Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Juni 2014 - 4 K 13.175

bei uns veröffentlicht am24.06.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Bauantrag der Klägerin vom 31. Mai 2012 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage.

1. Mit Bauantrag vom 31. Mai 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer einseitig plakatierten, beleuchteten Werbeanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. ...86 der Gemarkung O. (W.er Straße ..., S.) mit einer Breite von 3,86 m und einer Höhe von 2,84 m. Das Baugrundstück liegt gegenüber der Einmündung der Straße „Am Oberndorfer Weiher“ in die W.er Straße (Bundesstraße ...). An dieser Kreuzung befindet sich eine Lichtzeichenanlage.

Das Grundstück Fl. Nr. ...86 fällt in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. „OD 11 a“, in Kraft getreten am 30. Oktober 1975, der für dieses und weitere, südöstlich der Würzburger Straße gelegene Grundstücke ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt.

Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan folgende textliche Festsetzungen:

„1. Art der baulichen Nutzung:

Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 Baunutzungsverordnung. Die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzungen werden auf das Erdgeschoss der Bebauung an der W.er Strasse beschränkt (§ 4 Abs. 5 Baunutzungsverordnung).

(…)

5. Werbeanlagen i. S. des Art. 12 Abs. 1 BayBO sind nur im Bereich der unter 1. genannten auf das Erdgeschoss der Bebauung an der W.er Strasse beschränkten geschäftlichen Nutzung zulässig.“

In der Begründung des Bebauungsplans finden sich zu diesen Festsetzungen folgende Erläuterungen:

„5. Art der baulichen Nutzung

(…)

5.2 Die gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzungen werden auf das Erdgeschoß der Bebauung an der W.er Straße beschränkt, (§ 4 Abs. 5 BauNutzVO), um den anderen Teil des Planungsbereiches einen möglichst hohen Wohnwert zu erhalten.

(…)

10. Werbeanlagen

10.1 Werbeanlagen im Sinne des § 12 Abs. 1 BayBO sind nur am Ort der Leistung zulässig. Diese Einschränkung ist im Hinblick auf den Charakter des Planungsbereiches als allgemeines Wohngebiet erforderlich und ergeht aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung.“

Nach Beteiligung des Staatlichen Bauamts S. hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 4. September 2012 zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags an.

2. Mit Bescheid vom 13. Februar 2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. „OD 11 a“ stünden der Errichtung der Werbeanlage entgegen. Aus der textlichen Festsetzung Nr. 1, die auf § 4 Abs. 5 BauNVO 1968 beruhe, ergebe sich in Verbindung mit der textlichen Festsetzung Nr. 5, dass nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, nicht aber die von der Klägerin geplante Werbeanlage als selbstständige Hauptnutzung, zulässig seien. Eine andere Auslegung sei insbesondere im Hinblick auf Ziffer 10 der Begründung des Bebauungsplans nicht möglich. Da der Bebauungsplan mithin regle, unter welchen Voraussetzungen eine Werbeanlage errichtet werden könne, scheide eine ausnahmsweise Zulassung der Werbeanlage im hier festgesetzten WA-Gebiet nach § 31 Abs. 1 BauGB aus. Der Zulassung der Ausnahme stünden der Gebietscharakter im betreffenden Bereich entlang der W.er Straße und die planungsrechtlichen Ziele des Bebauungsplans entgegen. Außerdem widerspreche die geplante Werbeanlage den Sanierungszielen der Stadt Schweinfurt für das betroffene Gebiet, die eine Aufwertung und Verbesserung der Aufenthaltsqualität auf Straßen und Plätzen vorsähen. Schließlich habe der Bauantrag aufgrund des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO auch deshalb abgelehnt werden können, weil die Werbeanlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Einmündungsbereich der Straße „Am Oberndorfer Weiher“ in die hochfrequentierte W.er Straße gefährde. Insbesondere habe das Staatliche Bauamt Schweinfurt darauf hingewiesen, dass die Gefahr bestehe, dass Verkehrsteilnehmer die Lichtzeichenanlage im Einmündungsbereich aufgrund der Ablenkung durch die beleuchtete Werbeanlage nicht rechtzeitig wahrnähmen.

3. Daraufhin erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2013, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg und beantragte,

die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheids vom 13. Februar 2013, Az.: 2012/..., zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer beleuchteten Werbetafel auf dem Grundstück W.er Straße ..., Gem. O., Flst. ...86 in S. nach Maßgabe der eingereichten Pläne zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Den Festsetzungen des Bebauungsplans lasse sich keine Beschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf die Stätte der Leistung entnehmen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil das Ermessen der Beklagten bezüglich der Zulassung einer Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auf Null reduziert sei. Städtebauliche Gründe, die hier der Zulassung der Ausnahme entgegengehalten werden könnten, lägen nicht vor. Insbesondere sei der Vortrag der Beklagten bezüglich der verfolgten Sanierungsziele völlig unsubstanziiert. Von der geplanten Werbeanlage gehe auch keine Verkehrsgefährdung aus, zumal es sich nicht um eine Anlage mit Wechselwerbung und auch nicht um „Entscheidungswerbung“ handele, die Kraftfahrer auf in der Umgebung befindliche Gewerbebetriebe hinweisen würde. Die Örtlichkeiten wiesen keinerlei Besonderheiten auf, aus denen sich eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit ergeben könnte.

4. Die Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Zur Begründung verwies sie auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids und führte ergänzend aus: Die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB sei in ermessensfehlerfreier Weise abgelehnt worden. Ausschlaggebend für die Ablehnung sei, dass der Bebauungsplan im Interesse eines möglichst hohen Wohnwerts im betroffenen Gebiet Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulasse. Dies sei als Grundzug der Planung einzustufen, so dass auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausscheide. Das Baugrundstück befinde sich im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Alt-O.“ und widerspreche den Sanierungszielen. Im Hinblick auf die hohe Verkehrsbelastung im betroffenen Einmündungsbereich müsse von einer verkehrsgefährdenden Wirkung der Werbeanlage ausgegangen werden.

5. Am 20. Mai 2014 hat das Gericht im Wege des Augenscheins Beweis über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstücks erhoben.

6. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über den gerichtlichen Augenschein vom 20. Mai 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil dem Vorhaben zwar keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. d. Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO entgegenstehen, aber das Ermessen der Beklagten hinsichtlich der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung der Werbeanlage gem. § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 nicht auf Null reduziert und die Sache daher nicht spruchreif i. S. des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist. Sie hat jedoch einen Anspruch auf erneute Entscheidung über den Bauantrag, weil die Zulassung der Ausnahme im Bescheid vom 13. Februar 2013 ermessensfehlerhaft abgelehnt wurde (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

Die Errichtung der geplanten Werbetafel ist ein gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungsbedürftiges Vorhaben. Die Werbetafel ist als ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung eine bauliche Anlage i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Satz 2

BayBO. Es besteht auch keine Verfahrensfreiheit, insbesondere nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 2 Nr. 6 BayBO. Da das Vorhaben keinen Sonderbau i. S. v. Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, unterfällt es dem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Im Zuge dessen prüft die Bauaufsichtsbehörde unter anderem nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bauerlaubnis. Zwar verletzt die geplante Werbeanlage keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die der Erteilung der beantragten Baugenehmigung entgegen, das Ermessen der Beklagten hinsichtlich der Zulassung einer Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 ist jedoch nicht auf Null reduziert.

1.1. Bauordnungsrechtliche Vorschriften stehen der Erteilung der beantragten Baugenehmigung hier nicht entgegen. Zwar kann die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung aufgrund von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO auch dann versagen, wenn das Vorhaben gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts, die nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehören, verstößt. Ein Verstoß des Vorhabens gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO liegt jedoch - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht vor, weil von der geplante Werbeanlage keine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausgeht.

Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs liegt vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird (vgl. BayVGH, B. v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris Rn. 16). Eine hypothetische Ablenkungsmöglichkeit genügt nicht. Es ist darauf abzustellen, ob die Werbeanlage bei ordnungsgemäßem Verhalten der Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenquelle für die öffentliche Sicherheit darstellt. Dabei ist davon auszugehen, dass sich der durchschnittliche Fahrer mittlerweile an Plakatwerbung der vorliegenden Art an hierfür geeigneten Plätzen gewöhnt hat. In belebten Geschäftsstraßen oder Ortsdurchfahrten wird der Kraftfahrer die dort vorhandenen Werbeanlagen jeglicher Art in der Regel nur nebenbei und unbewusst wahrnehmen, es sei denn eine Anlage weckt seine Aufmerksamkeit gerade durch ihre besondere Anbringungsart. Eine Werbeanlage kann dann eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bewirken, wenn sie für den vorbeifahrenden Kraftfahrer in einer Blickrichtung angebracht ist, in der sie für die Verkehrssituation wichtige Aspekte verdecken oder überlagern würde. Der Nachweis, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist, oder eine hohe Wahrscheinlichkeit hierfür ist nicht erforderlich. Es genügt die Feststellung, dass die konkrete Situation die Befürchtung nahe legt, dass - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt (vgl. BayVGH, B. v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris Rn. 16 m. w. N.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann vorliegend unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Staatlichen Bauamts und der Unteren Straßenverkehrsbehörde sowie der im gerichtlichen Augenschein gewonnenen Erkenntnisse nicht von einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausgegangen werden. Die fachbehördlichen Stellungnahmen sind viel zu unsubstanziiert, als dass sich hieraus konkrete Anhaltspunkte für eine Verkehrsgefährdung ableiten ließen. Die Untere Straßenverkehrsbehörde verweist lediglich darauf, dass die Werbeanlage an einer der Hauptausfallstraßen errichtet werden soll und dass sich im dortigen Kreuzungsbereich eine Lichtzeichenanlage befindet, räumt aber zugleich ein, dass im betroffenen Einmündungsbereich derzeit keine signifikante Unfallhäufigkeit zu verzeichnen ist (vgl. Bl. 29 der Behördenakte). Das Staatliche Bauamt begründet seine Sicherheitsbedenken pauschal damit, dass die Beleuchtung der geplanten Werbeanlage von der Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich ablenken könne (vgl. Bl. 23 der Behördenakte). Individuelle Umstände, die auf eine besondere Gefährdungslage im hier betroffenen Einmündungsbereich hindeuten, sind damit nicht darlegt und für das Gericht aufgrund des im Augenscheinstermin gewonnenen Eindrucks auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr der verspäteten Wahrnehmung der Lichtzeichenanlage durch die aus der Straße „Am Oberndorfer Weiher“ einmündenden Verkehrsteilnehmer, zumal die Entfernung zwischen der für diese Verkehrsteilnehmer installierten Lichtzeichenanlage und dem Standort der geplanten Werbeanlage am gegenüberliegenden Straßenrand beträchtlich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich Sache eines jeden Verkehrsteilnehmers ist, dem Verkehrsgeschehen die nötige Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich - insbesondere bei hoher Verkehrsdichte - nicht ablenken zu lassen. Die zu bewältigende Verkehrssituation hält sich daher im Rahmen des Üblichen; die Gefahr für die Verkehrssicherheit geht nicht über eine bloß hypothetische Ablenkungsmöglichkeit hinaus.

1.2. Ein zwingender Ablehnungsgrund für die beantragte Baugenehmigung ergibt sich auch nicht aus Bauplanungsrecht.

Die geplante Errichtung der Fremdwerbeanlage stellt ein Vorhaben i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. Es handelt sich um eine eigenständige Hauptnutzung und nicht um eine Nebenanlage i. S. v. § 14 BauNVO. Anders als etwa bei Anlagen der Eigenwerbung besteht bei Anlagen der Fremdwerbung keine räumlich-funktionelle Zuordnung zu einem primären Nutzungszweck (BVerwG, U. v. 3.12.1992 - 4 C 27/91 - juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand Dezember 2013, § 14 BauNVO Rn. 12; Jäde/Dirnberger/Weiss, 6. Aufl. 2010, § 14 BauNVO Rn. 1).

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Nach § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

1.2.1. Der Bebauungsplan Nr. „OD 11a“ enthält - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Beschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf die Stätte der Leistung.

Zum einen nimmt diese Festsetzung ausdrücklich auf Werbeanlagen „i. S. des Art. 12 Abs. 1 BayBO 1962“ und damit auf eine gesetzliche Regelung, die sich nicht nur auf Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, sondern auch auf Anlagen der Fremdwerbung bezieht, Bezug. Soweit Ziffer 10.1 der Begründung des Bebauungsplans hiervon abweichend ausführt, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig sind, so kommt dies in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. Zwar können sich aus der Begründung Anhaltspunkte für die Auslegung eines Bebauungsplans ergeben, angesichts der Satzungsqualität des Bebauungsplans (§ 10 Abs. 1 BauGB) wird dadurch jedoch keine Auslegung ermöglicht, die dem klaren Wortlaut der Festsetzungen zuwiderläuft. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Erläuterungen unter Ziffer 10 der Begründung des Bebauungsplans auch inhaltlich nicht nachvollziehbar sind. Denn nach den dortigen Ausführungen soll die Beschränkung auf Werbeanlagen an der Stätte der Leistung aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968 ergangen sein. Diese Vorschrift ermöglicht aber keine Beschränkung auf Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, sondern regelt von vorneherein nur die Zulässigkeit sog. Nebenanlagen, worunter nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung fallen. Anlagen der Fremdwerbung als selbstständige Hauptnutzung sind daher überhaupt nicht Regelungsgegenstand der zitierten Rechtsvorschrift.

Zum anderen kann aus der textlichen Festsetzung Nr. 5 auch deshalb keine Beschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen entnommen werden, weil sich die Festsetzung ihrerseits auf den Regelungsgehalt der textlichen Festsetzung Nr. 1 bezieht und diese Festsetzung als unwirksam anzusehen ist. Denn die textliche Festsetzung Nr. 1 entspricht nicht der durch § 4 Abs. 5 BauNVO 1968 eröffneten Regelungsmöglichkeit. Nach dieser gesetzlichen Regelung kann der Plangeber bestimmen, dass in dem WA-Gebiet oder in bestimmten Teilen des Gebietes im Erdgeschoß nur die in § 4 Absatz 2 Nr. 2 BauNVO 1968 genannten Nutzungsarten zulässig sind. Abweichend davon sieht die textliche Festsetzung Nr. 1 jedoch vor, dass die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1968 zulässigen Nutzungen nur im Erdgeschoss zulässig sind. Mit anderen Worten regelt die Festsetzung - abweichend von § 4 Abs. 5 BauNVO 1968 - nicht generell die zulässige bauliche Nutzung im Erdgeschoss, sondern bestimmt stattdessen, unter welchen Voraussetzungen die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1968 genannten Nutzungen zulässig sind. Die Festsetzung entspricht damit nicht der gesetzlichen Rechtsgrundlage. Da dem Plangeber kein Festsetzungsfindungsrecht zusteht und er - gerade auch im Hinblick auf die Baufreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG - an die durch das Gesetz eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten gebunden ist, ist die textliche Festsetzung Nr. 1 daher als unwirksam anzusehen. Der textlichen Festsetzung Nr. 5, die ihrerseits den Regelungsgehalt der Nr. 1 in sich aufnimmt, kann folglich keine beschränkende Wirkung hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbeanlagen zukommen.

1.2.2. Mangels einschränkender Festsetzungen im Bebauungsplan bleibt es daher bei der gesetzlichen Regelung des § 4 BauNVO 1968. Die geplante Werbeanlage ist nach dieser Vorschrift zwar nicht allgemein zulässig, da der Bebauungsplan Nr. „OD 11 a“ ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und die geplante Anlage der Fremdwerbung als Anlage für gewerbliche Zwecke nicht zum Kreis der gem. § 4 Abs. 2 BauNVO 1968 allgemein zulässigen Nutzungen gehört. Es liegen jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 vor.

Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 können in allgemeinen Wohngebieten sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden. Bei der von der Klägerin geplanten Werbeanlage handelt es sich um eine gewerblichen Zwecken dienende Anlage, die nicht störend i. S. v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 ist.

In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass selbstständige Werbeanlagen bauplanungsrechtlich wie ein Gewerbebetrieb behandelt werden (vgl. BayVGH, U. v. 11.12.2007 - 14 B 06.2880 -; U. v. 28.10.2005 - 26 B 04.1484 - beide juris).

Bei der Frage, ob es sich bei einem Vorhaben um einen störenden oder um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt, sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu berücksichtigen (BVerwG, B. v. 9.10.1990 - 4 B 121.90 - BauR 1991, 49). Die Qualifizierung der Auswirkungen eines Gewerbebetriebs als störend oder nicht störend hängt von seiner Gebietsverträglichkeit ab (BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1.02 - NVwZ 2002, 1118 m. w. N.). Dabei sind auch optische Auswirkungen des Vorhabens von Relevanz, insbesondere wenn sie die im Allgemeinen Wohngebiet zu gewährleistende Wohnruhe stören (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02 - BVerwGE 116, 155 - juris). Das dem Allgemeinen Wohngebiet immanente Ruhebedürfnis bezieht sich dabei nicht nur auf immissionsschutzrechtlich relevante Lärmsituationen, sondern allgemein auf die Vermeidung von atypischen Nutzungen, die den Charakter einer kollektiven Wohngemeinschaft im Sinne des Gebietscharakters stören können.

Unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Augenscheinstermin gewonnenen Erkenntnisse kann die geplante Werbeanlage hier nicht als störend im vg. Sinne angesehen werden. Im Hinblick auf die optischen Auswirkungen des Vorhabens ist nämlich zu berücksichtigen, dass das Baugrundstück zwar innerhalb des festgesetzten WA-Gebiets liegt, sich aber auch in unmittelbarer Nähe zu der - auch nach Aussage der Beklagten - hochfrequentierten Bundesstraße 26 befindet. Das einem Allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich immanente Bedürfnis nach Wohnruhe ist daher in der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstücks aufgrund der Verkehrssituation nur eingeschränkt gewährleistet. Hinzu kommt, dass sich in der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstücks weitere Anlagen der Außenwerbung befinden. Auch unter Berücksichtigung des im gerichtlichen Augenscheinstermin gewonnenen Eindrucks liegen daher keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Wohnruhe durch die optischen Auswirkungen der geplanten Werbeanlage vor.

1.3. Nach alldem liegen keine zwingenden Ablehnungsgründe für die beantragte Baugenehmigung vor. Die Klägerin hat aber dennoch keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Ermessen der Beklagten hinsichtlich der Zulassung einer Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB auf Null reduziert ist. Liegen - wie hier - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO vor, so obliegt es der Bauaufsichtsbehörde, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens darüber zu entscheiden, ob hinreichende städtebauliche Gründe (vgl. BayVGH, U. v. 26.1.2007 - 1 BV 02.2147 - BayVBl. 2008, 204) für die Ablehnung der ausnahmsweisen Zulassung der Werbeanlage geben sind oder nicht. In diesem Zusammenhang verbleibt der Beklagten - auch unter Berücksichtigung der obigen Rechtsausführungen - ein hinreichender Ermessensspielraum, so dass - entgegen der Auffassung der Klägerin - hier nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden kann und die Spruchreife i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht gegeben ist.

2. Die Beklagte hat jedoch den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt, weil sie die Zulassung einer Ausnahme gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 ermessensfehlerhaft abgelehnt hat. Zwar ist die Ausübung des behördlichen Ermessens gem. § 114 Satz 1 VwGO nur einer begrenzten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Hier liegt jedoch ein Ermessensfehler der Beklagten in Gestalt eines Ermessensfehlgebrauchs vor. Tragende Erwägung für die Ablehnung des Bauantrags war nämlich - wie die Beklagte auf Seite 3 der Klageerwiderung nochmals ausdrücklich klargestellt hat („Ausschlaggebend ist jedoch …“) -, dass der Bebauungsplan nach ihrer Auffassung eine Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf die Stätte der Leistung vorsieht. Eine derartige Beschränkung enthält der Bebauungsplan nach den obigen Ausführungen jedoch nicht. In rechtlicher Hinsicht ist die Annahme einer solchen Beschränkung als sachfremde Ermessenserwägung einzustufen, die einen Ermessensfehler in Gestalt des Ermessensfehlgebrauchs begründet. Im Hinblick auf diese fehlerhafte, für die Beklagte jedoch ausschlaggebende Ermessenserwägung kann auch der Verweis der Beklagten auf die von ihr verfolgten Sanierungsziele, die der Werbeanlage entgegenstünden, nicht für eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung ausreichen, zumal der diesbezügliche Vortrag („Aufwertung und Verbesserung der Aufenthaltsqualität auf Straßen und Plätzen“) völlig unsubstanziiert ist.

Die Beklagte war daher trotz des von der Klägerin gestellten Verpflichtungsantrags zur erneuten Entscheidung über den Bauantrag zu verpflichten, weil der Antrag auf erneute Verbescheidung in dem von der Klägerin gestellten Verpflichtungsantrag als „Minus“ enthalten ist; im Übrigen war die Klage mangels Spruchreife abzuweisen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO sowie Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand April 2013, § 113 Rn. 75).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Juni 2014 - 4 K 13.175 zitiert 15 §§.

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Referenzen

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.