Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 21. März 2016 - W 3 K 15.1023

published on 21/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 21. März 2016 - W 3 K 15.1023
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag für die vollstationäre Unterbringung und Betreuung seines Sohnes.

I.

Der Kläger ist Vater eines am 9. Dezember 2000 geborenen Sohnes und einer am 23. Juli 2005 geborenen Tochter.

Ausweislich eines Arztbriefes des Universitätsklinikums Würzburg vom 15. Oktober 2012 bestehen bei dem Sohn des Klägers folgende Diagnosen nach multiaxialem Klassifikationsschema: Achse I: Atypischer Autismus (ICD-10 F84.1) und einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0); Achse III: durchschnittlich. In dem vorgenannten Arztbrief heißt es des Weiteren, in der Wechsler Intelligence Scale for Children (WISC IV) erreiche der Sohn des Klägers ein Ergebnis im mittleren Durchschnittsbereich. Der Arztbrief kommt zu dem Schluss, dass der Sohn des Klägers zum Personenkreis derer gerechnet werden müsse, die von einer nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung bedroht seien.

Der Beklagte leistet für den Sohn des Klägers seit 7. September 2013 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten der stationären Unterbringung im Martinshaus Kleintobel in Berg (Bewilligungsbescheid vom 10. September 2013).

Mit Bescheid vom 17. Juli 2014 erhob der Beklagte vom Kläger einen Kostenbeitrag von monatlich 1.010,00 EUR für die Zeit vom 7. September 2013 bis 31. Dezember 2013 und von monatlich 932,00 EUR für die Zeit ab 1. Januar 2014. Mit weiterem Bescheid vom 16. Oktober 2014 nahm der Beklagte den Bescheid vom 17. Juli 2014 zurück und erhob vom Kläger einen Kostenbeitrag von monatlich 1.375,00 EUR für die Zeit vom 7. September 2013 bis 31. Dezember 2013 und von monatlich 1.152,00 EUR für die Zeit ab 1. Januar 2014.

Gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2014 erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2014, beim Beklagten eingegangen am 3. November 2014, Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2015, am 25. Februar 2015 als Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben, hob die Regierung von Unterfranken den Bescheid vom 16. Oktober 2014 auf, soweit darin ein Kostenbeitrag für die Zeit vom 7. bis 13. September 2013 erhoben wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte habe den Kläger erstmals mit Schreiben vom 10. September 2013 über die durch die gewährte Hilfe entstehenden Folgen für die Unterhaltspflicht informiert. Das Schreiben sei mit einfachem Brief versandt worden, weshalb es als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post - hier am 13. September 2013 - als zugegangen gelte. Die Beitragspflicht sei somit ab dem 14. September 2013 entstanden. Soweit der Bescheid vom 16. Oktober 2014 eine Heranziehung für vor diesem Datum liegende Zeiträume vorsehe, sei der Bescheid daher rechtswidrig. Im Übrigen erweise er sich dagegen als rechtmäßig. Die Widerspruchsbehörde gehe anhand der ihr vorliegenden Unterlagen davon aus, dass die Eingliederungshilfe notwendig sei und zu Recht gewährt werde. Weitere Ausführungen erübrigten sich, nachdem die bestandskräftige Entscheidung über die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei und der Kläger selbst die Hilfe (mit-) beantragt und den Bewilligungsbescheid vom 10. September 2013 nicht angefochten habe.

II.

Mit seiner am 19. März 2015 erhobenen Klage ließ der Kläger beantragen:

Der Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 24. Februar 2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde auf die Begründung des Widerspruchs des Klägers vom 30. Oktober 2014 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Gewährung von Eingliederungshilfe sei nicht - wie von dem Beklagten angenommen - §§ 10 Abs. 4 Satz 1, 35a SGB VIII. Vielmehr habe sich die Eingliederungshilfe auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch zu stützen, was auch unmittelbare Auswirkung auf die Kostenbeteiligung des Klägers und deren Höhe habe. Dies beruhe darauf, dass es sich bei dem Autismus des Sohnes des Klägers um eine geistige, keine seelische Behinderung handele. In der Fachliteratur und auch unter Medizinern sei strittig, ob eine autistische Störung einer seelischen Behinderung oder einer geistigen Behinderung eindeutig zugeordnet werden könne. Der Kläger habe hierzu ein Gutachten in Auftrag gegeben, das noch nicht vorliege. Es sei auch nicht absehbar, bis zu welchem Zeitpunkt das Gutachten vorliegen werde.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die dem Arztbrief vom 15. Oktober 2012 zu entnehmenden Störungsbilder seien entsprechend der Beurteilung und Empfehlung des Arztbriefes vom 15. Oktober 2012, Seite 5, dem Formenkreis der seelischen Behinderungen zuzuordnen. Das Autismus-Spektrum zähle nach ICD-10 als „Entwicklungsstörung“ zu den psychischen Störungen. Entsprechend gelte Autismus eindeutig als seelische Behinderung im Sinne des SGB VIII, soweit nicht eine körperliche oder geistige Behinderung hinzukomme, was hier nicht der Fall sei.

Mit Beschluss vom 14. März 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor angehört.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 16. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. Februar 2015 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kostenbeiträge sind §§ 91 ff. SGB VIII. Dies ergibt sich aus § 91 SGB VIII, der den Anwendungsbereich der §§ 91-94 SGB VIII bestimmt. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII werden Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII zur Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII) erhoben. Um eine solche Maßnahme handelt es sich ausweislich des Bewilligungsbescheids des Beklagten vom 10. September 2013 bei der Hilfeleistung, die der Beklagte für den Sohn des Klägers erbringt. In dem Bewilligungsbescheid vom 10. September 2013 wird die bewilligte Hilfeleistung ausdrücklich auf § 35a SGB VIII gestützt mit der Begründung, dass der Hilfeempfänger (der Sohn des Klägers) laut ärztlichem Gutachten dem Personenkreis der seelisch Behinderten zuzuordnen sei. Da der Beklagte somit (bewusst) Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bewilligt hat, liegt mit der Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung und Betreuung des Sohnes des Klägers in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung eine Hilfemaßnahme nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII und damit eine in § 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII genannte kostenbeitragspflichtige Leistung vor.

Seiner Kostenbeitragspflicht kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Hilfeleistung nicht auf § 35a SGB VIII hätte gestützt werden dürfen, sondern Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hätte gewährt werden müssen. Denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII einschließlich des Bestehens einer (drohenden) seelischen Behinderung im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegen vor und es ist kein vorrangiger Anspruch des Sohns des Klägers auf Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gegeben.

Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist der Sohn des Klägers ausweislich des Arztbriefes vom 15. Oktober 2012 von einer seelischen Behinderung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bedroht.

Ob eine Abweichung der seelischen Gesundheit im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch besteht, ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu entscheiden (vgl. § 35a Abs. 1a Satz 2 SGB VIII). Ergänzend hierzu hat sich in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ein multiaxiales Klassifikationsschema psychischer Störungen eingebürgert (vgl. Vondung in Kunkel (Hrsg.), SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 35a Rn. 11 f.). Hierbei handelt es sich um eine Mehrebenenbetrachtung auf sechs Achsen. Dabei werden auf der ersten Achse die psychiatrischen Diagnosen aus dem Kapitel 5 der ICD-10 F beschrieben mit Ausnahme der Entwicklungsstörungen und der Intelligenzminderung. Damit zählen zu den auf der ersten Achse erfassten Diagnosen auch die tief greifenden Entwicklungsstörungen im Sinne autistischer Syndrome in der Kategorie F84. Auf der dritten Achse wird üblicherweise das Intelligenzniveau beschrieben, wobei nicht nur die in Kapitel F7 erfassten Formen der Intelligenzminderung, die sozialrechtlich auf eine Zuständigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hinweisen, erfasst werden, sondern auch Lernbehinderungen und Formen der überdurchschnittlichen Intelligenz. Die zweite und vierte bis sechste Achse beziehen sich auf umschriebene Entwicklungsstörungen der Kategorie F80 bis F83 (Achse II), die körperliche Symptomatik im Sinne von Grund- und Begleiterkrankungen (Achse IV), psychosozial relevante Belastungen (Achse V) bzw. eine globale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus (Achse VI; zum Ganzen Fegert in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 35a Rn. 92 ff.; Meysen in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 35a Rn. 21 ff.) und bedürfen an dieser Stelle keiner näheren Betrachtung, da beim Sohn des Klägers lediglich auf den Achsen I und III klassifizierte Diagnosen bzw. Feststellungen vorliegen.

Bei dem Sohn des Klägers wurden - nach dem multiaxialen Klassifikationsschema auf Achse I - gemäß dem ICD-10 ein Atypischer Autismus (ICD-10 F84.1) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) diagnostiziert. Auf Grundlage dieser Diagnosen wurde mit Arztbrief vom 15. Oktober 2012 festgestellt, dass der Kläger von einer nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung bedroht sei. Es gibt keinen Anlass, an dieser ärztlichen Feststellung zu zweifeln.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass unter Medizinern Streit darüber bestehen mag, ob Autismus eine geistige oder eine seelische Behinderung ist (vgl. OVG Bremen, U.v. 9.12.2009 - S 3 A 443/06 - juris Rn. 48). Für die hier in Rede stehende rechtliche Einordnung des Autismus nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch kommt es jedoch hierauf nicht an, solange sich dies nicht in der für die rechtliche Beurteilung gemäß § 35a Abs. 1a Satz 2 SGB VIII maßgeblichen Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung widerspiegelt.

Nach dem ICD-10 gilt Folgendes:

Bei dem Atypischen Autismus nach ICD-10 F 84.1, der beim Sohn des Klägers diagnostiziert wurde, handelt es sich um eine tief greifende Entwicklungsstörung. Die Gruppe tief greifender Entwicklungsstörungen in diesem Sinne ist gekennzeichnet durch qualitative Abweichungen in den wechselseitigen sozialen Interaktionen und Kommunikationsmustern und durch ein eingeschränktes, stereotypes, sich wiederholendes Repertoire von Interessen und Aktivitäten. Diese qualitativen Auffälligkeiten sind in allen Situationen ein grundlegendes Funktionsmerkmal des betroffenen Kindes (vgl. ICD-10 F 84). Die Subkategorie „Atypischer Autismus“ sollte dabei gemäß ICD-10 F 84.1 immer dann verwendet werden, wenn die abnorme oder beeinträchtigte Entwicklung erst nach dem dritten Lebensjahr manifest wird und wenn nicht in allen für die Diagnose Autismus geforderten psychopathologischen Bereichen (nämlich wechselseitige soziale Interaktionen, Kommunikation und eingeschränktes, stereotyp repetitives Verhalten) Auffälligkeiten nachweisbar sind, auch wenn charakteristische Abweichungen auf anderen Gebieten vorliegen.

Soll eine Intelligenzstörung angegeben werden, sieht der ICD-10 vor, neben der Schlüsselnummer F 84.1 eine zusätzliche Schlüsselnummer (F 70-F79) zu benutzen. Umgekehrt sind auch bei Vorliegen einer Intelligenzstörung zusätzliche Schlüsselnummern (zusätzlich zu den Klassifizierungen F 70-79) zu benutzen, um begleitende Zustandsbilder wie Autismus oder andere Entwicklungsstörungen anzugeben. Unter der Bezeichnung „Intelligenzstörung“ versteht der ICD-10 dabei den Zustand von verzögerter oder unvollständiger Entwicklung der geistigen Fähigkeiten. Damit geht der - für die rechtliche Einordnung von Störungsbildern nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch wie bereits ausgeführt maßgebliche - ICD-10 davon aus, dass Autismus nicht notwendig mit einer Beeinträchtigung geistiger Fähigkeiten eines Kindes im Sinne einer Intelligenzstörung und damit nicht notwendig mit einer geistigen Behinderung einhergehen muss, sondern hierfür im Diagnosebericht zusätzliche ICD-10-Schlüsselnummern anzugeben sind.

Dies steht auch im Einklang mit neueren Untersuchungen: Während in älteren Untersuchungen davon ausgegangen wurde, dass zum Teil mehr als drei Viertel aller Kinder mit Autismus gleichzeitig geistig behindert sind, zeigen alle neueren Untersuchungen nur noch Häufigkeiten von 30% für diese Kombination (Fegert in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 35a Rn. 74 m. w. N.). Es gibt auch Kinder mit normaler Intelligenz oder vor allem ausgeprägten Sonderbegabungen (Fegert in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 35a Rn. 76).

Somit ordnet der ICD-10 autistische Störungen nicht dem Bereich der geistigen, sondern dem der seelischen Störungen zu. Geht der Autismus in einem konkreten Fall zugleich mit geistigen Beeinträchtigungen einher, ist dies durch Angabe zusätzlicher Schlüsselnummern der Kategorie F 70-F79 zu kennzeichnen.

Die ICD-10-Klassifizierung wurde auch in dem Arztbrief vom 15. Oktober 2012 verwendet. Unter Zugrundelegung dieses Klassifikationsschemas wurden im Fall des Sohns des Klägers in dem Arztbrief vom 15. Oktober 2012 - wie bereits ausgeführt - lediglich ein Atypischer Autismus (ICD-10 F 84.1) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) diagnostiziert. Für Intelligenzstörungen vorgesehene Schlüsselnummern (F 70-F79) wurden nicht benutzt. Damit erweist sich der Arztbrief vom 15. Oktober 2012 als schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Insbesondere steht das ärztliche Fazit vom 15. Oktober 2012, dass der Kläger von einer nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung bedroht sei, im Einklang mit den ärztlichen Befunden und Diagnosen, die im Rahmen der dem Arztbericht vom 15. Oktober 2012 zugrunde liegenden Untersuchungen erhoben wurden. Die in dem Arztbrief genannten Diagnosen (Atypischer Autismus (ICD-10 F 84.1) und einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) und die Feststellung einer durchschnittlichen Intelligenz an sich hat der Kläger weder substantiiert bestritten noch sind insoweit Fehler oder Unschlüssigkeiten ersichtlich.

Nach alledem liegt beim Sohn des Klägers eine (drohende) seelische Behinderung als Voraussetzung der Hilfegewährung nach § 35a SGB VIII vor.

Auch im Übrigen sind keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der gewährten Hilfeleistung nach § 35a SGB VIII vorgetragen oder erkennbar, so dass dahinstehen kann, inwieweit ein Kläger die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme im Rahmen einer Klage gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII überhaupt inzident überprüfen lassen kann, wenn er - wie hier der Kläger - an dem jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren beteiligt war und daher im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Möglichkeit gehabt hätte, unmittelbar gegen die Bewilligung der Hilfemaßnahme vorzugehen. Insbesondere stünde der Rechtmäßigkeit der Hilfe nach § 35a SGB VIII auch nicht entgegen, wenn neben dem Anspruch aus § 35a SGB VIII zugleich ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gegeben wäre. Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, sind nämlich der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe gegenüber dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Das Bestehen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe auch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hätte im streitgegenständlichen Fall auch keine Auswirkungen auf die Kostenbeitragspflicht des Klägers. Denn unabhängig davon, ob der Sohn des Klägers tatsächlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe auch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat, wäre ein solcher Anspruch jedenfalls nicht gegenüber dem Anspruch nach § 35a SGB VIII vorrangig. Das Bestehen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch kann aber allenfalls dann Auswirkungen auf die Kostenbeitragspflicht des Klägers haben, wenn die Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im Verhältnis zu der vom Beklagten gewährten Hilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vorrangig ist und der Beklagte als Jugendhilfeträger daher einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X gegen den zuständigen Sozialhilfeträger hat. Nur dann wäre denkbar, dass dem Jugendhilfeträger infolge einer Erstattung von Kosten durch den Sozialhilfeträger (§ 104 SGB X) keine jugendhilferechtlich kostenbeitragsfähigen Kosten verbleiben (hierzu OVG Lüneburg, B.v. 21.1.2014 - 4 LC 57/11 - juris).

Dass etwaige Ansprüche des Sohns des Klägers auf Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vorrangig wären, ergibt sich aus der Vorschrift des § 10 Abs. 4 SGB VIII. Konkurrieren Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen nach Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, regelt § 10 Abs. 4 SGB VIII das Verhältnis der Leistungen zueinander. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen die Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vor. Abweichend hiervon gehen Leistungen nach § 27a Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 6 SGB XII und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem Achten Buch vor (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Dies bedeutet, dass etwaige Ansprüche des Sohns des Klägers auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nur dann gegenüber den vom Beklagten erbrachten Leistungen nach § 35a SGB VIII vorrangig sein können, wenn der Sohn des Klägers körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht ist.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Eine körperliche Behinderung liegt unstreitig nicht vor. Da das klinische Bild des Autismus sehr breit gestreut ist, bedarf die Frage, ob bei einer autistischen Person (auch) eine geistige Behinderung vorliegt, stets einer Einzelfallentscheidung (vgl. OVG Bremen, U.v. 9.12.2009 - S 3 A 443/06 - juris Rn. 70).

Im Fall des Sohns des Klägers wurden in dem Arztbrief vom 15. Oktober 2012 - wie bereits ausgeführt - keine für Intelligenzstörungen vorgesehenen Schlüsselnummern (F 70-F79) benutzt. Damit wurde auf Grundlage der maßgeblichen ICD-10-Klassifizierung keine geistige Behinderung, auch nicht als Begleitbild des Autismus festgestellt. Vielmehr hat der Sohn des Klägers ausweislich des Arztbriefs vom 15. Oktober 2012 im Intelligenztest (WISC IV) ein Ergebnis im mittleren Durchschnittsbereich erreicht. Bei den Diagnosen nach multiaxialem Klassifikationsschema wird das Intelligenzniveau des Klägers dementsprechend als „durchschnittlich“ klassifiziert. Damit liegen keinerlei Hinweise auf Beeinträchtigungen im geistigen Bereich vor. Auch die Noten des Sohns des Klägers lassen keine Schwierigkeiten mit dem Lernstoff erkennen, welche auf Einschränkungen im geistigen Bereich schließen lassen könnten. In den meisten Schulfächern (mit Ausnahme von Mathematik und Englisch) zeigte der Sohn des Klägers selbst vor Beginn der Hilfe in Form der vollstationären Unterbringung gute bis befriedigende Leistungen (vgl. Jahreszeugnis 2011/2012, Bl. VI. 19, VI. 20 der Behördenakte (BA)). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die nach Hilfebeginn erbrachten Schulleistungen, die zumindest überwiegend im guten bis befriedigenden Bereich lagen (vgl. Hilfeplanfortschreibung vom 6.12.2013, Bl. VI 25 BA, Rückmeldebogen vom 22.10.2013, Bl. VI. 30 Tischvorlage zum Hilfeplangespräch am 27.6.2014, Bl. VI 34 f. BA).

Auch die Diagnose einer einfachen Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung lässt nicht auf eine geistige Behinderung schließen. Die einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10 F 90.0) zählt zu den Verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend der Kategorie ICD-10 F 90-98. Es handelt sich um eine hyperkinetische Störung in Form eines Aufmerksamkeitsdefizits bei hyperaktivem Syndrom, Hyperaktivitätsstörung und Störung mit Hyperaktivität mit Ausnahme von hyperkinetischen Störungen des Sozialverhaltens (vgl. ICD-10 F 90, F 90.0). Eine geistige Behinderung liegt hierin nicht. Der ICD-10 weist in der Gruppe der Störungen F 90-98 lediglich bei Störungen der Kategorie F 98 („Andere Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend“) darauf hin, dass diese häufig in Verbindung mit einer Intelligenzminderung auftreten würden. Auch hier gilt jedoch, dass dann, wenn dies der Fall ist, nach Maßgabe des ICD-10 je nach Art der Verhaltensstörung beide Störungen (Verhaltensstörung und Intelligenzstörung) gesondert zu kodieren oder als Hauptdiagnose eine Kodierung unter F 70-F 79 (Kodierung für die Intelligenzminderung) zu verwenden ist. Eine solche Kodierung wird im Arztbrief vom 15. Oktober 2012 jedoch nicht angegeben. Auch der Kläger geht im Hinblick auf die Diagnose einer einfachen Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10 F 90.0) - anders als bei der Diagnose Autismus - nicht von einer geistigen Behinderung aus.

Somit liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine geistige Behinderung des Sohns des Klägers vor. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nichts anderes. Es wird lediglich ohne jede weitere Substantiierung unter rein pauschalem Hinweis auf eine unter Medizinern geführte Debatte über die Einordnung des Autismus behauptet, dass beim Sohn des Klägers eine geistige Behinderung (in Form des Autismus) vorliege. Es fehlt jede Konkretisierung, wie sie die verfahrensrechtliche Darlegungspflicht erfordert, etwa anhand von Hinweisen im Verhalten des Sohns des Klägers auf die vom Kläger behauptete geistige Beeinträchtigung oder durch Nennung von Gesichtspunkten, die im Arztbrief vom 15. Oktober 2012 bzw. im Rahmen der dem Arztbrief zugrundeliegenden Untersuchungen nicht berücksichtigt wurden. Das Vorbringen des Klägers ist nach alledem nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Feststellungen einschließlich der Feststellung des Bestehens allein einer (drohenden) seelischen Behinderung beim Sohn des Klägers zu wecken. Der Kläger setzt sich nicht ansatzweise substantiiert mit den Ausführungen des Arztbriefes vom 15. Oktober 2012 auseinander. Folglich bedurfte es auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob bei dem Sohn des Klägers - entgegen den eindeutigen Feststellungen des vorgenannten Arztbriefes - eine geistige Behinderung vorliegt. Dass Autismus nach der maßgeblichen Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung nur dann einer geistigen Behinderung im Sinne einer Intelligenzstörung zuzurechnen ist, wenn dies durch Verwendung entsprechender Schlüsselnummern für Intelligenzstörungen gekennzeichnet wird, ergibt sich zudem wie bereits ausgeführt ohne weiteres aus dem Text des ICD-10, ohne dass es hierzu besonderer Sachkunde bedarf.

Nach alledem ist nicht von einer geistigen Behinderung des Sohns des Klägers auszugehen. Beim Sohn des Klägers liegt ausweislich des Arztbriefes vom 15. Oktober 2012, der auf Grundlage des ICD-10 erstellt wurde und an dessen inhaltlicher Richtigkeit das Vorbringen des Klägers aus den dargestellten Gründen keine Zweifel zu wecken vermag, allein eine (drohende) seelische Behinderung vor.

Nichts anderes würde sich bei Anwendung der Aufzählung in den §§ 1 bis 3 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), ergeben (für deren Anwendbarkeit OVG NRW, U.v. 20.2.2002 - 12 A 5322/00 - juris; gegen deren Anwendung in Bezug auf Abweichungen von der seelischen Gesundheit Meysen in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 35a Rn. 18; siehe ferner Vondung in Kunkel (Hrsg.), SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 10 Rn. 65, § 35a Rn. 11 f.). Diese Vorschriften zählen Beeinträchtigungen auf, die zu Teilhabebeeinträchtigungen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII führen bzw. führen können. Während § 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung körperliche Gebrechen zum Gegenstand hat, definiert § 2 der Verordnung den Begriff der wesentlichen geistigen Behinderung und nennt § 3 der Verordnung seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Folge haben können. Letztere sind demnach körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind dagegen Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Letzteres trifft auf den Sohn des Klägers nicht zu. Vielmehr sind seine Beeinträchtigungen den in § 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung genannten Störungen zuzuordnen, da es sich - wie bereits ausgeführt - um tiefgreifende Entwicklungsstörungen (Autismus) bzw. um Verhaltens- und emotionale Störungen (einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung) handelt, die nicht zugleich mit einer Schwäche der geistigen Kräfte einhergehen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 20.2.2002 - 12 A 5322/00 - juris).

Nach alledem hat der Sohn des Klägers zwar einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII; es bestehen jedoch keine nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gegenüber der Hilfe nach § 35a SGB VIII vorrangigen Ansprüche des Sohns des Klägers auf Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. Folglich kann der Kläger seiner Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII weder mit Erfolg entgegenhalten, dass die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII mangels Vorliegens einer (drohenden) seelischen Behinderung nicht gegeben seien, noch dass vorrangig Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hätte gewährt werden müssen (und daher vorrangig der Sozialhilfeträger auf Erstattung hätte in Anspruch genommen werden müssen, statt einen Kostenbeitrag vom Kläger zu fordern).

Ausgehend von diesen rechtlichen Gegebenheiten hat der Kläger einen nach Maßgabe der §§ 91 ff. SGB VIII in Verbindung mit der jeweils geltenden Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeitragsverordnung - zu berechnenden Kostenbeitrag zu der Eingliederungshilfe für seinen Sohn zu leisten. Durchgreifende Bedenken gegen die Berechnung des vom Kläger zu leistenden Kostenbeitrags, welche dem angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 24. Februar 2015 zugrunde liegt, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheids vom 16. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 24. Februar 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Es ist auch kein besonderer Härtefall nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII gegeben, weil kein atypischer Fall vorliegt, in dem die Erhebung eines Kostenbeitrags zu einem Ergebnis führen würde, dass den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII widerspricht.

Nach alledem erweist sich der angefochtene Kostenbeitragsbescheid als rechtmäßig. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Für eine Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung gemäß § 167 VwGO i. V. m. den Bestimmungen des Achten Buchs der Zivilprozessordnung besteht keine Veranlassung, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist, der Beklagte nicht durch anwaltliche Bevollmächtigte vertreten war und im Übrigen auch kein Vollstreckbarkeitsrisiko ersichtlich ist.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 17/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die Beschwerde an das
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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.