Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Sept. 2011 - 1 K 3529/10

bei uns veröffentlicht am28.09.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Beamter des Landes Baden-Württemberg. Er begehrt die besoldungsrechtliche Gleichbehandlung von geschiedenen Beamten, die laufend Unterhalt leisten, mit geschiedenen Beamten, die nacheheliche Unterhaltsansprüche durch eine Kapitalabfindung abgegolten haben.
Die Ehe des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichts ... vom ...2009 geschieden. Hinsichtlich des Unterhalts schlossen der Kläger, und seine frühere Ehefrau einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Kläger, an seine frühere Ehefrau zur Abfindung des nachehelichen Unterhalts ab ... ... ... EUR in zwei Raten zu zahlen.
Mit Formularschreiben vom 21.03.2009 gab der Kläger gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg eine Erklärung zum Familienzuschlag ab. Bezüglich des Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau teilte er mit, dass man eine Abfindung vereinbart habe. Die Leistungen entsprächen 400,00 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 01.04.2009 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung dem Kläger mit, dass er keinen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 mehr habe, da er seiner geschiedenen Ehefrau keine monatlichen Unterhaltszahlungen leiste, sondern zur Abgeltung des Unterhalts eine Abfindung bezahlt habe.
In der Bezügemitteilung für den Monat Mai 2009 berücksichtigte der Beklagte für die geschiedene Ehefrau des Klägers keinen Familienzuschlag mehr. Der Familienzuschlag der Stufe 1, der für März und April 2009 für die Ehefrau ausbezahlt worden war, wurde mit fälligen Gehaltsansprüchen aufgerechnet.
Mit am 28.04.2009 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 25.05.2009 legte der Kläger gegen den Wegfall des Familienzuschlags Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, wäre der Vergleich über die Abfindung des Unterhalts nicht geschlossen worden, hätte er in den nächsten 8 Jahren 400,00 EUR monatlich an Unterhalt bezahlen müssen. Die Kapitalisierung des Unterhalts sei mit der Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts gleichzusetzen. Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs legte der Kläger den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09.09.2003 im Verfahren 4 S 793/02 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.10.2001 im Verfahren 7 K 2370/00 bei. Mit Schreiben vom 02.06.2010 und 13.10.2010 bat der Kläger um die Gewährung eines Familienzuschlags der Stufe 1 für geschiedene Beamte mit monatlichen Unterhaltsverpflichtungen.
Mit Bezugnahme auf das Schreiben des Klägers vom 13.10.2010 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg mit Bescheid vom 12.11.2010 den Widerspruch des Klägers gegen die Nichtzahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz als unbegründet zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz, da seine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau durch die Zahlung einer Abfindung in Kapital nach §§ 1569, 1585 Abs. 1 und 2 sowie § 1585c BGB entfallen sei. Der Widerspruchsbescheid wurde durch Übergabeeinschreiben zugestellt.
Der Kläger hat am 24.11.2010 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, es werde von der Verfassungswidrigkeit des § 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz dahingehend ausgegangen, dass eine Unterscheidung gemacht werde zwischen geschiedenen Besoldungsempfängern, welche monatliche Unterhaltszahlungen leisteten und geschiedenen Besoldungsempfängern, die diese monatlichen Unterhaltsleistungen in Form einer einmaligen oder wie im Fall des Klägers in Form von zweimaligen Zahlungen leisteten. Die Formulierung „aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet“ werde durch die Zahlungen des Klägers in Gestalt von zwei einmaligen und aus der Unterhaltsverpflichtung hochgerechneten Beträgen erfüllt.
Der Kläger beantragt,
10 
den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 12.11.2010 zu verurteilen, dem Kläger ab März 2009 Dienstbezüge unter Berücksichtigung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz bis 31.12.2010 bzw. des ehebezogenen Teil des Familienzuschlags nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg ab 01.01.2011 mit Ausnahme der Monate auszuzahlen, in denen er diese Leistungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 4 LBesGBW bereits endgültig erhalten hat bzw. noch erhalten wird, längstens jedoch bis einschließlich Februar 2017.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung bezieht er sich auf den Widerspruchsbescheid.
14 
Der Kammer hat der Ausdruck der elektronischen Akte des Klägers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung insoweit vorgelegen, als sie den geltend gemachten Anspruch betrifft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
15 
Der vorgelegten Akte und weiteren vorgelten Unterlagen (Schreiben des Beklagten vom 18.03.2011 an den Kläger, vorgelegt durch den Kläger, und Gehaltsmitteilungen 1-5/11, vorgelegt durch den Beklagten) ist zu entnehmen, dass der Kläger aufgrund der Aufnahme seines Sohnes in die Wohnung von März 2009 bis September 2011 durchgehend die Stufe 1 des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG bzw. den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 LBesGBW erhalten hat. Vorübergehende Einstellungen der Zahlungen und teileweise Rückforderungen durch Aufrechnung wurden nachgezahlt.
16 
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 07.07.2011, der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2011 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat nach der Scheidung von seiner Ehefrau keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - bzw. auf den ehebezogenen Teil des Familienzuschlag nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBesGBW - für die Zeit bis einschließlich Februar 2017, soweit er diese Zuschläge nicht bereits nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 4 LBesGBW erhalten hat bzw. erhalten wird. Die Zahlung der Zuschläge nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 4 LBesGBW endet nach dem Sachstand im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer mit Ablauf des September 2011, da die Voraussetzungen für eine Weitergewährung (jedenfalls) derzeit nicht nachgewiesen sind.
19 
Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG erhalten geschiedene Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind. Unter den gleichen Voraussetzungen wird nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW nach dem Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes zum 01.01.2011 der ehebezogene Teil des Familienzuschlags nach der Anlage 12 zum LBesGBW ausbezahlt.
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.01.2003 - 2 C 5/02 - und Urteil vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -) der sich die Kammer anschließt, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 bzw. der Stufe 2 des früheren Ortszuschlags nicht vor, wenn statt einer Unterhaltsrente eine Abfindung in Kapital gezahlt wird (ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.2004 - 2 L 91/03 - Juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2003 - 4 S 739/02 - Juris). Denn durch die Abfindung des Unterhalts erlischt die familienrechtliche Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterricht nach den von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid genannten Vorschriften.
21 
Auf die abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unterhaltsverpflichtung in § 5 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), wo auch nach Zahlung einer Abfindung anstelle laufender Unterhaltszahlungen von einer Verpflichtung zum Unterhalt ausgegangen wird (vgl. zur Auslegung dieser Vorschrift die Rechtsprechungsnachweise im Urteil des BVerwG vom 30.01.2003 a.a.O., Rdnr. 10), kann sich der Kläger nicht berufen (a.A. das vom Kläger vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.10.2001 - 7 K 2370/00). Hierzu führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2003 (a.a.O. Rdnrn. 11 und 12) das Folgende aus:
22 
„Aus dieser Auslegung des § 5 VAHRG lässt sich indessen nichts für das Verständnis des Merkmals ‘aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind‘ in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG gewinnen. Diese Vorschrift kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Stufe 1 des Familienzuschlags (früher Stufe 2 des Ortszuschlags) auch dann zu zahlen ist, wenn Ansprüche auf laufende Unterhaltszahlungen durch eine Kapitalabfindung abgelöst worden sind, für die der geschiedene Beamte neue Verbindlichkeiten eingehen musste oder die ihn durch den Wegfall der Kapitalerträgnisse wirtschaftlich belastet. Das wäre schon mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar, der nicht erkennen lässt, dass der Besoldungsgesetzgeber von dem familienrechtlichen Begriff der "Verpflichtung zum Unterhalt", wie er in den §§ 1569 ff. BGB seinen Ausdruck gefunden hat, hat abgehen wollen. Die gegenteilige Interpretation würde auch dem Zweck der Vorschrift widersprechen. Dieser besteht darin, wegen der Alimentationspflicht gegenüber der Beamtenfamilie die fortbestehende unterhaltsrechtliche Bindung zwischen den geschiedenen Ehegatten und der dadurch bewirkten erhöhten laufenden Unterhaltsbelastung des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 49, 260 <275>; BVerwG, Urteil vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - a.a.O., S. 25). Dementsprechend muss eine monatliche Unterhaltsverpflichtung des Beamten - anders als bei der Pauschalregelung des § 5 VAHRG - mindestens in der Bruttodifferenz zwischen den Zuschlagsstufen bestehen, um den Anspruch auf die höhere Stufe zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 28.90 - a.a.O. S. 53 <54>). An einer solchermaßen fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung fehlt es hier.
23 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber die Familien- und Ortszuschlagsstufen anders als die Kürzung der Versorgung nach § 5 VAHRG nicht an die vielfachen denkbaren materiellen Belastungen nach einer Ehescheidung knüpft, sondern an den leicht feststellbaren Tatbestand einer aktuell gegebenen Unterhaltsverpflichtung. Denn im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG bestehen zwischen der zu alimentierenden Gruppe geschiedener, aus der Ehe nicht unterhaltspflichtiger Beamter und der Gruppe geschiedener Versorgungsempfänger, die einer scheidungsrechtlich bedingten vom Gesetzgeber als ausgleichspflichtig eingestuften wirtschaftlichen Sonderbelastung ausgesetzt sind, rechtlich so bedeutsame Unterschiede, dass sich eine Gleichbehandlung verbietet“.
24 
Der Kläger kann sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht darauf berufen, dass verwitwete Beamte, bei denen die Unterhaltspflicht für den Ehepartner ebenfalls entfallen ist, die Stufe 1 des Familienzuschlage bzw. den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags weiterhin erhalten. Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Beschluss vom 10.10.1978 - 2 BvR 10/77 - (juris Rdnr. 41) zum ehemaligen Ortzuschlag dazu das Folgende aus:
25 
„… Mag dieser Gesichtspunkt [die Herabstufung des nicht zum Unterhalt verpflichteten geschiedenen Beamten in die Ortszuschlagsstufe 1] bei vordergründiger Betrachtung es nahelegen, auch die verwitweten Beamten in diese Regelung einzubeziehen, so lassen sich doch Gründe für die hier vom Gesetzgeber vorgezogene Differenzierung finden. Der Tod des Ehegatten trifft den Bediensteten häufig unvorbereitet und im vorgerückten Alter. Die Folgen sind oft ungleich schwerer, eine Einschränkung des Hausstandes ist meist unzumutbar, und gerade älteren Beamten wird es nicht selten an Beweglichkeit hierfür und an der Entschlußkraft für einen Neubeginn fehlen (vgl. hierzu auch Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 40, Rdnr. 2a). Aus dieser Sicht erscheint es nicht als sachwidrig, die verwitweten Beamten in der Ortszuschlagsstufe zu belassen, der sie vor dem Tod des Ehegatten zugeordnet waren. Daß auch im Falle der Ehescheidung tiefgreifende Veränderungen und Folgen auf den Beamten zukommen, ändert an dieser Beurteilung, die notwendigerweise generalisierend sein muß, nichts. Krisen in der Ehe zeichnen sich vielfach frühzeitig ab. Anders als beim verwitweten Beamten konnte der Gesetzgeber hier auch berücksichtigen, daß bei der Scheidung die familienrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden können, um einen gewissen Härteausgleich herbeizuführen“.
26 
Die Kammer ist an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. Gründe für eine erneute Vorlage dieser Frage an das Bundesverfassungsgericht sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an die Stelle des Ortszuschlags der Familienzuschlag getreten ist und das Besoldungsrecht für die Landesbeamten seit dem 01.01.2011 landesrechtlich geregelt ist. Maßgeblich ist, dass sich an den gesetzlichen Regelungen über die Berücksichtigung des Wegfalls der Unterhaltspflicht bei Geschiedenen und der Nichtberücksichtigung des Wegfalls der Unterhaltspflicht bei den verwitweten Beamten durch die Neuregelungen nichts geändert hat. Durch die Umstellung der vom Bundesverfassungsgericht überprüften Ortszuschläge auf den Familienzuschlag verschiedener Stufen durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24.02.1997 (BGBl. I Seite 322) und die Überführung der Familienzuschlagsstufen in den ehebezogenen und den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags durch Artikel 2 des Landesgesetzes zur Reform der öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. 793) wurden die Regelungen über die unterschiedliche Behandlung von Verwitweten und Geschiedenen ohne Unterhaltsverpflichtung schlicht und ohne Begründung in die neuen Regelungen übernommen (vgl. BR-Drucksache 885/95, Seite 71 bzw. Landtags-Drucksache 14/6694, Seite 473).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
17 
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat nach der Scheidung von seiner Ehefrau keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - bzw. auf den ehebezogenen Teil des Familienzuschlag nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBesGBW - für die Zeit bis einschließlich Februar 2017, soweit er diese Zuschläge nicht bereits nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 4 LBesGBW erhalten hat bzw. erhalten wird. Die Zahlung der Zuschläge nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 4 LBesGBW endet nach dem Sachstand im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer mit Ablauf des September 2011, da die Voraussetzungen für eine Weitergewährung (jedenfalls) derzeit nicht nachgewiesen sind.
19 
Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG erhalten geschiedene Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind. Unter den gleichen Voraussetzungen wird nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW nach dem Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes zum 01.01.2011 der ehebezogene Teil des Familienzuschlags nach der Anlage 12 zum LBesGBW ausbezahlt.
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.01.2003 - 2 C 5/02 - und Urteil vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -) der sich die Kammer anschließt, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 bzw. der Stufe 2 des früheren Ortszuschlags nicht vor, wenn statt einer Unterhaltsrente eine Abfindung in Kapital gezahlt wird (ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.2004 - 2 L 91/03 - Juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2003 - 4 S 739/02 - Juris). Denn durch die Abfindung des Unterhalts erlischt die familienrechtliche Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterricht nach den von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid genannten Vorschriften.
21 
Auf die abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unterhaltsverpflichtung in § 5 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), wo auch nach Zahlung einer Abfindung anstelle laufender Unterhaltszahlungen von einer Verpflichtung zum Unterhalt ausgegangen wird (vgl. zur Auslegung dieser Vorschrift die Rechtsprechungsnachweise im Urteil des BVerwG vom 30.01.2003 a.a.O., Rdnr. 10), kann sich der Kläger nicht berufen (a.A. das vom Kläger vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.10.2001 - 7 K 2370/00). Hierzu führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2003 (a.a.O. Rdnrn. 11 und 12) das Folgende aus:
22 
„Aus dieser Auslegung des § 5 VAHRG lässt sich indessen nichts für das Verständnis des Merkmals ‘aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind‘ in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG gewinnen. Diese Vorschrift kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Stufe 1 des Familienzuschlags (früher Stufe 2 des Ortszuschlags) auch dann zu zahlen ist, wenn Ansprüche auf laufende Unterhaltszahlungen durch eine Kapitalabfindung abgelöst worden sind, für die der geschiedene Beamte neue Verbindlichkeiten eingehen musste oder die ihn durch den Wegfall der Kapitalerträgnisse wirtschaftlich belastet. Das wäre schon mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar, der nicht erkennen lässt, dass der Besoldungsgesetzgeber von dem familienrechtlichen Begriff der "Verpflichtung zum Unterhalt", wie er in den §§ 1569 ff. BGB seinen Ausdruck gefunden hat, hat abgehen wollen. Die gegenteilige Interpretation würde auch dem Zweck der Vorschrift widersprechen. Dieser besteht darin, wegen der Alimentationspflicht gegenüber der Beamtenfamilie die fortbestehende unterhaltsrechtliche Bindung zwischen den geschiedenen Ehegatten und der dadurch bewirkten erhöhten laufenden Unterhaltsbelastung des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 49, 260 <275>; BVerwG, Urteil vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - a.a.O., S. 25). Dementsprechend muss eine monatliche Unterhaltsverpflichtung des Beamten - anders als bei der Pauschalregelung des § 5 VAHRG - mindestens in der Bruttodifferenz zwischen den Zuschlagsstufen bestehen, um den Anspruch auf die höhere Stufe zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 28.90 - a.a.O. S. 53 <54>). An einer solchermaßen fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung fehlt es hier.
23 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber die Familien- und Ortszuschlagsstufen anders als die Kürzung der Versorgung nach § 5 VAHRG nicht an die vielfachen denkbaren materiellen Belastungen nach einer Ehescheidung knüpft, sondern an den leicht feststellbaren Tatbestand einer aktuell gegebenen Unterhaltsverpflichtung. Denn im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG bestehen zwischen der zu alimentierenden Gruppe geschiedener, aus der Ehe nicht unterhaltspflichtiger Beamter und der Gruppe geschiedener Versorgungsempfänger, die einer scheidungsrechtlich bedingten vom Gesetzgeber als ausgleichspflichtig eingestuften wirtschaftlichen Sonderbelastung ausgesetzt sind, rechtlich so bedeutsame Unterschiede, dass sich eine Gleichbehandlung verbietet“.
24 
Der Kläger kann sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht darauf berufen, dass verwitwete Beamte, bei denen die Unterhaltspflicht für den Ehepartner ebenfalls entfallen ist, die Stufe 1 des Familienzuschlage bzw. den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags weiterhin erhalten. Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Beschluss vom 10.10.1978 - 2 BvR 10/77 - (juris Rdnr. 41) zum ehemaligen Ortzuschlag dazu das Folgende aus:
25 
„… Mag dieser Gesichtspunkt [die Herabstufung des nicht zum Unterhalt verpflichteten geschiedenen Beamten in die Ortszuschlagsstufe 1] bei vordergründiger Betrachtung es nahelegen, auch die verwitweten Beamten in diese Regelung einzubeziehen, so lassen sich doch Gründe für die hier vom Gesetzgeber vorgezogene Differenzierung finden. Der Tod des Ehegatten trifft den Bediensteten häufig unvorbereitet und im vorgerückten Alter. Die Folgen sind oft ungleich schwerer, eine Einschränkung des Hausstandes ist meist unzumutbar, und gerade älteren Beamten wird es nicht selten an Beweglichkeit hierfür und an der Entschlußkraft für einen Neubeginn fehlen (vgl. hierzu auch Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 40, Rdnr. 2a). Aus dieser Sicht erscheint es nicht als sachwidrig, die verwitweten Beamten in der Ortszuschlagsstufe zu belassen, der sie vor dem Tod des Ehegatten zugeordnet waren. Daß auch im Falle der Ehescheidung tiefgreifende Veränderungen und Folgen auf den Beamten zukommen, ändert an dieser Beurteilung, die notwendigerweise generalisierend sein muß, nichts. Krisen in der Ehe zeichnen sich vielfach frühzeitig ab. Anders als beim verwitweten Beamten konnte der Gesetzgeber hier auch berücksichtigen, daß bei der Scheidung die familienrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden können, um einen gewissen Härteausgleich herbeizuführen“.
26 
Die Kammer ist an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. Gründe für eine erneute Vorlage dieser Frage an das Bundesverfassungsgericht sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an die Stelle des Ortszuschlags der Familienzuschlag getreten ist und das Besoldungsrecht für die Landesbeamten seit dem 01.01.2011 landesrechtlich geregelt ist. Maßgeblich ist, dass sich an den gesetzlichen Regelungen über die Berücksichtigung des Wegfalls der Unterhaltspflicht bei Geschiedenen und der Nichtberücksichtigung des Wegfalls der Unterhaltspflicht bei den verwitweten Beamten durch die Neuregelungen nichts geändert hat. Durch die Umstellung der vom Bundesverfassungsgericht überprüften Ortszuschläge auf den Familienzuschlag verschiedener Stufen durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24.02.1997 (BGBl. I Seite 322) und die Überführung der Familienzuschlagsstufen in den ehebezogenen und den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags durch Artikel 2 des Landesgesetzes zur Reform der öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. 793) wurden die Regelungen über die unterschiedliche Behandlung von Verwitweten und Geschiedenen ohne Unterhaltsverpflichtung schlicht und ohne Begründung in die neuen Regelungen übernommen (vgl. BR-Drucksache 885/95, Seite 71 bzw. Landtags-Drucksache 14/6694, Seite 473).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Sept. 2011 - 1 K 3529/10

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Sept. 2011 - 1 K 3529/10 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 31


(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gese

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 40 Stufen des Familienzuschlages


(1) Zur Stufe 1 gehören:1.verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,2.verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,3.geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung


Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1585 Art der Unterhaltsgewährung


(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheira

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt


Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbar

Referenzen

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.

(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.

Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.