Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV | § 7 Praktische Tätigkeit
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen Inhaltsverzeichnis
(1) Im Verlauf der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit sollen die maßgeblichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) im Huf- und Klauenbeschlag mit dem Ziel erworben werden, dass der Prüfling sich in die einschlägigen Tätigkeiten eines Hufbeschlagschmieds/einer Hufbeschlagschmiedin eingearbeitet hat und so über die wesentlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags verfügt, die insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen und Überprüfen der vorgenommenen Tätigkeiten einschließen. Zu den maßgeblichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zählen insbesondere
- 1.
ordnungsgemäßer und den Erfordernissen der Tiergesundheit und des Tierschutzes entsprechender Umgang mit dem Tier, insbesondere dem Pferd, - 2.
Beurteilen der individuellen Situation des Hufs oder der Klaue im Zusammenhang mit der Gesamtsituation des Tieres, - 3.
Beurteilen des Tieres im Stand und in der Bewegung vor und nach Bearbeitung, - 4.
Erkennen und Beurteilen von Anomalien des Hufs oder der Klaue, der Huf- und Gliedmaßenstellung und des Bewegungsablaufs, - 5.
Einsatz von Materialien und Umgang mit den Werkzeugen des Huf- und Klauenbeschlags, - 6.
Bearbeiten des Hufs oder der Klaue zum Barhufgehen und Zubereiten des Hufs oder der Klaue zum Beschlag unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres, - 7.
Herstellen, Bearbeiten, Anpassen und Befestigen von Hufschutzmaterialien oder Klauenschutzmaterialien unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres, - 8.
Zusammenarbeit mit dem Tierarzt, - 9.
Beratung und Information des Tierhalters, - 10.
Dokumentation und Abrechnung der Arbeiten; Qualitätssicherung.
(2) Die während der praktischen Tätigkeit erworbene berufliche Handlungsfähigkeit ist durch einen Tätigkeitsnachweis zu dokumentieren und durch die Unterschrift des Arbeitgebers zu bestätigen.