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| Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner polizeilichen Ingewahrsamnahme. |
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| Am 01.05.2009 veranstalteten der DGB und das „Bündnis gegen Rechts“ in Ulm eine Kundgebung. Im Rahmen der Kundgebung fand ein Demonstrationszug (Aufzug) statt, der am Weinhof in Ulm startete, durch Innenstadtstraßen in Ulm führte und auf dem Münsterplatz endete. Vor dem Beginn des Aufzugs, der für 10.30 Uhr vorgesehen war, schloss die Polizei in der Sattlergasse, durch die der Aufzug vom Weinhof aus geführt werden sollte, durch zwei Polizeiketten ca. 300 Personen ein, die an dem Aufzug teilnehmen wollten und die sie dem „Schwarzen Block“ zurechnete. Sie ging aufgrund von Informationen davon aus, dass sich diese Personen an die Spitze des Aufzugs setzen und aus ihm heraus Straftaten (Sachbeschädigungen) begehen wollten. Die in der Sattlergasse festgehaltenen Personen wurden nach und nach ab ca. 15.30 Uhr nach Feststellung ihrer Personalien und nach der Erteilung von Platzverweisen für die Innenstadt Ulms frei gelassen. Der Kläger gehörte zu den betroffenen Personen. |
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| Der Kläger hat am 11.11.2009 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eine Fortsetzungsfeststellungklage erhoben. |
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| Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, der Kläger habe am 01.05.2009 an der zentralen Kundgebung DGB und des „Bündnisses gegen Rechts“, insbesondere an dem um 10.00 Uhr beginnenden Demonstrationszug teilnehmen wollen. Damit habe man ein Zeichen gegen eine Kundgebung der NPD/JN setzten wollen, die für die Nachmittagstunden desselben Tages in Ulm angekündigt gewesen sei. |
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| Als der Kläger gegen 10.00 Uhr über das östliche Ende der Sattlergasse zum Versammlungsort des DGB am Weinhof in Ulm habe gehen wollen, habe er den Zugang zur Sattlergasse durch Polizeikräfte versperrt vorgefunden. Er sei deshalb in Richtung Westen gegangen, um von dort zum Versammlungsort zu kommen. Als er das westliche Ende der Sattlergasse erreicht habe, sei hinter ihm die Straße durch die Polizei abgesperrt worden, so dass er sich in einem Kessel wiedergefunden habe. Ohne für ihn erkennbaren Anlass sei er bis etwa 17.00 Uhr in diesem Polizeikessel festgehalten worden. Anschließend habe die Polizei seine Personalien aufgenommen, ihn fotografiert und ihm für das gesamte Stadtgebiet von Ulm bis 24.00 Uhr einen Platzverweis erteilt. Ein Ermittlungsverfahren sei nicht eingeleitet worden. Eine richterliche Überprüfung des Festsetzens des Klägers habe nicht stattgefunden. |
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| Der Beklagte könne die Ingewahrsamnahme des Klägers nicht mit seiner Behauptung aus seinem Schriftsatz vom 24.02.2010 in einem anderen Verfahren (1 K 1118/09) begründen, dass gegen 10.00 Uhr 150 teilweise bewaffneten Personen versucht hätten, sich als „Schwarzer Block“ an die Spitze des Aufzugs des DGB zu stellen. Bis heute sei ungeklärt, woher der Beklagte davon Kenntnis habe. Eine homogene Gruppe solcher Personen habe es in der Sattlergasse auch nicht gegeben. |
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| Der Beklagte könne das Festsetzen der Demonstranten nicht mit einer Weisung des Versammlungsleiters des DGB begründen. Zwar sei dem Versammlungsleiter vom Beklagten mitgeteilt worden, ein „Schwarzer Block“ wolle sich an die Spitze des Aufzugs des DGB setzen. Solange diese Gefahr aber nicht feststehe, könne das Festsetzen der Demonstranten nicht mit einer darauf gegründeten Weisung des Versammlungsleiters begründet werden. Eine solche Weisung sei auch nicht erfolgt. Der Versammlungsleiter habe bei seiner Vernehmung in einem Strafverfahren vielmehr angegeben, von seiner Seite aus hätte der „Schwarzer Block“ am Ende des Umzuges gehen können. |
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| Zudem sei nicht klar, weshalb gerade die festgesetzten Personen als „Schwarzer Block“ angesehen worden seien. Es seien alle Personen in der Sattlergasse festgesetzt worden, die sich im Zeitpunkt des Abriegelns der Sattlergasse dort aufgehalten hätten. Nennenswerte Gewalttätigkeiten habe es nicht gegeben. Zu Rangeleien zwischen den Demonstranten und der Polizei sei es gekommen, weil die Demonstranten aus ihrer Sicht grundlos festgehalten worden seien. Es werde bestritten, dass die Eingekesselten die Möglichkeit gehabt hätten, sich vom „Schwarzen Block“ zu distanzieren und sich aus der Absperrung zu entfernen. |
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| Der Kläger habe keinen Anlass gegeben, ihn als Störer zu erkennen. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt an Gewalttätigkeiten beteiligt. Der Beklagte habe auch keinen Beleg dafür vorgelegt, dass es von Seiten der eingekesselten Personen überhaupt zu Gewalttätigkeiten gekommen sei. Die Behauptung, dass die Personen des „Schwarzen Blocks“ im Zeitpunkt der Einkesselung größtenteils vermummt und teilweise bewaffnet gewesen seien, bleibe von Seiten des Beklagten ohne Beleg. Auf keinem der Filme, die vom Beklagten im Klageverfahren vorgelegt worden seien, sei die behauptete Bewaffnung von Demonstrationsteilnehmern mit Holzstangen erkennbar gewesen. Es seien nur einige Fahnenstangen sichtbar gewesen, die aus Rucksäcken hervorgeragt hätten. Soweit nicht belegt werden könne, dass die Einkesselung überhaupt notwendig gewesen sei, könnten spätere Polizeimaßnahmen ohnehin nicht rechtmäßig sein. |
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| Zudem habe sich der Kläger und die anderen eingekesselten Personen auch nach der Wertung des Beklagten als Demonstrationsteilnehmer auf Art. 8 Grundgesetz berufen können. Das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 30.04.2007 (1 BvR 1090/06) darauf hingewiesen, dass das Versammlungsgesetz als Spezialgesetz dem Polizeigesetz vorgehe. Nur wenn eine Versammlung nicht mehr durch Art. 8 Grundgesetz geschützt werde, sei ein Vorgehen nach dem Polizeigesetz zulässig. Selbst wenn es eine Rechtfertigung gegeben hätte, die eingekesselten Personen von der Versammlung auszuschließen, hätte dies ihnen eindeutig und unmissverständlich mitgeteilt werden müssen. Bislang fehle jeder Hinweis darauf, dass man den eingekesselten Personen in der Sattlergasse mitgeteilt habe, sie unterfielen nicht mehr dem Schutz des Art. 8 Grundgesetz. Ohne ausdrückliche Auflösung der Versammlung oder Ausschluss einzelner Versammlungsteilnehmer seien Maßnahmen nach dem Polizeigesetz rechtswidrig. Die Versammlung sei polizeifest gewesen. Wenn es im „Schwarzen Block“ bewaffnete Personen gegeben hätte, hätte es ausgereicht, diese von der Versammlung auszuschließen. |
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| Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Fragen im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Er sei mit der Gruppe, die am Eingang der Sattlergasse von der Neuen Straße aufgehalten worden sei, mit dem Bus aus K. gekommen. Als die Gruppe aufgehalten worden sei, sei er zunächst bei der Gruppe geblieben. Er sei nicht sogleich weggegangen. Er habe sich nicht in den ersten Reihen aufgehalten. Er sei die Person, die auf dem Film 2 der DVD III/3 bei der Filmlaufzeit 4:59 zu sehen und die ihm vom Gericht bei der Inaugenscheinnahme des Films in der mündlichen Verhandlung gezeigt worden sei. Er habe die Gruppe dann verlassen und sei auf einem anderen Weg über die Neue Straße nach Westen zum Weinhof gegangen. Er kenne sich in Ulm aus, weil er dort früher gelebt habe. Er habe sich dann auf dem Übergang vom Weinhof in die Sattlergasse aufgehalten. In den Kessel sei er geraten, weil er von der in diesem Bereich aufziehenden Polizeikette in die Sattlergasse hineingedrückt worden sei. Lange Zeit nach dem Beginn der Einkesselung habe er durch einen Lautsprecher gehört, dass man in Gewahrsam genommen worden sei. Daraus habe er geschlossen, dass er nicht an der Demonstration teilnehmen könne. Er habe sich mit den Leuten, mit denen er gekommen sei, nicht verabredet, sich schwarz anzuziehen. Er sei oft schwarz angezogen. Angesprochen auf eine Lautsprecherdurchsage über eine Regelung für die Toilettenbenutzung gab er an, von einer Toilettenregelung gehört zu haben. |
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| festzustellen, dass seine Einkesselung in der Sattlergasse in Ulm am 01.05.2009 von ca. 10.20 Uhr bis zu seiner Freilassung gegen ca. 17.00 Uhr rechtswidrig war. |
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| Zur Begründung führt der Beklagte das Folgende aus: Zur Auftaktkundgebung des DGB auf dem Weinhof habe der Zulauf ab 09.40 Uhr stark zugenommen. Der Versammlungsleiter der DGB-Versammlung, Herr X, als Vertreter der Versammlungsbehörde die Herren A und B sowie der Polizeiführer, Herr KD P, seien vor Ort gewesen. |
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| Gegen 10.00 Uhr hätten am Sammlungsort des DGB-Aufzugs am Weinhof/Sattlergasse ca. 150 überwiegend mit Kapuze, Schal und Sonnenbrille vermummte, schwarz und dunkel gekleidete Personen, teilweise mit Holzstangen bewaffnet, versucht, sich als „Schwarzer Block" unmittelbar vor Versammlungsbeginn an die Spitze des DGB-Aufzuges zu stellen. Die Personengruppe habe sich in geschlossener Front über die gesamte Breite der Sattlergasse gezeigt und sei in der Sattlergasse vor dem Übergang zum Weinhof zum Stehen gekommen. Die Personen hätten damit den vorgesehenen Aufzugsweg des DGB blockiert. Es sei offensichtlich gewesen, dass sich der „Schwarze Block" an die Spitze des DGB-Aufzuges habe setzen wollen. |
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| Gegen 10.12 Uhr hätten sich weitere Personen in der Sattlergasse vermummt und sich teilweise Handschuhe angezogen. Innerhalb dieser Gruppe seien nach Aufforderung einer vermummten Person durch Unterhaken Ketten gebildet worden, die auf Kommando auf die Polizeikräfte zugerannt seien und versucht hätten, die Absperrung der Polizei zu durchbrechen. Zwischen 10.13 und 10.18 Uhr sei es kurzfristig zu tumultartigen Ausschreitungen gekommen. Ein Durchbrechen habe dabei nur durch Anwendung unmittelbaren Zwangs und Einsatz von Pfefferspray verhindert werden können. |
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| Bis zum Eintreffen der Verstärkungskräfte hätten sich weitere, überwiegend türkisch-kurdische Versammlungsteilnehmer mit dem „Schwarzen Block" solidarisiert und sich verbal aggressiv gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten verhalten. Neben den türkisch-kurdischen Personen hätten sich zu diesem Zeitpunkt im Übergang vom Weinhof zur Sattlergasse weitere kleinere Gruppen „Linksautonomer" befunden. Sie hätten vom Weinhof her in die Sattlergasse gedrängt und sich damit im Rücken der Einsatzkräfte befunden, die damit von zwei Gruppen eingeschlossen gewesen seien. Gegen 10.30 Uhr seien die beiden Blöcke in der Sattlergasse zusammengeführt und festgesetzt worden. Mit Hilfe der eintreffenden Unterstützungskräfte sei es gelungen, die eingeschlossenen Polizeikräfte abzuziehen und die nunmehr auf ca. 300 Personen angewachsene Gruppe des „Schwarzen Blocks"/Linksautonomer in der Sattlergasse einschließend zu umstellen. Durch den „Schwarzen Block" sei versucht worden, die Polizeikette am Weinhofberg zu durchbrechen. Es sei zu gemeinsamen Aktionen gegen die Polizeikräfte gekommen, Böller seien gezündet worden. Hierbei sei es den Störern durch Treten und Schlagen, u.a. auch auf einen am Boden liegenden Beamten, gelungen, die doppelte Polizeikette bis zur Kette am Weinhofberg vorzudrängen. Als trotz der nun dreifachen Polizeikette ein Durchbruch bevorgestanden habe, habe unter Einsatz von Reizstoff (RSG 4) unmittelbarer Zwang angewendet werden müssen. Durch die Wirkung des Reizstoffes habe die Störermenge zurückgedrängt werden können. |
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| Über eine Quelle des Landesamtes für Verfassungsschutz sei es der Polizei zwischenzeitlich bekannt geworden, dass gewaltbereite Linksautonome beabsichtigten, sich an der Spitze des DGB-Aufzuges zu positionieren, um dort agieren zu können. Im Verlauf des Aufzugweges sollten zwei Geschäfte (…) „entglast" werden. Diese Informationen seien als qualifiziert und zuverlässig einzustufen gewesen. Die Blockade der Sattlergasse durch den „Schwarzen Block" habe die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Information, Angriffe auf Polizeikräfte zu machen und damit die Gewalttätigkeit/Gewaltbereitschaft und die Unfriedlichkeit dieses Personenkreises, deutlich bestätigt. Der Versammlungsleiter des DGB sei nicht damit einverstanden gewesen, dass sich der „Schwarze Block“ an die Spitze des Aufzugs setze. |
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| Entgegen der Auffassung des Klägervertreters seien nach den vorliegenden Unterlagen die in der Sattlergasse festgesetzten Personen von der Versammlung ausgeschlossen und anschließend in Vorbeugegewahrsam genommen worden. Dieser Ausschluss sei der Personengruppe ab 11.07 Uhr durch den Vertreter der Versammlungsbehörde, Herrn B, mittels Lautsprecherdurchsage über einen Lautsprecherwagen der Polizei bekannt gegeben und anschließend noch zwei Mal wiederholt worden. Dabei sei den nicht vermummten Personen die Möglichkeit eingeräumt worden, die Polizeiabsperrung zu verlassen. Einzelne Personen hätten diese Möglichkeit genutzt. Der genaue Wortlaut sei nicht dokumentiert. Bruchstückhaft seien auf polizeilicherseits gefertigten DVD's die Worte: „Anschließen an die Demonstration..., Platz verlassen..., Platzverweis..., friedlicher Aufzug..., es werden Platzverweise erteilt..., von der Demonstration ausgeschlossen..." zu hören (vgl. bereits vorgelegte DVD IV/2 Kurzfilm 5 und 6, DVD 111/3 Film 2 Laufzeit 31.15min ff). |
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| Ein Mitführen der überwiegend vermummten Personen des „Schwarzen Blocks" am Ende des Aufzugs sei nach polizeilicher Einschätzung letztlich nicht möglich gewesen. Um die Begehung offenbar geplanter weiterer Straftaten aus dem Aufzug heraus zu verhindern, hätten die zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Polizeikräfte nicht ausgereicht, da starke Kräfte an anderen Brennpunkten der Innenstadt von Ulm (Bahnhof, Sicherung der Aufzugstrecke JN/NPD) gebunden gewesen seien. |
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| Auf Anordnung des Einsatzleiters, Kriminaldirektor P, Polizeidirektion Ulm, hätten aufgrund der o.g. Vorkommnisse die Personalien der festgesetzten Personen festgestellt und die Personen im Anschluss zur Prüfung eines Gewahrsams oder zur Durchführung strafprozessualer Folgemaßnahmen in die Gefangenensammelstelle der JVA Ulm verbracht werden sollen. Wegen der Anordnung des Gewahrsams der festgesetzten Personen sei die zuständige Bereitschaftsrichterin verständigt worden. Diese habe jedoch zuvor anreisen müssen. Die Festsetzung der Personen sei solange aufrechterhalten worden. Nach Eintreffen der Richterin und der Sichtung von Videomaterial sei die richterliche Anordnung eines Vorbeugegewahrsams gegen die umstellten ca. 300 Personen erfolgt und von der Richterin die Vorführung jedes Einzelnen angeordnet worden. Die Ingewahrsamnahme sei der Personengruppe über Lautsprecherdurchsage bekannt gegeben worden. |
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| Die Abarbeitung der Folgemaßnahmen einschließlich der Vorführung der einzelnen Personen vor die anwesenden Bereitschaftsrichter wegen des Vorbeugegewahrsams habe trotz der eingesetzten 40köpfigen Gruppe im Einsatzabschnitt Strafverfolgung erhebliche Zeit in Anspruch genommen und habe letztlich nicht bei allen betroffenen Personen erfolgen können, darunter auch bei dem Kläger. Da sich unter den in Gewahrsam genommenen Personen in der Sattlergasse im Verlauf des Nachmittags verstärkt Unruhe verbreitet habe und da aufgrund der Kräftelage eine zeitlich angemessene Abarbeitung aller Personen nicht möglich gewesen sei, sei gegen 15.30 Uhr in Absprache mit den zuständigen Richterinnen und der Einsatzleitung der Gewahrsam aufgehoben worden. Dieser Personenkreis sei nach Personalienfeststellung und der Erteilung eines Platzverweises für das gesamte Stadtgebiet auf freien Fuß gesetzt worden. |
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| Die Klage sei nicht begründet. Die polizeilichen Maßnahmen gegenüber dem Kläger seien nicht zu beanstanden. Insbesondere sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt worden. Aufgrund der bereits begangenen gewaltsamen Handlungen gegen die eingesetzten Polizeibeamten einschließlich des Einsatzes von Pyrotechnik und der damit gezeigten erhöhten Gewaltbereitschaft der Personengruppe habe die konkrete Gefahr weiterer massiver Störungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere die konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Polizeibeamten, die zur Sicherung des Demonstrationszugs der NPD/JN eingesetzt gewesen seien, der Demonstrationsteilnehmer selbst und weiterer Personen im Umfeld bestanden. Die Anordnung des Präventivgewahrsams gem. § 28 Abs.1 Nr.1 PolG sei für die festgesetzte Personengruppe, aus der bereits gewaltsam gegen die eingesetzten Polizeibeamten vorgegangen worden sei, soweit nicht ohnehin eine vorläufige Festnahme nach strafprozessualen Vorschriften in Betracht gekommen sei, zur Abwendung der Gefahren erforderlich, geeignet und verhältnismäßig im engeren Sinne gewesen. Die Dauer des Gewahrsams sei zunächst auf die Vorführung vor dem zuständigen Richter zur Aufrechterhaltung des Gewahrsams oder ggf. zu treffender strafprozessualer Maßnahmen ausgerichtet gewesen. |
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| Ebenfalls sei nicht zu beanstanden, dass für alle festgesetzten Personen eine Personenfeststellung angeordnet worden sei. Soweit dies nicht aus strafprozessualen Gründen oder wegen Verdachts der Begehung einer Ordnungswidrigkeit erfolgt sei, seien die Voraussetzungen gemäß § 26 Abs.1 Nr.1 PolG erfüllt. Die Maßnahme sei beendet worden, als ersichtlich in absehbarer Zeit eine richterliche Vorführung nicht mehr durchführbar gewesen sei. |
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| Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Stadtverwaltungsrats B, der Polizeiräte P1 und P2 und des Kriminalhauptkommissars P3 als Zeugen. Auf die Anlage zur Niederschrift vom 29.11.2010 wird verwiesen. Die DVD III/3 ist in der mündlichen Verhandlung teilweise in Augenschein genommen worden. |
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| Der am 01.05.2009 in Ulm verantwortliche Polizeiführer, Kriminaldirektor P, hat als weiterer Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Fragen des Gerichts und der übrigen Beteiligten beantwortet. Er hat dabei im Wesentlichen die folgenden Angaben gemacht: |
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| Auf die Frage, weshalb die Gruppe von Demonstranten am oberen Ende der Sattlergasse (im Bereich der Neuen Straße) aufgehalten worden sei: |
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| Kurz nach 10.00 Uhr sei die Information eingegangen, dass sich ein „Schwarzer Block“ an die Spitze des Aufzugs setzen und ein ... und ein ... entglasen wolle. Er habe sich mit Herrn X, dem Versammlungsleiter des DGB, auf dem Weinhof befunden. Herr X habe die Ansicht geäußert, die Versammlung des DGB solle nicht durch Straftaten diskreditiert werden. Der „Schwarze Block“ solle nicht an der Spitze des Aufzugs des DGB laufen. Wenn es unbedingt notwendig sei, solle er am Ende des Aufzugs mitgehen. Die Information über den „Schwarzen Block“ habe er gegen 10.05 Uhr erhalten. Sie sei über den Einsatzabschnitt DGB gekommen, vielleicht habe er sie auch über den Führungs- und Einsatzstab erhalten. Im Bereich des Weinhofs habe es nur schwache Kräfte gegeben, um darauf zu reagieren. Retrospektiv habe er erfahren, dass der Einsatzabschnitt Aufklärung die Information am frühen Morgen von einem Beamten der Staatsschutzabteilung der Polizeidirektion Ulm über eine Quelle erfahren habe. Der Beamte habe den Anruf gegen 8.00 Uhr erhalten. Am Weinhof sei die Information gegen 10.00 Uhr eingetroffen. Der Einsatzabschnitt DGB-Aufzug habe aus 130 Polizeikräften bestanden, die den Aufzug des DGB hätten begleiten sollen. Der Polizei sei es von Anfang an darauf angekommen, deeskalierend zu wirken. Die Situation habe die Polizei dazu gezwungen, anders zu verfahren. Er habe veranlasst, dass in der Sattlergasse bei der Sparkasse eine Polizeikette gebildet werde. Mitglieder des „Schwarzen Blocks“, die sich am Weinhof aufgehalten hätten, seien in die Sattlerlasse von unten (vom Weinhof her) eingedrungen. Es sei zu einem Solidarisierungseffekt gekommen. Das Auftreten des „Schwarzen Blocks“ sei über Handy und Internet koordiniert worden. Ihm sei es darum gegangen, die Aufzugsstrecke freizuhalten. Die Information, dass sich der „Schwarze Block“ an die Spitze des DGB-Aufzugs setzen wolle, dass mit der Begehung von Straftaten zu rechnen sei, habe man früher nicht gehabt. Der „Schwarze Block“, der aus Richtung Münsterplatz gekommen sei, sei vom Einsatzabschnitt Aufklärung angekündigt worden. In der Sattlergasse hätten sich nur schwache Kräfte befunden, diese seien noch mit dem Barrett bekleidet gewesen, der Einsatzhelm sei noch nicht getragen worden. Der „Schwarze Block“ sollte von diesen Kräften aufgehalten werden. Es sei schwierig gewesen, zwischen den verschiedenen Teilen des „Schwarzen Blocks“, zwischen anderen Leuten und zwischen friedlichen Versammlungsteilnehmern zu unterscheiden. Wenn er die Information, die er gegen 10.00 Uhr erhalten habe, nicht gehabt hätte, hätte er die Leute zum Weinhof gehen lassen. Das ..., das nach der Information hätte angegriffen werden sollen, befinde sich in der ... Gasse, die auch der DGB für seinen Aufzug habe durchqueren wollen. Wegen der Enge der ... Gasse hätte es bei dem Lokal keinen Raum für ein polizeiliches Agieren gegeben. Die Information sei beim Einsatz- und Führungsstab hängen geblieben. Bei der ersten Situation, bei der die Leute hinter der roten Fahne im oberen Bereich der Sattlergasse aufgehalten worden seien, habe es sich noch nicht um eine freiheitsentziehende Maßnahme gehandelt. Während der Auftaktveranstaltung des DGB sei ein weiterer „Schwarzer Block“ in den oberen Teil der Sattlergasse nachgerückt. Von unten seien zunehmend Personen des „Schwarzen Block“ in die Sattlergasse gegangen. Einsatzkräfte der Polizei seien eingeschlossen worden. Es sei zu Körperverletzungen und Widerstandshandlungen, auch zu Vermummungen durch das Hochziehen von Tüchern gekommen. Er sei zu Herrn X gegangen. Dieser habe die Leute auffordern sollen, die Vermummung abzulegen. Herr X sei geschockt zurückgekommen. Er habe auch wegen seiner Aufregung die Technik des Megafons nicht bedienen können. Dies sei um 10.20 Uhr gewesen. Später habe er erfahren, dass die Technik des Megafons nicht funktioniert habe. Nachdem der obere Teil des „Schwarzen Blocks“ zwischen den beiden Polizeiketten in der Sattlergasse festgesetzt worden sei, habe es sich gegenüber diesen Personen um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme gehandelt. Die Situation sei zunehmend gewalttätig geworden. Einsatzkräfte seien zu Boden gedrückt worden. Um 10.30 Uhr seien zusätzliche Kräfte herangeführt gewesen. Die Sattlergasse sei in Höhe des Weinhofs abgeriegelt worden. Die Beamten zwischen den Demonstranten seien herausgelöst worden. Zwei Kollegen hätten am Boden gelegen, gegen deren Helme sei getreten worden. Das sei zwischen 10.20 Uhr und 10.30 Uhr gewesen. Nach der Rückkehr des Herrn X habe es ein Gespräch über die Gestaltung der Versammlung des DGB gegeben. Der „Schwarze Block“ habe nicht an der Spitze des Aufzugs gehen sollen. Gegen 10.25 Uhr habe man sich entschlossen, über die Treppe am westlichen Ende des Sparkassengebäudes zur Neuen Straße zu gehen. Die Teilnehmer des DGB seien gegen 10.35 Uhr aufgebrochen. Der Ablauf des Aufzugs habe sich verzögert, da die Treppe zur Neuen Straße ein Nadelöhr gebildet habe. Von Seiten der Demonstranten in dem zusammengeführten Block sei es zu Straftaten gekommen, die Vermummung sei nicht abgelegt worden. Er habe sich überlegt, die Leute am Ende des Aufzugs mitzuführen. Große Kräfte seien aber an anderen Stellen im Stadtgebiet, z.B. am Bahnhof, gebunden gewesen. Die Reserven seien aufgebraucht gewesen. Die Restkräfte, die sich in der Sattlergasse befunden hätten, seien zu wenige gewesen, um Straftaten auf dem Zugweg des Aufzugs zu verhindern. Die angespannte Situation in der ... Gasse habe er schon geschildert. Der Aufzug des DGB sei friedlich zum Münsterplatz gegangen. |
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| Die Durchsage des Herrn B, die dieser an die Demonstranten gerichtet habe, habe er mit einem halben Ohr mitbekommen. Als Herr B seine Durchsage gemacht habe, sei er vom Weinhof aufgebrochen. Es sei darum gegangen, die schwarz gekleideten Personen in der Sattlergasse festzuhalten. Ein Teil der Leute, 100 bis 150 Personen, auf dem Weinhof sei zunächst nicht mit dem Aufzug gegangen, sondern stehen geblieben. Es habe sich um Leute mit Migrationshintergrund aus dem türkisch-kurdischen Lager gehandelt. Bei diesen Leuten habe eine hohe Aggressivität geherrscht. Es sei aber nicht zu Übergriffen, sondern nur zu Verbalattacken gekommen. Schließlich hätten die türkisch-kurdischen Personen dazu bewegt werden können, mit der Kundgebung mitzugehen. Sie seien mit Abstand hinter dem Aufzug des DGB hergegangen. Er sei bis zu der ersten Durchsage des Herrn B vor Ort gewesen. |
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| Er habe sich mit Herrn B und Herrn A beraten. Es sei um den unfriedlichen Teil der Versammlung gegangen. Sie seien der Meinung gewesen, den unfriedlichen Teil aus der Versammlung auszuschließen. Ein Teil habe sich vermummt gehabt. Es seien auch Waffen im versammlungsrechtlichen Sinn (Stangen) mitgeführt worden. Ihm sei klar gewesen, dass die Versammlung auch für die unfriedlichen Teilnehmer polizeifest sei, solange sie nicht aus der Versammlung ausgeschlossen seien. Den formellen Akt des Ausschlusses habe Herr B vorgenommen. Dieser habe die Lautsprecherdurchsage gemacht. Man sei sich einig gewesen, wer die Vermummung ablege, könne mit einem Platzverweis gehen. Wer dies nicht tue, werde in Vorbeugegewahrsam genommen. Sie seien sich alle einig gewesen, dass der Ausschluss aus der Versammlung erfolgen sollte. Er könne nichts dazu sagen, weshalb sich Herr B und nicht ein Polizeibeamter an die Demonstranten gewandt habe. |
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| Bei der Besprechung der Polizei mit der Versammlungsbehörde, bei der auch Polizeirat P1 mitgewirkt habe, habe man ein abgestuftes Konzept vereinbart. Wer die Vermummung ablege, könne mit einem Platzverweis gehen. Wer den Platz nicht verlasse, werde in Gewahrsam genommen. Das Problem der Polizeifestigkeit der Versammlung sei ihm bekannt gewesen. Der Versammlungsausschluss sei nach 11.05 Uhr vorgenommen worden. Vorher habe es praktische Probleme gegeben, da ein Lautsprecherwagen habe erst herangeführt werden müssen. Es hätten sich auch noch die Kundgebungsteilnehmer des DGB auf dem Weinhof befunden. Der Ausschluss habe auch noch beraten werden müssen. |
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| Im Vorfeld sei bekannt gewesen, dass mehrere hundert Personen „Antifa“ bzw. „Schwarzer Block“ anreisen würden. Man habe die allgemeine Information gehabt, dass mit etwa 1000 gewaltbereiten Personen in Ulm zu rechnen sei. Man habe vermutet, dass es den hohen Mobilisierungsgrad auf der Rheinschiene gegeben habe, weil die Aktivitäten dieses Personenkreises bei dem 3 Wochen vorher stattfindenden NATO-Gipfel quasi ausgefallen seien. Zur Mobilisierung habe auch die Entscheidung des VG Augsburg beigetragen, den Aufzug in Neu-Ulm zuzulassen. Die Information über das Entglasen von Gebäuden sei im Vorfeld nicht bekannt gewesen. |
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| Bei der Besprechung der Polizei mit der Versammlungsbehörde sei der Ausschluss des „Schwarzen Blocks“ beraten und entschieden worden. Bei der Besprechung sei entschieden worden, den „Schwarzen Block“ insgesamt und nicht die vermummten Leute aus dem „Schwarzen Block“ auszuschließen. Für die Zuordnung zum „Schwarzen Block“ sei die Farbe der Kleidung maßgeblich gewesen. Leute, die nicht zum „Schwarzen Block“ gehörten, hätten gehen dürfen. Zuerst sollte der Ausschluss vorgenommen werden, dann sollte gesagt werden, wer die Vermummung ablege, könne mit einem Platzverweis herausgehen. |
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| Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen die der Kammer vorliegenden Behördenakten des Beklagten verwiesen. |
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| Ferner wird auf Stellungnahmen der den Bereitschaftsdienst ausübenden Richterinnen und Richter der Amtsgerichte Geislingen und Ulm verwiesen. |
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