Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1585 Art der Unterhaltsgewährung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1585 Art der Unterhaltsgewährung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.

(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.

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(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den
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published on 12/08/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 12/05 vom 12. August 2009 in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I-VO (EuGVVO) Artt. 1 Abs. 1, 2 a, 34 Nr. 1, 45; AVAG § 15 Abs. 1 Zur Vollstreckbar
published on 11/05/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 108/02 Verkündet am: 11. Mai 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 10/08/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 73/05 vom 10. August 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1585 c, 1586 Abs. 1; ZPO § 769 Abs. 1 Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbaru
published on 09/07/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 6/07 Verkündet am: 9. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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