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| Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde nach Zulassung durch den Senat mit am 02.03.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.2009 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den formellen Anforderungen und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag sowie gesonderte Berufungsgründe. |
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| Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landratsamt Calw vom 12.03.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.12.2007 - verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach § 25 LLG für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung hat der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und des vom Senat eingenommenen Augenscheins keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch für eine Verpflichtung des Beklagten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist kein Raum. |
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| 1. Die vom Kläger angelegte Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ist genehmigungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 LLG bedarf der Genehmigung, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will. Nach § 25 Abs. 3 LLG gilt diese Vorschrift für Kulturen von Weihnachtsbäumen von mehr als 20 Ar oder bis 20 Ar bei einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren entsprechend. |
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| a) Das Grundstück des Klägers liegt in der offenen Landschaft. Da die Genehmigungspflicht nach § 25 LLG das ungeregelte Entstehen von Waldflächen zugunsten einer Offenhaltung der Landschaft verhindern soll (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 - BWGZ 2006, 418), steht das Tatbestandsmerkmal der „Offenheit“ der Landschaft im Gegensatz zum Begriff des Waldes, der in § 2 des Landeswaldgesetzes i.d.F. vom 31.08.1995 (LWaldG) definiert ist. Danach ist „Wald“ jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 WaldG) zuzüglich der in § 2 Abs. 2 und 3 LWaldG näher umschriebenen Flächen. „Offene“ Landschaften i.S.v. § 25 Abs. 1 LLG sind demgegenüber sämtliche Flächen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 LWaldG fallen. Hier unterliegt es keinem Zweifel, dass das Flst. Nr. 1420 des Klägers als Wiesengrundstück außerhalb des Waldes und damit in der offenen Landschaft liegt. |
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| b) Auf das Tatbestandsmerkmal der „Aufforstung“ kommt es bei der Frage, ob eine Weihnachtsbaumkultur genehmigungspflichtig ist, nicht an. Eine „Aufforstung“ zielt darauf ab, mittels gezielter Anpflanzung von Waldbäumen bzw. Waldsträuchern (§ 2 Abs. 1 LWaldG, § 17 LWaldG) Wald entstehen zu lassen. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sind aber nach § 2 Abs. 4 LWaldG ausdrücklich nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusehen. Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist deshalb schon begrifflich keine „Aufforstung“. Hiervon ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des LLG ausgegangen, denn er hat in § 25 Abs. 3 LLG nur die „entsprechende“ Geltung des § 25 Abs. 1 auf Weihnachtsbaumkulturen angeordnet. Der Gesetzesbegründung zur - insoweit mit § 25 Abs. 3 LLG aktueller Fassung gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 LLG i.d.F. vom 14.03.1972 (GBl. S. 74 ff.) ist zu entnehmen, dass die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Weihnachtsbaumkulturen für erforderlich gehalten wurde, weil hierbei „ähnliche Behinderungen und Beeinträchtigungen wie bei Aufforstungen entstehen können“ (LT-Drs. 5/5998, S. 31). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Weihnachtsbaumkulturen (etwa dann, wenn sie bei Hiebreife nicht entsprechend eingeschlagen und somit nicht mehr „als Weihnachtsbaumkultur“ genutzt werden) zu Wald i.S.d. § 2 LWaldG werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass Weihnachtsbaumkulturen bei zweckentsprechender Nutzung, auf die der Gesetzgeber bei den Sonderregelungen der § 25 Abs. 3 LLG und § 2 Abs. 4 LWaldG ersichtlich abstellt, nicht der Aufforstung von Wald dienen. |
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| c) Die sich für Weihnachtsbaumkulturen aus § 25 Abs. 3 LLG ergebenden besonderen Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht sind hier erfüllt. Zwar beträgt die Größe der streitgegenständlichen Anpflanzung des Klägers weniger als 20 Ar; der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht aber erklärt, dass er eine mehr als 10jährige Nutzung der Pflanzung beabsichtige. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich und haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben. Eine Genehmigungspflicht besteht damit jedenfalls im Hinblick auf die angestrebte Nutzungsdauer. |
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| Ob eine Genehmigungspflicht unabhängig hiervon auch deshalb besteht, weil die 20 Ar-Grenze, wie der Beklagte meint, betriebsbezogen zu interpretieren und unter Hinzurechnung weiterer Weihnachtsbaumkulturen des Klägers hier überschritten sei, braucht deshalb nicht entschieden zu werden. |
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| d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Weihnachtsbaumkultur auf seinem Flst. Nr. 1420 im Zeitpunkt ihrer Anlage noch genehmigungsfrei gewesen sei. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Weihnachtsbaumkultur bereits seit 30 Jahren bestehe und im Rahmen der Bewirtschaftung stets nur einzelne Pflanzen nachgesetzt worden seien. Dieser Vortrag wird indessen durch die in der Zeit vom 21.07.2004 bis Mai 2005 vor Ort getroffenen Feststellungen der Beklagten und die hierzu gefertigten Lichtbilder (BA, Bl. 2, S. 2 und Bl. 18,19, 20) widerlegt, wonach das am 21.07.2004 lediglich teilweise geräumte Grundstück jedenfalls bis Mai 2005 vollständig geräumt und neu bepflanzt wurde. Diese Neuanlage hat in jedem Fall eine Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LLG ausgelöst. |
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| Aber auch dann, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legte und davon ausginge, dass sich auf dem Grundstück - seit dessen Erwerb durch den Kläger im Jahre 1978 - schon immer eine Weihnachtsbaumkultur befunden hätte, kann er sich nicht auf die Genehmigungsfreiheit dieser Kultur im Sinne eines „Bestandsschutzes“ berufen. Denn die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur war bereits beim Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972 genehmigungspflichtig (§ 25 Abs. 3 LLG in damaliger Fassung). Eine Genehmigung hatte der Kläger aber nie beantragt und erhalten. Der Beklagte hatte eine Weihnachtsbaumkultur auch zu keiner Zeit in einer Vertrauensschutz auslösenden Weise geduldet, denn er ging aufgrund der Erklärung des Klägers vom 02.11.1978 (BA, Bl. 4) und der Feststellungen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur vom 24.08.1995 (GA, Bl. 5) davon aus, dass es sich um jeweils nicht genehmigungspflichtige Baumschul- bzw. Zierreisigkulturen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies bestätigt. Er hat angegeben, dass er den wahren Charakter der angelegten Kultur - als Weihnachtsbaumkultur - gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, weil in diesem Fall nicht mit einer Legalisierung zu rechnen gewesen wäre. |
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| 2. Die genehmigungspflichtige Weihnachtsbaumkultur des Klägers auf dem Flst. Nr. 1420 ist nicht genehmigungsfähig. Es liegen bereits die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG vor (dazu a), zusätzlich ist die Erteilung der Genehmigung auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ zu messen (dazu b), gegen die die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ebenfalls verstößt (dazu c). |
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| a) § 25 Abs. 2 LLG enthält spezielle Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung. Nach Lage der Dinge kommt hier nur § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG in der dritten Alternative der „erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Betracht, die allein von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht problematisiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, das die Genehmigung auch an den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung (Nr. 1), an Beeinträchtigungen der Agrarstruktur und der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke (Nr. 2), an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Nr. 3, 1. Alt. ) oder aus Gründen des Habitatschutzes (Nr. 3, 2. Alt.) scheitern könnte, sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 2 Nr. 2 LLG). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn beliebte Wanderwege unpassierbar werden oder wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren geht. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dabei nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, 275; Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -, BWGZ 2006, 418). |
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| Nach den Feststellungen des Senats im Rahmen des am 06.08.2009 eingenommenen Augenscheins beeinträchtigt die Anlage der Weihnachtsbaumkultur auf dem streitgegenständlichen Grundstück das Landschaftsbild erheblich. |
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| Dies dürfte sich hier allerdings nicht schon aus einer spürbaren Einschränkung der Erholungsfunktion der Landschaft ergeben. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen verläuft über das Flurstück Nr. 1420 kein Wanderweg; etwa 1 bis 1,5 km nördlich des Flurstücks befindet sich zwar ein - auch für Wanderer zugänglicher - Forstweg. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, lässt sich aber nicht ohne weiteres sagen, dass durch die Anpflanzung der von diesem Forstweg aus vermittelte reizvolle Blick verloren ginge. Eine krasse Störung des Landschaftsbildes liegt hier aber darin, dass die Weihnachtsbaumkultur als „baumbestandene Insel“ inmitten ansonsten offener Wiesenflächen als hässlicher Fremdkörper wahrgenommen wird. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Blick auf das Flurstück Nr. 1420 von der südlich verlaufenden Straße (Möttlingen-Unterhaugstett) aus eröffnet. Zwar sind die 30 bis 60 cm großen Blaufichten auf der Höhe des von der genannten Straße in südlicher Richtung abzweigenden Waldweges nicht wahrnehmbar, sondern - von dort aus gesehen - in einer leichten Senke gelegen und deshalb dem Blick des Betrachters entzogen. Nach den Ausführungen des Klägers werden die Bäume jedoch im Regelfall 1,80 m bis 2,30 m, in Einzelfällen bis zu 3 m hoch. Bei dieser Wuchshöhe können sie auch von dem beschriebenen Standort aus wahrgenommen werden. Unabhängig davon sind die Blaufichten bereits bei derzeitiger Wuchshöhe von der Straße aus gut wahrnehmbar, wenn man von Möttlingen nach Unterhaugstett fährt und den Wald - etwa auf der Höhe des Flst. Nr. 1394 - verlässt. Die Weihnachtsbaumkultur wirkt aufgrund ihrer „Insellage“ als Fremdkörper inmitten der ansonsten baumfreien Wiesenflächen störend. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die offenen Wiesenflächen im Westen, Osten und Süden von Mischwald umgeben sind, wobei Nadelgehölz eher unterrepräsentiert ist. Aus Sicht des Betrachters springt der störende Charakter der monotonen Blaufichtenkultur ins Auge, zumal sich in der unmittelbaren Umgebung ansonsten keine Blaufichten - einer hier nicht heimischen Fichtenart - feststellen lassen. Bei einer eher kleinräumigen Betrachtung der Blaufichtenkultur - etwa von einem näher an dem Flst. Nr. 1420 gewählten Standort aus - ändert sich nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, nichts an dieser Einschätzung. |
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| b) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ist nicht nur an den Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 LLG, sondern auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ (nachfolgend: Schutzverordnung) zu messen. Denn nach § 25 Abs. 5 LLG bleiben „weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“ unberührt. Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der Klarstellung, dass die naturschutzrechtlichen Regelungen neben den Bestimmungen des § 25 LLG fortgelten mit der Konsequenz, dass naturschutzrechtliche Aufforstungsverbote - oder einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungsverbote wie das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur - im Genehmigungsverfahren nach § 25 LLG gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dies hat der Senat in dem nach § 130a VwGO gefassten Beschluss vom 19.11.1991 (- 5 S 2099/91 -, juris) bereits festgestellt. Dort ist - allerdings zur Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 5 LLG a.F. - ausgeführt, dass das aus einer Naturschutzverordnung folgende Verbot, Grundstücke des Schutzgebiets aufzuforsten, der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung - trotz abschließender Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. - als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung gem. § 25 Abs. 5 LLG a.F. entgegensteht. Der Senat hält an dieser Auslegung auch unter der Geltung des § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung fest. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorgängervorschrift wortlautidentisch mit § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung, auch spricht die zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderung für die seinerzeit vom Senat vorgenommene Interpretation: Mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) wurden die Vorschriften zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst. Im Zuge dessen wurden die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um spezifisch naturschutzrechtliche Versagungsgründe (§ 25 Abs. 2 Nr. 3: Beeinträchtigung des Naturhaushalts und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten) erweitert. Die Novellierung zielte ausdrücklich darauf ab, den Landwirtschaftsämtern die Zuständigkeit „für alle Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufforstung“ zu übertragen (LT-Drs. 10/6080, S. 1 und 11). Dies kommt nicht nur in einer entsprechenden Ausweitung des Prüfungsbereichs der Landwirtschaftsämter um ökologische Gesichtspunkte zum Ausdruck, sondern auch in deren Umbenennung in „Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur“, womit die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft als gleichrangige Aufgabe der Landwirtschaft betont werden sollte (LT-Drs. 10/6080, S. 8). Hieraus folgt eine weitgehende Kongruenz der Prüfungsbereiche der Landwirtschaftsbehörden zu § 25 Abs. 2 LLG einerseits und der Naturschutzbehörden zu den Schutzverordnungen i.S.v. §§ 26 und 29 NatSchG andererseits, soweit es dort jeweils um die Genehmigung von Aufforstungen bzw. diesen gleich kommenden Anpflanzungen geht. Über die Frage, ob die Aufforstung bzw. Anpflanzung nach einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung genehmigt werden kann, wird regelmäßig anhand derselben Überlegungen zu entscheiden sein wie über die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG, deren Erteilung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ebenfalls von natur- und landschaftschutzrechtlichen Kriterien abhängt. |
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| § 25 Abs. 6 LLG ist daher so zu verstehen, dass das in einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot, Grundstücke eines Schutzgebiets aufzuforsten oder dort einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungen vorzunehmen, der Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ungeachtet der in § 25 Abs. 2 LLG enthaltenen Versagungsgründe als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung entgegenstehen kann. |
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| Von der Reichweite des Prüfungs- und Entscheidungsumfangs bei einer Entscheidung nach § 25 LLG zu trennen ist die Frage, ob die Genehmigung nach § 25 LLG zugleich eine etwa erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis beinhaltet. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Vorliegend hat der Kläger lediglich einen Antrag nach § 25 LLG gestellt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Antragsformulars (BA Bl. 40) ist kein Raum für die Annahme, der Antrag umfasse zugleich auch - konkludent - einen Erlaubnisantrag nach § 7 der Schutzverordnung (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, S. 275). Auch kommt in den angefochtenen Bescheiden an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Beklagte zugleich eine Entscheidung gem. § 7 der Schutzverordnung getroffen haben könnte. Der Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ist deshalb nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Darauf, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 28.09.1989 (VG-Akte, Bl. 149) zur Entscheidung über den Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ermächtigt hat, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die dahingehenden Erwägungen des Beklagten betreffen zudem nur das Problem, welche Behörde für die Erteilung der Entscheidungen nach § 25 LLG einerseits und nach § 7 der Schutzverordnung andererseits zuständig ist. Sie geben nichts her in Bezug auf die materiellrechtliche Frage, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 25 LLG die Vorgaben der Schutzverordnung als Ablehnungsgründe herangezogen werden dürfen oder nicht. |
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| c) Ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG damit auch an den Vorgaben der Schutzverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu messen, so steht einer Genehmigung hier § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. dieser Schutzverordnung entgegen. |
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| aa) Das Grundstück des Klägers liegt unstreitig als Teilgebiet 2 des Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich der Schutzverordnung (§ 2 Abs. 3, 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich „Gemarkung Möttlingen“). Dort sind nach § 6 Abs. 1 der Schutzverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Zu den Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald und die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen. Die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Schutzverordnung vorgesehenen Ausnahmen von den Verboten der § 6 und 7 zugunsten einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten für die Anlage von Christbaumkulturen ausdrücklich nicht. |
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| bb) Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem FlSt. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen beeinträchtigt hier die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. der Schutzverordnung). Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es - anders als bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG - nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft als „störend“ oder „hässlich“ an, sondern darauf, ob der vorgefundene und durch den Erlass der Landschaftsschutzverordnung konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht. Dies ist der Fall. Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung und Sicherung von Fluren und Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird (§ 3, 3. Spiegelstrich der Schutzverordnung). Ausweislich der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 (GA, Bl. 103, dort S. 3/4), die der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets zugrunde liegt, gehört zur Eigenart der Landschaft im Bereich des Grundstücks des Klägers gerade die Gliederung der offenen Landschaft in breite und schmale Abschnitte „mit den randlich säumenden Waldrändern“. Hinzu kommt, dass die Würdigung „insbesondere den Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit“ einen „besonderen Wert der Landschaft“ zuspricht, zumal diese „durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam“ seien. Die Insellage der Weihnachtsbaumkultur des Klägers widerspricht - wie der vom Senat eingenommene Augenschein ebenfalls ergeben hat - der so umschriebenen Eigenart der Landschaft mit geschlossenen Wiesenflächen und randlich säumenden Waldrändern diametral. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen. |
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| Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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