Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Juli 2012 - 11 K 536/12

published on 26/07/2012 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Juli 2012 - 11 K 536/12
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 18. Januar 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Katholieke Hogeschool Leuven für die Zeit von Februar 2012 bis Juli 2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ein von ihr absolviertes Auslandssemester an einer belgischen Hochschule.
Die am ... geborene Klägerin erwarb im Sommer 2007 am Berufskolleg der Akademie für Kommunikation ... die Fachhochschulreife. Seit März 2009 absolviert sie an der Hochschule Heilbronn ein Studium der Betriebswirtschaft, Marketing und Medienmanagement mit dem Ziel Bachelor.
Am 16.09.2011 beantragte die Klägerin bei der Region Hannover Ausbildungsförderung für ein Auslandssemester an der belgischen Katholieke Hogeschool Leuven für die Zeit von Februar 2012 bis Juli 2012. Sie legte hierzu eine Bescheinigung der Hochschule Heilbronn vor, wonach es sich um einen von der Hochschule betreuten Auslandsstudienaufenthalt an der belgischen Partnerhochschule handele. Es handele sich um ein Studiensemester im Rahmen des Erasmus-Programms der EU. Die an der Partnerhochschule zu erbringenden Leistungen seien im Rahmen eines sogenannten Learning Agreements verbindlich festgelegt. Entsprechend dieser Vereinbarung würden hernach die abgelegten Prüfungsleistungen dort für das Studium im Studiengang der Hochschule Heilbronn anerkannt. Der Auslandsstudienaufenthalt werde von der Hochschule unterstützt. Er sei dem Studienziel der Klägerin förderlich.
Am 05.12.2011 legte die Klägerin der Region Hannover eine Bestätigung der ausländischen Universität auf einem Formblatt vor, das ihr zuvor von der Region Hannover hierfür übersandt worden war. Auf diesem Formblatt ist die Erklärung enthalten:
„The student …... is studying towards the following degree:
- Bachelor professional
- Bachelor academical
- Bachelor subsequent
- Master academical
- “     
In diesem Formular war hierbei der „Bachelor professional“ angekreuzt.
Die Region Hannover wandte sich daraufhin schriftlich an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen und bat um Auskunft, ob die besuchte Hochschule in Leuven in Belgien mit einer inländischen Ausbildungsstätte vergleichbar sei. Mit Schreiben vom 14.11.2011 teilte das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - (im Folgenden: Zentralstelle) der Region Hannover mit, diese Hochschule könne mit einer hiesigen Hochschule verglichen werden.
Zum Jahreswechsel 2011/2012 ging die Zuständigkeit für die BAföG-Auslandsförderung in Belgien von der Region Hannover auf die Beklagte über. Diese wandte sich im Rahmen der weiteren Verfahrensbearbeitung im Januar 2012 telefonisch an die Zentralstelle.
10 
In der Folge übermittelte die Referatsleitung eine E-Mail-Nachricht an den das Verfahren bearbeitenden Mitarbeiter und berichtete über dieses Telefonat. Es sei erörtert worden, ob ein BA-professional-Studiengang in Belgien nach § 5 Abs. 4 BAföG gleichwertig und damit förderungsfähig sei. Dies sei zu verneinen. Eine Gleichwertigkeit im Sinne der gesetzlichen Regelung könne nur bejaht werden, wenn u.a. ein gleicher Studienabschluss vorliege. Der hier vorliegende BA-professional sei berufsorientiert mit anderen Schwerpunkten ohne wissenschaftliches Arbeiten. Es sei auch keine wissenschaftliche Abschlussarbeit zu fertigen. Eine Vergleichbarkeit dieses Abschlusses bestehe am ehesten mit den deutschen Technikerausbildungen. Man könne mit dem BA-professional auch in Belgien nicht unmittelbar ein akademisches Master-Studium im Sinne des § 7 Abs. 1 a BAföG aufnehmen.
11 
Der Sachbearbeiter nahm einen Ausdruck dieser E-Mail-Nachricht zu den Verfahrensakten. Drei Tage später, am 13.01.2012, nahm er zusätzlich einen Ausdruck aus der Web-Site der katholischen Hochschule Leuven zu den Akten. Darin heißt es - in flämischer Sprache - sinngemäß, mit einem Bachelor-Diplom der katholischen Hochschule Leuven stünden dem Absolventen zwei Möglichkeiten offen. Man könnte unmittelbar auf den Arbeitsmarkt gehen oder aber man könne auch, bei Erreichen von mindestens 60 Studienpunkten, anschließend eine Master-Ausbildung beginnen.
12 
Mit Bescheid vom 18.01.2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung sodann ab. Zur Begründung ist ausgeführt, ausweislich der vorgelegten belgischen Immatrikulationsbescheinigung sei der von der Klägerin dort gewählte Ausbildungsgang auf das Erlangen des belgischen „Bachelor professional“ ausgerichtet. Dies sei jedoch eine Ausbildung, die keiner Ausbildung an einer deutschen Hochschule gleichwertig sei. Das werde gemäß § 5 Abs. 4 BAföG aber verlangt, um Ausbildungsförderung erhalten zu können. Zur Prüfung der Gleichwertigkeit müsse die ausländische Ausbildung nach Zugangsvoraussetzungen und Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss einer für den Vergleich heranzuziehenden Inlandsausbildung gleichkommen. Die Ausbildung auf dem Niveau des „Bachelor professional“ stelle kein akademisches Studium dar. Es handele sich um eine berufsvorbereitende, praxisorientierte Ausbildung ohne wissenschaftliche Arbeit. Das ergebe sich aus einer Auskunft der Kultusministerkonferenz - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Inhalt der inländischen Ausbildung der Klägerin an der Hochschule Heilbronn sei dagegen eine akademische Ausbildung, die grundlegende theoretische Kenntnisse im Fachgebiet vermittele. Eine solche Ausbildung entspreche in Belgien derjenigen zum „Bachelor academical“. Die inländische und die ausländische Ausbildung seien damit schon nach Art und Inhalt nicht gleichwertig. Auch berechtige der deutsche Bachelor Abschluss an der Hochschule Heilbronn direkt im Anschluss zur Aufnahme eines Master Studiums. Dies sei nach der Auskunft der Kultusministerkonferenz - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - beim belgischen „Bachelor professional“ dagegen nicht der Fall. Auch die zu vergleichenden Abschlüsse seien daher nicht gleichwertig. Die Gewährung von Ausbildungsförderung scheitere daher an § 5 Abs. 4 BAföG.
13 
Die Klägerin hat am 17.02.2012 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, es liege sehr wohl eine Gleichwertigkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 BAföG vor. Etwaige unterschiedliche Studienabschlüsse seien hier unerheblich, da sie den belgischen Abschluss des „Bachelor professional“ nicht angestrebt habe. Vielmehr habe sie dort nur ein Auslandssemester absolviert. Dessen Leistungen würden von ihrer Hochschule in Deutschland auch voll anerkannt. Zwischen beiden Hochschulen bestünde seit dem 02.07.2007 ein Erasmus-Vertrag. Ferner erkenne die Hochschule Heilbronn gem. § 15 ihrer Studien- und Prüfungsordnung (SPO) die von den Studierenden in Leuven erbrachten Prüfungsleistungen ohne weiteres als fachlich und inhaltlich gleichwertig an. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte im Übrigen auf eine gegenteilige Auskunft der Zentralstelle der Kultusministerkonferenz. Insoweit gebe es in den Verwaltungsakten überhaupt nur eine E-Mail, die auf einer telefonischen Auskunft der Zentralstelle beruhe. Klägerseits sei zwischenzeitlich eine Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin der Zentralstelle erfolgt. Dabei habe man - im Gegensatz zur entsprechenden Anfrage der Beklagten dort - auch alle vorhandenen Unterlagen zu diesem Fall beigefügt. Von dort sei versichert worden, die telefonische Anfrage der Beklagten sei allgemeiner Art gewesen, völlig losgelöst vom vorliegenden Fall. Die Auskunft wäre auch gegenüber der Beklagten anders erteilt worden, wenn man den konkreten Sachverhalt gekannt hätte.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 18. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Katholieke Hogeschool Leuven für die Zeit von Februar 2012 bis Juli 2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie verweist auf die Ausführungen ihres Ablehnungsbescheides und bleibt bei der Auffassung, dass die Vergleichbarkeit nach § 5 Abs. 4 S. 1 BAföG vorliegend nicht gegeben sei.
19 
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter eine Anfrage an die Hochschule Heilbronn zur Kooperation Heilbronn/Leuven gerichtet. Die Hochschule Heilbronn teilte insoweit unter dem 20.06.2012 mit, dass zwischen der Hochschule Heilbronn und der Katholieke Hogeschool Leuven seit dem 02.07.2007 ein Erasmus-Vertrag gemäß den Vorgaben des Erasmus-Programms der Europäischen Union bestehe. Seit dem Abschluss dieser Vereinbarung gingen jedes Semester ein bis zwei Studenten nach Leuven, mit denen zuvor ein sog. „Learning Agreement“ über die spätere Anrechenbarkeit der Kurse abgeschlossen werde. Dies sei auch im Falle der Klägerin geschehen. Die Hochschule Heilbronn erkenne nach den Vorgaben des § 20 HRG und der Regelung in § 15 der SPO die von den Studierenden in Leuven erbrachten Prüfungen ohne weiteres als fachlich und inhaltlich gleichwertig an. In diesem Schreiben widerspricht die Hochschule Heilbronn zudem vehement der Beklagten. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit sei eine akademische Entscheidung, die von Seiten eines BAföG-Amtes nicht in Frage zu stellen sei. Nach dem sogenannten Bologna-Prozess gebe es im Rahmen des Bachelor-Abschlusses nur noch die Unterscheidung nach Fächergruppen. Eine Unterscheidung nach der Ausbildungsstätte, Hochschule oder Universität, gebe es nicht. Lediglich aus historischen Gründen würden in Belgien noch die beiden Begriffe „Bachelor professional“ und „Bachelor academic“ verwendet, wobei ersterer von der Hogeschool, was einer deutschen Fachhochschule entspreche, letztgenannter von den Universitäten vergeben werde. Nach dem Bologna-Prozess sei ein Bachelor aber immer identisch, gleich an was für einer Hochschule er erworben worden sei.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Zutreffend ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob bezüglich der zu fördernden Ausbildung der Klägerin in Belgien eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 S.1 oder S. 2 BAföG angenommen werden kann, da alle übrigen Förderungsvoraussetzungen unstreitig vorliegen.
24 
Sowohl nach § 5 Abs. 4S. 1 als auch nach Abs. 4 S. 2 BAföG muss – zusätzlich zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 BAföG - der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch der deutschen Ausbildungsstätte gleichwertig sein. Nach dem Wortlaut der Norm kommt es nicht auf die Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte an, vielmehr muss sich das Merkmal der Gleichwertigkeit auf den Besuch, also die dort verbrachte Ausbildungszeit, die Qualität der Ausbildung unter Berücksichtigung der dort absolvierten Ausbildungsart einschließlich der Lehrinhalte beziehen.
25 
Die Prüfung dieser Frage durch die Beklagte ist, sowohl was das gewählte Verfahren betrifft, als auch mit Blick auf die ablehnende Entscheidung, weitgehend verfehlt.
26 
Bereits die Art der Kontaktaufnahme der Beklagten mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen wirkt befremdlich. Hatte die zuvor zuständige Region Hannover unter dem 28.09.2011 noch eine schriftliche Anfrage an die Zentralstelle gerichtet, die diese sodann in dem gewünschten Umfang ebenfalls schriftlich beantwortet hat, so verlegte sich die Beklagte offenbar auf ein reines Telefonat. Aber selbst dessen Inhalt wurde nicht ordnungsgemäß im Sinne eines Aktenvermerkes protokolliert. Demzufolge ist völlig unklar, ob überhaupt eine auf den Fall bezogene Erörterung der Problematik stattgefunden hat oder ob - wie es die Klägerin nach Rücksprache mit der Zentralstelle berichtet - lediglich eine Erörterung allgemeiner Art stattfand. Letztlich fand der - mögliche - Inhalt des Telefongesprächs Eingang in eine E-Mail-Nachricht an den Sachbearbeiter, der selbst das Gespräch nicht geführt hatte, mit der unausgesprochenen Aufforderung, den Antrag der Klägerin abzulehnen.
27 
Diese Haltung scheint sich der Sachbearbeiter zu eigen gemacht zu haben. Wiewohl seine Internet-Recherche vom 13.01.2012 ergab, dass man nach den Angaben auf der Web-Site der Katholischen Hochschule Leuven mit dem dort angebotenen Studienabschluss eines Bachelor professional durchaus sogleich eine Master-Ausbildung beginnen könne, wenn mindestens 60 Studienpunkte erreicht worden waren, was der Behauptung in der E-Mail-Nachricht vom 10.01.2012 explizit widersprach, wurde es offenbar nicht für nötig gehalten, hier weitere Aufklärung zu betreiben und vielleicht doch eine schriftliche Anfrage an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Betracht zu ziehen. Der Inhalt der Verwaltungsakte vermittelt so den Eindruck, die Beklagte sei geradezu bestrebt gewesen, diesen Förderantrag abzulehnen. Das weitere Procedere im gerichtlichen Verfahren bestärkt diesen Eindruck. Namentlich die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.06.2012 zu Tz. 5.4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) sind abwegig. Mit diesen Ausführungen sollte offenbar der Versuch unternommen werden, eine nicht haltbare Fehlentscheidung (dazu sogleich) unter allen Umständen zu verteidigen. Eine solche Handlungsweise entspricht keinem ordnungsgemäßen Verwaltungshandeln.
28 
Nach der Teilziffer 5.4.3 BAföGVwV gilt im vorliegenden Zusammenhang der Besuch der Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder ein anderes, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dabei ist das Erasmus-Programm ebenfalls als ein nach der Teilziffer 5.4.3 BAföGVwV förderungswürdiges Programm anzusehen (vgl. Winkler, in: BeckOK-Sozialrecht, Stand: 06/2012, § 5 BAföG Rn. 7; OVG Koblenz Urt. v. 15.06.2011 - 7 A 10396/11 -, BeckRS 2011, 52587; Rothe/Blanke, BAföG, § 5 Rdnr. 18 unter Hinweis auf einen entsprechenden Vollzugserlass des BMBF vom 18. Mai 2005). Diese Regelung rechtfertigt sich aus der spezifischen besonderen Fachkunde des DAAD hinsichtlich der Ausbildungssysteme in den Zielstaaten der Stipendien-Programme, weshalb die Gleichwertigkeit in den aufgeführten Fällen ohne weiteres zu bejahen ist (Rothe/Blanke, a.a.O.).
29 
Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 28.06.2012 gegen die Anwendung dieser Regelung argumentiert, dies würde zu einer Besserstellung gegenüber anderen Studierenden außerhalb eines Stipendien- oder Austauschprogramms führen, was nicht zu rechtfertigen wäre, ist diese Auffassung nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich ist eine „Besserstellung“ für Teilnehmer an internationalen Stipendien- oder Austauschprogrammen völlig gerechtfertigt und steht in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck von § 5 Abs. 4 BAföG. Einigen sich zwei Hochschulen, eine inländische und eine ausländische, zu einem gemeinsamen Ausbildungsprogramm, wechselseitige Austauschsemester, gegenseitige Anrechenbarkeit der Studienleistungen und lassen sie dies durch Aufnahme in ein entsprechendes EU-Programm gut heißen, so spricht - und dies ist Kern der Regelung in Teilziffer 5.4.3 BAföGVwV - alles dafür, dass die beteiligten Ausbildungsstätten die Qualität ihrer Ausbildungen, die dort vorhandene Ausbildungsart und die vermittelten Lehrinhalte umfassend geprüft und wechselseitig als gleichwertig beschrieben haben. Die Annahme eines Amtes für Ausbildungsförderung, man wisse es im konkreten Fall aber besser, geht nun wirklich an den gegebenen Sachkompetenzen völlig vorbei.
30 
Soweit die Beklagte diesbezüglich - verengend - primär auf Tz. 5.4.1 BAföGVwV abstellt, wonach die Gleichwertigkeit dann besteht, wenn der Besuch einer Ausbildungsstätte unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist (Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 29.04.1982 - 5 C 78.80 -, ), übersieht sie den dortigen Regelungskontext. Teilziffer 5.4.1 BAföGVwV wird von dem Gedanken geleitet, dass ein Auslandsstudium mit ausländischem Abschluss angestrebt wird. Eine Förderung soll daher in einem solchen Fall nur dann gewährt werden, wenn die - gleichwertige - Ausbildung auch zu einem gleichwertigen Abschluss führt. Wird ein solcher ausländischer Abschluss aber gar nicht angestrebt, da der Studierende lediglich ein Auslandssemester absolviert, so kommt es auf den Teilaspekt der Vergleichbarkeit des (nicht angestrebten) ausländischen Abschlusses mit dem angestrebten inländischen Studienabschluss nicht an. Bei der Absolvierung eines Auslandssemesters, wie im Falle der Klägerin, ist deshalb primär auf die Qualität des Auslandsstudiums abzustellen. Es ist zu fragen, ob das Auslandssemester das Inlandstudium in der Weise fördert, dass dort erworbene Prüfungsleistungen im Inland angerechnet werden können und die jeweilige Hochschule den Auslandsaufenthalt als förderlich ansieht mit der Folge, dass der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte den Auszubildenden seinem tatsächlich angestrebten inländischen Studienabschluss näherbringt. Gerade das lag hier vor. Die Klägerin ist nicht „zum Vergnügen“ nach Leuven gegangen. Die Hochschule Heilbronn hat die in Leuven erbrachten Prüfungsleistungen ohne weiteres anerkannt und als fachlich und inhaltlich gleichwertig bemessen. Auf Grund des „Learning Agreement“ wurde bereits vor Beginn des Auslandsaufenthaltes mit der Klägerin vereinbart, welche Kurse und Module im Ausland besucht werden, um eine Anrechnung der ECTS-Leistungspunkte zu gewährleisten. Damit steht fest, dass die Klägerin im Ausland Leistungen erbringt, die auch ihr Studium im Inland weiter voranbringen, da sie ebenfalls die hierfür erforderlichen ECTS-Leistungspunkte erzielt. Auf den belgischen Abschluss des „Bachelor professional“ kann es somit nicht entscheidend ankommen, da die Klägerin diesen Abschluss nicht angestrebt hat bzw. anstrebt. Vielmehr besuchte sie im Rahmen ihres angestrebten inländischen Abschlusses lediglich ein Semester im Ausland. Die Ausbildungsqualität dieses Semesters ist mit einem Inlandssemester vergleichbar, da die von der Klägerin erzielten Leistungen vollumfänglich angerechnet werden können.
31 
In der Rechtsprechung ist dies im Übrigen unbestritten. So hat das OVG Koblenz (Urt. v. 15.06.2011 - 7 A 10396/11 -, ) entschieden, dass die Förderung eines Semesters in einem Bachelor-Studiengang im Ausland selbst dann nicht an dem „Gleichwertigkeitserfordernis“ nach § 5 Abs. 4 S. 1 BAföG scheitert, wenn der Auszubildende sich im Inland bereits in einem Master-Studiengang befindet, soweit die Ausbildung etwa im Rahmen von Erasmus-Förderprogrammen zwischen Partneruniversitäten abgestimmt ist und dadurch die ausländischen Ausbildungsleistungen im inländischen Masterstudium angerechnet werden können. Allein der Besuch eines „undergraduate-Studiums“ im Ausland ist nicht ausreichend, um die Förderungswürdigkeit und damit die Gleichwertigkeit der Ausbildung abzulehnen.
32 
Wiewohl die Vergleichbarkeit dieser Entscheidung des OVG Koblenz mit dem vorliegenden Fall mit Händen zu greifen ist, die Klägerin auf dieses Urteil auch hingewiesen hat, sah sich die Beklagte nicht veranlasst, weder in Vorbereitung des Termins noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hierauf auch nur einzugehen. Auch dies nährt den oben geschilderten Eindruck, die Beklagte habe allein eine ablehnende Entscheidung im Blick gehabt.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Zutreffend ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob bezüglich der zu fördernden Ausbildung der Klägerin in Belgien eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 S.1 oder S. 2 BAföG angenommen werden kann, da alle übrigen Förderungsvoraussetzungen unstreitig vorliegen.
24 
Sowohl nach § 5 Abs. 4S. 1 als auch nach Abs. 4 S. 2 BAföG muss – zusätzlich zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 BAföG - der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch der deutschen Ausbildungsstätte gleichwertig sein. Nach dem Wortlaut der Norm kommt es nicht auf die Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte an, vielmehr muss sich das Merkmal der Gleichwertigkeit auf den Besuch, also die dort verbrachte Ausbildungszeit, die Qualität der Ausbildung unter Berücksichtigung der dort absolvierten Ausbildungsart einschließlich der Lehrinhalte beziehen.
25 
Die Prüfung dieser Frage durch die Beklagte ist, sowohl was das gewählte Verfahren betrifft, als auch mit Blick auf die ablehnende Entscheidung, weitgehend verfehlt.
26 
Bereits die Art der Kontaktaufnahme der Beklagten mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen wirkt befremdlich. Hatte die zuvor zuständige Region Hannover unter dem 28.09.2011 noch eine schriftliche Anfrage an die Zentralstelle gerichtet, die diese sodann in dem gewünschten Umfang ebenfalls schriftlich beantwortet hat, so verlegte sich die Beklagte offenbar auf ein reines Telefonat. Aber selbst dessen Inhalt wurde nicht ordnungsgemäß im Sinne eines Aktenvermerkes protokolliert. Demzufolge ist völlig unklar, ob überhaupt eine auf den Fall bezogene Erörterung der Problematik stattgefunden hat oder ob - wie es die Klägerin nach Rücksprache mit der Zentralstelle berichtet - lediglich eine Erörterung allgemeiner Art stattfand. Letztlich fand der - mögliche - Inhalt des Telefongesprächs Eingang in eine E-Mail-Nachricht an den Sachbearbeiter, der selbst das Gespräch nicht geführt hatte, mit der unausgesprochenen Aufforderung, den Antrag der Klägerin abzulehnen.
27 
Diese Haltung scheint sich der Sachbearbeiter zu eigen gemacht zu haben. Wiewohl seine Internet-Recherche vom 13.01.2012 ergab, dass man nach den Angaben auf der Web-Site der Katholischen Hochschule Leuven mit dem dort angebotenen Studienabschluss eines Bachelor professional durchaus sogleich eine Master-Ausbildung beginnen könne, wenn mindestens 60 Studienpunkte erreicht worden waren, was der Behauptung in der E-Mail-Nachricht vom 10.01.2012 explizit widersprach, wurde es offenbar nicht für nötig gehalten, hier weitere Aufklärung zu betreiben und vielleicht doch eine schriftliche Anfrage an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Betracht zu ziehen. Der Inhalt der Verwaltungsakte vermittelt so den Eindruck, die Beklagte sei geradezu bestrebt gewesen, diesen Förderantrag abzulehnen. Das weitere Procedere im gerichtlichen Verfahren bestärkt diesen Eindruck. Namentlich die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.06.2012 zu Tz. 5.4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) sind abwegig. Mit diesen Ausführungen sollte offenbar der Versuch unternommen werden, eine nicht haltbare Fehlentscheidung (dazu sogleich) unter allen Umständen zu verteidigen. Eine solche Handlungsweise entspricht keinem ordnungsgemäßen Verwaltungshandeln.
28 
Nach der Teilziffer 5.4.3 BAföGVwV gilt im vorliegenden Zusammenhang der Besuch der Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder ein anderes, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dabei ist das Erasmus-Programm ebenfalls als ein nach der Teilziffer 5.4.3 BAföGVwV förderungswürdiges Programm anzusehen (vgl. Winkler, in: BeckOK-Sozialrecht, Stand: 06/2012, § 5 BAföG Rn. 7; OVG Koblenz Urt. v. 15.06.2011 - 7 A 10396/11 -, BeckRS 2011, 52587; Rothe/Blanke, BAföG, § 5 Rdnr. 18 unter Hinweis auf einen entsprechenden Vollzugserlass des BMBF vom 18. Mai 2005). Diese Regelung rechtfertigt sich aus der spezifischen besonderen Fachkunde des DAAD hinsichtlich der Ausbildungssysteme in den Zielstaaten der Stipendien-Programme, weshalb die Gleichwertigkeit in den aufgeführten Fällen ohne weiteres zu bejahen ist (Rothe/Blanke, a.a.O.).
29 
Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 28.06.2012 gegen die Anwendung dieser Regelung argumentiert, dies würde zu einer Besserstellung gegenüber anderen Studierenden außerhalb eines Stipendien- oder Austauschprogramms führen, was nicht zu rechtfertigen wäre, ist diese Auffassung nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich ist eine „Besserstellung“ für Teilnehmer an internationalen Stipendien- oder Austauschprogrammen völlig gerechtfertigt und steht in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck von § 5 Abs. 4 BAföG. Einigen sich zwei Hochschulen, eine inländische und eine ausländische, zu einem gemeinsamen Ausbildungsprogramm, wechselseitige Austauschsemester, gegenseitige Anrechenbarkeit der Studienleistungen und lassen sie dies durch Aufnahme in ein entsprechendes EU-Programm gut heißen, so spricht - und dies ist Kern der Regelung in Teilziffer 5.4.3 BAföGVwV - alles dafür, dass die beteiligten Ausbildungsstätten die Qualität ihrer Ausbildungen, die dort vorhandene Ausbildungsart und die vermittelten Lehrinhalte umfassend geprüft und wechselseitig als gleichwertig beschrieben haben. Die Annahme eines Amtes für Ausbildungsförderung, man wisse es im konkreten Fall aber besser, geht nun wirklich an den gegebenen Sachkompetenzen völlig vorbei.
30 
Soweit die Beklagte diesbezüglich - verengend - primär auf Tz. 5.4.1 BAföGVwV abstellt, wonach die Gleichwertigkeit dann besteht, wenn der Besuch einer Ausbildungsstätte unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist (Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 29.04.1982 - 5 C 78.80 -, ), übersieht sie den dortigen Regelungskontext. Teilziffer 5.4.1 BAföGVwV wird von dem Gedanken geleitet, dass ein Auslandsstudium mit ausländischem Abschluss angestrebt wird. Eine Förderung soll daher in einem solchen Fall nur dann gewährt werden, wenn die - gleichwertige - Ausbildung auch zu einem gleichwertigen Abschluss führt. Wird ein solcher ausländischer Abschluss aber gar nicht angestrebt, da der Studierende lediglich ein Auslandssemester absolviert, so kommt es auf den Teilaspekt der Vergleichbarkeit des (nicht angestrebten) ausländischen Abschlusses mit dem angestrebten inländischen Studienabschluss nicht an. Bei der Absolvierung eines Auslandssemesters, wie im Falle der Klägerin, ist deshalb primär auf die Qualität des Auslandsstudiums abzustellen. Es ist zu fragen, ob das Auslandssemester das Inlandstudium in der Weise fördert, dass dort erworbene Prüfungsleistungen im Inland angerechnet werden können und die jeweilige Hochschule den Auslandsaufenthalt als förderlich ansieht mit der Folge, dass der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte den Auszubildenden seinem tatsächlich angestrebten inländischen Studienabschluss näherbringt. Gerade das lag hier vor. Die Klägerin ist nicht „zum Vergnügen“ nach Leuven gegangen. Die Hochschule Heilbronn hat die in Leuven erbrachten Prüfungsleistungen ohne weiteres anerkannt und als fachlich und inhaltlich gleichwertig bemessen. Auf Grund des „Learning Agreement“ wurde bereits vor Beginn des Auslandsaufenthaltes mit der Klägerin vereinbart, welche Kurse und Module im Ausland besucht werden, um eine Anrechnung der ECTS-Leistungspunkte zu gewährleisten. Damit steht fest, dass die Klägerin im Ausland Leistungen erbringt, die auch ihr Studium im Inland weiter voranbringen, da sie ebenfalls die hierfür erforderlichen ECTS-Leistungspunkte erzielt. Auf den belgischen Abschluss des „Bachelor professional“ kann es somit nicht entscheidend ankommen, da die Klägerin diesen Abschluss nicht angestrebt hat bzw. anstrebt. Vielmehr besuchte sie im Rahmen ihres angestrebten inländischen Abschlusses lediglich ein Semester im Ausland. Die Ausbildungsqualität dieses Semesters ist mit einem Inlandssemester vergleichbar, da die von der Klägerin erzielten Leistungen vollumfänglich angerechnet werden können.
31 
In der Rechtsprechung ist dies im Übrigen unbestritten. So hat das OVG Koblenz (Urt. v. 15.06.2011 - 7 A 10396/11 -, ) entschieden, dass die Förderung eines Semesters in einem Bachelor-Studiengang im Ausland selbst dann nicht an dem „Gleichwertigkeitserfordernis“ nach § 5 Abs. 4 S. 1 BAföG scheitert, wenn der Auszubildende sich im Inland bereits in einem Master-Studiengang befindet, soweit die Ausbildung etwa im Rahmen von Erasmus-Förderprogrammen zwischen Partneruniversitäten abgestimmt ist und dadurch die ausländischen Ausbildungsleistungen im inländischen Masterstudium angerechnet werden können. Allein der Besuch eines „undergraduate-Studiums“ im Ausland ist nicht ausreichend, um die Förderungswürdigkeit und damit die Gleichwertigkeit der Ausbildung abzulehnen.
32 
Wiewohl die Vergleichbarkeit dieser Entscheidung des OVG Koblenz mit dem vorliegenden Fall mit Händen zu greifen ist, die Klägerin auf dieses Urteil auch hingewiesen hat, sah sich die Beklagte nicht veranlasst, weder in Vorbereitung des Termins noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hierauf auch nur einzugehen. Auch dies nährt den oben geschilderten Eindruck, die Beklagte habe allein eine ablehnende Entscheidung im Blick gehabt.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 15/06/2011 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstre
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Annotations

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.