Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 27. Jan. 2014 - 6 K 13.1238
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt Erlass von Gerichtskosten in Höhe von 383,84 Euro.
Der Kläger wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Mai 2011 im Verfahren W 6 K 10.439 (juris) zur Tragung der Gerichtskosten verpflichtet. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 2012 (5 ZB 11.1621) verworfen. Mit Kostenrechnung vom 12. Juli 2011 setzte die Kostenstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg die vom Kläger zu entrichtenden Gerichtsgebühren auf 378,34 Euro fest. Mit Schreiben vom 26. September 2011 kündigte die Staatsoberkasse Bayern an, die Forderung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg in Höhe von 383,34 Euro zwangsweise beim Kläger einzuziehen.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 beantragte der Kläger, ihm die festgestellten und erhobenen Gerichtskosten zu erlassen, hilfsweise zu stunden und eine angemessene Ratenzahlung zu gewähren. Er sei Bezieher von Hartz-IV-Leistungen und verfüge über keine sonstigen über das Existenzminimum hinausgehenden Einkünfte und Vermögen. Die auferlegte Zahlungsverpflichtung führe dazu, dass bei ihm das Existenzminimum angegriffen und unterschritten werde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe bei gleicher Sach- und Rechtslage bereits entschieden, dem Kläger die Gerichtskosten zu erlassen.
Die Kostenstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg entgegnete mit Schreiben vom 24. Mai 2012, ein Erlass der Kostenschuld sei nicht möglich, da hierfür die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die offenstehenden Gerichtskosten von 383,34 Euro (inklusive Mahngebühr) würden jedoch bis zum 1. Mai 2014 widerruflich zinslos gestundet.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2012 und bat weiter um antragsgemäße Kostenerlassung. Bereits die Begründung des Schuldverhältnisses durch die Kostenfestsetzung selbst sei als grundgesetzwidriger Eingriff in das Existenzminimum anzusehen.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 führte die Kostenstelle dazu aus, nach pflichtgemäßem Ermessen sei die wirtschaftliche Situation des Klägers berücksichtigt worden. Ein Erlass käme nur in Betracht, wenn ein Ausgleich der Forderung auf Dauer aussichtslos erscheine. Eine Ungleichbehandlung sei nicht gegeben. Jede Behörde sei eigenverantwortlich für die Kostenerhebung und Kosteneinziehung verantwortlich und entscheide nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Vergleich zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof liege keine Ungleichbehandlung vor. Für die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs möge auch die geringere Höhe der Forderung ursächlich gewesen sein.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2012 Dienstaufsichtsbeschwerde. Über sein bisheriges Vorbringen hinaus beanstandete er, keinen förmlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten zu haben.
Mit Bescheid vom 28. September 2012 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag auf Erlass von Gerichtskosten in Höhe von 383,34 Euro ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, nach den Bestimmungen der Bayerischen Haushaltsordnung (Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 BayHO) dürften Ansprüche des Staates nur erlassen werden, wenn die Einziehung der Kosten nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Da der Erlass den endgültigen Verzicht auf einen fälligen und einziehbaren Anspruch bedeute, könne er nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht kommen, z. B. wenn ein Ausgleich der Forderung auf Dauer aussichtslos erscheine. Insbesondere sei zu prüfen, ob nicht als vorübergehende Maßnahme ein Stundung (Zahlungsaufschub) gewährt werden könne (VV-BayHO Nr. 3.2 zu Art. 59 BayHO). Da keine Erkenntnisse vorlägen, wonach eine Begleichung der Forderung auf Dauer (also für immer) ausgeschlossen sein sollte, könne ein Erlass nicht in Frage kommen. Darüber hinaus lägen auch keine sonstigen Gründe vor, wonach die Ablehnung des Erlassantrages zu einer „besonderen Härten“ führen würde, also zu einer Verschlimmerung der Situation oder Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz im Vergleich zu einer Stundung, die zur Vermeidung einer „erheblichen Härte“ bewilligt werden könne. Nach Prüfung der geschilderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien die Voraussetzungen für eine Stundung der Gerichtskosten als vorliegend anerkannt worden. Die Entscheidung sei nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen worden, da nach rechtlichen und sachlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung der öffentlichen Belange der Anspruch des Staates nicht aufgegeben werden könne und durch die vorübergehende Zahlungsbefreiung die Interessen des Antragstellers, also die persönliche Situation des Klägers, ausreichend berücksichtigt worden sei. Eine Verletzung der Grundrechte oder Verstöße gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Behalt des Existenzminimums könnten durch die getroffene Entscheidung nicht erkannt werden. Die Erhebung (Geltendmachung) der Gerichtskosten greife nicht in das Existenzminimum ein. Der Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 2. Oktober 2012 zugestellt.
II.
1. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012, eingegangen bei Gericht am 2. November 2012, erhob der Kläger gegen den Bescheid des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. September 2012 Klage und beantragte,
ihm in Abänderung des oben genannten Bescheides auf seinen ursprünglichen Antrag vom 4. Mai 2012 hin die unter dem Kz. ... erhobenen Gerichtskosten in Höhe von 383,34 Euro zu erlassen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er beklage insbesondere Verstöße gegen seine Grundrechte. Die Klage sei nicht aussichtslos, insofern der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei vergleichbarer Sach- und Rechtslage anders als das Verwaltungsgericht Würzburg entschieden und dem Kläger auf entsprechenden Antrag hin die betreffenden Gerichtskosten erlassen habe. Die angegriffene Gerichtskostenrechnung verletze den Kläger in seinen Grundrechten, insonderheit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG der Würde des Menschen. Der Kläger sei derzeit 50 Jahre als, schwerbehindert und hoffnungslos langzeitarbeitsloser Bezieher von Hartz-IV-Leistungen; er verfüge über keine sonstigen über das Existenzminimum hinausgehenden Einkünfte oder Vermögen. Die auferlegte Zahlungsverpflichtung führe dazu, dass bei ihm das Existenzminimum angegriffen und unterschritten werde. Das Unterschreiten des Existenzminimums - hier: durch die gerichtlich verfügte Zahlungsverpflichtung - stelle einen massiven Grundrechtsverstoß dar. Zur Begründung verwies der Kläger auf mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, auf die Bezug genommen wird. Das Existenzminimum sei im vorliegenden Fall offensichtlich nicht sichergestellt. Das durch das SGB II festgelegte Existenzminimum sehe auch keine pauschalierte Posten vor, woraus die hier gegenständlichen Gerichtskosten zu bestreiten wären. Das Unterschreiten des Existenzminimums müsse hier als „besondere Härte“ für den Schuldner und als „außergewöhnlicher Fall“ im Sinne der Bayerischen Haushaltsordnung angesehen werden. Das Existenzminimum werde beim Kläger derzeit ohnehin dadurch unterschritten, dass beim Kläger ohne seine Schuld Kosten der Unterkunft in Höhe von 428,40 Euro monatlich anfielen, wovon das Jobcenter jedoch nur 395,00 Euro übernehme. Bereits die Begründung des Schuldverhältnisses durch die Kostenfestsetzung selbst sei rechtlich als grundgesetzwidriger Eingriff in das Existenzminimum anzusehen. Die Weigerung der Kostenerlassung stelle auch eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Bei gleicher Sach- und Rechtslage habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Datum vom 26. Juli 2012, Az.: 5 ZB 11.1621, dem Kläger die Gerichtskosten erlassen.
2. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 6. Februar 2013,
die Klage auf Erlass der Gerichtskosten zurückzuweisen.
Zur Begründung nahm der Beklagte, auch zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden Gründe im Bescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. September 2012 Bezug. Im Übrigen führte er aus, durch die Stundung der Forderung von 383,84 Euro bis zum 1. Mai 2014 trage das Gericht den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers Rechnung. Er müsse seine Forderung bis zum Stundungstermin nicht begleichen, seine wirtschaftliche Existenz werde nicht angetastet. Aus dem gegenwärtigen Bezug von Hartz-IV-Leistungen könne nicht geschlossen werden, dass der Leistungsbezug auf Dauer angelegt sei. Insofern sei die Entscheidung, zunächst die Forderung zu stunden, sachgerecht. Vor Ablauf der Stundungsfrist könne der Kläger erneut einen Antrag auf Erlass der Gerichtskosten stellen. Das Gericht sei dann gehalten, die wirtschaftliche Situation des Klägers erneut zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen. Sollten sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht grundlegend geändert haben, wäre ein Erlass der Gerichtskosten denkbar.
3. Das Gericht übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. Februar 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
Das Gericht lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27. Februar 2013 (W 6 K 12.921 - juris) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. November 2013 (5 C 13.587) zurück.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben des Gerichts vom 28. Februar 2012 zur Frage einer etwaigen Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf den beantragten Erlass der festgesetzten Gerichtskosten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Dies hat das Gericht schon in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 27. Februar 2013 (W 6 K 12.921 - juris) im Einzelnen ausgeführt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist diesen Gründen mit Beschluss vom 28. November 2013 (5 C 13.587) gefolgt. Das Gericht hält an seiner Beurteilung fest.
Nach Art. 34 Abs. 1 BayHO ist der Beklagte verpflichtet, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Als Ausnahme von diesem Grundsatz lässt Art. 59 BayHO unter bestimmten, eng auszulegenden Voraussetzungen die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass eines Anspruchs zu. Gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO ist der Erlass als der endgültiger Verzicht auf die Forderung nur dann zulässig, wenn die Einziehung im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und seine Existenz bei Weiterverfolgung des Anspruchs gefährdet wäre (vgl. Nr. 3.4 der VV zu Art. 59 BayHO). Für den Erlass ist ein besonderer Grad bzw. eine besondere Schwere der Härte zu fordern. Da der Erlass das Erlöschen des Anspruchs bedeutet und gegenüber eine Stundung subsidiär ist, besteht im unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ ein gradueller Unterschied zur „erheblichen Härte“ als Voraussetzung der Stundung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHO. Vor jeder Erlassentscheidung muss daher vorrangig geprüft werden, ob nicht etwa über eine Stundung geholfen werden kann. Der Erlass soll auf unbedingte Ausnahmefälle beschränkt werden; denn mit ihm verzichtet die Kostenbehörde endgültige auf den Kostenanspruch. Die Vermögenslosigkeit des Schuldners allein reicht für sich nicht aus. Denn die Erlassregelung ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Dahinter stehen wichtige öffentliche Gemeinwohlinteressen, wie die Schonung der steuerfinanzierten Staatskasse und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit der Verwaltung (vgl. VG München, U. v. 24.6.2010 - M 17 K 09.3414 - juris und U. v. 20.8.2009 - M 17 K 09.2091- juris; SächsOVG, B. 27.7.2009 - 2 B 381/09 - juris; VG Dresden, B. v. 22.5.2009 - 5 L 227/09 - juris).
Vorliegend hat die Kostenstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg entsprechend dieser Vorgaben einstweilen von einem Erlass abgesehen und eine Stundung gewährt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Stundung kann nach Nr. 1 der VV zu Art. 59 BayHO gewährt werden bei einer erheblichen Härte, die anzunehmen ist, wenn sich der Schuldner aufgrund seiner ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Damit hat die Kostenstelle auf die Belange des Klägers Rücksicht und seinem Härtefall die Spitze genommen. Vorliegend ist auch vertretbar, (nur) von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten und einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage auszugehen. Es kann zur Überzeugung des Gerichts nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Notlage des Klägers auf Dauer fortbesteht. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass er länger arbeitslos sei. Er hat jedoch keine näheren Angaben zu den Umständen gemacht, so dass nicht auszuschließen ist, dass er in Zukunft doch vielleicht Arbeit finden kann. Des Weiteren hat der Kläger in der Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zur Prozesskostenhilfe angegeben, ausstehende Forderungen zu haben. Unter dem Blickwinkel ist es denkbar, dass der Kläger bei Realisierung der Forderungen Einkünfte erzielt, auf die auch für die Gerichtskosten zurückgegriffen werden könnte. Auch sonst hält es das erkennende Gericht für denkbar und möglich, dass der Kläger in Zukunft aus weiteren Quellen zu Einkünften kommen könnte. Jedenfalls hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass seine Einkommens- und Vermögenslosigkeit endgültig und auf Dauer ist und bleibt. Genauso fehlt einstweilen der Nachweis, dass der Kläger unverschuldet in die wirtschaftliche Notlage geraten ist, so dass auch unter dem Aspekt das Vorliegen eines Erlassgrundes in Form der „besonderen Härte“ abzulehnen ist.
Unabhängig davon, dass schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Erlass gegenwärtig nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann das Gericht bei der Entscheidung der Kostenstelle keinen Ermessensfehler erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder vom Ermessen überhaupt nicht bzw. in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO).
Der Erlass ist ein Verwaltungsakt, auf den - abgesehen von einer Ermessensreduzierung auf Null - grundsätzlich kein Anspruch, jedoch ein Anspruch auf richtige Ausübung des Ermessens besteht. Im Klageverfahren kann vom Gericht lediglich nachgeprüft werden, ob der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens auf Null zugunsten des Klägers sind nicht erkennbar. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat auf die gegenläufigen Gesichtspunkte bei seiner Ermessensausübung hingewiesen und bewusst auf die Interessen des Klägers durch seine Stundung Rücksicht genommen. Diese Ermessensentscheidung ist - im vorliegenden Einzelfall auch im Hinblick auf die behördliche Amtsermittlungspflichten einerseits und die Mitwirkungspflichten des Klägers andererseits (vgl. BVerwG, U. v. 15.7.2013 - 9 B 30.13 - juris; BayVGH, U. v. 18.2.2013 - 10 B 10.1028 - BayVBl 2013, 659) - rechtlich nicht zu beanstanden. Ergänzend kann auf die vorstehenden Ausführungen zur „besonderen Härte“ Bezug genommen werden.
Die Entscheidung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft oder gar gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG), weil die Kostenstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dem Kläger einen Erlass gewährt hat. Zu diesem Einwand hat der Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 2012 zu Recht darauf hingewiesen, dass jede Behörde nach den geltenden Vorschriften eigenverantwortlich für die Kostenerhebung und Kosteneinziehung in ihrem Bereich verantwortlich ist und nach pflichtgemäßem Ermessen über die zu treffenden Maßnahmen zu entscheiden hat. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG sieht ausdrücklich vor, dass die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig war, anzusetzen sind, hier also beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden demgegenüber gesondert und eigenständig beim Rechtmittelgericht, hier dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, angesetzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG.). Diese Zuständigkeitsaufteilung wirkt auch für die Entscheidung über das weitere Schicksal der Forderung in Form einer Stundung oder eines Erlasses fort. Dass eine andere Kostenstelle bei einer ähnlich gelagerten Fallgestaltung eine abweichende Ermessensentscheidung getroffen hat, ist im Rechtsstreit des vorliegenden Verfahrens, in dem eine eigene Entscheidung zu treffen ist, rechtlich ohne Belang (ebenso VG Dresden, B. v. 22.5.2009 - 5 L 227/09 - juris). Des Weiteren fehlt es an einer Vergleichbarkeit der beiden Fallgestaltungen, wie schon die geringere Höhe der Forderung im Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zeigt. Darüber hinaus wären die Fälle nur dann vergleichbar, wenn der Kläger tatsächlich in beiden Fallgestaltungen konkret die gleichen Angaben gemacht hätte. Vorliegend kann nicht nachvollzogen werden, welche Unterlagen der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof konkret vorgelegt bzw. welche Angaben er dort gemacht hat, etwa ob er auch dort angegeben hat, noch Forderungsausstände zu haben.
Schließlich führen auch die vom Kläger genannten Grundrechte, insbesondere das auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG basierende Existenzminimum, nicht zu einer anderen Beurteilung. Allein das Bestehen oder Nichtbestehen einer Forderung verletzt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht schon sein Existenzminimum in grundrechtswidriger Weise. Denn die Begründung des Schuldverhältnisses durch die Kostenfestsetzung ist selbst noch kein grundgesetzwidriger Eingriff in das Existenzminimum (BayVGH, B. v. 28.11.2013 - 5 C 13.587). Eine zwar bestehende, aber nicht fällige, weil gestundete Forderung greift offenkundig nicht in das Existenzminimum ein, weil der dem Kläger verbleibende Betrag zum Leben dadurch nicht geschmälert wird. Auch Nr. 3.4 der VV zu Art. 59 BayHO spricht davon, dass erst die „Weiterverfolgung“ des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Weiter ist anzumerken, dass auch bei einer theoretischen Weiterverfolgung des Anspruchs angesichts bestehender Pfändungs- und Vollstreckungsschutzvorschriften keine Existenzgefährdung des Klägers zu gewärtigen wäre (vgl. VG Dresden, B. v. 22.5.2009 - 5 L 227/09 - juris). Aber selbst wenn man den alleinigen Verweis auf die Pfändungsschutzvorschriften als zu weit gehend ansehen würde (vgl. SächsOVG, B. v. 27.7.2009 - 2 B 381/09 - juris), wäre das vorliegend ohne Bedeutung, weil der Beklagte dem Kläger ausdrücklich eine Stundung bis 1. Mai 2014 gewährt hat und damit in jedem Fall einem grundgesetzwidrigen Eingriff in das Existenzminimum des Klägers einen Riegel vorgeschoben hat. Den vom Kläger angesprochenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist nichts anderes zu entnehmen. Jedenfalls wird die verfassungsrechtlich gebotene Sicherstellung des Existenzminimums des Klägers durch die vom Beklagten getroffene Entscheidung einer zinslosen Stundung bis zum 1. Mai 2014 nicht in Frage gestellt, sondern gerade gewährleistet (im Ergebnis ebenso BayVGH, B. v. 28.11.2013 - 5 C 13.587).
Nach alledem hat der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erlass der streitgegenständlichen Gerichtskosten, so dass die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.Vm. § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheides beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:
- 1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war, - 2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.
(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.
(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.
(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.