Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 13. Dez. 2005 - 1 K 2096/05

bei uns veröffentlicht am13.12.2005

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

die Antragstellerin im Wintersemester 2005/2006 zum Praktikum der Biologie für Mediziner zuzulassen,

der Antragstellerin die Teilnahme am Praktikum Physik für Mediziner, am Praktikum Chemie für Mediziner, am Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie, am Seminar Anatomie/Kurs Terminologie und am Seminar „Schmerz lass nach!“ spätestens bis zum Ablauf des Sommersemesters 2006 zu ermöglichen und ihr

spätestens am 15. Januar 2006 einen Plan vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, in welcher Weise die Teilnahme an diesen Praktika und Seminaren ermöglicht wird.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag hat Erfolg. Er ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zulässig. Das Gericht macht von dem ihm eingeräumten Gestaltungsermessen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO) in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise Gebrauch.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO, dass ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch) und dass Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Das Studium der Antragstellerin würde sich in unzumutbarer Weise verzögern, wenn sie auf den Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen würde.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie ist auf Grund des Beschlusses der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08.11.2005 - NC 6 K 502/05 - von der Antragsgegnerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden. Sie kann daher - der Beschluss vom 08.11.2005 ist trotz der dagegen eingelegten Beschwerde vollziehbar - alle Rechte eines Studierenden in Anspruch nehmen. Dazu gehört auch das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen ihrer Wahl (vgl. § 4 Abs. 4 HRG, § 3 Abs. 4 LHG i.V.m. Art. 12 GG). Gemäß § 30 Abs. 5 Satz 1 LHG kann die Fakultät das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen (nur) beschränken, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre oder Krankenversorgung erforderlich ist. Die Beschränkung der Teilnehmerzahlen hat unter strenger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.1979 - IX 4099/78 -, zitiert nach juris). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn es sich um Lehrveranstaltungen handelt, auf die der Studierende für den erfolgreichen Abschluss seines Studiums zwingend angewiesen ist. Das ist hier der Fall, die Antragstellerin kann ohne die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den streitgegenständlichen Praktika und Kursen, welche durch einen sog. „Schein“ nachzuweisen ist, nicht zur Ärztlichen Vorprüfung zugelassen werden. Dass sie nur vorläufig zum Studium zugelassen ist, rechtfertigt es nicht, sie praktisch von allen scheinpflichtigen Veranstaltungen auszuschließen. Vielmehr würde dies dem Zweck der vorläufigen Zulassung, bis zu einer Klärung in der Hauptsache einen Rechtsverlust der Antragstellerin zu vermeiden, zuwiderlaufen.
Auf die Erforderlichkeit der Beschränkung der Teilnehmerzahl der betreffenden Praktika und Kurse aus Kapazitätsgründen kann sich die Antragstellerin (anders als in dem Fall, der dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 27.10.1992 - 9 S 2493/92 - zu Grunde liegt) hier voraussichtlich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil nach dem Beschluss vom 08.11.2005 - NC 6 K 502/05 - vorläufig davon auszugehen ist, dass sie ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft hat. Es ist daher auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich über die erforderlichen Kapazitäten verfügt, um eine ordnungsgemäße Ausbildung auch der 48 nachträglich zugelassenen Studienbewerber zu ermöglichen. Das Gericht verkennt nicht die praktischen Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, dass die Antragsgegnerin bei der Organisation des Studienbetriebs für das Wintersemester 2005/2006 von einer geringeren Zulassungszahl ausgegangen, nach Semesterbeginn aber zur Aufnahme weiterer Studenten verpflichtet worden ist. Auch ist dem Gericht bewusst, dass bei der dem Beschluss vom 08.11.2005 zu Grunde liegenden Kapazitätsermittlung Personal einbezogen wurde, das der Antragsgegnerin zwar rechnerisch zuzuordnen ist, ihr tatsächlich aber derzeit nicht zur Verfügung steht. Es ist jedoch Aufgabe der Antragsgegnerin, in deren Verantwortungsbereich die Festlegung einer zu geringen Zulassungszahl fällt, die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um der Antragstellerin ein ordnungsgemäßes Studium zu ermöglichen.
Sie kann dabei die Antragstellerin nicht darauf verweisen, die an sich für das erste Semester vorgesehenen Praktika und Seminare, zu denen die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung zugelassen werden will, erst dann zu besuchen, wenn diese in künftigen Semestern regulär angeboten werden. Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie dadurch ein Studienjahr verlieren würde. Die fraglichen Veranstaltungen werden - mit Ausnahme des wohl für Teile der Studierenden auch im Sommersemester durchgeführten Seminars der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie - regulär nur im Wintersemester durchgeführt. Das Gericht hat keinen Grund, an den diesbezüglichen Angaben der Antragstellerin zu zweifeln, denen die Antragsgegnerin nicht widersprochen hat und die auch mit den auf der Internet-Homepage der Antragsgegnerin veröffentlichten Informationen übereinstimmen. Die Antragstellerin könnte daher in ihrem dritten Fachsemester (Wintersemester 2006/2007) erstmals die regulär für das erste Semester vorgesehenen Veranstaltungen besuchen. Eine gleichzeitige Teilnahme an den für das 3. Semester vorgesehenen scheinpflichtigen Veranstaltungen ist ihr nicht nur aus zeitlichen Gründen, sondern auch auf Grund der Regelungen in § 2 Abs. 3 der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 02.08.2005 (nachfolgend: Studienordnung) nicht möglich, wonach die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen höherer Semester die vorherige erfolgreiche Teilnahme an anderen Veranstaltungen, zu denen teilweise auch die hier streitgegenständlichen gehören, voraussetzt. Zwar sind auch der Antragstellerin gewisse Unannehmlichkeiten und Verzögerungen zuzumuten, die sich aus der erst nachträglichen Zulassung zum Studium ergeben. Der Verlust von zwei Semestern erscheint aber im Hinblick auf Art. 12 GG nicht zumutbar.
Eine Zulassung der Antragstellerin zu den im Wintersemester 2005/2006 angebotenen Kursen und Praktika kommt nur noch hinsichtlich des Praktikums der Biologie für Mediziner in Betracht. Dieses beginnt nach dem Vortrag der Antragstellerin, an dessen Richtigkeit auch angesichts der Veröffentlichungen auf der Internet-Homepage der Antragsgegnerin keine Zweifel bestehen, erst im Januar 2006. Der Antragstellerin ist daher die für den Erwerb eines Scheines notwendige regelmäßige Teilnahme noch möglich. Die Antragsgegnerin kann sich demgegenüber nicht auf die Auslastung der Kurse berufen. Wie oben dargestellt ist vorläufig davon auszugehen, dass sie über weitere Kapazitäten verfügt. Dass die Aufnahme der Antragstellerin in dieses Praktikum zu unzumutbaren Folgen für den Studienbetrieb führt, ist nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich.
Hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen würde eine Zulassung zu den laufenden Kursen dem Begehren der Antragstellerin nicht gerecht. Sie hat ausdrücklich klargestellt, dass ihre Anträge weit zu verstehen sind und es ihr vor allem darum geht, kein Studienjahr zu verlieren. Eine erfolgreiche Teilnahme an den laufenden Kursen ist der Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht mehr möglich, da diese schon so weit fortgeschritten sind und die Antragstellerin so viele Veranstaltungen versäumt hat, dass die nach der Ärztlichen Approbationsordnung erforderliche regelmäßige Teilnahme nicht mehr nachgewiesen werden kann. Selbst wenn sie jetzt noch zugelassen würde, müsste sie folglich diese Kurse noch einmal in einem künftigen Semester absolvieren, was - wie oben ausgeführt - zu dem Verlust eines Studienjahres führen würde.
Dem auf Grund der vorläufigen Zulassung zu dem Studiengang berechtigten Interesse der Antragstellerin an der Möglichkeit, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen die erforderlichen Scheine zu erwerben, kann die Antragsgegnerin daher nur durch die Einrichtung zusätzlicher Lehrveranstaltungen Rechnung tragen. Davon geht offenbar auch die Antragsgegnerin aus. Sie hat durch ihren Prozessbevollmächtigten und durch Vorlage einer Stellungnahme des Studiendekans mitgeteilt, dass sie das Angebot zusätzlicher Veranstaltungen in den Semesterferien ab Mitte/Ende Februar 2006 in Erwägung ziehe. Eine endgültige Entscheidung wolle sie jedoch erst im Anschluss an die Vorlesungszeit treffen.
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Die Antragsgegnerin hat einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der konkreten Organisation der zusätzlichen Veranstaltungen. Die Antragstellerin kann insbesondere nicht beanspruchen, dass diese alle noch während des laufenden Wintersemesters oder gar während der Vorlesungszeit angeboten werden. Das Gericht ist jedoch bei Abwägung der Interessen der Beteiligten der Auffassung, dass der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet werden muss, spätestens im Wintersemester 2006/2007 in den regulären Studienbetrieb des 3. Semesters übergehen zu können. Daher können, solange dies mit den Veranstaltungen, die im 2. Semester für ein erfolgreiches Studium zwingend zu besuchen sind, zu vereinbaren ist, auch noch während des Sommersemesters 2006 einzelne Zusatzveranstaltungen stattfinden. Soweit - etwa für das Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie - bereits Veranstaltungen vorgesehen sind, ist es der Antragstellerin auch zuzumuten, an diesen teilzunehmen. Die Ausgestaltung im einzelnen obliegt der Antragsgegnerin.
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Wie die Antragsgegnerin jedoch selbst mitgeteilt hat, ist es aus organisatorischen und personaltechnischen Gründen unmöglich, die benötigten Zusatzveranstaltungen „von heute auf morgen“ anzubieten. Es ist daher nicht ersichtlich, wie es der Antragsgegnerin noch möglich sein sollte, die Lehrveranstaltungen rechtzeitig anzubieten, wenn sie erst im Anschluss an die Vorlesungszeit die erforderlichen Planungen und Entscheidungen vornimmt. Es erscheint vielmehr wahrscheinlich, dass ein Zuwarten bis zu diesem Zeitpunkt das Recht der Antragstellerin auf die Möglichkeit zur Teilnahme in einem angemessenen zeitlichen Rahmen vereiteln würde. Daher hält es das Gericht erforderlich, der Antragsgegnerin - wie aus dem Tenor ersichtlich - eine frühere Planung aufzugeben, auch um der Antragstellerin ein gewisses Maß an Voraussehbarkeit zu ermöglichen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG (halber Auffangwert).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung


(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium


(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. (2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grund

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.

(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfaßt insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfaßt, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.