Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 11. Dez. 2012 - 1 L 1382/12.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2012:1211.1L1382.12.TR.0A
11.12.2012

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 190.558,12 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Inhalt:

2

(1) „Die bestandskräftigen Umlagebescheide des Antragstellers, aufgrund derer dieser die Verbandsumlagen von dem Antragsgegner in den Jahren 1998 bis 2012 erhoben hat, bilden vorläufig, nämlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuG über die Nichtigkeitsklagen des Antragstellers und der Bundesrepublik Deutschland (Rs. T-309/12 und T-295/12) einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Leistung, der einem Rückzahlungsbegehren des Antragsgegners, das dieser (mit der) unter dem Az. 1 K 1052/12.TR mittels Leistungsklage durchzusetzen versucht (–) vorläufig entgegensteht.

3

(2) Insoweit wird der Beschluss der Europäischen Kommission vom 25.04.2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C-19/1010, ex NN 23/2010)- die Deutschland zugunsten des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat, Az. C(2012) 2557 final, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuG über die bei ihm unter Rs. T-309/12 und Rs. T-295/12 anhängigen Nichtigkeitsklagen, bezüglich seiner Durchführung vorläufig ausgesetzt“,

4

hat keinen Erfolg.

5

Soweit mit dem zweiten Antrag unmittelbar die Aussetzung eines Beschlusses der Europäischen Kommission begehrt wird, ist das nationale (Verwaltungs-)Gericht hierzu nicht befugt.

6

Gemäß Art 23 GG hat die Bundesrepublik Deutschland im Vertragswege Hoheitsrechte auch im Rechtsschutzsystem auf die Europäische Union übertragen. Nach Art 19 EUV, Art 344 AEUV i.V.m. den vorliegend einschlägigen Art 263, 278 f AEUV ist der Gerichtshof der Europäischen Union allein zuständig für Klagen und einstweilige Rechtsschutzverfahren, die sich unmittelbar gegen – unter anderem- Beschlüsse der Kommission richten. Die nationalen Gerichte sind nicht befugt, die Aussetzung eines Beschlusses zu verfügen. Etwas anderes gilt nur, wenn ein vermittelnder nationaler Vollzugsakt Gegenstand des Streites ist. Dieser kann vor den Verwaltungsgerichten angegriffen werden und dabei ist inzident die zugrundeliegende Maßnahme eines Unionsorgans Gegenstand der Prüfung und eine hieraus resultierende Auslegungs- oder Geltungsfrage unter Umständen dem EuGH vorzulegen (Kopp/Schenke, VwGO, 18.A., 2012, Rz 19 zu § 1, Rz 37 zu § 40, Rz 16 a.E. zu § 123; Callies/Ruffert EUV-AEUV, Rz 34 zu Art 278 AEUV; EuGH U.v. 26.11.1996 –C-68/95- Port).

7

Eine Rechtsschutzlücke entsteht hieraus nicht, weil der Antragsteller und Kläger des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EuG bei diesem Gericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach Art 278, 279 AEUV einreichen kann.

8

Auch der zuerst benannte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Umlagebescheide des Antragstellers dem durch Leistungsklage geltend gemachten Anspruch des Antragsgegners auf Rückzahlung der Verbandsumlage bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuG entgegenstehen, kann keinen Erfolg haben, weil zwar ein streitiges Rechtsverhältnis vorliegt, jedoch kein Anordnungsgrund besteht.

9

Zwar ist ausnahmsweise auch eine vorläufige Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung zulässig, wenn effektiver Rechtsschutz anders nicht erlangt werden kann und das Zuwarten einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist (VG Trier B.v. 24.11.2009 -1 L 616/09-; VG Neustadt B.v. 11.01.2010 -3 L 1362/09-). Vorliegend besteht hierfür jedoch kein Bedürfnis, weil der Antrag darauf zielt, eine Einwendung gegen die mit der Leistungsklage verfolgte Forderung des Antragsgegners hinsichtlich ihres rechtlichen Gehalts – vorläufig - feststellen zu lassen.

10

Der Antragsteller, der hierin zutreffend selbst eine „schlichte Leugnung des klägerischen Anspruchs“ (S. 5 Antragsschrift) aus der Hauptsache sieht, bedarf aber keines vorläufigen Schutzes. Er kann vielmehr das Hauptsacheverfahren abwarten und seine Rechte in diesem geltend machen. Erst ein eventuelles rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil wäre ein Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. Nr. 1 VwGO), gegen dessen Durchsetzung der Schuldner bei Vorliegen der Voraussetzungen dann auch noch Vollstreckungsschutz nach den §§ 711, 712 ZPO i.Vm. § 167 Abs. 1 VwGO anstreben kann. In der jetzigen Lage fehlt daher jedenfalls ein Anordnungsgrund und ist der derzeit offene Fortgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

11

Soweit in diesem Antrag wiederum die nur anders formulierte Aussetzung des Beschlusses der Kommission gesehen werden kann, gilt das oben Gesagte zum ausschließlichen Rechtsschutz durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

12

Aus Alldem entsteht dem Antragsteller auch kein nicht hinnehmbarer Nachteil in der Rechtsschutzgewähr.

13

Zwar muss das nationale Prozessrecht – auch der Eilrechtsschutz- so ausgelegt werden, dass das sich aus dem Zusammenspiel unionsrechtlicher Direktklagen vor dem EuGH und der Klagemöglichkeit gegen mitgliedstaatliches Umsetzungshandeln ergebende Rechtsschutzsystem keine nichtjustitiable Lücke offen lässt. So muss etwa die Möglichkeit bestehen, vor dem nationalen Gericht mit einer Feststellungsklage inzident Rechtsschutz gegen sekundäres Unionsrecht mit dem Argument zu erlangen, dieses verstoße gegen das Recht der Europäischen Verträge. Das kann aber nur gelten, wenn zum einen kein nationaler Umsetzungsakt als Klagegegenstand vorhanden ist und zweitens unmittelbarer Rechtsschutz gegen dieses sekundäre Unionsrecht vor dem EuGH nicht zur Verfügung steht (vgl. Kopp/Schenke a.a.O, Rz 8e zu § 43 m.w.N.).

14

Hier ist schon die erste Voraussetzung mit Blick auf das Rückforderungsverlangen der Kommission nicht erfüllt. Die erhobene Leistungsklage ist nämlich eine Umsetzungshandlung, die aber von der Kommission selbst ausweislich ihres Schreibens vom 30.10.2012 (Bl. 25 GA) zutreffend als „nicht die sofortige und tatsächliche Vollstreckung gewährleistend“ charakterisiert wird. Hier bedarf es also keines einstweiligen Rechtsschutzes, um die Inanspruchnahme aus einem aktuell vollziehbaren Titel abzuwehren. Dies ist auch der den Antragsteller vorliegend begünstigende Unterschied zu der Rückforderung einer Beihilfe durch Verwaltungsakt, den die Behörde selbst vollstrecken kann und gegen dessen Vollstreckung daher einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO unabdingbar ist.

15

Ferner ist auch die zweite Voraussetzung nicht erfüllt, weil der Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. April 2012 der bereits erhobenen Nichtigkeitsklage nach Art 263 AEUV zugänglich ist, deren Voraussetzungen auch in der Person des Antragstellers gegeben sind. Zur Herbeiführung der Vollzugshinderung dieser Klage ist der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz durch den EuGH gemäß Art 278 f AEUV angewiesen.

16

Daher ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff 1.3. und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Kopp/Schenke a.a.O. Anhang zu § 164).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 712 Schutzantrag des Schuldners


(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläub

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 168


(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 19. Nov. 2013 - 1 K 1053/12.TR

bei uns veröffentlicht am 19.11.2013

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 762.232,51 Euro nebst Zinsen, die nach Artikel 11 der VO(EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordn

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.