Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Mai 2006 - 17 K 1214/05

bei uns veröffentlicht am23.05.2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde als Kind türkischer Arbeitnehmer am ....1975 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und wuchs auch hier auf. Er besaß zum Zeitpunkt seiner Ausweisung eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wurde er mehrfach strafrechtlich verurteilt, insbesondere auch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Erwerbs und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Zuletzt wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 08.04.1997 unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tauberbischofsheim vom 21.08.1996 zu der Jugendstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Seit 22.07.1996 war der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet.
Mit Verfügung vom 01.10.1997 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Zugleich wurde - in Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers - festgelegt, dass die Ausweisungsverfügung und die Abschiebungsandrohung nicht vollzogen würden. Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet werde zunächst geduldet. Die zu erteilenden Duldungen wurden jeweils auf 6 Monate Geltungsdauer befristet. Die Duldung enthielt jeweils die auflösende Bedingung „erlischt im Falle einer weiteren rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung, Abbruch der ambulanten Drogentherapie (vor regulärem Abschluss) oder auf Dauer angelegten Trennung der Eheleute“. Sofern die ambulante Drogentherapie erfolgreich sei, der Kläger ein straffreies Leben im Duldungszeitraum geführt habe und nach dem Duldungszeitraum weiterhin eine eheliche Lebensgemeinschaft nachweislich bestehe, werde die Ausweisungsverfügung und die Abschiebungsandrohung aufgehoben.
Nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau im Jahr 1998 endete, teilte das Landratsamt Main-Tauber-Kreis dem Kläger mit, dass sein geduldeter Aufenthalt hiermit beendet sei und er vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sei. Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis 15.01.1999 gesetzt. Nach Durchführung einer Entzugsbehandlung im Bezirkskrankenhaus München-Haar reiste der Kläger am 11.02.1999 aus dem Bundesgebiet aus.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 08.01.2001 beantragte der Kläger die Befristung der Ausweisung und der Abschiebung. Zur Begründung führte er aus: Er sei mit einer niederländischen Staatsangehörigen verheiratet und wolle zu ihr in die Niederlande ziehen. Für generalpräventive Erwägungen sei deshalb kein Raum. Der Kläger habe nach seiner Ausweisung den Wehrdienst in der Türkei absolviert und sei am 12.12.2000 aus der Armee entlassen worden. Dem Antrag waren eine Entlassungsbescheinigung (aus der türkischen Armee), eine Kopie der Heiratsurkunde, ein Auszug aus dem Vorstrafenregister und die Kopie des Personalausweises der Ehefrau beigefügt.
Mit Schreiben vom 11.01.2001 verneinte das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - ein Bescheidungsinteresse für den gestellten Antrag und kündigte an, den Antrag als unzulässig abzulehnen. Sofern der Kläger den Befristungsantrag auf eine Einreise und einen Aufenthalt im Bundesgebiet umstellen sollte, sei ebenfalls nicht beabsichtigt, den Antrag auf Befristung der Ausweisung dem Antrag des Klägers entsprechend zu entscheiden. Eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes komme nur in Betracht, wenn der Ausweisungszweck erreicht sei. Dies sei zum heutigen Zeitpunkt, ca. zwei Jahre nach der Ausreise, unzweifelhaft nicht der Fall. Zudem sei eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen. Um beurteilen zu können, ob der spezialpräventive Ausweisungsgrund erreicht worden sei, müsse der Kläger nachweisen, seit der Ausreise in der Türkei straffrei gelebt zu haben. Eine Bescheinigung der dafür zuständigen türkischen Stelle einschließlich einer beglaubigten Übersetzung sei vorzulegen.
Am 17.04.2001 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Ausweisung des Klägers zu befristen.
Mit Beschluss vom 08.01.2003 hat der erkennende Einzelrichter auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Mit Schreiben vom 08.07.2004 ließ der Kläger die Rücknahme der Ausweisungsverfügung vom 01.10.1997 beantragen. Die Verfügung verstoße gegen Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei. Der Ausweisung sei nicht der gemeinschaftsrechtliche Gefahrenbegriff zugrundegelegt worden. Er verweise auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.05.2004 in der Rechtssache Orfanopoulos. Mit Schreiben vom 19.01.2005 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiter vor, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 verdeutlichten, dass das Rücknahmeverlangen berechtigt sei. Das Regierungspräsidium habe seinerzeit den Gefahrenbegriff des nationalen Rechts und nicht den des Europarechts zugrunde gelegt und deshalb die Bedeutung der guten Führung des Klägers ungerechtfertigt vernachlässigt.
Mit Entscheidung vom 05.04.2005 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - den Antrag auf Rücknahme der Ausweisung ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Rücknahme der Ausweisung nach § 48 LVwVfG setze voraus, dass die Ausweisung rechtswidrig sei. Die Ausweisung sei jedoch nicht rechtswidrig. Der Kläger erfülle die materiellen Voraussetzungen für die Ausweisung eines von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfassten türkischen Kindes eines türkischen Arbeitnehmers. Eine unrichtige Auslegung des Gemeinschaftsrechtes liege nicht vor. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass der Kläger massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, mehrfach zu Jugendstrafen verurteilt worden sei und sein Verhalten nach der am 21.04.1997 erfolgten Haftentlassung gerade nicht - wie behauptet - beanstandungsfrei gewesen sei. Vielmehr habe der Kläger zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau einen Diebstahl und Computerbetrug begangen. Zu einem Strafverfahren sei es allein deshalb nicht gekommen, weil die Ehefrau keine Strafanzeige gestellt habe. Wie der Kläger selbst gegenüber dem Landratsamt Main-Tauber-Kreis vor seiner Ausreise erklärt habe, habe er damals einen Drogenrückfall gehabt und wieder Heroin konsumiert, weshalb er in einem Krankenhaus einen Entzug habe machen wollen. Insoweit könne keine Rede davon sein, dass er sich damals positiv entwickelt hätte. Der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Ausweisungsverfügung eine hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewesen. Der Ausweisungszweck sei auch primär spezialpräventiver Art. Im Übrigen sei die Ausweisung einvernehmlich erfolgt und nur deshalb sei die Begründung ausgesprochen kurz gefasst worden. Es werde auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LVwVfG Bezug genommen, wonach es einer Begründung nicht bedürfe, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt sei oder der von ihm betroffen sei, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne Weiteres erkennbar sei. Auf die Ausführungen im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.09.1997 werde Bezug genommen. Wenn aber eine Regelung einvernehmlich getroffen werde und allein deshalb keine umfassende und in der Verfügung dokumentierte Ermessensausübung erfolgt sei, so sei es des Weiteren ein Verstoß gegen Treu und Glauben, die Rücknahme der Verfügung zu verlangen, weil Ermessen nicht dokumentiert ausgeübt worden sei. Schließlich lasse sich mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass Ermessen ausgeübt worden sei, ohne dass diese Ausübung selbst in der Verfügung erkennbar werde. Denn zugleich mit der Ausweisung sei geregelt worden, dass der weitere Aufenthalt unter bestimmten Voraussetzungen geduldet werde und eine Abschiebung nicht erfolge. Damit sei eben versucht worden, die auch für den Kläger „bestmögliche Lösung“ zu finden und gleichzeitig dem staatlichen Interesse Rechnung zu tragen. Selbst wenn diese Auffassung nicht haltbar wäre, würde dies nicht dazu führen, dass der Kläger einen Anspruch darauf hätte, dass die Ausweisung zurückgenommen werde. In diesem Fall wäre die Ausweisung zwar rechtswidrig, weil Ermessen nicht ausgeübt worden sei, doch sei gleichwohl eine Rücknahme regelmäßig und so auch hier dann ausgeschlossen, wenn ein Verwaltungsakt mit gleichem Regelungsinhalt neu erlassen werden müsste. Dies sei aber hier der Fall, weil einmal die Rechtsschranke des Art. 14 ARB 1/80 wegen der hohen und konkreten Wiederholungsgefahr überwunden sei und zum zweiten die Ausweisung nicht unverhältnismäßige Folge des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Klägers sei. Dies ergebe sich neben den strafrechtlichen Verurteilungen allein deshalb, weil die Drogenproblematik nicht gelöst gewesen sei und der Kläger wieder Heroin konsumiert habe. Damit aber sei die Wiederholungsgefahr evident. Aus diesen Gründen sei es nicht unverhältnismäßig, an der Ausweisung festzuhalten und dem Rücknahmeantrag nicht zu entsprechen. Soweit der Kläger sinngemäß darauf abhebe, die Ausweisung hätte den Schutz seines Privat- und Familienlebens missachtet, sei der Eingriff in den staatlichen Schutz der Familie aus Art. 6 GG und dem Achtungsgebot aus Art. 8 EMRK erforderlich gewesen, weil eine hohe und konkrete Wiederholungsgefahr vorgelegen habe. Dies werde allein dadurch deutlich, dass er massiv straffällig geworden sei. Sein damaliges Verhalten nach Haftentlassung habe gerade unterstrichen, dass sich seine Persönlichkeit in der Haft nicht in einer Weise verändert habe, die eine konkrete Wiederholungsgefahr habe entfallen lassen.
10 
Mit Schriftsatz vom 07.04.2005 hat der Kläger das ruhende Verfahren wieder angerufen und den Klageantrag dahingehend erweitert, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Verfügung vom 01.10.1997 zurückzunehmen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Beklagte behaupte, er müsse seinen gegen Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei verstoßenden Bescheid nicht zurücknehmen, weil er ihn erneut wieder erlassen könne. Dies treffe nicht zu. Dem Europarecht immanent sei die Verpflichtung zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte und zur rechtmäßigen Entscheidung als Merkmal einer guten Verwaltung. Der Beklagte müsse seine Entscheidung in vollem Umfang neu überprüfen. Dies verweigere er schon mit der Behauptung, die vom Kläger seinerzeit ausgehende Gefahr bestehe fort. Dies ließe sich aber allenfalls mit Generalprävention - und damit unzulässig - begründen. Darüber hinaus behaupte er unzutreffend, der Verfügung vom 01.10.1997 könne eine Ermessensentscheidung entnommen werden. Die Entscheidung sei jedoch auf § 47 AuslG gestützt und widerspreche damit ohne jeden Zweifel der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts. Das anschließend durchgeführte Verfahren über die Befristung der Ausweisung enthalte diese Ermessenserwägungen nicht und sei überhaupt nicht geeignet gewesen, den rechtlichen Mangel auszugleichen. Die Ausführungen zur Duldung seien nicht geeignet, die Ausweisungsverfügung rechtmäßig zu machen. Dabei sei auch zu beachten, dass es zur Rechtfertigung einer Ausweisung nach Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei nicht ausreiche, auf eine vom Ausländer ausgehende Gefahr hinzuweisen. Selbst bei Vorliegen einer solchen Gefahr könne eine Ausweisung nach gemeinschaftsrechtlichem Maßstab unverhältnismäßig sein. Insoweit erforderlich sei die Prüfung der Frage nach den Folgen der Ausweisung für den Kläger und danach, in welchem Land die Voraussetzungen für eine Resozialisierung günstiger seien. Der im Verfahren erhobene Einwand des treuwidrigen Verhaltens sei verfehlt. Erst das Urteil des EuGH vom 11.11.2004 habe klargestellt, dass die erlittene Haft nicht zum Untergang der Rechte nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG - Türkei geführt habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.205 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Verfügung vom 01.10.1997 zurückzunehmen,
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hilfsweise,
14 
die Ausweisung des Klägers zu befristen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die angegriffene Verfügung vom 05.05.2004 und führt weiter aus: In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 08.01.2003 habe der Kläger das Ruhen des Verfahrens (wegen Befristung der Ausweisung) beantragt, nachdem der Beklagte zugesichert habe, innerhalb von einem Monat den Befristungsantrag zu entscheiden, wenn abgesprochene Unterlagen wie Nachweise über ein geborenes Kind, schriftliche Erklärung der in den Niederlanden lebenden Ehefrau und gescheiterter Visumsantrag für eine Einreise in die Niederlande vorgelegt würden. Unterlagen seien jedoch bis heute nicht vorgelegt worden. Vielmehr sei stattdessen die Rücknahme der Ausweisung beantragt worden.
18 
Mit Beschluss vom 28.11.2002 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
19 
Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
21 
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 05.04.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der - bestandskräftigen - Ausweisungsverfügung vom 01.10.1997.
22 
Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG setzt somit voraus, dass die Ausweisungsverfügung vom 01.10.1997 rechtswidrig war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist hier, da die Ausweisungsverfügung unanfechtbar ist, der Zeitpunkt des Eintritts ihrer Unanfechtbarkeit (05.11.1997; vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 14.12.2005, Az.: 3 Bs 79/05, Juris).
23 
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297), die ihrerseits auf der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 29.04.2004 (Rs. C - 482/01 und C 493/01 -, Orfanopoulos und Oliveri, DVBl. 2004, 876) beruht, kann die Ausweisungsverfügung vom 01.10.1997 nur rechtswidrig gewesen sein, wenn dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 zustand. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 05.04.2005 geht davon aus, dass dem Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eine aufenthaltsrechtliche Rechtsposition nach Art. 7 S. 1 ARB 1/80 zustand. Hiervon gehen die Beteiligten auch weiterhin übereinstimmend aus. Nach der oben bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 durfte der Kläger danach nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß den §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden. § 47 AuslG schied danach als Rechtsgrundlage aus. Tatsächlich ist der Kläger aber, wie aus der Verfügung vom 01.10.1997 bzw. aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart an die Bevollmächtigten des Klägers vom 16.09.1997 hervorgeht, allein auf der Grundlage des § 47 AuslG ausgewiesen worden. Eine Ermessensentscheidung nach den §§ 45, 46 AuslG lässt sich der Begründung des Bescheids bzw. dem als Begründung ergänzend heranzuziehenden Schreiben vom 16.09.1997 nicht, auch nicht hilfsweise entnehmen. Die im Bescheid vom 01.10.1997 getroffenen weiteren Regelungen bezüglich einer dem Kläger zu erteilenden Duldung stellen nicht die vom Gesetz geforderte Ermessensentscheidung gemäß den §§ 45, 46 AuslG dar, sondern stellen Regelungen außerhalb der eigentlichen Ausweisungsentscheidung dar, wie sich aus dem Aufbau der Verfügung vom 01.10.1997 ohne weiteres ergibt. Die sich danach ergebende Rechtswidrigkeit der Ausweisung wird nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger der damals vom Regierungspräsidium Stuttgart vorgeschlagenen Verfahrensweise, wie sie sich aus dem Bescheid vom 01.10.1997 ergibt, ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. Schreiben des Bevollmächtigten vom 24.09.1997 an das Regierungspräsidium Stuttgart). Ob die damals gegebene Zustimmung den nunmehr geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme der Ausweisung ausschließt, weil dieser Anspruch gegen Treu und Glauben verstoßen würde, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn das Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich bereits aus den nachstehenden Erwägungen.
24 
Die Pflicht der Ausländerbehörde, die bestandskräftige Ausweisungsverfügung vom 01.10.1997 im Rahmen des § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG zu überprüfen und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (a.a.O.) und damit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 (a.a.O.) Rechnung zu tragen, bedeutet nicht, dass der Beklagte die Ausweisungsverfügung aufheben musste. Vielmehr braucht sich die gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG erforderliche Prüfung nur darauf zu erstrecken, ob der Beklagte die Ausweisung seinerzeit auch dann verfügt hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass über die Frage der Ausweisung eine Ermessensentscheidung zu treffen sei. Sofern der Beklagte bei der vorzunehmenden Prüfung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass er den Kläger auch im Wege einer Ermessensentscheidung ausgewiesen hätte, und wenn der Beklagte die entsprechenden Ermessenserwägungen darlegt, ist der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.204 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 hinreichend Rechnung getragen. Dem Beklagten ist es dann nicht verwehrt, das ihm durch § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen im Ergebnis so zu betätigen, dass er die Ausweisungsverfügung vom 01.10.1997 bestehen lässt (vgl. hierzu Hamburgisches OVG, a.a.O., m.w.N.).
25 
Die angefochtene Entscheidung vom 05.04.2005 genügt den vorstehenden Anforderungen und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. In der Begründung der Entscheidung hat die Ausländerbehörde sinngemäß ausgeführt, dass sie die Ausweisungsentscheidung vom 01.10.1997 auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 als Ermessensentscheidung erlassen hätte. Die Begründung der Entscheidung vom 05.04.2005 enthält auch in zwar sehr knapper, jedoch ausreichender Weise die Ermessenserwägungen, die die Ausländerbehörde unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 und unter Zugrundelegung der damals bestehenden Sachlage angestellt hätte. Die Begründung des Bescheids vom 05.04.2005 lässt erkennen, dass die Behörde, bezogen auf den damaligen Zeitpunkt, bei ihrer Ermessensentscheidung sämtliche entscheidungsrelevanten Umstände berücksichtigt hat und die erforderliche Interessenabwägung zutreffend vorgenommen hat. Zutreffend ist die Behörde von einer evidenten Wiederholungsgefahr im Falle des Klägers (aus damaliger Sicht) ausgegangen. Zutreffend hat die Behörde ausgeführt, dass angesichts der bestehenden konkreten Wiederholungsgefahr der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in den staatlichen Schutz der Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK erforderlich war.
26 
Die Aufrechterhaltung der Ausweisung vom 01.10.1997 verstößt mit der gegebenen Begründung und unter den zum Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft der Ausweisung gegebenen Umständen nicht gegen europäisches Recht, insbesondere nicht gegen die dem Kläger zustehende Rechtsposition nach dem ARB 1/80. Denn der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2004 - Orfanopoulos und Oliveri - ausgeführt, dass Art. 39 EG und die Richtlinie 64/221 der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, der wegen bestimmter Delikte zu einer bestimmten Strafe verurteilt worden ist und der einerseits eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt und sich andererseits seit vielen Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat und sich gegenüber dieser Ausweisung auf Umstände familiärer Art berufen kann, nicht entgegensteht, sofern die von den innerstaatlichen Behörden im Einzelfall vorgenommene Beurteilung der Frage, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen liegt, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere unter Wahrung der Grundrechte wie desjenigen auf Schutz des Familienlebens erfolgt. Diesen europarechtlichen Anforderungen ist aber mit der im Bescheid vom 05.04.2005 enthaltenen Ermessensentscheidung hinreichend Rechnung getragen.
27 
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführung ergibt sich auch kein Anspruch auf Rücknahme der Ausweisung, weil das Ermessen der Ausländerbehörde angesichts der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles auf Null reduziert wäre. Eine derartige Reduktion des Ermessens ist dann zu bejahen, wenn ein Aufrechterhalten des ursprünglichen Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich wäre bzw. für den Betroffenen unzumutbare Folgen hätte. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann sich ferner in den Fällen der Selbstbindung ergeben, wenn auch in anderen Fällen einem Antrag auf Rücknahme stattgegeben worden ist und Art. 3 GG die Gleichbehandlung verlangt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 48 RdNr. 81-83). Schließlich kann sich ein Rechtsanspruch auf Rücknahme auf der Grundlage des gemeinschaftsrechtlichen Effizienzgebotes ergeben, wenn andernfalls die Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht vereitelt oder übermäßig erschwert würde (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2006, Az.: 6 K 524/05; zum gemeinschaftsrechtlichen Effizienzgebot vgl. Kenntner in Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, S. 79 RdNr. 26 m.w.N.).
28 
Zunächst ist die Aufrechterhaltung der Ausweisung vom 01.10.1997 nicht schlechthin unerträglich bzw. für den Kläger mit unzumutbaren Folgen verbunden. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach den obigen Ausführungen der Kläger unter Beachtung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 ermessensfehlerfrei hätte ausgewiesen werden können. Außerdem steht dem Kläger die Möglichkeit der Befristung der Wirkungen der Ausweisung zur Verfügung, ohne dass es darauf ankäme, dass eine Befristung gegenwärtig noch nicht ausgesprochen ist. Letzteres hat der Kläger selbst zu verantworten, weil er, nachdem das Klageverfahren wegen Befristung der Wirkungen der Ausweisung mit Beschluss vom 08.01.2003 zum Ruhen gebracht worden ist, der Ausländerbehörde nicht die für eine begründete Befristungsentscheidung erforderlichen Auskünfte gegeben hat. Über die Entwicklung des Klägers ist, seitdem er das Bundesgebiet im Jahr 1999 verlassen hat, nur bekannt, dass er in der Türkei seinen Wehrdienst abgeleistet und in der Türkei eine türkischstämmige niederländische Staatsangehörige geheiratet hat. Über die Entwicklung des Klägers im Zeitraum seit Ende 2000 liegen keine Erkenntnisse vor.
29 
Eine Selbstbindung der Ausländerbehörde liegt nicht vor. Es besteht im Bereich des Regierungspräsidiums Stuttgart ersichtlich keine Verwaltungspraxis, bestandskräftige Ausweisungen gegen Unionsbürger oder gegen türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, welche auf der Grundlage einer Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG oder einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG verfügt worden sind, zurückzunehmen.
30 
Ein Anspruch auf Rücknahme der Ausweisung ergibt sich auch nicht aus dem Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu im Einzelnen VG Karlsruhe, a.a.O.. Ein derartiger Anspruch kann insbesondere nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 13.01.2004 - Rs. C 453/00 - Kühne und Heitz -, EuGRZ 2004, 67) entnommen werden. Aus dieser Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass die Rechtssicherheit zu den im Gemeinschaftsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört und die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetretene Bestandskraft zur Rechtssicherheit beiträgt. Daher verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen. Allerdings besteht unter den in der genannten Entscheidung des EuGH genannten Voraussetzungen nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, ihre Entscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen. Die Behörde muss anhand der Ergebnisse dieser Überprüfung entscheiden, inwieweit sie verpflichtet ist, die in Rede stehende Entscheidung zurückzunehmen.
31 
Mit der Entscheidung, die Ausweisung vom 01.10.1997 nicht zurückzunehmen, hat das Regierungspräsidium Stuttgart nicht gegen die europarechtlichen Anforderungen, wie sie durch die oben genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aufgestellt worden sind, verstoßen. Sie hat vielmehr - wie oben ausgeführt -, der vom Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Rechnung getragen und anhand dieser Überprüfung entschieden, inwieweit sie verpflichtet war, die Ausweisungsentscheidung zurückzunehmen. Eine weitergehende Verpflichtung ergab sich allein aus dem Gemeinschaftsrecht nicht.
32 
Die Klage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag keinen Erfolg. Der erkennende Einzelrichter legt den Klageantrag dahingehend aus, dass er auf die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung gerichtet ist. Zwischen den Beteiligten geht es nicht darum, ob überhaupt eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auszusprechen ist. Denn die Ausländerbehörde war und ist grundsätzlich bereit, über den Befristungsantrag des Klägers sachlich zu entscheiden, wenn bestimmte Unterlagen vorgelegt werden (vgl. die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 18.04.2005 im Klageverfahren). Es bestand daher auch kein Anlass, den Beklagten wegen Untätigkeit zu einer Entscheidung über den Befristungsantrag (unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) zu verpflichten. Ein Anspruch auf Befristung der Wirkung der Ausweisung auf den gegenwärtigen Zeitpunkt besteht nach der gegenwärtigen Erkenntnislage jedenfalls nicht. Die Entwicklung des Klägers seit Verfügung der Ausweisung am 01.10.1997 gibt - soweit sie bekannt ist - keinen Anlass für die beantragte Befristung der Wirkungen der Ausweisung. Die Behörde hat in ihrem Schriftsatz vom 25.10.2001 zutreffend darauf hingewiesen, dass sich derzeit „insbesondere eine Prognose, ab welchem Zeitpunkt der Ausweisungszweck erreicht ist und eine Wiederholungsgefahr entfallen wird, nicht bestimmen“ lässt. An dieser Sachlage hat sich seither nichts geändert, weil - wie oben bereits ausgeführt - zuverlässige Informationen über die weitere Entwicklung des Klägers nicht vorliegen. Es gibt auch keine Erkenntnisse über besondere, schutzwürdige Bindungen des Klägers im Bundesgebiet.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
21 
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 05.04.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der - bestandskräftigen - Ausweisungsverfügung vom 01.10.1997.
22 
Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG setzt somit voraus, dass die Ausweisungsverfügung vom 01.10.1997 rechtswidrig war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist hier, da die Ausweisungsverfügung unanfechtbar ist, der Zeitpunkt des Eintritts ihrer Unanfechtbarkeit (05.11.1997; vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 14.12.2005, Az.: 3 Bs 79/05, Juris).
23 
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297), die ihrerseits auf der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 29.04.2004 (Rs. C - 482/01 und C 493/01 -, Orfanopoulos und Oliveri, DVBl. 2004, 876) beruht, kann die Ausweisungsverfügung vom 01.10.1997 nur rechtswidrig gewesen sein, wenn dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 zustand. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 05.04.2005 geht davon aus, dass dem Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eine aufenthaltsrechtliche Rechtsposition nach Art. 7 S. 1 ARB 1/80 zustand. Hiervon gehen die Beteiligten auch weiterhin übereinstimmend aus. Nach der oben bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 durfte der Kläger danach nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß den §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden. § 47 AuslG schied danach als Rechtsgrundlage aus. Tatsächlich ist der Kläger aber, wie aus der Verfügung vom 01.10.1997 bzw. aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart an die Bevollmächtigten des Klägers vom 16.09.1997 hervorgeht, allein auf der Grundlage des § 47 AuslG ausgewiesen worden. Eine Ermessensentscheidung nach den §§ 45, 46 AuslG lässt sich der Begründung des Bescheids bzw. dem als Begründung ergänzend heranzuziehenden Schreiben vom 16.09.1997 nicht, auch nicht hilfsweise entnehmen. Die im Bescheid vom 01.10.1997 getroffenen weiteren Regelungen bezüglich einer dem Kläger zu erteilenden Duldung stellen nicht die vom Gesetz geforderte Ermessensentscheidung gemäß den §§ 45, 46 AuslG dar, sondern stellen Regelungen außerhalb der eigentlichen Ausweisungsentscheidung dar, wie sich aus dem Aufbau der Verfügung vom 01.10.1997 ohne weiteres ergibt. Die sich danach ergebende Rechtswidrigkeit der Ausweisung wird nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger der damals vom Regierungspräsidium Stuttgart vorgeschlagenen Verfahrensweise, wie sie sich aus dem Bescheid vom 01.10.1997 ergibt, ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. Schreiben des Bevollmächtigten vom 24.09.1997 an das Regierungspräsidium Stuttgart). Ob die damals gegebene Zustimmung den nunmehr geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme der Ausweisung ausschließt, weil dieser Anspruch gegen Treu und Glauben verstoßen würde, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn das Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich bereits aus den nachstehenden Erwägungen.
24 
Die Pflicht der Ausländerbehörde, die bestandskräftige Ausweisungsverfügung vom 01.10.1997 im Rahmen des § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG zu überprüfen und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (a.a.O.) und damit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 (a.a.O.) Rechnung zu tragen, bedeutet nicht, dass der Beklagte die Ausweisungsverfügung aufheben musste. Vielmehr braucht sich die gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG erforderliche Prüfung nur darauf zu erstrecken, ob der Beklagte die Ausweisung seinerzeit auch dann verfügt hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass über die Frage der Ausweisung eine Ermessensentscheidung zu treffen sei. Sofern der Beklagte bei der vorzunehmenden Prüfung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass er den Kläger auch im Wege einer Ermessensentscheidung ausgewiesen hätte, und wenn der Beklagte die entsprechenden Ermessenserwägungen darlegt, ist der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.204 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 hinreichend Rechnung getragen. Dem Beklagten ist es dann nicht verwehrt, das ihm durch § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen im Ergebnis so zu betätigen, dass er die Ausweisungsverfügung vom 01.10.1997 bestehen lässt (vgl. hierzu Hamburgisches OVG, a.a.O., m.w.N.).
25 
Die angefochtene Entscheidung vom 05.04.2005 genügt den vorstehenden Anforderungen und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. In der Begründung der Entscheidung hat die Ausländerbehörde sinngemäß ausgeführt, dass sie die Ausweisungsentscheidung vom 01.10.1997 auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 als Ermessensentscheidung erlassen hätte. Die Begründung der Entscheidung vom 05.04.2005 enthält auch in zwar sehr knapper, jedoch ausreichender Weise die Ermessenserwägungen, die die Ausländerbehörde unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 und unter Zugrundelegung der damals bestehenden Sachlage angestellt hätte. Die Begründung des Bescheids vom 05.04.2005 lässt erkennen, dass die Behörde, bezogen auf den damaligen Zeitpunkt, bei ihrer Ermessensentscheidung sämtliche entscheidungsrelevanten Umstände berücksichtigt hat und die erforderliche Interessenabwägung zutreffend vorgenommen hat. Zutreffend ist die Behörde von einer evidenten Wiederholungsgefahr im Falle des Klägers (aus damaliger Sicht) ausgegangen. Zutreffend hat die Behörde ausgeführt, dass angesichts der bestehenden konkreten Wiederholungsgefahr der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in den staatlichen Schutz der Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK erforderlich war.
26 
Die Aufrechterhaltung der Ausweisung vom 01.10.1997 verstößt mit der gegebenen Begründung und unter den zum Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft der Ausweisung gegebenen Umständen nicht gegen europäisches Recht, insbesondere nicht gegen die dem Kläger zustehende Rechtsposition nach dem ARB 1/80. Denn der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2004 - Orfanopoulos und Oliveri - ausgeführt, dass Art. 39 EG und die Richtlinie 64/221 der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, der wegen bestimmter Delikte zu einer bestimmten Strafe verurteilt worden ist und der einerseits eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt und sich andererseits seit vielen Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat und sich gegenüber dieser Ausweisung auf Umstände familiärer Art berufen kann, nicht entgegensteht, sofern die von den innerstaatlichen Behörden im Einzelfall vorgenommene Beurteilung der Frage, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen liegt, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere unter Wahrung der Grundrechte wie desjenigen auf Schutz des Familienlebens erfolgt. Diesen europarechtlichen Anforderungen ist aber mit der im Bescheid vom 05.04.2005 enthaltenen Ermessensentscheidung hinreichend Rechnung getragen.
27 
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführung ergibt sich auch kein Anspruch auf Rücknahme der Ausweisung, weil das Ermessen der Ausländerbehörde angesichts der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles auf Null reduziert wäre. Eine derartige Reduktion des Ermessens ist dann zu bejahen, wenn ein Aufrechterhalten des ursprünglichen Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich wäre bzw. für den Betroffenen unzumutbare Folgen hätte. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann sich ferner in den Fällen der Selbstbindung ergeben, wenn auch in anderen Fällen einem Antrag auf Rücknahme stattgegeben worden ist und Art. 3 GG die Gleichbehandlung verlangt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 48 RdNr. 81-83). Schließlich kann sich ein Rechtsanspruch auf Rücknahme auf der Grundlage des gemeinschaftsrechtlichen Effizienzgebotes ergeben, wenn andernfalls die Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht vereitelt oder übermäßig erschwert würde (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2006, Az.: 6 K 524/05; zum gemeinschaftsrechtlichen Effizienzgebot vgl. Kenntner in Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, S. 79 RdNr. 26 m.w.N.).
28 
Zunächst ist die Aufrechterhaltung der Ausweisung vom 01.10.1997 nicht schlechthin unerträglich bzw. für den Kläger mit unzumutbaren Folgen verbunden. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach den obigen Ausführungen der Kläger unter Beachtung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 ermessensfehlerfrei hätte ausgewiesen werden können. Außerdem steht dem Kläger die Möglichkeit der Befristung der Wirkungen der Ausweisung zur Verfügung, ohne dass es darauf ankäme, dass eine Befristung gegenwärtig noch nicht ausgesprochen ist. Letzteres hat der Kläger selbst zu verantworten, weil er, nachdem das Klageverfahren wegen Befristung der Wirkungen der Ausweisung mit Beschluss vom 08.01.2003 zum Ruhen gebracht worden ist, der Ausländerbehörde nicht die für eine begründete Befristungsentscheidung erforderlichen Auskünfte gegeben hat. Über die Entwicklung des Klägers ist, seitdem er das Bundesgebiet im Jahr 1999 verlassen hat, nur bekannt, dass er in der Türkei seinen Wehrdienst abgeleistet und in der Türkei eine türkischstämmige niederländische Staatsangehörige geheiratet hat. Über die Entwicklung des Klägers im Zeitraum seit Ende 2000 liegen keine Erkenntnisse vor.
29 
Eine Selbstbindung der Ausländerbehörde liegt nicht vor. Es besteht im Bereich des Regierungspräsidiums Stuttgart ersichtlich keine Verwaltungspraxis, bestandskräftige Ausweisungen gegen Unionsbürger oder gegen türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, welche auf der Grundlage einer Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG oder einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG verfügt worden sind, zurückzunehmen.
30 
Ein Anspruch auf Rücknahme der Ausweisung ergibt sich auch nicht aus dem Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu im Einzelnen VG Karlsruhe, a.a.O.. Ein derartiger Anspruch kann insbesondere nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 13.01.2004 - Rs. C 453/00 - Kühne und Heitz -, EuGRZ 2004, 67) entnommen werden. Aus dieser Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass die Rechtssicherheit zu den im Gemeinschaftsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört und die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetretene Bestandskraft zur Rechtssicherheit beiträgt. Daher verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen. Allerdings besteht unter den in der genannten Entscheidung des EuGH genannten Voraussetzungen nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, ihre Entscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen. Die Behörde muss anhand der Ergebnisse dieser Überprüfung entscheiden, inwieweit sie verpflichtet ist, die in Rede stehende Entscheidung zurückzunehmen.
31 
Mit der Entscheidung, die Ausweisung vom 01.10.1997 nicht zurückzunehmen, hat das Regierungspräsidium Stuttgart nicht gegen die europarechtlichen Anforderungen, wie sie durch die oben genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aufgestellt worden sind, verstoßen. Sie hat vielmehr - wie oben ausgeführt -, der vom Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Rechnung getragen und anhand dieser Überprüfung entschieden, inwieweit sie verpflichtet war, die Ausweisungsentscheidung zurückzunehmen. Eine weitergehende Verpflichtung ergab sich allein aus dem Gemeinschaftsrecht nicht.
32 
Die Klage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag keinen Erfolg. Der erkennende Einzelrichter legt den Klageantrag dahingehend aus, dass er auf die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung gerichtet ist. Zwischen den Beteiligten geht es nicht darum, ob überhaupt eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auszusprechen ist. Denn die Ausländerbehörde war und ist grundsätzlich bereit, über den Befristungsantrag des Klägers sachlich zu entscheiden, wenn bestimmte Unterlagen vorgelegt werden (vgl. die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 18.04.2005 im Klageverfahren). Es bestand daher auch kein Anlass, den Beklagten wegen Untätigkeit zu einer Entscheidung über den Befristungsantrag (unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) zu verpflichten. Ein Anspruch auf Befristung der Wirkung der Ausweisung auf den gegenwärtigen Zeitpunkt besteht nach der gegenwärtigen Erkenntnislage jedenfalls nicht. Die Entwicklung des Klägers seit Verfügung der Ausweisung am 01.10.1997 gibt - soweit sie bekannt ist - keinen Anlass für die beantragte Befristung der Wirkungen der Ausweisung. Die Behörde hat in ihrem Schriftsatz vom 25.10.2001 zutreffend darauf hingewiesen, dass sich derzeit „insbesondere eine Prognose, ab welchem Zeitpunkt der Ausweisungszweck erreicht ist und eine Wiederholungsgefahr entfallen wird, nicht bestimmen“ lässt. An dieser Sachlage hat sich seither nichts geändert, weil - wie oben bereits ausgeführt - zuverlässige Informationen über die weitere Entwicklung des Klägers nicht vorliegen. Es gibt auch keine Erkenntnisse über besondere, schutzwürdige Bindungen des Klägers im Bundesgebiet.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Mai 2006 - 17 K 1214/05

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Mai 2006 - 17 K 1214/05 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 01. Sept. 2008 - 3 K 1282/07.KO

bei uns veröffentlicht am 01.09.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.