Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 22. Feb. 2006 - 1 K 522/05

bei uns veröffentlicht am22.02.2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die mit der Erteilung seiner Waffenbesitzkarte verbundene Beschränkung, nur zwei Waffen in sechs Monaten erwerben zu dürfen.
Ihm wurde am … eine sog. gelbe Waffenbesitzkarte (Nr. 233) für Sportschützen ausgestellt. Nach Inkrafttreten des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 u. BGBl. 2003 I S. 1957) wurde diese auf seinen Antrag hin am … auf das neue Recht umgeschrieben. Nach der Überschrift „Waffenbesitzkarte für Sportschützen“ wurde der Zusatz „nach § 14 Abs. 4 WaffG“ eingefügt. Es wurde neben weiteren Eintragungen folgende Beschränkung hinzugefügt: „Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Eine Ausnahme hiervon bedarf der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörde.“
Der Kläger legte am 29.06.2004 Widerspruch gegen diese Beschränkung (sog. Erwerbsstreckungsgebot) ein. Zur Begründung machte er geltend, aus dem Gesetz ergebe sich hierfür keine Grundlage. Die Beschränkung nach § 14 Abs. 2 WaffG beziehe sich nur auf bestimmte Waffen. § 14 Abs. 4 WaffG nehme allein auf den persönlichen Status als Schütze Bezug, nicht aber auf eine zeitliche oder zahlenmäßige Beschränkung. Eine entsprechende einschränkende Vorschrift, die noch in einem Gesetzesentwurf enthalten gewesen sei, habe der Gesetzgeber ausdrücklich gestrichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2005 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Es führte im Wesentlichen aus, die Beschränkung ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Sie gelte auch für Waffenbesitzkarten nach § 14 Abs. 4 WaffG. Diese Vorschrift nehme auf § 14 Abs. 2 WaffG Bezug. In § 14 Abs. 4 WaffG sei eine Abweichung lediglich von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG, aber gerade nicht von § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG enthalten. § 14 Abs. 2 WaffG enthalte die allgemeinen Regelungen, der Absatz 1 sei erst nachträglich eingefügt worden. Mit dem Erwerbsstreckungsgebot sollten Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums verhindert werden. Der Erwerb im waffenrechtlichen Sinne bedeute die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, so dass der bloße Abschluss entsprechender Kaufverträge nicht verboten sei. Die Rechtsauffassung der Behörde werde durch das Urteil des VG Freiburg vom 23.02.2005 - 2 K 2105/04 - bestätigt. Dort sei auch ausgeführt, dass aus der Streichung der im ursprünglichen Gesetzesentwurf enthaltenen ausdrücklichen Bezugnahme auf das Erwerbsstreckungsgebot nicht zwingend geschlossen werden könne, der Gesetzgeber habe sich gegen eine Geltung des Gebots im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG entschieden. Da das Verbot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG nur „in der Regel“ gelte, könne in gerechtfertigten Einzelfällen ein Erwerb von mehr Waffen zugelassen werden.
Der Kläger hat bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids am 22.03.2005 Klage erhoben. Den Widerspruchsbescheid hat er in das Verfahren einbezogen. Zur Begründung verweist er auf Urteile der Verwaltungsgerichte Würzburg, München und Augsburg und macht geltend, der Wortlaut des § 14 Abs. 4 WaffG sehe eine solche Beschränkung nicht vor. Die Verweisung auf Absatz 2 sei keine vollumfängliche, sondern beschränke sich auf den persönlichen Status als Sportschützen. Eine allgemeine Geltung des Erwerbsstreckungsgebots wäre entweder durch dessen Platzierung am Anfang oder Ende der Norm statuiert worden. Der Gesetzgeber habe sich aber dafür entschieden, dies nur in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG für sog. Kontingentwaffen vorzusehen. Für die Waffenbesitzkarte für Sportschützen habe der Gesetzgeber diese Regelung nicht aufgenommen, da er die bisherige Regelung habe fortführen wollen und auch das alte Recht ein Erwerbsstreckungsgebot nicht gekannt habe. Beschränkungen seien eng auszulegen. Das Erwerbsstreckungsgebot gelte auch nicht für Jäger, Waffensammler und Brauchtumsschützen. Eine solche Einschränkung für Sportschützen sei im Gesetzgebungsverfahren bewusst verworfen worden. Der ursprünglich sehr restriktive Gesetzesentwurf sei im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens stark geändert worden. Die Auffassung des Klägers sei in der Kommentarliteratur mittlerweile anerkannt.
Der Kläger beantragt,
die mit seiner Waffenbesitzkarte Nr. 233 verbundene Beschränkung, innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben zu dürfen, sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 04. April 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Widerspruchsbescheid und einen Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 26.01.2004.
11 
Dem Gericht haben die Behördenakten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig. Bei der angefochtenen Beschränkung handelt es sich um eine Nebenbestimmung in der Form der Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG, die gesondert mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Beschränkung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Rechtsgrundlage für die Beschränkung ist § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Danach dürfen in der Regel innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Dieses Erwerbsstreckungsgebot gilt auch für Waffenbesitzkarten nach § 14 Abs. 4 WaffG.
14 
§ 14 Abs. 2 WaffG konkretisiert das Bedürfnis, das allgemein für den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen erforderlich ist (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG), für Sportschützen. Es handelt sich hierbei um eine allgemeine Regelung, die für alle nachfolgenden Absätze der Vorschrift gilt, soweit diese nichts anderes bestimmen. Dass sich die allgemeine Regelung in Absatz 2 und nicht wie sonst üblich in Absatz 1 befindet, hat ihren Grund in der Gesetzgebungsgeschichte. Im ursprünglichen Gesetzesentwurf befand sich das Erwerbsstreckungsgebot noch in Absatz 1 der Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 11). Erst auf Grund des Vermittlungsverfahren wurde der jetzige Absatz 1 vorangestellt (vgl. BT-Drucks. 14/9432 S. 2; Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl., § 14 Rn. 2), mit dem zusätzlich eine Altersgrenze eingeführt wurde. Der Geltungsbereich des § 14 Abs. 2 WaffG wurde dadurch nicht eingeschränkt.
15 
In § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG wird dem Bedürfnis der Sportschützen hinsichtlich der Zahl der in einem bestimmten Zeitraum zu erwerbenden Waffen eine Grenze gesetzt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7758 S. 63) dient das Erwerbsstreckungsgebot in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG der Verhinderung des Anlegens von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums. Dass das Erwerbsstreckungsgebot nur für bestimmte Arten von Waffen gelten soll, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG, noch aus dessen Sinn und Zweck der Verhinderung von Waffenansammlungen. Insbesondere hätte eine Beschränkung auf die sog. Kontingentwaffen nach § 14 Abs. 3 WaffG kaum praktische Bedeutung, da für diese ohnehin eine zahlenmäßige Grenze festgelegt ist und Abweichungen nur unter strengen Anforderungen möglich sind.
16 
Dem § 14 Abs. 4 WaffG ist nicht zu entnehmen, dass für die dort genannten Waffen von der allgemeinen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG abgewichen werden soll. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG wird Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragten (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG).
17 
§ 14 Abs. 4 WaffG enthält ausdrücklich eine Abweichung von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG. Danach gilt die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe für die Dauer eines Jahres. § 14 Abs. 4 WaffG lässt dagegen die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis für den Erwerb der aufgeführten Waffen zu. Dass darüber hinaus für diese Waffen auch von den in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG geregelten Anforderungen an das Bedürfnis abgewichen werden soll, lässt sich dem § 14 Abs. 4 WaffG hingegen nicht entnehmen.
18 
Die Gesetzgebungsgeschichte führt nicht zu einer anderen Einschätzung (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 23.02.2005 - 2 K 2105/04; a.A. VG München, Urteil vom 04.05.2005 - 7 K 04.995 -). Zwar lautete § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG im ursprünglichen Gesetzesentwurf (dort noch als Abs. 3 Satz 1, vgl., BT-Drucks. 14/7758 S. 11) wie folgt: „Sportschützen wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3 berechtigt.“ Die Streichung des Zusatzes „unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3“ bezweckte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/8886 S. 112), die Waffenbehörde beim Vorgang der Eintragung der (bereits auf „Gelber WBK“ erworbenen Waffen) der Prüfung der in Absatz 1 Satz 2 und 3 (jetzt Absatz 2 Satz 2 und 3) statuierten spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen zu entheben. Schon aus der Gesetzesbegründung geht nicht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber auf diese Bedürfnisvoraussetzungen im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG völlig verzichten und nicht nur die Prüfungspflicht der Behörde beseitigen wollte. Selbst wenn ein Verzicht auf die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG vom Gesetzgeber gewollt wäre, müsste dies, um rechtliche Wirkung zu zeigen, im letztlich beschlossenen Gesetzestext zum Ausdruck kommen. Daran fehlt es aber hier. Allein das Weglassen von Zusätzen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens und die Gesetzesbegründung genügen nicht, um die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG auszuschließen. Dass in § 14 Abs. 4 WaffG auf „Sportschützen nach Abs. 2“ verwiesen wird, lässt ebenfalls nicht hinreichend deutlich erkennen, dass ausschließlich die personellen Anforderungen des § 14 Abs. 2 WaffG, nicht aber die dort geregelten Anforderungen an die Modalitäten des Waffenerwerbs gelten sollen.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
20 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen . Die entscheidungserhebliche Frage, ob das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG auch im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG gilt, ist über den vorliegenden Fall hinaus von Interesse und wird in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unterschiedlich beurteilt. Obergerichtliche Entscheidungen gibt es, soweit ersichtlich, bislang nicht.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig. Bei der angefochtenen Beschränkung handelt es sich um eine Nebenbestimmung in der Form der Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG, die gesondert mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Beschränkung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Rechtsgrundlage für die Beschränkung ist § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Danach dürfen in der Regel innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Dieses Erwerbsstreckungsgebot gilt auch für Waffenbesitzkarten nach § 14 Abs. 4 WaffG.
14 
§ 14 Abs. 2 WaffG konkretisiert das Bedürfnis, das allgemein für den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen erforderlich ist (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG), für Sportschützen. Es handelt sich hierbei um eine allgemeine Regelung, die für alle nachfolgenden Absätze der Vorschrift gilt, soweit diese nichts anderes bestimmen. Dass sich die allgemeine Regelung in Absatz 2 und nicht wie sonst üblich in Absatz 1 befindet, hat ihren Grund in der Gesetzgebungsgeschichte. Im ursprünglichen Gesetzesentwurf befand sich das Erwerbsstreckungsgebot noch in Absatz 1 der Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 11). Erst auf Grund des Vermittlungsverfahren wurde der jetzige Absatz 1 vorangestellt (vgl. BT-Drucks. 14/9432 S. 2; Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl., § 14 Rn. 2), mit dem zusätzlich eine Altersgrenze eingeführt wurde. Der Geltungsbereich des § 14 Abs. 2 WaffG wurde dadurch nicht eingeschränkt.
15 
In § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG wird dem Bedürfnis der Sportschützen hinsichtlich der Zahl der in einem bestimmten Zeitraum zu erwerbenden Waffen eine Grenze gesetzt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7758 S. 63) dient das Erwerbsstreckungsgebot in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG der Verhinderung des Anlegens von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums. Dass das Erwerbsstreckungsgebot nur für bestimmte Arten von Waffen gelten soll, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG, noch aus dessen Sinn und Zweck der Verhinderung von Waffenansammlungen. Insbesondere hätte eine Beschränkung auf die sog. Kontingentwaffen nach § 14 Abs. 3 WaffG kaum praktische Bedeutung, da für diese ohnehin eine zahlenmäßige Grenze festgelegt ist und Abweichungen nur unter strengen Anforderungen möglich sind.
16 
Dem § 14 Abs. 4 WaffG ist nicht zu entnehmen, dass für die dort genannten Waffen von der allgemeinen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG abgewichen werden soll. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG wird Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragten (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG).
17 
§ 14 Abs. 4 WaffG enthält ausdrücklich eine Abweichung von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG. Danach gilt die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe für die Dauer eines Jahres. § 14 Abs. 4 WaffG lässt dagegen die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis für den Erwerb der aufgeführten Waffen zu. Dass darüber hinaus für diese Waffen auch von den in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG geregelten Anforderungen an das Bedürfnis abgewichen werden soll, lässt sich dem § 14 Abs. 4 WaffG hingegen nicht entnehmen.
18 
Die Gesetzgebungsgeschichte führt nicht zu einer anderen Einschätzung (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 23.02.2005 - 2 K 2105/04; a.A. VG München, Urteil vom 04.05.2005 - 7 K 04.995 -). Zwar lautete § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG im ursprünglichen Gesetzesentwurf (dort noch als Abs. 3 Satz 1, vgl., BT-Drucks. 14/7758 S. 11) wie folgt: „Sportschützen wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3 berechtigt.“ Die Streichung des Zusatzes „unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3“ bezweckte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/8886 S. 112), die Waffenbehörde beim Vorgang der Eintragung der (bereits auf „Gelber WBK“ erworbenen Waffen) der Prüfung der in Absatz 1 Satz 2 und 3 (jetzt Absatz 2 Satz 2 und 3) statuierten spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen zu entheben. Schon aus der Gesetzesbegründung geht nicht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber auf diese Bedürfnisvoraussetzungen im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG völlig verzichten und nicht nur die Prüfungspflicht der Behörde beseitigen wollte. Selbst wenn ein Verzicht auf die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG vom Gesetzgeber gewollt wäre, müsste dies, um rechtliche Wirkung zu zeigen, im letztlich beschlossenen Gesetzestext zum Ausdruck kommen. Daran fehlt es aber hier. Allein das Weglassen von Zusätzen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens und die Gesetzesbegründung genügen nicht, um die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG auszuschließen. Dass in § 14 Abs. 4 WaffG auf „Sportschützen nach Abs. 2“ verwiesen wird, lässt ebenfalls nicht hinreichend deutlich erkennen, dass ausschließlich die personellen Anforderungen des § 14 Abs. 2 WaffG, nicht aber die dort geregelten Anforderungen an die Modalitäten des Waffenerwerbs gelten sollen.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
20 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen . Die entscheidungserhebliche Frage, ob das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG auch im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG gilt, ist über den vorliegenden Fall hinaus von Interesse und wird in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unterschiedlich beurteilt. Obergerichtliche Entscheidungen gibt es, soweit ersichtlich, bislang nicht.

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Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen-

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bei uns veröffentlicht am 23.02.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Nebenbestimmung der ihm erteilten Waffenbesitzkarte.

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(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Nebenbestimmung der ihm erteilten Waffenbesitzkarte.
Das Landratsamt Ortenaukreis erteilte dem Kläger am 09.06.2004 eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG. Darin ist folgende Einschränkung eingetragen: „Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Eine Ausnahme hiervon bedarf der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörden.“
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.06.2004 am 22.06.2004 Widerspruch gegen diese Einschränkung erhoben. Er ist der Ansicht, weder nach der Gesetzessystematik noch nach der Gesetzgebungsgeschichte sei eine solche Einschränkung bei der Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG zulässig. Diese Einschränkung - das so genannte Erwerbsstreckungsgebot - gelte nicht für Waffenbesitzkarten, die auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG ausgestellt worden seien. Wenn der Gesetzgeber eine unbeschränkte Geltung dieses in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG normierten Erwerbsstreckungsgebots beabsichtigt haben sollte, sei unverständlich, dass er diese Regelung nicht in einer allgemeinen Vorschrift oder in dem Abs. 1 vorangestellt habe. Zudem betreffe jeder Absatz des § 14 WaffG einen unterschiedlichen Sachverhalt. Während Abs. 2 die so genannten Kontingentswaffen regle, betreffe Abs. 3 den Erwerb weiterer Waffen. Das Erwerbsstreckungsgebot sei allein in Abs. 2 enthalten. Bereits in Abs. 3 sei es nicht mehr vorgesehen. Insbesondere finde sich in Abs. 4 keinerlei zeitliche Beschränkung, so dass die Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG zum Erwerb von zahlenmäßig nicht beschränkten Waffen der dort genannten Waffenarten ohne zeitliche Einschränkung berechtige. Hierauf deute auch die Gesetzgebungsgeschichte des neuen Waffenrechts hin. Der Regierungsentwurf habe noch eine Verweisung vorgesehen, mit welcher in Abs. 4 ausdrücklich auf das Erwerbsstreckungsgebot in Abs. 2 verwiesen worden sei. Dieser Verweis sei jedoch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bewusst gestrichen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2004 - zugestellt am 06.09.2004 - wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers zurück. Die vorgenommene Einschränkung ergebe sich unmittelbar aus § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Diese Vorschrift beziehe sich auf alle Schusswaffen. § 14 Abs. 4 WaffG regle lediglich eine Abweichung von der Vorgabe des § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG, nicht jedoch eine Ausnahme vom Erwerbstreckungsgebot. Im Übrigen habe auch das Innenministerium Baden-Württemberg in seinem Grundsatzerlass zur Ausstellung von Waffenbesitzkarten für Sportschützen die gleiche Auffassung vertreten.
Der Kläger hat am 28.09.2004 Klage erhoben. Ergänzend weist er darauf hin, dass in den bisher vorliegenden Kommentierungen zum neuen Waffengesetz ebenfalls die Rechtsauffassung vertreten werde, das Erwerbsstreckungsgebot gelte nicht für Waffenbesitzkarten auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG. In vielen Bundesländern sei es Verwaltungspraxis, Waffenbesitzkarten ohne eine solche Beschränkung auszustellen.
Der Kläger beantragt,
die in seiner vom Landratsamt Ortenaukreis ausgestellten Waffenbesitzkarte vom 09.06.2004 eingetragene Einschränkung „Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben worden. Eine Ausnahme hiervon bedarf der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörde“ und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.09.2004 aufzuheben,
hilfsweise,
die Waffenbesitzkarte des Landratsamts Ortenaukreis vom 09.06.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.09.2004 aufzuheben und das beklagte Land - Landratsamt Ortenaukreis - zu verpflichten, ihm eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG ohne die Einschränkung „Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben worden. Eine Ausnahme hiervon bedarf der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörde“ zu erteilen.
10 
Das beklagte Land beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Der Kläger hat beantragt, die Sprungrevision zuzulassen. Das beklagte Land hat sich hierzu nicht geäußert.
13 
Dem Gericht liegen ein Heft Akten des Landratsamts Ortenaukreis sowie ein Heft Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Hierauf und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, so dass über den ersichtlich nur für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag nicht zu entscheiden ist. Der Kläger kann die in seiner Waffenbesitzkarte vorgenommene Einschränkung, wonach er grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben darf, gesondert anfechten, denn hierbei handelt es sich um eine Nebenbestimmung in der Form einer Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. Sie stellt keine so genannte modifizierende Auflage oder Inhaltsbestimmung dar, denn sie enthält eine selbständig durchsetzbare gesonderte Regelung, die nicht den eigentlichen Regelungsgehalt des „Hauptverwaltungsakts“ Waffenbesitzkarte als solchen betrifft. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die in der Waffenbesitzkarte vorgenommene Einschränkung als Nebenbestimmung daher grundsätzlich im Wege der Anfechtungsklage anfechtbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerfGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429 m.w.N.). Ob der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvollerweise bestehen bleiben kann und im Übrigen rechtmäßig ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
15 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Erwerbsstreckungsgebot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es findet seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Es gilt auch für Waffenbesitzkarten, die wie im Falle des Klägers auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG erteilt werden.
16 
Obwohl das so genannte Erwerbsstreckungsgebot in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG und nicht etwa in Abs. 1 dieser Vorschrift geregelt wird, beansprucht es auch im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG Geltung. Zwar mag es seltsam anmuten, dass in Abs. 2 einer Vorschrift eine allgemein, auch für die folgenden Absätze geltende Regel aufgestellt wird. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der jetzige Abs. 2 ursprünglich als Abs. 1 des § 14 WaffG vorgesehen war (vgl. Bundesratsdrucksache 355/02, S. 10). Der jetzige Abs. 1 ist erst auf Vorschlag des Vermittlungsausschuss in die Norm eingefügt worden (vgl. Bundesratsdrucksache 524/02, Anlage S. 3; vgl. auch Apel/Bushardt, WaffenR, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 14 Rd.-Nr. 2). Erst dadurch ist die allgemeine Regelung von Abs. 1 in den Abs. 2 verschoben worden.
17 
Dass § 14 der Abs. 2 WaffG eine allgemeine, für alle Absätze geltende Regelung enthält, wird auch deutlich, wenn man die Vorschrift des § 14 WaffG mit anderen Regelungen des Waffengesetzes vergleicht. Mit Ausnahme des § 14 wird in den §§ 13 bis 19 WaffG (mit Ausnahme des § 15 WaffG) jeweils in Abs. 1 eine allgemeine Regelung mit den Worten „ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz … wird … anerkannt“ vorangestellt. Einzig in § 14 wird in Abs. 1 eine spezielle Altersgrenze geregelt. Erst in Abs. 2 findet sich ein den anderen Vorschriften entsprechender Einleitungssatz. Auch dies deutet darauf hin, dass im Rahmen des § 14 die allgemeine Grundregelung anders als in den anderen Vorschriften des Unterabschnitts 3 im Abschnitt 2 des Waffengesetzes ausnahmsweise in Abs. 2 und nicht in Abs. 1 enthalten ist.
18 
Für diese Auslegung spricht auch, dass sowohl Abs. 3 als auch Abs. 4 des § 14 WaffG explizit auf Abs. 2 Bezug nimmt, indem dort ausdrücklich auf „Sportschützen nach Abs. 2“ verwiesen wird. Diese Bezugnahme lässt sich nur so verstehen, dass die Regelung des Abs. 2 insgesamt im Rahmen des Abs. 3 wie auch des Abs. 4 zugrunde zu legen ist.
19 
Gegen diese Auslegung lässt sich nicht durchgreifend ins Feld führen, dass der ursprünglich in dem Entwurf der Vorgängerregelung des § 14 Abs. 4 WaffG enthaltene ausdrückliche Bezug auf das so genannte Erwerbsstreckungsgebot im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen worden ist (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8886, S. 21). Daraus kann nicht zwingend geschlossen werden, dass der Gesetzgeber sich gegen eine Geltung des Erwerbsstreckungsgebots im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG entschieden hätte. Denn zum einen lässt sich diese Streichung auch damit erklären, dass sie als überflüssig angesehen worden ist, weil Abs. 4 ohnehin einen allgemeinen Verweis auf § 14 Abs. 2 WaffG enthält. Zum anderen enthält auch die Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8886, S. 112) keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass diese Streichung mit dem Ziel erfolgt sein könnte, die Geltung des Erwerbsstreckungsgebots für Waffenbesitzkarten auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG auszuschließen. In der Begründung wird darauf abgestellt, dass die Streichung dieser Passage die Waffenbehörde beim Vorgang der Eintragung der Waffen der Prüfung der in Abs. 1 Satz 2 und 3 (des ursprünglichen Entwurfs, also des jetzigen Abs. 2) statuierten spezifischen Bedürfnisse als Voraussetzungen für Schießsportler enthebe. Dies deutet aber darauf hin, dass die Streichung vor allem im Hinblick auf die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 des ursprünglichen Entwurfs genannten Erfordernisse erfolgt ist, denn bei dem Erwerbsstreckungsgebot handelt es sich um keine spezifische Bedürfnisvoraussetzung für Schießsportler, von deren Prüfung die Waffenbehörde enthoben werden könnte.
20 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 WaffG auch bei der Erteilung von Waffenbesitzkarten auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG gilt, ist - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht entschieden; die Verwaltungspraxis einzelner Bundesländer zu dieser Frage ist unterschiedlich. Eine Zulassung der Sprungrevision kommt hingegen schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der hierfür erforderlichen Zustimmung des beklagten Landes fehlt (§ 134 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
14 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, so dass über den ersichtlich nur für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag nicht zu entscheiden ist. Der Kläger kann die in seiner Waffenbesitzkarte vorgenommene Einschränkung, wonach er grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben darf, gesondert anfechten, denn hierbei handelt es sich um eine Nebenbestimmung in der Form einer Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. Sie stellt keine so genannte modifizierende Auflage oder Inhaltsbestimmung dar, denn sie enthält eine selbständig durchsetzbare gesonderte Regelung, die nicht den eigentlichen Regelungsgehalt des „Hauptverwaltungsakts“ Waffenbesitzkarte als solchen betrifft. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die in der Waffenbesitzkarte vorgenommene Einschränkung als Nebenbestimmung daher grundsätzlich im Wege der Anfechtungsklage anfechtbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerfGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429 m.w.N.). Ob der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvollerweise bestehen bleiben kann und im Übrigen rechtmäßig ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
15 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Erwerbsstreckungsgebot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es findet seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Es gilt auch für Waffenbesitzkarten, die wie im Falle des Klägers auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG erteilt werden.
16 
Obwohl das so genannte Erwerbsstreckungsgebot in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG und nicht etwa in Abs. 1 dieser Vorschrift geregelt wird, beansprucht es auch im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG Geltung. Zwar mag es seltsam anmuten, dass in Abs. 2 einer Vorschrift eine allgemein, auch für die folgenden Absätze geltende Regel aufgestellt wird. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der jetzige Abs. 2 ursprünglich als Abs. 1 des § 14 WaffG vorgesehen war (vgl. Bundesratsdrucksache 355/02, S. 10). Der jetzige Abs. 1 ist erst auf Vorschlag des Vermittlungsausschuss in die Norm eingefügt worden (vgl. Bundesratsdrucksache 524/02, Anlage S. 3; vgl. auch Apel/Bushardt, WaffenR, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 14 Rd.-Nr. 2). Erst dadurch ist die allgemeine Regelung von Abs. 1 in den Abs. 2 verschoben worden.
17 
Dass § 14 der Abs. 2 WaffG eine allgemeine, für alle Absätze geltende Regelung enthält, wird auch deutlich, wenn man die Vorschrift des § 14 WaffG mit anderen Regelungen des Waffengesetzes vergleicht. Mit Ausnahme des § 14 wird in den §§ 13 bis 19 WaffG (mit Ausnahme des § 15 WaffG) jeweils in Abs. 1 eine allgemeine Regelung mit den Worten „ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz … wird … anerkannt“ vorangestellt. Einzig in § 14 wird in Abs. 1 eine spezielle Altersgrenze geregelt. Erst in Abs. 2 findet sich ein den anderen Vorschriften entsprechender Einleitungssatz. Auch dies deutet darauf hin, dass im Rahmen des § 14 die allgemeine Grundregelung anders als in den anderen Vorschriften des Unterabschnitts 3 im Abschnitt 2 des Waffengesetzes ausnahmsweise in Abs. 2 und nicht in Abs. 1 enthalten ist.
18 
Für diese Auslegung spricht auch, dass sowohl Abs. 3 als auch Abs. 4 des § 14 WaffG explizit auf Abs. 2 Bezug nimmt, indem dort ausdrücklich auf „Sportschützen nach Abs. 2“ verwiesen wird. Diese Bezugnahme lässt sich nur so verstehen, dass die Regelung des Abs. 2 insgesamt im Rahmen des Abs. 3 wie auch des Abs. 4 zugrunde zu legen ist.
19 
Gegen diese Auslegung lässt sich nicht durchgreifend ins Feld führen, dass der ursprünglich in dem Entwurf der Vorgängerregelung des § 14 Abs. 4 WaffG enthaltene ausdrückliche Bezug auf das so genannte Erwerbsstreckungsgebot im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen worden ist (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8886, S. 21). Daraus kann nicht zwingend geschlossen werden, dass der Gesetzgeber sich gegen eine Geltung des Erwerbsstreckungsgebots im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG entschieden hätte. Denn zum einen lässt sich diese Streichung auch damit erklären, dass sie als überflüssig angesehen worden ist, weil Abs. 4 ohnehin einen allgemeinen Verweis auf § 14 Abs. 2 WaffG enthält. Zum anderen enthält auch die Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8886, S. 112) keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass diese Streichung mit dem Ziel erfolgt sein könnte, die Geltung des Erwerbsstreckungsgebots für Waffenbesitzkarten auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG auszuschließen. In der Begründung wird darauf abgestellt, dass die Streichung dieser Passage die Waffenbehörde beim Vorgang der Eintragung der Waffen der Prüfung der in Abs. 1 Satz 2 und 3 (des ursprünglichen Entwurfs, also des jetzigen Abs. 2) statuierten spezifischen Bedürfnisse als Voraussetzungen für Schießsportler enthebe. Dies deutet aber darauf hin, dass die Streichung vor allem im Hinblick auf die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 des ursprünglichen Entwurfs genannten Erfordernisse erfolgt ist, denn bei dem Erwerbsstreckungsgebot handelt es sich um keine spezifische Bedürfnisvoraussetzung für Schießsportler, von deren Prüfung die Waffenbehörde enthoben werden könnte.
20 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 WaffG auch bei der Erteilung von Waffenbesitzkarten auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG gilt, ist - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht entschieden; die Verwaltungspraxis einzelner Bundesländer zu dieser Frage ist unterschiedlich. Eine Zulassung der Sprungrevision kommt hingegen schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der hierfür erforderlichen Zustimmung des beklagten Landes fehlt (§ 134 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Nebenbestimmung der ihm erteilten Waffenbesitzkarte.
Das Landratsamt Ortenaukreis erteilte dem Kläger am 09.06.2004 eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG. Darin ist folgende Einschränkung eingetragen: „Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Eine Ausnahme hiervon bedarf der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörden.“
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.06.2004 am 22.06.2004 Widerspruch gegen diese Einschränkung erhoben. Er ist der Ansicht, weder nach der Gesetzessystematik noch nach der Gesetzgebungsgeschichte sei eine solche Einschränkung bei der Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG zulässig. Diese Einschränkung - das so genannte Erwerbsstreckungsgebot - gelte nicht für Waffenbesitzkarten, die auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG ausgestellt worden seien. Wenn der Gesetzgeber eine unbeschränkte Geltung dieses in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG normierten Erwerbsstreckungsgebots beabsichtigt haben sollte, sei unverständlich, dass er diese Regelung nicht in einer allgemeinen Vorschrift oder in dem Abs. 1 vorangestellt habe. Zudem betreffe jeder Absatz des § 14 WaffG einen unterschiedlichen Sachverhalt. Während Abs. 2 die so genannten Kontingentswaffen regle, betreffe Abs. 3 den Erwerb weiterer Waffen. Das Erwerbsstreckungsgebot sei allein in Abs. 2 enthalten. Bereits in Abs. 3 sei es nicht mehr vorgesehen. Insbesondere finde sich in Abs. 4 keinerlei zeitliche Beschränkung, so dass die Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG zum Erwerb von zahlenmäßig nicht beschränkten Waffen der dort genannten Waffenarten ohne zeitliche Einschränkung berechtige. Hierauf deute auch die Gesetzgebungsgeschichte des neuen Waffenrechts hin. Der Regierungsentwurf habe noch eine Verweisung vorgesehen, mit welcher in Abs. 4 ausdrücklich auf das Erwerbsstreckungsgebot in Abs. 2 verwiesen worden sei. Dieser Verweis sei jedoch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bewusst gestrichen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2004 - zugestellt am 06.09.2004 - wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers zurück. Die vorgenommene Einschränkung ergebe sich unmittelbar aus § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Diese Vorschrift beziehe sich auf alle Schusswaffen. § 14 Abs. 4 WaffG regle lediglich eine Abweichung von der Vorgabe des § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG, nicht jedoch eine Ausnahme vom Erwerbstreckungsgebot. Im Übrigen habe auch das Innenministerium Baden-Württemberg in seinem Grundsatzerlass zur Ausstellung von Waffenbesitzkarten für Sportschützen die gleiche Auffassung vertreten.
Der Kläger hat am 28.09.2004 Klage erhoben. Ergänzend weist er darauf hin, dass in den bisher vorliegenden Kommentierungen zum neuen Waffengesetz ebenfalls die Rechtsauffassung vertreten werde, das Erwerbsstreckungsgebot gelte nicht für Waffenbesitzkarten auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG. In vielen Bundesländern sei es Verwaltungspraxis, Waffenbesitzkarten ohne eine solche Beschränkung auszustellen.
Der Kläger beantragt,
die in seiner vom Landratsamt Ortenaukreis ausgestellten Waffenbesitzkarte vom 09.06.2004 eingetragene Einschränkung „Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben worden. Eine Ausnahme hiervon bedarf der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörde“ und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.09.2004 aufzuheben,
hilfsweise,
die Waffenbesitzkarte des Landratsamts Ortenaukreis vom 09.06.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.09.2004 aufzuheben und das beklagte Land - Landratsamt Ortenaukreis - zu verpflichten, ihm eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG ohne die Einschränkung „Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben worden. Eine Ausnahme hiervon bedarf der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörde“ zu erteilen.
10 
Das beklagte Land beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Der Kläger hat beantragt, die Sprungrevision zuzulassen. Das beklagte Land hat sich hierzu nicht geäußert.
13 
Dem Gericht liegen ein Heft Akten des Landratsamts Ortenaukreis sowie ein Heft Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Hierauf und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, so dass über den ersichtlich nur für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag nicht zu entscheiden ist. Der Kläger kann die in seiner Waffenbesitzkarte vorgenommene Einschränkung, wonach er grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben darf, gesondert anfechten, denn hierbei handelt es sich um eine Nebenbestimmung in der Form einer Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. Sie stellt keine so genannte modifizierende Auflage oder Inhaltsbestimmung dar, denn sie enthält eine selbständig durchsetzbare gesonderte Regelung, die nicht den eigentlichen Regelungsgehalt des „Hauptverwaltungsakts“ Waffenbesitzkarte als solchen betrifft. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die in der Waffenbesitzkarte vorgenommene Einschränkung als Nebenbestimmung daher grundsätzlich im Wege der Anfechtungsklage anfechtbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerfGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429 m.w.N.). Ob der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvollerweise bestehen bleiben kann und im Übrigen rechtmäßig ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
15 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Erwerbsstreckungsgebot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es findet seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Es gilt auch für Waffenbesitzkarten, die wie im Falle des Klägers auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG erteilt werden.
16 
Obwohl das so genannte Erwerbsstreckungsgebot in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG und nicht etwa in Abs. 1 dieser Vorschrift geregelt wird, beansprucht es auch im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG Geltung. Zwar mag es seltsam anmuten, dass in Abs. 2 einer Vorschrift eine allgemein, auch für die folgenden Absätze geltende Regel aufgestellt wird. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der jetzige Abs. 2 ursprünglich als Abs. 1 des § 14 WaffG vorgesehen war (vgl. Bundesratsdrucksache 355/02, S. 10). Der jetzige Abs. 1 ist erst auf Vorschlag des Vermittlungsausschuss in die Norm eingefügt worden (vgl. Bundesratsdrucksache 524/02, Anlage S. 3; vgl. auch Apel/Bushardt, WaffenR, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 14 Rd.-Nr. 2). Erst dadurch ist die allgemeine Regelung von Abs. 1 in den Abs. 2 verschoben worden.
17 
Dass § 14 der Abs. 2 WaffG eine allgemeine, für alle Absätze geltende Regelung enthält, wird auch deutlich, wenn man die Vorschrift des § 14 WaffG mit anderen Regelungen des Waffengesetzes vergleicht. Mit Ausnahme des § 14 wird in den §§ 13 bis 19 WaffG (mit Ausnahme des § 15 WaffG) jeweils in Abs. 1 eine allgemeine Regelung mit den Worten „ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz … wird … anerkannt“ vorangestellt. Einzig in § 14 wird in Abs. 1 eine spezielle Altersgrenze geregelt. Erst in Abs. 2 findet sich ein den anderen Vorschriften entsprechender Einleitungssatz. Auch dies deutet darauf hin, dass im Rahmen des § 14 die allgemeine Grundregelung anders als in den anderen Vorschriften des Unterabschnitts 3 im Abschnitt 2 des Waffengesetzes ausnahmsweise in Abs. 2 und nicht in Abs. 1 enthalten ist.
18 
Für diese Auslegung spricht auch, dass sowohl Abs. 3 als auch Abs. 4 des § 14 WaffG explizit auf Abs. 2 Bezug nimmt, indem dort ausdrücklich auf „Sportschützen nach Abs. 2“ verwiesen wird. Diese Bezugnahme lässt sich nur so verstehen, dass die Regelung des Abs. 2 insgesamt im Rahmen des Abs. 3 wie auch des Abs. 4 zugrunde zu legen ist.
19 
Gegen diese Auslegung lässt sich nicht durchgreifend ins Feld führen, dass der ursprünglich in dem Entwurf der Vorgängerregelung des § 14 Abs. 4 WaffG enthaltene ausdrückliche Bezug auf das so genannte Erwerbsstreckungsgebot im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen worden ist (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8886, S. 21). Daraus kann nicht zwingend geschlossen werden, dass der Gesetzgeber sich gegen eine Geltung des Erwerbsstreckungsgebots im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG entschieden hätte. Denn zum einen lässt sich diese Streichung auch damit erklären, dass sie als überflüssig angesehen worden ist, weil Abs. 4 ohnehin einen allgemeinen Verweis auf § 14 Abs. 2 WaffG enthält. Zum anderen enthält auch die Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8886, S. 112) keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass diese Streichung mit dem Ziel erfolgt sein könnte, die Geltung des Erwerbsstreckungsgebots für Waffenbesitzkarten auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG auszuschließen. In der Begründung wird darauf abgestellt, dass die Streichung dieser Passage die Waffenbehörde beim Vorgang der Eintragung der Waffen der Prüfung der in Abs. 1 Satz 2 und 3 (des ursprünglichen Entwurfs, also des jetzigen Abs. 2) statuierten spezifischen Bedürfnisse als Voraussetzungen für Schießsportler enthebe. Dies deutet aber darauf hin, dass die Streichung vor allem im Hinblick auf die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 des ursprünglichen Entwurfs genannten Erfordernisse erfolgt ist, denn bei dem Erwerbsstreckungsgebot handelt es sich um keine spezifische Bedürfnisvoraussetzung für Schießsportler, von deren Prüfung die Waffenbehörde enthoben werden könnte.
20 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 WaffG auch bei der Erteilung von Waffenbesitzkarten auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG gilt, ist - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht entschieden; die Verwaltungspraxis einzelner Bundesländer zu dieser Frage ist unterschiedlich. Eine Zulassung der Sprungrevision kommt hingegen schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der hierfür erforderlichen Zustimmung des beklagten Landes fehlt (§ 134 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
14 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, so dass über den ersichtlich nur für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag nicht zu entscheiden ist. Der Kläger kann die in seiner Waffenbesitzkarte vorgenommene Einschränkung, wonach er grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben darf, gesondert anfechten, denn hierbei handelt es sich um eine Nebenbestimmung in der Form einer Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. Sie stellt keine so genannte modifizierende Auflage oder Inhaltsbestimmung dar, denn sie enthält eine selbständig durchsetzbare gesonderte Regelung, die nicht den eigentlichen Regelungsgehalt des „Hauptverwaltungsakts“ Waffenbesitzkarte als solchen betrifft. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die in der Waffenbesitzkarte vorgenommene Einschränkung als Nebenbestimmung daher grundsätzlich im Wege der Anfechtungsklage anfechtbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerfGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429 m.w.N.). Ob der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvollerweise bestehen bleiben kann und im Übrigen rechtmäßig ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
15 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Erwerbsstreckungsgebot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es findet seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Es gilt auch für Waffenbesitzkarten, die wie im Falle des Klägers auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG erteilt werden.
16 
Obwohl das so genannte Erwerbsstreckungsgebot in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG und nicht etwa in Abs. 1 dieser Vorschrift geregelt wird, beansprucht es auch im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG Geltung. Zwar mag es seltsam anmuten, dass in Abs. 2 einer Vorschrift eine allgemein, auch für die folgenden Absätze geltende Regel aufgestellt wird. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der jetzige Abs. 2 ursprünglich als Abs. 1 des § 14 WaffG vorgesehen war (vgl. Bundesratsdrucksache 355/02, S. 10). Der jetzige Abs. 1 ist erst auf Vorschlag des Vermittlungsausschuss in die Norm eingefügt worden (vgl. Bundesratsdrucksache 524/02, Anlage S. 3; vgl. auch Apel/Bushardt, WaffenR, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 14 Rd.-Nr. 2). Erst dadurch ist die allgemeine Regelung von Abs. 1 in den Abs. 2 verschoben worden.
17 
Dass § 14 der Abs. 2 WaffG eine allgemeine, für alle Absätze geltende Regelung enthält, wird auch deutlich, wenn man die Vorschrift des § 14 WaffG mit anderen Regelungen des Waffengesetzes vergleicht. Mit Ausnahme des § 14 wird in den §§ 13 bis 19 WaffG (mit Ausnahme des § 15 WaffG) jeweils in Abs. 1 eine allgemeine Regelung mit den Worten „ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz … wird … anerkannt“ vorangestellt. Einzig in § 14 wird in Abs. 1 eine spezielle Altersgrenze geregelt. Erst in Abs. 2 findet sich ein den anderen Vorschriften entsprechender Einleitungssatz. Auch dies deutet darauf hin, dass im Rahmen des § 14 die allgemeine Grundregelung anders als in den anderen Vorschriften des Unterabschnitts 3 im Abschnitt 2 des Waffengesetzes ausnahmsweise in Abs. 2 und nicht in Abs. 1 enthalten ist.
18 
Für diese Auslegung spricht auch, dass sowohl Abs. 3 als auch Abs. 4 des § 14 WaffG explizit auf Abs. 2 Bezug nimmt, indem dort ausdrücklich auf „Sportschützen nach Abs. 2“ verwiesen wird. Diese Bezugnahme lässt sich nur so verstehen, dass die Regelung des Abs. 2 insgesamt im Rahmen des Abs. 3 wie auch des Abs. 4 zugrunde zu legen ist.
19 
Gegen diese Auslegung lässt sich nicht durchgreifend ins Feld führen, dass der ursprünglich in dem Entwurf der Vorgängerregelung des § 14 Abs. 4 WaffG enthaltene ausdrückliche Bezug auf das so genannte Erwerbsstreckungsgebot im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen worden ist (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8886, S. 21). Daraus kann nicht zwingend geschlossen werden, dass der Gesetzgeber sich gegen eine Geltung des Erwerbsstreckungsgebots im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG entschieden hätte. Denn zum einen lässt sich diese Streichung auch damit erklären, dass sie als überflüssig angesehen worden ist, weil Abs. 4 ohnehin einen allgemeinen Verweis auf § 14 Abs. 2 WaffG enthält. Zum anderen enthält auch die Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8886, S. 112) keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass diese Streichung mit dem Ziel erfolgt sein könnte, die Geltung des Erwerbsstreckungsgebots für Waffenbesitzkarten auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG auszuschließen. In der Begründung wird darauf abgestellt, dass die Streichung dieser Passage die Waffenbehörde beim Vorgang der Eintragung der Waffen der Prüfung der in Abs. 1 Satz 2 und 3 (des ursprünglichen Entwurfs, also des jetzigen Abs. 2) statuierten spezifischen Bedürfnisse als Voraussetzungen für Schießsportler enthebe. Dies deutet aber darauf hin, dass die Streichung vor allem im Hinblick auf die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 des ursprünglichen Entwurfs genannten Erfordernisse erfolgt ist, denn bei dem Erwerbsstreckungsgebot handelt es sich um keine spezifische Bedürfnisvoraussetzung für Schießsportler, von deren Prüfung die Waffenbehörde enthoben werden könnte.
20 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 WaffG auch bei der Erteilung von Waffenbesitzkarten auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG gilt, ist - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht entschieden; die Verwaltungspraxis einzelner Bundesländer zu dieser Frage ist unterschiedlich. Eine Zulassung der Sprungrevision kommt hingegen schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der hierfür erforderlichen Zustimmung des beklagten Landes fehlt (§ 134 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Nebenbestimmung der ihm erteilten Waffenbesitzkarte.
Das Landratsamt Ortenaukreis erteilte dem Kläger am 09.06.2004 eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG. Darin ist folgende Einschränkung eingetragen: „Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Eine Ausnahme hiervon bedarf der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörden.“
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.06.2004 am 22.06.2004 Widerspruch gegen diese Einschränkung erhoben. Er ist der Ansicht, weder nach der Gesetzessystematik noch nach der Gesetzgebungsgeschichte sei eine solche Einschränkung bei der Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG zulässig. Diese Einschränkung - das so genannte Erwerbsstreckungsgebot - gelte nicht für Waffenbesitzkarten, die auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG ausgestellt worden seien. Wenn der Gesetzgeber eine unbeschränkte Geltung dieses in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG normierten Erwerbsstreckungsgebots beabsichtigt haben sollte, sei unverständlich, dass er diese Regelung nicht in einer allgemeinen Vorschrift oder in dem Abs. 1 vorangestellt habe. Zudem betreffe jeder Absatz des § 14 WaffG einen unterschiedlichen Sachverhalt. Während Abs. 2 die so genannten Kontingentswaffen regle, betreffe Abs. 3 den Erwerb weiterer Waffen. Das Erwerbsstreckungsgebot sei allein in Abs. 2 enthalten. Bereits in Abs. 3 sei es nicht mehr vorgesehen. Insbesondere finde sich in Abs. 4 keinerlei zeitliche Beschränkung, so dass die Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG zum Erwerb von zahlenmäßig nicht beschränkten Waffen der dort genannten Waffenarten ohne zeitliche Einschränkung berechtige. Hierauf deute auch die Gesetzgebungsgeschichte des neuen Waffenrechts hin. Der Regierungsentwurf habe noch eine Verweisung vorgesehen, mit welcher in Abs. 4 ausdrücklich auf das Erwerbsstreckungsgebot in Abs. 2 verwiesen worden sei. Dieser Verweis sei jedoch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bewusst gestrichen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2004 - zugestellt am 06.09.2004 - wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers zurück. Die vorgenommene Einschränkung ergebe sich unmittelbar aus § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Diese Vorschrift beziehe sich auf alle Schusswaffen. § 14 Abs. 4 WaffG regle lediglich eine Abweichung von der Vorgabe des § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG, nicht jedoch eine Ausnahme vom Erwerbstreckungsgebot. Im Übrigen habe auch das Innenministerium Baden-Württemberg in seinem Grundsatzerlass zur Ausstellung von Waffenbesitzkarten für Sportschützen die gleiche Auffassung vertreten.
Der Kläger hat am 28.09.2004 Klage erhoben. Ergänzend weist er darauf hin, dass in den bisher vorliegenden Kommentierungen zum neuen Waffengesetz ebenfalls die Rechtsauffassung vertreten werde, das Erwerbsstreckungsgebot gelte nicht für Waffenbesitzkarten auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG. In vielen Bundesländern sei es Verwaltungspraxis, Waffenbesitzkarten ohne eine solche Beschränkung auszustellen.
Der Kläger beantragt,
die in seiner vom Landratsamt Ortenaukreis ausgestellten Waffenbesitzkarte vom 09.06.2004 eingetragene Einschränkung „Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben worden. Eine Ausnahme hiervon bedarf der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörde“ und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.09.2004 aufzuheben,
hilfsweise,
die Waffenbesitzkarte des Landratsamts Ortenaukreis vom 09.06.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.09.2004 aufzuheben und das beklagte Land - Landratsamt Ortenaukreis - zu verpflichten, ihm eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG ohne die Einschränkung „Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben worden. Eine Ausnahme hiervon bedarf der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörde“ zu erteilen.
10 
Das beklagte Land beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Der Kläger hat beantragt, die Sprungrevision zuzulassen. Das beklagte Land hat sich hierzu nicht geäußert.
13 
Dem Gericht liegen ein Heft Akten des Landratsamts Ortenaukreis sowie ein Heft Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Hierauf und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, so dass über den ersichtlich nur für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag nicht zu entscheiden ist. Der Kläger kann die in seiner Waffenbesitzkarte vorgenommene Einschränkung, wonach er grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben darf, gesondert anfechten, denn hierbei handelt es sich um eine Nebenbestimmung in der Form einer Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. Sie stellt keine so genannte modifizierende Auflage oder Inhaltsbestimmung dar, denn sie enthält eine selbständig durchsetzbare gesonderte Regelung, die nicht den eigentlichen Regelungsgehalt des „Hauptverwaltungsakts“ Waffenbesitzkarte als solchen betrifft. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die in der Waffenbesitzkarte vorgenommene Einschränkung als Nebenbestimmung daher grundsätzlich im Wege der Anfechtungsklage anfechtbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerfGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429 m.w.N.). Ob der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvollerweise bestehen bleiben kann und im Übrigen rechtmäßig ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
15 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Erwerbsstreckungsgebot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es findet seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Es gilt auch für Waffenbesitzkarten, die wie im Falle des Klägers auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG erteilt werden.
16 
Obwohl das so genannte Erwerbsstreckungsgebot in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG und nicht etwa in Abs. 1 dieser Vorschrift geregelt wird, beansprucht es auch im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG Geltung. Zwar mag es seltsam anmuten, dass in Abs. 2 einer Vorschrift eine allgemein, auch für die folgenden Absätze geltende Regel aufgestellt wird. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der jetzige Abs. 2 ursprünglich als Abs. 1 des § 14 WaffG vorgesehen war (vgl. Bundesratsdrucksache 355/02, S. 10). Der jetzige Abs. 1 ist erst auf Vorschlag des Vermittlungsausschuss in die Norm eingefügt worden (vgl. Bundesratsdrucksache 524/02, Anlage S. 3; vgl. auch Apel/Bushardt, WaffenR, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 14 Rd.-Nr. 2). Erst dadurch ist die allgemeine Regelung von Abs. 1 in den Abs. 2 verschoben worden.
17 
Dass § 14 der Abs. 2 WaffG eine allgemeine, für alle Absätze geltende Regelung enthält, wird auch deutlich, wenn man die Vorschrift des § 14 WaffG mit anderen Regelungen des Waffengesetzes vergleicht. Mit Ausnahme des § 14 wird in den §§ 13 bis 19 WaffG (mit Ausnahme des § 15 WaffG) jeweils in Abs. 1 eine allgemeine Regelung mit den Worten „ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz … wird … anerkannt“ vorangestellt. Einzig in § 14 wird in Abs. 1 eine spezielle Altersgrenze geregelt. Erst in Abs. 2 findet sich ein den anderen Vorschriften entsprechender Einleitungssatz. Auch dies deutet darauf hin, dass im Rahmen des § 14 die allgemeine Grundregelung anders als in den anderen Vorschriften des Unterabschnitts 3 im Abschnitt 2 des Waffengesetzes ausnahmsweise in Abs. 2 und nicht in Abs. 1 enthalten ist.
18 
Für diese Auslegung spricht auch, dass sowohl Abs. 3 als auch Abs. 4 des § 14 WaffG explizit auf Abs. 2 Bezug nimmt, indem dort ausdrücklich auf „Sportschützen nach Abs. 2“ verwiesen wird. Diese Bezugnahme lässt sich nur so verstehen, dass die Regelung des Abs. 2 insgesamt im Rahmen des Abs. 3 wie auch des Abs. 4 zugrunde zu legen ist.
19 
Gegen diese Auslegung lässt sich nicht durchgreifend ins Feld führen, dass der ursprünglich in dem Entwurf der Vorgängerregelung des § 14 Abs. 4 WaffG enthaltene ausdrückliche Bezug auf das so genannte Erwerbsstreckungsgebot im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen worden ist (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8886, S. 21). Daraus kann nicht zwingend geschlossen werden, dass der Gesetzgeber sich gegen eine Geltung des Erwerbsstreckungsgebots im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG entschieden hätte. Denn zum einen lässt sich diese Streichung auch damit erklären, dass sie als überflüssig angesehen worden ist, weil Abs. 4 ohnehin einen allgemeinen Verweis auf § 14 Abs. 2 WaffG enthält. Zum anderen enthält auch die Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8886, S. 112) keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass diese Streichung mit dem Ziel erfolgt sein könnte, die Geltung des Erwerbsstreckungsgebots für Waffenbesitzkarten auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG auszuschließen. In der Begründung wird darauf abgestellt, dass die Streichung dieser Passage die Waffenbehörde beim Vorgang der Eintragung der Waffen der Prüfung der in Abs. 1 Satz 2 und 3 (des ursprünglichen Entwurfs, also des jetzigen Abs. 2) statuierten spezifischen Bedürfnisse als Voraussetzungen für Schießsportler enthebe. Dies deutet aber darauf hin, dass die Streichung vor allem im Hinblick auf die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 des ursprünglichen Entwurfs genannten Erfordernisse erfolgt ist, denn bei dem Erwerbsstreckungsgebot handelt es sich um keine spezifische Bedürfnisvoraussetzung für Schießsportler, von deren Prüfung die Waffenbehörde enthoben werden könnte.
20 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 WaffG auch bei der Erteilung von Waffenbesitzkarten auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG gilt, ist - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht entschieden; die Verwaltungspraxis einzelner Bundesländer zu dieser Frage ist unterschiedlich. Eine Zulassung der Sprungrevision kommt hingegen schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der hierfür erforderlichen Zustimmung des beklagten Landes fehlt (§ 134 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
14 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, so dass über den ersichtlich nur für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag nicht zu entscheiden ist. Der Kläger kann die in seiner Waffenbesitzkarte vorgenommene Einschränkung, wonach er grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben darf, gesondert anfechten, denn hierbei handelt es sich um eine Nebenbestimmung in der Form einer Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. Sie stellt keine so genannte modifizierende Auflage oder Inhaltsbestimmung dar, denn sie enthält eine selbständig durchsetzbare gesonderte Regelung, die nicht den eigentlichen Regelungsgehalt des „Hauptverwaltungsakts“ Waffenbesitzkarte als solchen betrifft. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die in der Waffenbesitzkarte vorgenommene Einschränkung als Nebenbestimmung daher grundsätzlich im Wege der Anfechtungsklage anfechtbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerfGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429 m.w.N.). Ob der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvollerweise bestehen bleiben kann und im Übrigen rechtmäßig ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
15 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Erwerbsstreckungsgebot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es findet seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Es gilt auch für Waffenbesitzkarten, die wie im Falle des Klägers auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG erteilt werden.
16 
Obwohl das so genannte Erwerbsstreckungsgebot in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG und nicht etwa in Abs. 1 dieser Vorschrift geregelt wird, beansprucht es auch im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG Geltung. Zwar mag es seltsam anmuten, dass in Abs. 2 einer Vorschrift eine allgemein, auch für die folgenden Absätze geltende Regel aufgestellt wird. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der jetzige Abs. 2 ursprünglich als Abs. 1 des § 14 WaffG vorgesehen war (vgl. Bundesratsdrucksache 355/02, S. 10). Der jetzige Abs. 1 ist erst auf Vorschlag des Vermittlungsausschuss in die Norm eingefügt worden (vgl. Bundesratsdrucksache 524/02, Anlage S. 3; vgl. auch Apel/Bushardt, WaffenR, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 14 Rd.-Nr. 2). Erst dadurch ist die allgemeine Regelung von Abs. 1 in den Abs. 2 verschoben worden.
17 
Dass § 14 der Abs. 2 WaffG eine allgemeine, für alle Absätze geltende Regelung enthält, wird auch deutlich, wenn man die Vorschrift des § 14 WaffG mit anderen Regelungen des Waffengesetzes vergleicht. Mit Ausnahme des § 14 wird in den §§ 13 bis 19 WaffG (mit Ausnahme des § 15 WaffG) jeweils in Abs. 1 eine allgemeine Regelung mit den Worten „ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz … wird … anerkannt“ vorangestellt. Einzig in § 14 wird in Abs. 1 eine spezielle Altersgrenze geregelt. Erst in Abs. 2 findet sich ein den anderen Vorschriften entsprechender Einleitungssatz. Auch dies deutet darauf hin, dass im Rahmen des § 14 die allgemeine Grundregelung anders als in den anderen Vorschriften des Unterabschnitts 3 im Abschnitt 2 des Waffengesetzes ausnahmsweise in Abs. 2 und nicht in Abs. 1 enthalten ist.
18 
Für diese Auslegung spricht auch, dass sowohl Abs. 3 als auch Abs. 4 des § 14 WaffG explizit auf Abs. 2 Bezug nimmt, indem dort ausdrücklich auf „Sportschützen nach Abs. 2“ verwiesen wird. Diese Bezugnahme lässt sich nur so verstehen, dass die Regelung des Abs. 2 insgesamt im Rahmen des Abs. 3 wie auch des Abs. 4 zugrunde zu legen ist.
19 
Gegen diese Auslegung lässt sich nicht durchgreifend ins Feld führen, dass der ursprünglich in dem Entwurf der Vorgängerregelung des § 14 Abs. 4 WaffG enthaltene ausdrückliche Bezug auf das so genannte Erwerbsstreckungsgebot im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen worden ist (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8886, S. 21). Daraus kann nicht zwingend geschlossen werden, dass der Gesetzgeber sich gegen eine Geltung des Erwerbsstreckungsgebots im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG entschieden hätte. Denn zum einen lässt sich diese Streichung auch damit erklären, dass sie als überflüssig angesehen worden ist, weil Abs. 4 ohnehin einen allgemeinen Verweis auf § 14 Abs. 2 WaffG enthält. Zum anderen enthält auch die Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8886, S. 112) keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass diese Streichung mit dem Ziel erfolgt sein könnte, die Geltung des Erwerbsstreckungsgebots für Waffenbesitzkarten auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG auszuschließen. In der Begründung wird darauf abgestellt, dass die Streichung dieser Passage die Waffenbehörde beim Vorgang der Eintragung der Waffen der Prüfung der in Abs. 1 Satz 2 und 3 (des ursprünglichen Entwurfs, also des jetzigen Abs. 2) statuierten spezifischen Bedürfnisse als Voraussetzungen für Schießsportler enthebe. Dies deutet aber darauf hin, dass die Streichung vor allem im Hinblick auf die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 des ursprünglichen Entwurfs genannten Erfordernisse erfolgt ist, denn bei dem Erwerbsstreckungsgebot handelt es sich um keine spezifische Bedürfnisvoraussetzung für Schießsportler, von deren Prüfung die Waffenbehörde enthoben werden könnte.
20 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 WaffG auch bei der Erteilung von Waffenbesitzkarten auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG gilt, ist - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht entschieden; die Verwaltungspraxis einzelner Bundesländer zu dieser Frage ist unterschiedlich. Eine Zulassung der Sprungrevision kommt hingegen schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der hierfür erforderlichen Zustimmung des beklagten Landes fehlt (§ 134 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.