Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Juni 2009 - 11 K 1870/09

bei uns veröffentlicht am29.06.2009

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer mindestens einen Monat gültigen Duldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Duldung für die Dauer von mindestens einem Monat.
Der am … 1980 geborene Kläger reiste am 08.02.2005 in das Bundesgebiet ein. Am 15.02.2005 beantragte er die Gewährung von Asyl und gab hierbei an, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein.
Mit Bescheid vom 11.03.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung in den Sudan oder nach Nigeria an. Die hierauf eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (VG Stuttgart, Urt. v. 01.03.2006 - A 7 K 10771/05; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.04.2006 - A 9 S 455/06). Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet wurde in der Folgezeit geduldet.
Am 26.07.2006 wurde der Kläger der sudanesischen Botschaft vorgeführt; diese schloss eine sudanesische Staatsangehörigkeit des Klägers ausdrücklich aus.
Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers in der S. Straße ... in Giengen am 06.08.2007 wurde festgestellt, dass diese nicht bewohnt ist.
Mit Schreiben vom 13.08.2007 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Stadt Giengen mit, der Kläger erscheine bei der Ausländerbehörde der Stadt Giengen lediglich zur Duldungsverlängerung und komme ansonsten seiner Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nach. Deshalb sei die Duldung zukünftig nur noch für zwei Wochen zu verlängern und dem Kläger eine Meldeauflage aufzuerlegen.
Seit August 2008 erhält der Kläger nur noch Duldungen für einen Zeitraum von zwei Wochen.
Am 23.08.2007 forderte die Stadt Giengen den Kläger auf, sich wöchentlich mittwochs gegen 08:00 Uhr bei der Ausländerbehörde zu melden.
Am 05.09.2007 wurde wiederum festgestellt, dass die Wohnung des Klägers in der S. Straße ... in Giengen nicht bewohnt ist. Diese Situation wurde bei einer weiteren Überprüfung Mitte Dezember 2007 und Mitte März 2008 bestätigt.
10 
Bei einer Vorführung des Klägers am 17.07.2008 bei der Botschaft der Republik Nigeria konnte eine nigerianische Staatsangehörigkeit nicht bestätigt werden.
11 
Mit Schriftsatz vom 11.09.2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Regierungspräsidium Stuttgart, die dem Kläger zu erteilenden Duldungen künftig mindestens für die Geltungsdauer von einem Monat zu verlängern. In der Folgezeit, so auch am 05.05.2009, verlängerte die Stadt Giengen als untere Ausländerbehörde im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart die Duldungen wiederum nur für zwei Wochen.
12 
Am 15.05.2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Entscheidung über die Geltungsdauer der Duldung sei ermessensfehlerhaft. Gründe, die für eine nur zweiwöchige Duldung sprächen, seien nicht ersichtlich. Er sei verpflichtet, sich wöchentlich bei der unteren Ausländerbehörde zu melden. Es erschließe sich nicht, welchen ausländerrechtlichen Zweck die nur für die Dauer von zwei Wochen jeweils erteilte Duldung habe.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Duldung von mindestens einem Monat zu erteilen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er trägt vor, der Duldungszeitraum von zwei Wochen stehe im Zusammenhang mit der dem Kläger auferlegten Meldeauflage. Dem Kläger seien ab August 2007 Duldungen für einen Zeitraum von jeweils zwei Wochen erteilt worden, da er sich nicht an seinem Wohnsitz aufgehalten habe. Nachdem dies nicht zum gewünschten Erfolg geführt habe, sei zusätzlich eine wöchentliche Meldeauflage verfügt worden. Die zweiwöchentliche Duldung und die Meldeauflage seien als milderes Mittel anzusehen gegenüber einer Ausschreibung des Klägers zur Festnahme, da er sich in der Vergangenheit nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnsitz aufgehalten habe, behördlichen Aufforderungen nicht gefolgt sei und für ausländerrechtliche Maßnahmen wie der Vorführung vor Vertretern des mutmaßlichen Heimatstaates nicht zur Verfügung gestanden habe.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördeakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Duldung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat ist zulässig. Zwar ist nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221). Gleichwohl kommt eine isolierte Anfechtung der Befristung nicht in Betracht. Auch wenn die Erteilung einer unbefristeten Duldung nach dem Wortlaut des § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht mehr ausdrücklich ausgeschlossen ist (anders noch § 56 Abs. 2 AuslG), darf eine unbefristete Duldung dennoch von Rechts wegen nicht erteilt werden. Mit der Duldung kann und soll auf vorübergehende Vollstreckungshindernisse reagiert werden; dies begründet die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Befristung (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 60 a RdNr. 53, 262). Als integrierender Bestandteil einer Duldung ist die Befristung nicht isoliert anfechtbar und aufhebbar (ebenso zur auflösenden Bedingung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.03.2008 - 11 S 378/08 - VBlBW 2008, 353). Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Duldung mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Monat ist nach § 83 Abs. 2 AufenthG ohne Vorverfahren zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.09.2000 - 13 S 2260/99 - NVwZ-RR 2001, 272). Dies folgt vorliegend zudem aus § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Der Rechtsstreit hat sich auch nicht durch Ablauf der Gültigkeitsdauer der vom Kläger in Bezug genommenen Duldung vom 05.05.2009 erledigt, da auch die später dem Kläger erteilten Duldungen eine Geltungsdauer von weniger als einem Monat hatten, das Begehren des Klägers zudem in die Zukunft reicht und auch weiterhin vom Beklagten erfüllt werden kann.
21 
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, über das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Duldung von mindestens einem Monat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
22 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für das Begehren des Klägers passiv legitimiert. Zwar sind die dem Kläger bislang erteilten Duldungsverfügungen mit einem Stempel der Stadt Giengen und einer entsprechenden Unterschrift versehen. In den jeweiligen Duldungsbescheinigungen wird jedoch klargestellt, dass die Duldung im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart ausgestellt wird. Diese der Verfügung beigegebene Erläuterung bezieht sich nicht nur auf die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) selbst, sondern auch auf die ihr beigefügten Nebenbestimmungen und die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gesondert beigefügten belastenden Verwaltungsakte (vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 61 RdNr. 7, § 60 a RdNr. 49, 259). Nach § 9 AAZuVO i. d. F. vom 11.01.2005 (GBl. S. 93) - diese Bestimmung ist nach § 15 AAZuVO i.d.F. vom 02.12.2008 (GBl. S. 465) nach wie vor vorliegend anzuwenden - können die Regierungspräsidien die unteren Ausländerbehörden mit der Entgegennahme der Anträge, der Durchführung von Anhörungen nach § 28 LVwVfG sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung und eines Ausweisersatzes beauftragen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den Nebenbestimmungen und sonstigen belastenden Verwaltungsakten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die einer Duldung beigefügt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - InfAuslR 2006, 405). Die auch im vorliegenden Fall bestehende Beauftragung der Stadt Giengen durch das Regierungspräsidium Stuttgart nach § 9 AAZuVO (a.F.) lässt aber die Passivlegitimation des Regierungspräsidiums Stuttgart unberührt. Bei der in § 9 AAZuVO a.F. (entspricht nunmehr wörtlich § 10 AAZuVO n.F.) getroffenen Regelung handelt es sich um eine Art „Verwaltungsleihe“, bei der eine andere Behörde die bloße technische Ausführung einer Maßnahme übernimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 a.a.O.).
23 
Nach § 36 Abs. 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Zu den Nebenbestimmungen im Sinne der Vorschrift gehören nach der Legaldefinition des § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG nach dem insoweit maßgeblichen materiellen Gehalt einer Nebenbestimmung auch Befristungen. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 LVwVfG sind im Aufenthaltsgesetz insoweit gegeben, als auf die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG - wie vorliegend unstreitig - ein Rechtsanspruch besteht. Wie bereits oben dargelegt, ergibt sich die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Befristung aus dem Zweck der Duldung. Über die somit nach § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG zulässige und notwendige Befristung der Duldung hat das Regierungspräsidium nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessensentscheidung über die Geltungsdauer der Duldung ist an deren Zweck auszurichten (§ 40 LVwVfG). Die eine Duldung einschränkenden Regelungen dürfen also nicht in Widerspruch zum Zweck einer Duldung stehen und müssen die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Dies ist insbesondere dann nicht mehr der Fall, wenn eine Nebenbestimmung in erster Linie Sanktionscharakter hat und sich vornehmlich als schikanös darstellt (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.12.2006 - 24 CS 06.2958 - BayVBl. 2007, 567). Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte im vorliegenden Fall sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.
24 
Die Duldung erschöpft sich in dem Verzicht auf die Abschiebung, sie gewährt dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht, sein Aufenthalt bleibt vielmehr unrechtmäßig (§ 60 a Abs. 3 AufenthG). Das Rechtsinstitut der Duldung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausreisepflicht eines Ausländers nicht in allen Fällen ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann und ihre Durchsetzung mitunter auf nicht absehbare Zeit unmöglich ist. Die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG stellt demnach nur die rechtliche Situation eines Ausländers klar, dessen Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden kann. Nach der gesetzgeberischen Konzeption darf die Erteilung einer Duldung von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.09.1997 - 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 132 und Urt. v. 31.03.2000 - 1 C 23.99 - BVerwGE 111, 62). Dementsprechend stellt die Frage, ob der Ausländer an der Durchsetzung seiner Ausreiseverpflichtung mitwirkt oder gar freiwillig ausreisen könnte, bei der Festsetzung der Dauer der Duldung kein sachliches Kriterium dar.
25 
Aus den dem Kläger erteilten Duldungsbescheinigungen lassen sich, da die Befristungsentscheidungen nicht begründet wurden, die maßgeblichen Ermessenserwägungen nicht erkennen. Sie lassen sich jedoch der Klageerwiderung entnehmen. Danach hat sich der Beklagte zu der Erteilung von Duldungen mit einer Geltungsdauer von nur noch zwei Wochen veranlasst gesehen, da der Kläger sich in der Vergangenheit nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnsitz aufgehalten hat, behördlichen Aufforderungen nicht gefolgt ist und für ausländerrechtliche Maßnahmen wie der Vorführung vor Vertretern des mutmaßlichen Heimatstaates nicht zur Verfügung gestanden hat. Mit der nur noch kurzen Geltungsdauer der Duldung verfolgt der Beklagte somit den Zweck, die Mitwirkungsverpflichtung des Klägers und die Wohnsitzauflage durchzusetzen. Diese Erwägungen vermögen möglicherweise die gleichfalls verfügte Meldeauflage zu rechtfertigen. Bei der Ermessensentscheidung über die Dauer der Befristung einer Duldung sind diese Erwägungen jedoch sachfremd. Nach dem Inhalt der Klageerwiderung hat die kurze Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Duldungen Sanktionscharakter und stellt sich als schikanös dar. Der Beklagte hat bei seiner Ermessensentscheidung zudem nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei den nur kurzfristig gültigen Duldungen gezwungen ist, ständig bei der Ausländerbehörde zum Zweck der Verlängerung seiner Duldung vorzusprechen, wobei schon geringfügige Unterbrechungen die Verwirkung eines Bußgeldes nach sich ziehen können (vgl. § 98 Abs. 1 AufenthG). Weiter hat der Beklagte nicht berücksichtigt, dass mit jeder Verlängerung eine finanzielle Belastung des Klägers infolge der Gebührenpflicht verbunden ist, die angesichts der nur geringen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als geringfügig angesehen werden kann (vgl. zu sachfremden Erwägungen auch VG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2007 - 4 K 2086/07 - InfAuslR 2007, 388; VG Schleswig, Urt. v. 20.06.2000 - 16 A 30/00 - InfAuslR 2001, 19).
26 
Bei der Bemessung der Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Duldungen wird der Beklagte den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls des Vollstreckungshindernisses zu berücksichtigen haben. Dabei darf in zulässiger Weise auch eine Geltungsdauer gewählt werden, die voraussichtlich unter der Dauer des Abschiebungshindernisses liegen wird, um auf diese Weise ausschließen zu können, dass nach dem Wegfall des Abschiebungshindernisses ein Widerruf der Duldung erforderlich werden wird (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 60 a RdNr. 53). Andererseits darf sich das Regierungspräsidium in regelmäßigen Abständen anlässlich der Vorsprache des Klägers bei der unteren Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung der Duldung vergewissern, ob der Kläger nunmehr den Mitwirkungspflichten nachzukommen bereit ist. Auch dieser Umstand darf in die Ermessensentscheidung über die Bemessung der Geltungsdauer der Duldung einfließen. Unzulässig ist es aber, jeweils nur kurzfristige Duldungen zu erteilen, um auf diese Weise ein unkooperatives Verhalten des Ausländers zu sanktionieren und Druck auf den Betroffenen auszuüben (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.). Da vorliegend eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Duldungen nicht erkennbar ist, scheidet eine antragsgemäße Verpflichtung des Beklagten aus. Der Beklagte hat jedoch eine Ermessensentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Duldung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat ist zulässig. Zwar ist nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221). Gleichwohl kommt eine isolierte Anfechtung der Befristung nicht in Betracht. Auch wenn die Erteilung einer unbefristeten Duldung nach dem Wortlaut des § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht mehr ausdrücklich ausgeschlossen ist (anders noch § 56 Abs. 2 AuslG), darf eine unbefristete Duldung dennoch von Rechts wegen nicht erteilt werden. Mit der Duldung kann und soll auf vorübergehende Vollstreckungshindernisse reagiert werden; dies begründet die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Befristung (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 60 a RdNr. 53, 262). Als integrierender Bestandteil einer Duldung ist die Befristung nicht isoliert anfechtbar und aufhebbar (ebenso zur auflösenden Bedingung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.03.2008 - 11 S 378/08 - VBlBW 2008, 353). Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Duldung mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Monat ist nach § 83 Abs. 2 AufenthG ohne Vorverfahren zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.09.2000 - 13 S 2260/99 - NVwZ-RR 2001, 272). Dies folgt vorliegend zudem aus § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Der Rechtsstreit hat sich auch nicht durch Ablauf der Gültigkeitsdauer der vom Kläger in Bezug genommenen Duldung vom 05.05.2009 erledigt, da auch die später dem Kläger erteilten Duldungen eine Geltungsdauer von weniger als einem Monat hatten, das Begehren des Klägers zudem in die Zukunft reicht und auch weiterhin vom Beklagten erfüllt werden kann.
21 
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, über das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Duldung von mindestens einem Monat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
22 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für das Begehren des Klägers passiv legitimiert. Zwar sind die dem Kläger bislang erteilten Duldungsverfügungen mit einem Stempel der Stadt Giengen und einer entsprechenden Unterschrift versehen. In den jeweiligen Duldungsbescheinigungen wird jedoch klargestellt, dass die Duldung im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart ausgestellt wird. Diese der Verfügung beigegebene Erläuterung bezieht sich nicht nur auf die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) selbst, sondern auch auf die ihr beigefügten Nebenbestimmungen und die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gesondert beigefügten belastenden Verwaltungsakte (vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 61 RdNr. 7, § 60 a RdNr. 49, 259). Nach § 9 AAZuVO i. d. F. vom 11.01.2005 (GBl. S. 93) - diese Bestimmung ist nach § 15 AAZuVO i.d.F. vom 02.12.2008 (GBl. S. 465) nach wie vor vorliegend anzuwenden - können die Regierungspräsidien die unteren Ausländerbehörden mit der Entgegennahme der Anträge, der Durchführung von Anhörungen nach § 28 LVwVfG sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung und eines Ausweisersatzes beauftragen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den Nebenbestimmungen und sonstigen belastenden Verwaltungsakten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die einer Duldung beigefügt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - InfAuslR 2006, 405). Die auch im vorliegenden Fall bestehende Beauftragung der Stadt Giengen durch das Regierungspräsidium Stuttgart nach § 9 AAZuVO (a.F.) lässt aber die Passivlegitimation des Regierungspräsidiums Stuttgart unberührt. Bei der in § 9 AAZuVO a.F. (entspricht nunmehr wörtlich § 10 AAZuVO n.F.) getroffenen Regelung handelt es sich um eine Art „Verwaltungsleihe“, bei der eine andere Behörde die bloße technische Ausführung einer Maßnahme übernimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 a.a.O.).
23 
Nach § 36 Abs. 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Zu den Nebenbestimmungen im Sinne der Vorschrift gehören nach der Legaldefinition des § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG nach dem insoweit maßgeblichen materiellen Gehalt einer Nebenbestimmung auch Befristungen. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 LVwVfG sind im Aufenthaltsgesetz insoweit gegeben, als auf die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG - wie vorliegend unstreitig - ein Rechtsanspruch besteht. Wie bereits oben dargelegt, ergibt sich die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Befristung aus dem Zweck der Duldung. Über die somit nach § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG zulässige und notwendige Befristung der Duldung hat das Regierungspräsidium nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessensentscheidung über die Geltungsdauer der Duldung ist an deren Zweck auszurichten (§ 40 LVwVfG). Die eine Duldung einschränkenden Regelungen dürfen also nicht in Widerspruch zum Zweck einer Duldung stehen und müssen die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Dies ist insbesondere dann nicht mehr der Fall, wenn eine Nebenbestimmung in erster Linie Sanktionscharakter hat und sich vornehmlich als schikanös darstellt (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.12.2006 - 24 CS 06.2958 - BayVBl. 2007, 567). Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte im vorliegenden Fall sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.
24 
Die Duldung erschöpft sich in dem Verzicht auf die Abschiebung, sie gewährt dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht, sein Aufenthalt bleibt vielmehr unrechtmäßig (§ 60 a Abs. 3 AufenthG). Das Rechtsinstitut der Duldung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausreisepflicht eines Ausländers nicht in allen Fällen ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann und ihre Durchsetzung mitunter auf nicht absehbare Zeit unmöglich ist. Die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG stellt demnach nur die rechtliche Situation eines Ausländers klar, dessen Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden kann. Nach der gesetzgeberischen Konzeption darf die Erteilung einer Duldung von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.09.1997 - 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 132 und Urt. v. 31.03.2000 - 1 C 23.99 - BVerwGE 111, 62). Dementsprechend stellt die Frage, ob der Ausländer an der Durchsetzung seiner Ausreiseverpflichtung mitwirkt oder gar freiwillig ausreisen könnte, bei der Festsetzung der Dauer der Duldung kein sachliches Kriterium dar.
25 
Aus den dem Kläger erteilten Duldungsbescheinigungen lassen sich, da die Befristungsentscheidungen nicht begründet wurden, die maßgeblichen Ermessenserwägungen nicht erkennen. Sie lassen sich jedoch der Klageerwiderung entnehmen. Danach hat sich der Beklagte zu der Erteilung von Duldungen mit einer Geltungsdauer von nur noch zwei Wochen veranlasst gesehen, da der Kläger sich in der Vergangenheit nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnsitz aufgehalten hat, behördlichen Aufforderungen nicht gefolgt ist und für ausländerrechtliche Maßnahmen wie der Vorführung vor Vertretern des mutmaßlichen Heimatstaates nicht zur Verfügung gestanden hat. Mit der nur noch kurzen Geltungsdauer der Duldung verfolgt der Beklagte somit den Zweck, die Mitwirkungsverpflichtung des Klägers und die Wohnsitzauflage durchzusetzen. Diese Erwägungen vermögen möglicherweise die gleichfalls verfügte Meldeauflage zu rechtfertigen. Bei der Ermessensentscheidung über die Dauer der Befristung einer Duldung sind diese Erwägungen jedoch sachfremd. Nach dem Inhalt der Klageerwiderung hat die kurze Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Duldungen Sanktionscharakter und stellt sich als schikanös dar. Der Beklagte hat bei seiner Ermessensentscheidung zudem nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei den nur kurzfristig gültigen Duldungen gezwungen ist, ständig bei der Ausländerbehörde zum Zweck der Verlängerung seiner Duldung vorzusprechen, wobei schon geringfügige Unterbrechungen die Verwirkung eines Bußgeldes nach sich ziehen können (vgl. § 98 Abs. 1 AufenthG). Weiter hat der Beklagte nicht berücksichtigt, dass mit jeder Verlängerung eine finanzielle Belastung des Klägers infolge der Gebührenpflicht verbunden ist, die angesichts der nur geringen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als geringfügig angesehen werden kann (vgl. zu sachfremden Erwägungen auch VG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2007 - 4 K 2086/07 - InfAuslR 2007, 388; VG Schleswig, Urt. v. 20.06.2000 - 16 A 30/00 - InfAuslR 2001, 19).
26 
Bei der Bemessung der Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Duldungen wird der Beklagte den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls des Vollstreckungshindernisses zu berücksichtigen haben. Dabei darf in zulässiger Weise auch eine Geltungsdauer gewählt werden, die voraussichtlich unter der Dauer des Abschiebungshindernisses liegen wird, um auf diese Weise ausschließen zu können, dass nach dem Wegfall des Abschiebungshindernisses ein Widerruf der Duldung erforderlich werden wird (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 60 a RdNr. 53). Andererseits darf sich das Regierungspräsidium in regelmäßigen Abständen anlässlich der Vorsprache des Klägers bei der unteren Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung der Duldung vergewissern, ob der Kläger nunmehr den Mitwirkungspflichten nachzukommen bereit ist. Auch dieser Umstand darf in die Ermessensentscheidung über die Bemessung der Geltungsdauer der Duldung einfließen. Unzulässig ist es aber, jeweils nur kurzfristige Duldungen zu erteilen, um auf diese Weise ein unkooperatives Verhalten des Ausländers zu sanktionieren und Druck auf den Betroffenen auszuüben (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.). Da vorliegend eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Duldungen nicht erkennbar ist, scheidet eine antragsgemäße Verpflichtung des Beklagten aus. Der Beklagte hat jedoch eine Ermessensentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2006 - 11 K 3965/04 - geändert; dem Kläger wird für das Verfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanw
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Nov. 2010 - 11 K 1867/10

bei uns veröffentlicht am 29.11.2010

Tenor Der Bescheid der Stadt Göppingen vom 27.08.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.04.2010 werden aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaub

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Januar 2008 - 3 K 2706/07 - teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers zu 1 vorläufig auszusetzen und ihm eine Duldung ohne auflösende Bedingung zu erteilen.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller zu 1 ist indischer Staatsangehöriger, die Antragstellerin zu 2 ist seine deutsche Ehefrau. Der Antragsteller zu 1 reiste im März 2001 zur Durchführung eines Asylverfahrens in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 30.08.2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab; die hiergegen erhobene Klage wurde von dem Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 12.04.2006 - A 1 K 11500/04 - abgewiesen. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt des Antragstellers zu 1 geduldet. Nach Ausstellung eines Rückreisedokuments durch die indischen Behörden kündigte ihm das Regierungspräsidium Tübingen am 30.08.2007 die Abschiebung an. Mit Beschluss vom 10.10.2007 - 9 K 1516/07 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorläufig zu verzichten, um den Antragstellern die Eheschließung im Bundesgebiet zu ermöglichen. Mit Beschluss vom gleichen Tag - 9 K 1389/07 - wurde der Antragsgegner verpflichtet, dem Standesamt F. eine beglaubigte Kopie des vom indischen Generalkonsulat für den Antragsteller zu 1 ausgestellten Rückreisedokuments zu übersenden. Daraufhin wies das Regierungspräsidium Tübingen die untere Ausländerbehörde an, dem Antragsteller zu 1 weiterhin monatliche Duldungen mit auflösender Bedingung zu erteilen. Nach der am 16.11.2007 erfolgten Eheschließung beantragten die Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 27.11.2007 bei der unteren Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller zu 1 nach § 28 AufenthG i.V.m. § 39 Nr. 5 AufenthV zum Zweck der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin zu 2. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Der Antragsgegner teilte dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unter dem 07.12.2007 mit, dass nach der erfolgten Eheschließung Duldungsgründe nicht mehr erkennbar seien und der Antragsteller zu 1 mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen müsse, falls er nicht bis zum 31.12.2007 freiwillig ausgereist sei. Gleichwohl wurden dem Antragsteller zu 1 im Hinblick auf das vorliegende Verfahren weiterhin Duldungen mit monatlicher Geltungsdauer erteilt. Derzeit ist er im Besitz einer bis 24.03.2008 gültigen Duldung. Diese ist mit folgender Nebenbestimmung versehen: „Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. (…) Abschiebung kann auch vor Ablauf der Duldung erfolgen.“
Am 19.12.2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegen den Antragsteller zu 1 gerichtete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag vom 27.11.2007 zu unterlassen. Weiter hat er beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das auf den Antragsteller zu 1 lautende Heimreisedokument der indischen Auslandsvertretung, die es ausgestellt hat, zurückzugeben, damit diese bereit ist, dem Antragsteller zu 1 einen Pass auszustellen. Mit Beschluss vom 21.01.2008 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller zu 1 habe derzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG fehle und die Nachholung des erforderlichen Visumverfahrens zumutbar sei. Damit bedürfe er auch keines Passes, so dass auch der Antrag auf Herausgabe des Passersatzpapiers abzulehnen sei.
Mit ihren Beschwerden machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Durchführung des Visumverfahrens sei nach § 39 Nr. 5 AufenthV entbehrlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die fristgerecht erhobenen und begründeten sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden der Antragsteller sind zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers zu 1 (1.), nicht aber auf Rückgabe des vom indischen Generalkonsulats ausgestellten Rückreisedokuments an dieses (2.).
1. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegen den Antragsteller zu 1 gerichtete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag zu unterlassen, zu Unrecht abgelehnt. Die Anträge sind gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehren, die Abschiebung des Antragstellers zu 1 vorläufig auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (AAZuVO) ist das Regierungspräsidium die für die Erteilung der Duldung zuständige Behörde, da es sich bei dem Antragsteller zu 1 um einen abgelehnten Asylbewerber handelt. Die Antragsteller müssen sich daher nicht auf eine einstweilige Anordnung lediglich des Inhalts verweisen lassen, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, von der Abschiebung einstweilen abzusehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.05.2000 - 13 S 2456/99 - InfAuslR 2000, 395 = EZAR 020 Nr. 14). Den Antragstellern fehlt auch nicht etwa deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Abschiebung des Antragstellers zu 1 derzeit noch ausgesetzt ist. Denn dies ist nur im Hinblick auf das schwebende Gerichtsverfahren erfolgt, die Antragsteller erstreben aber eine Aussetzung der Abschiebung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag. Aus diesem Rechtsschutzziel folgt weiter, dass die Antragsteller die Erteilung der Duldung ohne die dieser bislang beigefügte auflösende Bedingung begehren. Auch dieses Rechtsschutzziel ist im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO zu verfolgen, weil eine isolierte Anfechtung der auflösenden Bedingung nicht in Betracht kommt. Eine auflösende Bedingung ist integrierender Bestandteil eines Verwaltungsakts, konkretisiert diesen für bestimmte Fallgestaltungen und wirkt insoweit inhaltlich beschränkend oder kommt einer Beschränkung jedenfalls nahe. Als integrierender Bestandteil eines Verwaltungsakts kann eine auflösende Bedingung nicht selbstständig mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden. Es besteht weitgehend Einigkeit, dass Rechtsschutz in der Hauptsache insoweit nur mit einer darauf gerichteten Verpflichtungsklage erreicht werden kann, den Verwaltungsakt ohne die inhaltlich konkretisierende oder ihn in seiner Gestaltung einschränkende Bedingung zu erteilen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.09.2000 - 13 S 2260/99 - InfAuslR 2001, 158 = VBlBW 2001, 285 m.w.N.).
Auch die Antragstellerin zu 2 ist hinsichtlich des auf Aussetzung der Abschiebung gerichteten Begehrens antragsbefugt, da eine Abschiebung des Antragstellers zu 1 in ihr durch Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit diesem eingriffe (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 42 Rn. 132 m.w.N.).
Mit dem dargestellten Inhalt sind die Anträge begründet, da die Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der Anordnungsgrund besteht, weil der Antragsgegner die Abschiebung des unanfechtbar ausreisepflichtigen Antragstellers zu 1 auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.08.2004 betreibt.
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Auch der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht der Senat bei der im Eilverfahren allein angezeigten und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Antragsteller zu 1 für die Dauer des auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gerichteten Verfahrens weiterhin einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besitzt. Seine Abschiebung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil er nach § 39 Nr. 5 AufenthV berechtigt sein dürfte, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen, und weil dieses Recht durch eine Abschiebung vereitelt würde.
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Die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV liegen voraussichtlich vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn seine Abschiebung nach § 60 a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Der Antragsteller zu 1 dürfte aufgrund der Eheschließung und der Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin zu 2 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erworben haben. Auch der Antragsgegner bestreitet nicht, dass die Erteilungsvoraussetzungen jener Normen erfüllt sind. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit die Entscheidung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - InfAuslR 2008, 24). Bei einer rein formalen Betrachtungsweise ist auch die Abschiebung des Antragstellers zu 1 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch ausgesetzt, da er im Besitz einer bis 24.03.2008 gültigen Duldung ist. Diese Duldung muss jedoch außer Betracht bleiben, weil sie dem Antragsteller zu 1 ausschließlich zum Zweck der Durchführung des vorliegenden Verfahrens erteilt worden ist. Wollte man dies anders sehen, hätte der Ausländer es in der Hand, diese tatbestandliche Voraussetzung selbst herbeizuführen. Eine weitergehende Einschränkung der Vorschrift kommt allerdings nach ihrem eindeutigen Wortlaut, der eine Differenzierung nach unterschiedlichen Duldungsgründen nicht zulässt, nicht in Betracht. Welcher der in § 60 a AufenthG geregelten Duldungsgründe der Aussetzung der Abschiebung zugrunde lag, ist danach unerheblich. Es steht daher der Anwendung des § 39 Nr. 5 AufenthV nicht entgegen, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1, nachdem Rückreisedokumente für ihn vorlagen, nur noch zu dem vorübergehenden Zweck der Eheschließung im Bundesgebiet ausgesetzt war. Unschädlich ist insoweit, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1 zu einem außerhalb des vorliegenden Verfahrens liegenden Zweck lediglich zum Zeitpunkt der Eheschließung und der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis ausgesetzt war, es zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht mehr ist. Mit dem Wortlaut des § 39 AufenthV ist diese Auslegung vereinbar. Soweit es heißt, dass der Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann, wenn seine Abschiebung ausgesetzt „ist“, muss die gewählte Präsensformulierung nicht auf den Jetztzeitpunkt bezogen werden. Nach dem Eingangshalbsatz der Norm liegt es vielmehr nahe, sie dahingehend zu verstehen, dass es genügt, wenn die Abschiebung bei Einholung des Aufenthaltstitels ausgesetzt ist. Auch im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift genügt es nach der Auffassung des Senats, dass der Antragsteller zu 1 zum Zeitpunkt der Eheschließung und der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis im Besitz einer Duldung war. Nach der Amtlichen Begründung (BT-Drs. 15/420) entspricht die Regelung des § 39 Nr. 5 AufenthV im Wesentlichen § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG und wurde zur Verwaltungsvereinfachung beibehalten. Sobald eine Ermessensausübung aufgrund gesetzlicher Regelungen von vornherein ausscheide, stelle eine Verweisung auf das Visumverfahren stets auch eine unnötige und kostenträchtige Belastung sowohl des Ausländers als auch der Auslandsvertretungen dar, während der Prüfungsumfang der Ausländerbehörden unabhängig vom Ort der Antragstellung der selbe bleibe (BT-Drs. 15/420). Mit der Begrenzung des begünstigten Personenkreises auf sich rechtmäßig, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer in der Vorgängernorm des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG sollten Ausländer mit strafbarem, illegalem Aufenthalt von der Vergünstigung ausgeschlossen werden (BT-Drs. 13/93, Begr. zu Art. 1 Nr. 2 der VO vom 23.02.1993). Mit diesem in den Begründungen zu § 39 Nr. 5 AufenthV und zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG zum Ausdruck kommenden Normzweck ist es vereinbar, den Besitz der Duldung zum Zeitpunkt der Antragstellung genügen zu lassen. Damit ist sichergestellt, dass nicht Ausländer aus einem illegalen Aufenthalt heraus einen Aufenthaltstitel erlangen. Auch die Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG hatte bereits überwiegend, allerdings durchweg ohne nähere Begründung, den Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblich erachtet (so OVG Berlin, Beschl. v. 13.02.1996 - 7 S 5.95 - juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.03.1997 - Bs V 264/96 - juris; HessVGH, Beschl. v. 15.11.2004 - 12 TG 3134/04 - juris; ebenso im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2002 - 13 S 810/02 - InfAuslR 2003, 160; a.A. OVG NRW, Beschl. v. 26.11.2001 - 18 B 242/01 - EZAR 017 Nr. 19). Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) zur Begründung seiner Gegenauffassung entscheidend darauf abstellt, dass nach gefestigter Rechtsprechung bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf, vermag dies mit Blick auf den begrenzten Regelungsgegenstand der §§ 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG/39 Nr. 5 AufenthV nicht zu überzeugen. Die genannten Vorschriften regeln lediglich, unter welchen Voraussetzungen bei Bestehen eines Anspruchs - dessen Voraussetzungen zweifellos nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu prüfen sind - vom Visumserfordernis abzusehen ist. Wollte man den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als maßgeblich ansehen, könnten unter Umständen auch die Ausländerbehörden durch verzögerte Bearbeitung eines Antrags die Vorschrift leer laufen lassen, indem sie erst zu einem Zeitpunkt entscheiden, zu dem die Abschiebung nicht mehr ausgesetzt ist oder - im Fall des § 39 Nr. 4 AufenthV - der Ausländer keine Aufenthaltsgestattung mehr besitzt. Die bisherige Senatsrechtsprechung, wonach auch in Bezug auf die Aussetzung der Abschiebung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sein soll (vgl. Senatsurteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - InfAuslR 2008, 24), wird insoweit modifiziert.
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Dem Anspruch dürfte nicht entgegengehalten werden können, dass der Antragsteller zu 1 gegenwärtig die Passpflicht nach § 3 AufenthG nicht erfüllt. Die Erfüllung der Passpflicht ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG eine Regelerteilungsvoraussetzung. Ihre Nichterfüllung dürfte dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gleichwohl nicht entgegenstehen, weil ein Ausnahmefall vorliegt. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, der sich von der Menge gleich liegender Fälle durch besondere Umstände unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des der Regelerteilungsvoraussetzung zugrunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigen (vgl. Bäuerle in GK-AufenthG, § 5 Rn. 27 m.w.N.; Senatsurteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - a.a.O. § 5 abs. 1 nr. 2 aufenthg>). Hier spricht nach Aktenlage alles dafür, dass der Antragsteller alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um seiner Passpflicht zu genügen. Er hat mehrmals auf dem indischen Generalkonsulat vorgesprochen und dort wohl auch zutreffende Angaben zu seiner Person gemacht. Neben dem Umstand, dass die indischen Behörden ein Rückreisedokument für den Antragsteller zu 1 ausgestellt haben, spricht für die Richtigkeit seiner Angaben auch, dass die Staatsanwaltschaft R. ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, weil ein Tatnachweis nicht zu führen sei. Die Deutsche Botschaft in Neu Delhi habe mitgeteilt, dass die indischen Behörden vor Ort die vom Antragsteller zu 1 vorgelegte Geburtsurkunde für formell echt und inhaltlich richtig befunden hätten. Dass dem Antragsteller zu 1 gleichwohl kein Pass ausgestellt wurde, dürfte daran liegen, dass das indische Generalkonsulat nach gängiger Praxis nur dann einen Pass ausstellt, wenn ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Würde die Ausländerbehörde dem Antragsteller zu 1 zusichern, nach Vorlage eines Passes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, so wäre er voraussichtlich in der Lage, die Passpflicht zu erfüllen. Diese Praxis ist dem Antragsgegner auch bekannt, wie aus dessen Schreiben vom 20.09.2007 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen hervorgeht (Seite 154 der Behördenakten). Nach alledem ist nicht das Verhalten des Antragstellers zu 1 ursächlich dafür, dass ihm kein Pass ausgestellt wird. Zudem dürfte er spätestens mit Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis der Passpflicht genügen können.
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Die übrigen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG dürften vorliegen. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Identität des Antragstellers zu 1, nachdem seine Geburtsurkunde von den Heimatbehörden für formell echt und inhaltlich richtig befunden wurde.
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts steht auch § 5 Abs. 2 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht im Wege. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Der Antragsteller zu 1 ist als Asylbewerber ohne Visum eingereist. Seine Einreise erfolgte - bezogen auf den nunmehr erstrebten Aufenthalt aus familiären Gründen - dennoch nicht ohne das erforderliche Visum, weil er nach § 39 Nr. 5 AufenthV die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einholen darf. § 5 Abs. 2 AufenthG ist daher auf den Fall des Antragstellers nicht anwendbar. Die Regelung kommt aus gesetzessystematischen Gründen nicht zum Tragen, soweit der Ausländer gemäß §§ 39 bis 41 AufenthV den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen darf (Senatsurteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - a.a.O.; Senatsbeschluss vom 14.03.2006 - 11 S 1797/05 - VBlBW 2006, 357; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.03.2006 - 13 S 389/06 - InfAuslR 2006, 323; OVG NRW, Beschl. v. 21.12.2007 - 18 B 1535/07 - juris; so auch Nr. 5.2.1.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG; ebenso Zeitler in HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zu Abs. 2 / Überblick 04/2006; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 4 Rn. 56). Zwar bestimmt § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG im Grundsatz, dass für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet ein nationales Visum erforderlich ist, welches vor der Einreise eingeholt werden muss. Der Gesetzgeber hat aber den Verordnungsgeber in § 99 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. AufenthG ermächtigt, von diesem Erfordernis abzusehen. Von der Verordnungsermächtigung des § 99 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. AufenthG hat der Verordnungsgeber in § 39 AufenthV Gebrauch gemacht (Senatsbeschluss vom 14.03.2006, a.a.O.). § 39 Nr. 5 AufenthV erfordert auch keine Ermessensentscheidung. Die in der Norm enthaltene Wendung "kann ein Ausländer" verdeutlicht lediglich, dass der Ausländer die Möglichkeit hat, nach seiner Einreise im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einholen oder verlängern lassen zu können; ein Entscheidungsspielraum der Behörde ist damit nicht eröffnet (OVG NRW, a.a.O.).
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Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht schließlich auch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Der Asylantrag des Antragstellers wurde zwar als offensichtlich unbegründet abgelehnt, doch geht aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht hervor, ob die Ablehnung auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt war. Dies bedarf auch keiner weiteren Aufklärung, da die Vorschrift nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG jedenfalls deshalb keine Anwendung auf den Antragsteller zu 1 findet, weil er - wie oben ausgeführt - einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels haben dürfte. Unter einem Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist nach der Rechtsprechung des Senats nur ein gesetzlicher Anspruch zu verstehen; die Vorschrift findet keine Anwendung auf Fälle der Ermessensreduktion auf Null (Urteil vom 26.07.2006 - 11 S 2523/05 - VBlBW 2007, 30, 31; so auch Discher in GK-AufenthG, § 10 AufenthG Rn. 172 ff.). Ein solcher Anspruch dürfte dem Antragsteller zu 1 zustehen, denn die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegen vor. Das gleiche gilt hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, nachdem - wie oben ausgeführt - von einem Ausnahmefall auszugehen ist, soweit es die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG betrifft. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht auch dann, wenn im Hinblick auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wegen eines atypischen Sachverhalts ein Ausnahmefall vorliegt. Die Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist in diesem Fall nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - a.a.O. zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
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2. Die auf Rückgabe des vom indischen Generalkonsulats ausgestellten Rückreisedokuments an dieses gerichteten Anträge haben keinen Erfolg. Insoweit haben die Antragsteller weder das Vorliegen eines Anordnungsgrundes noch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Nachdem die Erfüllung der Passpflicht vom Antragsteller gegenwärtig nicht gefordert werden kann und ihm über die Aussetzung der Abschiebung eine Bescheinigung auszustellen ist, ist kein dringendes Bedürfnis erkennbar, das Rückreisedokument zu erlangen. Es ist auch keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1, 39 Abs. 1 GKG. Für die Ansprüche auf Aussetzung der Abschiebung und auf Zurückgabe des Heimreisedokuments ist jeweils der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist, da der Antragsteller zu 1 noch kein gesichertes Aufenthaltsrecht gehabt hat. Dass hier ein Fall subjektiver Antragshäufung vorliegt, hat nicht zur Folge, dass für die Begehren der beiden Antragsteller jeweils der Wert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist und beide Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist in Fällen, in denen sich beide Ehegatten im Interesse ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) gegen die Ausweisung des einen wenden, die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung begehren oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihn erstreben, von einem wirtschaftlich einheitlichen Streitgegenstand auszugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.1991 - 1 B 95.90 - NVwZ-RR 1991, 669; Senatsbeschluss vom 14.12.2005 - 11 S 2791/04 - juris).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.

(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2006 - 11 K 3965/04 - geändert; dem Kläger wird für das Verfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ..., beigeordnet.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene Beschwerde hat sachlich Erfolg; dem Kläger ist Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zu bewilligen und auf seinen erstinstanzlich gestellten und mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag Rechtsanwalt B. beizuordnen, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO gegeben sind.
Nach der im Verwaltungsprozess nach § 166 VwGO anwendbaren Vorschrift des § 114 ZPO erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann; erforderlich ist allerdings, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfegewährung (siehe insbesondere § 115 ZPO) liegen hier vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aber auch im Sinne von § 114 ZPO „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ und erscheint im Sinne der genannten Vorschrift nicht als „mutwillig“. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Annahme einer ausreichenden Erfolgsaussicht steht zunächst nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich hinsichtlich des erledigten Teils das Verfahren eingestellt und - soweit streitig entschieden wurde - die Klage abgewiesen hat; der Kläger hat nämlich hiergegen rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragt, und die Frist zur Begründung dieses Antrags (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist noch nicht abgelaufen. Außerdem würde nach herrschender Meinung und auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der Abschluss des Verfahrens der (nachträglichen) Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht von vornherein entgegenstehen (siehe VGH Mannheim, Beschluss vom 23.04.2002 - 11 S 119/02 -, VBlBW 2003, 529 m.w.N.); jedenfalls dann, wenn die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe wie hier zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen können und müssen (siehe dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2005 - 2 PA 108.05 -, NVwZ 2005, 470), muss es aus Rechtsschutzgründen zulässig sein, noch nachträglich einer zwar für die Prozesskostenhilfegewährung, nicht aber auch letztlich zum Klageerfolg ausreichenden Erfolgsaussicht kostenrechtlich Rechnung zu tragen.
Was die danach auch im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch zu prüfende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung angeht, so ist es nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und auch des Bundesverfassungsgerichts (siehe insbesondere Beschlüsse vom 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, S. 1857, vom 10.8.2001 - 1 BvR 569/01 - juris, sowie vom 7.4.2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936, je m.w.N.) verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe generell davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (siehe auch BVerfGE 81, S 347, 357); die Fachgerichte überschreiten aber den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals zukommt, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang wie den Bemittelten zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (BVerfG, a.a.O.). Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO ist danach dann gegeben, wenn es um eine schwierige Rechtsfrage geht, die in vertretbarer Weise auch anders als bisher entschieden beantwortet werden kann (siehe BVerfG, Beschluss vom 5.2.2003, a.a.O.) bzw. wenn ein Fall mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten gegeben ist, die der Klärung im Hauptsacheverfahren bedürfen (BVerfG, Beschluss vom 10.8.2001, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist weithin anerkannt, dass sich die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht am Sach- und Streitstand der Entscheidungsreife zu orientieren hat und dass dementsprechend die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht verzögert werden darf (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.2004 - 12 S 571/04 - VBlBW 2004, S. 385 m.w.N.); bei nicht rechtzeitiger Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag im Ergebnis ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.02.2005 - 1 O 38/04 -, Leitsatz in DÖV 2006, 128 m.w.N.).
Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt für den vorliegenden Fall, dass hinreichende Erfolgsaussicht der mit dem Klageverfahren beabsichtigten Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt gegeben war und - mindestens hinsichtlich des Begehrens auf Aufhebung der vom Verwaltungsgericht streitig entschiedenen Wohnsitzauflage - auch zum jetzigen Zeitpunkt noch gegeben ist.
Was den für die Gewährung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt angeht, so hat das Verwaltungsgericht zunächst zu Unrecht darauf abgestellt, es komme darauf an, ob „die Klage zum jetzigen Zeitpunkt … ohne die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe notwendige Erfolgsaussicht … erscheine“; diese Entscheidung ist nämlich erst über 1 Jahr nach Klageerhebung und damit nicht mehr in dem Zeitraum ergangen, der - wie oben dargelegt - dem für das Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Beschleunigungsgebot entspricht. Hiervon abgesehen teilt der Senat auch nicht die sonstigen Bedenken, die das Verwaltungsgericht gegen die Annahme einer positiven Erfolgsaussichtsprognose geäußert hat. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Was die den dem Kläger erteilten Duldungen vom 23.09.2004 und vom 04.04.2005 angeht, so war diesen Duldungen jeweils eine auflösende Bedingung beigefügt, die das Verwaltungsgericht selbst als „wohl tatsächlich rechtswidrig“ eingestuft hat. Der Kläger konnte damit durchaus mit entsprechender Erfolgsaussicht eine Duldung ohne diese Bedingung erstreiten und hat dies im Klageverfahren auch ins Werk gesetzt. Der Tatsache, dass der Beklagte die auflösende Bedingung in die nach Klageerhebung ergangene Duldung vom 28.10.2004 nicht aufgenommen und späteren Duldungen - von der am 04.04.2005 (wohl irrtümlich) erneut beigefügten Bedingung abgesehen - nicht mehr beigefügt hat, hat der Kläger durch entsprechende Erledigungserklärung prozessual Rechnung getragen. Das gleiche gilt für die Beschränkung der Duldung auf den Landkreis Ludwigsburg, die während des Gerichtsverfahrens entfallen ist.
Was die von dem Kläger nach wie vor angegriffene Wohnsitzauflage („Wohnsitznahme K., V.straße ...“) angeht, so ist keine Erledigung eingetreten, da sie auch den späteren Duldungen beigefügt worden ist; es handelt sich bei ihr um einen belastenden Verwaltungsakt nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (siehe dazu etwa Funke-Kaiser, GK-AufenthG, RdNr. 27 zu § 61), der wirksam bleibt, bis er aufgehoben worden ist (§ 51 Abs. 6 AufenthG). Die Auffassung, die die Behörde zur Bedeutung dieser Auflage dem Gericht gegenüber vertreten hat - die Wohnsitzauflage sei für den Kläger nicht verbindlich, der Kläger könne in K. wohnen, wo er wolle -, kommt in der als verpflichtende Auflage zu verstehenden Verfügung selbst nicht zum Ausdruck und stellt auch keine Aufhebung im Sinn von § 51 Abs. 6 AufenthG, sie ist außerdem vom Verwaltungsgericht dem Kläger vor der Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht zur Kenntnis gegeben worden. Insofern hatte der Kläger durchaus ein Rechtsschutzbedürfnis daran, die Beschränkung seines Wohnsitzes auf die angegebene Adresse in K. aufheben oder in seinem Sinn abändern zu lassen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war und ist dieses Begehren auch nicht gegen den falschen Beklagten gerichtet. Bei einer Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG handelt es sich wie oben dargelegt um einen selbständig anfechtbaren belastenden Verwaltungsakt, der mit der Klage gegen diejenige Körperschaft anzugreifen ist, deren Behörde ihn erlassen hat (siehe § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht die Stadt Kornwestheim, sondern der Beklagte selbst. Die angefochtenen Duldungsverfügungen sind zwar mit dem Stempel der Stadt Kornwestheim und einer entsprechenden Unterschrift versehen; es wird aber in der Verfügung selbst klargestellt, „die Duldung“ werde „im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart ausgestellt“. Diese der Verfügung beigegebene Erläuterung bezieht sich naturgemäß nicht nur auf die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) selbst, sondern auch auf die ihr beigefügten Nebenbestimmungen, hier also auf die von dem Kläger angefochtene Wohnsitzauflage. Auch das Verwaltungsgericht ist im übrigen davon ausgegangen, nicht die Stadt Kornwestheim, sondern das Regierungspräsidium Karlsruhe sei für die hier angefochtene Auflage nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO zuständig gewesen. Nach § 9 AAZuVO können die Regierungspräsidien die unteren Ausländerbehörden - hier: die Stadt Kornwestheim - „mit der Entgegennahme der Anträge, der Durchführung von Anhörungen nach § 28 LVwVfG sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung und eines Ausweisersatzes beauftragen“. Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den Nebenbestimmungen, die einer Duldung nach § 61 AufenthG beigefügt werden können (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Beschluss vom 17.12.2001 - 2 K 4525/00 -, InfAuslR 2002, 190, 191). Eine Beauftragung nach § 9 AAZuVO lässt nach der hierzu vorliegenden erstinstanzliche Rechtsprechung (VG Stuttgart, a.a.O., Urteil vom 02.02.2004 - 12 K 4630/03 -, Urteil vom 28.04.2005 - 12 K 204/04) die Passivlegitimation unberührt; sie macht also insbesondere nicht die untere Ausländerbehörde zur „erlassenden Behörde“ im Sinn des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bzw. des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst: In ihr ist nicht von einem Auftrag zum Erlass der Verfügung, sondern nur von einem Auftrag zur Ausstellung der Bescheinigung die Rede. Insofern unterscheidet sich die in § 9 AAZuVO getroffene Regelung von den Vorschriften über die Amtshilfe, bei der die ersuchte Behörde jeweils eine eigene, ihr zurechenbare Entscheidung trifft (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 2003, Rdnr. 11 zu § 7), und auch von den sonst geregelten Formen der Ausführung von Gesetzen „im Auftrag“ (siehe etwa Art. 85 Abs. 1 GG) bzw. aufgrund entsprechender - gesetzlicher - „Übertragung“ (Art. 71 Abs. 3 Satz 1 LV). Es handelt sich hier eher um eine Art „Verwaltungsleihe“ (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.1994 - 1 S 2455/93 -, VBlBW 1994, 412), bei der eine andere Behörde die bloße technische Ausführung einer Maßnahme übernimmt. Dass die Stadt Kornwestheim im vorliegenden Fall keine eigene Sachentscheidung getroffen hat, ist - für alle Beteiligten erkennbar - auch darin zum Ausdruck gekommen, dass das Regierungspräsidium Stuttgart im Klageverfahren erklärt hat, Kornwestheim sei angewiesen worden „die angefochtene Verfügung des Regierungspräsidiums (Duldung und Nebenbestimmungen) vom 23.09.2004 aufzuheben und eine neue Duldungsbescheinigung zu erteilen“ (Schriftsatz vom 28.10.2004). Einer über den Vermerk „im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart“ hinausgehenden Klarstellung, z.B. durch eine Ergänzung der Rechtsmittelbelehrung (Klagegegner: Land Baden-Württemberg), bedurfte es daher im vorliegenden Fall nicht, wenn dies auch aus Gründen der Rechtsklarheit (s. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) wünschenswert gewesen wäre (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.1988 - 2 S 2543/87 -, VBlBW 1988, 440). Nur dieses Verständnis des § 9 AAZuVO garantiert auch, dass bei Klagen gegen Nebenbestimmungen zu Duldungen der Beklagte der gleiche bleibt, ob es sich nun um eine Verpflichtungsklage (z. B. auf Duldung ohne auflösende Bedingung) oder - wie im vorliegenden Fall - um eine Anfechtungsklage handelt.
10 
Zur Frage der materiellrechtlichen Rechtsgrundlage für die den Duldungen beigefügte Wohnsitzauflage äußert sich das Verwaltungsgericht nicht; in diesem Zusammenhang käme es darauf an, ob der Kläger, zu dessen Gunsten seit August 2004 ein Abschiebungshindernis nach § 54 Abs. 4 AuslG (bzw. jetzt Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG) festgestellt ist und der inzwischen Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erhoben hat, im Sinn von § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist. Diese Frage ist nicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe, sondern - sofern der Beklagte diese Verfügung überhaupt aufrechterhält - nach einer positiven Zulassungsentscheidung gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.
11 
Dem Kläger war der Prozessbevollmächtigte beizuordnen (siehe § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 VwGO), da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der hier angesprochenen Rechtsfragen im Sinn der genannten Vorschriften „erforderlich erscheint“.
12 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO); einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
2.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht,
2a.
entgegen § 47a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3, ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
3.
entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage oder einen dort genannten Datenträger nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder
5.
entgegen § 82 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4, eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 einen Ausländer mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt,
2.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder § 19a Absatz 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 19b Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
4.
entgegen § 60c Absatz 5 Satz 1 oder § 60d Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(2b) (weggefallen)

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,
2a.
entgegen § 12a Absatz 1 Satz 1 den Wohnsitz nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem Land nimmt, in dem er zu wohnen verpflichtet ist,
2b.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 61 Absatz 1c zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1, § 56 Absatz 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 61 Absatz 1e zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
5a.
einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 oder § 61 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
5b.
entgegen § 60b Absatz 2 Satz 1 nicht alle zumutbaren Handlungen vornimmt, um einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu erlangen,
6.
entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder
7.
einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7, 10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 5b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1, 2a und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

Tenor

Soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Erteilung einer mindestens sechs Monate gültigen Duldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.

Der Kläger trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, der Beklagte trägt 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Klägers; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Der Kläger - ein 1966 geborener marokkanischer Staatsangehöriger - reiste mit seinem mittlerweile 14-jährigen Sohn im Juni 2002 in das Bundesgebiet ein und suchte um Asyl nach.
Das Asylverfahren wurde durch Urteil des VG Stuttgart vom 03.06.2004 (A 1 K 13499/02) mit für den Kläger negativem Ergebnis rechtskräftig abgeschlossen.
Seit dieser Zeit wird der Kläger geduldet, wobei er zunächst unter ausländerrechtlichen wie arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten bei der Firma M in K einer Beschäftigung nachgehen durfte.
Mit Verfügung vom 15.11.2004 hatte das Regierungspräsidium - Bezirkstelle für Asyl - den Kläger u.a. aufgefordert, einen gültigen Pass oder, falls nicht vorhanden, Urkunden und Unterlagen über seine Identität vorzulegen. Eine am 07.04.2005 durchgeführte Vorführung beim marokkanischen Generalkonsulat in Frankfurt/M. ergab, dass für eine Passbeschaffung die Vorlage von Identitätsnachweisen erforderlich sei.
Unter dem 12.01.2007 stellte das Landratsamt Esslingen dem Kläger auf Weisung des Regierungspräsidiums Stuttgart eine einen Monat gültigen Duldung aus, die neben einer räumlichen Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde (Ziffer 2) und einer Wohnsitzauflage (Ziffer 3) erstmals unter Ziffer 4 den Zusatz „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ enthielt.
Am 29.01.2007 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Duldung ohne Nebenbestimmungen und Auflagen für Dauer von mindestens sechs Monaten erstrebte.
Zur Begründung trägt er vor: Nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens habe ihm die Ausländerbehörde zunächst erlaubt, bei der Firma M in K als Rotationsmitarbeiter zu arbeiten. Er habe auch zwischenzeitlich für sich und seinen Sohn einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG gestellt. Über seine Anträge vom 18.03.2005 und 27.03.2007 habe die Ausländerbehörde bislang nicht entschieden. Er und sein Sohn hätten jedoch einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn er werde nach wie vor in Marokko verfolgt, ihm drohe wegen des Verdachts der Spionage Verhaftung. Deshalb könne er sich auch keinen Pass besorgen. Sie könnten sich auch auf ein aus Art. 8 EMRK folgendes „Recht auf Heimat“ berufen, weshalb auch aus diesem Grund Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen seien. Sie verfügten über ausreichende Sprachkenntnisse und entsprechenden Wohnraum. Auch könnten sie ihren Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten. Der Sohn besuche auch regelmäßig die Schule und sei gut in den deutschen Schulalltag integriert. Nach den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart entwickelten Kriterien seien sie zu „faktischen Inländern“ geworden. Daher dürfe ihm auch nicht mehr die Erwerbstätigkeit untersagt werden.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Ziffer 4 in der Duldung vom 12.01.2007 aufzuheben,
10 
2. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis, hilfsweise eine Beschäftigungserlaubnis für eine Tätigkeit als Rotationsmitarbeiter bei Firma M, K, zu erteilen,
11 
3. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine mindestens sechs Monate gültige Duldung zu erteilen.
12 
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Er ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil die Duldung bereits abgelaufen und der Zusatz „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ lediglich als Hinweis auf die Gesetzeslage zu verstehen sei. Im Übrigen sei ein Erwerbsverbot auch zu Recht nach § 11 BeschVerfV ausgesprochen worden, da der Kläger sich weigere, an der Beseitigung des Abschiebungshindernisses der Passlosigkeit mitzuwirken. Ihm könne auch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil aufgrund des negativen Ausgangs des Asylverfahrens nach § 42 AsylVfG bindend feststehe, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Auf Art. 8 EMRK könne er sich nicht berufen, weil er ausreisen könne und die Passlosigkeit selbst verschuldet habe.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Es entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden (vgl. § 87 a Abs. 2 VwGO).
15 
Das Gericht hat durch Beschluss vom heutigen Tag das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 abgetrennt, weil insoweit keine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart nach § 6 AAZuVO gegeben ist; zuständig ist vielmehr die untere Ausländerbehörde, somit das Landratsamt Esslingen. Zwar ist die Klage insoweit auch gegen das Land Baden-Württemberg zu richten. Dieses ist aber gegenwärtig nicht ordnungsgemäß vertreten.
16 
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 unzulässig. Denn die in der Duldungsbescheinigung enthaltene Ziffer 4 stellt keine (auf § 46 Abs. 1 oder § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG gestützte) Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts dar. Sie ist lediglich als ein Hinweis auf die Gesetzeslage zu verstehen. Diese geht nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes dahin, dass die Ausübung jeder Beschäftigung einer behördlichen Erlaubnis bedarf, soweit nicht ein Aufenthaltstitel vorliegt, der bereits unmittelbar ohne besonderen Zulassungsakt eine Beschäftigung erlaubt (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG). Vor diesem Hintergrund kann eine derartige Erklärung der zuständigen Ausländerbehörde nur als Hinweis auf das, was ohnehin bereits kraft Gesetzes gilt, verstanden werden. Dies gilt auch deshalb, weil sich durch eine „Aufhebung“ die Rechtsstellung der Betroffenen nicht verbessern würde (vgl. auch GK-AufenthG § 4 Rdn. 62 ff.; § 60a Rdn. 48.1 f.). Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall - unverständlicherweise - eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, begründet nicht die für eine Anfechtungsklage erforderliche Verwaltungsaktsqualität. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger bislang erlaubterweise einer Beschäftigung nachgehen durfte. Soweit er in der Vergangenheit über eine Erlaubnis nach den §§ 10 f. BeschVerfV verfügt haben sollte, was in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden konnte, kann deren Gültigkeit nicht durch eine Maßnahme nach § 46 Abs. 1 oder § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG beseitigt werden. Denn insoweit müsste ein Widerruf ausgesprochen werden. Dass solches hier geschehen sollte, ist nicht ersichtlich.
17 
2. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3 ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, ohne dass ein Vorverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 83 Abs. 2 AufenthG). Eine isolierte Anfechtung und Aufhebung der Befristung ist nicht zulässig (vgl. GK-AufenthG § 60a AufenthG Rdn. 146). Da die Duldung, wenn auch mit einer aus der Sicht des Klägers zu kurzen Frist, von Amts wegen erteilt wurde, bedurfte es eines vorherigen Antrags bei der Behörde nicht. Der Rechtsstreit hat sich auch nicht durch Ablauf der Gültigkeitsdauer erledigt, weil das Begehren des Klägers über diesen Zeitraum hinaus in die Zukunft reicht und auch weiterhin vom Beklagten erfüllt werden kann.
18 
Die Klage ist auch mit dem Bescheidungsausspruch teilweise begründet. Da das Regierungspräsidium über die nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG grundsätzlich zulässige Befristung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat und keine Gesichtspunkte erkennbar geworden sind, wonach dieses auf Null reduziert sein könnte, kann eine antragsgemäße Verpflichtung nicht ausgesprochen werden.
19 
Die Ausländerbehörde darf einer Duldung eine Nebenbestimmung beifügen, soweit sie damit aufenthaltsrechtlich erhebliche Zwecke verfolgt und - allgemein gesprochen - diese erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1981 - 1 C 145.80 - NVwZ 1982, 191; vgl. auch zur Frage, wann überhaupt vom Vorliegen einer Nebenbestimmung auszugehen ist GK-AufenthG § 60a Rdn. 39 ff.). Aus der Duldungsbescheinigung selbst lässt sich, da die Befristungsentscheidung selbst nicht begründet wurde, nur mittelbar auf die maßgeblichen Ermessenserwägungen zurück schließen. Sie ergeben sich aber nicht nur aus der Begründung der anderen Auflagen etc., sondern unmissverständlich aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums an das Landratsamt Esslingen vom 29.12.2006, das Grundlage für die Ausstellung der Duldungsbescheinigung vom 12.01.2007 war. Anlass der nunmehr nur noch kurzen Geltungsdauer war der Umstand, dass der Kläger nach Auffassung des Regierungspräsidiums nur unzureichend an der Passbeschaffung bzw. der Beschaffung von Identitätsnachweisen mitgewirkt hatte. Dies mag zwar die räumlichen Beschränkungen sowie die Wohnsitzauflage rechtfertigen und trägt auch die Versagung der Erlaubnis einer Beschäftigung (vgl. § 11 BeschVerfV). Es ist jedoch für das Gericht nicht ersichtlich, was eine derart kurze Geltungsdauer von nur einem Monat in Bezug auf eine Aktivierung des Klägers für die Beschaffung von Identitätsnachweisen zu bewirken vermag, außer den Betroffenen zu schikanieren, was aber keinen ausländerrechtlich erheblichen Zweck ausmacht (a.A. allerdings VGH Baden-Württ., B.v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - juris, aber lediglich spekulativ). Der Betroffene wird vielmehr durch die Erteilung lediglich kurzfristig gültiger Duldungen gezwungen, ständig auf der Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung vorzusprechen, wobei schon geringfügige Unterbrechungen, die auf nachvollziehbaren Nachlässigkeiten beruhen können, zumindest die Verwirkung eines Bußgeldes nach sich ziehen (vgl. § 98 Abs. 1 AufenthG). Eine lediglich kurze Geltungsdauer mag dann gerechtfertigt sein, wenn sich abzeichnet, dass eine Aufenthaltsbeendigung kurzfristig möglich sein wird. Dass Solches der hier der Fall sein könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Allerdings ist dabei zu bedenken, dass das Regierungspräsidium dem insoweit bestehenden öffentlichen Interesse bereits durch die hier nicht angegriffene auflösende Bedingung ausreichend Rechnung getragen haben dürfte.
20 
Vor diesem Hintergrund ist die Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden, weshalb vom Beklagten eine erneute Entscheidung zu treffen ist.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Es entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden (vgl. § 87 a Abs. 2 VwGO).
15 
Das Gericht hat durch Beschluss vom heutigen Tag das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 abgetrennt, weil insoweit keine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart nach § 6 AAZuVO gegeben ist; zuständig ist vielmehr die untere Ausländerbehörde, somit das Landratsamt Esslingen. Zwar ist die Klage insoweit auch gegen das Land Baden-Württemberg zu richten. Dieses ist aber gegenwärtig nicht ordnungsgemäß vertreten.
16 
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 unzulässig. Denn die in der Duldungsbescheinigung enthaltene Ziffer 4 stellt keine (auf § 46 Abs. 1 oder § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG gestützte) Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts dar. Sie ist lediglich als ein Hinweis auf die Gesetzeslage zu verstehen. Diese geht nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes dahin, dass die Ausübung jeder Beschäftigung einer behördlichen Erlaubnis bedarf, soweit nicht ein Aufenthaltstitel vorliegt, der bereits unmittelbar ohne besonderen Zulassungsakt eine Beschäftigung erlaubt (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG). Vor diesem Hintergrund kann eine derartige Erklärung der zuständigen Ausländerbehörde nur als Hinweis auf das, was ohnehin bereits kraft Gesetzes gilt, verstanden werden. Dies gilt auch deshalb, weil sich durch eine „Aufhebung“ die Rechtsstellung der Betroffenen nicht verbessern würde (vgl. auch GK-AufenthG § 4 Rdn. 62 ff.; § 60a Rdn. 48.1 f.). Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall - unverständlicherweise - eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, begründet nicht die für eine Anfechtungsklage erforderliche Verwaltungsaktsqualität. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger bislang erlaubterweise einer Beschäftigung nachgehen durfte. Soweit er in der Vergangenheit über eine Erlaubnis nach den §§ 10 f. BeschVerfV verfügt haben sollte, was in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden konnte, kann deren Gültigkeit nicht durch eine Maßnahme nach § 46 Abs. 1 oder § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG beseitigt werden. Denn insoweit müsste ein Widerruf ausgesprochen werden. Dass solches hier geschehen sollte, ist nicht ersichtlich.
17 
2. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3 ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, ohne dass ein Vorverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 83 Abs. 2 AufenthG). Eine isolierte Anfechtung und Aufhebung der Befristung ist nicht zulässig (vgl. GK-AufenthG § 60a AufenthG Rdn. 146). Da die Duldung, wenn auch mit einer aus der Sicht des Klägers zu kurzen Frist, von Amts wegen erteilt wurde, bedurfte es eines vorherigen Antrags bei der Behörde nicht. Der Rechtsstreit hat sich auch nicht durch Ablauf der Gültigkeitsdauer erledigt, weil das Begehren des Klägers über diesen Zeitraum hinaus in die Zukunft reicht und auch weiterhin vom Beklagten erfüllt werden kann.
18 
Die Klage ist auch mit dem Bescheidungsausspruch teilweise begründet. Da das Regierungspräsidium über die nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG grundsätzlich zulässige Befristung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat und keine Gesichtspunkte erkennbar geworden sind, wonach dieses auf Null reduziert sein könnte, kann eine antragsgemäße Verpflichtung nicht ausgesprochen werden.
19 
Die Ausländerbehörde darf einer Duldung eine Nebenbestimmung beifügen, soweit sie damit aufenthaltsrechtlich erhebliche Zwecke verfolgt und - allgemein gesprochen - diese erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1981 - 1 C 145.80 - NVwZ 1982, 191; vgl. auch zur Frage, wann überhaupt vom Vorliegen einer Nebenbestimmung auszugehen ist GK-AufenthG § 60a Rdn. 39 ff.). Aus der Duldungsbescheinigung selbst lässt sich, da die Befristungsentscheidung selbst nicht begründet wurde, nur mittelbar auf die maßgeblichen Ermessenserwägungen zurück schließen. Sie ergeben sich aber nicht nur aus der Begründung der anderen Auflagen etc., sondern unmissverständlich aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums an das Landratsamt Esslingen vom 29.12.2006, das Grundlage für die Ausstellung der Duldungsbescheinigung vom 12.01.2007 war. Anlass der nunmehr nur noch kurzen Geltungsdauer war der Umstand, dass der Kläger nach Auffassung des Regierungspräsidiums nur unzureichend an der Passbeschaffung bzw. der Beschaffung von Identitätsnachweisen mitgewirkt hatte. Dies mag zwar die räumlichen Beschränkungen sowie die Wohnsitzauflage rechtfertigen und trägt auch die Versagung der Erlaubnis einer Beschäftigung (vgl. § 11 BeschVerfV). Es ist jedoch für das Gericht nicht ersichtlich, was eine derart kurze Geltungsdauer von nur einem Monat in Bezug auf eine Aktivierung des Klägers für die Beschaffung von Identitätsnachweisen zu bewirken vermag, außer den Betroffenen zu schikanieren, was aber keinen ausländerrechtlich erheblichen Zweck ausmacht (a.A. allerdings VGH Baden-Württ., B.v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - juris, aber lediglich spekulativ). Der Betroffene wird vielmehr durch die Erteilung lediglich kurzfristig gültiger Duldungen gezwungen, ständig auf der Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung vorzusprechen, wobei schon geringfügige Unterbrechungen, die auf nachvollziehbaren Nachlässigkeiten beruhen können, zumindest die Verwirkung eines Bußgeldes nach sich ziehen (vgl. § 98 Abs. 1 AufenthG). Eine lediglich kurze Geltungsdauer mag dann gerechtfertigt sein, wenn sich abzeichnet, dass eine Aufenthaltsbeendigung kurzfristig möglich sein wird. Dass Solches der hier der Fall sein könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Allerdings ist dabei zu bedenken, dass das Regierungspräsidium dem insoweit bestehenden öffentlichen Interesse bereits durch die hier nicht angegriffene auflösende Bedingung ausreichend Rechnung getragen haben dürfte.
20 
Vor diesem Hintergrund ist die Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden, weshalb vom Beklagten eine erneute Entscheidung zu treffen ist.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Januar 2008 - 3 K 2706/07 - teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers zu 1 vorläufig auszusetzen und ihm eine Duldung ohne auflösende Bedingung zu erteilen.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller zu 1 ist indischer Staatsangehöriger, die Antragstellerin zu 2 ist seine deutsche Ehefrau. Der Antragsteller zu 1 reiste im März 2001 zur Durchführung eines Asylverfahrens in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 30.08.2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab; die hiergegen erhobene Klage wurde von dem Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 12.04.2006 - A 1 K 11500/04 - abgewiesen. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt des Antragstellers zu 1 geduldet. Nach Ausstellung eines Rückreisedokuments durch die indischen Behörden kündigte ihm das Regierungspräsidium Tübingen am 30.08.2007 die Abschiebung an. Mit Beschluss vom 10.10.2007 - 9 K 1516/07 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorläufig zu verzichten, um den Antragstellern die Eheschließung im Bundesgebiet zu ermöglichen. Mit Beschluss vom gleichen Tag - 9 K 1389/07 - wurde der Antragsgegner verpflichtet, dem Standesamt F. eine beglaubigte Kopie des vom indischen Generalkonsulat für den Antragsteller zu 1 ausgestellten Rückreisedokuments zu übersenden. Daraufhin wies das Regierungspräsidium Tübingen die untere Ausländerbehörde an, dem Antragsteller zu 1 weiterhin monatliche Duldungen mit auflösender Bedingung zu erteilen. Nach der am 16.11.2007 erfolgten Eheschließung beantragten die Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 27.11.2007 bei der unteren Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller zu 1 nach § 28 AufenthG i.V.m. § 39 Nr. 5 AufenthV zum Zweck der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin zu 2. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Der Antragsgegner teilte dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unter dem 07.12.2007 mit, dass nach der erfolgten Eheschließung Duldungsgründe nicht mehr erkennbar seien und der Antragsteller zu 1 mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen müsse, falls er nicht bis zum 31.12.2007 freiwillig ausgereist sei. Gleichwohl wurden dem Antragsteller zu 1 im Hinblick auf das vorliegende Verfahren weiterhin Duldungen mit monatlicher Geltungsdauer erteilt. Derzeit ist er im Besitz einer bis 24.03.2008 gültigen Duldung. Diese ist mit folgender Nebenbestimmung versehen: „Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. (…) Abschiebung kann auch vor Ablauf der Duldung erfolgen.“
Am 19.12.2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegen den Antragsteller zu 1 gerichtete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag vom 27.11.2007 zu unterlassen. Weiter hat er beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das auf den Antragsteller zu 1 lautende Heimreisedokument der indischen Auslandsvertretung, die es ausgestellt hat, zurückzugeben, damit diese bereit ist, dem Antragsteller zu 1 einen Pass auszustellen. Mit Beschluss vom 21.01.2008 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller zu 1 habe derzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG fehle und die Nachholung des erforderlichen Visumverfahrens zumutbar sei. Damit bedürfe er auch keines Passes, so dass auch der Antrag auf Herausgabe des Passersatzpapiers abzulehnen sei.
Mit ihren Beschwerden machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Durchführung des Visumverfahrens sei nach § 39 Nr. 5 AufenthV entbehrlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die fristgerecht erhobenen und begründeten sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden der Antragsteller sind zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers zu 1 (1.), nicht aber auf Rückgabe des vom indischen Generalkonsulats ausgestellten Rückreisedokuments an dieses (2.).
1. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegen den Antragsteller zu 1 gerichtete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag zu unterlassen, zu Unrecht abgelehnt. Die Anträge sind gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehren, die Abschiebung des Antragstellers zu 1 vorläufig auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (AAZuVO) ist das Regierungspräsidium die für die Erteilung der Duldung zuständige Behörde, da es sich bei dem Antragsteller zu 1 um einen abgelehnten Asylbewerber handelt. Die Antragsteller müssen sich daher nicht auf eine einstweilige Anordnung lediglich des Inhalts verweisen lassen, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, von der Abschiebung einstweilen abzusehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.05.2000 - 13 S 2456/99 - InfAuslR 2000, 395 = EZAR 020 Nr. 14). Den Antragstellern fehlt auch nicht etwa deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Abschiebung des Antragstellers zu 1 derzeit noch ausgesetzt ist. Denn dies ist nur im Hinblick auf das schwebende Gerichtsverfahren erfolgt, die Antragsteller erstreben aber eine Aussetzung der Abschiebung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag. Aus diesem Rechtsschutzziel folgt weiter, dass die Antragsteller die Erteilung der Duldung ohne die dieser bislang beigefügte auflösende Bedingung begehren. Auch dieses Rechtsschutzziel ist im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO zu verfolgen, weil eine isolierte Anfechtung der auflösenden Bedingung nicht in Betracht kommt. Eine auflösende Bedingung ist integrierender Bestandteil eines Verwaltungsakts, konkretisiert diesen für bestimmte Fallgestaltungen und wirkt insoweit inhaltlich beschränkend oder kommt einer Beschränkung jedenfalls nahe. Als integrierender Bestandteil eines Verwaltungsakts kann eine auflösende Bedingung nicht selbstständig mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden. Es besteht weitgehend Einigkeit, dass Rechtsschutz in der Hauptsache insoweit nur mit einer darauf gerichteten Verpflichtungsklage erreicht werden kann, den Verwaltungsakt ohne die inhaltlich konkretisierende oder ihn in seiner Gestaltung einschränkende Bedingung zu erteilen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.09.2000 - 13 S 2260/99 - InfAuslR 2001, 158 = VBlBW 2001, 285 m.w.N.).
Auch die Antragstellerin zu 2 ist hinsichtlich des auf Aussetzung der Abschiebung gerichteten Begehrens antragsbefugt, da eine Abschiebung des Antragstellers zu 1 in ihr durch Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit diesem eingriffe (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 42 Rn. 132 m.w.N.).
Mit dem dargestellten Inhalt sind die Anträge begründet, da die Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der Anordnungsgrund besteht, weil der Antragsgegner die Abschiebung des unanfechtbar ausreisepflichtigen Antragstellers zu 1 auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.08.2004 betreibt.
10 
Auch der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht der Senat bei der im Eilverfahren allein angezeigten und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Antragsteller zu 1 für die Dauer des auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gerichteten Verfahrens weiterhin einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besitzt. Seine Abschiebung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil er nach § 39 Nr. 5 AufenthV berechtigt sein dürfte, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen, und weil dieses Recht durch eine Abschiebung vereitelt würde.
11 
Die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV liegen voraussichtlich vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn seine Abschiebung nach § 60 a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Der Antragsteller zu 1 dürfte aufgrund der Eheschließung und der Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin zu 2 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erworben haben. Auch der Antragsgegner bestreitet nicht, dass die Erteilungsvoraussetzungen jener Normen erfüllt sind. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit die Entscheidung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - InfAuslR 2008, 24). Bei einer rein formalen Betrachtungsweise ist auch die Abschiebung des Antragstellers zu 1 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch ausgesetzt, da er im Besitz einer bis 24.03.2008 gültigen Duldung ist. Diese Duldung muss jedoch außer Betracht bleiben, weil sie dem Antragsteller zu 1 ausschließlich zum Zweck der Durchführung des vorliegenden Verfahrens erteilt worden ist. Wollte man dies anders sehen, hätte der Ausländer es in der Hand, diese tatbestandliche Voraussetzung selbst herbeizuführen. Eine weitergehende Einschränkung der Vorschrift kommt allerdings nach ihrem eindeutigen Wortlaut, der eine Differenzierung nach unterschiedlichen Duldungsgründen nicht zulässt, nicht in Betracht. Welcher der in § 60 a AufenthG geregelten Duldungsgründe der Aussetzung der Abschiebung zugrunde lag, ist danach unerheblich. Es steht daher der Anwendung des § 39 Nr. 5 AufenthV nicht entgegen, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1, nachdem Rückreisedokumente für ihn vorlagen, nur noch zu dem vorübergehenden Zweck der Eheschließung im Bundesgebiet ausgesetzt war. Unschädlich ist insoweit, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1 zu einem außerhalb des vorliegenden Verfahrens liegenden Zweck lediglich zum Zeitpunkt der Eheschließung und der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis ausgesetzt war, es zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht mehr ist. Mit dem Wortlaut des § 39 AufenthV ist diese Auslegung vereinbar. Soweit es heißt, dass der Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann, wenn seine Abschiebung ausgesetzt „ist“, muss die gewählte Präsensformulierung nicht auf den Jetztzeitpunkt bezogen werden. Nach dem Eingangshalbsatz der Norm liegt es vielmehr nahe, sie dahingehend zu verstehen, dass es genügt, wenn die Abschiebung bei Einholung des Aufenthaltstitels ausgesetzt ist. Auch im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift genügt es nach der Auffassung des Senats, dass der Antragsteller zu 1 zum Zeitpunkt der Eheschließung und der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis im Besitz einer Duldung war. Nach der Amtlichen Begründung (BT-Drs. 15/420) entspricht die Regelung des § 39 Nr. 5 AufenthV im Wesentlichen § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG und wurde zur Verwaltungsvereinfachung beibehalten. Sobald eine Ermessensausübung aufgrund gesetzlicher Regelungen von vornherein ausscheide, stelle eine Verweisung auf das Visumverfahren stets auch eine unnötige und kostenträchtige Belastung sowohl des Ausländers als auch der Auslandsvertretungen dar, während der Prüfungsumfang der Ausländerbehörden unabhängig vom Ort der Antragstellung der selbe bleibe (BT-Drs. 15/420). Mit der Begrenzung des begünstigten Personenkreises auf sich rechtmäßig, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer in der Vorgängernorm des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG sollten Ausländer mit strafbarem, illegalem Aufenthalt von der Vergünstigung ausgeschlossen werden (BT-Drs. 13/93, Begr. zu Art. 1 Nr. 2 der VO vom 23.02.1993). Mit diesem in den Begründungen zu § 39 Nr. 5 AufenthV und zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG zum Ausdruck kommenden Normzweck ist es vereinbar, den Besitz der Duldung zum Zeitpunkt der Antragstellung genügen zu lassen. Damit ist sichergestellt, dass nicht Ausländer aus einem illegalen Aufenthalt heraus einen Aufenthaltstitel erlangen. Auch die Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG hatte bereits überwiegend, allerdings durchweg ohne nähere Begründung, den Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblich erachtet (so OVG Berlin, Beschl. v. 13.02.1996 - 7 S 5.95 - juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.03.1997 - Bs V 264/96 - juris; HessVGH, Beschl. v. 15.11.2004 - 12 TG 3134/04 - juris; ebenso im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2002 - 13 S 810/02 - InfAuslR 2003, 160; a.A. OVG NRW, Beschl. v. 26.11.2001 - 18 B 242/01 - EZAR 017 Nr. 19). Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) zur Begründung seiner Gegenauffassung entscheidend darauf abstellt, dass nach gefestigter Rechtsprechung bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf, vermag dies mit Blick auf den begrenzten Regelungsgegenstand der §§ 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG/39 Nr. 5 AufenthV nicht zu überzeugen. Die genannten Vorschriften regeln lediglich, unter welchen Voraussetzungen bei Bestehen eines Anspruchs - dessen Voraussetzungen zweifellos nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu prüfen sind - vom Visumserfordernis abzusehen ist. Wollte man den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als maßgeblich ansehen, könnten unter Umständen auch die Ausländerbehörden durch verzögerte Bearbeitung eines Antrags die Vorschrift leer laufen lassen, indem sie erst zu einem Zeitpunkt entscheiden, zu dem die Abschiebung nicht mehr ausgesetzt ist oder - im Fall des § 39 Nr. 4 AufenthV - der Ausländer keine Aufenthaltsgestattung mehr besitzt. Die bisherige Senatsrechtsprechung, wonach auch in Bezug auf die Aussetzung der Abschiebung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sein soll (vgl. Senatsurteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - InfAuslR 2008, 24), wird insoweit modifiziert.
12 
Dem Anspruch dürfte nicht entgegengehalten werden können, dass der Antragsteller zu 1 gegenwärtig die Passpflicht nach § 3 AufenthG nicht erfüllt. Die Erfüllung der Passpflicht ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG eine Regelerteilungsvoraussetzung. Ihre Nichterfüllung dürfte dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gleichwohl nicht entgegenstehen, weil ein Ausnahmefall vorliegt. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, der sich von der Menge gleich liegender Fälle durch besondere Umstände unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des der Regelerteilungsvoraussetzung zugrunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigen (vgl. Bäuerle in GK-AufenthG, § 5 Rn. 27 m.w.N.; Senatsurteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - a.a.O. § 5 abs. 1 nr. 2 aufenthg>). Hier spricht nach Aktenlage alles dafür, dass der Antragsteller alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um seiner Passpflicht zu genügen. Er hat mehrmals auf dem indischen Generalkonsulat vorgesprochen und dort wohl auch zutreffende Angaben zu seiner Person gemacht. Neben dem Umstand, dass die indischen Behörden ein Rückreisedokument für den Antragsteller zu 1 ausgestellt haben, spricht für die Richtigkeit seiner Angaben auch, dass die Staatsanwaltschaft R. ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, weil ein Tatnachweis nicht zu führen sei. Die Deutsche Botschaft in Neu Delhi habe mitgeteilt, dass die indischen Behörden vor Ort die vom Antragsteller zu 1 vorgelegte Geburtsurkunde für formell echt und inhaltlich richtig befunden hätten. Dass dem Antragsteller zu 1 gleichwohl kein Pass ausgestellt wurde, dürfte daran liegen, dass das indische Generalkonsulat nach gängiger Praxis nur dann einen Pass ausstellt, wenn ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Würde die Ausländerbehörde dem Antragsteller zu 1 zusichern, nach Vorlage eines Passes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, so wäre er voraussichtlich in der Lage, die Passpflicht zu erfüllen. Diese Praxis ist dem Antragsgegner auch bekannt, wie aus dessen Schreiben vom 20.09.2007 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen hervorgeht (Seite 154 der Behördenakten). Nach alledem ist nicht das Verhalten des Antragstellers zu 1 ursächlich dafür, dass ihm kein Pass ausgestellt wird. Zudem dürfte er spätestens mit Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis der Passpflicht genügen können.
13 
Die übrigen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG dürften vorliegen. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Identität des Antragstellers zu 1, nachdem seine Geburtsurkunde von den Heimatbehörden für formell echt und inhaltlich richtig befunden wurde.
14 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts steht auch § 5 Abs. 2 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht im Wege. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Der Antragsteller zu 1 ist als Asylbewerber ohne Visum eingereist. Seine Einreise erfolgte - bezogen auf den nunmehr erstrebten Aufenthalt aus familiären Gründen - dennoch nicht ohne das erforderliche Visum, weil er nach § 39 Nr. 5 AufenthV die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einholen darf. § 5 Abs. 2 AufenthG ist daher auf den Fall des Antragstellers nicht anwendbar. Die Regelung kommt aus gesetzessystematischen Gründen nicht zum Tragen, soweit der Ausländer gemäß §§ 39 bis 41 AufenthV den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen darf (Senatsurteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - a.a.O.; Senatsbeschluss vom 14.03.2006 - 11 S 1797/05 - VBlBW 2006, 357; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.03.2006 - 13 S 389/06 - InfAuslR 2006, 323; OVG NRW, Beschl. v. 21.12.2007 - 18 B 1535/07 - juris; so auch Nr. 5.2.1.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG; ebenso Zeitler in HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zu Abs. 2 / Überblick 04/2006; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 4 Rn. 56). Zwar bestimmt § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG im Grundsatz, dass für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet ein nationales Visum erforderlich ist, welches vor der Einreise eingeholt werden muss. Der Gesetzgeber hat aber den Verordnungsgeber in § 99 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. AufenthG ermächtigt, von diesem Erfordernis abzusehen. Von der Verordnungsermächtigung des § 99 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. AufenthG hat der Verordnungsgeber in § 39 AufenthV Gebrauch gemacht (Senatsbeschluss vom 14.03.2006, a.a.O.). § 39 Nr. 5 AufenthV erfordert auch keine Ermessensentscheidung. Die in der Norm enthaltene Wendung "kann ein Ausländer" verdeutlicht lediglich, dass der Ausländer die Möglichkeit hat, nach seiner Einreise im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einholen oder verlängern lassen zu können; ein Entscheidungsspielraum der Behörde ist damit nicht eröffnet (OVG NRW, a.a.O.).
15 
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht schließlich auch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Der Asylantrag des Antragstellers wurde zwar als offensichtlich unbegründet abgelehnt, doch geht aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht hervor, ob die Ablehnung auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt war. Dies bedarf auch keiner weiteren Aufklärung, da die Vorschrift nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG jedenfalls deshalb keine Anwendung auf den Antragsteller zu 1 findet, weil er - wie oben ausgeführt - einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels haben dürfte. Unter einem Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist nach der Rechtsprechung des Senats nur ein gesetzlicher Anspruch zu verstehen; die Vorschrift findet keine Anwendung auf Fälle der Ermessensreduktion auf Null (Urteil vom 26.07.2006 - 11 S 2523/05 - VBlBW 2007, 30, 31; so auch Discher in GK-AufenthG, § 10 AufenthG Rn. 172 ff.). Ein solcher Anspruch dürfte dem Antragsteller zu 1 zustehen, denn die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegen vor. Das gleiche gilt hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, nachdem - wie oben ausgeführt - von einem Ausnahmefall auszugehen ist, soweit es die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG betrifft. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht auch dann, wenn im Hinblick auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wegen eines atypischen Sachverhalts ein Ausnahmefall vorliegt. Die Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist in diesem Fall nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - a.a.O. zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
16 
2. Die auf Rückgabe des vom indischen Generalkonsulats ausgestellten Rückreisedokuments an dieses gerichteten Anträge haben keinen Erfolg. Insoweit haben die Antragsteller weder das Vorliegen eines Anordnungsgrundes noch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Nachdem die Erfüllung der Passpflicht vom Antragsteller gegenwärtig nicht gefordert werden kann und ihm über die Aussetzung der Abschiebung eine Bescheinigung auszustellen ist, ist kein dringendes Bedürfnis erkennbar, das Rückreisedokument zu erlangen. Es ist auch keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ersichtlich.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
18 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1, 39 Abs. 1 GKG. Für die Ansprüche auf Aussetzung der Abschiebung und auf Zurückgabe des Heimreisedokuments ist jeweils der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist, da der Antragsteller zu 1 noch kein gesichertes Aufenthaltsrecht gehabt hat. Dass hier ein Fall subjektiver Antragshäufung vorliegt, hat nicht zur Folge, dass für die Begehren der beiden Antragsteller jeweils der Wert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist und beide Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist in Fällen, in denen sich beide Ehegatten im Interesse ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) gegen die Ausweisung des einen wenden, die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung begehren oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihn erstreben, von einem wirtschaftlich einheitlichen Streitgegenstand auszugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.1991 - 1 B 95.90 - NVwZ-RR 1991, 669; Senatsbeschluss vom 14.12.2005 - 11 S 2791/04 - juris).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.

(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2006 - 11 K 3965/04 - geändert; dem Kläger wird für das Verfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ..., beigeordnet.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene Beschwerde hat sachlich Erfolg; dem Kläger ist Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zu bewilligen und auf seinen erstinstanzlich gestellten und mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag Rechtsanwalt B. beizuordnen, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO gegeben sind.
Nach der im Verwaltungsprozess nach § 166 VwGO anwendbaren Vorschrift des § 114 ZPO erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann; erforderlich ist allerdings, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfegewährung (siehe insbesondere § 115 ZPO) liegen hier vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aber auch im Sinne von § 114 ZPO „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ und erscheint im Sinne der genannten Vorschrift nicht als „mutwillig“. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Annahme einer ausreichenden Erfolgsaussicht steht zunächst nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich hinsichtlich des erledigten Teils das Verfahren eingestellt und - soweit streitig entschieden wurde - die Klage abgewiesen hat; der Kläger hat nämlich hiergegen rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragt, und die Frist zur Begründung dieses Antrags (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist noch nicht abgelaufen. Außerdem würde nach herrschender Meinung und auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der Abschluss des Verfahrens der (nachträglichen) Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht von vornherein entgegenstehen (siehe VGH Mannheim, Beschluss vom 23.04.2002 - 11 S 119/02 -, VBlBW 2003, 529 m.w.N.); jedenfalls dann, wenn die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe wie hier zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen können und müssen (siehe dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2005 - 2 PA 108.05 -, NVwZ 2005, 470), muss es aus Rechtsschutzgründen zulässig sein, noch nachträglich einer zwar für die Prozesskostenhilfegewährung, nicht aber auch letztlich zum Klageerfolg ausreichenden Erfolgsaussicht kostenrechtlich Rechnung zu tragen.
Was die danach auch im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch zu prüfende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung angeht, so ist es nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und auch des Bundesverfassungsgerichts (siehe insbesondere Beschlüsse vom 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, S. 1857, vom 10.8.2001 - 1 BvR 569/01 - juris, sowie vom 7.4.2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936, je m.w.N.) verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe generell davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (siehe auch BVerfGE 81, S 347, 357); die Fachgerichte überschreiten aber den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals zukommt, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang wie den Bemittelten zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (BVerfG, a.a.O.). Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO ist danach dann gegeben, wenn es um eine schwierige Rechtsfrage geht, die in vertretbarer Weise auch anders als bisher entschieden beantwortet werden kann (siehe BVerfG, Beschluss vom 5.2.2003, a.a.O.) bzw. wenn ein Fall mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten gegeben ist, die der Klärung im Hauptsacheverfahren bedürfen (BVerfG, Beschluss vom 10.8.2001, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist weithin anerkannt, dass sich die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht am Sach- und Streitstand der Entscheidungsreife zu orientieren hat und dass dementsprechend die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht verzögert werden darf (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.2004 - 12 S 571/04 - VBlBW 2004, S. 385 m.w.N.); bei nicht rechtzeitiger Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag im Ergebnis ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.02.2005 - 1 O 38/04 -, Leitsatz in DÖV 2006, 128 m.w.N.).
Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt für den vorliegenden Fall, dass hinreichende Erfolgsaussicht der mit dem Klageverfahren beabsichtigten Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt gegeben war und - mindestens hinsichtlich des Begehrens auf Aufhebung der vom Verwaltungsgericht streitig entschiedenen Wohnsitzauflage - auch zum jetzigen Zeitpunkt noch gegeben ist.
Was den für die Gewährung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt angeht, so hat das Verwaltungsgericht zunächst zu Unrecht darauf abgestellt, es komme darauf an, ob „die Klage zum jetzigen Zeitpunkt … ohne die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe notwendige Erfolgsaussicht … erscheine“; diese Entscheidung ist nämlich erst über 1 Jahr nach Klageerhebung und damit nicht mehr in dem Zeitraum ergangen, der - wie oben dargelegt - dem für das Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Beschleunigungsgebot entspricht. Hiervon abgesehen teilt der Senat auch nicht die sonstigen Bedenken, die das Verwaltungsgericht gegen die Annahme einer positiven Erfolgsaussichtsprognose geäußert hat. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Was die den dem Kläger erteilten Duldungen vom 23.09.2004 und vom 04.04.2005 angeht, so war diesen Duldungen jeweils eine auflösende Bedingung beigefügt, die das Verwaltungsgericht selbst als „wohl tatsächlich rechtswidrig“ eingestuft hat. Der Kläger konnte damit durchaus mit entsprechender Erfolgsaussicht eine Duldung ohne diese Bedingung erstreiten und hat dies im Klageverfahren auch ins Werk gesetzt. Der Tatsache, dass der Beklagte die auflösende Bedingung in die nach Klageerhebung ergangene Duldung vom 28.10.2004 nicht aufgenommen und späteren Duldungen - von der am 04.04.2005 (wohl irrtümlich) erneut beigefügten Bedingung abgesehen - nicht mehr beigefügt hat, hat der Kläger durch entsprechende Erledigungserklärung prozessual Rechnung getragen. Das gleiche gilt für die Beschränkung der Duldung auf den Landkreis Ludwigsburg, die während des Gerichtsverfahrens entfallen ist.
Was die von dem Kläger nach wie vor angegriffene Wohnsitzauflage („Wohnsitznahme K., V.straße ...“) angeht, so ist keine Erledigung eingetreten, da sie auch den späteren Duldungen beigefügt worden ist; es handelt sich bei ihr um einen belastenden Verwaltungsakt nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (siehe dazu etwa Funke-Kaiser, GK-AufenthG, RdNr. 27 zu § 61), der wirksam bleibt, bis er aufgehoben worden ist (§ 51 Abs. 6 AufenthG). Die Auffassung, die die Behörde zur Bedeutung dieser Auflage dem Gericht gegenüber vertreten hat - die Wohnsitzauflage sei für den Kläger nicht verbindlich, der Kläger könne in K. wohnen, wo er wolle -, kommt in der als verpflichtende Auflage zu verstehenden Verfügung selbst nicht zum Ausdruck und stellt auch keine Aufhebung im Sinn von § 51 Abs. 6 AufenthG, sie ist außerdem vom Verwaltungsgericht dem Kläger vor der Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht zur Kenntnis gegeben worden. Insofern hatte der Kläger durchaus ein Rechtsschutzbedürfnis daran, die Beschränkung seines Wohnsitzes auf die angegebene Adresse in K. aufheben oder in seinem Sinn abändern zu lassen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war und ist dieses Begehren auch nicht gegen den falschen Beklagten gerichtet. Bei einer Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG handelt es sich wie oben dargelegt um einen selbständig anfechtbaren belastenden Verwaltungsakt, der mit der Klage gegen diejenige Körperschaft anzugreifen ist, deren Behörde ihn erlassen hat (siehe § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht die Stadt Kornwestheim, sondern der Beklagte selbst. Die angefochtenen Duldungsverfügungen sind zwar mit dem Stempel der Stadt Kornwestheim und einer entsprechenden Unterschrift versehen; es wird aber in der Verfügung selbst klargestellt, „die Duldung“ werde „im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart ausgestellt“. Diese der Verfügung beigegebene Erläuterung bezieht sich naturgemäß nicht nur auf die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) selbst, sondern auch auf die ihr beigefügten Nebenbestimmungen, hier also auf die von dem Kläger angefochtene Wohnsitzauflage. Auch das Verwaltungsgericht ist im übrigen davon ausgegangen, nicht die Stadt Kornwestheim, sondern das Regierungspräsidium Karlsruhe sei für die hier angefochtene Auflage nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO zuständig gewesen. Nach § 9 AAZuVO können die Regierungspräsidien die unteren Ausländerbehörden - hier: die Stadt Kornwestheim - „mit der Entgegennahme der Anträge, der Durchführung von Anhörungen nach § 28 LVwVfG sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung und eines Ausweisersatzes beauftragen“. Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den Nebenbestimmungen, die einer Duldung nach § 61 AufenthG beigefügt werden können (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Beschluss vom 17.12.2001 - 2 K 4525/00 -, InfAuslR 2002, 190, 191). Eine Beauftragung nach § 9 AAZuVO lässt nach der hierzu vorliegenden erstinstanzliche Rechtsprechung (VG Stuttgart, a.a.O., Urteil vom 02.02.2004 - 12 K 4630/03 -, Urteil vom 28.04.2005 - 12 K 204/04) die Passivlegitimation unberührt; sie macht also insbesondere nicht die untere Ausländerbehörde zur „erlassenden Behörde“ im Sinn des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bzw. des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst: In ihr ist nicht von einem Auftrag zum Erlass der Verfügung, sondern nur von einem Auftrag zur Ausstellung der Bescheinigung die Rede. Insofern unterscheidet sich die in § 9 AAZuVO getroffene Regelung von den Vorschriften über die Amtshilfe, bei der die ersuchte Behörde jeweils eine eigene, ihr zurechenbare Entscheidung trifft (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 2003, Rdnr. 11 zu § 7), und auch von den sonst geregelten Formen der Ausführung von Gesetzen „im Auftrag“ (siehe etwa Art. 85 Abs. 1 GG) bzw. aufgrund entsprechender - gesetzlicher - „Übertragung“ (Art. 71 Abs. 3 Satz 1 LV). Es handelt sich hier eher um eine Art „Verwaltungsleihe“ (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.1994 - 1 S 2455/93 -, VBlBW 1994, 412), bei der eine andere Behörde die bloße technische Ausführung einer Maßnahme übernimmt. Dass die Stadt Kornwestheim im vorliegenden Fall keine eigene Sachentscheidung getroffen hat, ist - für alle Beteiligten erkennbar - auch darin zum Ausdruck gekommen, dass das Regierungspräsidium Stuttgart im Klageverfahren erklärt hat, Kornwestheim sei angewiesen worden „die angefochtene Verfügung des Regierungspräsidiums (Duldung und Nebenbestimmungen) vom 23.09.2004 aufzuheben und eine neue Duldungsbescheinigung zu erteilen“ (Schriftsatz vom 28.10.2004). Einer über den Vermerk „im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart“ hinausgehenden Klarstellung, z.B. durch eine Ergänzung der Rechtsmittelbelehrung (Klagegegner: Land Baden-Württemberg), bedurfte es daher im vorliegenden Fall nicht, wenn dies auch aus Gründen der Rechtsklarheit (s. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) wünschenswert gewesen wäre (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.1988 - 2 S 2543/87 -, VBlBW 1988, 440). Nur dieses Verständnis des § 9 AAZuVO garantiert auch, dass bei Klagen gegen Nebenbestimmungen zu Duldungen der Beklagte der gleiche bleibt, ob es sich nun um eine Verpflichtungsklage (z. B. auf Duldung ohne auflösende Bedingung) oder - wie im vorliegenden Fall - um eine Anfechtungsklage handelt.
10 
Zur Frage der materiellrechtlichen Rechtsgrundlage für die den Duldungen beigefügte Wohnsitzauflage äußert sich das Verwaltungsgericht nicht; in diesem Zusammenhang käme es darauf an, ob der Kläger, zu dessen Gunsten seit August 2004 ein Abschiebungshindernis nach § 54 Abs. 4 AuslG (bzw. jetzt Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG) festgestellt ist und der inzwischen Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erhoben hat, im Sinn von § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist. Diese Frage ist nicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe, sondern - sofern der Beklagte diese Verfügung überhaupt aufrechterhält - nach einer positiven Zulassungsentscheidung gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.
11 
Dem Kläger war der Prozessbevollmächtigte beizuordnen (siehe § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 VwGO), da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der hier angesprochenen Rechtsfragen im Sinn der genannten Vorschriften „erforderlich erscheint“.
12 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO); einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
2.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht,
2a.
entgegen § 47a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3, ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
3.
entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage oder einen dort genannten Datenträger nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder
5.
entgegen § 82 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4, eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 einen Ausländer mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt,
2.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder § 19a Absatz 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 19b Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
4.
entgegen § 60c Absatz 5 Satz 1 oder § 60d Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(2b) (weggefallen)

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,
2a.
entgegen § 12a Absatz 1 Satz 1 den Wohnsitz nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem Land nimmt, in dem er zu wohnen verpflichtet ist,
2b.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 61 Absatz 1c zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1, § 56 Absatz 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 61 Absatz 1e zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
5a.
einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 oder § 61 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
5b.
entgegen § 60b Absatz 2 Satz 1 nicht alle zumutbaren Handlungen vornimmt, um einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu erlangen,
6.
entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder
7.
einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7, 10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 5b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1, 2a und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

Tenor

Soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Erteilung einer mindestens sechs Monate gültigen Duldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.

Der Kläger trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, der Beklagte trägt 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Klägers; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Der Kläger - ein 1966 geborener marokkanischer Staatsangehöriger - reiste mit seinem mittlerweile 14-jährigen Sohn im Juni 2002 in das Bundesgebiet ein und suchte um Asyl nach.
Das Asylverfahren wurde durch Urteil des VG Stuttgart vom 03.06.2004 (A 1 K 13499/02) mit für den Kläger negativem Ergebnis rechtskräftig abgeschlossen.
Seit dieser Zeit wird der Kläger geduldet, wobei er zunächst unter ausländerrechtlichen wie arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten bei der Firma M in K einer Beschäftigung nachgehen durfte.
Mit Verfügung vom 15.11.2004 hatte das Regierungspräsidium - Bezirkstelle für Asyl - den Kläger u.a. aufgefordert, einen gültigen Pass oder, falls nicht vorhanden, Urkunden und Unterlagen über seine Identität vorzulegen. Eine am 07.04.2005 durchgeführte Vorführung beim marokkanischen Generalkonsulat in Frankfurt/M. ergab, dass für eine Passbeschaffung die Vorlage von Identitätsnachweisen erforderlich sei.
Unter dem 12.01.2007 stellte das Landratsamt Esslingen dem Kläger auf Weisung des Regierungspräsidiums Stuttgart eine einen Monat gültigen Duldung aus, die neben einer räumlichen Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde (Ziffer 2) und einer Wohnsitzauflage (Ziffer 3) erstmals unter Ziffer 4 den Zusatz „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ enthielt.
Am 29.01.2007 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Duldung ohne Nebenbestimmungen und Auflagen für Dauer von mindestens sechs Monaten erstrebte.
Zur Begründung trägt er vor: Nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens habe ihm die Ausländerbehörde zunächst erlaubt, bei der Firma M in K als Rotationsmitarbeiter zu arbeiten. Er habe auch zwischenzeitlich für sich und seinen Sohn einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG gestellt. Über seine Anträge vom 18.03.2005 und 27.03.2007 habe die Ausländerbehörde bislang nicht entschieden. Er und sein Sohn hätten jedoch einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn er werde nach wie vor in Marokko verfolgt, ihm drohe wegen des Verdachts der Spionage Verhaftung. Deshalb könne er sich auch keinen Pass besorgen. Sie könnten sich auch auf ein aus Art. 8 EMRK folgendes „Recht auf Heimat“ berufen, weshalb auch aus diesem Grund Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen seien. Sie verfügten über ausreichende Sprachkenntnisse und entsprechenden Wohnraum. Auch könnten sie ihren Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten. Der Sohn besuche auch regelmäßig die Schule und sei gut in den deutschen Schulalltag integriert. Nach den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart entwickelten Kriterien seien sie zu „faktischen Inländern“ geworden. Daher dürfe ihm auch nicht mehr die Erwerbstätigkeit untersagt werden.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Ziffer 4 in der Duldung vom 12.01.2007 aufzuheben,
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2. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis, hilfsweise eine Beschäftigungserlaubnis für eine Tätigkeit als Rotationsmitarbeiter bei Firma M, K, zu erteilen,
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3. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine mindestens sechs Monate gültige Duldung zu erteilen.
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Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Er ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil die Duldung bereits abgelaufen und der Zusatz „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ lediglich als Hinweis auf die Gesetzeslage zu verstehen sei. Im Übrigen sei ein Erwerbsverbot auch zu Recht nach § 11 BeschVerfV ausgesprochen worden, da der Kläger sich weigere, an der Beseitigung des Abschiebungshindernisses der Passlosigkeit mitzuwirken. Ihm könne auch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil aufgrund des negativen Ausgangs des Asylverfahrens nach § 42 AsylVfG bindend feststehe, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Auf Art. 8 EMRK könne er sich nicht berufen, weil er ausreisen könne und die Passlosigkeit selbst verschuldet habe.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Es entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden (vgl. § 87 a Abs. 2 VwGO).
15 
Das Gericht hat durch Beschluss vom heutigen Tag das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 abgetrennt, weil insoweit keine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart nach § 6 AAZuVO gegeben ist; zuständig ist vielmehr die untere Ausländerbehörde, somit das Landratsamt Esslingen. Zwar ist die Klage insoweit auch gegen das Land Baden-Württemberg zu richten. Dieses ist aber gegenwärtig nicht ordnungsgemäß vertreten.
16 
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 unzulässig. Denn die in der Duldungsbescheinigung enthaltene Ziffer 4 stellt keine (auf § 46 Abs. 1 oder § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG gestützte) Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts dar. Sie ist lediglich als ein Hinweis auf die Gesetzeslage zu verstehen. Diese geht nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes dahin, dass die Ausübung jeder Beschäftigung einer behördlichen Erlaubnis bedarf, soweit nicht ein Aufenthaltstitel vorliegt, der bereits unmittelbar ohne besonderen Zulassungsakt eine Beschäftigung erlaubt (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG). Vor diesem Hintergrund kann eine derartige Erklärung der zuständigen Ausländerbehörde nur als Hinweis auf das, was ohnehin bereits kraft Gesetzes gilt, verstanden werden. Dies gilt auch deshalb, weil sich durch eine „Aufhebung“ die Rechtsstellung der Betroffenen nicht verbessern würde (vgl. auch GK-AufenthG § 4 Rdn. 62 ff.; § 60a Rdn. 48.1 f.). Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall - unverständlicherweise - eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, begründet nicht die für eine Anfechtungsklage erforderliche Verwaltungsaktsqualität. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger bislang erlaubterweise einer Beschäftigung nachgehen durfte. Soweit er in der Vergangenheit über eine Erlaubnis nach den §§ 10 f. BeschVerfV verfügt haben sollte, was in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden konnte, kann deren Gültigkeit nicht durch eine Maßnahme nach § 46 Abs. 1 oder § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG beseitigt werden. Denn insoweit müsste ein Widerruf ausgesprochen werden. Dass solches hier geschehen sollte, ist nicht ersichtlich.
17 
2. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3 ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, ohne dass ein Vorverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 83 Abs. 2 AufenthG). Eine isolierte Anfechtung und Aufhebung der Befristung ist nicht zulässig (vgl. GK-AufenthG § 60a AufenthG Rdn. 146). Da die Duldung, wenn auch mit einer aus der Sicht des Klägers zu kurzen Frist, von Amts wegen erteilt wurde, bedurfte es eines vorherigen Antrags bei der Behörde nicht. Der Rechtsstreit hat sich auch nicht durch Ablauf der Gültigkeitsdauer erledigt, weil das Begehren des Klägers über diesen Zeitraum hinaus in die Zukunft reicht und auch weiterhin vom Beklagten erfüllt werden kann.
18 
Die Klage ist auch mit dem Bescheidungsausspruch teilweise begründet. Da das Regierungspräsidium über die nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG grundsätzlich zulässige Befristung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat und keine Gesichtspunkte erkennbar geworden sind, wonach dieses auf Null reduziert sein könnte, kann eine antragsgemäße Verpflichtung nicht ausgesprochen werden.
19 
Die Ausländerbehörde darf einer Duldung eine Nebenbestimmung beifügen, soweit sie damit aufenthaltsrechtlich erhebliche Zwecke verfolgt und - allgemein gesprochen - diese erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1981 - 1 C 145.80 - NVwZ 1982, 191; vgl. auch zur Frage, wann überhaupt vom Vorliegen einer Nebenbestimmung auszugehen ist GK-AufenthG § 60a Rdn. 39 ff.). Aus der Duldungsbescheinigung selbst lässt sich, da die Befristungsentscheidung selbst nicht begründet wurde, nur mittelbar auf die maßgeblichen Ermessenserwägungen zurück schließen. Sie ergeben sich aber nicht nur aus der Begründung der anderen Auflagen etc., sondern unmissverständlich aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums an das Landratsamt Esslingen vom 29.12.2006, das Grundlage für die Ausstellung der Duldungsbescheinigung vom 12.01.2007 war. Anlass der nunmehr nur noch kurzen Geltungsdauer war der Umstand, dass der Kläger nach Auffassung des Regierungspräsidiums nur unzureichend an der Passbeschaffung bzw. der Beschaffung von Identitätsnachweisen mitgewirkt hatte. Dies mag zwar die räumlichen Beschränkungen sowie die Wohnsitzauflage rechtfertigen und trägt auch die Versagung der Erlaubnis einer Beschäftigung (vgl. § 11 BeschVerfV). Es ist jedoch für das Gericht nicht ersichtlich, was eine derart kurze Geltungsdauer von nur einem Monat in Bezug auf eine Aktivierung des Klägers für die Beschaffung von Identitätsnachweisen zu bewirken vermag, außer den Betroffenen zu schikanieren, was aber keinen ausländerrechtlich erheblichen Zweck ausmacht (a.A. allerdings VGH Baden-Württ., B.v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - juris, aber lediglich spekulativ). Der Betroffene wird vielmehr durch die Erteilung lediglich kurzfristig gültiger Duldungen gezwungen, ständig auf der Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung vorzusprechen, wobei schon geringfügige Unterbrechungen, die auf nachvollziehbaren Nachlässigkeiten beruhen können, zumindest die Verwirkung eines Bußgeldes nach sich ziehen (vgl. § 98 Abs. 1 AufenthG). Eine lediglich kurze Geltungsdauer mag dann gerechtfertigt sein, wenn sich abzeichnet, dass eine Aufenthaltsbeendigung kurzfristig möglich sein wird. Dass Solches der hier der Fall sein könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Allerdings ist dabei zu bedenken, dass das Regierungspräsidium dem insoweit bestehenden öffentlichen Interesse bereits durch die hier nicht angegriffene auflösende Bedingung ausreichend Rechnung getragen haben dürfte.
20 
Vor diesem Hintergrund ist die Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden, weshalb vom Beklagten eine erneute Entscheidung zu treffen ist.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Es entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden (vgl. § 87 a Abs. 2 VwGO).
15 
Das Gericht hat durch Beschluss vom heutigen Tag das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 abgetrennt, weil insoweit keine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart nach § 6 AAZuVO gegeben ist; zuständig ist vielmehr die untere Ausländerbehörde, somit das Landratsamt Esslingen. Zwar ist die Klage insoweit auch gegen das Land Baden-Württemberg zu richten. Dieses ist aber gegenwärtig nicht ordnungsgemäß vertreten.
16 
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 unzulässig. Denn die in der Duldungsbescheinigung enthaltene Ziffer 4 stellt keine (auf § 46 Abs. 1 oder § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG gestützte) Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts dar. Sie ist lediglich als ein Hinweis auf die Gesetzeslage zu verstehen. Diese geht nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes dahin, dass die Ausübung jeder Beschäftigung einer behördlichen Erlaubnis bedarf, soweit nicht ein Aufenthaltstitel vorliegt, der bereits unmittelbar ohne besonderen Zulassungsakt eine Beschäftigung erlaubt (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG). Vor diesem Hintergrund kann eine derartige Erklärung der zuständigen Ausländerbehörde nur als Hinweis auf das, was ohnehin bereits kraft Gesetzes gilt, verstanden werden. Dies gilt auch deshalb, weil sich durch eine „Aufhebung“ die Rechtsstellung der Betroffenen nicht verbessern würde (vgl. auch GK-AufenthG § 4 Rdn. 62 ff.; § 60a Rdn. 48.1 f.). Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall - unverständlicherweise - eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, begründet nicht die für eine Anfechtungsklage erforderliche Verwaltungsaktsqualität. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger bislang erlaubterweise einer Beschäftigung nachgehen durfte. Soweit er in der Vergangenheit über eine Erlaubnis nach den §§ 10 f. BeschVerfV verfügt haben sollte, was in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden konnte, kann deren Gültigkeit nicht durch eine Maßnahme nach § 46 Abs. 1 oder § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG beseitigt werden. Denn insoweit müsste ein Widerruf ausgesprochen werden. Dass solches hier geschehen sollte, ist nicht ersichtlich.
17 
2. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3 ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, ohne dass ein Vorverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 83 Abs. 2 AufenthG). Eine isolierte Anfechtung und Aufhebung der Befristung ist nicht zulässig (vgl. GK-AufenthG § 60a AufenthG Rdn. 146). Da die Duldung, wenn auch mit einer aus der Sicht des Klägers zu kurzen Frist, von Amts wegen erteilt wurde, bedurfte es eines vorherigen Antrags bei der Behörde nicht. Der Rechtsstreit hat sich auch nicht durch Ablauf der Gültigkeitsdauer erledigt, weil das Begehren des Klägers über diesen Zeitraum hinaus in die Zukunft reicht und auch weiterhin vom Beklagten erfüllt werden kann.
18 
Die Klage ist auch mit dem Bescheidungsausspruch teilweise begründet. Da das Regierungspräsidium über die nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG grundsätzlich zulässige Befristung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat und keine Gesichtspunkte erkennbar geworden sind, wonach dieses auf Null reduziert sein könnte, kann eine antragsgemäße Verpflichtung nicht ausgesprochen werden.
19 
Die Ausländerbehörde darf einer Duldung eine Nebenbestimmung beifügen, soweit sie damit aufenthaltsrechtlich erhebliche Zwecke verfolgt und - allgemein gesprochen - diese erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1981 - 1 C 145.80 - NVwZ 1982, 191; vgl. auch zur Frage, wann überhaupt vom Vorliegen einer Nebenbestimmung auszugehen ist GK-AufenthG § 60a Rdn. 39 ff.). Aus der Duldungsbescheinigung selbst lässt sich, da die Befristungsentscheidung selbst nicht begründet wurde, nur mittelbar auf die maßgeblichen Ermessenserwägungen zurück schließen. Sie ergeben sich aber nicht nur aus der Begründung der anderen Auflagen etc., sondern unmissverständlich aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums an das Landratsamt Esslingen vom 29.12.2006, das Grundlage für die Ausstellung der Duldungsbescheinigung vom 12.01.2007 war. Anlass der nunmehr nur noch kurzen Geltungsdauer war der Umstand, dass der Kläger nach Auffassung des Regierungspräsidiums nur unzureichend an der Passbeschaffung bzw. der Beschaffung von Identitätsnachweisen mitgewirkt hatte. Dies mag zwar die räumlichen Beschränkungen sowie die Wohnsitzauflage rechtfertigen und trägt auch die Versagung der Erlaubnis einer Beschäftigung (vgl. § 11 BeschVerfV). Es ist jedoch für das Gericht nicht ersichtlich, was eine derart kurze Geltungsdauer von nur einem Monat in Bezug auf eine Aktivierung des Klägers für die Beschaffung von Identitätsnachweisen zu bewirken vermag, außer den Betroffenen zu schikanieren, was aber keinen ausländerrechtlich erheblichen Zweck ausmacht (a.A. allerdings VGH Baden-Württ., B.v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - juris, aber lediglich spekulativ). Der Betroffene wird vielmehr durch die Erteilung lediglich kurzfristig gültiger Duldungen gezwungen, ständig auf der Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung vorzusprechen, wobei schon geringfügige Unterbrechungen, die auf nachvollziehbaren Nachlässigkeiten beruhen können, zumindest die Verwirkung eines Bußgeldes nach sich ziehen (vgl. § 98 Abs. 1 AufenthG). Eine lediglich kurze Geltungsdauer mag dann gerechtfertigt sein, wenn sich abzeichnet, dass eine Aufenthaltsbeendigung kurzfristig möglich sein wird. Dass Solches der hier der Fall sein könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Allerdings ist dabei zu bedenken, dass das Regierungspräsidium dem insoweit bestehenden öffentlichen Interesse bereits durch die hier nicht angegriffene auflösende Bedingung ausreichend Rechnung getragen haben dürfte.
20 
Vor diesem Hintergrund ist die Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden, weshalb vom Beklagten eine erneute Entscheidung zu treffen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.