Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 24. Nov. 2011 - 11 K 1058/11

bei uns veröffentlicht am24.11.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Der Kläger, ein am ...1964 geborener ägyptischer Staatsangehöriger, lebt seit Mai 1999 in der Bundesrepublik Deutschland. Er erhielt zunächst fortlaufend verlängerte Aufenthaltserlaubnisse und nach längerem Rechtsstreit hierüber im Jahre 2010, rückwirkend auf den 01.06.2009, eine Niederlassungserlaubnis. Eine zwischenzeitlich, am 20.07.2005 ergangene Ausweisungsverfügung war von den Behörden zuvor wieder aufgehoben worden.
Der Kläger war und ist als Imam tätig. Zunächst, nach seiner Einreise bis Mitte 2005, war er bei einem sog. „Moschee-Verein“ in Heilbronn beschäftigt. Nach Beendigung dieser Arbeitsstelle und einer Insolvenz dieses Vereins folgten Zeiten der Arbeitslosigkeit. Seit Ende 2008 (Probezeit) bzw. Juni 2009 (Festanstellung) ist er wiederum bei einem Moschee-Verein in Stuttgart beschäftigt.
Am 28.06.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Maßgebliche hierfür notwendige Unterlagen legte er vor. Ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung der Loyalität insoweit gab er unter dem 03.02.2011 ab. Am 11.02.2011 erhielt die Beklagte auf eine entsprechende Anfrage die Mitteilung des Landesamts für Verfassungsschutz, die Angelegenheit bedürfe weiterer Überprüfung. Die Beklagte teilte dies dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit.
Der Kläger hat am 24. März 2011 im Wege der Untätigkeitsklage das Verwaltungsgericht angerufen. Er führt aus, er erfülle sämtliche Voraussetzungen für seine Einbürgerung. Das Zuwarten der Beklagten sei nicht verständlich.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung verweist sie darauf, es gebe Zweifel, ob der Kläger ein ernsthaftes Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung abgegeben habe. Sie verweist hierzu auf einen Erlass des Integrationsministeriums Baden-Württemberg, wonach mit dem Kläger zunächst ein Gespräch geführt werden müsse, um ihm Gelegenheit zu geben, die vorhandenen Zweifel an seinem Bekenntnis auszuräumen.
11 
Die Behörden gehen insoweit davon aus, der Kläger stehe der sog. „Wahabitischen Mission“, einem ultra-orthodoxen Islam salafistischer Prägung nahe.
12 
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter den Kläger aufgefordert, u. a. den Nachweis bestehender Rentenanwartschaften zu führen. Der Kläger hat hierzu einen Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 26.09.2011 vorgelegt.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter den Kläger angehört. Der Kläger gab hierbei u.a. an, inzwischen sei er beim „...-...-... e.V.“ in Stuttgart angestellt. Dieser habe etwa 70 Mitglieder, das seien alles Marokkaner. Zu ihrem Freitagsgebet in die Moschee kämen aber immer ca. 120 Leute, also auch Nicht-Mitglieder. Das Gebäude dort gehöre ihrem Verein. Es habe ungefähr 500.000,- EUR gekostet. Dort befänden sich die Moschee-Räumlichkeiten, seine Dienstwohnung sowie weitere Räume des Vereins. Aus dem Hauskauf habe der Verein noch ca. 180.000,- EUR Schulden. Die sollten bis 2016 abgetragen werden.
14 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten - Einbürgerungs- und Ausländerakten - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die - nach § 75 VwGO - zulässige Klage ist nicht begründet. Die Weigerung der Beklagten, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung auszustellen mit deren Hilfe er seine Entlassung aus der ägyptischen Staatsangehörigkeit bewerkstelligen möchte, um dann endgültig in den deutschen Staatsverband eingebürgert zu werden, ist nicht zu beanstanden. Vom Gericht konnte daher eine entsprechende Verpflichtung nicht ausgesprochen werden (§ 113 Abs. Abs. 5 S. 1 VwGO).
16 
Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Einbürgerung. Seiner Einbürgerung nach § 10 StAG steht entgegen, dass der Kläger die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Norm nicht ausreichend erfüllt.
17 
Der VGH Baden-Württemberg hat insoweit mit Urteil vom 06.03.2009 (- 13 S 2080/07 -, zit. n. ) entschieden, dass auch eine Altersvorsorge Teil des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG sein kann. Jedenfalls bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern in einer mittleren Lebensphase gehört das Vorhandensein einer Altersvorsorge bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer anderen vergleichbaren Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens regelmäßig zum Lebensunterhalt. Allerdings muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mit Gewissheit feststehen, dass im erst zukünftigen Rentenfall die bei ungestörtem Versicherungsverlauf zu erwartenden Leistungen voraussichtlich tatsächlich ausreichen werden, um den Lebensunterhalt im Alter dauerhaft zu sichern (vgl. VGH Ba.-Wü., a.a.O.). Umgekehrt dürfen aber auch keine Umstände vorliegen, bei denen weder aktuell von einer nennenswerten Altersvorsorge gesprochen werden kann, noch - auf die Zukunft betrachtet - ernsthaft zu befürchten ist, eine derzeit defizitär erscheinende Altersvorsorge werde auch durch die spätere Entwicklung kein den Bedarf im Alter sicherndes Einkommen mehr erreichen. So liegt es aber hier.
18 
Der Kläger ist mit fast 47 Jahren in einem mittleren Lebensalter. Seine bisher erworbene Altersvorsorge in der gesetzlichen Rentenversicherung - anderweitige private Vorsorge besteht nicht - ist marginal. In den mehr als 12 Jahren seines Aufenthaltes in Deutschland hat er ausweislich der von ihm vorgelegten Rentenauskunft mit Stand von September 2011 gerade einmal 4,5907 Entgeltpunkte erworben, was bei einem aktuellen Rentenwert von EUR 27,47 pro Entgeltpunkt derzeit einer Brutto-Rente von 126,10 EUR entsprechen würde, dies aber auch nur, wenn der Kläger nicht vor Erreichen des 67. Lebensjahres (vgl. § 41 Abs. 2 SGB XII) aus dem Erwerbsleben ausscheidet (vgl. wikipedia: Rentenformel). Entscheidend kommen nun aber die Besonderheiten in der Erwerbsbiographie des Klägers hinzu. Der Kläger ist von jeher ausschließlich in einem winzigen Segment des bundesdeutschen Arbeitsmarktes erwerbstätig, nämlich als Imam für privatrechtlich organisierte sog. Moschee-Vereine. Angesichts seiner völlig fehlenden Erfahrungen auf anderen Arbeitsfeldern und seinem Alter dürfte es höchst zweifelhaft sein, ob er Zugang zu anderen Beschäftigungen je finden könnte. Die Zahl in Betracht kommender möglicher Arbeitgeber für den Kläger ist daher ebenfalls nicht sehr groß. Zwar konnte er in der Vergangenheit den Ausländerbehörden Vereine benennen, die ihre Bereitschaft bekundet haben, ihn zu beschäftigen. Sein ursprünglicher Arbeitgeber in Heilbronn fiel jedoch nach wenigen Jahren in die Insolvenz und der von ihm benannte Kreis-Islamischer-Studenten e.V. in Heidelberg war nach eigenen Angaben finanziell gar nicht in der Lage, einen eigenen Vorbeter zu beschäftigen. Auch beim jetzigen Arbeitgeber, einem Verein mit 70 Mitgliedern und nach Angaben des Klägers Immobilien-Schulden i.H.v. EUR 180.000,- kann nicht von einer auf Dauer gesicherten wirtschaftlichen Basis ausgegangen werden. Schließlich kommt hinzu, dass die Ausbildung deutsch-sprachiger Imame in Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland eben erst im Werden begriffen ist. Bereits in wenigen Jahren aber wird sich der Kläger daher auf dem Arbeitsmarkt erheblicher Konkurrenz ausgesetzt sehen.
19 
In der Gesamtschau ergeben sich von daher ganz erhebliche Risiken, ob der Kläger seine aktuelle defizitäre Altersvorsorge jemals einigermaßen wird ausgleichen können. Zwar darf eine diesbezügliche Gewissheit nicht verlangt werden (vgl. oben). Die künftige Prognose ist hier jedoch derart ungünstig, dass ausgehend vom aktuellen Bestand der Altersvorsorge die Schlussfolgerung gezogen werden muss, der Kläger erfülle die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (noch) nicht. Wie sich die Sachlage darstellt, wenn der Kläger noch einige Jahre Entgeltpunkte für rentenrechtliche Beitragszeiten hinzuerwirbt, kann derzeit nicht beurteilt werden.
20 
Im Übrigen ist - entgegen dem Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers - nicht feststellbar, dass der Kläger seine aktuell defizitäre Altersvorsorge nicht zu vertreten habe, weshalb ihm dies gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht vorgehalten werden dürfe. Entscheidend insoweit dürfte der schmale Sektor sein, auf den sich der Kläger im deutschen Arbeitsmarkt konzentriert hat und die dort geringen Löhne.
21 
Damit scheidet ohne weiteres auch ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung nach Ermessen gemäß § 8 Abs. 1 StAG aus. Die Voraussetzung nach Nr. 4 der Norm liegt nicht vor. Mangels gesichertem Lebensunterhalt (vgl. oben) käme eine positive Ermessensentscheidung ebenfalls nicht in Betracht.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Die - nach § 75 VwGO - zulässige Klage ist nicht begründet. Die Weigerung der Beklagten, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung auszustellen mit deren Hilfe er seine Entlassung aus der ägyptischen Staatsangehörigkeit bewerkstelligen möchte, um dann endgültig in den deutschen Staatsverband eingebürgert zu werden, ist nicht zu beanstanden. Vom Gericht konnte daher eine entsprechende Verpflichtung nicht ausgesprochen werden (§ 113 Abs. Abs. 5 S. 1 VwGO).
16 
Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Einbürgerung. Seiner Einbürgerung nach § 10 StAG steht entgegen, dass der Kläger die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Norm nicht ausreichend erfüllt.
17 
Der VGH Baden-Württemberg hat insoweit mit Urteil vom 06.03.2009 (- 13 S 2080/07 -, zit. n. ) entschieden, dass auch eine Altersvorsorge Teil des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG sein kann. Jedenfalls bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern in einer mittleren Lebensphase gehört das Vorhandensein einer Altersvorsorge bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer anderen vergleichbaren Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens regelmäßig zum Lebensunterhalt. Allerdings muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mit Gewissheit feststehen, dass im erst zukünftigen Rentenfall die bei ungestörtem Versicherungsverlauf zu erwartenden Leistungen voraussichtlich tatsächlich ausreichen werden, um den Lebensunterhalt im Alter dauerhaft zu sichern (vgl. VGH Ba.-Wü., a.a.O.). Umgekehrt dürfen aber auch keine Umstände vorliegen, bei denen weder aktuell von einer nennenswerten Altersvorsorge gesprochen werden kann, noch - auf die Zukunft betrachtet - ernsthaft zu befürchten ist, eine derzeit defizitär erscheinende Altersvorsorge werde auch durch die spätere Entwicklung kein den Bedarf im Alter sicherndes Einkommen mehr erreichen. So liegt es aber hier.
18 
Der Kläger ist mit fast 47 Jahren in einem mittleren Lebensalter. Seine bisher erworbene Altersvorsorge in der gesetzlichen Rentenversicherung - anderweitige private Vorsorge besteht nicht - ist marginal. In den mehr als 12 Jahren seines Aufenthaltes in Deutschland hat er ausweislich der von ihm vorgelegten Rentenauskunft mit Stand von September 2011 gerade einmal 4,5907 Entgeltpunkte erworben, was bei einem aktuellen Rentenwert von EUR 27,47 pro Entgeltpunkt derzeit einer Brutto-Rente von 126,10 EUR entsprechen würde, dies aber auch nur, wenn der Kläger nicht vor Erreichen des 67. Lebensjahres (vgl. § 41 Abs. 2 SGB XII) aus dem Erwerbsleben ausscheidet (vgl. wikipedia: Rentenformel). Entscheidend kommen nun aber die Besonderheiten in der Erwerbsbiographie des Klägers hinzu. Der Kläger ist von jeher ausschließlich in einem winzigen Segment des bundesdeutschen Arbeitsmarktes erwerbstätig, nämlich als Imam für privatrechtlich organisierte sog. Moschee-Vereine. Angesichts seiner völlig fehlenden Erfahrungen auf anderen Arbeitsfeldern und seinem Alter dürfte es höchst zweifelhaft sein, ob er Zugang zu anderen Beschäftigungen je finden könnte. Die Zahl in Betracht kommender möglicher Arbeitgeber für den Kläger ist daher ebenfalls nicht sehr groß. Zwar konnte er in der Vergangenheit den Ausländerbehörden Vereine benennen, die ihre Bereitschaft bekundet haben, ihn zu beschäftigen. Sein ursprünglicher Arbeitgeber in Heilbronn fiel jedoch nach wenigen Jahren in die Insolvenz und der von ihm benannte Kreis-Islamischer-Studenten e.V. in Heidelberg war nach eigenen Angaben finanziell gar nicht in der Lage, einen eigenen Vorbeter zu beschäftigen. Auch beim jetzigen Arbeitgeber, einem Verein mit 70 Mitgliedern und nach Angaben des Klägers Immobilien-Schulden i.H.v. EUR 180.000,- kann nicht von einer auf Dauer gesicherten wirtschaftlichen Basis ausgegangen werden. Schließlich kommt hinzu, dass die Ausbildung deutsch-sprachiger Imame in Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland eben erst im Werden begriffen ist. Bereits in wenigen Jahren aber wird sich der Kläger daher auf dem Arbeitsmarkt erheblicher Konkurrenz ausgesetzt sehen.
19 
In der Gesamtschau ergeben sich von daher ganz erhebliche Risiken, ob der Kläger seine aktuelle defizitäre Altersvorsorge jemals einigermaßen wird ausgleichen können. Zwar darf eine diesbezügliche Gewissheit nicht verlangt werden (vgl. oben). Die künftige Prognose ist hier jedoch derart ungünstig, dass ausgehend vom aktuellen Bestand der Altersvorsorge die Schlussfolgerung gezogen werden muss, der Kläger erfülle die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (noch) nicht. Wie sich die Sachlage darstellt, wenn der Kläger noch einige Jahre Entgeltpunkte für rentenrechtliche Beitragszeiten hinzuerwirbt, kann derzeit nicht beurteilt werden.
20 
Im Übrigen ist - entgegen dem Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers - nicht feststellbar, dass der Kläger seine aktuell defizitäre Altersvorsorge nicht zu vertreten habe, weshalb ihm dies gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht vorgehalten werden dürfe. Entscheidend insoweit dürfte der schmale Sektor sein, auf den sich der Kläger im deutschen Arbeitsmarkt konzentriert hat und die dort geringen Löhne.
21 
Damit scheidet ohne weiteres auch ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung nach Ermessen gemäß § 8 Abs. 1 StAG aus. Die Voraussetzung nach Nr. 4 der Norm liegt nicht vor. Mangels gesichertem Lebensunterhalt (vgl. oben) käme eine positive Ermessensentscheidung ebenfalls nicht in Betracht.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 41 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen n

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. März 2009 - 13 S 2080/07

bei uns veröffentlicht am 06.03.2009

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. September 2006 - 11 K 435/06 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. September 2006 - 11 K 435/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Die am … 1957 geborene Klägerin war ursprünglich albanische Staatsangehörige und ist mittlerweile staatenlos. Sie kam 1990 als Botschaftsflüchtling in die Bundesrepublik Deutschland. Das Landratsamt Goslar erteilte ihr am 12.10.1990 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 04.12.1998 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen ... M., der Vater zweier 1990 und 1992 geborener Kinder ist. Sie erlernte in Albanien den Beruf der Bürokauffrau und arbeitete dort als Buchhalterin und Verkäuferin.
Am 20.04.2001 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung und gab an, in Deutschland bisher wie folgt erwerbstätig gewesen zu sein: 1991 bis 1992 als Küchenhelferin, 1992 bis 1993 Bedienung in der Gastronomie, 1993 bis 1995 Betrieb einer Gaststätte, 1996 bis 1999 Tätigkeit in einer Brauerei, seit 10.04.2000 Verkäuferin in einem Verbrauchermarkt. Ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen für Januar bis März 2001 verdiente sie dort mit Steuerklasse 3 monatlich 964,86 EUR netto. Nach einem Gesprächsvermerk des Landratsamts Ostalbkreis erklärte der Ehemann der Klägerin am 01.10.2001, er habe sein Gewerbe als freier Handelsvertreter - Finanzdienstleistung erweitert bzw. geändert und beziehe sein Einkommen durch die Entnahme von Erlösen. Er werde Ende 2001 erstmals Einkommensteuerausgleich beantragen. Er habe derzeit keine Altersabsicherung. Dies werde er durch Anlagengeschäfte später erledigen. Mit Schreiben vom 19.04.2002 forderte das Landratsamt Ostalbkreis nochmals aktuelle Einkommens- und Kranken- sowie Rentenversicherungsnachweise an. Darauf hin legte die Klägerin Lohnabrechnungen für eine Tätigkeit als Kassiererin vor, die für Januar bis April 2002 monatliche Auszahlungsbeträge zwischen 1.246,61 EUR und 1.067,74 EUR auswiesen.
Mit Bescheid vom 22.05.2002 erteilte das Landratsamt Ostalbkreis der Klägerin eine bis zum 21.05.2004 befristete Einbürgerungszusicherung für den Fall, dass der Verlust der albanischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde. Die Zusicherung wurde unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage, insbesondere die persönlichen Verhältnisse der Klägerin, nicht ändern. Mit Schreiben der Republik Albanien vom 16.09.2003 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie aus der albanischen Staatsangehörigkeit entlassen sei.
Nachdem das Landratsamt Ostalbkreis erfahren hatte, dass die Klägerin bereits am 17.04.2002 einen Pachtvertrag über eine Vereinsgaststätte geschlossen hatte, ohne dies der Einbürgerungsbehörde mitzuteilen, forderte es die Klägerin zu weiteren Nachweisen hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse einschließlich der Altersvorsorge auf. Nach der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Braunschweig vom 08.12.2003 hat die Klägerin für 28 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, hinzu kommen drei Monate Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Nach dem an die Klägerin gerichteten Einkommenssteuerbescheid für 2002 erzielte sie Gesamteinkünfte in Höhe von 13.977 EUR, wobei 8.035 EUR aus Gewerbebetrieb stammten. 2003 wurden dem Steuerbescheid zufolge 14.253 EUR Einkünfte erzielt. Die Klägerin legte ferner den Nachweis über zwei Kapitallebensversicherungen vor: Seit dem 01.07.2002 besteht für sie eine Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherung mit einer garantierten Versicherungssumme über 20.000 EUR zum 30.06.2017. Die Klägerin zahlt hierauf 108,95 EUR monatlich. Am 01.11.2004 wurde eine weitere Kapitallebensversicherung bei ... Versicherungen abgeschlossen, aus der die Klägerin zum 01.11.2022 23.180 EUR oder eine garantierte Rente von monatlich 106,56 EUR erhält. Ihr Einzahlungsbetrag beträgt monatlich 105 EUR. Die Klägerin ist seit 01.11.2002 bei der ... freiwillig kranken- und pflegeversichert.
Mit Bescheid vom 11.03.2005 lehnte das Landratsamt Ostalbkreis nach vorheriger Anhörung der Klägerin ihren Antrag auf Einbürgerung vom 20.04.2001 ab und führte zur Begründung aus: Nach § 10 StAG müsse der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können. Zur Lebensunterhaltssicherung zähle auch eine nachgewiesene ausreichende Altersvorsorge. Die vorgelegten Versicherungsverträge mit einer Versicherungssumme über 20.000 EUR und 28.180 EUR seien nicht ausreichend. Nach den Berechnungen des Landratsamts bräuchte die Klägerin eine Mindestvorsorge in Höhe von 144.000 EUR, damit eine ausreichende Alterssicherung gegeben sei. Dieser Betrag errechne sich anhand des für die Grundsicherung geltenden Betrags in Höhe von 800 EUR pro Monat für Alleinstehende und mit einem durchschnittlichen Rentenbezug von 15 Jahren bei Frauen. Nachdem die Klägerin keine gesetzlichen Rentenanwartschaften für eine Altersrente erworben habe, liege ihre Altersabsicherung somit um ca. 100.000 EUR unter der Mindestvorsorge. Die rechtlichen Rahmenbedingungen des ursprünglich geltenden § 85 Abs. 1 AuslG seien während des laufenden Einbürgerungsverfahrens erfüllt gewesen. Die Klägerin habe sozialversicherungspflichtig bei einer Firma gearbeitet. Obwohl der Pachtvertrag bereits am 17.04.2002 geschlossen worden sei, habe sie die beabsichtigte Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht mitgeteilt. Sie habe am 06.05.2002 die Loyalitätserklärung unterzeichnet und nicht darauf hingewiesen, dass sich ihre Einkommenssituation wesentlich ändern werde. Seit Erteilung der Einbürgerungszusicherung hätten sich gravierende Änderungen in der wirtschaftlichen Situation ergeben, die die Klägerin zu vertreten habe. Eine Einbürgerung sei - trotz der bereits vollzogen Entlassung aus der albanischen Staatsangehörigkeit - wegen der nicht ausreichenden Alterssicherung nicht möglich. Der Wiedererwerb der albanischen Staatsangehörigkeit sei keine unzumutbare Härte.
Die Klägerin erhob am 01.04.2005 Widerspruch und trug im Wesentlichen vor, sie sei imstande, ihren Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu bestreiten. Sie habe eine Einbürgerungszusicherung erhalten und sei aufgefordert worden, ihre Entlassung aus der albanischen Staatsbürgerschaft zu beantragen. Dem sei sie nachgekommen und nunmehr staatenlos. Ihr Verhalten sei allein auf die Einbürgerungszusicherung zurückzuführen, so dass sich hieraus ihr Rechtsanspruch auf Einbürgerung ergebe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Es führte aus, es sei nicht von einer nach § 10 StAG ausreichenden Altersabsicherung auszugehen. Die abgeschlossenen Lebensversicherungen genügten nicht für den Lebensunterhalt im Alter. Rentenanwartschaften in Deutschland bestünden nicht und seien auch für das Heimatland nicht nachgewiesen worden. Eine Unterhaltssicherung durch den Ehemann habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG komme daher ebenfalls nicht in Betracht. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die erteilte Einbürgerungszusicherung berufen, da sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert hätten.
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.09.2006 - 11 K 435/06 - statt und verpflichtete den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Ostalbkreis vom 11.03.2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2005 die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Ob schon die Einbürgerungszusicherung Rechtsgrundlage für den Einbürgerungsanspruch der Klägerin sei, könne ebenso dahin stehen wie die Annahme des Beklagten, er sei von der Klägerin über die objektive Lage ihrer Existenzsicherung bei Erteilung der Zusicherung getäuscht worden, denn der Klägerin stehe ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 9 StAG i.V.m. § 8 StAG zu. Die grundsätzliche Anforderung an eine hinreichende Altersvorsorge sei vom Gesetz her nicht gerechtfertigt. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG spreche selbst nur davon, dass der Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sein müsse. Dies lege die Annahme nahe, dass der Einbürgerungsbewerber in der Lage sein müsse, seine Grundbedürfnisse und die seiner Angehörigen über einen absehbaren Zeitraum hinweg zu befriedigen. Diese Anforderung solle nicht nur den deutschen Staat vor künftigen finanziellen Lasten bewahren, sondern diene auch als Indiz für die wirtschaftliche Integration. Ob der Einbürgerungsbewerber in der Lage sei, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, werde davon abhängig gemacht, ob er ohne öffentliche Transferleistungen wie Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe bzw. Leistungen nach dem SGB II oder XII oder von Wohngeld aufgrund eigenen Einkommens auskomme. Die Gewährleistung von Grundsicherung könnte allenfalls im Alter mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse gleichzusetzen sein, nicht jedoch deren Vorsorge. Hinzu komme, dass nicht einmal im Rahmen des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG hinreichende Altersvorsorge verlangt werde. Dieser fordere in dieser Hinsicht nur, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII bestreiten könne. Dies umfasse nur Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesen Gesetzbüchern, so dass nicht einmal die aktuelle Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter den Einbürgerungsanspruch ausschließe, und lasse erst recht nicht den Schluss zu, dass dort über die Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des sozialhilferechtlichen Bedarfs hinaus auch eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung zur Vermeidung von Grundsicherung im Alter bestehen müsse. Auch aufenthaltsrechtlich werde grundsätzlich keine Altersvorsorge vorausgesetzt. Dies folge aus § 2 Abs. 3 AufenthG, wonach der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert sei, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten könne. Zwar werde darüber hinaus gehend für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auch die Begründung von Rentenanwartschaften von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen (oder vergleichbare privatrechtliche Versicherungsansprüche) verlangt. Jedoch setze der Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG nicht die Niederlassungserlaubnis, sondern nur einen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland voraus, für den auch z.B. eine Aufenthaltserlaubnis ausreichend sei. Selbst wenn im Übrigen im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG von der Notwendigkeit einer hinreichenden Alterssicherung auszugehen wäre, bestünde ein Anspruch der Klägerin auf Einbürgerung. Denn nach § 8 Abs. 2 StAG müsse von den hier fehlenden Voraussetzungen der Unterhaltsfähigkeit zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Maßgebend für die hier anzunehmende Ermessensreduzierung auf Null sei, dass der Klägerin die Einbürgerung zugesichert worden sei auf der Grundlage der Annahme ihrer Unterhaltsfähigkeit, die zwar auf eine lohnabhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zurückgegangen sei, jedoch keineswegs eine sichere positive Prognose über ihre Versorgung im Alter zugelassen habe. Insbesondere habe sie noch keinen Rentenanspruch begründet gehabt, weil die von ihr erbrachten Beiträge noch weit unterhalb der 60 Monate gelegen seien. Auch unter Berücksichtigung der von ihr vorgetragenen Erwerbsbiographie habe der Beklagte bei Abgabe der Einbürgerungszusicherung keineswegs von einem Rentenanwartschaftserwerbsverlauf ausgehen können, der bei der bereits 1957 geborenen Klägerin noch zu den Grundsicherungsbedarf übersteigenden Rentenansprüchen hätte führen können. In dem der Einbürgerungszusicherung vorausgegangenem Verwaltungsverfahren seien die Voraussetzungen für einen künftigen Rentenanspruch nicht Gegenstand einer besonderen Prüfung gewesen. Der Beklagte habe sich damit zufrieden gegeben, dass die Klägerin sozial- und damit auch rentenversicherungsrechtlich abhängig beschäftigt gewesen sei und ihr gleichwohl eine Einbürgerungszusicherung gegeben.
10 
Auf den rechtzeitig vom Beklagten gestellten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 22.08.2007 - zugestellt am 05.09.2007 - die Berufung zugelassen, die der Beklagte unter Stellung eines Antrags am 24.09.2007 wie folgt begründet: Der Einbürgerung der Klägerin stehe die fehlende ausreichende Absicherung im Alter und im Fall von Erwerbsunfähigkeit oder -minderung entgegen. Dies gelte sowohl für eine Einbürgerung nach § 10 StAG als auch für eine Einbürgerung nach § 9 i.V.m. § 8 StAG. Der Einbürgerungsbewerber müsse in der Lage sein, voraussichtlich dauerhaft seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern. Dies setzte voraus, dass der Lebensunterhalt im Zeitpunkt der Einbürgerungsentscheidung gesichert sei und auch für die Zukunft voraussichtlich gesichert sein werde. Anhaltspunkte für die voraussichtlich dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts seien z.B. die bisherige Lebensbewährung, eine abgeschlossene Berufsausbildung, Arbeitswilligkeit, privater oder öffentlicher Versicherungsschutz oder ausreichendes eigenes Vermögen. Die Regelung sei Ausdruck des staatlichen Interesses, nur solche Ausländer einzubürgern, die sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht in die hiesigen sozialen und politischen Verhältnisse integriert hätten und dadurch ein Zugehörigkeitsgefühl vermittelt bekämen. Zu den wirtschaftlichen und sozialen Errungenschaften der Bundesrepublik Deutschland zählten insbesondere ein durch private und öffentliche Versicherungen geschaffenes „soziales Netz“, das der Absicherung bestimmter Lebensrisiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, vorzeitige Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, Alters- und Pflegebedürftigkeit diene. Da selbstständige Gewerbetreibende nicht kraft Gesetzes in das soziale Sicherungssystem eingebunden seien, sei von ihnen zu fordern, die bestehenden Lebensrisiken der vorzeitigen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und des Alters auf sonstige Weise abzusichern, sei es durch privaten Versicherungsschutz, freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch entsprechende Vermögenswerte, die mindestens den sozialhilferechtlichen Regelbedarf abdeckten. Die Vorsorge für das Alter gehöre zum notwendigen Lebensunterhalt. Von einer ausreichenden Alterssicherung könne nur dann ausgegangen werden, wenn die durch die gesetzliche oder private Vorsorge erzielbare Rente im Alter bzw. bei Erwerbsminderung bzw. -unfähigkeit mindestens Leistungen in einer Höhe vorsehen würden, wie sie einer Grundsicherungsrente entsprächen. Dies bedeute nicht, dass bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung entsprechende Anwartschaften in dieser Höhe vorhanden sein müssten, sondern nur, dass aufgrund der laufenden Einkünfte und/oder aufgrund bereits vorhandener Vermögenswerte (wie z.B. Wohneigentum) davon ausgegangen werden könne, dass der Einbürgerungsbewerber im Stande sei und nach einer Prognose auch weiterhin sein werde, entsprechende Beiträge für eine ausreichende Vorsorge für das Alter und die Folgen einer Erwerbsminderung oder -unfähigkeit aufzubringen. Zwar könne die Klägerin wohl ihren eigenen gegenwärtigen Unterhalt notdürftig aus eigener Kraft bestreiten; jedoch sei nicht belegt, dass sie auch für den Unterhalt ihres Ehegatten aufkommen könne. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann in der Lage wäre, die Klägerin zukünftig zu unterhalten. Nach der bisherigen Erwerbsbiographie sei nicht gesichert, dass eine ausreichende Altersabsicherung der Klägerin begründet werden könnte. Sie habe, ebenso wie ihr Ehemann, über einen nicht unerheblichen Zeitraum von mindestens Mitte 1995 bis Juli 1999 Sozialhilfe bezogen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Klägerin spätestens im Alter nach Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit öffentliche Leistungen wie Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII in Anspruch nehmen müsse.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.09.2006 - 11 K 435/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Ein Einbürgerungsbewerber sei nicht verpflichtet, sich für jede Lebenslage abzusichern. Sie habe sich in vorbildlicher Weise in die hiesigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse integriert. Sie bediene inzwischen vier Versicherungen mit Versorgungscharakter. Neben den beiden Lebensversicherungsverträgen habe sie bei der ... einen Fonds, auf den sie monatlich 100 EUR überweise. Außerdem zahle sie seit 01.10.2006 100 EUR monatlich für eine fondsgebundene Rentenversicherung bei der ..., Rentenbeginn sei der 01.10.2022. Sie wende monatlich insgesamt etwa 400 EUR für ihre Absicherung im Alter auf. Dieser Betrag entspreche bei einem aktuellen Beitrag zur Rentenversicherung von 19,5 % einem Bruttoeinkommen von ca. 2.000 EUR. Von ihr dürfe nicht mehr verlangt werden als von jedem abhängigen Beschäftigten, der auch nur über ein relativ geringes Einkommen verfüge. Im Übrigen könne sie aufgrund ihres Alters noch viele Jahre vorsorgen. Davon abgesehen zeige die Diskussion über Rentenkürzungen und die Einheitsrente, dass die Renten in der Zukunft ohnehin nicht mehr sicher seien. Der Bezug von Sozialhilfe in den Jahren 1995 bis 1999 könne ihr nicht vorgehalten werden. Sie habe die Kinder ihres Ehemanns aus erster Ehe betreut und habe deshalb keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen können. Auch habe ein Einbruch während einer Urlaubsreise im Februar/März 1994 zu erheblichen finanziellen Verlusten geführt gehabt. Ihre Tätigkeit bei dem Verbrauchermarkt sei krankheitsbedingt zum 30.04.2001 gekündigt worden. Sie habe nach einer Operation über einen längeren Zeitraum keine schweren Gegenstände tragen dürfen. Nach ihrer Genesung habe sie eine Teilzeitbeschäftigung von monatlich 100 Stunden bei einem anderen Verbrauchermarkt erhalten. Als sie wegen einer Vollzeitstelle beim Personalleiter vorstellig geworden sei, sie ihr das Arbeitsverhältnis am 25.10.2001 gekündigt worden. Dann sei sie in einer Spielothek als Kassiererin beschäftigt gewesen und habe sich schließlich mit der Pacht der Vereinsgaststätte selbstständig gemacht. 2005 habe sie eine eigene Schank- und Speisegaststätte übernommen. Ihr Jahreseinkommen habe sich hinsichtlich der zu versteuernden Einnahmen aus Gewerbebetrieb ausweislich der Steuerbescheide und betriebswirtschaftlichen Auswertungen nach § 4 Abs. 3 EStG wie folgte entwickelt: 11.548,73 EUR im Jahre 2004, 13.115 EUR im Jahre 2005, 21.116 EUR im Jahre 2006 und 18.435,85 EUR für 2007. Für das Jahr 2008 liege bislang nur eine Auswertung bis einschließlich Oktober vor, danach habe sie bis von Januar bis Oktober 2008 einen Gewinn von 13.626,84 EUR erzielt. Ihre Ehe sei inzwischen gescheitert. Sie lebe seit mindestens drei Jahren von ihrem Ehemann getrennt. Dieser könne für sich selbst sorgen. Unterhaltsansprüche würden von keiner Seite erhoben.
16 
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Landratsamts (drei Bände), die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart (ein Band) und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige - insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig begründete - Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zur Recht stattgegeben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 10 StAG. Sie erfüllt in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -, DVBl 2006, 919, 920; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16.02.2006 - 12 S 2430/05 -und vom 12.01.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70; BayVGH, Urteil vom 20.11.2006 - 5 BV 04.35 -, juris Rn 24 mwN) auch die im vorliegenden Fall einzig zwischen den Beteiligten im Streit stehende Voraussetzung der grundsätzlich notwendigen eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG.
18 
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 ( BGBl. I S. 1970) anzuwenden. Aus der Übergangsvorschrift des § 40c StAG ergibt sich kein abweichender Zeitpunkt. Nach dieser Regelung sind auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457, 466).
19 
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der seit 28.8.2007 gültigen Fassung wurde gegenüber der früheren ab 01.01.2005 geltenden Fassung (Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 950) für Einbürgerungsbewerber, die - wie die Klägerin - über 23 Jahre alt sind, inhaltlich nicht geändert, sondern nur redaktionell neu gefasst (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 StAG a.F.; Berlit, a.a.O., Seite 465). Da die Klägerin ihre Einbürgerung erst am 20.04.2001 beantragt hat, unterfällt sich auch nicht der Übergangsvorschrift des § 40c StAG in der Fassung vom 01.01.2005, denn diese betrifft nur Einbürgerungsanträge, die vor dem 16.03.1999 gestellt worden sind.
20 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG muss der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Die als Gastwirtin selbstständig tätige Klägerin kann derzeit und voraussichtlich auch in überschaubarer Zukunft ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern. Sie deckt ihren Unterhaltsbedarf im Hinblick auf die Bedürfnisse des täglichen Lebens aus eigenen Mitteln. Sie ist in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig kranken- und pflegeversichert und entrichtet im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren Beiträge für eine private Altersvorsorge. Mehr ist im vorliegenden Fall für die Annahme, dass die Einbürgerungsbewerberin ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, nicht zu verlangen; insbesondere ist es unschädlich, dass die Klägerin gegen das Risiko der Erwerbsunfähigkeit nicht versichert ist.
21 
Was zum Lebensunterhalt gehört, der grundsätzlich selbst zu bestreiten ist, ist im Staatsangehörigkeitsrecht nicht eigenständig definiert. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasst der Begriff das, was zur Führung eines menschenwürdigen Lebens in Deutschland nötig ist (so schon Makarov/v. Mangoldt, Staatsangehörigkeitsrecht, § 86 AuslG Rn 20). Dies lässt sich in Anlehnung an die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in Bezug genommen Regelungen des Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch näher konkretisieren. Durch die Formulierung, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können muss, wird zunächst festgelegt, dass ein Anspruch auf solche Leistungen grundsätzlich einbürgerungsschädlich ist. Darüber hinaus lässt der Verweis auf diese Sozialgesetzgebung auch darauf schließen, dass die auf dieser Grundlage erbrachten allgemeinen Leistungen typischer Weise zum Mindeststandard dessen gehören, was für den Lebensunterhalt gebraucht wird. Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert einen Vergleich des Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs, die sich früher am notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG orientierte, der wiederum durch die Regelsätze nach § 22 BSHG konkretisiert wurde (vgl. Senatsurteil vom 23.07.1998 - 13 S 2212/96 -, juris Rn 28 ff. - zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG), richtet sich seit der Änderung des Rechts der Sozial- und Arbeitslosenhilfe vom 01.01.2005 an bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
22 
Zum Lebensunterhalt eines Einbürgerungsbewerbers zählt neben einer angemessenen Unterkunft (vgl. insoweit § 22 SGB II) und den Mitteln, die zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (wie etwa Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat) erforderlich sind und die nach § 20 SGB II anhand der Höhe der Regelleistung, die derzeit 351 EUR für einen Alleinstehenden beträgt (Bekanntmachung vom 26.06.2008 über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II ab 01.07.2008, BGBl. I S. 1102), bestimmt werden können, auch eine Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Absicherung gegen das Risiko von Krankheit und Pflege ist Teil des sozialen Standards der Bundesrepublik, mit dem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass Krankheit und Pflegebedürftigkeit unabhängig von den physischen und psychischen Eigenschaften einer Person und ihrer individuellen Lebensumstände jederzeit eintreten und mit hohen Kosten verbunden sein können, die der einzelne regelmäßig nicht mehr aus eigener Kraft bewältigen kann. Die besondere Bedeutung der Kranken- und Pflegeversicherung ist etwa daraus ersichtlich, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II kraft Gesetzes kranken- und pflegeversichert sind (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V); sie wird auch in den Regelungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 lit. a SGB II zum Ausdruck gebracht. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, was Kranken- und Pflegeversicherung einschließt (Hohm/Klaus, GK-SGB II, § 11 Rn 176), vom Einkommen abzusetzen. Für Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a SGB II vor, dass nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit vom Einkommen abzusetzen sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst werden. Gegen die Einbeziehung der Kranken- und Pflegevorsorge in den Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG lässt sich nicht einwenden, dass es im Staatsangehörigkeitsrecht - anders als in verschiedenen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für diese Anforderung fehle, die Erweiterung um Vorsorge für Krankheit (und Pflege) im Ausländerrecht konstitutiv sei und eher dagegen spreche, dies allgemein als Teil der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts anzusehen (vgl. Berlit, GK-StAR, § 10 Rn 218). Soweit im Aufenthaltsgesetz ausdrücklich besondere Regelungen zum Lebensunterhalt und zur Kranken- und Pflegeversicherung mit unterschiedlicher Reichweite und Absehensmöglichkeiten getroffen worden sind (vgl. etwa § 2 Abs. 3 AufenthG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 9c Satz 1 Nr. 3 AufenthG, § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG, § 29 Abs. 2 AufenthG und § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), knüpfen diese an spezifische ausländerrechtliche Situationen an und tragen dem differenzierten System unterschiedlicher Aufenthaltszwecke und -titel Rechnung. Schon aus diesem Grund können hieraus keine zwingenden Vorgaben für die Frage hergeleitet werden, was zur Sicherung des Lebensunterhalts einer Person gehört, die zukünftig deutsche Staatsangehörige sein will. Allerdings ist anhand der Bestimmungen für die Niederlassungserlaubnis, wonach deren Erteilung in der Regel unter anderem voraussetzt, dass das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen gleichwertigen Versicherungsschutz abgesichert ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 9c Satz 1 Nr. 3 AufenthG), durchaus erkennbar, dass die Anforderungen an die soziale Absicherung um so höher sind, je verfestigter der Aufenthalt des Ausländers auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes ist. Das Erfordernis einer Kranken- und Pflegeversicherung führt auch nicht dazu, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG in unzumutbarer Weise angehoben würden. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind ohnehin regelmäßig entsprechend versichert. Kann im Übrigen ein eigener Versicherungsschutz des Einbürgerungsbewerbers nicht begründet werden, weil ihm ohnehin Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gewährt werden oder er für die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung ergänzend solche Leistungen in Anspruch nehmen muss, ist dies nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG unschädlich, wenn der Bezug nicht zu vertreten ist.
23 
Ob und inwieweit auch eine Altersvorsorge Teil des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist, kann in Anbetracht der denkbaren vielfältigen Fallgestaltungen nicht generell festgelegt werden. Jedenfalls kann von einem Einbürgerungsbewerber nicht mehr verlangt werden als das, was bei einem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lebenslage und Erwerbssituation üblich und zumutbar ist. Bei jungen Einbürgerungsbewerbern, die sich noch in Schule, Ausbildung oder Studium befinden, ist eine Altersvorsorge nicht Teil des Lebensunterhalts. Eine Altersvorsorge ist nämlich in diesem Lebensstadium grundsätzlich noch nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang angelegt, weil sich das Rentenalter und damit auch der Eintritt des Rentenfalls noch in weiter Ferne befinden. Anders stellt sich die Situation bei einem Einbürgerungsbewerber in fortgeschrittenem Alter dar, bei dem der Rentenfall alsbald bevor steht, weil das allgemeine Rentenalter demnächst erreicht wird oder besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wird. In diesem Fall wird regelmäßig der Frage nachzugehen sein, ob der Lebensunterhalt mit Mitteln aus der Altersvorsorge bestritten werden kann. Soweit sich der erwerbsfähige Einbürgerungsbewerber in einer Lebensphase befindet, die zwischen den beiden vorgenannten Konstellationen liegt, gehört zwar das Vorhandensein einer Altersvorsorge bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer anderen vergleichbaren Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens regelmäßig zum Lebensunterhalt. Allerdings muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht feststehen, dass im erst zukünftigen Rentenfall die bei ungestörtem Versicherungsverlauf zu erwartenden Leistungen voraussichtlich tatsächlich ausreichen werden, um den Lebensunterhalt im Alter dauerhaft zu sichern.
24 
Der Aufbau einer Altersvorsorge ist wesentlicher Bestandteil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland und die Teilnahme hieran Ausdruck der wirtschaftlichen Integration. Die Bedeutung der obligatorischen oder fakultativen Altersvorsorge spiegelt sich im Übrigen auch in den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 3 lit. b und 4 SGB II wider, wonach vom Einkommen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung - hierzu gehören auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - oder eine nach Grund und Höhe angemessene private Altersvorsorge sowie besonders geförderte Altersvorsorgebeiträge abzusetzen sind (vgl. näher Hohm/Klaus, GK-SGB II, § 11 Rn. 176, 206, 214, 242 ff.).
25 
Der von dem Beklagten vertretenen Ansicht, es müsste mindestens eine solche Altersvorsorge zur Verfügung stehen, dass bei Erreichen des Rentenalters die Inanspruchnahme von Grundsicherung nicht zu erwarten sei, kann allerdings nicht gefolgt werden. Vor allem Einbürgerungsbewerber, die - wie die damals 32 Jahre alte Klägerin - erst als Erwachsene in das Bundesgebiet gekommen und in Berufen mit niedrigen Löhnen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, haben selbst bei einer regelmäßigen Erwerbsbiographie, die sie in die Lage versetzt, ihre aktuellen Lebenshaltungskosten zu bestreiten, regelmäßig kaum Aussicht, eine Altersrente zu erwirtschaften, die sie auf jeden Fall von steuerfinanzierten Sozialleistungen im Alter unabhängig macht. Denn nach der an das Brutto-Einkommen anknüpfenden paritätisch durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanzierten Rentenvorsorge hängt die spätere Rente maßgeblich von der Anzahl der Beitragsjahre und dem während des Erwerbslebens jährlich erzielten Einkommen ab; so wird beispielsweise bei einem Brutto-Jahresgehalt von 24.000 EUR pro Jahr eine monatliche Rentenanwartschaft von 20,64 EUR erwirtschaftet (näher die auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de zugängliche Informationsbroschüre Rente: So wird sie berechnet - alte Bundesländer -, S. 8). Liegt eine selbstständige Tätigkeit vor, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterfällt, so ist der Berufstätige darüber hinaus der Erschwernis ausgesetzt, dass er seine Altersvorsorge im Regelfall ausschließlich aus eigenen Einkünften bestreiten muss. Die Erzielung eines höheren Einkommens - und damit die Aussicht, auch im Alter über die entsprechenden Mittel zu verfügen erfordert regelmäßig eine nach Art und Umfang qualifizierte Erwerbstätigkeit. Der Anspruch auf Einbürgerung setzt jedoch weder direkt noch indirekt eine bestimmte berufliche Qualifikation oder quantitative Arbeitsleistung voraus. Soweit im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag die vorliegende Altersvorsorge - selbst bei regelmäßiger Weiterentwicklung - darauf hindeutet, dass ein späterer (ergänzender) Bezug von Sozialleistungen, insbesondere von Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII, nicht ausgeschlossen werden kann, ist dies hinzunehmen. Dem steht der Einwand, dass damit entgegen der gesetzgeberischen Intention eine Einbürgerung in die Sozialsysteme erfolge (vgl. Makarov/v. Mangoldt, aaO, Rn 20), nicht entgegen. Der Rechtsanspruch auf Einbürgerung setzt einen mindestens acht Jahre langen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass bei einem langjährigen Aufenthalt in typischer Weise eine hinreichende Eingliederung in die rechtliche, soziale und wirtschaftliche Ordnung der Bundesrepublik unter Beachtung der hiesigen kulturellen und politischen Wertvorstellungen erfolgt ist und am Ende eines gelungenen Integrationsprozesses auch im öffentlichen Interesse die Einbürgerung stehen sollte (vgl. hierzu schon die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27.01.1990, BT-Drs. 11/6321, S. 47; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54;). Den fiskalischen Interessen des Staates kommt dem gegenüber insoweit ein geringeres Gewicht zu (HessVGH, Urteil vom 08.05.2006 - 12 TP 357/06 -; OVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 - 25 A 3613/95 -, juris Rn 42 mwN; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht - Erläuterungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz Anm. 12). Dies lässt sich auch daraus ersehen, dass der Gesetzgeber bei der Anspruchseinbürgerung den Bezug steuerfinanzierter Sozialleistungen für unschädlich erachtet, wenn der Einbürgerungsbewerber dies nicht zu vertreten hat. Im Übrigen ist selbst in den Fällen, in denen der derzeitige Versicherungsverlauf darauf hindeutet, dass eine ausreichende Versorgung im Alter vorliegen wird, dies aufgrund der vielfältigen und alltäglichen Risiken des Lebens nicht garantiert. Ebenso kann umgekehrt bei einer derzeit defizitär erscheinenden Altersvorsorge durch spätere positive Vermögensentwicklungen ein den Bedarf im Alter sicherndes Einkommen noch erreicht werden. Je jünger der Einbürgerungsbewerber ist, um so mehr sind Aussagen über eine zureichende Altersvorsorge prognoseimmanenten Grenzen ausgesetzt, die nicht zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers gehen können. Dem lässt sich auch nicht entgegnen, dass die Anforderungen an die Alterssicherung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis damit im Einzelfall höher sein können als die für eine Einbürgerung. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzt zwar voraus, dass der eine Niederlassungserlaubnis begehrende Ausländer mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist. Aber auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis muss nicht feststehen, dass im erst zukünftigen Rentenfall die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einem anderen Versicherungs- bzw. Versorgungssystem tatsächlich ausreichen werden, um den Lebensunterhalt zu sichern. Der Gesetzgeber geht zwar im Rahmen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG davon aus, dass auch nach Leistung von mindestens 60 Monatsbeiträgen weitere Beitragszahlungen erfolgen, macht dies aber nicht zum Prüfprogramm und damit zur Anspruchsvoraussetzung (Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 9c Rn 16 i.V.m. § 2 Rn 42.1).
26 
Ob über die Altersvorsorge hinaus auch eine Versicherung gegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegen muss, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Die Sicherung des Lebensunterhalts umfasst auch unter Berücksichtigung dessen, was bei deutschen Staatsangehörigen üblich ist, nicht die Absicherung aller erdenklichen Lebensrisiken. Die Klägerin, die nicht über die gesetzliche Rentenversicherung gegen Erwerbsminderung bzw. -unfähigkeit versichert ist, könnte allenfalls dann gehalten sein, dieses Risiko durch eine private Versicherung abzudecken, wenn ein besonderes, aus der konkreten Erwerbstätigkeit erwachsendes Risiko ersichtlich wird, dessen Absicherung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls vernünftiger Weise geboten ist. Die von der Klägerin ausgeübte Erwerbstätigkeit als Gastronomin bietet hierfür jedoch keine Anhaltspunkte.
27 
Gemessen an den genannten Grundsätzen ist die Klägerin derzeit und voraussichtlich auch zukünftig imstande, selbst ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Sicherung des Lebensunterhalts erstreckt sich nicht auf einen möglichen Unterhaltsbedarf ihres 1963 geborenen Ehemanns. Die Klägerin und ihr deutscher Ehemann leben seit mehreren Jahren getrennt, wobei nach den Angaben der Klägerin jeder von ihnen seinen Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit deckt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Ehemann der Klägerin ungeachtet dessen ein Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII zustehen könnte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen würde dies dem Einbürgerungsbegehren der Klägerin auch nicht entgegenstehen. Erhalten lediglich Familienangehörige Leistungen nach SGB II oder SGX II ist die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erst dann nicht erfüllt, wenn diese gegenüber dem Ausländer unterhaltsberechtigt sind. Hierfür genügt es nicht, dass abstrakt ein Unterhaltsanspruch gegen den einbürgerungswilligen Ausländer in Betracht kommt. Es muss vielmehr im konkreten Einzelfall ein (durchsetzungsfähiger) Unterhaltsanspruch bestehen, der nach § 1602 BGB dann ausscheidet, wenn das Familienmitglied imstande ist, sich selbst zu unterhalten oder hierzu lediglich deswegen nicht in der Lage ist, weil er ihm nach dem Unterhaltsrecht obliegenden Erwerbsobliegenheiten nicht (hinreichend) nachkommt; entsprechendes gilt für Unterhaltsansprüche für den Fall des Getrenntlebens oder des nachehelichen Unterhalts (Berlit, GK-StAG, § 10 Rn 226).
28 
Die Klägerin bezieht derzeit weder Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII noch hat sie einen Anspruch auf solche Leistungen. Sie ist seit 01.11.2002 in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig kranken- und pflegeversichert und zahlt bei einem Einkommen von derzeit etwa 1.400 EUR pro Monat ca. 400 EUR auf insgesamt vier verschiedene Versicherungen, die für ihre Altersvorsorge gedacht sind: Eine seit 01.07.2002 bestehende Lebensversicherung sieht die Zahlung einer garantierten Versicherungssumme von 20.000 EUR zum 30.06.2017 vor. Aus einer weiteren am 01.11.2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung steht der Klägerin zum 01.11.2022 eine garantierte Rente von monatlich 106,56 EUR oder ein Gesamtbetrag von 23.180 EUR zu. Mit Wirkung zum 01.10.2006 wurde eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen, die ebenfalls auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs der Klägerin bezogen ist und eine Auszahlung von 19.200 EUR vorsieht. Darüber hinaus bedient die Klägerin bei einer vorgesehenen Laufzeit vom 01.10.2006 bis 01.09.2022 einen Investment-Fonds mit monatlich 100 EUR, so dass ihr hieraus am Vertragsende ebenfalls etwa 19.000 EUR zur Verfügung stehen. Berücksichtigt man zu Lasten der Klägerin, dass sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung die Zahlungen an die beiden Lebensversicherungen 2008 für ein Jahr ausgesetzt hat, weil sie das Geld für betriebliche Investitionen gebraucht habe und sich daher der Auszahlungsbetrag mindern wird, bleibt insgesamt ihre private Vorsorge darauf gerichtet, nach der Vollendung ihres 65. Lebensjahres voraussichtlich fast 80.000 EUR zur Verfügung zu haben. Der Klägerin kann nicht vorgehalten werden, dass ihre private Altersvorsorge in der heutigen Form nicht schon mit Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit bestanden hat. Gerade bei Selbstständigen ist es nicht ungewöhnlich, dass die Altersvorsorge im Hinblick auf die Tatsache, dass diese ausschließlich selbst finanziert werden muss, erst nach und nach im Hinblick auf die Geschäftsentwicklung aufgebaut wird. Was die zu erwartenden Auszahlungen aus den Versicherungen anbelangt, so ist im Übrigen die Einschätzung des Beklagten, die Altersvorsorge der Klägerin sei auf jeden Fall defizitär, nicht zwingend. Zwar können derzeit höhere Ausgaben für die Altersvorsorge in Anbetracht der Höhe der Einkünfte der Klägerin aus dem Gewerbebetrieb realistischer Weise nicht erbracht werden, die Klägerin hat jedoch noch mehr als 14 Jahre Zeit bis sie das allgemeine Rentenalter erreicht, das für ihren Geburtsjahrgang mit 65 Jahren und 11 Monaten angesetzt ist (vgl. zur Leistungsberechtigung hinsichtlich Grundsicherung im Alter ab dieser Altersgrenze vgl. § 41 Abs. 2 SGB XII). Abgesehen davon, dass in dieser Zeit positive Entwicklungsmöglichkeiten in finanzieller Hinsicht eintreten können, sind selbstständige Gewerbetreibende häufig auch über die allgemeine Altersgrenze hinaus berufstätig.
29 
Abzüglich der auf das Einkommen zu entrichteten Steuern und der Aufwendungen für die Versicherungen, die die Klägerin ausweislich der vorgelegten Steuerbescheide als Selbstständige teilweise schon im Rahmen ihrer Betriebsausgaben, jedenfalls als beschränkt abziehbare Sonderausgaben nach § 10 EStG steuerlich geltend machen kann, stehen ihr ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung, um ihre Bedürfnisse des täglichen Lebens zu finanzieren. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Klägerin verfügt über eine angemessene Wohnung bestehend aus zwei Zimmern, Bad und Küche, die sich über der von ihr betriebenen Gaststätte befindet und deren Kosten bereits durch die von ihr zu zahlende Pacht abgedeckt sind. Im Übrigen verbleibt ihr ein monatliches Einkommen, das selbst unter Abzug von weiteren in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Beträgen, soweit sie hier überhaupt relevant wären, noch über der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II von derzeit 351 EUR für Alleinstehende liegt, so dass im vorliegenden Fall auch offen bleiben kann, ob bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkommens eines Einbürgerungsbewerbers von dem Erwerbseinkommen sämtliche der in § 11 Abs. 2 SGB II aufgeführten Beiträge abzuziehen wären (so VG Oldenburg, Urteil vom 25.02.2009 - 11 A 1907/07 -, juris Rn 20 unter Heranziehung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248).
30 
Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gesichert ist, ist jedoch nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen ist, sondern es ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (Senatsbeschluss vom 10.02.2009 - 13 S 3074/08 - und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -; Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 230 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 16.08.2005 - 2 A 99.04 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 15.07.2003 - 5 A 89/03 -, juris; zur vergleichbaren Situation im Ausländerrecht: BVerwG, Beschluss vom 13.10.1983 - 1 B 115/83 -, NVwZ 1984, 381; Beschluss des Senats vom 13.03.2008 - 13 S 2524/07 -). Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. An die prognostische Beurteilung auch zukünftiger wirtschaftlicher Eigenständigkeit sind allerdings sowohl hinsichtlich des Prognosezeitraums als auch bei der Prognosesicherheit keine überspannte Anforderungen zu stellen. Wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses auch in Zukunft weiter bestehen wird. Allein die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern stehen einer positiven Prognose nicht entgegen (vgl. Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 232).
31 
Gemessen an diesen Anforderungen wird die Klägerin voraussichtlich auch zukünftig ihren Lebensunterhalt einschließlich der Vorsorge für Krankheit, Pflege und Alter eigenständig bestreiten. Sie verdient ihren Lebensunterhalt seit Mitte 2002 durch eine selbstständige Tätigkeit im Gaststättengewerbe. Nachdem sie zunächst ab Sommer 2002 eine Vereinsgaststätte gepachtet hatte, übernahm sie Mitte 2004 ein anderes Lokal mit nunmehr eigener Konzession. Die 2006 hinzugekommene Pizzeria ist mittlerweile wieder geschlossen, dafür betreibt die Klägerin einige Tage pro Woche ein Tanzlokal. Die von der Klägerin geführten Betriebe sind nach den Feststellungen des Beklagten ordnungsrechtlich nicht auffallend und ermöglichen der Klägerin ausweislich der von ihr vorlegten Steuerbescheide für 2003 bis 2006 und der Gewinnermittlungen für 2004 bis Oktober 2008 bisher ausreichende Einkünfte. In den der Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit im Mai 2002 vorausgegangenen zwei Jahren war die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Lohnabrechnungen in einer Weise beschäftigt gewesen, die ihr ebenfalls einen eigenständigen Lebensunterhalt gesichert hat. Sie erzielte als Verkäuferin und Kassiererin monatliche Nettoeinkünfte, die sich in einer Größenordnung von etwas über oder unter 1.000 EUR bewegten. Soweit sie in dieser Zeit bei drei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen ist, hat die Klägerin dies plausibel erklärt. Ursache für den Wechsel der Tätigkeiten ist nicht ein unregelmäßiger Aushilfscharakter der Beschäftigungen gewesen, sondern hierfür gab es vielmehr gesundheitliche Gründe. Aufgrund einer Operation ist sie über einen längeren Zeitraum hinweg nicht in der Lage gewesen, schwere Gegenstände heben - was aber bei einer Berufstätigkeit im Supermarkt eine regelmäßige Begleiterscheinung ist. Ihre Erwerbsbiographie in den letzten acht Jahren - auf diesen Zeitraum dürfte es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohl maßgeblich ankommen (Urteil vom 19.02.2009 - 5 C 22.08 -) - verdeutlicht, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt stets eigenständig bestritten hat. Die nunmehr selbstständige Erwerbstätigkeit der Klägerin als Gastronomin ist dabei gegenüber einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch nicht minder zu gewichten. Selbst wenn man ergänzend nicht nur die letzten acht Jahre betrachten, sondern auch die davor liegende Zeiten seit ihrer Einreise nach Deutschland in den Blick nehmen würde, ergäbe sich nichts anderes. Abgesehen von einem Sozialhilfebezug in den Jahren 1995 bis Juli 1999, den die Klägerin mit der Betreuung der 1990 und 1992 geborenen Söhne ihres Ehemanns aus erster Ehe erklärte und der mittlerweile zehn Jahre zurückliegt, hat die Klägerin ihren Lebensunterhalt seit ihrer Einreise nach Deutschland im Jahre 1990 selbstständig gesichert und war in jeder Lebenslage bestrebt, soweit wie möglich finanziell auf eigenen Füßen zu stehen.
32 
Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie in einem überschaubaren Zeitraum oder gar demnächst ihren Lebensunterhalt nicht mehr sichern könnte. Soweit die Klägerin 2008 für ein Jahr keine Beträge für die beiden Lebensversicherungen gezahlt hat, weil sie nach ihren Angaben das Geld für betriebliche Investitionen gebraucht hat, handelt es sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand um einen einmaligen Vorgang, der die Ernsthaftigkeit ihrer Altersvorsorge nicht in Frage stellt. Im Übrigen ist derartiges kurzzeitiges Aussetzen bei selbstständig Erwerbstätigen, die ihre Altersvorsorge ausschließlich selbst finanzieren müssen, auch nicht untypisch. Ein allgemeines konjunkturelles Risiko, das gerade in der derzeitigen Wirtschaftssituation ein Rückgang der Einkünfte im Gaststättengewerbe mit sich bringen könnte, reicht nicht aus, der Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhalts entgegenzustehen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss vom 06. März 2009
36 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (vgl. Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs 2004).
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die zulässige - insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig begründete - Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zur Recht stattgegeben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 10 StAG. Sie erfüllt in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -, DVBl 2006, 919, 920; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16.02.2006 - 12 S 2430/05 -und vom 12.01.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70; BayVGH, Urteil vom 20.11.2006 - 5 BV 04.35 -, juris Rn 24 mwN) auch die im vorliegenden Fall einzig zwischen den Beteiligten im Streit stehende Voraussetzung der grundsätzlich notwendigen eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG.
18 
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 ( BGBl. I S. 1970) anzuwenden. Aus der Übergangsvorschrift des § 40c StAG ergibt sich kein abweichender Zeitpunkt. Nach dieser Regelung sind auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457, 466).
19 
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der seit 28.8.2007 gültigen Fassung wurde gegenüber der früheren ab 01.01.2005 geltenden Fassung (Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 950) für Einbürgerungsbewerber, die - wie die Klägerin - über 23 Jahre alt sind, inhaltlich nicht geändert, sondern nur redaktionell neu gefasst (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 StAG a.F.; Berlit, a.a.O., Seite 465). Da die Klägerin ihre Einbürgerung erst am 20.04.2001 beantragt hat, unterfällt sich auch nicht der Übergangsvorschrift des § 40c StAG in der Fassung vom 01.01.2005, denn diese betrifft nur Einbürgerungsanträge, die vor dem 16.03.1999 gestellt worden sind.
20 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG muss der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Die als Gastwirtin selbstständig tätige Klägerin kann derzeit und voraussichtlich auch in überschaubarer Zukunft ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern. Sie deckt ihren Unterhaltsbedarf im Hinblick auf die Bedürfnisse des täglichen Lebens aus eigenen Mitteln. Sie ist in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig kranken- und pflegeversichert und entrichtet im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren Beiträge für eine private Altersvorsorge. Mehr ist im vorliegenden Fall für die Annahme, dass die Einbürgerungsbewerberin ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, nicht zu verlangen; insbesondere ist es unschädlich, dass die Klägerin gegen das Risiko der Erwerbsunfähigkeit nicht versichert ist.
21 
Was zum Lebensunterhalt gehört, der grundsätzlich selbst zu bestreiten ist, ist im Staatsangehörigkeitsrecht nicht eigenständig definiert. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasst der Begriff das, was zur Führung eines menschenwürdigen Lebens in Deutschland nötig ist (so schon Makarov/v. Mangoldt, Staatsangehörigkeitsrecht, § 86 AuslG Rn 20). Dies lässt sich in Anlehnung an die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in Bezug genommen Regelungen des Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch näher konkretisieren. Durch die Formulierung, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können muss, wird zunächst festgelegt, dass ein Anspruch auf solche Leistungen grundsätzlich einbürgerungsschädlich ist. Darüber hinaus lässt der Verweis auf diese Sozialgesetzgebung auch darauf schließen, dass die auf dieser Grundlage erbrachten allgemeinen Leistungen typischer Weise zum Mindeststandard dessen gehören, was für den Lebensunterhalt gebraucht wird. Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert einen Vergleich des Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs, die sich früher am notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG orientierte, der wiederum durch die Regelsätze nach § 22 BSHG konkretisiert wurde (vgl. Senatsurteil vom 23.07.1998 - 13 S 2212/96 -, juris Rn 28 ff. - zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG), richtet sich seit der Änderung des Rechts der Sozial- und Arbeitslosenhilfe vom 01.01.2005 an bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
22 
Zum Lebensunterhalt eines Einbürgerungsbewerbers zählt neben einer angemessenen Unterkunft (vgl. insoweit § 22 SGB II) und den Mitteln, die zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (wie etwa Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat) erforderlich sind und die nach § 20 SGB II anhand der Höhe der Regelleistung, die derzeit 351 EUR für einen Alleinstehenden beträgt (Bekanntmachung vom 26.06.2008 über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II ab 01.07.2008, BGBl. I S. 1102), bestimmt werden können, auch eine Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Absicherung gegen das Risiko von Krankheit und Pflege ist Teil des sozialen Standards der Bundesrepublik, mit dem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass Krankheit und Pflegebedürftigkeit unabhängig von den physischen und psychischen Eigenschaften einer Person und ihrer individuellen Lebensumstände jederzeit eintreten und mit hohen Kosten verbunden sein können, die der einzelne regelmäßig nicht mehr aus eigener Kraft bewältigen kann. Die besondere Bedeutung der Kranken- und Pflegeversicherung ist etwa daraus ersichtlich, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II kraft Gesetzes kranken- und pflegeversichert sind (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V); sie wird auch in den Regelungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 lit. a SGB II zum Ausdruck gebracht. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, was Kranken- und Pflegeversicherung einschließt (Hohm/Klaus, GK-SGB II, § 11 Rn 176), vom Einkommen abzusetzen. Für Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a SGB II vor, dass nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit vom Einkommen abzusetzen sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst werden. Gegen die Einbeziehung der Kranken- und Pflegevorsorge in den Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG lässt sich nicht einwenden, dass es im Staatsangehörigkeitsrecht - anders als in verschiedenen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für diese Anforderung fehle, die Erweiterung um Vorsorge für Krankheit (und Pflege) im Ausländerrecht konstitutiv sei und eher dagegen spreche, dies allgemein als Teil der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts anzusehen (vgl. Berlit, GK-StAR, § 10 Rn 218). Soweit im Aufenthaltsgesetz ausdrücklich besondere Regelungen zum Lebensunterhalt und zur Kranken- und Pflegeversicherung mit unterschiedlicher Reichweite und Absehensmöglichkeiten getroffen worden sind (vgl. etwa § 2 Abs. 3 AufenthG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 9c Satz 1 Nr. 3 AufenthG, § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG, § 29 Abs. 2 AufenthG und § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), knüpfen diese an spezifische ausländerrechtliche Situationen an und tragen dem differenzierten System unterschiedlicher Aufenthaltszwecke und -titel Rechnung. Schon aus diesem Grund können hieraus keine zwingenden Vorgaben für die Frage hergeleitet werden, was zur Sicherung des Lebensunterhalts einer Person gehört, die zukünftig deutsche Staatsangehörige sein will. Allerdings ist anhand der Bestimmungen für die Niederlassungserlaubnis, wonach deren Erteilung in der Regel unter anderem voraussetzt, dass das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen gleichwertigen Versicherungsschutz abgesichert ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 9c Satz 1 Nr. 3 AufenthG), durchaus erkennbar, dass die Anforderungen an die soziale Absicherung um so höher sind, je verfestigter der Aufenthalt des Ausländers auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes ist. Das Erfordernis einer Kranken- und Pflegeversicherung führt auch nicht dazu, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG in unzumutbarer Weise angehoben würden. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind ohnehin regelmäßig entsprechend versichert. Kann im Übrigen ein eigener Versicherungsschutz des Einbürgerungsbewerbers nicht begründet werden, weil ihm ohnehin Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gewährt werden oder er für die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung ergänzend solche Leistungen in Anspruch nehmen muss, ist dies nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG unschädlich, wenn der Bezug nicht zu vertreten ist.
23 
Ob und inwieweit auch eine Altersvorsorge Teil des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist, kann in Anbetracht der denkbaren vielfältigen Fallgestaltungen nicht generell festgelegt werden. Jedenfalls kann von einem Einbürgerungsbewerber nicht mehr verlangt werden als das, was bei einem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lebenslage und Erwerbssituation üblich und zumutbar ist. Bei jungen Einbürgerungsbewerbern, die sich noch in Schule, Ausbildung oder Studium befinden, ist eine Altersvorsorge nicht Teil des Lebensunterhalts. Eine Altersvorsorge ist nämlich in diesem Lebensstadium grundsätzlich noch nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang angelegt, weil sich das Rentenalter und damit auch der Eintritt des Rentenfalls noch in weiter Ferne befinden. Anders stellt sich die Situation bei einem Einbürgerungsbewerber in fortgeschrittenem Alter dar, bei dem der Rentenfall alsbald bevor steht, weil das allgemeine Rentenalter demnächst erreicht wird oder besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wird. In diesem Fall wird regelmäßig der Frage nachzugehen sein, ob der Lebensunterhalt mit Mitteln aus der Altersvorsorge bestritten werden kann. Soweit sich der erwerbsfähige Einbürgerungsbewerber in einer Lebensphase befindet, die zwischen den beiden vorgenannten Konstellationen liegt, gehört zwar das Vorhandensein einer Altersvorsorge bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer anderen vergleichbaren Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens regelmäßig zum Lebensunterhalt. Allerdings muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht feststehen, dass im erst zukünftigen Rentenfall die bei ungestörtem Versicherungsverlauf zu erwartenden Leistungen voraussichtlich tatsächlich ausreichen werden, um den Lebensunterhalt im Alter dauerhaft zu sichern.
24 
Der Aufbau einer Altersvorsorge ist wesentlicher Bestandteil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland und die Teilnahme hieran Ausdruck der wirtschaftlichen Integration. Die Bedeutung der obligatorischen oder fakultativen Altersvorsorge spiegelt sich im Übrigen auch in den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 3 lit. b und 4 SGB II wider, wonach vom Einkommen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung - hierzu gehören auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - oder eine nach Grund und Höhe angemessene private Altersvorsorge sowie besonders geförderte Altersvorsorgebeiträge abzusetzen sind (vgl. näher Hohm/Klaus, GK-SGB II, § 11 Rn. 176, 206, 214, 242 ff.).
25 
Der von dem Beklagten vertretenen Ansicht, es müsste mindestens eine solche Altersvorsorge zur Verfügung stehen, dass bei Erreichen des Rentenalters die Inanspruchnahme von Grundsicherung nicht zu erwarten sei, kann allerdings nicht gefolgt werden. Vor allem Einbürgerungsbewerber, die - wie die damals 32 Jahre alte Klägerin - erst als Erwachsene in das Bundesgebiet gekommen und in Berufen mit niedrigen Löhnen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, haben selbst bei einer regelmäßigen Erwerbsbiographie, die sie in die Lage versetzt, ihre aktuellen Lebenshaltungskosten zu bestreiten, regelmäßig kaum Aussicht, eine Altersrente zu erwirtschaften, die sie auf jeden Fall von steuerfinanzierten Sozialleistungen im Alter unabhängig macht. Denn nach der an das Brutto-Einkommen anknüpfenden paritätisch durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanzierten Rentenvorsorge hängt die spätere Rente maßgeblich von der Anzahl der Beitragsjahre und dem während des Erwerbslebens jährlich erzielten Einkommen ab; so wird beispielsweise bei einem Brutto-Jahresgehalt von 24.000 EUR pro Jahr eine monatliche Rentenanwartschaft von 20,64 EUR erwirtschaftet (näher die auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de zugängliche Informationsbroschüre Rente: So wird sie berechnet - alte Bundesländer -, S. 8). Liegt eine selbstständige Tätigkeit vor, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterfällt, so ist der Berufstätige darüber hinaus der Erschwernis ausgesetzt, dass er seine Altersvorsorge im Regelfall ausschließlich aus eigenen Einkünften bestreiten muss. Die Erzielung eines höheren Einkommens - und damit die Aussicht, auch im Alter über die entsprechenden Mittel zu verfügen erfordert regelmäßig eine nach Art und Umfang qualifizierte Erwerbstätigkeit. Der Anspruch auf Einbürgerung setzt jedoch weder direkt noch indirekt eine bestimmte berufliche Qualifikation oder quantitative Arbeitsleistung voraus. Soweit im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag die vorliegende Altersvorsorge - selbst bei regelmäßiger Weiterentwicklung - darauf hindeutet, dass ein späterer (ergänzender) Bezug von Sozialleistungen, insbesondere von Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII, nicht ausgeschlossen werden kann, ist dies hinzunehmen. Dem steht der Einwand, dass damit entgegen der gesetzgeberischen Intention eine Einbürgerung in die Sozialsysteme erfolge (vgl. Makarov/v. Mangoldt, aaO, Rn 20), nicht entgegen. Der Rechtsanspruch auf Einbürgerung setzt einen mindestens acht Jahre langen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass bei einem langjährigen Aufenthalt in typischer Weise eine hinreichende Eingliederung in die rechtliche, soziale und wirtschaftliche Ordnung der Bundesrepublik unter Beachtung der hiesigen kulturellen und politischen Wertvorstellungen erfolgt ist und am Ende eines gelungenen Integrationsprozesses auch im öffentlichen Interesse die Einbürgerung stehen sollte (vgl. hierzu schon die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27.01.1990, BT-Drs. 11/6321, S. 47; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54;). Den fiskalischen Interessen des Staates kommt dem gegenüber insoweit ein geringeres Gewicht zu (HessVGH, Urteil vom 08.05.2006 - 12 TP 357/06 -; OVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 - 25 A 3613/95 -, juris Rn 42 mwN; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht - Erläuterungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz Anm. 12). Dies lässt sich auch daraus ersehen, dass der Gesetzgeber bei der Anspruchseinbürgerung den Bezug steuerfinanzierter Sozialleistungen für unschädlich erachtet, wenn der Einbürgerungsbewerber dies nicht zu vertreten hat. Im Übrigen ist selbst in den Fällen, in denen der derzeitige Versicherungsverlauf darauf hindeutet, dass eine ausreichende Versorgung im Alter vorliegen wird, dies aufgrund der vielfältigen und alltäglichen Risiken des Lebens nicht garantiert. Ebenso kann umgekehrt bei einer derzeit defizitär erscheinenden Altersvorsorge durch spätere positive Vermögensentwicklungen ein den Bedarf im Alter sicherndes Einkommen noch erreicht werden. Je jünger der Einbürgerungsbewerber ist, um so mehr sind Aussagen über eine zureichende Altersvorsorge prognoseimmanenten Grenzen ausgesetzt, die nicht zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers gehen können. Dem lässt sich auch nicht entgegnen, dass die Anforderungen an die Alterssicherung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis damit im Einzelfall höher sein können als die für eine Einbürgerung. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzt zwar voraus, dass der eine Niederlassungserlaubnis begehrende Ausländer mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist. Aber auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis muss nicht feststehen, dass im erst zukünftigen Rentenfall die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einem anderen Versicherungs- bzw. Versorgungssystem tatsächlich ausreichen werden, um den Lebensunterhalt zu sichern. Der Gesetzgeber geht zwar im Rahmen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG davon aus, dass auch nach Leistung von mindestens 60 Monatsbeiträgen weitere Beitragszahlungen erfolgen, macht dies aber nicht zum Prüfprogramm und damit zur Anspruchsvoraussetzung (Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 9c Rn 16 i.V.m. § 2 Rn 42.1).
26 
Ob über die Altersvorsorge hinaus auch eine Versicherung gegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegen muss, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Die Sicherung des Lebensunterhalts umfasst auch unter Berücksichtigung dessen, was bei deutschen Staatsangehörigen üblich ist, nicht die Absicherung aller erdenklichen Lebensrisiken. Die Klägerin, die nicht über die gesetzliche Rentenversicherung gegen Erwerbsminderung bzw. -unfähigkeit versichert ist, könnte allenfalls dann gehalten sein, dieses Risiko durch eine private Versicherung abzudecken, wenn ein besonderes, aus der konkreten Erwerbstätigkeit erwachsendes Risiko ersichtlich wird, dessen Absicherung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls vernünftiger Weise geboten ist. Die von der Klägerin ausgeübte Erwerbstätigkeit als Gastronomin bietet hierfür jedoch keine Anhaltspunkte.
27 
Gemessen an den genannten Grundsätzen ist die Klägerin derzeit und voraussichtlich auch zukünftig imstande, selbst ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Sicherung des Lebensunterhalts erstreckt sich nicht auf einen möglichen Unterhaltsbedarf ihres 1963 geborenen Ehemanns. Die Klägerin und ihr deutscher Ehemann leben seit mehreren Jahren getrennt, wobei nach den Angaben der Klägerin jeder von ihnen seinen Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit deckt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Ehemann der Klägerin ungeachtet dessen ein Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII zustehen könnte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen würde dies dem Einbürgerungsbegehren der Klägerin auch nicht entgegenstehen. Erhalten lediglich Familienangehörige Leistungen nach SGB II oder SGX II ist die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erst dann nicht erfüllt, wenn diese gegenüber dem Ausländer unterhaltsberechtigt sind. Hierfür genügt es nicht, dass abstrakt ein Unterhaltsanspruch gegen den einbürgerungswilligen Ausländer in Betracht kommt. Es muss vielmehr im konkreten Einzelfall ein (durchsetzungsfähiger) Unterhaltsanspruch bestehen, der nach § 1602 BGB dann ausscheidet, wenn das Familienmitglied imstande ist, sich selbst zu unterhalten oder hierzu lediglich deswegen nicht in der Lage ist, weil er ihm nach dem Unterhaltsrecht obliegenden Erwerbsobliegenheiten nicht (hinreichend) nachkommt; entsprechendes gilt für Unterhaltsansprüche für den Fall des Getrenntlebens oder des nachehelichen Unterhalts (Berlit, GK-StAG, § 10 Rn 226).
28 
Die Klägerin bezieht derzeit weder Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII noch hat sie einen Anspruch auf solche Leistungen. Sie ist seit 01.11.2002 in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig kranken- und pflegeversichert und zahlt bei einem Einkommen von derzeit etwa 1.400 EUR pro Monat ca. 400 EUR auf insgesamt vier verschiedene Versicherungen, die für ihre Altersvorsorge gedacht sind: Eine seit 01.07.2002 bestehende Lebensversicherung sieht die Zahlung einer garantierten Versicherungssumme von 20.000 EUR zum 30.06.2017 vor. Aus einer weiteren am 01.11.2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung steht der Klägerin zum 01.11.2022 eine garantierte Rente von monatlich 106,56 EUR oder ein Gesamtbetrag von 23.180 EUR zu. Mit Wirkung zum 01.10.2006 wurde eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen, die ebenfalls auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs der Klägerin bezogen ist und eine Auszahlung von 19.200 EUR vorsieht. Darüber hinaus bedient die Klägerin bei einer vorgesehenen Laufzeit vom 01.10.2006 bis 01.09.2022 einen Investment-Fonds mit monatlich 100 EUR, so dass ihr hieraus am Vertragsende ebenfalls etwa 19.000 EUR zur Verfügung stehen. Berücksichtigt man zu Lasten der Klägerin, dass sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung die Zahlungen an die beiden Lebensversicherungen 2008 für ein Jahr ausgesetzt hat, weil sie das Geld für betriebliche Investitionen gebraucht habe und sich daher der Auszahlungsbetrag mindern wird, bleibt insgesamt ihre private Vorsorge darauf gerichtet, nach der Vollendung ihres 65. Lebensjahres voraussichtlich fast 80.000 EUR zur Verfügung zu haben. Der Klägerin kann nicht vorgehalten werden, dass ihre private Altersvorsorge in der heutigen Form nicht schon mit Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit bestanden hat. Gerade bei Selbstständigen ist es nicht ungewöhnlich, dass die Altersvorsorge im Hinblick auf die Tatsache, dass diese ausschließlich selbst finanziert werden muss, erst nach und nach im Hinblick auf die Geschäftsentwicklung aufgebaut wird. Was die zu erwartenden Auszahlungen aus den Versicherungen anbelangt, so ist im Übrigen die Einschätzung des Beklagten, die Altersvorsorge der Klägerin sei auf jeden Fall defizitär, nicht zwingend. Zwar können derzeit höhere Ausgaben für die Altersvorsorge in Anbetracht der Höhe der Einkünfte der Klägerin aus dem Gewerbebetrieb realistischer Weise nicht erbracht werden, die Klägerin hat jedoch noch mehr als 14 Jahre Zeit bis sie das allgemeine Rentenalter erreicht, das für ihren Geburtsjahrgang mit 65 Jahren und 11 Monaten angesetzt ist (vgl. zur Leistungsberechtigung hinsichtlich Grundsicherung im Alter ab dieser Altersgrenze vgl. § 41 Abs. 2 SGB XII). Abgesehen davon, dass in dieser Zeit positive Entwicklungsmöglichkeiten in finanzieller Hinsicht eintreten können, sind selbstständige Gewerbetreibende häufig auch über die allgemeine Altersgrenze hinaus berufstätig.
29 
Abzüglich der auf das Einkommen zu entrichteten Steuern und der Aufwendungen für die Versicherungen, die die Klägerin ausweislich der vorgelegten Steuerbescheide als Selbstständige teilweise schon im Rahmen ihrer Betriebsausgaben, jedenfalls als beschränkt abziehbare Sonderausgaben nach § 10 EStG steuerlich geltend machen kann, stehen ihr ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung, um ihre Bedürfnisse des täglichen Lebens zu finanzieren. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Klägerin verfügt über eine angemessene Wohnung bestehend aus zwei Zimmern, Bad und Küche, die sich über der von ihr betriebenen Gaststätte befindet und deren Kosten bereits durch die von ihr zu zahlende Pacht abgedeckt sind. Im Übrigen verbleibt ihr ein monatliches Einkommen, das selbst unter Abzug von weiteren in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Beträgen, soweit sie hier überhaupt relevant wären, noch über der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II von derzeit 351 EUR für Alleinstehende liegt, so dass im vorliegenden Fall auch offen bleiben kann, ob bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkommens eines Einbürgerungsbewerbers von dem Erwerbseinkommen sämtliche der in § 11 Abs. 2 SGB II aufgeführten Beiträge abzuziehen wären (so VG Oldenburg, Urteil vom 25.02.2009 - 11 A 1907/07 -, juris Rn 20 unter Heranziehung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248).
30 
Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gesichert ist, ist jedoch nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen ist, sondern es ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (Senatsbeschluss vom 10.02.2009 - 13 S 3074/08 - und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -; Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 230 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 16.08.2005 - 2 A 99.04 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 15.07.2003 - 5 A 89/03 -, juris; zur vergleichbaren Situation im Ausländerrecht: BVerwG, Beschluss vom 13.10.1983 - 1 B 115/83 -, NVwZ 1984, 381; Beschluss des Senats vom 13.03.2008 - 13 S 2524/07 -). Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. An die prognostische Beurteilung auch zukünftiger wirtschaftlicher Eigenständigkeit sind allerdings sowohl hinsichtlich des Prognosezeitraums als auch bei der Prognosesicherheit keine überspannte Anforderungen zu stellen. Wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses auch in Zukunft weiter bestehen wird. Allein die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern stehen einer positiven Prognose nicht entgegen (vgl. Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 232).
31 
Gemessen an diesen Anforderungen wird die Klägerin voraussichtlich auch zukünftig ihren Lebensunterhalt einschließlich der Vorsorge für Krankheit, Pflege und Alter eigenständig bestreiten. Sie verdient ihren Lebensunterhalt seit Mitte 2002 durch eine selbstständige Tätigkeit im Gaststättengewerbe. Nachdem sie zunächst ab Sommer 2002 eine Vereinsgaststätte gepachtet hatte, übernahm sie Mitte 2004 ein anderes Lokal mit nunmehr eigener Konzession. Die 2006 hinzugekommene Pizzeria ist mittlerweile wieder geschlossen, dafür betreibt die Klägerin einige Tage pro Woche ein Tanzlokal. Die von der Klägerin geführten Betriebe sind nach den Feststellungen des Beklagten ordnungsrechtlich nicht auffallend und ermöglichen der Klägerin ausweislich der von ihr vorlegten Steuerbescheide für 2003 bis 2006 und der Gewinnermittlungen für 2004 bis Oktober 2008 bisher ausreichende Einkünfte. In den der Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit im Mai 2002 vorausgegangenen zwei Jahren war die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Lohnabrechnungen in einer Weise beschäftigt gewesen, die ihr ebenfalls einen eigenständigen Lebensunterhalt gesichert hat. Sie erzielte als Verkäuferin und Kassiererin monatliche Nettoeinkünfte, die sich in einer Größenordnung von etwas über oder unter 1.000 EUR bewegten. Soweit sie in dieser Zeit bei drei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen ist, hat die Klägerin dies plausibel erklärt. Ursache für den Wechsel der Tätigkeiten ist nicht ein unregelmäßiger Aushilfscharakter der Beschäftigungen gewesen, sondern hierfür gab es vielmehr gesundheitliche Gründe. Aufgrund einer Operation ist sie über einen längeren Zeitraum hinweg nicht in der Lage gewesen, schwere Gegenstände heben - was aber bei einer Berufstätigkeit im Supermarkt eine regelmäßige Begleiterscheinung ist. Ihre Erwerbsbiographie in den letzten acht Jahren - auf diesen Zeitraum dürfte es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohl maßgeblich ankommen (Urteil vom 19.02.2009 - 5 C 22.08 -) - verdeutlicht, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt stets eigenständig bestritten hat. Die nunmehr selbstständige Erwerbstätigkeit der Klägerin als Gastronomin ist dabei gegenüber einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch nicht minder zu gewichten. Selbst wenn man ergänzend nicht nur die letzten acht Jahre betrachten, sondern auch die davor liegende Zeiten seit ihrer Einreise nach Deutschland in den Blick nehmen würde, ergäbe sich nichts anderes. Abgesehen von einem Sozialhilfebezug in den Jahren 1995 bis Juli 1999, den die Klägerin mit der Betreuung der 1990 und 1992 geborenen Söhne ihres Ehemanns aus erster Ehe erklärte und der mittlerweile zehn Jahre zurückliegt, hat die Klägerin ihren Lebensunterhalt seit ihrer Einreise nach Deutschland im Jahre 1990 selbstständig gesichert und war in jeder Lebenslage bestrebt, soweit wie möglich finanziell auf eigenen Füßen zu stehen.
32 
Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie in einem überschaubaren Zeitraum oder gar demnächst ihren Lebensunterhalt nicht mehr sichern könnte. Soweit die Klägerin 2008 für ein Jahr keine Beträge für die beiden Lebensversicherungen gezahlt hat, weil sie nach ihren Angaben das Geld für betriebliche Investitionen gebraucht hat, handelt es sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand um einen einmaligen Vorgang, der die Ernsthaftigkeit ihrer Altersvorsorge nicht in Frage stellt. Im Übrigen ist derartiges kurzzeitiges Aussetzen bei selbstständig Erwerbstätigen, die ihre Altersvorsorge ausschließlich selbst finanzieren müssen, auch nicht untypisch. Ein allgemeines konjunkturelles Risiko, das gerade in der derzeitigen Wirtschaftssituation ein Rückgang der Einkünfte im Gaststättengewerbe mit sich bringen könnte, reicht nicht aus, der Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhalts entgegenzustehen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss vom 06. März 2009
36 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (vgl. Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs 2004).
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. September 2006 - 11 K 435/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Die am … 1957 geborene Klägerin war ursprünglich albanische Staatsangehörige und ist mittlerweile staatenlos. Sie kam 1990 als Botschaftsflüchtling in die Bundesrepublik Deutschland. Das Landratsamt Goslar erteilte ihr am 12.10.1990 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 04.12.1998 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen ... M., der Vater zweier 1990 und 1992 geborener Kinder ist. Sie erlernte in Albanien den Beruf der Bürokauffrau und arbeitete dort als Buchhalterin und Verkäuferin.
Am 20.04.2001 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung und gab an, in Deutschland bisher wie folgt erwerbstätig gewesen zu sein: 1991 bis 1992 als Küchenhelferin, 1992 bis 1993 Bedienung in der Gastronomie, 1993 bis 1995 Betrieb einer Gaststätte, 1996 bis 1999 Tätigkeit in einer Brauerei, seit 10.04.2000 Verkäuferin in einem Verbrauchermarkt. Ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen für Januar bis März 2001 verdiente sie dort mit Steuerklasse 3 monatlich 964,86 EUR netto. Nach einem Gesprächsvermerk des Landratsamts Ostalbkreis erklärte der Ehemann der Klägerin am 01.10.2001, er habe sein Gewerbe als freier Handelsvertreter - Finanzdienstleistung erweitert bzw. geändert und beziehe sein Einkommen durch die Entnahme von Erlösen. Er werde Ende 2001 erstmals Einkommensteuerausgleich beantragen. Er habe derzeit keine Altersabsicherung. Dies werde er durch Anlagengeschäfte später erledigen. Mit Schreiben vom 19.04.2002 forderte das Landratsamt Ostalbkreis nochmals aktuelle Einkommens- und Kranken- sowie Rentenversicherungsnachweise an. Darauf hin legte die Klägerin Lohnabrechnungen für eine Tätigkeit als Kassiererin vor, die für Januar bis April 2002 monatliche Auszahlungsbeträge zwischen 1.246,61 EUR und 1.067,74 EUR auswiesen.
Mit Bescheid vom 22.05.2002 erteilte das Landratsamt Ostalbkreis der Klägerin eine bis zum 21.05.2004 befristete Einbürgerungszusicherung für den Fall, dass der Verlust der albanischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde. Die Zusicherung wurde unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage, insbesondere die persönlichen Verhältnisse der Klägerin, nicht ändern. Mit Schreiben der Republik Albanien vom 16.09.2003 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie aus der albanischen Staatsangehörigkeit entlassen sei.
Nachdem das Landratsamt Ostalbkreis erfahren hatte, dass die Klägerin bereits am 17.04.2002 einen Pachtvertrag über eine Vereinsgaststätte geschlossen hatte, ohne dies der Einbürgerungsbehörde mitzuteilen, forderte es die Klägerin zu weiteren Nachweisen hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse einschließlich der Altersvorsorge auf. Nach der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Braunschweig vom 08.12.2003 hat die Klägerin für 28 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, hinzu kommen drei Monate Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Nach dem an die Klägerin gerichteten Einkommenssteuerbescheid für 2002 erzielte sie Gesamteinkünfte in Höhe von 13.977 EUR, wobei 8.035 EUR aus Gewerbebetrieb stammten. 2003 wurden dem Steuerbescheid zufolge 14.253 EUR Einkünfte erzielt. Die Klägerin legte ferner den Nachweis über zwei Kapitallebensversicherungen vor: Seit dem 01.07.2002 besteht für sie eine Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherung mit einer garantierten Versicherungssumme über 20.000 EUR zum 30.06.2017. Die Klägerin zahlt hierauf 108,95 EUR monatlich. Am 01.11.2004 wurde eine weitere Kapitallebensversicherung bei ... Versicherungen abgeschlossen, aus der die Klägerin zum 01.11.2022 23.180 EUR oder eine garantierte Rente von monatlich 106,56 EUR erhält. Ihr Einzahlungsbetrag beträgt monatlich 105 EUR. Die Klägerin ist seit 01.11.2002 bei der ... freiwillig kranken- und pflegeversichert.
Mit Bescheid vom 11.03.2005 lehnte das Landratsamt Ostalbkreis nach vorheriger Anhörung der Klägerin ihren Antrag auf Einbürgerung vom 20.04.2001 ab und führte zur Begründung aus: Nach § 10 StAG müsse der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können. Zur Lebensunterhaltssicherung zähle auch eine nachgewiesene ausreichende Altersvorsorge. Die vorgelegten Versicherungsverträge mit einer Versicherungssumme über 20.000 EUR und 28.180 EUR seien nicht ausreichend. Nach den Berechnungen des Landratsamts bräuchte die Klägerin eine Mindestvorsorge in Höhe von 144.000 EUR, damit eine ausreichende Alterssicherung gegeben sei. Dieser Betrag errechne sich anhand des für die Grundsicherung geltenden Betrags in Höhe von 800 EUR pro Monat für Alleinstehende und mit einem durchschnittlichen Rentenbezug von 15 Jahren bei Frauen. Nachdem die Klägerin keine gesetzlichen Rentenanwartschaften für eine Altersrente erworben habe, liege ihre Altersabsicherung somit um ca. 100.000 EUR unter der Mindestvorsorge. Die rechtlichen Rahmenbedingungen des ursprünglich geltenden § 85 Abs. 1 AuslG seien während des laufenden Einbürgerungsverfahrens erfüllt gewesen. Die Klägerin habe sozialversicherungspflichtig bei einer Firma gearbeitet. Obwohl der Pachtvertrag bereits am 17.04.2002 geschlossen worden sei, habe sie die beabsichtigte Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht mitgeteilt. Sie habe am 06.05.2002 die Loyalitätserklärung unterzeichnet und nicht darauf hingewiesen, dass sich ihre Einkommenssituation wesentlich ändern werde. Seit Erteilung der Einbürgerungszusicherung hätten sich gravierende Änderungen in der wirtschaftlichen Situation ergeben, die die Klägerin zu vertreten habe. Eine Einbürgerung sei - trotz der bereits vollzogen Entlassung aus der albanischen Staatsangehörigkeit - wegen der nicht ausreichenden Alterssicherung nicht möglich. Der Wiedererwerb der albanischen Staatsangehörigkeit sei keine unzumutbare Härte.
Die Klägerin erhob am 01.04.2005 Widerspruch und trug im Wesentlichen vor, sie sei imstande, ihren Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu bestreiten. Sie habe eine Einbürgerungszusicherung erhalten und sei aufgefordert worden, ihre Entlassung aus der albanischen Staatsbürgerschaft zu beantragen. Dem sei sie nachgekommen und nunmehr staatenlos. Ihr Verhalten sei allein auf die Einbürgerungszusicherung zurückzuführen, so dass sich hieraus ihr Rechtsanspruch auf Einbürgerung ergebe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Es führte aus, es sei nicht von einer nach § 10 StAG ausreichenden Altersabsicherung auszugehen. Die abgeschlossenen Lebensversicherungen genügten nicht für den Lebensunterhalt im Alter. Rentenanwartschaften in Deutschland bestünden nicht und seien auch für das Heimatland nicht nachgewiesen worden. Eine Unterhaltssicherung durch den Ehemann habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG komme daher ebenfalls nicht in Betracht. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die erteilte Einbürgerungszusicherung berufen, da sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert hätten.
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.09.2006 - 11 K 435/06 - statt und verpflichtete den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Ostalbkreis vom 11.03.2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2005 die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Ob schon die Einbürgerungszusicherung Rechtsgrundlage für den Einbürgerungsanspruch der Klägerin sei, könne ebenso dahin stehen wie die Annahme des Beklagten, er sei von der Klägerin über die objektive Lage ihrer Existenzsicherung bei Erteilung der Zusicherung getäuscht worden, denn der Klägerin stehe ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 9 StAG i.V.m. § 8 StAG zu. Die grundsätzliche Anforderung an eine hinreichende Altersvorsorge sei vom Gesetz her nicht gerechtfertigt. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG spreche selbst nur davon, dass der Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sein müsse. Dies lege die Annahme nahe, dass der Einbürgerungsbewerber in der Lage sein müsse, seine Grundbedürfnisse und die seiner Angehörigen über einen absehbaren Zeitraum hinweg zu befriedigen. Diese Anforderung solle nicht nur den deutschen Staat vor künftigen finanziellen Lasten bewahren, sondern diene auch als Indiz für die wirtschaftliche Integration. Ob der Einbürgerungsbewerber in der Lage sei, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, werde davon abhängig gemacht, ob er ohne öffentliche Transferleistungen wie Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe bzw. Leistungen nach dem SGB II oder XII oder von Wohngeld aufgrund eigenen Einkommens auskomme. Die Gewährleistung von Grundsicherung könnte allenfalls im Alter mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse gleichzusetzen sein, nicht jedoch deren Vorsorge. Hinzu komme, dass nicht einmal im Rahmen des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG hinreichende Altersvorsorge verlangt werde. Dieser fordere in dieser Hinsicht nur, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII bestreiten könne. Dies umfasse nur Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesen Gesetzbüchern, so dass nicht einmal die aktuelle Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter den Einbürgerungsanspruch ausschließe, und lasse erst recht nicht den Schluss zu, dass dort über die Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des sozialhilferechtlichen Bedarfs hinaus auch eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung zur Vermeidung von Grundsicherung im Alter bestehen müsse. Auch aufenthaltsrechtlich werde grundsätzlich keine Altersvorsorge vorausgesetzt. Dies folge aus § 2 Abs. 3 AufenthG, wonach der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert sei, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten könne. Zwar werde darüber hinaus gehend für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auch die Begründung von Rentenanwartschaften von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen (oder vergleichbare privatrechtliche Versicherungsansprüche) verlangt. Jedoch setze der Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG nicht die Niederlassungserlaubnis, sondern nur einen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland voraus, für den auch z.B. eine Aufenthaltserlaubnis ausreichend sei. Selbst wenn im Übrigen im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG von der Notwendigkeit einer hinreichenden Alterssicherung auszugehen wäre, bestünde ein Anspruch der Klägerin auf Einbürgerung. Denn nach § 8 Abs. 2 StAG müsse von den hier fehlenden Voraussetzungen der Unterhaltsfähigkeit zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Maßgebend für die hier anzunehmende Ermessensreduzierung auf Null sei, dass der Klägerin die Einbürgerung zugesichert worden sei auf der Grundlage der Annahme ihrer Unterhaltsfähigkeit, die zwar auf eine lohnabhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zurückgegangen sei, jedoch keineswegs eine sichere positive Prognose über ihre Versorgung im Alter zugelassen habe. Insbesondere habe sie noch keinen Rentenanspruch begründet gehabt, weil die von ihr erbrachten Beiträge noch weit unterhalb der 60 Monate gelegen seien. Auch unter Berücksichtigung der von ihr vorgetragenen Erwerbsbiographie habe der Beklagte bei Abgabe der Einbürgerungszusicherung keineswegs von einem Rentenanwartschaftserwerbsverlauf ausgehen können, der bei der bereits 1957 geborenen Klägerin noch zu den Grundsicherungsbedarf übersteigenden Rentenansprüchen hätte führen können. In dem der Einbürgerungszusicherung vorausgegangenem Verwaltungsverfahren seien die Voraussetzungen für einen künftigen Rentenanspruch nicht Gegenstand einer besonderen Prüfung gewesen. Der Beklagte habe sich damit zufrieden gegeben, dass die Klägerin sozial- und damit auch rentenversicherungsrechtlich abhängig beschäftigt gewesen sei und ihr gleichwohl eine Einbürgerungszusicherung gegeben.
10 
Auf den rechtzeitig vom Beklagten gestellten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 22.08.2007 - zugestellt am 05.09.2007 - die Berufung zugelassen, die der Beklagte unter Stellung eines Antrags am 24.09.2007 wie folgt begründet: Der Einbürgerung der Klägerin stehe die fehlende ausreichende Absicherung im Alter und im Fall von Erwerbsunfähigkeit oder -minderung entgegen. Dies gelte sowohl für eine Einbürgerung nach § 10 StAG als auch für eine Einbürgerung nach § 9 i.V.m. § 8 StAG. Der Einbürgerungsbewerber müsse in der Lage sein, voraussichtlich dauerhaft seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern. Dies setzte voraus, dass der Lebensunterhalt im Zeitpunkt der Einbürgerungsentscheidung gesichert sei und auch für die Zukunft voraussichtlich gesichert sein werde. Anhaltspunkte für die voraussichtlich dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts seien z.B. die bisherige Lebensbewährung, eine abgeschlossene Berufsausbildung, Arbeitswilligkeit, privater oder öffentlicher Versicherungsschutz oder ausreichendes eigenes Vermögen. Die Regelung sei Ausdruck des staatlichen Interesses, nur solche Ausländer einzubürgern, die sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht in die hiesigen sozialen und politischen Verhältnisse integriert hätten und dadurch ein Zugehörigkeitsgefühl vermittelt bekämen. Zu den wirtschaftlichen und sozialen Errungenschaften der Bundesrepublik Deutschland zählten insbesondere ein durch private und öffentliche Versicherungen geschaffenes „soziales Netz“, das der Absicherung bestimmter Lebensrisiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, vorzeitige Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, Alters- und Pflegebedürftigkeit diene. Da selbstständige Gewerbetreibende nicht kraft Gesetzes in das soziale Sicherungssystem eingebunden seien, sei von ihnen zu fordern, die bestehenden Lebensrisiken der vorzeitigen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und des Alters auf sonstige Weise abzusichern, sei es durch privaten Versicherungsschutz, freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch entsprechende Vermögenswerte, die mindestens den sozialhilferechtlichen Regelbedarf abdeckten. Die Vorsorge für das Alter gehöre zum notwendigen Lebensunterhalt. Von einer ausreichenden Alterssicherung könne nur dann ausgegangen werden, wenn die durch die gesetzliche oder private Vorsorge erzielbare Rente im Alter bzw. bei Erwerbsminderung bzw. -unfähigkeit mindestens Leistungen in einer Höhe vorsehen würden, wie sie einer Grundsicherungsrente entsprächen. Dies bedeute nicht, dass bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung entsprechende Anwartschaften in dieser Höhe vorhanden sein müssten, sondern nur, dass aufgrund der laufenden Einkünfte und/oder aufgrund bereits vorhandener Vermögenswerte (wie z.B. Wohneigentum) davon ausgegangen werden könne, dass der Einbürgerungsbewerber im Stande sei und nach einer Prognose auch weiterhin sein werde, entsprechende Beiträge für eine ausreichende Vorsorge für das Alter und die Folgen einer Erwerbsminderung oder -unfähigkeit aufzubringen. Zwar könne die Klägerin wohl ihren eigenen gegenwärtigen Unterhalt notdürftig aus eigener Kraft bestreiten; jedoch sei nicht belegt, dass sie auch für den Unterhalt ihres Ehegatten aufkommen könne. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann in der Lage wäre, die Klägerin zukünftig zu unterhalten. Nach der bisherigen Erwerbsbiographie sei nicht gesichert, dass eine ausreichende Altersabsicherung der Klägerin begründet werden könnte. Sie habe, ebenso wie ihr Ehemann, über einen nicht unerheblichen Zeitraum von mindestens Mitte 1995 bis Juli 1999 Sozialhilfe bezogen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Klägerin spätestens im Alter nach Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit öffentliche Leistungen wie Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII in Anspruch nehmen müsse.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.09.2006 - 11 K 435/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Ein Einbürgerungsbewerber sei nicht verpflichtet, sich für jede Lebenslage abzusichern. Sie habe sich in vorbildlicher Weise in die hiesigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse integriert. Sie bediene inzwischen vier Versicherungen mit Versorgungscharakter. Neben den beiden Lebensversicherungsverträgen habe sie bei der ... einen Fonds, auf den sie monatlich 100 EUR überweise. Außerdem zahle sie seit 01.10.2006 100 EUR monatlich für eine fondsgebundene Rentenversicherung bei der ..., Rentenbeginn sei der 01.10.2022. Sie wende monatlich insgesamt etwa 400 EUR für ihre Absicherung im Alter auf. Dieser Betrag entspreche bei einem aktuellen Beitrag zur Rentenversicherung von 19,5 % einem Bruttoeinkommen von ca. 2.000 EUR. Von ihr dürfe nicht mehr verlangt werden als von jedem abhängigen Beschäftigten, der auch nur über ein relativ geringes Einkommen verfüge. Im Übrigen könne sie aufgrund ihres Alters noch viele Jahre vorsorgen. Davon abgesehen zeige die Diskussion über Rentenkürzungen und die Einheitsrente, dass die Renten in der Zukunft ohnehin nicht mehr sicher seien. Der Bezug von Sozialhilfe in den Jahren 1995 bis 1999 könne ihr nicht vorgehalten werden. Sie habe die Kinder ihres Ehemanns aus erster Ehe betreut und habe deshalb keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen können. Auch habe ein Einbruch während einer Urlaubsreise im Februar/März 1994 zu erheblichen finanziellen Verlusten geführt gehabt. Ihre Tätigkeit bei dem Verbrauchermarkt sei krankheitsbedingt zum 30.04.2001 gekündigt worden. Sie habe nach einer Operation über einen längeren Zeitraum keine schweren Gegenstände tragen dürfen. Nach ihrer Genesung habe sie eine Teilzeitbeschäftigung von monatlich 100 Stunden bei einem anderen Verbrauchermarkt erhalten. Als sie wegen einer Vollzeitstelle beim Personalleiter vorstellig geworden sei, sie ihr das Arbeitsverhältnis am 25.10.2001 gekündigt worden. Dann sei sie in einer Spielothek als Kassiererin beschäftigt gewesen und habe sich schließlich mit der Pacht der Vereinsgaststätte selbstständig gemacht. 2005 habe sie eine eigene Schank- und Speisegaststätte übernommen. Ihr Jahreseinkommen habe sich hinsichtlich der zu versteuernden Einnahmen aus Gewerbebetrieb ausweislich der Steuerbescheide und betriebswirtschaftlichen Auswertungen nach § 4 Abs. 3 EStG wie folgte entwickelt: 11.548,73 EUR im Jahre 2004, 13.115 EUR im Jahre 2005, 21.116 EUR im Jahre 2006 und 18.435,85 EUR für 2007. Für das Jahr 2008 liege bislang nur eine Auswertung bis einschließlich Oktober vor, danach habe sie bis von Januar bis Oktober 2008 einen Gewinn von 13.626,84 EUR erzielt. Ihre Ehe sei inzwischen gescheitert. Sie lebe seit mindestens drei Jahren von ihrem Ehemann getrennt. Dieser könne für sich selbst sorgen. Unterhaltsansprüche würden von keiner Seite erhoben.
16 
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Landratsamts (drei Bände), die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart (ein Band) und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige - insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig begründete - Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zur Recht stattgegeben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 10 StAG. Sie erfüllt in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -, DVBl 2006, 919, 920; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16.02.2006 - 12 S 2430/05 -und vom 12.01.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70; BayVGH, Urteil vom 20.11.2006 - 5 BV 04.35 -, juris Rn 24 mwN) auch die im vorliegenden Fall einzig zwischen den Beteiligten im Streit stehende Voraussetzung der grundsätzlich notwendigen eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG.
18 
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 ( BGBl. I S. 1970) anzuwenden. Aus der Übergangsvorschrift des § 40c StAG ergibt sich kein abweichender Zeitpunkt. Nach dieser Regelung sind auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457, 466).
19 
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der seit 28.8.2007 gültigen Fassung wurde gegenüber der früheren ab 01.01.2005 geltenden Fassung (Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 950) für Einbürgerungsbewerber, die - wie die Klägerin - über 23 Jahre alt sind, inhaltlich nicht geändert, sondern nur redaktionell neu gefasst (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 StAG a.F.; Berlit, a.a.O., Seite 465). Da die Klägerin ihre Einbürgerung erst am 20.04.2001 beantragt hat, unterfällt sich auch nicht der Übergangsvorschrift des § 40c StAG in der Fassung vom 01.01.2005, denn diese betrifft nur Einbürgerungsanträge, die vor dem 16.03.1999 gestellt worden sind.
20 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG muss der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Die als Gastwirtin selbstständig tätige Klägerin kann derzeit und voraussichtlich auch in überschaubarer Zukunft ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern. Sie deckt ihren Unterhaltsbedarf im Hinblick auf die Bedürfnisse des täglichen Lebens aus eigenen Mitteln. Sie ist in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig kranken- und pflegeversichert und entrichtet im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren Beiträge für eine private Altersvorsorge. Mehr ist im vorliegenden Fall für die Annahme, dass die Einbürgerungsbewerberin ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, nicht zu verlangen; insbesondere ist es unschädlich, dass die Klägerin gegen das Risiko der Erwerbsunfähigkeit nicht versichert ist.
21 
Was zum Lebensunterhalt gehört, der grundsätzlich selbst zu bestreiten ist, ist im Staatsangehörigkeitsrecht nicht eigenständig definiert. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasst der Begriff das, was zur Führung eines menschenwürdigen Lebens in Deutschland nötig ist (so schon Makarov/v. Mangoldt, Staatsangehörigkeitsrecht, § 86 AuslG Rn 20). Dies lässt sich in Anlehnung an die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in Bezug genommen Regelungen des Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch näher konkretisieren. Durch die Formulierung, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können muss, wird zunächst festgelegt, dass ein Anspruch auf solche Leistungen grundsätzlich einbürgerungsschädlich ist. Darüber hinaus lässt der Verweis auf diese Sozialgesetzgebung auch darauf schließen, dass die auf dieser Grundlage erbrachten allgemeinen Leistungen typischer Weise zum Mindeststandard dessen gehören, was für den Lebensunterhalt gebraucht wird. Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert einen Vergleich des Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs, die sich früher am notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG orientierte, der wiederum durch die Regelsätze nach § 22 BSHG konkretisiert wurde (vgl. Senatsurteil vom 23.07.1998 - 13 S 2212/96 -, juris Rn 28 ff. - zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG), richtet sich seit der Änderung des Rechts der Sozial- und Arbeitslosenhilfe vom 01.01.2005 an bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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Zum Lebensunterhalt eines Einbürgerungsbewerbers zählt neben einer angemessenen Unterkunft (vgl. insoweit § 22 SGB II) und den Mitteln, die zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (wie etwa Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat) erforderlich sind und die nach § 20 SGB II anhand der Höhe der Regelleistung, die derzeit 351 EUR für einen Alleinstehenden beträgt (Bekanntmachung vom 26.06.2008 über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II ab 01.07.2008, BGBl. I S. 1102), bestimmt werden können, auch eine Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Absicherung gegen das Risiko von Krankheit und Pflege ist Teil des sozialen Standards der Bundesrepublik, mit dem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass Krankheit und Pflegebedürftigkeit unabhängig von den physischen und psychischen Eigenschaften einer Person und ihrer individuellen Lebensumstände jederzeit eintreten und mit hohen Kosten verbunden sein können, die der einzelne regelmäßig nicht mehr aus eigener Kraft bewältigen kann. Die besondere Bedeutung der Kranken- und Pflegeversicherung ist etwa daraus ersichtlich, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II kraft Gesetzes kranken- und pflegeversichert sind (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V); sie wird auch in den Regelungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 lit. a SGB II zum Ausdruck gebracht. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, was Kranken- und Pflegeversicherung einschließt (Hohm/Klaus, GK-SGB II, § 11 Rn 176), vom Einkommen abzusetzen. Für Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a SGB II vor, dass nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit vom Einkommen abzusetzen sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst werden. Gegen die Einbeziehung der Kranken- und Pflegevorsorge in den Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG lässt sich nicht einwenden, dass es im Staatsangehörigkeitsrecht - anders als in verschiedenen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für diese Anforderung fehle, die Erweiterung um Vorsorge für Krankheit (und Pflege) im Ausländerrecht konstitutiv sei und eher dagegen spreche, dies allgemein als Teil der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts anzusehen (vgl. Berlit, GK-StAR, § 10 Rn 218). Soweit im Aufenthaltsgesetz ausdrücklich besondere Regelungen zum Lebensunterhalt und zur Kranken- und Pflegeversicherung mit unterschiedlicher Reichweite und Absehensmöglichkeiten getroffen worden sind (vgl. etwa § 2 Abs. 3 AufenthG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 9c Satz 1 Nr. 3 AufenthG, § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG, § 29 Abs. 2 AufenthG und § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), knüpfen diese an spezifische ausländerrechtliche Situationen an und tragen dem differenzierten System unterschiedlicher Aufenthaltszwecke und -titel Rechnung. Schon aus diesem Grund können hieraus keine zwingenden Vorgaben für die Frage hergeleitet werden, was zur Sicherung des Lebensunterhalts einer Person gehört, die zukünftig deutsche Staatsangehörige sein will. Allerdings ist anhand der Bestimmungen für die Niederlassungserlaubnis, wonach deren Erteilung in der Regel unter anderem voraussetzt, dass das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen gleichwertigen Versicherungsschutz abgesichert ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 9c Satz 1 Nr. 3 AufenthG), durchaus erkennbar, dass die Anforderungen an die soziale Absicherung um so höher sind, je verfestigter der Aufenthalt des Ausländers auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes ist. Das Erfordernis einer Kranken- und Pflegeversicherung führt auch nicht dazu, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG in unzumutbarer Weise angehoben würden. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind ohnehin regelmäßig entsprechend versichert. Kann im Übrigen ein eigener Versicherungsschutz des Einbürgerungsbewerbers nicht begründet werden, weil ihm ohnehin Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gewährt werden oder er für die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung ergänzend solche Leistungen in Anspruch nehmen muss, ist dies nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG unschädlich, wenn der Bezug nicht zu vertreten ist.
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Ob und inwieweit auch eine Altersvorsorge Teil des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist, kann in Anbetracht der denkbaren vielfältigen Fallgestaltungen nicht generell festgelegt werden. Jedenfalls kann von einem Einbürgerungsbewerber nicht mehr verlangt werden als das, was bei einem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lebenslage und Erwerbssituation üblich und zumutbar ist. Bei jungen Einbürgerungsbewerbern, die sich noch in Schule, Ausbildung oder Studium befinden, ist eine Altersvorsorge nicht Teil des Lebensunterhalts. Eine Altersvorsorge ist nämlich in diesem Lebensstadium grundsätzlich noch nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang angelegt, weil sich das Rentenalter und damit auch der Eintritt des Rentenfalls noch in weiter Ferne befinden. Anders stellt sich die Situation bei einem Einbürgerungsbewerber in fortgeschrittenem Alter dar, bei dem der Rentenfall alsbald bevor steht, weil das allgemeine Rentenalter demnächst erreicht wird oder besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wird. In diesem Fall wird regelmäßig der Frage nachzugehen sein, ob der Lebensunterhalt mit Mitteln aus der Altersvorsorge bestritten werden kann. Soweit sich der erwerbsfähige Einbürgerungsbewerber in einer Lebensphase befindet, die zwischen den beiden vorgenannten Konstellationen liegt, gehört zwar das Vorhandensein einer Altersvorsorge bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer anderen vergleichbaren Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens regelmäßig zum Lebensunterhalt. Allerdings muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht feststehen, dass im erst zukünftigen Rentenfall die bei ungestörtem Versicherungsverlauf zu erwartenden Leistungen voraussichtlich tatsächlich ausreichen werden, um den Lebensunterhalt im Alter dauerhaft zu sichern.
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Der Aufbau einer Altersvorsorge ist wesentlicher Bestandteil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland und die Teilnahme hieran Ausdruck der wirtschaftlichen Integration. Die Bedeutung der obligatorischen oder fakultativen Altersvorsorge spiegelt sich im Übrigen auch in den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 3 lit. b und 4 SGB II wider, wonach vom Einkommen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung - hierzu gehören auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - oder eine nach Grund und Höhe angemessene private Altersvorsorge sowie besonders geförderte Altersvorsorgebeiträge abzusetzen sind (vgl. näher Hohm/Klaus, GK-SGB II, § 11 Rn. 176, 206, 214, 242 ff.).
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Der von dem Beklagten vertretenen Ansicht, es müsste mindestens eine solche Altersvorsorge zur Verfügung stehen, dass bei Erreichen des Rentenalters die Inanspruchnahme von Grundsicherung nicht zu erwarten sei, kann allerdings nicht gefolgt werden. Vor allem Einbürgerungsbewerber, die - wie die damals 32 Jahre alte Klägerin - erst als Erwachsene in das Bundesgebiet gekommen und in Berufen mit niedrigen Löhnen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, haben selbst bei einer regelmäßigen Erwerbsbiographie, die sie in die Lage versetzt, ihre aktuellen Lebenshaltungskosten zu bestreiten, regelmäßig kaum Aussicht, eine Altersrente zu erwirtschaften, die sie auf jeden Fall von steuerfinanzierten Sozialleistungen im Alter unabhängig macht. Denn nach der an das Brutto-Einkommen anknüpfenden paritätisch durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanzierten Rentenvorsorge hängt die spätere Rente maßgeblich von der Anzahl der Beitragsjahre und dem während des Erwerbslebens jährlich erzielten Einkommen ab; so wird beispielsweise bei einem Brutto-Jahresgehalt von 24.000 EUR pro Jahr eine monatliche Rentenanwartschaft von 20,64 EUR erwirtschaftet (näher die auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de zugängliche Informationsbroschüre Rente: So wird sie berechnet - alte Bundesländer -, S. 8). Liegt eine selbstständige Tätigkeit vor, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterfällt, so ist der Berufstätige darüber hinaus der Erschwernis ausgesetzt, dass er seine Altersvorsorge im Regelfall ausschließlich aus eigenen Einkünften bestreiten muss. Die Erzielung eines höheren Einkommens - und damit die Aussicht, auch im Alter über die entsprechenden Mittel zu verfügen erfordert regelmäßig eine nach Art und Umfang qualifizierte Erwerbstätigkeit. Der Anspruch auf Einbürgerung setzt jedoch weder direkt noch indirekt eine bestimmte berufliche Qualifikation oder quantitative Arbeitsleistung voraus. Soweit im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag die vorliegende Altersvorsorge - selbst bei regelmäßiger Weiterentwicklung - darauf hindeutet, dass ein späterer (ergänzender) Bezug von Sozialleistungen, insbesondere von Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII, nicht ausgeschlossen werden kann, ist dies hinzunehmen. Dem steht der Einwand, dass damit entgegen der gesetzgeberischen Intention eine Einbürgerung in die Sozialsysteme erfolge (vgl. Makarov/v. Mangoldt, aaO, Rn 20), nicht entgegen. Der Rechtsanspruch auf Einbürgerung setzt einen mindestens acht Jahre langen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass bei einem langjährigen Aufenthalt in typischer Weise eine hinreichende Eingliederung in die rechtliche, soziale und wirtschaftliche Ordnung der Bundesrepublik unter Beachtung der hiesigen kulturellen und politischen Wertvorstellungen erfolgt ist und am Ende eines gelungenen Integrationsprozesses auch im öffentlichen Interesse die Einbürgerung stehen sollte (vgl. hierzu schon die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27.01.1990, BT-Drs. 11/6321, S. 47; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54;). Den fiskalischen Interessen des Staates kommt dem gegenüber insoweit ein geringeres Gewicht zu (HessVGH, Urteil vom 08.05.2006 - 12 TP 357/06 -; OVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 - 25 A 3613/95 -, juris Rn 42 mwN; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht - Erläuterungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz Anm. 12). Dies lässt sich auch daraus ersehen, dass der Gesetzgeber bei der Anspruchseinbürgerung den Bezug steuerfinanzierter Sozialleistungen für unschädlich erachtet, wenn der Einbürgerungsbewerber dies nicht zu vertreten hat. Im Übrigen ist selbst in den Fällen, in denen der derzeitige Versicherungsverlauf darauf hindeutet, dass eine ausreichende Versorgung im Alter vorliegen wird, dies aufgrund der vielfältigen und alltäglichen Risiken des Lebens nicht garantiert. Ebenso kann umgekehrt bei einer derzeit defizitär erscheinenden Altersvorsorge durch spätere positive Vermögensentwicklungen ein den Bedarf im Alter sicherndes Einkommen noch erreicht werden. Je jünger der Einbürgerungsbewerber ist, um so mehr sind Aussagen über eine zureichende Altersvorsorge prognoseimmanenten Grenzen ausgesetzt, die nicht zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers gehen können. Dem lässt sich auch nicht entgegnen, dass die Anforderungen an die Alterssicherung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis damit im Einzelfall höher sein können als die für eine Einbürgerung. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzt zwar voraus, dass der eine Niederlassungserlaubnis begehrende Ausländer mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist. Aber auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis muss nicht feststehen, dass im erst zukünftigen Rentenfall die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einem anderen Versicherungs- bzw. Versorgungssystem tatsächlich ausreichen werden, um den Lebensunterhalt zu sichern. Der Gesetzgeber geht zwar im Rahmen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG davon aus, dass auch nach Leistung von mindestens 60 Monatsbeiträgen weitere Beitragszahlungen erfolgen, macht dies aber nicht zum Prüfprogramm und damit zur Anspruchsvoraussetzung (Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 9c Rn 16 i.V.m. § 2 Rn 42.1).
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Ob über die Altersvorsorge hinaus auch eine Versicherung gegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegen muss, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Die Sicherung des Lebensunterhalts umfasst auch unter Berücksichtigung dessen, was bei deutschen Staatsangehörigen üblich ist, nicht die Absicherung aller erdenklichen Lebensrisiken. Die Klägerin, die nicht über die gesetzliche Rentenversicherung gegen Erwerbsminderung bzw. -unfähigkeit versichert ist, könnte allenfalls dann gehalten sein, dieses Risiko durch eine private Versicherung abzudecken, wenn ein besonderes, aus der konkreten Erwerbstätigkeit erwachsendes Risiko ersichtlich wird, dessen Absicherung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls vernünftiger Weise geboten ist. Die von der Klägerin ausgeübte Erwerbstätigkeit als Gastronomin bietet hierfür jedoch keine Anhaltspunkte.
27 
Gemessen an den genannten Grundsätzen ist die Klägerin derzeit und voraussichtlich auch zukünftig imstande, selbst ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Sicherung des Lebensunterhalts erstreckt sich nicht auf einen möglichen Unterhaltsbedarf ihres 1963 geborenen Ehemanns. Die Klägerin und ihr deutscher Ehemann leben seit mehreren Jahren getrennt, wobei nach den Angaben der Klägerin jeder von ihnen seinen Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit deckt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Ehemann der Klägerin ungeachtet dessen ein Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII zustehen könnte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen würde dies dem Einbürgerungsbegehren der Klägerin auch nicht entgegenstehen. Erhalten lediglich Familienangehörige Leistungen nach SGB II oder SGX II ist die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erst dann nicht erfüllt, wenn diese gegenüber dem Ausländer unterhaltsberechtigt sind. Hierfür genügt es nicht, dass abstrakt ein Unterhaltsanspruch gegen den einbürgerungswilligen Ausländer in Betracht kommt. Es muss vielmehr im konkreten Einzelfall ein (durchsetzungsfähiger) Unterhaltsanspruch bestehen, der nach § 1602 BGB dann ausscheidet, wenn das Familienmitglied imstande ist, sich selbst zu unterhalten oder hierzu lediglich deswegen nicht in der Lage ist, weil er ihm nach dem Unterhaltsrecht obliegenden Erwerbsobliegenheiten nicht (hinreichend) nachkommt; entsprechendes gilt für Unterhaltsansprüche für den Fall des Getrenntlebens oder des nachehelichen Unterhalts (Berlit, GK-StAG, § 10 Rn 226).
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Die Klägerin bezieht derzeit weder Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII noch hat sie einen Anspruch auf solche Leistungen. Sie ist seit 01.11.2002 in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig kranken- und pflegeversichert und zahlt bei einem Einkommen von derzeit etwa 1.400 EUR pro Monat ca. 400 EUR auf insgesamt vier verschiedene Versicherungen, die für ihre Altersvorsorge gedacht sind: Eine seit 01.07.2002 bestehende Lebensversicherung sieht die Zahlung einer garantierten Versicherungssumme von 20.000 EUR zum 30.06.2017 vor. Aus einer weiteren am 01.11.2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung steht der Klägerin zum 01.11.2022 eine garantierte Rente von monatlich 106,56 EUR oder ein Gesamtbetrag von 23.180 EUR zu. Mit Wirkung zum 01.10.2006 wurde eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen, die ebenfalls auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs der Klägerin bezogen ist und eine Auszahlung von 19.200 EUR vorsieht. Darüber hinaus bedient die Klägerin bei einer vorgesehenen Laufzeit vom 01.10.2006 bis 01.09.2022 einen Investment-Fonds mit monatlich 100 EUR, so dass ihr hieraus am Vertragsende ebenfalls etwa 19.000 EUR zur Verfügung stehen. Berücksichtigt man zu Lasten der Klägerin, dass sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung die Zahlungen an die beiden Lebensversicherungen 2008 für ein Jahr ausgesetzt hat, weil sie das Geld für betriebliche Investitionen gebraucht habe und sich daher der Auszahlungsbetrag mindern wird, bleibt insgesamt ihre private Vorsorge darauf gerichtet, nach der Vollendung ihres 65. Lebensjahres voraussichtlich fast 80.000 EUR zur Verfügung zu haben. Der Klägerin kann nicht vorgehalten werden, dass ihre private Altersvorsorge in der heutigen Form nicht schon mit Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit bestanden hat. Gerade bei Selbstständigen ist es nicht ungewöhnlich, dass die Altersvorsorge im Hinblick auf die Tatsache, dass diese ausschließlich selbst finanziert werden muss, erst nach und nach im Hinblick auf die Geschäftsentwicklung aufgebaut wird. Was die zu erwartenden Auszahlungen aus den Versicherungen anbelangt, so ist im Übrigen die Einschätzung des Beklagten, die Altersvorsorge der Klägerin sei auf jeden Fall defizitär, nicht zwingend. Zwar können derzeit höhere Ausgaben für die Altersvorsorge in Anbetracht der Höhe der Einkünfte der Klägerin aus dem Gewerbebetrieb realistischer Weise nicht erbracht werden, die Klägerin hat jedoch noch mehr als 14 Jahre Zeit bis sie das allgemeine Rentenalter erreicht, das für ihren Geburtsjahrgang mit 65 Jahren und 11 Monaten angesetzt ist (vgl. zur Leistungsberechtigung hinsichtlich Grundsicherung im Alter ab dieser Altersgrenze vgl. § 41 Abs. 2 SGB XII). Abgesehen davon, dass in dieser Zeit positive Entwicklungsmöglichkeiten in finanzieller Hinsicht eintreten können, sind selbstständige Gewerbetreibende häufig auch über die allgemeine Altersgrenze hinaus berufstätig.
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Abzüglich der auf das Einkommen zu entrichteten Steuern und der Aufwendungen für die Versicherungen, die die Klägerin ausweislich der vorgelegten Steuerbescheide als Selbstständige teilweise schon im Rahmen ihrer Betriebsausgaben, jedenfalls als beschränkt abziehbare Sonderausgaben nach § 10 EStG steuerlich geltend machen kann, stehen ihr ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung, um ihre Bedürfnisse des täglichen Lebens zu finanzieren. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Klägerin verfügt über eine angemessene Wohnung bestehend aus zwei Zimmern, Bad und Küche, die sich über der von ihr betriebenen Gaststätte befindet und deren Kosten bereits durch die von ihr zu zahlende Pacht abgedeckt sind. Im Übrigen verbleibt ihr ein monatliches Einkommen, das selbst unter Abzug von weiteren in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Beträgen, soweit sie hier überhaupt relevant wären, noch über der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II von derzeit 351 EUR für Alleinstehende liegt, so dass im vorliegenden Fall auch offen bleiben kann, ob bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkommens eines Einbürgerungsbewerbers von dem Erwerbseinkommen sämtliche der in § 11 Abs. 2 SGB II aufgeführten Beiträge abzuziehen wären (so VG Oldenburg, Urteil vom 25.02.2009 - 11 A 1907/07 -, juris Rn 20 unter Heranziehung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248).
30 
Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gesichert ist, ist jedoch nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen ist, sondern es ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (Senatsbeschluss vom 10.02.2009 - 13 S 3074/08 - und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -; Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 230 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 16.08.2005 - 2 A 99.04 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 15.07.2003 - 5 A 89/03 -, juris; zur vergleichbaren Situation im Ausländerrecht: BVerwG, Beschluss vom 13.10.1983 - 1 B 115/83 -, NVwZ 1984, 381; Beschluss des Senats vom 13.03.2008 - 13 S 2524/07 -). Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. An die prognostische Beurteilung auch zukünftiger wirtschaftlicher Eigenständigkeit sind allerdings sowohl hinsichtlich des Prognosezeitraums als auch bei der Prognosesicherheit keine überspannte Anforderungen zu stellen. Wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses auch in Zukunft weiter bestehen wird. Allein die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern stehen einer positiven Prognose nicht entgegen (vgl. Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 232).
31 
Gemessen an diesen Anforderungen wird die Klägerin voraussichtlich auch zukünftig ihren Lebensunterhalt einschließlich der Vorsorge für Krankheit, Pflege und Alter eigenständig bestreiten. Sie verdient ihren Lebensunterhalt seit Mitte 2002 durch eine selbstständige Tätigkeit im Gaststättengewerbe. Nachdem sie zunächst ab Sommer 2002 eine Vereinsgaststätte gepachtet hatte, übernahm sie Mitte 2004 ein anderes Lokal mit nunmehr eigener Konzession. Die 2006 hinzugekommene Pizzeria ist mittlerweile wieder geschlossen, dafür betreibt die Klägerin einige Tage pro Woche ein Tanzlokal. Die von der Klägerin geführten Betriebe sind nach den Feststellungen des Beklagten ordnungsrechtlich nicht auffallend und ermöglichen der Klägerin ausweislich der von ihr vorlegten Steuerbescheide für 2003 bis 2006 und der Gewinnermittlungen für 2004 bis Oktober 2008 bisher ausreichende Einkünfte. In den der Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit im Mai 2002 vorausgegangenen zwei Jahren war die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Lohnabrechnungen in einer Weise beschäftigt gewesen, die ihr ebenfalls einen eigenständigen Lebensunterhalt gesichert hat. Sie erzielte als Verkäuferin und Kassiererin monatliche Nettoeinkünfte, die sich in einer Größenordnung von etwas über oder unter 1.000 EUR bewegten. Soweit sie in dieser Zeit bei drei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen ist, hat die Klägerin dies plausibel erklärt. Ursache für den Wechsel der Tätigkeiten ist nicht ein unregelmäßiger Aushilfscharakter der Beschäftigungen gewesen, sondern hierfür gab es vielmehr gesundheitliche Gründe. Aufgrund einer Operation ist sie über einen längeren Zeitraum hinweg nicht in der Lage gewesen, schwere Gegenstände heben - was aber bei einer Berufstätigkeit im Supermarkt eine regelmäßige Begleiterscheinung ist. Ihre Erwerbsbiographie in den letzten acht Jahren - auf diesen Zeitraum dürfte es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohl maßgeblich ankommen (Urteil vom 19.02.2009 - 5 C 22.08 -) - verdeutlicht, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt stets eigenständig bestritten hat. Die nunmehr selbstständige Erwerbstätigkeit der Klägerin als Gastronomin ist dabei gegenüber einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch nicht minder zu gewichten. Selbst wenn man ergänzend nicht nur die letzten acht Jahre betrachten, sondern auch die davor liegende Zeiten seit ihrer Einreise nach Deutschland in den Blick nehmen würde, ergäbe sich nichts anderes. Abgesehen von einem Sozialhilfebezug in den Jahren 1995 bis Juli 1999, den die Klägerin mit der Betreuung der 1990 und 1992 geborenen Söhne ihres Ehemanns aus erster Ehe erklärte und der mittlerweile zehn Jahre zurückliegt, hat die Klägerin ihren Lebensunterhalt seit ihrer Einreise nach Deutschland im Jahre 1990 selbstständig gesichert und war in jeder Lebenslage bestrebt, soweit wie möglich finanziell auf eigenen Füßen zu stehen.
32 
Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie in einem überschaubaren Zeitraum oder gar demnächst ihren Lebensunterhalt nicht mehr sichern könnte. Soweit die Klägerin 2008 für ein Jahr keine Beträge für die beiden Lebensversicherungen gezahlt hat, weil sie nach ihren Angaben das Geld für betriebliche Investitionen gebraucht hat, handelt es sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand um einen einmaligen Vorgang, der die Ernsthaftigkeit ihrer Altersvorsorge nicht in Frage stellt. Im Übrigen ist derartiges kurzzeitiges Aussetzen bei selbstständig Erwerbstätigen, die ihre Altersvorsorge ausschließlich selbst finanzieren müssen, auch nicht untypisch. Ein allgemeines konjunkturelles Risiko, das gerade in der derzeitigen Wirtschaftssituation ein Rückgang der Einkünfte im Gaststättengewerbe mit sich bringen könnte, reicht nicht aus, der Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhalts entgegenzustehen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss vom 06. März 2009
36 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (vgl. Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs 2004).
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die zulässige - insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig begründete - Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zur Recht stattgegeben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 10 StAG. Sie erfüllt in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -, DVBl 2006, 919, 920; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16.02.2006 - 12 S 2430/05 -und vom 12.01.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70; BayVGH, Urteil vom 20.11.2006 - 5 BV 04.35 -, juris Rn 24 mwN) auch die im vorliegenden Fall einzig zwischen den Beteiligten im Streit stehende Voraussetzung der grundsätzlich notwendigen eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG.
18 
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 ( BGBl. I S. 1970) anzuwenden. Aus der Übergangsvorschrift des § 40c StAG ergibt sich kein abweichender Zeitpunkt. Nach dieser Regelung sind auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457, 466).
19 
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der seit 28.8.2007 gültigen Fassung wurde gegenüber der früheren ab 01.01.2005 geltenden Fassung (Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 950) für Einbürgerungsbewerber, die - wie die Klägerin - über 23 Jahre alt sind, inhaltlich nicht geändert, sondern nur redaktionell neu gefasst (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 StAG a.F.; Berlit, a.a.O., Seite 465). Da die Klägerin ihre Einbürgerung erst am 20.04.2001 beantragt hat, unterfällt sich auch nicht der Übergangsvorschrift des § 40c StAG in der Fassung vom 01.01.2005, denn diese betrifft nur Einbürgerungsanträge, die vor dem 16.03.1999 gestellt worden sind.
20 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG muss der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Die als Gastwirtin selbstständig tätige Klägerin kann derzeit und voraussichtlich auch in überschaubarer Zukunft ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern. Sie deckt ihren Unterhaltsbedarf im Hinblick auf die Bedürfnisse des täglichen Lebens aus eigenen Mitteln. Sie ist in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig kranken- und pflegeversichert und entrichtet im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren Beiträge für eine private Altersvorsorge. Mehr ist im vorliegenden Fall für die Annahme, dass die Einbürgerungsbewerberin ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, nicht zu verlangen; insbesondere ist es unschädlich, dass die Klägerin gegen das Risiko der Erwerbsunfähigkeit nicht versichert ist.
21 
Was zum Lebensunterhalt gehört, der grundsätzlich selbst zu bestreiten ist, ist im Staatsangehörigkeitsrecht nicht eigenständig definiert. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasst der Begriff das, was zur Führung eines menschenwürdigen Lebens in Deutschland nötig ist (so schon Makarov/v. Mangoldt, Staatsangehörigkeitsrecht, § 86 AuslG Rn 20). Dies lässt sich in Anlehnung an die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in Bezug genommen Regelungen des Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch näher konkretisieren. Durch die Formulierung, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können muss, wird zunächst festgelegt, dass ein Anspruch auf solche Leistungen grundsätzlich einbürgerungsschädlich ist. Darüber hinaus lässt der Verweis auf diese Sozialgesetzgebung auch darauf schließen, dass die auf dieser Grundlage erbrachten allgemeinen Leistungen typischer Weise zum Mindeststandard dessen gehören, was für den Lebensunterhalt gebraucht wird. Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert einen Vergleich des Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs, die sich früher am notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG orientierte, der wiederum durch die Regelsätze nach § 22 BSHG konkretisiert wurde (vgl. Senatsurteil vom 23.07.1998 - 13 S 2212/96 -, juris Rn 28 ff. - zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG), richtet sich seit der Änderung des Rechts der Sozial- und Arbeitslosenhilfe vom 01.01.2005 an bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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Zum Lebensunterhalt eines Einbürgerungsbewerbers zählt neben einer angemessenen Unterkunft (vgl. insoweit § 22 SGB II) und den Mitteln, die zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (wie etwa Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat) erforderlich sind und die nach § 20 SGB II anhand der Höhe der Regelleistung, die derzeit 351 EUR für einen Alleinstehenden beträgt (Bekanntmachung vom 26.06.2008 über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II ab 01.07.2008, BGBl. I S. 1102), bestimmt werden können, auch eine Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Absicherung gegen das Risiko von Krankheit und Pflege ist Teil des sozialen Standards der Bundesrepublik, mit dem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass Krankheit und Pflegebedürftigkeit unabhängig von den physischen und psychischen Eigenschaften einer Person und ihrer individuellen Lebensumstände jederzeit eintreten und mit hohen Kosten verbunden sein können, die der einzelne regelmäßig nicht mehr aus eigener Kraft bewältigen kann. Die besondere Bedeutung der Kranken- und Pflegeversicherung ist etwa daraus ersichtlich, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II kraft Gesetzes kranken- und pflegeversichert sind (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V); sie wird auch in den Regelungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 lit. a SGB II zum Ausdruck gebracht. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, was Kranken- und Pflegeversicherung einschließt (Hohm/Klaus, GK-SGB II, § 11 Rn 176), vom Einkommen abzusetzen. Für Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a SGB II vor, dass nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit vom Einkommen abzusetzen sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst werden. Gegen die Einbeziehung der Kranken- und Pflegevorsorge in den Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG lässt sich nicht einwenden, dass es im Staatsangehörigkeitsrecht - anders als in verschiedenen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für diese Anforderung fehle, die Erweiterung um Vorsorge für Krankheit (und Pflege) im Ausländerrecht konstitutiv sei und eher dagegen spreche, dies allgemein als Teil der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts anzusehen (vgl. Berlit, GK-StAR, § 10 Rn 218). Soweit im Aufenthaltsgesetz ausdrücklich besondere Regelungen zum Lebensunterhalt und zur Kranken- und Pflegeversicherung mit unterschiedlicher Reichweite und Absehensmöglichkeiten getroffen worden sind (vgl. etwa § 2 Abs. 3 AufenthG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 9c Satz 1 Nr. 3 AufenthG, § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG, § 29 Abs. 2 AufenthG und § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), knüpfen diese an spezifische ausländerrechtliche Situationen an und tragen dem differenzierten System unterschiedlicher Aufenthaltszwecke und -titel Rechnung. Schon aus diesem Grund können hieraus keine zwingenden Vorgaben für die Frage hergeleitet werden, was zur Sicherung des Lebensunterhalts einer Person gehört, die zukünftig deutsche Staatsangehörige sein will. Allerdings ist anhand der Bestimmungen für die Niederlassungserlaubnis, wonach deren Erteilung in der Regel unter anderem voraussetzt, dass das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen gleichwertigen Versicherungsschutz abgesichert ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 9c Satz 1 Nr. 3 AufenthG), durchaus erkennbar, dass die Anforderungen an die soziale Absicherung um so höher sind, je verfestigter der Aufenthalt des Ausländers auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes ist. Das Erfordernis einer Kranken- und Pflegeversicherung führt auch nicht dazu, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG in unzumutbarer Weise angehoben würden. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind ohnehin regelmäßig entsprechend versichert. Kann im Übrigen ein eigener Versicherungsschutz des Einbürgerungsbewerbers nicht begründet werden, weil ihm ohnehin Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gewährt werden oder er für die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung ergänzend solche Leistungen in Anspruch nehmen muss, ist dies nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG unschädlich, wenn der Bezug nicht zu vertreten ist.
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Ob und inwieweit auch eine Altersvorsorge Teil des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist, kann in Anbetracht der denkbaren vielfältigen Fallgestaltungen nicht generell festgelegt werden. Jedenfalls kann von einem Einbürgerungsbewerber nicht mehr verlangt werden als das, was bei einem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lebenslage und Erwerbssituation üblich und zumutbar ist. Bei jungen Einbürgerungsbewerbern, die sich noch in Schule, Ausbildung oder Studium befinden, ist eine Altersvorsorge nicht Teil des Lebensunterhalts. Eine Altersvorsorge ist nämlich in diesem Lebensstadium grundsätzlich noch nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang angelegt, weil sich das Rentenalter und damit auch der Eintritt des Rentenfalls noch in weiter Ferne befinden. Anders stellt sich die Situation bei einem Einbürgerungsbewerber in fortgeschrittenem Alter dar, bei dem der Rentenfall alsbald bevor steht, weil das allgemeine Rentenalter demnächst erreicht wird oder besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wird. In diesem Fall wird regelmäßig der Frage nachzugehen sein, ob der Lebensunterhalt mit Mitteln aus der Altersvorsorge bestritten werden kann. Soweit sich der erwerbsfähige Einbürgerungsbewerber in einer Lebensphase befindet, die zwischen den beiden vorgenannten Konstellationen liegt, gehört zwar das Vorhandensein einer Altersvorsorge bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer anderen vergleichbaren Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens regelmäßig zum Lebensunterhalt. Allerdings muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht feststehen, dass im erst zukünftigen Rentenfall die bei ungestörtem Versicherungsverlauf zu erwartenden Leistungen voraussichtlich tatsächlich ausreichen werden, um den Lebensunterhalt im Alter dauerhaft zu sichern.
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Der Aufbau einer Altersvorsorge ist wesentlicher Bestandteil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland und die Teilnahme hieran Ausdruck der wirtschaftlichen Integration. Die Bedeutung der obligatorischen oder fakultativen Altersvorsorge spiegelt sich im Übrigen auch in den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 3 lit. b und 4 SGB II wider, wonach vom Einkommen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung - hierzu gehören auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - oder eine nach Grund und Höhe angemessene private Altersvorsorge sowie besonders geförderte Altersvorsorgebeiträge abzusetzen sind (vgl. näher Hohm/Klaus, GK-SGB II, § 11 Rn. 176, 206, 214, 242 ff.).
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Der von dem Beklagten vertretenen Ansicht, es müsste mindestens eine solche Altersvorsorge zur Verfügung stehen, dass bei Erreichen des Rentenalters die Inanspruchnahme von Grundsicherung nicht zu erwarten sei, kann allerdings nicht gefolgt werden. Vor allem Einbürgerungsbewerber, die - wie die damals 32 Jahre alte Klägerin - erst als Erwachsene in das Bundesgebiet gekommen und in Berufen mit niedrigen Löhnen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, haben selbst bei einer regelmäßigen Erwerbsbiographie, die sie in die Lage versetzt, ihre aktuellen Lebenshaltungskosten zu bestreiten, regelmäßig kaum Aussicht, eine Altersrente zu erwirtschaften, die sie auf jeden Fall von steuerfinanzierten Sozialleistungen im Alter unabhängig macht. Denn nach der an das Brutto-Einkommen anknüpfenden paritätisch durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanzierten Rentenvorsorge hängt die spätere Rente maßgeblich von der Anzahl der Beitragsjahre und dem während des Erwerbslebens jährlich erzielten Einkommen ab; so wird beispielsweise bei einem Brutto-Jahresgehalt von 24.000 EUR pro Jahr eine monatliche Rentenanwartschaft von 20,64 EUR erwirtschaftet (näher die auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de zugängliche Informationsbroschüre Rente: So wird sie berechnet - alte Bundesländer -, S. 8). Liegt eine selbstständige Tätigkeit vor, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterfällt, so ist der Berufstätige darüber hinaus der Erschwernis ausgesetzt, dass er seine Altersvorsorge im Regelfall ausschließlich aus eigenen Einkünften bestreiten muss. Die Erzielung eines höheren Einkommens - und damit die Aussicht, auch im Alter über die entsprechenden Mittel zu verfügen erfordert regelmäßig eine nach Art und Umfang qualifizierte Erwerbstätigkeit. Der Anspruch auf Einbürgerung setzt jedoch weder direkt noch indirekt eine bestimmte berufliche Qualifikation oder quantitative Arbeitsleistung voraus. Soweit im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag die vorliegende Altersvorsorge - selbst bei regelmäßiger Weiterentwicklung - darauf hindeutet, dass ein späterer (ergänzender) Bezug von Sozialleistungen, insbesondere von Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII, nicht ausgeschlossen werden kann, ist dies hinzunehmen. Dem steht der Einwand, dass damit entgegen der gesetzgeberischen Intention eine Einbürgerung in die Sozialsysteme erfolge (vgl. Makarov/v. Mangoldt, aaO, Rn 20), nicht entgegen. Der Rechtsanspruch auf Einbürgerung setzt einen mindestens acht Jahre langen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass bei einem langjährigen Aufenthalt in typischer Weise eine hinreichende Eingliederung in die rechtliche, soziale und wirtschaftliche Ordnung der Bundesrepublik unter Beachtung der hiesigen kulturellen und politischen Wertvorstellungen erfolgt ist und am Ende eines gelungenen Integrationsprozesses auch im öffentlichen Interesse die Einbürgerung stehen sollte (vgl. hierzu schon die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27.01.1990, BT-Drs. 11/6321, S. 47; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54;). Den fiskalischen Interessen des Staates kommt dem gegenüber insoweit ein geringeres Gewicht zu (HessVGH, Urteil vom 08.05.2006 - 12 TP 357/06 -; OVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 - 25 A 3613/95 -, juris Rn 42 mwN; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht - Erläuterungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz Anm. 12). Dies lässt sich auch daraus ersehen, dass der Gesetzgeber bei der Anspruchseinbürgerung den Bezug steuerfinanzierter Sozialleistungen für unschädlich erachtet, wenn der Einbürgerungsbewerber dies nicht zu vertreten hat. Im Übrigen ist selbst in den Fällen, in denen der derzeitige Versicherungsverlauf darauf hindeutet, dass eine ausreichende Versorgung im Alter vorliegen wird, dies aufgrund der vielfältigen und alltäglichen Risiken des Lebens nicht garantiert. Ebenso kann umgekehrt bei einer derzeit defizitär erscheinenden Altersvorsorge durch spätere positive Vermögensentwicklungen ein den Bedarf im Alter sicherndes Einkommen noch erreicht werden. Je jünger der Einbürgerungsbewerber ist, um so mehr sind Aussagen über eine zureichende Altersvorsorge prognoseimmanenten Grenzen ausgesetzt, die nicht zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers gehen können. Dem lässt sich auch nicht entgegnen, dass die Anforderungen an die Alterssicherung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis damit im Einzelfall höher sein können als die für eine Einbürgerung. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzt zwar voraus, dass der eine Niederlassungserlaubnis begehrende Ausländer mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist. Aber auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis muss nicht feststehen, dass im erst zukünftigen Rentenfall die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einem anderen Versicherungs- bzw. Versorgungssystem tatsächlich ausreichen werden, um den Lebensunterhalt zu sichern. Der Gesetzgeber geht zwar im Rahmen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG davon aus, dass auch nach Leistung von mindestens 60 Monatsbeiträgen weitere Beitragszahlungen erfolgen, macht dies aber nicht zum Prüfprogramm und damit zur Anspruchsvoraussetzung (Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 9c Rn 16 i.V.m. § 2 Rn 42.1).
26 
Ob über die Altersvorsorge hinaus auch eine Versicherung gegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegen muss, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Die Sicherung des Lebensunterhalts umfasst auch unter Berücksichtigung dessen, was bei deutschen Staatsangehörigen üblich ist, nicht die Absicherung aller erdenklichen Lebensrisiken. Die Klägerin, die nicht über die gesetzliche Rentenversicherung gegen Erwerbsminderung bzw. -unfähigkeit versichert ist, könnte allenfalls dann gehalten sein, dieses Risiko durch eine private Versicherung abzudecken, wenn ein besonderes, aus der konkreten Erwerbstätigkeit erwachsendes Risiko ersichtlich wird, dessen Absicherung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls vernünftiger Weise geboten ist. Die von der Klägerin ausgeübte Erwerbstätigkeit als Gastronomin bietet hierfür jedoch keine Anhaltspunkte.
27 
Gemessen an den genannten Grundsätzen ist die Klägerin derzeit und voraussichtlich auch zukünftig imstande, selbst ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Sicherung des Lebensunterhalts erstreckt sich nicht auf einen möglichen Unterhaltsbedarf ihres 1963 geborenen Ehemanns. Die Klägerin und ihr deutscher Ehemann leben seit mehreren Jahren getrennt, wobei nach den Angaben der Klägerin jeder von ihnen seinen Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit deckt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Ehemann der Klägerin ungeachtet dessen ein Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII zustehen könnte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen würde dies dem Einbürgerungsbegehren der Klägerin auch nicht entgegenstehen. Erhalten lediglich Familienangehörige Leistungen nach SGB II oder SGX II ist die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erst dann nicht erfüllt, wenn diese gegenüber dem Ausländer unterhaltsberechtigt sind. Hierfür genügt es nicht, dass abstrakt ein Unterhaltsanspruch gegen den einbürgerungswilligen Ausländer in Betracht kommt. Es muss vielmehr im konkreten Einzelfall ein (durchsetzungsfähiger) Unterhaltsanspruch bestehen, der nach § 1602 BGB dann ausscheidet, wenn das Familienmitglied imstande ist, sich selbst zu unterhalten oder hierzu lediglich deswegen nicht in der Lage ist, weil er ihm nach dem Unterhaltsrecht obliegenden Erwerbsobliegenheiten nicht (hinreichend) nachkommt; entsprechendes gilt für Unterhaltsansprüche für den Fall des Getrenntlebens oder des nachehelichen Unterhalts (Berlit, GK-StAG, § 10 Rn 226).
28 
Die Klägerin bezieht derzeit weder Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII noch hat sie einen Anspruch auf solche Leistungen. Sie ist seit 01.11.2002 in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig kranken- und pflegeversichert und zahlt bei einem Einkommen von derzeit etwa 1.400 EUR pro Monat ca. 400 EUR auf insgesamt vier verschiedene Versicherungen, die für ihre Altersvorsorge gedacht sind: Eine seit 01.07.2002 bestehende Lebensversicherung sieht die Zahlung einer garantierten Versicherungssumme von 20.000 EUR zum 30.06.2017 vor. Aus einer weiteren am 01.11.2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung steht der Klägerin zum 01.11.2022 eine garantierte Rente von monatlich 106,56 EUR oder ein Gesamtbetrag von 23.180 EUR zu. Mit Wirkung zum 01.10.2006 wurde eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen, die ebenfalls auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs der Klägerin bezogen ist und eine Auszahlung von 19.200 EUR vorsieht. Darüber hinaus bedient die Klägerin bei einer vorgesehenen Laufzeit vom 01.10.2006 bis 01.09.2022 einen Investment-Fonds mit monatlich 100 EUR, so dass ihr hieraus am Vertragsende ebenfalls etwa 19.000 EUR zur Verfügung stehen. Berücksichtigt man zu Lasten der Klägerin, dass sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung die Zahlungen an die beiden Lebensversicherungen 2008 für ein Jahr ausgesetzt hat, weil sie das Geld für betriebliche Investitionen gebraucht habe und sich daher der Auszahlungsbetrag mindern wird, bleibt insgesamt ihre private Vorsorge darauf gerichtet, nach der Vollendung ihres 65. Lebensjahres voraussichtlich fast 80.000 EUR zur Verfügung zu haben. Der Klägerin kann nicht vorgehalten werden, dass ihre private Altersvorsorge in der heutigen Form nicht schon mit Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit bestanden hat. Gerade bei Selbstständigen ist es nicht ungewöhnlich, dass die Altersvorsorge im Hinblick auf die Tatsache, dass diese ausschließlich selbst finanziert werden muss, erst nach und nach im Hinblick auf die Geschäftsentwicklung aufgebaut wird. Was die zu erwartenden Auszahlungen aus den Versicherungen anbelangt, so ist im Übrigen die Einschätzung des Beklagten, die Altersvorsorge der Klägerin sei auf jeden Fall defizitär, nicht zwingend. Zwar können derzeit höhere Ausgaben für die Altersvorsorge in Anbetracht der Höhe der Einkünfte der Klägerin aus dem Gewerbebetrieb realistischer Weise nicht erbracht werden, die Klägerin hat jedoch noch mehr als 14 Jahre Zeit bis sie das allgemeine Rentenalter erreicht, das für ihren Geburtsjahrgang mit 65 Jahren und 11 Monaten angesetzt ist (vgl. zur Leistungsberechtigung hinsichtlich Grundsicherung im Alter ab dieser Altersgrenze vgl. § 41 Abs. 2 SGB XII). Abgesehen davon, dass in dieser Zeit positive Entwicklungsmöglichkeiten in finanzieller Hinsicht eintreten können, sind selbstständige Gewerbetreibende häufig auch über die allgemeine Altersgrenze hinaus berufstätig.
29 
Abzüglich der auf das Einkommen zu entrichteten Steuern und der Aufwendungen für die Versicherungen, die die Klägerin ausweislich der vorgelegten Steuerbescheide als Selbstständige teilweise schon im Rahmen ihrer Betriebsausgaben, jedenfalls als beschränkt abziehbare Sonderausgaben nach § 10 EStG steuerlich geltend machen kann, stehen ihr ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung, um ihre Bedürfnisse des täglichen Lebens zu finanzieren. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Klägerin verfügt über eine angemessene Wohnung bestehend aus zwei Zimmern, Bad und Küche, die sich über der von ihr betriebenen Gaststätte befindet und deren Kosten bereits durch die von ihr zu zahlende Pacht abgedeckt sind. Im Übrigen verbleibt ihr ein monatliches Einkommen, das selbst unter Abzug von weiteren in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Beträgen, soweit sie hier überhaupt relevant wären, noch über der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II von derzeit 351 EUR für Alleinstehende liegt, so dass im vorliegenden Fall auch offen bleiben kann, ob bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkommens eines Einbürgerungsbewerbers von dem Erwerbseinkommen sämtliche der in § 11 Abs. 2 SGB II aufgeführten Beiträge abzuziehen wären (so VG Oldenburg, Urteil vom 25.02.2009 - 11 A 1907/07 -, juris Rn 20 unter Heranziehung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248).
30 
Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gesichert ist, ist jedoch nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen ist, sondern es ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (Senatsbeschluss vom 10.02.2009 - 13 S 3074/08 - und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -; Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 230 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 16.08.2005 - 2 A 99.04 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 15.07.2003 - 5 A 89/03 -, juris; zur vergleichbaren Situation im Ausländerrecht: BVerwG, Beschluss vom 13.10.1983 - 1 B 115/83 -, NVwZ 1984, 381; Beschluss des Senats vom 13.03.2008 - 13 S 2524/07 -). Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. An die prognostische Beurteilung auch zukünftiger wirtschaftlicher Eigenständigkeit sind allerdings sowohl hinsichtlich des Prognosezeitraums als auch bei der Prognosesicherheit keine überspannte Anforderungen zu stellen. Wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses auch in Zukunft weiter bestehen wird. Allein die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern stehen einer positiven Prognose nicht entgegen (vgl. Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 232).
31 
Gemessen an diesen Anforderungen wird die Klägerin voraussichtlich auch zukünftig ihren Lebensunterhalt einschließlich der Vorsorge für Krankheit, Pflege und Alter eigenständig bestreiten. Sie verdient ihren Lebensunterhalt seit Mitte 2002 durch eine selbstständige Tätigkeit im Gaststättengewerbe. Nachdem sie zunächst ab Sommer 2002 eine Vereinsgaststätte gepachtet hatte, übernahm sie Mitte 2004 ein anderes Lokal mit nunmehr eigener Konzession. Die 2006 hinzugekommene Pizzeria ist mittlerweile wieder geschlossen, dafür betreibt die Klägerin einige Tage pro Woche ein Tanzlokal. Die von der Klägerin geführten Betriebe sind nach den Feststellungen des Beklagten ordnungsrechtlich nicht auffallend und ermöglichen der Klägerin ausweislich der von ihr vorlegten Steuerbescheide für 2003 bis 2006 und der Gewinnermittlungen für 2004 bis Oktober 2008 bisher ausreichende Einkünfte. In den der Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit im Mai 2002 vorausgegangenen zwei Jahren war die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Lohnabrechnungen in einer Weise beschäftigt gewesen, die ihr ebenfalls einen eigenständigen Lebensunterhalt gesichert hat. Sie erzielte als Verkäuferin und Kassiererin monatliche Nettoeinkünfte, die sich in einer Größenordnung von etwas über oder unter 1.000 EUR bewegten. Soweit sie in dieser Zeit bei drei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen ist, hat die Klägerin dies plausibel erklärt. Ursache für den Wechsel der Tätigkeiten ist nicht ein unregelmäßiger Aushilfscharakter der Beschäftigungen gewesen, sondern hierfür gab es vielmehr gesundheitliche Gründe. Aufgrund einer Operation ist sie über einen längeren Zeitraum hinweg nicht in der Lage gewesen, schwere Gegenstände heben - was aber bei einer Berufstätigkeit im Supermarkt eine regelmäßige Begleiterscheinung ist. Ihre Erwerbsbiographie in den letzten acht Jahren - auf diesen Zeitraum dürfte es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohl maßgeblich ankommen (Urteil vom 19.02.2009 - 5 C 22.08 -) - verdeutlicht, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt stets eigenständig bestritten hat. Die nunmehr selbstständige Erwerbstätigkeit der Klägerin als Gastronomin ist dabei gegenüber einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch nicht minder zu gewichten. Selbst wenn man ergänzend nicht nur die letzten acht Jahre betrachten, sondern auch die davor liegende Zeiten seit ihrer Einreise nach Deutschland in den Blick nehmen würde, ergäbe sich nichts anderes. Abgesehen von einem Sozialhilfebezug in den Jahren 1995 bis Juli 1999, den die Klägerin mit der Betreuung der 1990 und 1992 geborenen Söhne ihres Ehemanns aus erster Ehe erklärte und der mittlerweile zehn Jahre zurückliegt, hat die Klägerin ihren Lebensunterhalt seit ihrer Einreise nach Deutschland im Jahre 1990 selbstständig gesichert und war in jeder Lebenslage bestrebt, soweit wie möglich finanziell auf eigenen Füßen zu stehen.
32 
Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie in einem überschaubaren Zeitraum oder gar demnächst ihren Lebensunterhalt nicht mehr sichern könnte. Soweit die Klägerin 2008 für ein Jahr keine Beträge für die beiden Lebensversicherungen gezahlt hat, weil sie nach ihren Angaben das Geld für betriebliche Investitionen gebraucht hat, handelt es sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand um einen einmaligen Vorgang, der die Ernsthaftigkeit ihrer Altersvorsorge nicht in Frage stellt. Im Übrigen ist derartiges kurzzeitiges Aussetzen bei selbstständig Erwerbstätigen, die ihre Altersvorsorge ausschließlich selbst finanzieren müssen, auch nicht untypisch. Ein allgemeines konjunkturelles Risiko, das gerade in der derzeitigen Wirtschaftssituation ein Rückgang der Einkünfte im Gaststättengewerbe mit sich bringen könnte, reicht nicht aus, der Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhalts entgegenzustehen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss vom 06. März 2009
36 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (vgl. Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs 2004).
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.