Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Jan. 2008 - A 11 K 552/07

bei uns veröffentlicht am21.01.2008

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.05.2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25.04.2001 in das Bundesgebiet ein. Am 03.05.2001 beantragte er die Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.04.2003 wurde der Asylantrag abgelehnt und festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vorliegen, sowie mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung angedroht. Die hierauf eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 29.03.2004 - A 11 K 11168/03 - und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - A 3 S 653/04).
Mit Schriftsatz vom 27.06.2005 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 18.08.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheids vom 10.04.2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Auf die daraufhin erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 10.04.2006 - A 11 K 12785/05 - die Beklagte festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Entsprechend dieser gerichtlichen Verpflichtung stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 03.07.2006 fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt.
Mit Schriftsatz vom 29.12.2006 stellte der Kläger einen weiteren Asylfolgeantrag und brachte zur Begründung vor, er sei bereits während seines Aufenthaltes im Iran zum Christentum übergetreten. Eine Asylanerkennung im Erstasylverfahren sei daran gescheitert, dass nach damaliger Rechtsprechung nur das religiöse Existenzminimum geschützt gewesen sei. Seit dem 10.10.2006 gelte die Qualifikationsrichtlinie. Auf diese grundlegende Rechtsänderung stütze er seinen Asylfolgeantrag.
Bei der daraufhin durchgeführten Anhörung in Karlsruhe am 06.02.2007 trug der Kläger vor, er gehöre zur Immanuel-Gemeinde e.V. in L. Diese Gemeinde gehöre der Pfingstbewegung an. Auch in anderen evangelischen Kirchen habe er sich engagiert. Im Jahr 1991/92 habe er sich einer aktiven christlichen Gemeinde im Iran angeschlossen. Hierbei habe es sich ebenfalls um eine Pfingstgemeinde gehandelt. Er stamme aus einer sehr fanatischen islamischen Familie und sei gezwungen worden, jeden Tag in die Moschee zu gehen. Früher sei er überzeugter Moslem gewesen und habe unter Druck durch seine moslemische Familie gestanden. Am 19.11.1999 sei er in der Kirche der Jamaat Rabani-Gemeinde in Teheran getauft worden. Zu seiner Familie im Iran habe er keine Kontakte mehr. Über seine in Kanada lebende Schwester habe er jedoch erfahren, dass sein Onkel alles unternehmen würde, um die Ehre der Familie wieder herzustellen. Im Iran seien durch seine Missionierung 30 Personen zum Christentum übergetreten. Bei einer Abschiebung in den Iran würde er seine missionarischen Aktivitäten genau so fortführen.
Mit Bescheid vom 07.05.2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheids vom 10.04.2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Die in diesem Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12.04.2007 habe ergeben, dass der Kläger in der Pfingstgemeinde Jamaat Rabani nicht im Taufregister geführt werde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Kläger formal kein Christ sei. Die in Deutschland ausgeübten Aktivitäten dienten somit lediglich dazu, Vorteile im Asylverfahren zu erhalten. Ein überzeugender Glaubenswechsel sei mangels Taufe nicht festzustellen. Auf die Qualifikationsrichtlinie zur religiösen Betätigung könne sich der Kläger deshalb nicht berufen. Im Übrigen sei aufgrund der Qualifikationsrichtlinie keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Zwar sei nunmehr die Religionsausübung nicht nur im privaten Bereich geschützt. Die öffentliche Religionsausübung könne jedoch nur dann zu den unabdingbaren Elementen einer Religion gerechnet werden, wenn sie zu den für die Menschenwürde unverzichtbaren Teilen des religiösen Selbstverständnisses zu zählen sei. Die Missionstätigkeit durch christliche Gemeinden im Iran werde jedoch nicht in der Öffentlichkeit betrieben.
Am 21.05.2007 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig. Dem Kläger fehlt für die vorliegende Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 03.07.2006 festgestellt, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt. Nach der seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 bestehenden Gleichbehandlung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in § 25 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 AufenthG besteht kein Rangverhältnis mehr zwischen den Abschiebungsverboten, so dass bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots (hier nach § 60 Abs. 7 AufenthG) die Prüfung eines weiteren Abschiebungsverbots nicht mehr erforderlich ist (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 26.06.2007 - 8 ZU 1463/06.A -). Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger jedoch nicht die Feststellung eines weiteren Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG. Die von ihm begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG führt auch zu einem Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 2 AufenthG; der hierauf gerichteten Klage fehlt somit nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
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Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Soweit sich der Asylbewerber auf eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVG beruft, muss er substantiiert eine solche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Lage vortragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.1993, InfAuslR 1993, 304). Weiterhin muss sich hieraus ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2000, DVBl 2000, 1048).
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Hiervon ausgehend dürften die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorgelegen haben. Zwar hat der Kläger innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG auf die Änderung der Rechtslage nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie zum 10.10.2006 hingewiesen. Dem Asylfolgeantrag vom 29.12.2006 fehlt jedoch jegliche substantiierte Darlegung, dass die neue Rechtslage zu einer günstigeren Entscheidung geeignet ist.
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Gleichwohl hat das Bundesamt ausweislich des Inhalts des angefochtenen Bescheids die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anhand der neuen Rechtslage sachlich geprüft und nach dem Inhalt des Bescheids eine negative Entscheidung in der Sache selbst getroffen. Damit hat es trotz Unbeachtlichkeit des Asylfolgeantrags den Weg zu einer Sachprüfung des Klagebegehrens auch im gerichtlichen Verfahren erneut frei gemacht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1987, BVerwGE 78, 332 = NVwZ 1988, 737 = DVBl. 1988, 637). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Bundesamt in der irrigen Annahme, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen vor, zu einer Sachentscheidung für verpflichtet gehalten haben könnte, was eine gerichtliche Überprüfung des Folgeantrags in der Sache hindern würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1962, BVerwGE 15, 196 und Urt. v. 15.12.1987 a.a.O.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Bundesamt in Kenntnis der Unbeachtlichkeit des Folgeantrags eine erneute Anhörung des Klägers durchgeführt und das Schutzbegehren des Klägers von Amts wegen sachlich neu geprüft hat. Hierzu war das Bundesamt befugt. Zwar hat der Asylbewerber aufgrund der fehlenden Verweisung des § 71 Abs. 1 AsylVfG auf § 51 Abs. 5 VwVfG keinen Anspruch darauf, dass in ermessensfehlerfreier Weise über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens entschieden wird. Dies berührt jedoch nicht die Befugnis des Bundesamtes, von Amts wegen einen unanfechtbar abgelehnten Asylantrag sachlich neu zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1987 a.a.O.; a.A. BVerfG, Beschl. v. 23.06.1988, InfAuslR 1989, 65). Dies schließt die Möglichkeit ein, wiederum einen ablehnenden Bescheid in der Sache zu erlassen und damit zu Gunsten des Betroffenen erneut den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung zu eröffnen. Liegt aber ein im Erstasylverfahren den Anspruch verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor, darf das Bundesamt den Verwaltungsrechtsweg durch eine neue Sachentscheidung nur insoweit neu eröffnen, soweit sich inzwischen die Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich geändert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1970, BVerwGE 35, 234 m.w.N.). Auch die Gerichte sind durch die Rechtskraft der Erstentscheidung an einer erneuten Überprüfung des Asylanspruchs in dem Umfang gehindert, wie er bereits Gegenstand des Erstverfahrens war (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1988, NVwZ 1989, 161). Dementsprechend hat das Bundesamt auch zu Recht nur geprüft, ob dem Kläger aufgrund der geltend gemachten neuen Rechtslage die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
19 
Vor dem Hintergrund der geltend gemachten geänderten Rechtslage hat der Kläger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
20 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 geltenden Fassung darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( Genfer Flüchtlingskonvention) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG legt nunmehr fest, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, die Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (RL) ergänzend anzuwenden sind.
21 
Das Vorliegen/Nichtvorliegen einer Verfolgungshandlung ist somit anhand der Kriterien des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL zu prüfen. Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des Art. 10 RL.
22 
Nach Art. 9 Abs. 1 RL gelten als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine einmalige Verfolgungshandlung kann demnach ausreichend sein, aber auch eine Wiederholung schwerwiegender Handlungen. Eine Häufung unterschiedlicher Maßnahmen, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllt, kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen kumulativer Gründe besteht (vgl. Art 9 Abs. 1 b RL).
23 
Art. 10 RL definiert in Anknüpfung an Art. 2 c RL die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 b RL maßgebend. Hiernach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.11.2007 - A 10 S 70/06 - Juris -; OVG Saarland, Urt. v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 - juris - = Asylmagazin 9/2007, 21). Artikel 10 Abs. 1 b RL umfasst somit nicht nur das offene, nicht nur an die Mitglieder der eigenen Religionsgemeinschaft gewandte Bekenntnis der persönlichen religiösen Überzeugung, sondern auch die Darstellung ihrer Verheißungen und damit auch missionarische Betätigung (vgl. VGH München, Urt. v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315 - juris -). Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 b RL richtet sich gegen staatliche Einschränkungen der Religionsfreiheit, so dass er nicht danach bestimmt werden darf, was einzelne Staaten nach ihrer bisherigen Praxis an religiösen Freiheiten und damit an religiösem Selbstverständnis religiöser Minderheiten zugelassen haben (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.06.2007 a.a.O.). Die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft darf allerdings verboten oder reglementiert werden, wenn diese in einer erheblich den öffentlichen Frieden störenden Weise in die Lebenssphäre anderer Bürger eingreift oder mit dem Grundbestand des ordre public nicht vereinbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.11.2007 a.a.O.; VGH München, Urt. v. 23.10.2007 a.a.O.). Die Garantien des Art. 10 Abs. 1 b RL gelten für Konvertiten, die ihren Glauben aus religiöser Überzeugung gewechselt haben, in gleichem Umfang wie für Gläubige, die ihre durch Geburt erworbene Religion beibehalten. Aufgrund des weitgehenden Schutzbereichs des Art. 10 Abs. 1 b RL kann den Mitgliedern der jeweiligen Religionsgemeinschaft auch nicht angesonnen werden, öffentliche Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehenen Sanktionen herauszufordern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.11.2007 - A 10 S 70/06 - juris -).
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Aus der Notwendigkeit der gerichtlichen Überzeugungsbildung über eine geltend gemachte religiöse Verfolgungsgefährdung ist jedenfalls im Falle einer Konversion eine Prüfung der inneren, religiös-persönlichkeitsprägenden Beweggründe für einen vorgenommenen Glaubenswechsel erforderlich. Nur wenn verlässlich festgestellt werden kann, dass die Konversion auf einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung, auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht, kann davon ausgegangen werden, dass ein Verschweigen, Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen im Heimatland den Betroffenen grundsätzlich und in aller Regel unter Verletzung seiner Menschenwürde existentiell und in seiner sittlichen Person treffen würde und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A - juris - m.w.N.; OVG Saarland, Urt. v . 26.06.2007 a.a.O.). Nur bei einem in diesem Sinne ernsthaften Glaubenswechsel kann das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass der schutzsuchende Ausländer bei einer Rückkehr in sein islamisches Heimatland von seiner neuen Glaubensüberzeugung nicht ablassen könnte (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 26.06.2007 - 8 UZ 1463/06.A). Eine solche Prüfung der Beweggründe ist nur dann entbehrlich, wenn der in Deutschland formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben allein für sich im islamischen Heimatland des schutzsuchenden Ausländers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst dann zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen führen würde, wenn er dort seine christliche Glaubenszugehörigkeit verheimlichen, verleugnen oder aufgeben würde; dies würde wiederum voraussetzen, dass die allein in Deutschland stattgefundenen Geschehnisse den staatlichen Stellen oder maßgeblichen Gruppen im Heimatland des Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt werden (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 26.07.2007 a.a.O.).
25 
Nach diesen Grundsätzen führt der bloß formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen im Falle einer Rückkehr in den Iran. Dies folgt schon daraus, dass ein Übertritt eines Iraners zum christlichen Glauben von iranischen Stellen als undenkbar angesehen und als im Zusammenhang mit der Aufenthaltsproblematik stehend beurteilt wird. Die Konversion eines Moslems zum Christentum stellt nach den Maßstäben der islamischen Religion einen absoluten Tabubruch dar, der jenseits des Vorstellbaren liegt. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Konvertierte es mit dem Übertritt nicht ernst gemeint habe und dieser allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 22.11.2004 an VGH München, vom 06.12.2004 an OVG Bautzen und vom 09.05.2001 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12.04.2007 an BAMF)).
26 
Es bedarf deshalb vorliegend einer Überprüfung, ob die Konversion des Klägers aufgrund einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. Insoweit trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für diese in seinem persönlichen Bereich abspielenden Vorgänge; die Prüfung dieser inneren Tatsachen kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung nach außen erkennbarer Umstände und der Überzeugungskraft dazu abgegebener Erklärungen erfolgen, wie etwa zur Entwicklung des Kontaktes zu dem neuen Glauben, zur Glaubensbetätigung und zu Kenntnissen über die neuen Glaubensinhalte (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 26.07.2007 a.a.O.).
27 
Hiernach bestehen an der Ernsthaftigkeit der Konversion des Klägers zum Christentum keine Zweifel. Der Kläger hat bereits im Erstasylverfahren und in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2004 überzeugend dargelegt, dass er im Iran getauft wurde und Mitglied der Kirche Jamaat Rabani in Teheran geworden ist. Die im Erstasylverfahren erhobene Klage hatte nur deshalb keinen Erfolg, da das Gericht dem vom Kläger geschilderten Ausreiseanlass keinen Glauben geschenkt und dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt wegen seines Übertritts zum christlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung gedroht hat. Das Bundesamt hält dem Kläger im angefochtenen Bescheid zu Unrecht entgegen, er sei formal kein Christ und er habe dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Taufe die Unwahrheit gesagt. Die vom Bundesamt im vorliegenden Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12.04.2007 besagt lediglich, dass eine Nachfrage bei der Verwaltungszentrale der Jamaat Rabani Pfingstgemeinde in Teheran ergeben habe, dass eine Person mit dem Namen des Klägers dort nicht im Taufregister geführt werde. Dies ist aber auch nicht verwunderlich, da für Konvertiten in der Regel weder Taufurkunden ausgestellt noch Einträge im Taufregister verzeichnet werden (so Auswärtiges Amt, Auskunft vom 04.06.2002 an BAFl). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar und mehr als befremdlich, dass das Bundesamt allein aus dem Umstand, dass der Kläger bei der Pfingstgemeinde in Teheran nicht im Taufregister geführt wird, das gesamte Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner im Iran vollzogenen Konversion mit erfolgter Taufe als unglaubhaft bewertet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2008 weiter nachvollziehbar geschildert, wie er den Weg zum christlichen Glauben gefunden hat. In der mündlichen Verhandlung ist auch deutlich geworden, dass der Kläger ein beachtliches Wissen über die Inhalte der Bibel hat. Er hat schließlich eindrucksvoll darlegen können, was aus seiner Sicht den Unterschied zwischen dem Islam und dem Christentum ausmacht. Auch der persönliche Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, bestätigt das Gericht in der Überzeugung, dass es dem Kläger mit dem christlichen Glauben ernst ist und er aus innerer Überzeugung sich vom islamischen Glauben gelöst hat. Der Kläger hat weiter nachdrücklich und eindrucksvoll geschildert, dass der biblische Missionsbefehl untrennbar mit seinem Glauben verbunden ist, er die christliche Lehre deshalb weitergeben will und dies auch schon getan hat und hierauf in Zukunft nicht verzichten kann. Den verschiedensten in der Akte sich befindenden Stellungnahmen ist klar und eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger am Gemeindeleben seiner Kirchengemeinde in Leonberg aktiv teilnimmt. Aufgrund der Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2008 ist das Gericht nach allem davon überzeugt, dass dem bereits im Iran durchgeführten Glaubensübertritt eine ernsthafte Gewissensentscheidung zugrunde liegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger durch eine Verheimlichung, Verleugnung oder Aufgabe seiner christlichen Glaubenszugehörigkeit als religiös geprägte Persönlichkeit in seiner Menschenwürde verletzt würde. Dem Kläger kommt deshalb in vollem Umfang der Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL zugute.
28 
Dem Kläger drohen im Iran auch Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und 2 RL, wenn er dort die durch Art. 10 Abs. 1 b RL geschützten Verhaltensweisen praktiziert, also seinen christlichen Glauben nach außen erkennbar, insbesondere durch eine regelmäßige Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten, lebt.
29 
Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass konvertierte Muslime keine öffentlichen christlichen Gottesdienste besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob durch die in jüngster Zeit erfolgte Verschärfung der Situation im Iran nunmehr auch das religiöse Existenzminimum nicht mehr gewahrt ist (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2007 - 22 K 3453/05.A - juris -).
30 
In religiöser Hinsicht wird den anerkannten religiösen Minderheiten im Iran innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht zugestanden, ihre jeweiligen religiösen Gebräuche zu pflegen und sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäß ihrer religiösen Vorschriften zu verhalten. Die alteingesessenen christlichen Nationalkirchen Irans, insbesondere die armenisch-orthodoxe Kirche, die assyrische Kirche und die chaldäischen Katholiken sind staatlicherseits anerkannte Religionsgemeinschaften; sie halten sich strikt an das im Iran bestehende absolute Missionierungsverbot für Christen. Diese Kirchen halten sich auch an das Gebot, Muslimen den Zutritt zu ihren Gottesdiensten zu verwehren; sie können im Iran deshalb weitestgehend unbehelligt ihren Glauben praktizieren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 06.07.2007; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 06.12.2004 an OVG Bautzen und vom 22.11.2004 an VGH München). Anders stellt sich die Situation der freikirchlichen Gemeinden im Iran, zu denen der Kläger als Apostat allein Zugang haben würde, dar. Nach der Ermordung von fünf Priestern in der Zeit zwischen 1990 und 1996 hatte sich die Situation dieser christlichen Gemeinden im Iran unter der Präsidentschaft Khatamis zunächst deutlich entspannt. Dies zeigt sich auch daran, dass bis zum Jahr 2004 über die Zeit von vier Jahren Apostaten am Betreten der Kirchen der freikirchlichen Gemeinden anlässlich von Gottesdiensten nicht gehindert wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.06.2005 an VG Koblenz; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 06.12.2004 an OVG Bautzen). Aus den letzten Jahren gibt es aber wieder vermehrt Berichte über Verfolgung von Christen im Iran. Im Mai 2004 wurde die Familie des Pastors Yusefi anlässlich eines privaten Treffens mit 12 Gläubigen in seinem Haus festgenommen. Die Inhaftierten wurden nach zehn Tagen mit anderen, bereits im April 2004 festgenommenen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft „Assembly of God“ wieder entlassen. Der christliche Hauskreis wurde aufgelöst und Herr Yusefi musste seine Tätigkeit als Priester einstellen. Im Sommer 2004 wurde bei einem Treffen von Referenten und Priestern der „Assembly of God“ in Karadj 86 Personen festgenommen und inhaftiert. 76 Personen wurden nach kurzer Befragung am gleichen Tag, neun weitere wurden am dritten Tag der Inhaftierung entlassen; der Priester Hamid Pourmand blieb inhaftiert. Seit diesem Ereignis werden keine Taufen von Muslimen vorgenommen und ehemalige Muslime besuchen keine Gottesdienste mehr (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.12.2004 an OVG Bautzen und Lageberichte vom 20.08.2005, 24.03.2006, 21.09.2006 und 04.07.2007; Sonderbericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften im Iran vom Januar 2005).
31 
Nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Christen und Christinnen im Iran vom 18.10.2005) werden die Mitglieder evangelikaler Gemeinden gezwungen, Mitgliedsausweise bei sich zu tragen. Zusammenkünfte seien nur sonntags erlaubt und teilweise würden die Anwesenden von Sicherheitskräften überprüft. Die Kirchenführer seien aufgefordert, vor jeder Aufnahme von Gläubigen das Informationsministerium und die islamische Führung zu benachrichtigen. Kirchenoffizielle müssten ferner Erklärungen unterschreiben, dass ihre Kirchen weder Muslime bekehrten noch diesen Zugang in die Gottesdienste gewährten. Konvertiten würden, sobald der Übertritt Behörden bekannt werde, zum Informationsministerium zitiert, wo sie scharf verwarnt würden. Durch diese Maßnahmen solle muslimischen Iranern der Zugang zu den evangelikalen Gruppierungen versperrt werden. Sollten Konvertiten weiter in der Öffentlichkeit auffallen, beispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder ähnlichem, könnten sie mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten illegaler Gruppen oder anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Als Beispiel solcher staatlicher Willkür wird von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O.) der Fall des bereits 1980 konvertierten Moslems Pourmand angeführt. Er wurde - wie bereits dargelegt - anlässlich der Zusammenkunft in Karadj im Sommer 2004 verhaftet und später wegen Handlungen gegen die nationale Sicherheit und wegen Verschleierung der Religionszugehörigkeit angeklagt. Trotz entlastender Beweise wurde er zu drei Jahren Haft verurteilt. Gerichtsangestellte äußerten im Februar 2005, dass Pourmand Angehöriger einer Untergrundkirche sei, durch welche viele Muslime zum Christentum konvertiert seien. Der Sprecher der iranischen Justiz gab demgegenüber im Mai 2005 an, Pourmand sei wegen Mitgliedschaft in einer politischen Gruppierung während seiner Armeezeit bestraft worden. Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O.) werden darüber hinaus in neuerer Zeit mehrfach protestantisch-freikirchliche Treffen aufgelöst mit der Begründung, es handele sich um politische illegale Gruppierungen. Konvertiten seien wegen der Vermutung einer regimekritischen Haltung in erhöhtem Maße gefährdet. Schließlich seien fanatische muslimische Familienangehörige ein Risikofaktor, da sie den Übertritt als Hochverrat, Staatsverrat bzw. Abfall von der eigenen Sippe und vom eigenen Stamm sähen und es daher häufig zu Anzeigen an die iranischen Sicherheitsbehörden komme, die schwere körperliche Misshandlungen und unter Umständen längere Verhaftungen zur Folge haben könnten.
32 
Seit der Wahl Ahmadinejads im Juni 2005 hat sich die Situation für Christen weiter verschlechtert. Weitere Verfolgungen von Konvertiten sind bekannt geworden: Am 22.11.2005 wurde Ghorban Tori, der vor über zehn Jahren vom Islam zum Christentum übergetreten war, von unbekannten Personen aus seinem Haus entführt und getötet. Nach seinem Tod durchsuchten Sicherheitsbehörden sein Haus nach Bibeln und verbotener persischsprachiger christlicher Literatur. Am 02.05.2006 wurde der Konvertit und Pastor einer Hauskirche, Ali Kaboli, festgenommen; ihm wurde Strafverfolgung angedroht, wenn er das Land nicht verlassen sollte. Am 13.06.2006 wurde er gegen Kaution freigelassen. Im August 2006 wurde der Konvertit Issa Motamadi festgenommen, nachdem er versucht hat, seinem Kind einen christlichen Namen zu geben. Offiziell wurde er wegen Drogenhandels angeklagt; am 24.08.2006 wurde er gegen Kaution freigelassen. Im September 2006 wurde die Konvertitin Fereshteh Dibaj und ihr Ehemann, die gemeinsam eine unabhängige Hauskirche leiteten, in ihrer Wohnung festgenommen; am 05.10.2006 wurden sie gegen Kaution aus der Haft entlassen. Die Behörden haben angedeutet, dass ihre Inhaftierung in Zusammenhang mit ihrem Glauben und christlichen Aktivitäten stehe. Am 10.12.2006 wurden 10 Mitglieder der evangelikalen Hausgemeindebewegung „Jesus Only“ festgenommen und ihre Häuser durchsucht; ihnen wurden Missionierungsaktivitäten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit des Iran vorgeworfen (vgl. zum Ganzen Svec, Eine Auswertung internationaler Quellen, Asylmagazin 4/2007, 10 ff.). Diese für Apostaten und Christen im Iran verschärfte Situation kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Iran in den Jahren 2006 und 2007 an dritter Stelle auf dem Weltverfolgungsindex des christlichen Hilfswerks „Open Doors“ stand (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.03.2006).
33 
Nach dieser Auskunftslage steht fest, dass konvertierte Muslime bei einer Rückkehr in den Iran nicht an religiösen Riten teilnehmen, insbesondere christliche Gottesdienste nicht besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden (ebenso die Einschätzung fast sämtlicher Gerichte aus neuerer Zeit, vgl. VGH München, Urt. v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315 - juris -; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2006, Asylmagazin 11/2006, 26; Urt. v. 29.08.2006 - 2 K 3001/06.A - juris - und Urt. v. 24.04.2007 - 2 K 4/07.A -; VG Meiningen, Urt. v. 10.01.2007 - 5 K 20256/03.Me - juris -; VG Bayreuth, Urt. v. 27.04.2006 - B 3 K 06.30073 - juris -; VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2006, ZAR 2007, 201 und Urt. v. 04.10.2007 - A 6 K 1306/06; VG Neustadt, Urt. vom 14.05.2007, Asylmagazin 7-8/2007, 35; VG Hamburg, Urt. v. 31.05.2007, Asylmagazin 10/2007, 22 und Urt. v. 17.07.2007 - 10 A 918/05 - juris -). Durch die drohenden staatlichen Maßnahmen, die sich gegen die nach Art. 10 Abs. 1 b RL geschützte Glaubensbetätigung des Klägers richten würden, würde der Kläger landesweit jedenfalls in seiner Freiheit beeinträchtigt. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei den angeführten Referenzfällen lediglich um Einzelfälle handelt. Zum einen spricht viel dafür, dass die vorliegenden Auskünfte und Berichte die Verfolgungssituation der protestantischen Gemeinden im Iran nur unvollständig wiedergeben, da die Apostaten ihre Konversion geheim halten, nicht darüber sprechen und versuchen, die Dinge nach außen nicht sichtbar werden zu lassen (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 06.12.2004 an OVG Bautzen; ai, Auskunft vom 21.07.2004 an OVG Bautzen).
34 
Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Verfolgung bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1988, BVerwGE 79, 143). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer qualifizierenden Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen; dies kann auch der Fall sein, wenn weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für die Verfolgung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991, BVerwGE 89, 162). Bei der Entscheidung, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, sind nicht nur die Zahl der Referenzfälle stattgefundener Verfolgung, sondern auch das Vorhandensein eines feindseligen Klimas und die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 a.a.O.).
35 
Die vom Kläger zu befürchtenden angesprochenen Verfolgungsmaßnahmen sind danach als beachtlich wahrscheinlich anzusehen. Aufgrund der Willkür des iranischen Regimes ist bei einer offenen Darstellung des Glaubensübertritts sowie im Falle einer nicht verheimlichten Religionsausübung jedenfalls in einer beträchtlichen Anzahl der Fälle mit der Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass im Iran Folter bei Verhören, in der Untersuchungshaft und in regulärer Haft vorkommt. Es gibt im Iran weiterhin willkürliche Festnahmen sowie lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.09.2006 und vom 04.07.2007). Unter diesen Umständen kann bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers trotz der möglicherweise unter 50 % liegenden Wahrscheinlichkeit die Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden.
36 
Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG steht auch nicht die Bestimmung des § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Geltendmachung subjektiver Nachfluchttatbestände, da der Kläger sich bereits im Iran vom Islam abgewandt hat.
37 
Dem Kläger steht nach allem ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf den Iran in Anknüpfung an seine Religionszugehörigkeit zu.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig. Dem Kläger fehlt für die vorliegende Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 03.07.2006 festgestellt, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt. Nach der seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 bestehenden Gleichbehandlung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in § 25 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 AufenthG besteht kein Rangverhältnis mehr zwischen den Abschiebungsverboten, so dass bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots (hier nach § 60 Abs. 7 AufenthG) die Prüfung eines weiteren Abschiebungsverbots nicht mehr erforderlich ist (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 26.06.2007 - 8 ZU 1463/06.A -). Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger jedoch nicht die Feststellung eines weiteren Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG. Die von ihm begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG führt auch zu einem Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 2 AufenthG; der hierauf gerichteten Klage fehlt somit nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
15 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
16 
Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Soweit sich der Asylbewerber auf eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVG beruft, muss er substantiiert eine solche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Lage vortragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.1993, InfAuslR 1993, 304). Weiterhin muss sich hieraus ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2000, DVBl 2000, 1048).
17 
Hiervon ausgehend dürften die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorgelegen haben. Zwar hat der Kläger innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG auf die Änderung der Rechtslage nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie zum 10.10.2006 hingewiesen. Dem Asylfolgeantrag vom 29.12.2006 fehlt jedoch jegliche substantiierte Darlegung, dass die neue Rechtslage zu einer günstigeren Entscheidung geeignet ist.
18 
Gleichwohl hat das Bundesamt ausweislich des Inhalts des angefochtenen Bescheids die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anhand der neuen Rechtslage sachlich geprüft und nach dem Inhalt des Bescheids eine negative Entscheidung in der Sache selbst getroffen. Damit hat es trotz Unbeachtlichkeit des Asylfolgeantrags den Weg zu einer Sachprüfung des Klagebegehrens auch im gerichtlichen Verfahren erneut frei gemacht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1987, BVerwGE 78, 332 = NVwZ 1988, 737 = DVBl. 1988, 637). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Bundesamt in der irrigen Annahme, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen vor, zu einer Sachentscheidung für verpflichtet gehalten haben könnte, was eine gerichtliche Überprüfung des Folgeantrags in der Sache hindern würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1962, BVerwGE 15, 196 und Urt. v. 15.12.1987 a.a.O.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Bundesamt in Kenntnis der Unbeachtlichkeit des Folgeantrags eine erneute Anhörung des Klägers durchgeführt und das Schutzbegehren des Klägers von Amts wegen sachlich neu geprüft hat. Hierzu war das Bundesamt befugt. Zwar hat der Asylbewerber aufgrund der fehlenden Verweisung des § 71 Abs. 1 AsylVfG auf § 51 Abs. 5 VwVfG keinen Anspruch darauf, dass in ermessensfehlerfreier Weise über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens entschieden wird. Dies berührt jedoch nicht die Befugnis des Bundesamtes, von Amts wegen einen unanfechtbar abgelehnten Asylantrag sachlich neu zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1987 a.a.O.; a.A. BVerfG, Beschl. v. 23.06.1988, InfAuslR 1989, 65). Dies schließt die Möglichkeit ein, wiederum einen ablehnenden Bescheid in der Sache zu erlassen und damit zu Gunsten des Betroffenen erneut den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung zu eröffnen. Liegt aber ein im Erstasylverfahren den Anspruch verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor, darf das Bundesamt den Verwaltungsrechtsweg durch eine neue Sachentscheidung nur insoweit neu eröffnen, soweit sich inzwischen die Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich geändert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1970, BVerwGE 35, 234 m.w.N.). Auch die Gerichte sind durch die Rechtskraft der Erstentscheidung an einer erneuten Überprüfung des Asylanspruchs in dem Umfang gehindert, wie er bereits Gegenstand des Erstverfahrens war (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1988, NVwZ 1989, 161). Dementsprechend hat das Bundesamt auch zu Recht nur geprüft, ob dem Kläger aufgrund der geltend gemachten neuen Rechtslage die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
19 
Vor dem Hintergrund der geltend gemachten geänderten Rechtslage hat der Kläger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
20 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 geltenden Fassung darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( Genfer Flüchtlingskonvention) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG legt nunmehr fest, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, die Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (RL) ergänzend anzuwenden sind.
21 
Das Vorliegen/Nichtvorliegen einer Verfolgungshandlung ist somit anhand der Kriterien des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL zu prüfen. Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des Art. 10 RL.
22 
Nach Art. 9 Abs. 1 RL gelten als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine einmalige Verfolgungshandlung kann demnach ausreichend sein, aber auch eine Wiederholung schwerwiegender Handlungen. Eine Häufung unterschiedlicher Maßnahmen, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllt, kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen kumulativer Gründe besteht (vgl. Art 9 Abs. 1 b RL).
23 
Art. 10 RL definiert in Anknüpfung an Art. 2 c RL die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 b RL maßgebend. Hiernach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.11.2007 - A 10 S 70/06 - Juris -; OVG Saarland, Urt. v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 - juris - = Asylmagazin 9/2007, 21). Artikel 10 Abs. 1 b RL umfasst somit nicht nur das offene, nicht nur an die Mitglieder der eigenen Religionsgemeinschaft gewandte Bekenntnis der persönlichen religiösen Überzeugung, sondern auch die Darstellung ihrer Verheißungen und damit auch missionarische Betätigung (vgl. VGH München, Urt. v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315 - juris -). Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 b RL richtet sich gegen staatliche Einschränkungen der Religionsfreiheit, so dass er nicht danach bestimmt werden darf, was einzelne Staaten nach ihrer bisherigen Praxis an religiösen Freiheiten und damit an religiösem Selbstverständnis religiöser Minderheiten zugelassen haben (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.06.2007 a.a.O.). Die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft darf allerdings verboten oder reglementiert werden, wenn diese in einer erheblich den öffentlichen Frieden störenden Weise in die Lebenssphäre anderer Bürger eingreift oder mit dem Grundbestand des ordre public nicht vereinbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.11.2007 a.a.O.; VGH München, Urt. v. 23.10.2007 a.a.O.). Die Garantien des Art. 10 Abs. 1 b RL gelten für Konvertiten, die ihren Glauben aus religiöser Überzeugung gewechselt haben, in gleichem Umfang wie für Gläubige, die ihre durch Geburt erworbene Religion beibehalten. Aufgrund des weitgehenden Schutzbereichs des Art. 10 Abs. 1 b RL kann den Mitgliedern der jeweiligen Religionsgemeinschaft auch nicht angesonnen werden, öffentliche Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehenen Sanktionen herauszufordern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.11.2007 - A 10 S 70/06 - juris -).
24 
Aus der Notwendigkeit der gerichtlichen Überzeugungsbildung über eine geltend gemachte religiöse Verfolgungsgefährdung ist jedenfalls im Falle einer Konversion eine Prüfung der inneren, religiös-persönlichkeitsprägenden Beweggründe für einen vorgenommenen Glaubenswechsel erforderlich. Nur wenn verlässlich festgestellt werden kann, dass die Konversion auf einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung, auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht, kann davon ausgegangen werden, dass ein Verschweigen, Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen im Heimatland den Betroffenen grundsätzlich und in aller Regel unter Verletzung seiner Menschenwürde existentiell und in seiner sittlichen Person treffen würde und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A - juris - m.w.N.; OVG Saarland, Urt. v . 26.06.2007 a.a.O.). Nur bei einem in diesem Sinne ernsthaften Glaubenswechsel kann das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass der schutzsuchende Ausländer bei einer Rückkehr in sein islamisches Heimatland von seiner neuen Glaubensüberzeugung nicht ablassen könnte (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 26.06.2007 - 8 UZ 1463/06.A). Eine solche Prüfung der Beweggründe ist nur dann entbehrlich, wenn der in Deutschland formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben allein für sich im islamischen Heimatland des schutzsuchenden Ausländers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst dann zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen führen würde, wenn er dort seine christliche Glaubenszugehörigkeit verheimlichen, verleugnen oder aufgeben würde; dies würde wiederum voraussetzen, dass die allein in Deutschland stattgefundenen Geschehnisse den staatlichen Stellen oder maßgeblichen Gruppen im Heimatland des Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt werden (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 26.07.2007 a.a.O.).
25 
Nach diesen Grundsätzen führt der bloß formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen im Falle einer Rückkehr in den Iran. Dies folgt schon daraus, dass ein Übertritt eines Iraners zum christlichen Glauben von iranischen Stellen als undenkbar angesehen und als im Zusammenhang mit der Aufenthaltsproblematik stehend beurteilt wird. Die Konversion eines Moslems zum Christentum stellt nach den Maßstäben der islamischen Religion einen absoluten Tabubruch dar, der jenseits des Vorstellbaren liegt. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Konvertierte es mit dem Übertritt nicht ernst gemeint habe und dieser allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 22.11.2004 an VGH München, vom 06.12.2004 an OVG Bautzen und vom 09.05.2001 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12.04.2007 an BAMF)).
26 
Es bedarf deshalb vorliegend einer Überprüfung, ob die Konversion des Klägers aufgrund einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. Insoweit trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für diese in seinem persönlichen Bereich abspielenden Vorgänge; die Prüfung dieser inneren Tatsachen kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung nach außen erkennbarer Umstände und der Überzeugungskraft dazu abgegebener Erklärungen erfolgen, wie etwa zur Entwicklung des Kontaktes zu dem neuen Glauben, zur Glaubensbetätigung und zu Kenntnissen über die neuen Glaubensinhalte (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 26.07.2007 a.a.O.).
27 
Hiernach bestehen an der Ernsthaftigkeit der Konversion des Klägers zum Christentum keine Zweifel. Der Kläger hat bereits im Erstasylverfahren und in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2004 überzeugend dargelegt, dass er im Iran getauft wurde und Mitglied der Kirche Jamaat Rabani in Teheran geworden ist. Die im Erstasylverfahren erhobene Klage hatte nur deshalb keinen Erfolg, da das Gericht dem vom Kläger geschilderten Ausreiseanlass keinen Glauben geschenkt und dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt wegen seines Übertritts zum christlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung gedroht hat. Das Bundesamt hält dem Kläger im angefochtenen Bescheid zu Unrecht entgegen, er sei formal kein Christ und er habe dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Taufe die Unwahrheit gesagt. Die vom Bundesamt im vorliegenden Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12.04.2007 besagt lediglich, dass eine Nachfrage bei der Verwaltungszentrale der Jamaat Rabani Pfingstgemeinde in Teheran ergeben habe, dass eine Person mit dem Namen des Klägers dort nicht im Taufregister geführt werde. Dies ist aber auch nicht verwunderlich, da für Konvertiten in der Regel weder Taufurkunden ausgestellt noch Einträge im Taufregister verzeichnet werden (so Auswärtiges Amt, Auskunft vom 04.06.2002 an BAFl). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar und mehr als befremdlich, dass das Bundesamt allein aus dem Umstand, dass der Kläger bei der Pfingstgemeinde in Teheran nicht im Taufregister geführt wird, das gesamte Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner im Iran vollzogenen Konversion mit erfolgter Taufe als unglaubhaft bewertet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2008 weiter nachvollziehbar geschildert, wie er den Weg zum christlichen Glauben gefunden hat. In der mündlichen Verhandlung ist auch deutlich geworden, dass der Kläger ein beachtliches Wissen über die Inhalte der Bibel hat. Er hat schließlich eindrucksvoll darlegen können, was aus seiner Sicht den Unterschied zwischen dem Islam und dem Christentum ausmacht. Auch der persönliche Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, bestätigt das Gericht in der Überzeugung, dass es dem Kläger mit dem christlichen Glauben ernst ist und er aus innerer Überzeugung sich vom islamischen Glauben gelöst hat. Der Kläger hat weiter nachdrücklich und eindrucksvoll geschildert, dass der biblische Missionsbefehl untrennbar mit seinem Glauben verbunden ist, er die christliche Lehre deshalb weitergeben will und dies auch schon getan hat und hierauf in Zukunft nicht verzichten kann. Den verschiedensten in der Akte sich befindenden Stellungnahmen ist klar und eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger am Gemeindeleben seiner Kirchengemeinde in Leonberg aktiv teilnimmt. Aufgrund der Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2008 ist das Gericht nach allem davon überzeugt, dass dem bereits im Iran durchgeführten Glaubensübertritt eine ernsthafte Gewissensentscheidung zugrunde liegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger durch eine Verheimlichung, Verleugnung oder Aufgabe seiner christlichen Glaubenszugehörigkeit als religiös geprägte Persönlichkeit in seiner Menschenwürde verletzt würde. Dem Kläger kommt deshalb in vollem Umfang der Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL zugute.
28 
Dem Kläger drohen im Iran auch Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und 2 RL, wenn er dort die durch Art. 10 Abs. 1 b RL geschützten Verhaltensweisen praktiziert, also seinen christlichen Glauben nach außen erkennbar, insbesondere durch eine regelmäßige Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten, lebt.
29 
Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass konvertierte Muslime keine öffentlichen christlichen Gottesdienste besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob durch die in jüngster Zeit erfolgte Verschärfung der Situation im Iran nunmehr auch das religiöse Existenzminimum nicht mehr gewahrt ist (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2007 - 22 K 3453/05.A - juris -).
30 
In religiöser Hinsicht wird den anerkannten religiösen Minderheiten im Iran innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht zugestanden, ihre jeweiligen religiösen Gebräuche zu pflegen und sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäß ihrer religiösen Vorschriften zu verhalten. Die alteingesessenen christlichen Nationalkirchen Irans, insbesondere die armenisch-orthodoxe Kirche, die assyrische Kirche und die chaldäischen Katholiken sind staatlicherseits anerkannte Religionsgemeinschaften; sie halten sich strikt an das im Iran bestehende absolute Missionierungsverbot für Christen. Diese Kirchen halten sich auch an das Gebot, Muslimen den Zutritt zu ihren Gottesdiensten zu verwehren; sie können im Iran deshalb weitestgehend unbehelligt ihren Glauben praktizieren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 06.07.2007; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 06.12.2004 an OVG Bautzen und vom 22.11.2004 an VGH München). Anders stellt sich die Situation der freikirchlichen Gemeinden im Iran, zu denen der Kläger als Apostat allein Zugang haben würde, dar. Nach der Ermordung von fünf Priestern in der Zeit zwischen 1990 und 1996 hatte sich die Situation dieser christlichen Gemeinden im Iran unter der Präsidentschaft Khatamis zunächst deutlich entspannt. Dies zeigt sich auch daran, dass bis zum Jahr 2004 über die Zeit von vier Jahren Apostaten am Betreten der Kirchen der freikirchlichen Gemeinden anlässlich von Gottesdiensten nicht gehindert wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.06.2005 an VG Koblenz; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 06.12.2004 an OVG Bautzen). Aus den letzten Jahren gibt es aber wieder vermehrt Berichte über Verfolgung von Christen im Iran. Im Mai 2004 wurde die Familie des Pastors Yusefi anlässlich eines privaten Treffens mit 12 Gläubigen in seinem Haus festgenommen. Die Inhaftierten wurden nach zehn Tagen mit anderen, bereits im April 2004 festgenommenen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft „Assembly of God“ wieder entlassen. Der christliche Hauskreis wurde aufgelöst und Herr Yusefi musste seine Tätigkeit als Priester einstellen. Im Sommer 2004 wurde bei einem Treffen von Referenten und Priestern der „Assembly of God“ in Karadj 86 Personen festgenommen und inhaftiert. 76 Personen wurden nach kurzer Befragung am gleichen Tag, neun weitere wurden am dritten Tag der Inhaftierung entlassen; der Priester Hamid Pourmand blieb inhaftiert. Seit diesem Ereignis werden keine Taufen von Muslimen vorgenommen und ehemalige Muslime besuchen keine Gottesdienste mehr (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.12.2004 an OVG Bautzen und Lageberichte vom 20.08.2005, 24.03.2006, 21.09.2006 und 04.07.2007; Sonderbericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften im Iran vom Januar 2005).
31 
Nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Christen und Christinnen im Iran vom 18.10.2005) werden die Mitglieder evangelikaler Gemeinden gezwungen, Mitgliedsausweise bei sich zu tragen. Zusammenkünfte seien nur sonntags erlaubt und teilweise würden die Anwesenden von Sicherheitskräften überprüft. Die Kirchenführer seien aufgefordert, vor jeder Aufnahme von Gläubigen das Informationsministerium und die islamische Führung zu benachrichtigen. Kirchenoffizielle müssten ferner Erklärungen unterschreiben, dass ihre Kirchen weder Muslime bekehrten noch diesen Zugang in die Gottesdienste gewährten. Konvertiten würden, sobald der Übertritt Behörden bekannt werde, zum Informationsministerium zitiert, wo sie scharf verwarnt würden. Durch diese Maßnahmen solle muslimischen Iranern der Zugang zu den evangelikalen Gruppierungen versperrt werden. Sollten Konvertiten weiter in der Öffentlichkeit auffallen, beispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder ähnlichem, könnten sie mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten illegaler Gruppen oder anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Als Beispiel solcher staatlicher Willkür wird von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O.) der Fall des bereits 1980 konvertierten Moslems Pourmand angeführt. Er wurde - wie bereits dargelegt - anlässlich der Zusammenkunft in Karadj im Sommer 2004 verhaftet und später wegen Handlungen gegen die nationale Sicherheit und wegen Verschleierung der Religionszugehörigkeit angeklagt. Trotz entlastender Beweise wurde er zu drei Jahren Haft verurteilt. Gerichtsangestellte äußerten im Februar 2005, dass Pourmand Angehöriger einer Untergrundkirche sei, durch welche viele Muslime zum Christentum konvertiert seien. Der Sprecher der iranischen Justiz gab demgegenüber im Mai 2005 an, Pourmand sei wegen Mitgliedschaft in einer politischen Gruppierung während seiner Armeezeit bestraft worden. Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O.) werden darüber hinaus in neuerer Zeit mehrfach protestantisch-freikirchliche Treffen aufgelöst mit der Begründung, es handele sich um politische illegale Gruppierungen. Konvertiten seien wegen der Vermutung einer regimekritischen Haltung in erhöhtem Maße gefährdet. Schließlich seien fanatische muslimische Familienangehörige ein Risikofaktor, da sie den Übertritt als Hochverrat, Staatsverrat bzw. Abfall von der eigenen Sippe und vom eigenen Stamm sähen und es daher häufig zu Anzeigen an die iranischen Sicherheitsbehörden komme, die schwere körperliche Misshandlungen und unter Umständen längere Verhaftungen zur Folge haben könnten.
32 
Seit der Wahl Ahmadinejads im Juni 2005 hat sich die Situation für Christen weiter verschlechtert. Weitere Verfolgungen von Konvertiten sind bekannt geworden: Am 22.11.2005 wurde Ghorban Tori, der vor über zehn Jahren vom Islam zum Christentum übergetreten war, von unbekannten Personen aus seinem Haus entführt und getötet. Nach seinem Tod durchsuchten Sicherheitsbehörden sein Haus nach Bibeln und verbotener persischsprachiger christlicher Literatur. Am 02.05.2006 wurde der Konvertit und Pastor einer Hauskirche, Ali Kaboli, festgenommen; ihm wurde Strafverfolgung angedroht, wenn er das Land nicht verlassen sollte. Am 13.06.2006 wurde er gegen Kaution freigelassen. Im August 2006 wurde der Konvertit Issa Motamadi festgenommen, nachdem er versucht hat, seinem Kind einen christlichen Namen zu geben. Offiziell wurde er wegen Drogenhandels angeklagt; am 24.08.2006 wurde er gegen Kaution freigelassen. Im September 2006 wurde die Konvertitin Fereshteh Dibaj und ihr Ehemann, die gemeinsam eine unabhängige Hauskirche leiteten, in ihrer Wohnung festgenommen; am 05.10.2006 wurden sie gegen Kaution aus der Haft entlassen. Die Behörden haben angedeutet, dass ihre Inhaftierung in Zusammenhang mit ihrem Glauben und christlichen Aktivitäten stehe. Am 10.12.2006 wurden 10 Mitglieder der evangelikalen Hausgemeindebewegung „Jesus Only“ festgenommen und ihre Häuser durchsucht; ihnen wurden Missionierungsaktivitäten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit des Iran vorgeworfen (vgl. zum Ganzen Svec, Eine Auswertung internationaler Quellen, Asylmagazin 4/2007, 10 ff.). Diese für Apostaten und Christen im Iran verschärfte Situation kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Iran in den Jahren 2006 und 2007 an dritter Stelle auf dem Weltverfolgungsindex des christlichen Hilfswerks „Open Doors“ stand (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.03.2006).
33 
Nach dieser Auskunftslage steht fest, dass konvertierte Muslime bei einer Rückkehr in den Iran nicht an religiösen Riten teilnehmen, insbesondere christliche Gottesdienste nicht besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden (ebenso die Einschätzung fast sämtlicher Gerichte aus neuerer Zeit, vgl. VGH München, Urt. v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315 - juris -; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2006, Asylmagazin 11/2006, 26; Urt. v. 29.08.2006 - 2 K 3001/06.A - juris - und Urt. v. 24.04.2007 - 2 K 4/07.A -; VG Meiningen, Urt. v. 10.01.2007 - 5 K 20256/03.Me - juris -; VG Bayreuth, Urt. v. 27.04.2006 - B 3 K 06.30073 - juris -; VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2006, ZAR 2007, 201 und Urt. v. 04.10.2007 - A 6 K 1306/06; VG Neustadt, Urt. vom 14.05.2007, Asylmagazin 7-8/2007, 35; VG Hamburg, Urt. v. 31.05.2007, Asylmagazin 10/2007, 22 und Urt. v. 17.07.2007 - 10 A 918/05 - juris -). Durch die drohenden staatlichen Maßnahmen, die sich gegen die nach Art. 10 Abs. 1 b RL geschützte Glaubensbetätigung des Klägers richten würden, würde der Kläger landesweit jedenfalls in seiner Freiheit beeinträchtigt. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei den angeführten Referenzfällen lediglich um Einzelfälle handelt. Zum einen spricht viel dafür, dass die vorliegenden Auskünfte und Berichte die Verfolgungssituation der protestantischen Gemeinden im Iran nur unvollständig wiedergeben, da die Apostaten ihre Konversion geheim halten, nicht darüber sprechen und versuchen, die Dinge nach außen nicht sichtbar werden zu lassen (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 06.12.2004 an OVG Bautzen; ai, Auskunft vom 21.07.2004 an OVG Bautzen).
34 
Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Verfolgung bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1988, BVerwGE 79, 143). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer qualifizierenden Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen; dies kann auch der Fall sein, wenn weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für die Verfolgung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991, BVerwGE 89, 162). Bei der Entscheidung, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, sind nicht nur die Zahl der Referenzfälle stattgefundener Verfolgung, sondern auch das Vorhandensein eines feindseligen Klimas und die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 a.a.O.).
35 
Die vom Kläger zu befürchtenden angesprochenen Verfolgungsmaßnahmen sind danach als beachtlich wahrscheinlich anzusehen. Aufgrund der Willkür des iranischen Regimes ist bei einer offenen Darstellung des Glaubensübertritts sowie im Falle einer nicht verheimlichten Religionsausübung jedenfalls in einer beträchtlichen Anzahl der Fälle mit der Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass im Iran Folter bei Verhören, in der Untersuchungshaft und in regulärer Haft vorkommt. Es gibt im Iran weiterhin willkürliche Festnahmen sowie lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.09.2006 und vom 04.07.2007). Unter diesen Umständen kann bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers trotz der möglicherweise unter 50 % liegenden Wahrscheinlichkeit die Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden.
36 
Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG steht auch nicht die Bestimmung des § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Geltendmachung subjektiver Nachfluchttatbestände, da der Kläger sich bereits im Iran vom Islam abgewandt hat.
37 
Dem Kläger steht nach allem ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf den Iran in Anknüpfung an seine Religionszugehörigkeit zu.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Jan. 2008 - A 11 K 552/07 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2007 - A 10 S 70/06

bei uns veröffentlicht am 20.11.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2005 - A 10 K 12171/03 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außerge

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 26. Juni 2007 - 1 A 222/07

bei uns veröffentlicht am 26.06.2007

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Jan. 2008 - A 11 K 552/07.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. Aug. 2008 - A 1 K 553/08

bei uns veröffentlicht am 12.08.2008

Tenor Nr. 3 und, soweit dort die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird, Nr. 4 des Bundesamtsbescheids vom 13.3.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wird verpflichtet festzustellen, dass betref

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2005 - A 10 K 12171/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1977 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und laut einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung vom 01.02.2005 Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya.
Der Kläger reiste nach seinen eigenen Angaben am 06.08.2003 aus Islamabad kommend über den Flughafen Frankfurt/Main in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.08.2003 einen Asylantrag. In diesem Zusammenhang legte er die Kopie eines pakistanischen Reisepasses sowie die Kopie einer in Pakistan aufgenommenen polizeilichen Anzeige (FIR) vom 05.02.2003 vor.
Am 27.08.2003 wurde der Kläger persönlich vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen.
Mit Bescheid vom 08.09.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und gleichfalls keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind. Des Weiteren wurde dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe schon nicht glaubhaft machen können, dass er auf dem Luftweg über den Flughafen Frankfurt/Main eingereist sei, weshalb dem Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG entgegenstehe. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er vorverfolgt ausgereist sei. Sein Sachvortrag sei insgesamt nicht geeignet, den Eindruck einer lebensechten Schilderung zu erwecken. Insbesondere sei auch zu bezweifeln, ob die vorgelegte Anzeige (FIR) ein echtes Dokument darstelle, da derartige Schriftstücke ohne Weiteres in Pakistan gegen entsprechendes Geld erhältlich seien. Im Übrigen unterlägen die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft keiner unmittelbaren Gruppenverfolgung in Pakistan. Der Bescheid wurde dem Kläger am 12.09.2003 persönlich zugestellt.
Am 19.09.2003 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, ohne diese zu begründen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört (vgl. die Anlage zur Niederschrift). Des Weiteren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, aufgrund dessen durch die Einholung einer schriftlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes die Echtheit der vorgelegten polizeilichen Anzeige vom 05.02.2003 überprüft werden sollte.
Nach Ablehnung des Beweisantrags hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage durch Urteil vom 10.06.2005 - A 10 K 12171/03 - abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger vorverfolgt aus Pakistan ausgereist sei. Es sei insbesondere nicht notwendig gewesen, über die Echtheit der vorgelegten Anzeige Beweis zu erheben. Denn das Gericht sei aufgrund zahlreicher Erkenntnismittel selbst ausreichend sachkundig, um die Beurteilung der Echtheit oder Unechtheit selbst vornehmen zu können. Hiernach müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Fälschung handele, da die Anzeige kein korrektes Aktenzeichen trage. Im Übrigen seien Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya nicht generell verfolgt und unterlägen weder einer unmittelbaren noch mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf den hilfsweise begehrten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 13.01.2006 die Berufung zugelassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2005 - A 10 K 12171/03 - zu ändern, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.09.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG vorliegen.
10 
Zur Begründung wird vorgetragen: Er sei, wie durch die vorgelegte polizeiliche Anzeige nachgewiesen, vorverfolgt ausgereist. Auch sei mittlerweile davon auszugehen, dass die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya einer asylerheblichen Gruppenverfolgung unterlägen. Insbesondere sei im Gegensatz zu früheren gerichtlichen Feststellungen aufgrund eines Gutachtens des Orientinstituts Hamburg davon auszugehen, dass nur noch ca. 500.000 Ahmadis in Pakistan lebten, wodurch die festgestellten Einzelvorfälle in Pakistan ein völlig neues Gewicht bekämen. Im Übrigen habe sich im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 lit. b der Qualifikationsrichtlinie die Rechtslage dahingehend geändert, dass der Verfolgungsgrund der Religion nunmehr auch Glaubensausübungen im öffentlichen Bereich umfasse und die insoweit hieran anknüpfenden Maßnahmen gegenüber den Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft eine schwere Menschenrechtsverletzung darstellen würden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
14 
Der Senat hat zur Frage der Echtheit der vorgelegten Anzeige vom 05.02.2003 Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 01.09.2006 Bezug genommen.
15 
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung durch den Senat informatorisch angehört.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
17 
Dem Senat lagen die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bde.) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
19 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
20 
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG (I.) noch kann er von der Beklagte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (II.) beanspruchen. Schließlich stehen seiner Aufenthaltsbeendigung auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG entgegen (III.).
I.
21 
Das Verwaltungsgericht ist im angegriffenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger unter dem Aspekt einer Anerkennung als Asylberechtigter Pakistan unverfolgt verlassen hatte und ihm auch im Falle seiner Rückkehr dorthin keine asylerhebliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
22 
1. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie der anderen Oberverwaltungsgerichte hat es seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass den Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya bei der Ausreise des Klägers ebenso wenig wie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine asylerhebliche Gruppenverfolgung gedroht hat. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Urteil (vgl. § 130b S. 2 VwGO). Hieran ist auch nach dem aktuellen Erkenntnisstand festzuhalten. Die vom Senat verwerteten aktuellen Erkenntnismittel zeichnen, v.a. was den hier in erster Linie in den Blick zu nehmenden Aspekt der Verfolgungsdichte betrifft, kein grundlegend anderes Bild als dies bislang der Fall war (vgl. hierzu AA Lagebericht vom 30.05.2007; Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan vom 20.04.2007 und vom 27.10.2006; U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007 und vom 06.03.2007; Human Rights Commission of Pakistan vom 01.02.2006; Freedom House, Pakistan, 2006; ai Lagebericht Pakistan 2007). Nachdem nach wie vor die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan selbst davon ausgeht, dass sie insgesamt etwa vier Millionen Angehörige zählt, darunter etwa 500.000 bis 600.000 bekennende Mitglieder (vgl. AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 16), sieht der Senat gegenwärtig keine ausreichende Grundlage dafür, dass die aktuelle Zahl in einem so signifikanten Maße darunter liegen könnte, dass eine vollständige Neubewertung des Bedrohungsszenarios erfolgen müsste (vgl. auch Home Office vom 30.04.2007, Ziffer 18.31, wonach nach eigenen Angaben allein in Chenab Nagar, Punjab, mindestens zwei Millionen Ahmadis lebten).
23 
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die durch die Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) erfolgte teilweise Neubestimmung des Schutzbereichs bzw. des Verfolgungsgrundes der Religion (vgl. hierzu im Folgenden unter II) die Auslegung des Grundrechts nach Art. 16a GG, wie sie insbesondere in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unmittelbar berührt (so aber offenbar HessVGH, U.v. 12.07.2007 - 8 UE 3339/04.A - juris). Die Qualifikationsrichtlinie hat nicht ein nationales Asylgrundrecht im Auge und ist vom Regelungsgegenstand nicht hierauf bezogen, sondern betrifft allein den nationalen Flüchtlingsschutz der Mitgliedstaaten, wie er in Anwendung der völkervertraglichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wird (vgl. die 3. und 7. Begründungserwägung sowie Art. 1 i.V.m. Art. 2 lit. b und c QRL). Eine andere Frage ist die, ob nach einer - längeren - Phase der Konsolidierung und einer konsensualen Anwendung durch die Mitgliedstaaten, insbesondere auch aufgrund einer entsprechenden Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs, das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung einen möglicherweise eingetretenen Bedeutungswandel des Asylgrundrechts anerkennen und diesem Rechnung tragen wird.
24 
2. Der Kläger ist auch nicht wegen individueller asylerheblicher Verfolgungsgründe ausgereist. Ebenso wenig droht ihm wegen solcher im Falle der Rückkehr politische Verfolgung. Denn das Vorbringen des Klägers hierzu ist in jeder Hinsicht unglaubhaft.
25 
Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung gewinnen (BVerwG, U. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 ff.). Allerdings kann es sich - die Schlüssigkeit des Vortrags des oder der Asylsuchenden vorausgesetzt - angesichts der Beweisschwierigkeiten, in denen sich Schutzsuchende hinsichtlich der asyl- oder flüchtlingsschutzbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befinden, mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind.
26 
Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden besondere Bedeutung zu. Ihm obliegt es im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten (vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylVfG) mithin, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert und, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angabe genauer Einzelheiten vorzutragen. Ist die Schilderung des persönlichen Schicksals hingegen in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht aufklärbarer Weise widersprüchlich, so ist das Begehren des Schutzsuchenden ohne - weitere - Beweiserhebung abzuweisen (vgl. BVerfG, Kammerb. v. 26.05.1994 - 2 BvR 1183/92 - NVwZ-Beil. 1994, 50; v. 10.03.1997 - 2 BvR 323/97 - juris; BVerwG, B.v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 - NVwZ - RR 1990, 379).
27 
Die danach erforderliche Überzeugungsgewissheit konnte sich der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie aufgrund der mündlichen Verhandlung nicht bilden. Nach der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 01.09.2006 hat sich der vom Kläger vorgelegte FIR als Totalfälschung erwiesen. Nimmt man hinzu, dass der Kläger auch bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 27.08.2003 - teilweise trotz mehrfacher Nachfrage - völlig ungenügende, weil vage und oberflächliche Angaben zu dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, nämlich dem behaupteten öffentlichen Werben für seinen Glauben, gemacht hatte, so ist der Senat überzeugt, dass der Kläger hier die Unwahrheit gesagt hat und auch weiterhin sagt, wenn er in der mündlichen Verhandlung nach wie vor behauptet hat, dass er sich die Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht erklären könne, vielmehr die Polizei nach wie vor nach ihm suche und er tatsächlich öffentlich für seinen Glauben geworben habe (vgl. auch bereits die zutreffende Bewertung im Bescheid des Bundesamts vom 08.09.2003, S. 5). Der Senat hat - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger in wesentlichen Punkten unwahre Angaben gemacht hat - im Übrigen aufgrund der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zu seiner inneren Beziehung zum Glauben der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya sowie seiner Glaubensbetätigung in Pakistan bzw. auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht die Überzeugung gewinnen können, dass er sich innerlich dem Glauben überhaupt verbunden fühlt und diesem entsprechend handelt bzw. im Falle seiner Rückkehr handeln wird, namentlich auch in öffentlichen Bezügen. Er hat sich, wie auch schon in vergleichbarer Weise beim Bundesamt, im Wesentlichen darauf beschränkt, Allgemeinplätze vorzubringen, insbesondere zum Inhalt seiner angeblichen „Predigten“, ohne diese durch die Mitteilung von Einzelheiten plausibel und anschaulich zu machen. Charakteristisch für seinen Vortrag war auch, dass er zwar davon sprach, dass man am Freitag in die Moschee zum Beten gehe, wobei nicht einmal ausdrücklich davon die Rede war, dass auch er sich daran beteilige, andererseits ihm erst nach zweimaliger Nachfrage einfiel, dass Ahmadis und auch er selbst fünf Mal am Tag beteten. Auch seine hiesige Betätigung (als stellvertretender Leiter einer Jugendgruppe) blieb nach Zeit, Ort und konkretem Inhalt unklar und plakativ. Aus diesen Gründen war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, durch Einholung einer Auskunft der Ahmadhiyya-Muslim Jamaat Zentrale in Frankfurt Beweis zu erheben zu der Behauptung des Klägers, er sei „ein aktives Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinde und nehme am Gemeinschaftsleben teil, wie er dies auch in Pakistan getan habe“ wegen mangelnder Substantiierung des Beweisthemas nicht nachzugehen. Abgesehen davon stand einer derartigen Beweisaufnahme auch entgegen, dass bei Einholung einer erst zu erstellenden Auskunft die Grundsätze des Zeugenbeweises sowie die eingeschränkten Möglichkeiten einer schriftlichen Aussage (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 377 Abs. 3 ZPO) umgangen würden. Nur zur Abrundung weist der Senat noch daraufhin, dass es immerhin bemerkenswert ist, dass der Kläger beim Bundesamt auf eine entsprechende Frage, welcher Gruppe der Ahamadis er angehöre, nicht davon wusste, dass es deren zwei gibt. Wenn der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung insoweit eingewandt hat, dass die sog. „Lahore-Gruppe“ faktisch weitgehend zu existieren aufgehört habe, weshalb die jüngeren Leute von dieser nichts mehr wüssten, so finden sich hierzu in den verwertenden Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. etwa Home Office vom 27.10.2007 Ziffern 18.26 ff.).
28 
3. Unabhängig hiervon steht einer Anerkennung als Asylberechtigter auch entgegen, dass der Kläger nicht den erforderlichen Nachweis führen konnte, dass er nicht über einen sicheren Drittstaat, sondern auf dem Luftweg eingereist ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG; vgl. zur materiellen Beweislast GK-AsylVfG § 26a Rdn. 76 ff. m.w.N.). Dies hatte das Bundesamt bereits ausführlich und zutreffend in seinem Bescheid vom 08.09.2003 (Seite 2), auf den der Senat ausdrücklich zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ausgeführt, ohne dass der Kläger dessen Bewertungen und Schlussfolgerungen überhaupt aufgegriffen, geschweige denn substantiiert in Frage gestellt hätte.
II.
29 
Der Kläger kann auch nicht von der Beklagten die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen.
30 
Der Kläger war weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch ist er heute Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 lit. c der maßgeblich zu dessen Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) sowie Art. 1 A Abs. 2 GFK.
31 
Art. 10 QRL definiert in Anknüpfung an Art. 2 lit. c QRL die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL maßgeblich. Hiernach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste.
32 
Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL gewährleistet für den Einzelnen einen sehr weitgehenden Schutz, wenn er sowohl die Entscheidung, aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen, schützt und dem Einzelnen zubilligt, dass er sich zu seiner religiösen Grundentscheidung auch nach außen bekennen darf, insbesondere auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen erfasst wird. Die Vorschrift geht damit ihrem eindeutigen Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. GG unter dem Aspekt der religiösen Verfolgungsgründe eingeräumt wurde (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <158>; BVerwG, U.v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82).
33 
Damit zeichnet der supranationale Normgeber auch für den Bereich des vergemeinschafteten Flüchtlingsschutzes die universelle menschenrechtliche Anerkennung gerade auch der öffentlichen Glaubensausübung bzw. -betätigung nach und bekennt sich zu dieser (vgl. auch die 10. Begründungserwägung, in der sich die Gemeinschaft zur Achtung der Grundrechte bekennt). So gewährleistet Art. 18 des Internationalen Paktes vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) die private und die öffentliche Glaubenspraxis, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder eine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. Des Weiteren wird die Ausübung der Religionsfreiheit auch in der Öffentlichkeit durch Art. 9 EMRK gewährleistet, wenn hiernach die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen, geschützt wird. Schließlich ist auch auf Art. 1 der Erklärung Nr. 36/55 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion und der Überzeugung vom 25.11.1981 hinzuweisen, in der gleichfalls zum Ausdruck kommt, dass das Recht auch auf öffentliche Religionsausübung und religiöse Praxis als fundamentales Menschenrecht allgemein anerkannt ist (vgl. zu den verschiedenen Formen öffentlicher religiöser Praktiken Marx, Handbuch für die Flüchtlingsanerkennung, § 17 Rdn. 12).
34 
Ist hiernach der Schutzbereich der Religion weit zu verstehen, so bietet die Vorschrift keinen Anhalt für ein von vornherein einengendes Verständnis, wonach nicht jede Form der öffentlichen Glaubensbetätigung geschützt sei, sondern nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen und existentiellen Betätigungen gemeint sein könnten. Dies folgt insbesondere nicht aus dem den Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL abschließenden Satzteil „…die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.“ Das Gegenteil folgt schon aus der Weite des Begriffs „sich auf eine religiöse Überzeugung stützen“, der - insoweit nahe liegend - verlangt, dass die jeweils zu beurteilende Betätigung auf einer religiösen Überzeugung beruhen muss bzw. auf diese zurückgeführt werden kann, ohne aber zwingenden Charakter derart haben zu müssen, dass der oder die Betreffende im Falle des Unterlassens Gewissensnot erleiden oder sündig werden würde. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL ausdrücklich etwa auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten schützt, somit die Entscheidung, sich religiöser Betätigungen gerade zu enthalten, indem Handlungen, die die Religion als Verhaltensweise zu bestimmten Anlässen vorgibt, gerade unterlassen werden (in diesem Sinne auch SaarlOVG, U.v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 - juris).
35 
Allerdings sind die vorgenannten menschenrechtlichen Gewährleistungen nicht schrankenlos eingeräumt. Sowohl Art. 18 IPbpR als auch Art. 9 EMRK differenzieren zwischen der grundsätzlich nicht beschränkbaren Freiheit, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen einerseits, sowie der Beschränkbarkeit der freien Religionsausübung (d.h. des Bekenntnisses) andererseits. Nach Art. 9 Abs. 2 EMRK (wie auch vergleichbar nach Art. 18 Abs. 3 IPbpR) darf die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft allerdings nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gesundheit, der Sittlichkeit (Moral) und der Rechte und Freiheiten anderer verboten oder reglementiert werden, sofern dieses gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Dabei muss das verbietende bzw. einschränkende Gesetz allgemeiner Natur sein, d.h. es muss für alle Staatsbürger - gleich welcher religiösen Ausrichtung sie angehören - gleichermaßen Geltung beanspruchen, darf daher nicht auf bestimmte religiöse Gruppen zielen und ausschließlich für diese Einschränkungen vorsehen und muss v.a. einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich herbeiführen. Den jeweiligen Staaten wird dabei aber regelmäßig ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zugebilligt (vgl. zu alledem Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 9 Rdn. 8 m.w.N. vgl. zu den jeweiligen Schrankenvorbehalten auch Marx, Handbuch des Flüchtlingsrechts § 17 Rdn. 24 f.).
36 
Ausgehend hiervon liegt es nahe, diese universal anerkannten Grenzen der Religionsausübungsfreiheit auch zur Konkretisierung des Art. 10 lit. b QRL und seiner Grenzen sinngemäß heranzuziehen.
37 
Die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes setzt darüber hinaus voraus, dass eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlung des maßgeblichen Verfolgers (vgl. hierzu Art. 6 f. QRL) festgestellt werden kann, die allein oder in der Gesamtheit mit anderen Verfolgungshandlungen eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts ausmacht (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a oder b QRL), wobei in Art. 9 Abs. 2 QRL beispielhaft verschiedene in Betracht zu ziehende Verfolgungshandlungen benannt werden. Erst an dieser Stelle erweist sich im jeweils konkreten Einzelfall, sofern auch die nach Art. 9 Abs. 3 QRL erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund festgestellt werden kann, ob der oder die Betreffende die Flüchtlingseigenschaft besitzt.
38 
Auch wenn hiernach formal betrachtet gewissermaßen eine „bloße“ oder „einfache“ Beeinträchtigung eines Menschenrechts nicht schutzbegründend sein kann, so darf andererseits, wie dargelegt, nicht aus dem Auge verloren werden, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a QRL Ausdruck einer Anerkennung bzw. eines Bekenntnisses zu dem grundlegenden Menschenrecht einer gerade auch öffentlichen Glaubensbetätigung ist. Deshalb wäre es nach Auffassung des Senats verfehlt, kurzschlüssig von einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung nur dann auszugehen, wenn die bisher im asylrechtlichen Kontext relevanten Kriterien eines asylerheblichen Eingriffs in das religiöse Existenzminimum erfüllt sind (vgl. etwa VG Sigmaringen, B.v. 24.10.2007 - A 6 K 1566/07). Bei dieser Sichtweise würde sich die Anerkennung dieses Menschenrechts in der Rechtswirklichkeit nicht durchsetzen und bliebe wirkungs- und folgenlos.
39 
Daraus folgt, dass jedenfalls Beschneidungen bzw. Verbote öffentlicher Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, sofern sie nicht in völkerrechtskonformer Ausübung der jeweiligen Schrankenregelungen erfolgen. Insbesondere kann hiernach den Betroffenen nicht angesonnen werden, diese zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehenen Sanktionen herauszufordern. Die Beschränkung auf lediglich grundlegende Betätigungen bzw. Äußerungen hat ihren Grund darin, dass, wie ausgeführt, nicht jede Beeinträchtigung des Menschenrechts die Qualität einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung erlangt, sondern nur eine solche schwerwiegender Art.
40 
Ausgehend hiervon kann der Senat offen lassen, ob etwa die in Pakistan ausschließlich zu Lasten der Ahmadis geltenden strafbewehrten Verbote, sich in der Öffentlichkeit als Muslime zu bezeichnen und anderweitige in diesem Zusammenhang bestehende und hieran anknüpfende Diskriminierungen (vgl. hierzu etwa AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 14 ff. mit dem Hinweis auf über 1000 anhängige sog. Blasphemieverfahren; U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 2), das seit 1983 für Ahmadis geltende Verbot öffentliche Veranstaltungen, Konferenzen, Tagungen etc. durchzuführen sowie als Ahmadi an der Hajj nach Mekka teilzunehmen (vgl. U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 4 f.), das Verbot, in der Öffentlichkeit für den eigenen (islamisch begründeten) Glauben (friedlich) zu werben und diesen als solchen zu verkünden (vgl. U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 4) und die damit im Zusammenhang stehenden Verbote zahlreicher Publikationsorgane der Ahmadis (vgl. Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan vom 20.04.2007, Ziffer 18.42) jedenfalls in ihrer Gesamtheit als flüchtlingsschutzbegründende Verfolgungshandlungen zu begreifen sind. Relevante Verfolgungshandlungen könnten sich in diesem Zusammenhang im Übrigen teilweise schon daraus ergeben, dass hier an die Religion anknüpfende, in die physische Freiheit eingreifende Strafsanktionen vorgesehen sind (vgl. BVerwG, U.v. 13.05.1993 - 9 C 49.92 - NVwZ 1993, 278), wobei allerdings für den Fall der Rückkehr einem nicht Verfolgten zur Vermeidung einer Strafsanktion zugemutet werden kann, nicht grundlegend bedeutsame öffentliche Betätigungen zu unterlassen (vgl. auch BVerfG, B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <163 f.>.
41 
Denn - nicht anders als im Falle des Asylgrundrechts (vgl. BVerfG, B.v. 01.07.1987 - E 76, 143 <160>) - gilt auch im vorliegenden Kontext, dass eine pauschale Betrachtung aller Angehörigen einer Religionsgemeinschaft nicht sachgerecht sein kann und daher ausscheiden muss. Es leuchtet unmittelbar ein, dass nach Maßgabe der jeweiligen religiösen Bindungen des einzelnen Asylsuchenden die Betroffenheit in dem Menschenrecht und daher dessen Beeinträchtigung überhaupt, jedenfalls aber deren Schwere völlig unterschiedliches Gewicht haben können.
42 
Wie bereits unter II 2 ausgeführt, ist der Senat aber zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger über seine bloße Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft hinaus engere und tiefer gehende Bindungen nicht vorhanden sind, weshalb er, wenn überhaupt, von den vorgenannten Verboten etc. nicht in einer schwer wiegenden Art und Weise betroffen ist. Mit Rücksicht auf diese Ausgangslage bestand für den Senat auch keine Veranlassung, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu folgen, wonach die überwiegende Zahl der Ahmadis sich nur deshalb nicht in der Öffentlichkeit artikuliert, weil die angesprochenen Verbote bestehen. Der Senat hat keinen Anhalt dafür, dass der Kläger zu diesem Personenkreis rechnen könnte.
III.
43 
Da dem Kläger individuelle Verfolgungsgründe nicht geglaubt werden können, ist auch nicht erkennbar, dass ihm im Falle der Rückkehr Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG konkret drohen könnten.
44 
Da auch der Senat von einer Mitgliedschaft des Klägers bei der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya ausgeht, besteht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung deshalb wieder zu eröffnen, weil dem Prozessbevollmächtigten die auf im Einzelnen nicht nachvollziehbarem Weg zu den Akten des Verwaltungsgerichts gelangte Bescheinigung über die Mitgliedschaft vom 01.02.2005 nicht bekannt war.
45 
Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und einer entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.
47 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
19 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
20 
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG (I.) noch kann er von der Beklagte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (II.) beanspruchen. Schließlich stehen seiner Aufenthaltsbeendigung auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG entgegen (III.).
I.
21 
Das Verwaltungsgericht ist im angegriffenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger unter dem Aspekt einer Anerkennung als Asylberechtigter Pakistan unverfolgt verlassen hatte und ihm auch im Falle seiner Rückkehr dorthin keine asylerhebliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
22 
1. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie der anderen Oberverwaltungsgerichte hat es seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass den Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya bei der Ausreise des Klägers ebenso wenig wie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine asylerhebliche Gruppenverfolgung gedroht hat. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Urteil (vgl. § 130b S. 2 VwGO). Hieran ist auch nach dem aktuellen Erkenntnisstand festzuhalten. Die vom Senat verwerteten aktuellen Erkenntnismittel zeichnen, v.a. was den hier in erster Linie in den Blick zu nehmenden Aspekt der Verfolgungsdichte betrifft, kein grundlegend anderes Bild als dies bislang der Fall war (vgl. hierzu AA Lagebericht vom 30.05.2007; Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan vom 20.04.2007 und vom 27.10.2006; U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007 und vom 06.03.2007; Human Rights Commission of Pakistan vom 01.02.2006; Freedom House, Pakistan, 2006; ai Lagebericht Pakistan 2007). Nachdem nach wie vor die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan selbst davon ausgeht, dass sie insgesamt etwa vier Millionen Angehörige zählt, darunter etwa 500.000 bis 600.000 bekennende Mitglieder (vgl. AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 16), sieht der Senat gegenwärtig keine ausreichende Grundlage dafür, dass die aktuelle Zahl in einem so signifikanten Maße darunter liegen könnte, dass eine vollständige Neubewertung des Bedrohungsszenarios erfolgen müsste (vgl. auch Home Office vom 30.04.2007, Ziffer 18.31, wonach nach eigenen Angaben allein in Chenab Nagar, Punjab, mindestens zwei Millionen Ahmadis lebten).
23 
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die durch die Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) erfolgte teilweise Neubestimmung des Schutzbereichs bzw. des Verfolgungsgrundes der Religion (vgl. hierzu im Folgenden unter II) die Auslegung des Grundrechts nach Art. 16a GG, wie sie insbesondere in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unmittelbar berührt (so aber offenbar HessVGH, U.v. 12.07.2007 - 8 UE 3339/04.A - juris). Die Qualifikationsrichtlinie hat nicht ein nationales Asylgrundrecht im Auge und ist vom Regelungsgegenstand nicht hierauf bezogen, sondern betrifft allein den nationalen Flüchtlingsschutz der Mitgliedstaaten, wie er in Anwendung der völkervertraglichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wird (vgl. die 3. und 7. Begründungserwägung sowie Art. 1 i.V.m. Art. 2 lit. b und c QRL). Eine andere Frage ist die, ob nach einer - längeren - Phase der Konsolidierung und einer konsensualen Anwendung durch die Mitgliedstaaten, insbesondere auch aufgrund einer entsprechenden Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs, das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung einen möglicherweise eingetretenen Bedeutungswandel des Asylgrundrechts anerkennen und diesem Rechnung tragen wird.
24 
2. Der Kläger ist auch nicht wegen individueller asylerheblicher Verfolgungsgründe ausgereist. Ebenso wenig droht ihm wegen solcher im Falle der Rückkehr politische Verfolgung. Denn das Vorbringen des Klägers hierzu ist in jeder Hinsicht unglaubhaft.
25 
Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung gewinnen (BVerwG, U. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 ff.). Allerdings kann es sich - die Schlüssigkeit des Vortrags des oder der Asylsuchenden vorausgesetzt - angesichts der Beweisschwierigkeiten, in denen sich Schutzsuchende hinsichtlich der asyl- oder flüchtlingsschutzbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befinden, mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind.
26 
Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden besondere Bedeutung zu. Ihm obliegt es im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten (vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylVfG) mithin, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert und, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angabe genauer Einzelheiten vorzutragen. Ist die Schilderung des persönlichen Schicksals hingegen in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht aufklärbarer Weise widersprüchlich, so ist das Begehren des Schutzsuchenden ohne - weitere - Beweiserhebung abzuweisen (vgl. BVerfG, Kammerb. v. 26.05.1994 - 2 BvR 1183/92 - NVwZ-Beil. 1994, 50; v. 10.03.1997 - 2 BvR 323/97 - juris; BVerwG, B.v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 - NVwZ - RR 1990, 379).
27 
Die danach erforderliche Überzeugungsgewissheit konnte sich der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie aufgrund der mündlichen Verhandlung nicht bilden. Nach der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 01.09.2006 hat sich der vom Kläger vorgelegte FIR als Totalfälschung erwiesen. Nimmt man hinzu, dass der Kläger auch bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 27.08.2003 - teilweise trotz mehrfacher Nachfrage - völlig ungenügende, weil vage und oberflächliche Angaben zu dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, nämlich dem behaupteten öffentlichen Werben für seinen Glauben, gemacht hatte, so ist der Senat überzeugt, dass der Kläger hier die Unwahrheit gesagt hat und auch weiterhin sagt, wenn er in der mündlichen Verhandlung nach wie vor behauptet hat, dass er sich die Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht erklären könne, vielmehr die Polizei nach wie vor nach ihm suche und er tatsächlich öffentlich für seinen Glauben geworben habe (vgl. auch bereits die zutreffende Bewertung im Bescheid des Bundesamts vom 08.09.2003, S. 5). Der Senat hat - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger in wesentlichen Punkten unwahre Angaben gemacht hat - im Übrigen aufgrund der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zu seiner inneren Beziehung zum Glauben der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya sowie seiner Glaubensbetätigung in Pakistan bzw. auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht die Überzeugung gewinnen können, dass er sich innerlich dem Glauben überhaupt verbunden fühlt und diesem entsprechend handelt bzw. im Falle seiner Rückkehr handeln wird, namentlich auch in öffentlichen Bezügen. Er hat sich, wie auch schon in vergleichbarer Weise beim Bundesamt, im Wesentlichen darauf beschränkt, Allgemeinplätze vorzubringen, insbesondere zum Inhalt seiner angeblichen „Predigten“, ohne diese durch die Mitteilung von Einzelheiten plausibel und anschaulich zu machen. Charakteristisch für seinen Vortrag war auch, dass er zwar davon sprach, dass man am Freitag in die Moschee zum Beten gehe, wobei nicht einmal ausdrücklich davon die Rede war, dass auch er sich daran beteilige, andererseits ihm erst nach zweimaliger Nachfrage einfiel, dass Ahmadis und auch er selbst fünf Mal am Tag beteten. Auch seine hiesige Betätigung (als stellvertretender Leiter einer Jugendgruppe) blieb nach Zeit, Ort und konkretem Inhalt unklar und plakativ. Aus diesen Gründen war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, durch Einholung einer Auskunft der Ahmadhiyya-Muslim Jamaat Zentrale in Frankfurt Beweis zu erheben zu der Behauptung des Klägers, er sei „ein aktives Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinde und nehme am Gemeinschaftsleben teil, wie er dies auch in Pakistan getan habe“ wegen mangelnder Substantiierung des Beweisthemas nicht nachzugehen. Abgesehen davon stand einer derartigen Beweisaufnahme auch entgegen, dass bei Einholung einer erst zu erstellenden Auskunft die Grundsätze des Zeugenbeweises sowie die eingeschränkten Möglichkeiten einer schriftlichen Aussage (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 377 Abs. 3 ZPO) umgangen würden. Nur zur Abrundung weist der Senat noch daraufhin, dass es immerhin bemerkenswert ist, dass der Kläger beim Bundesamt auf eine entsprechende Frage, welcher Gruppe der Ahamadis er angehöre, nicht davon wusste, dass es deren zwei gibt. Wenn der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung insoweit eingewandt hat, dass die sog. „Lahore-Gruppe“ faktisch weitgehend zu existieren aufgehört habe, weshalb die jüngeren Leute von dieser nichts mehr wüssten, so finden sich hierzu in den verwertenden Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. etwa Home Office vom 27.10.2007 Ziffern 18.26 ff.).
28 
3. Unabhängig hiervon steht einer Anerkennung als Asylberechtigter auch entgegen, dass der Kläger nicht den erforderlichen Nachweis führen konnte, dass er nicht über einen sicheren Drittstaat, sondern auf dem Luftweg eingereist ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG; vgl. zur materiellen Beweislast GK-AsylVfG § 26a Rdn. 76 ff. m.w.N.). Dies hatte das Bundesamt bereits ausführlich und zutreffend in seinem Bescheid vom 08.09.2003 (Seite 2), auf den der Senat ausdrücklich zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ausgeführt, ohne dass der Kläger dessen Bewertungen und Schlussfolgerungen überhaupt aufgegriffen, geschweige denn substantiiert in Frage gestellt hätte.
II.
29 
Der Kläger kann auch nicht von der Beklagten die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen.
30 
Der Kläger war weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch ist er heute Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 lit. c der maßgeblich zu dessen Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) sowie Art. 1 A Abs. 2 GFK.
31 
Art. 10 QRL definiert in Anknüpfung an Art. 2 lit. c QRL die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL maßgeblich. Hiernach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste.
32 
Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL gewährleistet für den Einzelnen einen sehr weitgehenden Schutz, wenn er sowohl die Entscheidung, aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen, schützt und dem Einzelnen zubilligt, dass er sich zu seiner religiösen Grundentscheidung auch nach außen bekennen darf, insbesondere auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen erfasst wird. Die Vorschrift geht damit ihrem eindeutigen Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. GG unter dem Aspekt der religiösen Verfolgungsgründe eingeräumt wurde (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <158>; BVerwG, U.v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82).
33 
Damit zeichnet der supranationale Normgeber auch für den Bereich des vergemeinschafteten Flüchtlingsschutzes die universelle menschenrechtliche Anerkennung gerade auch der öffentlichen Glaubensausübung bzw. -betätigung nach und bekennt sich zu dieser (vgl. auch die 10. Begründungserwägung, in der sich die Gemeinschaft zur Achtung der Grundrechte bekennt). So gewährleistet Art. 18 des Internationalen Paktes vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) die private und die öffentliche Glaubenspraxis, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder eine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. Des Weiteren wird die Ausübung der Religionsfreiheit auch in der Öffentlichkeit durch Art. 9 EMRK gewährleistet, wenn hiernach die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen, geschützt wird. Schließlich ist auch auf Art. 1 der Erklärung Nr. 36/55 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion und der Überzeugung vom 25.11.1981 hinzuweisen, in der gleichfalls zum Ausdruck kommt, dass das Recht auch auf öffentliche Religionsausübung und religiöse Praxis als fundamentales Menschenrecht allgemein anerkannt ist (vgl. zu den verschiedenen Formen öffentlicher religiöser Praktiken Marx, Handbuch für die Flüchtlingsanerkennung, § 17 Rdn. 12).
34 
Ist hiernach der Schutzbereich der Religion weit zu verstehen, so bietet die Vorschrift keinen Anhalt für ein von vornherein einengendes Verständnis, wonach nicht jede Form der öffentlichen Glaubensbetätigung geschützt sei, sondern nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen und existentiellen Betätigungen gemeint sein könnten. Dies folgt insbesondere nicht aus dem den Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL abschließenden Satzteil „…die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.“ Das Gegenteil folgt schon aus der Weite des Begriffs „sich auf eine religiöse Überzeugung stützen“, der - insoweit nahe liegend - verlangt, dass die jeweils zu beurteilende Betätigung auf einer religiösen Überzeugung beruhen muss bzw. auf diese zurückgeführt werden kann, ohne aber zwingenden Charakter derart haben zu müssen, dass der oder die Betreffende im Falle des Unterlassens Gewissensnot erleiden oder sündig werden würde. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL ausdrücklich etwa auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten schützt, somit die Entscheidung, sich religiöser Betätigungen gerade zu enthalten, indem Handlungen, die die Religion als Verhaltensweise zu bestimmten Anlässen vorgibt, gerade unterlassen werden (in diesem Sinne auch SaarlOVG, U.v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 - juris).
35 
Allerdings sind die vorgenannten menschenrechtlichen Gewährleistungen nicht schrankenlos eingeräumt. Sowohl Art. 18 IPbpR als auch Art. 9 EMRK differenzieren zwischen der grundsätzlich nicht beschränkbaren Freiheit, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen einerseits, sowie der Beschränkbarkeit der freien Religionsausübung (d.h. des Bekenntnisses) andererseits. Nach Art. 9 Abs. 2 EMRK (wie auch vergleichbar nach Art. 18 Abs. 3 IPbpR) darf die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft allerdings nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gesundheit, der Sittlichkeit (Moral) und der Rechte und Freiheiten anderer verboten oder reglementiert werden, sofern dieses gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Dabei muss das verbietende bzw. einschränkende Gesetz allgemeiner Natur sein, d.h. es muss für alle Staatsbürger - gleich welcher religiösen Ausrichtung sie angehören - gleichermaßen Geltung beanspruchen, darf daher nicht auf bestimmte religiöse Gruppen zielen und ausschließlich für diese Einschränkungen vorsehen und muss v.a. einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich herbeiführen. Den jeweiligen Staaten wird dabei aber regelmäßig ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zugebilligt (vgl. zu alledem Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 9 Rdn. 8 m.w.N. vgl. zu den jeweiligen Schrankenvorbehalten auch Marx, Handbuch des Flüchtlingsrechts § 17 Rdn. 24 f.).
36 
Ausgehend hiervon liegt es nahe, diese universal anerkannten Grenzen der Religionsausübungsfreiheit auch zur Konkretisierung des Art. 10 lit. b QRL und seiner Grenzen sinngemäß heranzuziehen.
37 
Die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes setzt darüber hinaus voraus, dass eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlung des maßgeblichen Verfolgers (vgl. hierzu Art. 6 f. QRL) festgestellt werden kann, die allein oder in der Gesamtheit mit anderen Verfolgungshandlungen eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts ausmacht (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a oder b QRL), wobei in Art. 9 Abs. 2 QRL beispielhaft verschiedene in Betracht zu ziehende Verfolgungshandlungen benannt werden. Erst an dieser Stelle erweist sich im jeweils konkreten Einzelfall, sofern auch die nach Art. 9 Abs. 3 QRL erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund festgestellt werden kann, ob der oder die Betreffende die Flüchtlingseigenschaft besitzt.
38 
Auch wenn hiernach formal betrachtet gewissermaßen eine „bloße“ oder „einfache“ Beeinträchtigung eines Menschenrechts nicht schutzbegründend sein kann, so darf andererseits, wie dargelegt, nicht aus dem Auge verloren werden, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a QRL Ausdruck einer Anerkennung bzw. eines Bekenntnisses zu dem grundlegenden Menschenrecht einer gerade auch öffentlichen Glaubensbetätigung ist. Deshalb wäre es nach Auffassung des Senats verfehlt, kurzschlüssig von einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung nur dann auszugehen, wenn die bisher im asylrechtlichen Kontext relevanten Kriterien eines asylerheblichen Eingriffs in das religiöse Existenzminimum erfüllt sind (vgl. etwa VG Sigmaringen, B.v. 24.10.2007 - A 6 K 1566/07). Bei dieser Sichtweise würde sich die Anerkennung dieses Menschenrechts in der Rechtswirklichkeit nicht durchsetzen und bliebe wirkungs- und folgenlos.
39 
Daraus folgt, dass jedenfalls Beschneidungen bzw. Verbote öffentlicher Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, sofern sie nicht in völkerrechtskonformer Ausübung der jeweiligen Schrankenregelungen erfolgen. Insbesondere kann hiernach den Betroffenen nicht angesonnen werden, diese zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehenen Sanktionen herauszufordern. Die Beschränkung auf lediglich grundlegende Betätigungen bzw. Äußerungen hat ihren Grund darin, dass, wie ausgeführt, nicht jede Beeinträchtigung des Menschenrechts die Qualität einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung erlangt, sondern nur eine solche schwerwiegender Art.
40 
Ausgehend hiervon kann der Senat offen lassen, ob etwa die in Pakistan ausschließlich zu Lasten der Ahmadis geltenden strafbewehrten Verbote, sich in der Öffentlichkeit als Muslime zu bezeichnen und anderweitige in diesem Zusammenhang bestehende und hieran anknüpfende Diskriminierungen (vgl. hierzu etwa AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 14 ff. mit dem Hinweis auf über 1000 anhängige sog. Blasphemieverfahren; U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 2), das seit 1983 für Ahmadis geltende Verbot öffentliche Veranstaltungen, Konferenzen, Tagungen etc. durchzuführen sowie als Ahmadi an der Hajj nach Mekka teilzunehmen (vgl. U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 4 f.), das Verbot, in der Öffentlichkeit für den eigenen (islamisch begründeten) Glauben (friedlich) zu werben und diesen als solchen zu verkünden (vgl. U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 4) und die damit im Zusammenhang stehenden Verbote zahlreicher Publikationsorgane der Ahmadis (vgl. Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan vom 20.04.2007, Ziffer 18.42) jedenfalls in ihrer Gesamtheit als flüchtlingsschutzbegründende Verfolgungshandlungen zu begreifen sind. Relevante Verfolgungshandlungen könnten sich in diesem Zusammenhang im Übrigen teilweise schon daraus ergeben, dass hier an die Religion anknüpfende, in die physische Freiheit eingreifende Strafsanktionen vorgesehen sind (vgl. BVerwG, U.v. 13.05.1993 - 9 C 49.92 - NVwZ 1993, 278), wobei allerdings für den Fall der Rückkehr einem nicht Verfolgten zur Vermeidung einer Strafsanktion zugemutet werden kann, nicht grundlegend bedeutsame öffentliche Betätigungen zu unterlassen (vgl. auch BVerfG, B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <163 f.>.
41 
Denn - nicht anders als im Falle des Asylgrundrechts (vgl. BVerfG, B.v. 01.07.1987 - E 76, 143 <160>) - gilt auch im vorliegenden Kontext, dass eine pauschale Betrachtung aller Angehörigen einer Religionsgemeinschaft nicht sachgerecht sein kann und daher ausscheiden muss. Es leuchtet unmittelbar ein, dass nach Maßgabe der jeweiligen religiösen Bindungen des einzelnen Asylsuchenden die Betroffenheit in dem Menschenrecht und daher dessen Beeinträchtigung überhaupt, jedenfalls aber deren Schwere völlig unterschiedliches Gewicht haben können.
42 
Wie bereits unter II 2 ausgeführt, ist der Senat aber zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger über seine bloße Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft hinaus engere und tiefer gehende Bindungen nicht vorhanden sind, weshalb er, wenn überhaupt, von den vorgenannten Verboten etc. nicht in einer schwer wiegenden Art und Weise betroffen ist. Mit Rücksicht auf diese Ausgangslage bestand für den Senat auch keine Veranlassung, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu folgen, wonach die überwiegende Zahl der Ahmadis sich nur deshalb nicht in der Öffentlichkeit artikuliert, weil die angesprochenen Verbote bestehen. Der Senat hat keinen Anhalt dafür, dass der Kläger zu diesem Personenkreis rechnen könnte.
III.
43 
Da dem Kläger individuelle Verfolgungsgründe nicht geglaubt werden können, ist auch nicht erkennbar, dass ihm im Falle der Rückkehr Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG konkret drohen könnten.
44 
Da auch der Senat von einer Mitgliedschaft des Klägers bei der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya ausgeht, besteht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung deshalb wieder zu eröffnen, weil dem Prozessbevollmächtigten die auf im Einzelnen nicht nachvollziehbarem Weg zu den Akten des Verwaltungsgerichts gelangte Bescheinigung über die Mitgliedschaft vom 01.02.2005 nicht bekannt war.
45 
Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und einer entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.
47 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1978 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Zur Zeit seiner am 19.8.2002 auf dem Landweg erfolgten Einreise in das Bundesgebiet war er muslimischer Religionszugehöriger.

Unmittelbar nach seiner Einreise wurde er von der Bundesgrenzschutzinspektion A-Stadt im Zug von Paris nach Frankfurt/Main wegen der Verwendung eines manipulierten niederländischen Reisepasses aufgegriffen und vernommen. Er gab an, sich im Iran vom Islam abgewandt und zum Christentum bekannt zu haben, weswegen er in Schwierigkeiten geraten sei und sich entschlossen habe, in Deutschland Asyl zu beantragen. Vor ca. 14 Monaten habe er den Iran zu Fuß in Richtung Türkei verlassen und sei mit kurdischer Hilfe in einem LKW nach Istanbul gebracht worden. Dort sei er etwa drei Monate geblieben, bis er zusammen mit anderen Flüchtlingen in einem verplombten Sattelschlepper habe ausreisen können. Die Fahrt habe ca. 10 bis 15 Tage gedauert und am 17.8.2002 in der Nähe von Paris geendet. Von dort habe er mit dem Zug nach Frankfurt fahren wollen.

Am 12.9.2002 beantragte der Kläger Asyl und begründete dies mit Schwierigkeiten infolge seines Interesses für den christlichen Glauben. Zu den Modalitäten der Ausreise gab er an, im Juni 2002 mit vier Freunden mit dem Auto von seiner Heimatstadt Teheran nach Urumijee, einer iranischen Stadt nahe der türkischen Grenze, gefahren zu sein. Schlepper hätten sie mit Wagen und Pferden durch die Berge in die Türkei, dann mit einem Auto nach Istanbul und nach zweimonatigem Aufenthalt dort mit einem LKW nach Frankreich gebracht. Im Verlauf der Anhörung korrigierte er seine Angaben dahingehend, Teheran bereits im Februar 2002 verlassen und sich ca. vier bis fünf Monate in Urumijee aufgehalten zu haben. Zur Sache führte er aus, nach Ableistung seines zweijährigen Militärdienstes habe er ein Jahr studiert und sich im Jahr 2000 mit fünf Studienkollegen angefreundet, von denen einer armenischer Christ gewesen sei. Dieser habe ihnen viel von seiner Religion erzählt, woraufhin sie auch ein paar Mal mit in die Kirche gegangen seien. Er - der Kläger - habe seinem Vater, der streng religiös sei, von dem christlichen Freund erzählt, was diesen veranlasst habe, seine Lehrer an der Universität zu informieren und sie zu bitten, auf ihn aufzupassen. Seitens der Universität sei ihm und seinen Freunden sodann vorgeworfen worden, religiöse Agitationen auszuüben. Im Februar 2002 sei er exmatrikuliert worden. Zwei oder drei Tage später, am 9.2.2002, habe er eine Vorladung vor Gericht erhalten, da es im Iran ein Verbrechen sei, die Religion wechseln zu wollen. Hieraufhin seien er und die Freunde, die ebenfalls vorgeladen worden seien, sofort nach Urumijee geflohen, wo einer von ihnen zu Hause gewesen sei. Dort habe er von seinem Vater die Nachricht erhalten, dass er immer noch gesucht werde und dass ihm eine zweite Vorladung zugestellt worden sei. Er müsse damit rechnen, zum Tode verurteilt und gesteinigt zu werden. Das Geld für die Ausreise habe sein Vater ihm nach Urumijee überwiesen, weil er ihn vor dem Tod habe retten wollen. Zur christlichen Religion befragt gab der Kläger an, diese sei freier als der Islam. Am Islam störe ihn, dass alles unter Zwang geschehe; man werde gezwungen, zu beten und bestimmte Dinge zu tun. Der ständige Zwang verhindere auch die Entstehung einer Demokratie. Jeden Samstag habe er mit seinem armenischen Freund die Kirche in Madjihe, einer armenischen Siedlung in Teheran, besucht. In der Kirche habe jeder zunächst das Kreuz geschlagen, sich dann hingesetzt und gebetet. Da er kein Armenisch verstanden habe, habe der armenische Freund immer Anleitungen gegeben, was zu tun sei. Die armenische Gemeinde sei sehr zurückhaltend gewesen. Man habe nicht gerne gesehen, dass Muslime mit in der Kirche sitzen. Er habe auch christliche Bücher in persischer Sprache gelesen, die sein armenischer Freund ihm besorgt habe. Zu Hause in seinem Zimmer habe er Kreuze hängen gehabt, was seinen Vater, als er dies bemerkt habe, sehr erzürnt habe.

Durch Bescheid vom 14.10.2002, zugestellt am 17.10.2002, wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter unter Hinweis auf die Einreisemodalitäten abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 bzw. 53 AuslG nicht vorliegen, und der Kläger unter Androhung seiner Abschiebung in den Iran zur Ausreise aufgefordert. Zur Begründung wurde unter Aufzeigen verschiedener Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten ausgeführt, dass der behauptete Entschluss, zum Christentum zu konvertieren, nicht glaubhaft sei. Der Kläger habe trotz seines guten Bildungsstandes nicht klar und deutlich darlegen können, warum er sich zum Christentum hingezogen fühle und wo die Unterschiede beider Religionen liegen. Ebenso wenig habe er nähere Angaben zum Ablauf der Gottesdienste machen können. Christliche Bücher in persischer Sprache, die der Kläger gelesen haben wolle, seien im Iran verboten. Ferner sei nicht anzunehmen, dass armenische Christen Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden riskiert hätten, indem sie geduldet hätten, dass der Kläger und seine Freunde mehrmals an einem Gottesdienst teilnehmen. Auch sei das behauptete Verhalten seines Vaters untypisch für einen strengreligiösen Moslem. Schließlich spreche gegen das Vorliegen wahrer Verfolgungsfurcht, dass der Kläger nicht bereits in Frankreich Asyl beantragt habe, sondern über Deutschland in die Niederlande habe reisen wollen.

Mit seiner hiergegen am 24.10.2002 erhobenen Klage hat der Kläger behauptet, die vermeintlichen Widersprüchlichkeiten fänden ihre Ursache in Verständigungsschwierigkeiten mit der vom Bundesamt eingesetzten Dolmetscherin. In der Sache habe die Beklagte verkannt, dass er bereits im Iran wegen seines bekannt gewordenen Interesses für den christlichen Glauben gefährdet gewesen sei und dass er hinsichtlich der christlichen Glaubensinhalte und der Entscheidung über eine Konversion noch im Lern- beziehungsweise Entscheidungsprozess begriffen gewesen sei. Dass christliche Bücher in armenischer Sprache im Iran verboten seien, bedeute nicht, dass es sie nicht gebe. Die Zweifel an den geschilderten Verhaltensweisen seines Vaters seien nicht berechtigt; sein Vater habe gemeint, ihn durch sein Vorgehen von einer Konversion abhalten zu können. Keinesfalls könne daraus, dass der Schlepper ihm einen niederländischen Pass gegeben habe, geschlossen werden, dass er beabsichtigt habe, in die Niederlande weiterzureisen. Infolge der Asylantragstellung müsse er im Falle der Rückkehr mit einer eingehenden Befragung durch die iranischen Behörden unter Anwendung der „ortsüblichen Vernehmungsmethoden“ rechnen.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2004 hat der Kläger unter Vorlage einer pfarramtlichen Bescheinigung der Evangelischen Kirchengemeinde B-Stadt vom 8.12.2004 mitgeteilt, dass er am 11.4.2004 getauft worden und damit zum christlichen Glauben konvertiert sei. In der Bescheinigung heißt es weiter, der Kläger habe im Vorfeld der Taufvorbereitungen erzählt, sein Großvater sei evangelischer Christ gewesen; mit diesem sei er bereits im Iran zum Gottesdienst gegangen. Seit Mitte 2003 nehme der Kläger aktiv am Gemeindeleben teil und besuche regelmäßig die Gottesdienste, zu denen er immer wieder muslimische Freunde mitbringe, um ihnen den christlichen Glauben nahe zu bringen. Bei Festen der Gemeinde helfe er tatkräftig mit.

Ergänzend hat der Kläger behauptet, die Konversion sei seinem Vater zwischenzeitlich bekannt geworden; auch von dessen Seite drohten ihm Repressionen. Zudem habe sich die allgemeine Lage im Iran infolge der Zugewinne fundamentalistischer Muslime bei den letzten Parlamentswahlen verschärft.

Im Rahmen seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht hat der Kläger angegeben, die Annahme, sein Großvater sei evangelischer Christ gewesen, müsse auf einem Missverständnis beruhen. Er stamme aus einem streng muslimischen Elternhaus und habe deshalb eine Abneigung gegenüber dem Islam entwickelt. Ungefähr ein Jahr lang sei er mit seinem armenischen Freund etwa jeden zweiten Samstag zur Kirche gegangen. Die Messe sei nur sonntags gewesen; auch diese habe er bei besonderen Gelegenheiten mit seinem Freund zusammen besucht. Ohne diesen hätte man ihn nicht in die Kirche gelassen. Mit seinem Vater habe er ständig über Religion diskutiert. Schließlich sei diesem sein Interesse am christlichen Glauben verdächtig erschienen und er habe die Universität informiert. Irgendwann habe der Vater auch ein Kreuz in seinem Zimmer entdeckt und dieses hängen lassen, um einen Beweis gegen ihn zu haben. Der Vater, der im Sicherheitsministerium arbeite, habe den Fund dort Ende 2001 gemeldet, um seinen guten Ruf zu schützen. Ende 2001 - nicht erst im Februar 2002 - sei auch die Exmatrikulation erfolgt. Es sei nicht auszuschließen, dass ihm zu Beginn seines Aufenthalts in Deutschland bei der Berechnung von Daten Fehler unterlaufen seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2002 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung in den Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass einer Abschiebung in den Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG entgegenstehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre Auffassung, das Vorbringen des Klägers sei unglaubhaft, bekräftigt und darauf hingewiesen, dass der Kläger anlässlich seiner Anhörung vom 12.9.2002 bestätigt habe, keine Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gehabt zu haben. Nach Auskunftslage werde ein Konvertit im Iran nicht gehindert, den christlichen Glauben im privaten Bereich auszuüben, solange er nicht versuche, missionierend tätig zu werden.

Der Beteiligte hat sich zu der Klage nicht geäußert.

Durch Urteil vom 14.9.2005, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 6.10.2005, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe seine Heimat unverfolgt verlassen. Seine Angaben zur behaupteten Vorverfolgung seien auch unter Berücksichtigung seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung unglaubhaft, zumal er sein Vorbringen teilweise gesteigert und sich in neue Widersprüchlichkeiten verwickelt habe. Der Kläger habe nach der Auskunftslage auch wegen seiner im Bundesgebiet erfolgten Konversion zum christlichen Glauben im Falle der Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten. Er sei weder in herausgehobener Funktion für den angenommenen christlichen Glauben tätig noch sei er für die muslimische Gesellschaft wahrnehmbar missionarisch tätig. Dem Kläger sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zuzumuten, die Religionsausübung außerhalb des häuslich-privaten Umfeldes zu unterlassen und seinen Glauben nur abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen gleichgesinnten Gläubigen zu leben. Beschränke er sich hierauf, so seien asylrelevante staatliche Repressionen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zwar könne es vorkommen, dass iranische Moslems, die zum Christentum übergetreten sind, Benachteiligungen aus dem gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen - insbesondere dem familiären - Umfeld ausgesetzt seien. Es gebe jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Benachteiligungen jeden zum Christentum konvertierten Moslem im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen und darüber hinaus einen Schweregrad erreichen, der die Schwelle zur politischen Verfolgung beziehungsweise menschenrechtswidrigen Behandlung überschreitet. Die behauptete Gefährdung durch seinen Vater sei nicht glaubhaft. Sein diesbezügliches Vorbringen sei grob widersprüchlich und durch Steigerung des Sachvortrags gekennzeichnet. Schließlich sei die Asylantragstellung als solche nicht asylrelevant.

Auf den Zulassungsantrag des Klägers vom 12.10.2005 hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 16.5.2007 mit Blick auf die seit dem 11.10.2006 unmittelbare Geltung beanspruchenden Vorschriften der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29.4.2004 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die am 8.6.2007 bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung setzt sich mit den Vorgaben der genannten EG-Richtlinie auseinander. Der Kläger ist der Auffassung, dass er seit Wirksamwerden des Art. 10 Abs. 1 b RL nicht mehr darauf verwiesen werden dürfe, die Praktizierung seines Glaubens auf den häuslich-privaten Bereich zu beschränken. Weil er aber seinen Glauben im Iran öffentlich bekennen würde, müsste er mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Dies habe zwischenzeitlich mehrere im Einzelnen aufgeführte Verwaltungsgerichte veranlasst, von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung abzurücken und den Betroffenen Schutz zu gewähren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.9.2005 - 5 K 5/05.A - sowie unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14.10.2002 - - zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung in den Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass einer Abschiebung in den Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beteiligte hat sich zur Sache geäußert und mit eingehender Begründung die Auffassung vertreten, Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG erfordere für Fallgestaltungen der vorliegenden Art keine grundlegende Änderung der bisherigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen ein im europäischen Ausland vollzogener Glaubenswechsel eines iranischen Moslems zum Christentum von asylrechtlicher Relevanz sein könne.

Der Senat hat den Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal informatorisch angehört.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte 1. und 2. Instanz und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der ebenso wie die im Einzelnen benannten Auszüge aus der Dokumentation Iran Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Das Ausbleiben des Beteiligten im Termin stand einer Verhandlung und Entscheidung in der Sache nicht entgegen, da er ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zur mündlichen Verhandlung geladen worden war.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig; der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (I) noch stehen seiner Abschiebung in den Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entgegen (II).

I.

Ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftslandes setzt nach genannter Vorschrift voraus, dass Leben oder Freiheit des Ausländers in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei die drohende Verfolgung ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) - unter bestimmten Voraussetzungen - nichtstaatlichen Akteuren.

Hinsichtlich des in § 60 Abs. 1 AufenthG verwendeten Begriffs der Verfolgung sind spätestens seit dem 11.10.2006 die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12, berichtigt im ABl. L 204 vom 5.8.2005, S. 24) (so genannte Qualifikationsrichtlinie) - nachfolgend: RL - zu beachten. Durch Art. 38 RL wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens bis zum 10.10.2006 zu erlassen. Dieser Verpflichtung ist die Bundesrepublik Deutschland nicht gerecht geworden, was nach der auf Art. 189 Abs. 3 und Art. 5 EWG-Vertrag verweisenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 5.4.1979 - Rs. 148/78 - , Slg. 1979, 1629 Rdnr. 23, und vom 20.9.1988 - 190/87 -, Slg. 1988, 4689) zur Folge hat, dass die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie seit dem 11.10.2006 im Bundesgebiet unmittelbar Anwendung finden, soweit sie von ihrem Regelungsgehalt her einer unmittelbaren Anwendung zugänglich sind. Dies ist hinsichtlich der Vorschriften, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft festlegen, ohne Einschränkung zu bejahen. (BVerwG, Urteile vom 21.11.2006 - 1 C 10/06 -, NVwZ 2007, 465 ff. = DVBl. 2007, 446 ff. = InfAuslR 2007, 213 ff., und vom 20.3.2007 - 1 C 21/06 -, amtl. Abdr. S. 14)

Nach Art. 13 RL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Richtlinie erfüllt. Der Begriff des Flüchtlings ist in Art. 2 c RL hinsichtlich eines Drittstaatsangehörigen dahingehend definiert, dass dieser sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Furcht nicht in Anspruch nehmen will, sofern die Ausschlussgründe des Art. 12 RL auf ihn keine Anwendung finden. Maßgeblich ist damit, ob der Betroffene sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatstaates aufhält. Dieser Ansatz ist bei der Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG, der auf eine Bedrohung von Leben oder Freiheit abstellt, zu beachten, da die Bundesrepublik als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gehalten ist, den als Mindestnormen für die Flüchtlingsanerkennung (vgl. Art. 1 und 3 RL) konzipierten Vorschriften der Richtlinie im Bundesgebiet Geltung zu verschaffen.

Ob die Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat im Sinne des Art. 2 c RL begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 4 Abs. 3 RL individuell zu prüfen und richtet sich materiell-rechtlich nach den in Art. 4 bis 10 RL vorgegebenen objektiven Kriterien.

Nach Art. 4 Abs. 4 RL ist die Tatsache, dass der Schutzsuchende in seiner Heimat bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründen sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Im Zusammenspiel mit Art. 8 Abs. 1 RL, der die Notwendigkeit internationalen Schutzes im Falle einer inländischen Fluchtalternative entfallen lässt, entspricht dies der bisherigen bundesdeutschen Rechtsprechung, wonach einem Schutzsuchenden, der seine Heimat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat, ein Schutzanspruch zusteht, wenn ihm ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar war und die fluchtbegründenden Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderungen fortbestehen oder mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist, so dass an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen. (BVerwG, Urteil vom 3.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760,761)

Wer hingegen unverfolgt ausgereist ist, kann die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL nicht für sich in Anspruch nehmen. Er muss - so auch die bisherige Rechtsprechung - glaubhaft machen, dass beachtliche Nachfluchttatbestände gegeben sind, was bedeutet, dass ihm bei Rückkehr in seinen Heimatstaat die Gefahr der Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. (BVerwG, Urteil vom 20.3.2007 - 1 C 21/06 -, amtl. Abdr. S. 15) Dies ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die insofern erforderliche Zukunftsprognose muss auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellen und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein. (BVerfG, Beschlüsse vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 345 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3.12.1985, a.a.O., S. 760 f.)

Zentrale Bedeutung kommt im Rahmen der asylrechtlichen Prüfung seit dem Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG dem in Art. 9 Abs. 1 und 2 RL umschriebenen Begriff der Verfolgungshandlungen sowie den in Art. 10 RL aufgelisteten Verfolgungsgründen und schließlich dem Erfordernis des Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 c RL zu, wonach eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 RL genannten Gründen und den in Art. 9 Abs. 1 RL als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen muss.

Angesichts des durch Art. 9 und Art. 10 RL vorgegebenen Prüfungsrasters ist nicht auszuschließen, dass verschiedene durch die deutsche höchstrichterliche Asylrechtsprechung entwickelte Grundsätze der Hinterfragung auf ihre Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Vorgaben bedürfen, sofern die jeweiligen Grundsätze fallbezogen entscheidungsrelevant sind. So spricht die in Art. 9 und Art. 10 RL zum Ausdruck kommende Systematik dafür, dass das Vorliegen beziehungsweise Nichtvorliegen einer Verfolgungshandlung anhand der Kriterien des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL zu prüfen ist, ohne dass in diesem Zusammenhang der eventuelle Verfolgungsgrund eine Rolle spielt. Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des Art. 10 RL. Sodann ist gemäß Art. 9 Abs. 3 RL erforderlichenfalls festzustellen, ob die Verfolgungshandlung dem Schutzsuchenden wegen des bejahten Verfolgungsgrundes droht. Diese Systematik wirft die Frage auf, ob die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, die differenziert zwischen politisch-motivierten Eingriffen in die Schutzgüter Leib, Leben oder persönliche Freiheit, die stets als Verfolgung anerkannt wurden, und Beeinträchtigungen sonstiger Rechtsgüter wie der freien Religionsausübung oder der ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, die den Flüchtlingsstatus bisher nur begründen konnten, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, richtlinienkonform ist. (BVerwG, Urteil vom 24.3.1987 - 9 C 321.85 -, NVwZ 1987, 701 f. und Beschluss vom 3.4.1995 - 9 B 758/94 -, NVwZ-RR 1995, 607) Angesichts der Regelung des Art. 9 Abs. 1 b RL, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen als Verfolgungshandlung definiert, ohne zu fordern, dass jeweils dasselbe Schutzgut durch die verschiedenen Maßnahmen betroffen wird, stellt sich die weitere Frage, ob die bisherige deutsche Rechtsprechung, nach der mehrere Eingriffe, von denen jeder seiner Intensität nach allein nicht als Verfolgung zu qualifizieren ist, auch nicht als ein „insgesamt“ die erforderliche Intensität erreichendes Verfolgungsgeschehen angesehen werden können, wenn die Eingriffe sich gegen unterschiedliche Schutzgüter richten, (BVerwG, Beschluss vom 3.4.1995, a.a.O.) mit den europarechtlichen Vorgaben der genannten Vorschrift zu vereinbaren ist.

Diese Fragen bedürfen allerdings in vorliegend relevantem Zusammenhang keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, da das Begehren des Klägers gemessen an den Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 b RL daran scheitert, dass sein durch die im Bundesgebiet erfolgte Taufe zum evangelischen Christ vollzogener Glaubenswechsel ihm unter den konkreten Gegebenheiten mangels religiös-motivierter Entscheidung für das Christentum nicht die Möglichkeit eröffnet, sich auf den Verfolgungsgrund der Religion zu berufen.

Art. 10 RL definiert die Verfolgungsgründe, indem er die in Art. 2 c RL abschließend aufgeführten Verfolgungsgründe aufgreift, und hinsichtlich jedes einzelnen Verfolgungsgrundes vorgibt, was die Mitgliedstaaten bei der jeweiligen Prüfung in materiell-rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen haben.

Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 b RL maßgeblich. Nach dieser Vorschrift umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste. (VG Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2007 - 9 K 2278/06.A -, juris)

Unter Einbeziehung dieser Definition ist die in Art. 2 c RL als Merkmal eines Flüchtlings aufgeführte begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion tatbestandlich gegeben, wenn der Schutzsuchende wegen seiner theistischen, nichttheistischen oder atheistischen Glaubensüberzeugung oder wegen der alleinigen oder gemeinschaftlichen Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich oder wegen sonstiger religiöser Betätigungen beziehungsweise Meinungsäußerungen oder wegen eigener oder gemeinschaftlicher Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, befürchten muss, in seiner Heimat von Verfolgungshandlungen betroffen zu werden.

Das Verständnis des durch Art. 10 Abs. 1 b RL gewährleisteten Schutzes muss sich am Normalfall eines Schutzsuchenden orientieren, der die Religion der Religionsgemeinschaft, in die er hineingeboren ist, in der Heimat ausüben will, weswegen zunächst festzustellen ist, welche religiösen Betätigungen grundsätzlich vom Schutzbereich umfasst werden und welchen Schranken die Religionsausübung gegebenenfalls unterliegt. In einem zweiten Schritt ist der Sonderfall des Konvertiten in den Blick zu nehmen und zu klären, ob insoweit Besonderheiten gelten. Vermengt man diese beiden Fragen, so läuft man Gefahr, den Schutzbereich religiöser Betätigung aus dem Bestreben, der Gefahr nur formal erfolgender Glaubensübertritte entgegen zu wirken, im allgemeinen zu eng zu umgrenzen.

Art. 10 Abs. 1 b RL bietet dem Einzelnen sehr weitgehenden Schutz, indem er sowohl die Entscheidung, aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen, schützt und dem Einzelnen zubilligt, dass er sich zu seiner religiösen Grundentscheidung auch nach außen bekennen darf. Unter das geschützte Verhalten fällt auch der Glaubenswechsel, wobei dahinstehen kann, ob man diesen als sonstige religiöse Betätigung oder Verhaltensweise eines Einzelnen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützt, begreift oder ob man - wie dies der Kläger und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung befürwortet haben - den Glaubenswechsel als geschützt ansieht, weil Art. 10 Abs. 1 b RL sowohl theistische wie auch nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen erfasst. Auch unter letzterer Prämisse muss der Glaubenswechsel seinen Grund in einer wie auch immer gearteten Glaubensüberzeugung finden (vgl. hierzu S. 24 des Urteils).

Nach Art. 10 Abs. 1 b RL umfasst der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen. Die Vorschrift geht damit ihrem Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen Rechtsprechung unter dem Stichwort des religiösen Existenzminimums zuerkannt wurde. (BVerfG, Beschluss vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 158 ff.; BVerwG, Ur- teil vom 20.1.2004 - 1 C 9/03 - , BVerwGE 120, 16 ff. = NVwZ 2004, 1000 ff. = InfAuslR 2004, 319 ff.) Dafür, dass der europäische Richtliniengeber die religiöse Betätigung im öffentlichen Bereich auch inhaltlich als geschützt verstanden wissen will, spricht die Betrachtung der historischen Wurzeln der Vorschrift.

Bereits im Minderheitenschutzabkommen des Völkerbundes findet sich ein Vorläufer, der die rechtliche Verpflichtung enthielt, die freie Religionsausübung im öffentlichen und privaten Bereich zu gewährleisten. (Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, Erläuterungen zur Richtlinie 2004/83/EG, 13. Ak-tualisierungslieferung November 2006, § 17 Rdnr. 7) Ebenso schützt Art. 18 des Internationalen Paktes vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte - IpbpR -, der durch Bundesgesetz vom 15.11.1973 (BGBl. II, S. 1533) in innerstaatliches Recht transformiert wurde, die private und die öffentliche Glaubenspraxis. Nach Art. 18 Abs. 1 IPbpR umfasst das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder eine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. Aus völkerrechtlicher Sicht ist daher festzustellen, dass das Recht auf private und öffentliche Religionsausübung als fundamentales Menschenrecht allgemein anerkannt ist. (vgl. auch Art. 1 der Erklärung Nr. 36/55 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion und der Überzeugung vom 25.11.1981)

Europarechtlich wird die Ausübung der Religionsfreiheit auch in der Öffentlichkeit bereits durch Art. 9 EMRK gewährleistet. Geschützt ist hiernach die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.

Art. 10 Abs. 1 b RL ist die konsequente Fortschreibung dieser Garantien bezogen auf den (Mindest-)Schutz, der Flüchtlingen seitens der Mitgliedstaaten zu gewähren ist. Angesichts des weiten Schutzbereichs der Vorschrift, die selbst keine Schranken vorgibt, liegt es nahe, die Schranken des Art. 18 IPbpR beziehungsweise des Art. 9 EMRK als immanente Schranken zu begreifen. Sowohl Art. 18 IPbpR wie auch Art. 9 EMRK differenzieren zwischen der Uneinschränkbarkeit der Freiheit, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und der an bestimmte Voraussetzungen gebundenen Einschränkbarkeit der freien Religionsausübung und bieten auch im Flüchtlingsrecht eine angemessene Handhabe zur Abschichtung zulässiger Einschränkungen der in Art. 10 Abs. 1 b RL definierten Religionsfreiheit. Dies bedeutet, dass die Freiheit eines Asylbewerbers, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, nicht beschränkbar ist, während die Freiheit, seine Religion im privaten wie im öffentlichen Bereich zu bekennen beziehungsweise zu bekunden, den immanenten Schranken unterliegt, die in Art. 18 Abs. 3 IPbpR beziehungsweise Art. 9 Abs. 2 EMRK Ausdruck gefunden haben. Dementsprechend darf die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gesundheit, der Sittlichkeit (Moral) und der Rechte und Freiheiten anderer verboten oder reglementiert werden. Dabei ist - wie auch in Art. 18 Abs. 3 IPbpR und Art. 9 Abs. 2 EMRK vorgeschrieben - zu fordern, dass das Gesetz, das verbietet oder reglementiert beziehungsweise aufgrund dessen verboten oder reglementiert wird, allgemeiner Natur ist, d.h. es muss für alle Staatsbürger - egal welcher religiösen Ausrichtung sie angehören - gleichmäßig Geltung entfalten, darf daher nicht auf bestimmte religiöse Gruppen zielen und ausschließlich für diese Einschränkungen vorsehen. Gemessen hieran sind beispielsweise Meldepflichten oder Sicherheitsauflagen für die Veranstaltung einer Prozession ebenso unbedenklich wie Vorschriften über Impfpflichten oder das Verbot religiöser Bräuche oder Riten, die die Sittlichkeit verletzen oder die Gesundheit der Teilnehmer gefährden. (Marx, a.a.O., § 17 Rdnr. 25)

Festzuhalten bleibt damit zunächst, dass das Recht des Einzelnen, seinen Glauben aus innerer Überzeugung zu wechseln, keinen Einschränkungen unterliegt, d.h. die Mitgliedstaaten haben die Entscheidung des Einzelnen, aus religiöser Überzeugung einen anderen Glauben anzunehmen, zu respektieren und ihm - wenn dies die Verhältnisse im Heimatstaat erforderlich machen - nach Maßgabe der Richtlinie Schutz zu gewähren. Hinsichtlich des Rechts eines Gläubigen auf Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich gilt auch im Flüchtlingsrecht, dass Beschränkungen nur nach Maßgabe der aufgezeigten der Religionsfreiheit immanenten Schranken durch allgemeine Gesetze zulässig sind.

Gesetze oder religiöse Vorschriften beziehungsweise die behördlichen Praktiken des Heimatstaates zu ihrer Umsetzung, die die aufgezeigten Grenzen nicht respektieren, sind an Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL zu messen. Als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 a oder b RL sind sie zu qualifizieren, wenn sie allein oder in Kumulierung mit anderen Maßnahmen eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte bewirken. Hat der Asylbewerber eine schwer menschenrechtswidrige Behandlung in seiner Heimat bereits erfahren oder droht ihm eine solche für den Fall seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, so bedarf es gemäß Art. 9 Abs. 3, Art. 2 c RL der Feststellung, ob diese Behandlung wegen der in Art. 10 Abs. 1 b RL definierten Religion des Asylbewerbers erfolgt ist oder droht. Bejahendenfalls ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Fehlt es hingegen an einer Verknüpfung mit einem in Art. 10 Abs. 1 RL aufgeführten Verfolgungsgrund, so sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf subsidiären Schutz nach Maßgabe des Art. 18 in Verbindung mit Art. 15 RL zu prüfen. (Marx, a.a.O., Teil 2, Subsidiärer Schutz, I.4)

Die den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 b RL enger fassende Auslegung des Beteiligten überzeugt nicht. Er meint, der die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 b RL abschließende Relativsatz „die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind“ beziehe sich auf alle aufgeführten Fallgruppen und schränke den Verfolgungsgrund der „Religion“ dahingehend ein, dass nicht jedwede Form der - zum Beispiel öffentlichen - Glaubensbetätigung, sondern nur die aus religiöser Sicht glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen Verhaltensweisen geschützt werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 10 Abs. 1 b RL schützt ausdrücklich etwa auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten, also die Entscheidung des Einzelnen, sich religiöser Betätigungen zu enthalten, indem er Dinge, die die Religion als Verhaltensweise zu bestimmten Anlässen vorgibt, gerade nicht tut. Dies zeigt, dass die seitens des Beteiligten vorgeschlagene einschränkende Auslegung, die Vorschrift schütze nur die aus religiöser Sicht glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen Verhaltensweisen, nicht richtlinienkonform sein kann. Dass der Beteiligte zur Stützung seiner Auffassung auf den derzeitigen Stand des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der Richtlinie verweist, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber durch die Vorgaben der Richtlinie gebunden ist und diesen nur gerecht werden wird, wenn er sie vollständig umsetzt.

Soweit erkennbar ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht bisher das einzige Obergericht, das nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG über die Verfolgungsgefährdung konvertierter Christen im Iran entschieden hat. (Sächsisches OVG, Urteile vom 27.3.2007 - A 2 B 38/06 - und vom 24.4.2007 - A 2 B 832/05 -, beide nicht veröffentlicht) Es nimmt ebenfalls an, dass der Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 b RL auf einen weit gefassten Schutzbereich schließen lasse, und meint, im Ergebnis gingen Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 b RL über die bisherige, nur das religiöse Existenzminimum sicherstellende Rechtsprechung hinaus, da unter der Geltung der Richtlinie grundsätzlich auch der Schutz des „forum externum“ in Betracht komme. Die weitere Argumentation, wonach wegen der in Art. 9 Abs. 3 RL vorgesehenen Verknüpfung zu fordern sei, dass sich der Eingriff in die Religionsausübung als mit der Wahrung der Menschenwürde unvereinbar darstelle, überzeugt hingegen nicht uneingeschränkt, da der Verfolgungsgrund der Religion in die Prüfung des Vorliegens einer Verfolgungshandlung einbezogen wird. Die erste sich hieran anschließende Feststellung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass ein - flüchtlingsrechtsrelevanter - Eingriff in die Religionsausübung vorliege, wenn die Religionsausübung mit Sanktionen verbunden ist, die bereits selbst den Charakter einer Verfolgungshandlung aufweisen, spiegelt den Verordnungstext wider und ist daher zweifelsohne zutreffend. Allerdings folgt dieser Feststellung keine Prüfung, ob einem Konvertiten im Iran Sanktionen drohen, die im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL als Verfolgungshandlung zu bewerten sind. Dies, obwohl sich nach der Auskunftslage beispielsweise die Frage aufdrängt, ob die Verfahrensweise, einen etwa wegen Gottesdienstbesuchen auffällig gewordenen Konvertiten mit Hilfe konstruierter Vorwürfe vor Gericht zu stellen, um ihn so einer Bestrafung für den Abfall vom islamischen Glauben zuzuführen, den Charakter einer Verfolgungshandlung aufweist. Einen Menschen zur Ahndung erfundener Straftaten der Justiz auszuliefern, um ihn aus religiösen Gründen zu bestrafen beziehungsweise ihn zumindest gefügig zu machen, beinhaltet eine bereits als solche diskriminierende polizeiliche Maßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 2 b RL, die es nahe legt, eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte anzunehmen, zumal die Vernehmungsmethoden und Bedingungen einer etwaigen Haft im Iran dem internationalen Standard bei weitem nicht genügen, weil körperliche und/oder psychische Übergriffe nie auszuschließen sind. (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 5, 6, 15, 23, 35) Noch problematischer erscheint die weitere Feststellung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, die bloße Unterbindung bestimmter Formen der religiösen Betätigung könne eine Verfolgungshandlung (nur) darstellen, wenn unabdingbare Elemente des religiösen Selbstverständnisses des Betroffenen in Rede stünden. Dass diese Einschränkung des nach der Richtlinie zu gewährenden Schutzes durch Art. 9 Abs. 3 RL vorgegeben wird, ist aus der Sicht des Senats zu verneinen, wobei die Frage aber im vorliegenden Zusammenhang mangels Entscheidungsrelevanz keiner Vertiefung bedarf.

Das seitens des Beteiligten in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.1.2004 (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.1.2004 - 1 C 9/03 -, a.a.O.) spricht ebenfalls nicht gegen die hier vertretene Auslegung des Art. 10 Abs. 1 b RL. Das die langjährige bundesdeutsche Rechtsprechung fortführende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erging vor Erlass der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 und konnte deren Vorgaben daher naturgemäß nicht berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt damals Feststellungen für erforderlich, ob die Teilnahme an Gottesdiensten gemeinsam mit anderen Christen, insbesondere anderen Apostaten, abseits der Öffentlichkeit nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche, der der Kläger jenes Verfahrens angehörte, unter den besonderen Bedingungen der Diaspora in einem Land wie dem Iran zum schlechthin unverzichtbaren Bestandteil des religiösen Lebens gehöre. Des Weiteren seien Feststellungen zu treffen, ob jener Kläger durch die Beschränkung von derartigen Gottesdienstbesuchen selbst in seiner religiös-personalen Identität betroffen ist, da das religiöse Existenzminimum für jeden Gläubigen je nach dem Grad seiner praktizierten religiösen Betätigung unterschiedlich zu bestimmen und daher zu prüfen sei, ob der Besuch von Gottesdiensten abseits der Öffentlichkeit gerade für jenen Kläger selbst unverzichtbar sei.

Diese Rechtsprechung ist nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG in deren Licht zu sehen. Dabei ist auch nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass Art. 10 Abs. 1 b RL nur religiöse Verhaltensweisen im öffentlichen Bereich schützt, die der Religion des Schutzsuchenden entsprechen. Zutreffend hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes kürzlich hinsichtlich eines irakischen Schutzsuchenden yezidischer Religionszugehörigkeit darauf abgestellt, dass nach der yezidischen Religion keine religiösen Riten vor den Augen Ungläubiger praktiziert werden dürfen. Da die yezidische Religion die Vornahme religiöser Riten vor den Augen der moslemischen Öffentlichkeit verbiete, sei hinsichtlich dieser Religion ein genereller Konflikt zwischen einem Öffentlichkeitsanspruch der Religion und einer dieser feindlichen islamischen Öffentlichkeit ausgeschlossen. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2007 - 3 A 30/07 -, juris) Demgegenüber steht hinsichtlich evangelischer Christen außer Frage, dass der Besuch öffentlicher Gottesdienste nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche unverzichtbarer Bestandteil des religiösen Lebens ist. Nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG ist die weitere vom Bundesverwaltungsgericht formulierte Frage, ob dies auch in einem Land wie dem Iran gelte, nicht mehr erheblich. Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 b RL richtet sich gerade gegen staatliche Einschränkungen der Religionsfreiheit, was es verbietet, ihn nach dem zu bestimmen, was einzelne Staaten nach ihrer bisherigen Praxis an religiösen Freiheiten und damit an religiösem Selbstverständnis religiöser Minderheiten zugelassen haben. Die anschließend vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Frage, ob etwa die Teilnahme an Gottesdiensten für den Schutzsuchenden von unverzichtbarer Bedeutung sei, stellt sich demgegenüber nach wie vor. Nur wenn ein Schutzsuchender seinen Glauben aufgrund seiner religiösen Überzeugung in der Heimat auch praktizieren will, kann er in flüchtlingsrechtsrelevante Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden, die ihm dies verbieten wollen, geraten. Allerdings wird man einem Schutzsuchenden, der sozusagen von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall unterstellen können, dass er seinen Glauben in der Heimat nicht praktizieren will, weswegen die angesprochene, vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage sich insbesondere stellt, wenn der Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL von einem Konvertiten beansprucht wird.

Wie bereits ausgeführt erkennt Art. 10 Abs. 1 b RL dem Einzelnen auch das Recht zu, sich aus religiöser Überzeugung/aus Glaubensüberzeugung für eine andere als die bisherige Religion zu entscheiden und sich zu der angenommenen Religion zu bekennen. Die Garantien des Art. 10 Abs. 1 b RL - etwa das Recht auf Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich - gelten für Konvertiten, die ihren Glauben aus religiöser Überzeugung gewechselt haben, in gleichem Umfang wie für Gläubige, die ihre praktisch durch Geburt erworbene Religion beibehalten. Voraussetzung des Schutzes der Ausübung der „neuen“ Religion ist nach der Konzeption des Art. 10 Abs. 1 b RL allein, dass der Glaubenswechsel aufgrund religiöser Überzeugung/aus Glaubensüberzeugung erfolgt ist.

Damit bedarf es im Falle einer Konversion einer eingehenden Prüfung, ob der Konvertit seinen Glauben nicht nur - etwa aus auf ein Bleiberecht bezogenen taktischen Gründen - durch einen bloß formalen Akt, sondern aus religiöser Überzeugung gewechselt hat und durch den neuen Glauben in seiner religiösen Identität geprägt wird. Ist letzteres der Fall, kommt ihm der Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL in vollem Umfang zugute. Drohen ihm in der Heimat Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL, wenn er dort durch Art. 10 Abs. 1 b RL geschützte Verhaltensweisen praktiziert, so ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ob einem zum Christentum konvertierten Moslem im Iran Verfolgungshandlungen drohen, beurteilt sich nach den sich in der aktuellen Auskunftslage widerspiegelnden Verhältnissen vor Ort.

Zur allgemeinen Lage der Christen im zu 99 % muslimisch bevölkerten Iran ist festzustellen, dass die iranische Verfassung den Islam und die schiitische Glaubensschule als Staatsreligion bestimmt (Art. 12) und die Zoroastrier, die Juden und die Christen als staatlich anerkannte religiöse Minderheiten benennt (Art. 13), wobei den Angehörigen dieser Religionsgemeinschaften als Nichtmuslimen der Zugang zu Ämtern in der iranischen Exekutive, dem Richteramt sowie höheren Offiziersrängen in der iranischen Armee verwehrt ist. Anstellungen in der Verwaltung sind selten und werden zumeist niedriger entlohnt als bei Muslimen. Vertreter anerkannter religiöser Minderheiten können nicht regulär ins Parlament gewählt werden, sondern haben nur die Möglichkeit, sich für einen der insgesamt fünf jeweils für spezielle Religionsgemeinschaften reservierten Sitze zu bewerben. In religiöser Hinsicht wird den anerkannten religiösen Minderheiten innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht zugestanden, ihre jeweiligen religiösen Gebräuche zu pflegen und sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäß ihrer religiösen Vorschriften zu verhalten. Die alteingesessenen christlichen Nationalkirchen Irans, insbesondere die armenisch-orthodoxe Kirche, die assyrische Kirche und die chaldäischen Katholiken sind staatlicherseits anerkannte Religionsgemeinschaften; ihre Mitglieder unterscheiden sich nicht nur von ihrer religiösen, sondern auch von ihrer ethnischen Herkunft her von der weit überwiegend muslimischen Bevölkerung Irans. Ihnen ist es solange unbenommen, ihre Religion - etwa durch den Besuch von Gottesdiensten und die Teilnahme an sonstigen religiösen Riten - zu praktizieren, wie sie grundlegende Prinzipien der islamischen Gesellschaft, etwa die strengen Vorschriften über die zu tragende Bekleidung, beachten und sich jeglicher auf die muslimische Bevölkerung zielenden Missionierungstätigkeit enthalten. Die christliche Mission ist im Iran verboten, was seitens der traditionellen christlichen Kirchen respektiert wird. Der iranische Staat versteht jegliche Missionsversuche als Angriff auf die Staatssicherheit, da der Islam für die muslimische Bevölkerung nicht nur religiöse Bedeutung hat, sondern gleichzeitig die staatstragende Religion ist. Der Islam kennt keine legale Möglichkeit, vom Islam zum Christentum überzutreten. Ein Konvertit bleibt daher aus islamischer Sicht weiterhin Muslim, der sich allerdings religionsschädlich verhält, indem er eine andere - aus islamischer Sicht nicht religiöse - Gruppe unterstützt und sich dadurch dem Verdacht aussetzt, das auf muslimischer Grundlage etablierte Mullah-Regime schwächen zu wollen. Die Konversion zum Christentum begründet in der muslimisch-iranischen Öffentlichkeit den Verdacht einer regimekritischen Haltung. Es kommt vor, dass auch nicht missionierende zum Christentum konvertierte Iraner wirtschaftlich, etwa bei der Arbeitssuche, oder gesellschaftlich bis hin zur Ausgrenzung benachteiligt werden. Der Abfall vom Islam (Apostasie) ist nach islamisch-religiösem Recht mit der Todesstrafe bedroht. Obwohl das kodifizierte iranische Strafrecht die Todesstrafe im Fall der Apostasie nicht vorsieht, erging wegen dieses Vorwurfs zuletzt im November 2002 ein - später in eine Haftstrafe umgewandeltes - Todesurteil. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr aktenkundig. Bei Bekanntwerden der Konversion tritt neben die Gefahr staatlicher Repressionen die Möglichkeit einer Verfolgung durch fanatische Muslime, da Konvertiten gemäß islamischem Recht von allen Muslimen getötet werden dürfen. Die christlichen Kirchen werden staatlicherseits dazu angehalten, muslimischen Interessenten Zugang zu ihren religiösen Veranstaltungen zu verweigern und Versuche muslimischer Personen, mit ihren Gemeinden in Kontakt zu treten, zurückzuweisen. Da die Konversion zum Christentum im Iran seit jeher ein Tabu und auch aus christlicher Sicht sehr ungewöhnlich ist, stößt ein Konvertit bei den traditionellen christlichen Kirchen Irans auf starke Vorbehalte und setzt sich dem Verdacht aus, ein Spitzel zu sein. Ein Konvertit kann vor diesem Hintergrund nicht erwarten, als neues Gemeindemitglied anerkannt und aufgenommen zu werden. (Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 6.9.2004 - 531 i/br - und vom 6.12.2004 – 585 i/br -; SFH, Christen und Christinnen im Iran, Themenpapier vom 18.10.2005, S. 4 f., 7 -11; SFH, Iran-Reformen und Repression, Update der Entwicklungen seit Juni 2001, vom 20.1.2004, S. 11 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.9.2006 - 508-516.80/3 IRN -, S. 6, 15, 20 f., 23, 33 f.) Anders als die traditionellen christlichen Kirchen Irans betreiben einige, zu neueren christlichen Strömungen zu zählende protestantisch-evangelische Glaubensgemeinschaften mit westlicher Unterstützung insbesondere der protestantischen Kirche beziehungsweise (frei-)kirch-lich-evangelischer Gruppierungen im Iran auch Missionsarbeit und zeigen sich bereit, muslimische Konvertiten in ihre Kirchengemeinde aufzunehmen. Folge sind häufige Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden, von denen sie überwacht werden, wobei sie mit harten Sanktionen rechnen müssen. Immer wieder sind in der Vergangenheit missionarisch tätig gewesene Priester dieser Religionsgemeinschaften verschwunden und oftmals später tot aufgefunden worden. Nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe werden Konvertiten, deren Übertritt den iranischen Behörden bekannt wird, zunächst zum Informationsministerium zitiert, wo sie scharf verwarnt werden. Sollten sie weiter in der Öffentlichkeit auffallen, etwa durch Besuche von Gottesdiensten oder Missionsaktivitäten, müssen sie damit rechnen, mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage oder Aktivitäten in einer illegalen Gruppe vor Gericht gestellt zu werden. Unbehelligt blieben Konvertiten im Iran, solange es ihnen gelinge, ihren Glauben - etwa in einer der ca. 100 christlichen Hausgemeinschaften - unbemerkt von den iranischen Behörden beziehungsweise von Familienangehörigen, Nachbarn und Bekannten auszuüben. Gerade fanatische muslimische Familienangehörige seien ein Risikofaktor, da sie den Übertritt als Hochverrat, Staatsverrat beziehungsweise Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm sähen und es daher häufig zu Anzeigen an die iranischen Sicherheitsbehörden komme, die schwere körperliche Misshandlungen und unter Umständen längere Verhaftungen zur Folge haben könnten. (SFH, Christen und Christinnen im Iran, a.a.O., S. 11 - 18)

Die vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten zu klärende Frage, ob der Kläger glaubhaft gemacht hat, seine Heimat im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL wegen unmittelbar drohender Verfolgung verlassen zu haben oder - verneinendenfalls - ob er infolge der zwischenzeitlichen Konversion zum Christentum im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat, ist zu verneinen.

Der Kläger hat seine Heimat unverfolgt verlassen.

Er hat nicht glaubhaft gemacht, auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus dem Iran ausgereist zu sein. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, weist sein diesbezügliches Vorbringen eine Vielzahl von Ungereimtheiten, Widersprüchlichkeiten und auch Steigerungen des Sachvortrags auf und ist daher nicht zur Vermittlung der notwendigen Überzeugungsgewissheit betreffend das Bestehen begründeter Verfolgungsfurcht geeignet. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger sein angebliches Verfolgungsschicksal in verschiedenen Punkten erneut umgestaltet, was seine Bekundungen zu den Geschehnissen in seiner Heimat vollends unglaubhaft macht.

So behauptet er nun erstmals, das Geld für die Ausreise stamme nicht von seinem Vater (so aber Anhörungsprotokoll vom 12.9.2002, S. 5 und 6), sondern aus eigenen Ersparnissen, die er sich als Inhaber einer eigenen - neben dem Studium betriebenen - Kleiderfirma erwirtschaftet haben will, sowie dass er von Urumijee aus nur mit seinem jüngeren Bruder, nicht mit seinem Vater (so aber Anhörungsprotokoll vom 12.9.2002, S. 4), telefonischen Kontakt gehabt habe. Soweit der Kläger auf entsprechenden Vorhalt durch den Senat gemeint hat, es müsse sich um einen Übersetzungsfehler handeln, überzeugt dies nicht. So hat er gegenüber der Beklagten mehrfach zu Protokoll (S. 5 und 6) erklärt, sein Vater habe die Ausreise finanziert; von einer eigenen selbständigen Tätigkeit war bisher auch nicht ansatzweise die Rede. Der Grund für seine nunmehrige völlig neue Darstellung dürfte vielmehr darin liegen, dass das Verwaltungsgericht ihm das angebliche Verhalten des Vaters - einerseits Anzeige bei der Staatssicherheit und Hängenlassen der Kreuze als Beweis gegen den Kläger und andererseits Finanzierung der Ausreise und Aufrechterhaltung telefonischen Kontakts, um den Kläger jeweils über den aktuellen Stand der Dinge zu informieren - als nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft vorgehalten hat.

Neu ist auch die Darstellung des Klägers, er sei nicht, wie anlässlich seiner Anhörung durch die Beklagte behauptet, im Februar 2002 und nicht, wie vor dem Verwaltungsgericht angegeben, Ende 2001, sondern erst während seines Aufenthalts in Urumijee exmatrikuliert worden. Ebenfalls neu ist die Behauptung, er sei nach Urumijee geflohen, nachdem er an der Universität mündlich aufgefordert worden sei, bei der ideologischen - der staatlichen Schutzbehörde unterstehenden - Stelle der Universität zu erscheinen, und ein dort tätiger Freund ihm deshalb geraten habe, besser zu fliehen. Die schriftliche Vorladung sei erst zu Hause eingegangen, als er bereits in Urumijee gewesen sei. Vor der Beklagten und dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger demgegenüber noch bekundet, sich nach Erhalt der ersten schriftlichen Ladung direkt (Anhörung durch die Beklagte) beziehungsweise nach einigen Tagen (Anhörung durch das Verwaltungsgericht) nach Urumijee begeben zu haben.

Schließlich gab er anlässlich seiner nunmehrigen Anhörung hinsichtlich seiner angeblichen Kirchenbesuche im Iran als Adresse der armenischen Kirche, die er des Öfteren aufgesucht haben will, eine andere (Baharistanstraße) als gegenüber der Beklagten (Schunsde Metrie 2 in der 9. Straße Hausnummer 23) an. Auch behauptet er nun, anlässlich der Kirchenbesuche das Gefühl gehabt zu haben, dass die Armenier ihn eher positiv aufgenommen hätten, während er früher bekundet hatte, die armenischen Gemeindemitglieder seien sehr zurückhaltend gewesen, weil es verschiedene Vorfälle, auch Todesfälle, gegeben habe; sie hätten nicht so gerne gewollt, dass er und seine Freunde mit in der Kirche sitzen.

Insgesamt bekräftigen die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung den schon im Vorfeld nach der Aktenlage naheliegenden Eindruck, dass der Kläger sich immer wieder in neue Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt, weil er kein selbst erlebtes, sondern ein zur Zeit der Einreise vor ca. viereinhalb Jahren frei erfundenes Geschehen schildert.

Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger den Iran unverfolgt verlassen hat, weswegen ihm hinsichtlich der Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr wegen der zwischenzeitlichen Entwicklung trotzdem gefährdet wäre, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL nicht zugute kommt.

Ein Anspruch aus § 60 Abs. 1 AufenthG setzt daher voraus, dass bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die im Falle der Rückkehr für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und daher gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, der Kläger also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat. Dies ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht der Fall.

Die im Bundesgebiet erfolgte Konversion des Klägers zum Christentum begründet unter den konkreten Gegebenheiten nicht die Annahme, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, wegen der Annahme des christlichen Glaubens Verfolgung seitens des iranischen Staates oder seitens nichtstaatlicher Akteure befürchten zu müssen.

Wie bereits ausgeführt, schützt Art. 10 Abs. 1 b RL unter anderem die Freiheit, einen anderen Glauben anzunehmen, sowie die Freiheit, den ursprünglichen oder den angenommenen Glauben durch Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich zu betätigen.

Der Umfang des durch Art. 10 Abs. 1 b RL im Falle der Annahme eines anderen Glaubens garantierten Schutzes hängt nach der Konzeption der Vorschrift nicht davon ab, ob der Glaubenswechsel im Heimatstaat oder im Ausland vollzogen wurde. In beiden Konstellationen kann er eine Verfolgungsgefahr nur auslösen, wenn er dem Heimatstaat beziehungsweise nichtstaatlichen Akteuren in der Heimat bekannt wird und aus deren Sicht Anlass gibt, auf den Konvertiten einzuwirken. Lediglich im Rahmen der Prüfung, ob der Glaubenswechsel unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten ein derartiges Verfolgungsinteresse zu begründen vermag, kann es eine Rolle spielen, wo der Wechsel vollzogen wurde, wobei diese Frage sich erst stellt, wenn feststeht, dass der seitens des Schutzsuchenden behauptete Glaubenswechsel durch Art. 10 Abs. 1 b RL geschützt wird.

Wie bereits ausgeführt löst ein Glaubenswechsel den Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL aus, wenn er aus religiöser Überzeugung erfolgt ist und den Schutzsuchenden in seiner religiösen Identität prägt.

Vorliegend hat der Kläger den Glaubenswechsel förmlich vollzogen, als er am 11.4.2004 in der evangelischen Kirche in B-Stadt getauft wurde. Ob dieser Wechsel zum Christentum für den Kläger auch eine Glaubenssache war, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers unter Einbeziehung des Eindruckes, den er in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, zu überprüfen und vorliegend im Ergebnis zu verneinen.

Die Bekundungen des Klägers lassen zwar vermuten, dass er sich innerlich vom Islam abgewandt hat und diesen nicht mehr als „seine“ Religion empfindet. In diese Richtung deuten etwa seine Ausführungen zu den Inhalten der mit seinem Vater geführten Diskussionen und seine Bekundung, sich nach der Taufe „befreit“ gefühlt zu haben. Hinsichtlich seiner behaupteten kritischen Einstellung zu den Einflüssen des Islam auf die gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Verhältnisse im Iran ist der Kläger im Übrigen kein Einzelfall, da sich nach der Auskunftslage viele junge Iraner aus den gleichen Gründen wie der Kläger dem Islam entfremden. (Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 11.12.2003 - 494 i/br -)

Dem Vorbringen des Klägers ist allerdings nicht zu entnehmen, dass seine Entscheidung für eine Konversion zum Christentum eine religiöse Grundüberzeugung widerspiegelt. Die Gründe, aus denen er sich angeblich zum Christentum hingezogen fühlt und diese Religion als künftig für ihn maßgeblich gewählt haben will, sind weder anlässlich seiner Anhörung durch den Senat noch anlässlich der Anhörung durch die Beklagte (Bl. 5 des Anhörungsprotokolls vom 12.9.2002) noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (Bl. 3 des Sitzungsprotokolls vom 14.9.2005) deutlich geworden.

So antwortete der Kläger auf die Frage des Verwaltungsgerichts, warum er sich für den christlichen Glauben interessiere, dass er aus einer streng moslemischen Familie stamme. Alle seine Familienmitglieder seien Moslems, und zwar Schiiten. Ähnlich war seine Reaktion auf die im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte gestellte Frage, was er an der christlichen Religion besser als an der islamischen finde. Damals beschrieb er, was ihn am Islam störe und betonte seinen Wunsch, dass die Religion frei sein solle. Im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat hat er beteuert, er fühle sich seit seiner Taufe frei, da er keinen Pflichten mehr nachgehen müsse, die ihm nicht logisch erschienen. Nach diesen Bekundungen scheint der Kläger keine konkreten Vorstellungen von christlichen Glaubensinhalten zu haben. Zu den Auswirkungen des Religionswechsels auf seine Lebensführung befragt gab er an, an kirchlichen Feiertagen den Gottesdienst grundsätzlich und an Sonntagen, wenn er nicht zu arbeiten habe, zu besuchen. Er sei bei einer Kleiderreinigung beschäftigt und arbeite dort von montags bis donnerstags und manchmal auch samstags. Die Woche über gehe er - von eventuellen Feiertagen abgesehen - nicht zur Kirche. Der letzte Gottesdienstbesuch sei am Sonntag vor zwei Wochen gewesen. Diese Angaben lassen nicht erkennen, dass der Gottesdienstbesuch dem Kläger im täglichen Leben ein Bedürfnis ist beziehungsweise dass seine Lebensführung in sonstiger Weise durch christliche Glaubensinhalte verändert worden ist. All das, was der Kläger vor dem Senat zum Christentum vorbrachte, wurde ohne innere Anteilnahme und ohne Engagement, in weiten Teilen schleppend, gleichsam gleichgültig, wiedergegeben.

Sein Interesse für religiöse Dinge stellt sich auch im Übrigen als eher gering dar. Beispielsweise stimmen seine nunmehrigen Angaben zur Taufvorbereitung nicht mehr mit denjenigen in der von ihm vorgelegten pfarramtlichen Bescheinigung vom 8.12.2004 überein. Dort heißt es, der Kläger habe im Januar 2004 in der Pfarrei vorgesprochen, weil er nicht wie andere Iraner aus B-Stadt zum Taufunterricht und zur Taufe nach Hannover fahren, sondern in B-Stadt Taufunterricht nehmen wollte. Nach einem dreimonatigen Taufunterricht sei er in der evangelischen Kirche in B-Stadt getauft worden. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger demgegenüber an, einige Monate nach seiner Ankunft in B-Stadt habe er Kontakt mit der persisch-sprachigen Kirche in Bad Kreuznach aufgenommen, von dort Unterrichtsmaterial und Fragen dazu übersandt bekommen, sich mit diesen Materialien befasst und die Fragen beantwortet zurückgesandt. Die Taufe sei dann in B-Stadt erfolgt. Der Lebacher Pfarrer habe sich zuvor mehrfach mit ihm unterhalten und ihn zu seinem Wunsch, Christ zu werden, befragt. Ein Taufunterricht habe in B-Stadt nicht mehr stattgefunden. Aus Sicht des Senats deutet die von der selbst vorgelegten Bescheinigung doch in zentralen Punkten abweichende heutige Darstellung des Klägers darauf hin, dass die Umstände der Taufvorbereitung in seiner Erinnerung bereits verblasst sind, was nicht heißen soll, dass der Senat die Kontakte nach Bad Kreuznach nicht glaubt. Bedenklich ist vielmehr, dass der ihm pfarramtlich bescheinigte dreimonatige Taufunterricht in B-Stadt in der Erinnerung des Klägers nur als „einige Unterhaltungen mit dem Pfarrer“ haften geblieben ist, was nicht von intensivem Interesse für die christliche Sache zeugt.

Den gleichen Eindruck vermittelt der Versuch des Klägers, sich an seinen Taufspruch zu erinnern. Die Auswahl des Taufspruches ist für einen erst als Erwachsenen getauften evangelischen Christen ebenso wie die Auswahl eines Spruches für einen Konfirmanden eine ganz persönliche Angelegenheit, wobei der individuell gewählte Taufspruch auf der Taufurkunde wörtlich wiedergegeben wird, was seine religiöse Bedeutung für den Täufling widerspiegelt. Angesprochen auf seinen Taufspruch gab der Kläger an, sich an diesen zu erinnern und reihte sodann - nicht wörtlich, sondern ihrem Sinn nach - rudimentäre Auszüge aus dem Anfang des christlichen Glaubensbekenntnisses aneinander. Berücksichtigt man, dass auch das Glaubensbekenntnis im Rahmen der Erwachsenentaufe eine zentrale Rolle spielt, was äußerlich darin zum Ausdruck kommt, dass es ebenfalls textlicher Bestandteil der Taufurkunde ist, wird deutlich, dass die Erinnerung des Klägers an Inhalte des Taufunterrichts und die Taufe selbst bereits sehr verblasst ist.

Auf die Gründe angesprochen, aus denen er den in der Taufurkunde vermerkten zusätzlichen christlichen Vornamen „Josef“ gewählt hat, antwortete der Kläger, sein eigentlicher Vorname „“ deute auf einen arabischen Stamm hin. Damit wolle er nichts mehr zu tun haben. Warum er sich gerade für „Josef“ entschieden hatte, erläuterte er nicht. Dass er im Bekanntenkreis weiterhin „“ genannt werde, weil das so in seinen Papieren stünde, missfalle ihm zwar; er behauptet aber nicht, seine Bekannten gebeten zu haben, ihn mit dem neuen Vornamen zu rufen. Dass die Entscheidung für einen zusätzlichen christlichen Vornamen nicht nur ein formales Zeichen, sondern für den Kläger von religiöser Bedeutung war, lässt sich diesen Bekundungen nicht entnehmen.

Alles in allem konnte der Kläger nicht den Eindruck vermitteln, dass seine Entscheidung, sich evangelisch taufen zu lassen, religiös motiviert war. Der einzige christliche Wert, den er konkret benannte, war das Gebot der Nächstenliebe, was insofern nicht verwundert, als seine gegen den Islam gerichteten Äußerungen durchaus belegen, dass er durch eine humanitäre Grundeinstellung geprägt wird. Das Bekenntnis zur Nächstenliebe reicht allerdings als einziger konkreter Anknüpfungspunkt der Kenntnis christlichen Gedankengutes nicht zur Bejahung einer religiös motivierten Annahme des christlichen Glaubens aus, da nach allem Gesagten nicht erkennbar ist, dass der christliche Glaube den Kläger in seiner religiösen Identität prägt.

Fehlt es - wie vorliegend - an einer seine religiöse Identität prägenden christlichen Glaubensüberzeugung des Schutzsuchenden, so vermittelt der rein formal durch die Taufe vollzogene Akt des Glaubenswechsels nicht den Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL. Der Kläger kann nicht unter Hinweis auf diese Vorschrift und die tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Heimatstaat Iran verlangen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Diesem Begehren steht entgegen, dass er im Iran wegen des nur formal angenommenen christlichen Glaubens keine Verfolgungshandlungen zu befürchten hat.

So steht schon nicht zu erwarten, dass die Tatsache der evangelischen Taufe den iranischen Behörden überhaupt bekannt geworden ist beziehungsweise noch bekannt werden könnte. Der Kläger hat sich bislang in keiner irgendwie auffälligen Weise christlich-religiös betätigt. Dass er an Feiertagen und, wenn er Zeit hat, an Sonntagen die evangelische Kirche in B-Stadt besucht, ist kein Verhalten, das ausreicht, um die Aufmerksamkeit iranischer Spitzel in Deutschland zu erregen. Selbst wenn er insoweit irgendwann aufgefallen und daraufhin beobachtet worden sein sollte, wäre nicht anzunehmen, dass die gelegentlichen Kirchgänge aus Sicht der Beobachter von nachhaltigem Interesse sein könnten. Insbesondere kann sein Bekunden, er habe im Laufe der Zeit - wobei seit seiner Taufe bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind - etwa acht bis zehn Iraner mit zur Kirche genommen, nicht als missionarische Tätigkeit gewertet werden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass angeblich mindestens zwei dieser Personen zum christlichen Glauben konvertiert sein sollen. Der Kläger hat hierzu weder schriftsätzlich vorgetragen noch in der mündlichen Verhandlung den Versuch unternommen, nähere Angaben zu machen, insbesondere darzulegen, dass deren angebliche Konversion auf seine christliche Überzeugungsarbeit zurückgeht.

Selbst wenn die Tatsache der christlichen Taufe im Iran bekannt geworden wäre beziehungsweise im Falle der Rückkehr bekannt würde, ist nach der Auskunftslage und der auf dieser basierenden obergerichtlichen Rechtsprechung (Sächsisches OVG, Urteil vom 28.3.2007, amtl. Abdr. S 10 f.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.4.2006 - 5 LB 106/02 -, juris, m.w.N.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 24.3.2006 - 1 Bf 15/98.A-, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2002 -9 R 3/00-, juris, amtl. Abdr. S. 38 f.) nicht anzunehmen, dass der im Ausland im Verlauf eines Asylverfahrens vollzogene Glaubenswechsel für sich genommen die iranischen Behörden veranlassen könnte, asylrelevante Maßnahmen gegenüber dem Rückkehrer zu ergreifen. Durch eine Konversion im Ausland fühlt der iranische Staat sich in der Regel nicht bedroht, wenn es sich um eine einfache Mitgliedschaft handelt, die weder mit - ernstzunehmender - missionarischer Tätigkeit noch mit Leitungsaufgaben oder anderen hervorgehobenen Funktionen verbunden ist.

Damit gibt der Sachverhalt keine Veranlassung zur Klärung, ob die Konsequenzen, die ein religiös motivierter und den Konvertiten in seiner religiösen Identität prägender Glaubenswechsel vom Islam zum Christentum nach der Erkenntnislage im Falle der Rückkehr und der Praktizierung des neuen Glaubens in der Heimat auslöst, gemessen an Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL einzeln oder in Kumulation als asylrechtliche Verfolgungshandlung zu qualifizieren sind.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht auch nicht zu befürchten, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Repressalien seitens nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG in Verbindung mit Art. 6 c RL drohen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, sein Vater sei strenggläubiger Moslem und mit der Hinwendung des Klägers zum Christentum nicht einverstanden, genügt dies nicht zur Annahme, dass vom Vater eine Gefährdung für Leib oder Leben des Klägers ausgehen könnte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar einerseits behauptet, der Familie seine Adresse aus Angst vor seinem Vater nicht mitzuteilen, andererseits aber bekundet, mit dem Vater telefonischen Kontakt zu haben. Grundsätzlich rede er mit seinem Vater nicht über religiöse, sondern nur über persönliche Dinge, da der Vater einen Herzinfarkt gehabt habe und er ihn nicht aufregen wolle. So frage der Vater etwa, wie es ihm gehe, ob er schon eine Familie habe und ob er nicht zurückkommen wolle. Dass er letzteres wegen seiner Konversion verneine, könne der Vater nicht akzeptieren. Der Kläger behauptet aber nicht, dass es wegen derartiger Antworten zu religiösen Streitgesprächen oder massiven Vorwürfen seitens des Vaters käme, und beim nächsten Telefonat scheinen wieder persönliche Dinge besprochen zu werden.

Die so aktuell in der mündlichen Verhandlung beschriebene Haltung des Vaters zu dem Kläger lässt nicht erwarten, dass der Vater ihm im Falle der Rückkehr Schaden an Leib oder Leben zufügen würde. Dasselbe gilt für andere Familienmitglieder und Bekannte, hinsichtlich derer der Kläger keine Bedrohung geltend gemacht hat.

Ebenso wenig ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger allein aufgrund der Asylantragstellung mit abschiebungsschutzrechtlich relevanten Übergriffen rechnen müsste. Insoweit teilt der erkennende Senat die Einschätzung des früher für das Herkunftsland Iran zuständig gewesenen 3. Senats des Gerichts (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.8.2006 - 3 Q 78/06 - und vom 9.8.2006 - 3 Q 23/06-, jeweils juris, sowie Urteil vom 23.10.2002, a.a.O., S. 24 ff., jeweils m.w.N.) , der in Fortführung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Beschluss vom 14.5.2007 - 14 ZB 07.30240 -, juris, m.w.N.) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung eine allein auf die Asylantragstellung gründende Verfolgungsgefahr verneint. Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat in den zitierten Beschlüssen vom August 2006 unter Berücksichtigung der neueren Auskunftslage und zahlreicher Presseberichte über das aktuelle Geschehen im Iran überzeugend dargelegt, dass zwar infolge der letzten Wahlen die fundamentalistischen Kräfte im Verhältnis zu den reformorientierten Kreisen die Oberhand gewonnen und mit dem neuen Staatspräsidenten Ahmadinadschad ein konservatives Staatsoberhaupt an ihrer Spitze haben, es aber keine Anzeichen dafür gebe, dass sich infolge dieser Entwicklung die Situation für zurückkehrende Asylbewerber verschlechtert habe und diese nun alleine wegen der Asylantragstellung und der Entfaltung gewisser Exilaktivitäten zur Untermauerung ihres Begehrens abschiebungsschutzrechtlich relevante Maßnahmen zu befürchten hätten. Den iranischen Amtswaltern sei bekannt, dass ein Asylverfahren für die meisten in Europa lebenden Iraner die einzige Möglichkeit sei, ein - wenn auch nur zeitweiliges - Aufenthaltsrecht zu erlangen. Der neueste Lagebericht (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 37 f.) und die aktuelle Auskunftslage geben keine Veranlassung zu einer geänderten Einschätzung.

Da der Kläger nicht glaubhaft machen konnte, seine Heimat aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben, und ihm auch wegen seiner Nachfluchtaktivitäten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen des iranischen Staates beziehungsweise seitens seines Vaters oder sonstiger Verwandter oder Bekannter drohen, ist die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, unbegründet und unterliegt daher der Zurückweisung.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung, dass ihm Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG zu gewähren ist. Sein Vorbringen ist - wie im Einzelnen dargelegt - nicht glaubhaft, so dass ihm Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht zusteht.

Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der auch in diesem Zusammenhang zu beachtenden Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG. Nach Art. 2 e RL hat ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringt, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 RL zu erleiden, sofern auf ihn die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 RL keine Anwendung finden und er den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Voraussetzung der Gewährung subsidiären Schutzes ist demnach, dass der Kläger stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei Rückkehr in den Iran tatsächlich Gefahr liefe, dass ihm gegenüber die Todesstrafe verhängt oder vollstreckt würde oder dass ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen (Art. 15 a und b RL). Aus welchen Gründen ihm eine derartige Behandlung droht, spielt dabei nach der in Art. 18 und Art. 2 e RL zum Ausdruck kommenden Konzeption der Richtlinie - anders als bei der an einen Verfolgungsgrund anknüpfenden Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - keine Rolle. Ausreichend ist, dass stichhaltige Gründe für die tatsächliche Gefahr, im Falle der Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, vorgebracht sind. Dies ist im Falle des Klägers zu verneinen, da der von ihm geschilderte Lebenssachverhalt entweder nicht glaubhaft oder (so die im Bundesgebiet erfolgte Taufe zum evangelischen Christen) unter den konkreten Gegebenheiten nicht geeignet ist, die Gefahr, von einem ernsthaften Schaden bedroht zu werden, zu begründen.

Die Berufung ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Zwar geht das seitens des Senats mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 b RL befürwortete Verständnis des nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewährenden Schutzes vor Verfolgungshandlungen wegen der Religion über das hinaus, was nach der bisherigen bundesdeutschen Rechtsprechung als Inhalt eines religiös bedingten Schutzanspruchs anerkannt ist. Diese grundsätzlichen Erwägungen zu den aus dem Inkrafttreten der Richtlinie zu ziehenden Konsequenzen sind indes für die getroffene Entscheidung, die Berufung zurückzuweisen, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Das Begehren des Klägers hätte unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung erst recht keine Erfolgsaussichten gehabt. Insoweit wird hinsichtlich der Bewertung der Relevanz der geltend gemachten Konversion zum Christentum auf die Darstellung der bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG unangefochtenen Rechtsprechung in dem gegenüber dem Kläger ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG und beträgt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2006 - 1 C 29/03 - und vom 14.2.2007 - 1 C 22/04 -, jeweils juris) zur Auslegung dieser Vorschrift 3.000 EUR.

Gründe

Das Ausbleiben des Beteiligten im Termin stand einer Verhandlung und Entscheidung in der Sache nicht entgegen, da er ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zur mündlichen Verhandlung geladen worden war.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig; der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (I) noch stehen seiner Abschiebung in den Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entgegen (II).

I.

Ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftslandes setzt nach genannter Vorschrift voraus, dass Leben oder Freiheit des Ausländers in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei die drohende Verfolgung ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) - unter bestimmten Voraussetzungen - nichtstaatlichen Akteuren.

Hinsichtlich des in § 60 Abs. 1 AufenthG verwendeten Begriffs der Verfolgung sind spätestens seit dem 11.10.2006 die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12, berichtigt im ABl. L 204 vom 5.8.2005, S. 24) (so genannte Qualifikationsrichtlinie) - nachfolgend: RL - zu beachten. Durch Art. 38 RL wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens bis zum 10.10.2006 zu erlassen. Dieser Verpflichtung ist die Bundesrepublik Deutschland nicht gerecht geworden, was nach der auf Art. 189 Abs. 3 und Art. 5 EWG-Vertrag verweisenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 5.4.1979 - Rs. 148/78 - , Slg. 1979, 1629 Rdnr. 23, und vom 20.9.1988 - 190/87 -, Slg. 1988, 4689) zur Folge hat, dass die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie seit dem 11.10.2006 im Bundesgebiet unmittelbar Anwendung finden, soweit sie von ihrem Regelungsgehalt her einer unmittelbaren Anwendung zugänglich sind. Dies ist hinsichtlich der Vorschriften, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft festlegen, ohne Einschränkung zu bejahen. (BVerwG, Urteile vom 21.11.2006 - 1 C 10/06 -, NVwZ 2007, 465 ff. = DVBl. 2007, 446 ff. = InfAuslR 2007, 213 ff., und vom 20.3.2007 - 1 C 21/06 -, amtl. Abdr. S. 14)

Nach Art. 13 RL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Richtlinie erfüllt. Der Begriff des Flüchtlings ist in Art. 2 c RL hinsichtlich eines Drittstaatsangehörigen dahingehend definiert, dass dieser sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Furcht nicht in Anspruch nehmen will, sofern die Ausschlussgründe des Art. 12 RL auf ihn keine Anwendung finden. Maßgeblich ist damit, ob der Betroffene sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatstaates aufhält. Dieser Ansatz ist bei der Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG, der auf eine Bedrohung von Leben oder Freiheit abstellt, zu beachten, da die Bundesrepublik als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gehalten ist, den als Mindestnormen für die Flüchtlingsanerkennung (vgl. Art. 1 und 3 RL) konzipierten Vorschriften der Richtlinie im Bundesgebiet Geltung zu verschaffen.

Ob die Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat im Sinne des Art. 2 c RL begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 4 Abs. 3 RL individuell zu prüfen und richtet sich materiell-rechtlich nach den in Art. 4 bis 10 RL vorgegebenen objektiven Kriterien.

Nach Art. 4 Abs. 4 RL ist die Tatsache, dass der Schutzsuchende in seiner Heimat bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründen sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Im Zusammenspiel mit Art. 8 Abs. 1 RL, der die Notwendigkeit internationalen Schutzes im Falle einer inländischen Fluchtalternative entfallen lässt, entspricht dies der bisherigen bundesdeutschen Rechtsprechung, wonach einem Schutzsuchenden, der seine Heimat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat, ein Schutzanspruch zusteht, wenn ihm ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar war und die fluchtbegründenden Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderungen fortbestehen oder mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist, so dass an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen. (BVerwG, Urteil vom 3.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760,761)

Wer hingegen unverfolgt ausgereist ist, kann die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL nicht für sich in Anspruch nehmen. Er muss - so auch die bisherige Rechtsprechung - glaubhaft machen, dass beachtliche Nachfluchttatbestände gegeben sind, was bedeutet, dass ihm bei Rückkehr in seinen Heimatstaat die Gefahr der Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. (BVerwG, Urteil vom 20.3.2007 - 1 C 21/06 -, amtl. Abdr. S. 15) Dies ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die insofern erforderliche Zukunftsprognose muss auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellen und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein. (BVerfG, Beschlüsse vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 345 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3.12.1985, a.a.O., S. 760 f.)

Zentrale Bedeutung kommt im Rahmen der asylrechtlichen Prüfung seit dem Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG dem in Art. 9 Abs. 1 und 2 RL umschriebenen Begriff der Verfolgungshandlungen sowie den in Art. 10 RL aufgelisteten Verfolgungsgründen und schließlich dem Erfordernis des Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 c RL zu, wonach eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 RL genannten Gründen und den in Art. 9 Abs. 1 RL als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen muss.

Angesichts des durch Art. 9 und Art. 10 RL vorgegebenen Prüfungsrasters ist nicht auszuschließen, dass verschiedene durch die deutsche höchstrichterliche Asylrechtsprechung entwickelte Grundsätze der Hinterfragung auf ihre Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Vorgaben bedürfen, sofern die jeweiligen Grundsätze fallbezogen entscheidungsrelevant sind. So spricht die in Art. 9 und Art. 10 RL zum Ausdruck kommende Systematik dafür, dass das Vorliegen beziehungsweise Nichtvorliegen einer Verfolgungshandlung anhand der Kriterien des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL zu prüfen ist, ohne dass in diesem Zusammenhang der eventuelle Verfolgungsgrund eine Rolle spielt. Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des Art. 10 RL. Sodann ist gemäß Art. 9 Abs. 3 RL erforderlichenfalls festzustellen, ob die Verfolgungshandlung dem Schutzsuchenden wegen des bejahten Verfolgungsgrundes droht. Diese Systematik wirft die Frage auf, ob die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, die differenziert zwischen politisch-motivierten Eingriffen in die Schutzgüter Leib, Leben oder persönliche Freiheit, die stets als Verfolgung anerkannt wurden, und Beeinträchtigungen sonstiger Rechtsgüter wie der freien Religionsausübung oder der ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, die den Flüchtlingsstatus bisher nur begründen konnten, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, richtlinienkonform ist. (BVerwG, Urteil vom 24.3.1987 - 9 C 321.85 -, NVwZ 1987, 701 f. und Beschluss vom 3.4.1995 - 9 B 758/94 -, NVwZ-RR 1995, 607) Angesichts der Regelung des Art. 9 Abs. 1 b RL, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen als Verfolgungshandlung definiert, ohne zu fordern, dass jeweils dasselbe Schutzgut durch die verschiedenen Maßnahmen betroffen wird, stellt sich die weitere Frage, ob die bisherige deutsche Rechtsprechung, nach der mehrere Eingriffe, von denen jeder seiner Intensität nach allein nicht als Verfolgung zu qualifizieren ist, auch nicht als ein „insgesamt“ die erforderliche Intensität erreichendes Verfolgungsgeschehen angesehen werden können, wenn die Eingriffe sich gegen unterschiedliche Schutzgüter richten, (BVerwG, Beschluss vom 3.4.1995, a.a.O.) mit den europarechtlichen Vorgaben der genannten Vorschrift zu vereinbaren ist.

Diese Fragen bedürfen allerdings in vorliegend relevantem Zusammenhang keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, da das Begehren des Klägers gemessen an den Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 b RL daran scheitert, dass sein durch die im Bundesgebiet erfolgte Taufe zum evangelischen Christ vollzogener Glaubenswechsel ihm unter den konkreten Gegebenheiten mangels religiös-motivierter Entscheidung für das Christentum nicht die Möglichkeit eröffnet, sich auf den Verfolgungsgrund der Religion zu berufen.

Art. 10 RL definiert die Verfolgungsgründe, indem er die in Art. 2 c RL abschließend aufgeführten Verfolgungsgründe aufgreift, und hinsichtlich jedes einzelnen Verfolgungsgrundes vorgibt, was die Mitgliedstaaten bei der jeweiligen Prüfung in materiell-rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen haben.

Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 b RL maßgeblich. Nach dieser Vorschrift umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste. (VG Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2007 - 9 K 2278/06.A -, juris)

Unter Einbeziehung dieser Definition ist die in Art. 2 c RL als Merkmal eines Flüchtlings aufgeführte begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion tatbestandlich gegeben, wenn der Schutzsuchende wegen seiner theistischen, nichttheistischen oder atheistischen Glaubensüberzeugung oder wegen der alleinigen oder gemeinschaftlichen Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich oder wegen sonstiger religiöser Betätigungen beziehungsweise Meinungsäußerungen oder wegen eigener oder gemeinschaftlicher Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, befürchten muss, in seiner Heimat von Verfolgungshandlungen betroffen zu werden.

Das Verständnis des durch Art. 10 Abs. 1 b RL gewährleisteten Schutzes muss sich am Normalfall eines Schutzsuchenden orientieren, der die Religion der Religionsgemeinschaft, in die er hineingeboren ist, in der Heimat ausüben will, weswegen zunächst festzustellen ist, welche religiösen Betätigungen grundsätzlich vom Schutzbereich umfasst werden und welchen Schranken die Religionsausübung gegebenenfalls unterliegt. In einem zweiten Schritt ist der Sonderfall des Konvertiten in den Blick zu nehmen und zu klären, ob insoweit Besonderheiten gelten. Vermengt man diese beiden Fragen, so läuft man Gefahr, den Schutzbereich religiöser Betätigung aus dem Bestreben, der Gefahr nur formal erfolgender Glaubensübertritte entgegen zu wirken, im allgemeinen zu eng zu umgrenzen.

Art. 10 Abs. 1 b RL bietet dem Einzelnen sehr weitgehenden Schutz, indem er sowohl die Entscheidung, aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen, schützt und dem Einzelnen zubilligt, dass er sich zu seiner religiösen Grundentscheidung auch nach außen bekennen darf. Unter das geschützte Verhalten fällt auch der Glaubenswechsel, wobei dahinstehen kann, ob man diesen als sonstige religiöse Betätigung oder Verhaltensweise eines Einzelnen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützt, begreift oder ob man - wie dies der Kläger und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung befürwortet haben - den Glaubenswechsel als geschützt ansieht, weil Art. 10 Abs. 1 b RL sowohl theistische wie auch nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen erfasst. Auch unter letzterer Prämisse muss der Glaubenswechsel seinen Grund in einer wie auch immer gearteten Glaubensüberzeugung finden (vgl. hierzu S. 24 des Urteils).

Nach Art. 10 Abs. 1 b RL umfasst der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen. Die Vorschrift geht damit ihrem Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen Rechtsprechung unter dem Stichwort des religiösen Existenzminimums zuerkannt wurde. (BVerfG, Beschluss vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 158 ff.; BVerwG, Ur- teil vom 20.1.2004 - 1 C 9/03 - , BVerwGE 120, 16 ff. = NVwZ 2004, 1000 ff. = InfAuslR 2004, 319 ff.) Dafür, dass der europäische Richtliniengeber die religiöse Betätigung im öffentlichen Bereich auch inhaltlich als geschützt verstanden wissen will, spricht die Betrachtung der historischen Wurzeln der Vorschrift.

Bereits im Minderheitenschutzabkommen des Völkerbundes findet sich ein Vorläufer, der die rechtliche Verpflichtung enthielt, die freie Religionsausübung im öffentlichen und privaten Bereich zu gewährleisten. (Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, Erläuterungen zur Richtlinie 2004/83/EG, 13. Ak-tualisierungslieferung November 2006, § 17 Rdnr. 7) Ebenso schützt Art. 18 des Internationalen Paktes vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte - IpbpR -, der durch Bundesgesetz vom 15.11.1973 (BGBl. II, S. 1533) in innerstaatliches Recht transformiert wurde, die private und die öffentliche Glaubenspraxis. Nach Art. 18 Abs. 1 IPbpR umfasst das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder eine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. Aus völkerrechtlicher Sicht ist daher festzustellen, dass das Recht auf private und öffentliche Religionsausübung als fundamentales Menschenrecht allgemein anerkannt ist. (vgl. auch Art. 1 der Erklärung Nr. 36/55 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion und der Überzeugung vom 25.11.1981)

Europarechtlich wird die Ausübung der Religionsfreiheit auch in der Öffentlichkeit bereits durch Art. 9 EMRK gewährleistet. Geschützt ist hiernach die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.

Art. 10 Abs. 1 b RL ist die konsequente Fortschreibung dieser Garantien bezogen auf den (Mindest-)Schutz, der Flüchtlingen seitens der Mitgliedstaaten zu gewähren ist. Angesichts des weiten Schutzbereichs der Vorschrift, die selbst keine Schranken vorgibt, liegt es nahe, die Schranken des Art. 18 IPbpR beziehungsweise des Art. 9 EMRK als immanente Schranken zu begreifen. Sowohl Art. 18 IPbpR wie auch Art. 9 EMRK differenzieren zwischen der Uneinschränkbarkeit der Freiheit, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und der an bestimmte Voraussetzungen gebundenen Einschränkbarkeit der freien Religionsausübung und bieten auch im Flüchtlingsrecht eine angemessene Handhabe zur Abschichtung zulässiger Einschränkungen der in Art. 10 Abs. 1 b RL definierten Religionsfreiheit. Dies bedeutet, dass die Freiheit eines Asylbewerbers, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, nicht beschränkbar ist, während die Freiheit, seine Religion im privaten wie im öffentlichen Bereich zu bekennen beziehungsweise zu bekunden, den immanenten Schranken unterliegt, die in Art. 18 Abs. 3 IPbpR beziehungsweise Art. 9 Abs. 2 EMRK Ausdruck gefunden haben. Dementsprechend darf die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gesundheit, der Sittlichkeit (Moral) und der Rechte und Freiheiten anderer verboten oder reglementiert werden. Dabei ist - wie auch in Art. 18 Abs. 3 IPbpR und Art. 9 Abs. 2 EMRK vorgeschrieben - zu fordern, dass das Gesetz, das verbietet oder reglementiert beziehungsweise aufgrund dessen verboten oder reglementiert wird, allgemeiner Natur ist, d.h. es muss für alle Staatsbürger - egal welcher religiösen Ausrichtung sie angehören - gleichmäßig Geltung entfalten, darf daher nicht auf bestimmte religiöse Gruppen zielen und ausschließlich für diese Einschränkungen vorsehen. Gemessen hieran sind beispielsweise Meldepflichten oder Sicherheitsauflagen für die Veranstaltung einer Prozession ebenso unbedenklich wie Vorschriften über Impfpflichten oder das Verbot religiöser Bräuche oder Riten, die die Sittlichkeit verletzen oder die Gesundheit der Teilnehmer gefährden. (Marx, a.a.O., § 17 Rdnr. 25)

Festzuhalten bleibt damit zunächst, dass das Recht des Einzelnen, seinen Glauben aus innerer Überzeugung zu wechseln, keinen Einschränkungen unterliegt, d.h. die Mitgliedstaaten haben die Entscheidung des Einzelnen, aus religiöser Überzeugung einen anderen Glauben anzunehmen, zu respektieren und ihm - wenn dies die Verhältnisse im Heimatstaat erforderlich machen - nach Maßgabe der Richtlinie Schutz zu gewähren. Hinsichtlich des Rechts eines Gläubigen auf Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich gilt auch im Flüchtlingsrecht, dass Beschränkungen nur nach Maßgabe der aufgezeigten der Religionsfreiheit immanenten Schranken durch allgemeine Gesetze zulässig sind.

Gesetze oder religiöse Vorschriften beziehungsweise die behördlichen Praktiken des Heimatstaates zu ihrer Umsetzung, die die aufgezeigten Grenzen nicht respektieren, sind an Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL zu messen. Als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 a oder b RL sind sie zu qualifizieren, wenn sie allein oder in Kumulierung mit anderen Maßnahmen eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte bewirken. Hat der Asylbewerber eine schwer menschenrechtswidrige Behandlung in seiner Heimat bereits erfahren oder droht ihm eine solche für den Fall seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, so bedarf es gemäß Art. 9 Abs. 3, Art. 2 c RL der Feststellung, ob diese Behandlung wegen der in Art. 10 Abs. 1 b RL definierten Religion des Asylbewerbers erfolgt ist oder droht. Bejahendenfalls ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Fehlt es hingegen an einer Verknüpfung mit einem in Art. 10 Abs. 1 RL aufgeführten Verfolgungsgrund, so sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf subsidiären Schutz nach Maßgabe des Art. 18 in Verbindung mit Art. 15 RL zu prüfen. (Marx, a.a.O., Teil 2, Subsidiärer Schutz, I.4)

Die den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 b RL enger fassende Auslegung des Beteiligten überzeugt nicht. Er meint, der die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 b RL abschließende Relativsatz „die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind“ beziehe sich auf alle aufgeführten Fallgruppen und schränke den Verfolgungsgrund der „Religion“ dahingehend ein, dass nicht jedwede Form der - zum Beispiel öffentlichen - Glaubensbetätigung, sondern nur die aus religiöser Sicht glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen Verhaltensweisen geschützt werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 10 Abs. 1 b RL schützt ausdrücklich etwa auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten, also die Entscheidung des Einzelnen, sich religiöser Betätigungen zu enthalten, indem er Dinge, die die Religion als Verhaltensweise zu bestimmten Anlässen vorgibt, gerade nicht tut. Dies zeigt, dass die seitens des Beteiligten vorgeschlagene einschränkende Auslegung, die Vorschrift schütze nur die aus religiöser Sicht glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen Verhaltensweisen, nicht richtlinienkonform sein kann. Dass der Beteiligte zur Stützung seiner Auffassung auf den derzeitigen Stand des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der Richtlinie verweist, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber durch die Vorgaben der Richtlinie gebunden ist und diesen nur gerecht werden wird, wenn er sie vollständig umsetzt.

Soweit erkennbar ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht bisher das einzige Obergericht, das nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG über die Verfolgungsgefährdung konvertierter Christen im Iran entschieden hat. (Sächsisches OVG, Urteile vom 27.3.2007 - A 2 B 38/06 - und vom 24.4.2007 - A 2 B 832/05 -, beide nicht veröffentlicht) Es nimmt ebenfalls an, dass der Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 b RL auf einen weit gefassten Schutzbereich schließen lasse, und meint, im Ergebnis gingen Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 b RL über die bisherige, nur das religiöse Existenzminimum sicherstellende Rechtsprechung hinaus, da unter der Geltung der Richtlinie grundsätzlich auch der Schutz des „forum externum“ in Betracht komme. Die weitere Argumentation, wonach wegen der in Art. 9 Abs. 3 RL vorgesehenen Verknüpfung zu fordern sei, dass sich der Eingriff in die Religionsausübung als mit der Wahrung der Menschenwürde unvereinbar darstelle, überzeugt hingegen nicht uneingeschränkt, da der Verfolgungsgrund der Religion in die Prüfung des Vorliegens einer Verfolgungshandlung einbezogen wird. Die erste sich hieran anschließende Feststellung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass ein - flüchtlingsrechtsrelevanter - Eingriff in die Religionsausübung vorliege, wenn die Religionsausübung mit Sanktionen verbunden ist, die bereits selbst den Charakter einer Verfolgungshandlung aufweisen, spiegelt den Verordnungstext wider und ist daher zweifelsohne zutreffend. Allerdings folgt dieser Feststellung keine Prüfung, ob einem Konvertiten im Iran Sanktionen drohen, die im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL als Verfolgungshandlung zu bewerten sind. Dies, obwohl sich nach der Auskunftslage beispielsweise die Frage aufdrängt, ob die Verfahrensweise, einen etwa wegen Gottesdienstbesuchen auffällig gewordenen Konvertiten mit Hilfe konstruierter Vorwürfe vor Gericht zu stellen, um ihn so einer Bestrafung für den Abfall vom islamischen Glauben zuzuführen, den Charakter einer Verfolgungshandlung aufweist. Einen Menschen zur Ahndung erfundener Straftaten der Justiz auszuliefern, um ihn aus religiösen Gründen zu bestrafen beziehungsweise ihn zumindest gefügig zu machen, beinhaltet eine bereits als solche diskriminierende polizeiliche Maßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 2 b RL, die es nahe legt, eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte anzunehmen, zumal die Vernehmungsmethoden und Bedingungen einer etwaigen Haft im Iran dem internationalen Standard bei weitem nicht genügen, weil körperliche und/oder psychische Übergriffe nie auszuschließen sind. (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 5, 6, 15, 23, 35) Noch problematischer erscheint die weitere Feststellung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, die bloße Unterbindung bestimmter Formen der religiösen Betätigung könne eine Verfolgungshandlung (nur) darstellen, wenn unabdingbare Elemente des religiösen Selbstverständnisses des Betroffenen in Rede stünden. Dass diese Einschränkung des nach der Richtlinie zu gewährenden Schutzes durch Art. 9 Abs. 3 RL vorgegeben wird, ist aus der Sicht des Senats zu verneinen, wobei die Frage aber im vorliegenden Zusammenhang mangels Entscheidungsrelevanz keiner Vertiefung bedarf.

Das seitens des Beteiligten in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.1.2004 (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.1.2004 - 1 C 9/03 -, a.a.O.) spricht ebenfalls nicht gegen die hier vertretene Auslegung des Art. 10 Abs. 1 b RL. Das die langjährige bundesdeutsche Rechtsprechung fortführende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erging vor Erlass der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 und konnte deren Vorgaben daher naturgemäß nicht berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt damals Feststellungen für erforderlich, ob die Teilnahme an Gottesdiensten gemeinsam mit anderen Christen, insbesondere anderen Apostaten, abseits der Öffentlichkeit nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche, der der Kläger jenes Verfahrens angehörte, unter den besonderen Bedingungen der Diaspora in einem Land wie dem Iran zum schlechthin unverzichtbaren Bestandteil des religiösen Lebens gehöre. Des Weiteren seien Feststellungen zu treffen, ob jener Kläger durch die Beschränkung von derartigen Gottesdienstbesuchen selbst in seiner religiös-personalen Identität betroffen ist, da das religiöse Existenzminimum für jeden Gläubigen je nach dem Grad seiner praktizierten religiösen Betätigung unterschiedlich zu bestimmen und daher zu prüfen sei, ob der Besuch von Gottesdiensten abseits der Öffentlichkeit gerade für jenen Kläger selbst unverzichtbar sei.

Diese Rechtsprechung ist nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG in deren Licht zu sehen. Dabei ist auch nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass Art. 10 Abs. 1 b RL nur religiöse Verhaltensweisen im öffentlichen Bereich schützt, die der Religion des Schutzsuchenden entsprechen. Zutreffend hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes kürzlich hinsichtlich eines irakischen Schutzsuchenden yezidischer Religionszugehörigkeit darauf abgestellt, dass nach der yezidischen Religion keine religiösen Riten vor den Augen Ungläubiger praktiziert werden dürfen. Da die yezidische Religion die Vornahme religiöser Riten vor den Augen der moslemischen Öffentlichkeit verbiete, sei hinsichtlich dieser Religion ein genereller Konflikt zwischen einem Öffentlichkeitsanspruch der Religion und einer dieser feindlichen islamischen Öffentlichkeit ausgeschlossen. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2007 - 3 A 30/07 -, juris) Demgegenüber steht hinsichtlich evangelischer Christen außer Frage, dass der Besuch öffentlicher Gottesdienste nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche unverzichtbarer Bestandteil des religiösen Lebens ist. Nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG ist die weitere vom Bundesverwaltungsgericht formulierte Frage, ob dies auch in einem Land wie dem Iran gelte, nicht mehr erheblich. Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 b RL richtet sich gerade gegen staatliche Einschränkungen der Religionsfreiheit, was es verbietet, ihn nach dem zu bestimmen, was einzelne Staaten nach ihrer bisherigen Praxis an religiösen Freiheiten und damit an religiösem Selbstverständnis religiöser Minderheiten zugelassen haben. Die anschließend vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Frage, ob etwa die Teilnahme an Gottesdiensten für den Schutzsuchenden von unverzichtbarer Bedeutung sei, stellt sich demgegenüber nach wie vor. Nur wenn ein Schutzsuchender seinen Glauben aufgrund seiner religiösen Überzeugung in der Heimat auch praktizieren will, kann er in flüchtlingsrechtsrelevante Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden, die ihm dies verbieten wollen, geraten. Allerdings wird man einem Schutzsuchenden, der sozusagen von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall unterstellen können, dass er seinen Glauben in der Heimat nicht praktizieren will, weswegen die angesprochene, vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage sich insbesondere stellt, wenn der Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL von einem Konvertiten beansprucht wird.

Wie bereits ausgeführt erkennt Art. 10 Abs. 1 b RL dem Einzelnen auch das Recht zu, sich aus religiöser Überzeugung/aus Glaubensüberzeugung für eine andere als die bisherige Religion zu entscheiden und sich zu der angenommenen Religion zu bekennen. Die Garantien des Art. 10 Abs. 1 b RL - etwa das Recht auf Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich - gelten für Konvertiten, die ihren Glauben aus religiöser Überzeugung gewechselt haben, in gleichem Umfang wie für Gläubige, die ihre praktisch durch Geburt erworbene Religion beibehalten. Voraussetzung des Schutzes der Ausübung der „neuen“ Religion ist nach der Konzeption des Art. 10 Abs. 1 b RL allein, dass der Glaubenswechsel aufgrund religiöser Überzeugung/aus Glaubensüberzeugung erfolgt ist.

Damit bedarf es im Falle einer Konversion einer eingehenden Prüfung, ob der Konvertit seinen Glauben nicht nur - etwa aus auf ein Bleiberecht bezogenen taktischen Gründen - durch einen bloß formalen Akt, sondern aus religiöser Überzeugung gewechselt hat und durch den neuen Glauben in seiner religiösen Identität geprägt wird. Ist letzteres der Fall, kommt ihm der Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL in vollem Umfang zugute. Drohen ihm in der Heimat Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL, wenn er dort durch Art. 10 Abs. 1 b RL geschützte Verhaltensweisen praktiziert, so ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ob einem zum Christentum konvertierten Moslem im Iran Verfolgungshandlungen drohen, beurteilt sich nach den sich in der aktuellen Auskunftslage widerspiegelnden Verhältnissen vor Ort.

Zur allgemeinen Lage der Christen im zu 99 % muslimisch bevölkerten Iran ist festzustellen, dass die iranische Verfassung den Islam und die schiitische Glaubensschule als Staatsreligion bestimmt (Art. 12) und die Zoroastrier, die Juden und die Christen als staatlich anerkannte religiöse Minderheiten benennt (Art. 13), wobei den Angehörigen dieser Religionsgemeinschaften als Nichtmuslimen der Zugang zu Ämtern in der iranischen Exekutive, dem Richteramt sowie höheren Offiziersrängen in der iranischen Armee verwehrt ist. Anstellungen in der Verwaltung sind selten und werden zumeist niedriger entlohnt als bei Muslimen. Vertreter anerkannter religiöser Minderheiten können nicht regulär ins Parlament gewählt werden, sondern haben nur die Möglichkeit, sich für einen der insgesamt fünf jeweils für spezielle Religionsgemeinschaften reservierten Sitze zu bewerben. In religiöser Hinsicht wird den anerkannten religiösen Minderheiten innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht zugestanden, ihre jeweiligen religiösen Gebräuche zu pflegen und sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäß ihrer religiösen Vorschriften zu verhalten. Die alteingesessenen christlichen Nationalkirchen Irans, insbesondere die armenisch-orthodoxe Kirche, die assyrische Kirche und die chaldäischen Katholiken sind staatlicherseits anerkannte Religionsgemeinschaften; ihre Mitglieder unterscheiden sich nicht nur von ihrer religiösen, sondern auch von ihrer ethnischen Herkunft her von der weit überwiegend muslimischen Bevölkerung Irans. Ihnen ist es solange unbenommen, ihre Religion - etwa durch den Besuch von Gottesdiensten und die Teilnahme an sonstigen religiösen Riten - zu praktizieren, wie sie grundlegende Prinzipien der islamischen Gesellschaft, etwa die strengen Vorschriften über die zu tragende Bekleidung, beachten und sich jeglicher auf die muslimische Bevölkerung zielenden Missionierungstätigkeit enthalten. Die christliche Mission ist im Iran verboten, was seitens der traditionellen christlichen Kirchen respektiert wird. Der iranische Staat versteht jegliche Missionsversuche als Angriff auf die Staatssicherheit, da der Islam für die muslimische Bevölkerung nicht nur religiöse Bedeutung hat, sondern gleichzeitig die staatstragende Religion ist. Der Islam kennt keine legale Möglichkeit, vom Islam zum Christentum überzutreten. Ein Konvertit bleibt daher aus islamischer Sicht weiterhin Muslim, der sich allerdings religionsschädlich verhält, indem er eine andere - aus islamischer Sicht nicht religiöse - Gruppe unterstützt und sich dadurch dem Verdacht aussetzt, das auf muslimischer Grundlage etablierte Mullah-Regime schwächen zu wollen. Die Konversion zum Christentum begründet in der muslimisch-iranischen Öffentlichkeit den Verdacht einer regimekritischen Haltung. Es kommt vor, dass auch nicht missionierende zum Christentum konvertierte Iraner wirtschaftlich, etwa bei der Arbeitssuche, oder gesellschaftlich bis hin zur Ausgrenzung benachteiligt werden. Der Abfall vom Islam (Apostasie) ist nach islamisch-religiösem Recht mit der Todesstrafe bedroht. Obwohl das kodifizierte iranische Strafrecht die Todesstrafe im Fall der Apostasie nicht vorsieht, erging wegen dieses Vorwurfs zuletzt im November 2002 ein - später in eine Haftstrafe umgewandeltes - Todesurteil. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr aktenkundig. Bei Bekanntwerden der Konversion tritt neben die Gefahr staatlicher Repressionen die Möglichkeit einer Verfolgung durch fanatische Muslime, da Konvertiten gemäß islamischem Recht von allen Muslimen getötet werden dürfen. Die christlichen Kirchen werden staatlicherseits dazu angehalten, muslimischen Interessenten Zugang zu ihren religiösen Veranstaltungen zu verweigern und Versuche muslimischer Personen, mit ihren Gemeinden in Kontakt zu treten, zurückzuweisen. Da die Konversion zum Christentum im Iran seit jeher ein Tabu und auch aus christlicher Sicht sehr ungewöhnlich ist, stößt ein Konvertit bei den traditionellen christlichen Kirchen Irans auf starke Vorbehalte und setzt sich dem Verdacht aus, ein Spitzel zu sein. Ein Konvertit kann vor diesem Hintergrund nicht erwarten, als neues Gemeindemitglied anerkannt und aufgenommen zu werden. (Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 6.9.2004 - 531 i/br - und vom 6.12.2004 – 585 i/br -; SFH, Christen und Christinnen im Iran, Themenpapier vom 18.10.2005, S. 4 f., 7 -11; SFH, Iran-Reformen und Repression, Update der Entwicklungen seit Juni 2001, vom 20.1.2004, S. 11 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.9.2006 - 508-516.80/3 IRN -, S. 6, 15, 20 f., 23, 33 f.) Anders als die traditionellen christlichen Kirchen Irans betreiben einige, zu neueren christlichen Strömungen zu zählende protestantisch-evangelische Glaubensgemeinschaften mit westlicher Unterstützung insbesondere der protestantischen Kirche beziehungsweise (frei-)kirch-lich-evangelischer Gruppierungen im Iran auch Missionsarbeit und zeigen sich bereit, muslimische Konvertiten in ihre Kirchengemeinde aufzunehmen. Folge sind häufige Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden, von denen sie überwacht werden, wobei sie mit harten Sanktionen rechnen müssen. Immer wieder sind in der Vergangenheit missionarisch tätig gewesene Priester dieser Religionsgemeinschaften verschwunden und oftmals später tot aufgefunden worden. Nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe werden Konvertiten, deren Übertritt den iranischen Behörden bekannt wird, zunächst zum Informationsministerium zitiert, wo sie scharf verwarnt werden. Sollten sie weiter in der Öffentlichkeit auffallen, etwa durch Besuche von Gottesdiensten oder Missionsaktivitäten, müssen sie damit rechnen, mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage oder Aktivitäten in einer illegalen Gruppe vor Gericht gestellt zu werden. Unbehelligt blieben Konvertiten im Iran, solange es ihnen gelinge, ihren Glauben - etwa in einer der ca. 100 christlichen Hausgemeinschaften - unbemerkt von den iranischen Behörden beziehungsweise von Familienangehörigen, Nachbarn und Bekannten auszuüben. Gerade fanatische muslimische Familienangehörige seien ein Risikofaktor, da sie den Übertritt als Hochverrat, Staatsverrat beziehungsweise Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm sähen und es daher häufig zu Anzeigen an die iranischen Sicherheitsbehörden komme, die schwere körperliche Misshandlungen und unter Umständen längere Verhaftungen zur Folge haben könnten. (SFH, Christen und Christinnen im Iran, a.a.O., S. 11 - 18)

Die vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten zu klärende Frage, ob der Kläger glaubhaft gemacht hat, seine Heimat im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL wegen unmittelbar drohender Verfolgung verlassen zu haben oder - verneinendenfalls - ob er infolge der zwischenzeitlichen Konversion zum Christentum im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat, ist zu verneinen.

Der Kläger hat seine Heimat unverfolgt verlassen.

Er hat nicht glaubhaft gemacht, auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus dem Iran ausgereist zu sein. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, weist sein diesbezügliches Vorbringen eine Vielzahl von Ungereimtheiten, Widersprüchlichkeiten und auch Steigerungen des Sachvortrags auf und ist daher nicht zur Vermittlung der notwendigen Überzeugungsgewissheit betreffend das Bestehen begründeter Verfolgungsfurcht geeignet. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger sein angebliches Verfolgungsschicksal in verschiedenen Punkten erneut umgestaltet, was seine Bekundungen zu den Geschehnissen in seiner Heimat vollends unglaubhaft macht.

So behauptet er nun erstmals, das Geld für die Ausreise stamme nicht von seinem Vater (so aber Anhörungsprotokoll vom 12.9.2002, S. 5 und 6), sondern aus eigenen Ersparnissen, die er sich als Inhaber einer eigenen - neben dem Studium betriebenen - Kleiderfirma erwirtschaftet haben will, sowie dass er von Urumijee aus nur mit seinem jüngeren Bruder, nicht mit seinem Vater (so aber Anhörungsprotokoll vom 12.9.2002, S. 4), telefonischen Kontakt gehabt habe. Soweit der Kläger auf entsprechenden Vorhalt durch den Senat gemeint hat, es müsse sich um einen Übersetzungsfehler handeln, überzeugt dies nicht. So hat er gegenüber der Beklagten mehrfach zu Protokoll (S. 5 und 6) erklärt, sein Vater habe die Ausreise finanziert; von einer eigenen selbständigen Tätigkeit war bisher auch nicht ansatzweise die Rede. Der Grund für seine nunmehrige völlig neue Darstellung dürfte vielmehr darin liegen, dass das Verwaltungsgericht ihm das angebliche Verhalten des Vaters - einerseits Anzeige bei der Staatssicherheit und Hängenlassen der Kreuze als Beweis gegen den Kläger und andererseits Finanzierung der Ausreise und Aufrechterhaltung telefonischen Kontakts, um den Kläger jeweils über den aktuellen Stand der Dinge zu informieren - als nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft vorgehalten hat.

Neu ist auch die Darstellung des Klägers, er sei nicht, wie anlässlich seiner Anhörung durch die Beklagte behauptet, im Februar 2002 und nicht, wie vor dem Verwaltungsgericht angegeben, Ende 2001, sondern erst während seines Aufenthalts in Urumijee exmatrikuliert worden. Ebenfalls neu ist die Behauptung, er sei nach Urumijee geflohen, nachdem er an der Universität mündlich aufgefordert worden sei, bei der ideologischen - der staatlichen Schutzbehörde unterstehenden - Stelle der Universität zu erscheinen, und ein dort tätiger Freund ihm deshalb geraten habe, besser zu fliehen. Die schriftliche Vorladung sei erst zu Hause eingegangen, als er bereits in Urumijee gewesen sei. Vor der Beklagten und dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger demgegenüber noch bekundet, sich nach Erhalt der ersten schriftlichen Ladung direkt (Anhörung durch die Beklagte) beziehungsweise nach einigen Tagen (Anhörung durch das Verwaltungsgericht) nach Urumijee begeben zu haben.

Schließlich gab er anlässlich seiner nunmehrigen Anhörung hinsichtlich seiner angeblichen Kirchenbesuche im Iran als Adresse der armenischen Kirche, die er des Öfteren aufgesucht haben will, eine andere (Baharistanstraße) als gegenüber der Beklagten (Schunsde Metrie 2 in der 9. Straße Hausnummer 23) an. Auch behauptet er nun, anlässlich der Kirchenbesuche das Gefühl gehabt zu haben, dass die Armenier ihn eher positiv aufgenommen hätten, während er früher bekundet hatte, die armenischen Gemeindemitglieder seien sehr zurückhaltend gewesen, weil es verschiedene Vorfälle, auch Todesfälle, gegeben habe; sie hätten nicht so gerne gewollt, dass er und seine Freunde mit in der Kirche sitzen.

Insgesamt bekräftigen die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung den schon im Vorfeld nach der Aktenlage naheliegenden Eindruck, dass der Kläger sich immer wieder in neue Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt, weil er kein selbst erlebtes, sondern ein zur Zeit der Einreise vor ca. viereinhalb Jahren frei erfundenes Geschehen schildert.

Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger den Iran unverfolgt verlassen hat, weswegen ihm hinsichtlich der Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr wegen der zwischenzeitlichen Entwicklung trotzdem gefährdet wäre, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL nicht zugute kommt.

Ein Anspruch aus § 60 Abs. 1 AufenthG setzt daher voraus, dass bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die im Falle der Rückkehr für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und daher gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, der Kläger also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat. Dies ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht der Fall.

Die im Bundesgebiet erfolgte Konversion des Klägers zum Christentum begründet unter den konkreten Gegebenheiten nicht die Annahme, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, wegen der Annahme des christlichen Glaubens Verfolgung seitens des iranischen Staates oder seitens nichtstaatlicher Akteure befürchten zu müssen.

Wie bereits ausgeführt, schützt Art. 10 Abs. 1 b RL unter anderem die Freiheit, einen anderen Glauben anzunehmen, sowie die Freiheit, den ursprünglichen oder den angenommenen Glauben durch Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich zu betätigen.

Der Umfang des durch Art. 10 Abs. 1 b RL im Falle der Annahme eines anderen Glaubens garantierten Schutzes hängt nach der Konzeption der Vorschrift nicht davon ab, ob der Glaubenswechsel im Heimatstaat oder im Ausland vollzogen wurde. In beiden Konstellationen kann er eine Verfolgungsgefahr nur auslösen, wenn er dem Heimatstaat beziehungsweise nichtstaatlichen Akteuren in der Heimat bekannt wird und aus deren Sicht Anlass gibt, auf den Konvertiten einzuwirken. Lediglich im Rahmen der Prüfung, ob der Glaubenswechsel unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten ein derartiges Verfolgungsinteresse zu begründen vermag, kann es eine Rolle spielen, wo der Wechsel vollzogen wurde, wobei diese Frage sich erst stellt, wenn feststeht, dass der seitens des Schutzsuchenden behauptete Glaubenswechsel durch Art. 10 Abs. 1 b RL geschützt wird.

Wie bereits ausgeführt löst ein Glaubenswechsel den Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL aus, wenn er aus religiöser Überzeugung erfolgt ist und den Schutzsuchenden in seiner religiösen Identität prägt.

Vorliegend hat der Kläger den Glaubenswechsel förmlich vollzogen, als er am 11.4.2004 in der evangelischen Kirche in B-Stadt getauft wurde. Ob dieser Wechsel zum Christentum für den Kläger auch eine Glaubenssache war, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers unter Einbeziehung des Eindruckes, den er in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, zu überprüfen und vorliegend im Ergebnis zu verneinen.

Die Bekundungen des Klägers lassen zwar vermuten, dass er sich innerlich vom Islam abgewandt hat und diesen nicht mehr als „seine“ Religion empfindet. In diese Richtung deuten etwa seine Ausführungen zu den Inhalten der mit seinem Vater geführten Diskussionen und seine Bekundung, sich nach der Taufe „befreit“ gefühlt zu haben. Hinsichtlich seiner behaupteten kritischen Einstellung zu den Einflüssen des Islam auf die gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Verhältnisse im Iran ist der Kläger im Übrigen kein Einzelfall, da sich nach der Auskunftslage viele junge Iraner aus den gleichen Gründen wie der Kläger dem Islam entfremden. (Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 11.12.2003 - 494 i/br -)

Dem Vorbringen des Klägers ist allerdings nicht zu entnehmen, dass seine Entscheidung für eine Konversion zum Christentum eine religiöse Grundüberzeugung widerspiegelt. Die Gründe, aus denen er sich angeblich zum Christentum hingezogen fühlt und diese Religion als künftig für ihn maßgeblich gewählt haben will, sind weder anlässlich seiner Anhörung durch den Senat noch anlässlich der Anhörung durch die Beklagte (Bl. 5 des Anhörungsprotokolls vom 12.9.2002) noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (Bl. 3 des Sitzungsprotokolls vom 14.9.2005) deutlich geworden.

So antwortete der Kläger auf die Frage des Verwaltungsgerichts, warum er sich für den christlichen Glauben interessiere, dass er aus einer streng moslemischen Familie stamme. Alle seine Familienmitglieder seien Moslems, und zwar Schiiten. Ähnlich war seine Reaktion auf die im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte gestellte Frage, was er an der christlichen Religion besser als an der islamischen finde. Damals beschrieb er, was ihn am Islam störe und betonte seinen Wunsch, dass die Religion frei sein solle. Im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat hat er beteuert, er fühle sich seit seiner Taufe frei, da er keinen Pflichten mehr nachgehen müsse, die ihm nicht logisch erschienen. Nach diesen Bekundungen scheint der Kläger keine konkreten Vorstellungen von christlichen Glaubensinhalten zu haben. Zu den Auswirkungen des Religionswechsels auf seine Lebensführung befragt gab er an, an kirchlichen Feiertagen den Gottesdienst grundsätzlich und an Sonntagen, wenn er nicht zu arbeiten habe, zu besuchen. Er sei bei einer Kleiderreinigung beschäftigt und arbeite dort von montags bis donnerstags und manchmal auch samstags. Die Woche über gehe er - von eventuellen Feiertagen abgesehen - nicht zur Kirche. Der letzte Gottesdienstbesuch sei am Sonntag vor zwei Wochen gewesen. Diese Angaben lassen nicht erkennen, dass der Gottesdienstbesuch dem Kläger im täglichen Leben ein Bedürfnis ist beziehungsweise dass seine Lebensführung in sonstiger Weise durch christliche Glaubensinhalte verändert worden ist. All das, was der Kläger vor dem Senat zum Christentum vorbrachte, wurde ohne innere Anteilnahme und ohne Engagement, in weiten Teilen schleppend, gleichsam gleichgültig, wiedergegeben.

Sein Interesse für religiöse Dinge stellt sich auch im Übrigen als eher gering dar. Beispielsweise stimmen seine nunmehrigen Angaben zur Taufvorbereitung nicht mehr mit denjenigen in der von ihm vorgelegten pfarramtlichen Bescheinigung vom 8.12.2004 überein. Dort heißt es, der Kläger habe im Januar 2004 in der Pfarrei vorgesprochen, weil er nicht wie andere Iraner aus B-Stadt zum Taufunterricht und zur Taufe nach Hannover fahren, sondern in B-Stadt Taufunterricht nehmen wollte. Nach einem dreimonatigen Taufunterricht sei er in der evangelischen Kirche in B-Stadt getauft worden. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger demgegenüber an, einige Monate nach seiner Ankunft in B-Stadt habe er Kontakt mit der persisch-sprachigen Kirche in Bad Kreuznach aufgenommen, von dort Unterrichtsmaterial und Fragen dazu übersandt bekommen, sich mit diesen Materialien befasst und die Fragen beantwortet zurückgesandt. Die Taufe sei dann in B-Stadt erfolgt. Der Lebacher Pfarrer habe sich zuvor mehrfach mit ihm unterhalten und ihn zu seinem Wunsch, Christ zu werden, befragt. Ein Taufunterricht habe in B-Stadt nicht mehr stattgefunden. Aus Sicht des Senats deutet die von der selbst vorgelegten Bescheinigung doch in zentralen Punkten abweichende heutige Darstellung des Klägers darauf hin, dass die Umstände der Taufvorbereitung in seiner Erinnerung bereits verblasst sind, was nicht heißen soll, dass der Senat die Kontakte nach Bad Kreuznach nicht glaubt. Bedenklich ist vielmehr, dass der ihm pfarramtlich bescheinigte dreimonatige Taufunterricht in B-Stadt in der Erinnerung des Klägers nur als „einige Unterhaltungen mit dem Pfarrer“ haften geblieben ist, was nicht von intensivem Interesse für die christliche Sache zeugt.

Den gleichen Eindruck vermittelt der Versuch des Klägers, sich an seinen Taufspruch zu erinnern. Die Auswahl des Taufspruches ist für einen erst als Erwachsenen getauften evangelischen Christen ebenso wie die Auswahl eines Spruches für einen Konfirmanden eine ganz persönliche Angelegenheit, wobei der individuell gewählte Taufspruch auf der Taufurkunde wörtlich wiedergegeben wird, was seine religiöse Bedeutung für den Täufling widerspiegelt. Angesprochen auf seinen Taufspruch gab der Kläger an, sich an diesen zu erinnern und reihte sodann - nicht wörtlich, sondern ihrem Sinn nach - rudimentäre Auszüge aus dem Anfang des christlichen Glaubensbekenntnisses aneinander. Berücksichtigt man, dass auch das Glaubensbekenntnis im Rahmen der Erwachsenentaufe eine zentrale Rolle spielt, was äußerlich darin zum Ausdruck kommt, dass es ebenfalls textlicher Bestandteil der Taufurkunde ist, wird deutlich, dass die Erinnerung des Klägers an Inhalte des Taufunterrichts und die Taufe selbst bereits sehr verblasst ist.

Auf die Gründe angesprochen, aus denen er den in der Taufurkunde vermerkten zusätzlichen christlichen Vornamen „Josef“ gewählt hat, antwortete der Kläger, sein eigentlicher Vorname „“ deute auf einen arabischen Stamm hin. Damit wolle er nichts mehr zu tun haben. Warum er sich gerade für „Josef“ entschieden hatte, erläuterte er nicht. Dass er im Bekanntenkreis weiterhin „“ genannt werde, weil das so in seinen Papieren stünde, missfalle ihm zwar; er behauptet aber nicht, seine Bekannten gebeten zu haben, ihn mit dem neuen Vornamen zu rufen. Dass die Entscheidung für einen zusätzlichen christlichen Vornamen nicht nur ein formales Zeichen, sondern für den Kläger von religiöser Bedeutung war, lässt sich diesen Bekundungen nicht entnehmen.

Alles in allem konnte der Kläger nicht den Eindruck vermitteln, dass seine Entscheidung, sich evangelisch taufen zu lassen, religiös motiviert war. Der einzige christliche Wert, den er konkret benannte, war das Gebot der Nächstenliebe, was insofern nicht verwundert, als seine gegen den Islam gerichteten Äußerungen durchaus belegen, dass er durch eine humanitäre Grundeinstellung geprägt wird. Das Bekenntnis zur Nächstenliebe reicht allerdings als einziger konkreter Anknüpfungspunkt der Kenntnis christlichen Gedankengutes nicht zur Bejahung einer religiös motivierten Annahme des christlichen Glaubens aus, da nach allem Gesagten nicht erkennbar ist, dass der christliche Glaube den Kläger in seiner religiösen Identität prägt.

Fehlt es - wie vorliegend - an einer seine religiöse Identität prägenden christlichen Glaubensüberzeugung des Schutzsuchenden, so vermittelt der rein formal durch die Taufe vollzogene Akt des Glaubenswechsels nicht den Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL. Der Kläger kann nicht unter Hinweis auf diese Vorschrift und die tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Heimatstaat Iran verlangen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Diesem Begehren steht entgegen, dass er im Iran wegen des nur formal angenommenen christlichen Glaubens keine Verfolgungshandlungen zu befürchten hat.

So steht schon nicht zu erwarten, dass die Tatsache der evangelischen Taufe den iranischen Behörden überhaupt bekannt geworden ist beziehungsweise noch bekannt werden könnte. Der Kläger hat sich bislang in keiner irgendwie auffälligen Weise christlich-religiös betätigt. Dass er an Feiertagen und, wenn er Zeit hat, an Sonntagen die evangelische Kirche in B-Stadt besucht, ist kein Verhalten, das ausreicht, um die Aufmerksamkeit iranischer Spitzel in Deutschland zu erregen. Selbst wenn er insoweit irgendwann aufgefallen und daraufhin beobachtet worden sein sollte, wäre nicht anzunehmen, dass die gelegentlichen Kirchgänge aus Sicht der Beobachter von nachhaltigem Interesse sein könnten. Insbesondere kann sein Bekunden, er habe im Laufe der Zeit - wobei seit seiner Taufe bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind - etwa acht bis zehn Iraner mit zur Kirche genommen, nicht als missionarische Tätigkeit gewertet werden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass angeblich mindestens zwei dieser Personen zum christlichen Glauben konvertiert sein sollen. Der Kläger hat hierzu weder schriftsätzlich vorgetragen noch in der mündlichen Verhandlung den Versuch unternommen, nähere Angaben zu machen, insbesondere darzulegen, dass deren angebliche Konversion auf seine christliche Überzeugungsarbeit zurückgeht.

Selbst wenn die Tatsache der christlichen Taufe im Iran bekannt geworden wäre beziehungsweise im Falle der Rückkehr bekannt würde, ist nach der Auskunftslage und der auf dieser basierenden obergerichtlichen Rechtsprechung (Sächsisches OVG, Urteil vom 28.3.2007, amtl. Abdr. S 10 f.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.4.2006 - 5 LB 106/02 -, juris, m.w.N.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 24.3.2006 - 1 Bf 15/98.A-, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2002 -9 R 3/00-, juris, amtl. Abdr. S. 38 f.) nicht anzunehmen, dass der im Ausland im Verlauf eines Asylverfahrens vollzogene Glaubenswechsel für sich genommen die iranischen Behörden veranlassen könnte, asylrelevante Maßnahmen gegenüber dem Rückkehrer zu ergreifen. Durch eine Konversion im Ausland fühlt der iranische Staat sich in der Regel nicht bedroht, wenn es sich um eine einfache Mitgliedschaft handelt, die weder mit - ernstzunehmender - missionarischer Tätigkeit noch mit Leitungsaufgaben oder anderen hervorgehobenen Funktionen verbunden ist.

Damit gibt der Sachverhalt keine Veranlassung zur Klärung, ob die Konsequenzen, die ein religiös motivierter und den Konvertiten in seiner religiösen Identität prägender Glaubenswechsel vom Islam zum Christentum nach der Erkenntnislage im Falle der Rückkehr und der Praktizierung des neuen Glaubens in der Heimat auslöst, gemessen an Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL einzeln oder in Kumulation als asylrechtliche Verfolgungshandlung zu qualifizieren sind.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht auch nicht zu befürchten, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Repressalien seitens nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG in Verbindung mit Art. 6 c RL drohen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, sein Vater sei strenggläubiger Moslem und mit der Hinwendung des Klägers zum Christentum nicht einverstanden, genügt dies nicht zur Annahme, dass vom Vater eine Gefährdung für Leib oder Leben des Klägers ausgehen könnte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar einerseits behauptet, der Familie seine Adresse aus Angst vor seinem Vater nicht mitzuteilen, andererseits aber bekundet, mit dem Vater telefonischen Kontakt zu haben. Grundsätzlich rede er mit seinem Vater nicht über religiöse, sondern nur über persönliche Dinge, da der Vater einen Herzinfarkt gehabt habe und er ihn nicht aufregen wolle. So frage der Vater etwa, wie es ihm gehe, ob er schon eine Familie habe und ob er nicht zurückkommen wolle. Dass er letzteres wegen seiner Konversion verneine, könne der Vater nicht akzeptieren. Der Kläger behauptet aber nicht, dass es wegen derartiger Antworten zu religiösen Streitgesprächen oder massiven Vorwürfen seitens des Vaters käme, und beim nächsten Telefonat scheinen wieder persönliche Dinge besprochen zu werden.

Die so aktuell in der mündlichen Verhandlung beschriebene Haltung des Vaters zu dem Kläger lässt nicht erwarten, dass der Vater ihm im Falle der Rückkehr Schaden an Leib oder Leben zufügen würde. Dasselbe gilt für andere Familienmitglieder und Bekannte, hinsichtlich derer der Kläger keine Bedrohung geltend gemacht hat.

Ebenso wenig ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger allein aufgrund der Asylantragstellung mit abschiebungsschutzrechtlich relevanten Übergriffen rechnen müsste. Insoweit teilt der erkennende Senat die Einschätzung des früher für das Herkunftsland Iran zuständig gewesenen 3. Senats des Gerichts (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.8.2006 - 3 Q 78/06 - und vom 9.8.2006 - 3 Q 23/06-, jeweils juris, sowie Urteil vom 23.10.2002, a.a.O., S. 24 ff., jeweils m.w.N.) , der in Fortführung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Beschluss vom 14.5.2007 - 14 ZB 07.30240 -, juris, m.w.N.) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung eine allein auf die Asylantragstellung gründende Verfolgungsgefahr verneint. Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat in den zitierten Beschlüssen vom August 2006 unter Berücksichtigung der neueren Auskunftslage und zahlreicher Presseberichte über das aktuelle Geschehen im Iran überzeugend dargelegt, dass zwar infolge der letzten Wahlen die fundamentalistischen Kräfte im Verhältnis zu den reformorientierten Kreisen die Oberhand gewonnen und mit dem neuen Staatspräsidenten Ahmadinadschad ein konservatives Staatsoberhaupt an ihrer Spitze haben, es aber keine Anzeichen dafür gebe, dass sich infolge dieser Entwicklung die Situation für zurückkehrende Asylbewerber verschlechtert habe und diese nun alleine wegen der Asylantragstellung und der Entfaltung gewisser Exilaktivitäten zur Untermauerung ihres Begehrens abschiebungsschutzrechtlich relevante Maßnahmen zu befürchten hätten. Den iranischen Amtswaltern sei bekannt, dass ein Asylverfahren für die meisten in Europa lebenden Iraner die einzige Möglichkeit sei, ein - wenn auch nur zeitweiliges - Aufenthaltsrecht zu erlangen. Der neueste Lagebericht (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 37 f.) und die aktuelle Auskunftslage geben keine Veranlassung zu einer geänderten Einschätzung.

Da der Kläger nicht glaubhaft machen konnte, seine Heimat aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben, und ihm auch wegen seiner Nachfluchtaktivitäten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen des iranischen Staates beziehungsweise seitens seines Vaters oder sonstiger Verwandter oder Bekannter drohen, ist die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, unbegründet und unterliegt daher der Zurückweisung.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung, dass ihm Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG zu gewähren ist. Sein Vorbringen ist - wie im Einzelnen dargelegt - nicht glaubhaft, so dass ihm Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht zusteht.

Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der auch in diesem Zusammenhang zu beachtenden Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG. Nach Art. 2 e RL hat ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringt, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 RL zu erleiden, sofern auf ihn die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 RL keine Anwendung finden und er den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Voraussetzung der Gewährung subsidiären Schutzes ist demnach, dass der Kläger stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei Rückkehr in den Iran tatsächlich Gefahr liefe, dass ihm gegenüber die Todesstrafe verhängt oder vollstreckt würde oder dass ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen (Art. 15 a und b RL). Aus welchen Gründen ihm eine derartige Behandlung droht, spielt dabei nach der in Art. 18 und Art. 2 e RL zum Ausdruck kommenden Konzeption der Richtlinie - anders als bei der an einen Verfolgungsgrund anknüpfenden Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - keine Rolle. Ausreichend ist, dass stichhaltige Gründe für die tatsächliche Gefahr, im Falle der Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, vorgebracht sind. Dies ist im Falle des Klägers zu verneinen, da der von ihm geschilderte Lebenssachverhalt entweder nicht glaubhaft oder (so die im Bundesgebiet erfolgte Taufe zum evangelischen Christen) unter den konkreten Gegebenheiten nicht geeignet ist, die Gefahr, von einem ernsthaften Schaden bedroht zu werden, zu begründen.

Die Berufung ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Zwar geht das seitens des Senats mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 b RL befürwortete Verständnis des nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewährenden Schutzes vor Verfolgungshandlungen wegen der Religion über das hinaus, was nach der bisherigen bundesdeutschen Rechtsprechung als Inhalt eines religiös bedingten Schutzanspruchs anerkannt ist. Diese grundsätzlichen Erwägungen zu den aus dem Inkrafttreten der Richtlinie zu ziehenden Konsequenzen sind indes für die getroffene Entscheidung, die Berufung zurückzuweisen, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Das Begehren des Klägers hätte unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung erst recht keine Erfolgsaussichten gehabt. Insoweit wird hinsichtlich der Bewertung der Relevanz der geltend gemachten Konversion zum Christentum auf die Darstellung der bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG unangefochtenen Rechtsprechung in dem gegenüber dem Kläger ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG und beträgt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2006 - 1 C 29/03 - und vom 14.2.2007 - 1 C 22/04 -, jeweils juris) zur Auslegung dieser Vorschrift 3.000 EUR.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2005 - A 10 K 12171/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1977 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und laut einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung vom 01.02.2005 Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya.
Der Kläger reiste nach seinen eigenen Angaben am 06.08.2003 aus Islamabad kommend über den Flughafen Frankfurt/Main in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.08.2003 einen Asylantrag. In diesem Zusammenhang legte er die Kopie eines pakistanischen Reisepasses sowie die Kopie einer in Pakistan aufgenommenen polizeilichen Anzeige (FIR) vom 05.02.2003 vor.
Am 27.08.2003 wurde der Kläger persönlich vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen.
Mit Bescheid vom 08.09.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und gleichfalls keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind. Des Weiteren wurde dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe schon nicht glaubhaft machen können, dass er auf dem Luftweg über den Flughafen Frankfurt/Main eingereist sei, weshalb dem Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG entgegenstehe. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er vorverfolgt ausgereist sei. Sein Sachvortrag sei insgesamt nicht geeignet, den Eindruck einer lebensechten Schilderung zu erwecken. Insbesondere sei auch zu bezweifeln, ob die vorgelegte Anzeige (FIR) ein echtes Dokument darstelle, da derartige Schriftstücke ohne Weiteres in Pakistan gegen entsprechendes Geld erhältlich seien. Im Übrigen unterlägen die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft keiner unmittelbaren Gruppenverfolgung in Pakistan. Der Bescheid wurde dem Kläger am 12.09.2003 persönlich zugestellt.
Am 19.09.2003 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, ohne diese zu begründen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört (vgl. die Anlage zur Niederschrift). Des Weiteren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, aufgrund dessen durch die Einholung einer schriftlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes die Echtheit der vorgelegten polizeilichen Anzeige vom 05.02.2003 überprüft werden sollte.
Nach Ablehnung des Beweisantrags hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage durch Urteil vom 10.06.2005 - A 10 K 12171/03 - abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger vorverfolgt aus Pakistan ausgereist sei. Es sei insbesondere nicht notwendig gewesen, über die Echtheit der vorgelegten Anzeige Beweis zu erheben. Denn das Gericht sei aufgrund zahlreicher Erkenntnismittel selbst ausreichend sachkundig, um die Beurteilung der Echtheit oder Unechtheit selbst vornehmen zu können. Hiernach müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Fälschung handele, da die Anzeige kein korrektes Aktenzeichen trage. Im Übrigen seien Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya nicht generell verfolgt und unterlägen weder einer unmittelbaren noch mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf den hilfsweise begehrten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 13.01.2006 die Berufung zugelassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2005 - A 10 K 12171/03 - zu ändern, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.09.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG vorliegen.
10 
Zur Begründung wird vorgetragen: Er sei, wie durch die vorgelegte polizeiliche Anzeige nachgewiesen, vorverfolgt ausgereist. Auch sei mittlerweile davon auszugehen, dass die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya einer asylerheblichen Gruppenverfolgung unterlägen. Insbesondere sei im Gegensatz zu früheren gerichtlichen Feststellungen aufgrund eines Gutachtens des Orientinstituts Hamburg davon auszugehen, dass nur noch ca. 500.000 Ahmadis in Pakistan lebten, wodurch die festgestellten Einzelvorfälle in Pakistan ein völlig neues Gewicht bekämen. Im Übrigen habe sich im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 lit. b der Qualifikationsrichtlinie die Rechtslage dahingehend geändert, dass der Verfolgungsgrund der Religion nunmehr auch Glaubensausübungen im öffentlichen Bereich umfasse und die insoweit hieran anknüpfenden Maßnahmen gegenüber den Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft eine schwere Menschenrechtsverletzung darstellen würden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
14 
Der Senat hat zur Frage der Echtheit der vorgelegten Anzeige vom 05.02.2003 Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 01.09.2006 Bezug genommen.
15 
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung durch den Senat informatorisch angehört.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
17 
Dem Senat lagen die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bde.) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
19 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
20 
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG (I.) noch kann er von der Beklagte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (II.) beanspruchen. Schließlich stehen seiner Aufenthaltsbeendigung auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG entgegen (III.).
I.
21 
Das Verwaltungsgericht ist im angegriffenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger unter dem Aspekt einer Anerkennung als Asylberechtigter Pakistan unverfolgt verlassen hatte und ihm auch im Falle seiner Rückkehr dorthin keine asylerhebliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
22 
1. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie der anderen Oberverwaltungsgerichte hat es seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass den Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya bei der Ausreise des Klägers ebenso wenig wie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine asylerhebliche Gruppenverfolgung gedroht hat. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Urteil (vgl. § 130b S. 2 VwGO). Hieran ist auch nach dem aktuellen Erkenntnisstand festzuhalten. Die vom Senat verwerteten aktuellen Erkenntnismittel zeichnen, v.a. was den hier in erster Linie in den Blick zu nehmenden Aspekt der Verfolgungsdichte betrifft, kein grundlegend anderes Bild als dies bislang der Fall war (vgl. hierzu AA Lagebericht vom 30.05.2007; Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan vom 20.04.2007 und vom 27.10.2006; U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007 und vom 06.03.2007; Human Rights Commission of Pakistan vom 01.02.2006; Freedom House, Pakistan, 2006; ai Lagebericht Pakistan 2007). Nachdem nach wie vor die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan selbst davon ausgeht, dass sie insgesamt etwa vier Millionen Angehörige zählt, darunter etwa 500.000 bis 600.000 bekennende Mitglieder (vgl. AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 16), sieht der Senat gegenwärtig keine ausreichende Grundlage dafür, dass die aktuelle Zahl in einem so signifikanten Maße darunter liegen könnte, dass eine vollständige Neubewertung des Bedrohungsszenarios erfolgen müsste (vgl. auch Home Office vom 30.04.2007, Ziffer 18.31, wonach nach eigenen Angaben allein in Chenab Nagar, Punjab, mindestens zwei Millionen Ahmadis lebten).
23 
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die durch die Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) erfolgte teilweise Neubestimmung des Schutzbereichs bzw. des Verfolgungsgrundes der Religion (vgl. hierzu im Folgenden unter II) die Auslegung des Grundrechts nach Art. 16a GG, wie sie insbesondere in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unmittelbar berührt (so aber offenbar HessVGH, U.v. 12.07.2007 - 8 UE 3339/04.A - juris). Die Qualifikationsrichtlinie hat nicht ein nationales Asylgrundrecht im Auge und ist vom Regelungsgegenstand nicht hierauf bezogen, sondern betrifft allein den nationalen Flüchtlingsschutz der Mitgliedstaaten, wie er in Anwendung der völkervertraglichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wird (vgl. die 3. und 7. Begründungserwägung sowie Art. 1 i.V.m. Art. 2 lit. b und c QRL). Eine andere Frage ist die, ob nach einer - längeren - Phase der Konsolidierung und einer konsensualen Anwendung durch die Mitgliedstaaten, insbesondere auch aufgrund einer entsprechenden Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs, das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung einen möglicherweise eingetretenen Bedeutungswandel des Asylgrundrechts anerkennen und diesem Rechnung tragen wird.
24 
2. Der Kläger ist auch nicht wegen individueller asylerheblicher Verfolgungsgründe ausgereist. Ebenso wenig droht ihm wegen solcher im Falle der Rückkehr politische Verfolgung. Denn das Vorbringen des Klägers hierzu ist in jeder Hinsicht unglaubhaft.
25 
Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung gewinnen (BVerwG, U. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 ff.). Allerdings kann es sich - die Schlüssigkeit des Vortrags des oder der Asylsuchenden vorausgesetzt - angesichts der Beweisschwierigkeiten, in denen sich Schutzsuchende hinsichtlich der asyl- oder flüchtlingsschutzbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befinden, mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind.
26 
Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden besondere Bedeutung zu. Ihm obliegt es im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten (vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylVfG) mithin, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert und, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angabe genauer Einzelheiten vorzutragen. Ist die Schilderung des persönlichen Schicksals hingegen in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht aufklärbarer Weise widersprüchlich, so ist das Begehren des Schutzsuchenden ohne - weitere - Beweiserhebung abzuweisen (vgl. BVerfG, Kammerb. v. 26.05.1994 - 2 BvR 1183/92 - NVwZ-Beil. 1994, 50; v. 10.03.1997 - 2 BvR 323/97 - juris; BVerwG, B.v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 - NVwZ - RR 1990, 379).
27 
Die danach erforderliche Überzeugungsgewissheit konnte sich der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie aufgrund der mündlichen Verhandlung nicht bilden. Nach der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 01.09.2006 hat sich der vom Kläger vorgelegte FIR als Totalfälschung erwiesen. Nimmt man hinzu, dass der Kläger auch bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 27.08.2003 - teilweise trotz mehrfacher Nachfrage - völlig ungenügende, weil vage und oberflächliche Angaben zu dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, nämlich dem behaupteten öffentlichen Werben für seinen Glauben, gemacht hatte, so ist der Senat überzeugt, dass der Kläger hier die Unwahrheit gesagt hat und auch weiterhin sagt, wenn er in der mündlichen Verhandlung nach wie vor behauptet hat, dass er sich die Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht erklären könne, vielmehr die Polizei nach wie vor nach ihm suche und er tatsächlich öffentlich für seinen Glauben geworben habe (vgl. auch bereits die zutreffende Bewertung im Bescheid des Bundesamts vom 08.09.2003, S. 5). Der Senat hat - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger in wesentlichen Punkten unwahre Angaben gemacht hat - im Übrigen aufgrund der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zu seiner inneren Beziehung zum Glauben der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya sowie seiner Glaubensbetätigung in Pakistan bzw. auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht die Überzeugung gewinnen können, dass er sich innerlich dem Glauben überhaupt verbunden fühlt und diesem entsprechend handelt bzw. im Falle seiner Rückkehr handeln wird, namentlich auch in öffentlichen Bezügen. Er hat sich, wie auch schon in vergleichbarer Weise beim Bundesamt, im Wesentlichen darauf beschränkt, Allgemeinplätze vorzubringen, insbesondere zum Inhalt seiner angeblichen „Predigten“, ohne diese durch die Mitteilung von Einzelheiten plausibel und anschaulich zu machen. Charakteristisch für seinen Vortrag war auch, dass er zwar davon sprach, dass man am Freitag in die Moschee zum Beten gehe, wobei nicht einmal ausdrücklich davon die Rede war, dass auch er sich daran beteilige, andererseits ihm erst nach zweimaliger Nachfrage einfiel, dass Ahmadis und auch er selbst fünf Mal am Tag beteten. Auch seine hiesige Betätigung (als stellvertretender Leiter einer Jugendgruppe) blieb nach Zeit, Ort und konkretem Inhalt unklar und plakativ. Aus diesen Gründen war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, durch Einholung einer Auskunft der Ahmadhiyya-Muslim Jamaat Zentrale in Frankfurt Beweis zu erheben zu der Behauptung des Klägers, er sei „ein aktives Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinde und nehme am Gemeinschaftsleben teil, wie er dies auch in Pakistan getan habe“ wegen mangelnder Substantiierung des Beweisthemas nicht nachzugehen. Abgesehen davon stand einer derartigen Beweisaufnahme auch entgegen, dass bei Einholung einer erst zu erstellenden Auskunft die Grundsätze des Zeugenbeweises sowie die eingeschränkten Möglichkeiten einer schriftlichen Aussage (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 377 Abs. 3 ZPO) umgangen würden. Nur zur Abrundung weist der Senat noch daraufhin, dass es immerhin bemerkenswert ist, dass der Kläger beim Bundesamt auf eine entsprechende Frage, welcher Gruppe der Ahamadis er angehöre, nicht davon wusste, dass es deren zwei gibt. Wenn der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung insoweit eingewandt hat, dass die sog. „Lahore-Gruppe“ faktisch weitgehend zu existieren aufgehört habe, weshalb die jüngeren Leute von dieser nichts mehr wüssten, so finden sich hierzu in den verwertenden Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. etwa Home Office vom 27.10.2007 Ziffern 18.26 ff.).
28 
3. Unabhängig hiervon steht einer Anerkennung als Asylberechtigter auch entgegen, dass der Kläger nicht den erforderlichen Nachweis führen konnte, dass er nicht über einen sicheren Drittstaat, sondern auf dem Luftweg eingereist ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG; vgl. zur materiellen Beweislast GK-AsylVfG § 26a Rdn. 76 ff. m.w.N.). Dies hatte das Bundesamt bereits ausführlich und zutreffend in seinem Bescheid vom 08.09.2003 (Seite 2), auf den der Senat ausdrücklich zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ausgeführt, ohne dass der Kläger dessen Bewertungen und Schlussfolgerungen überhaupt aufgegriffen, geschweige denn substantiiert in Frage gestellt hätte.
II.
29 
Der Kläger kann auch nicht von der Beklagten die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen.
30 
Der Kläger war weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch ist er heute Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 lit. c der maßgeblich zu dessen Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) sowie Art. 1 A Abs. 2 GFK.
31 
Art. 10 QRL definiert in Anknüpfung an Art. 2 lit. c QRL die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL maßgeblich. Hiernach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste.
32 
Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL gewährleistet für den Einzelnen einen sehr weitgehenden Schutz, wenn er sowohl die Entscheidung, aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen, schützt und dem Einzelnen zubilligt, dass er sich zu seiner religiösen Grundentscheidung auch nach außen bekennen darf, insbesondere auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen erfasst wird. Die Vorschrift geht damit ihrem eindeutigen Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. GG unter dem Aspekt der religiösen Verfolgungsgründe eingeräumt wurde (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <158>; BVerwG, U.v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82).
33 
Damit zeichnet der supranationale Normgeber auch für den Bereich des vergemeinschafteten Flüchtlingsschutzes die universelle menschenrechtliche Anerkennung gerade auch der öffentlichen Glaubensausübung bzw. -betätigung nach und bekennt sich zu dieser (vgl. auch die 10. Begründungserwägung, in der sich die Gemeinschaft zur Achtung der Grundrechte bekennt). So gewährleistet Art. 18 des Internationalen Paktes vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) die private und die öffentliche Glaubenspraxis, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder eine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. Des Weiteren wird die Ausübung der Religionsfreiheit auch in der Öffentlichkeit durch Art. 9 EMRK gewährleistet, wenn hiernach die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen, geschützt wird. Schließlich ist auch auf Art. 1 der Erklärung Nr. 36/55 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion und der Überzeugung vom 25.11.1981 hinzuweisen, in der gleichfalls zum Ausdruck kommt, dass das Recht auch auf öffentliche Religionsausübung und religiöse Praxis als fundamentales Menschenrecht allgemein anerkannt ist (vgl. zu den verschiedenen Formen öffentlicher religiöser Praktiken Marx, Handbuch für die Flüchtlingsanerkennung, § 17 Rdn. 12).
34 
Ist hiernach der Schutzbereich der Religion weit zu verstehen, so bietet die Vorschrift keinen Anhalt für ein von vornherein einengendes Verständnis, wonach nicht jede Form der öffentlichen Glaubensbetätigung geschützt sei, sondern nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen und existentiellen Betätigungen gemeint sein könnten. Dies folgt insbesondere nicht aus dem den Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL abschließenden Satzteil „…die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.“ Das Gegenteil folgt schon aus der Weite des Begriffs „sich auf eine religiöse Überzeugung stützen“, der - insoweit nahe liegend - verlangt, dass die jeweils zu beurteilende Betätigung auf einer religiösen Überzeugung beruhen muss bzw. auf diese zurückgeführt werden kann, ohne aber zwingenden Charakter derart haben zu müssen, dass der oder die Betreffende im Falle des Unterlassens Gewissensnot erleiden oder sündig werden würde. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL ausdrücklich etwa auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten schützt, somit die Entscheidung, sich religiöser Betätigungen gerade zu enthalten, indem Handlungen, die die Religion als Verhaltensweise zu bestimmten Anlässen vorgibt, gerade unterlassen werden (in diesem Sinne auch SaarlOVG, U.v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 - juris).
35 
Allerdings sind die vorgenannten menschenrechtlichen Gewährleistungen nicht schrankenlos eingeräumt. Sowohl Art. 18 IPbpR als auch Art. 9 EMRK differenzieren zwischen der grundsätzlich nicht beschränkbaren Freiheit, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen einerseits, sowie der Beschränkbarkeit der freien Religionsausübung (d.h. des Bekenntnisses) andererseits. Nach Art. 9 Abs. 2 EMRK (wie auch vergleichbar nach Art. 18 Abs. 3 IPbpR) darf die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft allerdings nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gesundheit, der Sittlichkeit (Moral) und der Rechte und Freiheiten anderer verboten oder reglementiert werden, sofern dieses gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Dabei muss das verbietende bzw. einschränkende Gesetz allgemeiner Natur sein, d.h. es muss für alle Staatsbürger - gleich welcher religiösen Ausrichtung sie angehören - gleichermaßen Geltung beanspruchen, darf daher nicht auf bestimmte religiöse Gruppen zielen und ausschließlich für diese Einschränkungen vorsehen und muss v.a. einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich herbeiführen. Den jeweiligen Staaten wird dabei aber regelmäßig ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zugebilligt (vgl. zu alledem Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 9 Rdn. 8 m.w.N. vgl. zu den jeweiligen Schrankenvorbehalten auch Marx, Handbuch des Flüchtlingsrechts § 17 Rdn. 24 f.).
36 
Ausgehend hiervon liegt es nahe, diese universal anerkannten Grenzen der Religionsausübungsfreiheit auch zur Konkretisierung des Art. 10 lit. b QRL und seiner Grenzen sinngemäß heranzuziehen.
37 
Die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes setzt darüber hinaus voraus, dass eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlung des maßgeblichen Verfolgers (vgl. hierzu Art. 6 f. QRL) festgestellt werden kann, die allein oder in der Gesamtheit mit anderen Verfolgungshandlungen eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts ausmacht (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a oder b QRL), wobei in Art. 9 Abs. 2 QRL beispielhaft verschiedene in Betracht zu ziehende Verfolgungshandlungen benannt werden. Erst an dieser Stelle erweist sich im jeweils konkreten Einzelfall, sofern auch die nach Art. 9 Abs. 3 QRL erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund festgestellt werden kann, ob der oder die Betreffende die Flüchtlingseigenschaft besitzt.
38 
Auch wenn hiernach formal betrachtet gewissermaßen eine „bloße“ oder „einfache“ Beeinträchtigung eines Menschenrechts nicht schutzbegründend sein kann, so darf andererseits, wie dargelegt, nicht aus dem Auge verloren werden, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a QRL Ausdruck einer Anerkennung bzw. eines Bekenntnisses zu dem grundlegenden Menschenrecht einer gerade auch öffentlichen Glaubensbetätigung ist. Deshalb wäre es nach Auffassung des Senats verfehlt, kurzschlüssig von einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung nur dann auszugehen, wenn die bisher im asylrechtlichen Kontext relevanten Kriterien eines asylerheblichen Eingriffs in das religiöse Existenzminimum erfüllt sind (vgl. etwa VG Sigmaringen, B.v. 24.10.2007 - A 6 K 1566/07). Bei dieser Sichtweise würde sich die Anerkennung dieses Menschenrechts in der Rechtswirklichkeit nicht durchsetzen und bliebe wirkungs- und folgenlos.
39 
Daraus folgt, dass jedenfalls Beschneidungen bzw. Verbote öffentlicher Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, sofern sie nicht in völkerrechtskonformer Ausübung der jeweiligen Schrankenregelungen erfolgen. Insbesondere kann hiernach den Betroffenen nicht angesonnen werden, diese zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehenen Sanktionen herauszufordern. Die Beschränkung auf lediglich grundlegende Betätigungen bzw. Äußerungen hat ihren Grund darin, dass, wie ausgeführt, nicht jede Beeinträchtigung des Menschenrechts die Qualität einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung erlangt, sondern nur eine solche schwerwiegender Art.
40 
Ausgehend hiervon kann der Senat offen lassen, ob etwa die in Pakistan ausschließlich zu Lasten der Ahmadis geltenden strafbewehrten Verbote, sich in der Öffentlichkeit als Muslime zu bezeichnen und anderweitige in diesem Zusammenhang bestehende und hieran anknüpfende Diskriminierungen (vgl. hierzu etwa AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 14 ff. mit dem Hinweis auf über 1000 anhängige sog. Blasphemieverfahren; U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 2), das seit 1983 für Ahmadis geltende Verbot öffentliche Veranstaltungen, Konferenzen, Tagungen etc. durchzuführen sowie als Ahmadi an der Hajj nach Mekka teilzunehmen (vgl. U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 4 f.), das Verbot, in der Öffentlichkeit für den eigenen (islamisch begründeten) Glauben (friedlich) zu werben und diesen als solchen zu verkünden (vgl. U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 4) und die damit im Zusammenhang stehenden Verbote zahlreicher Publikationsorgane der Ahmadis (vgl. Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan vom 20.04.2007, Ziffer 18.42) jedenfalls in ihrer Gesamtheit als flüchtlingsschutzbegründende Verfolgungshandlungen zu begreifen sind. Relevante Verfolgungshandlungen könnten sich in diesem Zusammenhang im Übrigen teilweise schon daraus ergeben, dass hier an die Religion anknüpfende, in die physische Freiheit eingreifende Strafsanktionen vorgesehen sind (vgl. BVerwG, U.v. 13.05.1993 - 9 C 49.92 - NVwZ 1993, 278), wobei allerdings für den Fall der Rückkehr einem nicht Verfolgten zur Vermeidung einer Strafsanktion zugemutet werden kann, nicht grundlegend bedeutsame öffentliche Betätigungen zu unterlassen (vgl. auch BVerfG, B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <163 f.>.
41 
Denn - nicht anders als im Falle des Asylgrundrechts (vgl. BVerfG, B.v. 01.07.1987 - E 76, 143 <160>) - gilt auch im vorliegenden Kontext, dass eine pauschale Betrachtung aller Angehörigen einer Religionsgemeinschaft nicht sachgerecht sein kann und daher ausscheiden muss. Es leuchtet unmittelbar ein, dass nach Maßgabe der jeweiligen religiösen Bindungen des einzelnen Asylsuchenden die Betroffenheit in dem Menschenrecht und daher dessen Beeinträchtigung überhaupt, jedenfalls aber deren Schwere völlig unterschiedliches Gewicht haben können.
42 
Wie bereits unter II 2 ausgeführt, ist der Senat aber zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger über seine bloße Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft hinaus engere und tiefer gehende Bindungen nicht vorhanden sind, weshalb er, wenn überhaupt, von den vorgenannten Verboten etc. nicht in einer schwer wiegenden Art und Weise betroffen ist. Mit Rücksicht auf diese Ausgangslage bestand für den Senat auch keine Veranlassung, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu folgen, wonach die überwiegende Zahl der Ahmadis sich nur deshalb nicht in der Öffentlichkeit artikuliert, weil die angesprochenen Verbote bestehen. Der Senat hat keinen Anhalt dafür, dass der Kläger zu diesem Personenkreis rechnen könnte.
III.
43 
Da dem Kläger individuelle Verfolgungsgründe nicht geglaubt werden können, ist auch nicht erkennbar, dass ihm im Falle der Rückkehr Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG konkret drohen könnten.
44 
Da auch der Senat von einer Mitgliedschaft des Klägers bei der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya ausgeht, besteht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung deshalb wieder zu eröffnen, weil dem Prozessbevollmächtigten die auf im Einzelnen nicht nachvollziehbarem Weg zu den Akten des Verwaltungsgerichts gelangte Bescheinigung über die Mitgliedschaft vom 01.02.2005 nicht bekannt war.
45 
Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und einer entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.
47 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
19 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
20 
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG (I.) noch kann er von der Beklagte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (II.) beanspruchen. Schließlich stehen seiner Aufenthaltsbeendigung auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG entgegen (III.).
I.
21 
Das Verwaltungsgericht ist im angegriffenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger unter dem Aspekt einer Anerkennung als Asylberechtigter Pakistan unverfolgt verlassen hatte und ihm auch im Falle seiner Rückkehr dorthin keine asylerhebliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
22 
1. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie der anderen Oberverwaltungsgerichte hat es seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass den Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya bei der Ausreise des Klägers ebenso wenig wie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine asylerhebliche Gruppenverfolgung gedroht hat. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Urteil (vgl. § 130b S. 2 VwGO). Hieran ist auch nach dem aktuellen Erkenntnisstand festzuhalten. Die vom Senat verwerteten aktuellen Erkenntnismittel zeichnen, v.a. was den hier in erster Linie in den Blick zu nehmenden Aspekt der Verfolgungsdichte betrifft, kein grundlegend anderes Bild als dies bislang der Fall war (vgl. hierzu AA Lagebericht vom 30.05.2007; Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan vom 20.04.2007 und vom 27.10.2006; U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007 und vom 06.03.2007; Human Rights Commission of Pakistan vom 01.02.2006; Freedom House, Pakistan, 2006; ai Lagebericht Pakistan 2007). Nachdem nach wie vor die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan selbst davon ausgeht, dass sie insgesamt etwa vier Millionen Angehörige zählt, darunter etwa 500.000 bis 600.000 bekennende Mitglieder (vgl. AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 16), sieht der Senat gegenwärtig keine ausreichende Grundlage dafür, dass die aktuelle Zahl in einem so signifikanten Maße darunter liegen könnte, dass eine vollständige Neubewertung des Bedrohungsszenarios erfolgen müsste (vgl. auch Home Office vom 30.04.2007, Ziffer 18.31, wonach nach eigenen Angaben allein in Chenab Nagar, Punjab, mindestens zwei Millionen Ahmadis lebten).
23 
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die durch die Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) erfolgte teilweise Neubestimmung des Schutzbereichs bzw. des Verfolgungsgrundes der Religion (vgl. hierzu im Folgenden unter II) die Auslegung des Grundrechts nach Art. 16a GG, wie sie insbesondere in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unmittelbar berührt (so aber offenbar HessVGH, U.v. 12.07.2007 - 8 UE 3339/04.A - juris). Die Qualifikationsrichtlinie hat nicht ein nationales Asylgrundrecht im Auge und ist vom Regelungsgegenstand nicht hierauf bezogen, sondern betrifft allein den nationalen Flüchtlingsschutz der Mitgliedstaaten, wie er in Anwendung der völkervertraglichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wird (vgl. die 3. und 7. Begründungserwägung sowie Art. 1 i.V.m. Art. 2 lit. b und c QRL). Eine andere Frage ist die, ob nach einer - längeren - Phase der Konsolidierung und einer konsensualen Anwendung durch die Mitgliedstaaten, insbesondere auch aufgrund einer entsprechenden Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs, das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung einen möglicherweise eingetretenen Bedeutungswandel des Asylgrundrechts anerkennen und diesem Rechnung tragen wird.
24 
2. Der Kläger ist auch nicht wegen individueller asylerheblicher Verfolgungsgründe ausgereist. Ebenso wenig droht ihm wegen solcher im Falle der Rückkehr politische Verfolgung. Denn das Vorbringen des Klägers hierzu ist in jeder Hinsicht unglaubhaft.
25 
Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung gewinnen (BVerwG, U. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 ff.). Allerdings kann es sich - die Schlüssigkeit des Vortrags des oder der Asylsuchenden vorausgesetzt - angesichts der Beweisschwierigkeiten, in denen sich Schutzsuchende hinsichtlich der asyl- oder flüchtlingsschutzbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befinden, mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind.
26 
Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden besondere Bedeutung zu. Ihm obliegt es im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten (vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylVfG) mithin, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert und, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angabe genauer Einzelheiten vorzutragen. Ist die Schilderung des persönlichen Schicksals hingegen in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht aufklärbarer Weise widersprüchlich, so ist das Begehren des Schutzsuchenden ohne - weitere - Beweiserhebung abzuweisen (vgl. BVerfG, Kammerb. v. 26.05.1994 - 2 BvR 1183/92 - NVwZ-Beil. 1994, 50; v. 10.03.1997 - 2 BvR 323/97 - juris; BVerwG, B.v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 - NVwZ - RR 1990, 379).
27 
Die danach erforderliche Überzeugungsgewissheit konnte sich der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie aufgrund der mündlichen Verhandlung nicht bilden. Nach der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 01.09.2006 hat sich der vom Kläger vorgelegte FIR als Totalfälschung erwiesen. Nimmt man hinzu, dass der Kläger auch bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 27.08.2003 - teilweise trotz mehrfacher Nachfrage - völlig ungenügende, weil vage und oberflächliche Angaben zu dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, nämlich dem behaupteten öffentlichen Werben für seinen Glauben, gemacht hatte, so ist der Senat überzeugt, dass der Kläger hier die Unwahrheit gesagt hat und auch weiterhin sagt, wenn er in der mündlichen Verhandlung nach wie vor behauptet hat, dass er sich die Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht erklären könne, vielmehr die Polizei nach wie vor nach ihm suche und er tatsächlich öffentlich für seinen Glauben geworben habe (vgl. auch bereits die zutreffende Bewertung im Bescheid des Bundesamts vom 08.09.2003, S. 5). Der Senat hat - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger in wesentlichen Punkten unwahre Angaben gemacht hat - im Übrigen aufgrund der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zu seiner inneren Beziehung zum Glauben der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya sowie seiner Glaubensbetätigung in Pakistan bzw. auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht die Überzeugung gewinnen können, dass er sich innerlich dem Glauben überhaupt verbunden fühlt und diesem entsprechend handelt bzw. im Falle seiner Rückkehr handeln wird, namentlich auch in öffentlichen Bezügen. Er hat sich, wie auch schon in vergleichbarer Weise beim Bundesamt, im Wesentlichen darauf beschränkt, Allgemeinplätze vorzubringen, insbesondere zum Inhalt seiner angeblichen „Predigten“, ohne diese durch die Mitteilung von Einzelheiten plausibel und anschaulich zu machen. Charakteristisch für seinen Vortrag war auch, dass er zwar davon sprach, dass man am Freitag in die Moschee zum Beten gehe, wobei nicht einmal ausdrücklich davon die Rede war, dass auch er sich daran beteilige, andererseits ihm erst nach zweimaliger Nachfrage einfiel, dass Ahmadis und auch er selbst fünf Mal am Tag beteten. Auch seine hiesige Betätigung (als stellvertretender Leiter einer Jugendgruppe) blieb nach Zeit, Ort und konkretem Inhalt unklar und plakativ. Aus diesen Gründen war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, durch Einholung einer Auskunft der Ahmadhiyya-Muslim Jamaat Zentrale in Frankfurt Beweis zu erheben zu der Behauptung des Klägers, er sei „ein aktives Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinde und nehme am Gemeinschaftsleben teil, wie er dies auch in Pakistan getan habe“ wegen mangelnder Substantiierung des Beweisthemas nicht nachzugehen. Abgesehen davon stand einer derartigen Beweisaufnahme auch entgegen, dass bei Einholung einer erst zu erstellenden Auskunft die Grundsätze des Zeugenbeweises sowie die eingeschränkten Möglichkeiten einer schriftlichen Aussage (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 377 Abs. 3 ZPO) umgangen würden. Nur zur Abrundung weist der Senat noch daraufhin, dass es immerhin bemerkenswert ist, dass der Kläger beim Bundesamt auf eine entsprechende Frage, welcher Gruppe der Ahamadis er angehöre, nicht davon wusste, dass es deren zwei gibt. Wenn der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung insoweit eingewandt hat, dass die sog. „Lahore-Gruppe“ faktisch weitgehend zu existieren aufgehört habe, weshalb die jüngeren Leute von dieser nichts mehr wüssten, so finden sich hierzu in den verwertenden Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. etwa Home Office vom 27.10.2007 Ziffern 18.26 ff.).
28 
3. Unabhängig hiervon steht einer Anerkennung als Asylberechtigter auch entgegen, dass der Kläger nicht den erforderlichen Nachweis führen konnte, dass er nicht über einen sicheren Drittstaat, sondern auf dem Luftweg eingereist ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG; vgl. zur materiellen Beweislast GK-AsylVfG § 26a Rdn. 76 ff. m.w.N.). Dies hatte das Bundesamt bereits ausführlich und zutreffend in seinem Bescheid vom 08.09.2003 (Seite 2), auf den der Senat ausdrücklich zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ausgeführt, ohne dass der Kläger dessen Bewertungen und Schlussfolgerungen überhaupt aufgegriffen, geschweige denn substantiiert in Frage gestellt hätte.
II.
29 
Der Kläger kann auch nicht von der Beklagten die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen.
30 
Der Kläger war weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch ist er heute Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 lit. c der maßgeblich zu dessen Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) sowie Art. 1 A Abs. 2 GFK.
31 
Art. 10 QRL definiert in Anknüpfung an Art. 2 lit. c QRL die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL maßgeblich. Hiernach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste.
32 
Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL gewährleistet für den Einzelnen einen sehr weitgehenden Schutz, wenn er sowohl die Entscheidung, aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen, schützt und dem Einzelnen zubilligt, dass er sich zu seiner religiösen Grundentscheidung auch nach außen bekennen darf, insbesondere auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen erfasst wird. Die Vorschrift geht damit ihrem eindeutigen Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. GG unter dem Aspekt der religiösen Verfolgungsgründe eingeräumt wurde (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <158>; BVerwG, U.v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82).
33 
Damit zeichnet der supranationale Normgeber auch für den Bereich des vergemeinschafteten Flüchtlingsschutzes die universelle menschenrechtliche Anerkennung gerade auch der öffentlichen Glaubensausübung bzw. -betätigung nach und bekennt sich zu dieser (vgl. auch die 10. Begründungserwägung, in der sich die Gemeinschaft zur Achtung der Grundrechte bekennt). So gewährleistet Art. 18 des Internationalen Paktes vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) die private und die öffentliche Glaubenspraxis, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder eine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. Des Weiteren wird die Ausübung der Religionsfreiheit auch in der Öffentlichkeit durch Art. 9 EMRK gewährleistet, wenn hiernach die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen, geschützt wird. Schließlich ist auch auf Art. 1 der Erklärung Nr. 36/55 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion und der Überzeugung vom 25.11.1981 hinzuweisen, in der gleichfalls zum Ausdruck kommt, dass das Recht auch auf öffentliche Religionsausübung und religiöse Praxis als fundamentales Menschenrecht allgemein anerkannt ist (vgl. zu den verschiedenen Formen öffentlicher religiöser Praktiken Marx, Handbuch für die Flüchtlingsanerkennung, § 17 Rdn. 12).
34 
Ist hiernach der Schutzbereich der Religion weit zu verstehen, so bietet die Vorschrift keinen Anhalt für ein von vornherein einengendes Verständnis, wonach nicht jede Form der öffentlichen Glaubensbetätigung geschützt sei, sondern nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen und existentiellen Betätigungen gemeint sein könnten. Dies folgt insbesondere nicht aus dem den Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL abschließenden Satzteil „…die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.“ Das Gegenteil folgt schon aus der Weite des Begriffs „sich auf eine religiöse Überzeugung stützen“, der - insoweit nahe liegend - verlangt, dass die jeweils zu beurteilende Betätigung auf einer religiösen Überzeugung beruhen muss bzw. auf diese zurückgeführt werden kann, ohne aber zwingenden Charakter derart haben zu müssen, dass der oder die Betreffende im Falle des Unterlassens Gewissensnot erleiden oder sündig werden würde. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL ausdrücklich etwa auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten schützt, somit die Entscheidung, sich religiöser Betätigungen gerade zu enthalten, indem Handlungen, die die Religion als Verhaltensweise zu bestimmten Anlässen vorgibt, gerade unterlassen werden (in diesem Sinne auch SaarlOVG, U.v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 - juris).
35 
Allerdings sind die vorgenannten menschenrechtlichen Gewährleistungen nicht schrankenlos eingeräumt. Sowohl Art. 18 IPbpR als auch Art. 9 EMRK differenzieren zwischen der grundsätzlich nicht beschränkbaren Freiheit, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen einerseits, sowie der Beschränkbarkeit der freien Religionsausübung (d.h. des Bekenntnisses) andererseits. Nach Art. 9 Abs. 2 EMRK (wie auch vergleichbar nach Art. 18 Abs. 3 IPbpR) darf die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft allerdings nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gesundheit, der Sittlichkeit (Moral) und der Rechte und Freiheiten anderer verboten oder reglementiert werden, sofern dieses gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Dabei muss das verbietende bzw. einschränkende Gesetz allgemeiner Natur sein, d.h. es muss für alle Staatsbürger - gleich welcher religiösen Ausrichtung sie angehören - gleichermaßen Geltung beanspruchen, darf daher nicht auf bestimmte religiöse Gruppen zielen und ausschließlich für diese Einschränkungen vorsehen und muss v.a. einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich herbeiführen. Den jeweiligen Staaten wird dabei aber regelmäßig ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zugebilligt (vgl. zu alledem Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 9 Rdn. 8 m.w.N. vgl. zu den jeweiligen Schrankenvorbehalten auch Marx, Handbuch des Flüchtlingsrechts § 17 Rdn. 24 f.).
36 
Ausgehend hiervon liegt es nahe, diese universal anerkannten Grenzen der Religionsausübungsfreiheit auch zur Konkretisierung des Art. 10 lit. b QRL und seiner Grenzen sinngemäß heranzuziehen.
37 
Die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes setzt darüber hinaus voraus, dass eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlung des maßgeblichen Verfolgers (vgl. hierzu Art. 6 f. QRL) festgestellt werden kann, die allein oder in der Gesamtheit mit anderen Verfolgungshandlungen eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts ausmacht (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a oder b QRL), wobei in Art. 9 Abs. 2 QRL beispielhaft verschiedene in Betracht zu ziehende Verfolgungshandlungen benannt werden. Erst an dieser Stelle erweist sich im jeweils konkreten Einzelfall, sofern auch die nach Art. 9 Abs. 3 QRL erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund festgestellt werden kann, ob der oder die Betreffende die Flüchtlingseigenschaft besitzt.
38 
Auch wenn hiernach formal betrachtet gewissermaßen eine „bloße“ oder „einfache“ Beeinträchtigung eines Menschenrechts nicht schutzbegründend sein kann, so darf andererseits, wie dargelegt, nicht aus dem Auge verloren werden, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a QRL Ausdruck einer Anerkennung bzw. eines Bekenntnisses zu dem grundlegenden Menschenrecht einer gerade auch öffentlichen Glaubensbetätigung ist. Deshalb wäre es nach Auffassung des Senats verfehlt, kurzschlüssig von einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung nur dann auszugehen, wenn die bisher im asylrechtlichen Kontext relevanten Kriterien eines asylerheblichen Eingriffs in das religiöse Existenzminimum erfüllt sind (vgl. etwa VG Sigmaringen, B.v. 24.10.2007 - A 6 K 1566/07). Bei dieser Sichtweise würde sich die Anerkennung dieses Menschenrechts in der Rechtswirklichkeit nicht durchsetzen und bliebe wirkungs- und folgenlos.
39 
Daraus folgt, dass jedenfalls Beschneidungen bzw. Verbote öffentlicher Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, sofern sie nicht in völkerrechtskonformer Ausübung der jeweiligen Schrankenregelungen erfolgen. Insbesondere kann hiernach den Betroffenen nicht angesonnen werden, diese zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehenen Sanktionen herauszufordern. Die Beschränkung auf lediglich grundlegende Betätigungen bzw. Äußerungen hat ihren Grund darin, dass, wie ausgeführt, nicht jede Beeinträchtigung des Menschenrechts die Qualität einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung erlangt, sondern nur eine solche schwerwiegender Art.
40 
Ausgehend hiervon kann der Senat offen lassen, ob etwa die in Pakistan ausschließlich zu Lasten der Ahmadis geltenden strafbewehrten Verbote, sich in der Öffentlichkeit als Muslime zu bezeichnen und anderweitige in diesem Zusammenhang bestehende und hieran anknüpfende Diskriminierungen (vgl. hierzu etwa AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 14 ff. mit dem Hinweis auf über 1000 anhängige sog. Blasphemieverfahren; U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 2), das seit 1983 für Ahmadis geltende Verbot öffentliche Veranstaltungen, Konferenzen, Tagungen etc. durchzuführen sowie als Ahmadi an der Hajj nach Mekka teilzunehmen (vgl. U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 4 f.), das Verbot, in der Öffentlichkeit für den eigenen (islamisch begründeten) Glauben (friedlich) zu werben und diesen als solchen zu verkünden (vgl. U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 4) und die damit im Zusammenhang stehenden Verbote zahlreicher Publikationsorgane der Ahmadis (vgl. Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan vom 20.04.2007, Ziffer 18.42) jedenfalls in ihrer Gesamtheit als flüchtlingsschutzbegründende Verfolgungshandlungen zu begreifen sind. Relevante Verfolgungshandlungen könnten sich in diesem Zusammenhang im Übrigen teilweise schon daraus ergeben, dass hier an die Religion anknüpfende, in die physische Freiheit eingreifende Strafsanktionen vorgesehen sind (vgl. BVerwG, U.v. 13.05.1993 - 9 C 49.92 - NVwZ 1993, 278), wobei allerdings für den Fall der Rückkehr einem nicht Verfolgten zur Vermeidung einer Strafsanktion zugemutet werden kann, nicht grundlegend bedeutsame öffentliche Betätigungen zu unterlassen (vgl. auch BVerfG, B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <163 f.>.
41 
Denn - nicht anders als im Falle des Asylgrundrechts (vgl. BVerfG, B.v. 01.07.1987 - E 76, 143 <160>) - gilt auch im vorliegenden Kontext, dass eine pauschale Betrachtung aller Angehörigen einer Religionsgemeinschaft nicht sachgerecht sein kann und daher ausscheiden muss. Es leuchtet unmittelbar ein, dass nach Maßgabe der jeweiligen religiösen Bindungen des einzelnen Asylsuchenden die Betroffenheit in dem Menschenrecht und daher dessen Beeinträchtigung überhaupt, jedenfalls aber deren Schwere völlig unterschiedliches Gewicht haben können.
42 
Wie bereits unter II 2 ausgeführt, ist der Senat aber zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger über seine bloße Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft hinaus engere und tiefer gehende Bindungen nicht vorhanden sind, weshalb er, wenn überhaupt, von den vorgenannten Verboten etc. nicht in einer schwer wiegenden Art und Weise betroffen ist. Mit Rücksicht auf diese Ausgangslage bestand für den Senat auch keine Veranlassung, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu folgen, wonach die überwiegende Zahl der Ahmadis sich nur deshalb nicht in der Öffentlichkeit artikuliert, weil die angesprochenen Verbote bestehen. Der Senat hat keinen Anhalt dafür, dass der Kläger zu diesem Personenkreis rechnen könnte.
III.
43 
Da dem Kläger individuelle Verfolgungsgründe nicht geglaubt werden können, ist auch nicht erkennbar, dass ihm im Falle der Rückkehr Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG konkret drohen könnten.
44 
Da auch der Senat von einer Mitgliedschaft des Klägers bei der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya ausgeht, besteht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung deshalb wieder zu eröffnen, weil dem Prozessbevollmächtigten die auf im Einzelnen nicht nachvollziehbarem Weg zu den Akten des Verwaltungsgerichts gelangte Bescheinigung über die Mitgliedschaft vom 01.02.2005 nicht bekannt war.
45 
Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und einer entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.
47 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2005 - A 10 K 12171/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1977 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und laut einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung vom 01.02.2005 Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya.
Der Kläger reiste nach seinen eigenen Angaben am 06.08.2003 aus Islamabad kommend über den Flughafen Frankfurt/Main in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.08.2003 einen Asylantrag. In diesem Zusammenhang legte er die Kopie eines pakistanischen Reisepasses sowie die Kopie einer in Pakistan aufgenommenen polizeilichen Anzeige (FIR) vom 05.02.2003 vor.
Am 27.08.2003 wurde der Kläger persönlich vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen.
Mit Bescheid vom 08.09.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und gleichfalls keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind. Des Weiteren wurde dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe schon nicht glaubhaft machen können, dass er auf dem Luftweg über den Flughafen Frankfurt/Main eingereist sei, weshalb dem Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG entgegenstehe. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er vorverfolgt ausgereist sei. Sein Sachvortrag sei insgesamt nicht geeignet, den Eindruck einer lebensechten Schilderung zu erwecken. Insbesondere sei auch zu bezweifeln, ob die vorgelegte Anzeige (FIR) ein echtes Dokument darstelle, da derartige Schriftstücke ohne Weiteres in Pakistan gegen entsprechendes Geld erhältlich seien. Im Übrigen unterlägen die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft keiner unmittelbaren Gruppenverfolgung in Pakistan. Der Bescheid wurde dem Kläger am 12.09.2003 persönlich zugestellt.
Am 19.09.2003 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, ohne diese zu begründen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört (vgl. die Anlage zur Niederschrift). Des Weiteren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, aufgrund dessen durch die Einholung einer schriftlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes die Echtheit der vorgelegten polizeilichen Anzeige vom 05.02.2003 überprüft werden sollte.
Nach Ablehnung des Beweisantrags hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage durch Urteil vom 10.06.2005 - A 10 K 12171/03 - abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger vorverfolgt aus Pakistan ausgereist sei. Es sei insbesondere nicht notwendig gewesen, über die Echtheit der vorgelegten Anzeige Beweis zu erheben. Denn das Gericht sei aufgrund zahlreicher Erkenntnismittel selbst ausreichend sachkundig, um die Beurteilung der Echtheit oder Unechtheit selbst vornehmen zu können. Hiernach müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Fälschung handele, da die Anzeige kein korrektes Aktenzeichen trage. Im Übrigen seien Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya nicht generell verfolgt und unterlägen weder einer unmittelbaren noch mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf den hilfsweise begehrten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 13.01.2006 die Berufung zugelassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2005 - A 10 K 12171/03 - zu ändern, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.09.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG vorliegen.
10 
Zur Begründung wird vorgetragen: Er sei, wie durch die vorgelegte polizeiliche Anzeige nachgewiesen, vorverfolgt ausgereist. Auch sei mittlerweile davon auszugehen, dass die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya einer asylerheblichen Gruppenverfolgung unterlägen. Insbesondere sei im Gegensatz zu früheren gerichtlichen Feststellungen aufgrund eines Gutachtens des Orientinstituts Hamburg davon auszugehen, dass nur noch ca. 500.000 Ahmadis in Pakistan lebten, wodurch die festgestellten Einzelvorfälle in Pakistan ein völlig neues Gewicht bekämen. Im Übrigen habe sich im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 lit. b der Qualifikationsrichtlinie die Rechtslage dahingehend geändert, dass der Verfolgungsgrund der Religion nunmehr auch Glaubensausübungen im öffentlichen Bereich umfasse und die insoweit hieran anknüpfenden Maßnahmen gegenüber den Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft eine schwere Menschenrechtsverletzung darstellen würden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
14 
Der Senat hat zur Frage der Echtheit der vorgelegten Anzeige vom 05.02.2003 Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 01.09.2006 Bezug genommen.
15 
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung durch den Senat informatorisch angehört.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
17 
Dem Senat lagen die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bde.) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
19 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
20 
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG (I.) noch kann er von der Beklagte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (II.) beanspruchen. Schließlich stehen seiner Aufenthaltsbeendigung auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG entgegen (III.).
I.
21 
Das Verwaltungsgericht ist im angegriffenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger unter dem Aspekt einer Anerkennung als Asylberechtigter Pakistan unverfolgt verlassen hatte und ihm auch im Falle seiner Rückkehr dorthin keine asylerhebliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
22 
1. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie der anderen Oberverwaltungsgerichte hat es seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass den Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya bei der Ausreise des Klägers ebenso wenig wie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine asylerhebliche Gruppenverfolgung gedroht hat. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Urteil (vgl. § 130b S. 2 VwGO). Hieran ist auch nach dem aktuellen Erkenntnisstand festzuhalten. Die vom Senat verwerteten aktuellen Erkenntnismittel zeichnen, v.a. was den hier in erster Linie in den Blick zu nehmenden Aspekt der Verfolgungsdichte betrifft, kein grundlegend anderes Bild als dies bislang der Fall war (vgl. hierzu AA Lagebericht vom 30.05.2007; Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan vom 20.04.2007 und vom 27.10.2006; U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007 und vom 06.03.2007; Human Rights Commission of Pakistan vom 01.02.2006; Freedom House, Pakistan, 2006; ai Lagebericht Pakistan 2007). Nachdem nach wie vor die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan selbst davon ausgeht, dass sie insgesamt etwa vier Millionen Angehörige zählt, darunter etwa 500.000 bis 600.000 bekennende Mitglieder (vgl. AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 16), sieht der Senat gegenwärtig keine ausreichende Grundlage dafür, dass die aktuelle Zahl in einem so signifikanten Maße darunter liegen könnte, dass eine vollständige Neubewertung des Bedrohungsszenarios erfolgen müsste (vgl. auch Home Office vom 30.04.2007, Ziffer 18.31, wonach nach eigenen Angaben allein in Chenab Nagar, Punjab, mindestens zwei Millionen Ahmadis lebten).
23 
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die durch die Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) erfolgte teilweise Neubestimmung des Schutzbereichs bzw. des Verfolgungsgrundes der Religion (vgl. hierzu im Folgenden unter II) die Auslegung des Grundrechts nach Art. 16a GG, wie sie insbesondere in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unmittelbar berührt (so aber offenbar HessVGH, U.v. 12.07.2007 - 8 UE 3339/04.A - juris). Die Qualifikationsrichtlinie hat nicht ein nationales Asylgrundrecht im Auge und ist vom Regelungsgegenstand nicht hierauf bezogen, sondern betrifft allein den nationalen Flüchtlingsschutz der Mitgliedstaaten, wie er in Anwendung der völkervertraglichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wird (vgl. die 3. und 7. Begründungserwägung sowie Art. 1 i.V.m. Art. 2 lit. b und c QRL). Eine andere Frage ist die, ob nach einer - längeren - Phase der Konsolidierung und einer konsensualen Anwendung durch die Mitgliedstaaten, insbesondere auch aufgrund einer entsprechenden Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs, das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung einen möglicherweise eingetretenen Bedeutungswandel des Asylgrundrechts anerkennen und diesem Rechnung tragen wird.
24 
2. Der Kläger ist auch nicht wegen individueller asylerheblicher Verfolgungsgründe ausgereist. Ebenso wenig droht ihm wegen solcher im Falle der Rückkehr politische Verfolgung. Denn das Vorbringen des Klägers hierzu ist in jeder Hinsicht unglaubhaft.
25 
Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung gewinnen (BVerwG, U. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 ff.). Allerdings kann es sich - die Schlüssigkeit des Vortrags des oder der Asylsuchenden vorausgesetzt - angesichts der Beweisschwierigkeiten, in denen sich Schutzsuchende hinsichtlich der asyl- oder flüchtlingsschutzbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befinden, mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind.
26 
Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden besondere Bedeutung zu. Ihm obliegt es im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten (vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylVfG) mithin, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert und, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angabe genauer Einzelheiten vorzutragen. Ist die Schilderung des persönlichen Schicksals hingegen in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht aufklärbarer Weise widersprüchlich, so ist das Begehren des Schutzsuchenden ohne - weitere - Beweiserhebung abzuweisen (vgl. BVerfG, Kammerb. v. 26.05.1994 - 2 BvR 1183/92 - NVwZ-Beil. 1994, 50; v. 10.03.1997 - 2 BvR 323/97 - juris; BVerwG, B.v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 - NVwZ - RR 1990, 379).
27 
Die danach erforderliche Überzeugungsgewissheit konnte sich der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie aufgrund der mündlichen Verhandlung nicht bilden. Nach der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 01.09.2006 hat sich der vom Kläger vorgelegte FIR als Totalfälschung erwiesen. Nimmt man hinzu, dass der Kläger auch bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 27.08.2003 - teilweise trotz mehrfacher Nachfrage - völlig ungenügende, weil vage und oberflächliche Angaben zu dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, nämlich dem behaupteten öffentlichen Werben für seinen Glauben, gemacht hatte, so ist der Senat überzeugt, dass der Kläger hier die Unwahrheit gesagt hat und auch weiterhin sagt, wenn er in der mündlichen Verhandlung nach wie vor behauptet hat, dass er sich die Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht erklären könne, vielmehr die Polizei nach wie vor nach ihm suche und er tatsächlich öffentlich für seinen Glauben geworben habe (vgl. auch bereits die zutreffende Bewertung im Bescheid des Bundesamts vom 08.09.2003, S. 5). Der Senat hat - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger in wesentlichen Punkten unwahre Angaben gemacht hat - im Übrigen aufgrund der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zu seiner inneren Beziehung zum Glauben der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya sowie seiner Glaubensbetätigung in Pakistan bzw. auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht die Überzeugung gewinnen können, dass er sich innerlich dem Glauben überhaupt verbunden fühlt und diesem entsprechend handelt bzw. im Falle seiner Rückkehr handeln wird, namentlich auch in öffentlichen Bezügen. Er hat sich, wie auch schon in vergleichbarer Weise beim Bundesamt, im Wesentlichen darauf beschränkt, Allgemeinplätze vorzubringen, insbesondere zum Inhalt seiner angeblichen „Predigten“, ohne diese durch die Mitteilung von Einzelheiten plausibel und anschaulich zu machen. Charakteristisch für seinen Vortrag war auch, dass er zwar davon sprach, dass man am Freitag in die Moschee zum Beten gehe, wobei nicht einmal ausdrücklich davon die Rede war, dass auch er sich daran beteilige, andererseits ihm erst nach zweimaliger Nachfrage einfiel, dass Ahmadis und auch er selbst fünf Mal am Tag beteten. Auch seine hiesige Betätigung (als stellvertretender Leiter einer Jugendgruppe) blieb nach Zeit, Ort und konkretem Inhalt unklar und plakativ. Aus diesen Gründen war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, durch Einholung einer Auskunft der Ahmadhiyya-Muslim Jamaat Zentrale in Frankfurt Beweis zu erheben zu der Behauptung des Klägers, er sei „ein aktives Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinde und nehme am Gemeinschaftsleben teil, wie er dies auch in Pakistan getan habe“ wegen mangelnder Substantiierung des Beweisthemas nicht nachzugehen. Abgesehen davon stand einer derartigen Beweisaufnahme auch entgegen, dass bei Einholung einer erst zu erstellenden Auskunft die Grundsätze des Zeugenbeweises sowie die eingeschränkten Möglichkeiten einer schriftlichen Aussage (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 377 Abs. 3 ZPO) umgangen würden. Nur zur Abrundung weist der Senat noch daraufhin, dass es immerhin bemerkenswert ist, dass der Kläger beim Bundesamt auf eine entsprechende Frage, welcher Gruppe der Ahamadis er angehöre, nicht davon wusste, dass es deren zwei gibt. Wenn der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung insoweit eingewandt hat, dass die sog. „Lahore-Gruppe“ faktisch weitgehend zu existieren aufgehört habe, weshalb die jüngeren Leute von dieser nichts mehr wüssten, so finden sich hierzu in den verwertenden Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. etwa Home Office vom 27.10.2007 Ziffern 18.26 ff.).
28 
3. Unabhängig hiervon steht einer Anerkennung als Asylberechtigter auch entgegen, dass der Kläger nicht den erforderlichen Nachweis führen konnte, dass er nicht über einen sicheren Drittstaat, sondern auf dem Luftweg eingereist ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG; vgl. zur materiellen Beweislast GK-AsylVfG § 26a Rdn. 76 ff. m.w.N.). Dies hatte das Bundesamt bereits ausführlich und zutreffend in seinem Bescheid vom 08.09.2003 (Seite 2), auf den der Senat ausdrücklich zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ausgeführt, ohne dass der Kläger dessen Bewertungen und Schlussfolgerungen überhaupt aufgegriffen, geschweige denn substantiiert in Frage gestellt hätte.
II.
29 
Der Kläger kann auch nicht von der Beklagten die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen.
30 
Der Kläger war weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch ist er heute Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 lit. c der maßgeblich zu dessen Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) sowie Art. 1 A Abs. 2 GFK.
31 
Art. 10 QRL definiert in Anknüpfung an Art. 2 lit. c QRL die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL maßgeblich. Hiernach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste.
32 
Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL gewährleistet für den Einzelnen einen sehr weitgehenden Schutz, wenn er sowohl die Entscheidung, aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen, schützt und dem Einzelnen zubilligt, dass er sich zu seiner religiösen Grundentscheidung auch nach außen bekennen darf, insbesondere auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen erfasst wird. Die Vorschrift geht damit ihrem eindeutigen Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. GG unter dem Aspekt der religiösen Verfolgungsgründe eingeräumt wurde (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <158>; BVerwG, U.v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82).
33 
Damit zeichnet der supranationale Normgeber auch für den Bereich des vergemeinschafteten Flüchtlingsschutzes die universelle menschenrechtliche Anerkennung gerade auch der öffentlichen Glaubensausübung bzw. -betätigung nach und bekennt sich zu dieser (vgl. auch die 10. Begründungserwägung, in der sich die Gemeinschaft zur Achtung der Grundrechte bekennt). So gewährleistet Art. 18 des Internationalen Paktes vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) die private und die öffentliche Glaubenspraxis, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder eine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. Des Weiteren wird die Ausübung der Religionsfreiheit auch in der Öffentlichkeit durch Art. 9 EMRK gewährleistet, wenn hiernach die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen, geschützt wird. Schließlich ist auch auf Art. 1 der Erklärung Nr. 36/55 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion und der Überzeugung vom 25.11.1981 hinzuweisen, in der gleichfalls zum Ausdruck kommt, dass das Recht auch auf öffentliche Religionsausübung und religiöse Praxis als fundamentales Menschenrecht allgemein anerkannt ist (vgl. zu den verschiedenen Formen öffentlicher religiöser Praktiken Marx, Handbuch für die Flüchtlingsanerkennung, § 17 Rdn. 12).
34 
Ist hiernach der Schutzbereich der Religion weit zu verstehen, so bietet die Vorschrift keinen Anhalt für ein von vornherein einengendes Verständnis, wonach nicht jede Form der öffentlichen Glaubensbetätigung geschützt sei, sondern nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen und existentiellen Betätigungen gemeint sein könnten. Dies folgt insbesondere nicht aus dem den Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL abschließenden Satzteil „…die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.“ Das Gegenteil folgt schon aus der Weite des Begriffs „sich auf eine religiöse Überzeugung stützen“, der - insoweit nahe liegend - verlangt, dass die jeweils zu beurteilende Betätigung auf einer religiösen Überzeugung beruhen muss bzw. auf diese zurückgeführt werden kann, ohne aber zwingenden Charakter derart haben zu müssen, dass der oder die Betreffende im Falle des Unterlassens Gewissensnot erleiden oder sündig werden würde. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL ausdrücklich etwa auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten schützt, somit die Entscheidung, sich religiöser Betätigungen gerade zu enthalten, indem Handlungen, die die Religion als Verhaltensweise zu bestimmten Anlässen vorgibt, gerade unterlassen werden (in diesem Sinne auch SaarlOVG, U.v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 - juris).
35 
Allerdings sind die vorgenannten menschenrechtlichen Gewährleistungen nicht schrankenlos eingeräumt. Sowohl Art. 18 IPbpR als auch Art. 9 EMRK differenzieren zwischen der grundsätzlich nicht beschränkbaren Freiheit, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen einerseits, sowie der Beschränkbarkeit der freien Religionsausübung (d.h. des Bekenntnisses) andererseits. Nach Art. 9 Abs. 2 EMRK (wie auch vergleichbar nach Art. 18 Abs. 3 IPbpR) darf die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft allerdings nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gesundheit, der Sittlichkeit (Moral) und der Rechte und Freiheiten anderer verboten oder reglementiert werden, sofern dieses gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Dabei muss das verbietende bzw. einschränkende Gesetz allgemeiner Natur sein, d.h. es muss für alle Staatsbürger - gleich welcher religiösen Ausrichtung sie angehören - gleichermaßen Geltung beanspruchen, darf daher nicht auf bestimmte religiöse Gruppen zielen und ausschließlich für diese Einschränkungen vorsehen und muss v.a. einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich herbeiführen. Den jeweiligen Staaten wird dabei aber regelmäßig ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zugebilligt (vgl. zu alledem Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 9 Rdn. 8 m.w.N. vgl. zu den jeweiligen Schrankenvorbehalten auch Marx, Handbuch des Flüchtlingsrechts § 17 Rdn. 24 f.).
36 
Ausgehend hiervon liegt es nahe, diese universal anerkannten Grenzen der Religionsausübungsfreiheit auch zur Konkretisierung des Art. 10 lit. b QRL und seiner Grenzen sinngemäß heranzuziehen.
37 
Die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes setzt darüber hinaus voraus, dass eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlung des maßgeblichen Verfolgers (vgl. hierzu Art. 6 f. QRL) festgestellt werden kann, die allein oder in der Gesamtheit mit anderen Verfolgungshandlungen eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts ausmacht (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a oder b QRL), wobei in Art. 9 Abs. 2 QRL beispielhaft verschiedene in Betracht zu ziehende Verfolgungshandlungen benannt werden. Erst an dieser Stelle erweist sich im jeweils konkreten Einzelfall, sofern auch die nach Art. 9 Abs. 3 QRL erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund festgestellt werden kann, ob der oder die Betreffende die Flüchtlingseigenschaft besitzt.
38 
Auch wenn hiernach formal betrachtet gewissermaßen eine „bloße“ oder „einfache“ Beeinträchtigung eines Menschenrechts nicht schutzbegründend sein kann, so darf andererseits, wie dargelegt, nicht aus dem Auge verloren werden, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a QRL Ausdruck einer Anerkennung bzw. eines Bekenntnisses zu dem grundlegenden Menschenrecht einer gerade auch öffentlichen Glaubensbetätigung ist. Deshalb wäre es nach Auffassung des Senats verfehlt, kurzschlüssig von einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung nur dann auszugehen, wenn die bisher im asylrechtlichen Kontext relevanten Kriterien eines asylerheblichen Eingriffs in das religiöse Existenzminimum erfüllt sind (vgl. etwa VG Sigmaringen, B.v. 24.10.2007 - A 6 K 1566/07). Bei dieser Sichtweise würde sich die Anerkennung dieses Menschenrechts in der Rechtswirklichkeit nicht durchsetzen und bliebe wirkungs- und folgenlos.
39 
Daraus folgt, dass jedenfalls Beschneidungen bzw. Verbote öffentlicher Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, sofern sie nicht in völkerrechtskonformer Ausübung der jeweiligen Schrankenregelungen erfolgen. Insbesondere kann hiernach den Betroffenen nicht angesonnen werden, diese zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehenen Sanktionen herauszufordern. Die Beschränkung auf lediglich grundlegende Betätigungen bzw. Äußerungen hat ihren Grund darin, dass, wie ausgeführt, nicht jede Beeinträchtigung des Menschenrechts die Qualität einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung erlangt, sondern nur eine solche schwerwiegender Art.
40 
Ausgehend hiervon kann der Senat offen lassen, ob etwa die in Pakistan ausschließlich zu Lasten der Ahmadis geltenden strafbewehrten Verbote, sich in der Öffentlichkeit als Muslime zu bezeichnen und anderweitige in diesem Zusammenhang bestehende und hieran anknüpfende Diskriminierungen (vgl. hierzu etwa AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 14 ff. mit dem Hinweis auf über 1000 anhängige sog. Blasphemieverfahren; U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 2), das seit 1983 für Ahmadis geltende Verbot öffentliche Veranstaltungen, Konferenzen, Tagungen etc. durchzuführen sowie als Ahmadi an der Hajj nach Mekka teilzunehmen (vgl. U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 4 f.), das Verbot, in der Öffentlichkeit für den eigenen (islamisch begründeten) Glauben (friedlich) zu werben und diesen als solchen zu verkünden (vgl. U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 4) und die damit im Zusammenhang stehenden Verbote zahlreicher Publikationsorgane der Ahmadis (vgl. Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan vom 20.04.2007, Ziffer 18.42) jedenfalls in ihrer Gesamtheit als flüchtlingsschutzbegründende Verfolgungshandlungen zu begreifen sind. Relevante Verfolgungshandlungen könnten sich in diesem Zusammenhang im Übrigen teilweise schon daraus ergeben, dass hier an die Religion anknüpfende, in die physische Freiheit eingreifende Strafsanktionen vorgesehen sind (vgl. BVerwG, U.v. 13.05.1993 - 9 C 49.92 - NVwZ 1993, 278), wobei allerdings für den Fall der Rückkehr einem nicht Verfolgten zur Vermeidung einer Strafsanktion zugemutet werden kann, nicht grundlegend bedeutsame öffentliche Betätigungen zu unterlassen (vgl. auch BVerfG, B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <163 f.>.
41 
Denn - nicht anders als im Falle des Asylgrundrechts (vgl. BVerfG, B.v. 01.07.1987 - E 76, 143 <160>) - gilt auch im vorliegenden Kontext, dass eine pauschale Betrachtung aller Angehörigen einer Religionsgemeinschaft nicht sachgerecht sein kann und daher ausscheiden muss. Es leuchtet unmittelbar ein, dass nach Maßgabe der jeweiligen religiösen Bindungen des einzelnen Asylsuchenden die Betroffenheit in dem Menschenrecht und daher dessen Beeinträchtigung überhaupt, jedenfalls aber deren Schwere völlig unterschiedliches Gewicht haben können.
42 
Wie bereits unter II 2 ausgeführt, ist der Senat aber zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger über seine bloße Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft hinaus engere und tiefer gehende Bindungen nicht vorhanden sind, weshalb er, wenn überhaupt, von den vorgenannten Verboten etc. nicht in einer schwer wiegenden Art und Weise betroffen ist. Mit Rücksicht auf diese Ausgangslage bestand für den Senat auch keine Veranlassung, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu folgen, wonach die überwiegende Zahl der Ahmadis sich nur deshalb nicht in der Öffentlichkeit artikuliert, weil die angesprochenen Verbote bestehen. Der Senat hat keinen Anhalt dafür, dass der Kläger zu diesem Personenkreis rechnen könnte.
III.
43 
Da dem Kläger individuelle Verfolgungsgründe nicht geglaubt werden können, ist auch nicht erkennbar, dass ihm im Falle der Rückkehr Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG konkret drohen könnten.
44 
Da auch der Senat von einer Mitgliedschaft des Klägers bei der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya ausgeht, besteht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung deshalb wieder zu eröffnen, weil dem Prozessbevollmächtigten die auf im Einzelnen nicht nachvollziehbarem Weg zu den Akten des Verwaltungsgerichts gelangte Bescheinigung über die Mitgliedschaft vom 01.02.2005 nicht bekannt war.
45 
Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und einer entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.
47 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
19 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
20 
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG (I.) noch kann er von der Beklagte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (II.) beanspruchen. Schließlich stehen seiner Aufenthaltsbeendigung auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG entgegen (III.).
I.
21 
Das Verwaltungsgericht ist im angegriffenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger unter dem Aspekt einer Anerkennung als Asylberechtigter Pakistan unverfolgt verlassen hatte und ihm auch im Falle seiner Rückkehr dorthin keine asylerhebliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
22 
1. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie der anderen Oberverwaltungsgerichte hat es seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass den Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya bei der Ausreise des Klägers ebenso wenig wie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine asylerhebliche Gruppenverfolgung gedroht hat. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Urteil (vgl. § 130b S. 2 VwGO). Hieran ist auch nach dem aktuellen Erkenntnisstand festzuhalten. Die vom Senat verwerteten aktuellen Erkenntnismittel zeichnen, v.a. was den hier in erster Linie in den Blick zu nehmenden Aspekt der Verfolgungsdichte betrifft, kein grundlegend anderes Bild als dies bislang der Fall war (vgl. hierzu AA Lagebericht vom 30.05.2007; Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan vom 20.04.2007 und vom 27.10.2006; U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007 und vom 06.03.2007; Human Rights Commission of Pakistan vom 01.02.2006; Freedom House, Pakistan, 2006; ai Lagebericht Pakistan 2007). Nachdem nach wie vor die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan selbst davon ausgeht, dass sie insgesamt etwa vier Millionen Angehörige zählt, darunter etwa 500.000 bis 600.000 bekennende Mitglieder (vgl. AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 16), sieht der Senat gegenwärtig keine ausreichende Grundlage dafür, dass die aktuelle Zahl in einem so signifikanten Maße darunter liegen könnte, dass eine vollständige Neubewertung des Bedrohungsszenarios erfolgen müsste (vgl. auch Home Office vom 30.04.2007, Ziffer 18.31, wonach nach eigenen Angaben allein in Chenab Nagar, Punjab, mindestens zwei Millionen Ahmadis lebten).
23 
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die durch die Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) erfolgte teilweise Neubestimmung des Schutzbereichs bzw. des Verfolgungsgrundes der Religion (vgl. hierzu im Folgenden unter II) die Auslegung des Grundrechts nach Art. 16a GG, wie sie insbesondere in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unmittelbar berührt (so aber offenbar HessVGH, U.v. 12.07.2007 - 8 UE 3339/04.A - juris). Die Qualifikationsrichtlinie hat nicht ein nationales Asylgrundrecht im Auge und ist vom Regelungsgegenstand nicht hierauf bezogen, sondern betrifft allein den nationalen Flüchtlingsschutz der Mitgliedstaaten, wie er in Anwendung der völkervertraglichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wird (vgl. die 3. und 7. Begründungserwägung sowie Art. 1 i.V.m. Art. 2 lit. b und c QRL). Eine andere Frage ist die, ob nach einer - längeren - Phase der Konsolidierung und einer konsensualen Anwendung durch die Mitgliedstaaten, insbesondere auch aufgrund einer entsprechenden Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs, das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung einen möglicherweise eingetretenen Bedeutungswandel des Asylgrundrechts anerkennen und diesem Rechnung tragen wird.
24 
2. Der Kläger ist auch nicht wegen individueller asylerheblicher Verfolgungsgründe ausgereist. Ebenso wenig droht ihm wegen solcher im Falle der Rückkehr politische Verfolgung. Denn das Vorbringen des Klägers hierzu ist in jeder Hinsicht unglaubhaft.
25 
Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung gewinnen (BVerwG, U. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 ff.). Allerdings kann es sich - die Schlüssigkeit des Vortrags des oder der Asylsuchenden vorausgesetzt - angesichts der Beweisschwierigkeiten, in denen sich Schutzsuchende hinsichtlich der asyl- oder flüchtlingsschutzbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befinden, mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind.
26 
Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden besondere Bedeutung zu. Ihm obliegt es im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten (vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylVfG) mithin, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert und, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angabe genauer Einzelheiten vorzutragen. Ist die Schilderung des persönlichen Schicksals hingegen in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht aufklärbarer Weise widersprüchlich, so ist das Begehren des Schutzsuchenden ohne - weitere - Beweiserhebung abzuweisen (vgl. BVerfG, Kammerb. v. 26.05.1994 - 2 BvR 1183/92 - NVwZ-Beil. 1994, 50; v. 10.03.1997 - 2 BvR 323/97 - juris; BVerwG, B.v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 - NVwZ - RR 1990, 379).
27 
Die danach erforderliche Überzeugungsgewissheit konnte sich der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie aufgrund der mündlichen Verhandlung nicht bilden. Nach der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 01.09.2006 hat sich der vom Kläger vorgelegte FIR als Totalfälschung erwiesen. Nimmt man hinzu, dass der Kläger auch bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 27.08.2003 - teilweise trotz mehrfacher Nachfrage - völlig ungenügende, weil vage und oberflächliche Angaben zu dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, nämlich dem behaupteten öffentlichen Werben für seinen Glauben, gemacht hatte, so ist der Senat überzeugt, dass der Kläger hier die Unwahrheit gesagt hat und auch weiterhin sagt, wenn er in der mündlichen Verhandlung nach wie vor behauptet hat, dass er sich die Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht erklären könne, vielmehr die Polizei nach wie vor nach ihm suche und er tatsächlich öffentlich für seinen Glauben geworben habe (vgl. auch bereits die zutreffende Bewertung im Bescheid des Bundesamts vom 08.09.2003, S. 5). Der Senat hat - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger in wesentlichen Punkten unwahre Angaben gemacht hat - im Übrigen aufgrund der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zu seiner inneren Beziehung zum Glauben der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya sowie seiner Glaubensbetätigung in Pakistan bzw. auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht die Überzeugung gewinnen können, dass er sich innerlich dem Glauben überhaupt verbunden fühlt und diesem entsprechend handelt bzw. im Falle seiner Rückkehr handeln wird, namentlich auch in öffentlichen Bezügen. Er hat sich, wie auch schon in vergleichbarer Weise beim Bundesamt, im Wesentlichen darauf beschränkt, Allgemeinplätze vorzubringen, insbesondere zum Inhalt seiner angeblichen „Predigten“, ohne diese durch die Mitteilung von Einzelheiten plausibel und anschaulich zu machen. Charakteristisch für seinen Vortrag war auch, dass er zwar davon sprach, dass man am Freitag in die Moschee zum Beten gehe, wobei nicht einmal ausdrücklich davon die Rede war, dass auch er sich daran beteilige, andererseits ihm erst nach zweimaliger Nachfrage einfiel, dass Ahmadis und auch er selbst fünf Mal am Tag beteten. Auch seine hiesige Betätigung (als stellvertretender Leiter einer Jugendgruppe) blieb nach Zeit, Ort und konkretem Inhalt unklar und plakativ. Aus diesen Gründen war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, durch Einholung einer Auskunft der Ahmadhiyya-Muslim Jamaat Zentrale in Frankfurt Beweis zu erheben zu der Behauptung des Klägers, er sei „ein aktives Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinde und nehme am Gemeinschaftsleben teil, wie er dies auch in Pakistan getan habe“ wegen mangelnder Substantiierung des Beweisthemas nicht nachzugehen. Abgesehen davon stand einer derartigen Beweisaufnahme auch entgegen, dass bei Einholung einer erst zu erstellenden Auskunft die Grundsätze des Zeugenbeweises sowie die eingeschränkten Möglichkeiten einer schriftlichen Aussage (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 377 Abs. 3 ZPO) umgangen würden. Nur zur Abrundung weist der Senat noch daraufhin, dass es immerhin bemerkenswert ist, dass der Kläger beim Bundesamt auf eine entsprechende Frage, welcher Gruppe der Ahamadis er angehöre, nicht davon wusste, dass es deren zwei gibt. Wenn der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung insoweit eingewandt hat, dass die sog. „Lahore-Gruppe“ faktisch weitgehend zu existieren aufgehört habe, weshalb die jüngeren Leute von dieser nichts mehr wüssten, so finden sich hierzu in den verwertenden Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. etwa Home Office vom 27.10.2007 Ziffern 18.26 ff.).
28 
3. Unabhängig hiervon steht einer Anerkennung als Asylberechtigter auch entgegen, dass der Kläger nicht den erforderlichen Nachweis führen konnte, dass er nicht über einen sicheren Drittstaat, sondern auf dem Luftweg eingereist ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG; vgl. zur materiellen Beweislast GK-AsylVfG § 26a Rdn. 76 ff. m.w.N.). Dies hatte das Bundesamt bereits ausführlich und zutreffend in seinem Bescheid vom 08.09.2003 (Seite 2), auf den der Senat ausdrücklich zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ausgeführt, ohne dass der Kläger dessen Bewertungen und Schlussfolgerungen überhaupt aufgegriffen, geschweige denn substantiiert in Frage gestellt hätte.
II.
29 
Der Kläger kann auch nicht von der Beklagten die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen.
30 
Der Kläger war weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch ist er heute Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 lit. c der maßgeblich zu dessen Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) sowie Art. 1 A Abs. 2 GFK.
31 
Art. 10 QRL definiert in Anknüpfung an Art. 2 lit. c QRL die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL maßgeblich. Hiernach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste.
32 
Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL gewährleistet für den Einzelnen einen sehr weitgehenden Schutz, wenn er sowohl die Entscheidung, aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen, schützt und dem Einzelnen zubilligt, dass er sich zu seiner religiösen Grundentscheidung auch nach außen bekennen darf, insbesondere auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen erfasst wird. Die Vorschrift geht damit ihrem eindeutigen Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. GG unter dem Aspekt der religiösen Verfolgungsgründe eingeräumt wurde (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <158>; BVerwG, U.v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82).
33 
Damit zeichnet der supranationale Normgeber auch für den Bereich des vergemeinschafteten Flüchtlingsschutzes die universelle menschenrechtliche Anerkennung gerade auch der öffentlichen Glaubensausübung bzw. -betätigung nach und bekennt sich zu dieser (vgl. auch die 10. Begründungserwägung, in der sich die Gemeinschaft zur Achtung der Grundrechte bekennt). So gewährleistet Art. 18 des Internationalen Paktes vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) die private und die öffentliche Glaubenspraxis, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder eine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. Des Weiteren wird die Ausübung der Religionsfreiheit auch in der Öffentlichkeit durch Art. 9 EMRK gewährleistet, wenn hiernach die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen, geschützt wird. Schließlich ist auch auf Art. 1 der Erklärung Nr. 36/55 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion und der Überzeugung vom 25.11.1981 hinzuweisen, in der gleichfalls zum Ausdruck kommt, dass das Recht auch auf öffentliche Religionsausübung und religiöse Praxis als fundamentales Menschenrecht allgemein anerkannt ist (vgl. zu den verschiedenen Formen öffentlicher religiöser Praktiken Marx, Handbuch für die Flüchtlingsanerkennung, § 17 Rdn. 12).
34 
Ist hiernach der Schutzbereich der Religion weit zu verstehen, so bietet die Vorschrift keinen Anhalt für ein von vornherein einengendes Verständnis, wonach nicht jede Form der öffentlichen Glaubensbetätigung geschützt sei, sondern nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen und existentiellen Betätigungen gemeint sein könnten. Dies folgt insbesondere nicht aus dem den Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL abschließenden Satzteil „…die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.“ Das Gegenteil folgt schon aus der Weite des Begriffs „sich auf eine religiöse Überzeugung stützen“, der - insoweit nahe liegend - verlangt, dass die jeweils zu beurteilende Betätigung auf einer religiösen Überzeugung beruhen muss bzw. auf diese zurückgeführt werden kann, ohne aber zwingenden Charakter derart haben zu müssen, dass der oder die Betreffende im Falle des Unterlassens Gewissensnot erleiden oder sündig werden würde. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL ausdrücklich etwa auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten schützt, somit die Entscheidung, sich religiöser Betätigungen gerade zu enthalten, indem Handlungen, die die Religion als Verhaltensweise zu bestimmten Anlässen vorgibt, gerade unterlassen werden (in diesem Sinne auch SaarlOVG, U.v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 - juris).
35 
Allerdings sind die vorgenannten menschenrechtlichen Gewährleistungen nicht schrankenlos eingeräumt. Sowohl Art. 18 IPbpR als auch Art. 9 EMRK differenzieren zwischen der grundsätzlich nicht beschränkbaren Freiheit, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen einerseits, sowie der Beschränkbarkeit der freien Religionsausübung (d.h. des Bekenntnisses) andererseits. Nach Art. 9 Abs. 2 EMRK (wie auch vergleichbar nach Art. 18 Abs. 3 IPbpR) darf die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft allerdings nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gesundheit, der Sittlichkeit (Moral) und der Rechte und Freiheiten anderer verboten oder reglementiert werden, sofern dieses gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Dabei muss das verbietende bzw. einschränkende Gesetz allgemeiner Natur sein, d.h. es muss für alle Staatsbürger - gleich welcher religiösen Ausrichtung sie angehören - gleichermaßen Geltung beanspruchen, darf daher nicht auf bestimmte religiöse Gruppen zielen und ausschließlich für diese Einschränkungen vorsehen und muss v.a. einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich herbeiführen. Den jeweiligen Staaten wird dabei aber regelmäßig ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zugebilligt (vgl. zu alledem Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 9 Rdn. 8 m.w.N. vgl. zu den jeweiligen Schrankenvorbehalten auch Marx, Handbuch des Flüchtlingsrechts § 17 Rdn. 24 f.).
36 
Ausgehend hiervon liegt es nahe, diese universal anerkannten Grenzen der Religionsausübungsfreiheit auch zur Konkretisierung des Art. 10 lit. b QRL und seiner Grenzen sinngemäß heranzuziehen.
37 
Die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes setzt darüber hinaus voraus, dass eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlung des maßgeblichen Verfolgers (vgl. hierzu Art. 6 f. QRL) festgestellt werden kann, die allein oder in der Gesamtheit mit anderen Verfolgungshandlungen eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts ausmacht (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a oder b QRL), wobei in Art. 9 Abs. 2 QRL beispielhaft verschiedene in Betracht zu ziehende Verfolgungshandlungen benannt werden. Erst an dieser Stelle erweist sich im jeweils konkreten Einzelfall, sofern auch die nach Art. 9 Abs. 3 QRL erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund festgestellt werden kann, ob der oder die Betreffende die Flüchtlingseigenschaft besitzt.
38 
Auch wenn hiernach formal betrachtet gewissermaßen eine „bloße“ oder „einfache“ Beeinträchtigung eines Menschenrechts nicht schutzbegründend sein kann, so darf andererseits, wie dargelegt, nicht aus dem Auge verloren werden, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a QRL Ausdruck einer Anerkennung bzw. eines Bekenntnisses zu dem grundlegenden Menschenrecht einer gerade auch öffentlichen Glaubensbetätigung ist. Deshalb wäre es nach Auffassung des Senats verfehlt, kurzschlüssig von einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung nur dann auszugehen, wenn die bisher im asylrechtlichen Kontext relevanten Kriterien eines asylerheblichen Eingriffs in das religiöse Existenzminimum erfüllt sind (vgl. etwa VG Sigmaringen, B.v. 24.10.2007 - A 6 K 1566/07). Bei dieser Sichtweise würde sich die Anerkennung dieses Menschenrechts in der Rechtswirklichkeit nicht durchsetzen und bliebe wirkungs- und folgenlos.
39 
Daraus folgt, dass jedenfalls Beschneidungen bzw. Verbote öffentlicher Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, sofern sie nicht in völkerrechtskonformer Ausübung der jeweiligen Schrankenregelungen erfolgen. Insbesondere kann hiernach den Betroffenen nicht angesonnen werden, diese zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehenen Sanktionen herauszufordern. Die Beschränkung auf lediglich grundlegende Betätigungen bzw. Äußerungen hat ihren Grund darin, dass, wie ausgeführt, nicht jede Beeinträchtigung des Menschenrechts die Qualität einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung erlangt, sondern nur eine solche schwerwiegender Art.
40 
Ausgehend hiervon kann der Senat offen lassen, ob etwa die in Pakistan ausschließlich zu Lasten der Ahmadis geltenden strafbewehrten Verbote, sich in der Öffentlichkeit als Muslime zu bezeichnen und anderweitige in diesem Zusammenhang bestehende und hieran anknüpfende Diskriminierungen (vgl. hierzu etwa AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 14 ff. mit dem Hinweis auf über 1000 anhängige sog. Blasphemieverfahren; U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 2), das seit 1983 für Ahmadis geltende Verbot öffentliche Veranstaltungen, Konferenzen, Tagungen etc. durchzuführen sowie als Ahmadi an der Hajj nach Mekka teilzunehmen (vgl. U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 4 f.), das Verbot, in der Öffentlichkeit für den eigenen (islamisch begründeten) Glauben (friedlich) zu werben und diesen als solchen zu verkünden (vgl. U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 4) und die damit im Zusammenhang stehenden Verbote zahlreicher Publikationsorgane der Ahmadis (vgl. Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan vom 20.04.2007, Ziffer 18.42) jedenfalls in ihrer Gesamtheit als flüchtlingsschutzbegründende Verfolgungshandlungen zu begreifen sind. Relevante Verfolgungshandlungen könnten sich in diesem Zusammenhang im Übrigen teilweise schon daraus ergeben, dass hier an die Religion anknüpfende, in die physische Freiheit eingreifende Strafsanktionen vorgesehen sind (vgl. BVerwG, U.v. 13.05.1993 - 9 C 49.92 - NVwZ 1993, 278), wobei allerdings für den Fall der Rückkehr einem nicht Verfolgten zur Vermeidung einer Strafsanktion zugemutet werden kann, nicht grundlegend bedeutsame öffentliche Betätigungen zu unterlassen (vgl. auch BVerfG, B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <163 f.>.
41 
Denn - nicht anders als im Falle des Asylgrundrechts (vgl. BVerfG, B.v. 01.07.1987 - E 76, 143 <160>) - gilt auch im vorliegenden Kontext, dass eine pauschale Betrachtung aller Angehörigen einer Religionsgemeinschaft nicht sachgerecht sein kann und daher ausscheiden muss. Es leuchtet unmittelbar ein, dass nach Maßgabe der jeweiligen religiösen Bindungen des einzelnen Asylsuchenden die Betroffenheit in dem Menschenrecht und daher dessen Beeinträchtigung überhaupt, jedenfalls aber deren Schwere völlig unterschiedliches Gewicht haben können.
42 
Wie bereits unter II 2 ausgeführt, ist der Senat aber zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger über seine bloße Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft hinaus engere und tiefer gehende Bindungen nicht vorhanden sind, weshalb er, wenn überhaupt, von den vorgenannten Verboten etc. nicht in einer schwer wiegenden Art und Weise betroffen ist. Mit Rücksicht auf diese Ausgangslage bestand für den Senat auch keine Veranlassung, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu folgen, wonach die überwiegende Zahl der Ahmadis sich nur deshalb nicht in der Öffentlichkeit artikuliert, weil die angesprochenen Verbote bestehen. Der Senat hat keinen Anhalt dafür, dass der Kläger zu diesem Personenkreis rechnen könnte.
III.
43 
Da dem Kläger individuelle Verfolgungsgründe nicht geglaubt werden können, ist auch nicht erkennbar, dass ihm im Falle der Rückkehr Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG konkret drohen könnten.
44 
Da auch der Senat von einer Mitgliedschaft des Klägers bei der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya ausgeht, besteht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung deshalb wieder zu eröffnen, weil dem Prozessbevollmächtigten die auf im Einzelnen nicht nachvollziehbarem Weg zu den Akten des Verwaltungsgerichts gelangte Bescheinigung über die Mitgliedschaft vom 01.02.2005 nicht bekannt war.
45 
Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und einer entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.
47 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1978 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Zur Zeit seiner am 19.8.2002 auf dem Landweg erfolgten Einreise in das Bundesgebiet war er muslimischer Religionszugehöriger.

Unmittelbar nach seiner Einreise wurde er von der Bundesgrenzschutzinspektion A-Stadt im Zug von Paris nach Frankfurt/Main wegen der Verwendung eines manipulierten niederländischen Reisepasses aufgegriffen und vernommen. Er gab an, sich im Iran vom Islam abgewandt und zum Christentum bekannt zu haben, weswegen er in Schwierigkeiten geraten sei und sich entschlossen habe, in Deutschland Asyl zu beantragen. Vor ca. 14 Monaten habe er den Iran zu Fuß in Richtung Türkei verlassen und sei mit kurdischer Hilfe in einem LKW nach Istanbul gebracht worden. Dort sei er etwa drei Monate geblieben, bis er zusammen mit anderen Flüchtlingen in einem verplombten Sattelschlepper habe ausreisen können. Die Fahrt habe ca. 10 bis 15 Tage gedauert und am 17.8.2002 in der Nähe von Paris geendet. Von dort habe er mit dem Zug nach Frankfurt fahren wollen.

Am 12.9.2002 beantragte der Kläger Asyl und begründete dies mit Schwierigkeiten infolge seines Interesses für den christlichen Glauben. Zu den Modalitäten der Ausreise gab er an, im Juni 2002 mit vier Freunden mit dem Auto von seiner Heimatstadt Teheran nach Urumijee, einer iranischen Stadt nahe der türkischen Grenze, gefahren zu sein. Schlepper hätten sie mit Wagen und Pferden durch die Berge in die Türkei, dann mit einem Auto nach Istanbul und nach zweimonatigem Aufenthalt dort mit einem LKW nach Frankreich gebracht. Im Verlauf der Anhörung korrigierte er seine Angaben dahingehend, Teheran bereits im Februar 2002 verlassen und sich ca. vier bis fünf Monate in Urumijee aufgehalten zu haben. Zur Sache führte er aus, nach Ableistung seines zweijährigen Militärdienstes habe er ein Jahr studiert und sich im Jahr 2000 mit fünf Studienkollegen angefreundet, von denen einer armenischer Christ gewesen sei. Dieser habe ihnen viel von seiner Religion erzählt, woraufhin sie auch ein paar Mal mit in die Kirche gegangen seien. Er - der Kläger - habe seinem Vater, der streng religiös sei, von dem christlichen Freund erzählt, was diesen veranlasst habe, seine Lehrer an der Universität zu informieren und sie zu bitten, auf ihn aufzupassen. Seitens der Universität sei ihm und seinen Freunden sodann vorgeworfen worden, religiöse Agitationen auszuüben. Im Februar 2002 sei er exmatrikuliert worden. Zwei oder drei Tage später, am 9.2.2002, habe er eine Vorladung vor Gericht erhalten, da es im Iran ein Verbrechen sei, die Religion wechseln zu wollen. Hieraufhin seien er und die Freunde, die ebenfalls vorgeladen worden seien, sofort nach Urumijee geflohen, wo einer von ihnen zu Hause gewesen sei. Dort habe er von seinem Vater die Nachricht erhalten, dass er immer noch gesucht werde und dass ihm eine zweite Vorladung zugestellt worden sei. Er müsse damit rechnen, zum Tode verurteilt und gesteinigt zu werden. Das Geld für die Ausreise habe sein Vater ihm nach Urumijee überwiesen, weil er ihn vor dem Tod habe retten wollen. Zur christlichen Religion befragt gab der Kläger an, diese sei freier als der Islam. Am Islam störe ihn, dass alles unter Zwang geschehe; man werde gezwungen, zu beten und bestimmte Dinge zu tun. Der ständige Zwang verhindere auch die Entstehung einer Demokratie. Jeden Samstag habe er mit seinem armenischen Freund die Kirche in Madjihe, einer armenischen Siedlung in Teheran, besucht. In der Kirche habe jeder zunächst das Kreuz geschlagen, sich dann hingesetzt und gebetet. Da er kein Armenisch verstanden habe, habe der armenische Freund immer Anleitungen gegeben, was zu tun sei. Die armenische Gemeinde sei sehr zurückhaltend gewesen. Man habe nicht gerne gesehen, dass Muslime mit in der Kirche sitzen. Er habe auch christliche Bücher in persischer Sprache gelesen, die sein armenischer Freund ihm besorgt habe. Zu Hause in seinem Zimmer habe er Kreuze hängen gehabt, was seinen Vater, als er dies bemerkt habe, sehr erzürnt habe.

Durch Bescheid vom 14.10.2002, zugestellt am 17.10.2002, wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter unter Hinweis auf die Einreisemodalitäten abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 bzw. 53 AuslG nicht vorliegen, und der Kläger unter Androhung seiner Abschiebung in den Iran zur Ausreise aufgefordert. Zur Begründung wurde unter Aufzeigen verschiedener Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten ausgeführt, dass der behauptete Entschluss, zum Christentum zu konvertieren, nicht glaubhaft sei. Der Kläger habe trotz seines guten Bildungsstandes nicht klar und deutlich darlegen können, warum er sich zum Christentum hingezogen fühle und wo die Unterschiede beider Religionen liegen. Ebenso wenig habe er nähere Angaben zum Ablauf der Gottesdienste machen können. Christliche Bücher in persischer Sprache, die der Kläger gelesen haben wolle, seien im Iran verboten. Ferner sei nicht anzunehmen, dass armenische Christen Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden riskiert hätten, indem sie geduldet hätten, dass der Kläger und seine Freunde mehrmals an einem Gottesdienst teilnehmen. Auch sei das behauptete Verhalten seines Vaters untypisch für einen strengreligiösen Moslem. Schließlich spreche gegen das Vorliegen wahrer Verfolgungsfurcht, dass der Kläger nicht bereits in Frankreich Asyl beantragt habe, sondern über Deutschland in die Niederlande habe reisen wollen.

Mit seiner hiergegen am 24.10.2002 erhobenen Klage hat der Kläger behauptet, die vermeintlichen Widersprüchlichkeiten fänden ihre Ursache in Verständigungsschwierigkeiten mit der vom Bundesamt eingesetzten Dolmetscherin. In der Sache habe die Beklagte verkannt, dass er bereits im Iran wegen seines bekannt gewordenen Interesses für den christlichen Glauben gefährdet gewesen sei und dass er hinsichtlich der christlichen Glaubensinhalte und der Entscheidung über eine Konversion noch im Lern- beziehungsweise Entscheidungsprozess begriffen gewesen sei. Dass christliche Bücher in armenischer Sprache im Iran verboten seien, bedeute nicht, dass es sie nicht gebe. Die Zweifel an den geschilderten Verhaltensweisen seines Vaters seien nicht berechtigt; sein Vater habe gemeint, ihn durch sein Vorgehen von einer Konversion abhalten zu können. Keinesfalls könne daraus, dass der Schlepper ihm einen niederländischen Pass gegeben habe, geschlossen werden, dass er beabsichtigt habe, in die Niederlande weiterzureisen. Infolge der Asylantragstellung müsse er im Falle der Rückkehr mit einer eingehenden Befragung durch die iranischen Behörden unter Anwendung der „ortsüblichen Vernehmungsmethoden“ rechnen.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2004 hat der Kläger unter Vorlage einer pfarramtlichen Bescheinigung der Evangelischen Kirchengemeinde B-Stadt vom 8.12.2004 mitgeteilt, dass er am 11.4.2004 getauft worden und damit zum christlichen Glauben konvertiert sei. In der Bescheinigung heißt es weiter, der Kläger habe im Vorfeld der Taufvorbereitungen erzählt, sein Großvater sei evangelischer Christ gewesen; mit diesem sei er bereits im Iran zum Gottesdienst gegangen. Seit Mitte 2003 nehme der Kläger aktiv am Gemeindeleben teil und besuche regelmäßig die Gottesdienste, zu denen er immer wieder muslimische Freunde mitbringe, um ihnen den christlichen Glauben nahe zu bringen. Bei Festen der Gemeinde helfe er tatkräftig mit.

Ergänzend hat der Kläger behauptet, die Konversion sei seinem Vater zwischenzeitlich bekannt geworden; auch von dessen Seite drohten ihm Repressionen. Zudem habe sich die allgemeine Lage im Iran infolge der Zugewinne fundamentalistischer Muslime bei den letzten Parlamentswahlen verschärft.

Im Rahmen seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht hat der Kläger angegeben, die Annahme, sein Großvater sei evangelischer Christ gewesen, müsse auf einem Missverständnis beruhen. Er stamme aus einem streng muslimischen Elternhaus und habe deshalb eine Abneigung gegenüber dem Islam entwickelt. Ungefähr ein Jahr lang sei er mit seinem armenischen Freund etwa jeden zweiten Samstag zur Kirche gegangen. Die Messe sei nur sonntags gewesen; auch diese habe er bei besonderen Gelegenheiten mit seinem Freund zusammen besucht. Ohne diesen hätte man ihn nicht in die Kirche gelassen. Mit seinem Vater habe er ständig über Religion diskutiert. Schließlich sei diesem sein Interesse am christlichen Glauben verdächtig erschienen und er habe die Universität informiert. Irgendwann habe der Vater auch ein Kreuz in seinem Zimmer entdeckt und dieses hängen lassen, um einen Beweis gegen ihn zu haben. Der Vater, der im Sicherheitsministerium arbeite, habe den Fund dort Ende 2001 gemeldet, um seinen guten Ruf zu schützen. Ende 2001 - nicht erst im Februar 2002 - sei auch die Exmatrikulation erfolgt. Es sei nicht auszuschließen, dass ihm zu Beginn seines Aufenthalts in Deutschland bei der Berechnung von Daten Fehler unterlaufen seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2002 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung in den Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass einer Abschiebung in den Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG entgegenstehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre Auffassung, das Vorbringen des Klägers sei unglaubhaft, bekräftigt und darauf hingewiesen, dass der Kläger anlässlich seiner Anhörung vom 12.9.2002 bestätigt habe, keine Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gehabt zu haben. Nach Auskunftslage werde ein Konvertit im Iran nicht gehindert, den christlichen Glauben im privaten Bereich auszuüben, solange er nicht versuche, missionierend tätig zu werden.

Der Beteiligte hat sich zu der Klage nicht geäußert.

Durch Urteil vom 14.9.2005, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 6.10.2005, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe seine Heimat unverfolgt verlassen. Seine Angaben zur behaupteten Vorverfolgung seien auch unter Berücksichtigung seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung unglaubhaft, zumal er sein Vorbringen teilweise gesteigert und sich in neue Widersprüchlichkeiten verwickelt habe. Der Kläger habe nach der Auskunftslage auch wegen seiner im Bundesgebiet erfolgten Konversion zum christlichen Glauben im Falle der Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten. Er sei weder in herausgehobener Funktion für den angenommenen christlichen Glauben tätig noch sei er für die muslimische Gesellschaft wahrnehmbar missionarisch tätig. Dem Kläger sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zuzumuten, die Religionsausübung außerhalb des häuslich-privaten Umfeldes zu unterlassen und seinen Glauben nur abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen gleichgesinnten Gläubigen zu leben. Beschränke er sich hierauf, so seien asylrelevante staatliche Repressionen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zwar könne es vorkommen, dass iranische Moslems, die zum Christentum übergetreten sind, Benachteiligungen aus dem gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen - insbesondere dem familiären - Umfeld ausgesetzt seien. Es gebe jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Benachteiligungen jeden zum Christentum konvertierten Moslem im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen und darüber hinaus einen Schweregrad erreichen, der die Schwelle zur politischen Verfolgung beziehungsweise menschenrechtswidrigen Behandlung überschreitet. Die behauptete Gefährdung durch seinen Vater sei nicht glaubhaft. Sein diesbezügliches Vorbringen sei grob widersprüchlich und durch Steigerung des Sachvortrags gekennzeichnet. Schließlich sei die Asylantragstellung als solche nicht asylrelevant.

Auf den Zulassungsantrag des Klägers vom 12.10.2005 hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 16.5.2007 mit Blick auf die seit dem 11.10.2006 unmittelbare Geltung beanspruchenden Vorschriften der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29.4.2004 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die am 8.6.2007 bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung setzt sich mit den Vorgaben der genannten EG-Richtlinie auseinander. Der Kläger ist der Auffassung, dass er seit Wirksamwerden des Art. 10 Abs. 1 b RL nicht mehr darauf verwiesen werden dürfe, die Praktizierung seines Glaubens auf den häuslich-privaten Bereich zu beschränken. Weil er aber seinen Glauben im Iran öffentlich bekennen würde, müsste er mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Dies habe zwischenzeitlich mehrere im Einzelnen aufgeführte Verwaltungsgerichte veranlasst, von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung abzurücken und den Betroffenen Schutz zu gewähren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.9.2005 - 5 K 5/05.A - sowie unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14.10.2002 - - zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung in den Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass einer Abschiebung in den Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beteiligte hat sich zur Sache geäußert und mit eingehender Begründung die Auffassung vertreten, Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG erfordere für Fallgestaltungen der vorliegenden Art keine grundlegende Änderung der bisherigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen ein im europäischen Ausland vollzogener Glaubenswechsel eines iranischen Moslems zum Christentum von asylrechtlicher Relevanz sein könne.

Der Senat hat den Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal informatorisch angehört.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte 1. und 2. Instanz und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der ebenso wie die im Einzelnen benannten Auszüge aus der Dokumentation Iran Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Das Ausbleiben des Beteiligten im Termin stand einer Verhandlung und Entscheidung in der Sache nicht entgegen, da er ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zur mündlichen Verhandlung geladen worden war.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig; der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (I) noch stehen seiner Abschiebung in den Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entgegen (II).

I.

Ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftslandes setzt nach genannter Vorschrift voraus, dass Leben oder Freiheit des Ausländers in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei die drohende Verfolgung ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) - unter bestimmten Voraussetzungen - nichtstaatlichen Akteuren.

Hinsichtlich des in § 60 Abs. 1 AufenthG verwendeten Begriffs der Verfolgung sind spätestens seit dem 11.10.2006 die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12, berichtigt im ABl. L 204 vom 5.8.2005, S. 24) (so genannte Qualifikationsrichtlinie) - nachfolgend: RL - zu beachten. Durch Art. 38 RL wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens bis zum 10.10.2006 zu erlassen. Dieser Verpflichtung ist die Bundesrepublik Deutschland nicht gerecht geworden, was nach der auf Art. 189 Abs. 3 und Art. 5 EWG-Vertrag verweisenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 5.4.1979 - Rs. 148/78 - , Slg. 1979, 1629 Rdnr. 23, und vom 20.9.1988 - 190/87 -, Slg. 1988, 4689) zur Folge hat, dass die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie seit dem 11.10.2006 im Bundesgebiet unmittelbar Anwendung finden, soweit sie von ihrem Regelungsgehalt her einer unmittelbaren Anwendung zugänglich sind. Dies ist hinsichtlich der Vorschriften, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft festlegen, ohne Einschränkung zu bejahen. (BVerwG, Urteile vom 21.11.2006 - 1 C 10/06 -, NVwZ 2007, 465 ff. = DVBl. 2007, 446 ff. = InfAuslR 2007, 213 ff., und vom 20.3.2007 - 1 C 21/06 -, amtl. Abdr. S. 14)

Nach Art. 13 RL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Richtlinie erfüllt. Der Begriff des Flüchtlings ist in Art. 2 c RL hinsichtlich eines Drittstaatsangehörigen dahingehend definiert, dass dieser sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Furcht nicht in Anspruch nehmen will, sofern die Ausschlussgründe des Art. 12 RL auf ihn keine Anwendung finden. Maßgeblich ist damit, ob der Betroffene sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatstaates aufhält. Dieser Ansatz ist bei der Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG, der auf eine Bedrohung von Leben oder Freiheit abstellt, zu beachten, da die Bundesrepublik als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gehalten ist, den als Mindestnormen für die Flüchtlingsanerkennung (vgl. Art. 1 und 3 RL) konzipierten Vorschriften der Richtlinie im Bundesgebiet Geltung zu verschaffen.

Ob die Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat im Sinne des Art. 2 c RL begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 4 Abs. 3 RL individuell zu prüfen und richtet sich materiell-rechtlich nach den in Art. 4 bis 10 RL vorgegebenen objektiven Kriterien.

Nach Art. 4 Abs. 4 RL ist die Tatsache, dass der Schutzsuchende in seiner Heimat bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründen sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Im Zusammenspiel mit Art. 8 Abs. 1 RL, der die Notwendigkeit internationalen Schutzes im Falle einer inländischen Fluchtalternative entfallen lässt, entspricht dies der bisherigen bundesdeutschen Rechtsprechung, wonach einem Schutzsuchenden, der seine Heimat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat, ein Schutzanspruch zusteht, wenn ihm ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar war und die fluchtbegründenden Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderungen fortbestehen oder mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist, so dass an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen. (BVerwG, Urteil vom 3.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760,761)

Wer hingegen unverfolgt ausgereist ist, kann die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL nicht für sich in Anspruch nehmen. Er muss - so auch die bisherige Rechtsprechung - glaubhaft machen, dass beachtliche Nachfluchttatbestände gegeben sind, was bedeutet, dass ihm bei Rückkehr in seinen Heimatstaat die Gefahr der Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. (BVerwG, Urteil vom 20.3.2007 - 1 C 21/06 -, amtl. Abdr. S. 15) Dies ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die insofern erforderliche Zukunftsprognose muss auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellen und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein. (BVerfG, Beschlüsse vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 345 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3.12.1985, a.a.O., S. 760 f.)

Zentrale Bedeutung kommt im Rahmen der asylrechtlichen Prüfung seit dem Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG dem in Art. 9 Abs. 1 und 2 RL umschriebenen Begriff der Verfolgungshandlungen sowie den in Art. 10 RL aufgelisteten Verfolgungsgründen und schließlich dem Erfordernis des Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 c RL zu, wonach eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 RL genannten Gründen und den in Art. 9 Abs. 1 RL als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen muss.

Angesichts des durch Art. 9 und Art. 10 RL vorgegebenen Prüfungsrasters ist nicht auszuschließen, dass verschiedene durch die deutsche höchstrichterliche Asylrechtsprechung entwickelte Grundsätze der Hinterfragung auf ihre Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Vorgaben bedürfen, sofern die jeweiligen Grundsätze fallbezogen entscheidungsrelevant sind. So spricht die in Art. 9 und Art. 10 RL zum Ausdruck kommende Systematik dafür, dass das Vorliegen beziehungsweise Nichtvorliegen einer Verfolgungshandlung anhand der Kriterien des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL zu prüfen ist, ohne dass in diesem Zusammenhang der eventuelle Verfolgungsgrund eine Rolle spielt. Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des Art. 10 RL. Sodann ist gemäß Art. 9 Abs. 3 RL erforderlichenfalls festzustellen, ob die Verfolgungshandlung dem Schutzsuchenden wegen des bejahten Verfolgungsgrundes droht. Diese Systematik wirft die Frage auf, ob die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, die differenziert zwischen politisch-motivierten Eingriffen in die Schutzgüter Leib, Leben oder persönliche Freiheit, die stets als Verfolgung anerkannt wurden, und Beeinträchtigungen sonstiger Rechtsgüter wie der freien Religionsausübung oder der ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, die den Flüchtlingsstatus bisher nur begründen konnten, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, richtlinienkonform ist. (BVerwG, Urteil vom 24.3.1987 - 9 C 321.85 -, NVwZ 1987, 701 f. und Beschluss vom 3.4.1995 - 9 B 758/94 -, NVwZ-RR 1995, 607) Angesichts der Regelung des Art. 9 Abs. 1 b RL, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen als Verfolgungshandlung definiert, ohne zu fordern, dass jeweils dasselbe Schutzgut durch die verschiedenen Maßnahmen betroffen wird, stellt sich die weitere Frage, ob die bisherige deutsche Rechtsprechung, nach der mehrere Eingriffe, von denen jeder seiner Intensität nach allein nicht als Verfolgung zu qualifizieren ist, auch nicht als ein „insgesamt“ die erforderliche Intensität erreichendes Verfolgungsgeschehen angesehen werden können, wenn die Eingriffe sich gegen unterschiedliche Schutzgüter richten, (BVerwG, Beschluss vom 3.4.1995, a.a.O.) mit den europarechtlichen Vorgaben der genannten Vorschrift zu vereinbaren ist.

Diese Fragen bedürfen allerdings in vorliegend relevantem Zusammenhang keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, da das Begehren des Klägers gemessen an den Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 b RL daran scheitert, dass sein durch die im Bundesgebiet erfolgte Taufe zum evangelischen Christ vollzogener Glaubenswechsel ihm unter den konkreten Gegebenheiten mangels religiös-motivierter Entscheidung für das Christentum nicht die Möglichkeit eröffnet, sich auf den Verfolgungsgrund der Religion zu berufen.

Art. 10 RL definiert die Verfolgungsgründe, indem er die in Art. 2 c RL abschließend aufgeführten Verfolgungsgründe aufgreift, und hinsichtlich jedes einzelnen Verfolgungsgrundes vorgibt, was die Mitgliedstaaten bei der jeweiligen Prüfung in materiell-rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen haben.

Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 b RL maßgeblich. Nach dieser Vorschrift umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste. (VG Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2007 - 9 K 2278/06.A -, juris)

Unter Einbeziehung dieser Definition ist die in Art. 2 c RL als Merkmal eines Flüchtlings aufgeführte begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion tatbestandlich gegeben, wenn der Schutzsuchende wegen seiner theistischen, nichttheistischen oder atheistischen Glaubensüberzeugung oder wegen der alleinigen oder gemeinschaftlichen Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich oder wegen sonstiger religiöser Betätigungen beziehungsweise Meinungsäußerungen oder wegen eigener oder gemeinschaftlicher Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, befürchten muss, in seiner Heimat von Verfolgungshandlungen betroffen zu werden.

Das Verständnis des durch Art. 10 Abs. 1 b RL gewährleisteten Schutzes muss sich am Normalfall eines Schutzsuchenden orientieren, der die Religion der Religionsgemeinschaft, in die er hineingeboren ist, in der Heimat ausüben will, weswegen zunächst festzustellen ist, welche religiösen Betätigungen grundsätzlich vom Schutzbereich umfasst werden und welchen Schranken die Religionsausübung gegebenenfalls unterliegt. In einem zweiten Schritt ist der Sonderfall des Konvertiten in den Blick zu nehmen und zu klären, ob insoweit Besonderheiten gelten. Vermengt man diese beiden Fragen, so läuft man Gefahr, den Schutzbereich religiöser Betätigung aus dem Bestreben, der Gefahr nur formal erfolgender Glaubensübertritte entgegen zu wirken, im allgemeinen zu eng zu umgrenzen.

Art. 10 Abs. 1 b RL bietet dem Einzelnen sehr weitgehenden Schutz, indem er sowohl die Entscheidung, aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen, schützt und dem Einzelnen zubilligt, dass er sich zu seiner religiösen Grundentscheidung auch nach außen bekennen darf. Unter das geschützte Verhalten fällt auch der Glaubenswechsel, wobei dahinstehen kann, ob man diesen als sonstige religiöse Betätigung oder Verhaltensweise eines Einzelnen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützt, begreift oder ob man - wie dies der Kläger und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung befürwortet haben - den Glaubenswechsel als geschützt ansieht, weil Art. 10 Abs. 1 b RL sowohl theistische wie auch nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen erfasst. Auch unter letzterer Prämisse muss der Glaubenswechsel seinen Grund in einer wie auch immer gearteten Glaubensüberzeugung finden (vgl. hierzu S. 24 des Urteils).

Nach Art. 10 Abs. 1 b RL umfasst der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen. Die Vorschrift geht damit ihrem Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen Rechtsprechung unter dem Stichwort des religiösen Existenzminimums zuerkannt wurde. (BVerfG, Beschluss vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 158 ff.; BVerwG, Ur- teil vom 20.1.2004 - 1 C 9/03 - , BVerwGE 120, 16 ff. = NVwZ 2004, 1000 ff. = InfAuslR 2004, 319 ff.) Dafür, dass der europäische Richtliniengeber die religiöse Betätigung im öffentlichen Bereich auch inhaltlich als geschützt verstanden wissen will, spricht die Betrachtung der historischen Wurzeln der Vorschrift.

Bereits im Minderheitenschutzabkommen des Völkerbundes findet sich ein Vorläufer, der die rechtliche Verpflichtung enthielt, die freie Religionsausübung im öffentlichen und privaten Bereich zu gewährleisten. (Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, Erläuterungen zur Richtlinie 2004/83/EG, 13. Ak-tualisierungslieferung November 2006, § 17 Rdnr. 7) Ebenso schützt Art. 18 des Internationalen Paktes vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte - IpbpR -, der durch Bundesgesetz vom 15.11.1973 (BGBl. II, S. 1533) in innerstaatliches Recht transformiert wurde, die private und die öffentliche Glaubenspraxis. Nach Art. 18 Abs. 1 IPbpR umfasst das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder eine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. Aus völkerrechtlicher Sicht ist daher festzustellen, dass das Recht auf private und öffentliche Religionsausübung als fundamentales Menschenrecht allgemein anerkannt ist. (vgl. auch Art. 1 der Erklärung Nr. 36/55 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion und der Überzeugung vom 25.11.1981)

Europarechtlich wird die Ausübung der Religionsfreiheit auch in der Öffentlichkeit bereits durch Art. 9 EMRK gewährleistet. Geschützt ist hiernach die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.

Art. 10 Abs. 1 b RL ist die konsequente Fortschreibung dieser Garantien bezogen auf den (Mindest-)Schutz, der Flüchtlingen seitens der Mitgliedstaaten zu gewähren ist. Angesichts des weiten Schutzbereichs der Vorschrift, die selbst keine Schranken vorgibt, liegt es nahe, die Schranken des Art. 18 IPbpR beziehungsweise des Art. 9 EMRK als immanente Schranken zu begreifen. Sowohl Art. 18 IPbpR wie auch Art. 9 EMRK differenzieren zwischen der Uneinschränkbarkeit der Freiheit, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und der an bestimmte Voraussetzungen gebundenen Einschränkbarkeit der freien Religionsausübung und bieten auch im Flüchtlingsrecht eine angemessene Handhabe zur Abschichtung zulässiger Einschränkungen der in Art. 10 Abs. 1 b RL definierten Religionsfreiheit. Dies bedeutet, dass die Freiheit eines Asylbewerbers, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, nicht beschränkbar ist, während die Freiheit, seine Religion im privaten wie im öffentlichen Bereich zu bekennen beziehungsweise zu bekunden, den immanenten Schranken unterliegt, die in Art. 18 Abs. 3 IPbpR beziehungsweise Art. 9 Abs. 2 EMRK Ausdruck gefunden haben. Dementsprechend darf die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gesundheit, der Sittlichkeit (Moral) und der Rechte und Freiheiten anderer verboten oder reglementiert werden. Dabei ist - wie auch in Art. 18 Abs. 3 IPbpR und Art. 9 Abs. 2 EMRK vorgeschrieben - zu fordern, dass das Gesetz, das verbietet oder reglementiert beziehungsweise aufgrund dessen verboten oder reglementiert wird, allgemeiner Natur ist, d.h. es muss für alle Staatsbürger - egal welcher religiösen Ausrichtung sie angehören - gleichmäßig Geltung entfalten, darf daher nicht auf bestimmte religiöse Gruppen zielen und ausschließlich für diese Einschränkungen vorsehen. Gemessen hieran sind beispielsweise Meldepflichten oder Sicherheitsauflagen für die Veranstaltung einer Prozession ebenso unbedenklich wie Vorschriften über Impfpflichten oder das Verbot religiöser Bräuche oder Riten, die die Sittlichkeit verletzen oder die Gesundheit der Teilnehmer gefährden. (Marx, a.a.O., § 17 Rdnr. 25)

Festzuhalten bleibt damit zunächst, dass das Recht des Einzelnen, seinen Glauben aus innerer Überzeugung zu wechseln, keinen Einschränkungen unterliegt, d.h. die Mitgliedstaaten haben die Entscheidung des Einzelnen, aus religiöser Überzeugung einen anderen Glauben anzunehmen, zu respektieren und ihm - wenn dies die Verhältnisse im Heimatstaat erforderlich machen - nach Maßgabe der Richtlinie Schutz zu gewähren. Hinsichtlich des Rechts eines Gläubigen auf Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich gilt auch im Flüchtlingsrecht, dass Beschränkungen nur nach Maßgabe der aufgezeigten der Religionsfreiheit immanenten Schranken durch allgemeine Gesetze zulässig sind.

Gesetze oder religiöse Vorschriften beziehungsweise die behördlichen Praktiken des Heimatstaates zu ihrer Umsetzung, die die aufgezeigten Grenzen nicht respektieren, sind an Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL zu messen. Als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 a oder b RL sind sie zu qualifizieren, wenn sie allein oder in Kumulierung mit anderen Maßnahmen eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte bewirken. Hat der Asylbewerber eine schwer menschenrechtswidrige Behandlung in seiner Heimat bereits erfahren oder droht ihm eine solche für den Fall seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, so bedarf es gemäß Art. 9 Abs. 3, Art. 2 c RL der Feststellung, ob diese Behandlung wegen der in Art. 10 Abs. 1 b RL definierten Religion des Asylbewerbers erfolgt ist oder droht. Bejahendenfalls ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Fehlt es hingegen an einer Verknüpfung mit einem in Art. 10 Abs. 1 RL aufgeführten Verfolgungsgrund, so sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf subsidiären Schutz nach Maßgabe des Art. 18 in Verbindung mit Art. 15 RL zu prüfen. (Marx, a.a.O., Teil 2, Subsidiärer Schutz, I.4)

Die den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 b RL enger fassende Auslegung des Beteiligten überzeugt nicht. Er meint, der die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 b RL abschließende Relativsatz „die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind“ beziehe sich auf alle aufgeführten Fallgruppen und schränke den Verfolgungsgrund der „Religion“ dahingehend ein, dass nicht jedwede Form der - zum Beispiel öffentlichen - Glaubensbetätigung, sondern nur die aus religiöser Sicht glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen Verhaltensweisen geschützt werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 10 Abs. 1 b RL schützt ausdrücklich etwa auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten, also die Entscheidung des Einzelnen, sich religiöser Betätigungen zu enthalten, indem er Dinge, die die Religion als Verhaltensweise zu bestimmten Anlässen vorgibt, gerade nicht tut. Dies zeigt, dass die seitens des Beteiligten vorgeschlagene einschränkende Auslegung, die Vorschrift schütze nur die aus religiöser Sicht glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen Verhaltensweisen, nicht richtlinienkonform sein kann. Dass der Beteiligte zur Stützung seiner Auffassung auf den derzeitigen Stand des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der Richtlinie verweist, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber durch die Vorgaben der Richtlinie gebunden ist und diesen nur gerecht werden wird, wenn er sie vollständig umsetzt.

Soweit erkennbar ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht bisher das einzige Obergericht, das nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG über die Verfolgungsgefährdung konvertierter Christen im Iran entschieden hat. (Sächsisches OVG, Urteile vom 27.3.2007 - A 2 B 38/06 - und vom 24.4.2007 - A 2 B 832/05 -, beide nicht veröffentlicht) Es nimmt ebenfalls an, dass der Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 b RL auf einen weit gefassten Schutzbereich schließen lasse, und meint, im Ergebnis gingen Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 b RL über die bisherige, nur das religiöse Existenzminimum sicherstellende Rechtsprechung hinaus, da unter der Geltung der Richtlinie grundsätzlich auch der Schutz des „forum externum“ in Betracht komme. Die weitere Argumentation, wonach wegen der in Art. 9 Abs. 3 RL vorgesehenen Verknüpfung zu fordern sei, dass sich der Eingriff in die Religionsausübung als mit der Wahrung der Menschenwürde unvereinbar darstelle, überzeugt hingegen nicht uneingeschränkt, da der Verfolgungsgrund der Religion in die Prüfung des Vorliegens einer Verfolgungshandlung einbezogen wird. Die erste sich hieran anschließende Feststellung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass ein - flüchtlingsrechtsrelevanter - Eingriff in die Religionsausübung vorliege, wenn die Religionsausübung mit Sanktionen verbunden ist, die bereits selbst den Charakter einer Verfolgungshandlung aufweisen, spiegelt den Verordnungstext wider und ist daher zweifelsohne zutreffend. Allerdings folgt dieser Feststellung keine Prüfung, ob einem Konvertiten im Iran Sanktionen drohen, die im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL als Verfolgungshandlung zu bewerten sind. Dies, obwohl sich nach der Auskunftslage beispielsweise die Frage aufdrängt, ob die Verfahrensweise, einen etwa wegen Gottesdienstbesuchen auffällig gewordenen Konvertiten mit Hilfe konstruierter Vorwürfe vor Gericht zu stellen, um ihn so einer Bestrafung für den Abfall vom islamischen Glauben zuzuführen, den Charakter einer Verfolgungshandlung aufweist. Einen Menschen zur Ahndung erfundener Straftaten der Justiz auszuliefern, um ihn aus religiösen Gründen zu bestrafen beziehungsweise ihn zumindest gefügig zu machen, beinhaltet eine bereits als solche diskriminierende polizeiliche Maßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 2 b RL, die es nahe legt, eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte anzunehmen, zumal die Vernehmungsmethoden und Bedingungen einer etwaigen Haft im Iran dem internationalen Standard bei weitem nicht genügen, weil körperliche und/oder psychische Übergriffe nie auszuschließen sind. (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 5, 6, 15, 23, 35) Noch problematischer erscheint die weitere Feststellung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, die bloße Unterbindung bestimmter Formen der religiösen Betätigung könne eine Verfolgungshandlung (nur) darstellen, wenn unabdingbare Elemente des religiösen Selbstverständnisses des Betroffenen in Rede stünden. Dass diese Einschränkung des nach der Richtlinie zu gewährenden Schutzes durch Art. 9 Abs. 3 RL vorgegeben wird, ist aus der Sicht des Senats zu verneinen, wobei die Frage aber im vorliegenden Zusammenhang mangels Entscheidungsrelevanz keiner Vertiefung bedarf.

Das seitens des Beteiligten in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.1.2004 (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.1.2004 - 1 C 9/03 -, a.a.O.) spricht ebenfalls nicht gegen die hier vertretene Auslegung des Art. 10 Abs. 1 b RL. Das die langjährige bundesdeutsche Rechtsprechung fortführende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erging vor Erlass der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 und konnte deren Vorgaben daher naturgemäß nicht berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt damals Feststellungen für erforderlich, ob die Teilnahme an Gottesdiensten gemeinsam mit anderen Christen, insbesondere anderen Apostaten, abseits der Öffentlichkeit nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche, der der Kläger jenes Verfahrens angehörte, unter den besonderen Bedingungen der Diaspora in einem Land wie dem Iran zum schlechthin unverzichtbaren Bestandteil des religiösen Lebens gehöre. Des Weiteren seien Feststellungen zu treffen, ob jener Kläger durch die Beschränkung von derartigen Gottesdienstbesuchen selbst in seiner religiös-personalen Identität betroffen ist, da das religiöse Existenzminimum für jeden Gläubigen je nach dem Grad seiner praktizierten religiösen Betätigung unterschiedlich zu bestimmen und daher zu prüfen sei, ob der Besuch von Gottesdiensten abseits der Öffentlichkeit gerade für jenen Kläger selbst unverzichtbar sei.

Diese Rechtsprechung ist nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG in deren Licht zu sehen. Dabei ist auch nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass Art. 10 Abs. 1 b RL nur religiöse Verhaltensweisen im öffentlichen Bereich schützt, die der Religion des Schutzsuchenden entsprechen. Zutreffend hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes kürzlich hinsichtlich eines irakischen Schutzsuchenden yezidischer Religionszugehörigkeit darauf abgestellt, dass nach der yezidischen Religion keine religiösen Riten vor den Augen Ungläubiger praktiziert werden dürfen. Da die yezidische Religion die Vornahme religiöser Riten vor den Augen der moslemischen Öffentlichkeit verbiete, sei hinsichtlich dieser Religion ein genereller Konflikt zwischen einem Öffentlichkeitsanspruch der Religion und einer dieser feindlichen islamischen Öffentlichkeit ausgeschlossen. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2007 - 3 A 30/07 -, juris) Demgegenüber steht hinsichtlich evangelischer Christen außer Frage, dass der Besuch öffentlicher Gottesdienste nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche unverzichtbarer Bestandteil des religiösen Lebens ist. Nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG ist die weitere vom Bundesverwaltungsgericht formulierte Frage, ob dies auch in einem Land wie dem Iran gelte, nicht mehr erheblich. Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 b RL richtet sich gerade gegen staatliche Einschränkungen der Religionsfreiheit, was es verbietet, ihn nach dem zu bestimmen, was einzelne Staaten nach ihrer bisherigen Praxis an religiösen Freiheiten und damit an religiösem Selbstverständnis religiöser Minderheiten zugelassen haben. Die anschließend vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Frage, ob etwa die Teilnahme an Gottesdiensten für den Schutzsuchenden von unverzichtbarer Bedeutung sei, stellt sich demgegenüber nach wie vor. Nur wenn ein Schutzsuchender seinen Glauben aufgrund seiner religiösen Überzeugung in der Heimat auch praktizieren will, kann er in flüchtlingsrechtsrelevante Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden, die ihm dies verbieten wollen, geraten. Allerdings wird man einem Schutzsuchenden, der sozusagen von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall unterstellen können, dass er seinen Glauben in der Heimat nicht praktizieren will, weswegen die angesprochene, vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage sich insbesondere stellt, wenn der Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL von einem Konvertiten beansprucht wird.

Wie bereits ausgeführt erkennt Art. 10 Abs. 1 b RL dem Einzelnen auch das Recht zu, sich aus religiöser Überzeugung/aus Glaubensüberzeugung für eine andere als die bisherige Religion zu entscheiden und sich zu der angenommenen Religion zu bekennen. Die Garantien des Art. 10 Abs. 1 b RL - etwa das Recht auf Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich - gelten für Konvertiten, die ihren Glauben aus religiöser Überzeugung gewechselt haben, in gleichem Umfang wie für Gläubige, die ihre praktisch durch Geburt erworbene Religion beibehalten. Voraussetzung des Schutzes der Ausübung der „neuen“ Religion ist nach der Konzeption des Art. 10 Abs. 1 b RL allein, dass der Glaubenswechsel aufgrund religiöser Überzeugung/aus Glaubensüberzeugung erfolgt ist.

Damit bedarf es im Falle einer Konversion einer eingehenden Prüfung, ob der Konvertit seinen Glauben nicht nur - etwa aus auf ein Bleiberecht bezogenen taktischen Gründen - durch einen bloß formalen Akt, sondern aus religiöser Überzeugung gewechselt hat und durch den neuen Glauben in seiner religiösen Identität geprägt wird. Ist letzteres der Fall, kommt ihm der Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL in vollem Umfang zugute. Drohen ihm in der Heimat Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL, wenn er dort durch Art. 10 Abs. 1 b RL geschützte Verhaltensweisen praktiziert, so ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ob einem zum Christentum konvertierten Moslem im Iran Verfolgungshandlungen drohen, beurteilt sich nach den sich in der aktuellen Auskunftslage widerspiegelnden Verhältnissen vor Ort.

Zur allgemeinen Lage der Christen im zu 99 % muslimisch bevölkerten Iran ist festzustellen, dass die iranische Verfassung den Islam und die schiitische Glaubensschule als Staatsreligion bestimmt (Art. 12) und die Zoroastrier, die Juden und die Christen als staatlich anerkannte religiöse Minderheiten benennt (Art. 13), wobei den Angehörigen dieser Religionsgemeinschaften als Nichtmuslimen der Zugang zu Ämtern in der iranischen Exekutive, dem Richteramt sowie höheren Offiziersrängen in der iranischen Armee verwehrt ist. Anstellungen in der Verwaltung sind selten und werden zumeist niedriger entlohnt als bei Muslimen. Vertreter anerkannter religiöser Minderheiten können nicht regulär ins Parlament gewählt werden, sondern haben nur die Möglichkeit, sich für einen der insgesamt fünf jeweils für spezielle Religionsgemeinschaften reservierten Sitze zu bewerben. In religiöser Hinsicht wird den anerkannten religiösen Minderheiten innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht zugestanden, ihre jeweiligen religiösen Gebräuche zu pflegen und sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäß ihrer religiösen Vorschriften zu verhalten. Die alteingesessenen christlichen Nationalkirchen Irans, insbesondere die armenisch-orthodoxe Kirche, die assyrische Kirche und die chaldäischen Katholiken sind staatlicherseits anerkannte Religionsgemeinschaften; ihre Mitglieder unterscheiden sich nicht nur von ihrer religiösen, sondern auch von ihrer ethnischen Herkunft her von der weit überwiegend muslimischen Bevölkerung Irans. Ihnen ist es solange unbenommen, ihre Religion - etwa durch den Besuch von Gottesdiensten und die Teilnahme an sonstigen religiösen Riten - zu praktizieren, wie sie grundlegende Prinzipien der islamischen Gesellschaft, etwa die strengen Vorschriften über die zu tragende Bekleidung, beachten und sich jeglicher auf die muslimische Bevölkerung zielenden Missionierungstätigkeit enthalten. Die christliche Mission ist im Iran verboten, was seitens der traditionellen christlichen Kirchen respektiert wird. Der iranische Staat versteht jegliche Missionsversuche als Angriff auf die Staatssicherheit, da der Islam für die muslimische Bevölkerung nicht nur religiöse Bedeutung hat, sondern gleichzeitig die staatstragende Religion ist. Der Islam kennt keine legale Möglichkeit, vom Islam zum Christentum überzutreten. Ein Konvertit bleibt daher aus islamischer Sicht weiterhin Muslim, der sich allerdings religionsschädlich verhält, indem er eine andere - aus islamischer Sicht nicht religiöse - Gruppe unterstützt und sich dadurch dem Verdacht aussetzt, das auf muslimischer Grundlage etablierte Mullah-Regime schwächen zu wollen. Die Konversion zum Christentum begründet in der muslimisch-iranischen Öffentlichkeit den Verdacht einer regimekritischen Haltung. Es kommt vor, dass auch nicht missionierende zum Christentum konvertierte Iraner wirtschaftlich, etwa bei der Arbeitssuche, oder gesellschaftlich bis hin zur Ausgrenzung benachteiligt werden. Der Abfall vom Islam (Apostasie) ist nach islamisch-religiösem Recht mit der Todesstrafe bedroht. Obwohl das kodifizierte iranische Strafrecht die Todesstrafe im Fall der Apostasie nicht vorsieht, erging wegen dieses Vorwurfs zuletzt im November 2002 ein - später in eine Haftstrafe umgewandeltes - Todesurteil. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr aktenkundig. Bei Bekanntwerden der Konversion tritt neben die Gefahr staatlicher Repressionen die Möglichkeit einer Verfolgung durch fanatische Muslime, da Konvertiten gemäß islamischem Recht von allen Muslimen getötet werden dürfen. Die christlichen Kirchen werden staatlicherseits dazu angehalten, muslimischen Interessenten Zugang zu ihren religiösen Veranstaltungen zu verweigern und Versuche muslimischer Personen, mit ihren Gemeinden in Kontakt zu treten, zurückzuweisen. Da die Konversion zum Christentum im Iran seit jeher ein Tabu und auch aus christlicher Sicht sehr ungewöhnlich ist, stößt ein Konvertit bei den traditionellen christlichen Kirchen Irans auf starke Vorbehalte und setzt sich dem Verdacht aus, ein Spitzel zu sein. Ein Konvertit kann vor diesem Hintergrund nicht erwarten, als neues Gemeindemitglied anerkannt und aufgenommen zu werden. (Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 6.9.2004 - 531 i/br - und vom 6.12.2004 – 585 i/br -; SFH, Christen und Christinnen im Iran, Themenpapier vom 18.10.2005, S. 4 f., 7 -11; SFH, Iran-Reformen und Repression, Update der Entwicklungen seit Juni 2001, vom 20.1.2004, S. 11 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.9.2006 - 508-516.80/3 IRN -, S. 6, 15, 20 f., 23, 33 f.) Anders als die traditionellen christlichen Kirchen Irans betreiben einige, zu neueren christlichen Strömungen zu zählende protestantisch-evangelische Glaubensgemeinschaften mit westlicher Unterstützung insbesondere der protestantischen Kirche beziehungsweise (frei-)kirch-lich-evangelischer Gruppierungen im Iran auch Missionsarbeit und zeigen sich bereit, muslimische Konvertiten in ihre Kirchengemeinde aufzunehmen. Folge sind häufige Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden, von denen sie überwacht werden, wobei sie mit harten Sanktionen rechnen müssen. Immer wieder sind in der Vergangenheit missionarisch tätig gewesene Priester dieser Religionsgemeinschaften verschwunden und oftmals später tot aufgefunden worden. Nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe werden Konvertiten, deren Übertritt den iranischen Behörden bekannt wird, zunächst zum Informationsministerium zitiert, wo sie scharf verwarnt werden. Sollten sie weiter in der Öffentlichkeit auffallen, etwa durch Besuche von Gottesdiensten oder Missionsaktivitäten, müssen sie damit rechnen, mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage oder Aktivitäten in einer illegalen Gruppe vor Gericht gestellt zu werden. Unbehelligt blieben Konvertiten im Iran, solange es ihnen gelinge, ihren Glauben - etwa in einer der ca. 100 christlichen Hausgemeinschaften - unbemerkt von den iranischen Behörden beziehungsweise von Familienangehörigen, Nachbarn und Bekannten auszuüben. Gerade fanatische muslimische Familienangehörige seien ein Risikofaktor, da sie den Übertritt als Hochverrat, Staatsverrat beziehungsweise Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm sähen und es daher häufig zu Anzeigen an die iranischen Sicherheitsbehörden komme, die schwere körperliche Misshandlungen und unter Umständen längere Verhaftungen zur Folge haben könnten. (SFH, Christen und Christinnen im Iran, a.a.O., S. 11 - 18)

Die vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten zu klärende Frage, ob der Kläger glaubhaft gemacht hat, seine Heimat im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL wegen unmittelbar drohender Verfolgung verlassen zu haben oder - verneinendenfalls - ob er infolge der zwischenzeitlichen Konversion zum Christentum im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat, ist zu verneinen.

Der Kläger hat seine Heimat unverfolgt verlassen.

Er hat nicht glaubhaft gemacht, auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus dem Iran ausgereist zu sein. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, weist sein diesbezügliches Vorbringen eine Vielzahl von Ungereimtheiten, Widersprüchlichkeiten und auch Steigerungen des Sachvortrags auf und ist daher nicht zur Vermittlung der notwendigen Überzeugungsgewissheit betreffend das Bestehen begründeter Verfolgungsfurcht geeignet. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger sein angebliches Verfolgungsschicksal in verschiedenen Punkten erneut umgestaltet, was seine Bekundungen zu den Geschehnissen in seiner Heimat vollends unglaubhaft macht.

So behauptet er nun erstmals, das Geld für die Ausreise stamme nicht von seinem Vater (so aber Anhörungsprotokoll vom 12.9.2002, S. 5 und 6), sondern aus eigenen Ersparnissen, die er sich als Inhaber einer eigenen - neben dem Studium betriebenen - Kleiderfirma erwirtschaftet haben will, sowie dass er von Urumijee aus nur mit seinem jüngeren Bruder, nicht mit seinem Vater (so aber Anhörungsprotokoll vom 12.9.2002, S. 4), telefonischen Kontakt gehabt habe. Soweit der Kläger auf entsprechenden Vorhalt durch den Senat gemeint hat, es müsse sich um einen Übersetzungsfehler handeln, überzeugt dies nicht. So hat er gegenüber der Beklagten mehrfach zu Protokoll (S. 5 und 6) erklärt, sein Vater habe die Ausreise finanziert; von einer eigenen selbständigen Tätigkeit war bisher auch nicht ansatzweise die Rede. Der Grund für seine nunmehrige völlig neue Darstellung dürfte vielmehr darin liegen, dass das Verwaltungsgericht ihm das angebliche Verhalten des Vaters - einerseits Anzeige bei der Staatssicherheit und Hängenlassen der Kreuze als Beweis gegen den Kläger und andererseits Finanzierung der Ausreise und Aufrechterhaltung telefonischen Kontakts, um den Kläger jeweils über den aktuellen Stand der Dinge zu informieren - als nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft vorgehalten hat.

Neu ist auch die Darstellung des Klägers, er sei nicht, wie anlässlich seiner Anhörung durch die Beklagte behauptet, im Februar 2002 und nicht, wie vor dem Verwaltungsgericht angegeben, Ende 2001, sondern erst während seines Aufenthalts in Urumijee exmatrikuliert worden. Ebenfalls neu ist die Behauptung, er sei nach Urumijee geflohen, nachdem er an der Universität mündlich aufgefordert worden sei, bei der ideologischen - der staatlichen Schutzbehörde unterstehenden - Stelle der Universität zu erscheinen, und ein dort tätiger Freund ihm deshalb geraten habe, besser zu fliehen. Die schriftliche Vorladung sei erst zu Hause eingegangen, als er bereits in Urumijee gewesen sei. Vor der Beklagten und dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger demgegenüber noch bekundet, sich nach Erhalt der ersten schriftlichen Ladung direkt (Anhörung durch die Beklagte) beziehungsweise nach einigen Tagen (Anhörung durch das Verwaltungsgericht) nach Urumijee begeben zu haben.

Schließlich gab er anlässlich seiner nunmehrigen Anhörung hinsichtlich seiner angeblichen Kirchenbesuche im Iran als Adresse der armenischen Kirche, die er des Öfteren aufgesucht haben will, eine andere (Baharistanstraße) als gegenüber der Beklagten (Schunsde Metrie 2 in der 9. Straße Hausnummer 23) an. Auch behauptet er nun, anlässlich der Kirchenbesuche das Gefühl gehabt zu haben, dass die Armenier ihn eher positiv aufgenommen hätten, während er früher bekundet hatte, die armenischen Gemeindemitglieder seien sehr zurückhaltend gewesen, weil es verschiedene Vorfälle, auch Todesfälle, gegeben habe; sie hätten nicht so gerne gewollt, dass er und seine Freunde mit in der Kirche sitzen.

Insgesamt bekräftigen die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung den schon im Vorfeld nach der Aktenlage naheliegenden Eindruck, dass der Kläger sich immer wieder in neue Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt, weil er kein selbst erlebtes, sondern ein zur Zeit der Einreise vor ca. viereinhalb Jahren frei erfundenes Geschehen schildert.

Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger den Iran unverfolgt verlassen hat, weswegen ihm hinsichtlich der Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr wegen der zwischenzeitlichen Entwicklung trotzdem gefährdet wäre, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL nicht zugute kommt.

Ein Anspruch aus § 60 Abs. 1 AufenthG setzt daher voraus, dass bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die im Falle der Rückkehr für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und daher gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, der Kläger also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat. Dies ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht der Fall.

Die im Bundesgebiet erfolgte Konversion des Klägers zum Christentum begründet unter den konkreten Gegebenheiten nicht die Annahme, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, wegen der Annahme des christlichen Glaubens Verfolgung seitens des iranischen Staates oder seitens nichtstaatlicher Akteure befürchten zu müssen.

Wie bereits ausgeführt, schützt Art. 10 Abs. 1 b RL unter anderem die Freiheit, einen anderen Glauben anzunehmen, sowie die Freiheit, den ursprünglichen oder den angenommenen Glauben durch Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich zu betätigen.

Der Umfang des durch Art. 10 Abs. 1 b RL im Falle der Annahme eines anderen Glaubens garantierten Schutzes hängt nach der Konzeption der Vorschrift nicht davon ab, ob der Glaubenswechsel im Heimatstaat oder im Ausland vollzogen wurde. In beiden Konstellationen kann er eine Verfolgungsgefahr nur auslösen, wenn er dem Heimatstaat beziehungsweise nichtstaatlichen Akteuren in der Heimat bekannt wird und aus deren Sicht Anlass gibt, auf den Konvertiten einzuwirken. Lediglich im Rahmen der Prüfung, ob der Glaubenswechsel unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten ein derartiges Verfolgungsinteresse zu begründen vermag, kann es eine Rolle spielen, wo der Wechsel vollzogen wurde, wobei diese Frage sich erst stellt, wenn feststeht, dass der seitens des Schutzsuchenden behauptete Glaubenswechsel durch Art. 10 Abs. 1 b RL geschützt wird.

Wie bereits ausgeführt löst ein Glaubenswechsel den Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL aus, wenn er aus religiöser Überzeugung erfolgt ist und den Schutzsuchenden in seiner religiösen Identität prägt.

Vorliegend hat der Kläger den Glaubenswechsel förmlich vollzogen, als er am 11.4.2004 in der evangelischen Kirche in B-Stadt getauft wurde. Ob dieser Wechsel zum Christentum für den Kläger auch eine Glaubenssache war, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers unter Einbeziehung des Eindruckes, den er in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, zu überprüfen und vorliegend im Ergebnis zu verneinen.

Die Bekundungen des Klägers lassen zwar vermuten, dass er sich innerlich vom Islam abgewandt hat und diesen nicht mehr als „seine“ Religion empfindet. In diese Richtung deuten etwa seine Ausführungen zu den Inhalten der mit seinem Vater geführten Diskussionen und seine Bekundung, sich nach der Taufe „befreit“ gefühlt zu haben. Hinsichtlich seiner behaupteten kritischen Einstellung zu den Einflüssen des Islam auf die gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Verhältnisse im Iran ist der Kläger im Übrigen kein Einzelfall, da sich nach der Auskunftslage viele junge Iraner aus den gleichen Gründen wie der Kläger dem Islam entfremden. (Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 11.12.2003 - 494 i/br -)

Dem Vorbringen des Klägers ist allerdings nicht zu entnehmen, dass seine Entscheidung für eine Konversion zum Christentum eine religiöse Grundüberzeugung widerspiegelt. Die Gründe, aus denen er sich angeblich zum Christentum hingezogen fühlt und diese Religion als künftig für ihn maßgeblich gewählt haben will, sind weder anlässlich seiner Anhörung durch den Senat noch anlässlich der Anhörung durch die Beklagte (Bl. 5 des Anhörungsprotokolls vom 12.9.2002) noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (Bl. 3 des Sitzungsprotokolls vom 14.9.2005) deutlich geworden.

So antwortete der Kläger auf die Frage des Verwaltungsgerichts, warum er sich für den christlichen Glauben interessiere, dass er aus einer streng moslemischen Familie stamme. Alle seine Familienmitglieder seien Moslems, und zwar Schiiten. Ähnlich war seine Reaktion auf die im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte gestellte Frage, was er an der christlichen Religion besser als an der islamischen finde. Damals beschrieb er, was ihn am Islam störe und betonte seinen Wunsch, dass die Religion frei sein solle. Im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat hat er beteuert, er fühle sich seit seiner Taufe frei, da er keinen Pflichten mehr nachgehen müsse, die ihm nicht logisch erschienen. Nach diesen Bekundungen scheint der Kläger keine konkreten Vorstellungen von christlichen Glaubensinhalten zu haben. Zu den Auswirkungen des Religionswechsels auf seine Lebensführung befragt gab er an, an kirchlichen Feiertagen den Gottesdienst grundsätzlich und an Sonntagen, wenn er nicht zu arbeiten habe, zu besuchen. Er sei bei einer Kleiderreinigung beschäftigt und arbeite dort von montags bis donnerstags und manchmal auch samstags. Die Woche über gehe er - von eventuellen Feiertagen abgesehen - nicht zur Kirche. Der letzte Gottesdienstbesuch sei am Sonntag vor zwei Wochen gewesen. Diese Angaben lassen nicht erkennen, dass der Gottesdienstbesuch dem Kläger im täglichen Leben ein Bedürfnis ist beziehungsweise dass seine Lebensführung in sonstiger Weise durch christliche Glaubensinhalte verändert worden ist. All das, was der Kläger vor dem Senat zum Christentum vorbrachte, wurde ohne innere Anteilnahme und ohne Engagement, in weiten Teilen schleppend, gleichsam gleichgültig, wiedergegeben.

Sein Interesse für religiöse Dinge stellt sich auch im Übrigen als eher gering dar. Beispielsweise stimmen seine nunmehrigen Angaben zur Taufvorbereitung nicht mehr mit denjenigen in der von ihm vorgelegten pfarramtlichen Bescheinigung vom 8.12.2004 überein. Dort heißt es, der Kläger habe im Januar 2004 in der Pfarrei vorgesprochen, weil er nicht wie andere Iraner aus B-Stadt zum Taufunterricht und zur Taufe nach Hannover fahren, sondern in B-Stadt Taufunterricht nehmen wollte. Nach einem dreimonatigen Taufunterricht sei er in der evangelischen Kirche in B-Stadt getauft worden. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger demgegenüber an, einige Monate nach seiner Ankunft in B-Stadt habe er Kontakt mit der persisch-sprachigen Kirche in Bad Kreuznach aufgenommen, von dort Unterrichtsmaterial und Fragen dazu übersandt bekommen, sich mit diesen Materialien befasst und die Fragen beantwortet zurückgesandt. Die Taufe sei dann in B-Stadt erfolgt. Der Lebacher Pfarrer habe sich zuvor mehrfach mit ihm unterhalten und ihn zu seinem Wunsch, Christ zu werden, befragt. Ein Taufunterricht habe in B-Stadt nicht mehr stattgefunden. Aus Sicht des Senats deutet die von der selbst vorgelegten Bescheinigung doch in zentralen Punkten abweichende heutige Darstellung des Klägers darauf hin, dass die Umstände der Taufvorbereitung in seiner Erinnerung bereits verblasst sind, was nicht heißen soll, dass der Senat die Kontakte nach Bad Kreuznach nicht glaubt. Bedenklich ist vielmehr, dass der ihm pfarramtlich bescheinigte dreimonatige Taufunterricht in B-Stadt in der Erinnerung des Klägers nur als „einige Unterhaltungen mit dem Pfarrer“ haften geblieben ist, was nicht von intensivem Interesse für die christliche Sache zeugt.

Den gleichen Eindruck vermittelt der Versuch des Klägers, sich an seinen Taufspruch zu erinnern. Die Auswahl des Taufspruches ist für einen erst als Erwachsenen getauften evangelischen Christen ebenso wie die Auswahl eines Spruches für einen Konfirmanden eine ganz persönliche Angelegenheit, wobei der individuell gewählte Taufspruch auf der Taufurkunde wörtlich wiedergegeben wird, was seine religiöse Bedeutung für den Täufling widerspiegelt. Angesprochen auf seinen Taufspruch gab der Kläger an, sich an diesen zu erinnern und reihte sodann - nicht wörtlich, sondern ihrem Sinn nach - rudimentäre Auszüge aus dem Anfang des christlichen Glaubensbekenntnisses aneinander. Berücksichtigt man, dass auch das Glaubensbekenntnis im Rahmen der Erwachsenentaufe eine zentrale Rolle spielt, was äußerlich darin zum Ausdruck kommt, dass es ebenfalls textlicher Bestandteil der Taufurkunde ist, wird deutlich, dass die Erinnerung des Klägers an Inhalte des Taufunterrichts und die Taufe selbst bereits sehr verblasst ist.

Auf die Gründe angesprochen, aus denen er den in der Taufurkunde vermerkten zusätzlichen christlichen Vornamen „Josef“ gewählt hat, antwortete der Kläger, sein eigentlicher Vorname „“ deute auf einen arabischen Stamm hin. Damit wolle er nichts mehr zu tun haben. Warum er sich gerade für „Josef“ entschieden hatte, erläuterte er nicht. Dass er im Bekanntenkreis weiterhin „“ genannt werde, weil das so in seinen Papieren stünde, missfalle ihm zwar; er behauptet aber nicht, seine Bekannten gebeten zu haben, ihn mit dem neuen Vornamen zu rufen. Dass die Entscheidung für einen zusätzlichen christlichen Vornamen nicht nur ein formales Zeichen, sondern für den Kläger von religiöser Bedeutung war, lässt sich diesen Bekundungen nicht entnehmen.

Alles in allem konnte der Kläger nicht den Eindruck vermitteln, dass seine Entscheidung, sich evangelisch taufen zu lassen, religiös motiviert war. Der einzige christliche Wert, den er konkret benannte, war das Gebot der Nächstenliebe, was insofern nicht verwundert, als seine gegen den Islam gerichteten Äußerungen durchaus belegen, dass er durch eine humanitäre Grundeinstellung geprägt wird. Das Bekenntnis zur Nächstenliebe reicht allerdings als einziger konkreter Anknüpfungspunkt der Kenntnis christlichen Gedankengutes nicht zur Bejahung einer religiös motivierten Annahme des christlichen Glaubens aus, da nach allem Gesagten nicht erkennbar ist, dass der christliche Glaube den Kläger in seiner religiösen Identität prägt.

Fehlt es - wie vorliegend - an einer seine religiöse Identität prägenden christlichen Glaubensüberzeugung des Schutzsuchenden, so vermittelt der rein formal durch die Taufe vollzogene Akt des Glaubenswechsels nicht den Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL. Der Kläger kann nicht unter Hinweis auf diese Vorschrift und die tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Heimatstaat Iran verlangen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Diesem Begehren steht entgegen, dass er im Iran wegen des nur formal angenommenen christlichen Glaubens keine Verfolgungshandlungen zu befürchten hat.

So steht schon nicht zu erwarten, dass die Tatsache der evangelischen Taufe den iranischen Behörden überhaupt bekannt geworden ist beziehungsweise noch bekannt werden könnte. Der Kläger hat sich bislang in keiner irgendwie auffälligen Weise christlich-religiös betätigt. Dass er an Feiertagen und, wenn er Zeit hat, an Sonntagen die evangelische Kirche in B-Stadt besucht, ist kein Verhalten, das ausreicht, um die Aufmerksamkeit iranischer Spitzel in Deutschland zu erregen. Selbst wenn er insoweit irgendwann aufgefallen und daraufhin beobachtet worden sein sollte, wäre nicht anzunehmen, dass die gelegentlichen Kirchgänge aus Sicht der Beobachter von nachhaltigem Interesse sein könnten. Insbesondere kann sein Bekunden, er habe im Laufe der Zeit - wobei seit seiner Taufe bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind - etwa acht bis zehn Iraner mit zur Kirche genommen, nicht als missionarische Tätigkeit gewertet werden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass angeblich mindestens zwei dieser Personen zum christlichen Glauben konvertiert sein sollen. Der Kläger hat hierzu weder schriftsätzlich vorgetragen noch in der mündlichen Verhandlung den Versuch unternommen, nähere Angaben zu machen, insbesondere darzulegen, dass deren angebliche Konversion auf seine christliche Überzeugungsarbeit zurückgeht.

Selbst wenn die Tatsache der christlichen Taufe im Iran bekannt geworden wäre beziehungsweise im Falle der Rückkehr bekannt würde, ist nach der Auskunftslage und der auf dieser basierenden obergerichtlichen Rechtsprechung (Sächsisches OVG, Urteil vom 28.3.2007, amtl. Abdr. S 10 f.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.4.2006 - 5 LB 106/02 -, juris, m.w.N.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 24.3.2006 - 1 Bf 15/98.A-, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2002 -9 R 3/00-, juris, amtl. Abdr. S. 38 f.) nicht anzunehmen, dass der im Ausland im Verlauf eines Asylverfahrens vollzogene Glaubenswechsel für sich genommen die iranischen Behörden veranlassen könnte, asylrelevante Maßnahmen gegenüber dem Rückkehrer zu ergreifen. Durch eine Konversion im Ausland fühlt der iranische Staat sich in der Regel nicht bedroht, wenn es sich um eine einfache Mitgliedschaft handelt, die weder mit - ernstzunehmender - missionarischer Tätigkeit noch mit Leitungsaufgaben oder anderen hervorgehobenen Funktionen verbunden ist.

Damit gibt der Sachverhalt keine Veranlassung zur Klärung, ob die Konsequenzen, die ein religiös motivierter und den Konvertiten in seiner religiösen Identität prägender Glaubenswechsel vom Islam zum Christentum nach der Erkenntnislage im Falle der Rückkehr und der Praktizierung des neuen Glaubens in der Heimat auslöst, gemessen an Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL einzeln oder in Kumulation als asylrechtliche Verfolgungshandlung zu qualifizieren sind.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht auch nicht zu befürchten, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Repressalien seitens nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG in Verbindung mit Art. 6 c RL drohen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, sein Vater sei strenggläubiger Moslem und mit der Hinwendung des Klägers zum Christentum nicht einverstanden, genügt dies nicht zur Annahme, dass vom Vater eine Gefährdung für Leib oder Leben des Klägers ausgehen könnte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar einerseits behauptet, der Familie seine Adresse aus Angst vor seinem Vater nicht mitzuteilen, andererseits aber bekundet, mit dem Vater telefonischen Kontakt zu haben. Grundsätzlich rede er mit seinem Vater nicht über religiöse, sondern nur über persönliche Dinge, da der Vater einen Herzinfarkt gehabt habe und er ihn nicht aufregen wolle. So frage der Vater etwa, wie es ihm gehe, ob er schon eine Familie habe und ob er nicht zurückkommen wolle. Dass er letzteres wegen seiner Konversion verneine, könne der Vater nicht akzeptieren. Der Kläger behauptet aber nicht, dass es wegen derartiger Antworten zu religiösen Streitgesprächen oder massiven Vorwürfen seitens des Vaters käme, und beim nächsten Telefonat scheinen wieder persönliche Dinge besprochen zu werden.

Die so aktuell in der mündlichen Verhandlung beschriebene Haltung des Vaters zu dem Kläger lässt nicht erwarten, dass der Vater ihm im Falle der Rückkehr Schaden an Leib oder Leben zufügen würde. Dasselbe gilt für andere Familienmitglieder und Bekannte, hinsichtlich derer der Kläger keine Bedrohung geltend gemacht hat.

Ebenso wenig ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger allein aufgrund der Asylantragstellung mit abschiebungsschutzrechtlich relevanten Übergriffen rechnen müsste. Insoweit teilt der erkennende Senat die Einschätzung des früher für das Herkunftsland Iran zuständig gewesenen 3. Senats des Gerichts (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.8.2006 - 3 Q 78/06 - und vom 9.8.2006 - 3 Q 23/06-, jeweils juris, sowie Urteil vom 23.10.2002, a.a.O., S. 24 ff., jeweils m.w.N.) , der in Fortführung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Beschluss vom 14.5.2007 - 14 ZB 07.30240 -, juris, m.w.N.) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung eine allein auf die Asylantragstellung gründende Verfolgungsgefahr verneint. Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat in den zitierten Beschlüssen vom August 2006 unter Berücksichtigung der neueren Auskunftslage und zahlreicher Presseberichte über das aktuelle Geschehen im Iran überzeugend dargelegt, dass zwar infolge der letzten Wahlen die fundamentalistischen Kräfte im Verhältnis zu den reformorientierten Kreisen die Oberhand gewonnen und mit dem neuen Staatspräsidenten Ahmadinadschad ein konservatives Staatsoberhaupt an ihrer Spitze haben, es aber keine Anzeichen dafür gebe, dass sich infolge dieser Entwicklung die Situation für zurückkehrende Asylbewerber verschlechtert habe und diese nun alleine wegen der Asylantragstellung und der Entfaltung gewisser Exilaktivitäten zur Untermauerung ihres Begehrens abschiebungsschutzrechtlich relevante Maßnahmen zu befürchten hätten. Den iranischen Amtswaltern sei bekannt, dass ein Asylverfahren für die meisten in Europa lebenden Iraner die einzige Möglichkeit sei, ein - wenn auch nur zeitweiliges - Aufenthaltsrecht zu erlangen. Der neueste Lagebericht (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 37 f.) und die aktuelle Auskunftslage geben keine Veranlassung zu einer geänderten Einschätzung.

Da der Kläger nicht glaubhaft machen konnte, seine Heimat aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben, und ihm auch wegen seiner Nachfluchtaktivitäten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen des iranischen Staates beziehungsweise seitens seines Vaters oder sonstiger Verwandter oder Bekannter drohen, ist die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, unbegründet und unterliegt daher der Zurückweisung.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung, dass ihm Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG zu gewähren ist. Sein Vorbringen ist - wie im Einzelnen dargelegt - nicht glaubhaft, so dass ihm Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht zusteht.

Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der auch in diesem Zusammenhang zu beachtenden Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG. Nach Art. 2 e RL hat ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringt, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 RL zu erleiden, sofern auf ihn die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 RL keine Anwendung finden und er den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Voraussetzung der Gewährung subsidiären Schutzes ist demnach, dass der Kläger stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei Rückkehr in den Iran tatsächlich Gefahr liefe, dass ihm gegenüber die Todesstrafe verhängt oder vollstreckt würde oder dass ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen (Art. 15 a und b RL). Aus welchen Gründen ihm eine derartige Behandlung droht, spielt dabei nach der in Art. 18 und Art. 2 e RL zum Ausdruck kommenden Konzeption der Richtlinie - anders als bei der an einen Verfolgungsgrund anknüpfenden Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - keine Rolle. Ausreichend ist, dass stichhaltige Gründe für die tatsächliche Gefahr, im Falle der Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, vorgebracht sind. Dies ist im Falle des Klägers zu verneinen, da der von ihm geschilderte Lebenssachverhalt entweder nicht glaubhaft oder (so die im Bundesgebiet erfolgte Taufe zum evangelischen Christen) unter den konkreten Gegebenheiten nicht geeignet ist, die Gefahr, von einem ernsthaften Schaden bedroht zu werden, zu begründen.

Die Berufung ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Zwar geht das seitens des Senats mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 b RL befürwortete Verständnis des nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewährenden Schutzes vor Verfolgungshandlungen wegen der Religion über das hinaus, was nach der bisherigen bundesdeutschen Rechtsprechung als Inhalt eines religiös bedingten Schutzanspruchs anerkannt ist. Diese grundsätzlichen Erwägungen zu den aus dem Inkrafttreten der Richtlinie zu ziehenden Konsequenzen sind indes für die getroffene Entscheidung, die Berufung zurückzuweisen, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Das Begehren des Klägers hätte unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung erst recht keine Erfolgsaussichten gehabt. Insoweit wird hinsichtlich der Bewertung der Relevanz der geltend gemachten Konversion zum Christentum auf die Darstellung der bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG unangefochtenen Rechtsprechung in dem gegenüber dem Kläger ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG und beträgt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2006 - 1 C 29/03 - und vom 14.2.2007 - 1 C 22/04 -, jeweils juris) zur Auslegung dieser Vorschrift 3.000 EUR.

Gründe

Das Ausbleiben des Beteiligten im Termin stand einer Verhandlung und Entscheidung in der Sache nicht entgegen, da er ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zur mündlichen Verhandlung geladen worden war.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig; der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (I) noch stehen seiner Abschiebung in den Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entgegen (II).

I.

Ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftslandes setzt nach genannter Vorschrift voraus, dass Leben oder Freiheit des Ausländers in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei die drohende Verfolgung ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) - unter bestimmten Voraussetzungen - nichtstaatlichen Akteuren.

Hinsichtlich des in § 60 Abs. 1 AufenthG verwendeten Begriffs der Verfolgung sind spätestens seit dem 11.10.2006 die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12, berichtigt im ABl. L 204 vom 5.8.2005, S. 24) (so genannte Qualifikationsrichtlinie) - nachfolgend: RL - zu beachten. Durch Art. 38 RL wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens bis zum 10.10.2006 zu erlassen. Dieser Verpflichtung ist die Bundesrepublik Deutschland nicht gerecht geworden, was nach der auf Art. 189 Abs. 3 und Art. 5 EWG-Vertrag verweisenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 5.4.1979 - Rs. 148/78 - , Slg. 1979, 1629 Rdnr. 23, und vom 20.9.1988 - 190/87 -, Slg. 1988, 4689) zur Folge hat, dass die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie seit dem 11.10.2006 im Bundesgebiet unmittelbar Anwendung finden, soweit sie von ihrem Regelungsgehalt her einer unmittelbaren Anwendung zugänglich sind. Dies ist hinsichtlich der Vorschriften, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft festlegen, ohne Einschränkung zu bejahen. (BVerwG, Urteile vom 21.11.2006 - 1 C 10/06 -, NVwZ 2007, 465 ff. = DVBl. 2007, 446 ff. = InfAuslR 2007, 213 ff., und vom 20.3.2007 - 1 C 21/06 -, amtl. Abdr. S. 14)

Nach Art. 13 RL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Richtlinie erfüllt. Der Begriff des Flüchtlings ist in Art. 2 c RL hinsichtlich eines Drittstaatsangehörigen dahingehend definiert, dass dieser sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Furcht nicht in Anspruch nehmen will, sofern die Ausschlussgründe des Art. 12 RL auf ihn keine Anwendung finden. Maßgeblich ist damit, ob der Betroffene sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatstaates aufhält. Dieser Ansatz ist bei der Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG, der auf eine Bedrohung von Leben oder Freiheit abstellt, zu beachten, da die Bundesrepublik als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gehalten ist, den als Mindestnormen für die Flüchtlingsanerkennung (vgl. Art. 1 und 3 RL) konzipierten Vorschriften der Richtlinie im Bundesgebiet Geltung zu verschaffen.

Ob die Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat im Sinne des Art. 2 c RL begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 4 Abs. 3 RL individuell zu prüfen und richtet sich materiell-rechtlich nach den in Art. 4 bis 10 RL vorgegebenen objektiven Kriterien.

Nach Art. 4 Abs. 4 RL ist die Tatsache, dass der Schutzsuchende in seiner Heimat bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründen sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Im Zusammenspiel mit Art. 8 Abs. 1 RL, der die Notwendigkeit internationalen Schutzes im Falle einer inländischen Fluchtalternative entfallen lässt, entspricht dies der bisherigen bundesdeutschen Rechtsprechung, wonach einem Schutzsuchenden, der seine Heimat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat, ein Schutzanspruch zusteht, wenn ihm ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar war und die fluchtbegründenden Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderungen fortbestehen oder mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist, so dass an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen. (BVerwG, Urteil vom 3.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760,761)

Wer hingegen unverfolgt ausgereist ist, kann die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL nicht für sich in Anspruch nehmen. Er muss - so auch die bisherige Rechtsprechung - glaubhaft machen, dass beachtliche Nachfluchttatbestände gegeben sind, was bedeutet, dass ihm bei Rückkehr in seinen Heimatstaat die Gefahr der Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. (BVerwG, Urteil vom 20.3.2007 - 1 C 21/06 -, amtl. Abdr. S. 15) Dies ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die insofern erforderliche Zukunftsprognose muss auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellen und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein. (BVerfG, Beschlüsse vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 345 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3.12.1985, a.a.O., S. 760 f.)

Zentrale Bedeutung kommt im Rahmen der asylrechtlichen Prüfung seit dem Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG dem in Art. 9 Abs. 1 und 2 RL umschriebenen Begriff der Verfolgungshandlungen sowie den in Art. 10 RL aufgelisteten Verfolgungsgründen und schließlich dem Erfordernis des Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 c RL zu, wonach eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 RL genannten Gründen und den in Art. 9 Abs. 1 RL als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen muss.

Angesichts des durch Art. 9 und Art. 10 RL vorgegebenen Prüfungsrasters ist nicht auszuschließen, dass verschiedene durch die deutsche höchstrichterliche Asylrechtsprechung entwickelte Grundsätze der Hinterfragung auf ihre Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Vorgaben bedürfen, sofern die jeweiligen Grundsätze fallbezogen entscheidungsrelevant sind. So spricht die in Art. 9 und Art. 10 RL zum Ausdruck kommende Systematik dafür, dass das Vorliegen beziehungsweise Nichtvorliegen einer Verfolgungshandlung anhand der Kriterien des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL zu prüfen ist, ohne dass in diesem Zusammenhang der eventuelle Verfolgungsgrund eine Rolle spielt. Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des Art. 10 RL. Sodann ist gemäß Art. 9 Abs. 3 RL erforderlichenfalls festzustellen, ob die Verfolgungshandlung dem Schutzsuchenden wegen des bejahten Verfolgungsgrundes droht. Diese Systematik wirft die Frage auf, ob die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, die differenziert zwischen politisch-motivierten Eingriffen in die Schutzgüter Leib, Leben oder persönliche Freiheit, die stets als Verfolgung anerkannt wurden, und Beeinträchtigungen sonstiger Rechtsgüter wie der freien Religionsausübung oder der ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, die den Flüchtlingsstatus bisher nur begründen konnten, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, richtlinienkonform ist. (BVerwG, Urteil vom 24.3.1987 - 9 C 321.85 -, NVwZ 1987, 701 f. und Beschluss vom 3.4.1995 - 9 B 758/94 -, NVwZ-RR 1995, 607) Angesichts der Regelung des Art. 9 Abs. 1 b RL, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen als Verfolgungshandlung definiert, ohne zu fordern, dass jeweils dasselbe Schutzgut durch die verschiedenen Maßnahmen betroffen wird, stellt sich die weitere Frage, ob die bisherige deutsche Rechtsprechung, nach der mehrere Eingriffe, von denen jeder seiner Intensität nach allein nicht als Verfolgung zu qualifizieren ist, auch nicht als ein „insgesamt“ die erforderliche Intensität erreichendes Verfolgungsgeschehen angesehen werden können, wenn die Eingriffe sich gegen unterschiedliche Schutzgüter richten, (BVerwG, Beschluss vom 3.4.1995, a.a.O.) mit den europarechtlichen Vorgaben der genannten Vorschrift zu vereinbaren ist.

Diese Fragen bedürfen allerdings in vorliegend relevantem Zusammenhang keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, da das Begehren des Klägers gemessen an den Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 b RL daran scheitert, dass sein durch die im Bundesgebiet erfolgte Taufe zum evangelischen Christ vollzogener Glaubenswechsel ihm unter den konkreten Gegebenheiten mangels religiös-motivierter Entscheidung für das Christentum nicht die Möglichkeit eröffnet, sich auf den Verfolgungsgrund der Religion zu berufen.

Art. 10 RL definiert die Verfolgungsgründe, indem er die in Art. 2 c RL abschließend aufgeführten Verfolgungsgründe aufgreift, und hinsichtlich jedes einzelnen Verfolgungsgrundes vorgibt, was die Mitgliedstaaten bei der jeweiligen Prüfung in materiell-rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen haben.

Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 b RL maßgeblich. Nach dieser Vorschrift umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste. (VG Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2007 - 9 K 2278/06.A -, juris)

Unter Einbeziehung dieser Definition ist die in Art. 2 c RL als Merkmal eines Flüchtlings aufgeführte begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion tatbestandlich gegeben, wenn der Schutzsuchende wegen seiner theistischen, nichttheistischen oder atheistischen Glaubensüberzeugung oder wegen der alleinigen oder gemeinschaftlichen Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich oder wegen sonstiger religiöser Betätigungen beziehungsweise Meinungsäußerungen oder wegen eigener oder gemeinschaftlicher Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, befürchten muss, in seiner Heimat von Verfolgungshandlungen betroffen zu werden.

Das Verständnis des durch Art. 10 Abs. 1 b RL gewährleisteten Schutzes muss sich am Normalfall eines Schutzsuchenden orientieren, der die Religion der Religionsgemeinschaft, in die er hineingeboren ist, in der Heimat ausüben will, weswegen zunächst festzustellen ist, welche religiösen Betätigungen grundsätzlich vom Schutzbereich umfasst werden und welchen Schranken die Religionsausübung gegebenenfalls unterliegt. In einem zweiten Schritt ist der Sonderfall des Konvertiten in den Blick zu nehmen und zu klären, ob insoweit Besonderheiten gelten. Vermengt man diese beiden Fragen, so läuft man Gefahr, den Schutzbereich religiöser Betätigung aus dem Bestreben, der Gefahr nur formal erfolgender Glaubensübertritte entgegen zu wirken, im allgemeinen zu eng zu umgrenzen.

Art. 10 Abs. 1 b RL bietet dem Einzelnen sehr weitgehenden Schutz, indem er sowohl die Entscheidung, aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen, schützt und dem Einzelnen zubilligt, dass er sich zu seiner religiösen Grundentscheidung auch nach außen bekennen darf. Unter das geschützte Verhalten fällt auch der Glaubenswechsel, wobei dahinstehen kann, ob man diesen als sonstige religiöse Betätigung oder Verhaltensweise eines Einzelnen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützt, begreift oder ob man - wie dies der Kläger und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung befürwortet haben - den Glaubenswechsel als geschützt ansieht, weil Art. 10 Abs. 1 b RL sowohl theistische wie auch nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen erfasst. Auch unter letzterer Prämisse muss der Glaubenswechsel seinen Grund in einer wie auch immer gearteten Glaubensüberzeugung finden (vgl. hierzu S. 24 des Urteils).

Nach Art. 10 Abs. 1 b RL umfasst der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen. Die Vorschrift geht damit ihrem Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen Rechtsprechung unter dem Stichwort des religiösen Existenzminimums zuerkannt wurde. (BVerfG, Beschluss vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 158 ff.; BVerwG, Ur- teil vom 20.1.2004 - 1 C 9/03 - , BVerwGE 120, 16 ff. = NVwZ 2004, 1000 ff. = InfAuslR 2004, 319 ff.) Dafür, dass der europäische Richtliniengeber die religiöse Betätigung im öffentlichen Bereich auch inhaltlich als geschützt verstanden wissen will, spricht die Betrachtung der historischen Wurzeln der Vorschrift.

Bereits im Minderheitenschutzabkommen des Völkerbundes findet sich ein Vorläufer, der die rechtliche Verpflichtung enthielt, die freie Religionsausübung im öffentlichen und privaten Bereich zu gewährleisten. (Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, Erläuterungen zur Richtlinie 2004/83/EG, 13. Ak-tualisierungslieferung November 2006, § 17 Rdnr. 7) Ebenso schützt Art. 18 des Internationalen Paktes vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte - IpbpR -, der durch Bundesgesetz vom 15.11.1973 (BGBl. II, S. 1533) in innerstaatliches Recht transformiert wurde, die private und die öffentliche Glaubenspraxis. Nach Art. 18 Abs. 1 IPbpR umfasst das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder eine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. Aus völkerrechtlicher Sicht ist daher festzustellen, dass das Recht auf private und öffentliche Religionsausübung als fundamentales Menschenrecht allgemein anerkannt ist. (vgl. auch Art. 1 der Erklärung Nr. 36/55 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion und der Überzeugung vom 25.11.1981)

Europarechtlich wird die Ausübung der Religionsfreiheit auch in der Öffentlichkeit bereits durch Art. 9 EMRK gewährleistet. Geschützt ist hiernach die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.

Art. 10 Abs. 1 b RL ist die konsequente Fortschreibung dieser Garantien bezogen auf den (Mindest-)Schutz, der Flüchtlingen seitens der Mitgliedstaaten zu gewähren ist. Angesichts des weiten Schutzbereichs der Vorschrift, die selbst keine Schranken vorgibt, liegt es nahe, die Schranken des Art. 18 IPbpR beziehungsweise des Art. 9 EMRK als immanente Schranken zu begreifen. Sowohl Art. 18 IPbpR wie auch Art. 9 EMRK differenzieren zwischen der Uneinschränkbarkeit der Freiheit, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und der an bestimmte Voraussetzungen gebundenen Einschränkbarkeit der freien Religionsausübung und bieten auch im Flüchtlingsrecht eine angemessene Handhabe zur Abschichtung zulässiger Einschränkungen der in Art. 10 Abs. 1 b RL definierten Religionsfreiheit. Dies bedeutet, dass die Freiheit eines Asylbewerbers, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, nicht beschränkbar ist, während die Freiheit, seine Religion im privaten wie im öffentlichen Bereich zu bekennen beziehungsweise zu bekunden, den immanenten Schranken unterliegt, die in Art. 18 Abs. 3 IPbpR beziehungsweise Art. 9 Abs. 2 EMRK Ausdruck gefunden haben. Dementsprechend darf die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gesundheit, der Sittlichkeit (Moral) und der Rechte und Freiheiten anderer verboten oder reglementiert werden. Dabei ist - wie auch in Art. 18 Abs. 3 IPbpR und Art. 9 Abs. 2 EMRK vorgeschrieben - zu fordern, dass das Gesetz, das verbietet oder reglementiert beziehungsweise aufgrund dessen verboten oder reglementiert wird, allgemeiner Natur ist, d.h. es muss für alle Staatsbürger - egal welcher religiösen Ausrichtung sie angehören - gleichmäßig Geltung entfalten, darf daher nicht auf bestimmte religiöse Gruppen zielen und ausschließlich für diese Einschränkungen vorsehen. Gemessen hieran sind beispielsweise Meldepflichten oder Sicherheitsauflagen für die Veranstaltung einer Prozession ebenso unbedenklich wie Vorschriften über Impfpflichten oder das Verbot religiöser Bräuche oder Riten, die die Sittlichkeit verletzen oder die Gesundheit der Teilnehmer gefährden. (Marx, a.a.O., § 17 Rdnr. 25)

Festzuhalten bleibt damit zunächst, dass das Recht des Einzelnen, seinen Glauben aus innerer Überzeugung zu wechseln, keinen Einschränkungen unterliegt, d.h. die Mitgliedstaaten haben die Entscheidung des Einzelnen, aus religiöser Überzeugung einen anderen Glauben anzunehmen, zu respektieren und ihm - wenn dies die Verhältnisse im Heimatstaat erforderlich machen - nach Maßgabe der Richtlinie Schutz zu gewähren. Hinsichtlich des Rechts eines Gläubigen auf Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich gilt auch im Flüchtlingsrecht, dass Beschränkungen nur nach Maßgabe der aufgezeigten der Religionsfreiheit immanenten Schranken durch allgemeine Gesetze zulässig sind.

Gesetze oder religiöse Vorschriften beziehungsweise die behördlichen Praktiken des Heimatstaates zu ihrer Umsetzung, die die aufgezeigten Grenzen nicht respektieren, sind an Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL zu messen. Als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 a oder b RL sind sie zu qualifizieren, wenn sie allein oder in Kumulierung mit anderen Maßnahmen eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte bewirken. Hat der Asylbewerber eine schwer menschenrechtswidrige Behandlung in seiner Heimat bereits erfahren oder droht ihm eine solche für den Fall seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, so bedarf es gemäß Art. 9 Abs. 3, Art. 2 c RL der Feststellung, ob diese Behandlung wegen der in Art. 10 Abs. 1 b RL definierten Religion des Asylbewerbers erfolgt ist oder droht. Bejahendenfalls ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Fehlt es hingegen an einer Verknüpfung mit einem in Art. 10 Abs. 1 RL aufgeführten Verfolgungsgrund, so sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf subsidiären Schutz nach Maßgabe des Art. 18 in Verbindung mit Art. 15 RL zu prüfen. (Marx, a.a.O., Teil 2, Subsidiärer Schutz, I.4)

Die den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 b RL enger fassende Auslegung des Beteiligten überzeugt nicht. Er meint, der die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 b RL abschließende Relativsatz „die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind“ beziehe sich auf alle aufgeführten Fallgruppen und schränke den Verfolgungsgrund der „Religion“ dahingehend ein, dass nicht jedwede Form der - zum Beispiel öffentlichen - Glaubensbetätigung, sondern nur die aus religiöser Sicht glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen Verhaltensweisen geschützt werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 10 Abs. 1 b RL schützt ausdrücklich etwa auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten, also die Entscheidung des Einzelnen, sich religiöser Betätigungen zu enthalten, indem er Dinge, die die Religion als Verhaltensweise zu bestimmten Anlässen vorgibt, gerade nicht tut. Dies zeigt, dass die seitens des Beteiligten vorgeschlagene einschränkende Auslegung, die Vorschrift schütze nur die aus religiöser Sicht glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen Verhaltensweisen, nicht richtlinienkonform sein kann. Dass der Beteiligte zur Stützung seiner Auffassung auf den derzeitigen Stand des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der Richtlinie verweist, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber durch die Vorgaben der Richtlinie gebunden ist und diesen nur gerecht werden wird, wenn er sie vollständig umsetzt.

Soweit erkennbar ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht bisher das einzige Obergericht, das nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG über die Verfolgungsgefährdung konvertierter Christen im Iran entschieden hat. (Sächsisches OVG, Urteile vom 27.3.2007 - A 2 B 38/06 - und vom 24.4.2007 - A 2 B 832/05 -, beide nicht veröffentlicht) Es nimmt ebenfalls an, dass der Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 b RL auf einen weit gefassten Schutzbereich schließen lasse, und meint, im Ergebnis gingen Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 b RL über die bisherige, nur das religiöse Existenzminimum sicherstellende Rechtsprechung hinaus, da unter der Geltung der Richtlinie grundsätzlich auch der Schutz des „forum externum“ in Betracht komme. Die weitere Argumentation, wonach wegen der in Art. 9 Abs. 3 RL vorgesehenen Verknüpfung zu fordern sei, dass sich der Eingriff in die Religionsausübung als mit der Wahrung der Menschenwürde unvereinbar darstelle, überzeugt hingegen nicht uneingeschränkt, da der Verfolgungsgrund der Religion in die Prüfung des Vorliegens einer Verfolgungshandlung einbezogen wird. Die erste sich hieran anschließende Feststellung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass ein - flüchtlingsrechtsrelevanter - Eingriff in die Religionsausübung vorliege, wenn die Religionsausübung mit Sanktionen verbunden ist, die bereits selbst den Charakter einer Verfolgungshandlung aufweisen, spiegelt den Verordnungstext wider und ist daher zweifelsohne zutreffend. Allerdings folgt dieser Feststellung keine Prüfung, ob einem Konvertiten im Iran Sanktionen drohen, die im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL als Verfolgungshandlung zu bewerten sind. Dies, obwohl sich nach der Auskunftslage beispielsweise die Frage aufdrängt, ob die Verfahrensweise, einen etwa wegen Gottesdienstbesuchen auffällig gewordenen Konvertiten mit Hilfe konstruierter Vorwürfe vor Gericht zu stellen, um ihn so einer Bestrafung für den Abfall vom islamischen Glauben zuzuführen, den Charakter einer Verfolgungshandlung aufweist. Einen Menschen zur Ahndung erfundener Straftaten der Justiz auszuliefern, um ihn aus religiösen Gründen zu bestrafen beziehungsweise ihn zumindest gefügig zu machen, beinhaltet eine bereits als solche diskriminierende polizeiliche Maßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 2 b RL, die es nahe legt, eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte anzunehmen, zumal die Vernehmungsmethoden und Bedingungen einer etwaigen Haft im Iran dem internationalen Standard bei weitem nicht genügen, weil körperliche und/oder psychische Übergriffe nie auszuschließen sind. (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 5, 6, 15, 23, 35) Noch problematischer erscheint die weitere Feststellung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, die bloße Unterbindung bestimmter Formen der religiösen Betätigung könne eine Verfolgungshandlung (nur) darstellen, wenn unabdingbare Elemente des religiösen Selbstverständnisses des Betroffenen in Rede stünden. Dass diese Einschränkung des nach der Richtlinie zu gewährenden Schutzes durch Art. 9 Abs. 3 RL vorgegeben wird, ist aus der Sicht des Senats zu verneinen, wobei die Frage aber im vorliegenden Zusammenhang mangels Entscheidungsrelevanz keiner Vertiefung bedarf.

Das seitens des Beteiligten in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.1.2004 (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.1.2004 - 1 C 9/03 -, a.a.O.) spricht ebenfalls nicht gegen die hier vertretene Auslegung des Art. 10 Abs. 1 b RL. Das die langjährige bundesdeutsche Rechtsprechung fortführende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erging vor Erlass der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 und konnte deren Vorgaben daher naturgemäß nicht berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt damals Feststellungen für erforderlich, ob die Teilnahme an Gottesdiensten gemeinsam mit anderen Christen, insbesondere anderen Apostaten, abseits der Öffentlichkeit nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche, der der Kläger jenes Verfahrens angehörte, unter den besonderen Bedingungen der Diaspora in einem Land wie dem Iran zum schlechthin unverzichtbaren Bestandteil des religiösen Lebens gehöre. Des Weiteren seien Feststellungen zu treffen, ob jener Kläger durch die Beschränkung von derartigen Gottesdienstbesuchen selbst in seiner religiös-personalen Identität betroffen ist, da das religiöse Existenzminimum für jeden Gläubigen je nach dem Grad seiner praktizierten religiösen Betätigung unterschiedlich zu bestimmen und daher zu prüfen sei, ob der Besuch von Gottesdiensten abseits der Öffentlichkeit gerade für jenen Kläger selbst unverzichtbar sei.

Diese Rechtsprechung ist nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG in deren Licht zu sehen. Dabei ist auch nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass Art. 10 Abs. 1 b RL nur religiöse Verhaltensweisen im öffentlichen Bereich schützt, die der Religion des Schutzsuchenden entsprechen. Zutreffend hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes kürzlich hinsichtlich eines irakischen Schutzsuchenden yezidischer Religionszugehörigkeit darauf abgestellt, dass nach der yezidischen Religion keine religiösen Riten vor den Augen Ungläubiger praktiziert werden dürfen. Da die yezidische Religion die Vornahme religiöser Riten vor den Augen der moslemischen Öffentlichkeit verbiete, sei hinsichtlich dieser Religion ein genereller Konflikt zwischen einem Öffentlichkeitsanspruch der Religion und einer dieser feindlichen islamischen Öffentlichkeit ausgeschlossen. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2007 - 3 A 30/07 -, juris) Demgegenüber steht hinsichtlich evangelischer Christen außer Frage, dass der Besuch öffentlicher Gottesdienste nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche unverzichtbarer Bestandteil des religiösen Lebens ist. Nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG ist die weitere vom Bundesverwaltungsgericht formulierte Frage, ob dies auch in einem Land wie dem Iran gelte, nicht mehr erheblich. Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 b RL richtet sich gerade gegen staatliche Einschränkungen der Religionsfreiheit, was es verbietet, ihn nach dem zu bestimmen, was einzelne Staaten nach ihrer bisherigen Praxis an religiösen Freiheiten und damit an religiösem Selbstverständnis religiöser Minderheiten zugelassen haben. Die anschließend vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Frage, ob etwa die Teilnahme an Gottesdiensten für den Schutzsuchenden von unverzichtbarer Bedeutung sei, stellt sich demgegenüber nach wie vor. Nur wenn ein Schutzsuchender seinen Glauben aufgrund seiner religiösen Überzeugung in der Heimat auch praktizieren will, kann er in flüchtlingsrechtsrelevante Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden, die ihm dies verbieten wollen, geraten. Allerdings wird man einem Schutzsuchenden, der sozusagen von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall unterstellen können, dass er seinen Glauben in der Heimat nicht praktizieren will, weswegen die angesprochene, vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage sich insbesondere stellt, wenn der Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL von einem Konvertiten beansprucht wird.

Wie bereits ausgeführt erkennt Art. 10 Abs. 1 b RL dem Einzelnen auch das Recht zu, sich aus religiöser Überzeugung/aus Glaubensüberzeugung für eine andere als die bisherige Religion zu entscheiden und sich zu der angenommenen Religion zu bekennen. Die Garantien des Art. 10 Abs. 1 b RL - etwa das Recht auf Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich - gelten für Konvertiten, die ihren Glauben aus religiöser Überzeugung gewechselt haben, in gleichem Umfang wie für Gläubige, die ihre praktisch durch Geburt erworbene Religion beibehalten. Voraussetzung des Schutzes der Ausübung der „neuen“ Religion ist nach der Konzeption des Art. 10 Abs. 1 b RL allein, dass der Glaubenswechsel aufgrund religiöser Überzeugung/aus Glaubensüberzeugung erfolgt ist.

Damit bedarf es im Falle einer Konversion einer eingehenden Prüfung, ob der Konvertit seinen Glauben nicht nur - etwa aus auf ein Bleiberecht bezogenen taktischen Gründen - durch einen bloß formalen Akt, sondern aus religiöser Überzeugung gewechselt hat und durch den neuen Glauben in seiner religiösen Identität geprägt wird. Ist letzteres der Fall, kommt ihm der Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL in vollem Umfang zugute. Drohen ihm in der Heimat Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL, wenn er dort durch Art. 10 Abs. 1 b RL geschützte Verhaltensweisen praktiziert, so ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ob einem zum Christentum konvertierten Moslem im Iran Verfolgungshandlungen drohen, beurteilt sich nach den sich in der aktuellen Auskunftslage widerspiegelnden Verhältnissen vor Ort.

Zur allgemeinen Lage der Christen im zu 99 % muslimisch bevölkerten Iran ist festzustellen, dass die iranische Verfassung den Islam und die schiitische Glaubensschule als Staatsreligion bestimmt (Art. 12) und die Zoroastrier, die Juden und die Christen als staatlich anerkannte religiöse Minderheiten benennt (Art. 13), wobei den Angehörigen dieser Religionsgemeinschaften als Nichtmuslimen der Zugang zu Ämtern in der iranischen Exekutive, dem Richteramt sowie höheren Offiziersrängen in der iranischen Armee verwehrt ist. Anstellungen in der Verwaltung sind selten und werden zumeist niedriger entlohnt als bei Muslimen. Vertreter anerkannter religiöser Minderheiten können nicht regulär ins Parlament gewählt werden, sondern haben nur die Möglichkeit, sich für einen der insgesamt fünf jeweils für spezielle Religionsgemeinschaften reservierten Sitze zu bewerben. In religiöser Hinsicht wird den anerkannten religiösen Minderheiten innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht zugestanden, ihre jeweiligen religiösen Gebräuche zu pflegen und sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäß ihrer religiösen Vorschriften zu verhalten. Die alteingesessenen christlichen Nationalkirchen Irans, insbesondere die armenisch-orthodoxe Kirche, die assyrische Kirche und die chaldäischen Katholiken sind staatlicherseits anerkannte Religionsgemeinschaften; ihre Mitglieder unterscheiden sich nicht nur von ihrer religiösen, sondern auch von ihrer ethnischen Herkunft her von der weit überwiegend muslimischen Bevölkerung Irans. Ihnen ist es solange unbenommen, ihre Religion - etwa durch den Besuch von Gottesdiensten und die Teilnahme an sonstigen religiösen Riten - zu praktizieren, wie sie grundlegende Prinzipien der islamischen Gesellschaft, etwa die strengen Vorschriften über die zu tragende Bekleidung, beachten und sich jeglicher auf die muslimische Bevölkerung zielenden Missionierungstätigkeit enthalten. Die christliche Mission ist im Iran verboten, was seitens der traditionellen christlichen Kirchen respektiert wird. Der iranische Staat versteht jegliche Missionsversuche als Angriff auf die Staatssicherheit, da der Islam für die muslimische Bevölkerung nicht nur religiöse Bedeutung hat, sondern gleichzeitig die staatstragende Religion ist. Der Islam kennt keine legale Möglichkeit, vom Islam zum Christentum überzutreten. Ein Konvertit bleibt daher aus islamischer Sicht weiterhin Muslim, der sich allerdings religionsschädlich verhält, indem er eine andere - aus islamischer Sicht nicht religiöse - Gruppe unterstützt und sich dadurch dem Verdacht aussetzt, das auf muslimischer Grundlage etablierte Mullah-Regime schwächen zu wollen. Die Konversion zum Christentum begründet in der muslimisch-iranischen Öffentlichkeit den Verdacht einer regimekritischen Haltung. Es kommt vor, dass auch nicht missionierende zum Christentum konvertierte Iraner wirtschaftlich, etwa bei der Arbeitssuche, oder gesellschaftlich bis hin zur Ausgrenzung benachteiligt werden. Der Abfall vom Islam (Apostasie) ist nach islamisch-religiösem Recht mit der Todesstrafe bedroht. Obwohl das kodifizierte iranische Strafrecht die Todesstrafe im Fall der Apostasie nicht vorsieht, erging wegen dieses Vorwurfs zuletzt im November 2002 ein - später in eine Haftstrafe umgewandeltes - Todesurteil. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr aktenkundig. Bei Bekanntwerden der Konversion tritt neben die Gefahr staatlicher Repressionen die Möglichkeit einer Verfolgung durch fanatische Muslime, da Konvertiten gemäß islamischem Recht von allen Muslimen getötet werden dürfen. Die christlichen Kirchen werden staatlicherseits dazu angehalten, muslimischen Interessenten Zugang zu ihren religiösen Veranstaltungen zu verweigern und Versuche muslimischer Personen, mit ihren Gemeinden in Kontakt zu treten, zurückzuweisen. Da die Konversion zum Christentum im Iran seit jeher ein Tabu und auch aus christlicher Sicht sehr ungewöhnlich ist, stößt ein Konvertit bei den traditionellen christlichen Kirchen Irans auf starke Vorbehalte und setzt sich dem Verdacht aus, ein Spitzel zu sein. Ein Konvertit kann vor diesem Hintergrund nicht erwarten, als neues Gemeindemitglied anerkannt und aufgenommen zu werden. (Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 6.9.2004 - 531 i/br - und vom 6.12.2004 – 585 i/br -; SFH, Christen und Christinnen im Iran, Themenpapier vom 18.10.2005, S. 4 f., 7 -11; SFH, Iran-Reformen und Repression, Update der Entwicklungen seit Juni 2001, vom 20.1.2004, S. 11 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.9.2006 - 508-516.80/3 IRN -, S. 6, 15, 20 f., 23, 33 f.) Anders als die traditionellen christlichen Kirchen Irans betreiben einige, zu neueren christlichen Strömungen zu zählende protestantisch-evangelische Glaubensgemeinschaften mit westlicher Unterstützung insbesondere der protestantischen Kirche beziehungsweise (frei-)kirch-lich-evangelischer Gruppierungen im Iran auch Missionsarbeit und zeigen sich bereit, muslimische Konvertiten in ihre Kirchengemeinde aufzunehmen. Folge sind häufige Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden, von denen sie überwacht werden, wobei sie mit harten Sanktionen rechnen müssen. Immer wieder sind in der Vergangenheit missionarisch tätig gewesene Priester dieser Religionsgemeinschaften verschwunden und oftmals später tot aufgefunden worden. Nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe werden Konvertiten, deren Übertritt den iranischen Behörden bekannt wird, zunächst zum Informationsministerium zitiert, wo sie scharf verwarnt werden. Sollten sie weiter in der Öffentlichkeit auffallen, etwa durch Besuche von Gottesdiensten oder Missionsaktivitäten, müssen sie damit rechnen, mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage oder Aktivitäten in einer illegalen Gruppe vor Gericht gestellt zu werden. Unbehelligt blieben Konvertiten im Iran, solange es ihnen gelinge, ihren Glauben - etwa in einer der ca. 100 christlichen Hausgemeinschaften - unbemerkt von den iranischen Behörden beziehungsweise von Familienangehörigen, Nachbarn und Bekannten auszuüben. Gerade fanatische muslimische Familienangehörige seien ein Risikofaktor, da sie den Übertritt als Hochverrat, Staatsverrat beziehungsweise Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm sähen und es daher häufig zu Anzeigen an die iranischen Sicherheitsbehörden komme, die schwere körperliche Misshandlungen und unter Umständen längere Verhaftungen zur Folge haben könnten. (SFH, Christen und Christinnen im Iran, a.a.O., S. 11 - 18)

Die vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten zu klärende Frage, ob der Kläger glaubhaft gemacht hat, seine Heimat im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL wegen unmittelbar drohender Verfolgung verlassen zu haben oder - verneinendenfalls - ob er infolge der zwischenzeitlichen Konversion zum Christentum im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat, ist zu verneinen.

Der Kläger hat seine Heimat unverfolgt verlassen.

Er hat nicht glaubhaft gemacht, auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus dem Iran ausgereist zu sein. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, weist sein diesbezügliches Vorbringen eine Vielzahl von Ungereimtheiten, Widersprüchlichkeiten und auch Steigerungen des Sachvortrags auf und ist daher nicht zur Vermittlung der notwendigen Überzeugungsgewissheit betreffend das Bestehen begründeter Verfolgungsfurcht geeignet. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger sein angebliches Verfolgungsschicksal in verschiedenen Punkten erneut umgestaltet, was seine Bekundungen zu den Geschehnissen in seiner Heimat vollends unglaubhaft macht.

So behauptet er nun erstmals, das Geld für die Ausreise stamme nicht von seinem Vater (so aber Anhörungsprotokoll vom 12.9.2002, S. 5 und 6), sondern aus eigenen Ersparnissen, die er sich als Inhaber einer eigenen - neben dem Studium betriebenen - Kleiderfirma erwirtschaftet haben will, sowie dass er von Urumijee aus nur mit seinem jüngeren Bruder, nicht mit seinem Vater (so aber Anhörungsprotokoll vom 12.9.2002, S. 4), telefonischen Kontakt gehabt habe. Soweit der Kläger auf entsprechenden Vorhalt durch den Senat gemeint hat, es müsse sich um einen Übersetzungsfehler handeln, überzeugt dies nicht. So hat er gegenüber der Beklagten mehrfach zu Protokoll (S. 5 und 6) erklärt, sein Vater habe die Ausreise finanziert; von einer eigenen selbständigen Tätigkeit war bisher auch nicht ansatzweise die Rede. Der Grund für seine nunmehrige völlig neue Darstellung dürfte vielmehr darin liegen, dass das Verwaltungsgericht ihm das angebliche Verhalten des Vaters - einerseits Anzeige bei der Staatssicherheit und Hängenlassen der Kreuze als Beweis gegen den Kläger und andererseits Finanzierung der Ausreise und Aufrechterhaltung telefonischen Kontakts, um den Kläger jeweils über den aktuellen Stand der Dinge zu informieren - als nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft vorgehalten hat.

Neu ist auch die Darstellung des Klägers, er sei nicht, wie anlässlich seiner Anhörung durch die Beklagte behauptet, im Februar 2002 und nicht, wie vor dem Verwaltungsgericht angegeben, Ende 2001, sondern erst während seines Aufenthalts in Urumijee exmatrikuliert worden. Ebenfalls neu ist die Behauptung, er sei nach Urumijee geflohen, nachdem er an der Universität mündlich aufgefordert worden sei, bei der ideologischen - der staatlichen Schutzbehörde unterstehenden - Stelle der Universität zu erscheinen, und ein dort tätiger Freund ihm deshalb geraten habe, besser zu fliehen. Die schriftliche Vorladung sei erst zu Hause eingegangen, als er bereits in Urumijee gewesen sei. Vor der Beklagten und dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger demgegenüber noch bekundet, sich nach Erhalt der ersten schriftlichen Ladung direkt (Anhörung durch die Beklagte) beziehungsweise nach einigen Tagen (Anhörung durch das Verwaltungsgericht) nach Urumijee begeben zu haben.

Schließlich gab er anlässlich seiner nunmehrigen Anhörung hinsichtlich seiner angeblichen Kirchenbesuche im Iran als Adresse der armenischen Kirche, die er des Öfteren aufgesucht haben will, eine andere (Baharistanstraße) als gegenüber der Beklagten (Schunsde Metrie 2 in der 9. Straße Hausnummer 23) an. Auch behauptet er nun, anlässlich der Kirchenbesuche das Gefühl gehabt zu haben, dass die Armenier ihn eher positiv aufgenommen hätten, während er früher bekundet hatte, die armenischen Gemeindemitglieder seien sehr zurückhaltend gewesen, weil es verschiedene Vorfälle, auch Todesfälle, gegeben habe; sie hätten nicht so gerne gewollt, dass er und seine Freunde mit in der Kirche sitzen.

Insgesamt bekräftigen die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung den schon im Vorfeld nach der Aktenlage naheliegenden Eindruck, dass der Kläger sich immer wieder in neue Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt, weil er kein selbst erlebtes, sondern ein zur Zeit der Einreise vor ca. viereinhalb Jahren frei erfundenes Geschehen schildert.

Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger den Iran unverfolgt verlassen hat, weswegen ihm hinsichtlich der Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr wegen der zwischenzeitlichen Entwicklung trotzdem gefährdet wäre, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL nicht zugute kommt.

Ein Anspruch aus § 60 Abs. 1 AufenthG setzt daher voraus, dass bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die im Falle der Rückkehr für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und daher gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, der Kläger also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat. Dies ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht der Fall.

Die im Bundesgebiet erfolgte Konversion des Klägers zum Christentum begründet unter den konkreten Gegebenheiten nicht die Annahme, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, wegen der Annahme des christlichen Glaubens Verfolgung seitens des iranischen Staates oder seitens nichtstaatlicher Akteure befürchten zu müssen.

Wie bereits ausgeführt, schützt Art. 10 Abs. 1 b RL unter anderem die Freiheit, einen anderen Glauben anzunehmen, sowie die Freiheit, den ursprünglichen oder den angenommenen Glauben durch Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich zu betätigen.

Der Umfang des durch Art. 10 Abs. 1 b RL im Falle der Annahme eines anderen Glaubens garantierten Schutzes hängt nach der Konzeption der Vorschrift nicht davon ab, ob der Glaubenswechsel im Heimatstaat oder im Ausland vollzogen wurde. In beiden Konstellationen kann er eine Verfolgungsgefahr nur auslösen, wenn er dem Heimatstaat beziehungsweise nichtstaatlichen Akteuren in der Heimat bekannt wird und aus deren Sicht Anlass gibt, auf den Konvertiten einzuwirken. Lediglich im Rahmen der Prüfung, ob der Glaubenswechsel unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten ein derartiges Verfolgungsinteresse zu begründen vermag, kann es eine Rolle spielen, wo der Wechsel vollzogen wurde, wobei diese Frage sich erst stellt, wenn feststeht, dass der seitens des Schutzsuchenden behauptete Glaubenswechsel durch Art. 10 Abs. 1 b RL geschützt wird.

Wie bereits ausgeführt löst ein Glaubenswechsel den Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL aus, wenn er aus religiöser Überzeugung erfolgt ist und den Schutzsuchenden in seiner religiösen Identität prägt.

Vorliegend hat der Kläger den Glaubenswechsel förmlich vollzogen, als er am 11.4.2004 in der evangelischen Kirche in B-Stadt getauft wurde. Ob dieser Wechsel zum Christentum für den Kläger auch eine Glaubenssache war, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers unter Einbeziehung des Eindruckes, den er in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, zu überprüfen und vorliegend im Ergebnis zu verneinen.

Die Bekundungen des Klägers lassen zwar vermuten, dass er sich innerlich vom Islam abgewandt hat und diesen nicht mehr als „seine“ Religion empfindet. In diese Richtung deuten etwa seine Ausführungen zu den Inhalten der mit seinem Vater geführten Diskussionen und seine Bekundung, sich nach der Taufe „befreit“ gefühlt zu haben. Hinsichtlich seiner behaupteten kritischen Einstellung zu den Einflüssen des Islam auf die gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Verhältnisse im Iran ist der Kläger im Übrigen kein Einzelfall, da sich nach der Auskunftslage viele junge Iraner aus den gleichen Gründen wie der Kläger dem Islam entfremden. (Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 11.12.2003 - 494 i/br -)

Dem Vorbringen des Klägers ist allerdings nicht zu entnehmen, dass seine Entscheidung für eine Konversion zum Christentum eine religiöse Grundüberzeugung widerspiegelt. Die Gründe, aus denen er sich angeblich zum Christentum hingezogen fühlt und diese Religion als künftig für ihn maßgeblich gewählt haben will, sind weder anlässlich seiner Anhörung durch den Senat noch anlässlich der Anhörung durch die Beklagte (Bl. 5 des Anhörungsprotokolls vom 12.9.2002) noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (Bl. 3 des Sitzungsprotokolls vom 14.9.2005) deutlich geworden.

So antwortete der Kläger auf die Frage des Verwaltungsgerichts, warum er sich für den christlichen Glauben interessiere, dass er aus einer streng moslemischen Familie stamme. Alle seine Familienmitglieder seien Moslems, und zwar Schiiten. Ähnlich war seine Reaktion auf die im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte gestellte Frage, was er an der christlichen Religion besser als an der islamischen finde. Damals beschrieb er, was ihn am Islam störe und betonte seinen Wunsch, dass die Religion frei sein solle. Im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat hat er beteuert, er fühle sich seit seiner Taufe frei, da er keinen Pflichten mehr nachgehen müsse, die ihm nicht logisch erschienen. Nach diesen Bekundungen scheint der Kläger keine konkreten Vorstellungen von christlichen Glaubensinhalten zu haben. Zu den Auswirkungen des Religionswechsels auf seine Lebensführung befragt gab er an, an kirchlichen Feiertagen den Gottesdienst grundsätzlich und an Sonntagen, wenn er nicht zu arbeiten habe, zu besuchen. Er sei bei einer Kleiderreinigung beschäftigt und arbeite dort von montags bis donnerstags und manchmal auch samstags. Die Woche über gehe er - von eventuellen Feiertagen abgesehen - nicht zur Kirche. Der letzte Gottesdienstbesuch sei am Sonntag vor zwei Wochen gewesen. Diese Angaben lassen nicht erkennen, dass der Gottesdienstbesuch dem Kläger im täglichen Leben ein Bedürfnis ist beziehungsweise dass seine Lebensführung in sonstiger Weise durch christliche Glaubensinhalte verändert worden ist. All das, was der Kläger vor dem Senat zum Christentum vorbrachte, wurde ohne innere Anteilnahme und ohne Engagement, in weiten Teilen schleppend, gleichsam gleichgültig, wiedergegeben.

Sein Interesse für religiöse Dinge stellt sich auch im Übrigen als eher gering dar. Beispielsweise stimmen seine nunmehrigen Angaben zur Taufvorbereitung nicht mehr mit denjenigen in der von ihm vorgelegten pfarramtlichen Bescheinigung vom 8.12.2004 überein. Dort heißt es, der Kläger habe im Januar 2004 in der Pfarrei vorgesprochen, weil er nicht wie andere Iraner aus B-Stadt zum Taufunterricht und zur Taufe nach Hannover fahren, sondern in B-Stadt Taufunterricht nehmen wollte. Nach einem dreimonatigen Taufunterricht sei er in der evangelischen Kirche in B-Stadt getauft worden. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger demgegenüber an, einige Monate nach seiner Ankunft in B-Stadt habe er Kontakt mit der persisch-sprachigen Kirche in Bad Kreuznach aufgenommen, von dort Unterrichtsmaterial und Fragen dazu übersandt bekommen, sich mit diesen Materialien befasst und die Fragen beantwortet zurückgesandt. Die Taufe sei dann in B-Stadt erfolgt. Der Lebacher Pfarrer habe sich zuvor mehrfach mit ihm unterhalten und ihn zu seinem Wunsch, Christ zu werden, befragt. Ein Taufunterricht habe in B-Stadt nicht mehr stattgefunden. Aus Sicht des Senats deutet die von der selbst vorgelegten Bescheinigung doch in zentralen Punkten abweichende heutige Darstellung des Klägers darauf hin, dass die Umstände der Taufvorbereitung in seiner Erinnerung bereits verblasst sind, was nicht heißen soll, dass der Senat die Kontakte nach Bad Kreuznach nicht glaubt. Bedenklich ist vielmehr, dass der ihm pfarramtlich bescheinigte dreimonatige Taufunterricht in B-Stadt in der Erinnerung des Klägers nur als „einige Unterhaltungen mit dem Pfarrer“ haften geblieben ist, was nicht von intensivem Interesse für die christliche Sache zeugt.

Den gleichen Eindruck vermittelt der Versuch des Klägers, sich an seinen Taufspruch zu erinnern. Die Auswahl des Taufspruches ist für einen erst als Erwachsenen getauften evangelischen Christen ebenso wie die Auswahl eines Spruches für einen Konfirmanden eine ganz persönliche Angelegenheit, wobei der individuell gewählte Taufspruch auf der Taufurkunde wörtlich wiedergegeben wird, was seine religiöse Bedeutung für den Täufling widerspiegelt. Angesprochen auf seinen Taufspruch gab der Kläger an, sich an diesen zu erinnern und reihte sodann - nicht wörtlich, sondern ihrem Sinn nach - rudimentäre Auszüge aus dem Anfang des christlichen Glaubensbekenntnisses aneinander. Berücksichtigt man, dass auch das Glaubensbekenntnis im Rahmen der Erwachsenentaufe eine zentrale Rolle spielt, was äußerlich darin zum Ausdruck kommt, dass es ebenfalls textlicher Bestandteil der Taufurkunde ist, wird deutlich, dass die Erinnerung des Klägers an Inhalte des Taufunterrichts und die Taufe selbst bereits sehr verblasst ist.

Auf die Gründe angesprochen, aus denen er den in der Taufurkunde vermerkten zusätzlichen christlichen Vornamen „Josef“ gewählt hat, antwortete der Kläger, sein eigentlicher Vorname „“ deute auf einen arabischen Stamm hin. Damit wolle er nichts mehr zu tun haben. Warum er sich gerade für „Josef“ entschieden hatte, erläuterte er nicht. Dass er im Bekanntenkreis weiterhin „“ genannt werde, weil das so in seinen Papieren stünde, missfalle ihm zwar; er behauptet aber nicht, seine Bekannten gebeten zu haben, ihn mit dem neuen Vornamen zu rufen. Dass die Entscheidung für einen zusätzlichen christlichen Vornamen nicht nur ein formales Zeichen, sondern für den Kläger von religiöser Bedeutung war, lässt sich diesen Bekundungen nicht entnehmen.

Alles in allem konnte der Kläger nicht den Eindruck vermitteln, dass seine Entscheidung, sich evangelisch taufen zu lassen, religiös motiviert war. Der einzige christliche Wert, den er konkret benannte, war das Gebot der Nächstenliebe, was insofern nicht verwundert, als seine gegen den Islam gerichteten Äußerungen durchaus belegen, dass er durch eine humanitäre Grundeinstellung geprägt wird. Das Bekenntnis zur Nächstenliebe reicht allerdings als einziger konkreter Anknüpfungspunkt der Kenntnis christlichen Gedankengutes nicht zur Bejahung einer religiös motivierten Annahme des christlichen Glaubens aus, da nach allem Gesagten nicht erkennbar ist, dass der christliche Glaube den Kläger in seiner religiösen Identität prägt.

Fehlt es - wie vorliegend - an einer seine religiöse Identität prägenden christlichen Glaubensüberzeugung des Schutzsuchenden, so vermittelt der rein formal durch die Taufe vollzogene Akt des Glaubenswechsels nicht den Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL. Der Kläger kann nicht unter Hinweis auf diese Vorschrift und die tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Heimatstaat Iran verlangen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Diesem Begehren steht entgegen, dass er im Iran wegen des nur formal angenommenen christlichen Glaubens keine Verfolgungshandlungen zu befürchten hat.

So steht schon nicht zu erwarten, dass die Tatsache der evangelischen Taufe den iranischen Behörden überhaupt bekannt geworden ist beziehungsweise noch bekannt werden könnte. Der Kläger hat sich bislang in keiner irgendwie auffälligen Weise christlich-religiös betätigt. Dass er an Feiertagen und, wenn er Zeit hat, an Sonntagen die evangelische Kirche in B-Stadt besucht, ist kein Verhalten, das ausreicht, um die Aufmerksamkeit iranischer Spitzel in Deutschland zu erregen. Selbst wenn er insoweit irgendwann aufgefallen und daraufhin beobachtet worden sein sollte, wäre nicht anzunehmen, dass die gelegentlichen Kirchgänge aus Sicht der Beobachter von nachhaltigem Interesse sein könnten. Insbesondere kann sein Bekunden, er habe im Laufe der Zeit - wobei seit seiner Taufe bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind - etwa acht bis zehn Iraner mit zur Kirche genommen, nicht als missionarische Tätigkeit gewertet werden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass angeblich mindestens zwei dieser Personen zum christlichen Glauben konvertiert sein sollen. Der Kläger hat hierzu weder schriftsätzlich vorgetragen noch in der mündlichen Verhandlung den Versuch unternommen, nähere Angaben zu machen, insbesondere darzulegen, dass deren angebliche Konversion auf seine christliche Überzeugungsarbeit zurückgeht.

Selbst wenn die Tatsache der christlichen Taufe im Iran bekannt geworden wäre beziehungsweise im Falle der Rückkehr bekannt würde, ist nach der Auskunftslage und der auf dieser basierenden obergerichtlichen Rechtsprechung (Sächsisches OVG, Urteil vom 28.3.2007, amtl. Abdr. S 10 f.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.4.2006 - 5 LB 106/02 -, juris, m.w.N.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 24.3.2006 - 1 Bf 15/98.A-, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2002 -9 R 3/00-, juris, amtl. Abdr. S. 38 f.) nicht anzunehmen, dass der im Ausland im Verlauf eines Asylverfahrens vollzogene Glaubenswechsel für sich genommen die iranischen Behörden veranlassen könnte, asylrelevante Maßnahmen gegenüber dem Rückkehrer zu ergreifen. Durch eine Konversion im Ausland fühlt der iranische Staat sich in der Regel nicht bedroht, wenn es sich um eine einfache Mitgliedschaft handelt, die weder mit - ernstzunehmender - missionarischer Tätigkeit noch mit Leitungsaufgaben oder anderen hervorgehobenen Funktionen verbunden ist.

Damit gibt der Sachverhalt keine Veranlassung zur Klärung, ob die Konsequenzen, die ein religiös motivierter und den Konvertiten in seiner religiösen Identität prägender Glaubenswechsel vom Islam zum Christentum nach der Erkenntnislage im Falle der Rückkehr und der Praktizierung des neuen Glaubens in der Heimat auslöst, gemessen an Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL einzeln oder in Kumulation als asylrechtliche Verfolgungshandlung zu qualifizieren sind.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht auch nicht zu befürchten, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Repressalien seitens nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG in Verbindung mit Art. 6 c RL drohen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, sein Vater sei strenggläubiger Moslem und mit der Hinwendung des Klägers zum Christentum nicht einverstanden, genügt dies nicht zur Annahme, dass vom Vater eine Gefährdung für Leib oder Leben des Klägers ausgehen könnte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar einerseits behauptet, der Familie seine Adresse aus Angst vor seinem Vater nicht mitzuteilen, andererseits aber bekundet, mit dem Vater telefonischen Kontakt zu haben. Grundsätzlich rede er mit seinem Vater nicht über religiöse, sondern nur über persönliche Dinge, da der Vater einen Herzinfarkt gehabt habe und er ihn nicht aufregen wolle. So frage der Vater etwa, wie es ihm gehe, ob er schon eine Familie habe und ob er nicht zurückkommen wolle. Dass er letzteres wegen seiner Konversion verneine, könne der Vater nicht akzeptieren. Der Kläger behauptet aber nicht, dass es wegen derartiger Antworten zu religiösen Streitgesprächen oder massiven Vorwürfen seitens des Vaters käme, und beim nächsten Telefonat scheinen wieder persönliche Dinge besprochen zu werden.

Die so aktuell in der mündlichen Verhandlung beschriebene Haltung des Vaters zu dem Kläger lässt nicht erwarten, dass der Vater ihm im Falle der Rückkehr Schaden an Leib oder Leben zufügen würde. Dasselbe gilt für andere Familienmitglieder und Bekannte, hinsichtlich derer der Kläger keine Bedrohung geltend gemacht hat.

Ebenso wenig ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger allein aufgrund der Asylantragstellung mit abschiebungsschutzrechtlich relevanten Übergriffen rechnen müsste. Insoweit teilt der erkennende Senat die Einschätzung des früher für das Herkunftsland Iran zuständig gewesenen 3. Senats des Gerichts (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.8.2006 - 3 Q 78/06 - und vom 9.8.2006 - 3 Q 23/06-, jeweils juris, sowie Urteil vom 23.10.2002, a.a.O., S. 24 ff., jeweils m.w.N.) , der in Fortführung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Beschluss vom 14.5.2007 - 14 ZB 07.30240 -, juris, m.w.N.) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung eine allein auf die Asylantragstellung gründende Verfolgungsgefahr verneint. Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat in den zitierten Beschlüssen vom August 2006 unter Berücksichtigung der neueren Auskunftslage und zahlreicher Presseberichte über das aktuelle Geschehen im Iran überzeugend dargelegt, dass zwar infolge der letzten Wahlen die fundamentalistischen Kräfte im Verhältnis zu den reformorientierten Kreisen die Oberhand gewonnen und mit dem neuen Staatspräsidenten Ahmadinadschad ein konservatives Staatsoberhaupt an ihrer Spitze haben, es aber keine Anzeichen dafür gebe, dass sich infolge dieser Entwicklung die Situation für zurückkehrende Asylbewerber verschlechtert habe und diese nun alleine wegen der Asylantragstellung und der Entfaltung gewisser Exilaktivitäten zur Untermauerung ihres Begehrens abschiebungsschutzrechtlich relevante Maßnahmen zu befürchten hätten. Den iranischen Amtswaltern sei bekannt, dass ein Asylverfahren für die meisten in Europa lebenden Iraner die einzige Möglichkeit sei, ein - wenn auch nur zeitweiliges - Aufenthaltsrecht zu erlangen. Der neueste Lagebericht (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 37 f.) und die aktuelle Auskunftslage geben keine Veranlassung zu einer geänderten Einschätzung.

Da der Kläger nicht glaubhaft machen konnte, seine Heimat aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben, und ihm auch wegen seiner Nachfluchtaktivitäten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen des iranischen Staates beziehungsweise seitens seines Vaters oder sonstiger Verwandter oder Bekannter drohen, ist die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, unbegründet und unterliegt daher der Zurückweisung.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung, dass ihm Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG zu gewähren ist. Sein Vorbringen ist - wie im Einzelnen dargelegt - nicht glaubhaft, so dass ihm Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht zusteht.

Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der auch in diesem Zusammenhang zu beachtenden Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG. Nach Art. 2 e RL hat ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringt, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 RL zu erleiden, sofern auf ihn die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 RL keine Anwendung finden und er den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Voraussetzung der Gewährung subsidiären Schutzes ist demnach, dass der Kläger stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei Rückkehr in den Iran tatsächlich Gefahr liefe, dass ihm gegenüber die Todesstrafe verhängt oder vollstreckt würde oder dass ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen (Art. 15 a und b RL). Aus welchen Gründen ihm eine derartige Behandlung droht, spielt dabei nach der in Art. 18 und Art. 2 e RL zum Ausdruck kommenden Konzeption der Richtlinie - anders als bei der an einen Verfolgungsgrund anknüpfenden Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - keine Rolle. Ausreichend ist, dass stichhaltige Gründe für die tatsächliche Gefahr, im Falle der Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, vorgebracht sind. Dies ist im Falle des Klägers zu verneinen, da der von ihm geschilderte Lebenssachverhalt entweder nicht glaubhaft oder (so die im Bundesgebiet erfolgte Taufe zum evangelischen Christen) unter den konkreten Gegebenheiten nicht geeignet ist, die Gefahr, von einem ernsthaften Schaden bedroht zu werden, zu begründen.

Die Berufung ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Zwar geht das seitens des Senats mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 b RL befürwortete Verständnis des nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewährenden Schutzes vor Verfolgungshandlungen wegen der Religion über das hinaus, was nach der bisherigen bundesdeutschen Rechtsprechung als Inhalt eines religiös bedingten Schutzanspruchs anerkannt ist. Diese grundsätzlichen Erwägungen zu den aus dem Inkrafttreten der Richtlinie zu ziehenden Konsequenzen sind indes für die getroffene Entscheidung, die Berufung zurückzuweisen, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Das Begehren des Klägers hätte unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung erst recht keine Erfolgsaussichten gehabt. Insoweit wird hinsichtlich der Bewertung der Relevanz der geltend gemachten Konversion zum Christentum auf die Darstellung der bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG unangefochtenen Rechtsprechung in dem gegenüber dem Kläger ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG und beträgt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2006 - 1 C 29/03 - und vom 14.2.2007 - 1 C 22/04 -, jeweils juris) zur Auslegung dieser Vorschrift 3.000 EUR.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2005 - A 10 K 12171/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1977 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und laut einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung vom 01.02.2005 Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya.
Der Kläger reiste nach seinen eigenen Angaben am 06.08.2003 aus Islamabad kommend über den Flughafen Frankfurt/Main in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.08.2003 einen Asylantrag. In diesem Zusammenhang legte er die Kopie eines pakistanischen Reisepasses sowie die Kopie einer in Pakistan aufgenommenen polizeilichen Anzeige (FIR) vom 05.02.2003 vor.
Am 27.08.2003 wurde der Kläger persönlich vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen.
Mit Bescheid vom 08.09.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und gleichfalls keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind. Des Weiteren wurde dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe schon nicht glaubhaft machen können, dass er auf dem Luftweg über den Flughafen Frankfurt/Main eingereist sei, weshalb dem Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG entgegenstehe. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er vorverfolgt ausgereist sei. Sein Sachvortrag sei insgesamt nicht geeignet, den Eindruck einer lebensechten Schilderung zu erwecken. Insbesondere sei auch zu bezweifeln, ob die vorgelegte Anzeige (FIR) ein echtes Dokument darstelle, da derartige Schriftstücke ohne Weiteres in Pakistan gegen entsprechendes Geld erhältlich seien. Im Übrigen unterlägen die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft keiner unmittelbaren Gruppenverfolgung in Pakistan. Der Bescheid wurde dem Kläger am 12.09.2003 persönlich zugestellt.
Am 19.09.2003 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, ohne diese zu begründen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört (vgl. die Anlage zur Niederschrift). Des Weiteren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, aufgrund dessen durch die Einholung einer schriftlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes die Echtheit der vorgelegten polizeilichen Anzeige vom 05.02.2003 überprüft werden sollte.
Nach Ablehnung des Beweisantrags hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage durch Urteil vom 10.06.2005 - A 10 K 12171/03 - abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger vorverfolgt aus Pakistan ausgereist sei. Es sei insbesondere nicht notwendig gewesen, über die Echtheit der vorgelegten Anzeige Beweis zu erheben. Denn das Gericht sei aufgrund zahlreicher Erkenntnismittel selbst ausreichend sachkundig, um die Beurteilung der Echtheit oder Unechtheit selbst vornehmen zu können. Hiernach müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Fälschung handele, da die Anzeige kein korrektes Aktenzeichen trage. Im Übrigen seien Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya nicht generell verfolgt und unterlägen weder einer unmittelbaren noch mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf den hilfsweise begehrten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 13.01.2006 die Berufung zugelassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2005 - A 10 K 12171/03 - zu ändern, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.09.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung wird vorgetragen: Er sei, wie durch die vorgelegte polizeiliche Anzeige nachgewiesen, vorverfolgt ausgereist. Auch sei mittlerweile davon auszugehen, dass die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya einer asylerheblichen Gruppenverfolgung unterlägen. Insbesondere sei im Gegensatz zu früheren gerichtlichen Feststellungen aufgrund eines Gutachtens des Orientinstituts Hamburg davon auszugehen, dass nur noch ca. 500.000 Ahmadis in Pakistan lebten, wodurch die festgestellten Einzelvorfälle in Pakistan ein völlig neues Gewicht bekämen. Im Übrigen habe sich im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 lit. b der Qualifikationsrichtlinie die Rechtslage dahingehend geändert, dass der Verfolgungsgrund der Religion nunmehr auch Glaubensausübungen im öffentlichen Bereich umfasse und die insoweit hieran anknüpfenden Maßnahmen gegenüber den Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft eine schwere Menschenrechtsverletzung darstellen würden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
14 
Der Senat hat zur Frage der Echtheit der vorgelegten Anzeige vom 05.02.2003 Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 01.09.2006 Bezug genommen.
15 
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung durch den Senat informatorisch angehört.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
17 
Dem Senat lagen die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bde.) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
19 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
20 
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG (I.) noch kann er von der Beklagte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (II.) beanspruchen. Schließlich stehen seiner Aufenthaltsbeendigung auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG entgegen (III.).
I.
21 
Das Verwaltungsgericht ist im angegriffenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger unter dem Aspekt einer Anerkennung als Asylberechtigter Pakistan unverfolgt verlassen hatte und ihm auch im Falle seiner Rückkehr dorthin keine asylerhebliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
22 
1. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie der anderen Oberverwaltungsgerichte hat es seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass den Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya bei der Ausreise des Klägers ebenso wenig wie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine asylerhebliche Gruppenverfolgung gedroht hat. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Urteil (vgl. § 130b S. 2 VwGO). Hieran ist auch nach dem aktuellen Erkenntnisstand festzuhalten. Die vom Senat verwerteten aktuellen Erkenntnismittel zeichnen, v.a. was den hier in erster Linie in den Blick zu nehmenden Aspekt der Verfolgungsdichte betrifft, kein grundlegend anderes Bild als dies bislang der Fall war (vgl. hierzu AA Lagebericht vom 30.05.2007; Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan vom 20.04.2007 und vom 27.10.2006; U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007 und vom 06.03.2007; Human Rights Commission of Pakistan vom 01.02.2006; Freedom House, Pakistan, 2006; ai Lagebericht Pakistan 2007). Nachdem nach wie vor die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan selbst davon ausgeht, dass sie insgesamt etwa vier Millionen Angehörige zählt, darunter etwa 500.000 bis 600.000 bekennende Mitglieder (vgl. AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 16), sieht der Senat gegenwärtig keine ausreichende Grundlage dafür, dass die aktuelle Zahl in einem so signifikanten Maße darunter liegen könnte, dass eine vollständige Neubewertung des Bedrohungsszenarios erfolgen müsste (vgl. auch Home Office vom 30.04.2007, Ziffer 18.31, wonach nach eigenen Angaben allein in Chenab Nagar, Punjab, mindestens zwei Millionen Ahmadis lebten).
23 
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die durch die Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) erfolgte teilweise Neubestimmung des Schutzbereichs bzw. des Verfolgungsgrundes der Religion (vgl. hierzu im Folgenden unter II) die Auslegung des Grundrechts nach Art. 16a GG, wie sie insbesondere in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unmittelbar berührt (so aber offenbar HessVGH, U.v. 12.07.2007 - 8 UE 3339/04.A - juris). Die Qualifikationsrichtlinie hat nicht ein nationales Asylgrundrecht im Auge und ist vom Regelungsgegenstand nicht hierauf bezogen, sondern betrifft allein den nationalen Flüchtlingsschutz der Mitgliedstaaten, wie er in Anwendung der völkervertraglichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wird (vgl. die 3. und 7. Begründungserwägung sowie Art. 1 i.V.m. Art. 2 lit. b und c QRL). Eine andere Frage ist die, ob nach einer - längeren - Phase der Konsolidierung und einer konsensualen Anwendung durch die Mitgliedstaaten, insbesondere auch aufgrund einer entsprechenden Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs, das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung einen möglicherweise eingetretenen Bedeutungswandel des Asylgrundrechts anerkennen und diesem Rechnung tragen wird.
24 
2. Der Kläger ist auch nicht wegen individueller asylerheblicher Verfolgungsgründe ausgereist. Ebenso wenig droht ihm wegen solcher im Falle der Rückkehr politische Verfolgung. Denn das Vorbringen des Klägers hierzu ist in jeder Hinsicht unglaubhaft.
25 
Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung gewinnen (BVerwG, U. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 ff.). Allerdings kann es sich - die Schlüssigkeit des Vortrags des oder der Asylsuchenden vorausgesetzt - angesichts der Beweisschwierigkeiten, in denen sich Schutzsuchende hinsichtlich der asyl- oder flüchtlingsschutzbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befinden, mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind.
26 
Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden besondere Bedeutung zu. Ihm obliegt es im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten (vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylVfG) mithin, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert und, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angabe genauer Einzelheiten vorzutragen. Ist die Schilderung des persönlichen Schicksals hingegen in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht aufklärbarer Weise widersprüchlich, so ist das Begehren des Schutzsuchenden ohne - weitere - Beweiserhebung abzuweisen (vgl. BVerfG, Kammerb. v. 26.05.1994 - 2 BvR 1183/92 - NVwZ-Beil. 1994, 50; v. 10.03.1997 - 2 BvR 323/97 - juris; BVerwG, B.v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 - NVwZ - RR 1990, 379).
27 
Die danach erforderliche Überzeugungsgewissheit konnte sich der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie aufgrund der mündlichen Verhandlung nicht bilden. Nach der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 01.09.2006 hat sich der vom Kläger vorgelegte FIR als Totalfälschung erwiesen. Nimmt man hinzu, dass der Kläger auch bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 27.08.2003 - teilweise trotz mehrfacher Nachfrage - völlig ungenügende, weil vage und oberflächliche Angaben zu dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, nämlich dem behaupteten öffentlichen Werben für seinen Glauben, gemacht hatte, so ist der Senat überzeugt, dass der Kläger hier die Unwahrheit gesagt hat und auch weiterhin sagt, wenn er in der mündlichen Verhandlung nach wie vor behauptet hat, dass er sich die Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht erklären könne, vielmehr die Polizei nach wie vor nach ihm suche und er tatsächlich öffentlich für seinen Glauben geworben habe (vgl. auch bereits die zutreffende Bewertung im Bescheid des Bundesamts vom 08.09.2003, S. 5). Der Senat hat - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger in wesentlichen Punkten unwahre Angaben gemacht hat - im Übrigen aufgrund der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zu seiner inneren Beziehung zum Glauben der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya sowie seiner Glaubensbetätigung in Pakistan bzw. auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht die Überzeugung gewinnen können, dass er sich innerlich dem Glauben überhaupt verbunden fühlt und diesem entsprechend handelt bzw. im Falle seiner Rückkehr handeln wird, namentlich auch in öffentlichen Bezügen. Er hat sich, wie auch schon in vergleichbarer Weise beim Bundesamt, im Wesentlichen darauf beschränkt, Allgemeinplätze vorzubringen, insbesondere zum Inhalt seiner angeblichen „Predigten“, ohne diese durch die Mitteilung von Einzelheiten plausibel und anschaulich zu machen. Charakteristisch für seinen Vortrag war auch, dass er zwar davon sprach, dass man am Freitag in die Moschee zum Beten gehe, wobei nicht einmal ausdrücklich davon die Rede war, dass auch er sich daran beteilige, andererseits ihm erst nach zweimaliger Nachfrage einfiel, dass Ahmadis und auch er selbst fünf Mal am Tag beteten. Auch seine hiesige Betätigung (als stellvertretender Leiter einer Jugendgruppe) blieb nach Zeit, Ort und konkretem Inhalt unklar und plakativ. Aus diesen Gründen war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, durch Einholung einer Auskunft der Ahmadhiyya-Muslim Jamaat Zentrale in Frankfurt Beweis zu erheben zu der Behauptung des Klägers, er sei „ein aktives Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinde und nehme am Gemeinschaftsleben teil, wie er dies auch in Pakistan getan habe“ wegen mangelnder Substantiierung des Beweisthemas nicht nachzugehen. Abgesehen davon stand einer derartigen Beweisaufnahme auch entgegen, dass bei Einholung einer erst zu erstellenden Auskunft die Grundsätze des Zeugenbeweises sowie die eingeschränkten Möglichkeiten einer schriftlichen Aussage (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 377 Abs. 3 ZPO) umgangen würden. Nur zur Abrundung weist der Senat noch daraufhin, dass es immerhin bemerkenswert ist, dass der Kläger beim Bundesamt auf eine entsprechende Frage, welcher Gruppe der Ahamadis er angehöre, nicht davon wusste, dass es deren zwei gibt. Wenn der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung insoweit eingewandt hat, dass die sog. „Lahore-Gruppe“ faktisch weitgehend zu existieren aufgehört habe, weshalb die jüngeren Leute von dieser nichts mehr wüssten, so finden sich hierzu in den verwertenden Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. etwa Home Office vom 27.10.2007 Ziffern 18.26 ff.).
28 
3. Unabhängig hiervon steht einer Anerkennung als Asylberechtigter auch entgegen, dass der Kläger nicht den erforderlichen Nachweis führen konnte, dass er nicht über einen sicheren Drittstaat, sondern auf dem Luftweg eingereist ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG; vgl. zur materiellen Beweislast GK-AsylVfG § 26a Rdn. 76 ff. m.w.N.). Dies hatte das Bundesamt bereits ausführlich und zutreffend in seinem Bescheid vom 08.09.2003 (Seite 2), auf den der Senat ausdrücklich zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ausgeführt, ohne dass der Kläger dessen Bewertungen und Schlussfolgerungen überhaupt aufgegriffen, geschweige denn substantiiert in Frage gestellt hätte.
II.
29 
Der Kläger kann auch nicht von der Beklagten die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen.
30 
Der Kläger war weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch ist er heute Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 lit. c der maßgeblich zu dessen Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) sowie Art. 1 A Abs. 2 GFK.
31 
Art. 10 QRL definiert in Anknüpfung an Art. 2 lit. c QRL die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL maßgeblich. Hiernach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste.
32 
Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL gewährleistet für den Einzelnen einen sehr weitgehenden Schutz, wenn er sowohl die Entscheidung, aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen, schützt und dem Einzelnen zubilligt, dass er sich zu seiner religiösen Grundentscheidung auch nach außen bekennen darf, insbesondere auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen erfasst wird. Die Vorschrift geht damit ihrem eindeutigen Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. GG unter dem Aspekt der religiösen Verfolgungsgründe eingeräumt wurde (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <158>; BVerwG, U.v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82).
33 
Damit zeichnet der supranationale Normgeber auch für den Bereich des vergemeinschafteten Flüchtlingsschutzes die universelle menschenrechtliche Anerkennung gerade auch der öffentlichen Glaubensausübung bzw. -betätigung nach und bekennt sich zu dieser (vgl. auch die 10. Begründungserwägung, in der sich die Gemeinschaft zur Achtung der Grundrechte bekennt). So gewährleistet Art. 18 des Internationalen Paktes vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) die private und die öffentliche Glaubenspraxis, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder eine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. Des Weiteren wird die Ausübung der Religionsfreiheit auch in der Öffentlichkeit durch Art. 9 EMRK gewährleistet, wenn hiernach die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen, geschützt wird. Schließlich ist auch auf Art. 1 der Erklärung Nr. 36/55 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion und der Überzeugung vom 25.11.1981 hinzuweisen, in der gleichfalls zum Ausdruck kommt, dass das Recht auch auf öffentliche Religionsausübung und religiöse Praxis als fundamentales Menschenrecht allgemein anerkannt ist (vgl. zu den verschiedenen Formen öffentlicher religiöser Praktiken Marx, Handbuch für die Flüchtlingsanerkennung, § 17 Rdn. 12).
34 
Ist hiernach der Schutzbereich der Religion weit zu verstehen, so bietet die Vorschrift keinen Anhalt für ein von vornherein einengendes Verständnis, wonach nicht jede Form der öffentlichen Glaubensbetätigung geschützt sei, sondern nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen und existentiellen Betätigungen gemeint sein könnten. Dies folgt insbesondere nicht aus dem den Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL abschließenden Satzteil „…die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.“ Das Gegenteil folgt schon aus der Weite des Begriffs „sich auf eine religiöse Überzeugung stützen“, der - insoweit nahe liegend - verlangt, dass die jeweils zu beurteilende Betätigung auf einer religiösen Überzeugung beruhen muss bzw. auf diese zurückgeführt werden kann, ohne aber zwingenden Charakter derart haben zu müssen, dass der oder die Betreffende im Falle des Unterlassens Gewissensnot erleiden oder sündig werden würde. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL ausdrücklich etwa auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten schützt, somit die Entscheidung, sich religiöser Betätigungen gerade zu enthalten, indem Handlungen, die die Religion als Verhaltensweise zu bestimmten Anlässen vorgibt, gerade unterlassen werden (in diesem Sinne auch SaarlOVG, U.v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 - juris).
35 
Allerdings sind die vorgenannten menschenrechtlichen Gewährleistungen nicht schrankenlos eingeräumt. Sowohl Art. 18 IPbpR als auch Art. 9 EMRK differenzieren zwischen der grundsätzlich nicht beschränkbaren Freiheit, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen einerseits, sowie der Beschränkbarkeit der freien Religionsausübung (d.h. des Bekenntnisses) andererseits. Nach Art. 9 Abs. 2 EMRK (wie auch vergleichbar nach Art. 18 Abs. 3 IPbpR) darf die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft allerdings nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gesundheit, der Sittlichkeit (Moral) und der Rechte und Freiheiten anderer verboten oder reglementiert werden, sofern dieses gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Dabei muss das verbietende bzw. einschränkende Gesetz allgemeiner Natur sein, d.h. es muss für alle Staatsbürger - gleich welcher religiösen Ausrichtung sie angehören - gleichermaßen Geltung beanspruchen, darf daher nicht auf bestimmte religiöse Gruppen zielen und ausschließlich für diese Einschränkungen vorsehen und muss v.a. einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich herbeiführen. Den jeweiligen Staaten wird dabei aber regelmäßig ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zugebilligt (vgl. zu alledem Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 9 Rdn. 8 m.w.N. vgl. zu den jeweiligen Schrankenvorbehalten auch Marx, Handbuch des Flüchtlingsrechts § 17 Rdn. 24 f.).
36 
Ausgehend hiervon liegt es nahe, diese universal anerkannten Grenzen der Religionsausübungsfreiheit auch zur Konkretisierung des Art. 10 lit. b QRL und seiner Grenzen sinngemäß heranzuziehen.
37 
Die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes setzt darüber hinaus voraus, dass eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlung des maßgeblichen Verfolgers (vgl. hierzu Art. 6 f. QRL) festgestellt werden kann, die allein oder in der Gesamtheit mit anderen Verfolgungshandlungen eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts ausmacht (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a oder b QRL), wobei in Art. 9 Abs. 2 QRL beispielhaft verschiedene in Betracht zu ziehende Verfolgungshandlungen benannt werden. Erst an dieser Stelle erweist sich im jeweils konkreten Einzelfall, sofern auch die nach Art. 9 Abs. 3 QRL erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund festgestellt werden kann, ob der oder die Betreffende die Flüchtlingseigenschaft besitzt.
38 
Auch wenn hiernach formal betrachtet gewissermaßen eine „bloße“ oder „einfache“ Beeinträchtigung eines Menschenrechts nicht schutzbegründend sein kann, so darf andererseits, wie dargelegt, nicht aus dem Auge verloren werden, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a QRL Ausdruck einer Anerkennung bzw. eines Bekenntnisses zu dem grundlegenden Menschenrecht einer gerade auch öffentlichen Glaubensbetätigung ist. Deshalb wäre es nach Auffassung des Senats verfehlt, kurzschlüssig von einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung nur dann auszugehen, wenn die bisher im asylrechtlichen Kontext relevanten Kriterien eines asylerheblichen Eingriffs in das religiöse Existenzminimum erfüllt sind (vgl. etwa VG Sigmaringen, B.v. 24.10.2007 - A 6 K 1566/07). Bei dieser Sichtweise würde sich die Anerkennung dieses Menschenrechts in der Rechtswirklichkeit nicht durchsetzen und bliebe wirkungs- und folgenlos.
39 
Daraus folgt, dass jedenfalls Beschneidungen bzw. Verbote öffentlicher Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, sofern sie nicht in völkerrechtskonformer Ausübung der jeweiligen Schrankenregelungen erfolgen. Insbesondere kann hiernach den Betroffenen nicht angesonnen werden, diese zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehenen Sanktionen herauszufordern. Die Beschränkung auf lediglich grundlegende Betätigungen bzw. Äußerungen hat ihren Grund darin, dass, wie ausgeführt, nicht jede Beeinträchtigung des Menschenrechts die Qualität einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung erlangt, sondern nur eine solche schwerwiegender Art.
40 
Ausgehend hiervon kann der Senat offen lassen, ob etwa die in Pakistan ausschließlich zu Lasten der Ahmadis geltenden strafbewehrten Verbote, sich in der Öffentlichkeit als Muslime zu bezeichnen und anderweitige in diesem Zusammenhang bestehende und hieran anknüpfende Diskriminierungen (vgl. hierzu etwa AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 14 ff. mit dem Hinweis auf über 1000 anhängige sog. Blasphemieverfahren; U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 2), das seit 1983 für Ahmadis geltende Verbot öffentliche Veranstaltungen, Konferenzen, Tagungen etc. durchzuführen sowie als Ahmadi an der Hajj nach Mekka teilzunehmen (vgl. U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 4 f.), das Verbot, in der Öffentlichkeit für den eigenen (islamisch begründeten) Glauben (friedlich) zu werben und diesen als solchen zu verkünden (vgl. U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 4) und die damit im Zusammenhang stehenden Verbote zahlreicher Publikationsorgane der Ahmadis (vgl. Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan vom 20.04.2007, Ziffer 18.42) jedenfalls in ihrer Gesamtheit als flüchtlingsschutzbegründende Verfolgungshandlungen zu begreifen sind. Relevante Verfolgungshandlungen könnten sich in diesem Zusammenhang im Übrigen teilweise schon daraus ergeben, dass hier an die Religion anknüpfende, in die physische Freiheit eingreifende Strafsanktionen vorgesehen sind (vgl. BVerwG, U.v. 13.05.1993 - 9 C 49.92 - NVwZ 1993, 278), wobei allerdings für den Fall der Rückkehr einem nicht Verfolgten zur Vermeidung einer Strafsanktion zugemutet werden kann, nicht grundlegend bedeutsame öffentliche Betätigungen zu unterlassen (vgl. auch BVerfG, B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <163 f.>.
41 
Denn - nicht anders als im Falle des Asylgrundrechts (vgl. BVerfG, B.v. 01.07.1987 - E 76, 143 <160>) - gilt auch im vorliegenden Kontext, dass eine pauschale Betrachtung aller Angehörigen einer Religionsgemeinschaft nicht sachgerecht sein kann und daher ausscheiden muss. Es leuchtet unmittelbar ein, dass nach Maßgabe der jeweiligen religiösen Bindungen des einzelnen Asylsuchenden die Betroffenheit in dem Menschenrecht und daher dessen Beeinträchtigung überhaupt, jedenfalls aber deren Schwere völlig unterschiedliches Gewicht haben können.
42 
Wie bereits unter II 2 ausgeführt, ist der Senat aber zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger über seine bloße Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft hinaus engere und tiefer gehende Bindungen nicht vorhanden sind, weshalb er, wenn überhaupt, von den vorgenannten Verboten etc. nicht in einer schwer wiegenden Art und Weise betroffen ist. Mit Rücksicht auf diese Ausgangslage bestand für den Senat auch keine Veranlassung, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu folgen, wonach die überwiegende Zahl der Ahmadis sich nur deshalb nicht in der Öffentlichkeit artikuliert, weil die angesprochenen Verbote bestehen. Der Senat hat keinen Anhalt dafür, dass der Kläger zu diesem Personenkreis rechnen könnte.
III.
43 
Da dem Kläger individuelle Verfolgungsgründe nicht geglaubt werden können, ist auch nicht erkennbar, dass ihm im Falle der Rückkehr Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG konkret drohen könnten.
44 
Da auch der Senat von einer Mitgliedschaft des Klägers bei der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya ausgeht, besteht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung deshalb wieder zu eröffnen, weil dem Prozessbevollmächtigten die auf im Einzelnen nicht nachvollziehbarem Weg zu den Akten des Verwaltungsgerichts gelangte Bescheinigung über die Mitgliedschaft vom 01.02.2005 nicht bekannt war.
45 
Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und einer entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.
47 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
19 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
20 
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG (I.) noch kann er von der Beklagte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (II.) beanspruchen. Schließlich stehen seiner Aufenthaltsbeendigung auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG entgegen (III.).
I.
21 
Das Verwaltungsgericht ist im angegriffenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger unter dem Aspekt einer Anerkennung als Asylberechtigter Pakistan unverfolgt verlassen hatte und ihm auch im Falle seiner Rückkehr dorthin keine asylerhebliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
22 
1. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie der anderen Oberverwaltungsgerichte hat es seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass den Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya bei der Ausreise des Klägers ebenso wenig wie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine asylerhebliche Gruppenverfolgung gedroht hat. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Urteil (vgl. § 130b S. 2 VwGO). Hieran ist auch nach dem aktuellen Erkenntnisstand festzuhalten. Die vom Senat verwerteten aktuellen Erkenntnismittel zeichnen, v.a. was den hier in erster Linie in den Blick zu nehmenden Aspekt der Verfolgungsdichte betrifft, kein grundlegend anderes Bild als dies bislang der Fall war (vgl. hierzu AA Lagebericht vom 30.05.2007; Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan vom 20.04.2007 und vom 27.10.2006; U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007 und vom 06.03.2007; Human Rights Commission of Pakistan vom 01.02.2006; Freedom House, Pakistan, 2006; ai Lagebericht Pakistan 2007). Nachdem nach wie vor die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan selbst davon ausgeht, dass sie insgesamt etwa vier Millionen Angehörige zählt, darunter etwa 500.000 bis 600.000 bekennende Mitglieder (vgl. AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 16), sieht der Senat gegenwärtig keine ausreichende Grundlage dafür, dass die aktuelle Zahl in einem so signifikanten Maße darunter liegen könnte, dass eine vollständige Neubewertung des Bedrohungsszenarios erfolgen müsste (vgl. auch Home Office vom 30.04.2007, Ziffer 18.31, wonach nach eigenen Angaben allein in Chenab Nagar, Punjab, mindestens zwei Millionen Ahmadis lebten).
23 
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die durch die Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) erfolgte teilweise Neubestimmung des Schutzbereichs bzw. des Verfolgungsgrundes der Religion (vgl. hierzu im Folgenden unter II) die Auslegung des Grundrechts nach Art. 16a GG, wie sie insbesondere in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unmittelbar berührt (so aber offenbar HessVGH, U.v. 12.07.2007 - 8 UE 3339/04.A - juris). Die Qualifikationsrichtlinie hat nicht ein nationales Asylgrundrecht im Auge und ist vom Regelungsgegenstand nicht hierauf bezogen, sondern betrifft allein den nationalen Flüchtlingsschutz der Mitgliedstaaten, wie er in Anwendung der völkervertraglichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wird (vgl. die 3. und 7. Begründungserwägung sowie Art. 1 i.V.m. Art. 2 lit. b und c QRL). Eine andere Frage ist die, ob nach einer - längeren - Phase der Konsolidierung und einer konsensualen Anwendung durch die Mitgliedstaaten, insbesondere auch aufgrund einer entsprechenden Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs, das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung einen möglicherweise eingetretenen Bedeutungswandel des Asylgrundrechts anerkennen und diesem Rechnung tragen wird.
24 
2. Der Kläger ist auch nicht wegen individueller asylerheblicher Verfolgungsgründe ausgereist. Ebenso wenig droht ihm wegen solcher im Falle der Rückkehr politische Verfolgung. Denn das Vorbringen des Klägers hierzu ist in jeder Hinsicht unglaubhaft.
25 
Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung gewinnen (BVerwG, U. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 ff.). Allerdings kann es sich - die Schlüssigkeit des Vortrags des oder der Asylsuchenden vorausgesetzt - angesichts der Beweisschwierigkeiten, in denen sich Schutzsuchende hinsichtlich der asyl- oder flüchtlingsschutzbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befinden, mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind.
26 
Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden besondere Bedeutung zu. Ihm obliegt es im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten (vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylVfG) mithin, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert und, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angabe genauer Einzelheiten vorzutragen. Ist die Schilderung des persönlichen Schicksals hingegen in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht aufklärbarer Weise widersprüchlich, so ist das Begehren des Schutzsuchenden ohne - weitere - Beweiserhebung abzuweisen (vgl. BVerfG, Kammerb. v. 26.05.1994 - 2 BvR 1183/92 - NVwZ-Beil. 1994, 50; v. 10.03.1997 - 2 BvR 323/97 - juris; BVerwG, B.v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 - NVwZ - RR 1990, 379).
27 
Die danach erforderliche Überzeugungsgewissheit konnte sich der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie aufgrund der mündlichen Verhandlung nicht bilden. Nach der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 01.09.2006 hat sich der vom Kläger vorgelegte FIR als Totalfälschung erwiesen. Nimmt man hinzu, dass der Kläger auch bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 27.08.2003 - teilweise trotz mehrfacher Nachfrage - völlig ungenügende, weil vage und oberflächliche Angaben zu dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, nämlich dem behaupteten öffentlichen Werben für seinen Glauben, gemacht hatte, so ist der Senat überzeugt, dass der Kläger hier die Unwahrheit gesagt hat und auch weiterhin sagt, wenn er in der mündlichen Verhandlung nach wie vor behauptet hat, dass er sich die Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht erklären könne, vielmehr die Polizei nach wie vor nach ihm suche und er tatsächlich öffentlich für seinen Glauben geworben habe (vgl. auch bereits die zutreffende Bewertung im Bescheid des Bundesamts vom 08.09.2003, S. 5). Der Senat hat - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger in wesentlichen Punkten unwahre Angaben gemacht hat - im Übrigen aufgrund der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zu seiner inneren Beziehung zum Glauben der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya sowie seiner Glaubensbetätigung in Pakistan bzw. auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht die Überzeugung gewinnen können, dass er sich innerlich dem Glauben überhaupt verbunden fühlt und diesem entsprechend handelt bzw. im Falle seiner Rückkehr handeln wird, namentlich auch in öffentlichen Bezügen. Er hat sich, wie auch schon in vergleichbarer Weise beim Bundesamt, im Wesentlichen darauf beschränkt, Allgemeinplätze vorzubringen, insbesondere zum Inhalt seiner angeblichen „Predigten“, ohne diese durch die Mitteilung von Einzelheiten plausibel und anschaulich zu machen. Charakteristisch für seinen Vortrag war auch, dass er zwar davon sprach, dass man am Freitag in die Moschee zum Beten gehe, wobei nicht einmal ausdrücklich davon die Rede war, dass auch er sich daran beteilige, andererseits ihm erst nach zweimaliger Nachfrage einfiel, dass Ahmadis und auch er selbst fünf Mal am Tag beteten. Auch seine hiesige Betätigung (als stellvertretender Leiter einer Jugendgruppe) blieb nach Zeit, Ort und konkretem Inhalt unklar und plakativ. Aus diesen Gründen war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, durch Einholung einer Auskunft der Ahmadhiyya-Muslim Jamaat Zentrale in Frankfurt Beweis zu erheben zu der Behauptung des Klägers, er sei „ein aktives Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinde und nehme am Gemeinschaftsleben teil, wie er dies auch in Pakistan getan habe“ wegen mangelnder Substantiierung des Beweisthemas nicht nachzugehen. Abgesehen davon stand einer derartigen Beweisaufnahme auch entgegen, dass bei Einholung einer erst zu erstellenden Auskunft die Grundsätze des Zeugenbeweises sowie die eingeschränkten Möglichkeiten einer schriftlichen Aussage (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 377 Abs. 3 ZPO) umgangen würden. Nur zur Abrundung weist der Senat noch daraufhin, dass es immerhin bemerkenswert ist, dass der Kläger beim Bundesamt auf eine entsprechende Frage, welcher Gruppe der Ahamadis er angehöre, nicht davon wusste, dass es deren zwei gibt. Wenn der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung insoweit eingewandt hat, dass die sog. „Lahore-Gruppe“ faktisch weitgehend zu existieren aufgehört habe, weshalb die jüngeren Leute von dieser nichts mehr wüssten, so finden sich hierzu in den verwertenden Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. etwa Home Office vom 27.10.2007 Ziffern 18.26 ff.).
28 
3. Unabhängig hiervon steht einer Anerkennung als Asylberechtigter auch entgegen, dass der Kläger nicht den erforderlichen Nachweis führen konnte, dass er nicht über einen sicheren Drittstaat, sondern auf dem Luftweg eingereist ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG; vgl. zur materiellen Beweislast GK-AsylVfG § 26a Rdn. 76 ff. m.w.N.). Dies hatte das Bundesamt bereits ausführlich und zutreffend in seinem Bescheid vom 08.09.2003 (Seite 2), auf den der Senat ausdrücklich zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ausgeführt, ohne dass der Kläger dessen Bewertungen und Schlussfolgerungen überhaupt aufgegriffen, geschweige denn substantiiert in Frage gestellt hätte.
II.
29 
Der Kläger kann auch nicht von der Beklagten die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen.
30 
Der Kläger war weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch ist er heute Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 lit. c der maßgeblich zu dessen Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) sowie Art. 1 A Abs. 2 GFK.
31 
Art. 10 QRL definiert in Anknüpfung an Art. 2 lit. c QRL die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL maßgeblich. Hiernach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste.
32 
Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL gewährleistet für den Einzelnen einen sehr weitgehenden Schutz, wenn er sowohl die Entscheidung, aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen, schützt und dem Einzelnen zubilligt, dass er sich zu seiner religiösen Grundentscheidung auch nach außen bekennen darf, insbesondere auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen erfasst wird. Die Vorschrift geht damit ihrem eindeutigen Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. GG unter dem Aspekt der religiösen Verfolgungsgründe eingeräumt wurde (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <158>; BVerwG, U.v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82).
33 
Damit zeichnet der supranationale Normgeber auch für den Bereich des vergemeinschafteten Flüchtlingsschutzes die universelle menschenrechtliche Anerkennung gerade auch der öffentlichen Glaubensausübung bzw. -betätigung nach und bekennt sich zu dieser (vgl. auch die 10. Begründungserwägung, in der sich die Gemeinschaft zur Achtung der Grundrechte bekennt). So gewährleistet Art. 18 des Internationalen Paktes vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) die private und die öffentliche Glaubenspraxis, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder eine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. Des Weiteren wird die Ausübung der Religionsfreiheit auch in der Öffentlichkeit durch Art. 9 EMRK gewährleistet, wenn hiernach die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen, geschützt wird. Schließlich ist auch auf Art. 1 der Erklärung Nr. 36/55 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion und der Überzeugung vom 25.11.1981 hinzuweisen, in der gleichfalls zum Ausdruck kommt, dass das Recht auch auf öffentliche Religionsausübung und religiöse Praxis als fundamentales Menschenrecht allgemein anerkannt ist (vgl. zu den verschiedenen Formen öffentlicher religiöser Praktiken Marx, Handbuch für die Flüchtlingsanerkennung, § 17 Rdn. 12).
34 
Ist hiernach der Schutzbereich der Religion weit zu verstehen, so bietet die Vorschrift keinen Anhalt für ein von vornherein einengendes Verständnis, wonach nicht jede Form der öffentlichen Glaubensbetätigung geschützt sei, sondern nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen und existentiellen Betätigungen gemeint sein könnten. Dies folgt insbesondere nicht aus dem den Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL abschließenden Satzteil „…die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.“ Das Gegenteil folgt schon aus der Weite des Begriffs „sich auf eine religiöse Überzeugung stützen“, der - insoweit nahe liegend - verlangt, dass die jeweils zu beurteilende Betätigung auf einer religiösen Überzeugung beruhen muss bzw. auf diese zurückgeführt werden kann, ohne aber zwingenden Charakter derart haben zu müssen, dass der oder die Betreffende im Falle des Unterlassens Gewissensnot erleiden oder sündig werden würde. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL ausdrücklich etwa auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten schützt, somit die Entscheidung, sich religiöser Betätigungen gerade zu enthalten, indem Handlungen, die die Religion als Verhaltensweise zu bestimmten Anlässen vorgibt, gerade unterlassen werden (in diesem Sinne auch SaarlOVG, U.v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 - juris).
35 
Allerdings sind die vorgenannten menschenrechtlichen Gewährleistungen nicht schrankenlos eingeräumt. Sowohl Art. 18 IPbpR als auch Art. 9 EMRK differenzieren zwischen der grundsätzlich nicht beschränkbaren Freiheit, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen einerseits, sowie der Beschränkbarkeit der freien Religionsausübung (d.h. des Bekenntnisses) andererseits. Nach Art. 9 Abs. 2 EMRK (wie auch vergleichbar nach Art. 18 Abs. 3 IPbpR) darf die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft allerdings nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gesundheit, der Sittlichkeit (Moral) und der Rechte und Freiheiten anderer verboten oder reglementiert werden, sofern dieses gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Dabei muss das verbietende bzw. einschränkende Gesetz allgemeiner Natur sein, d.h. es muss für alle Staatsbürger - gleich welcher religiösen Ausrichtung sie angehören - gleichermaßen Geltung beanspruchen, darf daher nicht auf bestimmte religiöse Gruppen zielen und ausschließlich für diese Einschränkungen vorsehen und muss v.a. einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich herbeiführen. Den jeweiligen Staaten wird dabei aber regelmäßig ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zugebilligt (vgl. zu alledem Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 9 Rdn. 8 m.w.N. vgl. zu den jeweiligen Schrankenvorbehalten auch Marx, Handbuch des Flüchtlingsrechts § 17 Rdn. 24 f.).
36 
Ausgehend hiervon liegt es nahe, diese universal anerkannten Grenzen der Religionsausübungsfreiheit auch zur Konkretisierung des Art. 10 lit. b QRL und seiner Grenzen sinngemäß heranzuziehen.
37 
Die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes setzt darüber hinaus voraus, dass eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlung des maßgeblichen Verfolgers (vgl. hierzu Art. 6 f. QRL) festgestellt werden kann, die allein oder in der Gesamtheit mit anderen Verfolgungshandlungen eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts ausmacht (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a oder b QRL), wobei in Art. 9 Abs. 2 QRL beispielhaft verschiedene in Betracht zu ziehende Verfolgungshandlungen benannt werden. Erst an dieser Stelle erweist sich im jeweils konkreten Einzelfall, sofern auch die nach Art. 9 Abs. 3 QRL erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund festgestellt werden kann, ob der oder die Betreffende die Flüchtlingseigenschaft besitzt.
38 
Auch wenn hiernach formal betrachtet gewissermaßen eine „bloße“ oder „einfache“ Beeinträchtigung eines Menschenrechts nicht schutzbegründend sein kann, so darf andererseits, wie dargelegt, nicht aus dem Auge verloren werden, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a QRL Ausdruck einer Anerkennung bzw. eines Bekenntnisses zu dem grundlegenden Menschenrecht einer gerade auch öffentlichen Glaubensbetätigung ist. Deshalb wäre es nach Auffassung des Senats verfehlt, kurzschlüssig von einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung nur dann auszugehen, wenn die bisher im asylrechtlichen Kontext relevanten Kriterien eines asylerheblichen Eingriffs in das religiöse Existenzminimum erfüllt sind (vgl. etwa VG Sigmaringen, B.v. 24.10.2007 - A 6 K 1566/07). Bei dieser Sichtweise würde sich die Anerkennung dieses Menschenrechts in der Rechtswirklichkeit nicht durchsetzen und bliebe wirkungs- und folgenlos.
39 
Daraus folgt, dass jedenfalls Beschneidungen bzw. Verbote öffentlicher Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, sofern sie nicht in völkerrechtskonformer Ausübung der jeweiligen Schrankenregelungen erfolgen. Insbesondere kann hiernach den Betroffenen nicht angesonnen werden, diese zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehenen Sanktionen herauszufordern. Die Beschränkung auf lediglich grundlegende Betätigungen bzw. Äußerungen hat ihren Grund darin, dass, wie ausgeführt, nicht jede Beeinträchtigung des Menschenrechts die Qualität einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung erlangt, sondern nur eine solche schwerwiegender Art.
40 
Ausgehend hiervon kann der Senat offen lassen, ob etwa die in Pakistan ausschließlich zu Lasten der Ahmadis geltenden strafbewehrten Verbote, sich in der Öffentlichkeit als Muslime zu bezeichnen und anderweitige in diesem Zusammenhang bestehende und hieran anknüpfende Diskriminierungen (vgl. hierzu etwa AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 14 ff. mit dem Hinweis auf über 1000 anhängige sog. Blasphemieverfahren; U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 2), das seit 1983 für Ahmadis geltende Verbot öffentliche Veranstaltungen, Konferenzen, Tagungen etc. durchzuführen sowie als Ahmadi an der Hajj nach Mekka teilzunehmen (vgl. U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 4 f.), das Verbot, in der Öffentlichkeit für den eigenen (islamisch begründeten) Glauben (friedlich) zu werben und diesen als solchen zu verkünden (vgl. U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 4) und die damit im Zusammenhang stehenden Verbote zahlreicher Publikationsorgane der Ahmadis (vgl. Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan vom 20.04.2007, Ziffer 18.42) jedenfalls in ihrer Gesamtheit als flüchtlingsschutzbegründende Verfolgungshandlungen zu begreifen sind. Relevante Verfolgungshandlungen könnten sich in diesem Zusammenhang im Übrigen teilweise schon daraus ergeben, dass hier an die Religion anknüpfende, in die physische Freiheit eingreifende Strafsanktionen vorgesehen sind (vgl. BVerwG, U.v. 13.05.1993 - 9 C 49.92 - NVwZ 1993, 278), wobei allerdings für den Fall der Rückkehr einem nicht Verfolgten zur Vermeidung einer Strafsanktion zugemutet werden kann, nicht grundlegend bedeutsame öffentliche Betätigungen zu unterlassen (vgl. auch BVerfG, B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <163 f.>.
41 
Denn - nicht anders als im Falle des Asylgrundrechts (vgl. BVerfG, B.v. 01.07.1987 - E 76, 143 <160>) - gilt auch im vorliegenden Kontext, dass eine pauschale Betrachtung aller Angehörigen einer Religionsgemeinschaft nicht sachgerecht sein kann und daher ausscheiden muss. Es leuchtet unmittelbar ein, dass nach Maßgabe der jeweiligen religiösen Bindungen des einzelnen Asylsuchenden die Betroffenheit in dem Menschenrecht und daher dessen Beeinträchtigung überhaupt, jedenfalls aber deren Schwere völlig unterschiedliches Gewicht haben können.
42 
Wie bereits unter II 2 ausgeführt, ist der Senat aber zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger über seine bloße Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft hinaus engere und tiefer gehende Bindungen nicht vorhanden sind, weshalb er, wenn überhaupt, von den vorgenannten Verboten etc. nicht in einer schwer wiegenden Art und Weise betroffen ist. Mit Rücksicht auf diese Ausgangslage bestand für den Senat auch keine Veranlassung, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu folgen, wonach die überwiegende Zahl der Ahmadis sich nur deshalb nicht in der Öffentlichkeit artikuliert, weil die angesprochenen Verbote bestehen. Der Senat hat keinen Anhalt dafür, dass der Kläger zu diesem Personenkreis rechnen könnte.
III.
43 
Da dem Kläger individuelle Verfolgungsgründe nicht geglaubt werden können, ist auch nicht erkennbar, dass ihm im Falle der Rückkehr Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG konkret drohen könnten.
44 
Da auch der Senat von einer Mitgliedschaft des Klägers bei der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya ausgeht, besteht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung deshalb wieder zu eröffnen, weil dem Prozessbevollmächtigten die auf im Einzelnen nicht nachvollziehbarem Weg zu den Akten des Verwaltungsgerichts gelangte Bescheinigung über die Mitgliedschaft vom 01.02.2005 nicht bekannt war.
45 
Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und einer entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.
47 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.