Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Standesamt F. eine beglaubigte Fotokopie des vom indischen Generalkonsulat für den Antragsteller zu 1 ausgestellten Ausweisersatzpapieres (Reisedokuments) zu übersenden.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Standesamt F. eine beglaubigte Fotokopie des vom indischen Generalkonsulats für ihn ausgestellten Ausweisersatzpapieres (Reisedokuments) zu übersenden, ist zulässig. Dies gilt auch, soweit der Antrag neben dem Antragsteller zu 1 von der Antragstellerin zu 2, der Verlobten des Antragstellers zu 1, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gestellt wurde. Auch sie ist antragsbefugt, die Entscheidung betrifft auch ihre Eheschließungsfreiheit aus Art. 6 GG.
Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsteller haben sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Das Gericht geht davon aus, dass dem Antragsgegner ein Ausweispapier des Antragstellers zu 1 vorliegt, da solches bisher nicht bestritten wurde. Im Übrigen folgt es bei seiner Entscheidung den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Freiburg im Beschluss vom 19.09.2005 - 1 K 1641/05 -, dass in einem vergleichbaren Fall folgende Rechtsausführungen gemacht hatte:
„Eine Herausgabe des dem Antragsgegner nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG überlassenen Reisepasses kann der Antragsteller zwar weder nach § 21 Abs. 5 AsylVfG, noch nach § 65 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG beanspruchen, da dieser Reisepass vom Antragsgegner grundsätzlich benötigt wird, um den illegalen Aufenthalt des seit rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers durch Abschiebung beenden zu können.
Dem Antragsteller steht aber ein Anspruch darauf zu, dass der Antragsgegner dem Standesamt eine beglaubigte Kopie des Reisepasses übersendet, dessen Auskunft zufolge die Vorlage des Originalpasses (durch den Antragsteller bzw. von Amt zu Amt) für die Eheschließung nicht erforderlich ist. Nach § 50 Abs. 6 AufenthG soll zwar im Regelfall der Pass eines ausreisepflichtigen Ausländers bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden. Im Ausnahmefall kann und muss die Ausländerbehörde dem Ausländer aber den Pass überlassen, bzw. in den Fällen, in denen der Besitz des Originalpasses nicht erforderlich ist, ihm zumindest eine beglaubigte Kopie desselben aushändigen oder den Originalpass bzw. dessen beglaubigte Kopie direkt von Amt zu Amt an eine andere Behörde vorlegen. Ein solcher Ausnahmefall wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn überwiegende Interessen des Ausländers dies erfordern und dadurch das gegenläufige Interesse des Ausländers an der Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gefährdet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2001 - 13 S 542/01 -, InfAuslR 2001, 432; Bay.VGH, Urteil vom 17.06.1997 - 10 B 97.1277 -, AUAS 1997, 170; OVG Berlin, Beschluss vom 15.10.1999 - 8 S 37.99 -, InfAuslR 2000, 27; VG S., Beschluss vom 13.02.2004 - 11 K 222/04 -, InfAuslR 2004, 202 und VG Lüneburg, Beschluss vom 27.06.2001 - 1 B 30.01 -, InfAuslR 2001, 438; siehe auch die vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz, Ziffer 50.6.5).
Der Zweck der amtlichen Verwahrung des Passes gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG (bzw. zuvor § 42 Abs. 6 AuslG 1990) ist es lediglich, durch Vorenthaltung des Dokuments zu verhindern, dass ausreisepflichtige Ausländer durch Vernichtung dieses Dokuments oder durch die Behauptung, es verloren zu haben, ihre Ausreise vereiteln oder verzögern, und der Ausländerbehörde eine Überwachung der Einhaltung der Ausreisepflicht durch Aushändigung des Passes erst bei Ausreise zu ermöglichen (vgl. BT-Drucksache 11/6321 und GK-Ausländerrecht RdNr. 99 zu § 42 AuslG).
Die Voraussetzung für einen Ausnahmefall im Sinne der genannten Rechtsprechung sind hier gegeben. Ist die Erfüllung der genannten gesetzlichen Verwahrungszwecke wie im vorliegenden Fall in vollem Umfang dadurch gesichert, dass der Originalpass weiter vollständig im Besitz des Antragsgegners verbleibt, so ermächtigt § 50 Abs. 6 AufenthG den Antragsgegner nicht, darüber hinaus durch Verweigerung einer bloßen Übersendung einer beglaubigten Kopie des Passes die als Grundrechtsvorwirkung aus Art. 6 GG resultierende Eheschließungsfreiheit des Antragstellers und zugleich auch seiner deutschen Verlobten zu beeinträchtigen und so vom gesetzlichen Zweck der Verwahrungsregelung nicht mehr gedeckte, fremde Zwecke zu verfolgen (so ausdrücklich VG Lüneburg, siehe oben a.a.O. unter ergänzendem Hinweis auf die in Art. 16 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ausdrücklich verankerte Eheschließungsfreiheit, wonach „heiratsfähige Männer... ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft, oder Religion das Recht“ haben „eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen“). Denn § 50 Abs. 6 AufenthG ermächtigt eben nur dazu, die Erfüllung einer als bestehend vorausgesetzten Ausreisepflicht dadurch zu sichern, dass die für ihren zwangsweisen Vollzug notwendigen Originalunterlagen bei der Behörde verbleiben. Die Vorschrift ermächtigt hingegen nicht auch dazu, den unveränderten Fortbestand der die Ausreisepflicht bzw. ihre Vollziehbarkeit begründenden Umstände mit allen Mitteln zu sichern und dazu das Entstehen von Rechtspositionen zu vereiteln, die der Ausreisepflicht selbst bzw. zumindest ihrem Vollzug entgegenstehen könnten.“
Diese Grundsätze sind auch vorliegend anwendbar, insbesondere gelten sie gleichermaßen für Passersatzpapiere, wie § 50 Abs. 6 AufenthG zeigt.
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Auch widerspricht die Herausgabe einer Kopie eines Passes oder Passersatzpapieres nicht dem Begehren des indischen Generalkonsulats, dass Rückreisedokumente, die den deutschen Behörden zum Zwecke der Abschiebung ausgestellt werden, nicht dem Ausländer ausgehändigt werden. Denn das Originaldokument verbleibt - wie bereits erwähnt - bei der Behörde. Dass auch die Übergabe einer beglaubigten Kopie in der vorliegenden Art - ausschließlich zum Zwecke der Eheschließung - dem Willen des Generalkonsulats widerspräche, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Denn es ist nicht ersichtlich, wie durch eine Eheschließung eines indischen Staatsangehörigen mit einer deutschen Verlobten - auch wenn dies unter mittelbarer Verwendung eines für Zwecke der Abschiebung ausgestellten Ersatzpapieres erfolgt - Rechtspositionen oder sonstige Interessen des indischen Staates beeinträchtigt werden könnten.
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Der Antragsteller zu 1 dürfte wohl auch nicht darauf verwiesen werden können, er solle sich selbst an das indische Generalkonsulat wenden und sich dort einen Pass beschaffen. Denn er hat solches nach Aktenlage bereits erfolglos versucht. Er ist über seinen Prozessbevollmächtigten schriftlich an das Konsulat herangetreten, hat jedoch keine Antwort von dort erhalten. Das Gericht hat derzeit keinen Anlass an den entsprechenden Angaben des Prozessbevollmächtigten zu zweifeln. Entsprechendes gilt, was die Ernsthaftigkeit des Eheschließungswillens der Antragsteller angeht.
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Da der Antragsteller zu 1 gegenüber dem Standesamt im Rahmen der beabsichtigten Eheschließung seine Identität und Zugehörigkeit zum indischen Staatsverband auch nicht auf andere Weise nachweisen kann und bei bloßer Übersendung einer Kopie des Passersatzpapieres die Interessen des Antragsgegners voll umfänglich gewahrt bleiben, liegt auch ein überwiegendes bzw. zwingendes Interesse an dieser Kopieübersendung vor. Hieraus ergibt sich auch ein Anordnungsgrund. Denn nach einer durch das Gericht telefonisch bei der zuständigen Standesbeamtin eingeholten Auskunft liegen alle notwendigen Unterlagen mit Ausnahme des hier fraglichen Identitätspapiers vor, so dass mit einer Eheschließung in naher Zukunft gerechnet werden kann, auch wenn - nach vorliegen des Identitätspapiers - zunächst noch beim Oberlandesgericht S. eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses einzuholen ist; diese Prozedur dauert nach Aussage der Standesbeamtin zwischen vier und sechs Wochen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Eheschließung in Deutschland, die nach allem weitgehend vorbereitet sein dürfte, zumindest in absehbarer Zeit dann scheitern würde, wenn der Antragsgegner die beabsichtigte Abschiebung durchführt. Entsprechendes gälte jedoch auch, wenn der Antragsteller zu 1 freiwillig ausreise würde und dann auf das Visumsverfahren zu Wiedereinreise nach Deutschland angewiesen wäre. Im Übrigen wäre eine Ausreise - ebenso wie eine Eheschließung in Indien - mit erheblichen Kosten für die Antragsteller verbunden, wobei nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass diese von den Antragstellern getragen werden könnten. Dies alles rechtfertigt angesichts eines vergleichsweise klaren Anordnungsanspruchs auch die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 2 GKG. In Anbetracht der Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht davon abgesehen, den Streitwert im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren zu halbieren.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.