Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 12. Juli 2006 - 5 K 2186/05

bei uns veröffentlicht am12.07.2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am ...1951 geborene Kläger, ein auf eigenen Antrag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Realschullehrer, begehrt seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis.
Mit Verfügung vom 17.5.2001 wurde der Kläger auf seinen Antrag gemäß §§ 53, 54 LBG mit Ablauf des 31.5.2001 in den Ruhestand versetzt. Der Versetzung in den Ruhestand lag ein Gutachten des Leiters des Bereiches Psychotherapie am Zentrum für Psychiatrie W. Dr. R. M. vom 9.11.2000 zu Grunde, das zu folgendem Ergebnis kam (Seite 120 - 125 des Gutachtens):
„In der diagnostischen Beurteilung nach dem internationalen Klassifikationssystem der WHO in der 10. Version ist Herr S. als kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0) einzuschätzen. Es besteht eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit einem übertriebenen Selbstwertgefühl von Großartigkeit und Besonderheit, einer Überempfindlichkeit gegenüber Einschätzung durch andere sowie einem Mangel an Einfühlungsvermögen, kombiniert mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, nämlich einer Neigung, die Handlungen anderer als absichtlich erniedrigend oder bedrohlich zu interpretieren. ...
1. Herr S. ist auf Grund seiner deutlich ausgeprägten Persönlichkeitsstörung dienstunfähig.
Diese Beurteilung der Dienstfähigkeit orientiert sich im Einzelnen an den Anforderungen an den Lehrerberuf, wie sie im Auftragsschreiben genannt sind:
1.1 Arbeitsbelastung:         Die psychische Belastbarkeit ist bei Herrn S. deutlich vermindert; er hat bereits seit vielen Jahren am Rande der Dekompensation gearbeitet und ist darauf angewiesen, dass Partner, Vorgesetzte, Schüler und Eltern ihn überwiegend bejahen und hinter ihm stehen. Er ist auch insbesondere in seiner geistigen Beweglichkeit gering einzuschätzen - dies bezieht sich auf seine Möglichkeiten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes wie auf seine Fähigkeit, sich in seinen Unterrichtsformen auf die Schüler einstellen zu können. Es gibt vielfältige Belege in den Personalakten, die eine deutliche Verringerung dieser Anforderung ausweisen.
1.2. Lehrerverhalten: Wertschätzung, emotionale Wärme und Zuneigung kann Herr S. persönlichkeitsbedingt, durch vielfältige Aussagen von Schülern und Eltern sowie Kollegen belegt, seinen Schülern nicht entgegenbringen - durch sein autoritäres Verhalten hervorgerufen, herrschte in seinen Klassen sehr viel Angst. Die Ausgeglichenheit erscheint unter den gegebenen Umständen nicht vorhanden: Ein ausgeglichener Lehrer muss seine Schüler nicht ständig herabsetzen, sondern ist fähig, sich selbst in Frage zu stellen, Kritik entgegen zu nehmen und gemeinsam mit den Schülern nach einem gangbaren Weg zu suchen. Dies ist Herrn S. nicht möglich. Ebenso wird Offenheit, Klarheit und Bestimmtheit vermisst; dies zeichnete sich im gutachterlichen Gespräch wie auch in der testpsychologischen Untersuchung besonders deutlich ab. Die Entscheidungsfreude kann nicht sicher beurteilt werden.
1.3. Führungsstil: Es kann sein, dass Herr S. früher ein Lehrer war, den die Schüler als Vorbild akzeptiert haben. Heute, geprägt durch die Geschehnisse der letzten Jahre, hat sich das Bild deutlich in das Gegenteil verkehrt. Die Schüler lehnen diesen Lehrer mehrheitlich ab, desgleichen die Eltern und Lehrerkollegen.
Diese Ablehnung kommt zustande, weil im Führungsstil Zurechtweisungen und Kritik dominieren. Hinsichtlich der sozialintegrativen Verhaltensweisen fällt besonders auf, dass Mädchen eindeutig bevorzugt werden, während Jungen häufig ungerechtfertigte Strafen und Klassenbucheintragungen zu erwarten haben. Insgesamt werden schlechte Schüler öfter bloßgestellt und durch verächtliche Bemerkungen herabgesetzt.
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Die mangelnde Kooperationsbereitschaft und psychische Labilität von Herrn S. sind offensichtlich. Seine psychische Labilität dokumentierte Herr S. selbst, indem er an das Verständnis und Mitgefühl von Schülern und Vorgesetzten appelliert hat, zum Beispiel durch Berichte über seine private Leidensgeschichte, seine psychosomatischen Erkrankungen und seine Belastung durch die Ehescheidung. Seinerseits bringt Herr S. kein Verständnis auf für Entschuldigungen der Schüler! Seine Unpünktlichkeit, Unzuverlässigkeit und mangelnde Absprachefähigkeit werden auch von seinen Kollegen kritisiert. Seine häufig beklagte mangelnde Unterrichtsvorbereitung steht im krassen Widerspruch zu seinen harten Strafen, die er für unerledigte Hausaufgaben über die Schüler verhängt. Die krassen Widersprüche im Verhalten von Herrn S. diskreditieren ihn als Vorbild für die Wert- und Haltungsbildung seiner Schüler.
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1.4 Beurteilungsverhalten: Die gerechte Behandlung und Beurteilung der Schüler durch den Lehrer kann auf Grund unzureichender Beschreibungen in den Akten nicht sicher bewertet werden. Immerhin fällt auf, dass er eine Leistungsnote mit einer Verhaltensbewertung verwechselt. Da auch in seinen dienstlichen Beurteilungen sein menschliches Urteilsvermögen als weniger gut ausgeprägt bewertet wird, andererseits häufig Klagen über verschlechterte Leistungsnoten der gesamten Klasse berichtet werden, ist sein Beurteilungsverhalten als eher ungerecht einzuschätzen. Auf jeden Fall ist der geforderte korrekte Umgang mit auffälligen, erziehungsschwierigen Schülern bei Herrn S., wie mehrere Beispiele zeigen, nicht gegeben. Auch die Anforderungen nach psychischer Stabilität und charakterlicher Integrität können von Herrn S. zur Zeit sicher nicht erfüllt werden.
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1.5 Fachkompetenz:           Die Fachkompetenz speziell für das Fach Sport, in dem er auch als Fachbetreuer tätig war, wurde bis zum Jahr 1991 immer wieder bestätigt. Ab diesem Zeitpunkt wird Herr S. jedoch auch in diesem Fach negativ beurteilt, es wird ihm die Fachbetreuung entzogen. Ihm wird theoretisches Fachwissen bescheinigt, jedoch mangelhafte Umsetzung des theoretischen Wissens in die didaktische Vorgehensweise. Auch sein lehrerzentrierter Stil wird kritisiert. Für das Fach Mathematik liegen eindeutig negative Bewertungen durch Schulrat und Fachbetreuer vor.
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1.6 Didaktische und methodische Kompetenz: Hierfür liegt ein Urteil des Schulrats W. vor, der zusammen mit der pädagogischen Beraterin Frau H. zwei Unterrichtsbesuche im Jahr 1988 sowie im April 1999 durchgeführt hat. Herr W. schreibt im Juni 1999: „Eine klare Struktur in der Unterrichtsplanung wird immer noch vermisst. Die methodischen Schritte sind nicht detailliert und konsequent durchdacht. Bei der Durchführung fehlt es ihm an spontan geforderter Flexibilität.“ Diese klare Kritik zeigt eine negative Beurteilung seiner didaktischen und methodischen Kompetenz auf.
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1.7 Schulartspezifische Anforderungen: Generell muss Herr S. dahingehend beurteilt werden, dass er auf Grund seiner Persönlichkeitsproblematik kein ausreichendes Verständnis für Schüler aufbringen kann. Speziell im Umgang mit pubertierenden Schülern oder Jugendlichen in der frühen Adoleszenz, die auf Grund ihrer reifungsbedingten Labilisierung und der damit einher gehenden Neuorientierung ein besonderes Feingefühl des Lehrers benötigen, mangelt es Herrn S. am notwendigen Takt, guter Distanz und sicherer Hilfestellung.
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2. Es liegt dauernde Dienstunfähigkeit vor, weil eine ausreichende Wiederherstellung der Gesundheit von Herrn S. und damit Dienstfähigkeit auch in weiteren sechs Monaten nicht zu erwarten ist.
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3. Als zumutbare Therapie, die zu einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führen und nicht mit einer anderen Beeinträchtigung einhergehen würde, ist die ambulante, hochfrequente psychoanalytische Psychotherapie mit mindestens zwei Stunden, besser drei Stunden pro Woche, bei einem erfahrenen Therapeuten über mehrere Jahre anzusehen.
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4. Als Zeitraum müssen mindestens zwei, besser drei oder mehr Jahre veranschlagt werden.
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Die Erfolgsaussichten sind nicht garantiert: Sie hängen ab von der Motivation zur Veränderung und der Güte der Mitarbeit des Patienten, der menschlichen und fachlichen Qualität des Therapeuten sowie der „Passung“, dem Zusammenpassen des Patienten-Therapeuten-Paares.
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Die Erfolgsaussichten durch die oben genannte Therapie sind prinzipiell günstig, sie sind jedoch bei einer strukturellen Störung auf Grund der Eigenarten der betroffenen Persönlichkeit generell unsicher. Die bisherige Psychotherapie war niederfrequent, wurde von Herrn S. überwiegend als Pflichttherapie angesehen und als Alibi für seine Beeinträchtigung genutzt. Auch die mangelhafte Glaubwürdigkeit vermindert bei Herrn S. die Aussicht auf Erfolg.“---
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Die Ausführungen des Gutachters Dr. M. machte sich das Gesundheitsamt des Landratsamtes B. mit Schreiben vom 18.12.2000 zu eigen und hielt den Kläger ebenfalls wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (narzisstische Persönlichkeitsstörung und paranoide Persönlichkeitsstörung) für dauernd dienstunfähig.
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Mit Bescheid des Oberschulamtes T. vom 17.5.2001 wurde der Kläger auf seinen Antrag nach §§ 53, 54 LBG mit Ablauf des Monats Mai 2001 in den Ruhestand versetzt.
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Im Jahr 2004 wurde auf Veranlassung des Oberschulamtes die Dienstfähigkeit des Klägers durch das Gesundheitsamt Landratsamt B. überprüft; in einem Schreiben der    Amtsärztin Dr. S. an Herrn Dr. M. vom 16.9.2004 wird ausgeführt:
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„Am 25.8.2004 wurde er (= der Kläger) von mir amtsärztlich untersucht. Mit den seit 2 Jahren therapierenden Psychotherapeuten Dr. W. wurde telefonisch Kontakt aufgenommen. Herr Dr. W. und ich waren unabhängig voneinander der Ansicht, dass Herr S. wieder in vollem Umfang in den Schuldienst einsteigen könne, dies wurde dem Oberschulamt T. mitgeteilt. Herr A., führender Jurist des Oberschulamtes, wünschte allerdings ausdrücklich vor der Aktivierung, dass von Ihnen nochmals eine psychiatrische Stellungnahme zur jetzigen Dienstfähigkeit abgegeben werde, da es sich nach seiner Erfahrung und Ansicht um einen äußerst schwierigen und komplexen Fall handle.“
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Mit Schreiben vom 9.11.2004 forderte der Kläger das Oberschulamt T. unter Bezugnahme auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 25.8.2004 auf, ihn unverzüglich zu reaktivieren.
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Wegen zeitbedingter und gesundheitlicher Probleme gab Herr Dr. M. einen ihm erteilten Gutachterauftrag zurück. Es wurde sodann ein nervenärztlich-psychosomatisches Gutachten des Leiters der Abteilung Sektorpsychiatrie B. am Zentrum für Psychiatrie W. Prof. Dr. T. S. vom 7.3.2005 eingeholt. In diesem Gutachten wird unter anderem ausgeführt (Seite 12 und 13):
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„Zusammenfassend lautet meine Einschätzung unter Berücksichtigung der eingangs genannten Beschränkungen meiner Aussagemöglichkeiten deshalb wie folgt: Herr S. ist nicht psychisch krank im eigentlichen Sinne. Er hat eine Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten paranoiden und narzisstischen Zügen und hat eine relativ geringe Empathiefähigkeit, Persönlichkeitszüge, die unter Stress verstärkt hervortreten können. Mit dieser psychischen Verfassung wäre er sicher uneingeschränkt leistungsfähig in vielen Berufen, etwa allen technischen Berufen, die relativ wenig dieser sogenannten „soft-kills“ erfordern. Zweifellos schwieriger ist es mit der Eignung als Lehrer. Die Anforderungen an den Lehrerberuf werden im Schreiben des Oberschulamtes T. an den Gutachter Dr. M. vom 28.03.00 beschrieben. In den Punkten Arbeitsbelastung und Fachkompetenz müsste Herr S. in der Lage sein, die Anforderungen zu erfüllen. Problematischer sind sicher die Punkte Lehrerverhalten (Wertschätzung, emotionale Wärme, Zuneigung, Offenheit, Klarheit, Bestimmtheit), Führungsstil (sozialintegrative Verhaltensweisen), Beurteilungsverhalten (Gerechtigkeit) und didaktische und methodische Kompetenz. Nach der eigenen Erfahrung des Gutachters (als Schüler und Elternteil) erfüllen viele Lehrer diese Anforderungen nicht in idealtypischer, sondern nur in allenfalls durchschnittlicher Weise. Gemessen an der Idealvorstellung wird Herr S. den Anforderungen persönlichkeitsbedingt vermutlich in den meisten Punkten nicht genügen können. Gemessen am tatsächlichen Durchschnitt wäre vorstellbar, dass er unter einigermaßen günstigen Bedingungen (d.h. weitgehende Freiheit von äußeren Belastungsfaktoren) im Hinblick auf diese Anforderungen knapp durchschnittliche Leistungen zeigen könnte, wobei ich Probleme am ehesten in der mangelnden Empathiefähigkeit und der vorgeschriebenen Tendenz zu überautoritärem Auftreten und einseitigem Gebrauch der ihm zur Verfügung stehenden Macht in entsprechenden Situationen sehe. Bedenken kann man haben, ob sich das Privatleben von Herrn S. künftig so frei von Belastungen entwickeln wird, wie dies im Hinblick auf die zu erwartende Arbeitsleistung wünschenswert wäre. Die derzeitige Lebenspartnerin ist an Brustkrebs erkrankt, zwar derzeit in Remission, aber bekanntlich besteht bei dieser Erkrankung ja durchaus die Gefahr eines Wiederauftretens mit den entsprechenden Folgen. Auch zunehmend ältere und gebrechliche Eltern können einen weiteren Belastungsfaktor darstellen.
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All dies ist aber natürlich in einem erheblichem Maße spekulativ und weit entfernt von einer gesicherten medizinischen Befunderhebung. Das Kernproblem in diesem Fall ist, dass es sich nicht um eine psychische oder sonstige Gesundheitsstörung im engeren Sinn handelt, sondern viel eher um eine nur bedingte oder mangelhafte persönliche Eignung. Außerhalb der Beamtenverhältnisse werden die Fragen der persönlichen Eignung, des Führungsstils und des beruflichen Engagements bekanntermaßen durch den Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt entschieden. Dies ist bei Beamtenverhältnissen nicht möglich. Der Ausweg, eine Entscheidung über ein ärztliches Gesundheitszeugnis herbeizuführen, ist ebenfalls nur bedingt tauglich. Insofern wird das Oberschulamt von mir keine endgültige Festlegung erwarten dürfen, die ich auf der Basis sicher zu erhebender medizinischer Tatsachen treffen könnte. Die Frage der persönlichen Eignung wird letztlich doch vom Oberschulamt unter Heranziehung der von mir mitgeteilten gutachterlichen Feststellungen zu treffen sein, eventuell unter Einbeziehung der Überlegung, ob ein Einsatz auf Probe und unter Beobachtung möglich ist, was auf Grund der dann vorhandenen Realitätsbedingungen weitergehende Erkenntnisse erlauben könnte.“
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Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Gutachtens wird auf die von dem Beklagten vorgelegten Personalakten des Klägers verwiesen.
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In einem Schreiben des Gesundheitsamtes des Landratsamtes B. an das Regierungspräsidium T. vom 15.3.2005 führte die Amtsärztin Dr. S. aus:
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„Interessant ist für uns die Aussage von Herrn Prof. Dr. S., dass es sich nicht um eine psychische oder sonstige Gesundheitsstörung im engeren Sinn handelt, sondern viel eher um eine mangelhafte persönliche Eignung für den Lehrerberuf. Herr Prof. Dr. S. stellt auch klar, dass von ihm keine endgültige Entscheidung zu erwarten ist, auf der Basis sicher zu erhebender medizinischer Tatsachen. Von ihm wurde auch überlegt, ob ein Einsatz auf Probe, wie er von mir bereits in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychotherapeuten Dr. W. mit Schreiben vom August 04 angedacht wurde, möglich wäre, um nach jahrelanger Psychotherapie die Chance zu einem Wiedereinstieg zu geben. Sollte Herr S. dann wieder an der schulischen Realität scheitern, wäre über eine alternative Verwendbarkeit nachzudenken.“
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Mit Bescheid vom 7.4.2005, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, lehnte das Regierungspräsidium T. die Reaktivierung des Klägers unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. S. vom 7.3.2005 ab. Aus diesem Gutachten ergebe sich, dass der Kläger auf Grund seiner bestehenden Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten paranoiden und narzisstischen Zügen, die unter Stress zudem verstärkt hervortreten könnten, weiterhin als Lehrer ungeeignet und damit dienstunfähig sei, zumal da eine weitgehende Freiheit von äußeren Belastungsfaktoren im Schulbereich, insbesondere in der Sekundarstufe I nicht zu erreichen sei. In den Jahren der Zurruhesetzung habe sich unter dienstlichen Aspekten keine Veränderung in positiver Hinsicht ergeben, so dass weiterhin zwingende dienstliche Gründe einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis entgegenstünden.
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Der Kläger legte am 26.7.2005 Widerspruch ein, zu deren Begründung er ausführte: Den Feststellungen des Gutachtens des Prof. S. sei zu entnehmen, dass keine psychische oder sonstige Gesundheitsstörung vorliege. Er denke, dass seine therapeutische Behandlung (zwei Jahre lang einmal wöchentlich, dann 14-tägig bzw. 3-wöchentlich) Lernerfolge zeige. Er befürworte den Vorschlag des Prof. S., seine Eignung in der Praxis unter Beweis zu stellen. Die amtsärztliche Begutachtung und die Aussage des ihn behandelnden Psychotherapeuten dürften nicht außer acht gelassen werden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es: Eine Reaktivierung setze voraus, dass der Kläger den gesetzlichen Unterrichts- und Erziehungsanspruch erfüllen könne. Dabei komme es nicht darauf an, den Kläger aus Fürsorgegesichtspunkten eine Chance zu geben, sondern den gesetzlichen Anspruch der Kinder und Jugendlichen sicherzustellen. Der Hinweis auf andere Lehrer, die möglicherweise diesen Anspruch ganz oder teilweise nicht erfüllten, sei nicht erheblich, da ein rechtswidriger Zustand keine Gleichbehandlung gebiete. Auch wenn der Kläger seinen Dienst etwa 18 Jahre lang versehen habe, ohne dass es zu aktenkundigen Auffälligkeiten gekommen sei, sei dies bei der Entscheidung über den Reaktivierungsantrag nicht erheblich. Die Anforderungen an den Lehrerberuf hätten seitdem nicht ab-, sondern ständig zugenommen, weil die Erziehungskraft der Familien bzw. „Teilfamilien“ fortwährend sinke. Erfahrungsgemäß ließen zudem mit zunehmenden Dienstalter - unabhängig von den Belastungen im privaten Bereich - die Kräfte der Lehrer und damit auch ihre Stressbelastbarkeit nach. Diese Minderung der Kräfte könne nur durch zusätzliche Kompensationsfähigkeiten, etwa in den Bereichen Lehrerverhalten, Führungsstil, Sprachverhalten, Beurteilungsverhalten und didaktische und methodische Kompetenz ausgeglichen werden. Dazu gehöre an einer Realschule mit überwiegend Pubertierenden eine gute Menschenkenntnis, vornehme Menschenbehandlung, Einfühlungsvermögen und Verständnis für andere Menschen. Über diese Kompensationsfähigkeiten verfüge der Kläger nicht in der erforderlichen Weise. Obwohl seit November 2000 diesbezügliche, sich auf die Schule auswirkende Defizite offenkundig seien und Dr. M. eindeutige Behandlungsempfehlungen gegeben habe, lasse sich der Kläger nicht in der gebotenen Weise - mit Hilfe einer hochfrequenten Therapie - behandeln, so dass diese Defizite mehr oder minder weiter vorhanden seien. Deshalb dürfe der Kläger weiterhin nicht in der Schule eingesetzt werden. Daran ändere der Umstand wenig, dass der Kläger dank einer niederfrequenten psychotherapeutischen Behandlung seinen Alltag als Pensionär zunehmend besser bewältigen könne. Denn diese Belastung als Privatmann sei mit der Belastung eines aktiven Kollegen im Schulalltag in keiner Weise vergleichbar.
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Der Kläger hat am 10.11.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Er habe einen Anspruch darauf, gemäß § 56 LBG erneut in ein aktives Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Prof. S. habe in seinem Gutachten keine psychische oder sonstige Gesundheitsstörung festgestellt. Es bestätige die Diagnosen der Amtsärztin Dr. S. und des ihn behandelnden Psychotherapeuten Dr. W. Die Untersuchung durch Herrn Prof. S. sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass seine Freundin das Untersuchungsergebnis eines Befundes nach einer strahlen- und chemotherapeutischen Behandlung erwartet habe. Er sei deswegen verständlicherweise etwas angespannter gewesen als normaler Weise. Weiterhin habe er es als störend empfunden, dass etwa vier bis fünf Telefonate das Gespräch mit Prof. S. gestört hätten. Es sei zu erwarten gewesen, dass die Begutachtung angesichts ihrer Wichtigkeit in einem störungsfreien Umfeld vorgenommen werde. Die Angaben zum privaten Umfeld im Gutachten seien nicht komplett. Es bestehe keine übermäßige Belastung durch die gebrechlichen Eltern, da in seinem Elternhaus noch eines von fünf Geschwistern wohne und die Eltern betreue. Die von dem Gutachter als seine Lebenspartnerin bezeichnete Person sei eher als seine Freundin anzusehen, da zwischen ihm und ihr keine Lebensgemeinschaft bestehe. Das Gutachten sei auch in sachlicher Hinsicht zu beanstanden. Er sehe sich in der Lage, sämtliche Anforderungen des Lehrerberufs zu erfüllen. Neben seiner eigenen Auffassung werde er bestärkt durch Begegnungen mit ehemaligen Schülern und Eltern seiner schulischen Wirkungsstätten. Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, dass er nicht den Anforderungen an eine Behandlung nachgekommen sei. Er sei bereits seit drei Jahren, anfangs wöchentlich, nunmehr im dreiwöchigen Abstand in psychotherapeutischer Behandlung bei Herrn Dr. W. Diese Psychotherapie bringe auch positive Ergebnisse, da Dr. M. im Jahr 2000 noch von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gesprochen habe, wohingegen Prof. S. im Jahr 2004 festgestellt habe, dass keine psychische oder sonstige Gesundheitsstörung vorliege. Auch sei von Seiten des Beklagten niemals die Reaktivierung unter die Bedingung gestellt worden, eine intensive ambulante Psychotherapie vorzunehmen. Er sei ausdrücklich bereit, sich einer höherfrequenten psychotherapeutischen Betreuung zu unterziehen. Der Widerspruchsbescheid sei auch ermessensfehlerhaft, da keine Alternativüberlegungen hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit angestellt worden seien. Zum einen bestehe die Möglichkeit, ihn vorerst mit einem halben Lehrauftrag einzustellen. Auch andere Einsatzmöglichkeiten seien von vornherein ausgeschlossen worden.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 7.4.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn erneut in ein aktives Beamtenverhältnis zu übernehmen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und führt weiter aus: Der Kläger, von dem Prof. S. nach einer eingehenden Untersuchung festgestellt habe, dass er zwar nicht psychisch krank „im eigentlichen Sinne“ sei, aber eine Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten paranoiden und narzisstischen Zügen habe, die unter Stressbedingungen verstärkt hervortreten könnten, sowie eine relativ geringe Empathiefähigkeit besitze, sei für die Verwendung im Schuldienst ungeeignet. Im Ergebnis stütze diese Feststellung die Aussage des Gutachtens Dr. M. in dessen Gutachten vom 9.11.2000, der zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eine ambulante, hochfrequente Psychotherapie mit mindestens zwei, besser drei Stunden pro Woche bei einem erfahrenen Therapeuten für notwendig gehalten habe, wobei als Zeitraum mindestens zwei, besser drei oder mehrere Jahre veranschlagt worden seien. Diese Feststellung des erforderlichen Therapiebedarfs habe der Leiter des Gesundheitsamtes F. Dr. K. in seinen Schreiben vom 18.12.2000 und 12.01.2001 bestätigt. Dem Gutachten von Dr. M. habe der Kläger den Therapiebedarf entnehmen können und hätte ihn im Rahmen seiner Gesundheitswiederherstellungspflicht auch ohne zusätzliche Aufforderung realisieren müssen. Die niederfrequente Therapie könne eine hochfrequente Therapie nicht ersetzen. Der Fürsorgeanspruch eines Beamten und Lehrers und sein Beschäftigungsrecht würden durch den schulgesetzlichen Erziehungs- und Unterrichtsanspruch der Schüler begrenzt. Der Lehrerberuf sei deshalb für eine „Beschäftigungstherapie“ und für „Arbeitsversuche“ bei wesentlichen psychischen Defiziten ungeeignet, weil dabei die gesetzlichen Ansprüche der Schüler, die mit der Schulpflicht in die Schule gezwungen würden und deshalb den sie unterrichtenden Lehrern „ausgeliefert“ seien, auf der Strecke blieben. Die von der Amtsärztin als „Nichtfachfrau“ für den psychiatrischen Bereich im August 2005 getroffene Feststellung der Dienstfähigkeit sei nicht entscheidend. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass sie den Psychotherapeuten Dr. W., der den Kläger behandele, befragt habe. Bei dem behandelnden Arzt und Therapeuten stehe die Wiedereingliederung seines Patienten im Vordergrund, nicht der vorrangige Erziehungs- und Unterrichtsanspruch der Schüler.   Ebenso wenig seien die Umstände der Gutachtenerstellung durch Prof. S. und die Anspannung des Klägers durch aktuelle Belastungen entscheidend. Denn der Kläger habe dem Gutachter ein Bild vermittelt, wenn er bei den Fragen, was sich durch die Therapie verändert habe, recht global, abstrakt und wenig differenziert geantwortet habe. Eine Reaktivierung des Klägers mit dem Ziel, ihn im Landratsamt B. - Schulamt - in der Verwaltung einzusetzen, sei rechtlich problematisch. Sie scheitere auch an einem Bedarf, da keine Einsatzmöglichkeit bestehe.
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Dem Gericht liegen die von dem Beklagten vorgelegten Personalakten des Klägers vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 7.4.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass er erneut in ein aktives Beamtenverhältnis übernommen wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
42 
Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 LBG, der allein als rechtliche Grundlage für das Klagebegehren in Betracht kommt, sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand beantragt, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, dem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Diese Regelung räumt - anders als § 56 Abs. 1 LBG, der die Befugnis des Dienstherrn zum Gegenstand hat, einen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der wieder dienstfähig geworden ist, von sich aus (und auch gegen dessen Willen) erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen - dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten unter den festgelegten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiederberufung ein. Der betreffende Ruhestandsbeamte kann, sofern er wieder Dienst ausüben möchte, seine Reaktivierung verlangen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.4.1993 - 4 S 1190/92 -, VBlBW 1993, 476).
43 
Zwar hat der Kläger in seinem Schreiben vom 9.11.2004 fristgerecht einen Antrag auf Reaktivierung gestellt. Jedoch bestehen durchgreifende und zu Lasten des Klägers gehende Zweifel, ob dessen Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist.
44 
Für die Beurteilung der Frage, ob die Dienstfähigkeit des Beamten wiederhergestellt ist, ist die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht entscheidend (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267, 271). Um eine Dienstfähigkeit bejahen zu können, muss demnach der jetzige Gesundheitszustand des Ruhestandsbeamten so gut sein, dass die seinerzeit getroffene Feststellung der Dienstunfähigkeit ausgeräumt wird und auch keine neuen Gründe dem Urteil der Dienstfähigkeit entgegenstehen. Verbleibende Zweifel an der Dienstfähigkeit schließen den Anspruch auf Reaktivierung aus; der den Anspruch geltend machende Beamte ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig (BayVGH, Beschluss vom 17.5.2002 - 3 B 97.801 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996 - 1 A 5669/94 -, DöD 1996, 241; VG Würzburg, Urteil vom 10.10.2000 - W 9 K 00.569 -; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 48 LBG NW, RdNr. 4). Diese Darlegungs- und Beweislast wird - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigten des Klägers vertretenen Ansicht - nicht dadurch geändert, dass über die Gründe für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden wurde. Denn es bestand hier für eine solche Entscheidung gar kein Anlass, nachdem der Kläger selbst seine Versetzung in den Ruhestand, für die ersichtlich die Ergebnisse des Gutachtens des Dr. M. vom 9.11.2000 und das Schreiben des Gesundheitsamtes des Landratsamtes B. vom 18.12.2000 die Grundlage waren, beantragt und damit zu erkennen gegeben hat, dass er letztlich keine durchgreifenden - im Widerspruchs- oder Klageverfahren zu überprüfenden Bedenken -gegen diese Feststellungen hat.
45 
Nach der Legaldefinition des § 53 Abs. 1 LBG ist ein Beamter dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr in der Lage ist. Diese Definition wurde durch Art. 1 ÄndG vom 3.5.2005 (GBl. S. 321) neu gefasst und an die durch Art. 4 VersorgungsrechtsänderungsG vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) geänderte Fassung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BRRG angepasst. Dabei wurde die als veraltet empfundene Formulierung „infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte“ durch die zeitgemäßere Formulierung „wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt. Nach der Begründung des Versorgungsrechtsänderungsgesetzes 2001 (BT-Drs. 14/7064, S. 49), die sich der Landesgesetzgeber durch die Bezugnahme auf die Rahmenrechtsänderung zu Eigen gemacht hat (vgl. LT-Drs. 13/3783, S. 19), sollte sich am Inhalt der gesetzlichen Regelung nichts ändern, so dass die zur früheren Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin herangezogen werden kann (Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 53 LBG RdNr. 6). Demgemäß stehen der körperliche Zustand und gesundheitliche Gründe der weiteren Dienstfähigkeit eines Beamten entgegen, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen so gravierend sind, dass sie die körperlichen und/oder geistigen Kräfte des Beamten in einer Weise schmälern, dass er auf Dauer nicht mehr zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten in der Lage ist (BT-Drs. 14/7064, a.a.O.). Zu den gesundheitlichen Gründen können damit auch Einschränkungen in geistiger Hinsicht, die „Schwäche der geistigen Kräfte“ im Sinne der früheren gesetzlichen Definition, gezählt werden (Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 RdNr. 35).
46 
Diese zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führenden Gründe liegen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 3.2.2005 - 4 S 2398/04 -) bereits dann vor, wenn der Beamte wegen seiner geistig-seelischen Konstitution schon unterhalb der Schwelle der psychischen Erkrankung nicht mehr im Stande ist, seinen Pflichten zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten, seinen Vorgesetzten, oder im Falle eines Schulleiters/Lehrers mit den Eltern und Schülern nachzukommen. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinne gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers, hier also eines Realschullehrers. Es ist daher maßgebend, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.2.2005, a.a.O.).
47 
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Dienstfähigkeit des Klägers im Sinne von § 56 Satz 2 LBG „wiederhergestellt“ ist, sind zunächst die Gründe für dessen Versetzung in den Ruhestand auf Antrag gemäß §§ 53, 54 LBG in den Blick zu nehmen. Die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag erfolgte zum Ablauf des Monats Mai 2001, weil auf Grund des Gutachtens des Dr. M. vom 9.11.2000 und der Feststellungen des Gesundheitsamtes des Landratsamtes B. im Schreiben vom 18.12.2000 der Kläger wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (narzisstische und paranoide Persönlichkeitsstörung) von seinem Dienstherrn für dauernd dienstunfähig gehalten wurde. Ob diese Persönlichkeitsstörung tatsächlich beim Kläger vorlag, konnte Prof. S. in seinem Gutachten vom 7.3.2005 allerdings nicht endgültig feststellen, führte vielmehr aus, dass er eine „eigentliche Persönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres annehmen wolle“, da das für die Diagnosestellung erforderliche Muster der Beziehungs- und Verhaltensstörung in dieser Form nicht nachweisbar sei. Denn die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung habe als Grundvoraussetzung, dass es sich um eine stabile und mindestens seit der Adoleszenz andauernde Abweichung des Erlebens und Verhaltens handele, unter der der Betroffene selbst leide oder die dazu führe, dass andere unter ihm leiden. Dies könne man für den Zeitraum seit 1992 durchaus so beschreiben, für den Zeitraum davor seien die Belege allerdings sehr dünn. Prof. S. spricht deswegen davon, dass der Kläger „sicher eine Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten paranoiden und narzisstischen Zügen“ habe, aber „nicht psychisch krank im eigentlichen Sinne“ sei. Allerdings wird in der Diagnose psychischer Störungen zwischen den eigentlichen psychischen Erkrankungen (so genannte Achse I-Störungen des amerikanischen Diagnosesystems DSM) und den überdauernden charakterlich-persönlichen Besonderheiten bis hin zu den Persönlichkeitsstörungen einer Person (so genannte Achse II-Störungen des amerikanischen Diagnosesystems DSM) unterschieden (vgl. dazu die Erläuterungen des Prof. S. auf Seite 9 des Gutachtens vom 7.3.2005) und kann auf Grund des Gutachtens des Prof. S. davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer mit seiner akzentuierten Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen und paranoiden Zügen jedenfalls eine charakterlich-persönliche Besonderheit aufweist. Diese Besonderheit, der kein Krankheitswert im eigentlichen Sinne zukommt, kann indes mit Blick auf die geistig-seelische Verfassung eines Beamten nach den oben dargelegten Maßstäben der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zum Begriff der Dienstunfähigkeit eine für die Annahme der Dienstunfähigkeit ausreichende bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten sein.
48 
Ob die festgestellte akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen und paranoiden Zügen beim Kläger zu einer bedeutenden und dauernden Abweichung vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Realschullehrers (weiterhin) führt, wird in dem Gutachten von Prof. S. nicht hinreichend beantwortet. Der Gutachter führt aus, dass von ihm insoweit keine endgültige Festlegung auf der Basis sicher zu erhebender medizinischer Tatsachen getroffen werden könne. Mit seiner psychischen Verfassung sei der Kläger sicher uneingeschränkt leistungsfähig in vielen Berufen, die „relativ wenig dieser so genannten “soft-skills“ erforderten“. Zweifellos schwieriger sei es mit der Eignung als Lehrer. Problematisch seien sicher die Punkte Lehrerverhalten (Wertschätzung, emotionale Wärme, Zuneigung, Offenheit, Klarheit, Bestimmtheit), Führungsstil (sozialintegrative Verhaltensweisen), Beurteilungsverhalten (Gerechtigkeit) und didaktische und methodische Kompetenz. Gemessen an der Idealvorstellung werde der Kläger den Anforderungen in den meisten Punkten nicht genügen können. Gemessen an dem tatsächlichen Durchschnitt sei es vorstellbar, dass der Kläger unter einigermaßen günstigen Bedingungen, nämlich einer weitgehenden Freiheit von äußeren Belastungsfaktoren, im Hinblick auf diese Anforderungen knapp durchschnittliche Leistungen zeigen könnte, wobei Probleme am ehesten in der mangelnden Empathiefähigkeit und der Tendenz zu überautoritärem Auftreten und einseitigem Gebrauch der dem Kläger zur Verfügung stehenden Macht in entsprechenden Situationen gesehen werden. Eine hinreichend sichere Prognose, ob der Kläger in dem dargestellten Sinn dienstfähig ist, vermag der Gutachter damit nicht abzugeben, zumal da auch für den Kläger eine weitgehende Freiheit von äußeren Belastungsfaktoren nicht garantiert ist.
49 
Für die Bewertung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kommt hinzu, dass der Gutachter M. in seinem die Dienstunfähigkeit des Klägers feststellenden Gutachten vom 9.11.2000 ausführlich dargelegt hat, dass der Kläger auf Grund seiner psychischen Verfassung, die von ihm als Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, die an den Lehrerberuf zu stellenden Anforderungen nicht erfüllen kann, und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eine hochfrequente (mindestens zwei, wenn nicht drei Stunden pro Woche) und über mindestens zwei, besser drei oder mehr Jahre andauernde Therapie ins Auge gefasst hat. Einer solch hochfrequenten Therapie hat sich der Kläger indes nicht unterzogen. Nach seinen eigenen Angaben waren die Therapiesitzungen zunächst einmal wöchentlich und dann 14tägig bzw. dreiwöchentlich. Prof. S. führt in seinem Gutachten vom 7.3.2005 dazu aus, dass dies einen völlig anderen und wesentlich weniger intensiven therapeutischen Prozess bedingt habe. In diesem Zusammenhang beachtenswert sind die Ausführungen im Gutachten des Gutachters Dr. S. zu den Angaben des Klägers auf die Fragen nach Veränderungen durch die Therapie. Prof. S. führt insoweit aus, dass die Angaben des Klägers recht global, abstrakt und wenig differenziert ausgefallen seien. Es sei durchgängig auffällig gewesen, dass der Kläger bei diesen Themen immer fast bis zum Unverständlichen abstrakt, ausgesprochen knapp und fast nichts sagend geblieben sei, während er an anderer Stelle gestenreich zu längeren und eher etwas ausschweifenden Erörterungen geneigt habe. Zwar habe der Kläger am Ende des Gesprächs beschrieben, dass er seine eigenen Interessen übergewichtet und die anderer nicht mehr wahrgenommen habe und habe dies in einer Weise getan, wie man es „durchaus auch als Resultat einer einigermaßen geglückten therapeutischen Bearbeitung verstehen könne“. Auffällig sei trotzdem geblieben, dass der Kläger über seine Probleme mit Schülern und seine künftigen Erwartungen in einer gewissen technischen Weise berichtet habe, etwa dass er sich aus pädagogischer Literatur technische Fertigkeiten im „Umgang mit Störungen“ angeeignet habe, gelassener geworden sei, „Balance“ wieder gefunden habe, „Ziele“ erreichen wolle. Diese Ausführungen im Gutachten des Prof. S. lassen ebenfalls Zweifel daran bestehen, dass die lediglich niederfrequente Therapie des Klägers so erfolgreich gewesen ist, dass nunmehr hinreichend sicher von einer wiederhergestellten Dienstfähigkeit ausgegangen werden könnte. Auch einige vom Kläger im gerichtlichen Verfahren gemachte Aussagen lassen Zweifel daran aufkommen, ob die in der Persönlichkeit des Klägers liegende Problematik therapeutisch hinreichend aufgearbeitet worden ist. So nimmt der Kläger in der schriftlichen Klagebegründung vom 20.12.2005 darauf Bezug, dass er sich durch Begegnungen mit ehemaligen Schülern und Eltern seiner schulischen Wirkungsstätten in seiner Ansicht, die im Widerspruchsbescheid aufgeführten Anforderungen an den Lehrerberuf zu erfüllen, bestärkt sehe. Wenn er Schüler in seinem privaten Umfeld (Sportbereich) sehe, bekomme er jedes Mal eine positive Resonanz und Rückmeldung. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger selbst die Frage aufgeworfen, was ihn „verfolgt“ habe und als Antwort angegeben, dass es immer die gleichen Kriterien einer Funktionsstörung gewesen seien. Weiter referierte der Kläger in der mündlichen Verhandlung - unkommentiert - ihm zugetragene Meinungen aus dem Personalrat, dass sich Eltern abgesprochen hätten, um ihn aus dem Schuldienst zu bekommen. Auch gab der Kläger zum Ausdruck, dass er es als sehr belastend empfunden habe, dass der ihm gegenüber erhobene Vorwurf der sexuellen Belästigung bereits ausgeräumt gewesen, ihm hiervon aber nicht Mitteilung gemacht worden sei, als ein Unterrichtsbesuch angestanden habe. Unter Bezug auf die Trainingsmethoden des ehemaligen Bundestrainers Klinsmann führte der Kläger weiter aus, dass er etwas Neues gemacht habe, dafür aber kritisiert worden sei. Angaben über seine persönlichkeitsbedingten Defizite im Umgang mit Kollegen, Eltern und vor allem Schülern, die jedenfalls seit 1992 aktenkundig sind, und zu deren Aufarbeitung im Sinne einer kritischen Selbstreflektion hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung demgegenüber allenfalls ansatzweise gemacht. Auch dies lässt für die Kammer Zweifel an einem belastbaren Erfolg der niederfrequenten Therapie aufkommen.
50 
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass sowohl Prof. S. in seinem Gutachten vom 7.3.2005 wie auch die Amtsärztin Dr. S. in ihrem Schreiben vom 15.3.2005 einen „Einsatz auf Probe und unter Beobachtung“ in Betracht ziehen, um „auf Grund der dann vorhandenen Realitätsbedingungen weitergehende Erkenntnisse“ zu gewinnen. Die Erwägung einer Art Arbeitsversuch dokumentiert aber ebenfalls, dass von medizinischer Seite nicht hinreichend sicher davon ausgegangen wird, dass bei dem wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Kläger nunmehr die Voraussetzungen für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vorliegen (vgl. zu durchgreifenden Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Beamten, wenn das eingeholte amtsärztliche Gutachten letztlich über die Empfehlung einer Art Arbeitsversuch nicht hinausgeht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996, a.a.O.).
51 
Kann nach alledem aber nicht sicher davon ausgegangen werden, dass bei dem Kläger die Dienstfähigkeit im Sinne des § 56 Abs. 2 LBG wiederhergestellt ist, gehen die verbleibenden Zweifel zu Lasten des - wie bereits ausgeführt - darlegungs- und beweispflichtigen Klägers. Für eine weitere Aufklärung von Amts wegen, etwa durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - sieht die Kammer vor dem Hintergrund der Ausführungen im Gutachten des Prof. S. zu den Möglichkeiten und Grenzen der ärztlichen Beurteilung (Seite 8 f. des Gutachtens) und der Ausführungen des Gutachters, dass keine endgültige Festlegung auf der Basis sicher zu erhebender medizinischer Befunde zu erwarten sei und unter Berücksichtigung des Umstands, dass Inhalt und Ergebnis der Gutachten von Dr. M. und Prof. S. zwischen den Beteiligten letztlich nicht strittig sind, keine Möglichkeit und auch keinen Anlass.
52 
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass im Schreiben der Amtsärztin Dr. S. vom 16.9.2004 von seiner Dienstfähigkeit ausgegangen wird. Denn die Amtsärztin ist, wie der Beklagte zu Recht anmerkt, keine Fachärztin für das Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie, weswegen ja gerade ein ergänzendes nervenärztliches-psychosomatisches Gutachten des Prof. S. eingeholt wurde. Zudem räumt die Stellungnahme der Amtsärztin die dargelegten Zweifel an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers nicht aus. Vielmehr wird auch von ihr ein „Einsatz auf Probe“ erwogen. Soweit im Schreiben der Amtsärztin vom 16.9.2004 zudem referiert wird, dass der behandelnde Therapeut des Klägers diesen für dienstfähig erachte, reicht dies ebenfalls nicht aus, um die wiederhergestellte Dienstfähigkeit des Klägers zu belegen und bestehende Zweifel auszuräumen. Insoweit wird von dem Beklagten zu Recht darauf hingewiesen, dass der behandelnde Therapeut - bereits von seinem Verständnis her - auf der Seite seines Patienten steht und ihn deswegen in seinem Ziel der beruflichen Wiedereingliederung unterstützen wird, aber keine unabhängigen und objektiven Angaben zur Dienstfähigkeit machen kann. Auch Prof. S. stellt in seinem Gutachten die schwerwiegenden ethischen Bedenken an einer Heranziehung von Angaben des Therapeuten des Klägers dar (vgl. Seite 9 des Gutachtens).
53 
Damit bleibt festzuhalten, dass der Kläger auf Grund dieser, auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausräumbaren Zweifel an der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nach den dargestellten Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast seine Reaktivierung nicht verlangen kann.
54 
Abgesehen von dieser Beweislastentscheidung liegen im Übrigen auf Grund der bestehenden Zweifel an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers und damit verbunden an seiner Eignung für den Lehrerberuf zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 56 Abs. 2 LBG vor, die ebenfalls einer Reaktivierung des Klägers entgegenstehen.
55 
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Gründe“ ist gerichtlich voll überprüfbar (Fürst/Mühl/Strötz/Summer/Wilhelm/Zängl, Gemeinschaftskommentar öffentliches Dienstrecht [GKÖD], § 45 BBG RdNr. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.8.1967 - I A 744/66 -). Zwingende dienstliche Gründe können bei haushaltsrechtlichen (Mangel an Planstellen), personalwirtschaftlichen (Abbau von Behörden, Einstellungssperren) und Gründen gegeben sein, die in der Person des Beamten liegen, insbesondere, wenn dieser für die Ausübung des Amtes ungeeignet ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996, a.a.O.; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 LBG NW RdNr. 3). Gleiches gilt dann, wenn Zweifel an seiner Dienstfähigkeit und damit - wie hier - verbunden an seiner Geeignetheit für die Ausübung des Amtes vorliegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996, a.a.O.). Dies gilt insbesondere für die Ausübung eines Amtes als (Realschul)Lehrer. Denn einer Reaktivierung eines Lehrers, bei dem Zweifel an seiner Dienstfähigkeit und daraus resultierend an seiner Geeignetheit bestehen, stehen nicht nur verwaltungsorganisatorische Gründe, sondern auch die Schulpflicht (§ 72 SchG) und der Unterrichtsanspruch der Schüler entgegen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Schulpflicht dazu führe, dass die Schüler den sie unterrichtenden Lehrern überantwortet und somit auch ein Stück weit „ausgeliefert“ sind und dass bei Lehrern, die auf Grund psychischer Defizite zur Ausübung des Berufs nicht (mehr) geeignet sind, die Besorgnis bestehe, dass sich deren Unterricht und Erziehung nachhaltig negativ und schädigend auf den Lebensweg der von ihnen unterrichteten Schüler auswirken könne. Deswegen stehen einer Reaktivierung zwingende dienstliche Gründe entgegen, wenn - wie hier - nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass ein Lehrer die erforderliche Eignung für die Ausübung des Lehrerberufs mehr hat. Bei dem Kläger stehen aber Eignungsdefizite, insbesondere hinsichtlich der Eignungsmerkmale Lehrerverhalten, Führungsstil, Beurteilungsverhalten und didaktische und methodische Kompetenz im Raum. Besonders kritisch zu sehen sind die mangelnde Empathiefähigkeit, die Tendenz zu überautoritärem Auftreten und der einseitige Gebrauch zu Verfügung stehender Macht (vgl. Seite 12 f. des Gutachtens von Prof. S). Im Hinblick auf möglicherweise gravierende Folgen, die der Unterricht eines in dieser Hinsicht ungeeigneten Lehrer für die von ihm unterrichteten Schüler haben kann, liegen bereits zwingende dienstliche Gründe vor, wenn entsprechende Zweifel an der Geeignetheit des Lehrers bestanden, die in der Vergangenheit zu dessen Versetzung in den Ruhestand geführt haben und auch nach Stellung eines Reaktivierungsantrages nicht ausgeräumt sind. Die Möglichkeit, nähere Erkenntnisse über die Eignung des Klägers während seines Ruhestandes im Rahmen eines befristeten, gegebenenfalls auch unterhälftigen Angestelltenverhältnisses zu gewinnen, hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, und kann vom Kläger nicht im Wege dieses Klageverfahrens erstritten werden.
56 
Damit kann der Kläger seine Reaktivierung als auf Lebenszeit beamteter Realschullehrer nicht verlangen. Eine Reaktivierung mit dem Ziel einer anderen Verwendung, etwa in der Schulverwaltung, scheitert bereits am Fehlen von entsprechenden Planstellen (vgl. GKÖD, § 45 BBG RdNr. 8). Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt, dass sämtliche in der Schulverwaltung geschaffenen Stellen für so genannte „Problemlehrer“ derzeit besetzt seien. Der Kläger hat dies auch nicht in Abrede gestellt.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) oder die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen.

Gründe

 
41 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 7.4.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass er erneut in ein aktives Beamtenverhältnis übernommen wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
42 
Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 LBG, der allein als rechtliche Grundlage für das Klagebegehren in Betracht kommt, sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand beantragt, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, dem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Diese Regelung räumt - anders als § 56 Abs. 1 LBG, der die Befugnis des Dienstherrn zum Gegenstand hat, einen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der wieder dienstfähig geworden ist, von sich aus (und auch gegen dessen Willen) erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen - dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten unter den festgelegten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiederberufung ein. Der betreffende Ruhestandsbeamte kann, sofern er wieder Dienst ausüben möchte, seine Reaktivierung verlangen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.4.1993 - 4 S 1190/92 -, VBlBW 1993, 476).
43 
Zwar hat der Kläger in seinem Schreiben vom 9.11.2004 fristgerecht einen Antrag auf Reaktivierung gestellt. Jedoch bestehen durchgreifende und zu Lasten des Klägers gehende Zweifel, ob dessen Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist.
44 
Für die Beurteilung der Frage, ob die Dienstfähigkeit des Beamten wiederhergestellt ist, ist die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht entscheidend (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267, 271). Um eine Dienstfähigkeit bejahen zu können, muss demnach der jetzige Gesundheitszustand des Ruhestandsbeamten so gut sein, dass die seinerzeit getroffene Feststellung der Dienstunfähigkeit ausgeräumt wird und auch keine neuen Gründe dem Urteil der Dienstfähigkeit entgegenstehen. Verbleibende Zweifel an der Dienstfähigkeit schließen den Anspruch auf Reaktivierung aus; der den Anspruch geltend machende Beamte ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig (BayVGH, Beschluss vom 17.5.2002 - 3 B 97.801 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996 - 1 A 5669/94 -, DöD 1996, 241; VG Würzburg, Urteil vom 10.10.2000 - W 9 K 00.569 -; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 48 LBG NW, RdNr. 4). Diese Darlegungs- und Beweislast wird - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigten des Klägers vertretenen Ansicht - nicht dadurch geändert, dass über die Gründe für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden wurde. Denn es bestand hier für eine solche Entscheidung gar kein Anlass, nachdem der Kläger selbst seine Versetzung in den Ruhestand, für die ersichtlich die Ergebnisse des Gutachtens des Dr. M. vom 9.11.2000 und das Schreiben des Gesundheitsamtes des Landratsamtes B. vom 18.12.2000 die Grundlage waren, beantragt und damit zu erkennen gegeben hat, dass er letztlich keine durchgreifenden - im Widerspruchs- oder Klageverfahren zu überprüfenden Bedenken -gegen diese Feststellungen hat.
45 
Nach der Legaldefinition des § 53 Abs. 1 LBG ist ein Beamter dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr in der Lage ist. Diese Definition wurde durch Art. 1 ÄndG vom 3.5.2005 (GBl. S. 321) neu gefasst und an die durch Art. 4 VersorgungsrechtsänderungsG vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) geänderte Fassung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BRRG angepasst. Dabei wurde die als veraltet empfundene Formulierung „infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte“ durch die zeitgemäßere Formulierung „wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt. Nach der Begründung des Versorgungsrechtsänderungsgesetzes 2001 (BT-Drs. 14/7064, S. 49), die sich der Landesgesetzgeber durch die Bezugnahme auf die Rahmenrechtsänderung zu Eigen gemacht hat (vgl. LT-Drs. 13/3783, S. 19), sollte sich am Inhalt der gesetzlichen Regelung nichts ändern, so dass die zur früheren Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin herangezogen werden kann (Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 53 LBG RdNr. 6). Demgemäß stehen der körperliche Zustand und gesundheitliche Gründe der weiteren Dienstfähigkeit eines Beamten entgegen, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen so gravierend sind, dass sie die körperlichen und/oder geistigen Kräfte des Beamten in einer Weise schmälern, dass er auf Dauer nicht mehr zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten in der Lage ist (BT-Drs. 14/7064, a.a.O.). Zu den gesundheitlichen Gründen können damit auch Einschränkungen in geistiger Hinsicht, die „Schwäche der geistigen Kräfte“ im Sinne der früheren gesetzlichen Definition, gezählt werden (Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 RdNr. 35).
46 
Diese zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führenden Gründe liegen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 3.2.2005 - 4 S 2398/04 -) bereits dann vor, wenn der Beamte wegen seiner geistig-seelischen Konstitution schon unterhalb der Schwelle der psychischen Erkrankung nicht mehr im Stande ist, seinen Pflichten zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten, seinen Vorgesetzten, oder im Falle eines Schulleiters/Lehrers mit den Eltern und Schülern nachzukommen. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinne gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers, hier also eines Realschullehrers. Es ist daher maßgebend, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.2.2005, a.a.O.).
47 
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Dienstfähigkeit des Klägers im Sinne von § 56 Satz 2 LBG „wiederhergestellt“ ist, sind zunächst die Gründe für dessen Versetzung in den Ruhestand auf Antrag gemäß §§ 53, 54 LBG in den Blick zu nehmen. Die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag erfolgte zum Ablauf des Monats Mai 2001, weil auf Grund des Gutachtens des Dr. M. vom 9.11.2000 und der Feststellungen des Gesundheitsamtes des Landratsamtes B. im Schreiben vom 18.12.2000 der Kläger wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (narzisstische und paranoide Persönlichkeitsstörung) von seinem Dienstherrn für dauernd dienstunfähig gehalten wurde. Ob diese Persönlichkeitsstörung tatsächlich beim Kläger vorlag, konnte Prof. S. in seinem Gutachten vom 7.3.2005 allerdings nicht endgültig feststellen, führte vielmehr aus, dass er eine „eigentliche Persönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres annehmen wolle“, da das für die Diagnosestellung erforderliche Muster der Beziehungs- und Verhaltensstörung in dieser Form nicht nachweisbar sei. Denn die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung habe als Grundvoraussetzung, dass es sich um eine stabile und mindestens seit der Adoleszenz andauernde Abweichung des Erlebens und Verhaltens handele, unter der der Betroffene selbst leide oder die dazu führe, dass andere unter ihm leiden. Dies könne man für den Zeitraum seit 1992 durchaus so beschreiben, für den Zeitraum davor seien die Belege allerdings sehr dünn. Prof. S. spricht deswegen davon, dass der Kläger „sicher eine Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten paranoiden und narzisstischen Zügen“ habe, aber „nicht psychisch krank im eigentlichen Sinne“ sei. Allerdings wird in der Diagnose psychischer Störungen zwischen den eigentlichen psychischen Erkrankungen (so genannte Achse I-Störungen des amerikanischen Diagnosesystems DSM) und den überdauernden charakterlich-persönlichen Besonderheiten bis hin zu den Persönlichkeitsstörungen einer Person (so genannte Achse II-Störungen des amerikanischen Diagnosesystems DSM) unterschieden (vgl. dazu die Erläuterungen des Prof. S. auf Seite 9 des Gutachtens vom 7.3.2005) und kann auf Grund des Gutachtens des Prof. S. davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer mit seiner akzentuierten Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen und paranoiden Zügen jedenfalls eine charakterlich-persönliche Besonderheit aufweist. Diese Besonderheit, der kein Krankheitswert im eigentlichen Sinne zukommt, kann indes mit Blick auf die geistig-seelische Verfassung eines Beamten nach den oben dargelegten Maßstäben der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zum Begriff der Dienstunfähigkeit eine für die Annahme der Dienstunfähigkeit ausreichende bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten sein.
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Ob die festgestellte akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen und paranoiden Zügen beim Kläger zu einer bedeutenden und dauernden Abweichung vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Realschullehrers (weiterhin) führt, wird in dem Gutachten von Prof. S. nicht hinreichend beantwortet. Der Gutachter führt aus, dass von ihm insoweit keine endgültige Festlegung auf der Basis sicher zu erhebender medizinischer Tatsachen getroffen werden könne. Mit seiner psychischen Verfassung sei der Kläger sicher uneingeschränkt leistungsfähig in vielen Berufen, die „relativ wenig dieser so genannten “soft-skills“ erforderten“. Zweifellos schwieriger sei es mit der Eignung als Lehrer. Problematisch seien sicher die Punkte Lehrerverhalten (Wertschätzung, emotionale Wärme, Zuneigung, Offenheit, Klarheit, Bestimmtheit), Führungsstil (sozialintegrative Verhaltensweisen), Beurteilungsverhalten (Gerechtigkeit) und didaktische und methodische Kompetenz. Gemessen an der Idealvorstellung werde der Kläger den Anforderungen in den meisten Punkten nicht genügen können. Gemessen an dem tatsächlichen Durchschnitt sei es vorstellbar, dass der Kläger unter einigermaßen günstigen Bedingungen, nämlich einer weitgehenden Freiheit von äußeren Belastungsfaktoren, im Hinblick auf diese Anforderungen knapp durchschnittliche Leistungen zeigen könnte, wobei Probleme am ehesten in der mangelnden Empathiefähigkeit und der Tendenz zu überautoritärem Auftreten und einseitigem Gebrauch der dem Kläger zur Verfügung stehenden Macht in entsprechenden Situationen gesehen werden. Eine hinreichend sichere Prognose, ob der Kläger in dem dargestellten Sinn dienstfähig ist, vermag der Gutachter damit nicht abzugeben, zumal da auch für den Kläger eine weitgehende Freiheit von äußeren Belastungsfaktoren nicht garantiert ist.
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Für die Bewertung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kommt hinzu, dass der Gutachter M. in seinem die Dienstunfähigkeit des Klägers feststellenden Gutachten vom 9.11.2000 ausführlich dargelegt hat, dass der Kläger auf Grund seiner psychischen Verfassung, die von ihm als Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, die an den Lehrerberuf zu stellenden Anforderungen nicht erfüllen kann, und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eine hochfrequente (mindestens zwei, wenn nicht drei Stunden pro Woche) und über mindestens zwei, besser drei oder mehr Jahre andauernde Therapie ins Auge gefasst hat. Einer solch hochfrequenten Therapie hat sich der Kläger indes nicht unterzogen. Nach seinen eigenen Angaben waren die Therapiesitzungen zunächst einmal wöchentlich und dann 14tägig bzw. dreiwöchentlich. Prof. S. führt in seinem Gutachten vom 7.3.2005 dazu aus, dass dies einen völlig anderen und wesentlich weniger intensiven therapeutischen Prozess bedingt habe. In diesem Zusammenhang beachtenswert sind die Ausführungen im Gutachten des Gutachters Dr. S. zu den Angaben des Klägers auf die Fragen nach Veränderungen durch die Therapie. Prof. S. führt insoweit aus, dass die Angaben des Klägers recht global, abstrakt und wenig differenziert ausgefallen seien. Es sei durchgängig auffällig gewesen, dass der Kläger bei diesen Themen immer fast bis zum Unverständlichen abstrakt, ausgesprochen knapp und fast nichts sagend geblieben sei, während er an anderer Stelle gestenreich zu längeren und eher etwas ausschweifenden Erörterungen geneigt habe. Zwar habe der Kläger am Ende des Gesprächs beschrieben, dass er seine eigenen Interessen übergewichtet und die anderer nicht mehr wahrgenommen habe und habe dies in einer Weise getan, wie man es „durchaus auch als Resultat einer einigermaßen geglückten therapeutischen Bearbeitung verstehen könne“. Auffällig sei trotzdem geblieben, dass der Kläger über seine Probleme mit Schülern und seine künftigen Erwartungen in einer gewissen technischen Weise berichtet habe, etwa dass er sich aus pädagogischer Literatur technische Fertigkeiten im „Umgang mit Störungen“ angeeignet habe, gelassener geworden sei, „Balance“ wieder gefunden habe, „Ziele“ erreichen wolle. Diese Ausführungen im Gutachten des Prof. S. lassen ebenfalls Zweifel daran bestehen, dass die lediglich niederfrequente Therapie des Klägers so erfolgreich gewesen ist, dass nunmehr hinreichend sicher von einer wiederhergestellten Dienstfähigkeit ausgegangen werden könnte. Auch einige vom Kläger im gerichtlichen Verfahren gemachte Aussagen lassen Zweifel daran aufkommen, ob die in der Persönlichkeit des Klägers liegende Problematik therapeutisch hinreichend aufgearbeitet worden ist. So nimmt der Kläger in der schriftlichen Klagebegründung vom 20.12.2005 darauf Bezug, dass er sich durch Begegnungen mit ehemaligen Schülern und Eltern seiner schulischen Wirkungsstätten in seiner Ansicht, die im Widerspruchsbescheid aufgeführten Anforderungen an den Lehrerberuf zu erfüllen, bestärkt sehe. Wenn er Schüler in seinem privaten Umfeld (Sportbereich) sehe, bekomme er jedes Mal eine positive Resonanz und Rückmeldung. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger selbst die Frage aufgeworfen, was ihn „verfolgt“ habe und als Antwort angegeben, dass es immer die gleichen Kriterien einer Funktionsstörung gewesen seien. Weiter referierte der Kläger in der mündlichen Verhandlung - unkommentiert - ihm zugetragene Meinungen aus dem Personalrat, dass sich Eltern abgesprochen hätten, um ihn aus dem Schuldienst zu bekommen. Auch gab der Kläger zum Ausdruck, dass er es als sehr belastend empfunden habe, dass der ihm gegenüber erhobene Vorwurf der sexuellen Belästigung bereits ausgeräumt gewesen, ihm hiervon aber nicht Mitteilung gemacht worden sei, als ein Unterrichtsbesuch angestanden habe. Unter Bezug auf die Trainingsmethoden des ehemaligen Bundestrainers Klinsmann führte der Kläger weiter aus, dass er etwas Neues gemacht habe, dafür aber kritisiert worden sei. Angaben über seine persönlichkeitsbedingten Defizite im Umgang mit Kollegen, Eltern und vor allem Schülern, die jedenfalls seit 1992 aktenkundig sind, und zu deren Aufarbeitung im Sinne einer kritischen Selbstreflektion hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung demgegenüber allenfalls ansatzweise gemacht. Auch dies lässt für die Kammer Zweifel an einem belastbaren Erfolg der niederfrequenten Therapie aufkommen.
50 
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass sowohl Prof. S. in seinem Gutachten vom 7.3.2005 wie auch die Amtsärztin Dr. S. in ihrem Schreiben vom 15.3.2005 einen „Einsatz auf Probe und unter Beobachtung“ in Betracht ziehen, um „auf Grund der dann vorhandenen Realitätsbedingungen weitergehende Erkenntnisse“ zu gewinnen. Die Erwägung einer Art Arbeitsversuch dokumentiert aber ebenfalls, dass von medizinischer Seite nicht hinreichend sicher davon ausgegangen wird, dass bei dem wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Kläger nunmehr die Voraussetzungen für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vorliegen (vgl. zu durchgreifenden Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Beamten, wenn das eingeholte amtsärztliche Gutachten letztlich über die Empfehlung einer Art Arbeitsversuch nicht hinausgeht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996, a.a.O.).
51 
Kann nach alledem aber nicht sicher davon ausgegangen werden, dass bei dem Kläger die Dienstfähigkeit im Sinne des § 56 Abs. 2 LBG wiederhergestellt ist, gehen die verbleibenden Zweifel zu Lasten des - wie bereits ausgeführt - darlegungs- und beweispflichtigen Klägers. Für eine weitere Aufklärung von Amts wegen, etwa durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - sieht die Kammer vor dem Hintergrund der Ausführungen im Gutachten des Prof. S. zu den Möglichkeiten und Grenzen der ärztlichen Beurteilung (Seite 8 f. des Gutachtens) und der Ausführungen des Gutachters, dass keine endgültige Festlegung auf der Basis sicher zu erhebender medizinischer Befunde zu erwarten sei und unter Berücksichtigung des Umstands, dass Inhalt und Ergebnis der Gutachten von Dr. M. und Prof. S. zwischen den Beteiligten letztlich nicht strittig sind, keine Möglichkeit und auch keinen Anlass.
52 
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass im Schreiben der Amtsärztin Dr. S. vom 16.9.2004 von seiner Dienstfähigkeit ausgegangen wird. Denn die Amtsärztin ist, wie der Beklagte zu Recht anmerkt, keine Fachärztin für das Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie, weswegen ja gerade ein ergänzendes nervenärztliches-psychosomatisches Gutachten des Prof. S. eingeholt wurde. Zudem räumt die Stellungnahme der Amtsärztin die dargelegten Zweifel an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers nicht aus. Vielmehr wird auch von ihr ein „Einsatz auf Probe“ erwogen. Soweit im Schreiben der Amtsärztin vom 16.9.2004 zudem referiert wird, dass der behandelnde Therapeut des Klägers diesen für dienstfähig erachte, reicht dies ebenfalls nicht aus, um die wiederhergestellte Dienstfähigkeit des Klägers zu belegen und bestehende Zweifel auszuräumen. Insoweit wird von dem Beklagten zu Recht darauf hingewiesen, dass der behandelnde Therapeut - bereits von seinem Verständnis her - auf der Seite seines Patienten steht und ihn deswegen in seinem Ziel der beruflichen Wiedereingliederung unterstützen wird, aber keine unabhängigen und objektiven Angaben zur Dienstfähigkeit machen kann. Auch Prof. S. stellt in seinem Gutachten die schwerwiegenden ethischen Bedenken an einer Heranziehung von Angaben des Therapeuten des Klägers dar (vgl. Seite 9 des Gutachtens).
53 
Damit bleibt festzuhalten, dass der Kläger auf Grund dieser, auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausräumbaren Zweifel an der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nach den dargestellten Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast seine Reaktivierung nicht verlangen kann.
54 
Abgesehen von dieser Beweislastentscheidung liegen im Übrigen auf Grund der bestehenden Zweifel an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers und damit verbunden an seiner Eignung für den Lehrerberuf zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 56 Abs. 2 LBG vor, die ebenfalls einer Reaktivierung des Klägers entgegenstehen.
55 
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Gründe“ ist gerichtlich voll überprüfbar (Fürst/Mühl/Strötz/Summer/Wilhelm/Zängl, Gemeinschaftskommentar öffentliches Dienstrecht [GKÖD], § 45 BBG RdNr. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.8.1967 - I A 744/66 -). Zwingende dienstliche Gründe können bei haushaltsrechtlichen (Mangel an Planstellen), personalwirtschaftlichen (Abbau von Behörden, Einstellungssperren) und Gründen gegeben sein, die in der Person des Beamten liegen, insbesondere, wenn dieser für die Ausübung des Amtes ungeeignet ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996, a.a.O.; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 LBG NW RdNr. 3). Gleiches gilt dann, wenn Zweifel an seiner Dienstfähigkeit und damit - wie hier - verbunden an seiner Geeignetheit für die Ausübung des Amtes vorliegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996, a.a.O.). Dies gilt insbesondere für die Ausübung eines Amtes als (Realschul)Lehrer. Denn einer Reaktivierung eines Lehrers, bei dem Zweifel an seiner Dienstfähigkeit und daraus resultierend an seiner Geeignetheit bestehen, stehen nicht nur verwaltungsorganisatorische Gründe, sondern auch die Schulpflicht (§ 72 SchG) und der Unterrichtsanspruch der Schüler entgegen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Schulpflicht dazu führe, dass die Schüler den sie unterrichtenden Lehrern überantwortet und somit auch ein Stück weit „ausgeliefert“ sind und dass bei Lehrern, die auf Grund psychischer Defizite zur Ausübung des Berufs nicht (mehr) geeignet sind, die Besorgnis bestehe, dass sich deren Unterricht und Erziehung nachhaltig negativ und schädigend auf den Lebensweg der von ihnen unterrichteten Schüler auswirken könne. Deswegen stehen einer Reaktivierung zwingende dienstliche Gründe entgegen, wenn - wie hier - nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass ein Lehrer die erforderliche Eignung für die Ausübung des Lehrerberufs mehr hat. Bei dem Kläger stehen aber Eignungsdefizite, insbesondere hinsichtlich der Eignungsmerkmale Lehrerverhalten, Führungsstil, Beurteilungsverhalten und didaktische und methodische Kompetenz im Raum. Besonders kritisch zu sehen sind die mangelnde Empathiefähigkeit, die Tendenz zu überautoritärem Auftreten und der einseitige Gebrauch zu Verfügung stehender Macht (vgl. Seite 12 f. des Gutachtens von Prof. S). Im Hinblick auf möglicherweise gravierende Folgen, die der Unterricht eines in dieser Hinsicht ungeeigneten Lehrer für die von ihm unterrichteten Schüler haben kann, liegen bereits zwingende dienstliche Gründe vor, wenn entsprechende Zweifel an der Geeignetheit des Lehrers bestanden, die in der Vergangenheit zu dessen Versetzung in den Ruhestand geführt haben und auch nach Stellung eines Reaktivierungsantrages nicht ausgeräumt sind. Die Möglichkeit, nähere Erkenntnisse über die Eignung des Klägers während seines Ruhestandes im Rahmen eines befristeten, gegebenenfalls auch unterhälftigen Angestelltenverhältnisses zu gewinnen, hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, und kann vom Kläger nicht im Wege dieses Klageverfahrens erstritten werden.
56 
Damit kann der Kläger seine Reaktivierung als auf Lebenszeit beamteter Realschullehrer nicht verlangen. Eine Reaktivierung mit dem Ziel einer anderen Verwendung, etwa in der Schulverwaltung, scheitert bereits am Fehlen von entsprechenden Planstellen (vgl. GKÖD, § 45 BBG RdNr. 8). Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt, dass sämtliche in der Schulverwaltung geschaffenen Stellen für so genannte „Problemlehrer“ derzeit besetzt seien. Der Kläger hat dies auch nicht in Abrede gestellt.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) oder die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen.

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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 45 Begrenzte Dienstfähigkeit


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(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, so

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Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einl

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(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kü

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Feb. 2005 - 4 S 2398/04

bei uns veröffentlicht am 03.02.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2004 - 2 K 651/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwer
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Apr. 2014 - 1 K 13.01706

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der f

Referenzen

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemäß.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.
Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2.
die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3.
das Verteilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4.
bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.

(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Fall einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemäß.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.
Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2.
die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3.
das Verteilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4.
bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.

(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Fall einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

(2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.

(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

(2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.

(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.

(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2004 - 2 K 651/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Oberschulamts vom 20.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 05.02.2004, mit dem die Antragstellerin aufgefordert worden ist, ihre Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen, zu Recht wiederhergestellt. Auch nach Auffassung des beschließenden Senats überwiegt bei der durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung das private Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Untersuchungsanordnung das entgegenstehende öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die angefochtene Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, der nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten und wegen der im Falle der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes zukommt (vgl. Urteil des Senats vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322 und Beschluss des Senats vom 09.09.1987 - 4 S 1674/87 -, DVBl 1988, 358; ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001, NVwZ-RR 2002, 762 = DÖD 2002, 175; anders BVerwG, Beschluss vom 19.06.2000, BVerwGE 111, 246, hinsichtlich der Besonderheiten bei einem Ruhestandsbeamten), wird bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die mit der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben.
Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die angegriffene Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach den Maßstäben des dazu ermächtigenden § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LBG zu überprüfen ist. Danach ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist (Satz 1). Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen (Satz 3). Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend gilt dies auch dann, wenn die Behörde Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten hat.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass es für den Erlass einer Anordnung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG regelmäßig ausreicht, wenn hinreichend konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, aus denen sich Zweifel an der Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit eines Beamten ergeben können. Derartige Zweifel können, auch wenn ein Beamter dem Dienst nicht über längere Zeit krankheitsbedingt ferngeblieben ist, z.B. dann entstehen, wenn der Dienstherr aufgrund der nachteiligen Auswirkungen des erkennbar schlechten Gesundheitszustandes dieses Beamten auf den Dienstbetrieb den Eindruck gewinnen muss, dass der Beamte den maßgeblichen, ihm in seinem abstrakt-funktionellen Amt, nach den Gegebenheiten des Einzelfalles ausnahmsweise in seinem konkret-funktionellen Amt obliegenden Dienstpflichten (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, § 45 LBG Nordrhein-Westfalen, RdNrn. 23, 24 m.w.N.) nicht mehr gewachsen ist. Gerade in einem derartigen Fall, in dem konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorliegen, wird die Feststellung der Dienstunfähigkeit, bei deren Vorliegen der Dienstherr gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG verpflichtet ist, den Beamten in den Ruhestand zu versetzen, regelmäßig nur aufgrund eines nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG erhobenen ärztlichen Gutachtens getroffen werden können.
Es bedarf daher als Voraussetzung einer Anordnung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG über das Vorliegen hinreichend konkreter Umstände hinaus noch keiner Erkenntnisse darüber, ob die entstandenen Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit eines Beamten begründet sind, denn dies soll gerade durch die Untersuchung erst festgestellt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Anordnung kann sich also, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, regelmäßig nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad der Zweifel des Dienstherrn zu ergründen; das würde die Gefahr einer Vorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses beinhalten. Dem Zweck der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG entsprechend hat sich die gerichtliche Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.1984, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1, und vom 17.09.1997 - 2 B 106.97 -, zitiert nach Juris).
Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung, wie sie der Antragstellerin gegenüber getroffen worden ist, gelten allerdings wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung (vgl. den Beschluss des Senats vom 09.09.1987 - 4 S 1674/87 -, a.a.O.). Eine derartige Anordnung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG), wenn gewichtige Gründe vorliegen, d.h. wenn deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.1994 - 6 A 2652/92 -; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 LBG Nordrhein-Westfalen, RdNrn. 55, 56). Insbesondere ist bei der vom Dienstherrn vorzunehmenden ermessenfehlerfreien Würdigung, ob in diese Richtung gehende hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten.
Nach diesen Maßstäben waren zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 05.02.2004, wie bereits das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zutreffend ausgeführt hat, aller Wahrscheinlichkeit nach keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit der Antragstellerin erkennbar, so dass es bereits an der im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vorauszusetzenden Erforderlichkeit und Geeignetheit der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung fehlte.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht entnimmt auch der Senat den Ausführungen des Oberschulamts im Widerspruchsbescheid, dass die Behörde eine im geistig-seelischen Bereich liegende Erkrankung und damit eine entsprechende „Schwäche der geistigen Kräfte“ der Antragstellerin im Sinne des § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LBG für möglich hielt. Das bedeutet, dass die streitige amtsärztliche Untersuchung sich nicht auf eine körperliche Untersuchung beschränken, sondern im Wesentlichen die Überprüfung psychisch-mentaler Ursachen der beanstandeten „Verhaltensauffälligkeiten“ der Antragstellerin zum Gegenstand haben soll, um aufgrund der so ermittelten Tatsachen feststellen zu können, ob die der Antragstellerin als Rektorin einer Grund- und Hauptschule im Umgang mit Schülern, Eltern, Kollegen und der Schulaufsichtsbehörde vorgehaltenen erheblichen Defizite an Wahrnehmungs-, Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit krankhafter Natur sind. Für das Vorliegen einer derartigen im psychischen Bereich liegenden Erkrankung der Antragstellerin gibt es jedoch auch auf der Grundlage des maßgeblichen Beschwerdevorbringens des Antragsgegners keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte. Die angefochtene Anordnung einer dahingehenden amtsärztlichen Untersuchung erweist sich deshalb als offensichtlich weder erforderlich noch geeignet und verstößt deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2004 weist der Antragsgegner zwar zutreffend darauf hin, dass die dem § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG zugrunde liegende Dienstunfähigkeit nicht voraussetze, dass der Begriff „Schwäche der geistigen Kräfte“ auf entsprechende Krankheiten beschränkt sei, sondern dass Dienstunfähigkeit auch ausgelöst werden könne durch eine dadurch bedingte Minderung der geistigen Beweglichkeit, ein Nachlassen der nervlichen oder seelischen Belastbarkeit oder, wofür es bei der Antragstellerin Anhaltspunkte gebe, einen in der Persönlichkeit liegenden Mangel an Selbstbeherrschung, Einsichts-, Kooperations- und Kompromissfähigkeit. Mit seinem Beschwerdevorbringen führt der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die der Antragstellerin erteilte dienstliche Beurteilung vom 13.10.2004 weiter aus, das Verhalten der Antragstellerin als Schulleiterin gegenüber ihren Vorgesetzten sei meistens nicht angemessen und lasse den gebotenen Respekt vermissen, im Umgang mit Eltern und Lehrern träten aufgrund emotionaler Äußerungen häufig Missstimmungen und Konflikte auf und die Antragstellerin habe Schwierigkeiten, einen von ihrer Umgebung akzeptierten kooperativen Führungsstil ohne Verletzungen ihrer Mitarbeiter zu verwirklichen. Auch wenn diese Erkenntnisse des Antragsgegners zutreffen sollten, was nach Lage der Akten möglich erscheint, und es deshalb eine durch die Persönlichkeit der Antragstellerin bedingte Minderung ihrer Wahrnehmungs-, Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit geben sollte, die Zweifel an ihrer Befähigung als Schulleiterin hervorrufen würde, so lägen darin aber noch keine deutlichen Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung der Antragstellerin, die allein die Erforderlichkeit einer darauf bezogenen amtsärztlichen Untersuchung begründen könnten.
Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, dass eine zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führende „Schwäche der geistigen Kräfte“ eines Beamten im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG bereits vorliegen kann, wenn er wegen seiner geistig-seelischen Konstitution schon unterhalb der Schwelle einer psychischen Erkrankung nicht mehr im Stande ist, seine Pflicht zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten, seinen Vorgesetzten, oder - im Falle eines Lehrers oder Schulleiters - mit den Eltern zu erfüllen und dadurch den notwendigen Verwaltungsablauf erheblich beeinträchtigt. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinne gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers, hier also einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 - und vom 23.06.1988 - 4 S 1640/88 -). Es ist daher, wovon der Antragsgegner wohl auch ausgeht, maßgebend, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997, BVerwGE 105, 267 = DÖV 1998, 208 = DVBl. 1998, 201). Der vom Antragsgegner angenommenen Möglichkeit der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin steht folglich nicht entgegen, dass Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung im medizinischen Sinne bei ihr bisher nicht ersichtlich waren. Vielmehr ist der Dienstherr befugt, in eigener Verantwortung und ohne die Erhebung eines psychiatrischen Gutachtens zu prüfen, ob die Antragstellerin wegen ihrer psychisch-mentalen Persönlichkeitsstruktur mit Blick auf die Erfüllung ihrer amtsgemäßen Dienstgeschäfte so erheblich und dauerhaft von dem Normalbild einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule abweicht, dass sie zu einer ausreichenden Erfüllung ihrer Dienstaufgaben auf Dauer nicht mehr in der Lage ist (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 - und vom 23.06.1988 - 4 S 1640/88 -).
Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners geht freilich hervor, dass die von ihm festgestellten Unzulänglichkeiten der Antragstellerin bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Tätigkeit im Wesentlichen die Leitungsfunktion als Rektorin betreffen. Das ergibt sich insbesondere aus der mit der Beschwerde vorgelegten dienstlichen Beurteilung vom 13.10.2004. Nach der darin enthaltenen Leistungsbeurteilung erteilt die Antragstellerin einen fachlich gründlich vorbereiteten Unterricht, den sie der permanenten Überprüfung anhand der aktuellen pädagogischen Diskussion unterzieht und entsprechend weiterentwickelt, sie zeigt danach ein hervorragendes Fachwissen, das sie zielgerecht anwendet, sie setzt ihre Unterrichtsplanung didaktisch geschickt um und sie begegnet den Kindern geschickt, freundlich und einfühlsam. Hingegen wird ihr Verhalten als Schulleiterin gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Eltern deutlich kritisiert, insbesondere sei es ihr noch nicht gelungen, einen kooperativen Führungsstil so umzusetzen, dass die wichtigen Grundprinzipien einer zeitgemäßen Mitarbeiterführung und Schulleitung erfüllt werden. Auf der Grundlage dieser Einschätzung erscheint es dem Senat fraglich, ob es im vorliegenden Fall anstelle der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin nicht vielmehr um ihre Eignung auf einer Führungsposition als Rektorin geht. Da sie in dem ebenfalls zu ihrem Amt gehörenden Aufgabenbereich als Lehrerin offenbar gute Leistungen gezeigt hat, wird sich die Frage, sie wegen einer ihren gesamten Aufgabenbereich erfassenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen möglicherweise gar nicht stellen. Vielmehr könnte eher zu erwägen sein, sie gemäß § 36 Abs. 1 LBG wegen eines dienstlichen Bedürfnisses in ein ihrer Eignung entsprechendes anderes Amt zu versetzen (zum dienstlichen Bedürfnis, den Beamten seiner Eignung entsprechend einzusetzen, vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, RdNrn. 95, 98). Dabei ist die Feststellung der Eignung eines Beamten eine Aufgabe des Dienstherrn, die er selbst erfüllen muss. Es gehört nämlich zu den grundsätzlichen Pflichten des Dienstherrn, einen Beamten so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Inhabers weitgehende Übereinstimmung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1965, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 5 = DÖD 1965, 177). Davon abgesehen sieht § 53 Abs. 3 LBG ebenfalls die Möglichkeit vor, im Falle einer Entscheidung über die Dienstunfähigkeit von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand abzusehen, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dass derartige Überlegungen weder in die Untersuchungsanordnung noch in den Prozessvortrag des Antragsgegners Eingang gefunden haben, bestätigt den Befund, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die hinreichende Beachtung gefunden hat.
10 
Nach allem erweist sich die angefochtene Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung der Antragstellerin aller Wahrscheinlichkeit nach zur Feststellung der Dienstunfähigkeit als nicht erforderlich und nicht geeignet, denn die von dem Antragsgegner wahrgenommenen Verhaltensauffälligkeiten der Antragstellerin, wie sie nunmehr in der neuesten dienstlichen Beurteilung beschrieben und zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens gemacht worden sind, geben, wie vorstehend ausgeführt, keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Erkrankung.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 und 72 Nr. 1 GKG n.F. (Hälfte des Hauptsachestreitwerts von 5.000.-- EUR).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 bs. 1 VwGO).

(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

(2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.

(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemäß.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.
Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2.
die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3.
das Verteilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4.
bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.

(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Fall einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

(2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.

(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.

(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

(2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.

(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.

(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2004 - 2 K 651/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Oberschulamts vom 20.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 05.02.2004, mit dem die Antragstellerin aufgefordert worden ist, ihre Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen, zu Recht wiederhergestellt. Auch nach Auffassung des beschließenden Senats überwiegt bei der durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung das private Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Untersuchungsanordnung das entgegenstehende öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die angefochtene Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, der nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten und wegen der im Falle der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes zukommt (vgl. Urteil des Senats vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322 und Beschluss des Senats vom 09.09.1987 - 4 S 1674/87 -, DVBl 1988, 358; ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001, NVwZ-RR 2002, 762 = DÖD 2002, 175; anders BVerwG, Beschluss vom 19.06.2000, BVerwGE 111, 246, hinsichtlich der Besonderheiten bei einem Ruhestandsbeamten), wird bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die mit der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben.
Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die angegriffene Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach den Maßstäben des dazu ermächtigenden § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LBG zu überprüfen ist. Danach ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist (Satz 1). Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen (Satz 3). Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend gilt dies auch dann, wenn die Behörde Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten hat.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass es für den Erlass einer Anordnung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG regelmäßig ausreicht, wenn hinreichend konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, aus denen sich Zweifel an der Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit eines Beamten ergeben können. Derartige Zweifel können, auch wenn ein Beamter dem Dienst nicht über längere Zeit krankheitsbedingt ferngeblieben ist, z.B. dann entstehen, wenn der Dienstherr aufgrund der nachteiligen Auswirkungen des erkennbar schlechten Gesundheitszustandes dieses Beamten auf den Dienstbetrieb den Eindruck gewinnen muss, dass der Beamte den maßgeblichen, ihm in seinem abstrakt-funktionellen Amt, nach den Gegebenheiten des Einzelfalles ausnahmsweise in seinem konkret-funktionellen Amt obliegenden Dienstpflichten (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, § 45 LBG Nordrhein-Westfalen, RdNrn. 23, 24 m.w.N.) nicht mehr gewachsen ist. Gerade in einem derartigen Fall, in dem konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorliegen, wird die Feststellung der Dienstunfähigkeit, bei deren Vorliegen der Dienstherr gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG verpflichtet ist, den Beamten in den Ruhestand zu versetzen, regelmäßig nur aufgrund eines nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG erhobenen ärztlichen Gutachtens getroffen werden können.
Es bedarf daher als Voraussetzung einer Anordnung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG über das Vorliegen hinreichend konkreter Umstände hinaus noch keiner Erkenntnisse darüber, ob die entstandenen Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit eines Beamten begründet sind, denn dies soll gerade durch die Untersuchung erst festgestellt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Anordnung kann sich also, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, regelmäßig nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad der Zweifel des Dienstherrn zu ergründen; das würde die Gefahr einer Vorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses beinhalten. Dem Zweck der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG entsprechend hat sich die gerichtliche Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.1984, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1, und vom 17.09.1997 - 2 B 106.97 -, zitiert nach Juris).
Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung, wie sie der Antragstellerin gegenüber getroffen worden ist, gelten allerdings wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung (vgl. den Beschluss des Senats vom 09.09.1987 - 4 S 1674/87 -, a.a.O.). Eine derartige Anordnung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG), wenn gewichtige Gründe vorliegen, d.h. wenn deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.1994 - 6 A 2652/92 -; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 LBG Nordrhein-Westfalen, RdNrn. 55, 56). Insbesondere ist bei der vom Dienstherrn vorzunehmenden ermessenfehlerfreien Würdigung, ob in diese Richtung gehende hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten.
Nach diesen Maßstäben waren zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 05.02.2004, wie bereits das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zutreffend ausgeführt hat, aller Wahrscheinlichkeit nach keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit der Antragstellerin erkennbar, so dass es bereits an der im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vorauszusetzenden Erforderlichkeit und Geeignetheit der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung fehlte.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht entnimmt auch der Senat den Ausführungen des Oberschulamts im Widerspruchsbescheid, dass die Behörde eine im geistig-seelischen Bereich liegende Erkrankung und damit eine entsprechende „Schwäche der geistigen Kräfte“ der Antragstellerin im Sinne des § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LBG für möglich hielt. Das bedeutet, dass die streitige amtsärztliche Untersuchung sich nicht auf eine körperliche Untersuchung beschränken, sondern im Wesentlichen die Überprüfung psychisch-mentaler Ursachen der beanstandeten „Verhaltensauffälligkeiten“ der Antragstellerin zum Gegenstand haben soll, um aufgrund der so ermittelten Tatsachen feststellen zu können, ob die der Antragstellerin als Rektorin einer Grund- und Hauptschule im Umgang mit Schülern, Eltern, Kollegen und der Schulaufsichtsbehörde vorgehaltenen erheblichen Defizite an Wahrnehmungs-, Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit krankhafter Natur sind. Für das Vorliegen einer derartigen im psychischen Bereich liegenden Erkrankung der Antragstellerin gibt es jedoch auch auf der Grundlage des maßgeblichen Beschwerdevorbringens des Antragsgegners keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte. Die angefochtene Anordnung einer dahingehenden amtsärztlichen Untersuchung erweist sich deshalb als offensichtlich weder erforderlich noch geeignet und verstößt deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2004 weist der Antragsgegner zwar zutreffend darauf hin, dass die dem § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG zugrunde liegende Dienstunfähigkeit nicht voraussetze, dass der Begriff „Schwäche der geistigen Kräfte“ auf entsprechende Krankheiten beschränkt sei, sondern dass Dienstunfähigkeit auch ausgelöst werden könne durch eine dadurch bedingte Minderung der geistigen Beweglichkeit, ein Nachlassen der nervlichen oder seelischen Belastbarkeit oder, wofür es bei der Antragstellerin Anhaltspunkte gebe, einen in der Persönlichkeit liegenden Mangel an Selbstbeherrschung, Einsichts-, Kooperations- und Kompromissfähigkeit. Mit seinem Beschwerdevorbringen führt der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die der Antragstellerin erteilte dienstliche Beurteilung vom 13.10.2004 weiter aus, das Verhalten der Antragstellerin als Schulleiterin gegenüber ihren Vorgesetzten sei meistens nicht angemessen und lasse den gebotenen Respekt vermissen, im Umgang mit Eltern und Lehrern träten aufgrund emotionaler Äußerungen häufig Missstimmungen und Konflikte auf und die Antragstellerin habe Schwierigkeiten, einen von ihrer Umgebung akzeptierten kooperativen Führungsstil ohne Verletzungen ihrer Mitarbeiter zu verwirklichen. Auch wenn diese Erkenntnisse des Antragsgegners zutreffen sollten, was nach Lage der Akten möglich erscheint, und es deshalb eine durch die Persönlichkeit der Antragstellerin bedingte Minderung ihrer Wahrnehmungs-, Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit geben sollte, die Zweifel an ihrer Befähigung als Schulleiterin hervorrufen würde, so lägen darin aber noch keine deutlichen Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung der Antragstellerin, die allein die Erforderlichkeit einer darauf bezogenen amtsärztlichen Untersuchung begründen könnten.
Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, dass eine zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führende „Schwäche der geistigen Kräfte“ eines Beamten im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG bereits vorliegen kann, wenn er wegen seiner geistig-seelischen Konstitution schon unterhalb der Schwelle einer psychischen Erkrankung nicht mehr im Stande ist, seine Pflicht zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten, seinen Vorgesetzten, oder - im Falle eines Lehrers oder Schulleiters - mit den Eltern zu erfüllen und dadurch den notwendigen Verwaltungsablauf erheblich beeinträchtigt. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinne gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers, hier also einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 - und vom 23.06.1988 - 4 S 1640/88 -). Es ist daher, wovon der Antragsgegner wohl auch ausgeht, maßgebend, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997, BVerwGE 105, 267 = DÖV 1998, 208 = DVBl. 1998, 201). Der vom Antragsgegner angenommenen Möglichkeit der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin steht folglich nicht entgegen, dass Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung im medizinischen Sinne bei ihr bisher nicht ersichtlich waren. Vielmehr ist der Dienstherr befugt, in eigener Verantwortung und ohne die Erhebung eines psychiatrischen Gutachtens zu prüfen, ob die Antragstellerin wegen ihrer psychisch-mentalen Persönlichkeitsstruktur mit Blick auf die Erfüllung ihrer amtsgemäßen Dienstgeschäfte so erheblich und dauerhaft von dem Normalbild einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule abweicht, dass sie zu einer ausreichenden Erfüllung ihrer Dienstaufgaben auf Dauer nicht mehr in der Lage ist (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 - und vom 23.06.1988 - 4 S 1640/88 -).
Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners geht freilich hervor, dass die von ihm festgestellten Unzulänglichkeiten der Antragstellerin bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Tätigkeit im Wesentlichen die Leitungsfunktion als Rektorin betreffen. Das ergibt sich insbesondere aus der mit der Beschwerde vorgelegten dienstlichen Beurteilung vom 13.10.2004. Nach der darin enthaltenen Leistungsbeurteilung erteilt die Antragstellerin einen fachlich gründlich vorbereiteten Unterricht, den sie der permanenten Überprüfung anhand der aktuellen pädagogischen Diskussion unterzieht und entsprechend weiterentwickelt, sie zeigt danach ein hervorragendes Fachwissen, das sie zielgerecht anwendet, sie setzt ihre Unterrichtsplanung didaktisch geschickt um und sie begegnet den Kindern geschickt, freundlich und einfühlsam. Hingegen wird ihr Verhalten als Schulleiterin gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Eltern deutlich kritisiert, insbesondere sei es ihr noch nicht gelungen, einen kooperativen Führungsstil so umzusetzen, dass die wichtigen Grundprinzipien einer zeitgemäßen Mitarbeiterführung und Schulleitung erfüllt werden. Auf der Grundlage dieser Einschätzung erscheint es dem Senat fraglich, ob es im vorliegenden Fall anstelle der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin nicht vielmehr um ihre Eignung auf einer Führungsposition als Rektorin geht. Da sie in dem ebenfalls zu ihrem Amt gehörenden Aufgabenbereich als Lehrerin offenbar gute Leistungen gezeigt hat, wird sich die Frage, sie wegen einer ihren gesamten Aufgabenbereich erfassenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen möglicherweise gar nicht stellen. Vielmehr könnte eher zu erwägen sein, sie gemäß § 36 Abs. 1 LBG wegen eines dienstlichen Bedürfnisses in ein ihrer Eignung entsprechendes anderes Amt zu versetzen (zum dienstlichen Bedürfnis, den Beamten seiner Eignung entsprechend einzusetzen, vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, RdNrn. 95, 98). Dabei ist die Feststellung der Eignung eines Beamten eine Aufgabe des Dienstherrn, die er selbst erfüllen muss. Es gehört nämlich zu den grundsätzlichen Pflichten des Dienstherrn, einen Beamten so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Inhabers weitgehende Übereinstimmung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1965, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 5 = DÖD 1965, 177). Davon abgesehen sieht § 53 Abs. 3 LBG ebenfalls die Möglichkeit vor, im Falle einer Entscheidung über die Dienstunfähigkeit von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand abzusehen, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dass derartige Überlegungen weder in die Untersuchungsanordnung noch in den Prozessvortrag des Antragsgegners Eingang gefunden haben, bestätigt den Befund, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die hinreichende Beachtung gefunden hat.
10 
Nach allem erweist sich die angefochtene Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung der Antragstellerin aller Wahrscheinlichkeit nach zur Feststellung der Dienstunfähigkeit als nicht erforderlich und nicht geeignet, denn die von dem Antragsgegner wahrgenommenen Verhaltensauffälligkeiten der Antragstellerin, wie sie nunmehr in der neuesten dienstlichen Beurteilung beschrieben und zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens gemacht worden sind, geben, wie vorstehend ausgeführt, keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Erkrankung.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 und 72 Nr. 1 GKG n.F. (Hälfte des Hauptsachestreitwerts von 5.000.-- EUR).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 bs. 1 VwGO).

(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

(2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.

(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemäß.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.
Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2.
die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3.
das Verteilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4.
bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.

(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Fall einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

(2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.

(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.

(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.