Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Juni 2014 - W 3 S 14.30197
Tenor
I. Der Antrag wird mit den Maßgaben abgelehnt, dass die Abschiebung der Antragsteller zu 1) bis 3) nur gemeinsam erfolgen darf und dass die italienischen Behörden über die besondere Schutzbedürftigkeit der Antragsteller zu 2) und 3) informiert werden.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.
Gründe
I.
II.
II.
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Gründe
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I.
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Der Kläger, ein malischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2009 über den Seeweg nach Italien ein und stellte dort einen Asylantrag. Im Juli 2009 stellte er in der Schweiz einen weiteren Asylantrag und entzog sich der Überstellung nach Italien. Auf seinen am 1. Oktober 2010 in Österreich gestellten Asylantrag überstellten ihn die österreichischen Behörden im Juli 2011 nach Italien. Im November 2011 wurde der Kläger in Deutschland aufgegriffen und stellte erneut einen Asylantrag. Dem Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stimmten die italienischen Behörden im Februar 2012 zu. Daraufhin entschied das Bundesamt mit Bescheid vom 7. Mai 2012, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.
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II.
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Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie einen Gehörsverstoß des Berufungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) rügt, hat keinen Erfolg.
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1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
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"welchen rechtlichen Anforderungen der Begriff der 'systemischen Mängel' unterliegt, insbesondere welcher Wahrscheinlichkeits- und Beweismaßstab für die Annahme erforderlich ist, dass für einen Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden."
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Diese Frage rechtfertigt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lässt sich, soweit sie nicht bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt ist, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung und des nationalen Prozessrechts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.
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Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80).
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Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94).
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Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ("systemic failure") abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138).
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Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus. Diesen Maßstab hat das Berufungsgericht der angefochtenen Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt.
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2. Mit der Gehörsrüge macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe zusammen mit seiner Ankündigung vom 8. Oktober 2013, dass erwogen werde, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO zu entscheiden, darauf hingewiesen, dass der 3. Senat des Gerichts in vergleichbaren Fällen ebenso entschieden habe. Trotz entsprechender Aufforderung habe das Berufungsgericht die damals noch nicht abgesetzten Entscheidungen des anderen Senats nicht zugänglich gemacht und auch die Frist zur Stellungnahme nicht verlängert. Die Gehörsrüge greift nicht durch.
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Aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Verwertung tatsächlicher Feststellungen aus anderen Verfahren für den zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit unterliegt - nicht anders als andere tatsächliche Feststellungen - dem Gebot des rechtlichen Gehörs (Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 847.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132 = InfAuslR 1983, 184). Dagegen verstößt ein Gericht, wenn es anstelle einer eigenen Beweiserhebung auf Entscheidungen mit umfangreichen tatsächlichen Feststellungen verweist, ohne die Entscheidungen den Beteiligten so zugänglich zu machen, dass sie sich dazu hätten äußern können. Zieht ein Gericht aber andere Entscheidungen nur als bestätigenden Beleg dafür heran, dass andere Gerichte die Lage (einer bestimmten Gruppe) in einem Land tatrichterlich in ähnlicher Weise gewürdigt und deshalb rechtlich die gleichen Schlussfolgerungen gezogen haben, unterliegen solche Bezugnahmen nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133; Beschluss vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 8 = NJW 1986, 3154).
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An diesem Maßstab gemessen erweist sich die Gehörsrüge als unbegründet. Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Lage der Asylbewerber in Italien unter Auswertung verschiedener Quellen selbstständig tatrichterlich gewürdigt. Es hat die in dem Schreiben vom 8. Oktober 2013 genannten Entscheidungen des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ausweislich der Entscheidungsgründe nicht verwertet. Daher ist nicht ersichtlich, wie die angefochtene Entscheidung durch die - sicherlich prozessual ungeschickte - Vorgehensweise des Berufungsgerichts das rechtliche Gehör des Klägers hätte verletzen können. Denn die Auskunftsquellen als Grundlagen der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren dem Kläger mit dem gerichtlichen Schreiben vom 8. Oktober 2013 bekannt gegeben worden, so dass er sich dazu äußern konnte.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungserfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
- 1
Der am 25. Oktober 2013 gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 5 K 1538/13.TR erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2013 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – in Verbindung mit §§ 34a Abs. 2, 75 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), geändert durch den insoweit gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG seit dem 6. September 2013 anwendbaren Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474), zulässig.
- 2
Mit dem vorgenannten Bescheid hat die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers unter Bezugnahme auf § 27a AsylVfG und Art. 16 Abs. 1 e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin-II-VO - für unzulässig erklärt und auf der Grundlage des § 34a AsylVfG die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet. Gegen beide Entscheidungen ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid das Asylverfahren des Antragstellers ohne Sachprüfung abgeschlossen hat (vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 –, 7. März 1995 - 9 C 264/94 - und vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Januar 2013 - 20 B 12.30348 -, juris; Urteil der beschließenden Kammer vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR -, ESOVGRP), so dass § 80 VwGO anwendbar ist.
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Des Weiteren wurde der Antrag auch fristgerecht gestellt, da der Bescheid der Antragsgegnerin am 17. Oktober 2013 als Einschreiben zur Post gegeben wurde und sowohl die Klage als auch der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 25. Oktober 2013, also innerhalb der in § 34a Abs. 2 AsylVfG für den Eilantrag gesetzten Frist von einer Woche nach der Bekanntgabe, bei Gericht eingereicht worden sind.
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Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet.
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Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen.
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Hierzu hat die beschließende Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in ihrem Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR – ausgeführt:
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„Insoweit finden die in den Fällen der vorliegenden Art in der Vergangenheit geltenden Einschränkungen, die darauf gründeten, dass aufgrund der bislang geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine angeordnete Abschiebung in einen anderen EU-Mitgliedstaat kraft Gesetzes nicht nach §§ 80, 123 VwGO ausgesetzt werden durfte, keine Anwendung mehr, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten, zumal der Gesetzgeber insoweit die für offensichtlich unbegründete Asylanträge geltende Bestimmung des § 36 Abs. 4 AsylVfG, der zufolge eine Aussetzung der Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes angeordnet werden darf, nicht für entsprechend anwendbar erklärt hat und die Gesetzesmaterialen keine Anhaltspunkte für eine abweichende Gesetzauslegung bieten.
- 8
Die Bundestags-Drucksache 17/13556, die der Änderung des § 34a AsylVfG zugrunde liegt, enthält keine Angaben zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. In der Bundestagssitzung vom 7. Juni 2013 (vgl. Plenarprotokoll 17/244 S. 30891 ff, insbesondere S. 30895) wurde alsdann vor der Beschlussfassung in 2. und 3. Lesung ausdrücklich auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingegangen und darauf hingewiesen, dass nur noch entscheidend sei, ob dem Aussetzungsinteresse des Schutzsuchenden Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Behörde einzuräumen sei.
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Die Materialien über die Beteiligung des Bundesrats am Gesetzgebungsverfahren ergeben ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylVfG.
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In der Bundesratsdrucksache 495/1/13 vom 21. Juni 2013 ist festgehalten, dass der Bundesratsausschuss für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat gegenüber unter 3. eine Empfehlung folgenden Inhalts abgegeben hat:
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„Der Bundesrat stellt aber fest, dass die Änderungen in § 34a AsylVfG ergänzungsbedürftig sind, weil sie das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei Anträgen nach § 80 Absatz 5 VwGO ungeregelt lassen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei dem nächsten Gesetzentwurf zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes vorzusehen, dass im beschleunigten Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründetheit von Asylanträgen (§ 36 AsylVfG) entsprechende Bestimmungen ergänzt werden. Die Aussetzung der Überstellung darf nur angeordnet werden, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber erkennbar sind, sodass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH vom 21. Dezember 2011, Rs. C-411/10 und C-493/10).“
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In der Sitzung des Bundesrates vom 5. Juli 2013 (vgl. Stenografischer Bericht, Plenarprotokoll 912, S. 401, 429 - Anlage 19) gab alsdann die rheinland-pfälzische Staatsministerin Margit Conrad eine Erklärung dahingehend zu Protokoll, dass die vorstehend zitierte Entschließung aus dem Innenausschuss nicht mitgetragen werden könne, weil sie den gerade wieder eingeführten einstweiligen Rechtsschutz wieder relativieren würde.
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Bei der anschließenden Beschussfassung des Bundesrates schloss sich alsdann nur eine Minderheit des Bundesrates der dargestellten Beschlussempfehlung an (vgl. Plenarprotokoll 912, S. 401 zu Punkt 14, Ziffer 3).
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Demnach kommt eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylVfG nicht in Betracht, so dass die bei der Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO für kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verwaltungsakte allgemein geltenden Grundsätze Anwendung finden müssen. Danach haben die Gerichte die Erfolgsaussichten der in der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen. Zu einer weitergehenden Einzelfallbetrachtung sind sie grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris).“
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An diesen Ausführungen hält die Kammer fest, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt, weil die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist und Anhaltspunkte für ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung nicht ersichtlich sind, so dass es interessengerecht ist, die Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht auszusetzen.
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Die Antragsgegnerin ist infolge fehlender Zuständigkeit nicht verpflichtet, den Asylantrag des Antragstellers in der Sache zu bearbeiten.
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Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates stellt. Der Antrag wird allerdings nur von einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt ist. Vorliegend ergibt sich danach eine Zuständigkeit Italiens aus Art. 16 Abs. 1 e Dublin-II-VO, nachdem Italien unter Bezugnahme auf diese Bestimmung seine Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers bejaht hat. Soweit der Antragsteller behauptet, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben, ist dies nicht glaubhaft, da der Antragsteller ausweislich Blatt 35 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin in der EURODAC-Datenbank unter dem Treffer „IT1…“ geführt wird.
- 18
Die Einzelheiten zur Erfassung von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (EURODAC-VO). Art. 5 EURODAC-VO regelt die Datenspeicherung, insbesondere den Umfang der zu speichernden Daten. Näheres wird insoweit durch die Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens - EURODAC-DVO - geregelt. In Art. 2 Abs. 3 EURODAC-DVO sind im Einzelnen die Anforderungen an die von dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer im Sinne von Art. 5 Abs. 1 d EURODAC-VO geregelt, wobei sich die Kennbuchstaben der Mitgliedstaaten nach der ISO-Norm „ISO 3166-2-Buchstabencode“ richten. Entsprechend Art. 2 Abs. 3 Satz 2 EURODAC-DVO beginnt die Kennnummer mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen die die Daten übermittelnden Mitgliedstaaten bezeichnet werden. Dem oder den Kennbuchstaben folgt die Kennung für die Personenkategorien. Dabei werden Daten von Asylbewerbern mit „1“, von Personen nach Art. 8 der EURODAC-Verordnung mit „2“ und von Personen nach Art. 11 der EURODAC-Verordnung mit „3“ gekennzeichnet.
- 19
Demnach folgt aus dem den Antragsteller betreffenden Treffer in der EURODAC-Datenbank, dass er in Italien einen Asylantrag gestellt haben muss, denn gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 3 der EURODAC-DVO werden, wie bereits oben ausgeführt, Daten von Asylbewerbern mit „1“ gekennzeichnet.
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Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Antragsgegnerin seinen Asylantrag ungeachtet einer eventuellen Zuständigkeit Italiens in der Sache prüfen müsse, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen.
- 21
Zwar kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO jeder Mitgliedsstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den auf dieser Verordnung festgestellten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO). Allerdings richten sich die Vorschriften der Dublin-II-VO als zwischenstaatliche Regeln vorrangig an die Mitgliedstaaten und begründen regelmäßig keine subjektiven Rechte von Asylbewerbern, so dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob in den Fällen des Art. 20 Dublin-II-VO, der ausdrücklich keine Fristen nennt, überhaupt Fristen für die Stellung eines Übernahmeantrags gelten. Insoweit kann auch Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO grundsätzlich nicht als Öffnungsklausel zur Durchsetzung individueller Ansprüche interpretiert werden (vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Bd. 3, B2, § 27a Rdnrn. 26 und 60 ff., Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Bd. 2, I, § 27a Rdnr. 25).
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Im Einzelfall kann sich allerdings unter Berücksichtigung der nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Gründe des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (C 411/10 und C 493/10 - juris) ein Anspruch eines Asylbewerbers auf Ausübung des in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO geregelten Selbsteintrittsrecht ergeben. Nach diesem Urteil „muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (RdNr. 80). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde (RdNrn. 81, 82). Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (RdNr. 86).“
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Ausgehend hiervon spricht zunächst eine Vermutung dafür, dass dem Antragsteller in Italien ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zuteil wird und daher Italien für die Bearbeitung seines Asylantrags zuständig ist. Diese Vermutung ist vorliegend auch nicht widerlegt.
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Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ihm in Italien keine hinreichende soziale bzw. medizinische Versorgung gewährt werde und ein dortiges Asylverfahren systemische Mängel aufweise und Deutschland deshalb das Selbsteintrittsrecht im Sinne des Art. 3 der Dublin-II-VO ausüben müsse, kann sich das Gericht dem nicht anschließen.
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Das Auswärtige Amt hat sich in einer Stellungnahme vom 11. Juli 2012 – 508-9-516.80/47271 – an das Verwaltungsgericht Freiburg umfassend zu den Verhältnissen in Italien geäußert und im Einzelnen dargelegt, warum dort für Asylbegehrende keine unzumutbaren Verhältnisse drohen. Des Weiteren hat das Auswärtige Amt in einer Stellungnahme vom 29. November 2011 – 508-9-516.80/46991 – an das Verwaltungsgericht Darmstadt ausgeführt, dass in Italien Aufenthaltsberechtigte dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige genießen. Letzteres hat auch die „Associazione per gli Studi Giuridici“, Turin, in einem Gutachten vom 20. November 2012 an das Verwaltungsgericht Darmstadt bestätigt. Außerdem hat sich das Auswärtige Amt in einer neueren Stellungnahme vom 21. August 2013 – 508-9-516.80/47851 – an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen Anhalt erneut umfassend zu den Verhältnissen in Italien geäußert und im Einzelnen dargelegt, warum dort für Asylbegehrende keine unzumutbaren Verhältnisse drohen. Insoweit ist unter näherer Darlegung der Situation aufgeführt, dass alle Personen, die im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien zurückgeführt werden, von der Questura in eine Unterkunft verteilt würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass für die Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichende staatliche bzw. öffentliche und karitative Unterkunftsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
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An der Richtigkeit der vorgenannten Auskünfte des Auswärtigen Amts hegt die Kammer keine Zweifel. Das Auswärtige Amt benutzt für seine Auskünfte alle ihm zugänglichen Informationsquellen. Gegen ihre Verwertung bestehen auch keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Sie stellen, auch wenn ihr Inhalt – wie in Asylangelegenheiten regelmäßig - in einer gutachtlichen Äußerung besteht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässige und selbständige Beweismittel dar, die grundsätzlich auch ohne Angabe der ihnen zugrundeliegenden Informationsquellen ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985, - 9 C 52/83 – und Beschluss vom 31. Juli 1985 – 9 B 71/85 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. April 1988 – 11 E 58/87 -, alle veröffentlicht bei juris), wobei sie "wohl den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommen" (so bereits BVerwG, Beschluss vom 8. September 1997 - 9 B 401/97 -, juris, mit weiteren Nachweisen).
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Des Weiteren macht sich die Kammer die nachfolgenden Ausführungen des OVG Lüneburg in dessen Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -, juris, zu eigen, in dem es heißt:
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„Denn es ist auf der Grundlage des dem Senat vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Italien nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen dort grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Würdigung der Erkenntnismittel zur Lage von Asylbewerbern in Italien in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. April 2012 - 5 A 309/11 - Bezug genommen, der sich der Senat anschließt. Ergänzend zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird auf die (aktuelle) Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vom 24. April 2012 an das Verwaltungsgericht Braunschweig verwiesen, die ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bietet, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien grundlegende Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufweisen. Nach dem Inhalt dieser Stellungnahme wurden in Italien die regionalen Regierungen im Jahr 2011, nach Ankunft einer erheblichen Zahl von Personen aus Nordafrika und der darauffolgenden Erklärung des „humanitären Zustands“, gebeten, zusätzliche Aufnahmeeinrichtungen zu bestimmen. Zwischen den Regierungen und den örtlich zuständigen Behörden wurde eine Vereinbarung getroffen, in der die Kriterien für die landesweite Verteilung von bis zu 50.000 Personen festgehalten wurden. Der UNHCR erkennt vor diesem Hintergrund an, dass in den letzten Jahren Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden haben und die CARA, CDAs und SPRAR-Projekte insgesamt in der Lage sind, dem Aufnahmebedarf einer signifikanten Anzahl an Asylsuchenden nachzukommen (Seite 3 der Stellungnahme). Nach dem Inhalt der Stellungnahme des UNHCR ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien sichergestellt ist, wenn ein formaler Antrag gestellt wurde, solange der Zeitraum von 6 Monaten Verfahrensdauer (ab formaler Antragstellung) nicht überschritten wird und soweit die aktuellen Zahlen der Asylbewerber die Kapazitäten nicht überschreiten (vgl. Stellungnahme des UNHCR, Seite 5). Eine angemessene Versorgung erscheint danach derzeit allerdings nicht sichergestellt für Asylsuchende mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates (ABl Nr. L 31 S. 18) vom 27. Januar 2003. Aus dieser Einschätzung lassen sich jedoch grundlegende Mängel, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aller an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, nicht ableiten. Dieses gilt auch, soweit nach Einschätzung des UNHCR in der gegenwärtigen Situation davon auszugehen sei, dass derzeit die überwiegende Anzahl aller Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden könne, zumal konkrete Zahlen zur Verfahrensdauer nach Auskunft des UNHCR nicht vorliegen. Allein der Umstand, dass die Situation der Flüchtlinge in Italien von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich eingeschätzt wird, veranlasst ebenfalls nicht zu der Annahme, dass die Behandlung der Asylbewerber in Italien nicht in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. insoweit den 13. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 2.5.2012 - 13 MC 22/12 -, der das Vorliegen eines offensichtlichen Ausnahmefalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil v. 14.5.1996, a.a.O., in Bezug auf Italien verneint).“
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Diese Auffassung, dass in Italien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorliegen, wird im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geteilt (vgl. Beschlüsse vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10 – und vom 18. Juni 2013 – Nr. 53852/11 -). Der gegenteiligen Auffassung (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. April 2013 - 5a L 258/13.A -, VG Braunschweig, Urteil vom 21. Februar 2013 – 2 A 126/11 –, beide veröffentlicht bei juris) vermag sich die Kammer unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen nicht anzuschließen.
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Soweit das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19. Juni 2013 – 10 B 10627/13.OVG – und die beschließende Kammer mit Beschluss vom 23. September 2013 – 5 L 1274/13.TR – vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich einer von der Antragsgegnerin angeordneten Abschiebung von Asylbewerbern nach Italien gewährt haben, betrafen diese Entscheidungen atypische individuelle Sachverhalte, die mit demjenigen des Antragstellers des vorliegenden Verfahrens ersichtlich nicht vergleichbar sind.
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Von daher bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, wobei die Abschiebungsanordnung ihre Rechtsgrundlage in § 34a AsylVfG findet.
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Dabei ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden, dass der Bescheid der Antragsgegnerin keine Angaben dazu enthält, wo sich der Antragsteller in Italien zu melden habe, denn eine derartige Angabe ist, wie durch das Wort „gegebenenfalls“ in Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-II-VO deutlich zum Ausdruck kommt, keine zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Abschiebungsanordnung in den Fällen der vorliegenden Art.
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Nach alledem ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenentscheidung abzulehnen; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer auf eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gestützte Restitutionsklage vor Inkrafttreten von § 580 Nr. 8 ZPO.
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I.
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1. Auf Betreiben ihres Vaters wurde die zum Einweisungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführerin gegen ihren Willen - die Beschwerdeführerin war weder entmündigt noch lag eine Einverständniserklärung oder eine gerichtliche Anordnung für die Unterbringung vor - in der Zeit vom 29. Juli 1977 bis zum 5. April 1979 wegen einer diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie in der geschlossenen Station der psychiatrischen Privatklinik Dr. H. in B. untergebracht. Sie wurde während ihrer Unterbringung medizinisch und medikamentös - unter anderem mit Neuroleptika - behandelt. Während des Klinikaufenthalts unternahm die Beschwerdeführerin mehrere Fluchtversuche, wobei sie die Polizei nach einem dieser Fluchtversuche im März 1979 gewaltsam in die Klinik zurückbrachte. Im Jahre 1994 kam ein von der Beschwerdeführerin beauftragter Sachverständiger zu dem Schluss, bei ihr habe zu keinem Zeitpunkt eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorgelegen. Vielmehr könne "retrospektiv heute die Diagnose einer Reifungskrise mit einer erheblichen psychoreaktiven ursächlichen Komponente bei erheblicher intrafamiliärer Problematik gestellt werden". In einem weiteren von der Beschwerdeführerin veranlassten Gutachten im Jahre 1999 bestätigte die Sachverständige das vorangegangene Gutachten und führte aus, die Beschwerdeführerin habe aufgrund einer Fehldiagnose über mehrere Jahre Medikamente erhalten, deren negative Konsequenzen zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt gewesen seien. Aufgrund einer Erkrankung mit Kinderlähmung hätte die Beschwerdeführerin jedoch mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt werden müssen. Die Situation in der Klinik sei überdies besonders dramatisch und die angewandte Methodik äußerst zweifelhaft gewesen.
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Die Beschwerdeführerin leidet bis heute an schweren und dauerhaften Gesundheitsschädigungen, die sie auf ihre Unterbringung in der Klinik sowie die dort erfolgte medizinische und medikamentöse Behandlung zurückführt. Sie ist zu 100 % schwerbehindert, erwerbsunfähig und auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie leidet ständig unter beträchtlichen Schmerzen an Armen, Beinen und der Wirbelsäule. Im täglichen Leben benötigt sie Hilfe bei der Körperpflege, im Haushalt und für die Teilnahme am sozialen Leben.
- 4
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2. a) Im Jahr 1997 erhob die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht Bremen Klage gegen die Privatklinik Dr. H. auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen ihrer Unterbringung sowie der medizinischen und medikamentösen Behandlung. Zudem seien ihr erhebliche materielle Schäden entstanden. Das Landgericht Bremen gab der Klage durch Grundurteil statt. Die Unterbringung der Beschwerdeführerin ohne Einwilligung oder gerichtliche Anordnung habe rechtswidrig in ihr Freiheitsrecht eingegriffen. Auf die Berufung der Beklagten hob das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab (OLGR Bremen 2002, S. 167 ff.). Zur Begründung führte es aus, deliktische Schadensersatzansprüche seien jedenfalls verjährt. Auch vertragliche Schadensersatzansprüche kämen nicht in Betracht. Ein Behandlungsvertrag sei jedenfalls konkludent zustande gekommen; dieser sei auch nicht durch die Fluchtversuche der Beschwerdeführerin beendet worden, denn die Klinik habe mit der Fortsetzung des Klinikaufenthaltes lediglich ihrer aus der behandlungsbedürftigen schweren Krankheit der Beschwerdeführerin folgenden Fürsorgepflicht entsprochen. Das vom Oberlandesgericht eingeholte Sachverständigengutachten habe jedoch dargelegt, dass die medizinische und medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin nicht fehlerhaft gewesen sei. Die Revision der Beschwerdeführerin nahm der Bundesgerichtshof nicht an, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg habe. Das Bundesverfassungsgericht nahm die gegen die Abweisung der Klage sowie gegen die Nichtannahme der Revision erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. März 2002 - 1 BvR 213/02 und 1 BvR 315/02 -, juris).
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b) Auf die Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin hin stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil vom 16. Juni 2005, Beschwerde-Nr. 61603/00, Storck ./. Deutschland, NJW-RR 2006, S. 308 ff.) fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Behandlung in der Klinik im Zeitraum vom 29. Juli 1977 bis 5. April 1979 in ihrem Recht auf Freiheit und Sicherheit nach Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt worden sei und verurteilte die Bundesrepublik Deutschland deshalb auf der Grundlage von Art. 41 EMRK zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 75.000 Euro sowie zur Erstattung von 18.315 Euro für Kosten und Auslagen. Zur Begründung führte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, der Beschwerdeführerin sei durch die Unterbringung die Freiheit entzogen worden. Sie habe das Aufnahmeformular nicht unterschrieben, sei nach einem Fluchtversuch in der Klinik gefesselt worden und habe nach einem weiteren Fluchtversuch von der Polizei zurückgebracht werden müssen; unter diesen Umständen könne er eine wirksame Einwilligung in die fortlaufende Unterbringung in der Klinik nicht erkennen. Die ärztliche Behandlung gegen den Willen der Beschwerdeführerin stelle zudem eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Die Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Flucht im März 1979 durch die Polizei gewaltsam zurückgebracht worden sei, ohne dass diese die Rechtmäßigkeit der Unterbringung geprüft habe. Zudem habe das Oberlandesgericht bei der Auslegung des nationalen Rechts mit Blick auf den Lauf der Verjährung und die angenommene Einwilligung in die Unterbringung den Art. 5 und Art. 8 EMRK nicht hinreichend Rechnung getragen. Schließlich sei die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, die Beschwerdeführerin vor Eingriffen in ihre Freiheit durch Private zu schützen. Im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz materieller Schäden führte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hingegen aus, ein eindeutiger Kausalzusammenhang zwischen der Konventionsverletzung und dem geltend gemachten Schaden sei nicht nachgewiesen; insbesondere könne er keine Mutmaßungen dahingehend vornehmen, welchen Beruf die Beschwerdeführerin ergriffen hätte und wie hoch ihr Einkommen ohne den Aufenthalt in der Klinik gewesen wäre.
- 6
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3. Die Beschwerdeführerin beantragte nach Verkündung dieses Urteils mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2005 bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Verfahrens zur Wiederaufnahme ihres Rechtsstreits gegen die Privatklinik Dr. H. Sie berief sich dabei auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung der Zivilprozessordnung (ZPO) darauf, dass aufgrund der durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rechtskräftig festgestellten Verstöße gegen Art. 5 und Art. 8 EMRK das durch das Urteil des Oberlandesgerichts rechtskräftig abgeschlossene Verfahren analog § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO wiederaufgenommen werden müsse. Nach dieser Vorschrift findet die Restitutionsklage statt, "wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde."
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a) Den Antrag der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht durch den angegriffenen Beschluss vom 2. Februar 2006 (OLGR Bremen 2006, S. 467 ff.) zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Restitutionsklage sei unzulässig, weil kein Restitutionsgrund vorliege. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hätten keine unmittelbare kassatorische Wirkung. Für den Zivilprozess sehe die Zivilprozessordnung - anders als § 359 Nr. 6 StPO für das Strafverfahren - keine Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens für den Fall vor, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Konventionsverletzung festgestellt habe. Eine Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO komme nicht in Betracht, da ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Urkunde im Sinne dieser Vorschrift darstelle. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift sei ausgeschlossen, da der Gesetzgeber durch die Einfügung von § 359 Nr. 6 StPO im Jahr 1998 zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Wiederaufnahme zwar im Rahmen des Strafverfahrens, nicht jedoch im Zivilprozess vorsehen wollte. Überdies seien die Regelungen des § 580 ZPO als die Rechtskraft gerichtlicher Urteile durchbrechende Ausnahmetatbestände eng auszulegen. Dementsprechend sei eine analoge Anwendbarkeit von Wiederaufnahmevorschriften für den Fall, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein Urteil als konventionswidrig angesehen hat, von der einhelligen Rechtsprechung stets verneint worden. Eine Pflicht zur rechtskraftdurchbrechenden Wiederaufnahme zivilgerichtlicher Verfahren folge zudem weder aus der Europäischen Menschenrechtskonvention noch aus dem Grundgesetz. Die Versagung der Prozesskostenhilfe überspanne auch nicht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung und verstoße daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der Fachgerichte die Rechtskraft der Urteile deutscher Gerichte von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht beeinträchtigt werde; es liege somit keine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage vor, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich mache.
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b) Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss verwarf das Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 20. April 2006 (OLGR Bremen 2006, S. 464 ff.) als unzulässig. Die Gegenvorstellung sei bereits unstatthaft. Darüber hinaus scheitere die Bewilligung von Prozesskostenhilfe daran, dass die Beschwerdeführerin nunmehr vermögend sei, nachdem sie die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgeurteilten Beträge erhalten habe. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, einen Teil der zugesprochenen Entschädigung in Höhe von 75.000 Euro für das beabsichtigte Wiederaufnahmeverfahren einzusetzen. Schließlich gebe die Begründung der Gegenvorstellung keinen Anlass, in der Sache anders zu entscheiden, da sich aus dem von der Beschwerdeführerin für ihre Rechtsauffassung angeführten Görgülü-Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307) nicht ergebe, dass das Verfahren in ihrem Fall wiederaufgenommen werden müsste. Danach gehöre zur Bindung an Recht und Gesetz auch die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Letztendlich sei ausschlaggebend, ob ein Gericht im Rahmen des geltenden Verfahrensrechts die Möglichkeit zu einer weiteren Entscheidung habe, bei der es das einschlägige Urteil des Gerichtshofs berücksichtigen könne. Dies sei nicht der Fall, da die Zivilprozessordnung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulasse, die in der Feststellung einer Menschenrechtsverletzung durch den Gerichtshof begründet liege. Eine analoge Anwendung des § 580 ZPO auf Fälle der vorliegenden Art verbiete sich nicht zuletzt wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Prinzips der Rechtssicherheit, das sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem im Postulat der Rechtsmittelklarheit auswirke. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2004 zudem einen Umgangsrechtsfall zu entscheiden gehabt. In Umgangsrechts- und Sorgerechtsverfahren sei jedoch wegen der materiellrechtlichen Änderungsbefugnis aus § 1696 Abs. 1 BGB nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache kein Raum. Ferner wirke der Konventionsverstoß im Fall der Beschwerdeführerin - anders als dort - nicht unmittelbar fort.
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4. Durch Art. 10 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (2. Justizmodernisierungsgesetz - 2. JuMoG, BGBl I S. 3416) ergänzte der Gesetzgeber § 580 ZPO um einen weiteren Restitutionsgrund. Nach § 580 Nr. 8 ZPO ist nunmehr die Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges zivilgerichtliches Urteil statthaft, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Als Übergangsvorschrift bestimmt § 35 EGZPO, dass § 580 Nr. 8 ZPO auf vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden ist.
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5. Mit seiner Resolution CM/ResDH(2007)123 entschied das Ministerkomitee des Europarats in seiner 1007. Sitzung vom 15. bis 17. Oktober 2007, die Überwachung der Durchführung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall der Beschwerdeführerin gemäß Art. 46 Abs. 2 EMRK einzustellen. Zu den von der Bundesrepublik Deutschland ergriffenen individuellen Maßnahmen zur Urteilsdurchführung stellte das Ministerkomitee fest, dass die Einführung des § 580 Nr. 8 ZPO zum 31. Dezember 2006 der Beschwerdeführerin mangels rückwirkender Anwendbarkeit nicht zugutekommen werde. Diese habe jedoch gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Oberlandesgerichts vom Februar 2006 die vorliegende Verfassungsbeschwerde erhoben. In Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei zu erwarten, dass das nationale Gericht in seiner Entscheidung die Konvention und die Entscheidungen des Gerichtshofs vollständig implementieren werde, um der Beschwerdeführerin volle Wiedergutmachung zu gewähren.
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II.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die beiden Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen. Sie rügt eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6, 13 EMRK (Rechtsschutzgleichheit), Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 104, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 46 EMRK (Nichtberücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung ihrer mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbundenen Verfassungsbeschwerde führt sie im Wesentlichen aus:
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1. Das Oberlandesgericht habe die Anforderungen an die im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren zu prüfenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und damit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Es sei davon ausgegangen, dass die maßgebliche Frage der einfach- und verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung von Wiederaufnahmegründen im Zivilprozess nach vorangegangener Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zweifelsfrei geklärt sei, ohne sich mit den Auswirkungen des Görgülü-Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307) auseinanderzusetzen.
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2. Das Oberlandesgericht habe zudem die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur weitest möglichen Umsetzung der Wiedergutmachungsverpflichtung aus Art. 46 EMRK verkannt und so Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 104, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 46 EMRK verletzt. Auf der Grundlage des Görgülü-Beschlusses hätte es § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO im Lichte des Grundgesetzes und der völkerrechtlichen Verpflichtungen auslegen und - zumindest in analoger Anwendung der Vorschrift - einen Wiederaufnahmegrund annehmen müssen. Die Zuerkennung einer Entschädigung nach Art. 41 EMRK stehe weitergehenden Schadensersatzansprüchen nach nationalem Recht nicht entgegen. Gemäß Art. 46 EMRK bestehe die Verpflichtung des Staates, die Konventionsverletzung zu beseitigen und den Zustand wiederherzustellen, der ohne die festgestellte Konventionsverletzung bestehen würde; dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine Kausalität zwischen der Konventionsverletzung und den geltend gemachten materiellen Schäden habe erkennen können, beruhe lediglich darauf, dass dessen Erkenntnismöglichkeiten eingeschränkt seien, insbesondere weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte regelmäßig keine Beweisaufnahme durchführe.
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3. Aus der Entscheidung des Ministerkomitees des Europarats im Fall der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass dieses auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwarte, dass die Zivilgerichte der Beschwerdeführerin unter vollständiger Anwendung der Konvention und der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in vollem Umfang Wiedergutmachung gewähren würden, was bisher noch nicht geschehen sei. Die Wiederaufnahme des innerstaatlichen Verfahrens sei das einzige Mittel, um ihr diese Wiedergutmachung zu gewähren.
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4. Schließlich verstoße es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, die Wiederaufnahme nur im Strafprozess, nicht aber im Zivilprozess zuzulassen.
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III.
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Der Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen hatte Gelegenheit zur Äußerung. Dem Bundesverfassungsgericht haben Teile der Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
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IV.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere zum Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.> m.w.N.) und zur Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Auslegung der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Grundsätze (vgl. BVerfGE 111, 307 <315 ff.>; 128, 326 <366 ff.>) - bereits geklärt sind. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie teilweise bereits unzulässig (1.) und im Übrigen jedenfalls unbegründet ist (2.) und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Insoweit kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, weil die Beschwerdeführerin wegen zwischenzeitlich entfallener Bedürftigkeit auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine Grundrechtsverletzung durch Nichtbeachtung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (a) sowie eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch die unterlassene Wiederaufnahme des Verfahrens (b) rügt. Im Übrigen kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, da sie insoweit jedenfalls unbegründet ist (c).
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a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihren Grundrechten rügt, weil das Oberlandesgericht die Reichweite von Art. 46 EMRK verkannt habe, hat sie die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zwar trifft alle Träger der deutschen öffentlichen Gewalt nach Art. 46 EMRK die Verpflichtung zur Beendigung einer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Konventionsverletzung beziehungsweise zur Wiedergutmachung (vgl. BVerfGE 111, 307 <322 f.>). Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, so kann darin zugleich eine Verletzung des betroffenen Grundrechts jedenfalls dann liegen, wenn die Verletzung noch andauert (vgl. BVerfGE 111, 307 <330 f.>). Ob dies auch dann gilt, wenn sich die Verletzung erledigt hat und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem Individualbeschwerdeführer einen Entschädigungsanspruch nach Art. 41 EMRK zugesprochen hat, dieser jedoch nicht erfüllt worden ist, kann offen bleiben. Denn die Beschwerdeführerin hat nicht vorgetragen, dass das zu ihren Gunsten ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - das die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 75.000 Euro sowie zur Erstattung von 18.315 Euro für Kosten und Auslagen verurteilt hatte - nicht umgesetzt worden sei. Darüber hinaus gehende Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht ausgesprochen. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil auch nicht auf die ihm am angemessensten erscheinende Art der Wiedergutmachung hingewiesen, wie er dies bereits wiederholt getan hat (vgl. den Hinweis des Gerichtshofs, wonach "die Wiederaufnahme des nationalen Verfahrens die angemessenste Lösung sei", EGMR, Urteil vom 1. März 2006, Beschwerde-Nr. 56581/00, Sejdovic ./. Italien, Rn. 125 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 8. Juli 2004, Beschwerde-Nr. 48787/99, Ilaşcu u.a. ./. Moldawien und Russland, NJW 2005, S. 1849 <1854>; Urteil vom 8. April 2004, Beschwerde-Nr. 71503/01, Assanidze ./. Georgien, Rn. 202 f.; Urteil vom 26. Februar 2004, Beschwerde-Nr. 74969/01, Görgülü ./. Deutschland, NJW 2004, S. 3397 <3400 f.>).
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b) Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Das Oberlandesgericht hat eine solche Ungleichbehandlung nicht im Rahmen eigener Entscheidungsspielräume vorgenommen, sondern vielmehr die gesetzgeberischen Vorgaben nachvollzogen, die in § 580 ZPO zum damaligen Zeitpunkt keinen dem § 359 Nr. 6 StPO vergleichbaren Restitutionsgrund vorgesehen hatten. Eine Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber, der zunächst davon abgesehen hatte, auch für das Zivilverfahren einen Restitutionsgrund für auf vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verstöße gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte beruhende Urteile vorzusehen, hat die Beschwerdeführerin dagegen nicht gerügt.
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c) Im Übrigen - soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem Recht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) rügt - kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig erhoben wurde, da sie jedenfalls unbegründet ist. Zweifelhaft erscheint, ob die Beschwerdeführerin hier dem in § 90 Abs. 2 BVerfGG ausgeformten Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Genüge getan hat. Nach diesem Grundsatz hat ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 <60 ff.>). Hier kam zum einen in Betracht, die begehrte volle Wiedergutmachung statt im Wiederaufnahmeverfahren im Prozess gegen die Privatklinik Dr. H. im Wege einer Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Bremen auf Grundlage von Art. 5 Abs. 5 EMRK einzufordern. Zum anderen wäre zu erwägen gewesen, unter Verweis auf die Entscheidung des Ministerkomitees aus dem Jahr 2007 einen neuerlichen Prozesskostenhilfeantrag beim Oberlandesgericht zu stellen.
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2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem Recht auf Rechtsschutzgleichheit rügt, ist ihre Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes ist im vorliegenden Fall nicht verletzt, weil die vom Oberlandesgericht zu entscheidende Rechtsfrage nicht schwierig und die Rechtslage hinreichend geklärt war. Durch die Versagung der Prozesskostenhilfe wurde ihr Zweck, Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, daher nicht verfehlt.
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a) Das Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) fordert, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 10, 264 <270 f.>; 22, 83 <87>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394 f.>; 67, 245 <248>; 81, 347 <356 ff.>; BVerfGK 2, 279 <280 f.>; 10, 84 <86 f.>; stRspr). Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahren der Prozesskostenhilfe will den vom Rechtsstaatsprinzip geforderten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).
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Auslegung und Anwendung der §§ 114 f. ZPO obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Diese verletzen jedoch spezifisches Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 95, 96 <128>), wenn eine Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>; BVerfGK 2, 279 <281>). So überschreiten die Fachgerichte den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>).
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Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, S. 241 <242>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, FamRZ 2013, S. 685 <686>). Zwar braucht Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Liegt jedoch eine "schwierige", bislang ungeklärte Rechts- und Tatfrage vor, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>; BVerfGK 2, 279 <281>). Hiervon zu unterscheiden ist es, wenn ein Fachgericht zwar dieser - verfassungsrechtlich gebotenen - Auslegung des § 114 Satz 1 ZPO folgt, eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage jedoch - obwohl diese erheblichen Zweifeln begegnet - als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet. Wann hierbei der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird, hängt von der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens ab (vgl. BVerfGE 81, 347 <359 f.>).
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b) Bei der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts sind die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfen heranzuziehen (aa). Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden jedoch dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (bb).
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aa) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <120>; 111, 307 <316 f.>; 128, 326 <367>). Ein Beschwerdeführer kann daher vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Rechts mit der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 74, 102 <128>; 111, 307 <317>; 128, 326 <367>; BVerfGK 3, 4 <8>; stRspr). Gleichwohl besitzen die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 128, 326 <367 f.> m.w.N.). Auf der Ebene des einfachen Rechts trifft die Fachgerichte die Verpflichtung, die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 <327>).
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In diesem Rahmen sind als Auslegungshilfe auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 128, 326 <368>). Das Grundgesetz will vor dem Hintergrund der zumindest faktischen Präzedenzwirkung der Entscheidungen internationaler Gerichte Konflikte zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und dem nationalen Recht nach Möglichkeit vermeiden (vgl. BVerfGE 128, 326 <368 f.> m.w.N.). Die Heranziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe über den Einzelfall hinaus dient überdies dazu, den Garantien der Menschenrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland möglichst umfassend Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 128, 326 <369 f.>).
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bb) Die Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention zielt jedoch nicht auf eine schematische Parallelisierung einzelner einfach- oder verfassungsrechtlicher Begriffe. Die Beseitigung oder Vermeidung einer Völkerrechtsverletzung wird zwar vielfach leichter zu erreichen sein, wenn das innerstaatliche Recht mit der Konvention harmonisiert wird. Die Konvention gewährt den Vertragsparteien jedoch Wahlfreiheit, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 39221/98 u. Nr. 41963/98, Scozzari u. Giunta ./. Italien, Rn. 249; Urteil vom 30. Juni 2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699 <3703> m.w.N.; BVerfGE 111, 307 <316, 322> m.w.N.; 128, 326 <370>).
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Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden überdies dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 <329>; BVerfGE 128, 326 <371> m.w.N.). Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes - ebenso wie bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des einfachen Rechts - die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 <327>; 128, 326 <371>), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet. Bei der insoweit erforderlichen wertenden Berücksichtigung durch die nationalen Gerichte kann auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Gerichtshof, insbesondere bei zivilrechtlichen Ausgangsverfahren, die beteiligten Rechtspositionen und Interessen möglicherweise nicht vollständig abbildet (vgl. BVerfGE 111, 307 <328>).
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c) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet, denn das Oberlandesgericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht in einer den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlenden Weise überspannt. Die innerstaatliche Rechtslage war zum Zeitpunkt seiner Entscheidung hinreichend geklärt (aa). Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebieten im Übrigen eine andere Auslegung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit oder der Zivilprozessordnung (bb).
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aa) Die innerstaatliche Rechtslage war, was die Auslegung des § 580 ZPO für den Fall angeht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention für Menschenrechte festgestellt hat und ein Zivilurteil auf dieser Verletzung beruht, hinreichend geklärt, so dass die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Restitutionsklage der Beschwerdeführerin zulässig war, bereits im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens beantwortet werden konnte, ohne damit dessen Zweck zu verfehlen.
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(1) In anderen Verfahrensordnungen als der Strafprozessordnung war die Frage, wie die Bundesrepublik Deutschland im Fall ihrer Verurteilung durch den Gerichtshof im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit reagieren soll, wenn Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, zwar nicht abschließend beantwortet. Das Bundesverfassungsgericht hat im Görgülü-Beschluss hierzu ausgeführt, dass es Sachverhalte geben könne, in denen deutsche Gerichte zwar nicht über die res judicata, so doch über den Gegenstand, zu dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Konventionsverstoß festgestellt hat, erneut entscheiden könnten. Dies könne etwa der Fall sein, wenn eine erneute Befassung des Gerichts auf Grund neuen Antrags oder veränderter Umstände vorgesehen oder das Gericht in einer anderen Konstellation mit der Sache noch befasst sei (vgl. BVerfGE 111, 307 <326 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch zugleich deutlich gemacht, dass letztendlich ausschlaggebend sei, ob ein Gericht im Rahmen des geltenden Verfahrensrechts die Möglichkeit zu einer weiteren Entscheidung habe, bei der es das einschlägige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung - berücksichtigen könne. In solchen Fallkonstellationen wäre es nicht hinnehmbar, den Beschwerdeführer lediglich auf eine Entschädigung in Geld zu verweisen, obwohl eine Restitution weder an tatsächlichen noch an rechtlichen Gründen scheitern würde (vgl. BVerfGE 111, 307 <323, 327>).
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(2) Nach diesen Grundsätzen bestand im Jahr 2006 keine Möglichkeit für das Oberlandesgericht, im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung eine weitere Entscheidung über das ursprüngliche Schadensersatzbegehren der Beschwerdeführerin herbeizuführen.
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Es entsprach im Jahr 2006 der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung, dass der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO auf nach Rechtskraft eines Urteils ergangene weitere Gerichtsurteile nicht unmittelbar anwendbar war (vgl. zu Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte OLG Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2004 - 4 U 34/04 -, VIZ 2004, S. 525 <526>, LG Bautzen, Urteil vom 8. Oktober 2004 - 4 O 151/04 -, juris, Rn. 30 ff.; zu Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union BSG, Urteil vom 25. August 1982 - 12 RK 62/81 -, juris, Rn. 14; BFH, Beschluss vom 27. September 1977 - VII K 1/76 -, NJW 1978, S. 511 <511>; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 8 B 66-99 -, NVwZ 1999, S. 1335 <1335>).
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Eine analoge Anwendung des § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO wurde zu diesem Zeitpunkt nach herrschender Auffassung im Schrifttum und in der Rechtsprechung ebenfalls abgelehnt. Eine solche Analogie wurde zwar teilweise im Schrifttum befürwortet (vgl. Schumann, Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde gegen richterliche Entscheidungen, 1963, S. 308 ff., 321 ff., 324 ff.; Schorn, Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihr Zusatzprotokoll in Einwirkung auf das deutsche Recht, 1965, S. 405; Schlosser, ZZP 79 <1966>, S. 164 <189>; Selbmann, NJ 2005, S. 103 <106>; Grunsky, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 5, Teilband 1, 21. Aufl. 1994, vor § 578 Rn. 58; Geimer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, Einl. Rn. 136; zurückhaltender aber wieder Schumann, NJW 1964, S. 753 <754, 756>; zu weiteren, nur vereinzelt vertretenen Lösungsansätzen siehe die Nachweise bei Reinkenhof, NJ 2004, S. 250 <252, Fn. 22>). In der Rechtsprechung und dem überwiegenden Teil des Schrifttums hat sich diese Ansicht aber nicht durchsetzen können (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 1. April 2004 - 16 U 0297/04 -, VIZ 2004, S. 459 <459 f.>; OLG Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2004, a.a.O.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Mai 2005 - 11 U 135/04 -, OLGR Naumburg 2005, S. 877 <878>; LG Bautzen, Urteil vom 8. Oktober 2004, a.a.O.; zum Disziplinarverfahren BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1998 - 2 DW 3-97 -, NJW 1999, S. 1649 <1651>; vgl. auch Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl. 2004, vor § 578 Rn. 1; Ress, in: Maier, Europäischer Menschenrechtsschutz, 1982, S. 227 <240 f.>; Frowein/Peukert, in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1996, Art. 53 Rn. 5; Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 2006, Art. 46 Rn. 26; Walter, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG-Konkordanzkommentar, 2006, Kap. 31 Rn. 52; E. Klein, JZ 2004, S. 1176 <1177>; Reinkenhof, NJ 2004, S. 250 <252>; Purps, ZOV 2004, S. 3 <5>; Meyer-Ladewig/Petzold, NJW 2005, S. 15 <17>; zurückhaltend auch Braun, in: Lüke/Wax, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 2, 2. Aufl. 2000, vor § 578 Rn. 37).
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Die zum damaligen Zeitpunkt herrschende Meinung fand ihre Bestätigung auch in der Praxis des Europarats. Dessen Lenkungsorgan, das Ministerkomitee, "ermutigte" ("encourages") die Vertragsparteien der Europäischen Menschenrechtskonvention im Januar 2000, ihre innerstaatlichen Rechtssysteme zu überprüfen, um sicherzustellen, dass geeignete Möglichkeiten für die Überprüfung einer Sache, einschließlich der Wiederaufnahme eines Verfahrens in Fällen bestehen, in denen der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention festgestellt hat (vgl. Recommendation No. R (2000) 2 of the Committee of Ministers to member states vom 19. Januar 2000). Noch im April 2006 berichtete der Lenkungsausschuss für Menschenrechte, der dem Ministerkomitee zuarbeitet, in einer aktualisierten Übersicht über die Möglichkeiten der Wiederaufnahme von Verfahren in den Mitgliedstaaten, dass über die Wiederaufnahmemöglichkeit von Zivilverfahren in der Bundesrepublik Deutschland höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, die Instanzgerichte jedoch überwiegend eine analoge Anwendung der Wiederaufnahmevorschriften ablehnten (vgl. CDDH, <2006>008 Addendum III Bil vom 7. April 2006, S. 38 f.). Die Empfehlung des Ministerkomitees und der Bericht des Lenkungsausschusses waren ein wesentlicher Grund für den Gesetzgeber, tätig zu werden und den neuen Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO zu schaffen (vgl. BTDrucks 16/3038, S. 39 f.). Im August 2006 leitete die Bundesregierung dem Bundesrat dann einen entsprechenden Gesetzentwurf zu (vgl. BRDrucks 550/06).
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bb) Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte fordern eine andere Auslegung. Grundsätzliche konventionsrechtliche Bedenken gegen das deutsche Institut der Prozesskostenhilfe bestehen nicht (1). Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention gebieten weder generell die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Zivilverfahren (2) noch ist eine Wiederaufnahme im vorliegenden Fall konventionsrechtlich geboten (3).
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(1) Zunächst bestehen keine grundsätzlichen konventionsrechtlichen Bedenken gegen das deutsche Institut der Prozesskostenhilfe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verpflichtet die Europäische Menschenrechtskonvention die Vertragsstaaten nicht dazu, für alle Streitigkeiten in Zivilverfahren Prozesskostenhilfe bereitzustellen. Das von der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistete Recht auf Zugang zu einem Gericht ist kein absolutes Recht und kann eingeschränkt werden, solange die Einschränkungen ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind. Insbesondere kann es akzeptabel sein, Bedingungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzustellen, die unter anderem auf die finanzielle Lage der Prozesspartei oder deren Erfolgsaussichten im Verfahren abstellen, vorausgesetzt, das Prozesskostenhilfesystem bietet dem Einzelnen insgesamt ausreichende Garantien, die ihn vor Willkür schützen (vgl. EGMR, Urteil vom 10. April 2007, Beschwerde-Nr. 23947/03, Eckardt ./. Deutschland, juris, Rn. 37 ff. m.w.N.). Das deutsche Prozesskostenhilfesystem bietet dem Einzelnen nach diesen Maßstäben ausreichende Garantien (vgl. EGMR, Urteil vom 10. April 2007, Beschwerde-Nr. 23947/03, Eckardt ./. Deutschland, juris, Rn. 43; Urteil vom 29. Mai 2012, Beschwerde-Nr. 53126/07, Taron ./. Deutschland, NVwZ 2013, S. 47 <48>; Urteil vom 22. Januar 2013, Beschwerde-Nr. 51314/10, Havermann ./. Deutschland, juris, Rn. 17).
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(2) Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen nicht die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Zivilverfahren, weder im Jahr 2006 noch nach heutiger Rechtslage. Der Gesetzgeber war zur Einführung eines Restitutionsgrundes weder durch die Vorgaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte noch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verpflichtet.
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Nach Art. 46 Abs. 1 EMRK verpflichten sich die Vertragsparteien, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu befolgen. Danach obliegt die Umsetzung von Entscheidungen des Gerichtshofs den Vertragsparteien. Die Vertragsparteien sind im Rahmen des Möglichen dazu verpflichtet, allgemeine und gegebenenfalls individuelle Maßnahmen in ihrer Rechtsordnung zu treffen, um die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verletzung abzustellen und die Folgen so weit wie möglich zu beseitigen, um den Zustand vor der Verletzung wiederherzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 39221/98 u. Nr. 41963/98, Scozzari u. Giunta ./. Italien, Rn. 249; Urteil vom 8. April 2004, Beschwerde-Nr. 71503/01, Assanidzé ./. Georgien, NJW 2005, S. 2207 <2212>; Urteil vom 30. Juni 2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699 <3702>; Entscheidung vom 6. Juli 2010, Beschwerde-Nr. 5980/07, Öcalan ./. Türkei, NJW 2010, S. 3703 <3704>). Insbesondere aus Art. 1 EMRK ergibt sich, dass die Vertragsparteien ihre Rechtsordnung in einer mit der Konvention zu vereinbarenden Weise gestalten und jedes mögliche Hindernis für eine angemessene Wiedergutmachung eines Betroffenen beseitigen (vgl. EGMR, Urteil vom 8. April 2004, Beschwerde-Nr. 71503/01, Assanidzé ./. Georgien, NJW 2005, S. 2207 <2212>). Dies ändert aber nichts daran, dass die Beseitigung einer Konventionsverletzung grundsätzlich den Vertragsparteien überlassen bleibt, die dieser Pflicht im Rahmen des nach der innerstaatlichen Rechtsordnung Möglichen nachzukommen haben. Dementsprechend gebietet die Konvention nicht, die Möglichkeit zur Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahren zu schaffen (vgl. EGMR, Urteil vom 30. Juni 2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699 <3703>; BVerfGE 111, 307 <325>). Art. 41 EMRK, der zugunsten der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung für die Fälle vorsieht, in denen nur eine unvollständige Wiedergutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung geleistet werden kann, trägt dem Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425 <1426>; BAG, Urteil vom 22. November 2012 - 2 AZR 570/11 -, juris, Rn. 32).
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(3) Aus der zugunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann sie keine weitergehenden Rechte ableiten.
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Der Gerichtshof erlässt ausschließlich Feststellungsurteile; eine kassatorische, die angegriffene Maßnahme der Vertragspartei unmittelbar aufhebende Entscheidung ergeht nicht (vgl. BVerfGE 111, 307 <320>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425 <1426>). Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kommt auch nicht die Befugnis zur Aufhebung nationaler Gerichtsentscheidungen oder zur Anordnung einer Wiederaufnahme eines Verfahrens zu (vgl. EGMR, Urteil vom 29. April 1988, Beschwerde-Nr. 10328/83, Belilos ./. Schweiz, Rn. 76; Urteil vom 20. September 1993, Beschwerde-Nr. 14647/89, Saidi ./. Frankreich, Rn. 47; Urteil vom 22. September 1994, Beschwerde-Nr. 16737/90, Pelladoah ./. Niederlande, Rn. 44; Urteil vom 30. Juni 2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699 <3702>). Auch die betroffene Vertragspartei aus einem festgestellten Konventionsverstoß trifft keine Pflicht zur Beseitigung des konventionswidrigen Urteils (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425 <1426 f.>).
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Vor diesem Hintergrund lehnt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Individualbeschwerden, mit denen gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme ihres Falles seitens der innerstaatlichen Gerichte vorgegangen wird, grundsätzlich als unzulässig ab, da der Gerichtshof keine Zuständigkeit hat, zu prüfen, ob ein Konventionsstaat die Pflichten erfüllt hat, die sich aus einem seiner Urteile ergeben. Die Überwachung der Urteilsdurchführung fällt vielmehr gemäß Art. 46 Abs. 2 EMRK in die Zuständigkeit des Ministerkomitees. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Gerichtshof nur für den Fall anerkannt, dass Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Wiedergutmachung einer Konventionsverletzung getroffen hat, neue Fragen aufwerfen, über die im Urteil noch nicht entschieden worden ist (vgl. EGMR, Entscheidung vom 6. Juli 2010, Beschwerde-Nr. 5980/07, Öcalan ./. Türkei, NJW 2010, S. 3703 <3704>; Breuer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 46 Rn. 17, 77). Dies hat der Gerichtshof - soweit hier von Interesse - in einem Ausnahmefall bejaht, in dem das Ministerkomitee seine Überwachung der Urteilsdurchführung in Unkenntnis des Umstands eingestellt hatte, dass im Rahmen eines nach nationalem Recht grundsätzlich zulässigen Wiederaufnahmeverfahrens das zuständige nationale Gericht den Wiederaufnahmeantrag aufgrund neu eingetretener Umstände abgelehnt hatte (vgl. EGMR, Urteil vom 30. Juni 2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699 <3700 f.>).
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Welche Konsequenzen in einem derartigen Ausnahmefall für das deutsche Recht zu ziehen wären, bedarf keiner Erörterung. Denn im Fall der Beschwerdeführerin sind nach der Einstellungsentscheidung des Ministerkomitees keine neuen Fragen aufgeworfen worden, die eine erneute Befassung des Gerichtshofs ermöglichen könnten. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens war zum damaligen Zeitpunkt nicht statthaft. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, eine Wiederaufnahme des Zivilverfahrens gegen die Privatklinik Dr. H. sei nach deutschem Recht die einzige Möglichkeit, die vom Ministerkomitee erwartete volle Wiedergutmachung zu erreichen, ist dies unzutreffend. In Betracht gekommen wäre auch, die Bundesrepublik Deutschland oder die Freie Hansestadt Bremen gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK auf Ersatz jedenfalls des vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht zugesprochenen Vermögensschadens in Anspruch zu nehmen. Diese Vorschrift gewährt den Betroffenen nach der Rechtsprechung der deutschen Zivilgerichte unmittelbar einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch gegen die öffentliche Hand wegen Freiheitsentziehungen unter Verletzung von Art. 5 EMRK (vgl. BGHZ 45, 58 <65>). Dieser Anspruch dürfte allerdings zwischenzeitlich gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt sein, da die Verjährungsregeln des deutschen Rechts für deliktische Ansprüche entsprechende Anwendung finden (vgl. BGHZ 45, 58 <70 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober 2004 - 1 BvR 414/04 -, NJW 2005, 1567).
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3. Da durch die Annahme des Oberlandesgerichts, die Restitutionsklage sei unzulässig, das Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht verletzt ist, kommt es auf seine Hilfserwägungen im Beschluss über die Gegenvorstellung nicht mehr an.
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V.
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Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt R. ist entsprechend § 114 ZPO abzulehnen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tatbestand
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Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender Gefahren.
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Der 1986 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus der Provinz Helmand (Afghanistan), ist schiitischen Glaubens und gehört dem Volk der Hazara an. Im Februar 2009 reiste er nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 17. März 2010 ab. Zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an.
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Nach Rücknahme der Klage auf Asylanerkennung hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistans verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 27. April 2012 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dem Kläger stehe weder unionsrechtlicher noch nationaler Abschiebungsschutz zu. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung drohe. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG sei nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Da in Afghanistan kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrsche, komme eine individuelle Bedrohung nur in Betracht, wenn sich der Konflikt auf den tatsächlichen Zielort bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erstrecke. Dies sei die Herkunftsregion des Ausländers, in der er zuletzt gelebt habe bzw. in die er typischerweise zurückkehren könne und voraussichtlich auch werde. Der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, dass er in seiner Heimatregion Helmand keine aufnahmebereiten Bekannten oder Verwandten und keine Existenzgrundlage mehr habe. Zudem habe er Angst vor einer dort lebenden Privatperson, außerdem befürchte er Diskriminierungen, denen seine Volksgruppe in Helmand in besonderem Maße ausgesetzt sei. Wolle bzw. werde der Kläger keinesfalls nach Helmand zurückkehren, sei auf das derzeit einzig mögliche Abschiebungsziel Kabul abzustellen. Dort herrsche kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr. Die Sicherheitslage werde in Kabul, abgesehen von einigen spektakulären Anschlägen, relativ einheitlich als stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch etwa vor zwei Jahren bewertet.
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Dem Kläger stehe hinsichtlich Afghanistans auch nicht der hilfsweise begehrte nationale Abschiebungsschutz zur Seite. Es sei nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der allgemein schlechten Lebensverhältnisse in Afghanistan stehe § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG entgegen. Eine extreme Gefahrenlage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ausnahmsweise nicht greife, liege für Kabul nicht (mehr) vor. Vielmehr sei eine gewisse Verbesserung der allgemeinen Versorgungslage in Kabul zu erkennen, die nach den strengen Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer wertenden Gesamtschau der Annahme einer alsbald nach der Abschiebung eintretenden Extremgefahr für gesunde ledige afghanische Männer auch ohne Vermögen oder Anbindung an lokale Familien- bzw. Stammesstrukturen entgegenstehe. Der Senat sehe keine hinreichenden Anhaltspunkte mehr dafür, dass bei dieser Personengruppe im Falle der Abschiebung alsbald der Tod oder schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten wären. Es sei vielmehr zu erwarten, dass Rückkehrer in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Zwar dürfte aufgrund der schlechten Gesamtsituation ohne schützende Familien- oder Stammesstrukturen in der Tat eine Rückkehr nach Kabul selbst für gesunde alleinstehende Männer unter humanitären Gesichtspunkten kaum zumutbar sein. Diese Zumutbarkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch kein zentraler Maßstab für die Bestimmung einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Falle des Klägers seien auch keine hinreichenden individuellen Faktoren gegeben, die ausnahmsweise eine extreme Gefahrenlage begründen könnten.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 60 Abs. 2, 5 sowie 7 Satz 1 und 2 AufenthG. Außerdem macht er Verfahrensfehler geltend und regt zur weiteren Klärung des Gehalts der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 7 Satz 2 AufenthG eine Vorlage an den EuGH an.
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Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.
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Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil verletzt hinsichtlich des vom Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgten Begehrens auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat bei der im Rahmen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gebotenen Prüfung, ob am tatsächlichen Zielort des Klägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein bewaffneter Konflikt besteht, nicht auf die Herkunftsregion des Klägers, sondern auf die Verhältnisse in Kabul als dem derzeit einzig möglichen Abschiebungsziel abgestellt. Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil nicht selbst abschließend über die Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes entscheiden kann, ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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1. Gegenstand des Verfahrens ist neben dem unionsrechtlichen Abschiebungsschutz weiterhin auch der vom Kläger hilfsweise begehrte nationale Abschiebungsschutz. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision allein mit der grundsätzlichen Bedeutung einer auf den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz zugeschnittenen Frage begründet hat. Die Urteilsformel enthält keine Beschränkung der Zulassung auf den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz. Der Umfang der Zulassung ist daher unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit durch Auslegung zu ermitteln. Danach ist hier von einer uneingeschränkten Zulassung auszugehen. Die vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten (Haupt- und Hilfs-)Anträge betreffen zwar unterschiedliche Streitgegenstände. Diese sind aber eng miteinander verflochten, insbesondere stellt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage des maßgeblichen Anknüpfungsortes nicht nur beim unionsrechtlichen, sondern auch beim nationalen Abschiebungsschutz. Für eine uneingeschränkte Zulassung der Revision spricht im Übrigen auch die dem Berufungsurteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die sich lediglich auf das Rechtsmittel der Revision bezieht.
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2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens auf Gewährung von Abschiebungsschutz ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 10). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte. Maßgeblich ist daher für das Revisionsverfahren das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 86). Unionsrechtlich finden sowohl die Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikations-Richtlinie - vom 29. April 2004 (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) Anwendung als auch die - während des Berufungsverfahrens in Kraft getretene - Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011 S. 9). Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) und es bleibt bis zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Hinsichtlich der unverändert übernommenen Bestimmungen gilt die Neufassung hingegen schon jetzt (vgl. Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU).
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3. Das Berufungsurteil verletzt in Bezug auf den vom Kläger primär begehrten unionsrechtlichen Abschiebungsschutz Bundesrecht. Die diesbezüglichen Vorgaben des Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU (früher: Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG) sind in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - in überschießender Umsetzung - als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet und bilden einen eigenständigen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (Urteile vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 11 und vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 13 und 16).
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3.1 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit einer Begründung abgelehnt, die revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhält. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses - die Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU) umsetzenden - Abschiebungsverbots können auch dann erfüllt sein, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt (Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 25). In diesem Fall ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji - NVwZ 2009, 705 Rn. 40).
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Das Berufungsgericht hat dies zutreffend zu Grunde gelegt. Es hat aber nicht geprüft, ob in der Herkunftsregion des Klägers ein bewaffneter Konflikt herrscht, sondern stattdessen auf die Verhältnisse in Kabul als dem derzeit einzig möglichen Abschiebungsziel abgestellt, weil der Kläger keinesfalls nach Helmand zurückkehren wolle bzw. werde. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14. November 2012 (BVerwG 10 B 22.12 - juris Rn. 7) als geklärt gesehen hat, kommt es für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, aber weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Ein Abweichen von der Regel kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen ihm § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Schutz gewähren soll. Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang der unionsrechtlichen Abschiebungsverbote mit den Bestimmungen über den internen Schutz (Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG; künftig: Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU). Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Begriff des "tatsächlichen Zielortes der Rückkehr" ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da es bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG um den Schutz vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat geht, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Auch soweit die nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände begründet worden ist, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage), und es mangels Existenzgrundlage und Zukunftsperspektive eine nachvollziehbare Haltung ist, nicht in die Herkunftsregion zurückkehren zu wollen, behält diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aus.
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Diese Ausdeutung des vom Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - (Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 40) verwandten Begriffs des tatsächlichen Zielorts der Rückkehr kann vorgenommen werden, ohne diesem die Rechtssache zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der EuGH hat den Begriff in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 zwar nicht abschließend definiert. Die hier entfaltete Auslegung trägt aber dem Zweck der Vorschriften über den internen Schutz Rechnung und folgt damit der Vorgabe des EuGH, die Auslegung nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 249 Abs. 3 EG (inzwischen: Art. 288 AEUV) nachzukommen (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 42).
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Das Berufungsurteil verstößt nach den vorstehenden Grundsätzen gegen Bundesrecht, weil es für das Bestehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht die Verhältnisse in der Herkunftsregion des Klägers in den Blick genommen, sondern auf die Lage in Kabul als dem voraussichtlichen Zielort einer Abschiebung abgestellt hat. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber nicht zu entnehmen, dass der Kläger sich vor seiner Ausreise dauerhaft in einer anderen Region als Helmand niedergelassen hat. Er ist zwar zunächst mit seiner Lebensgefährtin nach Kabul (und später in den Iran zu seiner Schwester) gegangen. Dies geschah nach seinen Angaben aber allein aus Angst vor dem Vater seiner Lebensgefährtin; zur Dauer und den näheren Umständen des Aufenthalts in Kabul enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen. Die vom Berufungsgericht angeführten Erwägungen, warum der Kläger nicht nach Helmand zurückkehren wolle bzw. werde, lassen die Relevanz der Heimatregion für die Gefahrenprognose bei einem bewaffneten Konflikt nicht entfallen.
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3.2 Das Berufungsurteil beruht auf diesem Fehler. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen zur Lage in der Provinz Helmand getroffen. Ob in dieser Region ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht und dem Kläger dort die in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG definierte Gefahr droht, kann daher revisionsgerichtlich weder festgestellt noch ausgeschlossen werden.
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3.3 Die Entscheidung erweist sich hinsichtlich des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) oder unrichtig, so dass der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden kann.
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a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Kläger - einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in seiner Herkunftsregion unterstellt - in Kabul internen Schutz finden könnte. Dies würde nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG voraussetzen, dass für den Kläger in Kabul nicht nur keine Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sondern von ihm auch vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält.
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Auch hierzu fehlen hinreichende tatrichterliche Feststellungen. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf Kabul zwar festgestellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG nicht vorliegen, weil dort keine extreme Gefahrenlage herrsche und zu erwarten sei, dass Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG muss beim internen Schutz die Existenzgrundlage aber so weit gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus; weiterhin offenbleiben kann, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen (vgl. Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 35).
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b) Umgekehrt kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsurteil hinsichtlich des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes aus anderen Gründen unrichtig ist. Das Berufungsgericht hat vor allem im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG verneint. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - insbesondere nicht aus den allgemeinen humanitären Verhältnissen in Afghanistan.
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Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem Abschiebungsverbot wird Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU) umgesetzt. Die Europäische Kommission hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) - EMRK - orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - Bezug genommen (Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 12. September 2001 KOM <2001> 510 endgültig S. 6, 30). Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG auch über Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (ABl EU 2010 Nr. C 83, 389) - GR-Charta - zu berücksichtigen. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Dies gilt nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach den gemäß Art. 52 Abs. 7 GR-Charta bei ihrer Auslegung gebührend zu berücksichtigenden Erläuterungen (ABl EU 2007 Nr. C 303 S. 17 = EuGRZ 2008, 92) wird durch die Regelung in Art. 19 Abs. 2 GR-Charta die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen übernommen (Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 15 und 17).
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Entgegen der Auffassung der Revision ist der neueren Rechtsprechung des EGMR nicht zu entnehmen, dass sich der Maßstab für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Staaten mit schwierigen Lebensbedingungen nach den "für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung" bestimmt. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des EGMR im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/06 - NVwZ 2011, 413). Bereits in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 (BVerwG 10 B 16.12 - juris Rn. 8 f.) hat der Senat dargelegt, dass der EGMR davon ausgeht, dass die Staaten - unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich derer aus der Konvention selbst - das Recht haben, die Einreise fremder Staatsbürger in ihr Hoheitsgebiet zu regeln (EGMR, Urteile vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u. a./Vereinigtes Königreich - NJW 1986, 3007 Rn. 67; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279 Rn. 54 und vom 28. Juni 2012 - Nr. 14499/09, A.A. u.a. - Rn. 71). Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann aber dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (stRspr, EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering/Vereinigtes Königreich - NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125). Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42). So hat der EGMR ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zugunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadiums an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Zielstaat zu erbringen sei (EGMR, Urteil vom 2. Mai 1997 - Nr. 146/1996/767/964, D./Vereinigtes Königreich - NVwZ 1998, 161 Rn. 52 f.). Zusammenfassend führt der Gerichtshof zur Herleitung eines Abschiebungsverbots aus Art. 3 EMRK aufgrund von Krankheiten aus, dass angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention zwar eine gewisse Flexibilität notwendig sei, um eine Ausweisung (expulsion) in besonderen Ausnahmefällen zu verhindern. Doch verpflichte Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 a.a.O. Rn. 44).
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Wie der Senat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 (a.a.O. Rn. 9) ausgeführt hat, ist diese gefestigte Rechtsprechung durch das Urteil der Großen Kammer vom 21. Januar 2011 (a.a.O.) im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland nicht grundsätzlich revidiert worden. Dieses Urteil verhält sich - entgegen der Auffassung der Revision - erkennbar nicht zu den "für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung". Zwar hat der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch das Königreich Belgien als abschiebenden Staat angenommen, weil der betroffene Asylantragsteller mit seiner Überstellung an Griechenland als Signaturstaat der EMRK einer Situation äußerster materieller Armut ausgeliefert worden sei, was den belgischen Behörden bewusst gewesen sei (Rn. 263 f., 366 f.). Jedoch erstreckt diese Entscheidung den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ausdrücklich nicht allgemein auf soziale Leistungsrechte; der EGMR betont vielmehr die Fortgeltung seiner insoweit sehr zurückhaltenden Rechtsprechung (Rn. 249 m.w.N.) und begründet seine Entscheidung mit dem Schutz der Menschenwürde von Personen, die - in einem ihnen völlig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (Rn. 253). Als eine hiernach in Betracht zu ziehende Personengruppe führt der EGMR die Gruppe der Asylsuchenden an, die er als besonders verletzlich und schutzbedürftig qualifiziert (Rn. 251, 259).
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Dass damit keine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen einhergeht, ergibt sich auch aus nachfolgenden Urteilen des EGMR (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 9 m.w.N.). In seinem Urteil vom 28. Juni 2011 im Verfahren Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681) stellt der EGMR nochmals klar, dass in Abschiebungsfällen nur zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergibt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (Rn. 218). Zugleich weist der EGMR darauf hin, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend sind, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht nach Auffassung des EGMR aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (Rn. 278). Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen - wie in Somalia - nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, hält der EGMR das im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (a.a.O.) entwickelte Kriterium für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (Rn. 282 f.).
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Welche Anforderungen sich aus dieser Rechtsprechung des EGMR im Einzelnen für Abschiebungen in den Herkunftsstaat bei schlechten humanitären Bedingungen ergeben, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst der EGMR geht in Bezug auf Afghanistan davon aus, dass die allgemeine Lage dort nicht so ernst ist, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK wäre (EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 - Nr. 10611/09, Husseini/Schweden - NJOZ 2012, 952 Rn. 84). Auch auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine allein auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Herkunftsland gestützte Verletzung des Art. 3 EMRK ersichtlich nicht vor. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des abschiebenden Staates, aus dessen Sicht zu prüfen ist, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Bei dieser Prüfung stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 a.a.O. Rn. 265, 301, 309). Das gilt auch bei der Beurteilung von Umständen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen, dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK aber dennoch eine Abschiebung des Ausländers verbieten.
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Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass derzeit nur eine Abschiebung nach Kabul möglich ist (UA S. 14). Zugleich hat es sich bezüglich der allgemeinen Lebensbedingungen in Kabul - im Rahmen seiner Ausführungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG - in tatsächlicher Hinsicht der Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen, dass zu erwarten sei, dass Rückkehrer dort durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten (UA S. 23). Die daran anschließende Bemerkung des Berufungsgerichts, aufgrund der schlechten Gesamtsituation dürfte ohne schützende Familien- und Stammesstrukturen eine Rückkehr nach Kabul selbst für gesunde alleinstehende Männer unter humanitären Gesichtspunkten "kaum zumutbar" sein, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Sie umfasst nicht die tatsächliche Feststellung, die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Abschiebezielstaat seien so schlecht, dass nach Art. 3 EMRK von einer Abschiebung zwingend abgesehen werden müsse. Mit dieser Formulierung bringt das Berufungsgericht lediglich seine Haltung zum Ausdruck, dass die rechtlichen "Hürden" des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG seiner Auffassung nach zu hoch sind, und lässt in der Sache sein Bedauern erkennen, dass die oberste Landesbehörde für Afghanistan keinen generellen Abschiebestopp aus humanitären Gründen gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG angeordnet hat und das Gericht diese politische Entscheidung - unterhalb der hier nicht erreichten Grenze verfassungsrechtlich gebotenen Abschiebungsschutzes - nicht zu ersetzen vermag (Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 5).
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Damit liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG - ungeachtet des Umstandes, dass bei § 60 Abs. 2 AufenthG und bei § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in rechtlicher Hinsicht unterschiedliche Maßstäbe gelten - ersichtlich nicht vor. Selbst bei Zugrundelegung der - vom EGMR im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland für einen gänzlich anderen Anwendungsfall entwickelten und in den Verfahren Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich auf eine ebenfalls andere Ausgangssituation im Herkunftsstaat übertragenen - abgesenkten und auf die Situation besonderer Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit bezogenen Maßstäbe ergäbe sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Verhältnissen in Kabul für den Kläger kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 10).
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Auch insoweit bedarf es keiner Vorlage an den EuGH. Die Voraussetzungen, unter denen einen abschiebenden Staat aus Art. 3 EMRK ausnahmsweise eine Verantwortung für nicht dem Abschiebezielstaat oder anderen Akteuren zuzurechnende Umstände trifft, ergeben sich aus der Rechtsprechung des EGMR und werfen im vorliegenden Verfahren keine entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Zweifelsfragen auf. Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist bei der Auslegung des Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU zu beachten. Dass die Richtlinie in Bezug auf Art. 3 EMRK bei Umständen, die weder in die Verantwortung des Abschiebezielstaats noch eines sonstigen Akteurs fallen, keinen über die Rechtsprechung des EGMR hinausgehenden Schutz gewährt, ergibt sich schon aus Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU (früher: Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG). Denn dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass es nach den Vorstellungen des Richtliniengebers auch beim subsidiären Schutz grundsätzlich eines Akteurs bedarf, von dem ein ernsthafter Schaden ausgehen kann.
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4. Kann der Senat mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen weder positiv noch negativ abschließend über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes entscheiden, so ist das Berufungsurteil schon aus diesem Grund aufzuheben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne dass es auf die von der Revision fristgerecht erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Zur Klarstellung weist der Senat allerdings darauf hin, dass die gerügten Verfahrensfehler nicht vorliegen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 10 B 16.12 und 10 B 20.12 - zu vergleichbaren Verfahrensrügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, weil es den Rechtsstreit nicht dem EuGH vorgelegt hat. Ein solcher Verstoß scheidet schon deswegen aus, weil es nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zwar zur Vorlage berechtigt, nicht aber verpflichtet ist. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage an den EuGH aber auch nicht vor. Die entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt bzw. unterliegen keinen Zweifeln, die eine Vorlage rechtfertigen oder gar gebieten. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
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5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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5.1 Das Berufungsgericht wird hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes vor allem mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auf aktueller Tatsachengrundlage zu klären haben, ob in der Herkunftsregion des Klägers ein bewaffneter Konflikt herrscht und ihm dort die Gefahren drohen, vor denen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Schutz gewährt. Ist dies der Fall, hat es weiter zu prüfen, ob der Kläger nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf die Möglichkeit internen Schutzes in einem anderen Landesteil - insbesondere Kabul - verwiesen werden kann.
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5.2 Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes hat, wird es auf aktueller Erkenntnislage auch erneut über den Hilfsantrag des Klägers auf Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu entscheiden haben.
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a) Dabei kann dahinstehen, wie die Aussage des Berufungsgerichts bei § 60 Abs. 5 AufenthG zu verstehen ist, dass bezüglich Art. 3 EMRK die weitergehende und unionsrechtlich aufgeladene Schutznorm des § 60 Abs. 2 AufenthG "vorrangig, d.h. im vorliegenden Falle nicht zu prüfen" sei. Sollte das Berufungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK durch § 60 Abs. 2 AufenthG verdrängt wird, wäre dies allerdings nicht mit Bundesrecht zu vereinbaren.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse).
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Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich zwar weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Denn § 60 Abs. 2 AufenthG knüpft - wie dargelegt - an Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EG an, der seinerseits die Verantwortung des Abschiebestaats nach Art. 3 EMRK übernimmt. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtliche Abschiebungsschutz - und damit auch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG - vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Die Gewährleistung nach nationalem Recht tritt vielmehr selbstständig neben die aus Unionsrecht. Eine tatbestandsausschließende Spezialität des § 60 Abs. 2 AufenthG wäre mit dem hohen Rang, den die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter haben, unvereinbar. Damit ist hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in jedem Fall materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt sind. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind.
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b) Schließlich soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung).
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Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen kann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (stRspr, vgl. Urteil vom 8. September 2012 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 - Rn. 22 f. m.w.N.). Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen.
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Das Berufungsgericht hat in Anwendung dieser Maßstäbe ein Abschiebungsverbot verneint, weil in tatsächlicher Hinsicht zu erwarten sei, dass Rückkehrer in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Dabei hat es weder die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, dass es infolge der problematischen Versorgungslage, die neben der Versorgung mit Lebensmitteln auch die medizinische Versorgung und die Versorgung mit Wohnraum umfasst, zur Beeinträchtigung fundamentaler Schutzgüter kommen werde, überspannt noch hat es seine tatrichterliche Überzeugung auf einer zu schmalen Tatsachenbasis gebildet. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Beurteilung einer extremen Gefahrenlage die medizinische Versorgungslage nicht hinreichend berücksichtigt, verkennt sie, dass diese nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von Bedeutung ist, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung besteht (s.a. Beschluss vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 10 B 20.12 - Rn. 14).
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Soweit das Berufungsgericht im Übrigen der Auffassung ist, das Bundesverwaltungsgericht stelle an das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung überzogene rechtliche Anforderungen, geben die Ausführungen dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung. Das Berufungsgericht begründet seine Kritik damit, dass die Zumutbarkeit einer Rückkehr unter humanitären Gesichtspunkten, die es aufgrund der schlechten Gesamtsituation ohne schützende Familien- oder Stammesstrukturen selbst für gesunde alleinstehende Männer "kaum" für gegeben hält, nach der Rechtsprechung "kein zentraler Maßstab für die Bestimmung einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG" sei. Mit diesen Erwägungen stellt es dem aus dem Verfassungsrecht abgeleiteten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit eine eigene - mit außerrechtlichen Erwägungen begründete und enger gefasste - Zumutbarkeit gegenüber und vermischt damit die Grenze zwischen einer dem Betroffenen rechtlich (noch) zumutbaren und einer nicht (mehr) zumutbaren Rückkehr. Dabei vernachlässigt es zudem, dass es bei der verfassungskonformen Auslegung nicht um die Bestimmung eines aus Sicht des jeweiligen Gerichts "sinnvollen" und/oder "menschenrechtsfreundlichen" Abschiebungsschutzregimes geht, sondern um die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen im gewaltenteilenden Rechtsstaat die Rechtsprechung befugt ist, über eine verfassungskonforme Auslegung ausnahmsweise die Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, allgemeine Gefahren nur im Rahmen einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, unbeachtet zu lassen. Hierbei macht es in der Sache einen erheblichen Unterschied, ob ein Mensch ohne jeden Ausweg in eine Situation gebracht wird, in der er so gut wie keine Überlebensmöglichkeit hat, oder ob er bei allen - auch existenzbedrohenden - Schwierigkeiten nicht chancenlos ist, sondern die Möglichkeit hat, Einfluss auf sein Schicksal zu nehmen.
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Die weiteren Zweifel des Berufungsgerichts, ob ein Obergericht revisionsrechtlich dazu verpflichtet werden könne, sich mit der abweichenden Einschätzung anderer Obergerichte auseinanderzusetzen, betreffen nicht den materiell-rechtlichen Maßstab für die Beurteilung einer extremen Gefahrenlage selbst. Die damit ausgedrückte Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 Rn. 22) vernachlässigt, dass diese Auseinandersetzung nicht als Selbstzweck gefordert wird. Sie zielt auf eine Verbesserung der Entscheidungsqualität durch Verbreiterung der erkennbar in die tatrichterliche Bewertung eingestellten Tatsachen- und Argumentationsbasis. Dies gilt namentlich in Fällen, in denen es - wie hier - im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG um eine "Korrektur" des demokratisch legitimierten Gesetzgebers geht, für die im Rahmen der Tatsachen- und Lagebeurteilung eine umfassende Gesamtwürdigung der voraussichtlichen Lebensbedingungen im Abschiebezielstaat und der damit verbundenen Gefahren erforderlich ist.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.