Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 21. März 2016 - W 3 K 15.1023

21.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag für die vollstationäre Unterbringung und Betreuung seines Sohnes.

I.

Der Kläger ist Vater eines am 9. Dezember 2000 geborenen Sohnes und einer am 23. Juli 2005 geborenen Tochter.

Ausweislich eines Arztbriefes des Universitätsklinikums Würzburg vom 15. Oktober 2012 bestehen bei dem Sohn des Klägers folgende Diagnosen nach multiaxialem Klassifikationsschema: Achse I: Atypischer Autismus (ICD-10 F84.1) und einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0); Achse III: durchschnittlich. In dem vorgenannten Arztbrief heißt es des Weiteren, in der Wechsler Intelligence Scale for Children (WISC IV) erreiche der Sohn des Klägers ein Ergebnis im mittleren Durchschnittsbereich. Der Arztbrief kommt zu dem Schluss, dass der Sohn des Klägers zum Personenkreis derer gerechnet werden müsse, die von einer nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung bedroht seien.

Der Beklagte leistet für den Sohn des Klägers seit 7. September 2013 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten der stationären Unterbringung im Martinshaus Kleintobel in Berg (Bewilligungsbescheid vom 10. September 2013).

Mit Bescheid vom 17. Juli 2014 erhob der Beklagte vom Kläger einen Kostenbeitrag von monatlich 1.010,00 EUR für die Zeit vom 7. September 2013 bis 31. Dezember 2013 und von monatlich 932,00 EUR für die Zeit ab 1. Januar 2014. Mit weiterem Bescheid vom 16. Oktober 2014 nahm der Beklagte den Bescheid vom 17. Juli 2014 zurück und erhob vom Kläger einen Kostenbeitrag von monatlich 1.375,00 EUR für die Zeit vom 7. September 2013 bis 31. Dezember 2013 und von monatlich 1.152,00 EUR für die Zeit ab 1. Januar 2014.

Gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2014 erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2014, beim Beklagten eingegangen am 3. November 2014, Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2015, am 25. Februar 2015 als Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben, hob die Regierung von Unterfranken den Bescheid vom 16. Oktober 2014 auf, soweit darin ein Kostenbeitrag für die Zeit vom 7. bis 13. September 2013 erhoben wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte habe den Kläger erstmals mit Schreiben vom 10. September 2013 über die durch die gewährte Hilfe entstehenden Folgen für die Unterhaltspflicht informiert. Das Schreiben sei mit einfachem Brief versandt worden, weshalb es als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post - hier am 13. September 2013 - als zugegangen gelte. Die Beitragspflicht sei somit ab dem 14. September 2013 entstanden. Soweit der Bescheid vom 16. Oktober 2014 eine Heranziehung für vor diesem Datum liegende Zeiträume vorsehe, sei der Bescheid daher rechtswidrig. Im Übrigen erweise er sich dagegen als rechtmäßig. Die Widerspruchsbehörde gehe anhand der ihr vorliegenden Unterlagen davon aus, dass die Eingliederungshilfe notwendig sei und zu Recht gewährt werde. Weitere Ausführungen erübrigten sich, nachdem die bestandskräftige Entscheidung über die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei und der Kläger selbst die Hilfe (mit-) beantragt und den Bewilligungsbescheid vom 10. September 2013 nicht angefochten habe.

II.

Mit seiner am 19. März 2015 erhobenen Klage ließ der Kläger beantragen:

Der Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 24. Februar 2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde auf die Begründung des Widerspruchs des Klägers vom 30. Oktober 2014 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Gewährung von Eingliederungshilfe sei nicht - wie von dem Beklagten angenommen - §§ 10 Abs. 4 Satz 1, 35a SGB VIII. Vielmehr habe sich die Eingliederungshilfe auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch zu stützen, was auch unmittelbare Auswirkung auf die Kostenbeteiligung des Klägers und deren Höhe habe. Dies beruhe darauf, dass es sich bei dem Autismus des Sohnes des Klägers um eine geistige, keine seelische Behinderung handele. In der Fachliteratur und auch unter Medizinern sei strittig, ob eine autistische Störung einer seelischen Behinderung oder einer geistigen Behinderung eindeutig zugeordnet werden könne. Der Kläger habe hierzu ein Gutachten in Auftrag gegeben, das noch nicht vorliege. Es sei auch nicht absehbar, bis zu welchem Zeitpunkt das Gutachten vorliegen werde.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die dem Arztbrief vom 15. Oktober 2012 zu entnehmenden Störungsbilder seien entsprechend der Beurteilung und Empfehlung des Arztbriefes vom 15. Oktober 2012, Seite 5, dem Formenkreis der seelischen Behinderungen zuzuordnen. Das Autismus-Spektrum zähle nach ICD-10 als „Entwicklungsstörung“ zu den psychischen Störungen. Entsprechend gelte Autismus eindeutig als seelische Behinderung im Sinne des SGB VIII, soweit nicht eine körperliche oder geistige Behinderung hinzukomme, was hier nicht der Fall sei.

Mit Beschluss vom 14. März 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor angehört.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 16. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. Februar 2015 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kostenbeiträge sind §§ 91 ff. SGB VIII. Dies ergibt sich aus § 91 SGB VIII, der den Anwendungsbereich der §§ 91-94 SGB VIII bestimmt. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII werden Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII zur Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII) erhoben. Um eine solche Maßnahme handelt es sich ausweislich des Bewilligungsbescheids des Beklagten vom 10. September 2013 bei der Hilfeleistung, die der Beklagte für den Sohn des Klägers erbringt. In dem Bewilligungsbescheid vom 10. September 2013 wird die bewilligte Hilfeleistung ausdrücklich auf § 35a SGB VIII gestützt mit der Begründung, dass der Hilfeempfänger (der Sohn des Klägers) laut ärztlichem Gutachten dem Personenkreis der seelisch Behinderten zuzuordnen sei. Da der Beklagte somit (bewusst) Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bewilligt hat, liegt mit der Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung und Betreuung des Sohnes des Klägers in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung eine Hilfemaßnahme nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII und damit eine in § 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII genannte kostenbeitragspflichtige Leistung vor.

Seiner Kostenbeitragspflicht kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Hilfeleistung nicht auf § 35a SGB VIII hätte gestützt werden dürfen, sondern Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hätte gewährt werden müssen. Denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII einschließlich des Bestehens einer (drohenden) seelischen Behinderung im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegen vor und es ist kein vorrangiger Anspruch des Sohns des Klägers auf Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gegeben.

Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist der Sohn des Klägers ausweislich des Arztbriefes vom 15. Oktober 2012 von einer seelischen Behinderung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bedroht.

Ob eine Abweichung der seelischen Gesundheit im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch besteht, ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu entscheiden (vgl. § 35a Abs. 1a Satz 2 SGB VIII). Ergänzend hierzu hat sich in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ein multiaxiales Klassifikationsschema psychischer Störungen eingebürgert (vgl. Vondung in Kunkel (Hrsg.), SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 35a Rn. 11 f.). Hierbei handelt es sich um eine Mehrebenenbetrachtung auf sechs Achsen. Dabei werden auf der ersten Achse die psychiatrischen Diagnosen aus dem Kapitel 5 der ICD-10 F beschrieben mit Ausnahme der Entwicklungsstörungen und der Intelligenzminderung. Damit zählen zu den auf der ersten Achse erfassten Diagnosen auch die tief greifenden Entwicklungsstörungen im Sinne autistischer Syndrome in der Kategorie F84. Auf der dritten Achse wird üblicherweise das Intelligenzniveau beschrieben, wobei nicht nur die in Kapitel F7 erfassten Formen der Intelligenzminderung, die sozialrechtlich auf eine Zuständigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hinweisen, erfasst werden, sondern auch Lernbehinderungen und Formen der überdurchschnittlichen Intelligenz. Die zweite und vierte bis sechste Achse beziehen sich auf umschriebene Entwicklungsstörungen der Kategorie F80 bis F83 (Achse II), die körperliche Symptomatik im Sinne von Grund- und Begleiterkrankungen (Achse IV), psychosozial relevante Belastungen (Achse V) bzw. eine globale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus (Achse VI; zum Ganzen Fegert in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 35a Rn. 92 ff.; Meysen in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 35a Rn. 21 ff.) und bedürfen an dieser Stelle keiner näheren Betrachtung, da beim Sohn des Klägers lediglich auf den Achsen I und III klassifizierte Diagnosen bzw. Feststellungen vorliegen.

Bei dem Sohn des Klägers wurden - nach dem multiaxialen Klassifikationsschema auf Achse I - gemäß dem ICD-10 ein Atypischer Autismus (ICD-10 F84.1) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) diagnostiziert. Auf Grundlage dieser Diagnosen wurde mit Arztbrief vom 15. Oktober 2012 festgestellt, dass der Kläger von einer nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung bedroht sei. Es gibt keinen Anlass, an dieser ärztlichen Feststellung zu zweifeln.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass unter Medizinern Streit darüber bestehen mag, ob Autismus eine geistige oder eine seelische Behinderung ist (vgl. OVG Bremen, U.v. 9.12.2009 - S 3 A 443/06 - juris Rn. 48). Für die hier in Rede stehende rechtliche Einordnung des Autismus nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch kommt es jedoch hierauf nicht an, solange sich dies nicht in der für die rechtliche Beurteilung gemäß § 35a Abs. 1a Satz 2 SGB VIII maßgeblichen Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung widerspiegelt.

Nach dem ICD-10 gilt Folgendes:

Bei dem Atypischen Autismus nach ICD-10 F 84.1, der beim Sohn des Klägers diagnostiziert wurde, handelt es sich um eine tief greifende Entwicklungsstörung. Die Gruppe tief greifender Entwicklungsstörungen in diesem Sinne ist gekennzeichnet durch qualitative Abweichungen in den wechselseitigen sozialen Interaktionen und Kommunikationsmustern und durch ein eingeschränktes, stereotypes, sich wiederholendes Repertoire von Interessen und Aktivitäten. Diese qualitativen Auffälligkeiten sind in allen Situationen ein grundlegendes Funktionsmerkmal des betroffenen Kindes (vgl. ICD-10 F 84). Die Subkategorie „Atypischer Autismus“ sollte dabei gemäß ICD-10 F 84.1 immer dann verwendet werden, wenn die abnorme oder beeinträchtigte Entwicklung erst nach dem dritten Lebensjahr manifest wird und wenn nicht in allen für die Diagnose Autismus geforderten psychopathologischen Bereichen (nämlich wechselseitige soziale Interaktionen, Kommunikation und eingeschränktes, stereotyp repetitives Verhalten) Auffälligkeiten nachweisbar sind, auch wenn charakteristische Abweichungen auf anderen Gebieten vorliegen.

Soll eine Intelligenzstörung angegeben werden, sieht der ICD-10 vor, neben der Schlüsselnummer F 84.1 eine zusätzliche Schlüsselnummer (F 70-F79) zu benutzen. Umgekehrt sind auch bei Vorliegen einer Intelligenzstörung zusätzliche Schlüsselnummern (zusätzlich zu den Klassifizierungen F 70-79) zu benutzen, um begleitende Zustandsbilder wie Autismus oder andere Entwicklungsstörungen anzugeben. Unter der Bezeichnung „Intelligenzstörung“ versteht der ICD-10 dabei den Zustand von verzögerter oder unvollständiger Entwicklung der geistigen Fähigkeiten. Damit geht der - für die rechtliche Einordnung von Störungsbildern nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch wie bereits ausgeführt maßgebliche - ICD-10 davon aus, dass Autismus nicht notwendig mit einer Beeinträchtigung geistiger Fähigkeiten eines Kindes im Sinne einer Intelligenzstörung und damit nicht notwendig mit einer geistigen Behinderung einhergehen muss, sondern hierfür im Diagnosebericht zusätzliche ICD-10-Schlüsselnummern anzugeben sind.

Dies steht auch im Einklang mit neueren Untersuchungen: Während in älteren Untersuchungen davon ausgegangen wurde, dass zum Teil mehr als drei Viertel aller Kinder mit Autismus gleichzeitig geistig behindert sind, zeigen alle neueren Untersuchungen nur noch Häufigkeiten von 30% für diese Kombination (Fegert in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 35a Rn. 74 m. w. N.). Es gibt auch Kinder mit normaler Intelligenz oder vor allem ausgeprägten Sonderbegabungen (Fegert in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 35a Rn. 76).

Somit ordnet der ICD-10 autistische Störungen nicht dem Bereich der geistigen, sondern dem der seelischen Störungen zu. Geht der Autismus in einem konkreten Fall zugleich mit geistigen Beeinträchtigungen einher, ist dies durch Angabe zusätzlicher Schlüsselnummern der Kategorie F 70-F79 zu kennzeichnen.

Die ICD-10-Klassifizierung wurde auch in dem Arztbrief vom 15. Oktober 2012 verwendet. Unter Zugrundelegung dieses Klassifikationsschemas wurden im Fall des Sohns des Klägers in dem Arztbrief vom 15. Oktober 2012 - wie bereits ausgeführt - lediglich ein Atypischer Autismus (ICD-10 F 84.1) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) diagnostiziert. Für Intelligenzstörungen vorgesehene Schlüsselnummern (F 70-F79) wurden nicht benutzt. Damit erweist sich der Arztbrief vom 15. Oktober 2012 als schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Insbesondere steht das ärztliche Fazit vom 15. Oktober 2012, dass der Kläger von einer nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung bedroht sei, im Einklang mit den ärztlichen Befunden und Diagnosen, die im Rahmen der dem Arztbericht vom 15. Oktober 2012 zugrunde liegenden Untersuchungen erhoben wurden. Die in dem Arztbrief genannten Diagnosen (Atypischer Autismus (ICD-10 F 84.1) und einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) und die Feststellung einer durchschnittlichen Intelligenz an sich hat der Kläger weder substantiiert bestritten noch sind insoweit Fehler oder Unschlüssigkeiten ersichtlich.

Nach alledem liegt beim Sohn des Klägers eine (drohende) seelische Behinderung als Voraussetzung der Hilfegewährung nach § 35a SGB VIII vor.

Auch im Übrigen sind keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der gewährten Hilfeleistung nach § 35a SGB VIII vorgetragen oder erkennbar, so dass dahinstehen kann, inwieweit ein Kläger die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme im Rahmen einer Klage gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII überhaupt inzident überprüfen lassen kann, wenn er - wie hier der Kläger - an dem jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren beteiligt war und daher im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Möglichkeit gehabt hätte, unmittelbar gegen die Bewilligung der Hilfemaßnahme vorzugehen. Insbesondere stünde der Rechtmäßigkeit der Hilfe nach § 35a SGB VIII auch nicht entgegen, wenn neben dem Anspruch aus § 35a SGB VIII zugleich ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gegeben wäre. Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, sind nämlich der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe gegenüber dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Das Bestehen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe auch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hätte im streitgegenständlichen Fall auch keine Auswirkungen auf die Kostenbeitragspflicht des Klägers. Denn unabhängig davon, ob der Sohn des Klägers tatsächlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe auch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat, wäre ein solcher Anspruch jedenfalls nicht gegenüber dem Anspruch nach § 35a SGB VIII vorrangig. Das Bestehen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch kann aber allenfalls dann Auswirkungen auf die Kostenbeitragspflicht des Klägers haben, wenn die Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im Verhältnis zu der vom Beklagten gewährten Hilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vorrangig ist und der Beklagte als Jugendhilfeträger daher einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X gegen den zuständigen Sozialhilfeträger hat. Nur dann wäre denkbar, dass dem Jugendhilfeträger infolge einer Erstattung von Kosten durch den Sozialhilfeträger (§ 104 SGB X) keine jugendhilferechtlich kostenbeitragsfähigen Kosten verbleiben (hierzu OVG Lüneburg, B.v. 21.1.2014 - 4 LC 57/11 - juris).

Dass etwaige Ansprüche des Sohns des Klägers auf Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vorrangig wären, ergibt sich aus der Vorschrift des § 10 Abs. 4 SGB VIII. Konkurrieren Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen nach Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, regelt § 10 Abs. 4 SGB VIII das Verhältnis der Leistungen zueinander. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen die Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vor. Abweichend hiervon gehen Leistungen nach § 27a Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 6 SGB XII und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem Achten Buch vor (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Dies bedeutet, dass etwaige Ansprüche des Sohns des Klägers auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nur dann gegenüber den vom Beklagten erbrachten Leistungen nach § 35a SGB VIII vorrangig sein können, wenn der Sohn des Klägers körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht ist.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Eine körperliche Behinderung liegt unstreitig nicht vor. Da das klinische Bild des Autismus sehr breit gestreut ist, bedarf die Frage, ob bei einer autistischen Person (auch) eine geistige Behinderung vorliegt, stets einer Einzelfallentscheidung (vgl. OVG Bremen, U.v. 9.12.2009 - S 3 A 443/06 - juris Rn. 70).

Im Fall des Sohns des Klägers wurden in dem Arztbrief vom 15. Oktober 2012 - wie bereits ausgeführt - keine für Intelligenzstörungen vorgesehenen Schlüsselnummern (F 70-F79) benutzt. Damit wurde auf Grundlage der maßgeblichen ICD-10-Klassifizierung keine geistige Behinderung, auch nicht als Begleitbild des Autismus festgestellt. Vielmehr hat der Sohn des Klägers ausweislich des Arztbriefs vom 15. Oktober 2012 im Intelligenztest (WISC IV) ein Ergebnis im mittleren Durchschnittsbereich erreicht. Bei den Diagnosen nach multiaxialem Klassifikationsschema wird das Intelligenzniveau des Klägers dementsprechend als „durchschnittlich“ klassifiziert. Damit liegen keinerlei Hinweise auf Beeinträchtigungen im geistigen Bereich vor. Auch die Noten des Sohns des Klägers lassen keine Schwierigkeiten mit dem Lernstoff erkennen, welche auf Einschränkungen im geistigen Bereich schließen lassen könnten. In den meisten Schulfächern (mit Ausnahme von Mathematik und Englisch) zeigte der Sohn des Klägers selbst vor Beginn der Hilfe in Form der vollstationären Unterbringung gute bis befriedigende Leistungen (vgl. Jahreszeugnis 2011/2012, Bl. VI. 19, VI. 20 der Behördenakte (BA)). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die nach Hilfebeginn erbrachten Schulleistungen, die zumindest überwiegend im guten bis befriedigenden Bereich lagen (vgl. Hilfeplanfortschreibung vom 6.12.2013, Bl. VI 25 BA, Rückmeldebogen vom 22.10.2013, Bl. VI. 30 Tischvorlage zum Hilfeplangespräch am 27.6.2014, Bl. VI 34 f. BA).

Auch die Diagnose einer einfachen Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung lässt nicht auf eine geistige Behinderung schließen. Die einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10 F 90.0) zählt zu den Verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend der Kategorie ICD-10 F 90-98. Es handelt sich um eine hyperkinetische Störung in Form eines Aufmerksamkeitsdefizits bei hyperaktivem Syndrom, Hyperaktivitätsstörung und Störung mit Hyperaktivität mit Ausnahme von hyperkinetischen Störungen des Sozialverhaltens (vgl. ICD-10 F 90, F 90.0). Eine geistige Behinderung liegt hierin nicht. Der ICD-10 weist in der Gruppe der Störungen F 90-98 lediglich bei Störungen der Kategorie F 98 („Andere Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend“) darauf hin, dass diese häufig in Verbindung mit einer Intelligenzminderung auftreten würden. Auch hier gilt jedoch, dass dann, wenn dies der Fall ist, nach Maßgabe des ICD-10 je nach Art der Verhaltensstörung beide Störungen (Verhaltensstörung und Intelligenzstörung) gesondert zu kodieren oder als Hauptdiagnose eine Kodierung unter F 70-F 79 (Kodierung für die Intelligenzminderung) zu verwenden ist. Eine solche Kodierung wird im Arztbrief vom 15. Oktober 2012 jedoch nicht angegeben. Auch der Kläger geht im Hinblick auf die Diagnose einer einfachen Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10 F 90.0) - anders als bei der Diagnose Autismus - nicht von einer geistigen Behinderung aus.

Somit liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine geistige Behinderung des Sohns des Klägers vor. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nichts anderes. Es wird lediglich ohne jede weitere Substantiierung unter rein pauschalem Hinweis auf eine unter Medizinern geführte Debatte über die Einordnung des Autismus behauptet, dass beim Sohn des Klägers eine geistige Behinderung (in Form des Autismus) vorliege. Es fehlt jede Konkretisierung, wie sie die verfahrensrechtliche Darlegungspflicht erfordert, etwa anhand von Hinweisen im Verhalten des Sohns des Klägers auf die vom Kläger behauptete geistige Beeinträchtigung oder durch Nennung von Gesichtspunkten, die im Arztbrief vom 15. Oktober 2012 bzw. im Rahmen der dem Arztbrief zugrundeliegenden Untersuchungen nicht berücksichtigt wurden. Das Vorbringen des Klägers ist nach alledem nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Feststellungen einschließlich der Feststellung des Bestehens allein einer (drohenden) seelischen Behinderung beim Sohn des Klägers zu wecken. Der Kläger setzt sich nicht ansatzweise substantiiert mit den Ausführungen des Arztbriefes vom 15. Oktober 2012 auseinander. Folglich bedurfte es auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob bei dem Sohn des Klägers - entgegen den eindeutigen Feststellungen des vorgenannten Arztbriefes - eine geistige Behinderung vorliegt. Dass Autismus nach der maßgeblichen Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung nur dann einer geistigen Behinderung im Sinne einer Intelligenzstörung zuzurechnen ist, wenn dies durch Verwendung entsprechender Schlüsselnummern für Intelligenzstörungen gekennzeichnet wird, ergibt sich zudem wie bereits ausgeführt ohne weiteres aus dem Text des ICD-10, ohne dass es hierzu besonderer Sachkunde bedarf.

Nach alledem ist nicht von einer geistigen Behinderung des Sohns des Klägers auszugehen. Beim Sohn des Klägers liegt ausweislich des Arztbriefes vom 15. Oktober 2012, der auf Grundlage des ICD-10 erstellt wurde und an dessen inhaltlicher Richtigkeit das Vorbringen des Klägers aus den dargestellten Gründen keine Zweifel zu wecken vermag, allein eine (drohende) seelische Behinderung vor.

Nichts anderes würde sich bei Anwendung der Aufzählung in den §§ 1 bis 3 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), ergeben (für deren Anwendbarkeit OVG NRW, U.v. 20.2.2002 - 12 A 5322/00 - juris; gegen deren Anwendung in Bezug auf Abweichungen von der seelischen Gesundheit Meysen in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 35a Rn. 18; siehe ferner Vondung in Kunkel (Hrsg.), SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 10 Rn. 65, § 35a Rn. 11 f.). Diese Vorschriften zählen Beeinträchtigungen auf, die zu Teilhabebeeinträchtigungen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII führen bzw. führen können. Während § 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung körperliche Gebrechen zum Gegenstand hat, definiert § 2 der Verordnung den Begriff der wesentlichen geistigen Behinderung und nennt § 3 der Verordnung seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Folge haben können. Letztere sind demnach körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind dagegen Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Letzteres trifft auf den Sohn des Klägers nicht zu. Vielmehr sind seine Beeinträchtigungen den in § 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung genannten Störungen zuzuordnen, da es sich - wie bereits ausgeführt - um tiefgreifende Entwicklungsstörungen (Autismus) bzw. um Verhaltens- und emotionale Störungen (einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung) handelt, die nicht zugleich mit einer Schwäche der geistigen Kräfte einhergehen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 20.2.2002 - 12 A 5322/00 - juris).

Nach alledem hat der Sohn des Klägers zwar einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII; es bestehen jedoch keine nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gegenüber der Hilfe nach § 35a SGB VIII vorrangigen Ansprüche des Sohns des Klägers auf Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. Folglich kann der Kläger seiner Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII weder mit Erfolg entgegenhalten, dass die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII mangels Vorliegens einer (drohenden) seelischen Behinderung nicht gegeben seien, noch dass vorrangig Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hätte gewährt werden müssen (und daher vorrangig der Sozialhilfeträger auf Erstattung hätte in Anspruch genommen werden müssen, statt einen Kostenbeitrag vom Kläger zu fordern).

Ausgehend von diesen rechtlichen Gegebenheiten hat der Kläger einen nach Maßgabe der §§ 91 ff. SGB VIII in Verbindung mit der jeweils geltenden Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeitragsverordnung - zu berechnenden Kostenbeitrag zu der Eingliederungshilfe für seinen Sohn zu leisten. Durchgreifende Bedenken gegen die Berechnung des vom Kläger zu leistenden Kostenbeitrags, welche dem angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 24. Februar 2015 zugrunde liegt, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheids vom 16. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 24. Februar 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Es ist auch kein besonderer Härtefall nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII gegeben, weil kein atypischer Fall vorliegt, in dem die Erhebung eines Kostenbeitrags zu einem Ergebnis führen würde, dass den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII widerspricht.

Nach alledem erweist sich der angefochtene Kostenbeitragsbescheid als rechtmäßig. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Für eine Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung gemäß § 167 VwGO i. V. m. den Bestimmungen des Achten Buchs der Zivilprozessordnung besteht keine Veranlassung, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist, der Beklagte nicht durch anwaltliche Bevollmächtigte vertreten war und im Übrigen auch kein Vollstreckbarkeitsrisiko ersichtlich ist.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers


(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 92 Ausgestaltung der Heranziehung


(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der i

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen


(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 91 Anwendungsbereich


(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben: 1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kinder

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe


(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft na

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Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 21. März 2016 - W 3 K 15.1023 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 21. März 2016 - W 3 K 15.1023 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2014 - 12 C 13.2646

bei uns veröffentlicht am 17.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die Beschwerde an das

Referenzen

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung zweier geistig behinderter Kinder in einer Pflegefamilie.

Der Kläger erbrachte ab Sommer 2006 aufgrund von Erziehungsdefiziten der leiblichen Mutter Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung für die Unterbringung der Kinder S. und St. in einer Pflegefamilie. Nachdem sich im Laufe des Pflegeverhältnisses herausgestellt hatte, dass beide Kinder an einer nicht nur vorübergehenden geistigen Behinderung leiden (einer sog. Chromosomentranslokation) und beide zwischenzeitlich in Pflegestufe I bzw. II eingestuft worden waren, beantragte er - nach eigenem Vortrag infolge der Einführung von § 54 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zum 5. August 2009 - erstmals mit Schreiben vom 27. Juli 2010 beim Beklagten (sozialhilferechtliche) Leistungen der Eingliederungshilfe für S. und St. und meldete zugleich einen Kostenerstattungsanspruch an. Beides lehnte der Beklagte ab. Daraufhin erging am 29. September 2010 folgender Bescheid an die sorgeberechtigten Eltern von S. und St.:

„I. Für S. und St. werden Ihnen ab 11.8.2010 vorläufig Leistungen gem. Art. 53 AGSGB i. V. m. Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII gewährt.

II. Die Kosten der Hilfegewährung trägt das Landratsamt W. - Kreisjugendamt - vorbehaltlich der ihm zustehenden Erstattungsansprüche (…).“

Nach Ablehnung weiterer Anträge auf Gewährung von Eingliederungshilfe bzw. Kostenerstattung erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Mai 2012 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth, die er auf Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art 53 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) sowie auf §§ 102 und 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als Anspruchsgrundlage stützte und mit der er neben der Erstattung der ab 5. August 2009 angefallenen Kosten der Unterbringung von S. und St. in Höhe von 61.366,42 EUR zugleich die Feststellung begehrte, dass es sich bei sämtlichen für die Kinder S. und St. im Rahmen ihres Aufenthalts in der Pflegefamilie gewährten Leistungen um solche der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII handele.

Nach Anhörung der Beteiligten verwies das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 2. Dezember 2013 den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Bayreuth. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr eröffne in Angelegenheiten der Sozialhilfe § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass es sich bei den Leistungen an die Kinder S. und St. um solche der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII handele, liege offensichtlich eine Angelegenheit der Sozialhilfe vor.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten bestehe aber in gleicher Weise auch für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch. Der Kläger begründe sein Klagebegehren insoweit ausschließlich damit, dass neben dem unbestrittenen jugendhilferechtlichen Bedarf von S. und St. auch ein sozialhilferechtlicher Bedarf der Kinder auf Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie bestehe. Dies unterstellt würde sich ein Kostenerstattungsanspruch allein aus § 104 SGB X ergeben, was nach der Rechtswegzuweisung in § 114 Satz 2 SGB X zur Zuständigkeit der Sozialgerichte führe. Eine vorläufige Leistungserbringung durch den Kläger, auf die er seinen Bescheid selbst „umgestellt“ habe, und die gegebenenfalls zu einem Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X bzw. Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 AGSG und damit zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte führen würde, scheide vorliegend aus. In dem von § 10 Abs. 4 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im Sinne des Vorrangs des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem (nachrangig leistungsverpflichteten) Träger der Jugendhilfe geregelten Konkurrenzverhältnis von Jugend- und Sozialhilfe seien beide Leistungsträger gleichermaßen zur Leistung an den Hilfeempfänger verpflichtet. Ein negativer Kompetenzkonflikt, der eine vorläufigen Leistungserbringung eines Leistungsträgers begründen würde, bestehe nicht, scheide vielmehr im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII generell aus. Komme daher als Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung nur § 104 SGB X in Betracht, weise § 114 Satz 2 SGB X den Rechtsstreit den Sozialgerichten zu. Der vorliegende Rechtsstreit müsse daher an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Bayreuth verwiesen werden.

Gegen die Rechtswegverweisung richtet sich die Beschwerde des Klägers. Für den Rechtsstreit bestehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten. Bei der vorliegenden Konstellation gelange § 102 SGB X in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 AGSG zur Anwendung. Der Kläger habe für S. und St. Jugendhilfeleistungen in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII erbracht. Durch Ablehnung der Fallübernahme und der Kostenerstattung seitens des Beklagten sei strittig geworden, ob weiterhin Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff SGB XII zu gewähren sei. Ausgehend von der Verpflichtung des Art. 53 Abs. 2 AGSG habe der Kläger folglich „aufgrund gesetzlicher Vorschriften“ vorläufig Leistungen im Sinne von § 102 SGB X erbracht. § 114 Satz 2 Alt. 1 SGB X weise daher den Rechtsstreit den Verwaltungsgerichten zu. Der bayerische Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des Art. 53 Abs. 2 AGSG eine Regelung getroffen, die auch ohne Vorliegen eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe aus bundesrechtlicher Sicht im Verhältnis zum Leistungsberechtigten dennoch eine vorläufige Weitergewährungspflicht des bisher Leistenden bis zum Feststehen der sachlichen Zuständigkeit anordne. Die Regelung lasse indes die im Verhältnis zum Leistungsempfänger grundsätzlich fortbestehende Leistungspflicht beider Leistungsträger im Vorrang-/Nachrangverhältnis unberührt. Der Zeitpunkt des Feststehens der Zuständigkeit ziele bei Art. 53 Abs. 2 AGSG auf denjenigen des Feststehens der Vorrangigkeit ab. Daher entfalte die Vorschrift nur Wirkung zwischen den Leistungsträgern. Art. 53 Abs. 2 Satz 2 AGSG enthalte insoweit einen eigenen, über § 104 Abs. 3 SGB X hinausgehenden Kostenerstattungsanspruch. Es bestehe bei dieser Auslegung auch kein Widerspruch im Sinne von Art. 31 GG zur bundesgesetzlichen Regelung.

Ferner besitze der Kläger auch unabhängig von § 102 SGB X ein Kostenerstattungsanspruch nach Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG, so dass die Rechtswegzuweisung des § 114 Satz 2 SGB X den über § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO an Art. 53 Abs. 2 AGSG anknüpfenden Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht tangiere.

Dadurch, dass die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach Art. 53 Abs. 2 Satz 2 AGSG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffne, umfasse dieser den gesamten Rechtsstreit, nicht erst ab dem Zeitpunkt des Strittigwerdens der Leistungspflicht zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger, einschließlich eines aus § 104 SGB X abgeleiteten Kostenerstattungsanspruchs. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG habe das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden. Erfasst werde folglich auch der Feststellungsantrag.

Auch der Beklagte vertritt im Beschwerdeverfahren die Auffassung, zutreffende Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch sei ab dem Zeitpunkt des Strittigwerdens Art. 53 Abs. 2 Satz 2 AGSG in Verbindung mit Art 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG. Dem Grunde nach lägen im vorliegenden Fall zwei konkurrierende Sozialleistungen vor, für die Art. 53 Abs. 2 AGSG eine Regelung im Hinblick auf die vorrangige Leistungsverpflichtung getroffen habe. Für den Zeitraum vor dem Strittigwerden der Leistungsverpflichtung greife § 104 SGB X ein. Über § 114 Satz 2 SGB X eröffne dies den Rechtsweg zu den Sozialgerichten. Welcher Rechtsweg letztendlich einschlägig sei, werde in das Ermessen des Beschwerdegerichts gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit zutreffend an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Bayreuth verwiesen hat. Weder die auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage noch die Feststellungsklage unterfallen als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit dem Verwaltungsrechtsweg.

1. Den Ausgangspunkt für die Bestimmung des Rechtswegs markiert der Streitgegenstand der Klage, der sich nach dem prozessual verfolgten Anspruch und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs., 1 Satz 1 VwGO vorliegt, orientiert sich daher maßgeblich an der der Klage zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 40 Rn. 31). Auch soweit sich im Rahmen eines Erstattungsstreits zwischen Sozialleistungsträgern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten aus der Sonderzuweisung des § 114 SGB X ergeben könnte, knüpfte diese ebenfalls an das Eingreifen spezifischer Anspruchsgrundlagen an. Folglich bedarf es im vorliegenden Fall, in dem der Kläger neben der Einordnung der von ihm erbrachten Hilfeleistungen als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zunächst die Erstattung der Kosten für die Unterbringung von S. und St. in einer Pflegefamilie im Wege der Leistungsklage verfolgt, zunächst der Bestimmung der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Welche Rechtsgrundlage der Kläger dabei selbst für seinen Anspruch benennt, ist für die Bestimmung des Rechtswegs nicht maßgeblich. In Betracht zu ziehen sind vielmehr alle nach der Sachverhaltsschilderung denkbaren Anspruchsgrundlagen. Erlaubt keine dieser Anspruchsgrundlagen das Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs, erweist sich die zum Verwaltungsgericht erhobene Klage als unzulässig und muss der Rechtsstreit folglich an das sachlich und örtlich zuständige Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen werden.

So verhält es sich bei der vorliegenden Erstattungsklage. Ausgehend von einem jugendhilferechtlichen Anspruch von S. und St. auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege macht der Kläger geltend, dass jedenfalls ab dem 5. August 2009 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ergänzung von § 54 SGB XII durch Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009, BGBl. I S. 2495) S. und St. zusätzlich gegenüber dem Beklagten als Sozialhilfeträger ein Anspruch auf Unterbringung in einer Pflegefamilie im Rahmen der Eingliederungshilfe für geistig Behinderte nach §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII zukommt, der sich nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gegenüber der gewährten Jugendhilfe als vorrangig erweist mit der Folge, dass der Beklagte dem Kläger zur Erstattung der entsprechenden Aufwendungen verpflichtet ist. Angesichts dieses zur Begründung der Klage vorgetragenen Sachverhalts kann der Kläger - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - sein Erstattungsbegehren allein auf § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gründen (1.1.), nicht hingegen auf § 102 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit Art 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG (1.2) oder Art. 53 Abs. 2 Satz 2, 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG (1.3). Wurzelt der Erstattungsanspruch demnach allein in § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weist § 114 Satz 1 SGB X den Rechtsstreit den Sozialgerichten zu, da nach § 114 Satz 2 SGB X für die Bestimmung des Rechtswegs der Anspruch gegen den jeweils erstattungspflichtigen Träger - hier gegen den Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger - maßgeblich ist.

1.1. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Kostenerstattung kommt im vorliegenden Fall allein § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht, da der Kläger einen Anspruch als nachrangig verpflichteter Jugendhilfeträger gegenüber dem vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger geltend macht. Dabei erweist es sich zunächst als unbeachtlich, dass er selbst die Leistungserbringung gegenüber S. und St. mit Bescheid vom 29. September 2010 auf eine „vorläufige“ Leistungsgewährung „umgestellt“ und damit auf eine Kostenerstattung nach § 102 Abs. 1 SGB X abgezielt hat. Denn der die Hilfeleistung bewilligende Bescheid, in dem sich der mutmaßliche Wille des Klägers als Leistungserbringers widerspiegelt, „vorläufig“ zu leisten, entfaltet weder Tatbestands- noch Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den beteiligten Kostenträgern (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu §§ 102-114 Rn. 4). Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiell rechtlich eine vorläufige Leistung erbracht hat. Dies ist indes bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der der leistungsberechtigte Hilfeempfänger sowohl einen jugendhilferechtlichen wie sozialhilferechtlichen Anspruch auf Unterbringung in einer Pflegefamilie besitzt, nicht der Fall (s. dazu nachfolgend sub 1.2.).

Dem Kläger käme vielmehr, sein Vorbringen als zutreffend unterstellt, ein Kostenerstattungsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu. Hat danach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträger Kenntnis erlangt hat. Ein Erstattungsanspruch nach dieser Bestimmung setzt damit voraus, dass Leistungspflichten zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren (vgl. Kunkel JAmt 2007, 17: „Konkurrenz nach Kongruenz“), wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26). Dies ist nach der Klagebegründung so der Fall. Der Kläger macht darin nämlich das parallele Bestehen zweier Leistungspflichten geltend, nämlich der - unbestrittenen - jugendhilferechtlichen Leistungspflicht, daneben aber zugleich - jedenfalls ab dem 5. August 2009 - der Pflicht des Beklagten zur Leistung von (sozialhilferechtlicher) Eingliederungshilfe. Weiter stellt der Kläger auf den nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bestehenden Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe ab. Damit lägen, die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt, die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor, mit der Folge, dass § 114 Satz 1, 2 SGB X den Rechtsstreit über das Bestehen des Erstattungsanspruchs den Sozialgerichten zuweist.

1.2. Neben oder anstelle von § 104 Abs. 1 SGB X scheidet bei der gegebenen Fallkonstellation - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - ein Erstattungsanspruch des Klägers als „vorläufiger“ Leistungserbringer gegenüber dem Beklagten als „zur Leistung verpflichteten“ Leistungsträger nach § 102 Abs. 1 SGB X aus, unabhängig davon ob man eine gesetzliche Pflicht zur vorläufigen Leistungserbringung aus § 43 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) oder - wie der Kläger - aus Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG herleitet. Denn erfüllt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, erbringt er gerade keine vorläufige Leistung (vgl. Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB I, § 43 Rn. 20; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9). Anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten, die für das Erstattungsverhältnis die Frage nach dem Vor- bzw. Nachrang einer dieser beiden Pflichten aufwirft, setzt eine vorläufige Leistung eines Sozialleistungsträgers voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist (zur diesbezüglichen Abgrenzung von § 102 und § 104 SGB X vgl. Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, § 104 Rn. 4, Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 104 Rn. 5). Es muss daher ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn zwei Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 16; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB I § 43 Rn. 10; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9). Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind indes der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 13.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 17; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 16; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325, 330; vgl. hierzu Küfner, JAmt 2007, 8, 10 f. „Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht“; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12). Damit scheidet in der Konstellation des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung systemimmanent aus. Ein Kostenerstattungsanspruch kann in diesen Fällen nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützt werden.

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistung, die der Kläger in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG verortet sieht, ungeachtet des Geltungsumfangs dieser landesrechtlichen Norm (hierzu ausführlich sub 1.3) im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Nach Art 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG bleibt ein Jugendhilfeträger, der nach § 33 SGB VIII Jugendhilfe leistet, wenn strittig wird, ob zukünftig Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe für Behinderte nach §§ 53 ff. SGB XII zu erbringen ist, solange zur Weitergewähr der Leistung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. Konkurrieren indes - wie vom Kläger geltend gemacht - in der konkreten Bedarfssituation gleichermaßen bestehende jugendhilferechtliche und sozialhilferechtliche Leistungspflichten, so ist bereits nicht strittig, welche dieser Leistungen künftig zu gewähren ist, sobald ein Leistungsträger vom anderen Leistungsträger Fallübernahme und Kostenerstattung verlangt. Beide Leistungspflichten bestehen, das Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt, trotz der beantragten Fallübernahme nebeneinander fort. Beide Leistungsträger sind gegenüber dem Hilfeempfänger auch gleichermaßen für die Hilfeerbringung sachlich zuständig, so dass auch die jeweilige „Zuständigkeit“ trotz konkurrierender Leistungspflichten nicht unklar ist, sondern unverändert feststeht. Strittig wird in Fallkonstellationen wie der vorliegenden mit der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs und der Fallübernahme folglich nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeberechtigten, sondern der Vorrang einer von beiden Leistungspflichten im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Dies verkennt die Beschwerdebegründung, wenn sie das Feststehen der sachlichen Zuständigkeit mit dem Feststehen des Vorrangs im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gleichsetzt. Mithin liegen im vorliegenden Fall auch die speziellen Voraussetzungen einer „vorläufigen“ Leistungspflicht nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG nicht vor.

Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger ausweislich des Bescheids vom 29. September 2010 nur „vorläufig“ Leistungen erbringen wollte, kann er seinen Erstattungsanspruch daher nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gründen.

1.3. Schließlich kann der Kläger seinen Erstattungsanspruch auch nicht auf Art. 53 Abs. 2 Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG stützen. Wie unter 1.2. dargestellt, liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen einer „vorläufigen“ Leistungserbringung nach „Strittigwerden“ der Hilfeart angesichts der fortbestehenden, konkurrierenden Leistungspflichten beider Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger nicht vor, so dass es für einen Erstattungsanspruch aus Art 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 AGSG bereits an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung mangelt.

Darüber hinaus unterfällt der - landesrechtlich normierte - Kostenerstattungsanspruch nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger - allerdings ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme - nach Art. 72 Abs. 1 GG der Sperrwirkung der bundesrechtlich in § 102 ff. SGB X geregelten Kostenerstattung zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern.

Ursprünglich hatte der bayerische Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Jugendamtsgesetzes (vom 20.9.1982, GVBl. S. 816) das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (Jugendamtsgesetz - JAG - vom 23.7.1965, GVBl. S. 194 ff.) um Art. 26a ergänzt, wonach bei Unklarheiten über die Gewährung von Eingliederungshilfe für Behinderte oder Erziehungshilfe zunächst das Jugendamt leistungspflichtig sein soll (Satz 1), es den Eintritt der Leistungspflicht dem überörtlichen Sozialhilfeträger mitzuteilen (Satz 2) und der überörtliche Sozialhilfeträger, sobald seine Zuständigkeit feststeht, dem Jugendhilfeträger die aufgewendeten Kosten zu erstatten hat (Satz 3). Ziel dieser Regelung war, negative Kompetenzkonflikte zwischen dem Träger des Jugendamts und dem überörtlichen Sozialhilfeträger in der Frage, ob Jugendhilfe oder Behindertenhilfe zu gewähren sei, nicht auf dem Rücken des Bürgers auszutragen, sondern stattdessen einen Träger vorleistungspflichtig zu machen (LT-Drucks. 9/10370, S. 1).

Aufbauend auf Art. 26a des Jugendamtsgesetzes traf der Landesgesetzgeber in Art. 41 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BayKJHG vom 18.6.1993, GVBl. S. 392 ff.) eine differenziertere Regelung der mit Art. 26a JAG eingeführten vorläufigen Leistungspflicht, die - abgesehen von redaktionellen Anpassungen - später sachlich unverändert in Art. 53 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs (AGSG vom 8.12.2006, GVBl. S. 942 ff.) übernommen wurde (vgl. LT-Drucks. 15/6305, S. 36). Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 12/10454, S. 48 f.) zielt Art. 41 BayKJHG darauf ab, eine Lücke des Bundesrechts in § 43 Abs. 1 SGB I bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Jugend- und Sozialhilfe zu schließen. Der in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayKJHG geregelten Vorleistungspflicht des Jugendhilfeträgers stand in Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayKJHG ein entsprechender Erstattungsanspruch zur Seite. Art. 41 Abs. 2 BayKJHG greift nach der Gesetzesbegründung den Fall auf, dass bereits Sozialleistungen erbracht werden und während des Leistungsbezugs ein Streit entsteht, ob Leistungen der Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung oder ebenfalls der Eingliederungshilfe zu gewähren sind. Derartige Fälle hätten nach der bisherigen Rechtslage häufig zu einem mehrfachen Wechsel der Hilfeart und der Zuständigkeit geführt. Dies widerspreche einer kontinuierlichen Hilfe und sei dem Leistungsberechtigten nicht zuzumuten. Die Verweisung in Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayKJHG stelle sicher, dass der bisher leistende Sozialleistungsträger den möglicherweise zuständigen Sozialleistungsträger unverzüglich informiere und der vorleistende Träger die aufgewendeten Kosten in vollem Umfang durch den tatsächlich zuständigen Träger erstattet bekomme.

Der in § 26a JAG bzw. in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayKJHG getroffenen Regelung zur vorläufigen Leistungspflicht des Jugendamts hat der Senat bereits mit Beschluss vom 11. Januar 1994 (Az. 12 CE 92.3726, BayVBl 1995, 116 f.) jedenfalls im Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 SGB I bzw. des § 44 BSHG keine Normgeltung beigemessen. Die landesrechtliche Regelung werde insoweit nach Art. 31, 84 Abs. 1 GG von der bundesgesetzlichen verdrängt. Eine bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Landesrecht bestehe nicht. Diese Entscheidung nahm das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Frauen und Gesundheit zum Anlass darauf hinzuweisen (Schreiben vom 18.4.1994, Az. VI 1/7216-1/5/94; veröffentlicht unter www.blja.bayern.de/textoffice/gesetze/baykjhg/53.html), dass Art. 41 Abs. 1 BayKJHG zukünftig nicht mehr angewendet werden könne. Hiervon würden indes die Regelungen des Art. 41 Abs. 2 und 3 BayKJHG nicht berührt. Mit weiterem Urteil vom 29. September 2000 (Az. 12 B 98.3649 - juris) hat der Senat auch die Kostenerstattungsregelung des Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayKJHG (entspricht Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG) aus kompetenziellen Gründen die Geltung abgesprochen:

„Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 GG [richtig wohl Nr. 7] die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander in den §§ 102 ff SGB X umfassend und abschließend geregelt (vgl. dazu ausführlich BVerwG vom 18.10.1990, BVerwGE 87, 31/34 mit Hinweis auf BT-Drs. 9/95 vom 13.1.1981, S. 16, 24; ebenso Schellhorn in: von Maydell/Schellhorn, GK-SGB-X, 1984, RdNr. 38 vor §§ 102 bis 114). Bestimmendes Motiv für den Gesetzgeber war eine Beendigung der Rechtsunsicherheit, die sich aus der uneinheitlichen Praxis bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes auf die Jugendhilfe ergeben hatte (vgl. dazu BT-Drs. 11/5984, S. 108). Für den Fortbestand einer landesrechtlichen Regelung war mithin nach Erlass dieses Bundesgesetzes kein Raum mehr (Art. 72 Abs. 1 GG). Eine Kompetenzzuweisung durch Bundesgesetz an die Länder findet sich für diese Rechtsmaterie nicht (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 11.1.1994, BayVBl 1995, 116 zum Verhältnis von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I zu den vorgenannten landesrechtlichen Bestimmungen).“

An der seinerzeitigen Auffassung hält der Senat auch für den sich aus Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG ergebenden Erstattungsanspruch fest. Mit der am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Kostenerstattungsregelung der §§ 102 ff. SGB X (G.v. 4.11.1982 - Sozialgesetzbuch (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - BGBl I, S. 1450) hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG für den Bereich der Erstattungsansprüche zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern abschließend (erschöpfend) Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.1990 - 5 C 51.86 - BVerwGE 87, 31 ff. Rn. 13; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X § 102 Rn. 8 „geschlossene Lösung“; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu §§ 102-114 Rn. 1, 18). Dies sperrt nach Art. 72 Abs. 1 GG diese Regelungsmaterie dem Zugriff des Landesgesetzgebers. Gleichwohl erlassenes Landesrecht ist daher nichtig und folglich auch ohne inhaltlichen Widerspruch zwischen Bundes- und Landesrecht nicht anzuwenden (BVerfGE 102, 89 [115]; 109, 190 [230]). Dies gilt für den Erstattungsanspruch aus Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG wie für denjenigen aus Art. 53 Abs. 2 Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG gleichermaßen (vgl. VG Ansbach, Gb.v. 19.6.2002 - AN 14 K 01.01948 - juris Rn. 33). Ob der Vorrang kompetenzgemäßen Bundesrechts auch für die Regelung in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG, d. h. die vorläufige Pflicht zur Weiterleistung bei „Strittigwerden“ der Leistungsart, gilt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. hierzu VG Ansbach, Gb.v. 19.6.2002 - AN 14 K 01.01948 - juris Rn. 33 und VG Augsburg, U. v. 30.7.2013 - Au 3 K 12.881 - juris Rn. 63 ff., die allein die Leistungspflicht aus Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG zum Ausgangspunkt für einen auf § 102 Abs. 1 SGB X gegründeten Erstattungsanspruch machen). Jedenfalls hätte der Kläger einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten selbst bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht auf Art. 53 Abs. 2, Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG gründen können.

Da der Klägers einen Erstattungsanspruch folglich allein auf § 104 Abs. 1 SGB X als Anspruchsgrundlage stützen kann, weist § 114 Satz 1, 2 SGB X den Rechtsstreit den Sozialgerichten zu. Die Beschwerde ist daher insoweit unbegründet.

2. Soweit der Kläger weiterhin mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass es sich bei sämtlichen Leistungen für die Kinder S. und St. im Rahmen der Unterbringung in einer Pflegefamilie um Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII handelt, hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit im angegriffenen Beschluss ebenfalls zutreffend als sozialgerichtliche Streitigkeit eingeordnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des Beschlusses verwiesen. Eine Behandlung des Feststellungsantrags im Rahmen der Annexkompetenz nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG scheidet nach dem vorstehend Ausgeführten aus. Folglich war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit bei der gegebenen Fallkonstellation auch als sachgerecht erweist. Strittig sowohl im Rahmen des Feststellungsbegehrens wie auch - daran anknüpfend - im Kostenerstattungsstreit, ist allein die Frage, ob S. und St. ein Anspruch auf Unterbringung in einer Pflegefamilie im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für geistig Behinderte nach § 54 Abs. 3 SGB XII zukommt, was der Beklagte bestreitet. Dies stellt eine Frage des Sozialhilferechts, nicht hingegen des Jugendhilferechts dar, zu deren Entscheidung primär die Sozialgerichte berufen sind.

3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da für das Beschwerdeverfahren nach Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) einheitlich eine Festgebühr von 50 EUR anfällt. Gründe für eine Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.