Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Sept. 2009 - 5 S 1654/09

bei uns veröffentlicht am21.09.2009

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2009 - 2 K 705/08 - wird abgelehnt.

Die Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.06.2009, mit dem das Verwaltungsgericht die gegen die naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 26. bzw. 27.07.2007 - in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2008 - gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger wurde mit dieser Beseitigungsanordnung unter Zwangsgelddrohung aufgegeben, die von ihm auf einer 20 Ar großen Teilfläche des Flurstücks Nr. 44 (Stadt ..., Gemarkung ...) gepflanzte Weihnachtsbaumkultur innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung zu beseitigen.
1. Die Berufung ist hier nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90, 91 f; Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24, 26). Dabei hat der Zulassungsantragsteller die Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. In diesem Zusammenhang ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich, für klärungsfähig und klärungsbedürftig gehalten wird. Ferner ist darzulegen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 22.01.1999 - 7 S 2408/98 -, NVwZ 1999, 429; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 124a Rdnr. 54). Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hält - allerdings ohne den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu benennen - der Sache nach für klärungsbedürftig, „in welchem Verhältnis die Aufforstungsvorschriften des LLG zum Naturschutzrecht stehen“, er legt jedoch nicht näher dar, inwiefern diese Frage grundsätzlich, klärungsfähig und (im konkreten Fall) entscheidungserheblich sein soll. Unabhängig davon ist das Verhältnis der Aufforstungsvorschriften des LLG zum Naturschutzrecht - als abstrakte Rechtsfrage in der aufgeworfenen Form - in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs geklärt. Bereits mit Urteil vom 16.04.1991 (- 5 S 2613/89 -, VBlBW 1992, 67; NVwZ-RR 1992, 487; juris) hat der Senat entschieden (vgl. juris Rdnr. 22 und Leitsatz Nr. 3), dass sich eine naturschutzrechtliche Anordnung an den Bestimmungen des NatSchG BW messen lassen muss, soweit nicht im Landwirtschaftsgesetz (LwG) spezialgesetzliche Regelungen bestehen. Diese Ausführungen sind ohne weiteres auf das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz aktueller Fassung (LLG) übertragbar. Denn die Regelungen des LwG finden sich weitgehend wortgleich im LLG wieder; an dem systematischen Verhältnis von NatSchG BW einerseits und LwG/LLG andererseits hat sich durch die zwischenzeitlichen Änderungen des Landwirtschaftsgesetzes nichts geändert, wie insbesondere die Beibehaltung des § 25 Abs. 6 LLG (entspricht § 25 Abs. 5 LwG: „Unberührt bleiben weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“) und die Klarstellung in § 20 Abs. 4 NatSchG BW („Die Vorschriften des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (…) bleiben unberührt) zeigen.
2. Die vom Kläger in der Antragsbegründung dargelegten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründe rechtfertigen auch nicht die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind nur dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Dies ist der Antragsbegründung nicht zu entnehmen.
a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Einschreiten der unteren Naturschutzbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 NatSchG hier vorlägen, weil die Weihnachtsbaumkultur des Klägers ungeachtet ihrer Genehmigungsfreiheit nach dem LLG einen i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 NatSchG erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle. Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen sein, mit dieser Sichtweise habe das Verwaltungsgericht die „Privilegierung kleinerer Flächen zur Zucht von Weihnachtsbäumen“ nicht ausreichend berücksichtigt. Es ist zwar richtig, dass Weihnachtsbaumanpflanzungen bis 20 Ar insofern „privilegiert“ sind, als sie nach § 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LLG lediglich angezeigt werden müssen und nicht den Genehmigungsanforderungen des § 25 Abs. 2 LLG unterliegen. Damit müssen sie auch die Genehmigungsvoraussetzung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG (erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes) nicht erfüllen. Diese Freistellung von den Genehmigungsvoraussetzungen des LLG bedeutet aber nicht, dass das LLG insoweit Sperrwirkung entfaltete und einen Rückgriff auf die Bestimmungen des NatSchG BW - insbesondere dessen § 20 - hinderte. Dies ergibt sich schon aus den bereits erwähnten § 25 Abs. 6 LLG und 20 Abs. 4 NatSchG BW. Der Landesgesetzgeber hat mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 13) die Vorschriften des LLG zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst und im Zuge dessen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um den spezifisch naturschutzrechtlichen Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG erweitert, um denLandwirtschaftsämtern eine entsprechende Prüfungsbefugnis einzuräumen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.08.2009 - 5 S 217/09 -). Den Gesetzgebungsmaterialien (LT-Drs. 10/6080 und 11/3924) ist hingegen nicht zu entnehmen, dass damit zugleich im Anwendungsbereich einer genehmigungsfreien Anpflanzung nach § 25 Abs. 3 LLG die Prüfungsbefugnis der Naturschutzbehörden nach dem NatSchG entsprechend eingeschränkt werden sollte. Eine solche Einschränkung wäre zudem in der Sache unangemessen, weil auch nach dem LLG genehmigungsfreie Anpflanzungen einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen können. Bei Nichtanwendbarkeit des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG besteht deshalb erst recht ein Bedürfnis, die Anpflanzung auf ihre Vereinbarkeit mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes hin überprüfen und ggf. naturschutzrechtliche Maßnahmen ergreifen zu können. Im Hinblick darauf musste das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers bei der Frage, ob ein Eingriff in Natur und Landschaft i.S.v. § 20 NatSchG BW vorliegt, auch nicht im Wege einer restriktiven Interpretation der Vorschrift berücksichtigen, dass die in Rede stehende Anpflanzung nach dem LLG nur anzeigepflichtig war. Ohne Erfolg verweist der Kläger in diesem Zusammenhang weiter auf Bestrebungen des Landes Baden-Württemberg, das LLG zu überarbeiten und Weihnachtsbaumkulturen weiter zu privilegieren. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beseitigungsverfügung ist der Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids im März 2008.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt es keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht hier eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes i.S.v. § 20 Abs. 1 NatSchG BW angenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die Grundsätze der zu § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ergangenen Rechtsprechung zurückgegriffen. Der Kläger zieht mit seinem Zulassungsantrag nicht in Zweifel, dass die Heranziehung dieser Grundsätze zulässig und sachgerecht ist. Ohne Erfolg verweist er in diesem Zusammenhang auf § 20 Abs. 2 NatSchG BW. Nach dieser Vorschrift ist die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (…) nicht als Eingriff i.S.d. § 20 Abs. 1 NatSchG BW anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden und den Anforderungen des § 12 Abs. 4 bis 6 sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprochen wird. Der Kläger legt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dar, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen könnten. Es fehlt - auch unter Berücksichtung der Bezugnahme auf die Klageschrift im erstinstanzlichen Verfahren - an Ausführungen dazu, dass der Kläger eine Land- und Forstwirtschaft im Haupt- oder Nebenerwerb betreibt, dass die Anforderungen des § 12 Abs. 4 bis 6 NatSchG BW und die Regeln der guten fachlichen Praxis eingehalten werden. Der Hinweis allein, der Naturschutz habe es hinzunehmen, dass auf Flächen, die der Baumaufzucht dienten, Nadelbäume und nicht (nur) Obst- oder Laubbäume befänden, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Ihm ist gerade nicht zu entnehmen, inwiefern in Bezug auf die in Rede stehende Weihnachtsbaumkultur Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege „berücksichtigt“ werden. Unabhängig von der Darlegung dürften die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 NatSchG BW auch deshalb nicht vorliegen, weil das darin geregelte „Landwirtschaftsprivileg“ nicht solche Änderungen der Natur erfasst, die - wie hier - die angestrebte Nutzung erst ermöglichen (Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 20 Rdnr. 20).
d) Ernstlichen Zweifeln unterliegt ferner nicht die Auslegung des Begriffes „erhebliche Beeinträchtigung“ durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung maßgeblich damit begründet, dass die Anpflanzung von der Straße als auch sonst weithin erkennbar sei und wegen ihrer Lage auf einer Böschung besonders ins Auge falle. Der Kläger hält dem entgegen, es handele sich nur um „Vermutungen“ für eine künftige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, denn die Nadelbäume seien noch klein und derzeit gerade nicht erkennbar. Damit übersieht er, dass es für die Beurteilung, ob Anpflanzungen das Landschaftsbild im Sinne des NatSchG erheblich beeinträchtigen, nicht auf deren Größe im Zeitpunkt der Anpflanzung, sondern auf den bei natürlichem Wachstum zu erwartenden späteren Zustand ankommt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.1995 - 5 S 1867/94 -, VBlBW 1995, 435). Bei einer Wuchshöhe von 3 Metern - die nach dem Vortrag des Klägers zu erwarten ist - können die Bäume aber ohne weiteres, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, störend wirken. Auf den Umstand, ob die Wuchshöhe der Bäume auf 3 Meter beschränkt ist, kommt es nach dem Ausgeführten nicht an; zudem hat das Verwaltungsgericht die störende Wirkung bereits „mit zunehmendem Wachstum“ und damit gerade auch bei geringerer Wuchshöhe angenommen. Unerheblich ist - entgegen dem Vortrag des Klägers - hier auch, dass es sich bei der Anpflanzung um eine verhältnismäßig kleine Fläche handelt. Denn auch eine kleine Fläche kann für sich genommen hässlich und unlusterregend wirken und damit eine erhebliche Störung des Landschaftsbildes bewirken. Gerade dies hat das Verwaltungsgericht angenommen (UA S. 8 unten). Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe die nähere Umgebung der Anpflanzung unberücksichtigt gelassen. Maßgebend für die Würdigung des Verwaltungsgerichts war die exponierte Lage der Anpflanzung auf einer Böschung, die sie als „hässlicher Riegel“ inmitten der Talaue erscheinen lasse. Die festgestellte exponierte Lage lässt sich - wie auch dem in den Akten befindlichen Lichtbild (VG-Akte Bl 115) zu entnehmen ist - nach Auffassung des Senats auch mit Blick auf vorhandene Umgebungsbepflanzung nicht verneinen. Anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht den von ihm selbst zugrunde gelegten Maßstab - die Anpflanzung müsse hässlich und unlusterregend sein - nicht verfehlt. Dem Urteil ist auf S. 8 zu entnehmen, dass und warum die Anpflanzung hier besonders störend wirke und gerade dadurch als hässlich empfunden werde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang noch vorträgt, dass es richtiger wäre, Geschmacksfragen außen vor zu lassen, ist ihm entgegen zu halten, dass das Verwaltungsgericht die Grundsätze der zu § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ergangenen Rechtsprechung herangezogen hat, nach der es gerade auf den Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters - und damit notwendigerweise auf eine subjektive, wenn auch objektivierte Wahrnehmung - ankommt.
e) Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, die angefochtene Verfügungverstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil als mildere Mittel die Wuchshöhenbeschränkung, die Umrahmung der Kultur mit Obstbäumen bzw. anderen Pflanzen sowie die Teiluntersagung in Betracht kämen. Es wurde bereits ausgeführt, dass und weshalb die Würdigung des Verwaltungsgerichts, eine erhebliche Beeinträchtigung liege unabhängig von einer bestimmten Wuchshöhe und gerade mit Blick auf die exponierte Lage der Anpflanzung vor, keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt. Die vom Kläger ins Spiel gebrachten Alternativen würden an der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nichts ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. September 2008 - 8 K 271/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Re
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. Apr. 2016 - 11 K 3151/15

bei uns veröffentlicht am 01.04.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Tatbestand   1 Der Kläger beabsichtigt die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur. Er begehrt dafür die Genehmigung nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. September 2008 - 8 K 271/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die nachträgliche Erteilung einer Genehmigung für die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur.
Er ist Eigentümer des 0,1758 ha großen Grundstücks Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Natur- und Landschaftsschutzverordnung „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.1988. Nach § 3 dieser Verordnung ist Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebiets, in dem das Grundstück des Klägers liegt, „die Erhaltung und Sicherung von Fluren und von Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird“. § 6 der Verordnung verbietet alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch (Abs. 1 Nr. 3) eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert bzw. (Abs. 1 Nr. 4) das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird. § 7 der Verordnung regelt einen Erlaubnisvorbehalt. Nach § 7 Abs. 1 bedürfen Handlungen, die den besonderen Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde; nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 sind insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und die Anlage von Vorratspflanzungen von Bäumen oder Sträuchern außerhalb des Waldes erlaubnispflichtig. Nach § 7 Abs. 4 wird die Erlaubnis durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde ergangen ist.
Bereits im Jahre 1978 hatte der Kläger auf dem Grundstück Flst. Nr. 1420 - nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren - eine nach der damaligen Fassung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (im Folgenden: LLG) nicht genehmigungspflichtige Baumschulkultur zur Gewinnung von Ballenpflanzen angelegt. Später war von einer Zierreisigkultur die Rede, die bis zum Inkrafttreten des LLG i.d.F. vom 20.05.1994 (GBl. S. 281) ebenfalls keiner Genehmigungspflicht unterlag und infolgedessen als bestandsgeschützt angesehen wurde. Jedenfalls im Jahre 2000 legte der Kläger auf dem Grundstück dann ohne die erforderliche Genehmigung nach dem LLG auf dem Grundstück eine Weihnachtsbaumkultur an. Daraufhin erließ der Beklagte am 31.05.2000 eine Beseitigungsanordnung. Im Mai 2005 war die beanstandete Weihnachtsbaumkultur weitgehend beseitigt. Das Grundstück wurde im Anschluss daran - wiederum ohne Genehmigung - neu mit Blaufichten (Picea pungens Glauca) bepflanzt. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger im Juni 2005 auf, entweder die Bepflanzung zu beseitigen oder einen Genehmigungsantrag zu stellen. Unter dem 24.11.2005 erging eine weitere Beseitigungsanordnung zum 01.05.2006, gegen die der Kläger Widerspruch erhob.
Mit Schreiben vom 03.04.2006 und Antrag vom 30.09.2006 beantragte der Kläger die nachträgliche Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung zum Anlegen einer Christbaumkultur. Daraufhin setzte der Beklagte die Bearbeitung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung vom 24.11.2005 aus. Mit Bescheid vom 12.03.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung ab und begründete dies damit, dass die Beigeladene das nach § 29a LLG für eine Genehmigung erforderliche Einvernehmen versagt habe. Zudem könne die Genehmigung auch aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht erteilt werden, weil das Aufforstungsgrundstück im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes „Monbachtal, Maisgraben und St. Leonhardsquelle“ liege und die Aufforstung dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufe. Sie sei inselartig auf einer von Wald eingerahmten größeren Freifläche geplant; durch die Anpflanzung einer monotonen Weihnachtsbaumkultur gehe dem Gebiet die Vielfalt und Schönheit der Landschaft verloren. Auch werde der Charakter der von Bebauung und Aufforstung freien und unberührten Landschaft verändert.
Seinen gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Weihnachtsbäume das Landschaftsbild nicht störten, weil Nadelbäume Teil der Landschaft seien. Auch in der Natur gebe es inselartig gewachsene Baumgruppen. Die Weihnachtsbäume dienten dem Naturschutz, indem sie einen Lebensraum für Wildtiere und -pflanzen böten.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 28.12.2007 aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die im Ziel ca. 3-4 m hohe inselartige Aufforstung im Pflanzverband mit einheitlicher Ausrichtung einen erheblich störenden Eindruck erzeuge und in der schützenswerten, von Wald und Baumgruppen umsäumten Wiesenlandschaft als Fremdkörper wirke. Es handele sich gerade nicht um eine von der unberührten Natur ausgehende oder mit dieser vergleichbare inselartige Ausbildung von Baumgruppen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung stelle bereits jede einfache Veränderung des Gebietscharakters eine verbotene Handlung dar. Die beabsichtigte Aufforstung werde den Gebietscharakter sogar ganz erheblich beeinträchtigen.
Am 31.01.2008 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vorgetragen hat, Nadelbäume könnten sich im Schwarzwald nicht störend auf das Landschaftsbild auswirken. Auch die Anpflanzung in Reihen bewirke eine solche Störung nicht, weil in den das Aufforstungsgrundstück umgebenden Wäldern die Bäume ebenfalls nicht mehr wild wüchsen, sondern ausgerichtet seien. Die Weihnachtsbaumkultur könne bei einer Größe von nur 17 Ar den Charakter des gesamten Gebietes nicht beeinträchtigen. Zudem sei die Kultur nicht auf Dauer angelegt; im Rahmen des Einschlags werde sie vielmehr vollständig beseitigt.
Der Beklagte hat die ergangenen Bescheide verteidigt.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 23.09.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die mit Antrag vom 30.11.2006 (richtig: 30.09.2006) begehrte Aufforstungsgenehmigung für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Zur Begründung heißt es: Die vorgenommene Anpflanzung einer Weihnachtsbaumkultur sei nach §§ 25 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 LLG genehmigungspflichtig, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, die Weihnachtsbaumkultur jedenfalls länger als 10 Jahre nutzen zu wollen. Es könne daher dahinstehen, ob es sich bei einer Weihnachtsbaumkultur um eine „Aufforstung“ i.S.d. § 25 Abs. 1 LLG handele und die in § 25 Abs. 3 LLG genannte Flächenbeschränkung von 20 Ar grundstücks- oder betriebsbezogen zu verstehen sei. Der hier nach Lage der Dinge in Betracht zu ziehende Versagungstatbestand des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG - erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes - sei nicht erfüllt. Durch die Aufforstung sei das Landschaftsbild nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheit und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters nicht so krass gestört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfinde. Auch die Erholungsfunktion der Landschaft sei nicht spürbar eingeschränkt. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme sei die das Aufforstungsgrundstück umgebende Landschaft zwar durchaus schutzwürdig, in Höhe der Aufforstungsfläche verliefen durch das Tal aber keine Wanderwege; auch sei eine wesentliche Beeinträchtigung des Blicks von der zwischen Bad Liebenzell und Weil der Stadt verlaufenden Straße in das Tal selbst dann nicht zu erwarten, wenn die Weihnachtsbäume ihre volle Wuchshöhe erreicht hätten. Zudem befinde sich das Aufforstungsgrundstück am westlichen Rand einer freien Fläche, etwa 80 m vom Wandrand entfernt. Als Fremdkörper in der offenen Landschaft falle es weniger ins Gewicht, zumal es nur eine verhältnismäßig kleine Fläche umfasse. Die durch die Weihnachtsbaumkultur bewirkte Veränderung des Gefüges von Wald und angrenzenden Grün- und Wiesenflächen seien noch als hinnehmbare ästhetische Beeinträchtigung einzustufen. Die Schutzgebietsverordnung vom 14.12.1988 sei bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG nicht zu berücksichtigen. In § 25 Abs. 6 LLG heiße es, dass weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen „unberührt bleiben“. Damit sei nur gemeint, dass diese Bestimmungen neben den Regelungen des § 25 LLG fortgälten, mithin § 25 LLG die Vorschriften des Naturschutzrechts nicht außer Kraft setze. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung seien im LLG abschließend geregelt. Die Vorgaben der Schutzgebietsverordnung spielten deshalb allein für die Frage der nach § 7 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung erforderlichen Erlaubnis eine Rolle, die zusätzlich zu der Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG einzuholen sei. Eine Erlaubnis nach § 7 der Schutzgebietsverordnung habe der Kläger aber nicht beantragt; sie sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
10 
Mit Beschluss vom 28.01.2009 hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, weil bezüglich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Erteilung der Aufforstungsgenehmigung sei nicht (ergänzend) anhand der Vorgaben der Schutzgebietsverordnung vom 14.12.1988 zu beurteilen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden.
11 
Mit Schriftsatz vom 26.02.2009 hat der Beklagte seine Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt: Die Schutzgebietsverordnung müsse im Rahmen der Entscheidung über die Aufforstungsgenehmigung Berücksichtigung finden. Dies entspreche der Verwaltungspraxis und der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 19.11.1991 (5 S 2099/91), in der zu § 25 Abs. 2 und 5 LLG a.F. ausgeführt worden sei, dass das in einer Naturschutzverordnung enthaltene Aufforstungsverbot trotz der abschließenden Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung i.S.v. § 25 Abs. 5 LLG a.F. der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehe. Unter dem Aspekt der bürgerfreundlichen Verwaltung sei anzustreben, dass der Bürger letztendlich eine einheitliche Entscheidung des Landratsamtes erhalte und nicht zwei Genehmigungsverfahren durchlaufen müsse. Für das Bestehen einer Konzentrationswirkung spreche auch § 7 Abs. 4 der Schutzgebietsverordnung. Die Entscheidung über den Aufforstungsantrag sei hier im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium ergangen, das mit Schreiben vom 28.09.1989 das Landratsamt Calw dazu ermächtigt habe, die in § 7 der Schutzgebietsverordnung vorgesehene Erlaubnis anstelle der höheren Naturschutzbehörde zu erteilen. Die untere Landwirtschaftsbehörde habe im vorliegenden Fall aufgrund dieser Ermächtigung die untere Naturschutzbehörde beteiligt. Darüber hinaus sei auch die höhere Naturschutzbehörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in die Entscheidung einbezogen gewesen. Die vom Kläger beantragte Aufforstungsgenehmigung sei zu versagen, weil die natürliche Eigenart der Landschaft und der Naturgenuss i.S.v. § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 der Schutzgebietsverordnung beeinträchtigt würden. Schutzzweck dieser Verordnung sei der Schutz der unbebauten Teile des Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung trete und wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt werde. In der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 sei ausgeführt, dass im Geltungsbereich der Schutzverordnung insbesondere die Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit den besonderen Wert der Landschaft bildeten, welche durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam sei. Das Flurstück Nr. 1420 befinde sich im Übergangsbereich zwischen Schwarzwald und Gäulandschaft, wobei sich um Möttlingen die zusammenhängenden Waldflächen netzartig auflösten. Es liege inmitten eines von Grünland dominierten Talzuges, der die offenen Landschaftsbereiche um Unterhaugstett mit dem Maisgraben verbinde. Der Landschaftsraum sei nicht allein von Nadelgehölzen geprägt; typisch seien insbesondere auch ausgedehnte Wiesenflächen als Teil einer vielfältigen und unberührten Gesamtlandschaft. Dieser typische Charakter gehe durch die Anpflanzung verloren. Sobald eine über die Wiesenvegetation hinausgehende Wuchshöhe erreicht werde, trete die Weihnachtsbaumkultur in dem offenen Talzug als Fremdkörper deutlich in Erscheinung und werde als störend wahrgenommen. Dadurch würden die für die Erholungsnutzung wichtige Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und der Naturgenuss erheblich geschmälert. Weihnachtsbaumkulturen könnten mit Nadelwäldern nicht verglichen werden. Jene würden von einem Durchschnittsbetrachter bereits ab einer geringen Größe als untypische, isolierte und separierende Landschaftselemente wahrgenommen. Auch basierten Weihnachtsbaumkulturen zumeist nicht auf heimischen Gehölzen und hätten nur eine geringe ökologische Wertigkeit. Es werde kein zusätzlicher Lebensraum geschaffen, da Weihnachtsbaumkulturen aufgrund ihrer Strukturarmut wenig Raum für Lebensstätten böten und durch ihren engen Wuchs eher eine Barriere für die Fauna darstellten.
12 
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.09.2008 - 8 K 271/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, die Genehmigungsverfahren nach dem LLG einerseits und nach der Schutzgebietsverordnung andererseits seien – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - getrennt zu betrachten. Weder die von der Beklagten zitierten Überlegungen zur bürgerfreundlichen Verwaltung noch eine entsprechende Verwaltungspraxis könnten gesetzliche Zuständigkeitsvorgaben, nach denen jeweils getrennte Entscheidungen herbeigeführt werden müssten, aushebeln. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.1991 sei zu § 25 Abs. 2 LLG a.F. ergangen und auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die Argumentation des Beklagten zur Konzentrationswirkung gehe ins Leere, da hier keine Genehmigung vorliege, der Konzentrationswirkung zukommen könnte. § 7 Abs. 4 der Schutzgebietsverordnung könne ebenso wie die Tatsache, dass die Entscheidung des Beklagten im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe ergangen sei, nicht zu einer Änderung gesetzlicher Vorgaben führen. Der Beklagte könne abweichende Entscheidungen in den getrennt zu betrachtenden Genehmigungsverfahren dadurch vermeiden, dass sie den Bürger über die jeweils notwendigen Anträge informiere und über diese dann gemeinsam entscheide. Hier habe es der Beklagte unterlassen, ihn über das Erlaubnisverfahren nach der Schutzgebietsverordnung zu informieren, weshalb sich die Frage stelle, ob er sich auf die Vorschriften der Schutzgebietsverordnung überhaupt noch berufen könne. Ziehe man dennoch die Schutzgebietsverordnung als Prüfungsgegenstand heran, so dürfe ihm die Genehmigung nicht versagt werden. Eine Störung des Landschaftsbildes durch Nadelbäume könne im Schwarzwald, der insgesamt von Nadelbäumen geprägt sei, nicht angenommen werden. In unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks befinde sich ein geschlossener Wald. Die Ausführungen des Beklagten zu den geschlossenen Wiesenflächen seien nicht erheblich. Zum einen würden diese Flächen bei einer Gesamtschau nicht durch einzelne Nadelbaumkulturen beeinträchtigt. Zum anderen befinde sich das Grundstück Flst. Nr. 1420 auf leicht abschüssigem Gelände, weshalb der freie Blick in die Landschaft durch die Anpflanzung von Nadelbäumen nicht beeinträchtigt werde.
17 
Der Beigeladene hat sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen und keine weitere Stellungnahme abgegeben.
18 
Dem Senat haben die einschlägigen Akten des Landratsamts Calw und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgelegen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Flurstücks Nr. 1420 und dessen Umgebung. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.08.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde nach Zulassung durch den Senat mit am 02.03.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.2009 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den formellen Anforderungen und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag sowie gesonderte Berufungsgründe.
20 
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landratsamt Calw vom 12.03.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.12.2007 - verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach § 25 LLG für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung hat der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und des vom Senat eingenommenen Augenscheins keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch für eine Verpflichtung des Beklagten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist kein Raum.
21 
1. Die vom Kläger angelegte Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ist genehmigungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 LLG bedarf der Genehmigung, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will. Nach § 25 Abs. 3 LLG gilt diese Vorschrift für Kulturen von Weihnachtsbäumen von mehr als 20 Ar oder bis 20 Ar bei einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren entsprechend.
22 
a) Das Grundstück des Klägers liegt in der offenen Landschaft. Da die Genehmigungspflicht nach § 25 LLG das ungeregelte Entstehen von Waldflächen zugunsten einer Offenhaltung der Landschaft verhindern soll (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 - BWGZ 2006, 418), steht das Tatbestandsmerkmal der „Offenheit“ der Landschaft im Gegensatz zum Begriff des Waldes, der in § 2 des Landeswaldgesetzes i.d.F. vom 31.08.1995 (LWaldG) definiert ist. Danach ist „Wald“ jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 WaldG) zuzüglich der in § 2 Abs. 2 und 3 LWaldG näher umschriebenen Flächen. „Offene“ Landschaften i.S.v. § 25 Abs. 1 LLG sind demgegenüber sämtliche Flächen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 LWaldG fallen. Hier unterliegt es keinem Zweifel, dass das Flst. Nr. 1420 des Klägers als Wiesengrundstück außerhalb des Waldes und damit in der offenen Landschaft liegt.
23 
b) Auf das Tatbestandsmerkmal der „Aufforstung“ kommt es bei der Frage, ob eine Weihnachtsbaumkultur genehmigungspflichtig ist, nicht an. Eine „Aufforstung“ zielt darauf ab, mittels gezielter Anpflanzung von Waldbäumen bzw. Waldsträuchern (§ 2 Abs. 1 LWaldG, § 17 LWaldG) Wald entstehen zu lassen. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sind aber nach § 2 Abs. 4 LWaldG ausdrücklich nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusehen. Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist deshalb schon begrifflich keine „Aufforstung“. Hiervon ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des LLG ausgegangen, denn er hat in § 25 Abs. 3 LLG nur die „entsprechende“ Geltung des § 25 Abs. 1 auf Weihnachtsbaumkulturen angeordnet. Der Gesetzesbegründung zur - insoweit mit § 25 Abs. 3 LLG aktueller Fassung gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 LLG i.d.F. vom 14.03.1972 (GBl. S. 74 ff.) ist zu entnehmen, dass die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Weihnachtsbaumkulturen für erforderlich gehalten wurde, weil hierbei „ähnliche Behinderungen und Beeinträchtigungen wie bei Aufforstungen entstehen können“ (LT-Drs. 5/5998, S. 31). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Weihnachtsbaumkulturen (etwa dann, wenn sie bei Hiebreife nicht entsprechend eingeschlagen und somit nicht mehr „als Weihnachtsbaumkultur“ genutzt werden) zu Wald i.S.d. § 2 LWaldG werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass Weihnachtsbaumkulturen bei zweckentsprechender Nutzung, auf die der Gesetzgeber bei den Sonderregelungen der § 25 Abs. 3 LLG und § 2 Abs. 4 LWaldG ersichtlich abstellt, nicht der Aufforstung von Wald dienen.
24 
c) Die sich für Weihnachtsbaumkulturen aus § 25 Abs. 3 LLG ergebenden besonderen Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht sind hier erfüllt. Zwar beträgt die Größe der streitgegenständlichen Anpflanzung des Klägers weniger als 20 Ar; der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht aber erklärt, dass er eine mehr als 10jährige Nutzung der Pflanzung beabsichtige. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich und haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben. Eine Genehmigungspflicht besteht damit jedenfalls im Hinblick auf die angestrebte Nutzungsdauer.
25 
Ob eine Genehmigungspflicht unabhängig hiervon auch deshalb besteht, weil die 20 Ar-Grenze, wie der Beklagte meint, betriebsbezogen zu interpretieren und unter Hinzurechnung weiterer Weihnachtsbaumkulturen des Klägers hier überschritten sei, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
26 
d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Weihnachtsbaumkultur auf seinem Flst. Nr. 1420 im Zeitpunkt ihrer Anlage noch genehmigungsfrei gewesen sei. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Weihnachtsbaumkultur bereits seit 30 Jahren bestehe und im Rahmen der Bewirtschaftung stets nur einzelne Pflanzen nachgesetzt worden seien. Dieser Vortrag wird indessen durch die in der Zeit vom 21.07.2004 bis Mai 2005 vor Ort getroffenen Feststellungen der Beklagten und die hierzu gefertigten Lichtbilder (BA, Bl. 2, S. 2 und Bl. 18,19, 20) widerlegt, wonach das am 21.07.2004 lediglich teilweise geräumte Grundstück jedenfalls bis Mai 2005 vollständig geräumt und neu bepflanzt wurde. Diese Neuanlage hat in jedem Fall eine Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LLG ausgelöst.
27 
Aber auch dann, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legte und davon ausginge, dass sich auf dem Grundstück - seit dessen Erwerb durch den Kläger im Jahre 1978 - schon immer eine Weihnachtsbaumkultur befunden hätte, kann er sich nicht auf die Genehmigungsfreiheit dieser Kultur im Sinne eines „Bestandsschutzes“ berufen. Denn die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur war bereits beim Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972 genehmigungspflichtig (§ 25 Abs. 3 LLG in damaliger Fassung). Eine Genehmigung hatte der Kläger aber nie beantragt und erhalten. Der Beklagte hatte eine Weihnachtsbaumkultur auch zu keiner Zeit in einer Vertrauensschutz auslösenden Weise geduldet, denn er ging aufgrund der Erklärung des Klägers vom 02.11.1978 (BA, Bl. 4) und der Feststellungen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur vom 24.08.1995 (GA, Bl. 5) davon aus, dass es sich um jeweils nicht genehmigungspflichtige Baumschul- bzw. Zierreisigkulturen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies bestätigt. Er hat angegeben, dass er den wahren Charakter der angelegten Kultur - als Weihnachtsbaumkultur - gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, weil in diesem Fall nicht mit einer Legalisierung zu rechnen gewesen wäre.
28 
2. Die genehmigungspflichtige Weihnachtsbaumkultur des Klägers auf dem Flst. Nr. 1420 ist nicht genehmigungsfähig. Es liegen bereits die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG vor (dazu a), zusätzlich ist die Erteilung der Genehmigung auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ zu messen (dazu b), gegen die die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ebenfalls verstößt (dazu c).
29 
a) § 25 Abs. 2 LLG enthält spezielle Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung. Nach Lage der Dinge kommt hier nur § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG in der dritten Alternative der „erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Betracht, die allein von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht problematisiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, das die Genehmigung auch an den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung (Nr. 1), an Beeinträchtigungen der Agrarstruktur und der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke (Nr. 2), an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Nr. 3, 1. Alt. ) oder aus Gründen des Habitatschutzes (Nr. 3, 2. Alt.) scheitern könnte, sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich.
30 
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 2 Nr. 2 LLG). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn beliebte Wanderwege unpassierbar werden oder wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren geht. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dabei nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, 275; Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -, BWGZ 2006, 418).
31 
Nach den Feststellungen des Senats im Rahmen des am 06.08.2009 eingenommenen Augenscheins beeinträchtigt die Anlage der Weihnachtsbaumkultur auf dem streitgegenständlichen Grundstück das Landschaftsbild erheblich.
32 
Dies dürfte sich hier allerdings nicht schon aus einer spürbaren Einschränkung der Erholungsfunktion der Landschaft ergeben. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen verläuft über das Flurstück Nr. 1420 kein Wanderweg; etwa 1 bis 1,5 km nördlich des Flurstücks befindet sich zwar ein - auch für Wanderer zugänglicher - Forstweg. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, lässt sich aber nicht ohne weiteres sagen, dass durch die Anpflanzung der von diesem Forstweg aus vermittelte reizvolle Blick verloren ginge. Eine krasse Störung des Landschaftsbildes liegt hier aber darin, dass die Weihnachtsbaumkultur als „baumbestandene Insel“ inmitten ansonsten offener Wiesenflächen als hässlicher Fremdkörper wahrgenommen wird. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Blick auf das Flurstück Nr. 1420 von der südlich verlaufenden Straße (Möttlingen-Unterhaugstett) aus eröffnet. Zwar sind die 30 bis 60 cm großen Blaufichten auf der Höhe des von der genannten Straße in südlicher Richtung abzweigenden Waldweges nicht wahrnehmbar, sondern - von dort aus gesehen - in einer leichten Senke gelegen und deshalb dem Blick des Betrachters entzogen. Nach den Ausführungen des Klägers werden die Bäume jedoch im Regelfall 1,80 m bis 2,30 m, in Einzelfällen bis zu 3 m hoch. Bei dieser Wuchshöhe können sie auch von dem beschriebenen Standort aus wahrgenommen werden. Unabhängig davon sind die Blaufichten bereits bei derzeitiger Wuchshöhe von der Straße aus gut wahrnehmbar, wenn man von Möttlingen nach Unterhaugstett fährt und den Wald - etwa auf der Höhe des Flst. Nr. 1394 - verlässt. Die Weihnachtsbaumkultur wirkt aufgrund ihrer „Insellage“ als Fremdkörper inmitten der ansonsten baumfreien Wiesenflächen störend. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die offenen Wiesenflächen im Westen, Osten und Süden von Mischwald umgeben sind, wobei Nadelgehölz eher unterrepräsentiert ist. Aus Sicht des Betrachters springt der störende Charakter der monotonen Blaufichtenkultur ins Auge, zumal sich in der unmittelbaren Umgebung ansonsten keine Blaufichten - einer hier nicht heimischen Fichtenart - feststellen lassen. Bei einer eher kleinräumigen Betrachtung der Blaufichtenkultur - etwa von einem näher an dem Flst. Nr. 1420 gewählten Standort aus - ändert sich nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, nichts an dieser Einschätzung.
33 
b) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ist nicht nur an den Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 LLG, sondern auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ (nachfolgend: Schutzverordnung) zu messen. Denn nach § 25 Abs. 5 LLG bleiben „weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“ unberührt. Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der Klarstellung, dass die naturschutzrechtlichen Regelungen neben den Bestimmungen des § 25 LLG fortgelten mit der Konsequenz, dass naturschutzrechtliche Aufforstungsverbote - oder einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungsverbote wie das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur - im Genehmigungsverfahren nach § 25 LLG gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dies hat der Senat in dem nach § 130a VwGO gefassten Beschluss vom 19.11.1991 (- 5 S 2099/91 -, juris) bereits festgestellt. Dort ist - allerdings zur Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 5 LLG a.F. - ausgeführt, dass das aus einer Naturschutzverordnung folgende Verbot, Grundstücke des Schutzgebiets aufzuforsten, der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung - trotz abschließender Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. - als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung gem. § 25 Abs. 5 LLG a.F. entgegensteht. Der Senat hält an dieser Auslegung auch unter der Geltung des § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung fest. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorgängervorschrift wortlautidentisch mit § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung, auch spricht die zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderung für die seinerzeit vom Senat vorgenommene Interpretation: Mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) wurden die Vorschriften zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst. Im Zuge dessen wurden die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um spezifisch naturschutzrechtliche Versagungsgründe (§ 25 Abs. 2 Nr. 3: Beeinträchtigung des Naturhaushalts und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten) erweitert. Die Novellierung zielte ausdrücklich darauf ab, den Landwirtschaftsämtern die Zuständigkeit „für alle Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufforstung“ zu übertragen (LT-Drs. 10/6080, S. 1 und 11). Dies kommt nicht nur in einer entsprechenden Ausweitung des Prüfungsbereichs der Landwirtschaftsämter um ökologische Gesichtspunkte zum Ausdruck, sondern auch in deren Umbenennung in „Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur“, womit die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft als gleichrangige Aufgabe der Landwirtschaft betont werden sollte (LT-Drs. 10/6080, S. 8). Hieraus folgt eine weitgehende Kongruenz der Prüfungsbereiche der Landwirtschaftsbehörden zu § 25 Abs. 2 LLG einerseits und der Naturschutzbehörden zu den Schutzverordnungen i.S.v. §§ 26 und 29 NatSchG andererseits, soweit es dort jeweils um die Genehmigung von Aufforstungen bzw. diesen gleich kommenden Anpflanzungen geht. Über die Frage, ob die Aufforstung bzw. Anpflanzung nach einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung genehmigt werden kann, wird regelmäßig anhand derselben Überlegungen zu entscheiden sein wie über die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG, deren Erteilung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ebenfalls von natur- und landschaftschutzrechtlichen Kriterien abhängt.
34 
§ 25 Abs. 6 LLG ist daher so zu verstehen, dass das in einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot, Grundstücke eines Schutzgebiets aufzuforsten oder dort einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungen vorzunehmen, der Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ungeachtet der in § 25 Abs. 2 LLG enthaltenen Versagungsgründe als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung entgegenstehen kann.
35 
Von der Reichweite des Prüfungs- und Entscheidungsumfangs bei einer Entscheidung nach § 25 LLG zu trennen ist die Frage, ob die Genehmigung nach § 25 LLG zugleich eine etwa erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis beinhaltet. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Vorliegend hat der Kläger lediglich einen Antrag nach § 25 LLG gestellt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Antragsformulars (BA Bl. 40) ist kein Raum für die Annahme, der Antrag umfasse zugleich auch - konkludent - einen Erlaubnisantrag nach § 7 der Schutzverordnung (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, S. 275). Auch kommt in den angefochtenen Bescheiden an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Beklagte zugleich eine Entscheidung gem. § 7 der Schutzverordnung getroffen haben könnte. Der Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ist deshalb nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Darauf, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 28.09.1989 (VG-Akte, Bl. 149) zur Entscheidung über den Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ermächtigt hat, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die dahingehenden Erwägungen des Beklagten betreffen zudem nur das Problem, welche Behörde für die Erteilung der Entscheidungen nach § 25 LLG einerseits und nach § 7 der Schutzverordnung andererseits zuständig ist. Sie geben nichts her in Bezug auf die materiellrechtliche Frage, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 25 LLG die Vorgaben der Schutzverordnung als Ablehnungsgründe herangezogen werden dürfen oder nicht.
36 
c) Ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG damit auch an den Vorgaben der Schutzverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu messen, so steht einer Genehmigung hier § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. dieser Schutzverordnung entgegen.
37 
aa) Das Grundstück des Klägers liegt unstreitig als Teilgebiet 2 des Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich der Schutzverordnung (§ 2 Abs. 3, 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich „Gemarkung Möttlingen“). Dort sind nach § 6 Abs. 1 der Schutzverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Zu den Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald und die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen. Die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Schutzverordnung vorgesehenen Ausnahmen von den Verboten der § 6 und 7 zugunsten einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten für die Anlage von Christbaumkulturen ausdrücklich nicht.
38 
bb) Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem FlSt. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen beeinträchtigt hier die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. der Schutzverordnung). Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es - anders als bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG - nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft als „störend“ oder „hässlich“ an, sondern darauf, ob der vorgefundene und durch den Erlass der Landschaftsschutzverordnung konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht. Dies ist der Fall. Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung und Sicherung von Fluren und Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird (§ 3, 3. Spiegelstrich der Schutzverordnung). Ausweislich der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 (GA, Bl. 103, dort S. 3/4), die der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets zugrunde liegt, gehört zur Eigenart der Landschaft im Bereich des Grundstücks des Klägers gerade die Gliederung der offenen Landschaft in breite und schmale Abschnitte „mit den randlich säumenden Waldrändern“. Hinzu kommt, dass die Würdigung „insbesondere den Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit“ einen „besonderen Wert der Landschaft“ zuspricht, zumal diese „durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam“ seien. Die Insellage der Weihnachtsbaumkultur des Klägers widerspricht - wie der vom Senat eingenommene Augenschein ebenfalls ergeben hat - der so umschriebenen Eigenart der Landschaft mit geschlossenen Wiesenflächen und randlich säumenden Waldrändern diametral.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde nach Zulassung durch den Senat mit am 02.03.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.2009 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den formellen Anforderungen und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag sowie gesonderte Berufungsgründe.
20 
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landratsamt Calw vom 12.03.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.12.2007 - verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach § 25 LLG für das Grundstück Flst. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen zu erteilen. Auf die Erteilung einer solchen Genehmigung hat der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und des vom Senat eingenommenen Augenscheins keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch für eine Verpflichtung des Beklagten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist kein Raum.
21 
1. Die vom Kläger angelegte Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ist genehmigungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 LLG bedarf der Genehmigung, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will. Nach § 25 Abs. 3 LLG gilt diese Vorschrift für Kulturen von Weihnachtsbäumen von mehr als 20 Ar oder bis 20 Ar bei einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren entsprechend.
22 
a) Das Grundstück des Klägers liegt in der offenen Landschaft. Da die Genehmigungspflicht nach § 25 LLG das ungeregelte Entstehen von Waldflächen zugunsten einer Offenhaltung der Landschaft verhindern soll (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 - BWGZ 2006, 418), steht das Tatbestandsmerkmal der „Offenheit“ der Landschaft im Gegensatz zum Begriff des Waldes, der in § 2 des Landeswaldgesetzes i.d.F. vom 31.08.1995 (LWaldG) definiert ist. Danach ist „Wald“ jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 WaldG) zuzüglich der in § 2 Abs. 2 und 3 LWaldG näher umschriebenen Flächen. „Offene“ Landschaften i.S.v. § 25 Abs. 1 LLG sind demgegenüber sämtliche Flächen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 LWaldG fallen. Hier unterliegt es keinem Zweifel, dass das Flst. Nr. 1420 des Klägers als Wiesengrundstück außerhalb des Waldes und damit in der offenen Landschaft liegt.
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b) Auf das Tatbestandsmerkmal der „Aufforstung“ kommt es bei der Frage, ob eine Weihnachtsbaumkultur genehmigungspflichtig ist, nicht an. Eine „Aufforstung“ zielt darauf ab, mittels gezielter Anpflanzung von Waldbäumen bzw. Waldsträuchern (§ 2 Abs. 1 LWaldG, § 17 LWaldG) Wald entstehen zu lassen. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sind aber nach § 2 Abs. 4 LWaldG ausdrücklich nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusehen. Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist deshalb schon begrifflich keine „Aufforstung“. Hiervon ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des LLG ausgegangen, denn er hat in § 25 Abs. 3 LLG nur die „entsprechende“ Geltung des § 25 Abs. 1 auf Weihnachtsbaumkulturen angeordnet. Der Gesetzesbegründung zur - insoweit mit § 25 Abs. 3 LLG aktueller Fassung gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 LLG i.d.F. vom 14.03.1972 (GBl. S. 74 ff.) ist zu entnehmen, dass die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Weihnachtsbaumkulturen für erforderlich gehalten wurde, weil hierbei „ähnliche Behinderungen und Beeinträchtigungen wie bei Aufforstungen entstehen können“ (LT-Drs. 5/5998, S. 31). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Weihnachtsbaumkulturen (etwa dann, wenn sie bei Hiebreife nicht entsprechend eingeschlagen und somit nicht mehr „als Weihnachtsbaumkultur“ genutzt werden) zu Wald i.S.d. § 2 LWaldG werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass Weihnachtsbaumkulturen bei zweckentsprechender Nutzung, auf die der Gesetzgeber bei den Sonderregelungen der § 25 Abs. 3 LLG und § 2 Abs. 4 LWaldG ersichtlich abstellt, nicht der Aufforstung von Wald dienen.
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c) Die sich für Weihnachtsbaumkulturen aus § 25 Abs. 3 LLG ergebenden besonderen Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht sind hier erfüllt. Zwar beträgt die Größe der streitgegenständlichen Anpflanzung des Klägers weniger als 20 Ar; der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht aber erklärt, dass er eine mehr als 10jährige Nutzung der Pflanzung beabsichtige. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich und haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben. Eine Genehmigungspflicht besteht damit jedenfalls im Hinblick auf die angestrebte Nutzungsdauer.
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Ob eine Genehmigungspflicht unabhängig hiervon auch deshalb besteht, weil die 20 Ar-Grenze, wie der Beklagte meint, betriebsbezogen zu interpretieren und unter Hinzurechnung weiterer Weihnachtsbaumkulturen des Klägers hier überschritten sei, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
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d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Weihnachtsbaumkultur auf seinem Flst. Nr. 1420 im Zeitpunkt ihrer Anlage noch genehmigungsfrei gewesen sei. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Weihnachtsbaumkultur bereits seit 30 Jahren bestehe und im Rahmen der Bewirtschaftung stets nur einzelne Pflanzen nachgesetzt worden seien. Dieser Vortrag wird indessen durch die in der Zeit vom 21.07.2004 bis Mai 2005 vor Ort getroffenen Feststellungen der Beklagten und die hierzu gefertigten Lichtbilder (BA, Bl. 2, S. 2 und Bl. 18,19, 20) widerlegt, wonach das am 21.07.2004 lediglich teilweise geräumte Grundstück jedenfalls bis Mai 2005 vollständig geräumt und neu bepflanzt wurde. Diese Neuanlage hat in jedem Fall eine Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LLG ausgelöst.
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Aber auch dann, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legte und davon ausginge, dass sich auf dem Grundstück - seit dessen Erwerb durch den Kläger im Jahre 1978 - schon immer eine Weihnachtsbaumkultur befunden hätte, kann er sich nicht auf die Genehmigungsfreiheit dieser Kultur im Sinne eines „Bestandsschutzes“ berufen. Denn die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur war bereits beim Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972 genehmigungspflichtig (§ 25 Abs. 3 LLG in damaliger Fassung). Eine Genehmigung hatte der Kläger aber nie beantragt und erhalten. Der Beklagte hatte eine Weihnachtsbaumkultur auch zu keiner Zeit in einer Vertrauensschutz auslösenden Weise geduldet, denn er ging aufgrund der Erklärung des Klägers vom 02.11.1978 (BA, Bl. 4) und der Feststellungen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur vom 24.08.1995 (GA, Bl. 5) davon aus, dass es sich um jeweils nicht genehmigungspflichtige Baumschul- bzw. Zierreisigkulturen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies bestätigt. Er hat angegeben, dass er den wahren Charakter der angelegten Kultur - als Weihnachtsbaumkultur - gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, weil in diesem Fall nicht mit einer Legalisierung zu rechnen gewesen wäre.
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2. Die genehmigungspflichtige Weihnachtsbaumkultur des Klägers auf dem Flst. Nr. 1420 ist nicht genehmigungsfähig. Es liegen bereits die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG vor (dazu a), zusätzlich ist die Erteilung der Genehmigung auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ zu messen (dazu b), gegen die die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Flst. Nr. 1420 ebenfalls verstößt (dazu c).
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a) § 25 Abs. 2 LLG enthält spezielle Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung. Nach Lage der Dinge kommt hier nur § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG in der dritten Alternative der „erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Betracht, die allein von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht problematisiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, das die Genehmigung auch an den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung (Nr. 1), an Beeinträchtigungen der Agrarstruktur und der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke (Nr. 2), an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Nr. 3, 1. Alt. ) oder aus Gründen des Habitatschutzes (Nr. 3, 2. Alt.) scheitern könnte, sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 2 Nr. 2 LLG). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn beliebte Wanderwege unpassierbar werden oder wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren geht. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dabei nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, 275; Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -, BWGZ 2006, 418).
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Nach den Feststellungen des Senats im Rahmen des am 06.08.2009 eingenommenen Augenscheins beeinträchtigt die Anlage der Weihnachtsbaumkultur auf dem streitgegenständlichen Grundstück das Landschaftsbild erheblich.
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Dies dürfte sich hier allerdings nicht schon aus einer spürbaren Einschränkung der Erholungsfunktion der Landschaft ergeben. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen verläuft über das Flurstück Nr. 1420 kein Wanderweg; etwa 1 bis 1,5 km nördlich des Flurstücks befindet sich zwar ein - auch für Wanderer zugänglicher - Forstweg. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, lässt sich aber nicht ohne weiteres sagen, dass durch die Anpflanzung der von diesem Forstweg aus vermittelte reizvolle Blick verloren ginge. Eine krasse Störung des Landschaftsbildes liegt hier aber darin, dass die Weihnachtsbaumkultur als „baumbestandene Insel“ inmitten ansonsten offener Wiesenflächen als hässlicher Fremdkörper wahrgenommen wird. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Blick auf das Flurstück Nr. 1420 von der südlich verlaufenden Straße (Möttlingen-Unterhaugstett) aus eröffnet. Zwar sind die 30 bis 60 cm großen Blaufichten auf der Höhe des von der genannten Straße in südlicher Richtung abzweigenden Waldweges nicht wahrnehmbar, sondern - von dort aus gesehen - in einer leichten Senke gelegen und deshalb dem Blick des Betrachters entzogen. Nach den Ausführungen des Klägers werden die Bäume jedoch im Regelfall 1,80 m bis 2,30 m, in Einzelfällen bis zu 3 m hoch. Bei dieser Wuchshöhe können sie auch von dem beschriebenen Standort aus wahrgenommen werden. Unabhängig davon sind die Blaufichten bereits bei derzeitiger Wuchshöhe von der Straße aus gut wahrnehmbar, wenn man von Möttlingen nach Unterhaugstett fährt und den Wald - etwa auf der Höhe des Flst. Nr. 1394 - verlässt. Die Weihnachtsbaumkultur wirkt aufgrund ihrer „Insellage“ als Fremdkörper inmitten der ansonsten baumfreien Wiesenflächen störend. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die offenen Wiesenflächen im Westen, Osten und Süden von Mischwald umgeben sind, wobei Nadelgehölz eher unterrepräsentiert ist. Aus Sicht des Betrachters springt der störende Charakter der monotonen Blaufichtenkultur ins Auge, zumal sich in der unmittelbaren Umgebung ansonsten keine Blaufichten - einer hier nicht heimischen Fichtenart - feststellen lassen. Bei einer eher kleinräumigen Betrachtung der Blaufichtenkultur - etwa von einem näher an dem Flst. Nr. 1420 gewählten Standort aus - ändert sich nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, nichts an dieser Einschätzung.
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b) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ist nicht nur an den Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 LLG, sondern auch an den Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle“ (nachfolgend: Schutzverordnung) zu messen. Denn nach § 25 Abs. 5 LLG bleiben „weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen“ unberührt. Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der Klarstellung, dass die naturschutzrechtlichen Regelungen neben den Bestimmungen des § 25 LLG fortgelten mit der Konsequenz, dass naturschutzrechtliche Aufforstungsverbote - oder einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungsverbote wie das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur - im Genehmigungsverfahren nach § 25 LLG gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dies hat der Senat in dem nach § 130a VwGO gefassten Beschluss vom 19.11.1991 (- 5 S 2099/91 -, juris) bereits festgestellt. Dort ist - allerdings zur Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 5 LLG a.F. - ausgeführt, dass das aus einer Naturschutzverordnung folgende Verbot, Grundstücke des Schutzgebiets aufzuforsten, der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung - trotz abschließender Aufzählung der Versagungsgründe in § 25 Abs. 2 LLG a.F. - als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung gem. § 25 Abs. 5 LLG a.F. entgegensteht. Der Senat hält an dieser Auslegung auch unter der Geltung des § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung fest. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorgängervorschrift wortlautidentisch mit § 25 Abs. 6 LLG aktueller Fassung, auch spricht die zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderung für die seinerzeit vom Senat vorgenommene Interpretation: Mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) wurden die Vorschriften zur Aufforstungsgenehmigung neu gefasst. Im Zuge dessen wurden die Versagungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 LLG um spezifisch naturschutzrechtliche Versagungsgründe (§ 25 Abs. 2 Nr. 3: Beeinträchtigung des Naturhaushalts und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten) erweitert. Die Novellierung zielte ausdrücklich darauf ab, den Landwirtschaftsämtern die Zuständigkeit „für alle Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufforstung“ zu übertragen (LT-Drs. 10/6080, S. 1 und 11). Dies kommt nicht nur in einer entsprechenden Ausweitung des Prüfungsbereichs der Landwirtschaftsämter um ökologische Gesichtspunkte zum Ausdruck, sondern auch in deren Umbenennung in „Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur“, womit die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft als gleichrangige Aufgabe der Landwirtschaft betont werden sollte (LT-Drs. 10/6080, S. 8). Hieraus folgt eine weitgehende Kongruenz der Prüfungsbereiche der Landwirtschaftsbehörden zu § 25 Abs. 2 LLG einerseits und der Naturschutzbehörden zu den Schutzverordnungen i.S.v. §§ 26 und 29 NatSchG andererseits, soweit es dort jeweils um die Genehmigung von Aufforstungen bzw. diesen gleich kommenden Anpflanzungen geht. Über die Frage, ob die Aufforstung bzw. Anpflanzung nach einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung genehmigt werden kann, wird regelmäßig anhand derselben Überlegungen zu entscheiden sein wie über die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG, deren Erteilung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ebenfalls von natur- und landschaftschutzrechtlichen Kriterien abhängt.
34 
§ 25 Abs. 6 LLG ist daher so zu verstehen, dass das in einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot, Grundstücke eines Schutzgebiets aufzuforsten oder dort einer Aufforstung gleich kommende Anpflanzungen vorzunehmen, der Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG ungeachtet der in § 25 Abs. 2 LLG enthaltenen Versagungsgründe als weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmung entgegenstehen kann.
35 
Von der Reichweite des Prüfungs- und Entscheidungsumfangs bei einer Entscheidung nach § 25 LLG zu trennen ist die Frage, ob die Genehmigung nach § 25 LLG zugleich eine etwa erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis beinhaltet. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Vorliegend hat der Kläger lediglich einen Antrag nach § 25 LLG gestellt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Antragsformulars (BA Bl. 40) ist kein Raum für die Annahme, der Antrag umfasse zugleich auch - konkludent - einen Erlaubnisantrag nach § 7 der Schutzverordnung (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, S. 275). Auch kommt in den angefochtenen Bescheiden an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Beklagte zugleich eine Entscheidung gem. § 7 der Schutzverordnung getroffen haben könnte. Der Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ist deshalb nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Darauf, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 28.09.1989 (VG-Akte, Bl. 149) zur Entscheidung über den Antrag nach § 7 der Schutzverordnung ermächtigt hat, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die dahingehenden Erwägungen des Beklagten betreffen zudem nur das Problem, welche Behörde für die Erteilung der Entscheidungen nach § 25 LLG einerseits und nach § 7 der Schutzverordnung andererseits zuständig ist. Sie geben nichts her in Bezug auf die materiellrechtliche Frage, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 25 LLG die Vorgaben der Schutzverordnung als Ablehnungsgründe herangezogen werden dürfen oder nicht.
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c) Ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 LLG damit auch an den Vorgaben der Schutzverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu messen, so steht einer Genehmigung hier § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. dieser Schutzverordnung entgegen.
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aa) Das Grundstück des Klägers liegt unstreitig als Teilgebiet 2 des Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich der Schutzverordnung (§ 2 Abs. 3, 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich „Gemarkung Möttlingen“). Dort sind nach § 6 Abs. 1 der Schutzverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Zu den Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 insbesondere Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald und die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen. Die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Schutzverordnung vorgesehenen Ausnahmen von den Verboten der § 6 und 7 zugunsten einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten für die Anlage von Christbaumkulturen ausdrücklich nicht.
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bb) Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem FlSt. Nr. 1420 der Gemarkung Möttlingen beeinträchtigt hier die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. der Schutzverordnung). Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es - anders als bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alt. LLG - nicht entscheidend auf die optisch-ästhetische Wahrnehmung der Landschaft als „störend“ oder „hässlich“ an, sondern darauf, ob der vorgefundene und durch den Erlass der Landschaftsschutzverordnung konservierend geschützte Landschaftsbestand in seinem Charakter in erheblicher Weise verändert wird oder nicht. Dies ist der Fall. Schutzzweck für Teil 2 des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung und Sicherung von Fluren und Waldstücken als unbebaute Teile eines Talsystems, das als unberührte Gesamtlandschaft in Erscheinung tritt und das wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt wird (§ 3, 3. Spiegelstrich der Schutzverordnung). Ausweislich der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 09.02.1985 (GA, Bl. 103, dort S. 3/4), die der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets zugrunde liegt, gehört zur Eigenart der Landschaft im Bereich des Grundstücks des Klägers gerade die Gliederung der offenen Landschaft in breite und schmale Abschnitte „mit den randlich säumenden Waldrändern“. Hinzu kommt, dass die Würdigung „insbesondere den Wiesenflächen in ihrer Geschlossenheit“ einen „besonderen Wert der Landschaft“ zuspricht, zumal diese „durch die Verzahnung von schmalen Gräben, Wechsel von feucht-nassen bis wechseltrockenen Standorten auch floristisch und vegetationskundlich bedeutsam“ seien. Die Insellage der Weihnachtsbaumkultur des Klägers widerspricht - wie der vom Senat eingenommene Augenschein ebenfalls ergeben hat - der so umschriebenen Eigenart der Landschaft mit geschlossenen Wiesenflächen und randlich säumenden Waldrändern diametral.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach § 7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die nach Landesrecht zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2 vermitteln.

(2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource. Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, daß

1.
die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung grundsätzlich standortangepaßt zu erfolgen hat,
2.
die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird,
3.
Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks, so weit wie möglich vermieden werden,
4.
Bodenabträge durch eine standortangepaßte Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst vermieden werden,
5.
die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind, erhalten werden,
6.
die biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung erhalten oder gefördert wird und
7.
der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität erhalten wird.

(3) Die Pflichten nach § 4 werden durch die Einhaltung der in § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt; enthalten diese keine Anforderungen an die Gefahrenabwehr und ergeben sich solche auch nicht aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2, so gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.