Tenor

Soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Erteilung einer mindestens sechs Monate gültigen Duldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.

Der Kläger trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, der Beklagte trägt 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Klägers; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Der Kläger - ein 1966 geborener marokkanischer Staatsangehöriger - reiste mit seinem mittlerweile 14-jährigen Sohn im Juni 2002 in das Bundesgebiet ein und suchte um Asyl nach.
Das Asylverfahren wurde durch Urteil des VG Stuttgart vom 03.06.2004 (A 1 K 13499/02) mit für den Kläger negativem Ergebnis rechtskräftig abgeschlossen.
Seit dieser Zeit wird der Kläger geduldet, wobei er zunächst unter ausländerrechtlichen wie arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten bei der Firma M in K einer Beschäftigung nachgehen durfte.
Mit Verfügung vom 15.11.2004 hatte das Regierungspräsidium - Bezirkstelle für Asyl - den Kläger u.a. aufgefordert, einen gültigen Pass oder, falls nicht vorhanden, Urkunden und Unterlagen über seine Identität vorzulegen. Eine am 07.04.2005 durchgeführte Vorführung beim marokkanischen Generalkonsulat in Frankfurt/M. ergab, dass für eine Passbeschaffung die Vorlage von Identitätsnachweisen erforderlich sei.
Unter dem 12.01.2007 stellte das Landratsamt Esslingen dem Kläger auf Weisung des Regierungspräsidiums Stuttgart eine einen Monat gültigen Duldung aus, die neben einer räumlichen Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde (Ziffer 2) und einer Wohnsitzauflage (Ziffer 3) erstmals unter Ziffer 4 den Zusatz „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ enthielt.
Am 29.01.2007 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Duldung ohne Nebenbestimmungen und Auflagen für Dauer von mindestens sechs Monaten erstrebte.
Zur Begründung trägt er vor: Nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens habe ihm die Ausländerbehörde zunächst erlaubt, bei der Firma M in K als Rotationsmitarbeiter zu arbeiten. Er habe auch zwischenzeitlich für sich und seinen Sohn einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG gestellt. Über seine Anträge vom 18.03.2005 und 27.03.2007 habe die Ausländerbehörde bislang nicht entschieden. Er und sein Sohn hätten jedoch einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn er werde nach wie vor in Marokko verfolgt, ihm drohe wegen des Verdachts der Spionage Verhaftung. Deshalb könne er sich auch keinen Pass besorgen. Sie könnten sich auch auf ein aus Art. 8 EMRK folgendes „Recht auf Heimat“ berufen, weshalb auch aus diesem Grund Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen seien. Sie verfügten über ausreichende Sprachkenntnisse und entsprechenden Wohnraum. Auch könnten sie ihren Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten. Der Sohn besuche auch regelmäßig die Schule und sei gut in den deutschen Schulalltag integriert. Nach den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart entwickelten Kriterien seien sie zu „faktischen Inländern“ geworden. Daher dürfe ihm auch nicht mehr die Erwerbstätigkeit untersagt werden.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Ziffer 4 in der Duldung vom 12.01.2007 aufzuheben,
10 
2. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis, hilfsweise eine Beschäftigungserlaubnis für eine Tätigkeit als Rotationsmitarbeiter bei Firma M, K, zu erteilen,
11 
3. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine mindestens sechs Monate gültige Duldung zu erteilen.
12 
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Er ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil die Duldung bereits abgelaufen und der Zusatz „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ lediglich als Hinweis auf die Gesetzeslage zu verstehen sei. Im Übrigen sei ein Erwerbsverbot auch zu Recht nach § 11 BeschVerfV ausgesprochen worden, da der Kläger sich weigere, an der Beseitigung des Abschiebungshindernisses der Passlosigkeit mitzuwirken. Ihm könne auch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil aufgrund des negativen Ausgangs des Asylverfahrens nach § 42 AsylVfG bindend feststehe, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Auf Art. 8 EMRK könne er sich nicht berufen, weil er ausreisen könne und die Passlosigkeit selbst verschuldet habe.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Es entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden (vgl. § 87 a Abs. 2 VwGO).
15 
Das Gericht hat durch Beschluss vom heutigen Tag das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 abgetrennt, weil insoweit keine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart nach § 6 AAZuVO gegeben ist; zuständig ist vielmehr die untere Ausländerbehörde, somit das Landratsamt Esslingen. Zwar ist die Klage insoweit auch gegen das Land Baden-Württemberg zu richten. Dieses ist aber gegenwärtig nicht ordnungsgemäß vertreten.
16 
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 unzulässig. Denn die in der Duldungsbescheinigung enthaltene Ziffer 4 stellt keine (auf § 46 Abs. 1 oder § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG gestützte) Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts dar. Sie ist lediglich als ein Hinweis auf die Gesetzeslage zu verstehen. Diese geht nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes dahin, dass die Ausübung jeder Beschäftigung einer behördlichen Erlaubnis bedarf, soweit nicht ein Aufenthaltstitel vorliegt, der bereits unmittelbar ohne besonderen Zulassungsakt eine Beschäftigung erlaubt (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG). Vor diesem Hintergrund kann eine derartige Erklärung der zuständigen Ausländerbehörde nur als Hinweis auf das, was ohnehin bereits kraft Gesetzes gilt, verstanden werden. Dies gilt auch deshalb, weil sich durch eine „Aufhebung“ die Rechtsstellung der Betroffenen nicht verbessern würde (vgl. auch GK-AufenthG § 4 Rdn. 62 ff.; § 60a Rdn. 48.1 f.). Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall - unverständlicherweise - eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, begründet nicht die für eine Anfechtungsklage erforderliche Verwaltungsaktsqualität. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger bislang erlaubterweise einer Beschäftigung nachgehen durfte. Soweit er in der Vergangenheit über eine Erlaubnis nach den §§ 10 f. BeschVerfV verfügt haben sollte, was in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden konnte, kann deren Gültigkeit nicht durch eine Maßnahme nach § 46 Abs. 1 oder § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG beseitigt werden. Denn insoweit müsste ein Widerruf ausgesprochen werden. Dass solches hier geschehen sollte, ist nicht ersichtlich.
17 
2. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3 ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, ohne dass ein Vorverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 83 Abs. 2 AufenthG). Eine isolierte Anfechtung und Aufhebung der Befristung ist nicht zulässig (vgl. GK-AufenthG § 60a AufenthG Rdn. 146). Da die Duldung, wenn auch mit einer aus der Sicht des Klägers zu kurzen Frist, von Amts wegen erteilt wurde, bedurfte es eines vorherigen Antrags bei der Behörde nicht. Der Rechtsstreit hat sich auch nicht durch Ablauf der Gültigkeitsdauer erledigt, weil das Begehren des Klägers über diesen Zeitraum hinaus in die Zukunft reicht und auch weiterhin vom Beklagten erfüllt werden kann.
18 
Die Klage ist auch mit dem Bescheidungsausspruch teilweise begründet. Da das Regierungspräsidium über die nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG grundsätzlich zulässige Befristung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat und keine Gesichtspunkte erkennbar geworden sind, wonach dieses auf Null reduziert sein könnte, kann eine antragsgemäße Verpflichtung nicht ausgesprochen werden.
19 
Die Ausländerbehörde darf einer Duldung eine Nebenbestimmung beifügen, soweit sie damit aufenthaltsrechtlich erhebliche Zwecke verfolgt und - allgemein gesprochen - diese erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1981 - 1 C 145.80 - NVwZ 1982, 191; vgl. auch zur Frage, wann überhaupt vom Vorliegen einer Nebenbestimmung auszugehen ist GK-AufenthG § 60a Rdn. 39 ff.). Aus der Duldungsbescheinigung selbst lässt sich, da die Befristungsentscheidung selbst nicht begründet wurde, nur mittelbar auf die maßgeblichen Ermessenserwägungen zurück schließen. Sie ergeben sich aber nicht nur aus der Begründung der anderen Auflagen etc., sondern unmissverständlich aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums an das Landratsamt Esslingen vom 29.12.2006, das Grundlage für die Ausstellung der Duldungsbescheinigung vom 12.01.2007 war. Anlass der nunmehr nur noch kurzen Geltungsdauer war der Umstand, dass der Kläger nach Auffassung des Regierungspräsidiums nur unzureichend an der Passbeschaffung bzw. der Beschaffung von Identitätsnachweisen mitgewirkt hatte. Dies mag zwar die räumlichen Beschränkungen sowie die Wohnsitzauflage rechtfertigen und trägt auch die Versagung der Erlaubnis einer Beschäftigung (vgl. § 11 BeschVerfV). Es ist jedoch für das Gericht nicht ersichtlich, was eine derart kurze Geltungsdauer von nur einem Monat in Bezug auf eine Aktivierung des Klägers für die Beschaffung von Identitätsnachweisen zu bewirken vermag, außer den Betroffenen zu schikanieren, was aber keinen ausländerrechtlich erheblichen Zweck ausmacht (a.A. allerdings VGH Baden-Württ., B.v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - juris, aber lediglich spekulativ). Der Betroffene wird vielmehr durch die Erteilung lediglich kurzfristig gültiger Duldungen gezwungen, ständig auf der Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung vorzusprechen, wobei schon geringfügige Unterbrechungen, die auf nachvollziehbaren Nachlässigkeiten beruhen können, zumindest die Verwirkung eines Bußgeldes nach sich ziehen (vgl. § 98 Abs. 1 AufenthG). Eine lediglich kurze Geltungsdauer mag dann gerechtfertigt sein, wenn sich abzeichnet, dass eine Aufenthaltsbeendigung kurzfristig möglich sein wird. Dass Solches der hier der Fall sein könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Allerdings ist dabei zu bedenken, dass das Regierungspräsidium dem insoweit bestehenden öffentlichen Interesse bereits durch die hier nicht angegriffene auflösende Bedingung ausreichend Rechnung getragen haben dürfte.
20 
Vor diesem Hintergrund ist die Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden, weshalb vom Beklagten eine erneute Entscheidung zu treffen ist.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Es entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden (vgl. § 87 a Abs. 2 VwGO).
15 
Das Gericht hat durch Beschluss vom heutigen Tag das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 abgetrennt, weil insoweit keine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart nach § 6 AAZuVO gegeben ist; zuständig ist vielmehr die untere Ausländerbehörde, somit das Landratsamt Esslingen. Zwar ist die Klage insoweit auch gegen das Land Baden-Württemberg zu richten. Dieses ist aber gegenwärtig nicht ordnungsgemäß vertreten.
16 
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 unzulässig. Denn die in der Duldungsbescheinigung enthaltene Ziffer 4 stellt keine (auf § 46 Abs. 1 oder § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG gestützte) Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts dar. Sie ist lediglich als ein Hinweis auf die Gesetzeslage zu verstehen. Diese geht nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes dahin, dass die Ausübung jeder Beschäftigung einer behördlichen Erlaubnis bedarf, soweit nicht ein Aufenthaltstitel vorliegt, der bereits unmittelbar ohne besonderen Zulassungsakt eine Beschäftigung erlaubt (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG). Vor diesem Hintergrund kann eine derartige Erklärung der zuständigen Ausländerbehörde nur als Hinweis auf das, was ohnehin bereits kraft Gesetzes gilt, verstanden werden. Dies gilt auch deshalb, weil sich durch eine „Aufhebung“ die Rechtsstellung der Betroffenen nicht verbessern würde (vgl. auch GK-AufenthG § 4 Rdn. 62 ff.; § 60a Rdn. 48.1 f.). Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall - unverständlicherweise - eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, begründet nicht die für eine Anfechtungsklage erforderliche Verwaltungsaktsqualität. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger bislang erlaubterweise einer Beschäftigung nachgehen durfte. Soweit er in der Vergangenheit über eine Erlaubnis nach den §§ 10 f. BeschVerfV verfügt haben sollte, was in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden konnte, kann deren Gültigkeit nicht durch eine Maßnahme nach § 46 Abs. 1 oder § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG beseitigt werden. Denn insoweit müsste ein Widerruf ausgesprochen werden. Dass solches hier geschehen sollte, ist nicht ersichtlich.
17 
2. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3 ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, ohne dass ein Vorverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 83 Abs. 2 AufenthG). Eine isolierte Anfechtung und Aufhebung der Befristung ist nicht zulässig (vgl. GK-AufenthG § 60a AufenthG Rdn. 146). Da die Duldung, wenn auch mit einer aus der Sicht des Klägers zu kurzen Frist, von Amts wegen erteilt wurde, bedurfte es eines vorherigen Antrags bei der Behörde nicht. Der Rechtsstreit hat sich auch nicht durch Ablauf der Gültigkeitsdauer erledigt, weil das Begehren des Klägers über diesen Zeitraum hinaus in die Zukunft reicht und auch weiterhin vom Beklagten erfüllt werden kann.
18 
Die Klage ist auch mit dem Bescheidungsausspruch teilweise begründet. Da das Regierungspräsidium über die nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG grundsätzlich zulässige Befristung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat und keine Gesichtspunkte erkennbar geworden sind, wonach dieses auf Null reduziert sein könnte, kann eine antragsgemäße Verpflichtung nicht ausgesprochen werden.
19 
Die Ausländerbehörde darf einer Duldung eine Nebenbestimmung beifügen, soweit sie damit aufenthaltsrechtlich erhebliche Zwecke verfolgt und - allgemein gesprochen - diese erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1981 - 1 C 145.80 - NVwZ 1982, 191; vgl. auch zur Frage, wann überhaupt vom Vorliegen einer Nebenbestimmung auszugehen ist GK-AufenthG § 60a Rdn. 39 ff.). Aus der Duldungsbescheinigung selbst lässt sich, da die Befristungsentscheidung selbst nicht begründet wurde, nur mittelbar auf die maßgeblichen Ermessenserwägungen zurück schließen. Sie ergeben sich aber nicht nur aus der Begründung der anderen Auflagen etc., sondern unmissverständlich aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums an das Landratsamt Esslingen vom 29.12.2006, das Grundlage für die Ausstellung der Duldungsbescheinigung vom 12.01.2007 war. Anlass der nunmehr nur noch kurzen Geltungsdauer war der Umstand, dass der Kläger nach Auffassung des Regierungspräsidiums nur unzureichend an der Passbeschaffung bzw. der Beschaffung von Identitätsnachweisen mitgewirkt hatte. Dies mag zwar die räumlichen Beschränkungen sowie die Wohnsitzauflage rechtfertigen und trägt auch die Versagung der Erlaubnis einer Beschäftigung (vgl. § 11 BeschVerfV). Es ist jedoch für das Gericht nicht ersichtlich, was eine derart kurze Geltungsdauer von nur einem Monat in Bezug auf eine Aktivierung des Klägers für die Beschaffung von Identitätsnachweisen zu bewirken vermag, außer den Betroffenen zu schikanieren, was aber keinen ausländerrechtlich erheblichen Zweck ausmacht (a.A. allerdings VGH Baden-Württ., B.v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - juris, aber lediglich spekulativ). Der Betroffene wird vielmehr durch die Erteilung lediglich kurzfristig gültiger Duldungen gezwungen, ständig auf der Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung vorzusprechen, wobei schon geringfügige Unterbrechungen, die auf nachvollziehbaren Nachlässigkeiten beruhen können, zumindest die Verwirkung eines Bußgeldes nach sich ziehen (vgl. § 98 Abs. 1 AufenthG). Eine lediglich kurze Geltungsdauer mag dann gerechtfertigt sein, wenn sich abzeichnet, dass eine Aufenthaltsbeendigung kurzfristig möglich sein wird. Dass Solches der hier der Fall sein könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Allerdings ist dabei zu bedenken, dass das Regierungspräsidium dem insoweit bestehenden öffentlichen Interesse bereits durch die hier nicht angegriffene auflösende Bedingung ausreichend Rechnung getragen haben dürfte.
20 
Vor diesem Hintergrund ist die Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden, weshalb vom Beklagten eine erneute Entscheidung zu treffen ist.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Mai 2007 - 4 K 2086/07

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

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(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

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(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfun

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit


(1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zustä

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Juni 2009 - 11 K 1870/09

bei uns veröffentlicht am 29.06.2009

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer mindestens einen Monat gültigen Duldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.

(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.

(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.

(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2006 - 2 K 237/06 - und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, denn dem Zulassungsantrag fehlt - wie im folgenden auszuführen ist - die hinreichende Erfolgsaussicht.
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag, zu dessen Begründung die Klägerin in zulässiger Weise auf das Beschwerdevorbringen im Prozesskostenhilfeverfahren Bezug nimmt, hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S. der genannten Vorschrift; denn darin wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; nunmehr bestätigt durch Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>).
Dabei bedarf hier keiner näheren Klärung, wie das Klagebegehren im Einzelnen prozessual einzuordnen ist. Denn die Klägerin legt weder dar, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer jeweils auf mindestens drei Monate befristeten Duldung zusteht, noch dass ihr die begehrte Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Ermessensentscheidung über die Befristung der Geltungsdauer der Duldung an deren Zweck auszurichten ist (§ 40 VwVfG). Demnach ist die Dauer der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zum einen danach zu bemessen, wie lange ein Abschiebungshindernis der Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht - voraussichtlich - entgegensteht. Neben diese materiell-rechtliche Erwägung tritt aber auch das verfahrensrechtliche Erfordernis, den Fall - gerade wegen der spezifischen Aufgabe der Duldung - „unter Kontrolle zu halten“; denn der Duldung kommt nicht die Funktion eines - im Ansatz längerfristigen - Ersatzes für einen Aufenthaltstitels zu; sie hat vielmehr nur eine rein vollstreckungsrechtliche - und demnach kurzfristige - Zweckbestimmung. Nach diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass sich das Ermessen des Regierungspräsidiums im Sinne der von der Klägerin erstrebten Mindestdauer von drei Monaten verengt hat.
Der Abschiebung der Klägerin in ihr Heimatland steht das Fehlen von Rückreisepapieren entgegen. Wann dieses Abschiebungshindernis beseitigt sein wird, ist unsicher. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Beschaffung von Identitätspapieren - auch - von der Mitwirkung der Klägerin abhängig ist und sie diese zuletzt mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.05.2006 verweigert hat. Daraus kann von Rechts wegen nicht geschlossen werden, dass eine Abschiebung auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht kommt. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin sich eines Besseren besinnt und den Pflichten nachzukommen bereit ist, die ihr von der deutschen Rechtsordnung - deren Schutz will sie in Anspruch nehmen - auferlegt werden (siehe § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AsylVfG). Es ist auch nicht rechtswidrig, dass das Regierungspräsidium sich über den Fortgang und die Ergebnisse dieses Entscheidungsprozesses in regelmäßigen Abständen anlässlich der Vorsprache der Klägerin bei der unteren Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung der Duldung vergewissern will. Soweit der Klägerin dabei ihre gesetzlich festgelegten Mitwirkungspflichten vor Augen geführt werden, liegt darin nicht etwa eine funktionswidrige Verknüpfung von Mitwirkungspflichten und Duldung. Nach der gesetzgeberischen Konzeption, die grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt des Ausländers lässt, darf zwar die Erteilung einer Duldung von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 132 <235 f., 238>; vom 31.03.2000 - 1 C 23.99 -, BVerwGE 111, 62 <64 f.>). Ein gesetzwidriger ungeregelter Aufenthalt steht aber allein durch die Befristung nicht in Rede.
Die Ermessensentscheidung wird durch die der Duldung beigefügte auflösende Bedingung nicht maßgeblich bestimmt. Denn diese Nebenbestimmung ist nicht geeignet, die verfahrensrechtliche Funktion der Befristung überflüssig zu machen.
Ob bei einer extrem kurzen Befristung - etwa auf wenige Tage - die Grenzen des Ermessens überschritten wären und von einer reinen Schikane gesprochen werden könnte, bedarf hier keiner Erörterung; denn bei der hier verfügten Monatsfrist ist für einen im Vordergrund stehenden Sanktionscharakter nichts ersichtlich (siehe hierzu auch VG Schleswig, Urteil vom 20.06.2000 - 16 A 30/00 -, InfAuslR 2001, 19 <20>).
Schließlich legt die Klägerin auch nicht dar, welche ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange durch die Monatsfrist berührt sein könnten; solche sind insbesondere deswegen nicht dargetan, weil die Klägerin nicht erwerbstätig sein darf und folglich durch einen prekären ausländerrechtlichen Status nicht an einer erfolgreichen Arbeitssuche gehindert wird.
Der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis steht, wie das Verwaltungsgericht ausführt, der zwingende Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Alt. 2 BeschVerfV entgegen. Gegen diese entscheidungstragenden Ausführungen bringt die Klägerin nichts vor; im übrigen ist auch nicht erkennbar, dass sie von Rechts wegen zu beanstanden sind. Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die genannte Vorschrift gegen höherrangiges Recht verstößt. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit zutreffend darauf, dass die Erwerbstätigkeit eines geduldeten Ausländers zu einer - ausländerrechtlich unerwünschten - faktischen Aufenthaltsverfestigung führen kann (vgl. hierzu zuletzt Zühlke, ZAR 2005, 317 <320>; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 51 ff., jeweils m.w.N.).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GKG, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 sowie § 39 Abs. 1 GKG; denn bei der Beschäftigungserlaubnis handelt es sich um einen gegenüber der Frage der Befristung der Duldung eigenständigen Streitgegenstand.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
2.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht,
2a.
entgegen § 47a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3, ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
3.
entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage oder einen dort genannten Datenträger nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder
5.
entgegen § 82 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4, eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 einen Ausländer mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt,
2.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder § 19a Absatz 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 19b Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
4.
entgegen § 60c Absatz 5 Satz 1 oder § 60d Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(2b) (weggefallen)

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,
2a.
entgegen § 12a Absatz 1 Satz 1 den Wohnsitz nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem Land nimmt, in dem er zu wohnen verpflichtet ist,
2b.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 61 Absatz 1c zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1, § 56 Absatz 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 61 Absatz 1e zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
5a.
einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 oder § 61 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
5b.
entgegen § 60b Absatz 2 Satz 1 nicht alle zumutbaren Handlungen vornimmt, um einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu erlangen,
6.
entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder
7.
einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7, 10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 5b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1, 2a und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.

(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.

(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.

(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2006 - 2 K 237/06 - und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, denn dem Zulassungsantrag fehlt - wie im folgenden auszuführen ist - die hinreichende Erfolgsaussicht.
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag, zu dessen Begründung die Klägerin in zulässiger Weise auf das Beschwerdevorbringen im Prozesskostenhilfeverfahren Bezug nimmt, hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S. der genannten Vorschrift; denn darin wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; nunmehr bestätigt durch Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>).
Dabei bedarf hier keiner näheren Klärung, wie das Klagebegehren im Einzelnen prozessual einzuordnen ist. Denn die Klägerin legt weder dar, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer jeweils auf mindestens drei Monate befristeten Duldung zusteht, noch dass ihr die begehrte Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Ermessensentscheidung über die Befristung der Geltungsdauer der Duldung an deren Zweck auszurichten ist (§ 40 VwVfG). Demnach ist die Dauer der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zum einen danach zu bemessen, wie lange ein Abschiebungshindernis der Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht - voraussichtlich - entgegensteht. Neben diese materiell-rechtliche Erwägung tritt aber auch das verfahrensrechtliche Erfordernis, den Fall - gerade wegen der spezifischen Aufgabe der Duldung - „unter Kontrolle zu halten“; denn der Duldung kommt nicht die Funktion eines - im Ansatz längerfristigen - Ersatzes für einen Aufenthaltstitels zu; sie hat vielmehr nur eine rein vollstreckungsrechtliche - und demnach kurzfristige - Zweckbestimmung. Nach diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass sich das Ermessen des Regierungspräsidiums im Sinne der von der Klägerin erstrebten Mindestdauer von drei Monaten verengt hat.
Der Abschiebung der Klägerin in ihr Heimatland steht das Fehlen von Rückreisepapieren entgegen. Wann dieses Abschiebungshindernis beseitigt sein wird, ist unsicher. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Beschaffung von Identitätspapieren - auch - von der Mitwirkung der Klägerin abhängig ist und sie diese zuletzt mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.05.2006 verweigert hat. Daraus kann von Rechts wegen nicht geschlossen werden, dass eine Abschiebung auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht kommt. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin sich eines Besseren besinnt und den Pflichten nachzukommen bereit ist, die ihr von der deutschen Rechtsordnung - deren Schutz will sie in Anspruch nehmen - auferlegt werden (siehe § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AsylVfG). Es ist auch nicht rechtswidrig, dass das Regierungspräsidium sich über den Fortgang und die Ergebnisse dieses Entscheidungsprozesses in regelmäßigen Abständen anlässlich der Vorsprache der Klägerin bei der unteren Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung der Duldung vergewissern will. Soweit der Klägerin dabei ihre gesetzlich festgelegten Mitwirkungspflichten vor Augen geführt werden, liegt darin nicht etwa eine funktionswidrige Verknüpfung von Mitwirkungspflichten und Duldung. Nach der gesetzgeberischen Konzeption, die grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt des Ausländers lässt, darf zwar die Erteilung einer Duldung von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 132 <235 f., 238>; vom 31.03.2000 - 1 C 23.99 -, BVerwGE 111, 62 <64 f.>). Ein gesetzwidriger ungeregelter Aufenthalt steht aber allein durch die Befristung nicht in Rede.
Die Ermessensentscheidung wird durch die der Duldung beigefügte auflösende Bedingung nicht maßgeblich bestimmt. Denn diese Nebenbestimmung ist nicht geeignet, die verfahrensrechtliche Funktion der Befristung überflüssig zu machen.
Ob bei einer extrem kurzen Befristung - etwa auf wenige Tage - die Grenzen des Ermessens überschritten wären und von einer reinen Schikane gesprochen werden könnte, bedarf hier keiner Erörterung; denn bei der hier verfügten Monatsfrist ist für einen im Vordergrund stehenden Sanktionscharakter nichts ersichtlich (siehe hierzu auch VG Schleswig, Urteil vom 20.06.2000 - 16 A 30/00 -, InfAuslR 2001, 19 <20>).
Schließlich legt die Klägerin auch nicht dar, welche ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange durch die Monatsfrist berührt sein könnten; solche sind insbesondere deswegen nicht dargetan, weil die Klägerin nicht erwerbstätig sein darf und folglich durch einen prekären ausländerrechtlichen Status nicht an einer erfolgreichen Arbeitssuche gehindert wird.
Der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis steht, wie das Verwaltungsgericht ausführt, der zwingende Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Alt. 2 BeschVerfV entgegen. Gegen diese entscheidungstragenden Ausführungen bringt die Klägerin nichts vor; im übrigen ist auch nicht erkennbar, dass sie von Rechts wegen zu beanstanden sind. Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die genannte Vorschrift gegen höherrangiges Recht verstößt. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit zutreffend darauf, dass die Erwerbstätigkeit eines geduldeten Ausländers zu einer - ausländerrechtlich unerwünschten - faktischen Aufenthaltsverfestigung führen kann (vgl. hierzu zuletzt Zühlke, ZAR 2005, 317 <320>; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 51 ff., jeweils m.w.N.).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GKG, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 sowie § 39 Abs. 1 GKG; denn bei der Beschäftigungserlaubnis handelt es sich um einen gegenüber der Frage der Befristung der Duldung eigenständigen Streitgegenstand.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
2.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht,
2a.
entgegen § 47a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3, ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
3.
entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage oder einen dort genannten Datenträger nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder
5.
entgegen § 82 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4, eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 einen Ausländer mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt,
2.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder § 19a Absatz 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 19b Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
4.
entgegen § 60c Absatz 5 Satz 1 oder § 60d Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(2b) (weggefallen)

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,
2a.
entgegen § 12a Absatz 1 Satz 1 den Wohnsitz nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem Land nimmt, in dem er zu wohnen verpflichtet ist,
2b.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 61 Absatz 1c zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1, § 56 Absatz 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 61 Absatz 1e zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
5a.
einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 oder § 61 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
5b.
entgegen § 60b Absatz 2 Satz 1 nicht alle zumutbaren Handlungen vornimmt, um einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu erlangen,
6.
entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder
7.
einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7, 10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 5b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1, 2a und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.