Verwaltungsgericht Trier Urteil, 08. Aug. 2012 - 5 K 1477/11.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2012:0808.5K1477.11.TR.0A
bei uns veröffentlicht am08.08.2012

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Rechtschutz gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm aufgegeben wurde, im Rahmen einer Sammelvorführung bei Botschaftsvertretern ... zu erscheinen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Kläger, der seinen Angaben zufolge ...scher Staatsangehöriger und 2010 ins Bundesgebiet eingereist ist, hat erfolglos einen Asylantrag gestellt. Die von ihm erhobene Asylklage wurde mit seit dem 4. März 2011 rechtskräftigem Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Januar 2011 – 5 K 1154/10.TR – abgewiesen. Während des Asylverfahrens wurde der Kläger dem Landkreis Altenkirchen zugewiesen. Am 21. März 2011 wurde ihm durch den Beklagten eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung) erteilt, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Ausweislich verschiedener Aktenvermerke war der Kläger nicht bereit, an der Beschaffung ...scher Ausweispapiere mitzuwirken.

3

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten mit, dass der Kläger demnächst – voraussichtlich im Juni 2012 - Vater eines deutschen Kindes werde; seine in ... lebende Freundin sei schwanger – es bestehe eine Risikoschwangerschaft - und er bitte um Umverteilung nach ... Er sei am 15. September 1985 geboren und bemühe sich um die Beschaffung einer Geburtsurkunde.

4

Mit an die Prozessbevollmächtigte des Klägers adressiertem Fax vom 9. November 2011 wurde dieser mitgeteilt, dass ein persönliches Erscheinen des Klägers bei einer für den 21. November 2011 vorgesehenen Sammelvorführung bei Botschaftsvertretern ...s erforderlich erscheine, es werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. November 2011 gegeben. Alsdann erließ der Beklagte am 14. November 2011 gegenüber dem Kläger eine auf § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG gestützte Verfügung, mit der ihm aufgegeben wurde, zu einer für den 21. November 2011 in Köln vorgesehen gewesenen Anhörung im Rahmen einer Sammelvorführung bei Botschaftsvertretern ...s zu erscheinen; für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung wurde eine zwangsweise Vorführung an einem anderen Termin ohne nochmalige Ladung angedroht. Er sei gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Hierzu sei eine persönliche Vorsprache bei Vertretern des Heimatstaates erforderlich.

5

Am 17. November 2011 hat der Kläger alsdann Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

6

Zur Klagebegründung trug der Kläger zunächst vor, dass § 15 AsylVfG nach Abschluss des Asylverfahrens keine Rechtsgrundlage für die Verfügung des Beklagten darstellen könne. Auch dürfe er nicht den Behörden seines Heimatstaates zum Zwecke einer Passbeschaffung vorgeführt werden, da er aufgrund der Risikoschwangerschaft seiner Freundin nicht abgeschoben werden dürfe.

7

Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die Kammer mit Beschluss vom 18. November 2011 – 5 L 1478/11.TR – ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die von dem Beklagten genannte Vorschrift einschlägig sie und der Kläger unabhängig von einer Ausreisepflicht an einer Passbeschaffung mitwirken müsse, da er einen Pass auch für einen Aufenthalt in Deutschland benötige.

8

Sodann hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. November 2011 sein Klagebegehren auf ein Feststellungsbegehren dahingehend umgestellt, dass die Verfügung rechtswidrig gewesen sei. Die Verfügung sei durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Allerdings bestehe Wiederholungsgefahr, so dass ein Feststellungsinteresse zu bejahen sei.

9

Die Ordnungsverfügung, der er nicht nachgekommen sei, sei rechtswidrig gewesen, weil er vor ihrem Erlass nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Zweck der Verfügung sei ausschließlich eine Abschiebung des Klägers nach ..., die indessen nicht erfolgen dürfe, da sie zumindest unverhältnismäßig wäre, weil ihm aufgrund der Schwangerschaft alsbald ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt werden müsse. Im Übrigen bemühe er sich um Beschaffung einer Geburtsurkunde. Die von dem Beklagten genannte Rechtsgrundlage sei nicht einschlägig und umfasse im Übrigen auch keine Verpflichtung zur Beschaffung von Identitätspapieren, sondern nur eine Verpflichtung zu deren Vorlage.

10

Der Kläger, der sich ebenso wie der Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt,

11

festzustellen, dass die Ordnungsverfügung vom 14. November 2011 rechtswidrig gewesen ist.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er ist der Auffassung, dass die Verfügung sich nicht erledigt habe, weil der Kläger auf ihrer Grundlage weiterhin zwangsweise bei der ...schen Botschaft vorgeführt werden könne. Zwar habe der Kläger zwischenzeitlich eine ...sche Geburtsurkunde und weitere Unterlagen vorgelegt, sei aber nach wie vor nicht im Besitz eines ...schen Passes und habe einen solchen auch nicht beantragt.

15

Die Kammer hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist insoweit, als der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung des Beklagten vom 14. November 2011 erstrebt, nicht zulässig.

18

Zwar stellt der Übergang von einem ursprünglichen Anfechtungsbegehren auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren grundsätzlich keine an den Voraussetzungen des § 91 VwGO zu messende Klageänderung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1958 - V C 144.55 -, BVerwGE 8, 59; Eyermann-Fröhler, Komm. zur VwGO, 13. Aufl., § 91 Rdbem.15). Auch bestehen keine Bedenken dagegen, bei streitiger Hauptsacheerledigung einen Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO neben dem Aufhebungsantrag als Hilfsantrag zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1968 - VII C 139.65 -, JurionRS 1968, 15351).

19

Vorliegend hat der Kläger indessen sein ursprünglich gestelltes Anfechtungsbegehren uneingeschränkt auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellt und auf den Hinweis des Gerichts, dass Zweifel an der Erledigung der Verfügung vom 14. November 2011 bestünden, an diesem Fortsetzungsbegehren festgehalten, ohne einen Hilfsantrag zu stellen.

20

Dies hat zur Folge, dass die Klage unzulässig ist, denn die Verfügung vom 14. November 2011 hat sich nicht erledigt.

21

Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt nur ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 - 1 C 2/10 -, juris). Daran fehlt es indessen vorliegend, denn in dem Bescheid wurde dem Kläger ausdrücklich für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung eine zwangsweise Vorführung an einem anderen Termin ohne nochmalige Ladung angedroht. Hieraus folgt zweifelsfrei, dass sich der Regelungsgehalt der Verfügung vom 14. November 2011 nicht darauf beschränkte, den Kläger nur zur Teilnahme an der für den 21. November 2011 in Köln vorgesehen gewesenen Anhörung zu verpflichten. Vielmehr wird die Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache bei Vertretern ...s auch über diesen Anhörungstermin hinaus angeordnet (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2006 – 19 B 1789/06 -, juris; VG München, Beschluss vom 27. März 2008 – M 24 S 08.208 -, juris). Von daher ist keine Erledigung der Hauptsache eingetreten, so dass das Fortsetzungsfeststellungsbegehren unzulässig ist (vgl. zu der Rechtsfolge der Unzulässigkeit des Klagebegehrens in derartigen Fällen auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 4 C 10/10 -, juris).

22

Im Übrigen hätte die Klage aber auch bei einem Festhalten an dem Anfechtungsbegehren keinen Erfolg haben können, denn die Verfügung des Beklagten ist rechtmäßig. Insoweit verweist die Kammer auf die Gründe des im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses vom 18. November 2011 – 5 L 1478/11.TR -.

23

Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren außerdem geltend macht – was im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorgetragen wurde -, die Verfügung sei rechtswidrig, weil er vor ihrem Erlass nicht angehört worden sei, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen, da der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich Blatt 197 der Verwaltungsakte am 9. November 2011 vormittags per Fax eine Aufforderung zur Stellungnahme bis zum 11. November 2011 übersandt wurde.

24

Nach alledem kann die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 18. Nov. 2011 - 5 L 1478/11.TR

bei uns veröffentlicht am 18.11.2011

Tenor 1. Die Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. November 2011 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt. 2.

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die ihm 1994 erteilte Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis fortgilt, hilfsweise die Verpflichtung z
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 18. Nov. 2011 - 5 L 1478/11.TR

bei uns veröffentlicht am 18.11.2011

Tenor 1. Die Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. November 2011 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt. 2.

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Tenor

1. Die Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. November 2011 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 1477/11.TR geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. November 2011 ist zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.

2

Zuständig zur Entscheidung über den Antrag ist dabei gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Einzelrichter der 5. Kammer des beschließenden Gerichts, denn das Verfahren betrifft einen Rechtsstreit im Sinne des Asylverfahrensgesetzes, für den das Verwaltungsgericht Trier gemäß § 3 Abs. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes - GerOrgG - in der durch Art. 2 Abs. 2 des Achten Landesgesetzes zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 15. Juni 2010 (GVBl. S. 101) zum 23. Juni 2010 in Kraft getretenen Fassung zuständig ist, da der Antragsteller als erfolglos gebliebener Asylbewerber nach wie vor seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz zu nehmen hat und die Verfügung des Antragsgegners auf § 15 Abs. 2 AsylVfG gestützt wurde (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 6 E 11489/06.OVG -, ESOVGRP).

3

Bei der Entscheidung darüber, ob nunmehr die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, im Allgemeinen zwar nicht auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Die Erfolgsaussichten sind jedoch dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist nämlich ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte zwar nicht stets im besonderen öffentlichen Interesse, denn auch die sofortige Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes erfordert ein über die offensichtliche Rechtmäßigkeit hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verstärkt indessen das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden Privatinteresse (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 56, und vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, NVwZ 1985, S. 409; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 17, Juli 1996 - 7 B 11556/96.OVG -, vom 17. Oktober 1989 - 12 B 81/89 -, vom 29. November 1988 - 12 B 92/88 - und vom 21. Juni 1983 - 2 B 45/83 -, GewArch 1983, S. 340).

4

Ausgehend hiervon kann das Begehren des Antragstellers keinen Erfolg haben, denn es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 15 AsylVfG gestützten Anordnung des Antragsgegners, am 21. November 2011 bis spätestens 11:00 Uhr bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadtverwaltung ... vorzusprechen, um anschließend von nigerianischen Botschaftsvertretern angehört zu werden, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung überwiegt.

5

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass § 15 AsylVfG auf ihn keine Anwendung finde, nachdem sein Asylverfahren mit Urteil der beschließenden Kammer vom 26. Januar 2011 - 5 K 1154/10.TR -, das seit dem 4. März 2011 rechtskräftig ist, für ihn erfolglos geendet habe, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen.

6

Eine sog. Passverfügung, die der Durchsetzung der einem rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber obliegenden Verpflichtungen dient, findet ihre Rechtsgrundlage nicht in aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (§§ 48, 82 Abs. 4 AufenthG), sondern in § 15 Abs. 2 AsylVfG und ist deshalb vom Antragsgegner zutreffend hierauf gestützt worden. Dass es sich bei den hier streitgegenständlichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers materiell um dem Asylverfahrensrecht zuzuordnende Obliegenheiten handelt, verdeutlicht insbesondere auch § 15 Abs. 5 AsylVfG, demzufolge die asylrechtlichen Mitwirkungspflichten des Ausländers, d.h. die in § 15 AsylVfG normierten und damit asylverfahrensrechtlichen, durch die Rücknahme des Asylantrags nicht beendet werden. Wenn aber schon die Rücknahme eines Asylantrags nicht zum Wegfall der asylrechtlichen Mitwirkungspflichten eines Ausländers führt, so kann erst recht nichts anderes gelten, wenn ein Asylverfahren, wie hier, zuungunsten des Ausländers rechtskräftig abgeschlossen ist und nunmehr die sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ergebende Mitwirkungspflicht bei einer Passbeschaffung durchgesetzt werden soll (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2007, a.a.O.).

7

Soweit der Antragsteller geltend macht, aus asylunabhängigen Gründen nicht in sein Heimatland abgeschoben werden zu dürfen, ist dies Vorbringen nicht entscheidungserheblich, denn seine Verpflichtung, sich um einen Pass zu bemühen, gilt auch dann, wenn er aus asylunabhängigen Gründen einen Aufenthalt in Deutschland erstrebt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wieso der Antragsteller durch eine Vorsprache bei Vertretern der nigerianischen Botschaft in eigenen Rechten verletzt sein könnte, zumal der Antragsteller nach Angaben des Antragsgegners diesem gegenüber immer wieder erklärt hat, sich in seinem Heimatland Nigeria um die Ausstellung von Identitätsdokumenten zu bemühen, so dass keine individuellen schützenswerten Interessen des Antragstellers erkennbar sind, die das öffentliche Vollzugsinteresse hinsichtlich der Verfügung des Antragsgegners zurücktreten lassen könnten.

8

Von daher kann der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben.

9

Ferner kann dem Antragsteller gemäß §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussichten seines Begehrens keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

11

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die ihm 1994 erteilte Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis fortgilt, hilfsweise die Verpflichtung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

2

Der 1959 geborene Kläger stammt aus Pakistan. Er hat sechs Kinder, davon drei mit seiner jetzigen in Pakistan lebenden Ehefrau und drei mit deutschen Frauen. Er reiste erstmals im November 1977 nach Deutschland ein und stellte erfolglos einen Asylantrag. Im März 1982 kehrte er nach Pakistan zurück und heiratete dort im August 1982 seine heutige Ehefrau nach islamischem Ritus.

3

Im September 1986 erteilte ihm die Deutsche Botschaft in Islamabad ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung, nachdem er unter Vorlage einer Urkunde der "Orthodox Church of Pakistan" behauptet hatte, die deutsche Staatsangehörige Frau M. im August 1986 in Pakistan geheiratet zu haben. Dabei hatte er seine vorausgegangene Eheschließung in Pakistan nicht angegeben. Er reiste im September 1986 nach Deutschland ein und erhielt hier im November 1986 zunächst eine befristete, im August 1989 dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

4

Die Ehe mit Frau M. wurde im Juli 1991 geschieden. Im Juli 1994 heiratete der Kläger in Dänemark die deutsche Staatsangehörige Frau S. Im September 1994 erteilte ihm der Beklagte daraufhin eine Aufenthaltsberechtigung. Der Kläger wurde auf seinen Antrag hin am 12. Januar 1998 eingebürgert, nachdem er zuvor aus der pakistanischen Staatsangehörigkeit entlassen worden war. Die Ehe mit Frau S. wurde im Oktober 2000 geschieden.

5

Im Januar 2001 sprach Frau Y., die in Pakistan lebende Ehefrau des Klägers, mit ihren drei Kindern bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad vor und begehrte ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung zum Kläger, der ihr Ehemann und Vater der Kinder sei. Erst dadurch erhielten die deutschen Behörden Kenntnis von der Ehe in Pakistan. In der Folge wurde zusätzlich bekannt, dass es eine "Orthodox Church of Pakistan" in Rawalpindi, die angeblich die Urkunde über die Eheschließung des Klägers mit Frau M. ausgestellt hatte, zu keinem Zeitpunkt gegeben hat. Daraufhin nahm der Beklagte die Einbürgerung des Klägers mit Bescheid vom 13. November 2001 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Die hiergegen gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

6

Im November 2004 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Der Beklagte stellte ihm zwar einen Reiseausweis für Staatenlose aus und erteilte ihm im Januar 2006 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung des Sorgerechts gegenüber seiner Tochter Laura, die aus der Verbindung mit Frau S. im August 1995 geboren worden war. Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung lehnte der Beklagte jedoch mit Bescheid vom 8. März 2006 ab. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass sich die Aufenthaltsberechtigung vom September 1994 durch die Einbürgerung des Klägers nach § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt habe. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung könne sie nicht wieder aufleben. Auch eine neue Niederlassungserlaubnis könne ihm nicht erteilt werden, da er weder seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitze noch sein Lebensunterhalt gesichert sei.

7

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die ihm am 19. September 1994 erteilte Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis fortgelte, hilfsweise hat er die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer (neuen) Niederlassungserlaubnis beantragt. Das Verwaltungsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts, durch den dem Kläger die Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei, sei für die Vergangenheit nicht entfallen. Mit unanfechtbarer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung werde aufenthaltsrechtlich wieder an den im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehenden ausländerrechtlichen Status angeknüpft.

8

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das angegriffene Urteil durch Beschluss vom 30. September 2009 geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Einbürgerung des Klägers sei seine Aufenthaltsberechtigung unwirksam geworden, sie habe sich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde habe der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Damit sei der Regelungsgegenstand der ihm zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung, nämlich sein Aufenthaltsrecht als Ausländer im Bundesgebiet, entfallen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei durch die mit ex-tunc-Wirkung versehene Rücknahme der Einbürgerung gemäß § 48 VwVfG die zuvor erloschene Aufenthaltsberechtigung nicht wieder wirksam geworden. Ein derartiges Wiederaufleben würde dem Erledigungstatbestand des § 43 Abs. 2 VwVfG widersprechen. Unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten sei es zwingend, dass für die erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels die dafür vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen aktuell erfüllt sein müssten und dies in einem Antragsverfahren geprüft werde. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer (neuen) Niederlassungserlaubnis sei ebenfalls unbegründet. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei über den Anspruch nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage zu entscheiden. Weder sei der Kläger seit acht Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch seit drei Jahren im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990). Darüber hinaus erfülle er nicht das Erfordernis der Sicherung seines Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit. Im Zeitpunkt der Ablehnung seines Antrags und auch danach habe er Leistungen nach dem SGB II bezogen. Er beziehe auch jetzt noch solche Leistungen. Auch nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG könne er keine Niederlassungserlaubnis erhalten. Es fehle jedenfalls an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG.

9

Der Kläger begründet die vom Senat zugelassene Revision im Wesentlichen wie folgt: Die Wirksamkeit der Aufenthaltsberechtigung von 1994 sei nicht entfallen. Zwar sei zunächst eine Erledigung dieses Titels mit seiner Einbürgerung eingetreten, denn ab diesem Zeitpunkt habe er die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und keines Aufenthaltstitels mehr bedurft. Die Erledigung sei jedoch nur für den Zeitraum eingetreten, in dem er Deutscher gewesen sei, und habe mit unanfechtbarer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung geendet. Von diesem Zeitpunkt an sei er wieder Ausländer und habe wieder eines Aufenthaltstitels bedurft. Aufenthaltsrechtlich werde wieder an den aufenthaltsrechtlichen Status angeknüpft, der bis zur Einbürgerung bestanden habe. Die Zeit als "Deutscher" müsse nachträglich im ausländerrechtlichen Sinne als rechtmäßiger Aufenthalt angesehen werden. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte die vor Erlangung der Einbürgerung erworbenen Aufenthaltstitel nicht zurückgenommen habe. Er habe nicht einmal nach § 48 VwVfG geprüft, ob dies erforderlich gewesen wäre. Die früher erteilte Aufenthaltsberechtigung sei wieder wirksam geworden und gelte nunmehr als Niederlassungserlaubnis fort. Richtigerweise habe das Verwaltungsgericht auf § 38 AufenthG hingewiesen.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die dem Kläger erteilte Aufenthaltsberechtigung durch dessen Einbürgerung ihre Wirksamkeit verloren hat (1.a), nicht wieder aufgelebt ist (1.b) und der Kläger auch keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis hat (2.).

12

1. Der Hauptantrag des Klägers, die Fortgeltung der ihm 1994 erteilten Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis festzustellen, ist unbegründet. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung des Klägers im Jahr 1998 hat sich die ihm zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG auf sonstige Weise erledigt und ist auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder aufgelebt.

13

a) Mit der Einbürgerung hat sich die dem Kläger nach § 27 AuslG 1990 erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz erledigt, also ihre äußere und innere Wirksamkeit verloren. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Er verliert folglich seine Wirksamkeit, wenn eine der in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen eingetreten ist. So liegt es hier. § 43 Abs. 2 VwVfG ist auf Aufenthaltstitel nach dem Ausländergesetz 1990 - hier: die Aufenthaltsberechtigung des Klägers gemäß § 27 AuslG 1990 - anwendbar. Die auf diese besondere Fallkonstellation nicht bezogenen Erlöschenstatbestände nach § 44 AuslG 1990 (jetzt § 51 AufenthG) stehen dem nicht entgegen.

14

§ 43 Abs. 2 VwVfG steht in innerem Zusammenhang mit der in § 35 Satz 1 VwVfG normierten Regelungsfunktion des Verwaltungsakts. Nach § 35 Satz 1 VwVfG ist Gegenstand des Verwaltungsakts eine nach außen gerichtete Regelung eines Einzelfalles. Indem das Gesetz normiert, dass der Verwaltungsakt auf eine Rechtswirkung "gerichtet" ist, betont es die Finalität des Verwaltungshandelns in dieser Handlungsform (vgl. Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 <271 ff.>). § 43 Abs. 2 VwVfG erfasst gewissermaßen spiegelbildlich die Fälle, in denen die dem Verwaltungsakt ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfällt. Dies kann - wie die katalogartige Aufzählung des § 43 Abs. 2 VwVfG zeigt - in unterschiedlicher Weise geschehen. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen einem eher formalisierten Handeln, das willentlich und zumeist einseitig auf die Aufgabe der steuernden Funktion des Verwaltungsakts gerichtet ist, und solchen Rechtslagen, in denen nicht eine einseitige Handlung, sondern die Sach- und Rechtslage selbst zur Beendigung der ehemaligen Rechtswirkung führt (vgl. Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 11.97 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10 S. 4). Als Beispiel nennt § 43 Abs. 2 VwVfG den Zeitablauf, ohne damit jedoch andere Fälle auszuschließen. § 43 Abs. 2 letzte Alternative VwVfG formuliert dies im Sinne eines Auffangtatbestandes als Erledigung "in anderer Weise". Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 S. 2).

15

Mit der Einbürgerung des Klägers ist der Regelungszweck der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung, der in der Vermittlung und Ausgestaltung seines Aufenthaltsrechts als Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland lag, weggefallen. Sein Aufenthalt in Deutschland bedurfte mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 3 AuslG 1990, zumal das Gesetz nur auf Ausländer Anwendung findet (§ 1 AuslG 1990). Die Steuerungsfunktion der Aufenthaltsgenehmigung war hier nachträglich entfallen, der Aufenthaltstitel konnte ab dem Zeitpunkt der Einbürgerung keine Rechtsfolgen mehr zeitigen. Damit hatte sich die Aufenthaltsberechtigung auf andere Weise erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Weder hätte es zur Beendigung der Wirksamkeit der Aufenthaltsberechtigung eines rechtsgestaltenden Akts bedurft noch ist ein solcher erfolgt.

16

b) Mit der rückwirkenden Aufhebung der Einbürgerung ist die erledigte Aufenthaltsberechtigung nicht wieder aufgelebt und konnte daher auch nicht mehr die ihr ursprünglich zukommenden Rechtswirkungen entfalten.

17

Welche Rechtsfolgen die rückwirkende Aufhebung eines zur Erledigung führenden Verwaltungsakts hat, ist nicht für das gesamte Verwaltungsrecht einheitlich zu beurteilen, sondern bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 11.06 - BVerwGE 129, 66 <70>). Nur dies führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil der häufig im jeweiligen Fachrecht verortete Grund der Erledigung und die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets berücksichtigt werden können.

18

Mit Recht kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass das ordnungsrechtliche Grundanliegen des Ausländerrechts einem Wiederaufleben der erledigten Aufenthaltsberechtigung nach Rücknahme der Einbürgerung des Klägers entgegensteht. Denn die Ausländerbehörde konnte vom Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers an nicht mehr mit ausländerrechtlichen Mitteln auf ein mögliches Fehlverhalten des Klägers reagieren, etwa ihm gegenüber eine Ausweisung aussprechen. Die Auffassung der Revision kann daher zu Wertungswidersprüchen führen. Denn ein Ausländer, der sich durch Täuschung die Einbürgerung erschlichen und dann einen Ausweisungstatbestand erfüllt hat, stünde unter Umständen besser da als ein Ausländer, auf dessen Fehlverhalten eine unmittelbare ausländerbehördliche Reaktion erfolgt. Zwar wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass eine ausländerbehördliche Reaktion auf die Verwirklichung aufenthaltsbeendender Tatbestände auch noch nach Rücknahme der Einbürgerung möglich sei (vgl. Marx, InfAuslR 2009, 303 <304, 308>). Aber auch eine solche, der Ausländerbehörde möglicherweise erst Jahre später eröffnete Reaktion bedeutet eine nicht gerechtfertigte Privilegierung des Betroffenen insofern, als Ausweisungsgründe durch mittlerweile eingetretene tatsächliche Änderungen hinsichtlich der Gefahrenprognose und der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen verbraucht sein oder an Gewicht verloren haben können. Im Übrigen stünde ein Ausländer, dessen Einbürgerung wegen schweren Fehlverhaltens ex tunc zurückgenommen wurde, besser da als ein solcher, der die deutsche Staatsangehörigkeit ex nunc verliert, denn bei letzterem kommt ein Wiederaufleben des früheren Aufenthaltstitels schon deshalb nicht in Betracht, weil die Einbürgerung als erledigendes Ereignis nicht rückwirkend beseitigt wurde.

19

Dieser für das Ausländerrecht maßgeblichen Auslegung steht nicht entgegen, dass nach einem von der Revision angeführten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Beamtenrecht vom 23. August 1995 - 1 UE 2433/91 - (ZBR 1996, 59) die Rücknahme einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur die konkrete Ernennung betrifft mit der Folge, dass wieder ein Probebeamtenverhältnis hergestellt wird. Denn die hierfür als maßgeblich herangezogenen spezifisch beamtenrechtlichen Gründe, die im Übrigen nicht für derart grundlegende Statusänderungen gelten wie das Erlöschen eines Arbeitsverhältnisses durch Begründung eines (später zurückgenommenen) Beamtenverhältnisses (vgl. BAG, Urteil vom 24. April 1997 - 2 AZR 241/96 - BAGE 85, 351, ihm folgend BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 11.99 - BVerwGE 109, 365 <369>), sind auf das Ausländerrecht nicht übertragbar.

20

Für die seit 1. Januar 2005 geltende Rechtslage spricht zudem die in § 38 AufenthG getroffene Regelung gegen ein Wiederaufleben der erledigten Aufenthaltsberechtigung. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist einem ehemaligen Deutschen, der die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, unter bestimmten (erleichterten) Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis (Nr. 1) oder eine Aufenthaltserlaubnis (Nr. 2) zu erteilen. Wenn die Vorschrift auch nicht vorrangig für ehemalige Deutsche geschaffen wurde, die zuvor Ausländer waren (zum gesetzgeberischen Regelungsziel vgl. BTDrucks 15/420 S. 84 f. sowie Berlit, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, § 38 Rn. 1), so erfasst sie diesen Personenkreis doch mit. § 38 AufenthG knüpft bei einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ex nunc nicht an einen etwa vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorhandenen Aufenthaltsstatus des ehemaligen Deutschen an, sondern begründet lediglich für den Fall der neu oder wieder entstandenen Ausländereigenschaft Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltstiteln unter erleichterten Voraussetzungen. Offensichtlich ist der Gesetzgeber also nicht von einem Wiederaufleben eines etwaigen, vor Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorhandenen Aufenthaltstitels ausgegangen. Ist aber im Fall eines Verlustes der Staatsangehörigkeit ex nunc nur der Neuerwerb einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis möglich (§ 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn im Fall einer ex-tunc-Rücknahme der Einbürgerung ein Ausländer, der arglistig getäuscht hat, in den Genuss eines automatischen Wiederauflebens des früheren Aufenthaltstitels käme.

21

Das Festhalten an der einmal eingetretenen Erledigung des Aufenthaltstitels ist auch nicht unbillig, da für den früheren Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommt (vgl. hierzu das Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

22

2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer neuen Niederlassungserlaubnis abgelehnt.

23

Der Kläger hat einen entsprechenden Antrag - damals gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG 1990 - im November 2004 und damit vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Januar 2005 gestellt. § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass über vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht zu entscheiden ist. Da die Vorschrift aber ausschließlich das Vertrauen des Ausländers schützen und Rechtsnachteile für ihn in der Umstellungsphase vermeiden will, schließt sie die Anwendung des neuen Rechts zu seinen Gunsten nicht aus, zumal der Ausländer jederzeit einen neuen Antrag stellen könnte, der nach neuem Recht zu beurteilen wäre (vgl. Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 21.09 - InfAuslR 2011, 182, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, Rn. 9). Der Kläger kann jedoch weder nach altem noch nach neuem Recht eine Niederlassungserlaubnis beanspruchen.

24

Nach der vorrangig zugrunde zu legenden Rechtslage bei Antragstellung des Klägers im November 2004 ist für die Erteilung einer Berechtigung zum Daueraufenthalt § 27 AuslG 1990 maßgeblich. Der Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung steht jedoch entgegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht - wie in § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AuslG 1990 verlangt - seit acht Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat. Denn während der Zeit der zurückgenommenen Einbürgerung besaß der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis. Es ist aber ein durchgehender achtjähriger Titelbesitz bis zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderlich (vgl. Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 <355> zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG 1990; Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225 Rn. 13 f. zur Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG). Außerdem fehlt es beim Kläger nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an der Sicherung des Lebensunterhalts und damit an der Erteilungsvoraussetzung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990.

25

Auch die seit 1. Januar 2005 maßgeblichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes gewähren dem Kläger keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer direkten noch aus einer entsprechenden Anwendung des § 38 AufenthG. Denn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Betroffene bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Bei dem Kläger liegt ein solcher fünfjähriger Aufenthalt - unabhängig von der Frage, ob es sich um einen Aufenthalt als "Deutscher" gehandelt hat - aber schon deshalb nicht vor, weil die Einbürgerung vom 12. Januar 1998 bereits mit Bescheid vom 13. November 2001 zurückgenommen worden ist. Wie der Senat in seinem Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10 entschieden hat, kann dem früheren Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nach Rücknahme seiner Einbürgerung zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erteilt werden. Eine analoge Anwendung kommt aber nur für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Nr. 2 der Vorschrift in Betracht, nicht hingegen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Nr. 1 der Vorschrift. Denn der Betroffene kann die zeitliche Voraussetzung der Nr. 1 in Fällen der Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 StAG schon deshalb nicht erfüllen, weil die Rücknahme nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Einbürgerung erfolgen darf (§ 35 Abs. 3 StAG).

26

Die Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4 AufenthG ist nicht Gegenstand der Klage. Eine solche Aufenthaltserlaubnis könnte dem Kläger im Übrigen aber auch nicht erteilt werden, weil kein besonderer Fall im Sinne von § 38 Abs. 3 AufenthG vorliegt, der ein Abweichen von den fehlenden Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG rechtfertigt. Denn die dem Kläger erteilte Aufenthaltsberechtigung von 1994, in deren Besitz er bis zur Einbürgerung im Januar 1998 war, war durch Täuschung erschlichen und damit rücknehmbar nach § 48 VwVfG. Eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 1, 3 und 4 AufenthG setzt nach der Rechtsprechung des Senats aber voraus, dass der Ausländer vor seiner Einbürgerung über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügte, der nicht der Rücknahme unterlag (vgl. hierzu auch das Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10). Aus einem Aufenthaltstitel, bei dem Gründe für eine Rücknahme oder nachträgliche zeitliche Befristung vorlagen, kann der Betroffene nach rückwirkendem Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit keine weitergehenden aufenthaltsrechtlichen Ansprüche ableiten, als ihm ohne die fehlgeschlagene Einbürgerung zugestanden hätten. Im Übrigen steht bei einem von Anfang an durch falsche Angaben erschlichenen Aufenthalt der nunmehrigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG entgegen. Die Annahme eines besonderen Falles ist bei einem solchen Sachverhalt - und so auch hier - regelmäßig ausgeschlossen.

27

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Es fehlt insoweit schon am fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, wie das § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verlangt. Denn während der Zeit der zurückgenommenen Einbürgerung besaß der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis. Es ist aber ein durchgehender fünfjähriger Titelbesitz bis zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderlich (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 13 f. zur Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG). Dieses Erfordernis erfüllt der Kläger mit seiner ihm im Januar 2006 aus familiären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im September 2009 nicht.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage.

2

Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück N...straße 27 im Gemeindegebiet der Beklagten einen Verbrauchermarkt. Am 3. August 2007 beantragte sie die Erteilung einer Baugenehmigung für dessen Erweiterung. Mit Bescheid vom 26. September 2007 setzte die Beklagte die Bescheidung des Bauantrags bis zum 3. August 2008 aus. Zur Begründung gab sie an, dass nach den geltenden Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 35/3 aus dem Jahr 1971 das zur Genehmigung gestellte Vorhaben genehmigungsfähig sei und im Hinblick auf Aufstellungsbeschlüsse zur Änderung des Bebauungsplans (aus den Jahren 2000 und 2006) mit dem Ziel des Ausschlusses großflächigen zentrenrelevanten Einzelhandels die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB vorlägen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 4. Oktober 2007 Widerspruch.

3

Nachdem der Bauantrag innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden war, hat die Klägerin am 19. November 2007 Untätigkeitsklage erhoben und den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Mit Bescheid vom 22. November 2007, zugestellt am 26. November 2007, ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides an. Den gegen den Zurückstellungsbescheid eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 zurück; Klage wurde nicht erhoben. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2008 hat die Klägerin ihren Verpflichtungsantrag durch den Antrag auf Feststellung ersetzt, dass die Nichterteilung der beantragten Baugenehmigung vor Eintritt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig gewesen sei. Erledigendes Ereignis sei die Anordnung der Vollziehung des Zurückstellungsbescheides, weil sie dem Verpflichtungsbegehren den Boden entzogen habe.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin mit dem Antrag, unter Änderung des vorinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Nichterteilung der beantragten Baugenehmigung bis zum 26. November 2007 rechtswidrig gewesen sei, zurückgewiesen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verneint. Die Zustellung des Bescheides über die Anordnung der sofortigen Vollziehung stelle kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar, weil dadurch keine Änderung der Rechtslage eingetreten sei. Die Zurückstellung eines Baugesuchs führe lediglich dazu, dass während ihres Geltungszeitraums die Pflicht der Baurechtsbehörde zur sachlichen Entscheidung über den Bauantrag entfalle. Auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit eines zur Genehmigung gestellten Vorhabens habe sie keinen Einfluss.

5

Gegen das Berufungsurteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt einen Verstoß gegen § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides ihr den Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung genommen habe. Der Abweisung ihrer Verpflichtungsklage als unbegründet habe sie sich nur dadurch entziehen können, dass sie in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung den Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt habe.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist unbegründet. Im Einklang mit Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurückstellungsbescheides nicht zur Erledigung einer Untätigkeitsklage führt, die auf die Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung einer beantragten Baugenehmigung gerichtet ist.

7

Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die auf Anfechtungsklagen zugeschnittene Bestimmung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar (vgl. Urteile vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 <355>, vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247 S. 90 und vom 19. September 2002 - BVerwG 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 <51>) und zwar auch dann, wenn - wie hier - die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage erhoben worden ist (Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295). Da die Fortsetzungsfeststellungsklage u.a. dem Zweck dient zu verhindern, dass ein Kläger um die "Früchte" seiner bisherigen Prozessführung gebracht wird (vgl. Urteil vom 29. April 1992 a.a.O.), ist das Verpflichtungsbegehren erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (Beschluss vom 15. August 1988 - BVerwG 4 B 89.88 - NVwZ 1989, 48). Letzteres ist der Fall, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zum Erlöschen eines Anspruchs führt (Urteile vom 24. Juli 1980 - BVerwG 3 C 120.79 - BVerwGE 60, 328 <332 f.> und vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 <134>; Beschluss vom 15. August 1988 a.a.O.; Schmidt: in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 77).

8

Durch die Zurückstellung des Bauantrags (§ 15 BauGB) erlischt ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht. Die Zurückstellung ist ein Institut des formellen Baurechts, das es ermöglicht, ein Baugenehmigungsverfahren für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten auszusetzen und damit vorübergehend offen zu halten (Urteil vom 10. Dezember 1971 - BVerwG 4 C 32.69 - BRS 24 Nr. 148 S. 224), wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen worden ist, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder wenn eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Anders als eine in Kraft befindliche Veränderungssperre berechtigt die Zurückstellung die Baugenehmigungsbehörde nicht zur Ablehnung eines Bauantrags, sondern nur dazu, die Entscheidung über den Antrag zeitlich befristet aufzuschieben (Urteil vom 16. Oktober 1987 - BVerwG 4 C 35.85 - BRS 47 Nr. 90 S. 236). Zwar kann der Bauantragsteller gegen die Zurückstellung Widerspruch einlegen mit der Folge, dass die Behörde wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur unverzüglichen Weiterbearbeitung des Bauantrags verpflichtet ist; die Behörde kann dies jedoch verhindern, wenn sie - wie hier geschehen - die sofortige Vollziehung der Zurückstellung anordnet.

9

Solange die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde zur Bearbeitung des Bauantrags ausgesetzt ist, ist die Feststellung, dass das Klageziel überhaupt nicht mehr erreicht werden kann, nicht möglich. Sie lässt sich erst treffen, wenn die bauplanungsrechtlichen Grundlagen des fraglichen Vorhabens in einer Weise geändert worden sind, die zur Unzulässigkeit des Vorhabens führten. In diesem Fall ist der Zurückstellungsbescheid durch einen Versagungsbescheid zu ersetzen (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 15 Rn. 12). Zwar kann die Verpflichtungsklage auch während des Schwebezustands keinen Erfolg haben (OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 7 B 2023/99 - NVwZ-RR 2001, 17; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band 2 Stand Januar 2011, § 15 Rn. 72; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, § 15 Rn. 56; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Band 1 Stand Dezember 2008, § 15 Rn. 21); daraus folgt aber nicht, dass der Kläger aus Anlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides seinen Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzustellen hätte, um der Abweisung der Klage - als "derzeit" unbegründet - zu entgehen. Solange die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag nicht bearbeiten muss, liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass die beantragte Baugenehmigung noch nicht erlassen ist, und ist das Klageverfahren nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen, wenn - wie hier - eine Untätigkeitsklage erhoben wurde und die Frist des § 75 Satz 2 VwGO abgelaufen ist. An einer inhaltlichen Entscheidung über den Verpflichtungsantrag ist das Gericht gehindert, weil die Aussetzung des Verfahrens nicht in seinem Ermessen steht, sondern zwingend geboten ist.

10

Die Klägerin hat den Verpflichtungsantrag zu früh durch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ersetzt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Umstellung des Antrags, dem 25. Juni 2008, die Voraussetzungen des § 75 Satz 3 VwGO erfüllt waren. Wegen der Zurückstellung war die Beklagte nicht verpflichtet, den Bauantrag der Klägerin zu bescheiden, und hätte das Verwaltungsgericht das Verfahren aussetzen müssen, wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung an ihrem Verpflichtungsantrag festgehalten hätte. Von der Rechtmäßigkeit der Zurückstellung hätte das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines zureichenden Grundes schon deshalb nicht abhängig machen dürfen, weil die Zurückstellung, deren Rechtswidrigkeit die Klägerin nicht einmal behauptet hat, wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft der gerichtlichen Kontrolle entzogen war. Die Klägerin hätte sich zu einem Wechsel vom Verpflichtungs- zum Fortsetzungsfeststellungsantrag frühestens durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 35/5 "Neuwiesen zwischen der B 466 und der Fils" vom 16. Juli 2008 veranlasst sehen dürfen, mit dessen Festsetzungen ihr Bauvorhaben nicht vereinbar ist. Erst zu diesem Zeitpunkt stand die Erfolglosigkeit ihres Verpflichtungsantrags verbindlich fest.

Tenor

1. Die Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. November 2011 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 1477/11.TR geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. November 2011 ist zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.

2

Zuständig zur Entscheidung über den Antrag ist dabei gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Einzelrichter der 5. Kammer des beschließenden Gerichts, denn das Verfahren betrifft einen Rechtsstreit im Sinne des Asylverfahrensgesetzes, für den das Verwaltungsgericht Trier gemäß § 3 Abs. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes - GerOrgG - in der durch Art. 2 Abs. 2 des Achten Landesgesetzes zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 15. Juni 2010 (GVBl. S. 101) zum 23. Juni 2010 in Kraft getretenen Fassung zuständig ist, da der Antragsteller als erfolglos gebliebener Asylbewerber nach wie vor seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz zu nehmen hat und die Verfügung des Antragsgegners auf § 15 Abs. 2 AsylVfG gestützt wurde (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 6 E 11489/06.OVG -, ESOVGRP).

3

Bei der Entscheidung darüber, ob nunmehr die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, im Allgemeinen zwar nicht auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Die Erfolgsaussichten sind jedoch dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist nämlich ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte zwar nicht stets im besonderen öffentlichen Interesse, denn auch die sofortige Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes erfordert ein über die offensichtliche Rechtmäßigkeit hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verstärkt indessen das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden Privatinteresse (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 56, und vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, NVwZ 1985, S. 409; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 17, Juli 1996 - 7 B 11556/96.OVG -, vom 17. Oktober 1989 - 12 B 81/89 -, vom 29. November 1988 - 12 B 92/88 - und vom 21. Juni 1983 - 2 B 45/83 -, GewArch 1983, S. 340).

4

Ausgehend hiervon kann das Begehren des Antragstellers keinen Erfolg haben, denn es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 15 AsylVfG gestützten Anordnung des Antragsgegners, am 21. November 2011 bis spätestens 11:00 Uhr bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadtverwaltung ... vorzusprechen, um anschließend von nigerianischen Botschaftsvertretern angehört zu werden, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung überwiegt.

5

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass § 15 AsylVfG auf ihn keine Anwendung finde, nachdem sein Asylverfahren mit Urteil der beschließenden Kammer vom 26. Januar 2011 - 5 K 1154/10.TR -, das seit dem 4. März 2011 rechtskräftig ist, für ihn erfolglos geendet habe, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen.

6

Eine sog. Passverfügung, die der Durchsetzung der einem rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber obliegenden Verpflichtungen dient, findet ihre Rechtsgrundlage nicht in aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (§§ 48, 82 Abs. 4 AufenthG), sondern in § 15 Abs. 2 AsylVfG und ist deshalb vom Antragsgegner zutreffend hierauf gestützt worden. Dass es sich bei den hier streitgegenständlichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers materiell um dem Asylverfahrensrecht zuzuordnende Obliegenheiten handelt, verdeutlicht insbesondere auch § 15 Abs. 5 AsylVfG, demzufolge die asylrechtlichen Mitwirkungspflichten des Ausländers, d.h. die in § 15 AsylVfG normierten und damit asylverfahrensrechtlichen, durch die Rücknahme des Asylantrags nicht beendet werden. Wenn aber schon die Rücknahme eines Asylantrags nicht zum Wegfall der asylrechtlichen Mitwirkungspflichten eines Ausländers führt, so kann erst recht nichts anderes gelten, wenn ein Asylverfahren, wie hier, zuungunsten des Ausländers rechtskräftig abgeschlossen ist und nunmehr die sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ergebende Mitwirkungspflicht bei einer Passbeschaffung durchgesetzt werden soll (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2007, a.a.O.).

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Soweit der Antragsteller geltend macht, aus asylunabhängigen Gründen nicht in sein Heimatland abgeschoben werden zu dürfen, ist dies Vorbringen nicht entscheidungserheblich, denn seine Verpflichtung, sich um einen Pass zu bemühen, gilt auch dann, wenn er aus asylunabhängigen Gründen einen Aufenthalt in Deutschland erstrebt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wieso der Antragsteller durch eine Vorsprache bei Vertretern der nigerianischen Botschaft in eigenen Rechten verletzt sein könnte, zumal der Antragsteller nach Angaben des Antragsgegners diesem gegenüber immer wieder erklärt hat, sich in seinem Heimatland Nigeria um die Ausstellung von Identitätsdokumenten zu bemühen, so dass keine individuellen schützenswerten Interessen des Antragstellers erkennbar sind, die das öffentliche Vollzugsinteresse hinsichtlich der Verfügung des Antragsgegners zurücktreten lassen könnten.

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Von daher kann der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben.

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Ferner kann dem Antragsteller gemäß §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussichten seines Begehrens keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.