Verwaltungsgericht Trier Urteil, 17. Aug. 2016 - 3 K 622/16.TR
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages.
- 2
Der am ... in ... geborene Kläger stand bis zu seiner Entfernung aus dem Dienst als Polizeioberkommissar im Dienst des beklagten Landes.
- 3
Auf die Disziplinarklage des Beklagten wurde der Kläger mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 23. Juni 2015 (Az.: ...) aus dem Beamtenverhältnis entfernt. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils wurde festgestellt, dass Anhaltspunkte für eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht ersichtlich sind. Mit Urteil vom 25. November 2015 (Az.: ...) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgeführt, dass Gründe im Sinne des § 70 Abs. 1 LDG, den gesetzlichen Unterhaltsbeitrag (§ 8 Abs. 2 LDG) vollständig oder teilweise auszuschließen, nicht vorliegen. Der Unterhaltsbeitrag i.H.v. 50 v.H. der dem Kläger bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Dienstbezüge wurde ihm bis zum 31. Mai 2016 gewährt.
- 4
Mit Schreiben vom 21. Februar 2016 – bei Gericht eingegangen am 23. Februar 2016 – beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die vorgenannten Entscheidungen, die Bewilligungsdauer des Unterhaltsbeitrages gemäß § 70 Abs. 2 LDG zu verlängern.
- 5
Er trägt vor, dass er ab Dezember 2015 bis zum heutigen Tage über 20 bundesweite Bewerbungen gestartet habe, die bislang erfolglos geblieben seien. Um seinen monatlichen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, sei eine Weitergewährung des Unterhaltsbeitrages über sechs Monate hinaus unverzichtbar.
- 6
Er beantragt sinngemäß,
- 7
ihm unter Abänderung des Urteils des erkennenden Gerichts vom 23. Juni 2015 (...) und des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 2015 (Az. ...) über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.
- 8
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Er trägt vor, dass die Entscheidung über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages über die Dauer von sechs Monaten nur im Urteil über die Disziplinarklage erfolgen könne. Ein darüber hinausgehender Rechtsanspruch auf Weitergewährung des Unterhaltsbeitrages stehe dem Beamten nicht zu.
- 11
Im Übrigen liege im Fall des Klägers keine unbillige Härte vor, die eine abweichende Entscheidung zur gesetzlich geregelten Dauer der Unterhaltsbewilligung rechtfertigen könne.
- 12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Personal- und Verwaltungsakten verwiesen. Diese lagen dem Gericht ebenso vor wie die Gerichtsakte des erkennenden Gerichts bzw. des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz mit den Az.: ... und ....
Entscheidungsgründe
- 13
Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 76 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl S. 29) in der Fassung vom 15. Juni 2005 (GVBl S. 93) – LDG -, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), ist mit dem Begehren auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages als Abänderungsklage (§§ 21 LDG, 173 VwGO, 323 Zivilprozessordnung – ZPO -) zulässig.
- 14
Die zulässige Klage führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), denn seit Inkrafttreten des Landesdisziplinargesetzes vom 2. März 1998 fehlt es an einer hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage.
- 15
Das Landesdisziplinargesetz enthält anders als das ihm vorhergehende Dienstordnungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1974 (GVBl S. 233) in dessen § 99 Abs. 2 keine Möglichkeit mehr, einen Unterhaltsbeitrag außerhalb der gerichtlichen Entscheidung über die Verhängung der jeweils höchsten Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten oder Ruhestandsbeamten neu bzw. weiter zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung – geregelt in § 70 Dienstordnungsgesetz Rheinland-Pfalz – zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) eintreten oder weiterhin vorliegen. Die Rechtslage hat sich seit Inkrafttreten des Landesdisziplinargesetzes grundlegend geändert. Nach § 8 Abs. 2 LDG bzw. § 10 Abs. 2 LDG erhält der Beamte oder Ruhestandsbeamte, gegen den die Höchstmaßnahme verhängt wird, für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag i.H.v. 50 v.H. der ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Dienstbezüge. Nach § 70 Abs. 2 LDG kann das Gericht ausnahmsweise in dem auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil über den in § 8 Abs. 2 bzw. § 10 Abs. 2 LDG bestimmten Zeitraum hinaus die Gewährung des Unterhaltsbeitrages verlängern, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der Beamte hat die dahingehenden Umstände glaubhaft zu machen (§ 70 Abs. 2 LDG).
- 16
Die Entscheidung über die Höhe des Unterhaltsbeitrags ist nach der Unanfechtbarkeit des disziplinargerichtlichen Urteils – vom Fall der gerichtlichen Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens abgesehen – endgültig. Ein Verfahren zur Weitergewährung oder Neubewilligung – wie in § 99 Abs. 2 Dienstordnungsgesetz Rheinland-Pfalz bzw. entsprechend vormals in § 110 Abs. 2 Bundesdisziplinarordnung – BDO - vorgesehen -, besteht weder nach dem geltenden LDG noch nach dem seit dem 9. Juli 2001 geltenden Bundesdisziplinargesetz – BDG -. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. zum Bundesgesetz die amtliche Begründung zu § 10 Abs. 3 BDG, BTDrucks. 14/4659 S. 37 und zum Landesgesetz die amtliche Begründung zu § 8 LDG, LTDrucks. 13/2315 S. 62) und kommt zudem im Wortlaut der §§ 8 Abs. 2, 70 Abs. 2 LDG (entsprechend § 10 Abs. 2 BDG) zum Ausdruck. Wenn es dort heißt, eine Verlängerung könne das Gericht „in dem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil“, d.h. nur in der Disziplinarentscheidung selbst, aussprechen, schließt dies konkludent ein späteres Weitergewährungsverfahren aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2008 – 1 DB 2/08 – juris).
- 17
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den daraus resultierenden Folgen ausgeführt, dass ein erwerbsfähiger hilfebedürftiger früherer Beamter und seine Familie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums damit gegebenenfalls sogleich unter den Voraussetzungen des Sozialgesetzbuchs II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – auf Leistungen nach diesem Gesetz angewiesen sein können. Zur Sicherung des Lebensunterhalts bei dauerhafter Erwerbsminderung oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres kommen die entsprechenden Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII in Betracht. Im Übrigen steht, insbesondere für Nichterwerbsfähige, unter den Voraussetzungen des Sozialgesetzbuchs XII die Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistungen zur Verfügung (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2008, a.a.O.).
- 18
Soweit der Kläger unter Verweis auf diese zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, dass dort der Beamtin der Unterhaltsbeitrag nach der gerichtlichen Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst mehrfach auf Monate weiter bewilligt worden sei, so ist er darauf zu verweisen, dass Gegenstand dieses Verfahrens eine noch auf der Grundlage der Bundesdisziplinarordnung ergangene Disziplinarentscheidung samt Nebenentscheidung über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 77 BDO gewesen ist, für die folglich die Anwendbarkeit der §§ 77, 110 Abs. 2 BDO auch noch im Beschwerdeverfahren angenommen wurde (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2002 – 1 DB 34/01 -, juris). Im Gegensatz dazu erfolgte die Entscheidung über die Disziplinarklage des Beklagten gegen den Kläger im Jahr 2015 und auf der Grundlage des geltenden Disziplinarrechts des Landes Rheinland-Pfalz, welches eine Weiter- bzw. Neubewilligung außerhalb des eigentlichen Disziplinarklageverfahrens nicht mehr vorsieht. Auf eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz – GG –) kann der Kläger sich mithin nicht berufen.
- 19
Die Regelung der §§ 8, 70 LDG steht auch im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG und den hieraus abzuleitenden grundrechtsgleichen Rechten auf amtsangemessene Alimentation und auf Fürsorge des Dienstherrn. Der Unterhaltsbeitrag tritt nicht an die Stelle des weggefallenen Anspruchs auf Dienstbezüge, sondern ist seiner Rechtsnatur nach ein besonderer Anspruch des Disziplinarrechts. Er ist nicht Ausdruck beamtenrechtlicher Alimentation, die ohne Bezug zu bestimmten Bedürfnissen des Beamten gewährt wird, sondern setzt die Beendigung der Fürsorge– und Alimentationspflicht des Dienstherrn gerade voraus (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2008 – 1 D 4.07 –, Beschluss vom 31. Oktober 1988 – 1 DB 16.88 –, juris). Die das Beamtenverhältnis überdauernde Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruht jedenfalls hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung nicht auf einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Beim Unterhaltsbeitrag handelt sich lediglich um ein hergebrachtes Rechtsinstitut, welches zur Disposition des Gesetzgebers steht. Die Milderung der Folgen einer Entfernung aus dem Dienst bis zu einem Übergang in einen anderen Beruf oder eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung durch Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ist verfassungsrechtlich nicht in einem bestimmten Maß gefordert. Dem Gesetzgeber steht es infolgedessen frei, den Unterhaltsbeitrag hinsichtlich seiner Höhe und seines zeitlichen Umfangs in den Grenzen des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2008, a.a.O.).
- 20
Ausweislich des Gesetzesentwurfs zu § 8 LDG (LTDrucks. 13/2315 S. 62) war für die Regelbewilligung des Unterhaltsbeitrages auf die Dauer von sechs Monaten die verwaltungsgerichtliche Praxis maßgeblich, wonach die in der Vergangenheit nach altem Recht geführten aufwändigen Bedarfsermittlungsverfahren im Regelfall zu einer Bewilligung des Unterhaltsbeitrages auf die Dauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr geführt haben. Diesem Umstand wird die unmittelbare Folge der Regelbewilligung eines Unterhaltsbeitrages auf die Dauer von sechs Monaten mit der Möglichkeit der Verlängerung nach § 70 Abs. 2 LDG in Fällen einer nachgewiesenen unbilligen Härte gerecht. Dem Gesetz liegen mithin sachgerechte Erwägungen zu Grunde.
- 21
Nach alledem steht dem Kläger allenfalls ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach Maßgabe des § 92 LDG zu. Ein derartiger Anspruch, gerichtet auf die Abänderung der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme, ist jedoch weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch wurden durch den Kläger dahingehende Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 92 LDG geltend gemacht.
- 22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 100 Abs. 1 LDG. Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG).
- 23
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten erfolgt aus § 21 LDG i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.
(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.