Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Nov. 2013 - 12 K 4437/12

published on 06/11/2013 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Nov. 2013 - 12 K 4437/12
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen aufgrund der Rechnung des Gelenkzentrums M. vom 21.05.2012 weitere Kassenleistungen in Höhe von 46,22 EUR zu gewähren.

Der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 4/5, die Beklagte 1/5.

Tatbestand

 
Der Kläger ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Er begehrt weitere Kassenleistungen für eine Operation am Knie.
Am 28.05.2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen u. a. aufgrund der Rechnung des G. vom 21.05.2012 über 1.719,55 EUR für eine Operation am Knie am 09.05.2012.
Nach Einholen eines Ärztlichen Kurzgutachtens von M. C. vom 10.08.2012 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 13.08.2012 insoweit Kassenleistungen von 281,73 EUR.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und legte eine Stellungnahme von Dr. T. S. vom 03.09.2012 vor.
Nach Einholen eines weiteren Gutachtens von M. C. vom 12.09.2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 den Widerspruch zurück. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten.
Am 27.12.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. T. S. vom 03.09.2012 und darauf, die abgerechneten ärztlichen Leistungen seien erbracht worden. Die Ärzte seien auch nicht anstelle von Nr. 2154 GOÄ auf Nr. 2119 GOÄ analog zu verweisen. Es sei auch keine der streitigen abgerechneten Leistungen in der Zielleistung enthalten.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
die Beklagte zu verpflichten, ihm für Aufwendungen aufgrund der Rechnung des G. vom 21.05.2012 weitere Kassenleistungen in Höhe von 233,18 EUR zu gewähren, und den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie beruft sich im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.
12 
Mit Beschluss vom 16.09.2013 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist im Umfang des Tenors begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
16 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt; dabei ist maßgebend die Satzung in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem die Aufwendungen entstanden sind, für die die Kassenleistungen begehrt werden. Dies ist vorliegend der 09.05.2012.
17 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen nach den §§ 31 bis 42 der Satzung sind nur aus Anlass einer Krankheit erstattungsfähig (§ 30 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Die erstattungsfähigen Höchstsätze ergeben sich aus den Leistungsordnungen, die Bestandteil der Satzung sind (§ 30 Abs. 1 Sätze 4 und 5 der Satzung). Die Mitglieder der Gruppe B 1 erhalten Leistungen nach der Leistungsordnung B (§ 30 Abs. 1 Satz 7 der Satzung).
18 
Aufwendungen für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 31 Abs. 1 der Satzung bzw. § 32 Abs. 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Ärzte (§ 31 Abs. 3 Satz 4 der Satzung) bzw. nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (§ 32 Abs. 3 der Satzung) erstellt sein.
19 
Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nur für einen Teil der angesetzten Nummern der GOÄ erfüllt. Dies ist für folgende Nummern der GOÄ der Fall:
20 
Nr. 2404 GOÄ [Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)]
21 
Nr. 2404 GOÄ wurde für die Entfernung mehrerer Narbengeschwülste mit Adhäsionen angesetzt. Dies ist (insgesamt) nicht zu beanstanden. Als "Geschwulst" im Sinne der Nrn. 2403, 2404 GOÄ kann jede Zunahme eines Gewebevolumens angesehen werden (vgl. Brück, GOÄ, 3. Aufl., S. 800). Hierzu gehört z. B. ein Narbenkeloid (Brück, a.a.O., S. 802). Dabei handelt es sich um ein durch überschießendes Wachstum von Fibroblasten entstehender, das Hautniveau überragender gutartiger Tumor (vgl. Wikipedia.org). Da vom Aufwand her kein Unterschied zwischen der Entfernung eines Narbenkeloids und eines Narbengeschwulsts ersichtlich ist, können sie auch gebührenrechtlich gleich behandelt werden.
22 
Es liegen hier darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Leistung in der Zielleistung, der Operation am Knie, aufgegangen ist, dass sie also als deren methodisch notwendiger Bestandteil anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.2008, BGHZ 177, 43).
23 
Auch die Begründung für den Ansatz des Faktors 3,5 ("ausgeprägte Verklebungen bzw. Verwachsungen um den Tumor, erhöhter Zeitaufwand") entspricht den Vorgaben der GOÄ. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ genannten Bemessungskriterien - Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung - dies rechtfertigen. Diesen Vorgaben entspricht die vorliegend gegebene Begründung.
24 
Damit ist ein weiterer Betrag von 96,07 EUR als erstattungsfähig anzusehen.
25 
Nr. 2402 GOÄ [Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (wie Zunge)].
26 
Vorliegend wurde Nr. 2402 GOÄ für die Entnahme einer Gewebeprobe - Probeexzision aus dem Synovialgewebe - angesetzt. Dabei versteht man unter Probeexzision das umschriebene chirurgische Entfernen eines Gewebes oder Gewebeteils zu dia-gnostischen Zwecken; das durch die Exzision gewonnene Gewebestück wird im Anschluss an die Entnahme aufbereitet und vom Pathologen feingeweblich untersucht (vgl. flexikon.doccheck.com). Nach dem OP-Bericht vom 09.05.2012 erfolgte die Entnahme vorliegend zum Zwecke histologischer Untersuchung. Unter diesen Voraussetzungen ist die Probeexzision (grundsätzlich) eine neben der Zielleistung eigenständige Nebenleistung, für die Nr. 2402 GOÄ eigenständig angesetzt werden kann (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 29.11.2012 - 12 K 3019/12 -).
27 
Daraus ergibt sich ein zusätzlich erstattungsfähiger Betrag von 34,83 EUR.
28 
Nr. 2405 GOÄ [Entfernung eines Schleimbeutels].
29 
Der Ansatz der Nr. 2405 GOÄ ist mit dem 3,5fachen des Gebührensatzes erfolgt. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes ("erhebliche Verklebungen, erhöhter Zeitaufwand") entspricht gerade noch den insoweit oben dargelegten Anforderungen der GOÄ § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ. Danach hat der Kläger Anspruch auf weitere Kassenleistungen, die über den von der Beklagten erstatteten Ansatz des 1,9fachen des Gebührensatzes hinausgehen.
30 
Insoweit können die Ausführungen im Gutachten von M. C. vom 12.09.2012 nicht überzeugen. Sofern man - wie der Gutachter dort - der Auffassung ist, dass die mit Nr. 2405 GOÄ abgerechnete Leistung eine selbständige Leistung ist, gelten für sie die allgemeinen Regeln für den Steigerungsfaktor unabhängig davon, dass es sich um eine Nebenleistung zum Haupteingriff gehandelt hat.
31 
Daraus ergibt sich ein zusätzlich erstattungsfähiger Betrag von 23,18 EUR.
32 
Soweit die Beträge erstattungsfähig sind, sind sie auch beihilfefähig (§§ 12, 6 Abs. 3 BBhV). Bei einem Bemessungssatz von 30 % errechnet sich daraus ein Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von insgesamt 46,22 EUR.
33 
Der Ansatz der übrigen streitigen Nummern der GOÄ entspricht dagegen nicht den Vorgaben der GOÄ.
34 
Nr. 2154 GOÄ [Entfernung und erneuter operativer Einbau eines endoprothetischen Totalersatzes eines Kniegelenks (Alloarthroplastik)].
35 
Im Gutachten von M. C. vom 12.09.2012 wird hierzu ausgeführt: Für die beim Kläger durchgeführte Operation sei Nr. 2154 GOÄ nicht zu akzeptieren, weil die implantierten Prothesenteile nicht tangiert worden seien. Es sei weder die implantierte Prothese entfernt noch eine neue Prothese eingebaut worden. Das einfache Wechseln des Inlays stelle keine Leistung gemäß der aufwendigen Operation nach Nr. 2154 GOÄ dar. Die im OP-Bericht beschriebene Leistung erscheine am ehesten mit der Leistungslegende der Nr. 2119 GOÄ [Operative Entfernung freier Gelenkkörper oder Fremdkörperentfernung aus dem Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenk] vergleichbar.
36 
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht an. Die Beklagte hat auch entsprechend diesen Vorgaben Kassenleistungen gewährt. Damit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung weiterer Kassenleistungen insoweit nicht vor.
37 
Nr. 2257 GOÄ [Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen].
38 
Nr. 2257 GOÄ wurde in der Rechnung vom 21.05.2012 angesetzt für das Entfernen von Osteophyten. Dies entspricht nicht der Leistungsbeschreibung dieser Gebührennummer. Davon geht zu Recht auch das Gutachten von M. C. vom 12.09.2012 aus.
39 
Nr. 2121 GOÄ [Denervation eines Hand-, Ellenbogen-, Fuß- oder Kniegelenks].
40 
Nr. 2121 GOÄ wurde vorliegend für die Denervation (nur) der Patella angesetzt. Damit ist die Leistungsbeschreibung dieser Gebührennummer nicht erfüllt. Auch im Gutachten von M. C. vom 12.09.2012 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, eine Denervation des kompletten Kniegelenks im Sinne dieser Gebührennummer sei nicht durchgeführt worden.
41 
Nr. 2084 GOÄ [Sehnenscheidenstenosenoperation - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision -].
42 
Nr. 2084 GOÄ wurde vorliegend in Bezug auf die Sehnenscheide der Patellarsehne angesetzt. Im Gutachten von M. C. vom 12.09.2012 wird hierzu ausgeführt, bei der angeführten "Patellarsehne" handele es sich um das Ligamentum Patellae, das im anatomischen Sinn keine Sehne, sondern eine Bandverbindung darstelle. Eine Sehnenscheide besitze das Ligamentum Patellae nicht. Deshalb lasse sich auch die Durchführung einer "Sehnenscheidenstenosenoperation" medizinisch nicht erklären. Dem schließt sich das Gericht an, nachdem auch der behandelnde Arzt dem nicht entgegengetreten ist, obwohl ihm vom Gericht die Möglichkeit zur Äußerung gegeben worden ist.
43 
Nr. 200 GOÄ [Verband - ausgenommen Schneid- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -].
44 
Nr. 200 GOÄ wurde vorliegend für einen Verband angesetzt. Dies steht nicht im Einklang mit der "Allgemeinen Bestimmung" zu Abschnitt C. I. "Anlegen von Verbänden" des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. Danach sind Wundverbände nach Nr. 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung durchgeführt werden, Bestandteil dieser Leistung.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
46 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
47 
Beschluss vom 07. November 2013
48 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf233,18 EUR festgesetzt.

Gründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist im Umfang des Tenors begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
16 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt; dabei ist maßgebend die Satzung in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem die Aufwendungen entstanden sind, für die die Kassenleistungen begehrt werden. Dies ist vorliegend der 09.05.2012.
17 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen nach den §§ 31 bis 42 der Satzung sind nur aus Anlass einer Krankheit erstattungsfähig (§ 30 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Die erstattungsfähigen Höchstsätze ergeben sich aus den Leistungsordnungen, die Bestandteil der Satzung sind (§ 30 Abs. 1 Sätze 4 und 5 der Satzung). Die Mitglieder der Gruppe B 1 erhalten Leistungen nach der Leistungsordnung B (§ 30 Abs. 1 Satz 7 der Satzung).
18 
Aufwendungen für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 31 Abs. 1 der Satzung bzw. § 32 Abs. 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Ärzte (§ 31 Abs. 3 Satz 4 der Satzung) bzw. nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (§ 32 Abs. 3 der Satzung) erstellt sein.
19 
Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nur für einen Teil der angesetzten Nummern der GOÄ erfüllt. Dies ist für folgende Nummern der GOÄ der Fall:
20 
Nr. 2404 GOÄ [Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)]
21 
Nr. 2404 GOÄ wurde für die Entfernung mehrerer Narbengeschwülste mit Adhäsionen angesetzt. Dies ist (insgesamt) nicht zu beanstanden. Als "Geschwulst" im Sinne der Nrn. 2403, 2404 GOÄ kann jede Zunahme eines Gewebevolumens angesehen werden (vgl. Brück, GOÄ, 3. Aufl., S. 800). Hierzu gehört z. B. ein Narbenkeloid (Brück, a.a.O., S. 802). Dabei handelt es sich um ein durch überschießendes Wachstum von Fibroblasten entstehender, das Hautniveau überragender gutartiger Tumor (vgl. Wikipedia.org). Da vom Aufwand her kein Unterschied zwischen der Entfernung eines Narbenkeloids und eines Narbengeschwulsts ersichtlich ist, können sie auch gebührenrechtlich gleich behandelt werden.
22 
Es liegen hier darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Leistung in der Zielleistung, der Operation am Knie, aufgegangen ist, dass sie also als deren methodisch notwendiger Bestandteil anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.2008, BGHZ 177, 43).
23 
Auch die Begründung für den Ansatz des Faktors 3,5 ("ausgeprägte Verklebungen bzw. Verwachsungen um den Tumor, erhöhter Zeitaufwand") entspricht den Vorgaben der GOÄ. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ genannten Bemessungskriterien - Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung - dies rechtfertigen. Diesen Vorgaben entspricht die vorliegend gegebene Begründung.
24 
Damit ist ein weiterer Betrag von 96,07 EUR als erstattungsfähig anzusehen.
25 
Nr. 2402 GOÄ [Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (wie Zunge)].
26 
Vorliegend wurde Nr. 2402 GOÄ für die Entnahme einer Gewebeprobe - Probeexzision aus dem Synovialgewebe - angesetzt. Dabei versteht man unter Probeexzision das umschriebene chirurgische Entfernen eines Gewebes oder Gewebeteils zu dia-gnostischen Zwecken; das durch die Exzision gewonnene Gewebestück wird im Anschluss an die Entnahme aufbereitet und vom Pathologen feingeweblich untersucht (vgl. flexikon.doccheck.com). Nach dem OP-Bericht vom 09.05.2012 erfolgte die Entnahme vorliegend zum Zwecke histologischer Untersuchung. Unter diesen Voraussetzungen ist die Probeexzision (grundsätzlich) eine neben der Zielleistung eigenständige Nebenleistung, für die Nr. 2402 GOÄ eigenständig angesetzt werden kann (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 29.11.2012 - 12 K 3019/12 -).
27 
Daraus ergibt sich ein zusätzlich erstattungsfähiger Betrag von 34,83 EUR.
28 
Nr. 2405 GOÄ [Entfernung eines Schleimbeutels].
29 
Der Ansatz der Nr. 2405 GOÄ ist mit dem 3,5fachen des Gebührensatzes erfolgt. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes ("erhebliche Verklebungen, erhöhter Zeitaufwand") entspricht gerade noch den insoweit oben dargelegten Anforderungen der GOÄ § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ. Danach hat der Kläger Anspruch auf weitere Kassenleistungen, die über den von der Beklagten erstatteten Ansatz des 1,9fachen des Gebührensatzes hinausgehen.
30 
Insoweit können die Ausführungen im Gutachten von M. C. vom 12.09.2012 nicht überzeugen. Sofern man - wie der Gutachter dort - der Auffassung ist, dass die mit Nr. 2405 GOÄ abgerechnete Leistung eine selbständige Leistung ist, gelten für sie die allgemeinen Regeln für den Steigerungsfaktor unabhängig davon, dass es sich um eine Nebenleistung zum Haupteingriff gehandelt hat.
31 
Daraus ergibt sich ein zusätzlich erstattungsfähiger Betrag von 23,18 EUR.
32 
Soweit die Beträge erstattungsfähig sind, sind sie auch beihilfefähig (§§ 12, 6 Abs. 3 BBhV). Bei einem Bemessungssatz von 30 % errechnet sich daraus ein Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von insgesamt 46,22 EUR.
33 
Der Ansatz der übrigen streitigen Nummern der GOÄ entspricht dagegen nicht den Vorgaben der GOÄ.
34 
Nr. 2154 GOÄ [Entfernung und erneuter operativer Einbau eines endoprothetischen Totalersatzes eines Kniegelenks (Alloarthroplastik)].
35 
Im Gutachten von M. C. vom 12.09.2012 wird hierzu ausgeführt: Für die beim Kläger durchgeführte Operation sei Nr. 2154 GOÄ nicht zu akzeptieren, weil die implantierten Prothesenteile nicht tangiert worden seien. Es sei weder die implantierte Prothese entfernt noch eine neue Prothese eingebaut worden. Das einfache Wechseln des Inlays stelle keine Leistung gemäß der aufwendigen Operation nach Nr. 2154 GOÄ dar. Die im OP-Bericht beschriebene Leistung erscheine am ehesten mit der Leistungslegende der Nr. 2119 GOÄ [Operative Entfernung freier Gelenkkörper oder Fremdkörperentfernung aus dem Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenk] vergleichbar.
36 
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht an. Die Beklagte hat auch entsprechend diesen Vorgaben Kassenleistungen gewährt. Damit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung weiterer Kassenleistungen insoweit nicht vor.
37 
Nr. 2257 GOÄ [Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen].
38 
Nr. 2257 GOÄ wurde in der Rechnung vom 21.05.2012 angesetzt für das Entfernen von Osteophyten. Dies entspricht nicht der Leistungsbeschreibung dieser Gebührennummer. Davon geht zu Recht auch das Gutachten von M. C. vom 12.09.2012 aus.
39 
Nr. 2121 GOÄ [Denervation eines Hand-, Ellenbogen-, Fuß- oder Kniegelenks].
40 
Nr. 2121 GOÄ wurde vorliegend für die Denervation (nur) der Patella angesetzt. Damit ist die Leistungsbeschreibung dieser Gebührennummer nicht erfüllt. Auch im Gutachten von M. C. vom 12.09.2012 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, eine Denervation des kompletten Kniegelenks im Sinne dieser Gebührennummer sei nicht durchgeführt worden.
41 
Nr. 2084 GOÄ [Sehnenscheidenstenosenoperation - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision -].
42 
Nr. 2084 GOÄ wurde vorliegend in Bezug auf die Sehnenscheide der Patellarsehne angesetzt. Im Gutachten von M. C. vom 12.09.2012 wird hierzu ausgeführt, bei der angeführten "Patellarsehne" handele es sich um das Ligamentum Patellae, das im anatomischen Sinn keine Sehne, sondern eine Bandverbindung darstelle. Eine Sehnenscheide besitze das Ligamentum Patellae nicht. Deshalb lasse sich auch die Durchführung einer "Sehnenscheidenstenosenoperation" medizinisch nicht erklären. Dem schließt sich das Gericht an, nachdem auch der behandelnde Arzt dem nicht entgegengetreten ist, obwohl ihm vom Gericht die Möglichkeit zur Äußerung gegeben worden ist.
43 
Nr. 200 GOÄ [Verband - ausgenommen Schneid- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -].
44 
Nr. 200 GOÄ wurde vorliegend für einen Verband angesetzt. Dies steht nicht im Einklang mit der "Allgemeinen Bestimmung" zu Abschnitt C. I. "Anlegen von Verbänden" des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. Danach sind Wundverbände nach Nr. 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung durchgeführt werden, Bestandteil dieser Leistung.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
46 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
47 
Beschluss vom 07. November 2013
48 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf233,18 EUR festgesetzt.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.