Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. März 2014 - 5 K 13.666


Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 widerrief das Landratsamt A. die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten sowie den ihm erteilten Jagdschein und verpflichtete ihn, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Bescheides unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.
2. Gegen den Bescheid ließ der Kläger bei Gericht Klage erheben. Die gegen den waffenrechtlichen Teil des Bescheids erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 25. November 2010 Nr. W 5 K 09.1264 ab. Hinsichtlich des jagdrechtlichen Teils des Bescheids erklärten die Verfahrensbeteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt, so dass es mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. November 2010 Nr. W 5 K 10.1268 eingestellt wurde.
Auf den weiteren Inhalt der Gerichtsentscheidungen wird Bezug genommen.
3. Den klägerischen Antrag auf Wiedererteilung der mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 widerrufenen waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse lehnte das Landratsamt A. mit Bescheid vom 1. Juli 2013 ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das vorgelegte fachpsychologische Gutachten sowie die nervenärztlichen Bescheinigungen aus den Jahren 2012 und 2013 zeigten, dass der Kläger weiter psychisch krank sei und der regelmäßigen Behandlung und Medikation bedürfe. Er besitze deshalb weiterhin weder die erforderliche Zuverlässigkeit noch die persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen. Die Voraussetzungen, die zum Erlass des Widerrufsbescheids im Jahre 2009 geführt hätten, seien nach wie vor gegeben. Der Gutachter bestätige ausdrücklich die weiterhin gegebene psychische Erkrankung des Klägers. Er befürworte die Wiedererteilung unter strengen Auflagen, die teilweise jedoch rechtlich nicht zulässig seien. Insbesondere gelte dies für die vorgeschlagene Verwahrung des Waffen- und Munitionsschrankschlüssels durch die Ehefrau. Die Ehefrau dürfe gar keinen Zugriff zum Schlüssel haben. Soweit der seinerzeitige Klägerbevollmächtigte diese Auflage als besonders geeignet ansehe, damit der Kläger vor dem Zugriff zu den Waffen einer persönlichen Beobachtung und damit Kontrolle unterzogen werde, verkenne er, dass eine solche Auflage nicht angeordnet werden könne. Die Ehefrau besitze keine waffenrechtliche Erlaubnis und sei deshalb nicht berechtigt, Zugriff zu den Waffen zu haben.
Allen vorgelegten Gutachten und Bescheinigungen sei immer wieder zu entnehmen, dass nur bei strengster Einhaltung aller Medikamentierungen und ärztlichen Überwachungen eine gewisse Sicherheit dafür gegeben sei, dass nichts passieren könne. Nur bei einmaligem Vergessen der Einnahme der Medikamente sei keine psychische Dekompensation zu befürchten. Es reiche aber nach wie vor nicht aus, wenn der psychisch kranke Zustand zeitweilig durch Medikamente günstig beeinflusst werden könne. Maßgeblich sei allein die Tatsache der psychischen Erkrankung, die zweifelsfrei weiter bestehe. Im Bereich des Waffenrechts dürfe kein Restrisiko hingenommen werden. Vorliegend genüge aber bereits eine wiederholte Unterlassung der Einnahme der Medikamente, um eine psychische Dekompensation herbeizuführen. Der Kläger vermöge seine psychische Erkrankung nicht sicher zu beherrschen. Werde sie akut, sei mit einer missbräuchlichen Waffenverwendung zu rechnen.
Auf den weiteren Inhalt des Ablehnungsbescheides, der dem seinerzeitigen Klägerbevollmächtigten am 5. Juli 2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, wird Bezug genommen.
4. Am 5. August 2013 ließ der Kläger bei Gericht Klage erheben und im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens beantragen,
dem Kläger die mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 widerrufenen waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse wieder zu erteilen.
Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, die seinerzeitige, vom Verwaltungsgericht rechtskräftig bestätigte Entscheidung des Landratsamtes A. auf Entziehung der genannten Erlaubnisse sei für den Wiedererteilungsantrag nicht entscheidungserheblich, weil sich die Verhältnisse zwischenzeitlich maßgeblich geändert hätten. Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 5 WaffG sprächen keinerlei Gründe, so dass allein nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu entscheiden sei. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal sei hier die Bezugnahme auf den Umgang mit Waffen oder Munition. Das bedeute, dass keineswegs vollständig von der Relevanz eines möglichen Krankheitsbildes für den Waffenumgang abgesehen werden könne, sondern dass dadurch für die Allgemeinheit eine gewisse Unsicherheit geschaffen werde, die eine Gefährdung beinhalte.
Der Kläger sei nicht psychisch krank. Die aufgetretenen Störungen bedeuteten kein permanentes Krankheitsbild. Das gemäß § 6 Abs. 2 WaffG im Verwaltungsverfahren erstellte Gutachten über die „geistige Eignung“ des Klägers lasse die neben der rein psychiatrischen Sachkunde notwendige Kenntnis des Waffenrechts vermissen. Offenbar habe der Gutachter geglaubt, seine Fachbegutachtung damit unterstützen zu können, dass er flankierende Maßnahmen vorgeschlagen habe, von denen sich die angegriffene Entscheidung die waffenrechtlich völlig unzulässige Verwahrung der Waffen bzw. der Schlüssel zum Munitionsschrank durch die Ehefrau herausgesucht habe, ohne dass diese Auflage irgendeine Aussage in Richtung auf Tatsachen enthalte, die eine psychische Erkrankung belegten. Andererseits bedeute das Anraten der regelmäßigen ärztlichen Behandlung keine Begründung für eine Beeinträchtigung des Klägers, die als manifeste psychische Erkrankung zu deuten sei. Das Gleiche gelte für die Weiterführung der psychologischen Mitbetreuung.
Seit dem Erwerb der Waffen aufgrund der Erlaubnisse 1995 habe der Kläger keinerlei Anlass zu Beanstandungen gegeben. Die vorgefallenen psychotischen Ausnahmezustände des Klägers hätten nicht dazu geführt, dass Zweifel an seiner persönlichen Eignung im Rahmen des Umgangs mit Waffen aufgetreten wären. Wenn der Gutachter bestätigt habe, dass der Kläger psychisch krank sei, bedeute dies noch lange nicht, dass er im Sinne dieses wörtlich, aber nicht sinngemäß, gleich lautenden Begriffs in § 6 WaffG psychische Defekte mit der Konsequenz der mangelnden persönlichen Eignung aufweise.
Die Vorkommnisse in den Jahren 2007 und 2009, die zur als berechtigt unterstellten damaligen Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse geführt hätten, seien seitdem nicht mehr in Erscheinung getreten. Es bestehe auch offensichtlich keine akute Gefahr, denn es seien immerhin rund vier Jahre seither vergangen. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, trotz der medikamentösen und psychologischen Behandlung könnten sich die alten Vorfälle erneut ereignen. Dass derartige Defekte nie ausgeschlossen werden könnten, zeige sich auch bei anderen seit Jahrzehnten unauffälligen Personen, bei denen plötzlich bisher unbekannte Krankheitsmerkmale aufträten, wie z. B. Schüttellähmung oder Diabetes, die ebenfalls mit entsprechenden Medikamenten in ihren Wirkungen derart herabgesetzt oder ganz unterdrückt werden könnten, dass keine Zweifel an der persönlichen Eignung zur Handhabung von Waffen mehr bestünden. Auch in solchen Fällen wäre die Unterbrechung der Medikation gleichermaßen ein Grund, von einer erhöht eingeschränkten persönlichen Eignung auszugehen.
Es könne vorliegend auch nicht unterstellt werden, mit dem erneuten Auftreten von psychischen Defekten sei beim Kläger in dem Umfange zu rechnen, dass daraus eine psychische Erkrankung in einem Umfang abzuleiten wäre, der die persönliche Eignung zur Waffenhandhabung herabsetzen würde. In dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten werde dem Kläger zudem bescheinigt, bei ihm handele es sich um eine „ordnungsorientierte, übergewissenhafte Persönlichkeitsvariante“, was auch den Schluss zulasse, dass - wie in der Vergangenheit - mit Waffen keinerlei unsachgemäße Handlungen begangen würden.
Im Übrigen erscheine die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens erforderlich, weil aus dem eingeholten Gutachten nicht in ausreichendem Umfang eine Auseinandersetzung des Wesens und des Verhaltens des Klägers am waffenrechtlichen Maßstab für eine psychische Erkrankung erfolgt sei. Dies sei insbesondere auch deshalb erforderlich, weil die Bandbreite zwischen geringfügigen psychischen Störungen und derart gravierenden Ausfällen, die eine Versagung waffenrechtlicher Erlaubnisse zu Recht fordere, erheblich sei.
Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.
Demgegenüber beantragte das Landratsamt A. als Vertreter des Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Abweisungsantrages wurde ausgeführt, aufgrund des vorgelegten fachpsychologischen Gutachtens vom 7. Januar 2013 besitze der Kläger nicht mehr die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 2b i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Die persönliche Eignung des Klägers werde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG schon dadurch ausgeschlossen, dass der Gutachter eine weiterhin bestehende psychische Erkrankung des Klägers festgestellt habe. Außerdem bestehe bei Personen, die unter psychischen Beeinträchtigungen litten, grundsätzlich die Gefahr des missbräuchlichen Umgangs mit Schusswaffen, insbesondere in Situationen, in denen sie erheblichen psychischen und emotionalen Belastungen ausgesetzt seien, so dass dadurch die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG ausgeschlossen sei. Beim Kläger sei deshalb eindeutig festzustellen gewesen, dass durch die weiterhin bestehende psychische Erkrankung weder die waffenrechtliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 5 WaffG noch die persönliche Eignung i. S. d. § 6 WaffG gegeben seien. Die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG müssten stets beide erfüllt sein, insbesondere im Fall psychischer Erkrankungen seien sie miteinander verknüpft.
Bei der Beurteilung der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG werde auf das grundsätzliche Bestehen einer psychischen Erkrankung abgestellt, nicht jedoch auf deren Verlauf oder die Besonderheiten der jeweiligen Krankheit. Die Erkrankung des Klägers bestehe ausweislich des Gutachtens vom 7. Januar 2013 weiter, eine vollständige Genesung sei nicht erfolgt. Dies werde auch dadurch deutlich, dass der Gutachter Auflagen empfehle, falls dem Kläger die jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse wieder erteilt werden sollten, auch wenn diese teilweise waffenrechtlich unzulässig seien. Der Gutachter sehe selbst die Notwendigkeit, unter Umständen kurzfristig dem Kläger die Schlüssel für Waffen- und Munitionsschränke weg zu nehmen. Nervenärztlich sei attestiert worden, dass die Angst-Glück-Psychose des Klägers weiterhin bestehe. Dieser sei noch immer psychisch krank in einem erheblichen Maße und durchaus mit Auswirkungen auf seinen Waffenbesitz.
Auch wenn beim Kläger bisher kein Missbrauch oder leichtfertiger Umgang mit Waffen habe festgestellt werden können, bestehe durch seine psychische Erkrankung, insbesondere im Fall einer unregelmäßigen Medikamenteneinnahme, stets das Risiko, dass es in bestimmten Situationen dazu kommen könne. Da die psychische Beeinträchtigung des Klägers ausschließlich durch eine regelmäßige Medikamenteneinnahme und psychologische bzw. psychiatrische Behandlung unter Kontrolle gehalten werden könne und zumindest ein mehrmaliges Unterlassen der Einnahme der Medikamente zu einer psychischen Dekompensation führen könne, bestehe eine ständige Gefahr, dass die Symptome der psychischen Erkrankung des Klägers plötzlich wieder auftreten könnten. Dies werde auch durch die vom Gutachter geforderte Auflage gestützt, dass der Kläger bei Auffälligkeiten unverzüglich einem Psychiater vorgestellt werden müsse. Mithin bestehe stets ein Risiko, dass ein erneuter psychischer Defekt beim Kläger auftrete. Auch das vom Gutachter dem Kläger attestierte ordnungsorientierte und übergewissenhafte Verhalten beseitige die Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nicht.
Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrages wird Bezug genommen.
5. In der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014, in deren Rahmen Beweis erhoben wurde durch Einvernahme eines Sachverständigen, wiederholten der Klägerbevollmächtigte und der Beklagtenvertreter die bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.
Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten W 5 K 09.1264 und W 5 K 10.1268 wurden beigezogen.
Gründe
1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamtes A. vom 1. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG sowie eines Jagdscheins nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BJagdG.
3. Voraussetzung für eine waffenrechtliche Erlaubnis ist die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und die persönliche Eignung nach § 6 WaffG (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG).
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, die psychisch krank sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG).
Bei einer Gesamtschau mit den übrigen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG geregelten Fällen des absoluten Ausschlusses der persönlichen Eignung (Alkoholabhängigkeit, Drogensucht, Debilität) ist der Begriff „psychisch krank“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zwar einschränkend dahingehend auszulegen, dass nicht ausnahmslos alle auch nur leichtgradigen psychischen Störungen, bei denen negative Auswirkungen auf den Umgang mit Waffen nicht zu befürchten sind, erfasst sein und damit zwangsläufig zum absoluten Ausschluss der persönlichen Eignung führen sollen. Andererseits sind vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Vorschrift, das mit privatem Waffenbesitz verbundene Risiko so gering wie möglich zu halten, aber auch keine überhöhten Anforderungen an Art und Intensität der psychischen Störung und die mit ihr verbundenen Auswirkungen auf den Umgang mit Waffen zu stellen. Auch hier gilt, dass im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden darf (VG Würzburg, U. v. 25.11.2010 Nr. W 5 K 09.1264, U. v. 11.4.2008 Nr. W 5 K 07.1372; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 24.2.2009 Nr. OVB 11 S 12.09/OVG 11 M 6.09). Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 6 WaffG ergibt, soll die Vorschrift alle in der Person liegenden Gesundheitsstörungen erfassen, die negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen haben können (BT-Drucks. 14/7759, S. 56).
Der Begriff der psychischen Krankheit entspricht im Wesentlichen dem der Geisteskrankheit, wie er in § 5 Abs. 2 Nr. 4 WaffG a. F. verwendet wurde (Gade/Stoppa, Waffengesetz, Rn. 6 zu § 6; Apel/Bushart, Waffenrecht, Rn. 3 zu § 6 WaffG). Geisteskrankheit ist gegeben, wenn die Störung der Geistestätigkeit so hochgradig ist, dass die Fähigkeit vernünftiger Willensbildung ausgeschlossen ist (Steindorf, Waffenrecht, Rn. 5 zu § 6 WaffG; Pahlandt/Heinrichs, BGB, Rnrn. 3 ff. zu § 104).
Bei einer zykloiden Psychose ist dies zweifellos der Fall. Bei einer solchen Grunderkrankung besteht stets die Gefahr, dass der Betroffene Wahnvorstellungen entwickelt und sich dann aufgrund einer eingebildeten Gefahr oder vermeintlichen Verfolgung zu Abwehrmaßnahmen veranlasst fühlt (VG Würzburg, U. v. 25.11.2010, a. a. O.; vgl. hierzu auch VG Potsdam, B. v. 4.2.2009 Nr. 3 L 676/08). Das beim Kläger nach sachverständiger Einschätzung vorliegende Bild der Angst-Glück-Psychose stellt eine Unterart der zykloiden Psychose dar.
Bereits im Urteil vom 25.11.2010 Nr. W 5 K 09.1264 hat das erkennende Gericht festgestellt, dass beim Kläger eine psychische Grunderkrankung vorlag. Dabei hat sich das Gericht auf die nervenärztliche Bescheinigung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. V. vom 8. November 2010 gestützt (S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Dieser Bescheinigung, die mit den übrigen seinerzeitigen Gutachten in Einklang steht, zufolge, litt der Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an einer schizoaffektiven Störung in Form einer zykloiden Psychose nach Leonhard mit entsprechend beschwerdefreien Intervallen oder wiederkehrenden polymorph psychotischen Episoden unter Belastung (Seite 9 und 10 des Entscheidungsumdrucks).
Infolge dieser Grunderkrankung war es in den Jahren 2001, 2007 und 2009 jeweils zu Akutphasen der Erkrankung gekommen, in denen der Kläger Wahnvorstellungen hatte und sich aggressiv verhielt. Die Vorfälle erforderten jeweils einen Polizeieinsatz und eine Unterbringung des Klägers in der geschlossenen Abteilung des Psychiatrischen Krankenhauses L. Der Kläger befürchtete dabei jedes Mal einen Komplott innerhalb seiner Firma gegen sich, in den auch seine Familie, die Polizei und das Gesundheitsamt verstrickt seien. Bei den beiden Vorfällen in den Jahren 2007 und 2009 kam es auch zu Drohungen durch den Kläger. Beim Vorfall am 26. Juni 2007 drohte dieser der Besatzung des Notarztwagens an, sie „abzuknallen“, falls sie sich ihm nähern würde (vgl. Polizeibericht vom 26.6.2007, S. 125 der Behördenakte). Beim Vorfall am 27. Mai 2009 drohte der Kläger den Einsatzbeamten der Polizei, als man ihn darüber informierte, dass seine Waffen sichergestellt worden seien, mit den Worten „Sie werde ich auch noch bekommen“. Zudem stieß der Kläger auch mehrfach Drohungen gegen seine Familie aus. So äußerte er im Beisein der Polizeibeamten, wenn er wieder nach Hause komme, werde etwas passieren. Das könne man dann in der Zeitung lesen. Seien seine Waffen da, wenn er nach Hause komme, sei alles friedlich. Seien die Waffen nicht da, dann gehe es erst richtig los. Seine Frau und seine Tochter sowie sein Schwiegersohn steckten hinter der ganzen Sache. Jetzt sei aber Schluss damit. Er werde sich darum kümmern. Die würden schon sehen, was sie davon hätten (vgl. Aktenvermerk der Polizeiinspektion A., S. 186 der Behördenakte; VG Würzburg, U. v. 25.11.2010 Nr. W 5 K 09.1264, S. 10 des Urteilsumdrucks).
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dieser Entscheidung erfolgte zur Therapie der Erkrankung seit dem Vorfall im Jahre 2001 eine prophylaktische Langzeitmedikation, die nach dem letzten stationären Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus auf eine Dreifachprophylaxe mit Valproat, Lithium und Quetiapin eingestellt worden war (Entscheidungsumdruck S. 10). In seinem Urteil kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, die Grunderkrankung des Klägers stelle eine psychische Erkrankung i. S. von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG dar (S. 10 des Entscheidungsumdrucks).
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die jetzt streitgegenständliche Verpflichtungsklage des Klägers auf (Wieder-)Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse gilt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nichts anderes.
Ausweislich der vom Kläger vorgelegten nervenärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Neurologie, für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. V. vom 16. August 2012 traten seit 2009 unter Phasenprophylaxe mit den Phasenprophylaktika Hypnorex, Valproat und Quetiapin noch leichte Stimmungsschwankungen auf, die sich aber durch medikamentöse Anpassung einstellen ließen (Bl. 98 der Behördenakte). Dabei berichtete der Kläger dem Arzt im Rahmen der ärztlichen Betreuung seit 2009 frühzeitig über Stimmungsänderungen, so dass die medikamentösen Anpassungen erfolgreich verlaufen seien (Bl. 98 der Behördenakte). In seiner nervenärztlichen Bescheinigung vom 11. März 2013 erklärt Dr. V. die Medikamentierung (Valproat, Hypnorex und Seroquel pro long - identisch mit Quetiapin) bei der vorliegenden Angst-Glück-Psychose. Er gibt an, ein einmaliges Vergessen der regelmäßigen Medikamenteneinnahme führe nicht zu einer psychischen Dekompensation, mehrere Tage der Nichteinnahme stellten hingegen ein hohes Risiko für eine psychische Dekompensation dar (Bl. 122 der Behördenakte).
Der Sachverständige Dr. S. kommt in seinem Gutachten vom 7. Januar 2013 (Bl. 105 ff. der Behördenakte) zu dem Ergebnis, über die akuten Krankheitsphasen des Klägers in den zurückliegenden Jahren fänden sich unterschiedliche Formulierungen, die von Mischpsychose, paranoider Psychose, zykloider Psychose bis zu schizoaffektiver Psychose reichten. Vor allem der letztere Begriff sei für Laien missverständlich, weil er ihn an Schizophrenie denken lasse. Eine schizophrene Psychose sei beim Kläger aber nach den bisher aufgetretenen Symptomen nicht zu diagnostizieren. Am ehesten treffe die Beschreibung von Leonhard einer Angst-Glück-Psychose zu. Beim Kläger seien in den Jahren 2001, 2007 und 2009 Erregungszustände mit psychotischen Symptomen aufgetreten. Bei ihm handele es sich um eine ordnungsorientierte, übergewissenhafte Persönlichkeit mit Neigung zu übergenauem Verhalten, auch ängstlich besorgten Wesenszügen. Sowohl im Rahmen der stationären Behandlung als auch in der ambulanten Behandlung sei eine optimale Compliance dokumentiert, mit zuverlässigem Einhalten von Terminen, zuverlässiger Einnahme der zum Rückfallschutz verordneten Medikamente und großer Bemühung um Kooperation. Auch habe der Kläger eine Psychotherapie aufgenommen, in deren Rahmen eine Kurzzeittherapie mit 25 Sitzungen durchgeführt worden sei und die jetzt noch im Rahmen der psychosozialen Grundversorgung weitergeführt werde. Diese Therapie habe der Schärfung der Aufmerksamkeit und der Erkenntnisfähigkeit bezüglich Frühsymptomen, die auf eine neuerlich anlaufende Psychose hinweisen könnten, gedient, also der Sicherheit und Stärkung der Prophylaxe.
Es sei richtig, dass der Kläger psychisch krank sei. Es handele sich aber um eine Erkrankung, die in Phasen ablaufe, außerhalb dieser Phasen sei der Kläger symptomfrei. Er komme deshalb zu der Einschätzung, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zur Ausübung der Jagd mit Schusswaffen besitze, schlage aber verschiedene Auflagen vor.
In der mündlichen Verhandlung bekräftigte der Sachverständige, der Kläger sei seit 2009 symptomfrei. Es stelle sich die Frage, ob jemand, der symptomfrei sei, überhaupt krank sei. Die statistische Wahrscheinlichkeit einer neuerlichen Episode nehme mit der Zeit kontinuierlich ab. Der Kläger sei auch eng an seinen psychiatrischen Betreuer Dr. V. gebunden. Er stelle sich alle 6 Wochen bei diesem vor. Die vom Kläger durchgeführte Psychotherapie sei sehr zielgerichtet gewesen, insbesondere im Hinblick auf die Belastbarkeit und das sehr frühe Erkennen des Aufkeimens einer neuer Störung. Seit den vorausgegangenen Erregungszuständen des Klägers sei es zugweise zu einer kombinierten Medikamentation gekommen. Man habe jetzt den Eindruck, diese sei so eingestellt, dass die Stabilität des Klägers erreicht sei. Da inzwischen zahlreiche Maßnahmen getroffen worden seien, habe sich die Wahrscheinlichkeit, dass es zu weiteren Episoden beim Kläger komme, verringert. Demgegenüber habe sich die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass im Falle einer dennoch auftretenden Episode diese jedenfalls leichter verlaufen würde. Die Wahrscheinlichkeit für das Wiederauftreten einer erneuten Episode könne zahlenmäßig nicht i. S. einer Wahrscheinlichkeitsrechnung dargestellt werden. Die Wahrscheinlichkeit einer vergleichbaren Episode liege aber bei keinem Menschen bei Null.
Der Sachverständige zeigte sich in der mündlichen Verhandlung überzeugt, falls sich beim Kläger eine Episode ankündige, wäre diese unter Medikamentation und Betreuung gering ausgeprägt und schnell beseitigt. Der Kläger werde seinen Arzt aufsuchen, er sei zuverlässig.
Auch angesichts der Stellungnahmen und Bescheinigungen von Dr. V. und des Sachverständigen in dessen Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Kläger nach wie vor unter einer psychischen Erkrankung i. S. von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG leidet. Dass die Erkrankung nach ärztlicher Einschätzung medikamentös - durch Einnahme starker Psychopharmaka - im Regelfall gut unterdrückt ist, ist ohne Belang und ändert nichts an der Grunderkrankung als solcher. Eine durch Medikamentierung herbeigeführte Symptomfreiheit führt nicht zum Entfallen der psychischen Erkrankung i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Im Übrigen belegen die Vorfälle aus den Jahren 2007 und 2009, dass das erneute Auftreten psychotischer Zustände auch hierdurch nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, zumal vorliegend hinzu kommt, dass - wie der Vorfall vom 27. Mai 2009 zeigte - zumindest in der Vergangenheit eine regelmäßige Medikamenteneinnahme durch den Kläger letztlich doch nicht gewährleistet werden konnte. Weshalb dies nun anders sein soll, erschließt sich der erkennenden Kammer nicht ohne Weiteres. Zwar mag die vorgenommene Medikamentierung nunmehr noch besser eingestellt sein, das verbleibende Restrisiko hat aber das Landratsamt zu Recht nicht hingenommen. Auch der Sachverständige Dr. S. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe ja in seinem Gutachten vom 7. Januar 2013 Auflagenvorschläge gemacht, die zum Teil waffenrechtlich nicht umsetzbar seien. Er denke aber, es sei doch möglich, ein Kontrollsystem in der Familie aufzubauen. Auch diese Vorgehensweise erscheint waffenrechtlich nicht gangbar. Es ist nicht ersichtlich, dass in der Familie des Klägers ein Kontrollsystem durch Auflagen in einem waffenrechtlichen Erlaubnisbescheid durchsetzbar und vollstreckbar erreicht werden könnte. Der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe ja auch in der Vergangenheit schon den Schlüssel zum Waffenschrank seiner Frau übergeben, erscheint nicht durchgreifend, lässt vielmehr waffenrechtliche Bedenken auch im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung von Waffen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG) besorgen.
Insgesamt kommt auch das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass beim Kläger jedenfalls, wenn auch medikamentös eingestellte, Gesundheitsstörungen vorliegen, die negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen haben können. Nach dem Sinn und Zweck der waffenrechtlichen Erlaubnisvorgaben greift auch in Fällen wie denen des Klägers die absolute Ausschlussvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Behördliches Ermessen besteht in solchen Fällen nicht.
4. Auf die Frage, ob dem Kläger neben der mangelnden persönlichen Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auch die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und b WaffG fehlt, wie das Landratsamt meint, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an (vgl. zur Abgrenzung der beiden Merkmale nach dem Kriterium der Vorwerfbarkeit Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Auflage, Rnrn. 742 und 759 sowie Apel/Bushardt, a. a. O., Rn. 5 zu § 4 und Rn. 4 zu § 6 WaffG).
5. Da der Kläger die erforderliche persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht besitzt, verfügt er auch nicht über die körperliche Eignung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG. Der beantragte Jagdschein war ihm deshalb gleichfalls zu versagen. Fehlt die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung i. S. der §§ 5 und 6 WaffG, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 WaffG (sog. Falknerjagdschein) erteilt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Die Vorschrift bedeutet im Umkehrschluss, dass in einem solchen Fall jeder andere Jagdschein zu versagen ist (VGH Baden-Württemberg, B. v. 23.10.2013 Nr. 5 S 855/13).
Fehlt also die persönliche Eignung i. S. von § 6 WaffG, genügt dies für die Versagung eines Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG.
Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

moreResultsText

Annotations
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
geschäftsunfähig sind, - 2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder - 3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
geschäftsunfähig sind, - 2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder - 3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
geschäftsunfähig sind, - 2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder - 3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.
(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).
(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.
(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.
(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.
(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.
(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.
(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.
(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
geschäftsunfähig sind, - 2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder - 3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), - 2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, - 3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), - 4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und - 5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
geschäftsunfähig sind, - 2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder - 3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
geschäftsunfähig sind, - 2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder - 3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
(1) Der Jagdschein ist zu versagen
- 1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen; - 3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2); - 4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
(2) Der Jagdschein kann versagt werden
- 1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind; - 3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; - 4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden; - 2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden; - 3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
- 1.
- a)
wegen eines Verbrechens, - b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt, - c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff, - d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist; - 2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben; - 3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; - 4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
geschäftsunfähig sind, - 2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder - 3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der
- 1.
wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist, - 2.
mindestens 10 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat, - 3.
den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt, - 4.
- a)
auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und - b)
zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen
hinwirkt, - 5.
regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt, - 6.
den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert und - 7.
im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese - a)
die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen, - b)
einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der letzten 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und - c)
über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die mindestens 2 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren Vereinen haben.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder.
(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Absatz 3, 4 und 5 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung.
(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(1) Der Jagdschein ist zu versagen
- 1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen; - 3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2); - 4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
(2) Der Jagdschein kann versagt werden
- 1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind; - 3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; - 4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden; - 2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden; - 3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
- 1.
- a)
wegen eines Verbrechens, - b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt, - c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff, - d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist; - 2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben; - 3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; - 4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
geschäftsunfähig sind, - 2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder - 3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
(1) Der Jagdschein ist zu versagen
- 1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen; - 3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2); - 4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
(2) Der Jagdschein kann versagt werden
- 1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind; - 3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; - 4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden; - 2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden; - 3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
- 1.
- a)
wegen eines Verbrechens, - b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt, - c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff, - d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist; - 2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben; - 3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; - 4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.