Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 20. Dez. 2011 - 5 L 1595/11.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2011:1220.5L1595.11.TR.0A
bei uns veröffentlicht am20.12.2011

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag führt nicht zum Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht Trier ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO örtlich zuständig, da sich der Wohnsitz des Antragstellers derzeit in Ingelheim befindet.

3

Der Antrag ist auch zutreffend gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtet, da diese den Antragsteller am 05. Dezember 2011 beim Ausstieg aus einem ICE auf der Strecke Paris - Frankfurt am Main in Saarbrücken aufgegriffen hat und diesem die Einreise gemäß § 18 Abs. 2 AsylVfG verweigert hat. Die Antragsgegnerin zu 2) ist in die Übermittlung des Rücknahmeantrages an Italien eingebunden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine doppelte Antragsgegnerschaft besteht, da sowohl das Bundesamt als auch die Bundespolizei Bundesbehörden sind und zum Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Inneren gehören und die Antragsgegnerschaft sich aufgrund einer bei Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechenden Anwendbarkeit des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nach dem Rechtsträgerprinzip richtet.

4

Der Antrag ist jedoch nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG unstatthaft. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Der Antragsteller soll in den gemäß § 27 a AsylVfG für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat Italien abgeschoben werden. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich aus Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festigung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO).

5

Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Antragsteller seinen in Italien gestellten Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränkt hat. Zum einen ist nach Artikel 5 Abs. 2 Dublin II-VO für die Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedsstaates von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat stellt. Die Zuständigkeitsbegründung Italiens fand durch den Asylantrag des Antragstellers am 29. November 2011 statt. Die Rücknahme des Asylantrages beseitigt dessen konstitutive Wirkung für die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin II-VO daher ebenso wenig wie die Rücknahme des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. hierzu: VG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2011 - A 3 K 2110/10 -). Zum anderen ist bei der Auslegung des Begehrens auf das tatsächliche Vorbringen abzustellen. Macht der Schutzsuchende unter formaler Berufung auf § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Wirklichkeit ein Schutzersuchen vor Verfolgung geltend, liegt ein Asylantrag vor (VG Bremen, Beschluss vom 21. November 2011 - 5 V 1698/11.A -). Eine solche inhaltliche Beschränkung lässt sich dem pauschalen Vorbringen des Antragstellers gegenüber der Bundespolizei im Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 allerdings nicht entnehmen. Darüber hinaus stellt auch ein Antrag nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen Antrag auf internationalen Schutz dar.

6

Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass seine Rückschiebung nach Italien deshalb nicht in Betracht kommt, weil ihm dort kein hinreichender Rechtsschutz gewährt werde, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Vielmehr hält die Einzelrichterin an der Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt noch einmal Beschluss vom 31. Oktober 2011 - 5 L 1399/11.TR -) fest, dass Asylsuchende, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland bereits in Italien aufgehalten haben, aufgrund der Bestimmungen der Dublin II-VO des Artikel 16 a Abs. 2 GG der §§ 26 a, 27 a AsylVfG ihr Asylbegehren in Italien verfolgen müssen, soweit nichts für die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spricht, was vorliegend indes nicht geltend gemacht ist und wofür auch keine Anhaltspunkte vorhanden sind.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

8

Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussicht des vorstehenden Antrags war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 80 AsylVfG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 20. Dez. 2011 - 5 L 1595/11.TR

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 20. Dez. 2011 - 5 L 1595/11.TR

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 20. Dez. 2011 - 5 L 1595/11.TR zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 20. Dez. 2011 - 5 L 1595/11.TR zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 20. Dez. 2011 - 5 L 1595/11.TR zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 31. Okt. 2011 - 5 L 1399/11.TR

bei uns veröffentlicht am 31.10.2011

Tenor 1. Die Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe 1 Der auf Erlass eine

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Apr. 2011 - A 3 K 2110/10

bei uns veröffentlicht am 13.04.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Schweden. 2 Der am 02.04.1979 geborene Kläger ist irakischer S
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 20. Dez. 2011 - 5 L 1595/11.TR.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 30. Jan. 2015 - B 3 E 15.50003

bei uns veröffentlicht am 30.01.2015

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. März 2014 - 7 K 13.30492

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. II. Der Bescheid des Bundesamtes vom ... März 2013 wird in Nr. 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den K

Referenzen

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Schweden.
Der am 02.04.1979 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben kurdischer Volks- sowie katholischer Glaubenszugehörigkeit aus Sulaimaniyah im Nordirak. Er reiste ebenfalls nach eigenen Angaben am 14.03.2010 ins Bundesgebiet ein, wo er am 17.03.2010 aufgegriffen und in Abschiebehaft genommen wurde. Nachdem ein Abgleich der Fingerabdruckdaten im System EURODAC ergeben hatte, dass sich der Kläger vor seiner Einreise nach Deutschland als Asylbewerber in Schweden aufgehalten hatte, wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 25.03.2010 ein Rücknahmeersuchen an Schweden gerichtet, das diesem am 29.03.2010 zustimmte.
Am 30.03.2010 stellte der Kläger aus der Abschiebehaft heraus einen Asylantrag.
Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 07.04.2010 als unzulässig ab, weil Schweden aufgrund des dort vom Kläger bereits gestellten Asylantrags für die Behandlung des nunmehr gestellten Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland zu einem Selbsteintritt veranlassen könnten, seien nicht ersichtlich. Gleichzeitig wurde die Abschiebung des Klägers nach Schweden angeordnet. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung war als für die Klage zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Ansbach benannt.
Mit Schreiben vom 08.04.2010 wiederholte der damalige Bevollmächtigte des Klägers nochmals den Asylantrag und trug zu dessen Begründung vor, der Kläger sei im Juni 2006 aus dem Irak geflüchtet, weil ihm dort eine konkrete Gefahr für Leib und Leben gedroht habe. Er sei nämlich zu Unrecht von einer Person mit hohem politischen Einfluss (Polizeipräsidentenstatus) beschuldigt worden, ein Tötungsdelikt begangen zu haben. Zudem sei der Kläger am 02.02.2008 aus persönlicher Überzeugung zum Katholizismus konvertiert, so dass er auch deshalb politisch verfolgt werde. Der Kläger sei zunächst vom Irak nach Schweden geflüchtet, wo er sich anwaltlichen Beistand gesucht habe. Der Kläger werde im Irak politisch verfolgt. Eine Abschiebung dorthin sei aus humanitären Gründen unzulässig. Sein Wunsch und Ziel sei es, in der Nähe seines Bruders in Deutschland wohnen zu können.
Aufgrund der Asylantragstellung wurde der Kläger aus der Abschiebehaft entlassen und verpflichtet, in der Aufnahmeeinrichtung in Karlsruhe zu wohnen.
Ein für den 08.07.2010 angesetzter Anhörungstermin wurde nach (nochmaliger) Überprüfung, dass es sich um ein Dublin-Verfahren handelt, am 15.06.2010 aufgehoben.
Der Bescheid vom 07.04.2010 konnte dem Kläger in der Aufnahmeeinrichtung nicht zugestellt werden. Dort war in der Zeit von 22.06. bis 12.07.2010 bekannt gemacht, dass ein Schriftstück für ihn während der Postausgabezeiten zur Abholung bereit lag. Dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers wurde der Bescheid mit Schreiben vom 12.07.2010 in Kopie übersandt.
Am 27.07.2010 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach erhoben.
10 
Zur Begründung trägt er vor, dass er zwar in Schweden erfolglos ein Asylverfahren betrieben habe. Sein Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sei aber vom schwedischen Migrationsamt mit Bescheid vom 22.12.2009 abgelehnt worden, ebenso sein Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung. Gleichzeitig sei er aus Schweden ausgewiesen worden. Damit sei die erneute Prüfung seines Vorbringens durch Schweden nicht gewährleistet und damit zu rechnen, dass er bei einer Rückführung dorthin in den Irak abgeschoben werde, was für ihn nicht unerhebliche Beeinträchtigungen mit sich brächte. Neben den von ihm im Asylverfahren geschilderten Problemen sei er auch gesundheitlich angeschlagen. Er leide unter regelmäßigen Kopfschmerzen sowie Angstzuständen. Auch der Umstand, dass er im Alter von ca. elf Jahren einen Hoden verloren habe, beeinträchtige ihn psychisch. Diese genannten Symptome seien mit denen einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer Depression zu vergleichen, weshalb es notwendig sei, die psychische Gesundheit des Klägers näher zu untersuchen, um festzustellen, ob und in welchem Umfang er eine Behandlung benötige. Es wäre weiter abzuklären, ob der Kläger diese Behandlung im Irak erhalten könne sowie ob dies auch in Schweden, eventuell verbunden mit Abschiebeschutz, möglich sei. Da damit zu rechnen sei, dass der Kläger bei einer Rücküberstellung nach Schweden unmittelbar in den Irak abgeschoben werde, ohne aufgrund des Zeitdrucks sowie seiner desolaten Gesundheit zuvor Rechtsschutz beanspruchen zu können, sei von einer erheblichen Gefährdung seiner Gesundheit auszugehen, wenn er nach Schweden rücküberstellt werde.
11 
Am 08.09.2010 hat der Kläger seinen Asylantrag zurückgenommen und hierzu ausgeführt, dass er nunmehr festgestellt habe, dass sein Asylantrag wegen der vorangegangenen Antragstellung in Schweden unzulässig gewesen sei. Nachdem das Asylverfahren dort bereits abgeschlossen sei, liege kein Asylverfahren mehr vor. Damit handle es sich um kein Dublin-Verfahren und die Rückschiebung nach Schweden sei ausgeschlossen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
Ziff. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.04.2010 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie geht davon aus, dass der Bundesamtsbescheid vom 07.04.2010 dem Kläger bereits am 25.06.2010 zugestellt wurde, so dass die Klage verfristet wäre. Weiter vertritt sie die Auffassung, dass auch nach Rücknahme des Asylantrags Schweden für das Asylverfahren des Klägers zuständig sei. Diese Zuständigkeit sei nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO mit der Asylerstantragstellung entstanden und durch die Rücknahme des Asylantrags nicht wieder beseitigt worden. Da das Bundesamt trotz der Rücknahme des Asylantrags weiterhin über subsidiären Schutz zu entscheiden habe, seien die Folgen der Asylantragstellung auch im Falle der Rücknahme nicht restlos beseitigt. Nur in dem Fall, in dem der Kläger von Anfang an nur subsidiären Schutz ohne Asylantrag begehrt hätte, wäre es nicht um ein Asylverfahren gegangen, sondern um ein in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde fallendes ausländerrechtliches Verfahren. Nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO sei daher trotz der Antragsrücknahme die Fortsetzung des Dublin-Verfahrens sowie die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat möglich.
17 
Mit Beschluss vom 06.08.2010 - AN 14 K 10.30271 - hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen.
18 
Mit Beschluss vom 16.03.2011 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
19 
Mit Schriftsätzen vom 23.03.2011 und 05.04.2011 haben der Kläger und die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
20 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamtes vor. Diese Akten wurden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der den Beteiligten übersandten Liste aufgeführt sind, zum Gegenstand der Entscheidung gemacht.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die Klage ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die in der Aufnahmeeinrichtung bewirkte Zustellung des Bundesamtsbescheides vom 07.04.2010 nach § 10 Abs. 2, 4 AsylVfG gegen sich gelten lassen muss, nachdem sich für ihn ein Bevollmächtigter bestellt hatte. Denn selbst eine wirksame Zustellung in der Aufnahmeeinrichtung hätte die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylVfG nicht in Lauf setzen können, weil die dem Bundesamtsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die auf das örtlich nicht zuständige Verwaltungsgericht Ansbach verwies, fehlerhaft war, weshalb die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt, so dass die am 27.07.2010 erhobene Klage fristgemäß war.
23 
Die Klage ist aber nicht begründet.
24 
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.04.2010 ist in dem zuletzt angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
25 
Zu Recht hat das Bundesamt die Abschiebung des Klägers nach Schweden angeordnet. Diese Anordnung beruht auf § 34 a AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen nach § 27 a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Feststellung konnte hier getroffen werden, nachdem sich Schweden zur Wiederaufnahme des Klägers bereiterklärt und ausweislich der Bundesamtsakten auch die Überstellungsmodalitäten mitgeteilt hatte.
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist Schweden der nach § 27 a AsylVfG für den Asylantrag des Klägers zuständige Staat, da für ihn die Dublin II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) gilt.
27 
Die Zuständigkeit Schwedens für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 e Dublin II-VO. Danach war Schweden verpflichtet, den Kläger wieder aufzunehmen, weil er dort bereits erfolglos ein Asyl(folge)verfahren durchlaufen hatte. Das Übernahmeverfahren, welches das Bundesamt an die zuständige Stelle in Schweden übermittelt hat, wurde eingehalten. Die schwedischen Behörden haben auch ihre Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 e Dublin II-VO erklärt.
28 
An der Zuständigkeit Schwedens ändert auch die Rücknahme des klägerischen Asylantrags nichts.
29 
Nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO ist für die Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Die Zuständigkeitsbegründung Schwedens fand durch den Asylantrag des Klägers im Jahr 2006 bzw. den Folgeantrag im Jahr 2009 statt. Die Rücknahme des Asylantrags beseitigt dessen konstitutive Wirkung für die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin II-VO nicht. Damit sind eine Fortsetzung des Dublin-Verfahrens sowie eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat möglich (vgl. BT-Drs. 17/203 v. 15.12.2009, S. 8).
30 
Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 15 Dublin II-VO) Gebrauch macht, d. h. von ihrem Recht, das Asylbegehren des Klägers zu prüfen, obwohl sie nach den Bestimmungen der Dublin II-VO nicht zuständig ist. Die Dublin II-VO selbst enthält keine Konkretisierungen, unter welchen Umständen das Selbsteintrittsrecht von den Mitgliedstaaten angewandt werden soll. Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO ist nicht an tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft und eröffnet der Beklagten ein freies Ermessen. Auch Art. 15 der Dublin II-VO ist eine Ermessensvorschrift, die sich allerdings auf spezielle - beispielhaft angeführte - Fälle zur Berücksichtigung humanitärer Belange bezieht.
31 
Unabhängig davon, ob sich aus den genannten Vorschriften überhaupt ein einklagbarer Rechtsanspruch des Asylbewerbers ableiten lässt, würde sich jedenfalls ein solcher nicht im Hinblick auf die Befürchtung des Klägers ergeben, von Schweden aus ohne weitere Sachprüfung in den Irak abgeschoben zu werden.
32 
Die Geltendmachung ihres Selbsteintrittsrechts wäre von der Beklagten allein in Fällen zu erwägen, in denen dem Ausländer nach der Abschiebung in den zuständigen EU-Mitgliedstaat dort ein für die Richtlinie 2005/85/EG des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft verletzendes Verfahren drohen würde. Das ist hinsichtlich des schwedischen Asylverfahrens aber nicht anzunehmen (vgl. VG des Saarlandes, Urt. v. 20.05.2010 - 2 K 1896/09 -, juris; Beschl. v. 09.11.2009 - 2 L 1897/09 -, juris; VG Weimar, Urt. v. 20.11.2009 - 5 E 20203/09 We -, juris; VG Augsburg, Beschl. v. 02.02.2009 - AU 50 S 08.30016 -, juris; VG Schleswig, Beschl. v. 02.10.2008 - 6 B 56/08 -, juris). Dies ist auch im Hinblick auf den Kläger nicht anzunehmen, denn in Schweden hat er, was er selbst nicht in Zweifel zieht, ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Asylverfahren, das die menschen- und europarechtlichen Vorgaben wahrte, durchlaufen, auch wenn dieses für ihn erfolglos blieb.
33 
Soweit der Kläger die schwedische Abschiebepraxis irakischer Staatsangehöriger moniert, handelt es sich hier bereits nicht (mehr) um die Durchführung des Asylverfahrens selbst, sondern vielmehr um den Vollzug der in diesem Verfahren getroffenen behördlichen Entscheidungen. Darüber hinaus ist die in Deutschland - jedenfalls bezüglich der Abschiebung irakischer Christen - geltende günstigere Entscheidungs- und Abschiebungspraxis kein für die Bestimmung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats im Wege des Selbsteintrittsrechts und unter Ermessensgesichtspunkten nach der Dublin II-VO bindend zu berücksichtigendes Kriterium. Dies ergibt sich aus sachlichen Gründen, denn sonst bestünde für Asylbewerber die Möglichkeit, das Land mit der günstigsten Entscheidungspraxis für die Durchführung ihres Asylverfahrens auszuwählen. Es liegt auf der Hand, dass damit die Intention und die Bestimmungen der Dublin II-VO leer liefen (so VG des Saarlandes, Urt. v. 20.05.2010, a. a. O.; Beschl. v. 09.11.2009, a. a. O.; VG München, Urt. v. 12.02.2010 - M 16 K 09.50318 -, juris; VG Augsburg, Beschl. v. 02.02.2009, a. a. O.).
34 
Würde man eine aus der Dublin II-VO folgende Verpflichtung zum Selbsteintrittsrecht der Beklagten fordern, würde dies bedeuten, dass die Beklagte gehalten wäre, die Asyl- und Abschiebepraxis anderer Mitgliedstaaten nachzuvollziehen und ggf. bei für den betreffenden Asylbewerber ungünstiger Entscheidungs- bzw. Vollzugspraxis zu korrigieren, indem sie das Asylverfahren an sich zieht. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass die Beklagte in Dublin II-Fällen verpflichtet wäre, den asylbegründenden Vortrag des Asylbewerbers unter asylrechtlichen Maßstäben und damit beispielsweise auch unter Glaubhaftigkeitsgesichtspunkten vorab zu würdigen und zu prüfen, was im Ergebnis bereits der Durchführung eines Asylverfahrens gleich käme. Dies würde aber offensichtlich im Widerspruch zum Zweck der Dublin II-VO und der europäischen Lastenverteilung stehen (so ausdrücklich VG des Saarlandes, Urt. v. 20.05.2010, a. a. O.).
35 
In der schwedischen Abschiebepraxis liegt auch kein Verstoß gegen das Non-Refoulement-Prinzip des Art. 33 GFK. Ein derartiger Verstoß scheidet schon deshalb aus, weil in Schweden ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Asylverfahren durchgeführt und damit eine Einzelfallprüfung des klägerischen Begehrens vorgenommen wurden. Er ist daher im Hinblick auf die von ihm befürchtete Abschiebung in den Irak gehalten, die nach dem schwedischen Rechtssystem vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Soweit er der Sache nach geltend macht, dass er in Schweden ein weiteres Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe und ein solches nur bei Vorliegen neuer Umstände betrieben werden könne, entspricht dies im Übrigen der deutschen Gesetzeslage nach § 71 AsylVfG.
36 
Eine Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich auch nicht deshalb aus Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO, weil die Beklagte einen Anhörungstermin für den Kläger anberaumt (und wieder aufgehoben) hat. Die Übernahme des Asylverfahrens erfordert nämlich eine ausdrückliche Erklärung des Bundesamtes und kann nicht schon allein in der Durchführung der Anhörung gesehen werden kann (vgl. VG München, Urt. v. 12.02.2010, a. a. O.; Beschl. v. 25.05.2009 - M 4 S 09.60039 -, juris; VG Ansbach, Urt. v. 13.01.2009 - 3 K 08.30017 -), was erst recht dann gilt, wenn, wie vorliegend, lediglich ein Anhörungstermin anberaumt und später wieder aufgehoben wurde.
37 
Schließlich ergibt sich ein Selbsteintrittsrecht der Beklagten auch nicht aus der humanitären Klausel des Art. 15 Dublin II-VO, soweit sich der Kläger auf gesundheitliche Probleme beruft. Dass der Kläger aufgrund einer schweren Krankheit auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen wäre (Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO), lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Soweit in diesem darüber spekuliert wird, ob der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer Depression leidet, hat er damit nicht die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO dargetan. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob die Erkrankungen des Klägers in Schweden behandelbar wären, wovon angesichts des dort vorhandenen, bekanntermaßen hervorragenden Gesundheitssystems ausgegangen werden kann. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang befürchtet, infolge der Weiterschiebung in den Irak gar keine Behandlung in Schweden erlangen zu können, wird auf das zuvor Gesagte Bezug genommen, dass er sich nämlich im Falle einer ablehnenden Entscheidung der schwedischen Stellen der dort vorhandenen Rechtsbehelfe bedienen müsste, um Abschiebeschutz und eine Behandlung in Schweden zu erhalten.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Gründe

 
21 
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die Klage ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die in der Aufnahmeeinrichtung bewirkte Zustellung des Bundesamtsbescheides vom 07.04.2010 nach § 10 Abs. 2, 4 AsylVfG gegen sich gelten lassen muss, nachdem sich für ihn ein Bevollmächtigter bestellt hatte. Denn selbst eine wirksame Zustellung in der Aufnahmeeinrichtung hätte die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylVfG nicht in Lauf setzen können, weil die dem Bundesamtsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die auf das örtlich nicht zuständige Verwaltungsgericht Ansbach verwies, fehlerhaft war, weshalb die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt, so dass die am 27.07.2010 erhobene Klage fristgemäß war.
23 
Die Klage ist aber nicht begründet.
24 
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.04.2010 ist in dem zuletzt angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
25 
Zu Recht hat das Bundesamt die Abschiebung des Klägers nach Schweden angeordnet. Diese Anordnung beruht auf § 34 a AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen nach § 27 a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Feststellung konnte hier getroffen werden, nachdem sich Schweden zur Wiederaufnahme des Klägers bereiterklärt und ausweislich der Bundesamtsakten auch die Überstellungsmodalitäten mitgeteilt hatte.
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist Schweden der nach § 27 a AsylVfG für den Asylantrag des Klägers zuständige Staat, da für ihn die Dublin II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) gilt.
27 
Die Zuständigkeit Schwedens für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 e Dublin II-VO. Danach war Schweden verpflichtet, den Kläger wieder aufzunehmen, weil er dort bereits erfolglos ein Asyl(folge)verfahren durchlaufen hatte. Das Übernahmeverfahren, welches das Bundesamt an die zuständige Stelle in Schweden übermittelt hat, wurde eingehalten. Die schwedischen Behörden haben auch ihre Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 e Dublin II-VO erklärt.
28 
An der Zuständigkeit Schwedens ändert auch die Rücknahme des klägerischen Asylantrags nichts.
29 
Nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO ist für die Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Die Zuständigkeitsbegründung Schwedens fand durch den Asylantrag des Klägers im Jahr 2006 bzw. den Folgeantrag im Jahr 2009 statt. Die Rücknahme des Asylantrags beseitigt dessen konstitutive Wirkung für die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin II-VO nicht. Damit sind eine Fortsetzung des Dublin-Verfahrens sowie eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat möglich (vgl. BT-Drs. 17/203 v. 15.12.2009, S. 8).
30 
Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 15 Dublin II-VO) Gebrauch macht, d. h. von ihrem Recht, das Asylbegehren des Klägers zu prüfen, obwohl sie nach den Bestimmungen der Dublin II-VO nicht zuständig ist. Die Dublin II-VO selbst enthält keine Konkretisierungen, unter welchen Umständen das Selbsteintrittsrecht von den Mitgliedstaaten angewandt werden soll. Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO ist nicht an tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft und eröffnet der Beklagten ein freies Ermessen. Auch Art. 15 der Dublin II-VO ist eine Ermessensvorschrift, die sich allerdings auf spezielle - beispielhaft angeführte - Fälle zur Berücksichtigung humanitärer Belange bezieht.
31 
Unabhängig davon, ob sich aus den genannten Vorschriften überhaupt ein einklagbarer Rechtsanspruch des Asylbewerbers ableiten lässt, würde sich jedenfalls ein solcher nicht im Hinblick auf die Befürchtung des Klägers ergeben, von Schweden aus ohne weitere Sachprüfung in den Irak abgeschoben zu werden.
32 
Die Geltendmachung ihres Selbsteintrittsrechts wäre von der Beklagten allein in Fällen zu erwägen, in denen dem Ausländer nach der Abschiebung in den zuständigen EU-Mitgliedstaat dort ein für die Richtlinie 2005/85/EG des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft verletzendes Verfahren drohen würde. Das ist hinsichtlich des schwedischen Asylverfahrens aber nicht anzunehmen (vgl. VG des Saarlandes, Urt. v. 20.05.2010 - 2 K 1896/09 -, juris; Beschl. v. 09.11.2009 - 2 L 1897/09 -, juris; VG Weimar, Urt. v. 20.11.2009 - 5 E 20203/09 We -, juris; VG Augsburg, Beschl. v. 02.02.2009 - AU 50 S 08.30016 -, juris; VG Schleswig, Beschl. v. 02.10.2008 - 6 B 56/08 -, juris). Dies ist auch im Hinblick auf den Kläger nicht anzunehmen, denn in Schweden hat er, was er selbst nicht in Zweifel zieht, ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Asylverfahren, das die menschen- und europarechtlichen Vorgaben wahrte, durchlaufen, auch wenn dieses für ihn erfolglos blieb.
33 
Soweit der Kläger die schwedische Abschiebepraxis irakischer Staatsangehöriger moniert, handelt es sich hier bereits nicht (mehr) um die Durchführung des Asylverfahrens selbst, sondern vielmehr um den Vollzug der in diesem Verfahren getroffenen behördlichen Entscheidungen. Darüber hinaus ist die in Deutschland - jedenfalls bezüglich der Abschiebung irakischer Christen - geltende günstigere Entscheidungs- und Abschiebungspraxis kein für die Bestimmung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats im Wege des Selbsteintrittsrechts und unter Ermessensgesichtspunkten nach der Dublin II-VO bindend zu berücksichtigendes Kriterium. Dies ergibt sich aus sachlichen Gründen, denn sonst bestünde für Asylbewerber die Möglichkeit, das Land mit der günstigsten Entscheidungspraxis für die Durchführung ihres Asylverfahrens auszuwählen. Es liegt auf der Hand, dass damit die Intention und die Bestimmungen der Dublin II-VO leer liefen (so VG des Saarlandes, Urt. v. 20.05.2010, a. a. O.; Beschl. v. 09.11.2009, a. a. O.; VG München, Urt. v. 12.02.2010 - M 16 K 09.50318 -, juris; VG Augsburg, Beschl. v. 02.02.2009, a. a. O.).
34 
Würde man eine aus der Dublin II-VO folgende Verpflichtung zum Selbsteintrittsrecht der Beklagten fordern, würde dies bedeuten, dass die Beklagte gehalten wäre, die Asyl- und Abschiebepraxis anderer Mitgliedstaaten nachzuvollziehen und ggf. bei für den betreffenden Asylbewerber ungünstiger Entscheidungs- bzw. Vollzugspraxis zu korrigieren, indem sie das Asylverfahren an sich zieht. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass die Beklagte in Dublin II-Fällen verpflichtet wäre, den asylbegründenden Vortrag des Asylbewerbers unter asylrechtlichen Maßstäben und damit beispielsweise auch unter Glaubhaftigkeitsgesichtspunkten vorab zu würdigen und zu prüfen, was im Ergebnis bereits der Durchführung eines Asylverfahrens gleich käme. Dies würde aber offensichtlich im Widerspruch zum Zweck der Dublin II-VO und der europäischen Lastenverteilung stehen (so ausdrücklich VG des Saarlandes, Urt. v. 20.05.2010, a. a. O.).
35 
In der schwedischen Abschiebepraxis liegt auch kein Verstoß gegen das Non-Refoulement-Prinzip des Art. 33 GFK. Ein derartiger Verstoß scheidet schon deshalb aus, weil in Schweden ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Asylverfahren durchgeführt und damit eine Einzelfallprüfung des klägerischen Begehrens vorgenommen wurden. Er ist daher im Hinblick auf die von ihm befürchtete Abschiebung in den Irak gehalten, die nach dem schwedischen Rechtssystem vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Soweit er der Sache nach geltend macht, dass er in Schweden ein weiteres Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe und ein solches nur bei Vorliegen neuer Umstände betrieben werden könne, entspricht dies im Übrigen der deutschen Gesetzeslage nach § 71 AsylVfG.
36 
Eine Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich auch nicht deshalb aus Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO, weil die Beklagte einen Anhörungstermin für den Kläger anberaumt (und wieder aufgehoben) hat. Die Übernahme des Asylverfahrens erfordert nämlich eine ausdrückliche Erklärung des Bundesamtes und kann nicht schon allein in der Durchführung der Anhörung gesehen werden kann (vgl. VG München, Urt. v. 12.02.2010, a. a. O.; Beschl. v. 25.05.2009 - M 4 S 09.60039 -, juris; VG Ansbach, Urt. v. 13.01.2009 - 3 K 08.30017 -), was erst recht dann gilt, wenn, wie vorliegend, lediglich ein Anhörungstermin anberaumt und später wieder aufgehoben wurde.
37 
Schließlich ergibt sich ein Selbsteintrittsrecht der Beklagten auch nicht aus der humanitären Klausel des Art. 15 Dublin II-VO, soweit sich der Kläger auf gesundheitliche Probleme beruft. Dass der Kläger aufgrund einer schweren Krankheit auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen wäre (Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO), lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Soweit in diesem darüber spekuliert wird, ob der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer Depression leidet, hat er damit nicht die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO dargetan. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob die Erkrankungen des Klägers in Schweden behandelbar wären, wovon angesichts des dort vorhandenen, bekanntermaßen hervorragenden Gesundheitssystems ausgegangen werden kann. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang befürchtet, infolge der Weiterschiebung in den Irak gar keine Behandlung in Schweden erlangen zu können, wird auf das zuvor Gesagte Bezug genommen, dass er sich nämlich im Falle einer ablehnenden Entscheidung der schwedischen Stellen der dort vorhandenen Rechtsbehelfe bedienen müsste, um Abschiebeschutz und eine Behandlung in Schweden zu erhalten.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

1. Die Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag führt nicht zum Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht Trier ist gemäß § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO örtlich zuständig, da sich der Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Koblenz nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 auf die Länder Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen erstreckt und es sich mithin um eine Behörde i.S.d. Vorschrift des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO handelt, sodass maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz des Beschwerten, mithin des Antragstellers, der sich in Ingelheim befindet, ist. Aber auch im Falle des § 52 Nr. 3 S. 3 i.V.m. Nr. 5 – wie von der Antragsgegnerin angenommen – wäre das Verwaltungsgericht Trier örtlich zuständig, da der Sitz der Antragsgegnerin in Koblenz ist und das Verwaltungsgericht Trier für asylverfahrensrechtliche Streitigkeiten landesweit zuständig ist.

3

Um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt es sich vorliegend. Der Antragsteller hat ausweislich der Beschuldigtenvernehmung durch die Bundespolizeidirektion Koblenz/Bundespolizeiinspektion Bexbach am 17. September 2011 angegeben, aus Afghanistan geflüchtet und letztlich nach Deutschland gekommen zu sein, um hier zu bleiben. Demnach hat er bereits zu diesem Zeitpunkt i.S.d. § 13 AsylVfG zu erkennen gegeben, in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachzusuchen. Die Aufgaben der Grenzbehörden in diesem Falle werden in § 18 AsylVfG beschrieben, sodass es sich vorliegend insgesamt um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, für deren Entscheidung das angerufene Gericht und damit die Einzelrichterin zuständig ist. Die Auffassung, dass es sich um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, wird zudem durch die Vorschriften der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 02. April 2008 gestützt.

4

Das Grundrecht auf Asyl verbürgt zwar demjenigen, der vor politischer Verfolgung Zuflucht sucht, dass er an der Grenze nicht zurückgewiesen wird, weshalb § 18 Abs. 1 AsylVfG vorsieht, dass der Ausländer grundsätzlich an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten ist. Nach Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift ist ihm von der zuständigen Grenzbehörde die Einreise jedoch u.a. dann zu verweigern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ist dies – wie vorliegend - aufgrund der vorherigen Asylantragstellung des Antragstellers in Italien der Fall, ist der Ausländer nach Abs. 3 der Vorschrift von der Grenzbehörde zurückzuschieben, wenn er von dieser im grenznahen Raum in unmittelbaren Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird. Letzteres ist ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen der Fall, nachdem der Antragsteller am 17. September 2011 in einem ICE auf der Strecke Forbach/Saarbrücken – und damit im grenznahen Raum – von Beamten der Bundespolizei ohne Ausweispapiere und ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im unmittelbaren Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise angetroffen worden ist. Mit den in Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen soll sichergestellt werden, dass Grenzbehörden die Dublin II VO anwenden können, um eine zügige Rückführung in den für den Asylantrag zuständigen Staat zu ermöglichen.

5

Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass seine Rückschiebung nach Italien deshalb nicht in Betracht kommt, weil ihm dort kein hinreichender Rechtsschutz gewährt werde, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Vielmehr hält die Einzelrichterin an der Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt noch einmal Beschluss vom 08. April 2011 – 5 L 429/11.TR - m.w.N.) fest, dass Asylsuchende, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland bereits in Italien aufgehalten haben, aufgrund der Bestimmungen der Dublin II VO, des Art. 16a Abs. 2 GG, der §§ 26a, 27a AsylVfG ihr Asylbegehren in Italien verfolgen müssen, soweit nichts für die Annahme eines Ausnahmefalles i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spricht, was vorliegend indes nicht geltend gemacht ist und wofür auch keine Anhaltspunkte vorhanden sind. Die insoweit zu den Akten gereichten Lichtbilder und schriftlichen Stellungnahmen des Antragstellers zu seinem Gesundheitszustand vermögen nicht glaubhaft zu machen, dass seine Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylVfG.

7

Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussicht des vorstehenden Antrages, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.