Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Sept. 2009 - 5 S 1654/09

published on 21.09.2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Sept. 2009 - 5 S 1654/09
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2009 - 2 K 705/08 - wird abgelehnt.

Die Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.06.2009, mit dem das Verwaltungsgericht die gegen die naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 26. bzw. 27.07.2007 - in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2008 - gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger wurde mit dieser Beseitigungsanordnung unter Zwangsgelddrohung aufgegeben, die von ihm auf einer 20 Ar großen Teilfläche des Flurstücks Nr. 44 (Stadt ..., Gemarkung ...) gepflanzte Weihnachtsbaumkultur innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung zu beseitigen.
1. Die Berufung ist hier nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90, 91 f; Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24, 26). Dabei hat der Zulassungsantragsteller die Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. In diesem Zusammenhang ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich, für klärungsfähig und klärungsbedürftig gehalten wird. Ferner ist darzulegen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 22.01.1999 - 7 S 2408/98 -, NVwZ 1999, 429; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 124a Rdnr. 54). Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hält - allerdings ohne den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu benennen - der Sache nach für klärungsbedürftig, „in welchem Verhältnis die Aufforstungsvorschriften des LLG zum Naturschutzrecht stehen“, er legt jedoch nicht näher dar, inwiefern diese Frage grundsätzlich, klärungsfähig und (im konkreten Fall) entscheidungserheblich sein soll. Unabhängig davon ist das Verhältnis der Aufforstungsvorschriften des LLG zum Naturschutzrecht - als abstrakte Rechtsfrage in der aufgeworfenen Form - in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs geklärt. Bereits mit Urteil vom 16.04.1991 (- 5 S 2613/89 -, VBlBW 1992, 67; NVwZ-RR 1992, 487; juris) hat der Senat entschieden (vgl. juris Rdnr. 22 und Leitsatz Nr. 3), dass sich eine naturschutzrechtliche Anordnung an den Bestimmungen des NatSchG BW messen lassen muss, soweit nicht im Landwirtschaftsgesetz (LwG) spezialgesetzliche Regelungen bestehen. Diese Ausführungen sind ohne weiteres auf das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz aktueller Fassung (LLG) übertragbar. Denn die Regelungen des LwG finden sich weitgehend wortgleich im LLG wieder; an dem systematischen Verhältnis von NatSchG BW einerseits und LwG/LLG andererseits hat sich durch die zwischenzeitlichen Änderungen des Landwirtschaftsgesetzes nichts geändert, wie insbesondere die Beibehaltung des § 25 Abs. 6 LLG (entspricht § 25 Abs. 5 LwG: „Unberührt bleiben weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“) und die Klarstellung in § 20 Abs. 4 NatSchG BW („Die Vorschriften des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (…) bleiben unberührt) zeigen.
2. Die vom Kläger in der Antragsbegründung dargelegten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründe rechtfertigen auch nicht die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind nur dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Dies ist der Antragsbegründung nicht zu entnehmen.
a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Einschreiten der unteren Naturschutzbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 NatSchG hier vorlägen, weil die Weihnachtsbaumkultur des Klägers ungeachtet ihrer Genehmigungsfreiheit nach dem LLG einen i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 NatSchG erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle. Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen sein, mit dieser Sichtweise habe das Verwaltungsgericht die „Privilegierung kleinerer Flächen zur Zucht von Weihnachtsbäumen“ nicht ausreichend berücksichtigt. Es ist zwar richtig, dass Weihnachtsbaumanpflanzungen bis 20 Ar insofern „privilegiert“ sind, als sie nach § 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LLG lediglich angezeigt werden müssen und nicht den Genehmigungsanforderungen des § 25 Abs. 2 LLG unterliegen. Damit müssen sie auch die Genehmigungsvoraussetzung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG (erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes) nicht erfüllen. Diese Freistellung von den Genehmigungsvoraussetzungen des LLG bedeutet aber nicht, dass das LLG insoweit Sperrwirkung entfaltete und einen Rückgriff auf die Bestimmungen des NatSchG BW - insbesondere dessen § 20 - hinderte. Dies ergibt sich schon aus den bereits erwähnten § 25 Abs. 6 LLG und 20 Abs. 4 NatSchG BW. Der Landesgesetzgeber hat mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 13) die Vorschriften des LLG zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst und im Zuge dessen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um den spezifisch naturschutzrechtlichen Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG erweitert, um denLandwirtschaftsämtern eine entsprechende Prüfungsbefugnis einzuräumen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.08.2009 - 5 S 217/09 -). Den Gesetzgebungsmaterialien (LT-Drs. 10/6080 und 11/3924) ist hingegen nicht zu entnehmen, dass damit zugleich im Anwendungsbereich einer genehmigungsfreien Anpflanzung nach § 25 Abs. 3 LLG die Prüfungsbefugnis der Naturschutzbehörden nach dem NatSchG entsprechend eingeschränkt werden sollte. Eine solche Einschränkung wäre zudem in der Sache unangemessen, weil auch nach dem LLG genehmigungsfreie Anpflanzungen einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen können. Bei Nichtanwendbarkeit des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG besteht deshalb erst recht ein Bedürfnis, die Anpflanzung auf ihre Vereinbarkeit mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes hin überprüfen und ggf. naturschutzrechtliche Maßnahmen ergreifen zu können. Im Hinblick darauf musste das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers bei der Frage, ob ein Eingriff in Natur und Landschaft i.S.v. § 20 NatSchG BW vorliegt, auch nicht im Wege einer restriktiven Interpretation der Vorschrift berücksichtigen, dass die in Rede stehende Anpflanzung nach dem LLG nur anzeigepflichtig war. Ohne Erfolg verweist der Kläger in diesem Zusammenhang weiter auf Bestrebungen des Landes Baden-Württemberg, das LLG zu überarbeiten und Weihnachtsbaumkulturen weiter zu privilegieren. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beseitigungsverfügung ist der Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids im März 2008.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt es keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht hier eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes i.S.v. § 20 Abs. 1 NatSchG BW angenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die Grundsätze der zu § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ergangenen Rechtsprechung zurückgegriffen. Der Kläger zieht mit seinem Zulassungsantrag nicht in Zweifel, dass die Heranziehung dieser Grundsätze zulässig und sachgerecht ist. Ohne Erfolg verweist er in diesem Zusammenhang auf § 20 Abs. 2 NatSchG BW. Nach dieser Vorschrift ist die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (…) nicht als Eingriff i.S.d. § 20 Abs. 1 NatSchG BW anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden und den Anforderungen des § 12 Abs. 4 bis 6 sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprochen wird. Der Kläger legt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dar, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen könnten. Es fehlt - auch unter Berücksichtung der Bezugnahme auf die Klageschrift im erstinstanzlichen Verfahren - an Ausführungen dazu, dass der Kläger eine Land- und Forstwirtschaft im Haupt- oder Nebenerwerb betreibt, dass die Anforderungen des § 12 Abs. 4 bis 6 NatSchG BW und die Regeln der guten fachlichen Praxis eingehalten werden. Der Hinweis allein, der Naturschutz habe es hinzunehmen, dass auf Flächen, die der Baumaufzucht dienten, Nadelbäume und nicht (nur) Obst- oder Laubbäume befänden, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Ihm ist gerade nicht zu entnehmen, inwiefern in Bezug auf die in Rede stehende Weihnachtsbaumkultur Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege „berücksichtigt“ werden. Unabhängig von der Darlegung dürften die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 NatSchG BW auch deshalb nicht vorliegen, weil das darin geregelte „Landwirtschaftsprivileg“ nicht solche Änderungen der Natur erfasst, die - wie hier - die angestrebte Nutzung erst ermöglichen (Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 20 Rdnr. 20).
d) Ernstlichen Zweifeln unterliegt ferner nicht die Auslegung des Begriffes „erhebliche Beeinträchtigung“ durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung maßgeblich damit begründet, dass die Anpflanzung von der Straße als auch sonst weithin erkennbar sei und wegen ihrer Lage auf einer Böschung besonders ins Auge falle. Der Kläger hält dem entgegen, es handele sich nur um „Vermutungen“ für eine künftige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, denn die Nadelbäume seien noch klein und derzeit gerade nicht erkennbar. Damit übersieht er, dass es für die Beurteilung, ob Anpflanzungen das Landschaftsbild im Sinne des NatSchG erheblich beeinträchtigen, nicht auf deren Größe im Zeitpunkt der Anpflanzung, sondern auf den bei natürlichem Wachstum zu erwartenden späteren Zustand ankommt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.1995 - 5 S 1867/94 -, VBlBW 1995, 435). Bei einer Wuchshöhe von 3 Metern - die nach dem Vortrag des Klägers zu erwarten ist - können die Bäume aber ohne weiteres, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, störend wirken. Auf den Umstand, ob die Wuchshöhe der Bäume auf 3 Meter beschränkt ist, kommt es nach dem Ausgeführten nicht an; zudem hat das Verwaltungsgericht die störende Wirkung bereits „mit zunehmendem Wachstum“ und damit gerade auch bei geringerer Wuchshöhe angenommen. Unerheblich ist - entgegen dem Vortrag des Klägers - hier auch, dass es sich bei der Anpflanzung um eine verhältnismäßig kleine Fläche handelt. Denn auch eine kleine Fläche kann für sich genommen hässlich und unlusterregend wirken und damit eine erhebliche Störung des Landschaftsbildes bewirken. Gerade dies hat das Verwaltungsgericht angenommen (UA S. 8 unten). Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe die nähere Umgebung der Anpflanzung unberücksichtigt gelassen. Maßgebend für die Würdigung des Verwaltungsgerichts war die exponierte Lage der Anpflanzung auf einer Böschung, die sie als „hässlicher Riegel“ inmitten der Talaue erscheinen lasse. Die festgestellte exponierte Lage lässt sich - wie auch dem in den Akten befindlichen Lichtbild (VG-Akte Bl 115) zu entnehmen ist - nach Auffassung des Senats auch mit Blick auf vorhandene Umgebungsbepflanzung nicht verneinen. Anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht den von ihm selbst zugrunde gelegten Maßstab - die Anpflanzung müsse hässlich und unlusterregend sein - nicht verfehlt. Dem Urteil ist auf S. 8 zu entnehmen, dass und warum die Anpflanzung hier besonders störend wirke und gerade dadurch als hässlich empfunden werde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang noch vorträgt, dass es richtiger wäre, Geschmacksfragen außen vor zu lassen, ist ihm entgegen zu halten, dass das Verwaltungsgericht die Grundsätze der zu § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ergangenen Rechtsprechung herangezogen hat, nach der es gerade auf den Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters - und damit notwendigerweise auf eine subjektive, wenn auch objektivierte Wahrnehmung - ankommt.
e) Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, die angefochtene Verfügungverstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil als mildere Mittel die Wuchshöhenbeschränkung, die Umrahmung der Kultur mit Obstbäumen bzw. anderen Pflanzen sowie die Teiluntersagung in Betracht kämen. Es wurde bereits ausgeführt, dass und weshalb die Würdigung des Verwaltungsgerichts, eine erhebliche Beeinträchtigung liege unabhängig von einer bestimmten Wuchshöhe und gerade mit Blick auf die exponierte Lage der Anpflanzung vor, keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt. Die vom Kläger ins Spiel gebrachten Alternativen würden an der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nichts ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 06.08.2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. September 2008 - 8 K 271/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Re
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published on 01.04.2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Tatbestand   1 Der Kläger beabsichtigt die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur. Er begehrt dafür die Genehmigung nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach § 7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die nach Landesrecht zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2 vermitteln.

(2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource. Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, daß

1.
die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung grundsätzlich standortangepaßt zu erfolgen hat,
2.
die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird,
3.
Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks, so weit wie möglich vermieden werden,
4.
Bodenabträge durch eine standortangepaßte Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst vermieden werden,
5.
die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind, erhalten werden,
6.
die biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung erhalten oder gefördert wird und
7.
der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität erhalten wird.

(3) Die Pflichten nach § 4 werden durch die Einhaltung der in § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt; enthalten diese keine Anforderungen an die Gefahrenabwehr und ergeben sich solche auch nicht aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2, so gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.