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| Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). |
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| Für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden für Beihilfen, die im Gemeinschaftsrecht ihre Grundlage haben, kommt nur nationales Recht unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gemeinschaftsrecht in Betracht. Handelt es sich dabei - wie vorliegend - um Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie des MLR Baden-Württemberg "zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage Landwirtschaft)", die ihre Grundlage in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vom 17.05.1999 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vom 20.09.2005 und deren Durchführungsverordnungen hat, so sind als Rechtsgrundlage für die Rücknahme bzw. den Widerruf von Beihilfen und deren Rückforderung mangels einschlägigen Gemeinschaftsrechts sowie mangels Anwendbarkeit von § 10 MOG die §§ 48 ff. LVwVfG als Rechtgrundlage heran zu ziehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009, - 10 S 1578/08 -). Hiervon ist der Beklagte auch ausgegangen und hat seine Aufhebungsverfügung auf § 48 Abs. 2 LVwVfG gestützt. |
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| Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 18.12.2007 bzw. vom 11.02.2008 lagen jedoch nicht vor. |
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| Zwar konnte der Beklagte formell betrachtet davon ausgehen, dass die Bewilligungsbescheide rechtswidrig ergangen sind, nachdem das Land die bis dahin und auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch gültige Richtlinie "Ausgleichszulage Landwirtschaft" in der Fassung vom 11.09.2000 durch die Neufassung vom 28.11.2007 ersetzt hatte. Entgegen der Regelung in Ziff.2.1 der Richtlinie AZL Landwirtschaft vom 11.09.2000, wonach als Zuwendungsempfänger land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, die in den abgegrenzten benachteiligten Gebieten in Baden-Württemberg gelegene Flächen landwirtschaftlich nutzen und ihren Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat der EU haben, schließt die am 28.11.2007 erlassene Fassung der Richtlinie sämtliche Unternehmer aus, die ihren Unternehmenssitz nicht in Baden-Württemberg haben. Da der Kläger seinen Unternehmenssitz, wie die angefochtenen Bescheide zutreffend ausgeführt haben, in Mecklenburg-Vorpommern hat (vgl. § 2 Abs. 2 InVeKoSV), erfüllte er im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide diese Richtlinien-Voraussetzung nicht. |
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| Allerdings stellt die Richtlinie keine Rechtsnorm dar, deren Nichtbeachtung einen Bewilligungsbescheid rechtswidrig machen könnte. Es handelt sich bei der Subventionsrichtlinie vielmehr um eine verwaltungsinterne Weisung mit dem Ziel, bei der Verteilung der Fördermittel eine gleichmäßige Ermessensausübung zu erreichen. Außenwirkung erlangt die Richtlinie nur über Art. 3 GG, in dem sie als "antizipierte Verwaltungspraxis" dem Anspruch auf Gleichbehandlung in Ausübung des behördlichen Leistungsermessens Rechnung tragen soll. Daher sind Subventionsrichtlinien nicht wie eine Rechtsnorm, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (vgl. VGH Bad.-Württ., aaO., unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG). Damit kann sich ein Verstoß gegen die Richtlinie in Fällen wie dem Vorliegenden als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auch zu Lasten des Subventionsempfängers auswirken (VGH Bad.-Württ., aaO.). |
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| Das Gericht neigt auch ohne weitere Aufklärung dieser Frage der Auffassung zu, dass vorliegend von einem irrtümlichen Verstoß des Beklagten gegen die Richtlinie auszugehen ist, der im Grundsatz vereinzelt geblieben ist - insgesamt sah der Beklagte nur in einem weiteren, mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall Anlass, den erlassenen Bewilligungsbescheid aus den nämlichen Gründen zurückzunehmen (vgl. dazu das Schreiben des Regierungspräsidium Stuttgart vom 28.04.2008, Blatt 3 der Widerspruchsakten des Beklagten). Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte es beabsichtigt (hat), das Ermessen entsprechend dem in der geänderten Fassung der Richtlinie zum Ausdruck gekommenen Willen mit der Geltung der neuen Richtlinie in der geänderten Weise auszuüben und zu binden. Damit ist von einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG auszugehen, der die Bewilligung der Ausgleichszulage zugunsten des Klägers rechtswidrig gemacht hat. |
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| Allerdings kann sich der Kläger gegenüber der Rücknahme der Bewilligungsbescheide auf Vertrauensschutz berufen. Dieser richtet sich nicht (mehr) nach den Maßgaben des § 48 Abs. 2 LVwVfG, sondern nach dem Gemeinschaftsrecht, welches insoweit abschließende Regelungen zur Rückforderung von gemeinschaftsrechtwidrigen Beihilfen enthält und die landesrechtliche Vorschrift deshalb verdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.2005, - 3 B 117/04 -, ; VGH Bad.-Württ., aaO. mit zahlreichen Nachweisen). Führen die Vertrauensschutzregeln des Gemeinschaftsrechts zu einem Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung, so schränkt dies die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend ein (VGH Bad.-Württ., aaO. unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2008, - 8 A 11153/07 -, ). |
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| Als gemeinschaftsrechtliche Regelung des Vertrauensschutzes kommt vorliegend nur Art. 73 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 "mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem" vom 21. April 2004 in Betracht (vgl. Ziff. 1.3 Abs. 2 der AZL-Richtlinie 2007 sowie VGH Bad.-Württ., aaO.). Danach ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge und zu deren Verzinsung verpflichtet. Nach Abs. 4 1. UA gilt diese Verpflichtung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt UA 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. |
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| Diese Voraussetzungen für die Annahme schützenswerten Vertrauens sind vorliegend erfüllt. Der Annahme des Vertrauensschutzes steht die 12-Monatsfrist nicht entgegen. Zwar wurde die 12-Monatsfrist eingehalten (der Bewilligungs- Änderungsbescheid datierte vom 11.02.2008, die Rücknahme erfolgte bereits mit Bescheid vom 25.06.2008). Jedoch handelte es sich bei dem behördlichen Versehen nicht um einen für die Berechnung maßgeblichen Sachverhaltsirrtum; der Irrtum bestand vielmehr darin, dass der Beklagte übersehen hatte, dass der Kläger seinen Unternehmenssitz nicht in Baden-Württemberg, sondern in Mecklenburg-Vorpommern hatte, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass dem Beklagten dieser Umstand schon wegen der noch zu erörternden, vorausgegangenen, ausgiebigen Korrespondenz mit dem Landwirtschaftsamt A. (Mecklenburg-Vorpommern) und der mit diesem getroffenen Vereinbarung über die Zuständigkeit für die (Entgegennahme der) Anträge gegenwärtig sein musste. |
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| Der Irrtum der Behörde war für die fehlerhafte Bescheidung auch kausal. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der Kläger in seinem Antrag einen Unternehmenssitz und eine Unternehmensnummer in Baden-Württemberg angegeben hat, obwohl dies rechtlich nicht zutreffend war, kann dem Kläger dies nicht entgegen gehalten werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung handelte es sich nämlich insoweit um für die Bewilligung der AZL unmaßgebliche Umstände, da als Zuwendungsempfänger jeder landwirtschaftliche Betrieb mit Unternehmenssitz in der EU in Betracht kam. Demgemäß war - unstreitig - zwischen dem Beklagten und dem für den Unternehmenssitz des Klägers zuständigen Landwirtschaftsamt A. auch vereinbart worden, dass (zumindest) für die (Entgegennahme der) Anträge aus den Landesprogrammen die untere Landwirtschaftsbehörde des Beklagten zuständig bleiben soll (vgl. dazu den e Mail-Schriftwechsel in der vom Gericht beigezogenen Akte des Landwirtschaftsamtes A. sowie dessen Bescheinigung vom 11.02.2009 in den Gerichtsakten). Der Beklagte hat diese Vereinbarung nicht "gekündigt" oder dem Kläger gegenüber - etwa im Zusammenhang mit der Antragstellung 2007 oder mit der Änderung der Richtlinie erkennbar in Frage gestellt. |
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| Unabhängig davon durfte der Kläger auch nach Ziff. 5.1 Abs. 2 S. 2 der AZL Landwirtschaft 2000 davon ausgehen, dass er den Antrag im Hinblick auf die in Baden-Württemberg bewirtschafteten Flächen bei der Unteren Landwirtschaftsbehörde in Baden-Württemberg einbringen konnte und musste. Danach war das Amt für Landwirtschaft zuständig, in dessen Bezirk der überwiegende Teil der von ihm in Baden-Württemberg bewirtschafteten landwirtschaftliche Flächen liegt, wenn der Antragsteller keinen Unternehmenssitz innerhalb des Landes hat. |
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| Hinzu kommt, dass der Beklagte die baden-württembergische Unternehmensnummer des Klägers noch nicht gelöscht hatte, was wohl voraussetzt, dass der Kläger sie auch in den vorausgegangenen Jahren bei Anträgen entsprechend der o.a. Vereinbarung verwendet hatte, ohne dass dies vom Beklagten beanstandet worden war. Dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, irrtümlich unzutreffende Angaben zum einkommenssteuerrechtlichen Veranlagungsort gemacht hat, war - wie bereits ausgeführt - im Hinblick darauf unerheblich, als es darauf für seine Zuwendungsberechtigung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht ankommen konnte. |
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| Der Annahme schützenswertes Vertrauen stehen die Überlegungen nicht entgegen, die der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden, in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung angestellt hat. Es handelt sich dabei um Kriterien für den Ausschluss von Vertrauensschutz, die im Rahmen der Anwendung von § 48 Abs. 2 S. 2 und 3 LVwVfG zu prüfen sind. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es dem Beklagten auch bei Anwendung dieser Regelung kaum gelungen wäre, das Entstehen schutzwürdigen Vertrauens zu verhindern. |
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| Der Beklagte hat sich zum einen auf die Hinweise in den Erläuterungen zu den Gemeinsamen Anträgen 2007 S. 27 berufen. Dort steht zur Übersicht 1 in der Überschrift: "Die Angaben sind nach dem derzeitigen Stand der Verwaltungsvorschrift und Richtlinien dargestellt. Änderungen mit Wirkung ab 01.01.2007 bleiben vorbehalten." und in der Tabelle darunter: "AZL: derzeit noch nicht genehmigt;". Zwar ist damit klargestellt, dass die Leistung der AZL unter dem Vorbehalt der Genehmigung stand, insoweit also eine gewisse Unsicherheit bestand. Der Hinweis ist aber inhaltlich unbestimmt. So ist nicht klar, ob sich die vorbehaltenen Änderungen auf die "Angaben" (in den Hinweisen) oder auf die "Verwaltungsvorschrift und Richtlinien" beziehten. Zudem enthält der Vorbehalt keinen Hinweis auf die Möglichkeit, dass der Kreis der Zuwendungsempfänger eingeschränkt werden könnte. Vielmehr lässt die Formulierung allenfalls darauf schließen, dass die AZL unter den bestehenden Voraussetzungen bei Nichtgenehmigung (durch die EU?) womöglich in veränderter Höhe oder gar nicht gewährt wird. Diese Unklarheiten in den Hinweisen müssen aber zulasten des Beklagten gehen. - Soweit sich der Beklagte außerdem auf die Hinweise unter IX.3 zur AZL Landwirtschaft Ziff. 3 (S. 42) bezogen hat, geht seine Einschätzung völlig fehl. Aus dem Hinweis, dass Flächen in benachbarten Bundesländern berücksichtigt werden können, wenn sich der Unternehmenssitz in Baden-Württemberg befindet, kann nicht darauf geschlossen werden, dass dies erst recht gelten müsse, wenn sich die Flächen in Baden-Württemberg befinden, sondern die Schlussfolgerung kann nur umgekehrt gelten, dass nämlich der Unternehmenssitz nicht in Baden-Württemberg liegen muss, wenn Flächen in Baden-Württemberg bewirtschaftet werden. |
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| Dies alles kann aber nach der vorliegend relevanten Rechtslage dahin stehen. Maßgeblich für den Ausschluss des Vertrauensschutzes kann nach Art. 73 Abs. 4 der o.g. Verordnung nur noch sein, ob der Kläger den Irrtum der Behörde billigerweise hätte erkennen können. Davon kann hier aber zur Überzeugung des Gerichts nicht ausgegangen werden. |
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| Der Kläger selbst war in dem Verfahren nicht tätig. Er muss sich allerdings die Kenntnis bzw. das Erkennenkönnen seines Sohne zurechnen lassen, den er mit der Antragstellung und seiner Vertretung in dem Verfahren beauftragt und bevollmächtigt hatte. Der Vertreter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt, er selbst habe bis zur Bekanntgabe des Rücknahme- und -forderungsbescheids über die Änderung der Zuwendungsbestimmungen keine Kenntnis gehabt. Dies erscheint dem Gericht bemerkenswert, weil der Kläger-Vertreter auch mitgeteilt hat, dass er sich auf verschiedenen Ebenen von Berufsverbänden betätige, so dass an sich Kenntnisse über den Stand eines durchschnittlich informierten Landwirtes hinaus zu erwarten wären. Die Angabe des Kläger-Vertreters, er habe von den Änderungen der AZL 2007 (dennoch) keine Kenntnis gehabt, entspricht aber die Einlassung der Vertreterin des Beklagten, wonach diese Änderungen nicht bekannt gemacht worden sind. Auch wurden die von der Änderung betroffenen Antragsteller zu den Änderungen nicht angeschrieben oder angehört. Auch der Umstand, dass die Änderungs-Richtlinie im Gemeinsamen Amtsblatt (2007, S. 740 ff.) veröffentlicht wurde, führt nicht dazu, dass der Kläger oder sein Vertreter davon billigerweise hätten Kenntnis erlangen müssen. Denn es handelte sich dabei, wie schon ausgeführt, nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine verwaltungsinterne Vorschrift, der zunächst keinerlei Außenwirkung zukommt. |
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| Es spricht dem gegenüber vieles dafür, dass sich der Kläger durchaus darauf verlassen durfte, dass der Beklagte ihn rechtzeitig vor Bescheidung seines Antrages auf die seinen Antrag betreffenden Veränderungen in der AZL Landwirtschaft 2007 hinweisen würde, zumindest, dass er die ermessensbindenden Regelung richtig anwenden würde. Denn dem Kläger bzw. seinem Vertreter ist insoweit zuzustimmen, als es sich nicht bloß um eine einseitige Subvention handelt im Sinne einer einseitigen staatlichen Unterstützungsmaßnahme, die dem Zuwendungsempfänger ohne eigenes Zutun quasi geschenkt wird. Vielmehr verfolgen die Entwicklungsprogramme Ländlicher Raum 2007 bis 2013 (EPLR - "3. Säule") objektive Ziele - nämlich die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft, der Umwelt und der Landschaft sowie der Lebensqualität im ländlichen Raum und der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft sowie der Verwirklichung des Landes-Entwicklungskonzeptes in den acht sog. LEADER-Gebieten (vgl. dazu im einzelnen den MEPL II 2007 bis 2013 des MRL). Speziell die Ausgleichszulage dient dem Erhalt einer flächendeckenden, standortangepassten und nachhaltigen Bewirtschaftung zum Erhalt der Kulturlandschaft in den im Hinblick auf die topografischen und klimatischen Besonderheiten in den deshalb als benachteiligt ausgewiesenen Gebieten (vgl. MEPL II aaO., S. 27). Die AZL honoriert also die Bewirtschaftungsleistung der betreffenden Landwirte; diese müssen eine Gegenleistung erbringen, damit die geschilderten Entwicklungsziele trotz erschwerter Bewirtschaftungsbedingungen im Interesse der Allgemeinheit überhaupt erreicht und verwirklicht werden. Diese speziellen Gegenleistungen werden in Ziff. 3 der Richtlinie näher umschrieben, die richtlinienwidrige Verletzung der Pflicht wird sanktioniert. - |
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| Der Kläger, der eine Schäferei betreibt, hatte im Jahr 2007 seine Leistungspflicht mit der Beweidung der begünstigten Flächen während der Vegetationsperiode bereits im Frühjahr erfüllt. Insoweit ist es höchst fraglich, ob der Beklagte später den insoweit bereits abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne der Änderung seiner Verwaltungspraxis nachträglich überhaupt und ohne eine Anpassung der Rechtsbeziehung unter Beachtung der vom Kläger bereits erbrachten Leistungen oder ohne Gewährung einer Übergangszeit oder von Schadenersatzansprüchen überhaupt ändern durfte. |
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| Im Ergebnis brauchte der Kläger mit den betreffenden Änderungen nicht rechnen. Er unterlag keiner aktiven Erkundigungspflicht und er musste damit den Irrtum der Behörde bei der Bewilligung der Ausgleichszulage billigerweise auch nicht erkennen. |
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| Damit scheidet nach Art. 73 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Rückforderung der gemeinschaftrechtswidrig gewährten Beihilfe aus, mit der vorausgesetzten Folge, dass die Aufhebung des Bewilligungsbescheids ebenfalls nicht in Betracht kommen konnte. |
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