Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Okt. 2014 - 6 E 14.964

bei uns veröffentlicht am22.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die am ... 1959 geborene Antragstellerin begehrt die Fahrerlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung.

Die Antragstellerin war Inhaberin einer Fahrerlaubnis der alten Klasse 3. Mit - mittlerweile bestandskräftigem - Bescheid vom 12. Januar 2012 entzog der Antragsgegner der Antragstellerin die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Den dagegen gerichteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Gericht mit Beschluss vom 6. März 2012 (W 6 S 12.117) ab. Die Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Mai 2012 (11 CS 12.752 - juris) zurück. Die gegen den Entzugsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 14. September 2012 (W 6 K 12.116 - juris) ab.

Mit Schreiben vom 15. November 2012 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin auf ihre Anfrage hin über die Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Mit weiteren E-Mails an den Antragsgegner verlangte die Antragstellerin die Herausgabe ihres Führerscheins bzw. ihrer Fahrerlaubnis. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. Mai 2014 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die früheren Verfahren rechtskräftig abgeschlossen seien und die Antragstellerin vor Durchführung eines weiteren kostenpflichtigen Verfahrens um Vorlage eines eventuell vorhandenen schriftlichen Bescheids des Antragsgegners gebeten werde.

2. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 an das Landgericht Würzburg stellte die Antragstellerin den Antrag auf Erlass eines Beschlusses betreffend die Übersendung ihrer Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner. Sie beantragte,

dass Herr Landrat N. eine schriftliche Anweisung an Herrn Reichert übermittelt, dass dieser ihr umgehend, spätestens bis zum 1. August 2014 ihre Fahrerlaubnis zurückschickt.

Sollte sich der Landrat weigern, stelle sie den Antrag,

ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von 500.000,00 Euro aufzuerlegen.

Des Weiteren stelle sie den Antrag,

dass die damit verbundenen Gerichtskosten/Kosten der Landesjustizkasse auferlegt werden.

Das Amtsgericht Würzburg verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. August 2014 an das zuständige Verwaltungsgericht Würzburg, bei dem die Streitsache am 23. September 2014 einging.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verwies er auf den von ihm erlassenen Bescheid vom 12. Januar 2012 und die in den Zusammenhang ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage sei die beantragte Herausgabe des eingezogenen Führerscheins weder rechtlich zulässig noch sachlich vertretbar. Einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis habe die Antragstellerin bisher nicht gestellt. Einzelne Fragen seien mit Schreiben des Landratsamts vom 15. November 2012 beantwortet worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Akten der Verfahren W 6 K 12.116 und W 6 S 12.117 sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unzulässig und im Übrigen auch nicht begründet.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen unter anderem zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund einer im Verfahren des Eilrechtsschutzes lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung ein Anordnungsgrund, also ein Grund für die erhöhte Eilbedürftigkeit der Entscheidung, besteht und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht wird (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).

2. Der Antrag ist unzulässig.

Soweit der Antrag auf schlichte Herausgabe des Führerscheins gerichtet ist, steht ihm schon die Bestandskraft des Bescheides des Antragsgegners vom 12. Januar 2012 bzw. die Rechtskraft der dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen (VG Würzburg, B. v. 6.3.2012 - W 6 S 12.117; BayVGH, B. v. 11.5.2012 - 11 S 12.752 - juris; VG Würzburg U. v. 14.9.2012 - W 6 K 12.116 - juris) gemäß § 122 i. V. m. § 121 VwGO entgegen.

Wenn man den Antrag dahingehend auslegt, dass die Neuerteilung der im früheren Verfahren entzogenen Fahrerlaubnis beantragt wird, ist der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Bislang liegt weder [8] ein ablehnender Bescheid des Antragsgegners vor, noch hat die Antragstellerin unabhängig davon eine Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO) erhoben. Die Antragstellerin hat nicht einmal einen förmlichen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt, obwohl sie im Schreiben des Antragsgegners vom 15. November 2012 über die betreffenden Einzelheiten zur Antragstellung informiert worden ist. Sie beharrt vielmehr in der Sache darauf, ohne ein Neuerteilungsverfahren die Fahrerlaubnis wieder zu erlangen. Auch das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Mai 2014 sowie zuletzt im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 auf die Rechtslage hingewiesen.

Der Antrag ist zudem deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin das Gleiche begehrt, wie sie in einem Hauptsacheverfahren begehren würde. Damit begehrt die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache, was grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung widerspricht. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen. Vorliegend beschränkt sich der Antrag der Antragstellerin indes nicht auf eine vorläufige Regelung. Eine Klage in der Hauptsache hat sie bislang nicht erhoben. Dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht der Antragstellerin nicht schon im vollen Umfang das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Dies wäre bei endgültiger Erteilung der Fahrerlaubnis der Fall (vgl. VG München, B. v. 25.10.2013 - M 6a E 13.3347 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 25.7.2013 - 14 L 1198/13 - juris).

3. Der Antrag ist im Übrigen auch unbegründet.

3.1 Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, zumal wenn es um die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache geht. Voraussetzung für eine Vorwegnahme der Hauptsache ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 14). In diesem Rahmen ist das Gewicht des Anordnungsgrundes entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. auch BayVGH, B. v. 8.10.2014 - 11 CE 14.1776).

Derartige gewichtige Gründe hat die Antragstellerin im vorliegenden gerichtlichen Verfahren überhaupt nicht vorgetragen. Soweit sie in früheren Verfahren bzw. in E-Mails an den Antragsgegner auf Auslagen verweist, die mit der rechtskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis zusammenhängen, stellt der bereits eingetretene Schaden keinen Nachteil dar, der eine sofortige Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechtfertigen könnte. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus Unannehmlichkeiten durch den Entzug der Fahrerlaubnis erwähnt und insbesondere auf ihre kranken Eltern, ihre angeschlagene Gesundheit und das Grundrecht aus Art. 2 GG hinweist, sind dies die vom Gesetz vorgesehenen Folgen einer berechtigten Fahrerlaubnisentziehung infolge der fehlenden Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kraftfahrzeugs, belegen aber keine erhöhte Eilbedürftigkeit. Gewisse persönliche Beeinträchtigungen müssen bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Wiedererteilungsverfahrens hingenommen werden (BayVGH, B. v. 8.10.2014 - 11 CE 14.1776).

3.2 Unabhängig davon kann der Antrag auch deshalb nicht von Erfolg sein, weil nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ein Anordnungsanspruch nicht vorliegt.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann geboten, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des materiellen Rechts spricht, so dass der Rechtssuchende in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen wird. Da die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter - namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen - einhergeht, wenn der Begünstigte nicht fahrgeeignet ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der deutschen öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt, im Fahrerlaubnisrecht eine Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Kraftfahreignung sprechen muss (BayVGH, B. v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris).

Eine Voraussetzung für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV i. V. m. § 11 FeV die bestehende Kraftfahreignung. Ihre Kraftfahreignung hat die Antragstellerin bis heute nicht nachgewiesen.

In der Sache kann - da die Antragstellerin insofern nichts Neues vorgetragen hat - auf die in vorhergehenden Verfahren betreffend die Antragstellerin ergangenen Gerichtsentscheidungen verwiesen werden. Darin ist festgestellt, dass sich Bedenken hinsichtlich der Fahreignung der Antragstellerin ergeben. Zur Ausräumung der Zweifel bedarf es eines ärztlichen Gutachtens über die psychische Gesundheit der Antragstellerin und über die sich daraus ergebenden Folgen für die Kraftfahreignung (vgl. Nr. 7.6.1 und 7.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Im Einzelnen kann auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 20 ff.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg (B. v. 6.3.2012 - W 6 S 12.117, Seite 11 ff.; U. v. 14.9.2012 - W 6 K 12.116, Seite 12 ff. - juris Rn. 33 ff.) Bezug genommen werden. Dass sich an diesem Befund etwas Grundlegendes geändert hat, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, geschweige durch ärztliche Atteste belegt.

Das weitere Begehren der Antragstellerin, dem Landrat bei Weigerung ein Ordnungsgeld in Höhe von 500.000,00 Euro aufzuerlegen, ist ebenfalls zurückzuweisen. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Herausgabe des Führerscheins bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat, fehlt für die Verhängung eines Ordnungsgeldes eine rechtliche Grundlage.

4. Die Kostenentscheidung zulasten der Antragstellerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG i. V. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 wurde der Antragstellerin vor dem 1. April 1980 erteilt. Nach der Anlage 3 zur FeV, laufende Nr. 17, beinhaltet eine vor dem 1. April 1980 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 die neuen Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L sowie verschiedene Schlüsselzahlen mit gewissen Einschränkungen gemäß Anlage 9 zur FeV, laufende Nr. 47 ff. Demnach sind nur noch die Klassen A1, B und C1 für den Streitwert relevant, die die anderen Fahrerlaubnisklassen mit abdecken (vgl. § 6 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs ist mithin einmal der halbe Auffangwert (2.500,00 Euro) sowie nach Nr. 46.3 und Nr. 46.5 zweimal der Auffangwert (5.000,00 Euro) anzusetzen, insgesamt somit 12.500,00 Euro. Die Fahrerlaubnis der Klasse E sowie die Fahrerlaubnis der Klasse A wirken sich nicht streitwerterhöhend aus. Letztere ist nach der Anlage 3 zur FeV jeweils mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 versehen; die Klasse A1 bleibt wegen der Schlüsselzahl 79.05 relevant (Nr. 55 der Anlage 9 zur FeV). Ebenso wirkt sich zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die Klasse CE 79 nicht mehr streitwerterhöhend aus (vgl. im Einzelnen auch BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - BayVBl. 214, 373). Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war der volle Streitwert von 12.500,00 Euro im Sofortverfahren zu halbieren, so dass letztlich 6.250,00 Euro festzusetzen waren.

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Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

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Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde

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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE.

Am 14. Dezember 2013 wurde der Antragsteller um 1:40 Uhr einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,51 mg/l AAK. Um 2:25 Uhr wurde ihm Blut entnommen und eine BAK von 1,34 Promille festgestellt. Der äußerlich bemerkbare Anschein des Alkoholeinflusses wurde als leicht eingeschätzt. Der Antragsteller gab an, er leide unter Depressionen und nehme regelmäßig Medikamente. Welche Medikamente dies seien, gab er nicht an. Er verweigerte sämtliche weiteren Tests.

Mit seit 19. Februar 2014 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg wurde gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm nach §§ 69, 69a StGB entzogen und eine Wiedererteilungssperre von sechs Monaten verhängt. Mit Schreiben vom 17. März 2014 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass nach Ablauf der Sperrfrist die Führerscheinstelle zu prüfen habe, ob alle Voraussetzungen für eine Neuerteilung vorliegen und bei Zweifeln an der Fahreignung ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden müsse, worauf der Antragsteller sich schon während der Sperrfrist vorbereiten könne.

Am 5. Mai 2014 beantragte der Antragsteller die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C und CE bei der Antragsgegnerin.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 8. Mai 2014 wurde die angeordnete Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe an einem freiwilligen Aufbauseminar teilgenommen. Aus den vorgelegten Blutuntersuchungen (vom 19. August 2013, 17. Januar 2014 und 2. April 2014) ergäbe sich, dass jedenfalls eine regelmäßige Alkoholproblematik nicht festgestellt werden könne.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antragsteller sei durch das Strafgericht die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis sei nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der behördlichen Fahrerlaubnisentziehung gleichzusetzen. Es sei daher zwingend ein Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV beizubringen.

Der Antragsteller verweigerte mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 die Vorlage eines solchen Gutachtens und führte aus, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV keine Auffangvorschrift sei und deshalb bei einer einzelnen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1, 6 Promille BAK kein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden könne. Das Strafgericht habe auch die Sperrfrist verkürzt, weil bei dem Antragsteller keine regelmäßige Alkoholproblematik festgestellt werden könne.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis vollumfänglich ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt. Deshalb könne die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar für sogenannte Mehrfachtäter sei keine geeignete Maßnahme, um die Fahreignung nachzuweisen. Ein Aufbauseminar für Drogen- und Alkoholauffällige habe der Antragsteller nicht besucht. Die Leberwerte hätten nur wenig Aussagekraft darüber, ob in Zukunft zwischen Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme sicher getrennt werden könne. Bei der festgestellten BAK von 1,34 Promille und nur leichter Bemerkbarkeit des Alkoholeinflusses müsse von einer gewissen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden.

Am 27. Juni 2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht nach § 123 VwGO beantragt, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu erteilen. Er legte eine eidesstattliche Versicherung bei, dass er die Fahrerlaubnis aus beruflichen und familiären Gründen dringend benötigen würde. Am 4. Juli 2014 hat er Klage erhoben (M 1 K 14.2841), über die noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2014 lehnte das Verwaltungsgericht seinen Eilantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Vorwegnahme der Hauptsache komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Hier habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Januar 2014, 10 S 1748/13, führe die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss für ein Wiedererteilungsverfahren ohne weiteres zur Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Die Kammer schließe sich dieser Auffassung an.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE weiter.

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller macht in der Beschwerde geltend, er sei durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. März 2014 nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass eine Gutachtensanordnung ergehen könnte. Der Antragsteller sei davon ausgegangen, dass keine Gutachtensanordnung ergehen dürfe. Das Verwaltungsgericht überspanne darüber hinaus die Anforderungen an eine Vorwegnahme der Hauptsache. Es könne grundsätzlich geboten sein, die Hauptsache vorwegzunehmen, sofern eine Versagung den Antragsteller schwer und unzumutbar oder irreparabel belasten würde. Ein solcher Fall liege hier vor. Es habe sich um ein Augenblicksversagen gehandelt. Mit seiner eidesstattlichen Versicherung habe der Antragsteller belegt, dass er befürchten müsse, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Eine regelmäßige Inanspruchnahme eines Taxis sowohl für die beruflichen als auch für die privaten Fahrten könne sich der Antragsteller finanziell nicht leisten. Es handele sich deshalb um eine offensichtliche soziale Notlage. Weiterhin macht er erneut geltend, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV keine Auffangvorschrift sei und deshalb bei einer einzigen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille Blutalkoholgehalt kein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden könne. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg könne nicht gefolgt werden.

Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt. Voraussetzung dafür ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 14). In diesem Rahmen ist das Gewicht des Anordnungsgrunds entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66a). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Erfolgsaussichten der Klage sind offen und eine Interessenabwägung ergibt, auch unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten beruflichen und persönlichen Schwierigkeiten, den Vorrang der öffentlichen Interessen an der Gefahrenabwehr.

2. Es ist offen, ob der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Ob die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in der vorliegenden Fallkonstellation auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV gestützt werden kann, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt. Diese Frage wird in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Diesbezüglich ist zwar inzwischen geklärt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV fällt (BVerwG, B. v. 24.6.2013 - 3 B 71/12 - NJW 2013, 3670). Ungeklärt ist jedoch, welche Voraussetzungen dabei an die Entziehung der Fahrerlaubnis zu stellen sind.

Der in den Beschlüssen des Senats vom 20. März 2009 (11 CE 08.3028 - SVR 2009, 113) und vom 9. Februar 2009 (11 CE 08.3308 - Blutalkohol 46, 299) dargelegten Systematik des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV entspricht es, in den Fällen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille BAK oder 0,8 mg/l AAK auch die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht als erfüllt anzusehen, denn die Fahrerlaubnis konnte in diesen Fällen mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV auch nicht aus diesen Gründen entzogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auslöst, und zwar im Sinne einer Tatbestandswirkung, ohne dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen für eine Gutachtensanordnung vorliegen und geprüft werden müssten (VGH BW, B. v. 15.1.2014 - 10 S 1748/13 - ZfSch 2014, 235 mit ablehnender Anmerkung Haus - ZfSch 2014, 479; U. v. 18.6.2012 - 10 S 452/10 - SVR 2013, 230). Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) diesbezüglich nur aus, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis in dem durch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln führt. Der Senat hat noch nicht entschieden, wie er sich hierzu unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Zukunft verhält.

Auch das Informationsschreiben der Antragsgegnerin vom 17. März 2014 führt zu keiner anderen Beurteilung. Es handelt sich dabei nicht um eine Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG mit dem Inhalt, dass dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis ohne die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erteilt werden wird. Es ist aus dem Wortlaut klar erkennbar, dass die Antragsgegnerin damit nur allgemeine Informationen über das weitere Vorgehen nach einer Fahrerlaubnisentziehung geben wollte und dabei auch die Möglichkeit einer Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung angesprochen hat.

3. Unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten der Klage führt die Interessenabwägung dazu, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nicht vorläufig erteilt werden kann, denn das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Gefahren, die von alkoholisierten Kraftfahrzeugführern im Straßenverkehr ausgehen, überwiegt das persönliche Interesse des Antragstellers, vorläufig eine Fahrerlaubnis zu erhalten.

Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit einer BAK von 1,34 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hat und nur leichte Ausfallerscheinungen bemerkbar waren. Dabei handelt es sich um einen hohen BAK-Wert im Sinne der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, dessen Erreichen bzw. Überschreiten auf eine hohe Trinkfestigkeit schließen lässt (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Ziffer 3.11.1 Abschnitt 1.2.1). Wird im Straßenverkehr auch bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt ein derartiger BAK-Wert festgestellt, wird hierdurch der Verdacht auf längerfristigen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol nahe gelegt (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a. a. O.). Soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, es habe sich um ein einmaliges Augenblicksversagen gehandelt, überzeugt dies nicht. Das von ihm bei der Verkehrskontrolle gezeigte, wenig kooperative Verhalten, spricht nicht für einen solchen Geschehensablauf. Im Übrigen hat er auch keinerlei Erklärung der näheren Umstände des Geschehens gegeben, aus der sich ergeben würde, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt haben könnte.

Demgegenüber sind die aus den vorgelegten Blutuntersuchungen zu entnehmenden Leberwerte nur bedingt aussagefähig und schließen einen gelegentlichen Alkoholmissbrauch nicht aus. Eine Normalisierung der Leberwerte, insbesondere des Gamma-GT-Wertes, kann sich schon nach kurzen Trinkpausen einstellen (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2008 - 11 CS 08.683 - juris Rn.14 m. w. N.). Ebenso ist die Teilnahme an einem allgemeinen Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG a. F. nicht geeignet, Fahreignungszweifel wegen Alkoholmissbrauchs zu zerstreuen.

Die geltend gemachten beruflichen Schwierigkeiten führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller hat nach seinen Angaben als Angestellter einer großen Versicherungsgruppe die Aufgabe, Versicherungsmakler und Mehrfachagenten in einem größeren Bereich um seinen Wohnort auch durch persönlichen Kontakt zu betreuen. Er macht geltend, sein Arbeitgeber würde ihm die Arbeitsstelle kündigen, wenn er nicht bald wieder über eine Fahrerlaubnis verfüge und seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkomme. Es erscheint dem Antragsteller aber zumutbar, vorübergehend die erforderlichen Kontakte zu den ihm zugewiesenen Maklern und Agenten zum einen telefonisch, schriftlich oder per E-Mail herzustellen bzw. aufrechtzuerhalten und zum anderen persönliche Besuche mit Hilfe öffentlicher Verkehrsmittel zu bewerkstelligen. Zumindest die Makler und Agenten in größeren Städten wie M., A. und R., die zum Einsatzgebiet des Antragstellers gehören, können von seinem Wohnort aus auch ohne weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden. Im Übrigen handelt es sich bei dem Arbeitgeber des Antragstellers um ein großes Versicherungsunternehmen mit deutschlandweit ca. 30.000 Angestellten. Es erscheint deshalb möglich, dass der Antragsteller auch vorübergehend im Innendienst eingesetzt werden könnte. Eine Abmahnung des Arbeitgebers wegen Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten oder eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass dem Antragsteller ohne Fahrerlaubnis die baldige Kündigung seines Arbeitsverhältnisses drohe, wurden nicht vorgelegt. In der eidesstattlichen Versicherung bringt der Antragsteller nur seine Befürchtungen zum Ausdruck, dass ein Arbeitsplatzverlust drohen könnte.

Auch die geltend gemachten Schwierigkeiten in der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern führen zu keiner anderen Einschätzung. Der Antragsteller wohnt in einer Stadt mit nahezu 130.000 Einwohnern und einem gut entwickelten öffentlichen Nahverkehrsangebot. Es erscheint nicht unzumutbar, dass er seine Kinder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Fahrrad von deren acht Kilometer entfernten Wohnort abholt und auch zu notwendigen Terminen bringt. Nachdem er weder die Wohnadresse und das Alter seiner Kinder noch die Adressen und genauen Daten der an den Umgangswochenenden ggf. anfallenden Termine genannt hat, ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass ohne Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs unüberwindbare Schwierigkeiten in der Ausübung des Umgangsrechts erwachsen könnten. Gewisse persönliche Beeinträchtigungen, die aus der Ablehnung seines Antrags auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis resultieren, muss der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinnehmen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE.

Am 14. Dezember 2013 wurde der Antragsteller um 1:40 Uhr einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,51 mg/l AAK. Um 2:25 Uhr wurde ihm Blut entnommen und eine BAK von 1,34 Promille festgestellt. Der äußerlich bemerkbare Anschein des Alkoholeinflusses wurde als leicht eingeschätzt. Der Antragsteller gab an, er leide unter Depressionen und nehme regelmäßig Medikamente. Welche Medikamente dies seien, gab er nicht an. Er verweigerte sämtliche weiteren Tests.

Mit seit 19. Februar 2014 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg wurde gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm nach §§ 69, 69a StGB entzogen und eine Wiedererteilungssperre von sechs Monaten verhängt. Mit Schreiben vom 17. März 2014 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass nach Ablauf der Sperrfrist die Führerscheinstelle zu prüfen habe, ob alle Voraussetzungen für eine Neuerteilung vorliegen und bei Zweifeln an der Fahreignung ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden müsse, worauf der Antragsteller sich schon während der Sperrfrist vorbereiten könne.

Am 5. Mai 2014 beantragte der Antragsteller die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C und CE bei der Antragsgegnerin.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 8. Mai 2014 wurde die angeordnete Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe an einem freiwilligen Aufbauseminar teilgenommen. Aus den vorgelegten Blutuntersuchungen (vom 19. August 2013, 17. Januar 2014 und 2. April 2014) ergäbe sich, dass jedenfalls eine regelmäßige Alkoholproblematik nicht festgestellt werden könne.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antragsteller sei durch das Strafgericht die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis sei nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der behördlichen Fahrerlaubnisentziehung gleichzusetzen. Es sei daher zwingend ein Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV beizubringen.

Der Antragsteller verweigerte mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 die Vorlage eines solchen Gutachtens und führte aus, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV keine Auffangvorschrift sei und deshalb bei einer einzelnen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1, 6 Promille BAK kein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden könne. Das Strafgericht habe auch die Sperrfrist verkürzt, weil bei dem Antragsteller keine regelmäßige Alkoholproblematik festgestellt werden könne.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis vollumfänglich ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt. Deshalb könne die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar für sogenannte Mehrfachtäter sei keine geeignete Maßnahme, um die Fahreignung nachzuweisen. Ein Aufbauseminar für Drogen- und Alkoholauffällige habe der Antragsteller nicht besucht. Die Leberwerte hätten nur wenig Aussagekraft darüber, ob in Zukunft zwischen Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme sicher getrennt werden könne. Bei der festgestellten BAK von 1,34 Promille und nur leichter Bemerkbarkeit des Alkoholeinflusses müsse von einer gewissen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden.

Am 27. Juni 2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht nach § 123 VwGO beantragt, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu erteilen. Er legte eine eidesstattliche Versicherung bei, dass er die Fahrerlaubnis aus beruflichen und familiären Gründen dringend benötigen würde. Am 4. Juli 2014 hat er Klage erhoben (M 1 K 14.2841), über die noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2014 lehnte das Verwaltungsgericht seinen Eilantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Vorwegnahme der Hauptsache komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Hier habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Januar 2014, 10 S 1748/13, führe die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss für ein Wiedererteilungsverfahren ohne weiteres zur Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Die Kammer schließe sich dieser Auffassung an.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE weiter.

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller macht in der Beschwerde geltend, er sei durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. März 2014 nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass eine Gutachtensanordnung ergehen könnte. Der Antragsteller sei davon ausgegangen, dass keine Gutachtensanordnung ergehen dürfe. Das Verwaltungsgericht überspanne darüber hinaus die Anforderungen an eine Vorwegnahme der Hauptsache. Es könne grundsätzlich geboten sein, die Hauptsache vorwegzunehmen, sofern eine Versagung den Antragsteller schwer und unzumutbar oder irreparabel belasten würde. Ein solcher Fall liege hier vor. Es habe sich um ein Augenblicksversagen gehandelt. Mit seiner eidesstattlichen Versicherung habe der Antragsteller belegt, dass er befürchten müsse, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Eine regelmäßige Inanspruchnahme eines Taxis sowohl für die beruflichen als auch für die privaten Fahrten könne sich der Antragsteller finanziell nicht leisten. Es handele sich deshalb um eine offensichtliche soziale Notlage. Weiterhin macht er erneut geltend, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV keine Auffangvorschrift sei und deshalb bei einer einzigen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille Blutalkoholgehalt kein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden könne. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg könne nicht gefolgt werden.

Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt. Voraussetzung dafür ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 14). In diesem Rahmen ist das Gewicht des Anordnungsgrunds entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66a). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Erfolgsaussichten der Klage sind offen und eine Interessenabwägung ergibt, auch unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten beruflichen und persönlichen Schwierigkeiten, den Vorrang der öffentlichen Interessen an der Gefahrenabwehr.

2. Es ist offen, ob der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Ob die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in der vorliegenden Fallkonstellation auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV gestützt werden kann, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt. Diese Frage wird in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Diesbezüglich ist zwar inzwischen geklärt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV fällt (BVerwG, B. v. 24.6.2013 - 3 B 71/12 - NJW 2013, 3670). Ungeklärt ist jedoch, welche Voraussetzungen dabei an die Entziehung der Fahrerlaubnis zu stellen sind.

Der in den Beschlüssen des Senats vom 20. März 2009 (11 CE 08.3028 - SVR 2009, 113) und vom 9. Februar 2009 (11 CE 08.3308 - Blutalkohol 46, 299) dargelegten Systematik des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV entspricht es, in den Fällen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille BAK oder 0,8 mg/l AAK auch die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht als erfüllt anzusehen, denn die Fahrerlaubnis konnte in diesen Fällen mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV auch nicht aus diesen Gründen entzogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auslöst, und zwar im Sinne einer Tatbestandswirkung, ohne dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen für eine Gutachtensanordnung vorliegen und geprüft werden müssten (VGH BW, B. v. 15.1.2014 - 10 S 1748/13 - ZfSch 2014, 235 mit ablehnender Anmerkung Haus - ZfSch 2014, 479; U. v. 18.6.2012 - 10 S 452/10 - SVR 2013, 230). Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) diesbezüglich nur aus, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis in dem durch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln führt. Der Senat hat noch nicht entschieden, wie er sich hierzu unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Zukunft verhält.

Auch das Informationsschreiben der Antragsgegnerin vom 17. März 2014 führt zu keiner anderen Beurteilung. Es handelt sich dabei nicht um eine Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG mit dem Inhalt, dass dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis ohne die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erteilt werden wird. Es ist aus dem Wortlaut klar erkennbar, dass die Antragsgegnerin damit nur allgemeine Informationen über das weitere Vorgehen nach einer Fahrerlaubnisentziehung geben wollte und dabei auch die Möglichkeit einer Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung angesprochen hat.

3. Unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten der Klage führt die Interessenabwägung dazu, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nicht vorläufig erteilt werden kann, denn das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Gefahren, die von alkoholisierten Kraftfahrzeugführern im Straßenverkehr ausgehen, überwiegt das persönliche Interesse des Antragstellers, vorläufig eine Fahrerlaubnis zu erhalten.

Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit einer BAK von 1,34 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hat und nur leichte Ausfallerscheinungen bemerkbar waren. Dabei handelt es sich um einen hohen BAK-Wert im Sinne der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, dessen Erreichen bzw. Überschreiten auf eine hohe Trinkfestigkeit schließen lässt (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Ziffer 3.11.1 Abschnitt 1.2.1). Wird im Straßenverkehr auch bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt ein derartiger BAK-Wert festgestellt, wird hierdurch der Verdacht auf längerfristigen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol nahe gelegt (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a. a. O.). Soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, es habe sich um ein einmaliges Augenblicksversagen gehandelt, überzeugt dies nicht. Das von ihm bei der Verkehrskontrolle gezeigte, wenig kooperative Verhalten, spricht nicht für einen solchen Geschehensablauf. Im Übrigen hat er auch keinerlei Erklärung der näheren Umstände des Geschehens gegeben, aus der sich ergeben würde, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt haben könnte.

Demgegenüber sind die aus den vorgelegten Blutuntersuchungen zu entnehmenden Leberwerte nur bedingt aussagefähig und schließen einen gelegentlichen Alkoholmissbrauch nicht aus. Eine Normalisierung der Leberwerte, insbesondere des Gamma-GT-Wertes, kann sich schon nach kurzen Trinkpausen einstellen (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2008 - 11 CS 08.683 - juris Rn.14 m. w. N.). Ebenso ist die Teilnahme an einem allgemeinen Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG a. F. nicht geeignet, Fahreignungszweifel wegen Alkoholmissbrauchs zu zerstreuen.

Die geltend gemachten beruflichen Schwierigkeiten führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller hat nach seinen Angaben als Angestellter einer großen Versicherungsgruppe die Aufgabe, Versicherungsmakler und Mehrfachagenten in einem größeren Bereich um seinen Wohnort auch durch persönlichen Kontakt zu betreuen. Er macht geltend, sein Arbeitgeber würde ihm die Arbeitsstelle kündigen, wenn er nicht bald wieder über eine Fahrerlaubnis verfüge und seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkomme. Es erscheint dem Antragsteller aber zumutbar, vorübergehend die erforderlichen Kontakte zu den ihm zugewiesenen Maklern und Agenten zum einen telefonisch, schriftlich oder per E-Mail herzustellen bzw. aufrechtzuerhalten und zum anderen persönliche Besuche mit Hilfe öffentlicher Verkehrsmittel zu bewerkstelligen. Zumindest die Makler und Agenten in größeren Städten wie M., A. und R., die zum Einsatzgebiet des Antragstellers gehören, können von seinem Wohnort aus auch ohne weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden. Im Übrigen handelt es sich bei dem Arbeitgeber des Antragstellers um ein großes Versicherungsunternehmen mit deutschlandweit ca. 30.000 Angestellten. Es erscheint deshalb möglich, dass der Antragsteller auch vorübergehend im Innendienst eingesetzt werden könnte. Eine Abmahnung des Arbeitgebers wegen Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten oder eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass dem Antragsteller ohne Fahrerlaubnis die baldige Kündigung seines Arbeitsverhältnisses drohe, wurden nicht vorgelegt. In der eidesstattlichen Versicherung bringt der Antragsteller nur seine Befürchtungen zum Ausdruck, dass ein Arbeitsplatzverlust drohen könnte.

Auch die geltend gemachten Schwierigkeiten in der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern führen zu keiner anderen Einschätzung. Der Antragsteller wohnt in einer Stadt mit nahezu 130.000 Einwohnern und einem gut entwickelten öffentlichen Nahverkehrsangebot. Es erscheint nicht unzumutbar, dass er seine Kinder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Fahrrad von deren acht Kilometer entfernten Wohnort abholt und auch zu notwendigen Terminen bringt. Nachdem er weder die Wohnadresse und das Alter seiner Kinder noch die Adressen und genauen Daten der an den Umgangswochenenden ggf. anfallenden Termine genannt hat, ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass ohne Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs unüberwindbare Schwierigkeiten in der Ausübung des Umgangsrechts erwachsen könnten. Gewisse persönliche Beeinträchtigungen, die aus der Ablehnung seines Antrags auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis resultieren, muss der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinnehmen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens. Er war Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 (alt).

Der Antragsteller legte am 25. Oktober 2012 Widerspruch gegen eine Verwarnung ein und begründete dies damit, dass er ständig von dritter Seite beobachtet und beeinflusst werde; er erstatte Strafanzeige vermutlich gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Körperverletzung und Stalking. Beispielsweise sei ihm im Burger King absichtsweise altes Essen serviert worden, um seine Stimmung negativ zu beeinflussen. Er werde ständig, auch in seiner Wohnung, beobachtet, seine Wohnung und sein Auto würden absichtlich verschmutzt, ihm würden heimlich Drogen verabreicht und sein Kontakt zu vielen Personen abgeblockt. Darüber hinaus würden Sachen, die ihm gehörten, verschwinden und seien heimliche Umbauten an seinem Auto durchgeführt worden.

Einer Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde zur Vorsprache kam der Antragsteller nicht nach. Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 forderte die Behörde den Antragsteller auf, bis zum 15. April 2013 ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung der Frage beizubringen, ob bei ihm eine Erkrankung (psychische Störung) vorliegt, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt. Des Weiteren sollte geklärt werden, ob die Fahreignung ggf. nur unter Auflagen und/oder Beschränkungen gewährleistet werden könne, und falls ja, durch welche, und ob im konkreten Fall Nachuntersuchungen erforderlich seien.

Den gegen die Gutachtensanforderung vom Antragsteller gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. W 6 S 13.261) lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. April 2013 ab.

Am 23. April 2013 erklärte sich der Antragsteller bereit, sich einer Begutachtung durch die TÜV Süd Life Service GmbH (TÜV Süd) zu unterziehen, die Unterlagen wurden dahin versandt, die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 21. Mai 2013, später dann bis 13. Juni 2013 und dann noch einmal bis 19. Juni 2013 verlängert. Der Antragsteller legte kein Gutachten vor.

Nach Anhörung, in der der Antragsteller am 28. Juni 2013 vorgetragen hat, er wolle gegen das Gutachten vorgehen, entzog die Behörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. Juli 2013 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1), ordnete die Ablieferung des Führerscheins binnen sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2), und die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheids an.

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 6 K 13.663) und stellte zugleich Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Er habe sich vom 18. Juli 2013 bis 12. September 2013 freiwillig zur Behandlung im Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin in W****** (KPPPM) befunden. Dort sei eine medikamentös-neuroleptische Neueinstellung durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei daher gegeben. Dem Antrag beigelegt wurde ein Schreiben des KPPPM vom 30. September 2013, das diese Erklärung bestätigt und hinzufügt, die Entlassung am 12. September 2013 sei regulär in psychisch und physisch gut stabilisiertem Zustand nach Hause erfolgt; zum Zeitpunkt der Entlassung sei die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und macht sich diese zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung bestanden zum Zeitpunkt der Gutachtenbeibringungsanordnung ausreichende Zweifel daran, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 oder 5 der FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). In Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV werden verschiedene psychische Störungen aufgeführt, die je nach Art und Umfang zur Fahrungeeignetheit führen. Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die in § 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, wenn Hinweise auf die genannten Krankheiten vorliegen. Zu diesen Aufklärungsmaßnahmen gehört nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV auch die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen.

Tatsachen, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 beim Antragsteller hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV), sind der Behörde hier bekannt geworden. Solche Tatsachen ergeben sich aus dem Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 25. Oktober 2012. Um die Notwendigkeit einer solchen Begutachtung zu bejahen, genügt es, dass bei einer Person Symptome zu verzeichnen sind, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Fähigkeit zur adäquaten Erfassung und Bewertung der Lebenswirklichkeit beeinträchtigt ist, und dass diese Störung möglicherweise mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs einhergeht. Denn eine Person, die in ihrem Umfeld ablaufenden Vorgängen eine nicht der Realität entsprechende Bedeutung beimisst, bietet nicht die Gewähr dafür, dass sich aus ihrer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr keine Schäden für die Rechtsgüter Dritter ergeben werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2010 - 11 C 10.2329 - juris Rn. 27).

Im nachhinein bestätigt werden die Hinweise auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 zur FeV auch dadurch, dass sich der Antragsteller in der Zeit vom 18. Juli 2013 bis 12. September 2013 (8 Wochen) freiwillig zur Behandlung in das KPPPM begeben hat, wo eine medikamentös-neuroleptische Neueinstellung durchgeführt wurde. Das KPPPM bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Entlassung die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen sei. Damit steht mit ausreichender Sicherheit fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Ergehens der Gutachtensanordnung an einer psychischen Krankheit litt, und möglicherweise noch leidet, die Fahreignungszweifel begründet. Damit steht noch nicht fest, dass der Antragsteller fahrungeeignet ist. Gerade das hätte durch das angeforderte Gutachten, das eine Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung darstellt, geklärt werden sollen.

Die mit dem Eilantrag vorgelegte Bestätigung der KPPPM vom 30. September 2013 stellt die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung und der wegen Nichtvorlage des Gutachten gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erfolgten Fahrerlaubnisentziehung gerade nicht in Frage, sondern bestätigt sie. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung ist die im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also des Bescheids der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2013, bestehende Sach- und Rechtslage. Danach liegende Umstände sind für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht maßgebend, sondern können sich ggf. erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (vgl. BayVGH, B. v. 22.3.2011 - 11 CS 10.3142). Es kann daher offen bleiben, ob der Antragsteller nach der achtwöchigen stationären Behandlung - wieder - fahrgeeignet ist. Die Bestätigung des KPPPM enthält hierzu keine Aussage.

2. Der Bescheid vom 1. Juli 2013 ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Behörde in der Gutachtensanforderung vom 25. Februar 2013 bestimmt hat, dass das Gutachten von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt, beizubringen ist. Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV und wurde im Bescheid vom 1. Juli 2013 (S. 4 Mitte) entsprechend der Rechtsprechung des Senats begründet. Es kommt daher nicht darauf an, ob im KPPPM tätige Ärzte als Gutachter geeignet gewesen wären, weil sie die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 FeV erfüllen. Darüber hinaus hat sich der Antragsteller am 23. April 2013 damit einverstanden erklärt, dass die Begutachtung vom TÜV Süd durchgeführt wird. Im Übrigen soll nach § 11 Abs. 2 Satz 5 der Facharzt nach Satz 3 Nr. 1 nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

3. Die Gutachtensanforderung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die gesetzte Frist zur Beibringung zu kurz bemessen gewesen wäre. Die Gutachtensanforderung stammt vom 25. Februar 2013; der darin gesetzte Termin zum 15. April 2013 wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis 19. Juni 2013. Dass sind fast vier Monate, die für eine Begutachtung längstens ausreichen. Einer weiteren Fristverlängerung bis zum 10. Juli 2013 musste die Behörde nicht zustimmen. Sie war auch deswegen nicht veranlasst, weil das Gutachten des TÜV Süd am 13. Juni 2013 offenbar bereits vorlag; jedenfalls hatte der TÜV Süd die Unterlagen an diesem Tag an die Behörde zurückgesandt. Einer Verlängerung bedurfte es auch nicht deswegen, weil der Antragsteller laut eines Aktenvermerks der Behörde vom 28. Juni 2013 telefonisch erklärt hat, er wolle gegen das Gutachten des TÜV Süd rechtlich vorgehen, weil Tatsachen vertauscht worden seien, so dass er dieses nicht akzeptiere. Zur Abklärung der Richtigkeit des Gutachtens bedarf es keiner Fristverlängerung. Er kann es der Fahrerlaubnisbehörde vorlegen und ggf. Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens vortragen. Das Gutachten ist ohnehin von der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen und zu würdigen.

4. Das Verwaltungsgericht ging auch zutreffend davon aus, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die Vorschrift verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines fahrungeeigneten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, so dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.5.2013 - 11 CS 13.785 m. w. N.).

Ein Sonderfall - zugunsten des Antragstellers - liegt hier nicht vor. Zwar ist das Krankheitsbild des Antragstellers bisher nicht bekannt, ist der Antragsteller bisher nicht negativ im Straßenverkehr aufgefallen und der Behörde liegt kein Gutachten zur Fahreignung vor. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV rechtfertigt jedoch die Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, den Schluss auf die Nichteignung, weil dann anzunehmen ist, der Betroffene wolle einen Eignungsmangel verbergen (vgl. BayVGH v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Weigerung des Pflichtigen kann dahingehend gewertet werden, dass er vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt und deswegen die zu beweisende Tatsache nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO als erwiesen angesehen werden kann (OVG NW, B. v. 10.7.2002 - 19 E 808/01 - VRS 105, 76). Da maßgeblicher Zeitpunkt der Erlass des Bescheids ist, kann auch die Tatsache, dass sich der Antragsteller inzwischen einer achtwöchigen Behandlung im KPPPM unterzogen hat, kein Grund sein, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, weil das keine Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers hat. Im Übrigen enthält die Bestätigung des KPPPM vom 30. September 2013 keine Aussage über die Fahreignung des Antragstellers. Dass der Antragsteller aufgrund einer beabsichtigten Arbeitsaufnahme dringend auf den Führerschein angewiesen ist, kann angesichts der Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht ausschlaggebend sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, an dem der Senat sich in der Regel orientiert (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Der Antragsteller war im Besitz der (alten) Fahrerlaubnis Klasse 3, die ihm am 3. Februar 1987 erteilt wurde. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl. I S.35) umfasst die Fahrerlaubnis gemäß Abschnitt A I, Nr. 18 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E und L. Nach dem Streitwertkatalog 2013 sind nur die Fahrerlaubnisklassen B und C1, je mit dem Auffangstreitwert von 5.000,-- Euro, maßgeblich (in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jeweils die Hälfte). Da die Führerscheinklasse E in dem ab 19. Januar 2013 geltenden § 6 Abs. 1 FeV nicht mehr - isoliert - aufgeführt ist und der Streitwertkatalog 2013, dem der Senat auch insoweit folgt, für die „Klasse E“ keinen eigenen Streitwert mehr vorsieht (die Klassen B und BE, C und CE, C1 und C1E, D und DE sowie D1 und D1E werden jeweils mit dem gleichen Streitwert angesetzt), wirkt die um die frühere Klasse E erweiterte Fahrerlaubnis bei den Klassen B, C1, C und D nicht mehr streitwerterhöhend. Die Klassen AM und L sind in der Fahrerlaubnis der Klasse B enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV).

Die Fahrerlaubnisklassen A und A1, die in der am 19. Januar 2013 neu in Kraft getretenen Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (Nr. 18) hinzukamen, wirken sich deshalb nicht streitwerterhöhend aus, weil sie jeweils mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 versehen sind. Das bedeutet nach der Anlage 9 zur FeV (Nr. 53 und 54), dass nur dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg gefahren werden dürfen. Damit entspricht diese Fahrberechtigung zum Teil der früheren Führerscheinklasse S, die nach dem bis zum 18. Januar 2013 geltenden § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV in der Fahrerlaubnis der Klasse B enthalten war. Im Übrigen beinhaltete die Fahrerlaubnisklasse B in der bis 18. Januar 2013 geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 FeV (vgl. VkBl. 2011, S. 88) auch eine Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge (nur Krafträder, Zweiräder, auch mit Beiwagen waren ausgenommen). Mit der Änderung der Anlage 3 und der Zuerkennung der so eingeschränkten Fahrerlaubnisklassen A und A1 ist keine Erweiterung des Bestandsschutzes der Führerscheinklasse 3 (alt) verbunden, sondern nur eine Angleichung an die neu bestimmten Fahrerlaubnisklassen A1 und A in § 6 Abs. 1 FeV (jeweils 2. Spiegelstrich) und die neu eingeführte Fahrerlaubnisklasse AM (dort 3. Spiegelstrich), die wiederum die Regelungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge in Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 403 S. 18) gemäß Art. 16 der Richtlinie zum 19. Januar 2013 in innerstaatliches Recht umsetzen. Dem entspricht auch die Regelung der Anlage 3 zur FeV für eine Fahrerlaubnis der Klasse B, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 erteilt worden ist (Abschnitt A II, Nr. 4).

Da die um die frühere Klasse E erweiterte Fahrerlaubnis bei den Klassen B, C1, C und D nicht mehr streitwerterhöhend wirkt, ist es konsequent, dass sich auch die „Klasse CE 79“ nicht mehr streitwerterhöhend auswirkt.

Die Führerscheinklasse CE mit Schlüsselzahl 79 - CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) - umfasst nach der Anlage 9 zur FeV (Nr. 48) das Recht, Züge mit Anhängern zu führen, die von der Klasse C1E wegen der Beschränkung auf 12000 kg Gesamtmasse der Fahrzeugkombination nicht umfasst werden. Als Zugfahrzeug ist immer ein Zugfahrzeug der Klasse C1 erforderlich. Eine Streitwerterhöhung ist nicht mehr angemessen.

Die Fahrerlaubnisklasse 3 (alt, erteilt nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) ist mit einem Streitwert von 10.000 Euro im Vergleich zum Streitwert für die Klasse B (5000 Euro) angemessen bewertet.

Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).