Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Juni 2014 - 6 K 14.30228

published on 18/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Juni 2014 - 6 K 14.30228
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2014 wird aufgehoben, soweit sie dem entgegensteht.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der nach eigenen Angaben am ... 1984 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Sein erster Asylantrag wurde unanfechtbar abgelehnt (VG Würzburg, U.v. 7.3.2012 - W 6 K 11.30077). Am 31. Januar 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Auf die Anhörung des Klägers vom 14. Januar 2014 sowie auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31. Januar 2013 und die weiteren vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen. Zur Begründung brachte der Kläger im Wesentlichen vor, er sei der Religionsgemeinschaft der Bahá’í beigetreten. Er nehme regelmäßig an deren Versammlungen und Veranstaltungen teil.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2). Die mit Bescheid vom 23. Februar 2011 (Az.: 5377811) erlassene Abschiebungsandrohung wurde aufgehoben (Nr. 3). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens seien vorliegend gegeben. Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG könne die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht zuerkannt werden, wenn sich der Kläger im Folgeverfahren auf Umstände stütze, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen habe. Auch die Anerkennung als Asylberechtigter erfolge in der Regel nicht (§ 28 Abs. 1 AsylVfG). Der gesetzlich normierte Missbrauchsverdacht bei Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtaktivitäten könne im vorliegenden Fall nicht widerlegt werden. Der Bescheid, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde dem Kläger per Übergabe-Einschreiben zugestellt, welches am 19. Februar 2014 zur Post gegeben wurde.

II.

1. Am 27. Februar 2014 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

1. die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides vom 17. Februar 2014, zugegangen am 20. Februar 2014, (Az.: 5608452-439) zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten im Sinne von Art. 16a GG anzuerkennen,

2. hilfsweise dem Kläger gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG (richtig wohl: AsylVfG) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Zur Begründung ließ der Kläger im Wesentlichen vortragen: Er habe nachvollziehbar und detailliert geschildert, wie es zu einer Abwendung vom Islam und Hinwendung zur Bahá’í-Religion gekommen sei. Er habe nachvollziehbare Gründe angegeben, die den Verdacht ausräumten, seine Konversion würde geschehen, um die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Asylberechtigter zu schaffen.

2. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 7. März 2014,

die Klage abzuweisen.

3. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Mai 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2014 nahm der Klägerbevollmächtigte die Klage auf Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter zurück. Das Gericht trennte diesen Klageteil ab, führte ihn unter dem Aktenzeichen W 6 K 14.30397 fort und stellte das Verfahren W 6 K 14.30397 auf Kosten des Klägers ein.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte dann,

die Beklagte unter Aufhebung der Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2014 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Das Gericht hörte den Kläger informatorisch an.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18. Juni 2014, die Gerichtsakte (einschließlich des Verfahrens W 6 K 14.30397) und die beigezogene Behördenakte (einschließlich der Akte des Erstverfahrens) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.

Die Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2014 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG). Aus diesem Grund war der streitgegenständliche Bescheid, wie zuletzt beantragt, aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Im Ergebnis war ein weiteres Asylverfahren i. S. des § 71 Abs. 1 AsylVfG durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG i. V. m. § 71 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz AsylVfG sind aufgrund der mittlerweile erfolgten Konversion des Klägers zur Religionsgemeinschaft der Bahá’í und seiner damit verbundenen Aktivitäten gegeben. Unter Berücksichtigung der aktuellen abschiebungsrelevanten Lage im Iran hat der Kläger deswegen einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG.

Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylVfG). Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Ein weiteres Asylverfahren ist hiernach dann durchzuführen, wenn aufgrund der Änderung der Sach- oder Rechtslage eine andere Entscheidung möglich erscheint (VGH BW, U.v. 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 - juris). Hierfür genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der freilich nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (BVerfG, B.v. 03.03.2000 - 2 BvR 39/98 - DVBl. 2000, 1048). Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist darüber hinaus ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstige Entscheidung herbeigeführt haben würden.

Gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten zu stellen, wobei die Frist gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Auch bei Dauersachverhalten ist grundsätzlich die erstmalige Kenntnisnahme von den Umständen für den Fristbeginn maßgeblich. Diese Frist kann nur dann erneut in Lauf gesetzt werden, wenn der Dauersachverhalt einen Qualitätsumschlag erfährt. Das Erfordernis, die Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG einzuhalten, gilt auch für sich prozesshaft entwickelnde dauerhafte Sachverhalte sowie Wiederaufgreifensgründe, die während des gerichtlichen Verfahrens auftreten (BVerwG, U.v. 13.05.1993 - 9 C 49/92 - BVerwGE 92, 278; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 70. Aktualisierung August 2010, § 71 AsylVfG, Rn. 40 ff., 46 ff.; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Band 3,100. Ergänzungslieferung Januar 2014, § 71, Rn. 142 und 226). Unbilligkeiten aufgrund des Umstandes, dass bei sich prozesshaft entwickelnden dauerhaften Sachverhalten der Zeitpunkt, zu welchem ein Qualitätssprung stattfindet bzw. der Zeitpunkt, zu welchem der Sachverhalt Asylerheblichkeit erreicht, nur schwer feststellbar ist, lassen sich dadurch vermeiden, dass für die Gewährung von Abschiebungsschutz ein Wiederaufgreifen bei Versäumung auch nach Ermessen möglich ist. Eine Nichtanwendung der Frist im Rahmen des AsylVfG auf derartige Sachverhalte würde jedoch nach Ansicht des Gerichts dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen widersprechen (vgl. BT-Drucks. 15/420, 109 f.).

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG ist grundsätzlich für jeden selbstständigen Wiederaufgreifensgrund eigenständig zu prüfen (BVerwG, U.v. 13.05.1993 - 9 C 49/92 - BVerwGE 92, 278; Funke-Kaiser, a. a. O., Rn. 139). Voraussetzung für die fristgerechte Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes ist darüber hinaus, dass innerhalb der Drei-Monats-Frist substanziiert und schlüssig, gegebenenfalls unter Darlegung von Beweismitteln sowohl die geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe als auch die Einhaltung der Frist dargelegt werden (Hailbronner, a. a. O., Rn. 41 ff.; Funke-Kaiser, a. a. O., Rn. 224 ff.). Zudem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in den früheren Verfahren, insbesondere dem Rechtsbehelf, geltend zu machen. Hinsichtlich § 51 Abs. 2 VwVfG wird dem Betreffenden in der Regel ein qualifizierter Schuldvorwurf zu machen sein, wenn er nicht alle bereits eingetretenen und auch bekannt gewordenen Umstände, die das persönliche Umfeld betreffen, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder spätestens beim Gericht vorbringt. Dem von Verfolgung konkret Bedrohten muss sich - auch wenn er mit Einzelheiten konkreten Verfahrensabläufe nicht vertraut ist - bei einfachsten Überlegungen aufdrängen, dass er im ersten bzw. in früheren Verfahren schon gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge alles zu sagen und vorzubringen hat, was für seine Verfolgung auch nur entfernt von Bedeutung sein kann (Funke-Kaiser, a. a. O., Rn. 204).

Dem Kläger ist es gelungen, die Einhaltung der Voraussetzungen des § 71 AsylVfG und § 51 VwVfG hinsichtlich seiner Konversion zur Religionsgemeinschaft der Bahá’í glaubhaft zu machen. Dem Kläger war insoweit ein Wiederaufgreifensgrund zuzuerkennen, weil sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Der Kläger hat zeitnah und damit rechtzeitig innerhalb der Drei-Monats-Frist seine Konversion zu den Bahá’í und seine förmliche Aufnahme in die Religionsgemeinschaft vorgetragen. Gerade bei sich fließend entwickelnden dauerhaften Sachverhalten wie hier bei der Religionskonversion ist unter anderem maßgeblich auf die förmliche Aufnahme als der nach außen erkennbaren Manifestation der Konversion abzustellen. Zwar ist aus der Sicht des iranischen Staates bei der Konversion vom Islam zur Religionsgemeinschaft der Bahá’í nicht auf einen einzigen förmlichen Akt abzustellen, sondern auf den nach außen getragenen Abfall vom Islam unter Hinwendung zu einer anderen Religion. Jedoch ist grundsätzlich erforderlich, die Lösung vom Islam nach außen zu manifestieren und zu verfestigen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Betreffende sich nachhaltig und auf Dauer sowie nach außen hin erkennbar ernstlich vom moslemischen Glauben abgewandt hat (vgl. HessVG, B.v. 23.2.2010 - 6 A 1389/09.A - Asylmagazin 2010, 120). Eine solche Manifestation ist die förmliche Aufnahme als Mitglied in die Religionsgemeinschaft der Bahá’í. Hinzu kommt der vom Kläger im Einzelnen dargelegte Glaubenswandel, auf den im Nachfolgenden noch näher eingegangen wird. Insofern ist eine Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers eingetreten. Damit ist das Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes nicht in Abrede zu stellen, so dass ein Folgeverfahren durchzuführen ist.

Liegt ein Grund dafür vor, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, sind also Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in hinreichender Weise dargetan, findet eine erneute Prüfung des Asylbegehrens in der Sache selbst statt, wobei grundsätzlich auch früheres Vorbringen des Asylsuchenden zu berücksichtigen ist. Insofern steht die Rechtskraft eines früheren verwaltungsgerichtlichen Urteils der erneuten sachlichen Prüfung des Asylbegehrens nicht entgegen. Die bedeutet jedoch nicht, dass das mit einem Folgeantrag geltende gemachte Asylbegehren ohne Rücksicht auf den vorgebrachten Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in jedem Fall in vollem Umfang einer erneuten Sachprüfung unterzogen werden müsste. Vielmehr besteht die Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur insoweit, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens reicht. Wird ein Asylbegehren auf mehrere selbstständige Asylgründe gestützt, betrifft der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens jedoch nur einen von ihnen, so unterliegt der Folgeantrag lediglich hinsichtlich dieses Asylgrunds einer erneuten Sachprüfung (BVerwG, B.v. 5.8.1987 - 9 B 318/86 - Buchholz 402.25, § 14 AsylVfG Nr. 6; Hailbronner, a. a. O., § 71 AsylVfG, Rn. 35 ff.). Dem folgend war im vorliegenden Asylfolgeverfahren zu prüfen, ob dem Kläger asylerhebliche Verfolgung wegen seiner Konversion zur Religionsgemeinschaft der Bahá’í droht.

§ 28 AsylVfG steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen. Nach § 28 Abs. 1a AsylVfG kann sich ein Kläger bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch auf Umstände stützen, die nach Verlassen seines Herkunftslandes entstanden sind. Dabei ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht nach § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Hiernach kann einem Ausländer, welcher nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Antrags selbst geschaffen hat, in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Zwar handelt es sich auch im Fall der Konversion zu einem anderen Glauben um einen selbstgeschaffenen Nachfluchtgrund. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall vorliegt. Zwar werden durch die Vorschriften des § 28 Abs. 2 AsylVfG Nachfluchtgründe regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. Durch diese Regelung soll der Anreiz genommen werden, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit einen dauerhaften Aufenthalt zu erlangen (BT-Drs. 15/420, 109 f.). Die gesetzliche Missbrauchsvermutung ist aber widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert. Die Beurteilung, ob der Kläger gute Gründe vorgebracht hat, ist eine dem Tatsachengericht vorbehaltene Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall. Hierzu ist die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motivation für seine nun aufgenommenen Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (BVerwG, B.v. 31.1.2014 - 10 B 5/14 - juris; BVerwG, U.v. 18.12.2008 - 10 C 27.07 - BVerwGE 133, 31). Eine Ausnahme vom Regelfall des § 28 Abs. 2 AsylVfG liegt insbesondere dann vor, wenn ein Ausländer nach Abschluss des Asylerstverfahrens aufgrund einer ernsthaften inneren und identitätsprägenden Überzeugung seine Konfession wechselt. In einem Fall des Glaubenswechsels aufgrund einer tiefen, inneren Glaubensüberzeugung ist ein bloß asyltaktisches und somit missbräuchliches Verhalten des Folgeantragstellers nämlich ausgeschlossen (vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 29.8.2007 - 1 A 1007/4/06; HessVGH, U.v. 18.9.2008 - 8 UE 858.06.A; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Band 2, 100. Ergänzungslieferung Januar 2014, § 28, Rn. 40 und Rn. 71 ff.; Bergmann in Renner, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 28 AsylVfG Rn. 17). Hinzu kommt im Übrigen, dass sich die Situation für Konvertiten im Iran und gerade auch für Angehörige der Religionsgemeinschaft der Bahá’í im Laufe der letzten Jahre verschärft hat, so dass eine gestiegene Verfolgungsgefahr auch auf Gründen beruht, die unabhängig vom Verhalten des Klägers sind.

Ausgehend von diesen Vorgaben ist das Gericht von einem ernsthaften Glaubenswechsel überzeugt, der nicht von anderen Motiven geprägt ist. Der Kläger hat den Verdacht ausgeräumt, dass die Konversion primär erfolgt sei, um die Voraussetzungen für die Anerkennung zu schaffen und seine Aussichten auf den Erwerb von Aufenthaltsmöglichkeiten zu verbessern. Selbst die Beklagte ist in ihrem Bescheid davon ausgegangen, dass der Kläger seine Mitgliedschaft zur Bahá’í-Gemeinde bei einer Rückkehr in den Iran mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit der Gefahr drohender Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist (vgl. Bl. 75 der BAMF-Akte). Dies wäre aber nicht der Fall, wenn der Kläger nur aus asyltaktischen Gründen in Deutschland zu den Bahá’í gewechselt wäre und daran bei einer Rückkehr in den Iran nicht festhalten würde. Im Gegenteil hat der Kläger durch sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt sowie im Gerichtsverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung unter anderem auch seine Beweggründe offen gelegt und glaubhaft gemacht, dass von einer ehrlichen und ernsthaften, nicht asyltaktisch geprägten Konversion auszugehen ist, wie im Nachfolgenden noch näher dargelegt wird.

Unter Berücksichtigung der aktuellen abschiebungsrelevanten Lage im Iran hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG.

Gemäß §§ 3 ff. AsylVfG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Bedrohung liegt dann vor, wenn anknüpfend an Verfolgungsgründe wie die Religion (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 - so genannte Anerkennungsrichtlinie bzw. § 3b AsylVfG) Verfolgungshandlungen i. S.v. Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (§ 3a AsylVfG). Eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit kann eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende aufgrund der Ausübung dieser Freiheit tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei ist es nicht zumutbar, von seinen religiösen Betätigungen Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U.v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 - ABl. EU 2012, Nr. C 331 S. 5 - ZAR 2012, 433).

Nach Überzeugung des Gerichts besteht für den Kläger aufgrund seiner Konversion vom Islam zur Religionsgemeinschaft der Bahá’í eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran.

Aufgrund der aktuellen Lage, welche sich aus den in den Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, besteht im Iran für Mitglieder der Bahá’í und insbesondere für Konvertiten die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen.

Das Gericht geht nach den ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen davon aus, dass Mitgliedern der Religion der Bahá’í im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, weil die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen und eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. So enthalten schon die Lageberichte des Auswärtigen Amtes der letzten Jahre durchweg die Aussage, dass die Situation der Bahá’í problematisch ist, da diese im Iran diskriminiert werden und Repressionen unterliegen. Auch in den Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Informationszentrum Asyl und Migration) der letzten Jahre werden immer wieder Übergriffe gerade gegen Mitglieder der Bahá’í dokumentiert. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist das Gericht überzeugt, dass Bahá’í mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran droht. Dies gilt erst recht für Konvertiten, die vom Islam zu den Bahá’í konvertiert sind. Denn die Bahá’í gelten als eine vom Islam abgefallene Sekte. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung, die jedenfalls den konvertierten Mitgliedern der Gemeinschaft der Bahá’í die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt (vgl. etwa VG Trier, U.v. 21.11.2013 - 2 K 334/13.TR; U.v. 16.5.2013 - 2 K 1011/12.TR; VG Wiesbaden, U.v. 19.11.2013 - 6 K 971/13.WI.A; VG Düsseldorf, U.v. 11.10.2011 - 2 K 4175/10.A - juris; VG Ansbach, U.v. 31.03.2011 - AN 18 K 11.30040; VG Meiningen, U.v. 11.06.2008 - 5 K 20406/04 Me).

Der Einschätzung liegen die eingeführten Erkenntnisse zur aktuellen Lage im Iran zugrunde. So hat etwa das Auswärtige Amt in seinen Berichten über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran (zuletzt vom 11. Februar 2014, Stand: Oktober 2013, S. 20 f. und 23 f.) ausdrücklich ausgeführt: Die Situation der Bahá’í ist nach wie vor problematisch. Ihre Mitglieder werden - unter anderem wegen ihrer Nähe zu Israel - diskriminiert. Bahá’í sind von dem Pensions- und Sozialversicherungssystem Irans ausgeschlossen. Kriminalitätsopfer erhalten keine staatliche Kompensation. Beim Zugang für Hochschulen kann die Religion der Bahá’í nicht angekreuzt werden. Bahá’í erhalten keine offizielle Heiratsurkunden. Sie sind explizit von den Regelungen über das Blutgeld ausgenommen. Es gibt immer wieder Berichte sowohl in den staatlichen als auch in oppositionellen Medien über Verhaftungen von Bahá’í oder von Zwangsschließungen von Geschäften sowie von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen. Häuser wurden zerstört. Am 21. Mai 2011 kam es in mehreren Städten Irans zu Übergriffen auf Anhänger der Bahá’í. Weitere Repressionen sind bis ins Jahr 2012 dokumentiert. Gerichtsverfahren gegen Führungsmitglieder der Bahá’í sind mit Haftstrafen zu Ende gegangen. Zudem drohen Konvertiten im Iran allgemein Verfolgung und Bestrafung bis hin zur Todesstrafe. Zurzeit sind über 100 Bahá’ís inhaftiert und mehr als 250 warten auf den Beginn ihres Gerichtsverfahrens.

Den Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Informationszentrum Asyl und Migration: Lage der Religionsgemeinschaft in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 42) ist zur Situation der Bahá’í Folgendes zu entnehmen: Die Bahá’í stellen mit 0,5% der iranischen Bevölkerung, also ungefähr 330.000 bis 350.000 Personen, die größte religiöse Minderheitsgruppe im Iran dar. Der Bahá’í-Glaube ist die jüngste Weltreligion. Die Situation der Bahá’í bleibt schwierig, da sie im Gegensatz zu Christen, Juden und Zoroastriern nicht zu den neben dem Islam verfassungsmäßig anerkannten Religionsgemeinschaften gehören. Die Bahá’í werden von der iranischen Regierung als vom Islam abgefallene Sekte angesehen. Ihre Mitglieder werden diskriminiert, sind von staatlicher Beschäftigung ausgeschlossen, haben Probleme, in weiterführenden Schulen aufgenommen zu werden, und dürfen ihre Religion nur in privaten Häusern mit nicht mehr als 15 Personen ausüben. Den Bahá’í wird der ungehinderte Zugang zu Universitäten nur gewährt, wenn sie ihre Religion verleugnen. Hatten die staatlichen Zwangsmaßnahmen gegen die Bahá’í in den letzten Jahren etwas nachgelassen, sind sie gegenwärtig wieder im besonderen Maße der Willkür lokaler Behörden ausgesetzt. Die Bahá’í sind die einzige Minderheit, die direkt in den Strudel der Repressionen infolge der Präsidentenwahl gerieten. Bahá’í wurden verhaftet und zu Gefängnisstrafen verurteilt. Unterstrichen werden diese Aussagen durch die Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (zuletzt von Mai 2011, April 2012 und Juli 2012), die jeweils über staatliche Repressionen wie Hausdurchsuchungen und Festnahmen sowie Haftstrafen gegenüber den Bahá’í berichten (vgl. auch ai, Report 2012, Iran, S. 4 f.; Süddeutsche.de vom 06.03.2013, Verfolgte Bahá’í-Minderheit im Iran; Der Nationale Geistige Rat der Bahá’í in Deutschland, Zur Verfolgung der Bahá’í im Iran, Stand: Dezember 2013).

Schließlich ist dem Iran-Report der Heinrich-Böll-Stiftung zu entnehmen, dass laut einem BBC-Bericht vom 16. Juli 2012 sechs Mitglieder der Bahá’í-Gemeinde in Teheran festgenommen worden sind. Ein Bahá’í war wegen „Mitgliedschaft in der Bahá’í-Gemeinde“ sowie „Teilnahme an einer Versammlung mit der Absicht, die nationale Sicherheit zu stören“ zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Nach der iranischen Revolution 1979 wurden den Bahá’í das Recht, zu studieren und im Staatsdienst zu arbeiten, abgesprochen. Ihnen wurde auch untersagt, sich zu versammeln. Zudem wurden immer wieder Gräber der Bahá’í geschändet. Zurzeit sind mehr als 100 Bahá’í aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit in Haft, darunter sieben Führer. Dem BBC-Bericht zufolge werden zurzeit die Akten von etwa 300 Bahá’í von der Justiz bearbeitet. Zuletzt wurden zahlreiche Verhaftungen, Einschüchterungen, Schmierereien an Hauswänden, Hasspropaganda in den Medien und Moscheen, Zwangsschließungen von Geschäften und die Exmatrikulation von Studenten der iranischen Stadt Semnan dokumentiert, die das Leben der Anhänger der Bahá’í-Religion erheblich erschweren. Zudem hat der iranische Revolutionsführer die Bahá’í geächtet (Iran-Report der Heinrich-Böll-Stiftung 12/2012, S. 8 f., 06/2013, S. 22, 09/2013, S. 9 und 10/2013, S. 7; vgl. auch Süddeutsche.de vom 06.03.2013, Verfolgte Bahá’í-Minderheit im Iran; Der Nationale Geistige Rat der Bahá’í in Deutschland, Zur Verfolgung der Bahá’í im Iran, Stand: Dezember 2013).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Situation der Bahá’í, die als vom Islam abgefallene Sekte angesehen werden, im Iran von Diskriminierung und Benachteiligung in vielen Bereichen (Schulbildung, Studium, Religionsausübung, gewerbliche Betätigung) bestimmt ist. Die Religionsgemeinschaft der Bahá’í ist im Iran nicht anerkannt und in ihrer Glaubensausübung stark beeinträchtigt. Bahá’í werden im Alltagsleben zum Teil diskriminiert und verfolgt. Auch der Einzelne ist der Willkür von staatlichen Behörden ausgesetzt. Unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisse hat den Kläger wegen seines Religionswechsels bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu rechnen.

Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und des schriftlichen Vorbringens besteht nach Überzeugung des Gerichts für den Kläger eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran, da sich der Kläger aufgrund einer tiefen inneren Glaubensüberzeugung lebensgeschichtlich nachvollziehbar vom Islam abgewandt und den Glauben der Bahá’í angenommen haben. Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen religiösen Prägung das unbedingte Bedürfnis hat, seinen Glauben in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen auszuüben und dass er ihn auch tatsächlich ausübt. Das Gerichtet erachtet weiter als glaubhaft, dass eine andauernde Prägung des Kläger von seinem neuen Glauben vorliegt und dass er auch bei einer Rückkehr in den Iran seinen neuen Glauben leben will. Das Gericht hat nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass sich der Kläger bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nur vorgeschoben aus opportunistischen, asyltaktischen Gründen der Religionsgemeinschaft der Bahá’í zugewandt hat. Die Würdigung der Angaben des Klägers zu seiner Konversion ist ureigene Aufgabe des Gerichts im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 VwGO (VGH BW, B.v. 19.2.2014 - A 3 S 2023/12 - juris, OVG NRW, B.v. 11.11.2013 - 13 A 2252/13.A - AuAS 2013, 271; BayVGH, B.v. 8.8.2013 - 14 ZB 13.30199 - juris)

Das Gericht ist nach informatorischer Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der schriftlich vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass dieser ernsthaft vom Islam zur Religionsgemeinschaft der Bahá’í konvertiert ist. So legte der Kläger ein persönliches Bekenntnis zu seinem neuen Glauben ab. Der Kläger schilderte weiter nachvollziehbar und ohne Widersprüche glaubhaft seinen Weg vom Islam zur Religionsgemeinschaft der Bahá’í, Inhalte des neuen Glaubens und seine Aktivitäten in der Religionsgemeinschaft der Bahá’í. Die Schilderungen des Klägers sind plausibel und in sich schlüssig. Der Kläger legte verschiedene Unterlagen vor, die seine Konversion bestätigen.

Besonders erwähnenswert ist die vorgelegte ausdrückliche Bestätigung des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’í in Deutschland über die Mitgliedschaft des Klägers in der Bahá’í-Gemeinde und seine Aktivitäten. Denn nach der Auskunft des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’í in Deutschland an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2011 wird bei einem Aufnahmegesuch jeder Fall einzeln sorgfältig geprüft. Dabei werde in einem persönlichen Gespräch zwischen zwei Beauftragten und dem Bewerber versucht, die Person kennenzulernen und ihre Motive einzuschätzen. So werde in Erfahrung gebracht, wie und wo die Person den Bahá’í-Glauben kennengelernt habe, wie die Lebensumstände und der Aufenthaltsstatus seien oder ob über einen längeren Zeitraum hinweg das Interesse am Glauben deutlich geworden sei, ob Kenntnisse über den Glauben vorhanden seien und eine regelmäßige Teilnahme an den Bahá’í-Aktivitäten vorliege. Ziel sei es weiterhin, sich ein Bild von der Aufrichtigkeit und Rechtschaffenheit des Verhaltens zu machen. So würden Einkünfte vor Ort eingeholt. Eine Aufnahme in die Gemeinde erfolge nur dann, wenn keinerlei Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Glaubensüberzeugung bestünden und der Nationale Geistige Rat sich von der Aufrichtigkeit der Motive habe überzeugen können. Es müsse deutlich erkennbar sein, dass der Beweggrund ausschließlich die Anerkennung des Bahá’u’lláhs sei. Andere Beweggründe würden nicht akzeptiert. Wo dies nicht eindeutig der Fall sei, seien Anträge auf Aufnahme in die Gemeinde abgelehnt oder zur erneuten Prüfung nach mehreren Monaten zurückgestellt worden (vgl. auch Auskunft des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’í in Deutschland vom 05.09.2012 an das VG Regensburg).

Das Vorstehende hat der Sekretär des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’í in Deutschland bei einer Zeugenaussage am 15. Februar 2013 im Verfahren W 6 K 12.30204, auf die Bezug genommen wird, ausdrücklich bestätigt. So erklärte der Zeuge zunächst in Bezug auf eine gegenläufige Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. August 2012 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wonach die Aufnahme bei den Bahá’í nicht durch Beitritt, sondern durch Geburt erfolge, es gelte das Gegenteil. Vielmehr sollten die Bahá’í frei nach ihrer inneren Glaubensüberzeugung entscheiden. Deshalb gebe es bei ihnen auch den Grundsatz, dass Kinder und Jugendliche mit 15 Jahren ihren Glauben bestätigen müssten. Der Zeuge wies weiter darauf hin, dass es bei der Aufnahme von Bewerbern in die Religionsgemeinschaft der Bahá’í Besonderheiten gebe für Personen etwa aus Ländern wie dem Iran, in dem Verfolgung herrsche. Deshalb würden bei diesen Personen die Aufnahmevoraussetzungen besonders geprüft. Eine Voraussetzung für den Glauben der Bahá’í sei der Glaube an Bahá’u’lláh. Erforderlich sei der Glaube an Bahá’u’lláh als Religionsstifter und als Gottesbote, aber auch der Glauben an seine Schriften als Grundlage. Es gehe um eine innere Überzeugung. Deshalb sei es weltweit (nicht nur in Deutschland) so, dass die Aufrichtigkeit des Glaubens geprüft werde. Der Glaube habe weniger mit Wissen zu tun, sondern es gehe um die Aufrichtigkeit. Gerade auch um Missbrauch vorzubeugen, gehe es bei der Aufnahmeprüfung darum, die Aufrichtigkeit der Beweggründe festzustellen und ob sich die innere Glaubensüberzeugung manifestiert habe. Es gehe auch darum, andere Absichten auszuschließen. Ihr höchstes Gremium habe für die Aufnahmeprüfung religionsinterne Direktiven aufgestellt. Verschiedene zu berücksichtigende Faktoren seien benannt wie etwa: Aufrichtige Lebensführung, anhaltendes Interesse am Glauben, die Art und das Engagement in der Gemeinde und dergleichen. Es gehe darum, die Spreu vom Weizen zu trennen. Zwei Personen würden die Aufnahmeprüfung durchführen. Der Zeuge betonte wiederholt, dass es bei ihrer Aufnahmeprüfung weniger um konkretes Wissen gehe, sondern mehr um die Aufrichtigkeit. Es gehe darum, besser abzuschätzen, wie der Betreffende zum Glauben gekommen sei, woher er komme und wie er mit dem Glauben umgehe. Es erfolge eine Einzelfallprüfung. Zudem würden auch Informationen eingeholt. Feste Vorgaben, auch zeitlicher Art, gebe es allerdings nicht. Es gebe keine festen Kriterien, die erfüllt sein müssten. Genauso wenig sei es Voraussetzung, an konkreten Aktivitäten teilzunehmen. Entscheidend sei das Gesamtbild. Der Zeuge betonte ausdrücklich, dass die Auskunft des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’í vom 16. November 2011 an das Bundesamt im Grundsatz weiterhin Gültigkeit habe. Allerdings befänden sie sich in einem Lernprozess. Sie wollten noch besser werden. Sie seien in ihrer Verfahrensweise bei der Aufnahmeprüfung nicht lockerer geworden, sondern hielten sich vielmehr an die Vorgaben ihres höchsten Gremiums, um Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. Um Missbrauch von Bewerbern mit asyltaktischen Motiven auszuschließen, würden sie prüfen, ob der Bewerber Bahá’í sei. Sie selbst hätten kein Interesse, einen Nicht-Bahá’í aufzunehmen. Bei Zweifeln würden die Bahá’í die Aufnahme zurückstellen und den Bewerber bitten, sich nach sechs Monaten nochmals zu melden. Sie würden auch regelmäßig Bewerber ablehnen, auch zum zweiten Mal, von denen sie nicht überzeugt seien, dass sie aufrichtige Bahá’í seien. Aufnahmen in die Religionsgemeinschaft der Bahá’í erfolgten im Gegensatz zu früher auch während des laufenden Asylverfahrens, da seit dem 2009 ein dauerhafter Wohnsitz nicht mehr Voraussetzung für die Aufnahme sei. Erfahrungen zeigten, auch im Nachhinein betrachtet, dass sie in der Regel bei der Aufnahme richtig entschieden hätten.

Zusammenfassend hat der Zeuge, der im Verfahren W 6 K 12.30204 in der dortigen mündlichen Verhandlung persönlich einen sehr seriösen und glaubwürdigen Eindruck hinterließ, so dass keinerlei Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage bestehen, klargemacht, dass der Nationale Geistige Rat der Bahá’í die Aufrichtigkeit und Ernsthaftigkeit des Übertritts zu seiner Religionsgemeinschaft gewissenhaft und intensiv prüft. Gerade auch angesichts der eigenen internen Direktiven ist es ein eigenes Anliegen der Religionsgemeinschaft der Bahá’í, dem Missbrauch vorzubeugen und Bewerber mit asyltaktischen Motiven auszuschließen. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Konversion liegt im eigenen Interesse der Bahá’í. Dies wird bei der Aufnahmeprüfung der Bahá’í sorgfältig beachtet, da es weniger um die Abfrage von Wissen geht, als vielmehr um die Aufrichtigkeit der Konversion nach dem Gesamtbild im Einzelfall.

Ausgehend davon hat der Kläger auf ein entsprechendes Aufnahmegespräch und eine Aufnahmeprüfung bei den Bahá’í hingewiesen und diese glaubhaft geschildert. Seine Schilderungen decken sich mit den soeben zitierten Auskünften. Der Kläger erklärte am Aufnahmegespräch Februar oder März 2013 hätten neben ihm noch zwei Frauen teilgenommen. Er sei gefragt worden, warum er den Glauben der Bahá’í aufgenommen habe, ob er nur ein Aufenthaltsrecht hier erlangen wolle und ob er überhaupt an Bahá’u‘lláh glaube. Er habe erklärt, dass er sich für den Glauben der Bahá’í lange Zeit genommen, viel gelesen und sich dann erst entschieden habe. Der Kläger hat darüber hinaus nachvollziehbar seine Beweggründe und seinen Weg vom Islam zu den Bahá’í dargetan. Er beschrieb, wie er nach dem Ende seines Erstverfahrens einsam gewesen und in Depressionen verfallen sei. Er müsse der Frau danken, die ihm den Weg zu den Bahá’í aufgezeigt habe. Er habe sich auch mit anderen Religionen beschäftigt. Er habe sich unter anderem auch mit dem Christentum beschäftigt. Wenn er aus asyltaktischen Gründen Vorteile erzielen hätte wollen, hätte er auch zum Christentum gehen können und innerhalb von zwei Monaten getauft werden können. Er habe aber den Glauben der Bahá’í von Herzen angenommen und habe auch lange Zeit über die Bahá’í geforscht. Die ganze Prozedur habe über neun Monate gedauert. Der lange Entwicklungsprozess hin zu den Bahá’í spricht für den Kläger und für die Nachhaltigkeit seiner Konversion. Der Kläger wies des Weiteren auf die von ihm bislang besuchten Ruhi-Kurse, von denen er noch den Rest machen wolle, und auf die von ihm besuchten Veranstaltungen alle 19 Tage sowie seine Besuche in Hofheim bzw. Frankfurt hin.

Besonders zu erwähnen ist der Umstand, dass der Kläger seinen Glauben nicht nur öffentlich und nach außen hin lebt (insbesondere auch in Sichtweite des iranischen Konsulats in Frankfurt), sondern dass er sich auch in der Öffentlichkeit für seinen Glauben engagiert. Er gab ehrlich und glaubhaft an, er spreche auch mit anderen über den Glauben und werbe dafür, aber er missioniere nicht mit Gewalt. Sie würden nicht jemand dazu drängen, sondern sie zeigten ihm die Lehre von Bahá’u’lláh. Er erklärte weiter, dass er seiner Schwester im Iran von der Konversion berichtet habe. Er räumte auch ehrlich ein, dass er mit seinen Eltern nicht darüber gesprochen habe, weil sie alt seien und er ihnen keine Probleme habe bereiten wollen. Insgesamt macht der Kläger bei seiner Glaubensbetätigung nicht vor seiner Heimat Halt, was für eine nachhaltige und ehrliche Konversion bei einer entsprechenden Glaubensbetätigung auch bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran spricht.

Der Kläger verdeutlichte des Weiteren plausibel seine Beweggründe für die Abkehr vom Islam und seine Hinwendung zu den Bahá’í gerade aus den Unterschieden zwischen den beiden Religionen. In dem Zusammenhang legte er - in seinen Worten - auch zentrale Elemente des Glaubens der Bahá’í als für ihn wichtig dar. In seinen Aussagen machte der Kläger wesentliche Elemente des Glaubens der Bahá’í und den fundamentalen Unterschied zwischen Islam und seinem neuen Glauben deutlich und zeigte, dass er dies verinnerlicht hat. Der Kläger erklärte, ihn habe überzeugt, dass der Glaube der Bahá’í nicht nur für bestimmte Menschen sei, sondern die ganze Welt sei eine Einheit. Sie akzeptietren alle Glaubensrichtungen. Bahá’u’lláh sei ein Gesandter Gottes. Zwischen den einzelnen Religionen gebe es keine Unterschiede. Jeder Gesandte sei für seine Zeit da, aber alle hätten eine einheitliche Aufgabe. Ziel sei die Einheit der ganzen Welt, die Gleichberechtigung von Mann und Frau, eine allgemeine Erziehung, eine einheitliche Sprache, eine „UNO“ für die ganze Welt, auch eine Gleichberechtigung im ökonomischen Sinn und, dass man insgesamt nicht blind entscheide. Für ihn persönlich sei Bahá’í die zeitgemäße Religion. So habe er gesehen, dass alle friedlich und harmonisch unter einem Dach leben könnten. Für ihn sei wichtig gewesen, dass etwas geschehen sei, als er sich persönlich mit den Bahá’í und Bahá’u’lláh beschäftigt habe.

Der Kläger offenbarte weiter, konkrete Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse, die seine Glaubensentscheidung und seinen Gewissensschritt zusätzlich belegen. Er verwies auf die Bücher von Bahá’u’lláh, die er noch nicht direkt gelesen habe, weil er sie nicht verstanden habe. Er habe aber andere Bücher über die Glaubensinhalte der Bahá’í gelesen. Weiter kannte der Kläger den Kalender der Bahá’í, der aus 19 Monaten zu je 19 Tagen sowie aus vier weiteren, so genannten Heiligen Tagen bestehe. Er beschrieb auch die Veranstaltungen alle 19 Tage. Weiter zählte der Kläger die Gebote und Verbote auf, wie etwa, nicht zu lügen, nicht zu lästern, keinen Alkohol, keinen Tabak, keine Drogen bzw. die Empfehlung, Sport zu treiben, die Erziehung, die Bildung, zu beten, zu fasten und auch anderen zu helfen. Er wusste von den drei Gebeten (groß, mittel, klein). Er bete jeden Tag das Kleine für sich allein. Des Weiteren kannte der Kläger die neun Feiertage der Bahá’í und listete einen Teil davon beispielshalber auf.

Vor dem Hintergrund seines eindeutigen und überzeugenden Bekenntnisses zum Glauben der Bahá’í leuchtet es ein, dass der Kläger sich nicht vorstellen könne, zum Islam zurückzukehren. Auch auf Vorhalt einer Koran-Sure, wonach Allah den schwer strafe, wer sich abkehre und im Unglauben verharre, erklärte der Kläger: Er habe keine Angst vor solchen Bedrohungen. Des Weiteren ist die Angabe des Klägers verständlich, er könne seinen Glauben nicht verheimlichen. Es sei seine Aufgabe und seine Pflicht, für den Glauben zu werben. Die Gefahr halte ihn nicht davon ab. Viele Führer säßen im Iran in Gefängnissen, nur weil sie gesagt hätten, sie seien Bahá’í.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gesamte Verhalten des Klägers vor und nach seiner Ausreise im Zusammenhang mit der Konversion zur Religionsgemeinschaft der Bahá’í sowie die von ihm vorgetragenen Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse über die neue Religion - auch in Abgrenzung zum Islam - eine ehrliche Konversion glaubhaft machen und erwarten lassen, dass der Kläger bei einer angenommenen Rückkehr in seine Heimat seine neu gewonnenen Religion entsprechend leben würde. Der Kläger hat lebensgeschichtlich nachvollziehbar seine Motive für die Abkehr vom Islam und seiner Hinwendung zum Glauben der Bahá’í dargestellt. Er hat seine Konversion anhand der von ihm gezeigten Glaubenskenntnisse über die Religion der Bahá’í und durch seine Glaubensbetätigung gerade auch mit Bezug zur Öffentlichkeit nachhaltig und glaubhaft vorgetragen. Der Eindruck einer ernsthaften Konversion wird dadurch verstärkt, dass der Kläger missionarische Aktivitäten entwickelt, indem er bei den anderen für seinen Glauben wirbt. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer theoretischen Rückkehr in den Iran seine Konversion verheimlichen würde, da prognostisch von einer andauernden Prägung des Klägers durch seinen neuen Glauben auszugehen ist. Abgesehen davon kann einem Kläger nicht als nachteilig entgegengehalten werden, wenn er aus Furcht vor Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichtet, sofern die verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung wie hier die religiöse Identität des Schutzsuchenden kennzeichnet. Ein so unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungener Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen und hindert nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67; Berlit, juris, Praxisreport-BVerwG 11/2013 Anm. 1; Marx, Anmerkung, InfAuslR 2013, 308). Umgekehrt kann einem Gläubigen von den deutschen Behörden bzw. Gerichten nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr in den Iran von seiner religiösen Betätigung Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U.v. 05.09.2012 - C-71/11 und C-99/11 - ABl. EU 2012, Nr. C 331, 5 - ZAR 2012, 433).

Der Kläger hat insgesamt durch sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung und durch die Darlegung seiner Beweggründe nicht den Eindruck hinterlassen, dass er nur aus opportunistischen und asyltaktischen Gründen motiviert dem Glauben der Bahá’í nähergetreten ist, sondern aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung und aus einer tiefen Überzeugung heraus den religiösen Einstellungswandel vollzogen hat. Dieser Eindruck erhärtet sich durch das schriftliche Vorbringen sowie die vorgelegten Unterlagen, wobei gerade die ausdrückliche Bestätigung des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’í in Deutschland ein starkes Indiz für eine ehrliche und ernsthafte Konversion ist. Die Gewissenhaftigkeit und Sorgfältigkeit der Aufnahmeprüfung der Bahá’í hat der Sekretär des Nationalen Geistigen Rates dem Gericht gegenüber im Verfahren W 6 K 12.30204 nachdrücklich und überzeugend bestätigt.

Nach alledem kann dem Kläger - auch mit Blick auf die Regelung in § 28 Abs. 2 AsylVfG - kein Missbrauchsvorwurf gemacht werden. Vielmehr war ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen und der angefochtene Bundesamtsbescheid insoweit in seiner Nummer 2 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Zur Klarstellung wird im Hinblick auf die zunächst erhobene und nach Klagerücknahme und Abtrennung im gesonderten Verfahren W 6 K 14.30397 eingestellte Asylklage betreffend die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter darauf hingewiesen, dass das Gericht in der Sache eine entsprechende Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO für angemessen hält, da der zurückgenommene Teil der Klage durch die weitgehende Angleichung des Flüchtlingsstatus an die Rechtsstellung der Asylberechtigten kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt (Hess. VGH, U.v. 21.09.2011 - 6 S 1005/10.A - ZAR 2011, 408; VG Würzburg, B.v. 12.09.2011 - W 6 M 11.30245 - juris).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 19/02/2014 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. August 2012 - A 6 K 1056/12 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe
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Annotations

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.