Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Soweit die Klage in Höhe von 1.474,53 EUR zurückgenommen wurde, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 1 K 18.516 eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am … … … geborene Kläger ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. Er begehrt die Übernahme weiterer Beihilfeleistungen für eine stationäre medizinische Behandlung in der Schweiz.

Der Kläger leidet bereits seit geraumer Zeit an schwerwiegenden degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen, insbesondere einer mehrsegmentalen Diskusdegeneration der LWS mit hochgradiger Spinalkanalstenose L3/4 und L4/5 (M48.06) sowie einer degenerativen Spondylolisthese L4/5 und L3/4 (M43.16). Mit Schreiben vom 14. April 2014 informierte der Kläger die Beihilfestelle über diese Erkrankungen sowie sein Vorhaben, sich auf Vorschlag des Neurochirurgen Professor S. in der Schulthess-Klinik in Zürich an der Wirbelsäule operieren zu lassen. Gleichzeitig bat er um Zusicherung des anteiligen Erstattungsbetrages für einen Eingriff in der Schweiz. Nach Vorlage der genauen Diagnose klärte die Beihilfestelle den Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2014 über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen im Ausland auf und wies darauf hin, dass die durchzuführende Vergleichsberechnung zu einer nicht unerheblichen finanziellen Eigenbelastung führen könne. Der Kläger legte daraufhin einen Bericht des Orthopäden Dr. H. vor, der aufgrund des komplexen Krankheitsbildes die Operation bei Dr. J. in der Schulthess-Klinik in Zürich als ausgewiesenem Spezialisten auf diesem Gebiet empfehle. Im Rahmen eines stationären Aufenthaltes des Klägers in der Schulthess-Klinik vom 30. Juli 2014 bis zum 12. August 2014 ließ der Kläger die geplante Wirbelsäulenoperation durch Dr. J. durchführen. Auf seinen Beihilfeantrag vom 29. Dezember 2014 über 69.421,65 Schweizer Franken (Fr.) (unter Vorlage von Vergleichsrechnungen der Orthopädischen Klinik König-Ludwig-Haus in Würzburg) wurde dem Kläger mit Bescheid vom 20. Januar 2015 eine Beihilfe in Höhe von 12.727,04 € gewährt. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch wurde mit Bescheid vom 4. Februar 2015 zurückgewiesen und wurde bestandskräftig.

Am 29. Oktober 2015 erreichte die Beihilfestelle die Information der Schulthess-Klinik, dass für den Kläger dort ab dem 9. November 2015 ein stationärer Aufenthalt bei der Diagnose „Pseudarthrose und Schraubenlockerung L4/5“ geplant sei. Mit Schreiben der Klinik vom gleichen Datum wurde für den Spitaleintritt des Klägers am 9. November 2015 um Erteilung einer Kostengutsprache gebeten. Mit Schreiben vom 16. November 2015 übersandte die Beihilfestelle dem Kläger ein Aufklärungsschreiben hinsichtlich der Übernahmefähigkeit von Kosten für stationäre Behandlungen sowie für im Ausland entstehende medizinische Aufwendungen. Der Kläger wurde darin u.a. darauf hingewiesen, dass die durchzuführende Vergleichsberechnung zu einer erheblichen finanziellen Eigenbelastung führen könne. Vom 9. November 2015 bis 26. November 2015 wurde der Kläger sodann in der Schulthess-Klinik in Zürich stationär behandelt.

Mit Beihilfeantrag vom 14. April 2016 beantragte dieser Beihilfe für drei Rechnungen der Schulthess-Klinik vom 26. November 2015 über 51,70 Fr., vom 23. Dezember 2015 über 54.788,31 Fr. sowie vom 28. Januar 2016 über 231,75 Fr. Zu der Rechnung vom 23. Dezember 2015 wurden vier Vergleichsrechnungen der Orthopädischen Klinik König-Ludwig-Haus über insgesamt 18.876,11 EUR vorgelegt. Mit Bescheid vom 26. April 2016 setzte der Beklagte insgesamt eine Beihilfe i.H.v. 11.919,44 EUR fest (für die Rechnung vom 23. Dezember 2015: 11.854, 27 EUR). Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 16. Mai 2016 Widerspruch ein, welcher mit Bescheid vom 18. Januar 2017 zurückgewiesen wurde.

Am 8. Februar 2017 ließ der Kläger Klage erheben. Zur Begründung wurde zusammenfassend auf die lange Leidensgeschichte des Klägers verwiesen und insbesondere darauf abgestellt, dass sämtliche Versuche, den Kläger in Deutschland adäquat an der Wirbelsäule zu behandeln, erfolglos ausgeschöpft worden seien. Der Kläger habe täglich unter unerträglichen Schmerzen gelitten, weshalb er sich auf Anraten von Prof. S. durch den Spezialisten Dr. J. in der Schulthess-Klinik in Zürich habe operieren lassen. Die dortige Behandlung habe sich auf dringendes Anraten seiner Ärzte als medizinisch zwingend erforderlich erwiesen. Aufgrund dieser eindeutigen Empfehlungen müsse eine wesentlich größere Erfolgsaussicht i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) bei der Behandlung durch Dr. J. in der Schulthess-Klinik als korrekt unterstellt und angenommen werden. Bei der Klinik handele es sich nicht um eine Privatklinik, sondern um eine Stiftung. Der Kläger habe dem Beklagten die avisierte Behandlung vor deren Beginn bekannt gegeben. Zwar sei der Kläger auf mögliche Deckungslücken hingewiesen worden, jedoch nicht auf den Umstand einer fast vollständigen Ablehnung. Dies sei entgegen der Fürsorgepflicht und damit treuwidrig unterlassen worden, so dass sich der Beklagte nunmehr nicht auf den Umstand einer angeblich nicht vorliegenden Anerkennung der Beihilfefähigkeit berufen könne. Da die Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland ausgeschöpft gewesen seien, habe es sich bei der Behandlung in der Schweiz auch um eine Notfallbehandlung nach § 45 Abs. 1 Satz 5 BayBhV gehandelt. Jedenfalls sei die Vorschrift entsprechend anzuwenden. Die private Krankenversicherung habe ihren Kostenanteil übernommen, es jedoch im Vorfeld abgelehnt, den Versicherungsschutz zu erhöhen.

Mit Schriftsatz vom 5. April 2018 sowie in der mündlichen Verhandlung ließ der Kläger die Klage im Hinblick auf die Rechnungen vom 26. November 2015 und 28. Januar 2016 sowie bezüglich der Rechnung vom 23. Dezember 2015 im Umfang der von der Beihilfestelle vorgenommenen Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen sowie der in Abzug gebrachten Eigenbeteiligungen (Hinweisnummern 0301,0308, f1, f2, f3) in Höhe von insgesamt 1.474,53 € zurücknehmen.

Der Kläger beantragt,

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2017 verpflichtet, für die Rechnung vom 23. Dezember 2015 eine weitere Beihilfe ohne Durchführung eines Kostenvergleichs nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BayBhV zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Begründet wurde dies zusammenfassend damit, dass der Kläger sehr wohl auf die Gefahr erheblicher ungedeckter Kosten unmissverständlich hingewiesen worden sei und zwar bereits vor seiner ersten stationären Behandlung in der Schweiz mit Schreiben vom 6. Mai 2014 und 25. Juni 2014 sowie darüber hinaus auch persönlich. Auch vor der zweiten hier streitigen stationären Behandlung sei der Kläger nach Eingang eines Gesuchs auf Erteilung einer Kostengutsprache mit Schreiben vom 16. November 2015 ausführlich über die Beihilfefähigkeit eines Krankenhausaufenthalts in einer Privatklinik in der Schweiz informiert worden. Hierin sei ein ausdrücklicher Hinweis auf erhebliche finanzielle Belastungen nach Durchführung eines Kostenvergleichs enthalten gewesen. Der Kläger habe entsprechend dieser Aufklärungen sowohl nach der ersten Operation als auch nach der vorliegend streitigen Operation Vergleichsrechnungen der Orthopädischen Klinik König-Ludwig-Haus Würzburg vorgelegt, die der Beihilfebewilligung sodann auch zu Grunde gelegt worden seien.

Die medizinische Notwendigkeit der vorgenommenen Behandlung werde nicht angezweifelt. Allerdings sei aus sämtlichen vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Behandlung in der Schweiz durch Dr. J. zwingend notwendig gewesen sei. Der Kläger habe hierzu vorgetragen, dass die Behandlungen in Deutschland keinen Erfolg gehabt hätten und Prof. S. ihm daraufhin angeraten habe, die Hilfe des Dr. J. in Zürich als einem anerkannten Spezialisten zu suchen. Hieraus ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass im gesamten Bundesgebiet keine adäquate Behandlung möglich gewesen sei, sondern ausschließlich bei Dr. J. in Zürich. Dies sei weder offensichtlich gewesen noch seien hierzu ärztliche Atteste oder sonstige aussagekräftige Unterlagen vorgelegt worden, insbesondere auch nicht vor dem nunmehr streitigen stationären Klinikaufenthalt. Es habe nichts darauf hingedeutet, dass eine Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwingend notwendig gewesen sei. Daher habe sich die Beihilfestelle nicht veranlasst sehen müssen, ein amtsärztliches Gutachten nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBhV einzuholen. Vielmehr stehe in Deutschland eine Reihe von Spezialisten für die Durchführung verschiedenster, auch schwieriger Wirbelsäulenerkrankungen zur Verfügung, z.B. in der Zentralklinik Bad Berka oder dem Universitätsklinikum Heidelberg.

Da die Beihilfefähigkeit nicht vor der Durchführung der Behandlung anerkannt worden sei, sei ein Kostenvergleich zwingend durchzuführen, da die Schweiz nicht zur EU gehöre. Eine nachträgliche Anerkennung sei nicht möglich, da ein Fall des § 48 Abs. 5 BayBhV nicht vorliege.

Schließlich handele es sich vorliegend nicht um einen Notfall nach § 45 Abs. 1 Satz 5 BayBhV. Ein solcher definiere sich als ein unerwartet auftretendes Ereignis, welches ohne sofortige Hilfeleistung lebensbedrohliche Konsequenzen habe. Diese Voraussetzungen hätten bei dem stationären Aufenthalt vom 9. - 26. November 2015 nicht vorgelegen, wie sich bereits aus der Diagnose „Pseudarthrose und Schraubenlockerung“ ergebe. Überdies sei als Eintrittsgrund in die Klinik „Krankheit“ angegeben und nicht etwa „Notfall“.

Bei der Schulthess-Klinik Zürich handele es sich um eine Privatklinik, so dass die Aufwendungen nach § 28 BayBhV höchstens bis zur Höhe der Aufwendungen entsprechender Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig seien. Aus der Fürsorgepflicht folge nicht, dass der Dienstherr die freie Arztwahl dadurch gewährleisten müsse, dass für dadurch entstehende höhere Aufwendungen Beihilfe gewährt werden müsse. Die Fürsorgepflicht gebiete nicht, eine stationäre Behandlung in einer Privatklinik zu ermöglichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

I.

Das Verfahren war nach entsprechender Teilrücknahme der Klage durch Schriftsatz vom 5. April 2018 sowie in der mündlichen Verhandlung insoweit abzutrennen, § 93 Satz 2 VwGO, und einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, als der Kläger eine weitere Beihilfe für die Rechnungen vom 26. November 2015 und 28. Januar 2016 sowie bezüglich der Rechnung vom 23. Dezember 2015 hinsichtlich der von der Beihilfestelle vorgenommenen Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen sowie der in Abzug gebrachten Eigenbeteiligungen (Hinweisnummern 0301,0308, f1, f2, f3) – insgesamt 1.474,53 EUR – begehrt hatte.

II.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat über die bereits erhaltene Beihilfe zur streitgegenständlichen Klinikrechnung vom 23. Dezember 2015 hinaus keinen Anspruch auf eine weitere Beihilfeleistung dahingehend, dass diese Rechnung der Beihilfegewährung ohne Durchführung eines Kostenvergleichs nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BayBhV zu Grunde gelegt wird. Der durchgeführte Kostenvergleich anhand der vom Kläger vorgelegten vier Vergleichsrechnungen der Orthopädischen Klinik König-Ludwig -Haus war vielmehr rechtmäßig. Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2017 ist – soweit noch Gegenstand des Verfahrens – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach den §§ 8-29 sowie 31-34 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären (Kostenvergleich). Nachdem vorliegend die Erstattung von Krankenhausleistungen nach § 28 BayBhV in Streit steht, sind diese zwar grundsätzlich erstattungsfähig, jedoch entsprechend dem Grundsatz des § 45 Abs. 1 Satz 1 BayBhV nur in dem Umfang, wie er sich nach einem durchzuführenden Kostenvergleich mit den in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstehenden und beihilfefähigen Kosten ergibt. Die in § 45 BayBhV geregelten Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vornahme eines solchen Kostenvergleichs sind hier sämtlich nicht einschlägig.

Da die Behandlung des Klägers in der Schweiz und damit nicht innerhalb der Europäischen Union stattgefunden hat, greift die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 BayBhV nicht.

Auch liegt kein Fall des § 45 Abs. 1 Satz 5 BayBhV vor, wonach die Beschränkungen der Sätze 1,3 und 4 nicht für Aufwendungen gelten, die anlässlich von stationären Notfallbehandlungen entstehen. Unter einer Notfallbehandlung ist das Erkennen drohender oder eingetretener Notfallsituationen und die Behandlung von Notfällen einschließlich der Wiederherstellung und Aufrechterhaltung akut bedrohter Vitalfunktionen zu verstehen (vgl. Mildenberger, Beihilferecht, Bd. 1, § 11 Rn. 10 (4)). Ein Notfall zeichnet sich hierbei dadurch aus, dass es sich um ein akutes, bei Reiseantritt unvorhersehbares, unerwartet auftretendes Ereignis handelt, welches einer sofortigen Behandlung bedarf. Namentlich ist ein derartiger Notfall im Rahmen eines Unfalles gegeben (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2011 – 2 C 14/10 – juris). Vorliegend stellt der stationäre Aufenthalt in der Schulthess-Klinik in Zürich vom 9. - 26. November 2015 und insbesondere die dort durchgeführte Operation an der Wirbelsäule des Klägers keinen Notfall dar. Dies ergibt sich grundlegend daraus, dass der Kläger mit Telefax der Klinik vom 29. Oktober 2015 und mithin bereits zehn Tage vor der Aufnahme in die Klinik auf den stationären Aufenthalt hinweisen ließ. Auch die Diagnose „Pseudarthrose L4/5 bei Schraubenlockerung L5“ weist gerade nicht auf das Vorliegen eines Notfalles hin. Es handelte sich demzufolge um eine mit zeitlichem Vorlauf geplante stationäre Behandlung, die u.a. der Fixierung der seit der ersten Operation des Klägers in der Schulthess-Klinik am 31. Juli 2014 gelockerten Schrauben an der Wirbelsäule dienen sollte. Folgerichtig wird in dem Schreiben der Klinik an die Beihilfestelle als Eintrittsgrund auch „Krankheit“ und als einweisender Arzt „Selbsteinweisung“ genannt; ein Hinweis auf eine notfallmäßige Behandlung findet sich darin nicht. Hinweise auf das Vorliegen eines Notfalles finden sich überdies auch nicht dem vorgelegten Operationsbericht vom 10. November 2015 sowie dem Austrittsbericht der Klinik vom 22. November 2015. Mithin handelte es sich nicht um einen Unfall oder ein anderweitiges unerwartet auftretendes Ereignis, sondern um eine geplante Operation des chronisch an der Wirbelsäule erkrankten Klägers.

Die vom Kläger vorgetragene Ausschöpfung sämtlicher Behandlungsmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland führt ebenfalls nicht zur Annahme eines Notfalles. Zum einen wird die vorgetragene fehlende Behandelbarkeit in Deutschland systematisch allenfalls von § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBhV erfasst und zum anderen ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger tatsächlich sämtliche Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland erfolglos ausgeschöpft hätte. Er hat vor dem hier allein in Streit stehenden stationären Aufenthalt vom November 2015 keinerlei medizinische Nachweise zur Ausschöpfung der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vorgelegt und auch in der mündlichen Verhandlung allein erklären lassen, dass man ihn – vor der ersten Operation im Jahre 2014 – von Seiten verschiedener Ärzte in Würzburg sowie in Köln auf Dr. J. in der Schulthess-Klinik in Zürich verwiesen habe. Soweit der Kläger insoweit vor der ersten Operation mit Schreiben an die Beihilfestelle vom 14. April 2014 sowie 9. Juli 2014 mitgeteilt hatte, dass die zuletzt erfolgten Eingriffe in Würzburg keinen Erfolg mehr gezeigt hätten und er sich auf Ratschlag eines Neurochirurgen am Universitätsklinikum Würzburg an Dr. J. wende, so kann dem weder entnommen werden, dass die Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankung des Klägers in Deutschland ausgeschöpft sind noch dass die Behandlung durch Dr. J. zwingend notwendig ist, weil dadurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten wäre. Es handelt sich vielmehr um eine nicht näher substantiierte Empfehlung, die sich zu den vorgenannten Fragen in keiner Weise verhält. In gleicher Weise gilt dies für den am 24. Juli 2014 bei der Beihilfestelle vorgelegten Arztbericht des Orthopäden Dr. H., der aufgrund des komplexen Krankheitsbildes Dr. J. in Zürich als ausgewiesenen Spezialisten empfehle. Der Kläger hat vielmehr keinerlei objektiv greifbare Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er in Deutschland austherapiert gewesen wäre und eine Operation durch Dr. J. zwingend notwendig erscheint, was angesichts der hoch qualifizierten medizinischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland auch nicht naheliegend erscheint. Zudem hat der Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2014 selbst erklärt, dass er verschiedene Ärzte in Würzburg zum weiteren medizinischen Vorgehen befragt habe, die ihm unterschiedliche Lösungen vorgeschlagen hätten, was per se bereits impliziert, dass eine Behandlung durch Dr. J. nicht alternativlos war. Eine stationäre Notfallbehandlung ist daher vorliegend nicht einschlägig.

Darüber hinaus liegt auch die weitere Ausnahme von einem durchzuführenden Kostenvergleich nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBhV nicht vor, welche voraussetzt, dass die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten ist. Auf diese Vorschrift kann sich der Kläger bereits deshalb nicht berufen, da die zwingend erforderliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise in die Schweiz nicht erfolgt ist. Ebenso wenig liegt diesbezüglich ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten vor, das die zwingende Notwendigkeit der Behandlung durch Dr. J. und die dortige wesentlich größere Erfolgsaussicht bestätigen würde. Eine nachträgliche Anerkennung sieht die genannte Vorschrift nicht vor; eine solche lässt sich jedoch auch § 48 Abs. 5 BayBhV nicht entnehmen, wonach bei Unterbleiben der vorherigen Anerkennung in den dort enumerativ aufgeführten Fällen eine Beihilfe gewährt wird, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit nachgewiesen sind.

Darüber hinaus bestand jedoch für die Beihilfestelle auch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBhV einzuholen. Insbesondere hat der Kläger vor dem hier streitigen stationären Aufenthalt lediglich die Bitte um eine Kostengutsprache durch die Klinik mit entsprechender stichwortartiger Diagnose vorlegen lassen, jedoch keinerlei ärztliche Unterlagen; eine weitergehende Kontaktaufnahme durch den Kläger oder gar ein Antrag auf Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens ist nicht erfolgt. Aber auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Klägers ergab sich kein ausreichender Anhalt dafür, dass ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten hätte eingeholt werden müssen (vgl. obige Ausführungen). Nach alledem stellt es – entgegen der Annahme des Klägers – auch keinen Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben dar, sich seitens des Beklagten bei der gegebenen Sachlage auf das Fehlen der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit zu berufen.

Soweit der Kläger schriftsätzlich verschiedene Beweisanträge zur Einholung eines Sachverständigengutachtens angekündigt hatte, so hat er diese Anträge in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht zum Beweis der Tatsache, dass die Heilbehandlung in der Schweiz zwingend notwendig gewesen sei, nachdem sämtliche Behandlungsversuche in Deutschland gescheitert waren, musste nicht erfolgen, da es dieser Frage schon an der Entscheidungserheblichkeit mangelt, § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO analog, da die zwingend erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit, § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBhV, nicht erfolgt ist und eine nachträgliche Anerkennung von Rechts wegen nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus handelt es sich hierbei um einen nicht zulässigen Ausforschungsbeweisantrag, da angesichts obiger Ausführungen für den Wahrheitsgehalt der behaupteten Beweistatsache keine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 86 Rn. 27, 38 m.w.N.). Soweit der Kläger zudem Gutachten dazu gefordert hat, dass er sich im Jahre 2014 vor unerträglichen Schmerzen kaum noch habe bewegen können, schließlich inkontinent geworden sei und die Erkrankung so komplex geworden sei, dass eine endgültige Behebung zur Aufrechterhaltung der Lebensqualität unumgänglich gewesen sei, so ist dies für die vorliegend in Streit stehende stationäre Behandlung im November 2015 bereits nicht entscheidungserheblich. Schließlich können die vorgetragenen Schmerzen und gesundheitlichen Beschwerden sowie die weiterhin bestehende dringliche Behandlungsbedürftigkeit als wahr unterstellt werden, § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 7 StPO analog, ohne dass dies jedoch rechtlich zu einem anderen Ergebnis führen würde.

Auch die anderweitig in § 45 BayBhV geregelten Ausnahmen von dem grundsätzlich vorzunehmenden Kostenvergleich sind vorliegend nicht einschlägig.

Aus Europarecht folgt ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf die weiter geltend gemachte Beihilfe, insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit vom 21.6.1999 vor, welches durch Ratifikation Deutschlands vom 2.9.2001 in den Rang einfachen Bundesrechts überführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu grundlegend entschieden, dass ein Verstoß gegen das Freizügigkeitsabkommen nur vorliegt, soweit bei der Bewilligung einer Beihilfe zu Aufwendungen für Krankenhausleistungen in der Schweiz der Berechnung nicht die höchsten Kosten zu Grunde gelegt werden, die bei einer vergleichbaren Inlandsbehandlung beihilfefähig gewesen wären. Eine Beschränkung der Beihilfeleistungen auf die Höhe der im Inland erstattungsfähigen Kosten verstößt demgegenüber nicht gegen das Abkommen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2011 – 2 C 14/10 - juris). Vorliegend hat die Beihilfefestsetzung auf der Basis von Vergleichsrechnungen der Orthopädischen Klinik König-Ludwig-Haus stattgefunden. Über diese Begrenzung auf die erstattungsfähigen Kosten im Inland hinaus wurde keine weitere Beschränkung vorgenommen. Auch der in § 45 BayBhV enthaltene Passus, wonach nur die Kosten zu Grunde gelegt werden dürfen, die beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären, führt hier zu keinem anderen Ergebnis, da nichts dafür ersichtlich ist, dass gerade aufgrund der Berücksichtigung einer Vergleichsrechnung einer Klinik am Wohnort des Klägers eine zusätzliche Beschränkung der Beihilfeleistungen stattgefunden hätte. Im Übrigen entscheidet der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (welche auch hier herangezogen werden kann), dass, wenn kein Notfall gegeben ist, auch im Lichte der passiven Dienstleistungsfreiheit bei fehlender vorheriger Genehmigung eine Beschränkung der Erstattung von Kosten medizinischer Auslandsdienstleistungen auf die im Inland geltenden Tarife zur Sicherung des finanziellen Gleichgewichts der mitgliedstaatlichen Sozialsysteme grundsätzlich gerechtfertigt ist (vgl. EUGH, U.v. 28.4.1998- C 158/96, U.v. 18.3.2004 – C-8/02; U.v. 16.5.2006 – C-372/04; VG Stuttgart, U.v. 19.2.2014 – 12 K 2075/11 – jeweils juris).

Soweit der Kläger vorträgt, dass er von der Beihilfestelle fürsorgepflichtwidrig nicht über den nur sehr geringen Beihilfeerstattungsbetrag aufgeklärt worden wäre, so ist diese Argumentation bereits deswegen unbehelflich, da eine etwaig unterbliebene bzw. fehlerhafte Aufklärung per se nicht dazu führen kann, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch einer weitergehenden Beihilfe nach § 45 BayBhV begründet wäre, sondern allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht käme. Einen solchen hat der Kläger ausweislich seines Klageantrags, der explizit auf eine weitere Beihilfeleistung bezogen ist, mit seiner Klage nicht geltend gemacht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass eine Verletzung der Fürsorgepflicht hier auch nicht gegeben ist. Denn der Kläger wurde mit Schreiben der Beihilfestelle vom 16. November 2015 über die Beihilfefähigkeit von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandener Aufwendungen informiert und insbesondere deutlich darauf aufmerksam gemacht, dass die durchzuführende Vergleichsberechnung zu einer erheblichen finanziellen Belastung und erheblichen ungedeckten Kosten führen könne. Gleichartige Informationen hatte der Kläger bereits vor seiner ersten Operation in der Schulthess-Klinik mit Schreiben vom 6. Mai 2014 sowie 25. Juni 2014 erhalten. Die Auffassung, dass der Kläger nur mangelhaft hinsichtlich des Erstattungsniveaus aufgeklärt worden sei bzw. er nicht gewusst habe, dass er ggf. erhebliche Eigenleistungen tragen müsse, erscheint nach alledem abwegig, zumal der Kläger die Größenordnung der Kürzungen anhand der Beihilfegewährung für seine erste Operation in der Schulthess-Klinik mit Bescheid vom 20. Januar 2015 eindrücklich vor Augen hatte (Rechnungsbetrag: 68.950,70 €, erstattete Beihilfe: 12.727,04 €).

Nach alledem erweist sich die Durchführung eines Kostenvergleichs nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BayBhV dem Grunde nach als rechtmäßig. Auch hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung des Kostenvergleichs und mithin der Höhe der berechneten Beihilfe bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dem Kostenvergleich wurden vorliegend die vom Kläger vorgelegten vier Vergleichsrechnungen der Orthopädischen Klinik König-Ludwig-Haus und damit die Kosten, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus entstanden wären, zu Grunde gelegt. Hierbei handelt es sich um die höchsten Kosten, die bei einer vergleichbaren Inlandsbehandlung beihilfefähig gewesen wären, § 28 BayBhV (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2011 – 2 C 14/10 – juris Rn. 13). Diese zum Kostenvergleich geeigneten Rechnungen summieren sich auf insgesamt 18.876,11 €. Hiervon ausgehend hat die Beihilfestelle – unter Streichung bestimmter, nicht von der Gebührenordnung für Ärzte gedeckter Gebührenziffern sowie Abzug einer Eigenbeteiligung für wahlärztliche Leistungen sowie die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers (Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBhV), was infolge Klagerücknahme jedoch nicht mehr Streitgegenstand ist – die dem Kläger zustehende Beihilfe unter Berücksichtigung seines Bemessungssatzes von 70 v.H. korrekt berechnet.

Daher war die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Richterin im Landesdienst des Beklagten, erlitt Anfang 2007 in der Schweiz (Davos) bei einem Skiunfall einen Bruch des Oberschenkelknochens. Mit ihrem Beihilfeantrag machte sie unter anderem Aufwendungen von insgesamt 20 256,35 € für Krankenhausleistungen in der Schweiz geltend, von denen der Beklagte 7 774,86 € als beihilfefähig anerkannte, weil nur insoweit bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland keine höheren Kosten angefallen wären.

2

Die auf die Zahlung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 5 578,44 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in der Berufungsinstanz hinsichtlich des Hauptbegehrens Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

3

Die in der Beihilfeverordnung enthaltene Beschränkung auf die in Deutschland beihilfefähigen Kosten verletze das Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweiz. Die Beschränkung behindere den freien Dienstleistungsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz in unzulässiger Weise, indem sie die Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung in der Schweiz einer ungünstigeren Regelung unterwerfe, als dies bei einer inländischen Dienstleistung üblicherweise der Fall sei. Damit sei sie grundsätzlich geeignet, einen Beihilfeberechtigten von einer medizinischen Behandlung in der Schweiz abzuschrecken. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sei auch bei Personen möglich, die sich zu touristischen Zwecken bereits im Ausland aufhielten und aufgrund eines Notfalls einen dortigen Arzt aufsuchen müssten. Bereits die Normierung des Kostenvergleichs als solche sei geeignet, Beihilfeberechtigte wegen des Kostenrisikos bei einem Notfall von einer Reise in die Schweiz und der Inanspruchnahme der dortigen touristischen Dienstleistungen abzuhalten.

4

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Januar 2010 insoweit aufzuheben, als es der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2008 stattgegeben hat, und die Berufung der Klägerin auch insoweit zurückzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist mit der Maßgabe begründet, dass die Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und revisiblem Landesrecht (§ 127 Nr. 2 BRRG, § 191 Abs. 2 VwGO). Aus dem durch Gesetz vom 2. September 2001 (BGBl II S. 810) in den Rang einfachen Bundesrechts überführten Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: "Abkommen") folgt dann ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu Aufwendungen für Krankenhausleistungen in der Schweiz, wenn die Beklagte der Beihilfeberechnung bislang nicht die höchsten Kosten zugrundegelegt hat, die bei einer vergleichbaren Inlandsbehandlung beihilfefähig gewesen wären. Ob dies der Fall ist oder ob sich das angegriffene Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat.

7

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der baden-württembergischen Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl S. 561) in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. Februar 2003 (GBl S. 125 - BVO BW -) sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung beihilfefähig gewesen wären. Diese Kostenbeschränkung entfällt hier nicht schon aufgrund der Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BVO BW (1). Jedoch könnte sie im Einzelfall gegen das Abkommen mit der Schweiz verstoßen (2). Soweit sie auch Notfallbehandlungen erfasst, verstößt sie zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG und verlässt ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (3). Besteht für den Beamten demgegenüber die tatsächliche Möglichkeit, eine kostengünstigere - inländische - Behandlung in Anspruch zu nehmen, wären die Kosten für die ärztlichen Leistungen außerdem gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ um 25 v.H. zu kürzen (4).

8

1. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BVO BW findet keine Kostenbeschränkung statt, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Klägerin nicht in der Nähe der Grenze aufhielt, als sich der Skiunfall ereignete. Selbst wenn bei der Auslegung des Begriffs der "Nähe der Grenze" die zunehmende Mobilität und die Üblichkeit weiter Tagesausflüge zu berücksichtigen wären, bildet der Wortlaut die Grenze der Auslegung. Eine Grenznähe ist auf jeden Fall nicht mehr gegeben, wenn sich - wie hier - der Unfall etwa 130 km (etwa 1 1/2 Fahrstunden) entfernt von der deutschen Grenze ereignet.

9

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verletzt die Beschränkung der Beihilfefähigkeit in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO BW das Abkommen mit der Schweiz nur, soweit bei der Bewilligung einer Beihilfe zu Aufwendungen für Krankenhausleistungen in der Schweiz der Berechnung nicht die höchsten Kosten zugrunde gelegt werden, die bei einer vergleichbaren Inlandsbehandlung beihilfefähig gewesen wären. In diesen Fällen behindert die Regelung den freien Dienstleistungsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz (vgl. zum völligen Ausschluss der Beihilfefähigkeit medizinischer Dienstleistungen im Ausland: Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 CN 1.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 34). Ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht bislang nicht ermittelt.

10

Bei ärztlichen Dienstleistungen einschließlich Krankenhausbehandlungen, die in der Schweiz gegenüber deutschen Staatsangehörigen erbracht werden, handelt es sich um grenzüberschreitende Dienstleistungen im Sinne des Abkommens, das zur Definition insoweit auf den EG-Vertrag, also insbesondere auf Art. 49, 50 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1, Art. 57 AEUV) Bezug nimmt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.). Dies ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt und wird auch in seiner späteren, für die Auslegung des 1999 geschlossenen Abkommens nach dessen Art. 16 Abs. 2 Satz 1 allerdings nicht mehr maßgeblichen, Rechtsprechung fortgeführt (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001 - Rs. C-368/98, Vanbraekel u.a. - Slg. 2001, I-5382 Rn. 41, 43 und - Rs. C-157/99, B.S.M. Smits, verh. Geraets u.a. - Slg. 2001, I-5473 Rn. 55 ff., jeweils m.w.N., vom 16. Mai 2006 - Rs. C-372/04, Watts - Slg. 2006, I-4376 Rn. 86, vom 19. April 2007 - Rs. C-444/05, Stamatelaki - Slg. 2007, I-3205 Rn. 19 und vom 15. Juni 2010 - Rs. C-211/08, Kommission/Spanien - EuZW 2010, 671 Rn. 47, 56; stRspr; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 27).

11

Als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist es anzusehen, wenn die Erstattung der Kosten für eine grenzüberschreitende Dienstleistung einer ungünstigeren Regelung unterliegt als die Erstattung der Kosten einer inländischen Dienstleistung (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 28 ff.; EuGH, Urteil vom 28. April 1998 - Rs. C-158/96, Kohll - Slg. 1998, I-1935 Rn. 33 m.w.N., stRspr, fortgeführt zuletzt in den Urteilen vom 19. April 2007 a.a.O. Rn. 25 m.w.N. und vom 15. Juni 2010 a.a.O. Rn. 55). Eine solche Beschränkung enthält § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO BW dann nicht, wenn die Erstattung der im Ausland entstandenen Aufwendungen lediglich auf die Höhe der im Inland erstattungsfähigen Kosten (vgl. die Kostenbeschränkung für Krankenhausbehandlungen im Inland in § 6a und § 7 BVO BW) beschränkt wird, damit also der Umfang der Kostenerstattung für Behandlungen im Inland und im Ausland gleich ist (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 BhV: EuGH, Urteil vom 18. März 2004 - Rs. C-8/02, Leichtle - Slg. 2004, I-2659 Rn. 48 m.w.N.). Im Inland sind aber die Kosten für Krankenhausbehandlungen nicht der Höhe nach auf diejenigen Kosten begrenzt, die am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären (vgl. einerseits § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BVO BW, andererseits § 6a BVO BW). Vielmehr werden auch höhere Kosten erstattet. Diese sind lediglich begrenzt auf diejenigen Kosten, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus, das nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnet, entstanden wären (vgl. insbes. § 6a Abs. 3 BVO BW). Diese können im Einzelfall höher sein als diejenigen, die in einem Krankenhaus im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO BW (hier: Katharinenhospital in Stuttgart) entstanden wären. Ist dies der Fall, verstößt diese Beschränkung auf Behandlungskosten in bestimmten Krankenhäusern in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO BW gegen das Abkommen mit der Schweiz.

12

Im Übrigen lässt das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt. In Ermangelung einer Harmonisierung auf der Ebene der Europäischen Union bestimmt somit das Recht jedes Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen zum einen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu und zum anderen ein Anspruch auf Leistung besteht. Deshalb können die Mitgliedstaaten selbst den Umfang des Krankenversicherungsschutzes für die Versicherten bestimmen. Eine Beschränkung, die zwischen Kosten im Inland und solchen im Ausland differenziert, stellt eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 1998 - Rs. C-158/96, Kohll - Slg. 1998, I-1935 Rn. 17 ff. m.w.N.; fortgeführt mit Urteilen vom 18. März 2004 a.a.O. Rn. 48 m.w.N., vom 16. Mai 2006 - Rs. C-372/04, Watts - Slg. 2006, I-4376 Rn. 92 m.w.N. und vom 15. Juni 2010 a.a.O. Rn. 53). Ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen einer "unerwarteten", erst im Ausland notwendig gewordenen Behandlung eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit aus den im Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2010 (a.a.O. Rn. 64 ff., 72 ff.) dargelegten Gründen zu verneinen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Diese neue Rechtsprechung war bei Unterzeichnung des Abkommens mit der Schweiz noch nicht existent und ist deshalb nicht zu berücksichtigen, solange eine entsprechende Änderung des Abkommens nicht in Kraft getreten ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 3, Art. 18 des Abkommens).

13

3. Soweit § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO BW danach nicht bereits wegen Verstoßes gegen das Abkommen mit der Schweiz unwirksam ist, bedarf die Regelung als eine beihilferechtliche Vorschrift, die einen Leistungsausschluss oder jedenfalls die erhebliche Erschwerung einer Leistung zum Gegenstand hat, einer ausdrücklichen gesetzlichen Verordnungsermächtigung (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 15). Die Beihilfeverordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 101 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg (im Folgenden: LBG BW) in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung vom 19. März 1996 (GBl S. 285). Satz 2 dieser Vorschrift enthält die Ermächtigung an den Verordnungsgeber, das Nähere zur Gewährung der Beihilfe zu regeln. Dabei ist nach § 101 Satz 3 Nr. 4 LBG BW insbesondere zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist. Die Beihilfe soll grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen; sie soll die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken (§ 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 LBG BW). Ein Verweis auf Kosten, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus, das nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnet, entstanden wären, konkretisiert in zulässiger Weise den Begriff der angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte im Sinne dieser Vorschrift (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 C 129.07 - BVerwGE 133, 67 <70> = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 33 Rn. 9 m.w.N.). Dies gilt allerdings nur in den Fällen, in denen der Beamte tatsächlich die Möglichkeit hat, eine kostengünstigere - inländische - Behandlung in Anspruch zu nehmen. Soweit eine solche Kostenbeschränkung auch Notfallbehandlungen im Ausland erfasst, verstößt sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG und verlässt ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

14

a) Aufwendungen in Krankheitsfällen sind dem Grunde nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit oder der Besserung oder Linderung von Leiden dient (Urteil vom 7. November 2006 - BVerwG 2 C 11.06 - BVerwGE 127, 91 <92> = Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 2 S. 2). Sie sind der Höhe nach angemessen, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht (Urteil vom 18. Februar 2009 - BVerwG 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 Rn. 9). Deshalb entspricht es in der Regel dem Grundsatz der Angemessenheit, wenn der Dienstherr bei Krankenhausleistungen die Erstattung auf die Höhe der Entgelte eines Krankenhauses der Maximalversorgung "begrenzt", weil solche Krankenhäuser in der Regel eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung gewährleisten (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009 a.a.O. Rn. 12).

15

b) Handelt es sich nicht um eine geplante medizinische, sondern um eine Notfallbehandlung, etwa aufgrund eines Unfalls, reicht es für eine Begrenzung der Aufwendungen nach dem Grundsatz der Angemessenheit nicht aus, dass in dem von der Beihilfestelle herangezogenen Vergleichskrankenhaus eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung - theoretisch - gewährleistet gewesen wäre (zu diesem Erfordernis vgl. Urteil vom 22. Januar 2009 a.a.O. Rn. 12). Um gleich wirksam zu sein, muss diese medizinische Versorgung vielmehr auch tatsächlich zugänglich sein, und zwar so zeitnah, wie dies medizinisch geboten ist. Dies ist gerade bei medizinischen Notfällen, insbesondere bei der Erstbehandlung infolge eines Unfalls nicht der Fall, wenn es darauf ankommt, dass die medizinische Behandlung so schnell wie möglich einsetzt, so dass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss. In den Fällen einer solchen Notfallbehandlung ist eine Kostenbegrenzung wie diejenige für Auslandsbehandlungen in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO BW unzulässig und deshalb insoweit nichtig.

16

Für diese Fallgruppe verletzt eine allgemeine Kostenbegrenzungsregelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit und damit den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie ohne zureichenden Grund medizinisch gebotene und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt (vgl. Urteile vom 18. Februar 2009 a.a.O. Rn. 14, vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20 f. und vom 12. November 2009 - BVerwG 2 C 61.08 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 19 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Nach dem beihilferechtlichen Leistungsprogramm (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW und § 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 LBG BW) sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die durch einen konkreten Anlass verursacht werden. Die Beihilfefähigkeit in Krankheitsfällen knüpft weder an bestimmte Arzneimittel noch an bestimmte Behandlungen oder gar an bestimmte Krankenhäuser an. Diese Anlassbezogenheit kommt in dem Grundsatz zum Ausdruck, dass in Krankheitsfällen die Behandlungskosten im Rahmen der Notwendigkeit und der Angemessenheit beihilfefähig sind (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 18. Februar 2009 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.).

17

c) Von dieser im Beihilfensystem angelegten Sachgesetzlichkeit wird zu Lasten der hiervon betroffenen Beamten abgewichen, wenn krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfegewährung ausgenommen werden. Durch Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse darf sich der Vorschriftengeber innerhalb des geltenden Beihilfensystems nicht zu seiner grundsätzlichen Entscheidung in Widerspruch setzen, Beihilfe zu gewähren, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW). Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (vgl. Urteil vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 11). An beidem fehlt es hier. Allein Gründe der Verwaltungsvereinfachung, der Kostenbeschränkung oder der Umstand, dass Auslandsbehandlungen versicherbar sind, rechtfertigen nicht, die Angemessenheit medizinisch gebotener Aufwendungen auf einen Betrag zu begrenzen, zu dem Leistungen am Unfallort nicht angeboten werden; sie stehen im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW und § 101 Satz 3 Nr. 4 LBG BW (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 21 und 23, vom 18. Februar 2009 a.a.O. Rn. 17 f. und vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 15). Eine solche Begrenzung macht die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine medizinisch erforderliche Notfallbehandlung erkrankter Beamter unzulässigerweise davon abhängig, wo sich der Notfall ereignet.

18

4. Sollte eine medizinisch ausreichende Behandlung der Folgen des Skiunfalls im Inland für die Klägerin tatsächlich erreichbar gewesen sein, so durfte der Beklagte die ärztlichen Leistungen auch nach § 13 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 BVO BW i.V.m. § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ um 25 v.H. mindern. Für die Anwendung der Kürzungsregelung des § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ ist es unerheblich, ob die in Rechnung gestellten ausländischen Arztkosten ausschließlich die Behandlungskosten für die Klägerin oder ob sie auch tatsächliche oder kalkulatorische Vorhaltekosten umfasst haben, die in der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte sind. Da schon im Inland nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in den Arztkosten Kosten für Sach- und Personalkosten enthalten sind, kann dies auch bei einer Behandlung im Ausland nicht erheblich sein. Auf etwaige Systemunterschiede zwischen der Honorierung ärztlicher Leistungen bei einer Krankenhausbehandlung im Ausland und einer solchen in der Bundesrepublik Deutschland kommt es deshalb auch nach dem nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO BW vorzunehmenden Vergleich nicht an.

19

5. Da das Berufungsgericht auf der Basis seiner Rechtsauffassung bisher die notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht hat treffen müssen, wird es dies nachzuholen haben. Zum einen wird es zu klären haben, welche Kosten die Beihilfestelle bei einer Behandlung im Inland höchstens als beihilfefähig anerkannt hätte. Es kann insoweit auf die der Abrechnung im maßgeblichen Zeitraum zugrunde gelegten Basisfallwerte für eine Krankenhausbehandlung zurückgreifen. Zum anderen wird es aufzuklären haben, ab welchem Zeitpunkt der Klägerin aus medizinischer Sicht ein Transport aus dem Krankenhaus in der Schweiz in ein kostengünstigeres Krankenhaus in Deutschland möglich war. Dabei sind auch die Krankentransportkosten zu berücksichtigen und in einem Wirtschaftlichkeitsvergleich den höheren Kosten für das Schweizer Krankenhaus gegenüberzustellen.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Richterin im Landesdienst des Beklagten, erlitt Anfang 2007 in der Schweiz (Davos) bei einem Skiunfall einen Bruch des Oberschenkelknochens. Mit ihrem Beihilfeantrag machte sie unter anderem Aufwendungen von insgesamt 20 256,35 € für Krankenhausleistungen in der Schweiz geltend, von denen der Beklagte 7 774,86 € als beihilfefähig anerkannte, weil nur insoweit bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland keine höheren Kosten angefallen wären.

2

Die auf die Zahlung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 5 578,44 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in der Berufungsinstanz hinsichtlich des Hauptbegehrens Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

3

Die in der Beihilfeverordnung enthaltene Beschränkung auf die in Deutschland beihilfefähigen Kosten verletze das Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweiz. Die Beschränkung behindere den freien Dienstleistungsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz in unzulässiger Weise, indem sie die Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung in der Schweiz einer ungünstigeren Regelung unterwerfe, als dies bei einer inländischen Dienstleistung üblicherweise der Fall sei. Damit sei sie grundsätzlich geeignet, einen Beihilfeberechtigten von einer medizinischen Behandlung in der Schweiz abzuschrecken. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sei auch bei Personen möglich, die sich zu touristischen Zwecken bereits im Ausland aufhielten und aufgrund eines Notfalls einen dortigen Arzt aufsuchen müssten. Bereits die Normierung des Kostenvergleichs als solche sei geeignet, Beihilfeberechtigte wegen des Kostenrisikos bei einem Notfall von einer Reise in die Schweiz und der Inanspruchnahme der dortigen touristischen Dienstleistungen abzuhalten.

4

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Januar 2010 insoweit aufzuheben, als es der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2008 stattgegeben hat, und die Berufung der Klägerin auch insoweit zurückzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist mit der Maßgabe begründet, dass die Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und revisiblem Landesrecht (§ 127 Nr. 2 BRRG, § 191 Abs. 2 VwGO). Aus dem durch Gesetz vom 2. September 2001 (BGBl II S. 810) in den Rang einfachen Bundesrechts überführten Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: "Abkommen") folgt dann ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu Aufwendungen für Krankenhausleistungen in der Schweiz, wenn die Beklagte der Beihilfeberechnung bislang nicht die höchsten Kosten zugrundegelegt hat, die bei einer vergleichbaren Inlandsbehandlung beihilfefähig gewesen wären. Ob dies der Fall ist oder ob sich das angegriffene Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat.

7

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der baden-württembergischen Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl S. 561) in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. Februar 2003 (GBl S. 125 - BVO BW -) sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung beihilfefähig gewesen wären. Diese Kostenbeschränkung entfällt hier nicht schon aufgrund der Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BVO BW (1). Jedoch könnte sie im Einzelfall gegen das Abkommen mit der Schweiz verstoßen (2). Soweit sie auch Notfallbehandlungen erfasst, verstößt sie zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG und verlässt ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (3). Besteht für den Beamten demgegenüber die tatsächliche Möglichkeit, eine kostengünstigere - inländische - Behandlung in Anspruch zu nehmen, wären die Kosten für die ärztlichen Leistungen außerdem gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ um 25 v.H. zu kürzen (4).

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1. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BVO BW findet keine Kostenbeschränkung statt, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Klägerin nicht in der Nähe der Grenze aufhielt, als sich der Skiunfall ereignete. Selbst wenn bei der Auslegung des Begriffs der "Nähe der Grenze" die zunehmende Mobilität und die Üblichkeit weiter Tagesausflüge zu berücksichtigen wären, bildet der Wortlaut die Grenze der Auslegung. Eine Grenznähe ist auf jeden Fall nicht mehr gegeben, wenn sich - wie hier - der Unfall etwa 130 km (etwa 1 1/2 Fahrstunden) entfernt von der deutschen Grenze ereignet.

9

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verletzt die Beschränkung der Beihilfefähigkeit in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO BW das Abkommen mit der Schweiz nur, soweit bei der Bewilligung einer Beihilfe zu Aufwendungen für Krankenhausleistungen in der Schweiz der Berechnung nicht die höchsten Kosten zugrunde gelegt werden, die bei einer vergleichbaren Inlandsbehandlung beihilfefähig gewesen wären. In diesen Fällen behindert die Regelung den freien Dienstleistungsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz (vgl. zum völligen Ausschluss der Beihilfefähigkeit medizinischer Dienstleistungen im Ausland: Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 CN 1.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 34). Ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht bislang nicht ermittelt.

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Bei ärztlichen Dienstleistungen einschließlich Krankenhausbehandlungen, die in der Schweiz gegenüber deutschen Staatsangehörigen erbracht werden, handelt es sich um grenzüberschreitende Dienstleistungen im Sinne des Abkommens, das zur Definition insoweit auf den EG-Vertrag, also insbesondere auf Art. 49, 50 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1, Art. 57 AEUV) Bezug nimmt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.). Dies ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt und wird auch in seiner späteren, für die Auslegung des 1999 geschlossenen Abkommens nach dessen Art. 16 Abs. 2 Satz 1 allerdings nicht mehr maßgeblichen, Rechtsprechung fortgeführt (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001 - Rs. C-368/98, Vanbraekel u.a. - Slg. 2001, I-5382 Rn. 41, 43 und - Rs. C-157/99, B.S.M. Smits, verh. Geraets u.a. - Slg. 2001, I-5473 Rn. 55 ff., jeweils m.w.N., vom 16. Mai 2006 - Rs. C-372/04, Watts - Slg. 2006, I-4376 Rn. 86, vom 19. April 2007 - Rs. C-444/05, Stamatelaki - Slg. 2007, I-3205 Rn. 19 und vom 15. Juni 2010 - Rs. C-211/08, Kommission/Spanien - EuZW 2010, 671 Rn. 47, 56; stRspr; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 27).

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Als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist es anzusehen, wenn die Erstattung der Kosten für eine grenzüberschreitende Dienstleistung einer ungünstigeren Regelung unterliegt als die Erstattung der Kosten einer inländischen Dienstleistung (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 28 ff.; EuGH, Urteil vom 28. April 1998 - Rs. C-158/96, Kohll - Slg. 1998, I-1935 Rn. 33 m.w.N., stRspr, fortgeführt zuletzt in den Urteilen vom 19. April 2007 a.a.O. Rn. 25 m.w.N. und vom 15. Juni 2010 a.a.O. Rn. 55). Eine solche Beschränkung enthält § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO BW dann nicht, wenn die Erstattung der im Ausland entstandenen Aufwendungen lediglich auf die Höhe der im Inland erstattungsfähigen Kosten (vgl. die Kostenbeschränkung für Krankenhausbehandlungen im Inland in § 6a und § 7 BVO BW) beschränkt wird, damit also der Umfang der Kostenerstattung für Behandlungen im Inland und im Ausland gleich ist (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 BhV: EuGH, Urteil vom 18. März 2004 - Rs. C-8/02, Leichtle - Slg. 2004, I-2659 Rn. 48 m.w.N.). Im Inland sind aber die Kosten für Krankenhausbehandlungen nicht der Höhe nach auf diejenigen Kosten begrenzt, die am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären (vgl. einerseits § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BVO BW, andererseits § 6a BVO BW). Vielmehr werden auch höhere Kosten erstattet. Diese sind lediglich begrenzt auf diejenigen Kosten, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus, das nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnet, entstanden wären (vgl. insbes. § 6a Abs. 3 BVO BW). Diese können im Einzelfall höher sein als diejenigen, die in einem Krankenhaus im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO BW (hier: Katharinenhospital in Stuttgart) entstanden wären. Ist dies der Fall, verstößt diese Beschränkung auf Behandlungskosten in bestimmten Krankenhäusern in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO BW gegen das Abkommen mit der Schweiz.

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Im Übrigen lässt das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt. In Ermangelung einer Harmonisierung auf der Ebene der Europäischen Union bestimmt somit das Recht jedes Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen zum einen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu und zum anderen ein Anspruch auf Leistung besteht. Deshalb können die Mitgliedstaaten selbst den Umfang des Krankenversicherungsschutzes für die Versicherten bestimmen. Eine Beschränkung, die zwischen Kosten im Inland und solchen im Ausland differenziert, stellt eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 1998 - Rs. C-158/96, Kohll - Slg. 1998, I-1935 Rn. 17 ff. m.w.N.; fortgeführt mit Urteilen vom 18. März 2004 a.a.O. Rn. 48 m.w.N., vom 16. Mai 2006 - Rs. C-372/04, Watts - Slg. 2006, I-4376 Rn. 92 m.w.N. und vom 15. Juni 2010 a.a.O. Rn. 53). Ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen einer "unerwarteten", erst im Ausland notwendig gewordenen Behandlung eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit aus den im Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2010 (a.a.O. Rn. 64 ff., 72 ff.) dargelegten Gründen zu verneinen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Diese neue Rechtsprechung war bei Unterzeichnung des Abkommens mit der Schweiz noch nicht existent und ist deshalb nicht zu berücksichtigen, solange eine entsprechende Änderung des Abkommens nicht in Kraft getreten ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 3, Art. 18 des Abkommens).

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3. Soweit § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO BW danach nicht bereits wegen Verstoßes gegen das Abkommen mit der Schweiz unwirksam ist, bedarf die Regelung als eine beihilferechtliche Vorschrift, die einen Leistungsausschluss oder jedenfalls die erhebliche Erschwerung einer Leistung zum Gegenstand hat, einer ausdrücklichen gesetzlichen Verordnungsermächtigung (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 15). Die Beihilfeverordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 101 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg (im Folgenden: LBG BW) in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung vom 19. März 1996 (GBl S. 285). Satz 2 dieser Vorschrift enthält die Ermächtigung an den Verordnungsgeber, das Nähere zur Gewährung der Beihilfe zu regeln. Dabei ist nach § 101 Satz 3 Nr. 4 LBG BW insbesondere zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist. Die Beihilfe soll grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen; sie soll die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken (§ 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 LBG BW). Ein Verweis auf Kosten, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus, das nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnet, entstanden wären, konkretisiert in zulässiger Weise den Begriff der angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte im Sinne dieser Vorschrift (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 C 129.07 - BVerwGE 133, 67 <70> = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 33 Rn. 9 m.w.N.). Dies gilt allerdings nur in den Fällen, in denen der Beamte tatsächlich die Möglichkeit hat, eine kostengünstigere - inländische - Behandlung in Anspruch zu nehmen. Soweit eine solche Kostenbeschränkung auch Notfallbehandlungen im Ausland erfasst, verstößt sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG und verlässt ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

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a) Aufwendungen in Krankheitsfällen sind dem Grunde nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit oder der Besserung oder Linderung von Leiden dient (Urteil vom 7. November 2006 - BVerwG 2 C 11.06 - BVerwGE 127, 91 <92> = Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 2 S. 2). Sie sind der Höhe nach angemessen, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht (Urteil vom 18. Februar 2009 - BVerwG 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 Rn. 9). Deshalb entspricht es in der Regel dem Grundsatz der Angemessenheit, wenn der Dienstherr bei Krankenhausleistungen die Erstattung auf die Höhe der Entgelte eines Krankenhauses der Maximalversorgung "begrenzt", weil solche Krankenhäuser in der Regel eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung gewährleisten (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009 a.a.O. Rn. 12).

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b) Handelt es sich nicht um eine geplante medizinische, sondern um eine Notfallbehandlung, etwa aufgrund eines Unfalls, reicht es für eine Begrenzung der Aufwendungen nach dem Grundsatz der Angemessenheit nicht aus, dass in dem von der Beihilfestelle herangezogenen Vergleichskrankenhaus eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung - theoretisch - gewährleistet gewesen wäre (zu diesem Erfordernis vgl. Urteil vom 22. Januar 2009 a.a.O. Rn. 12). Um gleich wirksam zu sein, muss diese medizinische Versorgung vielmehr auch tatsächlich zugänglich sein, und zwar so zeitnah, wie dies medizinisch geboten ist. Dies ist gerade bei medizinischen Notfällen, insbesondere bei der Erstbehandlung infolge eines Unfalls nicht der Fall, wenn es darauf ankommt, dass die medizinische Behandlung so schnell wie möglich einsetzt, so dass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss. In den Fällen einer solchen Notfallbehandlung ist eine Kostenbegrenzung wie diejenige für Auslandsbehandlungen in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO BW unzulässig und deshalb insoweit nichtig.

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Für diese Fallgruppe verletzt eine allgemeine Kostenbegrenzungsregelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit und damit den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie ohne zureichenden Grund medizinisch gebotene und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt (vgl. Urteile vom 18. Februar 2009 a.a.O. Rn. 14, vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20 f. und vom 12. November 2009 - BVerwG 2 C 61.08 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 19 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Nach dem beihilferechtlichen Leistungsprogramm (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW und § 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 LBG BW) sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die durch einen konkreten Anlass verursacht werden. Die Beihilfefähigkeit in Krankheitsfällen knüpft weder an bestimmte Arzneimittel noch an bestimmte Behandlungen oder gar an bestimmte Krankenhäuser an. Diese Anlassbezogenheit kommt in dem Grundsatz zum Ausdruck, dass in Krankheitsfällen die Behandlungskosten im Rahmen der Notwendigkeit und der Angemessenheit beihilfefähig sind (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 18. Februar 2009 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.).

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c) Von dieser im Beihilfensystem angelegten Sachgesetzlichkeit wird zu Lasten der hiervon betroffenen Beamten abgewichen, wenn krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfegewährung ausgenommen werden. Durch Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse darf sich der Vorschriftengeber innerhalb des geltenden Beihilfensystems nicht zu seiner grundsätzlichen Entscheidung in Widerspruch setzen, Beihilfe zu gewähren, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW). Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (vgl. Urteil vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 11). An beidem fehlt es hier. Allein Gründe der Verwaltungsvereinfachung, der Kostenbeschränkung oder der Umstand, dass Auslandsbehandlungen versicherbar sind, rechtfertigen nicht, die Angemessenheit medizinisch gebotener Aufwendungen auf einen Betrag zu begrenzen, zu dem Leistungen am Unfallort nicht angeboten werden; sie stehen im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW und § 101 Satz 3 Nr. 4 LBG BW (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 21 und 23, vom 18. Februar 2009 a.a.O. Rn. 17 f. und vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 15). Eine solche Begrenzung macht die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine medizinisch erforderliche Notfallbehandlung erkrankter Beamter unzulässigerweise davon abhängig, wo sich der Notfall ereignet.

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4. Sollte eine medizinisch ausreichende Behandlung der Folgen des Skiunfalls im Inland für die Klägerin tatsächlich erreichbar gewesen sein, so durfte der Beklagte die ärztlichen Leistungen auch nach § 13 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 BVO BW i.V.m. § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ um 25 v.H. mindern. Für die Anwendung der Kürzungsregelung des § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ ist es unerheblich, ob die in Rechnung gestellten ausländischen Arztkosten ausschließlich die Behandlungskosten für die Klägerin oder ob sie auch tatsächliche oder kalkulatorische Vorhaltekosten umfasst haben, die in der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte sind. Da schon im Inland nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in den Arztkosten Kosten für Sach- und Personalkosten enthalten sind, kann dies auch bei einer Behandlung im Ausland nicht erheblich sein. Auf etwaige Systemunterschiede zwischen der Honorierung ärztlicher Leistungen bei einer Krankenhausbehandlung im Ausland und einer solchen in der Bundesrepublik Deutschland kommt es deshalb auch nach dem nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO BW vorzunehmenden Vergleich nicht an.

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5. Da das Berufungsgericht auf der Basis seiner Rechtsauffassung bisher die notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht hat treffen müssen, wird es dies nachzuholen haben. Zum einen wird es zu klären haben, welche Kosten die Beihilfestelle bei einer Behandlung im Inland höchstens als beihilfefähig anerkannt hätte. Es kann insoweit auf die der Abrechnung im maßgeblichen Zeitraum zugrunde gelegten Basisfallwerte für eine Krankenhausbehandlung zurückgreifen. Zum anderen wird es aufzuklären haben, ab welchem Zeitpunkt der Klägerin aus medizinischer Sicht ein Transport aus dem Krankenhaus in der Schweiz in ein kostengünstigeres Krankenhaus in Deutschland möglich war. Dabei sind auch die Krankentransportkosten zu berücksichtigen und in einem Wirtschaftlichkeitsvergleich den höheren Kosten für das Schweizer Krankenhaus gegenüberzustellen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.