Verwaltungsgericht Stuttgart Entscheidung, 13. Nov. 2012 - 11 K 2433/12

bei uns veröffentlicht am13.11.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes, vertreten durch das örtliche Finanzamt, ihm eine Auskunft auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - im Folgenden: IFG) vom 05.09.2005 (BGBl. I, S. 2722) zu erteilen.
Der Kläger ist durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts zum Insolvenzverwalter einer GmbH bestellt. Den vorausgegangenen Insolvenzantrag hatte die Beklagte selbst gestellt, wegen erheblicher Steuerforderungen gegen die Schuldnerin.
Im Rahmen seiner Tätigkeit stellte der Kläger fest, dass die Schuldnerin spätestens seit 1993 bilanziell überschuldet war und die Beklagte hierüber, aufgrund der ihr vorliegender Bilanzen, auch unterrichtet war. Infolge dessen hat der Kläger Steuerzahlungen der Schuldnerin an die Beklagte für die Zeiträume 2008 bis 2010 insolvenzrechtlich angefochten und die Beklagte hat insoweit auch (Rück-)Zahlungen geleistet. Ebenfalls angefochten hat der Kläger steuerliche Zahlungen der Schuldnerin für die Zeiträume 2001 bis 2005. Insoweit hat die Beklagte eine Überprüfung in Aussicht gestellt.
Aufgrund fehlender Geschäftsunterlagen der Schuldnerin für die Jahre 2006 und 2007 ist dem Kläger nicht bekannt, welche steuerlichen Zahlungen die Schuldnerin während dieser beiden Jahre geleistet hat. Er beabsichtigt, auch diese Zahlungen anzufechten.
Mit Schreiben vom 27.06.2012 beantragte der Kläger daher bei der Beklagten, ihm Auskunft für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2007 durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen zu erteilen.
Mit Antwortschreiben vom 18.07.2012 teilte die Beklagte mit, nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.12.2008 sei eine Auskunftserteilung zu verneinen, „wenn die Auskunft dazu dienen kann, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bund oder ein Land durchzusetzen und Bund oder Land zivilrechtlich nicht verpflichtet sind Auskunft zu erteilen (z. B. Insolvenzanfechtung)“.
Der Kläger hat am 24. Juli 2012 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung beruft er sich darauf, die Beklagte sei dem Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zur Auskunftserteilung verpflichtet. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen stehe dieser Rechtspflicht nicht entgegen. Die Rechtsprechung habe einen Auskunftsanspruch ausdrücklich auch dann bejaht, wenn es darum gehe, nach dem Insolvenzrecht anfechtbare Vermögensverschiebungen aufzudecken. Auch dies diene der Kontrolle staatlichen Handelns.
Die Beklagte ist der Klage zunächst unter Hinweis darauf entgegengetreten, eine förmliche Ablehnung eines Antrages nach dem IFG sei noch gar nicht erfolgt. Das Schreiben vom 18.07.2012 sei lediglich als Ablehnung eines zivilrechtlichen Anspruches gemeint gewesen. Im Übrigen richte sich das vom Kläger herangezogene IFG ausdrücklich nur an Bundesbehörden. Das Finanzamt als Landesbehörde sei von etwaigen Auskunftspflichten nach diesem Gesetz aber nicht erfasst. Zwar hätten eine überwiegende Zahl der Bundesländer inzwischen eigene Landes-Informationsfreiheitsgesetze erlassen. Gerade Baden-Württemberg habe aber kein solches Landes-IFG.
Der Kläger beruft sich im Folgenden darauf, das IFG des Bundes müsse auch hier Anwendung finden. Die Schuldnerin habe an die Beklagte ausschließlich Beiträge zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer abgeführt. Deren Aufkommen stehe dem Bund und den Ländern gemeinsam zu. Insoweit nehme die Beklagte daher auch Interessen des Bundes wahr. Soweit das Finanzamt Bundesinteressen wahrnehme, handele die Beklagte folglich für die Bundesbehörde. Daher müsse auch das IFG des Bundes Anwendung finden.
10 
Der Kläger beantragt (bei Korrektur eines offensichtlichen Schreibversehens bei der Jahreszahl),
11 
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Auskunft durch Herausgabe von Jahreskontoauszügen darüber zu erteilen, wann und in welcher Höhe die Beklagte im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2007 von der Fa. ... ... GmbH Zahlungen auf die Steuernummer .../... erhalten hat.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Das Gericht konnte - nach einem Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 VwGO - durch den Einzelrichter und dabei ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen und die Beteiligten hierzu gehört wurden. Der Vorgehensweise nach § 6 Abs. 1 bzw. § 84 Abs. 1 VwGO steht nicht entgegen, dass das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits möglicherweise merkwürdig anmutet (dazu sogleich) bzw. in einem ähnlichem Zusammenhang das Bundesverwaltungsgericht jüngst mit Beschluss vom 15.10.2012 (- 7 B 2.12 -, ) den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung angerufen hat. Denn jedenfalls auf der Grundlage der in Baden-Württemberg geltenden Rechtsvorschriften liegen hier keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und auch keine grundsätzliche Bedeutung vor.
16 
Die - inzwischen nach § 75 VwGO - zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Auskunftsanspruch nach dem IFG nicht, weshalb das Gericht die Beklagte auch nicht entsprechend verpflichten konnte.
17 
Nach der Klageschrift vom 23.07.2012 und der weiteren Klagebegründung vom 25.10.2012 steht vorliegend allein ein Auskunftsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten nach dem (Bundes-)IFG in Streit. Ob der Kläger darüber hinaus einen - gegebenenfalls ungeschriebenen - Akteneinsichtsanspruch auf der Grundlage der Abgabenordnung hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2012, a.a.O.), der vor den Finanzgerichten geltend zu machen wäre, oder ob er etwa einen insolvenzrechtlichen Auskunftsanspruch, beispielsweise mit Blick darauf besitzt, dass es gerade die Beklagte war, die das Insolvenzverfahren hier beantragt hat, der vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen wäre, war hier nicht zu entscheiden.
18 
Ein Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 (Bundes-)IFG besteht aber schon deshalb nicht, weil das beklagte Land Baden-Württemberg bzw. das örtliche Finanzamt als dessen Vertreter von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erfasst wird. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. vom 15.10.2012, a.a.O.) im dortigen Verfahren, der mit dem vorliegenden Rechtsstreit nahezu identisch ist, seiner Prüfung auch - allein - die landesrechtliche Vorschriften des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (nunmehr Hamburgisches Transparenzgesetz) zugrunde gelegt.
19 
Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, da das Aufkommen an Einkommensteuer und Umsatzsteuer, hinsichtlich derer Zahlungsauskünfte begehrt sind, jedenfalls teilweise auch dem Bund zustehen, müsse sich die Beklagte in funktionalem Sinne als Bundesbehörde betrachten lassen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG) handelt es sich bei den örtlichen Finanzämtern um Landesbehörden. Lediglich für den Bereich der Kraftfahrzeug-Steuer findet sich in § 18a Abs. 1 Satz 2 FVG eine (Übergangs-)Bestimmung, wonach die Finanzämter insoweit als Bundesbehörden tätig werden. Eine Erweiterung dieser Ausnahmevorschrift auf den Bereich der Einkommen- bzw. Umsatzsteuer scheidet aus. Daher ist das (Bundes-)IFG auf die Beklagte bzw. die baden-württembergische Landesfinanzverwaltung im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar.
20 
Aus dem Umstand, dass Baden-Württemberg als eines von wenigen Bundesländern kein eigenes landesrechtliches Informationsfreiheitsgesetz besitzt, folgt nichts anderes, insbesondere kein Anspruch des Klägers auf „Gleichbehandlung“. Man mag es für ein groteskes Ergebnis halten, dass in Insolvenzverfahren bei völlig identischen Sachverhalten ein Insolvenzverwalter etwa in Hamburg einen entsprechenden Auskunftsanspruch besitzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2012, a.a.O.), der Kläger, der das Insolvenzverfahren in Baden-Württemberg durchführt, aber nicht. Groteske Ergebnisse müssen im Föderalismus mitunter hingenommen werden.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Das Gericht konnte - nach einem Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 VwGO - durch den Einzelrichter und dabei ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen und die Beteiligten hierzu gehört wurden. Der Vorgehensweise nach § 6 Abs. 1 bzw. § 84 Abs. 1 VwGO steht nicht entgegen, dass das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits möglicherweise merkwürdig anmutet (dazu sogleich) bzw. in einem ähnlichem Zusammenhang das Bundesverwaltungsgericht jüngst mit Beschluss vom 15.10.2012 (- 7 B 2.12 -, ) den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung angerufen hat. Denn jedenfalls auf der Grundlage der in Baden-Württemberg geltenden Rechtsvorschriften liegen hier keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und auch keine grundsätzliche Bedeutung vor.
16 
Die - inzwischen nach § 75 VwGO - zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Auskunftsanspruch nach dem IFG nicht, weshalb das Gericht die Beklagte auch nicht entsprechend verpflichten konnte.
17 
Nach der Klageschrift vom 23.07.2012 und der weiteren Klagebegründung vom 25.10.2012 steht vorliegend allein ein Auskunftsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten nach dem (Bundes-)IFG in Streit. Ob der Kläger darüber hinaus einen - gegebenenfalls ungeschriebenen - Akteneinsichtsanspruch auf der Grundlage der Abgabenordnung hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2012, a.a.O.), der vor den Finanzgerichten geltend zu machen wäre, oder ob er etwa einen insolvenzrechtlichen Auskunftsanspruch, beispielsweise mit Blick darauf besitzt, dass es gerade die Beklagte war, die das Insolvenzverfahren hier beantragt hat, der vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen wäre, war hier nicht zu entscheiden.
18 
Ein Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 (Bundes-)IFG besteht aber schon deshalb nicht, weil das beklagte Land Baden-Württemberg bzw. das örtliche Finanzamt als dessen Vertreter von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erfasst wird. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. vom 15.10.2012, a.a.O.) im dortigen Verfahren, der mit dem vorliegenden Rechtsstreit nahezu identisch ist, seiner Prüfung auch - allein - die landesrechtliche Vorschriften des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (nunmehr Hamburgisches Transparenzgesetz) zugrunde gelegt.
19 
Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, da das Aufkommen an Einkommensteuer und Umsatzsteuer, hinsichtlich derer Zahlungsauskünfte begehrt sind, jedenfalls teilweise auch dem Bund zustehen, müsse sich die Beklagte in funktionalem Sinne als Bundesbehörde betrachten lassen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG) handelt es sich bei den örtlichen Finanzämtern um Landesbehörden. Lediglich für den Bereich der Kraftfahrzeug-Steuer findet sich in § 18a Abs. 1 Satz 2 FVG eine (Übergangs-)Bestimmung, wonach die Finanzämter insoweit als Bundesbehörden tätig werden. Eine Erweiterung dieser Ausnahmevorschrift auf den Bereich der Einkommen- bzw. Umsatzsteuer scheidet aus. Daher ist das (Bundes-)IFG auf die Beklagte bzw. die baden-württembergische Landesfinanzverwaltung im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar.
20 
Aus dem Umstand, dass Baden-Württemberg als eines von wenigen Bundesländern kein eigenes landesrechtliches Informationsfreiheitsgesetz besitzt, folgt nichts anderes, insbesondere kein Anspruch des Klägers auf „Gleichbehandlung“. Man mag es für ein groteskes Ergebnis halten, dass in Insolvenzverfahren bei völlig identischen Sachverhalten ein Insolvenzverwalter etwa in Hamburg einen entsprechenden Auskunftsanspruch besitzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2012, a.a.O.), der Kläger, der das Insolvenzverfahren in Baden-Württemberg durchführt, aber nicht. Groteske Ergebnisse müssen im Föderalismus mitunter hingenommen werden.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Gesetz über die Finanzverwaltung


Finanzverwaltungsgesetz - FVG

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 1 Grundsatz


(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben w

Finanzverwaltungsgesetz - FVG 1971 | § 2 Landesfinanzbehörden


(1) Landesfinanzbehörden sind 1. als oberste Behörde: die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde;2. Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet;3. als Mittelbehörden, soweit e

Referenzen

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Landesfinanzbehörden sind

1.
als oberste Behörde:die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde;
2.
Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet;
3.
als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2 oder andere nach Landesrecht eingerichtete Mittelbehörden treten;
4.
als örtliche Behörden:die Finanzämter.

(2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil einer Mittelbehörde, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Soweit ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde, übertragen werden.

(3) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden). Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Landesfinanzbehörden sind

1.
als oberste Behörde:die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde;
2.
Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet;
3.
als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2 oder andere nach Landesrecht eingerichtete Mittelbehörden treten;
4.
als örtliche Behörden:die Finanzämter.

(2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil einer Mittelbehörde, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Soweit ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde, übertragen werden.

(3) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden). Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.