Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Aug. 2004 - 6 K 5484/02

bei uns veröffentlicht am03.08.2004

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt den Sonderlandeplatz ..., der keiner allgemeinen Betriebspflicht unterliegt. Zirka 1.500 m in südwestlicher Richtung dieses Landeplatzes liegt - im Außenbereich - das Grundstück Flurstück Nr. ..., Gemarkung ..., Gemeinde .... Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen beantragte am 27.03.2001 die Genehmigung zum Bau einer Windenergieanlage (im Folgenden: WEA) auf diesem Grundstück. Es handelt sich um eine WEA des Typs ENERCON-58/10.58 mit einer Nabenhöhe von 90 m. Auf dem Grundstück Flurstück 255 befindet sich bereits eine genehmigte WEA.
Die Klägerin erhob gegen das Bauvorhaben Einwendungen. Sie machte geltend, die Asphaltlandebahn des Sonderlandeplatzes sei mit einer Länge von 465 m im Vergleich zu anderen Flugplätzen relativ kurz bemessen. Zusammen mit den besonderen topographischen Bedingungen stelle eine Landung auf dem Flugplatz hohe Ansprüche an das Können eines Piloten. Die Höhe der Platzrunde betrage 823 m. Die Spitze der geplanten WEA einschließlich Rotorblatt habe eine Höhe von 795 m NN. Der Abstand zur Platzrunde betrage ca. 290 m. Die Kollision eines Flugzeuges mit der WEA erscheine als durchaus nicht unmöglich.
Das Regierungspräsidium Stuttgart holte - als zivile Luftfahrtbehörde - eine Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung in Offenbach - DFS - ein. Diese führte am 02.02.2001 aus, durch die Lage zum Sonderlandeplatz ... und wegen der vorgesehenen Höhen (802,00 m über NN) der Windkraftanlagen hätte sie dem Regierungspräsidium empfohlen, Standorte auszuwählen, die ca. 850 m südwestlich der Platzrunde lägen. Wegen der vorhandenen betroffenen Windkraftanlage (im Folgenden: WKA) sollten die Standorte mindestens so weit nach Südwesten verschoben werden, dass sie auf einer Parallelen zum westlichen Queranflug lägen, die durch den Standort der bestehenden WKA verlaufe. Des weiteren sei zu prüfen, ob eine Anhebung der Platzrundenhöhe realisierbar sei. Ansonsten bestünden aus Flugsicherungsgründen gegen die Errichtung der WKA mit einer maximalen Höhe von 133,00 m über GND keine Einwendungen, wenn eine Tages- und Nachtkennzeichnung angebracht und eine Veröffentlichung als Luftfahrthindernis veranlasst werde. - Daraufhin stimmte das Regierungspräsidium Stuttgart durch Schreiben vom 27.02.2001 der Baugenehmigung für die WEA (sowie für eine weitere WEA auf dem Grundstück Gemarkung ... Flurstück Nr. ...) zu. Es bat darum, Bedingungen und Auflagen in die Baugenehmigung aufzunehmen.
Am 21.06.2001 erteilte die Stadt ... das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben.
Am 30.11.2001 erteilte sodann das Landratsamt Ostalbkreis dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen die Baugenehmigung; es fügte verschiedene Nebenbestimmungen bei, u.a. diejenigen, welche das Regierungspräsidium Stuttgart verlangt hatte. Ferner wies es die Einwendungen der Klägerin ab. Es führte dazu aus, Windenergieanlagen seien privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Das Vorhaben stehe mit den im Rahmen des § 35 BauGB zu wahrenden öffentlichen Belangen in Einklang. Vorschriften des Luftverkehrsrechts stünden nicht entgegen. Das Regierungspräsidium Stuttgart habe als zuständige Luftfahrtbehörde nach Anhörung der DFS die Zustimmung nach § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz gegeben. Für den verlangten Abstand von 850 m zwischen WEA und Platzrunde gebe es keine gesetzliche Grundlage. Bauordnungsrechtliche Vorschriften stünden der WEA ebenfalls nicht entgegen.
Gegen die ihr am 14.12.2001 zugestellte Baugenehmigung erhob die Klägerin am 02.01.2002 Widerspruch. Sie führte aus, die WEA widerspreche der Flugsicherheit. Durch den Bau würde das Flugunfallrisiko derart erhöht, dass ein Flugunfall mit erheblichen Folgen für Leib und Leben der Piloten und Passagiere nicht auszuschließen sei. Der Abstand von 850 m zum Queranflug werde von den Sachverständigen der DSF verlangt. Selbst wenn man unterstelle, dass der Abstand vom Queranflug geringer als 850 m gesetzlich festgeschrieben werde, könne niemals ein Abstand von ca. 290 m als ausreichend festgeschrieben werden. Dies hätte das Landratsamt auch erkennen können.
Ferner stellte die Klägerin am 03.01.2002 beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag nach § 80 a VwGO. Diesen lehnte der erkennende Kammervorsitzende durch Beschluss vom 01.03.2002 ab und berief sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahme der DSF. Der VGH Baden-Württemberg änderte diese Entscheidung durch Beschluss vom 07.06.2002 - 8 S 860/02 -, weil die Stellungnahme der DSF derzeit nicht nachvollziehbar sei.
Das Regierungspräsidium Stuttgart holte im Widerspruchsverfahren eine Stellungnahme seines Referats 45 (zivile Luftfahrtbehörde) ein. Dieses führte am 10.09.2002 aus, für den Sonderlandeplatz ... sei kein beschränkter Bauschutzbereich festgesetzt. Die Bedingungen, unter denen die zivile Luftfahrtbehörde dem Bau der WEA zugestimmt habe, resultierten aus den Mindestforderungen, die die DFS in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2001 gestellt habe. Sicherlich habe die DFS in ihrem Gutachten auch empfohlen, die Standorte so auszuwählen, dass sie ca. 850 m südwestlich der Platzrunde zu liegen kämen. Diese Bemerkung sei jedoch nur eine Empfehlung und nicht verbindlich gewesen. Die Regeln für minimale Abstände zwischen Windkraftanlagen und Platzrunden stammten aus einem Diskussionspapier, das die DFS an das Bundesverkehrsministerium vorgelegt habe. Über den Zeitpunkt einer etwaigen Inkraftsetzung könnten noch keine Angaben gemacht werden. Zu dem Vorbringen, die WEA sei für den Luftverkehr gefährlich, sei anzumerken, selbst wenn Abweichungen von der festgelegten Platzrunde von +/- 100 m angenommen würden, bleibe ein seitlicher Abstand von 190 m. Die Windkraftanlagen würden in der Sichtanflugkarte durch Symbole und Angaben der Höhe veröffentlicht. Der Pilot werde also von der Situation nicht überrascht, sondern könne sich darauf vorbereiten. Sollte der Betrieb nach Errichtung der Windkraftanlagen wider Erwarten Probleme ergeben, bestehe die Möglichkeit, durch Verkürzung der Platzrunde im Westen den Abstand des Queranflugs zu den Windkraftanlagen um ca. 200 m zu erhöhen.
Am 24.10.2002 legte die Beigeladene ein Gutachten der Airport Consulting Offenbach vom 15.09.2002 vor. Hierin wird zusammenfassend ausgeführt, durch den Bau der WEA könne die vermutete Gefährdung des Luftverkehrs nicht festgestellt werden. Bei qualifizierten und nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgebildete Piloten mit Privat - Piloten - Lizenz und Ausbildern könne eine Gefährdungssituation durch den Bau und Betrieb einer weiteren WEA ausgeschlossen werden. Eine Novellierung des Luftverkehrsgesetzes -LuftVG - sei bisher nicht zustande gekommen. Da der Flugbetrieb am Sonderlandeplatz ... ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werde, stellten die zwei parallel zum Queranflug liegenden und markierten Windkraftanlagen hilfreiche „Wegmarken“ für den Piloten dar, den Queranflug frühzeitig und präzise einzuleiten. - Unter „7. Empfehlung“ heißt es, falls die Klägerin weiterhin einen Mindestabstand von 800 m für erforderlich halten sollte, stehe es ihr frei, entsprechende Änderungen der Platzrunde vorzunehmen und zu veröffentlichen. Hierzu machte die Airport Consulting zwei Vorschläge. In beiden Fällen werde der von der Klägerin geforderte Mindestabstand von 800 m zwischen Platzrunde und WKA überschritten. Platzrunden könnten jederzeit an die Situation angepasst und verändert werden. Die bestehende und die geplante Windkraftanlage stellten kein Risiko für den Luftverkehr dar.
10 
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 04.11.2002 als unbegründet zurück. Es führte aus, die Baugenehmigung verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Insbesondere werde das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Das Vorhaben führe zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen des Flugplatzverkehrs, zu dem auch die sogenannte Platzrunde gehöre. - Das Regierungspräsidium Stuttgart wiederholte sodann die Ausführungen aus dem Schreiben des Referats 45 vom 10.09.2002. - Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 06.11.2002 zugestellt.
11 
Am 29.11.2002 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart.
12 
Am 26.03.2003 stellte die Beigeladene beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO; sie berief sich hierzu auf das Gutachten der Airport Consulting vom 15.09.2002. Der erkennende Kammervorsitzende änderte durch Beschluss vom 03.07.2003 - 6 K 1358/03 - den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 07.06.2002 ab und lehnte den Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Der VGH Baden-Württemberg wies die Beschwerde der Klägerin dagegen durch Beschluss vom 02.10.2003 ab - 8 S 1822/03 -. Er führte u.a. aus, aufgrund des Gutachtens vom 15.09.2002 und der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart - zivile Luftfahrtbehörde - vom 10.09.2002 könnten die im Beschluss des Senats vom 07.06.2002 geäußerten Bedenken nicht aufrechterhalten werden.
13 
Inzwischen ist das Bauvorhaben fertig gestellt.
14 
Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage vor, der Regionalverband Ostwürttemberg habe zwischenzeitig das Windfeld ... aus dem Regionalplan vollständig gestrichen und in seinem Satzungsbeschluss vom 22.03.2002 die neuen Mindestabstände von WEA zu den Platzrunden von Flugplätzen festgeschrieben, nämlich 850 m zu Quer- und Endanflug. Die Vorschriften über größere Sicherheitsabstände zwischen WEA und Flugplätzen lägen zwar, zeitlich nach der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung. Ihre eindeutige Tendenz könne aber nicht einfach durch den Hinweis auf die damalige und heute überholte Gesetzeslage beiseite geschoben werden. Der Flugplatz ... stelle eine bestandsgeschützte, privilegierte Anlage im Außenbereich dar. Das Grundstück, auf dem die WEA entstehen solle, sei in der Weise situationsbelastet, dass auf die besondere Sensibilität der Flugplatzbenutzer auch unterhalb der Gefahrenschwelle Rücksicht genommen werden müsse. Dies entspreche der Rechtsprechung des BGH. Es sei eher unwahrscheinlich, dass ein Pilot aus irgendeinem Grund das Windrad übersehe und mit ihm kollidiere. Dass er seinen Abstand zu dem Hindernis im Verhältnis zu seiner Eigengeschwindigkeit und den herrschenden Windverhältnissen falsch einschätze, könnte ihm schon Probleme bereiten. Dass er sich jedoch, vor allem, wenn er fremd, unerfahren oder gar Flugschüler sei, von den 100 und 130 m aufragenden Türmen irritiert und behindert fühle, sei mehr als wahrscheinlich. Die Bedenken der Klägerin seien weder Schwarzmalerei noch schilderten sie die Situation übertrieben dramatisch. Ferner werde auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.11.2003 - 8 A 10814/03.OVG - verwiesen.
15 
Es sei sinnvoll, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über dieses Urteil auszusetzen. Die Vorschläge, die der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 02.10.2003 zur Veränderung der Platzrunde gemacht habe, seien genehmigungsrechtlich nicht durchsetzbar. Weil sie, die Klägerin, durch das Bauvorhaben der Beigeladenen ihren genehmigten und seit vielen Jahren bestehenden Flugplatz nicht gefahrlos betreiben könne, werde das Rücksichtnahmegebot verletzt.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Baugenehmigung des Landratsamts Ostalbkreis vom 30.11.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2002 aufzuheben.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Er verweist auf den Widerspruchsbescheid. Auch liege hier ein anderer Sachverhalt zugrunde als in dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz. Im hier zu entscheidenden Verfahren habe nämlich die Luftfahrtbehörde nach Anhörung der DFS dem Vorhaben zugestimmt. Die WKA werde nicht in Konflikt mit der Nutzung des Sonderlandeplatzes ... geraten. Durch das Vorhaben könne das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sein.
21 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Sie führt aus, die von der Klägerin vorgebrachten Bedenken seien vom Regierungspräsidium Stuttgart und von der DFS als unbegründet eingeschätzt worden. In der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart an den Regionalverband Ostwürttemberg vom 24.07.2001 heiße es, dass sich die Mindestabstände im Einzelfall auch anders darstellen könnten. Dies könne nur im Einzelfall, d.h. im Baugenehmigungsverfahren beurteilt werden. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung seien die Bedenken der Klägerin ausführlich behandelt worden. Der Regionalverband habe auch lediglich Flächen für raumbedeutsame Windenergieanlagen ausgewiesen. Im Übrigen komme es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Ihr, der Beigeladenen, gehe es nicht um mögliche oder angebliche Vorbelastungen ihres Grundstücks. Daher sei die Rechtsprechung des BGH nicht einschlägig. Die WEA rufe kein Gefahrenpotential hervor. Piloten seien aufgrund ihrer Ausbildung durchaus in der Lage, Abstände richtig einzuschätzen, zumal ein ausreichender Sicherheitsabstand vorliege. Flugschüler würden nicht allein, sondern mit einem Fluglehrer fliegen und dabei lernen, mit Hindernissen umzugehen. Dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz sei ein vollkommen anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Im Gegensatz zu dem Verfahren beim OVG hätten hier sowohl das Regierungspräsidium Stuttgart als auch die DFS der Errichtung der WKA zugestimmt. Darüber hinaus schließe das Gutachten der Airport Consulting vom 15.09.2002 eine Gefährdung des Luftverkehrs aus. Dasselbe gelte für die Stellungnahme des Referats 45 vom 10.09.2002. Es sei nicht zweckmäßig, das Verfahren auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abzuwarten, weil das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz sich auf einen anderen Sachverhalt beziehe. Der VGH Baden-Württemberg habe sich in seinem Beschluss vom 02.10.2003 auch eindeutig und ausdrücklich dahingehend geäußert, dass durch die WKA keine Gefährdung des Luftverkehrs eintrete. Die weiteren Stellungnahmen, die die Klägerin vorgelegt habe, würden sich auf allgemeine Informationen beziehen, nicht aber auf den vorliegenden Fall. Die Platzrunde der Segelflugzeuge befinde sich auf der anderen Seite der Start- und Landebahn und könne daher naturgemäß nicht durch die WKA beeinträchtigt werden.
24 
Die einschlägigen Akten des Landratsamts Ostalbkreis und des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakten - einschließlich der beiden Eilverfahren - wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Baugenehmigung des Landratsamts Ostalbkreis vom 30.11.2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2002 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige des Erlasses des Widerspruchbescheides, also November 2002 (vgl. zum maßgebenden Zeitpunkt z.B. Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 113, Rdnr. 53 m.w.N.). Die Baugenehmigung gilt auch für die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin des Herrn ... ... (§ 58 Abs. 2 LBO).
26 
Es ist weder vorgetragen noch für das Gericht sonst ersichtlich, dass nachbarschützende Vorschrift des Bauordnungsrechts verletzt sein könnten. Aber auch bauplanungsrechtlich begegnet das Bauvorhaben der Beigeladenen keinen rechtlichen Bedenken:
27 
Das Bauvorhaben ist ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Diese Vorschrift hat nachbarschützende Wirkung nur dann, wenn das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot verletzt ist. Dies ist aber nicht der Fall, denn die strittige Windenergieanlage hat keine unzumutbaren Beeinträchtigungen des Flugplatzverkehrs - zu dem auch die Platzrunde gehört - auf dem Sonderlandeplatz ... zur Folge. Zu dieser Auffassung ist das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen gekommen.
28 
Die DSF hat in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2001 ausgeführt, sie hätte empfohlen, Standorte auszuwählen, die ca. 850 m südwestlich der Platzrunde lägen. Wegen der bereits vorhandenen WKA sollte der Standort (sowie ein weiterer Standort für eine WKA, die aber nicht verwirklicht worden ist) mindestens so weit nach Südwesten verschoben werden, dass sie auf einer Parallelen zum westlichen Queranflug lägen, die durch den Standort der bestehenden WKA verlaufe. Des weiteren sei zu prüfen, ob eine Anhebung der Platzrundenhöhe realisierbar sei. Ansonsten bestünden aus Flugsicherungsgründen gegen die Errichtung der Windkraftanlagen mit einer maximalen Höhe von 133 m über Grund keine Einwendungen, wenn eine Tages- und Nachtkennzeichnung angebracht werde und eine Veröffentlichung als Luftfahrhindernis veranlasst werde. - Das Regierungspräsidium Stuttgart als zivile Luftfahrtbehörde hat durch Schreiben vom 27.02.2001 der Erteilung der Baugenehmigung nach Maßgabe der Forderungen der DSF zugestimmt.
29 
Das Gericht ist von der Richtigkeit dieser Stellungnahme überzeugt. Gutachten der DSF sind von herausgehobener Bedeutung, weil der Gesetzgeber die Flugsicherung in § 31 Abs. 3 LuftVG als Gutachterin besonders hervorhebt. Ihre Sachkunde steht außer Zweifel. Die Klägerin konnte mit ihrem Vortrag die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der Stellungnahme nicht erschüttern. Zwar hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 07.06.2002 - 8 S 860/02 - ausgeführt, die Stellungnahme sei für den Senat nicht nachvollziehbar, weil anstelle des „an sich“ zu fordernden Abstandes von 850 m nur eine Entfernung von etwa 290 m zur Platzrunde verbleibe. Im Beschluss vom 02.10.2003 - 8 S 1822/03 - hat der VGH Baden-Württemberg dann jedoch dargelegt, aufgrund des Gutachtens der Airport Consulting und aufgrund der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart - Referat 45 - vom 10.09.2002 könnten die im Beschluss vom 07.06.2002 geäußerten Bedenken nicht aufrecht erhalten werden. Auch das erkennende Gericht sieht durch diese beiden letztgenannten gutachtlichen Stellungnahmen die Richtigkeit der Stellungnahme vom 02.02.2001 bestätigt.
30 
Das Regierungspräsidium Stuttgart legt im Schreiben vom 10.09.2002 u.a. dar, die im konkreten Fall von der DSF verlangten Abstände seien von der Luftfahrtbehörde beachtet worden. Es bestehe nach wie vor kein Anlass, die Entscheidung zu revidieren. Die Windkraftanlagen würden in der Sichtanflugkarte veröffentlicht. Der Pilot werde also von der Situation nicht überrascht, sondern könne sich darauf vorbereiten. Bei Westwind lande der Pilot aus Richtung Osten. Eine Irritation könne hier ausgeschlossen werden. Beim Start Richtung Westen habe der Pilot die Wahl, ob er in die Platzrunde gehe oder direkt nördlich an den Windkraftanlagen vorbei abfliege. Die Abweichung von den Empfehlungen des DSF - Richtlinienentwurfs beeinträchtige die Flugsicherheit am Sonderlandeplatz nicht. Sollte der Betrieb nach Errichtung wider Erwarten Probleme ergeben, bestehe die Möglichkeit, durch Verkürzung der Platzrunde im Westen den Abstand des Queranflugs zu den Windkraftanlagen um ca. 200 m zu erhöhen.
31 
Im Gutachten der Airport Consulting vom 15.09.2002 wird zusammenfassend ausgeführt, die von der Klägerin vermutete Gefährdung des Luftverkehrs könne nicht festgestellt werden. Bei qualifizierten und nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgebildeten Piloten und Ausbildern könne eine Gefährdungssituation durch den Bau und Betrieb einer weiteren WKA ausgeschlossen werden. Da der Flugbetrieb am Sonderlandeplatz ... ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werde, stellten die zwei parallel zum Queranflug liegenden und markierten Windkraftanlagen hilfreiche „Wegmarken“ für den Piloten dar, den Queranflug frühzeitig und präzise einzuleiten. Der Pilot sei nach der Sichtanflugkarte für den Sonderlandeplatz derzeit auf solche „Wegmarken“ angewiesen.
32 
Das Gericht ist auch von der Richtigkeit dieser beiden gutachtlichen Stellungnahmen überzeugt. An der Sachkunde der Verfasser bestehen keinerlei Zweifel; solche Zweifel wurden im Übrigen auch von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Das Gutachten vom 15.09.2002 wurde zwar von der Beigeladenen in Auftrag gegeben; es handelt sich also um ein „Privatgutachten“. Dennoch konnte das Gericht es für seine Überzeugungsbildung verwerten, weil es detailliert und ohne weiteres nachvollziehbar ist und weil es auch keine Widersprüche oder unhaltbaren Annahmen enthält. Es kommt zum selben Ergebnis wie die DSF.
33 
Die Angriffe der Klägerin gegen die zugunsten der Beigeladenen ausgefallenen gutachtlichen Stellungnahmen sind nicht erfolgreich. Soweit geltend gemacht wird, die DSF habe im Schreiben vom 19.10.2001 vorgeschlagen, als minimale Abstandswerte zur nominellen Platzrunde 400 m zu beiden Seiten des Gegenanfluges und 850 m zu allen übrigen Teilen der Platzrunde zu bestimmen, wurde bereits im Beschluss des Gerichts vom 01.03.2002 ausgeführt, dieser Vorschlag sei bisher nicht gesetzt worden und somit rechtlich unverbindlich. Vor allem aber hat die DSF einen Abstand von 850 m auch bereits in der Stellungnahme vom 22.02.2001 empfohlen, dann jedoch ausgeführt, dass im konkreten Fall dennoch keine generellen Einwände gegen die Flugsicherheit bestünden. Diese gutachterliche Aussage kam aufgrund einer genauen Kenntnis der Standortverhältnisse zustande, wie der Vertreter des Regierungspräsidiums Stuttgart in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat. Im Übrigen war die DSF mit dem Sonderlandeplatz ... und dessen Umgebung nicht zum ersten Mal befasst.
34 
Soweit der Regionalverband Ostwürttemberg in seinem Beschluss vom 22.03.2002 (Teilfortschreibung des Regionalplans 2010) ebenfalls 850 m Mindestabstände zu Quer- und Endanflug festgelegt hat, ist zu berücksichtigen, dass der Regionalverband nicht über die baurechtliche Zulässigkeit der strittigen WEA zu befinden hatte, sondern darüber, wo er Flächen für WEA ausweisen wollte. In diesem Zusammenhang hat er die genannten Mindestabstände berücksichtigt, seine Entscheidung hat aber für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung. Die Klägerin trägt selbst vor, der Regionalverband habe das Windfeld ... aus dem Regionalplan vollständig gestrichen.
35 
Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der DSF vom 08.09.2003 an den ersten Vorsitzenden der Klägerin enthält wiederum keine Ausführungen zu den konkreten Standortverhältnissen, sondern es bezieht sich lediglich auf die allgemeine Empfehlung von Mindestabständen. Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, hält es die DSF im vorigen Fall aber für unbedenklich, deutlich geringere Mindestabstände vorzusehen.
36 
Auch das Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 11.09.2003 an die Klägerin beruht ersichtlich nicht auf einer Bewertung des konkreten Standortes, sondern befasst sich mit der zukünftigen gesetzlichen Regelung. Soweit auf eine Rücksprache mit der DSF verwiesen wird, kann sich diese lediglich auf die bereits genannte allgemeine Empfehlung der Mindestabstände beziehen.
37 
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht allein auf den „durchschnittlichen Piloten“ abgestellt werden dürfte, sondern dass auch menschliches Versagen berücksichtigt werden müsse. Dem ist entgegenzuhalten, dass nur derjenige ein Luftfahrzeug führen oder bedienen darf, der hierfür eine Erlaubnis hat. Diese Erlaubnis erhält er nur unter den (strengen) Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LuftVG. Auch ist diese Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LuftVG nicht mehr vorliegen (vgl. § 4 Abs. 3 LuftVG). Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 LuftVG). Fluglehrer müssen eine Lehrberechtigung besitzen (§ 5 Abs. 3 LuftVG). Aus all diesen Bestimmungen wird deutlich, welch großen Wert der Gesetzgeber auf die Eignung der Luftfahrer und Fluglehrer legt. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Gefahren durch menschliches Versagen so weit wie möglich minimiert werden. Richtig ist aber, dass menschliches Versagen nie ganz ausgeschlossen werden kann, so dass stets ein Restrisiko - jenseits der Schwelle einer polizeilichen Gefahr - verbleibt. Die Vertreterin der Beigeladenen weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass das Restrisiko hingenommen werden muss, weil sonst überhaupt keine Genehmigungen für technische Projekte mehr erteilt werden dürften - man denke nur an die Gefahren, die durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer entstehen.
38 
Die Klägerin kann auch aus dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.11.2003 - 8 A 10814/03.OVG - nichts zu ihren Gunsten herleiten. Anders als im vorliegenden Fall hat das Land Rheinland-Pfalz - Referat Luftverkehr - die Zustimmung für die Errichtung der dortigen WKA versagt. Im Übrigen handelt es sich bei dem vom OVG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall um einen reinen Segelflugplatz. Das OVG argumentiert mit den konkreten Standortverhältnissen, die aber nach den dem erkennenden Gericht vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen eben gerade nicht übereinstimmen. Das Gericht kommt deshalb auch nicht der Anregung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht auszusetzen, denn die Voraussetzungen des § 94 VwGO liegen nicht vor: Die Entscheidung im vorliegenden Fall hängt wegen der anderen Standortverhältnisse nicht unmittelbar von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
39 
Da das Gericht nach allem schon keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch das Bauvorhaben bei der bereits jetzt festgelegten Platzrunde sieht, kann es auf sich beruhen, ob und in welchem Umfang die Platzrunde verlegt werden könnte, um ein Restrisiko weiter zu minimieren.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht schon deshalb der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Gründe

 
25 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Baugenehmigung des Landratsamts Ostalbkreis vom 30.11.2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2002 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige des Erlasses des Widerspruchbescheides, also November 2002 (vgl. zum maßgebenden Zeitpunkt z.B. Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 113, Rdnr. 53 m.w.N.). Die Baugenehmigung gilt auch für die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin des Herrn ... ... (§ 58 Abs. 2 LBO).
26 
Es ist weder vorgetragen noch für das Gericht sonst ersichtlich, dass nachbarschützende Vorschrift des Bauordnungsrechts verletzt sein könnten. Aber auch bauplanungsrechtlich begegnet das Bauvorhaben der Beigeladenen keinen rechtlichen Bedenken:
27 
Das Bauvorhaben ist ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Diese Vorschrift hat nachbarschützende Wirkung nur dann, wenn das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot verletzt ist. Dies ist aber nicht der Fall, denn die strittige Windenergieanlage hat keine unzumutbaren Beeinträchtigungen des Flugplatzverkehrs - zu dem auch die Platzrunde gehört - auf dem Sonderlandeplatz ... zur Folge. Zu dieser Auffassung ist das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen gekommen.
28 
Die DSF hat in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2001 ausgeführt, sie hätte empfohlen, Standorte auszuwählen, die ca. 850 m südwestlich der Platzrunde lägen. Wegen der bereits vorhandenen WKA sollte der Standort (sowie ein weiterer Standort für eine WKA, die aber nicht verwirklicht worden ist) mindestens so weit nach Südwesten verschoben werden, dass sie auf einer Parallelen zum westlichen Queranflug lägen, die durch den Standort der bestehenden WKA verlaufe. Des weiteren sei zu prüfen, ob eine Anhebung der Platzrundenhöhe realisierbar sei. Ansonsten bestünden aus Flugsicherungsgründen gegen die Errichtung der Windkraftanlagen mit einer maximalen Höhe von 133 m über Grund keine Einwendungen, wenn eine Tages- und Nachtkennzeichnung angebracht werde und eine Veröffentlichung als Luftfahrhindernis veranlasst werde. - Das Regierungspräsidium Stuttgart als zivile Luftfahrtbehörde hat durch Schreiben vom 27.02.2001 der Erteilung der Baugenehmigung nach Maßgabe der Forderungen der DSF zugestimmt.
29 
Das Gericht ist von der Richtigkeit dieser Stellungnahme überzeugt. Gutachten der DSF sind von herausgehobener Bedeutung, weil der Gesetzgeber die Flugsicherung in § 31 Abs. 3 LuftVG als Gutachterin besonders hervorhebt. Ihre Sachkunde steht außer Zweifel. Die Klägerin konnte mit ihrem Vortrag die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der Stellungnahme nicht erschüttern. Zwar hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 07.06.2002 - 8 S 860/02 - ausgeführt, die Stellungnahme sei für den Senat nicht nachvollziehbar, weil anstelle des „an sich“ zu fordernden Abstandes von 850 m nur eine Entfernung von etwa 290 m zur Platzrunde verbleibe. Im Beschluss vom 02.10.2003 - 8 S 1822/03 - hat der VGH Baden-Württemberg dann jedoch dargelegt, aufgrund des Gutachtens der Airport Consulting und aufgrund der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart - Referat 45 - vom 10.09.2002 könnten die im Beschluss vom 07.06.2002 geäußerten Bedenken nicht aufrecht erhalten werden. Auch das erkennende Gericht sieht durch diese beiden letztgenannten gutachtlichen Stellungnahmen die Richtigkeit der Stellungnahme vom 02.02.2001 bestätigt.
30 
Das Regierungspräsidium Stuttgart legt im Schreiben vom 10.09.2002 u.a. dar, die im konkreten Fall von der DSF verlangten Abstände seien von der Luftfahrtbehörde beachtet worden. Es bestehe nach wie vor kein Anlass, die Entscheidung zu revidieren. Die Windkraftanlagen würden in der Sichtanflugkarte veröffentlicht. Der Pilot werde also von der Situation nicht überrascht, sondern könne sich darauf vorbereiten. Bei Westwind lande der Pilot aus Richtung Osten. Eine Irritation könne hier ausgeschlossen werden. Beim Start Richtung Westen habe der Pilot die Wahl, ob er in die Platzrunde gehe oder direkt nördlich an den Windkraftanlagen vorbei abfliege. Die Abweichung von den Empfehlungen des DSF - Richtlinienentwurfs beeinträchtige die Flugsicherheit am Sonderlandeplatz nicht. Sollte der Betrieb nach Errichtung wider Erwarten Probleme ergeben, bestehe die Möglichkeit, durch Verkürzung der Platzrunde im Westen den Abstand des Queranflugs zu den Windkraftanlagen um ca. 200 m zu erhöhen.
31 
Im Gutachten der Airport Consulting vom 15.09.2002 wird zusammenfassend ausgeführt, die von der Klägerin vermutete Gefährdung des Luftverkehrs könne nicht festgestellt werden. Bei qualifizierten und nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgebildeten Piloten und Ausbildern könne eine Gefährdungssituation durch den Bau und Betrieb einer weiteren WKA ausgeschlossen werden. Da der Flugbetrieb am Sonderlandeplatz ... ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werde, stellten die zwei parallel zum Queranflug liegenden und markierten Windkraftanlagen hilfreiche „Wegmarken“ für den Piloten dar, den Queranflug frühzeitig und präzise einzuleiten. Der Pilot sei nach der Sichtanflugkarte für den Sonderlandeplatz derzeit auf solche „Wegmarken“ angewiesen.
32 
Das Gericht ist auch von der Richtigkeit dieser beiden gutachtlichen Stellungnahmen überzeugt. An der Sachkunde der Verfasser bestehen keinerlei Zweifel; solche Zweifel wurden im Übrigen auch von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Das Gutachten vom 15.09.2002 wurde zwar von der Beigeladenen in Auftrag gegeben; es handelt sich also um ein „Privatgutachten“. Dennoch konnte das Gericht es für seine Überzeugungsbildung verwerten, weil es detailliert und ohne weiteres nachvollziehbar ist und weil es auch keine Widersprüche oder unhaltbaren Annahmen enthält. Es kommt zum selben Ergebnis wie die DSF.
33 
Die Angriffe der Klägerin gegen die zugunsten der Beigeladenen ausgefallenen gutachtlichen Stellungnahmen sind nicht erfolgreich. Soweit geltend gemacht wird, die DSF habe im Schreiben vom 19.10.2001 vorgeschlagen, als minimale Abstandswerte zur nominellen Platzrunde 400 m zu beiden Seiten des Gegenanfluges und 850 m zu allen übrigen Teilen der Platzrunde zu bestimmen, wurde bereits im Beschluss des Gerichts vom 01.03.2002 ausgeführt, dieser Vorschlag sei bisher nicht gesetzt worden und somit rechtlich unverbindlich. Vor allem aber hat die DSF einen Abstand von 850 m auch bereits in der Stellungnahme vom 22.02.2001 empfohlen, dann jedoch ausgeführt, dass im konkreten Fall dennoch keine generellen Einwände gegen die Flugsicherheit bestünden. Diese gutachterliche Aussage kam aufgrund einer genauen Kenntnis der Standortverhältnisse zustande, wie der Vertreter des Regierungspräsidiums Stuttgart in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat. Im Übrigen war die DSF mit dem Sonderlandeplatz ... und dessen Umgebung nicht zum ersten Mal befasst.
34 
Soweit der Regionalverband Ostwürttemberg in seinem Beschluss vom 22.03.2002 (Teilfortschreibung des Regionalplans 2010) ebenfalls 850 m Mindestabstände zu Quer- und Endanflug festgelegt hat, ist zu berücksichtigen, dass der Regionalverband nicht über die baurechtliche Zulässigkeit der strittigen WEA zu befinden hatte, sondern darüber, wo er Flächen für WEA ausweisen wollte. In diesem Zusammenhang hat er die genannten Mindestabstände berücksichtigt, seine Entscheidung hat aber für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung. Die Klägerin trägt selbst vor, der Regionalverband habe das Windfeld ... aus dem Regionalplan vollständig gestrichen.
35 
Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der DSF vom 08.09.2003 an den ersten Vorsitzenden der Klägerin enthält wiederum keine Ausführungen zu den konkreten Standortverhältnissen, sondern es bezieht sich lediglich auf die allgemeine Empfehlung von Mindestabständen. Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, hält es die DSF im vorigen Fall aber für unbedenklich, deutlich geringere Mindestabstände vorzusehen.
36 
Auch das Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 11.09.2003 an die Klägerin beruht ersichtlich nicht auf einer Bewertung des konkreten Standortes, sondern befasst sich mit der zukünftigen gesetzlichen Regelung. Soweit auf eine Rücksprache mit der DSF verwiesen wird, kann sich diese lediglich auf die bereits genannte allgemeine Empfehlung der Mindestabstände beziehen.
37 
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht allein auf den „durchschnittlichen Piloten“ abgestellt werden dürfte, sondern dass auch menschliches Versagen berücksichtigt werden müsse. Dem ist entgegenzuhalten, dass nur derjenige ein Luftfahrzeug führen oder bedienen darf, der hierfür eine Erlaubnis hat. Diese Erlaubnis erhält er nur unter den (strengen) Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LuftVG. Auch ist diese Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LuftVG nicht mehr vorliegen (vgl. § 4 Abs. 3 LuftVG). Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 LuftVG). Fluglehrer müssen eine Lehrberechtigung besitzen (§ 5 Abs. 3 LuftVG). Aus all diesen Bestimmungen wird deutlich, welch großen Wert der Gesetzgeber auf die Eignung der Luftfahrer und Fluglehrer legt. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Gefahren durch menschliches Versagen so weit wie möglich minimiert werden. Richtig ist aber, dass menschliches Versagen nie ganz ausgeschlossen werden kann, so dass stets ein Restrisiko - jenseits der Schwelle einer polizeilichen Gefahr - verbleibt. Die Vertreterin der Beigeladenen weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass das Restrisiko hingenommen werden muss, weil sonst überhaupt keine Genehmigungen für technische Projekte mehr erteilt werden dürften - man denke nur an die Gefahren, die durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer entstehen.
38 
Die Klägerin kann auch aus dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.11.2003 - 8 A 10814/03.OVG - nichts zu ihren Gunsten herleiten. Anders als im vorliegenden Fall hat das Land Rheinland-Pfalz - Referat Luftverkehr - die Zustimmung für die Errichtung der dortigen WKA versagt. Im Übrigen handelt es sich bei dem vom OVG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall um einen reinen Segelflugplatz. Das OVG argumentiert mit den konkreten Standortverhältnissen, die aber nach den dem erkennenden Gericht vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen eben gerade nicht übereinstimmen. Das Gericht kommt deshalb auch nicht der Anregung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht auszusetzen, denn die Voraussetzungen des § 94 VwGO liegen nicht vor: Die Entscheidung im vorliegenden Fall hängt wegen der anderen Standortverhältnisse nicht unmittelbar von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
39 
Da das Gericht nach allem schon keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch das Bauvorhaben bei der bereits jetzt festgelegten Platzrunde sieht, kann es auf sich beruhen, ob und in welchem Umfang die Platzrunde verlegt werden könnte, um ein Restrisiko weiter zu minimieren.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht schon deshalb der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Aug. 2004 - 6 K 5484/02

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Aug. 2004 - 6 K 5484/02 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 4


(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter besitzt,2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,3. keine Tatsachen vorlie

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 31


(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen.

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 5


(1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Personal für die Flugsicherung auszubilden, bedarf unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3 der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wen

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleibt unberührt.

(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:

1.
die Erteilung der Erlaubnis für Piloten von Leichtluftfahrzeugen, Privatpiloten, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgerät ohne Luftsportgerät (§ 4) sowie der Berechtigungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal an diese Personen; ausgenommen hiervon bleiben die Erlaubnisse, die zugleich mit der Instrumentenflugberechtigung erteilt oder die nachträglich um die Instrumentenflugberechtigung erweitert werden;
2.
(weggefallen)
3.
die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in Nummer 1 genannten Luftfahrtpersonals (§ 5);
4.
die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme der Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch die Anlegung und den Betrieb eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, die öffentlichen Interessen des Bundes berührt werden (§ 6) sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung;
4a.
die im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen nach § 19c Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen;
4b.
die Erteilung des Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung nach § 10a;
5.
die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7);
6.
die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbereichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen (§ 17);
7.
die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten, bei Bäumen sowie bei der Herstellung von Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen (§§ 12, 15 und 17);
8.
die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemeinen Vorschriften erforderliche Genehmigungen erteilt werden können (§§ 13, 15 und 17);
9.
die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen außerhalb der Bauschutzbereiche (§§ 14 und 15);
10.
das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und anderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässigen Höhen überragen, sowie die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen und die Beseitigung von Vertiefungen oder die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu dulden (§§ 16, 16a und 17);
11.
die Entgegennahme und Verwaltung von Erklärungen des Betreibers für den spezialisierten Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach den Anhängen III und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden;
11a.
die Erteilung
a)
eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für gewerbliche Rundflüge gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 1a in Verbindung mit den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, es sei denn, diese Rundflüge finden nicht nach Sichtflugregeln statt, und
b)
einer Genehmigung zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach Anhang III ORO.SPO.110 in Verbindung mit Anhang II ARO.OPS.150 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden; dies gilt nicht, wenn für den Betrieb eine weitergehende Sondergenehmigung nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erforderlich ist, für welche das Luftfahrt-Bundesamt zuständig ist.
11b.
die Aufsicht über den Flugbetrieb gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;
12.
die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über das Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, hinausgehen oder für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern einen Auftrag erteilt hat (§ 24);
13.
die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25), ausgenommen die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte;
14.
(weggefallen)
15.
die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte (§ 27a Abs. 2);
16.
die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
a)
Kunstflüge,
b)
Schleppflüge,
c)
Reklameflüge,
d)
Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeugen,
e)
den Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
f)
das Steigenlassen von Flugkörpern mit Eigenantrieb,
g)
Abweichungen von Sicherheitsmindestflughöhen, Sicherheitsmindestabständen, Mindesthöhen,
h)
den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen, Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper
mit Ausnahme der Erlaubnisse, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder der Flugsicherungsorganisation erteilt werden;
16a.
die Aufsicht über den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „offen“ nach Artikel 4 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist;
16b.
die Erteilung von Betriebsgenehmigungen in der Betriebskategorie „speziell“ für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 einschließlich ihrer Aktualisierung nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, es sei denn, es geht um die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947;
16c.
die Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten, die nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegt wurden;
16d.
die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach § 21f der Luftverkehrs-Ordnung;
17.
die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 16d festgelegten Verwaltungszuständigkeiten; dies gilt nicht, sofern die Aufsicht in den Nummern 1 bis 16d bereits als Aufgabe geregelt ist;
18.
die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund gesetzlicher Regelung selbst, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, die Flugsicherungsorganisation oder die für die Flughafenkoordinierung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben.

(2a) Auf Antrag eines Landes können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 11a und 16b vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder von einer von ihm bestimmten Bundesbehörde oder Stelle wahrgenommen werden.

(3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 6 bis 10 und 12, ausgenommen die Genehmigungen der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnungen, werden auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation getroffen.

(3a) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 16b können auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme des Luftfahrt-Bundesamtes oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle getroffen werden.

(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen nach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes des Unternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde dies im besonders gelagerten Einzelfall für erforderlich hält.

(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn

1.
der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter besitzt,
2.
der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,
3.
keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen,
4.
der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 290/2012 (ABl. L 100 vom 5.4.2012, S. 1) geändert worden ist, bestanden hat und
5.
dem Bewerber nicht bereits eine Erlaubnis gleicher Art und gleichen Umfangs nach Maßgabe dieser Vorschrift erteilt worden ist.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonstiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, soweit seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen.

(4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das Gleiche gilt auch für Prüfer bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei denn, dass ein anderer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs- und Prüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern oder Prüfern bedürfen Luftfahrer keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt, die von Fluglehrern oder Prüfern angeordnet und beaufsichtigt werden.

(5) Auf das Personal für die Flugsicherung

a)
in der Flugverkehrskontrolle (Fluglotsen),
b)
in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle, Fluginformationsdienst und Flugberatung,
c)
bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen
sind Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner der Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4 und 4a.

(1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Personal für die Flugsicherung auszubilden, bedarf unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3 der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann oder der Bewerber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. Die Erlaubnis kann außerdem widerrufen werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt worden ist.

(3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf nur von Personen vorgenommen werden, die eine Lehrberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Fluglehrer).

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleibt unberührt.

(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:

1.
die Erteilung der Erlaubnis für Piloten von Leichtluftfahrzeugen, Privatpiloten, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgerät ohne Luftsportgerät (§ 4) sowie der Berechtigungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal an diese Personen; ausgenommen hiervon bleiben die Erlaubnisse, die zugleich mit der Instrumentenflugberechtigung erteilt oder die nachträglich um die Instrumentenflugberechtigung erweitert werden;
2.
(weggefallen)
3.
die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in Nummer 1 genannten Luftfahrtpersonals (§ 5);
4.
die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme der Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch die Anlegung und den Betrieb eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, die öffentlichen Interessen des Bundes berührt werden (§ 6) sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung;
4a.
die im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen nach § 19c Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen;
4b.
die Erteilung des Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung nach § 10a;
5.
die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7);
6.
die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbereichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen (§ 17);
7.
die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten, bei Bäumen sowie bei der Herstellung von Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen (§§ 12, 15 und 17);
8.
die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemeinen Vorschriften erforderliche Genehmigungen erteilt werden können (§§ 13, 15 und 17);
9.
die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen außerhalb der Bauschutzbereiche (§§ 14 und 15);
10.
das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und anderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässigen Höhen überragen, sowie die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen und die Beseitigung von Vertiefungen oder die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu dulden (§§ 16, 16a und 17);
11.
die Entgegennahme und Verwaltung von Erklärungen des Betreibers für den spezialisierten Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach den Anhängen III und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden;
11a.
die Erteilung
a)
eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für gewerbliche Rundflüge gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 1a in Verbindung mit den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, es sei denn, diese Rundflüge finden nicht nach Sichtflugregeln statt, und
b)
einer Genehmigung zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach Anhang III ORO.SPO.110 in Verbindung mit Anhang II ARO.OPS.150 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden; dies gilt nicht, wenn für den Betrieb eine weitergehende Sondergenehmigung nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erforderlich ist, für welche das Luftfahrt-Bundesamt zuständig ist.
11b.
die Aufsicht über den Flugbetrieb gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;
12.
die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über das Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, hinausgehen oder für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern einen Auftrag erteilt hat (§ 24);
13.
die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25), ausgenommen die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte;
14.
(weggefallen)
15.
die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte (§ 27a Abs. 2);
16.
die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
a)
Kunstflüge,
b)
Schleppflüge,
c)
Reklameflüge,
d)
Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeugen,
e)
den Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
f)
das Steigenlassen von Flugkörpern mit Eigenantrieb,
g)
Abweichungen von Sicherheitsmindestflughöhen, Sicherheitsmindestabständen, Mindesthöhen,
h)
den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen, Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper
mit Ausnahme der Erlaubnisse, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder der Flugsicherungsorganisation erteilt werden;
16a.
die Aufsicht über den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „offen“ nach Artikel 4 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist;
16b.
die Erteilung von Betriebsgenehmigungen in der Betriebskategorie „speziell“ für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 einschließlich ihrer Aktualisierung nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, es sei denn, es geht um die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947;
16c.
die Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten, die nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegt wurden;
16d.
die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach § 21f der Luftverkehrs-Ordnung;
17.
die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 16d festgelegten Verwaltungszuständigkeiten; dies gilt nicht, sofern die Aufsicht in den Nummern 1 bis 16d bereits als Aufgabe geregelt ist;
18.
die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund gesetzlicher Regelung selbst, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, die Flugsicherungsorganisation oder die für die Flughafenkoordinierung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben.

(2a) Auf Antrag eines Landes können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 11a und 16b vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder von einer von ihm bestimmten Bundesbehörde oder Stelle wahrgenommen werden.

(3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 6 bis 10 und 12, ausgenommen die Genehmigungen der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnungen, werden auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation getroffen.

(3a) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 16b können auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme des Luftfahrt-Bundesamtes oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle getroffen werden.

(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen nach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes des Unternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde dies im besonders gelagerten Einzelfall für erforderlich hält.

(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn

1.
der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter besitzt,
2.
der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,
3.
keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen,
4.
der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 290/2012 (ABl. L 100 vom 5.4.2012, S. 1) geändert worden ist, bestanden hat und
5.
dem Bewerber nicht bereits eine Erlaubnis gleicher Art und gleichen Umfangs nach Maßgabe dieser Vorschrift erteilt worden ist.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonstiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, soweit seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen.

(4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das Gleiche gilt auch für Prüfer bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei denn, dass ein anderer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs- und Prüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern oder Prüfern bedürfen Luftfahrer keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt, die von Fluglehrern oder Prüfern angeordnet und beaufsichtigt werden.

(5) Auf das Personal für die Flugsicherung

a)
in der Flugverkehrskontrolle (Fluglotsen),
b)
in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle, Fluginformationsdienst und Flugberatung,
c)
bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen
sind Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner der Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4 und 4a.

(1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Personal für die Flugsicherung auszubilden, bedarf unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3 der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann oder der Bewerber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. Die Erlaubnis kann außerdem widerrufen werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt worden ist.

(3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf nur von Personen vorgenommen werden, die eine Lehrberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Fluglehrer).

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.