Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 24. Nov. 2004 - 3 K 4177/04

24.11.2004

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegenüber einem Bescheid des Bundesgrenzschutzamtes S. vom 1.10.2004, mit dem ihm die Beleihung zum Luftsicherheitsassistenten unter Anordnung des Sofortvollzugs entzogen worden ist.
Der Antragsteller wurde vom Bundesgrenzschutzamt am 16.2.2003 zum Luftsicherheitsassistenten bestellt. Der Antragsteller ist Mitarbeiter der ... Die Gesellschaft führt auf dem Flughafen S. Fluggastkontrollen gem. § 29 c LuftVG durch.
Am 27.9.2004 stellten Mitarbeiter der ... bei einem Fluggast ein nicht beförderungsfähiges (hochwertiges) Messer zum Bearbeiten von Oboenmundstücken fest. Nachdem der Fluggast über die verschiedenen Möglichkeiten informiert wurde, wie weiter verfahren werden könne (nachträgliches Einchecken, Aufbewahrung in einem Gepäckfach, Versendung auf dem Postweg, usw.), entschied sich dieser, das Eigentum an dem Messer aufzugeben und den Gegenstand an der Kontrollstelle zurückzulassen. Das Messer wurde dann in eine offene Box gelegt. Später sollte der Inhalt dieser Box in einen am Terminal 1 befindlichen Entsorgungscontainer verbracht werden. Am Ende der Schicht äußerte der Antragsteller gegenüber seinem Truppleiter die Bitte, das Messer anschauen zu dürfen. Dies wurde dem Antragsteller mit der Maßgabe gestattet, dass er das Messer selbst in den Entsorgungscontainer werfe. Der Antragsteller nahm dann das Messer an sich und verließ den Flughafen, ohne diesen Gegenstand zu entsorgen. Am Abend desselben Tages rief der Fluggast am Flughafen an und erklärte, ein Bekannter werde, falls dies möglich sei, das zurückgewiesene Messer abholen. Ein Beamter des Bundesgrenzschutzes stellte darauf fest, dass das Messer im Entsorgungscontainer nicht zu finden war. Anschließend wurde der Antragsteller angerufen, der bestätigte, dass er das Messer bei sich habe. Er machte geltend, er habe vergessen, dass er das Messer eingesteckt habe.
Mit Bescheid vom 1.10.2004 entzog das Bundesgrenzschutzamt dem Antragsteller die Beleihung zum Luftsicherheitsassistenten und ordnete den Sofortvollzug an. Zur Begründung wurde angegeben, der Antragsteller habe ein Messer, dessen Besitz kurzfristig aufgegeben worden sei, an sich genommen und in seine Wohnung verbracht. Dieses Verhalten lasse erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit aufkommen. Eine Weiterverwendung im sicherheitsempfindlichen Bereich des Flughafens sei daher nicht möglich.
Am 22.10.2004 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und gleichzeitig Widerspruch erhoben.
Sein Prozessbevollmächtigter hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller habe in der Feierabendhektik nicht mehr an das Messer gedacht. Ihm könne daher nur vorgeworfen werden, dass er das Messer nicht sogleich in den Entsorgungscontainer geworfen habe. Einen Straftatbestand habe der Antragsteller nicht verwirklicht. Er habe sich bislang auch nichts zuschulden kommen lassen. Eine Abmahnung wäre deshalb ausreichend gewesen. Eine Wiederholungsgefahr bestehe ebenso wenig wie eine Gefahr für die Luftsicherheit.
Die Antragsgegnerin hat darauf erwidert: Die Voraussetzungen für die Beleihung, nämlich persönliche Zuverlässigkeit und Eignung des Antragstellers seien entfallen, so dass die Beleihung habe entzogen werden können. Es gehöre zum Kernbereich der Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten, die Gegenstände, die im Flugzeug nicht mitgeführt werden dürften, zu erkennen und entsprechend zu behandeln. Das einschlägige Verfahren sei in der „Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgaben auf dem Flughafen S.“ niedergelegt. Dort heiße es:
„Der zur Entsorgung bei der FSG (gemeint: Flughafen S. GmbH) übergebene Gegenstand ist unverzüglich in die eigens hierfür aufgestellten Behältnisse zu legen und zu dokumentieren. Die Behältnisse sind stets verschlossen zu halten und gegen unberechtigte Entnahme zu sichern. Die Leerung der Behältnisse erfolgt durch die FSG. Die Aneignung dieser zur Entsorgung durch die FSG zurückgelassenen Gegenstände ist verboten. Verstöße gegen diese Anordnung werden straf- und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen bzw. haben unmittelbare Auswirkungen auf den Fortbestand der Bestellung zum/zur Luftsicherheitsbeauftragten.“
Diese Regelung sei von großer Bedeutung, da so verhindert werden solle, dass beanstandete und damit gefährliche Gegenstände, nachdem sie von einem Passagier abgegeben worden seien, an eine Person im sicherheitsempfindlichen  Bereich weitergegeben werden. Der Antragsteller habe bewusst gegen seine Pflichten verstoßen, indem er einen beanstandeten Gegenstand an sich und sogar mit nach Hause genommen habe. Von einer versehentlichen Mitnahme könne nicht ausgegangen werden. Damit habe sich der Antragsteller als ungeeignet für den Einsatz im sicherheitsempfindlichen Bereich erwiesen.
10 
Der Antragsteller hat dagegen eingewandt, das Vorliegen der in Rede stehenden Dienstanweisung werde bestritten; fürsorglich werde bestritten, dass diese ihm ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Antragsgegnerin hat darauf eine u.a. vom Antragsteller am 18.6.2004 unterschriebene Erklärung vorgelegt, in der bestätigt wird, dass die „Dienstanweisung Fluggastkontrolldienst BGS und ...“ gelesen und verstanden worden sei.
11 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Akte Bezug genommen.
12 
II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
13 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist die im Bescheid angestellte Erwägung, wegen Gefahr im Verzug für das Rechtsgut Eigentum bedürfe es keiner gesonderten Begründung des Sofortvollzugs, nicht tragfähig. Denn eine schriftliche Begründung für die Sofortvollzugsanordnung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Notstandsmaßnahme nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorliegt, die im Bescheid ausdrücklich als solche bezeichnet wird. Letzteres ist hier nicht erfolgt. Dies ist allerdings unschädlich. Denn der Bescheid enthält eine Begründung für die Sofortvollzugsanordnung. Die Behörde hat in ihrer Entscheidung ausdrücklich auf den Gesichtspunkt abgestellt, dass eine Weiterverwendung des Antragstellers im sicherheitsempfindlichen Bereich des Flughafens wegen einer nicht auszuschließende Wiederholungstat nicht möglich sei, weshalb die Beleihung mit sofortiger Wirkung entzogen werde. Diese Ausführungen genügen dem formellen Begründungserfordernis.
14 
Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Kammer kommt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs die privaten Interessen des Antragstellers überwiegt. Das beruht darauf, dass der Widerspruch des Antragstellers nach summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wenig Aussicht auf Erfolg bietet.
15 
Der angefochtene Bescheid erfüllt mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anforderungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG an den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte. Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.
16 
Die Antragsgegnerin beruft sich voraussichtlich zu Recht auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Der Antragsteller gehört als Beschäftigter eines Unternehmens, das auf dem Flughafen S. mit Fluggastkontrollen beauftragt ist, zu dem Personenkreis der mit hoheitlichen Befugnissen betrauten Hilfsorgane der Luftsicherheitsbehörden gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG. Die Befugnis zur Durchsuchung von Personen sowie zur Durchsuchung, Durchleuchtung und sonstigen Überprüfung von Gegenständen kann nach dieser Bestimmung nur an geeignete Personen übertragen werden. An die Eignung der gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG tätigen Personen sind vor dem Hintergrund ihrer Aufgabe, Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu bieten, strenge Anforderungen zu stellen. Die Eignung setzt voraus, dass die mit Fluggastkontrollen beauftragte Person jederzeit die Gewähr dafür bietet, dass die sicherheitsrelevanten Bestimmungen für die Personen- und Gepäckkontrolle eingehalten werden. Diese Gewähr besteht nicht, wenn der betreffenden Person die persönliche Zuverlässigkeit fehlt (vgl. § 29 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftVG). Nach § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs - LuftVZÜV - vom 8.10.2001 (BGBl. I S. 2625) ist die Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben, wenn der Betroffene wegen einer Straftat nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZÜV rechtskräftig verurteilt worden ist, oder Anhaltspunkte für Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes5 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZÜV) bestehen. Eine mangelnde persönliche Zuverlässigkeit kann sich ferner aus sonstigen Erkenntnissen ergeben (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 LuftVZÜV), etwa dem Verhalten bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Fluggastkontrolle. Missachtet eine Person, der Befugnisse i.S.d. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG übertragen sind, die für die Personen- und Gepäckkontrolle geltenden sicherheitsrelevanten Bestimmungen, stellt dies regelmäßig ihre persönliche Zuverlässigkeit in Frage. Letzteres dürfte auf den Antragsteller zutreffen.
17 
Nach der einschlägigen Dienstanweisung des Bundesgrenzschutzamtes, an die der Antragsteller gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG gebunden ist, sind die Fluggastkontrollkräfte verpflichtet, Gegenstände, die nach § 27 Abs. 4 LuftVG nicht im Handgepäck mitgeführt werden dürfen und deren Eigentum deshalb von einem Fluggast aufgegeben worden ist, der Flughafen S. GmbH zur Entsorgung zu übergeben. Dazu ist der Gegenstand unverzüglich in die eigens hierfür aufgestellten Behältnisse zu legen; zugleich ist dies zu dokumentieren. In der Dienstanweisung ist weiter bestimmt, dass diese Behältnisse stets verschlossen zu halten und gegen unberechtigte Entnahme zu sichern sind. An diese Vorschriften hat sich der Antragsteller nicht gehalten. Er hat einen zurückgewiesenen Gegenstand, nämlich eine Stichwaffe (Messer), anstatt ihn ordnungsgemäß zu entsorgen, an sich genommen, eingesteckt und schließlich mit nach Hause genommen. Dabei ist nach dem Erkenntnisstand, wie er sich aus der Akte ergibt, davon auszugehen, dass all dies vorsätzlich und mit der Absicht geschah, sich das Messer anzueignen. Der Einwand des Antragstellers, er habe in der Feierabendhektik nicht mehr an das eingesteckte Messer gedacht, er habe es daher aus Versehen mit nach Hause genommen, erscheint nicht überzeugend. Denn der Antragsteller hat keine plausible Erklärung dafür genannt, wieso er das Messer, das er anscheinend nur anschauen wollte, überhaupt eingesteckt hat. Der Umstand, dass der Antragsteller den Gegenstand in seine Uniformtasche steckte, weist deshalb darauf hin, dass er das Messer für sich behalten und damit der vorgesehenen Entsorgung durch die Flughafengesellschaft entziehen wollte. Ob und ggf. nach welchen Straftatbeständen sich der Antragsteller strafbar gemacht hat, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass der Antragsteller einen Verstoß gegen sicherheitsrelevante Bestimmungen begangen hat. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass es zum Kernbereich der Aufgaben einer Fluggastkontrollkraft gehört, Gegenstände, die gem. § 27 Abs. 4 LuftVG nicht im Flugzeug mitgeführt werden dürfen, zu erkennen und entsprechend zu behandeln. Mit der Pflicht, beanstandete Gegenstände in verschlossenen und gesicherten Behältnissen aufzubewahren und die Entsorgung allein der Flughafengesellschaft zu überlassen, soll verhindert werden, dass solche Gegenstände an Unbefugte im sicherheitsempfindlichen Bereich des Flughafens gelangen. Durch das nicht gesicherte Mitführen eines gefährlichen Gegenstands im Sicherheitsbereich des Flughafens hat der Antragsteller eine Gefahrenlage geschaffen, die durch die Dienstanweisung verhindert werden soll. Hinzu kommt, dass der Antragsteller außerdem gegen das Verbot verstoßen hat, zurückgelassene Gegenstände sich anzueignen. Dieses Verhalten ist geeignet, das Vertrauen in die Integrität der Fluggastkontrolle zu beeinträchtigen, da hierdurch der Eindruck entstehen kann, ein Gegenstand werde von einer Fluggastkontrollkraft nicht aus Sicherheitsgründen sondern deshalb zurückgewiesen, um sich später aus eigensüchtigen Motiven den Besitz an ihm zu verschaffen.
18 
Anhaltspunkte, die eine Ausnahme vom Regelfall der mangelnden Zuverlässigkeit begründen, dürften hier nicht vorliegen. Dem Umstand, dass ansonsten keine Beanstandungen festgestellt wurden, kann in Anbetracht des Gewichts des Verstoßes keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei ihm bestehe keine Wiederholungsgefahr. Er hat im gerichtlichen Verfahren vortragen lassen, er bestreite, dass es eine Dienstanweisung gebe, jedenfalls sei sie ihm nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Diese Behauptungen treffen offensichtlich nicht zu. Die Antragsgegnerin hat die Dienstanweisung - soweit sie hier einschlägig ist - vorgelegt. Sie hat auch eine Stellungnahme des Bundesgrenzschutzamts S. vom 18.11.2004, aus der hervorgeht, dass die Dienstanweisung im Schichtleiterbüro der Fa. ... für jeden Mitarbeiter zugänglich ausliege sowie eine vom Antragsteller unterschriebene Erklärung vorgelegt, in der dieser bestätigt, er habe die in Rede stehende Dienstanweisung gelesen und verstanden. Die Einlassung des Antragstellers offenbart damit eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden Sicherheitsbestimmungen, die zusätzliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründet. Weiteres Fehlverhalten des Antragstellers lässt sich bei dieser Sachlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen.
19 
Nach alledem dürfte von einer mangelnden Zuverlässigkeit des Antragstellers für den Fluggastkontrolldienst auszugehen sein. Der Widerruf der Beleihung ist bei dieser Sachlage voraussichtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass im Bescheid nicht deutlich zum Ausdruck kommt, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wird, begründet wohl keine rechtlichen Bedenken. In diesem Fall dürfte nämlich der Ermessenspielraum der Behörde im Hinblick auf die hier betroffenen Sicherheitsbelange derart geschrumpft sein, dass nur noch eine Entscheidung, nämlich der Widerruf der Beleihung, in Betracht kommt.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden


(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über 1. Bestrebungen, die gegen die freiheitli

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 27


(1) Die Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt sind, insbesondere Giftgase, Kernbrennstoffe und andere radioaktive Stoffe, mit Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann allgem

Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 5 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz


(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in einem Lande im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im Sinne des § 3 sammeln. Bei Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs.

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
3.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit

1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,
5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geregelt. Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheitsmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffentlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erforderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen um Übermittlung und Bewertung vorhandener Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in einem Lande im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im Sinne des § 3 sammeln. Bei Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist Voraussetzung, daß

1.
sie sich ganz oder teilweise gegen den Bund richten,
2.
sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden, Gewaltanwendung vorzubereiten, zu unterstützen oder zu befürworten,
3.
sie sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken,
4.
sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren oder
5.
eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt für Verfassungsschutz um ein Tätigwerden ersucht.
Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden.

(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz wertet unbeschadet der Auswertungsverpflichtungen der Landesbehörden für Verfassungsschutz zentral alle Erkenntnisse über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 aus. Es unterrichtet die Landesbehörden für Verfassungsschutz nach § 6 Absatz 1, insbesondere durch Querschnittsauswertungen in Form von Struktur- und Methodikberichten sowie regelmäßig durch bundesweite Lageberichte zu den wesentlichen Phänomenbereichen unter Berücksichtigung der entsprechenden Landeslageberichte.

(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz koordiniert die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden. Die Koordinierung schließt insbesondere die Vereinbarung von

1.
einheitlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Zusammenarbeitsfähigkeit,
2.
allgemeinen Arbeitsschwerpunkten und arbeitsteiliger Durchführung der Aufgaben sowie
3.
Relevanzkriterien für Übermittlungen nach § 6 Absatz 1
ein.

(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterstützt als Zentralstelle die Landesbehörden für Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 insbesondere durch

1.
Bereitstellung des nachrichtendienstlichen Informationssystems (§ 6 Absatz 2),
2.
zentrale Einrichtungen im Bereich besonderer technischer und fachlicher Fähigkeiten,
3.
Erforschung und Entwicklung von Methoden und Arbeitsweisen im Verfassungsschutz und
4.
Fortbildung in speziellen Arbeitsbereichen.

(5) Dem Bundesamt für Verfassungsschutz obliegt der für Aufgaben nach § 3 erforderliche Dienstverkehr mit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz können solchen Dienstverkehr führen

1.
mit den Dienststellen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte,
2.
mit den Nachrichtendiensten angrenzender Nachbarstaaten in regionalen Angelegenheiten oder
3.
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz.

(1) Die Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt sind, insbesondere Giftgase, Kernbrennstoffe und andere radioaktive Stoffe, mit Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann allgemein oder im Einzelfall erteilt werden; sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Im Übrigen bleiben die für die Beförderung von Giftgasen, Kernbrennstoffen oder anderen radioaktiven Stoffen geltenden Vorschriften unberührt.

(2) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von Stoffen und Gegenständen nach Absatz 1 Satz 1 in Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Erlaubnis in Bezug auf Kernbrennstoffe darf nicht erteilt werden.

(3) Der Betrieb von elektronischen Geräten, die nicht als Luftfahrtgerät zugelassen sind und Störungen der Bordelektronik verursachen können, ist in Luftfahrzeugen nicht zulässig. Ausnahmen können durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7a zugelassen werden, wenn und soweit für den Betrieb von elektronischen Geräten ein besonderes Bedürfnis besteht und dies mit dem Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs vereinbar ist; in der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Luftfahrzeughalter allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen kann.

(4) § 11 Abs. 1 und 2 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.