Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Aug. 2009 - 11 K 425/09

published on 03/08/2009 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Aug. 2009 - 11 K 425/09
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 25.06.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.01.2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung einer Ausgleichszulage für das Antragsjahr 2007 und gegen die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 4593,01 EUR.
Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Seit dem Jahr 2000 befindet sich der Unternehmenssitz in G. (Mecklenburg-Vorpommern). Weiterhin unterhält der Kläger eine Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Im Zusammenhang mit der Anrechnung von in Baden-Württemberg erworbenen betriebsindividuellen Beträgen wurde zwischen dem Landwirtschaftsamt A. und dem Beklagten, insbesondere dem Regierungspräsidium Stuttgart, aus Anlass der Aktivierung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2005 geklärt, dass der Kläger seinen Flächenantrag auch für die Flächen, die er in Baden-Württemberg bewirtschaftete, am neuen Unternehmenssitz einzubringen habe. In einem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 18.05.2005 wurde ausgeführt, lediglich die Landesmaßnahmen (AZL u. MEKA) seien in H. zu beantragen.
Am 22.5.2007 und somit noch unter der Geltung der Richtlinie des MLR "Ausgleichszulage Landwirtschaft" i. d. F. vom 11.09.2000 beantragte der Kläger bei der unteren Landwirtschaftsbehörde des Landkreises H. unter der Betriebsadresse in Ilsfeld und unter der Unternehmensnummer YYY u. a. eine Ausgleichszulage für landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete für die in Baden-Württemberg bewirtschafteten Flächen.
Am 21.11.2007 genehmigte die EU-Kommission den von ihr kofinanzierten Maßnahmen- und Entwicklungsplan ländlicher Raum Baden-Württemberg 2007 bis 2013 (MEPL II); am 28.11.2007 wurde die Richtlinie rückwirkend zum 01.01.2007 in veränderter Fassung neu erlassen.
Mit Bescheid vom 18.12.2007 bzw. Änderungsbescheid vom 11.02.2008 wurde dem Kläger eine Ausgleichszulage in Höhe von insgesamt 4521,07 EUR bewilligt. Mit Ausnahme der Berechnungsmodalitäten und der sanktionbedingten Abzüge sowie allgemeine Hinweise waren mit dem Bescheid keine Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen verbunden.
Auf die Weisung des MLR vom April 2008 hob der Beklagte den Bescheid vom 11.02.2008 rückwirkend auf und forderte den ausbezahlten Betrag einschließlich schon angelaufener Zinsen in Höhe von 21,94 EUR, insgesamt 4543,01 EUR vom Kläger zurück. Zur Begründung wurde in dem Bescheid vom 25.06.2008 lediglich ausgeführt: "nach geltenden Förderbestimmungen kann eine Ausgleichszulage nicht gewährt werden, weil Sie oder Ihr Unternehmen nicht antragsberechtigt sind. Unternehmenssitz außerhalb Baden-Württemberg. Lt. AZL-Richtlinien ist keine Ausgleichszahlung für das Antragsjahr 2007 möglich."
Hiergegen erhob der Kläger am 14.07.2007 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, grundsätzlich antragsberechtigt seien land- und forstwirtschaftliche Unternehmer, die in Baden-Württemberg gelegene Flächen land- oder forstwirtschaftlich nutzten und ihren Unternehmenssitz in der EU hätten. Eine Täuschung der Behörde seinerseits liege nicht vor.
Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 06.08.2008 auf die Änderung der Richtlinie vom 28.11.2007 hin. Nachdem der Kläger auf einer Entscheidung über seinen Widerspruch bestanden hatte, legte das Landratsamt den Widerspruch dem Regierungspräsidium vor. Mit Schreiben vom 10.12.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger erneut auf die veränderte Rechtslage hin und führte auch noch aus, der Kläger habe seinen Unternehmenssitz aus Baden-Württemberg weg verlegt; er habe in Baden-Württemberg seit 2000 keinen Wohnsitz und zahle dort auch keine Einkommensteuern mehr.
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Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 06.01.2009 Stellung und führte aus, im Zeitpunkt der Antragstellung sei er antragsberechtigt gewesen und im Vertrauen hierauf habe er die im Antrag aufgeführten Flächen ordnungsgemäß bewirtschaftet. Daher stehe ihm die Ausgleichszulage zu. Im Zeitpunkt der Änderung der Richtlinie sei die Pflegemaßnahmen bereits abgeschlossen gewesen. Die Ausgleichsleistungen stellten eine gerechte Entlohnung für erbrachte Pflegeleistungen dar. Ihm sei nicht bekannt, dass jemandem eine versprochener Bezahlung nach erbrachter mängelfreier Leistungen durch nachträgliche Veränderung der Bedingungen vorenthalten werden könne.
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Mit Bescheid vom 12.01.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Ergänzend zu den bisherigen Hinweisen in den Anhörungsschreiben wurde ausgeführt: Der Kläger habe mit der Antragstellung im Gemeinsamen Antrag 2007 Kenntnis davon erhalten, dass die Beantragung von der Genehmigung durch die EU abhängig sei. Dies beinhalte auch eventuelle Änderungen der Antragsvoraussetzungen. Die Broschüre "Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag bei 2007" enthalte auf Seite 27 den Hinweis: "die Angaben sind nach derzeitigen Stand der Verwaltungsvorschriften und Richtlinien dargestellt. Änderungen mit Wirkung ab 01.01.2007 bleiben vorbehalten". Der Kläger könne sich auf schützenswertes Vertrauen gem. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht berufen, weil er mit der Angabe einer baden-württembergischen Unternehmensnummer und einer entsprechenden Adresse unrichtige Angaben gemacht habe. - Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 14.01.2009 zugestellt.
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Am 05.02.2009 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, die er mit den bisherigen Vorbringen begründet. Ergänzend dazu bringt er noch vor: Er weise die Behauptung, er habe bei der Antragstellung 2007 unrichtige Angaben gemacht, auf das Entschiedendste zurück. Vielmehr existiere eine Absprache zwischen der unteren Landwirtschaftsbehörde A. (Mecklenburg-Vorpommern) und der Behörde des Beklagten, wonach das Landratsamt H. für Flächenanträge die Antrags bearbeitende Behörde sei. Schließlich sei nur für die Antragstellung für benachteiligte Gebiete in benachbarten Bundesländern ein Unternehmenssitz in Baden-Württemberg gefordert, wie sich auch aus den Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag auf Seite 42 ergebe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 25.06.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.01.2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt zur Begründung aus: Die Richtlinie und die zu Grunde liegende Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vermittelten keinen subjektiven öffentlichen-rechtlichen Anspruch auf die Zuwendung, sondern nur auf willkürfreie Entscheidung über den Förderungsantrag. Damit richte sich die Rechtmäßigkeit der Beihilfegewährung ausschließlich nach der Richtlinie. Maßgeblich sei die Fassung vom 28.11.2007. Bei Erlass der Bewilligungsbescheide sei diese Fassung bereits in Kraft gewesen, deshalb sei die Bewilligung rechtswidrig erfolgt. Förderungsfähig seien nach 2.1 der Richtlinie in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 InVeKoSV nur Betriebe mit einem Betriebssitz in Baden-Württemberg. Maßgeblich sei die Zuständigkeit des Finanzamtes, welches für die Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig sei. Der Kläger habe seit dem Jahr 2000 seinen Unternehmenssitz in Mecklenburg-Vorpommern mit der Unternehmensnummer XXX und werde dort auch einkommensteuerrechtlich veranlagt. Der Rücknahme stehe § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht entgegen, denn er habe die Bewilligung durch in wesentlicher Hinsicht unrichtige Angaben erwirkt und hätte die Unrichtigkeit der Bescheide erkennen können. Er habe bei Antragstellung als Unternehmenssitz die Betriebsstätte in I.(Baden-Württemberg) und eine dortige Unternehmens Nr. angegeben. Der Umstand, dass die Richtlinie rückwirkend geändert worden sei, sei unschädlich. Denn der Kläger sei mit der Broschüre zum Gemeinsamen Antrag 2007 (auf S. 42) auf die Notwendigkeit des Unternehmenssitz in Baden-Württemberg und (auf S. 27) auf den Vorbehalt von Änderungen ab dem 1.1.2007 hingewiesen worden. Er habe deshalb schon kein schutzwürdiges Vertrauen erwerben können. Das Ermessen nach § 48 LVwVfG sei ordnungsgemäß ausgeübt. Auf Grund der Bindungen durch das Gemeinschaftsrecht überwiege im Regelfall das öffentliche Rücknahmeinteresse das private Interesse, zu Unrecht erbrachte Leistungen erhalten zu können. Außergewöhnliche Umstände seien nicht ersichtlich. Die Rückforderung sei zwingende Folge der Aufhebung.
18 
Das Gericht hat die Akten des Amtes für Landwirtschaft A. beigezogenen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf, auf die Akten der Behörde, die gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
20 
Für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden für Beihilfen, die im Gemeinschaftsrecht ihre Grundlage haben, kommt nur nationales Recht unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gemeinschaftsrecht in Betracht. Handelt es sich dabei - wie vorliegend - um Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie des MLR Baden-Württemberg "zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage Landwirtschaft)", die ihre Grundlage in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vom 17.05.1999 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vom 20.09.2005 und deren Durchführungsverordnungen hat, so sind als Rechtsgrundlage für die Rücknahme bzw. den Widerruf von Beihilfen und deren Rückforderung mangels einschlägigen Gemeinschaftsrechts sowie mangels Anwendbarkeit von § 10 MOG die §§ 48 ff. LVwVfG als Rechtgrundlage heran zu ziehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009, - 10 S 1578/08 -). Hiervon ist der Beklagte auch ausgegangen und hat seine Aufhebungsverfügung auf § 48 Abs. 2 LVwVfG gestützt.
21 
Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 18.12.2007 bzw. vom 11.02.2008 lagen jedoch nicht vor.
22 
Zwar konnte der Beklagte formell betrachtet davon ausgehen, dass die Bewilligungsbescheide rechtswidrig ergangen sind, nachdem das Land die bis dahin und auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch gültige Richtlinie "Ausgleichszulage Landwirtschaft" in der Fassung vom 11.09.2000 durch die Neufassung vom 28.11.2007 ersetzt hatte. Entgegen der Regelung in Ziff.2.1 der Richtlinie AZL Landwirtschaft vom 11.09.2000, wonach als Zuwendungsempfänger land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, die in den abgegrenzten benachteiligten Gebieten in Baden-Württemberg gelegene Flächen landwirtschaftlich nutzen und ihren Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat der EU haben, schließt die am 28.11.2007 erlassene Fassung der Richtlinie sämtliche Unternehmer aus, die ihren Unternehmenssitz nicht in Baden-Württemberg haben. Da der Kläger seinen Unternehmenssitz, wie die angefochtenen Bescheide zutreffend ausgeführt haben, in Mecklenburg-Vorpommern hat (vgl. § 2 Abs. 2 InVeKoSV), erfüllte er im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide diese Richtlinien-Voraussetzung nicht.
23 
Allerdings stellt die Richtlinie keine Rechtsnorm dar, deren Nichtbeachtung einen Bewilligungsbescheid rechtswidrig machen könnte. Es handelt sich bei der Subventionsrichtlinie vielmehr um eine verwaltungsinterne Weisung mit dem Ziel, bei der Verteilung der Fördermittel eine gleichmäßige Ermessensausübung zu erreichen. Außenwirkung erlangt die Richtlinie nur über Art. 3 GG, in dem sie als "antizipierte Verwaltungspraxis" dem Anspruch auf Gleichbehandlung in Ausübung des behördlichen Leistungsermessens Rechnung tragen soll. Daher sind Subventionsrichtlinien nicht wie eine Rechtsnorm, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (vgl. VGH Bad.-Württ., aaO., unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG). Damit kann sich ein Verstoß gegen die Richtlinie in Fällen wie dem Vorliegenden als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auch zu Lasten des Subventionsempfängers auswirken (VGH Bad.-Württ., aaO.).
24 
Das Gericht neigt auch ohne weitere Aufklärung dieser Frage der Auffassung zu, dass vorliegend von einem irrtümlichen Verstoß des Beklagten gegen die Richtlinie auszugehen ist, der im Grundsatz vereinzelt geblieben ist - insgesamt sah der Beklagte nur in einem weiteren, mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall Anlass, den erlassenen Bewilligungsbescheid aus den nämlichen Gründen zurückzunehmen (vgl. dazu das Schreiben des Regierungspräsidium Stuttgart vom 28.04.2008, Blatt 3 der Widerspruchsakten des Beklagten). Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte es beabsichtigt (hat), das Ermessen entsprechend dem in der geänderten Fassung der Richtlinie zum Ausdruck gekommenen Willen mit der Geltung der neuen Richtlinie in der geänderten Weise auszuüben und zu binden. Damit ist von einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG auszugehen, der die Bewilligung der Ausgleichszulage zugunsten des Klägers rechtswidrig gemacht hat.
25 
Allerdings kann sich der Kläger gegenüber der Rücknahme der Bewilligungsbescheide auf Vertrauensschutz berufen. Dieser richtet sich nicht (mehr) nach den Maßgaben des § 48 Abs. 2 LVwVfG, sondern nach dem Gemeinschaftsrecht, welches insoweit abschließende Regelungen zur Rückforderung von gemeinschaftsrechtwidrigen Beihilfen enthält und die landesrechtliche Vorschrift deshalb verdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.2005, - 3 B 117/04 -, ; VGH Bad.-Württ., aaO. mit zahlreichen Nachweisen). Führen die Vertrauensschutzregeln des Gemeinschaftsrechts zu einem Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung, so schränkt dies die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend ein (VGH Bad.-Württ., aaO. unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2008, - 8 A 11153/07 -, ).
26 
Als gemeinschaftsrechtliche Regelung des Vertrauensschutzes kommt vorliegend nur Art. 73 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 "mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem" vom 21. April 2004 in Betracht (vgl. Ziff. 1.3 Abs. 2 der AZL-Richtlinie 2007 sowie VGH Bad.-Württ., aaO.). Danach ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge und zu deren Verzinsung verpflichtet. Nach Abs. 4 1. UA gilt diese Verpflichtung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt UA 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
27 
Diese Voraussetzungen für die Annahme schützenswerten Vertrauens sind vorliegend erfüllt. Der Annahme des Vertrauensschutzes steht die 12-Monatsfrist nicht entgegen. Zwar wurde die 12-Monatsfrist eingehalten (der Bewilligungs- Änderungsbescheid datierte vom 11.02.2008, die Rücknahme erfolgte bereits mit Bescheid vom 25.06.2008). Jedoch handelte es sich bei dem behördlichen Versehen nicht um einen für die Berechnung maßgeblichen Sachverhaltsirrtum; der Irrtum bestand vielmehr darin, dass der Beklagte übersehen hatte, dass der Kläger seinen Unternehmenssitz nicht in Baden-Württemberg, sondern in Mecklenburg-Vorpommern hatte, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass dem Beklagten dieser Umstand schon wegen der noch zu erörternden, vorausgegangenen, ausgiebigen Korrespondenz mit dem Landwirtschaftsamt A. (Mecklenburg-Vorpommern) und der mit diesem getroffenen Vereinbarung über die Zuständigkeit für die (Entgegennahme der) Anträge gegenwärtig sein musste.
28 
Der Irrtum der Behörde war für die fehlerhafte Bescheidung auch kausal. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der Kläger in seinem Antrag einen Unternehmenssitz und eine Unternehmensnummer in Baden-Württemberg angegeben hat, obwohl dies rechtlich nicht zutreffend war, kann dem Kläger dies nicht entgegen gehalten werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung handelte es sich nämlich insoweit um für die Bewilligung der AZL unmaßgebliche Umstände, da als Zuwendungsempfänger jeder landwirtschaftliche Betrieb mit Unternehmenssitz in der EU in Betracht kam. Demgemäß war - unstreitig - zwischen dem Beklagten und dem für den Unternehmenssitz des Klägers zuständigen Landwirtschaftsamt A. auch vereinbart worden, dass (zumindest) für die (Entgegennahme der) Anträge aus den Landesprogrammen die untere Landwirtschaftsbehörde des Beklagten zuständig bleiben soll (vgl. dazu den e Mail-Schriftwechsel in der vom Gericht beigezogenen Akte des Landwirtschaftsamtes A. sowie dessen Bescheinigung vom 11.02.2009 in den Gerichtsakten). Der Beklagte hat diese Vereinbarung nicht "gekündigt" oder dem Kläger gegenüber - etwa im Zusammenhang mit der Antragstellung 2007 oder mit der Änderung der Richtlinie erkennbar in Frage gestellt.
29 
Unabhängig davon durfte der Kläger auch nach Ziff. 5.1 Abs. 2 S. 2 der AZL Landwirtschaft 2000 davon ausgehen, dass er den Antrag im Hinblick auf die in Baden-Württemberg bewirtschafteten Flächen bei der Unteren Landwirtschaftsbehörde in Baden-Württemberg einbringen konnte und musste. Danach war das Amt für Landwirtschaft zuständig, in dessen Bezirk der überwiegende Teil der von ihm in Baden-Württemberg bewirtschafteten landwirtschaftliche Flächen liegt, wenn der Antragsteller keinen Unternehmenssitz innerhalb des Landes hat.
30 
Hinzu kommt, dass der Beklagte die baden-württembergische Unternehmensnummer des Klägers noch nicht gelöscht hatte, was wohl voraussetzt, dass der Kläger sie auch in den vorausgegangenen Jahren bei Anträgen entsprechend der o.a. Vereinbarung verwendet hatte, ohne dass dies vom Beklagten beanstandet worden war. Dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, irrtümlich unzutreffende Angaben zum einkommenssteuerrechtlichen Veranlagungsort gemacht hat, war - wie bereits ausgeführt - im Hinblick darauf unerheblich, als es darauf für seine Zuwendungsberechtigung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht ankommen konnte.
31 
Der Annahme schützenswertes Vertrauen stehen die Überlegungen nicht entgegen, die der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden, in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung angestellt hat. Es handelt sich dabei um Kriterien für den Ausschluss von Vertrauensschutz, die im Rahmen der Anwendung von § 48 Abs. 2 S. 2 und 3 LVwVfG zu prüfen sind. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es dem Beklagten auch bei Anwendung dieser Regelung kaum gelungen wäre, das Entstehen schutzwürdigen Vertrauens zu verhindern.
32 
Der Beklagte hat sich zum einen auf die Hinweise in den Erläuterungen zu den Gemeinsamen Anträgen 2007 S. 27 berufen. Dort steht zur Übersicht 1 in der Überschrift: "Die Angaben sind nach dem derzeitigen Stand der Verwaltungsvorschrift und Richtlinien dargestellt. Änderungen mit Wirkung ab 01.01.2007 bleiben vorbehalten." und in der Tabelle darunter: "AZL: derzeit noch nicht genehmigt;". Zwar ist damit klargestellt, dass die Leistung der AZL unter dem Vorbehalt der Genehmigung stand, insoweit also eine gewisse Unsicherheit bestand. Der Hinweis ist aber inhaltlich unbestimmt. So ist nicht klar, ob sich die vorbehaltenen Änderungen auf die "Angaben" (in den Hinweisen) oder auf die "Verwaltungsvorschrift und Richtlinien" beziehten. Zudem enthält der Vorbehalt keinen Hinweis auf die Möglichkeit, dass der Kreis der Zuwendungsempfänger eingeschränkt werden könnte. Vielmehr lässt die Formulierung allenfalls darauf schließen, dass die AZL unter den bestehenden Voraussetzungen bei Nichtgenehmigung (durch die EU?) womöglich in veränderter Höhe oder gar nicht gewährt wird. Diese Unklarheiten in den Hinweisen müssen aber zulasten des Beklagten gehen. - Soweit sich der Beklagte außerdem auf die Hinweise unter IX.3 zur AZL Landwirtschaft Ziff. 3 (S. 42) bezogen hat, geht seine Einschätzung völlig fehl. Aus dem Hinweis, dass Flächen in benachbarten Bundesländern berücksichtigt werden können, wenn sich der Unternehmenssitz in Baden-Württemberg befindet, kann nicht darauf geschlossen werden, dass dies erst recht gelten müsse, wenn sich die Flächen in Baden-Württemberg befinden, sondern die Schlussfolgerung kann nur umgekehrt gelten, dass nämlich der Unternehmenssitz nicht in Baden-Württemberg liegen muss, wenn Flächen in Baden-Württemberg bewirtschaftet werden.
33 
Dies alles kann aber nach der vorliegend relevanten Rechtslage dahin stehen. Maßgeblich für den Ausschluss des Vertrauensschutzes kann nach Art. 73 Abs. 4 der o.g. Verordnung nur noch sein, ob der Kläger den Irrtum der Behörde billigerweise hätte erkennen können. Davon kann hier aber zur Überzeugung des Gerichts nicht ausgegangen werden.
34 
Der Kläger selbst war in dem Verfahren nicht tätig. Er muss sich allerdings die Kenntnis bzw. das Erkennenkönnen seines Sohne zurechnen lassen, den er mit der Antragstellung und seiner Vertretung in dem Verfahren beauftragt und bevollmächtigt hatte. Der Vertreter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt, er selbst habe bis zur Bekanntgabe des Rücknahme- und -forderungsbescheids über die Änderung der Zuwendungsbestimmungen keine Kenntnis gehabt. Dies erscheint dem Gericht bemerkenswert, weil der Kläger-Vertreter auch mitgeteilt hat, dass er sich auf verschiedenen Ebenen von Berufsverbänden betätige, so dass an sich Kenntnisse über den Stand eines durchschnittlich informierten Landwirtes hinaus zu erwarten wären. Die Angabe des Kläger-Vertreters, er habe von den Änderungen der AZL 2007 (dennoch) keine Kenntnis gehabt, entspricht aber die Einlassung der Vertreterin des Beklagten, wonach diese Änderungen nicht bekannt gemacht worden sind. Auch wurden die von der Änderung betroffenen Antragsteller zu den Änderungen nicht angeschrieben oder angehört. Auch der Umstand, dass die Änderungs-Richtlinie im Gemeinsamen Amtsblatt (2007, S. 740 ff.) veröffentlicht wurde, führt nicht dazu, dass der Kläger oder sein Vertreter davon billigerweise hätten Kenntnis erlangen müssen. Denn es handelte sich dabei, wie schon ausgeführt, nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine verwaltungsinterne Vorschrift, der zunächst keinerlei Außenwirkung zukommt.
35 
Es spricht dem gegenüber vieles dafür, dass sich der Kläger durchaus darauf verlassen durfte, dass der Beklagte ihn rechtzeitig vor Bescheidung seines Antrages auf die seinen Antrag betreffenden Veränderungen in der AZL Landwirtschaft 2007 hinweisen würde, zumindest, dass er die ermessensbindenden Regelung richtig anwenden würde. Denn dem Kläger bzw. seinem Vertreter ist insoweit zuzustimmen, als es sich nicht bloß um eine einseitige Subvention handelt im Sinne einer einseitigen staatlichen Unterstützungsmaßnahme, die dem Zuwendungsempfänger ohne eigenes Zutun quasi geschenkt wird. Vielmehr verfolgen die Entwicklungsprogramme Ländlicher Raum 2007 bis 2013 (EPLR - "3. Säule") objektive Ziele - nämlich die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft, der Umwelt und der Landschaft sowie der Lebensqualität im ländlichen Raum und der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft sowie der Verwirklichung des Landes-Entwicklungskonzeptes in den acht sog. LEADER-Gebieten (vgl. dazu im einzelnen den MEPL II 2007 bis 2013 des MRL). Speziell die Ausgleichszulage dient dem Erhalt einer flächendeckenden, standortangepassten und nachhaltigen Bewirtschaftung zum Erhalt der Kulturlandschaft in den im Hinblick auf die topografischen und klimatischen Besonderheiten in den deshalb als benachteiligt ausgewiesenen Gebieten (vgl. MEPL II aaO., S. 27). Die AZL honoriert also die Bewirtschaftungsleistung der betreffenden Landwirte; diese müssen eine Gegenleistung erbringen, damit die geschilderten Entwicklungsziele trotz erschwerter Bewirtschaftungsbedingungen im Interesse der Allgemeinheit überhaupt erreicht und verwirklicht werden. Diese speziellen Gegenleistungen werden in Ziff. 3 der Richtlinie näher umschrieben, die richtlinienwidrige Verletzung der Pflicht wird sanktioniert. -
36 
Der Kläger, der eine Schäferei betreibt, hatte im Jahr 2007 seine Leistungspflicht mit der Beweidung der begünstigten Flächen während der Vegetationsperiode bereits im Frühjahr erfüllt. Insoweit ist es höchst fraglich, ob der Beklagte später den insoweit bereits abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne der Änderung seiner Verwaltungspraxis nachträglich überhaupt und ohne eine Anpassung der Rechtsbeziehung unter Beachtung der vom Kläger bereits erbrachten Leistungen oder ohne Gewährung einer Übergangszeit oder von Schadenersatzansprüchen überhaupt ändern durfte.
37 
Im Ergebnis brauchte der Kläger mit den betreffenden Änderungen nicht rechnen. Er unterlag keiner aktiven Erkundigungspflicht und er musste damit den Irrtum der Behörde bei der Bewilligung der Ausgleichszulage billigerweise auch nicht erkennen.
38 
Damit scheidet nach Art. 73 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Rückforderung der gemeinschaftrechtswidrig gewährten Beihilfe aus, mit der vorausgesetzten Folge, dass die Aufhebung des Bewilligungsbescheids ebenfalls nicht in Betracht kommen konnte.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Beschluss
41 
Der Streitwert wird abschließend gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf4521,07 EUR festgesetzt.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
20 
Für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden für Beihilfen, die im Gemeinschaftsrecht ihre Grundlage haben, kommt nur nationales Recht unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gemeinschaftsrecht in Betracht. Handelt es sich dabei - wie vorliegend - um Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie des MLR Baden-Württemberg "zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage Landwirtschaft)", die ihre Grundlage in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vom 17.05.1999 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vom 20.09.2005 und deren Durchführungsverordnungen hat, so sind als Rechtsgrundlage für die Rücknahme bzw. den Widerruf von Beihilfen und deren Rückforderung mangels einschlägigen Gemeinschaftsrechts sowie mangels Anwendbarkeit von § 10 MOG die §§ 48 ff. LVwVfG als Rechtgrundlage heran zu ziehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009, - 10 S 1578/08 -). Hiervon ist der Beklagte auch ausgegangen und hat seine Aufhebungsverfügung auf § 48 Abs. 2 LVwVfG gestützt.
21 
Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 18.12.2007 bzw. vom 11.02.2008 lagen jedoch nicht vor.
22 
Zwar konnte der Beklagte formell betrachtet davon ausgehen, dass die Bewilligungsbescheide rechtswidrig ergangen sind, nachdem das Land die bis dahin und auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch gültige Richtlinie "Ausgleichszulage Landwirtschaft" in der Fassung vom 11.09.2000 durch die Neufassung vom 28.11.2007 ersetzt hatte. Entgegen der Regelung in Ziff.2.1 der Richtlinie AZL Landwirtschaft vom 11.09.2000, wonach als Zuwendungsempfänger land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, die in den abgegrenzten benachteiligten Gebieten in Baden-Württemberg gelegene Flächen landwirtschaftlich nutzen und ihren Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat der EU haben, schließt die am 28.11.2007 erlassene Fassung der Richtlinie sämtliche Unternehmer aus, die ihren Unternehmenssitz nicht in Baden-Württemberg haben. Da der Kläger seinen Unternehmenssitz, wie die angefochtenen Bescheide zutreffend ausgeführt haben, in Mecklenburg-Vorpommern hat (vgl. § 2 Abs. 2 InVeKoSV), erfüllte er im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide diese Richtlinien-Voraussetzung nicht.
23 
Allerdings stellt die Richtlinie keine Rechtsnorm dar, deren Nichtbeachtung einen Bewilligungsbescheid rechtswidrig machen könnte. Es handelt sich bei der Subventionsrichtlinie vielmehr um eine verwaltungsinterne Weisung mit dem Ziel, bei der Verteilung der Fördermittel eine gleichmäßige Ermessensausübung zu erreichen. Außenwirkung erlangt die Richtlinie nur über Art. 3 GG, in dem sie als "antizipierte Verwaltungspraxis" dem Anspruch auf Gleichbehandlung in Ausübung des behördlichen Leistungsermessens Rechnung tragen soll. Daher sind Subventionsrichtlinien nicht wie eine Rechtsnorm, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (vgl. VGH Bad.-Württ., aaO., unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG). Damit kann sich ein Verstoß gegen die Richtlinie in Fällen wie dem Vorliegenden als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auch zu Lasten des Subventionsempfängers auswirken (VGH Bad.-Württ., aaO.).
24 
Das Gericht neigt auch ohne weitere Aufklärung dieser Frage der Auffassung zu, dass vorliegend von einem irrtümlichen Verstoß des Beklagten gegen die Richtlinie auszugehen ist, der im Grundsatz vereinzelt geblieben ist - insgesamt sah der Beklagte nur in einem weiteren, mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall Anlass, den erlassenen Bewilligungsbescheid aus den nämlichen Gründen zurückzunehmen (vgl. dazu das Schreiben des Regierungspräsidium Stuttgart vom 28.04.2008, Blatt 3 der Widerspruchsakten des Beklagten). Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte es beabsichtigt (hat), das Ermessen entsprechend dem in der geänderten Fassung der Richtlinie zum Ausdruck gekommenen Willen mit der Geltung der neuen Richtlinie in der geänderten Weise auszuüben und zu binden. Damit ist von einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG auszugehen, der die Bewilligung der Ausgleichszulage zugunsten des Klägers rechtswidrig gemacht hat.
25 
Allerdings kann sich der Kläger gegenüber der Rücknahme der Bewilligungsbescheide auf Vertrauensschutz berufen. Dieser richtet sich nicht (mehr) nach den Maßgaben des § 48 Abs. 2 LVwVfG, sondern nach dem Gemeinschaftsrecht, welches insoweit abschließende Regelungen zur Rückforderung von gemeinschaftsrechtwidrigen Beihilfen enthält und die landesrechtliche Vorschrift deshalb verdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.2005, - 3 B 117/04 -, ; VGH Bad.-Württ., aaO. mit zahlreichen Nachweisen). Führen die Vertrauensschutzregeln des Gemeinschaftsrechts zu einem Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung, so schränkt dies die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend ein (VGH Bad.-Württ., aaO. unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2008, - 8 A 11153/07 -, ).
26 
Als gemeinschaftsrechtliche Regelung des Vertrauensschutzes kommt vorliegend nur Art. 73 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 "mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem" vom 21. April 2004 in Betracht (vgl. Ziff. 1.3 Abs. 2 der AZL-Richtlinie 2007 sowie VGH Bad.-Württ., aaO.). Danach ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge und zu deren Verzinsung verpflichtet. Nach Abs. 4 1. UA gilt diese Verpflichtung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt UA 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
27 
Diese Voraussetzungen für die Annahme schützenswerten Vertrauens sind vorliegend erfüllt. Der Annahme des Vertrauensschutzes steht die 12-Monatsfrist nicht entgegen. Zwar wurde die 12-Monatsfrist eingehalten (der Bewilligungs- Änderungsbescheid datierte vom 11.02.2008, die Rücknahme erfolgte bereits mit Bescheid vom 25.06.2008). Jedoch handelte es sich bei dem behördlichen Versehen nicht um einen für die Berechnung maßgeblichen Sachverhaltsirrtum; der Irrtum bestand vielmehr darin, dass der Beklagte übersehen hatte, dass der Kläger seinen Unternehmenssitz nicht in Baden-Württemberg, sondern in Mecklenburg-Vorpommern hatte, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass dem Beklagten dieser Umstand schon wegen der noch zu erörternden, vorausgegangenen, ausgiebigen Korrespondenz mit dem Landwirtschaftsamt A. (Mecklenburg-Vorpommern) und der mit diesem getroffenen Vereinbarung über die Zuständigkeit für die (Entgegennahme der) Anträge gegenwärtig sein musste.
28 
Der Irrtum der Behörde war für die fehlerhafte Bescheidung auch kausal. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der Kläger in seinem Antrag einen Unternehmenssitz und eine Unternehmensnummer in Baden-Württemberg angegeben hat, obwohl dies rechtlich nicht zutreffend war, kann dem Kläger dies nicht entgegen gehalten werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung handelte es sich nämlich insoweit um für die Bewilligung der AZL unmaßgebliche Umstände, da als Zuwendungsempfänger jeder landwirtschaftliche Betrieb mit Unternehmenssitz in der EU in Betracht kam. Demgemäß war - unstreitig - zwischen dem Beklagten und dem für den Unternehmenssitz des Klägers zuständigen Landwirtschaftsamt A. auch vereinbart worden, dass (zumindest) für die (Entgegennahme der) Anträge aus den Landesprogrammen die untere Landwirtschaftsbehörde des Beklagten zuständig bleiben soll (vgl. dazu den e Mail-Schriftwechsel in der vom Gericht beigezogenen Akte des Landwirtschaftsamtes A. sowie dessen Bescheinigung vom 11.02.2009 in den Gerichtsakten). Der Beklagte hat diese Vereinbarung nicht "gekündigt" oder dem Kläger gegenüber - etwa im Zusammenhang mit der Antragstellung 2007 oder mit der Änderung der Richtlinie erkennbar in Frage gestellt.
29 
Unabhängig davon durfte der Kläger auch nach Ziff. 5.1 Abs. 2 S. 2 der AZL Landwirtschaft 2000 davon ausgehen, dass er den Antrag im Hinblick auf die in Baden-Württemberg bewirtschafteten Flächen bei der Unteren Landwirtschaftsbehörde in Baden-Württemberg einbringen konnte und musste. Danach war das Amt für Landwirtschaft zuständig, in dessen Bezirk der überwiegende Teil der von ihm in Baden-Württemberg bewirtschafteten landwirtschaftliche Flächen liegt, wenn der Antragsteller keinen Unternehmenssitz innerhalb des Landes hat.
30 
Hinzu kommt, dass der Beklagte die baden-württembergische Unternehmensnummer des Klägers noch nicht gelöscht hatte, was wohl voraussetzt, dass der Kläger sie auch in den vorausgegangenen Jahren bei Anträgen entsprechend der o.a. Vereinbarung verwendet hatte, ohne dass dies vom Beklagten beanstandet worden war. Dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, irrtümlich unzutreffende Angaben zum einkommenssteuerrechtlichen Veranlagungsort gemacht hat, war - wie bereits ausgeführt - im Hinblick darauf unerheblich, als es darauf für seine Zuwendungsberechtigung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht ankommen konnte.
31 
Der Annahme schützenswertes Vertrauen stehen die Überlegungen nicht entgegen, die der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden, in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung angestellt hat. Es handelt sich dabei um Kriterien für den Ausschluss von Vertrauensschutz, die im Rahmen der Anwendung von § 48 Abs. 2 S. 2 und 3 LVwVfG zu prüfen sind. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es dem Beklagten auch bei Anwendung dieser Regelung kaum gelungen wäre, das Entstehen schutzwürdigen Vertrauens zu verhindern.
32 
Der Beklagte hat sich zum einen auf die Hinweise in den Erläuterungen zu den Gemeinsamen Anträgen 2007 S. 27 berufen. Dort steht zur Übersicht 1 in der Überschrift: "Die Angaben sind nach dem derzeitigen Stand der Verwaltungsvorschrift und Richtlinien dargestellt. Änderungen mit Wirkung ab 01.01.2007 bleiben vorbehalten." und in der Tabelle darunter: "AZL: derzeit noch nicht genehmigt;". Zwar ist damit klargestellt, dass die Leistung der AZL unter dem Vorbehalt der Genehmigung stand, insoweit also eine gewisse Unsicherheit bestand. Der Hinweis ist aber inhaltlich unbestimmt. So ist nicht klar, ob sich die vorbehaltenen Änderungen auf die "Angaben" (in den Hinweisen) oder auf die "Verwaltungsvorschrift und Richtlinien" beziehten. Zudem enthält der Vorbehalt keinen Hinweis auf die Möglichkeit, dass der Kreis der Zuwendungsempfänger eingeschränkt werden könnte. Vielmehr lässt die Formulierung allenfalls darauf schließen, dass die AZL unter den bestehenden Voraussetzungen bei Nichtgenehmigung (durch die EU?) womöglich in veränderter Höhe oder gar nicht gewährt wird. Diese Unklarheiten in den Hinweisen müssen aber zulasten des Beklagten gehen. - Soweit sich der Beklagte außerdem auf die Hinweise unter IX.3 zur AZL Landwirtschaft Ziff. 3 (S. 42) bezogen hat, geht seine Einschätzung völlig fehl. Aus dem Hinweis, dass Flächen in benachbarten Bundesländern berücksichtigt werden können, wenn sich der Unternehmenssitz in Baden-Württemberg befindet, kann nicht darauf geschlossen werden, dass dies erst recht gelten müsse, wenn sich die Flächen in Baden-Württemberg befinden, sondern die Schlussfolgerung kann nur umgekehrt gelten, dass nämlich der Unternehmenssitz nicht in Baden-Württemberg liegen muss, wenn Flächen in Baden-Württemberg bewirtschaftet werden.
33 
Dies alles kann aber nach der vorliegend relevanten Rechtslage dahin stehen. Maßgeblich für den Ausschluss des Vertrauensschutzes kann nach Art. 73 Abs. 4 der o.g. Verordnung nur noch sein, ob der Kläger den Irrtum der Behörde billigerweise hätte erkennen können. Davon kann hier aber zur Überzeugung des Gerichts nicht ausgegangen werden.
34 
Der Kläger selbst war in dem Verfahren nicht tätig. Er muss sich allerdings die Kenntnis bzw. das Erkennenkönnen seines Sohne zurechnen lassen, den er mit der Antragstellung und seiner Vertretung in dem Verfahren beauftragt und bevollmächtigt hatte. Der Vertreter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt, er selbst habe bis zur Bekanntgabe des Rücknahme- und -forderungsbescheids über die Änderung der Zuwendungsbestimmungen keine Kenntnis gehabt. Dies erscheint dem Gericht bemerkenswert, weil der Kläger-Vertreter auch mitgeteilt hat, dass er sich auf verschiedenen Ebenen von Berufsverbänden betätige, so dass an sich Kenntnisse über den Stand eines durchschnittlich informierten Landwirtes hinaus zu erwarten wären. Die Angabe des Kläger-Vertreters, er habe von den Änderungen der AZL 2007 (dennoch) keine Kenntnis gehabt, entspricht aber die Einlassung der Vertreterin des Beklagten, wonach diese Änderungen nicht bekannt gemacht worden sind. Auch wurden die von der Änderung betroffenen Antragsteller zu den Änderungen nicht angeschrieben oder angehört. Auch der Umstand, dass die Änderungs-Richtlinie im Gemeinsamen Amtsblatt (2007, S. 740 ff.) veröffentlicht wurde, führt nicht dazu, dass der Kläger oder sein Vertreter davon billigerweise hätten Kenntnis erlangen müssen. Denn es handelte sich dabei, wie schon ausgeführt, nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine verwaltungsinterne Vorschrift, der zunächst keinerlei Außenwirkung zukommt.
35 
Es spricht dem gegenüber vieles dafür, dass sich der Kläger durchaus darauf verlassen durfte, dass der Beklagte ihn rechtzeitig vor Bescheidung seines Antrages auf die seinen Antrag betreffenden Veränderungen in der AZL Landwirtschaft 2007 hinweisen würde, zumindest, dass er die ermessensbindenden Regelung richtig anwenden würde. Denn dem Kläger bzw. seinem Vertreter ist insoweit zuzustimmen, als es sich nicht bloß um eine einseitige Subvention handelt im Sinne einer einseitigen staatlichen Unterstützungsmaßnahme, die dem Zuwendungsempfänger ohne eigenes Zutun quasi geschenkt wird. Vielmehr verfolgen die Entwicklungsprogramme Ländlicher Raum 2007 bis 2013 (EPLR - "3. Säule") objektive Ziele - nämlich die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft, der Umwelt und der Landschaft sowie der Lebensqualität im ländlichen Raum und der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft sowie der Verwirklichung des Landes-Entwicklungskonzeptes in den acht sog. LEADER-Gebieten (vgl. dazu im einzelnen den MEPL II 2007 bis 2013 des MRL). Speziell die Ausgleichszulage dient dem Erhalt einer flächendeckenden, standortangepassten und nachhaltigen Bewirtschaftung zum Erhalt der Kulturlandschaft in den im Hinblick auf die topografischen und klimatischen Besonderheiten in den deshalb als benachteiligt ausgewiesenen Gebieten (vgl. MEPL II aaO., S. 27). Die AZL honoriert also die Bewirtschaftungsleistung der betreffenden Landwirte; diese müssen eine Gegenleistung erbringen, damit die geschilderten Entwicklungsziele trotz erschwerter Bewirtschaftungsbedingungen im Interesse der Allgemeinheit überhaupt erreicht und verwirklicht werden. Diese speziellen Gegenleistungen werden in Ziff. 3 der Richtlinie näher umschrieben, die richtlinienwidrige Verletzung der Pflicht wird sanktioniert. -
36 
Der Kläger, der eine Schäferei betreibt, hatte im Jahr 2007 seine Leistungspflicht mit der Beweidung der begünstigten Flächen während der Vegetationsperiode bereits im Frühjahr erfüllt. Insoweit ist es höchst fraglich, ob der Beklagte später den insoweit bereits abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne der Änderung seiner Verwaltungspraxis nachträglich überhaupt und ohne eine Anpassung der Rechtsbeziehung unter Beachtung der vom Kläger bereits erbrachten Leistungen oder ohne Gewährung einer Übergangszeit oder von Schadenersatzansprüchen überhaupt ändern durfte.
37 
Im Ergebnis brauchte der Kläger mit den betreffenden Änderungen nicht rechnen. Er unterlag keiner aktiven Erkundigungspflicht und er musste damit den Irrtum der Behörde bei der Bewilligung der Ausgleichszulage billigerweise auch nicht erkennen.
38 
Damit scheidet nach Art. 73 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Rückforderung der gemeinschaftrechtswidrig gewährten Beihilfe aus, mit der vorausgesetzten Folge, dass die Aufhebung des Bewilligungsbescheids ebenfalls nicht in Betracht kommen konnte.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Beschluss
41 
Der Streitwert wird abschließend gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf4521,07 EUR festgesetzt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 19/03/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsa
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(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Absatz 1 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen des Landes (Landesstellen) örtlich zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.

(2) Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.

(3a) Liegen Flächen, die im Rahmen der Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften zu kontrollieren sind, in einem anderen Land als der Betriebssitz, wird die Kontrolle, wenn sie nicht durch das Land durchgeführt werden kann, in dem der Betriebssitz liegt, durch das Land durchgeführt, in dem die Flächen liegen. Die zuständige Stelle dieses Landes führt die Kontrolle nach Abstimmung mit der zuständigen Stelle des Landes, in dem der Betriebssitz liegt, durch und übermittelt ihr die Kontrollergebnisse.

(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf

1.
die
a)
Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Stützungsregelung,
b)
in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Beantragung bei der Europäischen Kommission,
c)
Bekanntmachung der in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bezeichneten Hanfsorten,
2.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a genannten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor,
3.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d genannte Mitteilung von Angaben im Tabaksektor.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Absatz 1 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen des Landes (Landesstellen) örtlich zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.

(2) Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.

(3a) Liegen Flächen, die im Rahmen der Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften zu kontrollieren sind, in einem anderen Land als der Betriebssitz, wird die Kontrolle, wenn sie nicht durch das Land durchgeführt werden kann, in dem der Betriebssitz liegt, durch das Land durchgeführt, in dem die Flächen liegen. Die zuständige Stelle dieses Landes führt die Kontrolle nach Abstimmung mit der zuständigen Stelle des Landes, in dem der Betriebssitz liegt, durch und übermittelt ihr die Kontrollergebnisse.

(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf

1.
die
a)
Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Stützungsregelung,
b)
in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Beantragung bei der Europäischen Kommission,
c)
Bekanntmachung der in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bezeichneten Hanfsorten,
2.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a genannten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor,
3.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d genannte Mitteilung von Angaben im Tabaksektor.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Absatz 1 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen des Landes (Landesstellen) örtlich zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.

(2) Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.

(3a) Liegen Flächen, die im Rahmen der Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften zu kontrollieren sind, in einem anderen Land als der Betriebssitz, wird die Kontrolle, wenn sie nicht durch das Land durchgeführt werden kann, in dem der Betriebssitz liegt, durch das Land durchgeführt, in dem die Flächen liegen. Die zuständige Stelle dieses Landes führt die Kontrolle nach Abstimmung mit der zuständigen Stelle des Landes, in dem der Betriebssitz liegt, durch und übermittelt ihr die Kontrollergebnisse.

(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf

1.
die
a)
Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Stützungsregelung,
b)
in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Beantragung bei der Europäischen Kommission,
c)
Bekanntmachung der in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bezeichneten Hanfsorten,
2.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a genannten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor,
3.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d genannte Mitteilung von Angaben im Tabaksektor.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.