Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen zwei Verfügungen der Beklagten, mit der diese das Nichtbestehen der Rechte der Kläger auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften des FreizügG/EU feststellt, sie auffordert, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland spätestens einen Monat nach Bestands- bzw. Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen und ihnen andernfalls die Abschiebung nach Schweden androht.
Die Klägerin Ziffer 1, eine am ...1984 geborene schwedische Staatsangehörige irakischer Herkunft, meldete sich mit Zuzugsdatum 14.05.2009 bei der Beklagten an. Zur Feststellung der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit bat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 20.10.2010 um verschiedene Nachweise, namentlich zu einer Krankenversicherung und zu Erwerbsarbeit. Die Beklagte wurde sodann unterrichtet, dass die Klägerin seit dem 01.10.2009 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 SGB XII bezieht. Mit Schreiben vom 27.12.2010 hörte die Beklagte die Klägerin daraufhin zu einer beabsichtigten Feststellung des Nichtbestehens des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem FreizügG/EU an. Eine Äußerung gelangte nicht zu den Akten.
Am ...2010 brachte die Klägerin Ziffer 1 den Kläger Ziffer 2 zur Welt. Mit Schreiben vom 04.02.2011 erweiterte die Beklagte sodann ihre entsprechende Anhörung auch auf diesen.
Mit zwei Verfügungen vom 07. März 2011 stellte die Beklagte jeweils das Nichtbestehen des Rechts der Kläger auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland fest, forderte die Kläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland spätestens einen Monat nach Bestands- bzw. Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen und drohte ihnen andernfalls die Abschiebung nach Schweden an. Zur Begründung heißt es dort u.a., die Klägerin Ziff. 1 sei Unionsbürgerin aber nicht freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU i.V.m. Absatz 2. Da sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge, sei sie auch nicht freizügigkeitsberechtigt nach § 4 dieses Gesetzes. Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, von denen die Klägerin ein Recht auf Einreise und Aufenthalt ableiten könne, seien nicht vorhanden. Für den Kläger Ziff. 2 gelte jeweils dasselbe. Dessen Vater, der Lebensgefährte der Klägerin Ziff. 1, sei ein im Bundesgebiet lediglich geduldeter irakischer Staatsangehöriger, von dem beide kein Aufenthaltsrecht ableiten könnten. Damit könne für die Kläger entsprechend § 5 Abs. 5 FreizügG/EU nach Ermessen der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt werden. Das Ermessen werde zu Ungunsten der Kläger ausgeübt. Gründe, hiervon abzusehen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kläger bezögen fortlaufend Sozialleistungen. Das sei den öffentlichen Haushalten nicht zumutbar. Eine Rückkehr nach Schweden sei problemlos möglich. Schützenswerte familiäre Bindungen ins Bundesgebiet bestünden keine. Nachdem somit gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU das Aufenthaltsgesetz Anwendung finde, sei zu prüfen, ob die Kläger danach ein Aufenthaltsrecht erhalten könnten. Das sei nicht der Fall. Für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sei eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar. Dasselbe gelte für einen Aufenthalt zum Familiennachzug. Damit ergebe sich für die Kläger aus § 7 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU die Ausreisepflicht. Entsprechend müsse ihnen unter Setzung einer Ausreisefrist die Abschiebung angedroht werden.
Die Kläger haben gegen diese Verfügungen fristgerecht Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, die Beklagte sei für den Erlass der Verfügungen schon unzuständig. Es sei auch unzulässig, die durch Art. 8 EMRK geschützte Kleinfamilie mit dem Vater des Klägers Ziffer 2 zu trennen. Der Kindsvater habe es auch nicht zu vertreten, dass eine Eheschließung mit der Klägerin Ziffer 1 bislang nicht möglich gewesen sei. Dieser habe es auch nicht zu vertreten, dass er mangels Identitätspapiere bislang ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland sei.
Am 24.03.2011 legten die Kläger gegenüber der Beklagten eine vor dem Jugendamt der Beklagten erstellte Urkunde vor, in der hinsichtlich des Klägers Ziffer 2 eine Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge beurkundet war.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2011, zugestellt am 30.05.2011, wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die angegriffene Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die untere Ausländerbehörde sei zuständig für die angegriffene Verfügung. Diese habe zutreffend entschieden, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem FreizügG/EU hier nicht bestehe. Die Ausgangsbehörde habe auch ihr Ermessen, ob eine solche Feststellungsentscheidung zu treffen sei, rechtmäßig ausgeübt. Die Kläger seien schwedische Staatsangehörige. Sie könnten jederzeit in ihr Heimatland zurückkehren. Auch der Schutz der Familie aus Art. 8 EMRK müsse nicht zwingend in Deutschland erfolgen. Dieser Schutz sei auch in Schweden gewährleistet. Dem Vater des Klägers Ziffer 2 und Lebensgefährten der Klägerin Ziffer 1 sei es möglich und zumutbar, die für eine Einreise nach Schweden erforderlichen Formalitäten zu erfüllen. Hinderungsgründe seien insoweit nicht ersichtlich.
Die Kläger haben am 03. Juni 2011 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung berufen sie sich zunächst auf ihren bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Weil der Vater des Klägers Ziffer 2 und Lebensgefährte der Klägerin Ziffer 1 derzeit keine irakischen Identitätspapiere erhalten könne, könne auch die Geburt des Klägers Ziffer 2 nicht ordnungsgemäß beurkundet werden und dieser erhalte deshalb keinen schwedischen Personalausweis. Dem Kläger Ziffer 2 müsse schon im Hinblick auf Art. 24 Abs. 3 GRCH das Zusammenleben mit beiden Elternteilen ermöglicht werden. Dieses Zusammenleben könne nur im Bundesgebiet möglich sein.
Auf Anfrage des Berichterstatters, weshalb die Familie nicht gemeinsam in Schweden glücklich leben könne, teilten die Kläger ergänzend mit, der Vater des Klägers Ziffer 2 habe keinen Pass und könne daher für Schweden kein Visum erhalten. Der Kläger Ziffer 2 selbst könne ohnedies nicht nach Schweden ausreisen, weil er mangels Geburtsurkunde keinen schwedischen Personalausweis erhalten könne. Ohne Geburtsurkunde wüssten die schwedischen Behörden noch nicht einmal, um wessen Kind es sich beim Kläger Ziffer 2 handele und ob dieses die schwedische Staatsangehörigkeit besitze.
10 
Die Klägerin Ziffer 1 nahm zum 01.08.2011 eine geringfügige Beschäftigung im Umfang von fünf Wochenstunden (an fünf Tagen je eine Stunde) und einer monatlichen Vergütung von EUR 180,- als Reinigungskraft in einer neben ihrer Wohnung gelegenen Gaststätte auf. Den entsprechenden Arbeitsvertrag legte sie vor.
11 
Mit Beschluss vom 27.10.2011 übertrug die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung. Die Kammer ging davon aus, dass keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und auch keine grundsätzliche Bedeutung vorliege. Mit Beschluss vom 02.11.2011 wies sodann der Einzelrichter den gestellten Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab. Zur Begründung ist dort darauf verwiesen, die Klage der Kläger werde aller Voraussicht nach erfolglos bleiben. Insbesondere die Klägerin Ziffer 1 könne auf Grund ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht als Arbeitnehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 FreizügG/EU angesehen werden. Im Anschluss erging eine Ladung zur mündlichen Verhandlung durch den Einzelrichter.
12 
Noch vor der mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 22.11.2011 auf die Beschwerde der Kläger den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Prozesskostenhilfe geändert und eine solche den Klägern bewilligt. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, der Ausgang des Klageverfahrens müsse als offen angesehen werden, weil die Frage weiterer Klärung bedürfe, ob die Klägerin Ziffer 1 wegen der inzwischen aufgenommenen Erwerbstätigkeit ein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet habe. Der Europäische Gerichtshof habe erst zuletzt (Urteil vom 04.02.2010) betont, es sei auf Grund einer Gesamtbewertung zu prüfen, ob eine aufgenommene Tätigkeit als tatsächlich und echt angesehen werden könne. Dabei seien nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrags in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es könnte daher auch im vorliegenden Fall von einem „tatsächlichen und echten“ Arbeitsverhältnis der Klägerin Ziffer 1 auszugehen sein.
13 
Mit Änderungsvertrag vom 01.11.2011 wurde die vertragliche Arbeitsleistung der Klägerin Ziffer 1 auf sechs Wochenstunden an sechs Tagen zu je einer Stunde erweitert und die monatliche Vergütung auf EUR 240,- erhöht. Die Klägerin legte diesen Änderungsvertrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor.
14 
In der mündlichen Verhandlung trug der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger noch ergänzend vor, die Klägerin Ziffer 1 sei bereits schwanger gewesen, als sie am 14. Mai 2009 bei der Beklagten zur Anmeldung gelangt sei. Nähere Angaben hierzu mache er nicht. Im Übrigen sei es ja nur natürlich, dass im Falle einer Familiengründung die Frau zum Manne nachziehe.
15 
Die Kläger beantragen,
16 
die Verfügungen der Beklagten vom 07. März 2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25. Mai 2011 aufzuheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Sie bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Das Gericht konnte vorliegend gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entscheiden, wiewohl mit dem vorliegenden Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zugelassen wurde (vgl. unten). Im Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses, dem 27.10.2011, stellte sich der Rechtsstreit der Kammer ohne weiteres als nicht von grundsätzlicher Bedeutung und ohne besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art dar. Mit dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 22.11.2011 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und mit dem geänderten Arbeitsvertrag der Klägerin Ziff. 1 zum 01.11.2011 trat insoweit zwar insoweit eine wesentlich veränderte Prozesslage i.S.v. § 6 Abs. 3 VwGO ein. Diese Vorschrift verpflichtet den Einzelrichter aber nicht zur Rückübertragung, sondern räumt ihm, anders als § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Übertragung selbst („soll übertragen“), ein nicht intendiertes Ermessen („kann zurückübertragen“) ein. Wenn der Einzelrichter aber bei grundsätzlicher Bedeutung nicht zurückübertragen muss, sondern kann, lässt das Gesetz die Entscheidung des Einzelrichters selbst in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zu (BVerwG, Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, NVwZ 2005, 98).
22 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Verfügungen der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten. Sie konnten vom Gericht somit auch nicht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
Mit Urteil vom 15.07.2009 - 13 S 2372/08 - (NVwZ 2009, 1380) hat der VGH Baden-Württemberg entschieden, dass in allen Fällen ausländerbehördlicher Verfügungen, mit denen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet wird, für die Beurteilung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (in der letzten Tatsacheninstanz) abzustellen ist. Dies gilt daher auch im vorliegenden Fall.
24 
Die Beklagte war für die angegriffene Verfügung zuständig. § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist insoweit anwendbar (BVerwG, Urt. v. 28.06.2011 - 1 C 18/10 -, ). Eine spezielle Zuständigkeit des Regierungspräsidiums nach der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylverfahrensgesetz und dem Flüchtlingsaufnahmegesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO) vom 2. Dezember 2008 (GBl Baden-Württemberg S. 465) existiert nicht, da § 6 Abs. 3 AAZuVO lediglich die Feststellung des Verlustes des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU bei den Regierungspräsidien konzentriert, wohingegen es im vorliegenden Fall allein um die Feststellung des Nicht-Bestehens dieses Rechts geht und es damit bei der Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörde verbleibt.
25 
Zwar fehlt im FreizügG/EU eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die - auch hier getroffene - Feststellung, dass ein Unionsbürger (von Anfang an) die Rechtsstellung nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht besitzt. Allerdings wird sowohl von § 7 Abs. 1 als auch insbesondere von 11 Abs. 2 FreizügG/EU eine solche Feststellung vorausgesetzt. Daraus folgt, dass die Behörden - gleichsam als Negativum zu einer Entscheidung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU - berechtigt sind, eine solche Negativ-Feststellungsentscheidung mit den dann eintretenden Rechtsfolgen zu treffen.
26 
Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die Klägerin Ziff. 1 - die fortlaufend Sozialleistungen bezieht - nicht freizügigkeitsberechtigt ist, weder nach § 2 Abs. 2 noch nach § 4 FreizügG/EU. Dies galt sowohl im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung als auch jetzt, im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
27 
Die entscheidende Frage, ob die Klägerin Ziff. 1 aufgrund ihrer geringfügigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmerin i.S.v. Art. 45 AEUV (ex Art. 39 EG) anzusehen ist, ist - vergleichsweise klar - zu verneinen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 04.02.2010 - Rechtssache C-14/09 -, zit. n. ) insoweit entschieden:
28 
„Als „Arbeitnehmer“ ist ... jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Zwar kann der Umstand, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, doch lässt es sich unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit nicht ausschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses von den nationalen Stellen als tatsächlich und echt angesehen werden kann und es somit ermöglicht, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft zuzuerkennen.
29 
Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen sind nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis mit demselben Unternehmen längere Zeit bestanden hat. Diese letztgenannten Gesichtspunkte können darauf hindeuten, dass es sich bei dieser Erwerbstätigkeit um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt.“
30 
Im konkreten Fall hatte der EuGH festgestellt, dass die dortige Klägerin laut ihrem schriftlich gefassten Arbeitsvertrag u.a. einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen besaß und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorgesehen war, ferner war die Anwendung des Tarifvertrags in der jeweils gültigen Fassung vereinbart worden. Die Klägerin war bei einem Gebäudereinigungsunternehmen im Rahmen von dessen Geschäftszweck - als Reinigungsfrau - beschäftigt und dies bereits seit mehreren Jahren.
31 
Kein einziges dieser Merkmale ist im Falle der Klägerin Ziffer 1 erfüllt. Nach ihrem schriftlich gefassten Arbeitsvertrag (§ 4) ist ein Urlaubsanspruch der Klägerin Ziffer 1 nicht eingeräumt. Ebenfalls fehlen im schriftlich gefassten Arbeitsvertrag Bestimmungen über die Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall. Gemäß § 5 des vorgelegten Vertrages ist die Klägerin Ziffer 1 im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung (lediglich) verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. Ob die Klägerin möglicherweise einen gesetzlichen Urlaubsanspruch nach dem BUrlG besitzt, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung ein gesetzlicher Anspruch nach § 616 S. 1 BGB eingreift. In der zu treffenden „Gesamtschau“ (EuGH, Urt. v. 04.02.2010, a.a.O.) kann gesetzlich vorgegebenen und daher gleichsam für alle Beschäftigten geltende Regelungen keine prägende Wirkung in Bezug auf die Frage zukommen, ob es sich im Einzelfall um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt. Auch ein Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Ziffer 1 keine Anwendung. Die Klägerin Ziffer 1 ist bei ihrem Arbeitgeber auch nicht bereits seit mehreren Jahren, vielmehr seit einigen Wochen beschäftigt. Schließlich erbringt sie Arbeitsleistungen auch nicht unmittelbar im Rahmen des Geschäftszweckes ihres Arbeitgebers, einer als „Bistro-Pub“ bezeichneten Gaststätte, etwa im Ausschank oder im Bedienen der Gäste. Vielmehr erbringt sie nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag pro Tag eine Stunde Reinigungsleistungen dort. In der vorzunehmenden Gesamtschau sind schließlich auch die räumlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Der Arbeitsort liegt unmittelbar neben der Wohnung der Kläger. Dem Charakter nach liegt eher eine vergütete „Nachbarschaftshilfe“, als eine tatsächliche und echte Arbeitnehmertätigkeit vor. Dafür spricht schließlich auch die Bestimmung in § 9 des vorgelegten schriftlich gefassten Arbeitsvertrages. Danach kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden.
32 
Mangels Arbeitnehmereigenschaft liegt eine Freizügigkeitsberechtigung der Klägerin Ziffer 1 nicht vor. Nichts anderes gilt für den Kläger Ziff. 2. Insoweit wird ergänzend auf die angegriffenen Bescheide verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
33 
Lagen damit die Voraussetzungen für den Erlass der angegriffenen Verfügung analog § 5 Abs. 5 FreizügG/EU durchaus vor, so ist diese Verfügung auch nicht deswegen rechtlich zu beanstanden (§ 114 VwGO), weil sie an einem Ermessensfehler leiden würde.
34 
Ob die Feststellung des Nicht-Bestehens des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU tatsächlich getroffen wird, stellt das FreizügG/EU in das pflichtgemäße Ermessen der Ausländerbehörde. Dabei hat die Behörde zu berücksichtigen, dass sie mit einer solchen Feststellungsentscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU eine Ausreisepflicht des Unionsbürgers auslöst, wo hingegen § 2 Abs. 4 FreizügG/EU grundsätzlich von einem aufenthaltstitel-freien Aufenthalt eines Unionsbürgers - freizügigkeitsberechtigt oder nicht - ausgeht. Es müssen daher schon erhebliche Gründe dafür sprechen, eine solche Verfügung bei festgestelltem Nicht-Bestehen des Freizügigkeitsrechts tatsächlich zu erlassen.
35 
Die Inanspruchnahme von Sozial(hilfe)leistungen o.ä. genügt als Grund insoweit nicht automatisch. Erforderlich ist vielmehr eine unangemessene Inanspruchnahme (Geyer, HK-AuslR, § 5 FreizügG/EU Rz 12 m. Nachw. auf die Rspr. d. EuGH). Dabei ist die Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Betroffenen notwendig. Dem werden die angegriffenen Verfügungen noch gerecht.
36 
Der Zuzug der Klägerin Ziffer 1 war von Anfang an auf den Bezug von Sozialleistungen hin ausgerichtet. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung war sie bereits schwanger, als sie im Mai 2009 nach Deutschland kam. Eine Absicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wurde niemals vorgetragen. Vom Vater des Klägers Ziffer 2, dem Lebensgefährten der Klägerin Ziffer 1, waren irgendwelche Unterstützungsleistungen nicht zu erwarten. Dieser war und ist ohne Erwerbseinkommen.
37 
Demgegenüber ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin Ziffer 1 ihre schwedische Heimat verlassen hat. Ein Leben dort, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme schwedischer Sozialleistungen, erscheint ohne Weiteres möglich. Die Klägerin Ziffer 1 hat nichts vorgetragen, weshalb solches ihr nicht möglich sein soll. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung, es sei nur „natürlich“, wenn im Falle einer Familiengründung die Frau zum Manne nachziehe, ist diskriminierend und abwegig. Dies bedarf keiner näheren Darlegung.
38 
Soweit die Kläger schließlich geltend machen, auf Grund der besonderen Umstände sei ein Familienleben hier nur im Bundesgebiet möglich, wurde dies zu Recht von der Beklagten im Rahmen der Ermessensbetätigung nicht zu Gunsten der Kläger berücksichtigt. Die Kläger haben an keiner Stelle im bisherigen Verfahren irgendetwas dahingehend vorgetragen, welche Anstrengungen sie unternommen haben, eine Familienzusammenführung in Schweden zu bewerkstelligen. Es gab offenbar nicht den geringsten Versuch, den Lebensgefährten der Klägerin Ziffer 1, einer schwedischen Staatsangehörigen, und Vater des Klägers Ziffer 2, ebenfalls eines schwedischen Staatsangehörigen, nach Schweden zu holen. Die Ausführungen, es gebe bereits Schwierigkeiten bei der Ausstellung schwedischer Papiere für den Kläger Ziffer 2, sind unsubstanziiert und im Übrigen völlig unglaubwürdig. Die schwedische Staatsangehörigkeit der Klägerin Ziffer 1 ist durch ihren schwedischen Reisepass nachgewiesen. Auch der Umstand, dass sie als Mutter hier ein Kind zur Welt gebracht hat, den Kläger Ziffer 2, dürfte unschwer zu belegen sein. Dass sich die deutschen Standesämter in solch einem Fall weigern würden, dem Kläger Ziffer 2 eine Geburtsurkunde auszustellen - gegebenenfalls vorläufig ohne Eintragung eines Vaters - ist durch nichts belegt. Die Kläger haben auch keinerlei entsprechende Verlautbarungen der Behörden dargetan. Dass die schwedischen Behörden wiederum in den vergangenen fast zwei Jahren sich ernsthaft geweigert hätten, dem Kläger Ziffer 2, nachgewiesener Maßen Sohn einer schwedischen Staatsangehörigen, schwedische Dokumente auszustellen, ist gleichfalls völlig unglaubwürdig. Auch insoweit haben die Kläger keinerlei Kommunikation mit den schwedischen Behörden dargelegt.
39 
Schließlich haben die Kläger auch nichts dafür dargetan, was man in Bezug auf eine Familienzusammenführung in Schweden bisher unternommen habe. Es mag zwar zutreffen, dass hier in Bezug auf den Vater des Klägers Ziffer 2 und Lebensgefährten der Klägerin Ziffer 1 zunächst gewisse Schwierigkeiten bestehen, nachdem dieser offenbar über keine geeigneten irakischen Dokumente derzeit verfügt. Die Kläger haben aber auch keinerlei Bemühungen vorgetragen, man habe gegenüber den schwedischen Stellen erfolglos entsprechende Versuche unternommen, was die Beklagte dann gegebenenfalls in ihre Ermessensbetätigung hätte einstellen müssen.
40 
Nach Lage der Dinge muss angenommen werden, die Kläger wollen unter keinen Umständen in ihr schwedisches Heimatland, um dort mit dem Lebensgefährten und Vater ein Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK zu führen. Stattdessen legen sie es auf den Bezug von Sozialleistungen an. Solches ist in der gegebenen Konstellation unangemessen, die Entscheidung der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart daher nicht zu beanstanden.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Rechtsstreit gibt Gelegenheit zur obergerichtlichen weiteren Klärung, welche tatsächlichen Umstände zur Annahme eines „tatsächlichen und echten“ Arbeitsverhältnisses i.S.d. Rechtsprechung des EuGH vorliegen müssen.

Gründe

 
21 
Das Gericht konnte vorliegend gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entscheiden, wiewohl mit dem vorliegenden Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zugelassen wurde (vgl. unten). Im Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses, dem 27.10.2011, stellte sich der Rechtsstreit der Kammer ohne weiteres als nicht von grundsätzlicher Bedeutung und ohne besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art dar. Mit dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 22.11.2011 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und mit dem geänderten Arbeitsvertrag der Klägerin Ziff. 1 zum 01.11.2011 trat insoweit zwar insoweit eine wesentlich veränderte Prozesslage i.S.v. § 6 Abs. 3 VwGO ein. Diese Vorschrift verpflichtet den Einzelrichter aber nicht zur Rückübertragung, sondern räumt ihm, anders als § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Übertragung selbst („soll übertragen“), ein nicht intendiertes Ermessen („kann zurückübertragen“) ein. Wenn der Einzelrichter aber bei grundsätzlicher Bedeutung nicht zurückübertragen muss, sondern kann, lässt das Gesetz die Entscheidung des Einzelrichters selbst in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zu (BVerwG, Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, NVwZ 2005, 98).
22 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Verfügungen der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten. Sie konnten vom Gericht somit auch nicht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
Mit Urteil vom 15.07.2009 - 13 S 2372/08 - (NVwZ 2009, 1380) hat der VGH Baden-Württemberg entschieden, dass in allen Fällen ausländerbehördlicher Verfügungen, mit denen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet wird, für die Beurteilung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (in der letzten Tatsacheninstanz) abzustellen ist. Dies gilt daher auch im vorliegenden Fall.
24 
Die Beklagte war für die angegriffene Verfügung zuständig. § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist insoweit anwendbar (BVerwG, Urt. v. 28.06.2011 - 1 C 18/10 -, ). Eine spezielle Zuständigkeit des Regierungspräsidiums nach der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylverfahrensgesetz und dem Flüchtlingsaufnahmegesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO) vom 2. Dezember 2008 (GBl Baden-Württemberg S. 465) existiert nicht, da § 6 Abs. 3 AAZuVO lediglich die Feststellung des Verlustes des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU bei den Regierungspräsidien konzentriert, wohingegen es im vorliegenden Fall allein um die Feststellung des Nicht-Bestehens dieses Rechts geht und es damit bei der Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörde verbleibt.
25 
Zwar fehlt im FreizügG/EU eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die - auch hier getroffene - Feststellung, dass ein Unionsbürger (von Anfang an) die Rechtsstellung nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht besitzt. Allerdings wird sowohl von § 7 Abs. 1 als auch insbesondere von 11 Abs. 2 FreizügG/EU eine solche Feststellung vorausgesetzt. Daraus folgt, dass die Behörden - gleichsam als Negativum zu einer Entscheidung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU - berechtigt sind, eine solche Negativ-Feststellungsentscheidung mit den dann eintretenden Rechtsfolgen zu treffen.
26 
Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die Klägerin Ziff. 1 - die fortlaufend Sozialleistungen bezieht - nicht freizügigkeitsberechtigt ist, weder nach § 2 Abs. 2 noch nach § 4 FreizügG/EU. Dies galt sowohl im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung als auch jetzt, im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
27 
Die entscheidende Frage, ob die Klägerin Ziff. 1 aufgrund ihrer geringfügigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmerin i.S.v. Art. 45 AEUV (ex Art. 39 EG) anzusehen ist, ist - vergleichsweise klar - zu verneinen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 04.02.2010 - Rechtssache C-14/09 -, zit. n. ) insoweit entschieden:
28 
„Als „Arbeitnehmer“ ist ... jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Zwar kann der Umstand, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, doch lässt es sich unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit nicht ausschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses von den nationalen Stellen als tatsächlich und echt angesehen werden kann und es somit ermöglicht, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft zuzuerkennen.
29 
Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen sind nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis mit demselben Unternehmen längere Zeit bestanden hat. Diese letztgenannten Gesichtspunkte können darauf hindeuten, dass es sich bei dieser Erwerbstätigkeit um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt.“
30 
Im konkreten Fall hatte der EuGH festgestellt, dass die dortige Klägerin laut ihrem schriftlich gefassten Arbeitsvertrag u.a. einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen besaß und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorgesehen war, ferner war die Anwendung des Tarifvertrags in der jeweils gültigen Fassung vereinbart worden. Die Klägerin war bei einem Gebäudereinigungsunternehmen im Rahmen von dessen Geschäftszweck - als Reinigungsfrau - beschäftigt und dies bereits seit mehreren Jahren.
31 
Kein einziges dieser Merkmale ist im Falle der Klägerin Ziffer 1 erfüllt. Nach ihrem schriftlich gefassten Arbeitsvertrag (§ 4) ist ein Urlaubsanspruch der Klägerin Ziffer 1 nicht eingeräumt. Ebenfalls fehlen im schriftlich gefassten Arbeitsvertrag Bestimmungen über die Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall. Gemäß § 5 des vorgelegten Vertrages ist die Klägerin Ziffer 1 im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung (lediglich) verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. Ob die Klägerin möglicherweise einen gesetzlichen Urlaubsanspruch nach dem BUrlG besitzt, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung ein gesetzlicher Anspruch nach § 616 S. 1 BGB eingreift. In der zu treffenden „Gesamtschau“ (EuGH, Urt. v. 04.02.2010, a.a.O.) kann gesetzlich vorgegebenen und daher gleichsam für alle Beschäftigten geltende Regelungen keine prägende Wirkung in Bezug auf die Frage zukommen, ob es sich im Einzelfall um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt. Auch ein Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Ziffer 1 keine Anwendung. Die Klägerin Ziffer 1 ist bei ihrem Arbeitgeber auch nicht bereits seit mehreren Jahren, vielmehr seit einigen Wochen beschäftigt. Schließlich erbringt sie Arbeitsleistungen auch nicht unmittelbar im Rahmen des Geschäftszweckes ihres Arbeitgebers, einer als „Bistro-Pub“ bezeichneten Gaststätte, etwa im Ausschank oder im Bedienen der Gäste. Vielmehr erbringt sie nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag pro Tag eine Stunde Reinigungsleistungen dort. In der vorzunehmenden Gesamtschau sind schließlich auch die räumlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Der Arbeitsort liegt unmittelbar neben der Wohnung der Kläger. Dem Charakter nach liegt eher eine vergütete „Nachbarschaftshilfe“, als eine tatsächliche und echte Arbeitnehmertätigkeit vor. Dafür spricht schließlich auch die Bestimmung in § 9 des vorgelegten schriftlich gefassten Arbeitsvertrages. Danach kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden.
32 
Mangels Arbeitnehmereigenschaft liegt eine Freizügigkeitsberechtigung der Klägerin Ziffer 1 nicht vor. Nichts anderes gilt für den Kläger Ziff. 2. Insoweit wird ergänzend auf die angegriffenen Bescheide verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
33 
Lagen damit die Voraussetzungen für den Erlass der angegriffenen Verfügung analog § 5 Abs. 5 FreizügG/EU durchaus vor, so ist diese Verfügung auch nicht deswegen rechtlich zu beanstanden (§ 114 VwGO), weil sie an einem Ermessensfehler leiden würde.
34 
Ob die Feststellung des Nicht-Bestehens des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU tatsächlich getroffen wird, stellt das FreizügG/EU in das pflichtgemäße Ermessen der Ausländerbehörde. Dabei hat die Behörde zu berücksichtigen, dass sie mit einer solchen Feststellungsentscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU eine Ausreisepflicht des Unionsbürgers auslöst, wo hingegen § 2 Abs. 4 FreizügG/EU grundsätzlich von einem aufenthaltstitel-freien Aufenthalt eines Unionsbürgers - freizügigkeitsberechtigt oder nicht - ausgeht. Es müssen daher schon erhebliche Gründe dafür sprechen, eine solche Verfügung bei festgestelltem Nicht-Bestehen des Freizügigkeitsrechts tatsächlich zu erlassen.
35 
Die Inanspruchnahme von Sozial(hilfe)leistungen o.ä. genügt als Grund insoweit nicht automatisch. Erforderlich ist vielmehr eine unangemessene Inanspruchnahme (Geyer, HK-AuslR, § 5 FreizügG/EU Rz 12 m. Nachw. auf die Rspr. d. EuGH). Dabei ist die Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Betroffenen notwendig. Dem werden die angegriffenen Verfügungen noch gerecht.
36 
Der Zuzug der Klägerin Ziffer 1 war von Anfang an auf den Bezug von Sozialleistungen hin ausgerichtet. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung war sie bereits schwanger, als sie im Mai 2009 nach Deutschland kam. Eine Absicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wurde niemals vorgetragen. Vom Vater des Klägers Ziffer 2, dem Lebensgefährten der Klägerin Ziffer 1, waren irgendwelche Unterstützungsleistungen nicht zu erwarten. Dieser war und ist ohne Erwerbseinkommen.
37 
Demgegenüber ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin Ziffer 1 ihre schwedische Heimat verlassen hat. Ein Leben dort, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme schwedischer Sozialleistungen, erscheint ohne Weiteres möglich. Die Klägerin Ziffer 1 hat nichts vorgetragen, weshalb solches ihr nicht möglich sein soll. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung, es sei nur „natürlich“, wenn im Falle einer Familiengründung die Frau zum Manne nachziehe, ist diskriminierend und abwegig. Dies bedarf keiner näheren Darlegung.
38 
Soweit die Kläger schließlich geltend machen, auf Grund der besonderen Umstände sei ein Familienleben hier nur im Bundesgebiet möglich, wurde dies zu Recht von der Beklagten im Rahmen der Ermessensbetätigung nicht zu Gunsten der Kläger berücksichtigt. Die Kläger haben an keiner Stelle im bisherigen Verfahren irgendetwas dahingehend vorgetragen, welche Anstrengungen sie unternommen haben, eine Familienzusammenführung in Schweden zu bewerkstelligen. Es gab offenbar nicht den geringsten Versuch, den Lebensgefährten der Klägerin Ziffer 1, einer schwedischen Staatsangehörigen, und Vater des Klägers Ziffer 2, ebenfalls eines schwedischen Staatsangehörigen, nach Schweden zu holen. Die Ausführungen, es gebe bereits Schwierigkeiten bei der Ausstellung schwedischer Papiere für den Kläger Ziffer 2, sind unsubstanziiert und im Übrigen völlig unglaubwürdig. Die schwedische Staatsangehörigkeit der Klägerin Ziffer 1 ist durch ihren schwedischen Reisepass nachgewiesen. Auch der Umstand, dass sie als Mutter hier ein Kind zur Welt gebracht hat, den Kläger Ziffer 2, dürfte unschwer zu belegen sein. Dass sich die deutschen Standesämter in solch einem Fall weigern würden, dem Kläger Ziffer 2 eine Geburtsurkunde auszustellen - gegebenenfalls vorläufig ohne Eintragung eines Vaters - ist durch nichts belegt. Die Kläger haben auch keinerlei entsprechende Verlautbarungen der Behörden dargetan. Dass die schwedischen Behörden wiederum in den vergangenen fast zwei Jahren sich ernsthaft geweigert hätten, dem Kläger Ziffer 2, nachgewiesener Maßen Sohn einer schwedischen Staatsangehörigen, schwedische Dokumente auszustellen, ist gleichfalls völlig unglaubwürdig. Auch insoweit haben die Kläger keinerlei Kommunikation mit den schwedischen Behörden dargelegt.
39 
Schließlich haben die Kläger auch nichts dafür dargetan, was man in Bezug auf eine Familienzusammenführung in Schweden bisher unternommen habe. Es mag zwar zutreffen, dass hier in Bezug auf den Vater des Klägers Ziffer 2 und Lebensgefährten der Klägerin Ziffer 1 zunächst gewisse Schwierigkeiten bestehen, nachdem dieser offenbar über keine geeigneten irakischen Dokumente derzeit verfügt. Die Kläger haben aber auch keinerlei Bemühungen vorgetragen, man habe gegenüber den schwedischen Stellen erfolglos entsprechende Versuche unternommen, was die Beklagte dann gegebenenfalls in ihre Ermessensbetätigung hätte einstellen müssen.
40 
Nach Lage der Dinge muss angenommen werden, die Kläger wollen unter keinen Umständen in ihr schwedisches Heimatland, um dort mit dem Lebensgefährten und Vater ein Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK zu führen. Stattdessen legen sie es auf den Bezug von Sozialleistungen an. Solches ist in der gegebenen Konstellation unangemessen, die Entscheidung der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart daher nicht zu beanstanden.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Rechtsstreit gibt Gelegenheit zur obergerichtlichen weiteren Klärung, welche tatsächlichen Umstände zur Annahme eines „tatsächlichen und echten“ Arbeitsverhältnisses i.S.d. Rechtsprechung des EuGH vorliegen müssen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 616 Vorübergehende Verhinderung


Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhind

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2009 - 13 S 2372/08

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 2008 - 13 K 3323/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zug
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2012 - 11 S 24/12

bei uns veröffentlicht am 29.10.2012

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.12.2011 - 11 K 2142/11 - geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 07.03.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.05.2011 w

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 2008 - 13 K 3323/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis.
Der 1952 geborene Kläger stammt aus dem früheren Jugoslawien. Er reiste am 11. Oktober 1991 als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. April 1995 wurde er mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Juni 1995 als Asylberechtigter anerkannt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Er erhielt daraufhin am 28. August 1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AusIG nicht vorliegen. Der Bescheid wurde am 27. Juli 2005 unanfechtbar.
Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 7. Juli 2009 wurde der Kläger wie folgt strafgerichtlich verurteilt:
- Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 27. September 1999 wegen falscher Versicherung an Eides statt zu 50 Tagessätzen à 30,- DM;
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 22. Mai 2001 wegen Betrugs durch Unterlassen zu 60 Tagessätzen à 40,- DM;
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart Bad Cannstatt vom 10. Dezember 2004 wegen Betrugs in zwei Fällen zu 140 Tagessätzen à 10,- EUR;
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart Bad Cannstatt vom 23. Oktober 2007 wegen Diebstahls zu 15 Tagessätzen à 15 EUR.
10 
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 hörte die Beklagte den Kläger zu einem beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungserlaubnis an und führte in diesem Zusammenhang aus, dass nach § 52 AufenthG der Aufenthaltstitel widerrufen werden könne, wenn die Anerkennung als Asylberechtigter erlösche oder unwirksam werde. Der Widerruf stehe im Ermessen der Behörde. Trotz seines langjährigen Aufenthalts habe er sich nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Er sei derzeit arbeitslos und könne seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern. Zudem sei er mehrfach straffällig geworden.
11 
Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 führte der Kläger aus, seiner Auffassung nach sei ein Widerruf des Aufenthaltsrechtes nicht gerechtfertigt, zumal er sich seit 1991 im Bundesgebiet aufhalte. Seine gegenwärtigen Schwierigkeiten seien mit seinem Gesundheitszustand zu erklären. Er habe sich zwei Jahre lang wegen einer Tuberkuloseerkrankung behandeln lassen müssen und leide weiterhin an Asthma und Bronchitis. Darüber hinaus liege bei ihm ein Nervenleiden vor. Aufgrund einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule habe er lange Zeit ärztlich behandelt werden müssen und nur auf Krücken laufen können. Gleichwohl sei er bemüht, im Rahmen seiner Möglichkeiten tätig zu sein. Derzeit sei er im Rahmen des § 16 Abs. 3 SGB II bei der... ... gGmbH beschäftigt. Außerdem sei am 16. Dezember 2004 seine Ehefrau, mit der er aus seinem Heimatland geflüchtet sei, verstorben.
12 
Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 widerrief die Beklagte die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung zum 30. Mai 2006 und drohte ihm für den Fall, dass er nicht bis zum 15. Juli 2006 das Bundesgebiet verlassen haben sollte, die Abschiebung nach Serbien/Montenegro an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über den Widerruf der dem Kläger erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lägen vor, weil seine Asylberechtigung wirksam widerrufen worden sei. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass er sich trotz seines Aufenthalts von ca. 15 Jahren in Deutschland nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse habe integrieren können. Denn er beziehe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Darüber hinaus sei er mehrfach straffällig geworden. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe er nicht. Vielmehr habe er am 15. Februar 2006 in Pozega-Novi Pazar mit Frau ... geb. ... die Ehe geschlossen. Da seine Ehefrau nicht in Deutschland lebe, könne die eheliche Lebensgemeinschaft in seinem Heimatland hergestellt werden.
13 
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 31. Mai 2006 Widerspruch.
14 
Mit Verfügung vom 9. Juni 2006 änderte die Beklagte die in der Verfügung vom 18. Mai 2006 festgesetzte Ausreisefrist für den Kläger dahingehend ab, dass dieser innerhalb von fünf Wochen nach Bestandskraft oder Rechtskraft dieser Verfügung das Bundesgebiet zu verlassen habe.
15 
Auch dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2006 Widerspruch ein.
16 
Zur Begründung des Widerspruchs machte er geltend, der Widerruf des Aufenthaltsrechts verstoße gegen die Genfer Flüchtlingskonvention. Denn nach der Rechtsprechung seien allgemeine Gefahren im Herkunftsstaat, die eine Rückkehr dorthin unzumutbar machten, nicht beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zu prüfen, sondern insoweit sei Schutz nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts zu gewähren. Trotz widriger Umstände sei dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten die Integration gelungen. Er habe trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Schwerhörigkeit gute deutsche Sprachkenntnisse erworben. Trotz körperlicher Beeinträchtigungen habe er stets Bemühungen unternommen, erwerbstätig zu sein. Er habe zuletzt vom 15. März 2005 bis 10. Mai 2005 bei einer Firma gearbeitet, die von der Polizei geschlossen worden sei. Den Lohn für diese Tätigkeit habe er nicht erhalten. Obwohl er an die 200 Bewerbungen geschrieben habe, habe er auch aufgrund seines Gesundheitszustandes keine neue Tätigkeit gefunden. Er leide nach einem Arbeitsunfall an einem Schaden seiner Wirbelsäule, sei zu 50 Prozent schwerhörig, habe ein Nervenleiden, Asthma bronchiale nach Tuberkulose und eine allergische Rhinitis. Über das Arbeitsamt habe er von November 2005 bis Mai 2006 einen 1-Euro-Job erhalten und sich danach wegen eines Nervenleidens vom 21. März 2006 bis 11. Juni 2006 in stationäre Behandlung begeben müssen. Im Krankenhaus habe ihm eine vom 8. Mai 2006 bis 8. August 2006 befristete Arbeit bei der ... gGmbH vermittelt werden können. Schließlich habe er in seiner Heimat auch keine Bleibe mehr.
17 
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies mit Bescheid vom 3. August 2006 den Widerspruch als unbegründet zurück.
18 
Am 5. September 2006 erhob der Kläger Klage und wiederholte zur Begründung sein bisheriges Vorbringen.
19 
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide entgegen.
20 
In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger ergänzend aus: Er verfüge derzeit über keinen gültigen Pass. Das jugoslawische Konsulat habe ihn aufgefordert, seinen Reisepass vorzulegen und er habe dies getan. Daraufhin sei der Pass zur Überprüfung einbehalten worden. ln Jugoslawien habe er keine Verwandten mehr. Die am 15. Februar 2006 geschlossene Ehe mit ... sei durch das Amtsgericht Novi Pazar am 18. Dezember 2007 wieder geschieden worden, weil eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen worden sei. Denn die (geschiedene) Ehefrau habe kein Einreisevisum für die Bundesrepublik Deutschland bekommen, um hier mit ihm leben zu können und er habe nicht nach Novi Pazar zurückkehren und die Ehe dort führen wollen. Hier in Stuttgart lebe seine 1975 geborene Tochter, die - ebenso wie seine drei Enkel - die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Eine weitere Tochter lebe in der Schweiz und habe die dortige Staatsangehörigkeit. Seine beiden Brüder lebten ebenfalls in der Schweiz und seien zwischenzeitlich Schweizer Staatsbürger. Seine Schwester lebe in Frankreich. Da er weitere Geschwister nicht habe und seine Eltern gestorben seien, habe er in seiner Heimat keine näheren Verwandten mehr. Deshalb könne er auch nicht dorthin zurückkehren. Außerdem sei er schwer krank und müsse sich im Juni einer Herzoperation unterziehen. Aus all diesen Gründen könne ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet werden.
21 
Mit Urteil vom 1. April 2008 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte aus: Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fortgelte, sei § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor, nachdem das hierfür zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 13. Januar 2004 sowohl die Asylberechtigung als auch die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AusIG (Flüchtlingsanerkennung) widerrufen habe und diese Entscheidung seit 26. Juli 2005 unanfechtbar sei. Deshalb sei der Beklagten im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens die Möglichkeit eröffnet, die dem Kläger unbefristet erteilte Aufenthaltserlaubnis zu widerrufen.
22 
Diese Ermessensentscheidung der Beklagten, die nur im Rahmen des § 114 VwG0 einer gerichtlichen Überprüfung unterliege, könne rechtlich nicht beanstandet werden. Dabei sei bei der gerichtlichen Überprüfung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen. Daraus folge, dass nach dem Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 3. August 2006 entstandene neue Umstände, wie zum Beispiel die am 18. Dezember 2007 erfolgte Ehescheidung von der in Novi Pazar lebenden (geschiedenen) Ehefrau, nicht (mehr) zu berücksichtigen seien. Grundlage der Ermessensentscheidung sei vielmehr der Sachverhalt, der sich für die Behörde aufgrund der Aktenlage sowie der Angaben des Klägers ergebe. Hiervon ausgehend sei die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht rechtsfehlerhaft. Die Beklagte habe sich bei der Ausübung des Ermessens zunächst davon leiten lassen, dass grundsätzlich die Aufrechterhaltung der erteilten Aufenthaltserlaubnis dann nicht mehr sachgerecht sei, wenn der bisherige Aufenthaltsgrund, nämlich die Asylberechtigung, entfallen sei und dem Ausländer aus anderen Gründen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehe. Deshalb bestehe am Widerruf einer unbefristeten asylbezogenen Aufenthaltserlaubnis nach Widerruf der Asylberechtigung grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse, das allerdings keinen Vorrang vor anderen gleichgewichtigen gegenläufigen persönlichen oder öffentlichen Belangen habe. Zu den gegenläufigen persönlichen Belangen gehörten insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts sowie die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet. Die Beklagte habe diese Belange - soweit sie ihr ersichtlich gewesen seien - in ihre Ermessensentscheidung einbezogen und mit dem öffentlichen Interesse abgewogen. Insbesondere habe die Beklagte den langen rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet berücksichtigt und dabei zutreffend erkannt, dass trotz dieses langen Aufenthalts eine persönliche und wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet nicht gelungen sei. Einer wirtschaftlichen Integration stehe nämlich insbesondere der Umstand entgegen, dass der Kläger seit Jahren seinen Lebensunterhalt nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten könne. Das Gericht verkenne zwar nicht, dass es für den Kläger nach seinem Arbeitsunfall im Jahr 1998 und einer Tuberkuloseerkrankung in den Jahren 2000 bis 2002 schwierig gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Da er - wie sich zuletzt aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung vom 10. April 2006 ergebe - gleichwohl als arbeitsfähig für den allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt worden sei, sei ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zuzumuten. Welche Bemühungen er unternommen habe, um einen Arbeitsplatz zu finden und weshalb er gleichwohl keine Arbeit gefunden habe, sei von ihm nicht näher dargelegt worden. Des Weiteren habe die Beklagte fehlerfrei angenommen, dass der Kläger mehrfach straffällig geworden sei. Auch wenn es sich bei diesen strafrechtlichen Verfehlungen nicht um besonders schwerwiegende kriminelle Delikte handele, könnten diese gleichwohl als Indiz gegen eine Integration in die deutsche Gesellschaft gewertet werden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch darauf hingewiesen habe, dass er weiterhin in der Nähe seiner in Stuttgart wohnenden Tochter und deren Kinder leben wolle, handele es sich um einen Umstand, den er zuvor nicht vorgebracht habe und der von der Behörde demgemäß auch nicht habe berücksichtigt werden können. Schließlich habe im Rahmen der Ermessensentscheidung auch der Umstand berücksichtigt werden dürfen, dass der Kläger trotz seines langen Aufenthalts die deutsche Sprache nicht in einer Weise erlernt habe, die ihm eine problemlose Kommunikation in schwierigeren Lebenslagen ermögliche. Insoweit sei auch in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass der Kläger entgegen seinem bisherigen Vorbringen Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache habe, weshalb zur mündlichen Verhandlung auch ein Dolmetscher habe zugezogen werden müssen. Soweit der Kläger schließlich geltend gemacht habe, er habe aufgrund seines langen Aufenthalts, der fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungen in seinem Heimatstaat und wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ganz erhebliche Schwierigkeiten, in seinem Heimatland wieder Fuß zu fassen, führe dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der getroffenen Ermessensentscheidung. Die Beklagte habe insoweit nämlich zum einen berücksichtigt, dass der Kläger erst mit 39 Jahren in das Bundesgebiet gekommen sei, die Sprache seines Heimatlandes beherrsche und sich deshalb auch wieder in die dortigen Lebensverhältnisse integrieren könne. Des Weiteren sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Erkrankungen des Klägers auch in seinem Heimatland behandelbar seien. Dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Grad erreichten, der ein vom ausschließlich dafür zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festzustellendes Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen könnte, sei vom Kläger weder vorgetragen worden noch dem Gericht sonst ersichtlich. Den unterhalb der Schwelle eines solchen Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegenden Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat komme nach dem Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen regelmäßig kein das öffentliche Interesse am Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung überwiegendes Gewicht zu. Im Übrigen habe die Beklagte diese mit einer Rückkehr in sein Heimatland verbundenen Schwierigkeiten im Rahmen der Ermessensentscheidung durchaus berücksichtigt. Der Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung des Klägers verstoße schließlich auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Ein solcher Verstoß könne allenfalls dann angenommen werden, wenn der Kläger aufgrund des Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland quasi einem deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen wäre. Als „faktischer Inländer" könne der Kläger aber bereits deshalb nicht angesehen werden, weil er in die hiesigen Verhältnisse - wie dargelegt - nicht ausreichend integriert sei und es somit an einer entsprechenden Verwurzelung in Deutschland fehle. Der Widerrufsbescheid sei auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel widerrufen würde, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste. Der Kläger habe aber nicht aus anderen Gründen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG seien offensichtlich nicht gegeben, weil der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt (§ 25 Abs. 1 AufenthG), noch die Flüchtlingseigenschaft bzw. ein Abschiebeverbot festgestellt worden sei (§ 25 Abs. 2, 3 AufenthG). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG scheide deshalb aus, weil der Kläger nicht nur einen vorübergehenden, sondern einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet anstrebe. Schließlich könne der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG herleiten. Nach dieser Vorschrift könne einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. lm vorliegenden Fall seien rechtliche Ausreisehindernisse nicht ersichtlich. Die Ausreise sei ihm aber auch nicht etwa deshalb aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil er derzeit über keinen gültigen Reisepass verfüge. Denn die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise könnte nur dann angenommen werden, wenn dem Kläger auch die freiwillige Rückreise in sein Heimatland nicht möglich wäre, was dieser gegebenenfalls durch einen Ausreiseversuch nachzuweisen hätte. Einen solchen Nachweis habe der Kläger jedoch nicht geführt. Damit lägen im vorliegenden Falle bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Die mit Änderungsverfügung vom 9. Juni 2006 gesetzte Ausreisefrist sei rechtlich unbedenklich.
23 
Das Urteil wurde dem Kläger am 2. Mai 2008 zugestellt.
24 
Auf den am 30. Mai 2008 gestellten und am 2. Juli 2007 begründeten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 19. August 2008 – dem Kläger am 28. August 2008 zugestellt – die Berufung zugelassen.
25 
Am 22. September 2008 hat der Kläger die Berufung unter Formulierung eines Antrags wie folgt begründet: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zu Unrecht von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ausgegangen. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Ausweisungsentscheidungen sei auch im vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend. Hiernach hätten aber die angegriffenen Entscheidungen als ermessensfehlerhaft aufgehoben werden müssen. Diese hätten nämlich nicht berücksichtigt, dass am 18. Dezember 2007 seine Ehe geschieden worden sei und er damit keinerlei soziale Bindungen zu seinem Heimatland mehr habe. Diese Ehe sei nie gelebt worden. Im Übrigen verletzten die Verfügungen im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt, den Tod seiner ersten Ehefrau und seine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In Anbetracht seiner Krankheiten und Behinderungen könne er für seine ungenügenden wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verantwortlich gemacht werden. Die im Frühjahr 2008 geplante Herzoperation sei nicht durchgeführt worden. Er habe das Wagnis nicht eingehen wollen, da ein Bekannter bei einer Herzoperation gestorben sei. Er schreibe monatlich mindestens sechs bis acht Bewerbungen, aber ohne Erfolg. Er habe aufgrund seines Alters wohl keine reellen Chancen.
26 
Der Kläger beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 2008 – 13 K 3323/06 – zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 18. Mai 2006 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 9. Juni 2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03. August 2006 aufzuheben.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Nach der bisherigen Rechtsprechung sei im Falle von Widerrufsentscheidungen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abzustellen. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe nur Ausweisungsfälle und sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Hiernach seien, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt habe, keine Ermessensfehler erkennbar. Insbesondere habe die Tatsache der mittlerweile erfolgten Ehescheidung nicht berücksichtigt werden können.
31 
Für den Fall, dass der Senat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung als maßgeblich erachte, würden die Ermessenserwägungen jedoch ausdrücklich, wie folgt, ergänzt: Der Kläger halte sich zwar seit 17 Jahren in Deutschland auf, habe sich jedoch während dieser Zeit nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integrieren können. Seinen Lebensunterhalt habe er in der Vergangenheit nicht bzw. nicht überwiegend aus eigenen Mitteln bestreiten können. Die gesundheitlichen Probleme hätten nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Zudem seien Nachweise über Bemühungen um einen Arbeitsplatz bzw. Nachweise, weshalb er keinen Arbeitsplatz bekommen habe, zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Auch fehlten aktuelle Atteste und Arztberichte über den gegenwärtigen Gesundheitszustand. Es lägen im Wesentlichen nur Unterlagen aus den Jahren 1997 bis 1999 sowie ein Entlassungsbericht der ... Klinik vom April 2006 vor. Der Kläger sei nach Erlass des Widerspruchsbescheids mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2007 – rechtskräftig seit 2. Oktober 2008 – wegen Diebstahls verurteilt worden; es wiege besonders schwer, dass er diesen Diebstahl während des laufenden Verfahrens begangen habe. Gegen eine Integration spreche auch, dass der Kläger die deutsche Sprache nicht in einer Weise erlernt habe, die eine problemlose Kommunikation möglich mache, was insbesondere die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gezeigt habe, bei der eine Dolmetscherin habe hinzugezogen werden müssen. Familiäre Bindungen habe der Kläger abgesehen von einer volljährigen Tochter und deren drei Kindern im Bundesgebiet nicht. Zwar habe er von einem sehr intensiven Kontakt zu diesen gesprochen. Dies rechtfertige aber nicht die Belassung der Niederlassungserlaubnis. Denn nach einer freiwilligen Ausreise könne ihm regelmäßig zu Besuchsaufenthalten der Aufenthalt ermöglicht werden. Die Tatsache, dass im Jahre 2004 seine Ehefrau gestorben sei, könne zu keinem anderen Ergebnis führen, denn er habe zu keinem Zeitpunkt sein Aufenthaltsrecht von seiner früheren Ehefrau abgeleitet. Auch habe er später sogar erneut geheiratet. Für seine Behauptung, diese Ehe sei wieder geschieden worden, habe er keinerlei Dokumente vorgelegt. Insgesamt habe das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse der Bundesrepublik zurückzustehen. Hierzu gehöre auch, dass Ausländer, die kein Asyl mehr genössen, wieder in ihr Heimatland zurückkehrten, zumal dann, wenn sie nicht in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik integriert seien bzw. eine solche Integration nicht mit dem erforderlichen Nachdruck betrieben hätten. An diesem Gesamtsachverhalt habe sich nichts dadurch geändert, dass angeblich die Ehe geschieden worden sei und er über keine familiären Bindungen zu seinem Heimatland mehr verfüge. Gerade die 2006 erfolgte Eheschließung habe gezeigt, dass er durchaus noch gewisse Kontakte zu seiner Heimat habe. Eine Reintegration sei durchaus zumutbar, zumal er erst im Alter von 39 Jahren diese verlassen habe und seine Muttersprache gut spreche. Die Krankheiten seien in der Heimat ebenfalls behandelbar.
32 
Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf das Vorbringen der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen vom 22. Februar 2008, 17. Oktober 2008, 7. November 2008 und 13. Juli 2009.
33 
Dem Senat lagen die Verwaltungsakten der Beklagten (AS 1-112) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
35 
Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die gem. § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG widerrufen. Insbesondere sind die von ihr angestellten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden.
I.
36 
Der Senat geht in Fortentwicklung der jüngsten zu Ausweisungsverfügungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 15. November 2007 - 1 C 45.06 – InfAuslR 2008, 156) sowie im Anschluss an die eigene Rechtsprechung (vgl. U.v. 28. Mai 2008 -13 S 936/08 – InfAuslR 2008, 353 zur mit der Ausweisungsverfügung verbundenen Abschiebungsandrohung) nunmehr davon aus, dass bei allen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verfügungen, wie einer nachträglichen Befristung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), einem Widerruf (vgl. § 52 AufenthG) oder einer Rücknahme (vgl. § 48 LVwVfG) eines Aufenthaltstitels für die Feststellung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist und nicht mehr auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. noch VGHBW, U.v. 16. Oktober 1996 - 13 S 2406/95 - EzAR 214 Nr. 5; v. 26. Juli 2006 - 11 S 951/06 - VBlBW 2006, 442).
37 
Dies ergibt sich aus folgendem: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 15. November 2007 – abgesehen von dem hier nicht relevanten Aspekt des Inkrafttretens des Richtlinienumsetzungsgesetzes zum 28. August 2007 – folgende Gesichtspunkte für die von ihm vollzogene Abkehr von der bisherigen Rechtsprechungslinie hervorgehoben, die aber nach Auffassung des Senats in den Fällen anderer die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verfügungen im Wesentlichen in gleicher Weise Geltung beanspruchen: In nunmehr ständiger Rechtsprechung beurteile der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verhältnismäßigkeit von innerstaatlichen Entscheidungen über die Ausweisung von Ausländern am Maßstab des Art. 8 EMRK aufgrund der Situation, zu der die Entscheidungen rechtskräftig geworden seien, weshalb bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts diesem Gesichtspunkt, soweit irgend möglich, Rechnung getragen werden müsse; auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen und die von ihm geforderte umfassende Abwägungsentscheidung sprächen dafür, bei der Entscheidung auf eine möglichst aktuelle und nicht auf eine längst überholte Tatsachengrundlage abzustellen; das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und deren – auch drittstaatszugehörigen - Familienangehörigen dürfe nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur noch dann beschränkt werden, wenn von ihnen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, was eine Entscheidung auf einer überholten Tatsachengrundlage zwingend ausschließe (vgl. auch Art. 27 RL 2004/38/EG). Schließlich gälten entsprechende Grundsätze generell für alle Drittstaatsangehörige, die nach der RL 2003/109/EG über ein Daueraufenthaltsrecht verfügten, denn sie dürften nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie nur ausgewiesen werden, wenn von ihnen eine gegenwärtige und aktuelle Gefahr ausgehe.
38 
Der Senat lässt sich im Anschluss an diese die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Grundsätze von folgenden Überlegungen leiten:
39 
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörden steht, in welcher Weise sie auf ein ausweisungswürdiges Verhalten reagieren. Es ist ihnen daher unbenommen, von einer Ausweisung abzusehen und die Aufenthaltsbeendigung lediglich in der Weise herbeizuführen, dass sie einen bestehenden Titel nachträglich befristen oder – falls eher ausnahmsweise die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind – diesen widerrufen oder zurücknehmen. Alle Handlungsvarianten haben aber die gleichen unmittelbaren Rechtsfolgen, dass nämlich das Aufenthaltsrecht entfällt und die Betroffenen ausreisepflichtig werden (vgl. § 51 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 AufenthG), wie dies gleichermaßen bei Ausweisungen der Fall ist. Es bestehen somit hinsichtlich der primären Rechtsfolgen keinerlei Unterschiede. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass aufgrund einer nachträglichen Befristung etc. eine Aufenthaltsbeendigung nicht zwingend erfolgen müsse, weil den Betroffenen auch aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht zustehen könnte mit der Folge, dass insoweit der Aufenthalt zu legalisieren wäre (so aber etwa NiedersOVG, U.v. 14. Mai 2009 – 8 LB 18/07 – juris). Denn zunächst ist die Maßnahme rechtlich und in der großen Mehrzahl aller Fälle im Ergebnis auch tatsächlich auf eine Aufenthaltsbeendigung angelegt. Darüber hinaus können alle anspruchsbegründenden Tatsachen für einen nicht gleichwertigen Aufenthaltstitel ohnehin nur in einem eigenen Verwaltungsverfahren geprüft werden, das ausschließlich auf Antrag der Betroffenen (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG) eingeleitet werden kann. Lediglich in den Fällen, in denen die Betroffenen einen unbedingten Anspruch auf Erteilung eines in jeder Hinsicht gleichwertigen Titels haben (und nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine rechtliche Schranke für den Widerruf (vgl. BVerwG, U.v. 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 – InfAuslR 2003, 324). Insoweit kann aber auch dann, wenn man als maßgeblichen Zeitpunkt den der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde legt, ein – allerdings lösbares – Problem entstehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für den gleichwertigen Titel etwa während des Widerspruchsverfahrens erst nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Widerruf oder die Befristung verfügt wurde. In diesem Fall müsste dem Widerspruch bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens dieser Anspruchsvoraussetzungen für die Zukunft statt gegeben werden, wie dies gleichermaßen bei später liegenden maßgeblichen Zeitpunkten für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage geschehen könnte und müsste.
40 
Auch kann und darf es nach Auffassung des Senats etwa vor dem Hintergrund der inmitten stehenden verfassungsrechtlichen oder völkerrechtlichen Gewährleistungen keinen Unterschied machen, in welcher eher rechtstechnischen Weise dieser Erfolg erreicht wird, zumal gerade das Völkerrecht, letztlich aber auch das Verfassungsrecht die nationale bzw. einfach-gesetzliche Ausgestaltung gar nicht spezifisch in den Blick nehmen können und auch nicht müssen. Aus deren Sicht kommt es letztlich immer nur auf den Erfolg an, nämlich den Verlust des Aufenthaltsrechts, wie dieser auch immer rechtstechnisch herbeigeführt wird. Die maßgeblichen für den expliziten Kurswechsel bei der Ausweisung angeführten Überlegungen gelten in den anderen Fällen daher gleichermaßen. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gebietet nicht anders als die Ermessensausweisung eine umfassende Ermessensausübung, bei der insbesondere Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind (vgl. noch zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 BVerwG B.v. 13. Februar 1996 – 1 B 20.96 – Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 8).
41 
Weiter ist aus strukturellen Gründen ein Verweis auf das Befristungsverfahren ohnehin nicht möglich und muss daher – unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit – als Prüfkriterium bzw. -gesichtspunkt vollständig ausfallen.
42 
Allerdings muss möglicherweise gegenüber Ausweisungsverfügungen eine Besonderheit in Betracht gezogen werden. Liegt nämlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nach dem Zeitpunkt des Ablaufens des Titels selbst, so spricht vieles dafür, eine Verschiebung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht zuzulassen. Denn danach eintretende Umstände können für den darin allein bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer geregelten Lebenssachverhalt keine Relevanz haben; sie betreffen vielmehr allein eine etwaige Verlängerung, können dann aber ggf. dort keine Wirkung mehr entfalten, weil der vorangegangene Titel bereits vorher vernichtet war und dann keine Grundlage für eine Verlängerung mehr bilden kann, vielmehr der Sache nach als eine Neuerteilung zu begreifen wäre. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da es sich im vorliegenden Fall um einen unbefristeten Titel handelt.
II.
43 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 – InfAuslR 2003, 324) und des Gerichtshofs (vgl. U.v. 26. Juli 2006 – 11 S 951/06- VBlBW 2006, 442 m.w.N.) ist das nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte, das Ermessen von vornherein begrenzende und dieses steuernde Vorgaben gebunden, sondern grundsätzlich weit. Angesichts der existentiellen Betroffenheit für den betroffenen Ausländer, der infolge eines Widerrufs sein – oftmals lange währendes – Aufenthaltsrecht verliert, bedarf die Ermessensausübung und demgemäß auch die Ermessenskontrolle besonderer Sorgfalt. Im Ausgangspunkt darf die Behörde regelmäßig davon ausgehen, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf besteht, sofern dem Ausländer kein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist, was hier offenkundig nicht der Fall ist. Dieses liegt darin begründet, dass mit der Beendigung des Status des Asylberechtigten bzw. des Flüchtlings die wesentliche und im Grunde einzige Voraussetzung für die Erteilung des Titels weggefallen ist. Wenn dieses öffentliche Interesse typischerweise als erheblich qualifiziert wird, bedeutet dies jedoch nicht, dass dieses sich regelhaft gegenüber den gegenläufigen privaten oder auch ggf. öffentlichen Interessen von grundsätzlich gleichem Gewicht durchsetzen wird und muss. Vielmehr ist anhand einer den konkreten Einzelfall in den Blick nehmenden Abwägung den jeweils relevanten schutzwürdigen Belangen des Ausländers mit dem ihnen zukommenden Gewicht Rechnung zu tragen. Dabei kann zur Orientierung auf den Katalog des § 55 Abs. 3 AufenthG zurückgegriffen werden. Von erheblicher und hervorzuhebender Bedeutung sind daher die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die dabei entwickelten und aufgebauten persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Betroffenen zur Bundesrepublik Deutschland, wenn und soweit sie im konkreten Fall schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Auch Duldungsgründen im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG, namentlich solchen nach Satz 1, kommt rechtserhebliche Bedeutung zu. Weiter ist zu beachten, dass die Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht (einschränkend) daran gebunden ist, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 20. Februar 2003 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10). Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen. Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten muss schließlich zugunsten des Ausländers in den Blick genommen werden, dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines „hochwertigen“ Aufenthaltstitels abgesichert hat. Nach der früheren Rechtslage geschah dies in der Form der sogleich zu erteilenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.); gegenwärtig durch eine zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und nach drei Jahren durch den Übergang in eine Niederlassungserlaubnis (vgl. § 26 Abs. 3 AufenthG); für den anerkannten Flüchtling gilt heute – im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 70 AsylVfG a.F. – die gleiche Rechtslage wie für den anerkannten Asylberechtigten. Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten bzw. Flüchtling während dieser Aufenthaltsphase tatsächlich im Einzelfall erbrachten - vom Gesetz gewollten - Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens)Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit „belastet“ ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen. Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten oder den regelmäßigen Bezug öffentlicher Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, ohne dass der Ausländer sich insofern - gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln - schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG berufen kann. Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer - seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend - im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Was zielstaatsbezogene Umstände betrifft steht die Bindungswirkung einer Feststellung des Bundesamts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG der Berücksichtigung von Reintegrationsschwierigkeiten eines Ausländers in seinem Heimatland nur insoweit entgegen, als daraus kein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG abgeleitet werden darf. Unterhalb der Erheblichkeitsschwelle eines Abschiebungsverbots oder Abschiebungshindernisses liegende Schwierigkeiten des Ausländers im Falle einer Rückkehr sind zwar als Abwägungsgesichtspunkt nicht irrelevant, ihnen kommt aber gegenüber dem öffentlichen Interesse am Widerruf des Aufenthaltstitels regelmäßig kein überwiegendes Gewicht zu (VGH Baden-Württemberg, B.v. 27. Februar 2008 – 11 S 2694/07 – NVwZ-RR 2008, 645).
44 
Ausgehend hiervon sind die Ermessenserwägungen der Beklagten in ihrer mit Schriftsatz vom 7. November 2008 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzten Fassung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Länge des rechtmäßigen Aufenthalts zutreffend in den Blick genommen, aber zugleich zum Nachteil des Klägers richtigerweise berücksichtigt, dass ihm eine Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik im Wesentlichen nicht gelungen ist. Sie hat dies in nicht zu kritisierender Weise aus dem Umstand der ständigen Straffälligkeit, sogar während des laufenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens geschlossen. Zwar sind die Straftaten nicht von großem Gewicht, wobei aber jedenfalls die Verurteilung vom 10. Dezember 2004 dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden kann, jedenfalls keine Bagatelle mehr darstellt. Auch fehlt es an einer stabilen wirtschaftlichen Integration, da der Kläger in der Vergangenheit keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und auch gegenwärtig nicht nachgeht. Sie hat dabei nicht verkannt, dass die Schwierigkeiten nicht losgelöst von dem reduzierten Gesundheitszustand gesehen werden können, wobei sie allerdings - ermessensfehlerfrei - berücksichtigt hat, dass der Kläger nach dem Arztbericht der ... Klinik vom 10. April 2006 damals nicht arbeitsunfähig war und es, soweit ersichtlich, auch nicht ist. Jedenfalls hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen; aus den mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009 vorgelegten Bewerbungsschreiben muss vielmehr geschlossen werden, dass der Kläger sich selbst noch als arbeitsfähig ansieht.
45 
Was den Gesundheitszustand des Klägers betrifft, ist der Beklagten allerdings im Schriftsatz vom 7. November 2008 zunächst ein Fehler unterlaufen. Sie hat hierin beanstandet und als negativ zulasten des Klägers hervorgehoben, dass lediglich Unterlagen aus den Jahren 1997 bis 1999 sowie der Entlassbericht der ... Klinik vom April 2006 vorlägen. Dies traf aber so nicht zu. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war ein Arztbericht des ... Krankenhauses Stuttgart vom 13.3.2008 an die den Kläger behandelnde Ärztin vorgelegt worden, aus dem sich ergibt, dass er dort vom 6. bis 18. März 2008 stationär aufgenommen war und an einer koronaren Herzkrankheit leidet, ohne dass aber nähere Einzelheiten über den Zustand und die ärztlicherseits getroffenen Maßnahmen mitgeteilt worden waren. Außerdem hatte er nach dem Tatbestand des Urteils in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Einzelheiten angegeben, dass er sich im Juni einer Herzoperation unterziehen müsse. Nachdem der Kläger jedoch weder im Zulassungsverfahren noch im Berufungsverfahren zunächst hierzu noch weiter vorgetragen hatte, ergänzte er erst auf eine Aufforderung des Senats hin sein Vorbringen dahin gehend, dass er von einer Operation bislang Abstand genommen habe, weil er nach dem Tode eines Bekannten bei einer bei ihm durchgeführten Herzoperation Angst habe. Weitere Einzelheiten wurden zu diesem Aspekt des Gesundheitszustands nicht mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung wurde dieses Vorbringen vom Kläger selbst noch dahin gehend ergänzt, dass er zu einer Klinik in Esslingen kein Vertrauen habe und in Tübingen an der Universitätsklinik behandelt werden wolle, aber bislang noch nicht einmal einen Termin erhalten habe. Aus diesen spärlichen Informationen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich den Schluss gezogen, dass der Kläger nicht akut operationsbedürftig oder auch nur in besonderem und aufwändigem Maße behandlungsbedürftig sein könne, weshalb eine ihm günstigere Ermessensbetätigung nicht angezeigt sei. Der Senat teilt ausdrücklich diese Einschätzung in tatsächlicher Hinsicht. Gegenwärtig muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls keine qualifizierten Belastungen und Beeinträchtigungen bestehen, die die allgemeine Einschätzung, eine Rückkehr in die Heimat sei ihm auch unter dem gesundheitlichen Aspekt zumutbar, infrage stellen können. Abgesehen davon, dass in tatsächlicher Hinsicht solches nicht in Sicht ist, weist der Senat darauf hin, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Hinblick auf § 42 AsylVfG nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein können. Schließlich hat die Beklagte als einen weiteren Gesichtspunkt für die unzureichende Integration zu Recht auch die mangelnden Sprachkenntnisse angesprochen. Der Verweis auf Besuchsaufenthalte bei der Tochter und dieser bei ihm stellt vor diesem Hintergrund eine mögliche und rechtlich zulässige Ermessenserwägung dar. Wenn die Beklagte den Kläger auf sein Herkunftsland verweist und dabei maßgeblich hervorhebt, dass er erst im Alter von 39 Jahren ins Bundesgebiet gekommen ist, ist dies ebenso wenig zu beanstanden wie ihr Hinweis darauf, dass der Kläger noch über Kontakt zu und in seinem Heimatland verfügen müsse. Zwar hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass seine anderen Geschwister und seine Mutter in der Schweiz leben. Andererseits hat, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, die Heirat mit seiner zweiten Frau diese Beziehungen augenscheinlich werden lassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Frage, wie er seine Frau kennen gelernt habe, ausgeführt, dass die Familien sich schon lange kennen würden und er und seine geschiedene Frau auch schon von Kindheit an mit einander bekannt gewesen seien. Die weit reichenden persönlichen Kontakte sind auch darin zum Ausdruck gekommen, dass sein hier lebender und selbst aus Serbien stammender Schwiegersohn nach Serbien gereist war und die Heirat mit vorbereitet hat. Auch über diesen bestehen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, vielfältige Kontakte mit der Heimat.
III.
46 
Selbst wenn man der Auffassung wäre, vorliegend müsse maßgeblich auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abgestellt werden, so kann die Klage keinen Erfolg haben. Dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, ohne dass der Kläger dem erhebliche Einwände entgegen gesetzt hätte. Der Senat macht sich diese Ausführungen ausdrücklich zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
IV.
47 
Die Abschiebungsandrohung ist in der Fassung, die sie durch die Änderungsverfügung gefunden hat, nicht zu beanstanden.
V.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Grund hierfür gegeben ist (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
49 
Beschluss vom 15. Juli 2009
50 
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
34 
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
35 
Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die gem. § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG widerrufen. Insbesondere sind die von ihr angestellten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden.
I.
36 
Der Senat geht in Fortentwicklung der jüngsten zu Ausweisungsverfügungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 15. November 2007 - 1 C 45.06 – InfAuslR 2008, 156) sowie im Anschluss an die eigene Rechtsprechung (vgl. U.v. 28. Mai 2008 -13 S 936/08 – InfAuslR 2008, 353 zur mit der Ausweisungsverfügung verbundenen Abschiebungsandrohung) nunmehr davon aus, dass bei allen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verfügungen, wie einer nachträglichen Befristung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), einem Widerruf (vgl. § 52 AufenthG) oder einer Rücknahme (vgl. § 48 LVwVfG) eines Aufenthaltstitels für die Feststellung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist und nicht mehr auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. noch VGHBW, U.v. 16. Oktober 1996 - 13 S 2406/95 - EzAR 214 Nr. 5; v. 26. Juli 2006 - 11 S 951/06 - VBlBW 2006, 442).
37 
Dies ergibt sich aus folgendem: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 15. November 2007 – abgesehen von dem hier nicht relevanten Aspekt des Inkrafttretens des Richtlinienumsetzungsgesetzes zum 28. August 2007 – folgende Gesichtspunkte für die von ihm vollzogene Abkehr von der bisherigen Rechtsprechungslinie hervorgehoben, die aber nach Auffassung des Senats in den Fällen anderer die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verfügungen im Wesentlichen in gleicher Weise Geltung beanspruchen: In nunmehr ständiger Rechtsprechung beurteile der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verhältnismäßigkeit von innerstaatlichen Entscheidungen über die Ausweisung von Ausländern am Maßstab des Art. 8 EMRK aufgrund der Situation, zu der die Entscheidungen rechtskräftig geworden seien, weshalb bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts diesem Gesichtspunkt, soweit irgend möglich, Rechnung getragen werden müsse; auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen und die von ihm geforderte umfassende Abwägungsentscheidung sprächen dafür, bei der Entscheidung auf eine möglichst aktuelle und nicht auf eine längst überholte Tatsachengrundlage abzustellen; das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und deren – auch drittstaatszugehörigen - Familienangehörigen dürfe nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur noch dann beschränkt werden, wenn von ihnen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, was eine Entscheidung auf einer überholten Tatsachengrundlage zwingend ausschließe (vgl. auch Art. 27 RL 2004/38/EG). Schließlich gälten entsprechende Grundsätze generell für alle Drittstaatsangehörige, die nach der RL 2003/109/EG über ein Daueraufenthaltsrecht verfügten, denn sie dürften nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie nur ausgewiesen werden, wenn von ihnen eine gegenwärtige und aktuelle Gefahr ausgehe.
38 
Der Senat lässt sich im Anschluss an diese die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Grundsätze von folgenden Überlegungen leiten:
39 
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörden steht, in welcher Weise sie auf ein ausweisungswürdiges Verhalten reagieren. Es ist ihnen daher unbenommen, von einer Ausweisung abzusehen und die Aufenthaltsbeendigung lediglich in der Weise herbeizuführen, dass sie einen bestehenden Titel nachträglich befristen oder – falls eher ausnahmsweise die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind – diesen widerrufen oder zurücknehmen. Alle Handlungsvarianten haben aber die gleichen unmittelbaren Rechtsfolgen, dass nämlich das Aufenthaltsrecht entfällt und die Betroffenen ausreisepflichtig werden (vgl. § 51 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 AufenthG), wie dies gleichermaßen bei Ausweisungen der Fall ist. Es bestehen somit hinsichtlich der primären Rechtsfolgen keinerlei Unterschiede. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass aufgrund einer nachträglichen Befristung etc. eine Aufenthaltsbeendigung nicht zwingend erfolgen müsse, weil den Betroffenen auch aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht zustehen könnte mit der Folge, dass insoweit der Aufenthalt zu legalisieren wäre (so aber etwa NiedersOVG, U.v. 14. Mai 2009 – 8 LB 18/07 – juris). Denn zunächst ist die Maßnahme rechtlich und in der großen Mehrzahl aller Fälle im Ergebnis auch tatsächlich auf eine Aufenthaltsbeendigung angelegt. Darüber hinaus können alle anspruchsbegründenden Tatsachen für einen nicht gleichwertigen Aufenthaltstitel ohnehin nur in einem eigenen Verwaltungsverfahren geprüft werden, das ausschließlich auf Antrag der Betroffenen (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG) eingeleitet werden kann. Lediglich in den Fällen, in denen die Betroffenen einen unbedingten Anspruch auf Erteilung eines in jeder Hinsicht gleichwertigen Titels haben (und nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine rechtliche Schranke für den Widerruf (vgl. BVerwG, U.v. 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 – InfAuslR 2003, 324). Insoweit kann aber auch dann, wenn man als maßgeblichen Zeitpunkt den der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde legt, ein – allerdings lösbares – Problem entstehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für den gleichwertigen Titel etwa während des Widerspruchsverfahrens erst nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Widerruf oder die Befristung verfügt wurde. In diesem Fall müsste dem Widerspruch bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens dieser Anspruchsvoraussetzungen für die Zukunft statt gegeben werden, wie dies gleichermaßen bei später liegenden maßgeblichen Zeitpunkten für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage geschehen könnte und müsste.
40 
Auch kann und darf es nach Auffassung des Senats etwa vor dem Hintergrund der inmitten stehenden verfassungsrechtlichen oder völkerrechtlichen Gewährleistungen keinen Unterschied machen, in welcher eher rechtstechnischen Weise dieser Erfolg erreicht wird, zumal gerade das Völkerrecht, letztlich aber auch das Verfassungsrecht die nationale bzw. einfach-gesetzliche Ausgestaltung gar nicht spezifisch in den Blick nehmen können und auch nicht müssen. Aus deren Sicht kommt es letztlich immer nur auf den Erfolg an, nämlich den Verlust des Aufenthaltsrechts, wie dieser auch immer rechtstechnisch herbeigeführt wird. Die maßgeblichen für den expliziten Kurswechsel bei der Ausweisung angeführten Überlegungen gelten in den anderen Fällen daher gleichermaßen. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gebietet nicht anders als die Ermessensausweisung eine umfassende Ermessensausübung, bei der insbesondere Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind (vgl. noch zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 BVerwG B.v. 13. Februar 1996 – 1 B 20.96 – Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 8).
41 
Weiter ist aus strukturellen Gründen ein Verweis auf das Befristungsverfahren ohnehin nicht möglich und muss daher – unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit – als Prüfkriterium bzw. -gesichtspunkt vollständig ausfallen.
42 
Allerdings muss möglicherweise gegenüber Ausweisungsverfügungen eine Besonderheit in Betracht gezogen werden. Liegt nämlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nach dem Zeitpunkt des Ablaufens des Titels selbst, so spricht vieles dafür, eine Verschiebung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht zuzulassen. Denn danach eintretende Umstände können für den darin allein bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer geregelten Lebenssachverhalt keine Relevanz haben; sie betreffen vielmehr allein eine etwaige Verlängerung, können dann aber ggf. dort keine Wirkung mehr entfalten, weil der vorangegangene Titel bereits vorher vernichtet war und dann keine Grundlage für eine Verlängerung mehr bilden kann, vielmehr der Sache nach als eine Neuerteilung zu begreifen wäre. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da es sich im vorliegenden Fall um einen unbefristeten Titel handelt.
II.
43 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 – InfAuslR 2003, 324) und des Gerichtshofs (vgl. U.v. 26. Juli 2006 – 11 S 951/06- VBlBW 2006, 442 m.w.N.) ist das nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte, das Ermessen von vornherein begrenzende und dieses steuernde Vorgaben gebunden, sondern grundsätzlich weit. Angesichts der existentiellen Betroffenheit für den betroffenen Ausländer, der infolge eines Widerrufs sein – oftmals lange währendes – Aufenthaltsrecht verliert, bedarf die Ermessensausübung und demgemäß auch die Ermessenskontrolle besonderer Sorgfalt. Im Ausgangspunkt darf die Behörde regelmäßig davon ausgehen, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf besteht, sofern dem Ausländer kein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist, was hier offenkundig nicht der Fall ist. Dieses liegt darin begründet, dass mit der Beendigung des Status des Asylberechtigten bzw. des Flüchtlings die wesentliche und im Grunde einzige Voraussetzung für die Erteilung des Titels weggefallen ist. Wenn dieses öffentliche Interesse typischerweise als erheblich qualifiziert wird, bedeutet dies jedoch nicht, dass dieses sich regelhaft gegenüber den gegenläufigen privaten oder auch ggf. öffentlichen Interessen von grundsätzlich gleichem Gewicht durchsetzen wird und muss. Vielmehr ist anhand einer den konkreten Einzelfall in den Blick nehmenden Abwägung den jeweils relevanten schutzwürdigen Belangen des Ausländers mit dem ihnen zukommenden Gewicht Rechnung zu tragen. Dabei kann zur Orientierung auf den Katalog des § 55 Abs. 3 AufenthG zurückgegriffen werden. Von erheblicher und hervorzuhebender Bedeutung sind daher die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die dabei entwickelten und aufgebauten persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Betroffenen zur Bundesrepublik Deutschland, wenn und soweit sie im konkreten Fall schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Auch Duldungsgründen im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG, namentlich solchen nach Satz 1, kommt rechtserhebliche Bedeutung zu. Weiter ist zu beachten, dass die Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht (einschränkend) daran gebunden ist, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 20. Februar 2003 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10). Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen. Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten muss schließlich zugunsten des Ausländers in den Blick genommen werden, dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines „hochwertigen“ Aufenthaltstitels abgesichert hat. Nach der früheren Rechtslage geschah dies in der Form der sogleich zu erteilenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.); gegenwärtig durch eine zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und nach drei Jahren durch den Übergang in eine Niederlassungserlaubnis (vgl. § 26 Abs. 3 AufenthG); für den anerkannten Flüchtling gilt heute – im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 70 AsylVfG a.F. – die gleiche Rechtslage wie für den anerkannten Asylberechtigten. Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten bzw. Flüchtling während dieser Aufenthaltsphase tatsächlich im Einzelfall erbrachten - vom Gesetz gewollten - Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens)Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit „belastet“ ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen. Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten oder den regelmäßigen Bezug öffentlicher Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, ohne dass der Ausländer sich insofern - gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln - schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG berufen kann. Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer - seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend - im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Was zielstaatsbezogene Umstände betrifft steht die Bindungswirkung einer Feststellung des Bundesamts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG der Berücksichtigung von Reintegrationsschwierigkeiten eines Ausländers in seinem Heimatland nur insoweit entgegen, als daraus kein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG abgeleitet werden darf. Unterhalb der Erheblichkeitsschwelle eines Abschiebungsverbots oder Abschiebungshindernisses liegende Schwierigkeiten des Ausländers im Falle einer Rückkehr sind zwar als Abwägungsgesichtspunkt nicht irrelevant, ihnen kommt aber gegenüber dem öffentlichen Interesse am Widerruf des Aufenthaltstitels regelmäßig kein überwiegendes Gewicht zu (VGH Baden-Württemberg, B.v. 27. Februar 2008 – 11 S 2694/07 – NVwZ-RR 2008, 645).
44 
Ausgehend hiervon sind die Ermessenserwägungen der Beklagten in ihrer mit Schriftsatz vom 7. November 2008 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzten Fassung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Länge des rechtmäßigen Aufenthalts zutreffend in den Blick genommen, aber zugleich zum Nachteil des Klägers richtigerweise berücksichtigt, dass ihm eine Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik im Wesentlichen nicht gelungen ist. Sie hat dies in nicht zu kritisierender Weise aus dem Umstand der ständigen Straffälligkeit, sogar während des laufenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens geschlossen. Zwar sind die Straftaten nicht von großem Gewicht, wobei aber jedenfalls die Verurteilung vom 10. Dezember 2004 dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden kann, jedenfalls keine Bagatelle mehr darstellt. Auch fehlt es an einer stabilen wirtschaftlichen Integration, da der Kläger in der Vergangenheit keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und auch gegenwärtig nicht nachgeht. Sie hat dabei nicht verkannt, dass die Schwierigkeiten nicht losgelöst von dem reduzierten Gesundheitszustand gesehen werden können, wobei sie allerdings - ermessensfehlerfrei - berücksichtigt hat, dass der Kläger nach dem Arztbericht der ... Klinik vom 10. April 2006 damals nicht arbeitsunfähig war und es, soweit ersichtlich, auch nicht ist. Jedenfalls hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen; aus den mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009 vorgelegten Bewerbungsschreiben muss vielmehr geschlossen werden, dass der Kläger sich selbst noch als arbeitsfähig ansieht.
45 
Was den Gesundheitszustand des Klägers betrifft, ist der Beklagten allerdings im Schriftsatz vom 7. November 2008 zunächst ein Fehler unterlaufen. Sie hat hierin beanstandet und als negativ zulasten des Klägers hervorgehoben, dass lediglich Unterlagen aus den Jahren 1997 bis 1999 sowie der Entlassbericht der ... Klinik vom April 2006 vorlägen. Dies traf aber so nicht zu. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war ein Arztbericht des ... Krankenhauses Stuttgart vom 13.3.2008 an die den Kläger behandelnde Ärztin vorgelegt worden, aus dem sich ergibt, dass er dort vom 6. bis 18. März 2008 stationär aufgenommen war und an einer koronaren Herzkrankheit leidet, ohne dass aber nähere Einzelheiten über den Zustand und die ärztlicherseits getroffenen Maßnahmen mitgeteilt worden waren. Außerdem hatte er nach dem Tatbestand des Urteils in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Einzelheiten angegeben, dass er sich im Juni einer Herzoperation unterziehen müsse. Nachdem der Kläger jedoch weder im Zulassungsverfahren noch im Berufungsverfahren zunächst hierzu noch weiter vorgetragen hatte, ergänzte er erst auf eine Aufforderung des Senats hin sein Vorbringen dahin gehend, dass er von einer Operation bislang Abstand genommen habe, weil er nach dem Tode eines Bekannten bei einer bei ihm durchgeführten Herzoperation Angst habe. Weitere Einzelheiten wurden zu diesem Aspekt des Gesundheitszustands nicht mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung wurde dieses Vorbringen vom Kläger selbst noch dahin gehend ergänzt, dass er zu einer Klinik in Esslingen kein Vertrauen habe und in Tübingen an der Universitätsklinik behandelt werden wolle, aber bislang noch nicht einmal einen Termin erhalten habe. Aus diesen spärlichen Informationen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich den Schluss gezogen, dass der Kläger nicht akut operationsbedürftig oder auch nur in besonderem und aufwändigem Maße behandlungsbedürftig sein könne, weshalb eine ihm günstigere Ermessensbetätigung nicht angezeigt sei. Der Senat teilt ausdrücklich diese Einschätzung in tatsächlicher Hinsicht. Gegenwärtig muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls keine qualifizierten Belastungen und Beeinträchtigungen bestehen, die die allgemeine Einschätzung, eine Rückkehr in die Heimat sei ihm auch unter dem gesundheitlichen Aspekt zumutbar, infrage stellen können. Abgesehen davon, dass in tatsächlicher Hinsicht solches nicht in Sicht ist, weist der Senat darauf hin, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Hinblick auf § 42 AsylVfG nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein können. Schließlich hat die Beklagte als einen weiteren Gesichtspunkt für die unzureichende Integration zu Recht auch die mangelnden Sprachkenntnisse angesprochen. Der Verweis auf Besuchsaufenthalte bei der Tochter und dieser bei ihm stellt vor diesem Hintergrund eine mögliche und rechtlich zulässige Ermessenserwägung dar. Wenn die Beklagte den Kläger auf sein Herkunftsland verweist und dabei maßgeblich hervorhebt, dass er erst im Alter von 39 Jahren ins Bundesgebiet gekommen ist, ist dies ebenso wenig zu beanstanden wie ihr Hinweis darauf, dass der Kläger noch über Kontakt zu und in seinem Heimatland verfügen müsse. Zwar hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass seine anderen Geschwister und seine Mutter in der Schweiz leben. Andererseits hat, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, die Heirat mit seiner zweiten Frau diese Beziehungen augenscheinlich werden lassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Frage, wie er seine Frau kennen gelernt habe, ausgeführt, dass die Familien sich schon lange kennen würden und er und seine geschiedene Frau auch schon von Kindheit an mit einander bekannt gewesen seien. Die weit reichenden persönlichen Kontakte sind auch darin zum Ausdruck gekommen, dass sein hier lebender und selbst aus Serbien stammender Schwiegersohn nach Serbien gereist war und die Heirat mit vorbereitet hat. Auch über diesen bestehen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, vielfältige Kontakte mit der Heimat.
III.
46 
Selbst wenn man der Auffassung wäre, vorliegend müsse maßgeblich auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abgestellt werden, so kann die Klage keinen Erfolg haben. Dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, ohne dass der Kläger dem erhebliche Einwände entgegen gesetzt hätte. Der Senat macht sich diese Ausführungen ausdrücklich zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
IV.
47 
Die Abschiebungsandrohung ist in der Fassung, die sie durch die Änderungsverfügung gefunden hat, nicht zu beanstanden.
V.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Grund hierfür gegeben ist (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
49 
Beschluss vom 15. Juli 2009
50 
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 2008 - 13 K 3323/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis.
Der 1952 geborene Kläger stammt aus dem früheren Jugoslawien. Er reiste am 11. Oktober 1991 als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. April 1995 wurde er mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Juni 1995 als Asylberechtigter anerkannt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Er erhielt daraufhin am 28. August 1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AusIG nicht vorliegen. Der Bescheid wurde am 27. Juli 2005 unanfechtbar.
Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 7. Juli 2009 wurde der Kläger wie folgt strafgerichtlich verurteilt:
- Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 27. September 1999 wegen falscher Versicherung an Eides statt zu 50 Tagessätzen à 30,- DM;
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 22. Mai 2001 wegen Betrugs durch Unterlassen zu 60 Tagessätzen à 40,- DM;
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart Bad Cannstatt vom 10. Dezember 2004 wegen Betrugs in zwei Fällen zu 140 Tagessätzen à 10,- EUR;
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart Bad Cannstatt vom 23. Oktober 2007 wegen Diebstahls zu 15 Tagessätzen à 15 EUR.
10 
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 hörte die Beklagte den Kläger zu einem beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungserlaubnis an und führte in diesem Zusammenhang aus, dass nach § 52 AufenthG der Aufenthaltstitel widerrufen werden könne, wenn die Anerkennung als Asylberechtigter erlösche oder unwirksam werde. Der Widerruf stehe im Ermessen der Behörde. Trotz seines langjährigen Aufenthalts habe er sich nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Er sei derzeit arbeitslos und könne seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern. Zudem sei er mehrfach straffällig geworden.
11 
Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 führte der Kläger aus, seiner Auffassung nach sei ein Widerruf des Aufenthaltsrechtes nicht gerechtfertigt, zumal er sich seit 1991 im Bundesgebiet aufhalte. Seine gegenwärtigen Schwierigkeiten seien mit seinem Gesundheitszustand zu erklären. Er habe sich zwei Jahre lang wegen einer Tuberkuloseerkrankung behandeln lassen müssen und leide weiterhin an Asthma und Bronchitis. Darüber hinaus liege bei ihm ein Nervenleiden vor. Aufgrund einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule habe er lange Zeit ärztlich behandelt werden müssen und nur auf Krücken laufen können. Gleichwohl sei er bemüht, im Rahmen seiner Möglichkeiten tätig zu sein. Derzeit sei er im Rahmen des § 16 Abs. 3 SGB II bei der... ... gGmbH beschäftigt. Außerdem sei am 16. Dezember 2004 seine Ehefrau, mit der er aus seinem Heimatland geflüchtet sei, verstorben.
12 
Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 widerrief die Beklagte die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung zum 30. Mai 2006 und drohte ihm für den Fall, dass er nicht bis zum 15. Juli 2006 das Bundesgebiet verlassen haben sollte, die Abschiebung nach Serbien/Montenegro an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über den Widerruf der dem Kläger erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lägen vor, weil seine Asylberechtigung wirksam widerrufen worden sei. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass er sich trotz seines Aufenthalts von ca. 15 Jahren in Deutschland nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse habe integrieren können. Denn er beziehe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Darüber hinaus sei er mehrfach straffällig geworden. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe er nicht. Vielmehr habe er am 15. Februar 2006 in Pozega-Novi Pazar mit Frau ... geb. ... die Ehe geschlossen. Da seine Ehefrau nicht in Deutschland lebe, könne die eheliche Lebensgemeinschaft in seinem Heimatland hergestellt werden.
13 
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 31. Mai 2006 Widerspruch.
14 
Mit Verfügung vom 9. Juni 2006 änderte die Beklagte die in der Verfügung vom 18. Mai 2006 festgesetzte Ausreisefrist für den Kläger dahingehend ab, dass dieser innerhalb von fünf Wochen nach Bestandskraft oder Rechtskraft dieser Verfügung das Bundesgebiet zu verlassen habe.
15 
Auch dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2006 Widerspruch ein.
16 
Zur Begründung des Widerspruchs machte er geltend, der Widerruf des Aufenthaltsrechts verstoße gegen die Genfer Flüchtlingskonvention. Denn nach der Rechtsprechung seien allgemeine Gefahren im Herkunftsstaat, die eine Rückkehr dorthin unzumutbar machten, nicht beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zu prüfen, sondern insoweit sei Schutz nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts zu gewähren. Trotz widriger Umstände sei dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten die Integration gelungen. Er habe trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Schwerhörigkeit gute deutsche Sprachkenntnisse erworben. Trotz körperlicher Beeinträchtigungen habe er stets Bemühungen unternommen, erwerbstätig zu sein. Er habe zuletzt vom 15. März 2005 bis 10. Mai 2005 bei einer Firma gearbeitet, die von der Polizei geschlossen worden sei. Den Lohn für diese Tätigkeit habe er nicht erhalten. Obwohl er an die 200 Bewerbungen geschrieben habe, habe er auch aufgrund seines Gesundheitszustandes keine neue Tätigkeit gefunden. Er leide nach einem Arbeitsunfall an einem Schaden seiner Wirbelsäule, sei zu 50 Prozent schwerhörig, habe ein Nervenleiden, Asthma bronchiale nach Tuberkulose und eine allergische Rhinitis. Über das Arbeitsamt habe er von November 2005 bis Mai 2006 einen 1-Euro-Job erhalten und sich danach wegen eines Nervenleidens vom 21. März 2006 bis 11. Juni 2006 in stationäre Behandlung begeben müssen. Im Krankenhaus habe ihm eine vom 8. Mai 2006 bis 8. August 2006 befristete Arbeit bei der ... gGmbH vermittelt werden können. Schließlich habe er in seiner Heimat auch keine Bleibe mehr.
17 
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies mit Bescheid vom 3. August 2006 den Widerspruch als unbegründet zurück.
18 
Am 5. September 2006 erhob der Kläger Klage und wiederholte zur Begründung sein bisheriges Vorbringen.
19 
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide entgegen.
20 
In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger ergänzend aus: Er verfüge derzeit über keinen gültigen Pass. Das jugoslawische Konsulat habe ihn aufgefordert, seinen Reisepass vorzulegen und er habe dies getan. Daraufhin sei der Pass zur Überprüfung einbehalten worden. ln Jugoslawien habe er keine Verwandten mehr. Die am 15. Februar 2006 geschlossene Ehe mit ... sei durch das Amtsgericht Novi Pazar am 18. Dezember 2007 wieder geschieden worden, weil eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen worden sei. Denn die (geschiedene) Ehefrau habe kein Einreisevisum für die Bundesrepublik Deutschland bekommen, um hier mit ihm leben zu können und er habe nicht nach Novi Pazar zurückkehren und die Ehe dort führen wollen. Hier in Stuttgart lebe seine 1975 geborene Tochter, die - ebenso wie seine drei Enkel - die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Eine weitere Tochter lebe in der Schweiz und habe die dortige Staatsangehörigkeit. Seine beiden Brüder lebten ebenfalls in der Schweiz und seien zwischenzeitlich Schweizer Staatsbürger. Seine Schwester lebe in Frankreich. Da er weitere Geschwister nicht habe und seine Eltern gestorben seien, habe er in seiner Heimat keine näheren Verwandten mehr. Deshalb könne er auch nicht dorthin zurückkehren. Außerdem sei er schwer krank und müsse sich im Juni einer Herzoperation unterziehen. Aus all diesen Gründen könne ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet werden.
21 
Mit Urteil vom 1. April 2008 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte aus: Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fortgelte, sei § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor, nachdem das hierfür zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 13. Januar 2004 sowohl die Asylberechtigung als auch die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AusIG (Flüchtlingsanerkennung) widerrufen habe und diese Entscheidung seit 26. Juli 2005 unanfechtbar sei. Deshalb sei der Beklagten im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens die Möglichkeit eröffnet, die dem Kläger unbefristet erteilte Aufenthaltserlaubnis zu widerrufen.
22 
Diese Ermessensentscheidung der Beklagten, die nur im Rahmen des § 114 VwG0 einer gerichtlichen Überprüfung unterliege, könne rechtlich nicht beanstandet werden. Dabei sei bei der gerichtlichen Überprüfung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen. Daraus folge, dass nach dem Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 3. August 2006 entstandene neue Umstände, wie zum Beispiel die am 18. Dezember 2007 erfolgte Ehescheidung von der in Novi Pazar lebenden (geschiedenen) Ehefrau, nicht (mehr) zu berücksichtigen seien. Grundlage der Ermessensentscheidung sei vielmehr der Sachverhalt, der sich für die Behörde aufgrund der Aktenlage sowie der Angaben des Klägers ergebe. Hiervon ausgehend sei die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht rechtsfehlerhaft. Die Beklagte habe sich bei der Ausübung des Ermessens zunächst davon leiten lassen, dass grundsätzlich die Aufrechterhaltung der erteilten Aufenthaltserlaubnis dann nicht mehr sachgerecht sei, wenn der bisherige Aufenthaltsgrund, nämlich die Asylberechtigung, entfallen sei und dem Ausländer aus anderen Gründen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehe. Deshalb bestehe am Widerruf einer unbefristeten asylbezogenen Aufenthaltserlaubnis nach Widerruf der Asylberechtigung grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse, das allerdings keinen Vorrang vor anderen gleichgewichtigen gegenläufigen persönlichen oder öffentlichen Belangen habe. Zu den gegenläufigen persönlichen Belangen gehörten insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts sowie die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet. Die Beklagte habe diese Belange - soweit sie ihr ersichtlich gewesen seien - in ihre Ermessensentscheidung einbezogen und mit dem öffentlichen Interesse abgewogen. Insbesondere habe die Beklagte den langen rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet berücksichtigt und dabei zutreffend erkannt, dass trotz dieses langen Aufenthalts eine persönliche und wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet nicht gelungen sei. Einer wirtschaftlichen Integration stehe nämlich insbesondere der Umstand entgegen, dass der Kläger seit Jahren seinen Lebensunterhalt nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten könne. Das Gericht verkenne zwar nicht, dass es für den Kläger nach seinem Arbeitsunfall im Jahr 1998 und einer Tuberkuloseerkrankung in den Jahren 2000 bis 2002 schwierig gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Da er - wie sich zuletzt aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung vom 10. April 2006 ergebe - gleichwohl als arbeitsfähig für den allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt worden sei, sei ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zuzumuten. Welche Bemühungen er unternommen habe, um einen Arbeitsplatz zu finden und weshalb er gleichwohl keine Arbeit gefunden habe, sei von ihm nicht näher dargelegt worden. Des Weiteren habe die Beklagte fehlerfrei angenommen, dass der Kläger mehrfach straffällig geworden sei. Auch wenn es sich bei diesen strafrechtlichen Verfehlungen nicht um besonders schwerwiegende kriminelle Delikte handele, könnten diese gleichwohl als Indiz gegen eine Integration in die deutsche Gesellschaft gewertet werden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch darauf hingewiesen habe, dass er weiterhin in der Nähe seiner in Stuttgart wohnenden Tochter und deren Kinder leben wolle, handele es sich um einen Umstand, den er zuvor nicht vorgebracht habe und der von der Behörde demgemäß auch nicht habe berücksichtigt werden können. Schließlich habe im Rahmen der Ermessensentscheidung auch der Umstand berücksichtigt werden dürfen, dass der Kläger trotz seines langen Aufenthalts die deutsche Sprache nicht in einer Weise erlernt habe, die ihm eine problemlose Kommunikation in schwierigeren Lebenslagen ermögliche. Insoweit sei auch in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass der Kläger entgegen seinem bisherigen Vorbringen Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache habe, weshalb zur mündlichen Verhandlung auch ein Dolmetscher habe zugezogen werden müssen. Soweit der Kläger schließlich geltend gemacht habe, er habe aufgrund seines langen Aufenthalts, der fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungen in seinem Heimatstaat und wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ganz erhebliche Schwierigkeiten, in seinem Heimatland wieder Fuß zu fassen, führe dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der getroffenen Ermessensentscheidung. Die Beklagte habe insoweit nämlich zum einen berücksichtigt, dass der Kläger erst mit 39 Jahren in das Bundesgebiet gekommen sei, die Sprache seines Heimatlandes beherrsche und sich deshalb auch wieder in die dortigen Lebensverhältnisse integrieren könne. Des Weiteren sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Erkrankungen des Klägers auch in seinem Heimatland behandelbar seien. Dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Grad erreichten, der ein vom ausschließlich dafür zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festzustellendes Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen könnte, sei vom Kläger weder vorgetragen worden noch dem Gericht sonst ersichtlich. Den unterhalb der Schwelle eines solchen Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegenden Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat komme nach dem Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen regelmäßig kein das öffentliche Interesse am Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung überwiegendes Gewicht zu. Im Übrigen habe die Beklagte diese mit einer Rückkehr in sein Heimatland verbundenen Schwierigkeiten im Rahmen der Ermessensentscheidung durchaus berücksichtigt. Der Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung des Klägers verstoße schließlich auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Ein solcher Verstoß könne allenfalls dann angenommen werden, wenn der Kläger aufgrund des Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland quasi einem deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen wäre. Als „faktischer Inländer" könne der Kläger aber bereits deshalb nicht angesehen werden, weil er in die hiesigen Verhältnisse - wie dargelegt - nicht ausreichend integriert sei und es somit an einer entsprechenden Verwurzelung in Deutschland fehle. Der Widerrufsbescheid sei auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel widerrufen würde, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste. Der Kläger habe aber nicht aus anderen Gründen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG seien offensichtlich nicht gegeben, weil der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt (§ 25 Abs. 1 AufenthG), noch die Flüchtlingseigenschaft bzw. ein Abschiebeverbot festgestellt worden sei (§ 25 Abs. 2, 3 AufenthG). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG scheide deshalb aus, weil der Kläger nicht nur einen vorübergehenden, sondern einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet anstrebe. Schließlich könne der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG herleiten. Nach dieser Vorschrift könne einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. lm vorliegenden Fall seien rechtliche Ausreisehindernisse nicht ersichtlich. Die Ausreise sei ihm aber auch nicht etwa deshalb aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil er derzeit über keinen gültigen Reisepass verfüge. Denn die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise könnte nur dann angenommen werden, wenn dem Kläger auch die freiwillige Rückreise in sein Heimatland nicht möglich wäre, was dieser gegebenenfalls durch einen Ausreiseversuch nachzuweisen hätte. Einen solchen Nachweis habe der Kläger jedoch nicht geführt. Damit lägen im vorliegenden Falle bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Die mit Änderungsverfügung vom 9. Juni 2006 gesetzte Ausreisefrist sei rechtlich unbedenklich.
23 
Das Urteil wurde dem Kläger am 2. Mai 2008 zugestellt.
24 
Auf den am 30. Mai 2008 gestellten und am 2. Juli 2007 begründeten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 19. August 2008 – dem Kläger am 28. August 2008 zugestellt – die Berufung zugelassen.
25 
Am 22. September 2008 hat der Kläger die Berufung unter Formulierung eines Antrags wie folgt begründet: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zu Unrecht von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ausgegangen. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Ausweisungsentscheidungen sei auch im vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend. Hiernach hätten aber die angegriffenen Entscheidungen als ermessensfehlerhaft aufgehoben werden müssen. Diese hätten nämlich nicht berücksichtigt, dass am 18. Dezember 2007 seine Ehe geschieden worden sei und er damit keinerlei soziale Bindungen zu seinem Heimatland mehr habe. Diese Ehe sei nie gelebt worden. Im Übrigen verletzten die Verfügungen im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt, den Tod seiner ersten Ehefrau und seine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In Anbetracht seiner Krankheiten und Behinderungen könne er für seine ungenügenden wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verantwortlich gemacht werden. Die im Frühjahr 2008 geplante Herzoperation sei nicht durchgeführt worden. Er habe das Wagnis nicht eingehen wollen, da ein Bekannter bei einer Herzoperation gestorben sei. Er schreibe monatlich mindestens sechs bis acht Bewerbungen, aber ohne Erfolg. Er habe aufgrund seines Alters wohl keine reellen Chancen.
26 
Der Kläger beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 2008 – 13 K 3323/06 – zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 18. Mai 2006 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 9. Juni 2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03. August 2006 aufzuheben.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Nach der bisherigen Rechtsprechung sei im Falle von Widerrufsentscheidungen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abzustellen. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe nur Ausweisungsfälle und sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Hiernach seien, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt habe, keine Ermessensfehler erkennbar. Insbesondere habe die Tatsache der mittlerweile erfolgten Ehescheidung nicht berücksichtigt werden können.
31 
Für den Fall, dass der Senat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung als maßgeblich erachte, würden die Ermessenserwägungen jedoch ausdrücklich, wie folgt, ergänzt: Der Kläger halte sich zwar seit 17 Jahren in Deutschland auf, habe sich jedoch während dieser Zeit nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integrieren können. Seinen Lebensunterhalt habe er in der Vergangenheit nicht bzw. nicht überwiegend aus eigenen Mitteln bestreiten können. Die gesundheitlichen Probleme hätten nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Zudem seien Nachweise über Bemühungen um einen Arbeitsplatz bzw. Nachweise, weshalb er keinen Arbeitsplatz bekommen habe, zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Auch fehlten aktuelle Atteste und Arztberichte über den gegenwärtigen Gesundheitszustand. Es lägen im Wesentlichen nur Unterlagen aus den Jahren 1997 bis 1999 sowie ein Entlassungsbericht der ... Klinik vom April 2006 vor. Der Kläger sei nach Erlass des Widerspruchsbescheids mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2007 – rechtskräftig seit 2. Oktober 2008 – wegen Diebstahls verurteilt worden; es wiege besonders schwer, dass er diesen Diebstahl während des laufenden Verfahrens begangen habe. Gegen eine Integration spreche auch, dass der Kläger die deutsche Sprache nicht in einer Weise erlernt habe, die eine problemlose Kommunikation möglich mache, was insbesondere die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gezeigt habe, bei der eine Dolmetscherin habe hinzugezogen werden müssen. Familiäre Bindungen habe der Kläger abgesehen von einer volljährigen Tochter und deren drei Kindern im Bundesgebiet nicht. Zwar habe er von einem sehr intensiven Kontakt zu diesen gesprochen. Dies rechtfertige aber nicht die Belassung der Niederlassungserlaubnis. Denn nach einer freiwilligen Ausreise könne ihm regelmäßig zu Besuchsaufenthalten der Aufenthalt ermöglicht werden. Die Tatsache, dass im Jahre 2004 seine Ehefrau gestorben sei, könne zu keinem anderen Ergebnis führen, denn er habe zu keinem Zeitpunkt sein Aufenthaltsrecht von seiner früheren Ehefrau abgeleitet. Auch habe er später sogar erneut geheiratet. Für seine Behauptung, diese Ehe sei wieder geschieden worden, habe er keinerlei Dokumente vorgelegt. Insgesamt habe das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse der Bundesrepublik zurückzustehen. Hierzu gehöre auch, dass Ausländer, die kein Asyl mehr genössen, wieder in ihr Heimatland zurückkehrten, zumal dann, wenn sie nicht in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik integriert seien bzw. eine solche Integration nicht mit dem erforderlichen Nachdruck betrieben hätten. An diesem Gesamtsachverhalt habe sich nichts dadurch geändert, dass angeblich die Ehe geschieden worden sei und er über keine familiären Bindungen zu seinem Heimatland mehr verfüge. Gerade die 2006 erfolgte Eheschließung habe gezeigt, dass er durchaus noch gewisse Kontakte zu seiner Heimat habe. Eine Reintegration sei durchaus zumutbar, zumal er erst im Alter von 39 Jahren diese verlassen habe und seine Muttersprache gut spreche. Die Krankheiten seien in der Heimat ebenfalls behandelbar.
32 
Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf das Vorbringen der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen vom 22. Februar 2008, 17. Oktober 2008, 7. November 2008 und 13. Juli 2009.
33 
Dem Senat lagen die Verwaltungsakten der Beklagten (AS 1-112) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
35 
Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die gem. § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG widerrufen. Insbesondere sind die von ihr angestellten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden.
I.
36 
Der Senat geht in Fortentwicklung der jüngsten zu Ausweisungsverfügungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 15. November 2007 - 1 C 45.06 – InfAuslR 2008, 156) sowie im Anschluss an die eigene Rechtsprechung (vgl. U.v. 28. Mai 2008 -13 S 936/08 – InfAuslR 2008, 353 zur mit der Ausweisungsverfügung verbundenen Abschiebungsandrohung) nunmehr davon aus, dass bei allen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verfügungen, wie einer nachträglichen Befristung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), einem Widerruf (vgl. § 52 AufenthG) oder einer Rücknahme (vgl. § 48 LVwVfG) eines Aufenthaltstitels für die Feststellung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist und nicht mehr auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. noch VGHBW, U.v. 16. Oktober 1996 - 13 S 2406/95 - EzAR 214 Nr. 5; v. 26. Juli 2006 - 11 S 951/06 - VBlBW 2006, 442).
37 
Dies ergibt sich aus folgendem: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 15. November 2007 – abgesehen von dem hier nicht relevanten Aspekt des Inkrafttretens des Richtlinienumsetzungsgesetzes zum 28. August 2007 – folgende Gesichtspunkte für die von ihm vollzogene Abkehr von der bisherigen Rechtsprechungslinie hervorgehoben, die aber nach Auffassung des Senats in den Fällen anderer die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verfügungen im Wesentlichen in gleicher Weise Geltung beanspruchen: In nunmehr ständiger Rechtsprechung beurteile der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verhältnismäßigkeit von innerstaatlichen Entscheidungen über die Ausweisung von Ausländern am Maßstab des Art. 8 EMRK aufgrund der Situation, zu der die Entscheidungen rechtskräftig geworden seien, weshalb bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts diesem Gesichtspunkt, soweit irgend möglich, Rechnung getragen werden müsse; auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen und die von ihm geforderte umfassende Abwägungsentscheidung sprächen dafür, bei der Entscheidung auf eine möglichst aktuelle und nicht auf eine längst überholte Tatsachengrundlage abzustellen; das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und deren – auch drittstaatszugehörigen - Familienangehörigen dürfe nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur noch dann beschränkt werden, wenn von ihnen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, was eine Entscheidung auf einer überholten Tatsachengrundlage zwingend ausschließe (vgl. auch Art. 27 RL 2004/38/EG). Schließlich gälten entsprechende Grundsätze generell für alle Drittstaatsangehörige, die nach der RL 2003/109/EG über ein Daueraufenthaltsrecht verfügten, denn sie dürften nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie nur ausgewiesen werden, wenn von ihnen eine gegenwärtige und aktuelle Gefahr ausgehe.
38 
Der Senat lässt sich im Anschluss an diese die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Grundsätze von folgenden Überlegungen leiten:
39 
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörden steht, in welcher Weise sie auf ein ausweisungswürdiges Verhalten reagieren. Es ist ihnen daher unbenommen, von einer Ausweisung abzusehen und die Aufenthaltsbeendigung lediglich in der Weise herbeizuführen, dass sie einen bestehenden Titel nachträglich befristen oder – falls eher ausnahmsweise die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind – diesen widerrufen oder zurücknehmen. Alle Handlungsvarianten haben aber die gleichen unmittelbaren Rechtsfolgen, dass nämlich das Aufenthaltsrecht entfällt und die Betroffenen ausreisepflichtig werden (vgl. § 51 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 AufenthG), wie dies gleichermaßen bei Ausweisungen der Fall ist. Es bestehen somit hinsichtlich der primären Rechtsfolgen keinerlei Unterschiede. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass aufgrund einer nachträglichen Befristung etc. eine Aufenthaltsbeendigung nicht zwingend erfolgen müsse, weil den Betroffenen auch aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht zustehen könnte mit der Folge, dass insoweit der Aufenthalt zu legalisieren wäre (so aber etwa NiedersOVG, U.v. 14. Mai 2009 – 8 LB 18/07 – juris). Denn zunächst ist die Maßnahme rechtlich und in der großen Mehrzahl aller Fälle im Ergebnis auch tatsächlich auf eine Aufenthaltsbeendigung angelegt. Darüber hinaus können alle anspruchsbegründenden Tatsachen für einen nicht gleichwertigen Aufenthaltstitel ohnehin nur in einem eigenen Verwaltungsverfahren geprüft werden, das ausschließlich auf Antrag der Betroffenen (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG) eingeleitet werden kann. Lediglich in den Fällen, in denen die Betroffenen einen unbedingten Anspruch auf Erteilung eines in jeder Hinsicht gleichwertigen Titels haben (und nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine rechtliche Schranke für den Widerruf (vgl. BVerwG, U.v. 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 – InfAuslR 2003, 324). Insoweit kann aber auch dann, wenn man als maßgeblichen Zeitpunkt den der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde legt, ein – allerdings lösbares – Problem entstehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für den gleichwertigen Titel etwa während des Widerspruchsverfahrens erst nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Widerruf oder die Befristung verfügt wurde. In diesem Fall müsste dem Widerspruch bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens dieser Anspruchsvoraussetzungen für die Zukunft statt gegeben werden, wie dies gleichermaßen bei später liegenden maßgeblichen Zeitpunkten für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage geschehen könnte und müsste.
40 
Auch kann und darf es nach Auffassung des Senats etwa vor dem Hintergrund der inmitten stehenden verfassungsrechtlichen oder völkerrechtlichen Gewährleistungen keinen Unterschied machen, in welcher eher rechtstechnischen Weise dieser Erfolg erreicht wird, zumal gerade das Völkerrecht, letztlich aber auch das Verfassungsrecht die nationale bzw. einfach-gesetzliche Ausgestaltung gar nicht spezifisch in den Blick nehmen können und auch nicht müssen. Aus deren Sicht kommt es letztlich immer nur auf den Erfolg an, nämlich den Verlust des Aufenthaltsrechts, wie dieser auch immer rechtstechnisch herbeigeführt wird. Die maßgeblichen für den expliziten Kurswechsel bei der Ausweisung angeführten Überlegungen gelten in den anderen Fällen daher gleichermaßen. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gebietet nicht anders als die Ermessensausweisung eine umfassende Ermessensausübung, bei der insbesondere Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind (vgl. noch zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 BVerwG B.v. 13. Februar 1996 – 1 B 20.96 – Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 8).
41 
Weiter ist aus strukturellen Gründen ein Verweis auf das Befristungsverfahren ohnehin nicht möglich und muss daher – unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit – als Prüfkriterium bzw. -gesichtspunkt vollständig ausfallen.
42 
Allerdings muss möglicherweise gegenüber Ausweisungsverfügungen eine Besonderheit in Betracht gezogen werden. Liegt nämlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nach dem Zeitpunkt des Ablaufens des Titels selbst, so spricht vieles dafür, eine Verschiebung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht zuzulassen. Denn danach eintretende Umstände können für den darin allein bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer geregelten Lebenssachverhalt keine Relevanz haben; sie betreffen vielmehr allein eine etwaige Verlängerung, können dann aber ggf. dort keine Wirkung mehr entfalten, weil der vorangegangene Titel bereits vorher vernichtet war und dann keine Grundlage für eine Verlängerung mehr bilden kann, vielmehr der Sache nach als eine Neuerteilung zu begreifen wäre. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da es sich im vorliegenden Fall um einen unbefristeten Titel handelt.
II.
43 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 – InfAuslR 2003, 324) und des Gerichtshofs (vgl. U.v. 26. Juli 2006 – 11 S 951/06- VBlBW 2006, 442 m.w.N.) ist das nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte, das Ermessen von vornherein begrenzende und dieses steuernde Vorgaben gebunden, sondern grundsätzlich weit. Angesichts der existentiellen Betroffenheit für den betroffenen Ausländer, der infolge eines Widerrufs sein – oftmals lange währendes – Aufenthaltsrecht verliert, bedarf die Ermessensausübung und demgemäß auch die Ermessenskontrolle besonderer Sorgfalt. Im Ausgangspunkt darf die Behörde regelmäßig davon ausgehen, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf besteht, sofern dem Ausländer kein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist, was hier offenkundig nicht der Fall ist. Dieses liegt darin begründet, dass mit der Beendigung des Status des Asylberechtigten bzw. des Flüchtlings die wesentliche und im Grunde einzige Voraussetzung für die Erteilung des Titels weggefallen ist. Wenn dieses öffentliche Interesse typischerweise als erheblich qualifiziert wird, bedeutet dies jedoch nicht, dass dieses sich regelhaft gegenüber den gegenläufigen privaten oder auch ggf. öffentlichen Interessen von grundsätzlich gleichem Gewicht durchsetzen wird und muss. Vielmehr ist anhand einer den konkreten Einzelfall in den Blick nehmenden Abwägung den jeweils relevanten schutzwürdigen Belangen des Ausländers mit dem ihnen zukommenden Gewicht Rechnung zu tragen. Dabei kann zur Orientierung auf den Katalog des § 55 Abs. 3 AufenthG zurückgegriffen werden. Von erheblicher und hervorzuhebender Bedeutung sind daher die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die dabei entwickelten und aufgebauten persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Betroffenen zur Bundesrepublik Deutschland, wenn und soweit sie im konkreten Fall schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Auch Duldungsgründen im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG, namentlich solchen nach Satz 1, kommt rechtserhebliche Bedeutung zu. Weiter ist zu beachten, dass die Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht (einschränkend) daran gebunden ist, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 20. Februar 2003 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10). Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen. Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten muss schließlich zugunsten des Ausländers in den Blick genommen werden, dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines „hochwertigen“ Aufenthaltstitels abgesichert hat. Nach der früheren Rechtslage geschah dies in der Form der sogleich zu erteilenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.); gegenwärtig durch eine zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und nach drei Jahren durch den Übergang in eine Niederlassungserlaubnis (vgl. § 26 Abs. 3 AufenthG); für den anerkannten Flüchtling gilt heute – im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 70 AsylVfG a.F. – die gleiche Rechtslage wie für den anerkannten Asylberechtigten. Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten bzw. Flüchtling während dieser Aufenthaltsphase tatsächlich im Einzelfall erbrachten - vom Gesetz gewollten - Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens)Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit „belastet“ ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen. Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten oder den regelmäßigen Bezug öffentlicher Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, ohne dass der Ausländer sich insofern - gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln - schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG berufen kann. Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer - seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend - im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Was zielstaatsbezogene Umstände betrifft steht die Bindungswirkung einer Feststellung des Bundesamts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG der Berücksichtigung von Reintegrationsschwierigkeiten eines Ausländers in seinem Heimatland nur insoweit entgegen, als daraus kein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG abgeleitet werden darf. Unterhalb der Erheblichkeitsschwelle eines Abschiebungsverbots oder Abschiebungshindernisses liegende Schwierigkeiten des Ausländers im Falle einer Rückkehr sind zwar als Abwägungsgesichtspunkt nicht irrelevant, ihnen kommt aber gegenüber dem öffentlichen Interesse am Widerruf des Aufenthaltstitels regelmäßig kein überwiegendes Gewicht zu (VGH Baden-Württemberg, B.v. 27. Februar 2008 – 11 S 2694/07 – NVwZ-RR 2008, 645).
44 
Ausgehend hiervon sind die Ermessenserwägungen der Beklagten in ihrer mit Schriftsatz vom 7. November 2008 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzten Fassung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Länge des rechtmäßigen Aufenthalts zutreffend in den Blick genommen, aber zugleich zum Nachteil des Klägers richtigerweise berücksichtigt, dass ihm eine Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik im Wesentlichen nicht gelungen ist. Sie hat dies in nicht zu kritisierender Weise aus dem Umstand der ständigen Straffälligkeit, sogar während des laufenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens geschlossen. Zwar sind die Straftaten nicht von großem Gewicht, wobei aber jedenfalls die Verurteilung vom 10. Dezember 2004 dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden kann, jedenfalls keine Bagatelle mehr darstellt. Auch fehlt es an einer stabilen wirtschaftlichen Integration, da der Kläger in der Vergangenheit keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und auch gegenwärtig nicht nachgeht. Sie hat dabei nicht verkannt, dass die Schwierigkeiten nicht losgelöst von dem reduzierten Gesundheitszustand gesehen werden können, wobei sie allerdings - ermessensfehlerfrei - berücksichtigt hat, dass der Kläger nach dem Arztbericht der ... Klinik vom 10. April 2006 damals nicht arbeitsunfähig war und es, soweit ersichtlich, auch nicht ist. Jedenfalls hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen; aus den mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009 vorgelegten Bewerbungsschreiben muss vielmehr geschlossen werden, dass der Kläger sich selbst noch als arbeitsfähig ansieht.
45 
Was den Gesundheitszustand des Klägers betrifft, ist der Beklagten allerdings im Schriftsatz vom 7. November 2008 zunächst ein Fehler unterlaufen. Sie hat hierin beanstandet und als negativ zulasten des Klägers hervorgehoben, dass lediglich Unterlagen aus den Jahren 1997 bis 1999 sowie der Entlassbericht der ... Klinik vom April 2006 vorlägen. Dies traf aber so nicht zu. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war ein Arztbericht des ... Krankenhauses Stuttgart vom 13.3.2008 an die den Kläger behandelnde Ärztin vorgelegt worden, aus dem sich ergibt, dass er dort vom 6. bis 18. März 2008 stationär aufgenommen war und an einer koronaren Herzkrankheit leidet, ohne dass aber nähere Einzelheiten über den Zustand und die ärztlicherseits getroffenen Maßnahmen mitgeteilt worden waren. Außerdem hatte er nach dem Tatbestand des Urteils in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Einzelheiten angegeben, dass er sich im Juni einer Herzoperation unterziehen müsse. Nachdem der Kläger jedoch weder im Zulassungsverfahren noch im Berufungsverfahren zunächst hierzu noch weiter vorgetragen hatte, ergänzte er erst auf eine Aufforderung des Senats hin sein Vorbringen dahin gehend, dass er von einer Operation bislang Abstand genommen habe, weil er nach dem Tode eines Bekannten bei einer bei ihm durchgeführten Herzoperation Angst habe. Weitere Einzelheiten wurden zu diesem Aspekt des Gesundheitszustands nicht mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung wurde dieses Vorbringen vom Kläger selbst noch dahin gehend ergänzt, dass er zu einer Klinik in Esslingen kein Vertrauen habe und in Tübingen an der Universitätsklinik behandelt werden wolle, aber bislang noch nicht einmal einen Termin erhalten habe. Aus diesen spärlichen Informationen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich den Schluss gezogen, dass der Kläger nicht akut operationsbedürftig oder auch nur in besonderem und aufwändigem Maße behandlungsbedürftig sein könne, weshalb eine ihm günstigere Ermessensbetätigung nicht angezeigt sei. Der Senat teilt ausdrücklich diese Einschätzung in tatsächlicher Hinsicht. Gegenwärtig muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls keine qualifizierten Belastungen und Beeinträchtigungen bestehen, die die allgemeine Einschätzung, eine Rückkehr in die Heimat sei ihm auch unter dem gesundheitlichen Aspekt zumutbar, infrage stellen können. Abgesehen davon, dass in tatsächlicher Hinsicht solches nicht in Sicht ist, weist der Senat darauf hin, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Hinblick auf § 42 AsylVfG nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein können. Schließlich hat die Beklagte als einen weiteren Gesichtspunkt für die unzureichende Integration zu Recht auch die mangelnden Sprachkenntnisse angesprochen. Der Verweis auf Besuchsaufenthalte bei der Tochter und dieser bei ihm stellt vor diesem Hintergrund eine mögliche und rechtlich zulässige Ermessenserwägung dar. Wenn die Beklagte den Kläger auf sein Herkunftsland verweist und dabei maßgeblich hervorhebt, dass er erst im Alter von 39 Jahren ins Bundesgebiet gekommen ist, ist dies ebenso wenig zu beanstanden wie ihr Hinweis darauf, dass der Kläger noch über Kontakt zu und in seinem Heimatland verfügen müsse. Zwar hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass seine anderen Geschwister und seine Mutter in der Schweiz leben. Andererseits hat, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, die Heirat mit seiner zweiten Frau diese Beziehungen augenscheinlich werden lassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Frage, wie er seine Frau kennen gelernt habe, ausgeführt, dass die Familien sich schon lange kennen würden und er und seine geschiedene Frau auch schon von Kindheit an mit einander bekannt gewesen seien. Die weit reichenden persönlichen Kontakte sind auch darin zum Ausdruck gekommen, dass sein hier lebender und selbst aus Serbien stammender Schwiegersohn nach Serbien gereist war und die Heirat mit vorbereitet hat. Auch über diesen bestehen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, vielfältige Kontakte mit der Heimat.
III.
46 
Selbst wenn man der Auffassung wäre, vorliegend müsse maßgeblich auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abgestellt werden, so kann die Klage keinen Erfolg haben. Dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, ohne dass der Kläger dem erhebliche Einwände entgegen gesetzt hätte. Der Senat macht sich diese Ausführungen ausdrücklich zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
IV.
47 
Die Abschiebungsandrohung ist in der Fassung, die sie durch die Änderungsverfügung gefunden hat, nicht zu beanstanden.
V.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Grund hierfür gegeben ist (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
49 
Beschluss vom 15. Juli 2009
50 
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
34 
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
35 
Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die gem. § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG widerrufen. Insbesondere sind die von ihr angestellten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden.
I.
36 
Der Senat geht in Fortentwicklung der jüngsten zu Ausweisungsverfügungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 15. November 2007 - 1 C 45.06 – InfAuslR 2008, 156) sowie im Anschluss an die eigene Rechtsprechung (vgl. U.v. 28. Mai 2008 -13 S 936/08 – InfAuslR 2008, 353 zur mit der Ausweisungsverfügung verbundenen Abschiebungsandrohung) nunmehr davon aus, dass bei allen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verfügungen, wie einer nachträglichen Befristung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), einem Widerruf (vgl. § 52 AufenthG) oder einer Rücknahme (vgl. § 48 LVwVfG) eines Aufenthaltstitels für die Feststellung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist und nicht mehr auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. noch VGHBW, U.v. 16. Oktober 1996 - 13 S 2406/95 - EzAR 214 Nr. 5; v. 26. Juli 2006 - 11 S 951/06 - VBlBW 2006, 442).
37 
Dies ergibt sich aus folgendem: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 15. November 2007 – abgesehen von dem hier nicht relevanten Aspekt des Inkrafttretens des Richtlinienumsetzungsgesetzes zum 28. August 2007 – folgende Gesichtspunkte für die von ihm vollzogene Abkehr von der bisherigen Rechtsprechungslinie hervorgehoben, die aber nach Auffassung des Senats in den Fällen anderer die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verfügungen im Wesentlichen in gleicher Weise Geltung beanspruchen: In nunmehr ständiger Rechtsprechung beurteile der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verhältnismäßigkeit von innerstaatlichen Entscheidungen über die Ausweisung von Ausländern am Maßstab des Art. 8 EMRK aufgrund der Situation, zu der die Entscheidungen rechtskräftig geworden seien, weshalb bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts diesem Gesichtspunkt, soweit irgend möglich, Rechnung getragen werden müsse; auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen und die von ihm geforderte umfassende Abwägungsentscheidung sprächen dafür, bei der Entscheidung auf eine möglichst aktuelle und nicht auf eine längst überholte Tatsachengrundlage abzustellen; das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und deren – auch drittstaatszugehörigen - Familienangehörigen dürfe nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur noch dann beschränkt werden, wenn von ihnen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, was eine Entscheidung auf einer überholten Tatsachengrundlage zwingend ausschließe (vgl. auch Art. 27 RL 2004/38/EG). Schließlich gälten entsprechende Grundsätze generell für alle Drittstaatsangehörige, die nach der RL 2003/109/EG über ein Daueraufenthaltsrecht verfügten, denn sie dürften nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie nur ausgewiesen werden, wenn von ihnen eine gegenwärtige und aktuelle Gefahr ausgehe.
38 
Der Senat lässt sich im Anschluss an diese die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Grundsätze von folgenden Überlegungen leiten:
39 
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörden steht, in welcher Weise sie auf ein ausweisungswürdiges Verhalten reagieren. Es ist ihnen daher unbenommen, von einer Ausweisung abzusehen und die Aufenthaltsbeendigung lediglich in der Weise herbeizuführen, dass sie einen bestehenden Titel nachträglich befristen oder – falls eher ausnahmsweise die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind – diesen widerrufen oder zurücknehmen. Alle Handlungsvarianten haben aber die gleichen unmittelbaren Rechtsfolgen, dass nämlich das Aufenthaltsrecht entfällt und die Betroffenen ausreisepflichtig werden (vgl. § 51 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 AufenthG), wie dies gleichermaßen bei Ausweisungen der Fall ist. Es bestehen somit hinsichtlich der primären Rechtsfolgen keinerlei Unterschiede. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass aufgrund einer nachträglichen Befristung etc. eine Aufenthaltsbeendigung nicht zwingend erfolgen müsse, weil den Betroffenen auch aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht zustehen könnte mit der Folge, dass insoweit der Aufenthalt zu legalisieren wäre (so aber etwa NiedersOVG, U.v. 14. Mai 2009 – 8 LB 18/07 – juris). Denn zunächst ist die Maßnahme rechtlich und in der großen Mehrzahl aller Fälle im Ergebnis auch tatsächlich auf eine Aufenthaltsbeendigung angelegt. Darüber hinaus können alle anspruchsbegründenden Tatsachen für einen nicht gleichwertigen Aufenthaltstitel ohnehin nur in einem eigenen Verwaltungsverfahren geprüft werden, das ausschließlich auf Antrag der Betroffenen (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG) eingeleitet werden kann. Lediglich in den Fällen, in denen die Betroffenen einen unbedingten Anspruch auf Erteilung eines in jeder Hinsicht gleichwertigen Titels haben (und nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine rechtliche Schranke für den Widerruf (vgl. BVerwG, U.v. 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 – InfAuslR 2003, 324). Insoweit kann aber auch dann, wenn man als maßgeblichen Zeitpunkt den der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde legt, ein – allerdings lösbares – Problem entstehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für den gleichwertigen Titel etwa während des Widerspruchsverfahrens erst nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Widerruf oder die Befristung verfügt wurde. In diesem Fall müsste dem Widerspruch bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens dieser Anspruchsvoraussetzungen für die Zukunft statt gegeben werden, wie dies gleichermaßen bei später liegenden maßgeblichen Zeitpunkten für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage geschehen könnte und müsste.
40 
Auch kann und darf es nach Auffassung des Senats etwa vor dem Hintergrund der inmitten stehenden verfassungsrechtlichen oder völkerrechtlichen Gewährleistungen keinen Unterschied machen, in welcher eher rechtstechnischen Weise dieser Erfolg erreicht wird, zumal gerade das Völkerrecht, letztlich aber auch das Verfassungsrecht die nationale bzw. einfach-gesetzliche Ausgestaltung gar nicht spezifisch in den Blick nehmen können und auch nicht müssen. Aus deren Sicht kommt es letztlich immer nur auf den Erfolg an, nämlich den Verlust des Aufenthaltsrechts, wie dieser auch immer rechtstechnisch herbeigeführt wird. Die maßgeblichen für den expliziten Kurswechsel bei der Ausweisung angeführten Überlegungen gelten in den anderen Fällen daher gleichermaßen. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gebietet nicht anders als die Ermessensausweisung eine umfassende Ermessensausübung, bei der insbesondere Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind (vgl. noch zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 BVerwG B.v. 13. Februar 1996 – 1 B 20.96 – Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 8).
41 
Weiter ist aus strukturellen Gründen ein Verweis auf das Befristungsverfahren ohnehin nicht möglich und muss daher – unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit – als Prüfkriterium bzw. -gesichtspunkt vollständig ausfallen.
42 
Allerdings muss möglicherweise gegenüber Ausweisungsverfügungen eine Besonderheit in Betracht gezogen werden. Liegt nämlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nach dem Zeitpunkt des Ablaufens des Titels selbst, so spricht vieles dafür, eine Verschiebung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht zuzulassen. Denn danach eintretende Umstände können für den darin allein bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer geregelten Lebenssachverhalt keine Relevanz haben; sie betreffen vielmehr allein eine etwaige Verlängerung, können dann aber ggf. dort keine Wirkung mehr entfalten, weil der vorangegangene Titel bereits vorher vernichtet war und dann keine Grundlage für eine Verlängerung mehr bilden kann, vielmehr der Sache nach als eine Neuerteilung zu begreifen wäre. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da es sich im vorliegenden Fall um einen unbefristeten Titel handelt.
II.
43 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 – InfAuslR 2003, 324) und des Gerichtshofs (vgl. U.v. 26. Juli 2006 – 11 S 951/06- VBlBW 2006, 442 m.w.N.) ist das nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte, das Ermessen von vornherein begrenzende und dieses steuernde Vorgaben gebunden, sondern grundsätzlich weit. Angesichts der existentiellen Betroffenheit für den betroffenen Ausländer, der infolge eines Widerrufs sein – oftmals lange währendes – Aufenthaltsrecht verliert, bedarf die Ermessensausübung und demgemäß auch die Ermessenskontrolle besonderer Sorgfalt. Im Ausgangspunkt darf die Behörde regelmäßig davon ausgehen, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf besteht, sofern dem Ausländer kein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist, was hier offenkundig nicht der Fall ist. Dieses liegt darin begründet, dass mit der Beendigung des Status des Asylberechtigten bzw. des Flüchtlings die wesentliche und im Grunde einzige Voraussetzung für die Erteilung des Titels weggefallen ist. Wenn dieses öffentliche Interesse typischerweise als erheblich qualifiziert wird, bedeutet dies jedoch nicht, dass dieses sich regelhaft gegenüber den gegenläufigen privaten oder auch ggf. öffentlichen Interessen von grundsätzlich gleichem Gewicht durchsetzen wird und muss. Vielmehr ist anhand einer den konkreten Einzelfall in den Blick nehmenden Abwägung den jeweils relevanten schutzwürdigen Belangen des Ausländers mit dem ihnen zukommenden Gewicht Rechnung zu tragen. Dabei kann zur Orientierung auf den Katalog des § 55 Abs. 3 AufenthG zurückgegriffen werden. Von erheblicher und hervorzuhebender Bedeutung sind daher die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die dabei entwickelten und aufgebauten persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Betroffenen zur Bundesrepublik Deutschland, wenn und soweit sie im konkreten Fall schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Auch Duldungsgründen im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG, namentlich solchen nach Satz 1, kommt rechtserhebliche Bedeutung zu. Weiter ist zu beachten, dass die Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht (einschränkend) daran gebunden ist, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 20. Februar 2003 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10). Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen. Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten muss schließlich zugunsten des Ausländers in den Blick genommen werden, dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines „hochwertigen“ Aufenthaltstitels abgesichert hat. Nach der früheren Rechtslage geschah dies in der Form der sogleich zu erteilenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.); gegenwärtig durch eine zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und nach drei Jahren durch den Übergang in eine Niederlassungserlaubnis (vgl. § 26 Abs. 3 AufenthG); für den anerkannten Flüchtling gilt heute – im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 70 AsylVfG a.F. – die gleiche Rechtslage wie für den anerkannten Asylberechtigten. Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten bzw. Flüchtling während dieser Aufenthaltsphase tatsächlich im Einzelfall erbrachten - vom Gesetz gewollten - Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens)Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit „belastet“ ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen. Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten oder den regelmäßigen Bezug öffentlicher Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, ohne dass der Ausländer sich insofern - gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln - schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG berufen kann. Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer - seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend - im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Was zielstaatsbezogene Umstände betrifft steht die Bindungswirkung einer Feststellung des Bundesamts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG der Berücksichtigung von Reintegrationsschwierigkeiten eines Ausländers in seinem Heimatland nur insoweit entgegen, als daraus kein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG abgeleitet werden darf. Unterhalb der Erheblichkeitsschwelle eines Abschiebungsverbots oder Abschiebungshindernisses liegende Schwierigkeiten des Ausländers im Falle einer Rückkehr sind zwar als Abwägungsgesichtspunkt nicht irrelevant, ihnen kommt aber gegenüber dem öffentlichen Interesse am Widerruf des Aufenthaltstitels regelmäßig kein überwiegendes Gewicht zu (VGH Baden-Württemberg, B.v. 27. Februar 2008 – 11 S 2694/07 – NVwZ-RR 2008, 645).
44 
Ausgehend hiervon sind die Ermessenserwägungen der Beklagten in ihrer mit Schriftsatz vom 7. November 2008 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzten Fassung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Länge des rechtmäßigen Aufenthalts zutreffend in den Blick genommen, aber zugleich zum Nachteil des Klägers richtigerweise berücksichtigt, dass ihm eine Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik im Wesentlichen nicht gelungen ist. Sie hat dies in nicht zu kritisierender Weise aus dem Umstand der ständigen Straffälligkeit, sogar während des laufenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens geschlossen. Zwar sind die Straftaten nicht von großem Gewicht, wobei aber jedenfalls die Verurteilung vom 10. Dezember 2004 dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden kann, jedenfalls keine Bagatelle mehr darstellt. Auch fehlt es an einer stabilen wirtschaftlichen Integration, da der Kläger in der Vergangenheit keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und auch gegenwärtig nicht nachgeht. Sie hat dabei nicht verkannt, dass die Schwierigkeiten nicht losgelöst von dem reduzierten Gesundheitszustand gesehen werden können, wobei sie allerdings - ermessensfehlerfrei - berücksichtigt hat, dass der Kläger nach dem Arztbericht der ... Klinik vom 10. April 2006 damals nicht arbeitsunfähig war und es, soweit ersichtlich, auch nicht ist. Jedenfalls hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen; aus den mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009 vorgelegten Bewerbungsschreiben muss vielmehr geschlossen werden, dass der Kläger sich selbst noch als arbeitsfähig ansieht.
45 
Was den Gesundheitszustand des Klägers betrifft, ist der Beklagten allerdings im Schriftsatz vom 7. November 2008 zunächst ein Fehler unterlaufen. Sie hat hierin beanstandet und als negativ zulasten des Klägers hervorgehoben, dass lediglich Unterlagen aus den Jahren 1997 bis 1999 sowie der Entlassbericht der ... Klinik vom April 2006 vorlägen. Dies traf aber so nicht zu. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war ein Arztbericht des ... Krankenhauses Stuttgart vom 13.3.2008 an die den Kläger behandelnde Ärztin vorgelegt worden, aus dem sich ergibt, dass er dort vom 6. bis 18. März 2008 stationär aufgenommen war und an einer koronaren Herzkrankheit leidet, ohne dass aber nähere Einzelheiten über den Zustand und die ärztlicherseits getroffenen Maßnahmen mitgeteilt worden waren. Außerdem hatte er nach dem Tatbestand des Urteils in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Einzelheiten angegeben, dass er sich im Juni einer Herzoperation unterziehen müsse. Nachdem der Kläger jedoch weder im Zulassungsverfahren noch im Berufungsverfahren zunächst hierzu noch weiter vorgetragen hatte, ergänzte er erst auf eine Aufforderung des Senats hin sein Vorbringen dahin gehend, dass er von einer Operation bislang Abstand genommen habe, weil er nach dem Tode eines Bekannten bei einer bei ihm durchgeführten Herzoperation Angst habe. Weitere Einzelheiten wurden zu diesem Aspekt des Gesundheitszustands nicht mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung wurde dieses Vorbringen vom Kläger selbst noch dahin gehend ergänzt, dass er zu einer Klinik in Esslingen kein Vertrauen habe und in Tübingen an der Universitätsklinik behandelt werden wolle, aber bislang noch nicht einmal einen Termin erhalten habe. Aus diesen spärlichen Informationen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich den Schluss gezogen, dass der Kläger nicht akut operationsbedürftig oder auch nur in besonderem und aufwändigem Maße behandlungsbedürftig sein könne, weshalb eine ihm günstigere Ermessensbetätigung nicht angezeigt sei. Der Senat teilt ausdrücklich diese Einschätzung in tatsächlicher Hinsicht. Gegenwärtig muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls keine qualifizierten Belastungen und Beeinträchtigungen bestehen, die die allgemeine Einschätzung, eine Rückkehr in die Heimat sei ihm auch unter dem gesundheitlichen Aspekt zumutbar, infrage stellen können. Abgesehen davon, dass in tatsächlicher Hinsicht solches nicht in Sicht ist, weist der Senat darauf hin, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Hinblick auf § 42 AsylVfG nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein können. Schließlich hat die Beklagte als einen weiteren Gesichtspunkt für die unzureichende Integration zu Recht auch die mangelnden Sprachkenntnisse angesprochen. Der Verweis auf Besuchsaufenthalte bei der Tochter und dieser bei ihm stellt vor diesem Hintergrund eine mögliche und rechtlich zulässige Ermessenserwägung dar. Wenn die Beklagte den Kläger auf sein Herkunftsland verweist und dabei maßgeblich hervorhebt, dass er erst im Alter von 39 Jahren ins Bundesgebiet gekommen ist, ist dies ebenso wenig zu beanstanden wie ihr Hinweis darauf, dass der Kläger noch über Kontakt zu und in seinem Heimatland verfügen müsse. Zwar hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass seine anderen Geschwister und seine Mutter in der Schweiz leben. Andererseits hat, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, die Heirat mit seiner zweiten Frau diese Beziehungen augenscheinlich werden lassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Frage, wie er seine Frau kennen gelernt habe, ausgeführt, dass die Familien sich schon lange kennen würden und er und seine geschiedene Frau auch schon von Kindheit an mit einander bekannt gewesen seien. Die weit reichenden persönlichen Kontakte sind auch darin zum Ausdruck gekommen, dass sein hier lebender und selbst aus Serbien stammender Schwiegersohn nach Serbien gereist war und die Heirat mit vorbereitet hat. Auch über diesen bestehen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, vielfältige Kontakte mit der Heimat.
III.
46 
Selbst wenn man der Auffassung wäre, vorliegend müsse maßgeblich auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abgestellt werden, so kann die Klage keinen Erfolg haben. Dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, ohne dass der Kläger dem erhebliche Einwände entgegen gesetzt hätte. Der Senat macht sich diese Ausführungen ausdrücklich zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
IV.
47 
Die Abschiebungsandrohung ist in der Fassung, die sie durch die Änderungsverfügung gefunden hat, nicht zu beanstanden.
V.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Grund hierfür gegeben ist (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
49 
Beschluss vom 15. Juli 2009
50 
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.