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Der am ...1951 geborene Kläger, ein auf eigenen Antrag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Realschullehrer, begehrt seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis.
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Mit Verfügung vom 17.5.2001 wurde der Kläger auf seinen Antrag gemäß §§ 53, 54 LBG mit Ablauf des 31.5.2001 in den Ruhestand versetzt. Der Versetzung in den Ruhestand lag ein Gutachten des Leiters des Bereiches Psychotherapie am Zentrum für Psychiatrie W. Dr. R. M. vom 9.11.2000 zu Grunde, das zu folgendem Ergebnis kam (Seite 120 - 125 des Gutachtens):
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„In der diagnostischen Beurteilung nach dem internationalen Klassifikationssystem der WHO in der 10. Version ist Herr S. als kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0) einzuschätzen. Es besteht eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit einem übertriebenen Selbstwertgefühl von Großartigkeit und Besonderheit, einer Überempfindlichkeit gegenüber Einschätzung durch andere sowie einem Mangel an Einfühlungsvermögen, kombiniert mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, nämlich einer Neigung, die Handlungen anderer als absichtlich erniedrigend oder bedrohlich zu interpretieren. ...
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1. Herr S. ist auf Grund seiner deutlich ausgeprägten Persönlichkeitsstörung dienstunfähig.
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Diese Beurteilung der Dienstfähigkeit orientiert sich im Einzelnen an den Anforderungen an den Lehrerberuf, wie sie im Auftragsschreiben genannt sind:
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1.1 Arbeitsbelastung: Die psychische Belastbarkeit ist bei Herrn S. deutlich vermindert; er hat bereits seit vielen Jahren am Rande der Dekompensation gearbeitet und ist darauf angewiesen, dass Partner, Vorgesetzte, Schüler und Eltern ihn überwiegend bejahen und hinter ihm stehen. Er ist auch insbesondere in seiner geistigen Beweglichkeit gering einzuschätzen - dies bezieht sich auf seine Möglichkeiten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes wie auf seine Fähigkeit, sich in seinen Unterrichtsformen auf die Schüler einstellen zu können. Es gibt vielfältige Belege in den Personalakten, die eine deutliche Verringerung dieser Anforderung ausweisen.
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1.2. Lehrerverhalten: Wertschätzung, emotionale Wärme und Zuneigung kann Herr S. persönlichkeitsbedingt, durch vielfältige Aussagen von Schülern und Eltern sowie Kollegen belegt, seinen Schülern nicht entgegenbringen - durch sein autoritäres Verhalten hervorgerufen, herrschte in seinen Klassen sehr viel Angst. Die Ausgeglichenheit erscheint unter den gegebenen Umständen nicht vorhanden: Ein ausgeglichener Lehrer muss seine Schüler nicht ständig herabsetzen, sondern ist fähig, sich selbst in Frage zu stellen, Kritik entgegen zu nehmen und gemeinsam mit den Schülern nach einem gangbaren Weg zu suchen. Dies ist Herrn S. nicht möglich. Ebenso wird Offenheit, Klarheit und Bestimmtheit vermisst; dies zeichnete sich im gutachterlichen Gespräch wie auch in der testpsychologischen Untersuchung besonders deutlich ab. Die Entscheidungsfreude kann nicht sicher beurteilt werden.
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1.3. Führungsstil: Es kann sein, dass Herr S. früher ein Lehrer war, den die Schüler als Vorbild akzeptiert haben. Heute, geprägt durch die Geschehnisse der letzten Jahre, hat sich das Bild deutlich in das Gegenteil verkehrt. Die Schüler lehnen diesen Lehrer mehrheitlich ab, desgleichen die Eltern und Lehrerkollegen.
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Diese Ablehnung kommt zustande, weil im Führungsstil Zurechtweisungen und Kritik dominieren. Hinsichtlich der sozialintegrativen Verhaltensweisen fällt besonders auf, dass Mädchen eindeutig bevorzugt werden, während Jungen häufig ungerechtfertigte Strafen und Klassenbucheintragungen zu erwarten haben. Insgesamt werden schlechte Schüler öfter bloßgestellt und durch verächtliche Bemerkungen herabgesetzt.
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Die mangelnde Kooperationsbereitschaft und psychische Labilität von Herrn S. sind offensichtlich. Seine psychische Labilität dokumentierte Herr S. selbst, indem er an das Verständnis und Mitgefühl von Schülern und Vorgesetzten appelliert hat, zum Beispiel durch Berichte über seine private Leidensgeschichte, seine psychosomatischen Erkrankungen und seine Belastung durch die Ehescheidung. Seinerseits bringt Herr S. kein Verständnis auf für Entschuldigungen der Schüler! Seine Unpünktlichkeit, Unzuverlässigkeit und mangelnde Absprachefähigkeit werden auch von seinen Kollegen kritisiert. Seine häufig beklagte mangelnde Unterrichtsvorbereitung steht im krassen Widerspruch zu seinen harten Strafen, die er für unerledigte Hausaufgaben über die Schüler verhängt. Die krassen Widersprüche im Verhalten von Herrn S. diskreditieren ihn als Vorbild für die Wert- und Haltungsbildung seiner Schüler.
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1.4 Beurteilungsverhalten: Die gerechte Behandlung und Beurteilung der Schüler durch den Lehrer kann auf Grund unzureichender Beschreibungen in den Akten nicht sicher bewertet werden. Immerhin fällt auf, dass er eine Leistungsnote mit einer Verhaltensbewertung verwechselt. Da auch in seinen dienstlichen Beurteilungen sein menschliches Urteilsvermögen als weniger gut ausgeprägt bewertet wird, andererseits häufig Klagen über verschlechterte Leistungsnoten der gesamten Klasse berichtet werden, ist sein Beurteilungsverhalten als eher ungerecht einzuschätzen. Auf jeden Fall ist der geforderte korrekte Umgang mit auffälligen, erziehungsschwierigen Schülern bei Herrn S., wie mehrere Beispiele zeigen, nicht gegeben. Auch die Anforderungen nach psychischer Stabilität und charakterlicher Integrität können von Herrn S. zur Zeit sicher nicht erfüllt werden.
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1.5 Fachkompetenz: Die Fachkompetenz speziell für das Fach Sport, in dem er auch als Fachbetreuer tätig war, wurde bis zum Jahr 1991 immer wieder bestätigt. Ab diesem Zeitpunkt wird Herr S. jedoch auch in diesem Fach negativ beurteilt, es wird ihm die Fachbetreuung entzogen. Ihm wird theoretisches Fachwissen bescheinigt, jedoch mangelhafte Umsetzung des theoretischen Wissens in die didaktische Vorgehensweise. Auch sein lehrerzentrierter Stil wird kritisiert. Für das Fach Mathematik liegen eindeutig negative Bewertungen durch Schulrat und Fachbetreuer vor.
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1.6 Didaktische und methodische Kompetenz: Hierfür liegt ein Urteil des Schulrats W. vor, der zusammen mit der pädagogischen Beraterin Frau H. zwei Unterrichtsbesuche im Jahr 1988 sowie im April 1999 durchgeführt hat. Herr W. schreibt im Juni 1999: „Eine klare Struktur in der Unterrichtsplanung wird immer noch vermisst. Die methodischen Schritte sind nicht detailliert und konsequent durchdacht. Bei der Durchführung fehlt es ihm an spontan geforderter Flexibilität.“ Diese klare Kritik zeigt eine negative Beurteilung seiner didaktischen und methodischen Kompetenz auf.
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1.7 Schulartspezifische Anforderungen: Generell muss Herr S. dahingehend beurteilt werden, dass er auf Grund seiner Persönlichkeitsproblematik kein ausreichendes Verständnis für Schüler aufbringen kann. Speziell im Umgang mit pubertierenden Schülern oder Jugendlichen in der frühen Adoleszenz, die auf Grund ihrer reifungsbedingten Labilisierung und der damit einher gehenden Neuorientierung ein besonderes Feingefühl des Lehrers benötigen, mangelt es Herrn S. am notwendigen Takt, guter Distanz und sicherer Hilfestellung.
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2. Es liegt dauernde Dienstunfähigkeit vor, weil eine ausreichende Wiederherstellung der Gesundheit von Herrn S. und damit Dienstfähigkeit auch in weiteren sechs Monaten nicht zu erwarten ist.
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3. Als zumutbare Therapie, die zu einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führen und nicht mit einer anderen Beeinträchtigung einhergehen würde, ist die ambulante, hochfrequente psychoanalytische Psychotherapie mit mindestens zwei Stunden, besser drei Stunden pro Woche, bei einem erfahrenen Therapeuten über mehrere Jahre anzusehen.
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4. Als Zeitraum müssen mindestens zwei, besser drei oder mehr Jahre veranschlagt werden.
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Die Erfolgsaussichten sind nicht garantiert: Sie hängen ab von der Motivation zur Veränderung und der Güte der Mitarbeit des Patienten, der menschlichen und fachlichen Qualität des Therapeuten sowie der „Passung“, dem Zusammenpassen des Patienten-Therapeuten-Paares.
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Die Erfolgsaussichten durch die oben genannte Therapie sind prinzipiell günstig, sie sind jedoch bei einer strukturellen Störung auf Grund der Eigenarten der betroffenen Persönlichkeit generell unsicher. Die bisherige Psychotherapie war niederfrequent, wurde von Herrn S. überwiegend als Pflichttherapie angesehen und als Alibi für seine Beeinträchtigung genutzt. Auch die mangelhafte Glaubwürdigkeit vermindert bei Herrn S. die Aussicht auf Erfolg.“---
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Die Ausführungen des Gutachters Dr. M. machte sich das Gesundheitsamt des Landratsamtes B. mit Schreiben vom 18.12.2000 zu eigen und hielt den Kläger ebenfalls wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (narzisstische Persönlichkeitsstörung und paranoide Persönlichkeitsstörung) für dauernd dienstunfähig.
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Mit Bescheid des Oberschulamtes T. vom 17.5.2001 wurde der Kläger auf seinen Antrag nach §§ 53, 54 LBG mit Ablauf des Monats Mai 2001 in den Ruhestand versetzt.
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Im Jahr 2004 wurde auf Veranlassung des Oberschulamtes die Dienstfähigkeit des Klägers durch das Gesundheitsamt Landratsamt B. überprüft; in einem Schreiben der Amtsärztin Dr. S. an Herrn Dr. M. vom 16.9.2004 wird ausgeführt:
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„Am 25.8.2004 wurde er (= der Kläger) von mir amtsärztlich untersucht. Mit den seit 2 Jahren therapierenden Psychotherapeuten Dr. W. wurde telefonisch Kontakt aufgenommen. Herr Dr. W. und ich waren unabhängig voneinander der Ansicht, dass Herr S. wieder in vollem Umfang in den Schuldienst einsteigen könne, dies wurde dem Oberschulamt T. mitgeteilt. Herr A., führender Jurist des Oberschulamtes, wünschte allerdings ausdrücklich vor der Aktivierung, dass von Ihnen nochmals eine psychiatrische Stellungnahme zur jetzigen Dienstfähigkeit abgegeben werde, da es sich nach seiner Erfahrung und Ansicht um einen äußerst schwierigen und komplexen Fall handle.“
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Mit Schreiben vom 9.11.2004 forderte der Kläger das Oberschulamt T. unter Bezugnahme auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 25.8.2004 auf, ihn unverzüglich zu reaktivieren.
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Wegen zeitbedingter und gesundheitlicher Probleme gab Herr Dr. M. einen ihm erteilten Gutachterauftrag zurück. Es wurde sodann ein nervenärztlich-psychosomatisches Gutachten des Leiters der Abteilung Sektorpsychiatrie B. am Zentrum für Psychiatrie W. Prof. Dr. T. S. vom 7.3.2005 eingeholt. In diesem Gutachten wird unter anderem ausgeführt (Seite 12 und 13):
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„Zusammenfassend lautet meine Einschätzung unter Berücksichtigung der eingangs genannten Beschränkungen meiner Aussagemöglichkeiten deshalb wie folgt: Herr S. ist nicht psychisch krank im eigentlichen Sinne. Er hat eine Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten paranoiden und narzisstischen Zügen und hat eine relativ geringe Empathiefähigkeit, Persönlichkeitszüge, die unter Stress verstärkt hervortreten können. Mit dieser psychischen Verfassung wäre er sicher uneingeschränkt leistungsfähig in vielen Berufen, etwa allen technischen Berufen, die relativ wenig dieser sogenannten „soft-kills“ erfordern. Zweifellos schwieriger ist es mit der Eignung als Lehrer. Die Anforderungen an den Lehrerberuf werden im Schreiben des Oberschulamtes T. an den Gutachter Dr. M. vom 28.03.00 beschrieben. In den Punkten Arbeitsbelastung und Fachkompetenz müsste Herr S. in der Lage sein, die Anforderungen zu erfüllen. Problematischer sind sicher die Punkte Lehrerverhalten (Wertschätzung, emotionale Wärme, Zuneigung, Offenheit, Klarheit, Bestimmtheit), Führungsstil (sozialintegrative Verhaltensweisen), Beurteilungsverhalten (Gerechtigkeit) und didaktische und methodische Kompetenz. Nach der eigenen Erfahrung des Gutachters (als Schüler und Elternteil) erfüllen viele Lehrer diese Anforderungen nicht in idealtypischer, sondern nur in allenfalls durchschnittlicher Weise. Gemessen an der Idealvorstellung wird Herr S. den Anforderungen persönlichkeitsbedingt vermutlich in den meisten Punkten nicht genügen können. Gemessen am tatsächlichen Durchschnitt wäre vorstellbar, dass er unter einigermaßen günstigen Bedingungen (d.h. weitgehende Freiheit von äußeren Belastungsfaktoren) im Hinblick auf diese Anforderungen knapp durchschnittliche Leistungen zeigen könnte, wobei ich Probleme am ehesten in der mangelnden Empathiefähigkeit und der vorgeschriebenen Tendenz zu überautoritärem Auftreten und einseitigem Gebrauch der ihm zur Verfügung stehenden Macht in entsprechenden Situationen sehe. Bedenken kann man haben, ob sich das Privatleben von Herrn S. künftig so frei von Belastungen entwickeln wird, wie dies im Hinblick auf die zu erwartende Arbeitsleistung wünschenswert wäre. Die derzeitige Lebenspartnerin ist an Brustkrebs erkrankt, zwar derzeit in Remission, aber bekanntlich besteht bei dieser Erkrankung ja durchaus die Gefahr eines Wiederauftretens mit den entsprechenden Folgen. Auch zunehmend ältere und gebrechliche Eltern können einen weiteren Belastungsfaktor darstellen.
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All dies ist aber natürlich in einem erheblichem Maße spekulativ und weit entfernt von einer gesicherten medizinischen Befunderhebung. Das Kernproblem in diesem Fall ist, dass es sich nicht um eine psychische oder sonstige Gesundheitsstörung im engeren Sinn handelt, sondern viel eher um eine nur bedingte oder mangelhafte persönliche Eignung. Außerhalb der Beamtenverhältnisse werden die Fragen der persönlichen Eignung, des Führungsstils und des beruflichen Engagements bekanntermaßen durch den Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt entschieden. Dies ist bei Beamtenverhältnissen nicht möglich. Der Ausweg, eine Entscheidung über ein ärztliches Gesundheitszeugnis herbeizuführen, ist ebenfalls nur bedingt tauglich. Insofern wird das Oberschulamt von mir keine endgültige Festlegung erwarten dürfen, die ich auf der Basis sicher zu erhebender medizinischer Tatsachen treffen könnte. Die Frage der persönlichen Eignung wird letztlich doch vom Oberschulamt unter Heranziehung der von mir mitgeteilten gutachterlichen Feststellungen zu treffen sein, eventuell unter Einbeziehung der Überlegung, ob ein Einsatz auf Probe und unter Beobachtung möglich ist, was auf Grund der dann vorhandenen Realitätsbedingungen weitergehende Erkenntnisse erlauben könnte.“
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Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Gutachtens wird auf die von dem Beklagten vorgelegten Personalakten des Klägers verwiesen.
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In einem Schreiben des Gesundheitsamtes des Landratsamtes B. an das Regierungspräsidium T. vom 15.3.2005 führte die Amtsärztin Dr. S. aus:
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„Interessant ist für uns die Aussage von Herrn Prof. Dr. S., dass es sich nicht um eine psychische oder sonstige Gesundheitsstörung im engeren Sinn handelt, sondern viel eher um eine mangelhafte persönliche Eignung für den Lehrerberuf. Herr Prof. Dr. S. stellt auch klar, dass von ihm keine endgültige Entscheidung zu erwarten ist, auf der Basis sicher zu erhebender medizinischer Tatsachen. Von ihm wurde auch überlegt, ob ein Einsatz auf Probe, wie er von mir bereits in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychotherapeuten Dr. W. mit Schreiben vom August 04 angedacht wurde, möglich wäre, um nach jahrelanger Psychotherapie die Chance zu einem Wiedereinstieg zu geben. Sollte Herr S. dann wieder an der schulischen Realität scheitern, wäre über eine alternative Verwendbarkeit nachzudenken.“
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Mit Bescheid vom 7.4.2005, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, lehnte das Regierungspräsidium T. die Reaktivierung des Klägers unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. S. vom 7.3.2005 ab. Aus diesem Gutachten ergebe sich, dass der Kläger auf Grund seiner bestehenden Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten paranoiden und narzisstischen Zügen, die unter Stress zudem verstärkt hervortreten könnten, weiterhin als Lehrer ungeeignet und damit dienstunfähig sei, zumal da eine weitgehende Freiheit von äußeren Belastungsfaktoren im Schulbereich, insbesondere in der Sekundarstufe I nicht zu erreichen sei. In den Jahren der Zurruhesetzung habe sich unter dienstlichen Aspekten keine Veränderung in positiver Hinsicht ergeben, so dass weiterhin zwingende dienstliche Gründe einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis entgegenstünden.
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Der Kläger legte am 26.7.2005 Widerspruch ein, zu deren Begründung er ausführte: Den Feststellungen des Gutachtens des Prof. S. sei zu entnehmen, dass keine psychische oder sonstige Gesundheitsstörung vorliege. Er denke, dass seine therapeutische Behandlung (zwei Jahre lang einmal wöchentlich, dann 14-tägig bzw. 3-wöchentlich) Lernerfolge zeige. Er befürworte den Vorschlag des Prof. S., seine Eignung in der Praxis unter Beweis zu stellen. Die amtsärztliche Begutachtung und die Aussage des ihn behandelnden Psychotherapeuten dürften nicht außer acht gelassen werden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es: Eine Reaktivierung setze voraus, dass der Kläger den gesetzlichen Unterrichts- und Erziehungsanspruch erfüllen könne. Dabei komme es nicht darauf an, den Kläger aus Fürsorgegesichtspunkten eine Chance zu geben, sondern den gesetzlichen Anspruch der Kinder und Jugendlichen sicherzustellen. Der Hinweis auf andere Lehrer, die möglicherweise diesen Anspruch ganz oder teilweise nicht erfüllten, sei nicht erheblich, da ein rechtswidriger Zustand keine Gleichbehandlung gebiete. Auch wenn der Kläger seinen Dienst etwa 18 Jahre lang versehen habe, ohne dass es zu aktenkundigen Auffälligkeiten gekommen sei, sei dies bei der Entscheidung über den Reaktivierungsantrag nicht erheblich. Die Anforderungen an den Lehrerberuf hätten seitdem nicht ab-, sondern ständig zugenommen, weil die Erziehungskraft der Familien bzw. „Teilfamilien“ fortwährend sinke. Erfahrungsgemäß ließen zudem mit zunehmenden Dienstalter - unabhängig von den Belastungen im privaten Bereich - die Kräfte der Lehrer und damit auch ihre Stressbelastbarkeit nach. Diese Minderung der Kräfte könne nur durch zusätzliche Kompensationsfähigkeiten, etwa in den Bereichen Lehrerverhalten, Führungsstil, Sprachverhalten, Beurteilungsverhalten und didaktische und methodische Kompetenz ausgeglichen werden. Dazu gehöre an einer Realschule mit überwiegend Pubertierenden eine gute Menschenkenntnis, vornehme Menschenbehandlung, Einfühlungsvermögen und Verständnis für andere Menschen. Über diese Kompensationsfähigkeiten verfüge der Kläger nicht in der erforderlichen Weise. Obwohl seit November 2000 diesbezügliche, sich auf die Schule auswirkende Defizite offenkundig seien und Dr. M. eindeutige Behandlungsempfehlungen gegeben habe, lasse sich der Kläger nicht in der gebotenen Weise - mit Hilfe einer hochfrequenten Therapie - behandeln, so dass diese Defizite mehr oder minder weiter vorhanden seien. Deshalb dürfe der Kläger weiterhin nicht in der Schule eingesetzt werden. Daran ändere der Umstand wenig, dass der Kläger dank einer niederfrequenten psychotherapeutischen Behandlung seinen Alltag als Pensionär zunehmend besser bewältigen könne. Denn diese Belastung als Privatmann sei mit der Belastung eines aktiven Kollegen im Schulalltag in keiner Weise vergleichbar.
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Der Kläger hat am 10.11.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Er habe einen Anspruch darauf, gemäß § 56 LBG erneut in ein aktives Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Prof. S. habe in seinem Gutachten keine psychische oder sonstige Gesundheitsstörung festgestellt. Es bestätige die Diagnosen der Amtsärztin Dr. S. und des ihn behandelnden Psychotherapeuten Dr. W. Die Untersuchung durch Herrn Prof. S. sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass seine Freundin das Untersuchungsergebnis eines Befundes nach einer strahlen- und chemotherapeutischen Behandlung erwartet habe. Er sei deswegen verständlicherweise etwas angespannter gewesen als normaler Weise. Weiterhin habe er es als störend empfunden, dass etwa vier bis fünf Telefonate das Gespräch mit Prof. S. gestört hätten. Es sei zu erwarten gewesen, dass die Begutachtung angesichts ihrer Wichtigkeit in einem störungsfreien Umfeld vorgenommen werde. Die Angaben zum privaten Umfeld im Gutachten seien nicht komplett. Es bestehe keine übermäßige Belastung durch die gebrechlichen Eltern, da in seinem Elternhaus noch eines von fünf Geschwistern wohne und die Eltern betreue. Die von dem Gutachter als seine Lebenspartnerin bezeichnete Person sei eher als seine Freundin anzusehen, da zwischen ihm und ihr keine Lebensgemeinschaft bestehe. Das Gutachten sei auch in sachlicher Hinsicht zu beanstanden. Er sehe sich in der Lage, sämtliche Anforderungen des Lehrerberufs zu erfüllen. Neben seiner eigenen Auffassung werde er bestärkt durch Begegnungen mit ehemaligen Schülern und Eltern seiner schulischen Wirkungsstätten. Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, dass er nicht den Anforderungen an eine Behandlung nachgekommen sei. Er sei bereits seit drei Jahren, anfangs wöchentlich, nunmehr im dreiwöchigen Abstand in psychotherapeutischer Behandlung bei Herrn Dr. W. Diese Psychotherapie bringe auch positive Ergebnisse, da Dr. M. im Jahr 2000 noch von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gesprochen habe, wohingegen Prof. S. im Jahr 2004 festgestellt habe, dass keine psychische oder sonstige Gesundheitsstörung vorliege. Auch sei von Seiten des Beklagten niemals die Reaktivierung unter die Bedingung gestellt worden, eine intensive ambulante Psychotherapie vorzunehmen. Er sei ausdrücklich bereit, sich einer höherfrequenten psychotherapeutischen Betreuung zu unterziehen. Der Widerspruchsbescheid sei auch ermessensfehlerhaft, da keine Alternativüberlegungen hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit angestellt worden seien. Zum einen bestehe die Möglichkeit, ihn vorerst mit einem halben Lehrauftrag einzustellen. Auch andere Einsatzmöglichkeiten seien von vornherein ausgeschlossen worden.
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den Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 7.4.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn erneut in ein aktives Beamtenverhältnis zu übernehmen.
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Er wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und führt weiter aus: Der Kläger, von dem Prof. S. nach einer eingehenden Untersuchung festgestellt habe, dass er zwar nicht psychisch krank „im eigentlichen Sinne“ sei, aber eine Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten paranoiden und narzisstischen Zügen habe, die unter Stressbedingungen verstärkt hervortreten könnten, sowie eine relativ geringe Empathiefähigkeit besitze, sei für die Verwendung im Schuldienst ungeeignet. Im Ergebnis stütze diese Feststellung die Aussage des Gutachtens Dr. M. in dessen Gutachten vom 9.11.2000, der zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eine ambulante, hochfrequente Psychotherapie mit mindestens zwei, besser drei Stunden pro Woche bei einem erfahrenen Therapeuten für notwendig gehalten habe, wobei als Zeitraum mindestens zwei, besser drei oder mehrere Jahre veranschlagt worden seien. Diese Feststellung des erforderlichen Therapiebedarfs habe der Leiter des Gesundheitsamtes F. Dr. K. in seinen Schreiben vom 18.12.2000 und 12.01.2001 bestätigt. Dem Gutachten von Dr. M. habe der Kläger den Therapiebedarf entnehmen können und hätte ihn im Rahmen seiner Gesundheitswiederherstellungspflicht auch ohne zusätzliche Aufforderung realisieren müssen. Die niederfrequente Therapie könne eine hochfrequente Therapie nicht ersetzen. Der Fürsorgeanspruch eines Beamten und Lehrers und sein Beschäftigungsrecht würden durch den schulgesetzlichen Erziehungs- und Unterrichtsanspruch der Schüler begrenzt. Der Lehrerberuf sei deshalb für eine „Beschäftigungstherapie“ und für „Arbeitsversuche“ bei wesentlichen psychischen Defiziten ungeeignet, weil dabei die gesetzlichen Ansprüche der Schüler, die mit der Schulpflicht in die Schule gezwungen würden und deshalb den sie unterrichtenden Lehrern „ausgeliefert“ seien, auf der Strecke blieben. Die von der Amtsärztin als „Nichtfachfrau“ für den psychiatrischen Bereich im August 2005 getroffene Feststellung der Dienstfähigkeit sei nicht entscheidend. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass sie den Psychotherapeuten Dr. W., der den Kläger behandele, befragt habe. Bei dem behandelnden Arzt und Therapeuten stehe die Wiedereingliederung seines Patienten im Vordergrund, nicht der vorrangige Erziehungs- und Unterrichtsanspruch der Schüler. Ebenso wenig seien die Umstände der Gutachtenerstellung durch Prof. S. und die Anspannung des Klägers durch aktuelle Belastungen entscheidend. Denn der Kläger habe dem Gutachter ein Bild vermittelt, wenn er bei den Fragen, was sich durch die Therapie verändert habe, recht global, abstrakt und wenig differenziert geantwortet habe. Eine Reaktivierung des Klägers mit dem Ziel, ihn im Landratsamt B. - Schulamt - in der Verwaltung einzusetzen, sei rechtlich problematisch. Sie scheitere auch an einem Bedarf, da keine Einsatzmöglichkeit bestehe.
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Dem Gericht liegen die von dem Beklagten vorgelegten Personalakten des Klägers vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
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