Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Apr. 2014 - 1 K 13.01706

bei uns veröffentlicht am01.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... geborene Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren ihre erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis wegen behaupteter Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit (Reaktivierung).

Die Klägerin stand als Regierungshauptsekretärin im Dienste des Beklagten. Sie war an der Dienststelle ... des Landesamtes für Finanzen tätig. Die Klägerin wurde mit seit dem 28. August 2012 bestandskräftigem Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 2. August 2011 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Die Klägerin erlitt am ...1973 bei einem Verkehrsunfall eine schwere Schädelbasisfraktur und ein Hirntrauma. Als Folge dieses Unfalls ist sie schwerbehindert (GdB 100).

Da der Leiter der Dienststelle ...im Frühjahr 2010 Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin geäußert hatte (häufige Erkrankungen der Klägerin, nur noch unzureichende Arbeitsleistungen), wurde die Klägerin auf Veranlassung der Zentralstelle des Landesamtes für Finanzen mehrfach amtsärztlich untersucht.

In dem letzten, von Frau Dr. ..., Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken, erstellten Gesundheitszeugnis vom 28. März 2011 ist ausgeführt, die Klägerin sei am 9. Dezember 2010 untersucht worden. Ein psychologisches Zusatzgutachten (vom 15.1.2011) sowie ein Ergänzungsgutachten (vom 25.3.2011) seien erstellt worden.

Bei der Klägerin bestehe eine schwerwiegende körperliche Behinderung, wodurch diese wesentlich in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt sei. Die Klägerin sei auf die Nutzung multipler Hilfsmittel (insbesondere Rollstuhl) angewiesen, ein sicheres freies Fortbewegen sei ihr nicht mehr möglich. Aufgrund wesentlicher Funktionseinschränkungen der linken oberen Extremität sei die Restleistungsfähigkeit in diesem Bereich auf die rechte Seite verlagert; die linke Extremität könne im Alltag allenfalls als Hilfsarm eingesetzt werden. Eine freie Mobilität sei nicht mehr gegeben, es könnten ausschließlich Tätigkeiten im Sitzen - ohne Anspruch auf wesentliche fein- oder grobmotorische Leistungen - ausgeführt werden. Um diesen Status weitgehend zu erhalten, würden bislang regelmäßig und kontinuierlich zeitaufwändige therapeutische Maßnahmen wahrgenommen. Überwiegend leistungseinschränkend seien jedoch multiple erhebliche Defizite im Bereich des neurophysischen Leistungsprofils, welche sich insbesondere bei komplexen Aufgabenstellungen als problematisch erwiesen und eine deutliche Überforderungssituation bedingten. Aufgrund von bestehenden Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten seien zudem auch die qualitativen Leistungsaspekte der Konzentrationsfähigkeit beeinflusst. Darüber hinaus bestehe ein erkennbarer Mangel an Flexibilität gegenüber neuen und komplexen Anforderungen. Das geforderte notwendige hohe Maß an Flexibilität und Aufnahmefähigkeit sei nicht mehr gegeben, die Bearbeitung komplexer Vorgänge sei nicht mehr suffizient möglich. Sicheres Entscheiden und sicheres selbstständiges Arbeiten sowie Tätigkeiten unter Zeitdruck könnten nicht mehr wahrgenommen werden. Unter Berücksichtigung der beim Untersuchungstermin erhobenen Befunde, der vorliegenden Unterlagen und insbesondere aufgrund der psychologischen Gutachten sei davon auszugehen, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, ihre Tätigkeit als Regierungshauptsekretärin im erforderlichen Umfang ordnungsgemäß zu erfüllen. Es bestünden insbesondere deutliche quantitative als auch qualitative Defizite im kognitiven Leistungsbereich. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei weit in den unterhalbschichtigen Bereich abgesunken. Ein positives Leistungsbild könne nicht mehr beschrieben werden.

Es bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate; dies sei auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht wahrscheinlich. Medizinische bzw. berufliche Rehamaßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit würden nicht für Erfolg versprechend erachtet. Infolge der Erkrankungen bestehe aus ärztlicher Sicht dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der bisherigen Tätigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG. Aus amtsärztlicher Sicht liege keine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 BeamtStG vor. Es bestehe keine Fähigkeit mehr, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten. Eine Nachuntersuchung sei entbehrlich.

Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 2. August 2011 und wurde die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

In der Begründung des Bescheides ist u. a. ausgeführt, infolge der Erkrankungen bestehe aus amtsärztlicher Sicht dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der bisherigen Tätigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG. Diese Einschätzung decke sich im Ergebnis mit der Stellungnahme des Leiters der Dienststelle ... zur Dienstfähigkeit der Beamtin vom 29. Oktober 2010. Nach der bisherigen Entwicklung der dienstlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, nach den amtsärztlichen Untersuchungsergebnissen sowie der Stellungnahme des Leiters der Dienststelle ... werde die Klägerin für dauernd dienstunfähig im Sinne von § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG gehalten. Die Übertragung eines anderen gleichwertigen oder eines anderen geringerwertigen Dienstpostens zur Vermeidung der Ruhestandsversetzung komme nicht in Betracht, da nach dem Gesundheitszeugnis der Regierung von Mittelfranken vom 28. März 2011 bei der Klägerin keine Fähigkeit mehr bestehe, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten. Auch werde seitens des Landesamtes für Finanzen keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit gesehen, für die bei der Klägerin noch ausreichende Leistungsfähigkeit vorliegen könnte.

Entsprechend den eigenen Erkenntnissen des Landesamtes für Finanzen sei das Gesundheitszeugnis vom 28. März 2011, dem u. a. ein psychologisches Zusatzgutachten bzw. ein Ergänzungsgutachten zugrunde lägen, für die Entscheidung über das Vorliegen dauernder Dienstunfähigkeit vollkommen ausreichend, so dass weitere (ärztliche) Unterlagen nicht erforderlich seien (Art. 67 Abs. 1 BayBG).

Es bestünden auch keine Zweifel, dass die Ergebnisse dieses Zusatzgutachtens bzw. des Ergänzungsgutachtens auch in die Bewertung einbezogen worden seien.

Das amtsärztliche Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit solle dem Dienstvorgesetzten eine umfassende Entscheidungsgrundlage geben. Es müsse daher u. a. eine ärztliche Beurteilung der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die dienstliche Leistungsfähigkeit bezogen auf das Anforderungsprofil der von der Klägerin auszuübenden Funktion beinhalten. Es treffe daher nicht zu, dass die Amtsärztin von einem unrealistischen Anforderungsprofil ausgegangen sei. Vielmehr habe sich die Leistungsfähigkeit der Klägerin in einem schleichenden Prozess in den letzten Jahren immer weiter reduziert, so dass sie die Mindestanforderungen, die auch unter Fürsorgegesichtspunkten an eine schwerbehinderte Mitarbeiterin noch zu stellen seien, nicht mehr erfülle. Dass sie diese Anforderungen im Zeitpunkt ihrer Einstellung erfüllt habe, sei unbestritten, da sie sonst die Anstellungsprüfung im Jahr 1981 nicht erfolgreich hätte absolvieren können. Auch die Tatsache, dass die Klägerin eine erneute Fahrprüfung bestanden habe und dass sie ihren Haushalt ohne große Hilfe führen könne, ändere an der Bewertung der Dienstfähigkeit nichts. Das Vorbringen, die Leistungsfähigkeit der Klägerin habe sich seit ihrer Einstellung nicht merklich verringert, treffe nachweislich nicht zu. Die Verringerung der Leistungsfähigkeit werde auch dadurch deutlich, dass die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermehrt therapeutisch notwendige Maßnahmen absolvieren müsse und dementsprechend Dienstbefreiung für schwerbehinderte Beschäftigte in Anspruch nehme. Im Jahr 2010 habe sie als vollbeschäftigte Beamtin demzufolge nur an 117 Arbeitstagen Dienst geleistet, wobei an diesen Tagen die durchschnittliche Anwesenheit knapp 4 Stunden betragen habe. Nach der Stellungnahme des Leiters der Dienststelle ... beschränke sich die Arbeitsleistung der Klägerin mittlerweile auf das gelegentliche Sortieren von Lohnsteuerkarten, eine Tätigkeit, die zunehmend entfalle. Bereits im ersten Gesundheitszeugnis vom 16. Juni 2010 sei als mögliche Tätigkeit, die die Klägerin noch ausführen könne, neben einer Sachbearbeitung von leichten Vorgängen das Ordnen und Sortieren von Schreiben oder schriftlichen Vorgängen genannt. Ausschließliche Ordnungs- und Sortiertätigkeiten fielen jedoch im Zuge der zunehmenden elektronischen Datenübermittlung kaum mehr an. Die Ablage von Papiervorgängen werde bei der Sachbearbeitung nebenbei mit erledigt.

Nach allem sei die Klägerin wegen ihres körperlichen Zustands bzw. aus gesundheitlichen Gründen auch bei der gebotenen Rücksichtnahme im Hinblick auf ihre Schwerbehinderung dauernd unfähig, ihre Dienstpflichten zu erfüllen und daher in den Ruhestand zu versetzen. Von der Ruhestandsversetzung könne nicht abgesehen werden, da auch keine anderweitige Verwendung möglich sei (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Die Versetzung in den Ruhestand sei beim Vorliegen von dauernder Dienstunfähigkeit zwingende Rechtsfolge und nicht in das Ermessen des Dienstherrn gestellt. Aus diesem Grund könne die Ruhestandsversetzung auch nicht im Rahmen einer „gütlichen Einigung“ bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin hinausgeschoben werden. Die vorgeschlagene Verwendung in der Pforte der Dienststelle ... komme als anderweitige Verwendung nicht in Betracht, da die Klägerin - abgesehen von ihren häufigen Abwesenheitszeiten - aufgrund ihrer Behinderung das Anforderungsprofil für diese Funktion nicht erfülle.

Der Ruhestand beginne mit dem Ende des Monats, in welchem die Verfügung über die Ruhestandsversetzung zugestellt werde (Art. 71 Abs. 3 BayBG).

Die früheren Bevollmächtigten der Klägerin legten mit Schreiben vom 12. August 2011 gegen den Bescheid vom 2. August 2011 Widerspruch ein, der mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 5. Oktober 2011 zurückgewiesen wurde.

Die Klägerin ließ durch ihre früheren Bevollmächtigten gegen den Bescheid vom 2. August 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2011 Klage erheben (Az. AN 1 K 11.02010). Die Klage richtete sich zugleich auch gegen ein mit Bescheid vom 23. August 2011 gegenüber der Klägerin ausgesprochenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde, soweit sich die Klage gegen die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand richtete, mangels Erfolgsaussichten der Klage mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 - AN 1 K 11.02010 abgelehnt. Im Übrigen (Klage gegen das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) wurde dem Antrag stattgegeben.

Die von der Klägerin gegen den Beschluss erhobene Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof blieb ohne Erfolg (BayVGH, Beschluss vom 25.6.2012 - 3 C 12.12).

Das Klageverfahren wurde durch einen am 28. August 2012 in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter geschlossenen gerichtlichen Vergleich rechtskräftig beendet. Der Beklagte hob (lediglich) den Bescheid vom 23. August 2011 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) und insoweit auch den Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2011 auf.

Der Bescheid vom 2. August 2011 (Versetzung der Klägerin in Ruhestand) wurde am 28. August 2012 bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 27. März 2013 beantragte die Klägerin ihre Reaktivierung. Unter dem 8. Mai 2013 zeigten sich die früheren Bevollmächtigten der Klägerin an und baten um Übermittlung des Ergebnisses der Begutachtung der Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin.

Frau Medizinalrätin Dr. ... führt im Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken vom 3. Juni 2013 aus, die Klägerin sei am 29. Mai 2013 untersucht worden. Vorgelegte Befunde seien in die Bewertung einbezogen worden.

Die im Vorgutachten vom 28. März 2011 beschriebenen Gesundheitsstörungen bestünden unverändert fort. Alltagsstabilität bestehe ohne Einschränkungen. Zum Untersuchungszeitpunkt bestehe unterhalbschichtige Leistungsfähigkeit und unterhalbschichtige Belastbarkeit für eine Reaktivierung gemäß § 29 BeamtStG. Da die zugrunde liegenden Einschränkungen als chronisch anzusehen seien, sei auch nicht von einer Reaktivierungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt auszugehen. Eine Nachuntersuchung sei daher entbehrlich.

Sowohl die Belastbarkeit als auch das Leistungsvermögen der Klägerin habe sich bei der erneuten Untersuchung als deutlich unterhalbschichtig herausgestellt. Uneingeschränkte Dienstfähigkeit bzw. Teildienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG bestehe aus ärztlicher Sicht nicht.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2013 lehnte das Landesamt für Finanzen, Zentralabteilung, den Antrag der Klägerin auf Reaktivierung ab.

Verwiesen wurde auf das bezeichnete Gesundheitszeugnis vom 3. Juni 2013. Ferner bestehe weder begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 i. V. m. § 29 Abs. 3 BeamtStG) noch sei die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung gegeben (§ 29 Abs. 2 BeamtStG). Da die Dienstfähigkeit nicht wiederhergestellt sei, sei eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht möglich (§ 29 Abs. 1 bis 3 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 BayBG).

Der Bescheid wurde den früheren Bevollmächtigten der Klägerin am 13. Juni 2013 zugestellt.

Diese legten mit Schreiben vom 17. Juni 2013 Widerspruch ein und übermittelten unter dem 24. Juli 2013 ein Attest der Fachklinik ... vom 1. Juli 2013. Ausweislich dessen sei von einem durchschnittlichen intellektuellen Leistungsniveau auszugehen. Hinweise auf berufs-oder alltagsrelevante Teilleistungsstörungen hätten sich nicht ergeben. Infolgedessen sei der Reaktivierungsantrag begründet.

Das genannte Attest des Konzils Neuropsychologie enthält folgende Feststellungen:

„Untersuchungsbefunde:

Verhaltensbeobachtung/Exploration:

Wache, bewusstseinsklare Patienten, allseits angemessen orientiert. Subjektiv bestehen keine Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit. Stimmung ausgeglichen, Antrieb und Affekt psychopathologisch unauffällig. Psychisch belastend erlebt Frau ... ihr erzwungenes Ausscheiden aus ihrer Tätigkeit, das ihren Selbstwert stark belastet habe. Auf Ihren Wunsch wurde die allgemeine Intelligenz mit der Kurzform des Leistungsprüfungssystems nach Horn festgestellt. Das verwendete Verfahren ist ein „Speed-Test“, das aufgrund der motorischen Behinderung der Patienten das „wahre“ Intelligenzniveau der Patientin unterschätzen dürfte. Auffassung und Umsetzung von Aufgabeninstruktionen erfolgten hierbei schnell und unproblematisch. Hinweise auf Einschränkungen konzentrativer Leistungen bzw. der konzentrativen Dauerbelastbarkeit ergaben sich in der Untersuchung nicht.

Testergebnisse:

Frau ... erreichte in dem verwendeten Verfahren einen durchschnittlichen (IQ = 100) Intelligenzquotienten. Dabei zeigte sie ein ausgeglichenes Testprofil ohne Hinweise auf beachtenswerte Teilleistungsstörungen.

Zusammenfassende Beurteilung:

Insgesamt ist von einem durchschnittlichen Intellektuellen Leistungsniveau auszugehen. Hinweise auf berufs- oder alltagsrelevante Teilleistungsstörungen ergaben sich nicht.“

Die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken teilte dem Landesamt für Finanzen mit Schreiben vom 19. August 2013 mit, aus dem neuropsychologischen Konzil der Fachklinik ... gehe hervor, dass auf Wunsch der Klägerin die allgemeine Intelligenz mit der Kurzform des Leistungsprüfungssystems nach Horn festgestellt worden sei. Im Rahmen dieser Untersuchung habe die Klägerin einen durchschnittlichen Intelligenzquotienten erreicht.

Das Leistungsprüfungssystem nach Horn in der Kurzform (30 min) sei in seiner Komplexität mit einer ausführlichen neuropsychologischen Begutachtung nicht vergleichbar. Die von Herrn Dr. ... durchgeführte neuropsychologische Vergleichstestung sei an zwei unterschiedlichen Tagen in einem Zeitraum von jeweils 4 bis 5 Stunden durchgeführt worden und habe mehrere unterschiedliche Testverfahren beinhaltet. Diese unterschiedlichen Testverfahren seien in ihren Ergebnissen nebeneinandergestellt, verglichen und hieraus eine Gesamtschlussfolgerung und Gesamtbewertung entwickelt worden.

Aus amtsärztlicher Sicht bestehe in Kenntnis des vorgelegten neuropsychologischenKonzils vom 1. Juli 2013 in der Zusammenschau mit den vorliegenden psychologischen Gutachten von Herrn Dr. ... vom 15. Januar 2011 und vom 25. März 2011 sowie den am 29. Mai 2013 erhobenen Befunden auch weiterhin die Einschätzung, dass die Klägerin die gesundheitlichen Anforderungen ihres früheren Amtes als Regierungshauptsekretärin nicht wieder erfüllen könne. Aus amtsärztlicher Sicht seien die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Reaktivierung nicht erfüllt.

Mit Bescheid vom 5. September 2013wies das Landesamt für Finanzen, Zentralabteilung, den Widerspruch der Klägerin zurück.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihres früheren Bevollmächtigten vom 16. September 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 17. September 2013, Klage erheben und beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2013 zu verurteilen, die Klägerin als aktive Beamtin zu reaktivieren.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 18. November 2013 vorgetragen, die Klägerin habe alles im Sinne des § 29 Abs. 4 BeamtStG unternommen, um ihre Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Sie habe insbesondere medizinische Rehabilitationsmaßnahmen durchlaufen, deren Erfolg die wesentliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes nach der Ruhestandsversetzung rechtfertige. Der Reaktivierungsantrag sei daher begründet. Es werde auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Atteste des Herrn Dr. ... vom 8. März 2013 und des Psychologen ... der Fachklinik ... verwiesen.

Herr Dr. ... führe aus:

„Die Folgen des SHTs werden weiterhin sehr gut kompensiert; neurologischerseits bestehen keine Einschränkungen, die die berufliche Leistungsfähigkeit grundsätzlich gefährden.“

Herr ... führe in seinem Attest vom 1. Juli 2013 aus:

„Insgesamt ist von einem durchschnittlichen intellektuellen Leistungsniveau auszugehen. Hinweise auf berufs- oder alltagsrelevante Teilstörungen ergaben sich nicht.“

Die Rehabilitationsmaßnahmen seien also erfolgreich gewesen. Der Beklagte habe eine gutachterliche bzw. amtsärztliche Untersuchung nicht eingeleitet. Folglich überzeugten die Einlassungen des Beklagten - mangels Sachkenntnis - im Widerspruchsbescheid nicht. Der Beklagte berücksichtige die vorgelegten neuen Befunde nicht und damit auch nicht den damit indizierten verbesserten Gesundheitszustand seit den Untersuchungen im Rahmen der Ruhestandsversetzung. Es werde beantragt, ein Sachverständigengutachten zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit einzuholen.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2013 zeigte sich der neue Bevollmächtigten der Klägerin an. Die früheren Bevollmächtigten der Klägerin legten daraufhin unter dem 22. November 2013 das Mandat nieder.

Die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken, Frau Dr. ..., teilte auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 21. Januar 2014 mit, zum Zeitpunkt der Untersuchung der Klägerin habe der Befund von Herrn Dr. med. ..., Facharzt für Neurologie/Sozialmedizin vom 8. März 2013 vorgelegen. Dieser Befundbericht sei bei der Erstellung des Gesundheitszeugnisses vom 3. Juni 2013 berücksichtigt worden.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 4. Februar 2014

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe keinen Reaktivierungsanspruch aus § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 BayBG. Danach sei einem Antrag der Ruhestandsbeamtin auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu entsprechen, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt sei, zwingende Gründe nicht entgegenstünden und der Antrag vor Ablauf von fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand gestellt werde. Eine Reaktivierung der Klägerin komme hiernach nicht in Betracht, da sie nach wie vor wegen ihres körperlichen Zustands bzw. aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sei (§ 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG).

Die Klägerin sei als Regierungshauptsekretärin Beamtin in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz, mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (bisher mittlerer Dienst). Beamtinnen und Beamte dieser Fachlaufbahn und dieses fachlichen Schwerpunkts seien im Bereich des Landesamtes für Finanzen grundsätzlich als eigenverantwortliche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter überwiegend in den Aufgabenbereichen Bezügeabrechnung und Personalnebenleistungen eingesetzt. Die Sachbearbeitung erfolge ausschließlich EDV-gestützt. Im Hinblick auf ihre Schwerbehinderung sei die Klägerin als Mitarbeiterin in der ... verwendet worden. Als Mitarbeiterin sei sie zwar nicht für einen eigenen Zuständigkeitsbereich verantwortlich gewesen, habe aber zumindest mit den gesetzlichen, tarifrechtlichen, sozial- und zusatzversicherungsrechtlichen sowie steuerrechtlichen Bestimmungen vertraut sein müssen, die für die Bearbeitung von einfachen Fällen erforderlich seien. Ferner seien Kenntnisse im EDV-...programm und in den EDV-Standardanwendungen erforderlich.

Im Gesundheitszeugnis der Regierung von Mittelfranken vom 28. März 2011 sei die Amtsärztin zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin eine schwerwiegende körperliche Behinderung bestehe, wodurch sie wesentlich in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt sei. Die Klägerin sei auf die Nutzung multipler Hilfsmittel, insbesondere eines Rollstuhls, angewiesen. Aufgrund wesentlicher Funktionseinschränkungen der linken oberen Extremität sei die Restleistungsfähigkeit in diesem Bereich auf die rechte Seite verlagert; die linke Extremität könne allenfalls als Hilfsarm eingesetzt werden. Freie Mobilität sei bei der Klägerin nicht mehr gegeben, sie könne ausschließlich Tätigkeiten im Sitzen, ohne Anspruch auf wesentliche fein- oder grobmotorische Leistungen, ausführen.

Neben den physischen Einschränkungen seien von der Amtsärztin multiple erhebliche Defizite im Bereich des neurophysischen Leistungsprofils als überwiegend leistungseinschränkend beschrieben. Die bestehenden Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten beeinflussten zudem die qualitativen Aspekte der Konzentrationsfähigkeit. Ferner bestehe ein erkennbarer Mangel an Flexibilität. Aufnahmefähigkeit gegenüber Neuem sei, genauso wie selbstständiges Arbeiten und Entscheiden, nicht mehr möglich.

Aufgrund der im Untersuchungstermin erhobenen Befunde sowie der psychologischen Gutachten von Herrn Dr. ... vom 15. Januar 2011 und vom 25. März 2011 sei die Amtsärztin damals davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin in der ... im erforderlichen Umfang ordnungsgemäß zu erfüllen. Insbesondere aufgrund der bestehenden deutlichen quantitativen und qualitativen Defizite im kognitiven Leistungsbereich sei die Leistungsfähigkeit der Klägerin weit in den unterhalbschichtigen Bereich abgesunken, so dass ein positives Leistungsbild nicht mehr beschrieben werden könne. Infolge der Erkrankungen habe aus amtsärztlicher Sicht dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der bisherigen Tätigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG bestanden. Diese Einschätzung habe sich im Ergebnis mit der Stellungnahme des Leiters der Dienststelle ... zur Dienstfähigkeit der Klägerin vom 29. Oktober 2010 gedeckt.

Aufgrund der Entwicklung der dienstlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, der amtsärztlichen Untersuchungsergebnisse sowie der Stellungnahme des Leiters der Dienststelle ... sei die Klägerin für dauernd dienstunfähig gehalten worden.

Die Übertragung eines anderen gleichwertigen oder eines anderen geringerwertigen Dienstpostens zur Vermeidung der Ruhestandsversetzung sei nicht in Betracht gekommen, da nach dem Gesundheitszeugnis der Regierung von Mittelfranken vom 28. März 2011 bei der Klägerin keine Fähigkeit mehr bestanden habe, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten. Auch sei seitens des Landesamtes für Finanzen keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit gesehen worden, für die bei der Klägerin noch ausreichende Leistungsfähigkeit vorliegen könnte.

Die Ruhestandsversetzung vom 2. August 2011 sei durch das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach im Rahmen des Antrags der Klägerin auf Prozesskostenhilfe sowie durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Dezember 2011 bestätigt worden.

Im Rahmen der Entscheidung über den streitgegenständlichen Reaktivierungsantrag der Klägerin sei die zuständige Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken im Gesundheitszeugnis vom 3. Juni 2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Gutachten vom 28. März 2011 beschriebenen Gesundheitsstörungen unverändert fortbestünden. Sowohl die Belastbarkeit als auch das Leistungsvermögen der Klägerin seien als deutlich unterhalbschichtig beurteilt worden. Weiter sei festgestellt worden, dass die zugrunde liegenden Einschränkungen als chronisch anzusehen seien und deswegen auch nicht von einer Reaktivierungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt ausgegangen werden könne.

Aus amtsärztlicher Sicht (Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 19.8.2013) habe auch in Kenntnis des von der Klägerin vorgelegten neuropsychologischen Konzils der Fachklinik ... vom 1. Juli 2013 in Zusammenschau mit den der Regierung bereits vorliegenden psychologischen Gutachten von Herrn Dr. ... vom 15. Januar 2011 bzw. 25. März 2011 sowie dem am 29. Mai 2013 erhobenen Befund weiterhin die Einschätzung bestanden, dass die Klägerin die gesundheitlichen Anforderungen ihres früheren Amtes als Regierungshauptsekretärin nicht wieder erfüllen könne. Insbesondere werde von der Amtsärztin ausgeführt, dass das von der Fachklinik ... angewandte Leistungsprüfsystem nach Horn in der Kurzform in seiner Komplexität mit der ausführlichen neuropsychologischen Begutachtung durch Herrn Dr. ... nicht vergleichbar sei. Die von Herrn Dr. ... durchgeführte mehrstündige neuropsychologische Vergleichstestung an zwei unterschiedlichen Tagen habe mehrere unterschiedliche Testverfahren beinhaltet. Diese seien in ihren Ergebnissen nebeneinandergestellt, verglichen und hieraus eine Gesamtschlussfolgerung entwickelt worden. Diese sei wiederum zusammen mit dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung in die amtsärztliche Gesamtbewertung eingeflossen.

Laut Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken vom 21. Januar 2014 sei bei der Erstellung des Gesundheitszeugnisses vom 3. Juni 2013 auch der Befundbericht von Herrn Dr. ... vom 8. März 2013, auf den vom früheren Bevollmächtigten der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 18. November 2013 verwiesen werde, berücksichtigt worden.

Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis komme auch gemäß § 29 Abs. 2 BeamtStG nicht in Betracht. Der Dienstherr könne die Ruhestandsbeamtin erneut in das Beamtenverhältnis berufen, wenn im Bereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden solle und wenn zu erwarten sei, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Die Ruhestandsbeamtin könne an den Dienstherrn das Anliegen herantragen, er solle von seinem Recht auf Reaktivierung nach dieser Norm Gebrauch machen. Die Regelung des § 29 Abs. 2 BeamtStG diene jedoch - im Gegensatz zur im Vordergrund stehenden Interessenlage des Beamten in Abs. 1 - den Interessen des Dienstherrn an der Reaktivierung von Beamten, sei es aus fiskalischen oder personalpolitischen Gründen. Der Beamte habe daher keinen Anspruch auf Reaktivierung nach dieser Bestimmung.

Wie vorstehend bereits ausgeführt, sei die zuständige Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken zu dem Ergebnis gelangt, dass die in dem Gutachten vom 28. März 2011 beschriebenen Gesundheitsstörungen unverändert fortbestünden. Danach habe bei der Klägerin keine Fähigkeit bestanden, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten.

Ebenso scheide eine Reaktivierung nach § 29 Abs. 3 BeamtStG aus, da nach den Gutachten der Regierung von Mittelfranken auch kein Fall einer begrenzten Dienstfähigkeit vorliege.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2014 trug der Bevollmächtigte der Klägerin vor, das Gesundheitszeugnis der Regierung von Mittelfranken vom 28. März 2011 sei zur Bewertung des derzeitigen Gesundheitszustandes der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht aussagefähig und daher unbrauchbar. Abgesehen davon seien die in dem Gesundheitszeugnis getroffenen Feststellungen unzutreffend und durch das Gutachten der Fachklinik ... vom 1. Juli 2013 sowie durch das Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. ... vom 8. März 2013 in sämtlichen entscheidungserheblichen Punkten widerlegt. Denn nach den zutreffenden Feststellungen der renommierten Fachklinik ... für Neuropsychologie, bei welcher sich die Klägerin am 17. Juni 2013 einer eingehenden Untersuchung unterzogen habe, handle es sich bei der Klägerin um eine wache, bewusstseinsklare, allseits angemessen orientierte Persönlichkeit mit einem durchschnittlichen (IQ = 100)intellektuellen Leistungsniveau, ohne Hinweise auf beachtenswerte Teilleistungsstörungen. Auch hätten sich in der Untersuchung keine Hinweise auf Einschränkungen konzentrativer Leistungen bzw. der konzentrativen Dauerbelastbarkeit ergeben.

Es seien vorliegend auch keine „zwingende dienstliche Gründe“ ersichtlich, welche der beantragten Reaktivierung der Klägerin entgegenstünden (wird im Schriftsatz näher ausgeführt).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Zentralabteilung, vom 11. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 5. September 2013 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden (I.), noch kann sie eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Reaktivierung von Amts wegen beanspruchen (II.).

I.

Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 BayBG haben Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, einen Anspruch, auf ihren Antrag, der vor Ablauf von fünf Jahren nach der Ruhestandsversetzung gestellt werden muss, erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu werden, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist und nicht zwingende dienstliche Gründe der Reaktivierung entgegenstehen.

Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bedeutet, dass der Ruhestandsbeamte diejenige Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Fehlen früher zur Annahme der Dienstunfähigkeit geführt hat. Dienstfähigkeit liegt demnach nur vor, wenn der Ruhestandsbeamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt (vgl. OVG NW, Beschluss vom 5.8.2009 - 6 B 1091/09; VG Gießen, Beschluss vom7.2.2011 - 5 L 5858/10Gl).

Der Ruhestandsbeamte ist nur dann dienstfähig im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 BeamtStG, wenn Tatsachen festgestellt werden, die die Prognoseentscheidung des Dienstherrn zur Dienstunfähigkeit, die Grundlage der Ruhestandsversetzung war, widerlegen und auch keine anderen Tatsachen festgestellt sind, die diese Prognose (weiterhin) zu stützen vermögen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 5 zu § 29 BeamtStG).

Für die Beurteilung der Frage, ob die Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten wieder hergestellt ist, kommt es auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht an (OVG NW, Beschluss vom 7.5.2007 - 1 B 385/07; VG Sigmaringen, Urteil vom 12.7.2006 - 5 K 2186/05; VG Bayreuth, Urteil vom 18.6.2010 - B 5 K 09.576).

Die materielle Beweislast für die behauptete Wiederherstellung der Dienstfähigkeit trägt der Ruhestandsbeamte, der den Anspruch aus § 29 Abs. 1 BeamtStG geltend macht (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 12.7.2006 - 5 K 2186/05; VG Bayreuth, Urteil vom 18.6.2010 - B 5 K 09.576).

Vor ihrer Ruhestandsversetzung war die Klägerin als Regierungshauptsekretärin an der Dienststelle ... des Landesamtes für Finanzen tätig. Eine vollständig wiederhergestellte Dienstfähigkeit würde demnach voraussetzen, dass die Klägerin nunmehr in der Lage ist, die Aufgaben einer Regierungshauptsekretärinunter Berücksichtigung der Einschränkungen, die aus ihrer Schwerbehinderung resultieren, ihrem Alter entsprechend vollständig zu erfüllen. Entsprechendes würde für die Wiedererlangung einer begrenzten Dienstfähigkeit nach § 29 Abs. 3 BeamtStG gelten.

Nach den genannten Maßstäben kann die Klägerin nicht ihre erneute Berufung in das Amt einer Regierungshauptsekretärin beanspruchen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer keine Tatsachen festgestellt werden konnten, die die Prognoseentscheidung des Dienstherrn zur Dienstunfähigkeit der Klägerin, die Grundlage der Ruhestandsversetzung war, widerlegen würden.

Die rechtliche Basis der ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der von der Klägerin behaupteten Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit ist in § 29 Abs. 5 BeamtStG geregelt.

Danach kann die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Abs. 1 zu stellen beabsichtigt.

Das bayerische Landesrecht hat für die Reaktivierung keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung getroffen. Für die ärztliche Feststellung, ob die Dienstfähigkeit wiederhergestellt worden ist, kann jedoch nichts anderes gelten als für die erforderliche ärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit im Rahmen eines Zwangspensionierungsverfahrens. Demnach findet Art. 65 Abs. 3 BayBG entsprechende Anwendung, wonach ein amtsärztliches Gutachten zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit einzuholen ist (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Rn. 20 zu § 29 BeamtStG).

Der Beklagte hat demgemäß die Klägerin durch die gemäß Art. 3 Abs. 3 GDVG zuständige Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung von Mittelfranken zu der behaupteten Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin untersuchen lassen.

Nach der am 29. Mai 2013 durchgeführten Untersuchung gelangt die Amtsärztin in ihrem Gesundheitszeugnis vom 3. Juni 2013 zu der Einschätzung, dass zwar Alltagsstabilität ohne Einschränkungen vorliegt, aber weiterhin nur eine unterhalbschichtige Leistungsfähigkeit und unterhalbschichtige Belastbarkeit besteht. Die zugrundeliegenden Einschränkungen seien als chronisch anzusehen und es sei auch nicht von einer Reaktivierungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt auszugehen. Eine Nachuntersuchung sei daher entbehrlich.

Bei der Erstellung des Gesundheitszeugnisses lag der Amtsärztin auch die von den früheren Bevollmächtigten der Klägerin in der Klagebegründung herangezogene Stellungnahme des Dr. ... vom 8. März 2013 vor und wurde von der Amtsärztin berücksichtigt (Stellungnahme der Amtsärztin vom 21.1.2014).

Das im Widerspruchsverfahren vorgelegte Attest der Fachklinik ... vom 1. Juli 2013 wurde in der ergänzenden Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle vom 19. August 2013 gewürdigt. Diese gelangt zu der Einschätzung, dass aus amtsärztlicher Sicht auch in Kenntnis des vorgelegten neuropsychologischen Konzils der Fachklinik ... die Klägerin die gesundheitlichen Anforderungen ihres früheren Amtes als Regierungshauptsekretärin nicht wieder erfüllen kann.

Die Klägerin vermag mit ihren gegen die amtsärztliche Bewertung vorgebrachten Einwänden nicht durchzudringen.

Die Amtsärztin verweist zutreffend darauf, dass das von der Fachklinik ... durchgeführte Leistungsprüfsystem nach Horn in der Kurzform (30 Minuten) in seiner Komplexität mit einer ausführlichen neuropsychologischen Begutachtung nicht vergleichbar ist. Die von Herrn Dr. ... (im Zwangspensionierungsverfahren) durchgeführte neuropsychologische Vergleichstestung wurde an zwei unterschiedlichen Tagen in einem Zeitrahmen von jeweils vier bis fünf Stunden durchgeführt und beinhaltete mehrere unterschiedliche Testverfahren. Diese unterschiedlichen Testverfahren wurden in ihren Ergebnissen nebeneinandergestellt, verglichen und hieraus wurde eine Gesamtschlussfolgerung und Gesamtbewertung entwickelt.

Dass die Klägerin in der Lage ist, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen, wird auch von der Amtsärztin nicht in Frage gestellt, ist aber für die Beurteilung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin ohne Bedeutung.

Auf die (abweichende) Einschätzung der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin durch die oben genannten Privatärzte der Klägerin kommt es nicht an. Dies ist (allein) Aufgabe des Amtsarztes, dem von der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2001 - 1 DB 8/01, BayVBl 2002, 345 f.) insoweit ein spezieller Sachverstand zuerkannt wird, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die die konkrete Dienstausübung an den Beamten stellt, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist hingegen eine Frage, deren Entscheidung vorrangig dem von der Verwaltung beauftragten (Amts-)Arzt zusteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2001 - 1 DB 8/01, a. a. O.; Beschluss vom 15.9.1999 - 1 DB 40/98; Urteil vom 23.4.1991 - 1 D 73/89; OVG Koblenz, Urteil vom 4.10.1989 - 2 A 30/889, DVBl 1990, 310).

Der Beklagte ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Reaktivierung der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG nicht vorliegen und auch weiterhin keine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3 BeamtStG vorliegt.

II.

Die Klägerin kann auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte im Ermessenswege gemäß § 29 Abs. 2 BeamtStG über eine erneute Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entscheidet.

Nach der genannten Bestimmung können Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

Zum einen wurde bereits im Zwangspensionierungsverfahren der Klägerin im Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken vom 28. März 2011 festgestellt, dass die Klägerin nicht mehr über die Fähigkeit verfügt, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten.

Zum anderen dient Entscheidung des Dienstherrn, ob ein Ruhestandsbeamter gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG von Amts wegen reaktiviert werden soll, allein dem öffentlichen Interesse. Der Ruhestandsbeamte hat insoweit nicht nur keinen Rechtsanspruch auf eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, sondern darüber hinaus nicht einmal einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. OVG NW, Beschluss vom 26.9.2012 - 6 A 1677/11; zu § 48 Abs. 1 LBG NRW i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.2.1998: BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 38.99, NVwZ 2001, 328; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil B, Rn. 37 zu § 29 BeamtStG; Battis, BBG, R. 5 zu § 46).

Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 45 BeamtStG) fordert nicht, § 29 Abs. 2 BeamtStG als individual-begünstigende Norm auszulegen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht insoweit nicht über das hinaus, das Beamten oder früheren Beamten durch spezialgesetzliche Regelung - wie hier durch § 29 Abs. 1 BeamtStG - abschließend eingeräumt ist (vgl. OVG NW, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 38.99, NVwZ 2001, 328)

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 26 Dienstunfähigkeit


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

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Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit


(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spä

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit


(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kan

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 48


(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Besc

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 12. Juli 2006 - 5 K 2186/05

bei uns veröffentlicht am 12.07.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der am ...1951 geborene Kläger, ein auf eigenen Antrag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Realschullehrer, begehrt

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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am ...1951 geborene Kläger, ein auf eigenen Antrag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Realschullehrer, begehrt seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis.
Mit Verfügung vom 17.5.2001 wurde der Kläger auf seinen Antrag gemäß §§ 53, 54 LBG mit Ablauf des 31.5.2001 in den Ruhestand versetzt. Der Versetzung in den Ruhestand lag ein Gutachten des Leiters des Bereiches Psychotherapie am Zentrum für Psychiatrie W. Dr. R. M. vom 9.11.2000 zu Grunde, das zu folgendem Ergebnis kam (Seite 120 - 125 des Gutachtens):
„In der diagnostischen Beurteilung nach dem internationalen Klassifikationssystem der WHO in der 10. Version ist Herr S. als kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0) einzuschätzen. Es besteht eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit einem übertriebenen Selbstwertgefühl von Großartigkeit und Besonderheit, einer Überempfindlichkeit gegenüber Einschätzung durch andere sowie einem Mangel an Einfühlungsvermögen, kombiniert mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, nämlich einer Neigung, die Handlungen anderer als absichtlich erniedrigend oder bedrohlich zu interpretieren. ...
1. Herr S. ist auf Grund seiner deutlich ausgeprägten Persönlichkeitsstörung dienstunfähig.
Diese Beurteilung der Dienstfähigkeit orientiert sich im Einzelnen an den Anforderungen an den Lehrerberuf, wie sie im Auftragsschreiben genannt sind:
1.1 Arbeitsbelastung:         Die psychische Belastbarkeit ist bei Herrn S. deutlich vermindert; er hat bereits seit vielen Jahren am Rande der Dekompensation gearbeitet und ist darauf angewiesen, dass Partner, Vorgesetzte, Schüler und Eltern ihn überwiegend bejahen und hinter ihm stehen. Er ist auch insbesondere in seiner geistigen Beweglichkeit gering einzuschätzen - dies bezieht sich auf seine Möglichkeiten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes wie auf seine Fähigkeit, sich in seinen Unterrichtsformen auf die Schüler einstellen zu können. Es gibt vielfältige Belege in den Personalakten, die eine deutliche Verringerung dieser Anforderung ausweisen.
1.2. Lehrerverhalten: Wertschätzung, emotionale Wärme und Zuneigung kann Herr S. persönlichkeitsbedingt, durch vielfältige Aussagen von Schülern und Eltern sowie Kollegen belegt, seinen Schülern nicht entgegenbringen - durch sein autoritäres Verhalten hervorgerufen, herrschte in seinen Klassen sehr viel Angst. Die Ausgeglichenheit erscheint unter den gegebenen Umständen nicht vorhanden: Ein ausgeglichener Lehrer muss seine Schüler nicht ständig herabsetzen, sondern ist fähig, sich selbst in Frage zu stellen, Kritik entgegen zu nehmen und gemeinsam mit den Schülern nach einem gangbaren Weg zu suchen. Dies ist Herrn S. nicht möglich. Ebenso wird Offenheit, Klarheit und Bestimmtheit vermisst; dies zeichnete sich im gutachterlichen Gespräch wie auch in der testpsychologischen Untersuchung besonders deutlich ab. Die Entscheidungsfreude kann nicht sicher beurteilt werden.
1.3. Führungsstil: Es kann sein, dass Herr S. früher ein Lehrer war, den die Schüler als Vorbild akzeptiert haben. Heute, geprägt durch die Geschehnisse der letzten Jahre, hat sich das Bild deutlich in das Gegenteil verkehrt. Die Schüler lehnen diesen Lehrer mehrheitlich ab, desgleichen die Eltern und Lehrerkollegen.
Diese Ablehnung kommt zustande, weil im Führungsstil Zurechtweisungen und Kritik dominieren. Hinsichtlich der sozialintegrativen Verhaltensweisen fällt besonders auf, dass Mädchen eindeutig bevorzugt werden, während Jungen häufig ungerechtfertigte Strafen und Klassenbucheintragungen zu erwarten haben. Insgesamt werden schlechte Schüler öfter bloßgestellt und durch verächtliche Bemerkungen herabgesetzt.
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Die mangelnde Kooperationsbereitschaft und psychische Labilität von Herrn S. sind offensichtlich. Seine psychische Labilität dokumentierte Herr S. selbst, indem er an das Verständnis und Mitgefühl von Schülern und Vorgesetzten appelliert hat, zum Beispiel durch Berichte über seine private Leidensgeschichte, seine psychosomatischen Erkrankungen und seine Belastung durch die Ehescheidung. Seinerseits bringt Herr S. kein Verständnis auf für Entschuldigungen der Schüler! Seine Unpünktlichkeit, Unzuverlässigkeit und mangelnde Absprachefähigkeit werden auch von seinen Kollegen kritisiert. Seine häufig beklagte mangelnde Unterrichtsvorbereitung steht im krassen Widerspruch zu seinen harten Strafen, die er für unerledigte Hausaufgaben über die Schüler verhängt. Die krassen Widersprüche im Verhalten von Herrn S. diskreditieren ihn als Vorbild für die Wert- und Haltungsbildung seiner Schüler.
11 
1.4 Beurteilungsverhalten: Die gerechte Behandlung und Beurteilung der Schüler durch den Lehrer kann auf Grund unzureichender Beschreibungen in den Akten nicht sicher bewertet werden. Immerhin fällt auf, dass er eine Leistungsnote mit einer Verhaltensbewertung verwechselt. Da auch in seinen dienstlichen Beurteilungen sein menschliches Urteilsvermögen als weniger gut ausgeprägt bewertet wird, andererseits häufig Klagen über verschlechterte Leistungsnoten der gesamten Klasse berichtet werden, ist sein Beurteilungsverhalten als eher ungerecht einzuschätzen. Auf jeden Fall ist der geforderte korrekte Umgang mit auffälligen, erziehungsschwierigen Schülern bei Herrn S., wie mehrere Beispiele zeigen, nicht gegeben. Auch die Anforderungen nach psychischer Stabilität und charakterlicher Integrität können von Herrn S. zur Zeit sicher nicht erfüllt werden.
12 
1.5 Fachkompetenz:           Die Fachkompetenz speziell für das Fach Sport, in dem er auch als Fachbetreuer tätig war, wurde bis zum Jahr 1991 immer wieder bestätigt. Ab diesem Zeitpunkt wird Herr S. jedoch auch in diesem Fach negativ beurteilt, es wird ihm die Fachbetreuung entzogen. Ihm wird theoretisches Fachwissen bescheinigt, jedoch mangelhafte Umsetzung des theoretischen Wissens in die didaktische Vorgehensweise. Auch sein lehrerzentrierter Stil wird kritisiert. Für das Fach Mathematik liegen eindeutig negative Bewertungen durch Schulrat und Fachbetreuer vor.
13 
1.6 Didaktische und methodische Kompetenz: Hierfür liegt ein Urteil des Schulrats W. vor, der zusammen mit der pädagogischen Beraterin Frau H. zwei Unterrichtsbesuche im Jahr 1988 sowie im April 1999 durchgeführt hat. Herr W. schreibt im Juni 1999: „Eine klare Struktur in der Unterrichtsplanung wird immer noch vermisst. Die methodischen Schritte sind nicht detailliert und konsequent durchdacht. Bei der Durchführung fehlt es ihm an spontan geforderter Flexibilität.“ Diese klare Kritik zeigt eine negative Beurteilung seiner didaktischen und methodischen Kompetenz auf.
14 
1.7 Schulartspezifische Anforderungen: Generell muss Herr S. dahingehend beurteilt werden, dass er auf Grund seiner Persönlichkeitsproblematik kein ausreichendes Verständnis für Schüler aufbringen kann. Speziell im Umgang mit pubertierenden Schülern oder Jugendlichen in der frühen Adoleszenz, die auf Grund ihrer reifungsbedingten Labilisierung und der damit einher gehenden Neuorientierung ein besonderes Feingefühl des Lehrers benötigen, mangelt es Herrn S. am notwendigen Takt, guter Distanz und sicherer Hilfestellung.
15 
2. Es liegt dauernde Dienstunfähigkeit vor, weil eine ausreichende Wiederherstellung der Gesundheit von Herrn S. und damit Dienstfähigkeit auch in weiteren sechs Monaten nicht zu erwarten ist.
16 
3. Als zumutbare Therapie, die zu einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führen und nicht mit einer anderen Beeinträchtigung einhergehen würde, ist die ambulante, hochfrequente psychoanalytische Psychotherapie mit mindestens zwei Stunden, besser drei Stunden pro Woche, bei einem erfahrenen Therapeuten über mehrere Jahre anzusehen.
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4. Als Zeitraum müssen mindestens zwei, besser drei oder mehr Jahre veranschlagt werden.
18 
Die Erfolgsaussichten sind nicht garantiert: Sie hängen ab von der Motivation zur Veränderung und der Güte der Mitarbeit des Patienten, der menschlichen und fachlichen Qualität des Therapeuten sowie der „Passung“, dem Zusammenpassen des Patienten-Therapeuten-Paares.
19 
Die Erfolgsaussichten durch die oben genannte Therapie sind prinzipiell günstig, sie sind jedoch bei einer strukturellen Störung auf Grund der Eigenarten der betroffenen Persönlichkeit generell unsicher. Die bisherige Psychotherapie war niederfrequent, wurde von Herrn S. überwiegend als Pflichttherapie angesehen und als Alibi für seine Beeinträchtigung genutzt. Auch die mangelhafte Glaubwürdigkeit vermindert bei Herrn S. die Aussicht auf Erfolg.“---
20 
Die Ausführungen des Gutachters Dr. M. machte sich das Gesundheitsamt des Landratsamtes B. mit Schreiben vom 18.12.2000 zu eigen und hielt den Kläger ebenfalls wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (narzisstische Persönlichkeitsstörung und paranoide Persönlichkeitsstörung) für dauernd dienstunfähig.
21 
Mit Bescheid des Oberschulamtes T. vom 17.5.2001 wurde der Kläger auf seinen Antrag nach §§ 53, 54 LBG mit Ablauf des Monats Mai 2001 in den Ruhestand versetzt.
22 
Im Jahr 2004 wurde auf Veranlassung des Oberschulamtes die Dienstfähigkeit des Klägers durch das Gesundheitsamt Landratsamt B. überprüft; in einem Schreiben der    Amtsärztin Dr. S. an Herrn Dr. M. vom 16.9.2004 wird ausgeführt:
23 
„Am 25.8.2004 wurde er (= der Kläger) von mir amtsärztlich untersucht. Mit den seit 2 Jahren therapierenden Psychotherapeuten Dr. W. wurde telefonisch Kontakt aufgenommen. Herr Dr. W. und ich waren unabhängig voneinander der Ansicht, dass Herr S. wieder in vollem Umfang in den Schuldienst einsteigen könne, dies wurde dem Oberschulamt T. mitgeteilt. Herr A., führender Jurist des Oberschulamtes, wünschte allerdings ausdrücklich vor der Aktivierung, dass von Ihnen nochmals eine psychiatrische Stellungnahme zur jetzigen Dienstfähigkeit abgegeben werde, da es sich nach seiner Erfahrung und Ansicht um einen äußerst schwierigen und komplexen Fall handle.“
24 
Mit Schreiben vom 9.11.2004 forderte der Kläger das Oberschulamt T. unter Bezugnahme auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 25.8.2004 auf, ihn unverzüglich zu reaktivieren.
25 
Wegen zeitbedingter und gesundheitlicher Probleme gab Herr Dr. M. einen ihm erteilten Gutachterauftrag zurück. Es wurde sodann ein nervenärztlich-psychosomatisches Gutachten des Leiters der Abteilung Sektorpsychiatrie B. am Zentrum für Psychiatrie W. Prof. Dr. T. S. vom 7.3.2005 eingeholt. In diesem Gutachten wird unter anderem ausgeführt (Seite 12 und 13):
26 
„Zusammenfassend lautet meine Einschätzung unter Berücksichtigung der eingangs genannten Beschränkungen meiner Aussagemöglichkeiten deshalb wie folgt: Herr S. ist nicht psychisch krank im eigentlichen Sinne. Er hat eine Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten paranoiden und narzisstischen Zügen und hat eine relativ geringe Empathiefähigkeit, Persönlichkeitszüge, die unter Stress verstärkt hervortreten können. Mit dieser psychischen Verfassung wäre er sicher uneingeschränkt leistungsfähig in vielen Berufen, etwa allen technischen Berufen, die relativ wenig dieser sogenannten „soft-kills“ erfordern. Zweifellos schwieriger ist es mit der Eignung als Lehrer. Die Anforderungen an den Lehrerberuf werden im Schreiben des Oberschulamtes T. an den Gutachter Dr. M. vom 28.03.00 beschrieben. In den Punkten Arbeitsbelastung und Fachkompetenz müsste Herr S. in der Lage sein, die Anforderungen zu erfüllen. Problematischer sind sicher die Punkte Lehrerverhalten (Wertschätzung, emotionale Wärme, Zuneigung, Offenheit, Klarheit, Bestimmtheit), Führungsstil (sozialintegrative Verhaltensweisen), Beurteilungsverhalten (Gerechtigkeit) und didaktische und methodische Kompetenz. Nach der eigenen Erfahrung des Gutachters (als Schüler und Elternteil) erfüllen viele Lehrer diese Anforderungen nicht in idealtypischer, sondern nur in allenfalls durchschnittlicher Weise. Gemessen an der Idealvorstellung wird Herr S. den Anforderungen persönlichkeitsbedingt vermutlich in den meisten Punkten nicht genügen können. Gemessen am tatsächlichen Durchschnitt wäre vorstellbar, dass er unter einigermaßen günstigen Bedingungen (d.h. weitgehende Freiheit von äußeren Belastungsfaktoren) im Hinblick auf diese Anforderungen knapp durchschnittliche Leistungen zeigen könnte, wobei ich Probleme am ehesten in der mangelnden Empathiefähigkeit und der vorgeschriebenen Tendenz zu überautoritärem Auftreten und einseitigem Gebrauch der ihm zur Verfügung stehenden Macht in entsprechenden Situationen sehe. Bedenken kann man haben, ob sich das Privatleben von Herrn S. künftig so frei von Belastungen entwickeln wird, wie dies im Hinblick auf die zu erwartende Arbeitsleistung wünschenswert wäre. Die derzeitige Lebenspartnerin ist an Brustkrebs erkrankt, zwar derzeit in Remission, aber bekanntlich besteht bei dieser Erkrankung ja durchaus die Gefahr eines Wiederauftretens mit den entsprechenden Folgen. Auch zunehmend ältere und gebrechliche Eltern können einen weiteren Belastungsfaktor darstellen.
27 
All dies ist aber natürlich in einem erheblichem Maße spekulativ und weit entfernt von einer gesicherten medizinischen Befunderhebung. Das Kernproblem in diesem Fall ist, dass es sich nicht um eine psychische oder sonstige Gesundheitsstörung im engeren Sinn handelt, sondern viel eher um eine nur bedingte oder mangelhafte persönliche Eignung. Außerhalb der Beamtenverhältnisse werden die Fragen der persönlichen Eignung, des Führungsstils und des beruflichen Engagements bekanntermaßen durch den Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt entschieden. Dies ist bei Beamtenverhältnissen nicht möglich. Der Ausweg, eine Entscheidung über ein ärztliches Gesundheitszeugnis herbeizuführen, ist ebenfalls nur bedingt tauglich. Insofern wird das Oberschulamt von mir keine endgültige Festlegung erwarten dürfen, die ich auf der Basis sicher zu erhebender medizinischer Tatsachen treffen könnte. Die Frage der persönlichen Eignung wird letztlich doch vom Oberschulamt unter Heranziehung der von mir mitgeteilten gutachterlichen Feststellungen zu treffen sein, eventuell unter Einbeziehung der Überlegung, ob ein Einsatz auf Probe und unter Beobachtung möglich ist, was auf Grund der dann vorhandenen Realitätsbedingungen weitergehende Erkenntnisse erlauben könnte.“
28 
Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Gutachtens wird auf die von dem Beklagten vorgelegten Personalakten des Klägers verwiesen.
29 
In einem Schreiben des Gesundheitsamtes des Landratsamtes B. an das Regierungspräsidium T. vom 15.3.2005 führte die Amtsärztin Dr. S. aus:
30 
„Interessant ist für uns die Aussage von Herrn Prof. Dr. S., dass es sich nicht um eine psychische oder sonstige Gesundheitsstörung im engeren Sinn handelt, sondern viel eher um eine mangelhafte persönliche Eignung für den Lehrerberuf. Herr Prof. Dr. S. stellt auch klar, dass von ihm keine endgültige Entscheidung zu erwarten ist, auf der Basis sicher zu erhebender medizinischer Tatsachen. Von ihm wurde auch überlegt, ob ein Einsatz auf Probe, wie er von mir bereits in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychotherapeuten Dr. W. mit Schreiben vom August 04 angedacht wurde, möglich wäre, um nach jahrelanger Psychotherapie die Chance zu einem Wiedereinstieg zu geben. Sollte Herr S. dann wieder an der schulischen Realität scheitern, wäre über eine alternative Verwendbarkeit nachzudenken.“
31 
Mit Bescheid vom 7.4.2005, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, lehnte das Regierungspräsidium T. die Reaktivierung des Klägers unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. S. vom 7.3.2005 ab. Aus diesem Gutachten ergebe sich, dass der Kläger auf Grund seiner bestehenden Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten paranoiden und narzisstischen Zügen, die unter Stress zudem verstärkt hervortreten könnten, weiterhin als Lehrer ungeeignet und damit dienstunfähig sei, zumal da eine weitgehende Freiheit von äußeren Belastungsfaktoren im Schulbereich, insbesondere in der Sekundarstufe I nicht zu erreichen sei. In den Jahren der Zurruhesetzung habe sich unter dienstlichen Aspekten keine Veränderung in positiver Hinsicht ergeben, so dass weiterhin zwingende dienstliche Gründe einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis entgegenstünden.
32 
Der Kläger legte am 26.7.2005 Widerspruch ein, zu deren Begründung er ausführte: Den Feststellungen des Gutachtens des Prof. S. sei zu entnehmen, dass keine psychische oder sonstige Gesundheitsstörung vorliege. Er denke, dass seine therapeutische Behandlung (zwei Jahre lang einmal wöchentlich, dann 14-tägig bzw. 3-wöchentlich) Lernerfolge zeige. Er befürworte den Vorschlag des Prof. S., seine Eignung in der Praxis unter Beweis zu stellen. Die amtsärztliche Begutachtung und die Aussage des ihn behandelnden Psychotherapeuten dürften nicht außer acht gelassen werden.
33 
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es: Eine Reaktivierung setze voraus, dass der Kläger den gesetzlichen Unterrichts- und Erziehungsanspruch erfüllen könne. Dabei komme es nicht darauf an, den Kläger aus Fürsorgegesichtspunkten eine Chance zu geben, sondern den gesetzlichen Anspruch der Kinder und Jugendlichen sicherzustellen. Der Hinweis auf andere Lehrer, die möglicherweise diesen Anspruch ganz oder teilweise nicht erfüllten, sei nicht erheblich, da ein rechtswidriger Zustand keine Gleichbehandlung gebiete. Auch wenn der Kläger seinen Dienst etwa 18 Jahre lang versehen habe, ohne dass es zu aktenkundigen Auffälligkeiten gekommen sei, sei dies bei der Entscheidung über den Reaktivierungsantrag nicht erheblich. Die Anforderungen an den Lehrerberuf hätten seitdem nicht ab-, sondern ständig zugenommen, weil die Erziehungskraft der Familien bzw. „Teilfamilien“ fortwährend sinke. Erfahrungsgemäß ließen zudem mit zunehmenden Dienstalter - unabhängig von den Belastungen im privaten Bereich - die Kräfte der Lehrer und damit auch ihre Stressbelastbarkeit nach. Diese Minderung der Kräfte könne nur durch zusätzliche Kompensationsfähigkeiten, etwa in den Bereichen Lehrerverhalten, Führungsstil, Sprachverhalten, Beurteilungsverhalten und didaktische und methodische Kompetenz ausgeglichen werden. Dazu gehöre an einer Realschule mit überwiegend Pubertierenden eine gute Menschenkenntnis, vornehme Menschenbehandlung, Einfühlungsvermögen und Verständnis für andere Menschen. Über diese Kompensationsfähigkeiten verfüge der Kläger nicht in der erforderlichen Weise. Obwohl seit November 2000 diesbezügliche, sich auf die Schule auswirkende Defizite offenkundig seien und Dr. M. eindeutige Behandlungsempfehlungen gegeben habe, lasse sich der Kläger nicht in der gebotenen Weise - mit Hilfe einer hochfrequenten Therapie - behandeln, so dass diese Defizite mehr oder minder weiter vorhanden seien. Deshalb dürfe der Kläger weiterhin nicht in der Schule eingesetzt werden. Daran ändere der Umstand wenig, dass der Kläger dank einer niederfrequenten psychotherapeutischen Behandlung seinen Alltag als Pensionär zunehmend besser bewältigen könne. Denn diese Belastung als Privatmann sei mit der Belastung eines aktiven Kollegen im Schulalltag in keiner Weise vergleichbar.
34 
Der Kläger hat am 10.11.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Er habe einen Anspruch darauf, gemäß § 56 LBG erneut in ein aktives Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Prof. S. habe in seinem Gutachten keine psychische oder sonstige Gesundheitsstörung festgestellt. Es bestätige die Diagnosen der Amtsärztin Dr. S. und des ihn behandelnden Psychotherapeuten Dr. W. Die Untersuchung durch Herrn Prof. S. sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass seine Freundin das Untersuchungsergebnis eines Befundes nach einer strahlen- und chemotherapeutischen Behandlung erwartet habe. Er sei deswegen verständlicherweise etwas angespannter gewesen als normaler Weise. Weiterhin habe er es als störend empfunden, dass etwa vier bis fünf Telefonate das Gespräch mit Prof. S. gestört hätten. Es sei zu erwarten gewesen, dass die Begutachtung angesichts ihrer Wichtigkeit in einem störungsfreien Umfeld vorgenommen werde. Die Angaben zum privaten Umfeld im Gutachten seien nicht komplett. Es bestehe keine übermäßige Belastung durch die gebrechlichen Eltern, da in seinem Elternhaus noch eines von fünf Geschwistern wohne und die Eltern betreue. Die von dem Gutachter als seine Lebenspartnerin bezeichnete Person sei eher als seine Freundin anzusehen, da zwischen ihm und ihr keine Lebensgemeinschaft bestehe. Das Gutachten sei auch in sachlicher Hinsicht zu beanstanden. Er sehe sich in der Lage, sämtliche Anforderungen des Lehrerberufs zu erfüllen. Neben seiner eigenen Auffassung werde er bestärkt durch Begegnungen mit ehemaligen Schülern und Eltern seiner schulischen Wirkungsstätten. Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, dass er nicht den Anforderungen an eine Behandlung nachgekommen sei. Er sei bereits seit drei Jahren, anfangs wöchentlich, nunmehr im dreiwöchigen Abstand in psychotherapeutischer Behandlung bei Herrn Dr. W. Diese Psychotherapie bringe auch positive Ergebnisse, da Dr. M. im Jahr 2000 noch von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gesprochen habe, wohingegen Prof. S. im Jahr 2004 festgestellt habe, dass keine psychische oder sonstige Gesundheitsstörung vorliege. Auch sei von Seiten des Beklagten niemals die Reaktivierung unter die Bedingung gestellt worden, eine intensive ambulante Psychotherapie vorzunehmen. Er sei ausdrücklich bereit, sich einer höherfrequenten psychotherapeutischen Betreuung zu unterziehen. Der Widerspruchsbescheid sei auch ermessensfehlerhaft, da keine Alternativüberlegungen hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit angestellt worden seien. Zum einen bestehe die Möglichkeit, ihn vorerst mit einem halben Lehrauftrag einzustellen. Auch andere Einsatzmöglichkeiten seien von vornherein ausgeschlossen worden.
35 
Der Kläger beantragt,
36 
den Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 7.4.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn erneut in ein aktives Beamtenverhältnis zu übernehmen.
37 
Der Beklagte beantragt,
38 
die Klage abzuweisen.
39 
Er wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und führt weiter aus: Der Kläger, von dem Prof. S. nach einer eingehenden Untersuchung festgestellt habe, dass er zwar nicht psychisch krank „im eigentlichen Sinne“ sei, aber eine Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten paranoiden und narzisstischen Zügen habe, die unter Stressbedingungen verstärkt hervortreten könnten, sowie eine relativ geringe Empathiefähigkeit besitze, sei für die Verwendung im Schuldienst ungeeignet. Im Ergebnis stütze diese Feststellung die Aussage des Gutachtens Dr. M. in dessen Gutachten vom 9.11.2000, der zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eine ambulante, hochfrequente Psychotherapie mit mindestens zwei, besser drei Stunden pro Woche bei einem erfahrenen Therapeuten für notwendig gehalten habe, wobei als Zeitraum mindestens zwei, besser drei oder mehrere Jahre veranschlagt worden seien. Diese Feststellung des erforderlichen Therapiebedarfs habe der Leiter des Gesundheitsamtes F. Dr. K. in seinen Schreiben vom 18.12.2000 und 12.01.2001 bestätigt. Dem Gutachten von Dr. M. habe der Kläger den Therapiebedarf entnehmen können und hätte ihn im Rahmen seiner Gesundheitswiederherstellungspflicht auch ohne zusätzliche Aufforderung realisieren müssen. Die niederfrequente Therapie könne eine hochfrequente Therapie nicht ersetzen. Der Fürsorgeanspruch eines Beamten und Lehrers und sein Beschäftigungsrecht würden durch den schulgesetzlichen Erziehungs- und Unterrichtsanspruch der Schüler begrenzt. Der Lehrerberuf sei deshalb für eine „Beschäftigungstherapie“ und für „Arbeitsversuche“ bei wesentlichen psychischen Defiziten ungeeignet, weil dabei die gesetzlichen Ansprüche der Schüler, die mit der Schulpflicht in die Schule gezwungen würden und deshalb den sie unterrichtenden Lehrern „ausgeliefert“ seien, auf der Strecke blieben. Die von der Amtsärztin als „Nichtfachfrau“ für den psychiatrischen Bereich im August 2005 getroffene Feststellung der Dienstfähigkeit sei nicht entscheidend. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass sie den Psychotherapeuten Dr. W., der den Kläger behandele, befragt habe. Bei dem behandelnden Arzt und Therapeuten stehe die Wiedereingliederung seines Patienten im Vordergrund, nicht der vorrangige Erziehungs- und Unterrichtsanspruch der Schüler.   Ebenso wenig seien die Umstände der Gutachtenerstellung durch Prof. S. und die Anspannung des Klägers durch aktuelle Belastungen entscheidend. Denn der Kläger habe dem Gutachter ein Bild vermittelt, wenn er bei den Fragen, was sich durch die Therapie verändert habe, recht global, abstrakt und wenig differenziert geantwortet habe. Eine Reaktivierung des Klägers mit dem Ziel, ihn im Landratsamt B. - Schulamt - in der Verwaltung einzusetzen, sei rechtlich problematisch. Sie scheitere auch an einem Bedarf, da keine Einsatzmöglichkeit bestehe.
40 
Dem Gericht liegen die von dem Beklagten vorgelegten Personalakten des Klägers vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 7.4.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass er erneut in ein aktives Beamtenverhältnis übernommen wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
42 
Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 LBG, der allein als rechtliche Grundlage für das Klagebegehren in Betracht kommt, sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand beantragt, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, dem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Diese Regelung räumt - anders als § 56 Abs. 1 LBG, der die Befugnis des Dienstherrn zum Gegenstand hat, einen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der wieder dienstfähig geworden ist, von sich aus (und auch gegen dessen Willen) erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen - dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten unter den festgelegten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiederberufung ein. Der betreffende Ruhestandsbeamte kann, sofern er wieder Dienst ausüben möchte, seine Reaktivierung verlangen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.4.1993 - 4 S 1190/92 -, VBlBW 1993, 476).
43 
Zwar hat der Kläger in seinem Schreiben vom 9.11.2004 fristgerecht einen Antrag auf Reaktivierung gestellt. Jedoch bestehen durchgreifende und zu Lasten des Klägers gehende Zweifel, ob dessen Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist.
44 
Für die Beurteilung der Frage, ob die Dienstfähigkeit des Beamten wiederhergestellt ist, ist die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht entscheidend (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267, 271). Um eine Dienstfähigkeit bejahen zu können, muss demnach der jetzige Gesundheitszustand des Ruhestandsbeamten so gut sein, dass die seinerzeit getroffene Feststellung der Dienstunfähigkeit ausgeräumt wird und auch keine neuen Gründe dem Urteil der Dienstfähigkeit entgegenstehen. Verbleibende Zweifel an der Dienstfähigkeit schließen den Anspruch auf Reaktivierung aus; der den Anspruch geltend machende Beamte ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig (BayVGH, Beschluss vom 17.5.2002 - 3 B 97.801 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996 - 1 A 5669/94 -, DöD 1996, 241; VG Würzburg, Urteil vom 10.10.2000 - W 9 K 00.569 -; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 48 LBG NW, RdNr. 4). Diese Darlegungs- und Beweislast wird - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigten des Klägers vertretenen Ansicht - nicht dadurch geändert, dass über die Gründe für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden wurde. Denn es bestand hier für eine solche Entscheidung gar kein Anlass, nachdem der Kläger selbst seine Versetzung in den Ruhestand, für die ersichtlich die Ergebnisse des Gutachtens des Dr. M. vom 9.11.2000 und das Schreiben des Gesundheitsamtes des Landratsamtes B. vom 18.12.2000 die Grundlage waren, beantragt und damit zu erkennen gegeben hat, dass er letztlich keine durchgreifenden - im Widerspruchs- oder Klageverfahren zu überprüfenden Bedenken -gegen diese Feststellungen hat.
45 
Nach der Legaldefinition des § 53 Abs. 1 LBG ist ein Beamter dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr in der Lage ist. Diese Definition wurde durch Art. 1 ÄndG vom 3.5.2005 (GBl. S. 321) neu gefasst und an die durch Art. 4 VersorgungsrechtsänderungsG vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) geänderte Fassung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BRRG angepasst. Dabei wurde die als veraltet empfundene Formulierung „infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte“ durch die zeitgemäßere Formulierung „wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt. Nach der Begründung des Versorgungsrechtsänderungsgesetzes 2001 (BT-Drs. 14/7064, S. 49), die sich der Landesgesetzgeber durch die Bezugnahme auf die Rahmenrechtsänderung zu Eigen gemacht hat (vgl. LT-Drs. 13/3783, S. 19), sollte sich am Inhalt der gesetzlichen Regelung nichts ändern, so dass die zur früheren Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin herangezogen werden kann (Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 53 LBG RdNr. 6). Demgemäß stehen der körperliche Zustand und gesundheitliche Gründe der weiteren Dienstfähigkeit eines Beamten entgegen, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen so gravierend sind, dass sie die körperlichen und/oder geistigen Kräfte des Beamten in einer Weise schmälern, dass er auf Dauer nicht mehr zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten in der Lage ist (BT-Drs. 14/7064, a.a.O.). Zu den gesundheitlichen Gründen können damit auch Einschränkungen in geistiger Hinsicht, die „Schwäche der geistigen Kräfte“ im Sinne der früheren gesetzlichen Definition, gezählt werden (Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 RdNr. 35).
46 
Diese zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führenden Gründe liegen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 3.2.2005 - 4 S 2398/04 -) bereits dann vor, wenn der Beamte wegen seiner geistig-seelischen Konstitution schon unterhalb der Schwelle der psychischen Erkrankung nicht mehr im Stande ist, seinen Pflichten zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten, seinen Vorgesetzten, oder im Falle eines Schulleiters/Lehrers mit den Eltern und Schülern nachzukommen. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinne gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers, hier also eines Realschullehrers. Es ist daher maßgebend, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.2.2005, a.a.O.).
47 
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Dienstfähigkeit des Klägers im Sinne von § 56 Satz 2 LBG „wiederhergestellt“ ist, sind zunächst die Gründe für dessen Versetzung in den Ruhestand auf Antrag gemäß §§ 53, 54 LBG in den Blick zu nehmen. Die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag erfolgte zum Ablauf des Monats Mai 2001, weil auf Grund des Gutachtens des Dr. M. vom 9.11.2000 und der Feststellungen des Gesundheitsamtes des Landratsamtes B. im Schreiben vom 18.12.2000 der Kläger wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (narzisstische und paranoide Persönlichkeitsstörung) von seinem Dienstherrn für dauernd dienstunfähig gehalten wurde. Ob diese Persönlichkeitsstörung tatsächlich beim Kläger vorlag, konnte Prof. S. in seinem Gutachten vom 7.3.2005 allerdings nicht endgültig feststellen, führte vielmehr aus, dass er eine „eigentliche Persönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres annehmen wolle“, da das für die Diagnosestellung erforderliche Muster der Beziehungs- und Verhaltensstörung in dieser Form nicht nachweisbar sei. Denn die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung habe als Grundvoraussetzung, dass es sich um eine stabile und mindestens seit der Adoleszenz andauernde Abweichung des Erlebens und Verhaltens handele, unter der der Betroffene selbst leide oder die dazu führe, dass andere unter ihm leiden. Dies könne man für den Zeitraum seit 1992 durchaus so beschreiben, für den Zeitraum davor seien die Belege allerdings sehr dünn. Prof. S. spricht deswegen davon, dass der Kläger „sicher eine Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten paranoiden und narzisstischen Zügen“ habe, aber „nicht psychisch krank im eigentlichen Sinne“ sei. Allerdings wird in der Diagnose psychischer Störungen zwischen den eigentlichen psychischen Erkrankungen (so genannte Achse I-Störungen des amerikanischen Diagnosesystems DSM) und den überdauernden charakterlich-persönlichen Besonderheiten bis hin zu den Persönlichkeitsstörungen einer Person (so genannte Achse II-Störungen des amerikanischen Diagnosesystems DSM) unterschieden (vgl. dazu die Erläuterungen des Prof. S. auf Seite 9 des Gutachtens vom 7.3.2005) und kann auf Grund des Gutachtens des Prof. S. davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer mit seiner akzentuierten Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen und paranoiden Zügen jedenfalls eine charakterlich-persönliche Besonderheit aufweist. Diese Besonderheit, der kein Krankheitswert im eigentlichen Sinne zukommt, kann indes mit Blick auf die geistig-seelische Verfassung eines Beamten nach den oben dargelegten Maßstäben der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zum Begriff der Dienstunfähigkeit eine für die Annahme der Dienstunfähigkeit ausreichende bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten sein.
48 
Ob die festgestellte akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen und paranoiden Zügen beim Kläger zu einer bedeutenden und dauernden Abweichung vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Realschullehrers (weiterhin) führt, wird in dem Gutachten von Prof. S. nicht hinreichend beantwortet. Der Gutachter führt aus, dass von ihm insoweit keine endgültige Festlegung auf der Basis sicher zu erhebender medizinischer Tatsachen getroffen werden könne. Mit seiner psychischen Verfassung sei der Kläger sicher uneingeschränkt leistungsfähig in vielen Berufen, die „relativ wenig dieser so genannten “soft-skills“ erforderten“. Zweifellos schwieriger sei es mit der Eignung als Lehrer. Problematisch seien sicher die Punkte Lehrerverhalten (Wertschätzung, emotionale Wärme, Zuneigung, Offenheit, Klarheit, Bestimmtheit), Führungsstil (sozialintegrative Verhaltensweisen), Beurteilungsverhalten (Gerechtigkeit) und didaktische und methodische Kompetenz. Gemessen an der Idealvorstellung werde der Kläger den Anforderungen in den meisten Punkten nicht genügen können. Gemessen an dem tatsächlichen Durchschnitt sei es vorstellbar, dass der Kläger unter einigermaßen günstigen Bedingungen, nämlich einer weitgehenden Freiheit von äußeren Belastungsfaktoren, im Hinblick auf diese Anforderungen knapp durchschnittliche Leistungen zeigen könnte, wobei Probleme am ehesten in der mangelnden Empathiefähigkeit und der Tendenz zu überautoritärem Auftreten und einseitigem Gebrauch der dem Kläger zur Verfügung stehenden Macht in entsprechenden Situationen gesehen werden. Eine hinreichend sichere Prognose, ob der Kläger in dem dargestellten Sinn dienstfähig ist, vermag der Gutachter damit nicht abzugeben, zumal da auch für den Kläger eine weitgehende Freiheit von äußeren Belastungsfaktoren nicht garantiert ist.
49 
Für die Bewertung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kommt hinzu, dass der Gutachter M. in seinem die Dienstunfähigkeit des Klägers feststellenden Gutachten vom 9.11.2000 ausführlich dargelegt hat, dass der Kläger auf Grund seiner psychischen Verfassung, die von ihm als Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, die an den Lehrerberuf zu stellenden Anforderungen nicht erfüllen kann, und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eine hochfrequente (mindestens zwei, wenn nicht drei Stunden pro Woche) und über mindestens zwei, besser drei oder mehr Jahre andauernde Therapie ins Auge gefasst hat. Einer solch hochfrequenten Therapie hat sich der Kläger indes nicht unterzogen. Nach seinen eigenen Angaben waren die Therapiesitzungen zunächst einmal wöchentlich und dann 14tägig bzw. dreiwöchentlich. Prof. S. führt in seinem Gutachten vom 7.3.2005 dazu aus, dass dies einen völlig anderen und wesentlich weniger intensiven therapeutischen Prozess bedingt habe. In diesem Zusammenhang beachtenswert sind die Ausführungen im Gutachten des Gutachters Dr. S. zu den Angaben des Klägers auf die Fragen nach Veränderungen durch die Therapie. Prof. S. führt insoweit aus, dass die Angaben des Klägers recht global, abstrakt und wenig differenziert ausgefallen seien. Es sei durchgängig auffällig gewesen, dass der Kläger bei diesen Themen immer fast bis zum Unverständlichen abstrakt, ausgesprochen knapp und fast nichts sagend geblieben sei, während er an anderer Stelle gestenreich zu längeren und eher etwas ausschweifenden Erörterungen geneigt habe. Zwar habe der Kläger am Ende des Gesprächs beschrieben, dass er seine eigenen Interessen übergewichtet und die anderer nicht mehr wahrgenommen habe und habe dies in einer Weise getan, wie man es „durchaus auch als Resultat einer einigermaßen geglückten therapeutischen Bearbeitung verstehen könne“. Auffällig sei trotzdem geblieben, dass der Kläger über seine Probleme mit Schülern und seine künftigen Erwartungen in einer gewissen technischen Weise berichtet habe, etwa dass er sich aus pädagogischer Literatur technische Fertigkeiten im „Umgang mit Störungen“ angeeignet habe, gelassener geworden sei, „Balance“ wieder gefunden habe, „Ziele“ erreichen wolle. Diese Ausführungen im Gutachten des Prof. S. lassen ebenfalls Zweifel daran bestehen, dass die lediglich niederfrequente Therapie des Klägers so erfolgreich gewesen ist, dass nunmehr hinreichend sicher von einer wiederhergestellten Dienstfähigkeit ausgegangen werden könnte. Auch einige vom Kläger im gerichtlichen Verfahren gemachte Aussagen lassen Zweifel daran aufkommen, ob die in der Persönlichkeit des Klägers liegende Problematik therapeutisch hinreichend aufgearbeitet worden ist. So nimmt der Kläger in der schriftlichen Klagebegründung vom 20.12.2005 darauf Bezug, dass er sich durch Begegnungen mit ehemaligen Schülern und Eltern seiner schulischen Wirkungsstätten in seiner Ansicht, die im Widerspruchsbescheid aufgeführten Anforderungen an den Lehrerberuf zu erfüllen, bestärkt sehe. Wenn er Schüler in seinem privaten Umfeld (Sportbereich) sehe, bekomme er jedes Mal eine positive Resonanz und Rückmeldung. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger selbst die Frage aufgeworfen, was ihn „verfolgt“ habe und als Antwort angegeben, dass es immer die gleichen Kriterien einer Funktionsstörung gewesen seien. Weiter referierte der Kläger in der mündlichen Verhandlung - unkommentiert - ihm zugetragene Meinungen aus dem Personalrat, dass sich Eltern abgesprochen hätten, um ihn aus dem Schuldienst zu bekommen. Auch gab der Kläger zum Ausdruck, dass er es als sehr belastend empfunden habe, dass der ihm gegenüber erhobene Vorwurf der sexuellen Belästigung bereits ausgeräumt gewesen, ihm hiervon aber nicht Mitteilung gemacht worden sei, als ein Unterrichtsbesuch angestanden habe. Unter Bezug auf die Trainingsmethoden des ehemaligen Bundestrainers Klinsmann führte der Kläger weiter aus, dass er etwas Neues gemacht habe, dafür aber kritisiert worden sei. Angaben über seine persönlichkeitsbedingten Defizite im Umgang mit Kollegen, Eltern und vor allem Schülern, die jedenfalls seit 1992 aktenkundig sind, und zu deren Aufarbeitung im Sinne einer kritischen Selbstreflektion hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung demgegenüber allenfalls ansatzweise gemacht. Auch dies lässt für die Kammer Zweifel an einem belastbaren Erfolg der niederfrequenten Therapie aufkommen.
50 
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass sowohl Prof. S. in seinem Gutachten vom 7.3.2005 wie auch die Amtsärztin Dr. S. in ihrem Schreiben vom 15.3.2005 einen „Einsatz auf Probe und unter Beobachtung“ in Betracht ziehen, um „auf Grund der dann vorhandenen Realitätsbedingungen weitergehende Erkenntnisse“ zu gewinnen. Die Erwägung einer Art Arbeitsversuch dokumentiert aber ebenfalls, dass von medizinischer Seite nicht hinreichend sicher davon ausgegangen wird, dass bei dem wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Kläger nunmehr die Voraussetzungen für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vorliegen (vgl. zu durchgreifenden Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Beamten, wenn das eingeholte amtsärztliche Gutachten letztlich über die Empfehlung einer Art Arbeitsversuch nicht hinausgeht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996, a.a.O.).
51 
Kann nach alledem aber nicht sicher davon ausgegangen werden, dass bei dem Kläger die Dienstfähigkeit im Sinne des § 56 Abs. 2 LBG wiederhergestellt ist, gehen die verbleibenden Zweifel zu Lasten des - wie bereits ausgeführt - darlegungs- und beweispflichtigen Klägers. Für eine weitere Aufklärung von Amts wegen, etwa durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - sieht die Kammer vor dem Hintergrund der Ausführungen im Gutachten des Prof. S. zu den Möglichkeiten und Grenzen der ärztlichen Beurteilung (Seite 8 f. des Gutachtens) und der Ausführungen des Gutachters, dass keine endgültige Festlegung auf der Basis sicher zu erhebender medizinischer Befunde zu erwarten sei und unter Berücksichtigung des Umstands, dass Inhalt und Ergebnis der Gutachten von Dr. M. und Prof. S. zwischen den Beteiligten letztlich nicht strittig sind, keine Möglichkeit und auch keinen Anlass.
52 
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass im Schreiben der Amtsärztin Dr. S. vom 16.9.2004 von seiner Dienstfähigkeit ausgegangen wird. Denn die Amtsärztin ist, wie der Beklagte zu Recht anmerkt, keine Fachärztin für das Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie, weswegen ja gerade ein ergänzendes nervenärztliches-psychosomatisches Gutachten des Prof. S. eingeholt wurde. Zudem räumt die Stellungnahme der Amtsärztin die dargelegten Zweifel an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers nicht aus. Vielmehr wird auch von ihr ein „Einsatz auf Probe“ erwogen. Soweit im Schreiben der Amtsärztin vom 16.9.2004 zudem referiert wird, dass der behandelnde Therapeut des Klägers diesen für dienstfähig erachte, reicht dies ebenfalls nicht aus, um die wiederhergestellte Dienstfähigkeit des Klägers zu belegen und bestehende Zweifel auszuräumen. Insoweit wird von dem Beklagten zu Recht darauf hingewiesen, dass der behandelnde Therapeut - bereits von seinem Verständnis her - auf der Seite seines Patienten steht und ihn deswegen in seinem Ziel der beruflichen Wiedereingliederung unterstützen wird, aber keine unabhängigen und objektiven Angaben zur Dienstfähigkeit machen kann. Auch Prof. S. stellt in seinem Gutachten die schwerwiegenden ethischen Bedenken an einer Heranziehung von Angaben des Therapeuten des Klägers dar (vgl. Seite 9 des Gutachtens).
53 
Damit bleibt festzuhalten, dass der Kläger auf Grund dieser, auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausräumbaren Zweifel an der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nach den dargestellten Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast seine Reaktivierung nicht verlangen kann.
54 
Abgesehen von dieser Beweislastentscheidung liegen im Übrigen auf Grund der bestehenden Zweifel an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers und damit verbunden an seiner Eignung für den Lehrerberuf zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 56 Abs. 2 LBG vor, die ebenfalls einer Reaktivierung des Klägers entgegenstehen.
55 
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Gründe“ ist gerichtlich voll überprüfbar (Fürst/Mühl/Strötz/Summer/Wilhelm/Zängl, Gemeinschaftskommentar öffentliches Dienstrecht [GKÖD], § 45 BBG RdNr. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.8.1967 - I A 744/66 -). Zwingende dienstliche Gründe können bei haushaltsrechtlichen (Mangel an Planstellen), personalwirtschaftlichen (Abbau von Behörden, Einstellungssperren) und Gründen gegeben sein, die in der Person des Beamten liegen, insbesondere, wenn dieser für die Ausübung des Amtes ungeeignet ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996, a.a.O.; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 LBG NW RdNr. 3). Gleiches gilt dann, wenn Zweifel an seiner Dienstfähigkeit und damit - wie hier - verbunden an seiner Geeignetheit für die Ausübung des Amtes vorliegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996, a.a.O.). Dies gilt insbesondere für die Ausübung eines Amtes als (Realschul)Lehrer. Denn einer Reaktivierung eines Lehrers, bei dem Zweifel an seiner Dienstfähigkeit und daraus resultierend an seiner Geeignetheit bestehen, stehen nicht nur verwaltungsorganisatorische Gründe, sondern auch die Schulpflicht (§ 72 SchG) und der Unterrichtsanspruch der Schüler entgegen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Schulpflicht dazu führe, dass die Schüler den sie unterrichtenden Lehrern überantwortet und somit auch ein Stück weit „ausgeliefert“ sind und dass bei Lehrern, die auf Grund psychischer Defizite zur Ausübung des Berufs nicht (mehr) geeignet sind, die Besorgnis bestehe, dass sich deren Unterricht und Erziehung nachhaltig negativ und schädigend auf den Lebensweg der von ihnen unterrichteten Schüler auswirken könne. Deswegen stehen einer Reaktivierung zwingende dienstliche Gründe entgegen, wenn - wie hier - nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass ein Lehrer die erforderliche Eignung für die Ausübung des Lehrerberufs mehr hat. Bei dem Kläger stehen aber Eignungsdefizite, insbesondere hinsichtlich der Eignungsmerkmale Lehrerverhalten, Führungsstil, Beurteilungsverhalten und didaktische und methodische Kompetenz im Raum. Besonders kritisch zu sehen sind die mangelnde Empathiefähigkeit, die Tendenz zu überautoritärem Auftreten und der einseitige Gebrauch zu Verfügung stehender Macht (vgl. Seite 12 f. des Gutachtens von Prof. S). Im Hinblick auf möglicherweise gravierende Folgen, die der Unterricht eines in dieser Hinsicht ungeeigneten Lehrer für die von ihm unterrichteten Schüler haben kann, liegen bereits zwingende dienstliche Gründe vor, wenn entsprechende Zweifel an der Geeignetheit des Lehrers bestanden, die in der Vergangenheit zu dessen Versetzung in den Ruhestand geführt haben und auch nach Stellung eines Reaktivierungsantrages nicht ausgeräumt sind. Die Möglichkeit, nähere Erkenntnisse über die Eignung des Klägers während seines Ruhestandes im Rahmen eines befristeten, gegebenenfalls auch unterhälftigen Angestelltenverhältnisses zu gewinnen, hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, und kann vom Kläger nicht im Wege dieses Klageverfahrens erstritten werden.
56 
Damit kann der Kläger seine Reaktivierung als auf Lebenszeit beamteter Realschullehrer nicht verlangen. Eine Reaktivierung mit dem Ziel einer anderen Verwendung, etwa in der Schulverwaltung, scheitert bereits am Fehlen von entsprechenden Planstellen (vgl. GKÖD, § 45 BBG RdNr. 8). Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt, dass sämtliche in der Schulverwaltung geschaffenen Stellen für so genannte „Problemlehrer“ derzeit besetzt seien. Der Kläger hat dies auch nicht in Abrede gestellt.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) oder die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen.

Gründe

 
41 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 7.4.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass er erneut in ein aktives Beamtenverhältnis übernommen wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
42 
Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 LBG, der allein als rechtliche Grundlage für das Klagebegehren in Betracht kommt, sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand beantragt, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, dem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Diese Regelung räumt - anders als § 56 Abs. 1 LBG, der die Befugnis des Dienstherrn zum Gegenstand hat, einen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der wieder dienstfähig geworden ist, von sich aus (und auch gegen dessen Willen) erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen - dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten unter den festgelegten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiederberufung ein. Der betreffende Ruhestandsbeamte kann, sofern er wieder Dienst ausüben möchte, seine Reaktivierung verlangen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.4.1993 - 4 S 1190/92 -, VBlBW 1993, 476).
43 
Zwar hat der Kläger in seinem Schreiben vom 9.11.2004 fristgerecht einen Antrag auf Reaktivierung gestellt. Jedoch bestehen durchgreifende und zu Lasten des Klägers gehende Zweifel, ob dessen Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist.
44 
Für die Beurteilung der Frage, ob die Dienstfähigkeit des Beamten wiederhergestellt ist, ist die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht entscheidend (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267, 271). Um eine Dienstfähigkeit bejahen zu können, muss demnach der jetzige Gesundheitszustand des Ruhestandsbeamten so gut sein, dass die seinerzeit getroffene Feststellung der Dienstunfähigkeit ausgeräumt wird und auch keine neuen Gründe dem Urteil der Dienstfähigkeit entgegenstehen. Verbleibende Zweifel an der Dienstfähigkeit schließen den Anspruch auf Reaktivierung aus; der den Anspruch geltend machende Beamte ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig (BayVGH, Beschluss vom 17.5.2002 - 3 B 97.801 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996 - 1 A 5669/94 -, DöD 1996, 241; VG Würzburg, Urteil vom 10.10.2000 - W 9 K 00.569 -; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 48 LBG NW, RdNr. 4). Diese Darlegungs- und Beweislast wird - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigten des Klägers vertretenen Ansicht - nicht dadurch geändert, dass über die Gründe für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden wurde. Denn es bestand hier für eine solche Entscheidung gar kein Anlass, nachdem der Kläger selbst seine Versetzung in den Ruhestand, für die ersichtlich die Ergebnisse des Gutachtens des Dr. M. vom 9.11.2000 und das Schreiben des Gesundheitsamtes des Landratsamtes B. vom 18.12.2000 die Grundlage waren, beantragt und damit zu erkennen gegeben hat, dass er letztlich keine durchgreifenden - im Widerspruchs- oder Klageverfahren zu überprüfenden Bedenken -gegen diese Feststellungen hat.
45 
Nach der Legaldefinition des § 53 Abs. 1 LBG ist ein Beamter dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr in der Lage ist. Diese Definition wurde durch Art. 1 ÄndG vom 3.5.2005 (GBl. S. 321) neu gefasst und an die durch Art. 4 VersorgungsrechtsänderungsG vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) geänderte Fassung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BRRG angepasst. Dabei wurde die als veraltet empfundene Formulierung „infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte“ durch die zeitgemäßere Formulierung „wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt. Nach der Begründung des Versorgungsrechtsänderungsgesetzes 2001 (BT-Drs. 14/7064, S. 49), die sich der Landesgesetzgeber durch die Bezugnahme auf die Rahmenrechtsänderung zu Eigen gemacht hat (vgl. LT-Drs. 13/3783, S. 19), sollte sich am Inhalt der gesetzlichen Regelung nichts ändern, so dass die zur früheren Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin herangezogen werden kann (Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 53 LBG RdNr. 6). Demgemäß stehen der körperliche Zustand und gesundheitliche Gründe der weiteren Dienstfähigkeit eines Beamten entgegen, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen so gravierend sind, dass sie die körperlichen und/oder geistigen Kräfte des Beamten in einer Weise schmälern, dass er auf Dauer nicht mehr zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten in der Lage ist (BT-Drs. 14/7064, a.a.O.). Zu den gesundheitlichen Gründen können damit auch Einschränkungen in geistiger Hinsicht, die „Schwäche der geistigen Kräfte“ im Sinne der früheren gesetzlichen Definition, gezählt werden (Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 RdNr. 35).
46 
Diese zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führenden Gründe liegen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 3.2.2005 - 4 S 2398/04 -) bereits dann vor, wenn der Beamte wegen seiner geistig-seelischen Konstitution schon unterhalb der Schwelle der psychischen Erkrankung nicht mehr im Stande ist, seinen Pflichten zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten, seinen Vorgesetzten, oder im Falle eines Schulleiters/Lehrers mit den Eltern und Schülern nachzukommen. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinne gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers, hier also eines Realschullehrers. Es ist daher maßgebend, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.2.2005, a.a.O.).
47 
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Dienstfähigkeit des Klägers im Sinne von § 56 Satz 2 LBG „wiederhergestellt“ ist, sind zunächst die Gründe für dessen Versetzung in den Ruhestand auf Antrag gemäß §§ 53, 54 LBG in den Blick zu nehmen. Die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag erfolgte zum Ablauf des Monats Mai 2001, weil auf Grund des Gutachtens des Dr. M. vom 9.11.2000 und der Feststellungen des Gesundheitsamtes des Landratsamtes B. im Schreiben vom 18.12.2000 der Kläger wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (narzisstische und paranoide Persönlichkeitsstörung) von seinem Dienstherrn für dauernd dienstunfähig gehalten wurde. Ob diese Persönlichkeitsstörung tatsächlich beim Kläger vorlag, konnte Prof. S. in seinem Gutachten vom 7.3.2005 allerdings nicht endgültig feststellen, führte vielmehr aus, dass er eine „eigentliche Persönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres annehmen wolle“, da das für die Diagnosestellung erforderliche Muster der Beziehungs- und Verhaltensstörung in dieser Form nicht nachweisbar sei. Denn die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung habe als Grundvoraussetzung, dass es sich um eine stabile und mindestens seit der Adoleszenz andauernde Abweichung des Erlebens und Verhaltens handele, unter der der Betroffene selbst leide oder die dazu führe, dass andere unter ihm leiden. Dies könne man für den Zeitraum seit 1992 durchaus so beschreiben, für den Zeitraum davor seien die Belege allerdings sehr dünn. Prof. S. spricht deswegen davon, dass der Kläger „sicher eine Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten paranoiden und narzisstischen Zügen“ habe, aber „nicht psychisch krank im eigentlichen Sinne“ sei. Allerdings wird in der Diagnose psychischer Störungen zwischen den eigentlichen psychischen Erkrankungen (so genannte Achse I-Störungen des amerikanischen Diagnosesystems DSM) und den überdauernden charakterlich-persönlichen Besonderheiten bis hin zu den Persönlichkeitsstörungen einer Person (so genannte Achse II-Störungen des amerikanischen Diagnosesystems DSM) unterschieden (vgl. dazu die Erläuterungen des Prof. S. auf Seite 9 des Gutachtens vom 7.3.2005) und kann auf Grund des Gutachtens des Prof. S. davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer mit seiner akzentuierten Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen und paranoiden Zügen jedenfalls eine charakterlich-persönliche Besonderheit aufweist. Diese Besonderheit, der kein Krankheitswert im eigentlichen Sinne zukommt, kann indes mit Blick auf die geistig-seelische Verfassung eines Beamten nach den oben dargelegten Maßstäben der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zum Begriff der Dienstunfähigkeit eine für die Annahme der Dienstunfähigkeit ausreichende bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten sein.
48 
Ob die festgestellte akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen und paranoiden Zügen beim Kläger zu einer bedeutenden und dauernden Abweichung vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Realschullehrers (weiterhin) führt, wird in dem Gutachten von Prof. S. nicht hinreichend beantwortet. Der Gutachter führt aus, dass von ihm insoweit keine endgültige Festlegung auf der Basis sicher zu erhebender medizinischer Tatsachen getroffen werden könne. Mit seiner psychischen Verfassung sei der Kläger sicher uneingeschränkt leistungsfähig in vielen Berufen, die „relativ wenig dieser so genannten “soft-skills“ erforderten“. Zweifellos schwieriger sei es mit der Eignung als Lehrer. Problematisch seien sicher die Punkte Lehrerverhalten (Wertschätzung, emotionale Wärme, Zuneigung, Offenheit, Klarheit, Bestimmtheit), Führungsstil (sozialintegrative Verhaltensweisen), Beurteilungsverhalten (Gerechtigkeit) und didaktische und methodische Kompetenz. Gemessen an der Idealvorstellung werde der Kläger den Anforderungen in den meisten Punkten nicht genügen können. Gemessen an dem tatsächlichen Durchschnitt sei es vorstellbar, dass der Kläger unter einigermaßen günstigen Bedingungen, nämlich einer weitgehenden Freiheit von äußeren Belastungsfaktoren, im Hinblick auf diese Anforderungen knapp durchschnittliche Leistungen zeigen könnte, wobei Probleme am ehesten in der mangelnden Empathiefähigkeit und der Tendenz zu überautoritärem Auftreten und einseitigem Gebrauch der dem Kläger zur Verfügung stehenden Macht in entsprechenden Situationen gesehen werden. Eine hinreichend sichere Prognose, ob der Kläger in dem dargestellten Sinn dienstfähig ist, vermag der Gutachter damit nicht abzugeben, zumal da auch für den Kläger eine weitgehende Freiheit von äußeren Belastungsfaktoren nicht garantiert ist.
49 
Für die Bewertung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kommt hinzu, dass der Gutachter M. in seinem die Dienstunfähigkeit des Klägers feststellenden Gutachten vom 9.11.2000 ausführlich dargelegt hat, dass der Kläger auf Grund seiner psychischen Verfassung, die von ihm als Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, die an den Lehrerberuf zu stellenden Anforderungen nicht erfüllen kann, und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eine hochfrequente (mindestens zwei, wenn nicht drei Stunden pro Woche) und über mindestens zwei, besser drei oder mehr Jahre andauernde Therapie ins Auge gefasst hat. Einer solch hochfrequenten Therapie hat sich der Kläger indes nicht unterzogen. Nach seinen eigenen Angaben waren die Therapiesitzungen zunächst einmal wöchentlich und dann 14tägig bzw. dreiwöchentlich. Prof. S. führt in seinem Gutachten vom 7.3.2005 dazu aus, dass dies einen völlig anderen und wesentlich weniger intensiven therapeutischen Prozess bedingt habe. In diesem Zusammenhang beachtenswert sind die Ausführungen im Gutachten des Gutachters Dr. S. zu den Angaben des Klägers auf die Fragen nach Veränderungen durch die Therapie. Prof. S. führt insoweit aus, dass die Angaben des Klägers recht global, abstrakt und wenig differenziert ausgefallen seien. Es sei durchgängig auffällig gewesen, dass der Kläger bei diesen Themen immer fast bis zum Unverständlichen abstrakt, ausgesprochen knapp und fast nichts sagend geblieben sei, während er an anderer Stelle gestenreich zu längeren und eher etwas ausschweifenden Erörterungen geneigt habe. Zwar habe der Kläger am Ende des Gesprächs beschrieben, dass er seine eigenen Interessen übergewichtet und die anderer nicht mehr wahrgenommen habe und habe dies in einer Weise getan, wie man es „durchaus auch als Resultat einer einigermaßen geglückten therapeutischen Bearbeitung verstehen könne“. Auffällig sei trotzdem geblieben, dass der Kläger über seine Probleme mit Schülern und seine künftigen Erwartungen in einer gewissen technischen Weise berichtet habe, etwa dass er sich aus pädagogischer Literatur technische Fertigkeiten im „Umgang mit Störungen“ angeeignet habe, gelassener geworden sei, „Balance“ wieder gefunden habe, „Ziele“ erreichen wolle. Diese Ausführungen im Gutachten des Prof. S. lassen ebenfalls Zweifel daran bestehen, dass die lediglich niederfrequente Therapie des Klägers so erfolgreich gewesen ist, dass nunmehr hinreichend sicher von einer wiederhergestellten Dienstfähigkeit ausgegangen werden könnte. Auch einige vom Kläger im gerichtlichen Verfahren gemachte Aussagen lassen Zweifel daran aufkommen, ob die in der Persönlichkeit des Klägers liegende Problematik therapeutisch hinreichend aufgearbeitet worden ist. So nimmt der Kläger in der schriftlichen Klagebegründung vom 20.12.2005 darauf Bezug, dass er sich durch Begegnungen mit ehemaligen Schülern und Eltern seiner schulischen Wirkungsstätten in seiner Ansicht, die im Widerspruchsbescheid aufgeführten Anforderungen an den Lehrerberuf zu erfüllen, bestärkt sehe. Wenn er Schüler in seinem privaten Umfeld (Sportbereich) sehe, bekomme er jedes Mal eine positive Resonanz und Rückmeldung. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger selbst die Frage aufgeworfen, was ihn „verfolgt“ habe und als Antwort angegeben, dass es immer die gleichen Kriterien einer Funktionsstörung gewesen seien. Weiter referierte der Kläger in der mündlichen Verhandlung - unkommentiert - ihm zugetragene Meinungen aus dem Personalrat, dass sich Eltern abgesprochen hätten, um ihn aus dem Schuldienst zu bekommen. Auch gab der Kläger zum Ausdruck, dass er es als sehr belastend empfunden habe, dass der ihm gegenüber erhobene Vorwurf der sexuellen Belästigung bereits ausgeräumt gewesen, ihm hiervon aber nicht Mitteilung gemacht worden sei, als ein Unterrichtsbesuch angestanden habe. Unter Bezug auf die Trainingsmethoden des ehemaligen Bundestrainers Klinsmann führte der Kläger weiter aus, dass er etwas Neues gemacht habe, dafür aber kritisiert worden sei. Angaben über seine persönlichkeitsbedingten Defizite im Umgang mit Kollegen, Eltern und vor allem Schülern, die jedenfalls seit 1992 aktenkundig sind, und zu deren Aufarbeitung im Sinne einer kritischen Selbstreflektion hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung demgegenüber allenfalls ansatzweise gemacht. Auch dies lässt für die Kammer Zweifel an einem belastbaren Erfolg der niederfrequenten Therapie aufkommen.
50 
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass sowohl Prof. S. in seinem Gutachten vom 7.3.2005 wie auch die Amtsärztin Dr. S. in ihrem Schreiben vom 15.3.2005 einen „Einsatz auf Probe und unter Beobachtung“ in Betracht ziehen, um „auf Grund der dann vorhandenen Realitätsbedingungen weitergehende Erkenntnisse“ zu gewinnen. Die Erwägung einer Art Arbeitsversuch dokumentiert aber ebenfalls, dass von medizinischer Seite nicht hinreichend sicher davon ausgegangen wird, dass bei dem wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Kläger nunmehr die Voraussetzungen für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vorliegen (vgl. zu durchgreifenden Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Beamten, wenn das eingeholte amtsärztliche Gutachten letztlich über die Empfehlung einer Art Arbeitsversuch nicht hinausgeht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996, a.a.O.).
51 
Kann nach alledem aber nicht sicher davon ausgegangen werden, dass bei dem Kläger die Dienstfähigkeit im Sinne des § 56 Abs. 2 LBG wiederhergestellt ist, gehen die verbleibenden Zweifel zu Lasten des - wie bereits ausgeführt - darlegungs- und beweispflichtigen Klägers. Für eine weitere Aufklärung von Amts wegen, etwa durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - sieht die Kammer vor dem Hintergrund der Ausführungen im Gutachten des Prof. S. zu den Möglichkeiten und Grenzen der ärztlichen Beurteilung (Seite 8 f. des Gutachtens) und der Ausführungen des Gutachters, dass keine endgültige Festlegung auf der Basis sicher zu erhebender medizinischer Befunde zu erwarten sei und unter Berücksichtigung des Umstands, dass Inhalt und Ergebnis der Gutachten von Dr. M. und Prof. S. zwischen den Beteiligten letztlich nicht strittig sind, keine Möglichkeit und auch keinen Anlass.
52 
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass im Schreiben der Amtsärztin Dr. S. vom 16.9.2004 von seiner Dienstfähigkeit ausgegangen wird. Denn die Amtsärztin ist, wie der Beklagte zu Recht anmerkt, keine Fachärztin für das Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie, weswegen ja gerade ein ergänzendes nervenärztliches-psychosomatisches Gutachten des Prof. S. eingeholt wurde. Zudem räumt die Stellungnahme der Amtsärztin die dargelegten Zweifel an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers nicht aus. Vielmehr wird auch von ihr ein „Einsatz auf Probe“ erwogen. Soweit im Schreiben der Amtsärztin vom 16.9.2004 zudem referiert wird, dass der behandelnde Therapeut des Klägers diesen für dienstfähig erachte, reicht dies ebenfalls nicht aus, um die wiederhergestellte Dienstfähigkeit des Klägers zu belegen und bestehende Zweifel auszuräumen. Insoweit wird von dem Beklagten zu Recht darauf hingewiesen, dass der behandelnde Therapeut - bereits von seinem Verständnis her - auf der Seite seines Patienten steht und ihn deswegen in seinem Ziel der beruflichen Wiedereingliederung unterstützen wird, aber keine unabhängigen und objektiven Angaben zur Dienstfähigkeit machen kann. Auch Prof. S. stellt in seinem Gutachten die schwerwiegenden ethischen Bedenken an einer Heranziehung von Angaben des Therapeuten des Klägers dar (vgl. Seite 9 des Gutachtens).
53 
Damit bleibt festzuhalten, dass der Kläger auf Grund dieser, auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausräumbaren Zweifel an der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nach den dargestellten Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast seine Reaktivierung nicht verlangen kann.
54 
Abgesehen von dieser Beweislastentscheidung liegen im Übrigen auf Grund der bestehenden Zweifel an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers und damit verbunden an seiner Eignung für den Lehrerberuf zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 56 Abs. 2 LBG vor, die ebenfalls einer Reaktivierung des Klägers entgegenstehen.
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Der unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Gründe“ ist gerichtlich voll überprüfbar (Fürst/Mühl/Strötz/Summer/Wilhelm/Zängl, Gemeinschaftskommentar öffentliches Dienstrecht [GKÖD], § 45 BBG RdNr. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.8.1967 - I A 744/66 -). Zwingende dienstliche Gründe können bei haushaltsrechtlichen (Mangel an Planstellen), personalwirtschaftlichen (Abbau von Behörden, Einstellungssperren) und Gründen gegeben sein, die in der Person des Beamten liegen, insbesondere, wenn dieser für die Ausübung des Amtes ungeeignet ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996, a.a.O.; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 LBG NW RdNr. 3). Gleiches gilt dann, wenn Zweifel an seiner Dienstfähigkeit und damit - wie hier - verbunden an seiner Geeignetheit für die Ausübung des Amtes vorliegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996, a.a.O.). Dies gilt insbesondere für die Ausübung eines Amtes als (Realschul)Lehrer. Denn einer Reaktivierung eines Lehrers, bei dem Zweifel an seiner Dienstfähigkeit und daraus resultierend an seiner Geeignetheit bestehen, stehen nicht nur verwaltungsorganisatorische Gründe, sondern auch die Schulpflicht (§ 72 SchG) und der Unterrichtsanspruch der Schüler entgegen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Schulpflicht dazu führe, dass die Schüler den sie unterrichtenden Lehrern überantwortet und somit auch ein Stück weit „ausgeliefert“ sind und dass bei Lehrern, die auf Grund psychischer Defizite zur Ausübung des Berufs nicht (mehr) geeignet sind, die Besorgnis bestehe, dass sich deren Unterricht und Erziehung nachhaltig negativ und schädigend auf den Lebensweg der von ihnen unterrichteten Schüler auswirken könne. Deswegen stehen einer Reaktivierung zwingende dienstliche Gründe entgegen, wenn - wie hier - nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass ein Lehrer die erforderliche Eignung für die Ausübung des Lehrerberufs mehr hat. Bei dem Kläger stehen aber Eignungsdefizite, insbesondere hinsichtlich der Eignungsmerkmale Lehrerverhalten, Führungsstil, Beurteilungsverhalten und didaktische und methodische Kompetenz im Raum. Besonders kritisch zu sehen sind die mangelnde Empathiefähigkeit, die Tendenz zu überautoritärem Auftreten und der einseitige Gebrauch zu Verfügung stehender Macht (vgl. Seite 12 f. des Gutachtens von Prof. S). Im Hinblick auf möglicherweise gravierende Folgen, die der Unterricht eines in dieser Hinsicht ungeeigneten Lehrer für die von ihm unterrichteten Schüler haben kann, liegen bereits zwingende dienstliche Gründe vor, wenn entsprechende Zweifel an der Geeignetheit des Lehrers bestanden, die in der Vergangenheit zu dessen Versetzung in den Ruhestand geführt haben und auch nach Stellung eines Reaktivierungsantrages nicht ausgeräumt sind. Die Möglichkeit, nähere Erkenntnisse über die Eignung des Klägers während seines Ruhestandes im Rahmen eines befristeten, gegebenenfalls auch unterhälftigen Angestelltenverhältnisses zu gewinnen, hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, und kann vom Kläger nicht im Wege dieses Klageverfahrens erstritten werden.
56 
Damit kann der Kläger seine Reaktivierung als auf Lebenszeit beamteter Realschullehrer nicht verlangen. Eine Reaktivierung mit dem Ziel einer anderen Verwendung, etwa in der Schulverwaltung, scheitert bereits am Fehlen von entsprechenden Planstellen (vgl. GKÖD, § 45 BBG RdNr. 8). Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt, dass sämtliche in der Schulverwaltung geschaffenen Stellen für so genannte „Problemlehrer“ derzeit besetzt seien. Der Kläger hat dies auch nicht in Abrede gestellt.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) oder die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am ...1951 geborene Kläger, ein auf eigenen Antrag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Realschullehrer, begehrt seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis.
Mit Verfügung vom 17.5.2001 wurde der Kläger auf seinen Antrag gemäß §§ 53, 54 LBG mit Ablauf des 31.5.2001 in den Ruhestand versetzt. Der Versetzung in den Ruhestand lag ein Gutachten des Leiters des Bereiches Psychotherapie am Zentrum für Psychiatrie W. Dr. R. M. vom 9.11.2000 zu Grunde, das zu folgendem Ergebnis kam (Seite 120 - 125 des Gutachtens):
„In der diagnostischen Beurteilung nach dem internationalen Klassifikationssystem der WHO in der 10. Version ist Herr S. als kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0) einzuschätzen. Es besteht eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit einem übertriebenen Selbstwertgefühl von Großartigkeit und Besonderheit, einer Überempfindlichkeit gegenüber Einschätzung durch andere sowie einem Mangel an Einfühlungsvermögen, kombiniert mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, nämlich einer Neigung, die Handlungen anderer als absichtlich erniedrigend oder bedrohlich zu interpretieren. ...
1. Herr S. ist auf Grund seiner deutlich ausgeprägten Persönlichkeitsstörung dienstunfähig.
Diese Beurteilung der Dienstfähigkeit orientiert sich im Einzelnen an den Anforderungen an den Lehrerberuf, wie sie im Auftragsschreiben genannt sind:
1.1 Arbeitsbelastung:         Die psychische Belastbarkeit ist bei Herrn S. deutlich vermindert; er hat bereits seit vielen Jahren am Rande der Dekompensation gearbeitet und ist darauf angewiesen, dass Partner, Vorgesetzte, Schüler und Eltern ihn überwiegend bejahen und hinter ihm stehen. Er ist auch insbesondere in seiner geistigen Beweglichkeit gering einzuschätzen - dies bezieht sich auf seine Möglichkeiten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes wie auf seine Fähigkeit, sich in seinen Unterrichtsformen auf die Schüler einstellen zu können. Es gibt vielfältige Belege in den Personalakten, die eine deutliche Verringerung dieser Anforderung ausweisen.
1.2. Lehrerverhalten: Wertschätzung, emotionale Wärme und Zuneigung kann Herr S. persönlichkeitsbedingt, durch vielfältige Aussagen von Schülern und Eltern sowie Kollegen belegt, seinen Schülern nicht entgegenbringen - durch sein autoritäres Verhalten hervorgerufen, herrschte in seinen Klassen sehr viel Angst. Die Ausgeglichenheit erscheint unter den gegebenen Umständen nicht vorhanden: Ein ausgeglichener Lehrer muss seine Schüler nicht ständig herabsetzen, sondern ist fähig, sich selbst in Frage zu stellen, Kritik entgegen zu nehmen und gemeinsam mit den Schülern nach einem gangbaren Weg zu suchen. Dies ist Herrn S. nicht möglich. Ebenso wird Offenheit, Klarheit und Bestimmtheit vermisst; dies zeichnete sich im gutachterlichen Gespräch wie auch in der testpsychologischen Untersuchung besonders deutlich ab. Die Entscheidungsfreude kann nicht sicher beurteilt werden.
1.3. Führungsstil: Es kann sein, dass Herr S. früher ein Lehrer war, den die Schüler als Vorbild akzeptiert haben. Heute, geprägt durch die Geschehnisse der letzten Jahre, hat sich das Bild deutlich in das Gegenteil verkehrt. Die Schüler lehnen diesen Lehrer mehrheitlich ab, desgleichen die Eltern und Lehrerkollegen.
Diese Ablehnung kommt zustande, weil im Führungsstil Zurechtweisungen und Kritik dominieren. Hinsichtlich der sozialintegrativen Verhaltensweisen fällt besonders auf, dass Mädchen eindeutig bevorzugt werden, während Jungen häufig ungerechtfertigte Strafen und Klassenbucheintragungen zu erwarten haben. Insgesamt werden schlechte Schüler öfter bloßgestellt und durch verächtliche Bemerkungen herabgesetzt.
10 
Die mangelnde Kooperationsbereitschaft und psychische Labilität von Herrn S. sind offensichtlich. Seine psychische Labilität dokumentierte Herr S. selbst, indem er an das Verständnis und Mitgefühl von Schülern und Vorgesetzten appelliert hat, zum Beispiel durch Berichte über seine private Leidensgeschichte, seine psychosomatischen Erkrankungen und seine Belastung durch die Ehescheidung. Seinerseits bringt Herr S. kein Verständnis auf für Entschuldigungen der Schüler! Seine Unpünktlichkeit, Unzuverlässigkeit und mangelnde Absprachefähigkeit werden auch von seinen Kollegen kritisiert. Seine häufig beklagte mangelnde Unterrichtsvorbereitung steht im krassen Widerspruch zu seinen harten Strafen, die er für unerledigte Hausaufgaben über die Schüler verhängt. Die krassen Widersprüche im Verhalten von Herrn S. diskreditieren ihn als Vorbild für die Wert- und Haltungsbildung seiner Schüler.
11 
1.4 Beurteilungsverhalten: Die gerechte Behandlung und Beurteilung der Schüler durch den Lehrer kann auf Grund unzureichender Beschreibungen in den Akten nicht sicher bewertet werden. Immerhin fällt auf, dass er eine Leistungsnote mit einer Verhaltensbewertung verwechselt. Da auch in seinen dienstlichen Beurteilungen sein menschliches Urteilsvermögen als weniger gut ausgeprägt bewertet wird, andererseits häufig Klagen über verschlechterte Leistungsnoten der gesamten Klasse berichtet werden, ist sein Beurteilungsverhalten als eher ungerecht einzuschätzen. Auf jeden Fall ist der geforderte korrekte Umgang mit auffälligen, erziehungsschwierigen Schülern bei Herrn S., wie mehrere Beispiele zeigen, nicht gegeben. Auch die Anforderungen nach psychischer Stabilität und charakterlicher Integrität können von Herrn S. zur Zeit sicher nicht erfüllt werden.
12 
1.5 Fachkompetenz:           Die Fachkompetenz speziell für das Fach Sport, in dem er auch als Fachbetreuer tätig war, wurde bis zum Jahr 1991 immer wieder bestätigt. Ab diesem Zeitpunkt wird Herr S. jedoch auch in diesem Fach negativ beurteilt, es wird ihm die Fachbetreuung entzogen. Ihm wird theoretisches Fachwissen bescheinigt, jedoch mangelhafte Umsetzung des theoretischen Wissens in die didaktische Vorgehensweise. Auch sein lehrerzentrierter Stil wird kritisiert. Für das Fach Mathematik liegen eindeutig negative Bewertungen durch Schulrat und Fachbetreuer vor.
13 
1.6 Didaktische und methodische Kompetenz: Hierfür liegt ein Urteil des Schulrats W. vor, der zusammen mit der pädagogischen Beraterin Frau H. zwei Unterrichtsbesuche im Jahr 1988 sowie im April 1999 durchgeführt hat. Herr W. schreibt im Juni 1999: „Eine klare Struktur in der Unterrichtsplanung wird immer noch vermisst. Die methodischen Schritte sind nicht detailliert und konsequent durchdacht. Bei der Durchführung fehlt es ihm an spontan geforderter Flexibilität.“ Diese klare Kritik zeigt eine negative Beurteilung seiner didaktischen und methodischen Kompetenz auf.
14 
1.7 Schulartspezifische Anforderungen: Generell muss Herr S. dahingehend beurteilt werden, dass er auf Grund seiner Persönlichkeitsproblematik kein ausreichendes Verständnis für Schüler aufbringen kann. Speziell im Umgang mit pubertierenden Schülern oder Jugendlichen in der frühen Adoleszenz, die auf Grund ihrer reifungsbedingten Labilisierung und der damit einher gehenden Neuorientierung ein besonderes Feingefühl des Lehrers benötigen, mangelt es Herrn S. am notwendigen Takt, guter Distanz und sicherer Hilfestellung.
15 
2. Es liegt dauernde Dienstunfähigkeit vor, weil eine ausreichende Wiederherstellung der Gesundheit von Herrn S. und damit Dienstfähigkeit auch in weiteren sechs Monaten nicht zu erwarten ist.
16 
3. Als zumutbare Therapie, die zu einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führen und nicht mit einer anderen Beeinträchtigung einhergehen würde, ist die ambulante, hochfrequente psychoanalytische Psychotherapie mit mindestens zwei Stunden, besser drei Stunden pro Woche, bei einem erfahrenen Therapeuten über mehrere Jahre anzusehen.
17 
4. Als Zeitraum müssen mindestens zwei, besser drei oder mehr Jahre veranschlagt werden.
18 
Die Erfolgsaussichten sind nicht garantiert: Sie hängen ab von der Motivation zur Veränderung und der Güte der Mitarbeit des Patienten, der menschlichen und fachlichen Qualität des Therapeuten sowie der „Passung“, dem Zusammenpassen des Patienten-Therapeuten-Paares.
19 
Die Erfolgsaussichten durch die oben genannte Therapie sind prinzipiell günstig, sie sind jedoch bei einer strukturellen Störung auf Grund der Eigenarten der betroffenen Persönlichkeit generell unsicher. Die bisherige Psychotherapie war niederfrequent, wurde von Herrn S. überwiegend als Pflichttherapie angesehen und als Alibi für seine Beeinträchtigung genutzt. Auch die mangelhafte Glaubwürdigkeit vermindert bei Herrn S. die Aussicht auf Erfolg.“---
20 
Die Ausführungen des Gutachters Dr. M. machte sich das Gesundheitsamt des Landratsamtes B. mit Schreiben vom 18.12.2000 zu eigen und hielt den Kläger ebenfalls wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (narzisstische Persönlichkeitsstörung und paranoide Persönlichkeitsstörung) für dauernd dienstunfähig.
21 
Mit Bescheid des Oberschulamtes T. vom 17.5.2001 wurde der Kläger auf seinen Antrag nach §§ 53, 54 LBG mit Ablauf des Monats Mai 2001 in den Ruhestand versetzt.
22 
Im Jahr 2004 wurde auf Veranlassung des Oberschulamtes die Dienstfähigkeit des Klägers durch das Gesundheitsamt Landratsamt B. überprüft; in einem Schreiben der    Amtsärztin Dr. S. an Herrn Dr. M. vom 16.9.2004 wird ausgeführt:
23 
„Am 25.8.2004 wurde er (= der Kläger) von mir amtsärztlich untersucht. Mit den seit 2 Jahren therapierenden Psychotherapeuten Dr. W. wurde telefonisch Kontakt aufgenommen. Herr Dr. W. und ich waren unabhängig voneinander der Ansicht, dass Herr S. wieder in vollem Umfang in den Schuldienst einsteigen könne, dies wurde dem Oberschulamt T. mitgeteilt. Herr A., führender Jurist des Oberschulamtes, wünschte allerdings ausdrücklich vor der Aktivierung, dass von Ihnen nochmals eine psychiatrische Stellungnahme zur jetzigen Dienstfähigkeit abgegeben werde, da es sich nach seiner Erfahrung und Ansicht um einen äußerst schwierigen und komplexen Fall handle.“
24 
Mit Schreiben vom 9.11.2004 forderte der Kläger das Oberschulamt T. unter Bezugnahme auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 25.8.2004 auf, ihn unverzüglich zu reaktivieren.
25 
Wegen zeitbedingter und gesundheitlicher Probleme gab Herr Dr. M. einen ihm erteilten Gutachterauftrag zurück. Es wurde sodann ein nervenärztlich-psychosomatisches Gutachten des Leiters der Abteilung Sektorpsychiatrie B. am Zentrum für Psychiatrie W. Prof. Dr. T. S. vom 7.3.2005 eingeholt. In diesem Gutachten wird unter anderem ausgeführt (Seite 12 und 13):
26 
„Zusammenfassend lautet meine Einschätzung unter Berücksichtigung der eingangs genannten Beschränkungen meiner Aussagemöglichkeiten deshalb wie folgt: Herr S. ist nicht psychisch krank im eigentlichen Sinne. Er hat eine Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten paranoiden und narzisstischen Zügen und hat eine relativ geringe Empathiefähigkeit, Persönlichkeitszüge, die unter Stress verstärkt hervortreten können. Mit dieser psychischen Verfassung wäre er sicher uneingeschränkt leistungsfähig in vielen Berufen, etwa allen technischen Berufen, die relativ wenig dieser sogenannten „soft-kills“ erfordern. Zweifellos schwieriger ist es mit der Eignung als Lehrer. Die Anforderungen an den Lehrerberuf werden im Schreiben des Oberschulamtes T. an den Gutachter Dr. M. vom 28.03.00 beschrieben. In den Punkten Arbeitsbelastung und Fachkompetenz müsste Herr S. in der Lage sein, die Anforderungen zu erfüllen. Problematischer sind sicher die Punkte Lehrerverhalten (Wertschätzung, emotionale Wärme, Zuneigung, Offenheit, Klarheit, Bestimmtheit), Führungsstil (sozialintegrative Verhaltensweisen), Beurteilungsverhalten (Gerechtigkeit) und didaktische und methodische Kompetenz. Nach der eigenen Erfahrung des Gutachters (als Schüler und Elternteil) erfüllen viele Lehrer diese Anforderungen nicht in idealtypischer, sondern nur in allenfalls durchschnittlicher Weise. Gemessen an der Idealvorstellung wird Herr S. den Anforderungen persönlichkeitsbedingt vermutlich in den meisten Punkten nicht genügen können. Gemessen am tatsächlichen Durchschnitt wäre vorstellbar, dass er unter einigermaßen günstigen Bedingungen (d.h. weitgehende Freiheit von äußeren Belastungsfaktoren) im Hinblick auf diese Anforderungen knapp durchschnittliche Leistungen zeigen könnte, wobei ich Probleme am ehesten in der mangelnden Empathiefähigkeit und der vorgeschriebenen Tendenz zu überautoritärem Auftreten und einseitigem Gebrauch der ihm zur Verfügung stehenden Macht in entsprechenden Situationen sehe. Bedenken kann man haben, ob sich das Privatleben von Herrn S. künftig so frei von Belastungen entwickeln wird, wie dies im Hinblick auf die zu erwartende Arbeitsleistung wünschenswert wäre. Die derzeitige Lebenspartnerin ist an Brustkrebs erkrankt, zwar derzeit in Remission, aber bekanntlich besteht bei dieser Erkrankung ja durchaus die Gefahr eines Wiederauftretens mit den entsprechenden Folgen. Auch zunehmend ältere und gebrechliche Eltern können einen weiteren Belastungsfaktor darstellen.
27 
All dies ist aber natürlich in einem erheblichem Maße spekulativ und weit entfernt von einer gesicherten medizinischen Befunderhebung. Das Kernproblem in diesem Fall ist, dass es sich nicht um eine psychische oder sonstige Gesundheitsstörung im engeren Sinn handelt, sondern viel eher um eine nur bedingte oder mangelhafte persönliche Eignung. Außerhalb der Beamtenverhältnisse werden die Fragen der persönlichen Eignung, des Führungsstils und des beruflichen Engagements bekanntermaßen durch den Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt entschieden. Dies ist bei Beamtenverhältnissen nicht möglich. Der Ausweg, eine Entscheidung über ein ärztliches Gesundheitszeugnis herbeizuführen, ist ebenfalls nur bedingt tauglich. Insofern wird das Oberschulamt von mir keine endgültige Festlegung erwarten dürfen, die ich auf der Basis sicher zu erhebender medizinischer Tatsachen treffen könnte. Die Frage der persönlichen Eignung wird letztlich doch vom Oberschulamt unter Heranziehung der von mir mitgeteilten gutachterlichen Feststellungen zu treffen sein, eventuell unter Einbeziehung der Überlegung, ob ein Einsatz auf Probe und unter Beobachtung möglich ist, was auf Grund der dann vorhandenen Realitätsbedingungen weitergehende Erkenntnisse erlauben könnte.“
28 
Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Gutachtens wird auf die von dem Beklagten vorgelegten Personalakten des Klägers verwiesen.
29 
In einem Schreiben des Gesundheitsamtes des Landratsamtes B. an das Regierungspräsidium T. vom 15.3.2005 führte die Amtsärztin Dr. S. aus:
30 
„Interessant ist für uns die Aussage von Herrn Prof. Dr. S., dass es sich nicht um eine psychische oder sonstige Gesundheitsstörung im engeren Sinn handelt, sondern viel eher um eine mangelhafte persönliche Eignung für den Lehrerberuf. Herr Prof. Dr. S. stellt auch klar, dass von ihm keine endgültige Entscheidung zu erwarten ist, auf der Basis sicher zu erhebender medizinischer Tatsachen. Von ihm wurde auch überlegt, ob ein Einsatz auf Probe, wie er von mir bereits in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychotherapeuten Dr. W. mit Schreiben vom August 04 angedacht wurde, möglich wäre, um nach jahrelanger Psychotherapie die Chance zu einem Wiedereinstieg zu geben. Sollte Herr S. dann wieder an der schulischen Realität scheitern, wäre über eine alternative Verwendbarkeit nachzudenken.“
31 
Mit Bescheid vom 7.4.2005, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, lehnte das Regierungspräsidium T. die Reaktivierung des Klägers unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. S. vom 7.3.2005 ab. Aus diesem Gutachten ergebe sich, dass der Kläger auf Grund seiner bestehenden Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten paranoiden und narzisstischen Zügen, die unter Stress zudem verstärkt hervortreten könnten, weiterhin als Lehrer ungeeignet und damit dienstunfähig sei, zumal da eine weitgehende Freiheit von äußeren Belastungsfaktoren im Schulbereich, insbesondere in der Sekundarstufe I nicht zu erreichen sei. In den Jahren der Zurruhesetzung habe sich unter dienstlichen Aspekten keine Veränderung in positiver Hinsicht ergeben, so dass weiterhin zwingende dienstliche Gründe einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis entgegenstünden.
32 
Der Kläger legte am 26.7.2005 Widerspruch ein, zu deren Begründung er ausführte: Den Feststellungen des Gutachtens des Prof. S. sei zu entnehmen, dass keine psychische oder sonstige Gesundheitsstörung vorliege. Er denke, dass seine therapeutische Behandlung (zwei Jahre lang einmal wöchentlich, dann 14-tägig bzw. 3-wöchentlich) Lernerfolge zeige. Er befürworte den Vorschlag des Prof. S., seine Eignung in der Praxis unter Beweis zu stellen. Die amtsärztliche Begutachtung und die Aussage des ihn behandelnden Psychotherapeuten dürften nicht außer acht gelassen werden.
33 
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es: Eine Reaktivierung setze voraus, dass der Kläger den gesetzlichen Unterrichts- und Erziehungsanspruch erfüllen könne. Dabei komme es nicht darauf an, den Kläger aus Fürsorgegesichtspunkten eine Chance zu geben, sondern den gesetzlichen Anspruch der Kinder und Jugendlichen sicherzustellen. Der Hinweis auf andere Lehrer, die möglicherweise diesen Anspruch ganz oder teilweise nicht erfüllten, sei nicht erheblich, da ein rechtswidriger Zustand keine Gleichbehandlung gebiete. Auch wenn der Kläger seinen Dienst etwa 18 Jahre lang versehen habe, ohne dass es zu aktenkundigen Auffälligkeiten gekommen sei, sei dies bei der Entscheidung über den Reaktivierungsantrag nicht erheblich. Die Anforderungen an den Lehrerberuf hätten seitdem nicht ab-, sondern ständig zugenommen, weil die Erziehungskraft der Familien bzw. „Teilfamilien“ fortwährend sinke. Erfahrungsgemäß ließen zudem mit zunehmenden Dienstalter - unabhängig von den Belastungen im privaten Bereich - die Kräfte der Lehrer und damit auch ihre Stressbelastbarkeit nach. Diese Minderung der Kräfte könne nur durch zusätzliche Kompensationsfähigkeiten, etwa in den Bereichen Lehrerverhalten, Führungsstil, Sprachverhalten, Beurteilungsverhalten und didaktische und methodische Kompetenz ausgeglichen werden. Dazu gehöre an einer Realschule mit überwiegend Pubertierenden eine gute Menschenkenntnis, vornehme Menschenbehandlung, Einfühlungsvermögen und Verständnis für andere Menschen. Über diese Kompensationsfähigkeiten verfüge der Kläger nicht in der erforderlichen Weise. Obwohl seit November 2000 diesbezügliche, sich auf die Schule auswirkende Defizite offenkundig seien und Dr. M. eindeutige Behandlungsempfehlungen gegeben habe, lasse sich der Kläger nicht in der gebotenen Weise - mit Hilfe einer hochfrequenten Therapie - behandeln, so dass diese Defizite mehr oder minder weiter vorhanden seien. Deshalb dürfe der Kläger weiterhin nicht in der Schule eingesetzt werden. Daran ändere der Umstand wenig, dass der Kläger dank einer niederfrequenten psychotherapeutischen Behandlung seinen Alltag als Pensionär zunehmend besser bewältigen könne. Denn diese Belastung als Privatmann sei mit der Belastung eines aktiven Kollegen im Schulalltag in keiner Weise vergleichbar.
34 
Der Kläger hat am 10.11.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Er habe einen Anspruch darauf, gemäß § 56 LBG erneut in ein aktives Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Prof. S. habe in seinem Gutachten keine psychische oder sonstige Gesundheitsstörung festgestellt. Es bestätige die Diagnosen der Amtsärztin Dr. S. und des ihn behandelnden Psychotherapeuten Dr. W. Die Untersuchung durch Herrn Prof. S. sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass seine Freundin das Untersuchungsergebnis eines Befundes nach einer strahlen- und chemotherapeutischen Behandlung erwartet habe. Er sei deswegen verständlicherweise etwas angespannter gewesen als normaler Weise. Weiterhin habe er es als störend empfunden, dass etwa vier bis fünf Telefonate das Gespräch mit Prof. S. gestört hätten. Es sei zu erwarten gewesen, dass die Begutachtung angesichts ihrer Wichtigkeit in einem störungsfreien Umfeld vorgenommen werde. Die Angaben zum privaten Umfeld im Gutachten seien nicht komplett. Es bestehe keine übermäßige Belastung durch die gebrechlichen Eltern, da in seinem Elternhaus noch eines von fünf Geschwistern wohne und die Eltern betreue. Die von dem Gutachter als seine Lebenspartnerin bezeichnete Person sei eher als seine Freundin anzusehen, da zwischen ihm und ihr keine Lebensgemeinschaft bestehe. Das Gutachten sei auch in sachlicher Hinsicht zu beanstanden. Er sehe sich in der Lage, sämtliche Anforderungen des Lehrerberufs zu erfüllen. Neben seiner eigenen Auffassung werde er bestärkt durch Begegnungen mit ehemaligen Schülern und Eltern seiner schulischen Wirkungsstätten. Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, dass er nicht den Anforderungen an eine Behandlung nachgekommen sei. Er sei bereits seit drei Jahren, anfangs wöchentlich, nunmehr im dreiwöchigen Abstand in psychotherapeutischer Behandlung bei Herrn Dr. W. Diese Psychotherapie bringe auch positive Ergebnisse, da Dr. M. im Jahr 2000 noch von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gesprochen habe, wohingegen Prof. S. im Jahr 2004 festgestellt habe, dass keine psychische oder sonstige Gesundheitsstörung vorliege. Auch sei von Seiten des Beklagten niemals die Reaktivierung unter die Bedingung gestellt worden, eine intensive ambulante Psychotherapie vorzunehmen. Er sei ausdrücklich bereit, sich einer höherfrequenten psychotherapeutischen Betreuung zu unterziehen. Der Widerspruchsbescheid sei auch ermessensfehlerhaft, da keine Alternativüberlegungen hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit angestellt worden seien. Zum einen bestehe die Möglichkeit, ihn vorerst mit einem halben Lehrauftrag einzustellen. Auch andere Einsatzmöglichkeiten seien von vornherein ausgeschlossen worden.
35 
Der Kläger beantragt,
36 
den Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 7.4.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn erneut in ein aktives Beamtenverhältnis zu übernehmen.
37 
Der Beklagte beantragt,
38 
die Klage abzuweisen.
39 
Er wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und führt weiter aus: Der Kläger, von dem Prof. S. nach einer eingehenden Untersuchung festgestellt habe, dass er zwar nicht psychisch krank „im eigentlichen Sinne“ sei, aber eine Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten paranoiden und narzisstischen Zügen habe, die unter Stressbedingungen verstärkt hervortreten könnten, sowie eine relativ geringe Empathiefähigkeit besitze, sei für die Verwendung im Schuldienst ungeeignet. Im Ergebnis stütze diese Feststellung die Aussage des Gutachtens Dr. M. in dessen Gutachten vom 9.11.2000, der zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eine ambulante, hochfrequente Psychotherapie mit mindestens zwei, besser drei Stunden pro Woche bei einem erfahrenen Therapeuten für notwendig gehalten habe, wobei als Zeitraum mindestens zwei, besser drei oder mehrere Jahre veranschlagt worden seien. Diese Feststellung des erforderlichen Therapiebedarfs habe der Leiter des Gesundheitsamtes F. Dr. K. in seinen Schreiben vom 18.12.2000 und 12.01.2001 bestätigt. Dem Gutachten von Dr. M. habe der Kläger den Therapiebedarf entnehmen können und hätte ihn im Rahmen seiner Gesundheitswiederherstellungspflicht auch ohne zusätzliche Aufforderung realisieren müssen. Die niederfrequente Therapie könne eine hochfrequente Therapie nicht ersetzen. Der Fürsorgeanspruch eines Beamten und Lehrers und sein Beschäftigungsrecht würden durch den schulgesetzlichen Erziehungs- und Unterrichtsanspruch der Schüler begrenzt. Der Lehrerberuf sei deshalb für eine „Beschäftigungstherapie“ und für „Arbeitsversuche“ bei wesentlichen psychischen Defiziten ungeeignet, weil dabei die gesetzlichen Ansprüche der Schüler, die mit der Schulpflicht in die Schule gezwungen würden und deshalb den sie unterrichtenden Lehrern „ausgeliefert“ seien, auf der Strecke blieben. Die von der Amtsärztin als „Nichtfachfrau“ für den psychiatrischen Bereich im August 2005 getroffene Feststellung der Dienstfähigkeit sei nicht entscheidend. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass sie den Psychotherapeuten Dr. W., der den Kläger behandele, befragt habe. Bei dem behandelnden Arzt und Therapeuten stehe die Wiedereingliederung seines Patienten im Vordergrund, nicht der vorrangige Erziehungs- und Unterrichtsanspruch der Schüler.   Ebenso wenig seien die Umstände der Gutachtenerstellung durch Prof. S. und die Anspannung des Klägers durch aktuelle Belastungen entscheidend. Denn der Kläger habe dem Gutachter ein Bild vermittelt, wenn er bei den Fragen, was sich durch die Therapie verändert habe, recht global, abstrakt und wenig differenziert geantwortet habe. Eine Reaktivierung des Klägers mit dem Ziel, ihn im Landratsamt B. - Schulamt - in der Verwaltung einzusetzen, sei rechtlich problematisch. Sie scheitere auch an einem Bedarf, da keine Einsatzmöglichkeit bestehe.
40 
Dem Gericht liegen die von dem Beklagten vorgelegten Personalakten des Klägers vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 7.4.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass er erneut in ein aktives Beamtenverhältnis übernommen wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
42 
Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 LBG, der allein als rechtliche Grundlage für das Klagebegehren in Betracht kommt, sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand beantragt, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, dem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Diese Regelung räumt - anders als § 56 Abs. 1 LBG, der die Befugnis des Dienstherrn zum Gegenstand hat, einen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der wieder dienstfähig geworden ist, von sich aus (und auch gegen dessen Willen) erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen - dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten unter den festgelegten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiederberufung ein. Der betreffende Ruhestandsbeamte kann, sofern er wieder Dienst ausüben möchte, seine Reaktivierung verlangen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.4.1993 - 4 S 1190/92 -, VBlBW 1993, 476).
43 
Zwar hat der Kläger in seinem Schreiben vom 9.11.2004 fristgerecht einen Antrag auf Reaktivierung gestellt. Jedoch bestehen durchgreifende und zu Lasten des Klägers gehende Zweifel, ob dessen Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist.
44 
Für die Beurteilung der Frage, ob die Dienstfähigkeit des Beamten wiederhergestellt ist, ist die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht entscheidend (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267, 271). Um eine Dienstfähigkeit bejahen zu können, muss demnach der jetzige Gesundheitszustand des Ruhestandsbeamten so gut sein, dass die seinerzeit getroffene Feststellung der Dienstunfähigkeit ausgeräumt wird und auch keine neuen Gründe dem Urteil der Dienstfähigkeit entgegenstehen. Verbleibende Zweifel an der Dienstfähigkeit schließen den Anspruch auf Reaktivierung aus; der den Anspruch geltend machende Beamte ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig (BayVGH, Beschluss vom 17.5.2002 - 3 B 97.801 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996 - 1 A 5669/94 -, DöD 1996, 241; VG Würzburg, Urteil vom 10.10.2000 - W 9 K 00.569 -; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 48 LBG NW, RdNr. 4). Diese Darlegungs- und Beweislast wird - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigten des Klägers vertretenen Ansicht - nicht dadurch geändert, dass über die Gründe für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden wurde. Denn es bestand hier für eine solche Entscheidung gar kein Anlass, nachdem der Kläger selbst seine Versetzung in den Ruhestand, für die ersichtlich die Ergebnisse des Gutachtens des Dr. M. vom 9.11.2000 und das Schreiben des Gesundheitsamtes des Landratsamtes B. vom 18.12.2000 die Grundlage waren, beantragt und damit zu erkennen gegeben hat, dass er letztlich keine durchgreifenden - im Widerspruchs- oder Klageverfahren zu überprüfenden Bedenken -gegen diese Feststellungen hat.
45 
Nach der Legaldefinition des § 53 Abs. 1 LBG ist ein Beamter dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr in der Lage ist. Diese Definition wurde durch Art. 1 ÄndG vom 3.5.2005 (GBl. S. 321) neu gefasst und an die durch Art. 4 VersorgungsrechtsänderungsG vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) geänderte Fassung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BRRG angepasst. Dabei wurde die als veraltet empfundene Formulierung „infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte“ durch die zeitgemäßere Formulierung „wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt. Nach der Begründung des Versorgungsrechtsänderungsgesetzes 2001 (BT-Drs. 14/7064, S. 49), die sich der Landesgesetzgeber durch die Bezugnahme auf die Rahmenrechtsänderung zu Eigen gemacht hat (vgl. LT-Drs. 13/3783, S. 19), sollte sich am Inhalt der gesetzlichen Regelung nichts ändern, so dass die zur früheren Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin herangezogen werden kann (Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 53 LBG RdNr. 6). Demgemäß stehen der körperliche Zustand und gesundheitliche Gründe der weiteren Dienstfähigkeit eines Beamten entgegen, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen so gravierend sind, dass sie die körperlichen und/oder geistigen Kräfte des Beamten in einer Weise schmälern, dass er auf Dauer nicht mehr zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten in der Lage ist (BT-Drs. 14/7064, a.a.O.). Zu den gesundheitlichen Gründen können damit auch Einschränkungen in geistiger Hinsicht, die „Schwäche der geistigen Kräfte“ im Sinne der früheren gesetzlichen Definition, gezählt werden (Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 RdNr. 35).
46 
Diese zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führenden Gründe liegen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 3.2.2005 - 4 S 2398/04 -) bereits dann vor, wenn der Beamte wegen seiner geistig-seelischen Konstitution schon unterhalb der Schwelle der psychischen Erkrankung nicht mehr im Stande ist, seinen Pflichten zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten, seinen Vorgesetzten, oder im Falle eines Schulleiters/Lehrers mit den Eltern und Schülern nachzukommen. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinne gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers, hier also eines Realschullehrers. Es ist daher maßgebend, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.2.2005, a.a.O.).
47 
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Dienstfähigkeit des Klägers im Sinne von § 56 Satz 2 LBG „wiederhergestellt“ ist, sind zunächst die Gründe für dessen Versetzung in den Ruhestand auf Antrag gemäß §§ 53, 54 LBG in den Blick zu nehmen. Die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag erfolgte zum Ablauf des Monats Mai 2001, weil auf Grund des Gutachtens des Dr. M. vom 9.11.2000 und der Feststellungen des Gesundheitsamtes des Landratsamtes B. im Schreiben vom 18.12.2000 der Kläger wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (narzisstische und paranoide Persönlichkeitsstörung) von seinem Dienstherrn für dauernd dienstunfähig gehalten wurde. Ob diese Persönlichkeitsstörung tatsächlich beim Kläger vorlag, konnte Prof. S. in seinem Gutachten vom 7.3.2005 allerdings nicht endgültig feststellen, führte vielmehr aus, dass er eine „eigentliche Persönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres annehmen wolle“, da das für die Diagnosestellung erforderliche Muster der Beziehungs- und Verhaltensstörung in dieser Form nicht nachweisbar sei. Denn die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung habe als Grundvoraussetzung, dass es sich um eine stabile und mindestens seit der Adoleszenz andauernde Abweichung des Erlebens und Verhaltens handele, unter der der Betroffene selbst leide oder die dazu führe, dass andere unter ihm leiden. Dies könne man für den Zeitraum seit 1992 durchaus so beschreiben, für den Zeitraum davor seien die Belege allerdings sehr dünn. Prof. S. spricht deswegen davon, dass der Kläger „sicher eine Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten paranoiden und narzisstischen Zügen“ habe, aber „nicht psychisch krank im eigentlichen Sinne“ sei. Allerdings wird in der Diagnose psychischer Störungen zwischen den eigentlichen psychischen Erkrankungen (so genannte Achse I-Störungen des amerikanischen Diagnosesystems DSM) und den überdauernden charakterlich-persönlichen Besonderheiten bis hin zu den Persönlichkeitsstörungen einer Person (so genannte Achse II-Störungen des amerikanischen Diagnosesystems DSM) unterschieden (vgl. dazu die Erläuterungen des Prof. S. auf Seite 9 des Gutachtens vom 7.3.2005) und kann auf Grund des Gutachtens des Prof. S. davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer mit seiner akzentuierten Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen und paranoiden Zügen jedenfalls eine charakterlich-persönliche Besonderheit aufweist. Diese Besonderheit, der kein Krankheitswert im eigentlichen Sinne zukommt, kann indes mit Blick auf die geistig-seelische Verfassung eines Beamten nach den oben dargelegten Maßstäben der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zum Begriff der Dienstunfähigkeit eine für die Annahme der Dienstunfähigkeit ausreichende bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten sein.
48 
Ob die festgestellte akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen und paranoiden Zügen beim Kläger zu einer bedeutenden und dauernden Abweichung vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Realschullehrers (weiterhin) führt, wird in dem Gutachten von Prof. S. nicht hinreichend beantwortet. Der Gutachter führt aus, dass von ihm insoweit keine endgültige Festlegung auf der Basis sicher zu erhebender medizinischer Tatsachen getroffen werden könne. Mit seiner psychischen Verfassung sei der Kläger sicher uneingeschränkt leistungsfähig in vielen Berufen, die „relativ wenig dieser so genannten “soft-skills“ erforderten“. Zweifellos schwieriger sei es mit der Eignung als Lehrer. Problematisch seien sicher die Punkte Lehrerverhalten (Wertschätzung, emotionale Wärme, Zuneigung, Offenheit, Klarheit, Bestimmtheit), Führungsstil (sozialintegrative Verhaltensweisen), Beurteilungsverhalten (Gerechtigkeit) und didaktische und methodische Kompetenz. Gemessen an der Idealvorstellung werde der Kläger den Anforderungen in den meisten Punkten nicht genügen können. Gemessen an dem tatsächlichen Durchschnitt sei es vorstellbar, dass der Kläger unter einigermaßen günstigen Bedingungen, nämlich einer weitgehenden Freiheit von äußeren Belastungsfaktoren, im Hinblick auf diese Anforderungen knapp durchschnittliche Leistungen zeigen könnte, wobei Probleme am ehesten in der mangelnden Empathiefähigkeit und der Tendenz zu überautoritärem Auftreten und einseitigem Gebrauch der dem Kläger zur Verfügung stehenden Macht in entsprechenden Situationen gesehen werden. Eine hinreichend sichere Prognose, ob der Kläger in dem dargestellten Sinn dienstfähig ist, vermag der Gutachter damit nicht abzugeben, zumal da auch für den Kläger eine weitgehende Freiheit von äußeren Belastungsfaktoren nicht garantiert ist.
49 
Für die Bewertung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kommt hinzu, dass der Gutachter M. in seinem die Dienstunfähigkeit des Klägers feststellenden Gutachten vom 9.11.2000 ausführlich dargelegt hat, dass der Kläger auf Grund seiner psychischen Verfassung, die von ihm als Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, die an den Lehrerberuf zu stellenden Anforderungen nicht erfüllen kann, und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eine hochfrequente (mindestens zwei, wenn nicht drei Stunden pro Woche) und über mindestens zwei, besser drei oder mehr Jahre andauernde Therapie ins Auge gefasst hat. Einer solch hochfrequenten Therapie hat sich der Kläger indes nicht unterzogen. Nach seinen eigenen Angaben waren die Therapiesitzungen zunächst einmal wöchentlich und dann 14tägig bzw. dreiwöchentlich. Prof. S. führt in seinem Gutachten vom 7.3.2005 dazu aus, dass dies einen völlig anderen und wesentlich weniger intensiven therapeutischen Prozess bedingt habe. In diesem Zusammenhang beachtenswert sind die Ausführungen im Gutachten des Gutachters Dr. S. zu den Angaben des Klägers auf die Fragen nach Veränderungen durch die Therapie. Prof. S. führt insoweit aus, dass die Angaben des Klägers recht global, abstrakt und wenig differenziert ausgefallen seien. Es sei durchgängig auffällig gewesen, dass der Kläger bei diesen Themen immer fast bis zum Unverständlichen abstrakt, ausgesprochen knapp und fast nichts sagend geblieben sei, während er an anderer Stelle gestenreich zu längeren und eher etwas ausschweifenden Erörterungen geneigt habe. Zwar habe der Kläger am Ende des Gesprächs beschrieben, dass er seine eigenen Interessen übergewichtet und die anderer nicht mehr wahrgenommen habe und habe dies in einer Weise getan, wie man es „durchaus auch als Resultat einer einigermaßen geglückten therapeutischen Bearbeitung verstehen könne“. Auffällig sei trotzdem geblieben, dass der Kläger über seine Probleme mit Schülern und seine künftigen Erwartungen in einer gewissen technischen Weise berichtet habe, etwa dass er sich aus pädagogischer Literatur technische Fertigkeiten im „Umgang mit Störungen“ angeeignet habe, gelassener geworden sei, „Balance“ wieder gefunden habe, „Ziele“ erreichen wolle. Diese Ausführungen im Gutachten des Prof. S. lassen ebenfalls Zweifel daran bestehen, dass die lediglich niederfrequente Therapie des Klägers so erfolgreich gewesen ist, dass nunmehr hinreichend sicher von einer wiederhergestellten Dienstfähigkeit ausgegangen werden könnte. Auch einige vom Kläger im gerichtlichen Verfahren gemachte Aussagen lassen Zweifel daran aufkommen, ob die in der Persönlichkeit des Klägers liegende Problematik therapeutisch hinreichend aufgearbeitet worden ist. So nimmt der Kläger in der schriftlichen Klagebegründung vom 20.12.2005 darauf Bezug, dass er sich durch Begegnungen mit ehemaligen Schülern und Eltern seiner schulischen Wirkungsstätten in seiner Ansicht, die im Widerspruchsbescheid aufgeführten Anforderungen an den Lehrerberuf zu erfüllen, bestärkt sehe. Wenn er Schüler in seinem privaten Umfeld (Sportbereich) sehe, bekomme er jedes Mal eine positive Resonanz und Rückmeldung. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger selbst die Frage aufgeworfen, was ihn „verfolgt“ habe und als Antwort angegeben, dass es immer die gleichen Kriterien einer Funktionsstörung gewesen seien. Weiter referierte der Kläger in der mündlichen Verhandlung - unkommentiert - ihm zugetragene Meinungen aus dem Personalrat, dass sich Eltern abgesprochen hätten, um ihn aus dem Schuldienst zu bekommen. Auch gab der Kläger zum Ausdruck, dass er es als sehr belastend empfunden habe, dass der ihm gegenüber erhobene Vorwurf der sexuellen Belästigung bereits ausgeräumt gewesen, ihm hiervon aber nicht Mitteilung gemacht worden sei, als ein Unterrichtsbesuch angestanden habe. Unter Bezug auf die Trainingsmethoden des ehemaligen Bundestrainers Klinsmann führte der Kläger weiter aus, dass er etwas Neues gemacht habe, dafür aber kritisiert worden sei. Angaben über seine persönlichkeitsbedingten Defizite im Umgang mit Kollegen, Eltern und vor allem Schülern, die jedenfalls seit 1992 aktenkundig sind, und zu deren Aufarbeitung im Sinne einer kritischen Selbstreflektion hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung demgegenüber allenfalls ansatzweise gemacht. Auch dies lässt für die Kammer Zweifel an einem belastbaren Erfolg der niederfrequenten Therapie aufkommen.
50 
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass sowohl Prof. S. in seinem Gutachten vom 7.3.2005 wie auch die Amtsärztin Dr. S. in ihrem Schreiben vom 15.3.2005 einen „Einsatz auf Probe und unter Beobachtung“ in Betracht ziehen, um „auf Grund der dann vorhandenen Realitätsbedingungen weitergehende Erkenntnisse“ zu gewinnen. Die Erwägung einer Art Arbeitsversuch dokumentiert aber ebenfalls, dass von medizinischer Seite nicht hinreichend sicher davon ausgegangen wird, dass bei dem wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Kläger nunmehr die Voraussetzungen für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vorliegen (vgl. zu durchgreifenden Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Beamten, wenn das eingeholte amtsärztliche Gutachten letztlich über die Empfehlung einer Art Arbeitsversuch nicht hinausgeht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996, a.a.O.).
51 
Kann nach alledem aber nicht sicher davon ausgegangen werden, dass bei dem Kläger die Dienstfähigkeit im Sinne des § 56 Abs. 2 LBG wiederhergestellt ist, gehen die verbleibenden Zweifel zu Lasten des - wie bereits ausgeführt - darlegungs- und beweispflichtigen Klägers. Für eine weitere Aufklärung von Amts wegen, etwa durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - sieht die Kammer vor dem Hintergrund der Ausführungen im Gutachten des Prof. S. zu den Möglichkeiten und Grenzen der ärztlichen Beurteilung (Seite 8 f. des Gutachtens) und der Ausführungen des Gutachters, dass keine endgültige Festlegung auf der Basis sicher zu erhebender medizinischer Befunde zu erwarten sei und unter Berücksichtigung des Umstands, dass Inhalt und Ergebnis der Gutachten von Dr. M. und Prof. S. zwischen den Beteiligten letztlich nicht strittig sind, keine Möglichkeit und auch keinen Anlass.
52 
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass im Schreiben der Amtsärztin Dr. S. vom 16.9.2004 von seiner Dienstfähigkeit ausgegangen wird. Denn die Amtsärztin ist, wie der Beklagte zu Recht anmerkt, keine Fachärztin für das Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie, weswegen ja gerade ein ergänzendes nervenärztliches-psychosomatisches Gutachten des Prof. S. eingeholt wurde. Zudem räumt die Stellungnahme der Amtsärztin die dargelegten Zweifel an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers nicht aus. Vielmehr wird auch von ihr ein „Einsatz auf Probe“ erwogen. Soweit im Schreiben der Amtsärztin vom 16.9.2004 zudem referiert wird, dass der behandelnde Therapeut des Klägers diesen für dienstfähig erachte, reicht dies ebenfalls nicht aus, um die wiederhergestellte Dienstfähigkeit des Klägers zu belegen und bestehende Zweifel auszuräumen. Insoweit wird von dem Beklagten zu Recht darauf hingewiesen, dass der behandelnde Therapeut - bereits von seinem Verständnis her - auf der Seite seines Patienten steht und ihn deswegen in seinem Ziel der beruflichen Wiedereingliederung unterstützen wird, aber keine unabhängigen und objektiven Angaben zur Dienstfähigkeit machen kann. Auch Prof. S. stellt in seinem Gutachten die schwerwiegenden ethischen Bedenken an einer Heranziehung von Angaben des Therapeuten des Klägers dar (vgl. Seite 9 des Gutachtens).
53 
Damit bleibt festzuhalten, dass der Kläger auf Grund dieser, auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausräumbaren Zweifel an der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nach den dargestellten Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast seine Reaktivierung nicht verlangen kann.
54 
Abgesehen von dieser Beweislastentscheidung liegen im Übrigen auf Grund der bestehenden Zweifel an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers und damit verbunden an seiner Eignung für den Lehrerberuf zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 56 Abs. 2 LBG vor, die ebenfalls einer Reaktivierung des Klägers entgegenstehen.
55 
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Gründe“ ist gerichtlich voll überprüfbar (Fürst/Mühl/Strötz/Summer/Wilhelm/Zängl, Gemeinschaftskommentar öffentliches Dienstrecht [GKÖD], § 45 BBG RdNr. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.8.1967 - I A 744/66 -). Zwingende dienstliche Gründe können bei haushaltsrechtlichen (Mangel an Planstellen), personalwirtschaftlichen (Abbau von Behörden, Einstellungssperren) und Gründen gegeben sein, die in der Person des Beamten liegen, insbesondere, wenn dieser für die Ausübung des Amtes ungeeignet ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996, a.a.O.; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 LBG NW RdNr. 3). Gleiches gilt dann, wenn Zweifel an seiner Dienstfähigkeit und damit - wie hier - verbunden an seiner Geeignetheit für die Ausübung des Amtes vorliegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996, a.a.O.). Dies gilt insbesondere für die Ausübung eines Amtes als (Realschul)Lehrer. Denn einer Reaktivierung eines Lehrers, bei dem Zweifel an seiner Dienstfähigkeit und daraus resultierend an seiner Geeignetheit bestehen, stehen nicht nur verwaltungsorganisatorische Gründe, sondern auch die Schulpflicht (§ 72 SchG) und der Unterrichtsanspruch der Schüler entgegen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Schulpflicht dazu führe, dass die Schüler den sie unterrichtenden Lehrern überantwortet und somit auch ein Stück weit „ausgeliefert“ sind und dass bei Lehrern, die auf Grund psychischer Defizite zur Ausübung des Berufs nicht (mehr) geeignet sind, die Besorgnis bestehe, dass sich deren Unterricht und Erziehung nachhaltig negativ und schädigend auf den Lebensweg der von ihnen unterrichteten Schüler auswirken könne. Deswegen stehen einer Reaktivierung zwingende dienstliche Gründe entgegen, wenn - wie hier - nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass ein Lehrer die erforderliche Eignung für die Ausübung des Lehrerberufs mehr hat. Bei dem Kläger stehen aber Eignungsdefizite, insbesondere hinsichtlich der Eignungsmerkmale Lehrerverhalten, Führungsstil, Beurteilungsverhalten und didaktische und methodische Kompetenz im Raum. Besonders kritisch zu sehen sind die mangelnde Empathiefähigkeit, die Tendenz zu überautoritärem Auftreten und der einseitige Gebrauch zu Verfügung stehender Macht (vgl. Seite 12 f. des Gutachtens von Prof. S). Im Hinblick auf möglicherweise gravierende Folgen, die der Unterricht eines in dieser Hinsicht ungeeigneten Lehrer für die von ihm unterrichteten Schüler haben kann, liegen bereits zwingende dienstliche Gründe vor, wenn entsprechende Zweifel an der Geeignetheit des Lehrers bestanden, die in der Vergangenheit zu dessen Versetzung in den Ruhestand geführt haben und auch nach Stellung eines Reaktivierungsantrages nicht ausgeräumt sind. Die Möglichkeit, nähere Erkenntnisse über die Eignung des Klägers während seines Ruhestandes im Rahmen eines befristeten, gegebenenfalls auch unterhälftigen Angestelltenverhältnisses zu gewinnen, hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, und kann vom Kläger nicht im Wege dieses Klageverfahrens erstritten werden.
56 
Damit kann der Kläger seine Reaktivierung als auf Lebenszeit beamteter Realschullehrer nicht verlangen. Eine Reaktivierung mit dem Ziel einer anderen Verwendung, etwa in der Schulverwaltung, scheitert bereits am Fehlen von entsprechenden Planstellen (vgl. GKÖD, § 45 BBG RdNr. 8). Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt, dass sämtliche in der Schulverwaltung geschaffenen Stellen für so genannte „Problemlehrer“ derzeit besetzt seien. Der Kläger hat dies auch nicht in Abrede gestellt.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) oder die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen.

Gründe

 
41 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 7.4.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass er erneut in ein aktives Beamtenverhältnis übernommen wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
42 
Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 LBG, der allein als rechtliche Grundlage für das Klagebegehren in Betracht kommt, sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand beantragt, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, dem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Diese Regelung räumt - anders als § 56 Abs. 1 LBG, der die Befugnis des Dienstherrn zum Gegenstand hat, einen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der wieder dienstfähig geworden ist, von sich aus (und auch gegen dessen Willen) erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen - dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten unter den festgelegten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiederberufung ein. Der betreffende Ruhestandsbeamte kann, sofern er wieder Dienst ausüben möchte, seine Reaktivierung verlangen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.4.1993 - 4 S 1190/92 -, VBlBW 1993, 476).
43 
Zwar hat der Kläger in seinem Schreiben vom 9.11.2004 fristgerecht einen Antrag auf Reaktivierung gestellt. Jedoch bestehen durchgreifende und zu Lasten des Klägers gehende Zweifel, ob dessen Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist.
44 
Für die Beurteilung der Frage, ob die Dienstfähigkeit des Beamten wiederhergestellt ist, ist die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht entscheidend (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267, 271). Um eine Dienstfähigkeit bejahen zu können, muss demnach der jetzige Gesundheitszustand des Ruhestandsbeamten so gut sein, dass die seinerzeit getroffene Feststellung der Dienstunfähigkeit ausgeräumt wird und auch keine neuen Gründe dem Urteil der Dienstfähigkeit entgegenstehen. Verbleibende Zweifel an der Dienstfähigkeit schließen den Anspruch auf Reaktivierung aus; der den Anspruch geltend machende Beamte ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig (BayVGH, Beschluss vom 17.5.2002 - 3 B 97.801 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996 - 1 A 5669/94 -, DöD 1996, 241; VG Würzburg, Urteil vom 10.10.2000 - W 9 K 00.569 -; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 48 LBG NW, RdNr. 4). Diese Darlegungs- und Beweislast wird - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigten des Klägers vertretenen Ansicht - nicht dadurch geändert, dass über die Gründe für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden wurde. Denn es bestand hier für eine solche Entscheidung gar kein Anlass, nachdem der Kläger selbst seine Versetzung in den Ruhestand, für die ersichtlich die Ergebnisse des Gutachtens des Dr. M. vom 9.11.2000 und das Schreiben des Gesundheitsamtes des Landratsamtes B. vom 18.12.2000 die Grundlage waren, beantragt und damit zu erkennen gegeben hat, dass er letztlich keine durchgreifenden - im Widerspruchs- oder Klageverfahren zu überprüfenden Bedenken -gegen diese Feststellungen hat.
45 
Nach der Legaldefinition des § 53 Abs. 1 LBG ist ein Beamter dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr in der Lage ist. Diese Definition wurde durch Art. 1 ÄndG vom 3.5.2005 (GBl. S. 321) neu gefasst und an die durch Art. 4 VersorgungsrechtsänderungsG vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) geänderte Fassung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BRRG angepasst. Dabei wurde die als veraltet empfundene Formulierung „infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte“ durch die zeitgemäßere Formulierung „wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt. Nach der Begründung des Versorgungsrechtsänderungsgesetzes 2001 (BT-Drs. 14/7064, S. 49), die sich der Landesgesetzgeber durch die Bezugnahme auf die Rahmenrechtsänderung zu Eigen gemacht hat (vgl. LT-Drs. 13/3783, S. 19), sollte sich am Inhalt der gesetzlichen Regelung nichts ändern, so dass die zur früheren Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin herangezogen werden kann (Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 53 LBG RdNr. 6). Demgemäß stehen der körperliche Zustand und gesundheitliche Gründe der weiteren Dienstfähigkeit eines Beamten entgegen, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen so gravierend sind, dass sie die körperlichen und/oder geistigen Kräfte des Beamten in einer Weise schmälern, dass er auf Dauer nicht mehr zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten in der Lage ist (BT-Drs. 14/7064, a.a.O.). Zu den gesundheitlichen Gründen können damit auch Einschränkungen in geistiger Hinsicht, die „Schwäche der geistigen Kräfte“ im Sinne der früheren gesetzlichen Definition, gezählt werden (Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 RdNr. 35).
46 
Diese zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führenden Gründe liegen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 3.2.2005 - 4 S 2398/04 -) bereits dann vor, wenn der Beamte wegen seiner geistig-seelischen Konstitution schon unterhalb der Schwelle der psychischen Erkrankung nicht mehr im Stande ist, seinen Pflichten zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten, seinen Vorgesetzten, oder im Falle eines Schulleiters/Lehrers mit den Eltern und Schülern nachzukommen. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinne gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers, hier also eines Realschullehrers. Es ist daher maßgebend, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.2.2005, a.a.O.).
47 
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Dienstfähigkeit des Klägers im Sinne von § 56 Satz 2 LBG „wiederhergestellt“ ist, sind zunächst die Gründe für dessen Versetzung in den Ruhestand auf Antrag gemäß §§ 53, 54 LBG in den Blick zu nehmen. Die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag erfolgte zum Ablauf des Monats Mai 2001, weil auf Grund des Gutachtens des Dr. M. vom 9.11.2000 und der Feststellungen des Gesundheitsamtes des Landratsamtes B. im Schreiben vom 18.12.2000 der Kläger wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (narzisstische und paranoide Persönlichkeitsstörung) von seinem Dienstherrn für dauernd dienstunfähig gehalten wurde. Ob diese Persönlichkeitsstörung tatsächlich beim Kläger vorlag, konnte Prof. S. in seinem Gutachten vom 7.3.2005 allerdings nicht endgültig feststellen, führte vielmehr aus, dass er eine „eigentliche Persönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres annehmen wolle“, da das für die Diagnosestellung erforderliche Muster der Beziehungs- und Verhaltensstörung in dieser Form nicht nachweisbar sei. Denn die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung habe als Grundvoraussetzung, dass es sich um eine stabile und mindestens seit der Adoleszenz andauernde Abweichung des Erlebens und Verhaltens handele, unter der der Betroffene selbst leide oder die dazu führe, dass andere unter ihm leiden. Dies könne man für den Zeitraum seit 1992 durchaus so beschreiben, für den Zeitraum davor seien die Belege allerdings sehr dünn. Prof. S. spricht deswegen davon, dass der Kläger „sicher eine Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten paranoiden und narzisstischen Zügen“ habe, aber „nicht psychisch krank im eigentlichen Sinne“ sei. Allerdings wird in der Diagnose psychischer Störungen zwischen den eigentlichen psychischen Erkrankungen (so genannte Achse I-Störungen des amerikanischen Diagnosesystems DSM) und den überdauernden charakterlich-persönlichen Besonderheiten bis hin zu den Persönlichkeitsstörungen einer Person (so genannte Achse II-Störungen des amerikanischen Diagnosesystems DSM) unterschieden (vgl. dazu die Erläuterungen des Prof. S. auf Seite 9 des Gutachtens vom 7.3.2005) und kann auf Grund des Gutachtens des Prof. S. davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer mit seiner akzentuierten Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen und paranoiden Zügen jedenfalls eine charakterlich-persönliche Besonderheit aufweist. Diese Besonderheit, der kein Krankheitswert im eigentlichen Sinne zukommt, kann indes mit Blick auf die geistig-seelische Verfassung eines Beamten nach den oben dargelegten Maßstäben der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zum Begriff der Dienstunfähigkeit eine für die Annahme der Dienstunfähigkeit ausreichende bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten sein.
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Ob die festgestellte akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen und paranoiden Zügen beim Kläger zu einer bedeutenden und dauernden Abweichung vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Realschullehrers (weiterhin) führt, wird in dem Gutachten von Prof. S. nicht hinreichend beantwortet. Der Gutachter führt aus, dass von ihm insoweit keine endgültige Festlegung auf der Basis sicher zu erhebender medizinischer Tatsachen getroffen werden könne. Mit seiner psychischen Verfassung sei der Kläger sicher uneingeschränkt leistungsfähig in vielen Berufen, die „relativ wenig dieser so genannten “soft-skills“ erforderten“. Zweifellos schwieriger sei es mit der Eignung als Lehrer. Problematisch seien sicher die Punkte Lehrerverhalten (Wertschätzung, emotionale Wärme, Zuneigung, Offenheit, Klarheit, Bestimmtheit), Führungsstil (sozialintegrative Verhaltensweisen), Beurteilungsverhalten (Gerechtigkeit) und didaktische und methodische Kompetenz. Gemessen an der Idealvorstellung werde der Kläger den Anforderungen in den meisten Punkten nicht genügen können. Gemessen an dem tatsächlichen Durchschnitt sei es vorstellbar, dass der Kläger unter einigermaßen günstigen Bedingungen, nämlich einer weitgehenden Freiheit von äußeren Belastungsfaktoren, im Hinblick auf diese Anforderungen knapp durchschnittliche Leistungen zeigen könnte, wobei Probleme am ehesten in der mangelnden Empathiefähigkeit und der Tendenz zu überautoritärem Auftreten und einseitigem Gebrauch der dem Kläger zur Verfügung stehenden Macht in entsprechenden Situationen gesehen werden. Eine hinreichend sichere Prognose, ob der Kläger in dem dargestellten Sinn dienstfähig ist, vermag der Gutachter damit nicht abzugeben, zumal da auch für den Kläger eine weitgehende Freiheit von äußeren Belastungsfaktoren nicht garantiert ist.
49 
Für die Bewertung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kommt hinzu, dass der Gutachter M. in seinem die Dienstunfähigkeit des Klägers feststellenden Gutachten vom 9.11.2000 ausführlich dargelegt hat, dass der Kläger auf Grund seiner psychischen Verfassung, die von ihm als Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, die an den Lehrerberuf zu stellenden Anforderungen nicht erfüllen kann, und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eine hochfrequente (mindestens zwei, wenn nicht drei Stunden pro Woche) und über mindestens zwei, besser drei oder mehr Jahre andauernde Therapie ins Auge gefasst hat. Einer solch hochfrequenten Therapie hat sich der Kläger indes nicht unterzogen. Nach seinen eigenen Angaben waren die Therapiesitzungen zunächst einmal wöchentlich und dann 14tägig bzw. dreiwöchentlich. Prof. S. führt in seinem Gutachten vom 7.3.2005 dazu aus, dass dies einen völlig anderen und wesentlich weniger intensiven therapeutischen Prozess bedingt habe. In diesem Zusammenhang beachtenswert sind die Ausführungen im Gutachten des Gutachters Dr. S. zu den Angaben des Klägers auf die Fragen nach Veränderungen durch die Therapie. Prof. S. führt insoweit aus, dass die Angaben des Klägers recht global, abstrakt und wenig differenziert ausgefallen seien. Es sei durchgängig auffällig gewesen, dass der Kläger bei diesen Themen immer fast bis zum Unverständlichen abstrakt, ausgesprochen knapp und fast nichts sagend geblieben sei, während er an anderer Stelle gestenreich zu längeren und eher etwas ausschweifenden Erörterungen geneigt habe. Zwar habe der Kläger am Ende des Gesprächs beschrieben, dass er seine eigenen Interessen übergewichtet und die anderer nicht mehr wahrgenommen habe und habe dies in einer Weise getan, wie man es „durchaus auch als Resultat einer einigermaßen geglückten therapeutischen Bearbeitung verstehen könne“. Auffällig sei trotzdem geblieben, dass der Kläger über seine Probleme mit Schülern und seine künftigen Erwartungen in einer gewissen technischen Weise berichtet habe, etwa dass er sich aus pädagogischer Literatur technische Fertigkeiten im „Umgang mit Störungen“ angeeignet habe, gelassener geworden sei, „Balance“ wieder gefunden habe, „Ziele“ erreichen wolle. Diese Ausführungen im Gutachten des Prof. S. lassen ebenfalls Zweifel daran bestehen, dass die lediglich niederfrequente Therapie des Klägers so erfolgreich gewesen ist, dass nunmehr hinreichend sicher von einer wiederhergestellten Dienstfähigkeit ausgegangen werden könnte. Auch einige vom Kläger im gerichtlichen Verfahren gemachte Aussagen lassen Zweifel daran aufkommen, ob die in der Persönlichkeit des Klägers liegende Problematik therapeutisch hinreichend aufgearbeitet worden ist. So nimmt der Kläger in der schriftlichen Klagebegründung vom 20.12.2005 darauf Bezug, dass er sich durch Begegnungen mit ehemaligen Schülern und Eltern seiner schulischen Wirkungsstätten in seiner Ansicht, die im Widerspruchsbescheid aufgeführten Anforderungen an den Lehrerberuf zu erfüllen, bestärkt sehe. Wenn er Schüler in seinem privaten Umfeld (Sportbereich) sehe, bekomme er jedes Mal eine positive Resonanz und Rückmeldung. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger selbst die Frage aufgeworfen, was ihn „verfolgt“ habe und als Antwort angegeben, dass es immer die gleichen Kriterien einer Funktionsstörung gewesen seien. Weiter referierte der Kläger in der mündlichen Verhandlung - unkommentiert - ihm zugetragene Meinungen aus dem Personalrat, dass sich Eltern abgesprochen hätten, um ihn aus dem Schuldienst zu bekommen. Auch gab der Kläger zum Ausdruck, dass er es als sehr belastend empfunden habe, dass der ihm gegenüber erhobene Vorwurf der sexuellen Belästigung bereits ausgeräumt gewesen, ihm hiervon aber nicht Mitteilung gemacht worden sei, als ein Unterrichtsbesuch angestanden habe. Unter Bezug auf die Trainingsmethoden des ehemaligen Bundestrainers Klinsmann führte der Kläger weiter aus, dass er etwas Neues gemacht habe, dafür aber kritisiert worden sei. Angaben über seine persönlichkeitsbedingten Defizite im Umgang mit Kollegen, Eltern und vor allem Schülern, die jedenfalls seit 1992 aktenkundig sind, und zu deren Aufarbeitung im Sinne einer kritischen Selbstreflektion hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung demgegenüber allenfalls ansatzweise gemacht. Auch dies lässt für die Kammer Zweifel an einem belastbaren Erfolg der niederfrequenten Therapie aufkommen.
50 
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass sowohl Prof. S. in seinem Gutachten vom 7.3.2005 wie auch die Amtsärztin Dr. S. in ihrem Schreiben vom 15.3.2005 einen „Einsatz auf Probe und unter Beobachtung“ in Betracht ziehen, um „auf Grund der dann vorhandenen Realitätsbedingungen weitergehende Erkenntnisse“ zu gewinnen. Die Erwägung einer Art Arbeitsversuch dokumentiert aber ebenfalls, dass von medizinischer Seite nicht hinreichend sicher davon ausgegangen wird, dass bei dem wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Kläger nunmehr die Voraussetzungen für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vorliegen (vgl. zu durchgreifenden Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Beamten, wenn das eingeholte amtsärztliche Gutachten letztlich über die Empfehlung einer Art Arbeitsversuch nicht hinausgeht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996, a.a.O.).
51 
Kann nach alledem aber nicht sicher davon ausgegangen werden, dass bei dem Kläger die Dienstfähigkeit im Sinne des § 56 Abs. 2 LBG wiederhergestellt ist, gehen die verbleibenden Zweifel zu Lasten des - wie bereits ausgeführt - darlegungs- und beweispflichtigen Klägers. Für eine weitere Aufklärung von Amts wegen, etwa durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - sieht die Kammer vor dem Hintergrund der Ausführungen im Gutachten des Prof. S. zu den Möglichkeiten und Grenzen der ärztlichen Beurteilung (Seite 8 f. des Gutachtens) und der Ausführungen des Gutachters, dass keine endgültige Festlegung auf der Basis sicher zu erhebender medizinischer Befunde zu erwarten sei und unter Berücksichtigung des Umstands, dass Inhalt und Ergebnis der Gutachten von Dr. M. und Prof. S. zwischen den Beteiligten letztlich nicht strittig sind, keine Möglichkeit und auch keinen Anlass.
52 
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass im Schreiben der Amtsärztin Dr. S. vom 16.9.2004 von seiner Dienstfähigkeit ausgegangen wird. Denn die Amtsärztin ist, wie der Beklagte zu Recht anmerkt, keine Fachärztin für das Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie, weswegen ja gerade ein ergänzendes nervenärztliches-psychosomatisches Gutachten des Prof. S. eingeholt wurde. Zudem räumt die Stellungnahme der Amtsärztin die dargelegten Zweifel an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers nicht aus. Vielmehr wird auch von ihr ein „Einsatz auf Probe“ erwogen. Soweit im Schreiben der Amtsärztin vom 16.9.2004 zudem referiert wird, dass der behandelnde Therapeut des Klägers diesen für dienstfähig erachte, reicht dies ebenfalls nicht aus, um die wiederhergestellte Dienstfähigkeit des Klägers zu belegen und bestehende Zweifel auszuräumen. Insoweit wird von dem Beklagten zu Recht darauf hingewiesen, dass der behandelnde Therapeut - bereits von seinem Verständnis her - auf der Seite seines Patienten steht und ihn deswegen in seinem Ziel der beruflichen Wiedereingliederung unterstützen wird, aber keine unabhängigen und objektiven Angaben zur Dienstfähigkeit machen kann. Auch Prof. S. stellt in seinem Gutachten die schwerwiegenden ethischen Bedenken an einer Heranziehung von Angaben des Therapeuten des Klägers dar (vgl. Seite 9 des Gutachtens).
53 
Damit bleibt festzuhalten, dass der Kläger auf Grund dieser, auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausräumbaren Zweifel an der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nach den dargestellten Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast seine Reaktivierung nicht verlangen kann.
54 
Abgesehen von dieser Beweislastentscheidung liegen im Übrigen auf Grund der bestehenden Zweifel an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers und damit verbunden an seiner Eignung für den Lehrerberuf zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 56 Abs. 2 LBG vor, die ebenfalls einer Reaktivierung des Klägers entgegenstehen.
55 
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Gründe“ ist gerichtlich voll überprüfbar (Fürst/Mühl/Strötz/Summer/Wilhelm/Zängl, Gemeinschaftskommentar öffentliches Dienstrecht [GKÖD], § 45 BBG RdNr. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.8.1967 - I A 744/66 -). Zwingende dienstliche Gründe können bei haushaltsrechtlichen (Mangel an Planstellen), personalwirtschaftlichen (Abbau von Behörden, Einstellungssperren) und Gründen gegeben sein, die in der Person des Beamten liegen, insbesondere, wenn dieser für die Ausübung des Amtes ungeeignet ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996, a.a.O.; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 LBG NW RdNr. 3). Gleiches gilt dann, wenn Zweifel an seiner Dienstfähigkeit und damit - wie hier - verbunden an seiner Geeignetheit für die Ausübung des Amtes vorliegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996, a.a.O.). Dies gilt insbesondere für die Ausübung eines Amtes als (Realschul)Lehrer. Denn einer Reaktivierung eines Lehrers, bei dem Zweifel an seiner Dienstfähigkeit und daraus resultierend an seiner Geeignetheit bestehen, stehen nicht nur verwaltungsorganisatorische Gründe, sondern auch die Schulpflicht (§ 72 SchG) und der Unterrichtsanspruch der Schüler entgegen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Schulpflicht dazu führe, dass die Schüler den sie unterrichtenden Lehrern überantwortet und somit auch ein Stück weit „ausgeliefert“ sind und dass bei Lehrern, die auf Grund psychischer Defizite zur Ausübung des Berufs nicht (mehr) geeignet sind, die Besorgnis bestehe, dass sich deren Unterricht und Erziehung nachhaltig negativ und schädigend auf den Lebensweg der von ihnen unterrichteten Schüler auswirken könne. Deswegen stehen einer Reaktivierung zwingende dienstliche Gründe entgegen, wenn - wie hier - nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass ein Lehrer die erforderliche Eignung für die Ausübung des Lehrerberufs mehr hat. Bei dem Kläger stehen aber Eignungsdefizite, insbesondere hinsichtlich der Eignungsmerkmale Lehrerverhalten, Führungsstil, Beurteilungsverhalten und didaktische und methodische Kompetenz im Raum. Besonders kritisch zu sehen sind die mangelnde Empathiefähigkeit, die Tendenz zu überautoritärem Auftreten und der einseitige Gebrauch zu Verfügung stehender Macht (vgl. Seite 12 f. des Gutachtens von Prof. S). Im Hinblick auf möglicherweise gravierende Folgen, die der Unterricht eines in dieser Hinsicht ungeeigneten Lehrer für die von ihm unterrichteten Schüler haben kann, liegen bereits zwingende dienstliche Gründe vor, wenn entsprechende Zweifel an der Geeignetheit des Lehrers bestanden, die in der Vergangenheit zu dessen Versetzung in den Ruhestand geführt haben und auch nach Stellung eines Reaktivierungsantrages nicht ausgeräumt sind. Die Möglichkeit, nähere Erkenntnisse über die Eignung des Klägers während seines Ruhestandes im Rahmen eines befristeten, gegebenenfalls auch unterhälftigen Angestelltenverhältnisses zu gewinnen, hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, und kann vom Kläger nicht im Wege dieses Klageverfahrens erstritten werden.
56 
Damit kann der Kläger seine Reaktivierung als auf Lebenszeit beamteter Realschullehrer nicht verlangen. Eine Reaktivierung mit dem Ziel einer anderen Verwendung, etwa in der Schulverwaltung, scheitert bereits am Fehlen von entsprechenden Planstellen (vgl. GKÖD, § 45 BBG RdNr. 8). Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt, dass sämtliche in der Schulverwaltung geschaffenen Stellen für so genannte „Problemlehrer“ derzeit besetzt seien. Der Kläger hat dies auch nicht in Abrede gestellt.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) oder die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.