Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 30. Mai 2007 - 5 K 2922/07

bei uns veröffentlicht am30.05.2007

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
Der am 05.04.2007 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.03.2007 wiederherzustellen, zielt bei sachdienlicher Auslegung (§§ 88 und 86 Abs. 3 VwGO) darauf ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids wiederherzustellen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO) und gegen Nr. 4 des Bescheids anzuordnen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO, § 12 LVwVG). Die Antragsgegnerin hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2007 dem Antragsteller unter - ausreichend begründeter (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) - Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit den weiblichen Mischlingshund „...“ eingezogen (Nr. 1) und ihm untersagt, während der Dauer seiner Alkoholabhängigkeit Hunde zu halten, zu betreuen, auszuführen oder sonst in seine Obhut oder Verantwortung zu nehmen (Nr. 2) sowie dem Antragsteller für den Fall, dass er seiner Verpflichtung nach Nr. 2 des Bescheids nicht sofort nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Nr. 4 des Bescheids). Soweit der Prozessbevollmächtigte im jüngsten Schriftsatz vom 21.05.2007 ausführt, der Eilantrag habe die Anordnung vom 21.03.2007 (Beschlagnahme des Hundes „...“) zum Gegenstand, handelt es sich um ein Versehen. Der Antragsteller hat weder ausdrücklich noch der Sache nach in einer einer sachdienlichen Auslegung fähigen Art und Weise im Sinne einer Antragserweiterung auch die Anordnung des Sofortvollzugs der Beschlagnahme vom 21.03.2007 zum Gegenstand des Eilrechtsschutzes gemacht.
1. Der Aussetzungsantrag ist zulässig, insbesondere besteht für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die verfügte Einziehung des Hundes „...“ ein Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.05.2007 vorträgt, der Hund „wurde eingezogen“, könnten sich allerdings Zweifel hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses ergeben. Der Wortlaut: „wurde eingezogen“ lässt allerdings offen, was der Antragsteller hiermit genau zum Ausdruck bringen will. Die auf § 34 Abs. 1 PolG gestützte Einziehung zielt auf den Übergang des Eigentums an „...“ auf die Antragsgegnerin ab. Wann das Eigentum übergeht, ist in der polizeirechtlichen Literatur umstritten (die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat sich bisher - soweit ersichtlich - hierzu noch nicht näher geäußert). Teilweise wird auf die Unanfechtbarkeit der Einziehungsanordnung abgestellt (vgl. Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 6. Aufl., RdNr. 636; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 34 RdNr. 2; jew. ohne Begründung). Demgegenüber wird überwiegend vertreten, der Eigentumsübergang erfolge bereits mit der Wirksamkeit der Einziehungsanordnung - Bekanntgabe nach § 43 Abs. 1 LVwVfG - (vgl. Mußmann, Allgemeines Polizeirecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl., RdNr. 255; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., RdNr. 396; wiederum jew. ohne Begründung; so auch Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 34 RdNr. 11 sowie Dolderer, VBlBW 2003, 222, 224, beide mit dem Hinweis darauf, dass Verwaltungsakte allgemein mit der Bekanntgabe wirksam werden und die polizeirechtliche Einziehung ausdrücklich nicht an den Eintritt der Unanfechtbarkeit anknüpft, im Gegensatz zu strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Einziehungen, welche nach § 74 e Abs. 1 StGB, § 26 Abs. 1 OWiG und § 3 Abs. 1 OWiG BW erst durch die Rechtskraft der Einziehung deren Rechtsfolge eintreten lassen). Diejenigen, welche von der Unanfechtbarkeit ausgehen, könnten einen früheren Eigentumsübergang nur in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Einziehungsanordnung bejahen. Wendet man hiergegen allerdings ein, die Einziehung bedürfe als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt weder der Vollstreckung, noch der Vollziehbarkeit (so Dolderer, a.a.O., S. 224; ansatzweise auch Wolf/Stephan, a.a.O., § 34 RdNr. 11), ginge eine verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dann ins Leere (was gegen die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses spräche), wenn die Frage der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Einklang mit der herrschenden Meinung im Sinne der Vollziehbarkeitstheorie (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 80 RdNrn. 19 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 RdNr. 22) beantwortet würde. Die Wirksamkeitstheorie (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O.) hätte allerdings zur Folge, dass die aufschiebende Wirkung die Wirksamkeit des Verwaltungsakts hemmte und deshalb die Rechtsfolge der Einziehungsanordnung nicht eintreten könnte. So betrachtet wäre ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann anzunehmen, wenn die Rechtsfolge der Einziehungsanordnung bereits an ihre Wirksamkeit (Bekanntgabe der Einziehungsanordnung) anknüpft und man den Suspensiveffekt mit der Wirksamkeitstheorie beantwortet.
Für die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses spricht aber unabhängig von den bisherigen Erwägungen der Gesichtspunkt, dass der Antragsteller mit seinem Aussetzungsantrag verhindern will, dass ihm Besitz und Eigentum an seinem Hund „...“ nicht endgültig entzogen wird, mithin ein Dritter von der Antragsgegnerin etwa im Wege der Verwertung des Hundes (§ 34 Abs. 2 PolG, § 383 Abs. 3 BGB) gutgläubig Eigentum (§ 935 Abs. 2 BGB) erwirbt. Dies kann der Antragsteller gegenwärtig jedenfalls noch erreichen. Denn die Antragsgegnerin hat heute dem Berichterstatter auf dessen telefonische Anfrage durch eine Sachbearbeiterin beim Amt für öffentliche Ordnung mitgeteilt, „...“ sei mittlerweile aus der Quarantänestation der Antragsgegnerin entlassen und dem Tierheim S.-B. zur Verwahrung übergeben worden; unter Befolgung der gerichtlichen Bitte im Schreiben vom 12.04.2007 (das Gericht geht davon aus, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag bezüglich der Einziehung von Vollzugsmaßnahmen abgesehen wird) sei der Hund bisher nicht verwertet worden. Vor diesem Hintergrund steht dem Antragsteller unbeschadet des Umstands, dass er bezüglich der gleichfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verfügten Beschlagnahme des Hundes mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.03.2007 nicht auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs vom 26.03.2007 beantragt hat, ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines erfolgreichen Aussetzungsantrags hinsichtlich des Sofortvollzugs der Einziehungsanordnung der Antragsteller nicht wieder die tatsächliche Verfügungsgewalt über „...“ erlangen könnte. Diese Rechtsfolge könnte er nur mit einem Aussetzungsantrag bezüglich des Sofortvollzugs der Beschlagnahme des Hundes erreichen, was jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist.
2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.03.2007 verspricht bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten. Gründe, welche gleichwohl die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs aus Gründen der Billigkeit (§ 80 Abs. 4 S. 3 VwGO entsprechend) rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Daher überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Maßnahmen das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur Bestandskraft des angefochtenen Bescheids von derartigen Maßnahmen verschont zu bleiben. Hinzu kommt, dass viel dafür spricht, dass sich die mit den Regelungen in Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids bekämpften Gefahren für Dritte durch die alkoholbedingte Ungeeignetheit des Antragstellers zum Halten, Betreuen, Ausführen von Hunden oder deren sonstige In-Obhut- oder In-Verantwortungnahme unter Würdigung der früheren Beißvorfälle mit „...“ bereits vor dem unanfechtbaren Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren, was die Annahme eines besonderen, über das öffentliche Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes Vollzugsinteresse rechtfertigt (vgl. dazu allgemein anhand von ausländerrechtlichen Fällen: BVerfG, Kammerbeschlüsse des 2. Senats v. 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397, v. 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62 u. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -).
Nach § 34 Abs. 1 S. 1 PolG kann die zuständige allgemeine Polizeibehörde (hier die Antragsgegnerin als Ortspolizeibehörde: §§ 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 S. 1, 66 Abs. 2 PolG) eine beschlagnahmte Sache einziehen, wenn diese nicht mehr herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 30.03.2007 unter Bezugnahme auf die Beschlagnahme des Hundes „...“ mit Bescheid vom 21.03.2007 aufgrund des Vorfalls am Abend des 20.03.2007 in der ... des ... Hauptbahnhofs im Bereich des ... zutreffend dargelegt. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren wird es aller Voraussicht nach nicht entscheidungserheblich darauf ankommen, ob der eine der beiden Sicherheitsbediensteten, der von „...“ anlässlich des Festhaltens des Antragstellers beim Einsteigen in ... gebissen wurde, den Antragsteller nach Erteilung eines Stationsverweises (wohl i. S. eines Hausverbots oder Platzverweises) zu Recht festgehalten hat. Zu dem Beißvorfall konnte es jedenfalls nur deshalb kommen, weil „...“ entgegen der bestandskräftigen Anordnung der Stadt S. vom 20.12.2000 gegenüber der Schwester des Antragstellers, ..., keinen Maulkorb trug. Diese auf die Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (GBl. S. 574) - im Folgenden: PolVOgH (vgl. zur Gültigkeit dieser Verordnung: VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurt. v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 -, VBlBW 2002, 292) - gestützte Maßnahme muss sich der Antragsteller mit großer Wahrscheinlichkeit als Rechtsnachfolger bezüglich des Eigentums an „...“ zurechnen lassen. Der Beißvorfall am 20.03.2007 ist seit dem Erlass der bestandskräftigen Anordnung der Stadt S. vom 20.12.2000 (aus den mit Schreiben der Stadt S. v. 29.03.2007 an die Antragsgegnerin übersandten Akten „Hundehaltung ...“ der Ortspolizeibehörde der Stadt S. ergibt sich, dass die Anordnung v. 20.12.2000 nicht angefochten wurde) nicht der einzige Vorfall. Zuvor kam es bereits am 12.05.2005 in S.-M. zu einem Beißvorfall (verletzt wurde ein Polizist). Sowohl am 12.05.2005 - früher Nachmittag - als auch am Abend des 20.03.2007 war der Antragsteller erheblich alkoholisiert (12.05.2005: 1,6 Promille; 20.03.2007: 2,16 Promille; jew. Alcomattest).
Darüber hinaus hebt die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 03.05.2007 zutreffend hervor, dass wegen weiterer Vorfälle im Stadtgebiet von S. der dortige Polizeivollzugsdienst der Ortspolizeibehörde ein Hundehaltungsverbot gegenüber dem Antragsteller empfohlen hat. Die Polizeidirektion W. - Polizeihundeführerstaffel - teilte mit Schreiben vom 22.11.2005 der Stadt S. mit, es sei am 23.07.2005 und am 10.09.2005 im Bereich von S. zum wiederholten Male zu Beißvorfällen mit dem Hund des Antragstellers gekommen. In beiden Fällen seien unbeteiligte Spaziergänger von dessen Hund angegriffen und durch Bisse zum Teil schwer verletzt worden. Beim letzten Zwischenfall habe der Antragsteller den Geschädigten mit einem Stock bedroht und sich geweigert, seinen Hund anzuleinen. Zwei Strafanzeigen wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung seien angefertigt und der zuständigen Staatsanwaltschaft übersandt worden. Es werde ein generelles Hundehaltungs- und Hundeführungsverbot vorgeschlagen. Mit weiterem Schreiben vom 25.01.2006 der Polizeidirektion W. - Polizeihundeführerstaffel - an die Stadt S. wurde der Erlass eines Hundehaltungsverbots bekräftigt. Die Hundehaltung des Antragstellers habe im Bereich der Polizeidirektion W. zu bisher vier bekannten Beißvorfällen geführt. Folgende Anzeigen seien von der Dienststelle bearbeitet und der Staatsanwaltschaft ... vorgelegt worden: Az.: 95 Js 1794/06 vom 10.09.2005; 43 Js 100949/05 vom 23.07.2005; 95 Js 82126/04 vom 30.07.2004 und 33 Js 32958/03 vom 01.05.2003. Schließlich teilte die Polizeidirektion W. - Polizeihundeführerstaffel - mit Schreiben vom 08.02.2006 der Stadt S. mit, am 25.01.2006 habe eine Frau, wohnhaft in S., ...-Straße, mitgeteilt, dass es auf dem Schrebergartengrundstück des Ehepaares ... gegenüber der ...-Straße immer wieder zu Lärm- und sonstigen Belästigungen durch Hunde und alkoholisierte Personen komme. Der Antragsteller halte sich sporadisch auf dem Gartengrundstück der Familie ... auf. Dann werde immer mit vielen anderen Burschen die ganze Nacht durchgezecht. Sie kämen mit verschiedenen Autos und ließen die Nacht über das Autoradio bei voller Lautstärke laufen; es sei immer ein Riesenspektakel, stellenweise mit bis zu 50 Personen. Der Antragsteller halte seinen Hund „...“ immer dann am Halsband, wenn jemand herannahe. Nachts lasse er den Hund frei laufen. Letztes Jahr, als sie morgens die Haustüre geöffnet habe, sei der Hund plötzlich vor ihr gestanden; es sei ihr gerade noch gelungen, die Türe zu schließen. Im Schreiben der Polizeidirektion W. - Polizeihundeführerstaffel - vom 08.02.2006 an die Stadt S. führte die Polizeidirektion weiter aus, Tatort des letzten Beißvorfalls im September 2005 mit „...“ sei das Gartengrundstück der Familie ... in der ...-Straße, S., gewesen. Den Ermittlungen zufolge sei der Antragsteller ohne festen Wohnsitz; der Wohnsitz ... bestehe nicht mehr. Der Antragsteller halte sich in unregelmäßigen Abständen auf dem Gartengrundstück auf, gelegentlich im Rahmen von „Saufgelagen“. Es werde nochmals ein generelles Hundehaltungsverbot angeregt. Die Verfahrensweise beim Antreffen des Antragstellers sollte angeordnet werden, da mit Widerstand zu rechnen sei.
Laut der Anzeigen-Aufnahme des Polizeipräsidiums ... vom 12.05.2005 bezüglich des Beißvorfalls am selben Tag in S.-M. hat der Antragsteller gegenüber dem Polizeibeamten, der von „...“ am 12.05.2005 gebissen wurde, unmittelbar nach der letztlich nicht gelungenen Flucht, der hierauf begangenen Widerstandshandlung und dem damit verbundenen Beißvorfall gesagt, dass er in solchen Situationen eigentlich immer Widerstand leiste oder flüchte; da er den Hund mitgeführt habe, habe er sich für die Flucht entschieden.
Bei dieser Sachlage, die gegebenenfalls im Widerspruchsverfahren bezüglich der Vorfälle in S. anhand der genannten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... noch weiter aufzuklären sind, ergeben sich genügend Tatsachen, die mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit die verfügte Einziehung als rechtmäßig erscheinen lassen. Ein milderes Mittel, etwa der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers geltend gemachte Maulkorbzwang, scheidet - wie bereits ausgeführt - schon deshalb aus, weil eine solche Maßnahme von der Stadt S. am 20.12.2000 bereits bestandskräftig angeordnet wurde, was sich der Antragsteller zurechnen lassen muss.
10 
Der Widerspruch gegen die in Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 30.03.2007 gegenüber dem Antragsteller verfügte und auf die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) gestützte Maßnahme (Untersagung, Hunde zu halten, zu betreuen, auszuführen oder sonst in seine Obhut oder Verantwortung zu nehmen, so lange der Antragsteller alkoholabhängig ist), dürfte gleichfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben. Die in erster Linie alkoholbedingte Unzuverlässigkeit des Antragstellers bezüglich der Haltung seines als gefährlicher Hund eingestuften „...“ - nach § 4 Abs. 2 PolVOgH dürfen gefährliche Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (vgl. hierzu näher VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2004 - 1 S 564/04 -VBlBW 2005, 28; VG Stuttgart, Beschl. v. 11.05.2006 - 1 K 1683/06 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.10.2000 - 5 B 838/00, NVwZ 2001, 227) - lassen den Schluss zu, dass der Antragsteller auch hinsichtlich der Haltung, Betreuung, Ausführung, In-Obhut- und In-Verantwortungnahme anderer Hunde nicht die Gewähr dafür bietet, mit Hunden so umzugehen, dass für Dritte keine Gefahren für Leib oder Leben, sowie Gefahren für Tiere und Sachen von Dritten ausgehen. Es sprechen gewichtige Tatsachen und Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller entweder bereits ernsthaft alkoholkrank oder jedenfalls stark alkoholabhängig ist und ihm daher - ähnlich wie beim Führen von Kraftfahrzeugen - die körperliche Eignung zum verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden fehlt. In der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 17.04.2007 vorgelegten sozialmedizinischen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit S. - vom 09.02.2007 ist ausgeführt, der Antragsteller sei seit Jahren genuss- und suchtmittelabhängig. Als Empfehlung ist eine Suchtberatung sowie eine psychosoziale Beratung genannt. Soweit in der Stellungnahme des Weiteren davon die Rede ist, der Antragsteller sei „derzeit clean“ (der Prozessbevollmächtigte zitiert im Schriftsatz v. 21.05.2007 insoweit verkürzt, als er das Wort „derzeit“ weglässt und geltend macht, der Antragsteller sei „clean“), ist dies im Gutachten nicht näher substantiiert. Im Hinblick auf seine Alkoholproblematik hat der Antragsteller keine für ihn günstigen Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht. Er hat nicht ausgeführt, ob er die genannte Empfehlung, eine Suchtberatung oder eine psychosoziale Beratung in Anspruch zu nehmen, in Angriff genommen hat. Des Weiteren hat er nichts dazu vorgebracht, ob er der „1. Einladung“ des JobCenter S.-F. vom 09.03.2007, mit ihm am 13.04.2007 seine berufliche Situation und das ärztliche Gutachten (wohl dasjenige v. 09.02.2007) zu besprechen, gefolgt ist. Was den Vorfall am 20.03.2007 im Bereich der ... und in einem Wagen der ... betrifft, hat die Mutter des Antragstellers in ihrem Schreiben vom 23.03.2007 an die Antragsgegnerin ausgeführt, der Antragsteller trinke „meistens gerade nichts und ist auch kein Alkoholiker in dem Sinn, dass er ständig unter Alkohol steht“. Die in dem Schreiben ausführlich dargestellte innige Beziehung des Antragstellers zu „...“ widerspiegelt in gewisser Weise das von alkoholkranken oder alkoholabhängigen Menschen in besonderem Maße beanspruchte Bedürfnis nach Anerkennung und Zuneigung. Der Brief bagatellisiert aber durch seine beschützerhaften Ausführungen auch die Alkoholproblematik des Antragstellers und rückt so seine Mutter zumindest in die Nähe des Co-Alkoholismus (vgl. dazu Schlüter-Dupont, Alkoholismus-Therapie - pathogenetische, psychodynamische, klinische und therapeutische Grundlagen, 1990, S. 342). In der Beschützer- oder Erklärungsphase übernimmt der Co-Alkoholiker zunehmend die Rolle des Beschützers und des Erklärers, damit wird „irgendwer oder irgendetwas Schuld an dem Alkoholkonsum“ und niemand will darüber reden, was in der Familie wirklich geschieht, weder miteinander noch außerhalb der Familie. Ein sich verstärkender Ablauf sieht folgendermaßen aus: Alkoholkonsum verursacht Schuldgefühle und niedriges Selbstwertgefühl, daraus entstehen Erklärungsversuche und Beschützerrolle - weiterer Alkoholismus wird begünstigt (vgl. Schlüter-Dupont, a.a.O.).
11 
Die Verstrickung des Antragstellers in seine Alkoholproblematik und seine dadurch bedingte Hilflosigkeit tritt auch dadurch zutage, dass er über seinen Prozessbevollmächtigten die Stellungnahme seiner Mutter vom 23.03.2007 mit der Antragsschrift vom 05.04.2007 zum Gegenstand des vorliegenden Aussetzungsverfahrens gemacht hat. Den alkoholbedingten Teufelskreis kann der Antragsteller nur durchbrechen, wenn er die Empfehlung des Sozialmedizinischen Dienstes der Agentur für Arbeit in der Stellungnahme vom 09.02.2007 wirklich ernst nimmt und eine Suchtberatungsstelle aufsucht, was er bisher offenbar nicht getan hat; jedenfalls hat er diesbezüglich keinerlei Umstände glaubhaft gemacht.
12 
Soweit es dem Antragsteller nach den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 21.05.2007 nicht nachvollziehbar erscheint, weswegen die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 03.05.2007 Ausführungen zur Frage der Inhaberschaft einer Fahrerlaubnis des Antragstellers macht, beruht dies auf der im Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 VwGO) wurzelnden gerichtlichen Anfrage vom 12.04.2007, wovon dem Prozessbevollmächtigen eine Mehrfertigung übersandt worden ist. Im Übrigen findet dieser Gesichtspunkt auch im gerichtlichen Schreiben vom 07.05.2007 an den Prozessbevollmächtigten Anklang.
13 
Nach alledem begegnet die als Ermessensentscheidung (§§ 3, 5 PolG) getroffene Maßnahme in Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 30.03.2007 keinen rechtlichen Bedenken. Als Dauerverwaltungsakt hat die Antragsgegnerin die Regelung zu Recht auf die Dauer der Alkoholabhängigkeit des Antragstellers begrenzt und die förmliche Aufhebung des generellen Hundehaltungsverbots von der Vorlage entsprechender Unterlagen - etwa eine Bescheinigung über eine erfolgreiche Entziehungskur - abhängig gemacht.
14 
Die mit den Regelungen in den Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids vom 30.03.2007 bekämpften Gefahren hinsichtlich der Haltung von Hunden können sich wegen der Alkoholproblematik des Antragstellers und seiner damit verknüpften emotionalen Befindlichkeit jederzeit realisieren und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auch schon vor Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Regelungen eintreten, weswegen auch ein besonderes, über das öffentliche Interesse an den Regelungen selbst hinausgehendes Vollzugsinteresse besteht.
15 
Schließlich dürfte auch der Widerspruch gegen das in Nr. 4 des Bescheids vom 30.03.2007 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR erfolglos bleiben. Die in Nr. 2 des Bescheids verfügte Untersagung, auf die sich die Androhung des Zwangsgelds bezieht, ist sofort vollziehbar, weswegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 2 Nr. 2 LVwVG) vorliegen. Die Androhung des Zwangsgelds (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 LVwVG) konnte mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden (§ 20 Abs. 2 LVwVG). Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR bewegt sich auch innerhalb des gesetzlichen Rahmens von mindestens 10 EUR und höchstens 50.000 EUR (§ 23 LVwVG).
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
17 
Der Streitwert ist nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller bemessen (§§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 S. 1 GKG). Bezüglich der in den Nrn. 1 und 2 des Bescheids verfügten Maßnahmen ist jeweils die Hälfte des Auffangwerts für das Hauptsacheverfahren von jeweils 5.000 EUR zugrunde gelegt. Die Zwangsgeldandrohung bleibt außer Betracht (vgl. Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -, NVwZ 2004, 1327).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen


(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann,

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(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 3 Keine Ahndung ohne Gesetz


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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 26 Wirkung der Einziehung


(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat oder, soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts über,

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Aug. 2004 - 1 S 564/04

bei uns veröffentlicht am 12.08.2004

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juli 2003 - 1 K 2291/02 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat oder, soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts über, deren Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.

(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Erlöschen dieser Rechte wird jedoch angeordnet, wenn die Einziehung darauf gestützt wird, daß die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Das Erlöschen des Rechts eines Dritten kann auch dann angeordnet werden, wenn diesem eine Entschädigung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist.

(3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen. Die gleiche Wirkung hat die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist.

Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juli 2003 - 1 K 2291/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Haltung eines Kampfhundes.
Der Kläger war gemeinsam mit Frau Z. Halter des Hundes „Rocky“, eines Bullterriers. Am 12.9.2000 zeigte er bei der Beklagten die Haltung dieses Tieres an. Am 13.9.2001 wurde der Hund einer Verhaltensprüfung unterzogen, die er nicht bestand. In der Folgezeit holte die Beklagte ein polizeiliches Führungszeugnis über den Kläger ein. Daraus geht hervor, dass der Kläger u.a. durch Urteil des Landgerichts Ulm vom 16.6.1993 (rechtskräftig seit 13.9.1993) wegen Menschenhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei, Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war.
Nach vorheriger Anhörung untersagte die Beklagte mit Bescheid vom 19.3.2002 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Haltung und Führung des Hundes „Rocky“ (Ziff. 1.2 des Bescheids) und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger sei wegen der Verurteilung vom 16.7.1993 als unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum des Landes Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 (PolVOgH) anzusehen, so dass die Haltung des Kampfhundes zwingend zu untersagen sei. Nach Nr. 2.3.2.3 der vorläufigen Verwaltungsvorschrift (VVwVgH) besäßen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer Straftat gegen das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden seien. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Außerdem habe er sich nicht um eine Bescheinigung über die Anzeige der Kampfhundehaltung gekümmert, obwohl das Mitführen dieser Bescheinigung zu den besonderen Halterpflichten gehöre.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Tübingen insoweit mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2002 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, es werde nicht verkannt, dass seit der letzten Verurteilung des Klägers mittlerweile fast 10 Jahre vergangen seien. Gleichwohl sei der Kläger auch in Ansehung des Zeitablaufs seit der Verurteilung im Jahre 1993 gemäß Ziff. 2.3.2.3, 2. Spiegelstrich der VVwVgH noch als unzuverlässig anzusehen. Der Verordnungsgeber der PolVOgH habe bewusst davon abgesehen, bei Straftaten gegen das Waffengesetz eine dem § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG entsprechende Fünfjahresfrist in die VVwVgH einzufügen. Im Unterschied zum Waffenbesitz müssten nämlich Kampfhunde nicht gezielt und bewusst eingesetzt werden wie eine Waffe. Vielmehr besäßen sie eine wesensspezifische oder durch Menschen antrainierte Grundaggressivität und Gefährlichkeit, die jederzeit und unvermittelt in Gefährdungen und Schäden für hohe Individualrechtsgüter umschlagen könne. Das Absehen von einer Fristenregelung sei auch nicht unverhältnismäßig, da in diesem Falle die allgemeinen Tilgungsregelungen des Bundeszentralregistergesetzes einträten. In Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers, der wegen Menschenhandels mit gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und wegen gemeinschaftlicher, gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung verurteilt worden sei und mit einem Gas-Schreckschuss-Revolver seiner damaligen Freundin aus etwa einem halben Meter Entfernung mitten ins Gesicht geschossen habe, sei auch derzeit noch davon auszugehen, dass er den besonderen Anforderungen an die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nicht gerecht werde.
Am 18.11.2002 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, Ziff. 1.2 der Verfügung der Beklagten vom 19.3.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.10.2002 aufzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete auch mit Blick auf Art. 14 GG in besonderem Maße, dass Auflagen Vorrang vor der Untersagung der Haltung hätten. Diesbezüglich sei kein Ermessen ausgeübt worden. Auch sei der Begriff der Zuverlässigkeit unzutreffend ausgelegt worden. Der Zusatz unter dem 1. Spiegelstrich der Ziff. 2.3.2.3 der VVwVgH, wonach Straftaten nur dann zu berücksichtigen seien, „wenn seit der Verurteilung ohne Berücksichtigung der Haftzeit noch keine fünf Jahre vergangen sind“, gelte auch für die unter dem 2. Spiegelstrich aufgeführten Taten und damit auch für Straftaten gegen das Waffengesetz. Bei dem Erlass dieser Verwaltungsvorschrift habe man sich an den Vorschriften des Waffenrechts orientiert, das in § 5 Abs. 2 WaffG eine Fünfjahresfrist vorsehe. Außerdem gehe die Verwaltungsvorschrift davon aus, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nur „in der Regel“ fehle. Die Beklagte habe jedoch nicht geprüft, ob hier die Zuverlässigkeit trotz der strafrechtlichen Verurteilungen bejaht werden könne. Dabei müsse besonders berücksichtigt werden, dass die Verurteilungen nicht im Zusammenhang mit dem Einsatz von Hunden bzw. Kampfhunden stünden. Schließlich sei zu beachten, dass es bislang noch zu keinem Beißvorfall gekommen sei.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 23.7.2003 - 1 K 2291/02 - dem Antrag der Beklagten entsprechend die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei aufgrund der am 16.7.1993 abgeurteilten Taten auch unter Berücksichtigung der seit der Verurteilung vergangenen Zeit, während derer der Kläger nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, als unzuverlässig anzusehen. Die Verurteilung unterliege nicht infolge des Zeitablaufs einem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG, da die Tilgungsfrist vorliegend 15 Jahre betrage und daher noch nicht abgelaufen sei. Die bei der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 b und e WaffG genannte Frist sei hier nicht zugrunde zu legen, da diese zeitliche Grenze in die VVwVgH für die unter dem 2. Spiegelstrich aufgeführten Tatbestände in Ziff. 2.3.2.3 VVwVgH nicht übernommen worden sei. Davon unabhängig sei aber auch unter Heranziehung der waffenrechtlichen Vorschriften von der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG a.F., die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch anzuwenden gewesen sei, sehe bei wiederholten oder gröblichen Verstößen gegen die Vorschriften eines der in Nr. 1 Buchst. e genannten Gesetze eine zeitliche Grenze nicht vor. Verstöße gegen das Waffenrecht, die vorsätzliche Straftaten darstellten, seien in der Regel auch gröblich im Sinne dieses Gesetzes. Der Kläger sei wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt worden und es seien keine besonderen Tatumstände erkennbar, die ausnahmsweise die Regelvermutung entkräften könnten. Lägen - wie hier - Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters vor, so sei die Haltung des gefährlichen Hundes zwingend zu untersagen. Ein Ermessensspielraum sei der Behörde nicht eröffnet.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 20.2.2004 die Berufung zugelassen.
Im Berufungsverfahren vertieft der Kläger sein Vorbringen und führt ergänzend aus: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es bei der Feststellung der Zuverlässigkeit eines Hundehalters ausschließlich auf das Verhalten und den Umgang des Halters mit seinem Hund ankomme und nicht auf Verfehlungen, welche in keinerlei Zusammenhang mit der Hundehaltung stünden. Unberücksichtigt sei auch der Umstand geblieben, dass der Kläger seit seiner Verurteilung im Jahre 1993 mittlerweile „zehn Jahre älter und reifer“ geworden sei. Die Beklagte habe auch nicht geprüft, ob hier trotz der strafrechtlichen Verurteilungen kein Regelfall gegeben sei. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliege, sei insbesondere von Bedeutung, ob diese Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Kampfhunden stünden oder ob aus sonstigen Gründen ein atypischer Sonderfall vorliege, der ausnahmsweise die Zuverlässigkeit des Klägers als Hundehalter unberührt lasse. Im Übrigen habe die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht und keine Erwägungen über alternative Maßnahmen angestellt.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juli 2003 - 1 K 2291/02 - aufzuheben und Ziff. 1.2 des Bescheides der Beklagten vom 19.3.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.10.2002 aufzuheben, sowie
11 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Tübingen und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die - nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige - Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19.3.2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.10.2002 sind, soweit sie Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sind (Ziff. 1.2 des Bescheides, Untersagung der Hundehaltung „Rocky“), rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Hundehaltung ist § 3 Abs. 4 Satz 3 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 - PolVOgH - (GBl. vom 15.8.2000, S. 564). Danach ist in den Fällen des Satzes 1 die Haltung von der Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Sachkunde des Halters oder auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz bestehen. § 3 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH bestimmt, dass derjenige, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Kampfhunde hält, keiner Erlaubnis für die Haltung dieser Hunde bedarf, wenn er sie der Ortspolizeibehörde bis zum 12.9.2000 schriftlich anzeigt. Der Kläger war bereits bei Inkrafttreten der PolVOgH gemeinsam mit Frau Z. Halter des Hundes „Rocky“ und hat diesen bei der Beklagten ordnungsgemäß angezeigt. Sein Hund ist ein Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 2 PolVOgH, dessen Kampfhundeeigenschaft nicht durch einen positiven Wesenstest widerlegt wurde. Vielmehr bestand er die Verhaltensprüfung am 13.9.2001 nicht, weil er sich in einzelnen Prüfungsabschnitten gesteigert aggressiv gezeigt hatte. Damit unterfällt der Kläger der Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH, so dass § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH zur Anwendung gelangt.
19 
Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zutreffend angenommen, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers als Halter eines Kampfhundes im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH bestehen.
20 
Der Begriff der Zuverlässigkeit ist in der PolVOgH nicht definiert. Der Verordnungsgeber hat auch nicht - wie etwa in Gesetzen, die an das Erfordernis der Zuverlässigkeit anknüpfen (vgl. § 5 Abs. 2 WaffG a.F. und n.F. bzw. § 17 Abs. 4 BJagdG n.F.), - in der Verordnung selbst bestimmte Regelfälle aufgezählt, die die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen, sondern entsprechende Vorgaben für die Verwaltung lediglich in Verwaltungsvorschriften vorgesehen. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit in § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der weder mit einem Beurteilungsspielraum verbunden ist, noch einen Ermessensspielraum zugunsten der Behörde eröffnet und somit der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Einer detaillierteren Angabe der Zuverlässigkeitsvoraussetzungen in der Verordnung selbst bedurfte es dabei ebenso wenig wie in anderen vergleichbaren Regelungsbereichen des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.8.1992 - 1 S 2550/91 - zur PolVOgH 1991, VBlBW 1993, 99 f.). Denn es lässt sich mit Blick auf den Regelungszweck der Verordnung hinreichend bestimmt ermitteln, was unter der „Zuverlässigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Die PolVOgH dient dem Zweck, Menschen (und auch Tiere) vor den von Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Der Verordnungsgeber will damit der ihm auferlegten Pflicht genügen, sich schützend und fördernd vor diese höchsten Rechtsgüter zu stellen und sie vor Eingriffen anderer zu bewahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 2 Abs. 1 LV; vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 16.10.2001, VBlBW 2002, 292 f.). Indem er in der Verordnung auch auf die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters eines Kampfhundes abstellt und für diesen besondere Halterpflichten vorsieht, trägt er der Erkenntnis Rechnung, dass Gefahren auch in der Art der Haltung begründet sein und damit „vom anderen Ende der Leine“ ausgehen können. Die für den Halter eines Kampfhunds erforderliche Zuverlässigkeit besitzt danach derjenige nicht, der keine Gewähr dafür bietet, dass der Hund künftig ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise sicher geführt wird, dass von dem Hund keine der mit der PolVOgH bekämpften Gefahren für Menschen oder Tiere ausgehen werden. Die vorläufige Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VVwVgH) vom 18.8.2000 (GABl. 2000, S. 218) in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung anwendbaren Fassung vom 7.9.2001 (GABl. S. 994; vgl. nunmehr auch die Fassung vom 15.12.2003, GABl. S. 166) sieht in Ziff. 2.3.2.3 eine dem § 5 Abs. 2 WaffG nachgebildete Vermutungsregel für eine Unzuverlässigkeit des Hundehalters vor. Es handelt sich insoweit um eine rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift, die die Gerichte nicht bindet, der Behörde jedoch als Orientierungshilfe dienen kann, sie aber nicht von der Notwendigkeit der in der Verordnung vorgesehenen einzelfallbezogenen Zuverlässigkeitsprüfung entbindet. Es ist daher die Aufgabe der zuständigen Behörde zu prüfen, ob aufgrund der vom Hundehalter begangenen Rechtsverstöße nach objektiven Maßstäben, für die die in der Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Regelfälle Hinweise geben können, und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dieser werde künftig seine Pflichten als Hundehalter nicht erfüllen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.7.2001 - 1 S 1135/01 -).
21 
Diese Grundsätze hat die Beklagte beachtet und ist zu der zutreffenden Annahme gelangt, dass dem Kläger die zum Halten eines Kampfhundes erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
22 
Zwar ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger seinen sich aus der PolVogH ergebenden besonderen Halterpflichten, insbesondere Leinen- und Maulkorbzwang nicht nachgekommen wäre. Soweit die Beklagte die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers auch daraus herleitet, dass der Kläger sich um eine Bescheinigung über die Anzeige der Kampfhundehaltung nicht gekümmert habe, vermag dieser Verstoß für sich gesehen, diese Annahme nicht zu tragen, da es sich insoweit - anders als bei Leinen- und Maulkorbzwang - nicht um sicherheitsrelevante Halterpflichten handelt.
23 
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers ergeben sich jedoch aus den der Verurteilung vom 16.7.1993 zugrundeliegenden Straftaten. Das Landgericht Ulm hat den Kläger wegen Menschenhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. In einem Fall schoss der Kläger mit einem Gas- und Schreckschussrevolver seiner damaligen Freundin aus etwa einem halben Meter Entfernung mitten in das Gesicht, in erster Linie, wie das Landgericht festgestellt hat, „um seiner Forderung - weitere Prostitution für ihn - den nötigen Nachdruck zu verleihen und sie auch künftig auf den Strich zu zwingen“. Dabei ging das Landgericht davon aus, dass der körperlichen Gewalt als Einwirkungsmittel eigenständiger Handlungsunwert zukomme, da sie über das gewöhnliche Tatbild hinaus gehe und eine besonders intensive Form des Einwirkens darstelle. Das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in der Form des Begehens mit einem gefährlichen Werkzeug (§§ 223, 223 a StGB) trete daher in Tateinheit zu dem Menschenhandel und führe zu einer Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Unter den Vorstrafen fänden sich weitere Gewaltdelikte, die ein ungünstiges Licht auf diese Tat werfen würden, soweit sie gerade das Einwirkungsmittel Gewalt beträfen. Der Schuss aus der Gaspistole stelle eine ganz massive Beeinträchtigung des erkannten, entgegenstehenden Willens des Mädchens dar. In dem Schuss aus sehr kurzer Distanz liege eine besonders hohe Gefährdung des Augenlichts, die sich glücklicherweise nicht verwirklicht habe.
24 
Der Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz liegt zugrunde, dass der Kläger, ohne im Besitz einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenscheins zu sein, einen Trommelrevolver samt Munition erwarb und besaß und diesen schussbereit, mit sechs Patronen geladen, hinter der Rückwand der Küchenspüle verbarg. Hierfür hielt das Landgericht Ulm eine Einsatzstrafe von immerhin einem Jahr Freiheitsstrafe für angemessen und zwar im Hinblick darauf, dass die Vergangenheit den Kläger als gewaltbereit gezeigt habe und in der Hand eines solchen Mannes eine Waffe, die bauartbedingt eine rasche Schussfolge erlaube, eine besonders hohe Gefährdung darstelle, die durch das große Kaliber noch bedeutend erhöht werde.
25 
Allein schon diese beiden Taten zeigen, dass es dem Kläger an Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit gefährlichen Gegenständen und an Achtung gegenüber wichtigen Rechtsgütern Dritter fehlt und dass er nicht davor zurückscheut, körperliche Gewalt auch unter Einsatz gefährlicher Werkzeuge als Einwirkungsmittel einzusetzen. Auch wenn diese Taten nicht unter Einsatz eines Hundes begangen wurden, so lässt sich doch die Begehensweise, insbesondere die gefährliche Körperverletzung unter Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges, nicht in Einklang bringen mit den besonderen Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit, die an einen Kampfhundehalter regelmäßig zu stellen sind. In Anbetracht der Bedeutung der durch die PolVOgH geschützten Rechtsgüter schließen nicht nur Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Hundehaltung die erforderliche Zuverlässigkeit aus. Vielmehr soll den von der Haltung gefährlicher Hunde ausgehenden Gefahren von vornherein begegnet werden. Es können daher auch sonstige Verhaltensweisen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters begründen, wenn diese darauf schließen lassen, der Betroffene werde seiner Verantwortung im Umgang mit dem mit jeder Haltung eines gefährlichen Hundes verbundenen Risiko nicht gerecht. Davon ist hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch bei Berücksichtigung der seit der Verurteilung vergangenen Zeit auszugehen. Auch die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde haben gesehen, dass die der Verurteilung vom 16.7.1993 zugrundeliegenden Taten schon viele Jahre zurückliegen und der Kläger nach seiner Haftverbüßung in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Der Senat teilt deren Auffassung, dass Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten trotz dessen langen straffreien Verhaltens auch künftig die Befürchtung rechtfertigen, er werde seinen nach der PolVOgH als gefährlich anzusehenden Hund nicht so halten und führen, dass von diesem keine Gefahren für Mensch und Tier ausgehen.
26 
Dabei kann offen bleiben, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - 15.10.2002 - (so VG Göttingen, Urteil v. 11.6.1999, DVP 1999, 475 ; mit Gründen in Juris) oder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hier: der Tag der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) ist (so VG Karlsruhe, Urteil v. 26.3.2002 - 10 K 2428/02 sowie im Fall des Waffenbesitzverbotes BVerwG, Urteil vom 6.12.1978, BayVBl. 1980, 345 sowie VGH München, Urteil vom 8.12.1993, BayVBl. 1994, 404 ff.). Denn die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage hat sich zwischen den beiden genannten Zeitpunkten nicht geändert. Der illegale Waffenbesitz und der missbräuchliche Einsatz einer Waffe gegenüber seiner damaligen Freundin rechtfertigen noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine Besorgnis in dem vorerwähnten Sinne, zumal der Kläger nichts dargelegt hat, was auf geänderte persönliche und soziale Umstände hinweisen könnte. Allein der Umstand, dass er zwischenzeitlich „zehn Jahre älter und reifer“ geworden ist, reicht hierfür nicht aus.
27 
Nach alledem durfte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz unter Berücksichtigung der Wesenseigenschaften des Klägers, die bei den übrigen abgeurteilten Straftaten zu Tage getreten sind, und vor dem Hintergrund weiterer Verurteilungen, die die Gewaltbereitschaft des Klägers gezeigt haben, die Annahme einer „Regelvermutung“ rechtfertigen. Gründe, die auf einen atypischen Sonderfall hinweisen könnten, sind weder aus den Umständen der zugrundeliegenden Taten noch sonst ersichtlich.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, unterliegt die Verurteilung nicht infolge des Zeitablaufs einem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG. Die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre und ist noch nicht abgelaufen. Auch die von der Beklagten zugrundegelegten Verwaltungsvorschriften - VVwVgH - stehen einer Verwertung nicht entgegen; denn die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz fällt unter die unter dem 2. Spiegelstrich aufgeführten Tatbestände, für die eine zeitliche Grenze nicht vorgesehen ist. Die Beklagte hat aber auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die erforderliche umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Klägers auf die Straftaten zurückgegriffen, die dem 1. Spiegelstrich der VVwVgH unterfallen. Nach dieser Bestimmung greift die durch die dort aufgeführten Straftaten (u.a. vorsätzlicher Angriff auf das Leben und die Gesundheit, Zuhälterei) begründete Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht mehr Platz, wenn seit der Verurteilung ohne Berücksichtigung der Haftzeit noch keine fünf Jahre verstrichen sind. Die dort vorgesehene Fünfjahresfrist steht einer Verwertung der dort genannten Verurteilungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht entgegen. Denn bei der hier in Rede stehenden Fünfjahresfrist handelt es sich nicht um eine gesetzlich vorgesehene absolute Sperrfrist. Daher können die besonderen Tatumstände und die bei diesen Taten zutage getretenen Wesenseigenschaften Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers sein.
29 
Entgegen der Ansicht des Klägers gebietet die Parallele zum Waffenrecht nicht, die im Waffengesetz enthaltenen Fristenregelungen auch im Rahmen der PolVOgH anzuwenden. Der Verordnungsgeber hat für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Hundehalters nicht auf die entsprechenden Regelungen im Waffengesetz verwiesen, so dass eine unmittelbare Anwendung der dort vorgesehenen Fristenregelungen schon nicht in Betracht kommt. Aber auch Sinn und Zweck der PolVOgH gebieten nicht, die Fristenregelungen des Waffengesetzes entsprechend anzuwenden. Das Regierungspräsidium hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass Kampfhunde nicht gezielt und vorsätzlich eingesetzt werden müssen wie Waffen, um eine Gefahr für wichtige Individualgüter darzustellen. Sie besitzen vielmehr eine wesensspezifische oder durch Menschen antrainierte Grundaggressivität und Gefährlichkeit, die jederzeit und unvermittelt in Gefährdungen und Schäden für hohe Individualrechtsgüter umschlagen können. Werden diese Tiere von Menschen gehalten und geführt, die ihrerseits bereits wegen Straftaten gegen das Waffengesetz oder anderer zur Regelannahme der Unzuverlässigkeit führender Delikte rechtskräftig verurteilt worden sind, so ist damit ein größeres Sicherheitsrisiko verbunden als bei Waffen, die ohne eine besondere waffenrechtliche Erlaubnis nicht mitgeführt werden dürfen.
30 
Liegen danach Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers vor, so ist die Haltung des gefährlichen Hundes zwingend zu untersagen. Ein Ermessensspielraum ist der Behörde nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH nicht eröffnet. Aber selbst wenn man entgegen dem Wortlaut der Regelung bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift von einem Ermessensspielraum der Behörde ausgehen wollte, so war dieses Ermessen im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Eine Ermessensreduktion auf Null ist dann anzunehmen, wenn die Polizei wegen einer unmittelbaren Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) zum Einschreiten verpflichtet ist. Durch Auflagen, welchen nach Auffassung des Klägers der Vorzug zu geben wäre, kann der Gefahr nicht ebenso wirksam begegnen werden.
31 
Für eine Entscheidung über den Antrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war bei dieser Sach- und Rechtslage kein Raum.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die - nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige - Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19.3.2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.10.2002 sind, soweit sie Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sind (Ziff. 1.2 des Bescheides, Untersagung der Hundehaltung „Rocky“), rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Hundehaltung ist § 3 Abs. 4 Satz 3 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 - PolVOgH - (GBl. vom 15.8.2000, S. 564). Danach ist in den Fällen des Satzes 1 die Haltung von der Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Sachkunde des Halters oder auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz bestehen. § 3 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH bestimmt, dass derjenige, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Kampfhunde hält, keiner Erlaubnis für die Haltung dieser Hunde bedarf, wenn er sie der Ortspolizeibehörde bis zum 12.9.2000 schriftlich anzeigt. Der Kläger war bereits bei Inkrafttreten der PolVOgH gemeinsam mit Frau Z. Halter des Hundes „Rocky“ und hat diesen bei der Beklagten ordnungsgemäß angezeigt. Sein Hund ist ein Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 2 PolVOgH, dessen Kampfhundeeigenschaft nicht durch einen positiven Wesenstest widerlegt wurde. Vielmehr bestand er die Verhaltensprüfung am 13.9.2001 nicht, weil er sich in einzelnen Prüfungsabschnitten gesteigert aggressiv gezeigt hatte. Damit unterfällt der Kläger der Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH, so dass § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH zur Anwendung gelangt.
19 
Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zutreffend angenommen, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers als Halter eines Kampfhundes im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH bestehen.
20 
Der Begriff der Zuverlässigkeit ist in der PolVOgH nicht definiert. Der Verordnungsgeber hat auch nicht - wie etwa in Gesetzen, die an das Erfordernis der Zuverlässigkeit anknüpfen (vgl. § 5 Abs. 2 WaffG a.F. und n.F. bzw. § 17 Abs. 4 BJagdG n.F.), - in der Verordnung selbst bestimmte Regelfälle aufgezählt, die die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen, sondern entsprechende Vorgaben für die Verwaltung lediglich in Verwaltungsvorschriften vorgesehen. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit in § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der weder mit einem Beurteilungsspielraum verbunden ist, noch einen Ermessensspielraum zugunsten der Behörde eröffnet und somit der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Einer detaillierteren Angabe der Zuverlässigkeitsvoraussetzungen in der Verordnung selbst bedurfte es dabei ebenso wenig wie in anderen vergleichbaren Regelungsbereichen des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.8.1992 - 1 S 2550/91 - zur PolVOgH 1991, VBlBW 1993, 99 f.). Denn es lässt sich mit Blick auf den Regelungszweck der Verordnung hinreichend bestimmt ermitteln, was unter der „Zuverlässigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Die PolVOgH dient dem Zweck, Menschen (und auch Tiere) vor den von Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Der Verordnungsgeber will damit der ihm auferlegten Pflicht genügen, sich schützend und fördernd vor diese höchsten Rechtsgüter zu stellen und sie vor Eingriffen anderer zu bewahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 2 Abs. 1 LV; vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 16.10.2001, VBlBW 2002, 292 f.). Indem er in der Verordnung auch auf die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters eines Kampfhundes abstellt und für diesen besondere Halterpflichten vorsieht, trägt er der Erkenntnis Rechnung, dass Gefahren auch in der Art der Haltung begründet sein und damit „vom anderen Ende der Leine“ ausgehen können. Die für den Halter eines Kampfhunds erforderliche Zuverlässigkeit besitzt danach derjenige nicht, der keine Gewähr dafür bietet, dass der Hund künftig ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise sicher geführt wird, dass von dem Hund keine der mit der PolVOgH bekämpften Gefahren für Menschen oder Tiere ausgehen werden. Die vorläufige Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VVwVgH) vom 18.8.2000 (GABl. 2000, S. 218) in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung anwendbaren Fassung vom 7.9.2001 (GABl. S. 994; vgl. nunmehr auch die Fassung vom 15.12.2003, GABl. S. 166) sieht in Ziff. 2.3.2.3 eine dem § 5 Abs. 2 WaffG nachgebildete Vermutungsregel für eine Unzuverlässigkeit des Hundehalters vor. Es handelt sich insoweit um eine rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift, die die Gerichte nicht bindet, der Behörde jedoch als Orientierungshilfe dienen kann, sie aber nicht von der Notwendigkeit der in der Verordnung vorgesehenen einzelfallbezogenen Zuverlässigkeitsprüfung entbindet. Es ist daher die Aufgabe der zuständigen Behörde zu prüfen, ob aufgrund der vom Hundehalter begangenen Rechtsverstöße nach objektiven Maßstäben, für die die in der Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Regelfälle Hinweise geben können, und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dieser werde künftig seine Pflichten als Hundehalter nicht erfüllen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.7.2001 - 1 S 1135/01 -).
21 
Diese Grundsätze hat die Beklagte beachtet und ist zu der zutreffenden Annahme gelangt, dass dem Kläger die zum Halten eines Kampfhundes erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
22 
Zwar ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger seinen sich aus der PolVogH ergebenden besonderen Halterpflichten, insbesondere Leinen- und Maulkorbzwang nicht nachgekommen wäre. Soweit die Beklagte die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers auch daraus herleitet, dass der Kläger sich um eine Bescheinigung über die Anzeige der Kampfhundehaltung nicht gekümmert habe, vermag dieser Verstoß für sich gesehen, diese Annahme nicht zu tragen, da es sich insoweit - anders als bei Leinen- und Maulkorbzwang - nicht um sicherheitsrelevante Halterpflichten handelt.
23 
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers ergeben sich jedoch aus den der Verurteilung vom 16.7.1993 zugrundeliegenden Straftaten. Das Landgericht Ulm hat den Kläger wegen Menschenhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. In einem Fall schoss der Kläger mit einem Gas- und Schreckschussrevolver seiner damaligen Freundin aus etwa einem halben Meter Entfernung mitten in das Gesicht, in erster Linie, wie das Landgericht festgestellt hat, „um seiner Forderung - weitere Prostitution für ihn - den nötigen Nachdruck zu verleihen und sie auch künftig auf den Strich zu zwingen“. Dabei ging das Landgericht davon aus, dass der körperlichen Gewalt als Einwirkungsmittel eigenständiger Handlungsunwert zukomme, da sie über das gewöhnliche Tatbild hinaus gehe und eine besonders intensive Form des Einwirkens darstelle. Das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in der Form des Begehens mit einem gefährlichen Werkzeug (§§ 223, 223 a StGB) trete daher in Tateinheit zu dem Menschenhandel und führe zu einer Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Unter den Vorstrafen fänden sich weitere Gewaltdelikte, die ein ungünstiges Licht auf diese Tat werfen würden, soweit sie gerade das Einwirkungsmittel Gewalt beträfen. Der Schuss aus der Gaspistole stelle eine ganz massive Beeinträchtigung des erkannten, entgegenstehenden Willens des Mädchens dar. In dem Schuss aus sehr kurzer Distanz liege eine besonders hohe Gefährdung des Augenlichts, die sich glücklicherweise nicht verwirklicht habe.
24 
Der Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz liegt zugrunde, dass der Kläger, ohne im Besitz einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenscheins zu sein, einen Trommelrevolver samt Munition erwarb und besaß und diesen schussbereit, mit sechs Patronen geladen, hinter der Rückwand der Küchenspüle verbarg. Hierfür hielt das Landgericht Ulm eine Einsatzstrafe von immerhin einem Jahr Freiheitsstrafe für angemessen und zwar im Hinblick darauf, dass die Vergangenheit den Kläger als gewaltbereit gezeigt habe und in der Hand eines solchen Mannes eine Waffe, die bauartbedingt eine rasche Schussfolge erlaube, eine besonders hohe Gefährdung darstelle, die durch das große Kaliber noch bedeutend erhöht werde.
25 
Allein schon diese beiden Taten zeigen, dass es dem Kläger an Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit gefährlichen Gegenständen und an Achtung gegenüber wichtigen Rechtsgütern Dritter fehlt und dass er nicht davor zurückscheut, körperliche Gewalt auch unter Einsatz gefährlicher Werkzeuge als Einwirkungsmittel einzusetzen. Auch wenn diese Taten nicht unter Einsatz eines Hundes begangen wurden, so lässt sich doch die Begehensweise, insbesondere die gefährliche Körperverletzung unter Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges, nicht in Einklang bringen mit den besonderen Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit, die an einen Kampfhundehalter regelmäßig zu stellen sind. In Anbetracht der Bedeutung der durch die PolVOgH geschützten Rechtsgüter schließen nicht nur Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Hundehaltung die erforderliche Zuverlässigkeit aus. Vielmehr soll den von der Haltung gefährlicher Hunde ausgehenden Gefahren von vornherein begegnet werden. Es können daher auch sonstige Verhaltensweisen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters begründen, wenn diese darauf schließen lassen, der Betroffene werde seiner Verantwortung im Umgang mit dem mit jeder Haltung eines gefährlichen Hundes verbundenen Risiko nicht gerecht. Davon ist hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch bei Berücksichtigung der seit der Verurteilung vergangenen Zeit auszugehen. Auch die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde haben gesehen, dass die der Verurteilung vom 16.7.1993 zugrundeliegenden Taten schon viele Jahre zurückliegen und der Kläger nach seiner Haftverbüßung in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Der Senat teilt deren Auffassung, dass Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten trotz dessen langen straffreien Verhaltens auch künftig die Befürchtung rechtfertigen, er werde seinen nach der PolVOgH als gefährlich anzusehenden Hund nicht so halten und führen, dass von diesem keine Gefahren für Mensch und Tier ausgehen.
26 
Dabei kann offen bleiben, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - 15.10.2002 - (so VG Göttingen, Urteil v. 11.6.1999, DVP 1999, 475 ; mit Gründen in Juris) oder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hier: der Tag der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) ist (so VG Karlsruhe, Urteil v. 26.3.2002 - 10 K 2428/02 sowie im Fall des Waffenbesitzverbotes BVerwG, Urteil vom 6.12.1978, BayVBl. 1980, 345 sowie VGH München, Urteil vom 8.12.1993, BayVBl. 1994, 404 ff.). Denn die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage hat sich zwischen den beiden genannten Zeitpunkten nicht geändert. Der illegale Waffenbesitz und der missbräuchliche Einsatz einer Waffe gegenüber seiner damaligen Freundin rechtfertigen noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine Besorgnis in dem vorerwähnten Sinne, zumal der Kläger nichts dargelegt hat, was auf geänderte persönliche und soziale Umstände hinweisen könnte. Allein der Umstand, dass er zwischenzeitlich „zehn Jahre älter und reifer“ geworden ist, reicht hierfür nicht aus.
27 
Nach alledem durfte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz unter Berücksichtigung der Wesenseigenschaften des Klägers, die bei den übrigen abgeurteilten Straftaten zu Tage getreten sind, und vor dem Hintergrund weiterer Verurteilungen, die die Gewaltbereitschaft des Klägers gezeigt haben, die Annahme einer „Regelvermutung“ rechtfertigen. Gründe, die auf einen atypischen Sonderfall hinweisen könnten, sind weder aus den Umständen der zugrundeliegenden Taten noch sonst ersichtlich.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, unterliegt die Verurteilung nicht infolge des Zeitablaufs einem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG. Die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre und ist noch nicht abgelaufen. Auch die von der Beklagten zugrundegelegten Verwaltungsvorschriften - VVwVgH - stehen einer Verwertung nicht entgegen; denn die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz fällt unter die unter dem 2. Spiegelstrich aufgeführten Tatbestände, für die eine zeitliche Grenze nicht vorgesehen ist. Die Beklagte hat aber auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die erforderliche umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Klägers auf die Straftaten zurückgegriffen, die dem 1. Spiegelstrich der VVwVgH unterfallen. Nach dieser Bestimmung greift die durch die dort aufgeführten Straftaten (u.a. vorsätzlicher Angriff auf das Leben und die Gesundheit, Zuhälterei) begründete Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht mehr Platz, wenn seit der Verurteilung ohne Berücksichtigung der Haftzeit noch keine fünf Jahre verstrichen sind. Die dort vorgesehene Fünfjahresfrist steht einer Verwertung der dort genannten Verurteilungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht entgegen. Denn bei der hier in Rede stehenden Fünfjahresfrist handelt es sich nicht um eine gesetzlich vorgesehene absolute Sperrfrist. Daher können die besonderen Tatumstände und die bei diesen Taten zutage getretenen Wesenseigenschaften Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers sein.
29 
Entgegen der Ansicht des Klägers gebietet die Parallele zum Waffenrecht nicht, die im Waffengesetz enthaltenen Fristenregelungen auch im Rahmen der PolVOgH anzuwenden. Der Verordnungsgeber hat für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Hundehalters nicht auf die entsprechenden Regelungen im Waffengesetz verwiesen, so dass eine unmittelbare Anwendung der dort vorgesehenen Fristenregelungen schon nicht in Betracht kommt. Aber auch Sinn und Zweck der PolVOgH gebieten nicht, die Fristenregelungen des Waffengesetzes entsprechend anzuwenden. Das Regierungspräsidium hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass Kampfhunde nicht gezielt und vorsätzlich eingesetzt werden müssen wie Waffen, um eine Gefahr für wichtige Individualgüter darzustellen. Sie besitzen vielmehr eine wesensspezifische oder durch Menschen antrainierte Grundaggressivität und Gefährlichkeit, die jederzeit und unvermittelt in Gefährdungen und Schäden für hohe Individualrechtsgüter umschlagen können. Werden diese Tiere von Menschen gehalten und geführt, die ihrerseits bereits wegen Straftaten gegen das Waffengesetz oder anderer zur Regelannahme der Unzuverlässigkeit führender Delikte rechtskräftig verurteilt worden sind, so ist damit ein größeres Sicherheitsrisiko verbunden als bei Waffen, die ohne eine besondere waffenrechtliche Erlaubnis nicht mitgeführt werden dürfen.
30 
Liegen danach Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers vor, so ist die Haltung des gefährlichen Hundes zwingend zu untersagen. Ein Ermessensspielraum ist der Behörde nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH nicht eröffnet. Aber selbst wenn man entgegen dem Wortlaut der Regelung bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift von einem Ermessensspielraum der Behörde ausgehen wollte, so war dieses Ermessen im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Eine Ermessensreduktion auf Null ist dann anzunehmen, wenn die Polizei wegen einer unmittelbaren Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) zum Einschreiten verpflichtet ist. Durch Auflagen, welchen nach Auffassung des Klägers der Vorzug zu geben wäre, kann der Gefahr nicht ebenso wirksam begegnen werden.
31 
Für eine Entscheidung über den Antrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war bei dieser Sach- und Rechtslage kein Raum.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.