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| Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. |
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| Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass es nicht zuzumuten ist, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „auf der Anklagebank“ eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens erleben zu müssen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 43 Rdnr. 24 m.Rspr.nachw.). Auch wenn dieses Verfahren abgeschlossen sein sollte, ist das Bedürfnis für fachgerichtliche Klärung nicht entfallen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2012, 3 K 8384/09 in juris Rdnr. 14, 15). |
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| Die Klage hat Erfolg, soweit es um die von der Eichbehörde angenommenen Verstöße gegen § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 der FPackVO geht. Diese Verstöße liegen nicht vor, da die Kammer - wie die Klägerin - der Rechtsansicht ist, dass das Gewicht der Holzspieße sowohl beim Bratwurstspieß als auch beim Fleischspieß Bosporus zur Füllmenge zu zählen ist und nicht zur Verpackung. Jedoch liegt auch in diesem Fall der vorgeworfene Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Nr. 2 FPackVO vor. Insoweit war die Klage abzuweisen. |
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| Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über das Mess- und Eichwesen - Eichgesetz (EichG) - i.d.F. vom 07.03.2011 und die Verordnung über Fertigpackungen - Fertigpackungsverordnung (FPackVO) - i.d.F. vom 11.06.2008, beide in juris. |
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| Nach § 1 Nr. 1 des EichG ist es dessen Zweck, u.a. den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter zu schützen. Deshalb regelt § 7 Abs. 1 des Gesetzes, dass bei Fertigpackungen die Nennfüllmengen angegeben sein müssen und die Füllmengen den festgelegten Anforderungen entsprechen müssen. Diese Begriffe werden in § 6 Abs. 1 und 2 EichG definiert. Fertigpackungen sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Füllmengen sind die Mengen, die eine einzelne Fertigpackung enthält und Nennfüllmengen die Mengen, die die Fertigpackungen enthalten sollen. Im vorliegenden Fall ist nicht streitig, dass es sich bei den Produkten Bratwurstspieß H. W. und Bosporus-Spieß H. W. um Fertigpackungen handelte. Streitig ist vielmehr, ob den Anforderungen des § 22 FPackVO genügt wurde und hier vor allem, ob die Holzspieße der genannten Produkte zur Füllmenge oder zur Verpackung zu zählen sind. |
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| Die Prüfung, ob diese Norm eingehalten wird, ist nach § 34 der FPackVO durch Stichproben vorzunehmen, welche in allen Stufen des Handels erfolgen können (Satz 1 und 2 des § 34). Verfahrensmäßig erfolgt dies nach Satz 3 der Norm in Anwendung der Anlage 4 a („Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Gewicht … gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden“). Nach Nr. 1 Satz 2 dieser Anlage musste die Prüfung nicht beim Hersteller erfolgen, sondern war auch - wie hier - im Lager zulässig. Die Losgröße, welche das Mittel der Füllmengen mitbestimmt, wurde entsprechend der Nr. 3 Satz 3 der Anlage im Lager durch die Zugehörigkeit der Packungen zu einer Charge begrenzt, dies waren beim Bratwurstspieß 120, beim Bosporus-Spieß 380 Packungen. Der Umfang der Zufallsstichprobe von 50 Packungen richtete sich nach Nr. 4 Satz 1, 2 b) der Anlage. Die Methode der Bestimmung der mittleren Tara ist methodisch in Nr. 6.2 der Anlage geregelt. |
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| Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 FPackVO dürfen nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, dass die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet. |
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| Daneben muss auch § 22 Abs. 1 Nr. 2 der FPackVO eingehalten werden. Danach darf die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung die in Abs. 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreiten. Die zulässige Minusabweichung nach Abs. 3 der Norm darf bei einer Nennfüllmenge von 200 bis 300 Gramm 9 Gramm betragen und bei einer Nennfüllmenge von 300 bis 500 Gramm 3 % dieser Menge, d.h. bei 330 Gramm 9,9 Gramm. Daraus ergeben sich die Grenzen der zulässigen Unterfüllung beim Bratwurstspieß (Nennfüllmenge 330 Gramm) mit 320,10 Gramm und beim Bosporus-Spieß (Nennfüllmenge 300 Gramm) mit 291 Gramm. Nach Satz 3 des Absatzes 3 dürfen diese Grenzen nur überschritten werden von höchstens 2 % der Fertigpackungen. |
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| Schließlich muss auch dem § 22 Abs. 3 FPackVO genügt werden. Danach darf die Minusabweichung von der Nennfüllmenge das Zweifache der in der Tabelle des Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreiten. Somit muss bei allen Fertigpackungen der Mindestfüllwert 310,20 Gramm sein. |
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| Die so geschilderten Grundlagen sind im Wesentlichen nicht strittig. Streitig ist vielmehr, ob die Holzspieße als Füllmenge oder Verpackung gelten. |
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| Nach Ansicht der Kammer sind die Holzspieße der in Frage stehenden Produkte nicht zur Verpackung und deren Gewicht (Tara) zu zählen. Vielmehr haben sie als Füllmenge zu gelten. |
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| Auszugehen ist davon, dass die Ware verpackungsrechtlich nicht zugleich Verpackung sein kann (so OLG Köln, Urt.v. 03.05.2001 - 1 U 6/2001 - in juris). Der Holzspieß ist nach Ansicht der Kammer integrativer Bestandteil der Ware Bratwurstspieß bzw. Bosporus-Spieß, er ist wesenstypisch für das Produkt. Der Spieß ist nach der Verkehrsanschauung originärer und wesensgemäßer Produktbestandteil ( für den Schaschlikspieß ebenso: Dr. Steindorf, Verpackungsverordnung, § 3 Abs. 3 und 4 in Erbs/ Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze ). Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es sich etwa beim Bosporus-Spieß ohne den Holzspieß nur um Fleischstückchen, etwa als Geschnetzeltes oder Gulasch, also etwas anderes, handelt. Der Bratwurst- und der Fleischspieß sind ohne Spieß etwas anderes. Natürlich kann der Spieß auch als Handhabungshilfe dienen, diese Hilfe ist aber sowohl zur Zubereitung als auch zum Verzehr des Produkts nicht unerlässlich. Nicht entscheidend ist, dass der Holzspieß nicht zum Verzehr geeignet ist. Dieser Umstand gilt nach den von den Eichbehörden herangezogenen Richtlinien zur Füllmengenprüfung von Fertigpackungen auch für andere und dennoch zur Füllmenge zu zählenden Teile von Waren, wie etwa künstliche Wursthüllen, textile Schnüre, Drahtbinder und Clips als Abbinder von Wurstenden, nicht essbare Tauch- und Überzugsmassen (bis zur Dicke von 1 mm) und künstlichen Käserinden. Ebenfalls zur Füllmenge zählt bei Dauerlutschern der Stiel. Es werden also solche Produkte der Füllmenge zugerechnet, welche nach der Verkehrsanschauung als Einheit mit dem Produkt dessen Besonderheit prägen. Ein Dauerlutscher wäre ohne den Stiel nur ein Bonbon (OLG Köln, Rdnr. 19, a.a.O.). Eine Mettwurst ohne Wursthaut und Endenabbinder wäre nur Gehacktes. Entsprechend gilt etwa für den Rollmops, dass er ohne die Holzstäbchen, welche seine gerollte Form ermöglichen, ein Bismarckhering ist. |
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| Im Ansatz zu Recht weisen die Eichbehörden allerdings darauf hin, dass es hier um den Schutz des Verbrauchers vor Täuschung geht. Jedoch ist die Kammer der Ansicht, dass es angesichts der Größenverhältnisse von 3 bis etwa 5,5 Gramm bei den Nennfüllmengen von 330 bzw. 300 Gramm um Größen geht, welche vernachlässigt werden können. Nach der Lebenserfahrung dürfte es kaum ein Verbraucher bemängeln, wenn beim Verkauf von nicht fertig verpackten Bratwurst- oder Fleischspießen in einer Metzgerei beim Abwiegen der Ware die Holzspieße außer Acht gelassen werden. Dass die Spieße keine essbare Wurst- oder Fleischeinwaage sind, dürfte jedem Verbraucher klar sein. Angesichts dessen sieht die Kammer keine Bedenken im Hinblick auf § 11 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (Schutz vor Täuschung des Verbrauchers). |
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| Diese Einstufung der Holzspieße führt zum Ergebnis, dass keine Verstöße gegen § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 vorliegen, jedoch (immer noch) Unterschreitungen der Füllmengen als Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 der FPackVO. |
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| Sind die Holzspieße nicht zur Verpackung und deren Tara zu zählen, so sind sie dem vom Eichamt - unter Abzug der Spieße - errechneten Nettogewicht der Füllmenge hinzuzuzählen. |
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| Unabhängig davon, ob sie beim Bratwurstspieß mit 5,31 Gramm anzusetzen sind - so der erste Vortrag der Klägerin -, mit 4,8 Gramm - so der spätere Vortrag der Klägerin, wonach die einzelnen Spieße zwischen 1,1 bis 1,6 Gramm Gewicht hätten - oder - wie die Beklagte dies als mittleres Gewicht ermittelt hat - mit 3,42 Gramm, ergäben sich im Mittel mindestens 330,86 Gramm, nämlich hinzugezählt zu dem vom Eichamt ermittelten Mittelwert von 327, 44 Gramm. Damit ist die Nennfüllmenge im Mittel erreicht. |
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| Hinsichtlich der vorgeworfenen zwei Verstöße (Probe 25: 306,19 Gramm; Probe 45: 308,49 Gramm) gegen den Abs. 4 des § 22 Fertigpackungs-Verordnung gilt: Die Eichbehörde hat die Holzspieße entsprechend Nr. 6.2 Satz 1, 2 der Anlage 4 a als eine mittlere Größe aus den Spießen von geöffneten Fertigpackungen gewonnen. Sind aber die Spieße nicht zur Tara gehörig, gibt es für diese Methode keine Rechtsgrundlage. Ebenso wie in Satz 4 der Nr. 6.2 („In allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen“) kommt es bei den Holzspießen dann auf die jeweiligen einzelnen Packungen an. Angesichts des Vortrags der Klägerin, die Spieße seien zwischen 1,1 bis 1,6 Gramm schwer, was die Eichbehörde ausdrücklich nicht in Zweifel zog, vielmehr für plausibel hielt (Schriftsatz vom 06.09.2010), geht die Kammer davon aus, dass nicht ausgeschlossen ist, dass bei den Proben 25 und 45 die nach Abs. 4 des § 22 FPackVO maßgebliche Grenze von 310,20 Gramm eingehalten ist, da die drei Spieße mit zusammen etwa 4,8 Gramm das hierfür erforderliche zusätzliche Gewicht von 4,01 Gramm haben können. |
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| Anders ist es hinsichtlich § 22 Abs. 1 Nr. 2 FPackVO. Die hier maßgebliche Grenze von 320,10 Gramm erreichen verschiedene Proben nicht: Selbst wenn man nämlich zugunsten der Klägerin von drei Holzspießen von je 1,6 Gramm ausginge (oder gar von den zuerst behaupteten, allerdings nicht plausibel belegten 5,31 Gramm), bleiben jedenfalls die Proben 24 (314,39 Gramm), 25 (306,19 Gramm), 32 (311,79 Gramm) und 45 (308,49 Gramm) unter dieser Grenze. |
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| Insoweit ist auch nicht behelflich der Vortrag der Klägerin, die Zwei-Prozent-Grenze des § 22 Abs. 3 Satz 3 FPackVO sei nicht überschritten. Zum einen bezieht sie sich insofern auf den Bosporus-Spieß, für welchen jedoch insoweit gar kein Verstoß vorgeworfen wurde. Zum anderen hat die Eichbehörde im Verfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der hier maßgeblichen Losgröße von 120 Packungen Bratwurstspieße die Zwei-Prozent-Grenze von drei Packungen überschritten ist. |
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| Für den Bosporus-Spieß gilt entsprechend der Ausführungen zur Einhaltung des Mittelwertes des § 22 Abs. 1 Nr. 1 beim Bratwurstspieß, dass bei Hinzuzählen der Holzspieße - egal, ob mit den von der Klägerin angenommenen 4,63 oder den vom Eichamt angenommenen 5,46 Gramm - im Mittel die Nennfüllmenge erreicht wird. |
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| Die Kammer hat gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen, verallgemeinerungsfähigen und klärungsbedürftigen Fragen, ob die Holzspieße eines Bratwurstspießes und/oder eines Fleischspießes als Füllmenge im Sinne der Fertigpackungsverordnung gelten. |
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