Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 18. Januar 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Katholieke Hogeschool Leuven für die Zeit von Februar 2012 bis Juli 2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ein von ihr absolviertes Auslandssemester an einer belgischen Hochschule.
Die am ... geborene Klägerin erwarb im Sommer 2007 am Berufskolleg der Akademie für Kommunikation ... die Fachhochschulreife. Seit März 2009 absolviert sie an der Hochschule Heilbronn ein Studium der Betriebswirtschaft, Marketing und Medienmanagement mit dem Ziel Bachelor.
Am 16.09.2011 beantragte die Klägerin bei der Region Hannover Ausbildungsförderung für ein Auslandssemester an der belgischen Katholieke Hogeschool Leuven für die Zeit von Februar 2012 bis Juli 2012. Sie legte hierzu eine Bescheinigung der Hochschule Heilbronn vor, wonach es sich um einen von der Hochschule betreuten Auslandsstudienaufenthalt an der belgischen Partnerhochschule handele. Es handele sich um ein Studiensemester im Rahmen des Erasmus-Programms der EU. Die an der Partnerhochschule zu erbringenden Leistungen seien im Rahmen eines sogenannten Learning Agreements verbindlich festgelegt. Entsprechend dieser Vereinbarung würden hernach die abgelegten Prüfungsleistungen dort für das Studium im Studiengang der Hochschule Heilbronn anerkannt. Der Auslandsstudienaufenthalt werde von der Hochschule unterstützt. Er sei dem Studienziel der Klägerin förderlich.
Am 05.12.2011 legte die Klägerin der Region Hannover eine Bestätigung der ausländischen Universität auf einem Formblatt vor, das ihr zuvor von der Region Hannover hierfür übersandt worden war. Auf diesem Formblatt ist die Erklärung enthalten:
„The student …... is studying towards the following degree:
- Bachelor professional
- Bachelor academical
- Bachelor subsequent
- Master academical
- “     
In diesem Formular war hierbei der „Bachelor professional“ angekreuzt.
Die Region Hannover wandte sich daraufhin schriftlich an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen und bat um Auskunft, ob die besuchte Hochschule in Leuven in Belgien mit einer inländischen Ausbildungsstätte vergleichbar sei. Mit Schreiben vom 14.11.2011 teilte das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - (im Folgenden: Zentralstelle) der Region Hannover mit, diese Hochschule könne mit einer hiesigen Hochschule verglichen werden.
Zum Jahreswechsel 2011/2012 ging die Zuständigkeit für die BAföG-Auslandsförderung in Belgien von der Region Hannover auf die Beklagte über. Diese wandte sich im Rahmen der weiteren Verfahrensbearbeitung im Januar 2012 telefonisch an die Zentralstelle.
10 
In der Folge übermittelte die Referatsleitung eine E-Mail-Nachricht an den das Verfahren bearbeitenden Mitarbeiter und berichtete über dieses Telefonat. Es sei erörtert worden, ob ein BA-professional-Studiengang in Belgien nach § 5 Abs. 4 BAföG gleichwertig und damit förderungsfähig sei. Dies sei zu verneinen. Eine Gleichwertigkeit im Sinne der gesetzlichen Regelung könne nur bejaht werden, wenn u.a. ein gleicher Studienabschluss vorliege. Der hier vorliegende BA-professional sei berufsorientiert mit anderen Schwerpunkten ohne wissenschaftliches Arbeiten. Es sei auch keine wissenschaftliche Abschlussarbeit zu fertigen. Eine Vergleichbarkeit dieses Abschlusses bestehe am ehesten mit den deutschen Technikerausbildungen. Man könne mit dem BA-professional auch in Belgien nicht unmittelbar ein akademisches Master-Studium im Sinne des § 7 Abs. 1 a BAföG aufnehmen.
11 
Der Sachbearbeiter nahm einen Ausdruck dieser E-Mail-Nachricht zu den Verfahrensakten. Drei Tage später, am 13.01.2012, nahm er zusätzlich einen Ausdruck aus der Web-Site der katholischen Hochschule Leuven zu den Akten. Darin heißt es - in flämischer Sprache - sinngemäß, mit einem Bachelor-Diplom der katholischen Hochschule Leuven stünden dem Absolventen zwei Möglichkeiten offen. Man könnte unmittelbar auf den Arbeitsmarkt gehen oder aber man könne auch, bei Erreichen von mindestens 60 Studienpunkten, anschließend eine Master-Ausbildung beginnen.
12 
Mit Bescheid vom 18.01.2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung sodann ab. Zur Begründung ist ausgeführt, ausweislich der vorgelegten belgischen Immatrikulationsbescheinigung sei der von der Klägerin dort gewählte Ausbildungsgang auf das Erlangen des belgischen „Bachelor professional“ ausgerichtet. Dies sei jedoch eine Ausbildung, die keiner Ausbildung an einer deutschen Hochschule gleichwertig sei. Das werde gemäß § 5 Abs. 4 BAföG aber verlangt, um Ausbildungsförderung erhalten zu können. Zur Prüfung der Gleichwertigkeit müsse die ausländische Ausbildung nach Zugangsvoraussetzungen und Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss einer für den Vergleich heranzuziehenden Inlandsausbildung gleichkommen. Die Ausbildung auf dem Niveau des „Bachelor professional“ stelle kein akademisches Studium dar. Es handele sich um eine berufsvorbereitende, praxisorientierte Ausbildung ohne wissenschaftliche Arbeit. Das ergebe sich aus einer Auskunft der Kultusministerkonferenz - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Inhalt der inländischen Ausbildung der Klägerin an der Hochschule Heilbronn sei dagegen eine akademische Ausbildung, die grundlegende theoretische Kenntnisse im Fachgebiet vermittele. Eine solche Ausbildung entspreche in Belgien derjenigen zum „Bachelor academical“. Die inländische und die ausländische Ausbildung seien damit schon nach Art und Inhalt nicht gleichwertig. Auch berechtige der deutsche Bachelor Abschluss an der Hochschule Heilbronn direkt im Anschluss zur Aufnahme eines Master Studiums. Dies sei nach der Auskunft der Kultusministerkonferenz - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - beim belgischen „Bachelor professional“ dagegen nicht der Fall. Auch die zu vergleichenden Abschlüsse seien daher nicht gleichwertig. Die Gewährung von Ausbildungsförderung scheitere daher an § 5 Abs. 4 BAföG.
13 
Die Klägerin hat am 17.02.2012 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, es liege sehr wohl eine Gleichwertigkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 BAföG vor. Etwaige unterschiedliche Studienabschlüsse seien hier unerheblich, da sie den belgischen Abschluss des „Bachelor professional“ nicht angestrebt habe. Vielmehr habe sie dort nur ein Auslandssemester absolviert. Dessen Leistungen würden von ihrer Hochschule in Deutschland auch voll anerkannt. Zwischen beiden Hochschulen bestünde seit dem 02.07.2007 ein Erasmus-Vertrag. Ferner erkenne die Hochschule Heilbronn gem. § 15 ihrer Studien- und Prüfungsordnung (SPO) die von den Studierenden in Leuven erbrachten Prüfungsleistungen ohne weiteres als fachlich und inhaltlich gleichwertig an. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte im Übrigen auf eine gegenteilige Auskunft der Zentralstelle der Kultusministerkonferenz. Insoweit gebe es in den Verwaltungsakten überhaupt nur eine E-Mail, die auf einer telefonischen Auskunft der Zentralstelle beruhe. Klägerseits sei zwischenzeitlich eine Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin der Zentralstelle erfolgt. Dabei habe man - im Gegensatz zur entsprechenden Anfrage der Beklagten dort - auch alle vorhandenen Unterlagen zu diesem Fall beigefügt. Von dort sei versichert worden, die telefonische Anfrage der Beklagten sei allgemeiner Art gewesen, völlig losgelöst vom vorliegenden Fall. Die Auskunft wäre auch gegenüber der Beklagten anders erteilt worden, wenn man den konkreten Sachverhalt gekannt hätte.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 18. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Katholieke Hogeschool Leuven für die Zeit von Februar 2012 bis Juli 2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie verweist auf die Ausführungen ihres Ablehnungsbescheides und bleibt bei der Auffassung, dass die Vergleichbarkeit nach § 5 Abs. 4 S. 1 BAföG vorliegend nicht gegeben sei.
19 
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter eine Anfrage an die Hochschule Heilbronn zur Kooperation Heilbronn/Leuven gerichtet. Die Hochschule Heilbronn teilte insoweit unter dem 20.06.2012 mit, dass zwischen der Hochschule Heilbronn und der Katholieke Hogeschool Leuven seit dem 02.07.2007 ein Erasmus-Vertrag gemäß den Vorgaben des Erasmus-Programms der Europäischen Union bestehe. Seit dem Abschluss dieser Vereinbarung gingen jedes Semester ein bis zwei Studenten nach Leuven, mit denen zuvor ein sog. „Learning Agreement“ über die spätere Anrechenbarkeit der Kurse abgeschlossen werde. Dies sei auch im Falle der Klägerin geschehen. Die Hochschule Heilbronn erkenne nach den Vorgaben des § 20 HRG und der Regelung in § 15 der SPO die von den Studierenden in Leuven erbrachten Prüfungen ohne weiteres als fachlich und inhaltlich gleichwertig an. In diesem Schreiben widerspricht die Hochschule Heilbronn zudem vehement der Beklagten. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit sei eine akademische Entscheidung, die von Seiten eines BAföG-Amtes nicht in Frage zu stellen sei. Nach dem sogenannten Bologna-Prozess gebe es im Rahmen des Bachelor-Abschlusses nur noch die Unterscheidung nach Fächergruppen. Eine Unterscheidung nach der Ausbildungsstätte, Hochschule oder Universität, gebe es nicht. Lediglich aus historischen Gründen würden in Belgien noch die beiden Begriffe „Bachelor professional“ und „Bachelor academic“ verwendet, wobei ersterer von der Hogeschool, was einer deutschen Fachhochschule entspreche, letztgenannter von den Universitäten vergeben werde. Nach dem Bologna-Prozess sei ein Bachelor aber immer identisch, gleich an was für einer Hochschule er erworben worden sei.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Zutreffend ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob bezüglich der zu fördernden Ausbildung der Klägerin in Belgien eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 S.1 oder S. 2 BAföG angenommen werden kann, da alle übrigen Förderungsvoraussetzungen unstreitig vorliegen.
24 
Sowohl nach § 5 Abs. 4S. 1 als auch nach Abs. 4 S. 2 BAföG muss – zusätzlich zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 BAföG - der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch der deutschen Ausbildungsstätte gleichwertig sein. Nach dem Wortlaut der Norm kommt es nicht auf die Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte an, vielmehr muss sich das Merkmal der Gleichwertigkeit auf den Besuch, also die dort verbrachte Ausbildungszeit, die Qualität der Ausbildung unter Berücksichtigung der dort absolvierten Ausbildungsart einschließlich der Lehrinhalte beziehen.
25 
Die Prüfung dieser Frage durch die Beklagte ist, sowohl was das gewählte Verfahren betrifft, als auch mit Blick auf die ablehnende Entscheidung, weitgehend verfehlt.
26 
Bereits die Art der Kontaktaufnahme der Beklagten mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen wirkt befremdlich. Hatte die zuvor zuständige Region Hannover unter dem 28.09.2011 noch eine schriftliche Anfrage an die Zentralstelle gerichtet, die diese sodann in dem gewünschten Umfang ebenfalls schriftlich beantwortet hat, so verlegte sich die Beklagte offenbar auf ein reines Telefonat. Aber selbst dessen Inhalt wurde nicht ordnungsgemäß im Sinne eines Aktenvermerkes protokolliert. Demzufolge ist völlig unklar, ob überhaupt eine auf den Fall bezogene Erörterung der Problematik stattgefunden hat oder ob - wie es die Klägerin nach Rücksprache mit der Zentralstelle berichtet - lediglich eine Erörterung allgemeiner Art stattfand. Letztlich fand der - mögliche - Inhalt des Telefongesprächs Eingang in eine E-Mail-Nachricht an den Sachbearbeiter, der selbst das Gespräch nicht geführt hatte, mit der unausgesprochenen Aufforderung, den Antrag der Klägerin abzulehnen.
27 
Diese Haltung scheint sich der Sachbearbeiter zu eigen gemacht zu haben. Wiewohl seine Internet-Recherche vom 13.01.2012 ergab, dass man nach den Angaben auf der Web-Site der Katholischen Hochschule Leuven mit dem dort angebotenen Studienabschluss eines Bachelor professional durchaus sogleich eine Master-Ausbildung beginnen könne, wenn mindestens 60 Studienpunkte erreicht worden waren, was der Behauptung in der E-Mail-Nachricht vom 10.01.2012 explizit widersprach, wurde es offenbar nicht für nötig gehalten, hier weitere Aufklärung zu betreiben und vielleicht doch eine schriftliche Anfrage an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Betracht zu ziehen. Der Inhalt der Verwaltungsakte vermittelt so den Eindruck, die Beklagte sei geradezu bestrebt gewesen, diesen Förderantrag abzulehnen. Das weitere Procedere im gerichtlichen Verfahren bestärkt diesen Eindruck. Namentlich die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.06.2012 zu Tz. 5.4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) sind abwegig. Mit diesen Ausführungen sollte offenbar der Versuch unternommen werden, eine nicht haltbare Fehlentscheidung (dazu sogleich) unter allen Umständen zu verteidigen. Eine solche Handlungsweise entspricht keinem ordnungsgemäßen Verwaltungshandeln.
28 
Nach der Teilziffer 5.4.3 BAföGVwV gilt im vorliegenden Zusammenhang der Besuch der Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder ein anderes, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dabei ist das Erasmus-Programm ebenfalls als ein nach der Teilziffer 5.4.3 BAföGVwV förderungswürdiges Programm anzusehen (vgl. Winkler, in: BeckOK-Sozialrecht, Stand: 06/2012, § 5 BAföG Rn. 7; OVG Koblenz Urt. v. 15.06.2011 - 7 A 10396/11 -, BeckRS 2011, 52587; Rothe/Blanke, BAföG, § 5 Rdnr. 18 unter Hinweis auf einen entsprechenden Vollzugserlass des BMBF vom 18. Mai 2005). Diese Regelung rechtfertigt sich aus der spezifischen besonderen Fachkunde des DAAD hinsichtlich der Ausbildungssysteme in den Zielstaaten der Stipendien-Programme, weshalb die Gleichwertigkeit in den aufgeführten Fällen ohne weiteres zu bejahen ist (Rothe/Blanke, a.a.O.).
29 
Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 28.06.2012 gegen die Anwendung dieser Regelung argumentiert, dies würde zu einer Besserstellung gegenüber anderen Studierenden außerhalb eines Stipendien- oder Austauschprogramms führen, was nicht zu rechtfertigen wäre, ist diese Auffassung nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich ist eine „Besserstellung“ für Teilnehmer an internationalen Stipendien- oder Austauschprogrammen völlig gerechtfertigt und steht in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck von § 5 Abs. 4 BAföG. Einigen sich zwei Hochschulen, eine inländische und eine ausländische, zu einem gemeinsamen Ausbildungsprogramm, wechselseitige Austauschsemester, gegenseitige Anrechenbarkeit der Studienleistungen und lassen sie dies durch Aufnahme in ein entsprechendes EU-Programm gut heißen, so spricht - und dies ist Kern der Regelung in Teilziffer 5.4.3 BAföGVwV - alles dafür, dass die beteiligten Ausbildungsstätten die Qualität ihrer Ausbildungen, die dort vorhandene Ausbildungsart und die vermittelten Lehrinhalte umfassend geprüft und wechselseitig als gleichwertig beschrieben haben. Die Annahme eines Amtes für Ausbildungsförderung, man wisse es im konkreten Fall aber besser, geht nun wirklich an den gegebenen Sachkompetenzen völlig vorbei.
30 
Soweit die Beklagte diesbezüglich - verengend - primär auf Tz. 5.4.1 BAföGVwV abstellt, wonach die Gleichwertigkeit dann besteht, wenn der Besuch einer Ausbildungsstätte unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist (Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 29.04.1982 - 5 C 78.80 -, ), übersieht sie den dortigen Regelungskontext. Teilziffer 5.4.1 BAföGVwV wird von dem Gedanken geleitet, dass ein Auslandsstudium mit ausländischem Abschluss angestrebt wird. Eine Förderung soll daher in einem solchen Fall nur dann gewährt werden, wenn die - gleichwertige - Ausbildung auch zu einem gleichwertigen Abschluss führt. Wird ein solcher ausländischer Abschluss aber gar nicht angestrebt, da der Studierende lediglich ein Auslandssemester absolviert, so kommt es auf den Teilaspekt der Vergleichbarkeit des (nicht angestrebten) ausländischen Abschlusses mit dem angestrebten inländischen Studienabschluss nicht an. Bei der Absolvierung eines Auslandssemesters, wie im Falle der Klägerin, ist deshalb primär auf die Qualität des Auslandsstudiums abzustellen. Es ist zu fragen, ob das Auslandssemester das Inlandstudium in der Weise fördert, dass dort erworbene Prüfungsleistungen im Inland angerechnet werden können und die jeweilige Hochschule den Auslandsaufenthalt als förderlich ansieht mit der Folge, dass der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte den Auszubildenden seinem tatsächlich angestrebten inländischen Studienabschluss näherbringt. Gerade das lag hier vor. Die Klägerin ist nicht „zum Vergnügen“ nach Leuven gegangen. Die Hochschule Heilbronn hat die in Leuven erbrachten Prüfungsleistungen ohne weiteres anerkannt und als fachlich und inhaltlich gleichwertig bemessen. Auf Grund des „Learning Agreement“ wurde bereits vor Beginn des Auslandsaufenthaltes mit der Klägerin vereinbart, welche Kurse und Module im Ausland besucht werden, um eine Anrechnung der ECTS-Leistungspunkte zu gewährleisten. Damit steht fest, dass die Klägerin im Ausland Leistungen erbringt, die auch ihr Studium im Inland weiter voranbringen, da sie ebenfalls die hierfür erforderlichen ECTS-Leistungspunkte erzielt. Auf den belgischen Abschluss des „Bachelor professional“ kann es somit nicht entscheidend ankommen, da die Klägerin diesen Abschluss nicht angestrebt hat bzw. anstrebt. Vielmehr besuchte sie im Rahmen ihres angestrebten inländischen Abschlusses lediglich ein Semester im Ausland. Die Ausbildungsqualität dieses Semesters ist mit einem Inlandssemester vergleichbar, da die von der Klägerin erzielten Leistungen vollumfänglich angerechnet werden können.
31 
In der Rechtsprechung ist dies im Übrigen unbestritten. So hat das OVG Koblenz (Urt. v. 15.06.2011 - 7 A 10396/11 -, ) entschieden, dass die Förderung eines Semesters in einem Bachelor-Studiengang im Ausland selbst dann nicht an dem „Gleichwertigkeitserfordernis“ nach § 5 Abs. 4 S. 1 BAföG scheitert, wenn der Auszubildende sich im Inland bereits in einem Master-Studiengang befindet, soweit die Ausbildung etwa im Rahmen von Erasmus-Förderprogrammen zwischen Partneruniversitäten abgestimmt ist und dadurch die ausländischen Ausbildungsleistungen im inländischen Masterstudium angerechnet werden können. Allein der Besuch eines „undergraduate-Studiums“ im Ausland ist nicht ausreichend, um die Förderungswürdigkeit und damit die Gleichwertigkeit der Ausbildung abzulehnen.
32 
Wiewohl die Vergleichbarkeit dieser Entscheidung des OVG Koblenz mit dem vorliegenden Fall mit Händen zu greifen ist, die Klägerin auf dieses Urteil auch hingewiesen hat, sah sich die Beklagte nicht veranlasst, weder in Vorbereitung des Termins noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hierauf auch nur einzugehen. Auch dies nährt den oben geschilderten Eindruck, die Beklagte habe allein eine ablehnende Entscheidung im Blick gehabt.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Zutreffend ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob bezüglich der zu fördernden Ausbildung der Klägerin in Belgien eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 S.1 oder S. 2 BAföG angenommen werden kann, da alle übrigen Förderungsvoraussetzungen unstreitig vorliegen.
24 
Sowohl nach § 5 Abs. 4S. 1 als auch nach Abs. 4 S. 2 BAföG muss – zusätzlich zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 BAföG - der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch der deutschen Ausbildungsstätte gleichwertig sein. Nach dem Wortlaut der Norm kommt es nicht auf die Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte an, vielmehr muss sich das Merkmal der Gleichwertigkeit auf den Besuch, also die dort verbrachte Ausbildungszeit, die Qualität der Ausbildung unter Berücksichtigung der dort absolvierten Ausbildungsart einschließlich der Lehrinhalte beziehen.
25 
Die Prüfung dieser Frage durch die Beklagte ist, sowohl was das gewählte Verfahren betrifft, als auch mit Blick auf die ablehnende Entscheidung, weitgehend verfehlt.
26 
Bereits die Art der Kontaktaufnahme der Beklagten mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen wirkt befremdlich. Hatte die zuvor zuständige Region Hannover unter dem 28.09.2011 noch eine schriftliche Anfrage an die Zentralstelle gerichtet, die diese sodann in dem gewünschten Umfang ebenfalls schriftlich beantwortet hat, so verlegte sich die Beklagte offenbar auf ein reines Telefonat. Aber selbst dessen Inhalt wurde nicht ordnungsgemäß im Sinne eines Aktenvermerkes protokolliert. Demzufolge ist völlig unklar, ob überhaupt eine auf den Fall bezogene Erörterung der Problematik stattgefunden hat oder ob - wie es die Klägerin nach Rücksprache mit der Zentralstelle berichtet - lediglich eine Erörterung allgemeiner Art stattfand. Letztlich fand der - mögliche - Inhalt des Telefongesprächs Eingang in eine E-Mail-Nachricht an den Sachbearbeiter, der selbst das Gespräch nicht geführt hatte, mit der unausgesprochenen Aufforderung, den Antrag der Klägerin abzulehnen.
27 
Diese Haltung scheint sich der Sachbearbeiter zu eigen gemacht zu haben. Wiewohl seine Internet-Recherche vom 13.01.2012 ergab, dass man nach den Angaben auf der Web-Site der Katholischen Hochschule Leuven mit dem dort angebotenen Studienabschluss eines Bachelor professional durchaus sogleich eine Master-Ausbildung beginnen könne, wenn mindestens 60 Studienpunkte erreicht worden waren, was der Behauptung in der E-Mail-Nachricht vom 10.01.2012 explizit widersprach, wurde es offenbar nicht für nötig gehalten, hier weitere Aufklärung zu betreiben und vielleicht doch eine schriftliche Anfrage an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Betracht zu ziehen. Der Inhalt der Verwaltungsakte vermittelt so den Eindruck, die Beklagte sei geradezu bestrebt gewesen, diesen Förderantrag abzulehnen. Das weitere Procedere im gerichtlichen Verfahren bestärkt diesen Eindruck. Namentlich die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.06.2012 zu Tz. 5.4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) sind abwegig. Mit diesen Ausführungen sollte offenbar der Versuch unternommen werden, eine nicht haltbare Fehlentscheidung (dazu sogleich) unter allen Umständen zu verteidigen. Eine solche Handlungsweise entspricht keinem ordnungsgemäßen Verwaltungshandeln.
28 
Nach der Teilziffer 5.4.3 BAföGVwV gilt im vorliegenden Zusammenhang der Besuch der Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder ein anderes, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dabei ist das Erasmus-Programm ebenfalls als ein nach der Teilziffer 5.4.3 BAföGVwV förderungswürdiges Programm anzusehen (vgl. Winkler, in: BeckOK-Sozialrecht, Stand: 06/2012, § 5 BAföG Rn. 7; OVG Koblenz Urt. v. 15.06.2011 - 7 A 10396/11 -, BeckRS 2011, 52587; Rothe/Blanke, BAföG, § 5 Rdnr. 18 unter Hinweis auf einen entsprechenden Vollzugserlass des BMBF vom 18. Mai 2005). Diese Regelung rechtfertigt sich aus der spezifischen besonderen Fachkunde des DAAD hinsichtlich der Ausbildungssysteme in den Zielstaaten der Stipendien-Programme, weshalb die Gleichwertigkeit in den aufgeführten Fällen ohne weiteres zu bejahen ist (Rothe/Blanke, a.a.O.).
29 
Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 28.06.2012 gegen die Anwendung dieser Regelung argumentiert, dies würde zu einer Besserstellung gegenüber anderen Studierenden außerhalb eines Stipendien- oder Austauschprogramms führen, was nicht zu rechtfertigen wäre, ist diese Auffassung nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich ist eine „Besserstellung“ für Teilnehmer an internationalen Stipendien- oder Austauschprogrammen völlig gerechtfertigt und steht in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck von § 5 Abs. 4 BAföG. Einigen sich zwei Hochschulen, eine inländische und eine ausländische, zu einem gemeinsamen Ausbildungsprogramm, wechselseitige Austauschsemester, gegenseitige Anrechenbarkeit der Studienleistungen und lassen sie dies durch Aufnahme in ein entsprechendes EU-Programm gut heißen, so spricht - und dies ist Kern der Regelung in Teilziffer 5.4.3 BAföGVwV - alles dafür, dass die beteiligten Ausbildungsstätten die Qualität ihrer Ausbildungen, die dort vorhandene Ausbildungsart und die vermittelten Lehrinhalte umfassend geprüft und wechselseitig als gleichwertig beschrieben haben. Die Annahme eines Amtes für Ausbildungsförderung, man wisse es im konkreten Fall aber besser, geht nun wirklich an den gegebenen Sachkompetenzen völlig vorbei.
30 
Soweit die Beklagte diesbezüglich - verengend - primär auf Tz. 5.4.1 BAföGVwV abstellt, wonach die Gleichwertigkeit dann besteht, wenn der Besuch einer Ausbildungsstätte unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist (Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 29.04.1982 - 5 C 78.80 -, ), übersieht sie den dortigen Regelungskontext. Teilziffer 5.4.1 BAföGVwV wird von dem Gedanken geleitet, dass ein Auslandsstudium mit ausländischem Abschluss angestrebt wird. Eine Förderung soll daher in einem solchen Fall nur dann gewährt werden, wenn die - gleichwertige - Ausbildung auch zu einem gleichwertigen Abschluss führt. Wird ein solcher ausländischer Abschluss aber gar nicht angestrebt, da der Studierende lediglich ein Auslandssemester absolviert, so kommt es auf den Teilaspekt der Vergleichbarkeit des (nicht angestrebten) ausländischen Abschlusses mit dem angestrebten inländischen Studienabschluss nicht an. Bei der Absolvierung eines Auslandssemesters, wie im Falle der Klägerin, ist deshalb primär auf die Qualität des Auslandsstudiums abzustellen. Es ist zu fragen, ob das Auslandssemester das Inlandstudium in der Weise fördert, dass dort erworbene Prüfungsleistungen im Inland angerechnet werden können und die jeweilige Hochschule den Auslandsaufenthalt als förderlich ansieht mit der Folge, dass der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte den Auszubildenden seinem tatsächlich angestrebten inländischen Studienabschluss näherbringt. Gerade das lag hier vor. Die Klägerin ist nicht „zum Vergnügen“ nach Leuven gegangen. Die Hochschule Heilbronn hat die in Leuven erbrachten Prüfungsleistungen ohne weiteres anerkannt und als fachlich und inhaltlich gleichwertig bemessen. Auf Grund des „Learning Agreement“ wurde bereits vor Beginn des Auslandsaufenthaltes mit der Klägerin vereinbart, welche Kurse und Module im Ausland besucht werden, um eine Anrechnung der ECTS-Leistungspunkte zu gewährleisten. Damit steht fest, dass die Klägerin im Ausland Leistungen erbringt, die auch ihr Studium im Inland weiter voranbringen, da sie ebenfalls die hierfür erforderlichen ECTS-Leistungspunkte erzielt. Auf den belgischen Abschluss des „Bachelor professional“ kann es somit nicht entscheidend ankommen, da die Klägerin diesen Abschluss nicht angestrebt hat bzw. anstrebt. Vielmehr besuchte sie im Rahmen ihres angestrebten inländischen Abschlusses lediglich ein Semester im Ausland. Die Ausbildungsqualität dieses Semesters ist mit einem Inlandssemester vergleichbar, da die von der Klägerin erzielten Leistungen vollumfänglich angerechnet werden können.
31 
In der Rechtsprechung ist dies im Übrigen unbestritten. So hat das OVG Koblenz (Urt. v. 15.06.2011 - 7 A 10396/11 -, ) entschieden, dass die Förderung eines Semesters in einem Bachelor-Studiengang im Ausland selbst dann nicht an dem „Gleichwertigkeitserfordernis“ nach § 5 Abs. 4 S. 1 BAföG scheitert, wenn der Auszubildende sich im Inland bereits in einem Master-Studiengang befindet, soweit die Ausbildung etwa im Rahmen von Erasmus-Förderprogrammen zwischen Partneruniversitäten abgestimmt ist und dadurch die ausländischen Ausbildungsleistungen im inländischen Masterstudium angerechnet werden können. Allein der Besuch eines „undergraduate-Studiums“ im Ausland ist nicht ausreichend, um die Förderungswürdigkeit und damit die Gleichwertigkeit der Ausbildung abzulehnen.
32 
Wiewohl die Vergleichbarkeit dieser Entscheidung des OVG Koblenz mit dem vorliegenden Fall mit Händen zu greifen ist, die Klägerin auf dieses Urteil auch hingewiesen hat, sah sich die Beklagte nicht veranlasst, weder in Vorbereitung des Termins noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hierauf auch nur einzugehen. Auch dies nährt den oben geschilderten Eindruck, die Beklagte habe allein eine ablehnende Entscheidung im Blick gehabt.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Juli 2012 - 11 K 536/12

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Juli 2012 - 11 K 536/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Juni 2011 - 7 A 10396/11

bei uns veröffentlicht am 15.06.2011

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(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium und die entsprechende Anordnung der Erstattung der geleisteten Förderung. Sie studierte an der Universität Heidelberg seit dem Wintersemester 2006/2007 im Bachelor-Studiengang „Übersetzungswissenschaft“ (A-Sprache Deutsch, B-Sprache Russisch, C-Sprache Englisch). Dieses Studium schloss sie im September 2009 ab. Sodann nahm sie zum Wintersemester 2009/2010 den konsekutiven zweijährigen Masterstudiengang „Konferenzdolmetschen“ auf. Für ihr Studium erhält sie Förderleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -.

2

Am 12. März 2010 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Heriot-Watt University Edinburgh in der Fachrichtung Übersetzen/Dolmetschen vom 1. September bis 31. Dezember 2010. Hierbei handelt es sich um ein Auslandsstudium im Rahmen der Förderung nach dem Erasmus-Austauschprogramm. Nach Antritt des Auslandsstudiums übersandte die Klägerin der Beklagten das für die abschließende Bearbeitung des BAföG-Antrags noch erforderliche Certificate of enrolment (Immatrikulationsbescheinigung) der Heriot-Watt University vom 14. September 2010, das am 23. September bei der Beklagten einging. Danach ist sie als Studentin in „undergraduate studies“ mit der Teilnahme an Kursen im Bachelorlevel eingeschrieben.

3

Mit Bescheid vom 29. September 2010, dem intern ein Bearbeitungsvermerk vom 22. September 2010 zugrunde lag, bewilligte die Beklagte Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium der Klägerin von September bis Dezember 2010. Der Klägerin wurde ein Zweimonatsbetrag in Höhe von insgesamt 1.402,-- € angewiesen. Den Förderungsbescheid hob die Beklagte nach Eingang der Immatrikulationsbescheinigung mit weiterem Bescheid vom 27. September 2010 – abgesandt am 29. September 2010 – auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 SGB X auf, da der Förderungsbescheid rechtswidrig gewesen sei, weil die Förderungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang sei nicht ausreichend, da die Klägerin in Deutschland ein Masterstudium betreibe. Damit sei die gemäß § 5 Abs. 4 BAföG erforderliche Gleichwertigkeit zum inländischen Masterstudium nicht gegeben.

4

Die zuständige Erasmus-Koordinatorin der Universität Heidelberg teilte dazu im Nachgang mit, die Erasmus-Studierenden besuchten an der Heriot-Watt University immer die Lehrveranstaltungen im Fach Dolmetschen in dem auf Übersetzen und Dolmetschen spezialisierten dortigen Bachelor-Studiengang.

5

Ergänzend machte noch vor Ablauf der Klagefrist die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend: Sämtliche Studenten aus Heidelberg (BA, MA, Diplom) würden entsprechend einem Abkommen zwischen den Universitäten wegen der Vergleichbarkeit der Studiengänge als undergraduate eingestuft. In Heidelberg sei es nicht möglich, Konferenzdolmetschen bereits im Bachelor-Studiengang zu studieren. Den Studenten im Masterstudiengang Konferenzdolmetschen werde im Bewerbungsantrag für das Erasmus-Programm die Heriot-Watt University ausdrücklich als geeignet empfohlen.

6

Gegen den Rückforderungsbescheid hat die Klägerin am 21. Oktober 2010 Klage erhoben.

7

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 lehnte die Beklagte erneut förmlich die Förderung ab und wiederholte den Rücknahmeentscheid, ergänzend forderte sie die Klägerin auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 SGB X zur Erstattung der bisher geleisteten Förderungen in Höhe von 1.402,-- € auf. Dagegen hat die Klägerin, was die Ergänzung um die Rückforderung angeht, gesondert Klage erhoben.

8

Zur Begründung ihrer Klagen hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe sich für ein Auslandssemester an der Heriot-Watt University entschieden, weil diese die Partner-Universität der Universität in Heidelberg sei, die Konferenzdolmetschen als Studienfach anbiete. Auch die Studierenden im Masterstudiengang Konferenzdolmetschen würden in das undergraduate-Programm eingestuft, da dort bereits im Bachelor-Studium mit dem Dolmetschen begonnen werde. Es liege eine Gleichwertigkeit der Ausbildungen hinsichtlich des Konferenzdolmetschens vor. Die Gleichwertigkeit ergebe sich auch aus Ziffer 5.4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG. Auf den im Ausland zu erreichenden Abschluss allein könne es bei ansonsten gegebener Gleichwertigkeit der Studiengänge nicht ankommen. Wenn im Laufe des deutschen Bachelor-Studiums keine Möglichkeit bestehe, das Konferenzdolmetschen zu erlernen, könne der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen im Ausland mithin nicht entgegenstehen, dass eben dieser Stoff dort bereits im Bachelor-Studium vermittelt werde. Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium werde im Übrigen schon seit vielen Jahren genauso unter diesen Umständen für die Heriot-Watt University gewährt. Die Probleme gebe es offensichtlich nur deshalb, weil nunmehr auch der deutsche Studiengang in Bachelor und Master aufgeteilt worden sei. Es habe für die früheren, auch fortgeschrittenen Studierenden des Diplom-Studiengangs Dolmetschen nie eine Rolle gespielt, dass die Diplomstudenten ein Auslandssemester in einem undergraduate-Studiengang verbracht hätten.

9

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

10

den Bescheid vom 27. September 2010 und den Bescheid vom 28. Oktober 2010, letzteren soweit Erstattung der gezahlten Beträge gefordert werde, aufzuheben.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht: Die Gleichwertigkeit der Auslandsausbildung gemäß § 5 Abs. 4 BAföG sei vorliegend nicht gegeben. Der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte sei nur dann gleichwertig, wenn er bei vergleichbarer Qualifikation der vermittelten Ausbildung zu einem vergleichbaren Ausbildungsabschluss führe. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Neben der vergleichbaren Qualität der Ausbildung müsse auch ein vergleichbarer Ausbildungsabschluss vorliegen. Dies sei in dem undergraduate-Studium im Ausland nicht gegeben. Die Voraussetzungen der Ziffer 5.4.3 der BAföG-Verwaltungsvorschriften seien nicht erfüllt, da vorliegend im Hinblick auf den nicht vergleichbaren Ausbildungsabschluss eine Ausnahme von dem dort aufgestellten Grundsatz der Gleichwertigkeit zu machen sei.

14

Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Klagen mit Urteilen vom 10. Februar 2011 stattgegeben und den Rücknahmebescheid sowie den Erstattungsbescheid aufgehoben. Die Bescheide seien rechtswidrig, weil der zuvor erlassene Bewilligungsbescheid der Rechtslage entsprochen habe. Die Klägerin könne die Förderung ihres Auslandsstudiums beanspruchen, insbesondere fehle es nicht an den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 BAföG. Danach sei zwar die Gleichwertigkeit der im Ausland besuchten Ausbildungsstätte erforderlich. Nach BAföG-Verwaltungsvorschrift Ziffer 5.4.1 sei der Besuch dann gleichwertig, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führe, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstelle erzielten Abschluss gleichwertig sei. Nach Ziffer 5.4.3 der Verwaltungsvorschriften gelte der Besuch der Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig, wenn der Ausbildungsgang in eines der dort genannten Stipendien- oder Austauschprogramme des DAAD einbezogen sei. Hierzu gehöre auch das Erasmus-Programm, an dem die Klägerin teilgenommen habe. Die entsprechende Vermutung sei vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten nicht widerlegt. Dass die Klägerin formal nur in einem undergraduate-Studium eingeschrieben worden sei, reiche dafür nicht aus. Eine rein formale Betrachtungsweise werde der Problematik nicht gerecht. Sie beruhe lediglich auf der Umstellung der früheren Diplomstudiengänge in eine gestufte Bachelor-Master-Ausbildung. Im Übrigen lasse sich die genannte Vermutung nur in atypischen Sonderfällen widerlegen. Ein solcher Fall liege hier bereits nicht vor, denn die Problematik stelle sich wegen der erfolgten Umstellung des Studiensystems in Deutschland in einer Vielzahl von Fällen entsprechend.

15

Dagegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zugelassenen Berufungen eingelegt. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

16

Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest. Die Vermutungsregelung der Ziffer 5.4.3 der BAföG-Verwaltungsvorschriften sei auf die Konstellation eines gestuften Bachelor-Master-Studiengangs nicht anwendbar. Insoweit gehe die gesetzliche Regelung vor, die eine Gleichwertigkeit des Abschlusses verlange. Das von der Klägerin im Ausland aufgenommene Bachelor-Studium sei einem Master-Studium nicht gleichwertig. Auf die Länge der Bachelor-Ausbildung im Ausland komme es insoweit nicht an. Unerheblich sei, ob die deutsche Hochschule eine Anrechnung der erbrachten Studienleistungen vorsehe; es sei insoweit nicht ungewöhnlich, dass auch nicht gleichwertige Ausbildungsleistungen nach den Studienordnungen Anerkennung fänden. Dennoch könne dies nicht dazu führen, dass förderungsrechtlich die Gleichwertigkeit entgegen der Gesetzesregelung angenommen werde.

17

Die Beklagte beantragt,

18

unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2011 die Klagen abzuweisen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg.

21

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Rücknahmebescheid sowie den Bescheid über die Erstattung der ausgezahlten BAföG-Leistungen aufgehoben, denn die Bewilligung der BAföG-Leistungen für das Auslandsstudium der Klägerin leidet nicht – was hier einzig streitig ist – insoweit unter einem rechtlichen Mangel (§ 45 Abs. 1 SGB X), als die Voraussetzungen nach § 5 BAföG für die Förderung einer Ausbildung im Ausland nicht vorgelegen hätten.

22

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG – der Regelung der hier einschlägigen „ergänzenden Auslandsausbildung“ – wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und – da insoweit bei Hochschulen die gesetzlichen Ausnahmen nicht greifen – zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgesehene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann.

23

Eine solche Förderlichkeit des Studiums der Klägerin an der Heriot-Watt Universität vom 1. September bis 31. Dezember 2010 kann hier festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass das Studium in Edinburgh für das in Heidelberg von der Klägerin seit dem Wintersemester 2009/2010 aufgenommene Masterstudium im Studiengang „Konferenzdolmetschen“ förderlich war und auch eine Anrechnung im Sinne der genannten Vorschriften gewährleistet war. Die Klägerin hat dazu glaubhaft ausgeführt, dass nach den zwischen den Partner-Universitäten abgestimmten Vereinbarungen der Studienaufenthalt im Rahmen der Erasmus-Studienförderung für den MA-Konferenzdolmetscher als geeignet ausgewiesen war (vgl. Bewerbungsblatt für das Erasmus-Programm Bl. 59 der Verwaltungsakte). Entsprechend heißt es in dem vom DAAD zu verantwortenden Hinweisblatt an die Studierenden, dass man als „Erasmus-Studierender“ erwarten darf, dass zwischen der Heimat-Universität und der Gasthochschule eine institutionelle Vereinbarung besteht und dass die Heimathochschule die Aktivitäten, die während des Erasmus-Mobilitätszeitraums entsprechend der Lern- und Ausbildungsvereinbarung erfolgreich abgeschlossen werden, voll und ganz anerkennt (Bl. 66 der Verwaltungsakte). Dem entspricht die vom Seminar für Übersetzen und Dolmetschen der Heimat-Universität der Klägerin abgegebene Stellungnahme gegenüber der Beklagten vom 12. Oktober 2010 (Bl. 65 der Verwaltungsakte), dass inhaltlich eine Gleichwertigkeit zum Inlandsstudium gegeben sei, weil die Studierenden im Masterstudium aus Heidelberg das vierte Jahr der Lehrveranstaltungen im undergraduate-Studium in Edinburgh besuchten. Obwohl formell eine Bachelor-Ausbildung vorliege, sei der jetzige Austausch für die Studierenden dort inhaltlich angemessen. Was Dolmetschen angehe, seien die britischen Kommilitonen in diesem auf Übersetzen und Dolmetschen spezialisierten Bachelor-Studium schon im dritten Jahr und hätten, nachdem sie im zweiten und dritten Jahr im Ausland schon geübt hätten, im vierten Jahr wieder Lehrveranstaltungen im Fach Dolmetschen. Demgegenüber dauere das MA-Konferenzdolmetschen im Großbritannien nur ein Jahr und dieses werde erst nach Weihnachten bis zur Prüfung im Mai intensiver gelehrt, so dass die Einschreibung für Heidelberger Studierende im Master-Studium nicht sinnvoll sei (Bl. 56 der Verwaltungsakte).

24

Die Klägerin hatte Gelegenheit, während des zu fördernden Auslandsstudiums Kurse zu absolvieren, die auf Studienleistungen in ihrem Masterstudium in Heidelberg anrechenbar waren. Sie hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung insgesamt vier anrechenbare Kurse angeführt. Dies ist von der Beklagten nicht bestritten worden.

25

Der von der Beklagten geltend gemachte Einwand, eine solche Förderlichkeit des Auslandsstudiums könne nicht anerkannt werden, da es sich nach den vorgelegten Bescheinigungen um eine Einschreibung in ein undergraduate-Studium (vgl. Bl. 4 der Verwaltungsakte), mithin um eine Bachelor-Ausbildung gehandelt habe, ist unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht berechtigt. Zwar sind nach der Hochschul- und Studienstrukturreform mit den Änderungen zum Hochschulrahmengesetz weitgehend konsekutive Studiengänge eingeführt worden, wobei das Bachelor-Studium einen ersten berufsqualifizierten Abschluss darstellt, worauf die Master/Magister-Studiengänge aufbauen. Die Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG für ein Masterstudium setzt dementsprechend auch voraus, dass dieses auf einen Bachelor-Studiengang aufbaut. Aufgrund der durch Akkreditierungsorganisationen gewährleisteten Abstimmung der Studiengänge und Studieninhalte ist für die Verhältnisse des Studiums für das Inland auch ausgeschlossen, dass die Aufnahme eines Bachelor-Studiums als für die Ausbildung im Master-Studium förderlich angesehen werden könnte, was die Beklagte insoweit zu Recht geltend gemacht hat.

26

Im Hinblick auf ein „ergänzendes“ Auslandsstudium im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, das zeitlich begrenzt ist (§ 16 Abs. 1 BAföG), gilt dies nicht in gleichem Maße, vielmehr kann die Förderlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit abgestimmten Studienförderprogrammen wie etwa hier bei den Partner-Universitäten im Rahmen der Erasmus-Mobilitätsförderung zu bejahen sei. Die Auslegung der Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes muss den hochschulrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen zwar nicht lückenlos folgen, insbesondere wenn in Randbereichen die Abstimmung mit verwaltungspraktischen Schwierigkeiten verbunden wäre, sie wird sich indessen an den gewöhnlichen Gestaltungen eines sinnvollen Auslandsstudiums, wie es zwischen Partner-Universitäten vereinbart ist, orientieren müssen. Die Abstimmung zwischen den Studiengängen und den Studieninhalten bei der Verteilung des Ausbildungsstoffes ist im Rahmen der konsekutiven Studiengänge – wie sich den Ausführungen in der Stellungnahme der Universität Heidelberg entnehmen lässt – bei Auslandsstudien im Vergleich zu inländischen Studien nicht in derselben Weise gewährleistet. In diesem Sinne kann weiterhin – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – die in den BAföG-Verwaltungsvorschriften Ziffer 5.4.3 zugrunde gelegte Regel Anwendung finden, dass der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig angesehen werden kann, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder eines anderen vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dies ist hier bei dem vom DAAD getragenen Erasmus-Mobilitätsprogramm, an dem die Klägerin teilgenommen hat, der Fall.

27

Zwar gilt eine solche Regel nur „grundsätzlich“, wie die Beklagte besonders betonen will. Indessen liegen hier keine Umstände vor, die eine Ausnahme begründen würden. Der von der Beklagten insoweit allein herangezogene Umstand, dass die Ausbildung im Ausland formell im Bachelor-Studiengang erfolgt, ist dafür nicht ausschlaggebend. Ein Antragsteller wird in der Regel seiner Darlegungslast im Hinblick auf die Förderlichkeit dadurch gerecht, dass er auf den Aufenthalt im Rahmen eines der genannten Förderungsprogramme hinweist. Demgegenüber wird die Bejahung der Förderlichkeit erschwert, soweit die zu fördernde Inlandsausbildung noch nicht aufgenommen ist und ein Vergleich mit dem Ausbildungsprogramm im Ausland insoweit erschwert ist.

28

Die Förderlichkeit ist hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der einschränkenden Bestimmung in § 5 Abs. 4 BAföG zu verneinen. Danach gilt unter anderem Abs. 2 Nr. 1 BAföG nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von im Folgenden genannten im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist, hier gemäß Nr. 5 den Besuch von „höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen“. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die „Gleichwertigkeit“ nach § 5 Abs. 4 BAföG nach der Maßgabe festgestellt worden (vgl. Urteil vom 04.12.1997, 5 C 3.96 = BVerwGE 106, 1 - juris Rdnr. 15 -), dass die ausländische Ausbildungsförderungsstätte einer inländischen nach „Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem Ausbildungsabschluss vergleichbar ist“. Daran orientiert sieht die Verwaltungsvorschrift zu § 5 Abs. 4 vor, dass (5.4.1.) „der Besuch einer Ausbildungsstätte gleichwertig ist, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der dem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist“.

29

Während der Ausgangspunkt der Gleichwertigkeitsvergleiche in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am Vergleich der „Institutionen“ orientiert ist, und im Ausgangspunkt auf die Ausbildungsstätte „Hochschule“ abstellt, verschiebt die Verwaltungsvorschrift die Vergleichskriterien zu den Zugangsvoraussetzungen und dem Ausbildungsabschluss. Letzteres führte zu der Schlussfolgerung, dass für Bachelor- und Masterausbildung unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen erforderlich sind, da die Ausbildungsabschlüsse Bachelor und Master offenkundig nicht vergleichbar sind.

30

Der Senat ist der Auffassung, dass die Verwaltungsvorschrift, die im Übrigen auf dem Stand der letzten Änderung vom 20. Dezember 2001 (GMBl. S. 1143) insoweit noch nicht die Hochschulreform mit der Ausbildung konsekutiver Studiengänge abbildet, der vorliegenden Problematik nicht gerecht wird. Vielmehr geht es im Hinblick auf das das Masterstudium „ergänzende“ Auslandsstudium im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht darum, ob der Studiengang, in dem der Student im Ausland eingeschrieben ist, in jeder Hinsicht dem im Inland begonnenen Ausbildungsgang entspricht. Die entsprechende „Einpassung“ wird insoweit bereits durch das gesetzliche Kriterium der „Förderlichkeit“ nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG geleistet. Im Rahmen des Institutionenvergleichs nach § 5 Abs. 4 BAföG geht es lediglich darum, ob die Förderlichkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auch nicht dadurch zweifelhaft wird, dass die Institutionen als solche nicht vergleichbar sind. Es ist dabei nicht angemessen, vergleichbare Kriterien wie für einen Fachrichtungswechsel heranzuziehen, da die im Inland begonnene Fachrichtung nicht geändert wird, sondern lediglich durch den Besuch einer ausländischen Hochschule „ergänzt“ wird. Vor der Einführung konsekutiver Studiengänge in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge des Bologna-Prozesses waren die in der Verwaltungsvorschrift für die Vergleichbarkeit angegebenen Kriterien insoweit nicht negativ ausschlagend, weil Auslandsstudien auf Bachelor-Niveau in den einheitlichen Studiengang etwa wie vordem für die Diplomstudenten in Heidelberg in das Förderprogramm einbezogen werden konnten. Nach der Ausgestaltung der Studiengänge in konsekutiver Form kommt es im Sinne der ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Vergleichbarkeit nach § 5 Abs. 4 BAföG in erster Linie auf die in § 2 Abs. 1 BAföG angeführten Arten der Ausbildungsstätten an, hier mithin darauf, dass die Ausbildung jeweils eine Hochschulausbildung (§ 5 Abs. 4 Nr. 5 BAföG) darstellt. Die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang stellt dies nicht in Frage. Auch nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., juris, Rdnr. 15) ist neben dem Vergleich des Ausbildungsgangs ein gewichtiges Indiz, dass eine Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Ausbildungsnachweisen besteht. Dies ist durch die im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu prüfenden Voraussetzungen der Förderlichkeit und Anrechenbarkeit hier hinreichend gewährleistet.

31

Dass das Förderungsrecht auch im Übrigen ohne Rücksicht auf die Kriterien von Ausbildungsgang und Ausbildungsabschluss im Inland begonnene Ausbildungen im Ausland gleichsam „privilegiert“, geht auch aus der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG hervor, wonach ein berufsqualifizierend erworbener Abschluss im Ausland in solchen Fällen der Förderfähigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht hinderlich ist, die geplante weitere Ausbildung im Inland zu fördern.

32

Die Förderfähigkeit entfällt – anders als die Beklagte annehmen will – auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 1 BAföG, wonach die Ausbildung nur gefördert wird, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies ist hier nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin im Ausland in einem undergraduate-Studiengang eingeschrieben ist, da der „förderliche“ Besuch einer Hochschule im Ausland auf das im Inland zu absolvierende Masterstudium bezogen ist und im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Förderlichkeit und Anrechenbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG die Eignung nicht in Frage stehen kann.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

34

Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

35

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob für Studierende im Masterstudiengang die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang im Ausland die Förderung des Auslandsstudiums im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nach § 5 Abs. 4 BAföG entfallen lässt.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium und die entsprechende Anordnung der Erstattung der geleisteten Förderung. Sie studierte an der Universität Heidelberg seit dem Wintersemester 2006/2007 im Bachelor-Studiengang „Übersetzungswissenschaft“ (A-Sprache Deutsch, B-Sprache Russisch, C-Sprache Englisch). Dieses Studium schloss sie im September 2009 ab. Sodann nahm sie zum Wintersemester 2009/2010 den konsekutiven zweijährigen Masterstudiengang „Konferenzdolmetschen“ auf. Für ihr Studium erhält sie Förderleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -.

2

Am 12. März 2010 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Heriot-Watt University Edinburgh in der Fachrichtung Übersetzen/Dolmetschen vom 1. September bis 31. Dezember 2010. Hierbei handelt es sich um ein Auslandsstudium im Rahmen der Förderung nach dem Erasmus-Austauschprogramm. Nach Antritt des Auslandsstudiums übersandte die Klägerin der Beklagten das für die abschließende Bearbeitung des BAföG-Antrags noch erforderliche Certificate of enrolment (Immatrikulationsbescheinigung) der Heriot-Watt University vom 14. September 2010, das am 23. September bei der Beklagten einging. Danach ist sie als Studentin in „undergraduate studies“ mit der Teilnahme an Kursen im Bachelorlevel eingeschrieben.

3

Mit Bescheid vom 29. September 2010, dem intern ein Bearbeitungsvermerk vom 22. September 2010 zugrunde lag, bewilligte die Beklagte Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium der Klägerin von September bis Dezember 2010. Der Klägerin wurde ein Zweimonatsbetrag in Höhe von insgesamt 1.402,-- € angewiesen. Den Förderungsbescheid hob die Beklagte nach Eingang der Immatrikulationsbescheinigung mit weiterem Bescheid vom 27. September 2010 – abgesandt am 29. September 2010 – auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 SGB X auf, da der Förderungsbescheid rechtswidrig gewesen sei, weil die Förderungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang sei nicht ausreichend, da die Klägerin in Deutschland ein Masterstudium betreibe. Damit sei die gemäß § 5 Abs. 4 BAföG erforderliche Gleichwertigkeit zum inländischen Masterstudium nicht gegeben.

4

Die zuständige Erasmus-Koordinatorin der Universität Heidelberg teilte dazu im Nachgang mit, die Erasmus-Studierenden besuchten an der Heriot-Watt University immer die Lehrveranstaltungen im Fach Dolmetschen in dem auf Übersetzen und Dolmetschen spezialisierten dortigen Bachelor-Studiengang.

5

Ergänzend machte noch vor Ablauf der Klagefrist die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend: Sämtliche Studenten aus Heidelberg (BA, MA, Diplom) würden entsprechend einem Abkommen zwischen den Universitäten wegen der Vergleichbarkeit der Studiengänge als undergraduate eingestuft. In Heidelberg sei es nicht möglich, Konferenzdolmetschen bereits im Bachelor-Studiengang zu studieren. Den Studenten im Masterstudiengang Konferenzdolmetschen werde im Bewerbungsantrag für das Erasmus-Programm die Heriot-Watt University ausdrücklich als geeignet empfohlen.

6

Gegen den Rückforderungsbescheid hat die Klägerin am 21. Oktober 2010 Klage erhoben.

7

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 lehnte die Beklagte erneut förmlich die Förderung ab und wiederholte den Rücknahmeentscheid, ergänzend forderte sie die Klägerin auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 SGB X zur Erstattung der bisher geleisteten Förderungen in Höhe von 1.402,-- € auf. Dagegen hat die Klägerin, was die Ergänzung um die Rückforderung angeht, gesondert Klage erhoben.

8

Zur Begründung ihrer Klagen hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe sich für ein Auslandssemester an der Heriot-Watt University entschieden, weil diese die Partner-Universität der Universität in Heidelberg sei, die Konferenzdolmetschen als Studienfach anbiete. Auch die Studierenden im Masterstudiengang Konferenzdolmetschen würden in das undergraduate-Programm eingestuft, da dort bereits im Bachelor-Studium mit dem Dolmetschen begonnen werde. Es liege eine Gleichwertigkeit der Ausbildungen hinsichtlich des Konferenzdolmetschens vor. Die Gleichwertigkeit ergebe sich auch aus Ziffer 5.4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG. Auf den im Ausland zu erreichenden Abschluss allein könne es bei ansonsten gegebener Gleichwertigkeit der Studiengänge nicht ankommen. Wenn im Laufe des deutschen Bachelor-Studiums keine Möglichkeit bestehe, das Konferenzdolmetschen zu erlernen, könne der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen im Ausland mithin nicht entgegenstehen, dass eben dieser Stoff dort bereits im Bachelor-Studium vermittelt werde. Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium werde im Übrigen schon seit vielen Jahren genauso unter diesen Umständen für die Heriot-Watt University gewährt. Die Probleme gebe es offensichtlich nur deshalb, weil nunmehr auch der deutsche Studiengang in Bachelor und Master aufgeteilt worden sei. Es habe für die früheren, auch fortgeschrittenen Studierenden des Diplom-Studiengangs Dolmetschen nie eine Rolle gespielt, dass die Diplomstudenten ein Auslandssemester in einem undergraduate-Studiengang verbracht hätten.

9

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

10

den Bescheid vom 27. September 2010 und den Bescheid vom 28. Oktober 2010, letzteren soweit Erstattung der gezahlten Beträge gefordert werde, aufzuheben.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht: Die Gleichwertigkeit der Auslandsausbildung gemäß § 5 Abs. 4 BAföG sei vorliegend nicht gegeben. Der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte sei nur dann gleichwertig, wenn er bei vergleichbarer Qualifikation der vermittelten Ausbildung zu einem vergleichbaren Ausbildungsabschluss führe. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Neben der vergleichbaren Qualität der Ausbildung müsse auch ein vergleichbarer Ausbildungsabschluss vorliegen. Dies sei in dem undergraduate-Studium im Ausland nicht gegeben. Die Voraussetzungen der Ziffer 5.4.3 der BAföG-Verwaltungsvorschriften seien nicht erfüllt, da vorliegend im Hinblick auf den nicht vergleichbaren Ausbildungsabschluss eine Ausnahme von dem dort aufgestellten Grundsatz der Gleichwertigkeit zu machen sei.

14

Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Klagen mit Urteilen vom 10. Februar 2011 stattgegeben und den Rücknahmebescheid sowie den Erstattungsbescheid aufgehoben. Die Bescheide seien rechtswidrig, weil der zuvor erlassene Bewilligungsbescheid der Rechtslage entsprochen habe. Die Klägerin könne die Förderung ihres Auslandsstudiums beanspruchen, insbesondere fehle es nicht an den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 BAföG. Danach sei zwar die Gleichwertigkeit der im Ausland besuchten Ausbildungsstätte erforderlich. Nach BAföG-Verwaltungsvorschrift Ziffer 5.4.1 sei der Besuch dann gleichwertig, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führe, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstelle erzielten Abschluss gleichwertig sei. Nach Ziffer 5.4.3 der Verwaltungsvorschriften gelte der Besuch der Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig, wenn der Ausbildungsgang in eines der dort genannten Stipendien- oder Austauschprogramme des DAAD einbezogen sei. Hierzu gehöre auch das Erasmus-Programm, an dem die Klägerin teilgenommen habe. Die entsprechende Vermutung sei vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten nicht widerlegt. Dass die Klägerin formal nur in einem undergraduate-Studium eingeschrieben worden sei, reiche dafür nicht aus. Eine rein formale Betrachtungsweise werde der Problematik nicht gerecht. Sie beruhe lediglich auf der Umstellung der früheren Diplomstudiengänge in eine gestufte Bachelor-Master-Ausbildung. Im Übrigen lasse sich die genannte Vermutung nur in atypischen Sonderfällen widerlegen. Ein solcher Fall liege hier bereits nicht vor, denn die Problematik stelle sich wegen der erfolgten Umstellung des Studiensystems in Deutschland in einer Vielzahl von Fällen entsprechend.

15

Dagegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zugelassenen Berufungen eingelegt. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

16

Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest. Die Vermutungsregelung der Ziffer 5.4.3 der BAföG-Verwaltungsvorschriften sei auf die Konstellation eines gestuften Bachelor-Master-Studiengangs nicht anwendbar. Insoweit gehe die gesetzliche Regelung vor, die eine Gleichwertigkeit des Abschlusses verlange. Das von der Klägerin im Ausland aufgenommene Bachelor-Studium sei einem Master-Studium nicht gleichwertig. Auf die Länge der Bachelor-Ausbildung im Ausland komme es insoweit nicht an. Unerheblich sei, ob die deutsche Hochschule eine Anrechnung der erbrachten Studienleistungen vorsehe; es sei insoweit nicht ungewöhnlich, dass auch nicht gleichwertige Ausbildungsleistungen nach den Studienordnungen Anerkennung fänden. Dennoch könne dies nicht dazu führen, dass förderungsrechtlich die Gleichwertigkeit entgegen der Gesetzesregelung angenommen werde.

17

Die Beklagte beantragt,

18

unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2011 die Klagen abzuweisen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg.

21

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Rücknahmebescheid sowie den Bescheid über die Erstattung der ausgezahlten BAföG-Leistungen aufgehoben, denn die Bewilligung der BAföG-Leistungen für das Auslandsstudium der Klägerin leidet nicht – was hier einzig streitig ist – insoweit unter einem rechtlichen Mangel (§ 45 Abs. 1 SGB X), als die Voraussetzungen nach § 5 BAföG für die Förderung einer Ausbildung im Ausland nicht vorgelegen hätten.

22

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG – der Regelung der hier einschlägigen „ergänzenden Auslandsausbildung“ – wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und – da insoweit bei Hochschulen die gesetzlichen Ausnahmen nicht greifen – zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgesehene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann.

23

Eine solche Förderlichkeit des Studiums der Klägerin an der Heriot-Watt Universität vom 1. September bis 31. Dezember 2010 kann hier festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass das Studium in Edinburgh für das in Heidelberg von der Klägerin seit dem Wintersemester 2009/2010 aufgenommene Masterstudium im Studiengang „Konferenzdolmetschen“ förderlich war und auch eine Anrechnung im Sinne der genannten Vorschriften gewährleistet war. Die Klägerin hat dazu glaubhaft ausgeführt, dass nach den zwischen den Partner-Universitäten abgestimmten Vereinbarungen der Studienaufenthalt im Rahmen der Erasmus-Studienförderung für den MA-Konferenzdolmetscher als geeignet ausgewiesen war (vgl. Bewerbungsblatt für das Erasmus-Programm Bl. 59 der Verwaltungsakte). Entsprechend heißt es in dem vom DAAD zu verantwortenden Hinweisblatt an die Studierenden, dass man als „Erasmus-Studierender“ erwarten darf, dass zwischen der Heimat-Universität und der Gasthochschule eine institutionelle Vereinbarung besteht und dass die Heimathochschule die Aktivitäten, die während des Erasmus-Mobilitätszeitraums entsprechend der Lern- und Ausbildungsvereinbarung erfolgreich abgeschlossen werden, voll und ganz anerkennt (Bl. 66 der Verwaltungsakte). Dem entspricht die vom Seminar für Übersetzen und Dolmetschen der Heimat-Universität der Klägerin abgegebene Stellungnahme gegenüber der Beklagten vom 12. Oktober 2010 (Bl. 65 der Verwaltungsakte), dass inhaltlich eine Gleichwertigkeit zum Inlandsstudium gegeben sei, weil die Studierenden im Masterstudium aus Heidelberg das vierte Jahr der Lehrveranstaltungen im undergraduate-Studium in Edinburgh besuchten. Obwohl formell eine Bachelor-Ausbildung vorliege, sei der jetzige Austausch für die Studierenden dort inhaltlich angemessen. Was Dolmetschen angehe, seien die britischen Kommilitonen in diesem auf Übersetzen und Dolmetschen spezialisierten Bachelor-Studium schon im dritten Jahr und hätten, nachdem sie im zweiten und dritten Jahr im Ausland schon geübt hätten, im vierten Jahr wieder Lehrveranstaltungen im Fach Dolmetschen. Demgegenüber dauere das MA-Konferenzdolmetschen im Großbritannien nur ein Jahr und dieses werde erst nach Weihnachten bis zur Prüfung im Mai intensiver gelehrt, so dass die Einschreibung für Heidelberger Studierende im Master-Studium nicht sinnvoll sei (Bl. 56 der Verwaltungsakte).

24

Die Klägerin hatte Gelegenheit, während des zu fördernden Auslandsstudiums Kurse zu absolvieren, die auf Studienleistungen in ihrem Masterstudium in Heidelberg anrechenbar waren. Sie hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung insgesamt vier anrechenbare Kurse angeführt. Dies ist von der Beklagten nicht bestritten worden.

25

Der von der Beklagten geltend gemachte Einwand, eine solche Förderlichkeit des Auslandsstudiums könne nicht anerkannt werden, da es sich nach den vorgelegten Bescheinigungen um eine Einschreibung in ein undergraduate-Studium (vgl. Bl. 4 der Verwaltungsakte), mithin um eine Bachelor-Ausbildung gehandelt habe, ist unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht berechtigt. Zwar sind nach der Hochschul- und Studienstrukturreform mit den Änderungen zum Hochschulrahmengesetz weitgehend konsekutive Studiengänge eingeführt worden, wobei das Bachelor-Studium einen ersten berufsqualifizierten Abschluss darstellt, worauf die Master/Magister-Studiengänge aufbauen. Die Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG für ein Masterstudium setzt dementsprechend auch voraus, dass dieses auf einen Bachelor-Studiengang aufbaut. Aufgrund der durch Akkreditierungsorganisationen gewährleisteten Abstimmung der Studiengänge und Studieninhalte ist für die Verhältnisse des Studiums für das Inland auch ausgeschlossen, dass die Aufnahme eines Bachelor-Studiums als für die Ausbildung im Master-Studium förderlich angesehen werden könnte, was die Beklagte insoweit zu Recht geltend gemacht hat.

26

Im Hinblick auf ein „ergänzendes“ Auslandsstudium im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, das zeitlich begrenzt ist (§ 16 Abs. 1 BAföG), gilt dies nicht in gleichem Maße, vielmehr kann die Förderlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit abgestimmten Studienförderprogrammen wie etwa hier bei den Partner-Universitäten im Rahmen der Erasmus-Mobilitätsförderung zu bejahen sei. Die Auslegung der Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes muss den hochschulrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen zwar nicht lückenlos folgen, insbesondere wenn in Randbereichen die Abstimmung mit verwaltungspraktischen Schwierigkeiten verbunden wäre, sie wird sich indessen an den gewöhnlichen Gestaltungen eines sinnvollen Auslandsstudiums, wie es zwischen Partner-Universitäten vereinbart ist, orientieren müssen. Die Abstimmung zwischen den Studiengängen und den Studieninhalten bei der Verteilung des Ausbildungsstoffes ist im Rahmen der konsekutiven Studiengänge – wie sich den Ausführungen in der Stellungnahme der Universität Heidelberg entnehmen lässt – bei Auslandsstudien im Vergleich zu inländischen Studien nicht in derselben Weise gewährleistet. In diesem Sinne kann weiterhin – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – die in den BAföG-Verwaltungsvorschriften Ziffer 5.4.3 zugrunde gelegte Regel Anwendung finden, dass der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig angesehen werden kann, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder eines anderen vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dies ist hier bei dem vom DAAD getragenen Erasmus-Mobilitätsprogramm, an dem die Klägerin teilgenommen hat, der Fall.

27

Zwar gilt eine solche Regel nur „grundsätzlich“, wie die Beklagte besonders betonen will. Indessen liegen hier keine Umstände vor, die eine Ausnahme begründen würden. Der von der Beklagten insoweit allein herangezogene Umstand, dass die Ausbildung im Ausland formell im Bachelor-Studiengang erfolgt, ist dafür nicht ausschlaggebend. Ein Antragsteller wird in der Regel seiner Darlegungslast im Hinblick auf die Förderlichkeit dadurch gerecht, dass er auf den Aufenthalt im Rahmen eines der genannten Förderungsprogramme hinweist. Demgegenüber wird die Bejahung der Förderlichkeit erschwert, soweit die zu fördernde Inlandsausbildung noch nicht aufgenommen ist und ein Vergleich mit dem Ausbildungsprogramm im Ausland insoweit erschwert ist.

28

Die Förderlichkeit ist hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der einschränkenden Bestimmung in § 5 Abs. 4 BAföG zu verneinen. Danach gilt unter anderem Abs. 2 Nr. 1 BAföG nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von im Folgenden genannten im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist, hier gemäß Nr. 5 den Besuch von „höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen“. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die „Gleichwertigkeit“ nach § 5 Abs. 4 BAföG nach der Maßgabe festgestellt worden (vgl. Urteil vom 04.12.1997, 5 C 3.96 = BVerwGE 106, 1 - juris Rdnr. 15 -), dass die ausländische Ausbildungsförderungsstätte einer inländischen nach „Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem Ausbildungsabschluss vergleichbar ist“. Daran orientiert sieht die Verwaltungsvorschrift zu § 5 Abs. 4 vor, dass (5.4.1.) „der Besuch einer Ausbildungsstätte gleichwertig ist, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der dem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist“.

29

Während der Ausgangspunkt der Gleichwertigkeitsvergleiche in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am Vergleich der „Institutionen“ orientiert ist, und im Ausgangspunkt auf die Ausbildungsstätte „Hochschule“ abstellt, verschiebt die Verwaltungsvorschrift die Vergleichskriterien zu den Zugangsvoraussetzungen und dem Ausbildungsabschluss. Letzteres führte zu der Schlussfolgerung, dass für Bachelor- und Masterausbildung unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen erforderlich sind, da die Ausbildungsabschlüsse Bachelor und Master offenkundig nicht vergleichbar sind.

30

Der Senat ist der Auffassung, dass die Verwaltungsvorschrift, die im Übrigen auf dem Stand der letzten Änderung vom 20. Dezember 2001 (GMBl. S. 1143) insoweit noch nicht die Hochschulreform mit der Ausbildung konsekutiver Studiengänge abbildet, der vorliegenden Problematik nicht gerecht wird. Vielmehr geht es im Hinblick auf das das Masterstudium „ergänzende“ Auslandsstudium im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht darum, ob der Studiengang, in dem der Student im Ausland eingeschrieben ist, in jeder Hinsicht dem im Inland begonnenen Ausbildungsgang entspricht. Die entsprechende „Einpassung“ wird insoweit bereits durch das gesetzliche Kriterium der „Förderlichkeit“ nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG geleistet. Im Rahmen des Institutionenvergleichs nach § 5 Abs. 4 BAföG geht es lediglich darum, ob die Förderlichkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auch nicht dadurch zweifelhaft wird, dass die Institutionen als solche nicht vergleichbar sind. Es ist dabei nicht angemessen, vergleichbare Kriterien wie für einen Fachrichtungswechsel heranzuziehen, da die im Inland begonnene Fachrichtung nicht geändert wird, sondern lediglich durch den Besuch einer ausländischen Hochschule „ergänzt“ wird. Vor der Einführung konsekutiver Studiengänge in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge des Bologna-Prozesses waren die in der Verwaltungsvorschrift für die Vergleichbarkeit angegebenen Kriterien insoweit nicht negativ ausschlagend, weil Auslandsstudien auf Bachelor-Niveau in den einheitlichen Studiengang etwa wie vordem für die Diplomstudenten in Heidelberg in das Förderprogramm einbezogen werden konnten. Nach der Ausgestaltung der Studiengänge in konsekutiver Form kommt es im Sinne der ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Vergleichbarkeit nach § 5 Abs. 4 BAföG in erster Linie auf die in § 2 Abs. 1 BAföG angeführten Arten der Ausbildungsstätten an, hier mithin darauf, dass die Ausbildung jeweils eine Hochschulausbildung (§ 5 Abs. 4 Nr. 5 BAföG) darstellt. Die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang stellt dies nicht in Frage. Auch nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., juris, Rdnr. 15) ist neben dem Vergleich des Ausbildungsgangs ein gewichtiges Indiz, dass eine Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Ausbildungsnachweisen besteht. Dies ist durch die im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu prüfenden Voraussetzungen der Förderlichkeit und Anrechenbarkeit hier hinreichend gewährleistet.

31

Dass das Förderungsrecht auch im Übrigen ohne Rücksicht auf die Kriterien von Ausbildungsgang und Ausbildungsabschluss im Inland begonnene Ausbildungen im Ausland gleichsam „privilegiert“, geht auch aus der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG hervor, wonach ein berufsqualifizierend erworbener Abschluss im Ausland in solchen Fällen der Förderfähigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht hinderlich ist, die geplante weitere Ausbildung im Inland zu fördern.

32

Die Förderfähigkeit entfällt – anders als die Beklagte annehmen will – auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 1 BAföG, wonach die Ausbildung nur gefördert wird, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies ist hier nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin im Ausland in einem undergraduate-Studiengang eingeschrieben ist, da der „förderliche“ Besuch einer Hochschule im Ausland auf das im Inland zu absolvierende Masterstudium bezogen ist und im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Förderlichkeit und Anrechenbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG die Eignung nicht in Frage stehen kann.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

34

Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

35

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob für Studierende im Masterstudiengang die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang im Ausland die Förderung des Auslandsstudiums im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nach § 5 Abs. 4 BAföG entfallen lässt.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium und die entsprechende Anordnung der Erstattung der geleisteten Förderung. Sie studierte an der Universität Heidelberg seit dem Wintersemester 2006/2007 im Bachelor-Studiengang „Übersetzungswissenschaft“ (A-Sprache Deutsch, B-Sprache Russisch, C-Sprache Englisch). Dieses Studium schloss sie im September 2009 ab. Sodann nahm sie zum Wintersemester 2009/2010 den konsekutiven zweijährigen Masterstudiengang „Konferenzdolmetschen“ auf. Für ihr Studium erhält sie Förderleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -.

2

Am 12. März 2010 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Heriot-Watt University Edinburgh in der Fachrichtung Übersetzen/Dolmetschen vom 1. September bis 31. Dezember 2010. Hierbei handelt es sich um ein Auslandsstudium im Rahmen der Förderung nach dem Erasmus-Austauschprogramm. Nach Antritt des Auslandsstudiums übersandte die Klägerin der Beklagten das für die abschließende Bearbeitung des BAföG-Antrags noch erforderliche Certificate of enrolment (Immatrikulationsbescheinigung) der Heriot-Watt University vom 14. September 2010, das am 23. September bei der Beklagten einging. Danach ist sie als Studentin in „undergraduate studies“ mit der Teilnahme an Kursen im Bachelorlevel eingeschrieben.

3

Mit Bescheid vom 29. September 2010, dem intern ein Bearbeitungsvermerk vom 22. September 2010 zugrunde lag, bewilligte die Beklagte Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium der Klägerin von September bis Dezember 2010. Der Klägerin wurde ein Zweimonatsbetrag in Höhe von insgesamt 1.402,-- € angewiesen. Den Förderungsbescheid hob die Beklagte nach Eingang der Immatrikulationsbescheinigung mit weiterem Bescheid vom 27. September 2010 – abgesandt am 29. September 2010 – auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 SGB X auf, da der Förderungsbescheid rechtswidrig gewesen sei, weil die Förderungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang sei nicht ausreichend, da die Klägerin in Deutschland ein Masterstudium betreibe. Damit sei die gemäß § 5 Abs. 4 BAföG erforderliche Gleichwertigkeit zum inländischen Masterstudium nicht gegeben.

4

Die zuständige Erasmus-Koordinatorin der Universität Heidelberg teilte dazu im Nachgang mit, die Erasmus-Studierenden besuchten an der Heriot-Watt University immer die Lehrveranstaltungen im Fach Dolmetschen in dem auf Übersetzen und Dolmetschen spezialisierten dortigen Bachelor-Studiengang.

5

Ergänzend machte noch vor Ablauf der Klagefrist die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend: Sämtliche Studenten aus Heidelberg (BA, MA, Diplom) würden entsprechend einem Abkommen zwischen den Universitäten wegen der Vergleichbarkeit der Studiengänge als undergraduate eingestuft. In Heidelberg sei es nicht möglich, Konferenzdolmetschen bereits im Bachelor-Studiengang zu studieren. Den Studenten im Masterstudiengang Konferenzdolmetschen werde im Bewerbungsantrag für das Erasmus-Programm die Heriot-Watt University ausdrücklich als geeignet empfohlen.

6

Gegen den Rückforderungsbescheid hat die Klägerin am 21. Oktober 2010 Klage erhoben.

7

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 lehnte die Beklagte erneut förmlich die Förderung ab und wiederholte den Rücknahmeentscheid, ergänzend forderte sie die Klägerin auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 SGB X zur Erstattung der bisher geleisteten Förderungen in Höhe von 1.402,-- € auf. Dagegen hat die Klägerin, was die Ergänzung um die Rückforderung angeht, gesondert Klage erhoben.

8

Zur Begründung ihrer Klagen hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe sich für ein Auslandssemester an der Heriot-Watt University entschieden, weil diese die Partner-Universität der Universität in Heidelberg sei, die Konferenzdolmetschen als Studienfach anbiete. Auch die Studierenden im Masterstudiengang Konferenzdolmetschen würden in das undergraduate-Programm eingestuft, da dort bereits im Bachelor-Studium mit dem Dolmetschen begonnen werde. Es liege eine Gleichwertigkeit der Ausbildungen hinsichtlich des Konferenzdolmetschens vor. Die Gleichwertigkeit ergebe sich auch aus Ziffer 5.4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG. Auf den im Ausland zu erreichenden Abschluss allein könne es bei ansonsten gegebener Gleichwertigkeit der Studiengänge nicht ankommen. Wenn im Laufe des deutschen Bachelor-Studiums keine Möglichkeit bestehe, das Konferenzdolmetschen zu erlernen, könne der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen im Ausland mithin nicht entgegenstehen, dass eben dieser Stoff dort bereits im Bachelor-Studium vermittelt werde. Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium werde im Übrigen schon seit vielen Jahren genauso unter diesen Umständen für die Heriot-Watt University gewährt. Die Probleme gebe es offensichtlich nur deshalb, weil nunmehr auch der deutsche Studiengang in Bachelor und Master aufgeteilt worden sei. Es habe für die früheren, auch fortgeschrittenen Studierenden des Diplom-Studiengangs Dolmetschen nie eine Rolle gespielt, dass die Diplomstudenten ein Auslandssemester in einem undergraduate-Studiengang verbracht hätten.

9

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

10

den Bescheid vom 27. September 2010 und den Bescheid vom 28. Oktober 2010, letzteren soweit Erstattung der gezahlten Beträge gefordert werde, aufzuheben.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht: Die Gleichwertigkeit der Auslandsausbildung gemäß § 5 Abs. 4 BAföG sei vorliegend nicht gegeben. Der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte sei nur dann gleichwertig, wenn er bei vergleichbarer Qualifikation der vermittelten Ausbildung zu einem vergleichbaren Ausbildungsabschluss führe. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Neben der vergleichbaren Qualität der Ausbildung müsse auch ein vergleichbarer Ausbildungsabschluss vorliegen. Dies sei in dem undergraduate-Studium im Ausland nicht gegeben. Die Voraussetzungen der Ziffer 5.4.3 der BAföG-Verwaltungsvorschriften seien nicht erfüllt, da vorliegend im Hinblick auf den nicht vergleichbaren Ausbildungsabschluss eine Ausnahme von dem dort aufgestellten Grundsatz der Gleichwertigkeit zu machen sei.

14

Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Klagen mit Urteilen vom 10. Februar 2011 stattgegeben und den Rücknahmebescheid sowie den Erstattungsbescheid aufgehoben. Die Bescheide seien rechtswidrig, weil der zuvor erlassene Bewilligungsbescheid der Rechtslage entsprochen habe. Die Klägerin könne die Förderung ihres Auslandsstudiums beanspruchen, insbesondere fehle es nicht an den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 BAföG. Danach sei zwar die Gleichwertigkeit der im Ausland besuchten Ausbildungsstätte erforderlich. Nach BAföG-Verwaltungsvorschrift Ziffer 5.4.1 sei der Besuch dann gleichwertig, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führe, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstelle erzielten Abschluss gleichwertig sei. Nach Ziffer 5.4.3 der Verwaltungsvorschriften gelte der Besuch der Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig, wenn der Ausbildungsgang in eines der dort genannten Stipendien- oder Austauschprogramme des DAAD einbezogen sei. Hierzu gehöre auch das Erasmus-Programm, an dem die Klägerin teilgenommen habe. Die entsprechende Vermutung sei vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten nicht widerlegt. Dass die Klägerin formal nur in einem undergraduate-Studium eingeschrieben worden sei, reiche dafür nicht aus. Eine rein formale Betrachtungsweise werde der Problematik nicht gerecht. Sie beruhe lediglich auf der Umstellung der früheren Diplomstudiengänge in eine gestufte Bachelor-Master-Ausbildung. Im Übrigen lasse sich die genannte Vermutung nur in atypischen Sonderfällen widerlegen. Ein solcher Fall liege hier bereits nicht vor, denn die Problematik stelle sich wegen der erfolgten Umstellung des Studiensystems in Deutschland in einer Vielzahl von Fällen entsprechend.

15

Dagegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zugelassenen Berufungen eingelegt. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

16

Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest. Die Vermutungsregelung der Ziffer 5.4.3 der BAföG-Verwaltungsvorschriften sei auf die Konstellation eines gestuften Bachelor-Master-Studiengangs nicht anwendbar. Insoweit gehe die gesetzliche Regelung vor, die eine Gleichwertigkeit des Abschlusses verlange. Das von der Klägerin im Ausland aufgenommene Bachelor-Studium sei einem Master-Studium nicht gleichwertig. Auf die Länge der Bachelor-Ausbildung im Ausland komme es insoweit nicht an. Unerheblich sei, ob die deutsche Hochschule eine Anrechnung der erbrachten Studienleistungen vorsehe; es sei insoweit nicht ungewöhnlich, dass auch nicht gleichwertige Ausbildungsleistungen nach den Studienordnungen Anerkennung fänden. Dennoch könne dies nicht dazu führen, dass förderungsrechtlich die Gleichwertigkeit entgegen der Gesetzesregelung angenommen werde.

17

Die Beklagte beantragt,

18

unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2011 die Klagen abzuweisen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg.

21

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Rücknahmebescheid sowie den Bescheid über die Erstattung der ausgezahlten BAföG-Leistungen aufgehoben, denn die Bewilligung der BAföG-Leistungen für das Auslandsstudium der Klägerin leidet nicht – was hier einzig streitig ist – insoweit unter einem rechtlichen Mangel (§ 45 Abs. 1 SGB X), als die Voraussetzungen nach § 5 BAföG für die Förderung einer Ausbildung im Ausland nicht vorgelegen hätten.

22

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG – der Regelung der hier einschlägigen „ergänzenden Auslandsausbildung“ – wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und – da insoweit bei Hochschulen die gesetzlichen Ausnahmen nicht greifen – zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgesehene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann.

23

Eine solche Förderlichkeit des Studiums der Klägerin an der Heriot-Watt Universität vom 1. September bis 31. Dezember 2010 kann hier festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass das Studium in Edinburgh für das in Heidelberg von der Klägerin seit dem Wintersemester 2009/2010 aufgenommene Masterstudium im Studiengang „Konferenzdolmetschen“ förderlich war und auch eine Anrechnung im Sinne der genannten Vorschriften gewährleistet war. Die Klägerin hat dazu glaubhaft ausgeführt, dass nach den zwischen den Partner-Universitäten abgestimmten Vereinbarungen der Studienaufenthalt im Rahmen der Erasmus-Studienförderung für den MA-Konferenzdolmetscher als geeignet ausgewiesen war (vgl. Bewerbungsblatt für das Erasmus-Programm Bl. 59 der Verwaltungsakte). Entsprechend heißt es in dem vom DAAD zu verantwortenden Hinweisblatt an die Studierenden, dass man als „Erasmus-Studierender“ erwarten darf, dass zwischen der Heimat-Universität und der Gasthochschule eine institutionelle Vereinbarung besteht und dass die Heimathochschule die Aktivitäten, die während des Erasmus-Mobilitätszeitraums entsprechend der Lern- und Ausbildungsvereinbarung erfolgreich abgeschlossen werden, voll und ganz anerkennt (Bl. 66 der Verwaltungsakte). Dem entspricht die vom Seminar für Übersetzen und Dolmetschen der Heimat-Universität der Klägerin abgegebene Stellungnahme gegenüber der Beklagten vom 12. Oktober 2010 (Bl. 65 der Verwaltungsakte), dass inhaltlich eine Gleichwertigkeit zum Inlandsstudium gegeben sei, weil die Studierenden im Masterstudium aus Heidelberg das vierte Jahr der Lehrveranstaltungen im undergraduate-Studium in Edinburgh besuchten. Obwohl formell eine Bachelor-Ausbildung vorliege, sei der jetzige Austausch für die Studierenden dort inhaltlich angemessen. Was Dolmetschen angehe, seien die britischen Kommilitonen in diesem auf Übersetzen und Dolmetschen spezialisierten Bachelor-Studium schon im dritten Jahr und hätten, nachdem sie im zweiten und dritten Jahr im Ausland schon geübt hätten, im vierten Jahr wieder Lehrveranstaltungen im Fach Dolmetschen. Demgegenüber dauere das MA-Konferenzdolmetschen im Großbritannien nur ein Jahr und dieses werde erst nach Weihnachten bis zur Prüfung im Mai intensiver gelehrt, so dass die Einschreibung für Heidelberger Studierende im Master-Studium nicht sinnvoll sei (Bl. 56 der Verwaltungsakte).

24

Die Klägerin hatte Gelegenheit, während des zu fördernden Auslandsstudiums Kurse zu absolvieren, die auf Studienleistungen in ihrem Masterstudium in Heidelberg anrechenbar waren. Sie hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung insgesamt vier anrechenbare Kurse angeführt. Dies ist von der Beklagten nicht bestritten worden.

25

Der von der Beklagten geltend gemachte Einwand, eine solche Förderlichkeit des Auslandsstudiums könne nicht anerkannt werden, da es sich nach den vorgelegten Bescheinigungen um eine Einschreibung in ein undergraduate-Studium (vgl. Bl. 4 der Verwaltungsakte), mithin um eine Bachelor-Ausbildung gehandelt habe, ist unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht berechtigt. Zwar sind nach der Hochschul- und Studienstrukturreform mit den Änderungen zum Hochschulrahmengesetz weitgehend konsekutive Studiengänge eingeführt worden, wobei das Bachelor-Studium einen ersten berufsqualifizierten Abschluss darstellt, worauf die Master/Magister-Studiengänge aufbauen. Die Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG für ein Masterstudium setzt dementsprechend auch voraus, dass dieses auf einen Bachelor-Studiengang aufbaut. Aufgrund der durch Akkreditierungsorganisationen gewährleisteten Abstimmung der Studiengänge und Studieninhalte ist für die Verhältnisse des Studiums für das Inland auch ausgeschlossen, dass die Aufnahme eines Bachelor-Studiums als für die Ausbildung im Master-Studium förderlich angesehen werden könnte, was die Beklagte insoweit zu Recht geltend gemacht hat.

26

Im Hinblick auf ein „ergänzendes“ Auslandsstudium im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, das zeitlich begrenzt ist (§ 16 Abs. 1 BAföG), gilt dies nicht in gleichem Maße, vielmehr kann die Förderlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit abgestimmten Studienförderprogrammen wie etwa hier bei den Partner-Universitäten im Rahmen der Erasmus-Mobilitätsförderung zu bejahen sei. Die Auslegung der Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes muss den hochschulrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen zwar nicht lückenlos folgen, insbesondere wenn in Randbereichen die Abstimmung mit verwaltungspraktischen Schwierigkeiten verbunden wäre, sie wird sich indessen an den gewöhnlichen Gestaltungen eines sinnvollen Auslandsstudiums, wie es zwischen Partner-Universitäten vereinbart ist, orientieren müssen. Die Abstimmung zwischen den Studiengängen und den Studieninhalten bei der Verteilung des Ausbildungsstoffes ist im Rahmen der konsekutiven Studiengänge – wie sich den Ausführungen in der Stellungnahme der Universität Heidelberg entnehmen lässt – bei Auslandsstudien im Vergleich zu inländischen Studien nicht in derselben Weise gewährleistet. In diesem Sinne kann weiterhin – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – die in den BAföG-Verwaltungsvorschriften Ziffer 5.4.3 zugrunde gelegte Regel Anwendung finden, dass der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig angesehen werden kann, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder eines anderen vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dies ist hier bei dem vom DAAD getragenen Erasmus-Mobilitätsprogramm, an dem die Klägerin teilgenommen hat, der Fall.

27

Zwar gilt eine solche Regel nur „grundsätzlich“, wie die Beklagte besonders betonen will. Indessen liegen hier keine Umstände vor, die eine Ausnahme begründen würden. Der von der Beklagten insoweit allein herangezogene Umstand, dass die Ausbildung im Ausland formell im Bachelor-Studiengang erfolgt, ist dafür nicht ausschlaggebend. Ein Antragsteller wird in der Regel seiner Darlegungslast im Hinblick auf die Förderlichkeit dadurch gerecht, dass er auf den Aufenthalt im Rahmen eines der genannten Förderungsprogramme hinweist. Demgegenüber wird die Bejahung der Förderlichkeit erschwert, soweit die zu fördernde Inlandsausbildung noch nicht aufgenommen ist und ein Vergleich mit dem Ausbildungsprogramm im Ausland insoweit erschwert ist.

28

Die Förderlichkeit ist hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der einschränkenden Bestimmung in § 5 Abs. 4 BAföG zu verneinen. Danach gilt unter anderem Abs. 2 Nr. 1 BAföG nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von im Folgenden genannten im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist, hier gemäß Nr. 5 den Besuch von „höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen“. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die „Gleichwertigkeit“ nach § 5 Abs. 4 BAföG nach der Maßgabe festgestellt worden (vgl. Urteil vom 04.12.1997, 5 C 3.96 = BVerwGE 106, 1 - juris Rdnr. 15 -), dass die ausländische Ausbildungsförderungsstätte einer inländischen nach „Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem Ausbildungsabschluss vergleichbar ist“. Daran orientiert sieht die Verwaltungsvorschrift zu § 5 Abs. 4 vor, dass (5.4.1.) „der Besuch einer Ausbildungsstätte gleichwertig ist, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der dem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist“.

29

Während der Ausgangspunkt der Gleichwertigkeitsvergleiche in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am Vergleich der „Institutionen“ orientiert ist, und im Ausgangspunkt auf die Ausbildungsstätte „Hochschule“ abstellt, verschiebt die Verwaltungsvorschrift die Vergleichskriterien zu den Zugangsvoraussetzungen und dem Ausbildungsabschluss. Letzteres führte zu der Schlussfolgerung, dass für Bachelor- und Masterausbildung unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen erforderlich sind, da die Ausbildungsabschlüsse Bachelor und Master offenkundig nicht vergleichbar sind.

30

Der Senat ist der Auffassung, dass die Verwaltungsvorschrift, die im Übrigen auf dem Stand der letzten Änderung vom 20. Dezember 2001 (GMBl. S. 1143) insoweit noch nicht die Hochschulreform mit der Ausbildung konsekutiver Studiengänge abbildet, der vorliegenden Problematik nicht gerecht wird. Vielmehr geht es im Hinblick auf das das Masterstudium „ergänzende“ Auslandsstudium im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht darum, ob der Studiengang, in dem der Student im Ausland eingeschrieben ist, in jeder Hinsicht dem im Inland begonnenen Ausbildungsgang entspricht. Die entsprechende „Einpassung“ wird insoweit bereits durch das gesetzliche Kriterium der „Förderlichkeit“ nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG geleistet. Im Rahmen des Institutionenvergleichs nach § 5 Abs. 4 BAföG geht es lediglich darum, ob die Förderlichkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auch nicht dadurch zweifelhaft wird, dass die Institutionen als solche nicht vergleichbar sind. Es ist dabei nicht angemessen, vergleichbare Kriterien wie für einen Fachrichtungswechsel heranzuziehen, da die im Inland begonnene Fachrichtung nicht geändert wird, sondern lediglich durch den Besuch einer ausländischen Hochschule „ergänzt“ wird. Vor der Einführung konsekutiver Studiengänge in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge des Bologna-Prozesses waren die in der Verwaltungsvorschrift für die Vergleichbarkeit angegebenen Kriterien insoweit nicht negativ ausschlagend, weil Auslandsstudien auf Bachelor-Niveau in den einheitlichen Studiengang etwa wie vordem für die Diplomstudenten in Heidelberg in das Förderprogramm einbezogen werden konnten. Nach der Ausgestaltung der Studiengänge in konsekutiver Form kommt es im Sinne der ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Vergleichbarkeit nach § 5 Abs. 4 BAföG in erster Linie auf die in § 2 Abs. 1 BAföG angeführten Arten der Ausbildungsstätten an, hier mithin darauf, dass die Ausbildung jeweils eine Hochschulausbildung (§ 5 Abs. 4 Nr. 5 BAföG) darstellt. Die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang stellt dies nicht in Frage. Auch nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., juris, Rdnr. 15) ist neben dem Vergleich des Ausbildungsgangs ein gewichtiges Indiz, dass eine Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Ausbildungsnachweisen besteht. Dies ist durch die im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu prüfenden Voraussetzungen der Förderlichkeit und Anrechenbarkeit hier hinreichend gewährleistet.

31

Dass das Förderungsrecht auch im Übrigen ohne Rücksicht auf die Kriterien von Ausbildungsgang und Ausbildungsabschluss im Inland begonnene Ausbildungen im Ausland gleichsam „privilegiert“, geht auch aus der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG hervor, wonach ein berufsqualifizierend erworbener Abschluss im Ausland in solchen Fällen der Förderfähigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht hinderlich ist, die geplante weitere Ausbildung im Inland zu fördern.

32

Die Förderfähigkeit entfällt – anders als die Beklagte annehmen will – auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 1 BAföG, wonach die Ausbildung nur gefördert wird, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies ist hier nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin im Ausland in einem undergraduate-Studiengang eingeschrieben ist, da der „förderliche“ Besuch einer Hochschule im Ausland auf das im Inland zu absolvierende Masterstudium bezogen ist und im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Förderlichkeit und Anrechenbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG die Eignung nicht in Frage stehen kann.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

34

Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

35

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob für Studierende im Masterstudiengang die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang im Ausland die Förderung des Auslandsstudiums im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nach § 5 Abs. 4 BAföG entfallen lässt.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium und die entsprechende Anordnung der Erstattung der geleisteten Förderung. Sie studierte an der Universität Heidelberg seit dem Wintersemester 2006/2007 im Bachelor-Studiengang „Übersetzungswissenschaft“ (A-Sprache Deutsch, B-Sprache Russisch, C-Sprache Englisch). Dieses Studium schloss sie im September 2009 ab. Sodann nahm sie zum Wintersemester 2009/2010 den konsekutiven zweijährigen Masterstudiengang „Konferenzdolmetschen“ auf. Für ihr Studium erhält sie Förderleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -.

2

Am 12. März 2010 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Heriot-Watt University Edinburgh in der Fachrichtung Übersetzen/Dolmetschen vom 1. September bis 31. Dezember 2010. Hierbei handelt es sich um ein Auslandsstudium im Rahmen der Förderung nach dem Erasmus-Austauschprogramm. Nach Antritt des Auslandsstudiums übersandte die Klägerin der Beklagten das für die abschließende Bearbeitung des BAföG-Antrags noch erforderliche Certificate of enrolment (Immatrikulationsbescheinigung) der Heriot-Watt University vom 14. September 2010, das am 23. September bei der Beklagten einging. Danach ist sie als Studentin in „undergraduate studies“ mit der Teilnahme an Kursen im Bachelorlevel eingeschrieben.

3

Mit Bescheid vom 29. September 2010, dem intern ein Bearbeitungsvermerk vom 22. September 2010 zugrunde lag, bewilligte die Beklagte Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium der Klägerin von September bis Dezember 2010. Der Klägerin wurde ein Zweimonatsbetrag in Höhe von insgesamt 1.402,-- € angewiesen. Den Förderungsbescheid hob die Beklagte nach Eingang der Immatrikulationsbescheinigung mit weiterem Bescheid vom 27. September 2010 – abgesandt am 29. September 2010 – auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 SGB X auf, da der Förderungsbescheid rechtswidrig gewesen sei, weil die Förderungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang sei nicht ausreichend, da die Klägerin in Deutschland ein Masterstudium betreibe. Damit sei die gemäß § 5 Abs. 4 BAföG erforderliche Gleichwertigkeit zum inländischen Masterstudium nicht gegeben.

4

Die zuständige Erasmus-Koordinatorin der Universität Heidelberg teilte dazu im Nachgang mit, die Erasmus-Studierenden besuchten an der Heriot-Watt University immer die Lehrveranstaltungen im Fach Dolmetschen in dem auf Übersetzen und Dolmetschen spezialisierten dortigen Bachelor-Studiengang.

5

Ergänzend machte noch vor Ablauf der Klagefrist die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend: Sämtliche Studenten aus Heidelberg (BA, MA, Diplom) würden entsprechend einem Abkommen zwischen den Universitäten wegen der Vergleichbarkeit der Studiengänge als undergraduate eingestuft. In Heidelberg sei es nicht möglich, Konferenzdolmetschen bereits im Bachelor-Studiengang zu studieren. Den Studenten im Masterstudiengang Konferenzdolmetschen werde im Bewerbungsantrag für das Erasmus-Programm die Heriot-Watt University ausdrücklich als geeignet empfohlen.

6

Gegen den Rückforderungsbescheid hat die Klägerin am 21. Oktober 2010 Klage erhoben.

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Mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 lehnte die Beklagte erneut förmlich die Förderung ab und wiederholte den Rücknahmeentscheid, ergänzend forderte sie die Klägerin auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 SGB X zur Erstattung der bisher geleisteten Förderungen in Höhe von 1.402,-- € auf. Dagegen hat die Klägerin, was die Ergänzung um die Rückforderung angeht, gesondert Klage erhoben.

8

Zur Begründung ihrer Klagen hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe sich für ein Auslandssemester an der Heriot-Watt University entschieden, weil diese die Partner-Universität der Universität in Heidelberg sei, die Konferenzdolmetschen als Studienfach anbiete. Auch die Studierenden im Masterstudiengang Konferenzdolmetschen würden in das undergraduate-Programm eingestuft, da dort bereits im Bachelor-Studium mit dem Dolmetschen begonnen werde. Es liege eine Gleichwertigkeit der Ausbildungen hinsichtlich des Konferenzdolmetschens vor. Die Gleichwertigkeit ergebe sich auch aus Ziffer 5.4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG. Auf den im Ausland zu erreichenden Abschluss allein könne es bei ansonsten gegebener Gleichwertigkeit der Studiengänge nicht ankommen. Wenn im Laufe des deutschen Bachelor-Studiums keine Möglichkeit bestehe, das Konferenzdolmetschen zu erlernen, könne der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen im Ausland mithin nicht entgegenstehen, dass eben dieser Stoff dort bereits im Bachelor-Studium vermittelt werde. Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium werde im Übrigen schon seit vielen Jahren genauso unter diesen Umständen für die Heriot-Watt University gewährt. Die Probleme gebe es offensichtlich nur deshalb, weil nunmehr auch der deutsche Studiengang in Bachelor und Master aufgeteilt worden sei. Es habe für die früheren, auch fortgeschrittenen Studierenden des Diplom-Studiengangs Dolmetschen nie eine Rolle gespielt, dass die Diplomstudenten ein Auslandssemester in einem undergraduate-Studiengang verbracht hätten.

9

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

10

den Bescheid vom 27. September 2010 und den Bescheid vom 28. Oktober 2010, letzteren soweit Erstattung der gezahlten Beträge gefordert werde, aufzuheben.

11

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht: Die Gleichwertigkeit der Auslandsausbildung gemäß § 5 Abs. 4 BAföG sei vorliegend nicht gegeben. Der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte sei nur dann gleichwertig, wenn er bei vergleichbarer Qualifikation der vermittelten Ausbildung zu einem vergleichbaren Ausbildungsabschluss führe. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Neben der vergleichbaren Qualität der Ausbildung müsse auch ein vergleichbarer Ausbildungsabschluss vorliegen. Dies sei in dem undergraduate-Studium im Ausland nicht gegeben. Die Voraussetzungen der Ziffer 5.4.3 der BAföG-Verwaltungsvorschriften seien nicht erfüllt, da vorliegend im Hinblick auf den nicht vergleichbaren Ausbildungsabschluss eine Ausnahme von dem dort aufgestellten Grundsatz der Gleichwertigkeit zu machen sei.

14

Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Klagen mit Urteilen vom 10. Februar 2011 stattgegeben und den Rücknahmebescheid sowie den Erstattungsbescheid aufgehoben. Die Bescheide seien rechtswidrig, weil der zuvor erlassene Bewilligungsbescheid der Rechtslage entsprochen habe. Die Klägerin könne die Förderung ihres Auslandsstudiums beanspruchen, insbesondere fehle es nicht an den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 BAföG. Danach sei zwar die Gleichwertigkeit der im Ausland besuchten Ausbildungsstätte erforderlich. Nach BAföG-Verwaltungsvorschrift Ziffer 5.4.1 sei der Besuch dann gleichwertig, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führe, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstelle erzielten Abschluss gleichwertig sei. Nach Ziffer 5.4.3 der Verwaltungsvorschriften gelte der Besuch der Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig, wenn der Ausbildungsgang in eines der dort genannten Stipendien- oder Austauschprogramme des DAAD einbezogen sei. Hierzu gehöre auch das Erasmus-Programm, an dem die Klägerin teilgenommen habe. Die entsprechende Vermutung sei vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten nicht widerlegt. Dass die Klägerin formal nur in einem undergraduate-Studium eingeschrieben worden sei, reiche dafür nicht aus. Eine rein formale Betrachtungsweise werde der Problematik nicht gerecht. Sie beruhe lediglich auf der Umstellung der früheren Diplomstudiengänge in eine gestufte Bachelor-Master-Ausbildung. Im Übrigen lasse sich die genannte Vermutung nur in atypischen Sonderfällen widerlegen. Ein solcher Fall liege hier bereits nicht vor, denn die Problematik stelle sich wegen der erfolgten Umstellung des Studiensystems in Deutschland in einer Vielzahl von Fällen entsprechend.

15

Dagegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zugelassenen Berufungen eingelegt. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

16

Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest. Die Vermutungsregelung der Ziffer 5.4.3 der BAföG-Verwaltungsvorschriften sei auf die Konstellation eines gestuften Bachelor-Master-Studiengangs nicht anwendbar. Insoweit gehe die gesetzliche Regelung vor, die eine Gleichwertigkeit des Abschlusses verlange. Das von der Klägerin im Ausland aufgenommene Bachelor-Studium sei einem Master-Studium nicht gleichwertig. Auf die Länge der Bachelor-Ausbildung im Ausland komme es insoweit nicht an. Unerheblich sei, ob die deutsche Hochschule eine Anrechnung der erbrachten Studienleistungen vorsehe; es sei insoweit nicht ungewöhnlich, dass auch nicht gleichwertige Ausbildungsleistungen nach den Studienordnungen Anerkennung fänden. Dennoch könne dies nicht dazu führen, dass förderungsrechtlich die Gleichwertigkeit entgegen der Gesetzesregelung angenommen werde.

17

Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2011 die Klagen abzuweisen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg.

21

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Rücknahmebescheid sowie den Bescheid über die Erstattung der ausgezahlten BAföG-Leistungen aufgehoben, denn die Bewilligung der BAföG-Leistungen für das Auslandsstudium der Klägerin leidet nicht – was hier einzig streitig ist – insoweit unter einem rechtlichen Mangel (§ 45 Abs. 1 SGB X), als die Voraussetzungen nach § 5 BAföG für die Förderung einer Ausbildung im Ausland nicht vorgelegen hätten.

22

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG – der Regelung der hier einschlägigen „ergänzenden Auslandsausbildung“ – wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und – da insoweit bei Hochschulen die gesetzlichen Ausnahmen nicht greifen – zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgesehene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann.

23

Eine solche Förderlichkeit des Studiums der Klägerin an der Heriot-Watt Universität vom 1. September bis 31. Dezember 2010 kann hier festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass das Studium in Edinburgh für das in Heidelberg von der Klägerin seit dem Wintersemester 2009/2010 aufgenommene Masterstudium im Studiengang „Konferenzdolmetschen“ förderlich war und auch eine Anrechnung im Sinne der genannten Vorschriften gewährleistet war. Die Klägerin hat dazu glaubhaft ausgeführt, dass nach den zwischen den Partner-Universitäten abgestimmten Vereinbarungen der Studienaufenthalt im Rahmen der Erasmus-Studienförderung für den MA-Konferenzdolmetscher als geeignet ausgewiesen war (vgl. Bewerbungsblatt für das Erasmus-Programm Bl. 59 der Verwaltungsakte). Entsprechend heißt es in dem vom DAAD zu verantwortenden Hinweisblatt an die Studierenden, dass man als „Erasmus-Studierender“ erwarten darf, dass zwischen der Heimat-Universität und der Gasthochschule eine institutionelle Vereinbarung besteht und dass die Heimathochschule die Aktivitäten, die während des Erasmus-Mobilitätszeitraums entsprechend der Lern- und Ausbildungsvereinbarung erfolgreich abgeschlossen werden, voll und ganz anerkennt (Bl. 66 der Verwaltungsakte). Dem entspricht die vom Seminar für Übersetzen und Dolmetschen der Heimat-Universität der Klägerin abgegebene Stellungnahme gegenüber der Beklagten vom 12. Oktober 2010 (Bl. 65 der Verwaltungsakte), dass inhaltlich eine Gleichwertigkeit zum Inlandsstudium gegeben sei, weil die Studierenden im Masterstudium aus Heidelberg das vierte Jahr der Lehrveranstaltungen im undergraduate-Studium in Edinburgh besuchten. Obwohl formell eine Bachelor-Ausbildung vorliege, sei der jetzige Austausch für die Studierenden dort inhaltlich angemessen. Was Dolmetschen angehe, seien die britischen Kommilitonen in diesem auf Übersetzen und Dolmetschen spezialisierten Bachelor-Studium schon im dritten Jahr und hätten, nachdem sie im zweiten und dritten Jahr im Ausland schon geübt hätten, im vierten Jahr wieder Lehrveranstaltungen im Fach Dolmetschen. Demgegenüber dauere das MA-Konferenzdolmetschen im Großbritannien nur ein Jahr und dieses werde erst nach Weihnachten bis zur Prüfung im Mai intensiver gelehrt, so dass die Einschreibung für Heidelberger Studierende im Master-Studium nicht sinnvoll sei (Bl. 56 der Verwaltungsakte).

24

Die Klägerin hatte Gelegenheit, während des zu fördernden Auslandsstudiums Kurse zu absolvieren, die auf Studienleistungen in ihrem Masterstudium in Heidelberg anrechenbar waren. Sie hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung insgesamt vier anrechenbare Kurse angeführt. Dies ist von der Beklagten nicht bestritten worden.

25

Der von der Beklagten geltend gemachte Einwand, eine solche Förderlichkeit des Auslandsstudiums könne nicht anerkannt werden, da es sich nach den vorgelegten Bescheinigungen um eine Einschreibung in ein undergraduate-Studium (vgl. Bl. 4 der Verwaltungsakte), mithin um eine Bachelor-Ausbildung gehandelt habe, ist unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht berechtigt. Zwar sind nach der Hochschul- und Studienstrukturreform mit den Änderungen zum Hochschulrahmengesetz weitgehend konsekutive Studiengänge eingeführt worden, wobei das Bachelor-Studium einen ersten berufsqualifizierten Abschluss darstellt, worauf die Master/Magister-Studiengänge aufbauen. Die Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG für ein Masterstudium setzt dementsprechend auch voraus, dass dieses auf einen Bachelor-Studiengang aufbaut. Aufgrund der durch Akkreditierungsorganisationen gewährleisteten Abstimmung der Studiengänge und Studieninhalte ist für die Verhältnisse des Studiums für das Inland auch ausgeschlossen, dass die Aufnahme eines Bachelor-Studiums als für die Ausbildung im Master-Studium förderlich angesehen werden könnte, was die Beklagte insoweit zu Recht geltend gemacht hat.

26

Im Hinblick auf ein „ergänzendes“ Auslandsstudium im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, das zeitlich begrenzt ist (§ 16 Abs. 1 BAföG), gilt dies nicht in gleichem Maße, vielmehr kann die Förderlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit abgestimmten Studienförderprogrammen wie etwa hier bei den Partner-Universitäten im Rahmen der Erasmus-Mobilitätsförderung zu bejahen sei. Die Auslegung der Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes muss den hochschulrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen zwar nicht lückenlos folgen, insbesondere wenn in Randbereichen die Abstimmung mit verwaltungspraktischen Schwierigkeiten verbunden wäre, sie wird sich indessen an den gewöhnlichen Gestaltungen eines sinnvollen Auslandsstudiums, wie es zwischen Partner-Universitäten vereinbart ist, orientieren müssen. Die Abstimmung zwischen den Studiengängen und den Studieninhalten bei der Verteilung des Ausbildungsstoffes ist im Rahmen der konsekutiven Studiengänge – wie sich den Ausführungen in der Stellungnahme der Universität Heidelberg entnehmen lässt – bei Auslandsstudien im Vergleich zu inländischen Studien nicht in derselben Weise gewährleistet. In diesem Sinne kann weiterhin – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – die in den BAföG-Verwaltungsvorschriften Ziffer 5.4.3 zugrunde gelegte Regel Anwendung finden, dass der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig angesehen werden kann, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder eines anderen vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dies ist hier bei dem vom DAAD getragenen Erasmus-Mobilitätsprogramm, an dem die Klägerin teilgenommen hat, der Fall.

27

Zwar gilt eine solche Regel nur „grundsätzlich“, wie die Beklagte besonders betonen will. Indessen liegen hier keine Umstände vor, die eine Ausnahme begründen würden. Der von der Beklagten insoweit allein herangezogene Umstand, dass die Ausbildung im Ausland formell im Bachelor-Studiengang erfolgt, ist dafür nicht ausschlaggebend. Ein Antragsteller wird in der Regel seiner Darlegungslast im Hinblick auf die Förderlichkeit dadurch gerecht, dass er auf den Aufenthalt im Rahmen eines der genannten Förderungsprogramme hinweist. Demgegenüber wird die Bejahung der Förderlichkeit erschwert, soweit die zu fördernde Inlandsausbildung noch nicht aufgenommen ist und ein Vergleich mit dem Ausbildungsprogramm im Ausland insoweit erschwert ist.

28

Die Förderlichkeit ist hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der einschränkenden Bestimmung in § 5 Abs. 4 BAföG zu verneinen. Danach gilt unter anderem Abs. 2 Nr. 1 BAföG nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von im Folgenden genannten im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist, hier gemäß Nr. 5 den Besuch von „höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen“. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die „Gleichwertigkeit“ nach § 5 Abs. 4 BAföG nach der Maßgabe festgestellt worden (vgl. Urteil vom 04.12.1997, 5 C 3.96 = BVerwGE 106, 1 - juris Rdnr. 15 -), dass die ausländische Ausbildungsförderungsstätte einer inländischen nach „Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem Ausbildungsabschluss vergleichbar ist“. Daran orientiert sieht die Verwaltungsvorschrift zu § 5 Abs. 4 vor, dass (5.4.1.) „der Besuch einer Ausbildungsstätte gleichwertig ist, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der dem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist“.

29

Während der Ausgangspunkt der Gleichwertigkeitsvergleiche in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am Vergleich der „Institutionen“ orientiert ist, und im Ausgangspunkt auf die Ausbildungsstätte „Hochschule“ abstellt, verschiebt die Verwaltungsvorschrift die Vergleichskriterien zu den Zugangsvoraussetzungen und dem Ausbildungsabschluss. Letzteres führte zu der Schlussfolgerung, dass für Bachelor- und Masterausbildung unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen erforderlich sind, da die Ausbildungsabschlüsse Bachelor und Master offenkundig nicht vergleichbar sind.

30

Der Senat ist der Auffassung, dass die Verwaltungsvorschrift, die im Übrigen auf dem Stand der letzten Änderung vom 20. Dezember 2001 (GMBl. S. 1143) insoweit noch nicht die Hochschulreform mit der Ausbildung konsekutiver Studiengänge abbildet, der vorliegenden Problematik nicht gerecht wird. Vielmehr geht es im Hinblick auf das das Masterstudium „ergänzende“ Auslandsstudium im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht darum, ob der Studiengang, in dem der Student im Ausland eingeschrieben ist, in jeder Hinsicht dem im Inland begonnenen Ausbildungsgang entspricht. Die entsprechende „Einpassung“ wird insoweit bereits durch das gesetzliche Kriterium der „Förderlichkeit“ nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG geleistet. Im Rahmen des Institutionenvergleichs nach § 5 Abs. 4 BAföG geht es lediglich darum, ob die Förderlichkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auch nicht dadurch zweifelhaft wird, dass die Institutionen als solche nicht vergleichbar sind. Es ist dabei nicht angemessen, vergleichbare Kriterien wie für einen Fachrichtungswechsel heranzuziehen, da die im Inland begonnene Fachrichtung nicht geändert wird, sondern lediglich durch den Besuch einer ausländischen Hochschule „ergänzt“ wird. Vor der Einführung konsekutiver Studiengänge in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge des Bologna-Prozesses waren die in der Verwaltungsvorschrift für die Vergleichbarkeit angegebenen Kriterien insoweit nicht negativ ausschlagend, weil Auslandsstudien auf Bachelor-Niveau in den einheitlichen Studiengang etwa wie vordem für die Diplomstudenten in Heidelberg in das Förderprogramm einbezogen werden konnten. Nach der Ausgestaltung der Studiengänge in konsekutiver Form kommt es im Sinne der ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Vergleichbarkeit nach § 5 Abs. 4 BAföG in erster Linie auf die in § 2 Abs. 1 BAföG angeführten Arten der Ausbildungsstätten an, hier mithin darauf, dass die Ausbildung jeweils eine Hochschulausbildung (§ 5 Abs. 4 Nr. 5 BAföG) darstellt. Die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang stellt dies nicht in Frage. Auch nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., juris, Rdnr. 15) ist neben dem Vergleich des Ausbildungsgangs ein gewichtiges Indiz, dass eine Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Ausbildungsnachweisen besteht. Dies ist durch die im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu prüfenden Voraussetzungen der Förderlichkeit und Anrechenbarkeit hier hinreichend gewährleistet.

31

Dass das Förderungsrecht auch im Übrigen ohne Rücksicht auf die Kriterien von Ausbildungsgang und Ausbildungsabschluss im Inland begonnene Ausbildungen im Ausland gleichsam „privilegiert“, geht auch aus der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG hervor, wonach ein berufsqualifizierend erworbener Abschluss im Ausland in solchen Fällen der Förderfähigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht hinderlich ist, die geplante weitere Ausbildung im Inland zu fördern.

32

Die Förderfähigkeit entfällt – anders als die Beklagte annehmen will – auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 1 BAföG, wonach die Ausbildung nur gefördert wird, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies ist hier nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin im Ausland in einem undergraduate-Studiengang eingeschrieben ist, da der „förderliche“ Besuch einer Hochschule im Ausland auf das im Inland zu absolvierende Masterstudium bezogen ist und im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Förderlichkeit und Anrechenbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG die Eignung nicht in Frage stehen kann.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

34

Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

35

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob für Studierende im Masterstudiengang die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang im Ausland die Förderung des Auslandsstudiums im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nach § 5 Abs. 4 BAföG entfallen lässt.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.