Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Sept. 2016 - W 1 E 16.753
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern - auf den im Mitteilungsblatt Nr. 7 vom
Der am … geborene Antragsteller steht als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Antragsgegners. Die derzeitige Dienstausübung erfolgt als Dienstgruppenleiter im Kommissariat 8 - Kriminaldauerdienst - und zugleich als stellvertretender Kommissariatsleiter bei der KPI W. Seine letzte periodische dienstliche Beurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 lautet auf das Gesamturteil „14 Punkte“. Unter Ziffer 5 dieser Beurteilung (Eignung) wird bei 5.3 - Führungseignung - festgestellt, dass der Antragsteller für Führungsaufgaben geeignet ist. Unter 5.4 - Sonstige Verwendungseignung - wird ausgeführt, dass dieser für Führungsaufgaben geeignet ist, z. B. als Kommissariatsleiter.
Der am
Des Weiteren hat sich der am … geborene R. I. auf den streitgegenständlichen Dienstposten beworben. Dieser steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Antragsgegners. Die derzeitige Dienstausübung erfolgt als Leiter der Ermittlungsgruppe bei der Polizeiinspektion Obernburg. Seine letzte periodische dienstliche Beurteilung während des Beurteilungszeitraums vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 endet mit dem Gesamturteil „15 Punkte“.
Mit Auswahlvermerk des Antragsgegners vom
Mit Bescheid vom
Am
Zur Begründung trug er vor, es sei nicht korrekt, dass der Beigeladene in den maßgeblichen Einzelmerkmalen in der aktuellen dienstlichen Beurteilung besser beurteilt sei als er selbst. In der Beurteilungsreihung liege der Beigeladene vielmehr hinter ihm. Insofern sei es nicht nachvollziehbar, dass dieser ihm im Rahmen des Auswahlverfahrens nunmehr vorgezogen werde.
Der Antragsteller ließ ergänzend vortragen, dass der Antragsgegner bei Dienstposten mit der Wertigkeit A 12 drei verschiedene Dienstpostentypen unterscheide: Reine Sachbearbeiterfunktionen, Dienstposten, die Sachbearbeiter- und Leitungsfunktionen umfassen sowie reine Leitungsdienstposten. In der Beurteilungsreihung würden alle Beamten der gleichen Besoldungsgruppe unabhängig vom jeweils übertragenen Dienstpostentypus in eine präsidiumsweite Reihung gebracht. Bei den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen in der dienstlichen Beurteilung erfolge eine zweifache Beschränkung. Zum einen solle der Punktwert der doppelt gewichteten Einzelmerkmale um nicht mehr als 2 Punkte vom Fünffachen des Gesamturteils abweichen. Zudem dürfe die Gesamtheit der Punktewerte für die doppelt gewichteten Einzelmerkmale maximal den fünffachen Wert der Gesamtpunktewerte betragen, d. h. bei den doppelt gewichteten Merkmalen müssten sich die Abweichungen nach oben und unten auf Präsidiumsebene ausgleichen. Die einfach gewichteten Einzelmerkmale unterlägen demgegenüber keinen Beschränkungen. Diese Vorgaben seien insofern von Bedeutung, als der Antragsteller als reine Führungskraft beurteilt worden sei und die doppelt gewichteten Einzelmerkmale in seiner Beurteilung auch die doppelt gewichteten Merkmale für Bewerbungen auf Führungsdienstposten darstellten. Demgegenüber habe der Beigeladene eine Sachbearbeiterbeurteilung erhalten, bei der lediglich die doppelt gewichteten Einzelmerkmale „2.1.2.1. Eigeninitiative, Selbstständigkeit“ und „2.1.2.5 Teamverhalten“ für eine Bewerbung auf Führungsdienstposten heranzuziehen seien. Die genannten Beschränkungen führten dazu, dass beim Antragsteller maximal zwei doppelt gewichtete Einzelmerkmale oberhalb des Gesamturteils von 14 Punkten liegen dürften. Beim Beigeladenen unterlägen lediglich zwei von fünf Einzelmerkmalen diesen Beschränkungen, während bei den drei relevanten Einzelmerkmalen ein größerer Freiraum bestehe. In diesen drei Merkmalen habe der Beigeladene jeweils 15 Punkte erhalten, womit es für keinen Beamten mit einer Führungskräftebeurteilung von 14 Punkten im Gesamturteil möglich gewesen sei, mit dem Beigeladenen gleichauf zu liegen. Eine vollumfängliche innere Ausschöpfung der Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem sei vorliegend nicht erfolgt, vielmehr seien die Punktewerte schematisch aufaddiert worden, ohne zu berücksichtigen, in welchem Beurteilungskontext die Punktewerte vergeben worden seien. Eine direkte Vergleichbarkeit von Beurteilungen von Sachbearbeitern in der Besoldungsstufe A 12 mit Beurteilungen von Führungskräften in derselben Besoldungsgruppe sei im Polizeibereich aufgrund der unterschiedlich doppelt gewichteten Einzelmerkmale und der skizzierten Beschränkungen nicht gegeben. In dieser Situation sei eine innere Ausschöpfung der Beurteilungen in der Form geboten, dass die gesamte Beurteilung einzubeziehen sei. Hierbei sei u. a. zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der Gesamtpunktezahl aller Einzelmerkmale insgesamt 420 Punkte erreiche, während der Beigeladene lediglich 397 Punkte erhalten habe. Auch sei äußerst unwahrscheinlich, dass der gemeinsame Beurteiler beider Beamten mit seinen Beurteilungen tatsächlich abweichend von der Leistungsreihung beim Beigeladenen einen ausgeprägten Vorsprung bei der Eignung für Führungspositionen gesehen habe. Hiergegen spreche insbesondere, dass im Rahmen der Reihungsgespräche die Führungseignung erörtert worden sei und den Ausschlag für die Reihung des Antragstellers vor dem Beigeladenen gegeben habe, sowie der Umstand, dass der Beurteiler parallel zur Beurteilung eine Potenzialabfrage durchgeführt habe, bei der der gemeinsame Dienststellenleiter der beiden Bewerber explizit den Antragsteller als bestgeeigneten Wunschkandidaten für den identischen Dienstposten bei der KPI W. gemeldet habe.
Der Antragsgegner beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch sei vorliegend rechtsfehlerfrei Rechnung getragen worden. Die Auswahlentscheidung sei unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV normierten Leistungsgrundsatzes nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber getroffen worden. Maßgeblich sei insoweit die aktuelle dienstliche Beurteilung und hierbei in erster Linie das abschließende Gesamturteil. PHK I., der in der periodischen Beurteilung 2015 das Gesamturteil „15 Punkte“ erhalten habe, sei gegenüber dem Antragsteller, der lediglich 14 Punkte erhalten habe, als leistungsstärker einzuschätzen, so dass eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs insoweit nicht erkennbar sei. Seien Bewerber - wie im Falle des Antragstellers und des Beigeladenen - mit dem gleichen Gesamturteil bewertet, so sei die aktuelle dienstliche Beurteilung inhaltlich auszuwerten, wie sich aus Art. 16 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) ergebe. In den Vergleich seien nur die wesentlichen Beurteilungskriterien einzubeziehen, wobei das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, nach Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG für den Bereich der Bayerischen Polizei eigenständige Merkmale für eine Binnendifferenzierung von Beurteilungen festzulegen. Dies werde durch das IMS IC 3-0371.0-71 vom 10. März 2016 geregelt. Bei der Bewerbung auf einen Dienstposten als Führungskraft seien dies die fünf Kriterien: „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ sowie „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“. Der Beigeladene habe in drei dieser fünf Einzelmerkmale ein Prädikat von 15 Punkten erhalten (nämlich bei „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation der Mitarbeiter“ sowie „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“). Bei den beiden anderen Merkmalen habe er 14 Punkte erreicht. Der Antragsteller dagegen habe nur bei den Einzelmerkmalen „Anleitung und Aufsicht“ sowie „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“ ein Prädikat von 15 Punkten erhalten, bei den drei anderen Merkmalen dagegen 14 Punkte. Daher sei der Beigeladene als leistungsstärker einzuschätzen. Für das vorliegende Auswahlverfahren sei es nicht entscheidend, dass der Antragsteller im Verfahren der periodischen Beurteilung vor dem Beigeladenen gereiht worden sei. Der Beigeladene sei als stellvertretende Führungskraft mit 24 Einzelmerkmalen gereiht worden. In den doppelt gewichteten Merkmalen („Arbeitsgüte“, „Eigeninitiative und Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „geistige Beweglichkeit“ sowie „Fachkenntnisse“) habe dieser jeweils 14 Punkte erhalten. Der Antragsteller hingegen sei bereits als Führungskraft beurteilt worden. Bei einer Führungskraft seien die Einzelmerkmale „Eigeninitiative und Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ sowie „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“ doppelt zu gewichten. In diesen Einzelmerkmalen habe der Antragsteller zwei Mal 15 Punkte und drei Mal 14 Punkte erhalten, weshalb der Antragsteller auf dem Dienstposten, den er gerade innehabe, besser beurteilt worden sei als der Beigeladene auf dessen derzeitigem Dienstposten. Für das vorliegend streitgegenständliche Auswahlverfahren spiele dies jedoch keine Rolle, da ein anderer Bewertungsmaßstab vorliege. Während die Reihung und die darauf beruhende Beurteilung die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung auf dem derzeitigen Dienstposten widerspiegelten, würden bei der Auswahl für einen zu besetzenden Dienstpostens die Beurteilungen der Bewerber dahingehend miteinander verglichen, wer für den künftigen Dienstposten am besten geeignet sei. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs sei damit auch gegenüber dem Beigeladenen nicht erkennbar.
Der Antragsgegner führte ergänzend aus, dass die Beurteiler im Beurteilungs-IMS vom
Der Antragsgegner legte des Weiteren eine verbale Plausibilisierung der vergebenen Punktwerte (15 Punkte) bei den Einzelmerkmalen „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ sowie „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“ des Beigeladenen vor. Darüber hinaus wurde eine Potenzialanalyse für den Antragsteller sowie den Beigeladenen vorgelegt, welche durch den gemeinsamen Dienststellenleiter am 26. Mai 2015 zum Stichtag 1. Juni 2015 erstellt worden ist.
Auf Anfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner mit, dass im Bereich des Polizeipräsidiums Unterfranken zum Stichtag
Der Antragsgegner ließ hierauf erwidern, dass es der regelmäßigen Erfahrung widerspreche, dass bei einer zweigeteilten Gruppe von Beurteilten die Eignung für Dienstposten der jeweils anderen Gruppe höher sei als für die Gruppe, der der Beamte aktuell angehöre. Stelle man die Potenzialanalysen des seinerzeitigen Dienststellenleiters für den Antragsteller und den Beigeladenen gegenüber, so sei klar erkennbar, dass dieser die Eignung des Antragstellers für Führungsdienstposten gerade aufgrund von dessen diesbezüglicher Erfahrung als deutlich stärker ausgeprägt bewertet habe als die des Beigeladenen. Während der Antragsteller hiernach die Voraussetzungen für eine Führungsfunktion voll erfülle, werde zum Beigeladenen erklärt, dass dieser zwar grundsätzlich für eine Kommissariatsleitung geeignet sei, bei ihm allerdings noch Entwicklungsbedarf bestehe und daher erst mittelfristig die Perspektive für einen Führungsdienstposten gesehen werde. Zu der von der Beklagtenseite vorgelegten Plausibilisierung dreier Einzelmerkmale des Beigeladenen wird ausgeführt, dass nach dem Kenntnisstand des Antragstellers die Plausibilisierung inhaltlich durch den Kommissariatsleiter des Beigeladenen erfolgt sei. Diese werde auch nicht verantwortlich durch den Beurteiler oder dessen Vertreter unterzeichnet. Zudem falle auf, dass die Einschätzung der Führungseignung in dieser Plausibilisierung nicht mit der Einschätzung aus der Potenzialanalyse des KPI-Leiters vereinbar erscheine, insbesondere die dort angesprochenen Entwicklungspotenziale des Beigeladenen würden in der Plausibilisierung überhaupt nicht erwähnt. Dies erstaune, da zwar der Beurteiler nicht an Mitteilungen seiner Dienststellenleiter gebunden sei, aber die Potenzialanalysen vom 26. Mai 2015 vom Beurteiler herangezogen worden seien, um dessen Letztentscheidung über die Reihung und die Bepunktung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale der Beurteilten zu treffen. Soweit der Antragsgegner vortrage, dass keine Vorgabe existiere, nach der die Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale das Fünffache des Gesamtprädikats nicht um drei oder mehr Punkte über- oder unterschreiten dürfe, so sei dies insofern zutreffend, dass keine formale diesbezügliche Vorgabe in einem IMS existiere. Allerdings sei eine derartige Beurteilung nicht mehr schlüssig. Nach Kenntnisstand der Antragstellerseite bewegten sich flächendeckend alle Beurteilungen von Polizeivollzugsbeamten innerhalb dieses Korridors. Auch aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. September 2016 ergebe sich, dass jedenfalls im Bereich der dort genannten Beurteilungen keine Beurteilung ein arithmetisches Mittel der doppelt gewichteten Einzelmerkmale über 14,4 oder unter 13,6 Punkten aufgewiesen habe. Ziffer 7.4 der Beurteilungshinweise aus dem IMS vom 25. März 2015 habe insofern Bedeutung, als mit dieser Vorgabe eine Kontingentierung der Punkte in doppelt gewichteten Einzelmerkmalen erfolge. Hierdurch werde der Beurteiler dazu gedrängt, überdurchschnittliche Punktewerte bei einem doppelt gewichteten Einzelmerkmal durch unterdurchschnittliche Punktewerte an anderer Stelle auszugleichen. Ein Mechanismus, der diesen Effekt bei denjenigen einfach gewichteten Einzelmerkmalen, die für eine Dienstpostenentscheidung wie doppelt gewichtete Merkmale behandelt werden, herbeiführt, existiere nicht. Dementsprechend sei festzustellen, dass eine Führungskraftbeurteilung nicht mit einer Sachbearbeiterbeurteilung vergleichbar sei.
Der Beigeladene hat sich zum Verfahren geäußert, jedoch keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung geeignet und notwendig ist, den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden.
Dem Antragsteller steht gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ein Anordnungsgrund für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.
Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre. Die mit dem Eilantrag angegriffene beabsichtigte Beauftragung des Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass dem Antragsteller auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht.
Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 13 trifft (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 11 m. w. N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04
Da der zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 12/13 bewertete Dienstposten für den Antragsteller wie auch für den Beigeladenen, die beide derzeit in einem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 12 einen Dienstposten der Wertigkeit A 11/12 bekleiden, einen höherwertigen (Beförderungs-) Dienstposten darstellt, vermittelt die Übertragung aber nur dem ausgewählten Bewerber die Chance einer erfolgreichen Erprobung, welche wiederum laufbahnrechtliche Voraussetzung für eine spätere Beförderung nach A 13 ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Art. 16 Abs. 5 Satz 1, 2 LlbG). Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um den „Beförderungsdienstposten“. Diese Vorwirkung begründet für den unterlegenen Antragsteller einen Anordnungsgrund (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 10 ff.) und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen (BVerwG, B. v. 25.10.2011, a. a. O., Rn. 12, st. Rspr.). Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02
Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller zwar nicht. Der Antragsteller hat jedoch einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BV, § 9 BeamtStG und Art. 16 Abs. 1 LlbG normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.
Soweit - wie vorliegend - der Dienstpostenbesetzung kein spezielles Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind (BVerfG, B. v. 26.11.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565 und
Die Rechtsprechung hat in Anwendung des verfassungsrechtlich verankerten Leistungsprinzips bei beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen festgelegt, dass in erster Linie die dienstlichen Beurteilungen zu vergleichen sind. Bei einem etwaigen Gleichstand im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sind diese inhaltlich auszuschöpfen („Binnendifferenzierung“). Liegt nach diesem Schritt immer noch eine wesentlich gleiche Beurteilungslage vor, kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen, wie etwa der dienstlichen Erfahrung, Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung (basierend auf einem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen) besondere Bedeutung beimessen. Auch ältere dienstliche Beurteilungen können als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris, m. w. N.).
Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ist - gemessen an diesen Grundsätzen - rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Stellenbesetzungsverfahren weist keine formellen Fehler auf.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist zuständige Ernennungsbehörde gemäß Art. 18 Abs. 1 BayBG (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 ZustV-IM, der nur für Ernennungen bis zur BesGr A 12 eine Sonderregelung trifft).
Das personalvertretungsrechtliche Mitwirkungsverfahren nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 80 Abs. 2 BayPVG ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Um einem unterlegenen Bewerber effektiven Rechtsschutz gewähren zu können, ist es darüber hinaus erforderlich, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178). Die maßgeblichen Gründe für die Auswahlentscheidung sind vorliegend in dem Auswahlvermerk vom 13. Juni 2016 vom Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt worden. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 sind dem Antragsteller die ausschlaggebenden Gründe für die Entscheidung, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, auch mitgeteilt worden, so dass er aufgrund dessen in der Lage war zu entscheiden, ob er gegen die Besetzungsentscheidung vorgehen will.
Auch materiell-rechtlich ist die getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden, da sich der Antragsgegner hierbei ohne erkennbare Rechtsfehler am Leistungsgrundsatz orientiert hat.
Der Antragsgegner hat dem Leistungsvergleich zu Recht die aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers sowie des Beigeladenen jeweils mit Beurteilungsstichtag zum 31. Mai 2015 zugrunde gelegt. Da der am besten beurteilte Bewerber (PHK I… - 15 Punkte im Gesamturteil) aufgrund der Absolvierung einer Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der 4. Qualifikationsebene den Dienstposten nicht antreten wird, durfte der Antragsgegner die Beamten, welche 14 Punkte im Gesamturteil in der letzten periodischen Beurteilung erreicht haben, miteinander vergleichen. Sowohl der Antragsteller wie auch der Beigeladene haben ein Gesamturteil von 14 Punkten erzielt sowie ebenfalls wortgleiche Aussagen zur Verwendungseignung, nämlich dahingehend, dass sie für Führungsaufgaben geeignet sind, z. B. als Kommissariatsleiter. Wegen des Punktegleichstandes beim Gesamtprädikat der dienstlichen Beurteilung im gleichen Statusamt war in einem zweiten Schritt im Rahmen der inneren Ausschöpfung der Beurteilungen auf bestimmte Einzelmerkmale abzustellen. Dies entspricht den Vorgaben aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 27.2.2003 - 1 C 16.02 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 115;
Die dem Leistungsvergleich zugrunde liegenden Beurteilungen sind, nachdem sie sich jeweils auf den Beurteilungsstichtag 31. Mai 2015 beziehen, hinreichend aktuell. Beide Beamten haben darüber hinaus ihren dienstlichen Aufgabenbereich nach Ablauf des Beurteilungszeitraums nicht geändert. Die Beurteilungen sind auch miteinander vergleichbar. Sowohl die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wie auch diejenige des Beigeladenen beziehen sich auf den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2015. Darüber hinaus wurden beide Beamte im gleichen Statusamt beurteilt (Kriminalhauptkommissar A 12). Schließlich wurden der Antragsteller und der Beigeladene jeweils in denselben 24 Einzelmerkmalen bewertet. Lediglich die doppelte Gewichtung von Einzelmerkmalen bezog sich zum Teil auf andere Merkmale. Dies steht jedoch mit den Vorgaben aus Ziffer 3.2 der Beurteilungsrichtlinien für die Beamtinnen und Beamten der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz vom 8. April 2011 in Einklang (Az.: IC3-0371.0-41). Die in Teilen unterschiedliche Doppelgewichtung rührt daher, dass der Antragsteller als Dienstgruppenleiter bereits als Führungskraft beurteilt wurde, während der Beigeladene als Sachbearbeiter und Vertreter von Leitungsfunktionen (hier stellvertretender Kommissariatsleiter) beurteilt wurde. Diese zum Teil unterschiedliche doppelte Gewichtung von Einzelmerkmalen der dienstlichen Beurteilung macht jedoch das Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht rechtswidrig. Denn diese doppelte Gewichtung bezieht sich auf den jeweiligen derzeit innegehabten Dienstposten und die auf diesem in spezifischer Weise besonders zu berücksichtigenden und gewichtenden Einzelmerkmale, während es in dem vorliegend streitgegenständlichen Auswahlverfahren darauf ankommt, wer für den zu besetzenden Dienstposten prognostisch am besten geeignet erscheint, wobei alle für diese Auswahlentscheidung relevanten Merkmale jeweils nur einfach gewichtet berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund steht es dem getroffenen Auswahlergebnis auch nicht entgegen, dass der Antragsteller im Rahmen der der aktuellen dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Reihung der Beamten vor dem Beigeladenen liegt, denn der Beigeladene erweist sich demgegenüber für den zu besetzenden Dienstposten und im Hinblick auf die diesbezüglich besonders in den Blick zu nehmenden Einzelmerkmale gemäß IMS vom 10. März 2016 als besser geeignet. Die Behauptung, im Rahmen der Reihungsgespräche sei die Führungseignung von Antragsteller und Beigeladenem erörtert worden und habe den Ausschlag für die Reihung des Antragstellers vor dem Beigeladenen gegeben, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Aus den Akten sind hierfür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Entscheidend bleibt, dass der Beigeladene in den für die Binnendifferenzierung maßgeblichen Einzelmerkmalen leistungsstärker ist.
Auch erscheint die Auswahl der in den Leistungsvergleich eingehenden Einzelmerkmale bei der Besetzung eines Führungsdienstpostens sachgerecht, da es sich sämtlich um Merkmale handelt, die für Tätigkeiten in verantwortlichen Positionen, wie sie Führungskräften typischerweise obliegen, besonders bedeutsam sind. Schließlich ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn bei der Festlegung der entsprechenden Einzelmerkmale ein weites und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Auswahlermessen zukommt.
Der Vergleichbarkeit der Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem steht des Weiteren - entgegen der Auffassung der Antragstellerseite - auch nicht Ziffer 7.4 Satz 3 des IMS vom 25. März 2015 mit Hinweisen zur periodischen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz zum Stichtag 31. Mai 2015 (Az.: IC3-0371.2-56) entgegen. Darin wird geregelt, „dass darauf zu achten ist, dass das arithmetische Mittel der Punktewerte der doppelt gewichteten Einzelmerkmale in der Gesamtheit bei allen Beamtinnen und Beamten, die dasselbe Gesamtprädikat erhalten, dem jeweiligen Punktewert dieses Gesamtprädikats entspricht“. Der Antragsteller sieht hierdurch den Beurteilungsspielraum des Beurteilers im Falle des Antragstellers in unzulässiger Weise eingeschränkt. Während diese Regelung beim Antragsteller voll zum Tragen komme, da die fünf für die Binnendifferenzierung und somit für das Auswahlverfahren relevanten Einzelmerkmale auch im Rahmen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers doppelt gewichtet worden seien, sei dies beim Beigeladenen nur bei zwei der fünf Binnendifferenzierungsmerkmale der Fall, während die anderen drei Merkmale nur einfach gewichtet worden seien und die Beschränkung aus Ziffer 7.4 insofern nicht eingreife.
Das Gericht vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Eine unzulässige Einschränkung des Beurteilungsspielraums liegt vielmehr nicht vor. Den Regelungen in Ziffer 7.4 wird in Satz 1 grundlegend vorangestellt, dass „die Beurteilenden das Gesamturteil in freier Würdigung so zu bilden haben, dass es mit den Bewertungen der Einzelmerkmale und den ergänzenden Bemerkungen in Einklang steht“. Der Dienstherr weist damit - rechtlich korrekt - die Beurteiler darauf hin, dass zwischen den Bewertungen der Einzelmerkmale und dem Gesamturteil zur Wahrung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung insgesamt Schlüssigkeit bestehen muss. In Bezug auf die doppelt gewichteten Einzelmerkmale wird sodann nach Auffassung des Gerichts in Satz 3 eine Konkretisierung des Schlüssigkeitsgebotes nach Satz 1 vorgenommen. Der Antragsgegner hat bezüglich der Regelung nach Ziffer 7.4 Satz 3 darauf hingewiesen, dass es sich hierbei in der Praxis nicht um eine strikte Vorgabe handele, was dem Gericht insofern nachvollziehbar erscheint, als die Regelung - wie erläutert - in Zusammenhang mit Satz 1 der Ziffer 7.4 zu lesen ist und danach Schlüssigkeit zwischen den Einzelmerkmalen und dem Gesamturteil hergestellt werden soll, welche einer mathematisch exakt nachvollziehenden Berechnung gerade entzogen ist. Unabhängig davon erscheint die genannte Regelung jedoch auch nicht geeignet, den Beurteilenden in unzulässiger Weise in seinem Beurteilungsspielraum einzuschränken, da dieser gerade nicht gehalten ist, vergebene höhere Punktwerte (als das Gesamturteil) bei den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen in der jeweiligen Beurteilung, in der derartige Überschreitungen vorkommen, wieder auszugleichen. Ein solcher Ausgleich soll lediglich auf Regierungspräsidiumsebene innerhalb der maßgeblichen Vergleichsgruppe der Beamtinnen und Beamten mit demselben Statusamt hergestellt werden. Wie der Antragsgegner mitgeteilt hat, haben in der maßgeblichen Beurteilungsrunde 46 Beamtinnen und Beamte, die im Statusamt A 12 beurteilt worden sind, ein Gesamtprädikat von 14 Punkten erhalten, so dass ein Ausgleich innerhalb dieser Personengruppe herzustellen war. Jedenfalls diese Gruppengröße erscheint dem Gericht hinreichend groß um anzunehmen, dass aufgrund der regelmäßig vorzufindenden statistischen Schwankungsbreite der Leistungen der einzelnen betroffenen Beamtinnen und Beamten ein „natürlicher“ Ausgleich dahingehend stattfindet, dass im Ergebnis das arithmetische Mittel der Punktewerte der doppelt gewichteten Einzelmerkmale in der Gesamtheit bei allen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe, die dasselbe Gesamtprädikat erhalten haben, dem jeweiligen Punktwert dieses Gesamtprädikats entspricht und somit die Regelung nach Ziffer 7.4 Satz 3 ohne Einschränkungen des Beurteilungsspielraums des Beurteilers umsetzbar ist. Die Beurteilung des Antragstellers ist somit auch unter Berücksichtigung von Ziffer 7.4. Satz 3 der Beurteilungshinweise vom 25. März 2015 rechtmäßig zustande gekommen.
Der Antragsteller hat darüber hinaus nicht glaubhaft machen können, dass eine Vorgabe existiert, wonach die Summe der Punktewerte der doppelt gewichteten Einzelmerkmale nicht um mehr als zwei Punkte vom fünffachen Wert des Gesamturteils abweichen darf. Vielmehr ist weder den Beurteilungsrichtlinien vom 8. April 2011 noch den Hinweisen aus dem IMS vom 25. März 2015 eine solche Vorgabe zu entnehmen. Dass faktisch eine derartige Vorgabe bestehe bzw. der Beurteiler sich bei der Abfassung der Beurteilung des Antragstellers an eine solche gebunden gefühlt habe, hat der Antragsteller nicht glaubhaft machen können und ist für das Gericht auch nicht anderweitig ersichtlich. Insbesondere erscheint es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht nachvollziehbar, warum eine aus 19 einfach gewichteten sowie fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen bestehende dienstliche Beurteilung im Gesamtergebnis bereits nicht mehr schlüssig sein sollte, wenn drei der doppelt gewichteten Einzelmerkmale höher bewertet werden als die Bewertung des Gesamturteils.
Auch im Übrigen ist gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen rechtlich nichts einzuwenden.
Das bei der Bayerischen Polizei angewendete Beurteilungsverfahren wird in der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, für rechtens erachtet (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 16;
Schließlich hat der Antragsgegner auch die Einzelmerkmale „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ sowie „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft“ des Beigeladenen in hinreichender Weise verbal plausibilisiert. Der Beigeladene hat in diesen Einzelmerkmalen jeweils 15 Punkte erhalten. Mit dieser Bewertung steht die verbale Beschreibung ersichtlich in Einklang. Insbesondere besteht kein Widerspruch zwischen der Einschätzung der Führungseignung in der Plausibilisierung und der in der Potenzialanalyse des Dienststellenleiters. Der in der Potenzialanalyse angesprochene Hinweis, der Beigeladene „solle noch daran arbeiten, bei Entscheidungen über Zuständigkeiten zwischen den Kommissariaten sensibler vorzugehen“ wird dort unter dem Stichwort „Sozialkompetenz“ erwähnt. Die vorgenommene Plausibilisierung bezieht sich jedoch nicht auf den Aspekt der Sozialkompetenz, wobei das beschriebene Verhalten innerhalb einer dienstlichen Beurteilung am ehesten dem Merkmal „Teamverhalten“ zuzuordnen wäre, sondern auf die oben genannten drei Einzelmerkmale aus der dienstlichen Beurteilung. Es handelt sich insofern um einen völlig anderen Maßstab, so dass nachvollziehbar erscheint, dass der vorgenannte Aspekt aus der Potenzialanalyse in die Plausibilisierung keinen Eingang gefunden hat. Zudem wurden die Potenzialanalyse und die Plausibilisierung von verschiedenen Personen erstellt, wobei das Gericht davon ausgeht, dass sich der Beurteiler die im Rahmen der Plausibilisierung getroffenen und nicht von ihm unterzeichneten Aussagen zu eigen gemacht hat. Das Gericht schließt dies insbesondere aus der abschließenden Formulierung, wonach „der Beigeladene die Anforderungen der oben angeführten Einzelmerkmale in besonders herausragender Weise erfüllt habe, so dass die Vergabe von jeweils 15 Punkten aus Sicht des Beurteilers uneingeschränkt gerechtfertigt erschien“.
Auch im Übrigen sind keine Fehler hinsichtlich der Beurteilung des Antragstellers sowie des Beigeladenen ersichtlich. Der Antragsteller ist auch nicht etwa aufgrund der vom seinerzeitigen Dienststellenleiter des Antragstellers sowie des Beigeladenen verfassten Potenzialanalysen vom 26. Mai 2015 besser für den streitgegenständlichen Führungsdienstposten geeignet. Ausweislich der insoweit allein maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen sind beide Beamte für Führungsaufgaben geeignet, gerade auch für eine Kommissariatsleitung, während der Beigeladene infolge der Binnendifferenzierung der maßgeblichen Einzelmerkmale - wie oben dargestellt - einen Leistungsvorsprung aufweist. Die Potenzialanalysen vom 26. Mai 2015 stellen demgegenüber nicht den Maßstab dar, anhand dessen der Leistungsvergleich zwischen den beiden Bewerbern durchzuführen ist. Auch wurden diese im Verhältnis zu den dienstlichen Beurteilungen - wie bereits erwähnt - von verschiedenen Personen und anhand eines unterschiedlichen Maßstabes erstellt. Unabhängig davon sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch in den Potenzialanalysen nicht nur dem Antragsteller, sondern auch dem Beigeladenen die Kompetenz für eine Kommissariatsleitung ausdrücklich zuerkannt wird. Wenn bei dem Beigeladenen in der Potenzialanalyse u. a. erklärt wird, dass der Dienststellenleiter für diesen „mittelfristig“ die Chance eröffnet sieht, sich auf einen Dienstposten in A 13 und damit um eine Führungsposition zu bewerben, so stellt dies alleine die persönliche Meinung des Dienststellenleiters und nicht des Beurteilers dar. Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass den Potenzialanalysen für das vorliegende Verfahren keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Diese Funktion kommt allein den dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem zu; der Inhalt der Potenzialanalyse des Beigeladenen steht zum Inhalt seiner dienstlichen Beurteilung jedenfalls nicht in Widerspruch.
Da der Antragsgegner demnach rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Binnendifferenzierung der dienstlichen Beurteilungen zu einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen führt, kommt ein Abstellen auf weitere Kriterien bzw. auf eine innere Ausschöpfung der Beurteilungen in der Form, dass die gesamte Beurteilung einzubeziehen wäre - wie der Antragsteller meint - nicht in Betracht. Nach alledem hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da er keinen Antrag gestellt, sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt und das Verfahren auch sonst nicht gefördert hat (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 162 Rn. 23).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach in Konkurrentenstreitverfahren der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG nicht zu halbieren ist (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284).
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.