Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Dez. 2014 - W 1 K 14.249

Gericht
Tenor
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, als weitere Unfallfolge der Dienstunfälle vom
Hochschmerzhafte sekundäre konzentrische Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks.
II.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die aus den anzuerkennenden Unfallfolgen entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen des Heilverfahrens zu erstatten.
III.
Der Bescheid der Beklagten vom
IV.
Die Rückforderung der Erstattung von Heilbehandlungskosten in Ziffer 4 Satz 1 des Bescheides vom
V.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
VI.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Unfallfolgen aus zwei Dienstunfällen sowie die Erstattung von Aufwendungen des Heilverfahrens und die Aufhebung der Rückforderung bereits geleisteter Erstattungen.
Die Klägerin, Jahrgang 1972, steht als Zollobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) beim Hauptzollamt S. im Dienste der Beklagten. Am
Nach dem ersten Dienstunfall am
Das zweite Unfallereignis vom
Unter dem
Mit Bescheid vom
Am
Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes fachorthopädischtraumatologisches Sachverständigengutachten des Herrn Dr. W., B...,
Am
Mit Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom
Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom
Es wurde ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes fachorthopädischtraumatologisches Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. T., Orthopädische Chirurgie und Sportmedizin, Köln,
Mit Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom
II.
Mit am
Die allgemeine Behauptung des Gutachters, dass eine Bursa ein temporärer Zustand sei, der grundsätzlich folgenlos ausheile, sei bereits durch die Wortwahl „grundsätzlich“ durch Ausnahmen gekennzeichnet. Eine konkrete Bezugnahme, warum es eben bei der Klägerin folgenlos ausgeheilt sein solle, erfolge im Gutachten indes nicht (S. 26 des Gutachtens). Insoweit sei auch die Schlussfolgerung, dass zunächst nach der ersten Arthroskopie von einem status quo ante auszugehen und unfallbedingte Dauerfolgen grundsätzlich nicht anzunehmen seien, eine schlichte Behauptung ohne jedwede Begründung auf die seinerzeit vorliegende Situation. Auch in der Schlussfolgerung füge der Gutachter bewusst das Wort „grundsätzlich“ ein: Es erschließe sich im Hinblick auf die unstreitig vorliegende Schädigung aus dem Dienstunfall vom 23. Januar 2006 und die nur drei Monate später durchgeführte Arthroskopie aufgrund der anhaltenden Beschwerden nicht, wie der Gutachter zu der begründeten medizinischen Annahme gelange, dass bei der Klägerin die grundsätzlich folgenlose Ausheilung nicht von einer Ausnahme behaftet sein solle. Dies erschließe sich insbesondere deshalb nicht, weil die Klägerin über weitere Beschwerden und Schmerzen klage. Eine Begründung, woher die festgestellte „gewisse Vorschädigung“ der rechten Schulter - abgesehen von dem Unfall vom 23. Januar 2006 - stammen solle, bleibe das Gutachten schuldig. Diese Vorschädigung sei durch den Dienstunfall bedingt. Der Gutachter führe dann ohne ausreichende Begründung weiter aus, dass der zweite Unfall vom 21. Mai 2008 somit eine „vorgeschädigte“ Schulter getroffen habe (vgl. Gutachten S. 26). Soweit die Beklagte sich in den streitgegenständlichen Bescheiden auf diese wesentlichen Punkte im Gutachten beziehe, fehle es an einer nachvollziehbaren und medizinisch objektivierbaren Begründung. Tatsächlich sei der zweite Unfall möglicherweise auf eine vorgeschädigte Schulter getroffen, diese Vorschädigung habe ihre Ursache jedoch in dem ersten Dienstunfall der Klägerin. Auch die Aussage (S. 27 des Gutachtens), dass die ausgeprägten Vernarbungen als schicksalhaft zu betrachten und nicht als Unfallfolge zu bewerten seien, entbehre einer medizinisch nachvollziehbaren Begründung. Die rechte Schulter sei im Zeitpunkt des ersten Dienstunfalls ohne Vorschaden gewesen. Objektiv nachvollziehbare Begründungen, warum die Schulterverletzung folgenlos verheilt sein solle, liefere das Gutachten nicht. Ergänzend werde das Gutachten des Dr. W. durch das Gutachten des Herrn Prof. Dr. T. erschüttert. Dieser führe im Ergebnis (S. 11 des Gutachtens) aus, dass die Klägerin aktuell das Bild einer am ehesten instabilitätsbedingten adhäsiven Kapsulitis zeige, die zweifelsfrei ursächlich auf das erste Unfallereignis zurückzuführen sei, da hier die Grundlagen für die operativen Maßnahmen getroffen worden seien. Es sei daher im Gesamtbild von einem ersten Dienstunfall am 23. Januar 2006 auszugehen, in dessen Folge ein weiterer Dienstunfall am 21. Mai 2008 aufgetreten sei. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass eine degenerative Vorschädigung der Schulter vorgelegen habe, lägen nicht vor. Es sei insoweit bereits bei lebensnaher Betrachtung mangels anderslautender objektivierbarer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich die bestehenden Beschwerden aus dem ersten Dienstunfall, gegebenenfalls daneben auch aus dem zweiten Dienstunfall begründeten. Vor diesen Dienstunfällen habe weder eine Vorschädigung vorgelegen, noch seien Beschwerden bekannt gewesen.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, zum Zeitpunkt
Hochschmerzhafte sekundäre konzentrische Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die aus der anzuerkennenden Unfallfolge entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen des Heilverfahrens zu erstatten. Der Bescheid der Beklagten vom
2. Die Rückforderung der Erstattung von Heilbehandlungskosten in Ziffer 4 Satz 1 des Bescheides vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass die bei der Klägerin weiterhin bestehenden Beschwerden kausal auf die Unfallereignisse zurückzuführen seien. So komme der Gutachter Dr. W. zu dem Ergebnis, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und den Dienstunfällen nicht hergestellt werden könne. Die in der rechten Schulter der Klägerin festgestellten ausgeprägten Vernarbungen seien als schicksalhaft zu betrachten und nicht als Unfallfolge zu bewerten. Bei der Klägerin bestehe nach Ansicht des Gutachters eine schmerzhaft eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit rechts bei Zustand nach zweimaliger Arthroskopie und Zustand nach Resektion des Schultereckgelenks, welche jedoch nicht mehr auf die Unfallereignisse zurückzuführen sei. Auch die von der Klägerin weiterhin geklagten Beschwerden seien aus gutachterlicher Sicht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Unfälle zurückzuführen. Zu Recht habe die Beklagte daher festgestellt, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin bestehenden Beschwerden und den Dienstunfällen bestehe. Die Klägerin habe damit auch ab dem 1. Juli 2009 keinen Anspruch mehr auf die Erstattung von Aufwendungen aus Mitteln der Unfallfürsorge. Die Beklagte habe daher zu Recht die zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährten Heilbehandlungskosten in der Gesamthöhe von 10.342,16 EUR zurückgefordert und die Erstattung der mit Antrag auf Kostenerstattung vom 10. Januar 2011 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 567,99 EUR abgelehnt. Ebenfalls zu Recht habe die Beklagte festgestellt, dass wegen der Dienstunfälle ab dem 1. Juni 2009 keine weiteren Behandlungsmaßnahmen erforderlich seien, sondern das dienstunfallbedingte Heilverfahren als abgeschlossen zu betrachten sei. Hinsichtlich des ersten Unfallereignisses habe die Beklagte im Übrigen bereits mit Bescheid vom 6. März 2007 unter Bezugnahme auf die fachärztliche Stellungnahme des Dr. M. vom 21. Februar 2007 festgestellt, dass nicht mit dauerhaften Folgen zu rechnen sei und weitere therapeutische Maßnahmen nicht mehr erforderlich seien. Aufwendungen zu dem Dienstunfall vom 23. Januar 2006 habe die Klägerin ab Ende 2007 auch nicht mehr geltend gemacht. Das Gutachten des Dr. W. sei schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Auch nach dem Gutachten des Prof. Dr. T., auf das sich die Klägerin beziehe, könne der Nachweis des Kausalzusammenhangs nicht erbracht werden.
III.
Mit Beschluss vom 26. Juli 2012
Der Sachverständige Dr. S. kommt in seinem Gutachten vom
Hierzu führte die Beklagte aus, es sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die bei der Klägerin im rechten Schultergelenk festgestellten entzündlichen Veränderungen und Vernarbungen auf den Dienstunfall vom 23. Januar 2006 zurückzuführen seien. Der Sachverständige Dr. S. habe die Beweisfrage in der Weise beantwortet, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit bei dem Dienstunfall zu einer Einblutung in die Bursa Subacromialis gekommen sei, die im Verlauf zu einer schmerzhaften Entzündung geführt hätte und mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es durch die operativen Interventionen zu Vernarbungen bzw. entzündlichen Veränderungen gekommen sei. Dies reiche im Dienstunfallrecht für eine Anerkennung gerade nicht aus. Der Sachverständige selbst gebe auch an, dass keine definitive Aussage mehr darüber getroffen werden könne, ob es tatsächlich in Folge des ersten Dienstunfalls zu einer Einblutung gekommen sei. Auch der seinerzeit behandelnde Arzt Dr. M. habe keine konkrete Aussage darüber treffen können, ob eine Einblutung stattgefunden habe. Lediglich als mögliche Ursache sei der Dienstunfall und eine damit verbundene mögliche Einblutung angeführt worden. Diese Einschätzung decke sich auch mit der Tatsache, dass die Klägerin ab Ende 2007 keine unfallbedingten Aufwendungen mehr geltend gemacht habe. Bis zu diesem Zeitpunkt seien der Klägerin sämtliche Aufwendungen erstattet worden. Zu Recht sei die Beklagte daher davon ausgegangen, dass auch unter der Annahme, dass es bei dem ersten Unfall zu einer Einblutung in die Bursa Subacromialis gekommen sei, hieraus kein Dauerschaden verblieben, sondern von einer folgenlosen Ausheilung auszugehen sei. Der Beweis bzw. eine medizinische Begründung dafür, dass sich durch das operationsbedingte abakterielle Entzündungsgeschehen narbige Verwachsungen im subacromialen Gleitweg ausgebildet hätten, könne dem Gutachten des Dr. S. nicht entnommen werden. Die bloße Möglichkeit einer Abweichung vom medizinischen Normalfall, d. h. einer grundsätzlich folgenlosen Ausheilung, reiche dafür nicht aus. Strukturelle Schäden am rechten Schultergelenk seien zudem definitiv zu keiner Zeit nachgewiesen worden. Auch nach dem Dienstunfall vom 21. Mai 2008 habe ein gesicherter objektivierbarer Erstkörperschaden nicht vorgelegen. Die seinerzeit durchgeführte kernspintomographische Untersuchung habe ebenfalls keine frischen Verletzungen ergeben. Auch bei der durch Dr. A. durchgeführten Arthroskopie am 24. Juni 2010 seien keine unfallbedingten Veränderungen beschrieben worden. Auch hier sei nicht bewiesen, dass ein vom Normalfall abweichender Heilverlauf erfolgt sei. Vielmehr habe es sich um eine Distorsion der rechten Schulter gehandelt, bei der, einen normalen Schulterbefund vorausgesetzt, von einem status quo ante und einem vollständigen Ausheilungszustand ca. 12 Wochen nach dem gegenständlichen Ereignis auszugehen sei. Die Ursache für die unstrittig bestehende schmerzhaft eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit seien die im rechten Schultergelenk vorliegenden Vernarbungen bzw. entzündlichen Veränderungen. Während Dr. W. zu dem Ergebnis gelangt sei, dass diese als schicksalhaft und damit nicht als Unfallfolge zu werten seien, seien sie nach Einschätzung von Dr. S. mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Dienstunfälle zurückzuführen. Der erforderliche Vollbeweis sei damit jedenfalls nicht erbracht. Fest stehe nämlich auch, dass bereits im Befund der Kernspintomographie vom 22. März 2006 prädisponierende Faktoren für ein Schultergelenksimpingement festgestellt worden seien. Bei der Klägerin seien, auch durch Prof. Dr. T., sowohl prä- als auch postoperativ anlagebedingte Veränderungen nachgewiesen worden. Zudem sei auch nach dem Gutachten des Dr. S. nicht bewiesen, dass die Dienstunfälle wie im Regelfall nach 12 Wochen nicht als ausgeheilt zu betrachten seien. Die bloße Möglichkeit bzw. Annahme, dass dies hier nicht unwahrscheinlich sei, reiche nicht aus. Damit könne die Beklagte auch die Einschätzung des Sachverständigen Dr. S., dass aller Wahrscheinlichkeit nach davon auszugehen sei, dass es ohne die beiden Dienstunfälle nicht zu den vorhandenen Beschwerden gekommen wäre, nicht anerkennen.
In der mündlichen Verhandlung am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Anerkennung des im Tenor (Ziffer I.) bezeichneten Körperschadens als weitere Unfallfolge der beiden Dienstunfälle vom
1.
Die Klägerin hat Anspruch auf Anerkennung der im Tenor (Ziffer I.) bezeichneten weiteren Unfallfolge der Dienstunfälle vom
Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach wird ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis vorausgesetzt, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ursache eines Dienstunfalls kann danach nur ein in der Außenwelt eintretendes Ereignis sein. Der Körperschaden besteht dabei in der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder des gesundheitlichen Wohlbefindens. Er ist auch der Folgeschaden, der nach einem Dienstunfall nach einem primären Körperschaden eingetreten ist und kann auch dauernde Beschwerden sowie unter Umständen auch psychische Störungen umfassen. Dabei muss ein zweifacher Ursachenzusammenhang bestehen. Einmal muss das Unfallereignis mit dem Dienst in ursächlichem Zusammenhang stehen (haftungsbegründende Kausalität). Zum anderen muss das Unfallereignis bei dem Beamten einen Körperschaden verursacht haben (haftungsausfüllende Kausalität). In beider Hinsicht muss der Ursachenzusammenhang gegeben sein.
Kommen außer dem Dienstunfall auch noch andere Ursachen für den Körper- bzw. Gesundheitsschaden in Betracht, wie bestehende Krankheiten oder anlagebedingte Leiden, so gilt die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Lehre von der wesentlich mitwirkenden Teilursache (vgl. etwa BVerwG, U. v. 15.9.1994 - 2 C 24.92 - juris; BayVGH, U. v. 29.10.1998 - 3 B 95.3961 - juris; Plog/Wiedow, § 36 BeamtVG Rn. 6a m.w.Nachw.). Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind demnach nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen (natürlichlogischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlichlogischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus.
Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder/und beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind.
Keine Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu den schon gegebenen Bedingungen (d. h. dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist.
Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff zielt auf eine den Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechende sachgerechte Risikoverteilung ab. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben.
Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen des Dienstunfalls und der Kausalität für die Unfallfolgen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen. Die Beweislast trägt der Beamte. Lassen sich die den Anspruch begründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu seinen Lasten (vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen Bauer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, § 36 BeamtVG Rn. 2, 3 m. w. Nachw.).
2.
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung der schmerzhaften sekundären konzentrischen Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks als weitere Dienstunfallfolge der anerkannten Dienstunfälle vom 23. Januar 2006 und 21. Mai 2008. Denn diese wurde zumindest annähernd gleichwertig durch die beiden Dienstunfälle mitverursacht, so dass ein eventueller anlagebedingter Verursachungsanteil nicht überwiegt. Unerheblich ist insoweit, ob schon einer der beiden Dienstunfälle für sich betrachtet oder (erst) beide im Zusammenwirken mitursächlich im o. g. Sinne waren.
Dieser Ursachenzusammenhang steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S.
Der Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass im Zeitpunkt seiner körperlichen Untersuchung der Klägerin am
Zu den Ursachen des somit festgestellten Körperschadens hat der Gutachter ausgeführt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der erste Dienstunfall am
Diese Annahmen hat der Gutachter nachvollziehbar damit begründet, dass es im Rahmen des ersten Dienstunfalls durch das Ablegen nach hinten, d. h. durch eine Gewaltanwendung auf die Schulter, zu einem Verdrehtrauma gekommen sei. Die unmittelbar danach wahrgenommenen Schmerzen seien aufgrund des Traumas nachvollziehbar. Bei der Operation am 3. April 2006 sei eine ausgeprägte Entzündung des Schleimbeutels festgestellt worden. Einblutungen in den Schleimbeutel seien bei der Operation aufgrund des zeitlichen Abstands zum Unfall jedoch nicht mehr nachvollziehbar gewesen. Nachvollziehbar seien jedoch andere Vorgänge, insbesondere die Resorption des Blutes, die zu einem Entzündungsgeschehen und zu Vernarbungen führe. Es sei entgegen der Einschätzung des Erstgutachters Dr. W. nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Einblutung in den Schleimbeutel immer folgenlos ausheile. Ohne das Unfalltrauma wäre die erste Operation nicht notwendig gewesen.
Der Gutachter hat des Weiteren ausgeführt, dass nach der zweiten Operation im König-Ludwig-Haus, bei der eine ähnliche Beschwerdesymptomatik sowie ausgeprägte subacromiale Verwachsungen festgestellt worden und Teile des Schultereckgelenks entfernt worden seien, dann der zweite Dienstunfall passiert sei, bei dem im Rahmen einer Wischbewegung eine Gewalteinwirkung von außen auf den rechten Arm stattgefunden habe, die zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung geführt habe. Da auch nach der zweiten Operation die Schulterbeschwerden nach dem ersten Dienstunfall nie völlig verschwunden seien und in diese Phase der zweite Dienstunfall getreten sei, der die Beschwerden nochmals verschlechtert habe, stehe eine Vorschädigung der rechten Schulter durch den ersten Dienstunfall fest. Im Rahmen der dritten Operation bei Dr. A. in Hannover seien wiederum ausgeprägte Vernarbungen festgestellt worden sowie eine stark berührungsempfindliche Schulter mit dem Hauptschmerzpunkt am Schultereckgelenk. Es habe eine Nachresektion am Schlüsselbein stattgefunden, bei der Entzündungen der Bursa subacromialis sowie vernarbte Adhäsionen festgestellt worden seien, die zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen geführt hätten. Aufrauhungen der Oberfläche der Rotatorenmanschette seien geglättet worden. Das Schultereckgelenk sei instabil gewesen in dorsaler Richtung, d. h. nach hinten. In einer vierten Operation durch Dr. B. sei eine Stabilisierung des Schultereckgelenks durchgeführt worden.
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die beiden Dienstunfälle zumindest mitursächlich für den anzuerkennenden Körperschaden waren.
Des Weiteren hat der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts auch (zumindest) einen überwiegenden Mitverursachungsanteil anlagebedingter, d. h. nicht auf den Dienstunfällen beruhender Faktoren ausgeschlossen. Damit waren die beiden Dienstunfälle gegenüber eventuellen anlagebedingten Vorschädigungen der rechten Schulter zumindest gleichwertige, wenn nicht sogar überwiegende Teilursachen des anzuerkennenden Körperschadens.
Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass anlagebedingte Vorschädigungen, sofern sie vor dem ersten Dienstunfall überhaupt vorgelegen hätten, nur von untergeordneter Bedeutung seien. Prägende Faktoren für eine Schulterenge seien nicht nachvollziehbar gewesen und könnten auch nicht ohne weiteres computergestützt nachgewiesen werden. Selbst wenn solche prädisponierenden Faktoren vorgelegen haben sollten, müssten diese nicht zwingend zu Beschwerden führen. Vielmehr könne ein Unfalltrauma das Entstehen von Beschwerden insoweit begünstigen.
Der Sachverständige hat sich auch mit den Aussagen der Vorgutachter, insbesondere des Herrn Dr. W., ausführlich auseinandergesetzt und seine von diesem abweichende Beurteilung überzeugend begründet. Entgegen der Auffassung des Herrn Dr. W. sei die rechte Schulter im Zeitpunkt des zweiten Dienstunfalls bereits durch den ersten Dienstunfall vorgeschädigt gewesen. Dies stehe fest, weil die Beschwerden auch nach der zweiten Operation nach dem ersten Dienstunfall nie völlig verschwunden seien und in diese Phase der zweite Dienstunfall getreten sei, der die Beschwerden nochmals verschlechtert habe. Die Aussage des Herrn Dr. W., dass nach einer Arthroskopie immer von einem status quo ante auszugehen bzw. mit einer folgenlosen Ausheilung zu rechnen sei, könne nicht bestätigt werden. Denn die Patienten müssten vor einer Arthroskopie über die Möglichkeit von Komplikationen sowie über eine vorübergehende oder dauerhafte Bewegungseinschränkung aufgeklärt werden, was nicht notwendig wäre, wenn stets mit einer folgenlosen Ausheilung zu rechnen wäre. Falls, wie dies Herr Dr. W. annehme, anlagebedingte Faktoren für die Beschwerden ausschlaggebend wären, wäre zu erwarten gewesen, dass diese in beiden Schultergelenken festzustellen gewesen wären. Dies sei zwar nicht zwingend, weil beide Gelenke nicht direkt vergleichbar seien, jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Im Rahmen der Untersuchung des linken Schultergelenks habe jedoch keinerlei Pathologie festgestellt werden können, es habe ein völlig normaler Befund vorgelegen.
Aus diesen Gründen ist der im Tenor bezeichnete Körperschaden als weitere Folge der beiden Dienstunfälle anzuerkennen.
3.
Die Klägerin hat nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 33 BeamtVG i. V. m. der Heilverfahrensverordnung Anspruch auf Erstattung der notwendigen Heilbehandlungskosten infolge des anzuerkennenden Körperschadens.
Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass die dienstunfallbedingten Heilbehandlungen bei der Klägerin am
4.
Da die Klägerin somit hinsichtlich der zurückgeforderten Heilbehandlungskosten einen Erstattungsanspruch hatte, bestand und besteht ein Rechtsgrund für die bereits geleisteten Erstattungen der Beklagten. Damit ist die auf § 52 Abs. 2 BeamtVG i. V. m. §§ 812 ff. BGB gestützte Rückforderung in Ziffer 4 Satz 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 19. Januar 2011 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
5.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
6.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
- 1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32), - 2.
Heilverfahren (§§ 33, 34), - 3.
Unfallausgleich (§ 35), - 4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38), - 5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42), - 6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43), - 7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a), - 8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
(1) Das Heilverfahren umfasst
- 1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen, - 2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, - 3.
die notwendigen Krankenhausleistungen, - 4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, - 5.
die notwendige Pflege (§ 34), - 6.
die notwendige Haushaltshilfe und - 7.
die notwendigen Fahrten.
(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.