Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. Apr. 2016 - 11 K 3151/15

bei uns veröffentlicht am01.04.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Tatbestand

 
Der Kläger beabsichtigt die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur. Er begehrt dafür die Genehmigung nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie auch eine entsprechende Erlaubnis nach der Schutzgebietsverordnung Marbachtal.
Mit Schreiben vom 15.05.2014 stellte der Kläger o.g. Anträge für eine Gesamtfläche von 36,8 ar auf den Flurstücken ...31 (12,6 ar), ...32/1 (5,9 ar), ...32/2 (5,9 ar) und ...33 (12,4 ar), Gewann Marbach, Gemarkung Reudern, Gemeinde Nürtingen. Die Grundstücke werden bisher als Ackerland genutzt. Sie liegen im Landschaftsschutzgebiet Marbachtal und grenzen an das als „naturnahen Auwald“ geschützte Biotop 17322-116-1959 „Auwaldstreifen am Marbach nordwestlich Reudern“. Der Kläger beabsichtigt die kontinuierliche Produktion („Nachpflanzen“) von Nordmanntannen und Rotfichten. Letztere sollen den Hauptteil der Bepflanzung ausmachen. Bei Erreichen einer Baumhöhe von maximal 2,5 m sollen die Bäume geerntet, die entstehenden Lücken neu bepflanzt werden.
Mit Schreiben vom 02.07.2014 lehnte das Landratsamt Esslingen den Antrag auf Genehmigung nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz ab. Den hiergegen am 29.07.2014 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2015, zugestellt am 27.05.2015, zurück.
Den Antrag auf Erlaubnis nach der Schutzgebietsverordnung Marbachtal wies das Landratsamt Esslingen mit Schreiben vom 20.07.2015 zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 19.10.2015 zurück.
Der Beklagte führte in diesen Bescheiden aus, die geplante Weihnachtsbaumkultur beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und ändere das Landschaftsbild negativ. Außerdem würde die Kultur das benachbarte Biotop beschatten und vorhandene Tier- und Pflanzenarten zurückdrängen.
Der Kläger hat am 29.06.2015, einem Montag, zunächst Klage gegen die Versagung der landwirtschaftlichen Genehmigung erhoben, mit Schreiben vom 20.11.2015, zugegangen am 23.11., einem Montag, den Klageantrag auch auf die Erteilung nach der Schutzgebietsverordnung Marbachtal erstreckt.
Der Kläger macht in Bezug auf die landwirtschaftliche Genehmigung geltend, das Vorhaben sei genehmigungsfrei, weil die Einzelflächen je Grundstück unterhalb der Schwelle für die Genehmigungspflicht von 20 ar liegen. Die geplante Kultur sei von geringem Umfang. Sie füge sich harmonisch in das Landschaftsbild und die natürliche Eigenart der Landschaft ein und würde nicht als störend empfunden. Vielmehr schließe sich die Baumkultur, unter Einhaltung des Gewässerrandstreifens, an das Biotop an und verschmelze darum optisch zu einer Einheit mit diesem. Aufgrund der geplanten niedrigen Wuchshöhe der Weihnachtsbäume könne von einer Beschattung des Biotopes keine Rede sein. Eher würden die Bäume durch das Biotop beschattet. Die geplanten Bäume würden einen erweiterten Lebensraum für Tiere und Pflanzen bieten und so dem Naturschutz dienen. Im Übrigen sei eine Totalablehnung unverhältnismäßig, weil die Erlaubnis mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden könne um die allenfalls unwesentlichen Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 02.07.2014 und 20.07.2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.05.2015 und 19.10.2015 aufzuheben. Der Kläger beantragt weiterhin, den Beklagten zu verpflichten, ihm antragsgemäß die landwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Weihnachtsbaumkultur auf den Flurstücken ...31, ...32/1, ...32/2 und ...33 Gewann Marbach, Gemarkung Reudern, Gemeinde Nürtingen zu erteilen sowie hilfsweise, für den Fall der landwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsfreiheit, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine naturschutzrechtliche Erlaubnis zur Errichtung der Kultur zu erteilen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der Beklagte macht geltend, das Vorhaben sei genehmigungspflichtig. Es komme nicht auf die einzelnen Grundstücksflächen, sondern auf die genutzte Gesamtfläche an. Die Weihnachtsbaumkultur weiche vom typischen Landschaftsbestand im Landschaftsschutzgebiet ab. Sie würde außerdem den Naturhaushalt schädigen, weil vorhandene Tier- und Pflanzenarten verdrängt würden. Eine Beschattung sei auch durch niedrige Bäume gegeben, weil das Biotop nicht nur aus hohen Bäumen bestünde, sondern auch aus dem Gehölzsaum mit bodennaher Vegetation. Eine Genehmigung unter Auflagen und Bedingungen sei nicht möglich.
13 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
15 
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der notwendigen Genehmigung nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz.
I.
16 
Die geplante Weihnachtsbaumkultur ist landwirtschaftsrechtlich genehmigungsbedürftig aber nicht genehmigungsfähig.
17 
Die Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich aus §§ 25a Abs. 1, 25 Abs. 1 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG). Danach bedarf die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen auf einer Fläche von mehr als 20 ar der Genehmigung. Die vom Kläger beabsichtigte Anpflanzung liegt mit einer zu bepflanzenden Gesamtfläche von 36,8 ar über dieser Schwelle. Auf die unterhalb der Schwelle liegende Bepflanzung jedes Einzelgrundstückes kommt es nicht an (offen gelassen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 06. August 2009 – 5 S 217/09 –, juris).
18 
Bereits dem Wortlaut nach spricht § 25 a LLG von „Flächen“ von mehr als 20 ar, nicht von „Grundstücken“. Das deckt sich auch mit der ratio der Norm. Die landwirtschaftsrechtliche Genehmigung dient dem schonenden Ausgleiches der Nutzungsinteressen. Im Fall des § 25a Abs. 1 S. 1 LLG geht der Gesetzgeber pauschalierend davon aus, dass eine geringflächige Anpflanzung mit Weihnachtsbäumen grundsätzlich mit den sonstigen Nutzungsinteressen der Landschaft vereinbar ist. Selbst bei genehmigungsfreien Anpflanzungen sind gestützt auf § 20 Abs. 1 LNatSchG jedoch erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2009 - 5 S 1654/09 -, juris).
19 
Dass diese pauschalisierte Prognose des Gesetzgebers zutrifft, hängt davon ab, wie groß die von einer solchen Anpflanzung ausgehenden Nutzungskonflikte sind. Die Nutzungskonflikte stehen aber hauptsächlich in Korrelation mit der Intensität der geplanten Nutzung, also mit der Fläche, welche die Anpflanzung in der Landschaft einnimmt, nicht damit, auf wie viele Grundstücke sie verteilt ist. Folglich ist die Grenze des § 25a Abs. 1 Nr. 1 LLG betriebsbezogen, nicht grundstücksbezogen zu verstehen. Anderenfalls liefe die Genehmigungspflicht für Weihnachtsbaumkulturen entgegen § 25a Abs. 1, 25 Abs. 1 LLG leer, weil es dem Eigentümer eines Grundstückes grundsätzlich jederzeit möglich ist, sein Grundstück zu teilen, § 903 S. 1 BGB, § 19 BauGB, § 8 LBO.
20 
Die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Anpflanzung ergibt sich aus §§ 25a Abs. 1, 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG. Danach darf die Genehmigung versagt werden, wenn der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, naturschutzfachliches Dauergrünland oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden.
21 
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft, § 2 Nr. 2 LLG (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 06. August 2009 – 5 S 217/09 –, juris). Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds liegt deshalb auch dann vor, wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren ginge (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 25.04.1978 - X 2296/76 -; 22.07.1981 - 5 S 511/81; 05.08.1983 - 5 S 2336/82 - und 11. Januar 2006 – 5 S 2225/05 –, jeweils abrufbar bei juris).
22 
Dabei dient das Genehmigungserfordernis der § 25a Abs. 1, § 25 Satz 1 LLG auch der Offenhaltung der Landschaft. Mit dem Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG wird das Bild der offenen Landschaft geschützt. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass ein vielseitiges, von offenen und bewaldeten Flächen im Wechsel geprägtes Landschaftsbild insbesondere auch wegen seiner Bedeutung für die Erholung von hohem Wert ist. Darum kann selbst eine Aufforstungen mit standortgerechten Waldbäumen das Landschaftsbild im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG erheblich beeinträchtigen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2006 – 5 S 2225/05 –, juris).
23 
Selbiges muss dann erst recht gelten, wenn eine Anpflanzung mit Nadelbäumen geplant ist, obwohl die Umgebung der geplanten Kultur ausschließlich mit Wiesen und Ackerpflanzen sowie Laubbäumen bewachsen ist, eine Nadelbaumkultur also als ein Fremdkörper in der Landschaft erscheinen muss.
24 
Dieser störende Eindruck der beabsichtigten Bepflanzung wird nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, durch die heimische Art (Rotfichte), den geringen Umfang der Kultur und die Lage in einer Senke abgefedert. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 25.04.1978 - X 2296/76 -; 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -; Beschluss vom 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -; Urteil vom 06.08.2009 – 5 S 217/09 –, jeweils via juris). Die erheblich beeinträchtigende Wirkung für das Landschaftsbild in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche wird auch nicht dadurch bedeutungslos, dass sie mit zunehmender Entfernung weniger bzw. gar nicht mehr gegeben ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2006 – 5 S 2225/05 –, juris).
25 
Die streitgegenständliche Anpflanzung würde gerade die landschaftstypische Freifläche südwestlich des angrenzenden Biotopes verengen. Die geplanten Nadelbäume finden keinen Anknüpfungspunkt in der bestehenden Vegetation in diesem Teil der Landschaft. Sie würden darum einem nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachter als Fremdkörper ins Auge fallen und seinen Eindruck von der Landschaft in krasser Weise beeinträchtigen.
26 
Schließlich werden durch die geplante Anpflanzung Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten erheblich beeinträchtigt, §§ 25a Abs. 1, 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG. Die geplante Anpflanzung grenzt unmittelbar von Südwesten an das als „naturnahen Auwald“ geschützte Biotop 17322-116-1959 „Auwaldstreifen am Marbach nordwestlich Reudern“. Gesetzlicher Zweck des Biotopschutzes ist „die Sicherung der Artenvielfalt in Deutschland. Durch die Ausweisung von Schutzgebieten lässt sich die Erhaltung der Lebensräume insbesondere für gefährdete Tiere und Pflanzen nur teilweise bewerkstelligen. […] Für das Verschwinden und den Rückgang der Arten und Biotope ist häufig die Summe vieler kleiner, örtlich begrenzter Eingriffe ursächlich. Dem soll der gesetzliche Biotopschutz entgegenwirken. Er soll insbesondere die kleinen, örtlich begrenzten Eingriffe und Beeinträchtigungen der Biotope unterbinden, auf den ein großer Teil des Artenrückganges zurückzuführen ist (BT-Drucksache 16/12274 S. 62). Anders als der Kläger meint, besteht das angrenzende Biotop nicht nur aus hohen Laubbäumen, sondern ist als Auwaldstreifen am Marbach geschützt. Es kommt also besonders auf die wassernahe Vegetation und Tierwelt an. Diese ist sehr wohl vom Schattenwurf auch „nur“ maximal 2,5 m hoher Bäume betroffen. Insbesondere wenn diese, wie vorliegend, in Südwestrichtung gepflanzt werden sollen, geht mit dem Schattenwurf eine Veränderung des Mikroklimas einher und damit ein Eingriff, wie er im Landschaftsschutzgebiet gerade vermieden werden soll.
27 
Sofern der Kläger vorträgt, der Abstand der Bäume zum Gehölzsaum sei disponibel, vermag dies nicht seine Position zu stützen. Eine Freifläche zwischen der Weihnachtsbaumkultur und dem Biotop würde zwar die Beschattung des Biotopes vermeiden. Infolge dieser Verschiebung läge die Kultur jedoch als Insel ohne Gehölzzusammenhang in der Talaue und würde so umso mehr zu einem störenden Fremdkörper im Landschaftsbild.
II.
28 
Die Bedingung für den Hilfsantrag des Klägers ist nicht eingetreten, sodass das Gericht insoweit an einer Entscheidung gehindert ist, § 88 VwGO. Die nötige landwirtschaftsrechtliche Genehmigung umfasst auch die naturschutzrechtliche Erlaubnis, § 5 Abs. 4 Landschaftsschutzgebietsverordnung Marbachtal (LandschaftsschutzVO) i.V.m. § 29a LLG. Das Gericht weist in Bezug auf die naturschutzrechtliche Erlaubnis darauf hin, dass gemäß § 5 Abs. 3, § 4 Nr. 3 LandschaftsschutzVO die Bedenken bezüglich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch insoweit greifen dürften. Hinzu kommt noch der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft an, sondern darauf, ob der vorgefundene, durch den Erlass der LandschaftsschutzVO konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 06.08.2009 – 5 S 217/09 –, juris).
29 
Die natürliche Eigenart der Landschaft beschreibt § 3 der LandschaftsschutzVO als „Grünzone zwischen den Ortslagen Oberboihingen und Nürtingen als ökologische Ausgleichsfläche und Naherholungsgebiet und die Bewahrung der charakteristischen Nutzung in Form des Streuobstbaues“. Bei diesem Landschaftsbild und der charakteristischen Nutzung zum Streuobstbau, also durch Laubbäume, ist eine Anpflanzung von Weihnachtsbäumen ein Fremdkörper. Zudem würde die bisher offene Talaue durch die Kultur bepflanzt und so negativ verändert.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
14 
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
15 
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der notwendigen Genehmigung nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz.
I.
16 
Die geplante Weihnachtsbaumkultur ist landwirtschaftsrechtlich genehmigungsbedürftig aber nicht genehmigungsfähig.
17 
Die Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich aus §§ 25a Abs. 1, 25 Abs. 1 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG). Danach bedarf die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen auf einer Fläche von mehr als 20 ar der Genehmigung. Die vom Kläger beabsichtigte Anpflanzung liegt mit einer zu bepflanzenden Gesamtfläche von 36,8 ar über dieser Schwelle. Auf die unterhalb der Schwelle liegende Bepflanzung jedes Einzelgrundstückes kommt es nicht an (offen gelassen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 06. August 2009 – 5 S 217/09 –, juris).
18 
Bereits dem Wortlaut nach spricht § 25 a LLG von „Flächen“ von mehr als 20 ar, nicht von „Grundstücken“. Das deckt sich auch mit der ratio der Norm. Die landwirtschaftsrechtliche Genehmigung dient dem schonenden Ausgleiches der Nutzungsinteressen. Im Fall des § 25a Abs. 1 S. 1 LLG geht der Gesetzgeber pauschalierend davon aus, dass eine geringflächige Anpflanzung mit Weihnachtsbäumen grundsätzlich mit den sonstigen Nutzungsinteressen der Landschaft vereinbar ist. Selbst bei genehmigungsfreien Anpflanzungen sind gestützt auf § 20 Abs. 1 LNatSchG jedoch erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2009 - 5 S 1654/09 -, juris).
19 
Dass diese pauschalisierte Prognose des Gesetzgebers zutrifft, hängt davon ab, wie groß die von einer solchen Anpflanzung ausgehenden Nutzungskonflikte sind. Die Nutzungskonflikte stehen aber hauptsächlich in Korrelation mit der Intensität der geplanten Nutzung, also mit der Fläche, welche die Anpflanzung in der Landschaft einnimmt, nicht damit, auf wie viele Grundstücke sie verteilt ist. Folglich ist die Grenze des § 25a Abs. 1 Nr. 1 LLG betriebsbezogen, nicht grundstücksbezogen zu verstehen. Anderenfalls liefe die Genehmigungspflicht für Weihnachtsbaumkulturen entgegen § 25a Abs. 1, 25 Abs. 1 LLG leer, weil es dem Eigentümer eines Grundstückes grundsätzlich jederzeit möglich ist, sein Grundstück zu teilen, § 903 S. 1 BGB, § 19 BauGB, § 8 LBO.
20 
Die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Anpflanzung ergibt sich aus §§ 25a Abs. 1, 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG. Danach darf die Genehmigung versagt werden, wenn der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, naturschutzfachliches Dauergrünland oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden.
21 
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft, § 2 Nr. 2 LLG (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 06. August 2009 – 5 S 217/09 –, juris). Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds liegt deshalb auch dann vor, wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren ginge (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 25.04.1978 - X 2296/76 -; 22.07.1981 - 5 S 511/81; 05.08.1983 - 5 S 2336/82 - und 11. Januar 2006 – 5 S 2225/05 –, jeweils abrufbar bei juris).
22 
Dabei dient das Genehmigungserfordernis der § 25a Abs. 1, § 25 Satz 1 LLG auch der Offenhaltung der Landschaft. Mit dem Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG wird das Bild der offenen Landschaft geschützt. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass ein vielseitiges, von offenen und bewaldeten Flächen im Wechsel geprägtes Landschaftsbild insbesondere auch wegen seiner Bedeutung für die Erholung von hohem Wert ist. Darum kann selbst eine Aufforstungen mit standortgerechten Waldbäumen das Landschaftsbild im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG erheblich beeinträchtigen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2006 – 5 S 2225/05 –, juris).
23 
Selbiges muss dann erst recht gelten, wenn eine Anpflanzung mit Nadelbäumen geplant ist, obwohl die Umgebung der geplanten Kultur ausschließlich mit Wiesen und Ackerpflanzen sowie Laubbäumen bewachsen ist, eine Nadelbaumkultur also als ein Fremdkörper in der Landschaft erscheinen muss.
24 
Dieser störende Eindruck der beabsichtigten Bepflanzung wird nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, durch die heimische Art (Rotfichte), den geringen Umfang der Kultur und die Lage in einer Senke abgefedert. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 25.04.1978 - X 2296/76 -; 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -; Beschluss vom 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -; Urteil vom 06.08.2009 – 5 S 217/09 –, jeweils via juris). Die erheblich beeinträchtigende Wirkung für das Landschaftsbild in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche wird auch nicht dadurch bedeutungslos, dass sie mit zunehmender Entfernung weniger bzw. gar nicht mehr gegeben ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2006 – 5 S 2225/05 –, juris).
25 
Die streitgegenständliche Anpflanzung würde gerade die landschaftstypische Freifläche südwestlich des angrenzenden Biotopes verengen. Die geplanten Nadelbäume finden keinen Anknüpfungspunkt in der bestehenden Vegetation in diesem Teil der Landschaft. Sie würden darum einem nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachter als Fremdkörper ins Auge fallen und seinen Eindruck von der Landschaft in krasser Weise beeinträchtigen.
26 
Schließlich werden durch die geplante Anpflanzung Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten erheblich beeinträchtigt, §§ 25a Abs. 1, 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG. Die geplante Anpflanzung grenzt unmittelbar von Südwesten an das als „naturnahen Auwald“ geschützte Biotop 17322-116-1959 „Auwaldstreifen am Marbach nordwestlich Reudern“. Gesetzlicher Zweck des Biotopschutzes ist „die Sicherung der Artenvielfalt in Deutschland. Durch die Ausweisung von Schutzgebieten lässt sich die Erhaltung der Lebensräume insbesondere für gefährdete Tiere und Pflanzen nur teilweise bewerkstelligen. […] Für das Verschwinden und den Rückgang der Arten und Biotope ist häufig die Summe vieler kleiner, örtlich begrenzter Eingriffe ursächlich. Dem soll der gesetzliche Biotopschutz entgegenwirken. Er soll insbesondere die kleinen, örtlich begrenzten Eingriffe und Beeinträchtigungen der Biotope unterbinden, auf den ein großer Teil des Artenrückganges zurückzuführen ist (BT-Drucksache 16/12274 S. 62). Anders als der Kläger meint, besteht das angrenzende Biotop nicht nur aus hohen Laubbäumen, sondern ist als Auwaldstreifen am Marbach geschützt. Es kommt also besonders auf die wassernahe Vegetation und Tierwelt an. Diese ist sehr wohl vom Schattenwurf auch „nur“ maximal 2,5 m hoher Bäume betroffen. Insbesondere wenn diese, wie vorliegend, in Südwestrichtung gepflanzt werden sollen, geht mit dem Schattenwurf eine Veränderung des Mikroklimas einher und damit ein Eingriff, wie er im Landschaftsschutzgebiet gerade vermieden werden soll.
27 
Sofern der Kläger vorträgt, der Abstand der Bäume zum Gehölzsaum sei disponibel, vermag dies nicht seine Position zu stützen. Eine Freifläche zwischen der Weihnachtsbaumkultur und dem Biotop würde zwar die Beschattung des Biotopes vermeiden. Infolge dieser Verschiebung läge die Kultur jedoch als Insel ohne Gehölzzusammenhang in der Talaue und würde so umso mehr zu einem störenden Fremdkörper im Landschaftsbild.
II.
28 
Die Bedingung für den Hilfsantrag des Klägers ist nicht eingetreten, sodass das Gericht insoweit an einer Entscheidung gehindert ist, § 88 VwGO. Die nötige landwirtschaftsrechtliche Genehmigung umfasst auch die naturschutzrechtliche Erlaubnis, § 5 Abs. 4 Landschaftsschutzgebietsverordnung Marbachtal (LandschaftsschutzVO) i.V.m. § 29a LLG. Das Gericht weist in Bezug auf die naturschutzrechtliche Erlaubnis darauf hin, dass gemäß § 5 Abs. 3, § 4 Nr. 3 LandschaftsschutzVO die Bedenken bezüglich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch insoweit greifen dürften. Hinzu kommt noch der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft an, sondern darauf, ob der vorgefundene, durch den Erlass der LandschaftsschutzVO konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 06.08.2009 – 5 S 217/09 –, juris).
29 
Die natürliche Eigenart der Landschaft beschreibt § 3 der LandschaftsschutzVO als „Grünzone zwischen den Ortslagen Oberboihingen und Nürtingen als ökologische Ausgleichsfläche und Naherholungsgebiet und die Bewahrung der charakteristischen Nutzung in Form des Streuobstbaues“. Bei diesem Landschaftsbild und der charakteristischen Nutzung zum Streuobstbau, also durch Laubbäume, ist eine Anpflanzung von Weihnachtsbäumen ein Fremdkörper. Zudem würde die bisher offene Talaue durch die Kultur bepflanzt und so negativ verändert.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. Apr. 2016 - 11 K 3151/15

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 903 Befugnisse des Eigentümers


Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die be

Baugesetzbuch - BBauG | § 19 Teilung von Grundstücken


(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstüc

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. September 2008 - 8 K 271/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die nachträgliche Erteilung einer Genehmigung für die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur.
Er ist Eigentümer des 0,1758 ha großen Grundstücks Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Natur- und Landschaftsschutzverordnung „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.1988. Nach § 3 dieser Verordnung ist Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebiets, in dem das Grundstück des Klägers liegt, „die Erhaltung und Sicherung von Fluren und von Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird“. § 6 der Verordnung verbietet alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch (Abs. 1 Nr. 3) eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert bzw. (Abs. 1 Nr. 4) das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird. § 7 der Verordnung regelt einen Erlaubnisvorbehalt. Nach § 7 Abs. 1 bedürfen Handlungen, die den besonderen Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde; nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 sind insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und die Anlage von Vorratspflanzungen von Bäumen oder Sträuchern außerhalb des Waldes erlaubnispflichtig. Nach § 7 Abs. 4 wird die Erlaubnis durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde ergangen ist.
Bereits im Jahre 1978 hatte der Kläger auf dem Grundstück Flst. Nr. 1420 - nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren - eine nach der damaligen Fassung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (im Folgenden: LLG) nicht genehmigungspflichtige Baumschulkultur zur Gewinnung von Ballenpflanzen angelegt. Später war von einer Zierreisigkultur die Rede, die bis zum Inkrafttreten des LLG i.d.F. vom 20.05.1994 (GBl. S. 281) ebenfalls keiner Genehmigungspflicht unterlag und infolgedessen als bestandsgeschützt angesehen wurde. Jedenfalls im Jahre 2000 legte der Kläger auf dem Grundstück dann ohne die erforderliche Genehmigung nach dem LLG auf dem Grundstück eine Weihnachtsbaumkultur an. Daraufhin erließ der Beklagte am 31.05.2000 eine Beseitigungsanordnung. Im Mai 2005 war die beanstandete Weihnachtsbaumkultur weitgehend beseitigt. Das Grundstück wurde im Anschluss daran - wiederum ohne Genehmigung - neu mit Blaufichten (Picea pungens Glauca) bepflanzt. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger im Juni 2005 auf, entweder die Bepflanzung zu beseitigen oder einen Genehmigungsantrag zu stellen. Unter dem 24.11.2005 erging eine weitere Beseitigungsanordnung zum 01.05.2006, gegen die der Kläger Widerspruch erhob.
Mit Schreiben vom 03.04.2006 und Antrag vom 30.09.2006 beantragte der Kläger die nachträgliche Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung zum Anlegen einer Christbaumkultur. Daraufhin setzte der Beklagte die Bearbeitung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung vom 24.11.2005 aus. Mit Bescheid vom 12.03.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung ab und begründete dies damit, dass die Beigeladene das nach § 29a LLG für eine Genehmigung erforderliche Einvernehmen versagt habe. Zudem könne die Genehmigung auch aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht erteilt werden, weil das Aufforstungsgrundstück im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes „Monbachtal, Maisgraben und St. Leonhardsquelle“ liege und die Aufforstung dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufe. Sie sei inselartig auf einer von Wald eingerahmten größeren Freifläche geplant; durch die Anpflanzung einer monotonen Weihnachtsbaumkultur gehe dem Gebiet die Vielfalt und Schönheit der Landschaft verloren. Auch werde der Charakter der von Bebauung und Aufforstung freien und unberührten Landschaft verändert.
Seinen gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Weihnachtsbäume das Landschaftsbild nicht störten, weil Nadelbäume Teil der Landschaft seien. Auch in der Natur gebe es inselartig gewachsene Baumgruppen. Die Weihnachtsbäume dienten dem Naturschutz, indem sie einen Lebensraum für Wildtiere und -pflanzen böten.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 28.12.2007 aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die im Ziel ca. 3-4 m hohe inselartige Aufforstung im Pflanzverband mit einheitlicher Ausrichtung einen erheblich störenden Eindruck erzeuge und in der schützenswerten, von Wald und Baumgruppen umsäumten Wiesenlandschaft als Fremdkörper wirke. Es handele sich gerade nicht um eine von der unberührten Natur ausgehende oder mit dieser vergleichbare inselartige Ausbildung von Baumgruppen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung stelle bereits jede einfache Veränderung des Gebietscharakters eine verbotene Handlung dar. Die beabsichtigte Aufforstung werde den Gebietscharakter sogar ganz erheblich beeinträchtigen.
Am 31.01.2008 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vorgetragen hat, Nadelbäume könnten sich im Schwarzwald nicht störend auf das Landschaftsbild auswirken. Auch die Anpflanzung in Reihen bewirke eine solche Störung nicht, weil in den das Aufforstungsgrundstück umgebenden Wäldern die Bäume ebenfalls nicht mehr wild wüchsen, sondern ausgerichtet seien. Die Weihnachtsbaumkultur könne bei einer Größe von nur 17 Ar den Charakter des gesamten Gebietes nicht beeinträchtigen. Zudem sei die Kultur nicht auf Dauer angelegt; im Rahmen des Einschlags werde sie vielmehr vollständig beseitigt.
Der Beklagte hat die ergangenen Bescheide verteidigt.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 23.09.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die mit Antrag vom 30.11.2006 (richtig: 30.09.2006) begehrte Aufforstungsgenehmigung für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Zur Begründung heißt es: Die vorgenommene Anpflanzung einer Weihnachtsbaumkultur sei nach §§ 25 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 LLG genehmigungspflichtig, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, die Weihnachtsbaumkultur jedenfalls länger als 10 Jahre nutzen zu wollen. Es könne daher dahinstehen, ob es sich bei einer Weihnachtsbaumkultur um eine „Aufforstung“ i.S.d. § 25 Abs. 1 LLG handele und die in § 25 Abs. 3 LLG genannte Flächenbeschränkung von 20 Ar grundstücks- oder betriebsbezogen zu verstehen sei. Der hier nach Lage der Dinge in Betracht zu ziehende Versagungstatbestand des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG - erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes - sei nicht erfüllt. Durch die Aufforstung sei das Landschaftsbild nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheit und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters nicht so krass gestört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfinde. Auch die Erholungsfunktion der Landschaft sei nicht spürbar eingeschränkt. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme sei die das Aufforstungsgrundstück umgebende Landschaft zwar durchaus schutzwürdig, in Höhe der Aufforstungsfläche verliefen durch das Tal aber keine Wanderwege; auch sei eine wesentliche Beeinträchtigung des Blicks von der zwischen Bad Liebenzell und Weil der Stadt verlaufenden Straße in das Tal selbst dann nicht zu erwarten, wenn die Weihnachtsbäume ihre volle Wuchshöhe erreicht hätten. Zudem befinde sich das Aufforstungsgrundstück am westlichen Rand einer freien Fläche, etwa 80 m vom Wandrand entfernt. Als Fremdkörper in der offenen Landschaft falle es weniger ins Gewicht, zumal es nur eine verhältnismäßig kleine Fläche umfasse. Die durch die Weihnachtsbaumkultur bewirkte Veränderung des Gefüges von Wald und angrenzenden Grün- und Wiesenflächen seien noch als hinnehmbare ästhetische Beeinträchtigung einzustufen. Die Schutzgebietsverordnung vom 14.12.1988 sei bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG nicht zu berücksichtigen. In § 25 Abs. 6 LLG heiße es, dass weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen „unberührt bleiben“. Damit sei nur gemeint, dass diese Bestimmungen neben den Regelungen des § 25 LLG fortgälten, mithin § 25 LLG die Vorschriften des Naturschutzrechts nicht außer Kraft setze. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung seien im LLG abschließend geregelt. Die Vorgaben der Schutzgebietsverordnung spielten deshalb allein für die Frage der nach § 7 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung erforderlichen Erlaubnis eine Rolle, die zusätzlich zu der Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG einzuholen sei. Eine Erlaubnis nach § 7 der Schutzgebietsverordnung habe der Kläger aber nicht beantragt; sie sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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Mit Beschluss vom 28.01.2009 hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, weil bezüglich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Erteilung der Aufforstungsgenehmigung sei nicht (ergänzend) anhand der Vorgaben der Schutzgebietsverordnung vom 14.12.1988 zu beurteilen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden.
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Mit Schriftsatz vom 26.02.2009 hat der Beklagte seine Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt: Die Schutzgebietsverordnung müsse im Rahmen der Entscheidung über die Aufforstungsgenehmigung Berücksichtigung finden. Dies entspreche der Verwaltungspraxis und der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 19.11.1991 (5 S 2099/91), in der zu § 25 Abs. 2 und 5 LLG a.F. ausgeführt worden sei, dass das in einer Naturschutzverordnung enthaltene Aufforstungsverbot trotz der abschließenden Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung i.S.v. § 25 Abs. 5 LLG a.F. der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehe. Unter dem Aspekt der bürgerfreundlichen Verwaltung sei anzustreben, dass der Bürger letztendlich eine einheitliche Entscheidung des Landratsamtes erhalte und nicht zwei Genehmigungsverfahren durchlaufen müsse. Für das Bestehen einer Konzentrationswirkung spreche auch § 7 Abs. 4 der Schutzgebietsverordnung. Die Entscheidung über den Aufforstungsantrag sei hier im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium ergangen, das mit Schreiben vom 28.09.1989 das Landratsamt Calw dazu ermächtigt habe, die in § 7 der Schutzgebietsverordnung vorgesehene Erlaubnis anstelle der höheren Naturschutzbehörde zu erteilen. Die untere Landwirtschaftsbehörde habe im vorliegenden Fall aufgrund dieser Ermächtigung die untere Naturschutzbehörde beteiligt. Darüber hinaus sei auch die höhere Naturschutzbehörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in die Entscheidung einbezogen gewesen. Die vom Kläger beantragte Aufforstungsgenehmigung sei zu versagen, weil die natürliche Eigenart der Landschaft und der Naturgenuss i.S.v. § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 der Schutzgebietsverordnung beeinträchtigt würden. Schutzzweck dieser Verordnung sei der Schutz der unbebauten Teile des Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung trete und wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt werde. In der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 sei ausgeführt, dass im Geltungsbereich der Schutzverordnung insbesondere die Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit den besonderen Wert der Landschaft bildeten, welche durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam sei. Das Flurstück Nr. 1420 befinde sich im Übergangsbereich zwischen Schwarzwald und Gäulandschaft, wobei sich um Möttlingen die zusammenhängenden Waldflächen netzartig auflösten. Es liege inmitten eines von Grünland dominierten Talzuges, der die offenen Landschaftsbereiche um Unterhaugstett mit dem Maisgraben verbinde. Der Landschaftsraum sei nicht allein von Nadelgehölzen geprägt; typisch seien insbesondere auch ausgedehnte Wiesenflächen als Teil einer vielfältigen und unberührten Gesamtlandschaft. Dieser typische Charakter gehe durch die Anpflanzung verloren. Sobald eine über die Wiesenvegetation hinausgehende Wuchshöhe erreicht werde, trete die Weihnachtsbaumkultur in dem offenen Talzug als Fremdkörper deutlich in Erscheinung und werde als störend wahrgenommen. Dadurch würden die für die Erholungsnutzung wichtige Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und der Naturgenuss erheblich geschmälert. Weihnachtsbaumkulturen könnten mit Nadelwäldern nicht verglichen werden. Jene würden von einem Durchschnittsbetrachter bereits ab einer geringen Größe als untypische, isolierte und separierende Landschaftselemente wahrgenommen. Auch basierten Weihnachtsbaumkulturen zumeist nicht auf heimischen Gehölzen und hätten nur eine geringe ökologische Wertigkeit. Es werde kein zusätzlicher Lebensraum geschaffen, da Weihnachtsbaumkulturen aufgrund ihrer Strukturarmut wenig Raum für Lebensstätten böten und durch ihren engen Wuchs eher eine Barriere für die Fauna darstellten.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.09.2008 - 8 K 271/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, die Genehmigungsverfahren nach dem LLG einerseits und nach der Schutzgebietsverordnung andererseits seien – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - getrennt zu betrachten. Weder die von der Beklagten zitierten Überlegungen zur bürgerfreundlichen Verwaltung noch eine entsprechende Verwaltungspraxis könnten gesetzliche Zuständigkeitsvorgaben, nach denen jeweils getrennte Entscheidungen herbeigeführt werden müssten, aushebeln. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.1991 sei zu § 25 Abs. 2 LLG a.F. ergangen und auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die Argumentation des Beklagten zur Konzentrationswirkung gehe ins Leere, da hier keine Genehmigung vorliege, der Konzentrationswirkung zukommen könnte. § 7 Abs. 4 der Schutzgebietsverordnung könne ebenso wie die Tatsache, dass die Entscheidung des Beklagten im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe ergangen sei, nicht zu einer Änderung gesetzlicher Vorgaben führen. Der Beklagte könne abweichende Entscheidungen in den getrennt zu betrachtenden Genehmigungsverfahren dadurch vermeiden, dass sie den Bürger über die jeweils notwendigen Anträge informiere und über diese dann gemeinsam entscheide. Hier habe es der Beklagte unterlassen, ihn über das Erlaubnisverfahren nach der Schutzgebietsverordnung zu informieren, weshalb sich die Frage stelle, ob er sich auf die Vorschriften der Schutzgebietsverordnung überhaupt noch berufen könne. Ziehe man dennoch die Schutzgebietsverordnung als Prüfungsgegenstand heran, so dürfe ihm die Genehmigung nicht versagt werden. Eine Störung des Landschaftsbildes durch Nadelbäume könne im Schwarzwald, der insgesamt von Nadelbäumen geprägt sei, nicht angenommen werden. In unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks befinde sich ein geschlossener Wald. Die Ausführungen des Beklagten zu den geschlossenen Wiesenflächen seien nicht erheblich. Zum einen würden diese Flächen bei einer Gesamtschau nicht durch einzelne Nadelbaumkulturen beeinträchtigt. Zum anderen befinde sich das Grundstück Flst. Nr. 1420 auf leicht abschüssigem Gelände, weshalb der freie Blick in die Landschaft durch die Anpflanzung von Nadelbäumen nicht beeinträchtigt werde.
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Der Beigeladene hat sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen und keine weitere Stellungnahme abgegeben.
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Dem Senat haben die einschlägigen Akten des Landratsamts Calw und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgelegen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Flurstücks Nr. 1420 und dessen Umgebung. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.08.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde nach Zulassung durch den Senat mit am 02.03.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.2009 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den formellen Anforderungen und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag sowie gesonderte Berufungsgründe.
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Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landratsamt Calw vom 12.03.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.12.2007 - verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach § 25 LLG für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung hat der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und des vom Senat eingenommenen Augenscheins keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch für eine Verpflichtung des Beklagten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist kein Raum.
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1. Die vom Kläger angelegte Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ist genehmigungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 LLG bedarf der Genehmigung, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will. Nach § 25 Abs. 3 LLG gilt diese Vorschrift für Kulturen von Weihnachtsbäumen von mehr als 20 Ar oder bis 20 Ar bei einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren entsprechend.
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a) Das Grundstück des Klägers liegt in der offenen Landschaft. Da die Genehmigungspflicht nach § 25 LLG das ungeregelte Entstehen von Waldflächen zugunsten einer Offenhaltung der Landschaft verhindern soll (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 - BWGZ 2006, 418), steht das Tatbestandsmerkmal der „Offenheit“ der Landschaft im Gegensatz zum Begriff des Waldes, der in § 2 des Landeswaldgesetzes i.d.F. vom 31.08.1995 (LWaldG) definiert ist. Danach ist „Wald“ jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 WaldG) zuzüglich der in § 2 Abs. 2 und 3 LWaldG näher umschriebenen Flächen. „Offene“ Landschaften i.S.v. § 25 Abs. 1 LLG sind demgegenüber sämtliche Flächen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 LWaldG fallen. Hier unterliegt es keinem Zweifel, dass das Flst. Nr. 1420 des Klägers als Wiesengrundstück außerhalb des Waldes und damit in der offenen Landschaft liegt.
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b) Auf das Tatbestandsmerkmal der „Aufforstung“ kommt es bei der Frage, ob eine Weihnachtsbaumkultur genehmigungspflichtig ist, nicht an. Eine „Aufforstung“ zielt darauf ab, mittels gezielter Anpflanzung von Waldbäumen bzw. Waldsträuchern (§ 2 Abs. 1 LWaldG, § 17 LWaldG) Wald entstehen zu lassen. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sind aber nach § 2 Abs. 4 LWaldG ausdrücklich nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusehen. Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist deshalb schon begrifflich keine „Aufforstung“. Hiervon ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des LLG ausgegangen, denn er hat in § 25 Abs. 3 LLG nur die „entsprechende“ Geltung des § 25 Abs. 1 auf Weihnachtsbaumkulturen angeordnet. Der Gesetzesbegründung zur - insoweit mit § 25 Abs. 3 LLG aktueller Fassung gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 LLG i.d.F. vom 14.03.1972 (GBl. S. 74 ff.) ist zu entnehmen, dass die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Weihnachtsbaumkulturen für erforderlich gehalten wurde, weil hierbei „ähnliche Behinderungen und Beeinträchtigungen wie bei Aufforstungen entstehen können“ (LT-Drs. 5/5998, S. 31). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Weihnachtsbaumkulturen (etwa dann, wenn sie bei Hiebreife nicht entsprechend eingeschlagen und somit nicht mehr „als Weihnachtsbaumkultur“ genutzt werden) zu Wald i.S.d. § 2 LWaldG werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass Weihnachtsbaumkulturen bei zweckentsprechender Nutzung, auf die der Gesetzgeber bei den Sonderregelungen der § 25 Abs. 3 LLG und § 2 Abs. 4 LWaldG ersichtlich abstellt, nicht der Aufforstung von Wald dienen.
24 
c) Die sich für Weihnachtsbaumkulturen aus § 25 Abs. 3 LLG ergebenden besonderen Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht sind hier erfüllt. Zwar beträgt die Größe der streitgegenständlichen Anpflanzung des Klägers weniger als 20 Ar; der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht aber erklärt, dass er eine mehr als 10jährige Nutzung der Pflanzung beabsichtige. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich und haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben. Eine Genehmigungspflicht besteht damit jedenfalls im Hinblick auf die angestrebte Nutzungsdauer.
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Ob eine Genehmigungspflicht unabhängig hiervon auch deshalb besteht, weil die 20 Ar-Grenze, wie der Beklagte meint, betriebsbezogen zu interpretieren und unter Hinzurechnung weiterer Weihnachtsbaumkulturen des Klägers hier überschritten sei, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
26 
d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Weihnachtsbaumkultur auf seinem Flst. Nr. 1420 im Zeitpunkt ihrer Anlage noch genehmigungsfrei gewesen sei. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Weihnachtsbaumkultur bereits seit 30 Jahren bestehe und im Rahmen der Bewirtschaftung stets nur einzelne Pflanzen nachgesetzt worden seien. Dieser Vortrag wird indessen durch die in der Zeit vom 21.07.2004 bis Mai 2005 vor Ort getroffenen Feststellungen der Beklagten und die hierzu gefertigten Lichtbilder (BA, Bl. 2, S. 2 und Bl. 18,19, 20) widerlegt, wonach das am 21.07.2004 lediglich teilweise geräumte Grundstück jedenfalls bis Mai 2005 vollständig geräumt und neu bepflanzt wurde. Diese Neuanlage hat in jedem Fall eine Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LLG ausgelöst.
27 
Aber auch dann, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legte und davon ausginge, dass sich auf dem Grundstück - seit dessen Erwerb durch den Kläger im Jahre 1978 - schon immer eine Weihnachtsbaumkultur befunden hätte, kann er sich nicht auf die Genehmigungsfreiheit dieser Kultur im Sinne eines „Bestandsschutzes“ berufen. Denn die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur war bereits beim Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972 genehmigungspflichtig (§ 25 Abs. 3 LLG in damaliger Fassung). Eine Genehmigung hatte der Kläger aber nie beantragt und erhalten. Der Beklagte hatte eine Weihnachtsbaumkultur auch zu keiner Zeit in einer Vertrauensschutz auslösenden Weise geduldet, denn er ging aufgrund der Erklärung des Klägers vom 02.11.1978 (BA, Bl. 4) und der Feststellungen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur vom 24.08.1995 (GA, Bl. 5) davon aus, dass es sich um jeweils nicht genehmigungspflichtige Baumschul- bzw. Zierreisigkulturen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies bestätigt. Er hat angegeben, dass er den wahren Charakter der angelegten Kultur - als Weihnachtsbaumkultur - gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, weil in diesem Fall nicht mit einer Legalisierung zu rechnen gewesen wäre.
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2. Die genehmigungspflichtige Weihnachtsbaumkultur des Klägers auf dem Flst. Nr. 1420 ist nicht genehmigungsfähig. Es liegen bereits die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG vor (dazu a), zusätzlich ist die Erteilung der Genehmigung auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ zu messen (dazu b), gegen die die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ebenfalls verstößt (dazu c).
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a) § 25 Abs. 2 LLG enthält spezielle Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung. Nach Lage der Dinge kommt hier nur § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG in der dritten Alternative der „erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Betracht, die allein von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht problematisiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, das die Genehmigung auch an den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung (Nr. 1), an Beeinträchtigungen der Agrarstruktur und der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke (Nr. 2), an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Nr. 3, 1. Alt. ) oder aus Gründen des Habitatschutzes (Nr. 3, 2. Alt.) scheitern könnte, sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 2 Nr. 2 LLG). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn beliebte Wanderwege unpassierbar werden oder wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren geht. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dabei nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, 275; Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -, BWGZ 2006, 418).
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Nach den Feststellungen des Senats im Rahmen des am 06.08.2009 eingenommenen Augenscheins beeinträchtigt die Anlage der Weihnachtsbaumkultur auf dem streitgegenständlichen Grundstück das Landschaftsbild erheblich.
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Dies dürfte sich hier allerdings nicht schon aus einer spürbaren Einschränkung der Erholungsfunktion der Landschaft ergeben. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen verläuft über das Flurstück Nr. 1420 kein Wanderweg; etwa 1 bis 1,5 km nördlich des Flurstücks befindet sich zwar ein - auch für Wanderer zugänglicher - Forstweg. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, lässt sich aber nicht ohne weiteres sagen, dass durch die Anpflanzung der von diesem Forstweg aus vermittelte reizvolle Blick verloren ginge. Eine krasse Störung des Landschaftsbildes liegt hier aber darin, dass die Weihnachtsbaumkultur als „baumbestandene Insel“ inmitten ansonsten offener Wiesenflächen als hässlicher Fremdkörper wahrgenommen wird. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Blick auf das Flurstück Nr. 1420 von der südlich verlaufenden Straße (Möttlingen-Unterhaugstett) aus eröffnet. Zwar sind die 30 bis 60 cm großen Blaufichten auf der Höhe des von der genannten Straße in südlicher Richtung abzweigenden Waldweges nicht wahrnehmbar, sondern - von dort aus gesehen - in einer leichten Senke gelegen und deshalb dem Blick des Betrachters entzogen. Nach den Ausführungen des Klägers werden die Bäume jedoch im Regelfall 1,80 m bis 2,30 m, in Einzelfällen bis zu 3 m hoch. Bei dieser Wuchshöhe können sie auch von dem beschriebenen Standort aus wahrgenommen werden. Unabhängig davon sind die Blaufichten bereits bei derzeitiger Wuchshöhe von der Straße aus gut wahrnehmbar, wenn man von Möttlingen nach Unterhaugstett fährt und den Wald - etwa auf der Höhe des Flst. Nr. 1394 - verlässt. Die Weihnachtsbaumkultur wirkt aufgrund ihrer „Insellage“ als Fremdkörper inmitten der ansonsten baumfreien Wiesenflächen störend. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die offenen Wiesenflächen im Westen, Osten und Süden von Mischwald umgeben sind, wobei Nadelgehölz eher unterrepräsentiert ist. Aus Sicht des Betrachters springt der störende Charakter der monotonen Blaufichtenkultur ins Auge, zumal sich in der unmittelbaren Umgebung ansonsten keine Blaufichten - einer hier nicht heimischen Fichtenart - feststellen lassen. Bei einer eher kleinräumigen Betrachtung der Blaufichtenkultur - etwa von einem näher an dem Flst. Nr. 1420 gewählten Standort aus - ändert sich nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, nichts an dieser Einschätzung.
33 
b) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ist nicht nur an den Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 LLG, sondern auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ (nachfolgend: Schutzverordnung) zu messen. Denn nach § 25 Abs. 5 LLG bleiben „weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“ unberührt. Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der Klarstellung, dass die naturschutzrechtlichen Regelungen neben den Bestimmungen des § 25 LLG fortgelten mit der Konsequenz, dass naturschutzrechtliche Aufforstungsverbote - oder einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungsverbote wie das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur - im Genehmigungsverfahren nach § 25 LLG gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dies hat der Senat in dem nach § 130a VwGO gefassten Beschluss vom 19.11.1991 (- 5 S 2099/91 -, juris) bereits festgestellt. Dort ist - allerdings zur Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 5 LLG a.F. - ausgeführt, dass das aus einer Naturschutzverordnung folgende Verbot, Grundstücke des Schutzgebiets aufzuforsten, der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung - trotz abschließender Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. - als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung gem. § 25 Abs. 5 LLG a.F. entgegensteht. Der Senat hält an dieser Auslegung auch unter der Geltung des § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung fest. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorgängervorschrift wortlautidentisch mit § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung, auch spricht die zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderung für die seinerzeit vom Senat vorgenommene Interpretation: Mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) wurden die Vorschriften zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst. Im Zuge dessen wurden die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um spezifisch naturschutzrechtliche Versagungsgründe (§ 25 Abs. 2 Nr. 3: Beeinträchtigung des Naturhaushalts und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten) erweitert. Die Novellierung zielte ausdrücklich darauf ab, den Landwirtschaftsämtern die Zuständigkeit „für alle Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufforstung“ zu übertragen (LT-Drs. 10/6080, S. 1 und 11). Dies kommt nicht nur in einer entsprechenden Ausweitung des Prüfungsbereichs der Landwirtschaftsämter um ökologische Gesichtspunkte zum Ausdruck, sondern auch in deren Umbenennung in „Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur“, womit die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft als gleichrangige Aufgabe der Landwirtschaft betont werden sollte (LT-Drs. 10/6080, S. 8). Hieraus folgt eine weitgehende Kongruenz der Prüfungsbereiche der Landwirtschaftsbehörden zu § 25 Abs. 2 LLG einerseits und der Naturschutzbehörden zu den Schutzverordnungen i.S.v. §§ 26 und 29 NatSchG andererseits, soweit es dort jeweils um die Genehmigung von Aufforstungen bzw. diesen gleich kommenden Anpflanzungen geht. Über die Frage, ob die Aufforstung bzw. Anpflanzung nach einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung genehmigt werden kann, wird regelmäßig anhand derselben Überlegungen zu entscheiden sein wie über die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG, deren Erteilung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ebenfalls von natur- und landschaftschutzrechtlichen Kriterien abhängt.
34 
§ 25 Abs. 6 LLG ist daher so zu verstehen, dass das in einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot, Grundstücke eines Schutzgebiets aufzuforsten oder dort einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungen vorzunehmen, der Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ungeachtet der in § 25 Abs. 2 LLG enthaltenen Versagungsgründe als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung entgegenstehen kann.
35 
Von der Reichweite des Prüfungs- und Entscheidungsumfangs bei einer Entscheidung nach § 25 LLG zu trennen ist die Frage, ob die Genehmigung nach § 25 LLG zugleich eine etwa erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis beinhaltet. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Vorliegend hat der Kläger lediglich einen Antrag nach § 25 LLG gestellt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Antragsformulars (BA Bl. 40) ist kein Raum für die Annahme, der Antrag umfasse zugleich auch - konkludent - einen Erlaubnisantrag nach § 7 der Schutzverordnung (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, S. 275). Auch kommt in den angefochtenen Bescheiden an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Beklagte zugleich eine Entscheidung gem. § 7 der Schutzverordnung getroffen haben könnte. Der Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ist deshalb nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Darauf, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 28.09.1989 (VG-Akte, Bl. 149) zur Entscheidung über den Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ermächtigt hat, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die dahingehenden Erwägungen des Beklagten betreffen zudem nur das Problem, welche Behörde für die Erteilung der Entscheidungen nach § 25 LLG einerseits und nach § 7 der Schutzverordnung andererseits zuständig ist. Sie geben nichts her in Bezug auf die materiellrechtliche Frage, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 25 LLG die Vorgaben der Schutzverordnung als Ablehnungsgründe herangezogen werden dürfen oder nicht.
36 
c) Ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG damit auch an den Vorgaben der Schutzverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu messen, so steht einer Genehmigung hier § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. dieser Schutzverordnung entgegen.
37 
aa) Das Grundstück des Klägers liegt unstreitig als Teilgebiet 2 des Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich der Schutzverordnung (§ 2 Abs. 3, 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich „Gemarkung Möttlingen“). Dort sind nach § 6 Abs. 1 der Schutzverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Zu den Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald und die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen. Die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Schutzverordnung vorgesehenen Ausnahmen von den Verboten der § 6 und 7 zugunsten einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten für die Anlage von Christbaumkulturen ausdrücklich nicht.
38 
bb) Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem FlSt. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen beeinträchtigt hier die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. der Schutzverordnung). Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es - anders als bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG - nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft als „störend“ oder „hässlich“ an, sondern darauf, ob der vorgefundene und durch den Erlass der Landschaftsschutzverordnung konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht. Dies ist der Fall. Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung und Sicherung von Fluren und Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird (§ 3, 3. Spiegelstrich der Schutzverordnung). Ausweislich der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 (GA, Bl. 103, dort S. 3/4), die der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets zugrunde liegt, gehört zur Eigenart der Landschaft im Bereich des Grundstücks des Klägers gerade die Gliederung der offenen Landschaft in breite und schmale Abschnitte „mit den randlich säumenden Waldrändern“. Hinzu kommt, dass die Würdigung „insbesondere den Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit“ einen „besonderen Wert der Landschaft“ zuspricht, zumal diese „durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam“ seien. Die Insellage der Weihnachtsbaumkultur des Klägers widerspricht - wie der vom Senat eingenommene Augenschein ebenfalls ergeben hat - der so umschriebenen Eigenart der Landschaft mit geschlossenen Wiesenflächen und randlich säumenden Waldrändern diametral.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde nach Zulassung durch den Senat mit am 02.03.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.2009 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den formellen Anforderungen und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag sowie gesonderte Berufungsgründe.
20 
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landratsamt Calw vom 12.03.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.12.2007 - verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach § 25 LLG für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung hat der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und des vom Senat eingenommenen Augenscheins keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch für eine Verpflichtung des Beklagten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist kein Raum.
21 
1. Die vom Kläger angelegte Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ist genehmigungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 LLG bedarf der Genehmigung, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will. Nach § 25 Abs. 3 LLG gilt diese Vorschrift für Kulturen von Weihnachtsbäumen von mehr als 20 Ar oder bis 20 Ar bei einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren entsprechend.
22 
a) Das Grundstück des Klägers liegt in der offenen Landschaft. Da die Genehmigungspflicht nach § 25 LLG das ungeregelte Entstehen von Waldflächen zugunsten einer Offenhaltung der Landschaft verhindern soll (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 - BWGZ 2006, 418), steht das Tatbestandsmerkmal der „Offenheit“ der Landschaft im Gegensatz zum Begriff des Waldes, der in § 2 des Landeswaldgesetzes i.d.F. vom 31.08.1995 (LWaldG) definiert ist. Danach ist „Wald“ jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 WaldG) zuzüglich der in § 2 Abs. 2 und 3 LWaldG näher umschriebenen Flächen. „Offene“ Landschaften i.S.v. § 25 Abs. 1 LLG sind demgegenüber sämtliche Flächen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 LWaldG fallen. Hier unterliegt es keinem Zweifel, dass das Flst. Nr. 1420 des Klägers als Wiesengrundstück außerhalb des Waldes und damit in der offenen Landschaft liegt.
23 
b) Auf das Tatbestandsmerkmal der „Aufforstung“ kommt es bei der Frage, ob eine Weihnachtsbaumkultur genehmigungspflichtig ist, nicht an. Eine „Aufforstung“ zielt darauf ab, mittels gezielter Anpflanzung von Waldbäumen bzw. Waldsträuchern (§ 2 Abs. 1 LWaldG, § 17 LWaldG) Wald entstehen zu lassen. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sind aber nach § 2 Abs. 4 LWaldG ausdrücklich nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusehen. Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist deshalb schon begrifflich keine „Aufforstung“. Hiervon ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des LLG ausgegangen, denn er hat in § 25 Abs. 3 LLG nur die „entsprechende“ Geltung des § 25 Abs. 1 auf Weihnachtsbaumkulturen angeordnet. Der Gesetzesbegründung zur - insoweit mit § 25 Abs. 3 LLG aktueller Fassung gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 LLG i.d.F. vom 14.03.1972 (GBl. S. 74 ff.) ist zu entnehmen, dass die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Weihnachtsbaumkulturen für erforderlich gehalten wurde, weil hierbei „ähnliche Behinderungen und Beeinträchtigungen wie bei Aufforstungen entstehen können“ (LT-Drs. 5/5998, S. 31). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Weihnachtsbaumkulturen (etwa dann, wenn sie bei Hiebreife nicht entsprechend eingeschlagen und somit nicht mehr „als Weihnachtsbaumkultur“ genutzt werden) zu Wald i.S.d. § 2 LWaldG werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass Weihnachtsbaumkulturen bei zweckentsprechender Nutzung, auf die der Gesetzgeber bei den Sonderregelungen der § 25 Abs. 3 LLG und § 2 Abs. 4 LWaldG ersichtlich abstellt, nicht der Aufforstung von Wald dienen.
24 
c) Die sich für Weihnachtsbaumkulturen aus § 25 Abs. 3 LLG ergebenden besonderen Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht sind hier erfüllt. Zwar beträgt die Größe der streitgegenständlichen Anpflanzung des Klägers weniger als 20 Ar; der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht aber erklärt, dass er eine mehr als 10jährige Nutzung der Pflanzung beabsichtige. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich und haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben. Eine Genehmigungspflicht besteht damit jedenfalls im Hinblick auf die angestrebte Nutzungsdauer.
25 
Ob eine Genehmigungspflicht unabhängig hiervon auch deshalb besteht, weil die 20 Ar-Grenze, wie der Beklagte meint, betriebsbezogen zu interpretieren und unter Hinzurechnung weiterer Weihnachtsbaumkulturen des Klägers hier überschritten sei, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
26 
d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Weihnachtsbaumkultur auf seinem Flst. Nr. 1420 im Zeitpunkt ihrer Anlage noch genehmigungsfrei gewesen sei. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Weihnachtsbaumkultur bereits seit 30 Jahren bestehe und im Rahmen der Bewirtschaftung stets nur einzelne Pflanzen nachgesetzt worden seien. Dieser Vortrag wird indessen durch die in der Zeit vom 21.07.2004 bis Mai 2005 vor Ort getroffenen Feststellungen der Beklagten und die hierzu gefertigten Lichtbilder (BA, Bl. 2, S. 2 und Bl. 18,19, 20) widerlegt, wonach das am 21.07.2004 lediglich teilweise geräumte Grundstück jedenfalls bis Mai 2005 vollständig geräumt und neu bepflanzt wurde. Diese Neuanlage hat in jedem Fall eine Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LLG ausgelöst.
27 
Aber auch dann, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legte und davon ausginge, dass sich auf dem Grundstück - seit dessen Erwerb durch den Kläger im Jahre 1978 - schon immer eine Weihnachtsbaumkultur befunden hätte, kann er sich nicht auf die Genehmigungsfreiheit dieser Kultur im Sinne eines „Bestandsschutzes“ berufen. Denn die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur war bereits beim Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972 genehmigungspflichtig (§ 25 Abs. 3 LLG in damaliger Fassung). Eine Genehmigung hatte der Kläger aber nie beantragt und erhalten. Der Beklagte hatte eine Weihnachtsbaumkultur auch zu keiner Zeit in einer Vertrauensschutz auslösenden Weise geduldet, denn er ging aufgrund der Erklärung des Klägers vom 02.11.1978 (BA, Bl. 4) und der Feststellungen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur vom 24.08.1995 (GA, Bl. 5) davon aus, dass es sich um jeweils nicht genehmigungspflichtige Baumschul- bzw. Zierreisigkulturen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies bestätigt. Er hat angegeben, dass er den wahren Charakter der angelegten Kultur - als Weihnachtsbaumkultur - gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, weil in diesem Fall nicht mit einer Legalisierung zu rechnen gewesen wäre.
28 
2. Die genehmigungspflichtige Weihnachtsbaumkultur des Klägers auf dem Flst. Nr. 1420 ist nicht genehmigungsfähig. Es liegen bereits die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG vor (dazu a), zusätzlich ist die Erteilung der Genehmigung auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ zu messen (dazu b), gegen die die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ebenfalls verstößt (dazu c).
29 
a) § 25 Abs. 2 LLG enthält spezielle Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung. Nach Lage der Dinge kommt hier nur § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG in der dritten Alternative der „erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Betracht, die allein von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht problematisiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, das die Genehmigung auch an den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung (Nr. 1), an Beeinträchtigungen der Agrarstruktur und der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke (Nr. 2), an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Nr. 3, 1. Alt. ) oder aus Gründen des Habitatschutzes (Nr. 3, 2. Alt.) scheitern könnte, sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich.
30 
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 2 Nr. 2 LLG). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn beliebte Wanderwege unpassierbar werden oder wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren geht. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dabei nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, 275; Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -, BWGZ 2006, 418).
31 
Nach den Feststellungen des Senats im Rahmen des am 06.08.2009 eingenommenen Augenscheins beeinträchtigt die Anlage der Weihnachtsbaumkultur auf dem streitgegenständlichen Grundstück das Landschaftsbild erheblich.
32 
Dies dürfte sich hier allerdings nicht schon aus einer spürbaren Einschränkung der Erholungsfunktion der Landschaft ergeben. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen verläuft über das Flurstück Nr. 1420 kein Wanderweg; etwa 1 bis 1,5 km nördlich des Flurstücks befindet sich zwar ein - auch für Wanderer zugänglicher - Forstweg. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, lässt sich aber nicht ohne weiteres sagen, dass durch die Anpflanzung der von diesem Forstweg aus vermittelte reizvolle Blick verloren ginge. Eine krasse Störung des Landschaftsbildes liegt hier aber darin, dass die Weihnachtsbaumkultur als „baumbestandene Insel“ inmitten ansonsten offener Wiesenflächen als hässlicher Fremdkörper wahrgenommen wird. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Blick auf das Flurstück Nr. 1420 von der südlich verlaufenden Straße (Möttlingen-Unterhaugstett) aus eröffnet. Zwar sind die 30 bis 60 cm großen Blaufichten auf der Höhe des von der genannten Straße in südlicher Richtung abzweigenden Waldweges nicht wahrnehmbar, sondern - von dort aus gesehen - in einer leichten Senke gelegen und deshalb dem Blick des Betrachters entzogen. Nach den Ausführungen des Klägers werden die Bäume jedoch im Regelfall 1,80 m bis 2,30 m, in Einzelfällen bis zu 3 m hoch. Bei dieser Wuchshöhe können sie auch von dem beschriebenen Standort aus wahrgenommen werden. Unabhängig davon sind die Blaufichten bereits bei derzeitiger Wuchshöhe von der Straße aus gut wahrnehmbar, wenn man von Möttlingen nach Unterhaugstett fährt und den Wald - etwa auf der Höhe des Flst. Nr. 1394 - verlässt. Die Weihnachtsbaumkultur wirkt aufgrund ihrer „Insellage“ als Fremdkörper inmitten der ansonsten baumfreien Wiesenflächen störend. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die offenen Wiesenflächen im Westen, Osten und Süden von Mischwald umgeben sind, wobei Nadelgehölz eher unterrepräsentiert ist. Aus Sicht des Betrachters springt der störende Charakter der monotonen Blaufichtenkultur ins Auge, zumal sich in der unmittelbaren Umgebung ansonsten keine Blaufichten - einer hier nicht heimischen Fichtenart - feststellen lassen. Bei einer eher kleinräumigen Betrachtung der Blaufichtenkultur - etwa von einem näher an dem Flst. Nr. 1420 gewählten Standort aus - ändert sich nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, nichts an dieser Einschätzung.
33 
b) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ist nicht nur an den Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 LLG, sondern auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ (nachfolgend: Schutzverordnung) zu messen. Denn nach § 25 Abs. 5 LLG bleiben „weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“ unberührt. Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der Klarstellung, dass die naturschutzrechtlichen Regelungen neben den Bestimmungen des § 25 LLG fortgelten mit der Konsequenz, dass naturschutzrechtliche Aufforstungsverbote - oder einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungsverbote wie das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur - im Genehmigungsverfahren nach § 25 LLG gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dies hat der Senat in dem nach § 130a VwGO gefassten Beschluss vom 19.11.1991 (- 5 S 2099/91 -, juris) bereits festgestellt. Dort ist - allerdings zur Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 5 LLG a.F. - ausgeführt, dass das aus einer Naturschutzverordnung folgende Verbot, Grundstücke des Schutzgebiets aufzuforsten, der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung - trotz abschließender Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. - als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung gem. § 25 Abs. 5 LLG a.F. entgegensteht. Der Senat hält an dieser Auslegung auch unter der Geltung des § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung fest. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorgängervorschrift wortlautidentisch mit § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung, auch spricht die zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderung für die seinerzeit vom Senat vorgenommene Interpretation: Mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) wurden die Vorschriften zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst. Im Zuge dessen wurden die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um spezifisch naturschutzrechtliche Versagungsgründe (§ 25 Abs. 2 Nr. 3: Beeinträchtigung des Naturhaushalts und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten) erweitert. Die Novellierung zielte ausdrücklich darauf ab, den Landwirtschaftsämtern die Zuständigkeit „für alle Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufforstung“ zu übertragen (LT-Drs. 10/6080, S. 1 und 11). Dies kommt nicht nur in einer entsprechenden Ausweitung des Prüfungsbereichs der Landwirtschaftsämter um ökologische Gesichtspunkte zum Ausdruck, sondern auch in deren Umbenennung in „Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur“, womit die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft als gleichrangige Aufgabe der Landwirtschaft betont werden sollte (LT-Drs. 10/6080, S. 8). Hieraus folgt eine weitgehende Kongruenz der Prüfungsbereiche der Landwirtschaftsbehörden zu § 25 Abs. 2 LLG einerseits und der Naturschutzbehörden zu den Schutzverordnungen i.S.v. §§ 26 und 29 NatSchG andererseits, soweit es dort jeweils um die Genehmigung von Aufforstungen bzw. diesen gleich kommenden Anpflanzungen geht. Über die Frage, ob die Aufforstung bzw. Anpflanzung nach einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung genehmigt werden kann, wird regelmäßig anhand derselben Überlegungen zu entscheiden sein wie über die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG, deren Erteilung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ebenfalls von natur- und landschaftschutzrechtlichen Kriterien abhängt.
34 
§ 25 Abs. 6 LLG ist daher so zu verstehen, dass das in einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot, Grundstücke eines Schutzgebiets aufzuforsten oder dort einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungen vorzunehmen, der Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ungeachtet der in § 25 Abs. 2 LLG enthaltenen Versagungsgründe als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung entgegenstehen kann.
35 
Von der Reichweite des Prüfungs- und Entscheidungsumfangs bei einer Entscheidung nach § 25 LLG zu trennen ist die Frage, ob die Genehmigung nach § 25 LLG zugleich eine etwa erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis beinhaltet. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Vorliegend hat der Kläger lediglich einen Antrag nach § 25 LLG gestellt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Antragsformulars (BA Bl. 40) ist kein Raum für die Annahme, der Antrag umfasse zugleich auch - konkludent - einen Erlaubnisantrag nach § 7 der Schutzverordnung (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, S. 275). Auch kommt in den angefochtenen Bescheiden an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Beklagte zugleich eine Entscheidung gem. § 7 der Schutzverordnung getroffen haben könnte. Der Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ist deshalb nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Darauf, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 28.09.1989 (VG-Akte, Bl. 149) zur Entscheidung über den Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ermächtigt hat, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die dahingehenden Erwägungen des Beklagten betreffen zudem nur das Problem, welche Behörde für die Erteilung der Entscheidungen nach § 25 LLG einerseits und nach § 7 der Schutzverordnung andererseits zuständig ist. Sie geben nichts her in Bezug auf die materiellrechtliche Frage, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 25 LLG die Vorgaben der Schutzverordnung als Ablehnungsgründe herangezogen werden dürfen oder nicht.
36 
c) Ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG damit auch an den Vorgaben der Schutzverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu messen, so steht einer Genehmigung hier § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. dieser Schutzverordnung entgegen.
37 
aa) Das Grundstück des Klägers liegt unstreitig als Teilgebiet 2 des Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich der Schutzverordnung (§ 2 Abs. 3, 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich „Gemarkung Möttlingen“). Dort sind nach § 6 Abs. 1 der Schutzverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Zu den Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald und die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen. Die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Schutzverordnung vorgesehenen Ausnahmen von den Verboten der § 6 und 7 zugunsten einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten für die Anlage von Christbaumkulturen ausdrücklich nicht.
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bb) Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem FlSt. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen beeinträchtigt hier die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. der Schutzverordnung). Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es - anders als bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG - nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft als „störend“ oder „hässlich“ an, sondern darauf, ob der vorgefundene und durch den Erlass der Landschaftsschutzverordnung konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht. Dies ist der Fall. Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung und Sicherung von Fluren und Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird (§ 3, 3. Spiegelstrich der Schutzverordnung). Ausweislich der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 (GA, Bl. 103, dort S. 3/4), die der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets zugrunde liegt, gehört zur Eigenart der Landschaft im Bereich des Grundstücks des Klägers gerade die Gliederung der offenen Landschaft in breite und schmale Abschnitte „mit den randlich säumenden Waldrändern“. Hinzu kommt, dass die Würdigung „insbesondere den Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit“ einen „besonderen Wert der Landschaft“ zuspricht, zumal diese „durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam“ seien. Die Insellage der Weihnachtsbaumkultur des Klägers widerspricht - wie der vom Senat eingenommene Augenschein ebenfalls ergeben hat - der so umschriebenen Eigenart der Landschaft mit geschlossenen Wiesenflächen und randlich säumenden Waldrändern diametral.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2009 - 2 K 705/08 - wird abgelehnt.

Die Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.06.2009, mit dem das Verwaltungsgericht die gegen die naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 26. bzw. 27.07.2007 - in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2008 - gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger wurde mit dieser Beseitigungsanordnung unter Zwangsgelddrohung aufgegeben, die von ihm auf einer 20 Ar großen Teilfläche des Flurstücks Nr. 44 (Stadt ..., Gemarkung ...) gepflanzte Weihnachtsbaumkultur innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung zu beseitigen.
1. Die Berufung ist hier nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90, 91 f; Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24, 26). Dabei hat der Zulassungsantragsteller die Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. In diesem Zusammenhang ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich, für klärungsfähig und klärungsbedürftig gehalten wird. Ferner ist darzulegen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 22.01.1999 - 7 S 2408/98 -, NVwZ 1999, 429; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 124a Rdnr. 54). Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hält - allerdings ohne den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu benennen - der Sache nach für klärungsbedürftig, „in welchem Verhältnis die Aufforstungsvorschriften des LLG zum Naturschutzrecht stehen“, er legt jedoch nicht näher dar, inwiefern diese Frage grundsätzlich, klärungsfähig und (im konkreten Fall) entscheidungserheblich sein soll. Unabhängig davon ist das Verhältnis der Aufforstungsvorschriften des LLG zum Naturschutzrecht - als abstrakte Rechtsfrage in der aufgeworfenen Form - in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs geklärt. Bereits mit Urteil vom 16.04.1991 (- 5 S 2613/89 -, VBlBW 1992, 67; NVwZ-RR 1992, 487; juris) hat der Senat entschieden (vgl. juris Rdnr. 22 und Leitsatz Nr. 3), dass sich eine naturschutzrechtliche Anordnung an den Bestimmungen des NatSchG BW messen lassen muss, soweit nicht im Landwirtschaftsgesetz (LwG) spezialgesetzliche Regelungen bestehen. Diese Ausführungen sind ohne weiteres auf das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz aktueller Fassung (LLG) übertragbar. Denn die Regelungen des LwG finden sich weitgehend wortgleich im LLG wieder; an dem systematischen Verhältnis von NatSchG BW einerseits und LwG/LLG andererseits hat sich durch die zwischenzeitlichen Änderungen des Landwirtschaftsgesetzes nichts geändert, wie insbesondere die Beibehaltung des § 25 Abs. 6 LLG (entspricht § 25 Abs. 5 LwG: „Unberührt bleiben weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“) und die Klarstellung in § 20 Abs. 4 NatSchG BW („Die Vorschriften des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (…) bleiben unberührt) zeigen.
2. Die vom Kläger in der Antragsbegründung dargelegten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründe rechtfertigen auch nicht die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind nur dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Dies ist der Antragsbegründung nicht zu entnehmen.
a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Einschreiten der unteren Naturschutzbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 NatSchG hier vorlägen, weil die Weihnachtsbaumkultur des Klägers ungeachtet ihrer Genehmigungsfreiheit nach dem LLG einen i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 NatSchG erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle. Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen sein, mit dieser Sichtweise habe das Verwaltungsgericht die „Privilegierung kleinerer Flächen zur Zucht von Weihnachtsbäumen“ nicht ausreichend berücksichtigt. Es ist zwar richtig, dass Weihnachtsbaumanpflanzungen bis 20 Ar insofern „privilegiert“ sind, als sie nach § 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LLG lediglich angezeigt werden müssen und nicht den Genehmigungsanforderungen des § 25 Abs. 2 LLG unterliegen. Damit müssen sie auch die Genehmigungsvoraussetzung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG (erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes) nicht erfüllen. Diese Freistellung von den Genehmigungsvoraussetzungen des LLG bedeutet aber nicht, dass das LLG insoweit Sperrwirkung entfaltete und einen Rückgriff auf die Bestimmungen des NatSchG BW - insbesondere dessen § 20 - hinderte. Dies ergibt sich schon aus den bereits erwähnten § 25 Abs. 6 LLG und 20 Abs. 4 NatSchG BW. Der Landesgesetzgeber hat mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 13) die Vorschriften des LLG zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst und im Zuge dessen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um den spezifisch naturschutzrechtlichen Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG erweitert, um denLandwirtschaftsämtern eine entsprechende Prüfungsbefugnis einzuräumen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.08.2009 - 5 S 217/09 -). Den Gesetzgebungsmaterialien (LT-Drs. 10/6080 und 11/3924) ist hingegen nicht zu entnehmen, dass damit zugleich im Anwendungsbereich einer genehmigungsfreien Anpflanzung nach § 25 Abs. 3 LLG die Prüfungsbefugnis der Naturschutzbehörden nach dem NatSchG entsprechend eingeschränkt werden sollte. Eine solche Einschränkung wäre zudem in der Sache unangemessen, weil auch nach dem LLG genehmigungsfreie Anpflanzungen einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen können. Bei Nichtanwendbarkeit des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG besteht deshalb erst recht ein Bedürfnis, die Anpflanzung auf ihre Vereinbarkeit mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes hin überprüfen und ggf. naturschutzrechtliche Maßnahmen ergreifen zu können. Im Hinblick darauf musste das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers bei der Frage, ob ein Eingriff in Natur und Landschaft i.S.v. § 20 NatSchG BW vorliegt, auch nicht im Wege einer restriktiven Interpretation der Vorschrift berücksichtigen, dass die in Rede stehende Anpflanzung nach dem LLG nur anzeigepflichtig war. Ohne Erfolg verweist der Kläger in diesem Zusammenhang weiter auf Bestrebungen des Landes Baden-Württemberg, das LLG zu überarbeiten und Weihnachtsbaumkulturen weiter zu privilegieren. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beseitigungsverfügung ist der Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids im März 2008.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt es keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht hier eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes i.S.v. § 20 Abs. 1 NatSchG BW angenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die Grundsätze der zu § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ergangenen Rechtsprechung zurückgegriffen. Der Kläger zieht mit seinem Zulassungsantrag nicht in Zweifel, dass die Heranziehung dieser Grundsätze zulässig und sachgerecht ist. Ohne Erfolg verweist er in diesem Zusammenhang auf § 20 Abs. 2 NatSchG BW. Nach dieser Vorschrift ist die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (…) nicht als Eingriff i.S.d. § 20 Abs. 1 NatSchG BW anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden und den Anforderungen des § 12 Abs. 4 bis 6 sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprochen wird. Der Kläger legt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dar, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen könnten. Es fehlt - auch unter Berücksichtung der Bezugnahme auf die Klageschrift im erstinstanzlichen Verfahren - an Ausführungen dazu, dass der Kläger eine Land- und Forstwirtschaft im Haupt- oder Nebenerwerb betreibt, dass die Anforderungen des § 12 Abs. 4 bis 6 NatSchG BW und die Regeln der guten fachlichen Praxis eingehalten werden. Der Hinweis allein, der Naturschutz habe es hinzunehmen, dass auf Flächen, die der Baumaufzucht dienten, Nadelbäume und nicht (nur) Obst- oder Laubbäume befänden, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Ihm ist gerade nicht zu entnehmen, inwiefern in Bezug auf die in Rede stehende Weihnachtsbaumkultur Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege „berücksichtigt“ werden. Unabhängig von der Darlegung dürften die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 NatSchG BW auch deshalb nicht vorliegen, weil das darin geregelte „Landwirtschaftsprivileg“ nicht solche Änderungen der Natur erfasst, die - wie hier - die angestrebte Nutzung erst ermöglichen (Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 20 Rdnr. 20).
d) Ernstlichen Zweifeln unterliegt ferner nicht die Auslegung des Begriffes „erhebliche Beeinträchtigung“ durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung maßgeblich damit begründet, dass die Anpflanzung von der Straße als auch sonst weithin erkennbar sei und wegen ihrer Lage auf einer Böschung besonders ins Auge falle. Der Kläger hält dem entgegen, es handele sich nur um „Vermutungen“ für eine künftige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, denn die Nadelbäume seien noch klein und derzeit gerade nicht erkennbar. Damit übersieht er, dass es für die Beurteilung, ob Anpflanzungen das Landschaftsbild im Sinne des NatSchG erheblich beeinträchtigen, nicht auf deren Größe im Zeitpunkt der Anpflanzung, sondern auf den bei natürlichem Wachstum zu erwartenden späteren Zustand ankommt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.1995 - 5 S 1867/94 -, VBlBW 1995, 435). Bei einer Wuchshöhe von 3 Metern - die nach dem Vortrag des Klägers zu erwarten ist - können die Bäume aber ohne weiteres, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, störend wirken. Auf den Umstand, ob die Wuchshöhe der Bäume auf 3 Meter beschränkt ist, kommt es nach dem Ausgeführten nicht an; zudem hat das Verwaltungsgericht die störende Wirkung bereits „mit zunehmendem Wachstum“ und damit gerade auch bei geringerer Wuchshöhe angenommen. Unerheblich ist - entgegen dem Vortrag des Klägers - hier auch, dass es sich bei der Anpflanzung um eine verhältnismäßig kleine Fläche handelt. Denn auch eine kleine Fläche kann für sich genommen hässlich und unlusterregend wirken und damit eine erhebliche Störung des Landschaftsbildes bewirken. Gerade dies hat das Verwaltungsgericht angenommen (UA S. 8 unten). Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe die nähere Umgebung der Anpflanzung unberücksichtigt gelassen. Maßgebend für die Würdigung des Verwaltungsgerichts war die exponierte Lage der Anpflanzung auf einer Böschung, die sie als „hässlicher Riegel“ inmitten der Talaue erscheinen lasse. Die festgestellte exponierte Lage lässt sich - wie auch dem in den Akten befindlichen Lichtbild (VG-Akte Bl 115) zu entnehmen ist - nach Auffassung des Senats auch mit Blick auf vorhandene Umgebungsbepflanzung nicht verneinen. Anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht den von ihm selbst zugrunde gelegten Maßstab - die Anpflanzung müsse hässlich und unlusterregend sein - nicht verfehlt. Dem Urteil ist auf S. 8 zu entnehmen, dass und warum die Anpflanzung hier besonders störend wirke und gerade dadurch als hässlich empfunden werde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang noch vorträgt, dass es richtiger wäre, Geschmacksfragen außen vor zu lassen, ist ihm entgegen zu halten, dass das Verwaltungsgericht die Grundsätze der zu § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ergangenen Rechtsprechung herangezogen hat, nach der es gerade auf den Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters - und damit notwendigerweise auf eine subjektive, wenn auch objektivierte Wahrnehmung - ankommt.
e) Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, die angefochtene Verfügungverstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil als mildere Mittel die Wuchshöhenbeschränkung, die Umrahmung der Kultur mit Obstbäumen bzw. anderen Pflanzen sowie die Teiluntersagung in Betracht kämen. Es wurde bereits ausgeführt, dass und weshalb die Würdigung des Verwaltungsgerichts, eine erhebliche Beeinträchtigung liege unabhängig von einer bestimmten Wuchshöhe und gerade mit Blick auf die exponierte Lage der Anpflanzung vor, keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt. Die vom Kläger ins Spiel gebrachten Alternativen würden an der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nichts ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. September 2008 - 8 K 271/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die nachträgliche Erteilung einer Genehmigung für die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur.
Er ist Eigentümer des 0,1758 ha großen Grundstücks Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Natur- und Landschaftsschutzverordnung „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.1988. Nach § 3 dieser Verordnung ist Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebiets, in dem das Grundstück des Klägers liegt, „die Erhaltung und Sicherung von Fluren und von Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird“. § 6 der Verordnung verbietet alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch (Abs. 1 Nr. 3) eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert bzw. (Abs. 1 Nr. 4) das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird. § 7 der Verordnung regelt einen Erlaubnisvorbehalt. Nach § 7 Abs. 1 bedürfen Handlungen, die den besonderen Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde; nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 sind insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und die Anlage von Vorratspflanzungen von Bäumen oder Sträuchern außerhalb des Waldes erlaubnispflichtig. Nach § 7 Abs. 4 wird die Erlaubnis durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde ergangen ist.
Bereits im Jahre 1978 hatte der Kläger auf dem Grundstück Flst. Nr. 1420 - nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren - eine nach der damaligen Fassung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (im Folgenden: LLG) nicht genehmigungspflichtige Baumschulkultur zur Gewinnung von Ballenpflanzen angelegt. Später war von einer Zierreisigkultur die Rede, die bis zum Inkrafttreten des LLG i.d.F. vom 20.05.1994 (GBl. S. 281) ebenfalls keiner Genehmigungspflicht unterlag und infolgedessen als bestandsgeschützt angesehen wurde. Jedenfalls im Jahre 2000 legte der Kläger auf dem Grundstück dann ohne die erforderliche Genehmigung nach dem LLG auf dem Grundstück eine Weihnachtsbaumkultur an. Daraufhin erließ der Beklagte am 31.05.2000 eine Beseitigungsanordnung. Im Mai 2005 war die beanstandete Weihnachtsbaumkultur weitgehend beseitigt. Das Grundstück wurde im Anschluss daran - wiederum ohne Genehmigung - neu mit Blaufichten (Picea pungens Glauca) bepflanzt. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger im Juni 2005 auf, entweder die Bepflanzung zu beseitigen oder einen Genehmigungsantrag zu stellen. Unter dem 24.11.2005 erging eine weitere Beseitigungsanordnung zum 01.05.2006, gegen die der Kläger Widerspruch erhob.
Mit Schreiben vom 03.04.2006 und Antrag vom 30.09.2006 beantragte der Kläger die nachträgliche Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung zum Anlegen einer Christbaumkultur. Daraufhin setzte der Beklagte die Bearbeitung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung vom 24.11.2005 aus. Mit Bescheid vom 12.03.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung ab und begründete dies damit, dass die Beigeladene das nach § 29a LLG für eine Genehmigung erforderliche Einvernehmen versagt habe. Zudem könne die Genehmigung auch aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht erteilt werden, weil das Aufforstungsgrundstück im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes „Monbachtal, Maisgraben und St. Leonhardsquelle“ liege und die Aufforstung dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufe. Sie sei inselartig auf einer von Wald eingerahmten größeren Freifläche geplant; durch die Anpflanzung einer monotonen Weihnachtsbaumkultur gehe dem Gebiet die Vielfalt und Schönheit der Landschaft verloren. Auch werde der Charakter der von Bebauung und Aufforstung freien und unberührten Landschaft verändert.
Seinen gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Weihnachtsbäume das Landschaftsbild nicht störten, weil Nadelbäume Teil der Landschaft seien. Auch in der Natur gebe es inselartig gewachsene Baumgruppen. Die Weihnachtsbäume dienten dem Naturschutz, indem sie einen Lebensraum für Wildtiere und -pflanzen böten.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 28.12.2007 aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die im Ziel ca. 3-4 m hohe inselartige Aufforstung im Pflanzverband mit einheitlicher Ausrichtung einen erheblich störenden Eindruck erzeuge und in der schützenswerten, von Wald und Baumgruppen umsäumten Wiesenlandschaft als Fremdkörper wirke. Es handele sich gerade nicht um eine von der unberührten Natur ausgehende oder mit dieser vergleichbare inselartige Ausbildung von Baumgruppen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung stelle bereits jede einfache Veränderung des Gebietscharakters eine verbotene Handlung dar. Die beabsichtigte Aufforstung werde den Gebietscharakter sogar ganz erheblich beeinträchtigen.
Am 31.01.2008 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vorgetragen hat, Nadelbäume könnten sich im Schwarzwald nicht störend auf das Landschaftsbild auswirken. Auch die Anpflanzung in Reihen bewirke eine solche Störung nicht, weil in den das Aufforstungsgrundstück umgebenden Wäldern die Bäume ebenfalls nicht mehr wild wüchsen, sondern ausgerichtet seien. Die Weihnachtsbaumkultur könne bei einer Größe von nur 17 Ar den Charakter des gesamten Gebietes nicht beeinträchtigen. Zudem sei die Kultur nicht auf Dauer angelegt; im Rahmen des Einschlags werde sie vielmehr vollständig beseitigt.
Der Beklagte hat die ergangenen Bescheide verteidigt.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 23.09.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die mit Antrag vom 30.11.2006 (richtig: 30.09.2006) begehrte Aufforstungsgenehmigung für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Zur Begründung heißt es: Die vorgenommene Anpflanzung einer Weihnachtsbaumkultur sei nach §§ 25 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 LLG genehmigungspflichtig, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, die Weihnachtsbaumkultur jedenfalls länger als 10 Jahre nutzen zu wollen. Es könne daher dahinstehen, ob es sich bei einer Weihnachtsbaumkultur um eine „Aufforstung“ i.S.d. § 25 Abs. 1 LLG handele und die in § 25 Abs. 3 LLG genannte Flächenbeschränkung von 20 Ar grundstücks- oder betriebsbezogen zu verstehen sei. Der hier nach Lage der Dinge in Betracht zu ziehende Versagungstatbestand des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG - erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes - sei nicht erfüllt. Durch die Aufforstung sei das Landschaftsbild nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheit und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters nicht so krass gestört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfinde. Auch die Erholungsfunktion der Landschaft sei nicht spürbar eingeschränkt. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme sei die das Aufforstungsgrundstück umgebende Landschaft zwar durchaus schutzwürdig, in Höhe der Aufforstungsfläche verliefen durch das Tal aber keine Wanderwege; auch sei eine wesentliche Beeinträchtigung des Blicks von der zwischen Bad Liebenzell und Weil der Stadt verlaufenden Straße in das Tal selbst dann nicht zu erwarten, wenn die Weihnachtsbäume ihre volle Wuchshöhe erreicht hätten. Zudem befinde sich das Aufforstungsgrundstück am westlichen Rand einer freien Fläche, etwa 80 m vom Wandrand entfernt. Als Fremdkörper in der offenen Landschaft falle es weniger ins Gewicht, zumal es nur eine verhältnismäßig kleine Fläche umfasse. Die durch die Weihnachtsbaumkultur bewirkte Veränderung des Gefüges von Wald und angrenzenden Grün- und Wiesenflächen seien noch als hinnehmbare ästhetische Beeinträchtigung einzustufen. Die Schutzgebietsverordnung vom 14.12.1988 sei bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG nicht zu berücksichtigen. In § 25 Abs. 6 LLG heiße es, dass weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen „unberührt bleiben“. Damit sei nur gemeint, dass diese Bestimmungen neben den Regelungen des § 25 LLG fortgälten, mithin § 25 LLG die Vorschriften des Naturschutzrechts nicht außer Kraft setze. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung seien im LLG abschließend geregelt. Die Vorgaben der Schutzgebietsverordnung spielten deshalb allein für die Frage der nach § 7 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung erforderlichen Erlaubnis eine Rolle, die zusätzlich zu der Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG einzuholen sei. Eine Erlaubnis nach § 7 der Schutzgebietsverordnung habe der Kläger aber nicht beantragt; sie sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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Mit Beschluss vom 28.01.2009 hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, weil bezüglich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Erteilung der Aufforstungsgenehmigung sei nicht (ergänzend) anhand der Vorgaben der Schutzgebietsverordnung vom 14.12.1988 zu beurteilen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden.
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Mit Schriftsatz vom 26.02.2009 hat der Beklagte seine Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt: Die Schutzgebietsverordnung müsse im Rahmen der Entscheidung über die Aufforstungsgenehmigung Berücksichtigung finden. Dies entspreche der Verwaltungspraxis und der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 19.11.1991 (5 S 2099/91), in der zu § 25 Abs. 2 und 5 LLG a.F. ausgeführt worden sei, dass das in einer Naturschutzverordnung enthaltene Aufforstungsverbot trotz der abschließenden Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung i.S.v. § 25 Abs. 5 LLG a.F. der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehe. Unter dem Aspekt der bürgerfreundlichen Verwaltung sei anzustreben, dass der Bürger letztendlich eine einheitliche Entscheidung des Landratsamtes erhalte und nicht zwei Genehmigungsverfahren durchlaufen müsse. Für das Bestehen einer Konzentrationswirkung spreche auch § 7 Abs. 4 der Schutzgebietsverordnung. Die Entscheidung über den Aufforstungsantrag sei hier im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium ergangen, das mit Schreiben vom 28.09.1989 das Landratsamt Calw dazu ermächtigt habe, die in § 7 der Schutzgebietsverordnung vorgesehene Erlaubnis anstelle der höheren Naturschutzbehörde zu erteilen. Die untere Landwirtschaftsbehörde habe im vorliegenden Fall aufgrund dieser Ermächtigung die untere Naturschutzbehörde beteiligt. Darüber hinaus sei auch die höhere Naturschutzbehörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in die Entscheidung einbezogen gewesen. Die vom Kläger beantragte Aufforstungsgenehmigung sei zu versagen, weil die natürliche Eigenart der Landschaft und der Naturgenuss i.S.v. § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 der Schutzgebietsverordnung beeinträchtigt würden. Schutzzweck dieser Verordnung sei der Schutz der unbebauten Teile des Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung trete und wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt werde. In der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 sei ausgeführt, dass im Geltungsbereich der Schutzverordnung insbesondere die Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit den besonderen Wert der Landschaft bildeten, welche durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam sei. Das Flurstück Nr. 1420 befinde sich im Übergangsbereich zwischen Schwarzwald und Gäulandschaft, wobei sich um Möttlingen die zusammenhängenden Waldflächen netzartig auflösten. Es liege inmitten eines von Grünland dominierten Talzuges, der die offenen Landschaftsbereiche um Unterhaugstett mit dem Maisgraben verbinde. Der Landschaftsraum sei nicht allein von Nadelgehölzen geprägt; typisch seien insbesondere auch ausgedehnte Wiesenflächen als Teil einer vielfältigen und unberührten Gesamtlandschaft. Dieser typische Charakter gehe durch die Anpflanzung verloren. Sobald eine über die Wiesenvegetation hinausgehende Wuchshöhe erreicht werde, trete die Weihnachtsbaumkultur in dem offenen Talzug als Fremdkörper deutlich in Erscheinung und werde als störend wahrgenommen. Dadurch würden die für die Erholungsnutzung wichtige Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und der Naturgenuss erheblich geschmälert. Weihnachtsbaumkulturen könnten mit Nadelwäldern nicht verglichen werden. Jene würden von einem Durchschnittsbetrachter bereits ab einer geringen Größe als untypische, isolierte und separierende Landschaftselemente wahrgenommen. Auch basierten Weihnachtsbaumkulturen zumeist nicht auf heimischen Gehölzen und hätten nur eine geringe ökologische Wertigkeit. Es werde kein zusätzlicher Lebensraum geschaffen, da Weihnachtsbaumkulturen aufgrund ihrer Strukturarmut wenig Raum für Lebensstätten böten und durch ihren engen Wuchs eher eine Barriere für die Fauna darstellten.
12 
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.09.2008 - 8 K 271/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, die Genehmigungsverfahren nach dem LLG einerseits und nach der Schutzgebietsverordnung andererseits seien – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - getrennt zu betrachten. Weder die von der Beklagten zitierten Überlegungen zur bürgerfreundlichen Verwaltung noch eine entsprechende Verwaltungspraxis könnten gesetzliche Zuständigkeitsvorgaben, nach denen jeweils getrennte Entscheidungen herbeigeführt werden müssten, aushebeln. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.1991 sei zu § 25 Abs. 2 LLG a.F. ergangen und auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die Argumentation des Beklagten zur Konzentrationswirkung gehe ins Leere, da hier keine Genehmigung vorliege, der Konzentrationswirkung zukommen könnte. § 7 Abs. 4 der Schutzgebietsverordnung könne ebenso wie die Tatsache, dass die Entscheidung des Beklagten im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe ergangen sei, nicht zu einer Änderung gesetzlicher Vorgaben führen. Der Beklagte könne abweichende Entscheidungen in den getrennt zu betrachtenden Genehmigungsverfahren dadurch vermeiden, dass sie den Bürger über die jeweils notwendigen Anträge informiere und über diese dann gemeinsam entscheide. Hier habe es der Beklagte unterlassen, ihn über das Erlaubnisverfahren nach der Schutzgebietsverordnung zu informieren, weshalb sich die Frage stelle, ob er sich auf die Vorschriften der Schutzgebietsverordnung überhaupt noch berufen könne. Ziehe man dennoch die Schutzgebietsverordnung als Prüfungsgegenstand heran, so dürfe ihm die Genehmigung nicht versagt werden. Eine Störung des Landschaftsbildes durch Nadelbäume könne im Schwarzwald, der insgesamt von Nadelbäumen geprägt sei, nicht angenommen werden. In unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks befinde sich ein geschlossener Wald. Die Ausführungen des Beklagten zu den geschlossenen Wiesenflächen seien nicht erheblich. Zum einen würden diese Flächen bei einer Gesamtschau nicht durch einzelne Nadelbaumkulturen beeinträchtigt. Zum anderen befinde sich das Grundstück Flst. Nr. 1420 auf leicht abschüssigem Gelände, weshalb der freie Blick in die Landschaft durch die Anpflanzung von Nadelbäumen nicht beeinträchtigt werde.
17 
Der Beigeladene hat sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen und keine weitere Stellungnahme abgegeben.
18 
Dem Senat haben die einschlägigen Akten des Landratsamts Calw und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgelegen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Flurstücks Nr. 1420 und dessen Umgebung. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.08.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde nach Zulassung durch den Senat mit am 02.03.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.2009 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den formellen Anforderungen und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag sowie gesonderte Berufungsgründe.
20 
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landratsamt Calw vom 12.03.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.12.2007 - verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach § 25 LLG für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung hat der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und des vom Senat eingenommenen Augenscheins keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch für eine Verpflichtung des Beklagten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist kein Raum.
21 
1. Die vom Kläger angelegte Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ist genehmigungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 LLG bedarf der Genehmigung, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will. Nach § 25 Abs. 3 LLG gilt diese Vorschrift für Kulturen von Weihnachtsbäumen von mehr als 20 Ar oder bis 20 Ar bei einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren entsprechend.
22 
a) Das Grundstück des Klägers liegt in der offenen Landschaft. Da die Genehmigungspflicht nach § 25 LLG das ungeregelte Entstehen von Waldflächen zugunsten einer Offenhaltung der Landschaft verhindern soll (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 - BWGZ 2006, 418), steht das Tatbestandsmerkmal der „Offenheit“ der Landschaft im Gegensatz zum Begriff des Waldes, der in § 2 des Landeswaldgesetzes i.d.F. vom 31.08.1995 (LWaldG) definiert ist. Danach ist „Wald“ jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 WaldG) zuzüglich der in § 2 Abs. 2 und 3 LWaldG näher umschriebenen Flächen. „Offene“ Landschaften i.S.v. § 25 Abs. 1 LLG sind demgegenüber sämtliche Flächen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 LWaldG fallen. Hier unterliegt es keinem Zweifel, dass das Flst. Nr. 1420 des Klägers als Wiesengrundstück außerhalb des Waldes und damit in der offenen Landschaft liegt.
23 
b) Auf das Tatbestandsmerkmal der „Aufforstung“ kommt es bei der Frage, ob eine Weihnachtsbaumkultur genehmigungspflichtig ist, nicht an. Eine „Aufforstung“ zielt darauf ab, mittels gezielter Anpflanzung von Waldbäumen bzw. Waldsträuchern (§ 2 Abs. 1 LWaldG, § 17 LWaldG) Wald entstehen zu lassen. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sind aber nach § 2 Abs. 4 LWaldG ausdrücklich nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusehen. Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist deshalb schon begrifflich keine „Aufforstung“. Hiervon ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des LLG ausgegangen, denn er hat in § 25 Abs. 3 LLG nur die „entsprechende“ Geltung des § 25 Abs. 1 auf Weihnachtsbaumkulturen angeordnet. Der Gesetzesbegründung zur - insoweit mit § 25 Abs. 3 LLG aktueller Fassung gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 LLG i.d.F. vom 14.03.1972 (GBl. S. 74 ff.) ist zu entnehmen, dass die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Weihnachtsbaumkulturen für erforderlich gehalten wurde, weil hierbei „ähnliche Behinderungen und Beeinträchtigungen wie bei Aufforstungen entstehen können“ (LT-Drs. 5/5998, S. 31). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Weihnachtsbaumkulturen (etwa dann, wenn sie bei Hiebreife nicht entsprechend eingeschlagen und somit nicht mehr „als Weihnachtsbaumkultur“ genutzt werden) zu Wald i.S.d. § 2 LWaldG werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass Weihnachtsbaumkulturen bei zweckentsprechender Nutzung, auf die der Gesetzgeber bei den Sonderregelungen der § 25 Abs. 3 LLG und § 2 Abs. 4 LWaldG ersichtlich abstellt, nicht der Aufforstung von Wald dienen.
24 
c) Die sich für Weihnachtsbaumkulturen aus § 25 Abs. 3 LLG ergebenden besonderen Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht sind hier erfüllt. Zwar beträgt die Größe der streitgegenständlichen Anpflanzung des Klägers weniger als 20 Ar; der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht aber erklärt, dass er eine mehr als 10jährige Nutzung der Pflanzung beabsichtige. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich und haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben. Eine Genehmigungspflicht besteht damit jedenfalls im Hinblick auf die angestrebte Nutzungsdauer.
25 
Ob eine Genehmigungspflicht unabhängig hiervon auch deshalb besteht, weil die 20 Ar-Grenze, wie der Beklagte meint, betriebsbezogen zu interpretieren und unter Hinzurechnung weiterer Weihnachtsbaumkulturen des Klägers hier überschritten sei, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
26 
d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Weihnachtsbaumkultur auf seinem Flst. Nr. 1420 im Zeitpunkt ihrer Anlage noch genehmigungsfrei gewesen sei. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Weihnachtsbaumkultur bereits seit 30 Jahren bestehe und im Rahmen der Bewirtschaftung stets nur einzelne Pflanzen nachgesetzt worden seien. Dieser Vortrag wird indessen durch die in der Zeit vom 21.07.2004 bis Mai 2005 vor Ort getroffenen Feststellungen der Beklagten und die hierzu gefertigten Lichtbilder (BA, Bl. 2, S. 2 und Bl. 18,19, 20) widerlegt, wonach das am 21.07.2004 lediglich teilweise geräumte Grundstück jedenfalls bis Mai 2005 vollständig geräumt und neu bepflanzt wurde. Diese Neuanlage hat in jedem Fall eine Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LLG ausgelöst.
27 
Aber auch dann, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legte und davon ausginge, dass sich auf dem Grundstück - seit dessen Erwerb durch den Kläger im Jahre 1978 - schon immer eine Weihnachtsbaumkultur befunden hätte, kann er sich nicht auf die Genehmigungsfreiheit dieser Kultur im Sinne eines „Bestandsschutzes“ berufen. Denn die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur war bereits beim Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972 genehmigungspflichtig (§ 25 Abs. 3 LLG in damaliger Fassung). Eine Genehmigung hatte der Kläger aber nie beantragt und erhalten. Der Beklagte hatte eine Weihnachtsbaumkultur auch zu keiner Zeit in einer Vertrauensschutz auslösenden Weise geduldet, denn er ging aufgrund der Erklärung des Klägers vom 02.11.1978 (BA, Bl. 4) und der Feststellungen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur vom 24.08.1995 (GA, Bl. 5) davon aus, dass es sich um jeweils nicht genehmigungspflichtige Baumschul- bzw. Zierreisigkulturen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies bestätigt. Er hat angegeben, dass er den wahren Charakter der angelegten Kultur - als Weihnachtsbaumkultur - gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, weil in diesem Fall nicht mit einer Legalisierung zu rechnen gewesen wäre.
28 
2. Die genehmigungspflichtige Weihnachtsbaumkultur des Klägers auf dem Flst. Nr. 1420 ist nicht genehmigungsfähig. Es liegen bereits die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG vor (dazu a), zusätzlich ist die Erteilung der Genehmigung auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ zu messen (dazu b), gegen die die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ebenfalls verstößt (dazu c).
29 
a) § 25 Abs. 2 LLG enthält spezielle Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung. Nach Lage der Dinge kommt hier nur § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG in der dritten Alternative der „erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Betracht, die allein von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht problematisiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, das die Genehmigung auch an den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung (Nr. 1), an Beeinträchtigungen der Agrarstruktur und der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke (Nr. 2), an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Nr. 3, 1. Alt. ) oder aus Gründen des Habitatschutzes (Nr. 3, 2. Alt.) scheitern könnte, sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich.
30 
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 2 Nr. 2 LLG). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn beliebte Wanderwege unpassierbar werden oder wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren geht. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dabei nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, 275; Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -, BWGZ 2006, 418).
31 
Nach den Feststellungen des Senats im Rahmen des am 06.08.2009 eingenommenen Augenscheins beeinträchtigt die Anlage der Weihnachtsbaumkultur auf dem streitgegenständlichen Grundstück das Landschaftsbild erheblich.
32 
Dies dürfte sich hier allerdings nicht schon aus einer spürbaren Einschränkung der Erholungsfunktion der Landschaft ergeben. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen verläuft über das Flurstück Nr. 1420 kein Wanderweg; etwa 1 bis 1,5 km nördlich des Flurstücks befindet sich zwar ein - auch für Wanderer zugänglicher - Forstweg. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, lässt sich aber nicht ohne weiteres sagen, dass durch die Anpflanzung der von diesem Forstweg aus vermittelte reizvolle Blick verloren ginge. Eine krasse Störung des Landschaftsbildes liegt hier aber darin, dass die Weihnachtsbaumkultur als „baumbestandene Insel“ inmitten ansonsten offener Wiesenflächen als hässlicher Fremdkörper wahrgenommen wird. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Blick auf das Flurstück Nr. 1420 von der südlich verlaufenden Straße (Möttlingen-Unterhaugstett) aus eröffnet. Zwar sind die 30 bis 60 cm großen Blaufichten auf der Höhe des von der genannten Straße in südlicher Richtung abzweigenden Waldweges nicht wahrnehmbar, sondern - von dort aus gesehen - in einer leichten Senke gelegen und deshalb dem Blick des Betrachters entzogen. Nach den Ausführungen des Klägers werden die Bäume jedoch im Regelfall 1,80 m bis 2,30 m, in Einzelfällen bis zu 3 m hoch. Bei dieser Wuchshöhe können sie auch von dem beschriebenen Standort aus wahrgenommen werden. Unabhängig davon sind die Blaufichten bereits bei derzeitiger Wuchshöhe von der Straße aus gut wahrnehmbar, wenn man von Möttlingen nach Unterhaugstett fährt und den Wald - etwa auf der Höhe des Flst. Nr. 1394 - verlässt. Die Weihnachtsbaumkultur wirkt aufgrund ihrer „Insellage“ als Fremdkörper inmitten der ansonsten baumfreien Wiesenflächen störend. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die offenen Wiesenflächen im Westen, Osten und Süden von Mischwald umgeben sind, wobei Nadelgehölz eher unterrepräsentiert ist. Aus Sicht des Betrachters springt der störende Charakter der monotonen Blaufichtenkultur ins Auge, zumal sich in der unmittelbaren Umgebung ansonsten keine Blaufichten - einer hier nicht heimischen Fichtenart - feststellen lassen. Bei einer eher kleinräumigen Betrachtung der Blaufichtenkultur - etwa von einem näher an dem Flst. Nr. 1420 gewählten Standort aus - ändert sich nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, nichts an dieser Einschätzung.
33 
b) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ist nicht nur an den Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 LLG, sondern auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ (nachfolgend: Schutzverordnung) zu messen. Denn nach § 25 Abs. 5 LLG bleiben „weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“ unberührt. Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der Klarstellung, dass die naturschutzrechtlichen Regelungen neben den Bestimmungen des § 25 LLG fortgelten mit der Konsequenz, dass naturschutzrechtliche Aufforstungsverbote - oder einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungsverbote wie das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur - im Genehmigungsverfahren nach § 25 LLG gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dies hat der Senat in dem nach § 130a VwGO gefassten Beschluss vom 19.11.1991 (- 5 S 2099/91 -, juris) bereits festgestellt. Dort ist - allerdings zur Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 5 LLG a.F. - ausgeführt, dass das aus einer Naturschutzverordnung folgende Verbot, Grundstücke des Schutzgebiets aufzuforsten, der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung - trotz abschließender Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. - als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung gem. § 25 Abs. 5 LLG a.F. entgegensteht. Der Senat hält an dieser Auslegung auch unter der Geltung des § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung fest. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorgängervorschrift wortlautidentisch mit § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung, auch spricht die zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderung für die seinerzeit vom Senat vorgenommene Interpretation: Mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) wurden die Vorschriften zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst. Im Zuge dessen wurden die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um spezifisch naturschutzrechtliche Versagungsgründe (§ 25 Abs. 2 Nr. 3: Beeinträchtigung des Naturhaushalts und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten) erweitert. Die Novellierung zielte ausdrücklich darauf ab, den Landwirtschaftsämtern die Zuständigkeit „für alle Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufforstung“ zu übertragen (LT-Drs. 10/6080, S. 1 und 11). Dies kommt nicht nur in einer entsprechenden Ausweitung des Prüfungsbereichs der Landwirtschaftsämter um ökologische Gesichtspunkte zum Ausdruck, sondern auch in deren Umbenennung in „Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur“, womit die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft als gleichrangige Aufgabe der Landwirtschaft betont werden sollte (LT-Drs. 10/6080, S. 8). Hieraus folgt eine weitgehende Kongruenz der Prüfungsbereiche der Landwirtschaftsbehörden zu § 25 Abs. 2 LLG einerseits und der Naturschutzbehörden zu den Schutzverordnungen i.S.v. §§ 26 und 29 NatSchG andererseits, soweit es dort jeweils um die Genehmigung von Aufforstungen bzw. diesen gleich kommenden Anpflanzungen geht. Über die Frage, ob die Aufforstung bzw. Anpflanzung nach einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung genehmigt werden kann, wird regelmäßig anhand derselben Überlegungen zu entscheiden sein wie über die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG, deren Erteilung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ebenfalls von natur- und landschaftschutzrechtlichen Kriterien abhängt.
34 
§ 25 Abs. 6 LLG ist daher so zu verstehen, dass das in einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot, Grundstücke eines Schutzgebiets aufzuforsten oder dort einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungen vorzunehmen, der Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ungeachtet der in § 25 Abs. 2 LLG enthaltenen Versagungsgründe als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung entgegenstehen kann.
35 
Von der Reichweite des Prüfungs- und Entscheidungsumfangs bei einer Entscheidung nach § 25 LLG zu trennen ist die Frage, ob die Genehmigung nach § 25 LLG zugleich eine etwa erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis beinhaltet. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Vorliegend hat der Kläger lediglich einen Antrag nach § 25 LLG gestellt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Antragsformulars (BA Bl. 40) ist kein Raum für die Annahme, der Antrag umfasse zugleich auch - konkludent - einen Erlaubnisantrag nach § 7 der Schutzverordnung (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, S. 275). Auch kommt in den angefochtenen Bescheiden an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Beklagte zugleich eine Entscheidung gem. § 7 der Schutzverordnung getroffen haben könnte. Der Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ist deshalb nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Darauf, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 28.09.1989 (VG-Akte, Bl. 149) zur Entscheidung über den Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ermächtigt hat, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die dahingehenden Erwägungen des Beklagten betreffen zudem nur das Problem, welche Behörde für die Erteilung der Entscheidungen nach § 25 LLG einerseits und nach § 7 der Schutzverordnung andererseits zuständig ist. Sie geben nichts her in Bezug auf die materiellrechtliche Frage, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 25 LLG die Vorgaben der Schutzverordnung als Ablehnungsgründe herangezogen werden dürfen oder nicht.
36 
c) Ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG damit auch an den Vorgaben der Schutzverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu messen, so steht einer Genehmigung hier § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. dieser Schutzverordnung entgegen.
37 
aa) Das Grundstück des Klägers liegt unstreitig als Teilgebiet 2 des Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich der Schutzverordnung (§ 2 Abs. 3, 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich „Gemarkung Möttlingen“). Dort sind nach § 6 Abs. 1 der Schutzverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Zu den Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald und die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen. Die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Schutzverordnung vorgesehenen Ausnahmen von den Verboten der § 6 und 7 zugunsten einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten für die Anlage von Christbaumkulturen ausdrücklich nicht.
38 
bb) Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem FlSt. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen beeinträchtigt hier die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. der Schutzverordnung). Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es - anders als bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG - nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft als „störend“ oder „hässlich“ an, sondern darauf, ob der vorgefundene und durch den Erlass der Landschaftsschutzverordnung konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht. Dies ist der Fall. Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung und Sicherung von Fluren und Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird (§ 3, 3. Spiegelstrich der Schutzverordnung). Ausweislich der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 (GA, Bl. 103, dort S. 3/4), die der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets zugrunde liegt, gehört zur Eigenart der Landschaft im Bereich des Grundstücks des Klägers gerade die Gliederung der offenen Landschaft in breite und schmale Abschnitte „mit den randlich säumenden Waldrändern“. Hinzu kommt, dass die Würdigung „insbesondere den Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit“ einen „besonderen Wert der Landschaft“ zuspricht, zumal diese „durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam“ seien. Die Insellage der Weihnachtsbaumkultur des Klägers widerspricht - wie der vom Senat eingenommene Augenschein ebenfalls ergeben hat - der so umschriebenen Eigenart der Landschaft mit geschlossenen Wiesenflächen und randlich säumenden Waldrändern diametral.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde nach Zulassung durch den Senat mit am 02.03.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.2009 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den formellen Anforderungen und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag sowie gesonderte Berufungsgründe.
20 
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landratsamt Calw vom 12.03.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.12.2007 - verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach § 25 LLG für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung hat der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und des vom Senat eingenommenen Augenscheins keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch für eine Verpflichtung des Beklagten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist kein Raum.
21 
1. Die vom Kläger angelegte Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ist genehmigungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 LLG bedarf der Genehmigung, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will. Nach § 25 Abs. 3 LLG gilt diese Vorschrift für Kulturen von Weihnachtsbäumen von mehr als 20 Ar oder bis 20 Ar bei einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren entsprechend.
22 
a) Das Grundstück des Klägers liegt in der offenen Landschaft. Da die Genehmigungspflicht nach § 25 LLG das ungeregelte Entstehen von Waldflächen zugunsten einer Offenhaltung der Landschaft verhindern soll (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 - BWGZ 2006, 418), steht das Tatbestandsmerkmal der „Offenheit“ der Landschaft im Gegensatz zum Begriff des Waldes, der in § 2 des Landeswaldgesetzes i.d.F. vom 31.08.1995 (LWaldG) definiert ist. Danach ist „Wald“ jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 WaldG) zuzüglich der in § 2 Abs. 2 und 3 LWaldG näher umschriebenen Flächen. „Offene“ Landschaften i.S.v. § 25 Abs. 1 LLG sind demgegenüber sämtliche Flächen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 LWaldG fallen. Hier unterliegt es keinem Zweifel, dass das Flst. Nr. 1420 des Klägers als Wiesengrundstück außerhalb des Waldes und damit in der offenen Landschaft liegt.
23 
b) Auf das Tatbestandsmerkmal der „Aufforstung“ kommt es bei der Frage, ob eine Weihnachtsbaumkultur genehmigungspflichtig ist, nicht an. Eine „Aufforstung“ zielt darauf ab, mittels gezielter Anpflanzung von Waldbäumen bzw. Waldsträuchern (§ 2 Abs. 1 LWaldG, § 17 LWaldG) Wald entstehen zu lassen. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sind aber nach § 2 Abs. 4 LWaldG ausdrücklich nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusehen. Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist deshalb schon begrifflich keine „Aufforstung“. Hiervon ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des LLG ausgegangen, denn er hat in § 25 Abs. 3 LLG nur die „entsprechende“ Geltung des § 25 Abs. 1 auf Weihnachtsbaumkulturen angeordnet. Der Gesetzesbegründung zur - insoweit mit § 25 Abs. 3 LLG aktueller Fassung gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 LLG i.d.F. vom 14.03.1972 (GBl. S. 74 ff.) ist zu entnehmen, dass die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Weihnachtsbaumkulturen für erforderlich gehalten wurde, weil hierbei „ähnliche Behinderungen und Beeinträchtigungen wie bei Aufforstungen entstehen können“ (LT-Drs. 5/5998, S. 31). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Weihnachtsbaumkulturen (etwa dann, wenn sie bei Hiebreife nicht entsprechend eingeschlagen und somit nicht mehr „als Weihnachtsbaumkultur“ genutzt werden) zu Wald i.S.d. § 2 LWaldG werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass Weihnachtsbaumkulturen bei zweckentsprechender Nutzung, auf die der Gesetzgeber bei den Sonderregelungen der § 25 Abs. 3 LLG und § 2 Abs. 4 LWaldG ersichtlich abstellt, nicht der Aufforstung von Wald dienen.
24 
c) Die sich für Weihnachtsbaumkulturen aus § 25 Abs. 3 LLG ergebenden besonderen Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht sind hier erfüllt. Zwar beträgt die Größe der streitgegenständlichen Anpflanzung des Klägers weniger als 20 Ar; der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht aber erklärt, dass er eine mehr als 10jährige Nutzung der Pflanzung beabsichtige. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich und haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben. Eine Genehmigungspflicht besteht damit jedenfalls im Hinblick auf die angestrebte Nutzungsdauer.
25 
Ob eine Genehmigungspflicht unabhängig hiervon auch deshalb besteht, weil die 20 Ar-Grenze, wie der Beklagte meint, betriebsbezogen zu interpretieren und unter Hinzurechnung weiterer Weihnachtsbaumkulturen des Klägers hier überschritten sei, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
26 
d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Weihnachtsbaumkultur auf seinem Flst. Nr. 1420 im Zeitpunkt ihrer Anlage noch genehmigungsfrei gewesen sei. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Weihnachtsbaumkultur bereits seit 30 Jahren bestehe und im Rahmen der Bewirtschaftung stets nur einzelne Pflanzen nachgesetzt worden seien. Dieser Vortrag wird indessen durch die in der Zeit vom 21.07.2004 bis Mai 2005 vor Ort getroffenen Feststellungen der Beklagten und die hierzu gefertigten Lichtbilder (BA, Bl. 2, S. 2 und Bl. 18,19, 20) widerlegt, wonach das am 21.07.2004 lediglich teilweise geräumte Grundstück jedenfalls bis Mai 2005 vollständig geräumt und neu bepflanzt wurde. Diese Neuanlage hat in jedem Fall eine Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LLG ausgelöst.
27 
Aber auch dann, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legte und davon ausginge, dass sich auf dem Grundstück - seit dessen Erwerb durch den Kläger im Jahre 1978 - schon immer eine Weihnachtsbaumkultur befunden hätte, kann er sich nicht auf die Genehmigungsfreiheit dieser Kultur im Sinne eines „Bestandsschutzes“ berufen. Denn die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur war bereits beim Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972 genehmigungspflichtig (§ 25 Abs. 3 LLG in damaliger Fassung). Eine Genehmigung hatte der Kläger aber nie beantragt und erhalten. Der Beklagte hatte eine Weihnachtsbaumkultur auch zu keiner Zeit in einer Vertrauensschutz auslösenden Weise geduldet, denn er ging aufgrund der Erklärung des Klägers vom 02.11.1978 (BA, Bl. 4) und der Feststellungen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur vom 24.08.1995 (GA, Bl. 5) davon aus, dass es sich um jeweils nicht genehmigungspflichtige Baumschul- bzw. Zierreisigkulturen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies bestätigt. Er hat angegeben, dass er den wahren Charakter der angelegten Kultur - als Weihnachtsbaumkultur - gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, weil in diesem Fall nicht mit einer Legalisierung zu rechnen gewesen wäre.
28 
2. Die genehmigungspflichtige Weihnachtsbaumkultur des Klägers auf dem Flst. Nr. 1420 ist nicht genehmigungsfähig. Es liegen bereits die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG vor (dazu a), zusätzlich ist die Erteilung der Genehmigung auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ zu messen (dazu b), gegen die die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ebenfalls verstößt (dazu c).
29 
a) § 25 Abs. 2 LLG enthält spezielle Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung. Nach Lage der Dinge kommt hier nur § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG in der dritten Alternative der „erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Betracht, die allein von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht problematisiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, das die Genehmigung auch an den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung (Nr. 1), an Beeinträchtigungen der Agrarstruktur und der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke (Nr. 2), an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Nr. 3, 1. Alt. ) oder aus Gründen des Habitatschutzes (Nr. 3, 2. Alt.) scheitern könnte, sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich.
30 
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 2 Nr. 2 LLG). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn beliebte Wanderwege unpassierbar werden oder wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren geht. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dabei nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, 275; Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -, BWGZ 2006, 418).
31 
Nach den Feststellungen des Senats im Rahmen des am 06.08.2009 eingenommenen Augenscheins beeinträchtigt die Anlage der Weihnachtsbaumkultur auf dem streitgegenständlichen Grundstück das Landschaftsbild erheblich.
32 
Dies dürfte sich hier allerdings nicht schon aus einer spürbaren Einschränkung der Erholungsfunktion der Landschaft ergeben. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen verläuft über das Flurstück Nr. 1420 kein Wanderweg; etwa 1 bis 1,5 km nördlich des Flurstücks befindet sich zwar ein - auch für Wanderer zugänglicher - Forstweg. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, lässt sich aber nicht ohne weiteres sagen, dass durch die Anpflanzung der von diesem Forstweg aus vermittelte reizvolle Blick verloren ginge. Eine krasse Störung des Landschaftsbildes liegt hier aber darin, dass die Weihnachtsbaumkultur als „baumbestandene Insel“ inmitten ansonsten offener Wiesenflächen als hässlicher Fremdkörper wahrgenommen wird. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Blick auf das Flurstück Nr. 1420 von der südlich verlaufenden Straße (Möttlingen-Unterhaugstett) aus eröffnet. Zwar sind die 30 bis 60 cm großen Blaufichten auf der Höhe des von der genannten Straße in südlicher Richtung abzweigenden Waldweges nicht wahrnehmbar, sondern - von dort aus gesehen - in einer leichten Senke gelegen und deshalb dem Blick des Betrachters entzogen. Nach den Ausführungen des Klägers werden die Bäume jedoch im Regelfall 1,80 m bis 2,30 m, in Einzelfällen bis zu 3 m hoch. Bei dieser Wuchshöhe können sie auch von dem beschriebenen Standort aus wahrgenommen werden. Unabhängig davon sind die Blaufichten bereits bei derzeitiger Wuchshöhe von der Straße aus gut wahrnehmbar, wenn man von Möttlingen nach Unterhaugstett fährt und den Wald - etwa auf der Höhe des Flst. Nr. 1394 - verlässt. Die Weihnachtsbaumkultur wirkt aufgrund ihrer „Insellage“ als Fremdkörper inmitten der ansonsten baumfreien Wiesenflächen störend. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die offenen Wiesenflächen im Westen, Osten und Süden von Mischwald umgeben sind, wobei Nadelgehölz eher unterrepräsentiert ist. Aus Sicht des Betrachters springt der störende Charakter der monotonen Blaufichtenkultur ins Auge, zumal sich in der unmittelbaren Umgebung ansonsten keine Blaufichten - einer hier nicht heimischen Fichtenart - feststellen lassen. Bei einer eher kleinräumigen Betrachtung der Blaufichtenkultur - etwa von einem näher an dem Flst. Nr. 1420 gewählten Standort aus - ändert sich nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, nichts an dieser Einschätzung.
33 
b) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ist nicht nur an den Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 LLG, sondern auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ (nachfolgend: Schutzverordnung) zu messen. Denn nach § 25 Abs. 5 LLG bleiben „weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“ unberührt. Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der Klarstellung, dass die naturschutzrechtlichen Regelungen neben den Bestimmungen des § 25 LLG fortgelten mit der Konsequenz, dass naturschutzrechtliche Aufforstungsverbote - oder einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungsverbote wie das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur - im Genehmigungsverfahren nach § 25 LLG gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dies hat der Senat in dem nach § 130a VwGO gefassten Beschluss vom 19.11.1991 (- 5 S 2099/91 -, juris) bereits festgestellt. Dort ist - allerdings zur Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 5 LLG a.F. - ausgeführt, dass das aus einer Naturschutzverordnung folgende Verbot, Grundstücke des Schutzgebiets aufzuforsten, der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung - trotz abschließender Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. - als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung gem. § 25 Abs. 5 LLG a.F. entgegensteht. Der Senat hält an dieser Auslegung auch unter der Geltung des § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung fest. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorgängervorschrift wortlautidentisch mit § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung, auch spricht die zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderung für die seinerzeit vom Senat vorgenommene Interpretation: Mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) wurden die Vorschriften zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst. Im Zuge dessen wurden die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um spezifisch naturschutzrechtliche Versagungsgründe (§ 25 Abs. 2 Nr. 3: Beeinträchtigung des Naturhaushalts und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten) erweitert. Die Novellierung zielte ausdrücklich darauf ab, den Landwirtschaftsämtern die Zuständigkeit „für alle Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufforstung“ zu übertragen (LT-Drs. 10/6080, S. 1 und 11). Dies kommt nicht nur in einer entsprechenden Ausweitung des Prüfungsbereichs der Landwirtschaftsämter um ökologische Gesichtspunkte zum Ausdruck, sondern auch in deren Umbenennung in „Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur“, womit die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft als gleichrangige Aufgabe der Landwirtschaft betont werden sollte (LT-Drs. 10/6080, S. 8). Hieraus folgt eine weitgehende Kongruenz der Prüfungsbereiche der Landwirtschaftsbehörden zu § 25 Abs. 2 LLG einerseits und der Naturschutzbehörden zu den Schutzverordnungen i.S.v. §§ 26 und 29 NatSchG andererseits, soweit es dort jeweils um die Genehmigung von Aufforstungen bzw. diesen gleich kommenden Anpflanzungen geht. Über die Frage, ob die Aufforstung bzw. Anpflanzung nach einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung genehmigt werden kann, wird regelmäßig anhand derselben Überlegungen zu entscheiden sein wie über die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG, deren Erteilung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ebenfalls von natur- und landschaftschutzrechtlichen Kriterien abhängt.
34 
§ 25 Abs. 6 LLG ist daher so zu verstehen, dass das in einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot, Grundstücke eines Schutzgebiets aufzuforsten oder dort einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungen vorzunehmen, der Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ungeachtet der in § 25 Abs. 2 LLG enthaltenen Versagungsgründe als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung entgegenstehen kann.
35 
Von der Reichweite des Prüfungs- und Entscheidungsumfangs bei einer Entscheidung nach § 25 LLG zu trennen ist die Frage, ob die Genehmigung nach § 25 LLG zugleich eine etwa erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis beinhaltet. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Vorliegend hat der Kläger lediglich einen Antrag nach § 25 LLG gestellt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Antragsformulars (BA Bl. 40) ist kein Raum für die Annahme, der Antrag umfasse zugleich auch - konkludent - einen Erlaubnisantrag nach § 7 der Schutzverordnung (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, S. 275). Auch kommt in den angefochtenen Bescheiden an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Beklagte zugleich eine Entscheidung gem. § 7 der Schutzverordnung getroffen haben könnte. Der Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ist deshalb nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Darauf, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 28.09.1989 (VG-Akte, Bl. 149) zur Entscheidung über den Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ermächtigt hat, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die dahingehenden Erwägungen des Beklagten betreffen zudem nur das Problem, welche Behörde für die Erteilung der Entscheidungen nach § 25 LLG einerseits und nach § 7 der Schutzverordnung andererseits zuständig ist. Sie geben nichts her in Bezug auf die materiellrechtliche Frage, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 25 LLG die Vorgaben der Schutzverordnung als Ablehnungsgründe herangezogen werden dürfen oder nicht.
36 
c) Ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG damit auch an den Vorgaben der Schutzverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu messen, so steht einer Genehmigung hier § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. dieser Schutzverordnung entgegen.
37 
aa) Das Grundstück des Klägers liegt unstreitig als Teilgebiet 2 des Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich der Schutzverordnung (§ 2 Abs. 3, 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich „Gemarkung Möttlingen“). Dort sind nach § 6 Abs. 1 der Schutzverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Zu den Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald und die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen. Die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Schutzverordnung vorgesehenen Ausnahmen von den Verboten der § 6 und 7 zugunsten einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten für die Anlage von Christbaumkulturen ausdrücklich nicht.
38 
bb) Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem FlSt. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen beeinträchtigt hier die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. der Schutzverordnung). Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es - anders als bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG - nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft als „störend“ oder „hässlich“ an, sondern darauf, ob der vorgefundene und durch den Erlass der Landschaftsschutzverordnung konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht. Dies ist der Fall. Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung und Sicherung von Fluren und Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird (§ 3, 3. Spiegelstrich der Schutzverordnung). Ausweislich der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 (GA, Bl. 103, dort S. 3/4), die der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets zugrunde liegt, gehört zur Eigenart der Landschaft im Bereich des Grundstücks des Klägers gerade die Gliederung der offenen Landschaft in breite und schmale Abschnitte „mit den randlich säumenden Waldrändern“. Hinzu kommt, dass die Würdigung „insbesondere den Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit“ einen „besonderen Wert der Landschaft“ zuspricht, zumal diese „durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam“ seien. Die Insellage der Weihnachtsbaumkultur des Klägers widerspricht - wie der vom Senat eingenommene Augenschein ebenfalls ergeben hat - der so umschriebenen Eigenart der Landschaft mit geschlossenen Wiesenflächen und randlich säumenden Waldrändern diametral.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2005 - 2 K 184/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die vom Kläger geplante Aufforstung eines leicht hängigen Wiesengeländes mit Tannen, Fichten, Buchen u. a. das Landschaftsbild im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG erheblich beeinträchtigen würde. Dies hat es daraus gefolgert, dass die geplante Aufforstungsfläche von 1,38 ha in einer durch Wiesen-, Acker- und Obstbaumflächen geprägten offenen Tallandschaft liege und dass eine Aufforstung an dieser Stelle „wie ein mächtiger Block“ unvermittelt in die offene Landschaft hineinragte. Auch wäre die Aussicht talaufwärts wie talabwärts in erheblichem Maße verstellt. Berücksichtigt hat das Verwaltungsgericht ferner, dass die Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Naturpark „Schwarzwald Mitte/Nord“ vom 16.12.2003 (GBl. S. 2004, 40) als Zweck unter anderem die Offenhaltung der Landschaft nenne und dass eine Aufforstung an dieser Stelle als Berufungsfall für andere Aufforstungsvorhaben wirken könne mit der Folge, dass das bislang offen und licht wirkende Tal diesen Charakter verlieren könne („völlig verwalde“).
Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält der Kläger im Wesentlichen nur entgegen, dass das Verwaltungsgericht sich einen unzureichenden Eindruck von den örtlichen Verhältnissen verschafft habe, ohne freilich insoweit ausdrücklich (auch) einen Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend zu machen. Seinem Vorbringen liegt insoweit ersichtlich die Auffassung zu Grunde, eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG könne nur vorliegen, wenn die geplante Aufforstung auch aus der Ferne, von der gegenüberliegenden Talseite aus, entsprechend wirke. Er trägt vor, von dort aus würde die Aufforstung überhaupt nicht wahrzunehmen sein, jedenfalls nicht ins Auge springen bzw. auch nur auffallen. Im Übrigen trete der Wald an anderen Stellen im Tal sehr viel weiter vor als bei der geplanten Aufforstungsfläche. Die Wirkungen einer Aufforstung auf das Landschaftsbild müssten „von Außen“ und dürften nicht „von Innen“, von der geplanten Aufforstungsfläche aus, beurteilt werden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die Landschaft fortwährend ändere und dass das Landschaftsbild bewaldeter Flächen nicht von vornherein weniger wertvoll sei als das Landschaftsbild offener Flächen.
Dieses Vorbringen reicht nicht aus, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LLG bedarf, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will, der Genehmigung. Gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG darf die Genehmigung u.a. dann versagt werden, wenn das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würde, ohne dass die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
Entgegen der Auffassung des Klägers können auch Aufforstungen mit standortgerechten Waldbäumen das Landschaftsbild im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG erheblich beeinträchtigen. Denn das Genehmigungserfordernis des § 25 Abs. 1 Satz 1 LLG dient der Offenhaltung der Landschaft. Mit dem Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG wird das Bild der offenen Landschaft geschützt. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass ein vielseitiges, von offenen und bewaldeten Flächen im Wechsel geprägtes Landschaftsbild insbesondere auch wegen seiner Bedeutung für die Erholung von hohem Wert ist.
Vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen, ob die Aufforstung nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheit und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in ihrer Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (§ 2 Nr. 2 LLG). Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds liegt deshalb auch dann vor, wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren ginge (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.1978 - X 2296/76 - RdL 1979, 48; Senatsurteile v. 22.07.1981 - 5 S 511/81 - und v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 - RdL 1984, 275).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Frage, ob eine Aufforstung das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, nicht notwendig auch aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen. Eine für die Versagung der Genehmigung hinreichende Beeinträchtigung des Landschaftsbilds kann schon vorliegen, wenn sie allein in der nahen bis mittleren Umgebung gegeben ist, sei es beim Ausblick von der geplanten Aufforstungsfläche auf die offene Landschaft oder beim Aufblick aus der offenen Landschaft auf die Aufforstungsfläche. Eine erheblich beeinträchtigende Wirkung für das Landschaftsbild in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche wird auch nicht bedeutungslos, falls jene mit zunehmender Entfernung, von der Talsohle aus oder gar von der gegenüberliegenden Hangseite, weniger bzw. gar nicht mehr gegeben ist.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds jedenfalls in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche hat das Verwaltungsgericht wegen der unbestrittenen und durch Lichtbilder belegten Schönheit der Landschaft des Tals sowie insbesondere wegen der Größe und Form der Aufforstungsfläche und ihrer Ausdehnung in die offene Tallandschaft hinein bejaht. Mit dieser Beurteilung setzt sich der Kläger im Einzelnen nicht auseinander. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Wirkungen der Aufforstung für das Landschaftsbild in der nahen bis mittleren Umgebung seinen Augenschein auch von Standorten weiter außerhalb der Aufforstungsfläche hätte einnehmen müssen. Es hat sich, wie sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 23.09.2005 und den dort getroffenen Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen mit einer Reihe von (Farb-)Lichtbildern ergibt, einen umfassenden Eindruck von der Landschaft rund um die Aufforstungsfläche gemacht. Auf dieser Grundlage konnte es ohne Weiteres die Wirkungen einer (noch nicht vorhandenen) Aufforstung im beantragten Umfang auf das Landschaftsbild beurteilen.
10 
Sofern sich das Vorbringen des Klägers auch auf diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts beziehen sollte, ist Folgendes zu bemerken: Anders als in von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds verneint worden ist, handelt es sich bei der geplanten Aufforstung nicht um eine kleinere Fläche, die zudem bereits von mehreren Seiten von Wald umfasst ist, so dass die Aufforstung als natürliche Abrundung des Waldtraufs erschiene (vgl. Senatsurt. v. 16.04.1991 - 5 S 2613/89 - VBlBW 1992, 67; vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 03.08.1999 - 10 K 2842/98 - Juris). Zwar ist auch die Aufforstung einer größeren, riegelartig in Wiesenflächen hervortretenden Fläche (1,4 ha) in einer durch flache Hügel und sanfte Täler geprägten Landschaft, die in stetem Wechsel forst- und landwirtschaftlich geprägt war, als nicht erheblich beeinträchtigend beurteilt worden, weil die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung der offenen Landschaft noch nicht als krasse, Ärgernis erregende bzw. hässlich zu empfindende Störung angesehen werden musste (Senatsurt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 - a.a.O.). Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch dadurch, dass es sich um eine besonders reizvolle, durch Höhenzüge begrenzte offene Tallandschaft handelt, zu deren wertvollen Eigenarten es gerade gehört, dass der Wald nicht an allen Stellen den gleichen Abstand zur Talsohle einhält und deren Bild durch ein Vordringen des Waldtraufs in größerem Umfang empfindlich gestört würde.
11 
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich ferner nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es ist keine Frage von allgemeiner Bedeutung, sondern eine solche des Einzelfalls, ob zur Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ein Augenschein aus einer bestimmten Perspektive und Entfernung eingenommen werden muss. Sofern der Kläger sinngemäß geltend machen will, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob eine solche Beeinträchtigung nur angenommen werden kann, wenn sie auch aus größerer Entfernung gegeben ist, trifft dies, wie oben ausgeführt, nicht zu. Auch zur Klärung der Frage, ob § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, bedarf es des angestrebten Berufungsverfahrens nicht. Auch diese Frage lässt sich ohne weiteres - bejahend - beantworten. Sie ist im Übrigen in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Beschl. v. 08.08.2005 - 5 S 1028/05 -).
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG. In Ermangelung näherer Angaben der Beteiligten geht der Senat davon aus, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Aufforstung einer Fläche von 1,38 ha in etwa dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG entspricht (zur Anpflanzung von Nordmanntannen als Weihnachtsbäume vgl. demgegenüber Senatsbeschl. v. 23.02.2005 - 5 S 691/04 -).
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. September 2008 - 8 K 271/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die nachträgliche Erteilung einer Genehmigung für die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur.
Er ist Eigentümer des 0,1758 ha großen Grundstücks Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Natur- und Landschaftsschutzverordnung „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.1988. Nach § 3 dieser Verordnung ist Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebiets, in dem das Grundstück des Klägers liegt, „die Erhaltung und Sicherung von Fluren und von Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird“. § 6 der Verordnung verbietet alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch (Abs. 1 Nr. 3) eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert bzw. (Abs. 1 Nr. 4) das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird. § 7 der Verordnung regelt einen Erlaubnisvorbehalt. Nach § 7 Abs. 1 bedürfen Handlungen, die den besonderen Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde; nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 sind insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und die Anlage von Vorratspflanzungen von Bäumen oder Sträuchern außerhalb des Waldes erlaubnispflichtig. Nach § 7 Abs. 4 wird die Erlaubnis durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde ergangen ist.
Bereits im Jahre 1978 hatte der Kläger auf dem Grundstück Flst. Nr. 1420 - nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren - eine nach der damaligen Fassung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (im Folgenden: LLG) nicht genehmigungspflichtige Baumschulkultur zur Gewinnung von Ballenpflanzen angelegt. Später war von einer Zierreisigkultur die Rede, die bis zum Inkrafttreten des LLG i.d.F. vom 20.05.1994 (GBl. S. 281) ebenfalls keiner Genehmigungspflicht unterlag und infolgedessen als bestandsgeschützt angesehen wurde. Jedenfalls im Jahre 2000 legte der Kläger auf dem Grundstück dann ohne die erforderliche Genehmigung nach dem LLG auf dem Grundstück eine Weihnachtsbaumkultur an. Daraufhin erließ der Beklagte am 31.05.2000 eine Beseitigungsanordnung. Im Mai 2005 war die beanstandete Weihnachtsbaumkultur weitgehend beseitigt. Das Grundstück wurde im Anschluss daran - wiederum ohne Genehmigung - neu mit Blaufichten (Picea pungens Glauca) bepflanzt. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger im Juni 2005 auf, entweder die Bepflanzung zu beseitigen oder einen Genehmigungsantrag zu stellen. Unter dem 24.11.2005 erging eine weitere Beseitigungsanordnung zum 01.05.2006, gegen die der Kläger Widerspruch erhob.
Mit Schreiben vom 03.04.2006 und Antrag vom 30.09.2006 beantragte der Kläger die nachträgliche Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung zum Anlegen einer Christbaumkultur. Daraufhin setzte der Beklagte die Bearbeitung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung vom 24.11.2005 aus. Mit Bescheid vom 12.03.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung ab und begründete dies damit, dass die Beigeladene das nach § 29a LLG für eine Genehmigung erforderliche Einvernehmen versagt habe. Zudem könne die Genehmigung auch aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht erteilt werden, weil das Aufforstungsgrundstück im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes „Monbachtal, Maisgraben und St. Leonhardsquelle“ liege und die Aufforstung dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufe. Sie sei inselartig auf einer von Wald eingerahmten größeren Freifläche geplant; durch die Anpflanzung einer monotonen Weihnachtsbaumkultur gehe dem Gebiet die Vielfalt und Schönheit der Landschaft verloren. Auch werde der Charakter der von Bebauung und Aufforstung freien und unberührten Landschaft verändert.
Seinen gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Weihnachtsbäume das Landschaftsbild nicht störten, weil Nadelbäume Teil der Landschaft seien. Auch in der Natur gebe es inselartig gewachsene Baumgruppen. Die Weihnachtsbäume dienten dem Naturschutz, indem sie einen Lebensraum für Wildtiere und -pflanzen böten.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 28.12.2007 aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die im Ziel ca. 3-4 m hohe inselartige Aufforstung im Pflanzverband mit einheitlicher Ausrichtung einen erheblich störenden Eindruck erzeuge und in der schützenswerten, von Wald und Baumgruppen umsäumten Wiesenlandschaft als Fremdkörper wirke. Es handele sich gerade nicht um eine von der unberührten Natur ausgehende oder mit dieser vergleichbare inselartige Ausbildung von Baumgruppen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung stelle bereits jede einfache Veränderung des Gebietscharakters eine verbotene Handlung dar. Die beabsichtigte Aufforstung werde den Gebietscharakter sogar ganz erheblich beeinträchtigen.
Am 31.01.2008 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vorgetragen hat, Nadelbäume könnten sich im Schwarzwald nicht störend auf das Landschaftsbild auswirken. Auch die Anpflanzung in Reihen bewirke eine solche Störung nicht, weil in den das Aufforstungsgrundstück umgebenden Wäldern die Bäume ebenfalls nicht mehr wild wüchsen, sondern ausgerichtet seien. Die Weihnachtsbaumkultur könne bei einer Größe von nur 17 Ar den Charakter des gesamten Gebietes nicht beeinträchtigen. Zudem sei die Kultur nicht auf Dauer angelegt; im Rahmen des Einschlags werde sie vielmehr vollständig beseitigt.
Der Beklagte hat die ergangenen Bescheide verteidigt.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 23.09.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die mit Antrag vom 30.11.2006 (richtig: 30.09.2006) begehrte Aufforstungsgenehmigung für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Zur Begründung heißt es: Die vorgenommene Anpflanzung einer Weihnachtsbaumkultur sei nach §§ 25 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 LLG genehmigungspflichtig, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, die Weihnachtsbaumkultur jedenfalls länger als 10 Jahre nutzen zu wollen. Es könne daher dahinstehen, ob es sich bei einer Weihnachtsbaumkultur um eine „Aufforstung“ i.S.d. § 25 Abs. 1 LLG handele und die in § 25 Abs. 3 LLG genannte Flächenbeschränkung von 20 Ar grundstücks- oder betriebsbezogen zu verstehen sei. Der hier nach Lage der Dinge in Betracht zu ziehende Versagungstatbestand des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG - erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes - sei nicht erfüllt. Durch die Aufforstung sei das Landschaftsbild nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheit und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters nicht so krass gestört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfinde. Auch die Erholungsfunktion der Landschaft sei nicht spürbar eingeschränkt. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme sei die das Aufforstungsgrundstück umgebende Landschaft zwar durchaus schutzwürdig, in Höhe der Aufforstungsfläche verliefen durch das Tal aber keine Wanderwege; auch sei eine wesentliche Beeinträchtigung des Blicks von der zwischen Bad Liebenzell und Weil der Stadt verlaufenden Straße in das Tal selbst dann nicht zu erwarten, wenn die Weihnachtsbäume ihre volle Wuchshöhe erreicht hätten. Zudem befinde sich das Aufforstungsgrundstück am westlichen Rand einer freien Fläche, etwa 80 m vom Wandrand entfernt. Als Fremdkörper in der offenen Landschaft falle es weniger ins Gewicht, zumal es nur eine verhältnismäßig kleine Fläche umfasse. Die durch die Weihnachtsbaumkultur bewirkte Veränderung des Gefüges von Wald und angrenzenden Grün- und Wiesenflächen seien noch als hinnehmbare ästhetische Beeinträchtigung einzustufen. Die Schutzgebietsverordnung vom 14.12.1988 sei bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG nicht zu berücksichtigen. In § 25 Abs. 6 LLG heiße es, dass weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen „unberührt bleiben“. Damit sei nur gemeint, dass diese Bestimmungen neben den Regelungen des § 25 LLG fortgälten, mithin § 25 LLG die Vorschriften des Naturschutzrechts nicht außer Kraft setze. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung seien im LLG abschließend geregelt. Die Vorgaben der Schutzgebietsverordnung spielten deshalb allein für die Frage der nach § 7 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung erforderlichen Erlaubnis eine Rolle, die zusätzlich zu der Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG einzuholen sei. Eine Erlaubnis nach § 7 der Schutzgebietsverordnung habe der Kläger aber nicht beantragt; sie sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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Mit Beschluss vom 28.01.2009 hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, weil bezüglich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Erteilung der Aufforstungsgenehmigung sei nicht (ergänzend) anhand der Vorgaben der Schutzgebietsverordnung vom 14.12.1988 zu beurteilen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden.
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Mit Schriftsatz vom 26.02.2009 hat der Beklagte seine Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt: Die Schutzgebietsverordnung müsse im Rahmen der Entscheidung über die Aufforstungsgenehmigung Berücksichtigung finden. Dies entspreche der Verwaltungspraxis und der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 19.11.1991 (5 S 2099/91), in der zu § 25 Abs. 2 und 5 LLG a.F. ausgeführt worden sei, dass das in einer Naturschutzverordnung enthaltene Aufforstungsverbot trotz der abschließenden Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung i.S.v. § 25 Abs. 5 LLG a.F. der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehe. Unter dem Aspekt der bürgerfreundlichen Verwaltung sei anzustreben, dass der Bürger letztendlich eine einheitliche Entscheidung des Landratsamtes erhalte und nicht zwei Genehmigungsverfahren durchlaufen müsse. Für das Bestehen einer Konzentrationswirkung spreche auch § 7 Abs. 4 der Schutzgebietsverordnung. Die Entscheidung über den Aufforstungsantrag sei hier im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium ergangen, das mit Schreiben vom 28.09.1989 das Landratsamt Calw dazu ermächtigt habe, die in § 7 der Schutzgebietsverordnung vorgesehene Erlaubnis anstelle der höheren Naturschutzbehörde zu erteilen. Die untere Landwirtschaftsbehörde habe im vorliegenden Fall aufgrund dieser Ermächtigung die untere Naturschutzbehörde beteiligt. Darüber hinaus sei auch die höhere Naturschutzbehörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in die Entscheidung einbezogen gewesen. Die vom Kläger beantragte Aufforstungsgenehmigung sei zu versagen, weil die natürliche Eigenart der Landschaft und der Naturgenuss i.S.v. § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 der Schutzgebietsverordnung beeinträchtigt würden. Schutzzweck dieser Verordnung sei der Schutz der unbebauten Teile des Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung trete und wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt werde. In der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 sei ausgeführt, dass im Geltungsbereich der Schutzverordnung insbesondere die Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit den besonderen Wert der Landschaft bildeten, welche durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam sei. Das Flurstück Nr. 1420 befinde sich im Übergangsbereich zwischen Schwarzwald und Gäulandschaft, wobei sich um Möttlingen die zusammenhängenden Waldflächen netzartig auflösten. Es liege inmitten eines von Grünland dominierten Talzuges, der die offenen Landschaftsbereiche um Unterhaugstett mit dem Maisgraben verbinde. Der Landschaftsraum sei nicht allein von Nadelgehölzen geprägt; typisch seien insbesondere auch ausgedehnte Wiesenflächen als Teil einer vielfältigen und unberührten Gesamtlandschaft. Dieser typische Charakter gehe durch die Anpflanzung verloren. Sobald eine über die Wiesenvegetation hinausgehende Wuchshöhe erreicht werde, trete die Weihnachtsbaumkultur in dem offenen Talzug als Fremdkörper deutlich in Erscheinung und werde als störend wahrgenommen. Dadurch würden die für die Erholungsnutzung wichtige Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und der Naturgenuss erheblich geschmälert. Weihnachtsbaumkulturen könnten mit Nadelwäldern nicht verglichen werden. Jene würden von einem Durchschnittsbetrachter bereits ab einer geringen Größe als untypische, isolierte und separierende Landschaftselemente wahrgenommen. Auch basierten Weihnachtsbaumkulturen zumeist nicht auf heimischen Gehölzen und hätten nur eine geringe ökologische Wertigkeit. Es werde kein zusätzlicher Lebensraum geschaffen, da Weihnachtsbaumkulturen aufgrund ihrer Strukturarmut wenig Raum für Lebensstätten böten und durch ihren engen Wuchs eher eine Barriere für die Fauna darstellten.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.09.2008 - 8 K 271/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, die Genehmigungsverfahren nach dem LLG einerseits und nach der Schutzgebietsverordnung andererseits seien – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - getrennt zu betrachten. Weder die von der Beklagten zitierten Überlegungen zur bürgerfreundlichen Verwaltung noch eine entsprechende Verwaltungspraxis könnten gesetzliche Zuständigkeitsvorgaben, nach denen jeweils getrennte Entscheidungen herbeigeführt werden müssten, aushebeln. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.1991 sei zu § 25 Abs. 2 LLG a.F. ergangen und auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die Argumentation des Beklagten zur Konzentrationswirkung gehe ins Leere, da hier keine Genehmigung vorliege, der Konzentrationswirkung zukommen könnte. § 7 Abs. 4 der Schutzgebietsverordnung könne ebenso wie die Tatsache, dass die Entscheidung des Beklagten im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe ergangen sei, nicht zu einer Änderung gesetzlicher Vorgaben führen. Der Beklagte könne abweichende Entscheidungen in den getrennt zu betrachtenden Genehmigungsverfahren dadurch vermeiden, dass sie den Bürger über die jeweils notwendigen Anträge informiere und über diese dann gemeinsam entscheide. Hier habe es der Beklagte unterlassen, ihn über das Erlaubnisverfahren nach der Schutzgebietsverordnung zu informieren, weshalb sich die Frage stelle, ob er sich auf die Vorschriften der Schutzgebietsverordnung überhaupt noch berufen könne. Ziehe man dennoch die Schutzgebietsverordnung als Prüfungsgegenstand heran, so dürfe ihm die Genehmigung nicht versagt werden. Eine Störung des Landschaftsbildes durch Nadelbäume könne im Schwarzwald, der insgesamt von Nadelbäumen geprägt sei, nicht angenommen werden. In unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks befinde sich ein geschlossener Wald. Die Ausführungen des Beklagten zu den geschlossenen Wiesenflächen seien nicht erheblich. Zum einen würden diese Flächen bei einer Gesamtschau nicht durch einzelne Nadelbaumkulturen beeinträchtigt. Zum anderen befinde sich das Grundstück Flst. Nr. 1420 auf leicht abschüssigem Gelände, weshalb der freie Blick in die Landschaft durch die Anpflanzung von Nadelbäumen nicht beeinträchtigt werde.
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Der Beigeladene hat sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen und keine weitere Stellungnahme abgegeben.
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Dem Senat haben die einschlägigen Akten des Landratsamts Calw und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgelegen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Flurstücks Nr. 1420 und dessen Umgebung. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.08.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde nach Zulassung durch den Senat mit am 02.03.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.2009 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den formellen Anforderungen und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag sowie gesonderte Berufungsgründe.
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Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landratsamt Calw vom 12.03.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.12.2007 - verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach § 25 LLG für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung hat der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und des vom Senat eingenommenen Augenscheins keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch für eine Verpflichtung des Beklagten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist kein Raum.
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1. Die vom Kläger angelegte Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ist genehmigungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 LLG bedarf der Genehmigung, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will. Nach § 25 Abs. 3 LLG gilt diese Vorschrift für Kulturen von Weihnachtsbäumen von mehr als 20 Ar oder bis 20 Ar bei einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren entsprechend.
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a) Das Grundstück des Klägers liegt in der offenen Landschaft. Da die Genehmigungspflicht nach § 25 LLG das ungeregelte Entstehen von Waldflächen zugunsten einer Offenhaltung der Landschaft verhindern soll (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 - BWGZ 2006, 418), steht das Tatbestandsmerkmal der „Offenheit“ der Landschaft im Gegensatz zum Begriff des Waldes, der in § 2 des Landeswaldgesetzes i.d.F. vom 31.08.1995 (LWaldG) definiert ist. Danach ist „Wald“ jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 WaldG) zuzüglich der in § 2 Abs. 2 und 3 LWaldG näher umschriebenen Flächen. „Offene“ Landschaften i.S.v. § 25 Abs. 1 LLG sind demgegenüber sämtliche Flächen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 LWaldG fallen. Hier unterliegt es keinem Zweifel, dass das Flst. Nr. 1420 des Klägers als Wiesengrundstück außerhalb des Waldes und damit in der offenen Landschaft liegt.
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b) Auf das Tatbestandsmerkmal der „Aufforstung“ kommt es bei der Frage, ob eine Weihnachtsbaumkultur genehmigungspflichtig ist, nicht an. Eine „Aufforstung“ zielt darauf ab, mittels gezielter Anpflanzung von Waldbäumen bzw. Waldsträuchern (§ 2 Abs. 1 LWaldG, § 17 LWaldG) Wald entstehen zu lassen. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sind aber nach § 2 Abs. 4 LWaldG ausdrücklich nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusehen. Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist deshalb schon begrifflich keine „Aufforstung“. Hiervon ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des LLG ausgegangen, denn er hat in § 25 Abs. 3 LLG nur die „entsprechende“ Geltung des § 25 Abs. 1 auf Weihnachtsbaumkulturen angeordnet. Der Gesetzesbegründung zur - insoweit mit § 25 Abs. 3 LLG aktueller Fassung gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 LLG i.d.F. vom 14.03.1972 (GBl. S. 74 ff.) ist zu entnehmen, dass die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Weihnachtsbaumkulturen für erforderlich gehalten wurde, weil hierbei „ähnliche Behinderungen und Beeinträchtigungen wie bei Aufforstungen entstehen können“ (LT-Drs. 5/5998, S. 31). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Weihnachtsbaumkulturen (etwa dann, wenn sie bei Hiebreife nicht entsprechend eingeschlagen und somit nicht mehr „als Weihnachtsbaumkultur“ genutzt werden) zu Wald i.S.d. § 2 LWaldG werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass Weihnachtsbaumkulturen bei zweckentsprechender Nutzung, auf die der Gesetzgeber bei den Sonderregelungen der § 25 Abs. 3 LLG und § 2 Abs. 4 LWaldG ersichtlich abstellt, nicht der Aufforstung von Wald dienen.
24 
c) Die sich für Weihnachtsbaumkulturen aus § 25 Abs. 3 LLG ergebenden besonderen Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht sind hier erfüllt. Zwar beträgt die Größe der streitgegenständlichen Anpflanzung des Klägers weniger als 20 Ar; der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht aber erklärt, dass er eine mehr als 10jährige Nutzung der Pflanzung beabsichtige. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich und haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben. Eine Genehmigungspflicht besteht damit jedenfalls im Hinblick auf die angestrebte Nutzungsdauer.
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Ob eine Genehmigungspflicht unabhängig hiervon auch deshalb besteht, weil die 20 Ar-Grenze, wie der Beklagte meint, betriebsbezogen zu interpretieren und unter Hinzurechnung weiterer Weihnachtsbaumkulturen des Klägers hier überschritten sei, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
26 
d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Weihnachtsbaumkultur auf seinem Flst. Nr. 1420 im Zeitpunkt ihrer Anlage noch genehmigungsfrei gewesen sei. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Weihnachtsbaumkultur bereits seit 30 Jahren bestehe und im Rahmen der Bewirtschaftung stets nur einzelne Pflanzen nachgesetzt worden seien. Dieser Vortrag wird indessen durch die in der Zeit vom 21.07.2004 bis Mai 2005 vor Ort getroffenen Feststellungen der Beklagten und die hierzu gefertigten Lichtbilder (BA, Bl. 2, S. 2 und Bl. 18,19, 20) widerlegt, wonach das am 21.07.2004 lediglich teilweise geräumte Grundstück jedenfalls bis Mai 2005 vollständig geräumt und neu bepflanzt wurde. Diese Neuanlage hat in jedem Fall eine Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LLG ausgelöst.
27 
Aber auch dann, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legte und davon ausginge, dass sich auf dem Grundstück - seit dessen Erwerb durch den Kläger im Jahre 1978 - schon immer eine Weihnachtsbaumkultur befunden hätte, kann er sich nicht auf die Genehmigungsfreiheit dieser Kultur im Sinne eines „Bestandsschutzes“ berufen. Denn die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur war bereits beim Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972 genehmigungspflichtig (§ 25 Abs. 3 LLG in damaliger Fassung). Eine Genehmigung hatte der Kläger aber nie beantragt und erhalten. Der Beklagte hatte eine Weihnachtsbaumkultur auch zu keiner Zeit in einer Vertrauensschutz auslösenden Weise geduldet, denn er ging aufgrund der Erklärung des Klägers vom 02.11.1978 (BA, Bl. 4) und der Feststellungen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur vom 24.08.1995 (GA, Bl. 5) davon aus, dass es sich um jeweils nicht genehmigungspflichtige Baumschul- bzw. Zierreisigkulturen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies bestätigt. Er hat angegeben, dass er den wahren Charakter der angelegten Kultur - als Weihnachtsbaumkultur - gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, weil in diesem Fall nicht mit einer Legalisierung zu rechnen gewesen wäre.
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2. Die genehmigungspflichtige Weihnachtsbaumkultur des Klägers auf dem Flst. Nr. 1420 ist nicht genehmigungsfähig. Es liegen bereits die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG vor (dazu a), zusätzlich ist die Erteilung der Genehmigung auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ zu messen (dazu b), gegen die die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ebenfalls verstößt (dazu c).
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a) § 25 Abs. 2 LLG enthält spezielle Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung. Nach Lage der Dinge kommt hier nur § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG in der dritten Alternative der „erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Betracht, die allein von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht problematisiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, das die Genehmigung auch an den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung (Nr. 1), an Beeinträchtigungen der Agrarstruktur und der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke (Nr. 2), an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Nr. 3, 1. Alt. ) oder aus Gründen des Habitatschutzes (Nr. 3, 2. Alt.) scheitern könnte, sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 2 Nr. 2 LLG). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn beliebte Wanderwege unpassierbar werden oder wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren geht. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dabei nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, 275; Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -, BWGZ 2006, 418).
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Nach den Feststellungen des Senats im Rahmen des am 06.08.2009 eingenommenen Augenscheins beeinträchtigt die Anlage der Weihnachtsbaumkultur auf dem streitgegenständlichen Grundstück das Landschaftsbild erheblich.
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Dies dürfte sich hier allerdings nicht schon aus einer spürbaren Einschränkung der Erholungsfunktion der Landschaft ergeben. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen verläuft über das Flurstück Nr. 1420 kein Wanderweg; etwa 1 bis 1,5 km nördlich des Flurstücks befindet sich zwar ein - auch für Wanderer zugänglicher - Forstweg. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, lässt sich aber nicht ohne weiteres sagen, dass durch die Anpflanzung der von diesem Forstweg aus vermittelte reizvolle Blick verloren ginge. Eine krasse Störung des Landschaftsbildes liegt hier aber darin, dass die Weihnachtsbaumkultur als „baumbestandene Insel“ inmitten ansonsten offener Wiesenflächen als hässlicher Fremdkörper wahrgenommen wird. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Blick auf das Flurstück Nr. 1420 von der südlich verlaufenden Straße (Möttlingen-Unterhaugstett) aus eröffnet. Zwar sind die 30 bis 60 cm großen Blaufichten auf der Höhe des von der genannten Straße in südlicher Richtung abzweigenden Waldweges nicht wahrnehmbar, sondern - von dort aus gesehen - in einer leichten Senke gelegen und deshalb dem Blick des Betrachters entzogen. Nach den Ausführungen des Klägers werden die Bäume jedoch im Regelfall 1,80 m bis 2,30 m, in Einzelfällen bis zu 3 m hoch. Bei dieser Wuchshöhe können sie auch von dem beschriebenen Standort aus wahrgenommen werden. Unabhängig davon sind die Blaufichten bereits bei derzeitiger Wuchshöhe von der Straße aus gut wahrnehmbar, wenn man von Möttlingen nach Unterhaugstett fährt und den Wald - etwa auf der Höhe des Flst. Nr. 1394 - verlässt. Die Weihnachtsbaumkultur wirkt aufgrund ihrer „Insellage“ als Fremdkörper inmitten der ansonsten baumfreien Wiesenflächen störend. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die offenen Wiesenflächen im Westen, Osten und Süden von Mischwald umgeben sind, wobei Nadelgehölz eher unterrepräsentiert ist. Aus Sicht des Betrachters springt der störende Charakter der monotonen Blaufichtenkultur ins Auge, zumal sich in der unmittelbaren Umgebung ansonsten keine Blaufichten - einer hier nicht heimischen Fichtenart - feststellen lassen. Bei einer eher kleinräumigen Betrachtung der Blaufichtenkultur - etwa von einem näher an dem Flst. Nr. 1420 gewählten Standort aus - ändert sich nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, nichts an dieser Einschätzung.
33 
b) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ist nicht nur an den Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 LLG, sondern auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ (nachfolgend: Schutzverordnung) zu messen. Denn nach § 25 Abs. 5 LLG bleiben „weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“ unberührt. Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der Klarstellung, dass die naturschutzrechtlichen Regelungen neben den Bestimmungen des § 25 LLG fortgelten mit der Konsequenz, dass naturschutzrechtliche Aufforstungsverbote - oder einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungsverbote wie das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur - im Genehmigungsverfahren nach § 25 LLG gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dies hat der Senat in dem nach § 130a VwGO gefassten Beschluss vom 19.11.1991 (- 5 S 2099/91 -, juris) bereits festgestellt. Dort ist - allerdings zur Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 5 LLG a.F. - ausgeführt, dass das aus einer Naturschutzverordnung folgende Verbot, Grundstücke des Schutzgebiets aufzuforsten, der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung - trotz abschließender Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. - als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung gem. § 25 Abs. 5 LLG a.F. entgegensteht. Der Senat hält an dieser Auslegung auch unter der Geltung des § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung fest. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorgängervorschrift wortlautidentisch mit § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung, auch spricht die zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderung für die seinerzeit vom Senat vorgenommene Interpretation: Mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) wurden die Vorschriften zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst. Im Zuge dessen wurden die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um spezifisch naturschutzrechtliche Versagungsgründe (§ 25 Abs. 2 Nr. 3: Beeinträchtigung des Naturhaushalts und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten) erweitert. Die Novellierung zielte ausdrücklich darauf ab, den Landwirtschaftsämtern die Zuständigkeit „für alle Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufforstung“ zu übertragen (LT-Drs. 10/6080, S. 1 und 11). Dies kommt nicht nur in einer entsprechenden Ausweitung des Prüfungsbereichs der Landwirtschaftsämter um ökologische Gesichtspunkte zum Ausdruck, sondern auch in deren Umbenennung in „Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur“, womit die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft als gleichrangige Aufgabe der Landwirtschaft betont werden sollte (LT-Drs. 10/6080, S. 8). Hieraus folgt eine weitgehende Kongruenz der Prüfungsbereiche der Landwirtschaftsbehörden zu § 25 Abs. 2 LLG einerseits und der Naturschutzbehörden zu den Schutzverordnungen i.S.v. §§ 26 und 29 NatSchG andererseits, soweit es dort jeweils um die Genehmigung von Aufforstungen bzw. diesen gleich kommenden Anpflanzungen geht. Über die Frage, ob die Aufforstung bzw. Anpflanzung nach einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung genehmigt werden kann, wird regelmäßig anhand derselben Überlegungen zu entscheiden sein wie über die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG, deren Erteilung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ebenfalls von natur- und landschaftschutzrechtlichen Kriterien abhängt.
34 
§ 25 Abs. 6 LLG ist daher so zu verstehen, dass das in einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot, Grundstücke eines Schutzgebiets aufzuforsten oder dort einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungen vorzunehmen, der Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ungeachtet der in § 25 Abs. 2 LLG enthaltenen Versagungsgründe als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung entgegenstehen kann.
35 
Von der Reichweite des Prüfungs- und Entscheidungsumfangs bei einer Entscheidung nach § 25 LLG zu trennen ist die Frage, ob die Genehmigung nach § 25 LLG zugleich eine etwa erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis beinhaltet. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Vorliegend hat der Kläger lediglich einen Antrag nach § 25 LLG gestellt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Antragsformulars (BA Bl. 40) ist kein Raum für die Annahme, der Antrag umfasse zugleich auch - konkludent - einen Erlaubnisantrag nach § 7 der Schutzverordnung (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, S. 275). Auch kommt in den angefochtenen Bescheiden an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Beklagte zugleich eine Entscheidung gem. § 7 der Schutzverordnung getroffen haben könnte. Der Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ist deshalb nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Darauf, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 28.09.1989 (VG-Akte, Bl. 149) zur Entscheidung über den Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ermächtigt hat, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die dahingehenden Erwägungen des Beklagten betreffen zudem nur das Problem, welche Behörde für die Erteilung der Entscheidungen nach § 25 LLG einerseits und nach § 7 der Schutzverordnung andererseits zuständig ist. Sie geben nichts her in Bezug auf die materiellrechtliche Frage, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 25 LLG die Vorgaben der Schutzverordnung als Ablehnungsgründe herangezogen werden dürfen oder nicht.
36 
c) Ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG damit auch an den Vorgaben der Schutzverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu messen, so steht einer Genehmigung hier § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. dieser Schutzverordnung entgegen.
37 
aa) Das Grundstück des Klägers liegt unstreitig als Teilgebiet 2 des Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich der Schutzverordnung (§ 2 Abs. 3, 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich „Gemarkung Möttlingen“). Dort sind nach § 6 Abs. 1 der Schutzverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Zu den Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald und die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen. Die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Schutzverordnung vorgesehenen Ausnahmen von den Verboten der § 6 und 7 zugunsten einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten für die Anlage von Christbaumkulturen ausdrücklich nicht.
38 
bb) Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem FlSt. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen beeinträchtigt hier die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. der Schutzverordnung). Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es - anders als bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG - nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft als „störend“ oder „hässlich“ an, sondern darauf, ob der vorgefundene und durch den Erlass der Landschaftsschutzverordnung konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht. Dies ist der Fall. Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung und Sicherung von Fluren und Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird (§ 3, 3. Spiegelstrich der Schutzverordnung). Ausweislich der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 (GA, Bl. 103, dort S. 3/4), die der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets zugrunde liegt, gehört zur Eigenart der Landschaft im Bereich des Grundstücks des Klägers gerade die Gliederung der offenen Landschaft in breite und schmale Abschnitte „mit den randlich säumenden Waldrändern“. Hinzu kommt, dass die Würdigung „insbesondere den Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit“ einen „besonderen Wert der Landschaft“ zuspricht, zumal diese „durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam“ seien. Die Insellage der Weihnachtsbaumkultur des Klägers widerspricht - wie der vom Senat eingenommene Augenschein ebenfalls ergeben hat - der so umschriebenen Eigenart der Landschaft mit geschlossenen Wiesenflächen und randlich säumenden Waldrändern diametral.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde nach Zulassung durch den Senat mit am 02.03.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.2009 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den formellen Anforderungen und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag sowie gesonderte Berufungsgründe.
20 
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landratsamt Calw vom 12.03.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.12.2007 - verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach § 25 LLG für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung hat der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und des vom Senat eingenommenen Augenscheins keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch für eine Verpflichtung des Beklagten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist kein Raum.
21 
1. Die vom Kläger angelegte Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ist genehmigungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 LLG bedarf der Genehmigung, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will. Nach § 25 Abs. 3 LLG gilt diese Vorschrift für Kulturen von Weihnachtsbäumen von mehr als 20 Ar oder bis 20 Ar bei einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren entsprechend.
22 
a) Das Grundstück des Klägers liegt in der offenen Landschaft. Da die Genehmigungspflicht nach § 25 LLG das ungeregelte Entstehen von Waldflächen zugunsten einer Offenhaltung der Landschaft verhindern soll (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 - BWGZ 2006, 418), steht das Tatbestandsmerkmal der „Offenheit“ der Landschaft im Gegensatz zum Begriff des Waldes, der in § 2 des Landeswaldgesetzes i.d.F. vom 31.08.1995 (LWaldG) definiert ist. Danach ist „Wald“ jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 WaldG) zuzüglich der in § 2 Abs. 2 und 3 LWaldG näher umschriebenen Flächen. „Offene“ Landschaften i.S.v. § 25 Abs. 1 LLG sind demgegenüber sämtliche Flächen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 LWaldG fallen. Hier unterliegt es keinem Zweifel, dass das Flst. Nr. 1420 des Klägers als Wiesengrundstück außerhalb des Waldes und damit in der offenen Landschaft liegt.
23 
b) Auf das Tatbestandsmerkmal der „Aufforstung“ kommt es bei der Frage, ob eine Weihnachtsbaumkultur genehmigungspflichtig ist, nicht an. Eine „Aufforstung“ zielt darauf ab, mittels gezielter Anpflanzung von Waldbäumen bzw. Waldsträuchern (§ 2 Abs. 1 LWaldG, § 17 LWaldG) Wald entstehen zu lassen. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sind aber nach § 2 Abs. 4 LWaldG ausdrücklich nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusehen. Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist deshalb schon begrifflich keine „Aufforstung“. Hiervon ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des LLG ausgegangen, denn er hat in § 25 Abs. 3 LLG nur die „entsprechende“ Geltung des § 25 Abs. 1 auf Weihnachtsbaumkulturen angeordnet. Der Gesetzesbegründung zur - insoweit mit § 25 Abs. 3 LLG aktueller Fassung gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 LLG i.d.F. vom 14.03.1972 (GBl. S. 74 ff.) ist zu entnehmen, dass die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Weihnachtsbaumkulturen für erforderlich gehalten wurde, weil hierbei „ähnliche Behinderungen und Beeinträchtigungen wie bei Aufforstungen entstehen können“ (LT-Drs. 5/5998, S. 31). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Weihnachtsbaumkulturen (etwa dann, wenn sie bei Hiebreife nicht entsprechend eingeschlagen und somit nicht mehr „als Weihnachtsbaumkultur“ genutzt werden) zu Wald i.S.d. § 2 LWaldG werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass Weihnachtsbaumkulturen bei zweckentsprechender Nutzung, auf die der Gesetzgeber bei den Sonderregelungen der § 25 Abs. 3 LLG und § 2 Abs. 4 LWaldG ersichtlich abstellt, nicht der Aufforstung von Wald dienen.
24 
c) Die sich für Weihnachtsbaumkulturen aus § 25 Abs. 3 LLG ergebenden besonderen Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht sind hier erfüllt. Zwar beträgt die Größe der streitgegenständlichen Anpflanzung des Klägers weniger als 20 Ar; der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht aber erklärt, dass er eine mehr als 10jährige Nutzung der Pflanzung beabsichtige. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich und haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben. Eine Genehmigungspflicht besteht damit jedenfalls im Hinblick auf die angestrebte Nutzungsdauer.
25 
Ob eine Genehmigungspflicht unabhängig hiervon auch deshalb besteht, weil die 20 Ar-Grenze, wie der Beklagte meint, betriebsbezogen zu interpretieren und unter Hinzurechnung weiterer Weihnachtsbaumkulturen des Klägers hier überschritten sei, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
26 
d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Weihnachtsbaumkultur auf seinem Flst. Nr. 1420 im Zeitpunkt ihrer Anlage noch genehmigungsfrei gewesen sei. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Weihnachtsbaumkultur bereits seit 30 Jahren bestehe und im Rahmen der Bewirtschaftung stets nur einzelne Pflanzen nachgesetzt worden seien. Dieser Vortrag wird indessen durch die in der Zeit vom 21.07.2004 bis Mai 2005 vor Ort getroffenen Feststellungen der Beklagten und die hierzu gefertigten Lichtbilder (BA, Bl. 2, S. 2 und Bl. 18,19, 20) widerlegt, wonach das am 21.07.2004 lediglich teilweise geräumte Grundstück jedenfalls bis Mai 2005 vollständig geräumt und neu bepflanzt wurde. Diese Neuanlage hat in jedem Fall eine Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LLG ausgelöst.
27 
Aber auch dann, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legte und davon ausginge, dass sich auf dem Grundstück - seit dessen Erwerb durch den Kläger im Jahre 1978 - schon immer eine Weihnachtsbaumkultur befunden hätte, kann er sich nicht auf die Genehmigungsfreiheit dieser Kultur im Sinne eines „Bestandsschutzes“ berufen. Denn die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur war bereits beim Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972 genehmigungspflichtig (§ 25 Abs. 3 LLG in damaliger Fassung). Eine Genehmigung hatte der Kläger aber nie beantragt und erhalten. Der Beklagte hatte eine Weihnachtsbaumkultur auch zu keiner Zeit in einer Vertrauensschutz auslösenden Weise geduldet, denn er ging aufgrund der Erklärung des Klägers vom 02.11.1978 (BA, Bl. 4) und der Feststellungen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur vom 24.08.1995 (GA, Bl. 5) davon aus, dass es sich um jeweils nicht genehmigungspflichtige Baumschul- bzw. Zierreisigkulturen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies bestätigt. Er hat angegeben, dass er den wahren Charakter der angelegten Kultur - als Weihnachtsbaumkultur - gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, weil in diesem Fall nicht mit einer Legalisierung zu rechnen gewesen wäre.
28 
2. Die genehmigungspflichtige Weihnachtsbaumkultur des Klägers auf dem Flst. Nr. 1420 ist nicht genehmigungsfähig. Es liegen bereits die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG vor (dazu a), zusätzlich ist die Erteilung der Genehmigung auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ zu messen (dazu b), gegen die die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ebenfalls verstößt (dazu c).
29 
a) § 25 Abs. 2 LLG enthält spezielle Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung. Nach Lage der Dinge kommt hier nur § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG in der dritten Alternative der „erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Betracht, die allein von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht problematisiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, das die Genehmigung auch an den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung (Nr. 1), an Beeinträchtigungen der Agrarstruktur und der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke (Nr. 2), an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Nr. 3, 1. Alt. ) oder aus Gründen des Habitatschutzes (Nr. 3, 2. Alt.) scheitern könnte, sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich.
30 
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 2 Nr. 2 LLG). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn beliebte Wanderwege unpassierbar werden oder wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren geht. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dabei nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, 275; Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -, BWGZ 2006, 418).
31 
Nach den Feststellungen des Senats im Rahmen des am 06.08.2009 eingenommenen Augenscheins beeinträchtigt die Anlage der Weihnachtsbaumkultur auf dem streitgegenständlichen Grundstück das Landschaftsbild erheblich.
32 
Dies dürfte sich hier allerdings nicht schon aus einer spürbaren Einschränkung der Erholungsfunktion der Landschaft ergeben. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen verläuft über das Flurstück Nr. 1420 kein Wanderweg; etwa 1 bis 1,5 km nördlich des Flurstücks befindet sich zwar ein - auch für Wanderer zugänglicher - Forstweg. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, lässt sich aber nicht ohne weiteres sagen, dass durch die Anpflanzung der von diesem Forstweg aus vermittelte reizvolle Blick verloren ginge. Eine krasse Störung des Landschaftsbildes liegt hier aber darin, dass die Weihnachtsbaumkultur als „baumbestandene Insel“ inmitten ansonsten offener Wiesenflächen als hässlicher Fremdkörper wahrgenommen wird. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Blick auf das Flurstück Nr. 1420 von der südlich verlaufenden Straße (Möttlingen-Unterhaugstett) aus eröffnet. Zwar sind die 30 bis 60 cm großen Blaufichten auf der Höhe des von der genannten Straße in südlicher Richtung abzweigenden Waldweges nicht wahrnehmbar, sondern - von dort aus gesehen - in einer leichten Senke gelegen und deshalb dem Blick des Betrachters entzogen. Nach den Ausführungen des Klägers werden die Bäume jedoch im Regelfall 1,80 m bis 2,30 m, in Einzelfällen bis zu 3 m hoch. Bei dieser Wuchshöhe können sie auch von dem beschriebenen Standort aus wahrgenommen werden. Unabhängig davon sind die Blaufichten bereits bei derzeitiger Wuchshöhe von der Straße aus gut wahrnehmbar, wenn man von Möttlingen nach Unterhaugstett fährt und den Wald - etwa auf der Höhe des Flst. Nr. 1394 - verlässt. Die Weihnachtsbaumkultur wirkt aufgrund ihrer „Insellage“ als Fremdkörper inmitten der ansonsten baumfreien Wiesenflächen störend. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die offenen Wiesenflächen im Westen, Osten und Süden von Mischwald umgeben sind, wobei Nadelgehölz eher unterrepräsentiert ist. Aus Sicht des Betrachters springt der störende Charakter der monotonen Blaufichtenkultur ins Auge, zumal sich in der unmittelbaren Umgebung ansonsten keine Blaufichten - einer hier nicht heimischen Fichtenart - feststellen lassen. Bei einer eher kleinräumigen Betrachtung der Blaufichtenkultur - etwa von einem näher an dem Flst. Nr. 1420 gewählten Standort aus - ändert sich nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, nichts an dieser Einschätzung.
33 
b) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ist nicht nur an den Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 LLG, sondern auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ (nachfolgend: Schutzverordnung) zu messen. Denn nach § 25 Abs. 5 LLG bleiben „weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“ unberührt. Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der Klarstellung, dass die naturschutzrechtlichen Regelungen neben den Bestimmungen des § 25 LLG fortgelten mit der Konsequenz, dass naturschutzrechtliche Aufforstungsverbote - oder einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungsverbote wie das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur - im Genehmigungsverfahren nach § 25 LLG gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dies hat der Senat in dem nach § 130a VwGO gefassten Beschluss vom 19.11.1991 (- 5 S 2099/91 -, juris) bereits festgestellt. Dort ist - allerdings zur Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 5 LLG a.F. - ausgeführt, dass das aus einer Naturschutzverordnung folgende Verbot, Grundstücke des Schutzgebiets aufzuforsten, der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung - trotz abschließender Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. - als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung gem. § 25 Abs. 5 LLG a.F. entgegensteht. Der Senat hält an dieser Auslegung auch unter der Geltung des § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung fest. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorgängervorschrift wortlautidentisch mit § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung, auch spricht die zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderung für die seinerzeit vom Senat vorgenommene Interpretation: Mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) wurden die Vorschriften zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst. Im Zuge dessen wurden die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um spezifisch naturschutzrechtliche Versagungsgründe (§ 25 Abs. 2 Nr. 3: Beeinträchtigung des Naturhaushalts und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten) erweitert. Die Novellierung zielte ausdrücklich darauf ab, den Landwirtschaftsämtern die Zuständigkeit „für alle Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufforstung“ zu übertragen (LT-Drs. 10/6080, S. 1 und 11). Dies kommt nicht nur in einer entsprechenden Ausweitung des Prüfungsbereichs der Landwirtschaftsämter um ökologische Gesichtspunkte zum Ausdruck, sondern auch in deren Umbenennung in „Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur“, womit die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft als gleichrangige Aufgabe der Landwirtschaft betont werden sollte (LT-Drs. 10/6080, S. 8). Hieraus folgt eine weitgehende Kongruenz der Prüfungsbereiche der Landwirtschaftsbehörden zu § 25 Abs. 2 LLG einerseits und der Naturschutzbehörden zu den Schutzverordnungen i.S.v. §§ 26 und 29 NatSchG andererseits, soweit es dort jeweils um die Genehmigung von Aufforstungen bzw. diesen gleich kommenden Anpflanzungen geht. Über die Frage, ob die Aufforstung bzw. Anpflanzung nach einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung genehmigt werden kann, wird regelmäßig anhand derselben Überlegungen zu entscheiden sein wie über die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG, deren Erteilung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ebenfalls von natur- und landschaftschutzrechtlichen Kriterien abhängt.
34 
§ 25 Abs. 6 LLG ist daher so zu verstehen, dass das in einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot, Grundstücke eines Schutzgebiets aufzuforsten oder dort einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungen vorzunehmen, der Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ungeachtet der in § 25 Abs. 2 LLG enthaltenen Versagungsgründe als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung entgegenstehen kann.
35 
Von der Reichweite des Prüfungs- und Entscheidungsumfangs bei einer Entscheidung nach § 25 LLG zu trennen ist die Frage, ob die Genehmigung nach § 25 LLG zugleich eine etwa erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis beinhaltet. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Vorliegend hat der Kläger lediglich einen Antrag nach § 25 LLG gestellt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Antragsformulars (BA Bl. 40) ist kein Raum für die Annahme, der Antrag umfasse zugleich auch - konkludent - einen Erlaubnisantrag nach § 7 der Schutzverordnung (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, S. 275). Auch kommt in den angefochtenen Bescheiden an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Beklagte zugleich eine Entscheidung gem. § 7 der Schutzverordnung getroffen haben könnte. Der Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ist deshalb nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Darauf, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 28.09.1989 (VG-Akte, Bl. 149) zur Entscheidung über den Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ermächtigt hat, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die dahingehenden Erwägungen des Beklagten betreffen zudem nur das Problem, welche Behörde für die Erteilung der Entscheidungen nach § 25 LLG einerseits und nach § 7 der Schutzverordnung andererseits zuständig ist. Sie geben nichts her in Bezug auf die materiellrechtliche Frage, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 25 LLG die Vorgaben der Schutzverordnung als Ablehnungsgründe herangezogen werden dürfen oder nicht.
36 
c) Ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG damit auch an den Vorgaben der Schutzverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu messen, so steht einer Genehmigung hier § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. dieser Schutzverordnung entgegen.
37 
aa) Das Grundstück des Klägers liegt unstreitig als Teilgebiet 2 des Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich der Schutzverordnung (§ 2 Abs. 3, 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich „Gemarkung Möttlingen“). Dort sind nach § 6 Abs. 1 der Schutzverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Zu den Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald und die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen. Die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Schutzverordnung vorgesehenen Ausnahmen von den Verboten der § 6 und 7 zugunsten einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten für die Anlage von Christbaumkulturen ausdrücklich nicht.
38 
bb) Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem FlSt. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen beeinträchtigt hier die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. der Schutzverordnung). Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es - anders als bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG - nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft als „störend“ oder „hässlich“ an, sondern darauf, ob der vorgefundene und durch den Erlass der Landschaftsschutzverordnung konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht. Dies ist der Fall. Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung und Sicherung von Fluren und Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird (§ 3, 3. Spiegelstrich der Schutzverordnung). Ausweislich der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 (GA, Bl. 103, dort S. 3/4), die der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets zugrunde liegt, gehört zur Eigenart der Landschaft im Bereich des Grundstücks des Klägers gerade die Gliederung der offenen Landschaft in breite und schmale Abschnitte „mit den randlich säumenden Waldrändern“. Hinzu kommt, dass die Würdigung „insbesondere den Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit“ einen „besonderen Wert der Landschaft“ zuspricht, zumal diese „durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam“ seien. Die Insellage der Weihnachtsbaumkultur des Klägers widerspricht - wie der vom Senat eingenommene Augenschein ebenfalls ergeben hat - der so umschriebenen Eigenart der Landschaft mit geschlossenen Wiesenflächen und randlich säumenden Waldrändern diametral.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2005 - 2 K 184/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die vom Kläger geplante Aufforstung eines leicht hängigen Wiesengeländes mit Tannen, Fichten, Buchen u. a. das Landschaftsbild im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG erheblich beeinträchtigen würde. Dies hat es daraus gefolgert, dass die geplante Aufforstungsfläche von 1,38 ha in einer durch Wiesen-, Acker- und Obstbaumflächen geprägten offenen Tallandschaft liege und dass eine Aufforstung an dieser Stelle „wie ein mächtiger Block“ unvermittelt in die offene Landschaft hineinragte. Auch wäre die Aussicht talaufwärts wie talabwärts in erheblichem Maße verstellt. Berücksichtigt hat das Verwaltungsgericht ferner, dass die Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Naturpark „Schwarzwald Mitte/Nord“ vom 16.12.2003 (GBl. S. 2004, 40) als Zweck unter anderem die Offenhaltung der Landschaft nenne und dass eine Aufforstung an dieser Stelle als Berufungsfall für andere Aufforstungsvorhaben wirken könne mit der Folge, dass das bislang offen und licht wirkende Tal diesen Charakter verlieren könne („völlig verwalde“).
Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält der Kläger im Wesentlichen nur entgegen, dass das Verwaltungsgericht sich einen unzureichenden Eindruck von den örtlichen Verhältnissen verschafft habe, ohne freilich insoweit ausdrücklich (auch) einen Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend zu machen. Seinem Vorbringen liegt insoweit ersichtlich die Auffassung zu Grunde, eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG könne nur vorliegen, wenn die geplante Aufforstung auch aus der Ferne, von der gegenüberliegenden Talseite aus, entsprechend wirke. Er trägt vor, von dort aus würde die Aufforstung überhaupt nicht wahrzunehmen sein, jedenfalls nicht ins Auge springen bzw. auch nur auffallen. Im Übrigen trete der Wald an anderen Stellen im Tal sehr viel weiter vor als bei der geplanten Aufforstungsfläche. Die Wirkungen einer Aufforstung auf das Landschaftsbild müssten „von Außen“ und dürften nicht „von Innen“, von der geplanten Aufforstungsfläche aus, beurteilt werden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die Landschaft fortwährend ändere und dass das Landschaftsbild bewaldeter Flächen nicht von vornherein weniger wertvoll sei als das Landschaftsbild offener Flächen.
Dieses Vorbringen reicht nicht aus, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LLG bedarf, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will, der Genehmigung. Gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG darf die Genehmigung u.a. dann versagt werden, wenn das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würde, ohne dass die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
Entgegen der Auffassung des Klägers können auch Aufforstungen mit standortgerechten Waldbäumen das Landschaftsbild im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG erheblich beeinträchtigen. Denn das Genehmigungserfordernis des § 25 Abs. 1 Satz 1 LLG dient der Offenhaltung der Landschaft. Mit dem Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG wird das Bild der offenen Landschaft geschützt. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass ein vielseitiges, von offenen und bewaldeten Flächen im Wechsel geprägtes Landschaftsbild insbesondere auch wegen seiner Bedeutung für die Erholung von hohem Wert ist.
Vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen, ob die Aufforstung nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheit und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in ihrer Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (§ 2 Nr. 2 LLG). Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds liegt deshalb auch dann vor, wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren ginge (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.1978 - X 2296/76 - RdL 1979, 48; Senatsurteile v. 22.07.1981 - 5 S 511/81 - und v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 - RdL 1984, 275).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Frage, ob eine Aufforstung das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, nicht notwendig auch aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen. Eine für die Versagung der Genehmigung hinreichende Beeinträchtigung des Landschaftsbilds kann schon vorliegen, wenn sie allein in der nahen bis mittleren Umgebung gegeben ist, sei es beim Ausblick von der geplanten Aufforstungsfläche auf die offene Landschaft oder beim Aufblick aus der offenen Landschaft auf die Aufforstungsfläche. Eine erheblich beeinträchtigende Wirkung für das Landschaftsbild in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche wird auch nicht bedeutungslos, falls jene mit zunehmender Entfernung, von der Talsohle aus oder gar von der gegenüberliegenden Hangseite, weniger bzw. gar nicht mehr gegeben ist.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds jedenfalls in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche hat das Verwaltungsgericht wegen der unbestrittenen und durch Lichtbilder belegten Schönheit der Landschaft des Tals sowie insbesondere wegen der Größe und Form der Aufforstungsfläche und ihrer Ausdehnung in die offene Tallandschaft hinein bejaht. Mit dieser Beurteilung setzt sich der Kläger im Einzelnen nicht auseinander. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Wirkungen der Aufforstung für das Landschaftsbild in der nahen bis mittleren Umgebung seinen Augenschein auch von Standorten weiter außerhalb der Aufforstungsfläche hätte einnehmen müssen. Es hat sich, wie sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 23.09.2005 und den dort getroffenen Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen mit einer Reihe von (Farb-)Lichtbildern ergibt, einen umfassenden Eindruck von der Landschaft rund um die Aufforstungsfläche gemacht. Auf dieser Grundlage konnte es ohne Weiteres die Wirkungen einer (noch nicht vorhandenen) Aufforstung im beantragten Umfang auf das Landschaftsbild beurteilen.
10 
Sofern sich das Vorbringen des Klägers auch auf diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts beziehen sollte, ist Folgendes zu bemerken: Anders als in von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds verneint worden ist, handelt es sich bei der geplanten Aufforstung nicht um eine kleinere Fläche, die zudem bereits von mehreren Seiten von Wald umfasst ist, so dass die Aufforstung als natürliche Abrundung des Waldtraufs erschiene (vgl. Senatsurt. v. 16.04.1991 - 5 S 2613/89 - VBlBW 1992, 67; vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 03.08.1999 - 10 K 2842/98 - Juris). Zwar ist auch die Aufforstung einer größeren, riegelartig in Wiesenflächen hervortretenden Fläche (1,4 ha) in einer durch flache Hügel und sanfte Täler geprägten Landschaft, die in stetem Wechsel forst- und landwirtschaftlich geprägt war, als nicht erheblich beeinträchtigend beurteilt worden, weil die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung der offenen Landschaft noch nicht als krasse, Ärgernis erregende bzw. hässlich zu empfindende Störung angesehen werden musste (Senatsurt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 - a.a.O.). Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch dadurch, dass es sich um eine besonders reizvolle, durch Höhenzüge begrenzte offene Tallandschaft handelt, zu deren wertvollen Eigenarten es gerade gehört, dass der Wald nicht an allen Stellen den gleichen Abstand zur Talsohle einhält und deren Bild durch ein Vordringen des Waldtraufs in größerem Umfang empfindlich gestört würde.
11 
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich ferner nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es ist keine Frage von allgemeiner Bedeutung, sondern eine solche des Einzelfalls, ob zur Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ein Augenschein aus einer bestimmten Perspektive und Entfernung eingenommen werden muss. Sofern der Kläger sinngemäß geltend machen will, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob eine solche Beeinträchtigung nur angenommen werden kann, wenn sie auch aus größerer Entfernung gegeben ist, trifft dies, wie oben ausgeführt, nicht zu. Auch zur Klärung der Frage, ob § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, bedarf es des angestrebten Berufungsverfahrens nicht. Auch diese Frage lässt sich ohne weiteres - bejahend - beantworten. Sie ist im Übrigen in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Beschl. v. 08.08.2005 - 5 S 1028/05 -).
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG. In Ermangelung näherer Angaben der Beteiligten geht der Senat davon aus, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Aufforstung einer Fläche von 1,38 ha in etwa dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG entspricht (zur Anpflanzung von Nordmanntannen als Weihnachtsbäume vgl. demgegenüber Senatsbeschl. v. 23.02.2005 - 5 S 691/04 -).
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. September 2008 - 8 K 271/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die nachträgliche Erteilung einer Genehmigung für die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur.
Er ist Eigentümer des 0,1758 ha großen Grundstücks Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Natur- und Landschaftsschutzverordnung „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.1988. Nach § 3 dieser Verordnung ist Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebiets, in dem das Grundstück des Klägers liegt, „die Erhaltung und Sicherung von Fluren und von Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird“. § 6 der Verordnung verbietet alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch (Abs. 1 Nr. 3) eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert bzw. (Abs. 1 Nr. 4) das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird. § 7 der Verordnung regelt einen Erlaubnisvorbehalt. Nach § 7 Abs. 1 bedürfen Handlungen, die den besonderen Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde; nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 sind insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und die Anlage von Vorratspflanzungen von Bäumen oder Sträuchern außerhalb des Waldes erlaubnispflichtig. Nach § 7 Abs. 4 wird die Erlaubnis durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde ergangen ist.
Bereits im Jahre 1978 hatte der Kläger auf dem Grundstück Flst. Nr. 1420 - nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren - eine nach der damaligen Fassung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (im Folgenden: LLG) nicht genehmigungspflichtige Baumschulkultur zur Gewinnung von Ballenpflanzen angelegt. Später war von einer Zierreisigkultur die Rede, die bis zum Inkrafttreten des LLG i.d.F. vom 20.05.1994 (GBl. S. 281) ebenfalls keiner Genehmigungspflicht unterlag und infolgedessen als bestandsgeschützt angesehen wurde. Jedenfalls im Jahre 2000 legte der Kläger auf dem Grundstück dann ohne die erforderliche Genehmigung nach dem LLG auf dem Grundstück eine Weihnachtsbaumkultur an. Daraufhin erließ der Beklagte am 31.05.2000 eine Beseitigungsanordnung. Im Mai 2005 war die beanstandete Weihnachtsbaumkultur weitgehend beseitigt. Das Grundstück wurde im Anschluss daran - wiederum ohne Genehmigung - neu mit Blaufichten (Picea pungens Glauca) bepflanzt. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger im Juni 2005 auf, entweder die Bepflanzung zu beseitigen oder einen Genehmigungsantrag zu stellen. Unter dem 24.11.2005 erging eine weitere Beseitigungsanordnung zum 01.05.2006, gegen die der Kläger Widerspruch erhob.
Mit Schreiben vom 03.04.2006 und Antrag vom 30.09.2006 beantragte der Kläger die nachträgliche Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung zum Anlegen einer Christbaumkultur. Daraufhin setzte der Beklagte die Bearbeitung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung vom 24.11.2005 aus. Mit Bescheid vom 12.03.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung ab und begründete dies damit, dass die Beigeladene das nach § 29a LLG für eine Genehmigung erforderliche Einvernehmen versagt habe. Zudem könne die Genehmigung auch aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht erteilt werden, weil das Aufforstungsgrundstück im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes „Monbachtal, Maisgraben und St. Leonhardsquelle“ liege und die Aufforstung dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufe. Sie sei inselartig auf einer von Wald eingerahmten größeren Freifläche geplant; durch die Anpflanzung einer monotonen Weihnachtsbaumkultur gehe dem Gebiet die Vielfalt und Schönheit der Landschaft verloren. Auch werde der Charakter der von Bebauung und Aufforstung freien und unberührten Landschaft verändert.
Seinen gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Weihnachtsbäume das Landschaftsbild nicht störten, weil Nadelbäume Teil der Landschaft seien. Auch in der Natur gebe es inselartig gewachsene Baumgruppen. Die Weihnachtsbäume dienten dem Naturschutz, indem sie einen Lebensraum für Wildtiere und -pflanzen böten.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 28.12.2007 aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die im Ziel ca. 3-4 m hohe inselartige Aufforstung im Pflanzverband mit einheitlicher Ausrichtung einen erheblich störenden Eindruck erzeuge und in der schützenswerten, von Wald und Baumgruppen umsäumten Wiesenlandschaft als Fremdkörper wirke. Es handele sich gerade nicht um eine von der unberührten Natur ausgehende oder mit dieser vergleichbare inselartige Ausbildung von Baumgruppen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung stelle bereits jede einfache Veränderung des Gebietscharakters eine verbotene Handlung dar. Die beabsichtigte Aufforstung werde den Gebietscharakter sogar ganz erheblich beeinträchtigen.
Am 31.01.2008 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vorgetragen hat, Nadelbäume könnten sich im Schwarzwald nicht störend auf das Landschaftsbild auswirken. Auch die Anpflanzung in Reihen bewirke eine solche Störung nicht, weil in den das Aufforstungsgrundstück umgebenden Wäldern die Bäume ebenfalls nicht mehr wild wüchsen, sondern ausgerichtet seien. Die Weihnachtsbaumkultur könne bei einer Größe von nur 17 Ar den Charakter des gesamten Gebietes nicht beeinträchtigen. Zudem sei die Kultur nicht auf Dauer angelegt; im Rahmen des Einschlags werde sie vielmehr vollständig beseitigt.
Der Beklagte hat die ergangenen Bescheide verteidigt.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 23.09.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die mit Antrag vom 30.11.2006 (richtig: 30.09.2006) begehrte Aufforstungsgenehmigung für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Zur Begründung heißt es: Die vorgenommene Anpflanzung einer Weihnachtsbaumkultur sei nach §§ 25 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 LLG genehmigungspflichtig, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, die Weihnachtsbaumkultur jedenfalls länger als 10 Jahre nutzen zu wollen. Es könne daher dahinstehen, ob es sich bei einer Weihnachtsbaumkultur um eine „Aufforstung“ i.S.d. § 25 Abs. 1 LLG handele und die in § 25 Abs. 3 LLG genannte Flächenbeschränkung von 20 Ar grundstücks- oder betriebsbezogen zu verstehen sei. Der hier nach Lage der Dinge in Betracht zu ziehende Versagungstatbestand des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG - erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes - sei nicht erfüllt. Durch die Aufforstung sei das Landschaftsbild nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheit und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters nicht so krass gestört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfinde. Auch die Erholungsfunktion der Landschaft sei nicht spürbar eingeschränkt. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme sei die das Aufforstungsgrundstück umgebende Landschaft zwar durchaus schutzwürdig, in Höhe der Aufforstungsfläche verliefen durch das Tal aber keine Wanderwege; auch sei eine wesentliche Beeinträchtigung des Blicks von der zwischen Bad Liebenzell und Weil der Stadt verlaufenden Straße in das Tal selbst dann nicht zu erwarten, wenn die Weihnachtsbäume ihre volle Wuchshöhe erreicht hätten. Zudem befinde sich das Aufforstungsgrundstück am westlichen Rand einer freien Fläche, etwa 80 m vom Wandrand entfernt. Als Fremdkörper in der offenen Landschaft falle es weniger ins Gewicht, zumal es nur eine verhältnismäßig kleine Fläche umfasse. Die durch die Weihnachtsbaumkultur bewirkte Veränderung des Gefüges von Wald und angrenzenden Grün- und Wiesenflächen seien noch als hinnehmbare ästhetische Beeinträchtigung einzustufen. Die Schutzgebietsverordnung vom 14.12.1988 sei bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG nicht zu berücksichtigen. In § 25 Abs. 6 LLG heiße es, dass weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen „unberührt bleiben“. Damit sei nur gemeint, dass diese Bestimmungen neben den Regelungen des § 25 LLG fortgälten, mithin § 25 LLG die Vorschriften des Naturschutzrechts nicht außer Kraft setze. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung seien im LLG abschließend geregelt. Die Vorgaben der Schutzgebietsverordnung spielten deshalb allein für die Frage der nach § 7 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung erforderlichen Erlaubnis eine Rolle, die zusätzlich zu der Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG einzuholen sei. Eine Erlaubnis nach § 7 der Schutzgebietsverordnung habe der Kläger aber nicht beantragt; sie sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
10 
Mit Beschluss vom 28.01.2009 hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, weil bezüglich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Erteilung der Aufforstungsgenehmigung sei nicht (ergänzend) anhand der Vorgaben der Schutzgebietsverordnung vom 14.12.1988 zu beurteilen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden.
11 
Mit Schriftsatz vom 26.02.2009 hat der Beklagte seine Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt: Die Schutzgebietsverordnung müsse im Rahmen der Entscheidung über die Aufforstungsgenehmigung Berücksichtigung finden. Dies entspreche der Verwaltungspraxis und der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 19.11.1991 (5 S 2099/91), in der zu § 25 Abs. 2 und 5 LLG a.F. ausgeführt worden sei, dass das in einer Naturschutzverordnung enthaltene Aufforstungsverbot trotz der abschließenden Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung i.S.v. § 25 Abs. 5 LLG a.F. der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehe. Unter dem Aspekt der bürgerfreundlichen Verwaltung sei anzustreben, dass der Bürger letztendlich eine einheitliche Entscheidung des Landratsamtes erhalte und nicht zwei Genehmigungsverfahren durchlaufen müsse. Für das Bestehen einer Konzentrationswirkung spreche auch § 7 Abs. 4 der Schutzgebietsverordnung. Die Entscheidung über den Aufforstungsantrag sei hier im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium ergangen, das mit Schreiben vom 28.09.1989 das Landratsamt Calw dazu ermächtigt habe, die in § 7 der Schutzgebietsverordnung vorgesehene Erlaubnis anstelle der höheren Naturschutzbehörde zu erteilen. Die untere Landwirtschaftsbehörde habe im vorliegenden Fall aufgrund dieser Ermächtigung die untere Naturschutzbehörde beteiligt. Darüber hinaus sei auch die höhere Naturschutzbehörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in die Entscheidung einbezogen gewesen. Die vom Kläger beantragte Aufforstungsgenehmigung sei zu versagen, weil die natürliche Eigenart der Landschaft und der Naturgenuss i.S.v. § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 der Schutzgebietsverordnung beeinträchtigt würden. Schutzzweck dieser Verordnung sei der Schutz der unbebauten Teile des Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung trete und wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt werde. In der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 sei ausgeführt, dass im Geltungsbereich der Schutzverordnung insbesondere die Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit den besonderen Wert der Landschaft bildeten, welche durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam sei. Das Flurstück Nr. 1420 befinde sich im Übergangsbereich zwischen Schwarzwald und Gäulandschaft, wobei sich um Möttlingen die zusammenhängenden Waldflächen netzartig auflösten. Es liege inmitten eines von Grünland dominierten Talzuges, der die offenen Landschaftsbereiche um Unterhaugstett mit dem Maisgraben verbinde. Der Landschaftsraum sei nicht allein von Nadelgehölzen geprägt; typisch seien insbesondere auch ausgedehnte Wiesenflächen als Teil einer vielfältigen und unberührten Gesamtlandschaft. Dieser typische Charakter gehe durch die Anpflanzung verloren. Sobald eine über die Wiesenvegetation hinausgehende Wuchshöhe erreicht werde, trete die Weihnachtsbaumkultur in dem offenen Talzug als Fremdkörper deutlich in Erscheinung und werde als störend wahrgenommen. Dadurch würden die für die Erholungsnutzung wichtige Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und der Naturgenuss erheblich geschmälert. Weihnachtsbaumkulturen könnten mit Nadelwäldern nicht verglichen werden. Jene würden von einem Durchschnittsbetrachter bereits ab einer geringen Größe als untypische, isolierte und separierende Landschaftselemente wahrgenommen. Auch basierten Weihnachtsbaumkulturen zumeist nicht auf heimischen Gehölzen und hätten nur eine geringe ökologische Wertigkeit. Es werde kein zusätzlicher Lebensraum geschaffen, da Weihnachtsbaumkulturen aufgrund ihrer Strukturarmut wenig Raum für Lebensstätten böten und durch ihren engen Wuchs eher eine Barriere für die Fauna darstellten.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.09.2008 - 8 K 271/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Zur Begründung führt er aus, die Genehmigungsverfahren nach dem LLG einerseits und nach der Schutzgebietsverordnung andererseits seien – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - getrennt zu betrachten. Weder die von der Beklagten zitierten Überlegungen zur bürgerfreundlichen Verwaltung noch eine entsprechende Verwaltungspraxis könnten gesetzliche Zuständigkeitsvorgaben, nach denen jeweils getrennte Entscheidungen herbeigeführt werden müssten, aushebeln. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.1991 sei zu § 25 Abs. 2 LLG a.F. ergangen und auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die Argumentation des Beklagten zur Konzentrationswirkung gehe ins Leere, da hier keine Genehmigung vorliege, der Konzentrationswirkung zukommen könnte. § 7 Abs. 4 der Schutzgebietsverordnung könne ebenso wie die Tatsache, dass die Entscheidung des Beklagten im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe ergangen sei, nicht zu einer Änderung gesetzlicher Vorgaben führen. Der Beklagte könne abweichende Entscheidungen in den getrennt zu betrachtenden Genehmigungsverfahren dadurch vermeiden, dass sie den Bürger über die jeweils notwendigen Anträge informiere und über diese dann gemeinsam entscheide. Hier habe es der Beklagte unterlassen, ihn über das Erlaubnisverfahren nach der Schutzgebietsverordnung zu informieren, weshalb sich die Frage stelle, ob er sich auf die Vorschriften der Schutzgebietsverordnung überhaupt noch berufen könne. Ziehe man dennoch die Schutzgebietsverordnung als Prüfungsgegenstand heran, so dürfe ihm die Genehmigung nicht versagt werden. Eine Störung des Landschaftsbildes durch Nadelbäume könne im Schwarzwald, der insgesamt von Nadelbäumen geprägt sei, nicht angenommen werden. In unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks befinde sich ein geschlossener Wald. Die Ausführungen des Beklagten zu den geschlossenen Wiesenflächen seien nicht erheblich. Zum einen würden diese Flächen bei einer Gesamtschau nicht durch einzelne Nadelbaumkulturen beeinträchtigt. Zum anderen befinde sich das Grundstück Flst. Nr. 1420 auf leicht abschüssigem Gelände, weshalb der freie Blick in die Landschaft durch die Anpflanzung von Nadelbäumen nicht beeinträchtigt werde.
17 
Der Beigeladene hat sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen und keine weitere Stellungnahme abgegeben.
18 
Dem Senat haben die einschlägigen Akten des Landratsamts Calw und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgelegen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Flurstücks Nr. 1420 und dessen Umgebung. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.08.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde nach Zulassung durch den Senat mit am 02.03.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.2009 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den formellen Anforderungen und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag sowie gesonderte Berufungsgründe.
20 
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landratsamt Calw vom 12.03.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.12.2007 - verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach § 25 LLG für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung hat der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und des vom Senat eingenommenen Augenscheins keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch für eine Verpflichtung des Beklagten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist kein Raum.
21 
1. Die vom Kläger angelegte Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ist genehmigungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 LLG bedarf der Genehmigung, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will. Nach § 25 Abs. 3 LLG gilt diese Vorschrift für Kulturen von Weihnachtsbäumen von mehr als 20 Ar oder bis 20 Ar bei einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren entsprechend.
22 
a) Das Grundstück des Klägers liegt in der offenen Landschaft. Da die Genehmigungspflicht nach § 25 LLG das ungeregelte Entstehen von Waldflächen zugunsten einer Offenhaltung der Landschaft verhindern soll (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 - BWGZ 2006, 418), steht das Tatbestandsmerkmal der „Offenheit“ der Landschaft im Gegensatz zum Begriff des Waldes, der in § 2 des Landeswaldgesetzes i.d.F. vom 31.08.1995 (LWaldG) definiert ist. Danach ist „Wald“ jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 WaldG) zuzüglich der in § 2 Abs. 2 und 3 LWaldG näher umschriebenen Flächen. „Offene“ Landschaften i.S.v. § 25 Abs. 1 LLG sind demgegenüber sämtliche Flächen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 LWaldG fallen. Hier unterliegt es keinem Zweifel, dass das Flst. Nr. 1420 des Klägers als Wiesengrundstück außerhalb des Waldes und damit in der offenen Landschaft liegt.
23 
b) Auf das Tatbestandsmerkmal der „Aufforstung“ kommt es bei der Frage, ob eine Weihnachtsbaumkultur genehmigungspflichtig ist, nicht an. Eine „Aufforstung“ zielt darauf ab, mittels gezielter Anpflanzung von Waldbäumen bzw. Waldsträuchern (§ 2 Abs. 1 LWaldG, § 17 LWaldG) Wald entstehen zu lassen. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sind aber nach § 2 Abs. 4 LWaldG ausdrücklich nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusehen. Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist deshalb schon begrifflich keine „Aufforstung“. Hiervon ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des LLG ausgegangen, denn er hat in § 25 Abs. 3 LLG nur die „entsprechende“ Geltung des § 25 Abs. 1 auf Weihnachtsbaumkulturen angeordnet. Der Gesetzesbegründung zur - insoweit mit § 25 Abs. 3 LLG aktueller Fassung gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 LLG i.d.F. vom 14.03.1972 (GBl. S. 74 ff.) ist zu entnehmen, dass die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Weihnachtsbaumkulturen für erforderlich gehalten wurde, weil hierbei „ähnliche Behinderungen und Beeinträchtigungen wie bei Aufforstungen entstehen können“ (LT-Drs. 5/5998, S. 31). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Weihnachtsbaumkulturen (etwa dann, wenn sie bei Hiebreife nicht entsprechend eingeschlagen und somit nicht mehr „als Weihnachtsbaumkultur“ genutzt werden) zu Wald i.S.d. § 2 LWaldG werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass Weihnachtsbaumkulturen bei zweckentsprechender Nutzung, auf die der Gesetzgeber bei den Sonderregelungen der § 25 Abs. 3 LLG und § 2 Abs. 4 LWaldG ersichtlich abstellt, nicht der Aufforstung von Wald dienen.
24 
c) Die sich für Weihnachtsbaumkulturen aus § 25 Abs. 3 LLG ergebenden besonderen Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht sind hier erfüllt. Zwar beträgt die Größe der streitgegenständlichen Anpflanzung des Klägers weniger als 20 Ar; der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht aber erklärt, dass er eine mehr als 10jährige Nutzung der Pflanzung beabsichtige. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich und haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben. Eine Genehmigungspflicht besteht damit jedenfalls im Hinblick auf die angestrebte Nutzungsdauer.
25 
Ob eine Genehmigungspflicht unabhängig hiervon auch deshalb besteht, weil die 20 Ar-Grenze, wie der Beklagte meint, betriebsbezogen zu interpretieren und unter Hinzurechnung weiterer Weihnachtsbaumkulturen des Klägers hier überschritten sei, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
26 
d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Weihnachtsbaumkultur auf seinem Flst. Nr. 1420 im Zeitpunkt ihrer Anlage noch genehmigungsfrei gewesen sei. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Weihnachtsbaumkultur bereits seit 30 Jahren bestehe und im Rahmen der Bewirtschaftung stets nur einzelne Pflanzen nachgesetzt worden seien. Dieser Vortrag wird indessen durch die in der Zeit vom 21.07.2004 bis Mai 2005 vor Ort getroffenen Feststellungen der Beklagten und die hierzu gefertigten Lichtbilder (BA, Bl. 2, S. 2 und Bl. 18,19, 20) widerlegt, wonach das am 21.07.2004 lediglich teilweise geräumte Grundstück jedenfalls bis Mai 2005 vollständig geräumt und neu bepflanzt wurde. Diese Neuanlage hat in jedem Fall eine Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LLG ausgelöst.
27 
Aber auch dann, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legte und davon ausginge, dass sich auf dem Grundstück - seit dessen Erwerb durch den Kläger im Jahre 1978 - schon immer eine Weihnachtsbaumkultur befunden hätte, kann er sich nicht auf die Genehmigungsfreiheit dieser Kultur im Sinne eines „Bestandsschutzes“ berufen. Denn die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur war bereits beim Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972 genehmigungspflichtig (§ 25 Abs. 3 LLG in damaliger Fassung). Eine Genehmigung hatte der Kläger aber nie beantragt und erhalten. Der Beklagte hatte eine Weihnachtsbaumkultur auch zu keiner Zeit in einer Vertrauensschutz auslösenden Weise geduldet, denn er ging aufgrund der Erklärung des Klägers vom 02.11.1978 (BA, Bl. 4) und der Feststellungen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur vom 24.08.1995 (GA, Bl. 5) davon aus, dass es sich um jeweils nicht genehmigungspflichtige Baumschul- bzw. Zierreisigkulturen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies bestätigt. Er hat angegeben, dass er den wahren Charakter der angelegten Kultur - als Weihnachtsbaumkultur - gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, weil in diesem Fall nicht mit einer Legalisierung zu rechnen gewesen wäre.
28 
2. Die genehmigungspflichtige Weihnachtsbaumkultur des Klägers auf dem Flst. Nr. 1420 ist nicht genehmigungsfähig. Es liegen bereits die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG vor (dazu a), zusätzlich ist die Erteilung der Genehmigung auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ zu messen (dazu b), gegen die die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ebenfalls verstößt (dazu c).
29 
a) § 25 Abs. 2 LLG enthält spezielle Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung. Nach Lage der Dinge kommt hier nur § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG in der dritten Alternative der „erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Betracht, die allein von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht problematisiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, das die Genehmigung auch an den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung (Nr. 1), an Beeinträchtigungen der Agrarstruktur und der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke (Nr. 2), an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Nr. 3, 1. Alt. ) oder aus Gründen des Habitatschutzes (Nr. 3, 2. Alt.) scheitern könnte, sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich.
30 
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 2 Nr. 2 LLG). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn beliebte Wanderwege unpassierbar werden oder wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren geht. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dabei nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, 275; Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -, BWGZ 2006, 418).
31 
Nach den Feststellungen des Senats im Rahmen des am 06.08.2009 eingenommenen Augenscheins beeinträchtigt die Anlage der Weihnachtsbaumkultur auf dem streitgegenständlichen Grundstück das Landschaftsbild erheblich.
32 
Dies dürfte sich hier allerdings nicht schon aus einer spürbaren Einschränkung der Erholungsfunktion der Landschaft ergeben. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen verläuft über das Flurstück Nr. 1420 kein Wanderweg; etwa 1 bis 1,5 km nördlich des Flurstücks befindet sich zwar ein - auch für Wanderer zugänglicher - Forstweg. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, lässt sich aber nicht ohne weiteres sagen, dass durch die Anpflanzung der von diesem Forstweg aus vermittelte reizvolle Blick verloren ginge. Eine krasse Störung des Landschaftsbildes liegt hier aber darin, dass die Weihnachtsbaumkultur als „baumbestandene Insel“ inmitten ansonsten offener Wiesenflächen als hässlicher Fremdkörper wahrgenommen wird. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Blick auf das Flurstück Nr. 1420 von der südlich verlaufenden Straße (Möttlingen-Unterhaugstett) aus eröffnet. Zwar sind die 30 bis 60 cm großen Blaufichten auf der Höhe des von der genannten Straße in südlicher Richtung abzweigenden Waldweges nicht wahrnehmbar, sondern - von dort aus gesehen - in einer leichten Senke gelegen und deshalb dem Blick des Betrachters entzogen. Nach den Ausführungen des Klägers werden die Bäume jedoch im Regelfall 1,80 m bis 2,30 m, in Einzelfällen bis zu 3 m hoch. Bei dieser Wuchshöhe können sie auch von dem beschriebenen Standort aus wahrgenommen werden. Unabhängig davon sind die Blaufichten bereits bei derzeitiger Wuchshöhe von der Straße aus gut wahrnehmbar, wenn man von Möttlingen nach Unterhaugstett fährt und den Wald - etwa auf der Höhe des Flst. Nr. 1394 - verlässt. Die Weihnachtsbaumkultur wirkt aufgrund ihrer „Insellage“ als Fremdkörper inmitten der ansonsten baumfreien Wiesenflächen störend. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die offenen Wiesenflächen im Westen, Osten und Süden von Mischwald umgeben sind, wobei Nadelgehölz eher unterrepräsentiert ist. Aus Sicht des Betrachters springt der störende Charakter der monotonen Blaufichtenkultur ins Auge, zumal sich in der unmittelbaren Umgebung ansonsten keine Blaufichten - einer hier nicht heimischen Fichtenart - feststellen lassen. Bei einer eher kleinräumigen Betrachtung der Blaufichtenkultur - etwa von einem näher an dem Flst. Nr. 1420 gewählten Standort aus - ändert sich nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, nichts an dieser Einschätzung.
33 
b) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ist nicht nur an den Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 LLG, sondern auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ (nachfolgend: Schutzverordnung) zu messen. Denn nach § 25 Abs. 5 LLG bleiben „weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“ unberührt. Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der Klarstellung, dass die naturschutzrechtlichen Regelungen neben den Bestimmungen des § 25 LLG fortgelten mit der Konsequenz, dass naturschutzrechtliche Aufforstungsverbote - oder einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungsverbote wie das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur - im Genehmigungsverfahren nach § 25 LLG gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dies hat der Senat in dem nach § 130a VwGO gefassten Beschluss vom 19.11.1991 (- 5 S 2099/91 -, juris) bereits festgestellt. Dort ist - allerdings zur Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 5 LLG a.F. - ausgeführt, dass das aus einer Naturschutzverordnung folgende Verbot, Grundstücke des Schutzgebiets aufzuforsten, der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung - trotz abschließender Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. - als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung gem. § 25 Abs. 5 LLG a.F. entgegensteht. Der Senat hält an dieser Auslegung auch unter der Geltung des § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung fest. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorgängervorschrift wortlautidentisch mit § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung, auch spricht die zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderung für die seinerzeit vom Senat vorgenommene Interpretation: Mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) wurden die Vorschriften zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst. Im Zuge dessen wurden die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um spezifisch naturschutzrechtliche Versagungsgründe (§ 25 Abs. 2 Nr. 3: Beeinträchtigung des Naturhaushalts und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten) erweitert. Die Novellierung zielte ausdrücklich darauf ab, den Landwirtschaftsämtern die Zuständigkeit „für alle Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufforstung“ zu übertragen (LT-Drs. 10/6080, S. 1 und 11). Dies kommt nicht nur in einer entsprechenden Ausweitung des Prüfungsbereichs der Landwirtschaftsämter um ökologische Gesichtspunkte zum Ausdruck, sondern auch in deren Umbenennung in „Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur“, womit die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft als gleichrangige Aufgabe der Landwirtschaft betont werden sollte (LT-Drs. 10/6080, S. 8). Hieraus folgt eine weitgehende Kongruenz der Prüfungsbereiche der Landwirtschaftsbehörden zu § 25 Abs. 2 LLG einerseits und der Naturschutzbehörden zu den Schutzverordnungen i.S.v. §§ 26 und 29 NatSchG andererseits, soweit es dort jeweils um die Genehmigung von Aufforstungen bzw. diesen gleich kommenden Anpflanzungen geht. Über die Frage, ob die Aufforstung bzw. Anpflanzung nach einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung genehmigt werden kann, wird regelmäßig anhand derselben Überlegungen zu entscheiden sein wie über die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG, deren Erteilung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ebenfalls von natur- und landschaftschutzrechtlichen Kriterien abhängt.
34 
§ 25 Abs. 6 LLG ist daher so zu verstehen, dass das in einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot, Grundstücke eines Schutzgebiets aufzuforsten oder dort einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungen vorzunehmen, der Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ungeachtet der in § 25 Abs. 2 LLG enthaltenen Versagungsgründe als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung entgegenstehen kann.
35 
Von der Reichweite des Prüfungs- und Entscheidungsumfangs bei einer Entscheidung nach § 25 LLG zu trennen ist die Frage, ob die Genehmigung nach § 25 LLG zugleich eine etwa erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis beinhaltet. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Vorliegend hat der Kläger lediglich einen Antrag nach § 25 LLG gestellt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Antragsformulars (BA Bl. 40) ist kein Raum für die Annahme, der Antrag umfasse zugleich auch - konkludent - einen Erlaubnisantrag nach § 7 der Schutzverordnung (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, S. 275). Auch kommt in den angefochtenen Bescheiden an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Beklagte zugleich eine Entscheidung gem. § 7 der Schutzverordnung getroffen haben könnte. Der Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ist deshalb nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Darauf, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 28.09.1989 (VG-Akte, Bl. 149) zur Entscheidung über den Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ermächtigt hat, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die dahingehenden Erwägungen des Beklagten betreffen zudem nur das Problem, welche Behörde für die Erteilung der Entscheidungen nach § 25 LLG einerseits und nach § 7 der Schutzverordnung andererseits zuständig ist. Sie geben nichts her in Bezug auf die materiellrechtliche Frage, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 25 LLG die Vorgaben der Schutzverordnung als Ablehnungsgründe herangezogen werden dürfen oder nicht.
36 
c) Ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG damit auch an den Vorgaben der Schutzverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu messen, so steht einer Genehmigung hier § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. dieser Schutzverordnung entgegen.
37 
aa) Das Grundstück des Klägers liegt unstreitig als Teilgebiet 2 des Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich der Schutzverordnung (§ 2 Abs. 3, 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich „Gemarkung Möttlingen“). Dort sind nach § 6 Abs. 1 der Schutzverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Zu den Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald und die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen. Die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Schutzverordnung vorgesehenen Ausnahmen von den Verboten der § 6 und 7 zugunsten einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten für die Anlage von Christbaumkulturen ausdrücklich nicht.
38 
bb) Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem FlSt. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen beeinträchtigt hier die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. der Schutzverordnung). Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es - anders als bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG - nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft als „störend“ oder „hässlich“ an, sondern darauf, ob der vorgefundene und durch den Erlass der Landschaftsschutzverordnung konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht. Dies ist der Fall. Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung und Sicherung von Fluren und Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird (§ 3, 3. Spiegelstrich der Schutzverordnung). Ausweislich der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 (GA, Bl. 103, dort S. 3/4), die der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets zugrunde liegt, gehört zur Eigenart der Landschaft im Bereich des Grundstücks des Klägers gerade die Gliederung der offenen Landschaft in breite und schmale Abschnitte „mit den randlich säumenden Waldrändern“. Hinzu kommt, dass die Würdigung „insbesondere den Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit“ einen „besonderen Wert der Landschaft“ zuspricht, zumal diese „durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam“ seien. Die Insellage der Weihnachtsbaumkultur des Klägers widerspricht - wie der vom Senat eingenommene Augenschein ebenfalls ergeben hat - der so umschriebenen Eigenart der Landschaft mit geschlossenen Wiesenflächen und randlich säumenden Waldrändern diametral.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde nach Zulassung durch den Senat mit am 02.03.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.2009 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den formellen Anforderungen und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag sowie gesonderte Berufungsgründe.
20 
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landratsamt Calw vom 12.03.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.12.2007 - verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach § 25 LLG für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung hat der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und des vom Senat eingenommenen Augenscheins keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch für eine Verpflichtung des Beklagten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist kein Raum.
21 
1. Die vom Kläger angelegte Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ist genehmigungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 LLG bedarf der Genehmigung, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will. Nach § 25 Abs. 3 LLG gilt diese Vorschrift für Kulturen von Weihnachtsbäumen von mehr als 20 Ar oder bis 20 Ar bei einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren entsprechend.
22 
a) Das Grundstück des Klägers liegt in der offenen Landschaft. Da die Genehmigungspflicht nach § 25 LLG das ungeregelte Entstehen von Waldflächen zugunsten einer Offenhaltung der Landschaft verhindern soll (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 - BWGZ 2006, 418), steht das Tatbestandsmerkmal der „Offenheit“ der Landschaft im Gegensatz zum Begriff des Waldes, der in § 2 des Landeswaldgesetzes i.d.F. vom 31.08.1995 (LWaldG) definiert ist. Danach ist „Wald“ jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 WaldG) zuzüglich der in § 2 Abs. 2 und 3 LWaldG näher umschriebenen Flächen. „Offene“ Landschaften i.S.v. § 25 Abs. 1 LLG sind demgegenüber sämtliche Flächen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 LWaldG fallen. Hier unterliegt es keinem Zweifel, dass das Flst. Nr. 1420 des Klägers als Wiesengrundstück außerhalb des Waldes und damit in der offenen Landschaft liegt.
23 
b) Auf das Tatbestandsmerkmal der „Aufforstung“ kommt es bei der Frage, ob eine Weihnachtsbaumkultur genehmigungspflichtig ist, nicht an. Eine „Aufforstung“ zielt darauf ab, mittels gezielter Anpflanzung von Waldbäumen bzw. Waldsträuchern (§ 2 Abs. 1 LWaldG, § 17 LWaldG) Wald entstehen zu lassen. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sind aber nach § 2 Abs. 4 LWaldG ausdrücklich nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusehen. Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist deshalb schon begrifflich keine „Aufforstung“. Hiervon ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des LLG ausgegangen, denn er hat in § 25 Abs. 3 LLG nur die „entsprechende“ Geltung des § 25 Abs. 1 auf Weihnachtsbaumkulturen angeordnet. Der Gesetzesbegründung zur - insoweit mit § 25 Abs. 3 LLG aktueller Fassung gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 LLG i.d.F. vom 14.03.1972 (GBl. S. 74 ff.) ist zu entnehmen, dass die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Weihnachtsbaumkulturen für erforderlich gehalten wurde, weil hierbei „ähnliche Behinderungen und Beeinträchtigungen wie bei Aufforstungen entstehen können“ (LT-Drs. 5/5998, S. 31). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Weihnachtsbaumkulturen (etwa dann, wenn sie bei Hiebreife nicht entsprechend eingeschlagen und somit nicht mehr „als Weihnachtsbaumkultur“ genutzt werden) zu Wald i.S.d. § 2 LWaldG werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass Weihnachtsbaumkulturen bei zweckentsprechender Nutzung, auf die der Gesetzgeber bei den Sonderregelungen der § 25 Abs. 3 LLG und § 2 Abs. 4 LWaldG ersichtlich abstellt, nicht der Aufforstung von Wald dienen.
24 
c) Die sich für Weihnachtsbaumkulturen aus § 25 Abs. 3 LLG ergebenden besonderen Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht sind hier erfüllt. Zwar beträgt die Größe der streitgegenständlichen Anpflanzung des Klägers weniger als 20 Ar; der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht aber erklärt, dass er eine mehr als 10jährige Nutzung der Pflanzung beabsichtige. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich und haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben. Eine Genehmigungspflicht besteht damit jedenfalls im Hinblick auf die angestrebte Nutzungsdauer.
25 
Ob eine Genehmigungspflicht unabhängig hiervon auch deshalb besteht, weil die 20 Ar-Grenze, wie der Beklagte meint, betriebsbezogen zu interpretieren und unter Hinzurechnung weiterer Weihnachtsbaumkulturen des Klägers hier überschritten sei, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
26 
d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Weihnachtsbaumkultur auf seinem Flst. Nr. 1420 im Zeitpunkt ihrer Anlage noch genehmigungsfrei gewesen sei. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Weihnachtsbaumkultur bereits seit 30 Jahren bestehe und im Rahmen der Bewirtschaftung stets nur einzelne Pflanzen nachgesetzt worden seien. Dieser Vortrag wird indessen durch die in der Zeit vom 21.07.2004 bis Mai 2005 vor Ort getroffenen Feststellungen der Beklagten und die hierzu gefertigten Lichtbilder (BA, Bl. 2, S. 2 und Bl. 18,19, 20) widerlegt, wonach das am 21.07.2004 lediglich teilweise geräumte Grundstück jedenfalls bis Mai 2005 vollständig geräumt und neu bepflanzt wurde. Diese Neuanlage hat in jedem Fall eine Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LLG ausgelöst.
27 
Aber auch dann, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legte und davon ausginge, dass sich auf dem Grundstück - seit dessen Erwerb durch den Kläger im Jahre 1978 - schon immer eine Weihnachtsbaumkultur befunden hätte, kann er sich nicht auf die Genehmigungsfreiheit dieser Kultur im Sinne eines „Bestandsschutzes“ berufen. Denn die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur war bereits beim Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972 genehmigungspflichtig (§ 25 Abs. 3 LLG in damaliger Fassung). Eine Genehmigung hatte der Kläger aber nie beantragt und erhalten. Der Beklagte hatte eine Weihnachtsbaumkultur auch zu keiner Zeit in einer Vertrauensschutz auslösenden Weise geduldet, denn er ging aufgrund der Erklärung des Klägers vom 02.11.1978 (BA, Bl. 4) und der Feststellungen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur vom 24.08.1995 (GA, Bl. 5) davon aus, dass es sich um jeweils nicht genehmigungspflichtige Baumschul- bzw. Zierreisigkulturen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies bestätigt. Er hat angegeben, dass er den wahren Charakter der angelegten Kultur - als Weihnachtsbaumkultur - gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, weil in diesem Fall nicht mit einer Legalisierung zu rechnen gewesen wäre.
28 
2. Die genehmigungspflichtige Weihnachtsbaumkultur des Klägers auf dem Flst. Nr. 1420 ist nicht genehmigungsfähig. Es liegen bereits die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG vor (dazu a), zusätzlich ist die Erteilung der Genehmigung auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ zu messen (dazu b), gegen die die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ebenfalls verstößt (dazu c).
29 
a) § 25 Abs. 2 LLG enthält spezielle Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung. Nach Lage der Dinge kommt hier nur § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG in der dritten Alternative der „erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Betracht, die allein von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht problematisiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, das die Genehmigung auch an den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung (Nr. 1), an Beeinträchtigungen der Agrarstruktur und der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke (Nr. 2), an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Nr. 3, 1. Alt. ) oder aus Gründen des Habitatschutzes (Nr. 3, 2. Alt.) scheitern könnte, sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich.
30 
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 2 Nr. 2 LLG). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn beliebte Wanderwege unpassierbar werden oder wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren geht. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dabei nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, 275; Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -, BWGZ 2006, 418).
31 
Nach den Feststellungen des Senats im Rahmen des am 06.08.2009 eingenommenen Augenscheins beeinträchtigt die Anlage der Weihnachtsbaumkultur auf dem streitgegenständlichen Grundstück das Landschaftsbild erheblich.
32 
Dies dürfte sich hier allerdings nicht schon aus einer spürbaren Einschränkung der Erholungsfunktion der Landschaft ergeben. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen verläuft über das Flurstück Nr. 1420 kein Wanderweg; etwa 1 bis 1,5 km nördlich des Flurstücks befindet sich zwar ein - auch für Wanderer zugänglicher - Forstweg. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, lässt sich aber nicht ohne weiteres sagen, dass durch die Anpflanzung der von diesem Forstweg aus vermittelte reizvolle Blick verloren ginge. Eine krasse Störung des Landschaftsbildes liegt hier aber darin, dass die Weihnachtsbaumkultur als „baumbestandene Insel“ inmitten ansonsten offener Wiesenflächen als hässlicher Fremdkörper wahrgenommen wird. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Blick auf das Flurstück Nr. 1420 von der südlich verlaufenden Straße (Möttlingen-Unterhaugstett) aus eröffnet. Zwar sind die 30 bis 60 cm großen Blaufichten auf der Höhe des von der genannten Straße in südlicher Richtung abzweigenden Waldweges nicht wahrnehmbar, sondern - von dort aus gesehen - in einer leichten Senke gelegen und deshalb dem Blick des Betrachters entzogen. Nach den Ausführungen des Klägers werden die Bäume jedoch im Regelfall 1,80 m bis 2,30 m, in Einzelfällen bis zu 3 m hoch. Bei dieser Wuchshöhe können sie auch von dem beschriebenen Standort aus wahrgenommen werden. Unabhängig davon sind die Blaufichten bereits bei derzeitiger Wuchshöhe von der Straße aus gut wahrnehmbar, wenn man von Möttlingen nach Unterhaugstett fährt und den Wald - etwa auf der Höhe des Flst. Nr. 1394 - verlässt. Die Weihnachtsbaumkultur wirkt aufgrund ihrer „Insellage“ als Fremdkörper inmitten der ansonsten baumfreien Wiesenflächen störend. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die offenen Wiesenflächen im Westen, Osten und Süden von Mischwald umgeben sind, wobei Nadelgehölz eher unterrepräsentiert ist. Aus Sicht des Betrachters springt der störende Charakter der monotonen Blaufichtenkultur ins Auge, zumal sich in der unmittelbaren Umgebung ansonsten keine Blaufichten - einer hier nicht heimischen Fichtenart - feststellen lassen. Bei einer eher kleinräumigen Betrachtung der Blaufichtenkultur - etwa von einem näher an dem Flst. Nr. 1420 gewählten Standort aus - ändert sich nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, nichts an dieser Einschätzung.
33 
b) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ist nicht nur an den Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 LLG, sondern auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ (nachfolgend: Schutzverordnung) zu messen. Denn nach § 25 Abs. 5 LLG bleiben „weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“ unberührt. Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der Klarstellung, dass die naturschutzrechtlichen Regelungen neben den Bestimmungen des § 25 LLG fortgelten mit der Konsequenz, dass naturschutzrechtliche Aufforstungsverbote - oder einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungsverbote wie das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur - im Genehmigungsverfahren nach § 25 LLG gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dies hat der Senat in dem nach § 130a VwGO gefassten Beschluss vom 19.11.1991 (- 5 S 2099/91 -, juris) bereits festgestellt. Dort ist - allerdings zur Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 5 LLG a.F. - ausgeführt, dass das aus einer Naturschutzverordnung folgende Verbot, Grundstücke des Schutzgebiets aufzuforsten, der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung - trotz abschließender Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. - als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung gem. § 25 Abs. 5 LLG a.F. entgegensteht. Der Senat hält an dieser Auslegung auch unter der Geltung des § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung fest. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorgängervorschrift wortlautidentisch mit § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung, auch spricht die zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderung für die seinerzeit vom Senat vorgenommene Interpretation: Mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) wurden die Vorschriften zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst. Im Zuge dessen wurden die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um spezifisch naturschutzrechtliche Versagungsgründe (§ 25 Abs. 2 Nr. 3: Beeinträchtigung des Naturhaushalts und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten) erweitert. Die Novellierung zielte ausdrücklich darauf ab, den Landwirtschaftsämtern die Zuständigkeit „für alle Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufforstung“ zu übertragen (LT-Drs. 10/6080, S. 1 und 11). Dies kommt nicht nur in einer entsprechenden Ausweitung des Prüfungsbereichs der Landwirtschaftsämter um ökologische Gesichtspunkte zum Ausdruck, sondern auch in deren Umbenennung in „Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur“, womit die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft als gleichrangige Aufgabe der Landwirtschaft betont werden sollte (LT-Drs. 10/6080, S. 8). Hieraus folgt eine weitgehende Kongruenz der Prüfungsbereiche der Landwirtschaftsbehörden zu § 25 Abs. 2 LLG einerseits und der Naturschutzbehörden zu den Schutzverordnungen i.S.v. §§ 26 und 29 NatSchG andererseits, soweit es dort jeweils um die Genehmigung von Aufforstungen bzw. diesen gleich kommenden Anpflanzungen geht. Über die Frage, ob die Aufforstung bzw. Anpflanzung nach einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung genehmigt werden kann, wird regelmäßig anhand derselben Überlegungen zu entscheiden sein wie über die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG, deren Erteilung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ebenfalls von natur- und landschaftschutzrechtlichen Kriterien abhängt.
34 
§ 25 Abs. 6 LLG ist daher so zu verstehen, dass das in einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot, Grundstücke eines Schutzgebiets aufzuforsten oder dort einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungen vorzunehmen, der Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ungeachtet der in § 25 Abs. 2 LLG enthaltenen Versagungsgründe als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung entgegenstehen kann.
35 
Von der Reichweite des Prüfungs- und Entscheidungsumfangs bei einer Entscheidung nach § 25 LLG zu trennen ist die Frage, ob die Genehmigung nach § 25 LLG zugleich eine etwa erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis beinhaltet. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Vorliegend hat der Kläger lediglich einen Antrag nach § 25 LLG gestellt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Antragsformulars (BA Bl. 40) ist kein Raum für die Annahme, der Antrag umfasse zugleich auch - konkludent - einen Erlaubnisantrag nach § 7 der Schutzverordnung (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, S. 275). Auch kommt in den angefochtenen Bescheiden an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Beklagte zugleich eine Entscheidung gem. § 7 der Schutzverordnung getroffen haben könnte. Der Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ist deshalb nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Darauf, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 28.09.1989 (VG-Akte, Bl. 149) zur Entscheidung über den Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ermächtigt hat, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die dahingehenden Erwägungen des Beklagten betreffen zudem nur das Problem, welche Behörde für die Erteilung der Entscheidungen nach § 25 LLG einerseits und nach § 7 der Schutzverordnung andererseits zuständig ist. Sie geben nichts her in Bezug auf die materiellrechtliche Frage, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 25 LLG die Vorgaben der Schutzverordnung als Ablehnungsgründe herangezogen werden dürfen oder nicht.
36 
c) Ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG damit auch an den Vorgaben der Schutzverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu messen, so steht einer Genehmigung hier § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. dieser Schutzverordnung entgegen.
37 
aa) Das Grundstück des Klägers liegt unstreitig als Teilgebiet 2 des Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich der Schutzverordnung (§ 2 Abs. 3, 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich „Gemarkung Möttlingen“). Dort sind nach § 6 Abs. 1 der Schutzverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Zu den Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald und die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen. Die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Schutzverordnung vorgesehenen Ausnahmen von den Verboten der § 6 und 7 zugunsten einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten für die Anlage von Christbaumkulturen ausdrücklich nicht.
38 
bb) Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem FlSt. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen beeinträchtigt hier die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. der Schutzverordnung). Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es - anders als bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG - nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft als „störend“ oder „hässlich“ an, sondern darauf, ob der vorgefundene und durch den Erlass der Landschaftsschutzverordnung konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht. Dies ist der Fall. Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung und Sicherung von Fluren und Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird (§ 3, 3. Spiegelstrich der Schutzverordnung). Ausweislich der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 (GA, Bl. 103, dort S. 3/4), die der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets zugrunde liegt, gehört zur Eigenart der Landschaft im Bereich des Grundstücks des Klägers gerade die Gliederung der offenen Landschaft in breite und schmale Abschnitte „mit den randlich säumenden Waldrändern“. Hinzu kommt, dass die Würdigung „insbesondere den Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit“ einen „besonderen Wert der Landschaft“ zuspricht, zumal diese „durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam“ seien. Die Insellage der Weihnachtsbaumkultur des Klägers widerspricht - wie der vom Senat eingenommene Augenschein ebenfalls ergeben hat - der so umschriebenen Eigenart der Landschaft mit geschlossenen Wiesenflächen und randlich säumenden Waldrändern diametral.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. September 2008 - 8 K 271/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die nachträgliche Erteilung einer Genehmigung für die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur.
Er ist Eigentümer des 0,1758 ha großen Grundstücks Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Natur- und Landschaftsschutzverordnung „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.1988. Nach § 3 dieser Verordnung ist Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebiets, in dem das Grundstück des Klägers liegt, „die Erhaltung und Sicherung von Fluren und von Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird“. § 6 der Verordnung verbietet alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch (Abs. 1 Nr. 3) eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert bzw. (Abs. 1 Nr. 4) das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird. § 7 der Verordnung regelt einen Erlaubnisvorbehalt. Nach § 7 Abs. 1 bedürfen Handlungen, die den besonderen Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde; nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 sind insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und die Anlage von Vorratspflanzungen von Bäumen oder Sträuchern außerhalb des Waldes erlaubnispflichtig. Nach § 7 Abs. 4 wird die Erlaubnis durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde ergangen ist.
Bereits im Jahre 1978 hatte der Kläger auf dem Grundstück Flst. Nr. 1420 - nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren - eine nach der damaligen Fassung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (im Folgenden: LLG) nicht genehmigungspflichtige Baumschulkultur zur Gewinnung von Ballenpflanzen angelegt. Später war von einer Zierreisigkultur die Rede, die bis zum Inkrafttreten des LLG i.d.F. vom 20.05.1994 (GBl. S. 281) ebenfalls keiner Genehmigungspflicht unterlag und infolgedessen als bestandsgeschützt angesehen wurde. Jedenfalls im Jahre 2000 legte der Kläger auf dem Grundstück dann ohne die erforderliche Genehmigung nach dem LLG auf dem Grundstück eine Weihnachtsbaumkultur an. Daraufhin erließ der Beklagte am 31.05.2000 eine Beseitigungsanordnung. Im Mai 2005 war die beanstandete Weihnachtsbaumkultur weitgehend beseitigt. Das Grundstück wurde im Anschluss daran - wiederum ohne Genehmigung - neu mit Blaufichten (Picea pungens Glauca) bepflanzt. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger im Juni 2005 auf, entweder die Bepflanzung zu beseitigen oder einen Genehmigungsantrag zu stellen. Unter dem 24.11.2005 erging eine weitere Beseitigungsanordnung zum 01.05.2006, gegen die der Kläger Widerspruch erhob.
Mit Schreiben vom 03.04.2006 und Antrag vom 30.09.2006 beantragte der Kläger die nachträgliche Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung zum Anlegen einer Christbaumkultur. Daraufhin setzte der Beklagte die Bearbeitung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung vom 24.11.2005 aus. Mit Bescheid vom 12.03.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung ab und begründete dies damit, dass die Beigeladene das nach § 29a LLG für eine Genehmigung erforderliche Einvernehmen versagt habe. Zudem könne die Genehmigung auch aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht erteilt werden, weil das Aufforstungsgrundstück im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes „Monbachtal, Maisgraben und St. Leonhardsquelle“ liege und die Aufforstung dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufe. Sie sei inselartig auf einer von Wald eingerahmten größeren Freifläche geplant; durch die Anpflanzung einer monotonen Weihnachtsbaumkultur gehe dem Gebiet die Vielfalt und Schönheit der Landschaft verloren. Auch werde der Charakter der von Bebauung und Aufforstung freien und unberührten Landschaft verändert.
Seinen gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Weihnachtsbäume das Landschaftsbild nicht störten, weil Nadelbäume Teil der Landschaft seien. Auch in der Natur gebe es inselartig gewachsene Baumgruppen. Die Weihnachtsbäume dienten dem Naturschutz, indem sie einen Lebensraum für Wildtiere und -pflanzen böten.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 28.12.2007 aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die im Ziel ca. 3-4 m hohe inselartige Aufforstung im Pflanzverband mit einheitlicher Ausrichtung einen erheblich störenden Eindruck erzeuge und in der schützenswerten, von Wald und Baumgruppen umsäumten Wiesenlandschaft als Fremdkörper wirke. Es handele sich gerade nicht um eine von der unberührten Natur ausgehende oder mit dieser vergleichbare inselartige Ausbildung von Baumgruppen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung stelle bereits jede einfache Veränderung des Gebietscharakters eine verbotene Handlung dar. Die beabsichtigte Aufforstung werde den Gebietscharakter sogar ganz erheblich beeinträchtigen.
Am 31.01.2008 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vorgetragen hat, Nadelbäume könnten sich im Schwarzwald nicht störend auf das Landschaftsbild auswirken. Auch die Anpflanzung in Reihen bewirke eine solche Störung nicht, weil in den das Aufforstungsgrundstück umgebenden Wäldern die Bäume ebenfalls nicht mehr wild wüchsen, sondern ausgerichtet seien. Die Weihnachtsbaumkultur könne bei einer Größe von nur 17 Ar den Charakter des gesamten Gebietes nicht beeinträchtigen. Zudem sei die Kultur nicht auf Dauer angelegt; im Rahmen des Einschlags werde sie vielmehr vollständig beseitigt.
Der Beklagte hat die ergangenen Bescheide verteidigt.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 23.09.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die mit Antrag vom 30.11.2006 (richtig: 30.09.2006) begehrte Aufforstungsgenehmigung für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Zur Begründung heißt es: Die vorgenommene Anpflanzung einer Weihnachtsbaumkultur sei nach §§ 25 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 LLG genehmigungspflichtig, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, die Weihnachtsbaumkultur jedenfalls länger als 10 Jahre nutzen zu wollen. Es könne daher dahinstehen, ob es sich bei einer Weihnachtsbaumkultur um eine „Aufforstung“ i.S.d. § 25 Abs. 1 LLG handele und die in § 25 Abs. 3 LLG genannte Flächenbeschränkung von 20 Ar grundstücks- oder betriebsbezogen zu verstehen sei. Der hier nach Lage der Dinge in Betracht zu ziehende Versagungstatbestand des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG - erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes - sei nicht erfüllt. Durch die Aufforstung sei das Landschaftsbild nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheit und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters nicht so krass gestört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfinde. Auch die Erholungsfunktion der Landschaft sei nicht spürbar eingeschränkt. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme sei die das Aufforstungsgrundstück umgebende Landschaft zwar durchaus schutzwürdig, in Höhe der Aufforstungsfläche verliefen durch das Tal aber keine Wanderwege; auch sei eine wesentliche Beeinträchtigung des Blicks von der zwischen Bad Liebenzell und Weil der Stadt verlaufenden Straße in das Tal selbst dann nicht zu erwarten, wenn die Weihnachtsbäume ihre volle Wuchshöhe erreicht hätten. Zudem befinde sich das Aufforstungsgrundstück am westlichen Rand einer freien Fläche, etwa 80 m vom Wandrand entfernt. Als Fremdkörper in der offenen Landschaft falle es weniger ins Gewicht, zumal es nur eine verhältnismäßig kleine Fläche umfasse. Die durch die Weihnachtsbaumkultur bewirkte Veränderung des Gefüges von Wald und angrenzenden Grün- und Wiesenflächen seien noch als hinnehmbare ästhetische Beeinträchtigung einzustufen. Die Schutzgebietsverordnung vom 14.12.1988 sei bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG nicht zu berücksichtigen. In § 25 Abs. 6 LLG heiße es, dass weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen „unberührt bleiben“. Damit sei nur gemeint, dass diese Bestimmungen neben den Regelungen des § 25 LLG fortgälten, mithin § 25 LLG die Vorschriften des Naturschutzrechts nicht außer Kraft setze. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung seien im LLG abschließend geregelt. Die Vorgaben der Schutzgebietsverordnung spielten deshalb allein für die Frage der nach § 7 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung erforderlichen Erlaubnis eine Rolle, die zusätzlich zu der Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG einzuholen sei. Eine Erlaubnis nach § 7 der Schutzgebietsverordnung habe der Kläger aber nicht beantragt; sie sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
10 
Mit Beschluss vom 28.01.2009 hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, weil bezüglich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Erteilung der Aufforstungsgenehmigung sei nicht (ergänzend) anhand der Vorgaben der Schutzgebietsverordnung vom 14.12.1988 zu beurteilen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden.
11 
Mit Schriftsatz vom 26.02.2009 hat der Beklagte seine Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt: Die Schutzgebietsverordnung müsse im Rahmen der Entscheidung über die Aufforstungsgenehmigung Berücksichtigung finden. Dies entspreche der Verwaltungspraxis und der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 19.11.1991 (5 S 2099/91), in der zu § 25 Abs. 2 und 5 LLG a.F. ausgeführt worden sei, dass das in einer Naturschutzverordnung enthaltene Aufforstungsverbot trotz der abschließenden Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung i.S.v. § 25 Abs. 5 LLG a.F. der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehe. Unter dem Aspekt der bürgerfreundlichen Verwaltung sei anzustreben, dass der Bürger letztendlich eine einheitliche Entscheidung des Landratsamtes erhalte und nicht zwei Genehmigungsverfahren durchlaufen müsse. Für das Bestehen einer Konzentrationswirkung spreche auch § 7 Abs. 4 der Schutzgebietsverordnung. Die Entscheidung über den Aufforstungsantrag sei hier im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium ergangen, das mit Schreiben vom 28.09.1989 das Landratsamt Calw dazu ermächtigt habe, die in § 7 der Schutzgebietsverordnung vorgesehene Erlaubnis anstelle der höheren Naturschutzbehörde zu erteilen. Die untere Landwirtschaftsbehörde habe im vorliegenden Fall aufgrund dieser Ermächtigung die untere Naturschutzbehörde beteiligt. Darüber hinaus sei auch die höhere Naturschutzbehörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in die Entscheidung einbezogen gewesen. Die vom Kläger beantragte Aufforstungsgenehmigung sei zu versagen, weil die natürliche Eigenart der Landschaft und der Naturgenuss i.S.v. § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 der Schutzgebietsverordnung beeinträchtigt würden. Schutzzweck dieser Verordnung sei der Schutz der unbebauten Teile des Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung trete und wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt werde. In der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 sei ausgeführt, dass im Geltungsbereich der Schutzverordnung insbesondere die Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit den besonderen Wert der Landschaft bildeten, welche durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam sei. Das Flurstück Nr. 1420 befinde sich im Übergangsbereich zwischen Schwarzwald und Gäulandschaft, wobei sich um Möttlingen die zusammenhängenden Waldflächen netzartig auflösten. Es liege inmitten eines von Grünland dominierten Talzuges, der die offenen Landschaftsbereiche um Unterhaugstett mit dem Maisgraben verbinde. Der Landschaftsraum sei nicht allein von Nadelgehölzen geprägt; typisch seien insbesondere auch ausgedehnte Wiesenflächen als Teil einer vielfältigen und unberührten Gesamtlandschaft. Dieser typische Charakter gehe durch die Anpflanzung verloren. Sobald eine über die Wiesenvegetation hinausgehende Wuchshöhe erreicht werde, trete die Weihnachtsbaumkultur in dem offenen Talzug als Fremdkörper deutlich in Erscheinung und werde als störend wahrgenommen. Dadurch würden die für die Erholungsnutzung wichtige Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und der Naturgenuss erheblich geschmälert. Weihnachtsbaumkulturen könnten mit Nadelwäldern nicht verglichen werden. Jene würden von einem Durchschnittsbetrachter bereits ab einer geringen Größe als untypische, isolierte und separierende Landschaftselemente wahrgenommen. Auch basierten Weihnachtsbaumkulturen zumeist nicht auf heimischen Gehölzen und hätten nur eine geringe ökologische Wertigkeit. Es werde kein zusätzlicher Lebensraum geschaffen, da Weihnachtsbaumkulturen aufgrund ihrer Strukturarmut wenig Raum für Lebensstätten böten und durch ihren engen Wuchs eher eine Barriere für die Fauna darstellten.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.09.2008 - 8 K 271/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Zur Begründung führt er aus, die Genehmigungsverfahren nach dem LLG einerseits und nach der Schutzgebietsverordnung andererseits seien – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - getrennt zu betrachten. Weder die von der Beklagten zitierten Überlegungen zur bürgerfreundlichen Verwaltung noch eine entsprechende Verwaltungspraxis könnten gesetzliche Zuständigkeitsvorgaben, nach denen jeweils getrennte Entscheidungen herbeigeführt werden müssten, aushebeln. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.1991 sei zu § 25 Abs. 2 LLG a.F. ergangen und auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die Argumentation des Beklagten zur Konzentrationswirkung gehe ins Leere, da hier keine Genehmigung vorliege, der Konzentrationswirkung zukommen könnte. § 7 Abs. 4 der Schutzgebietsverordnung könne ebenso wie die Tatsache, dass die Entscheidung des Beklagten im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe ergangen sei, nicht zu einer Änderung gesetzlicher Vorgaben führen. Der Beklagte könne abweichende Entscheidungen in den getrennt zu betrachtenden Genehmigungsverfahren dadurch vermeiden, dass sie den Bürger über die jeweils notwendigen Anträge informiere und über diese dann gemeinsam entscheide. Hier habe es der Beklagte unterlassen, ihn über das Erlaubnisverfahren nach der Schutzgebietsverordnung zu informieren, weshalb sich die Frage stelle, ob er sich auf die Vorschriften der Schutzgebietsverordnung überhaupt noch berufen könne. Ziehe man dennoch die Schutzgebietsverordnung als Prüfungsgegenstand heran, so dürfe ihm die Genehmigung nicht versagt werden. Eine Störung des Landschaftsbildes durch Nadelbäume könne im Schwarzwald, der insgesamt von Nadelbäumen geprägt sei, nicht angenommen werden. In unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks befinde sich ein geschlossener Wald. Die Ausführungen des Beklagten zu den geschlossenen Wiesenflächen seien nicht erheblich. Zum einen würden diese Flächen bei einer Gesamtschau nicht durch einzelne Nadelbaumkulturen beeinträchtigt. Zum anderen befinde sich das Grundstück Flst. Nr. 1420 auf leicht abschüssigem Gelände, weshalb der freie Blick in die Landschaft durch die Anpflanzung von Nadelbäumen nicht beeinträchtigt werde.
17 
Der Beigeladene hat sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen und keine weitere Stellungnahme abgegeben.
18 
Dem Senat haben die einschlägigen Akten des Landratsamts Calw und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgelegen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Flurstücks Nr. 1420 und dessen Umgebung. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.08.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde nach Zulassung durch den Senat mit am 02.03.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.2009 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den formellen Anforderungen und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag sowie gesonderte Berufungsgründe.
20 
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landratsamt Calw vom 12.03.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.12.2007 - verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach § 25 LLG für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung hat der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und des vom Senat eingenommenen Augenscheins keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch für eine Verpflichtung des Beklagten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist kein Raum.
21 
1. Die vom Kläger angelegte Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ist genehmigungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 LLG bedarf der Genehmigung, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will. Nach § 25 Abs. 3 LLG gilt diese Vorschrift für Kulturen von Weihnachtsbäumen von mehr als 20 Ar oder bis 20 Ar bei einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren entsprechend.
22 
a) Das Grundstück des Klägers liegt in der offenen Landschaft. Da die Genehmigungspflicht nach § 25 LLG das ungeregelte Entstehen von Waldflächen zugunsten einer Offenhaltung der Landschaft verhindern soll (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 - BWGZ 2006, 418), steht das Tatbestandsmerkmal der „Offenheit“ der Landschaft im Gegensatz zum Begriff des Waldes, der in § 2 des Landeswaldgesetzes i.d.F. vom 31.08.1995 (LWaldG) definiert ist. Danach ist „Wald“ jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 WaldG) zuzüglich der in § 2 Abs. 2 und 3 LWaldG näher umschriebenen Flächen. „Offene“ Landschaften i.S.v. § 25 Abs. 1 LLG sind demgegenüber sämtliche Flächen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 LWaldG fallen. Hier unterliegt es keinem Zweifel, dass das Flst. Nr. 1420 des Klägers als Wiesengrundstück außerhalb des Waldes und damit in der offenen Landschaft liegt.
23 
b) Auf das Tatbestandsmerkmal der „Aufforstung“ kommt es bei der Frage, ob eine Weihnachtsbaumkultur genehmigungspflichtig ist, nicht an. Eine „Aufforstung“ zielt darauf ab, mittels gezielter Anpflanzung von Waldbäumen bzw. Waldsträuchern (§ 2 Abs. 1 LWaldG, § 17 LWaldG) Wald entstehen zu lassen. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sind aber nach § 2 Abs. 4 LWaldG ausdrücklich nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusehen. Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist deshalb schon begrifflich keine „Aufforstung“. Hiervon ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des LLG ausgegangen, denn er hat in § 25 Abs. 3 LLG nur die „entsprechende“ Geltung des § 25 Abs. 1 auf Weihnachtsbaumkulturen angeordnet. Der Gesetzesbegründung zur - insoweit mit § 25 Abs. 3 LLG aktueller Fassung gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 LLG i.d.F. vom 14.03.1972 (GBl. S. 74 ff.) ist zu entnehmen, dass die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Weihnachtsbaumkulturen für erforderlich gehalten wurde, weil hierbei „ähnliche Behinderungen und Beeinträchtigungen wie bei Aufforstungen entstehen können“ (LT-Drs. 5/5998, S. 31). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Weihnachtsbaumkulturen (etwa dann, wenn sie bei Hiebreife nicht entsprechend eingeschlagen und somit nicht mehr „als Weihnachtsbaumkultur“ genutzt werden) zu Wald i.S.d. § 2 LWaldG werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass Weihnachtsbaumkulturen bei zweckentsprechender Nutzung, auf die der Gesetzgeber bei den Sonderregelungen der § 25 Abs. 3 LLG und § 2 Abs. 4 LWaldG ersichtlich abstellt, nicht der Aufforstung von Wald dienen.
24 
c) Die sich für Weihnachtsbaumkulturen aus § 25 Abs. 3 LLG ergebenden besonderen Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht sind hier erfüllt. Zwar beträgt die Größe der streitgegenständlichen Anpflanzung des Klägers weniger als 20 Ar; der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht aber erklärt, dass er eine mehr als 10jährige Nutzung der Pflanzung beabsichtige. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich und haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben. Eine Genehmigungspflicht besteht damit jedenfalls im Hinblick auf die angestrebte Nutzungsdauer.
25 
Ob eine Genehmigungspflicht unabhängig hiervon auch deshalb besteht, weil die 20 Ar-Grenze, wie der Beklagte meint, betriebsbezogen zu interpretieren und unter Hinzurechnung weiterer Weihnachtsbaumkulturen des Klägers hier überschritten sei, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
26 
d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Weihnachtsbaumkultur auf seinem Flst. Nr. 1420 im Zeitpunkt ihrer Anlage noch genehmigungsfrei gewesen sei. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Weihnachtsbaumkultur bereits seit 30 Jahren bestehe und im Rahmen der Bewirtschaftung stets nur einzelne Pflanzen nachgesetzt worden seien. Dieser Vortrag wird indessen durch die in der Zeit vom 21.07.2004 bis Mai 2005 vor Ort getroffenen Feststellungen der Beklagten und die hierzu gefertigten Lichtbilder (BA, Bl. 2, S. 2 und Bl. 18,19, 20) widerlegt, wonach das am 21.07.2004 lediglich teilweise geräumte Grundstück jedenfalls bis Mai 2005 vollständig geräumt und neu bepflanzt wurde. Diese Neuanlage hat in jedem Fall eine Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LLG ausgelöst.
27 
Aber auch dann, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legte und davon ausginge, dass sich auf dem Grundstück - seit dessen Erwerb durch den Kläger im Jahre 1978 - schon immer eine Weihnachtsbaumkultur befunden hätte, kann er sich nicht auf die Genehmigungsfreiheit dieser Kultur im Sinne eines „Bestandsschutzes“ berufen. Denn die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur war bereits beim Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972 genehmigungspflichtig (§ 25 Abs. 3 LLG in damaliger Fassung). Eine Genehmigung hatte der Kläger aber nie beantragt und erhalten. Der Beklagte hatte eine Weihnachtsbaumkultur auch zu keiner Zeit in einer Vertrauensschutz auslösenden Weise geduldet, denn er ging aufgrund der Erklärung des Klägers vom 02.11.1978 (BA, Bl. 4) und der Feststellungen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur vom 24.08.1995 (GA, Bl. 5) davon aus, dass es sich um jeweils nicht genehmigungspflichtige Baumschul- bzw. Zierreisigkulturen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies bestätigt. Er hat angegeben, dass er den wahren Charakter der angelegten Kultur - als Weihnachtsbaumkultur - gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, weil in diesem Fall nicht mit einer Legalisierung zu rechnen gewesen wäre.
28 
2. Die genehmigungspflichtige Weihnachtsbaumkultur des Klägers auf dem Flst. Nr. 1420 ist nicht genehmigungsfähig. Es liegen bereits die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG vor (dazu a), zusätzlich ist die Erteilung der Genehmigung auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ zu messen (dazu b), gegen die die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ebenfalls verstößt (dazu c).
29 
a) § 25 Abs. 2 LLG enthält spezielle Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung. Nach Lage der Dinge kommt hier nur § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG in der dritten Alternative der „erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Betracht, die allein von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht problematisiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, das die Genehmigung auch an den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung (Nr. 1), an Beeinträchtigungen der Agrarstruktur und der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke (Nr. 2), an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Nr. 3, 1. Alt. ) oder aus Gründen des Habitatschutzes (Nr. 3, 2. Alt.) scheitern könnte, sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich.
30 
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 2 Nr. 2 LLG). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn beliebte Wanderwege unpassierbar werden oder wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren geht. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dabei nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, 275; Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -, BWGZ 2006, 418).
31 
Nach den Feststellungen des Senats im Rahmen des am 06.08.2009 eingenommenen Augenscheins beeinträchtigt die Anlage der Weihnachtsbaumkultur auf dem streitgegenständlichen Grundstück das Landschaftsbild erheblich.
32 
Dies dürfte sich hier allerdings nicht schon aus einer spürbaren Einschränkung der Erholungsfunktion der Landschaft ergeben. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen verläuft über das Flurstück Nr. 1420 kein Wanderweg; etwa 1 bis 1,5 km nördlich des Flurstücks befindet sich zwar ein - auch für Wanderer zugänglicher - Forstweg. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, lässt sich aber nicht ohne weiteres sagen, dass durch die Anpflanzung der von diesem Forstweg aus vermittelte reizvolle Blick verloren ginge. Eine krasse Störung des Landschaftsbildes liegt hier aber darin, dass die Weihnachtsbaumkultur als „baumbestandene Insel“ inmitten ansonsten offener Wiesenflächen als hässlicher Fremdkörper wahrgenommen wird. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Blick auf das Flurstück Nr. 1420 von der südlich verlaufenden Straße (Möttlingen-Unterhaugstett) aus eröffnet. Zwar sind die 30 bis 60 cm großen Blaufichten auf der Höhe des von der genannten Straße in südlicher Richtung abzweigenden Waldweges nicht wahrnehmbar, sondern - von dort aus gesehen - in einer leichten Senke gelegen und deshalb dem Blick des Betrachters entzogen. Nach den Ausführungen des Klägers werden die Bäume jedoch im Regelfall 1,80 m bis 2,30 m, in Einzelfällen bis zu 3 m hoch. Bei dieser Wuchshöhe können sie auch von dem beschriebenen Standort aus wahrgenommen werden. Unabhängig davon sind die Blaufichten bereits bei derzeitiger Wuchshöhe von der Straße aus gut wahrnehmbar, wenn man von Möttlingen nach Unterhaugstett fährt und den Wald - etwa auf der Höhe des Flst. Nr. 1394 - verlässt. Die Weihnachtsbaumkultur wirkt aufgrund ihrer „Insellage“ als Fremdkörper inmitten der ansonsten baumfreien Wiesenflächen störend. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die offenen Wiesenflächen im Westen, Osten und Süden von Mischwald umgeben sind, wobei Nadelgehölz eher unterrepräsentiert ist. Aus Sicht des Betrachters springt der störende Charakter der monotonen Blaufichtenkultur ins Auge, zumal sich in der unmittelbaren Umgebung ansonsten keine Blaufichten - einer hier nicht heimischen Fichtenart - feststellen lassen. Bei einer eher kleinräumigen Betrachtung der Blaufichtenkultur - etwa von einem näher an dem Flst. Nr. 1420 gewählten Standort aus - ändert sich nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, nichts an dieser Einschätzung.
33 
b) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ist nicht nur an den Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 LLG, sondern auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ (nachfolgend: Schutzverordnung) zu messen. Denn nach § 25 Abs. 5 LLG bleiben „weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“ unberührt. Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der Klarstellung, dass die naturschutzrechtlichen Regelungen neben den Bestimmungen des § 25 LLG fortgelten mit der Konsequenz, dass naturschutzrechtliche Aufforstungsverbote - oder einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungsverbote wie das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur - im Genehmigungsverfahren nach § 25 LLG gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dies hat der Senat in dem nach § 130a VwGO gefassten Beschluss vom 19.11.1991 (- 5 S 2099/91 -, juris) bereits festgestellt. Dort ist - allerdings zur Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 5 LLG a.F. - ausgeführt, dass das aus einer Naturschutzverordnung folgende Verbot, Grundstücke des Schutzgebiets aufzuforsten, der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung - trotz abschließender Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. - als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung gem. § 25 Abs. 5 LLG a.F. entgegensteht. Der Senat hält an dieser Auslegung auch unter der Geltung des § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung fest. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorgängervorschrift wortlautidentisch mit § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung, auch spricht die zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderung für die seinerzeit vom Senat vorgenommene Interpretation: Mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) wurden die Vorschriften zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst. Im Zuge dessen wurden die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um spezifisch naturschutzrechtliche Versagungsgründe (§ 25 Abs. 2 Nr. 3: Beeinträchtigung des Naturhaushalts und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten) erweitert. Die Novellierung zielte ausdrücklich darauf ab, den Landwirtschaftsämtern die Zuständigkeit „für alle Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufforstung“ zu übertragen (LT-Drs. 10/6080, S. 1 und 11). Dies kommt nicht nur in einer entsprechenden Ausweitung des Prüfungsbereichs der Landwirtschaftsämter um ökologische Gesichtspunkte zum Ausdruck, sondern auch in deren Umbenennung in „Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur“, womit die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft als gleichrangige Aufgabe der Landwirtschaft betont werden sollte (LT-Drs. 10/6080, S. 8). Hieraus folgt eine weitgehende Kongruenz der Prüfungsbereiche der Landwirtschaftsbehörden zu § 25 Abs. 2 LLG einerseits und der Naturschutzbehörden zu den Schutzverordnungen i.S.v. §§ 26 und 29 NatSchG andererseits, soweit es dort jeweils um die Genehmigung von Aufforstungen bzw. diesen gleich kommenden Anpflanzungen geht. Über die Frage, ob die Aufforstung bzw. Anpflanzung nach einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung genehmigt werden kann, wird regelmäßig anhand derselben Überlegungen zu entscheiden sein wie über die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG, deren Erteilung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ebenfalls von natur- und landschaftschutzrechtlichen Kriterien abhängt.
34 
§ 25 Abs. 6 LLG ist daher so zu verstehen, dass das in einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot, Grundstücke eines Schutzgebiets aufzuforsten oder dort einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungen vorzunehmen, der Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ungeachtet der in § 25 Abs. 2 LLG enthaltenen Versagungsgründe als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung entgegenstehen kann.
35 
Von der Reichweite des Prüfungs- und Entscheidungsumfangs bei einer Entscheidung nach § 25 LLG zu trennen ist die Frage, ob die Genehmigung nach § 25 LLG zugleich eine etwa erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis beinhaltet. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Vorliegend hat der Kläger lediglich einen Antrag nach § 25 LLG gestellt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Antragsformulars (BA Bl. 40) ist kein Raum für die Annahme, der Antrag umfasse zugleich auch - konkludent - einen Erlaubnisantrag nach § 7 der Schutzverordnung (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, S. 275). Auch kommt in den angefochtenen Bescheiden an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Beklagte zugleich eine Entscheidung gem. § 7 der Schutzverordnung getroffen haben könnte. Der Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ist deshalb nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Darauf, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 28.09.1989 (VG-Akte, Bl. 149) zur Entscheidung über den Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ermächtigt hat, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die dahingehenden Erwägungen des Beklagten betreffen zudem nur das Problem, welche Behörde für die Erteilung der Entscheidungen nach § 25 LLG einerseits und nach § 7 der Schutzverordnung andererseits zuständig ist. Sie geben nichts her in Bezug auf die materiellrechtliche Frage, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 25 LLG die Vorgaben der Schutzverordnung als Ablehnungsgründe herangezogen werden dürfen oder nicht.
36 
c) Ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG damit auch an den Vorgaben der Schutzverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu messen, so steht einer Genehmigung hier § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. dieser Schutzverordnung entgegen.
37 
aa) Das Grundstück des Klägers liegt unstreitig als Teilgebiet 2 des Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich der Schutzverordnung (§ 2 Abs. 3, 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich „Gemarkung Möttlingen“). Dort sind nach § 6 Abs. 1 der Schutzverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Zu den Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald und die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen. Die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Schutzverordnung vorgesehenen Ausnahmen von den Verboten der § 6 und 7 zugunsten einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten für die Anlage von Christbaumkulturen ausdrücklich nicht.
38 
bb) Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem FlSt. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen beeinträchtigt hier die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. der Schutzverordnung). Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es - anders als bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG - nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft als „störend“ oder „hässlich“ an, sondern darauf, ob der vorgefundene und durch den Erlass der Landschaftsschutzverordnung konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht. Dies ist der Fall. Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung und Sicherung von Fluren und Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird (§ 3, 3. Spiegelstrich der Schutzverordnung). Ausweislich der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 (GA, Bl. 103, dort S. 3/4), die der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets zugrunde liegt, gehört zur Eigenart der Landschaft im Bereich des Grundstücks des Klägers gerade die Gliederung der offenen Landschaft in breite und schmale Abschnitte „mit den randlich säumenden Waldrändern“. Hinzu kommt, dass die Würdigung „insbesondere den Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit“ einen „besonderen Wert der Landschaft“ zuspricht, zumal diese „durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam“ seien. Die Insellage der Weihnachtsbaumkultur des Klägers widerspricht - wie der vom Senat eingenommene Augenschein ebenfalls ergeben hat - der so umschriebenen Eigenart der Landschaft mit geschlossenen Wiesenflächen und randlich säumenden Waldrändern diametral.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde nach Zulassung durch den Senat mit am 02.03.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.2009 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den formellen Anforderungen und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag sowie gesonderte Berufungsgründe.
20 
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landratsamt Calw vom 12.03.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.12.2007 - verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach § 25 LLG für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung hat der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und des vom Senat eingenommenen Augenscheins keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch für eine Verpflichtung des Beklagten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist kein Raum.
21 
1. Die vom Kläger angelegte Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ist genehmigungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 LLG bedarf der Genehmigung, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will. Nach § 25 Abs. 3 LLG gilt diese Vorschrift für Kulturen von Weihnachtsbäumen von mehr als 20 Ar oder bis 20 Ar bei einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren entsprechend.
22 
a) Das Grundstück des Klägers liegt in der offenen Landschaft. Da die Genehmigungspflicht nach § 25 LLG das ungeregelte Entstehen von Waldflächen zugunsten einer Offenhaltung der Landschaft verhindern soll (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 - BWGZ 2006, 418), steht das Tatbestandsmerkmal der „Offenheit“ der Landschaft im Gegensatz zum Begriff des Waldes, der in § 2 des Landeswaldgesetzes i.d.F. vom 31.08.1995 (LWaldG) definiert ist. Danach ist „Wald“ jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 WaldG) zuzüglich der in § 2 Abs. 2 und 3 LWaldG näher umschriebenen Flächen. „Offene“ Landschaften i.S.v. § 25 Abs. 1 LLG sind demgegenüber sämtliche Flächen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 LWaldG fallen. Hier unterliegt es keinem Zweifel, dass das Flst. Nr. 1420 des Klägers als Wiesengrundstück außerhalb des Waldes und damit in der offenen Landschaft liegt.
23 
b) Auf das Tatbestandsmerkmal der „Aufforstung“ kommt es bei der Frage, ob eine Weihnachtsbaumkultur genehmigungspflichtig ist, nicht an. Eine „Aufforstung“ zielt darauf ab, mittels gezielter Anpflanzung von Waldbäumen bzw. Waldsträuchern (§ 2 Abs. 1 LWaldG, § 17 LWaldG) Wald entstehen zu lassen. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sind aber nach § 2 Abs. 4 LWaldG ausdrücklich nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusehen. Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist deshalb schon begrifflich keine „Aufforstung“. Hiervon ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des LLG ausgegangen, denn er hat in § 25 Abs. 3 LLG nur die „entsprechende“ Geltung des § 25 Abs. 1 auf Weihnachtsbaumkulturen angeordnet. Der Gesetzesbegründung zur - insoweit mit § 25 Abs. 3 LLG aktueller Fassung gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 LLG i.d.F. vom 14.03.1972 (GBl. S. 74 ff.) ist zu entnehmen, dass die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Weihnachtsbaumkulturen für erforderlich gehalten wurde, weil hierbei „ähnliche Behinderungen und Beeinträchtigungen wie bei Aufforstungen entstehen können“ (LT-Drs. 5/5998, S. 31). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Weihnachtsbaumkulturen (etwa dann, wenn sie bei Hiebreife nicht entsprechend eingeschlagen und somit nicht mehr „als Weihnachtsbaumkultur“ genutzt werden) zu Wald i.S.d. § 2 LWaldG werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass Weihnachtsbaumkulturen bei zweckentsprechender Nutzung, auf die der Gesetzgeber bei den Sonderregelungen der § 25 Abs. 3 LLG und § 2 Abs. 4 LWaldG ersichtlich abstellt, nicht der Aufforstung von Wald dienen.
24 
c) Die sich für Weihnachtsbaumkulturen aus § 25 Abs. 3 LLG ergebenden besonderen Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht sind hier erfüllt. Zwar beträgt die Größe der streitgegenständlichen Anpflanzung des Klägers weniger als 20 Ar; der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht aber erklärt, dass er eine mehr als 10jährige Nutzung der Pflanzung beabsichtige. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich und haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben. Eine Genehmigungspflicht besteht damit jedenfalls im Hinblick auf die angestrebte Nutzungsdauer.
25 
Ob eine Genehmigungspflicht unabhängig hiervon auch deshalb besteht, weil die 20 Ar-Grenze, wie der Beklagte meint, betriebsbezogen zu interpretieren und unter Hinzurechnung weiterer Weihnachtsbaumkulturen des Klägers hier überschritten sei, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
26 
d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Weihnachtsbaumkultur auf seinem Flst. Nr. 1420 im Zeitpunkt ihrer Anlage noch genehmigungsfrei gewesen sei. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Weihnachtsbaumkultur bereits seit 30 Jahren bestehe und im Rahmen der Bewirtschaftung stets nur einzelne Pflanzen nachgesetzt worden seien. Dieser Vortrag wird indessen durch die in der Zeit vom 21.07.2004 bis Mai 2005 vor Ort getroffenen Feststellungen der Beklagten und die hierzu gefertigten Lichtbilder (BA, Bl. 2, S. 2 und Bl. 18,19, 20) widerlegt, wonach das am 21.07.2004 lediglich teilweise geräumte Grundstück jedenfalls bis Mai 2005 vollständig geräumt und neu bepflanzt wurde. Diese Neuanlage hat in jedem Fall eine Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LLG ausgelöst.
27 
Aber auch dann, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legte und davon ausginge, dass sich auf dem Grundstück - seit dessen Erwerb durch den Kläger im Jahre 1978 - schon immer eine Weihnachtsbaumkultur befunden hätte, kann er sich nicht auf die Genehmigungsfreiheit dieser Kultur im Sinne eines „Bestandsschutzes“ berufen. Denn die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur war bereits beim Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972 genehmigungspflichtig (§ 25 Abs. 3 LLG in damaliger Fassung). Eine Genehmigung hatte der Kläger aber nie beantragt und erhalten. Der Beklagte hatte eine Weihnachtsbaumkultur auch zu keiner Zeit in einer Vertrauensschutz auslösenden Weise geduldet, denn er ging aufgrund der Erklärung des Klägers vom 02.11.1978 (BA, Bl. 4) und der Feststellungen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur vom 24.08.1995 (GA, Bl. 5) davon aus, dass es sich um jeweils nicht genehmigungspflichtige Baumschul- bzw. Zierreisigkulturen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies bestätigt. Er hat angegeben, dass er den wahren Charakter der angelegten Kultur - als Weihnachtsbaumkultur - gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, weil in diesem Fall nicht mit einer Legalisierung zu rechnen gewesen wäre.
28 
2. Die genehmigungspflichtige Weihnachtsbaumkultur des Klägers auf dem Flst. Nr. 1420 ist nicht genehmigungsfähig. Es liegen bereits die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG vor (dazu a), zusätzlich ist die Erteilung der Genehmigung auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ zu messen (dazu b), gegen die die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ebenfalls verstößt (dazu c).
29 
a) § 25 Abs. 2 LLG enthält spezielle Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung. Nach Lage der Dinge kommt hier nur § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG in der dritten Alternative der „erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Betracht, die allein von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht problematisiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, das die Genehmigung auch an den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung (Nr. 1), an Beeinträchtigungen der Agrarstruktur und der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke (Nr. 2), an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Nr. 3, 1. Alt. ) oder aus Gründen des Habitatschutzes (Nr. 3, 2. Alt.) scheitern könnte, sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich.
30 
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 2 Nr. 2 LLG). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn beliebte Wanderwege unpassierbar werden oder wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren geht. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dabei nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, 275; Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -, BWGZ 2006, 418).
31 
Nach den Feststellungen des Senats im Rahmen des am 06.08.2009 eingenommenen Augenscheins beeinträchtigt die Anlage der Weihnachtsbaumkultur auf dem streitgegenständlichen Grundstück das Landschaftsbild erheblich.
32 
Dies dürfte sich hier allerdings nicht schon aus einer spürbaren Einschränkung der Erholungsfunktion der Landschaft ergeben. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen verläuft über das Flurstück Nr. 1420 kein Wanderweg; etwa 1 bis 1,5 km nördlich des Flurstücks befindet sich zwar ein - auch für Wanderer zugänglicher - Forstweg. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, lässt sich aber nicht ohne weiteres sagen, dass durch die Anpflanzung der von diesem Forstweg aus vermittelte reizvolle Blick verloren ginge. Eine krasse Störung des Landschaftsbildes liegt hier aber darin, dass die Weihnachtsbaumkultur als „baumbestandene Insel“ inmitten ansonsten offener Wiesenflächen als hässlicher Fremdkörper wahrgenommen wird. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Blick auf das Flurstück Nr. 1420 von der südlich verlaufenden Straße (Möttlingen-Unterhaugstett) aus eröffnet. Zwar sind die 30 bis 60 cm großen Blaufichten auf der Höhe des von der genannten Straße in südlicher Richtung abzweigenden Waldweges nicht wahrnehmbar, sondern - von dort aus gesehen - in einer leichten Senke gelegen und deshalb dem Blick des Betrachters entzogen. Nach den Ausführungen des Klägers werden die Bäume jedoch im Regelfall 1,80 m bis 2,30 m, in Einzelfällen bis zu 3 m hoch. Bei dieser Wuchshöhe können sie auch von dem beschriebenen Standort aus wahrgenommen werden. Unabhängig davon sind die Blaufichten bereits bei derzeitiger Wuchshöhe von der Straße aus gut wahrnehmbar, wenn man von Möttlingen nach Unterhaugstett fährt und den Wald - etwa auf der Höhe des Flst. Nr. 1394 - verlässt. Die Weihnachtsbaumkultur wirkt aufgrund ihrer „Insellage“ als Fremdkörper inmitten der ansonsten baumfreien Wiesenflächen störend. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die offenen Wiesenflächen im Westen, Osten und Süden von Mischwald umgeben sind, wobei Nadelgehölz eher unterrepräsentiert ist. Aus Sicht des Betrachters springt der störende Charakter der monotonen Blaufichtenkultur ins Auge, zumal sich in der unmittelbaren Umgebung ansonsten keine Blaufichten - einer hier nicht heimischen Fichtenart - feststellen lassen. Bei einer eher kleinräumigen Betrachtung der Blaufichtenkultur - etwa von einem näher an dem Flst. Nr. 1420 gewählten Standort aus - ändert sich nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, nichts an dieser Einschätzung.
33 
b) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ist nicht nur an den Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 LLG, sondern auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ (nachfolgend: Schutzverordnung) zu messen. Denn nach § 25 Abs. 5 LLG bleiben „weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“ unberührt. Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der Klarstellung, dass die naturschutzrechtlichen Regelungen neben den Bestimmungen des § 25 LLG fortgelten mit der Konsequenz, dass naturschutzrechtliche Aufforstungsverbote - oder einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungsverbote wie das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur - im Genehmigungsverfahren nach § 25 LLG gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dies hat der Senat in dem nach § 130a VwGO gefassten Beschluss vom 19.11.1991 (- 5 S 2099/91 -, juris) bereits festgestellt. Dort ist - allerdings zur Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 5 LLG a.F. - ausgeführt, dass das aus einer Naturschutzverordnung folgende Verbot, Grundstücke des Schutzgebiets aufzuforsten, der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung - trotz abschließender Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. - als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung gem. § 25 Abs. 5 LLG a.F. entgegensteht. Der Senat hält an dieser Auslegung auch unter der Geltung des § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung fest. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorgängervorschrift wortlautidentisch mit § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung, auch spricht die zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderung für die seinerzeit vom Senat vorgenommene Interpretation: Mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) wurden die Vorschriften zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst. Im Zuge dessen wurden die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um spezifisch naturschutzrechtliche Versagungsgründe (§ 25 Abs. 2 Nr. 3: Beeinträchtigung des Naturhaushalts und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten) erweitert. Die Novellierung zielte ausdrücklich darauf ab, den Landwirtschaftsämtern die Zuständigkeit „für alle Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufforstung“ zu übertragen (LT-Drs. 10/6080, S. 1 und 11). Dies kommt nicht nur in einer entsprechenden Ausweitung des Prüfungsbereichs der Landwirtschaftsämter um ökologische Gesichtspunkte zum Ausdruck, sondern auch in deren Umbenennung in „Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur“, womit die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft als gleichrangige Aufgabe der Landwirtschaft betont werden sollte (LT-Drs. 10/6080, S. 8). Hieraus folgt eine weitgehende Kongruenz der Prüfungsbereiche der Landwirtschaftsbehörden zu § 25 Abs. 2 LLG einerseits und der Naturschutzbehörden zu den Schutzverordnungen i.S.v. §§ 26 und 29 NatSchG andererseits, soweit es dort jeweils um die Genehmigung von Aufforstungen bzw. diesen gleich kommenden Anpflanzungen geht. Über die Frage, ob die Aufforstung bzw. Anpflanzung nach einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung genehmigt werden kann, wird regelmäßig anhand derselben Überlegungen zu entscheiden sein wie über die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG, deren Erteilung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ebenfalls von natur- und landschaftschutzrechtlichen Kriterien abhängt.
34 
§ 25 Abs. 6 LLG ist daher so zu verstehen, dass das in einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot, Grundstücke eines Schutzgebiets aufzuforsten oder dort einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungen vorzunehmen, der Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ungeachtet der in § 25 Abs. 2 LLG enthaltenen Versagungsgründe als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung entgegenstehen kann.
35 
Von der Reichweite des Prüfungs- und Entscheidungsumfangs bei einer Entscheidung nach § 25 LLG zu trennen ist die Frage, ob die Genehmigung nach § 25 LLG zugleich eine etwa erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis beinhaltet. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Vorliegend hat der Kläger lediglich einen Antrag nach § 25 LLG gestellt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Antragsformulars (BA Bl. 40) ist kein Raum für die Annahme, der Antrag umfasse zugleich auch - konkludent - einen Erlaubnisantrag nach § 7 der Schutzverordnung (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, S. 275). Auch kommt in den angefochtenen Bescheiden an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Beklagte zugleich eine Entscheidung gem. § 7 der Schutzverordnung getroffen haben könnte. Der Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ist deshalb nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Darauf, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 28.09.1989 (VG-Akte, Bl. 149) zur Entscheidung über den Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ermächtigt hat, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die dahingehenden Erwägungen des Beklagten betreffen zudem nur das Problem, welche Behörde für die Erteilung der Entscheidungen nach § 25 LLG einerseits und nach § 7 der Schutzverordnung andererseits zuständig ist. Sie geben nichts her in Bezug auf die materiellrechtliche Frage, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 25 LLG die Vorgaben der Schutzverordnung als Ablehnungsgründe herangezogen werden dürfen oder nicht.
36 
c) Ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG damit auch an den Vorgaben der Schutzverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu messen, so steht einer Genehmigung hier § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. dieser Schutzverordnung entgegen.
37 
aa) Das Grundstück des Klägers liegt unstreitig als Teilgebiet 2 des Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich der Schutzverordnung (§ 2 Abs. 3, 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich „Gemarkung Möttlingen“). Dort sind nach § 6 Abs. 1 der Schutzverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Zu den Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald und die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen. Die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Schutzverordnung vorgesehenen Ausnahmen von den Verboten der § 6 und 7 zugunsten einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten für die Anlage von Christbaumkulturen ausdrücklich nicht.
38 
bb) Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem FlSt. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen beeinträchtigt hier die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. der Schutzverordnung). Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es - anders als bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG - nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft als „störend“ oder „hässlich“ an, sondern darauf, ob der vorgefundene und durch den Erlass der Landschaftsschutzverordnung konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht. Dies ist der Fall. Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung und Sicherung von Fluren und Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird (§ 3, 3. Spiegelstrich der Schutzverordnung). Ausweislich der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 (GA, Bl. 103, dort S. 3/4), die der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets zugrunde liegt, gehört zur Eigenart der Landschaft im Bereich des Grundstücks des Klägers gerade die Gliederung der offenen Landschaft in breite und schmale Abschnitte „mit den randlich säumenden Waldrändern“. Hinzu kommt, dass die Würdigung „insbesondere den Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit“ einen „besonderen Wert der Landschaft“ zuspricht, zumal diese „durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam“ seien. Die Insellage der Weihnachtsbaumkultur des Klägers widerspricht - wie der vom Senat eingenommene Augenschein ebenfalls ergeben hat - der so umschriebenen Eigenart der Landschaft mit geschlossenen Wiesenflächen und randlich säumenden Waldrändern diametral.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2009 - 2 K 705/08 - wird abgelehnt.

Die Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.06.2009, mit dem das Verwaltungsgericht die gegen die naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 26. bzw. 27.07.2007 - in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2008 - gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger wurde mit dieser Beseitigungsanordnung unter Zwangsgelddrohung aufgegeben, die von ihm auf einer 20 Ar großen Teilfläche des Flurstücks Nr. 44 (Stadt ..., Gemarkung ...) gepflanzte Weihnachtsbaumkultur innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung zu beseitigen.
1. Die Berufung ist hier nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90, 91 f; Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24, 26). Dabei hat der Zulassungsantragsteller die Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. In diesem Zusammenhang ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich, für klärungsfähig und klärungsbedürftig gehalten wird. Ferner ist darzulegen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 22.01.1999 - 7 S 2408/98 -, NVwZ 1999, 429; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 124a Rdnr. 54). Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hält - allerdings ohne den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu benennen - der Sache nach für klärungsbedürftig, „in welchem Verhältnis die Aufforstungsvorschriften des LLG zum Naturschutzrecht stehen“, er legt jedoch nicht näher dar, inwiefern diese Frage grundsätzlich, klärungsfähig und (im konkreten Fall) entscheidungserheblich sein soll. Unabhängig davon ist das Verhältnis der Aufforstungsvorschriften des LLG zum Naturschutzrecht - als abstrakte Rechtsfrage in der aufgeworfenen Form - in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs geklärt. Bereits mit Urteil vom 16.04.1991 (- 5 S 2613/89 -, VBlBW 1992, 67; NVwZ-RR 1992, 487; juris) hat der Senat entschieden (vgl. juris Rdnr. 22 und Leitsatz Nr. 3), dass sich eine naturschutzrechtliche Anordnung an den Bestimmungen des NatSchG BW messen lassen muss, soweit nicht im Landwirtschaftsgesetz (LwG) spezialgesetzliche Regelungen bestehen. Diese Ausführungen sind ohne weiteres auf das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz aktueller Fassung (LLG) übertragbar. Denn die Regelungen des LwG finden sich weitgehend wortgleich im LLG wieder; an dem systematischen Verhältnis von NatSchG BW einerseits und LwG/LLG andererseits hat sich durch die zwischenzeitlichen Änderungen des Landwirtschaftsgesetzes nichts geändert, wie insbesondere die Beibehaltung des § 25 Abs. 6 LLG (entspricht § 25 Abs. 5 LwG: „Unberührt bleiben weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“) und die Klarstellung in § 20 Abs. 4 NatSchG BW („Die Vorschriften des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (…) bleiben unberührt) zeigen.
2. Die vom Kläger in der Antragsbegründung dargelegten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründe rechtfertigen auch nicht die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind nur dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Dies ist der Antragsbegründung nicht zu entnehmen.
a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Einschreiten der unteren Naturschutzbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 NatSchG hier vorlägen, weil die Weihnachtsbaumkultur des Klägers ungeachtet ihrer Genehmigungsfreiheit nach dem LLG einen i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 NatSchG erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle. Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen sein, mit dieser Sichtweise habe das Verwaltungsgericht die „Privilegierung kleinerer Flächen zur Zucht von Weihnachtsbäumen“ nicht ausreichend berücksichtigt. Es ist zwar richtig, dass Weihnachtsbaumanpflanzungen bis 20 Ar insofern „privilegiert“ sind, als sie nach § 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LLG lediglich angezeigt werden müssen und nicht den Genehmigungsanforderungen des § 25 Abs. 2 LLG unterliegen. Damit müssen sie auch die Genehmigungsvoraussetzung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG (erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes) nicht erfüllen. Diese Freistellung von den Genehmigungsvoraussetzungen des LLG bedeutet aber nicht, dass das LLG insoweit Sperrwirkung entfaltete und einen Rückgriff auf die Bestimmungen des NatSchG BW - insbesondere dessen § 20 - hinderte. Dies ergibt sich schon aus den bereits erwähnten § 25 Abs. 6 LLG und 20 Abs. 4 NatSchG BW. Der Landesgesetzgeber hat mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 13) die Vorschriften des LLG zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst und im Zuge dessen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um den spezifisch naturschutzrechtlichen Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG erweitert, um denLandwirtschaftsämtern eine entsprechende Prüfungsbefugnis einzuräumen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.08.2009 - 5 S 217/09 -). Den Gesetzgebungsmaterialien (LT-Drs. 10/6080 und 11/3924) ist hingegen nicht zu entnehmen, dass damit zugleich im Anwendungsbereich einer genehmigungsfreien Anpflanzung nach § 25 Abs. 3 LLG die Prüfungsbefugnis der Naturschutzbehörden nach dem NatSchG entsprechend eingeschränkt werden sollte. Eine solche Einschränkung wäre zudem in der Sache unangemessen, weil auch nach dem LLG genehmigungsfreie Anpflanzungen einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen können. Bei Nichtanwendbarkeit des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG besteht deshalb erst recht ein Bedürfnis, die Anpflanzung auf ihre Vereinbarkeit mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes hin überprüfen und ggf. naturschutzrechtliche Maßnahmen ergreifen zu können. Im Hinblick darauf musste das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers bei der Frage, ob ein Eingriff in Natur und Landschaft i.S.v. § 20 NatSchG BW vorliegt, auch nicht im Wege einer restriktiven Interpretation der Vorschrift berücksichtigen, dass die in Rede stehende Anpflanzung nach dem LLG nur anzeigepflichtig war. Ohne Erfolg verweist der Kläger in diesem Zusammenhang weiter auf Bestrebungen des Landes Baden-Württemberg, das LLG zu überarbeiten und Weihnachtsbaumkulturen weiter zu privilegieren. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beseitigungsverfügung ist der Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids im März 2008.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt es keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht hier eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes i.S.v. § 20 Abs. 1 NatSchG BW angenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die Grundsätze der zu § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ergangenen Rechtsprechung zurückgegriffen. Der Kläger zieht mit seinem Zulassungsantrag nicht in Zweifel, dass die Heranziehung dieser Grundsätze zulässig und sachgerecht ist. Ohne Erfolg verweist er in diesem Zusammenhang auf § 20 Abs. 2 NatSchG BW. Nach dieser Vorschrift ist die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (…) nicht als Eingriff i.S.d. § 20 Abs. 1 NatSchG BW anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden und den Anforderungen des § 12 Abs. 4 bis 6 sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprochen wird. Der Kläger legt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dar, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen könnten. Es fehlt - auch unter Berücksichtung der Bezugnahme auf die Klageschrift im erstinstanzlichen Verfahren - an Ausführungen dazu, dass der Kläger eine Land- und Forstwirtschaft im Haupt- oder Nebenerwerb betreibt, dass die Anforderungen des § 12 Abs. 4 bis 6 NatSchG BW und die Regeln der guten fachlichen Praxis eingehalten werden. Der Hinweis allein, der Naturschutz habe es hinzunehmen, dass auf Flächen, die der Baumaufzucht dienten, Nadelbäume und nicht (nur) Obst- oder Laubbäume befänden, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Ihm ist gerade nicht zu entnehmen, inwiefern in Bezug auf die in Rede stehende Weihnachtsbaumkultur Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege „berücksichtigt“ werden. Unabhängig von der Darlegung dürften die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 NatSchG BW auch deshalb nicht vorliegen, weil das darin geregelte „Landwirtschaftsprivileg“ nicht solche Änderungen der Natur erfasst, die - wie hier - die angestrebte Nutzung erst ermöglichen (Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 20 Rdnr. 20).
d) Ernstlichen Zweifeln unterliegt ferner nicht die Auslegung des Begriffes „erhebliche Beeinträchtigung“ durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung maßgeblich damit begründet, dass die Anpflanzung von der Straße als auch sonst weithin erkennbar sei und wegen ihrer Lage auf einer Böschung besonders ins Auge falle. Der Kläger hält dem entgegen, es handele sich nur um „Vermutungen“ für eine künftige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, denn die Nadelbäume seien noch klein und derzeit gerade nicht erkennbar. Damit übersieht er, dass es für die Beurteilung, ob Anpflanzungen das Landschaftsbild im Sinne des NatSchG erheblich beeinträchtigen, nicht auf deren Größe im Zeitpunkt der Anpflanzung, sondern auf den bei natürlichem Wachstum zu erwartenden späteren Zustand ankommt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.1995 - 5 S 1867/94 -, VBlBW 1995, 435). Bei einer Wuchshöhe von 3 Metern - die nach dem Vortrag des Klägers zu erwarten ist - können die Bäume aber ohne weiteres, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, störend wirken. Auf den Umstand, ob die Wuchshöhe der Bäume auf 3 Meter beschränkt ist, kommt es nach dem Ausgeführten nicht an; zudem hat das Verwaltungsgericht die störende Wirkung bereits „mit zunehmendem Wachstum“ und damit gerade auch bei geringerer Wuchshöhe angenommen. Unerheblich ist - entgegen dem Vortrag des Klägers - hier auch, dass es sich bei der Anpflanzung um eine verhältnismäßig kleine Fläche handelt. Denn auch eine kleine Fläche kann für sich genommen hässlich und unlusterregend wirken und damit eine erhebliche Störung des Landschaftsbildes bewirken. Gerade dies hat das Verwaltungsgericht angenommen (UA S. 8 unten). Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe die nähere Umgebung der Anpflanzung unberücksichtigt gelassen. Maßgebend für die Würdigung des Verwaltungsgerichts war die exponierte Lage der Anpflanzung auf einer Böschung, die sie als „hässlicher Riegel“ inmitten der Talaue erscheinen lasse. Die festgestellte exponierte Lage lässt sich - wie auch dem in den Akten befindlichen Lichtbild (VG-Akte Bl 115) zu entnehmen ist - nach Auffassung des Senats auch mit Blick auf vorhandene Umgebungsbepflanzung nicht verneinen. Anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht den von ihm selbst zugrunde gelegten Maßstab - die Anpflanzung müsse hässlich und unlusterregend sein - nicht verfehlt. Dem Urteil ist auf S. 8 zu entnehmen, dass und warum die Anpflanzung hier besonders störend wirke und gerade dadurch als hässlich empfunden werde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang noch vorträgt, dass es richtiger wäre, Geschmacksfragen außen vor zu lassen, ist ihm entgegen zu halten, dass das Verwaltungsgericht die Grundsätze der zu § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ergangenen Rechtsprechung herangezogen hat, nach der es gerade auf den Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters - und damit notwendigerweise auf eine subjektive, wenn auch objektivierte Wahrnehmung - ankommt.
e) Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, die angefochtene Verfügungverstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil als mildere Mittel die Wuchshöhenbeschränkung, die Umrahmung der Kultur mit Obstbäumen bzw. anderen Pflanzen sowie die Teiluntersagung in Betracht kämen. Es wurde bereits ausgeführt, dass und weshalb die Würdigung des Verwaltungsgerichts, eine erhebliche Beeinträchtigung liege unabhängig von einer bestimmten Wuchshöhe und gerade mit Blick auf die exponierte Lage der Anpflanzung vor, keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt. Die vom Kläger ins Spiel gebrachten Alternativen würden an der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nichts ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. September 2008 - 8 K 271/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die nachträgliche Erteilung einer Genehmigung für die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur.
Er ist Eigentümer des 0,1758 ha großen Grundstücks Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Natur- und Landschaftsschutzverordnung „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.1988. Nach § 3 dieser Verordnung ist Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebiets, in dem das Grundstück des Klägers liegt, „die Erhaltung und Sicherung von Fluren und von Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird“. § 6 der Verordnung verbietet alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch (Abs. 1 Nr. 3) eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert bzw. (Abs. 1 Nr. 4) das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird. § 7 der Verordnung regelt einen Erlaubnisvorbehalt. Nach § 7 Abs. 1 bedürfen Handlungen, die den besonderen Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde; nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 sind insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und die Anlage von Vorratspflanzungen von Bäumen oder Sträuchern außerhalb des Waldes erlaubnispflichtig. Nach § 7 Abs. 4 wird die Erlaubnis durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde ergangen ist.
Bereits im Jahre 1978 hatte der Kläger auf dem Grundstück Flst. Nr. 1420 - nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren - eine nach der damaligen Fassung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (im Folgenden: LLG) nicht genehmigungspflichtige Baumschulkultur zur Gewinnung von Ballenpflanzen angelegt. Später war von einer Zierreisigkultur die Rede, die bis zum Inkrafttreten des LLG i.d.F. vom 20.05.1994 (GBl. S. 281) ebenfalls keiner Genehmigungspflicht unterlag und infolgedessen als bestandsgeschützt angesehen wurde. Jedenfalls im Jahre 2000 legte der Kläger auf dem Grundstück dann ohne die erforderliche Genehmigung nach dem LLG auf dem Grundstück eine Weihnachtsbaumkultur an. Daraufhin erließ der Beklagte am 31.05.2000 eine Beseitigungsanordnung. Im Mai 2005 war die beanstandete Weihnachtsbaumkultur weitgehend beseitigt. Das Grundstück wurde im Anschluss daran - wiederum ohne Genehmigung - neu mit Blaufichten (Picea pungens Glauca) bepflanzt. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger im Juni 2005 auf, entweder die Bepflanzung zu beseitigen oder einen Genehmigungsantrag zu stellen. Unter dem 24.11.2005 erging eine weitere Beseitigungsanordnung zum 01.05.2006, gegen die der Kläger Widerspruch erhob.
Mit Schreiben vom 03.04.2006 und Antrag vom 30.09.2006 beantragte der Kläger die nachträgliche Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung zum Anlegen einer Christbaumkultur. Daraufhin setzte der Beklagte die Bearbeitung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung vom 24.11.2005 aus. Mit Bescheid vom 12.03.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung ab und begründete dies damit, dass die Beigeladene das nach § 29a LLG für eine Genehmigung erforderliche Einvernehmen versagt habe. Zudem könne die Genehmigung auch aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht erteilt werden, weil das Aufforstungsgrundstück im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes „Monbachtal, Maisgraben und St. Leonhardsquelle“ liege und die Aufforstung dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufe. Sie sei inselartig auf einer von Wald eingerahmten größeren Freifläche geplant; durch die Anpflanzung einer monotonen Weihnachtsbaumkultur gehe dem Gebiet die Vielfalt und Schönheit der Landschaft verloren. Auch werde der Charakter der von Bebauung und Aufforstung freien und unberührten Landschaft verändert.
Seinen gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Weihnachtsbäume das Landschaftsbild nicht störten, weil Nadelbäume Teil der Landschaft seien. Auch in der Natur gebe es inselartig gewachsene Baumgruppen. Die Weihnachtsbäume dienten dem Naturschutz, indem sie einen Lebensraum für Wildtiere und -pflanzen böten.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 28.12.2007 aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die im Ziel ca. 3-4 m hohe inselartige Aufforstung im Pflanzverband mit einheitlicher Ausrichtung einen erheblich störenden Eindruck erzeuge und in der schützenswerten, von Wald und Baumgruppen umsäumten Wiesenlandschaft als Fremdkörper wirke. Es handele sich gerade nicht um eine von der unberührten Natur ausgehende oder mit dieser vergleichbare inselartige Ausbildung von Baumgruppen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung stelle bereits jede einfache Veränderung des Gebietscharakters eine verbotene Handlung dar. Die beabsichtigte Aufforstung werde den Gebietscharakter sogar ganz erheblich beeinträchtigen.
Am 31.01.2008 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vorgetragen hat, Nadelbäume könnten sich im Schwarzwald nicht störend auf das Landschaftsbild auswirken. Auch die Anpflanzung in Reihen bewirke eine solche Störung nicht, weil in den das Aufforstungsgrundstück umgebenden Wäldern die Bäume ebenfalls nicht mehr wild wüchsen, sondern ausgerichtet seien. Die Weihnachtsbaumkultur könne bei einer Größe von nur 17 Ar den Charakter des gesamten Gebietes nicht beeinträchtigen. Zudem sei die Kultur nicht auf Dauer angelegt; im Rahmen des Einschlags werde sie vielmehr vollständig beseitigt.
Der Beklagte hat die ergangenen Bescheide verteidigt.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 23.09.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die mit Antrag vom 30.11.2006 (richtig: 30.09.2006) begehrte Aufforstungsgenehmigung für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Zur Begründung heißt es: Die vorgenommene Anpflanzung einer Weihnachtsbaumkultur sei nach §§ 25 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 LLG genehmigungspflichtig, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, die Weihnachtsbaumkultur jedenfalls länger als 10 Jahre nutzen zu wollen. Es könne daher dahinstehen, ob es sich bei einer Weihnachtsbaumkultur um eine „Aufforstung“ i.S.d. § 25 Abs. 1 LLG handele und die in § 25 Abs. 3 LLG genannte Flächenbeschränkung von 20 Ar grundstücks- oder betriebsbezogen zu verstehen sei. Der hier nach Lage der Dinge in Betracht zu ziehende Versagungstatbestand des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG - erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes - sei nicht erfüllt. Durch die Aufforstung sei das Landschaftsbild nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheit und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters nicht so krass gestört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfinde. Auch die Erholungsfunktion der Landschaft sei nicht spürbar eingeschränkt. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme sei die das Aufforstungsgrundstück umgebende Landschaft zwar durchaus schutzwürdig, in Höhe der Aufforstungsfläche verliefen durch das Tal aber keine Wanderwege; auch sei eine wesentliche Beeinträchtigung des Blicks von der zwischen Bad Liebenzell und Weil der Stadt verlaufenden Straße in das Tal selbst dann nicht zu erwarten, wenn die Weihnachtsbäume ihre volle Wuchshöhe erreicht hätten. Zudem befinde sich das Aufforstungsgrundstück am westlichen Rand einer freien Fläche, etwa 80 m vom Wandrand entfernt. Als Fremdkörper in der offenen Landschaft falle es weniger ins Gewicht, zumal es nur eine verhältnismäßig kleine Fläche umfasse. Die durch die Weihnachtsbaumkultur bewirkte Veränderung des Gefüges von Wald und angrenzenden Grün- und Wiesenflächen seien noch als hinnehmbare ästhetische Beeinträchtigung einzustufen. Die Schutzgebietsverordnung vom 14.12.1988 sei bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG nicht zu berücksichtigen. In § 25 Abs. 6 LLG heiße es, dass weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen „unberührt bleiben“. Damit sei nur gemeint, dass diese Bestimmungen neben den Regelungen des § 25 LLG fortgälten, mithin § 25 LLG die Vorschriften des Naturschutzrechts nicht außer Kraft setze. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung seien im LLG abschließend geregelt. Die Vorgaben der Schutzgebietsverordnung spielten deshalb allein für die Frage der nach § 7 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung erforderlichen Erlaubnis eine Rolle, die zusätzlich zu der Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG einzuholen sei. Eine Erlaubnis nach § 7 der Schutzgebietsverordnung habe der Kläger aber nicht beantragt; sie sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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Mit Beschluss vom 28.01.2009 hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, weil bezüglich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Erteilung der Aufforstungsgenehmigung sei nicht (ergänzend) anhand der Vorgaben der Schutzgebietsverordnung vom 14.12.1988 zu beurteilen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden.
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Mit Schriftsatz vom 26.02.2009 hat der Beklagte seine Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt: Die Schutzgebietsverordnung müsse im Rahmen der Entscheidung über die Aufforstungsgenehmigung Berücksichtigung finden. Dies entspreche der Verwaltungspraxis und der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 19.11.1991 (5 S 2099/91), in der zu § 25 Abs. 2 und 5 LLG a.F. ausgeführt worden sei, dass das in einer Naturschutzverordnung enthaltene Aufforstungsverbot trotz der abschließenden Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung i.S.v. § 25 Abs. 5 LLG a.F. der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehe. Unter dem Aspekt der bürgerfreundlichen Verwaltung sei anzustreben, dass der Bürger letztendlich eine einheitliche Entscheidung des Landratsamtes erhalte und nicht zwei Genehmigungsverfahren durchlaufen müsse. Für das Bestehen einer Konzentrationswirkung spreche auch § 7 Abs. 4 der Schutzgebietsverordnung. Die Entscheidung über den Aufforstungsantrag sei hier im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium ergangen, das mit Schreiben vom 28.09.1989 das Landratsamt Calw dazu ermächtigt habe, die in § 7 der Schutzgebietsverordnung vorgesehene Erlaubnis anstelle der höheren Naturschutzbehörde zu erteilen. Die untere Landwirtschaftsbehörde habe im vorliegenden Fall aufgrund dieser Ermächtigung die untere Naturschutzbehörde beteiligt. Darüber hinaus sei auch die höhere Naturschutzbehörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in die Entscheidung einbezogen gewesen. Die vom Kläger beantragte Aufforstungsgenehmigung sei zu versagen, weil die natürliche Eigenart der Landschaft und der Naturgenuss i.S.v. § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 der Schutzgebietsverordnung beeinträchtigt würden. Schutzzweck dieser Verordnung sei der Schutz der unbebauten Teile des Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung trete und wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt werde. In der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 sei ausgeführt, dass im Geltungsbereich der Schutzverordnung insbesondere die Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit den besonderen Wert der Landschaft bildeten, welche durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam sei. Das Flurstück Nr. 1420 befinde sich im Übergangsbereich zwischen Schwarzwald und Gäulandschaft, wobei sich um Möttlingen die zusammenhängenden Waldflächen netzartig auflösten. Es liege inmitten eines von Grünland dominierten Talzuges, der die offenen Landschaftsbereiche um Unterhaugstett mit dem Maisgraben verbinde. Der Landschaftsraum sei nicht allein von Nadelgehölzen geprägt; typisch seien insbesondere auch ausgedehnte Wiesenflächen als Teil einer vielfältigen und unberührten Gesamtlandschaft. Dieser typische Charakter gehe durch die Anpflanzung verloren. Sobald eine über die Wiesenvegetation hinausgehende Wuchshöhe erreicht werde, trete die Weihnachtsbaumkultur in dem offenen Talzug als Fremdkörper deutlich in Erscheinung und werde als störend wahrgenommen. Dadurch würden die für die Erholungsnutzung wichtige Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und der Naturgenuss erheblich geschmälert. Weihnachtsbaumkulturen könnten mit Nadelwäldern nicht verglichen werden. Jene würden von einem Durchschnittsbetrachter bereits ab einer geringen Größe als untypische, isolierte und separierende Landschaftselemente wahrgenommen. Auch basierten Weihnachtsbaumkulturen zumeist nicht auf heimischen Gehölzen und hätten nur eine geringe ökologische Wertigkeit. Es werde kein zusätzlicher Lebensraum geschaffen, da Weihnachtsbaumkulturen aufgrund ihrer Strukturarmut wenig Raum für Lebensstätten böten und durch ihren engen Wuchs eher eine Barriere für die Fauna darstellten.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.09.2008 - 8 K 271/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, die Genehmigungsverfahren nach dem LLG einerseits und nach der Schutzgebietsverordnung andererseits seien – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - getrennt zu betrachten. Weder die von der Beklagten zitierten Überlegungen zur bürgerfreundlichen Verwaltung noch eine entsprechende Verwaltungspraxis könnten gesetzliche Zuständigkeitsvorgaben, nach denen jeweils getrennte Entscheidungen herbeigeführt werden müssten, aushebeln. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.1991 sei zu § 25 Abs. 2 LLG a.F. ergangen und auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die Argumentation des Beklagten zur Konzentrationswirkung gehe ins Leere, da hier keine Genehmigung vorliege, der Konzentrationswirkung zukommen könnte. § 7 Abs. 4 der Schutzgebietsverordnung könne ebenso wie die Tatsache, dass die Entscheidung des Beklagten im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe ergangen sei, nicht zu einer Änderung gesetzlicher Vorgaben führen. Der Beklagte könne abweichende Entscheidungen in den getrennt zu betrachtenden Genehmigungsverfahren dadurch vermeiden, dass sie den Bürger über die jeweils notwendigen Anträge informiere und über diese dann gemeinsam entscheide. Hier habe es der Beklagte unterlassen, ihn über das Erlaubnisverfahren nach der Schutzgebietsverordnung zu informieren, weshalb sich die Frage stelle, ob er sich auf die Vorschriften der Schutzgebietsverordnung überhaupt noch berufen könne. Ziehe man dennoch die Schutzgebietsverordnung als Prüfungsgegenstand heran, so dürfe ihm die Genehmigung nicht versagt werden. Eine Störung des Landschaftsbildes durch Nadelbäume könne im Schwarzwald, der insgesamt von Nadelbäumen geprägt sei, nicht angenommen werden. In unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks befinde sich ein geschlossener Wald. Die Ausführungen des Beklagten zu den geschlossenen Wiesenflächen seien nicht erheblich. Zum einen würden diese Flächen bei einer Gesamtschau nicht durch einzelne Nadelbaumkulturen beeinträchtigt. Zum anderen befinde sich das Grundstück Flst. Nr. 1420 auf leicht abschüssigem Gelände, weshalb der freie Blick in die Landschaft durch die Anpflanzung von Nadelbäumen nicht beeinträchtigt werde.
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Der Beigeladene hat sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen und keine weitere Stellungnahme abgegeben.
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Dem Senat haben die einschlägigen Akten des Landratsamts Calw und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgelegen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Flurstücks Nr. 1420 und dessen Umgebung. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.08.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde nach Zulassung durch den Senat mit am 02.03.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.2009 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den formellen Anforderungen und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag sowie gesonderte Berufungsgründe.
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Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landratsamt Calw vom 12.03.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.12.2007 - verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach § 25 LLG für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung hat der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und des vom Senat eingenommenen Augenscheins keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch für eine Verpflichtung des Beklagten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist kein Raum.
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1. Die vom Kläger angelegte Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ist genehmigungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 LLG bedarf der Genehmigung, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will. Nach § 25 Abs. 3 LLG gilt diese Vorschrift für Kulturen von Weihnachtsbäumen von mehr als 20 Ar oder bis 20 Ar bei einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren entsprechend.
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a) Das Grundstück des Klägers liegt in der offenen Landschaft. Da die Genehmigungspflicht nach § 25 LLG das ungeregelte Entstehen von Waldflächen zugunsten einer Offenhaltung der Landschaft verhindern soll (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 - BWGZ 2006, 418), steht das Tatbestandsmerkmal der „Offenheit“ der Landschaft im Gegensatz zum Begriff des Waldes, der in § 2 des Landeswaldgesetzes i.d.F. vom 31.08.1995 (LWaldG) definiert ist. Danach ist „Wald“ jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 WaldG) zuzüglich der in § 2 Abs. 2 und 3 LWaldG näher umschriebenen Flächen. „Offene“ Landschaften i.S.v. § 25 Abs. 1 LLG sind demgegenüber sämtliche Flächen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 LWaldG fallen. Hier unterliegt es keinem Zweifel, dass das Flst. Nr. 1420 des Klägers als Wiesengrundstück außerhalb des Waldes und damit in der offenen Landschaft liegt.
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b) Auf das Tatbestandsmerkmal der „Aufforstung“ kommt es bei der Frage, ob eine Weihnachtsbaumkultur genehmigungspflichtig ist, nicht an. Eine „Aufforstung“ zielt darauf ab, mittels gezielter Anpflanzung von Waldbäumen bzw. Waldsträuchern (§ 2 Abs. 1 LWaldG, § 17 LWaldG) Wald entstehen zu lassen. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sind aber nach § 2 Abs. 4 LWaldG ausdrücklich nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusehen. Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist deshalb schon begrifflich keine „Aufforstung“. Hiervon ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des LLG ausgegangen, denn er hat in § 25 Abs. 3 LLG nur die „entsprechende“ Geltung des § 25 Abs. 1 auf Weihnachtsbaumkulturen angeordnet. Der Gesetzesbegründung zur - insoweit mit § 25 Abs. 3 LLG aktueller Fassung gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 LLG i.d.F. vom 14.03.1972 (GBl. S. 74 ff.) ist zu entnehmen, dass die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Weihnachtsbaumkulturen für erforderlich gehalten wurde, weil hierbei „ähnliche Behinderungen und Beeinträchtigungen wie bei Aufforstungen entstehen können“ (LT-Drs. 5/5998, S. 31). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Weihnachtsbaumkulturen (etwa dann, wenn sie bei Hiebreife nicht entsprechend eingeschlagen und somit nicht mehr „als Weihnachtsbaumkultur“ genutzt werden) zu Wald i.S.d. § 2 LWaldG werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass Weihnachtsbaumkulturen bei zweckentsprechender Nutzung, auf die der Gesetzgeber bei den Sonderregelungen der § 25 Abs. 3 LLG und § 2 Abs. 4 LWaldG ersichtlich abstellt, nicht der Aufforstung von Wald dienen.
24 
c) Die sich für Weihnachtsbaumkulturen aus § 25 Abs. 3 LLG ergebenden besonderen Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht sind hier erfüllt. Zwar beträgt die Größe der streitgegenständlichen Anpflanzung des Klägers weniger als 20 Ar; der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht aber erklärt, dass er eine mehr als 10jährige Nutzung der Pflanzung beabsichtige. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich und haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben. Eine Genehmigungspflicht besteht damit jedenfalls im Hinblick auf die angestrebte Nutzungsdauer.
25 
Ob eine Genehmigungspflicht unabhängig hiervon auch deshalb besteht, weil die 20 Ar-Grenze, wie der Beklagte meint, betriebsbezogen zu interpretieren und unter Hinzurechnung weiterer Weihnachtsbaumkulturen des Klägers hier überschritten sei, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
26 
d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Weihnachtsbaumkultur auf seinem Flst. Nr. 1420 im Zeitpunkt ihrer Anlage noch genehmigungsfrei gewesen sei. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Weihnachtsbaumkultur bereits seit 30 Jahren bestehe und im Rahmen der Bewirtschaftung stets nur einzelne Pflanzen nachgesetzt worden seien. Dieser Vortrag wird indessen durch die in der Zeit vom 21.07.2004 bis Mai 2005 vor Ort getroffenen Feststellungen der Beklagten und die hierzu gefertigten Lichtbilder (BA, Bl. 2, S. 2 und Bl. 18,19, 20) widerlegt, wonach das am 21.07.2004 lediglich teilweise geräumte Grundstück jedenfalls bis Mai 2005 vollständig geräumt und neu bepflanzt wurde. Diese Neuanlage hat in jedem Fall eine Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LLG ausgelöst.
27 
Aber auch dann, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legte und davon ausginge, dass sich auf dem Grundstück - seit dessen Erwerb durch den Kläger im Jahre 1978 - schon immer eine Weihnachtsbaumkultur befunden hätte, kann er sich nicht auf die Genehmigungsfreiheit dieser Kultur im Sinne eines „Bestandsschutzes“ berufen. Denn die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur war bereits beim Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972 genehmigungspflichtig (§ 25 Abs. 3 LLG in damaliger Fassung). Eine Genehmigung hatte der Kläger aber nie beantragt und erhalten. Der Beklagte hatte eine Weihnachtsbaumkultur auch zu keiner Zeit in einer Vertrauensschutz auslösenden Weise geduldet, denn er ging aufgrund der Erklärung des Klägers vom 02.11.1978 (BA, Bl. 4) und der Feststellungen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur vom 24.08.1995 (GA, Bl. 5) davon aus, dass es sich um jeweils nicht genehmigungspflichtige Baumschul- bzw. Zierreisigkulturen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies bestätigt. Er hat angegeben, dass er den wahren Charakter der angelegten Kultur - als Weihnachtsbaumkultur - gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, weil in diesem Fall nicht mit einer Legalisierung zu rechnen gewesen wäre.
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2. Die genehmigungspflichtige Weihnachtsbaumkultur des Klägers auf dem Flst. Nr. 1420 ist nicht genehmigungsfähig. Es liegen bereits die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG vor (dazu a), zusätzlich ist die Erteilung der Genehmigung auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ zu messen (dazu b), gegen die die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ebenfalls verstößt (dazu c).
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a) § 25 Abs. 2 LLG enthält spezielle Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung. Nach Lage der Dinge kommt hier nur § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG in der dritten Alternative der „erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Betracht, die allein von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht problematisiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, das die Genehmigung auch an den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung (Nr. 1), an Beeinträchtigungen der Agrarstruktur und der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke (Nr. 2), an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Nr. 3, 1. Alt. ) oder aus Gründen des Habitatschutzes (Nr. 3, 2. Alt.) scheitern könnte, sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 2 Nr. 2 LLG). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn beliebte Wanderwege unpassierbar werden oder wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren geht. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dabei nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, 275; Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -, BWGZ 2006, 418).
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Nach den Feststellungen des Senats im Rahmen des am 06.08.2009 eingenommenen Augenscheins beeinträchtigt die Anlage der Weihnachtsbaumkultur auf dem streitgegenständlichen Grundstück das Landschaftsbild erheblich.
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Dies dürfte sich hier allerdings nicht schon aus einer spürbaren Einschränkung der Erholungsfunktion der Landschaft ergeben. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen verläuft über das Flurstück Nr. 1420 kein Wanderweg; etwa 1 bis 1,5 km nördlich des Flurstücks befindet sich zwar ein - auch für Wanderer zugänglicher - Forstweg. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, lässt sich aber nicht ohne weiteres sagen, dass durch die Anpflanzung der von diesem Forstweg aus vermittelte reizvolle Blick verloren ginge. Eine krasse Störung des Landschaftsbildes liegt hier aber darin, dass die Weihnachtsbaumkultur als „baumbestandene Insel“ inmitten ansonsten offener Wiesenflächen als hässlicher Fremdkörper wahrgenommen wird. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Blick auf das Flurstück Nr. 1420 von der südlich verlaufenden Straße (Möttlingen-Unterhaugstett) aus eröffnet. Zwar sind die 30 bis 60 cm großen Blaufichten auf der Höhe des von der genannten Straße in südlicher Richtung abzweigenden Waldweges nicht wahrnehmbar, sondern - von dort aus gesehen - in einer leichten Senke gelegen und deshalb dem Blick des Betrachters entzogen. Nach den Ausführungen des Klägers werden die Bäume jedoch im Regelfall 1,80 m bis 2,30 m, in Einzelfällen bis zu 3 m hoch. Bei dieser Wuchshöhe können sie auch von dem beschriebenen Standort aus wahrgenommen werden. Unabhängig davon sind die Blaufichten bereits bei derzeitiger Wuchshöhe von der Straße aus gut wahrnehmbar, wenn man von Möttlingen nach Unterhaugstett fährt und den Wald - etwa auf der Höhe des Flst. Nr. 1394 - verlässt. Die Weihnachtsbaumkultur wirkt aufgrund ihrer „Insellage“ als Fremdkörper inmitten der ansonsten baumfreien Wiesenflächen störend. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die offenen Wiesenflächen im Westen, Osten und Süden von Mischwald umgeben sind, wobei Nadelgehölz eher unterrepräsentiert ist. Aus Sicht des Betrachters springt der störende Charakter der monotonen Blaufichtenkultur ins Auge, zumal sich in der unmittelbaren Umgebung ansonsten keine Blaufichten - einer hier nicht heimischen Fichtenart - feststellen lassen. Bei einer eher kleinräumigen Betrachtung der Blaufichtenkultur - etwa von einem näher an dem Flst. Nr. 1420 gewählten Standort aus - ändert sich nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, nichts an dieser Einschätzung.
33 
b) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ist nicht nur an den Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 LLG, sondern auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ (nachfolgend: Schutzverordnung) zu messen. Denn nach § 25 Abs. 5 LLG bleiben „weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“ unberührt. Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der Klarstellung, dass die naturschutzrechtlichen Regelungen neben den Bestimmungen des § 25 LLG fortgelten mit der Konsequenz, dass naturschutzrechtliche Aufforstungsverbote - oder einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungsverbote wie das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur - im Genehmigungsverfahren nach § 25 LLG gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dies hat der Senat in dem nach § 130a VwGO gefassten Beschluss vom 19.11.1991 (- 5 S 2099/91 -, juris) bereits festgestellt. Dort ist - allerdings zur Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 5 LLG a.F. - ausgeführt, dass das aus einer Naturschutzverordnung folgende Verbot, Grundstücke des Schutzgebiets aufzuforsten, der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung - trotz abschließender Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. - als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung gem. § 25 Abs. 5 LLG a.F. entgegensteht. Der Senat hält an dieser Auslegung auch unter der Geltung des § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung fest. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorgängervorschrift wortlautidentisch mit § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung, auch spricht die zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderung für die seinerzeit vom Senat vorgenommene Interpretation: Mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) wurden die Vorschriften zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst. Im Zuge dessen wurden die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um spezifisch naturschutzrechtliche Versagungsgründe (§ 25 Abs. 2 Nr. 3: Beeinträchtigung des Naturhaushalts und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten) erweitert. Die Novellierung zielte ausdrücklich darauf ab, den Landwirtschaftsämtern die Zuständigkeit „für alle Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufforstung“ zu übertragen (LT-Drs. 10/6080, S. 1 und 11). Dies kommt nicht nur in einer entsprechenden Ausweitung des Prüfungsbereichs der Landwirtschaftsämter um ökologische Gesichtspunkte zum Ausdruck, sondern auch in deren Umbenennung in „Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur“, womit die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft als gleichrangige Aufgabe der Landwirtschaft betont werden sollte (LT-Drs. 10/6080, S. 8). Hieraus folgt eine weitgehende Kongruenz der Prüfungsbereiche der Landwirtschaftsbehörden zu § 25 Abs. 2 LLG einerseits und der Naturschutzbehörden zu den Schutzverordnungen i.S.v. §§ 26 und 29 NatSchG andererseits, soweit es dort jeweils um die Genehmigung von Aufforstungen bzw. diesen gleich kommenden Anpflanzungen geht. Über die Frage, ob die Aufforstung bzw. Anpflanzung nach einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung genehmigt werden kann, wird regelmäßig anhand derselben Überlegungen zu entscheiden sein wie über die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG, deren Erteilung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ebenfalls von natur- und landschaftschutzrechtlichen Kriterien abhängt.
34 
§ 25 Abs. 6 LLG ist daher so zu verstehen, dass das in einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot, Grundstücke eines Schutzgebiets aufzuforsten oder dort einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungen vorzunehmen, der Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ungeachtet der in § 25 Abs. 2 LLG enthaltenen Versagungsgründe als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung entgegenstehen kann.
35 
Von der Reichweite des Prüfungs- und Entscheidungsumfangs bei einer Entscheidung nach § 25 LLG zu trennen ist die Frage, ob die Genehmigung nach § 25 LLG zugleich eine etwa erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis beinhaltet. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Vorliegend hat der Kläger lediglich einen Antrag nach § 25 LLG gestellt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Antragsformulars (BA Bl. 40) ist kein Raum für die Annahme, der Antrag umfasse zugleich auch - konkludent - einen Erlaubnisantrag nach § 7 der Schutzverordnung (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, S. 275). Auch kommt in den angefochtenen Bescheiden an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Beklagte zugleich eine Entscheidung gem. § 7 der Schutzverordnung getroffen haben könnte. Der Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ist deshalb nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Darauf, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 28.09.1989 (VG-Akte, Bl. 149) zur Entscheidung über den Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ermächtigt hat, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die dahingehenden Erwägungen des Beklagten betreffen zudem nur das Problem, welche Behörde für die Erteilung der Entscheidungen nach § 25 LLG einerseits und nach § 7 der Schutzverordnung andererseits zuständig ist. Sie geben nichts her in Bezug auf die materiellrechtliche Frage, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 25 LLG die Vorgaben der Schutzverordnung als Ablehnungsgründe herangezogen werden dürfen oder nicht.
36 
c) Ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG damit auch an den Vorgaben der Schutzverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu messen, so steht einer Genehmigung hier § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. dieser Schutzverordnung entgegen.
37 
aa) Das Grundstück des Klägers liegt unstreitig als Teilgebiet 2 des Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich der Schutzverordnung (§ 2 Abs. 3, 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich „Gemarkung Möttlingen“). Dort sind nach § 6 Abs. 1 der Schutzverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Zu den Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald und die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen. Die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Schutzverordnung vorgesehenen Ausnahmen von den Verboten der § 6 und 7 zugunsten einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten für die Anlage von Christbaumkulturen ausdrücklich nicht.
38 
bb) Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem FlSt. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen beeinträchtigt hier die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. der Schutzverordnung). Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es - anders als bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG - nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft als „störend“ oder „hässlich“ an, sondern darauf, ob der vorgefundene und durch den Erlass der Landschaftsschutzverordnung konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht. Dies ist der Fall. Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung und Sicherung von Fluren und Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird (§ 3, 3. Spiegelstrich der Schutzverordnung). Ausweislich der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 (GA, Bl. 103, dort S. 3/4), die der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets zugrunde liegt, gehört zur Eigenart der Landschaft im Bereich des Grundstücks des Klägers gerade die Gliederung der offenen Landschaft in breite und schmale Abschnitte „mit den randlich säumenden Waldrändern“. Hinzu kommt, dass die Würdigung „insbesondere den Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit“ einen „besonderen Wert der Landschaft“ zuspricht, zumal diese „durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam“ seien. Die Insellage der Weihnachtsbaumkultur des Klägers widerspricht - wie der vom Senat eingenommene Augenschein ebenfalls ergeben hat - der so umschriebenen Eigenart der Landschaft mit geschlossenen Wiesenflächen und randlich säumenden Waldrändern diametral.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde nach Zulassung durch den Senat mit am 02.03.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.2009 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den formellen Anforderungen und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag sowie gesonderte Berufungsgründe.
20 
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landratsamt Calw vom 12.03.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.12.2007 - verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach § 25 LLG für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung hat der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und des vom Senat eingenommenen Augenscheins keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch für eine Verpflichtung des Beklagten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist kein Raum.
21 
1. Die vom Kläger angelegte Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ist genehmigungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 LLG bedarf der Genehmigung, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will. Nach § 25 Abs. 3 LLG gilt diese Vorschrift für Kulturen von Weihnachtsbäumen von mehr als 20 Ar oder bis 20 Ar bei einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren entsprechend.
22 
a) Das Grundstück des Klägers liegt in der offenen Landschaft. Da die Genehmigungspflicht nach § 25 LLG das ungeregelte Entstehen von Waldflächen zugunsten einer Offenhaltung der Landschaft verhindern soll (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 - BWGZ 2006, 418), steht das Tatbestandsmerkmal der „Offenheit“ der Landschaft im Gegensatz zum Begriff des Waldes, der in § 2 des Landeswaldgesetzes i.d.F. vom 31.08.1995 (LWaldG) definiert ist. Danach ist „Wald“ jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 WaldG) zuzüglich der in § 2 Abs. 2 und 3 LWaldG näher umschriebenen Flächen. „Offene“ Landschaften i.S.v. § 25 Abs. 1 LLG sind demgegenüber sämtliche Flächen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 LWaldG fallen. Hier unterliegt es keinem Zweifel, dass das Flst. Nr. 1420 des Klägers als Wiesengrundstück außerhalb des Waldes und damit in der offenen Landschaft liegt.
23 
b) Auf das Tatbestandsmerkmal der „Aufforstung“ kommt es bei der Frage, ob eine Weihnachtsbaumkultur genehmigungspflichtig ist, nicht an. Eine „Aufforstung“ zielt darauf ab, mittels gezielter Anpflanzung von Waldbäumen bzw. Waldsträuchern (§ 2 Abs. 1 LWaldG, § 17 LWaldG) Wald entstehen zu lassen. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sind aber nach § 2 Abs. 4 LWaldG ausdrücklich nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusehen. Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist deshalb schon begrifflich keine „Aufforstung“. Hiervon ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des LLG ausgegangen, denn er hat in § 25 Abs. 3 LLG nur die „entsprechende“ Geltung des § 25 Abs. 1 auf Weihnachtsbaumkulturen angeordnet. Der Gesetzesbegründung zur - insoweit mit § 25 Abs. 3 LLG aktueller Fassung gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 LLG i.d.F. vom 14.03.1972 (GBl. S. 74 ff.) ist zu entnehmen, dass die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Weihnachtsbaumkulturen für erforderlich gehalten wurde, weil hierbei „ähnliche Behinderungen und Beeinträchtigungen wie bei Aufforstungen entstehen können“ (LT-Drs. 5/5998, S. 31). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Weihnachtsbaumkulturen (etwa dann, wenn sie bei Hiebreife nicht entsprechend eingeschlagen und somit nicht mehr „als Weihnachtsbaumkultur“ genutzt werden) zu Wald i.S.d. § 2 LWaldG werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass Weihnachtsbaumkulturen bei zweckentsprechender Nutzung, auf die der Gesetzgeber bei den Sonderregelungen der § 25 Abs. 3 LLG und § 2 Abs. 4 LWaldG ersichtlich abstellt, nicht der Aufforstung von Wald dienen.
24 
c) Die sich für Weihnachtsbaumkulturen aus § 25 Abs. 3 LLG ergebenden besonderen Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht sind hier erfüllt. Zwar beträgt die Größe der streitgegenständlichen Anpflanzung des Klägers weniger als 20 Ar; der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht aber erklärt, dass er eine mehr als 10jährige Nutzung der Pflanzung beabsichtige. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich und haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben. Eine Genehmigungspflicht besteht damit jedenfalls im Hinblick auf die angestrebte Nutzungsdauer.
25 
Ob eine Genehmigungspflicht unabhängig hiervon auch deshalb besteht, weil die 20 Ar-Grenze, wie der Beklagte meint, betriebsbezogen zu interpretieren und unter Hinzurechnung weiterer Weihnachtsbaumkulturen des Klägers hier überschritten sei, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
26 
d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Weihnachtsbaumkultur auf seinem Flst. Nr. 1420 im Zeitpunkt ihrer Anlage noch genehmigungsfrei gewesen sei. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Weihnachtsbaumkultur bereits seit 30 Jahren bestehe und im Rahmen der Bewirtschaftung stets nur einzelne Pflanzen nachgesetzt worden seien. Dieser Vortrag wird indessen durch die in der Zeit vom 21.07.2004 bis Mai 2005 vor Ort getroffenen Feststellungen der Beklagten und die hierzu gefertigten Lichtbilder (BA, Bl. 2, S. 2 und Bl. 18,19, 20) widerlegt, wonach das am 21.07.2004 lediglich teilweise geräumte Grundstück jedenfalls bis Mai 2005 vollständig geräumt und neu bepflanzt wurde. Diese Neuanlage hat in jedem Fall eine Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LLG ausgelöst.
27 
Aber auch dann, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legte und davon ausginge, dass sich auf dem Grundstück - seit dessen Erwerb durch den Kläger im Jahre 1978 - schon immer eine Weihnachtsbaumkultur befunden hätte, kann er sich nicht auf die Genehmigungsfreiheit dieser Kultur im Sinne eines „Bestandsschutzes“ berufen. Denn die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur war bereits beim Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972 genehmigungspflichtig (§ 25 Abs. 3 LLG in damaliger Fassung). Eine Genehmigung hatte der Kläger aber nie beantragt und erhalten. Der Beklagte hatte eine Weihnachtsbaumkultur auch zu keiner Zeit in einer Vertrauensschutz auslösenden Weise geduldet, denn er ging aufgrund der Erklärung des Klägers vom 02.11.1978 (BA, Bl. 4) und der Feststellungen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur vom 24.08.1995 (GA, Bl. 5) davon aus, dass es sich um jeweils nicht genehmigungspflichtige Baumschul- bzw. Zierreisigkulturen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies bestätigt. Er hat angegeben, dass er den wahren Charakter der angelegten Kultur - als Weihnachtsbaumkultur - gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, weil in diesem Fall nicht mit einer Legalisierung zu rechnen gewesen wäre.
28 
2. Die genehmigungspflichtige Weihnachtsbaumkultur des Klägers auf dem Flst. Nr. 1420 ist nicht genehmigungsfähig. Es liegen bereits die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG vor (dazu a), zusätzlich ist die Erteilung der Genehmigung auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ zu messen (dazu b), gegen die die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ebenfalls verstößt (dazu c).
29 
a) § 25 Abs. 2 LLG enthält spezielle Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung. Nach Lage der Dinge kommt hier nur § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG in der dritten Alternative der „erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Betracht, die allein von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht problematisiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, das die Genehmigung auch an den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung (Nr. 1), an Beeinträchtigungen der Agrarstruktur und der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke (Nr. 2), an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Nr. 3, 1. Alt. ) oder aus Gründen des Habitatschutzes (Nr. 3, 2. Alt.) scheitern könnte, sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich.
30 
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 2 Nr. 2 LLG). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn beliebte Wanderwege unpassierbar werden oder wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren geht. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dabei nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, 275; Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -, BWGZ 2006, 418).
31 
Nach den Feststellungen des Senats im Rahmen des am 06.08.2009 eingenommenen Augenscheins beeinträchtigt die Anlage der Weihnachtsbaumkultur auf dem streitgegenständlichen Grundstück das Landschaftsbild erheblich.
32 
Dies dürfte sich hier allerdings nicht schon aus einer spürbaren Einschränkung der Erholungsfunktion der Landschaft ergeben. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen verläuft über das Flurstück Nr. 1420 kein Wanderweg; etwa 1 bis 1,5 km nördlich des Flurstücks befindet sich zwar ein - auch für Wanderer zugänglicher - Forstweg. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, lässt sich aber nicht ohne weiteres sagen, dass durch die Anpflanzung der von diesem Forstweg aus vermittelte reizvolle Blick verloren ginge. Eine krasse Störung des Landschaftsbildes liegt hier aber darin, dass die Weihnachtsbaumkultur als „baumbestandene Insel“ inmitten ansonsten offener Wiesenflächen als hässlicher Fremdkörper wahrgenommen wird. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Blick auf das Flurstück Nr. 1420 von der südlich verlaufenden Straße (Möttlingen-Unterhaugstett) aus eröffnet. Zwar sind die 30 bis 60 cm großen Blaufichten auf der Höhe des von der genannten Straße in südlicher Richtung abzweigenden Waldweges nicht wahrnehmbar, sondern - von dort aus gesehen - in einer leichten Senke gelegen und deshalb dem Blick des Betrachters entzogen. Nach den Ausführungen des Klägers werden die Bäume jedoch im Regelfall 1,80 m bis 2,30 m, in Einzelfällen bis zu 3 m hoch. Bei dieser Wuchshöhe können sie auch von dem beschriebenen Standort aus wahrgenommen werden. Unabhängig davon sind die Blaufichten bereits bei derzeitiger Wuchshöhe von der Straße aus gut wahrnehmbar, wenn man von Möttlingen nach Unterhaugstett fährt und den Wald - etwa auf der Höhe des Flst. Nr. 1394 - verlässt. Die Weihnachtsbaumkultur wirkt aufgrund ihrer „Insellage“ als Fremdkörper inmitten der ansonsten baumfreien Wiesenflächen störend. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die offenen Wiesenflächen im Westen, Osten und Süden von Mischwald umgeben sind, wobei Nadelgehölz eher unterrepräsentiert ist. Aus Sicht des Betrachters springt der störende Charakter der monotonen Blaufichtenkultur ins Auge, zumal sich in der unmittelbaren Umgebung ansonsten keine Blaufichten - einer hier nicht heimischen Fichtenart - feststellen lassen. Bei einer eher kleinräumigen Betrachtung der Blaufichtenkultur - etwa von einem näher an dem Flst. Nr. 1420 gewählten Standort aus - ändert sich nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, nichts an dieser Einschätzung.
33 
b) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ist nicht nur an den Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 LLG, sondern auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ (nachfolgend: Schutzverordnung) zu messen. Denn nach § 25 Abs. 5 LLG bleiben „weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“ unberührt. Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der Klarstellung, dass die naturschutzrechtlichen Regelungen neben den Bestimmungen des § 25 LLG fortgelten mit der Konsequenz, dass naturschutzrechtliche Aufforstungsverbote - oder einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungsverbote wie das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur - im Genehmigungsverfahren nach § 25 LLG gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dies hat der Senat in dem nach § 130a VwGO gefassten Beschluss vom 19.11.1991 (- 5 S 2099/91 -, juris) bereits festgestellt. Dort ist - allerdings zur Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 5 LLG a.F. - ausgeführt, dass das aus einer Naturschutzverordnung folgende Verbot, Grundstücke des Schutzgebiets aufzuforsten, der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung - trotz abschließender Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. - als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung gem. § 25 Abs. 5 LLG a.F. entgegensteht. Der Senat hält an dieser Auslegung auch unter der Geltung des § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung fest. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorgängervorschrift wortlautidentisch mit § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung, auch spricht die zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderung für die seinerzeit vom Senat vorgenommene Interpretation: Mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) wurden die Vorschriften zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst. Im Zuge dessen wurden die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um spezifisch naturschutzrechtliche Versagungsgründe (§ 25 Abs. 2 Nr. 3: Beeinträchtigung des Naturhaushalts und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten) erweitert. Die Novellierung zielte ausdrücklich darauf ab, den Landwirtschaftsämtern die Zuständigkeit „für alle Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufforstung“ zu übertragen (LT-Drs. 10/6080, S. 1 und 11). Dies kommt nicht nur in einer entsprechenden Ausweitung des Prüfungsbereichs der Landwirtschaftsämter um ökologische Gesichtspunkte zum Ausdruck, sondern auch in deren Umbenennung in „Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur“, womit die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft als gleichrangige Aufgabe der Landwirtschaft betont werden sollte (LT-Drs. 10/6080, S. 8). Hieraus folgt eine weitgehende Kongruenz der Prüfungsbereiche der Landwirtschaftsbehörden zu § 25 Abs. 2 LLG einerseits und der Naturschutzbehörden zu den Schutzverordnungen i.S.v. §§ 26 und 29 NatSchG andererseits, soweit es dort jeweils um die Genehmigung von Aufforstungen bzw. diesen gleich kommenden Anpflanzungen geht. Über die Frage, ob die Aufforstung bzw. Anpflanzung nach einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung genehmigt werden kann, wird regelmäßig anhand derselben Überlegungen zu entscheiden sein wie über die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG, deren Erteilung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ebenfalls von natur- und landschaftschutzrechtlichen Kriterien abhängt.
34 
§ 25 Abs. 6 LLG ist daher so zu verstehen, dass das in einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot, Grundstücke eines Schutzgebiets aufzuforsten oder dort einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungen vorzunehmen, der Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ungeachtet der in § 25 Abs. 2 LLG enthaltenen Versagungsgründe als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung entgegenstehen kann.
35 
Von der Reichweite des Prüfungs- und Entscheidungsumfangs bei einer Entscheidung nach § 25 LLG zu trennen ist die Frage, ob die Genehmigung nach § 25 LLG zugleich eine etwa erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis beinhaltet. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Vorliegend hat der Kläger lediglich einen Antrag nach § 25 LLG gestellt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Antragsformulars (BA Bl. 40) ist kein Raum für die Annahme, der Antrag umfasse zugleich auch - konkludent - einen Erlaubnisantrag nach § 7 der Schutzverordnung (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, S. 275). Auch kommt in den angefochtenen Bescheiden an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Beklagte zugleich eine Entscheidung gem. § 7 der Schutzverordnung getroffen haben könnte. Der Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ist deshalb nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Darauf, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 28.09.1989 (VG-Akte, Bl. 149) zur Entscheidung über den Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ermächtigt hat, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die dahingehenden Erwägungen des Beklagten betreffen zudem nur das Problem, welche Behörde für die Erteilung der Entscheidungen nach § 25 LLG einerseits und nach § 7 der Schutzverordnung andererseits zuständig ist. Sie geben nichts her in Bezug auf die materiellrechtliche Frage, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 25 LLG die Vorgaben der Schutzverordnung als Ablehnungsgründe herangezogen werden dürfen oder nicht.
36 
c) Ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG damit auch an den Vorgaben der Schutzverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu messen, so steht einer Genehmigung hier § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. dieser Schutzverordnung entgegen.
37 
aa) Das Grundstück des Klägers liegt unstreitig als Teilgebiet 2 des Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich der Schutzverordnung (§ 2 Abs. 3, 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich „Gemarkung Möttlingen“). Dort sind nach § 6 Abs. 1 der Schutzverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Zu den Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald und die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen. Die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Schutzverordnung vorgesehenen Ausnahmen von den Verboten der § 6 und 7 zugunsten einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten für die Anlage von Christbaumkulturen ausdrücklich nicht.
38 
bb) Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem FlSt. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen beeinträchtigt hier die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. der Schutzverordnung). Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es - anders als bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG - nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft als „störend“ oder „hässlich“ an, sondern darauf, ob der vorgefundene und durch den Erlass der Landschaftsschutzverordnung konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht. Dies ist der Fall. Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung und Sicherung von Fluren und Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird (§ 3, 3. Spiegelstrich der Schutzverordnung). Ausweislich der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 (GA, Bl. 103, dort S. 3/4), die der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets zugrunde liegt, gehört zur Eigenart der Landschaft im Bereich des Grundstücks des Klägers gerade die Gliederung der offenen Landschaft in breite und schmale Abschnitte „mit den randlich säumenden Waldrändern“. Hinzu kommt, dass die Würdigung „insbesondere den Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit“ einen „besonderen Wert der Landschaft“ zuspricht, zumal diese „durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam“ seien. Die Insellage der Weihnachtsbaumkultur des Klägers widerspricht - wie der vom Senat eingenommene Augenschein ebenfalls ergeben hat - der so umschriebenen Eigenart der Landschaft mit geschlossenen Wiesenflächen und randlich säumenden Waldrändern diametral.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2005 - 2 K 184/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die vom Kläger geplante Aufforstung eines leicht hängigen Wiesengeländes mit Tannen, Fichten, Buchen u. a. das Landschaftsbild im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG erheblich beeinträchtigen würde. Dies hat es daraus gefolgert, dass die geplante Aufforstungsfläche von 1,38 ha in einer durch Wiesen-, Acker- und Obstbaumflächen geprägten offenen Tallandschaft liege und dass eine Aufforstung an dieser Stelle „wie ein mächtiger Block“ unvermittelt in die offene Landschaft hineinragte. Auch wäre die Aussicht talaufwärts wie talabwärts in erheblichem Maße verstellt. Berücksichtigt hat das Verwaltungsgericht ferner, dass die Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Naturpark „Schwarzwald Mitte/Nord“ vom 16.12.2003 (GBl. S. 2004, 40) als Zweck unter anderem die Offenhaltung der Landschaft nenne und dass eine Aufforstung an dieser Stelle als Berufungsfall für andere Aufforstungsvorhaben wirken könne mit der Folge, dass das bislang offen und licht wirkende Tal diesen Charakter verlieren könne („völlig verwalde“).
Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält der Kläger im Wesentlichen nur entgegen, dass das Verwaltungsgericht sich einen unzureichenden Eindruck von den örtlichen Verhältnissen verschafft habe, ohne freilich insoweit ausdrücklich (auch) einen Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend zu machen. Seinem Vorbringen liegt insoweit ersichtlich die Auffassung zu Grunde, eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG könne nur vorliegen, wenn die geplante Aufforstung auch aus der Ferne, von der gegenüberliegenden Talseite aus, entsprechend wirke. Er trägt vor, von dort aus würde die Aufforstung überhaupt nicht wahrzunehmen sein, jedenfalls nicht ins Auge springen bzw. auch nur auffallen. Im Übrigen trete der Wald an anderen Stellen im Tal sehr viel weiter vor als bei der geplanten Aufforstungsfläche. Die Wirkungen einer Aufforstung auf das Landschaftsbild müssten „von Außen“ und dürften nicht „von Innen“, von der geplanten Aufforstungsfläche aus, beurteilt werden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die Landschaft fortwährend ändere und dass das Landschaftsbild bewaldeter Flächen nicht von vornherein weniger wertvoll sei als das Landschaftsbild offener Flächen.
Dieses Vorbringen reicht nicht aus, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LLG bedarf, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will, der Genehmigung. Gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG darf die Genehmigung u.a. dann versagt werden, wenn das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würde, ohne dass die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
Entgegen der Auffassung des Klägers können auch Aufforstungen mit standortgerechten Waldbäumen das Landschaftsbild im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG erheblich beeinträchtigen. Denn das Genehmigungserfordernis des § 25 Abs. 1 Satz 1 LLG dient der Offenhaltung der Landschaft. Mit dem Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG wird das Bild der offenen Landschaft geschützt. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass ein vielseitiges, von offenen und bewaldeten Flächen im Wechsel geprägtes Landschaftsbild insbesondere auch wegen seiner Bedeutung für die Erholung von hohem Wert ist.
Vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen, ob die Aufforstung nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheit und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in ihrer Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (§ 2 Nr. 2 LLG). Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds liegt deshalb auch dann vor, wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren ginge (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.1978 - X 2296/76 - RdL 1979, 48; Senatsurteile v. 22.07.1981 - 5 S 511/81 - und v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 - RdL 1984, 275).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Frage, ob eine Aufforstung das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, nicht notwendig auch aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen. Eine für die Versagung der Genehmigung hinreichende Beeinträchtigung des Landschaftsbilds kann schon vorliegen, wenn sie allein in der nahen bis mittleren Umgebung gegeben ist, sei es beim Ausblick von der geplanten Aufforstungsfläche auf die offene Landschaft oder beim Aufblick aus der offenen Landschaft auf die Aufforstungsfläche. Eine erheblich beeinträchtigende Wirkung für das Landschaftsbild in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche wird auch nicht bedeutungslos, falls jene mit zunehmender Entfernung, von der Talsohle aus oder gar von der gegenüberliegenden Hangseite, weniger bzw. gar nicht mehr gegeben ist.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds jedenfalls in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche hat das Verwaltungsgericht wegen der unbestrittenen und durch Lichtbilder belegten Schönheit der Landschaft des Tals sowie insbesondere wegen der Größe und Form der Aufforstungsfläche und ihrer Ausdehnung in die offene Tallandschaft hinein bejaht. Mit dieser Beurteilung setzt sich der Kläger im Einzelnen nicht auseinander. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Wirkungen der Aufforstung für das Landschaftsbild in der nahen bis mittleren Umgebung seinen Augenschein auch von Standorten weiter außerhalb der Aufforstungsfläche hätte einnehmen müssen. Es hat sich, wie sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 23.09.2005 und den dort getroffenen Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen mit einer Reihe von (Farb-)Lichtbildern ergibt, einen umfassenden Eindruck von der Landschaft rund um die Aufforstungsfläche gemacht. Auf dieser Grundlage konnte es ohne Weiteres die Wirkungen einer (noch nicht vorhandenen) Aufforstung im beantragten Umfang auf das Landschaftsbild beurteilen.
10 
Sofern sich das Vorbringen des Klägers auch auf diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts beziehen sollte, ist Folgendes zu bemerken: Anders als in von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds verneint worden ist, handelt es sich bei der geplanten Aufforstung nicht um eine kleinere Fläche, die zudem bereits von mehreren Seiten von Wald umfasst ist, so dass die Aufforstung als natürliche Abrundung des Waldtraufs erschiene (vgl. Senatsurt. v. 16.04.1991 - 5 S 2613/89 - VBlBW 1992, 67; vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 03.08.1999 - 10 K 2842/98 - Juris). Zwar ist auch die Aufforstung einer größeren, riegelartig in Wiesenflächen hervortretenden Fläche (1,4 ha) in einer durch flache Hügel und sanfte Täler geprägten Landschaft, die in stetem Wechsel forst- und landwirtschaftlich geprägt war, als nicht erheblich beeinträchtigend beurteilt worden, weil die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung der offenen Landschaft noch nicht als krasse, Ärgernis erregende bzw. hässlich zu empfindende Störung angesehen werden musste (Senatsurt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 - a.a.O.). Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch dadurch, dass es sich um eine besonders reizvolle, durch Höhenzüge begrenzte offene Tallandschaft handelt, zu deren wertvollen Eigenarten es gerade gehört, dass der Wald nicht an allen Stellen den gleichen Abstand zur Talsohle einhält und deren Bild durch ein Vordringen des Waldtraufs in größerem Umfang empfindlich gestört würde.
11 
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich ferner nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es ist keine Frage von allgemeiner Bedeutung, sondern eine solche des Einzelfalls, ob zur Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ein Augenschein aus einer bestimmten Perspektive und Entfernung eingenommen werden muss. Sofern der Kläger sinngemäß geltend machen will, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob eine solche Beeinträchtigung nur angenommen werden kann, wenn sie auch aus größerer Entfernung gegeben ist, trifft dies, wie oben ausgeführt, nicht zu. Auch zur Klärung der Frage, ob § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, bedarf es des angestrebten Berufungsverfahrens nicht. Auch diese Frage lässt sich ohne weiteres - bejahend - beantworten. Sie ist im Übrigen in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Beschl. v. 08.08.2005 - 5 S 1028/05 -).
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG. In Ermangelung näherer Angaben der Beteiligten geht der Senat davon aus, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Aufforstung einer Fläche von 1,38 ha in etwa dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG entspricht (zur Anpflanzung von Nordmanntannen als Weihnachtsbäume vgl. demgegenüber Senatsbeschl. v. 23.02.2005 - 5 S 691/04 -).
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. September 2008 - 8 K 271/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die nachträgliche Erteilung einer Genehmigung für die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur.
Er ist Eigentümer des 0,1758 ha großen Grundstücks Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Natur- und Landschaftsschutzverordnung „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.1988. Nach § 3 dieser Verordnung ist Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebiets, in dem das Grundstück des Klägers liegt, „die Erhaltung und Sicherung von Fluren und von Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird“. § 6 der Verordnung verbietet alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch (Abs. 1 Nr. 3) eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert bzw. (Abs. 1 Nr. 4) das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird. § 7 der Verordnung regelt einen Erlaubnisvorbehalt. Nach § 7 Abs. 1 bedürfen Handlungen, die den besonderen Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde; nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 sind insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und die Anlage von Vorratspflanzungen von Bäumen oder Sträuchern außerhalb des Waldes erlaubnispflichtig. Nach § 7 Abs. 4 wird die Erlaubnis durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde ergangen ist.
Bereits im Jahre 1978 hatte der Kläger auf dem Grundstück Flst. Nr. 1420 - nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren - eine nach der damaligen Fassung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (im Folgenden: LLG) nicht genehmigungspflichtige Baumschulkultur zur Gewinnung von Ballenpflanzen angelegt. Später war von einer Zierreisigkultur die Rede, die bis zum Inkrafttreten des LLG i.d.F. vom 20.05.1994 (GBl. S. 281) ebenfalls keiner Genehmigungspflicht unterlag und infolgedessen als bestandsgeschützt angesehen wurde. Jedenfalls im Jahre 2000 legte der Kläger auf dem Grundstück dann ohne die erforderliche Genehmigung nach dem LLG auf dem Grundstück eine Weihnachtsbaumkultur an. Daraufhin erließ der Beklagte am 31.05.2000 eine Beseitigungsanordnung. Im Mai 2005 war die beanstandete Weihnachtsbaumkultur weitgehend beseitigt. Das Grundstück wurde im Anschluss daran - wiederum ohne Genehmigung - neu mit Blaufichten (Picea pungens Glauca) bepflanzt. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger im Juni 2005 auf, entweder die Bepflanzung zu beseitigen oder einen Genehmigungsantrag zu stellen. Unter dem 24.11.2005 erging eine weitere Beseitigungsanordnung zum 01.05.2006, gegen die der Kläger Widerspruch erhob.
Mit Schreiben vom 03.04.2006 und Antrag vom 30.09.2006 beantragte der Kläger die nachträgliche Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung zum Anlegen einer Christbaumkultur. Daraufhin setzte der Beklagte die Bearbeitung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung vom 24.11.2005 aus. Mit Bescheid vom 12.03.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung ab und begründete dies damit, dass die Beigeladene das nach § 29a LLG für eine Genehmigung erforderliche Einvernehmen versagt habe. Zudem könne die Genehmigung auch aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht erteilt werden, weil das Aufforstungsgrundstück im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes „Monbachtal, Maisgraben und St. Leonhardsquelle“ liege und die Aufforstung dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufe. Sie sei inselartig auf einer von Wald eingerahmten größeren Freifläche geplant; durch die Anpflanzung einer monotonen Weihnachtsbaumkultur gehe dem Gebiet die Vielfalt und Schönheit der Landschaft verloren. Auch werde der Charakter der von Bebauung und Aufforstung freien und unberührten Landschaft verändert.
Seinen gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Weihnachtsbäume das Landschaftsbild nicht störten, weil Nadelbäume Teil der Landschaft seien. Auch in der Natur gebe es inselartig gewachsene Baumgruppen. Die Weihnachtsbäume dienten dem Naturschutz, indem sie einen Lebensraum für Wildtiere und -pflanzen böten.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 28.12.2007 aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die im Ziel ca. 3-4 m hohe inselartige Aufforstung im Pflanzverband mit einheitlicher Ausrichtung einen erheblich störenden Eindruck erzeuge und in der schützenswerten, von Wald und Baumgruppen umsäumten Wiesenlandschaft als Fremdkörper wirke. Es handele sich gerade nicht um eine von der unberührten Natur ausgehende oder mit dieser vergleichbare inselartige Ausbildung von Baumgruppen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung stelle bereits jede einfache Veränderung des Gebietscharakters eine verbotene Handlung dar. Die beabsichtigte Aufforstung werde den Gebietscharakter sogar ganz erheblich beeinträchtigen.
Am 31.01.2008 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vorgetragen hat, Nadelbäume könnten sich im Schwarzwald nicht störend auf das Landschaftsbild auswirken. Auch die Anpflanzung in Reihen bewirke eine solche Störung nicht, weil in den das Aufforstungsgrundstück umgebenden Wäldern die Bäume ebenfalls nicht mehr wild wüchsen, sondern ausgerichtet seien. Die Weihnachtsbaumkultur könne bei einer Größe von nur 17 Ar den Charakter des gesamten Gebietes nicht beeinträchtigen. Zudem sei die Kultur nicht auf Dauer angelegt; im Rahmen des Einschlags werde sie vielmehr vollständig beseitigt.
Der Beklagte hat die ergangenen Bescheide verteidigt.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 23.09.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die mit Antrag vom 30.11.2006 (richtig: 30.09.2006) begehrte Aufforstungsgenehmigung für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Zur Begründung heißt es: Die vorgenommene Anpflanzung einer Weihnachtsbaumkultur sei nach §§ 25 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 LLG genehmigungspflichtig, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, die Weihnachtsbaumkultur jedenfalls länger als 10 Jahre nutzen zu wollen. Es könne daher dahinstehen, ob es sich bei einer Weihnachtsbaumkultur um eine „Aufforstung“ i.S.d. § 25 Abs. 1 LLG handele und die in § 25 Abs. 3 LLG genannte Flächenbeschränkung von 20 Ar grundstücks- oder betriebsbezogen zu verstehen sei. Der hier nach Lage der Dinge in Betracht zu ziehende Versagungstatbestand des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG - erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes - sei nicht erfüllt. Durch die Aufforstung sei das Landschaftsbild nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheit und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters nicht so krass gestört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfinde. Auch die Erholungsfunktion der Landschaft sei nicht spürbar eingeschränkt. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme sei die das Aufforstungsgrundstück umgebende Landschaft zwar durchaus schutzwürdig, in Höhe der Aufforstungsfläche verliefen durch das Tal aber keine Wanderwege; auch sei eine wesentliche Beeinträchtigung des Blicks von der zwischen Bad Liebenzell und Weil der Stadt verlaufenden Straße in das Tal selbst dann nicht zu erwarten, wenn die Weihnachtsbäume ihre volle Wuchshöhe erreicht hätten. Zudem befinde sich das Aufforstungsgrundstück am westlichen Rand einer freien Fläche, etwa 80 m vom Wandrand entfernt. Als Fremdkörper in der offenen Landschaft falle es weniger ins Gewicht, zumal es nur eine verhältnismäßig kleine Fläche umfasse. Die durch die Weihnachtsbaumkultur bewirkte Veränderung des Gefüges von Wald und angrenzenden Grün- und Wiesenflächen seien noch als hinnehmbare ästhetische Beeinträchtigung einzustufen. Die Schutzgebietsverordnung vom 14.12.1988 sei bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG nicht zu berücksichtigen. In § 25 Abs. 6 LLG heiße es, dass weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen „unberührt bleiben“. Damit sei nur gemeint, dass diese Bestimmungen neben den Regelungen des § 25 LLG fortgälten, mithin § 25 LLG die Vorschriften des Naturschutzrechts nicht außer Kraft setze. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung seien im LLG abschließend geregelt. Die Vorgaben der Schutzgebietsverordnung spielten deshalb allein für die Frage der nach § 7 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung erforderlichen Erlaubnis eine Rolle, die zusätzlich zu der Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG einzuholen sei. Eine Erlaubnis nach § 7 der Schutzgebietsverordnung habe der Kläger aber nicht beantragt; sie sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
10 
Mit Beschluss vom 28.01.2009 hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, weil bezüglich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Erteilung der Aufforstungsgenehmigung sei nicht (ergänzend) anhand der Vorgaben der Schutzgebietsverordnung vom 14.12.1988 zu beurteilen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden.
11 
Mit Schriftsatz vom 26.02.2009 hat der Beklagte seine Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt: Die Schutzgebietsverordnung müsse im Rahmen der Entscheidung über die Aufforstungsgenehmigung Berücksichtigung finden. Dies entspreche der Verwaltungspraxis und der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 19.11.1991 (5 S 2099/91), in der zu § 25 Abs. 2 und 5 LLG a.F. ausgeführt worden sei, dass das in einer Naturschutzverordnung enthaltene Aufforstungsverbot trotz der abschließenden Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung i.S.v. § 25 Abs. 5 LLG a.F. der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehe. Unter dem Aspekt der bürgerfreundlichen Verwaltung sei anzustreben, dass der Bürger letztendlich eine einheitliche Entscheidung des Landratsamtes erhalte und nicht zwei Genehmigungsverfahren durchlaufen müsse. Für das Bestehen einer Konzentrationswirkung spreche auch § 7 Abs. 4 der Schutzgebietsverordnung. Die Entscheidung über den Aufforstungsantrag sei hier im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium ergangen, das mit Schreiben vom 28.09.1989 das Landratsamt Calw dazu ermächtigt habe, die in § 7 der Schutzgebietsverordnung vorgesehene Erlaubnis anstelle der höheren Naturschutzbehörde zu erteilen. Die untere Landwirtschaftsbehörde habe im vorliegenden Fall aufgrund dieser Ermächtigung die untere Naturschutzbehörde beteiligt. Darüber hinaus sei auch die höhere Naturschutzbehörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in die Entscheidung einbezogen gewesen. Die vom Kläger beantragte Aufforstungsgenehmigung sei zu versagen, weil die natürliche Eigenart der Landschaft und der Naturgenuss i.S.v. § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 der Schutzgebietsverordnung beeinträchtigt würden. Schutzzweck dieser Verordnung sei der Schutz der unbebauten Teile des Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung trete und wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt werde. In der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 sei ausgeführt, dass im Geltungsbereich der Schutzverordnung insbesondere die Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit den besonderen Wert der Landschaft bildeten, welche durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam sei. Das Flurstück Nr. 1420 befinde sich im Übergangsbereich zwischen Schwarzwald und Gäulandschaft, wobei sich um Möttlingen die zusammenhängenden Waldflächen netzartig auflösten. Es liege inmitten eines von Grünland dominierten Talzuges, der die offenen Landschaftsbereiche um Unterhaugstett mit dem Maisgraben verbinde. Der Landschaftsraum sei nicht allein von Nadelgehölzen geprägt; typisch seien insbesondere auch ausgedehnte Wiesenflächen als Teil einer vielfältigen und unberührten Gesamtlandschaft. Dieser typische Charakter gehe durch die Anpflanzung verloren. Sobald eine über die Wiesenvegetation hinausgehende Wuchshöhe erreicht werde, trete die Weihnachtsbaumkultur in dem offenen Talzug als Fremdkörper deutlich in Erscheinung und werde als störend wahrgenommen. Dadurch würden die für die Erholungsnutzung wichtige Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und der Naturgenuss erheblich geschmälert. Weihnachtsbaumkulturen könnten mit Nadelwäldern nicht verglichen werden. Jene würden von einem Durchschnittsbetrachter bereits ab einer geringen Größe als untypische, isolierte und separierende Landschaftselemente wahrgenommen. Auch basierten Weihnachtsbaumkulturen zumeist nicht auf heimischen Gehölzen und hätten nur eine geringe ökologische Wertigkeit. Es werde kein zusätzlicher Lebensraum geschaffen, da Weihnachtsbaumkulturen aufgrund ihrer Strukturarmut wenig Raum für Lebensstätten böten und durch ihren engen Wuchs eher eine Barriere für die Fauna darstellten.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.09.2008 - 8 K 271/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Zur Begründung führt er aus, die Genehmigungsverfahren nach dem LLG einerseits und nach der Schutzgebietsverordnung andererseits seien – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - getrennt zu betrachten. Weder die von der Beklagten zitierten Überlegungen zur bürgerfreundlichen Verwaltung noch eine entsprechende Verwaltungspraxis könnten gesetzliche Zuständigkeitsvorgaben, nach denen jeweils getrennte Entscheidungen herbeigeführt werden müssten, aushebeln. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.1991 sei zu § 25 Abs. 2 LLG a.F. ergangen und auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die Argumentation des Beklagten zur Konzentrationswirkung gehe ins Leere, da hier keine Genehmigung vorliege, der Konzentrationswirkung zukommen könnte. § 7 Abs. 4 der Schutzgebietsverordnung könne ebenso wie die Tatsache, dass die Entscheidung des Beklagten im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe ergangen sei, nicht zu einer Änderung gesetzlicher Vorgaben führen. Der Beklagte könne abweichende Entscheidungen in den getrennt zu betrachtenden Genehmigungsverfahren dadurch vermeiden, dass sie den Bürger über die jeweils notwendigen Anträge informiere und über diese dann gemeinsam entscheide. Hier habe es der Beklagte unterlassen, ihn über das Erlaubnisverfahren nach der Schutzgebietsverordnung zu informieren, weshalb sich die Frage stelle, ob er sich auf die Vorschriften der Schutzgebietsverordnung überhaupt noch berufen könne. Ziehe man dennoch die Schutzgebietsverordnung als Prüfungsgegenstand heran, so dürfe ihm die Genehmigung nicht versagt werden. Eine Störung des Landschaftsbildes durch Nadelbäume könne im Schwarzwald, der insgesamt von Nadelbäumen geprägt sei, nicht angenommen werden. In unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks befinde sich ein geschlossener Wald. Die Ausführungen des Beklagten zu den geschlossenen Wiesenflächen seien nicht erheblich. Zum einen würden diese Flächen bei einer Gesamtschau nicht durch einzelne Nadelbaumkulturen beeinträchtigt. Zum anderen befinde sich das Grundstück Flst. Nr. 1420 auf leicht abschüssigem Gelände, weshalb der freie Blick in die Landschaft durch die Anpflanzung von Nadelbäumen nicht beeinträchtigt werde.
17 
Der Beigeladene hat sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen und keine weitere Stellungnahme abgegeben.
18 
Dem Senat haben die einschlägigen Akten des Landratsamts Calw und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgelegen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Flurstücks Nr. 1420 und dessen Umgebung. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.08.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde nach Zulassung durch den Senat mit am 02.03.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.2009 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den formellen Anforderungen und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag sowie gesonderte Berufungsgründe.
20 
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landratsamt Calw vom 12.03.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.12.2007 - verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach § 25 LLG für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung hat der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und des vom Senat eingenommenen Augenscheins keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch für eine Verpflichtung des Beklagten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist kein Raum.
21 
1. Die vom Kläger angelegte Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ist genehmigungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 LLG bedarf der Genehmigung, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will. Nach § 25 Abs. 3 LLG gilt diese Vorschrift für Kulturen von Weihnachtsbäumen von mehr als 20 Ar oder bis 20 Ar bei einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren entsprechend.
22 
a) Das Grundstück des Klägers liegt in der offenen Landschaft. Da die Genehmigungspflicht nach § 25 LLG das ungeregelte Entstehen von Waldflächen zugunsten einer Offenhaltung der Landschaft verhindern soll (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 - BWGZ 2006, 418), steht das Tatbestandsmerkmal der „Offenheit“ der Landschaft im Gegensatz zum Begriff des Waldes, der in § 2 des Landeswaldgesetzes i.d.F. vom 31.08.1995 (LWaldG) definiert ist. Danach ist „Wald“ jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 WaldG) zuzüglich der in § 2 Abs. 2 und 3 LWaldG näher umschriebenen Flächen. „Offene“ Landschaften i.S.v. § 25 Abs. 1 LLG sind demgegenüber sämtliche Flächen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 LWaldG fallen. Hier unterliegt es keinem Zweifel, dass das Flst. Nr. 1420 des Klägers als Wiesengrundstück außerhalb des Waldes und damit in der offenen Landschaft liegt.
23 
b) Auf das Tatbestandsmerkmal der „Aufforstung“ kommt es bei der Frage, ob eine Weihnachtsbaumkultur genehmigungspflichtig ist, nicht an. Eine „Aufforstung“ zielt darauf ab, mittels gezielter Anpflanzung von Waldbäumen bzw. Waldsträuchern (§ 2 Abs. 1 LWaldG, § 17 LWaldG) Wald entstehen zu lassen. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sind aber nach § 2 Abs. 4 LWaldG ausdrücklich nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusehen. Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist deshalb schon begrifflich keine „Aufforstung“. Hiervon ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des LLG ausgegangen, denn er hat in § 25 Abs. 3 LLG nur die „entsprechende“ Geltung des § 25 Abs. 1 auf Weihnachtsbaumkulturen angeordnet. Der Gesetzesbegründung zur - insoweit mit § 25 Abs. 3 LLG aktueller Fassung gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 LLG i.d.F. vom 14.03.1972 (GBl. S. 74 ff.) ist zu entnehmen, dass die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Weihnachtsbaumkulturen für erforderlich gehalten wurde, weil hierbei „ähnliche Behinderungen und Beeinträchtigungen wie bei Aufforstungen entstehen können“ (LT-Drs. 5/5998, S. 31). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Weihnachtsbaumkulturen (etwa dann, wenn sie bei Hiebreife nicht entsprechend eingeschlagen und somit nicht mehr „als Weihnachtsbaumkultur“ genutzt werden) zu Wald i.S.d. § 2 LWaldG werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass Weihnachtsbaumkulturen bei zweckentsprechender Nutzung, auf die der Gesetzgeber bei den Sonderregelungen der § 25 Abs. 3 LLG und § 2 Abs. 4 LWaldG ersichtlich abstellt, nicht der Aufforstung von Wald dienen.
24 
c) Die sich für Weihnachtsbaumkulturen aus § 25 Abs. 3 LLG ergebenden besonderen Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht sind hier erfüllt. Zwar beträgt die Größe der streitgegenständlichen Anpflanzung des Klägers weniger als 20 Ar; der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht aber erklärt, dass er eine mehr als 10jährige Nutzung der Pflanzung beabsichtige. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich und haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben. Eine Genehmigungspflicht besteht damit jedenfalls im Hinblick auf die angestrebte Nutzungsdauer.
25 
Ob eine Genehmigungspflicht unabhängig hiervon auch deshalb besteht, weil die 20 Ar-Grenze, wie der Beklagte meint, betriebsbezogen zu interpretieren und unter Hinzurechnung weiterer Weihnachtsbaumkulturen des Klägers hier überschritten sei, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
26 
d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Weihnachtsbaumkultur auf seinem Flst. Nr. 1420 im Zeitpunkt ihrer Anlage noch genehmigungsfrei gewesen sei. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Weihnachtsbaumkultur bereits seit 30 Jahren bestehe und im Rahmen der Bewirtschaftung stets nur einzelne Pflanzen nachgesetzt worden seien. Dieser Vortrag wird indessen durch die in der Zeit vom 21.07.2004 bis Mai 2005 vor Ort getroffenen Feststellungen der Beklagten und die hierzu gefertigten Lichtbilder (BA, Bl. 2, S. 2 und Bl. 18,19, 20) widerlegt, wonach das am 21.07.2004 lediglich teilweise geräumte Grundstück jedenfalls bis Mai 2005 vollständig geräumt und neu bepflanzt wurde. Diese Neuanlage hat in jedem Fall eine Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LLG ausgelöst.
27 
Aber auch dann, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legte und davon ausginge, dass sich auf dem Grundstück - seit dessen Erwerb durch den Kläger im Jahre 1978 - schon immer eine Weihnachtsbaumkultur befunden hätte, kann er sich nicht auf die Genehmigungsfreiheit dieser Kultur im Sinne eines „Bestandsschutzes“ berufen. Denn die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur war bereits beim Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972 genehmigungspflichtig (§ 25 Abs. 3 LLG in damaliger Fassung). Eine Genehmigung hatte der Kläger aber nie beantragt und erhalten. Der Beklagte hatte eine Weihnachtsbaumkultur auch zu keiner Zeit in einer Vertrauensschutz auslösenden Weise geduldet, denn er ging aufgrund der Erklärung des Klägers vom 02.11.1978 (BA, Bl. 4) und der Feststellungen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur vom 24.08.1995 (GA, Bl. 5) davon aus, dass es sich um jeweils nicht genehmigungspflichtige Baumschul- bzw. Zierreisigkulturen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies bestätigt. Er hat angegeben, dass er den wahren Charakter der angelegten Kultur - als Weihnachtsbaumkultur - gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, weil in diesem Fall nicht mit einer Legalisierung zu rechnen gewesen wäre.
28 
2. Die genehmigungspflichtige Weihnachtsbaumkultur des Klägers auf dem Flst. Nr. 1420 ist nicht genehmigungsfähig. Es liegen bereits die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG vor (dazu a), zusätzlich ist die Erteilung der Genehmigung auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ zu messen (dazu b), gegen die die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ebenfalls verstößt (dazu c).
29 
a) § 25 Abs. 2 LLG enthält spezielle Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung. Nach Lage der Dinge kommt hier nur § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG in der dritten Alternative der „erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Betracht, die allein von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht problematisiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, das die Genehmigung auch an den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung (Nr. 1), an Beeinträchtigungen der Agrarstruktur und der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke (Nr. 2), an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Nr. 3, 1. Alt. ) oder aus Gründen des Habitatschutzes (Nr. 3, 2. Alt.) scheitern könnte, sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich.
30 
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 2 Nr. 2 LLG). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn beliebte Wanderwege unpassierbar werden oder wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren geht. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dabei nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, 275; Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -, BWGZ 2006, 418).
31 
Nach den Feststellungen des Senats im Rahmen des am 06.08.2009 eingenommenen Augenscheins beeinträchtigt die Anlage der Weihnachtsbaumkultur auf dem streitgegenständlichen Grundstück das Landschaftsbild erheblich.
32 
Dies dürfte sich hier allerdings nicht schon aus einer spürbaren Einschränkung der Erholungsfunktion der Landschaft ergeben. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen verläuft über das Flurstück Nr. 1420 kein Wanderweg; etwa 1 bis 1,5 km nördlich des Flurstücks befindet sich zwar ein - auch für Wanderer zugänglicher - Forstweg. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, lässt sich aber nicht ohne weiteres sagen, dass durch die Anpflanzung der von diesem Forstweg aus vermittelte reizvolle Blick verloren ginge. Eine krasse Störung des Landschaftsbildes liegt hier aber darin, dass die Weihnachtsbaumkultur als „baumbestandene Insel“ inmitten ansonsten offener Wiesenflächen als hässlicher Fremdkörper wahrgenommen wird. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Blick auf das Flurstück Nr. 1420 von der südlich verlaufenden Straße (Möttlingen-Unterhaugstett) aus eröffnet. Zwar sind die 30 bis 60 cm großen Blaufichten auf der Höhe des von der genannten Straße in südlicher Richtung abzweigenden Waldweges nicht wahrnehmbar, sondern - von dort aus gesehen - in einer leichten Senke gelegen und deshalb dem Blick des Betrachters entzogen. Nach den Ausführungen des Klägers werden die Bäume jedoch im Regelfall 1,80 m bis 2,30 m, in Einzelfällen bis zu 3 m hoch. Bei dieser Wuchshöhe können sie auch von dem beschriebenen Standort aus wahrgenommen werden. Unabhängig davon sind die Blaufichten bereits bei derzeitiger Wuchshöhe von der Straße aus gut wahrnehmbar, wenn man von Möttlingen nach Unterhaugstett fährt und den Wald - etwa auf der Höhe des Flst. Nr. 1394 - verlässt. Die Weihnachtsbaumkultur wirkt aufgrund ihrer „Insellage“ als Fremdkörper inmitten der ansonsten baumfreien Wiesenflächen störend. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die offenen Wiesenflächen im Westen, Osten und Süden von Mischwald umgeben sind, wobei Nadelgehölz eher unterrepräsentiert ist. Aus Sicht des Betrachters springt der störende Charakter der monotonen Blaufichtenkultur ins Auge, zumal sich in der unmittelbaren Umgebung ansonsten keine Blaufichten - einer hier nicht heimischen Fichtenart - feststellen lassen. Bei einer eher kleinräumigen Betrachtung der Blaufichtenkultur - etwa von einem näher an dem Flst. Nr. 1420 gewählten Standort aus - ändert sich nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, nichts an dieser Einschätzung.
33 
b) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ist nicht nur an den Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 LLG, sondern auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ (nachfolgend: Schutzverordnung) zu messen. Denn nach § 25 Abs. 5 LLG bleiben „weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“ unberührt. Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der Klarstellung, dass die naturschutzrechtlichen Regelungen neben den Bestimmungen des § 25 LLG fortgelten mit der Konsequenz, dass naturschutzrechtliche Aufforstungsverbote - oder einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungsverbote wie das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur - im Genehmigungsverfahren nach § 25 LLG gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dies hat der Senat in dem nach § 130a VwGO gefassten Beschluss vom 19.11.1991 (- 5 S 2099/91 -, juris) bereits festgestellt. Dort ist - allerdings zur Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 5 LLG a.F. - ausgeführt, dass das aus einer Naturschutzverordnung folgende Verbot, Grundstücke des Schutzgebiets aufzuforsten, der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung - trotz abschließender Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. - als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung gem. § 25 Abs. 5 LLG a.F. entgegensteht. Der Senat hält an dieser Auslegung auch unter der Geltung des § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung fest. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorgängervorschrift wortlautidentisch mit § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung, auch spricht die zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderung für die seinerzeit vom Senat vorgenommene Interpretation: Mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) wurden die Vorschriften zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst. Im Zuge dessen wurden die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um spezifisch naturschutzrechtliche Versagungsgründe (§ 25 Abs. 2 Nr. 3: Beeinträchtigung des Naturhaushalts und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten) erweitert. Die Novellierung zielte ausdrücklich darauf ab, den Landwirtschaftsämtern die Zuständigkeit „für alle Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufforstung“ zu übertragen (LT-Drs. 10/6080, S. 1 und 11). Dies kommt nicht nur in einer entsprechenden Ausweitung des Prüfungsbereichs der Landwirtschaftsämter um ökologische Gesichtspunkte zum Ausdruck, sondern auch in deren Umbenennung in „Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur“, womit die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft als gleichrangige Aufgabe der Landwirtschaft betont werden sollte (LT-Drs. 10/6080, S. 8). Hieraus folgt eine weitgehende Kongruenz der Prüfungsbereiche der Landwirtschaftsbehörden zu § 25 Abs. 2 LLG einerseits und der Naturschutzbehörden zu den Schutzverordnungen i.S.v. §§ 26 und 29 NatSchG andererseits, soweit es dort jeweils um die Genehmigung von Aufforstungen bzw. diesen gleich kommenden Anpflanzungen geht. Über die Frage, ob die Aufforstung bzw. Anpflanzung nach einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung genehmigt werden kann, wird regelmäßig anhand derselben Überlegungen zu entscheiden sein wie über die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG, deren Erteilung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ebenfalls von natur- und landschaftschutzrechtlichen Kriterien abhängt.
34 
§ 25 Abs. 6 LLG ist daher so zu verstehen, dass das in einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot, Grundstücke eines Schutzgebiets aufzuforsten oder dort einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungen vorzunehmen, der Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ungeachtet der in § 25 Abs. 2 LLG enthaltenen Versagungsgründe als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung entgegenstehen kann.
35 
Von der Reichweite des Prüfungs- und Entscheidungsumfangs bei einer Entscheidung nach § 25 LLG zu trennen ist die Frage, ob die Genehmigung nach § 25 LLG zugleich eine etwa erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis beinhaltet. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Vorliegend hat der Kläger lediglich einen Antrag nach § 25 LLG gestellt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Antragsformulars (BA Bl. 40) ist kein Raum für die Annahme, der Antrag umfasse zugleich auch - konkludent - einen Erlaubnisantrag nach § 7 der Schutzverordnung (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, S. 275). Auch kommt in den angefochtenen Bescheiden an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Beklagte zugleich eine Entscheidung gem. § 7 der Schutzverordnung getroffen haben könnte. Der Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ist deshalb nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Darauf, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 28.09.1989 (VG-Akte, Bl. 149) zur Entscheidung über den Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ermächtigt hat, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die dahingehenden Erwägungen des Beklagten betreffen zudem nur das Problem, welche Behörde für die Erteilung der Entscheidungen nach § 25 LLG einerseits und nach § 7 der Schutzverordnung andererseits zuständig ist. Sie geben nichts her in Bezug auf die materiellrechtliche Frage, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 25 LLG die Vorgaben der Schutzverordnung als Ablehnungsgründe herangezogen werden dürfen oder nicht.
36 
c) Ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG damit auch an den Vorgaben der Schutzverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu messen, so steht einer Genehmigung hier § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. dieser Schutzverordnung entgegen.
37 
aa) Das Grundstück des Klägers liegt unstreitig als Teilgebiet 2 des Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich der Schutzverordnung (§ 2 Abs. 3, 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich „Gemarkung Möttlingen“). Dort sind nach § 6 Abs. 1 der Schutzverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Zu den Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald und die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen. Die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Schutzverordnung vorgesehenen Ausnahmen von den Verboten der § 6 und 7 zugunsten einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten für die Anlage von Christbaumkulturen ausdrücklich nicht.
38 
bb) Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem FlSt. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen beeinträchtigt hier die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. der Schutzverordnung). Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es - anders als bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG - nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft als „störend“ oder „hässlich“ an, sondern darauf, ob der vorgefundene und durch den Erlass der Landschaftsschutzverordnung konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht. Dies ist der Fall. Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung und Sicherung von Fluren und Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird (§ 3, 3. Spiegelstrich der Schutzverordnung). Ausweislich der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 (GA, Bl. 103, dort S. 3/4), die der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets zugrunde liegt, gehört zur Eigenart der Landschaft im Bereich des Grundstücks des Klägers gerade die Gliederung der offenen Landschaft in breite und schmale Abschnitte „mit den randlich säumenden Waldrändern“. Hinzu kommt, dass die Würdigung „insbesondere den Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit“ einen „besonderen Wert der Landschaft“ zuspricht, zumal diese „durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam“ seien. Die Insellage der Weihnachtsbaumkultur des Klägers widerspricht - wie der vom Senat eingenommene Augenschein ebenfalls ergeben hat - der so umschriebenen Eigenart der Landschaft mit geschlossenen Wiesenflächen und randlich säumenden Waldrändern diametral.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde nach Zulassung durch den Senat mit am 02.03.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.2009 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den formellen Anforderungen und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag sowie gesonderte Berufungsgründe.
20 
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landratsamt Calw vom 12.03.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.12.2007 - verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach § 25 LLG für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung hat der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und des vom Senat eingenommenen Augenscheins keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch für eine Verpflichtung des Beklagten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist kein Raum.
21 
1. Die vom Kläger angelegte Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ist genehmigungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 LLG bedarf der Genehmigung, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will. Nach § 25 Abs. 3 LLG gilt diese Vorschrift für Kulturen von Weihnachtsbäumen von mehr als 20 Ar oder bis 20 Ar bei einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren entsprechend.
22 
a) Das Grundstück des Klägers liegt in der offenen Landschaft. Da die Genehmigungspflicht nach § 25 LLG das ungeregelte Entstehen von Waldflächen zugunsten einer Offenhaltung der Landschaft verhindern soll (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 - BWGZ 2006, 418), steht das Tatbestandsmerkmal der „Offenheit“ der Landschaft im Gegensatz zum Begriff des Waldes, der in § 2 des Landeswaldgesetzes i.d.F. vom 31.08.1995 (LWaldG) definiert ist. Danach ist „Wald“ jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 WaldG) zuzüglich der in § 2 Abs. 2 und 3 LWaldG näher umschriebenen Flächen. „Offene“ Landschaften i.S.v. § 25 Abs. 1 LLG sind demgegenüber sämtliche Flächen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 LWaldG fallen. Hier unterliegt es keinem Zweifel, dass das Flst. Nr. 1420 des Klägers als Wiesengrundstück außerhalb des Waldes und damit in der offenen Landschaft liegt.
23 
b) Auf das Tatbestandsmerkmal der „Aufforstung“ kommt es bei der Frage, ob eine Weihnachtsbaumkultur genehmigungspflichtig ist, nicht an. Eine „Aufforstung“ zielt darauf ab, mittels gezielter Anpflanzung von Waldbäumen bzw. Waldsträuchern (§ 2 Abs. 1 LWaldG, § 17 LWaldG) Wald entstehen zu lassen. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sind aber nach § 2 Abs. 4 LWaldG ausdrücklich nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusehen. Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist deshalb schon begrifflich keine „Aufforstung“. Hiervon ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des LLG ausgegangen, denn er hat in § 25 Abs. 3 LLG nur die „entsprechende“ Geltung des § 25 Abs. 1 auf Weihnachtsbaumkulturen angeordnet. Der Gesetzesbegründung zur - insoweit mit § 25 Abs. 3 LLG aktueller Fassung gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 LLG i.d.F. vom 14.03.1972 (GBl. S. 74 ff.) ist zu entnehmen, dass die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Weihnachtsbaumkulturen für erforderlich gehalten wurde, weil hierbei „ähnliche Behinderungen und Beeinträchtigungen wie bei Aufforstungen entstehen können“ (LT-Drs. 5/5998, S. 31). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Weihnachtsbaumkulturen (etwa dann, wenn sie bei Hiebreife nicht entsprechend eingeschlagen und somit nicht mehr „als Weihnachtsbaumkultur“ genutzt werden) zu Wald i.S.d. § 2 LWaldG werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass Weihnachtsbaumkulturen bei zweckentsprechender Nutzung, auf die der Gesetzgeber bei den Sonderregelungen der § 25 Abs. 3 LLG und § 2 Abs. 4 LWaldG ersichtlich abstellt, nicht der Aufforstung von Wald dienen.
24 
c) Die sich für Weihnachtsbaumkulturen aus § 25 Abs. 3 LLG ergebenden besonderen Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht sind hier erfüllt. Zwar beträgt die Größe der streitgegenständlichen Anpflanzung des Klägers weniger als 20 Ar; der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht aber erklärt, dass er eine mehr als 10jährige Nutzung der Pflanzung beabsichtige. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich und haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben. Eine Genehmigungspflicht besteht damit jedenfalls im Hinblick auf die angestrebte Nutzungsdauer.
25 
Ob eine Genehmigungspflicht unabhängig hiervon auch deshalb besteht, weil die 20 Ar-Grenze, wie der Beklagte meint, betriebsbezogen zu interpretieren und unter Hinzurechnung weiterer Weihnachtsbaumkulturen des Klägers hier überschritten sei, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
26 
d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Weihnachtsbaumkultur auf seinem Flst. Nr. 1420 im Zeitpunkt ihrer Anlage noch genehmigungsfrei gewesen sei. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Weihnachtsbaumkultur bereits seit 30 Jahren bestehe und im Rahmen der Bewirtschaftung stets nur einzelne Pflanzen nachgesetzt worden seien. Dieser Vortrag wird indessen durch die in der Zeit vom 21.07.2004 bis Mai 2005 vor Ort getroffenen Feststellungen der Beklagten und die hierzu gefertigten Lichtbilder (BA, Bl. 2, S. 2 und Bl. 18,19, 20) widerlegt, wonach das am 21.07.2004 lediglich teilweise geräumte Grundstück jedenfalls bis Mai 2005 vollständig geräumt und neu bepflanzt wurde. Diese Neuanlage hat in jedem Fall eine Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LLG ausgelöst.
27 
Aber auch dann, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legte und davon ausginge, dass sich auf dem Grundstück - seit dessen Erwerb durch den Kläger im Jahre 1978 - schon immer eine Weihnachtsbaumkultur befunden hätte, kann er sich nicht auf die Genehmigungsfreiheit dieser Kultur im Sinne eines „Bestandsschutzes“ berufen. Denn die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur war bereits beim Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972 genehmigungspflichtig (§ 25 Abs. 3 LLG in damaliger Fassung). Eine Genehmigung hatte der Kläger aber nie beantragt und erhalten. Der Beklagte hatte eine Weihnachtsbaumkultur auch zu keiner Zeit in einer Vertrauensschutz auslösenden Weise geduldet, denn er ging aufgrund der Erklärung des Klägers vom 02.11.1978 (BA, Bl. 4) und der Feststellungen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur vom 24.08.1995 (GA, Bl. 5) davon aus, dass es sich um jeweils nicht genehmigungspflichtige Baumschul- bzw. Zierreisigkulturen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies bestätigt. Er hat angegeben, dass er den wahren Charakter der angelegten Kultur - als Weihnachtsbaumkultur - gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, weil in diesem Fall nicht mit einer Legalisierung zu rechnen gewesen wäre.
28 
2. Die genehmigungspflichtige Weihnachtsbaumkultur des Klägers auf dem Flst. Nr. 1420 ist nicht genehmigungsfähig. Es liegen bereits die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG vor (dazu a), zusätzlich ist die Erteilung der Genehmigung auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ zu messen (dazu b), gegen die die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ebenfalls verstößt (dazu c).
29 
a) § 25 Abs. 2 LLG enthält spezielle Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung. Nach Lage der Dinge kommt hier nur § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG in der dritten Alternative der „erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Betracht, die allein von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht problematisiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, das die Genehmigung auch an den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung (Nr. 1), an Beeinträchtigungen der Agrarstruktur und der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke (Nr. 2), an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Nr. 3, 1. Alt. ) oder aus Gründen des Habitatschutzes (Nr. 3, 2. Alt.) scheitern könnte, sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich.
30 
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 2 Nr. 2 LLG). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn beliebte Wanderwege unpassierbar werden oder wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren geht. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dabei nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, 275; Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -, BWGZ 2006, 418).
31 
Nach den Feststellungen des Senats im Rahmen des am 06.08.2009 eingenommenen Augenscheins beeinträchtigt die Anlage der Weihnachtsbaumkultur auf dem streitgegenständlichen Grundstück das Landschaftsbild erheblich.
32 
Dies dürfte sich hier allerdings nicht schon aus einer spürbaren Einschränkung der Erholungsfunktion der Landschaft ergeben. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen verläuft über das Flurstück Nr. 1420 kein Wanderweg; etwa 1 bis 1,5 km nördlich des Flurstücks befindet sich zwar ein - auch für Wanderer zugänglicher - Forstweg. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, lässt sich aber nicht ohne weiteres sagen, dass durch die Anpflanzung der von diesem Forstweg aus vermittelte reizvolle Blick verloren ginge. Eine krasse Störung des Landschaftsbildes liegt hier aber darin, dass die Weihnachtsbaumkultur als „baumbestandene Insel“ inmitten ansonsten offener Wiesenflächen als hässlicher Fremdkörper wahrgenommen wird. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Blick auf das Flurstück Nr. 1420 von der südlich verlaufenden Straße (Möttlingen-Unterhaugstett) aus eröffnet. Zwar sind die 30 bis 60 cm großen Blaufichten auf der Höhe des von der genannten Straße in südlicher Richtung abzweigenden Waldweges nicht wahrnehmbar, sondern - von dort aus gesehen - in einer leichten Senke gelegen und deshalb dem Blick des Betrachters entzogen. Nach den Ausführungen des Klägers werden die Bäume jedoch im Regelfall 1,80 m bis 2,30 m, in Einzelfällen bis zu 3 m hoch. Bei dieser Wuchshöhe können sie auch von dem beschriebenen Standort aus wahrgenommen werden. Unabhängig davon sind die Blaufichten bereits bei derzeitiger Wuchshöhe von der Straße aus gut wahrnehmbar, wenn man von Möttlingen nach Unterhaugstett fährt und den Wald - etwa auf der Höhe des Flst. Nr. 1394 - verlässt. Die Weihnachtsbaumkultur wirkt aufgrund ihrer „Insellage“ als Fremdkörper inmitten der ansonsten baumfreien Wiesenflächen störend. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die offenen Wiesenflächen im Westen, Osten und Süden von Mischwald umgeben sind, wobei Nadelgehölz eher unterrepräsentiert ist. Aus Sicht des Betrachters springt der störende Charakter der monotonen Blaufichtenkultur ins Auge, zumal sich in der unmittelbaren Umgebung ansonsten keine Blaufichten - einer hier nicht heimischen Fichtenart - feststellen lassen. Bei einer eher kleinräumigen Betrachtung der Blaufichtenkultur - etwa von einem näher an dem Flst. Nr. 1420 gewählten Standort aus - ändert sich nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, nichts an dieser Einschätzung.
33 
b) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ist nicht nur an den Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 LLG, sondern auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ (nachfolgend: Schutzverordnung) zu messen. Denn nach § 25 Abs. 5 LLG bleiben „weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“ unberührt. Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der Klarstellung, dass die naturschutzrechtlichen Regelungen neben den Bestimmungen des § 25 LLG fortgelten mit der Konsequenz, dass naturschutzrechtliche Aufforstungsverbote - oder einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungsverbote wie das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur - im Genehmigungsverfahren nach § 25 LLG gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dies hat der Senat in dem nach § 130a VwGO gefassten Beschluss vom 19.11.1991 (- 5 S 2099/91 -, juris) bereits festgestellt. Dort ist - allerdings zur Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 5 LLG a.F. - ausgeführt, dass das aus einer Naturschutzverordnung folgende Verbot, Grundstücke des Schutzgebiets aufzuforsten, der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung - trotz abschließender Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. - als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung gem. § 25 Abs. 5 LLG a.F. entgegensteht. Der Senat hält an dieser Auslegung auch unter der Geltung des § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung fest. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorgängervorschrift wortlautidentisch mit § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung, auch spricht die zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderung für die seinerzeit vom Senat vorgenommene Interpretation: Mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) wurden die Vorschriften zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst. Im Zuge dessen wurden die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um spezifisch naturschutzrechtliche Versagungsgründe (§ 25 Abs. 2 Nr. 3: Beeinträchtigung des Naturhaushalts und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten) erweitert. Die Novellierung zielte ausdrücklich darauf ab, den Landwirtschaftsämtern die Zuständigkeit „für alle Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufforstung“ zu übertragen (LT-Drs. 10/6080, S. 1 und 11). Dies kommt nicht nur in einer entsprechenden Ausweitung des Prüfungsbereichs der Landwirtschaftsämter um ökologische Gesichtspunkte zum Ausdruck, sondern auch in deren Umbenennung in „Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur“, womit die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft als gleichrangige Aufgabe der Landwirtschaft betont werden sollte (LT-Drs. 10/6080, S. 8). Hieraus folgt eine weitgehende Kongruenz der Prüfungsbereiche der Landwirtschaftsbehörden zu § 25 Abs. 2 LLG einerseits und der Naturschutzbehörden zu den Schutzverordnungen i.S.v. §§ 26 und 29 NatSchG andererseits, soweit es dort jeweils um die Genehmigung von Aufforstungen bzw. diesen gleich kommenden Anpflanzungen geht. Über die Frage, ob die Aufforstung bzw. Anpflanzung nach einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung genehmigt werden kann, wird regelmäßig anhand derselben Überlegungen zu entscheiden sein wie über die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG, deren Erteilung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ebenfalls von natur- und landschaftschutzrechtlichen Kriterien abhängt.
34 
§ 25 Abs. 6 LLG ist daher so zu verstehen, dass das in einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot, Grundstücke eines Schutzgebiets aufzuforsten oder dort einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungen vorzunehmen, der Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ungeachtet der in § 25 Abs. 2 LLG enthaltenen Versagungsgründe als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung entgegenstehen kann.
35 
Von der Reichweite des Prüfungs- und Entscheidungsumfangs bei einer Entscheidung nach § 25 LLG zu trennen ist die Frage, ob die Genehmigung nach § 25 LLG zugleich eine etwa erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis beinhaltet. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Vorliegend hat der Kläger lediglich einen Antrag nach § 25 LLG gestellt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Antragsformulars (BA Bl. 40) ist kein Raum für die Annahme, der Antrag umfasse zugleich auch - konkludent - einen Erlaubnisantrag nach § 7 der Schutzverordnung (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, S. 275). Auch kommt in den angefochtenen Bescheiden an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Beklagte zugleich eine Entscheidung gem. § 7 der Schutzverordnung getroffen haben könnte. Der Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ist deshalb nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Darauf, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 28.09.1989 (VG-Akte, Bl. 149) zur Entscheidung über den Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ermächtigt hat, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die dahingehenden Erwägungen des Beklagten betreffen zudem nur das Problem, welche Behörde für die Erteilung der Entscheidungen nach § 25 LLG einerseits und nach § 7 der Schutzverordnung andererseits zuständig ist. Sie geben nichts her in Bezug auf die materiellrechtliche Frage, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 25 LLG die Vorgaben der Schutzverordnung als Ablehnungsgründe herangezogen werden dürfen oder nicht.
36 
c) Ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG damit auch an den Vorgaben der Schutzverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu messen, so steht einer Genehmigung hier § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. dieser Schutzverordnung entgegen.
37 
aa) Das Grundstück des Klägers liegt unstreitig als Teilgebiet 2 des Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich der Schutzverordnung (§ 2 Abs. 3, 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich „Gemarkung Möttlingen“). Dort sind nach § 6 Abs. 1 der Schutzverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Zu den Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald und die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen. Die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Schutzverordnung vorgesehenen Ausnahmen von den Verboten der § 6 und 7 zugunsten einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten für die Anlage von Christbaumkulturen ausdrücklich nicht.
38 
bb) Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem FlSt. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen beeinträchtigt hier die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. der Schutzverordnung). Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es - anders als bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG - nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft als „störend“ oder „hässlich“ an, sondern darauf, ob der vorgefundene und durch den Erlass der Landschaftsschutzverordnung konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht. Dies ist der Fall. Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung und Sicherung von Fluren und Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird (§ 3, 3. Spiegelstrich der Schutzverordnung). Ausweislich der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 (GA, Bl. 103, dort S. 3/4), die der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets zugrunde liegt, gehört zur Eigenart der Landschaft im Bereich des Grundstücks des Klägers gerade die Gliederung der offenen Landschaft in breite und schmale Abschnitte „mit den randlich säumenden Waldrändern“. Hinzu kommt, dass die Würdigung „insbesondere den Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit“ einen „besonderen Wert der Landschaft“ zuspricht, zumal diese „durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam“ seien. Die Insellage der Weihnachtsbaumkultur des Klägers widerspricht - wie der vom Senat eingenommene Augenschein ebenfalls ergeben hat - der so umschriebenen Eigenart der Landschaft mit geschlossenen Wiesenflächen und randlich säumenden Waldrändern diametral.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2005 - 2 K 184/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die vom Kläger geplante Aufforstung eines leicht hängigen Wiesengeländes mit Tannen, Fichten, Buchen u. a. das Landschaftsbild im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG erheblich beeinträchtigen würde. Dies hat es daraus gefolgert, dass die geplante Aufforstungsfläche von 1,38 ha in einer durch Wiesen-, Acker- und Obstbaumflächen geprägten offenen Tallandschaft liege und dass eine Aufforstung an dieser Stelle „wie ein mächtiger Block“ unvermittelt in die offene Landschaft hineinragte. Auch wäre die Aussicht talaufwärts wie talabwärts in erheblichem Maße verstellt. Berücksichtigt hat das Verwaltungsgericht ferner, dass die Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Naturpark „Schwarzwald Mitte/Nord“ vom 16.12.2003 (GBl. S. 2004, 40) als Zweck unter anderem die Offenhaltung der Landschaft nenne und dass eine Aufforstung an dieser Stelle als Berufungsfall für andere Aufforstungsvorhaben wirken könne mit der Folge, dass das bislang offen und licht wirkende Tal diesen Charakter verlieren könne („völlig verwalde“).
Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält der Kläger im Wesentlichen nur entgegen, dass das Verwaltungsgericht sich einen unzureichenden Eindruck von den örtlichen Verhältnissen verschafft habe, ohne freilich insoweit ausdrücklich (auch) einen Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend zu machen. Seinem Vorbringen liegt insoweit ersichtlich die Auffassung zu Grunde, eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG könne nur vorliegen, wenn die geplante Aufforstung auch aus der Ferne, von der gegenüberliegenden Talseite aus, entsprechend wirke. Er trägt vor, von dort aus würde die Aufforstung überhaupt nicht wahrzunehmen sein, jedenfalls nicht ins Auge springen bzw. auch nur auffallen. Im Übrigen trete der Wald an anderen Stellen im Tal sehr viel weiter vor als bei der geplanten Aufforstungsfläche. Die Wirkungen einer Aufforstung auf das Landschaftsbild müssten „von Außen“ und dürften nicht „von Innen“, von der geplanten Aufforstungsfläche aus, beurteilt werden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die Landschaft fortwährend ändere und dass das Landschaftsbild bewaldeter Flächen nicht von vornherein weniger wertvoll sei als das Landschaftsbild offener Flächen.
Dieses Vorbringen reicht nicht aus, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LLG bedarf, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will, der Genehmigung. Gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG darf die Genehmigung u.a. dann versagt werden, wenn das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würde, ohne dass die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
Entgegen der Auffassung des Klägers können auch Aufforstungen mit standortgerechten Waldbäumen das Landschaftsbild im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG erheblich beeinträchtigen. Denn das Genehmigungserfordernis des § 25 Abs. 1 Satz 1 LLG dient der Offenhaltung der Landschaft. Mit dem Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG wird das Bild der offenen Landschaft geschützt. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass ein vielseitiges, von offenen und bewaldeten Flächen im Wechsel geprägtes Landschaftsbild insbesondere auch wegen seiner Bedeutung für die Erholung von hohem Wert ist.
Vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen, ob die Aufforstung nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheit und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in ihrer Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (§ 2 Nr. 2 LLG). Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds liegt deshalb auch dann vor, wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren ginge (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.1978 - X 2296/76 - RdL 1979, 48; Senatsurteile v. 22.07.1981 - 5 S 511/81 - und v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 - RdL 1984, 275).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Frage, ob eine Aufforstung das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, nicht notwendig auch aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen. Eine für die Versagung der Genehmigung hinreichende Beeinträchtigung des Landschaftsbilds kann schon vorliegen, wenn sie allein in der nahen bis mittleren Umgebung gegeben ist, sei es beim Ausblick von der geplanten Aufforstungsfläche auf die offene Landschaft oder beim Aufblick aus der offenen Landschaft auf die Aufforstungsfläche. Eine erheblich beeinträchtigende Wirkung für das Landschaftsbild in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche wird auch nicht bedeutungslos, falls jene mit zunehmender Entfernung, von der Talsohle aus oder gar von der gegenüberliegenden Hangseite, weniger bzw. gar nicht mehr gegeben ist.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds jedenfalls in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche hat das Verwaltungsgericht wegen der unbestrittenen und durch Lichtbilder belegten Schönheit der Landschaft des Tals sowie insbesondere wegen der Größe und Form der Aufforstungsfläche und ihrer Ausdehnung in die offene Tallandschaft hinein bejaht. Mit dieser Beurteilung setzt sich der Kläger im Einzelnen nicht auseinander. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Wirkungen der Aufforstung für das Landschaftsbild in der nahen bis mittleren Umgebung seinen Augenschein auch von Standorten weiter außerhalb der Aufforstungsfläche hätte einnehmen müssen. Es hat sich, wie sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 23.09.2005 und den dort getroffenen Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen mit einer Reihe von (Farb-)Lichtbildern ergibt, einen umfassenden Eindruck von der Landschaft rund um die Aufforstungsfläche gemacht. Auf dieser Grundlage konnte es ohne Weiteres die Wirkungen einer (noch nicht vorhandenen) Aufforstung im beantragten Umfang auf das Landschaftsbild beurteilen.
10 
Sofern sich das Vorbringen des Klägers auch auf diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts beziehen sollte, ist Folgendes zu bemerken: Anders als in von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds verneint worden ist, handelt es sich bei der geplanten Aufforstung nicht um eine kleinere Fläche, die zudem bereits von mehreren Seiten von Wald umfasst ist, so dass die Aufforstung als natürliche Abrundung des Waldtraufs erschiene (vgl. Senatsurt. v. 16.04.1991 - 5 S 2613/89 - VBlBW 1992, 67; vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 03.08.1999 - 10 K 2842/98 - Juris). Zwar ist auch die Aufforstung einer größeren, riegelartig in Wiesenflächen hervortretenden Fläche (1,4 ha) in einer durch flache Hügel und sanfte Täler geprägten Landschaft, die in stetem Wechsel forst- und landwirtschaftlich geprägt war, als nicht erheblich beeinträchtigend beurteilt worden, weil die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung der offenen Landschaft noch nicht als krasse, Ärgernis erregende bzw. hässlich zu empfindende Störung angesehen werden musste (Senatsurt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 - a.a.O.). Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch dadurch, dass es sich um eine besonders reizvolle, durch Höhenzüge begrenzte offene Tallandschaft handelt, zu deren wertvollen Eigenarten es gerade gehört, dass der Wald nicht an allen Stellen den gleichen Abstand zur Talsohle einhält und deren Bild durch ein Vordringen des Waldtraufs in größerem Umfang empfindlich gestört würde.
11 
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich ferner nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es ist keine Frage von allgemeiner Bedeutung, sondern eine solche des Einzelfalls, ob zur Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ein Augenschein aus einer bestimmten Perspektive und Entfernung eingenommen werden muss. Sofern der Kläger sinngemäß geltend machen will, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob eine solche Beeinträchtigung nur angenommen werden kann, wenn sie auch aus größerer Entfernung gegeben ist, trifft dies, wie oben ausgeführt, nicht zu. Auch zur Klärung der Frage, ob § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, bedarf es des angestrebten Berufungsverfahrens nicht. Auch diese Frage lässt sich ohne weiteres - bejahend - beantworten. Sie ist im Übrigen in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Beschl. v. 08.08.2005 - 5 S 1028/05 -).
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG. In Ermangelung näherer Angaben der Beteiligten geht der Senat davon aus, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Aufforstung einer Fläche von 1,38 ha in etwa dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG entspricht (zur Anpflanzung von Nordmanntannen als Weihnachtsbäume vgl. demgegenüber Senatsbeschl. v. 23.02.2005 - 5 S 691/04 -).
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. September 2008 - 8 K 271/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die nachträgliche Erteilung einer Genehmigung für die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur.
Er ist Eigentümer des 0,1758 ha großen Grundstücks Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Natur- und Landschaftsschutzverordnung „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.1988. Nach § 3 dieser Verordnung ist Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebiets, in dem das Grundstück des Klägers liegt, „die Erhaltung und Sicherung von Fluren und von Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird“. § 6 der Verordnung verbietet alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch (Abs. 1 Nr. 3) eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert bzw. (Abs. 1 Nr. 4) das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird. § 7 der Verordnung regelt einen Erlaubnisvorbehalt. Nach § 7 Abs. 1 bedürfen Handlungen, die den besonderen Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde; nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 sind insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und die Anlage von Vorratspflanzungen von Bäumen oder Sträuchern außerhalb des Waldes erlaubnispflichtig. Nach § 7 Abs. 4 wird die Erlaubnis durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde ergangen ist.
Bereits im Jahre 1978 hatte der Kläger auf dem Grundstück Flst. Nr. 1420 - nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren - eine nach der damaligen Fassung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (im Folgenden: LLG) nicht genehmigungspflichtige Baumschulkultur zur Gewinnung von Ballenpflanzen angelegt. Später war von einer Zierreisigkultur die Rede, die bis zum Inkrafttreten des LLG i.d.F. vom 20.05.1994 (GBl. S. 281) ebenfalls keiner Genehmigungspflicht unterlag und infolgedessen als bestandsgeschützt angesehen wurde. Jedenfalls im Jahre 2000 legte der Kläger auf dem Grundstück dann ohne die erforderliche Genehmigung nach dem LLG auf dem Grundstück eine Weihnachtsbaumkultur an. Daraufhin erließ der Beklagte am 31.05.2000 eine Beseitigungsanordnung. Im Mai 2005 war die beanstandete Weihnachtsbaumkultur weitgehend beseitigt. Das Grundstück wurde im Anschluss daran - wiederum ohne Genehmigung - neu mit Blaufichten (Picea pungens Glauca) bepflanzt. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger im Juni 2005 auf, entweder die Bepflanzung zu beseitigen oder einen Genehmigungsantrag zu stellen. Unter dem 24.11.2005 erging eine weitere Beseitigungsanordnung zum 01.05.2006, gegen die der Kläger Widerspruch erhob.
Mit Schreiben vom 03.04.2006 und Antrag vom 30.09.2006 beantragte der Kläger die nachträgliche Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung zum Anlegen einer Christbaumkultur. Daraufhin setzte der Beklagte die Bearbeitung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung vom 24.11.2005 aus. Mit Bescheid vom 12.03.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung ab und begründete dies damit, dass die Beigeladene das nach § 29a LLG für eine Genehmigung erforderliche Einvernehmen versagt habe. Zudem könne die Genehmigung auch aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht erteilt werden, weil das Aufforstungsgrundstück im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes „Monbachtal, Maisgraben und St. Leonhardsquelle“ liege und die Aufforstung dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufe. Sie sei inselartig auf einer von Wald eingerahmten größeren Freifläche geplant; durch die Anpflanzung einer monotonen Weihnachtsbaumkultur gehe dem Gebiet die Vielfalt und Schönheit der Landschaft verloren. Auch werde der Charakter der von Bebauung und Aufforstung freien und unberührten Landschaft verändert.
Seinen gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Weihnachtsbäume das Landschaftsbild nicht störten, weil Nadelbäume Teil der Landschaft seien. Auch in der Natur gebe es inselartig gewachsene Baumgruppen. Die Weihnachtsbäume dienten dem Naturschutz, indem sie einen Lebensraum für Wildtiere und -pflanzen böten.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 28.12.2007 aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die im Ziel ca. 3-4 m hohe inselartige Aufforstung im Pflanzverband mit einheitlicher Ausrichtung einen erheblich störenden Eindruck erzeuge und in der schützenswerten, von Wald und Baumgruppen umsäumten Wiesenlandschaft als Fremdkörper wirke. Es handele sich gerade nicht um eine von der unberührten Natur ausgehende oder mit dieser vergleichbare inselartige Ausbildung von Baumgruppen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung stelle bereits jede einfache Veränderung des Gebietscharakters eine verbotene Handlung dar. Die beabsichtigte Aufforstung werde den Gebietscharakter sogar ganz erheblich beeinträchtigen.
Am 31.01.2008 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vorgetragen hat, Nadelbäume könnten sich im Schwarzwald nicht störend auf das Landschaftsbild auswirken. Auch die Anpflanzung in Reihen bewirke eine solche Störung nicht, weil in den das Aufforstungsgrundstück umgebenden Wäldern die Bäume ebenfalls nicht mehr wild wüchsen, sondern ausgerichtet seien. Die Weihnachtsbaumkultur könne bei einer Größe von nur 17 Ar den Charakter des gesamten Gebietes nicht beeinträchtigen. Zudem sei die Kultur nicht auf Dauer angelegt; im Rahmen des Einschlags werde sie vielmehr vollständig beseitigt.
Der Beklagte hat die ergangenen Bescheide verteidigt.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 23.09.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die mit Antrag vom 30.11.2006 (richtig: 30.09.2006) begehrte Aufforstungsgenehmigung für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Zur Begründung heißt es: Die vorgenommene Anpflanzung einer Weihnachtsbaumkultur sei nach §§ 25 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 LLG genehmigungspflichtig, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, die Weihnachtsbaumkultur jedenfalls länger als 10 Jahre nutzen zu wollen. Es könne daher dahinstehen, ob es sich bei einer Weihnachtsbaumkultur um eine „Aufforstung“ i.S.d. § 25 Abs. 1 LLG handele und die in § 25 Abs. 3 LLG genannte Flächenbeschränkung von 20 Ar grundstücks- oder betriebsbezogen zu verstehen sei. Der hier nach Lage der Dinge in Betracht zu ziehende Versagungstatbestand des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG - erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes - sei nicht erfüllt. Durch die Aufforstung sei das Landschaftsbild nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheit und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters nicht so krass gestört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfinde. Auch die Erholungsfunktion der Landschaft sei nicht spürbar eingeschränkt. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme sei die das Aufforstungsgrundstück umgebende Landschaft zwar durchaus schutzwürdig, in Höhe der Aufforstungsfläche verliefen durch das Tal aber keine Wanderwege; auch sei eine wesentliche Beeinträchtigung des Blicks von der zwischen Bad Liebenzell und Weil der Stadt verlaufenden Straße in das Tal selbst dann nicht zu erwarten, wenn die Weihnachtsbäume ihre volle Wuchshöhe erreicht hätten. Zudem befinde sich das Aufforstungsgrundstück am westlichen Rand einer freien Fläche, etwa 80 m vom Wandrand entfernt. Als Fremdkörper in der offenen Landschaft falle es weniger ins Gewicht, zumal es nur eine verhältnismäßig kleine Fläche umfasse. Die durch die Weihnachtsbaumkultur bewirkte Veränderung des Gefüges von Wald und angrenzenden Grün- und Wiesenflächen seien noch als hinnehmbare ästhetische Beeinträchtigung einzustufen. Die Schutzgebietsverordnung vom 14.12.1988 sei bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG nicht zu berücksichtigen. In § 25 Abs. 6 LLG heiße es, dass weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen „unberührt bleiben“. Damit sei nur gemeint, dass diese Bestimmungen neben den Regelungen des § 25 LLG fortgälten, mithin § 25 LLG die Vorschriften des Naturschutzrechts nicht außer Kraft setze. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung seien im LLG abschließend geregelt. Die Vorgaben der Schutzgebietsverordnung spielten deshalb allein für die Frage der nach § 7 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung erforderlichen Erlaubnis eine Rolle, die zusätzlich zu der Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG einzuholen sei. Eine Erlaubnis nach § 7 der Schutzgebietsverordnung habe der Kläger aber nicht beantragt; sie sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
10 
Mit Beschluss vom 28.01.2009 hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, weil bezüglich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Erteilung der Aufforstungsgenehmigung sei nicht (ergänzend) anhand der Vorgaben der Schutzgebietsverordnung vom 14.12.1988 zu beurteilen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden.
11 
Mit Schriftsatz vom 26.02.2009 hat der Beklagte seine Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt: Die Schutzgebietsverordnung müsse im Rahmen der Entscheidung über die Aufforstungsgenehmigung Berücksichtigung finden. Dies entspreche der Verwaltungspraxis und der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 19.11.1991 (5 S 2099/91), in der zu § 25 Abs. 2 und 5 LLG a.F. ausgeführt worden sei, dass das in einer Naturschutzverordnung enthaltene Aufforstungsverbot trotz der abschließenden Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung i.S.v. § 25 Abs. 5 LLG a.F. der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehe. Unter dem Aspekt der bürgerfreundlichen Verwaltung sei anzustreben, dass der Bürger letztendlich eine einheitliche Entscheidung des Landratsamtes erhalte und nicht zwei Genehmigungsverfahren durchlaufen müsse. Für das Bestehen einer Konzentrationswirkung spreche auch § 7 Abs. 4 der Schutzgebietsverordnung. Die Entscheidung über den Aufforstungsantrag sei hier im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium ergangen, das mit Schreiben vom 28.09.1989 das Landratsamt Calw dazu ermächtigt habe, die in § 7 der Schutzgebietsverordnung vorgesehene Erlaubnis anstelle der höheren Naturschutzbehörde zu erteilen. Die untere Landwirtschaftsbehörde habe im vorliegenden Fall aufgrund dieser Ermächtigung die untere Naturschutzbehörde beteiligt. Darüber hinaus sei auch die höhere Naturschutzbehörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in die Entscheidung einbezogen gewesen. Die vom Kläger beantragte Aufforstungsgenehmigung sei zu versagen, weil die natürliche Eigenart der Landschaft und der Naturgenuss i.S.v. § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 der Schutzgebietsverordnung beeinträchtigt würden. Schutzzweck dieser Verordnung sei der Schutz der unbebauten Teile des Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung trete und wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt werde. In der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 sei ausgeführt, dass im Geltungsbereich der Schutzverordnung insbesondere die Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit den besonderen Wert der Landschaft bildeten, welche durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam sei. Das Flurstück Nr. 1420 befinde sich im Übergangsbereich zwischen Schwarzwald und Gäulandschaft, wobei sich um Möttlingen die zusammenhängenden Waldflächen netzartig auflösten. Es liege inmitten eines von Grünland dominierten Talzuges, der die offenen Landschaftsbereiche um Unterhaugstett mit dem Maisgraben verbinde. Der Landschaftsraum sei nicht allein von Nadelgehölzen geprägt; typisch seien insbesondere auch ausgedehnte Wiesenflächen als Teil einer vielfältigen und unberührten Gesamtlandschaft. Dieser typische Charakter gehe durch die Anpflanzung verloren. Sobald eine über die Wiesenvegetation hinausgehende Wuchshöhe erreicht werde, trete die Weihnachtsbaumkultur in dem offenen Talzug als Fremdkörper deutlich in Erscheinung und werde als störend wahrgenommen. Dadurch würden die für die Erholungsnutzung wichtige Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und der Naturgenuss erheblich geschmälert. Weihnachtsbaumkulturen könnten mit Nadelwäldern nicht verglichen werden. Jene würden von einem Durchschnittsbetrachter bereits ab einer geringen Größe als untypische, isolierte und separierende Landschaftselemente wahrgenommen. Auch basierten Weihnachtsbaumkulturen zumeist nicht auf heimischen Gehölzen und hätten nur eine geringe ökologische Wertigkeit. Es werde kein zusätzlicher Lebensraum geschaffen, da Weihnachtsbaumkulturen aufgrund ihrer Strukturarmut wenig Raum für Lebensstätten böten und durch ihren engen Wuchs eher eine Barriere für die Fauna darstellten.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.09.2008 - 8 K 271/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, die Genehmigungsverfahren nach dem LLG einerseits und nach der Schutzgebietsverordnung andererseits seien – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - getrennt zu betrachten. Weder die von der Beklagten zitierten Überlegungen zur bürgerfreundlichen Verwaltung noch eine entsprechende Verwaltungspraxis könnten gesetzliche Zuständigkeitsvorgaben, nach denen jeweils getrennte Entscheidungen herbeigeführt werden müssten, aushebeln. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.1991 sei zu § 25 Abs. 2 LLG a.F. ergangen und auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die Argumentation des Beklagten zur Konzentrationswirkung gehe ins Leere, da hier keine Genehmigung vorliege, der Konzentrationswirkung zukommen könnte. § 7 Abs. 4 der Schutzgebietsverordnung könne ebenso wie die Tatsache, dass die Entscheidung des Beklagten im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe ergangen sei, nicht zu einer Änderung gesetzlicher Vorgaben führen. Der Beklagte könne abweichende Entscheidungen in den getrennt zu betrachtenden Genehmigungsverfahren dadurch vermeiden, dass sie den Bürger über die jeweils notwendigen Anträge informiere und über diese dann gemeinsam entscheide. Hier habe es der Beklagte unterlassen, ihn über das Erlaubnisverfahren nach der Schutzgebietsverordnung zu informieren, weshalb sich die Frage stelle, ob er sich auf die Vorschriften der Schutzgebietsverordnung überhaupt noch berufen könne. Ziehe man dennoch die Schutzgebietsverordnung als Prüfungsgegenstand heran, so dürfe ihm die Genehmigung nicht versagt werden. Eine Störung des Landschaftsbildes durch Nadelbäume könne im Schwarzwald, der insgesamt von Nadelbäumen geprägt sei, nicht angenommen werden. In unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks befinde sich ein geschlossener Wald. Die Ausführungen des Beklagten zu den geschlossenen Wiesenflächen seien nicht erheblich. Zum einen würden diese Flächen bei einer Gesamtschau nicht durch einzelne Nadelbaumkulturen beeinträchtigt. Zum anderen befinde sich das Grundstück Flst. Nr. 1420 auf leicht abschüssigem Gelände, weshalb der freie Blick in die Landschaft durch die Anpflanzung von Nadelbäumen nicht beeinträchtigt werde.
17 
Der Beigeladene hat sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen und keine weitere Stellungnahme abgegeben.
18 
Dem Senat haben die einschlägigen Akten des Landratsamts Calw und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgelegen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Flurstücks Nr. 1420 und dessen Umgebung. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.08.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde nach Zulassung durch den Senat mit am 02.03.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.2009 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den formellen Anforderungen und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag sowie gesonderte Berufungsgründe.
20 
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landratsamt Calw vom 12.03.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.12.2007 - verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach § 25 LLG für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung hat der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und des vom Senat eingenommenen Augenscheins keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch für eine Verpflichtung des Beklagten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist kein Raum.
21 
1. Die vom Kläger angelegte Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ist genehmigungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 LLG bedarf der Genehmigung, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will. Nach § 25 Abs. 3 LLG gilt diese Vorschrift für Kulturen von Weihnachtsbäumen von mehr als 20 Ar oder bis 20 Ar bei einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren entsprechend.
22 
a) Das Grundstück des Klägers liegt in der offenen Landschaft. Da die Genehmigungspflicht nach § 25 LLG das ungeregelte Entstehen von Waldflächen zugunsten einer Offenhaltung der Landschaft verhindern soll (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 - BWGZ 2006, 418), steht das Tatbestandsmerkmal der „Offenheit“ der Landschaft im Gegensatz zum Begriff des Waldes, der in § 2 des Landeswaldgesetzes i.d.F. vom 31.08.1995 (LWaldG) definiert ist. Danach ist „Wald“ jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 WaldG) zuzüglich der in § 2 Abs. 2 und 3 LWaldG näher umschriebenen Flächen. „Offene“ Landschaften i.S.v. § 25 Abs. 1 LLG sind demgegenüber sämtliche Flächen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 LWaldG fallen. Hier unterliegt es keinem Zweifel, dass das Flst. Nr. 1420 des Klägers als Wiesengrundstück außerhalb des Waldes und damit in der offenen Landschaft liegt.
23 
b) Auf das Tatbestandsmerkmal der „Aufforstung“ kommt es bei der Frage, ob eine Weihnachtsbaumkultur genehmigungspflichtig ist, nicht an. Eine „Aufforstung“ zielt darauf ab, mittels gezielter Anpflanzung von Waldbäumen bzw. Waldsträuchern (§ 2 Abs. 1 LWaldG, § 17 LWaldG) Wald entstehen zu lassen. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sind aber nach § 2 Abs. 4 LWaldG ausdrücklich nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusehen. Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist deshalb schon begrifflich keine „Aufforstung“. Hiervon ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des LLG ausgegangen, denn er hat in § 25 Abs. 3 LLG nur die „entsprechende“ Geltung des § 25 Abs. 1 auf Weihnachtsbaumkulturen angeordnet. Der Gesetzesbegründung zur - insoweit mit § 25 Abs. 3 LLG aktueller Fassung gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 LLG i.d.F. vom 14.03.1972 (GBl. S. 74 ff.) ist zu entnehmen, dass die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Weihnachtsbaumkulturen für erforderlich gehalten wurde, weil hierbei „ähnliche Behinderungen und Beeinträchtigungen wie bei Aufforstungen entstehen können“ (LT-Drs. 5/5998, S. 31). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Weihnachtsbaumkulturen (etwa dann, wenn sie bei Hiebreife nicht entsprechend eingeschlagen und somit nicht mehr „als Weihnachtsbaumkultur“ genutzt werden) zu Wald i.S.d. § 2 LWaldG werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass Weihnachtsbaumkulturen bei zweckentsprechender Nutzung, auf die der Gesetzgeber bei den Sonderregelungen der § 25 Abs. 3 LLG und § 2 Abs. 4 LWaldG ersichtlich abstellt, nicht der Aufforstung von Wald dienen.
24 
c) Die sich für Weihnachtsbaumkulturen aus § 25 Abs. 3 LLG ergebenden besonderen Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht sind hier erfüllt. Zwar beträgt die Größe der streitgegenständlichen Anpflanzung des Klägers weniger als 20 Ar; der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht aber erklärt, dass er eine mehr als 10jährige Nutzung der Pflanzung beabsichtige. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich und haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben. Eine Genehmigungspflicht besteht damit jedenfalls im Hinblick auf die angestrebte Nutzungsdauer.
25 
Ob eine Genehmigungspflicht unabhängig hiervon auch deshalb besteht, weil die 20 Ar-Grenze, wie der Beklagte meint, betriebsbezogen zu interpretieren und unter Hinzurechnung weiterer Weihnachtsbaumkulturen des Klägers hier überschritten sei, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
26 
d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Weihnachtsbaumkultur auf seinem Flst. Nr. 1420 im Zeitpunkt ihrer Anlage noch genehmigungsfrei gewesen sei. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Weihnachtsbaumkultur bereits seit 30 Jahren bestehe und im Rahmen der Bewirtschaftung stets nur einzelne Pflanzen nachgesetzt worden seien. Dieser Vortrag wird indessen durch die in der Zeit vom 21.07.2004 bis Mai 2005 vor Ort getroffenen Feststellungen der Beklagten und die hierzu gefertigten Lichtbilder (BA, Bl. 2, S. 2 und Bl. 18,19, 20) widerlegt, wonach das am 21.07.2004 lediglich teilweise geräumte Grundstück jedenfalls bis Mai 2005 vollständig geräumt und neu bepflanzt wurde. Diese Neuanlage hat in jedem Fall eine Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LLG ausgelöst.
27 
Aber auch dann, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legte und davon ausginge, dass sich auf dem Grundstück - seit dessen Erwerb durch den Kläger im Jahre 1978 - schon immer eine Weihnachtsbaumkultur befunden hätte, kann er sich nicht auf die Genehmigungsfreiheit dieser Kultur im Sinne eines „Bestandsschutzes“ berufen. Denn die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur war bereits beim Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972 genehmigungspflichtig (§ 25 Abs. 3 LLG in damaliger Fassung). Eine Genehmigung hatte der Kläger aber nie beantragt und erhalten. Der Beklagte hatte eine Weihnachtsbaumkultur auch zu keiner Zeit in einer Vertrauensschutz auslösenden Weise geduldet, denn er ging aufgrund der Erklärung des Klägers vom 02.11.1978 (BA, Bl. 4) und der Feststellungen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur vom 24.08.1995 (GA, Bl. 5) davon aus, dass es sich um jeweils nicht genehmigungspflichtige Baumschul- bzw. Zierreisigkulturen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies bestätigt. Er hat angegeben, dass er den wahren Charakter der angelegten Kultur - als Weihnachtsbaumkultur - gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, weil in diesem Fall nicht mit einer Legalisierung zu rechnen gewesen wäre.
28 
2. Die genehmigungspflichtige Weihnachtsbaumkultur des Klägers auf dem Flst. Nr. 1420 ist nicht genehmigungsfähig. Es liegen bereits die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG vor (dazu a), zusätzlich ist die Erteilung der Genehmigung auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ zu messen (dazu b), gegen die die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ebenfalls verstößt (dazu c).
29 
a) § 25 Abs. 2 LLG enthält spezielle Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung. Nach Lage der Dinge kommt hier nur § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG in der dritten Alternative der „erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Betracht, die allein von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht problematisiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, das die Genehmigung auch an den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung (Nr. 1), an Beeinträchtigungen der Agrarstruktur und der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke (Nr. 2), an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Nr. 3, 1. Alt. ) oder aus Gründen des Habitatschutzes (Nr. 3, 2. Alt.) scheitern könnte, sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich.
30 
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 2 Nr. 2 LLG). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn beliebte Wanderwege unpassierbar werden oder wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren geht. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dabei nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, 275; Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -, BWGZ 2006, 418).
31 
Nach den Feststellungen des Senats im Rahmen des am 06.08.2009 eingenommenen Augenscheins beeinträchtigt die Anlage der Weihnachtsbaumkultur auf dem streitgegenständlichen Grundstück das Landschaftsbild erheblich.
32 
Dies dürfte sich hier allerdings nicht schon aus einer spürbaren Einschränkung der Erholungsfunktion der Landschaft ergeben. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen verläuft über das Flurstück Nr. 1420 kein Wanderweg; etwa 1 bis 1,5 km nördlich des Flurstücks befindet sich zwar ein - auch für Wanderer zugänglicher - Forstweg. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, lässt sich aber nicht ohne weiteres sagen, dass durch die Anpflanzung der von diesem Forstweg aus vermittelte reizvolle Blick verloren ginge. Eine krasse Störung des Landschaftsbildes liegt hier aber darin, dass die Weihnachtsbaumkultur als „baumbestandene Insel“ inmitten ansonsten offener Wiesenflächen als hässlicher Fremdkörper wahrgenommen wird. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Blick auf das Flurstück Nr. 1420 von der südlich verlaufenden Straße (Möttlingen-Unterhaugstett) aus eröffnet. Zwar sind die 30 bis 60 cm großen Blaufichten auf der Höhe des von der genannten Straße in südlicher Richtung abzweigenden Waldweges nicht wahrnehmbar, sondern - von dort aus gesehen - in einer leichten Senke gelegen und deshalb dem Blick des Betrachters entzogen. Nach den Ausführungen des Klägers werden die Bäume jedoch im Regelfall 1,80 m bis 2,30 m, in Einzelfällen bis zu 3 m hoch. Bei dieser Wuchshöhe können sie auch von dem beschriebenen Standort aus wahrgenommen werden. Unabhängig davon sind die Blaufichten bereits bei derzeitiger Wuchshöhe von der Straße aus gut wahrnehmbar, wenn man von Möttlingen nach Unterhaugstett fährt und den Wald - etwa auf der Höhe des Flst. Nr. 1394 - verlässt. Die Weihnachtsbaumkultur wirkt aufgrund ihrer „Insellage“ als Fremdkörper inmitten der ansonsten baumfreien Wiesenflächen störend. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die offenen Wiesenflächen im Westen, Osten und Süden von Mischwald umgeben sind, wobei Nadelgehölz eher unterrepräsentiert ist. Aus Sicht des Betrachters springt der störende Charakter der monotonen Blaufichtenkultur ins Auge, zumal sich in der unmittelbaren Umgebung ansonsten keine Blaufichten - einer hier nicht heimischen Fichtenart - feststellen lassen. Bei einer eher kleinräumigen Betrachtung der Blaufichtenkultur - etwa von einem näher an dem Flst. Nr. 1420 gewählten Standort aus - ändert sich nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, nichts an dieser Einschätzung.
33 
b) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ist nicht nur an den Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 LLG, sondern auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ (nachfolgend: Schutzverordnung) zu messen. Denn nach § 25 Abs. 5 LLG bleiben „weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“ unberührt. Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der Klarstellung, dass die naturschutzrechtlichen Regelungen neben den Bestimmungen des § 25 LLG fortgelten mit der Konsequenz, dass naturschutzrechtliche Aufforstungsverbote - oder einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungsverbote wie das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur - im Genehmigungsverfahren nach § 25 LLG gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dies hat der Senat in dem nach § 130a VwGO gefassten Beschluss vom 19.11.1991 (- 5 S 2099/91 -, juris) bereits festgestellt. Dort ist - allerdings zur Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 5 LLG a.F. - ausgeführt, dass das aus einer Naturschutzverordnung folgende Verbot, Grundstücke des Schutzgebiets aufzuforsten, der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung - trotz abschließender Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. - als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung gem. § 25 Abs. 5 LLG a.F. entgegensteht. Der Senat hält an dieser Auslegung auch unter der Geltung des § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung fest. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorgängervorschrift wortlautidentisch mit § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung, auch spricht die zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderung für die seinerzeit vom Senat vorgenommene Interpretation: Mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) wurden die Vorschriften zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst. Im Zuge dessen wurden die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um spezifisch naturschutzrechtliche Versagungsgründe (§ 25 Abs. 2 Nr. 3: Beeinträchtigung des Naturhaushalts und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten) erweitert. Die Novellierung zielte ausdrücklich darauf ab, den Landwirtschaftsämtern die Zuständigkeit „für alle Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufforstung“ zu übertragen (LT-Drs. 10/6080, S. 1 und 11). Dies kommt nicht nur in einer entsprechenden Ausweitung des Prüfungsbereichs der Landwirtschaftsämter um ökologische Gesichtspunkte zum Ausdruck, sondern auch in deren Umbenennung in „Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur“, womit die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft als gleichrangige Aufgabe der Landwirtschaft betont werden sollte (LT-Drs. 10/6080, S. 8). Hieraus folgt eine weitgehende Kongruenz der Prüfungsbereiche der Landwirtschaftsbehörden zu § 25 Abs. 2 LLG einerseits und der Naturschutzbehörden zu den Schutzverordnungen i.S.v. §§ 26 und 29 NatSchG andererseits, soweit es dort jeweils um die Genehmigung von Aufforstungen bzw. diesen gleich kommenden Anpflanzungen geht. Über die Frage, ob die Aufforstung bzw. Anpflanzung nach einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung genehmigt werden kann, wird regelmäßig anhand derselben Überlegungen zu entscheiden sein wie über die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG, deren Erteilung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ebenfalls von natur- und landschaftschutzrechtlichen Kriterien abhängt.
34 
§ 25 Abs. 6 LLG ist daher so zu verstehen, dass das in einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot, Grundstücke eines Schutzgebiets aufzuforsten oder dort einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungen vorzunehmen, der Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ungeachtet der in § 25 Abs. 2 LLG enthaltenen Versagungsgründe als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung entgegenstehen kann.
35 
Von der Reichweite des Prüfungs- und Entscheidungsumfangs bei einer Entscheidung nach § 25 LLG zu trennen ist die Frage, ob die Genehmigung nach § 25 LLG zugleich eine etwa erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis beinhaltet. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Vorliegend hat der Kläger lediglich einen Antrag nach § 25 LLG gestellt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Antragsformulars (BA Bl. 40) ist kein Raum für die Annahme, der Antrag umfasse zugleich auch - konkludent - einen Erlaubnisantrag nach § 7 der Schutzverordnung (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, S. 275). Auch kommt in den angefochtenen Bescheiden an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Beklagte zugleich eine Entscheidung gem. § 7 der Schutzverordnung getroffen haben könnte. Der Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ist deshalb nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Darauf, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 28.09.1989 (VG-Akte, Bl. 149) zur Entscheidung über den Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ermächtigt hat, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die dahingehenden Erwägungen des Beklagten betreffen zudem nur das Problem, welche Behörde für die Erteilung der Entscheidungen nach § 25 LLG einerseits und nach § 7 der Schutzverordnung andererseits zuständig ist. Sie geben nichts her in Bezug auf die materiellrechtliche Frage, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 25 LLG die Vorgaben der Schutzverordnung als Ablehnungsgründe herangezogen werden dürfen oder nicht.
36 
c) Ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG damit auch an den Vorgaben der Schutzverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu messen, so steht einer Genehmigung hier § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. dieser Schutzverordnung entgegen.
37 
aa) Das Grundstück des Klägers liegt unstreitig als Teilgebiet 2 des Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich der Schutzverordnung (§ 2 Abs. 3, 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich „Gemarkung Möttlingen“). Dort sind nach § 6 Abs. 1 der Schutzverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Zu den Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald und die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen. Die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Schutzverordnung vorgesehenen Ausnahmen von den Verboten der § 6 und 7 zugunsten einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten für die Anlage von Christbaumkulturen ausdrücklich nicht.
38 
bb) Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem FlSt. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen beeinträchtigt hier die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. der Schutzverordnung). Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es - anders als bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG - nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft als „störend“ oder „hässlich“ an, sondern darauf, ob der vorgefundene und durch den Erlass der Landschaftsschutzverordnung konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht. Dies ist der Fall. Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung und Sicherung von Fluren und Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird (§ 3, 3. Spiegelstrich der Schutzverordnung). Ausweislich der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 (GA, Bl. 103, dort S. 3/4), die der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets zugrunde liegt, gehört zur Eigenart der Landschaft im Bereich des Grundstücks des Klägers gerade die Gliederung der offenen Landschaft in breite und schmale Abschnitte „mit den randlich säumenden Waldrändern“. Hinzu kommt, dass die Würdigung „insbesondere den Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit“ einen „besonderen Wert der Landschaft“ zuspricht, zumal diese „durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam“ seien. Die Insellage der Weihnachtsbaumkultur des Klägers widerspricht - wie der vom Senat eingenommene Augenschein ebenfalls ergeben hat - der so umschriebenen Eigenart der Landschaft mit geschlossenen Wiesenflächen und randlich säumenden Waldrändern diametral.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde nach Zulassung durch den Senat mit am 02.03.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.2009 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den formellen Anforderungen und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag sowie gesonderte Berufungsgründe.
20 
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landratsamt Calw vom 12.03.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.12.2007 - verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach § 25 LLG für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung hat der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und des vom Senat eingenommenen Augenscheins keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch für eine Verpflichtung des Beklagten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist kein Raum.
21 
1. Die vom Kläger angelegte Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ist genehmigungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 LLG bedarf der Genehmigung, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will. Nach § 25 Abs. 3 LLG gilt diese Vorschrift für Kulturen von Weihnachtsbäumen von mehr als 20 Ar oder bis 20 Ar bei einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren entsprechend.
22 
a) Das Grundstück des Klägers liegt in der offenen Landschaft. Da die Genehmigungspflicht nach § 25 LLG das ungeregelte Entstehen von Waldflächen zugunsten einer Offenhaltung der Landschaft verhindern soll (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 - BWGZ 2006, 418), steht das Tatbestandsmerkmal der „Offenheit“ der Landschaft im Gegensatz zum Begriff des Waldes, der in § 2 des Landeswaldgesetzes i.d.F. vom 31.08.1995 (LWaldG) definiert ist. Danach ist „Wald“ jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 WaldG) zuzüglich der in § 2 Abs. 2 und 3 LWaldG näher umschriebenen Flächen. „Offene“ Landschaften i.S.v. § 25 Abs. 1 LLG sind demgegenüber sämtliche Flächen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 LWaldG fallen. Hier unterliegt es keinem Zweifel, dass das Flst. Nr. 1420 des Klägers als Wiesengrundstück außerhalb des Waldes und damit in der offenen Landschaft liegt.
23 
b) Auf das Tatbestandsmerkmal der „Aufforstung“ kommt es bei der Frage, ob eine Weihnachtsbaumkultur genehmigungspflichtig ist, nicht an. Eine „Aufforstung“ zielt darauf ab, mittels gezielter Anpflanzung von Waldbäumen bzw. Waldsträuchern (§ 2 Abs. 1 LWaldG, § 17 LWaldG) Wald entstehen zu lassen. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sind aber nach § 2 Abs. 4 LWaldG ausdrücklich nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusehen. Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist deshalb schon begrifflich keine „Aufforstung“. Hiervon ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des LLG ausgegangen, denn er hat in § 25 Abs. 3 LLG nur die „entsprechende“ Geltung des § 25 Abs. 1 auf Weihnachtsbaumkulturen angeordnet. Der Gesetzesbegründung zur - insoweit mit § 25 Abs. 3 LLG aktueller Fassung gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 LLG i.d.F. vom 14.03.1972 (GBl. S. 74 ff.) ist zu entnehmen, dass die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Weihnachtsbaumkulturen für erforderlich gehalten wurde, weil hierbei „ähnliche Behinderungen und Beeinträchtigungen wie bei Aufforstungen entstehen können“ (LT-Drs. 5/5998, S. 31). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Weihnachtsbaumkulturen (etwa dann, wenn sie bei Hiebreife nicht entsprechend eingeschlagen und somit nicht mehr „als Weihnachtsbaumkultur“ genutzt werden) zu Wald i.S.d. § 2 LWaldG werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass Weihnachtsbaumkulturen bei zweckentsprechender Nutzung, auf die der Gesetzgeber bei den Sonderregelungen der § 25 Abs. 3 LLG und § 2 Abs. 4 LWaldG ersichtlich abstellt, nicht der Aufforstung von Wald dienen.
24 
c) Die sich für Weihnachtsbaumkulturen aus § 25 Abs. 3 LLG ergebenden besonderen Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht sind hier erfüllt. Zwar beträgt die Größe der streitgegenständlichen Anpflanzung des Klägers weniger als 20 Ar; der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht aber erklärt, dass er eine mehr als 10jährige Nutzung der Pflanzung beabsichtige. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich und haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben. Eine Genehmigungspflicht besteht damit jedenfalls im Hinblick auf die angestrebte Nutzungsdauer.
25 
Ob eine Genehmigungspflicht unabhängig hiervon auch deshalb besteht, weil die 20 Ar-Grenze, wie der Beklagte meint, betriebsbezogen zu interpretieren und unter Hinzurechnung weiterer Weihnachtsbaumkulturen des Klägers hier überschritten sei, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
26 
d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Weihnachtsbaumkultur auf seinem Flst. Nr. 1420 im Zeitpunkt ihrer Anlage noch genehmigungsfrei gewesen sei. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Weihnachtsbaumkultur bereits seit 30 Jahren bestehe und im Rahmen der Bewirtschaftung stets nur einzelne Pflanzen nachgesetzt worden seien. Dieser Vortrag wird indessen durch die in der Zeit vom 21.07.2004 bis Mai 2005 vor Ort getroffenen Feststellungen der Beklagten und die hierzu gefertigten Lichtbilder (BA, Bl. 2, S. 2 und Bl. 18,19, 20) widerlegt, wonach das am 21.07.2004 lediglich teilweise geräumte Grundstück jedenfalls bis Mai 2005 vollständig geräumt und neu bepflanzt wurde. Diese Neuanlage hat in jedem Fall eine Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LLG ausgelöst.
27 
Aber auch dann, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legte und davon ausginge, dass sich auf dem Grundstück - seit dessen Erwerb durch den Kläger im Jahre 1978 - schon immer eine Weihnachtsbaumkultur befunden hätte, kann er sich nicht auf die Genehmigungsfreiheit dieser Kultur im Sinne eines „Bestandsschutzes“ berufen. Denn die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur war bereits beim Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972 genehmigungspflichtig (§ 25 Abs. 3 LLG in damaliger Fassung). Eine Genehmigung hatte der Kläger aber nie beantragt und erhalten. Der Beklagte hatte eine Weihnachtsbaumkultur auch zu keiner Zeit in einer Vertrauensschutz auslösenden Weise geduldet, denn er ging aufgrund der Erklärung des Klägers vom 02.11.1978 (BA, Bl. 4) und der Feststellungen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur vom 24.08.1995 (GA, Bl. 5) davon aus, dass es sich um jeweils nicht genehmigungspflichtige Baumschul- bzw. Zierreisigkulturen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies bestätigt. Er hat angegeben, dass er den wahren Charakter der angelegten Kultur - als Weihnachtsbaumkultur - gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, weil in diesem Fall nicht mit einer Legalisierung zu rechnen gewesen wäre.
28 
2. Die genehmigungspflichtige Weihnachtsbaumkultur des Klägers auf dem Flst. Nr. 1420 ist nicht genehmigungsfähig. Es liegen bereits die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG vor (dazu a), zusätzlich ist die Erteilung der Genehmigung auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ zu messen (dazu b), gegen die die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ebenfalls verstößt (dazu c).
29 
a) § 25 Abs. 2 LLG enthält spezielle Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung. Nach Lage der Dinge kommt hier nur § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG in der dritten Alternative der „erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Betracht, die allein von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht problematisiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, das die Genehmigung auch an den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung (Nr. 1), an Beeinträchtigungen der Agrarstruktur und der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke (Nr. 2), an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Nr. 3, 1. Alt. ) oder aus Gründen des Habitatschutzes (Nr. 3, 2. Alt.) scheitern könnte, sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich.
30 
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 2 Nr. 2 LLG). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn beliebte Wanderwege unpassierbar werden oder wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren geht. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dabei nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, 275; Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -, BWGZ 2006, 418).
31 
Nach den Feststellungen des Senats im Rahmen des am 06.08.2009 eingenommenen Augenscheins beeinträchtigt die Anlage der Weihnachtsbaumkultur auf dem streitgegenständlichen Grundstück das Landschaftsbild erheblich.
32 
Dies dürfte sich hier allerdings nicht schon aus einer spürbaren Einschränkung der Erholungsfunktion der Landschaft ergeben. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen verläuft über das Flurstück Nr. 1420 kein Wanderweg; etwa 1 bis 1,5 km nördlich des Flurstücks befindet sich zwar ein - auch für Wanderer zugänglicher - Forstweg. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, lässt sich aber nicht ohne weiteres sagen, dass durch die Anpflanzung der von diesem Forstweg aus vermittelte reizvolle Blick verloren ginge. Eine krasse Störung des Landschaftsbildes liegt hier aber darin, dass die Weihnachtsbaumkultur als „baumbestandene Insel“ inmitten ansonsten offener Wiesenflächen als hässlicher Fremdkörper wahrgenommen wird. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Blick auf das Flurstück Nr. 1420 von der südlich verlaufenden Straße (Möttlingen-Unterhaugstett) aus eröffnet. Zwar sind die 30 bis 60 cm großen Blaufichten auf der Höhe des von der genannten Straße in südlicher Richtung abzweigenden Waldweges nicht wahrnehmbar, sondern - von dort aus gesehen - in einer leichten Senke gelegen und deshalb dem Blick des Betrachters entzogen. Nach den Ausführungen des Klägers werden die Bäume jedoch im Regelfall 1,80 m bis 2,30 m, in Einzelfällen bis zu 3 m hoch. Bei dieser Wuchshöhe können sie auch von dem beschriebenen Standort aus wahrgenommen werden. Unabhängig davon sind die Blaufichten bereits bei derzeitiger Wuchshöhe von der Straße aus gut wahrnehmbar, wenn man von Möttlingen nach Unterhaugstett fährt und den Wald - etwa auf der Höhe des Flst. Nr. 1394 - verlässt. Die Weihnachtsbaumkultur wirkt aufgrund ihrer „Insellage“ als Fremdkörper inmitten der ansonsten baumfreien Wiesenflächen störend. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die offenen Wiesenflächen im Westen, Osten und Süden von Mischwald umgeben sind, wobei Nadelgehölz eher unterrepräsentiert ist. Aus Sicht des Betrachters springt der störende Charakter der monotonen Blaufichtenkultur ins Auge, zumal sich in der unmittelbaren Umgebung ansonsten keine Blaufichten - einer hier nicht heimischen Fichtenart - feststellen lassen. Bei einer eher kleinräumigen Betrachtung der Blaufichtenkultur - etwa von einem näher an dem Flst. Nr. 1420 gewählten Standort aus - ändert sich nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, nichts an dieser Einschätzung.
33 
b) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ist nicht nur an den Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 LLG, sondern auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ (nachfolgend: Schutzverordnung) zu messen. Denn nach § 25 Abs. 5 LLG bleiben „weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“ unberührt. Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der Klarstellung, dass die naturschutzrechtlichen Regelungen neben den Bestimmungen des § 25 LLG fortgelten mit der Konsequenz, dass naturschutzrechtliche Aufforstungsverbote - oder einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungsverbote wie das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur - im Genehmigungsverfahren nach § 25 LLG gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dies hat der Senat in dem nach § 130a VwGO gefassten Beschluss vom 19.11.1991 (- 5 S 2099/91 -, juris) bereits festgestellt. Dort ist - allerdings zur Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 5 LLG a.F. - ausgeführt, dass das aus einer Naturschutzverordnung folgende Verbot, Grundstücke des Schutzgebiets aufzuforsten, der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung - trotz abschließender Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. - als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung gem. § 25 Abs. 5 LLG a.F. entgegensteht. Der Senat hält an dieser Auslegung auch unter der Geltung des § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung fest. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorgängervorschrift wortlautidentisch mit § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung, auch spricht die zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderung für die seinerzeit vom Senat vorgenommene Interpretation: Mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) wurden die Vorschriften zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst. Im Zuge dessen wurden die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um spezifisch naturschutzrechtliche Versagungsgründe (§ 25 Abs. 2 Nr. 3: Beeinträchtigung des Naturhaushalts und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten) erweitert. Die Novellierung zielte ausdrücklich darauf ab, den Landwirtschaftsämtern die Zuständigkeit „für alle Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufforstung“ zu übertragen (LT-Drs. 10/6080, S. 1 und 11). Dies kommt nicht nur in einer entsprechenden Ausweitung des Prüfungsbereichs der Landwirtschaftsämter um ökologische Gesichtspunkte zum Ausdruck, sondern auch in deren Umbenennung in „Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur“, womit die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft als gleichrangige Aufgabe der Landwirtschaft betont werden sollte (LT-Drs. 10/6080, S. 8). Hieraus folgt eine weitgehende Kongruenz der Prüfungsbereiche der Landwirtschaftsbehörden zu § 25 Abs. 2 LLG einerseits und der Naturschutzbehörden zu den Schutzverordnungen i.S.v. §§ 26 und 29 NatSchG andererseits, soweit es dort jeweils um die Genehmigung von Aufforstungen bzw. diesen gleich kommenden Anpflanzungen geht. Über die Frage, ob die Aufforstung bzw. Anpflanzung nach einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung genehmigt werden kann, wird regelmäßig anhand derselben Überlegungen zu entscheiden sein wie über die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG, deren Erteilung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ebenfalls von natur- und landschaftschutzrechtlichen Kriterien abhängt.
34 
§ 25 Abs. 6 LLG ist daher so zu verstehen, dass das in einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot, Grundstücke eines Schutzgebiets aufzuforsten oder dort einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungen vorzunehmen, der Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ungeachtet der in § 25 Abs. 2 LLG enthaltenen Versagungsgründe als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung entgegenstehen kann.
35 
Von der Reichweite des Prüfungs- und Entscheidungsumfangs bei einer Entscheidung nach § 25 LLG zu trennen ist die Frage, ob die Genehmigung nach § 25 LLG zugleich eine etwa erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis beinhaltet. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Vorliegend hat der Kläger lediglich einen Antrag nach § 25 LLG gestellt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Antragsformulars (BA Bl. 40) ist kein Raum für die Annahme, der Antrag umfasse zugleich auch - konkludent - einen Erlaubnisantrag nach § 7 der Schutzverordnung (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, S. 275). Auch kommt in den angefochtenen Bescheiden an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Beklagte zugleich eine Entscheidung gem. § 7 der Schutzverordnung getroffen haben könnte. Der Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ist deshalb nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Darauf, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 28.09.1989 (VG-Akte, Bl. 149) zur Entscheidung über den Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ermächtigt hat, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die dahingehenden Erwägungen des Beklagten betreffen zudem nur das Problem, welche Behörde für die Erteilung der Entscheidungen nach § 25 LLG einerseits und nach § 7 der Schutzverordnung andererseits zuständig ist. Sie geben nichts her in Bezug auf die materiellrechtliche Frage, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 25 LLG die Vorgaben der Schutzverordnung als Ablehnungsgründe herangezogen werden dürfen oder nicht.
36 
c) Ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG damit auch an den Vorgaben der Schutzverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu messen, so steht einer Genehmigung hier § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. dieser Schutzverordnung entgegen.
37 
aa) Das Grundstück des Klägers liegt unstreitig als Teilgebiet 2 des Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich der Schutzverordnung (§ 2 Abs. 3, 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich „Gemarkung Möttlingen“). Dort sind nach § 6 Abs. 1 der Schutzverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Zu den Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald und die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen. Die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Schutzverordnung vorgesehenen Ausnahmen von den Verboten der § 6 und 7 zugunsten einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten für die Anlage von Christbaumkulturen ausdrücklich nicht.
38 
bb) Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem FlSt. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen beeinträchtigt hier die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. der Schutzverordnung). Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es - anders als bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG - nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft als „störend“ oder „hässlich“ an, sondern darauf, ob der vorgefundene und durch den Erlass der Landschaftsschutzverordnung konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht. Dies ist der Fall. Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung und Sicherung von Fluren und Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird (§ 3, 3. Spiegelstrich der Schutzverordnung). Ausweislich der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 (GA, Bl. 103, dort S. 3/4), die der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets zugrunde liegt, gehört zur Eigenart der Landschaft im Bereich des Grundstücks des Klägers gerade die Gliederung der offenen Landschaft in breite und schmale Abschnitte „mit den randlich säumenden Waldrändern“. Hinzu kommt, dass die Würdigung „insbesondere den Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit“ einen „besonderen Wert der Landschaft“ zuspricht, zumal diese „durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam“ seien. Die Insellage der Weihnachtsbaumkultur des Klägers widerspricht - wie der vom Senat eingenommene Augenschein ebenfalls ergeben hat - der so umschriebenen Eigenart der Landschaft mit geschlossenen Wiesenflächen und randlich säumenden Waldrändern diametral.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.