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| Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. |
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| Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der notwendigen Genehmigung nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz. |
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| Die geplante Weihnachtsbaumkultur ist landwirtschaftsrechtlich genehmigungsbedürftig aber nicht genehmigungsfähig. |
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| Die Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich aus §§ 25a Abs. 1, 25 Abs. 1 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG). Danach bedarf die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen auf einer Fläche von mehr als 20 ar der Genehmigung. Die vom Kläger beabsichtigte Anpflanzung liegt mit einer zu bepflanzenden Gesamtfläche von 36,8 ar über dieser Schwelle. Auf die unterhalb der Schwelle liegende Bepflanzung jedes Einzelgrundstückes kommt es nicht an (offen gelassen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 06. August 2009 – 5 S 217/09 –, juris). |
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| Bereits dem Wortlaut nach spricht § 25 a LLG von „Flächen“ von mehr als 20 ar, nicht von „Grundstücken“. Das deckt sich auch mit der ratio der Norm. Die landwirtschaftsrechtliche Genehmigung dient dem schonenden Ausgleiches der Nutzungsinteressen. Im Fall des § 25a Abs. 1 S. 1 LLG geht der Gesetzgeber pauschalierend davon aus, dass eine geringflächige Anpflanzung mit Weihnachtsbäumen grundsätzlich mit den sonstigen Nutzungsinteressen der Landschaft vereinbar ist. Selbst bei genehmigungsfreien Anpflanzungen sind gestützt auf § 20 Abs. 1 LNatSchG jedoch erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2009 - 5 S 1654/09 -, juris). |
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| Dass diese pauschalisierte Prognose des Gesetzgebers zutrifft, hängt davon ab, wie groß die von einer solchen Anpflanzung ausgehenden Nutzungskonflikte sind. Die Nutzungskonflikte stehen aber hauptsächlich in Korrelation mit der Intensität der geplanten Nutzung, also mit der Fläche, welche die Anpflanzung in der Landschaft einnimmt, nicht damit, auf wie viele Grundstücke sie verteilt ist. Folglich ist die Grenze des § 25a Abs. 1 Nr. 1 LLG betriebsbezogen, nicht grundstücksbezogen zu verstehen. Anderenfalls liefe die Genehmigungspflicht für Weihnachtsbaumkulturen entgegen § 25a Abs. 1, 25 Abs. 1 LLG leer, weil es dem Eigentümer eines Grundstückes grundsätzlich jederzeit möglich ist, sein Grundstück zu teilen, § 903 S. 1 BGB, § 19 BauGB, § 8 LBO. |
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| Die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Anpflanzung ergibt sich aus §§ 25a Abs. 1, 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG. Danach darf die Genehmigung versagt werden, wenn der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, naturschutzfachliches Dauergrünland oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden. |
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| Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft, § 2 Nr. 2 LLG (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 06. August 2009 – 5 S 217/09 –, juris). Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds liegt deshalb auch dann vor, wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren ginge (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 25.04.1978 - X 2296/76 -; 22.07.1981 - 5 S 511/81; 05.08.1983 - 5 S 2336/82 - und 11. Januar 2006 – 5 S 2225/05 –, jeweils abrufbar bei juris). |
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| Dabei dient das Genehmigungserfordernis der § 25a Abs. 1, § 25 Satz 1 LLG auch der Offenhaltung der Landschaft. Mit dem Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG wird das Bild der offenen Landschaft geschützt. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass ein vielseitiges, von offenen und bewaldeten Flächen im Wechsel geprägtes Landschaftsbild insbesondere auch wegen seiner Bedeutung für die Erholung von hohem Wert ist. Darum kann selbst eine Aufforstungen mit standortgerechten Waldbäumen das Landschaftsbild im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG erheblich beeinträchtigen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2006 – 5 S 2225/05 –, juris). |
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| Selbiges muss dann erst recht gelten, wenn eine Anpflanzung mit Nadelbäumen geplant ist, obwohl die Umgebung der geplanten Kultur ausschließlich mit Wiesen und Ackerpflanzen sowie Laubbäumen bewachsen ist, eine Nadelbaumkultur also als ein Fremdkörper in der Landschaft erscheinen muss. |
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| Dieser störende Eindruck der beabsichtigten Bepflanzung wird nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, durch die heimische Art (Rotfichte), den geringen Umfang der Kultur und die Lage in einer Senke abgefedert. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 25.04.1978 - X 2296/76 -; 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -; Beschluss vom 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -; Urteil vom 06.08.2009 – 5 S 217/09 –, jeweils via juris). Die erheblich beeinträchtigende Wirkung für das Landschaftsbild in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche wird auch nicht dadurch bedeutungslos, dass sie mit zunehmender Entfernung weniger bzw. gar nicht mehr gegeben ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2006 – 5 S 2225/05 –, juris). |
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| Die streitgegenständliche Anpflanzung würde gerade die landschaftstypische Freifläche südwestlich des angrenzenden Biotopes verengen. Die geplanten Nadelbäume finden keinen Anknüpfungspunkt in der bestehenden Vegetation in diesem Teil der Landschaft. Sie würden darum einem nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachter als Fremdkörper ins Auge fallen und seinen Eindruck von der Landschaft in krasser Weise beeinträchtigen. |
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| Schließlich werden durch die geplante Anpflanzung Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten erheblich beeinträchtigt, §§ 25a Abs. 1, 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG. Die geplante Anpflanzung grenzt unmittelbar von Südwesten an das als „naturnahen Auwald“ geschützte Biotop 17322-116-1959 „Auwaldstreifen am Marbach nordwestlich Reudern“. Gesetzlicher Zweck des Biotopschutzes ist „die Sicherung der Artenvielfalt in Deutschland. Durch die Ausweisung von Schutzgebieten lässt sich die Erhaltung der Lebensräume insbesondere für gefährdete Tiere und Pflanzen nur teilweise bewerkstelligen. […] Für das Verschwinden und den Rückgang der Arten und Biotope ist häufig die Summe vieler kleiner, örtlich begrenzter Eingriffe ursächlich. Dem soll der gesetzliche Biotopschutz entgegenwirken. Er soll insbesondere die kleinen, örtlich begrenzten Eingriffe und Beeinträchtigungen der Biotope unterbinden, auf den ein großer Teil des Artenrückganges zurückzuführen ist (BT-Drucksache 16/12274 S. 62). Anders als der Kläger meint, besteht das angrenzende Biotop nicht nur aus hohen Laubbäumen, sondern ist als Auwaldstreifen am Marbach geschützt. Es kommt also besonders auf die wassernahe Vegetation und Tierwelt an. Diese ist sehr wohl vom Schattenwurf auch „nur“ maximal 2,5 m hoher Bäume betroffen. Insbesondere wenn diese, wie vorliegend, in Südwestrichtung gepflanzt werden sollen, geht mit dem Schattenwurf eine Veränderung des Mikroklimas einher und damit ein Eingriff, wie er im Landschaftsschutzgebiet gerade vermieden werden soll. |
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| Sofern der Kläger vorträgt, der Abstand der Bäume zum Gehölzsaum sei disponibel, vermag dies nicht seine Position zu stützen. Eine Freifläche zwischen der Weihnachtsbaumkultur und dem Biotop würde zwar die Beschattung des Biotopes vermeiden. Infolge dieser Verschiebung läge die Kultur jedoch als Insel ohne Gehölzzusammenhang in der Talaue und würde so umso mehr zu einem störenden Fremdkörper im Landschaftsbild. |
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| Die Bedingung für den Hilfsantrag des Klägers ist nicht eingetreten, sodass das Gericht insoweit an einer Entscheidung gehindert ist, § 88 VwGO. Die nötige landwirtschaftsrechtliche Genehmigung umfasst auch die naturschutzrechtliche Erlaubnis, § 5 Abs. 4 Landschaftsschutzgebietsverordnung Marbachtal (LandschaftsschutzVO) i.V.m. § 29a LLG. Das Gericht weist in Bezug auf die naturschutzrechtliche Erlaubnis darauf hin, dass gemäß § 5 Abs. 3, § 4 Nr. 3 LandschaftsschutzVO die Bedenken bezüglich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch insoweit greifen dürften. Hinzu kommt noch der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft an, sondern darauf, ob der vorgefundene, durch den Erlass der LandschaftsschutzVO konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 06.08.2009 – 5 S 217/09 –, juris). |
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| Die natürliche Eigenart der Landschaft beschreibt § 3 der LandschaftsschutzVO als „Grünzone zwischen den Ortslagen Oberboihingen und Nürtingen als ökologische Ausgleichsfläche und Naherholungsgebiet und die Bewahrung der charakteristischen Nutzung in Form des Streuobstbaues“. Bei diesem Landschaftsbild und der charakteristischen Nutzung zum Streuobstbau, also durch Laubbäume, ist eine Anpflanzung von Weihnachtsbäumen ein Fremdkörper. Zudem würde die bisher offene Talaue durch die Kultur bepflanzt und so negativ verändert. |
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