Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Okt. 2004 - 9 K 1888/02

bei uns veröffentlicht am19.10.2004

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Anerkennung der Beihilfefähigkeit eines Kuraufenthalts seiner Ehefrau und seiner beiden Töchter als medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 7 BVO.
Er ist Finanzbeamter und daher grundsätzlich beihilfeberechtigt. Mit Schreiben vom 07.11.2001 beantragte er beim Landesamt für Besoldung und Versorgung - Landesamt - die Voranerkennung einer 3-wöchigen Kur für seine Ehefrau und die beiden Kinder im Mutter-Kind-Kurhaus T. in Bad W. für die Zeit vom 15.02. bis 08.03.2002. Der Aufenthalt wurde später um eine Woche verlängert. In den beigefügten ärztlichen Verordnungen vom 21.08.2001 bzw. 31.08.2001 wurde für die Ehefrau durch Ankreuzen auf dem hierfür herangezogenen Formblatt der P.-Krankenkasse eine Heilkur, eine teilstationäre oder eine vollstationäre Sanatoriumsbehandlung empfohlen, für die Kinder wurde jeweils eine teilstationäre oder vollstationäre Sanatoriumsbehandlung befürwortet, wobei an der Rehabilitationsklinik eine Mutter-Kind-Einrichtung erforderlich sei. Mit Bescheiden des Landesamts vom 27.11.2001 wurden jeweils für das Kind J. und das Kind L. die Beihilfefähigkeit von Kosten für eine Kur im Mutter-Kind-Kurhaus T. in Bad W. dem Grunde nach anerkannt. Mit Telefax vom 12.03.2002 beantragte der Kläger sinngemäß die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten der Behandlungen seiner Ehefrau und seiner Töchter als Rehabilitationsmaßnahmen nach § 7 BVO. Seine Krankenkasse habe die anteiligen Kosten für die Sanatoriumsbehandlung übernommen.
Mit Bescheid des Landesamtes vom 08.04.2002 wurde die Übernahme der Kosten des Kuraufenthaltes als Rehabilitationsmaßnahme abgelehnt. Für die Beihilfefähigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme oder einer Kur sei in erster Linie die Zweckbestimmung der Einrichtung entscheidend, in der die Maßnahme durchgeführt werde und in zweiter Linie die im Einzelfall notwendige Maßnahme, die sich aus dem vorzulegenden begründeten amtsärztlichen Gutachten ergebe. Im Fall des Klägers sei trotz der vorgelegten amtsärztlichen Zeugnisse, die eine Rehabilitationsbehandlung nach § 7 Abs. 6 BVO befürworteten, beihilferechtlich eine Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 BVO (Müttergenesungskur und Mutter-Kind-Kur) durchgeführt worden. Denn das Mutter-Kind-Kurhaus T. in Bad W. erfülle nicht die Voraussetzungen einer Rehabilitationseinrichtung nach § 7 Abs. 5 BVO, sondern beihilferechtlich die einer Kureinrichtung nach § 8 BVO. Die Bewertung der Maßnahmen durch die Krankenkasse sei beihilferechtlich nicht relevant. Es komme daher eine Abrechnung der Beihilfe nur nach § 8 BVO in Betracht.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.06.2002 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe nach den vorgelegten ärztlichen Unterlagen eine Rehabilitationsmaßnahme beantragt. Sowohl die Krankenversicherung als auch das Müttergenesungswerk, die das Haus T. empfohlen hätten, hätten die Maßnahme als Rehabilitationsmaßnahme bzw. das Haus als Rehabilitationseinrichtung anerkannt. Er habe nicht wissen können, dass das Landesamt dieses Haus nicht als Sanatorium anerkenne. Er sei schließlich seitens des Landesamtes auch nicht darauf hingewiesen worden, dass bei dem ausgewählten Haus T. eine Rehabilitationsmaßnahme nicht abgerechnet werden könne. Wäre rechtzeitig ein Hinweis erfolgt, so hätte er sich eine andere Einrichtung aussuchen können.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Landesamtes vom 27.08.2002 mit der Begründung zurückgewiesen, das Mutter-Kind-Kurhaus T. in Bad W. erfülle die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 BVO i.V.m. § 107 Abs. 2 SGB V nicht. Beihilferechtlich komme daher eine Abrechnung des Aufenthalts nur als Kurmaßnahme im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 BVO in Betracht. Wegen anderer Erstattungsvorschriften der Krankenkassen könne deren Erstattungspraxis im Beihilferecht nicht vergleichend herangezogen werden. Die Gewährung von Beihilfe habe einen die Eigenvorsorge des Beamten ergänzenden Charakter. Es seien deshalb Nachteile hinzunehmen, die sich aus den pauschalierenden und typisierenden Beihilfevorschriften ergäben würden. Im Fall des Klägers sei zwar eine gewisse Härte zu erkennen. Diese habe er aber aus den genannten Gründen hinzunehmen. Die Gewährung von Beihilfe stelle weiterhin eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar.
Am 13.09.2002 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Gesundheit sei medizinisch befürwortet worden. Seine Ehefrau leide unter Beschwerden der Hals- und Rückenwirbelsäule sowie im psychosomatischen Bereich unter einem Erschöpfungszustand. L. sei stark sehbehindert, auf einem Augen sogar blind. Die Behinderung führe zu psychosozialen Folgeerscheinungen. Sie führe dazu, dass sie von ihrer Mutter häufig getragen werden müsse, so dass es zu den beschriebenen orthopädischen Beeinträchtigungen gekommen sei. J. leide unter diversen chronisch rezidivierenden Infekten. Das gewählte Kurhaus sei nach § 7 BVO beihilfefähig. Das Mutter-Kind-Kurhaus T. führe leider eine auf § 41 SGB V hinweisende Bezeichnung im Namen, was Anlass zu Fehlinterpretationen gebe. Die Benutzung einer für Mutter-Kind-Kuren eingerichteten Einrichtung sei wegen des durchgehenden Betreuungsbedarfs der Kinder durch ihre Mutter erforderlich gewesen. All dies ändere aber nichts daran, dass das Haus T. eine Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 SGB V sei. Das Haus diene der stationären Behandlung der Patienten im Sinne der Rehabilitation. Es stehe fachlich medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung. Es arbeite mit einer Kinderärztin und einer Allgemeinärztin eng zusammen. Die Betreuung werde durch geschulte Krankenschwestern gesichert. Es erfolge eine Eingangsuntersuchung, worauf ein ärztlicher Behandlungsplan erstellt werde. Ebenso erfolge eine Abschlussuntersuchung. Im Übrigen sei das Haus auch amtsärztlich empfohlen worden. Es führe auch Rehabilitationskuren für die BfA durch und werde auch von anderen Beihilfestellen, etwa einer für Bundesbeamte zuständigen, anerkannt. Die P.-Krankenkasse , bei der er versichert sei, unterliege ebenfalls beihilferechtlichen Vorschriften, weil sie die Beihilfe für Postbeamte verwalte. Da sich die Beihilfeverordnung rechtlich an den Verzeichnissen der gesetzlichen Krankenkassen für Einrichtungen gem. § 7 Abs. 5 BVO orientiere, sei die Bewertung durch die P.-Krankenkasse für den Beklagten bindend.
Mit Bescheid des Landesamtes vom 28.01.2003 wurde dem Kläger Beihilfe für den stationären Aufenthalt in Bad W. auf der Grundlage von § 8 BVO bewilligt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 08.04.2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 28.01.2003 Beihilfe für den Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder im Mutter-Kind-Kurhaus T. in Bad W. für den Zeitraum vom 15.02. bis zum 15.03.2002 gemäß § 7 BVO zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Das Kurhaus T.habe - jedenfalls im Zeitraum des Aufenthalts der Angehörigen des Klägers - nicht die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt. Im Jahrbuch 2000/2001 des Müttergenesungswerkes sei dieses Haus lediglich als anerkannte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung im Sinne von § 41 SGB V aufgeführt, ohne zusätzlich als Sanatorium entsprechend den Voraussetzungen nach § 117 Abs. 2 SGB V gekennzeichnet zu sein. Auch im Verzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen sei das Haus nicht als Sanatorium aufgeführt. Weiter sei das Haus nicht im Verzeichnis der Krankenkassen-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in Hessen (herausgegeben vom hessischen Statistischen Landesamt) aufgenommen. Schließlich gehe entsprechend dem Internetauftritt des Hauses dieses lediglich von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen gem. §§ 24 und 41 SGB V aus. Die Bewertung durch die P.-Krankenkasse habe gegenüber dem Landesamt keine Bindungswirkung.
13 
Das Gesundheitsamt beim Landratsamt R. teilte nach Abschluss der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2004 und anschließender Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf die gerichtliche Nachfrage, was in den amtsärztlichen Zeugnissen vom 24.10.2001 mit der Formulierung gemeint sei, die befürwortete stationäre Behandlung könne „nicht durch eine ambulante Behandlung oder Kur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden“, mit Schreiben vom 29.06.2004 mit, es würden vom Gesundheitsamt zum allergrößten Teil nur Anträge für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen beurteilt. Es sei jedenfalls eine ambulante Kur, also eine Heilkur, ausgeschlossen worden. Die befürwortete stationäre Behandlung habe demnach nur in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation erbracht werden können.
14 
Dem Gericht liegen die Akten des Landesamtes in dieser Sache vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung konnte das Gericht am 19.10.2004 verhandeln und entscheiden, obwohl das beklagte Land nicht vertreten war. Denn dieses wurde bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Landesamtes vom 08.04.2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Beihilfe gemäß § 7 BVO für den stationären Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder im Mutter-Kind-Kurhaus T. in Bad W. für den Zeitraum vom 15.02. bis zum 15.03.2002.
17 
Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, welche weder Krankenhäuser noch Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen oder für Suchtbehandlungen sind (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BVO) sind nach Maßgabe von § 7 Abs. 5 - 7 BVO beihilfefähig (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 BVO). Sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nach § 7 Abs. 5 BVO nur solche, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen (Rehabilitationseinrichtungen). Ob die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Nach § 107 Abs. 2 SGB V sind Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des 5. Sozialgesetzbuches Einrichtungen, die der stationären Behandlung der Patienten dienen (...), fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan (...) zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, und in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.
18 
Unstreitig konnten im fraglichen Zeitraum im Mutter-Kind-Haus T. die stationäre Behandlung der Patienten sowie deren Unterbringung und Verpflegung durchgeführt werden. Sicheres Merkmal dafür, dass die Einrichtung auch unter ständiger ärztlicher Verantwortung steht, ist regelmäßig das Bestehen eines Versorgungsvertrages mit dem Landesverband der gesetzlichen Krankenkassen bzw. Ersatzkassen nach § 111 SGB V, wenn nämlich die Einrichtung bereits den gesetzlich Krankenversicherten als Rehabilitationseinrichtung offen steht. Ein solcher Versorgungsvertrag bestand in dem Zeitraum, in dem sich die Angehörigen des Klägers zur stationären Behandlung im Mutter-Kind-Kurhaus T. aufgehalten haben, nicht. Das Kurhaus T. ist auch nicht in entsprechenden Verzeichnissen, wie sie im Widerspruchsverfahren vom Beklagten aufgeführt wurden, als dementsprechende Rehabilitationseinrichtung enthalten.
19 
Bei Einrichtungen, die wie hier das Bestehen eines Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V als sicheres Merkmal für eine sonstige Einrichtung zur stationären Rehabilitation nicht vorweisen können, muss gesondert geprüft werden, ob sie unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal stehen. Nach Auffassung des Gerichts spricht viel dafür, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Nach dem Internetauftritt des Hauses T. (Stand: 07.06.2004) verfügt das Haus über medizinisches, psychologisches, sozialpädagogisches und ökotrophologisches Fachpersonal. Es ist weiter davon auszugehen, dass das Haus unter ständiger ärztlicher Verantwortung geführt wird. Dies lässt sich daraus schließen, dass entsprechend den zu den Gerichtsakten vorgelegten Rechnungen vom 29.06.2002 (AS 41- 47) eine Kinderärztin unter der Adresse des Kurhauses T. tätig ist. Wenn damit die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V als erfüllt angesehen werden können und somit das Haus T. als sonstige Einrichtung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 7 Abs. 5 BVO eingeordnet werden kann, so führt dies im vorliegenden Fall aber nicht zu einem Beihilfeanspruch nach § 7 BVO. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
20 
Das Mutter-Kind-Kurhaus T. ist vom Müttergenesungswerk anerkannt und erbringt (auch) Rehabilitationsmaßnahmen gem. § 41 SGB V. Nach § 41 SGB V können aus medizinischen Gründen erforderliche Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt werden. Die Vorschrift erfordert nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V oder den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V. Im Beihilferecht sind solche Einrichtungen und Maßnahmen nach § 8 BVO eingereiht. Allerdings gibt es - wie im vorliegenden Fall - Einrichtungen zur Müttergenesung, die zugleich auch die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen. Bei der Unterbringung in solchen Einrichtungen kommt es auf die erforderliche Art der Maßnahme und die Art der tatsächlich im Einzelfall in Anspruch genommenen Leistungen an (vgl. Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Bd. 1,  § 7 Abs. 5 Anmerkung 50.4, Seite 45). Die erforderliche Art der Maßnahmen (vgl. § 7 Abs. 6 S. 2 BVO) lässt sich aus den vorliegenden medizinischen Gutachten nicht eindeutig entnehmen. So wurde die ärztliche Verordnung von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen für die Angehörigen des Klägers auf einem Formblatt der P.-Krankenkasse vorgenommen, welches nur zwischen einer Heilkur (ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahme) und einer Sanatoriumsbehandlung (stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme) unterscheidet. Die Bescheinigung der Notwendigkeit einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme eröffnet jedoch noch keinen Beihilfeanspruch nach § 7 BVO, denn bei (stationären) Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation wird Beihilfe nach § 8 BVO gewährt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BVO). Desgleichen führen auch die amtsärztlichen Zeugnisse vom 24.10.2001 sowie deren Erläuterung gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom 29.06.2004 (AS 69) nicht weiter. Denn hier wird ebenfalls nur zwischen einer ambulanten Behandlung und stationären Maßnahmen unterschieden. Dies sind jedoch nicht die Entscheidungskriterien für die Gewährung von Beihilfe nach § 7 BVO oder nach § 8 BVO.
21 
Bei der Unterscheidung, ob Beihilfe nach § 8 BVO (Kur) oder nach § 7 BVO (stationäre medizinische Rehabilitation) zu gewähren ist, kommt es - wenn die in Anspruch genommene Einrichtung beide Voraussetzungen zu erfüllen in der Lage ist - entscheidend darauf an, welche ärztliche oder ärztlich verordnete Behandlung zur Anwendung kam.  Entscheidendes Gewicht kommt daher der Art der tatsächlich im Einzelfall in Anspruch genommenen Leistungen zu. Im vorliegenden Fall stellen die in Anspruch genommenen Leistungen typische Kurmaßnahmen dar. Es überwiegen nicht die ärztlichen Leistungen, sondern die ärztlich angeordneten nichtärztlichen medizinischen Leistungen, wie dies dem Leitbild einer stationären Kur entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 14.04.1988 - 3 C 36.86 -, NJW 1989, 2963 zur Einordnung eines Kurkrankenhauses im Rahmen der Krankenhausfinanzierung). Aus den vorgelegten Rechnungen des Kurhauses T. vom 21.03.2002 (AS 41 - 47) geht hervor, dass der Schwerpunkt der Maßnahmen während des Aufenthalts der Angehörigen des Klägers in Bad W. auf nichtärztlichen medizinischen und anderen Anwendungen gelegen hat. Für die Ehefrau des Klägers werden u. a. Fitnessgymnastik, Wassergymnastik, Krankengymnastik, manuelle Therapie, Rückenschule und autogenes Training in Rechnung gestellt. Für die Tochter J. wurden als Anwendungen u. a. Atemtherapie, Krankengymnastik, heilpädagogisches Turnen sowie Förderung der Fein- und Grobmotorik und Naturerfahrung berechnet. Dies gilt ebenso für die Tochter L.. Dass bei einem Aufenthalt über 28 Tage derartige Anwendungen auch nicht täglich erfolgten, mag in dem Umstand begründet sein, dass die Kinder bei den verschiedenen Anwendungen auch der Anwesenheit ihrer Mutter bedurften. Demgegenüber bestand die ärztliche Betreuung der Angehörigen des Klägers in einer Beratung und Ganzkörperuntersuchung sowie der Erstellung eines Kurplans zu Anfang ihres Aufenthalts sowie zur Verlängerung des Aufenthalts und einer Abschlussuntersuchung zum Ende des Aufenthalts. Allein bei der Tochter L. gab es am 26.02. und 01.03. weitere Untersuchungen durch die Kinderärztin wohl wegen einer Erkältung des Kindes. Abgesehen davon, dass in den ärztlichen Rechnungen ausdrücklich von der Erstellung eines Kurplanes die Rede ist, sind nur allgemeine ärztliche Leistungen zur Statusfeststellung, nicht aber als Rehabilitationsmaßnahmen erbracht worden. Sind somit die nichtärztlichen medizinischen Leistungen beim Aufenthalt der Angehörigen des Klägers im Kurhaus T. gegenüber den ärztlichen Leistungen ganz überwiegend im Vordergrund gestanden, so wurde in dieser Einrichtung des Müttergenesungswerks eine Rehabilitationskur im Sinne von § 8 Abs. 3 BVO in Anspruch genommen. Beihilfe ist daher nicht nach § 7 BVO, sondern nach § 8 BVO zu gewähren.
22 
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger von seiner Krankenversicherung anteilig die in Rechnung gestellten Kosten des Aufenthalt in Bad W. ersetzt bekommen hat. Denn die Krankenversicherungen unterliegen anderen Erstattungsvorschriften, die für die Gewährung von Beihilfe nicht heranzuziehen sind.
23 
Schließlich ist durch die ergangenen Bescheide auch die Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) nicht verletzt. Sie wird durch die vorhandenen Beihilfevorschriften ausreichend konkretisiert. Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistung die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden, dass der Dienstherr in jedem Fall einen Teil der Aufwendungen übernimmt oder dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar ist. Allerdings darf die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden. Daraus folgt aber nicht, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung lückenlos aufeinander abgestimmt sein müssen. Das Alimentationsprinzip verbietet es, dem Beamten Risiken aufzubürden, deren wirtschaftliche Auswirkungen unüberschaubar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 24.02 - , DÖD 2004, 82; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2004 - 4 S 1853/03 -). Letzteres scheint hier nicht der Fall zu sein. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Kuraufenthalts waren durchaus überschaubar. Auch handelte es sich um eine einmalige Kurmaßnahme, die nicht in kurzen Perioden wiederholt werden muss und daher ständig zu hohen Aufwendungen führt.
24 
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung gegen dieses Urteil zu, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage zukommt, wann stationäre Maßnahmen zur Rehabilitation zur Beihilfe gem. § 7 BVO oder zur Beihilfe als Kur nach § 8 BVO berechtigen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
15 
Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung konnte das Gericht am 19.10.2004 verhandeln und entscheiden, obwohl das beklagte Land nicht vertreten war. Denn dieses wurde bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Landesamtes vom 08.04.2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Beihilfe gemäß § 7 BVO für den stationären Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder im Mutter-Kind-Kurhaus T. in Bad W. für den Zeitraum vom 15.02. bis zum 15.03.2002.
17 
Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, welche weder Krankenhäuser noch Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen oder für Suchtbehandlungen sind (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BVO) sind nach Maßgabe von § 7 Abs. 5 - 7 BVO beihilfefähig (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 BVO). Sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nach § 7 Abs. 5 BVO nur solche, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen (Rehabilitationseinrichtungen). Ob die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Nach § 107 Abs. 2 SGB V sind Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des 5. Sozialgesetzbuches Einrichtungen, die der stationären Behandlung der Patienten dienen (...), fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan (...) zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, und in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.
18 
Unstreitig konnten im fraglichen Zeitraum im Mutter-Kind-Haus T. die stationäre Behandlung der Patienten sowie deren Unterbringung und Verpflegung durchgeführt werden. Sicheres Merkmal dafür, dass die Einrichtung auch unter ständiger ärztlicher Verantwortung steht, ist regelmäßig das Bestehen eines Versorgungsvertrages mit dem Landesverband der gesetzlichen Krankenkassen bzw. Ersatzkassen nach § 111 SGB V, wenn nämlich die Einrichtung bereits den gesetzlich Krankenversicherten als Rehabilitationseinrichtung offen steht. Ein solcher Versorgungsvertrag bestand in dem Zeitraum, in dem sich die Angehörigen des Klägers zur stationären Behandlung im Mutter-Kind-Kurhaus T. aufgehalten haben, nicht. Das Kurhaus T. ist auch nicht in entsprechenden Verzeichnissen, wie sie im Widerspruchsverfahren vom Beklagten aufgeführt wurden, als dementsprechende Rehabilitationseinrichtung enthalten.
19 
Bei Einrichtungen, die wie hier das Bestehen eines Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V als sicheres Merkmal für eine sonstige Einrichtung zur stationären Rehabilitation nicht vorweisen können, muss gesondert geprüft werden, ob sie unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal stehen. Nach Auffassung des Gerichts spricht viel dafür, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Nach dem Internetauftritt des Hauses T. (Stand: 07.06.2004) verfügt das Haus über medizinisches, psychologisches, sozialpädagogisches und ökotrophologisches Fachpersonal. Es ist weiter davon auszugehen, dass das Haus unter ständiger ärztlicher Verantwortung geführt wird. Dies lässt sich daraus schließen, dass entsprechend den zu den Gerichtsakten vorgelegten Rechnungen vom 29.06.2002 (AS 41- 47) eine Kinderärztin unter der Adresse des Kurhauses T. tätig ist. Wenn damit die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V als erfüllt angesehen werden können und somit das Haus T. als sonstige Einrichtung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 7 Abs. 5 BVO eingeordnet werden kann, so führt dies im vorliegenden Fall aber nicht zu einem Beihilfeanspruch nach § 7 BVO. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
20 
Das Mutter-Kind-Kurhaus T. ist vom Müttergenesungswerk anerkannt und erbringt (auch) Rehabilitationsmaßnahmen gem. § 41 SGB V. Nach § 41 SGB V können aus medizinischen Gründen erforderliche Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt werden. Die Vorschrift erfordert nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V oder den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V. Im Beihilferecht sind solche Einrichtungen und Maßnahmen nach § 8 BVO eingereiht. Allerdings gibt es - wie im vorliegenden Fall - Einrichtungen zur Müttergenesung, die zugleich auch die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen. Bei der Unterbringung in solchen Einrichtungen kommt es auf die erforderliche Art der Maßnahme und die Art der tatsächlich im Einzelfall in Anspruch genommenen Leistungen an (vgl. Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Bd. 1,  § 7 Abs. 5 Anmerkung 50.4, Seite 45). Die erforderliche Art der Maßnahmen (vgl. § 7 Abs. 6 S. 2 BVO) lässt sich aus den vorliegenden medizinischen Gutachten nicht eindeutig entnehmen. So wurde die ärztliche Verordnung von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen für die Angehörigen des Klägers auf einem Formblatt der P.-Krankenkasse vorgenommen, welches nur zwischen einer Heilkur (ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahme) und einer Sanatoriumsbehandlung (stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme) unterscheidet. Die Bescheinigung der Notwendigkeit einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme eröffnet jedoch noch keinen Beihilfeanspruch nach § 7 BVO, denn bei (stationären) Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation wird Beihilfe nach § 8 BVO gewährt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BVO). Desgleichen führen auch die amtsärztlichen Zeugnisse vom 24.10.2001 sowie deren Erläuterung gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom 29.06.2004 (AS 69) nicht weiter. Denn hier wird ebenfalls nur zwischen einer ambulanten Behandlung und stationären Maßnahmen unterschieden. Dies sind jedoch nicht die Entscheidungskriterien für die Gewährung von Beihilfe nach § 7 BVO oder nach § 8 BVO.
21 
Bei der Unterscheidung, ob Beihilfe nach § 8 BVO (Kur) oder nach § 7 BVO (stationäre medizinische Rehabilitation) zu gewähren ist, kommt es - wenn die in Anspruch genommene Einrichtung beide Voraussetzungen zu erfüllen in der Lage ist - entscheidend darauf an, welche ärztliche oder ärztlich verordnete Behandlung zur Anwendung kam.  Entscheidendes Gewicht kommt daher der Art der tatsächlich im Einzelfall in Anspruch genommenen Leistungen zu. Im vorliegenden Fall stellen die in Anspruch genommenen Leistungen typische Kurmaßnahmen dar. Es überwiegen nicht die ärztlichen Leistungen, sondern die ärztlich angeordneten nichtärztlichen medizinischen Leistungen, wie dies dem Leitbild einer stationären Kur entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 14.04.1988 - 3 C 36.86 -, NJW 1989, 2963 zur Einordnung eines Kurkrankenhauses im Rahmen der Krankenhausfinanzierung). Aus den vorgelegten Rechnungen des Kurhauses T. vom 21.03.2002 (AS 41 - 47) geht hervor, dass der Schwerpunkt der Maßnahmen während des Aufenthalts der Angehörigen des Klägers in Bad W. auf nichtärztlichen medizinischen und anderen Anwendungen gelegen hat. Für die Ehefrau des Klägers werden u. a. Fitnessgymnastik, Wassergymnastik, Krankengymnastik, manuelle Therapie, Rückenschule und autogenes Training in Rechnung gestellt. Für die Tochter J. wurden als Anwendungen u. a. Atemtherapie, Krankengymnastik, heilpädagogisches Turnen sowie Förderung der Fein- und Grobmotorik und Naturerfahrung berechnet. Dies gilt ebenso für die Tochter L.. Dass bei einem Aufenthalt über 28 Tage derartige Anwendungen auch nicht täglich erfolgten, mag in dem Umstand begründet sein, dass die Kinder bei den verschiedenen Anwendungen auch der Anwesenheit ihrer Mutter bedurften. Demgegenüber bestand die ärztliche Betreuung der Angehörigen des Klägers in einer Beratung und Ganzkörperuntersuchung sowie der Erstellung eines Kurplans zu Anfang ihres Aufenthalts sowie zur Verlängerung des Aufenthalts und einer Abschlussuntersuchung zum Ende des Aufenthalts. Allein bei der Tochter L. gab es am 26.02. und 01.03. weitere Untersuchungen durch die Kinderärztin wohl wegen einer Erkältung des Kindes. Abgesehen davon, dass in den ärztlichen Rechnungen ausdrücklich von der Erstellung eines Kurplanes die Rede ist, sind nur allgemeine ärztliche Leistungen zur Statusfeststellung, nicht aber als Rehabilitationsmaßnahmen erbracht worden. Sind somit die nichtärztlichen medizinischen Leistungen beim Aufenthalt der Angehörigen des Klägers im Kurhaus T. gegenüber den ärztlichen Leistungen ganz überwiegend im Vordergrund gestanden, so wurde in dieser Einrichtung des Müttergenesungswerks eine Rehabilitationskur im Sinne von § 8 Abs. 3 BVO in Anspruch genommen. Beihilfe ist daher nicht nach § 7 BVO, sondern nach § 8 BVO zu gewähren.
22 
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger von seiner Krankenversicherung anteilig die in Rechnung gestellten Kosten des Aufenthalt in Bad W. ersetzt bekommen hat. Denn die Krankenversicherungen unterliegen anderen Erstattungsvorschriften, die für die Gewährung von Beihilfe nicht heranzuziehen sind.
23 
Schließlich ist durch die ergangenen Bescheide auch die Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) nicht verletzt. Sie wird durch die vorhandenen Beihilfevorschriften ausreichend konkretisiert. Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistung die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden, dass der Dienstherr in jedem Fall einen Teil der Aufwendungen übernimmt oder dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar ist. Allerdings darf die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden. Daraus folgt aber nicht, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung lückenlos aufeinander abgestimmt sein müssen. Das Alimentationsprinzip verbietet es, dem Beamten Risiken aufzubürden, deren wirtschaftliche Auswirkungen unüberschaubar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 24.02 - , DÖD 2004, 82; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2004 - 4 S 1853/03 -). Letzteres scheint hier nicht der Fall zu sein. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Kuraufenthalts waren durchaus überschaubar. Auch handelte es sich um eine einmalige Kurmaßnahme, die nicht in kurzen Perioden wiederholt werden muss und daher ständig zu hohen Aufwendungen führt.
24 
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung gegen dieses Urteil zu, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage zukommt, wann stationäre Maßnahmen zur Rehabilitation zur Beihilfe gem. § 7 BVO oder zur Beihilfe als Kur nach § 8 BVO berechtigen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Okt. 2004 - 9 K 1888/02 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen


(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende d

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen


(1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erford

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter


(1) Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter


(1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung k

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 117 Hochschulambulanzen


(1) Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (Hochschulambulanzen) sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen1.in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang sowie2.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Okt. 2004 - 9 K 1888/02 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Okt. 2004 - 9 K 1888/02 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Juli 2004 - 4 S 1853/03

bei uns veröffentlicht am 27.07.2004

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. April 2003 - 6 K 462/01 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird

Referenzen

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt nicht; § 40 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(4) (weggefallen)

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt nicht; § 40 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(4) (weggefallen)

(1) Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (Hochschulambulanzen) sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen

1.
in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang sowie
2.
für solche Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanz bedürfen,
ermächtigt. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 kann die ambulante ärztliche Behandlung nur auf Überweisung eines Facharztes in Anspruch genommen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren die Gruppe derjenigen Patienten, die wegen Art, Schwere oder Komplexität der Erkrankung einer Versorgung durch die Hochschulambulanzen bedürfen. Sie können zudem Ausnahmen von dem fachärztlichen Überweisungsgebot in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 vereinbaren. Wird eine Vereinbarung ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Ist ein Vertrag nach Satz 3 zustande gekommen, können Hochschulen oder Hochschulkliniken zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten mit den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich durch Vertrag Abweichendes von dem Vertrag nach Satz 3 regeln.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächtigung der Hochschulambulanzen

1.
an Psychologischen Universitätsinstituten und
2.
an Universitätsinstituten, an denen das für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeut notwendige Studium absolviert werden kann,
im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs sowie für solche Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanzen bedürfen. Für die Vergütung gilt § 120 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(3) Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 28 des Psychotherapeutengesetzes sind zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, ermächtigt, sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.

(3a) Die folgenden Ambulanzen im Sinne des Absatzes 3 bedürfen abweichend von Absatz 3 einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss:

1.
Ambulanzen, die vor dem 26. September 2019 nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung staatlich anerkannt wurden, aber noch keine Behandlungsleistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht haben, weil das von ihnen angewandte psychotherapeutische Behandlungsverfahren noch nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt war, oder
2.
Ambulanzen, die nach dem 26. September 2019 nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung staatlich anerkannt werden.
Eine Ermächtigung ist auf Antrag zu erteilen,
1.
soweit sie notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung der Versicherten, insbesondere in neuen vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Psychotherapieverfahren, sicherzustellen, und
2.
sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.

(3b) Ambulanzen an Einrichtungen, die nach Landesrecht für die Weiterbildung von Psychotherapeuten oder Ärzten in psychotherapeutischen Fachgebieten zugelassen sind, sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, zu ermächtigen,

1.
soweit die Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Versicherten sicherzustellen, und
2.
sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.
Die Ermächtigung ist ohne Bedarfsprüfung zu erteilen, wenn die jeweilige Ambulanz bereits nach Absatz 3 oder Absatz 3a zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt war.

(3c) Für die Vergütung der in den Ambulanzen nach den Absätzen 3 bis 3b erbrachten Leistungen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dabei eine Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen erfolgen soll. § 120 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Ambulanzen sind verpflichtet, von der Vergütung, die sie von den Krankenkassen für die durch einen Aus- oder Weiterbildungsteilnehmenden erbrachte Leistung erhalten, jeweils einen Anteil in Höhe von mindestens 40 Prozent an den jeweiligen Aus- oder Weiterbildungsteilnehmenden auszuzahlen. Sie haben die Auszahlung des Vergütungsanteils den Krankenkassen nachzuweisen. Die Ambulanzen haben der Bundespsychotherapeutenkammer die jeweils aktuelle Höhe der von den Aus- oder Weiterbildungsteilnehmern zu zahlenden Ausbildungskosten sowie des auszuzahlenden Vergütungsanteils, erstmalig bis zum 31. Juli 2021, mitzuteilen. Die Bundespsychotherapeutenkammer hat eine bundesweite Übersicht der nach Satz 5 mitgeteilten Angaben zu veröffentlichen.

(4) Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Gegenstand des Leistungsumfangs der Hochschulambulanzen nach den Absätzen 1 und 2 sein, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c für die Krankenhausbehandlung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. § 137c Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 23 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(4) (weggefallen)

(1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt nicht; § 40 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(4) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt nicht; § 40 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(4) (weggefallen)

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. April 2003 - 6 K 462/01 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfe für von einem Zahnarzt verordnete physiotherapeutische Behandlungen. Der Senat macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen und nimmt auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130b Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 08.04.2003 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die begehrte Beihilfe sei § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Beihilfeverordnung - BVO -. Nach dessen Wortlaut seien zwar nur von Ärzten schriftlich verordnete Heilbehandlungen beihilfefähig. Die Vorschrift sei aber nach ihrem Sinn und Zweck, eine fachlich fundierte und von einem „Arzt“ verantwortete Heilbehandlung zu gewährleisten, dahingehend auszulegen, dass auch Zahnärzte im Rahmen ihres Fachgebiets und Behandlungsauftrags beihilfefähige Heilbehandlungen verordnen könnten. Da den Kieferbereich betreffende Heilbehandlungen stets unter zahnärztlicher Verantwortung vorzunehmen seien, müsse demnach auch die entsprechende, von einem Zahnarzt verordnete physiotherapeutische Behandlung beihilfefähig sein. Soweit in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO Zahnärzte nicht ausdrücklich genannt seien, handele es sich um ein Versehen des Normgebers, der wohl davon ausgegangen sei, dass Heilbehandlungen im Rahmen einer Zahn- und Kieferbehandlung, z.B. durch einen Physiotherapeuten, ohnehin nicht vorkämen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.04.2003 - 6 K 462/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: § 6 Abs. 1 BVO unterscheide erkennbar zwischen Ärzten, Zahnärzten und Heilpraktikern. Während diese Berufsgruppen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO ausdrücklich erwähnt und Aufwendungen für ihre Leistungen bzw. von ihnen verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen für grundsätzlich beihilfefähig erklärt würden, seien gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO, der nur noch Ärzte aufführe, von Zahnärzten bzw. Heilpraktikern verordnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ergebe sich daher, dass die Verordnung von Heilbehandlungen beihilferechtlich nur Ärzten zugewiesen sei, die aufgrund ihrer besonderen Ausbildung über die entsprechenden fachlichen Kenntnisse verfügten. Dies halte sich im Rahmen der Regelungsbefugnis des Verordnungsgebers, der hierdurch Abgrenzungsschwierigkeiten und Zuordnungsprobleme habe vermeiden wollen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus, sowohl unter dem Gesichtspunkt der für Heilbehandlungen gewünschten medizinisch-fachlichen Verordnungskompetenz als auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenbegrenzung sei der Ausschluss von Zahnärzten grob willkürlich. Zahnärzte seien für die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ausgebildet und ihre Behandlungskompetenz umfasse daher auch die Entscheidungsbefugnis darüber, welche begleitenden Heilbehandlungen bei den genannten Krankheiten angezeigt seien.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für die von seinem Zahnarzt Dr. K. verordneten physiotherapeutischen Behandlungen nicht zu. Vielmehr geht die Beklagte in ihren ablehnenden Bescheiden zutreffend davon aus, dass von einem Zahnarzt verordnete Heilbehandlungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO nicht beihilfefähig sind.
12 
Für die Auslegung der Bestimmungen in der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561; i.d.F. vom 16.12.1996 ) finden die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Maßstäbe entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1972, Buchholz 238.927 BhV NW Nr. 2). Danach orientiert sich die Auslegung an dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Verordnungsgebers, wie er sich insbesondere aus dem Wortlaut der Bestimmung, dem Zusammenhang, in den diese hineingestellt ist, und ihrem Sinn und Zweck ergibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.05.1960, BVerfGE 11, 126 <130>).
13 
Ausgehend hiervon findet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO keine Grundlage. Diese Vorschrift, die abschließend die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilbehandlungen regelt, sieht nicht vor, dass von einem Zahnarzt verordnete Heilbehandlungen zu berücksichtigen sind. Vielmehr ist die Beihilfefähigkeit nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung auf die Aufwendungen für von Ärzten verordnete Heilbehandlungen beschränkt. Dass der in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO verwendete Begriff „Ärzte“ nicht auch „Zahnärzte“ umfasst, ergibt sich aus Folgendem:
14 
Wer den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung - BÄO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), der Approbation als Arzt. Die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder zur Ausübung des ärztlichen Berufes vorübergehend befugt ist (§ 2a BÄO). Demgegenüber bedarf derjenige, der die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1464), der Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder als Arzt nach bundesgesetzlicher Bestimmung. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZHG). Der hiernach notwendigen Trennung zwischen dem Beruf des Arztes und dem des Zahnarztes hat auch der Verordnungsgeber Rechnung getragen, indem er in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO deutlich zwischen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen unterscheidet. Eine derartige Abgrenzung wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Verordnungsgeber die Zahnärzte der Berufsgruppe der Ärzte zugeordnet hätte. Daraus folgt zugleich, dass der Verordnungsgeber, hätte er auch die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für von Zahnärzten verordneten Heilbehandlungen anerkennen wollen, dies - entsprechend den Formulierungen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO - im Gesetzestext ausdrücklich geregelt hätte.
15 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch keine Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO dahingehend möglich, dass Zahnärzte im Rahmen ihres Fachgebiets und Behandlungsauftrags ebenfalls beihilfefähige Heilbehandlungen verordnen können. Denn die Auslegung einer Norm findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde. Dementsprechend darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung im Wege der Auslegung nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1985, BVerfGE 71, 81 <105>, m.w.N.). Diese Grenzen wären hier überschritten, da - wie bereits dargelegt - der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen in § 6 Abs. 1 BVO weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig ist, sondern nur das Verständnis zulässt, dass von Zahnärzten verordnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig sind. Vor diesem Hintergrund sind - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um ein „Versehen des Normgebers“ handeln könnte. Dass der Verordnungsgeber die Berufsgruppe der Zahnärzte den Ärzten (auch) in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO hätte gleichstellen und eine im Sinne des Klägers erstrebte Regelung hätte treffen können, ist unmaßgeblich. Denn es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
16 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der hier streitige Ausschluss der Beihilfefähigkeit die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Kern verletzen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
17 
Unabhängig davon, dass es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG) nicht gebietet, eine Beihilfe generell zu jeglichen Aufwendungen zu gewähren, die aus Anlass einer Erkrankung entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, m.w.N.), kann von einer Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine von einem Arzt verordnete Heilbehandlung (gegebenenfalls mit der Möglichkeit der Hinzuziehung eines Zahnarztes) voll gewährleistet ist. Der Kläger erleidet nicht dadurch einen unzumutbaren Nachteil, dass er, um eine solche Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, nicht einen Zahnarzt, sondern (zumindest auch) einen Arzt aufsuchen muss. Es ist nicht ersichtlich, dass er dadurch gesundheitlich unzureichend versorgt wäre oder sonst eine Lücke in der gesundheitlichen Versorgung bestünde. Den „Komfort“ der freien Wahl zwischen einem Arzt und einem Zahnarzt kann der Kläger - jedenfalls in Bezug auf die Verordnung von Heilbehandlungen - aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht verlangen. Diese gebietet es insbesondere nicht, die Verordnung einer Heilbehandlung durch einen Zahnarzt der entsprechenden Verordnung durch einen Arzt beihilfemäßig gleichzustellen. Der Verordnungsgeber ist auch insoweit berechtigt, generalisierend und typisierend die ungleiche heilberufliche Qualifikation beider Berufsgruppen (vgl. hierzu nur § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BÄO einerseits und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZHG andererseits) zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung auch nicht willkürlich, sondern lässt sich sachlich rechtfertigen.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
10 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für die von seinem Zahnarzt Dr. K. verordneten physiotherapeutischen Behandlungen nicht zu. Vielmehr geht die Beklagte in ihren ablehnenden Bescheiden zutreffend davon aus, dass von einem Zahnarzt verordnete Heilbehandlungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO nicht beihilfefähig sind.
12 
Für die Auslegung der Bestimmungen in der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561; i.d.F. vom 16.12.1996 ) finden die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Maßstäbe entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1972, Buchholz 238.927 BhV NW Nr. 2). Danach orientiert sich die Auslegung an dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Verordnungsgebers, wie er sich insbesondere aus dem Wortlaut der Bestimmung, dem Zusammenhang, in den diese hineingestellt ist, und ihrem Sinn und Zweck ergibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.05.1960, BVerfGE 11, 126 <130>).
13 
Ausgehend hiervon findet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO keine Grundlage. Diese Vorschrift, die abschließend die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilbehandlungen regelt, sieht nicht vor, dass von einem Zahnarzt verordnete Heilbehandlungen zu berücksichtigen sind. Vielmehr ist die Beihilfefähigkeit nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung auf die Aufwendungen für von Ärzten verordnete Heilbehandlungen beschränkt. Dass der in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO verwendete Begriff „Ärzte“ nicht auch „Zahnärzte“ umfasst, ergibt sich aus Folgendem:
14 
Wer den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung - BÄO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), der Approbation als Arzt. Die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder zur Ausübung des ärztlichen Berufes vorübergehend befugt ist (§ 2a BÄO). Demgegenüber bedarf derjenige, der die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1464), der Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder als Arzt nach bundesgesetzlicher Bestimmung. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZHG). Der hiernach notwendigen Trennung zwischen dem Beruf des Arztes und dem des Zahnarztes hat auch der Verordnungsgeber Rechnung getragen, indem er in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO deutlich zwischen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen unterscheidet. Eine derartige Abgrenzung wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Verordnungsgeber die Zahnärzte der Berufsgruppe der Ärzte zugeordnet hätte. Daraus folgt zugleich, dass der Verordnungsgeber, hätte er auch die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für von Zahnärzten verordneten Heilbehandlungen anerkennen wollen, dies - entsprechend den Formulierungen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO - im Gesetzestext ausdrücklich geregelt hätte.
15 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch keine Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO dahingehend möglich, dass Zahnärzte im Rahmen ihres Fachgebiets und Behandlungsauftrags ebenfalls beihilfefähige Heilbehandlungen verordnen können. Denn die Auslegung einer Norm findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde. Dementsprechend darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung im Wege der Auslegung nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1985, BVerfGE 71, 81 <105>, m.w.N.). Diese Grenzen wären hier überschritten, da - wie bereits dargelegt - der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen in § 6 Abs. 1 BVO weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig ist, sondern nur das Verständnis zulässt, dass von Zahnärzten verordnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig sind. Vor diesem Hintergrund sind - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um ein „Versehen des Normgebers“ handeln könnte. Dass der Verordnungsgeber die Berufsgruppe der Zahnärzte den Ärzten (auch) in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO hätte gleichstellen und eine im Sinne des Klägers erstrebte Regelung hätte treffen können, ist unmaßgeblich. Denn es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
16 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der hier streitige Ausschluss der Beihilfefähigkeit die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Kern verletzen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
17 
Unabhängig davon, dass es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG) nicht gebietet, eine Beihilfe generell zu jeglichen Aufwendungen zu gewähren, die aus Anlass einer Erkrankung entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, m.w.N.), kann von einer Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine von einem Arzt verordnete Heilbehandlung (gegebenenfalls mit der Möglichkeit der Hinzuziehung eines Zahnarztes) voll gewährleistet ist. Der Kläger erleidet nicht dadurch einen unzumutbaren Nachteil, dass er, um eine solche Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, nicht einen Zahnarzt, sondern (zumindest auch) einen Arzt aufsuchen muss. Es ist nicht ersichtlich, dass er dadurch gesundheitlich unzureichend versorgt wäre oder sonst eine Lücke in der gesundheitlichen Versorgung bestünde. Den „Komfort“ der freien Wahl zwischen einem Arzt und einem Zahnarzt kann der Kläger - jedenfalls in Bezug auf die Verordnung von Heilbehandlungen - aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht verlangen. Diese gebietet es insbesondere nicht, die Verordnung einer Heilbehandlung durch einen Zahnarzt der entsprechenden Verordnung durch einen Arzt beihilfemäßig gleichzustellen. Der Verordnungsgeber ist auch insoweit berechtigt, generalisierend und typisierend die ungleiche heilberufliche Qualifikation beider Berufsgruppen (vgl. hierzu nur § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BÄO einerseits und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZHG andererseits) zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung auch nicht willkürlich, sondern lässt sich sachlich rechtfertigen.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt nicht; § 40 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(4) (weggefallen)

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. April 2003 - 6 K 462/01 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfe für von einem Zahnarzt verordnete physiotherapeutische Behandlungen. Der Senat macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen und nimmt auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130b Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 08.04.2003 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die begehrte Beihilfe sei § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Beihilfeverordnung - BVO -. Nach dessen Wortlaut seien zwar nur von Ärzten schriftlich verordnete Heilbehandlungen beihilfefähig. Die Vorschrift sei aber nach ihrem Sinn und Zweck, eine fachlich fundierte und von einem „Arzt“ verantwortete Heilbehandlung zu gewährleisten, dahingehend auszulegen, dass auch Zahnärzte im Rahmen ihres Fachgebiets und Behandlungsauftrags beihilfefähige Heilbehandlungen verordnen könnten. Da den Kieferbereich betreffende Heilbehandlungen stets unter zahnärztlicher Verantwortung vorzunehmen seien, müsse demnach auch die entsprechende, von einem Zahnarzt verordnete physiotherapeutische Behandlung beihilfefähig sein. Soweit in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO Zahnärzte nicht ausdrücklich genannt seien, handele es sich um ein Versehen des Normgebers, der wohl davon ausgegangen sei, dass Heilbehandlungen im Rahmen einer Zahn- und Kieferbehandlung, z.B. durch einen Physiotherapeuten, ohnehin nicht vorkämen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.04.2003 - 6 K 462/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: § 6 Abs. 1 BVO unterscheide erkennbar zwischen Ärzten, Zahnärzten und Heilpraktikern. Während diese Berufsgruppen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO ausdrücklich erwähnt und Aufwendungen für ihre Leistungen bzw. von ihnen verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen für grundsätzlich beihilfefähig erklärt würden, seien gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO, der nur noch Ärzte aufführe, von Zahnärzten bzw. Heilpraktikern verordnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ergebe sich daher, dass die Verordnung von Heilbehandlungen beihilferechtlich nur Ärzten zugewiesen sei, die aufgrund ihrer besonderen Ausbildung über die entsprechenden fachlichen Kenntnisse verfügten. Dies halte sich im Rahmen der Regelungsbefugnis des Verordnungsgebers, der hierdurch Abgrenzungsschwierigkeiten und Zuordnungsprobleme habe vermeiden wollen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus, sowohl unter dem Gesichtspunkt der für Heilbehandlungen gewünschten medizinisch-fachlichen Verordnungskompetenz als auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenbegrenzung sei der Ausschluss von Zahnärzten grob willkürlich. Zahnärzte seien für die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ausgebildet und ihre Behandlungskompetenz umfasse daher auch die Entscheidungsbefugnis darüber, welche begleitenden Heilbehandlungen bei den genannten Krankheiten angezeigt seien.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für die von seinem Zahnarzt Dr. K. verordneten physiotherapeutischen Behandlungen nicht zu. Vielmehr geht die Beklagte in ihren ablehnenden Bescheiden zutreffend davon aus, dass von einem Zahnarzt verordnete Heilbehandlungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO nicht beihilfefähig sind.
12 
Für die Auslegung der Bestimmungen in der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561; i.d.F. vom 16.12.1996 ) finden die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Maßstäbe entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1972, Buchholz 238.927 BhV NW Nr. 2). Danach orientiert sich die Auslegung an dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Verordnungsgebers, wie er sich insbesondere aus dem Wortlaut der Bestimmung, dem Zusammenhang, in den diese hineingestellt ist, und ihrem Sinn und Zweck ergibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.05.1960, BVerfGE 11, 126 <130>).
13 
Ausgehend hiervon findet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO keine Grundlage. Diese Vorschrift, die abschließend die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilbehandlungen regelt, sieht nicht vor, dass von einem Zahnarzt verordnete Heilbehandlungen zu berücksichtigen sind. Vielmehr ist die Beihilfefähigkeit nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung auf die Aufwendungen für von Ärzten verordnete Heilbehandlungen beschränkt. Dass der in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO verwendete Begriff „Ärzte“ nicht auch „Zahnärzte“ umfasst, ergibt sich aus Folgendem:
14 
Wer den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung - BÄO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), der Approbation als Arzt. Die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder zur Ausübung des ärztlichen Berufes vorübergehend befugt ist (§ 2a BÄO). Demgegenüber bedarf derjenige, der die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1464), der Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder als Arzt nach bundesgesetzlicher Bestimmung. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZHG). Der hiernach notwendigen Trennung zwischen dem Beruf des Arztes und dem des Zahnarztes hat auch der Verordnungsgeber Rechnung getragen, indem er in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO deutlich zwischen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen unterscheidet. Eine derartige Abgrenzung wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Verordnungsgeber die Zahnärzte der Berufsgruppe der Ärzte zugeordnet hätte. Daraus folgt zugleich, dass der Verordnungsgeber, hätte er auch die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für von Zahnärzten verordneten Heilbehandlungen anerkennen wollen, dies - entsprechend den Formulierungen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO - im Gesetzestext ausdrücklich geregelt hätte.
15 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch keine Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO dahingehend möglich, dass Zahnärzte im Rahmen ihres Fachgebiets und Behandlungsauftrags ebenfalls beihilfefähige Heilbehandlungen verordnen können. Denn die Auslegung einer Norm findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde. Dementsprechend darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung im Wege der Auslegung nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1985, BVerfGE 71, 81 <105>, m.w.N.). Diese Grenzen wären hier überschritten, da - wie bereits dargelegt - der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen in § 6 Abs. 1 BVO weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig ist, sondern nur das Verständnis zulässt, dass von Zahnärzten verordnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig sind. Vor diesem Hintergrund sind - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um ein „Versehen des Normgebers“ handeln könnte. Dass der Verordnungsgeber die Berufsgruppe der Zahnärzte den Ärzten (auch) in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO hätte gleichstellen und eine im Sinne des Klägers erstrebte Regelung hätte treffen können, ist unmaßgeblich. Denn es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
16 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der hier streitige Ausschluss der Beihilfefähigkeit die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Kern verletzen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
17 
Unabhängig davon, dass es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG) nicht gebietet, eine Beihilfe generell zu jeglichen Aufwendungen zu gewähren, die aus Anlass einer Erkrankung entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, m.w.N.), kann von einer Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine von einem Arzt verordnete Heilbehandlung (gegebenenfalls mit der Möglichkeit der Hinzuziehung eines Zahnarztes) voll gewährleistet ist. Der Kläger erleidet nicht dadurch einen unzumutbaren Nachteil, dass er, um eine solche Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, nicht einen Zahnarzt, sondern (zumindest auch) einen Arzt aufsuchen muss. Es ist nicht ersichtlich, dass er dadurch gesundheitlich unzureichend versorgt wäre oder sonst eine Lücke in der gesundheitlichen Versorgung bestünde. Den „Komfort“ der freien Wahl zwischen einem Arzt und einem Zahnarzt kann der Kläger - jedenfalls in Bezug auf die Verordnung von Heilbehandlungen - aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht verlangen. Diese gebietet es insbesondere nicht, die Verordnung einer Heilbehandlung durch einen Zahnarzt der entsprechenden Verordnung durch einen Arzt beihilfemäßig gleichzustellen. Der Verordnungsgeber ist auch insoweit berechtigt, generalisierend und typisierend die ungleiche heilberufliche Qualifikation beider Berufsgruppen (vgl. hierzu nur § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BÄO einerseits und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZHG andererseits) zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung auch nicht willkürlich, sondern lässt sich sachlich rechtfertigen.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
10 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für die von seinem Zahnarzt Dr. K. verordneten physiotherapeutischen Behandlungen nicht zu. Vielmehr geht die Beklagte in ihren ablehnenden Bescheiden zutreffend davon aus, dass von einem Zahnarzt verordnete Heilbehandlungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO nicht beihilfefähig sind.
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Für die Auslegung der Bestimmungen in der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561; i.d.F. vom 16.12.1996 ) finden die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Maßstäbe entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1972, Buchholz 238.927 BhV NW Nr. 2). Danach orientiert sich die Auslegung an dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Verordnungsgebers, wie er sich insbesondere aus dem Wortlaut der Bestimmung, dem Zusammenhang, in den diese hineingestellt ist, und ihrem Sinn und Zweck ergibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.05.1960, BVerfGE 11, 126 <130>).
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Ausgehend hiervon findet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO keine Grundlage. Diese Vorschrift, die abschließend die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilbehandlungen regelt, sieht nicht vor, dass von einem Zahnarzt verordnete Heilbehandlungen zu berücksichtigen sind. Vielmehr ist die Beihilfefähigkeit nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung auf die Aufwendungen für von Ärzten verordnete Heilbehandlungen beschränkt. Dass der in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO verwendete Begriff „Ärzte“ nicht auch „Zahnärzte“ umfasst, ergibt sich aus Folgendem:
14 
Wer den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung - BÄO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), der Approbation als Arzt. Die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder zur Ausübung des ärztlichen Berufes vorübergehend befugt ist (§ 2a BÄO). Demgegenüber bedarf derjenige, der die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1464), der Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder als Arzt nach bundesgesetzlicher Bestimmung. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZHG). Der hiernach notwendigen Trennung zwischen dem Beruf des Arztes und dem des Zahnarztes hat auch der Verordnungsgeber Rechnung getragen, indem er in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO deutlich zwischen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen unterscheidet. Eine derartige Abgrenzung wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Verordnungsgeber die Zahnärzte der Berufsgruppe der Ärzte zugeordnet hätte. Daraus folgt zugleich, dass der Verordnungsgeber, hätte er auch die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für von Zahnärzten verordneten Heilbehandlungen anerkennen wollen, dies - entsprechend den Formulierungen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO - im Gesetzestext ausdrücklich geregelt hätte.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch keine Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO dahingehend möglich, dass Zahnärzte im Rahmen ihres Fachgebiets und Behandlungsauftrags ebenfalls beihilfefähige Heilbehandlungen verordnen können. Denn die Auslegung einer Norm findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde. Dementsprechend darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung im Wege der Auslegung nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1985, BVerfGE 71, 81 <105>, m.w.N.). Diese Grenzen wären hier überschritten, da - wie bereits dargelegt - der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen in § 6 Abs. 1 BVO weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig ist, sondern nur das Verständnis zulässt, dass von Zahnärzten verordnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig sind. Vor diesem Hintergrund sind - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um ein „Versehen des Normgebers“ handeln könnte. Dass der Verordnungsgeber die Berufsgruppe der Zahnärzte den Ärzten (auch) in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO hätte gleichstellen und eine im Sinne des Klägers erstrebte Regelung hätte treffen können, ist unmaßgeblich. Denn es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
16 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der hier streitige Ausschluss der Beihilfefähigkeit die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Kern verletzen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
17 
Unabhängig davon, dass es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG) nicht gebietet, eine Beihilfe generell zu jeglichen Aufwendungen zu gewähren, die aus Anlass einer Erkrankung entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, m.w.N.), kann von einer Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine von einem Arzt verordnete Heilbehandlung (gegebenenfalls mit der Möglichkeit der Hinzuziehung eines Zahnarztes) voll gewährleistet ist. Der Kläger erleidet nicht dadurch einen unzumutbaren Nachteil, dass er, um eine solche Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, nicht einen Zahnarzt, sondern (zumindest auch) einen Arzt aufsuchen muss. Es ist nicht ersichtlich, dass er dadurch gesundheitlich unzureichend versorgt wäre oder sonst eine Lücke in der gesundheitlichen Versorgung bestünde. Den „Komfort“ der freien Wahl zwischen einem Arzt und einem Zahnarzt kann der Kläger - jedenfalls in Bezug auf die Verordnung von Heilbehandlungen - aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht verlangen. Diese gebietet es insbesondere nicht, die Verordnung einer Heilbehandlung durch einen Zahnarzt der entsprechenden Verordnung durch einen Arzt beihilfemäßig gleichzustellen. Der Verordnungsgeber ist auch insoweit berechtigt, generalisierend und typisierend die ungleiche heilberufliche Qualifikation beider Berufsgruppen (vgl. hierzu nur § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BÄO einerseits und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZHG andererseits) zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung auch nicht willkürlich, sondern lässt sich sachlich rechtfertigen.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.