Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 15. Juli 2008 - 4 K 184/06

15.07.2008

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass es sich bei den ab … J. ... vom Kläger geklagten Bandscheibenbeschwerden um Folgen des am … D. ... erlittenen Dienstunfalls handelt. Der Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom … D. ... und der Widerspruchsbescheid vom … J. ... werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Bandscheibenbeschwerden auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind.
Der am … 1943 geborene Kläger war bis zu seiner Zurruhesetzung zum … 2004 bei der Deutschen Post AG als Postbetriebsassistent (Besoldungsgruppe A 5) im Zustellungswesen bei der Dienststelle in I. beschäftigt. Am … 2003 stürzte er dort während seines Dienstes in der Dienstgarage auf das Gesäß, zog sich dabei eine Rückenverletzung zu und war in der Folge ab dem … 2004 dienstunfähig. Am … 2004 wurde kernspintomografisch ein Bandscheibenvorfall im Bereich L4/5 festgestellt. Die anschließende konservative Behandlung beseitigte die Beschwerden nicht. Am … 2004 wurde in der Neurochirurgischen Praxisgemeinschaft Dres. H. u. A.-K., K., eine Großzehenheberparese links 3/5, bestehend seit circa 3 Wochen, bei caudal luxiertem Bandscheibenvorfall auf Höhe L 4/5 links diagnostiziert und am 4.2.2004 operativ eine Interarcuäre Diskektomie L4/5 links vorgenommen. Eine Rehabilitationsmaßnahme in der A. I.-N. schloss sich vom 16.2. bis 8.3.2004 an.
Mit Bescheid vom 18.3.2004 anerkannte die Unfallkasse Post und Telekom, T., das vom Kläger am ... nachträglich gemeldete Unfallereignis vom ... als Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG.
Am ... stellte Postbetriebsarzt Dr. M., M., im Zurruhesetzungsverfahren gutachtlich einen Zustand nach Bandscheibenoperation fest, mit Zehenheberschwäche linksseitig, Lasegue linksseitig mit 45 Grad positiv und Myogelosen im Lendenwirbelsäulenbereich. Dazu führte der Postbetriebsarzt aus, der Kläger könne dienstlich wegen seiner Erkrankung nicht mehr voll- oder halbschichtig eingesetzt werden. Mit einer wesentlichen Besserung sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Die Beurteilung, ob die Leistungsminderung überwiegend auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei, müsse einem Orthopäden überlassen bleiben.
Mit Bescheid der Deutschen Post AG - Personalservice K. - vom ... wurde der Kläger zum ... wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit weiterem Bescheid vom ... wurde die ab dem ... zu beanspruchende Versorgung mit einem monatlichen Versorgungsabschlag von 119,75 EUR nach § 14 Abs. 3 BeamtVG festgesetzt wegen Zurruhesetzung 2,25 Jahre vor Vollendung des 63. Lebensjahres. Mit seinem Widerspruch wandte der Kläger ein, seine Zurruhesetzung sei Folge des am ... erlittenen Dienstunfalls gewesen; ein Versorgungsabschlag sei daher nicht zulässig. Mit Widerspruchsbescheid der Personalservicestelle in Karlsruhe vom ... wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Dienstunfähigkeit und die Zurruhesetzung seien nicht auf den Dienstunfall vom ... zurückzuführen. Daher sei der Versorgungsabschlag zurecht festgesetzt worden und bestehe auch kein Anspruch auf Unfallruhegehalt.
Mit Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom, T., vom 29.12.2004 wurde das Unfallereignis vom 29.12.2003 ein weiteres Mal als Dienstunfall nach § 31 BeamtVG anerkannt. Zusätzlich wurde festgestellt, dass die ab dem ... geklagten Beschwerden nicht als Folge des Dienstunfalls vom ... (gemeint: ...) anerkannt würden und dass der Dienstunfall abgeschlossen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich bei dem zur Debatte stehenden Dienstunfall am ... eine Prellung der Lendenwirbelsäule zugezogen. Hieraus ergebe sich eine Behandlungsbedürftigkeit über einen Zeitraum von maximal 3 Wochen. Die Behandlung ab dem ... gehe weit überwiegend zu Lasten des nicht traumatischen Bandscheibenvorfalls.
Für den Kläger wurde hiergegen am ... Widerspruch erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, sämtliche Beschwerden und Folgen, auch diejenigen nach dem ..., beruhten auf dem Unfall vom ... Dies bestätige das Ergebnis der Untersuchung des Klägers durch den Arzt Dr. S. am .... Schon damals habe der Kläger angegeben, dass er Schmerzen in der linken Lende bis hinunter in die linke Wade verspüre. Als Diagnose sei daraufhin eine Wurzelreizung L4/5 links gestellt worden. Am ... sei im MRT ein Bandscheibenvorfall L4/5 festgestellt worden. Ausweislich sämtlicher ärztlicher Unterlagen seien beim Kläger bis zum Unfallereignis keinerlei Rücken- oder Bandscheibenbeschwerden aufgetreten. Er habe sich im Gegenteil bei bester Gesundheit befunden und sein körperlicher Zustand sei bis zum Unfall nicht beeinträchtigt gewesen. Der Behandlungsverlauf und die ärztlichen Stellungnahmen sprächen eindeutig gegen die Aussage der Behörde, dass der aufgetretene Bandscheibenvorfall nicht traumatisch verursacht worden sei. Die Aussage des fachärztlichen Beraters der Unfallkasse Dr. V., dass beim Kläger wegen des Unfalls am ... nur eine Prellung der Lendenwirbelsäule vorgelegen habe, sei nach den Kranken- und Arztunterlagen nicht nachvollziehbar. Es sei von einem traumatisch bedingten Bandscheibenprolaps auszugehen, ausschließlich verursacht durch das Unfallereignis vom ....
Mit Widerspruchsbescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom ..., zugestellt am ..., wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe sich am ... lediglich eine Prellung der Lendenwirbelsäule zugezogen. Dem Unfall komme bezüglich des bestandenen Bandscheibenvorfalls allenfalls die Bedeutung einer unwesentlichen Teilursache bzw. eines auslösenden Moments zu. Zur Erfüllung der Kausalität zwischen äußerer Einwirkung und Körperschaden sei bei erlittenem Bandscheibenvorfall eine erhebliche Gewalteinwirkung (z.B. Sturz aus großer Höhe) erforderlich. Ein solcher Unfallhergang liege hier nicht vor. Auch sei eine nicht zu übersehende Symptomatik, die einen sofortigen Arztbesuch erforderlich mache, nicht aufgetreten. Schließlich habe die magnetresonanztomografische Untersuchung keine ödematösen Veränderung im Bereich der Wirbel und umgebenden Weichteile ergeben. Der Hinweis, dass zuvor Beschwerdefreiheit bestanden habe, sei nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zu begründen.
Der Kläger hat am 14.2.2006 Klage erhoben. Zur Begründung werden die Ausführungen im Widerspruch wiederholt und vertieft. Zusätzlich wird ausgeführt, dass der Kläger vor dem am ... erlittenen Unfall keinen Arzt benötigt habe, topfit gewesen sei und neben seiner körperlich beanspruchenden Tätigkeit als Zusteller regelmäßig und in diverser Weise Sport getrieben habe.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass es sich bei den ab ... J. ... vom Kläger geklagten Bandscheibenbeschwerden um Folgen des am … D. ... erlittenen Dienstunfalls handelt, und den Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom ... D. ... und den Widerspruchsbescheid vom ... J. ... aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, das Verhalten des Beamten nach dem Unfall spreche gegen eine Verursachung des Bandscheibenvorfalls durch den Unfall. Der Beamte habe sich erst zwei Tage nach dem Unfall zu einem Arzt begeben. Bei einem traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall sei aber wegen der äußerst schmerzhaften Symptomatik ein sofortiger Arztbesuch unumgänglich. Außerdem sei der Hergang des Unfalls nicht geeignet, einen Bandscheibenvorfall rechtlich wesentlich zu verursachen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2007 wurde der Kläger zur Sache angehört. Dabei gab er an:
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„Meine Dienststelle war in I.. Dort war ich als Zusteller tätig. Mein körperlicher Zustand war bis zum ... außergewöhnlich gut. Ich ging nie kalt, also ohne morgendliches Aufwärmen durch Gymnastik zur Arbeit. Ich betrieb etliche Sportarten. Seit 1953 spielte ich Fußball. Beim FC I. als Mannschaftssport, später spielte ich im Hobbybereich. Bei jeder sich bietenden Gelegenheit spielte ich Tennis und Tischtennis. Ständig fuhr ich Fahrrad. Ich ging Wandern und betrieb Nordic Walking. Im Winter ging ich zum Skilanglauf, wobei ich auch größere Strecken zurücklegte. Zum Beispiel lief ich mit Langlaufskiern von E. nach I. zum Kaffeetrinken und danach zurück. Mindestens einmal die Woche betrieb ich Sport, bei dem ich richtig ins Schwitzen kam. Von den über vierzig Jahre alten Kollegen in meiner Dienststelle hatte ich mit Sicherheit die beste Fitness. Im Wesentlichen hatte ich keine Krankheitstage. Vor dem ... brauchte ich und hatte ich keinen Hausarzt. Beschwerden habe ich in der Vergangenheit sehr selten gehabt. Es kam aber schon mal vor. Zum Beispiel, wenn ich mir den Rücken verkältet habe. Da habe ich in W. auch mal eine Spritze wegen Ischiasbeschwerden bekommen. Es können auch zwei Anlässe gewesen sein, an denen ich eine Spritze wegen Ischiasbeschwerden bekommen habe, aber mit sehr großen Abständen. Ansonsten habe ich meine Blessuren selbst mit Sportsalben (Mobilat, Voltaren u.ä) behandelt. Weil ich fit war, bin ich häufig für erkrankte Kollegen eingesprungen. Zum Teil habe ich dann zwei Bezirke ausgetragen. Auch am ... hätte ich eigentlich eine Woche Urlaub gehabt, ich bin dann aber wieder eingesprungen. Am Montag, ..., hatte ich Dienst von 6:00 Uhr bis 13:55 Uhr. Ich musste die Post ausfahren. Mein Dienstkombi stand draußen im Schnee. Ich habe gegen 9:30 Uhr die Frostschutzmatte von der Windschutzscheibe genommen. Die leichte Matte habe ich mit beiden Händen hoch gehalten (über Kopfhöhe), damit sie nicht auf dem Boden schleift. So ging ich zwischen den in der Dienstgarage geparkten Fahrzeugen hindurch. In dieser Haltung bin ich mit erhobenen Händen gefallen. Vielleicht hatte ein Kollege vorher Schnee an den Schuhen hereingetragen. Die Stelle war jedenfalls sehr glatt. Meine Füße rutschten weg. Beim Sturz fiel ich ungebremst und mit großer Wucht mit dem Gesäß auf eine Stoßstange. Danach saß ich auf dem Boden. Ich hatte das Gefühl, als sei der Stoß bis zum Kopf durchgegangen. Mir blieb die Luft völlig weg. Ich blieb einige Minuten auf dem Boden sitzen. Sofort hatte ich ein taubes Gefühl im Rücken (zeigt auf den Lendenwirbelsäulenbereich). Auf allen Vieren richtete ich mich danach wieder auf. Ich setzte mich ins Dienstauto und hatte zunehmende Schmerzen. Es fiel mir sehr schwer an dem Tag meinen Dienst zu Ende zu bringen. Es war eine sehr schwierige Fahrt. Die Hälfte der Post brachte ich wieder zur Dienststelle zurück. Im Wesentlichen beschränkte ich mich wegen der starken Beschwerden auf die Verteilung von Tageszeitungen. Zum Arzt ging ich an dem Tag nicht. Ich behandelte den Rücken mit Salben. Ich dachte, das wird schon wieder. Ich bemerkte ein Gefühl, das am linken Bein hinunterzog. Am Dienstag hatte ich frei. Am Mittwoch, ..., hatte ich Dienst. Eigentlich hätte ich mich krankmelden müssen. Aber ich dachte, es ist ja nicht soviel und habe mich durchgekämpft. Ich hielt durch von 6:00 Uhr bis 6:20 Uhr. Dann konnte ich wegen der Lähmung den linken Fuß nicht mehr heben. Ich ging im Dienst zu Dr. S.. Ich sagte ihm, dass es mich auf den Arsch gehauen hat und dass mir Fuß und Gesäß weh tun. Und dass ich glaube, dass ich eine Ischiasspritze brauche. Er gab mir die Ischiasspritze, die auch angeschlagen hat. Am ... ging ich wieder zu Dr. S.. Der machte einige Übungen mit mir und sagte danach, er habe einen Verdacht und ich müsse ins CT. Im CT hat sich dann der Bandscheibenvorfall herausgestellt. Ich bekam dann zweierlei Schmerztabletten und an den Folgetagen Massagen. Ab dem ... konnte ich vor Schmerzen nicht mehr durchschlafen. Ich stand nachts mehrmals auf und baute schwer ab. Bei der Voruntersuchung am ... in der Praxis H. bestand bei mir noch ein Hoffnungsschimmer, dass nicht operiert werden müsste. Auf meine Frage sagte mir dann aber der Arzt, dass ich die Lähmungserscheinungen am Bein ohne OP nicht wieder weg bekomme. Aus dem Krankenhaus wurde ich an einem Freitag entlassen. Am Montag danach begann die Reha-Maßnahme. Während der Reha fiel bei mir eine Fußheberschwäche auf. Im Anschluss an die Reha erhielt ich Stangerbäder und gymnastische Übungen. Mit elastischen Bändern übte ich mit dem betroffenen Bein so lange in Eigenregie, bis die Heberschwäche zurückging. Nach der Reha bestand die Hoffnung, dass ich wieder dienstfähig würde. Ich habe meinen Beruf immer gern ausgeübt. Es kam dann aber zur Zurruhesetzung. Den Dienstunfall habe ich erst am ... gemeldet. Ich habe aus der Reha-Maßnahme bei meiner Dienstvorgesetzten in W. angerufen und ihr den Dienstunfall berichtet. Vorher habe ich meine Dienstvorgesetzten nicht über den Dienstunfall informiert. Mir war der Unfall peinlich. Unter anderem auch deswegen, weil ich bereits am ... einen Dienstunfall mit Brustbeinprellung hatte. Deswegen wollte ich den Dienstunfall vom ... zunächst nicht melden.“
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In der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2007 zur Sache angehört, gab der von der Unfallkasse Post und Telekom, T., als Fachberater beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie Dr. V., Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik T., an:
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„Die vom Kläger geschilderte Symptomatik ist geradezu klassisch für eine Prellung der Lendenwirbelsäule. Für die traumatische Schädigung einer nicht vorgeschädigten Bandscheibe reicht die Wucht, die beim Fall aus dieser Höhe entsteht, nicht aus. Der Kläger ist weder sonderlich groß noch sonderlich schwer. Von daher kommt der Sturz nur als Auslöser aber nicht als wesentliche Ursache des Bandscheibenvorfalls in Betracht. Eine andere ungeschickte Bewegung hätte den Vorfall der vorgeschädigten Bandscheibe jederzeit ebenfalls auslösen können. Bei der Degeneration der Bandscheibe nimmt deren Wassergehalt all-mählich ab. Irgendwann bekommt die Bandscheibe einen Riss. Der Kern dringt nach außen und drückt auf die Nerven in der Umgebung. Die degenerative Entwicklung lässt sich durch Sport nicht aufhalten. Daher belegt die sportliche Betätigung des Klägers bis zum Vorfall nicht, dass bei ihm keine Degeneration der Bandscheibe eingetreten war. Ab einem bestimmten Alter liegt bei einem größeren Anteil eine altersbedingte Vorschädigung der Bandscheiben vor. Diese bleibt nicht selten unbemerkt. Ein anderer Verlauf, nämlich die traumatische Verletzung einer noch ordentlich erhaltenen Bandscheibe durch den Sturz, ist beim Kläger auch aus einem anderen Grund nicht vorstellbar. Der traumatisch bewirkte Bandscheibenvorfall führt zu einer sofortigen Symptomatik mit massiven Ausfallerscheinungen. Diese wird vom Kläger so aber nicht berichtet. Außerdem finden sich beim traumatisch bewirkten Bandscheibenvorfall auf der MRT-Aufnahme Einblutungen bzw. Ödembildungen. Solche Hinweise sind auf den MRT-Aufnahmen der Lendenwirbelsäule des Klägers vom ... aber nicht feststellbar.“
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Mit Beweisbeschluss des Gerichts vom 6.3.2007 wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens angeordnet, zu der Frage, ob der Dienstunfall vom ... wesentliche Ursache des Bandscheibenvorfalls war. Das Sachverständigengutachten wurde von Facharzt für Neurochirurgie Oberarzt Dr. M. und von Assistenzarzt Dr. S., beide Bezirkskrankenhaus G., am 13.5.2008 erstellt und dem Gericht am 20.5.2008 vorgelegt. Bezüglich des Ergebnisses wird auf die Ausführungen im Gutachten verwiesen.
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In der weiteren mündlichen Verhandlung am 15.7.2008 wurde das Sachverständigengutachten von Dr. M. erläutert und dazu bestehende Fragen des Gerichts und der Beteiligten beantwortet. Dabei wurden folgende Angaben gemacht:
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„Dr. M.: Es ist schon vorstellbar, dass der Kläger vor dem ..., wie von ihm angegeben, beschwerdefrei gewesen ist. Der in der Bildgebung vom ... dargestellte Befund auf Höhe L4/L5 sieht frischer aus und weist weniger Degenerationszeichen auf als auf Höhe L3/L4 und L5/S1. Es wäre auch vorstellbar, dass der Bandscheibenvorfall auf Höhe L4/L5 bereits vorhanden war und durch den Sturz verschlimmert wurde. Dann müssten aber schon vorher in die Beine ausstrahlende Beschwerden vorhanden gewesen sein.
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Kläger: Ich hatte vor dem ... nie vom Rücken in die Beine ausstrahlende Schmerzen oder vergleichbare Beschwerden.
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Dr. M.: Das Verhalten des Klägers nach dem Sturz, die von ihm berichteten Beschwerden und die Ausfälle passen zur Annahme, dass er durch den Sturz am ... einen Bandscheibenvorfall erlitten hat. Das trifft auch bezüglich der berichteten zunehmenden Beschwerden zu, auch insofern ist die geschilderte Entwicklung denkbar und medizinisch erklärbar. Durch einen derartigen Sturz kann der Bandscheibenring gedehnt werden und anreißen. Daraufhin kann aus der Bandscheibe Material nicht plötzlich sondern allmählich austreten und zunehmend auf den Nerv drücken. Die vom Kläger berichteten Brückensymptome sind in Bezug auf einen solchen Verlauf stimmig. Die Annahme einer Lendenwirbelsäulenprellung lässt sich dagegen mit der geschilderten Symptomatik nicht vereinbaren. Bei einer Prellung der Lendenwirbelsäule würde ein maximaler Schmerz auftreten, der allmählich nachlässt. Die vom Kläger geschilderte Crescendo-Symptomatik, also eine sich dramatisch steigernde Entwicklung, lässt sich hier nur bei Annahme eines Bandscheibenvorfalls erklären. Dazu passt auch die kurzzeitig schmerzmildernde Wirkung der Ischiasspritze.
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Kläger: Die Ischiasspritze hat den Schmerz gemildert aber nicht beseitigt. Die Wirkung der Spritze war nach etwa 3 Stunden wieder weg. Als ich in das Auto steigen wollte, waren die Schmerzen wieder da.
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Dr. M.: Im Labor lässt sich zeigen, dass beim Zusammentreffen von austretendem Bandscheibenmaterial mit Nervenmaterial Entzündungen auftreten. Diese Entzündungen und die durch sie bewirkten Schmerzen werden durch eine entzündungshemmende Spritze zeitweise reduziert. Aus dem Umstand, dass die Bandscheiben L3/L4 und L5/S1 nach der Bildgebung vom ... erheblich stärker degeneriert waren als die Bandscheibe auf L4/L5, kann nicht sicher abgeleitet werden, dass die Bandscheibe auf L4/L5 ohne Sturz noch längere Zeit gehalten und beschwerdefrei geblieben wäre. Die Scheiben auf L3/L4 und L5/S1 waren infolge der Dehydrierung in ihrer Höhe schon stark vermindert. Der Austritt und die Sequestrierung von Bandscheibenmaterial auf L3/L4 und L5/S1 war daher unwahrscheinlich. Der ungebremste Sturz, wie er vom Kläger geschildert wird, stellt für die Bandscheiben ein relevantes, mittelschweres Trauma dar. Ein solches Trauma könnte gesichert keine adäquate Ursache für die Schädigung einer nicht degenerierten Bandscheibe setzen. Dass die Bandscheibe L4/L5 hier ohne den Sturz noch längere Zeit intakt geblieben wäre, ist schon möglich. Der Sturz hat das Ganze zum Kippen gebracht. Hauptursache für den Bandscheibenvorfall L4/L5 ist beim Kläger die Vorschädigung auf L4/L5. Allerdings war der Aufprall schon mitursächlich. Nach der Bildgebung vom ... lässt sich auf Höhe L4/L5 außer der deutlichen Höhenminderung kein weiteres Degenerationszeichen feststellen. Wenn von einer normal gealterten Bandscheibe eines eher leichtgewichtigen, gut trainierten 60-jährigen mit ordentlicher stabilisierender Rückenmuskulatur ausgegangen wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Sturz wesentliche Mitursache des Bandscheibenvorfalls war.
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Beklagtenvertreterin: Ich halte dem Sachverständigen vor, dass Dr. V. auf die in  der Bildgebung vom ... nicht feststellbare Ödembildung hingewiesen und dazu ausgeführt hat, ohne Ödembildung liege auch kein Bandscheibenvorfall vor, der durch ein Trauma bewirkt worden sei.
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Dr. M.: Die Ödembildung ist nicht zwingend. Ödeme entstehen nur bei schwerster Gewalteinwirkung. Eine solche extreme Gewalteinwirkung war hier bei gegebener Degeneration der Bandscheibe zur Auslösung des Vorfalls nicht erforderlich. Daher sind die nicht feststellbaren Ödeme kein Anzeichen für einen rein degenerativ bewirkten Bandscheibenvorfall. Anders als früher wird heute in der medizinischen Wissenschaft akzeptiert, dass ein Bandscheibenvorfall auch durch ein entsprechendes Trauma ausgelöst werden kann. Der erlittene Sturz geht hier auf jeden Fall über eine Gelegenheitsursache hinaus.
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Beklagtenvertreterin: Meinen Sie damit, dass der Sturz bei einer gesunden Bandscheibe keinen Bandscheibenvorfall ausgelöst hätte?
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Dr. M.: Die Frage habe ich bereits beantwortet. Hier lag keine gesunde sondern eine altersgemäß degenerierte Bandscheibe vor. Im Hinblick auf diese Bandscheibe hat der erlittene Sturz eine wesentliche Ursache gesetzt. Der erlittene Sturz geht auf jeden Fall über eine Gelegenheitsursache hinaus.“
30 
Dem Gericht haben die kernspintomografischen Aufnahmen vom ... und die Unfallakte der Unfallkasse Post und Telekom, T., vorgelegen. Die zeitweise bei der Behörde verlegte Personalakte des Klägers konnte schließlich von der Deutschen Post AG, Personalservice, K., wieder aufgefunden werden. Sie wurde dem Gericht danach von der Unfallkasse Post und Telekom, T., am 25.9.2007 vorgelegt. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und der ärztlichen Befunde und auf die schriftlichen Ausführungen der Beteiligten und der Gutachter verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das für die Zulässigkeit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Dieses kann für die hier vorliegende Verpflichtungsklage mit der Begründung, der erstrebte Verwaltungsakt bringe dem Kläger keinen Nutzen, nur verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1). Dies ist hier nicht der Fall. Die bestandskräftige Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers mit Bescheid der Deutschen Post AG vom ... gebietet keine andere Bewertung. Obsiegt der Kläger im vorliegenden Verfahren, hat dies zur Folge, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Dienstunfall und Bandscheibenbeschwerden für die Beteiligten bindend feststeht. Der Kläger kann die damit veränderte Sach- und Rechtslage zum Gegenstand eines Antrags auf Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG machen und Neufestsetzung der Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Dienstunfallfolgen für die Vergangenheit und die Zukunft beantragen. Das damit eröffnete Antragsrecht und der sich daraus ergebende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung reicht für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses aus. Anderweitige Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit nicht.
32 
Die Klage ist mit dem Verpflichtungsantrag auch begründet. Dem Kläger steht der geltende gemachte beamtenrechtliche Anspruch auf Feststellung, dass die von ihm nach dem ... geklagten Bandscheibenbeschwerden Folgen des am ... erlittenen Dienstunfalls sind, zu. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie die begehrte Feststellung versagen und den Dienstunfall für abgeschlossen erklären. Sie unterliegen insoweit der Aufhebung (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
33 
Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 1 BeamtVG. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
34 
Dass es sich bei dem Ereignis vom ..., bei dem der Kläger im Dienst auf sein Gesäß gestürzt ist und sich verletzt hat, um einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG handelt, wurde durch Bescheide der Unfallkasse Post und Telekom vom... und vom ... bestandskräftig festgestellt und ist im übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig. Im Hinblick auf die begehrte Feststellung ist daher vom Gericht ausschließlich zu prüfen und zu entscheiden, ob der Dienstunfall vom ... kausal war für den am ... festgestellten Bandscheibenvorfall auf Höhe L4/5. Der durch diesen Bandscheibenvorfall bewirkte Körperschaden bestand auch nach dem ... fort und führte unstreitig zur Zurruhesetzung des Klägers zum ....
35 
Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem am ... erlittenen Dienstunfall und dem Bandscheibenvorfall auf Höhe L4/5 setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur einschränkenden Auslegung des Verursachungsbegriffs in § 31 Abs. 1 BeamtVG voraus, dass es sich bei dem erlittenen Sturz um eine solche Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn handelt, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt hat. Keine Ursache im Rechtssinn sind danach so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff dient einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden, sachgerechten Risikoverteilung. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2004 - 2 B 54/03 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13, m.w.N.). Dabei ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem eingetretenen körperlichen Schaden nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann danach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam der letzte Tropfen war, der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.2.1998 - 2 B 81.97 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.4 Nr. 7).
36 
Mit dieser Beschränkung der restriktiven Auslegung des Verursachungsbegriffs nach § 31 Abs. 1 BeamtVG wird verhindert, dass die Rechtsanwendung im Einzelfall zur diskriminierenden Ausgrenzung kranker, behinderter oder älterer Beamten aus dem beamtenversorgungsrechtlichen Schutzbereich führt. Eine solche Ausgrenzung stünde nicht nur im Widerspruch zum Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG und zum beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG, sondern verstieße auch gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 2 RL 2000/78/EG. Diese Bestimmungen schließen es aus, dass ältere Beamte wegen ihres Alters im Hinblick auf bestimmte Dienstunfallfolgen schutzlos und damit schlechter gestellt werden als jüngere Beamte.
37 
Ob der Dienstunfall vom ... eine wesentliche Ursache des beim Kläger aufgetretenen Bandscheibenvorfalls war, steht nicht bereits durch die Anerkennung als Dienstunfall mit Bescheiden der Unfallkasse Post und Telekom vom ... und vom ... fest, nachdem dort nur das (Sturz-)Ereignis vom ... als Dienstunfall anerkannt, aber keine Feststellung zu Art und Umfang der erlittenen Verletzungen getroffen wurde.
38 
Bezüglich der verursachten Körperschäden ist das Gericht nach den dargestellten Grundsätzen und den im gerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen davon überzeugt, dass der Dienstunfall vom ..., also der schwere Sturz verbunden mit einer Stauchung der Wirbelsäule in Längsrichtung wesentlich dazu beigetragen hat, dass die altersgemäß degenerierte aber funktionsfähige Bandscheibe des Klägers  auf Höhe L4/5 beschädigt wurde und dass sich daraus der Bandscheibenvorfall entwickelt hat, auf dem die Bandscheibenbeschwerden beruhen.
39 
Die vom Gericht dazu getroffenen Feststellungen stützen sich zunächst auf die im Tatbestand wiedergegebenen glaubhaften Angaben des Klägers zu seinem gesundheitlichen Zustand vor und nach dem Dienstunfall und zum Ablauf des Dienstunfalls. Weiter stützen sich die gerichtlichen Feststellungen auf das gerichtliche Sachverständigengutachten vom 13.5.2008. Die darin getroffenen Aussagen der gerichtlichen Gutachter Facharzt für Neurochirurgie Oberarzt Dr. M. und Assistenzarzt Dr. S., Bezirkskrankenhaus G., beruhen auf einer eingehenden Untersuchung des Klägers und einer sorgfältigen Auswertung der ärztlichen Befunde und der kernspintomografischen Aufnahmen vom .... Die Aussagen von Dr. M. in der mündlichen Verhandlung, mit denen die Ausführungen im schriftlichen Gutachten erläutert und vervollständigt wurden, basieren nach dem Eindruck des Gerichts ersichtlich auf umfangreicher langjähriger medizinisch fachlicher Erfahrung mit Genese und Behandlung von Bandscheibenvorfällen, profunder wissenschaftlicher Erkenntnis und sorgfältiger Auseinandersetzung mit den hier aufgeworfenen komplexen Fragestellungen. Die Angaben und Einschätzungen des erfahrenen Facharztes beruhen dabei nach dem vom Gericht gewonnenen Eindruck in keiner Weise auf vorgefassten Meinungen, sie geben vielmehr den neuesten medizinischen Wissensstand wieder, sind differenziert, wohl überlegt, klar und verständlich und daher plausibel und überzeugend.
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Unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben des Klägers und der überzeugenden medizinisch-fachlichen Einschätzungen der Gutachter ergeben sich folgende Feststellungen zur vollen Überzeugung des Gerichts: Vor dem ... lag beim Kläger auf Höhe L4/5 kein Bandscheibenvorfall und auch sonst keine Schädigung der Wirbel oder der Bandscheibe mit Krankheitswert vor. Die Bandscheibe L4/5 wies lediglich einen alterstypischen Höhenverlust auf. Der zugrundeliegende degenerative Vorgang, bei dem die Bandscheibe allmählich dehydriert, läuft bei jedem Menschen ab und setzt etwa im Alter von 40 Jahren ein. Der Kläger war dem entsprechend vor dem ... beschwerdefrei und körperlich in vollem Umfang funktionsfähig. Durch den schweren ungebremsten Sturz am ... wurde seine Lendenwirbelsäule in Längsrichtung im Sinne eines mittelschweren Traumas heftig gestaucht, was dazu führte, dass die altersgemäß degenerierte, funktionsfähige Bandscheibe L4/5 beschädigt wurde. Hierfür reichte das mittelschwere Sturztrauma aus. Die nicht altersgemäß degenerierte Bandscheibe eines jungen Menschen hätte dagegen den Sturz ausgehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Bandscheibe des ständig körperlich arbeitenden und Sport treibenden Klägers einen weniger heftigen Sturz, also ein leichtes Trauma, voraussichtlich nicht ausgehalten hätte, liegen nicht vor. Aus der beschädigten Bandscheibe trat Bandscheibengallertmaterial aus (Bandscheibenvorfall) und führte zu einer zunehmenden Kompression der Nervenwurzel. Damit verbunden kam es zu heftigen, auch von der linken Lende in das linke Bein ausstrahlenden Schmerzen und zu Ausfällen. Dabei entwickelten sich bei anhaltenden starken Schmerzen Kraftminderungen im Bereich der Fußhebung und der Großzehenhebung links. Die Schmerzsymptomatik besserte sich erst in Folge der am ... durchgeführten Operation (interarcuäre Diskektomie L4/5 links). Im weiteren Verlauf blieb bei dem vor dem ... beschwerdefreien und voll funktionsfähigen Kläger ein belastungsabhängiger Lumbago bestehen und eine persistierende Parese im Bereich der Fuß- und Großzehenhebung links. Beides gab nach dem Gutachten von Postbetriebsarzt Dr. M. vom ... den Ausschlag für die Zurruhesetzung.
41 
Bei Berücksichtigung dieses zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellten Ablaufs und der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten, oben zitierten Grundsätze, stellt der Dienstunfall vom ... eine wesentliche Mitursache des Bandscheibenvorfalls L4/5 dar. Dabei ist es für die Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall und dem eingetretenen körperlichen Schaden unerheblich, dass außer dem Unfall auch andere Umstände als Ursachen in Betracht kommen. Das heißt, dass der Verweis auf die altersbedingte Degeneration der Bandscheibe aufgrund des vorliegenden Höhenverlusts die Annahme einer wesentlichen Mitursache nicht von vornherein ausschließt. Bei natürlicher Betrachtungsweise ist der dienstunfallbedingte Sturz auch zumindest gleich bedeutsam für die Entstehung des Bandscheibenvorfalls wie die altersbedingte Degeneration. Diese altersbedingte Degeneration der Bandscheibe L4/5 ist bei natürlicher Betrachtungsweise für den erlittenen Körperschaden nicht als allein maßgeblich anzusehen. Es handelt sich bei dem Sturz um ein mittelschweres Trauma der Wirbelsäule, das für sich betrachtet durchaus geeignet ist, einen Bandscheibenvorfall auszulösen, vorausgesetzt es handelt sich nicht um die völlig intakte Bandscheibe eines jungen Beamten, sondern um den altersgemäß degenerierten Körperteil eines über 40jährigen. Die Annahme einer Gelegenheitsursache scheidet hier aus. Die umfangreichen Feststellungen des Gerichts brachten hierfür keinen Anhaltspunkt. Eine Gelegenheitsursache läge nur vor, wenn feststünde, dass der Bandscheibenvorfall auch ohne den schweren Sturz eingetreten wäre, und dass es nur eine Frage der Zeit war, wann der Zustand der Bandscheibe zu dem Bandscheibenvorfall geführt hätte, so dass der Sturz nur der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte. Hierfür geben die Feststellungen des Gerichts nichts her. Allein der Umstand, dass es sich um eine altersgemäß degenerierte, aber funktionsfähige Bandscheibe gehandelt hat, reicht für die Annahme einer Gelegenheitsursache nicht aus. Dafür, dass hier entgegen den Feststellungen der gerichtlichen Gutachter eine gravierende Vorschädigung vorgelegen haben könnte, die für sich allein die wesentliche Ursache für den Bandscheibenschaden gesetzt haben könnte, hat die Unfallkasse weder Anhaltspunkte vorgetragen noch Nachweise geliefert. Keiner der Ärzte, also auch nicht Dr. V., hat eine gravierende Vorschädigung auf Höhe L4/5 festgestellt. Im Gegenteil konnte auch Dr. V. am 6.12.2004 bei seiner Beurteilung der Bildgebung vom ... nur eine Höhenminderung auf Höhe L4/5 und eben keine übermäßigen osteochondrotischen Veränderungen feststellen. Damit kann auch nach seinen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass die Bandscheibe vor dem ... zwar altersgemäß degeneriert, aber ansonsten funktionsfähig war.
42 
Gegen die danach zu treffende Feststellung, dass der beim Dienstunfall vom ... erlittene Sturz im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG eine wesentliche Ursache für den Bandscheibenvorfall gesetzt hat, kann die Unfallkasse nicht mit Erfolg einwenden, dass der Bandscheibenvorfall bereits vor dem Sturz vorgelegen habe. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Einwand zutrifft, liegen nicht vor. Der Arztbericht von Dr. S. zur Feststellung der akuten Wurzelreizung auf Höhe L4/5 mit ausstrahlenden Schmerzen von der linken Lende bis zur linken Wade am ..., die Bildgebung vom ..., die Feststellungen der gerichtlichen Gutachter zur Art der darin festgestellten Verletzung und die vom Gericht für völlig glaubhaft angesehenen Schilderungen des Klägers belegen das Gegenteil. Ebenso wenig überzeugt der Einwand, nach den Feststellungen des ärztlichen Beraters Dr. V. habe der Sturz nur zu einer Prellung der Lendenwirbelsäule geführt. Eine solche Prellung als Ursache der ab dem ... geklagten Beschwerden wurde von Dr. M. in der mündlichen Verhandlung sicher ausgeschlossen. Im Gegensatz zu Dr. V. hat Dr. M. den Kläger vor der Diagnose untersucht und seine Darstellung zur Kenntnis genommen. Seine Bewertung der aufgetretenen Brückensymptomatik und der Bildgebung vom ... ist klar und widerspruchsfrei und widerlegt die Annahmen von Dr. V. in überzeugender Weise. Mit dem Einwand, der Sturz sei für die traumatische Auslösung des Bandscheibenvorfalls nicht geeignet gewesen, dringt die Beklagte ebenfalls nicht durch. Das Gegenteil ist durch die überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. M. zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt. Das Fehlen der Ödeme in der Bildgebung widerlegt die Feststellung, dass der Sturz die Ursache für den Bandscheibenvorfall war, dabei ebenfalls nicht. Wie vom gerichtlichen Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert, treten Ödeme und Schäden an den Wirbeln nur bei extremer Traumatisierung auf, die hier aber, wie bereits ausgeführt, nicht vorgelegen hat und zur Schädigung der gealterten Bandscheibe L4/5 auch nicht erforderlich war.
43 
Schließlich bleibt die Beklagte auch mit ihrem hauptsächlichen Einwand, nämlich, dass sich eine gesunde Bandscheibe nicht durch ein mittelschweres Trauma zerstören lasse und dass schon deswegen die eigentliche Ursache des Körperschadens die altersgemäße Degeneration (Höhenminderung) der Bandscheibe sei, ohne Erfolg. Die hinter der Annahme der Unfallkasse stehende Überlegung, dass bei einem altersgemäß entwickelten Körperteil stets die Degeneration und damit nie der Dienstunfall wesentliche Ursache eines Schadens ist, ist zu schematisch. Sie wird schon deswegen der mit der Auslegung des § 31 Abs. 1 BeamtVG erstrebten Zielsetzung, nämlich der gerechten Verteilung dienstlicher und privater Risiken zwischen dem von einem Dienstunfall betroffenen Beamten und seinem Dienstherrn nicht gerecht. Die Annahme der Unfallkasse stimmt dabei auch nicht mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Diese Rechtsprechung belässt auch die Beamten im Schutzbereich des § 31 Abs. 1 BeamtVG, bei denen anlagebedingt eine Vorschädigung besteht oder altersbedingt degenerative Vorgänge ablaufen. Die Überlegung der Unfallkasse, dass jede altersgemäße Minderung der Belastbarkeit von Körpergeweben zwingend dazu führt, dass ihre Zerstörung nicht mehr auf Dienstunfallfolgen beruhen kann, würde ältere Beamten ohne sachlichen Grund von der Fürsorge des Dienstherrn und vom Schutz des § 31 Abs. 1 BeamtVG ausschließen. Eine so weitgehende einschränkende Auslegung des § 31 Abs. 1 BeamtVG würde damit zu fürsorgepflichtswidrigen und altersdiskriminierenden Ergebnissen führen. Sie ist damit unzulässig.
44 
Das Gericht kann die Haltung der Unfallkasse allerdings nachvollziehen, soweit dort zunächst durch die verspätete Meldung des Dienstunfalls vom ..., die erst am ... erfolgt ist, ein aus der Unfallakte ersichtliches Misstrauen gegen die Angaben des Klägers ausgelöst wurde. Insofern ist das Gericht aber nach der mehrmaligen Anhörung des Klägers im vollen Umfang davon überzeugt, dass die nachträgliche Meldung zufriedenstellend erklärt wurde und sich daraus keine Zweifel an den Angaben des Klägers ableiten lassen.
45 
Danach stellt der vom Kläger am ... erlittene Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG eine wesentliche Ursache des Bandscheibenvorfalls auf Höhe L4/5 dar. Bei den nach dem ... geklagten Bandscheibenbeschwerden handelt es sich daher im Rechtssinne um Folgen des Dienstunfalls vom ....
46 
Der Verpflichtungsklage war daher stattzugeben und die Bescheide der Unfallkasse vom ... und vom ... waren aufzuheben, soweit mit ihnen festgestellt wurde, dass die ab dem ... geklagten Beschwerden keine Folgen des Dienstunfalls darstellen und soweit damit entschieden wurde, dass der Dienstunfall abgeschlossen ist.
47 
Die Klage hat danach im vollen Umfang Erfolg.
48 
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, nachdem die Zuziehung vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte.

Gründe

 
31 
Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das für die Zulässigkeit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Dieses kann für die hier vorliegende Verpflichtungsklage mit der Begründung, der erstrebte Verwaltungsakt bringe dem Kläger keinen Nutzen, nur verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1). Dies ist hier nicht der Fall. Die bestandskräftige Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers mit Bescheid der Deutschen Post AG vom ... gebietet keine andere Bewertung. Obsiegt der Kläger im vorliegenden Verfahren, hat dies zur Folge, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Dienstunfall und Bandscheibenbeschwerden für die Beteiligten bindend feststeht. Der Kläger kann die damit veränderte Sach- und Rechtslage zum Gegenstand eines Antrags auf Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG machen und Neufestsetzung der Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Dienstunfallfolgen für die Vergangenheit und die Zukunft beantragen. Das damit eröffnete Antragsrecht und der sich daraus ergebende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung reicht für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses aus. Anderweitige Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit nicht.
32 
Die Klage ist mit dem Verpflichtungsantrag auch begründet. Dem Kläger steht der geltende gemachte beamtenrechtliche Anspruch auf Feststellung, dass die von ihm nach dem ... geklagten Bandscheibenbeschwerden Folgen des am ... erlittenen Dienstunfalls sind, zu. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie die begehrte Feststellung versagen und den Dienstunfall für abgeschlossen erklären. Sie unterliegen insoweit der Aufhebung (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
33 
Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 1 BeamtVG. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
34 
Dass es sich bei dem Ereignis vom ..., bei dem der Kläger im Dienst auf sein Gesäß gestürzt ist und sich verletzt hat, um einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG handelt, wurde durch Bescheide der Unfallkasse Post und Telekom vom... und vom ... bestandskräftig festgestellt und ist im übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig. Im Hinblick auf die begehrte Feststellung ist daher vom Gericht ausschließlich zu prüfen und zu entscheiden, ob der Dienstunfall vom ... kausal war für den am ... festgestellten Bandscheibenvorfall auf Höhe L4/5. Der durch diesen Bandscheibenvorfall bewirkte Körperschaden bestand auch nach dem ... fort und führte unstreitig zur Zurruhesetzung des Klägers zum ....
35 
Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem am ... erlittenen Dienstunfall und dem Bandscheibenvorfall auf Höhe L4/5 setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur einschränkenden Auslegung des Verursachungsbegriffs in § 31 Abs. 1 BeamtVG voraus, dass es sich bei dem erlittenen Sturz um eine solche Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn handelt, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt hat. Keine Ursache im Rechtssinn sind danach so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff dient einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden, sachgerechten Risikoverteilung. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2004 - 2 B 54/03 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13, m.w.N.). Dabei ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem eingetretenen körperlichen Schaden nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann danach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam der letzte Tropfen war, der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.2.1998 - 2 B 81.97 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.4 Nr. 7).
36 
Mit dieser Beschränkung der restriktiven Auslegung des Verursachungsbegriffs nach § 31 Abs. 1 BeamtVG wird verhindert, dass die Rechtsanwendung im Einzelfall zur diskriminierenden Ausgrenzung kranker, behinderter oder älterer Beamten aus dem beamtenversorgungsrechtlichen Schutzbereich führt. Eine solche Ausgrenzung stünde nicht nur im Widerspruch zum Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG und zum beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG, sondern verstieße auch gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 2 RL 2000/78/EG. Diese Bestimmungen schließen es aus, dass ältere Beamte wegen ihres Alters im Hinblick auf bestimmte Dienstunfallfolgen schutzlos und damit schlechter gestellt werden als jüngere Beamte.
37 
Ob der Dienstunfall vom ... eine wesentliche Ursache des beim Kläger aufgetretenen Bandscheibenvorfalls war, steht nicht bereits durch die Anerkennung als Dienstunfall mit Bescheiden der Unfallkasse Post und Telekom vom ... und vom ... fest, nachdem dort nur das (Sturz-)Ereignis vom ... als Dienstunfall anerkannt, aber keine Feststellung zu Art und Umfang der erlittenen Verletzungen getroffen wurde.
38 
Bezüglich der verursachten Körperschäden ist das Gericht nach den dargestellten Grundsätzen und den im gerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen davon überzeugt, dass der Dienstunfall vom ..., also der schwere Sturz verbunden mit einer Stauchung der Wirbelsäule in Längsrichtung wesentlich dazu beigetragen hat, dass die altersgemäß degenerierte aber funktionsfähige Bandscheibe des Klägers  auf Höhe L4/5 beschädigt wurde und dass sich daraus der Bandscheibenvorfall entwickelt hat, auf dem die Bandscheibenbeschwerden beruhen.
39 
Die vom Gericht dazu getroffenen Feststellungen stützen sich zunächst auf die im Tatbestand wiedergegebenen glaubhaften Angaben des Klägers zu seinem gesundheitlichen Zustand vor und nach dem Dienstunfall und zum Ablauf des Dienstunfalls. Weiter stützen sich die gerichtlichen Feststellungen auf das gerichtliche Sachverständigengutachten vom 13.5.2008. Die darin getroffenen Aussagen der gerichtlichen Gutachter Facharzt für Neurochirurgie Oberarzt Dr. M. und Assistenzarzt Dr. S., Bezirkskrankenhaus G., beruhen auf einer eingehenden Untersuchung des Klägers und einer sorgfältigen Auswertung der ärztlichen Befunde und der kernspintomografischen Aufnahmen vom .... Die Aussagen von Dr. M. in der mündlichen Verhandlung, mit denen die Ausführungen im schriftlichen Gutachten erläutert und vervollständigt wurden, basieren nach dem Eindruck des Gerichts ersichtlich auf umfangreicher langjähriger medizinisch fachlicher Erfahrung mit Genese und Behandlung von Bandscheibenvorfällen, profunder wissenschaftlicher Erkenntnis und sorgfältiger Auseinandersetzung mit den hier aufgeworfenen komplexen Fragestellungen. Die Angaben und Einschätzungen des erfahrenen Facharztes beruhen dabei nach dem vom Gericht gewonnenen Eindruck in keiner Weise auf vorgefassten Meinungen, sie geben vielmehr den neuesten medizinischen Wissensstand wieder, sind differenziert, wohl überlegt, klar und verständlich und daher plausibel und überzeugend.
40 
Unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben des Klägers und der überzeugenden medizinisch-fachlichen Einschätzungen der Gutachter ergeben sich folgende Feststellungen zur vollen Überzeugung des Gerichts: Vor dem ... lag beim Kläger auf Höhe L4/5 kein Bandscheibenvorfall und auch sonst keine Schädigung der Wirbel oder der Bandscheibe mit Krankheitswert vor. Die Bandscheibe L4/5 wies lediglich einen alterstypischen Höhenverlust auf. Der zugrundeliegende degenerative Vorgang, bei dem die Bandscheibe allmählich dehydriert, läuft bei jedem Menschen ab und setzt etwa im Alter von 40 Jahren ein. Der Kläger war dem entsprechend vor dem ... beschwerdefrei und körperlich in vollem Umfang funktionsfähig. Durch den schweren ungebremsten Sturz am ... wurde seine Lendenwirbelsäule in Längsrichtung im Sinne eines mittelschweren Traumas heftig gestaucht, was dazu führte, dass die altersgemäß degenerierte, funktionsfähige Bandscheibe L4/5 beschädigt wurde. Hierfür reichte das mittelschwere Sturztrauma aus. Die nicht altersgemäß degenerierte Bandscheibe eines jungen Menschen hätte dagegen den Sturz ausgehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Bandscheibe des ständig körperlich arbeitenden und Sport treibenden Klägers einen weniger heftigen Sturz, also ein leichtes Trauma, voraussichtlich nicht ausgehalten hätte, liegen nicht vor. Aus der beschädigten Bandscheibe trat Bandscheibengallertmaterial aus (Bandscheibenvorfall) und führte zu einer zunehmenden Kompression der Nervenwurzel. Damit verbunden kam es zu heftigen, auch von der linken Lende in das linke Bein ausstrahlenden Schmerzen und zu Ausfällen. Dabei entwickelten sich bei anhaltenden starken Schmerzen Kraftminderungen im Bereich der Fußhebung und der Großzehenhebung links. Die Schmerzsymptomatik besserte sich erst in Folge der am ... durchgeführten Operation (interarcuäre Diskektomie L4/5 links). Im weiteren Verlauf blieb bei dem vor dem ... beschwerdefreien und voll funktionsfähigen Kläger ein belastungsabhängiger Lumbago bestehen und eine persistierende Parese im Bereich der Fuß- und Großzehenhebung links. Beides gab nach dem Gutachten von Postbetriebsarzt Dr. M. vom ... den Ausschlag für die Zurruhesetzung.
41 
Bei Berücksichtigung dieses zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellten Ablaufs und der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten, oben zitierten Grundsätze, stellt der Dienstunfall vom ... eine wesentliche Mitursache des Bandscheibenvorfalls L4/5 dar. Dabei ist es für die Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall und dem eingetretenen körperlichen Schaden unerheblich, dass außer dem Unfall auch andere Umstände als Ursachen in Betracht kommen. Das heißt, dass der Verweis auf die altersbedingte Degeneration der Bandscheibe aufgrund des vorliegenden Höhenverlusts die Annahme einer wesentlichen Mitursache nicht von vornherein ausschließt. Bei natürlicher Betrachtungsweise ist der dienstunfallbedingte Sturz auch zumindest gleich bedeutsam für die Entstehung des Bandscheibenvorfalls wie die altersbedingte Degeneration. Diese altersbedingte Degeneration der Bandscheibe L4/5 ist bei natürlicher Betrachtungsweise für den erlittenen Körperschaden nicht als allein maßgeblich anzusehen. Es handelt sich bei dem Sturz um ein mittelschweres Trauma der Wirbelsäule, das für sich betrachtet durchaus geeignet ist, einen Bandscheibenvorfall auszulösen, vorausgesetzt es handelt sich nicht um die völlig intakte Bandscheibe eines jungen Beamten, sondern um den altersgemäß degenerierten Körperteil eines über 40jährigen. Die Annahme einer Gelegenheitsursache scheidet hier aus. Die umfangreichen Feststellungen des Gerichts brachten hierfür keinen Anhaltspunkt. Eine Gelegenheitsursache läge nur vor, wenn feststünde, dass der Bandscheibenvorfall auch ohne den schweren Sturz eingetreten wäre, und dass es nur eine Frage der Zeit war, wann der Zustand der Bandscheibe zu dem Bandscheibenvorfall geführt hätte, so dass der Sturz nur der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte. Hierfür geben die Feststellungen des Gerichts nichts her. Allein der Umstand, dass es sich um eine altersgemäß degenerierte, aber funktionsfähige Bandscheibe gehandelt hat, reicht für die Annahme einer Gelegenheitsursache nicht aus. Dafür, dass hier entgegen den Feststellungen der gerichtlichen Gutachter eine gravierende Vorschädigung vorgelegen haben könnte, die für sich allein die wesentliche Ursache für den Bandscheibenschaden gesetzt haben könnte, hat die Unfallkasse weder Anhaltspunkte vorgetragen noch Nachweise geliefert. Keiner der Ärzte, also auch nicht Dr. V., hat eine gravierende Vorschädigung auf Höhe L4/5 festgestellt. Im Gegenteil konnte auch Dr. V. am 6.12.2004 bei seiner Beurteilung der Bildgebung vom ... nur eine Höhenminderung auf Höhe L4/5 und eben keine übermäßigen osteochondrotischen Veränderungen feststellen. Damit kann auch nach seinen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass die Bandscheibe vor dem ... zwar altersgemäß degeneriert, aber ansonsten funktionsfähig war.
42 
Gegen die danach zu treffende Feststellung, dass der beim Dienstunfall vom ... erlittene Sturz im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG eine wesentliche Ursache für den Bandscheibenvorfall gesetzt hat, kann die Unfallkasse nicht mit Erfolg einwenden, dass der Bandscheibenvorfall bereits vor dem Sturz vorgelegen habe. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Einwand zutrifft, liegen nicht vor. Der Arztbericht von Dr. S. zur Feststellung der akuten Wurzelreizung auf Höhe L4/5 mit ausstrahlenden Schmerzen von der linken Lende bis zur linken Wade am ..., die Bildgebung vom ..., die Feststellungen der gerichtlichen Gutachter zur Art der darin festgestellten Verletzung und die vom Gericht für völlig glaubhaft angesehenen Schilderungen des Klägers belegen das Gegenteil. Ebenso wenig überzeugt der Einwand, nach den Feststellungen des ärztlichen Beraters Dr. V. habe der Sturz nur zu einer Prellung der Lendenwirbelsäule geführt. Eine solche Prellung als Ursache der ab dem ... geklagten Beschwerden wurde von Dr. M. in der mündlichen Verhandlung sicher ausgeschlossen. Im Gegensatz zu Dr. V. hat Dr. M. den Kläger vor der Diagnose untersucht und seine Darstellung zur Kenntnis genommen. Seine Bewertung der aufgetretenen Brückensymptomatik und der Bildgebung vom ... ist klar und widerspruchsfrei und widerlegt die Annahmen von Dr. V. in überzeugender Weise. Mit dem Einwand, der Sturz sei für die traumatische Auslösung des Bandscheibenvorfalls nicht geeignet gewesen, dringt die Beklagte ebenfalls nicht durch. Das Gegenteil ist durch die überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. M. zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt. Das Fehlen der Ödeme in der Bildgebung widerlegt die Feststellung, dass der Sturz die Ursache für den Bandscheibenvorfall war, dabei ebenfalls nicht. Wie vom gerichtlichen Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert, treten Ödeme und Schäden an den Wirbeln nur bei extremer Traumatisierung auf, die hier aber, wie bereits ausgeführt, nicht vorgelegen hat und zur Schädigung der gealterten Bandscheibe L4/5 auch nicht erforderlich war.
43 
Schließlich bleibt die Beklagte auch mit ihrem hauptsächlichen Einwand, nämlich, dass sich eine gesunde Bandscheibe nicht durch ein mittelschweres Trauma zerstören lasse und dass schon deswegen die eigentliche Ursache des Körperschadens die altersgemäße Degeneration (Höhenminderung) der Bandscheibe sei, ohne Erfolg. Die hinter der Annahme der Unfallkasse stehende Überlegung, dass bei einem altersgemäß entwickelten Körperteil stets die Degeneration und damit nie der Dienstunfall wesentliche Ursache eines Schadens ist, ist zu schematisch. Sie wird schon deswegen der mit der Auslegung des § 31 Abs. 1 BeamtVG erstrebten Zielsetzung, nämlich der gerechten Verteilung dienstlicher und privater Risiken zwischen dem von einem Dienstunfall betroffenen Beamten und seinem Dienstherrn nicht gerecht. Die Annahme der Unfallkasse stimmt dabei auch nicht mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Diese Rechtsprechung belässt auch die Beamten im Schutzbereich des § 31 Abs. 1 BeamtVG, bei denen anlagebedingt eine Vorschädigung besteht oder altersbedingt degenerative Vorgänge ablaufen. Die Überlegung der Unfallkasse, dass jede altersgemäße Minderung der Belastbarkeit von Körpergeweben zwingend dazu führt, dass ihre Zerstörung nicht mehr auf Dienstunfallfolgen beruhen kann, würde ältere Beamten ohne sachlichen Grund von der Fürsorge des Dienstherrn und vom Schutz des § 31 Abs. 1 BeamtVG ausschließen. Eine so weitgehende einschränkende Auslegung des § 31 Abs. 1 BeamtVG würde damit zu fürsorgepflichtswidrigen und altersdiskriminierenden Ergebnissen führen. Sie ist damit unzulässig.
44 
Das Gericht kann die Haltung der Unfallkasse allerdings nachvollziehen, soweit dort zunächst durch die verspätete Meldung des Dienstunfalls vom ..., die erst am ... erfolgt ist, ein aus der Unfallakte ersichtliches Misstrauen gegen die Angaben des Klägers ausgelöst wurde. Insofern ist das Gericht aber nach der mehrmaligen Anhörung des Klägers im vollen Umfang davon überzeugt, dass die nachträgliche Meldung zufriedenstellend erklärt wurde und sich daraus keine Zweifel an den Angaben des Klägers ableiten lassen.
45 
Danach stellt der vom Kläger am ... erlittene Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG eine wesentliche Ursache des Bandscheibenvorfalls auf Höhe L4/5 dar. Bei den nach dem ... geklagten Bandscheibenbeschwerden handelt es sich daher im Rechtssinne um Folgen des Dienstunfalls vom ....
46 
Der Verpflichtungsklage war daher stattzugeben und die Bescheide der Unfallkasse vom ... und vom ... waren aufzuheben, soweit mit ihnen festgestellt wurde, dass die ab dem ... geklagten Beschwerden keine Folgen des Dienstunfalls darstellen und soweit damit entschieden wurde, dass der Dienstunfall abgeschlossen ist.
47 
Die Klage hat danach im vollen Umfang Erfolg.
48 
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, nachdem die Zuziehung vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 15. Juli 2008 - 4 K 184/06

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 15. Juli 2008 - 4 K 184/06 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

Referenzen

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.