Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Juni 2012 - 1 K 540/12

bei uns veröffentlicht am28.06.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
Der Kläger, ein ...meister, stellte am 21.10.2011 beim Landratsamt ... einen Antrag auf Vorabentscheidung über die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung für den Beruf staatlich geprüfter Hufbeschlagschmied. Die Ausbildung soll an der ... Hufbeschlagschule in ... stattfinden.
Die Zulassung zur Prüfung bzw. die spätere staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied setzt eine erfolgreiche abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige Beschäftigung bei einem Hufbeschlagschmied sowie die erfolgreiche Teilnahme an den Weiterbildungslehrgängen voraus (§ 4 Abs. 1 Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen - Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG).
Mit Bescheid vom 01.12.2011 traf der Beklagte die folgende Entscheidung:
„Das Amt für Ausbildungsförderung gibt Ihrem Antrag auf Vorabentscheidung teilweise statt. Sie haben somit dem Grunde nach Anspruch auf Förderung für folgende Ausbildung:
Den Einführungslehrgang nach § 6 HufbeschlV und den Vorbereitungslehrgang nach § 8 HufbeschlV.
Die zweijährige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem staatlich anerkannten Hufbeschlagschmied ist als Berufspraktikum einzustufen und kann nicht nach dem AFBG gefördert werden.
Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres beginnt, also bis zum 01.12.2012“.
Der Kläger legte am 09.12.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, laut „BERUFENET“ der Agentur für Arbeit bestehe eine Möglichkeit der Förderung der Weiterbildung zum Hufbeschlagschmied. Es müsse deshalb auch möglich sein, die zweijährige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied gefördert zu bekommen.
10 
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 05.03.2012 zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, nach dem AFBG könnten nur Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte gefördert werden, die in Form von Unterricht absolviert würden. Was unter Unterricht i.S. des AFBG zu verstehen sei und unter welchen Voraussetzungen fachpraktischer Unterricht nach dem AFBG gefördert werden könne, sei in § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AFBG definiert. Danach seien Unterrichtsstunden Präsenzlehrveranstaltungen, in denen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt würden. Stunden einer fachpraktischen Unterweisung würden als Unterrichtsstunden anerkannt, wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben seien, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt würden und durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet würden. Bei der zweijährigen praktischen Tätigkeit, für die der Kläger Förderungsleistungen beanspruche, handele es sich nicht um förderungsfähigen fachpraktischen Unterricht, der durch eine Lehrkraft vermittelt und in nennenswertem Umfang von theoretischem Unterricht begleitet werde. Während der zwei Jahre finde kein Unterricht an der Rheinischen Hufbeschlagschule statt. Die Tätigkeit diene zum Erwerb berufspraktischer Fähigkeiten für solche Teilnehmer, die keinen Lehrberuf im Metallbauerhandwerk mit Kernbereich Hufbeschlag, sondern einen anderen Berufsabschluss vorwiesen. Somit handele es sich bei dieser zweijährigen Tätigkeit nicht um Unterricht i.S. des AFBG, so dass Förderungsleistungen nicht gewährt werden könnten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 06.03.2012 zugestellt.
11 
Der Kläger hat am 22.03.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben.
12 
Zur Begründung trägt der Kläger vor, bei den Beratungen zum Hufbeschlaggesetz im Jahr 2006 müsse es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, die Förderung des Lebensunterhaltes für die gesamte Weiterbildungsdauer zu ermöglichen. Ansonsten sei die Weiterbildung nur für Arbeitslose oder sehr vermögende Menschen möglich, denn der Lebensunterhalt für eine ...köpfige Familie über zwei Jahre hinweg könne mit einem Praktikumsentgelt nicht finanziert werden.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Beklagten zu verpflichten, vorab zu entscheiden, dass für die Ausübung der praktischen Tätigkeit nach § 7 HufBeschlV nach fachlicher Richtung, Ziel, zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind und den Bescheid des Landratsamts... vom 01.12.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.03.2012 aufzuheben, soweit er der beantragten Verpflichtung des Beklagten entgegensteht.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung verweist er den Widerspruchsbescheid.
18 
Der Kammer haben die Akten des Landratsamts ... und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung der praktischen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 HufBeschlG, § 7 Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV) im Rahmen der Fortbildung zum Hufbeschlagschmied. Zur Begründung wird zunächst auf den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen.
21 
Fortbildungsmaßnahmen sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 AFBG nur förderungsfähig, wenn sie in Form von Unterricht stattfinden. Was unter Unterricht zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl I Seite 1314) in § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AFBG geregelt. Danach sind Unterrichtsstunden Präsenzlehrveranstaltungen, in denen Lehrkräfte Kenntnisse und Fähigkeiten planmäßig geordnet vermitteln. Darunter fällt die praktische Tätigkeit nach § 7 HufBeschlV offensichtlich nicht. Sie erfüllt aber auch nicht die Anforderungen für die Förderung als fachpraktische Unterweisung, weil sie nicht in einer Fortbildungsstätte durchgeführt und nicht von theoretischem Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet wird. Theoretischer Unterricht ist in § 7 HufBeschlV nicht vorgesehen. Der Einführungslehrgang nach § 6 HufbeschlV findet vor der praktischen Tätigkeit statt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 HufBeschlV), der Vorbereitungslehrgang nach § 8 HufbeschlV danach (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 HufBeschlV).
22 
Die praktische Tätigkeit kann aber auch nicht deshalb gefördert werden, weil sie zwischen den beiden förderungsfähigen Ausbildungsteilen Einführungslehrgang und Vorbereitungslehrgang liegt. Der Fall des Klägers weicht von dem Sachverhalt, den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 12.10.2011 (- 12 S 201/10 - juris) entschieden hat, ab. Nach dieser Entscheidung sind Zeiten fachpraktischer Ausbildung jedenfalls dann als förderungsfähig anzuerkennen, wenn sie als Wartezeiten anzusehen sind, die vom Teilnehmer nicht zu vertreten sind, und sie die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG nicht überschreiten. Zwar hat der Kläger die Wartezeit zwischen den beiden förderungsfähigen Ausbildungsteilen nicht zu vertreten, solange er die dazwischenliegende praktische Tätigkeit nach § 7 HufBeschlV ausübt. Da diese aber zwei Jahre dauert, überschreitet sie die Dauer der Ferienzeiten von 77 Tagen nach § 11 Abs. 4 AFBG. Da die Ferienzeiten auf ein Maßnahmejahr bezogen sind, ist es auch nicht möglich, die praktische Tätigkeit auf mehrere Abschnitte von 77 Tagen zu verteilen und dazwischen Teile des Einführungslehrgangs und des Vorbereitungslehrgangs zu absolvieren, was vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellte wurde. Dies würde auch dem Fortbildungskonzept des Hufbeschlaggesetzes und der Hufbeschlagverordnung widersprechen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung der praktischen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 HufBeschlG, § 7 Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV) im Rahmen der Fortbildung zum Hufbeschlagschmied. Zur Begründung wird zunächst auf den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen.
21 
Fortbildungsmaßnahmen sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 AFBG nur förderungsfähig, wenn sie in Form von Unterricht stattfinden. Was unter Unterricht zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl I Seite 1314) in § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AFBG geregelt. Danach sind Unterrichtsstunden Präsenzlehrveranstaltungen, in denen Lehrkräfte Kenntnisse und Fähigkeiten planmäßig geordnet vermitteln. Darunter fällt die praktische Tätigkeit nach § 7 HufBeschlV offensichtlich nicht. Sie erfüllt aber auch nicht die Anforderungen für die Förderung als fachpraktische Unterweisung, weil sie nicht in einer Fortbildungsstätte durchgeführt und nicht von theoretischem Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet wird. Theoretischer Unterricht ist in § 7 HufBeschlV nicht vorgesehen. Der Einführungslehrgang nach § 6 HufbeschlV findet vor der praktischen Tätigkeit statt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 HufBeschlV), der Vorbereitungslehrgang nach § 8 HufbeschlV danach (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 HufBeschlV).
22 
Die praktische Tätigkeit kann aber auch nicht deshalb gefördert werden, weil sie zwischen den beiden förderungsfähigen Ausbildungsteilen Einführungslehrgang und Vorbereitungslehrgang liegt. Der Fall des Klägers weicht von dem Sachverhalt, den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 12.10.2011 (- 12 S 201/10 - juris) entschieden hat, ab. Nach dieser Entscheidung sind Zeiten fachpraktischer Ausbildung jedenfalls dann als förderungsfähig anzuerkennen, wenn sie als Wartezeiten anzusehen sind, die vom Teilnehmer nicht zu vertreten sind, und sie die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG nicht überschreiten. Zwar hat der Kläger die Wartezeit zwischen den beiden förderungsfähigen Ausbildungsteilen nicht zu vertreten, solange er die dazwischenliegende praktische Tätigkeit nach § 7 HufBeschlV ausübt. Da diese aber zwei Jahre dauert, überschreitet sie die Dauer der Ferienzeiten von 77 Tagen nach § 11 Abs. 4 AFBG. Da die Ferienzeiten auf ein Maßnahmejahr bezogen sind, ist es auch nicht möglich, die praktische Tätigkeit auf mehrere Abschnitte von 77 Tagen zu verteilen und dazwischen Teile des Einführungslehrgangs und des Vorbereitungslehrgangs zu absolvieren, was vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellte wurde. Dies würde auch dem Fortbildungskonzept des Hufbeschlaggesetzes und der Hufbeschlagverordnung widersprechen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen


(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen a

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung


Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 11 Förderungsdauer


(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalend

Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen


Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV

Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG 2006 | § 4 Anerkennung der Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen


(1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin wird staatlich anerkannt, wer 1. eine erfolgreich abgeschlossene Berufausbildung,2. eine mindestens zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche Beschäftigung bei einem Hufbeschlagschmied/e

Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV | § 8 Vorbereitungslehrgang


(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen. (2) Der Lehrgang d

Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV | § 7 Praktische Tätigkeit


(1) Im Verlauf der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit sollen die maßgeblichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) im Huf- und Klauenbeschlag mit dem Ziel erworben werden, dass der Prüfling sich in die e

Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV | § 6 Einführungslehrgang


(1) Der Einführungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme einer praktischen Tätigkeit im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags. Er gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Dauer des Lehrg

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Okt. 2011 - 12 S 201/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. November 2008 - 7 K 2316/07 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugel

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(1) Der Einführungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme einer praktischen Tätigkeit im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags. Er gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt mindestens vier Wochen mit mindestens 160 Stunden betragen. Er soll grundsätzlich vor der Aufnahme einer praktischen Tätigkeit nach § 7 absolviert werden.

(2) Im theoretischen Teil des Lehrgangs sind insbesondere Kenntnisse zur Biologie, zur Evolution, zum Verhalten und zu den Ansprüchen der Huf- oder der Klauentiere, ihrer Nutzungsarten und zum Umgang mit dem Tier sowie zu den tätigkeitsbezogenen Inhalten der Tiergesundheit und zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Tierschutz, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, zu vermitteln.

(3) Im praktischen Teil des Lehrgangs sind Grundfertigkeiten des Umgangs mit dem Tier, insbesondere dem Pferd, der Verwendung der Werkzeuge und des Einsatzes der Materialien des Huf- und Klauenbeschlags zu vermitteln. Außerdem sind Übungen an Hufpräparaten sowie Demonstrationen des Hufbeschlags unter Einbeziehung der Lehrgangsteilnehmer durchzuführen.

(4) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass der Lehrgang die in den Absätzen 1 bis 3 dargestellten Anforderungen erfüllt. Der Nachweis ist insbesondere durch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beabsichtigten Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Voraussetzungen und der Qualifikation der Lehrkräfte zu erbringen. Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer ausgestellt. Bei Wegfall der für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die Anerkennung zurückzunehmen.

(5) Die Teilnahme an dem Lehrgang ist von dem Veranstalter zu bestätigen. In der Bestätigung ist die Anerkennungsnummer des Lehrgangs anzugeben.

(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.

(2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische Zusammenhänge vermittelt werden. Der Lehrgang besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

(3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen

1.
Beurteilen des Tieres, insbesondere des Pferdes, vor und nach der Bearbeitung unter besonderer Berücksichtigung der Hufsituation,
2.
Information des Tierhalters über die spezifische Hufsituation unter Berücksichtigung der Ursachen und Folgen sowie die anschließende Beratung des Tierhalters über zu treffende Maßnahmen,
3.
Vorbereiten des Arbeitsablaufs,
4.
Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes,
5.
Zubereiten des Hufs zum Barhufgehen,
6.
Zubereiten des Hufs oder der Klaue zur Anbringung von Schutzmaterialien,
7.
Auswahl der zu verwendenden Schutzmaterialien,
8.
Bearbeiten, Anpassen und Befestigen der Schutzmaterialien,
9.
Maßnahmen bei der Umstellung in der Art der Hufversorgung,
10.
Durchführung des Hufbeschlags nach den Nummern 1 bis 9, insbesondere auch für
a)
Fohlen,
b)
unregelmäßige Hufe,
c)
besondere Gebrauchszwecke,
d)
erkrankte oder durch Erkrankungen veränderte Hufe in Zusammenarbeit mit dem Tierarzt/der Tierärztin,
e)
unregelmäßige Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
11.
Anwendung von Pflegemitteln,
12.
Schmieden von Hufeisen,
13.
Durchführen des Klauenbeschlags an Rindern oder an Präparaten
zu vermitteln und zu vertiefen.

(4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten

1.
Evolution und Verhalten der Tiere, insbesondere des Pferdes,
2.
Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung,
3.
allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen, insbesondere der Zehen, des Hufs und der Klauen; rasse- und arttypische Besonderheiten,
4.
regelmäßige und unregelmäßige Hufe oder Klauen im gesunden und durch Erkrankung veränderten Zustand,
5.
Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
6.
Erkrankungen des Bewegungsapparats und des Hufs oder der Klaue sowie deren Beeinflussung durch die Bearbeitung,
7.
Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs oder der beschlagenen und unbeschlagenen Klaue,
8.
Wechselwirkungen zwischen Gebrauchszweck und Hufbeschlag,
9.
Hufbeschlag bei regelmäßigen, unregelmäßigen und krankhaften Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufen,
10.
Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen,
11.
Umgang mit schwierigen Pferden,
12.
Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Tier, insbesondere bei Notfällen am Huf oder an der Klaue; Hygiene, Seuchenvorsorge,
13.
Beratung und Information der Tierhalter,
14.
betriebswirtschaftliche Kalkulationen; kaufmännische Betriebsführung; Betriebsgründung,
15.
Recht, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht,
16.
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-, Material- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
zu vermitteln.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Im Verlauf der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit sollen die maßgeblichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) im Huf- und Klauenbeschlag mit dem Ziel erworben werden, dass der Prüfling sich in die einschlägigen Tätigkeiten eines Hufbeschlagschmieds/einer Hufbeschlagschmiedin eingearbeitet hat und so über die wesentlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags verfügt, die insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen und Überprüfen der vorgenommenen Tätigkeiten einschließen. Zu den maßgeblichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zählen insbesondere

1.
ordnungsgemäßer und den Erfordernissen der Tiergesundheit und des Tierschutzes entsprechender Umgang mit dem Tier, insbesondere dem Pferd,
2.
Beurteilen der individuellen Situation des Hufs oder der Klaue im Zusammenhang mit der Gesamtsituation des Tieres,
3.
Beurteilen des Tieres im Stand und in der Bewegung vor und nach Bearbeitung,
4.
Erkennen und Beurteilen von Anomalien des Hufs oder der Klaue, der Huf- und Gliedmaßenstellung und des Bewegungsablaufs,
5.
Einsatz von Materialien und Umgang mit den Werkzeugen des Huf- und Klauenbeschlags,
6.
Bearbeiten des Hufs oder der Klaue zum Barhufgehen und Zubereiten des Hufs oder der Klaue zum Beschlag unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
7.
Herstellen, Bearbeiten, Anpassen und Befestigen von Hufschutzmaterialien oder Klauenschutzmaterialien unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
8.
Zusammenarbeit mit dem Tierarzt,
9.
Beratung und Information des Tierhalters,
10.
Dokumentation und Abrechnung der Arbeiten; Qualitätssicherung.
In Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Tierschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Haftung, verwirklicht werden.

(2) Die während der praktischen Tätigkeit erworbene berufliche Handlungsfähigkeit ist durch einen Tätigkeitsnachweis zu dokumentieren und durch die Unterschrift des Arbeitgebers zu bestätigen.

(1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin wird staatlich anerkannt, wer

1.
eine erfolgreich abgeschlossene Berufausbildung,
2.
eine mindestens zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche Beschäftigung bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin, der/die nach der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin seit mindestens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt,
3.
eine erfolgreich bestandene Prüfung nach dem Besuch der erforderlichen Lehrgänge und
4.
die zur Ausübung des Berufes erforderliche Zuverlässigkeit
nachweist.

(2) Die Ausbildung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin hat zum Ziel, die für die Ausübung einer sach-, fach- und tiergerechten Tätigkeit als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) unter Beachtung der Anforderungen und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen Standes der Technik zu erwerben. Die Ausbildung hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(3) Zur Vertiefung der theoretischen und praktischen Ausbildung finden Teile der Ausbildung an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten (Hufbeschlagschulen) statt.

(1) Im Verlauf der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit sollen die maßgeblichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) im Huf- und Klauenbeschlag mit dem Ziel erworben werden, dass der Prüfling sich in die einschlägigen Tätigkeiten eines Hufbeschlagschmieds/einer Hufbeschlagschmiedin eingearbeitet hat und so über die wesentlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags verfügt, die insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen und Überprüfen der vorgenommenen Tätigkeiten einschließen. Zu den maßgeblichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zählen insbesondere

1.
ordnungsgemäßer und den Erfordernissen der Tiergesundheit und des Tierschutzes entsprechender Umgang mit dem Tier, insbesondere dem Pferd,
2.
Beurteilen der individuellen Situation des Hufs oder der Klaue im Zusammenhang mit der Gesamtsituation des Tieres,
3.
Beurteilen des Tieres im Stand und in der Bewegung vor und nach Bearbeitung,
4.
Erkennen und Beurteilen von Anomalien des Hufs oder der Klaue, der Huf- und Gliedmaßenstellung und des Bewegungsablaufs,
5.
Einsatz von Materialien und Umgang mit den Werkzeugen des Huf- und Klauenbeschlags,
6.
Bearbeiten des Hufs oder der Klaue zum Barhufgehen und Zubereiten des Hufs oder der Klaue zum Beschlag unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
7.
Herstellen, Bearbeiten, Anpassen und Befestigen von Hufschutzmaterialien oder Klauenschutzmaterialien unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
8.
Zusammenarbeit mit dem Tierarzt,
9.
Beratung und Information des Tierhalters,
10.
Dokumentation und Abrechnung der Arbeiten; Qualitätssicherung.
In Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Tierschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Haftung, verwirklicht werden.

(2) Die während der praktischen Tätigkeit erworbene berufliche Handlungsfähigkeit ist durch einen Tätigkeitsnachweis zu dokumentieren und durch die Unterschrift des Arbeitgebers zu bestätigen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Im Verlauf der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit sollen die maßgeblichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) im Huf- und Klauenbeschlag mit dem Ziel erworben werden, dass der Prüfling sich in die einschlägigen Tätigkeiten eines Hufbeschlagschmieds/einer Hufbeschlagschmiedin eingearbeitet hat und so über die wesentlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags verfügt, die insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen und Überprüfen der vorgenommenen Tätigkeiten einschließen. Zu den maßgeblichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zählen insbesondere

1.
ordnungsgemäßer und den Erfordernissen der Tiergesundheit und des Tierschutzes entsprechender Umgang mit dem Tier, insbesondere dem Pferd,
2.
Beurteilen der individuellen Situation des Hufs oder der Klaue im Zusammenhang mit der Gesamtsituation des Tieres,
3.
Beurteilen des Tieres im Stand und in der Bewegung vor und nach Bearbeitung,
4.
Erkennen und Beurteilen von Anomalien des Hufs oder der Klaue, der Huf- und Gliedmaßenstellung und des Bewegungsablaufs,
5.
Einsatz von Materialien und Umgang mit den Werkzeugen des Huf- und Klauenbeschlags,
6.
Bearbeiten des Hufs oder der Klaue zum Barhufgehen und Zubereiten des Hufs oder der Klaue zum Beschlag unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
7.
Herstellen, Bearbeiten, Anpassen und Befestigen von Hufschutzmaterialien oder Klauenschutzmaterialien unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
8.
Zusammenarbeit mit dem Tierarzt,
9.
Beratung und Information des Tierhalters,
10.
Dokumentation und Abrechnung der Arbeiten; Qualitätssicherung.
In Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Tierschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Haftung, verwirklicht werden.

(2) Die während der praktischen Tätigkeit erworbene berufliche Handlungsfähigkeit ist durch einen Tätigkeitsnachweis zu dokumentieren und durch die Unterschrift des Arbeitgebers zu bestätigen.

(1) Der Einführungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme einer praktischen Tätigkeit im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags. Er gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt mindestens vier Wochen mit mindestens 160 Stunden betragen. Er soll grundsätzlich vor der Aufnahme einer praktischen Tätigkeit nach § 7 absolviert werden.

(2) Im theoretischen Teil des Lehrgangs sind insbesondere Kenntnisse zur Biologie, zur Evolution, zum Verhalten und zu den Ansprüchen der Huf- oder der Klauentiere, ihrer Nutzungsarten und zum Umgang mit dem Tier sowie zu den tätigkeitsbezogenen Inhalten der Tiergesundheit und zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Tierschutz, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, zu vermitteln.

(3) Im praktischen Teil des Lehrgangs sind Grundfertigkeiten des Umgangs mit dem Tier, insbesondere dem Pferd, der Verwendung der Werkzeuge und des Einsatzes der Materialien des Huf- und Klauenbeschlags zu vermitteln. Außerdem sind Übungen an Hufpräparaten sowie Demonstrationen des Hufbeschlags unter Einbeziehung der Lehrgangsteilnehmer durchzuführen.

(4) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass der Lehrgang die in den Absätzen 1 bis 3 dargestellten Anforderungen erfüllt. Der Nachweis ist insbesondere durch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beabsichtigten Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Voraussetzungen und der Qualifikation der Lehrkräfte zu erbringen. Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer ausgestellt. Bei Wegfall der für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die Anerkennung zurückzunehmen.

(5) Die Teilnahme an dem Lehrgang ist von dem Veranstalter zu bestätigen. In der Bestätigung ist die Anerkennungsnummer des Lehrgangs anzugeben.

(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.

(2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische Zusammenhänge vermittelt werden. Der Lehrgang besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

(3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen

1.
Beurteilen des Tieres, insbesondere des Pferdes, vor und nach der Bearbeitung unter besonderer Berücksichtigung der Hufsituation,
2.
Information des Tierhalters über die spezifische Hufsituation unter Berücksichtigung der Ursachen und Folgen sowie die anschließende Beratung des Tierhalters über zu treffende Maßnahmen,
3.
Vorbereiten des Arbeitsablaufs,
4.
Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes,
5.
Zubereiten des Hufs zum Barhufgehen,
6.
Zubereiten des Hufs oder der Klaue zur Anbringung von Schutzmaterialien,
7.
Auswahl der zu verwendenden Schutzmaterialien,
8.
Bearbeiten, Anpassen und Befestigen der Schutzmaterialien,
9.
Maßnahmen bei der Umstellung in der Art der Hufversorgung,
10.
Durchführung des Hufbeschlags nach den Nummern 1 bis 9, insbesondere auch für
a)
Fohlen,
b)
unregelmäßige Hufe,
c)
besondere Gebrauchszwecke,
d)
erkrankte oder durch Erkrankungen veränderte Hufe in Zusammenarbeit mit dem Tierarzt/der Tierärztin,
e)
unregelmäßige Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
11.
Anwendung von Pflegemitteln,
12.
Schmieden von Hufeisen,
13.
Durchführen des Klauenbeschlags an Rindern oder an Präparaten
zu vermitteln und zu vertiefen.

(4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten

1.
Evolution und Verhalten der Tiere, insbesondere des Pferdes,
2.
Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung,
3.
allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen, insbesondere der Zehen, des Hufs und der Klauen; rasse- und arttypische Besonderheiten,
4.
regelmäßige und unregelmäßige Hufe oder Klauen im gesunden und durch Erkrankung veränderten Zustand,
5.
Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
6.
Erkrankungen des Bewegungsapparats und des Hufs oder der Klaue sowie deren Beeinflussung durch die Bearbeitung,
7.
Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs oder der beschlagenen und unbeschlagenen Klaue,
8.
Wechselwirkungen zwischen Gebrauchszweck und Hufbeschlag,
9.
Hufbeschlag bei regelmäßigen, unregelmäßigen und krankhaften Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufen,
10.
Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen,
11.
Umgang mit schwierigen Pferden,
12.
Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Tier, insbesondere bei Notfällen am Huf oder an der Klaue; Hygiene, Seuchenvorsorge,
13.
Beratung und Information der Tierhalter,
14.
betriebswirtschaftliche Kalkulationen; kaufmännische Betriebsführung; Betriebsgründung,
15.
Recht, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht,
16.
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-, Material- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
zu vermitteln.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. November 2008 - 7 K 2316/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Förderungsfähigkeit von Praktikumszeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
Der Kläger begann nach einer Ausbildung zum Industriemechaniker und dem Erwerb der Mittleren Reife am 16.10.2006 eine Ausbildung zum Arbeitserzieher an der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, in Freiburg. Zuvor hatte er am 12.07.2006 die Förderung dieser Ausbildung beantragt. Mit Bescheid vom 29.11.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2008. Mit Schreiben vom 21.12.2006 teilte sie ihm mit, im Rahmen seiner Ausbildung seien für März bis Mai 2007 und März bis Mai 2008 Praktika vorgesehen. Nach Mitteilung des Landesamtes für Ausbildungsförderung seien diese nicht förderungsfähig, weil es sich um außerhalb der Fortbildungsstätte durchgeführte Praktika handle, die nicht Unterricht im herkömmlichen Sinne darstellten, weshalb ihm kein Unterhaltsbeitrag zustehe. Hierzu werde er noch einen geänderten Bescheid erhalten.
Mit Bescheid vom 16.03.2007 setzte die Beklagte die Förderung für den Bewilligungszeitraum 03/2007 bis 09/2008 neu auf 0 fest und kündigte einen neuen Bescheid für die Bewilligungszeiträume 06/2007 bis 02/2008 und 06/2008 bis 09/2008 für Ende Mai an. Mit weiterem Bescheid vom 27.04.2007 setzte die Beklagte den Förderungsbetrag für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 02/2007 neu fest. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies beide Widersprüche mit Bescheid vom 15.10.2007 zurück. In der Sache führte es zur Begründung aus: Dem Kläger stünden für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung (März bis Mai 2007 und März bis Mai 2008) keine Unterhaltsbeiträge nach dem AFBG zu. Die Förderung beschränke sich nach den §§ 2, 11 Abs. 2 und 12 AFBG auf Unterrichtsveranstaltungen (Lehrgänge) zur theoretischen und systematischen Wissensvermittlung sowie Unterrichtsstunden. Eine dem § 2 Abs. 4 BAföG entsprechende Regelung über die Förderung von Praktika fehle im AFBG. Zwar bestehe die Möglichkeit, bei Maßnahmen mit besonderer praktischer Ausprägung den Begriff „Unterricht“ bzw. „Unterrichtsstunden“ i. S. d. § 2 Abs. 3 AFBG großzügiger auszulegen. Davon könne analog § 2 Abs. 4 BAföG jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die fachpraktische Unterweisung in den Fortbildungsbestimmungen zwingend vorgeschrieben und inhaltlich geregelt werde, in der Fortbildungsstätte unter Anleitung von Fachkräften stattfinde und in nennenswertem Umfang durch theoretischen Unterricht begleitet werde bzw. in diesen integriert sei. Das sei vorliegend nicht der Fall.
Am 02.11.2007 hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 16.03.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.10.2007 aufzuheben, soweit der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung (03/2007 bis 05/2007 und 03/2008 bis 05/2008) zurückgenommen wurde. Er habe einen Anspruch auf Förderung auch der Praktikumszeiten, in denen Fachinhalte vermittelt würden, welche nach der Prüfungsordnung Gegenstand der Abschlussprüfung seien. Das Ziel des sog. „Meister-BAföG“ werde nicht erreicht, wenn eine in eine theoretische und praktische Ausbildungszeit aufgespaltene Gesamtausbildung nur teilweise unterstützt werde. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 29.11.2006 nicht vorgelegen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Die erfolgte fachpraktische Ausbildung stelle keinen Unterricht im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a AFBG dar. Deshalb stehe dem Kläger kein Anspruch auf die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge zu. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides sei nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide im beantragten Umfang aufgehoben. Die Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfülle unstreitig die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a AFBG. Ihm stehe auch der geforderte Unterhaltsbeitrag für die Zeiten einer fachpraktischen Ausbildung zu. Dem stehe nicht entgegen, dass eine dem § 2 Abs. 4 BAföG entsprechende Regelung im AFBG fehle, denn Fortbildungsmaßnahmen nach diesem Gesetz seien tendenziell eher praxisorientiert. Die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung werde von den Ausbildungsvorschriften gefordert und sei Voraussetzung für den abschließenden Prüfungserfolg. Der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 sei somit - auch soweit er die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung betroffen habe - rechtmäßig gewesen und habe nicht zurückgenommen werden dürfen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 28.01.2010 zugelassene Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. November 2008 - 7 K 2316/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Der Kläger habe für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge nach dem AFBG, weil diese ihrer konkreten Ausgestaltung nach keinen Unterrichtscharakter aufweise. Sie könne deshalb nicht als Lehrveranstaltung gemäß § 2 Abs. 3 AFBG angesehen werden und sei damit keine förderfähige Lernform. Unter „Lehrveranstaltungen“ bzw. „Unterricht“ im Sinne dieser Vorschrift seien Präsenzlehrveranstaltungen zu verstehen, in denen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Berufspraktika erfüllten diese Voraussetzungen nicht und seien daher in Ermangelung einer Unterrichtsform nicht als Lehrveranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG anzusehen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er erwidert: Die Zeiten der fachpraktischen Fortbildung seien nach dem AFBG förderfähig, das Verwaltungsgericht habe ihm deshalb zu Recht Förderungsleistungen zuerkannt. Lehrveranstaltungen könnten auch ohne Frontalunterricht außerhalb der Fortbildungsstätte stattfinden. Eine Vermittlung und Vertiefung von Wissen könne auch durch praktische Übungen erreicht werden. Dies gelte auch für seine fachpraktische Ausbildung. Nach der Verordnung der Landesregierung über Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe sei auch die Durchführung des praktischen Teils der Ausbildung zur erfolgreichen Beendigung der Ausbildung vorgeschrieben. Die bloße Förderung der theoretischen Ausbildung laufe deshalb ins Leere, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Schließlich stehe der Rücknahme des Bewilligungsbescheids die Vertrauensschutzregelung des § 45 SGB X entgegen.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die - zulässige - Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ihren Rücknahmebescheid vom 16.03.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 15.10.2007 in dem beantragten Umfang aufgehoben, denn der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 war auch im Hinblick auf den vorliegend allein streitigen Unterhaltsbeitrag für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung (03/2007 bis 05/2007 und 03/2008 bis 05/2008) rechtmäßig.
15 
Die Ausbildung des Klägers zum Arbeitserzieher an der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, in Freiburg war als Maßnahme in Vollzeitform förderungsfähig im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG (in der hier nach § 30 AFBG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18.06.2009, BGBl. I S. 1322, geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002, BGBl. I S 402, AFBG a. F.), weil alle dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Förderungsdichte und der Förderungsdauer unabhängig von der Frage der Anerkennungsfähigkeit fachpraktischer Ausbildungszeiten erfüllt wurden. Das ist unter den Beteiligten unstreitig. Anders ließe sich auch nicht erklären, dass die Beklagte den Maßnahmebeitrag in vollem Umfang ersetzt hat.
16 
Die Beklagte und das Regierungspräsidium Stuttgart verweigern dem Kläger vielmehr einen Beitrag zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG für die Zeit der absolvierten Praktika mit der Begründung, diese seien nicht als „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG anzusehen. Sie verkennen damit aber, dass diese Bestimmung zum 1. Abschnitt des AFBG gehört, in dem es ausschließlich um die Förderungsfähigkeit der Maßnahme geht, also zuvörderst um die Frage, ob der Maßnahmenträger mit seinem Fortbildungsangebot die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, deren Bejahung - wie ausgeführt - unstreitig ist. Sie vermengen damit die Frage der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der Maßnahme, die sich ausschließlich an den Träger des Fortbildungsangebotes richtet, in unzulässiger Weise mit der Frage, für welchen Zeitraum nach dem Gesetz Unterhaltsbeitrag an den Auszubildenden zu leisten ist. Sie gehen dabei davon aus, dass dieser nur für die Teilnahme an „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a und c AFBG zu gewähren sei. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG gewährt einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag „während der Teilnahme an einer Maßnahme“.
17 
Von welcher Dauer der Teilnahme dabei auszugehen ist, kann sich aber schon aus gesetzeslogischen Gründen nicht aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG ergeben, denn dort wird ausschließlich auf das Profil des Fortbildungsangebots des Maßnahmenträgers abgestellt, nicht jedoch darauf, zu welchen Zeiten der einzelne Fortbildungsteilnehmer zu welchen angebotenen Lehrgangsformen anwesend zu sein hat, um seine Förderung nicht zu verlieren. Dies ergibt sich vielmehr aus § 7 Abs. 4 AFBG. Nach dessen Satz 3 gilt die Maßnahme als unterbrochen, solange ihre Fortsetzung durch von dem Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, nicht möglich ist. Demnach gilt die Maßnahme nicht als unterbrochen, ist also unterhaltsbeitragsrechtlich weiterhin förderungsfähig und -pflichtig, wenn die in sie eingeschobenen Wartezeiten, die der Teilnehmer nicht zu verantworten hat, nicht länger dauern als die nach § 11 Abs. 4 AFBG „unschädlichen“ Ferienzeiten, unabhängig davon, worauf diese „Maßnahmenlücken“ zurückzuführen sind, insbesondere, ob es sich um den Ferien vergleichbare „Freizeiten“ handelt oder um Zeiten, in denen ergänzende Ausbildungen zu absolvieren sind. Dies versteht sich auch deshalb von selbst, weil reine Ferienzeiten förderungsrechtlich nicht günstiger beurteilt werden können als Zeiten, in denen für den Ausbildungserfolg notwendige zusätzliche Erfahrungen gesammelt werden sollen. Entscheidend ist allein, ob die „Wartezeit“ von dem Auszubildenden zu vertreten ist.
18 
Hiervon ausgehend hätten die Behörden in den angefochtenen Rücknahmebescheiden die Zeiten fachpraktischer Ausbildung, die der Kläger zwischen März und Mai 2007 sowie März und Mai 2008 absolviert hat, nicht aus der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen ausnehmen dürfen. Vielmehr war der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 auch für diese Zeiträume rechtmäßig. Denn der Ausbildungsplan der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, schrieb und schreibt unstreitig (vgl. den Internetauftritt der Akademie) diese „Zwischenpraktika“ vor. Damit war die Fortsetzung der Maßnahme für den Kläger ohne deren Absolvierung nicht möglich im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG. Die dadurch eingetretenen „Wartezeiten“ überschritten auch dann nicht die Ferienzeiten im Sinne des § 11 Abs. 4 AFBG, wenn man (mit Trebes, AFBG, § 11 Anm. 4.1) davon ausgeht, dass auch Samstage Ferienwerktage sind, denn infolge der jeweiligen Oster- und Pfingstfeiertage betrug die unterrichtsfreie (Praktikums-)Zeit höchstens 74 Tage im Jahr 2007 und 75 Tage im Jahr 2008. Die „Schädlichkeitsgrenze“ von 77 Ferienwerktagen wurde damit in beiden Jahren mit der Folge nicht erreicht, dass dem Kläger der Unterhaltsbeitrag auch für diese Zeiten zusteht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt hat.
19 
Ebenso wie dieses kann der Senat deshalb die Frage offen lassen, ob die angefochtenen Bescheide auch deshalb zu beanstanden wären, weil sie den Anforderungen des § 45 Abs. 2 SGB X nicht genügen.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Berlit, jurisPR-BVerwG 11/2008 Anm. 1 a. E.).
21 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
22 
Beschluss
23 
Der Wert des Beschwerdegegenstands für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf Antrag des Klägers gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 3.111,72 festgesetzt.
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die - zulässige - Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ihren Rücknahmebescheid vom 16.03.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 15.10.2007 in dem beantragten Umfang aufgehoben, denn der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 war auch im Hinblick auf den vorliegend allein streitigen Unterhaltsbeitrag für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung (03/2007 bis 05/2007 und 03/2008 bis 05/2008) rechtmäßig.
15 
Die Ausbildung des Klägers zum Arbeitserzieher an der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, in Freiburg war als Maßnahme in Vollzeitform förderungsfähig im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG (in der hier nach § 30 AFBG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18.06.2009, BGBl. I S. 1322, geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002, BGBl. I S 402, AFBG a. F.), weil alle dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Förderungsdichte und der Förderungsdauer unabhängig von der Frage der Anerkennungsfähigkeit fachpraktischer Ausbildungszeiten erfüllt wurden. Das ist unter den Beteiligten unstreitig. Anders ließe sich auch nicht erklären, dass die Beklagte den Maßnahmebeitrag in vollem Umfang ersetzt hat.
16 
Die Beklagte und das Regierungspräsidium Stuttgart verweigern dem Kläger vielmehr einen Beitrag zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG für die Zeit der absolvierten Praktika mit der Begründung, diese seien nicht als „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG anzusehen. Sie verkennen damit aber, dass diese Bestimmung zum 1. Abschnitt des AFBG gehört, in dem es ausschließlich um die Förderungsfähigkeit der Maßnahme geht, also zuvörderst um die Frage, ob der Maßnahmenträger mit seinem Fortbildungsangebot die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, deren Bejahung - wie ausgeführt - unstreitig ist. Sie vermengen damit die Frage der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der Maßnahme, die sich ausschließlich an den Träger des Fortbildungsangebotes richtet, in unzulässiger Weise mit der Frage, für welchen Zeitraum nach dem Gesetz Unterhaltsbeitrag an den Auszubildenden zu leisten ist. Sie gehen dabei davon aus, dass dieser nur für die Teilnahme an „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a und c AFBG zu gewähren sei. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG gewährt einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag „während der Teilnahme an einer Maßnahme“.
17 
Von welcher Dauer der Teilnahme dabei auszugehen ist, kann sich aber schon aus gesetzeslogischen Gründen nicht aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG ergeben, denn dort wird ausschließlich auf das Profil des Fortbildungsangebots des Maßnahmenträgers abgestellt, nicht jedoch darauf, zu welchen Zeiten der einzelne Fortbildungsteilnehmer zu welchen angebotenen Lehrgangsformen anwesend zu sein hat, um seine Förderung nicht zu verlieren. Dies ergibt sich vielmehr aus § 7 Abs. 4 AFBG. Nach dessen Satz 3 gilt die Maßnahme als unterbrochen, solange ihre Fortsetzung durch von dem Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, nicht möglich ist. Demnach gilt die Maßnahme nicht als unterbrochen, ist also unterhaltsbeitragsrechtlich weiterhin förderungsfähig und -pflichtig, wenn die in sie eingeschobenen Wartezeiten, die der Teilnehmer nicht zu verantworten hat, nicht länger dauern als die nach § 11 Abs. 4 AFBG „unschädlichen“ Ferienzeiten, unabhängig davon, worauf diese „Maßnahmenlücken“ zurückzuführen sind, insbesondere, ob es sich um den Ferien vergleichbare „Freizeiten“ handelt oder um Zeiten, in denen ergänzende Ausbildungen zu absolvieren sind. Dies versteht sich auch deshalb von selbst, weil reine Ferienzeiten förderungsrechtlich nicht günstiger beurteilt werden können als Zeiten, in denen für den Ausbildungserfolg notwendige zusätzliche Erfahrungen gesammelt werden sollen. Entscheidend ist allein, ob die „Wartezeit“ von dem Auszubildenden zu vertreten ist.
18 
Hiervon ausgehend hätten die Behörden in den angefochtenen Rücknahmebescheiden die Zeiten fachpraktischer Ausbildung, die der Kläger zwischen März und Mai 2007 sowie März und Mai 2008 absolviert hat, nicht aus der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen ausnehmen dürfen. Vielmehr war der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 auch für diese Zeiträume rechtmäßig. Denn der Ausbildungsplan der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, schrieb und schreibt unstreitig (vgl. den Internetauftritt der Akademie) diese „Zwischenpraktika“ vor. Damit war die Fortsetzung der Maßnahme für den Kläger ohne deren Absolvierung nicht möglich im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG. Die dadurch eingetretenen „Wartezeiten“ überschritten auch dann nicht die Ferienzeiten im Sinne des § 11 Abs. 4 AFBG, wenn man (mit Trebes, AFBG, § 11 Anm. 4.1) davon ausgeht, dass auch Samstage Ferienwerktage sind, denn infolge der jeweiligen Oster- und Pfingstfeiertage betrug die unterrichtsfreie (Praktikums-)Zeit höchstens 74 Tage im Jahr 2007 und 75 Tage im Jahr 2008. Die „Schädlichkeitsgrenze“ von 77 Ferienwerktagen wurde damit in beiden Jahren mit der Folge nicht erreicht, dass dem Kläger der Unterhaltsbeitrag auch für diese Zeiten zusteht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt hat.
19 
Ebenso wie dieses kann der Senat deshalb die Frage offen lassen, ob die angefochtenen Bescheide auch deshalb zu beanstanden wären, weil sie den Anforderungen des § 45 Abs. 2 SGB X nicht genügen.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Berlit, jurisPR-BVerwG 11/2008 Anm. 1 a. E.).
21 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
22 
Beschluss
23 
Der Wert des Beschwerdegegenstands für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf Antrag des Klägers gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 3.111,72 festgesetzt.
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Im Verlauf der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit sollen die maßgeblichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) im Huf- und Klauenbeschlag mit dem Ziel erworben werden, dass der Prüfling sich in die einschlägigen Tätigkeiten eines Hufbeschlagschmieds/einer Hufbeschlagschmiedin eingearbeitet hat und so über die wesentlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags verfügt, die insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen und Überprüfen der vorgenommenen Tätigkeiten einschließen. Zu den maßgeblichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zählen insbesondere

1.
ordnungsgemäßer und den Erfordernissen der Tiergesundheit und des Tierschutzes entsprechender Umgang mit dem Tier, insbesondere dem Pferd,
2.
Beurteilen der individuellen Situation des Hufs oder der Klaue im Zusammenhang mit der Gesamtsituation des Tieres,
3.
Beurteilen des Tieres im Stand und in der Bewegung vor und nach Bearbeitung,
4.
Erkennen und Beurteilen von Anomalien des Hufs oder der Klaue, der Huf- und Gliedmaßenstellung und des Bewegungsablaufs,
5.
Einsatz von Materialien und Umgang mit den Werkzeugen des Huf- und Klauenbeschlags,
6.
Bearbeiten des Hufs oder der Klaue zum Barhufgehen und Zubereiten des Hufs oder der Klaue zum Beschlag unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
7.
Herstellen, Bearbeiten, Anpassen und Befestigen von Hufschutzmaterialien oder Klauenschutzmaterialien unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
8.
Zusammenarbeit mit dem Tierarzt,
9.
Beratung und Information des Tierhalters,
10.
Dokumentation und Abrechnung der Arbeiten; Qualitätssicherung.
In Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Tierschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Haftung, verwirklicht werden.

(2) Die während der praktischen Tätigkeit erworbene berufliche Handlungsfähigkeit ist durch einen Tätigkeitsnachweis zu dokumentieren und durch die Unterschrift des Arbeitgebers zu bestätigen.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin wird staatlich anerkannt, wer

1.
eine erfolgreich abgeschlossene Berufausbildung,
2.
eine mindestens zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche Beschäftigung bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin, der/die nach der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin seit mindestens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt,
3.
eine erfolgreich bestandene Prüfung nach dem Besuch der erforderlichen Lehrgänge und
4.
die zur Ausübung des Berufes erforderliche Zuverlässigkeit
nachweist.

(2) Die Ausbildung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin hat zum Ziel, die für die Ausübung einer sach-, fach- und tiergerechten Tätigkeit als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) unter Beachtung der Anforderungen und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen Standes der Technik zu erwerben. Die Ausbildung hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(3) Zur Vertiefung der theoretischen und praktischen Ausbildung finden Teile der Ausbildung an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten (Hufbeschlagschulen) statt.

(1) Im Verlauf der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit sollen die maßgeblichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) im Huf- und Klauenbeschlag mit dem Ziel erworben werden, dass der Prüfling sich in die einschlägigen Tätigkeiten eines Hufbeschlagschmieds/einer Hufbeschlagschmiedin eingearbeitet hat und so über die wesentlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags verfügt, die insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen und Überprüfen der vorgenommenen Tätigkeiten einschließen. Zu den maßgeblichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zählen insbesondere

1.
ordnungsgemäßer und den Erfordernissen der Tiergesundheit und des Tierschutzes entsprechender Umgang mit dem Tier, insbesondere dem Pferd,
2.
Beurteilen der individuellen Situation des Hufs oder der Klaue im Zusammenhang mit der Gesamtsituation des Tieres,
3.
Beurteilen des Tieres im Stand und in der Bewegung vor und nach Bearbeitung,
4.
Erkennen und Beurteilen von Anomalien des Hufs oder der Klaue, der Huf- und Gliedmaßenstellung und des Bewegungsablaufs,
5.
Einsatz von Materialien und Umgang mit den Werkzeugen des Huf- und Klauenbeschlags,
6.
Bearbeiten des Hufs oder der Klaue zum Barhufgehen und Zubereiten des Hufs oder der Klaue zum Beschlag unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
7.
Herstellen, Bearbeiten, Anpassen und Befestigen von Hufschutzmaterialien oder Klauenschutzmaterialien unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
8.
Zusammenarbeit mit dem Tierarzt,
9.
Beratung und Information des Tierhalters,
10.
Dokumentation und Abrechnung der Arbeiten; Qualitätssicherung.
In Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Tierschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Haftung, verwirklicht werden.

(2) Die während der praktischen Tätigkeit erworbene berufliche Handlungsfähigkeit ist durch einen Tätigkeitsnachweis zu dokumentieren und durch die Unterschrift des Arbeitgebers zu bestätigen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Im Verlauf der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit sollen die maßgeblichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) im Huf- und Klauenbeschlag mit dem Ziel erworben werden, dass der Prüfling sich in die einschlägigen Tätigkeiten eines Hufbeschlagschmieds/einer Hufbeschlagschmiedin eingearbeitet hat und so über die wesentlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags verfügt, die insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen und Überprüfen der vorgenommenen Tätigkeiten einschließen. Zu den maßgeblichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zählen insbesondere

1.
ordnungsgemäßer und den Erfordernissen der Tiergesundheit und des Tierschutzes entsprechender Umgang mit dem Tier, insbesondere dem Pferd,
2.
Beurteilen der individuellen Situation des Hufs oder der Klaue im Zusammenhang mit der Gesamtsituation des Tieres,
3.
Beurteilen des Tieres im Stand und in der Bewegung vor und nach Bearbeitung,
4.
Erkennen und Beurteilen von Anomalien des Hufs oder der Klaue, der Huf- und Gliedmaßenstellung und des Bewegungsablaufs,
5.
Einsatz von Materialien und Umgang mit den Werkzeugen des Huf- und Klauenbeschlags,
6.
Bearbeiten des Hufs oder der Klaue zum Barhufgehen und Zubereiten des Hufs oder der Klaue zum Beschlag unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
7.
Herstellen, Bearbeiten, Anpassen und Befestigen von Hufschutzmaterialien oder Klauenschutzmaterialien unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
8.
Zusammenarbeit mit dem Tierarzt,
9.
Beratung und Information des Tierhalters,
10.
Dokumentation und Abrechnung der Arbeiten; Qualitätssicherung.
In Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Tierschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Haftung, verwirklicht werden.

(2) Die während der praktischen Tätigkeit erworbene berufliche Handlungsfähigkeit ist durch einen Tätigkeitsnachweis zu dokumentieren und durch die Unterschrift des Arbeitgebers zu bestätigen.

(1) Der Einführungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme einer praktischen Tätigkeit im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags. Er gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt mindestens vier Wochen mit mindestens 160 Stunden betragen. Er soll grundsätzlich vor der Aufnahme einer praktischen Tätigkeit nach § 7 absolviert werden.

(2) Im theoretischen Teil des Lehrgangs sind insbesondere Kenntnisse zur Biologie, zur Evolution, zum Verhalten und zu den Ansprüchen der Huf- oder der Klauentiere, ihrer Nutzungsarten und zum Umgang mit dem Tier sowie zu den tätigkeitsbezogenen Inhalten der Tiergesundheit und zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Tierschutz, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, zu vermitteln.

(3) Im praktischen Teil des Lehrgangs sind Grundfertigkeiten des Umgangs mit dem Tier, insbesondere dem Pferd, der Verwendung der Werkzeuge und des Einsatzes der Materialien des Huf- und Klauenbeschlags zu vermitteln. Außerdem sind Übungen an Hufpräparaten sowie Demonstrationen des Hufbeschlags unter Einbeziehung der Lehrgangsteilnehmer durchzuführen.

(4) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass der Lehrgang die in den Absätzen 1 bis 3 dargestellten Anforderungen erfüllt. Der Nachweis ist insbesondere durch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beabsichtigten Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Voraussetzungen und der Qualifikation der Lehrkräfte zu erbringen. Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer ausgestellt. Bei Wegfall der für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die Anerkennung zurückzunehmen.

(5) Die Teilnahme an dem Lehrgang ist von dem Veranstalter zu bestätigen. In der Bestätigung ist die Anerkennungsnummer des Lehrgangs anzugeben.

(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.

(2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische Zusammenhänge vermittelt werden. Der Lehrgang besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

(3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen

1.
Beurteilen des Tieres, insbesondere des Pferdes, vor und nach der Bearbeitung unter besonderer Berücksichtigung der Hufsituation,
2.
Information des Tierhalters über die spezifische Hufsituation unter Berücksichtigung der Ursachen und Folgen sowie die anschließende Beratung des Tierhalters über zu treffende Maßnahmen,
3.
Vorbereiten des Arbeitsablaufs,
4.
Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes,
5.
Zubereiten des Hufs zum Barhufgehen,
6.
Zubereiten des Hufs oder der Klaue zur Anbringung von Schutzmaterialien,
7.
Auswahl der zu verwendenden Schutzmaterialien,
8.
Bearbeiten, Anpassen und Befestigen der Schutzmaterialien,
9.
Maßnahmen bei der Umstellung in der Art der Hufversorgung,
10.
Durchführung des Hufbeschlags nach den Nummern 1 bis 9, insbesondere auch für
a)
Fohlen,
b)
unregelmäßige Hufe,
c)
besondere Gebrauchszwecke,
d)
erkrankte oder durch Erkrankungen veränderte Hufe in Zusammenarbeit mit dem Tierarzt/der Tierärztin,
e)
unregelmäßige Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
11.
Anwendung von Pflegemitteln,
12.
Schmieden von Hufeisen,
13.
Durchführen des Klauenbeschlags an Rindern oder an Präparaten
zu vermitteln und zu vertiefen.

(4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten

1.
Evolution und Verhalten der Tiere, insbesondere des Pferdes,
2.
Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung,
3.
allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen, insbesondere der Zehen, des Hufs und der Klauen; rasse- und arttypische Besonderheiten,
4.
regelmäßige und unregelmäßige Hufe oder Klauen im gesunden und durch Erkrankung veränderten Zustand,
5.
Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
6.
Erkrankungen des Bewegungsapparats und des Hufs oder der Klaue sowie deren Beeinflussung durch die Bearbeitung,
7.
Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs oder der beschlagenen und unbeschlagenen Klaue,
8.
Wechselwirkungen zwischen Gebrauchszweck und Hufbeschlag,
9.
Hufbeschlag bei regelmäßigen, unregelmäßigen und krankhaften Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufen,
10.
Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen,
11.
Umgang mit schwierigen Pferden,
12.
Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Tier, insbesondere bei Notfällen am Huf oder an der Klaue; Hygiene, Seuchenvorsorge,
13.
Beratung und Information der Tierhalter,
14.
betriebswirtschaftliche Kalkulationen; kaufmännische Betriebsführung; Betriebsgründung,
15.
Recht, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht,
16.
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-, Material- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
zu vermitteln.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. November 2008 - 7 K 2316/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Förderungsfähigkeit von Praktikumszeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
Der Kläger begann nach einer Ausbildung zum Industriemechaniker und dem Erwerb der Mittleren Reife am 16.10.2006 eine Ausbildung zum Arbeitserzieher an der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, in Freiburg. Zuvor hatte er am 12.07.2006 die Förderung dieser Ausbildung beantragt. Mit Bescheid vom 29.11.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2008. Mit Schreiben vom 21.12.2006 teilte sie ihm mit, im Rahmen seiner Ausbildung seien für März bis Mai 2007 und März bis Mai 2008 Praktika vorgesehen. Nach Mitteilung des Landesamtes für Ausbildungsförderung seien diese nicht förderungsfähig, weil es sich um außerhalb der Fortbildungsstätte durchgeführte Praktika handle, die nicht Unterricht im herkömmlichen Sinne darstellten, weshalb ihm kein Unterhaltsbeitrag zustehe. Hierzu werde er noch einen geänderten Bescheid erhalten.
Mit Bescheid vom 16.03.2007 setzte die Beklagte die Förderung für den Bewilligungszeitraum 03/2007 bis 09/2008 neu auf 0 fest und kündigte einen neuen Bescheid für die Bewilligungszeiträume 06/2007 bis 02/2008 und 06/2008 bis 09/2008 für Ende Mai an. Mit weiterem Bescheid vom 27.04.2007 setzte die Beklagte den Förderungsbetrag für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 02/2007 neu fest. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies beide Widersprüche mit Bescheid vom 15.10.2007 zurück. In der Sache führte es zur Begründung aus: Dem Kläger stünden für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung (März bis Mai 2007 und März bis Mai 2008) keine Unterhaltsbeiträge nach dem AFBG zu. Die Förderung beschränke sich nach den §§ 2, 11 Abs. 2 und 12 AFBG auf Unterrichtsveranstaltungen (Lehrgänge) zur theoretischen und systematischen Wissensvermittlung sowie Unterrichtsstunden. Eine dem § 2 Abs. 4 BAföG entsprechende Regelung über die Förderung von Praktika fehle im AFBG. Zwar bestehe die Möglichkeit, bei Maßnahmen mit besonderer praktischer Ausprägung den Begriff „Unterricht“ bzw. „Unterrichtsstunden“ i. S. d. § 2 Abs. 3 AFBG großzügiger auszulegen. Davon könne analog § 2 Abs. 4 BAföG jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die fachpraktische Unterweisung in den Fortbildungsbestimmungen zwingend vorgeschrieben und inhaltlich geregelt werde, in der Fortbildungsstätte unter Anleitung von Fachkräften stattfinde und in nennenswertem Umfang durch theoretischen Unterricht begleitet werde bzw. in diesen integriert sei. Das sei vorliegend nicht der Fall.
Am 02.11.2007 hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 16.03.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.10.2007 aufzuheben, soweit der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung (03/2007 bis 05/2007 und 03/2008 bis 05/2008) zurückgenommen wurde. Er habe einen Anspruch auf Förderung auch der Praktikumszeiten, in denen Fachinhalte vermittelt würden, welche nach der Prüfungsordnung Gegenstand der Abschlussprüfung seien. Das Ziel des sog. „Meister-BAföG“ werde nicht erreicht, wenn eine in eine theoretische und praktische Ausbildungszeit aufgespaltene Gesamtausbildung nur teilweise unterstützt werde. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 29.11.2006 nicht vorgelegen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Die erfolgte fachpraktische Ausbildung stelle keinen Unterricht im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a AFBG dar. Deshalb stehe dem Kläger kein Anspruch auf die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge zu. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides sei nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide im beantragten Umfang aufgehoben. Die Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfülle unstreitig die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a AFBG. Ihm stehe auch der geforderte Unterhaltsbeitrag für die Zeiten einer fachpraktischen Ausbildung zu. Dem stehe nicht entgegen, dass eine dem § 2 Abs. 4 BAföG entsprechende Regelung im AFBG fehle, denn Fortbildungsmaßnahmen nach diesem Gesetz seien tendenziell eher praxisorientiert. Die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung werde von den Ausbildungsvorschriften gefordert und sei Voraussetzung für den abschließenden Prüfungserfolg. Der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 sei somit - auch soweit er die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung betroffen habe - rechtmäßig gewesen und habe nicht zurückgenommen werden dürfen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 28.01.2010 zugelassene Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. November 2008 - 7 K 2316/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Der Kläger habe für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge nach dem AFBG, weil diese ihrer konkreten Ausgestaltung nach keinen Unterrichtscharakter aufweise. Sie könne deshalb nicht als Lehrveranstaltung gemäß § 2 Abs. 3 AFBG angesehen werden und sei damit keine förderfähige Lernform. Unter „Lehrveranstaltungen“ bzw. „Unterricht“ im Sinne dieser Vorschrift seien Präsenzlehrveranstaltungen zu verstehen, in denen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Berufspraktika erfüllten diese Voraussetzungen nicht und seien daher in Ermangelung einer Unterrichtsform nicht als Lehrveranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG anzusehen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er erwidert: Die Zeiten der fachpraktischen Fortbildung seien nach dem AFBG förderfähig, das Verwaltungsgericht habe ihm deshalb zu Recht Förderungsleistungen zuerkannt. Lehrveranstaltungen könnten auch ohne Frontalunterricht außerhalb der Fortbildungsstätte stattfinden. Eine Vermittlung und Vertiefung von Wissen könne auch durch praktische Übungen erreicht werden. Dies gelte auch für seine fachpraktische Ausbildung. Nach der Verordnung der Landesregierung über Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe sei auch die Durchführung des praktischen Teils der Ausbildung zur erfolgreichen Beendigung der Ausbildung vorgeschrieben. Die bloße Förderung der theoretischen Ausbildung laufe deshalb ins Leere, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Schließlich stehe der Rücknahme des Bewilligungsbescheids die Vertrauensschutzregelung des § 45 SGB X entgegen.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die - zulässige - Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ihren Rücknahmebescheid vom 16.03.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 15.10.2007 in dem beantragten Umfang aufgehoben, denn der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 war auch im Hinblick auf den vorliegend allein streitigen Unterhaltsbeitrag für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung (03/2007 bis 05/2007 und 03/2008 bis 05/2008) rechtmäßig.
15 
Die Ausbildung des Klägers zum Arbeitserzieher an der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, in Freiburg war als Maßnahme in Vollzeitform förderungsfähig im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG (in der hier nach § 30 AFBG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18.06.2009, BGBl. I S. 1322, geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002, BGBl. I S 402, AFBG a. F.), weil alle dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Förderungsdichte und der Förderungsdauer unabhängig von der Frage der Anerkennungsfähigkeit fachpraktischer Ausbildungszeiten erfüllt wurden. Das ist unter den Beteiligten unstreitig. Anders ließe sich auch nicht erklären, dass die Beklagte den Maßnahmebeitrag in vollem Umfang ersetzt hat.
16 
Die Beklagte und das Regierungspräsidium Stuttgart verweigern dem Kläger vielmehr einen Beitrag zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG für die Zeit der absolvierten Praktika mit der Begründung, diese seien nicht als „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG anzusehen. Sie verkennen damit aber, dass diese Bestimmung zum 1. Abschnitt des AFBG gehört, in dem es ausschließlich um die Förderungsfähigkeit der Maßnahme geht, also zuvörderst um die Frage, ob der Maßnahmenträger mit seinem Fortbildungsangebot die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, deren Bejahung - wie ausgeführt - unstreitig ist. Sie vermengen damit die Frage der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der Maßnahme, die sich ausschließlich an den Träger des Fortbildungsangebotes richtet, in unzulässiger Weise mit der Frage, für welchen Zeitraum nach dem Gesetz Unterhaltsbeitrag an den Auszubildenden zu leisten ist. Sie gehen dabei davon aus, dass dieser nur für die Teilnahme an „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a und c AFBG zu gewähren sei. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG gewährt einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag „während der Teilnahme an einer Maßnahme“.
17 
Von welcher Dauer der Teilnahme dabei auszugehen ist, kann sich aber schon aus gesetzeslogischen Gründen nicht aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG ergeben, denn dort wird ausschließlich auf das Profil des Fortbildungsangebots des Maßnahmenträgers abgestellt, nicht jedoch darauf, zu welchen Zeiten der einzelne Fortbildungsteilnehmer zu welchen angebotenen Lehrgangsformen anwesend zu sein hat, um seine Förderung nicht zu verlieren. Dies ergibt sich vielmehr aus § 7 Abs. 4 AFBG. Nach dessen Satz 3 gilt die Maßnahme als unterbrochen, solange ihre Fortsetzung durch von dem Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, nicht möglich ist. Demnach gilt die Maßnahme nicht als unterbrochen, ist also unterhaltsbeitragsrechtlich weiterhin förderungsfähig und -pflichtig, wenn die in sie eingeschobenen Wartezeiten, die der Teilnehmer nicht zu verantworten hat, nicht länger dauern als die nach § 11 Abs. 4 AFBG „unschädlichen“ Ferienzeiten, unabhängig davon, worauf diese „Maßnahmenlücken“ zurückzuführen sind, insbesondere, ob es sich um den Ferien vergleichbare „Freizeiten“ handelt oder um Zeiten, in denen ergänzende Ausbildungen zu absolvieren sind. Dies versteht sich auch deshalb von selbst, weil reine Ferienzeiten förderungsrechtlich nicht günstiger beurteilt werden können als Zeiten, in denen für den Ausbildungserfolg notwendige zusätzliche Erfahrungen gesammelt werden sollen. Entscheidend ist allein, ob die „Wartezeit“ von dem Auszubildenden zu vertreten ist.
18 
Hiervon ausgehend hätten die Behörden in den angefochtenen Rücknahmebescheiden die Zeiten fachpraktischer Ausbildung, die der Kläger zwischen März und Mai 2007 sowie März und Mai 2008 absolviert hat, nicht aus der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen ausnehmen dürfen. Vielmehr war der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 auch für diese Zeiträume rechtmäßig. Denn der Ausbildungsplan der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, schrieb und schreibt unstreitig (vgl. den Internetauftritt der Akademie) diese „Zwischenpraktika“ vor. Damit war die Fortsetzung der Maßnahme für den Kläger ohne deren Absolvierung nicht möglich im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG. Die dadurch eingetretenen „Wartezeiten“ überschritten auch dann nicht die Ferienzeiten im Sinne des § 11 Abs. 4 AFBG, wenn man (mit Trebes, AFBG, § 11 Anm. 4.1) davon ausgeht, dass auch Samstage Ferienwerktage sind, denn infolge der jeweiligen Oster- und Pfingstfeiertage betrug die unterrichtsfreie (Praktikums-)Zeit höchstens 74 Tage im Jahr 2007 und 75 Tage im Jahr 2008. Die „Schädlichkeitsgrenze“ von 77 Ferienwerktagen wurde damit in beiden Jahren mit der Folge nicht erreicht, dass dem Kläger der Unterhaltsbeitrag auch für diese Zeiten zusteht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt hat.
19 
Ebenso wie dieses kann der Senat deshalb die Frage offen lassen, ob die angefochtenen Bescheide auch deshalb zu beanstanden wären, weil sie den Anforderungen des § 45 Abs. 2 SGB X nicht genügen.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Berlit, jurisPR-BVerwG 11/2008 Anm. 1 a. E.).
21 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
22 
Beschluss
23 
Der Wert des Beschwerdegegenstands für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf Antrag des Klägers gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 3.111,72 festgesetzt.
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die - zulässige - Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ihren Rücknahmebescheid vom 16.03.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 15.10.2007 in dem beantragten Umfang aufgehoben, denn der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 war auch im Hinblick auf den vorliegend allein streitigen Unterhaltsbeitrag für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung (03/2007 bis 05/2007 und 03/2008 bis 05/2008) rechtmäßig.
15 
Die Ausbildung des Klägers zum Arbeitserzieher an der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, in Freiburg war als Maßnahme in Vollzeitform förderungsfähig im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG (in der hier nach § 30 AFBG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18.06.2009, BGBl. I S. 1322, geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002, BGBl. I S 402, AFBG a. F.), weil alle dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Förderungsdichte und der Förderungsdauer unabhängig von der Frage der Anerkennungsfähigkeit fachpraktischer Ausbildungszeiten erfüllt wurden. Das ist unter den Beteiligten unstreitig. Anders ließe sich auch nicht erklären, dass die Beklagte den Maßnahmebeitrag in vollem Umfang ersetzt hat.
16 
Die Beklagte und das Regierungspräsidium Stuttgart verweigern dem Kläger vielmehr einen Beitrag zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG für die Zeit der absolvierten Praktika mit der Begründung, diese seien nicht als „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG anzusehen. Sie verkennen damit aber, dass diese Bestimmung zum 1. Abschnitt des AFBG gehört, in dem es ausschließlich um die Förderungsfähigkeit der Maßnahme geht, also zuvörderst um die Frage, ob der Maßnahmenträger mit seinem Fortbildungsangebot die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, deren Bejahung - wie ausgeführt - unstreitig ist. Sie vermengen damit die Frage der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der Maßnahme, die sich ausschließlich an den Träger des Fortbildungsangebotes richtet, in unzulässiger Weise mit der Frage, für welchen Zeitraum nach dem Gesetz Unterhaltsbeitrag an den Auszubildenden zu leisten ist. Sie gehen dabei davon aus, dass dieser nur für die Teilnahme an „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a und c AFBG zu gewähren sei. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG gewährt einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag „während der Teilnahme an einer Maßnahme“.
17 
Von welcher Dauer der Teilnahme dabei auszugehen ist, kann sich aber schon aus gesetzeslogischen Gründen nicht aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG ergeben, denn dort wird ausschließlich auf das Profil des Fortbildungsangebots des Maßnahmenträgers abgestellt, nicht jedoch darauf, zu welchen Zeiten der einzelne Fortbildungsteilnehmer zu welchen angebotenen Lehrgangsformen anwesend zu sein hat, um seine Förderung nicht zu verlieren. Dies ergibt sich vielmehr aus § 7 Abs. 4 AFBG. Nach dessen Satz 3 gilt die Maßnahme als unterbrochen, solange ihre Fortsetzung durch von dem Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, nicht möglich ist. Demnach gilt die Maßnahme nicht als unterbrochen, ist also unterhaltsbeitragsrechtlich weiterhin förderungsfähig und -pflichtig, wenn die in sie eingeschobenen Wartezeiten, die der Teilnehmer nicht zu verantworten hat, nicht länger dauern als die nach § 11 Abs. 4 AFBG „unschädlichen“ Ferienzeiten, unabhängig davon, worauf diese „Maßnahmenlücken“ zurückzuführen sind, insbesondere, ob es sich um den Ferien vergleichbare „Freizeiten“ handelt oder um Zeiten, in denen ergänzende Ausbildungen zu absolvieren sind. Dies versteht sich auch deshalb von selbst, weil reine Ferienzeiten förderungsrechtlich nicht günstiger beurteilt werden können als Zeiten, in denen für den Ausbildungserfolg notwendige zusätzliche Erfahrungen gesammelt werden sollen. Entscheidend ist allein, ob die „Wartezeit“ von dem Auszubildenden zu vertreten ist.
18 
Hiervon ausgehend hätten die Behörden in den angefochtenen Rücknahmebescheiden die Zeiten fachpraktischer Ausbildung, die der Kläger zwischen März und Mai 2007 sowie März und Mai 2008 absolviert hat, nicht aus der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen ausnehmen dürfen. Vielmehr war der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 auch für diese Zeiträume rechtmäßig. Denn der Ausbildungsplan der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, schrieb und schreibt unstreitig (vgl. den Internetauftritt der Akademie) diese „Zwischenpraktika“ vor. Damit war die Fortsetzung der Maßnahme für den Kläger ohne deren Absolvierung nicht möglich im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG. Die dadurch eingetretenen „Wartezeiten“ überschritten auch dann nicht die Ferienzeiten im Sinne des § 11 Abs. 4 AFBG, wenn man (mit Trebes, AFBG, § 11 Anm. 4.1) davon ausgeht, dass auch Samstage Ferienwerktage sind, denn infolge der jeweiligen Oster- und Pfingstfeiertage betrug die unterrichtsfreie (Praktikums-)Zeit höchstens 74 Tage im Jahr 2007 und 75 Tage im Jahr 2008. Die „Schädlichkeitsgrenze“ von 77 Ferienwerktagen wurde damit in beiden Jahren mit der Folge nicht erreicht, dass dem Kläger der Unterhaltsbeitrag auch für diese Zeiten zusteht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt hat.
19 
Ebenso wie dieses kann der Senat deshalb die Frage offen lassen, ob die angefochtenen Bescheide auch deshalb zu beanstanden wären, weil sie den Anforderungen des § 45 Abs. 2 SGB X nicht genügen.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Berlit, jurisPR-BVerwG 11/2008 Anm. 1 a. E.).
21 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
22 
Beschluss
23 
Der Wert des Beschwerdegegenstands für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf Antrag des Klägers gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 3.111,72 festgesetzt.
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Im Verlauf der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit sollen die maßgeblichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) im Huf- und Klauenbeschlag mit dem Ziel erworben werden, dass der Prüfling sich in die einschlägigen Tätigkeiten eines Hufbeschlagschmieds/einer Hufbeschlagschmiedin eingearbeitet hat und so über die wesentlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags verfügt, die insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen und Überprüfen der vorgenommenen Tätigkeiten einschließen. Zu den maßgeblichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zählen insbesondere

1.
ordnungsgemäßer und den Erfordernissen der Tiergesundheit und des Tierschutzes entsprechender Umgang mit dem Tier, insbesondere dem Pferd,
2.
Beurteilen der individuellen Situation des Hufs oder der Klaue im Zusammenhang mit der Gesamtsituation des Tieres,
3.
Beurteilen des Tieres im Stand und in der Bewegung vor und nach Bearbeitung,
4.
Erkennen und Beurteilen von Anomalien des Hufs oder der Klaue, der Huf- und Gliedmaßenstellung und des Bewegungsablaufs,
5.
Einsatz von Materialien und Umgang mit den Werkzeugen des Huf- und Klauenbeschlags,
6.
Bearbeiten des Hufs oder der Klaue zum Barhufgehen und Zubereiten des Hufs oder der Klaue zum Beschlag unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
7.
Herstellen, Bearbeiten, Anpassen und Befestigen von Hufschutzmaterialien oder Klauenschutzmaterialien unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
8.
Zusammenarbeit mit dem Tierarzt,
9.
Beratung und Information des Tierhalters,
10.
Dokumentation und Abrechnung der Arbeiten; Qualitätssicherung.
In Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Tierschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Haftung, verwirklicht werden.

(2) Die während der praktischen Tätigkeit erworbene berufliche Handlungsfähigkeit ist durch einen Tätigkeitsnachweis zu dokumentieren und durch die Unterschrift des Arbeitgebers zu bestätigen.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.