Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Juli 2012 - 11 K 536/12
Tenor
Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 18. Januar 2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
| ||||||||||||||
| ||||||||||||||
| ||||||||||||||
| ||||||||||||||
| ||||||||||||||
| ||||||||||||||
|
| |||||||||||||
| ||||||||||||||
| ||||||||||||||
| ||||||||||||||
| ||||||||||||||
| ||||||||||||||
| ||||||||||||||
| ||||||||||||||
| ||||||||||||||
| ||||||||||||||
| ||||||||||||||
| ||||||||||||||
| ||||||||||||||
| ||||||||||||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Juli 2012 - 11 K 536/12
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Juli 2012 - 11 K 536/12
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Juli 2012 - 11 K 536/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium und die entsprechende Anordnung der Erstattung der geleisteten Förderung. Sie studierte an der Universität Heidelberg seit dem Wintersemester 2006/2007 im Bachelor-Studiengang „Übersetzungswissenschaft“ (A-Sprache Deutsch, B-Sprache Russisch, C-Sprache Englisch). Dieses Studium schloss sie im September 2009 ab. Sodann nahm sie zum Wintersemester 2009/2010 den konsekutiven zweijährigen Masterstudiengang „Konferenzdolmetschen“ auf. Für ihr Studium erhält sie Förderleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -.
- 2
Am 12. März 2010 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Heriot-Watt University Edinburgh in der Fachrichtung Übersetzen/Dolmetschen vom 1. September bis 31. Dezember 2010. Hierbei handelt es sich um ein Auslandsstudium im Rahmen der Förderung nach dem Erasmus-Austauschprogramm. Nach Antritt des Auslandsstudiums übersandte die Klägerin der Beklagten das für die abschließende Bearbeitung des BAföG-Antrags noch erforderliche Certificate of enrolment (Immatrikulationsbescheinigung) der Heriot-Watt University vom 14. September 2010, das am 23. September bei der Beklagten einging. Danach ist sie als Studentin in „undergraduate studies“ mit der Teilnahme an Kursen im Bachelorlevel eingeschrieben.
- 3
Mit Bescheid vom 29. September 2010, dem intern ein Bearbeitungsvermerk vom 22. September 2010 zugrunde lag, bewilligte die Beklagte Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium der Klägerin von September bis Dezember 2010. Der Klägerin wurde ein Zweimonatsbetrag in Höhe von insgesamt 1.402,-- € angewiesen. Den Förderungsbescheid hob die Beklagte nach Eingang der Immatrikulationsbescheinigung mit weiterem Bescheid vom 27. September 2010 – abgesandt am 29. September 2010 – auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 SGB X auf, da der Förderungsbescheid rechtswidrig gewesen sei, weil die Förderungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang sei nicht ausreichend, da die Klägerin in Deutschland ein Masterstudium betreibe. Damit sei die gemäß § 5 Abs. 4 BAföG erforderliche Gleichwertigkeit zum inländischen Masterstudium nicht gegeben.
- 4
Die zuständige Erasmus-Koordinatorin der Universität Heidelberg teilte dazu im Nachgang mit, die Erasmus-Studierenden besuchten an der Heriot-Watt University immer die Lehrveranstaltungen im Fach Dolmetschen in dem auf Übersetzen und Dolmetschen spezialisierten dortigen Bachelor-Studiengang.
- 5
Ergänzend machte noch vor Ablauf der Klagefrist die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend: Sämtliche Studenten aus Heidelberg (BA, MA, Diplom) würden entsprechend einem Abkommen zwischen den Universitäten wegen der Vergleichbarkeit der Studiengänge als undergraduate eingestuft. In Heidelberg sei es nicht möglich, Konferenzdolmetschen bereits im Bachelor-Studiengang zu studieren. Den Studenten im Masterstudiengang Konferenzdolmetschen werde im Bewerbungsantrag für das Erasmus-Programm die Heriot-Watt University ausdrücklich als geeignet empfohlen.
- 6
Gegen den Rückforderungsbescheid hat die Klägerin am 21. Oktober 2010 Klage erhoben.
- 7
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 lehnte die Beklagte erneut förmlich die Förderung ab und wiederholte den Rücknahmeentscheid, ergänzend forderte sie die Klägerin auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 SGB X zur Erstattung der bisher geleisteten Förderungen in Höhe von 1.402,-- € auf. Dagegen hat die Klägerin, was die Ergänzung um die Rückforderung angeht, gesondert Klage erhoben.
- 8
Zur Begründung ihrer Klagen hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe sich für ein Auslandssemester an der Heriot-Watt University entschieden, weil diese die Partner-Universität der Universität in Heidelberg sei, die Konferenzdolmetschen als Studienfach anbiete. Auch die Studierenden im Masterstudiengang Konferenzdolmetschen würden in das undergraduate-Programm eingestuft, da dort bereits im Bachelor-Studium mit dem Dolmetschen begonnen werde. Es liege eine Gleichwertigkeit der Ausbildungen hinsichtlich des Konferenzdolmetschens vor. Die Gleichwertigkeit ergebe sich auch aus Ziffer 5.4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG. Auf den im Ausland zu erreichenden Abschluss allein könne es bei ansonsten gegebener Gleichwertigkeit der Studiengänge nicht ankommen. Wenn im Laufe des deutschen Bachelor-Studiums keine Möglichkeit bestehe, das Konferenzdolmetschen zu erlernen, könne der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen im Ausland mithin nicht entgegenstehen, dass eben dieser Stoff dort bereits im Bachelor-Studium vermittelt werde. Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium werde im Übrigen schon seit vielen Jahren genauso unter diesen Umständen für die Heriot-Watt University gewährt. Die Probleme gebe es offensichtlich nur deshalb, weil nunmehr auch der deutsche Studiengang in Bachelor und Master aufgeteilt worden sei. Es habe für die früheren, auch fortgeschrittenen Studierenden des Diplom-Studiengangs Dolmetschen nie eine Rolle gespielt, dass die Diplomstudenten ein Auslandssemester in einem undergraduate-Studiengang verbracht hätten.
- 9
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
- 10
den Bescheid vom 27. September 2010 und den Bescheid vom 28. Oktober 2010, letzteren soweit Erstattung der gezahlten Beträge gefordert werde, aufzuheben.
- 11
Die Beklagte hat beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht: Die Gleichwertigkeit der Auslandsausbildung gemäß § 5 Abs. 4 BAföG sei vorliegend nicht gegeben. Der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte sei nur dann gleichwertig, wenn er bei vergleichbarer Qualifikation der vermittelten Ausbildung zu einem vergleichbaren Ausbildungsabschluss führe. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Neben der vergleichbaren Qualität der Ausbildung müsse auch ein vergleichbarer Ausbildungsabschluss vorliegen. Dies sei in dem undergraduate-Studium im Ausland nicht gegeben. Die Voraussetzungen der Ziffer 5.4.3 der BAföG-Verwaltungsvorschriften seien nicht erfüllt, da vorliegend im Hinblick auf den nicht vergleichbaren Ausbildungsabschluss eine Ausnahme von dem dort aufgestellten Grundsatz der Gleichwertigkeit zu machen sei.
- 14
Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Klagen mit Urteilen vom 10. Februar 2011 stattgegeben und den Rücknahmebescheid sowie den Erstattungsbescheid aufgehoben. Die Bescheide seien rechtswidrig, weil der zuvor erlassene Bewilligungsbescheid der Rechtslage entsprochen habe. Die Klägerin könne die Förderung ihres Auslandsstudiums beanspruchen, insbesondere fehle es nicht an den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 BAföG. Danach sei zwar die Gleichwertigkeit der im Ausland besuchten Ausbildungsstätte erforderlich. Nach BAföG-Verwaltungsvorschrift Ziffer 5.4.1 sei der Besuch dann gleichwertig, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führe, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstelle erzielten Abschluss gleichwertig sei. Nach Ziffer 5.4.3 der Verwaltungsvorschriften gelte der Besuch der Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig, wenn der Ausbildungsgang in eines der dort genannten Stipendien- oder Austauschprogramme des DAAD einbezogen sei. Hierzu gehöre auch das Erasmus-Programm, an dem die Klägerin teilgenommen habe. Die entsprechende Vermutung sei vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten nicht widerlegt. Dass die Klägerin formal nur in einem undergraduate-Studium eingeschrieben worden sei, reiche dafür nicht aus. Eine rein formale Betrachtungsweise werde der Problematik nicht gerecht. Sie beruhe lediglich auf der Umstellung der früheren Diplomstudiengänge in eine gestufte Bachelor-Master-Ausbildung. Im Übrigen lasse sich die genannte Vermutung nur in atypischen Sonderfällen widerlegen. Ein solcher Fall liege hier bereits nicht vor, denn die Problematik stelle sich wegen der erfolgten Umstellung des Studiensystems in Deutschland in einer Vielzahl von Fällen entsprechend.
- 15
Dagegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zugelassenen Berufungen eingelegt. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
- 16
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest. Die Vermutungsregelung der Ziffer 5.4.3 der BAföG-Verwaltungsvorschriften sei auf die Konstellation eines gestuften Bachelor-Master-Studiengangs nicht anwendbar. Insoweit gehe die gesetzliche Regelung vor, die eine Gleichwertigkeit des Abschlusses verlange. Das von der Klägerin im Ausland aufgenommene Bachelor-Studium sei einem Master-Studium nicht gleichwertig. Auf die Länge der Bachelor-Ausbildung im Ausland komme es insoweit nicht an. Unerheblich sei, ob die deutsche Hochschule eine Anrechnung der erbrachten Studienleistungen vorsehe; es sei insoweit nicht ungewöhnlich, dass auch nicht gleichwertige Ausbildungsleistungen nach den Studienordnungen Anerkennung fänden. Dennoch könne dies nicht dazu führen, dass förderungsrechtlich die Gleichwertigkeit entgegen der Gesetzesregelung angenommen werde.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2011 die Klagen abzuweisen.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 20
Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg.
- 21
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Rücknahmebescheid sowie den Bescheid über die Erstattung der ausgezahlten BAföG-Leistungen aufgehoben, denn die Bewilligung der BAföG-Leistungen für das Auslandsstudium der Klägerin leidet nicht – was hier einzig streitig ist – insoweit unter einem rechtlichen Mangel (§ 45 Abs. 1 SGB X), als die Voraussetzungen nach § 5 BAföG für die Förderung einer Ausbildung im Ausland nicht vorgelegen hätten.
- 22
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG – der Regelung der hier einschlägigen „ergänzenden Auslandsausbildung“ – wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und – da insoweit bei Hochschulen die gesetzlichen Ausnahmen nicht greifen – zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgesehene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann.
- 23
Eine solche Förderlichkeit des Studiums der Klägerin an der Heriot-Watt Universität vom 1. September bis 31. Dezember 2010 kann hier festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass das Studium in Edinburgh für das in Heidelberg von der Klägerin seit dem Wintersemester 2009/2010 aufgenommene Masterstudium im Studiengang „Konferenzdolmetschen“ förderlich war und auch eine Anrechnung im Sinne der genannten Vorschriften gewährleistet war. Die Klägerin hat dazu glaubhaft ausgeführt, dass nach den zwischen den Partner-Universitäten abgestimmten Vereinbarungen der Studienaufenthalt im Rahmen der Erasmus-Studienförderung für den MA-Konferenzdolmetscher als geeignet ausgewiesen war (vgl. Bewerbungsblatt für das Erasmus-Programm Bl. 59 der Verwaltungsakte). Entsprechend heißt es in dem vom DAAD zu verantwortenden Hinweisblatt an die Studierenden, dass man als „Erasmus-Studierender“ erwarten darf, dass zwischen der Heimat-Universität und der Gasthochschule eine institutionelle Vereinbarung besteht und dass die Heimathochschule die Aktivitäten, die während des Erasmus-Mobilitätszeitraums entsprechend der Lern- und Ausbildungsvereinbarung erfolgreich abgeschlossen werden, voll und ganz anerkennt (Bl. 66 der Verwaltungsakte). Dem entspricht die vom Seminar für Übersetzen und Dolmetschen der Heimat-Universität der Klägerin abgegebene Stellungnahme gegenüber der Beklagten vom 12. Oktober 2010 (Bl. 65 der Verwaltungsakte), dass inhaltlich eine Gleichwertigkeit zum Inlandsstudium gegeben sei, weil die Studierenden im Masterstudium aus Heidelberg das vierte Jahr der Lehrveranstaltungen im undergraduate-Studium in Edinburgh besuchten. Obwohl formell eine Bachelor-Ausbildung vorliege, sei der jetzige Austausch für die Studierenden dort inhaltlich angemessen. Was Dolmetschen angehe, seien die britischen Kommilitonen in diesem auf Übersetzen und Dolmetschen spezialisierten Bachelor-Studium schon im dritten Jahr und hätten, nachdem sie im zweiten und dritten Jahr im Ausland schon geübt hätten, im vierten Jahr wieder Lehrveranstaltungen im Fach Dolmetschen. Demgegenüber dauere das MA-Konferenzdolmetschen im Großbritannien nur ein Jahr und dieses werde erst nach Weihnachten bis zur Prüfung im Mai intensiver gelehrt, so dass die Einschreibung für Heidelberger Studierende im Master-Studium nicht sinnvoll sei (Bl. 56 der Verwaltungsakte).
- 24
Die Klägerin hatte Gelegenheit, während des zu fördernden Auslandsstudiums Kurse zu absolvieren, die auf Studienleistungen in ihrem Masterstudium in Heidelberg anrechenbar waren. Sie hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung insgesamt vier anrechenbare Kurse angeführt. Dies ist von der Beklagten nicht bestritten worden.
- 25
Der von der Beklagten geltend gemachte Einwand, eine solche Förderlichkeit des Auslandsstudiums könne nicht anerkannt werden, da es sich nach den vorgelegten Bescheinigungen um eine Einschreibung in ein undergraduate-Studium (vgl. Bl. 4 der Verwaltungsakte), mithin um eine Bachelor-Ausbildung gehandelt habe, ist unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht berechtigt. Zwar sind nach der Hochschul- und Studienstrukturreform mit den Änderungen zum Hochschulrahmengesetz weitgehend konsekutive Studiengänge eingeführt worden, wobei das Bachelor-Studium einen ersten berufsqualifizierten Abschluss darstellt, worauf die Master/Magister-Studiengänge aufbauen. Die Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG für ein Masterstudium setzt dementsprechend auch voraus, dass dieses auf einen Bachelor-Studiengang aufbaut. Aufgrund der durch Akkreditierungsorganisationen gewährleisteten Abstimmung der Studiengänge und Studieninhalte ist für die Verhältnisse des Studiums für das Inland auch ausgeschlossen, dass die Aufnahme eines Bachelor-Studiums als für die Ausbildung im Master-Studium förderlich angesehen werden könnte, was die Beklagte insoweit zu Recht geltend gemacht hat.
- 26
Im Hinblick auf ein „ergänzendes“ Auslandsstudium im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, das zeitlich begrenzt ist (§ 16 Abs. 1 BAföG), gilt dies nicht in gleichem Maße, vielmehr kann die Förderlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit abgestimmten Studienförderprogrammen wie etwa hier bei den Partner-Universitäten im Rahmen der Erasmus-Mobilitätsförderung zu bejahen sei. Die Auslegung der Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes muss den hochschulrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen zwar nicht lückenlos folgen, insbesondere wenn in Randbereichen die Abstimmung mit verwaltungspraktischen Schwierigkeiten verbunden wäre, sie wird sich indessen an den gewöhnlichen Gestaltungen eines sinnvollen Auslandsstudiums, wie es zwischen Partner-Universitäten vereinbart ist, orientieren müssen. Die Abstimmung zwischen den Studiengängen und den Studieninhalten bei der Verteilung des Ausbildungsstoffes ist im Rahmen der konsekutiven Studiengänge – wie sich den Ausführungen in der Stellungnahme der Universität Heidelberg entnehmen lässt – bei Auslandsstudien im Vergleich zu inländischen Studien nicht in derselben Weise gewährleistet. In diesem Sinne kann weiterhin – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – die in den BAföG-Verwaltungsvorschriften Ziffer 5.4.3 zugrunde gelegte Regel Anwendung finden, dass der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig angesehen werden kann, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder eines anderen vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dies ist hier bei dem vom DAAD getragenen Erasmus-Mobilitätsprogramm, an dem die Klägerin teilgenommen hat, der Fall.
- 27
Zwar gilt eine solche Regel nur „grundsätzlich“, wie die Beklagte besonders betonen will. Indessen liegen hier keine Umstände vor, die eine Ausnahme begründen würden. Der von der Beklagten insoweit allein herangezogene Umstand, dass die Ausbildung im Ausland formell im Bachelor-Studiengang erfolgt, ist dafür nicht ausschlaggebend. Ein Antragsteller wird in der Regel seiner Darlegungslast im Hinblick auf die Förderlichkeit dadurch gerecht, dass er auf den Aufenthalt im Rahmen eines der genannten Förderungsprogramme hinweist. Demgegenüber wird die Bejahung der Förderlichkeit erschwert, soweit die zu fördernde Inlandsausbildung noch nicht aufgenommen ist und ein Vergleich mit dem Ausbildungsprogramm im Ausland insoweit erschwert ist.
- 28
Die Förderlichkeit ist hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der einschränkenden Bestimmung in § 5 Abs. 4 BAföG zu verneinen. Danach gilt unter anderem Abs. 2 Nr. 1 BAföG nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von im Folgenden genannten im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist, hier gemäß Nr. 5 den Besuch von „höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen“. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die „Gleichwertigkeit“ nach § 5 Abs. 4 BAföG nach der Maßgabe festgestellt worden (vgl. Urteil vom 04.12.1997, 5 C 3.96 = BVerwGE 106, 1 - juris Rdnr. 15 -), dass die ausländische Ausbildungsförderungsstätte einer inländischen nach „Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem Ausbildungsabschluss vergleichbar ist“. Daran orientiert sieht die Verwaltungsvorschrift zu § 5 Abs. 4 vor, dass (5.4.1.) „der Besuch einer Ausbildungsstätte gleichwertig ist, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der dem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist“.
- 29
Während der Ausgangspunkt der Gleichwertigkeitsvergleiche in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am Vergleich der „Institutionen“ orientiert ist, und im Ausgangspunkt auf die Ausbildungsstätte „Hochschule“ abstellt, verschiebt die Verwaltungsvorschrift die Vergleichskriterien zu den Zugangsvoraussetzungen und dem Ausbildungsabschluss. Letzteres führte zu der Schlussfolgerung, dass für Bachelor- und Masterausbildung unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen erforderlich sind, da die Ausbildungsabschlüsse Bachelor und Master offenkundig nicht vergleichbar sind.
- 30
Der Senat ist der Auffassung, dass die Verwaltungsvorschrift, die im Übrigen auf dem Stand der letzten Änderung vom 20. Dezember 2001 (GMBl. S. 1143) insoweit noch nicht die Hochschulreform mit der Ausbildung konsekutiver Studiengänge abbildet, der vorliegenden Problematik nicht gerecht wird. Vielmehr geht es im Hinblick auf das das Masterstudium „ergänzende“ Auslandsstudium im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht darum, ob der Studiengang, in dem der Student im Ausland eingeschrieben ist, in jeder Hinsicht dem im Inland begonnenen Ausbildungsgang entspricht. Die entsprechende „Einpassung“ wird insoweit bereits durch das gesetzliche Kriterium der „Förderlichkeit“ nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG geleistet. Im Rahmen des Institutionenvergleichs nach § 5 Abs. 4 BAföG geht es lediglich darum, ob die Förderlichkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auch nicht dadurch zweifelhaft wird, dass die Institutionen als solche nicht vergleichbar sind. Es ist dabei nicht angemessen, vergleichbare Kriterien wie für einen Fachrichtungswechsel heranzuziehen, da die im Inland begonnene Fachrichtung nicht geändert wird, sondern lediglich durch den Besuch einer ausländischen Hochschule „ergänzt“ wird. Vor der Einführung konsekutiver Studiengänge in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge des Bologna-Prozesses waren die in der Verwaltungsvorschrift für die Vergleichbarkeit angegebenen Kriterien insoweit nicht negativ ausschlagend, weil Auslandsstudien auf Bachelor-Niveau in den einheitlichen Studiengang etwa wie vordem für die Diplomstudenten in Heidelberg in das Förderprogramm einbezogen werden konnten. Nach der Ausgestaltung der Studiengänge in konsekutiver Form kommt es im Sinne der ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Vergleichbarkeit nach § 5 Abs. 4 BAföG in erster Linie auf die in § 2 Abs. 1 BAföG angeführten Arten der Ausbildungsstätten an, hier mithin darauf, dass die Ausbildung jeweils eine Hochschulausbildung (§ 5 Abs. 4 Nr. 5 BAföG) darstellt. Die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang stellt dies nicht in Frage. Auch nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., juris, Rdnr. 15) ist neben dem Vergleich des Ausbildungsgangs ein gewichtiges Indiz, dass eine Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Ausbildungsnachweisen besteht. Dies ist durch die im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu prüfenden Voraussetzungen der Förderlichkeit und Anrechenbarkeit hier hinreichend gewährleistet.
- 31
Dass das Förderungsrecht auch im Übrigen ohne Rücksicht auf die Kriterien von Ausbildungsgang und Ausbildungsabschluss im Inland begonnene Ausbildungen im Ausland gleichsam „privilegiert“, geht auch aus der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG hervor, wonach ein berufsqualifizierend erworbener Abschluss im Ausland in solchen Fällen der Förderfähigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht hinderlich ist, die geplante weitere Ausbildung im Inland zu fördern.
- 32
Die Förderfähigkeit entfällt – anders als die Beklagte annehmen will – auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 1 BAföG, wonach die Ausbildung nur gefördert wird, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies ist hier nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin im Ausland in einem undergraduate-Studiengang eingeschrieben ist, da der „förderliche“ Besuch einer Hochschule im Ausland auf das im Inland zu absolvierende Masterstudium bezogen ist und im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Förderlichkeit und Anrechenbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG die Eignung nicht in Frage stehen kann.
- 33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
- 34
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
- 35
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob für Studierende im Masterstudiengang die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang im Ausland die Förderung des Auslandsstudiums im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nach § 5 Abs. 4 BAföG entfallen lässt.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium und die entsprechende Anordnung der Erstattung der geleisteten Förderung. Sie studierte an der Universität Heidelberg seit dem Wintersemester 2006/2007 im Bachelor-Studiengang „Übersetzungswissenschaft“ (A-Sprache Deutsch, B-Sprache Russisch, C-Sprache Englisch). Dieses Studium schloss sie im September 2009 ab. Sodann nahm sie zum Wintersemester 2009/2010 den konsekutiven zweijährigen Masterstudiengang „Konferenzdolmetschen“ auf. Für ihr Studium erhält sie Förderleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -.
- 2
Am 12. März 2010 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Heriot-Watt University Edinburgh in der Fachrichtung Übersetzen/Dolmetschen vom 1. September bis 31. Dezember 2010. Hierbei handelt es sich um ein Auslandsstudium im Rahmen der Förderung nach dem Erasmus-Austauschprogramm. Nach Antritt des Auslandsstudiums übersandte die Klägerin der Beklagten das für die abschließende Bearbeitung des BAföG-Antrags noch erforderliche Certificate of enrolment (Immatrikulationsbescheinigung) der Heriot-Watt University vom 14. September 2010, das am 23. September bei der Beklagten einging. Danach ist sie als Studentin in „undergraduate studies“ mit der Teilnahme an Kursen im Bachelorlevel eingeschrieben.
- 3
Mit Bescheid vom 29. September 2010, dem intern ein Bearbeitungsvermerk vom 22. September 2010 zugrunde lag, bewilligte die Beklagte Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium der Klägerin von September bis Dezember 2010. Der Klägerin wurde ein Zweimonatsbetrag in Höhe von insgesamt 1.402,-- € angewiesen. Den Förderungsbescheid hob die Beklagte nach Eingang der Immatrikulationsbescheinigung mit weiterem Bescheid vom 27. September 2010 – abgesandt am 29. September 2010 – auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 SGB X auf, da der Förderungsbescheid rechtswidrig gewesen sei, weil die Förderungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang sei nicht ausreichend, da die Klägerin in Deutschland ein Masterstudium betreibe. Damit sei die gemäß § 5 Abs. 4 BAföG erforderliche Gleichwertigkeit zum inländischen Masterstudium nicht gegeben.
- 4
Die zuständige Erasmus-Koordinatorin der Universität Heidelberg teilte dazu im Nachgang mit, die Erasmus-Studierenden besuchten an der Heriot-Watt University immer die Lehrveranstaltungen im Fach Dolmetschen in dem auf Übersetzen und Dolmetschen spezialisierten dortigen Bachelor-Studiengang.
- 5
Ergänzend machte noch vor Ablauf der Klagefrist die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend: Sämtliche Studenten aus Heidelberg (BA, MA, Diplom) würden entsprechend einem Abkommen zwischen den Universitäten wegen der Vergleichbarkeit der Studiengänge als undergraduate eingestuft. In Heidelberg sei es nicht möglich, Konferenzdolmetschen bereits im Bachelor-Studiengang zu studieren. Den Studenten im Masterstudiengang Konferenzdolmetschen werde im Bewerbungsantrag für das Erasmus-Programm die Heriot-Watt University ausdrücklich als geeignet empfohlen.
- 6
Gegen den Rückforderungsbescheid hat die Klägerin am 21. Oktober 2010 Klage erhoben.
- 7
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 lehnte die Beklagte erneut förmlich die Förderung ab und wiederholte den Rücknahmeentscheid, ergänzend forderte sie die Klägerin auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 SGB X zur Erstattung der bisher geleisteten Förderungen in Höhe von 1.402,-- € auf. Dagegen hat die Klägerin, was die Ergänzung um die Rückforderung angeht, gesondert Klage erhoben.
- 8
Zur Begründung ihrer Klagen hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe sich für ein Auslandssemester an der Heriot-Watt University entschieden, weil diese die Partner-Universität der Universität in Heidelberg sei, die Konferenzdolmetschen als Studienfach anbiete. Auch die Studierenden im Masterstudiengang Konferenzdolmetschen würden in das undergraduate-Programm eingestuft, da dort bereits im Bachelor-Studium mit dem Dolmetschen begonnen werde. Es liege eine Gleichwertigkeit der Ausbildungen hinsichtlich des Konferenzdolmetschens vor. Die Gleichwertigkeit ergebe sich auch aus Ziffer 5.4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG. Auf den im Ausland zu erreichenden Abschluss allein könne es bei ansonsten gegebener Gleichwertigkeit der Studiengänge nicht ankommen. Wenn im Laufe des deutschen Bachelor-Studiums keine Möglichkeit bestehe, das Konferenzdolmetschen zu erlernen, könne der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen im Ausland mithin nicht entgegenstehen, dass eben dieser Stoff dort bereits im Bachelor-Studium vermittelt werde. Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium werde im Übrigen schon seit vielen Jahren genauso unter diesen Umständen für die Heriot-Watt University gewährt. Die Probleme gebe es offensichtlich nur deshalb, weil nunmehr auch der deutsche Studiengang in Bachelor und Master aufgeteilt worden sei. Es habe für die früheren, auch fortgeschrittenen Studierenden des Diplom-Studiengangs Dolmetschen nie eine Rolle gespielt, dass die Diplomstudenten ein Auslandssemester in einem undergraduate-Studiengang verbracht hätten.
- 9
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
- 10
den Bescheid vom 27. September 2010 und den Bescheid vom 28. Oktober 2010, letzteren soweit Erstattung der gezahlten Beträge gefordert werde, aufzuheben.
- 11
Die Beklagte hat beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht: Die Gleichwertigkeit der Auslandsausbildung gemäß § 5 Abs. 4 BAföG sei vorliegend nicht gegeben. Der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte sei nur dann gleichwertig, wenn er bei vergleichbarer Qualifikation der vermittelten Ausbildung zu einem vergleichbaren Ausbildungsabschluss führe. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Neben der vergleichbaren Qualität der Ausbildung müsse auch ein vergleichbarer Ausbildungsabschluss vorliegen. Dies sei in dem undergraduate-Studium im Ausland nicht gegeben. Die Voraussetzungen der Ziffer 5.4.3 der BAföG-Verwaltungsvorschriften seien nicht erfüllt, da vorliegend im Hinblick auf den nicht vergleichbaren Ausbildungsabschluss eine Ausnahme von dem dort aufgestellten Grundsatz der Gleichwertigkeit zu machen sei.
- 14
Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Klagen mit Urteilen vom 10. Februar 2011 stattgegeben und den Rücknahmebescheid sowie den Erstattungsbescheid aufgehoben. Die Bescheide seien rechtswidrig, weil der zuvor erlassene Bewilligungsbescheid der Rechtslage entsprochen habe. Die Klägerin könne die Förderung ihres Auslandsstudiums beanspruchen, insbesondere fehle es nicht an den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 BAföG. Danach sei zwar die Gleichwertigkeit der im Ausland besuchten Ausbildungsstätte erforderlich. Nach BAföG-Verwaltungsvorschrift Ziffer 5.4.1 sei der Besuch dann gleichwertig, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führe, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstelle erzielten Abschluss gleichwertig sei. Nach Ziffer 5.4.3 der Verwaltungsvorschriften gelte der Besuch der Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig, wenn der Ausbildungsgang in eines der dort genannten Stipendien- oder Austauschprogramme des DAAD einbezogen sei. Hierzu gehöre auch das Erasmus-Programm, an dem die Klägerin teilgenommen habe. Die entsprechende Vermutung sei vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten nicht widerlegt. Dass die Klägerin formal nur in einem undergraduate-Studium eingeschrieben worden sei, reiche dafür nicht aus. Eine rein formale Betrachtungsweise werde der Problematik nicht gerecht. Sie beruhe lediglich auf der Umstellung der früheren Diplomstudiengänge in eine gestufte Bachelor-Master-Ausbildung. Im Übrigen lasse sich die genannte Vermutung nur in atypischen Sonderfällen widerlegen. Ein solcher Fall liege hier bereits nicht vor, denn die Problematik stelle sich wegen der erfolgten Umstellung des Studiensystems in Deutschland in einer Vielzahl von Fällen entsprechend.
- 15
Dagegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zugelassenen Berufungen eingelegt. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
- 16
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest. Die Vermutungsregelung der Ziffer 5.4.3 der BAföG-Verwaltungsvorschriften sei auf die Konstellation eines gestuften Bachelor-Master-Studiengangs nicht anwendbar. Insoweit gehe die gesetzliche Regelung vor, die eine Gleichwertigkeit des Abschlusses verlange. Das von der Klägerin im Ausland aufgenommene Bachelor-Studium sei einem Master-Studium nicht gleichwertig. Auf die Länge der Bachelor-Ausbildung im Ausland komme es insoweit nicht an. Unerheblich sei, ob die deutsche Hochschule eine Anrechnung der erbrachten Studienleistungen vorsehe; es sei insoweit nicht ungewöhnlich, dass auch nicht gleichwertige Ausbildungsleistungen nach den Studienordnungen Anerkennung fänden. Dennoch könne dies nicht dazu führen, dass förderungsrechtlich die Gleichwertigkeit entgegen der Gesetzesregelung angenommen werde.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2011 die Klagen abzuweisen.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 20
Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg.
- 21
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Rücknahmebescheid sowie den Bescheid über die Erstattung der ausgezahlten BAföG-Leistungen aufgehoben, denn die Bewilligung der BAföG-Leistungen für das Auslandsstudium der Klägerin leidet nicht – was hier einzig streitig ist – insoweit unter einem rechtlichen Mangel (§ 45 Abs. 1 SGB X), als die Voraussetzungen nach § 5 BAföG für die Förderung einer Ausbildung im Ausland nicht vorgelegen hätten.
- 22
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG – der Regelung der hier einschlägigen „ergänzenden Auslandsausbildung“ – wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und – da insoweit bei Hochschulen die gesetzlichen Ausnahmen nicht greifen – zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgesehene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann.
- 23
Eine solche Förderlichkeit des Studiums der Klägerin an der Heriot-Watt Universität vom 1. September bis 31. Dezember 2010 kann hier festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass das Studium in Edinburgh für das in Heidelberg von der Klägerin seit dem Wintersemester 2009/2010 aufgenommene Masterstudium im Studiengang „Konferenzdolmetschen“ förderlich war und auch eine Anrechnung im Sinne der genannten Vorschriften gewährleistet war. Die Klägerin hat dazu glaubhaft ausgeführt, dass nach den zwischen den Partner-Universitäten abgestimmten Vereinbarungen der Studienaufenthalt im Rahmen der Erasmus-Studienförderung für den MA-Konferenzdolmetscher als geeignet ausgewiesen war (vgl. Bewerbungsblatt für das Erasmus-Programm Bl. 59 der Verwaltungsakte). Entsprechend heißt es in dem vom DAAD zu verantwortenden Hinweisblatt an die Studierenden, dass man als „Erasmus-Studierender“ erwarten darf, dass zwischen der Heimat-Universität und der Gasthochschule eine institutionelle Vereinbarung besteht und dass die Heimathochschule die Aktivitäten, die während des Erasmus-Mobilitätszeitraums entsprechend der Lern- und Ausbildungsvereinbarung erfolgreich abgeschlossen werden, voll und ganz anerkennt (Bl. 66 der Verwaltungsakte). Dem entspricht die vom Seminar für Übersetzen und Dolmetschen der Heimat-Universität der Klägerin abgegebene Stellungnahme gegenüber der Beklagten vom 12. Oktober 2010 (Bl. 65 der Verwaltungsakte), dass inhaltlich eine Gleichwertigkeit zum Inlandsstudium gegeben sei, weil die Studierenden im Masterstudium aus Heidelberg das vierte Jahr der Lehrveranstaltungen im undergraduate-Studium in Edinburgh besuchten. Obwohl formell eine Bachelor-Ausbildung vorliege, sei der jetzige Austausch für die Studierenden dort inhaltlich angemessen. Was Dolmetschen angehe, seien die britischen Kommilitonen in diesem auf Übersetzen und Dolmetschen spezialisierten Bachelor-Studium schon im dritten Jahr und hätten, nachdem sie im zweiten und dritten Jahr im Ausland schon geübt hätten, im vierten Jahr wieder Lehrveranstaltungen im Fach Dolmetschen. Demgegenüber dauere das MA-Konferenzdolmetschen im Großbritannien nur ein Jahr und dieses werde erst nach Weihnachten bis zur Prüfung im Mai intensiver gelehrt, so dass die Einschreibung für Heidelberger Studierende im Master-Studium nicht sinnvoll sei (Bl. 56 der Verwaltungsakte).
- 24
Die Klägerin hatte Gelegenheit, während des zu fördernden Auslandsstudiums Kurse zu absolvieren, die auf Studienleistungen in ihrem Masterstudium in Heidelberg anrechenbar waren. Sie hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung insgesamt vier anrechenbare Kurse angeführt. Dies ist von der Beklagten nicht bestritten worden.
- 25
Der von der Beklagten geltend gemachte Einwand, eine solche Förderlichkeit des Auslandsstudiums könne nicht anerkannt werden, da es sich nach den vorgelegten Bescheinigungen um eine Einschreibung in ein undergraduate-Studium (vgl. Bl. 4 der Verwaltungsakte), mithin um eine Bachelor-Ausbildung gehandelt habe, ist unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht berechtigt. Zwar sind nach der Hochschul- und Studienstrukturreform mit den Änderungen zum Hochschulrahmengesetz weitgehend konsekutive Studiengänge eingeführt worden, wobei das Bachelor-Studium einen ersten berufsqualifizierten Abschluss darstellt, worauf die Master/Magister-Studiengänge aufbauen. Die Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG für ein Masterstudium setzt dementsprechend auch voraus, dass dieses auf einen Bachelor-Studiengang aufbaut. Aufgrund der durch Akkreditierungsorganisationen gewährleisteten Abstimmung der Studiengänge und Studieninhalte ist für die Verhältnisse des Studiums für das Inland auch ausgeschlossen, dass die Aufnahme eines Bachelor-Studiums als für die Ausbildung im Master-Studium förderlich angesehen werden könnte, was die Beklagte insoweit zu Recht geltend gemacht hat.
- 26
Im Hinblick auf ein „ergänzendes“ Auslandsstudium im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, das zeitlich begrenzt ist (§ 16 Abs. 1 BAföG), gilt dies nicht in gleichem Maße, vielmehr kann die Förderlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit abgestimmten Studienförderprogrammen wie etwa hier bei den Partner-Universitäten im Rahmen der Erasmus-Mobilitätsförderung zu bejahen sei. Die Auslegung der Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes muss den hochschulrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen zwar nicht lückenlos folgen, insbesondere wenn in Randbereichen die Abstimmung mit verwaltungspraktischen Schwierigkeiten verbunden wäre, sie wird sich indessen an den gewöhnlichen Gestaltungen eines sinnvollen Auslandsstudiums, wie es zwischen Partner-Universitäten vereinbart ist, orientieren müssen. Die Abstimmung zwischen den Studiengängen und den Studieninhalten bei der Verteilung des Ausbildungsstoffes ist im Rahmen der konsekutiven Studiengänge – wie sich den Ausführungen in der Stellungnahme der Universität Heidelberg entnehmen lässt – bei Auslandsstudien im Vergleich zu inländischen Studien nicht in derselben Weise gewährleistet. In diesem Sinne kann weiterhin – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – die in den BAföG-Verwaltungsvorschriften Ziffer 5.4.3 zugrunde gelegte Regel Anwendung finden, dass der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig angesehen werden kann, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder eines anderen vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dies ist hier bei dem vom DAAD getragenen Erasmus-Mobilitätsprogramm, an dem die Klägerin teilgenommen hat, der Fall.
- 27
Zwar gilt eine solche Regel nur „grundsätzlich“, wie die Beklagte besonders betonen will. Indessen liegen hier keine Umstände vor, die eine Ausnahme begründen würden. Der von der Beklagten insoweit allein herangezogene Umstand, dass die Ausbildung im Ausland formell im Bachelor-Studiengang erfolgt, ist dafür nicht ausschlaggebend. Ein Antragsteller wird in der Regel seiner Darlegungslast im Hinblick auf die Förderlichkeit dadurch gerecht, dass er auf den Aufenthalt im Rahmen eines der genannten Förderungsprogramme hinweist. Demgegenüber wird die Bejahung der Förderlichkeit erschwert, soweit die zu fördernde Inlandsausbildung noch nicht aufgenommen ist und ein Vergleich mit dem Ausbildungsprogramm im Ausland insoweit erschwert ist.
- 28
Die Förderlichkeit ist hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der einschränkenden Bestimmung in § 5 Abs. 4 BAföG zu verneinen. Danach gilt unter anderem Abs. 2 Nr. 1 BAföG nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von im Folgenden genannten im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist, hier gemäß Nr. 5 den Besuch von „höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen“. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die „Gleichwertigkeit“ nach § 5 Abs. 4 BAföG nach der Maßgabe festgestellt worden (vgl. Urteil vom 04.12.1997, 5 C 3.96 = BVerwGE 106, 1 - juris Rdnr. 15 -), dass die ausländische Ausbildungsförderungsstätte einer inländischen nach „Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem Ausbildungsabschluss vergleichbar ist“. Daran orientiert sieht die Verwaltungsvorschrift zu § 5 Abs. 4 vor, dass (5.4.1.) „der Besuch einer Ausbildungsstätte gleichwertig ist, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der dem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist“.
- 29
Während der Ausgangspunkt der Gleichwertigkeitsvergleiche in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am Vergleich der „Institutionen“ orientiert ist, und im Ausgangspunkt auf die Ausbildungsstätte „Hochschule“ abstellt, verschiebt die Verwaltungsvorschrift die Vergleichskriterien zu den Zugangsvoraussetzungen und dem Ausbildungsabschluss. Letzteres führte zu der Schlussfolgerung, dass für Bachelor- und Masterausbildung unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen erforderlich sind, da die Ausbildungsabschlüsse Bachelor und Master offenkundig nicht vergleichbar sind.
- 30
Der Senat ist der Auffassung, dass die Verwaltungsvorschrift, die im Übrigen auf dem Stand der letzten Änderung vom 20. Dezember 2001 (GMBl. S. 1143) insoweit noch nicht die Hochschulreform mit der Ausbildung konsekutiver Studiengänge abbildet, der vorliegenden Problematik nicht gerecht wird. Vielmehr geht es im Hinblick auf das das Masterstudium „ergänzende“ Auslandsstudium im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht darum, ob der Studiengang, in dem der Student im Ausland eingeschrieben ist, in jeder Hinsicht dem im Inland begonnenen Ausbildungsgang entspricht. Die entsprechende „Einpassung“ wird insoweit bereits durch das gesetzliche Kriterium der „Förderlichkeit“ nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG geleistet. Im Rahmen des Institutionenvergleichs nach § 5 Abs. 4 BAföG geht es lediglich darum, ob die Förderlichkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auch nicht dadurch zweifelhaft wird, dass die Institutionen als solche nicht vergleichbar sind. Es ist dabei nicht angemessen, vergleichbare Kriterien wie für einen Fachrichtungswechsel heranzuziehen, da die im Inland begonnene Fachrichtung nicht geändert wird, sondern lediglich durch den Besuch einer ausländischen Hochschule „ergänzt“ wird. Vor der Einführung konsekutiver Studiengänge in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge des Bologna-Prozesses waren die in der Verwaltungsvorschrift für die Vergleichbarkeit angegebenen Kriterien insoweit nicht negativ ausschlagend, weil Auslandsstudien auf Bachelor-Niveau in den einheitlichen Studiengang etwa wie vordem für die Diplomstudenten in Heidelberg in das Förderprogramm einbezogen werden konnten. Nach der Ausgestaltung der Studiengänge in konsekutiver Form kommt es im Sinne der ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Vergleichbarkeit nach § 5 Abs. 4 BAföG in erster Linie auf die in § 2 Abs. 1 BAföG angeführten Arten der Ausbildungsstätten an, hier mithin darauf, dass die Ausbildung jeweils eine Hochschulausbildung (§ 5 Abs. 4 Nr. 5 BAföG) darstellt. Die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang stellt dies nicht in Frage. Auch nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., juris, Rdnr. 15) ist neben dem Vergleich des Ausbildungsgangs ein gewichtiges Indiz, dass eine Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Ausbildungsnachweisen besteht. Dies ist durch die im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu prüfenden Voraussetzungen der Förderlichkeit und Anrechenbarkeit hier hinreichend gewährleistet.
- 31
Dass das Förderungsrecht auch im Übrigen ohne Rücksicht auf die Kriterien von Ausbildungsgang und Ausbildungsabschluss im Inland begonnene Ausbildungen im Ausland gleichsam „privilegiert“, geht auch aus der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG hervor, wonach ein berufsqualifizierend erworbener Abschluss im Ausland in solchen Fällen der Förderfähigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht hinderlich ist, die geplante weitere Ausbildung im Inland zu fördern.
- 32
Die Förderfähigkeit entfällt – anders als die Beklagte annehmen will – auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 1 BAföG, wonach die Ausbildung nur gefördert wird, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies ist hier nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin im Ausland in einem undergraduate-Studiengang eingeschrieben ist, da der „förderliche“ Besuch einer Hochschule im Ausland auf das im Inland zu absolvierende Masterstudium bezogen ist und im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Förderlichkeit und Anrechenbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG die Eignung nicht in Frage stehen kann.
- 33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
- 34
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
- 35
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob für Studierende im Masterstudiengang die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang im Ausland die Förderung des Auslandsstudiums im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nach § 5 Abs. 4 BAföG entfallen lässt.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium und die entsprechende Anordnung der Erstattung der geleisteten Förderung. Sie studierte an der Universität Heidelberg seit dem Wintersemester 2006/2007 im Bachelor-Studiengang „Übersetzungswissenschaft“ (A-Sprache Deutsch, B-Sprache Russisch, C-Sprache Englisch). Dieses Studium schloss sie im September 2009 ab. Sodann nahm sie zum Wintersemester 2009/2010 den konsekutiven zweijährigen Masterstudiengang „Konferenzdolmetschen“ auf. Für ihr Studium erhält sie Förderleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -.
- 2
Am 12. März 2010 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Heriot-Watt University Edinburgh in der Fachrichtung Übersetzen/Dolmetschen vom 1. September bis 31. Dezember 2010. Hierbei handelt es sich um ein Auslandsstudium im Rahmen der Förderung nach dem Erasmus-Austauschprogramm. Nach Antritt des Auslandsstudiums übersandte die Klägerin der Beklagten das für die abschließende Bearbeitung des BAföG-Antrags noch erforderliche Certificate of enrolment (Immatrikulationsbescheinigung) der Heriot-Watt University vom 14. September 2010, das am 23. September bei der Beklagten einging. Danach ist sie als Studentin in „undergraduate studies“ mit der Teilnahme an Kursen im Bachelorlevel eingeschrieben.
- 3
Mit Bescheid vom 29. September 2010, dem intern ein Bearbeitungsvermerk vom 22. September 2010 zugrunde lag, bewilligte die Beklagte Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium der Klägerin von September bis Dezember 2010. Der Klägerin wurde ein Zweimonatsbetrag in Höhe von insgesamt 1.402,-- € angewiesen. Den Förderungsbescheid hob die Beklagte nach Eingang der Immatrikulationsbescheinigung mit weiterem Bescheid vom 27. September 2010 – abgesandt am 29. September 2010 – auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 SGB X auf, da der Förderungsbescheid rechtswidrig gewesen sei, weil die Förderungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang sei nicht ausreichend, da die Klägerin in Deutschland ein Masterstudium betreibe. Damit sei die gemäß § 5 Abs. 4 BAföG erforderliche Gleichwertigkeit zum inländischen Masterstudium nicht gegeben.
- 4
Die zuständige Erasmus-Koordinatorin der Universität Heidelberg teilte dazu im Nachgang mit, die Erasmus-Studierenden besuchten an der Heriot-Watt University immer die Lehrveranstaltungen im Fach Dolmetschen in dem auf Übersetzen und Dolmetschen spezialisierten dortigen Bachelor-Studiengang.
- 5
Ergänzend machte noch vor Ablauf der Klagefrist die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend: Sämtliche Studenten aus Heidelberg (BA, MA, Diplom) würden entsprechend einem Abkommen zwischen den Universitäten wegen der Vergleichbarkeit der Studiengänge als undergraduate eingestuft. In Heidelberg sei es nicht möglich, Konferenzdolmetschen bereits im Bachelor-Studiengang zu studieren. Den Studenten im Masterstudiengang Konferenzdolmetschen werde im Bewerbungsantrag für das Erasmus-Programm die Heriot-Watt University ausdrücklich als geeignet empfohlen.
- 6
Gegen den Rückforderungsbescheid hat die Klägerin am 21. Oktober 2010 Klage erhoben.
- 7
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 lehnte die Beklagte erneut förmlich die Förderung ab und wiederholte den Rücknahmeentscheid, ergänzend forderte sie die Klägerin auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 SGB X zur Erstattung der bisher geleisteten Förderungen in Höhe von 1.402,-- € auf. Dagegen hat die Klägerin, was die Ergänzung um die Rückforderung angeht, gesondert Klage erhoben.
- 8
Zur Begründung ihrer Klagen hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe sich für ein Auslandssemester an der Heriot-Watt University entschieden, weil diese die Partner-Universität der Universität in Heidelberg sei, die Konferenzdolmetschen als Studienfach anbiete. Auch die Studierenden im Masterstudiengang Konferenzdolmetschen würden in das undergraduate-Programm eingestuft, da dort bereits im Bachelor-Studium mit dem Dolmetschen begonnen werde. Es liege eine Gleichwertigkeit der Ausbildungen hinsichtlich des Konferenzdolmetschens vor. Die Gleichwertigkeit ergebe sich auch aus Ziffer 5.4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG. Auf den im Ausland zu erreichenden Abschluss allein könne es bei ansonsten gegebener Gleichwertigkeit der Studiengänge nicht ankommen. Wenn im Laufe des deutschen Bachelor-Studiums keine Möglichkeit bestehe, das Konferenzdolmetschen zu erlernen, könne der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen im Ausland mithin nicht entgegenstehen, dass eben dieser Stoff dort bereits im Bachelor-Studium vermittelt werde. Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium werde im Übrigen schon seit vielen Jahren genauso unter diesen Umständen für die Heriot-Watt University gewährt. Die Probleme gebe es offensichtlich nur deshalb, weil nunmehr auch der deutsche Studiengang in Bachelor und Master aufgeteilt worden sei. Es habe für die früheren, auch fortgeschrittenen Studierenden des Diplom-Studiengangs Dolmetschen nie eine Rolle gespielt, dass die Diplomstudenten ein Auslandssemester in einem undergraduate-Studiengang verbracht hätten.
- 9
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
- 10
den Bescheid vom 27. September 2010 und den Bescheid vom 28. Oktober 2010, letzteren soweit Erstattung der gezahlten Beträge gefordert werde, aufzuheben.
- 11
Die Beklagte hat beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht: Die Gleichwertigkeit der Auslandsausbildung gemäß § 5 Abs. 4 BAföG sei vorliegend nicht gegeben. Der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte sei nur dann gleichwertig, wenn er bei vergleichbarer Qualifikation der vermittelten Ausbildung zu einem vergleichbaren Ausbildungsabschluss führe. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Neben der vergleichbaren Qualität der Ausbildung müsse auch ein vergleichbarer Ausbildungsabschluss vorliegen. Dies sei in dem undergraduate-Studium im Ausland nicht gegeben. Die Voraussetzungen der Ziffer 5.4.3 der BAföG-Verwaltungsvorschriften seien nicht erfüllt, da vorliegend im Hinblick auf den nicht vergleichbaren Ausbildungsabschluss eine Ausnahme von dem dort aufgestellten Grundsatz der Gleichwertigkeit zu machen sei.
- 14
Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Klagen mit Urteilen vom 10. Februar 2011 stattgegeben und den Rücknahmebescheid sowie den Erstattungsbescheid aufgehoben. Die Bescheide seien rechtswidrig, weil der zuvor erlassene Bewilligungsbescheid der Rechtslage entsprochen habe. Die Klägerin könne die Förderung ihres Auslandsstudiums beanspruchen, insbesondere fehle es nicht an den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 BAföG. Danach sei zwar die Gleichwertigkeit der im Ausland besuchten Ausbildungsstätte erforderlich. Nach BAföG-Verwaltungsvorschrift Ziffer 5.4.1 sei der Besuch dann gleichwertig, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führe, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstelle erzielten Abschluss gleichwertig sei. Nach Ziffer 5.4.3 der Verwaltungsvorschriften gelte der Besuch der Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig, wenn der Ausbildungsgang in eines der dort genannten Stipendien- oder Austauschprogramme des DAAD einbezogen sei. Hierzu gehöre auch das Erasmus-Programm, an dem die Klägerin teilgenommen habe. Die entsprechende Vermutung sei vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten nicht widerlegt. Dass die Klägerin formal nur in einem undergraduate-Studium eingeschrieben worden sei, reiche dafür nicht aus. Eine rein formale Betrachtungsweise werde der Problematik nicht gerecht. Sie beruhe lediglich auf der Umstellung der früheren Diplomstudiengänge in eine gestufte Bachelor-Master-Ausbildung. Im Übrigen lasse sich die genannte Vermutung nur in atypischen Sonderfällen widerlegen. Ein solcher Fall liege hier bereits nicht vor, denn die Problematik stelle sich wegen der erfolgten Umstellung des Studiensystems in Deutschland in einer Vielzahl von Fällen entsprechend.
- 15
Dagegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zugelassenen Berufungen eingelegt. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
- 16
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest. Die Vermutungsregelung der Ziffer 5.4.3 der BAföG-Verwaltungsvorschriften sei auf die Konstellation eines gestuften Bachelor-Master-Studiengangs nicht anwendbar. Insoweit gehe die gesetzliche Regelung vor, die eine Gleichwertigkeit des Abschlusses verlange. Das von der Klägerin im Ausland aufgenommene Bachelor-Studium sei einem Master-Studium nicht gleichwertig. Auf die Länge der Bachelor-Ausbildung im Ausland komme es insoweit nicht an. Unerheblich sei, ob die deutsche Hochschule eine Anrechnung der erbrachten Studienleistungen vorsehe; es sei insoweit nicht ungewöhnlich, dass auch nicht gleichwertige Ausbildungsleistungen nach den Studienordnungen Anerkennung fänden. Dennoch könne dies nicht dazu führen, dass förderungsrechtlich die Gleichwertigkeit entgegen der Gesetzesregelung angenommen werde.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2011 die Klagen abzuweisen.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 20
Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg.
- 21
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Rücknahmebescheid sowie den Bescheid über die Erstattung der ausgezahlten BAföG-Leistungen aufgehoben, denn die Bewilligung der BAföG-Leistungen für das Auslandsstudium der Klägerin leidet nicht – was hier einzig streitig ist – insoweit unter einem rechtlichen Mangel (§ 45 Abs. 1 SGB X), als die Voraussetzungen nach § 5 BAföG für die Förderung einer Ausbildung im Ausland nicht vorgelegen hätten.
- 22
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG – der Regelung der hier einschlägigen „ergänzenden Auslandsausbildung“ – wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und – da insoweit bei Hochschulen die gesetzlichen Ausnahmen nicht greifen – zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgesehene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann.
- 23
Eine solche Förderlichkeit des Studiums der Klägerin an der Heriot-Watt Universität vom 1. September bis 31. Dezember 2010 kann hier festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass das Studium in Edinburgh für das in Heidelberg von der Klägerin seit dem Wintersemester 2009/2010 aufgenommene Masterstudium im Studiengang „Konferenzdolmetschen“ förderlich war und auch eine Anrechnung im Sinne der genannten Vorschriften gewährleistet war. Die Klägerin hat dazu glaubhaft ausgeführt, dass nach den zwischen den Partner-Universitäten abgestimmten Vereinbarungen der Studienaufenthalt im Rahmen der Erasmus-Studienförderung für den MA-Konferenzdolmetscher als geeignet ausgewiesen war (vgl. Bewerbungsblatt für das Erasmus-Programm Bl. 59 der Verwaltungsakte). Entsprechend heißt es in dem vom DAAD zu verantwortenden Hinweisblatt an die Studierenden, dass man als „Erasmus-Studierender“ erwarten darf, dass zwischen der Heimat-Universität und der Gasthochschule eine institutionelle Vereinbarung besteht und dass die Heimathochschule die Aktivitäten, die während des Erasmus-Mobilitätszeitraums entsprechend der Lern- und Ausbildungsvereinbarung erfolgreich abgeschlossen werden, voll und ganz anerkennt (Bl. 66 der Verwaltungsakte). Dem entspricht die vom Seminar für Übersetzen und Dolmetschen der Heimat-Universität der Klägerin abgegebene Stellungnahme gegenüber der Beklagten vom 12. Oktober 2010 (Bl. 65 der Verwaltungsakte), dass inhaltlich eine Gleichwertigkeit zum Inlandsstudium gegeben sei, weil die Studierenden im Masterstudium aus Heidelberg das vierte Jahr der Lehrveranstaltungen im undergraduate-Studium in Edinburgh besuchten. Obwohl formell eine Bachelor-Ausbildung vorliege, sei der jetzige Austausch für die Studierenden dort inhaltlich angemessen. Was Dolmetschen angehe, seien die britischen Kommilitonen in diesem auf Übersetzen und Dolmetschen spezialisierten Bachelor-Studium schon im dritten Jahr und hätten, nachdem sie im zweiten und dritten Jahr im Ausland schon geübt hätten, im vierten Jahr wieder Lehrveranstaltungen im Fach Dolmetschen. Demgegenüber dauere das MA-Konferenzdolmetschen im Großbritannien nur ein Jahr und dieses werde erst nach Weihnachten bis zur Prüfung im Mai intensiver gelehrt, so dass die Einschreibung für Heidelberger Studierende im Master-Studium nicht sinnvoll sei (Bl. 56 der Verwaltungsakte).
- 24
Die Klägerin hatte Gelegenheit, während des zu fördernden Auslandsstudiums Kurse zu absolvieren, die auf Studienleistungen in ihrem Masterstudium in Heidelberg anrechenbar waren. Sie hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung insgesamt vier anrechenbare Kurse angeführt. Dies ist von der Beklagten nicht bestritten worden.
- 25
Der von der Beklagten geltend gemachte Einwand, eine solche Förderlichkeit des Auslandsstudiums könne nicht anerkannt werden, da es sich nach den vorgelegten Bescheinigungen um eine Einschreibung in ein undergraduate-Studium (vgl. Bl. 4 der Verwaltungsakte), mithin um eine Bachelor-Ausbildung gehandelt habe, ist unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht berechtigt. Zwar sind nach der Hochschul- und Studienstrukturreform mit den Änderungen zum Hochschulrahmengesetz weitgehend konsekutive Studiengänge eingeführt worden, wobei das Bachelor-Studium einen ersten berufsqualifizierten Abschluss darstellt, worauf die Master/Magister-Studiengänge aufbauen. Die Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG für ein Masterstudium setzt dementsprechend auch voraus, dass dieses auf einen Bachelor-Studiengang aufbaut. Aufgrund der durch Akkreditierungsorganisationen gewährleisteten Abstimmung der Studiengänge und Studieninhalte ist für die Verhältnisse des Studiums für das Inland auch ausgeschlossen, dass die Aufnahme eines Bachelor-Studiums als für die Ausbildung im Master-Studium förderlich angesehen werden könnte, was die Beklagte insoweit zu Recht geltend gemacht hat.
- 26
Im Hinblick auf ein „ergänzendes“ Auslandsstudium im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, das zeitlich begrenzt ist (§ 16 Abs. 1 BAföG), gilt dies nicht in gleichem Maße, vielmehr kann die Förderlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit abgestimmten Studienförderprogrammen wie etwa hier bei den Partner-Universitäten im Rahmen der Erasmus-Mobilitätsförderung zu bejahen sei. Die Auslegung der Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes muss den hochschulrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen zwar nicht lückenlos folgen, insbesondere wenn in Randbereichen die Abstimmung mit verwaltungspraktischen Schwierigkeiten verbunden wäre, sie wird sich indessen an den gewöhnlichen Gestaltungen eines sinnvollen Auslandsstudiums, wie es zwischen Partner-Universitäten vereinbart ist, orientieren müssen. Die Abstimmung zwischen den Studiengängen und den Studieninhalten bei der Verteilung des Ausbildungsstoffes ist im Rahmen der konsekutiven Studiengänge – wie sich den Ausführungen in der Stellungnahme der Universität Heidelberg entnehmen lässt – bei Auslandsstudien im Vergleich zu inländischen Studien nicht in derselben Weise gewährleistet. In diesem Sinne kann weiterhin – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – die in den BAföG-Verwaltungsvorschriften Ziffer 5.4.3 zugrunde gelegte Regel Anwendung finden, dass der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig angesehen werden kann, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder eines anderen vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dies ist hier bei dem vom DAAD getragenen Erasmus-Mobilitätsprogramm, an dem die Klägerin teilgenommen hat, der Fall.
- 27
Zwar gilt eine solche Regel nur „grundsätzlich“, wie die Beklagte besonders betonen will. Indessen liegen hier keine Umstände vor, die eine Ausnahme begründen würden. Der von der Beklagten insoweit allein herangezogene Umstand, dass die Ausbildung im Ausland formell im Bachelor-Studiengang erfolgt, ist dafür nicht ausschlaggebend. Ein Antragsteller wird in der Regel seiner Darlegungslast im Hinblick auf die Förderlichkeit dadurch gerecht, dass er auf den Aufenthalt im Rahmen eines der genannten Förderungsprogramme hinweist. Demgegenüber wird die Bejahung der Förderlichkeit erschwert, soweit die zu fördernde Inlandsausbildung noch nicht aufgenommen ist und ein Vergleich mit dem Ausbildungsprogramm im Ausland insoweit erschwert ist.
- 28
Die Förderlichkeit ist hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der einschränkenden Bestimmung in § 5 Abs. 4 BAföG zu verneinen. Danach gilt unter anderem Abs. 2 Nr. 1 BAföG nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von im Folgenden genannten im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist, hier gemäß Nr. 5 den Besuch von „höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen“. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die „Gleichwertigkeit“ nach § 5 Abs. 4 BAföG nach der Maßgabe festgestellt worden (vgl. Urteil vom 04.12.1997, 5 C 3.96 = BVerwGE 106, 1 - juris Rdnr. 15 -), dass die ausländische Ausbildungsförderungsstätte einer inländischen nach „Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem Ausbildungsabschluss vergleichbar ist“. Daran orientiert sieht die Verwaltungsvorschrift zu § 5 Abs. 4 vor, dass (5.4.1.) „der Besuch einer Ausbildungsstätte gleichwertig ist, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der dem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist“.
- 29
Während der Ausgangspunkt der Gleichwertigkeitsvergleiche in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am Vergleich der „Institutionen“ orientiert ist, und im Ausgangspunkt auf die Ausbildungsstätte „Hochschule“ abstellt, verschiebt die Verwaltungsvorschrift die Vergleichskriterien zu den Zugangsvoraussetzungen und dem Ausbildungsabschluss. Letzteres führte zu der Schlussfolgerung, dass für Bachelor- und Masterausbildung unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen erforderlich sind, da die Ausbildungsabschlüsse Bachelor und Master offenkundig nicht vergleichbar sind.
- 30
Der Senat ist der Auffassung, dass die Verwaltungsvorschrift, die im Übrigen auf dem Stand der letzten Änderung vom 20. Dezember 2001 (GMBl. S. 1143) insoweit noch nicht die Hochschulreform mit der Ausbildung konsekutiver Studiengänge abbildet, der vorliegenden Problematik nicht gerecht wird. Vielmehr geht es im Hinblick auf das das Masterstudium „ergänzende“ Auslandsstudium im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht darum, ob der Studiengang, in dem der Student im Ausland eingeschrieben ist, in jeder Hinsicht dem im Inland begonnenen Ausbildungsgang entspricht. Die entsprechende „Einpassung“ wird insoweit bereits durch das gesetzliche Kriterium der „Förderlichkeit“ nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG geleistet. Im Rahmen des Institutionenvergleichs nach § 5 Abs. 4 BAföG geht es lediglich darum, ob die Förderlichkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auch nicht dadurch zweifelhaft wird, dass die Institutionen als solche nicht vergleichbar sind. Es ist dabei nicht angemessen, vergleichbare Kriterien wie für einen Fachrichtungswechsel heranzuziehen, da die im Inland begonnene Fachrichtung nicht geändert wird, sondern lediglich durch den Besuch einer ausländischen Hochschule „ergänzt“ wird. Vor der Einführung konsekutiver Studiengänge in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge des Bologna-Prozesses waren die in der Verwaltungsvorschrift für die Vergleichbarkeit angegebenen Kriterien insoweit nicht negativ ausschlagend, weil Auslandsstudien auf Bachelor-Niveau in den einheitlichen Studiengang etwa wie vordem für die Diplomstudenten in Heidelberg in das Förderprogramm einbezogen werden konnten. Nach der Ausgestaltung der Studiengänge in konsekutiver Form kommt es im Sinne der ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Vergleichbarkeit nach § 5 Abs. 4 BAföG in erster Linie auf die in § 2 Abs. 1 BAföG angeführten Arten der Ausbildungsstätten an, hier mithin darauf, dass die Ausbildung jeweils eine Hochschulausbildung (§ 5 Abs. 4 Nr. 5 BAföG) darstellt. Die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang stellt dies nicht in Frage. Auch nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., juris, Rdnr. 15) ist neben dem Vergleich des Ausbildungsgangs ein gewichtiges Indiz, dass eine Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Ausbildungsnachweisen besteht. Dies ist durch die im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu prüfenden Voraussetzungen der Förderlichkeit und Anrechenbarkeit hier hinreichend gewährleistet.
- 31
Dass das Förderungsrecht auch im Übrigen ohne Rücksicht auf die Kriterien von Ausbildungsgang und Ausbildungsabschluss im Inland begonnene Ausbildungen im Ausland gleichsam „privilegiert“, geht auch aus der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG hervor, wonach ein berufsqualifizierend erworbener Abschluss im Ausland in solchen Fällen der Förderfähigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht hinderlich ist, die geplante weitere Ausbildung im Inland zu fördern.
- 32
Die Förderfähigkeit entfällt – anders als die Beklagte annehmen will – auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 1 BAföG, wonach die Ausbildung nur gefördert wird, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies ist hier nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin im Ausland in einem undergraduate-Studiengang eingeschrieben ist, da der „förderliche“ Besuch einer Hochschule im Ausland auf das im Inland zu absolvierende Masterstudium bezogen ist und im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Förderlichkeit und Anrechenbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG die Eignung nicht in Frage stehen kann.
- 33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
- 34
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
- 35
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob für Studierende im Masterstudiengang die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang im Ausland die Förderung des Auslandsstudiums im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nach § 5 Abs. 4 BAföG entfallen lässt.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium und die entsprechende Anordnung der Erstattung der geleisteten Förderung. Sie studierte an der Universität Heidelberg seit dem Wintersemester 2006/2007 im Bachelor-Studiengang „Übersetzungswissenschaft“ (A-Sprache Deutsch, B-Sprache Russisch, C-Sprache Englisch). Dieses Studium schloss sie im September 2009 ab. Sodann nahm sie zum Wintersemester 2009/2010 den konsekutiven zweijährigen Masterstudiengang „Konferenzdolmetschen“ auf. Für ihr Studium erhält sie Förderleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -.
- 2
Am 12. März 2010 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Heriot-Watt University Edinburgh in der Fachrichtung Übersetzen/Dolmetschen vom 1. September bis 31. Dezember 2010. Hierbei handelt es sich um ein Auslandsstudium im Rahmen der Förderung nach dem Erasmus-Austauschprogramm. Nach Antritt des Auslandsstudiums übersandte die Klägerin der Beklagten das für die abschließende Bearbeitung des BAföG-Antrags noch erforderliche Certificate of enrolment (Immatrikulationsbescheinigung) der Heriot-Watt University vom 14. September 2010, das am 23. September bei der Beklagten einging. Danach ist sie als Studentin in „undergraduate studies“ mit der Teilnahme an Kursen im Bachelorlevel eingeschrieben.
- 3
Mit Bescheid vom 29. September 2010, dem intern ein Bearbeitungsvermerk vom 22. September 2010 zugrunde lag, bewilligte die Beklagte Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium der Klägerin von September bis Dezember 2010. Der Klägerin wurde ein Zweimonatsbetrag in Höhe von insgesamt 1.402,-- € angewiesen. Den Förderungsbescheid hob die Beklagte nach Eingang der Immatrikulationsbescheinigung mit weiterem Bescheid vom 27. September 2010 – abgesandt am 29. September 2010 – auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 SGB X auf, da der Förderungsbescheid rechtswidrig gewesen sei, weil die Förderungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang sei nicht ausreichend, da die Klägerin in Deutschland ein Masterstudium betreibe. Damit sei die gemäß § 5 Abs. 4 BAföG erforderliche Gleichwertigkeit zum inländischen Masterstudium nicht gegeben.
- 4
Die zuständige Erasmus-Koordinatorin der Universität Heidelberg teilte dazu im Nachgang mit, die Erasmus-Studierenden besuchten an der Heriot-Watt University immer die Lehrveranstaltungen im Fach Dolmetschen in dem auf Übersetzen und Dolmetschen spezialisierten dortigen Bachelor-Studiengang.
- 5
Ergänzend machte noch vor Ablauf der Klagefrist die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend: Sämtliche Studenten aus Heidelberg (BA, MA, Diplom) würden entsprechend einem Abkommen zwischen den Universitäten wegen der Vergleichbarkeit der Studiengänge als undergraduate eingestuft. In Heidelberg sei es nicht möglich, Konferenzdolmetschen bereits im Bachelor-Studiengang zu studieren. Den Studenten im Masterstudiengang Konferenzdolmetschen werde im Bewerbungsantrag für das Erasmus-Programm die Heriot-Watt University ausdrücklich als geeignet empfohlen.
- 6
Gegen den Rückforderungsbescheid hat die Klägerin am 21. Oktober 2010 Klage erhoben.
- 7
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 lehnte die Beklagte erneut förmlich die Förderung ab und wiederholte den Rücknahmeentscheid, ergänzend forderte sie die Klägerin auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 SGB X zur Erstattung der bisher geleisteten Förderungen in Höhe von 1.402,-- € auf. Dagegen hat die Klägerin, was die Ergänzung um die Rückforderung angeht, gesondert Klage erhoben.
- 8
Zur Begründung ihrer Klagen hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe sich für ein Auslandssemester an der Heriot-Watt University entschieden, weil diese die Partner-Universität der Universität in Heidelberg sei, die Konferenzdolmetschen als Studienfach anbiete. Auch die Studierenden im Masterstudiengang Konferenzdolmetschen würden in das undergraduate-Programm eingestuft, da dort bereits im Bachelor-Studium mit dem Dolmetschen begonnen werde. Es liege eine Gleichwertigkeit der Ausbildungen hinsichtlich des Konferenzdolmetschens vor. Die Gleichwertigkeit ergebe sich auch aus Ziffer 5.4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG. Auf den im Ausland zu erreichenden Abschluss allein könne es bei ansonsten gegebener Gleichwertigkeit der Studiengänge nicht ankommen. Wenn im Laufe des deutschen Bachelor-Studiums keine Möglichkeit bestehe, das Konferenzdolmetschen zu erlernen, könne der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen im Ausland mithin nicht entgegenstehen, dass eben dieser Stoff dort bereits im Bachelor-Studium vermittelt werde. Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium werde im Übrigen schon seit vielen Jahren genauso unter diesen Umständen für die Heriot-Watt University gewährt. Die Probleme gebe es offensichtlich nur deshalb, weil nunmehr auch der deutsche Studiengang in Bachelor und Master aufgeteilt worden sei. Es habe für die früheren, auch fortgeschrittenen Studierenden des Diplom-Studiengangs Dolmetschen nie eine Rolle gespielt, dass die Diplomstudenten ein Auslandssemester in einem undergraduate-Studiengang verbracht hätten.
- 9
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
- 10
den Bescheid vom 27. September 2010 und den Bescheid vom 28. Oktober 2010, letzteren soweit Erstattung der gezahlten Beträge gefordert werde, aufzuheben.
- 11
Die Beklagte hat beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht: Die Gleichwertigkeit der Auslandsausbildung gemäß § 5 Abs. 4 BAföG sei vorliegend nicht gegeben. Der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte sei nur dann gleichwertig, wenn er bei vergleichbarer Qualifikation der vermittelten Ausbildung zu einem vergleichbaren Ausbildungsabschluss führe. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Neben der vergleichbaren Qualität der Ausbildung müsse auch ein vergleichbarer Ausbildungsabschluss vorliegen. Dies sei in dem undergraduate-Studium im Ausland nicht gegeben. Die Voraussetzungen der Ziffer 5.4.3 der BAföG-Verwaltungsvorschriften seien nicht erfüllt, da vorliegend im Hinblick auf den nicht vergleichbaren Ausbildungsabschluss eine Ausnahme von dem dort aufgestellten Grundsatz der Gleichwertigkeit zu machen sei.
- 14
Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Klagen mit Urteilen vom 10. Februar 2011 stattgegeben und den Rücknahmebescheid sowie den Erstattungsbescheid aufgehoben. Die Bescheide seien rechtswidrig, weil der zuvor erlassene Bewilligungsbescheid der Rechtslage entsprochen habe. Die Klägerin könne die Förderung ihres Auslandsstudiums beanspruchen, insbesondere fehle es nicht an den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 BAföG. Danach sei zwar die Gleichwertigkeit der im Ausland besuchten Ausbildungsstätte erforderlich. Nach BAföG-Verwaltungsvorschrift Ziffer 5.4.1 sei der Besuch dann gleichwertig, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führe, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstelle erzielten Abschluss gleichwertig sei. Nach Ziffer 5.4.3 der Verwaltungsvorschriften gelte der Besuch der Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig, wenn der Ausbildungsgang in eines der dort genannten Stipendien- oder Austauschprogramme des DAAD einbezogen sei. Hierzu gehöre auch das Erasmus-Programm, an dem die Klägerin teilgenommen habe. Die entsprechende Vermutung sei vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten nicht widerlegt. Dass die Klägerin formal nur in einem undergraduate-Studium eingeschrieben worden sei, reiche dafür nicht aus. Eine rein formale Betrachtungsweise werde der Problematik nicht gerecht. Sie beruhe lediglich auf der Umstellung der früheren Diplomstudiengänge in eine gestufte Bachelor-Master-Ausbildung. Im Übrigen lasse sich die genannte Vermutung nur in atypischen Sonderfällen widerlegen. Ein solcher Fall liege hier bereits nicht vor, denn die Problematik stelle sich wegen der erfolgten Umstellung des Studiensystems in Deutschland in einer Vielzahl von Fällen entsprechend.
- 15
Dagegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zugelassenen Berufungen eingelegt. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
- 16
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest. Die Vermutungsregelung der Ziffer 5.4.3 der BAföG-Verwaltungsvorschriften sei auf die Konstellation eines gestuften Bachelor-Master-Studiengangs nicht anwendbar. Insoweit gehe die gesetzliche Regelung vor, die eine Gleichwertigkeit des Abschlusses verlange. Das von der Klägerin im Ausland aufgenommene Bachelor-Studium sei einem Master-Studium nicht gleichwertig. Auf die Länge der Bachelor-Ausbildung im Ausland komme es insoweit nicht an. Unerheblich sei, ob die deutsche Hochschule eine Anrechnung der erbrachten Studienleistungen vorsehe; es sei insoweit nicht ungewöhnlich, dass auch nicht gleichwertige Ausbildungsleistungen nach den Studienordnungen Anerkennung fänden. Dennoch könne dies nicht dazu führen, dass förderungsrechtlich die Gleichwertigkeit entgegen der Gesetzesregelung angenommen werde.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2011 die Klagen abzuweisen.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 20
Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg.
- 21
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Rücknahmebescheid sowie den Bescheid über die Erstattung der ausgezahlten BAföG-Leistungen aufgehoben, denn die Bewilligung der BAföG-Leistungen für das Auslandsstudium der Klägerin leidet nicht – was hier einzig streitig ist – insoweit unter einem rechtlichen Mangel (§ 45 Abs. 1 SGB X), als die Voraussetzungen nach § 5 BAföG für die Förderung einer Ausbildung im Ausland nicht vorgelegen hätten.
- 22
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG – der Regelung der hier einschlägigen „ergänzenden Auslandsausbildung“ – wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und – da insoweit bei Hochschulen die gesetzlichen Ausnahmen nicht greifen – zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgesehene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann.
- 23
Eine solche Förderlichkeit des Studiums der Klägerin an der Heriot-Watt Universität vom 1. September bis 31. Dezember 2010 kann hier festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass das Studium in Edinburgh für das in Heidelberg von der Klägerin seit dem Wintersemester 2009/2010 aufgenommene Masterstudium im Studiengang „Konferenzdolmetschen“ förderlich war und auch eine Anrechnung im Sinne der genannten Vorschriften gewährleistet war. Die Klägerin hat dazu glaubhaft ausgeführt, dass nach den zwischen den Partner-Universitäten abgestimmten Vereinbarungen der Studienaufenthalt im Rahmen der Erasmus-Studienförderung für den MA-Konferenzdolmetscher als geeignet ausgewiesen war (vgl. Bewerbungsblatt für das Erasmus-Programm Bl. 59 der Verwaltungsakte). Entsprechend heißt es in dem vom DAAD zu verantwortenden Hinweisblatt an die Studierenden, dass man als „Erasmus-Studierender“ erwarten darf, dass zwischen der Heimat-Universität und der Gasthochschule eine institutionelle Vereinbarung besteht und dass die Heimathochschule die Aktivitäten, die während des Erasmus-Mobilitätszeitraums entsprechend der Lern- und Ausbildungsvereinbarung erfolgreich abgeschlossen werden, voll und ganz anerkennt (Bl. 66 der Verwaltungsakte). Dem entspricht die vom Seminar für Übersetzen und Dolmetschen der Heimat-Universität der Klägerin abgegebene Stellungnahme gegenüber der Beklagten vom 12. Oktober 2010 (Bl. 65 der Verwaltungsakte), dass inhaltlich eine Gleichwertigkeit zum Inlandsstudium gegeben sei, weil die Studierenden im Masterstudium aus Heidelberg das vierte Jahr der Lehrveranstaltungen im undergraduate-Studium in Edinburgh besuchten. Obwohl formell eine Bachelor-Ausbildung vorliege, sei der jetzige Austausch für die Studierenden dort inhaltlich angemessen. Was Dolmetschen angehe, seien die britischen Kommilitonen in diesem auf Übersetzen und Dolmetschen spezialisierten Bachelor-Studium schon im dritten Jahr und hätten, nachdem sie im zweiten und dritten Jahr im Ausland schon geübt hätten, im vierten Jahr wieder Lehrveranstaltungen im Fach Dolmetschen. Demgegenüber dauere das MA-Konferenzdolmetschen im Großbritannien nur ein Jahr und dieses werde erst nach Weihnachten bis zur Prüfung im Mai intensiver gelehrt, so dass die Einschreibung für Heidelberger Studierende im Master-Studium nicht sinnvoll sei (Bl. 56 der Verwaltungsakte).
- 24
Die Klägerin hatte Gelegenheit, während des zu fördernden Auslandsstudiums Kurse zu absolvieren, die auf Studienleistungen in ihrem Masterstudium in Heidelberg anrechenbar waren. Sie hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung insgesamt vier anrechenbare Kurse angeführt. Dies ist von der Beklagten nicht bestritten worden.
- 25
Der von der Beklagten geltend gemachte Einwand, eine solche Förderlichkeit des Auslandsstudiums könne nicht anerkannt werden, da es sich nach den vorgelegten Bescheinigungen um eine Einschreibung in ein undergraduate-Studium (vgl. Bl. 4 der Verwaltungsakte), mithin um eine Bachelor-Ausbildung gehandelt habe, ist unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht berechtigt. Zwar sind nach der Hochschul- und Studienstrukturreform mit den Änderungen zum Hochschulrahmengesetz weitgehend konsekutive Studiengänge eingeführt worden, wobei das Bachelor-Studium einen ersten berufsqualifizierten Abschluss darstellt, worauf die Master/Magister-Studiengänge aufbauen. Die Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG für ein Masterstudium setzt dementsprechend auch voraus, dass dieses auf einen Bachelor-Studiengang aufbaut. Aufgrund der durch Akkreditierungsorganisationen gewährleisteten Abstimmung der Studiengänge und Studieninhalte ist für die Verhältnisse des Studiums für das Inland auch ausgeschlossen, dass die Aufnahme eines Bachelor-Studiums als für die Ausbildung im Master-Studium förderlich angesehen werden könnte, was die Beklagte insoweit zu Recht geltend gemacht hat.
- 26
Im Hinblick auf ein „ergänzendes“ Auslandsstudium im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, das zeitlich begrenzt ist (§ 16 Abs. 1 BAföG), gilt dies nicht in gleichem Maße, vielmehr kann die Förderlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit abgestimmten Studienförderprogrammen wie etwa hier bei den Partner-Universitäten im Rahmen der Erasmus-Mobilitätsförderung zu bejahen sei. Die Auslegung der Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes muss den hochschulrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen zwar nicht lückenlos folgen, insbesondere wenn in Randbereichen die Abstimmung mit verwaltungspraktischen Schwierigkeiten verbunden wäre, sie wird sich indessen an den gewöhnlichen Gestaltungen eines sinnvollen Auslandsstudiums, wie es zwischen Partner-Universitäten vereinbart ist, orientieren müssen. Die Abstimmung zwischen den Studiengängen und den Studieninhalten bei der Verteilung des Ausbildungsstoffes ist im Rahmen der konsekutiven Studiengänge – wie sich den Ausführungen in der Stellungnahme der Universität Heidelberg entnehmen lässt – bei Auslandsstudien im Vergleich zu inländischen Studien nicht in derselben Weise gewährleistet. In diesem Sinne kann weiterhin – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – die in den BAföG-Verwaltungsvorschriften Ziffer 5.4.3 zugrunde gelegte Regel Anwendung finden, dass der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig angesehen werden kann, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder eines anderen vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dies ist hier bei dem vom DAAD getragenen Erasmus-Mobilitätsprogramm, an dem die Klägerin teilgenommen hat, der Fall.
- 27
Zwar gilt eine solche Regel nur „grundsätzlich“, wie die Beklagte besonders betonen will. Indessen liegen hier keine Umstände vor, die eine Ausnahme begründen würden. Der von der Beklagten insoweit allein herangezogene Umstand, dass die Ausbildung im Ausland formell im Bachelor-Studiengang erfolgt, ist dafür nicht ausschlaggebend. Ein Antragsteller wird in der Regel seiner Darlegungslast im Hinblick auf die Förderlichkeit dadurch gerecht, dass er auf den Aufenthalt im Rahmen eines der genannten Förderungsprogramme hinweist. Demgegenüber wird die Bejahung der Förderlichkeit erschwert, soweit die zu fördernde Inlandsausbildung noch nicht aufgenommen ist und ein Vergleich mit dem Ausbildungsprogramm im Ausland insoweit erschwert ist.
- 28
Die Förderlichkeit ist hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der einschränkenden Bestimmung in § 5 Abs. 4 BAföG zu verneinen. Danach gilt unter anderem Abs. 2 Nr. 1 BAföG nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von im Folgenden genannten im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist, hier gemäß Nr. 5 den Besuch von „höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen“. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die „Gleichwertigkeit“ nach § 5 Abs. 4 BAföG nach der Maßgabe festgestellt worden (vgl. Urteil vom 04.12.1997, 5 C 3.96 = BVerwGE 106, 1 - juris Rdnr. 15 -), dass die ausländische Ausbildungsförderungsstätte einer inländischen nach „Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem Ausbildungsabschluss vergleichbar ist“. Daran orientiert sieht die Verwaltungsvorschrift zu § 5 Abs. 4 vor, dass (5.4.1.) „der Besuch einer Ausbildungsstätte gleichwertig ist, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der dem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist“.
- 29
Während der Ausgangspunkt der Gleichwertigkeitsvergleiche in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am Vergleich der „Institutionen“ orientiert ist, und im Ausgangspunkt auf die Ausbildungsstätte „Hochschule“ abstellt, verschiebt die Verwaltungsvorschrift die Vergleichskriterien zu den Zugangsvoraussetzungen und dem Ausbildungsabschluss. Letzteres führte zu der Schlussfolgerung, dass für Bachelor- und Masterausbildung unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen erforderlich sind, da die Ausbildungsabschlüsse Bachelor und Master offenkundig nicht vergleichbar sind.
- 30
Der Senat ist der Auffassung, dass die Verwaltungsvorschrift, die im Übrigen auf dem Stand der letzten Änderung vom 20. Dezember 2001 (GMBl. S. 1143) insoweit noch nicht die Hochschulreform mit der Ausbildung konsekutiver Studiengänge abbildet, der vorliegenden Problematik nicht gerecht wird. Vielmehr geht es im Hinblick auf das das Masterstudium „ergänzende“ Auslandsstudium im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht darum, ob der Studiengang, in dem der Student im Ausland eingeschrieben ist, in jeder Hinsicht dem im Inland begonnenen Ausbildungsgang entspricht. Die entsprechende „Einpassung“ wird insoweit bereits durch das gesetzliche Kriterium der „Förderlichkeit“ nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG geleistet. Im Rahmen des Institutionenvergleichs nach § 5 Abs. 4 BAföG geht es lediglich darum, ob die Förderlichkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auch nicht dadurch zweifelhaft wird, dass die Institutionen als solche nicht vergleichbar sind. Es ist dabei nicht angemessen, vergleichbare Kriterien wie für einen Fachrichtungswechsel heranzuziehen, da die im Inland begonnene Fachrichtung nicht geändert wird, sondern lediglich durch den Besuch einer ausländischen Hochschule „ergänzt“ wird. Vor der Einführung konsekutiver Studiengänge in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge des Bologna-Prozesses waren die in der Verwaltungsvorschrift für die Vergleichbarkeit angegebenen Kriterien insoweit nicht negativ ausschlagend, weil Auslandsstudien auf Bachelor-Niveau in den einheitlichen Studiengang etwa wie vordem für die Diplomstudenten in Heidelberg in das Förderprogramm einbezogen werden konnten. Nach der Ausgestaltung der Studiengänge in konsekutiver Form kommt es im Sinne der ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Vergleichbarkeit nach § 5 Abs. 4 BAföG in erster Linie auf die in § 2 Abs. 1 BAföG angeführten Arten der Ausbildungsstätten an, hier mithin darauf, dass die Ausbildung jeweils eine Hochschulausbildung (§ 5 Abs. 4 Nr. 5 BAföG) darstellt. Die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang stellt dies nicht in Frage. Auch nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., juris, Rdnr. 15) ist neben dem Vergleich des Ausbildungsgangs ein gewichtiges Indiz, dass eine Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Ausbildungsnachweisen besteht. Dies ist durch die im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu prüfenden Voraussetzungen der Förderlichkeit und Anrechenbarkeit hier hinreichend gewährleistet.
- 31
Dass das Förderungsrecht auch im Übrigen ohne Rücksicht auf die Kriterien von Ausbildungsgang und Ausbildungsabschluss im Inland begonnene Ausbildungen im Ausland gleichsam „privilegiert“, geht auch aus der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG hervor, wonach ein berufsqualifizierend erworbener Abschluss im Ausland in solchen Fällen der Förderfähigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht hinderlich ist, die geplante weitere Ausbildung im Inland zu fördern.
- 32
Die Förderfähigkeit entfällt – anders als die Beklagte annehmen will – auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 1 BAföG, wonach die Ausbildung nur gefördert wird, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies ist hier nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin im Ausland in einem undergraduate-Studiengang eingeschrieben ist, da der „förderliche“ Besuch einer Hochschule im Ausland auf das im Inland zu absolvierende Masterstudium bezogen ist und im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Förderlichkeit und Anrechenbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG die Eignung nicht in Frage stehen kann.
- 33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
- 34
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
- 35
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob für Studierende im Masterstudiengang die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang im Ausland die Förderung des Auslandsstudiums im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nach § 5 Abs. 4 BAföG entfallen lässt.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.