Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Aug. 2014 - 5 S 14.712

bei uns veröffentlicht am22.08.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2014 erteilte das Landratsamt Bad Kissingen dem Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung für die „Errichtung eines Behälters zur Lagerung von Gärresten aus der Biogasanlage“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 1506/1 der Gemarkung B.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad Neustadt (AELF) habe bestätigt, dass das nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben sowohl seiner Art als auch seiner Größe und seinem Umfang nach dem landwirtschaftlichen Betrieb des an einer Biogasanlage beteiligten Landwirts diene. Das Amt habe zudem angegeben, dass der Beigeladene aufgrund seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche in der Lage sei, die gemäß § 4 Abs. 3 der Düngeverordnung zulässige Höchstmenge für die Ausbringung von Wirtschaftsdünger zuverlässig einzuhalten. Naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Bedenken stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Der Beigeladene habe versichert, der geplante Behälter werde nur zu dem Zweck errichtet, die aus seiner Beteiligung an der Biogasanlage B. anfallenden und von ihm zu lagernden Gärsubstrate bis zum Zeitpunkt der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen zu lagern. Der Behälter diene insbesondere nicht der Lagerung anderer Substrate wie Gülle. Die Antragstellerin habe das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Unrecht verweigert. Das fehlende Einvernehmen sei deshalb nach Art. 67 BayBO zu ersetzen gewesen. Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides, der der Antragstellerin am 2. Juli 2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, wird Bezug genommen.

2.

Am 30. Juli 2014 ließ die Antragstellerin im Verfahren W 5 K 14.711 bei Gericht Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamtes Bad Kissingen vom 17. Juni 2014 aufzuheben.

Zugleich ließ die Antragstellerin beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Antragsbegründung wurde vorgetragen, der angefochtene Bescheid verkenne, dass die vom Beigeladenen geplante Errichtung eines Behältnisses zur Lagerung von Gärresten aus einer Biogasanlage kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben i. S. von § 35 Abs. 1 BauGB darstelle. Es sollten nämlich gerade nicht die Gärsubstrate aus der zur eigenen Hofstelle gehörenden und nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Biogasanlage aufgenommen und bis zur Ausbringung auf der landwirtschaftlichen Fläche gelagert werden. Vielmehr solle offenbar lediglich der Anteil an Gärsubstraten, die der Beigeladene aus der von ihm belieferten Biogasanlage MR Energie B. GmbH & Co.KG abnehmen müsse, auf das Baugrundstück verbracht und dort gelagert werden. Die Biogasanlage stelle selbst kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB dar. Deshalb könnten auch die „Rückverschickung“ von Gärresten aus dieser Anlage an die einzelnen Beschicker-Hofstellen und damit die Lagerung in Gärrestebehältern dieser Hofstellen nicht unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BauGB fallen. Dies folge auch aus der gesetzgeberischen Intention, die der Regelung in § 35 BauGB zugrunde liege. Auch stelle der angefochtene Bescheid nicht sicher, dass der Beigeladene lediglich die Menge an Gärsubstraten aus der Biogasanlage lagere, die dem Anteil seiner Hofstelle entspreche. Das Vorhaben diene zudem nicht im Rechtssinne dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen. Es könne auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden.

Auf die weitere Antragsbegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt Bad Kissingen als Vertreter des Antragsgegners,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung des Ablehnungsantrags wurde ausgeführt, das Vorhaben des Beigeladenen sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Die beteiligten Fachbehörden hätten dem Vorhaben zugestimmt. Der Beigeladene plane eine Anlage zum Zwecke der Lagerung von Düngemitteln, nämlich eines Teils des in der Biogasanlage B. anfallenden Gärsubstrats, das für die Aufbringung auf den selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen benötigt werde. Das Vorhaben diene dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen. Der Zweck der Anlage bestehe nicht darin, die Lagerkapazität der gewerblichen Biogasanlage zu erweitern, was betriebswirtschaftlich aufgrund der Entfernung dorthin auch keinen Sinn machen würde. Vielmehr solle ein zwar im Rahmen des Betriebs der Biogasanlage anfallendes, gleichzeitig aber hochwirksames Düngemittel entsprechend den Bedürfnissen des landwirtschaftlichen Betriebs des Bauherrn, auf dessen Flächen es ausgebracht werden solle, zwischengelagert werden. Die mehrmonatige Lagerung unabhängig von den betrieblichen Erfordernissen der Biogasanlage verschaffe dem Landwirt einen Spielraum für die endgültige Ausbringung. Angesichts der Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen des Beigeladenen (ca. 250 ha) bestehe auch ein entsprechender Bedarf an Düngemitteln. Nach Angaben des AELF werde durch die streitgegenständlichen Gärsubstrate/Düngemittel die Obergrenze der Düngeverordnung im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzfläche des Bauherrn nur zu 20% bis 25% ausgeschöpft. Der Standort sei so gewählt, dass eine Fläche von ca. 95 ha auf kurzem Wege im direkten Umkreis von maximal 3 km um das Lagerbehältnis gedüngt werden könne. Der Standort liege zentral und betriebstechnisch sinnvoll. Das Baugrundstück sei auch baulich bereits vorbelastet und schon deshalb einem anderen Standort im Außenbereich vernünftigerweise vorzuziehen. Die dem angegriffenen Bescheid beigegebenen immissionsschutzrechtlichen Auflagen stellten sicher, dass schädliche Umwelteinwirkungen sowie unzumutbare Gerüche nicht zu befürchten seien.

Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrages wird Bezug genommen.

Der Beigeladene äußerte sich nicht zu dem Verfahren.

3.

Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 K 14.711 wurde beigezogen.

II.

1.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a BauGB, so dass die Anfechtungsklage auch insoweit keine aufschiebende Wirkung hat, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 BayBO; vgl. Schwarzer/König, BayBO, Rn. 12 zu Art. 67; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, Rn. 8 zu § 212a BauGB m. w. N.). In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen (§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO). Ein derartiger Antrag ist unmittelbar bei Gericht zulässig und setzt nach Auffassung der Kammer nicht die Stellung eines entsprechenden Antrages bei der Verwaltungsbehörde voraus. Eine Frist ist nicht einzuhalten.

2.

Wenn auch der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage in den Fällen des § 212a BauGB zu einem veränderten Ansatz bei der gerichtlichen Prüfung führt, so bedeutet dies im Regelfall jedoch nicht eine grundlegende Änderung des Prüfungsmaßstabs (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.1991 Nr. 14 CS 90.3166, BauR 91, 182 zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnG; BayVGH, B.v. 21.12.2001 Nr. 15 CS 01.2570, BayVBl. 03, 48). Nach wie vor stehen die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens in der Mitte der gerichtlichen Überprüfung. Führt diese überschlägig zu dem Ergebnis, dass der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben oder aber Erfolg haben wird, richtet sich die Entscheidung über den Aussetzungsantrag grundsätzlich hiernach.

Vorliegend lässt sich bereits aufgrund einer summarischen Überprüfung feststellen, dass die Klage der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird.

3.

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

4.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung, die zugleich als Ersatzvornahme i. S. von Art. 113 GO bezüglich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gilt (Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayBO), ist rechtmäßig. Die Antragstellerin wird voraussichtlich nicht in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV geschützten und einfachgesetzlich durch § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewährleisteten kommunalen Planungshoheit verletzt. Die angefochtene Baugenehmigung hält die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften im vollen Umfang ein (zum Prüfungsumfang des Gerichts vgl. Röser in Berliner Kommentar zum BauGB, Rn. 24 zu § 36 BauGB m. w. N.; Schwarzer/König, a. a. O., Rn. 12 zu Art. 67).

5.

Das Vorhaben des Beigeladenen ist planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil es unstreitig im Außenbereich verwirklicht werden soll. Das Landratsamt Bad Kissingen ist zu Recht von einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen. Auch nach Auffassung der erkennenden Kammer dient der geplante Gärrestebehälter dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen (§ 201 BauGB).

Der geplante und genehmigte Gärrestebehälter ist vorgesehen für die Lagerung von Gärresten, die vom Beigeladenen in seinem landwirtschaftlichen Betrieb als Düngemittel ausgebracht werden sollen. Der Beigeladene ist offenbar aufgrund seiner Beteiligung an der Biogasanlage B. verpflichtet, seinem Anteil entsprechend 2.000 m³ bis 2.200 m³ Gärsubstrat von der Biogasanlage zurückzunehmen (vgl. Schreiben des Maschinenrings Energie B. GmbH & Co.KG vom 2.12.2013 - Bl. 49 der Genehmigungsakte; Schreiben des Beigeladenen an das Landratsamt Bad Kissingen vom 27.11.2013 - Bl. 48 der Genehmigungsakte).

Die Lagerung im genehmigten Behälter ermöglicht ihm eine Zwischenlagerung bis zum endgültigen Ausbringen auf seine landwirtschaftlichen Flächen. Dabei wird das Gärsubstrat als Wirtschaftsdünger vorgehalten. Das AELF bestätigt in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2014 gegenüber dem Landratsamt, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Beigeladenen mit ca. 250 ha die Ausbringung der zwischengelagerten Düngemittel ohne weiteres zulassen. Die Obergrenze der Düngeverordnung werde nur zu 20% bis 25% ausgeschöpft (Bl. 82 der Genehmigungsakte). Nach den Angaben des Beigeladenen dient der genehmigte Behälter ausschließlich dazu, die aus seiner Beteiligung an der Biogasanlage B. entstehenden Gärsubstrate aufzunehmen und zwischenzulagern. Der Behälter dient nicht dazu, die Substrate Dritter oder andere Substrate wie Gülle aufzunehmen (Bl. 110 der Genehmigungsakte).

Der Beigeladene nutzt ein Baugrundstück, das geeignet ist, Flächen von ca. 95 ha in einem Umkreis von maximal 3 km um das Lagerbehältnis zu düngen. Das Landratsamt Bad Kissingen geht zu Recht davon aus, dass der gewählte Standort zentral und betriebstechnisch sinnvoll positioniert ist. Auf dem Baugrundstück finden sich auch bereits Oberflächenversiegelungen und bauliche Anlagen. Das Grundstück ist erschlossen. Nach Mitteilung des Landratsamtes wurde das Areal bis vor einigen Jahren als immissionsschutzrechtlich genehmigte Kompostieranlage genutzt, 2006 wurde eine Lagerhalle genehmigt. Seither wird das Gelände zur Lagerung und zum Verkauf von fertigem Kompost, von Mulch und Hackschnitzeln verwendet. Es liegt sowohl betriebswirtschaftlich als auch planungsrechtlich nahe, das Baugrundstück zusätzlich für die Errichtung eines Lagerbehälters für Gärsubstrate als Dünger für die eigenen landwirtschaftlichen Flächen heranzuziehen. Gerade ein vernünftiger, die größtmögliche Schonung des Außenbereichs berücksichtigender Landwirt würde ein solchermaßen vorbereitetes und bereits genutztes Grundstück in der Nähe eines großen Teils seiner landwirtschaftlichen Betriebsflächen einem anderen Standort im Außenbereich vorziehen. Der Beigeladene erfüllt durch sein Vorgehen gerade die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung geforderten Grundvoraussetzungen des „Dienens“ i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. nur BVerwG, U.v. 3.11.1972 Nr. IV C 9.70).

Dass der genehmigte Gärrestebehälter nicht Bestandteil der Biogasanlage B. sein kann, ergibt sich aus dem Bauherrenstatus des Beigeladenen, dem Sinn und Zweck der genehmigten und geplanten Nutzung seiner Anlage sowie dem Anlagenbegriff des EEG (vgl. § 3 Nr. 1 EEG 2009).

6.

Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange i. S. von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass vom Betrieb des Gärlagerbehälters für die Nachbarschaft unzumutbare Geruchsimmissionen ausgehen. Das Landratsamt hat dem Bescheid zweckmäßige, einhaltbare und in ihrer Einhaltung kontrollierbare Nebenbestimmungen beigegeben, die den Belangen des Immissionsschutzes wie auch des Nachbarschutzes überhaupt Rechnung tragen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung von Menschen oder Tieren ist nicht ansatzweise erkennbar.

7.

Ob das Vorhaben des Beigeladenen darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB erfüllen würde (wofür einiges spricht), kann dahinstehen.

8.

Die Antragstellerin hat ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Unrecht verweigert. Das Landratsamt Bad Kissingen hat das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen zu Recht ersetzt, weil der Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hatte (Art. 67 BayBO). Ein Ermessen stand der Behörde nicht zu.

Nach alledem war der Antrag insgesamt abzulehnen.

9.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Da sich der Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, seine eventuell entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG. Nach Nr. 9.10 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl. 2014, Sonderbeilage Januar) ist bei gegen die Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde gerichteten Klagen im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 15.000,00 EUR anzusetzen. Für das vorliegende Sofortverfahren war dieser Wert zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht,
2.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4 für die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur Ernteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt werden, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten von höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zulässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen verschiedene Kulturen angebaut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoffbedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stickstoffbedarfswerten erfolgen,
3.
die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge,
4.
die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, insbesondere des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 6,
5.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln zu den Vorkulturen des Vorjahres in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Absatz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff,
6.
die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5 bei Gemüsekulturen,
7.
die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle andere Methoden oder Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs zulassen, soweit sich daraus kein höherer Düngebedarf als nach der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. Im Falle von Kulturen, die nicht von Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 erfasst sind, gelten für die Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Stickstoffbedarfswerte heranzuziehen.

(2) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten fünf Jahre bekannt ist und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängigkeit vom Rohproteingehalt angepasst werden,
2.
die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 11,
3.
die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen nach Anlage 4 Tabelle 12,
4.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Phosphatdüngebedarf ist unter Heranziehung der folgenden Einflüsse zu ermitteln:

1.
der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen,
2.
die nach Absatz 4 ermittelte, im Boden verfügbare Phosphatmenge sowie die Nährstofffestlegung.
Die Ermittlung nach Satz 1 kann auch im Rahmen der Fruchtfolge erfolgen.

(4) Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betriebsinhaber zu ermitteln

1.
für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,
a)
durch Untersuchung repräsentativer Proben oder
b)
nach Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung
aa)
durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder
bb)
durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen,
2.
für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 2.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für den Anbau von Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur im selben Jahr angebaut werden; in diesem Fall ist die im Boden verfügbare Stickstoffmenge durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Mit Bescheid vom 17. Juni 2014 erteilte das Landratsamt Bad K. dem Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung für die „Errichtung eines Behälters zur Lagerung von Gärresten aus der Biogasanlage“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 1506/1 der Gemarkung B.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad N. (AELF) habe bestätigt, dass das nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben sowohl seiner Art als auch seiner Größe und seinem Umfang nach dem landwirtschaftlichen Betrieb des an einer Biogasanlage beteiligten Landwirts diene. Das Amt habe zudem angegeben, dass der Beigeladene aufgrund seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche in der Lage sei, die gemäß § 4 Abs. 3 der Düngeverordnung zulässige Höchstmenge für die Ausbringung von Wirtschaftsdünger zuverlässig einzuhalten. Naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Bedenken stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Der Beigeladene habe versichert, der geplante Behälter werde nur zu dem Zweck errichtet, die aus seiner Beteiligung an der Biogasanlage Bad B. anfallenden und von ihm zu lagernden Gärsubstrate bis zum Zeitpunkt der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen zu lagern. Der Behälter diene insbesondere nicht der Lagerung anderer Substrate wie Gülle. Die Antragstellerin habe das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Unrecht verweigert. Das fehlende Einvernehmen sei deshalb nach Art. 67 BayBO zu ersetzen gewesen. Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides, der der Klägerin am 2. Juli 2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, wird Bezug genommen.

2. Am 30. Juli 2014 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamtes Bad K. vom 17. Juni 2014 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, der angefochtene Bescheid verkenne, dass die vom Beigeladenen geplante Errichtung eines Behältnisses zur Lagerung von Gärresten aus einer Biogasanlage kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben i. S. von § 35 Abs. 1 BauGB darstelle. Es sollten nämlich gerade nicht die Gärsubstrate aus der zur eigenen Hofstelle gehörenden und nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Biogasanlage aufgenommen und bis zur Ausbringung auf der landwirtschaftlichen Fläche gelagert werden. Vielmehr solle offenbar lediglich der Anteil an Gärsubstraten, die der Beigeladene aus der von ihm belieferten Biogasanlage M* GmbH & Co.KG abnehmen müsse, auf das Baugrundstück verbracht und dort gelagert werden.

Die Biogasanlage stelle selbst kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB dar. Deshalb könnten auch die „Rückverschickung“ von Gärresten aus dieser Anlage an die einzelnen Beschicker-Hofstellen und damit die Lagerung in Gärrestebehältern dieser Hofstellen nicht unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BauGB fallen. Dies folge auch aus der gesetzgeberischen Intention, die der Regelung in § 35 BauGB zugrunde liege. Gefordert werde ein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit dem Betrieb, je Hofstelle oder Betriebsstandort komme nur eine Anlage in Betracht. Das gelte auch und gerade für die Lagerung von Gärresten. Der Gesetzgeber habe durch die Einschränkungen verhindern wollen, dass an diversen einzelnen Hofstellen, die an die Biomasseanlagenindustrie lieferten, jeweils zusätzliche Gärrestebehälter entstünden. Ein Biomasse- bzw. Gülletourismus habe gerade unterbunden werden sollen. Das Vorhaben des Beigeladenen nehme teil am rechtlichen Schicksal der Biogasanlage B. Auch die Rückverschickung von Gärresten aus dieser Anlage könne nicht unter die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BauGB fallen.

Auch stelle der angefochtene Bescheid nicht sicher, dass der Beigeladene lediglich die Menge an Gärsubstraten aus der Biogasanlage lagere, die dem Anteil seiner Hofstelle entspreche. Das Vorhaben diene zudem nicht im Rechtssinne dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen.

Es könne auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da die Ausführung und Benutzung des Gärrestebehälters öffentliche Belange beeinträchtige. Die dem Genehmigungsbescheid beigegebenen Nebenbestimmungen stellten nicht sicher, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere Geruchsbelästigungen ausgingen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Die Auflagen Nrn. 1 und 5 seien völlig unbestimmt und daher nicht vollstreckbar. Der Genehmigungsbescheid enthalte keine Nebenbestimmungen zur Geruchsminimierung des Gärresteliefer- und Einfüllvorgangs. Das Vorhaben beeinträchtige auch die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie das Orts- und Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt Bad K. als Vertreter des Beklagten,

die Klage abweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde ausgeführt, das Vorhaben des Beigeladenen sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Die beteiligten Fachbehörden hätten dem Vorhaben zugestimmt. Der Beigeladene plane eine Anlage zum Zwecke der Lagerung von Düngemitteln, nämlich eines Teils des in der Biogasanlage B anfallenden Gärsubstrats, das für die Aufbringung auf den selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen benötigt werde. Das Vorhaben diene dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen. Der Zweck der Anlage bestehe nicht darin, die Lagerkapazität der gewerblichen Biogasanlage zu erweitern, was betriebswirtschaftlich aufgrund der Entfernung dorthin auch keinen Sinn machen würde. Vielmehr solle ein zwar im Rahmen des Betriebs der Biogasanlage anfallendes, gleichzeitig aber hochwirksames Düngemittel entsprechend den Bedürfnissen des landwirtschaftlichen Betriebs des Bauherrn, auf dessen Flächen es ausgebracht werden solle, zwischengelagert werden. Die mehrmonatige Lagerung unabhängig von den betrieblichen Erfordernissen der Biogasanlage verschaffe dem Landwirt einen Spielraum für die endgültige Ausbringung. Angesichts der Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen des Beigeladenen (ca. 250 ha) bestehe auch ein entsprechender Bedarf an Düngemitteln. Nach Angaben des AELF werde durch die streitgegenständlichen Gärsubstrate/Düngemittel die Obergrenze der Düngeverordnung im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzfläche des Bauherrn nur zu 20% bis 25% ausgeschöpft. Der Standort sei so gewählt, dass eine Fläche von ca. 95 ha auf kurzem Wege im direkten Umkreis von maximal 3 km um das Lagerbehältnis gedüngt werden könne. Der Standort liege zentral und betriebstechnisch sinnvoll. Das Baugrundstück sei auch baulich bereits vorbelastet und schon deshalb einem anderen Standort im Außenbereich vernünftigerweise vorzuziehen. Die dem angegriffenen Bescheid beigegebenen immissionsschutzrechtlichen Auflagen stellten sicher, dass schädliche Umwelteinwirkungen sowie unzumutbare Gerüche nicht zu befürchten seien.

Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrages wird Bezug genommen.

Der Beigeladene äußerte sich nicht zur Sach- und Rechtslage.

3. Mit Beschluss vom 22. August 2014 Nr. W 5 S 14.712 wies das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, ab.

Auf den weiteren Inhalt der Entscheidung, gegen die keine Rechtsbehelfe eingelegt wurden, wird Bezug genommen.

4. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2015 wiederholten die Klägerbevollmächtigte und der Beklagtenvertreter ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Der Beigeladene stellte keinen Klageantrag.

Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

5. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 S 14.712 wurde beigezogen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung, die zugleich als Ersatzvornahme i. S.v. Art. 113 GO bezüglich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gilt (Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayBO), ist rechtmäßig. Die Klägerin wird durch sie nicht in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV geschützten und einfachgesetzlich durch § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewährleisteten kommunalen Planungshoheit verletzt. Die angefochtene Baugenehmigung hält die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften in vollem Umfang ein (zum Prüfungsumfang des Gerichts vgl. Röser in Berliner Kommentar zum BauGB, Rn. 24 zu § 36 BauGB m. w. N.; Schwarzer/König, BayBO, Rn. 12 zu Art. 67).

2. Das Vorhaben des Beigeladenen ist planungsrechtliche nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil es unstreitig im Außenbereich verwirklicht werden soll. Das Landratsamt Bad K. ist zu Recht von einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen. Auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts dient der geplante Gärrestebehälter dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen (§ 201 BauGB).

Der geplante und genehmigte Gärrestebehälter ist vorgesehen für die Lagerung von Gärresten, die vom Beigeladenen in seinem landwirtschaftlichen Betrieb als Düngemittel ausgebracht werden sollen. Der Beigeladene ist offenbar aufgrund seiner Beteiligung an der Biogasanlage B verpflichtet, seinem Anteil entsprechend 2.000 m³ bis 2.200 m³ Gärsubstrat von der Biogasanlage zurückzunehmen (vgl. Schreiben des M GmbH & Co. KG vom 2.12.2013 - Blatt 49 der Genehmigungsakte; Schreiben des Beigeladenen an das Landratsamt Bad K. vom 27.11.2013 - Blatt 48 der Genehmigungsakte).

Die Lagerung im genehmigten Behälter ermöglicht ihm eine Zwischenlagerung bis zum endgültigen Ausbringen auf seine landwirtschaftlichen Flächen. Dabei wird das Gärsubstrat als Wirtschaftsdünger vorgehalten. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad N. an der Saale (AELF) bestätigt in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2014 gegenüber dem Landratsamt, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Beigeladenen mit ca. 250 ha die Ausbringung der zwischengelagerten Düngemittel ohne weiteres zulassen. Die Obergrenze der Düngeverordnung werde nur zu 20% bis 25% ausgeschöpft (Blatt 82 der Genehmigungsakte). Nach Angaben des Beigeladenen dient der genehmigte Behälter ausschließlich dazu, die aus seiner Beteiligung an der Biogasanlage B entstehenden Gärsubstrate aufzunehmen und zwischenzulagern. Der Behälter dient nicht dazu, die Substrate Dritter oder andere Substrate wie Gülle aufzunehmen (Blatt 110 der Genehmigungsakte).

Der Beigeladene nutzt ein Baugrundstück, das geeignet ist, Flächen von ca. 95 ha in einem Umkreis von maximal 3 km um das Lagerbehältnis zu düngen. Das Landratsamt Bad K. geht zu Recht davon aus, dass der gewählte Standort zentral und betriebstechnisch sinnvoll positioniert ist. Auf dem Baugrundstück finden sich auch bereits Oberflächenversiegelungen und bauliche Anlagen. Das Grundstück ist erschlossen. Nach Mitteilung des Landratsamtes wurde das Areal bis vor einigen Jahren als immissionsschutzrechtlich genehmigte Kompostieranlage genutzt, 2006 wurde eine Lagerhalle genehmigt. Seither wird das Gelände zur Lagerung und zum Verkauf von fertigem Kompost, von Mulch und Hackschnitzeln verwendet. Es liegt sowohl betriebswirtschaftlich als auch planungsrechtlich nahe, das Baugrundstück zusätzlich für die Errichtung eines Lagerbehälters für Gärsubstrate als Dünger für die eigenen landwirtschaftlichen Flächen heranzuziehen. Gerade ein vernünftiger, die größtmögliche Schonung des Außenbereichs berücksichtigender Landwirt würde ein solchermaßen vorbereitetes und bereits genutztes Grundstück in der Nähe eines großen Teils seiner landwirtschaftlichen Betriebsflächen einem anderen Standort im Außenbereich vorziehen. Der Beigeladene erfüllt durch sein Vorgehen gerade die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung geforderten Grundvoraussetzungen des „Dienens“ i. S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. nur BVerwG, U.v. 3.11.1972 Nr. IV C 9.70).

Dass der genehmigte Gärrestebehälter nicht Bestandteil der Biogasanlage B* sein kann, ergibt sich aus dem Bauherrenstatus des Beigeladenen, dem Sinn und Zweck der genehmigten und geplanten Nutzung seiner Anlage sowie dem Anlagenbegriff des EEG (vgl. § 3 Nr. 1 EEG 2009). Die Auffassung der Klägerseite, das Vorhaben des Beigeladenen sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sondern ausschließlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu beurteilen, teilt das erkennende Gericht nicht. Zwar stellt § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eine abschließende Regelung für Vorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse dar (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Rn. 59 zu § 35). Das Vorhaben des Beigeladenen ist aber nicht der Biogasanlage B* und deren Betrieb zuzuordnen oder zuzurechnen. Es dient nicht mehr der Energiegewinnung aus Biomasse. Für die Gärrestebehälter der Biogasanlage B mag etwas anderes gelten, weil diese zur Gesamtheit der zur Stromerzeugung erforderlichen Einrichtungen der Biogasanlage gehören mögen (vgl. zum Anlagenbegriff Brandenburgisches OLG, U.v. 17.7.2012 Nr. 6 U 50/11). Dagegen dient das geplante Zwischenlager des Beigeladenen nicht, schon gar nicht unmittelbar, dem Betrieb der Biogasanlage und nicht der Erzeugung von Energie aus Biomasse, sondern der Zwischenlagerung eines Düngemittels. Das Vorhaben des Beigeladenen ist ersichtlich keine notwendige technische Einrichtung der Biogasanlage B, sondern eine für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen zweckmäßige Lagereinrichtung ohne technischen Bezug zu der Biogasanlage. Ob der Beigeladene einen Gärrestelagerbehälter errichtet oder nicht, ist für den Betrieb der Biogasanlage B irrelevant.

Der Ausschluss eines Vorhabens wie des Gärrestebehälters des Beigeladenen (mit dem Ziel und der Zwecksetzung der Zwischenlagerung als Düngemittel zu verwendender Gärreste) entspricht weder der Intention noch den Vorgaben des Gesetzgebers. Auch von dem von der Klägerseite befürchteten Gülle- und Gärrestetourismus kann in Fällen wie dem vorliegenden keine Rede sein. Ein solcher würde vielmehr entstehen, wenn etwa der Beigeladene in Ermangelung eines eigenen, zur Zwischenlagerung geeigneten, Gärrestebehälters die auf ihn entfallenden Gärreste aus Bad B. mit einem Transportfahrzeug jeweils zum unmittelbaren Ausbringen auf seine Grundflächen abtransportieren müsste. Abgesehen davon könnte der Beigeladene ohne weiteres unter Inanspruchnahme der Privilegierung aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einen Behälter für die Lagerung beliebiger Düngemittel am vorgesehenen Ort verwirklichen, ohne dabei Rechte der Klägerin zu verletzen.

3. Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange i. S.v. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass vom Betrieb des Gärrestelagerbehälters für die Nachbarschaft unzumutbare Geruchsimmissionen ausgehen. Das Landratsamt hat dem Bescheid zweckmäßige, einhaltbare und in ihrer Einhaltung kontrollierbare Nebenbestimmungen beigegeben, die den Belangen des Immissionsschutzes wie auch des Nachbarschutzes überhaupt Rechnung tragen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung von Menschen oder Tieren ist nicht ansatzweise erkennbar.

4. Ob das Vorhaben des Beigeladenen darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB erfüllen würde (wofür einiges spricht), kann dahinstehen.

5. Die Klägerin hat ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Unrecht verweigert. Das Landratsamt Bad K. hat das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen zu Recht ersetzt, weil der Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hatte (Art. 67 BayBO). Ein Ermessen stand der Behörde nicht zu.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Da sich der Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, seine evtl. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Mit Bescheid vom 17. Juni 2014 erteilte das Landratsamt Bad K. dem Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung für die „Errichtung eines Behälters zur Lagerung von Gärresten aus der Biogasanlage“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 1506/1 der Gemarkung B.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad N. (AELF) habe bestätigt, dass das nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben sowohl seiner Art als auch seiner Größe und seinem Umfang nach dem landwirtschaftlichen Betrieb des an einer Biogasanlage beteiligten Landwirts diene. Das Amt habe zudem angegeben, dass der Beigeladene aufgrund seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche in der Lage sei, die gemäß § 4 Abs. 3 der Düngeverordnung zulässige Höchstmenge für die Ausbringung von Wirtschaftsdünger zuverlässig einzuhalten. Naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Bedenken stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Der Beigeladene habe versichert, der geplante Behälter werde nur zu dem Zweck errichtet, die aus seiner Beteiligung an der Biogasanlage Bad B. anfallenden und von ihm zu lagernden Gärsubstrate bis zum Zeitpunkt der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen zu lagern. Der Behälter diene insbesondere nicht der Lagerung anderer Substrate wie Gülle. Die Antragstellerin habe das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Unrecht verweigert. Das fehlende Einvernehmen sei deshalb nach Art. 67 BayBO zu ersetzen gewesen. Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides, der der Klägerin am 2. Juli 2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, wird Bezug genommen.

2. Am 30. Juli 2014 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamtes Bad K. vom 17. Juni 2014 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, der angefochtene Bescheid verkenne, dass die vom Beigeladenen geplante Errichtung eines Behältnisses zur Lagerung von Gärresten aus einer Biogasanlage kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben i. S. von § 35 Abs. 1 BauGB darstelle. Es sollten nämlich gerade nicht die Gärsubstrate aus der zur eigenen Hofstelle gehörenden und nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Biogasanlage aufgenommen und bis zur Ausbringung auf der landwirtschaftlichen Fläche gelagert werden. Vielmehr solle offenbar lediglich der Anteil an Gärsubstraten, die der Beigeladene aus der von ihm belieferten Biogasanlage M* GmbH & Co.KG abnehmen müsse, auf das Baugrundstück verbracht und dort gelagert werden.

Die Biogasanlage stelle selbst kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB dar. Deshalb könnten auch die „Rückverschickung“ von Gärresten aus dieser Anlage an die einzelnen Beschicker-Hofstellen und damit die Lagerung in Gärrestebehältern dieser Hofstellen nicht unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BauGB fallen. Dies folge auch aus der gesetzgeberischen Intention, die der Regelung in § 35 BauGB zugrunde liege. Gefordert werde ein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit dem Betrieb, je Hofstelle oder Betriebsstandort komme nur eine Anlage in Betracht. Das gelte auch und gerade für die Lagerung von Gärresten. Der Gesetzgeber habe durch die Einschränkungen verhindern wollen, dass an diversen einzelnen Hofstellen, die an die Biomasseanlagenindustrie lieferten, jeweils zusätzliche Gärrestebehälter entstünden. Ein Biomasse- bzw. Gülletourismus habe gerade unterbunden werden sollen. Das Vorhaben des Beigeladenen nehme teil am rechtlichen Schicksal der Biogasanlage B. Auch die Rückverschickung von Gärresten aus dieser Anlage könne nicht unter die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BauGB fallen.

Auch stelle der angefochtene Bescheid nicht sicher, dass der Beigeladene lediglich die Menge an Gärsubstraten aus der Biogasanlage lagere, die dem Anteil seiner Hofstelle entspreche. Das Vorhaben diene zudem nicht im Rechtssinne dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen.

Es könne auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da die Ausführung und Benutzung des Gärrestebehälters öffentliche Belange beeinträchtige. Die dem Genehmigungsbescheid beigegebenen Nebenbestimmungen stellten nicht sicher, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere Geruchsbelästigungen ausgingen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Die Auflagen Nrn. 1 und 5 seien völlig unbestimmt und daher nicht vollstreckbar. Der Genehmigungsbescheid enthalte keine Nebenbestimmungen zur Geruchsminimierung des Gärresteliefer- und Einfüllvorgangs. Das Vorhaben beeinträchtige auch die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie das Orts- und Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt Bad K. als Vertreter des Beklagten,

die Klage abweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde ausgeführt, das Vorhaben des Beigeladenen sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Die beteiligten Fachbehörden hätten dem Vorhaben zugestimmt. Der Beigeladene plane eine Anlage zum Zwecke der Lagerung von Düngemitteln, nämlich eines Teils des in der Biogasanlage B anfallenden Gärsubstrats, das für die Aufbringung auf den selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen benötigt werde. Das Vorhaben diene dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen. Der Zweck der Anlage bestehe nicht darin, die Lagerkapazität der gewerblichen Biogasanlage zu erweitern, was betriebswirtschaftlich aufgrund der Entfernung dorthin auch keinen Sinn machen würde. Vielmehr solle ein zwar im Rahmen des Betriebs der Biogasanlage anfallendes, gleichzeitig aber hochwirksames Düngemittel entsprechend den Bedürfnissen des landwirtschaftlichen Betriebs des Bauherrn, auf dessen Flächen es ausgebracht werden solle, zwischengelagert werden. Die mehrmonatige Lagerung unabhängig von den betrieblichen Erfordernissen der Biogasanlage verschaffe dem Landwirt einen Spielraum für die endgültige Ausbringung. Angesichts der Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen des Beigeladenen (ca. 250 ha) bestehe auch ein entsprechender Bedarf an Düngemitteln. Nach Angaben des AELF werde durch die streitgegenständlichen Gärsubstrate/Düngemittel die Obergrenze der Düngeverordnung im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzfläche des Bauherrn nur zu 20% bis 25% ausgeschöpft. Der Standort sei so gewählt, dass eine Fläche von ca. 95 ha auf kurzem Wege im direkten Umkreis von maximal 3 km um das Lagerbehältnis gedüngt werden könne. Der Standort liege zentral und betriebstechnisch sinnvoll. Das Baugrundstück sei auch baulich bereits vorbelastet und schon deshalb einem anderen Standort im Außenbereich vernünftigerweise vorzuziehen. Die dem angegriffenen Bescheid beigegebenen immissionsschutzrechtlichen Auflagen stellten sicher, dass schädliche Umwelteinwirkungen sowie unzumutbare Gerüche nicht zu befürchten seien.

Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrages wird Bezug genommen.

Der Beigeladene äußerte sich nicht zur Sach- und Rechtslage.

3. Mit Beschluss vom 22. August 2014 Nr. W 5 S 14.712 wies das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, ab.

Auf den weiteren Inhalt der Entscheidung, gegen die keine Rechtsbehelfe eingelegt wurden, wird Bezug genommen.

4. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2015 wiederholten die Klägerbevollmächtigte und der Beklagtenvertreter ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Der Beigeladene stellte keinen Klageantrag.

Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

5. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 S 14.712 wurde beigezogen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung, die zugleich als Ersatzvornahme i. S.v. Art. 113 GO bezüglich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gilt (Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayBO), ist rechtmäßig. Die Klägerin wird durch sie nicht in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV geschützten und einfachgesetzlich durch § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewährleisteten kommunalen Planungshoheit verletzt. Die angefochtene Baugenehmigung hält die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften in vollem Umfang ein (zum Prüfungsumfang des Gerichts vgl. Röser in Berliner Kommentar zum BauGB, Rn. 24 zu § 36 BauGB m. w. N.; Schwarzer/König, BayBO, Rn. 12 zu Art. 67).

2. Das Vorhaben des Beigeladenen ist planungsrechtliche nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil es unstreitig im Außenbereich verwirklicht werden soll. Das Landratsamt Bad K. ist zu Recht von einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen. Auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts dient der geplante Gärrestebehälter dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen (§ 201 BauGB).

Der geplante und genehmigte Gärrestebehälter ist vorgesehen für die Lagerung von Gärresten, die vom Beigeladenen in seinem landwirtschaftlichen Betrieb als Düngemittel ausgebracht werden sollen. Der Beigeladene ist offenbar aufgrund seiner Beteiligung an der Biogasanlage B verpflichtet, seinem Anteil entsprechend 2.000 m³ bis 2.200 m³ Gärsubstrat von der Biogasanlage zurückzunehmen (vgl. Schreiben des M GmbH & Co. KG vom 2.12.2013 - Blatt 49 der Genehmigungsakte; Schreiben des Beigeladenen an das Landratsamt Bad K. vom 27.11.2013 - Blatt 48 der Genehmigungsakte).

Die Lagerung im genehmigten Behälter ermöglicht ihm eine Zwischenlagerung bis zum endgültigen Ausbringen auf seine landwirtschaftlichen Flächen. Dabei wird das Gärsubstrat als Wirtschaftsdünger vorgehalten. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad N. an der Saale (AELF) bestätigt in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2014 gegenüber dem Landratsamt, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Beigeladenen mit ca. 250 ha die Ausbringung der zwischengelagerten Düngemittel ohne weiteres zulassen. Die Obergrenze der Düngeverordnung werde nur zu 20% bis 25% ausgeschöpft (Blatt 82 der Genehmigungsakte). Nach Angaben des Beigeladenen dient der genehmigte Behälter ausschließlich dazu, die aus seiner Beteiligung an der Biogasanlage B entstehenden Gärsubstrate aufzunehmen und zwischenzulagern. Der Behälter dient nicht dazu, die Substrate Dritter oder andere Substrate wie Gülle aufzunehmen (Blatt 110 der Genehmigungsakte).

Der Beigeladene nutzt ein Baugrundstück, das geeignet ist, Flächen von ca. 95 ha in einem Umkreis von maximal 3 km um das Lagerbehältnis zu düngen. Das Landratsamt Bad K. geht zu Recht davon aus, dass der gewählte Standort zentral und betriebstechnisch sinnvoll positioniert ist. Auf dem Baugrundstück finden sich auch bereits Oberflächenversiegelungen und bauliche Anlagen. Das Grundstück ist erschlossen. Nach Mitteilung des Landratsamtes wurde das Areal bis vor einigen Jahren als immissionsschutzrechtlich genehmigte Kompostieranlage genutzt, 2006 wurde eine Lagerhalle genehmigt. Seither wird das Gelände zur Lagerung und zum Verkauf von fertigem Kompost, von Mulch und Hackschnitzeln verwendet. Es liegt sowohl betriebswirtschaftlich als auch planungsrechtlich nahe, das Baugrundstück zusätzlich für die Errichtung eines Lagerbehälters für Gärsubstrate als Dünger für die eigenen landwirtschaftlichen Flächen heranzuziehen. Gerade ein vernünftiger, die größtmögliche Schonung des Außenbereichs berücksichtigender Landwirt würde ein solchermaßen vorbereitetes und bereits genutztes Grundstück in der Nähe eines großen Teils seiner landwirtschaftlichen Betriebsflächen einem anderen Standort im Außenbereich vorziehen. Der Beigeladene erfüllt durch sein Vorgehen gerade die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung geforderten Grundvoraussetzungen des „Dienens“ i. S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. nur BVerwG, U.v. 3.11.1972 Nr. IV C 9.70).

Dass der genehmigte Gärrestebehälter nicht Bestandteil der Biogasanlage B* sein kann, ergibt sich aus dem Bauherrenstatus des Beigeladenen, dem Sinn und Zweck der genehmigten und geplanten Nutzung seiner Anlage sowie dem Anlagenbegriff des EEG (vgl. § 3 Nr. 1 EEG 2009). Die Auffassung der Klägerseite, das Vorhaben des Beigeladenen sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sondern ausschließlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu beurteilen, teilt das erkennende Gericht nicht. Zwar stellt § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eine abschließende Regelung für Vorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse dar (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Rn. 59 zu § 35). Das Vorhaben des Beigeladenen ist aber nicht der Biogasanlage B* und deren Betrieb zuzuordnen oder zuzurechnen. Es dient nicht mehr der Energiegewinnung aus Biomasse. Für die Gärrestebehälter der Biogasanlage B mag etwas anderes gelten, weil diese zur Gesamtheit der zur Stromerzeugung erforderlichen Einrichtungen der Biogasanlage gehören mögen (vgl. zum Anlagenbegriff Brandenburgisches OLG, U.v. 17.7.2012 Nr. 6 U 50/11). Dagegen dient das geplante Zwischenlager des Beigeladenen nicht, schon gar nicht unmittelbar, dem Betrieb der Biogasanlage und nicht der Erzeugung von Energie aus Biomasse, sondern der Zwischenlagerung eines Düngemittels. Das Vorhaben des Beigeladenen ist ersichtlich keine notwendige technische Einrichtung der Biogasanlage B, sondern eine für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen zweckmäßige Lagereinrichtung ohne technischen Bezug zu der Biogasanlage. Ob der Beigeladene einen Gärrestelagerbehälter errichtet oder nicht, ist für den Betrieb der Biogasanlage B irrelevant.

Der Ausschluss eines Vorhabens wie des Gärrestebehälters des Beigeladenen (mit dem Ziel und der Zwecksetzung der Zwischenlagerung als Düngemittel zu verwendender Gärreste) entspricht weder der Intention noch den Vorgaben des Gesetzgebers. Auch von dem von der Klägerseite befürchteten Gülle- und Gärrestetourismus kann in Fällen wie dem vorliegenden keine Rede sein. Ein solcher würde vielmehr entstehen, wenn etwa der Beigeladene in Ermangelung eines eigenen, zur Zwischenlagerung geeigneten, Gärrestebehälters die auf ihn entfallenden Gärreste aus Bad B. mit einem Transportfahrzeug jeweils zum unmittelbaren Ausbringen auf seine Grundflächen abtransportieren müsste. Abgesehen davon könnte der Beigeladene ohne weiteres unter Inanspruchnahme der Privilegierung aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einen Behälter für die Lagerung beliebiger Düngemittel am vorgesehenen Ort verwirklichen, ohne dabei Rechte der Klägerin zu verletzen.

3. Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange i. S.v. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass vom Betrieb des Gärrestelagerbehälters für die Nachbarschaft unzumutbare Geruchsimmissionen ausgehen. Das Landratsamt hat dem Bescheid zweckmäßige, einhaltbare und in ihrer Einhaltung kontrollierbare Nebenbestimmungen beigegeben, die den Belangen des Immissionsschutzes wie auch des Nachbarschutzes überhaupt Rechnung tragen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung von Menschen oder Tieren ist nicht ansatzweise erkennbar.

4. Ob das Vorhaben des Beigeladenen darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB erfüllen würde (wofür einiges spricht), kann dahinstehen.

5. Die Klägerin hat ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Unrecht verweigert. Das Landratsamt Bad K. hat das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen zu Recht ersetzt, weil der Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hatte (Art. 67 BayBO). Ein Ermessen stand der Behörde nicht zu.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Da sich der Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, seine evtl. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.