Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 26. Okt. 2009 - A 1 K 1757/09

published on 26/10/2009 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 26. Okt. 2009 - A 1 K 1757/09
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Gericht

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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger in Deutschland ein Asylverfahren durchzuführen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ein Asylverfahren durchzuführen. Er ist am … 1979 geboren, irakischer Staatsangehöriger und nach eigenem Vortrag Yezide. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben im Irak.
Der Kläger reiste am 18.01.2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 05.02.2009 einen Asylantrag. In seiner Anhörung am 17.03.2009 gab er an, auf dem Landweg zunächst in die Türkei und von dort weiter durch ihm unbekannte Länder nach Deutschland gereist zu sein.
In einer „Checkliste Dublinverfahren“ der Beklagten vom 17.03.2009 ist als Hinweis für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ein EURODAC-Treffer mit Griechenland vermerkt. Nach Auffassung der Beklagten ist der Kläger am 21.10.2008 in Griechenland eingereist. Am 23.03.2009 richtete die Beklagte ein Aufnahmeersuchen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II VO), an Griechenland. Eine Reaktion erfolgte nicht. Am 26.05.2009 stellte die Beklagte gegenüber Griechenland dessen Zuständigkeit fest. In der Behördenakte findet sich ein nicht bekannt gegebener Bescheid vom 16.06.2009, wonach der Asylantrag unzulässig sei und die Abschiebung nach Griechenland angeordnet werde. Zur Begründung wird auf §§ 27a, 34a AsylVfG verwiesen. Auf knapp zwei Seiten des „Bescheides“ wird die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO begründet.
Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten am 18.07.2009 Klage beim VG Sigmaringen erhoben und mit demselben Schriftsatz beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für die Abschiebung zuständige Behörde anzuweisen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zur Entscheidung über den Hauptsacheantrag abzusehen. Zur Begründung trägt er vor, dass in Griechenland Mindestnormen für Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen nicht beachtet würden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger in Deutschland ein Asylverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 2 Dublin II VO durchzuführen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, fehlerfrei über das für sie bestehende Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3 Abs. 2 Dublin II VO zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich „auf die angefochtene Entscheidung“. Diese sei dem Kläger noch nicht zugestellt worden, so dass er nicht belastet und die Klage nicht zulässig sei.
10 
Der Kläger und die Beklagte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte zu diesem und zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf die vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die Klage ist zulässig. Die Kammer geht davon aus, dass die Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gegenüber dem Asylbewerber Regelungswirkung entfaltet und ein entsprechender Anspruch isoliert im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden kann. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass das Gericht sogleich „durchentscheidet“, also auch über die materiellen Rechtspositionen des Klägers befindet, d.h. insbesondere über einen etwaigen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling. Dies vernachlässigte die berechtigten Interessen des Asylbewerbers, da im Falle eines wirksamen, weil zugestellten Bescheides nach § 27a AsylVfG – ein entsprechender Entwurf befindet sich in der Behördenakte – eine Anfechtungsklage statthaft ist, um den „Weg für die Durchführung eines Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit voller inhaltlicher Sachprüfung des klägerischen Asylbegehrens“ zu eröffnen (VG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2009, 7 K 4376/07.F.A(3), m.w.N.). Die Beklagte hätte es sonst durch das bloße Zurückhalten ihrer Entscheidung, gegen die Rechtsschutz in der Hauptsache häufig nicht rechtzeitig zu erlangen ist – im vom VG Frankfurt entschiedenen Fall war der Kläger zwischenzeitlich nach Griechenland abgeschoben worden –, in der Hand, ob der Kläger einen Anspruch allein auf Durchführung eines Asylverfahrens durch das Bundesamt vor Gericht durchsetzen könnte oder nicht.
13 
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Mit Schriftsatz vom 05.06.2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten dessen Anhörung und damit die Durchführung eines Asylverfahrens angemahnt. Die Drei-Monats-Frist des § 75 VwGO ist daher im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abgelaufen.
14 
Schließlich fehlt dem Kläger nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Ein Antrag nach § 123 VwGO, der im allgemeinen nur summarisch geprüft wird, beseitigt nicht das Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung. Auch zielte der Eilantrag lediglich auf die Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, jedoch nicht auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gar die Zuerkennung materieller Schutzpositionen.
15 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts.
16 
Nach der Dublin II VO ist Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da der Kläger dessen Landgrenze illegal überschritten hat. Nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO vorrangig zu prüfende Kriterien sind nicht erfüllt. Insbesondere stellt die dem Kläger erteilte Aufenthaltsgestattung keinen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. j) Dublin II VO dar. Das Aufnahmeersuchen an Griechenland wurde innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrags gestellt (Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO). Innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 18 Abs. 1 Dublin II VO erging keine Antwort Griechenlands, so dass es nach Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO zuständig wurde. Die Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO ist noch nicht abgelaufen.
17 
Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO kann abweichend von Absatz 1 – wonach der Antrag von dem nach Kapitel III der Verordnung zuständigen Mitgliedstaat geprüft wird – „jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist“. Dadurch wird er „zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen“ (Satz 2).
18 
Die Vorschrift richtet sich ihrem Wortlaut nach an die Mitgliedstaaten, wobei nach Auffassung der Kommission politische, humanitäre oder praktische Erwägungen zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts führen können (Schröder, Die EU-Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Asylstaats, ZAR 2003, S. 126 [128 und 131]). Humanitäre Erwägungen sind dabei nach Auffassung der Kammer auch und insbesondere solche, die auf die Folgen einer Rückführung für den Asylbewerber abstellen. Jedenfalls soweit (gewichtige) derartige Umstände vorgetragen werden oder der Beklagten bekannt sind, besteht ein Anspruch des Asylbewerbers auf deren Berücksichtigung (weitergehend Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar, Stand Oktober 2009, § 27a AsylVfG Rn. 134 m.w.N.; Hruschka, Humanitäre Lösungen in Dublin-Verfahren, Asylmagazin 2009, S. 5 [9 f.]).
19 
Der Kläger hat keine Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts geltend gemacht, die allein ihn betreffen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Kammer geht jedoch aufgrund der ihr vorliegenden und ins Verfahren eingeführten bzw. der Beklagten bekannten Erkenntnismittel davon aus, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Griechenland nicht in der Lage wäre, ein Asylverfahren unter Wahrung allgemeiner Mindeststandards zu durchlaufen.
20 
Diese Einschätzung stützt sich insbesondere auf den Bericht des schweizerischen Bundesamtes für Migration „Focus Griechenland – Asylsystem“ vom 23.09.2009. Danach werden sogenannte Dublin-Rückkehrer zwar gegenüber anderen Asylbewerbern besser behandelt, als sie direkten Zugang zum Asylverfahren hätten und ihnen eine Rosa Karte ausgestellt werde. Zugleich aber würden die Anhörungen am Flughafen Athen oft nicht sachgerecht durchgeführt, da meist unqualifizierte Sprachmittler statt ausgebildete Dolmetscher eingesetzt würden, die Anhörungen nur drei bis vier Minuten dauerten und es keine Rückübersetzungen gebe. Häufiger fänden überhaupt keine Anhörungen statt, stattdessen müssten die Rückkehrenden in einem Formular auf fünf Zeilen in ihrer eigenen Sprache beschreiben, warum sie nach Griechenland gekommen seien. Dublin-Rückkehrer würden zudem bei der Unterkunftssuche nicht bevorzugt behandelt, blieben deshalb obdachlos und wären gar nicht in der Lage, eine Adresse zu registrieren (S. 10, 15). Ohne Registrierung eines Wohnsitzes droht jedoch die öffentliche Zustellung einer (zumeist ablehnenden) Entscheidung, von der in der Regel nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfristen Kenntnis erlangt wird (Pro Asyl, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden in Griechenland, Stellungnahme vom 19.02.2009, S. 28).
21 
Das Risiko der Obdachlosigkeit wird von der Kammer als äußerst groß eingestuft, da nur rund 900 Aufnahmeplätze für jährlich rund 25.000 Asylbewerber bereitstünden (S. 7) und zudem im Sommer 2009 ein Flüchtlingslager abgerissen worden sei (S. 10). Wenn daher die Möglichkeit, bei Bedarf Unterkunft zu beanspruchen, im Ergebnis leerläuft, dürfte dies auch für die Möglichkeit gelten, Verpflegung und medizinische Versorgung zu beanspruchen. Insoweit heißt es in dem Bericht, dass die Deckung der materiellen Grundbedürfnisse für Asylsuchende in Griechenland nicht gewährleistet sei, die vorgesehenen Tagegelder bisher noch nicht ausbezahlt würden und der Zugang zum Gesundheitssystem nicht immer möglich sei. Personen, die nicht in den Aufnahmeeinrichtungen lebten, bekämen weder finanzielle Unterstützung noch Essen, Kleider oder andere Hilfe vom griechischen Staat. Die Kammer hält diese Ausführungen für glaubwürdig und überzeugend. Sie stammen von einer staatlichen Behörde, die selbst für die Durchführung von Asylverfahren zuständig ist, und entsprechen weiteren Erkenntnismitteln. Auch das Auswärtige Amt teilte dem VG Stuttgart mit Schreiben vom 14.07.2009 mit, dass Griechenland den Asylantragstellern nur in seltenen Fällen eine Unterkunft zuweise. Auch sei der jederzeitige Zugang zum Dienstgebäude der Ausländerbehörde nicht als gesichert anzusehen, da für 1.000 bis 2.000 Wartende nur 400 Plätze zur Verfügung stünden, von denen allerdings nach Auskunft des Behördenleiters 250 Plätze für prioritäre Fälle wie z.B. Dublin-Rückkehrer reserviert seien. Auch der Menschenrechtskommissar des Europarates kritisiert in seinem Bericht vom 04.02.2009 u.a. die mangelhafte Unterbringungssituation. Insbesondere aufgrund der beiden erstgenannten Stellungnahmen von Institutionen, die nicht im Verdacht stehen, primär die Interessen von Flüchtlingen im Blick zu haben, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem Dienstreisebericht der Beklagten vom letzten Dezember und der daran von Nichtregierungsorganisationen geübten Kritik (vgl. Pro Asyl, Stellungnahme vom 19.02.2009).
22 
Die Prüfung der Verhältnisse in Griechenland ist trotz Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und des darin zum Ausdruck kommenden Konzepts der normativen Vergewisserung möglich. Zwar gilt Griechenland kraft Verfassung als sicherer Drittstaat. Nicht von Bedeutung ist dabei, ob und in welchem Maße EU-Richtlinien zur Harmonisierung des Asylrechts von Griechenland rechtlich umgesetzt worden sind und tatsächlich beachtet werden. Art. 16a Abs. 2 GG und die Erklärung Griechenlands zum sicheren Drittstaat wurden vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 14.05.1996 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93; BVerfGE 94, 49) nicht für verfassungswidrig gehalten, obwohl eine Harmonisierung damals „noch in den Anfängen“ stand (S. 89). Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte dieser Einschätzung des verfassungsändernden Gesetzgebers (weiterhin) folgt, obwohl mittlerweile die Harmonisierung des Asylrechts auf Ebene der Europäischen Union vorangeschritten ist.
23 
Dem Konzept der normativen Vergewisserung sind jedoch Grenzen gesetzt, wie auch das Bundesverfassungsgericht anerkannt hat. Außerhalb dieser Grenzen liegt etwa der Fall, dass „sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht“. Auch in seiner einstweiligen Anordnung vom 08.09.2009 (2 BvQ 56/09) hält das Bundesverfassungsgericht Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung auch bezogen auf Staaten, die kraft Verfassung sichere Drittstaaten sind, für möglich. Die Missstände in Griechenland haben nach Auffassung der Kammer ein Ausmaß erreicht, das eine Reaktion des Gemeinschaftsgesetzgebers nach sich ziehen muss. Die Europäische Kommission hat daher auch vorgeschlagen, die Dublin II VO dahin zu ändern, dass ein Mitgliedstaat bei einem unerwartet hohen Aufkommen von Asylbewerbern das Dublinsystem vorübergehend aussetzen könne (vgl. Europäische Asylpolitik, Gemeinsame Stellungnahme zum derzeitigen Stand der Harmonisierung des europäischen Flüchtlingsrechts, Amnesty Asyl-Info 2009, S. 17, 26). Auch wurde Griechenland wegen „unhaltbarer Zustände“ in seinen Flüchtlingslagern von den EU-Innenministern kritisiert (NZZ online, Nachricht 21.09.2009, Streit über Flüchtlingspolitik in Europa spitzt sich zu, http://www.nzz.ch/nachrichten/international/ eu_fluechtlinge_1.3625121.html).
24 
Die Situation ist daher mit der vom BVerfG als Ausnahme umschriebenen vergleichbar, dass eine schlagartige (oder jedenfalls massive) Änderung der Situation eingetreten ist und eine beabsichtigte Änderung der Rechtslage von den zuständigen Organen noch nicht umgesetzt worden ist. Eine Aussetzung der Dublin II VO auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene hätte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts schon unabhängig von Art. 16a Abs. 5 GG auch zur Folge, dass der Ausschlussgrund des Abs. 2 Satz 1 nicht einschlägig wäre.
25 
Die Beklagte ist daher aufgrund der Ausnahmesituation verpflichtet, bei ihrer Ermessensentscheidung nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO trotz der normativen Vergewisserung die tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland zu berücksichtigen. Aufgrund der weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger dort kein Asylverfahren unter Erfüllung der elementaren Lebensbedürfnisse wird durchführen können, ist das Ermessen auch auf Null reduziert, d.h. die Beklagte ist verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht zugunsten des Klägers Gebrauch zu machen.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
11 
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die Klage ist zulässig. Die Kammer geht davon aus, dass die Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gegenüber dem Asylbewerber Regelungswirkung entfaltet und ein entsprechender Anspruch isoliert im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden kann. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass das Gericht sogleich „durchentscheidet“, also auch über die materiellen Rechtspositionen des Klägers befindet, d.h. insbesondere über einen etwaigen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling. Dies vernachlässigte die berechtigten Interessen des Asylbewerbers, da im Falle eines wirksamen, weil zugestellten Bescheides nach § 27a AsylVfG – ein entsprechender Entwurf befindet sich in der Behördenakte – eine Anfechtungsklage statthaft ist, um den „Weg für die Durchführung eines Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit voller inhaltlicher Sachprüfung des klägerischen Asylbegehrens“ zu eröffnen (VG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2009, 7 K 4376/07.F.A(3), m.w.N.). Die Beklagte hätte es sonst durch das bloße Zurückhalten ihrer Entscheidung, gegen die Rechtsschutz in der Hauptsache häufig nicht rechtzeitig zu erlangen ist – im vom VG Frankfurt entschiedenen Fall war der Kläger zwischenzeitlich nach Griechenland abgeschoben worden –, in der Hand, ob der Kläger einen Anspruch allein auf Durchführung eines Asylverfahrens durch das Bundesamt vor Gericht durchsetzen könnte oder nicht.
13 
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Mit Schriftsatz vom 05.06.2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten dessen Anhörung und damit die Durchführung eines Asylverfahrens angemahnt. Die Drei-Monats-Frist des § 75 VwGO ist daher im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abgelaufen.
14 
Schließlich fehlt dem Kläger nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Ein Antrag nach § 123 VwGO, der im allgemeinen nur summarisch geprüft wird, beseitigt nicht das Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung. Auch zielte der Eilantrag lediglich auf die Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, jedoch nicht auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gar die Zuerkennung materieller Schutzpositionen.
15 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts.
16 
Nach der Dublin II VO ist Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da der Kläger dessen Landgrenze illegal überschritten hat. Nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO vorrangig zu prüfende Kriterien sind nicht erfüllt. Insbesondere stellt die dem Kläger erteilte Aufenthaltsgestattung keinen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. j) Dublin II VO dar. Das Aufnahmeersuchen an Griechenland wurde innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrags gestellt (Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO). Innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 18 Abs. 1 Dublin II VO erging keine Antwort Griechenlands, so dass es nach Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO zuständig wurde. Die Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO ist noch nicht abgelaufen.
17 
Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO kann abweichend von Absatz 1 – wonach der Antrag von dem nach Kapitel III der Verordnung zuständigen Mitgliedstaat geprüft wird – „jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist“. Dadurch wird er „zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen“ (Satz 2).
18 
Die Vorschrift richtet sich ihrem Wortlaut nach an die Mitgliedstaaten, wobei nach Auffassung der Kommission politische, humanitäre oder praktische Erwägungen zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts führen können (Schröder, Die EU-Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Asylstaats, ZAR 2003, S. 126 [128 und 131]). Humanitäre Erwägungen sind dabei nach Auffassung der Kammer auch und insbesondere solche, die auf die Folgen einer Rückführung für den Asylbewerber abstellen. Jedenfalls soweit (gewichtige) derartige Umstände vorgetragen werden oder der Beklagten bekannt sind, besteht ein Anspruch des Asylbewerbers auf deren Berücksichtigung (weitergehend Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar, Stand Oktober 2009, § 27a AsylVfG Rn. 134 m.w.N.; Hruschka, Humanitäre Lösungen in Dublin-Verfahren, Asylmagazin 2009, S. 5 [9 f.]).
19 
Der Kläger hat keine Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts geltend gemacht, die allein ihn betreffen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Kammer geht jedoch aufgrund der ihr vorliegenden und ins Verfahren eingeführten bzw. der Beklagten bekannten Erkenntnismittel davon aus, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Griechenland nicht in der Lage wäre, ein Asylverfahren unter Wahrung allgemeiner Mindeststandards zu durchlaufen.
20 
Diese Einschätzung stützt sich insbesondere auf den Bericht des schweizerischen Bundesamtes für Migration „Focus Griechenland – Asylsystem“ vom 23.09.2009. Danach werden sogenannte Dublin-Rückkehrer zwar gegenüber anderen Asylbewerbern besser behandelt, als sie direkten Zugang zum Asylverfahren hätten und ihnen eine Rosa Karte ausgestellt werde. Zugleich aber würden die Anhörungen am Flughafen Athen oft nicht sachgerecht durchgeführt, da meist unqualifizierte Sprachmittler statt ausgebildete Dolmetscher eingesetzt würden, die Anhörungen nur drei bis vier Minuten dauerten und es keine Rückübersetzungen gebe. Häufiger fänden überhaupt keine Anhörungen statt, stattdessen müssten die Rückkehrenden in einem Formular auf fünf Zeilen in ihrer eigenen Sprache beschreiben, warum sie nach Griechenland gekommen seien. Dublin-Rückkehrer würden zudem bei der Unterkunftssuche nicht bevorzugt behandelt, blieben deshalb obdachlos und wären gar nicht in der Lage, eine Adresse zu registrieren (S. 10, 15). Ohne Registrierung eines Wohnsitzes droht jedoch die öffentliche Zustellung einer (zumeist ablehnenden) Entscheidung, von der in der Regel nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfristen Kenntnis erlangt wird (Pro Asyl, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden in Griechenland, Stellungnahme vom 19.02.2009, S. 28).
21 
Das Risiko der Obdachlosigkeit wird von der Kammer als äußerst groß eingestuft, da nur rund 900 Aufnahmeplätze für jährlich rund 25.000 Asylbewerber bereitstünden (S. 7) und zudem im Sommer 2009 ein Flüchtlingslager abgerissen worden sei (S. 10). Wenn daher die Möglichkeit, bei Bedarf Unterkunft zu beanspruchen, im Ergebnis leerläuft, dürfte dies auch für die Möglichkeit gelten, Verpflegung und medizinische Versorgung zu beanspruchen. Insoweit heißt es in dem Bericht, dass die Deckung der materiellen Grundbedürfnisse für Asylsuchende in Griechenland nicht gewährleistet sei, die vorgesehenen Tagegelder bisher noch nicht ausbezahlt würden und der Zugang zum Gesundheitssystem nicht immer möglich sei. Personen, die nicht in den Aufnahmeeinrichtungen lebten, bekämen weder finanzielle Unterstützung noch Essen, Kleider oder andere Hilfe vom griechischen Staat. Die Kammer hält diese Ausführungen für glaubwürdig und überzeugend. Sie stammen von einer staatlichen Behörde, die selbst für die Durchführung von Asylverfahren zuständig ist, und entsprechen weiteren Erkenntnismitteln. Auch das Auswärtige Amt teilte dem VG Stuttgart mit Schreiben vom 14.07.2009 mit, dass Griechenland den Asylantragstellern nur in seltenen Fällen eine Unterkunft zuweise. Auch sei der jederzeitige Zugang zum Dienstgebäude der Ausländerbehörde nicht als gesichert anzusehen, da für 1.000 bis 2.000 Wartende nur 400 Plätze zur Verfügung stünden, von denen allerdings nach Auskunft des Behördenleiters 250 Plätze für prioritäre Fälle wie z.B. Dublin-Rückkehrer reserviert seien. Auch der Menschenrechtskommissar des Europarates kritisiert in seinem Bericht vom 04.02.2009 u.a. die mangelhafte Unterbringungssituation. Insbesondere aufgrund der beiden erstgenannten Stellungnahmen von Institutionen, die nicht im Verdacht stehen, primär die Interessen von Flüchtlingen im Blick zu haben, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem Dienstreisebericht der Beklagten vom letzten Dezember und der daran von Nichtregierungsorganisationen geübten Kritik (vgl. Pro Asyl, Stellungnahme vom 19.02.2009).
22 
Die Prüfung der Verhältnisse in Griechenland ist trotz Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und des darin zum Ausdruck kommenden Konzepts der normativen Vergewisserung möglich. Zwar gilt Griechenland kraft Verfassung als sicherer Drittstaat. Nicht von Bedeutung ist dabei, ob und in welchem Maße EU-Richtlinien zur Harmonisierung des Asylrechts von Griechenland rechtlich umgesetzt worden sind und tatsächlich beachtet werden. Art. 16a Abs. 2 GG und die Erklärung Griechenlands zum sicheren Drittstaat wurden vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 14.05.1996 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93; BVerfGE 94, 49) nicht für verfassungswidrig gehalten, obwohl eine Harmonisierung damals „noch in den Anfängen“ stand (S. 89). Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte dieser Einschätzung des verfassungsändernden Gesetzgebers (weiterhin) folgt, obwohl mittlerweile die Harmonisierung des Asylrechts auf Ebene der Europäischen Union vorangeschritten ist.
23 
Dem Konzept der normativen Vergewisserung sind jedoch Grenzen gesetzt, wie auch das Bundesverfassungsgericht anerkannt hat. Außerhalb dieser Grenzen liegt etwa der Fall, dass „sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht“. Auch in seiner einstweiligen Anordnung vom 08.09.2009 (2 BvQ 56/09) hält das Bundesverfassungsgericht Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung auch bezogen auf Staaten, die kraft Verfassung sichere Drittstaaten sind, für möglich. Die Missstände in Griechenland haben nach Auffassung der Kammer ein Ausmaß erreicht, das eine Reaktion des Gemeinschaftsgesetzgebers nach sich ziehen muss. Die Europäische Kommission hat daher auch vorgeschlagen, die Dublin II VO dahin zu ändern, dass ein Mitgliedstaat bei einem unerwartet hohen Aufkommen von Asylbewerbern das Dublinsystem vorübergehend aussetzen könne (vgl. Europäische Asylpolitik, Gemeinsame Stellungnahme zum derzeitigen Stand der Harmonisierung des europäischen Flüchtlingsrechts, Amnesty Asyl-Info 2009, S. 17, 26). Auch wurde Griechenland wegen „unhaltbarer Zustände“ in seinen Flüchtlingslagern von den EU-Innenministern kritisiert (NZZ online, Nachricht 21.09.2009, Streit über Flüchtlingspolitik in Europa spitzt sich zu, http://www.nzz.ch/nachrichten/international/ eu_fluechtlinge_1.3625121.html).
24 
Die Situation ist daher mit der vom BVerfG als Ausnahme umschriebenen vergleichbar, dass eine schlagartige (oder jedenfalls massive) Änderung der Situation eingetreten ist und eine beabsichtigte Änderung der Rechtslage von den zuständigen Organen noch nicht umgesetzt worden ist. Eine Aussetzung der Dublin II VO auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene hätte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts schon unabhängig von Art. 16a Abs. 5 GG auch zur Folge, dass der Ausschlussgrund des Abs. 2 Satz 1 nicht einschlägig wäre.
25 
Die Beklagte ist daher aufgrund der Ausnahmesituation verpflichtet, bei ihrer Ermessensentscheidung nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO trotz der normativen Vergewisserung die tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland zu berücksichtigen. Aufgrund der weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger dort kein Asylverfahren unter Erfüllung der elementaren Lebensbedürfnisse wird durchführen können, ist das Ermessen auch auf Null reduziert, d.h. die Beklagte ist verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht zugunsten des Klägers Gebrauch zu machen.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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published on 06/03/2012 00:00

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.11.2011 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, sein Asylantrag sei unzu
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.