Die am ... geborene Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren ihre erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis wegen behaupteter Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit (Reaktivierung).
Die Klägerin stand als Regierungshauptsekretärin im Dienste des Beklagten. Sie war an der Dienststelle ... des Landesamtes für Finanzen tätig. Die Klägerin wurde mit seit dem 28. August 2012 bestandskräftigem Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 2. August 2011 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Die Klägerin erlitt am ...1973 bei einem Verkehrsunfall eine schwere Schädelbasisfraktur und ein Hirntrauma. Als Folge dieses Unfalls ist sie schwerbehindert (GdB 100).
Da der Leiter der Dienststelle ...im Frühjahr 2010 Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin geäußert hatte (häufige Erkrankungen der Klägerin, nur noch unzureichende Arbeitsleistungen), wurde die Klägerin auf Veranlassung der Zentralstelle des Landesamtes für Finanzen mehrfach amtsärztlich untersucht.
In dem letzten, von Frau Dr. ..., Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken, erstellten Gesundheitszeugnis vom 28. März 2011 ist ausgeführt, die Klägerin sei am 9. Dezember 2010 untersucht worden. Ein psychologisches Zusatzgutachten (vom 15.1.2011) sowie ein Ergänzungsgutachten (vom 25.3.2011) seien erstellt worden.
Bei der Klägerin bestehe eine schwerwiegende körperliche Behinderung, wodurch diese wesentlich in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt sei. Die Klägerin sei auf die Nutzung multipler Hilfsmittel (insbesondere Rollstuhl) angewiesen, ein sicheres freies Fortbewegen sei ihr nicht mehr möglich. Aufgrund wesentlicher Funktionseinschränkungen der linken oberen Extremität sei die Restleistungsfähigkeit in diesem Bereich auf die rechte Seite verlagert; die linke Extremität könne im Alltag allenfalls als Hilfsarm eingesetzt werden. Eine freie Mobilität sei nicht mehr gegeben, es könnten ausschließlich Tätigkeiten im Sitzen - ohne Anspruch auf wesentliche fein- oder grobmotorische Leistungen - ausgeführt werden. Um diesen Status weitgehend zu erhalten, würden bislang regelmäßig und kontinuierlich zeitaufwändige therapeutische Maßnahmen wahrgenommen. Überwiegend leistungseinschränkend seien jedoch multiple erhebliche Defizite im Bereich des neurophysischen Leistungsprofils, welche sich insbesondere bei komplexen Aufgabenstellungen als problematisch erwiesen und eine deutliche Überforderungssituation bedingten. Aufgrund von bestehenden Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten seien zudem auch die qualitativen Leistungsaspekte der Konzentrationsfähigkeit beeinflusst. Darüber hinaus bestehe ein erkennbarer Mangel an Flexibilität gegenüber neuen und komplexen Anforderungen. Das geforderte notwendige hohe Maß an Flexibilität und Aufnahmefähigkeit sei nicht mehr gegeben, die Bearbeitung komplexer Vorgänge sei nicht mehr suffizient möglich. Sicheres Entscheiden und sicheres selbstständiges Arbeiten sowie Tätigkeiten unter Zeitdruck könnten nicht mehr wahrgenommen werden. Unter Berücksichtigung der beim Untersuchungstermin erhobenen Befunde, der vorliegenden Unterlagen und insbesondere aufgrund der psychologischen Gutachten sei davon auszugehen, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, ihre Tätigkeit als Regierungshauptsekretärin im erforderlichen Umfang ordnungsgemäß zu erfüllen. Es bestünden insbesondere deutliche quantitative als auch qualitative Defizite im kognitiven Leistungsbereich. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei weit in den unterhalbschichtigen Bereich abgesunken. Ein positives Leistungsbild könne nicht mehr beschrieben werden.
Es bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate; dies sei auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht wahrscheinlich. Medizinische bzw. berufliche Rehamaßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit würden nicht für Erfolg versprechend erachtet. Infolge der Erkrankungen bestehe aus ärztlicher Sicht dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der bisherigen Tätigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG. Aus amtsärztlicher Sicht liege keine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 BeamtStG vor. Es bestehe keine Fähigkeit mehr, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten. Eine Nachuntersuchung sei entbehrlich.
Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 2. August 2011 und wurde die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
In der Begründung des Bescheides ist u. a. ausgeführt, infolge der Erkrankungen bestehe aus amtsärztlicher Sicht dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der bisherigen Tätigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG. Diese Einschätzung decke sich im Ergebnis mit der Stellungnahme des Leiters der Dienststelle ... zur Dienstfähigkeit der Beamtin vom 29. Oktober 2010. Nach der bisherigen Entwicklung der dienstlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, nach den amtsärztlichen Untersuchungsergebnissen sowie der Stellungnahme des Leiters der Dienststelle ... werde die Klägerin für dauernd dienstunfähig im Sinne von § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG gehalten. Die Übertragung eines anderen gleichwertigen oder eines anderen geringerwertigen Dienstpostens zur Vermeidung der Ruhestandsversetzung komme nicht in Betracht, da nach dem Gesundheitszeugnis der Regierung von Mittelfranken vom 28. März 2011 bei der Klägerin keine Fähigkeit mehr bestehe, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten. Auch werde seitens des Landesamtes für Finanzen keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit gesehen, für die bei der Klägerin noch ausreichende Leistungsfähigkeit vorliegen könnte.
Entsprechend den eigenen Erkenntnissen des Landesamtes für Finanzen sei das Gesundheitszeugnis vom 28. März 2011, dem u. a. ein psychologisches Zusatzgutachten bzw. ein Ergänzungsgutachten zugrunde lägen, für die Entscheidung über das Vorliegen dauernder Dienstunfähigkeit vollkommen ausreichend, so dass weitere (ärztliche) Unterlagen nicht erforderlich seien (Art. 67 Abs. 1 BayBG).
Es bestünden auch keine Zweifel, dass die Ergebnisse dieses Zusatzgutachtens bzw. des Ergänzungsgutachtens auch in die Bewertung einbezogen worden seien.
Das amtsärztliche Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit solle dem Dienstvorgesetzten eine umfassende Entscheidungsgrundlage geben. Es müsse daher u. a. eine ärztliche Beurteilung der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die dienstliche Leistungsfähigkeit bezogen auf das Anforderungsprofil der von der Klägerin auszuübenden Funktion beinhalten. Es treffe daher nicht zu, dass die Amtsärztin von einem unrealistischen Anforderungsprofil ausgegangen sei. Vielmehr habe sich die Leistungsfähigkeit der Klägerin in einem schleichenden Prozess in den letzten Jahren immer weiter reduziert, so dass sie die Mindestanforderungen, die auch unter Fürsorgegesichtspunkten an eine schwerbehinderte Mitarbeiterin noch zu stellen seien, nicht mehr erfülle. Dass sie diese Anforderungen im Zeitpunkt ihrer Einstellung erfüllt habe, sei unbestritten, da sie sonst die Anstellungsprüfung im Jahr 1981 nicht erfolgreich hätte absolvieren können. Auch die Tatsache, dass die Klägerin eine erneute Fahrprüfung bestanden habe und dass sie ihren Haushalt ohne große Hilfe führen könne, ändere an der Bewertung der Dienstfähigkeit nichts. Das Vorbringen, die Leistungsfähigkeit der Klägerin habe sich seit ihrer Einstellung nicht merklich verringert, treffe nachweislich nicht zu. Die Verringerung der Leistungsfähigkeit werde auch dadurch deutlich, dass die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermehrt therapeutisch notwendige Maßnahmen absolvieren müsse und dementsprechend Dienstbefreiung für schwerbehinderte Beschäftigte in Anspruch nehme. Im Jahr 2010 habe sie als vollbeschäftigte Beamtin demzufolge nur an 117 Arbeitstagen Dienst geleistet, wobei an diesen Tagen die durchschnittliche Anwesenheit knapp 4 Stunden betragen habe. Nach der Stellungnahme des Leiters der Dienststelle ... beschränke sich die Arbeitsleistung der Klägerin mittlerweile auf das gelegentliche Sortieren von Lohnsteuerkarten, eine Tätigkeit, die zunehmend entfalle. Bereits im ersten Gesundheitszeugnis vom 16. Juni 2010 sei als mögliche Tätigkeit, die die Klägerin noch ausführen könne, neben einer Sachbearbeitung von leichten Vorgängen das Ordnen und Sortieren von Schreiben oder schriftlichen Vorgängen genannt. Ausschließliche Ordnungs- und Sortiertätigkeiten fielen jedoch im Zuge der zunehmenden elektronischen Datenübermittlung kaum mehr an. Die Ablage von Papiervorgängen werde bei der Sachbearbeitung nebenbei mit erledigt.
Nach allem sei die Klägerin wegen ihres körperlichen Zustands bzw. aus gesundheitlichen Gründen auch bei der gebotenen Rücksichtnahme im Hinblick auf ihre Schwerbehinderung dauernd unfähig, ihre Dienstpflichten zu erfüllen und daher in den Ruhestand zu versetzen. Von der Ruhestandsversetzung könne nicht abgesehen werden, da auch keine anderweitige Verwendung möglich sei (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Die Versetzung in den Ruhestand sei beim Vorliegen von dauernder Dienstunfähigkeit zwingende Rechtsfolge und nicht in das Ermessen des Dienstherrn gestellt. Aus diesem Grund könne die Ruhestandsversetzung auch nicht im Rahmen einer „gütlichen Einigung“ bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin hinausgeschoben werden. Die vorgeschlagene Verwendung in der Pforte der Dienststelle ... komme als anderweitige Verwendung nicht in Betracht, da die Klägerin - abgesehen von ihren häufigen Abwesenheitszeiten - aufgrund ihrer Behinderung das Anforderungsprofil für diese Funktion nicht erfülle.
Der Ruhestand beginne mit dem Ende des Monats, in welchem die Verfügung über die Ruhestandsversetzung zugestellt werde (Art. 71 Abs. 3 BayBG).
Die früheren Bevollmächtigten der Klägerin legten mit Schreiben vom 12. August 2011 gegen den Bescheid vom 2. August 2011 Widerspruch ein, der mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 5. Oktober 2011 zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin ließ durch ihre früheren Bevollmächtigten gegen den Bescheid vom 2. August 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2011 Klage erheben (Az. AN 1 K 11.02010). Die Klage richtete sich zugleich auch gegen ein mit Bescheid vom 23. August 2011 gegenüber der Klägerin ausgesprochenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde, soweit sich die Klage gegen die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand richtete, mangels Erfolgsaussichten der Klage mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 - AN 1 K 11.02010 abgelehnt. Im Übrigen (Klage gegen das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) wurde dem Antrag stattgegeben.
Die von der Klägerin gegen den Beschluss erhobene Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof blieb ohne Erfolg (BayVGH, Beschluss vom 25.6.2012 - 3 C 12.12).
Das Klageverfahren wurde durch einen am 28. August 2012 in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter geschlossenen gerichtlichen Vergleich rechtskräftig beendet. Der Beklagte hob (lediglich) den Bescheid vom 23. August 2011 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) und insoweit auch den Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2011 auf.
Der Bescheid vom 2. August 2011 (Versetzung der Klägerin in Ruhestand) wurde am 28. August 2012 bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 27. März 2013 beantragte die Klägerin ihre Reaktivierung. Unter dem 8. Mai 2013 zeigten sich die früheren Bevollmächtigten der Klägerin an und baten um Übermittlung des Ergebnisses der Begutachtung der Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin.
Frau Medizinalrätin Dr. ... führt im Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken vom 3. Juni 2013 aus, die Klägerin sei am 29. Mai 2013 untersucht worden. Vorgelegte Befunde seien in die Bewertung einbezogen worden.
Die im Vorgutachten vom 28. März 2011 beschriebenen Gesundheitsstörungen bestünden unverändert fort. Alltagsstabilität bestehe ohne Einschränkungen. Zum Untersuchungszeitpunkt bestehe unterhalbschichtige Leistungsfähigkeit und unterhalbschichtige Belastbarkeit für eine Reaktivierung gemäß § 29 BeamtStG. Da die zugrunde liegenden Einschränkungen als chronisch anzusehen seien, sei auch nicht von einer Reaktivierungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt auszugehen. Eine Nachuntersuchung sei daher entbehrlich.
Sowohl die Belastbarkeit als auch das Leistungsvermögen der Klägerin habe sich bei der erneuten Untersuchung als deutlich unterhalbschichtig herausgestellt. Uneingeschränkte Dienstfähigkeit bzw. Teildienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG bestehe aus ärztlicher Sicht nicht.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2013 lehnte das Landesamt für Finanzen, Zentralabteilung, den Antrag der Klägerin auf Reaktivierung ab.
Verwiesen wurde auf das bezeichnete Gesundheitszeugnis vom 3. Juni 2013. Ferner bestehe weder begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 i. V. m. § 29 Abs. 3 BeamtStG) noch sei die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung gegeben (§ 29 Abs. 2 BeamtStG). Da die Dienstfähigkeit nicht wiederhergestellt sei, sei eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht möglich (§ 29 Abs. 1 bis 3 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 BayBG).
Der Bescheid wurde den früheren Bevollmächtigten der Klägerin am 13. Juni 2013 zugestellt.
Diese legten mit Schreiben vom 17. Juni 2013 Widerspruch ein und übermittelten unter dem 24. Juli 2013 ein Attest der Fachklinik ... vom 1. Juli 2013. Ausweislich dessen sei von einem durchschnittlichen intellektuellen Leistungsniveau auszugehen. Hinweise auf berufs-oder alltagsrelevante Teilleistungsstörungen hätten sich nicht ergeben. Infolgedessen sei der Reaktivierungsantrag begründet.
Das genannte Attest des Konzils Neuropsychologie enthält folgende Feststellungen:
„Untersuchungsbefunde:
Verhaltensbeobachtung/Exploration:
Wache, bewusstseinsklare Patienten, allseits angemessen orientiert. Subjektiv bestehen keine Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit. Stimmung ausgeglichen, Antrieb und Affekt psychopathologisch unauffällig. Psychisch belastend erlebt Frau ... ihr erzwungenes Ausscheiden aus ihrer Tätigkeit, das ihren Selbstwert stark belastet habe. Auf Ihren Wunsch wurde die allgemeine Intelligenz mit der Kurzform des Leistungsprüfungssystems nach Horn festgestellt. Das verwendete Verfahren ist ein „Speed-Test“, das aufgrund der motorischen Behinderung der Patienten das „wahre“ Intelligenzniveau der Patientin unterschätzen dürfte. Auffassung und Umsetzung von Aufgabeninstruktionen erfolgten hierbei schnell und unproblematisch. Hinweise auf Einschränkungen konzentrativer Leistungen bzw. der konzentrativen Dauerbelastbarkeit ergaben sich in der Untersuchung nicht.
Testergebnisse:
Frau ... erreichte in dem verwendeten Verfahren einen durchschnittlichen (IQ = 100) Intelligenzquotienten. Dabei zeigte sie ein ausgeglichenes Testprofil ohne Hinweise auf beachtenswerte Teilleistungsstörungen.
Zusammenfassende Beurteilung:
Insgesamt ist von einem durchschnittlichen Intellektuellen Leistungsniveau auszugehen. Hinweise auf berufs- oder alltagsrelevante Teilleistungsstörungen ergaben sich nicht.“
Die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken teilte dem Landesamt für Finanzen mit Schreiben vom 19. August 2013 mit, aus dem neuropsychologischen Konzil der Fachklinik ... gehe hervor, dass auf Wunsch der Klägerin die allgemeine Intelligenz mit der Kurzform des Leistungsprüfungssystems nach Horn festgestellt worden sei. Im Rahmen dieser Untersuchung habe die Klägerin einen durchschnittlichen Intelligenzquotienten erreicht.
Das Leistungsprüfungssystem nach Horn in der Kurzform (30 min) sei in seiner Komplexität mit einer ausführlichen neuropsychologischen Begutachtung nicht vergleichbar. Die von Herrn Dr. ... durchgeführte neuropsychologische Vergleichstestung sei an zwei unterschiedlichen Tagen in einem Zeitraum von jeweils 4 bis 5 Stunden durchgeführt worden und habe mehrere unterschiedliche Testverfahren beinhaltet. Diese unterschiedlichen Testverfahren seien in ihren Ergebnissen nebeneinandergestellt, verglichen und hieraus eine Gesamtschlussfolgerung und Gesamtbewertung entwickelt worden.
Aus amtsärztlicher Sicht bestehe in Kenntnis des vorgelegten neuropsychologischenKonzils vom 1. Juli 2013 in der Zusammenschau mit den vorliegenden psychologischen Gutachten von Herrn Dr. ... vom 15. Januar 2011 und vom 25. März 2011 sowie den am 29. Mai 2013 erhobenen Befunden auch weiterhin die Einschätzung, dass die Klägerin die gesundheitlichen Anforderungen ihres früheren Amtes als Regierungshauptsekretärin nicht wieder erfüllen könne. Aus amtsärztlicher Sicht seien die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Reaktivierung nicht erfüllt.
Mit Bescheid vom 5. September 2013wies das Landesamt für Finanzen, Zentralabteilung, den Widerspruch der Klägerin zurück.
Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihres früheren Bevollmächtigten vom 16. September 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 17. September 2013, Klage erheben und beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2013 zu verurteilen, die Klägerin als aktive Beamtin zu reaktivieren.
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 18. November 2013 vorgetragen, die Klägerin habe alles im Sinne des § 29 Abs. 4 BeamtStG unternommen, um ihre Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Sie habe insbesondere medizinische Rehabilitationsmaßnahmen durchlaufen, deren Erfolg die wesentliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes nach der Ruhestandsversetzung rechtfertige. Der Reaktivierungsantrag sei daher begründet. Es werde auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Atteste des Herrn Dr. ... vom 8. März 2013 und des Psychologen ... der Fachklinik ... verwiesen.
Herr Dr. ... führe aus:
„Die Folgen des SHTs werden weiterhin sehr gut kompensiert; neurologischerseits bestehen keine Einschränkungen, die die berufliche Leistungsfähigkeit grundsätzlich gefährden.“
Herr ... führe in seinem Attest vom 1. Juli 2013 aus:
„Insgesamt ist von einem durchschnittlichen intellektuellen Leistungsniveau auszugehen. Hinweise auf berufs- oder alltagsrelevante Teilstörungen ergaben sich nicht.“
Die Rehabilitationsmaßnahmen seien also erfolgreich gewesen. Der Beklagte habe eine gutachterliche bzw. amtsärztliche Untersuchung nicht eingeleitet. Folglich überzeugten die Einlassungen des Beklagten - mangels Sachkenntnis - im Widerspruchsbescheid nicht. Der Beklagte berücksichtige die vorgelegten neuen Befunde nicht und damit auch nicht den damit indizierten verbesserten Gesundheitszustand seit den Untersuchungen im Rahmen der Ruhestandsversetzung. Es werde beantragt, ein Sachverständigengutachten zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit einzuholen.
Mit Schriftsatz vom 18. November 2013 zeigte sich der neue Bevollmächtigten der Klägerin an. Die früheren Bevollmächtigten der Klägerin legten daraufhin unter dem 22. November 2013 das Mandat nieder.
Die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken, Frau Dr. ..., teilte auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 21. Januar 2014 mit, zum Zeitpunkt der Untersuchung der Klägerin habe der Befund von Herrn Dr. med. ..., Facharzt für Neurologie/Sozialmedizin vom 8. März 2013 vorgelegen. Dieser Befundbericht sei bei der Erstellung des Gesundheitszeugnisses vom 3. Juni 2013 berücksichtigt worden.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 4. Februar 2014
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin habe keinen Reaktivierungsanspruch aus § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 BayBG. Danach sei einem Antrag der Ruhestandsbeamtin auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu entsprechen, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt sei, zwingende Gründe nicht entgegenstünden und der Antrag vor Ablauf von fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand gestellt werde. Eine Reaktivierung der Klägerin komme hiernach nicht in Betracht, da sie nach wie vor wegen ihres körperlichen Zustands bzw. aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sei (§ 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG).
Die Klägerin sei als Regierungshauptsekretärin Beamtin in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz, mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (bisher mittlerer Dienst). Beamtinnen und Beamte dieser Fachlaufbahn und dieses fachlichen Schwerpunkts seien im Bereich des Landesamtes für Finanzen grundsätzlich als eigenverantwortliche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter überwiegend in den Aufgabenbereichen Bezügeabrechnung und Personalnebenleistungen eingesetzt. Die Sachbearbeitung erfolge ausschließlich EDV-gestützt. Im Hinblick auf ihre Schwerbehinderung sei die Klägerin als Mitarbeiterin in der ... verwendet worden. Als Mitarbeiterin sei sie zwar nicht für einen eigenen Zuständigkeitsbereich verantwortlich gewesen, habe aber zumindest mit den gesetzlichen, tarifrechtlichen, sozial- und zusatzversicherungsrechtlichen sowie steuerrechtlichen Bestimmungen vertraut sein müssen, die für die Bearbeitung von einfachen Fällen erforderlich seien. Ferner seien Kenntnisse im EDV-...programm und in den EDV-Standardanwendungen erforderlich.
Im Gesundheitszeugnis der Regierung von Mittelfranken vom 28. März 2011 sei die Amtsärztin zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin eine schwerwiegende körperliche Behinderung bestehe, wodurch sie wesentlich in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt sei. Die Klägerin sei auf die Nutzung multipler Hilfsmittel, insbesondere eines Rollstuhls, angewiesen. Aufgrund wesentlicher Funktionseinschränkungen der linken oberen Extremität sei die Restleistungsfähigkeit in diesem Bereich auf die rechte Seite verlagert; die linke Extremität könne allenfalls als Hilfsarm eingesetzt werden. Freie Mobilität sei bei der Klägerin nicht mehr gegeben, sie könne ausschließlich Tätigkeiten im Sitzen, ohne Anspruch auf wesentliche fein- oder grobmotorische Leistungen, ausführen.
Neben den physischen Einschränkungen seien von der Amtsärztin multiple erhebliche Defizite im Bereich des neurophysischen Leistungsprofils als überwiegend leistungseinschränkend beschrieben. Die bestehenden Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten beeinflussten zudem die qualitativen Aspekte der Konzentrationsfähigkeit. Ferner bestehe ein erkennbarer Mangel an Flexibilität. Aufnahmefähigkeit gegenüber Neuem sei, genauso wie selbstständiges Arbeiten und Entscheiden, nicht mehr möglich.
Aufgrund der im Untersuchungstermin erhobenen Befunde sowie der psychologischen Gutachten von Herrn Dr. ... vom 15. Januar 2011 und vom 25. März 2011 sei die Amtsärztin damals davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin in der ... im erforderlichen Umfang ordnungsgemäß zu erfüllen. Insbesondere aufgrund der bestehenden deutlichen quantitativen und qualitativen Defizite im kognitiven Leistungsbereich sei die Leistungsfähigkeit der Klägerin weit in den unterhalbschichtigen Bereich abgesunken, so dass ein positives Leistungsbild nicht mehr beschrieben werden könne. Infolge der Erkrankungen habe aus amtsärztlicher Sicht dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der bisherigen Tätigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG bestanden. Diese Einschätzung habe sich im Ergebnis mit der Stellungnahme des Leiters der Dienststelle ... zur Dienstfähigkeit der Klägerin vom 29. Oktober 2010 gedeckt.
Aufgrund der Entwicklung der dienstlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, der amtsärztlichen Untersuchungsergebnisse sowie der Stellungnahme des Leiters der Dienststelle ... sei die Klägerin für dauernd dienstunfähig gehalten worden.
Die Übertragung eines anderen gleichwertigen oder eines anderen geringerwertigen Dienstpostens zur Vermeidung der Ruhestandsversetzung sei nicht in Betracht gekommen, da nach dem Gesundheitszeugnis der Regierung von Mittelfranken vom 28. März 2011 bei der Klägerin keine Fähigkeit mehr bestanden habe, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten. Auch sei seitens des Landesamtes für Finanzen keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit gesehen worden, für die bei der Klägerin noch ausreichende Leistungsfähigkeit vorliegen könnte.
Die Ruhestandsversetzung vom 2. August 2011 sei durch das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach im Rahmen des Antrags der Klägerin auf Prozesskostenhilfe sowie durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Dezember 2011 bestätigt worden.
Im Rahmen der Entscheidung über den streitgegenständlichen Reaktivierungsantrag der Klägerin sei die zuständige Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken im Gesundheitszeugnis vom 3. Juni 2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Gutachten vom 28. März 2011 beschriebenen Gesundheitsstörungen unverändert fortbestünden. Sowohl die Belastbarkeit als auch das Leistungsvermögen der Klägerin seien als deutlich unterhalbschichtig beurteilt worden. Weiter sei festgestellt worden, dass die zugrunde liegenden Einschränkungen als chronisch anzusehen seien und deswegen auch nicht von einer Reaktivierungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt ausgegangen werden könne.
Aus amtsärztlicher Sicht (Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 19.8.2013) habe auch in Kenntnis des von der Klägerin vorgelegten neuropsychologischen Konzils der Fachklinik ... vom 1. Juli 2013 in Zusammenschau mit den der Regierung bereits vorliegenden psychologischen Gutachten von Herrn Dr. ... vom 15. Januar 2011 bzw. 25. März 2011 sowie dem am 29. Mai 2013 erhobenen Befund weiterhin die Einschätzung bestanden, dass die Klägerin die gesundheitlichen Anforderungen ihres früheren Amtes als Regierungshauptsekretärin nicht wieder erfüllen könne. Insbesondere werde von der Amtsärztin ausgeführt, dass das von der Fachklinik ... angewandte Leistungsprüfsystem nach Horn in der Kurzform in seiner Komplexität mit der ausführlichen neuropsychologischen Begutachtung durch Herrn Dr. ... nicht vergleichbar sei. Die von Herrn Dr. ... durchgeführte mehrstündige neuropsychologische Vergleichstestung an zwei unterschiedlichen Tagen habe mehrere unterschiedliche Testverfahren beinhaltet. Diese seien in ihren Ergebnissen nebeneinandergestellt, verglichen und hieraus eine Gesamtschlussfolgerung entwickelt worden. Diese sei wiederum zusammen mit dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung in die amtsärztliche Gesamtbewertung eingeflossen.
Laut Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken vom 21. Januar 2014 sei bei der Erstellung des Gesundheitszeugnisses vom 3. Juni 2013 auch der Befundbericht von Herrn Dr. ... vom 8. März 2013, auf den vom früheren Bevollmächtigten der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 18. November 2013 verwiesen werde, berücksichtigt worden.
Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis komme auch gemäß § 29 Abs. 2 BeamtStG nicht in Betracht. Der Dienstherr könne die Ruhestandsbeamtin erneut in das Beamtenverhältnis berufen, wenn im Bereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden solle und wenn zu erwarten sei, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Die Ruhestandsbeamtin könne an den Dienstherrn das Anliegen herantragen, er solle von seinem Recht auf Reaktivierung nach dieser Norm Gebrauch machen. Die Regelung des § 29 Abs. 2 BeamtStG diene jedoch - im Gegensatz zur im Vordergrund stehenden Interessenlage des Beamten in Abs. 1 - den Interessen des Dienstherrn an der Reaktivierung von Beamten, sei es aus fiskalischen oder personalpolitischen Gründen. Der Beamte habe daher keinen Anspruch auf Reaktivierung nach dieser Bestimmung.
Wie vorstehend bereits ausgeführt, sei die zuständige Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken zu dem Ergebnis gelangt, dass die in dem Gutachten vom 28. März 2011 beschriebenen Gesundheitsstörungen unverändert fortbestünden. Danach habe bei der Klägerin keine Fähigkeit bestanden, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten.
Ebenso scheide eine Reaktivierung nach § 29 Abs. 3 BeamtStG aus, da nach den Gutachten der Regierung von Mittelfranken auch kein Fall einer begrenzten Dienstfähigkeit vorliege.
Mit Schriftsatz vom 28. März 2014 trug der Bevollmächtigte der Klägerin vor, das Gesundheitszeugnis der Regierung von Mittelfranken vom 28. März 2011 sei zur Bewertung des derzeitigen Gesundheitszustandes der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht aussagefähig und daher unbrauchbar. Abgesehen davon seien die in dem Gesundheitszeugnis getroffenen Feststellungen unzutreffend und durch das Gutachten der Fachklinik ... vom 1. Juli 2013 sowie durch das Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. ... vom 8. März 2013 in sämtlichen entscheidungserheblichen Punkten widerlegt. Denn nach den zutreffenden Feststellungen der renommierten Fachklinik ... für Neuropsychologie, bei welcher sich die Klägerin am 17. Juni 2013 einer eingehenden Untersuchung unterzogen habe, handle es sich bei der Klägerin um eine wache, bewusstseinsklare, allseits angemessen orientierte Persönlichkeit mit einem durchschnittlichen (IQ = 100)intellektuellen Leistungsniveau, ohne Hinweise auf beachtenswerte Teilleistungsstörungen. Auch hätten sich in der Untersuchung keine Hinweise auf Einschränkungen konzentrativer Leistungen bzw. der konzentrativen Dauerbelastbarkeit ergeben.
Es seien vorliegend auch keine „zwingende dienstliche Gründe“ ersichtlich, welche der beantragten Reaktivierung der Klägerin entgegenstünden (wird im Schriftsatz näher ausgeführt).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Zentralabteilung, vom 11. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 5. September 2013 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden (I.), noch kann sie eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Reaktivierung von Amts wegen beanspruchen (II.).
I.
Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 BayBG haben Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, einen Anspruch, auf ihren Antrag, der vor Ablauf von fünf Jahren nach der Ruhestandsversetzung gestellt werden muss, erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu werden, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist und nicht zwingende dienstliche Gründe der Reaktivierung entgegenstehen.
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bedeutet, dass der Ruhestandsbeamte diejenige Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Fehlen früher zur Annahme der Dienstunfähigkeit geführt hat. Dienstfähigkeit liegt demnach nur vor, wenn der Ruhestandsbeamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt (vgl. OVG NW, Beschluss vom 5.8.2009 - 6 B 1091/09; VG Gießen, Beschluss vom7.2.2011 - 5 L 5858/10Gl).
Der Ruhestandsbeamte ist nur dann dienstfähig im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 BeamtStG, wenn Tatsachen festgestellt werden, die die Prognoseentscheidung des Dienstherrn zur Dienstunfähigkeit, die Grundlage der Ruhestandsversetzung war, widerlegen und auch keine anderen Tatsachen festgestellt sind, die diese Prognose (weiterhin) zu stützen vermögen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 5 zu § 29 BeamtStG).
Für die Beurteilung der Frage, ob die Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten wieder hergestellt ist, kommt es auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht an (OVG NW, Beschluss vom 7.5.2007 - 1 B 385/07; VG Sigmaringen, Urteil vom 12.7.2006 - 5 K 2186/05; VG Bayreuth, Urteil vom 18.6.2010 - B 5 K 09.576).
Die materielle Beweislast für die behauptete Wiederherstellung der Dienstfähigkeit trägt der Ruhestandsbeamte, der den Anspruch aus § 29 Abs. 1 BeamtStG geltend macht (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 12.7.2006 - 5 K 2186/05; VG Bayreuth, Urteil vom 18.6.2010 - B 5 K 09.576).
Vor ihrer Ruhestandsversetzung war die Klägerin als Regierungshauptsekretärin an der Dienststelle ... des Landesamtes für Finanzen tätig. Eine vollständig wiederhergestellte Dienstfähigkeit würde demnach voraussetzen, dass die Klägerin nunmehr in der Lage ist, die Aufgaben einer Regierungshauptsekretärinunter Berücksichtigung der Einschränkungen, die aus ihrer Schwerbehinderung resultieren, ihrem Alter entsprechend vollständig zu erfüllen. Entsprechendes würde für die Wiedererlangung einer begrenzten Dienstfähigkeit nach § 29 Abs. 3 BeamtStG gelten.
Nach den genannten Maßstäben kann die Klägerin nicht ihre erneute Berufung in das Amt einer Regierungshauptsekretärin beanspruchen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer keine Tatsachen festgestellt werden konnten, die die Prognoseentscheidung des Dienstherrn zur Dienstunfähigkeit der Klägerin, die Grundlage der Ruhestandsversetzung war, widerlegen würden.
Die rechtliche Basis der ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der von der Klägerin behaupteten Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit ist in § 29 Abs. 5 BeamtStG geregelt.
Danach kann die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Abs. 1 zu stellen beabsichtigt.
Das bayerische Landesrecht hat für die Reaktivierung keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung getroffen. Für die ärztliche Feststellung, ob die Dienstfähigkeit wiederhergestellt worden ist, kann jedoch nichts anderes gelten als für die erforderliche ärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit im Rahmen eines Zwangspensionierungsverfahrens. Demnach findet Art. 65 Abs. 3 BayBG entsprechende Anwendung, wonach ein amtsärztliches Gutachten zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit einzuholen ist (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Rn. 20 zu § 29 BeamtStG).
Der Beklagte hat demgemäß die Klägerin durch die gemäß Art. 3 Abs. 3 GDVG zuständige Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung von Mittelfranken zu der behaupteten Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin untersuchen lassen.
Nach der am 29. Mai 2013 durchgeführten Untersuchung gelangt die Amtsärztin in ihrem Gesundheitszeugnis vom 3. Juni 2013 zu der Einschätzung, dass zwar Alltagsstabilität ohne Einschränkungen vorliegt, aber weiterhin nur eine unterhalbschichtige Leistungsfähigkeit und unterhalbschichtige Belastbarkeit besteht. Die zugrundeliegenden Einschränkungen seien als chronisch anzusehen und es sei auch nicht von einer Reaktivierungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt auszugehen. Eine Nachuntersuchung sei daher entbehrlich.
Bei der Erstellung des Gesundheitszeugnisses lag der Amtsärztin auch die von den früheren Bevollmächtigten der Klägerin in der Klagebegründung herangezogene Stellungnahme des Dr. ... vom 8. März 2013 vor und wurde von der Amtsärztin berücksichtigt (Stellungnahme der Amtsärztin vom 21.1.2014).
Das im Widerspruchsverfahren vorgelegte Attest der Fachklinik ... vom 1. Juli 2013 wurde in der ergänzenden Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle vom 19. August 2013 gewürdigt. Diese gelangt zu der Einschätzung, dass aus amtsärztlicher Sicht auch in Kenntnis des vorgelegten neuropsychologischen Konzils der Fachklinik ... die Klägerin die gesundheitlichen Anforderungen ihres früheren Amtes als Regierungshauptsekretärin nicht wieder erfüllen kann.
Die Klägerin vermag mit ihren gegen die amtsärztliche Bewertung vorgebrachten Einwänden nicht durchzudringen.
Die Amtsärztin verweist zutreffend darauf, dass das von der Fachklinik ... durchgeführte Leistungsprüfsystem nach Horn in der Kurzform (30 Minuten) in seiner Komplexität mit einer ausführlichen neuropsychologischen Begutachtung nicht vergleichbar ist. Die von Herrn Dr. ... (im Zwangspensionierungsverfahren) durchgeführte neuropsychologische Vergleichstestung wurde an zwei unterschiedlichen Tagen in einem Zeitrahmen von jeweils vier bis fünf Stunden durchgeführt und beinhaltete mehrere unterschiedliche Testverfahren. Diese unterschiedlichen Testverfahren wurden in ihren Ergebnissen nebeneinandergestellt, verglichen und hieraus wurde eine Gesamtschlussfolgerung und Gesamtbewertung entwickelt.
Dass die Klägerin in der Lage ist, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen, wird auch von der Amtsärztin nicht in Frage gestellt, ist aber für die Beurteilung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin ohne Bedeutung.
Auf die (abweichende) Einschätzung der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin durch die oben genannten Privatärzte der Klägerin kommt es nicht an. Dies ist (allein) Aufgabe des Amtsarztes, dem von der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2001 - 1 DB 8/01, BayVBl 2002, 345 f.) insoweit ein spezieller Sachverstand zuerkannt wird, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die die konkrete Dienstausübung an den Beamten stellt, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist hingegen eine Frage, deren Entscheidung vorrangig dem von der Verwaltung beauftragten (Amts-)Arzt zusteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2001 - 1 DB 8/01, a. a. O.; Beschluss vom 15.9.1999 - 1 DB 40/98; Urteil vom 23.4.1991 - 1 D 73/89; OVG Koblenz, Urteil vom 4.10.1989 - 2 A 30/889, DVBl 1990, 310).
Der Beklagte ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Reaktivierung der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG nicht vorliegen und auch weiterhin keine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3 BeamtStG vorliegt.
II.
Die Klägerin kann auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte im Ermessenswege gemäß § 29 Abs. 2 BeamtStG über eine erneute Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entscheidet.
Nach der genannten Bestimmung können Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
Zum einen wurde bereits im Zwangspensionierungsverfahren der Klägerin im Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken vom 28. März 2011 festgestellt, dass die Klägerin nicht mehr über die Fähigkeit verfügt, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten.
Zum anderen dient Entscheidung des Dienstherrn, ob ein Ruhestandsbeamter gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG von Amts wegen reaktiviert werden soll, allein dem öffentlichen Interesse. Der Ruhestandsbeamte hat insoweit nicht nur keinen Rechtsanspruch auf eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, sondern darüber hinaus nicht einmal einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. OVG NW, Beschluss vom 26.9.2012 - 6 A 1677/11; zu § 48 Abs. 1 LBG NRW i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.2.1998: BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 38.99, NVwZ 2001, 328; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil B, Rn. 37 zu § 29 BeamtStG; Battis, BBG, R. 5 zu § 46).
Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 45 BeamtStG) fordert nicht, § 29 Abs. 2 BeamtStG als individual-begünstigende Norm auszulegen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht insoweit nicht über das hinaus, das Beamten oder früheren Beamten durch spezialgesetzliche Regelung - wie hier durch § 29 Abs. 1 BeamtStG - abschließend eingeräumt ist (vgl. OVG NW, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 38.99, NVwZ 2001, 328)
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.