Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Feb. 2014 - 1 K 13.544
Gericht
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 16. April 2013 und der Widerspruchbescheid des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 24. Mai 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.
Der am ... geborene Kläger leistete nach vergeblicher Bewerbung als Offiziersanwärter im Jahr 2004 ab 1. Juli 2005 bis zum 31. März 2006 einen 9-monatigen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. Aufgrund Verpflichtungserklärung vom 21. März 2007 wurde der Kläger ab dem 1. Juli 2007 als Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere im Truppendienst wieder eingestellt. Als Dienstzeitende wurde zuletzt der 30. September 2019 festgesetzt. Die letzte Beförderung zum Oberleutnant erfolgte zum 1. Januar 2013; derzeitige Einheit ist die Infanterieschule in Hammelburg.
Am 2. Januar 2013 beantragte der Kläger die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Seinen Antrag begründete er in einer persönlichen schriftlichen Erklärung im Wesentlichen mit einem im Laufe der Zeit eingetretenen längeren Entwicklungsprozess seines Gewissens. Die von ihm gewonnene unumstößliche Gewissensentscheidung verbiete es ihm, den Dienst an der Waffe weiter auszuüben. Im Einzelnen dargestellt wurden die Kindheit in der Familie einschließlich der Großeltern und die dort vermittelte Erziehung und christliche Prägung. Eingegangen wird sodann auf die Überlegungen des Klägers, die für seinen militärischen Werdegang beginnend mit der Ableistung des Wehrdienstes und schließlich der Bewerbung und der Wiedereinstellung als Offiziersanwärter maßgeblich gewesen seien, unter Berücksichtigung der innerfamiliären unterschiedlichen Voreinstellungen und Erwartungshaltungen von Vater und Mutter. Im Folgenden geschildert werden - zeitlich anknüpfend an die einzelnen Ausbildungsabschnitte seit der Wiedereinstellung im Juli 2007 - verschiedene Krankheits- und Todesfälle in der Familie des Klägers und die hiermit verbundenen Erfahrungen und Empfindungen und deren Verarbeitung durch den Kläger. Im Einzelnen handelt es sich dabei um den Tod des Großvaters väterlicherseits nach sechsmonatiger Krebserkrankung am 25. Oktober 2007, den Tod des Großvaters mütterlicherseits nach einem Fahrradunfall und anschließendem Pflegheimaufenthalt etwa zweieinhalb Monate später, den plötzlichen Tod seines 42-jährigen Onkels mütterlicherseits nach einem Hinterwandinfarkt im Mai 2010, den Tod seiner Großmutter mütterlicherseits nur fünf Monate später und schließlich die erst nach dem tödlichen Herzinfarkt bei ihrem Bruder festgestellte schwere Herzerkrankung und vergebliche Herzoperation bei seiner Mutter.
Seit der Teilnahme an der Beerdigung seines Opas väterlicherseits habe er erstmals begonnen, sich mit dem Thema „Tod“ intensiver auseinander zu setzen und habe viel darüber nachgedacht, welchen immensen Einfluss das Sterben einer einzelnen Person auf deren unmittelbares Umfeld habe; ebenso überrascht habe ihn dabei seine eigene Reaktion. Während seines Dienstes habe er versucht, sich die Trauer und innere Zerrissenheit nicht anmerken zu lassen: Die Schmach vor seinen gesamten Kameraden habe er sich ersparen wollen und habe so versucht, die Gefühle so gute es gehe zu verdrängen. In Gesprächen mit einem einsatzerfahrenen Kameraden habe sich dessen Erfahrungen erzählen lassen. Anfangs sei es ihm schwergefallen, sich in dessen Rolle zu versetzen; trotzdem habe er sich die Frage gestellt, wie es wohl sein möge, die Waffe auf einen Menschen zu richten und tatsächlich „abkrummen“ zu müssen. Bis dahin habe er beim Schießen auf der Schießbahn immer nur den sportlichen Anreiz vor Augen gehabt, möglichst gut zu treffen; die eigentliche Handlung habe er nie näher reflektiert. Das Gefühl, wie es wohl sein möge, die Waffe auf einen Menschen zu richten, sei dabei nie aufgekommen. Er habe sich aufgrund dessen dann unwohl gefühlt bei dem Gedanken, ein anderes Menschenleben auszulöschen. Auch nachts habe ihn das Thema weiter beschäftigt. Die Erzählungen von den Feuergefechten seien vor seinen Augen zu plastischen Bildern geworden. Der Gedanke, eine solche Entscheidung treffen zu müssen, habe ihn nicht mehr losgelassen. Nach Ende des Truppenpraktikums sei er dann auf andere Gedanken gekommen. Er habe sich komisch dabei gefühlt, Fantasien eines Feuergefechts immer wieder zu überdenken. Auf die Frage, ob auch er in einer solchen Situation instinktiv und automatisch handeln würde, habe er partout keine Antwort finden können; ständig habe er diese Vorstellung mit dem Ohnmachtsgefühl bei den Beerdigungen in Verbindung gebracht und sich gefragt, ob auch die Angehörigen des von ihm getöteten Menschen solche Qualen durchleben würden. Versuche, dieses Thema auch im Kameradenkreis zu platzieren, hätten sich als schwierig gestaltet; häufig sei das Thema aus fehlender Ernsthaftigkeit und Tiefe abgetan worden, weshalb er sich immer mehr verschlossen habe, auch seinen Eltern gegenüber.
Im Studium habe er dann versucht seine Zweifel zu verbergen, sich um militärische Korrektheit bemüht und habe seinen Ehrgeiz dem Studium bzw. den Prüfungsphasen untergeordnet. Während seines Studiums sei er nur wenig mit von der soldatischen Norm abweichenden „Andersdenkenden“ in Kontakt gekommen. Jegliche kritische Äußerung oder ernsthafte Hinterfragung bezüglich Gewalt und Tod sei innerhalb des Kameradenkreises kollektiv unterminiert und häufig ins Lächerliche gezogen worden.
Zum Ende des Studiums sei er auch mit ethischen Themen, wie der Lehre um den „gerechten Krieg“ konfrontiert worden, die in seiner Überlegung genau dort angesetzt hätten, wo sein Verstand begonnen habe, seine Gefühle zu unterdrücken. Je mehr er sich mit dem Thema der Legitimation von Kriegsführung beschäftigt habe und je tiefer er in die Geschichte der Kriegsführung eingetaucht sei, umso deutlicher sei ihm geworden, dass er in einem moralischen Konflikt stehe. Anfänglich hätten die Lehren der Bundeswehr und der Politischen Bildung alle kritischen Ansätze überblendet, dann hätte er sich erstmals stärker mit den in ihm brodelnden Fragen auseinander gesetzt. Doch auch zum damaligen Zeitpunkt habe er sich zu sehr vom universitären Rhythmus leiten lassen, gefangen vom Ehrgeiz das Studium zu bestehen und seine Eltern nicht zu enttäuschen. Heute habe er einen gefestigten Standpunkt zum Thema Tod. Dieser könne in seinen Augen nie etwas Gutes sein und schon gar nicht der unnatürliche Tod, für den er als Soldat geradezu sinnbildlich einstehe. Es sei für ihn mittlerweile nicht mehr nachvollziehbar, wie er sich dazu habe hinreißen lassen, einen Schwur zu leisten, der ihn in endgültiger Konsequenz dazu verpflichte, Menschen Leid anzutun. Dieser Forderung könne er nunmehr in keiner Weise nachkommen. Allein der Gedanke daran, einem anderen Menschen nach dem Leben zu trachten, sei unter keinen Umständen mit seinen moralischen Maximen vereinbar.
Mit dem soldatischen Alltag sei er erstmals wieder nach Abschluss des Studiums bei dem sich anschließenden Offizierslehrgang 2 in Dresden konfrontiert worden. Bereits in der ersten Woche habe er bemerkt, wie unwohl er sich fühle. Gegen Ende des Lehrgangs sei dann im lebenskundlichen Unterricht das Thema „Tod und Verwundung“ angesprochen worden. Wegen der Gespräche über Erfahrungen mit dem Tod sei dann alles wieder aufgekocht, was er die ganze Zeit versucht habe beiseite zu schieben und zu unterdrücken. Immer deutlicher sei ihm die Erkenntnis gekommen, dass er sich nicht länger etwas vorspielen könne.
Ein früherer Zugführer in Afghanistan habe ihm in Dresden anlässlich des Lehrgangs auf Befragen von seinen Einsatzerfahrungen berichtet, woraufhin sein Kreislauf unter der Last seines inneren Konfliktes zusammengebrochen sei und er sich übergeben habe müssen. Die Erzählungen hätten ihn nicht mehr losgelassen, unentwegt habe er an die Menschen denken müssen, die in diesen Dörfern den Tod gefunden hätten. Der Gedanke daran, selbst einmal Teil einer solchen Operation zu sein, widerstrebe seinen moralischen Ansichten zutiefst. Niemals würde der dies mit seinem Gewissen vereinbaren können, Menschen auch nur im Ansatz ein solches Leid zuzufügen.
Seinen Eltern und Freunden seien seine Veränderung in der letzten Zeit nicht entgangen, als erstes seiner langjährigen Lebensgefährtin. Mehr und mehr habe er sich zurückgezogen, die Abgeschiedenheit gesucht, um so seine Gefühle zu verbergen. Anlässlich der Weihnachtstage habe er schließlich seine Gewissensbisse seiner Familie und seiner Freundin offenbart. Das habe ihm eine enorme Last von den Schultern genommen. Inzwischen habe er erkannt, dass er viele Empfindungen unterdrückt habe, über die er hätte gründlicher nachdenken müssen. Mittlerweile verbiete es sein Gewissen, jemandem Gewalt zuzufügen oder gar zu töten. Er bedauere sehr, dass ein Erkenntnisprozess so viel Zeit in Anspruch genommen habe.
Zu einer Nachfrage des Beklagten nahm der Kläger mit einer weiteren Erklärung Stellung, die von den damaligen Bevollmächtigten unter dem 2. April 2013 vorgelegt wurde. Hierin wiederholt und vertieft der Kläger seine Gründe bezüglich des von ihm geltend gemachten Prozesses, der durch tiefe psychotraumatische Ereignisse begleitet worden sei.
Mit Bescheid vom 16. April 2013 entschied das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben dass der Kläger nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Ein Gesinnungswandel oder eine Umkehrprozess habe nicht glaubhaft dargelegt werden können. Die Zusatzerklärung sei unkonkret und beziehe sich immer wieder lediglich auf die mentale Situation des Klägers. Weiterhin sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Antrag auf Anerkennung oder auf vorzeitige Entlassung gestellt worden sei. Dass ein KdV-Antrag bei Soldaten ein absolutes Tabuthema sein solle, sei unglaubhaft. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Kläger keine Reflexion über die Geeignetheit der getroffenen Berufswahl vorgenommen habe. Angesichts dienstlicher Beurteilungen vom September 2012 und vom Dezember 2012, wonach sich der Kläger vollumfänglich mit seinem Beruf identifiziere, sei ein Gesinnungswandel gerade nach dem Offizierslehrgang nicht widerspruchsfrei dargelegt. An der Ernsthaftigkeit der geäußerten Gewissensentscheidung bestünden nach wie vor Zweifel.
Hiergegen erhob der Kläger am 13. Mai 2013 Widerspruch und machte in persönlichen Ausführungen geltend, dass er aufgrund seiner eigenen Erfahrungen mit dem Tod und seiner inneren Reflexion sowie der traumatischen und zugleich aufrüttelnden Ereignisse während des OL 2 den Dienst an der Waffe grundsätzlich und ohne Einschränkung ablehne. Der geforderte Gesinnungswandel nach einem langwierigen Prozess des Umdenkens sei nachvollziehbar dargelegt und beruhe selbstverständlich auch auf seiner mentalen Situation und gedanklicher Reflexion. Realitätsfremd sei die Ansicht, ein KdV-Antrag stelle in der Truppe kein Tabu-Thema dar. Wie bereits dargelegt, habe er viel zu spät auf seine innere Stimme gehört und die Berufswahl ausreichend reflektiert. Die dienstlichen Beurteilungen seien standardmäßig erfolgt und entsprächen seinem unauffälligen und der Ausbildung angepasstem Verhalten.
Seit Anfang des Jahres 2013 sei er krankgeschrieben, seine psychischen Symptome gingen weit über eine Anpassungsstörung hinaus, weshalb er nun in das Bundeswehrkrankenhaus Berlin überwiesen worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2013 wies das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Auf die Begründung wird verwiesen. Einen Zustellungsnachweis enthalten die Behördenakten nicht.
Am 27. Juni 2013 ließ der Kläger Klage erheben und zur Begründung geltend machen: Die Gründe für die Ablehnung seien unlogisch, unzutreffend und willkürlich und würden insbesondere gegen Denkgesetze verstoßen. Die Anforderungen für eine Gewissensüberprüfung würden überspannt. Der Kläger habe den beschriebenen Prozess bzw. die Gewissensentwicklung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt; eines Schlüsselerlebnisses bedürfe es nicht zwingend. Gewissen und Gewissensentscheidungen seien nicht äußerlich erkennbar, sondern das Ergebnis von inneren Überlegungen. Die Entscheidung für den KdV-Antrag sei gefallen, als sein Gewissen dazu gereift war. Da es sich beim Kläger um eine sehr pflichtbewusste Persönlichkeit handele, seien auch die getroffenen Beurteilungen nachvollziehbar und stünden nicht in Widerspruch zur getroffenen Gewissensentscheidung. An einem Schießen habe der Kläger letztmals am 11. November 2010 teilgenommen. Die Ablehnung des Antrags durch die Beklagte sei nicht Folge einer Unglaubwürdigkeit des Klägers, sondern Resultat einer strengeren Anerkennungspraxis der Behörde.
Der Kläger lässt zuletzt beantragen:
Der Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 16. April 2013 und der Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 24. Mai 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.
Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche aufgaben beantragt für die Beklagte
die Klage abzuweisen.
Im Wesentlichen wiederholt wurden die Bescheidsgründe. Eine Gesinnungsumkehr aufgrund eines längeren intensiven Wandlungsprozesses sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Angaben des Klägers seien zum Teil sehr widersprüchlich. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger angeblich den Zusammenhang zwischen der Waffenausbildung und der Möglichkeit, als Soldat auf Menschen zu schießen verdrängt habe. Die getroffenen Beurteilungen sprächen für eine hohe Identifikation mit der Bundeswehr; ein sogenanntes Schlüsselerlebnis sei nicht dargelegt.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 87a Abs.2 und 3 VwGO) einverstanden erklärt.
In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben über die Gründe, die den Kläger veranlasst haben, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Hierzu wurde der Kläger als Partei vernommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten mit der Sitzungsniederschrift und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Die entgegenstehenden Behördenbescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 VwGO).
1. Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG) als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach § 5 KDVG ist eine Person auf Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist, die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragsteller begründen
oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nicht mehr bestehen.
Die genannten Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Der Antrag des Klägers ist vollständig und die Beweggründe des Klägers vermögen einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu rechtfertigen. Auch an der Wahrheit der Angaben des Klägers bestehen keine Zweifel. Das Gericht - hier der Berichterstatter gem. § 87a Abs. 3 VwGO - ist aufgrund der Parteieinvernahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und § 1 Abs. 1 KDVG den Dienst an der Waffe berechtigt verweigert.
Für eine verbindliche Gewissensentscheidung müssen konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden (BVerwG v. 6.2.1978 - VI B 36.77
2. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte das Gericht eine innere „Umkehr“ beim Kläger feststellen. Aufgrund des sehr ernsthaften und insgesamt vollkommen glaubwürdigen persönlichen Eindrucks, den das Gericht bei der Befragung des Klägers im Rahmen seiner Einvernahme als Partei gewonnen hat, ist das Gericht überzeugt davon, dass beim Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorliegt. Das Gericht hat keine Zweifel mehr daran, dass der Kläger einen länger dauernden, gewissensmäßigen Wandlungsprozess durchlaufen hat, an dessen Ende die Überzeugung stand, dass er unter keinen Umständen und zu keinem Zwecke töten kann. Der Kläger hat für das Gericht glaubhaft dargelegt, dass bei ihm - nachdem er sich anfänglich mit seinem Beruf als Soldat und den hiermit verbundenen ethischen und moralischen Konsequenzen identifiziert hatte - ein Wandlungsprozess seines Gewissens stattgefunden hat.
Der Kläger hat aus Sicht des Gerichts ehrlich dargelegt, aus welchen Gründen und welcher Motivation heraus, er sich ursprünglich für die Soldatenlaufbahn und damit den Beruf des Soldaten entschieden hat. Er hat diesbezüglich bereits in seiner ersten Antragsbegründung deutlich gemacht, dass es sich bereits bei der Ableistung des Grundwehrdienstes um eine bewusste Entscheidung gehandelt hat, beeinflusst durch das Beispiel seines Vaters und die Ermutigung durch diesen und trotz der von seiner Mutter geäußerten Bedenken. Wie der Kläger weiterhin nachvollziehbar geltend gemacht, hat er sich aufgrund seiner positiven Erfahrungen im Grundwehrdienst bei einem Wachbataillon und dem Zuspruch eines ehemaligen Zugführers bewusst für einen Wiedereinstieg als Offiziersanwärter im Juli 2007 entschieden. Der Kläger schildert sodann in jeweils chronologischer Begleitung zu seiner Ausbildung seine Trauer nach dem Tod seiner beiden Großväter sowie seine bereits im Truppenpraktikum beginnende erstmalige innere und intensivere Auseinandersetzung mit dem Thema „Tod „ und die aufkommende innere Zerrissenheit und den gleichzeitigen „Verdrängungsprozess“. Geschildert von ihm werden Gespräche mit einem in Afghanistan einsatzerfahrenen Stubenkameraden und die sich ihm sodann aufdrängende Fragen, wie er in einem realen Kampfeinsatz die Waffe gebrauchen müsse, bis hin zum Tod eines anderen Menschen. Der Kläger schildert bereits in diesem Zusammenhang auch seine vergeblichen Versuche, die Thematik im Kreise von Kameraden zu platzieren, sein Gefühl des „nicht verstanden Werdens“ und des „sich Verschließens“ sowohl im Kameradenkreis als auch gegenüber den Eltern. Ohne weiteres nachempfunden werden kann seitens des Gerichts sodann, dass der Kläger nach eigenem Vortrag in der Folgezeit seinen äußeren Ehrgeiz auf das sich anschließende Studium gerichtet hat und er in dem soldatischen Umfeld seine inneren Zweifel nach wie vor verborgen hat. Wenn der Kläger die in diesen Zeitraum fallenden weiteren Schicksalsschläge in der Familie anführt für seine immer wiederkehrende Beschäftigung mit dem Thema Tod und seine innere Einstellung hierzu, erscheint dies völlig nachvollziehbar, umso mehr angesichts der zum Ende des Studiums zu absolvierenden Lehrinhalte zu einem „gerechten“ Krieg. Letztlich verständlich ist es für das Gericht sodann, dass die Erfahrungen im anschließenden dreimonatigen Offizierslehrgang II in Dresden unter anderem mit den dortigen Lehrinhalten „Tod und Verwundung“ sowie andererseits die Begegnung mit einem in Afghanistan einsatzerfahrenen Fallschirmjäger-Zugführer die Gewissensnöte des Klägers entscheidend verstärkt und zum Ausbruch gebracht haben, auch unter dem Eindruck damals bestehender gesundheitlicher Probleme nach einer Operation. Vor diesem Hintergrund erscheint es vom Ablauf her konsequent und verständlich, dass der Kläger sich unmittelbar anschließend in den Weihnachtstagen 2012 von den subjektiv empfundenen äußeren Zwängen gelöst hat, seinen inneren Entscheidungsprozess als abgeschlossen erachtet und er sich schließlich zunächst innerhalb der Familie und sodann auch seinem Dienstherren gegenüber offenbart hat.
Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eindrücklich, offen und widerspruchsfrei geschildert, auf welchen Wegen er zu seiner Gewissensentscheidung gekommen ist. Für das Gericht ist es auch durchaus nachvollziehbar, dass sich der für eine Anerkennung notwendige innere Wandel in der Gewissenseinstellung über viele Jahre hingezogen hat, während der Kläger gleichwohl nach außen hin den Eindruck eines angepassten und überzeugten Soldaten hat vermitteln können.
Gerade nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht vom Kläger gewonnen hat, ist dieser ein überlegter Mensch, der nicht zu voreiligen Entschlüssen neigt. Dies wird letztlich bestätigt durch die Charakterisierung des Klägers in den im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Berichten. Insbesondere attestiert die Diplompsychologin W. dem Kläger in ihrem Befundbericht eine anankastische Persönlichkeitsakzentuierung, hohes Pflichtbewusstsein, den unbedingten Anspruch keine Fehler machen zu wollen und einen hohen Anspruch an die eigene Leistungsfähigkeit. Für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung des Klägers spricht schließlich die Entwicklung einer psychischen Erkrankung mit einer seit Januar 2013 hierwegen bestehenden Dienstunfähigkeit und der Notwendigkeit einer ambulanten Psychotherapie. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Unterlagen besteht eine schwere Anpassungsstörung und stellt gerade die Unsicherheit bezüglich seiner derzeitigen Lage für den Kläger eine erhebliche Belastung dar; auch dies spricht aus Sicht des Gerichts für eine ernsthafte und nachhaltige Gewissensnot.
Dass eine tiefe und ernsthafte „Umkehr“ und eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst vorliegt, wird auch durch die von der Beklagten in den ablehnenden Behördenentscheidungen angeführten Erwägungen nicht entscheidend in Frage gestellt. Dies gilt zunächst für den Umstand, dass der Kläger im Rahmen der Ausbildung mehrmals - zuletzt im November 2010 - an Schießübungen teilgenommen hat. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass er sich seither solchen Übungen entzogen hat, zunächst eher unbewusst und mit schlechtem Gewissen, aus heutiger Sicht als Ausdruck der Distanzierung vom Schusswaffengebrauch schlechthin. Auch die von der Beklagten für ihre gegenteilige Auffassung vorgebrachten positiven dienstlichen Beurteilungsvermerke des Klägers noch am 27. September 2012 und am 20. Dezember 2012 stehen bei der zusammenfassenden Würdigung nicht in entscheidendem Widerspruch dazu, dass beim Kläger eine „Umkehr“ vorliegt. Sie bestätigen zwar ohne weiteres aus Sicht der Beurteiler die Eignung, Befähigung und Leistung des Klägers während des Beurteilungszeitraums und haben an sich entscheidende Bedeutung für die weiteren Verwendungsentscheidungen. Das Gericht vermag sich deshalb auch nicht der nochmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerseite anzuschließen, es handele sich lediglich um eher routinemäßige Einschätzungen mit geringer Aussagekraft. Gleichwohl können hieraus keine tragfähigen und entscheidenden Anhaltspunkte für eine „wirkliche“ innere Einstellung des Klägers herangezogen werden, gerade weil der Kläger nach seinem Vorbringen stets den äußeren Anschein der Pflichtbewusstheit und des Funktionierens zu wahren versucht hat, wie es nach Eindruck des Gerichts auch seiner Persönlichkeit entsprochen hat. Vor diesem Hintergrund war es durchaus konsequent, wenn der Kläger auch dem von den Beurteilern niedergelegten Bild nicht ausdrücklich widersprochen hat. Dem Kläger kann weiterhin keineswegs vorgehalten werden, ein Gesinnungswandel sei schon deshalb nicht glaubhaft dargelegt worden, weil er sich lediglich auf seine „mentale“ Situation bezogen habe. Gerade hiermit hat der Kläger nämlich - wie oben dargestellt - den sich hinziehenden für ihn quälenden Prozess beschrieben, sich über seine eigene Einstellung klar zu werden und diese sodann nach außen zu tragen. Gleichermaßen kann ihm damit keineswegs vorgehalten werden, warum er den betreffenden Antrag auf Anerkennung Kriegsdienstverweigerer nicht schon früher gestellt habe. Das Gericht kann dem Kläger auch ohne Weiteres darin folgen, dass sich der Kläger in einer Gewissensnot dergestalt befunden hat, sich im Kameradenkreis bzw. gegenüber militärischen Vorgesetzten inhaltlich mit der Frage einer Kriegsdienstverweigerung austauschen zu wollen, umso mehr als ihm dies seinem Vorbringen nach schon innerhalb der Familie nicht möglich gewesen ist.
Bei der gebotenen individuellen Würdigung unter Ausschöpfung der erreichbaren Erkenntnismittel und Entscheidungsgrundlagen sind damit nach Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in der Person des Klägers erfüllt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorververfahren ist für notwendig zu erklären (§ 152 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Annotations
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Durch Gesetz werden angeordnet
- 1.
die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts, - 2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes, - 3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke, - 4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte, - 4a)
die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes, - 5.
die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten, - 6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.
(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.
Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn
- 1.
der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2), - 2.
die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und - 3.
das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.