Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

II. Der Streitwert wird auf 13.619,46 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat durch Ablegung der Ersten und Zweiten Staatsprüfung mit Zeugnis vom 13. September 2009 die Befähigung zum Lehramt an Realschulen erworben. Seit 13. September 2010 wurde die Antragstellerin als Tarifbeschäftigte an der Staatlichen Realschule O. als Lehrkraft beschäftigt. In der dienstlichen Beurteilung vom 29. Januar 2015 betreffend das Jahr 2014 wurde die Antragstellerin mit dem Gesamtergebnis „Leistung, die Mängel aufweist (MA)“ bewertet.

Auf ihren Antrag hin wurde sie zum 14. September 2015 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin im Realschuldienst ernannt und der Staatlichen Realschule O. zugewiesen. In der Einschätzung während der Probezeit vom 3. Juni 2016 erhielt sie die Bewertung „voraussichtlich noch nicht geeignet“. In der Gesamtwürdigung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Antragstellerin grundsätzlich bemüht sei, die Defizite der vergangenen sechs Jahre zu beseitigen. Die Unterrichtsbesuche hätten jedoch gezeigt, dass der Unterricht noch nicht stringent verlaufe, die Erarbeitung des Lehrstoffs vorwiegend auf Lehrervorgaben und Schülerreproduktion basiere, Medien und Methoden spontan während eines Unterrichtsbesuchs eingesetzt würden und Leistungsnachweise im Nachhinein adaptiert werden müssten. Es gelinge ihr noch nicht immer, die Verteilung der Leistungsabnahmen vorausdenkend auf das Schuljahr zu verteilen. Auf der pädagogischen, erzieherischen Ebene habe sie noch kein praktikables Mittelmaß gefunden. Zwar zeige sie große Einsatzbereitschaft, dennoch scheine es ihr grundsätzlich schwer zu fallen, strukturierte, durchgeplante und geordnete Arbeitsabläufe aufzustellen und denen zu folgen.

Mit Wirkung zum 1. August 2016 wurde die Antragstellerin auf ihren Antrag an die Staatliche Realschule Schonungen versetzt. In der Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 wurde festgestellt, dass sich die Antragstellerin in der Probezeit hinsichtlich der Leistung, Eignung und Befähigung nicht bewährt habe und daher in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht übernommen werden könne. In der Gesamtwürdigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragstellerin gelänge es nicht ohne Hilfestellung, den Unterricht über die Schulhalbjahre angemessen und gleichmäßig hinsichtlich der Anforderungen des Lehrplans zu verteilen. In ihrer Eigenverantwortlichkeit könnten ein zielorientierter Unterricht und eine gesicherte Notengebung nicht erfolgen. Aufgrund der Mängel in der Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts würden unzureichende Unterrichtserfolge erzielt, sodass Schulleitung und Fachkollegen regulierend eingreifen und die Unterrichtsplanung sowie -gestaltung begleiten müssten. Die Antragstellerin zeige sich in Gesprächen zwar einsichtig, halte sich jedoch kaum an die abgesprochenen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Defizite. Es fehle ihr an Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen, sodass es an erzieherischer Wirksamkeit gravierend mangele. Ihre Teamfähigkeit sei insgesamt gering ausgeprägt.

Mit Schreiben vom 1. September 2017 wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Entlassung angehört und ihr zugleich mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Mit Schreiben vom 13. September 2017 nahm die Antragstellerin Stellung und erhob zugleich Einwendungen gegen die Probezeitbeurteilung. Den Einwendungen wurde nicht entsprochen, wie sich aus dem Schreiben des Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Unterfranken vom 20. Oktober 2017 ergibt.

Mit Bescheid des Bayer. Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 9. November 2017 wurde die Antragstellerin mit Ablauf des 31. Dezember 2017 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei einer Nichtbewährung in der Probezeit sei ein Beamter auf Probe zu entlassen. Dem Dienstherrn käme dann insoweit kein Ermessen zu. Als Grundlage sei die Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 heranzuziehen, die der Antragstellerin vorliegend eine endgültige Nichtbewährung bescheinige. Im Übrigen werden in der Begründung die Ausführungen in der Probezeitbeurteilung auch unter Einbeziehung der Einwendungen der Antragstellerin vertieft. Es bestehe außerdem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides, da es der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag gebiete, den Schülern die bestmögliche Bildung und Ausbildung zu vermitteln. Daher wäre es damit unvereinbar, eine Lehrkraft mit nachgewiesenen erheblichen Unzulänglichkeiten und Verstößen gegen dienstliche Pflichten länger als unbedingt notwendig im Dienst zu belassen. Die Fürsorgepflicht gegenüber Schülern und dem Kollegium lasse es nicht als vertretbar erscheinen, die Antragstellerin weiter unterrichten zu lassen. Auch angesichts massiver Elternbeschwerden sei die Antragstellerin nicht mehr einsetzbar.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 hat die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben und ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz eingeleitet. Zur Begründung wird ausgeführt, sie habe insbesondere im Jahr 2014 unter starkem Vitamin B/DMangel gelitten, was ihre Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt habe. Es lägen keine schwerwiegenden fachlichen oder charakterlichen Mängel vor, die der Übernahme ins Beamtenverhältnis entgegenstehen würden. Die Probezeitbeurteilung sei zum Teil zu pauschal, zum Teil nicht nachvollziehbar, zum Teil in sich widersprüchlich und zum Teil auch unbegründet. Der Lehrkraft müsse bspw. ein Entscheidungsspielraum verbleiben, ob sie Frontalunterricht bevorzuge oder inwieweit Hausaufgaben oder Heftführung überwacht würden. Unzureichende Unterrichtserfolge würden weit häufiger auf der Faulheit der Schüler beruhen und könnten ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das fehlende Durchsetzungsvermögen der Antragstellerin im Unterricht basiere auf der mangelnden Unterstützung durch die Vorgesetzten und der Untergrabung ihrer Autorität durch diese. Sie fühle sich insbesondere durch die Schulleiterin gemobbt.

Da keine erheblichen Unzulänglichkeiten und Verstöße gegen dienstliche Pflichten vorlägen, bestehe kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides. Es sei nicht vorgetragen, inwieweit die Antragstellerin den Schülern oder dem Schulbetrieb geschadet hätte.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt die Antragstellerin:

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides wird aufgehoben.

2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird beantragt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung käme ein höheres Gewicht zu. Wenn eine Lehrkraft sich auch nach Verlängerung der Probezeit nicht bewährt habe, dürfe der Dienstherr davon ausgehen, dass sie dem Bildungsauftrag der Schule nicht gerecht werde. Dann sei es angezeigt deren Unterrichtstätigkeit möglichst zeitnah zu beenden, so dass sich ausnahmsweise die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit denen für den Erlass der angefochtenen Verfügung decken dürften. Da das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nur eine vorläufige Maßnahme sei, stehe dies der Anordnung nicht entgegen. Zudem sei die Entlassung rechtmäßig und die Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache daher gering.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. Dezember 2017 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 9. November 2017 wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch unbegründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO).

1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen. Die Begründung der Vollzugsanordnung des Antragsgegners im Bescheid vom 9. November 2017 genügt diesem gesetzlichen Erfordernis. Sie ist nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat. Sie hat unter anderem darauf verwiesen, dass es mit dem schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag unvereinbar wäre, eine Lehrkraft mit nachgewiesenen erheblichen Unzulänglichkeiten und Verstößen gegen dienstliche Pflichten länger als unbedingt notwendig im Dienst zu belassen. Insbesondere lasse es die Fürsorgepflicht gegenüber den Schülern und dem Kollegium auch unter Berücksichtigung des Interesses der Antragstellerin an der Fortsetzung des eingeschlagenen Berufswegs als nicht vertretbar erscheinen, sie weiter unterrichten zu lassen. Damit hebt der Antragsgegner wichtige Belange der Allgemeinheit für den Sofortvollzug hervor, die mit dem weiteren Einsatz der Antragstellerin einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären.

Inwieweit diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich (vgl. ThürOVG, B. v. 15.06.1999 - 3 EO 364/96).

2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 72 ff.). Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).

Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Ablehnung des Antrags. Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage wird eine Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das private Interesse der Antragstellerin, das Dienstverhältnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung fortsetzen zu können, tritt deshalb gegenüber dem vom Antragsgegner angeführten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zurück, zumal keine anderweitigen überwiegenden privaten Interessen der Antragstellerin ersichtlich sind.

a) In formeller Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen Bedenken.

Der streitgegenständliche Bescheid wurde nach Anhörung der Antragstellerin (mit Schreiben vom 1. September 2017) und deren Stellungnahme (mit Schriftsatz vom 13. September 2017) von der zuständigen Behörde erlassen (Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG). Da die Entlassungsverfügung der Bevollmächtigten der Antragstellerin am 10. November 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, ist die gem. Art. 56 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vorgeschriebene Entlassungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres eingehalten. Zudem wurde die Antragstellerin im Anhörungsschreiben vom 1. September 2017 auf die Möglichkeit, die Mitwirkung des Hauptpersonalrats zu beantragen, gem. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) hingewiesen.

b) Materiell-rechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 9. November 2017 ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 3 CS 15.2220 - juris Rn. 31). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 3 CS 17.256 - juris m.w.N.). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris m.w.N.).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, sodass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2017 – 3 CS 17.26 – juris; B.v. 20.3.2017 – 3 CS 17.257 – juris; U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris).

Daran gemessen haftet der Einschätzung des Antragsgegners, dass sich die Lehrkraft in der Probezeit in fachlicher Hinsicht nicht bewährt habe, kein Rechtsfehler an.

Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris; vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand: Februar 2017, § 23 BeamtStG Rn. 146). Darauf bezieht sich auch der angefochtene Bescheid. Dies geschieht zunächst durch ausdrücklichen Hinweis auf die Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017. Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung durch die Antragstellerin angegriffen wurde, hindert vorliegend ihre Verwertung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris). Im Widerspruch schildert die Antragstellerin subjektiv ihre Ansichten zu den Punkten in der Beurteilung. Diese subjektive Sichtweise kann sie aber nicht mit Erfolg den Erkenntnissen des Dienstherrn entgegenhalten. Die Antragstellerin trägt gerade nicht vor, dass die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt oder allgemeine Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Eine inhaltliche Vollüberprüfung der Beurteilung findet durch das Gericht aber gerade nicht statt. Soweit die Wertungen nicht ihrerseits nur im Pauschalen und somit auf der Ebene einer persönlichen Meinung der Antragstellerin bleiben, werden Einzelvorkommnisse und Aspekte in den Vordergrund gerückt, die aus Sicht der Antragstellerin mehr oder weniger zutreffende Momentaufnahmen darstellen mögen, aber die über längere Zeiträume und in einer Vielfalt von Situationen von den dafür zuständigen Schulleiterinnen gewonnenen Erkenntnisse nicht ernstlich in Zweifel ziehen können. Insoweit kann insbesondere auf die ausführliche Stellungnahme der Beurteilerin vom 2. Oktober 2017 verwiesen werden, die auf alle Einwendungen eingeht und die bereits der Bescheid vom 9. November 2017 aufgreift. Auch die vorherige Einschätzung während der Probezeit vom 13. Juni 2016, die zudem von einer anderen Beurteilerin an einer anderen Schule gefertigt wurde, stützt die Ausführungen in der Probezeitbeurteilung sowie in der ergänzenden Stellungnahme. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die endgültige Probezeitbeurteilung von der Antragstellerin in einem für das vorliegende Verfahren erheblichen Umfang in Frage gestellt sein könnte.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin erfordert der Begriff der mangelnden Bewährung auch keine schwerwiegenden fachlichen Mängel, die Dienstvergehen gleichstehen. Mangelnde fachliche Leistungen im Sinne einer Nichtbewährung liegen nämlich bereits vor, wenn der Dienstherr in vertretbarer Würdigung die Überzeugung gewinnt, Art und Umfang der Aufgabenerledigung genügen den dienstlichen Anforderungen nicht. Mängel können in unzureichenden oder nur begrenzt verwertbaren Arbeitsergebnissen, schlechter Arbeitsvorbereitung, fehlender Einsatz- und Arbeitsbereitschaft, zu langem Zeitaufwand ebenso liegen wie in ungeschicktem Umgang mit dem Publikum oder Arbeitskollegen (vgl. v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, 340. AL Nov. 2017, § 23 Rn. 362). Die Noten in den beiden Staatsexamina können über diese Bereiche gerade keine zuverlässige Aussage treffen, weshalb eine Probezeit erforderlich ist. Die Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Sie zeigt u. a. auf, dass aufgrund mangelhafter Unterrichtsvorbereitung und –durchführung der Unterrichtserfolg unzureichend war und abgesprochene Maßnahmen zur Beseitigung der Defizite nicht umgesetzt wurden. Damit werden Defizite im Kernbereich der Tätigkeit einer Lehrerin offenkundig. Die Einwendung der Antragstellerin, bei den Einzelvorwürfen, wie z.B. sie bevorzuge hauptsächlich Frontalunterricht oder die Tafelbilder werden spontan verfasst, handele es sich noch nicht um ausreichend schwerwiegende fachlich Mängel, ist daher nicht ansatzweise durchgreifend.

Sofern sich die Antragstellerin darauf beruft, dass die schlechte Beurteilung aus dem Jahr 2014 auf einem Vitamin B/D-Mangel der Antragstellerin, der ihre Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigte, beruhte, ist dies für das vorliegende Entlassungsverfahren irrelevant. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beurteilung vom 29. Januar 2015 im Rahmen der Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 Berücksichtigung gefunden hat. Da die Antragstellerin selbst vorträgt, dass der Mangel mittlerweile behoben sei, ist nicht erkennbar, inwieweit dies bei den nunmehrigen Beurteilungen zu berücksichtigten gewesen wäre. Zudem zeigt sich allerdings eine (negative) Kontinuität im Leistungsbild der Antragstellerin, so dass nicht naheliegt, dass die Defizite im Jahr 2014 (allein) auf einen Vitaminmangel zurückzuführen wären.

Die Entlassungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler; ebenso wenig erweist sie sich als unverhältnismäßig. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe - wie hier - feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 S. 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2011 – 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - jeweils in juris). § 10 S. 1 BeamtStG wirkt sich insofern als eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt. Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen mehr zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG). Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd I, § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand: Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 55; BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 3 ZB 12.1613 - juris Rn. 7).

3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen die Kammer folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (Besoldungsgruppe A 13, Stufe 5: 4.539,82 € x 6/2 = 13.619,46 €).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit


Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können du

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 6.864,30 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller ist

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 11. November 2016 entließ der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2017, dem Antragsteller zugestellt am 13. Februar 2017, zurückgewiesen. Unter dem 9. März 2017 wurde Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2017 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter dem 6. März 2017 entgegen getreten. Hierauf hat der Antragsteller am 17. März 2017 erwidert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - offenkundig - rechtmäßig erscheint und daher der Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Die mit der Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 11. November 2016 entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abzustellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 85). Es müssen die besonderen, auf den konkreten Einzelfall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensivfekt auszuschließen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG B.v. 18.9.2011 - 1 DB 26/01 - juris).

Dem wird die im Bescheid vom 11. November 2016 enthaltene Begründung gerecht. Tragfähig ist die Begründung, dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem die charakterliche Eignung nicht festgestellt werden kann und bei dem bereits aktuell feststeht, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Frage kommt, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibt, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist, und für diesen Zeitraum weitere Bezüge erhält. Diese Argumentation der Behörde ist in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn. Der Antragsgegner hat auch eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Denn er hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beamten und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller nicht im Unklaren zu lassen und ihm schnellstmöglich die berufliche Neuorientierung zu ermöglichen (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 3 CS 13.289 - juris Rn. 23).

Der Antragsteller weist darauf hin, bei der Begründung des besonderen Vollzugsinteresses (§ 80 Abs. 3 VwGO) sei die Wertung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG (Gelegenheit zur Ablegung der Prüfung) nicht berücksichtigt worden. Er verkennt, dass nicht die „materielle Rechtmäßigkeit“ der behördlichen Vollzugsanordnung nachgeprüft wird, sondern dass das Gericht eine originäre Ermessensentscheidung unter eigenständiger Abwägung aller beteiligten Interessen trifft. Auf materielle Fehler der Behördenentscheidung kommt es insoweit gerade nicht an (vgl. Schübel-Pfister, JuS 2009, 517/518).

2. Die Entlassungsverfügung vom 11. November 2016 mit der Prognose, dass sich der Antragsteller während der Probezeit mangels charakterlicher Eignung nicht bewährt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hierfür herangezogenen Vorkommnisse können ohne weiteres für die Begründung des Entlassungsbescheids herangezogen werden.

Die Entlassung des Antragstellers wurde im Bescheid vom 11. November 2016 maßgeblich auf seinen Dienstantritt am 15. April 2016 in (erneut) alkoholisiertem Zustand erst kurze Zeit nach Ablauf der (verlängerten) Bewährungszeit und der Ernennung zum Polizeioberwachtmeister gestützt, sowie auf weitere Vorfälle vom 14. April 2016 (ausgestreckter Mittelfinger gegenüber Kameraden), vom 26. August 2015 (Abkürzen des Geländelaufs), vom 29. Juli 2016 (Übersteigen der Umzäunung der 5. BPA) und vom 19. Oktober 2016 (Notwendigkeit der Freistellung eines Kameraden) sowie auf die unterdurchschnittliche Bewertungen im Persönlichkeitsbild des Antragstellers.

a. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der Antragsteller wendet ein, es sei nicht richtig, dass er billigend in Kauf genommen habe, am 15. April 2016 alkoholisiert zum Dienst zu erscheinen. Dies stehe gerade nicht fest, da er vor Dienstbeginn einem Alkoholtest unterzogen worden sei. Dieser Umstand rechtfertigt nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses, da der Umstand einer Alkoholisierung unmittelbar vor Dienstantritt die Annahme des Verwaltungsgerichts rechtfertigt, wenn nicht zwingend nahelegt, dass der Antragsteller billigend in Kauf genommen hat, am 15. April 2016 alkoholisiert zum Dienst zu erscheinen. Dass der Antragsteller am fraglichen Tag nicht zum Dienst hätte antreten müssen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - juris Rn. 16). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2016, § 23 BeamtStG, Rn. 136 m.w.N.). Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 31.5.1990 a.a.O.). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen.

Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Die vom Verwaltungsgericht München in ständiger Übung verwendete Formulierung „Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist.“ (Einige erstinstanzliche Gerichte haben diese Formulierung ebenfalls übernommen, vgl. z.B. VG Augsburg, B.v. 19.12.2016 - Au 2 S. 16.1284; AG Ansbach, U.v. 19.4.2016 - AN 1 K 15.2332, VG Würzburg, U.v. 21.4.2015 - W 1 K 15.94, VG Karlsruhe, B.v. 12.11.2014 - 4 K 2369/14; sämtlich juris) ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass - wie der Antragsteller meint - der oben dargestellte Maßstab zusätzlich eingeschränkt werden würde. Die Formulierung ist vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass dem Dienstherrn bei der Bewährungsentscheidung eine Einschätzungsprärogative zusteht und die Zuordnung der (für die Bewährungsfeststellung letztlich maßstabbildenden) Aufgaben zu einem Statusamt seinem Organisationsermessen unterliegen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 6 B 892/16 - juris Rn. 11). Gegenstand dieser Einschätzungsprärogative und damit auch der Erwartungshaltung an die Beamten ist das für die Bayerische Bereitschaftspolizei geltende „absolute Alkoholverbot“. Danach ist es allen Beschäftigten untersagt, in angemessener Zeit vor Dienstantritt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, wenn der Restalkohol nicht rechtzeitig vor Dienstantritt abgebaut werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von der dem Dienstherr zustehenden Einschätzungsprärogative rechtsfehlerfrei den erneuten Dienstantritt des Antragstellers in alkoholisiertem Zustand als einen die Entlassung rechtfertigenden charakterlichen Mangel gewürdigt.

c. Soweit der Antragsteller ausführt, die aufgezeigten Verstöße reichten „im Zusammenhang mit den deutlichen Verbesserungstendenzen sowohl in der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes als auch im Verhalten des Beamten nach dem zweiten Verstoß im Zusammenhang mit Alkohol“ nicht aus, um von einer (endgültigen) Ungeeignetheit auszugehen, setzt er seine eigene Beurteilung der abweichenden Beurteilung durch den Dienstherrn entgegen und verkennt damit, dass der Behörde - wie eingangs ausgeführt - ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt.

d. Die Entlassungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe - wie hier - feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 S. 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - jeweils in juris). § 10 S. 1 BeamtStG wirkt sich insofern wie eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt. Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG) Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2016, § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand: Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 55; BayVGH, B.v. 31.7.2015 - 3 ZB 12.1613 - juris Rn. 7). Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht der Einwand des Antragstellers, die Entlassungsverfügung leide an einem Abwägungsdefizit, an der Sache vorbei. Im Hinblick auf die durchgreifenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bleibt kein Raum für eine umfassende Abwägungsentscheidung, bei der etwa das ansonsten beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Antragstellers hätte Berücksichtigung finden können. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Entlassung mit sofortiger Wirkung und nicht erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung (hier im Januar 2017) bzw. erst nach Ende der Ausbildung (28.2.2017) verfügt worden ist. Die von dem Antragsteller in den Blick genommene Bestimmung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vermag angesichts der eingangs dargestellten absoluten Ermessensschranke keinen zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkt zu begründen. Auch kommt eine Verlängerung der Probezeit bei einem Beamten, dessen fachliche Nichtbewährung endgültig feststeht, nicht in Betracht (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. § 23 BeamtStG Rn. 160).

3. Die Rüge des Antragstellers, ihm sei seitens des Antragsgegners nur unvollständige Akteneinsicht gewährt worden, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller hätte jederzeit sowohl beim Verwaltungsgericht als auch beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht stellen können, sodass die Rüge, sein Recht auf effektiven Rechtsschutz sei verletzt, ins Leere geht.

4. Das Verwaltungsgericht hat unter der Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, im Praxisbegleitheft für das Praktikum II sei keine Bewertung des Charakters erfolgt, sondern lediglich eine Bewertung der „Handlungs- und Fachkompetenz sowie der sozialen Kompetenz“. Sofern der Antragsteller daraus den Schluss zieht, das Verwaltungsgericht habe die Wertung des Dienstherrn ungeprüft übernommen, verkennt er die Aufgabe der Darstellung des Sachverhalts auf der Grundlage des Akteninhalts und des Vorbringens der Beteiligten. Mit der Wiedergabe des Parteivorbringens im Sachverhalt macht sich das Verwaltungsgericht dieses nicht zu Eigen.

5. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 6.940,44 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 11. August 2016 entließ der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei zum 30. September 2016. Der Antragsteller hat am 7. September 2016 gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Erstgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist im Bescheid vom 11. August 2016 formal hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 43).

Der Antragsteller weist darauf hin, dass der im angefochtenen Bescheid bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angesprochene Gesichtspunkt, dass ein Probezeitbeamter bereits ab dem Zeitpunkt für den öffentlichen Dienst untragbar sei, zu dem erkennbar werde, dass er aus charakterlichen Gründen nicht für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sei, ein Begründungselement für die Entlassungsverfügung, nicht aber für deren Sofortvollzug sein könne. Ebenso wenig könne die Behörde darauf abstellen, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglos sein werde, denn die darin zum Ausdruck kommende Überzeugung von der Rechtmäßigkeit der Verfügung sei eine Grundvoraussetzung für deren Erlass und nicht erst eine Bedingung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2011 - 3 CS 11.13 - juris Rn. 48; B.v. 8.11.2016 - 3 CS 16.1553).

Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Unabhängig von der Frage, ob der Verwaltung insoweit eine Einschätzung der Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln zukommt (vgl. dazu differenzierend Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 208), ist das Begründungselement, dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem bereits aktuell feststeht, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage kommt, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibt, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist, und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhält, hier deshalb tragfähig, weil diese Argumentation der Behörde in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen ist, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 3 CS 13289 - juris Rn. 23). Mit der Erwägung, es stehe bereits fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, so dass eine vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das weitere berufliche Fortkommen des Antragstellers nicht von Nutzen sei (vgl. BayVGH. B.v. 16.3.2011 a.a.O. Rn. 49), hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Denn er hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beamten und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller nicht im Unklaren zu lassen und ihm schnellstmöglich die berufliche Neuorientierung zu ermöglichen.

Der Antragsteller verbittet sich zwar dieses als „Denken für die Gegenseite“ bezeichnete Verhalten ausdrücklich. Er konzediert jedoch selbst, dass die Interessen des Antragsgegners am Sofortvollzug der Entlassung eines Probezeitbeamten jeweils gleichlaufend sind. Eine Aufhebung der Vollziehbarkeitsanordnung aus formellen Gründen kommt hier zudem schon deshalb nicht in Betracht, weil die Landesanwaltschaft die Begründung des Bescheids mit der Erwägung ergänzt hat, dass Polizeivollzugsbeamten der 2. Qualifikationsebene Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben (z.B. Streifendienst, Fahndungen, Veranstaltungsbetreuung), die Verkehrsüberwachung und Unfallaufnahme, die Unterstützung bei Einsätzen wie Fußballspielen oder Demonstrationen und die Bearbeitung von schwerwiegenden Sachverhalten übernehmen sollen, so dass es dem öffentlichen Interesse vehement widerspreche, solche Aufgaben Beamten zu übertragen, die für den Polizeiberuf charakterlich ungeeignet sind. Diese Erwägung hat erkennbar ausreichenden Bezug zu den dem Antragsteller im Entlassungsbescheid vorgehaltenen Sachverhalten. Eine (teilweise) Identität des Vollziehungsinteresses mit den für den Erlass des Verwaltungsakts sprechenden Gründen, ist nicht stets auszuschließen (vgl. Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 209).

2. Auch in materieller Hinsicht zeigt der Antragsteller keine durchgreifenden Mängel des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Entlassungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 5 LlbG findet und die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur dahingehend zu überprüfen ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass die Eignungszweifel zwar nicht an einem ausschlaggebenden Fehlverhalten festgemacht werden könnten, sich jedoch aus der der Entlassungsentscheidung zugrunde gelegten Auflistung von negativen Auffälligkeiten und dienstlichen Verfehlungen ergäben, die dem Antragsteller vorzuwerfen seien.

Wenn die Beschwerde das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst als relativ geringfügig eingeschätzt, zeigt sie damit ebenso wenig einen Rechtsfehler auf, wie mit dem Hinweis darauf, dass der Antragsteller sich für sein übergriffiges Verhalten gegenüber Kolleginnen auf dem Volksfest entschuldigt habe. Die Schilderung des Tathergangs durch die betroffene Polizeiobermeisterin G., der Antragsteller habe ihr trotz zweimaliger Aufforderung, dies zu unterlassen, insgesamt drei Mal an die Brust gefasst, steht dem Einwand der Beschwerde, eine absichtliche Berührung sei nicht geklärt, deutlich entgegen. Der Senat sieht auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller so alkoholisiert gewesen wäre, dass er im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hätte. Eine hochgradige Alkoholisierung mit Desorientierung - wie im von der Beschwerde in Bezug genommenen Fall (BayVGH, B.v. 15.7.2003 - 3 CS 03.1583) - ist von keinem der damals Beteiligten geschildert worden und würde ein unglaubwürdiges gesteigertes Vorbringen darstellen.

Dass der Antragsteller nahezu jeder Frau hinterherschaue, ist entgegen der Beschwerde insofern durch den Akteninhalt belegt, dass Polizeihauptkommissar Sch. in seiner Zusammenfassung der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers vom 15. Juli 2015 feststellt, dass alle Beamten der Schicht und auch er selbst dies bestätigen könnten. Häufig sei dies mit Bemerkungen über deren Aussehen und in Richtung einer unübersehbaren „Begehrlichkeit“ und sexuellen Ausrichtung gekoppelt (Bl. 56 d.A.). Der Vorwurf, der Antragsteller verbrüdere sich mit polizeipflichtigen Personen, lässt sich auch nicht damit in Zweifel ziehen, dass die Beschwerde einwendet, der Antragsteller beherrsche zwar slawische Sprachen, aber kein Ungarisch. Ob insoweit das Wort „Kurva“ für eine Frau gefallen ist, ist ohne Belang, denn jedenfalls ist die Wahrnehmung der Kollegen insoweit nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller sich in scherzhaftem Ton über die Veräußerung von Dienstfahrzeugen unterhalten hat und sich aus privatem Interesse die Telefonnummer einer Angehörigen der Beschuldigten (angeblich Stripperin in einem Lokal) notieren wollte.

Dass der Vorwurf fehlender Trennschärfe zwischen Amtshandlung und „polizeilichem Gegenüber“ allgemeine Wertmaßstäbe nicht hinreichend beachte, weil der Wechsel in die Muttersprache die Kommunikation erleichtere, trifft nicht zu, wenn - wie in dem soeben angesprochenen Fall - für den vorgenommenen Sprachwechsel keine Veranlassung besteht, weil auch auf Deutsch keine Verständigungsprobleme bestehen. Der Antragsteller lenkt insoweit nur von den weiteren Vorwürfen unprofessionellen Verhaltens ab (im obigen Fall hat allein der Antragsteller eine dritte Person bemerkt, die mit den vorläufig Festgenommenen Blickkontakt suchte, aber die Kollegen nicht darauf aufmerksam gemacht), wenn er meint, die Kritik seiner Vorgesetzten und Streifenpartner offenbare deren offenbar bedenkliche Einstellung gegenüber Osteuropäern.

In Bezug auf die Frage, ob es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten hätte die Probezeitverlängerung vom 2. Februar 2015 auszuschöpfen, hält die Beschwerde der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nur ihre abweichende Sicht der Dinge entgegen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass ein Beamter auf Probe zu entlassen ist, wenn die Nichteignung des Beamten endgültig feststeht. An dieser nachvollziehbaren Einschätzung des Dienstherrn ändert der Umstand, dass sich der Antragsteller bei Kritikgesprächen stets reumütig zeigte und bereit war, sich abordnen zu lassen, nichts. Der Vorhalt der Beschwerde, der Antragsgegner habe gezielt Belastungsmaterial gesucht, positive Vorgänge indes völlig ausgeblendet, verfängt ebenfalls nicht. Die im Rahmen der Anhörung zur Entlassung gefertigte Aufstellung des Antragstellers belegt nicht, dass seine Arbeitsleistung insgesamt als durchschnittlich, oder zumindest brauchbar anzusehen wäre. Zu den zahlreich in den Akten ersichtlichen Vorwürfen, dem Antragsteller mangele es an dienstlicher Zuverlässigkeit, er habe erhebliche Mängel hinsichtlich der Grundeinstellung zum Beruf und zeige sich in Bezug auf seine Dienstpflichten nachlässig, obwohl er bereits disziplinarrechtlich vorbelastet sei, verhält sich die Beschwerde nicht. Dass der Antragsteller bestreitet, in einem Einzelfall geäußert zu haben, ob wegen einer kleinen Menge Betäubungsmitteln wirklich eine Anzeige gemacht werden müsse, räumt seine zögerliche und von Wissenslücken gekennzeichnete Amtsführung nicht aus. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Antragsteller die Untersuchung des Koffers einer Dame aus dem Rotlichtmilieu zunächst unterlies, weil ihr dies eventuell hätte unangenehm sein können.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Nr. 2, § 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen der Senat folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (Besoldungsgruppe A 7 2.313,48 Euro x 3).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 11. November 2016 entließ der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2017, dem Antragsteller zugestellt am 13. Februar 2017, zurückgewiesen. Unter dem 9. März 2017 wurde Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2017 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter dem 6. März 2017 entgegen getreten. Hierauf hat der Antragsteller am 17. März 2017 erwidert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - offenkundig - rechtmäßig erscheint und daher der Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Die mit der Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 11. November 2016 entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abzustellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 85). Es müssen die besonderen, auf den konkreten Einzelfall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensivfekt auszuschließen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG B.v. 18.9.2011 - 1 DB 26/01 - juris).

Dem wird die im Bescheid vom 11. November 2016 enthaltene Begründung gerecht. Tragfähig ist die Begründung, dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem die charakterliche Eignung nicht festgestellt werden kann und bei dem bereits aktuell feststeht, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Frage kommt, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibt, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist, und für diesen Zeitraum weitere Bezüge erhält. Diese Argumentation der Behörde ist in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn. Der Antragsgegner hat auch eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Denn er hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beamten und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller nicht im Unklaren zu lassen und ihm schnellstmöglich die berufliche Neuorientierung zu ermöglichen (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 3 CS 13.289 - juris Rn. 23).

Der Antragsteller weist darauf hin, bei der Begründung des besonderen Vollzugsinteresses (§ 80 Abs. 3 VwGO) sei die Wertung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG (Gelegenheit zur Ablegung der Prüfung) nicht berücksichtigt worden. Er verkennt, dass nicht die „materielle Rechtmäßigkeit“ der behördlichen Vollzugsanordnung nachgeprüft wird, sondern dass das Gericht eine originäre Ermessensentscheidung unter eigenständiger Abwägung aller beteiligten Interessen trifft. Auf materielle Fehler der Behördenentscheidung kommt es insoweit gerade nicht an (vgl. Schübel-Pfister, JuS 2009, 517/518).

2. Die Entlassungsverfügung vom 11. November 2016 mit der Prognose, dass sich der Antragsteller während der Probezeit mangels charakterlicher Eignung nicht bewährt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hierfür herangezogenen Vorkommnisse können ohne weiteres für die Begründung des Entlassungsbescheids herangezogen werden.

Die Entlassung des Antragstellers wurde im Bescheid vom 11. November 2016 maßgeblich auf seinen Dienstantritt am 15. April 2016 in (erneut) alkoholisiertem Zustand erst kurze Zeit nach Ablauf der (verlängerten) Bewährungszeit und der Ernennung zum Polizeioberwachtmeister gestützt, sowie auf weitere Vorfälle vom 14. April 2016 (ausgestreckter Mittelfinger gegenüber Kameraden), vom 26. August 2015 (Abkürzen des Geländelaufs), vom 29. Juli 2016 (Übersteigen der Umzäunung der 5. BPA) und vom 19. Oktober 2016 (Notwendigkeit der Freistellung eines Kameraden) sowie auf die unterdurchschnittliche Bewertungen im Persönlichkeitsbild des Antragstellers.

a. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der Antragsteller wendet ein, es sei nicht richtig, dass er billigend in Kauf genommen habe, am 15. April 2016 alkoholisiert zum Dienst zu erscheinen. Dies stehe gerade nicht fest, da er vor Dienstbeginn einem Alkoholtest unterzogen worden sei. Dieser Umstand rechtfertigt nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses, da der Umstand einer Alkoholisierung unmittelbar vor Dienstantritt die Annahme des Verwaltungsgerichts rechtfertigt, wenn nicht zwingend nahelegt, dass der Antragsteller billigend in Kauf genommen hat, am 15. April 2016 alkoholisiert zum Dienst zu erscheinen. Dass der Antragsteller am fraglichen Tag nicht zum Dienst hätte antreten müssen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - juris Rn. 16). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2016, § 23 BeamtStG, Rn. 136 m.w.N.). Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 31.5.1990 a.a.O.). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen.

Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Die vom Verwaltungsgericht München in ständiger Übung verwendete Formulierung „Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist.“ (Einige erstinstanzliche Gerichte haben diese Formulierung ebenfalls übernommen, vgl. z.B. VG Augsburg, B.v. 19.12.2016 - Au 2 S. 16.1284; AG Ansbach, U.v. 19.4.2016 - AN 1 K 15.2332, VG Würzburg, U.v. 21.4.2015 - W 1 K 15.94, VG Karlsruhe, B.v. 12.11.2014 - 4 K 2369/14; sämtlich juris) ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass - wie der Antragsteller meint - der oben dargestellte Maßstab zusätzlich eingeschränkt werden würde. Die Formulierung ist vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass dem Dienstherrn bei der Bewährungsentscheidung eine Einschätzungsprärogative zusteht und die Zuordnung der (für die Bewährungsfeststellung letztlich maßstabbildenden) Aufgaben zu einem Statusamt seinem Organisationsermessen unterliegen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 6 B 892/16 - juris Rn. 11). Gegenstand dieser Einschätzungsprärogative und damit auch der Erwartungshaltung an die Beamten ist das für die Bayerische Bereitschaftspolizei geltende „absolute Alkoholverbot“. Danach ist es allen Beschäftigten untersagt, in angemessener Zeit vor Dienstantritt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, wenn der Restalkohol nicht rechtzeitig vor Dienstantritt abgebaut werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von der dem Dienstherr zustehenden Einschätzungsprärogative rechtsfehlerfrei den erneuten Dienstantritt des Antragstellers in alkoholisiertem Zustand als einen die Entlassung rechtfertigenden charakterlichen Mangel gewürdigt.

c. Soweit der Antragsteller ausführt, die aufgezeigten Verstöße reichten „im Zusammenhang mit den deutlichen Verbesserungstendenzen sowohl in der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes als auch im Verhalten des Beamten nach dem zweiten Verstoß im Zusammenhang mit Alkohol“ nicht aus, um von einer (endgültigen) Ungeeignetheit auszugehen, setzt er seine eigene Beurteilung der abweichenden Beurteilung durch den Dienstherrn entgegen und verkennt damit, dass der Behörde - wie eingangs ausgeführt - ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt.

d. Die Entlassungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe - wie hier - feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 S. 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - jeweils in juris). § 10 S. 1 BeamtStG wirkt sich insofern wie eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt. Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG) Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2016, § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand: Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 55; BayVGH, B.v. 31.7.2015 - 3 ZB 12.1613 - juris Rn. 7). Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht der Einwand des Antragstellers, die Entlassungsverfügung leide an einem Abwägungsdefizit, an der Sache vorbei. Im Hinblick auf die durchgreifenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bleibt kein Raum für eine umfassende Abwägungsentscheidung, bei der etwa das ansonsten beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Antragstellers hätte Berücksichtigung finden können. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Entlassung mit sofortiger Wirkung und nicht erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung (hier im Januar 2017) bzw. erst nach Ende der Ausbildung (28.2.2017) verfügt worden ist. Die von dem Antragsteller in den Blick genommene Bestimmung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vermag angesichts der eingangs dargestellten absoluten Ermessensschranke keinen zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkt zu begründen. Auch kommt eine Verlängerung der Probezeit bei einem Beamten, dessen fachliche Nichtbewährung endgültig feststeht, nicht in Betracht (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. § 23 BeamtStG Rn. 160).

3. Die Rüge des Antragstellers, ihm sei seitens des Antragsgegners nur unvollständige Akteneinsicht gewährt worden, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller hätte jederzeit sowohl beim Verwaltungsgericht als auch beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht stellen können, sodass die Rüge, sein Recht auf effektiven Rechtsschutz sei verletzt, ins Leere geht.

4. Das Verwaltungsgericht hat unter der Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, im Praxisbegleitheft für das Praktikum II sei keine Bewertung des Charakters erfolgt, sondern lediglich eine Bewertung der „Handlungs- und Fachkompetenz sowie der sozialen Kompetenz“. Sofern der Antragsteller daraus den Schluss zieht, das Verwaltungsgericht habe die Wertung des Dienstherrn ungeprüft übernommen, verkennt er die Aufgabe der Darstellung des Sachverhalts auf der Grundlage des Akteninhalts und des Vorbringens der Beteiligten. Mit der Wiedergabe des Parteivorbringens im Sachverhalt macht sich das Verwaltungsgericht dieses nicht zu Eigen.

5. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 3 B 14.1487

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Januar 2016

(VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 2014, Az.: AN 1 K 13.1631)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1330

Hauptpunkte:

Beamtenrecht

Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe (Polizeioberwachtmeister) wegen fehlender charakterlicher Eignung

Beurteilungsspielraum

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

Wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Januar 2016 am 13. Januar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 19... geborene Kläger ist Polizeibeamter auf Probe (2. Qualifizierungsebene) im Polizeivollzugsdienst des Beklagten.

Er wurde am 1. September 2011 als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei eingestellt und mit Wirkung vom 1. September 2012 unter gleichzeitiger Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt.

Der Kläger war ab dem 4. Mai 2013 der Polizeiinspektion (PI) L. zur Ableistung des Praktikums II zugeteilt. Er beantragte für das Pfingstwochenende (18. bis 19. Mai 2013) Überstundenausgleich, den er mit einem Fußballspiel und einer privaten Feier begründete. Der Überstundenausgleich wurde dem Kläger für die Nachmittagsschicht am Samstag und die Frühschicht am Sonntag gewährt. Für den Sonntag, den 19. Mai 2013, war er ab 18:00 Uhr zur Nachtschicht eingeteilt.

Der Kläger spielte am Samstag, den 18. Mai 2013, ab 15:00 Uhr in der Fußballmannschaft des FC L. bei einem Spiel der Bezirksliga West bis zur 52. Spielminute aktiv mit. Von 18.00 Uhr bis 22:00 Uhr befand er sich eigenen Angaben zufolge auf der Geburtstagsfeier seiner Patentante in L. und fuhr danach auf das Beach-Soccer-Turniergelände in I. Der Kläger fragte bereits am Samstagabend per SMS bei der stellvertretenden Dienstgruppenleiterin der PI L., Frau Polizeihauptkommissarin (PHK) H. nach, ob ihm am Sonntagabend Arbeitszeitausgleich gewährt werden könne. Frau PHK H. teilte ihm mit, dass dies aufgrund der Erkrankung eines anderen Kollegen nicht möglich sei. Der Kläger erklärte darauf, er sei ebenfalls krank, würde es aber „probieren“. Frau PHK H. bot ihm daraufhin an, im Innendienst bleiben zu können. Der Kläger erklärte ihr daraufhin per SMS, am Sonntagmorgen darüber Bescheid zu geben.

In der Nacht von Samstag, den 18. Mai 2013, auf Sonntag, den 19. Mai 2013 (Pfingstsonntag), betätigte sich der Kläger auf dem Gelände des in I. stattfindenden Beach-Soccer-Turniers zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr in einem umgebauten Imbisswagen als DJ und übernachtete anschließend in seinem auf dem Festivalgelände geparkten Pkw.

Nachdem sich der Kläger am Sonntagvormittag nicht, wie vereinbart, bei der Dienststelle meldete, versuchte PHK H. mehrfach vergeblich, ihn auf seinem Handy zu erreichen. Gegen 14:30 Uhr spielte der Kläger beim Beach-Soccer-Turnier mit. Zu weiteren Spielen kam es aufgrund der heftigen Regenfälle an diesem Tag nicht mehr.

Um 15:44 Uhr meldete sich der Kläger beim diensthabenden Gruppenleiter der PI L., Herrn Polizeioberkommissar (POK) B., per Mobiltelefon dienstunfähig. Gegen 17:57 Uhr teilte er Frau PHK H. per SMS mit, an „Magen-Darm“ erkrankt zu sein.

Gegen 20:00 Uhr traf der Dienststellenleiter der PI L., Polizeioberrat L., den Kläger in dessen auf dem Gelände des Beach-Soccer-Turniers parkenden, privaten Pkw in alkoholisiertem Zustand an. Der Kläger wurde daraufhin mit dem Streifenwagen zur PI L. verbracht. Ein Atemalkoholtest um 20:27 Uhr ergab einen Wert von 76 mg/l, ein um 20:45 Uhr durchgeführter weiterer Atemalkoholtest einen Wert von 73 mg/l.

Am Dienstag, den 21. Mai 2013, begab sich der Kläger beim Medizinischen Dienst der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) N. in ärztliche Behandlung. Herr Medizinaldirektor F. attestierte ihm Dienstunfähigkeit rückwirkend von Sonntag, den 19. Mai 2013, bis einschließlich Freitag, den 24. Mai 2013.

Ab dem 28. Mai 2013 war der Kläger der PI N. West zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 erklärte Herr Medizinaldirektor F. gegenüber dem Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, dass bei Kenntnis des Sachverhalts mit großer Wahrscheinlichkeit eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsattestierung nicht erfolgt wäre.

Nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 11. Juli 2013 wurde der Kläger mit Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 mit Ablauf des 30. September 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei wegen mangelnder Bewährung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Entlassung zugrunde liegenden Geschehnisse begründete Zweifel hervorgerufen hätten, ob der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen genügen werde können. Die Geschehnisse zeigten gravierende Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit auf und würden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers hervorrufen. Obwohl der Kläger zur Dienstleistung für die Nachtschicht am 19. Mai 2013 eingeteilt gewesen und darauf hingewiesen worden sei, dass aufgrund der personellen Situation nicht auf ihn verzichtet werden könne, habe er sich dienstunfähig gemeldet und seinen Dienst nicht angetreten. Zwar sei er zum Zeitpunkt des Dienstbeginns tatsächlich dienstunfähig gewesen, die Dienstunfähigkeit habe sich jedoch allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben. Das Verhalten des Klägers stelle deshalb einen gravierenden Verstoß gegen seine beamtenrechtliche Verpflichtung dar, dienstliche Weisungen und Anordnungen zu befolgen. Er sei den ganzen Vormittag des 19. Mai 2013 für die Kollegen der Dienststelle nicht erreichbar gewesen, zudem habe er sich nicht bei PHK H. - wie am Vorabend vereinbart - gemeldet. Zwar habe er behauptet, bereits am 18. Mai 2013 abends krank gewesen zu sein, dies entspreche aber nicht den Tatsachen, da er gleichwohl um Überstundenausgleich für Sonntag nachgefragt, den gesamten Abend und die Nacht auf dem Beach-Soccer-Gelände verbracht und dort schließlich sogar als DJ für Unterhaltung gesorgt habe. Zudem habe er später erklärt, erst am Nachmittag des 19. Mai 2013 erkrankt zu sein. Selbst wenn der Kläger jedoch bereits am 18. Mai 2013 krank gewesen sein sollte, hätte er im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Gesunderhaltungspflicht alles unterlassen müssen, was seinem Gesundheitszustand zuwider laufe. Im Wissen um seine Dienstpflicht am nächsten Tag und die personelle Situation auf der Dienststelle seien das Verweilen auf dem Beach-Soccer-Turnier, der Auftritt als DJ in der Nacht, die aktive Teilnahme am Turnier, insbesondere der hohe Alkoholkonsum, keinesfalls mit seinen beamtenrechtlichen Pflichten vereinbar gewesen. Dem ihm von seinen Kollegen und Dienstvorgesetzten entgegengebrachten Vertrauen sei der Kläger in keiner Weise gerecht geworden, das Praktikum bei der PI L. habe anlässlich des Vorfalls abgebrochen werden müssen. Es bestünden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, die Entlassung sei verhältnismäßig.

Hierauf erhob der Kläger am 5. September 2013 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte, den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 aufzuheben. Mit einem am 13. September 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (Az.: AN 1 S 13.01683).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen (ergänzt durch den Schriftsatz vom 18. Oktober 2013) vorgetragen, dass sich die Anweisung, seine Erreichbarkeit sicherzustellen, nur auf den Pfingstsamstag bezogen habe. Am Samstagabend habe der Kläger erklärt, dass er krank sei, es aber „probieren“ würde. Er habe dies nur gesagt, weil er gespürt habe, dass möglicherweise eine Krankheit im Anmarsch gewesen sei (Rumoren im Magen-Darm-Bereich). Er habe hierüber möglichst zügig Bescheid geben wollen. Nachdem es dem Kläger im Laufe des Abends besser als erwartet gegangen sei, habe er in der Zeit von 23:00 Uhr bis 24:00 Uhr als DJ in einem umgebauten Imbisswagen sitzend am Mischpult für Unterhaltung gesorgt. Zu diesem Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, dass er seinen Dienst am nächsten Tag um 18:00 Uhr abends würde antreten können. Er habe auch die Nacht auf dem Veranstaltungsgelände verbracht, wo der Akku seines Mobiltelefons aufgrund fehlender Lademöglichkeit über Nacht zur Neige gegangen sei. Er sei da aber immer noch davon ausgegangen, dass er seine Schicht abends um 18:00 Uhr problemlos würde antreten können. Er habe dann am Pfingstsonntag um 14:30 Uhr für ca. 8 bis 10 Minuten zum ersten Mal in seinem Beach Soccer-Team gespielt. Nach dem Ende des Spiels gegen 15:30 Uhr seien dann bei ihm derart massive Magen-Darm-Probleme mit einem Brechdurchfall aufgetreten, verbunden mit Übelkeit, Magenkrämpfen, starkem Durchfall, der ihn zu mehrmaligen Toilettengängen gezwungen, aber auch erhöhte Temperatur und Schüttelfrost hervorgerufen habe. Gegen 15:44 Uhr habe er sich sofort mit dem Mobiltelefon seines Freundes P. K. beim diensthabenden Gruppenleiter, POK B., krank gemeldet. Die Nummer der stellvertretenden Dienstgruppenleiterin seiner Schicht, PHK H., habe er nicht zur Hand gehabt. Diese sei in seinem leeren Handy gespeichert gewesen. Nicht zutreffend sei, dass POK B. ihn aufgefordert habe, umgehend Frau H. zu kontaktieren. Nach seiner Krankmeldung habe er eine Tablette gegen Magenkrämpfe genommen. Als diese nicht geholfen habe, habe er versucht, mit mehreren hochprozentigen Schnäpsen sein Wohlbefinden zu verbessern. In seinem Zustand habe der Kläger nicht nach Hause fahren wollen, so dass er sich in sein Auto zurückgezogen habe. Auch habe er, nachdem er sein Handy an der Autobatterie wieder aufgeladen hatte, um 17:57 Uhr seiner stellvertretenden Dienstgruppenleiterin persönlich mitgeteilt, dass er an „Magen-Darm“ erkrankt sei, da er zu diesem Zeitpunkt sicher gewusst habe, dass diese aufgrund der beginnenden Nachtschicht erreichbar sei. Der Kläger habe nach seinem Eintreffen auf der Dienststelle als erstes die Toilette aufgesucht, was die ihn begleitenden Beamten bestätigen könnten. Er habe den gesamten Pfingstmontag versucht, sich zu Hause auszukurieren. Nachdem die Symptome auch noch am Dienstag, den 21. Mai 2013, vorgelegen hätten, habe er sich zur ärztlichen Behandlung beim Medizinischen Dienst begeben. Dieser habe ihm nicht nur rückwirkend für den Sonntag, sondern aufgrund des offensichtlich noch weiterhin bestehenden Krankheitsbildes sogar noch weitere vier Tage ab dem 21. Mai 2013 bis einschließlich 24. Mai 2013 Dienstunfähigkeit attestiert. Nicht maßgeblich sei insofern, ob Medizinaldirektor F. bei Kenntnis dieses Sachverhalts das Attest auch rückwirkend für Sonntag, den 19. Mai 2013, ausgestellt hätte. Eine Rücknahme der medizinischen Einschätzung sei nicht erfolgt. Keineswegs stehe fest, dass sich seine Dienstunfähigkeit allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben habe, seine Magen-Darm-Krankheit sei nachvollziehbar und vom Medizinischen Dienst bestätigt. Eine Entlassung des Klägers sei unverhältnismäßig.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 20. September 2013 und beantragte mit Schreiben vom 15. November 2013, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass der Einwand des Klägers, er habe am Samstagabend lediglich ein Rumoren in seinem Magen-Darm-Bereich verspürt, seinem anschließend gezeigten Verhalten sowie seiner Mitteilung an die Kollegin widerspreche, er sei krank. Unabhängig davon dass PHK H. zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr am Sonntagvormittag mehrfach vergeblich versucht habe, den Kläger zu erreichen, hätte er für ein aufgeladenes Handy Sorge tragen müssen. Sein Verhalten nach dem Beach-Soccer-Turnier am Sonntagnachmittag sei vor dem Hintergrund einer Magen-Darm-Erkrankung wenig glaubwürdig. Zudem sei er zum Zeitpunkt seines Auffindens lediglich mit T-Shirt und kurzer Hose bekleidet und barfuß gewesen. Hätte er tatsächlich unter Schüttelfrost gelitten, hätte er sich wärmende Kleidung angezogen, sich nicht bei naßkaltem Wetter auf einem Festivalgelände aufgehalten und zum Schlafen in den Kofferraum seines Autos gelegt. Die Beamten der PI L. hätten übereinstimmend angegeben, dass der Kläger auf der Dienststelle die Toilette nicht aufgesucht habe. Dass der Kläger am Dienstag, den 21. Mai 2013, angeblich an Symptomen einer Magen-Darm-Erkrankung gelitten habe, belege nicht, dass eine solche bereits zwei Tage zuvor bestanden habe.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. September 2013 (Az.: AN 1 S 13.01683) stellte das VG Ansbach gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Klage wieder her, da nicht auszuschließen sei, dass der Beklagte seiner Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe.

Mit Urteil vom 14. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Die Entlassung des Klägers habe auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt werden können, da begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung vorgelegen hätten. Nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass der Beklagte seiner Entscheidung keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Zwar lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Dienstunfähigkeit des Klägers am Pfingstsonntag 2013 nicht allein auf die festgestellte hohe Alkoholisierung des Klägers zurückführen, da nach Einvernahme des Polizeiarztes nicht auszuschließen sei, dass der Kläger am Nachmittag des 19. Mai 2013 tatsächlich im Magen-Darm-Bereich erkrankt gewesen sei. Die vom Beklagten für die Entlassung des Klägers zugrunde gelegten Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit seien jedoch für die Kammer nach der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Einvernahme sowohl des Klägers als auch der Zeugen H., B. und H. im Hinblick auf das gesamte, den Kläger betreffende Geschehen am Pfingstwochenende 2013 klar und eindeutig zu Tage getreten. So sei er weder seiner Pflicht nachgekommen, während der ihm als Arbeitszeitausgleich gewährten Freizeit erreichbar zu sein, noch habe er den ausdrücklich für Sonntagvormittag zugesagten Rückruf bei seiner stellvertretenden Dienstgruppenleiterin H. vorgenommen, obwohl ihn hierum auch POK B. bei seiner Krankmeldung um 15.44 Uhr gebeten habe. Dieser Bitte sei er erst per SMS um 17:57 Uhr, also 3 Minuten vor Dienstbeginn, mit der lapidaren Mitteilung „ja hab Magen Darm“ nachgekommen. Dieses Verhalten lasse auf ein völliges Desinteresse des Klägers an notwendigen dienstlichen Belangen und mangelnde Aufrichtigkeit gegenüber seinen Kollegen schließen. In seinem Verhalten am 18./19. Mai 2013 liege zudem ein erheblicher Verstoß des Klägers gegen die beamtenrechtliche Gesunderhaltungspflicht; trotz Krankheitssymptomen habe er sich nach einer privaten Feier auf das Festivalgelände begeben, sich dort als DJ betätigt und im Fahrzeug übernachtet anstatt nach Hause zu fahren und sich auszukurieren. Nach seiner Krankmeldung um 15.44 Uhr habe er sich durch massiven Genuss alkoholischer Getränke in den Zustand der Trunkenheit versetzt. Seine Erklärung, er habe versucht, mit dem Schnaps die Krankheitssymptome zu bekämpfen, sei im Hinblick auf den intensiven Alkoholkonsum nicht glaubwürdig. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, der Kläger habe nach der Krankmeldung gedacht, er könne sich nun unbeschwert seinem Freizeitvergnügen hingeben. Der in der mündlichen Verhandlung festgestellte Sachverhalt trage die Feststellung des Beklagten, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt habe. Ob der Beklagte auch ein milderes Mittel hätte wählen können, unterfalle dem Beurteilungsspielraum des § 23 BeamtStG.

Hiergegen beantragte der Kläger am 14. Februar 2014 die Zulassung der Berufung (Az.: 3 ZB 14.383). Im Rahmen des Antrags wurde unter anderem vorgetragen, es würden bereits ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen, weil die für das Gericht äußerst maßgebliche Zeugin H. dem Antragsteller gegenüber per Textnachricht bestätigt habe, dass sie und drei weitere Zeugen in der mündlichen Verhandlung falsch zu seinen Lasten ausgesagt hätten. Die entsprechende Textnachricht wurde als Handy-Screenshot vorgelegt.

Zum 28. Februar 2014 beendete der Kläger seine auf zweieinhalb Jahre angelegte Ausbildung und ist seit dem 1. März 2014 bei der IV. BPA in N. im Innendienst beschäftigt.

Am 2. Mai 2014 beantragte der Beklagte unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2013 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung vom 14. August 2013 für die Zukunft wieder herzustellen (Az.: 3 AS 14.970). Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde dieses Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2014 eingestellt.

Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2014 mitgeteilt hatte, dass die aufschiebende Wirkung der in erster Instanz abgewiesenen Klage mit Ablauf des 25. Juni 2014 gemäß § 80b Abs. 1 VwGO ende und die BPA N. bereits angewiesen sei, die Entlassung trotz der noch offenen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu vollziehen, beantragte der Kläger am 24. Juni 2014 die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der erstinstanzlich abgewiesenen Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2013 gemäß § 80b Abs. 2 VwGO anzuordnen (Az. 3 AS 14.1352).

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2014 wurde die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2014 angeordnet. Der Senat sah auch nach der Durchführung der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht den Sachverhalt als noch nicht vollständig aufgeklärt an, da im Zulassungsverfahren aufgrund eines Handy-Screenshots die Richtigkeit der Zeugenaussagen in Frage gestellt worden und die Urheberschaft dieses Screenshots noch nicht endgültig geklärt sei. Die strafrechtlichen Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen, eine eindeutige Erklärung der Zeugin H. liege nicht vor, so dass im Moment noch nicht beurteilt werden könne, ob die Vorfälle am Pfingstwochenende geeignet seien, die Entlassungsverfügung vom 14. August 2013 zu tragen. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiege vorliegend das Interesse des Klägers.

Ebenfalls mit Beschluss vom 2. Juli 2014 ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014 wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zu.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 stellt die Staatsanwaltschaft N. - ... das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verleumdung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Im Zuge der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Textnachricht tatsächlich nicht von der Zeugin H. verfasst worden sei. Zwar habe der Verdacht bestanden, dass sich der Kläger einer Verleumdung zum Nachteil der Zeugin H. schuldig gemacht habe, der Tatnachweis habe jedoch nicht geführt werden können.

Mit Schriftsatz vom 4. September 2014 begründete der Kläger seine Berufung und beantragte,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung erlassen, Beweisanträge des Klägers übergangen und sich aufdrängende Beweise nicht erhoben. Zudem sei der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Insbesondere der Zeuge K. hätte gehört werden müssen. Dieser hätte bestätigen können, dass der Kläger tatsächlich am Sonntag Magen-Darmkrank gewesen sei und erst danach Alkohol getrunken habe. Ebenso, dass der Kläger nur aus diesem Grund nicht mehr mit dem eigenen Auto nach Hause gefahren sei, sich aufgrund der wolkenbruchartigen Regenfälle und des Morastes auf dem Festivalgeländer auch nicht habe abholen lassen können, dass er sich bereits um 18 Uhr krank schlafen gelegt und nicht seinem Privatvergnügen gefrönt habe. Das Gericht hätte sich durch die Einvernahme weiterer ausdrücklich benannter Zeugen ein wesentlich differenzierteres und ausgewogenes Bild vom Kläger machen können. Es habe weder die positive Prognose der Bewährung in der Beurteilung vom 23. Juli 2013 berücksichtigt noch die Tatsache, dass es sich vorliegend - wenn überhaupt - um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe, die eine Entlassung nicht rechtfertigen würde. Zudem stehe der der Entlassung zugrunde liegende Sachverhalt noch nicht endgültig fest. Der Kläger habe zwar versucht, seine Krankheit mit Alkohol zu behandeln, hierin liege aber gerade kein Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten, da er zu diesem Zeitpunkt bereits krank gemeldet gewesen sei. Der Vorfall habe sich zu Anfang des Praktikums II ereignet, die ausführliche Beurteilung über den gesamten Zeitraum von 3 Monaten bescheinige dem Kläger jedoch, dass er für den Polizeiberuf „gut geeignet“ sei. Im Übrigen sollte der Kläger lediglich am Samstag und nicht ausdrücklich auch am Sonntag als Personalreserve erreichbar sein. Nachdem der Kläger davon ausgegangen sei, dass er seinen Dienst am Sonntagabend werde antreten können, habe er sich auch nicht bei Frau PHK H. gemeldet. Der Kläger bleibe dabei, dass er erst am Sonntagnachmittag erkrankt sei. Unstreitig habe er sich dann auch ordnungsgemäß bei der PI L. (POK B.) um 15.44 Uhr krank gemeldet. Zudem liege für den Zeitraum vom 19. Mai 2013 bis 24. Mai 2013 ein amtsärztliches Attest vor, das die Dienstunfähigkeit des Klägers bescheinige. Insofern sei nicht maßgeblich, dass der Amtsarzt ein solches bei Kenntnis dieses Sachverhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rückwirkend ausgestellt hätte. Der Kläger habe sich bis zu diesem Vorfall und seit diesem Zeitpunkt nichts mehr zuschulden kommen lassen. Das Erstgericht habe sein Urteil im Hinblick auf die beim Kläger zu Tage getretenen gravierenden Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit insbesondere auf die Zeugenaussagen der Kollegen gestützt, die sich in der Zwischenzeit als einseitig falsch und abgesprochen herausgestellt hätten.

Die Beklagte verteidigte das angegriffene Urteil und beantragte mit Schriftsatz vom 13. November 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 2. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 mündlich zur Sache verhandelt und Zeugen einvernommen. Auf die hierzu gefertigten Niederschriften wird verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben neben den behördlichen Akten auch die Personalakten sowie die Strafakte vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B. v.16.3.2011 - 3 CS 11.13; BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220 - jeweils in juris). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002, 49). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2015, § 23 BeamtStG, Rn. 136 m. w. N.).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 3 CS 10.887 - juris Rn. 27). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, so dass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.1998 - 2 C 5.97 - juris Rn. 20). Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - juris Rn. 15; U. v. 31.5.1990 a. a. O.). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung als rechtmäßig.

Vorliegend stützt sich die Entlassung auf die Einschätzung des Dienstherrn, der Kläger habe sich, obwohl er zur Dienstleistung für die Nachtschicht am 19. Mai 2013 um 18:00 Uhr eingeteilt und von seinen Kollegen mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass auf ihn aufgrund der damaligen personellen Situation nicht verzichtet werden könne, gegen 15:44 Uhr dienstunfähig gemeldet und seinen Dienst nicht angetreten. Eine Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt des Dienstbeginns habe zwar tatsächlich vorgelegen, diese habe sich jedoch allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte seiner Entscheidung keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat und dieser geeignet ist - ungeachtet der sonstigen Leistungen des Klägers - erhebliche Zweifel an dessen charakterlicher Eignung zu begründen.

Der Zeuge H. erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015, dass er dem Beamten aufgrund einer Familienfeier und eines geplanten Fußballspiels zwar für die Samstagsschicht (18. Mai 2013) sowie für die Schicht am Sonntagvormittag (19. Mai 2013) Arbeitszeitausgleich unter der Prämisse gewährt habe, sich an diesen beiden Tagen bereit zu halten und ständig auf seinem Handy erreichbar zu sein. Es sei nämlich gängige Praxis, Arbeitszeitausgleich gegen Erreichbarkeit zu gewähren, wenn die Gefahr - wie am Pfingstwochenende 2013 - bestehe, dass die Mindeststärke auf der Dienststelle nicht eingehalten werden könne. Dies treffe immer den letzten Beamten, der seinen Antrag auf Arbeitszeitausgleich stelle, vorliegend den Kläger, dem er dies auch mitgeteilt habe. Er habe aber dem Kläger von Anfang an gesagt, dass er den Nachtdienst am Sonntag, den 19. Mai 2013, auf jeden Fall durchführen müsse. Gleichwohl hat der Kläger am Abend des 18. Mai 2013 über einen Kollegen bei der stellvertretenden Dienststellenleiterin H. per SMS nachfragen lassen, ob ihm nicht doch für die Spätschicht am Sonntag Arbeitszeitausgleich gewährt werden könnte. Sie hat dies unter Hinweis auf einen erkrankten Kollegen ausdrücklich verneint. In der mündlichen Verhandlung nahm die Zeugin H. auch auf den diesbezüglich in den Akten dokumentierten SMS - Verkehr zwischen ihr und dem Kläger Bezug.

Die Einschätzung des Dienstherrn, die vom Kläger behauptete Dienstunfähigkeit am 19. Mai 2013 habe zwar vorgelegen, sich letztendlich aber allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben, ist nicht zu beanstanden.

2.1. Der Beklagte hat am Sonntag, den 19. Mai 2016, gegen 14:30 Uhr aktiv am Beach-Soccer-Termin teilgenommen, sich gegen 15.44 Uhr mit dem Handy seines Freundes bei seiner Dienststelle krankgemeldet und sich nach eigener Aussage zwischen 17:15 Uhr und 17:30 Uhr in sein Auto begeben. Dort wurde er zwischen 19 Uhr und 20 Uhr auf dem Beach-Soccer-Turnier-Gelände stark alkoholisiert, barfuß und mit kurzen Sporthosen bekleidet in seinem Pkw liegend aufgefunden. Ein gegen 20:27 Uhr auf der Dienststelle durchgeführter Atemalkoholtest ergab 0,76mg/l Atemalkoholkonzentration.

Das Vorbringen des Klägers, er habe am 19. Mai 2013 um 14:30 Uhr für ca. 8 bis 10 Minuten in seinem Beach-Soccer-Team gespielt, nach dem Spiel gegen 15:30 Uhr seien dann bei ihm derart massive Magen-Darm-Probleme mit Brechdurchfall, Übelkeit, Magenkrämpfen und starkem Durchfall aufgetreten, dass er alle zehn Minuten die Toilette aufsuchen musste, hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Kläger gab an, dass er sich ab Spielende mindestens zehn Mal auf die Toilette begeben habe, an erhöhter Temperatur und Schüttelfrost gelitten und sich gegen 15:44 Uhr dann mit dem Mobiltelefon seines Freundes K. beim diensthabenden Gruppenleiter, POK B., krank gemeldet habe. Er habe mit anderen zusammengesessen, denen aufgefallen sei, dass er laufend „aufs Klo“ gehe. Diesen Personen habe er auch erklärt, dass es ihm nicht gut gehe. Der vom Kläger benannte Zeuge K. konnte jedoch lediglich bestätigen, dass er mit dem Kläger ca. 30 bis 60 Minuten in einer Gruppe nebeneinander gesessen ist und auf Nachfrage dem Kläger sein Handy geliehen hat. Weder ist ihm etwas Besonderes am Kläger aufgefallen noch hat der Kläger ihm etwas über eine Krankheit berichtet. Er hatte auch nicht den Eindruck, dass der Kläger alkoholisiert oder krank gewesen ist. Beide hätten sich ganz normal unterhalten. Er hat während dieser Zeit nicht gesehen, dass der Kläger auf die Toilette gegangen ist bzw. gespuckt hat. Einen Grund für die Handynutzung hat ihm der Kläger nicht genannt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Krankmeldung gegen 15:44 Uhr tatsächlich an einer Magen-Darm-Erkrankung gelitten hat, liegen damit nicht vor. Weitere Zeugen, die die vom Kläger geschilderten Symptome einer akuten Magen-Darm-Erkrankung bestätigen hätten können, hat der Kläger nicht benannt. Auch aus den Aussagen der Kollegen H. und B., die den Kläger nach seinem Auffinden auf dem Truniergelände gegen ca. 20:00 Uhr im Dienstfahrzeug zur Dienststelle verbrachten, lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die eine Magen-Darm-Erkrankung, wie der Kläger sie geschildert hat, bestätigen würden. Beide Zeugen gaben an, dass bei ihrer Ankunft auf dem Festgelände der Kläger barfuß in Sportsachen im strömenden Regen stand. Zittern, Frösteln oder Gesichtsblässe seien nicht feststellbar gewesen, der Kläger habe lediglich über Übelkeit geklagt. Von ihm sei ein starker Alkoholgeruch ausgegangen, ansonsten habe er „gestanden wie eine Eins“.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass er erst nach seinem mit der Dienststelle (POK B.) um 15:44 Uhr geführten Telefonat Alkohol in Form von Schnaps getrunken habe, der ihm auf dem Weg zur Toilette von einer befreundeten Mannschaft angeboten worden sei. Die Behauptung des Klägers, er habe seine Erkrankung mit ein paar hochprozentigen Schnäpsen kurieren wollen, hat der Beklagte angesichts der großen Menge an Alkohol, die der Kläger konsumiert haben muss - ca. 10 Schnäpse ohne Berücksichtigung eines evtl. bereits eingetretenen Alkoholabbaus zum Zeitpunkt der Messung - nachvollziehbar als nicht glaubwürdig eingestuft.

2.2 Soweit der Beklagte im Rahmen der Entlassungsentscheidung das nachträglich am 21. Mai 2013 von Medizinaldirektor F. ausgestellte ärztliche Attest unberücksichtigt lässt, so ist das nicht zu beanstanden.

Der Kläger hatte am 21. Mai 2013 den ärztlichen Bereitschaftsdienst in N. aufgesucht und alle Merkmale einer viralen Gastroenteritis - wie Übelkeit, Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen - geschildert. Nach Aussage des Zeugen F. erfolgte eine Attestierung der Arbeitsunfähigkeit am 21. Mai 2013 aufgrund anamnestischer und ärztlicher Feststellungen am selbigen Tag. Eine körperliche Untersuchung wurde nicht vorgenommen. Der Kläger hatte erklärt, dass die Symptome bereits zwei Tage vorher aufgetreten seien. Da sich keine Zweifel an der wahrheitsgemäßen Darstellung der Krankheitssituation ergeben hätten und der Kläger auf ihn einen kranken Eindruck gemacht hat, ist die Attestierung rückwirkend auf den 19. Mai 2013 unter Beachtung der Analogie zur AU-Richtlinie § 5 Abs. 3 erfolgt.

2.2.1 Wird ein ärztliches Attest vorgelegt, so begründet dies in der Regel den Beweis für die Tatsache der arbeitsunfähigen Erkrankung. Ein solches Attest hat einen hohen Beweiswert, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attests zu erschüttern (BAG, U. v. 26.8.1993 - 2 AZR 154/93 - juris Rn. 36 m. w. N.). Dies können Umstände im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst und durch das Verhalten des Arbeitnehmers vor oder während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sein (LAG Niedersachsen, U. v. 17.9.2015 - 6 Sa 1328/14 - juris Rn. 33).

Soweit der Beklagte in der Entlassungsverfügung davon ausgeht, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. Mai 2013 im Hinblick auf die rückwirkende Ausstellung auf den 19. Mai 2013 angesichts des vom Kläger an diesem Tag gezeigten Verhaltens erschüttert ist, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Teilnahme an einem Beach-Soccer-Turnier kurz vor der Krankmeldung, die erhebliche Alkoholisierung des Klägers im Zeitpunkt des Auffindens und sein Zustand, der nach den Zeugenaussagen auf seine Kollegen lediglich stark alkoholisiert, jedoch nicht krank wirkte, sind Umstände, die gegen das Vorliegen einer Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 sprechen. Zudem haben sich die vom Kläger geschilderten Krankheitssymptome auch im Rahmen der Einvernahme des vom Kläger benannten Zeugen K. nicht bestätigt. Zu berücksichtigen im Hinblick auf den Beweiswert des Attests ist auch, dass der Kläger dem behandelnden Arzt im Rahmen des Diagnosegesprächs einen unvollständigen Sachverhalt schilderte, als er im Zusammenhang mit der Beschreibung seiner Symptome einen erheblichen Alkoholkonsum am 19. Mai 2013 verschwieg.

2.2.2 Ist es dem Arbeitgeber gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern bzw. zu entkräften, so tritt hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage des Attestes bestanden hat. Jedenfalls muss dann der Arbeitgeber nicht „zwingend“ nachweisen, dass irgendeine Krankheit überhaupt nicht vorgelegen haben kann. Es ist vielmehr wiederum Sache des Arbeitnehmers, nunmehr angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, seine Behauptung weiter zu substantiieren. Es ist in derartigen Fällen auch stets zu prüfen, ob die Umstände, die den Beweiswert des ärztlichen Attests erschüttern, nicht als so gravierend anzusehen sind, dass sie ein starkes Indiz für die Behauptung des Arbeitgebers darstellen, die Krankheit sei nur vorgetäuscht gewesen, so dass der Arbeitnehmer dieses Indiz entkräften muss (vgl. insgesamt BAG, U. v. 26.8.1993 a.a.O Rn. 36, 37, 38).

So verhält es sich auch hier: Aufgrund der Indizwirkung der ermittelten Umstände konnte der Beklagte zur Einschätzung gelangen, der Kläger habe seine Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 nur vorgetäuscht, um letztendlich doch nicht Dienst am Sonntagabend leisten zu müssen. Weitere Nachweise einer tatsächlichen Erkrankung am 19. Mai 2013 hat der Kläger nicht erbracht (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 17 P 13.2526 - juris Rn. 30). Auch die rückwirkend auf den 19. Mai 2013 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beruhte allein auf den Schilderungen des Klägers. Der Zeuge F. erklärte zwar hierzu im Rahmen seiner Einvernahme, dass der Kläger am 21. Mai 2013 durchaus einen kranken Eindruck machte, eine körperliche Untersuchung des Klägers hat er jedoch nicht durchgeführt. Ob die vom Kläger hierbei geschilderten Symptome einer viralen Gastroenteritis wie Übelkeit, Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen tatsächlich bereits - wie von ihm behauptet - zwei Tage zuvor aufgetreten sind, lässt sich hieraus nicht ableiten. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde durch die Zeugin H. lediglich bestätigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Auffindens und Verbringens auf die Dienststelle am Abend des 19. Mai 2013 über Übelkeit klagte. Eine solche hätte sich allerdings auch als Folge des übermäßigen Alkoholkonsums des Klägers einstellen können und ist für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer vom Kläger behaupteten Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 zu bestätigen.

Soweit der Zeuge F. erklärt, dass er bei Kenntnis des erheblichen Alkoholkonsums zwar die Krankheitssituation des Klägers hinterfragt und natürlich die Umstände über den Verlauf der Erkrankung differenziert betrachtet hätte, aber auch jetzt keinen Anlass sehe, deshalb seine Diagnose zu ändern, da sich allenfalls Übelkeit, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen, aber nicht der Durchfall auf die Alkoholproblematik zurück führen ließen, so spricht auch dies nicht für das Vorliegen einer Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013. Das tatsächliche Bestehen einer Durchfallsymptomatik zu diesem Zeitpunkt beruht allein auf den Behauptungen des Klägers. Wie der Zeuge F. bestätigt, ist eine auf den Schilderungen des Patienten beruhende Diagnose letztendlich immer spekulativ, da der behandelnde Arzt auf die Angaben des Patienten angewiesen ist, auf deren Richtigkeit er im Regelfall vertrauen muss. Die ermittelten Umstände am 19. Mai 2013 sprechen allerdings gegen die Richtigkeit dieser Behauptung, die auch Grundlage für das rückwirkend ausgestellte Attest war. Der weitere Vortrag des Klägers war nicht geeignet, diese Zweifel zu entkräften. Auch die Beweisaufnahme ergab keine weiteren Anhaltspunkte für die behauptete Magen-Darm-Erkrankung, so dass die Einschätzung des Beklagten, die Dienstunfähigkeit am 19. Mai 2013 sei letztlich nur auf den erheblichen Alkoholkonsum des Klägers zurückzuführen, angesichts der ermittelten Umstände, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

2.3 Der Beklagte hat auch den gesetzlichen Begriff der Bewährung und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt. Im Polizeidienst kommt es gerade auf Charaktereigenschaften wie Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Aufrichtigkeit und Kollegialität an, gegenseitiges Vertrauen ist unabdingbar. Das vom Kläger gezeigte Verhalten war durchaus geeignet, nachhaltige Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zu begründen. Hierbei durfte der Beklagte auch berücksichtigen, dass das Praktikum des Klägers bei der PI L. anlässlich des Vorfalls abgebrochen werden musste und dem Kläger angesichts seines Alters und seiner Ausbildung im fortgeschrittenen Stadium bewusst hätte sein müssen, dass ein solches, vom Kläger am 19. Mai 2013 gezeigtes Verhalten vom Dienstherrn keinesfalls geduldet werden würde. Die Einschätzung des Beklagten, die bisherigen Leistungen des Klägers und die positive Bewertung seiner restlichen Praktikumszeit seien nicht geeignet, die gezeigten charakterlichen Mängel auszugleichen, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, so dass sich der Bescheid vom 14. August 2013 unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Beklagten insgesamt als rechtmäßig erweist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014 wird der Streitwert für das Ausgangsverfahren auf 12.388,40 Euro und für das Berufungsverfahren auf 12.756,38 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG).

Gründe:

Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 5. September 2013 bezog der Kläger das Grundgehalt in der Stufe A 5 (1. Erfahrungsstufe) in Höhe von 1932,26 Euro und eine Strukturzulage gemäß Art. 33 S. 1 BayBesG in Höhe von 18,67 Euro, also insgesamt monatlich 1950,93 Euro. Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG (in der Fassung vom 23.07.2013, BGBl. I S. 2586, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist Streitwert in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlichrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis betreffen und kein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit im Raum steht, die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, also vorliegend 12.388,40 Euro (6x 1950,93 Euro), wobei sich die Strukturzulage gem. Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG als ruhegehaltsfähig erweist.

Im Berufungsverfahren war gemäß § 40 GKG für die Streitwertberechnung vom Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung der Berufung am 20. Februar 2014 auszugehen und damit von monatlichen Bezügen von insgesamt 2008,88 Euro (BesGr. A 5, 1. Erfahrungsstufe) einschließlich der Strukturzulage in Höhe von 19,62 Euro. Hieraus ergibt sich für das Berufungsverfahren ein Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG (in der Fassung vom 27.2.2014, BGBl. I S. 154, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) in Höhe von 12.756,38 Euro (6x 2008,88 Euro).

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 8.436,93 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 19... geborene Antragstellerin wurde am 6. Februar 2009 von der Antragsgegnerin als Verwaltungsinspektorin zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt und zunächst bis 20. Juli 2011 im Zentralen Immobilienmanagement eingesetzt.

Die Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 6. Februar 2009 bis 20. Juli 2011 kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderung teilweise erfülle. Im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe sie sich nicht bewährt. Sie habe die Anforderungen noch nicht ganz erfüllt und müsse sich noch verbessern. Erst nach einer weiteren Überprüfungsphase sollte ein für die Probezeitbeurteilung abschließendes Urteil ausgesprochen werden, weshalb die Probezeit mit Bescheid vom 30. August 2011 bis 31. März 2012 verlängert wurde.

Die Probezeitbeurteilung vom 22. März 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 19. März 2011 bis 7. März 2012 schloss wiederum mit dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderungen teilweise erfüllte und sich im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt habe. In der verlängerten Probezeit habe sie ihre Leistungen nicht signifikant verbessern können. Allerdings sei in dem Arbeitsbereich, in dem die Antragstellerin eingesetzt gewesen sei, eine übergebührliche Arbeitsmenge zu bewältigen gewesen, was zu einer Belastung und Beeinträchtigung ihrer Arbeitsergebnisse habe beitragen können. Deshalb sollte sie die Möglichkeit der Bewährung in einem anderen Einsatzgebiet erhalten.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2012 wurde die Probezeit erneut bis zum 31. März 2013 verlängert und die Antragstellerin ab 1. Juli 2012 zum Sozialbürgerhaus S. abgeordnet. Dort war sie als Sachbearbeiterin im SGB XII - Bereich tätig.

Aus einer Stellungnahme vom 20. März 2013 ergibt sich, dass bei der Antragstellerin eine Steigerung der Arbeitsleistung und eine Verhaltensänderung stattgefunden habe. Die nächsten Monate müssten aber zeigen, ob die Besserung von Dauer sei und zu einer stabilen Arbeitsleistung führen könne.

Die Probezeitbeurteilung vom 5. Juni 2013 für den Beurteilungszeitraum 19. März 2011 bis 31. März 2013 kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderungen teilweise erfülle und sie sich im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt habe. Die Antragstellerin habe den Anforderungen weder im Zentralen Immobilienmanagement noch im Sozialreferat gerecht werden können. Aufgrund schwieriger äußerer Bedingungen (mehrmaliger Ausbilderwechsel, Umzug der Dienststelle, mangelhafte EDV-Ausstattung) seien die noch bestehenden fachlichen Defizite teilweise nachvollziehbar. Auch wenn eine weitere Probezeitverlängerung kritisch gesehen werde, da keine spürbaren Verbesserungen erkennbar gewesen seien, sei es nach Ansicht der Ausbilder und einiger Kolleginnen in den letzten Wochen zu einer Steigerung der Arbeitsleistung und einer Verhaltensänderung gekommen. Um überprüfen zu können, ob diese leichten Verbesserungen nachhaltig seien, werde einer letztmaligen Probezeitverlängerung zugestimmt.

In einer Mitteilung des Immobilienmanagement vom 5. Juni 2013 im Hinblick auf die Probezeitbeurteilung vom 5. Juni 2013 an das Personalreferat wurde festgehalten, dass den von der Antragstellerin angegebenen, zahlreichen Änderungswünschen im Nachgang zum Entwurfsgespräch vom 22. April 2013 nicht nachgekommen werden konnte. Die Antragstellerin mache andere für ihr Umfeld und ihre Arbeitsweise verantwortlich. Im Bereich des Immobilienmanagements hätten fast alle Vorgänge durch den Vorgesetzten abgezeichnet werden müssen, um weitere Probleme zu vermeiden. Nach dem Wechsel der Antragstellerin vom Immobilienmanagement sei auf ihrem Schreibtisch ein „Chaos“ vorgefunden worden, manche Vorgänge seien im Schreibtisch verstaut gewesen, unter anderem seien unbezahlte Rechnungen in der Masse liegen geblieben. Auch die Probezeitbeurteilung vom 5. Juni 2013 stelle im Gesamturteil fest, dass die Antragstellerin die Anforderungen teilweise erfülle und sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Im Hinblick auf ihre Tätigkeit beim Sozialbürgerhaus befinde sie sich noch immer in der Einarbeitungsphase und das notwendige Rechtswissen sei noch nicht ausreichend. Konkrete Nachfragen würden eher selten erfolgen. Auch im Hinblick auf Arbeitsorganisation und Zeitmanagement bestehe noch Entwicklungsbedarf, durch eine bessere Selbstkontrolle und einen aktiveren Austausch mit Kollegen würde ein besseres Arbeitsergebnis erzielt werden. Zudem handle die Antragstellerin beim Umgang mit der Stempelkarte nicht verantwortungsvoll. Sie arbeite bei der Erstellung ihrer Arbeitsergebnisse flüchtig und ungenau, überdurchschnittlich oft bedürften diese noch der Kontrolle und Korrektur; ein Schaltereinsatz sei nicht absehbar.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2013 wurde die Probezeit letztmalig bis zum 5. Februar 2014 verlängert. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass damit die gesetzlich zulässige Höchstdauer der Probezeit verfügt worden sei. Falls die Antragstellerin sich nicht bis zum Ablauf dieser Frist bewähre, müsse sie aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden.

Mit Verfügung vom 1. August 2013 wurde die Antragstellerin bis zum Ablauf der Probezeit weiter an das Sozialbürgerhaus S. abgeordnet.

Im Rahmen eines Vermerks vom 13. August 2013 wurde eine Besserung des Leistungsbildes der Antragstellerin festgestellt. In einem Vermerk über ein Gespräch mit der Antragstellerin vom 1. Oktober 2013 wurden Fehler in sechs von ihr bearbeiteten Fällen konstatiert, die zwar im Einzelnen als nicht so schwerwiegend anzusehen wären, jedoch in großer Zahl innerhalb kurzer Zeit aufgetreten seien und darauf schließen ließen, dass die Antragstellerin weiterhin Probleme mit der eigenen Organisation und Zeitplanung habe.

Die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 für den Beurteilungsspielraum vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderungen nur teilweise erfülle und sich im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt habe. Der Beurteilung liegt ein Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses vom 9. Dezember 2013 für die dortige Tätigkeit der Probebeamtin im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 zugrunde.

Im Rahmen eines Vermerks vom 29. Januar 2014 nahm der Entwurfsverfasser des Beurteilungsbeitrags vom 9. Dezember 2013 zur Einschätzung der Leistung und Leistungsentwicklung der Antragstellerin Stellung. Die Antragstellerin habe ihren Sommerurlaub vom 9. bis 24. September 2013 zwar von den Vorgesetzten abzeichnen lassen, die Abgabe ihres Urlaubsantrags zur formellen Genehmigung jedoch schlicht vergessen. Während ihres Urlaubes habe sich dann herausgestellt, dass ihre Rückstände größer als bekannt gewesen seien. Zudem habe sich in diesem Zeitraum gezeigt, dass die Antragstellerin sechs Fälle fehlerhaft bearbeitet habe, wobei weniger die Schwere der Fehler („Leichtsinnsfehler“) als deren Häufung in relativ kurzer Zeit auffällig sei. Die im August 2013 geäußerte, bessere Einschätzung ihrer Leistung könne unter diesen Umständen nicht aufrechterhalten werden.

Nach Anhörung der Antragstellerin, in der sie angab, die Probezeitbeurteilungen vom 5. Juni 2013 und 27. Dezember 2013 würden ihre Leistung nicht realistisch wieder geben, stimmte der auf Antrag beteiligte Gesamtpersonalrat der Entlassung der Antragstellerin am 12. Februar 2014 zu.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014, am 15. Februar 2014 zugestellt, wurde die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum 31. März 2014 entlassen, da sie sich auch nach mehrfacher Verlängerung der Probezeit bis zur Höchstdauer von fünf Jahren hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung nicht bewährt habe.

Am 24. Februar 2014 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 (Az. M 5 K 14.761) und am 6. März 2014 Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2014 (Az. M 5 K 14.962).

Ferner hat sie am 6. März 2014 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 wieder herzustellen.

Im Wesentlichen hat sie vorgetragen, dass die Wertungen in der Probezeitbeurteilung unplausibel und widersprüchlich seien. Zwar werde ihr ein ausreichendes theoretisches und praktisches Wissen attestiert, lediglich für die Bewältigung des dauerhaft hohen Arbeitsanfalls im Bereich für die Tätigkeit im Sozialbürgerhaus reiche das nicht aus. Auf dieser hohen Arbeitsbelastung würden auch die Fehler beruhen. Das gelte auch für das Immobilienmanagement, das nach ihrem Wechsel personell erheblich verstärkt worden sei. Der im Bereich des Immobilienmanagement tätige Beurteiler könne die Überwachungsbedürftigkeit ihrer Tätigkeit im Sozialbürgerhaus nicht beurteilen. Auch die Interessenabwägung im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzugs sei fehlerhaft. Angesichts der zwingenden dienstlichen Gründe für den Sofortvollzug könnte die Antragsgegnerin auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aussprechen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 31. März 2014 abgelehnt. Die im Bescheid vom 13. Februar 2014 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung weise keine formellen Mängel auf. Insbesondere sei diese nicht formelhaft, die Behörde habe im Rahmen einer Einzelfallprüfung die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen.

Die summarische Überprüfung ergebe, dass die eingelegte Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde, so dass der Vorrang privater Interessen von vornherein ausgeschlossen sei. An der Aussetzung der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts könne ein schutzwürdiges privates Interesse nicht bestehen. Zu Recht habe die Antragsgegnerin die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG auf mangelnde Bewährung gestützt. Mangelnde Bewährung liege nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bewiesen sei, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestünden, ob die Beamtin den an sie zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein werde. Bei der Feststellung der Bewährung oder der mangelnden Bewährung, die von zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhänge, handele es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Für das Gericht ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die wertende Entscheidung der Antragsgegnerin auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruhe und/oder dass diese die Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums überschritten hätte.

Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung sei in erster Linie die Probezeitbeurteilung, worauf sich auch der angefochtene Bescheid beziehe. Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung für die Antragstellerin angegriffen worden sei, hindere vorliegend ihre Verwertung nicht. Die für das Urteil der Dienstherrin letztlich maßgebliche Beurteilung vom 27. Dezember 2013 sei nicht formell fehlerhaft. Nach Nr. 5.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin bleibe die Dienststelle für die Beurteilung zuständig, bei der die Dienstkraft laut Stellenplan geführt sei, also das Zentrale Immobilienmanagement. Es sei ein nach den einschlägigen Richtlinien vorgeschriebener Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses vom 9. Dezember 2013 eingeholt worden, der mit der Antragstellerin besprochen worden sei. Dieser Beitrag stellte den Beurteilungsentwurf dar und diente als Grundlage für die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 (vgl. Nr. 5 der Beurteilung). Nach 7.2 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinien sei Entwurfsverfasser in der Regel der unmittelbare Vorgesetzte, der die Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes kenne und die Arbeitsergebnisse sowie das Leistungsbild der zu beurteilenden Dienstkraft am besten beobachten, beschreiben und beurteilen könne. Dieser Beitrag sei - wie auch für einen Entwurf vorgeschrieben - mit der Antragstellerin besprochen worden; ihr wurde ein Exemplar entsprechend 7.2 der Beurteilungsrichtlinien ausgehändigt. Damit sei das „Vier-Augen-Prinzip“ eingehalten worden, wonach der Beurteiler nach Möglichkeit nicht zugleich der Entwurfsverfasser sein sollte (7.1 der Beurteilungsrichtlinien). Dass der Beurteiler auch im Feld für den Entwurfsverfasser unterschrieben habe, sei daher unerheblich.

Auch inhaltlich sei gegen das Urteil, die Antragstellerin habe sich auch in der verlängerten Probezeit nicht bewährt, rechtlich nichts zu erinnern. Die in der maßgeblichen Beurteilung vom 27. Dezember 2013 festgehaltenen Leistungsdefizite der Antragstellerin trügen das Gesamturteil, dass die Beamtin den Anforderungen nur teilweise genüge und sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Dabei falle auf, dass das festgestellte Leistungsdefizit im Kern mit einer mangelnden Arbeitsstruktur und einer überdurchschnittliche Fehlerquote in allen Bereichen, in denen sie eingesetzt gewesen sei, in den insgesamt vier Probezeitbeurteilungen durchgängig beschrieben werde. Die Bewertung der mangelnden fachlichen Bewährung insbesondere in Form der hohen Fehleranfälligkeit der Beamtin könne auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass diese auf eine hohe Arbeitsbelastung zurückzuführen sei. Da die Dienstherrin den Beurteilungsmaßstab setze, könne das Defizit der Beamtin auch darin liegen, dass sie einem dauerhaft hohen Arbeitsanfall von den Kenntnissen her nicht gerecht werde. Hierin könne kein Widerspruch zu der Bewertung in der Beurteilung gesehen werden, dass das theoretische und praktische Wissen zur Erfüllung der normalen fachlichen Anforderungen ausreichend sei, aber nicht für den dauerhaft hohen Arbeitsanfall bei der Dienstherrin. Die Beamtin müsse den Anforderungen gerecht werden, die die Antragsgegnerin an sie stelle, um sich fachlich zu bewähren.

Die Antragstellerin hat am 22. April 2014 Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 30. April 2014 beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung vom 13. April 2014 (richtig 13. Februar 2014) wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Entlassungsverfügung bestünden, da die reguläre Probezeit der Antragstellerin gemäß Art. 12 Abs. 2 LlbG bereits zum 5. Februar 2011 abgelaufen gewesen sei. Erst mit Schreiben vom 30. August 2011 sei die Probezeit wegen fachlicher Mängel bis einschließlich 31. März 2012 verlängert worden. Die Entscheidung über die (mangelnde) Bewährung nahezu sieben Monate nach Ende der Probezeit am 5. Februar 2011 sei unangemessen lange hinaus gezögert worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Dienstherrin aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, unverzüglich, mithin ohne schuldhafte Verzögerung, nach Ablauf der Probezeit ihre Entscheidung über die Bewährung des Beamten herbeizuführen. Treffe der Dienstherr - so wie vorliegend - in der gebotenen Zeit keine Feststellung über die Nichtbewährung und damit keine Entscheidung über dessen Entlassung oder über die Verlängerung der Probezeit, so stehe das der positiven Feststellung der Bewährung gleich. Diese positive Feststellung habe nicht mehr in zulässiger Weise durch eine nachträgliche Entscheidung über eine Verlängerung der Probezeit beseitigt werden können.

Das Verwaltungsgericht habe zudem zu Unrecht ausgeführt, dass die Klage gegen die Probezeitbeurteilung deren Verwertung nicht hindern könne. Auf den Vortrag zu den Mängeln der Probezeitbeurteilung im Klageverfahren werde ausdrücklich Bezug genommen.

Das „Vier-Augen-Prinzip (7.1 der Beurteilungsrichtlinien) sei entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht eingehalten, da im Beurteilungsbeitrag keine explizite Feststellung im Gesamturteil getroffen sei, ob Bewährung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorliege. Der Beurteilungsbeitrag könne deshalb nicht einem Beurteilungsentwurf gleichgestellt werden. Diese Feststellung müsse im Beurteilungsentwurf enthalten sein, da ansonsten der Beamtin die weiteren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten entsprechend 7.2 und 7.3 der Beurteilungsrichtlinie (Stellungnahme und Beantragung eines Beurteilungsgesprächs) beschnitten würden. Insofern liege der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 kein richtlinienkonformer Entwurf zugrunde. Vielmehr sei die Beurteilung allein durch den Beurteiler verfasst, welcher auch in dem Feld für den Entwurfsverfasser unterschrieben habe. Darüber hinaus habe der Beurteiler nicht nur die Ausführungen im Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses übernommen, sondern unter „5. Einsatzmöglichkeiten“ weitere Ausführungen über die Leistungen der Antragstellerin im Zentralen Immobilienmanagement vom 19. März 2011 bis 21. Juni 2012 getätigt. Dies verstoße gegen 4.3 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin, wonach bei Verlängerung der Probezeit nur der Zeitraum ab der ersten Probezeitbeurteilung bis zum Ende der Probezeitverlängerung zu beurteilen sei. Im Übrigen sei die Beurteilung nicht plausibel, insbesondere als ausdrücklich in der Beurteilung ausgeführt werde, dass das theoretische und praktische Wissen der Antragstellerin ausreichend sei, um die normalen fachlichen Anforderungen zu erfüllen, von der Antragsgegnerin aber aufgrund der ständig über dem Soll liegenden Fallzahlen und des damit verbundenen dauerhaft hohen Arbeitsanfalls dementsprechend überdurchschnittliche theoretische und praktische Kenntnisse verlangt würden. Tatsächlich werde aber der normale Maßstab aus Gründen, die die Antragstellerin nicht zu vertreten habe, nicht eingehalten. Insoweit könne dann nicht bei Leichtsinnsfehlern aufgrund der hohen Arbeitsbelastung auf eine grundsätzliche Nichteignung der Antragstellerin für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geschlossen werden.

Zudem verkenne das Verwaltungsgericht die Wertung des Gesetzgebers, der einen Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gerade nicht bestimmt und somit zum Ausdruck gebracht habe, dass er grundsätzlich ein Verbleiben im Beamtenverhältnis und auch gegebenenfalls die einhergehenden Wirkungen für die Dauer eines etwaigen Rechtsstreits in Kauf nehme.

Ermessensfehlerhaft seien auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspreche, einem Beamten auf Probe, der sich nicht bewährt habe, zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen und dies auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer solchen Verfügung gelte.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen

und hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für rechtens.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge und des Klageverfahrens zur Probezeitbeurteilung (Az. M 5 K 14.761) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bei der - im Rahmen des Eilverfahrens zwangsläufig summarischen - Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist der Senat bei Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Gesamtumstände der Auffassung, dass die Klage gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Das Erstgericht hat den Antrag zutreffend abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Gründe führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Sofortvollzug wurde im Bescheid vom 13. Februar 2014 ordnungsgemäß gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, insbesondere genügt die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie ist zwar allgemein formuliert, doch daraus lässt sich nicht ableiten, dass sie lediglich formelhaft sei und nicht erkennen lasse, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen habe, in der die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen wurden. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die gesetzliche Wertung verkannt, dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung im Fall eines Rechtsbehelfs gegen eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe im Gegensatz zur Abordnung oder Versetzung (§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) nicht bestimmt worden sei, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Auch wenn ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Falle einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe im Rahmen eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes nicht festgelegt wurde, folgt daraus nicht, dass die sofortige Vollziehung einer Entlassungsverfügung nur ausnahmsweise ausgesprochen werden könnte.

Zurecht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch den Vorrang eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG - Beamtenstatusgesetz) vor dem Ausspruch des Sofortvollzugs einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung verneint. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

2. Die von der Antragstellerin vorgebrachten grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2014 entbehren einer rechtlichen Grundlage. Der Einwand der Antragstellerin, dass nach Art. 12 Abs. 2 LlbG die reguläre Probezeit bereits nach zwei Jahren zum 5. Februar 2014 abgelaufen sei und deshalb mangels rechtzeitiger positiver Feststellung der Nichtbewährung in gebotener Zeit ein Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entstanden sei, der nicht mehr in zulässige Weise durch nachfolgende Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit beseitigt werden konnte, greift nicht durch (BVerwG, U. v. 25.2.1993 - 2 C 27/90 - juris).

Die reguläre Probezeit der am 6. Februar 2009 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufenen Antragstellerin wäre gem. Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG i. V. m. § 44 Abs. 1 Laufbahnverordnung v. 9. April 2009 - LbV - zum 5. August 2011 grundsätzlich nach zweieinhalb Jahren beendet gewesen. Die auf der Grundlage der Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2011 getroffene Entscheidung vom 30. August 2011, die Probezeit aufgrund der mangelnden Bewährung bis einschließlich 31. März 2012 zu verlängern, steht insofern in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Ablauf der regulären Probezeit zum 5. August 2011. Die Antragsgegnerin hat insofern unverzüglich, das heißt entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne schuldhafte Verzögerung, nach Ablauf der Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung der Antragstellerin herbeigeführt (BVerwG, U. v. 25.02.1993 - 2 C 27/90 - juris).

Zwar gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar 2011 die Vorschriften des Leistungslaufbahngesetzes, die für alle Qualifikationsebenen die Probezeit in Art. 12 Abs. 2 LlbG auf regelmäßig zwei Jahre festlegen. Die Übergangsregelung des Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG geht jedoch für Beamte, die wie die Antragstellerin vor dem 1. Januar 2011 in das Probebeamtenverhältnis eingestellt wurden, grundsätzlich von der Anwendung des alten Rechts - insbesondere des § 44 Abs. 1 LbV, der eine reguläre Probezeit von zweieinhalb Jahren vorsah - aus, soweit ihnen dadurch im Ergebnis kein Nachteil gegenüber den ab 1. Januar 2011 ernannten Beamten auf Probe entsteht. Hier war gem. Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG der Vergleich zu einer hypothetischen Verbeamtung der Antragstellerin zum 01.01.2011 zu ziehen, wonach die ab diesem Zeitpunkt geltende reguläre Probezeit von zwei Jahren nach Art. 12 Abs. 2 S. 2 LlbG zum 31. Dezember 2012 geendet hätte. Damit verglichen war die gem. § 44 Abs. 1 LbV vorgesehene zweieinhalbjährige Probezeit mit dem Ende zum 5. August 2011 für die Antragstellerin nicht nachteilhaft im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG und somit vorliegend für den Zeitpunkt der Entscheidung der Probezeitverlängerung maßgeblich (s. insg. zur Berechnung: Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, Leistungslaufbahngesetz 2011, S. 448/449), da aufgrund der Probezeitbeurteilung vom 18. März 2011 wegen mangelnder Bewährung auch eine Verkürzung der Probezeit auf zwei Jahre nach altem Recht nicht in Betracht kam.

Das Eignungsurteil des Dienstherrn in der Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2011 wurde ebenso wie die hierfür erforderlichen Feststellungen noch innerhalb der regulären Probezeit (bis 5. August 2011) getroffen. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2011 wurde sie noch während der Probezeit im Hinblick auf die beabsichtigte Verlängerung der Probezeit angehört, die dann nach Ablauf der Anhörungsfrist zum 16. August 2011 im Bescheid vom 30. August 2011 tatsächlich verfügt wurde.

3. Die Prognoseentscheidung in der Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2014, dass die Antragstellerin sich während der Probezeit (einschließlich ihrer mehrfachen Verlängerungen) fachlich nicht bewährt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B. v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - juris). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002,49). Sie ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U. v. 31.5.1990 a. a. O.).

Ausgangspunkt für die prognostische Entscheidung ist das Verhalten des Beamten in der Probezeit. Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B. v. 16.12.2010 - 3 CS 10.1598 - juris Rn. 40; BayVGH, B. v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773 - juris Rn. 39) Hierbei ist auch bei einer verlängerten Probezeit auf die gesamte Probezeit abzustellen; den in der verlängerten Probezeit erbrachten Leistungen kommt aber insoweit besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 und v. 19.3.1998 - 2 C 5/97). Nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit ist dem Beamten auf Probe grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen.

In der Entlassungsverfügung wurde neben früheren Probezeitbeurteilungen auf die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013, der Antragstellerin am 22. Januar 2014 eröffnet, Bezug genommen. Textliche Darstellungen zu den Beurteilungsmerkmalen nach Eignung, Befähigung und Leistung wurden auszugsweise übernommen. Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 von der Antragstellerin angefochten wurde, hindert vorliegend ihre Verwertung nicht. Das gilt namentlich im Hinblick auf die von der Antragstellerin erhobenen materiellen Einwände, die jedoch auch in diesem Verfahren zu überprüfen sind.

a) Die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 hält das von 7.1. der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin geforderte sog. „Vier-Augen-Prinzip“ ein. Hiernach ist darauf zu achten, dass der Beurteiler nach Möglichkeit nicht gleichzeitig Entwurfsverfasser ist. Nach 5.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin bleibt die Dienststelle für die Beurteilung zuständig, bei der die Dienstkraft laut Stellenplan geführt wird, vorliegend das Zentrale Immobilienmanagement. Vom Sozialbürgerhaus wurde entsprechend der Richtlinien der Antragsgegnerin ein Beurteilungsbeitrag vom 9. Dezember 2013 eingeholt, der mit der Antragstellerin besprochen wurde und als Grundlage für die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 diente. Da nach 7.2 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinien der Entwurfsverfasser in der Regel der unmittelbare Vorgesetzte ist, der die Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes kennt und die Arbeitsergebnisse sowie das Leistungsbild der zu beurteilenden Dienstkraft am besten beobachten, beschreiben und beurteilen kann, kann man im Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses auch einen Beurteilungsentwurf sehen, zumal er den Beurteilungszeitraum abdeckt. Der die Anforderungen und das Leistungsbild einschätzende unmittelbare Vorgesetzte hat die Antragstellerin bei dieser Tätigkeit beurteilt, dieser Beitrag ist auch mit der Antragstellerin, wie für einen Entwurf vorgeschrieben, besprochen worden, ihr wurde ein Exemplar entsprechend der 7.2 der Beurteilungsrichtlinien ausgehändigt. Ob der Umstand, dass im Beurteilungsentwurf nicht explizit die Nichteignung festgestellt wurde, sondern das Gesamturteil über die Antragstellerin „erfüllt die Anforderungen teilweise“ lautete, dazu führt, dass nicht entsprechend der Richtlinien der Antragsgegnerin von einem Beurteilungsentwurf gesprochen werden kann, kann dahinstehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Nichteignung verbindlich nur durch den Beurteiler festgestellt werden kann und in der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 aufgrund des Beurteilungsbeitrages eine solche Feststellung getroffen wurde; Der Antragstellerin wurde am 9. Dezember 2013 der Beurteilungsentwurf (Beurteilungsbeitrag) vom direkten Vorgesetzten ausgehändigt, eine Stellungnahme hierzu erfolgte von ihrer Seite bis zur Eröffnung der Probezeitbeurteilung am 22. Januar 2014 nicht, so dass sie über drei Wochen Zeit für die Abgabe einer Stellungnahme hatte. Ein gemäß 7.3. der Richtlinien der Antragsgegnerin erforderliches Beurteilungsgespräch wurde vom Beurteiler am 22. Januar 2014 geführt. Dem Einwand der Antragstellerin, ihr würden durch die Richtlinien eröffnete verfahrensrechtliche Möglichkeiten beschnitten, kann demnach nicht gefolgt werden. Das in den Richtlinien geforderte „Vier-Augen-Prinzip“, wonach der Beurteiler nach Möglichkeit nicht zugleich der Entwurfsverfasser sein soll, wurde eingehalten. Dass der Beurteiler im Rahmen der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 auch im Feld für den Entwurfsverfasser unterschrieben hat, ist daher unerheblich.

b) 4.3 der Richtlinien der Antragsgegnerin sieht vor, dass bei Verlängerung der Probezeit nur der Zeitraum ab der ersten Probezeitbeurteilung bis zum Ende der Probezeitverlängerung zu beurteilen ist. Als Beurteilungszeitraum ist in der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 ausdrücklich der letzte Probezeitraum ab dem 1. April 2013 aufgeführt. Soweit nach dem Gesamturteil der mangelnden Bewährung in Punkt 5 der Probezeitbeurteilung im Rahmen der Ausführungen zu den Einsatzmöglichkeiten auch auf die Leistungen im Immobilienmanagement Bezug genommen wurden, ist kein Einfluss auf das oben stehende Gesamturteil erkennbar. Im Übrigen wurde bei der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt in früheren Probezeitbeurteilungen eine Bewährung positiv festgestellt, so dass sich auch eine mögliche Überlappung der beurteilten Zeiträume nicht negativ auf das Gesamturteil der mangelnden Bewährung auswirken konnte.

c) Soweit die Antragstellerin die Beurteilung in formeller Hinsicht als rechtswidrig rügt und hinsichtlich der von ihr vorgetragenen mangelnden Plausibilität auf die Klageschrift im Beurteilungsverfahren verweist, kann sie damit nicht durchdringen.

Letztendlich können die von der Antragstellerin angeführten Beispiele, die Widersprüchlichkeiten und Unschlüssigkeiten im Rahmen der Ausführungen der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 belegen sollen, nicht überzeugen.

Insbesondere in der Bewertung unter 3.1 d) „Kenntnisse zur Aufgabenerfüllung“, dass das theoretische und praktische Wissen zur Erfüllung der normalen fachlichen Anforderungen ausreichend sei, aber nicht für den dauerhaft hohen Arbeitsanfall bei der Antragsgegnerin ausreiche, kann ein Widerspruch nicht gesehen werden. Die Antragstellerin muss den Anforderungen genügen, die die Antragsgegnerin an sie stellt, um sich fachlich zu bewähren. Solange sich der Beurteilungsmaßstab für alle eingesetzten Dienstkräften einheitlich darstellt und somit alle in ihrem Bereich tätigen Beamten einer dauerhaft hohen Arbeitsbelastung gewachsen sein müssen, ist diese Bewertung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Argument, dass von der Antragstellerin ständig über dem Soll liegende Fallzahlen und damit verbunden überdurchschnittlich theoretische und praktische Kenntnisse verlangt würden, die dann zu überdurchschnittliche hohen Flüchtigkeitsfehlern führten, vor deren Hintergrund ihr dann nicht die Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abgesprochen werden könne, greift gerade nicht, wenn sich der Bewertungsmaßstab als einheitlich darstellt. Eine Überziehung dieses Maßstabs, so dass von einer Verletzung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe auszugehen wäre, oder Umstände, aus denen sich ergibt, dass nur eine geringe Anzahl an Beamten diesem Maßstab entsprechen könnten, wurden konkret nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.

Es ist der Dienstherrin im Übrigen nicht verwehrt, auch positive Ansätze der Probebeamtin in der Probezeitbeurteilung wiederzugeben, wie unter Ziff. 3.1 a) „Auffassungsgabe“, Ziff. 3.1 e) „Ausdrucksfähigkeit“ und Ziff. 3.3 „Zusammenarbeit/Kommunikation“ dargestellt, ohne das Gesamturteil der mangelnden Bewährung in Frage zu stellen. Die Dienstherrin hat hier bei der Bewertung der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 die ebenso dokumentierten Leistungsmängel der Antragstellerin als gewichtiger gegenüber den positiven Leistungsansätzen gewertet und kam zum Gesamtergebnis, dass die Antragstellerin sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Eine solche Bewertung liegt innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die prognostische Bewertung der mangelnden fachlichen Bewährung zu einem Zeitpunkt, an dem die Probezeit noch nicht beendet war. Der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 wurde ein Beurteilungszeitraum bis zum 31. Oktober 2013 zugrunde gelegt, während die Probezeit letztmalig bis zum 5. Februar 2014 verlängert wurde. Ob und welcher Zeitraum vor Ablauf der Probezeit für das Urteil des Dienstherrn ausreichend ist, dass sich ein Probebeamter nicht bewährt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art und Schwere des Versagens gegenüber den vom Dienstherrn gestellten Anforderungen (BVerwG, U. v. 24.11.1983 - 2 C 28/82 - juris Rn. 19; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in ..., Stand: Oktober 2013, § 23 BeamtStG Rn. 156 m. w. N.). Vorliegend konnte zu Recht von der Antragsgegnerin berücksichtigt werden, dass sich eine vermeintlich im Frühjahr und August 2013 gezeigte Leistungssteigerung, die mitursächlich für eine letztmalige Probezeitverlängerung war, im Rückblick nicht bestätigte. Vielmehr stellte sich im Rahmen des von der Antragstellerin angetretenen Sommerurlaubs vom 9. bis 24. September 2013, dessen Genehmigung durch den Vorgesetzten die Antragstellerin schlichtweg vergessen hatte, heraus, dass die Rückstände der Antragstellerin deutlich größer waren als bekannt. Zudem wurden in dieser Zeit sechs Fälle dokumentiert, in denen eine fehlerhafte Sachbearbeitung erfolgt war. Die im Einzelnen nicht so gravierenden Fehler ließen sich jedoch auf mangelndes Fachwissen zurückzuführen und zeigten auf, dass die Antragstellerin nach wie vor große Probleme mit der eigenen Organisation und Zeitplanung hatte und ständig überwacht werden musste. Eine nachhaltige Besserung der in jeder Probezeitbeurteilung wiederum dargestellten Kernproblematik ihrer Leistungsfähigkeit war über vier Jahre hinweg nicht eingetreten, zudem lässt sich auch der letzten Vormerkung des Verfassers des Beurteilungsbeitrags zu den Leistungen vom 29. Januar 2014 keine - auch nur ansatzweise erfolgte - Leistungssteigerung der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt entnehmen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 war insofern gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abzuändern.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 74.554,35 €festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Entlassung der 1952 geborenen Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin (BesGr A 12) (M 5 K 11.2487) sowie die Klage auf Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit (M 5 K 11.2498) zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Bescheid der Regierung von O. vom 5. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 aufgrund von deren fehlender uneingeschränkter gesundheitlicher Eignung für das Lehramt an Grundschulen rechtmäßig ist, weil sie nach amtsärztlicher Einschätzung gesundheitlich nicht dazu in der Lage ist, auch eine Klassenleitung als konstitutive Voraussetzung hierfür zu übernehmen.

Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der (verlängerten) Probezeit (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 12) zum 12. Dezember 2010 nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für das von ihr angestrebte Lehramt an Grundschulen. Die Klägerin erfüllt zwar laut amtsärztlicher Einschätzung die generellen gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit und ist gesundheitlich grundsätzlich auch in der Lage, als Lehrerin an Grundschulen zu unterrichten. Für das Lehramt an Grundschulen ist nach den hierfür maßgeblichen Anforderungen des Beklagten jedoch zusätzlich die gesundheitliche Eignung für die Übernahme einer Klassenleitung erforderlich, zu der die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage ist. Die Klägerin verfügt daher nicht über die Voraussetzungen, ohne Einschränkung als Grundschullehrerin zu arbeiten, so dass sie aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen war.

1.1.1 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Begriff der gesundheitlichen Eignung nicht verkannt und keinen fehlerhaften oder willkürlichen Maßstab hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Anforderungen an das Amt eines Grundschullehrers angelegt, sondern ist zutreffend davon ausgegangen, dass die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für das Amt eines Grundschullehrers auch die Eignung zur Übernahme einer Klassenleitung voraussetzt.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Dieser Tatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wer sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Entscheidend ist hierfür, ob der Beamte sich in der Probezeit hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat. Dies folgt zudem aus Art. 33 Abs. 2 GG, dessen Kriterien § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG übernimmt (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 10). Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 11). Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen.

Auch die fehlende gesundheitliche Eignung stellt einen Entlassungsgrund dar. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes auch in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 10).

Geeignet ist nach Art. 33 Abs. 2 GG nur derjenige, der dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist und für die angestrebte Laufbahn uneingeschränkt verwendungsfähig ist (vgl. OVG NRW, U. v. 28.11.2014 - 1 A 1013/12 - juris Rn. 23).

Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, um sich durch erfolgreiche Ableistung der Probezeit zu bewähren, ergeben sich dabei aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 18). Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn.14). Es obliegt dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt, die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn festzulegen; dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 18). Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf ihrer Grundlage ist festzustellen, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit (z. B. wegen eines chronischen Leidens) gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (vgl. BVerwG, U. v. 25.07.2013 - 2 C 12/11 - juris Rn. 12).

Der Beklagte setzt für Lehrkräfte an Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) neben der allgemeinen gesundheitlichen Eignung auch die gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung voraus. Dies ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften und der maßgeblichen Verwaltungspraxis des Beklagten. Durch deren Erlass hat sich der Beklagte selbst gebunden, um sicherzustellen, dass die Bewerber für das Lehramt an Grundschulen sachgemäß ausgewählt sowie dabei einheitlich und gleichmäßig behandelt werden (vgl. BVerwG, U. v. 7.5.1981 - 2 C 42/79 - juris Rn. 19).

Zwar bestimmt das Anforderungsprofil für Lehrkräfte an Volksschulen vom 26. März 1996 nicht ausdrücklich, dass auch die gesundheitliche Eignung der Bewerber zur Übernahme einer Klassenleitung vorausgesetzt wird. Dies ergibt sich jedoch aus dem Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Mai 2009, wonach die Klassenführung für Lehrkräfte an Volksschulen ein konstitutives Element ihrer Berufstätigkeit darstellt. Das Schreiben gibt die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten wieder, durch deren gleichmäßige Anwendung die internen Vorschriften Außenwirkung entfalten und die sich in den vom Beklagten mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 genannten Zahlen widerspiegelt. Danach ist der überwiegende Teil der Grundschullehrer auch mit einer Klassenleitung betraut.

Diese Verwaltungsvorschriften und die hieran orientierte Verwaltungspraxis sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verwirklicht und welchen sachlichen Umständen er größeres Gewicht beimisst. Das Erfordernis, als Grundschullehrer auch für eine Klassenleitung geeignet zu sein, stellt ein mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarendes sachgerechtes Kriterium dar. Für den Bereich der Grundschulen obliegt es danach dem Dienstherrn, die sich aus den spezifischen Bedingungen ergebenden Anforderungen festzulegen, die für das Amt als Grundschullehrer unverzichtbar sind. Das Erfordernis der Verwendung als Klassenleitung trägt dabei den tatsächlichen Verhältnissen in der Grundschule Rechnung, in der der Klassenleitung besondere Bedeutung für die Erziehungsarbeit im Unterricht zukommt (vgl. § 6 LDO). Es ist deshalb sachgerecht, wenn der Beklagte die Klassenleitung als konstitutives Element der Berufstätigkeit als Grundschullehrer ansieht und hierfür die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung der Bewerber voraussetzt. Es stellt auch ein legitimes, durch entsprechende Eignungskriterien absicherbares Interesse des Dienstherrn dar, dass die begrenzte Zahl an Grundschullehrern grundsätzlich für Klassenleitungen zur Verfügung steht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es im Grundschulbereich auch Dienstposten für Lehrer gibt, die nicht für Klassenleitungen in Betracht kommen und für die deshalb auch eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung nicht erforderlich ist. Denn das Modell der Übernahme einer Klassenleitung durch Grundschullehrer, das den geltenden Verwaltungsvorschriften zugrunde liegt, möchte einem Einsatz von Grundschullehrern auf Dienstposten ohne Klassenleitung gerade entgegenwirken; sie sind deshalb i. d. R. mit einer Klassenleitung zu betrauen.

Nach den vom Beklagten vorgelegten Zahlen werden Grundschullehrer deshalb - soweit sie keine Schulleitung oder andere besondere Aufgaben wahrnehmen - i. d. R. auch für Klassenleitungen herangezogen. Wenn die Klägerin diesbezüglich darauf hinweist, dass sich 18 Lehrer als zusätzliche Lehrkräfte ohne Klassenleitung im Dienst befinden (vgl. Schreiben der Regierung von O. vom 27. Oktober 2011), ohne dass der Beklagte hierfür konkrete Gründe benennen habe können, wird dadurch nicht das grundsätzliche Erfordernis, eine Klassenleitung übernehmen zu können, in Frage gestellt. Gleiches gilt für die beiden Lehrkräfte, die in Teilzeit eingesetzt sind, sowie für die 9 Lehrkräfte, bei denen aus gesundheitlichen Gründen auf den Einsatz als Klassenleitung verzichtet wird. Im Übrigen folgt aus der Tatsache, dass einzelne Lehrkräfte aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen keine Klassenleitung wahrnehmen, nicht zwangsläufig, dass bei diesen auch schon bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf die gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung verzichtet worden wäre, so dass diese Fälle von vornherein nicht mit dem der Klägerin vergleichbar sind. Diesbezüglich steht dem Beklagten auch gerade kein Ermessen zu, ob er die Klägerin trotz ihrer fehlenden uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernimmt oder nicht. Steht die mangelnde gesundheitliche Bewährung endgültig fest, ist der Beamte auf Probe zu entlassen (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 11), so dass nicht von einem Ermessennichtgebrauch die Rede sein kann.

Dem Erfordernis der Übernahme einer Klassenleitung widerspricht auch nicht, dass die Klägerin auf ihren Antrag hin die (verlängerte) Probezeit aus familienpolitischen Gründen (Art. 80d Abs. 1 Nr. 1 BayBG a. F. bzw. Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG n. F.) in Teilzeit mit einer Stundenzahl von 15 Wochenstunden ableisten konnte. Zwar konnte ab 1. April 2009 die Probezeit vollständig auch in unterhälftiger Teilzeit abgeleistet werden (§ 6 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 12 Abs. 2 LbV 2009 bzw. nunmehr Art. 12 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Art. 15 Abs. 2, Art. 70 Abs. 5 LlbG), so dass es dem Dienstherrn nicht mehr möglich war, auf einem Mindeststundenmaß während der Probezeit, das eine Klassenleitung ermöglichen würde, zu bestehen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Klassenleitung für Lehrkräfte an Volksschulen weiterhin ein konstitutives Element der Berufstätigkeit darstellt (siehe Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Mai 2009). Das Anforderungsprofil des Beklagten setzt auch nicht den Einsatz als Klassenleitung in der Probezeit, sondern die generelle gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung voraus, an der es hier fehlt.

Maßgeblich bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Lehramt an Grundschulen ist die Eignung für das statusmäßige Amt und die entsprechende Laufbahn in der ganzen Breite der Einsatzmöglichkeiten. Es ist also nicht auf den bisherigen Einsatz der Klägerin in der Probezeit als Grundschullehrerin in kleinen Klassen oder Gruppen abzustellen, in dessen Rahmen sie außerhalb der Kernfächer und ohne Klassenleitung neben 10 Stunden Ethikunterricht 3 Stunden Förderkurs Deutsch für ausländische Schüler und 1 Stunde regulär Förderunterricht gegeben hat und bei dem sich - wie die fachlichen Überprüfungen bestätigen - die psychische Erkrankung der Klägerin offensichtlich nicht derart ausgewirkt hat, dass sie nicht unterrichten konnte, sondern die gesundheitliche Eignung muss für den Einsatz als Grundschullehrerin in seiner ganzen Bandbreite, also auch in größeren Klassen gegeben sein (vgl. BayVGH, B. v. 30.6.2004 - 3 B 01.1420 - juris Rn. 40).

Insoweit kann die Klägerin dem auch nicht entgegenhalten, dass der eingeschränkte Einsatz in der Probezeit aufgrund der Zuteilung in der Stammschule und nicht auf Verlangen der Klägerin erfolgt sei. Der Einsatz außerhalb des Klassenverbands und der Kernfächer erfolgte vielmehr auf den ausdrücklichen Wunsch der Klägerin selbst. Diese hat, nachdem sie zum Schuljahr 2007/08 wieder ihren Dienst antreten sollte, ab August 2007 jedoch dienstunfähig erkrankte, mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 sowie vom 21. Januar 2009 unter Vorlage eines fachärztlichen Attests von Frau B. vom 1. Dezember 2008 um eine Beschäftigung „gemäß ihrer gesundheitlichen Situation“ gebeten. Frau B. kam darin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin durch die Übernahme einer Klassenleitung psychophysisch überfordert werde und dass eine Tätigkeit mit bis zu 15 Wochenstunden als Förderlehrerin für Kleingruppen oder für einzelne schwierige Schüler (z. B. mit Migrationshintergrund) empfehlenswert sei. Demgemäß riet auch die Amtsärztin Frau Dr. B. (vgl. Gesundheitszeugnis vom 20. Januar 2009), die Klägerin in kleineren Gruppen einzusetzen, da sie nicht dazu in der Lage sei, eine Klassenleitung zu übernehmen. Dem ist der Beklagte im Interesse der Klägerin durch erneute Verlängerung der um ein Jahr verlängerten Probezeit nachgekommen (vgl. Schreiben des Staatlichen Schulamts I. vom 17. Juli 2008), auch wenn dadurch wegen der nur eingeschränkten Tätigkeit die Feststellung der Eignung der Klägerin naturgemäß erschwert wurde. Sonst hätte die Klägerin aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung schon damals aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen werden müssen. Von einer Fehlinterpretation und Beschränkung der Einsatzmöglichkeiten der Klägerin durch den Beklagten kann deshalb keine Rede sein.

1.1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der (verlängerten) Probezeit zum 12. Dezember 2010 nach den amtsärztlichen Feststellungen gesundheitlich nicht geeignet war, eine für das Lehramt an Grundschulen konstitutive Klassenleitung zu übernehmen.

Im Gegensatz zur fachlichen Eignung, bei der der Dienstherr einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum besitzt (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 18), ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen auch in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG haben vielmehr letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne dabei an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 19).

Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Das individuelle Leistungsvermögen muss in Bezug zu den körperlichen Anforderungen der Dienstposten gesetzt werden, die den Statusämtern der betreffenden Laufbahn zugeordnet sind. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 30).

Dieser muss eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Bewerbers auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern sowie seine Hypothesen und deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über dessen Leistungsvermögen zu treffen, die den Dienstherrn sowie das Gericht in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 31).

Die Amtsärztin Frau Dr. B. kommt laut Gesundheitszeugnis vom 22. Juli 2010 zu der nachvollziehbaren Einschätzung, dass die Klägerin zwar die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besitzt und dass sie gesundheitlich in der Lage ist, als Lehrerin an Grundschulen zu unterrichten, dass sie aufgrund einer psychischen Erkrankung gesundheitlich aber nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen.

Diese Einschätzung beruht neben der in der Beurteilungsgrundlage vom 14. Juli 2010 dokumentierten persönlichen Untersuchung der Klägerin am 14. Juli 2010 auf der Auswertung des gesamten vorhandenen Akteninhalts sowie der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und deckt sich mit dem Ergebnis der bisherigen amtsärztlichen Untersuchungen sowie den eigenen Angaben der Klägerin und der sie behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Frau B. Die Klägerin hat laut psychischem Befund vom 14. Juli 2010 die Übernahme einer Klassenleitung strikt abgelehnt. Frau Dr. B. hat hierzu in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. Mai 2012 ausgeführt, dass die Klägerin deutlich gemacht hat, dass sie sich nicht in der Lage fühlt, eine Klassenleitung zu übernehmen. Bereits in der Stellungnahme vom 18. Januar 2008 sowie im Gesundheitszeugnis vom 20. Januar 2009 kam Frau Dr. B. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin wegen einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen. Auch aus den Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Frau B. ergibt sich, dass die Klägerin Angst hatte, dem Schulalltag nicht gewachsen zu sein, und Versagensängste hatte. Frau B. erklärte mit Attest vom 1. Dezember 2008, dass die Klägerin durch Übernahme einer Klassenleitung psychophysisch überfordert sei und dabei eine Dekompensation drohe. Die Klägerin hat bei ihrer Untersuchung am 14. Juli 2010 angegeben, dass sie sich wegen einer Angststörung in Behandlung befindet und regelmäßig Medikamente (Cymbalta 30mg) einnimmt. Diese Tatsachen rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass die Klägerin aufgrund einer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen.

Soweit die Klägerin behauptet, entgegen dem amtsärztlichen Gutachten vom 22. Juli 2010 zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gesundheitlich im Stande gewesen zu sein, eine Klassenleitung zu übernehmen, handelt es sich um eine bloße Selbsteinschätzung der Klägerin, durch die die Einschätzung der Amtsärztin nicht in Frage gestellt werden kann.

Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, die Einschätzung der Amtsärztin Frau Dr. B. vom 22. Juli 2010 und die dazu gemachten Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung seien weder substantiiert noch schlüssig und daher unverwertbar.

Ein Sachverständigengutachten kann seine Aufgabe, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln, nicht erfüllen, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht; dies gilt auch für mündliche Darlegungen eines Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens nach § 411 Abs. 3 ZPO (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 35). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Soweit die Klägerin behauptet, Frau Dr. B. habe die von ihr bei der Untersuchung am 14. Juli 2010 gemachten Beobachtungen und Befunde nicht dokumentiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies in der nach ministeriellen Vorgaben auszufüllenden Beurteilungsgrundlage vom 14. Juli 2010 erfolgt ist. Dort ist neben den Angaben der Klägerin zu ihrer seit mehreren Jahren behandlungsbedüftigen Angststörung und den von Frau Dr. B bei der Untersuchung erhobenen relevanten anamestischen Daten auch der psychische Befund enthalten, auf dessen Grundlage sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es hierfür nicht der Nennung einer Diagnose nach der ICD-10, da die mangelnde gesundheitliche Bewährung der Klägerin nicht mit einem bestimmten Begriff begründet wurde, sondern auf die fehlende uneingeschränkte gesundheitliche Eignung gestützt wurde. Darüber hinaus ist die psychische Erkrankung der Klägerin mit „Angststörung“ hinreichend umschrieben (vgl. ICD-10 F41.9).

Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, Frau Dr. B. habe sich bei der Begutachtung nicht an die Grundsätze professioneller Begutachtung bzw. an rechtliche Vorgaben und ärztliche Leitlinien gehalten, ist sie ungeachtet dessen, dass dieses neue Vorbringen erst im August 2013 und damit nicht mehr in der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist, eine substantiierte Darlegung dafür schuldig geblieben, ob diese Bestimmungen vorliegend überhaupt Anwendung finden und inwiefern Frau Dr. B. bestimmte Vorschriften nicht eingehalten haben soll.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass Frau Dr. B. nach eigenen Angaben kein Anforderungsprofil für Grundschullehrer bekannt gewesen sei, wonach diese die gesundheitliche Eignung für die Übernahme einer Klassenleitung erfüllen müssten, kommt es hierauf nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach den Anforderungen des Beklagten als Dienstherr die Übernahme einer Klassenleitung ein konstitutives Element der Berufstätigkeit eines Grundschullehrers darstellt und dass Frau Dr. B. anhand ihrer medizinischen Sachkunde und Erfahrung die Frage beantworten sollte, ob die Klägerin auch insoweit gesundheitlich geeignet ist. Wenn die Klägerin das Fehlen eines eindeutigen Gutachtensauftrags moniert, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Regierung von O. mit Schreiben vom 23. Juni 2010 ein amtsärztliches Zeugnis darüber angefordert hat, ob die Klägerin für eine Tätigkeit als Grundschullehrerin und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist. Deshalb ist auch kein Widerspruch darin zu sehen, dass die gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung insoweit als erforderlich bezeichnet wurde, als dies eine zwingende Voraussetzung für das Lehramt an Grundschulen darstellt, obwohl dies keine allgemeine gesundheitliche Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist.

Soweit die Klägerin rügt, dass sich die Argumentation von Frau Dr. B. lediglich auf unspezifische Symptome sowie Unterstellungen und Mutmaßungen stütze, zieht sie letztlich die Einschätzung der Amtsärztin in Zweifel, ohne substantiiert darzulegen, aufgrund welcher eigenen Sachkenntnis deren Befunde bzw. Diagnose unzutreffend sein sollten. Wenn sie sich darauf beruft, die Amtsärztin habe nicht ausschließen können, dass der Druck, eine Klassenführung übernehmen zu müssen, bzw. die Untersuchungssituation zu einer Anspannungssituation geführt haben könnten, schließt dies die Schlussfolgerung, dass die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen, nicht aus. Wenn sie weiter in Abrede stellt, bei der Untersuchung gezittert zu haben, vermag das bloße unsubstantiierte Bestreiten die Angaben der Amtsärztin nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen kommt es hierauf auch nicht an, sondern darauf, dass die Klägerin nach Einschätzung der Amtsärztin wegen einer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht dazu in der Lage ist, auch eine Klassenleitung zu übernehmen. Auch soweit die Klägerin darauf hinweist, dass ihre angebliche Anspannung im Widerspruch zum Befund „affektiv ausgeglichen“ stehe, wird dadurch die Einschätzung der Amtsärztin nicht in Frage gestellt. Der Hinweis auf eine „Affektivität“ spricht eher für vorhandene Ängste der Klägerin.

Soweit die Klägerin bemängelt, dass Frau Dr. B. erst 2 Jahre nach der Untersuchung aus ihrer Erinnerung ihre Eindrücke geschildert hat, wird dadurch die Glaubhaftigkeit der sachverständigen Zeugin nicht substantiiert in Frage gestellt. Im Übrigen ergeben sich die von ihr erhobenen Befunde aus der Beurteilungsgrundlage. Die Klägerin kann die Glaubwürdigkeit und Unvoreingenommenheit von Frau Dr. B. auch nicht dadurch in Frage stellen, dass diese ihr laut ihren Angaben bei der Untersuchung am 14. Juli 2010 unwahre Vorhalte gemacht habe, die sie sehr verletzt hätten. Denn unabhängig davon, dass dieses neue Vorbringen nicht fristgerecht erfolgte, hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Sachverhalt so wie von ihr behauptet zugetragen hat und welche Auswirkungen er - als wahr unterstellt - auf die Einschätzung der Amtsärztin gehabt haben sollte.

Soweit die Klägerin zum Beleg für ihre Behauptungen mit Schriftsatz vom 13. August 2013 Beweis durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bzw. Einvernahme des Ehemanns der Klägerin angeboten hat, erfolgte dies ebenfalls nicht fristgerecht; auch sind Ermittlungen zum Sachverhalt im Zulassungsverfahren nicht veranlasst. Insoweit musste sich eine Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände ein Aufklärungsbedarf bestanden hätte und welche geeigneten und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen hierbei in Betracht gekommen wären. Bloße Behauptungen genügen diesen Anforderungen nicht. Es hätte vielmehr der anwaltlich vertretenen Klägerin oblegen, durch Stellung eines dementsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken.

Soweit sich die Klägerin gegen die anhand der Aktenlage ergangene ergänzende Stellungnahme von Frau Dr. W. vom 29. November 2010 wendet, wonach aufgrund der Krankheitsvorgeschichte und des aktuellen Befunds keine uneingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit der Klägerin für das gesamte Anforderungsprofil einer Grundschullehrerin vorliege, wird darin nur anhand des Akteninhalts die sich bereits aus dem Gesundheitszeugnis vom 22. Juli 2010 ergebende Schlussfolgerung gezogen, wonach die Klägerin mangels gesundheitlicher Eignung zur Übernahme einer Klassenleitung oder entsprechender schulischer Belastungen nicht über die erforderliche gesundheitliche Eignung für das Amt einer Grundschullehrerin verfügt.

Der amtsärztlichen Einschätzung liegt auch kein unzutreffender Prognosemaßstab zugrunde. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich des bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Probebeamten anzulegenden Maßstabs entschieden, dass der Dienstherr einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur absprechen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 26).

Vorliegend kommt es aber nicht darauf an, ob die Klägerin bei einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufgrund ihrer psychischen Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlich dienstunfähig werden wird, sondern darauf, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der (erneut verlängerten) Probezeit zum 12. Dezember 2010 nicht uneingeschränkt geeignet für das Lehramt an Grundschulen war. Entscheidend ist daher nicht, ob mit dem künftigen Eintritt der Dienstunfähigkeit gerechnet werden muss, sondern dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin bei Übernahme einer Klassenleitung oder entsprechender schulischer Belastungen, wie sie im weit verstandenen Alltag eines Grundschullehrers vorkommen können, wieder in ihre Angststörung verfällt. Dann ist sie aktuell gesundheitlich nicht geeignet.

Deshalb bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der vom Bundesverwaltungsgericht für aktuell dienstfähige Bewerber entwickelte Prognosemaßstab auch bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers Anwendung findet, dessen gesundheitliche Nichteignung bei Ablauf der Probezeit bereits feststeht (vgl. zur zum Einstellungstermin erforderlichen Polizeidienstfähigkeit OVG NRW, B. v. 23.9.2014 - 6 B 1079/14 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn. 13).

1.1.3 Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht das Schreiben der Regierung von O. vom 28. Oktober 2010 nicht als verbindliche Zusicherung i. S. d. Art. 38 BayVwVfG bzw. als sonstige bindende Zusage angesehen hat, die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, sobald alle hierfür notwendigen Unterlagen vorliegen sollten, sondern lediglich als bloße Ankündigung und Sachstandsmitteilung.

Mittels einer Zusage im Rechtssinn verpflichtet sich die Behörde zu einem künftigen Tun oder Unterlassen. Eine solche Bindung tritt nur ein, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, U. v.29.6.1996 - 2 C 39/95 - juris Rn. 25).

Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen und hat unter Würdigung des objektiven Erklärungswertes, der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zweckes der Erklärung, sowie der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung zu Recht erkannt, dass der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 keine Zusage im Hinblick auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gemacht hat, sobald alle hierfür notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen sollten. Es handelt sich dabei vielmehr um eine bloße Ankündigung ohne erkennbaren Verpflichtungswillen, durch die die Bevollmächtigten der Klägerin auf deren Schreiben vom 27. Oktober 2010, mit dem die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Ablauf der Probezeit beantragt worden war, lediglich darüber informiert werden sollten, dass über den Antrag der Klägerin auf Lebenszeitverbeamtung zeitnah entschieden werden solle, sobald alle hierfür erforderlichen Unterlagen vorliegen sollten. Das Schreiben, das noch vor der Vorlage der Probezeitbeurteilung übersandt wurde und ausdrücklich unter dem Vorbehalt erging, dass bisher noch keine Bestätigung der fachlichen Eignung vorliege, diente ersichtlich ausschließlich der Mitteilung des Verfahrensstandes. Zwar heißt es darin weiter, sobald die Probezeitbeurteilung vom Staatlichen Schulamt vorgelegt werde und das Ergebnis „geeignet“ laute, würden die Unterlagen für die Verbeamtung der Klägerin auf Lebenszeit erstellt und ausgehändigt werden. Jedoch bezog sich diese Erklärung ausdrücklich nur auf die fehlende Bestätigung der fachlichen Eignung (vgl. zur Probezeitbeurteilung als formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917 - juris Rn. 44) und nicht auch auf die - ebenfalls noch fehlende - Bestätigung der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung der Klägerin, hinsichtlich der der Beklagte erkennbar noch keine definitive Aussage getroffen hatte. In dem Schreiben kann daher keine inzidente Bestätigung der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung der Klägerin gesehen werden.

Daran ändert auch das Schreiben des Staatlichen Schulamts I. vom 25. Oktober 2010 nichts. Auch wenn es der Regierung von O. darin mitgeteilt hat, dass keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin bestünden, bezog sich diese Aussage ersichtlich nur auf die allgemeine gesundheitliche Eignung der Klägerin, nicht auf deren fehlende Eignung für die Übernahme einer Klassenleitung. Demgemäß teilte die Regierung von O. dem Staatlichen Schulamt I. mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 auch mit, dass das Gesundheitszeugnis vom 22. Juli 2010 der Klägerin zwar ebenfalls die Lebenszeiteignung bestätige, diese aus gesundheitlicher Sicht jedoch nicht in der Lage sei, eine Klassenleitung zu übernehmen. Da sie Ende Oktober 2010 nicht über die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung verfügte, kann das Schreiben vom 28. Oktober 2010 auch nicht so verstanden werden, dass der Beklagte für den Fall, dass die fachliche Eignung feststehen sollte, unabhängig von der gesundheitlichen Eignung ihr eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zugesagt hätte. Ist nach der physischen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er - unabhängig von seiner fachlichen Eignung - nicht verbeamtet werden (vgl. BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12/11 - juris Rn. 10). Die Frage der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung war vielmehr bis Ende 2010 offen, so dass auch in der Reaktion der Regierung von O. auf die Bedenken des Staatlichen Schulamts I. im Schreiben vom 21. Dezember 2010, die Klägerin deshalb zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe anzuhören, kein Sinneswandel des Beklagten liegt, mit dem er sich in Widerspruch zu seiner Zusicherung gesetzt hätte. Anderes folgt auch nicht aus den Anfang 2011 mit der Regierung von O. geführten Telefonaten, in denen nach Angaben der Klägerin nur über die fachliche Eignung gesprochen wurde.

Hinzu kommt, dass mit der Probezeitbeurteilung vom 25. Oktober 2010 die fachliche Eignung auch lediglich eingeschränkt vor dem Hintergrund bestätigt worden ist, dass die Klägerin - auch auf eigenen Wunsch - keinen Kernunterricht und Unterricht im Klassenverband bzw. als Klassenleiterin, sondern nur in kleineren Gruppen bzw. mit einzelnen Schülern erteilte, mag sie die die damit verbundenen Herausforderungen - wie auch die bei ihr abgehaltenen Unterrichtsbesuche bestätigt haben - auch gut bewältigt haben. Denn damit fehlt es an einer Beurteilung der fachlichen Eignung für das statusmäßige Amt und die entsprechende Laufbahn in der ganzen Breite der Einsatzmöglichkeiten, so dass auch aus fachlicher Sicht Vorbehalte bestanden (vgl. Vermerk des SG 40.3-1 der Regierung von O. vom 27. Dezember 2010).

Selbst wenn man jedoch das Schreiben der Regierung von O. vom 28. Oktober 2010 als Zusicherung ansehen wollte, käme der Rechtsgedanke des Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG zum Tragen, so dass der Beklagte jedenfalls nicht mehr hieran gebunden wäre. Denn nach dem Auslauf des Schreibens hat sich aufgrund der ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. W. vom 29. November 2010, die die erforderliche uneingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit der Klägerin für das gesamte Anforderungsprofil einer Grundschullehrerin bei Übernahme einer Klassenführung oder entsprechenden schulischen Belastungen verneint hat, die Sachlage so geändert, dass die Regierung von O. bei Kenntnis hiervon eine Zusicherung nicht abgegeben hätte und auch aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen.

Deshalb kann auch dahinstehen, ob eine Zusicherung ohne die Zustimmung des Personalrats (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG) wirksam wäre und ob diese von Frau O. als Mitarbeiterin der Regierung von O. abgegeben hätte werden können (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).

Wenn sich die Klägerin weiter darauf beruft, es sei ihr mündlich mehrfach suggeriert worden, dass eine Klassenleitung nicht mehr erforderlich sei, so dass ihr nach Treu und Glauben die fehlende Befähigung für die Übernahme einer Klassenleitung nicht entgegengehalten werden könne, wurde sie mit Schreiben der Regierung von O. vom 15. Dezember 2009 darauf aufmerksam gemacht, dass die Klassenführung für Lehrkräfte an Volksschulen ein konstitutives Element ihrer Berufstätigkeit darstellt. Jedenfalls lässt sich hieraus weder ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ableiten noch ist dargetan, inwiefern dies Einfluss auf die gesundheitliche Eignung der Klägerin gehabt haben sollte.

1.1.4 Das Urteil des Erstgerichts begegnet auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln, weil die Klägerin nach Ende der Höchstdauer der Probezeit weiterhin als Beamtin auf Probe beschäftigt wurde (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1993 - 2 C 27/90 - juris 11).

Die Probezeit der am 9. September 1991 in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin (BesGr A 12) berufenen Klägerin beträgt gemäß § 44 Abs. 1 LbV 2009, der hier nach Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG Anwendung findet, weil die Klägerin vor dem 1. Januar 2011 eingestellt wurde und sich hieraus keine Nachteile ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917 - juris Rn. 40), zwei Jahre und sechs Monate.

Die Probezeit verlängert sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 LbV 2009 (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LlbG) um die Zeiten einer Beurlaubung unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn. Da die Klägerin nach Elternzeit vom 11. Juli 1992 bis 14. Mai 1995 und familienpolitischer Beurlaubung vom 1. September 1995 bis 31. Juli 2007 den Dienst im August 2007 wieder angetreten hat, errechnete sich der reguläre Ablauf der Probezeit daher zum 12. Dezember 2008. Mit Bescheid der Regierung von O. vom 20. August 2008 bzw. 24. März 2009 wurde die Probezeit nach § 8 Abs. 5 LbV 1998 jeweils um ein Jahr verlängert, weil die fachliche bzw. die gesundheitliche Eignung der Klägerin noch nicht festgestellt werden konnte; die verlängerte Probezeit endete damit zum 12. Dezember 2010. Die Entscheidung des Beklagten, die Probezeit zu verlängern, erfolgte jeweils vor Ablauf der regulären bzw. der bereits einmal verlängerten Probezeit und damit jeweils im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der (verlängerten) Probezeit.

Eine nochmalige Verlängerung der Probezeit innerhalb der zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren (§ 6 Abs. 3 LbV 2009, Art. 25 Satz 1 BayBG), die am 11. Juni 2011 endete, erfolgte zwar nicht. Der Beklagte hat aber noch vor Ablauf der verlängerten Probezeit zum 12. Dezember 2010 mit Schreiben vom 23. Juni 2010 eine Probezeitbeurteilung sowie eine amtsärztliche Stellungnahme zur fachlichen bzw. gesundheitlichen Eignung der Klägerin angefordert und nach Vorlage der Probezeitbeurteilung vom 25. Oktober 2010 und des Gesundheitszeugnisses vom 22. Juli 2010 sowie Einholung einer ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 29. November 2010 unverzüglich eine Entscheidung über die endgültige Bewährung der Klägerin herbeigeführt und diese mit Schreiben vom 31. Januar 2011 zur beabsichtigten Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis angehört und mit Bescheid vom 5. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 (Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG) entlassen (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1993 - 2 C 27/90 - juris Rn. 12; BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 44).

1.1.5 Die erstinstanzliche Entscheidung ist auch nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das Verwaltungsgericht anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG mit der Begründung verneint hat, amtsangemessene anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten in der Laufbahn Grundschullehrer seien nicht vorhanden und würden zudem wegen der fehlenden uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung der Klägerin nicht in Betracht kommen.

§ 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG bestimmt, dass in dem hier gegebenen Fall der allein mangelnden gesundheitlichen Eignung § 26 Abs. 2 BeamtStG entsprechend anzuwenden ist.

Die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift über die Versetzung eines Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf den Fall der Entlassung eines Probebeamten wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung muss der gegenüber § 26 Abs. 2 BeamtStG geänderten Ausgangslage Rechnung tragen. Bei einem dauernd dienstunfähigen Lebenszeitbeamten soll entsprechend dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ von der Zurruhesetzung abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dagegen kommt es für die anderweitige Verwendung eines Probebeamten darauf an, ob der Betroffene noch für einen ausreichend großen Teil der Dienstposten der gesamten bisherigen Laufbahn oder für eine andere Laufbahn, für die der Beamte die Befähigung besitzt oder voraussichtlich erwerben wird, mit insgesamt geringeren gesundheitlichen Anforderungen gesundheitlich geeignet ist. Die aus § 26 Abs. 2 BeamtStG folgende Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 40).

So liegt es hier. In der Laufbahn der Grundschullehrer (BesGr A 12) existieren ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Zahlen außerhalb einer Schulleitung grundsätzlich keine Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen einer Unterrichtstätigkeit ohne Übernahme einer Klassenleitung. Soweit Grundschullehrer ausnahmsweise auch ohne Übernahme einer Klassenleitung beschäftigt werden (vgl. Scheiben der Regierung von O. vom 27. Oktober 2011), handelt es sich hierbei nicht um einen ausreichend großen Teil der Dienstposten der von der Klägerin angestrebten Laufbahn. Die Klägerin, die laut amtsärztlicher Beurteilung in Belastungssituationen mit Angstzuständen reagiert, ist nach Einschätzung der Amtsärztin aufgrund ihrer Erkrankung auch für eine anderweitige Tätigkeit im Schulbereich gesundheitlich nicht geeignet. Ein Wechsel der Klägerin in eine andere Laufbahn außerhalb des Schulbereichs kommt deshalb ersichtlich von vornherein ebenfalls nicht in Betracht.

1.1.6 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der Beklagte habe es unterlassen, vor ihrer Entlassung ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchzuführen, legt sie schon nicht dar, inwiefern sich dies auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgewirkt haben soll. Der Hinweis auf eine fehlerhafte Ermessensausübung geht fehl, weil - wie unter 1.1.1 ausgeführt - der Beklagte mangels gesundheitlicher Eignung der Klägerin gar kein Ermessen besitzt, ob er die Klägerin entlassen soll oder nicht. Die Durchführung eines BEM, dessen Ziel es ist, durch geeignete Präventionsmaßnahmen das Dienstverhältnis auf Dauer aufrechtzuerhalten, setzt vielmehr die Möglichkeit der absehbaren Wiedererlangung der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung vor Entlassung eines Beamten auf Probe voraus. Im Übrigen gilt die Verpflichtung, ein BEM anzubieten, zwar auch bei Beamten, ist jedoch keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für beamtenrechtliche Maßnahmen (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 46).

1.2 Da die Klägerin nach dem unter 1.1 Ausgeführten nicht uneingeschränkt gesundheitlich für das Lehramt an Grundschulen geeignet ist, hat das Verwaltungsgericht auch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Recht abgelehnt, weil sich die Klägerin in der Probezeit gesundheitlich nicht bewährt hat (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - juris Rn. 21).

Rechtsgrundlage für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist § 10 Satz 1 BeamtStG i. V. m. Art. 25 Satz 1 BayBG, Art. 12 Abs. 1 Satz 3 LlbG. Nach Art. 25 Satz 1 BayBG ist ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen, zu denen u. a. die gesundheitliche Eignung zählt, hierfür erfüllt, andernfalls ist er zu entlassen; nach Satz 2 verlängert sich die Frist um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Entsprechend dem Zweck der Probezeit und der ihm obliegenden Fürsorgepflicht ist der Dienstherr gehalten, unverzüglich nach ihrem Ablauf eine Entscheidung über die Bewährung des Beamten zu treffen und damit zugleich dem Beamten Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 44). Dies ist hier, wie unter 1.1.4 ausgeführt, geschehen, indem der Beklagte die Klägerin unverzüglich nach Ablauf der (erneut verlängerten) Probezeit aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen hat. Auch auf eine Zusicherung auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann sich die Klägerin nach dem unter 1.1.3 Ausgeführten nicht berufen.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für das Lehramt an Grundschulen, wozu nach dem unter 1. Ausgeführten auch die Übernahme einer Klassenleitung gehört, und an den Inhalt einer Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG im Zusammenhang mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie an eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG werfen keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auf, die sich nicht in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Da es sich bei den Klagen gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit um mehrere unterschiedliche Streitgegenstände handelt, sind die Streitwerte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Dabei richtet sich der Streitwert hinsichtlich der Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, während sich der Streitwert bezüglich der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG beurteilt (6,5-facher bzw. 13-facher Betrag des Endgrundgehalts aus BesGr A 12 in Höhe von 3.823,30 € = 24.851,45 € bzw. 49.702,90 €, zusammen 74.554,35 €).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.