Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Nov. 2010 - 11 K 1867/10

bei uns veröffentlicht am29.11.2010

Tenor

Der Bescheid der Stadt Göppingen vom 27.08.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.04.2010 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von drei Jahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die zeitliche Dauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis.
Der am ...1963 geborene Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger. Er stammt aus dem Libanon und ist staatenlos. Seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte halten sich im Libanon auf. Der Kläger reiste am 20.05.1985 in das Bundesgebiet ein. Den am 20.06.1985 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 11.06.1987 als offensichtlich unbegründet ab. Am 23.10.1987 hat der Kläger eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Daraufhin erteilte die Stadt Leonberg dem Kläger am 24.03.1988 eine bis zum 24.09.1988 befristete Aufenthaltserlaubnis und stellte dem Kläger einen Fremdenpass aus. Am 16.03.1990 erteilte das Landratsamt Göppingen dem Kläger eine bis zum 16.03.1993 befristete Aufenthaltserlaubnis und stellte ihm einen Reiseausweis für Staatenlose aus. Am 16.03.1993 erteilte das Landratsamt Göppingen dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Mit Urteil vom 30.11.1998 wurde der Kläger vom Landgericht Ulm wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Daraufhin wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger mit Bescheid vom 04.02.2000 aus dem Bundesgebiet aus. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet wurde in der Folgezeit geduldet.
Am 21.08.2007 erteilte das Landratsamt Göppingen dem Kläger eine bis zum 21.08.2009 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Am 09.07.2009 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Am 27.08.2009 verlängerte die Stadt Göppingen dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis bis zum 27.08.2010.
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 04.02.2010 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, mangels einer Rechtsmittelbelehrung könne der Widerspruch innerhalb der Jahresfrist eingelegt werden. Die Befristung auf nur ein Jahr sei rechtswidrig. Die Sachlage habe sich seit der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis am 21.08.2007 nicht geändert. Für die Befristung auf nur ein Jahr sei ein Grund nicht ersichtlich. Er sei Vater von drei deutschen Kindern, für die er die gemeinsame elterliche Sorge zusammen mit seiner Ehefrau habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2010 änderte das Regierungspräsidium Stuttgart die Geltungsdauer der dem Kläger am 27.08.2009 erteilten Aufenthaltserlaubnis dahingehend ab, dass diese am 27.08.2011 endet und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Bemessung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Diese habe sich wesentlich an der Prognose auszurichten, wann mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen sei. Mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und den drei Kindern liege ein Umstand vor, der die Wahrscheinlichkeit eines Wegfalls des Ausreisehindernisses erhöhe. Da der Kläger die feste Absicht bekundet habe, die familiäre Gemeinschaft mit seinen Kindern aufrechtzuerhalten, sei eine Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis auf ein Jahr zu weitgehend. Er könne andererseits aber auch nicht die angestrebte Verlängerung um drei Jahre erhalten. Zwar spreche vieles dafür, eine Aufenthaltserlaubnis, die verlängert werde, für einen längeren Zeitraum zu erteilen als bei der erstmaligen Erteilung. Andererseits spreche die höhere Wahrscheinlichkeit eines Wegfalls des Ausreisehindernisses beim Kläger tendenziell für eine Verkürzung der Geltungsdauer seiner verlängerten Aufenthaltserlaubnis, so dass die Verlängerung um zwei Jahre angemessen sei.
Am 25.05.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, auch die nunmehrige Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis auf zwei Jahre sei ermessensfehlerhaft. Die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern bestehe nach wie vor und werde auch noch viele weitere Jahre bestehen. Seine Kinder seien fünf, achtzehn und zwanzig Jahre alt. Damit werde die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem fünfjährigen Kind noch mindestens bis zu dessen Volljährigkeit dreizehn Jahre andauern. Deshalb sei nur eine Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf drei Jahre ermessensgerecht.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid der Stadt Göppingen vom 27.08.2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.04.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von drei Jahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden;
11 
hilfsweise, die Befristung im Bescheid der Stadt Göppingen vom 27.08.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.04.12010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Sie verweist im Wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids. Ergänzend trägt sie vor, die Dauer einer Aufenthaltserlaubnis stehe im Ermessen der Behörde. Sie sei wesentlich an der Prognose auszurichten, wann mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen sei. Vorliegend bestehe eine Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau des Klägers nicht mehr. Damit komme der spezielle verfassungsrechtlich gebotene Schutz von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG dem Kläger nicht mehr zu. Allerdings nehme der Kläger weiterhin Erziehungs- und Betreuungsaufgaben wahr. Aufgrund der fehlenden Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau und den Kindern habe sich aber die Wahrscheinlichkeit eines Wegfalls des Ausreisehindernisses erhöht.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ist zulässig. Zwar ist nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221). Gleichwohl kommt eine isolierte Anfechtung der Befristung nicht in Betracht. Eine Aufenthaltserlaubnis ist regelmäßig zu befristen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Als integrierender Bestandteil einer Aufenthaltserlaubnis ist die Befristung aber nicht isoliert anfechtbar und aufhebbar (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 05.03.2008 - 11 S 378/08 - VBlBW 2008, 353 zur auflösenden Bedingung; VG Stuttgart, Urt. v. 29.06.2009 - 11 K 1870/09 - InfAuslR 2009, 395 zur Befristung einer Duldung).
17 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Hinblick auf die erfolgte Befristung rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von drei Jahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
18 
Der Kläger hat Anspruch auf Verlängerung der ihm am 21.08.2007 erteilten humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
19 
Nach § 36 Abs. 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Zu den Nebenbestimmungen im Sinne der Vorschrift gehören nach der Legaldefinition des § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG nach dem insoweit maßgeblichen materiellen Gehalt einer Nebenbestimmung auch Befristungen. § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmt ausdrücklich, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszweck zu befristen ist. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden. Über die somit nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG zulässige und notwendige Befristung der humanitären Aufenthaltserlaubnis hat die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessensentscheidung über die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist an deren Zweck auszurichten (§ 40 LVwVfG). Auch § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis darf also nicht in Widerspruch zum konkreten Aufenthaltszweck stehen und muss die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Andererseits darf die Ermessensentscheidung an der Prognose ausgerichtet werden, wann mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen ist (vgl. § 26 Abs. 2 AufenthG). Bei ihrer Ermessensentscheidung über die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis hat die Ausländerbehörde zudem die öffentlichen Interessen und die schutzwürdigen privaten Belange hinreichend abzuwägen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20/05 - NVwZ 2007, 470).
20 
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte im vorliegenden Fall ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Stuttgart liegt mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und seinen drei Kindern gerade kein Umstand vor, der die Wahrscheinlichkeit eines Wegfalls des Ausreisehindernisses erhöht. Der Kläger hat schon im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren dargelegt, dass er die familiäre Gemeinschaft mit seinen Kindern trotz räumlicher Trennung aufrecht erhalten werde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diese Absicht glaubhaft bekräftigt und zudem überzeugende Ausführungen zur gelebten Vater-Kind-Beziehung gemacht. Auch die Ehefrau des Klägers hat bei der Ausländerbehörde der Beklagten am 09.07.2009 bestätigt, dass der Kläger regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern hat. Aufgrund dieser gelebten Vater-Kind-Beziehung liegt ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nach Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 8 EMRK vor (vgl. VGH München, Beschl. v. 22.07.2008 - 19 CE 08.781 - InfAuslR 2009, 158 m.w.N.). Dass dieses Ausreisehindernis im vorliegenden Fall in absehbarer Zeit entfällt, ist im Hinblick auf das Alter des jüngsten Kindes des Klägers gerade nicht erkennbar. Darüber hinaus hat das Regierungspräsidium Stuttgart bei seiner Ermessensentscheidung auch nicht berücksichtigt, dass der Kläger staatenlos ist und eine Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet damit auf unabsehbare Zeit ausscheidet.
21 
Eine Heilung des Ermessensfehlers im gerichtlichen Verfahren ist nicht erfolgt. Die folglich nach wie vor bestehende ermessensfehlerhafte Entscheidung über die Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis führt - wie vom Kläger beantragt - zu einer entsprechenden Bescheidungsverpflichtung der Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
16 
Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ist zulässig. Zwar ist nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221). Gleichwohl kommt eine isolierte Anfechtung der Befristung nicht in Betracht. Eine Aufenthaltserlaubnis ist regelmäßig zu befristen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Als integrierender Bestandteil einer Aufenthaltserlaubnis ist die Befristung aber nicht isoliert anfechtbar und aufhebbar (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 05.03.2008 - 11 S 378/08 - VBlBW 2008, 353 zur auflösenden Bedingung; VG Stuttgart, Urt. v. 29.06.2009 - 11 K 1870/09 - InfAuslR 2009, 395 zur Befristung einer Duldung).
17 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Hinblick auf die erfolgte Befristung rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von drei Jahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
18 
Der Kläger hat Anspruch auf Verlängerung der ihm am 21.08.2007 erteilten humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
19 
Nach § 36 Abs. 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Zu den Nebenbestimmungen im Sinne der Vorschrift gehören nach der Legaldefinition des § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG nach dem insoweit maßgeblichen materiellen Gehalt einer Nebenbestimmung auch Befristungen. § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmt ausdrücklich, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszweck zu befristen ist. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden. Über die somit nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG zulässige und notwendige Befristung der humanitären Aufenthaltserlaubnis hat die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessensentscheidung über die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist an deren Zweck auszurichten (§ 40 LVwVfG). Auch § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis darf also nicht in Widerspruch zum konkreten Aufenthaltszweck stehen und muss die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Andererseits darf die Ermessensentscheidung an der Prognose ausgerichtet werden, wann mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen ist (vgl. § 26 Abs. 2 AufenthG). Bei ihrer Ermessensentscheidung über die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis hat die Ausländerbehörde zudem die öffentlichen Interessen und die schutzwürdigen privaten Belange hinreichend abzuwägen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20/05 - NVwZ 2007, 470).
20 
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte im vorliegenden Fall ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Stuttgart liegt mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und seinen drei Kindern gerade kein Umstand vor, der die Wahrscheinlichkeit eines Wegfalls des Ausreisehindernisses erhöht. Der Kläger hat schon im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren dargelegt, dass er die familiäre Gemeinschaft mit seinen Kindern trotz räumlicher Trennung aufrecht erhalten werde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diese Absicht glaubhaft bekräftigt und zudem überzeugende Ausführungen zur gelebten Vater-Kind-Beziehung gemacht. Auch die Ehefrau des Klägers hat bei der Ausländerbehörde der Beklagten am 09.07.2009 bestätigt, dass der Kläger regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern hat. Aufgrund dieser gelebten Vater-Kind-Beziehung liegt ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nach Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 8 EMRK vor (vgl. VGH München, Beschl. v. 22.07.2008 - 19 CE 08.781 - InfAuslR 2009, 158 m.w.N.). Dass dieses Ausreisehindernis im vorliegenden Fall in absehbarer Zeit entfällt, ist im Hinblick auf das Alter des jüngsten Kindes des Klägers gerade nicht erkennbar. Darüber hinaus hat das Regierungspräsidium Stuttgart bei seiner Ermessensentscheidung auch nicht berücksichtigt, dass der Kläger staatenlos ist und eine Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet damit auf unabsehbare Zeit ausscheidet.
21 
Eine Heilung des Ermessensfehlers im gerichtlichen Verfahren ist nicht erfolgt. Die folglich nach wie vor bestehende ermessensfehlerhafte Entscheidung über die Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis führt - wie vom Kläger beantragt - zu einer entsprechenden Bescheidungsverpflichtung der Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

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Tenor Die dem Kläger von der Beklagten am 14.09.2010 erteilte Aufenthaltserlaubnis in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.11.2010 sowie der dem Kläger am 14.09.2010 erteilte Reiseausweis für Ausländer in

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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Januar 2008 - 3 K 2706/07 - teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers zu 1 vorläufig auszusetzen und ihm eine Duldung ohne auflösende Bedingung zu erteilen.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller zu 1 ist indischer Staatsangehöriger, die Antragstellerin zu 2 ist seine deutsche Ehefrau. Der Antragsteller zu 1 reiste im März 2001 zur Durchführung eines Asylverfahrens in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 30.08.2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab; die hiergegen erhobene Klage wurde von dem Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 12.04.2006 - A 1 K 11500/04 - abgewiesen. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt des Antragstellers zu 1 geduldet. Nach Ausstellung eines Rückreisedokuments durch die indischen Behörden kündigte ihm das Regierungspräsidium Tübingen am 30.08.2007 die Abschiebung an. Mit Beschluss vom 10.10.2007 - 9 K 1516/07 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorläufig zu verzichten, um den Antragstellern die Eheschließung im Bundesgebiet zu ermöglichen. Mit Beschluss vom gleichen Tag - 9 K 1389/07 - wurde der Antragsgegner verpflichtet, dem Standesamt F. eine beglaubigte Kopie des vom indischen Generalkonsulat für den Antragsteller zu 1 ausgestellten Rückreisedokuments zu übersenden. Daraufhin wies das Regierungspräsidium Tübingen die untere Ausländerbehörde an, dem Antragsteller zu 1 weiterhin monatliche Duldungen mit auflösender Bedingung zu erteilen. Nach der am 16.11.2007 erfolgten Eheschließung beantragten die Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 27.11.2007 bei der unteren Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller zu 1 nach § 28 AufenthG i.V.m. § 39 Nr. 5 AufenthV zum Zweck der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin zu 2. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Der Antragsgegner teilte dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unter dem 07.12.2007 mit, dass nach der erfolgten Eheschließung Duldungsgründe nicht mehr erkennbar seien und der Antragsteller zu 1 mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen müsse, falls er nicht bis zum 31.12.2007 freiwillig ausgereist sei. Gleichwohl wurden dem Antragsteller zu 1 im Hinblick auf das vorliegende Verfahren weiterhin Duldungen mit monatlicher Geltungsdauer erteilt. Derzeit ist er im Besitz einer bis 24.03.2008 gültigen Duldung. Diese ist mit folgender Nebenbestimmung versehen: „Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. (…) Abschiebung kann auch vor Ablauf der Duldung erfolgen.“
Am 19.12.2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegen den Antragsteller zu 1 gerichtete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag vom 27.11.2007 zu unterlassen. Weiter hat er beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das auf den Antragsteller zu 1 lautende Heimreisedokument der indischen Auslandsvertretung, die es ausgestellt hat, zurückzugeben, damit diese bereit ist, dem Antragsteller zu 1 einen Pass auszustellen. Mit Beschluss vom 21.01.2008 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller zu 1 habe derzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG fehle und die Nachholung des erforderlichen Visumverfahrens zumutbar sei. Damit bedürfe er auch keines Passes, so dass auch der Antrag auf Herausgabe des Passersatzpapiers abzulehnen sei.
Mit ihren Beschwerden machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Durchführung des Visumverfahrens sei nach § 39 Nr. 5 AufenthV entbehrlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die fristgerecht erhobenen und begründeten sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden der Antragsteller sind zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers zu 1 (1.), nicht aber auf Rückgabe des vom indischen Generalkonsulats ausgestellten Rückreisedokuments an dieses (2.).
1. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegen den Antragsteller zu 1 gerichtete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag zu unterlassen, zu Unrecht abgelehnt. Die Anträge sind gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehren, die Abschiebung des Antragstellers zu 1 vorläufig auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (AAZuVO) ist das Regierungspräsidium die für die Erteilung der Duldung zuständige Behörde, da es sich bei dem Antragsteller zu 1 um einen abgelehnten Asylbewerber handelt. Die Antragsteller müssen sich daher nicht auf eine einstweilige Anordnung lediglich des Inhalts verweisen lassen, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, von der Abschiebung einstweilen abzusehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.05.2000 - 13 S 2456/99 - InfAuslR 2000, 395 = EZAR 020 Nr. 14). Den Antragstellern fehlt auch nicht etwa deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Abschiebung des Antragstellers zu 1 derzeit noch ausgesetzt ist. Denn dies ist nur im Hinblick auf das schwebende Gerichtsverfahren erfolgt, die Antragsteller erstreben aber eine Aussetzung der Abschiebung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag. Aus diesem Rechtsschutzziel folgt weiter, dass die Antragsteller die Erteilung der Duldung ohne die dieser bislang beigefügte auflösende Bedingung begehren. Auch dieses Rechtsschutzziel ist im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO zu verfolgen, weil eine isolierte Anfechtung der auflösenden Bedingung nicht in Betracht kommt. Eine auflösende Bedingung ist integrierender Bestandteil eines Verwaltungsakts, konkretisiert diesen für bestimmte Fallgestaltungen und wirkt insoweit inhaltlich beschränkend oder kommt einer Beschränkung jedenfalls nahe. Als integrierender Bestandteil eines Verwaltungsakts kann eine auflösende Bedingung nicht selbstständig mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden. Es besteht weitgehend Einigkeit, dass Rechtsschutz in der Hauptsache insoweit nur mit einer darauf gerichteten Verpflichtungsklage erreicht werden kann, den Verwaltungsakt ohne die inhaltlich konkretisierende oder ihn in seiner Gestaltung einschränkende Bedingung zu erteilen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.09.2000 - 13 S 2260/99 - InfAuslR 2001, 158 = VBlBW 2001, 285 m.w.N.).
Auch die Antragstellerin zu 2 ist hinsichtlich des auf Aussetzung der Abschiebung gerichteten Begehrens antragsbefugt, da eine Abschiebung des Antragstellers zu 1 in ihr durch Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit diesem eingriffe (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 42 Rn. 132 m.w.N.).
Mit dem dargestellten Inhalt sind die Anträge begründet, da die Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der Anordnungsgrund besteht, weil der Antragsgegner die Abschiebung des unanfechtbar ausreisepflichtigen Antragstellers zu 1 auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.08.2004 betreibt.
10 
Auch der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht der Senat bei der im Eilverfahren allein angezeigten und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Antragsteller zu 1 für die Dauer des auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gerichteten Verfahrens weiterhin einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besitzt. Seine Abschiebung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil er nach § 39 Nr. 5 AufenthV berechtigt sein dürfte, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen, und weil dieses Recht durch eine Abschiebung vereitelt würde.
11 
Die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV liegen voraussichtlich vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn seine Abschiebung nach § 60 a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Der Antragsteller zu 1 dürfte aufgrund der Eheschließung und der Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin zu 2 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erworben haben. Auch der Antragsgegner bestreitet nicht, dass die Erteilungsvoraussetzungen jener Normen erfüllt sind. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit die Entscheidung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - InfAuslR 2008, 24). Bei einer rein formalen Betrachtungsweise ist auch die Abschiebung des Antragstellers zu 1 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch ausgesetzt, da er im Besitz einer bis 24.03.2008 gültigen Duldung ist. Diese Duldung muss jedoch außer Betracht bleiben, weil sie dem Antragsteller zu 1 ausschließlich zum Zweck der Durchführung des vorliegenden Verfahrens erteilt worden ist. Wollte man dies anders sehen, hätte der Ausländer es in der Hand, diese tatbestandliche Voraussetzung selbst herbeizuführen. Eine weitergehende Einschränkung der Vorschrift kommt allerdings nach ihrem eindeutigen Wortlaut, der eine Differenzierung nach unterschiedlichen Duldungsgründen nicht zulässt, nicht in Betracht. Welcher der in § 60 a AufenthG geregelten Duldungsgründe der Aussetzung der Abschiebung zugrunde lag, ist danach unerheblich. Es steht daher der Anwendung des § 39 Nr. 5 AufenthV nicht entgegen, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1, nachdem Rückreisedokumente für ihn vorlagen, nur noch zu dem vorübergehenden Zweck der Eheschließung im Bundesgebiet ausgesetzt war. Unschädlich ist insoweit, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1 zu einem außerhalb des vorliegenden Verfahrens liegenden Zweck lediglich zum Zeitpunkt der Eheschließung und der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis ausgesetzt war, es zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht mehr ist. Mit dem Wortlaut des § 39 AufenthV ist diese Auslegung vereinbar. Soweit es heißt, dass der Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann, wenn seine Abschiebung ausgesetzt „ist“, muss die gewählte Präsensformulierung nicht auf den Jetztzeitpunkt bezogen werden. Nach dem Eingangshalbsatz der Norm liegt es vielmehr nahe, sie dahingehend zu verstehen, dass es genügt, wenn die Abschiebung bei Einholung des Aufenthaltstitels ausgesetzt ist. Auch im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift genügt es nach der Auffassung des Senats, dass der Antragsteller zu 1 zum Zeitpunkt der Eheschließung und der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis im Besitz einer Duldung war. Nach der Amtlichen Begründung (BT-Drs. 15/420) entspricht die Regelung des § 39 Nr. 5 AufenthV im Wesentlichen § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG und wurde zur Verwaltungsvereinfachung beibehalten. Sobald eine Ermessensausübung aufgrund gesetzlicher Regelungen von vornherein ausscheide, stelle eine Verweisung auf das Visumverfahren stets auch eine unnötige und kostenträchtige Belastung sowohl des Ausländers als auch der Auslandsvertretungen dar, während der Prüfungsumfang der Ausländerbehörden unabhängig vom Ort der Antragstellung der selbe bleibe (BT-Drs. 15/420). Mit der Begrenzung des begünstigten Personenkreises auf sich rechtmäßig, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer in der Vorgängernorm des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG sollten Ausländer mit strafbarem, illegalem Aufenthalt von der Vergünstigung ausgeschlossen werden (BT-Drs. 13/93, Begr. zu Art. 1 Nr. 2 der VO vom 23.02.1993). Mit diesem in den Begründungen zu § 39 Nr. 5 AufenthV und zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG zum Ausdruck kommenden Normzweck ist es vereinbar, den Besitz der Duldung zum Zeitpunkt der Antragstellung genügen zu lassen. Damit ist sichergestellt, dass nicht Ausländer aus einem illegalen Aufenthalt heraus einen Aufenthaltstitel erlangen. Auch die Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG hatte bereits überwiegend, allerdings durchweg ohne nähere Begründung, den Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblich erachtet (so OVG Berlin, Beschl. v. 13.02.1996 - 7 S 5.95 - juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.03.1997 - Bs V 264/96 - juris; HessVGH, Beschl. v. 15.11.2004 - 12 TG 3134/04 - juris; ebenso im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2002 - 13 S 810/02 - InfAuslR 2003, 160; a.A. OVG NRW, Beschl. v. 26.11.2001 - 18 B 242/01 - EZAR 017 Nr. 19). Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) zur Begründung seiner Gegenauffassung entscheidend darauf abstellt, dass nach gefestigter Rechtsprechung bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf, vermag dies mit Blick auf den begrenzten Regelungsgegenstand der §§ 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG/39 Nr. 5 AufenthV nicht zu überzeugen. Die genannten Vorschriften regeln lediglich, unter welchen Voraussetzungen bei Bestehen eines Anspruchs - dessen Voraussetzungen zweifellos nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu prüfen sind - vom Visumserfordernis abzusehen ist. Wollte man den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als maßgeblich ansehen, könnten unter Umständen auch die Ausländerbehörden durch verzögerte Bearbeitung eines Antrags die Vorschrift leer laufen lassen, indem sie erst zu einem Zeitpunkt entscheiden, zu dem die Abschiebung nicht mehr ausgesetzt ist oder - im Fall des § 39 Nr. 4 AufenthV - der Ausländer keine Aufenthaltsgestattung mehr besitzt. Die bisherige Senatsrechtsprechung, wonach auch in Bezug auf die Aussetzung der Abschiebung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sein soll (vgl. Senatsurteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - InfAuslR 2008, 24), wird insoweit modifiziert.
12 
Dem Anspruch dürfte nicht entgegengehalten werden können, dass der Antragsteller zu 1 gegenwärtig die Passpflicht nach § 3 AufenthG nicht erfüllt. Die Erfüllung der Passpflicht ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG eine Regelerteilungsvoraussetzung. Ihre Nichterfüllung dürfte dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gleichwohl nicht entgegenstehen, weil ein Ausnahmefall vorliegt. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, der sich von der Menge gleich liegender Fälle durch besondere Umstände unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des der Regelerteilungsvoraussetzung zugrunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigen (vgl. Bäuerle in GK-AufenthG, § 5 Rn. 27 m.w.N.; Senatsurteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - a.a.O. § 5 abs. 1 nr. 2 aufenthg>). Hier spricht nach Aktenlage alles dafür, dass der Antragsteller alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um seiner Passpflicht zu genügen. Er hat mehrmals auf dem indischen Generalkonsulat vorgesprochen und dort wohl auch zutreffende Angaben zu seiner Person gemacht. Neben dem Umstand, dass die indischen Behörden ein Rückreisedokument für den Antragsteller zu 1 ausgestellt haben, spricht für die Richtigkeit seiner Angaben auch, dass die Staatsanwaltschaft R. ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, weil ein Tatnachweis nicht zu führen sei. Die Deutsche Botschaft in Neu Delhi habe mitgeteilt, dass die indischen Behörden vor Ort die vom Antragsteller zu 1 vorgelegte Geburtsurkunde für formell echt und inhaltlich richtig befunden hätten. Dass dem Antragsteller zu 1 gleichwohl kein Pass ausgestellt wurde, dürfte daran liegen, dass das indische Generalkonsulat nach gängiger Praxis nur dann einen Pass ausstellt, wenn ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Würde die Ausländerbehörde dem Antragsteller zu 1 zusichern, nach Vorlage eines Passes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, so wäre er voraussichtlich in der Lage, die Passpflicht zu erfüllen. Diese Praxis ist dem Antragsgegner auch bekannt, wie aus dessen Schreiben vom 20.09.2007 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen hervorgeht (Seite 154 der Behördenakten). Nach alledem ist nicht das Verhalten des Antragstellers zu 1 ursächlich dafür, dass ihm kein Pass ausgestellt wird. Zudem dürfte er spätestens mit Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis der Passpflicht genügen können.
13 
Die übrigen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG dürften vorliegen. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Identität des Antragstellers zu 1, nachdem seine Geburtsurkunde von den Heimatbehörden für formell echt und inhaltlich richtig befunden wurde.
14 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts steht auch § 5 Abs. 2 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht im Wege. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Der Antragsteller zu 1 ist als Asylbewerber ohne Visum eingereist. Seine Einreise erfolgte - bezogen auf den nunmehr erstrebten Aufenthalt aus familiären Gründen - dennoch nicht ohne das erforderliche Visum, weil er nach § 39 Nr. 5 AufenthV die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einholen darf. § 5 Abs. 2 AufenthG ist daher auf den Fall des Antragstellers nicht anwendbar. Die Regelung kommt aus gesetzessystematischen Gründen nicht zum Tragen, soweit der Ausländer gemäß §§ 39 bis 41 AufenthV den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen darf (Senatsurteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - a.a.O.; Senatsbeschluss vom 14.03.2006 - 11 S 1797/05 - VBlBW 2006, 357; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.03.2006 - 13 S 389/06 - InfAuslR 2006, 323; OVG NRW, Beschl. v. 21.12.2007 - 18 B 1535/07 - juris; so auch Nr. 5.2.1.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG; ebenso Zeitler in HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zu Abs. 2 / Überblick 04/2006; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 4 Rn. 56). Zwar bestimmt § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG im Grundsatz, dass für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet ein nationales Visum erforderlich ist, welches vor der Einreise eingeholt werden muss. Der Gesetzgeber hat aber den Verordnungsgeber in § 99 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. AufenthG ermächtigt, von diesem Erfordernis abzusehen. Von der Verordnungsermächtigung des § 99 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. AufenthG hat der Verordnungsgeber in § 39 AufenthV Gebrauch gemacht (Senatsbeschluss vom 14.03.2006, a.a.O.). § 39 Nr. 5 AufenthV erfordert auch keine Ermessensentscheidung. Die in der Norm enthaltene Wendung "kann ein Ausländer" verdeutlicht lediglich, dass der Ausländer die Möglichkeit hat, nach seiner Einreise im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einholen oder verlängern lassen zu können; ein Entscheidungsspielraum der Behörde ist damit nicht eröffnet (OVG NRW, a.a.O.).
15 
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht schließlich auch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Der Asylantrag des Antragstellers wurde zwar als offensichtlich unbegründet abgelehnt, doch geht aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht hervor, ob die Ablehnung auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt war. Dies bedarf auch keiner weiteren Aufklärung, da die Vorschrift nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG jedenfalls deshalb keine Anwendung auf den Antragsteller zu 1 findet, weil er - wie oben ausgeführt - einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels haben dürfte. Unter einem Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist nach der Rechtsprechung des Senats nur ein gesetzlicher Anspruch zu verstehen; die Vorschrift findet keine Anwendung auf Fälle der Ermessensreduktion auf Null (Urteil vom 26.07.2006 - 11 S 2523/05 - VBlBW 2007, 30, 31; so auch Discher in GK-AufenthG, § 10 AufenthG Rn. 172 ff.). Ein solcher Anspruch dürfte dem Antragsteller zu 1 zustehen, denn die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegen vor. Das gleiche gilt hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, nachdem - wie oben ausgeführt - von einem Ausnahmefall auszugehen ist, soweit es die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG betrifft. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht auch dann, wenn im Hinblick auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wegen eines atypischen Sachverhalts ein Ausnahmefall vorliegt. Die Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist in diesem Fall nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - a.a.O. zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
16 
2. Die auf Rückgabe des vom indischen Generalkonsulats ausgestellten Rückreisedokuments an dieses gerichteten Anträge haben keinen Erfolg. Insoweit haben die Antragsteller weder das Vorliegen eines Anordnungsgrundes noch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Nachdem die Erfüllung der Passpflicht vom Antragsteller gegenwärtig nicht gefordert werden kann und ihm über die Aussetzung der Abschiebung eine Bescheinigung auszustellen ist, ist kein dringendes Bedürfnis erkennbar, das Rückreisedokument zu erlangen. Es ist auch keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ersichtlich.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
18 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1, 39 Abs. 1 GKG. Für die Ansprüche auf Aussetzung der Abschiebung und auf Zurückgabe des Heimreisedokuments ist jeweils der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist, da der Antragsteller zu 1 noch kein gesichertes Aufenthaltsrecht gehabt hat. Dass hier ein Fall subjektiver Antragshäufung vorliegt, hat nicht zur Folge, dass für die Begehren der beiden Antragsteller jeweils der Wert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist und beide Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist in Fällen, in denen sich beide Ehegatten im Interesse ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) gegen die Ausweisung des einen wenden, die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung begehren oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihn erstreben, von einem wirtschaftlich einheitlichen Streitgegenstand auszugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.1991 - 1 B 95.90 - NVwZ-RR 1991, 669; Senatsbeschluss vom 14.12.2005 - 11 S 2791/04 - juris).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer mindestens einen Monat gültigen Duldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Duldung für die Dauer von mindestens einem Monat.
Der am … 1980 geborene Kläger reiste am 08.02.2005 in das Bundesgebiet ein. Am 15.02.2005 beantragte er die Gewährung von Asyl und gab hierbei an, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein.
Mit Bescheid vom 11.03.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung in den Sudan oder nach Nigeria an. Die hierauf eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (VG Stuttgart, Urt. v. 01.03.2006 - A 7 K 10771/05; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.04.2006 - A 9 S 455/06). Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet wurde in der Folgezeit geduldet.
Am 26.07.2006 wurde der Kläger der sudanesischen Botschaft vorgeführt; diese schloss eine sudanesische Staatsangehörigkeit des Klägers ausdrücklich aus.
Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers in der S. Straße ... in Giengen am 06.08.2007 wurde festgestellt, dass diese nicht bewohnt ist.
Mit Schreiben vom 13.08.2007 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Stadt Giengen mit, der Kläger erscheine bei der Ausländerbehörde der Stadt Giengen lediglich zur Duldungsverlängerung und komme ansonsten seiner Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nach. Deshalb sei die Duldung zukünftig nur noch für zwei Wochen zu verlängern und dem Kläger eine Meldeauflage aufzuerlegen.
Seit August 2008 erhält der Kläger nur noch Duldungen für einen Zeitraum von zwei Wochen.
Am 23.08.2007 forderte die Stadt Giengen den Kläger auf, sich wöchentlich mittwochs gegen 08:00 Uhr bei der Ausländerbehörde zu melden.
Am 05.09.2007 wurde wiederum festgestellt, dass die Wohnung des Klägers in der S. Straße ... in Giengen nicht bewohnt ist. Diese Situation wurde bei einer weiteren Überprüfung Mitte Dezember 2007 und Mitte März 2008 bestätigt.
10 
Bei einer Vorführung des Klägers am 17.07.2008 bei der Botschaft der Republik Nigeria konnte eine nigerianische Staatsangehörigkeit nicht bestätigt werden.
11 
Mit Schriftsatz vom 11.09.2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Regierungspräsidium Stuttgart, die dem Kläger zu erteilenden Duldungen künftig mindestens für die Geltungsdauer von einem Monat zu verlängern. In der Folgezeit, so auch am 05.05.2009, verlängerte die Stadt Giengen als untere Ausländerbehörde im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart die Duldungen wiederum nur für zwei Wochen.
12 
Am 15.05.2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Entscheidung über die Geltungsdauer der Duldung sei ermessensfehlerhaft. Gründe, die für eine nur zweiwöchige Duldung sprächen, seien nicht ersichtlich. Er sei verpflichtet, sich wöchentlich bei der unteren Ausländerbehörde zu melden. Es erschließe sich nicht, welchen ausländerrechtlichen Zweck die nur für die Dauer von zwei Wochen jeweils erteilte Duldung habe.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Duldung von mindestens einem Monat zu erteilen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er trägt vor, der Duldungszeitraum von zwei Wochen stehe im Zusammenhang mit der dem Kläger auferlegten Meldeauflage. Dem Kläger seien ab August 2007 Duldungen für einen Zeitraum von jeweils zwei Wochen erteilt worden, da er sich nicht an seinem Wohnsitz aufgehalten habe. Nachdem dies nicht zum gewünschten Erfolg geführt habe, sei zusätzlich eine wöchentliche Meldeauflage verfügt worden. Die zweiwöchentliche Duldung und die Meldeauflage seien als milderes Mittel anzusehen gegenüber einer Ausschreibung des Klägers zur Festnahme, da er sich in der Vergangenheit nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnsitz aufgehalten habe, behördlichen Aufforderungen nicht gefolgt sei und für ausländerrechtliche Maßnahmen wie der Vorführung vor Vertretern des mutmaßlichen Heimatstaates nicht zur Verfügung gestanden habe.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördeakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Duldung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat ist zulässig. Zwar ist nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221). Gleichwohl kommt eine isolierte Anfechtung der Befristung nicht in Betracht. Auch wenn die Erteilung einer unbefristeten Duldung nach dem Wortlaut des § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht mehr ausdrücklich ausgeschlossen ist (anders noch § 56 Abs. 2 AuslG), darf eine unbefristete Duldung dennoch von Rechts wegen nicht erteilt werden. Mit der Duldung kann und soll auf vorübergehende Vollstreckungshindernisse reagiert werden; dies begründet die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Befristung (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 60 a RdNr. 53, 262). Als integrierender Bestandteil einer Duldung ist die Befristung nicht isoliert anfechtbar und aufhebbar (ebenso zur auflösenden Bedingung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.03.2008 - 11 S 378/08 - VBlBW 2008, 353). Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Duldung mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Monat ist nach § 83 Abs. 2 AufenthG ohne Vorverfahren zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.09.2000 - 13 S 2260/99 - NVwZ-RR 2001, 272). Dies folgt vorliegend zudem aus § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Der Rechtsstreit hat sich auch nicht durch Ablauf der Gültigkeitsdauer der vom Kläger in Bezug genommenen Duldung vom 05.05.2009 erledigt, da auch die später dem Kläger erteilten Duldungen eine Geltungsdauer von weniger als einem Monat hatten, das Begehren des Klägers zudem in die Zukunft reicht und auch weiterhin vom Beklagten erfüllt werden kann.
21 
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, über das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Duldung von mindestens einem Monat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
22 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für das Begehren des Klägers passiv legitimiert. Zwar sind die dem Kläger bislang erteilten Duldungsverfügungen mit einem Stempel der Stadt Giengen und einer entsprechenden Unterschrift versehen. In den jeweiligen Duldungsbescheinigungen wird jedoch klargestellt, dass die Duldung im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart ausgestellt wird. Diese der Verfügung beigegebene Erläuterung bezieht sich nicht nur auf die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) selbst, sondern auch auf die ihr beigefügten Nebenbestimmungen und die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gesondert beigefügten belastenden Verwaltungsakte (vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 61 RdNr. 7, § 60 a RdNr. 49, 259). Nach § 9 AAZuVO i. d. F. vom 11.01.2005 (GBl. S. 93) - diese Bestimmung ist nach § 15 AAZuVO i.d.F. vom 02.12.2008 (GBl. S. 465) nach wie vor vorliegend anzuwenden - können die Regierungspräsidien die unteren Ausländerbehörden mit der Entgegennahme der Anträge, der Durchführung von Anhörungen nach § 28 LVwVfG sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung und eines Ausweisersatzes beauftragen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den Nebenbestimmungen und sonstigen belastenden Verwaltungsakten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die einer Duldung beigefügt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - InfAuslR 2006, 405). Die auch im vorliegenden Fall bestehende Beauftragung der Stadt Giengen durch das Regierungspräsidium Stuttgart nach § 9 AAZuVO (a.F.) lässt aber die Passivlegitimation des Regierungspräsidiums Stuttgart unberührt. Bei der in § 9 AAZuVO a.F. (entspricht nunmehr wörtlich § 10 AAZuVO n.F.) getroffenen Regelung handelt es sich um eine Art „Verwaltungsleihe“, bei der eine andere Behörde die bloße technische Ausführung einer Maßnahme übernimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 a.a.O.).
23 
Nach § 36 Abs. 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Zu den Nebenbestimmungen im Sinne der Vorschrift gehören nach der Legaldefinition des § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG nach dem insoweit maßgeblichen materiellen Gehalt einer Nebenbestimmung auch Befristungen. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 LVwVfG sind im Aufenthaltsgesetz insoweit gegeben, als auf die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG - wie vorliegend unstreitig - ein Rechtsanspruch besteht. Wie bereits oben dargelegt, ergibt sich die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Befristung aus dem Zweck der Duldung. Über die somit nach § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG zulässige und notwendige Befristung der Duldung hat das Regierungspräsidium nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessensentscheidung über die Geltungsdauer der Duldung ist an deren Zweck auszurichten (§ 40 LVwVfG). Die eine Duldung einschränkenden Regelungen dürfen also nicht in Widerspruch zum Zweck einer Duldung stehen und müssen die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Dies ist insbesondere dann nicht mehr der Fall, wenn eine Nebenbestimmung in erster Linie Sanktionscharakter hat und sich vornehmlich als schikanös darstellt (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.12.2006 - 24 CS 06.2958 - BayVBl. 2007, 567). Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte im vorliegenden Fall sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.
24 
Die Duldung erschöpft sich in dem Verzicht auf die Abschiebung, sie gewährt dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht, sein Aufenthalt bleibt vielmehr unrechtmäßig (§ 60 a Abs. 3 AufenthG). Das Rechtsinstitut der Duldung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausreisepflicht eines Ausländers nicht in allen Fällen ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann und ihre Durchsetzung mitunter auf nicht absehbare Zeit unmöglich ist. Die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG stellt demnach nur die rechtliche Situation eines Ausländers klar, dessen Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden kann. Nach der gesetzgeberischen Konzeption darf die Erteilung einer Duldung von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.09.1997 - 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 132 und Urt. v. 31.03.2000 - 1 C 23.99 - BVerwGE 111, 62). Dementsprechend stellt die Frage, ob der Ausländer an der Durchsetzung seiner Ausreiseverpflichtung mitwirkt oder gar freiwillig ausreisen könnte, bei der Festsetzung der Dauer der Duldung kein sachliches Kriterium dar.
25 
Aus den dem Kläger erteilten Duldungsbescheinigungen lassen sich, da die Befristungsentscheidungen nicht begründet wurden, die maßgeblichen Ermessenserwägungen nicht erkennen. Sie lassen sich jedoch der Klageerwiderung entnehmen. Danach hat sich der Beklagte zu der Erteilung von Duldungen mit einer Geltungsdauer von nur noch zwei Wochen veranlasst gesehen, da der Kläger sich in der Vergangenheit nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnsitz aufgehalten hat, behördlichen Aufforderungen nicht gefolgt ist und für ausländerrechtliche Maßnahmen wie der Vorführung vor Vertretern des mutmaßlichen Heimatstaates nicht zur Verfügung gestanden hat. Mit der nur noch kurzen Geltungsdauer der Duldung verfolgt der Beklagte somit den Zweck, die Mitwirkungsverpflichtung des Klägers und die Wohnsitzauflage durchzusetzen. Diese Erwägungen vermögen möglicherweise die gleichfalls verfügte Meldeauflage zu rechtfertigen. Bei der Ermessensentscheidung über die Dauer der Befristung einer Duldung sind diese Erwägungen jedoch sachfremd. Nach dem Inhalt der Klageerwiderung hat die kurze Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Duldungen Sanktionscharakter und stellt sich als schikanös dar. Der Beklagte hat bei seiner Ermessensentscheidung zudem nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei den nur kurzfristig gültigen Duldungen gezwungen ist, ständig bei der Ausländerbehörde zum Zweck der Verlängerung seiner Duldung vorzusprechen, wobei schon geringfügige Unterbrechungen die Verwirkung eines Bußgeldes nach sich ziehen können (vgl. § 98 Abs. 1 AufenthG). Weiter hat der Beklagte nicht berücksichtigt, dass mit jeder Verlängerung eine finanzielle Belastung des Klägers infolge der Gebührenpflicht verbunden ist, die angesichts der nur geringen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als geringfügig angesehen werden kann (vgl. zu sachfremden Erwägungen auch VG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2007 - 4 K 2086/07 - InfAuslR 2007, 388; VG Schleswig, Urt. v. 20.06.2000 - 16 A 30/00 - InfAuslR 2001, 19).
26 
Bei der Bemessung der Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Duldungen wird der Beklagte den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls des Vollstreckungshindernisses zu berücksichtigen haben. Dabei darf in zulässiger Weise auch eine Geltungsdauer gewählt werden, die voraussichtlich unter der Dauer des Abschiebungshindernisses liegen wird, um auf diese Weise ausschließen zu können, dass nach dem Wegfall des Abschiebungshindernisses ein Widerruf der Duldung erforderlich werden wird (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 60 a RdNr. 53). Andererseits darf sich das Regierungspräsidium in regelmäßigen Abständen anlässlich der Vorsprache des Klägers bei der unteren Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung der Duldung vergewissern, ob der Kläger nunmehr den Mitwirkungspflichten nachzukommen bereit ist. Auch dieser Umstand darf in die Ermessensentscheidung über die Bemessung der Geltungsdauer der Duldung einfließen. Unzulässig ist es aber, jeweils nur kurzfristige Duldungen zu erteilen, um auf diese Weise ein unkooperatives Verhalten des Ausländers zu sanktionieren und Druck auf den Betroffenen auszuüben (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.). Da vorliegend eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Duldungen nicht erkennbar ist, scheidet eine antragsgemäße Verpflichtung des Beklagten aus. Der Beklagte hat jedoch eine Ermessensentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Duldung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat ist zulässig. Zwar ist nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221). Gleichwohl kommt eine isolierte Anfechtung der Befristung nicht in Betracht. Auch wenn die Erteilung einer unbefristeten Duldung nach dem Wortlaut des § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht mehr ausdrücklich ausgeschlossen ist (anders noch § 56 Abs. 2 AuslG), darf eine unbefristete Duldung dennoch von Rechts wegen nicht erteilt werden. Mit der Duldung kann und soll auf vorübergehende Vollstreckungshindernisse reagiert werden; dies begründet die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Befristung (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 60 a RdNr. 53, 262). Als integrierender Bestandteil einer Duldung ist die Befristung nicht isoliert anfechtbar und aufhebbar (ebenso zur auflösenden Bedingung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.03.2008 - 11 S 378/08 - VBlBW 2008, 353). Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Duldung mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Monat ist nach § 83 Abs. 2 AufenthG ohne Vorverfahren zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.09.2000 - 13 S 2260/99 - NVwZ-RR 2001, 272). Dies folgt vorliegend zudem aus § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Der Rechtsstreit hat sich auch nicht durch Ablauf der Gültigkeitsdauer der vom Kläger in Bezug genommenen Duldung vom 05.05.2009 erledigt, da auch die später dem Kläger erteilten Duldungen eine Geltungsdauer von weniger als einem Monat hatten, das Begehren des Klägers zudem in die Zukunft reicht und auch weiterhin vom Beklagten erfüllt werden kann.
21 
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, über das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Duldung von mindestens einem Monat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
22 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für das Begehren des Klägers passiv legitimiert. Zwar sind die dem Kläger bislang erteilten Duldungsverfügungen mit einem Stempel der Stadt Giengen und einer entsprechenden Unterschrift versehen. In den jeweiligen Duldungsbescheinigungen wird jedoch klargestellt, dass die Duldung im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart ausgestellt wird. Diese der Verfügung beigegebene Erläuterung bezieht sich nicht nur auf die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) selbst, sondern auch auf die ihr beigefügten Nebenbestimmungen und die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gesondert beigefügten belastenden Verwaltungsakte (vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 61 RdNr. 7, § 60 a RdNr. 49, 259). Nach § 9 AAZuVO i. d. F. vom 11.01.2005 (GBl. S. 93) - diese Bestimmung ist nach § 15 AAZuVO i.d.F. vom 02.12.2008 (GBl. S. 465) nach wie vor vorliegend anzuwenden - können die Regierungspräsidien die unteren Ausländerbehörden mit der Entgegennahme der Anträge, der Durchführung von Anhörungen nach § 28 LVwVfG sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung und eines Ausweisersatzes beauftragen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den Nebenbestimmungen und sonstigen belastenden Verwaltungsakten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die einer Duldung beigefügt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - InfAuslR 2006, 405). Die auch im vorliegenden Fall bestehende Beauftragung der Stadt Giengen durch das Regierungspräsidium Stuttgart nach § 9 AAZuVO (a.F.) lässt aber die Passivlegitimation des Regierungspräsidiums Stuttgart unberührt. Bei der in § 9 AAZuVO a.F. (entspricht nunmehr wörtlich § 10 AAZuVO n.F.) getroffenen Regelung handelt es sich um eine Art „Verwaltungsleihe“, bei der eine andere Behörde die bloße technische Ausführung einer Maßnahme übernimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 a.a.O.).
23 
Nach § 36 Abs. 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Zu den Nebenbestimmungen im Sinne der Vorschrift gehören nach der Legaldefinition des § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG nach dem insoweit maßgeblichen materiellen Gehalt einer Nebenbestimmung auch Befristungen. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 LVwVfG sind im Aufenthaltsgesetz insoweit gegeben, als auf die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG - wie vorliegend unstreitig - ein Rechtsanspruch besteht. Wie bereits oben dargelegt, ergibt sich die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Befristung aus dem Zweck der Duldung. Über die somit nach § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG zulässige und notwendige Befristung der Duldung hat das Regierungspräsidium nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessensentscheidung über die Geltungsdauer der Duldung ist an deren Zweck auszurichten (§ 40 LVwVfG). Die eine Duldung einschränkenden Regelungen dürfen also nicht in Widerspruch zum Zweck einer Duldung stehen und müssen die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Dies ist insbesondere dann nicht mehr der Fall, wenn eine Nebenbestimmung in erster Linie Sanktionscharakter hat und sich vornehmlich als schikanös darstellt (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.12.2006 - 24 CS 06.2958 - BayVBl. 2007, 567). Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte im vorliegenden Fall sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.
24 
Die Duldung erschöpft sich in dem Verzicht auf die Abschiebung, sie gewährt dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht, sein Aufenthalt bleibt vielmehr unrechtmäßig (§ 60 a Abs. 3 AufenthG). Das Rechtsinstitut der Duldung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausreisepflicht eines Ausländers nicht in allen Fällen ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann und ihre Durchsetzung mitunter auf nicht absehbare Zeit unmöglich ist. Die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG stellt demnach nur die rechtliche Situation eines Ausländers klar, dessen Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden kann. Nach der gesetzgeberischen Konzeption darf die Erteilung einer Duldung von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.09.1997 - 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 132 und Urt. v. 31.03.2000 - 1 C 23.99 - BVerwGE 111, 62). Dementsprechend stellt die Frage, ob der Ausländer an der Durchsetzung seiner Ausreiseverpflichtung mitwirkt oder gar freiwillig ausreisen könnte, bei der Festsetzung der Dauer der Duldung kein sachliches Kriterium dar.
25 
Aus den dem Kläger erteilten Duldungsbescheinigungen lassen sich, da die Befristungsentscheidungen nicht begründet wurden, die maßgeblichen Ermessenserwägungen nicht erkennen. Sie lassen sich jedoch der Klageerwiderung entnehmen. Danach hat sich der Beklagte zu der Erteilung von Duldungen mit einer Geltungsdauer von nur noch zwei Wochen veranlasst gesehen, da der Kläger sich in der Vergangenheit nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnsitz aufgehalten hat, behördlichen Aufforderungen nicht gefolgt ist und für ausländerrechtliche Maßnahmen wie der Vorführung vor Vertretern des mutmaßlichen Heimatstaates nicht zur Verfügung gestanden hat. Mit der nur noch kurzen Geltungsdauer der Duldung verfolgt der Beklagte somit den Zweck, die Mitwirkungsverpflichtung des Klägers und die Wohnsitzauflage durchzusetzen. Diese Erwägungen vermögen möglicherweise die gleichfalls verfügte Meldeauflage zu rechtfertigen. Bei der Ermessensentscheidung über die Dauer der Befristung einer Duldung sind diese Erwägungen jedoch sachfremd. Nach dem Inhalt der Klageerwiderung hat die kurze Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Duldungen Sanktionscharakter und stellt sich als schikanös dar. Der Beklagte hat bei seiner Ermessensentscheidung zudem nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei den nur kurzfristig gültigen Duldungen gezwungen ist, ständig bei der Ausländerbehörde zum Zweck der Verlängerung seiner Duldung vorzusprechen, wobei schon geringfügige Unterbrechungen die Verwirkung eines Bußgeldes nach sich ziehen können (vgl. § 98 Abs. 1 AufenthG). Weiter hat der Beklagte nicht berücksichtigt, dass mit jeder Verlängerung eine finanzielle Belastung des Klägers infolge der Gebührenpflicht verbunden ist, die angesichts der nur geringen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als geringfügig angesehen werden kann (vgl. zu sachfremden Erwägungen auch VG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2007 - 4 K 2086/07 - InfAuslR 2007, 388; VG Schleswig, Urt. v. 20.06.2000 - 16 A 30/00 - InfAuslR 2001, 19).
26 
Bei der Bemessung der Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Duldungen wird der Beklagte den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls des Vollstreckungshindernisses zu berücksichtigen haben. Dabei darf in zulässiger Weise auch eine Geltungsdauer gewählt werden, die voraussichtlich unter der Dauer des Abschiebungshindernisses liegen wird, um auf diese Weise ausschließen zu können, dass nach dem Wegfall des Abschiebungshindernisses ein Widerruf der Duldung erforderlich werden wird (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 60 a RdNr. 53). Andererseits darf sich das Regierungspräsidium in regelmäßigen Abständen anlässlich der Vorsprache des Klägers bei der unteren Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung der Duldung vergewissern, ob der Kläger nunmehr den Mitwirkungspflichten nachzukommen bereit ist. Auch dieser Umstand darf in die Ermessensentscheidung über die Bemessung der Geltungsdauer der Duldung einfließen. Unzulässig ist es aber, jeweils nur kurzfristige Duldungen zu erteilen, um auf diese Weise ein unkooperatives Verhalten des Ausländers zu sanktionieren und Druck auf den Betroffenen auszuüben (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.). Da vorliegend eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Duldungen nicht erkennbar ist, scheidet eine antragsgemäße Verpflichtung des Beklagten aus. Der Beklagte hat jedoch eine Ermessensentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Januar 2008 - 3 K 2706/07 - teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers zu 1 vorläufig auszusetzen und ihm eine Duldung ohne auflösende Bedingung zu erteilen.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller zu 1 ist indischer Staatsangehöriger, die Antragstellerin zu 2 ist seine deutsche Ehefrau. Der Antragsteller zu 1 reiste im März 2001 zur Durchführung eines Asylverfahrens in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 30.08.2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab; die hiergegen erhobene Klage wurde von dem Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 12.04.2006 - A 1 K 11500/04 - abgewiesen. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt des Antragstellers zu 1 geduldet. Nach Ausstellung eines Rückreisedokuments durch die indischen Behörden kündigte ihm das Regierungspräsidium Tübingen am 30.08.2007 die Abschiebung an. Mit Beschluss vom 10.10.2007 - 9 K 1516/07 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorläufig zu verzichten, um den Antragstellern die Eheschließung im Bundesgebiet zu ermöglichen. Mit Beschluss vom gleichen Tag - 9 K 1389/07 - wurde der Antragsgegner verpflichtet, dem Standesamt F. eine beglaubigte Kopie des vom indischen Generalkonsulat für den Antragsteller zu 1 ausgestellten Rückreisedokuments zu übersenden. Daraufhin wies das Regierungspräsidium Tübingen die untere Ausländerbehörde an, dem Antragsteller zu 1 weiterhin monatliche Duldungen mit auflösender Bedingung zu erteilen. Nach der am 16.11.2007 erfolgten Eheschließung beantragten die Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 27.11.2007 bei der unteren Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller zu 1 nach § 28 AufenthG i.V.m. § 39 Nr. 5 AufenthV zum Zweck der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin zu 2. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Der Antragsgegner teilte dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unter dem 07.12.2007 mit, dass nach der erfolgten Eheschließung Duldungsgründe nicht mehr erkennbar seien und der Antragsteller zu 1 mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen müsse, falls er nicht bis zum 31.12.2007 freiwillig ausgereist sei. Gleichwohl wurden dem Antragsteller zu 1 im Hinblick auf das vorliegende Verfahren weiterhin Duldungen mit monatlicher Geltungsdauer erteilt. Derzeit ist er im Besitz einer bis 24.03.2008 gültigen Duldung. Diese ist mit folgender Nebenbestimmung versehen: „Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. (…) Abschiebung kann auch vor Ablauf der Duldung erfolgen.“
Am 19.12.2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegen den Antragsteller zu 1 gerichtete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag vom 27.11.2007 zu unterlassen. Weiter hat er beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das auf den Antragsteller zu 1 lautende Heimreisedokument der indischen Auslandsvertretung, die es ausgestellt hat, zurückzugeben, damit diese bereit ist, dem Antragsteller zu 1 einen Pass auszustellen. Mit Beschluss vom 21.01.2008 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller zu 1 habe derzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG fehle und die Nachholung des erforderlichen Visumverfahrens zumutbar sei. Damit bedürfe er auch keines Passes, so dass auch der Antrag auf Herausgabe des Passersatzpapiers abzulehnen sei.
Mit ihren Beschwerden machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Durchführung des Visumverfahrens sei nach § 39 Nr. 5 AufenthV entbehrlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die fristgerecht erhobenen und begründeten sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden der Antragsteller sind zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers zu 1 (1.), nicht aber auf Rückgabe des vom indischen Generalkonsulats ausgestellten Rückreisedokuments an dieses (2.).
1. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegen den Antragsteller zu 1 gerichtete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag zu unterlassen, zu Unrecht abgelehnt. Die Anträge sind gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehren, die Abschiebung des Antragstellers zu 1 vorläufig auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (AAZuVO) ist das Regierungspräsidium die für die Erteilung der Duldung zuständige Behörde, da es sich bei dem Antragsteller zu 1 um einen abgelehnten Asylbewerber handelt. Die Antragsteller müssen sich daher nicht auf eine einstweilige Anordnung lediglich des Inhalts verweisen lassen, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, von der Abschiebung einstweilen abzusehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.05.2000 - 13 S 2456/99 - InfAuslR 2000, 395 = EZAR 020 Nr. 14). Den Antragstellern fehlt auch nicht etwa deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Abschiebung des Antragstellers zu 1 derzeit noch ausgesetzt ist. Denn dies ist nur im Hinblick auf das schwebende Gerichtsverfahren erfolgt, die Antragsteller erstreben aber eine Aussetzung der Abschiebung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag. Aus diesem Rechtsschutzziel folgt weiter, dass die Antragsteller die Erteilung der Duldung ohne die dieser bislang beigefügte auflösende Bedingung begehren. Auch dieses Rechtsschutzziel ist im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO zu verfolgen, weil eine isolierte Anfechtung der auflösenden Bedingung nicht in Betracht kommt. Eine auflösende Bedingung ist integrierender Bestandteil eines Verwaltungsakts, konkretisiert diesen für bestimmte Fallgestaltungen und wirkt insoweit inhaltlich beschränkend oder kommt einer Beschränkung jedenfalls nahe. Als integrierender Bestandteil eines Verwaltungsakts kann eine auflösende Bedingung nicht selbstständig mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden. Es besteht weitgehend Einigkeit, dass Rechtsschutz in der Hauptsache insoweit nur mit einer darauf gerichteten Verpflichtungsklage erreicht werden kann, den Verwaltungsakt ohne die inhaltlich konkretisierende oder ihn in seiner Gestaltung einschränkende Bedingung zu erteilen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.09.2000 - 13 S 2260/99 - InfAuslR 2001, 158 = VBlBW 2001, 285 m.w.N.).
Auch die Antragstellerin zu 2 ist hinsichtlich des auf Aussetzung der Abschiebung gerichteten Begehrens antragsbefugt, da eine Abschiebung des Antragstellers zu 1 in ihr durch Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit diesem eingriffe (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 42 Rn. 132 m.w.N.).
Mit dem dargestellten Inhalt sind die Anträge begründet, da die Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der Anordnungsgrund besteht, weil der Antragsgegner die Abschiebung des unanfechtbar ausreisepflichtigen Antragstellers zu 1 auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.08.2004 betreibt.
10 
Auch der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht der Senat bei der im Eilverfahren allein angezeigten und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Antragsteller zu 1 für die Dauer des auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gerichteten Verfahrens weiterhin einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besitzt. Seine Abschiebung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil er nach § 39 Nr. 5 AufenthV berechtigt sein dürfte, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen, und weil dieses Recht durch eine Abschiebung vereitelt würde.
11 
Die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV liegen voraussichtlich vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn seine Abschiebung nach § 60 a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Der Antragsteller zu 1 dürfte aufgrund der Eheschließung und der Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin zu 2 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erworben haben. Auch der Antragsgegner bestreitet nicht, dass die Erteilungsvoraussetzungen jener Normen erfüllt sind. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit die Entscheidung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - InfAuslR 2008, 24). Bei einer rein formalen Betrachtungsweise ist auch die Abschiebung des Antragstellers zu 1 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch ausgesetzt, da er im Besitz einer bis 24.03.2008 gültigen Duldung ist. Diese Duldung muss jedoch außer Betracht bleiben, weil sie dem Antragsteller zu 1 ausschließlich zum Zweck der Durchführung des vorliegenden Verfahrens erteilt worden ist. Wollte man dies anders sehen, hätte der Ausländer es in der Hand, diese tatbestandliche Voraussetzung selbst herbeizuführen. Eine weitergehende Einschränkung der Vorschrift kommt allerdings nach ihrem eindeutigen Wortlaut, der eine Differenzierung nach unterschiedlichen Duldungsgründen nicht zulässt, nicht in Betracht. Welcher der in § 60 a AufenthG geregelten Duldungsgründe der Aussetzung der Abschiebung zugrunde lag, ist danach unerheblich. Es steht daher der Anwendung des § 39 Nr. 5 AufenthV nicht entgegen, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1, nachdem Rückreisedokumente für ihn vorlagen, nur noch zu dem vorübergehenden Zweck der Eheschließung im Bundesgebiet ausgesetzt war. Unschädlich ist insoweit, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1 zu einem außerhalb des vorliegenden Verfahrens liegenden Zweck lediglich zum Zeitpunkt der Eheschließung und der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis ausgesetzt war, es zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht mehr ist. Mit dem Wortlaut des § 39 AufenthV ist diese Auslegung vereinbar. Soweit es heißt, dass der Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann, wenn seine Abschiebung ausgesetzt „ist“, muss die gewählte Präsensformulierung nicht auf den Jetztzeitpunkt bezogen werden. Nach dem Eingangshalbsatz der Norm liegt es vielmehr nahe, sie dahingehend zu verstehen, dass es genügt, wenn die Abschiebung bei Einholung des Aufenthaltstitels ausgesetzt ist. Auch im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift genügt es nach der Auffassung des Senats, dass der Antragsteller zu 1 zum Zeitpunkt der Eheschließung und der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis im Besitz einer Duldung war. Nach der Amtlichen Begründung (BT-Drs. 15/420) entspricht die Regelung des § 39 Nr. 5 AufenthV im Wesentlichen § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG und wurde zur Verwaltungsvereinfachung beibehalten. Sobald eine Ermessensausübung aufgrund gesetzlicher Regelungen von vornherein ausscheide, stelle eine Verweisung auf das Visumverfahren stets auch eine unnötige und kostenträchtige Belastung sowohl des Ausländers als auch der Auslandsvertretungen dar, während der Prüfungsumfang der Ausländerbehörden unabhängig vom Ort der Antragstellung der selbe bleibe (BT-Drs. 15/420). Mit der Begrenzung des begünstigten Personenkreises auf sich rechtmäßig, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer in der Vorgängernorm des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG sollten Ausländer mit strafbarem, illegalem Aufenthalt von der Vergünstigung ausgeschlossen werden (BT-Drs. 13/93, Begr. zu Art. 1 Nr. 2 der VO vom 23.02.1993). Mit diesem in den Begründungen zu § 39 Nr. 5 AufenthV und zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG zum Ausdruck kommenden Normzweck ist es vereinbar, den Besitz der Duldung zum Zeitpunkt der Antragstellung genügen zu lassen. Damit ist sichergestellt, dass nicht Ausländer aus einem illegalen Aufenthalt heraus einen Aufenthaltstitel erlangen. Auch die Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG hatte bereits überwiegend, allerdings durchweg ohne nähere Begründung, den Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblich erachtet (so OVG Berlin, Beschl. v. 13.02.1996 - 7 S 5.95 - juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.03.1997 - Bs V 264/96 - juris; HessVGH, Beschl. v. 15.11.2004 - 12 TG 3134/04 - juris; ebenso im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2002 - 13 S 810/02 - InfAuslR 2003, 160; a.A. OVG NRW, Beschl. v. 26.11.2001 - 18 B 242/01 - EZAR 017 Nr. 19). Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) zur Begründung seiner Gegenauffassung entscheidend darauf abstellt, dass nach gefestigter Rechtsprechung bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf, vermag dies mit Blick auf den begrenzten Regelungsgegenstand der §§ 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG/39 Nr. 5 AufenthV nicht zu überzeugen. Die genannten Vorschriften regeln lediglich, unter welchen Voraussetzungen bei Bestehen eines Anspruchs - dessen Voraussetzungen zweifellos nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu prüfen sind - vom Visumserfordernis abzusehen ist. Wollte man den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als maßgeblich ansehen, könnten unter Umständen auch die Ausländerbehörden durch verzögerte Bearbeitung eines Antrags die Vorschrift leer laufen lassen, indem sie erst zu einem Zeitpunkt entscheiden, zu dem die Abschiebung nicht mehr ausgesetzt ist oder - im Fall des § 39 Nr. 4 AufenthV - der Ausländer keine Aufenthaltsgestattung mehr besitzt. Die bisherige Senatsrechtsprechung, wonach auch in Bezug auf die Aussetzung der Abschiebung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sein soll (vgl. Senatsurteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - InfAuslR 2008, 24), wird insoweit modifiziert.
12 
Dem Anspruch dürfte nicht entgegengehalten werden können, dass der Antragsteller zu 1 gegenwärtig die Passpflicht nach § 3 AufenthG nicht erfüllt. Die Erfüllung der Passpflicht ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG eine Regelerteilungsvoraussetzung. Ihre Nichterfüllung dürfte dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gleichwohl nicht entgegenstehen, weil ein Ausnahmefall vorliegt. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, der sich von der Menge gleich liegender Fälle durch besondere Umstände unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des der Regelerteilungsvoraussetzung zugrunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigen (vgl. Bäuerle in GK-AufenthG, § 5 Rn. 27 m.w.N.; Senatsurteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - a.a.O. § 5 abs. 1 nr. 2 aufenthg>). Hier spricht nach Aktenlage alles dafür, dass der Antragsteller alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um seiner Passpflicht zu genügen. Er hat mehrmals auf dem indischen Generalkonsulat vorgesprochen und dort wohl auch zutreffende Angaben zu seiner Person gemacht. Neben dem Umstand, dass die indischen Behörden ein Rückreisedokument für den Antragsteller zu 1 ausgestellt haben, spricht für die Richtigkeit seiner Angaben auch, dass die Staatsanwaltschaft R. ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, weil ein Tatnachweis nicht zu führen sei. Die Deutsche Botschaft in Neu Delhi habe mitgeteilt, dass die indischen Behörden vor Ort die vom Antragsteller zu 1 vorgelegte Geburtsurkunde für formell echt und inhaltlich richtig befunden hätten. Dass dem Antragsteller zu 1 gleichwohl kein Pass ausgestellt wurde, dürfte daran liegen, dass das indische Generalkonsulat nach gängiger Praxis nur dann einen Pass ausstellt, wenn ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Würde die Ausländerbehörde dem Antragsteller zu 1 zusichern, nach Vorlage eines Passes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, so wäre er voraussichtlich in der Lage, die Passpflicht zu erfüllen. Diese Praxis ist dem Antragsgegner auch bekannt, wie aus dessen Schreiben vom 20.09.2007 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen hervorgeht (Seite 154 der Behördenakten). Nach alledem ist nicht das Verhalten des Antragstellers zu 1 ursächlich dafür, dass ihm kein Pass ausgestellt wird. Zudem dürfte er spätestens mit Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis der Passpflicht genügen können.
13 
Die übrigen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG dürften vorliegen. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Identität des Antragstellers zu 1, nachdem seine Geburtsurkunde von den Heimatbehörden für formell echt und inhaltlich richtig befunden wurde.
14 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts steht auch § 5 Abs. 2 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht im Wege. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Der Antragsteller zu 1 ist als Asylbewerber ohne Visum eingereist. Seine Einreise erfolgte - bezogen auf den nunmehr erstrebten Aufenthalt aus familiären Gründen - dennoch nicht ohne das erforderliche Visum, weil er nach § 39 Nr. 5 AufenthV die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einholen darf. § 5 Abs. 2 AufenthG ist daher auf den Fall des Antragstellers nicht anwendbar. Die Regelung kommt aus gesetzessystematischen Gründen nicht zum Tragen, soweit der Ausländer gemäß §§ 39 bis 41 AufenthV den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen darf (Senatsurteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - a.a.O.; Senatsbeschluss vom 14.03.2006 - 11 S 1797/05 - VBlBW 2006, 357; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.03.2006 - 13 S 389/06 - InfAuslR 2006, 323; OVG NRW, Beschl. v. 21.12.2007 - 18 B 1535/07 - juris; so auch Nr. 5.2.1.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG; ebenso Zeitler in HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zu Abs. 2 / Überblick 04/2006; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 4 Rn. 56). Zwar bestimmt § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG im Grundsatz, dass für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet ein nationales Visum erforderlich ist, welches vor der Einreise eingeholt werden muss. Der Gesetzgeber hat aber den Verordnungsgeber in § 99 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. AufenthG ermächtigt, von diesem Erfordernis abzusehen. Von der Verordnungsermächtigung des § 99 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. AufenthG hat der Verordnungsgeber in § 39 AufenthV Gebrauch gemacht (Senatsbeschluss vom 14.03.2006, a.a.O.). § 39 Nr. 5 AufenthV erfordert auch keine Ermessensentscheidung. Die in der Norm enthaltene Wendung "kann ein Ausländer" verdeutlicht lediglich, dass der Ausländer die Möglichkeit hat, nach seiner Einreise im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einholen oder verlängern lassen zu können; ein Entscheidungsspielraum der Behörde ist damit nicht eröffnet (OVG NRW, a.a.O.).
15 
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht schließlich auch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Der Asylantrag des Antragstellers wurde zwar als offensichtlich unbegründet abgelehnt, doch geht aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht hervor, ob die Ablehnung auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt war. Dies bedarf auch keiner weiteren Aufklärung, da die Vorschrift nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG jedenfalls deshalb keine Anwendung auf den Antragsteller zu 1 findet, weil er - wie oben ausgeführt - einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels haben dürfte. Unter einem Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist nach der Rechtsprechung des Senats nur ein gesetzlicher Anspruch zu verstehen; die Vorschrift findet keine Anwendung auf Fälle der Ermessensreduktion auf Null (Urteil vom 26.07.2006 - 11 S 2523/05 - VBlBW 2007, 30, 31; so auch Discher in GK-AufenthG, § 10 AufenthG Rn. 172 ff.). Ein solcher Anspruch dürfte dem Antragsteller zu 1 zustehen, denn die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegen vor. Das gleiche gilt hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, nachdem - wie oben ausgeführt - von einem Ausnahmefall auszugehen ist, soweit es die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG betrifft. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht auch dann, wenn im Hinblick auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wegen eines atypischen Sachverhalts ein Ausnahmefall vorliegt. Die Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist in diesem Fall nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - a.a.O. zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
16 
2. Die auf Rückgabe des vom indischen Generalkonsulats ausgestellten Rückreisedokuments an dieses gerichteten Anträge haben keinen Erfolg. Insoweit haben die Antragsteller weder das Vorliegen eines Anordnungsgrundes noch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Nachdem die Erfüllung der Passpflicht vom Antragsteller gegenwärtig nicht gefordert werden kann und ihm über die Aussetzung der Abschiebung eine Bescheinigung auszustellen ist, ist kein dringendes Bedürfnis erkennbar, das Rückreisedokument zu erlangen. Es ist auch keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ersichtlich.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
18 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1, 39 Abs. 1 GKG. Für die Ansprüche auf Aussetzung der Abschiebung und auf Zurückgabe des Heimreisedokuments ist jeweils der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist, da der Antragsteller zu 1 noch kein gesichertes Aufenthaltsrecht gehabt hat. Dass hier ein Fall subjektiver Antragshäufung vorliegt, hat nicht zur Folge, dass für die Begehren der beiden Antragsteller jeweils der Wert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist und beide Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist in Fällen, in denen sich beide Ehegatten im Interesse ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) gegen die Ausweisung des einen wenden, die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung begehren oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihn erstreben, von einem wirtschaftlich einheitlichen Streitgegenstand auszugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.1991 - 1 B 95.90 - NVwZ-RR 1991, 669; Senatsbeschluss vom 14.12.2005 - 11 S 2791/04 - juris).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer mindestens einen Monat gültigen Duldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Duldung für die Dauer von mindestens einem Monat.
Der am … 1980 geborene Kläger reiste am 08.02.2005 in das Bundesgebiet ein. Am 15.02.2005 beantragte er die Gewährung von Asyl und gab hierbei an, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein.
Mit Bescheid vom 11.03.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung in den Sudan oder nach Nigeria an. Die hierauf eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (VG Stuttgart, Urt. v. 01.03.2006 - A 7 K 10771/05; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.04.2006 - A 9 S 455/06). Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet wurde in der Folgezeit geduldet.
Am 26.07.2006 wurde der Kläger der sudanesischen Botschaft vorgeführt; diese schloss eine sudanesische Staatsangehörigkeit des Klägers ausdrücklich aus.
Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers in der S. Straße ... in Giengen am 06.08.2007 wurde festgestellt, dass diese nicht bewohnt ist.
Mit Schreiben vom 13.08.2007 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Stadt Giengen mit, der Kläger erscheine bei der Ausländerbehörde der Stadt Giengen lediglich zur Duldungsverlängerung und komme ansonsten seiner Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nach. Deshalb sei die Duldung zukünftig nur noch für zwei Wochen zu verlängern und dem Kläger eine Meldeauflage aufzuerlegen.
Seit August 2008 erhält der Kläger nur noch Duldungen für einen Zeitraum von zwei Wochen.
Am 23.08.2007 forderte die Stadt Giengen den Kläger auf, sich wöchentlich mittwochs gegen 08:00 Uhr bei der Ausländerbehörde zu melden.
Am 05.09.2007 wurde wiederum festgestellt, dass die Wohnung des Klägers in der S. Straße ... in Giengen nicht bewohnt ist. Diese Situation wurde bei einer weiteren Überprüfung Mitte Dezember 2007 und Mitte März 2008 bestätigt.
10 
Bei einer Vorführung des Klägers am 17.07.2008 bei der Botschaft der Republik Nigeria konnte eine nigerianische Staatsangehörigkeit nicht bestätigt werden.
11 
Mit Schriftsatz vom 11.09.2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Regierungspräsidium Stuttgart, die dem Kläger zu erteilenden Duldungen künftig mindestens für die Geltungsdauer von einem Monat zu verlängern. In der Folgezeit, so auch am 05.05.2009, verlängerte die Stadt Giengen als untere Ausländerbehörde im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart die Duldungen wiederum nur für zwei Wochen.
12 
Am 15.05.2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Entscheidung über die Geltungsdauer der Duldung sei ermessensfehlerhaft. Gründe, die für eine nur zweiwöchige Duldung sprächen, seien nicht ersichtlich. Er sei verpflichtet, sich wöchentlich bei der unteren Ausländerbehörde zu melden. Es erschließe sich nicht, welchen ausländerrechtlichen Zweck die nur für die Dauer von zwei Wochen jeweils erteilte Duldung habe.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Duldung von mindestens einem Monat zu erteilen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er trägt vor, der Duldungszeitraum von zwei Wochen stehe im Zusammenhang mit der dem Kläger auferlegten Meldeauflage. Dem Kläger seien ab August 2007 Duldungen für einen Zeitraum von jeweils zwei Wochen erteilt worden, da er sich nicht an seinem Wohnsitz aufgehalten habe. Nachdem dies nicht zum gewünschten Erfolg geführt habe, sei zusätzlich eine wöchentliche Meldeauflage verfügt worden. Die zweiwöchentliche Duldung und die Meldeauflage seien als milderes Mittel anzusehen gegenüber einer Ausschreibung des Klägers zur Festnahme, da er sich in der Vergangenheit nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnsitz aufgehalten habe, behördlichen Aufforderungen nicht gefolgt sei und für ausländerrechtliche Maßnahmen wie der Vorführung vor Vertretern des mutmaßlichen Heimatstaates nicht zur Verfügung gestanden habe.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördeakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Duldung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat ist zulässig. Zwar ist nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221). Gleichwohl kommt eine isolierte Anfechtung der Befristung nicht in Betracht. Auch wenn die Erteilung einer unbefristeten Duldung nach dem Wortlaut des § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht mehr ausdrücklich ausgeschlossen ist (anders noch § 56 Abs. 2 AuslG), darf eine unbefristete Duldung dennoch von Rechts wegen nicht erteilt werden. Mit der Duldung kann und soll auf vorübergehende Vollstreckungshindernisse reagiert werden; dies begründet die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Befristung (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 60 a RdNr. 53, 262). Als integrierender Bestandteil einer Duldung ist die Befristung nicht isoliert anfechtbar und aufhebbar (ebenso zur auflösenden Bedingung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.03.2008 - 11 S 378/08 - VBlBW 2008, 353). Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Duldung mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Monat ist nach § 83 Abs. 2 AufenthG ohne Vorverfahren zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.09.2000 - 13 S 2260/99 - NVwZ-RR 2001, 272). Dies folgt vorliegend zudem aus § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Der Rechtsstreit hat sich auch nicht durch Ablauf der Gültigkeitsdauer der vom Kläger in Bezug genommenen Duldung vom 05.05.2009 erledigt, da auch die später dem Kläger erteilten Duldungen eine Geltungsdauer von weniger als einem Monat hatten, das Begehren des Klägers zudem in die Zukunft reicht und auch weiterhin vom Beklagten erfüllt werden kann.
21 
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, über das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Duldung von mindestens einem Monat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
22 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für das Begehren des Klägers passiv legitimiert. Zwar sind die dem Kläger bislang erteilten Duldungsverfügungen mit einem Stempel der Stadt Giengen und einer entsprechenden Unterschrift versehen. In den jeweiligen Duldungsbescheinigungen wird jedoch klargestellt, dass die Duldung im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart ausgestellt wird. Diese der Verfügung beigegebene Erläuterung bezieht sich nicht nur auf die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) selbst, sondern auch auf die ihr beigefügten Nebenbestimmungen und die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gesondert beigefügten belastenden Verwaltungsakte (vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 61 RdNr. 7, § 60 a RdNr. 49, 259). Nach § 9 AAZuVO i. d. F. vom 11.01.2005 (GBl. S. 93) - diese Bestimmung ist nach § 15 AAZuVO i.d.F. vom 02.12.2008 (GBl. S. 465) nach wie vor vorliegend anzuwenden - können die Regierungspräsidien die unteren Ausländerbehörden mit der Entgegennahme der Anträge, der Durchführung von Anhörungen nach § 28 LVwVfG sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung und eines Ausweisersatzes beauftragen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den Nebenbestimmungen und sonstigen belastenden Verwaltungsakten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die einer Duldung beigefügt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - InfAuslR 2006, 405). Die auch im vorliegenden Fall bestehende Beauftragung der Stadt Giengen durch das Regierungspräsidium Stuttgart nach § 9 AAZuVO (a.F.) lässt aber die Passivlegitimation des Regierungspräsidiums Stuttgart unberührt. Bei der in § 9 AAZuVO a.F. (entspricht nunmehr wörtlich § 10 AAZuVO n.F.) getroffenen Regelung handelt es sich um eine Art „Verwaltungsleihe“, bei der eine andere Behörde die bloße technische Ausführung einer Maßnahme übernimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 a.a.O.).
23 
Nach § 36 Abs. 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Zu den Nebenbestimmungen im Sinne der Vorschrift gehören nach der Legaldefinition des § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG nach dem insoweit maßgeblichen materiellen Gehalt einer Nebenbestimmung auch Befristungen. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 LVwVfG sind im Aufenthaltsgesetz insoweit gegeben, als auf die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG - wie vorliegend unstreitig - ein Rechtsanspruch besteht. Wie bereits oben dargelegt, ergibt sich die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Befristung aus dem Zweck der Duldung. Über die somit nach § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG zulässige und notwendige Befristung der Duldung hat das Regierungspräsidium nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessensentscheidung über die Geltungsdauer der Duldung ist an deren Zweck auszurichten (§ 40 LVwVfG). Die eine Duldung einschränkenden Regelungen dürfen also nicht in Widerspruch zum Zweck einer Duldung stehen und müssen die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Dies ist insbesondere dann nicht mehr der Fall, wenn eine Nebenbestimmung in erster Linie Sanktionscharakter hat und sich vornehmlich als schikanös darstellt (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.12.2006 - 24 CS 06.2958 - BayVBl. 2007, 567). Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte im vorliegenden Fall sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.
24 
Die Duldung erschöpft sich in dem Verzicht auf die Abschiebung, sie gewährt dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht, sein Aufenthalt bleibt vielmehr unrechtmäßig (§ 60 a Abs. 3 AufenthG). Das Rechtsinstitut der Duldung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausreisepflicht eines Ausländers nicht in allen Fällen ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann und ihre Durchsetzung mitunter auf nicht absehbare Zeit unmöglich ist. Die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG stellt demnach nur die rechtliche Situation eines Ausländers klar, dessen Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden kann. Nach der gesetzgeberischen Konzeption darf die Erteilung einer Duldung von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.09.1997 - 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 132 und Urt. v. 31.03.2000 - 1 C 23.99 - BVerwGE 111, 62). Dementsprechend stellt die Frage, ob der Ausländer an der Durchsetzung seiner Ausreiseverpflichtung mitwirkt oder gar freiwillig ausreisen könnte, bei der Festsetzung der Dauer der Duldung kein sachliches Kriterium dar.
25 
Aus den dem Kläger erteilten Duldungsbescheinigungen lassen sich, da die Befristungsentscheidungen nicht begründet wurden, die maßgeblichen Ermessenserwägungen nicht erkennen. Sie lassen sich jedoch der Klageerwiderung entnehmen. Danach hat sich der Beklagte zu der Erteilung von Duldungen mit einer Geltungsdauer von nur noch zwei Wochen veranlasst gesehen, da der Kläger sich in der Vergangenheit nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnsitz aufgehalten hat, behördlichen Aufforderungen nicht gefolgt ist und für ausländerrechtliche Maßnahmen wie der Vorführung vor Vertretern des mutmaßlichen Heimatstaates nicht zur Verfügung gestanden hat. Mit der nur noch kurzen Geltungsdauer der Duldung verfolgt der Beklagte somit den Zweck, die Mitwirkungsverpflichtung des Klägers und die Wohnsitzauflage durchzusetzen. Diese Erwägungen vermögen möglicherweise die gleichfalls verfügte Meldeauflage zu rechtfertigen. Bei der Ermessensentscheidung über die Dauer der Befristung einer Duldung sind diese Erwägungen jedoch sachfremd. Nach dem Inhalt der Klageerwiderung hat die kurze Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Duldungen Sanktionscharakter und stellt sich als schikanös dar. Der Beklagte hat bei seiner Ermessensentscheidung zudem nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei den nur kurzfristig gültigen Duldungen gezwungen ist, ständig bei der Ausländerbehörde zum Zweck der Verlängerung seiner Duldung vorzusprechen, wobei schon geringfügige Unterbrechungen die Verwirkung eines Bußgeldes nach sich ziehen können (vgl. § 98 Abs. 1 AufenthG). Weiter hat der Beklagte nicht berücksichtigt, dass mit jeder Verlängerung eine finanzielle Belastung des Klägers infolge der Gebührenpflicht verbunden ist, die angesichts der nur geringen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als geringfügig angesehen werden kann (vgl. zu sachfremden Erwägungen auch VG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2007 - 4 K 2086/07 - InfAuslR 2007, 388; VG Schleswig, Urt. v. 20.06.2000 - 16 A 30/00 - InfAuslR 2001, 19).
26 
Bei der Bemessung der Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Duldungen wird der Beklagte den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls des Vollstreckungshindernisses zu berücksichtigen haben. Dabei darf in zulässiger Weise auch eine Geltungsdauer gewählt werden, die voraussichtlich unter der Dauer des Abschiebungshindernisses liegen wird, um auf diese Weise ausschließen zu können, dass nach dem Wegfall des Abschiebungshindernisses ein Widerruf der Duldung erforderlich werden wird (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 60 a RdNr. 53). Andererseits darf sich das Regierungspräsidium in regelmäßigen Abständen anlässlich der Vorsprache des Klägers bei der unteren Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung der Duldung vergewissern, ob der Kläger nunmehr den Mitwirkungspflichten nachzukommen bereit ist. Auch dieser Umstand darf in die Ermessensentscheidung über die Bemessung der Geltungsdauer der Duldung einfließen. Unzulässig ist es aber, jeweils nur kurzfristige Duldungen zu erteilen, um auf diese Weise ein unkooperatives Verhalten des Ausländers zu sanktionieren und Druck auf den Betroffenen auszuüben (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.). Da vorliegend eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Duldungen nicht erkennbar ist, scheidet eine antragsgemäße Verpflichtung des Beklagten aus. Der Beklagte hat jedoch eine Ermessensentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Duldung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat ist zulässig. Zwar ist nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221). Gleichwohl kommt eine isolierte Anfechtung der Befristung nicht in Betracht. Auch wenn die Erteilung einer unbefristeten Duldung nach dem Wortlaut des § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht mehr ausdrücklich ausgeschlossen ist (anders noch § 56 Abs. 2 AuslG), darf eine unbefristete Duldung dennoch von Rechts wegen nicht erteilt werden. Mit der Duldung kann und soll auf vorübergehende Vollstreckungshindernisse reagiert werden; dies begründet die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Befristung (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 60 a RdNr. 53, 262). Als integrierender Bestandteil einer Duldung ist die Befristung nicht isoliert anfechtbar und aufhebbar (ebenso zur auflösenden Bedingung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.03.2008 - 11 S 378/08 - VBlBW 2008, 353). Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Duldung mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Monat ist nach § 83 Abs. 2 AufenthG ohne Vorverfahren zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.09.2000 - 13 S 2260/99 - NVwZ-RR 2001, 272). Dies folgt vorliegend zudem aus § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Der Rechtsstreit hat sich auch nicht durch Ablauf der Gültigkeitsdauer der vom Kläger in Bezug genommenen Duldung vom 05.05.2009 erledigt, da auch die später dem Kläger erteilten Duldungen eine Geltungsdauer von weniger als einem Monat hatten, das Begehren des Klägers zudem in die Zukunft reicht und auch weiterhin vom Beklagten erfüllt werden kann.
21 
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, über das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Duldung von mindestens einem Monat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
22 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für das Begehren des Klägers passiv legitimiert. Zwar sind die dem Kläger bislang erteilten Duldungsverfügungen mit einem Stempel der Stadt Giengen und einer entsprechenden Unterschrift versehen. In den jeweiligen Duldungsbescheinigungen wird jedoch klargestellt, dass die Duldung im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart ausgestellt wird. Diese der Verfügung beigegebene Erläuterung bezieht sich nicht nur auf die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) selbst, sondern auch auf die ihr beigefügten Nebenbestimmungen und die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gesondert beigefügten belastenden Verwaltungsakte (vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 61 RdNr. 7, § 60 a RdNr. 49, 259). Nach § 9 AAZuVO i. d. F. vom 11.01.2005 (GBl. S. 93) - diese Bestimmung ist nach § 15 AAZuVO i.d.F. vom 02.12.2008 (GBl. S. 465) nach wie vor vorliegend anzuwenden - können die Regierungspräsidien die unteren Ausländerbehörden mit der Entgegennahme der Anträge, der Durchführung von Anhörungen nach § 28 LVwVfG sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung und eines Ausweisersatzes beauftragen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den Nebenbestimmungen und sonstigen belastenden Verwaltungsakten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die einer Duldung beigefügt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - InfAuslR 2006, 405). Die auch im vorliegenden Fall bestehende Beauftragung der Stadt Giengen durch das Regierungspräsidium Stuttgart nach § 9 AAZuVO (a.F.) lässt aber die Passivlegitimation des Regierungspräsidiums Stuttgart unberührt. Bei der in § 9 AAZuVO a.F. (entspricht nunmehr wörtlich § 10 AAZuVO n.F.) getroffenen Regelung handelt es sich um eine Art „Verwaltungsleihe“, bei der eine andere Behörde die bloße technische Ausführung einer Maßnahme übernimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 a.a.O.).
23 
Nach § 36 Abs. 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Zu den Nebenbestimmungen im Sinne der Vorschrift gehören nach der Legaldefinition des § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG nach dem insoweit maßgeblichen materiellen Gehalt einer Nebenbestimmung auch Befristungen. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 LVwVfG sind im Aufenthaltsgesetz insoweit gegeben, als auf die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG - wie vorliegend unstreitig - ein Rechtsanspruch besteht. Wie bereits oben dargelegt, ergibt sich die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Befristung aus dem Zweck der Duldung. Über die somit nach § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG zulässige und notwendige Befristung der Duldung hat das Regierungspräsidium nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessensentscheidung über die Geltungsdauer der Duldung ist an deren Zweck auszurichten (§ 40 LVwVfG). Die eine Duldung einschränkenden Regelungen dürfen also nicht in Widerspruch zum Zweck einer Duldung stehen und müssen die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Dies ist insbesondere dann nicht mehr der Fall, wenn eine Nebenbestimmung in erster Linie Sanktionscharakter hat und sich vornehmlich als schikanös darstellt (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.12.2006 - 24 CS 06.2958 - BayVBl. 2007, 567). Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte im vorliegenden Fall sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.
24 
Die Duldung erschöpft sich in dem Verzicht auf die Abschiebung, sie gewährt dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht, sein Aufenthalt bleibt vielmehr unrechtmäßig (§ 60 a Abs. 3 AufenthG). Das Rechtsinstitut der Duldung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausreisepflicht eines Ausländers nicht in allen Fällen ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann und ihre Durchsetzung mitunter auf nicht absehbare Zeit unmöglich ist. Die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG stellt demnach nur die rechtliche Situation eines Ausländers klar, dessen Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden kann. Nach der gesetzgeberischen Konzeption darf die Erteilung einer Duldung von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.09.1997 - 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 132 und Urt. v. 31.03.2000 - 1 C 23.99 - BVerwGE 111, 62). Dementsprechend stellt die Frage, ob der Ausländer an der Durchsetzung seiner Ausreiseverpflichtung mitwirkt oder gar freiwillig ausreisen könnte, bei der Festsetzung der Dauer der Duldung kein sachliches Kriterium dar.
25 
Aus den dem Kläger erteilten Duldungsbescheinigungen lassen sich, da die Befristungsentscheidungen nicht begründet wurden, die maßgeblichen Ermessenserwägungen nicht erkennen. Sie lassen sich jedoch der Klageerwiderung entnehmen. Danach hat sich der Beklagte zu der Erteilung von Duldungen mit einer Geltungsdauer von nur noch zwei Wochen veranlasst gesehen, da der Kläger sich in der Vergangenheit nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnsitz aufgehalten hat, behördlichen Aufforderungen nicht gefolgt ist und für ausländerrechtliche Maßnahmen wie der Vorführung vor Vertretern des mutmaßlichen Heimatstaates nicht zur Verfügung gestanden hat. Mit der nur noch kurzen Geltungsdauer der Duldung verfolgt der Beklagte somit den Zweck, die Mitwirkungsverpflichtung des Klägers und die Wohnsitzauflage durchzusetzen. Diese Erwägungen vermögen möglicherweise die gleichfalls verfügte Meldeauflage zu rechtfertigen. Bei der Ermessensentscheidung über die Dauer der Befristung einer Duldung sind diese Erwägungen jedoch sachfremd. Nach dem Inhalt der Klageerwiderung hat die kurze Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Duldungen Sanktionscharakter und stellt sich als schikanös dar. Der Beklagte hat bei seiner Ermessensentscheidung zudem nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei den nur kurzfristig gültigen Duldungen gezwungen ist, ständig bei der Ausländerbehörde zum Zweck der Verlängerung seiner Duldung vorzusprechen, wobei schon geringfügige Unterbrechungen die Verwirkung eines Bußgeldes nach sich ziehen können (vgl. § 98 Abs. 1 AufenthG). Weiter hat der Beklagte nicht berücksichtigt, dass mit jeder Verlängerung eine finanzielle Belastung des Klägers infolge der Gebührenpflicht verbunden ist, die angesichts der nur geringen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als geringfügig angesehen werden kann (vgl. zu sachfremden Erwägungen auch VG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2007 - 4 K 2086/07 - InfAuslR 2007, 388; VG Schleswig, Urt. v. 20.06.2000 - 16 A 30/00 - InfAuslR 2001, 19).
26 
Bei der Bemessung der Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Duldungen wird der Beklagte den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls des Vollstreckungshindernisses zu berücksichtigen haben. Dabei darf in zulässiger Weise auch eine Geltungsdauer gewählt werden, die voraussichtlich unter der Dauer des Abschiebungshindernisses liegen wird, um auf diese Weise ausschließen zu können, dass nach dem Wegfall des Abschiebungshindernisses ein Widerruf der Duldung erforderlich werden wird (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 60 a RdNr. 53). Andererseits darf sich das Regierungspräsidium in regelmäßigen Abständen anlässlich der Vorsprache des Klägers bei der unteren Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung der Duldung vergewissern, ob der Kläger nunmehr den Mitwirkungspflichten nachzukommen bereit ist. Auch dieser Umstand darf in die Ermessensentscheidung über die Bemessung der Geltungsdauer der Duldung einfließen. Unzulässig ist es aber, jeweils nur kurzfristige Duldungen zu erteilen, um auf diese Weise ein unkooperatives Verhalten des Ausländers zu sanktionieren und Druck auf den Betroffenen auszuüben (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.). Da vorliegend eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Duldungen nicht erkennbar ist, scheidet eine antragsgemäße Verpflichtung des Beklagten aus. Der Beklagte hat jedoch eine Ermessensentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.