Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. März 2017 - W 3 S 17.16

bei uns veröffentlicht am20.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.525,70 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des bebauten Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung G …, welches an der H. gasse gelegen war. Der Antragsgegner verlegt die H. gasse an andere Stelle in einer Art und Weise, dass das Grundstück des Antragstellers auch künftig an die H. gasse angrenzen wird. Die Beteiligten streiten um eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für Herstellung der H. gasse.

Im Ort G … führt die Straße S … im Wesentlichen von Südwesten nach Nordosten. Von dieser Straße zweigt zunächst der A …weg nach Nordwesten ab, etwa 10 m weiter nach Nordosten zweigte von der Straße S … Richtung Norden die H. gasse ab (im Folgenden: ehemalige H. gasse), eine etwa 50 m lange Stich Straße, an deren nördlichem Ende das Grundstück des Antragstellers gelegen war.

Auf der Grundlage des Bebauungs- und Grünordnungsplans „R …“ in der Fassung vom 17. Februar 2014 gestaltet der Antragsgegner u.a. auch den Bereich um, in welchem die ehemalige H. gasse gelegen war und in dem das Grundstück des Antragstellers gelegen ist. Die Abzweigung der H. gasse von der Straße S … wird um etwa 45 m in Richtung Nordosten verlegt, die H. gasse führt künftig in nordwestliche Richtung und endet in einem Parkplatz. Das Grundstück des Antragstellers ist künftig über die Fahrbahn des Parkplatzes erreichbar. Der Bereich, der von der Straße S …, von der neuen H. gasse und von dem Parkplatz umgrenzt wird und dem der größte Teil der Trasse der ehemaligen H. gasse zugeschlagen wird, wird gemäß dem Bebauungsplan künftig als besonderes Wohngebiet bebaut werden.

Der Antragsgegner begann mit den Bauarbeiten an der neuen H. gasse im August 2016.

Mit Bescheid vom 7. November 2016 zog der Antragsgegner den Antragssteller als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …1 zu einer „Vorauszahlung“ (gemeint wohl: Vorausleistung) auf den Erschließungsbeitrag für die „erstmalige Herstellung der H. gasse mit Parkplatz in G …“ in Höhe von 10.102,82 EUR heran (Grundstücksfläche: 1.819 qm; Nutzungsfaktor: 1,6; Beitragssatz: 13,88513 EUR pro qm; hiervon 25%).

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Widerspruch vom 25. November 2016, den er damit begründen ließ, die Umlage der Kosten für die Parkplätze sowie für den befahrbaren Bereich des Parkplatzes, soweit dieser nicht der Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers diene, sei nicht zulässig. Im Hinblick auf die in der einschlägigen Satzung festgelegte Tiefenbegrenzungsregelung sei die vollständige Heranziehung des Grundstücks des Antragstellers nicht zulässig. Bei den Bauarbeiten handle es sich nicht um eine erstmalige Herstellung der H. gasse, allenfalls sei von einem Ausbau der bereits vorhandenen H. gasse auszugehen. Der Gesamtbetrag in Höhe von 40.411,28 EUR sei nicht nachvollziehbar, der Antragsgegner habe gegenüber dem Antragsteller zuvor einen Gesamtbetrag in Höhe von 28.000,00 EUR benannt. Kosten für die Entwässerung dürften nicht angesetzt werden, da das Grundstück des Antragstellers anderweitig entwässert werde.

Zugleich mit der Erhebung des Widerspruchs ließ der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

Am 5. Januar 2017 ließ der Antragsteller im vorliegenden Verfahren beantragen,

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid vom 7. November 2016 wird angeordnet.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Einordnung der Baumaßnahme als Ersterschließung der H. gasse sei fehlerhaft. Es handle sich allenfalls um Ausbau- und Sanierungsarbeiten. Die ursprüngliche H. gasse habe seit 200 Jahren bestanden und sei als Orts Straße gewidmet gewesen. Die Straße sei vollständig ausgebaut gewesen. Es sei ein durchgängiger Asphaltbelag und eine Straßenbeleuchtung vorhanden gewesen. Die Verlegung der Straße diene allein dem Vorteil des Bauvorhabens S … In diesem Zusammenhang sei die H. gasse um wenige Meter nach Osten verlegt worden, hierbei handle es sich jedoch um eine identische Straße, die nach wie vor identische Erschließungsfunktion in Bezug auf die dahinterliegenden und angrenzenden Grundstücke habe. Aufgrund der Erschließungsidentität sei nicht von einer erstmaligen Erschließung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts auszugehen. Damit seien die Baumaßnahmen als Ausbau der bereits vorhandenen H. gasse mit einer deutlich geringeren Beteiligung der Anlieger zu werten. Zudem sei der Gesamtbetrag in Höhe von 40.411,28 EUR weit überhöht. Das Grundstück des Antragstellers, das im Jahr 1796 bebaut worden sei, sei schon immer durch die H. gasse als historische Straße erschlossen worden. Die Belastung des Antragstellers mit den Kosten der Kanalisation sei fehlerhaft, da das Grundstück des Antragstellers seit dem Umbau der H. gasse über das rückwärtige Gelände entwässert werde. Die Parkplätze dürften höchstens insofern beim umlagefähigen Aufwand berücksichtigt werden, als die Parkplatzflächen der Erschließung des Grundstücks des Antragstellers dienten. Zudem bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vollständigen Einbeziehung der Grundstücksfläche des Antragstellers im Hinblick auf die in der Erschließungsbeitragssatzung festgesetzte Tiefenbegrenzungsregelung.

Der Antragsteller ließ eine Stellungnahme eines ehemaligen Mitarbeiters des Antragsgegners mit technischen Ausführungen zur H. gasse vorlegen.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die H. gasse habe in ihrem ursprünglichen Zustand und Trassenverlauf einen etwa vier Meter breiten Wohn Weg ohne Gehwege, ohne Straßenentwässerung und ohne DIN-gerechte Straßenbeleuchtung dargestellt, überwiegend mit einer wassergebundenen Deckschicht. Die einzige Straßenleuchte habe überwiegend der Ausleuchtung des rückwärtigen Parkplatzes gedient. Damit sei die H. gasse nie erstmals und endgültig hergestellt worden. Die ehemalige H. gasse sei als Orts Straße gewidmet gewesen; nunmehr sei eine Einziehung der Widmung vorgenommen worden. Die neue Trassenführung samt Parkplatz mit einer Länge von etwa 75 m werde als Orts Straße gewidmet werden.

Zwischen der neu hergestellten H. gasse samt Parkplatz und der ehemaligen H. gasse bestehe keine Trassenidentität. Die Streckenführung sei um etwa 44 m Richtung Osten verlegt worden. Damit handle es sich um eine Neuanlage, für die Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten. Für die ehemalige H. gasse seien nie Erschließungsbeiträge erhoben worden. Das Grundstück des Antragstellers werde von der neuen Erschließungsanlage erschlossen und sei somit beitragspflichtig. Die im Vorausleistungsbescheid angegebenen Kosten basierten auf Kostenberechnungen anhand des Bauprogramms. Die Preissteigerung beruhe auf Kostenmehrungen im Bereich des Parkplatzes, also aufgrund der Fahrspur zum Anwesen Grundstück Fl.Nr. …5. In den umlagefähigen Kosten seien keine Kosten für die Entwässerung des Grundstücks des Antragstellers enthalten. Es gehe lediglich um die Kosten für die Beseitigung des auf der Straße anfallenden Niederschlagswassers, welche als beitragsfähiger Bestandteil zu berücksichtigen seien.

Da die Erschließungsanlage und das Abrechnungsgebiet im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gelegen seien, komme die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung nicht in Betracht.

Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Antragsgegners, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

II.

Der auch im Hinblick auf § 80 Abs. 6 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers, mit dem dieser die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 25. November 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. November 2016 begehrt, erweist sich als unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Abgabebescheid gerichteten Rechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn dessen Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren bzw. im Widerspruchsverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.

Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens jedoch offen, sprechen also gleichgewichtige Argumente für und gegen den Erfolg, ist es bei der gesetzlichen Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit zu belassen. Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten nur dann erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 80 Rn. 140 ff., 143 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass dem Grunde nach keine Erfolgsaussichten des vom Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners eingeleiteten Widerspruchsverfahrens bzw. eines sich möglicherweise hieran anschließenden Hauptsacheverfahrens bestehen; auch der Höhe nach bestehen kaum Erfolgsaussichten.

Dies ergibt sich aus folgendem:

Nach Art. 5a Abs. 1 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 351), erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Erschließungsanlagen in diesem Sinn sind unter anderem die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG).

Nach Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2005 (BGBl I S. 1474) können zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand).

Beitragspflichtig ist gem. Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 134 Abs. 1 BauGB derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

Gemäß Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129 BauGB, die Art der Ermittlung und Verteilung des Aufwandes sowie die Höhe des Einheitssatzes, die Kostenspaltung und die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

Gemäß Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

Eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag darf allerdings nach ständiger Rechtsprechung nur bei Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung erhoben werden (vgl. BayVGH, U.v. 13.11.2012 - 6 BV 09.1555 - juris Rn. 21; B.v. 6.2.2014 - 6 CS 13.2392 - juris Rn. 7; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 21 Rn. 28 m.w.N.). Denn sie hat sich der Höhe nach an der Höhe der zu erwartenden endgültigen Beitragsforderung zu orientieren und diese ist ohne gültige Satzung nicht hinreichend bestimmbar.

Auf der Grundlage dieser Vorschriften hat der Antragsgegner seine Satzung über die Erschließungsbeiträge (Erschließungsbeitragssatzung - EBS) vom 24. Mai 1998 erlassen und hierauf den streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheid gestützt.

Gegen das Zustandekommen der Erschließungsbeitragssatzung bestehen keine Bedenken. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler, die zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder zur Unwirksamkeit streitrelevanter Satzungsbestimmungen führen würden, auf der Hand.

In einem Eilverfahren, in dem nur eine überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, ist in der Regel von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, es sei denn, es liegen ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit der Satzung rechtfertigen, offen zu Tage, so dass von diesem Grundsatz abzuweichen ist (BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 20 C S. 12.373 - juris; B.v. 5.11.2007 - 23 C S. 07.2380 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Auf der Grundlage dieser Satzung ergibt die summarische Überprüfung, dass dem Grunde nach keine Erfolgsaussichten des Widerspruchverfahrens und eines sich eventuell anschließenden Hauptsacheverfahrens bestehen und dass auch der Höhe nach kaum Erfolgsaussichten erkennbar sind.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Erschließungsanlage im Sinn des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), für die ein Erschließungsbeitrag und damit eine hierauf bezogene Vorausleistung verlangt werden kann, ist die H. gasse.

Wieweit eine einzelne Anbau Straße (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B.v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

In Anwendung dieses Maßstabes ist maßgebliche Erschließungsanlage die neue H. gasse, die von der Straße S … abzweigt, einschließlich der Fahrspur des die Straße abschließenden Parkplatzes.

Zu Recht behandelt der Antragsgegner die Baumaßnahme an der neuen H. gasse als Erschließung im Sinne des Art. 5a KAG und nicht - wie es der Antragsteller verlangt - als Ausbaumaßnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 1 KAG.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG erhoben werden sollen, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a zu erheben sind. Dies bedeutet, dass ein Ausbaubeitrag für eine Ausbaumaßnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG erst dann erhoben werden kann, wenn die Straße zuvor erstmals im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts hergestellt worden ist.

Im vorliegenden Fall ist die neue H. gasse noch nicht erstmals hergestellt worden, so dass die nunmehrigen Baumaßnahmen über das Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen sind.

Lässt man die ehemalige H. gasse außer Acht, bedarf die Tatsache, dass es sich bei der Errichtung der neuen H. gasse um eine Ersterschließung handelt, keiner vertieften Erörterung. Bei der neuen H. gasse handelt es sich gemäß dem Bebauungsplan vom 17. Februar 2014 um eine Erschließungsanlage im Sinn des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG, da sie zum Anbau bestimmt ist. Die neue H. gasse wird nach den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung (Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 132 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 8 EBS) dem Bauprogramm entsprechend (Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 133, Abs. 2 BauGB) endgültig hergestellt. Sie kann sich auf die planungsrechtliche Grundlage des Bebauungsplans vom 17. Februar 2014 stützen (§ 125 Abs. 1 BauGB). Eine Widmung zur öffentlichen Anbau Straße ist gemäß den Angaben des Antragsgegners vorgesehen und eine gültige Erschließungsbeitragssatzung ist, wie oben ausgeführt, vorhanden.

Aber auch unter Einbeziehung der ehemaligen H. gasse in die Beurteilung ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn bei der ehemaligen H. gasse handelt es sich um eine andere, mit der neuen H. gasse nicht identische Straße. Damit hat deren vormaliger Bestand - unabhängig davon, wie dieser rechtlich einzuordnen ist - keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob es sich bei der Baumaßnahme an der neuen H. gasse um eine Ersterschließung oder um eine Erneuerung handelt.

In diesem Zusammenhang muss unterschieden werden, ob es sich um eine neue Anlage oder lediglich um eine Erneuerung oder Verbesserung einer bestehenden Anlage handelt. Unterscheidungskriterium hierfür ist die Trassenführung. Dabei ist auf die Erschließungsanlage in ihrer Gesamtheit und nicht etwa nur auf Teilbereiche abzustellen und der neue Zustand mit dem alten zu vergleichen. Ergibt der Vergleich, dass die Straße, an der nunmehr Baumaßnahmen vorgenommen werden, identisch ist mit einer bereits früher zu irgendeinem Zeitpunkt im Sinne des Erschließungsbeitragsrecht „endgültig“ hergestellten Verkehrsanlage, schließt das die Annahme aus, die für die abzurechnende Baumaßnahme entstandenen Kosten seien solche einer erstmaligen Herstellung im Sinne des Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Fehlt es dagegen an einer solchen Identität, ist mithin die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme „entstanden“ ist, nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts „endgültig“ hergestellten Anlage, sondern eine -insgesamt gesehen - anderen Anlage, hat das zur Folge, dass diese Erschließungsanlage insgesamt erstmals hergestellt worden ist und die Ausbaukosten Kosten „ihrer erstmaligen Herstellung“ (Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) sind (BVerwG, U.v. 21.10.1988 - 8 C 64 - 87- juris Rn. 13; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: Januar 2016, Rn. 210 m.w.N.). Eine Identität zwischen der alten und der neuen Trasse ist dann nicht mehr gegeben, wenn sich die Führung der Straße ganz wesentlich geändert hat. Selbst wenn die neue Trasse noch in einem Teilbereich auf der alten Trasse verläuft, zum größeren Teil aber von der alten Trasse abweicht, ist keine Trassenidentität bei der insgesamt zu betrachteten Anlage mehr gegeben (vgl. BVerwG, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 212, § 32 Rn. 20 und Rn. 34).

Im vorliegenden Fall zweigt die neue Trasse in einer Entfernung von etwa 45 m von der Abzweigung der alten Trasse von der Straße S … ab. Beide Trassen laufen zwar aufeinander zu und vereinigen sich etwa 10 m vor der Grenze des Grundstücks des Antragstellers. Es ist jedoch klar erkennbar, dass die neue Trasse im Wesentlichen deutlich räumlich von der alten Trasse entfernt geführt wird, so dass die geforderte Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis führt, dass die neue H. gasse mit der ehemaligen H. gasse nicht identisch ist. Hinzu kommt, dass die neue Trasse auch andere, von der ehemaligen H. gasse bislang nicht erschlossene Grundstücke erschließt. Damit kann die ehemalige H. gasse keinen Einfluss auf die Beurteilung nehmen, ob es sich bei der Baumaßnahme an der neuen H. gasse um eine Ersterschließung handelt oder nicht. Somit muss es bei dem oben genannten Ergebnis bleiben und es kann offen bleiben, ob die ehemalige H. gasse bislang überhaupt erstmalig im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts hergestellt worden war oder nicht.

Das Vorgehen des Antragsgegners, eine tatsächlich vorhandene Straße als Erschließungsanlage durch eine andernorts gelegene neue Erschließungsanlage zu ersetzen, ist auch insofern nicht zu beanstanden, als hierfür die rechtliche Grundlage in Form des Bebauungsplans vom 17. Februar 2014 vorhanden ist. Allenfalls ist es denkbar, dass Beitragspflichtige, vor deren Grundstück sich die Trassenführung nicht geändert hat, und die zweimal zu Erschließungsbeiträgen für eine - aus deren Sicht gleiche - Anlage herangezogen werden, straßenrechtliche Entschädigungsansprüche geltend machen könnten (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: Januar 2016, Rn. 210 m.w.N.). Ob dies im vorliegenden Fall so ist, hat jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für die neue Anlage und kann deshalb offen bleiben.

Im Rahmen der summarischen Prüfung sind die vom Antragsgegner angesetzten voraussichtlichen beitragsfähigen Kosten (vgl. Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass entgegen der ursprünglichen Kostenschätzung nunmehr auch die Kosten für die Fahrbahn des Parkplatzes einbezogen worden sind. Dies ist zu Recht geschehen, da - wie oben ausgeführt - sich die Anlage bis zum Ende der auf dem Parkplatz vorhandenen Fahrbahn erstreckt. Plausibel hat der Antragsgegner dargelegt, dass in den beitragsfähigen Kosten demgegenüber nicht die Kosten für die Stellplätze des Parkplatzes enthalten sind. Zurecht hat der Antragsgegner auch die voraussichtlichen Kosten für die Straßenentwässerung berücksichtigt; Kosten für die Entwässerung des Grundstücks des Antragstellers sind - anders als dieser meint - gemäß den plausiblen Angaben des Antragsgegners in den beitragsfähigen Kosten nicht enthalten.

Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner auf der Grundlage von § 4 EBS seinen Eigenanteil auf 10% und damit den umlagefähigen Aufwand auf 90% der beitragsfähigen Kosten festgelegt hat.

Zurecht hat der Antragsgegner die Grundstücke Fl.Nrn. …0, …1, …5, …2 und …3 sowie die von der Straße S …, der neuen H. gasse, dem Parkplatz und den Grundstücken Fl.Nrn. …2 und …3 umschlossene Fläche (noch ohne einheitliche Flurnummer) bei der Verteilung berücksichtigt. Grundstück Fl.Nr. ...21 wurde zurecht nicht berücksichtigt, da es zwar an einen Stellplatz des Parkplatzes, nicht jedoch an die für die Erschließungswirkung maßgebliche Fahrbahn des Parkplatzes angrenzt.

Es ist nicht erkennbar, dass bei der Bestimmung der anzusetzenden beitragspflichtigen Flächen dieser Grundstücke Fehler unterlaufen seien könnten. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht auf eine Tiefenbegrenzung bezüglich seines eigenen Grundstück Fl.Nr. …1 berufen. Sein Grundstück ist im Bereich des Bebauungsplans „R …“ vom 17. Februar 2014 gelegen. Damit ist gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 EBS die Grundstücksfläche heranzuziehen, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist. Dem gegenüber ist gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS die Tiefenbegrenzungsregelung nur dann anwendbar, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält.

Als Fläche des Grundstück Fl.Nr. …1 ist somit das „Buchgrundstück“ heranzuziehen, also das Grundstück so, wie es im Grundbuch eingetragen ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 5).

Hieran ist grundsätzlich festzuhalten und Ausnahmen sind nur dann zuzulassen, wenn es andernfalls zu „gröblich unangemessenen Ergebnissen“ käme (Driehaus, a.a.O. § 17 Rn. 6), wie z.B. bei sogenannten “Handtuchgrundstücken“, die als solche nicht bebaubar, in Kombination mit einem anderen Grundstück desselben Eigentümers jedoch bebaubar sind und damit einen Erschließungsvorteil haben. Eine Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff ist auch dann zulässig, wenn lediglich ein Teil der Grundstücksfläche durch die Erschließungsanlage erschlossen ist. Dies ist allerdings bei qualifiziert beplanten Grundstücken in der Regel nicht anzunehmen. So erstreckt sich auch im vorliegenden Fall die Erschließungswirkung der neuen H. gasse zumindest aus derzeitiger Sicht auf das gesamte Grundstück Fl.Nr. …1 (vgl. zu dieser Problematik auch Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: Januar 2016, Rn. 810 m.w.N.).

Unerheblich ist, dass der Bebauungsplan für den hinteren Teil des Grundstücks des Antragstellers eine „private Grünfläche“ festsetzt. Denn in beplanten Gebieten verhindern nicht selten rechtliche Baubeschränkungen die Ausschöpfung des für ein Grundstück nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Maßes der zulässigen Nutzung. Diese Erkenntnis rechtfertigt jedoch nicht die Ansicht, dem sei durch eine Verminderung des Umfangs der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigten Grundstücksfläche Rechnung zu tragen. Derartige Ausnutzungsbehinderungen haben keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksflächen (Driehaus, a.a.O. § 17 Rn. 54 m.w.N.; Matloch/Wiens, a.a.O. Rn. 806 und insbes. Rn. 823 zu privaten Grünflächen als Teil eines privat genutzten Wohngrundstücks).

Zwar sieht der Bebauungsplan auf einem Teil des Grundstück Fl.Nr. …1 eine Straßenverkehrsfläche vor; allerdings ist weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar, dass diese Planung bereits umgesetzt worden wäre. Damit ist trotz dieser Planung das Grundstück des Antragstellers im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung zur Gänze als von der neuen H. gasse erschlossen anzusehen. Inwieweit sich dies durch die Umsetzung der im Bebauungsplan enthaltenen Planung einer Verkehrsfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 künftig ändern könnte mit der Folge, dass der als private Grünfläche überplante Teil des Grundstücks des Antragstellers hierdurch ein eigenes Grundstück bilden würde und dadurch möglicherweise für die Erschließungsanlage H. gasse nicht beitragspflichtig wäre, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Antragsgegner nach summarischer Prüfung vom Antragsteller dem Grunde nach eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der H. gasse erheben darf und dass auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten auch die Höhe der Vorausleistung wohl nicht zu beanstanden ist. Danach spricht wenig dafür, dass das Widerspruchsverfahren und ein sich möglicherweise anschließendes Klageverfahren zugunsten des Antragstellers ausgehen wird. Ist dies aber so, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, so dass gemäß der gesetzlichen Vorgabe des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt und das Aufschubinteresse des Antragstellers zurückzustellen ist. Damit ist es bei der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Bescheides zu belassen (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014 § 80 Rn. 142).

Anhaltspunkte dafür, dass die Erhebung der Vorausleistung für den Antragsteller eine unbillige Härte darstelle könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Daher war der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf der Höhe der angeforderten Vorausleistung, wobei er im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts beträgt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Baugesetzbuch - BBauG | § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags


(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind 1. die öffentli

Baugesetzbuch - BBauG | § 125 Bindung an den Bebauungsplan


(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anfo

Baugesetzbuch - BBauG | § 128 Umfang des Erschließungsaufwands


(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;3. die

Baugesetzbuch - BBauG | § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand


(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlich

Baugesetzbuch - BBauG | § 132 Regelung durch Satzung


Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und4. die Merk

Baugesetzbuch - BBauG | § 134 Beitragspflichtiger


(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Is

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. März 2017 - W 3 S 17.16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. März 2017 - W 3 S 17.16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2015 - 6 ZB 13.978

bei uns veröffentlicht am 23.02.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. März 2013 - W 2 K 11.32 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2016 - 6 ZB 16.410

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Januar 2016 - AN 3 K 15.2032 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - 6 CS 13.2392

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Oktober 2013 - W 2 S 13.732 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Beitragsbescheide der Antragsgegner

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Oktober 2013 - W 2 S 13.732 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Miltenberg vom 22. Juli 2013 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.401,43 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit zwei Bescheiden vom 27. Juli 2012 verlangte die Antragsgegnerin von dem Antragsteller Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag „für die Erneuerung der Fahrbahn, der Straßenentwässerung, des Gehwegs und des Straßenbegleitgrüns der Anliegerstraße ‚Jägersweg‘ ab der Einmündung der Volkertsbrunner Straße bis zu den FlNrn. 540 und 532/39“ in Höhe von 8.660,63 Euro (Grundstück FlNr. 670) und 945,10 Euro (Grundstück FlNr. 677/3). Der Antragsteller erhob gegen beide Bescheide jeweils Widerspruch, die mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 22. Juli 2013 zurückgewiesen wurden. Die Widerspruchsbehörde vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem streitigen Bereich des Jägerswegs entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinn von § 242 Abs. 1 BauGB handele, weshalb die Straßenbaumaßnahme nicht nach dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG) abgerechnet werden dürfe. Die Bescheide seien aber gleichwohl als rechtmäßig aufrechtzuerhalten, weil die Antragsgegnerin die geforderten Beträge als Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Straße verlangen dürfe (Art. 5a Abs. 1 KAG i.V. mit § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Der Kläger hat hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erhoben. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 146 Abs. 4 VwGO) und begründet.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass Bedenken daran bestünden, dass die Antragsgegnerin die für die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erforderliche Beitragssatzung wirksam bekannt gemacht habe. Wegen dieser Bedenken sei der Ausgang des Klageverfahrens gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2013 offen; das genüge jedoch nicht, um die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen. Der Senat teilt diese Erwägungen im Ausgangspunkt, ist jedoch aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Auffassung, dass der Bekanntgabemangel wohl zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide führt und nicht dadurch geheilt wird, dass die Antragsgegnerin ihre Erschließungsbeitragssatzung inzwischen neu erlassen und bekannt gemacht hat. Haben die Klagen mithin Aussicht auf Erfolg, ist ihre aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, sprechen gute Gründe für die Annahme, dass der fragliche Bereich des Jägerswegs weder eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (am 30.6.1961) bereits vorhandene Erschließungsanlage im Sinn von § 242 Abs. 1 BauGB darstellt, noch unter Geltung des Bundesbaugesetzes und nachfolgend des Baugesetzbuchs bislang endgültig hergestellt war. Ferner ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich bei dem streitigen Teil des Jägerswegs um eine eigenständige Erschließungsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) handelt. Eine abschließende Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für diesen Fall darf die Antragsgegnerin für die streitige Straßenbaumaßnahme Erschließungsbeiträge nach Maßgabe von Art. 5a Abs. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 127 ff. BauGB und unter der Voraussetzung des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB Vorausleistungen hierauf erheben. Dass die Bescheide vom 27. Juli 2012 auf eine andere Rechtsgrundlage, nämlich das in Art. 5 KAG geregelte Straßenausbaubeitragsrecht gestützt waren, führt für sich betrachtet, wie die Widerspruchsbehörde zu Recht ausgeführt hat, nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96; BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 27; B. v. 18.8.2010 - 6 ZB 10.1081 - juris Rn. 5).

Eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag darf allerdings nach ständiger Rechtsprechung nur bei Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung erhoben werden (vgl. BayVGH, U. v. 13.11.2012 - 6 BV 09.1555 - juris Rn. 21; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 21 Rn. 28 m. w. N.). Denn sie hat sich der Höhe nach an der Höhe der zu erwartenden endgültigen Beitragsforderung zu orientieren und diese ist ohne gültige Satzung nicht hinreichend bestimmbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Vorausleistungsbescheiden ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, B. v. 3.4.2012 - 6 ZB 11.1911 - juris Rn. 6 m. w. N.), hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2013.

Bezogen auf diesen Beurteilungszeitpunkt dürfte es an einer gültigen Beitragssatzung fehlen. Wie das Verwaltungsgericht unstreitig ausführt, wurde die Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 1991 lediglich als Beilage zum Amts- und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht (Heft Nr. 38 vom 20.9.1991). Besitzt eine Gemeinde - wie hier die Antragsgegnerin - ein eigenes Amtsblatt, so sind nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GO alle Satzungen in diesem Amtsblatt amtlich bekanntzumachen (vgl. Schulz/Wachsmuth/Zwick, Kommunalverfassungsrecht Bayern, Art. 26 Anm. 5.2). Nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut („im Amtsblatt“) ist nur ein körperlich mit dem entsprechenden Amtsblatt fest verbundener Abdruck, nicht auch eine Beilage gemeint; die Veröffentlichung in einer Beilage ist deshalb keine ordnungsgemäße Bekanntmachung (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2008 - 20 ZB 08.2568 - juris Rn. 4 ff.). Die Normadressaten müssen sich darauf verlassen können, dass Satzungen nur dann wirksam werden, wenn sie in der gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebenen Form ergehen. Die ordnungsgemäße amtliche Bekanntmachung von Satzungen nach Art. 26 Abs. 2 GO ist eine zwingende Verfahrensvorschrift, deren Verletzung zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung und damit der Satzung führt (vgl. Schulz/Wachsmuth/Zwick, a. a. O., Art. 26 Anm. 5). Der Bekanntmachungsmangel ist nicht dadurch geheilt, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung die Erschließungsbeitragssatzung am 13. November 2013 neu erlassen und nach Ausfertigung in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt vom 15. November 2013 bekannt gemacht hat. Diese Satzung ist nach ihrem § 12 Abs. 1 am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft getreten, also ohne Rückwirkung. Für die Beurteilung der angefochtenen (Vorausleistungs-)Bescheide kommt es indes, wie oben ausgeführt, auf die Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids an. Die Antragsgegnerin ist freilich nicht gehindert, auf der Grundlage ihres nunmehr geltenden Satzungsrechts erneut Vorausleistungen oder, falls die endgültigen Beitragspflichten inzwischen bereits entstanden sein sollten, Erschließungsbeiträge zu erheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. März 2013 - W 2 K 11.32 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.589,44 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Beklagte hatte vom Kläger mit Bescheiden vom 6. September 2000 und 12. Juli 2006 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße Schondratal in Höhe von insgesamt 2.925,25 Euro erhoben. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 erklärte die Beklagte die beiden Vorausleistungsbescheide für endgültig. Mit dem angegriffenen Urteil vom 13. März 2013 hat das Verwaltungsgericht den (endgültigen) Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2010 insoweit aufgehoben, als für das Grundstück des Klägers ein höherer Erschließungsbeitrag als 2.589,44 Euro festgesetzt wird; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Straße Schondratal sei von ihrem Beginn bei der Staatsstraße 2302 bis zum Grundstück FlNr. 236 eine - einzige - Erschließungsanlage. Sie sei nicht deshalb funktionslos, weil sie selbst keine Wendeanlage umfasse, im Bereich der 65 m langen Engstelle (bei den Grundstücken FlNrn. 200/3, 200,200/2, 226 und 227) nur eine Straßenbreite zwischen 5 m und 4,15 m aufweise und ab dem Beginn der Engstelle ohne separaten Gehweg angelegt sei. Seit der am 12. März 2010 in Kraft getretenen Änderung des Bebauungsplans Schondratal liege auch keine Abweichung der tatsächlichen Ausbaubreite von den Grundzügen der Planung mehr vor. Ferner sei der erforderliche Unterbau im Bereich des Gewerbegebietes anzunehmen. Die Beklagte habe den auf das Grundstück des Klägers entfallenden Erschließungsbeitrag jedoch zu hoch festgesetzt, weil sie bei der Aufwandsverteilung die erschlossenen Grundstücksflächen teilweise fehlerhaft bestimmt und gewichtet habe.

Der Zulassungsantrag des Klägers hält dem erstinstanzlichen Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Nicht überzeugen kann der Einwand, die Straße Schondratal zerfalle bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts in zwei selbstständige Anlagen, nämlich in eine Anlage von der Staatsstraße 2302 bis zur westlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 200/4 und eine weitere Anlage von dort bis zum westlichen Ende des Bebauungsplans.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße im Sinn von Art. 5a Abs. 1 KAG i.V. mit § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwG, U. v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - NVwZ 2009, 1369/1370; BayVGH, U. v. 30.11.2009 - 6 B 08.2294 - juris Rn. 16; U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der von der Beklagten abgerechneten, etwa 610 m langen Straße Schondratal um eine einzige Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB handelt.

Der Beginn der Engstelle nordwestlich des Grundstücks FlNr. 200/4 stellt trotz der unterschiedlichen Straßenbreite und -ausstattung keine augenfällige Zäsur dar, die den von Südosten nach Nordwesten durchgehenden Straßenzug in zwei Anlagen zerteilt. Das ergibt sich aus dem Gesamteindruck, den die bei den Akten befindlichen Unterlagen und Lichtbilder (S. 45 f. der VGH-Akte; S. 79 ff. der VG-Akte; S. 2 der Akte der Beklagten zur 1. Änderung/2. Erweiterung des Bebauungsplanes Schondratal) in hinreichender Deutlichkeit vermitteln. Die Verschmälerung der Straße und der Wegfall des Gehweges, die durch die Bebauung nahe der Straße bedingt sind, unterbrechen die Straßenführung nicht signifikant. Auch der Wechsel von Farbe und Zustand der Verkehrsfläche an der Engstelle ändert daran nichts; die Unterschiede ergeben sich aus der zeitlichen Abfolge der Bauausführung, vermitteln aber nicht in der gebotenen Deutlichkeit, dass an der Engstelle eine neue, eigenständige Verkehrsanlage beginnt. Eine trennende Wirkung kommt erst recht nicht der etwa 30 m vor der Engstelle gelegenen (nördlichen) Einmündung der Ringstraße zu, die die durchgehende Straßenführung ebenso wenig unterbricht wie ihre etwa 200 m südlich gelegene Abzweigung. Dass der Bebauungsplan „Schondratal“ für die angrenzenden Flächen unterschiedliche Nutzungen festsetzt (Misch-, Dorf- und Gewerbegebiet), bleibt ebenfalls ohne Auswirkung auf den Eindruck einer durchgehenden Verkehrsanlage. An der nördlichen Grenze des Bebauungsplans geht die Straße Schondratal in den Außenbereich über, so dass sie hier mangels weiterer Anbaufunktion ihre Eigenschaft als Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kraft Gesetzes verliert. Dies verkennt der Kläger mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe auch für den Bereich der weiter nordwestlich gelegenen Wendeanlage auf einen Gebietswechsel abgestellt.

Handelt es sich demnach bei der Straße Schondratal um eine - einzige - Erschließungsanlage, ist der Kläger als Eigentümer eines Anliegergrundstücks am Aufwand für die erstmalige endgültige Herstellung dieser Anlage zu beteiligen, auch wenn für die einzelnen Teilstrecken aufgrund des unterschiedlichen Bauprogramms verschieden hohe Kosten angefallen sind. Denn maßgeblicher Bezugsrahmen für die Aufwandsermittlung und -verteilung ist im gesetzlichen Regelfall die einzelne Anlage (vgl. § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Eine abschnittsweise Abrechnung findet nur statt, wenn die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB wirksam Abrechnungsabschnitte bildet. Daran fehlt es. Zwar hat die Beklagte in dem vom Kläger angesprochenen „Garagenbeschluss“ vom 13. Juli 1998 ursprünglich eine abschnittsweise Abrechnung vorgesehen. Sie hat diese Entscheidung aber wieder aufgegeben. Das ist bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ohne weiteres möglich (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 14). Ob eine solche Abschnittsbildung im vorliegenden Fall trotz der unterschiedlich hohen Herstellungskosten überhaupt hätte wirksam vorgenommen werden dürfen (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 17 f.), kann dahinstehen.

b) Der Kläger wendet weiter ein, die Straße sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts als Erschließungsanlage nicht „funktionsfähig“ und deshalb auch nicht beitragsfähig, weil sie selbst keine Wendemöglichkeit aufweise, an der Engstelle zu schmal sei, teilweise nicht über einen separaten Gehweg verfüge und zudem aufgrund des stellenweise unzureichenden Unterbaus für Schwerlastverkehr ungeeignet sei. Dieses Vorbringen kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt überzeugen. Weder stellt es die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit (§ 125 Abs. 1 BauGB) oder die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage (§ 132 Nr. 4 BauGB i.V. mit § 8 EBS) in Frage, noch wirft es klärungsbedürftige Fragen hinsichtlich der kostenbezogenen Erforderlichkeit (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) auf.

aa) Die planungsrechtliche Entscheidung der Beklagten, auf eine Wendeanlage im Bereich der Erschließungsanlage Schondratal selbst mit Blick auf die etwa 1.000 m nördlich gelegene Wendemöglichkeit zu verzichten, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Ausdehnung und Lage der Erschließungsanlage Schondratal im örtlichen Verkehrsnetz lassen keine intensive Nutzung dieser Straße erwarten. Sie dient nicht als innerörtliche oder überörtliche Verbindungsstraße, sondern im Wesentlichen den Anliegern dieser Straße. Soweit die Anlieger gewerbliche Nutzungen ausüben (dürfen), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der entsprechende Ziel- und Quellverkehr auf den jeweiligen Anliegergrundstücken wenden kann. Im Übrigen (Müllabfuhr, Rettungsdienste etc.) bietet die Straße Schondratal ausweislich der Akten jedenfalls bis zur Engstelle westlich des Grundstücks FlNr. 200/4 mehrere Wendemöglichkeiten, etwa an den Einmündungen der Ringstraße. Für die Verkehrsfläche ab der Engstelle hat die Beklagte eine Wendemöglichkeit am Ende des Straßenzugs (außerhalb des Bereichs der Erschließungsanlage) geschaffen, worauf mittels eines Verkehrszeichens hingewiesen wird. Diese Wendeanlage ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet, so dass es keiner weiteren zivilrechtlichen Absicherung bedarf. Die dort gelegene Papierfabrik ist seit 2009 stillgelegt, löst also keinen gewerblichen Verkehr mehr aus. Demgegenüber hätte die Errichtung einer Wendeanlage im Bereich der Erschließungsanlage selbst, so sie die beengten Verhältnisse überhaupt zugelassen hätten, hohe Kosten verursacht. Die in der 1. Änderung /2. Erweiterung des Bebauungsplanes Schondratal gewählte Lösung ist daher gerichtlich nicht zu beanstanden.

bb) Ohne Erfolg bleibt der weitere Einwand, die Erschließungsanlage Schondratal sei wegen der Engstelle nordwestlich des Grundstücks FlNr. 200/4 und des ab dieser Stelle fehlenden Gehwegs rechtswidrig und funktionslos.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat die Beklagte die entsprechende Festsetzung der Verkehrsfläche im Bebauungsplan Schondratal mit Beschluss über die 2. Erweiterung und 1. Änderung den tatsächlich vorhandenen Straßenbreiten angepasst und dadurch die ursprüngliche Planabweichung im Sinn von § 125 Abs. 3 BauGB beseitigt. Damit sind die Erwägungen des Senats in dem Beschluss vom 23. Juli 2004 - 6 CS 03.3386 - (juris Rn. 19) zur Frage, ob die (frühere) Planunterschreitung mit den Grundzügen der (damaligen) Planung vereinbar war, überholt.

Die Anpassung der planerischen Festsetzungen an die tatsächliche Ausbaubreite ist planungsrechtlich nicht zu beanstanden: Die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) hat ebenso wie die frühere Empfehlung für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) nur empfehlenden Charakter. Ihr kommt keine verbindliche Wirkung im Sinn einer Norm zu. Die Gemeinden können bei der Planung anhand der konkreten örtlichen Situation im notwendigen Umfang hiervon abweichen (BayVGH, U. v. 11.06.2002 - 6 B 97.2355 - juris Rn. 23). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich aufgrund der vorhandenen Bebauung, des geringen Verkehrsaufkommens nordwestlich des Grundstücks FlNr. 200/4 - das der Kläger unabhängig von der Frage der Beweislast für diese Annahme nicht bestreitet - und der zu erwartenden hohen Kosten für eine Aufweitung der Engstelle dazu entschlossen hat, die Bauleitplanung den vorhandenen Gegebenheiten anzupassen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Beklagte geeignete Erweiterungsflächen zu angemessenen Konditionen hätte erwerben können. Die Beklagte war auch nicht aufgrund von Zusagen in den Gerichtsverfahren über die Vorausleistungsbescheide rechtlich verpflichtet, von einer Änderung der ursprünglichen Planung abzusehen. Abgesehen davon, dass solche Zusagen nicht mit rechtsverbindlicher Wirkung ausgesprochen worden sind, wären sie im Übrigen auch nicht zulässig. Eine Gemeinde kann sich nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB sich weder zu einem bauplanungsrechtlichen Tun noch - spiegelbildlich - zu einem Unterlassen verpflichten (BVerwG, B. v. 28.12.2005 - 4 BN 40.05 - juris Rn. 5).

Die Änderung des Bebauungsplans hat auch nicht zu einer Funktionsunfähigkeit der Erschließungsanlage geführt. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Erschließungsanlage sind Engstellen grundsätzlich auszublenden (BayVGH, B. v. 23.08.2010 - 6 ZB 09.1394 - juris Rn. 5).

cc) Die Rüge, die Erschließungsanlage sei aufgrund des stellenweise unzureichenden Unterbaus für Schwerlastverkehr ungeeignet und deshalb nicht als Anbaustraße beitragsfähig, begründet ebenfalls keine Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erschließungsanlage Schondratal endgültig hergestellt ist und infolgedessen gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten entstanden sind. Die Straße entspricht in ihrer gesamten Ausdehnung (von der Staatsstraße 2302 bis zum Grundstück FlNr. 236) den in § 8 EBS normierten Herstellungsmerkmalen. Dem stehen die vom Kläger behaupteten Mängel nicht entgegen, sofern sie überhaupt den fraglichen Bereich des Straßenzugs und nicht die sich in Richtung Nordwesten anschließende Strecke durch den Außenbereich betreffen sollten. Dem Straßenunterbau kommt für die Frage der endgültigen Herstellung keine eigenständige Bedeutung zu, auch wenn die Satzung dies regelt (vgl. Driehaus, a. a. O., § 11 Rn. 63). § 132 Nr. 4 BauGB bezweckt, dass die möglicherweise Beitragspflichtigen aufgrund der in der Satzung festgelegten Merkmale der endgültigen Herstellung möglichst erkennen können sollen, wann eine Anlage endgültig hergestellt ist und die sachlichen Beitragspflichten gemäß § 133 Abs. 2 BauGB entstehen, sofern die sonst erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist beim Straßenunterbau nicht ohne weiteres erkennbar. Dementsprechend ist eine Fahrbahn in dem Zeitpunkt endgültig hergestellt, in dem sie mit einer satzungsgemäßen Decke befestigt ist, was hier trotz etwaiger Mängel außer Frage steht.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte mit Blick auf die vom Kläger behaupteten Mängel bei der Beitragsabrechnung Kosten angesetzt haben könnte, die nicht erforderlich im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit nicht beitragsfähig sind (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 11.11 - BVerwGE 145, 354 Nr. 24; BayVGH, B. v. 27.2.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 9). Denn die (angeblichen) Mängel führt der Kläger selbst darauf zurück, dass die Beklagte die Erschließungsanlage nicht vollständig neu hergestellt, sondern bereits vorhandene Straßenteile - nicht zuletzt im Interesse der Anlieger an möglichst niedrigen Erschließungsbeiträgen - unverändert übernommen hat. Es geht also nicht darum, ob Kosten für Herstellungsmaßnahmen wegen Baumängeln hätten gemindert werden müssen. Die Erforderlichkeit der für sich betrachtet nicht zu beanstandenden Baumaßnahmen könnte nur dadurch entfallen, dass die unter Verwendung alter Anlagenteile hergestellte Erschließungsanlage ihre Funktion nicht erfüllen könnte und die angefallenen Kosten deshalb „wertlos“ wären. Davon kann indes aus den oben genannten Gründen keine Rede sein.

c) Die Zweifel des Klägers, ob das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid trotz der festgestellten Fehler im Zusammenhang mit der Aufwandsverteilung auf die erschlossenen Grundstücksflächen teilweise aufrechterhalten durfte oder hätte gänzlich aufheben müssen, sind unbegründet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, selbst zu prüfen, ob ein auf Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe aufrechterhalten bleiben kann (BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 25 m. w. N.).

Dass das Verwaltungsgericht bei seiner Neuberechnung mit Blick auf drei Grundstücke die von der Beklagten berücksichtigten Grundstücksflächen - rechnerisch insoweit zulasten des klägerischen Grundstücks - verringert hat, ohne „eine eventuelle Aufwandsüberdeckung zu prüfen“, kann keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers begründen. Eine zu hohe Veranlagung einzelner Beitragspflichtiger kann im Erschließungsbeitragsrecht nicht zu einer „anderweitigen Deckung“ des Erschließungsaufwands im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB führen, die zugunsten anderer Beitragspflichtiger zu berücksichtigen wäre (BVerwG, B. v. 16.7.1982 - 8 B 35.82 - NVwZ 1983, 152 f.). Vielmehr ist eine neue - rechnerische - Aufwandsverteilung vorzunehmen und im Anschluss daran zu prüfen, welche Auswirkungen diese Neuverteilung für die einzelnen Beitragspflichtigen hat. Für den Kläger ist also allein der danach auf sein Grundstück entfallende Anteil maßgeblich. Das gilt unabhängig davon, ob die „überhöhten“ Bescheide gegenüber anderen Grundstückseigentümern bestandskräftig sind und die Beklagte ausnahmsweise verpflichtet ist, sie hinsichtlich des überschießenden Betrags in Durchbrechung der Bestandskraft zurückzunehmen (BayVGH, B. v. 18.2.2013 - 6 ZB 11.864 - juris Rn. 6).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Soweit der Kläger diesen Zulassungsgrund daraus herleiten will, dass er für eine Vielzahl von Grundstücken in Frage gestellt habe, ob diese von der Beklagten bei der Aufwandsverteilung ausreichend berücksichtigt worden seien, fehlt es bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen - substantiierten - Darlegung. Das Verwaltungsgericht hat, soweit es dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt ist, für jedes einzelne Grundstück erläutert, warum es nicht oder nicht in dem vom Kläger für geboten erachteten Umfang bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat diesen Erwägungen mit dem innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. Mai 2013 keine konkreten Umstände entgegengehalten, aus denen das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft sein könnte. Es wird auch nicht substantiiert dargetan, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht auf Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Der nach Fristablauf eingegangene Schriftsatz kann diesen Darlegungsmangel nicht mehr beheben, aber auch in der Sache insbesondere zu dem angeblich erschlossenen Grundstück FlNr. 108 nicht überzeugen.

Mit Blick auf die übrigen Rügen des Klägers liegen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich vielmehr aus den oben genannten Gründen ohne weiteres im Sinn des Verwaltungsgerichts beantworten und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Januar 2016 - AN 3 K 15.2032 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.190,26 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Widerspruchsbehörde den Bescheid der Klägerin vom 21. April 2015, mit dem die Beigeladene für das Grundstück FlNr. 627/3 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Werner-Heisenberg-Straße in Höhe von 50.190,26 € herangezogen wurde, zu Recht aufgehoben hat. Der Vorausleistungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Klägerin von einer unzutreffenden Ausdehnung der abzurechnenden Straße ausgegangen sei und deshalb das Grundstück der Klägerin rechtsfehlerhaft als beitragspflichtig angesehen habe. Die Werner-Heisenberg-Straße und der sich im Westen anschließende „Kreisverkehr“ bildeten keine einheitliche Erschließungsanlage. Bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise stelle der „Kreisverkehr“ vielmehr ein eigenständiges Element des Verkehrsnetzes dar. Da das Grundstück der Klägerin an den „Kreisverkehr“, nicht aber an die abzurechnende Werner-Heisenberg-Straße angrenze, könne es nicht der Erschließungsbeitrags- und Vorausleistungspflicht für die abzurechnende Anlage unterliegen. Dem hält die Klägerin nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße (Art. 5a Abs. 1 KAG a. F. i.V. mit § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG i. d. F. des Gesetzes vom 8.3.2016, GVBl S. 36) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BayVGH, U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B. v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 Rn. 7 m. w. N.). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

In Anwendung dieses Maßstabs begegnet es keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Werner-Heisenberg-Straße und den sich westlich anschließenden „Kreisverkehr“ (Verkehrskreisel) - prognostisch bezogen auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung - als zwei selbstständige Verkehrsanlagen angesehen hat. Das ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, nicht nur aus der Größe des „Kreisverkehrs“, sondern auch aus dem Gesamteindruck, den die bei den Akten befindlichen Pläne (Bl. 27 ff. der Widerspruchsakte) und Luftbilder (Bl. 32, 69 der VG-Akte) vermitteln. Der „Kreisverkehr“ hat schon allein wegen seiner Größe ein eigenständiges Gewicht (Durchmesser des durch die äußere Fahrbahngrenze gebildeten Kreises ca. 30 m bei einem Gesamtdurchmesser einschließlich Grünstreifen und Gehweg von etwa 38 m). Das gilt unabhängig davon, dass die Mittelinsel (Durchmesser ca. 14 m) entgegen dem ursprünglichen Bauprogramm nicht begrünt, sondern gepflastert und überfahrbar ausgestaltet werden soll (Bild der Bauarbeiten auf Bl. 44 der Widerspruchsakte). Schon das Vorhandensein einer solchen optisch abgegrenzten Mittelinsel, deren Größe die Fahrbahnbreiten der einmündenden Straßen deutlich übersteigt und damit aus jedem Blickwinkel eine deutliche Zäsur bewirkt, verstärkt den Eindruck der Eigenständigkeit.

Dieser Charakter als selbstständige Verkehrsanlage wird bestätigt durch die Straßenführung: Der Verkehrskreisel nimmt von Osten die Werner-Heisenberg-Straße (Fahrbahnbreite: 6,5 m) auf, von Süden die Gustav-Herz-Straße (eine Stichstraße mit 6 m Fahrbahnbreite) und von Westen einen Fuß- und Radweg (Breite: 2,5 m). Die im Bebauungsplan ausgewiesene Planstraße D als Verbindung nach Norden zum Hans-Ort-Ring soll nach dem Vorbringen der Klägerin nicht verwirklicht werden und bleibt deshalb bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise außer Betracht. Nur vor dem Hintergrund dieser ursprünglich geplanten Verbindung erklären sich allerdings Gestalt und Ausmaß des „Kreisverkehrs“, der für die nunmehrige Funktion, die sich im Wesentlichen auf die Anbindung der Gustav-Hertz-Straße an das weiterführende Verkehrsnetz beschränkt, auch unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach einer Wendemöglichkeit überdimensioniert erscheint. In den Ausmaßen, in denen er gleichwohl tatsächlich angelegt wird, bildet er nicht nur eine augenfällige Zäsur der rechtwinklig zueinander angelegten Werner-Heisenberg- und Gustav-Herz-Straße, sondern auch eine eigene, selbstständige Verkehrsanlage. Die ihm von der Klägerin beigemessene Verkehrsfunktion auch als Wendemöglichkeit für den gewerblichen Verkehr auf der Werner-Heisenberg-Straße ist unerheblich. Sollte er, wie die Klägerin im Ausgangspunkt meint, dennoch lediglich als unselbstständiges Anhängsel anzusehen sein, kann die strittige Beitragsberechnung gleichwohl nicht überzeugen. Denn als Anhängsel wäre der Verkehrskreisel - bei natürlicher Betrachtungsweise - keineswegs automatisch, wie die Klägerin unterstellt, der Werner-Heisenberg-Straße zuzuordnen, sondern mit ebenso guten Gründen der Gustav-Hertz-Straße; das aber liefe auf eine mittige Teilung des „Kreisverkehrs“ und Zuordnung der beiden Teile zu den jeweils einmündenden Straßen hinaus mit der Folge, dass das Grundstück der Klägerin - wiederum - nicht von der Werner-Heisenberg-Straße erschlossen wäre.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Klägerin wirft die Frage auf, „ob eine Anlage wie der streitgegenständliche runde Platz bereits allein aufgrund ihrer Größe nicht Teil der Erschließungsanlage ‚Straße‘ sein kann, oder ob nicht vielmehr die Verkehrsbedeutung das entscheidende Kriterium ist und wie diese in Bezug auf Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit abgegrenzt werden kann“, ferner die Frage, „ob ein runder Platz, der die Verkehrsabwicklung in einer kreisenden Fahrweise ermöglicht, per se als Erschließungsanlage für die anliegenden Grundstücke ausfällt“. Diese Fragen lassen sich indes, soweit sie sich in dieser Form im vorliegenden Fall überhaupt in entscheidungserheblicher Weise stellen, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantworten und sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.