Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Jan. 2009 - 1 K 1206/08

bei uns veröffentlicht am28.01.2009

Tenor

Der Bescheid des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 13.04.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.05.2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den von Februar 2007 bis Mai 2008 dauernden Teilzeitlehrgang zur geprüften Handelsfachwirtin-online bei der IHK ... Leistungen nach dem AFBG in Höhe von 896,25 EUR als Zuschuss zum Maßnahmebeitrag zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie wurde am … in ... geboren und lebt seither in Deutschland. Im Juli 1997 beendete sie die Realschule mit der mittleren Reife. Im Juli 2000 erlangte sie am Kaufmännischen Berufskolleg die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin.“ Von Juli 2003 bis Juli 2006 absolvierte sie eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. In der Zeit davor war sie überwiegend und in unterschiedlichem Umfang erwerbstätig.
Am 19.03.2007 stellte die Klägerin beim Landratsamt A. einen Antrag auf Förderung des Ausbildungsabschlusses „Handelsfachwirt-online“ bei der IHK ... nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Bei Antragstellung war die Klägerin im Besitz einer am 21.02.1996 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Sie legte Bescheinigungen der IHK ... über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme (Formblatt A) sowie eine Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstätte (Formblatt B) vor. Darin wird bestätigt, dass die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden über die gesamte Maßnahme ca. 570 Stunden betrage. Es handele sich um einen mediengestützten Lehrgang. Die mediengestützte Lernphase dauere 154 Stunden. Es fänden regelmäßige Erfolgskontrollen statt. Die Lehrgangsgebühren einschließlich der Prüfungsgebühr wurden mit 3.350,00 Euro angegeben.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - bestätigte dem Landratsamt B. in einem Parallelverfahren, dass die Förderungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 AFBG für den Erwerb des Ausbildungsziels „Handelsfachwirt-online“ vorlägen. Diese Bestätigung befindet sich in der Akte des Beklagten.
Das Landratsamt A. lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 13.04.2007 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin als Ausländerin nach § 8 Abs. 2 AFBG nur dann einen Förderungsanspruch habe, wenn sie sich vor Beginn der Weiterbildung insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten habe und in dieser Zeit rechtmäßig erwerbstätig gewesen sei. Als rechtmäßige Erwerbstätigkeit zählten die Zeiten einer Ausbildung und einer geringfügigen Beschäftigung nicht. Die Klägerin habe eine dreijährige Erwerbstätigkeit bis zum Beginn der Weiterbildung im Februar 2007 nicht nachweisen können.
Die Klägerin legte am 30.04.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie sei nicht erst vor drei Jahren eingereist. Sie sei eine Bildungsinländerin und habe eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Ihre schulische und berufliche Ausbildung habe sie in Deutschland absolviert. Sie sei in Deutschland geboren und aufgewachsen.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 13.05.2008 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 AFBG nicht erfülle, da sie insgesamt nur 1 Jahr, 11 Monate und 6 Tage (gerundet 2 Jahre) von den geforderten 3 Jahren der Erwerbstätigkeit nachweisen könne. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 16.05.2008 zugestellt.
Die Klägerin hat am 13.06.2008 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erheben lassen. Zur Begründung trägt ihr Prozessbevollmächtigter vor, bei der Frage, ob die persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach § 8 AFBG vorlägen, sei Art. 9 ARB 1/80 zu berücksichtigen. Danach hätten türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnten, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt seien oder beschäftigt gewesen seien, einen Anspruch auf die Vorteile, die durch Rechtsvorschriften im Bereich des allgemeinen Schulunterrichts, der Lehrlingsausbildung und der beruflichen Bildung vorgesehen seien. Von dieser Bestimmung würden auch Leistungen nach dem AFBG erfasst. Insofern werde Bezug genommen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24.11.2005 - 2 K 2303/03 - zu Art. 9 ARB 1/80 und zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Die Klägerin habe bereits bei der Antragstellung und danach bis Dezember 2007 als Kind türkischer Eltern bei ihren Eltern gewohnt. Die Eltern gehörten zum deutschen Arbeitsmarkt. Der Vater der Klägerin sei von 1967 bis zum Renteneintritt ca. 30 Jahre lang bei der Firma I., vormals I. M., in ... tätig gewesen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen.
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Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid des Landratsamts A. vom 13.04.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.05.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den von Februar 2007 bis Mai 2008 dauernden Teilzeitlehrgang zur geprüften Handelsfachwirtin-online bei der IHK ... Leistungen nach dem AFBG in Höhe von 869,25 EUR als Zuschuss zum Maßnahmebeitrag zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er vor, die Klägerin erfülle die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 AFBG geforderte Voraussetzung einer dreijährigen rechtmäßigen Erwerbstätigkeit vor Aufnahme der Ausbildung nicht. Es sei nicht sachgerecht, über Art. 9 ARB 1/80 einen Anspruch der Kinder auf Förderung über die Erwerbstätigkeit der Eltern abzuleiten. Anders als im BAföG erfolge die Förderung im AFBG immer elternunabhängig. Darüber hinaus habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 falsch ausgelegt. Im Gegensatz zur Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren Gürol stehe dem Nationalstaat bei der Anwendung des Art. 9 ARB 1/80 ein Ermessen zu. Im Übrigen habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften noch keine Entscheidung zur Anwendung des Art. 9 ARB 1/80 zu § 8 Abs. 2 AFBG getroffen.
15 
Der Kammer haben die Förderungsakten des Landratsamtes A. und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Förderung des Lehrgangs zur geprüften Handelsfachwirtin-online nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
17 
Die Klägerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem AFBG. Sie gehört zwar nicht zu den in § 8 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 und Abs. 2 AFBG anspruchsberechtigten Ausländern und Staatenlosen. Sie hat aber aus Art. 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AFBG anspruchsberechtigten deutschen Staatsangehörigen (vgl. zur Anwendung des Art. 9 ARB 1/80 auf das AFBG: VG Sigmaringen, Urteil vom 24.11.2005 - 2 K 2303/03 - InfAuslR 2006, 315 und VG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2008 - 11 K 2080/07 - juris).
18 
Nach Art. 9 ARB 1/80 werden türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, unter Zugrundelegung derselben Qualifikation wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen (Satz 1) und sie können in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind (Satz 2).
19 
Diese Vorschrift regelt ein Gleichbehandlungsgebot für türkische Kinder in den in dieser Vorschrift angesprochenen Bereichen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 07.07.2005 - C-374/03 - juris <„Gürol“>, Leitsatz 1). Der Mitgliedstaat darf den Bezug von Vorteilen in dem Bereich, der von Art. 9 ARB 1/80 erfasst wird, nicht von Voraussetzungen abhängig machen, die für Staatsangehörige des Mitgliedsstaats nicht gelten.
20 
Die Eltern der Klägerin erfüllen die in Art. 9 Satz 1 Halbsatz 1 ARB 1/80 genannten Voraussetzungen. Dies wurde vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unbestritten vorgetragen. Anlass für Zweifel besteht nicht. Die Klägerin ist ein „türkisches Kind“ i.S. dieser Vorschrift. Dieses Tatbestandsmerkmal kennzeichnet vorrangig ein Verwandtschaftsverhältnis. Es ist nicht erforderlich, dass die „Kinder“ noch minderjährig sind, wenn sie die Vorteile des Art. 9 ARB 1/80 in Anspruch nehmen wollen. Die Voraussetzungen des „Wohnens bei den Eltern“ liegen hier jedenfalls schon deshalb vor, weil die Klägerin zumindest während eines Teils der Ausbildungsmaßnahme noch bei ihren Eltern wohnte. Das „Wohnen bei den Eltern“ findet auch ordnungsgemäß statt, da die Klägerin im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.
21 
Die Klägerin kann die Rechte und Vorteile, die den in Art. 9 ARB 1/80 bezeichneten türkischen Kindern zustehen, unmittelbar in Anspruch nehmen. Der Erlass ergänzender nationaler Durchführungsvorschriften ist nicht erforderlich (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil „Gürol“, Leitsatz 1). Das Recht auf die Inanspruchnahme der Vorteile nach Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 wird auch nicht durch das Tatbestandsmerkmal „können“ in dieser Vorschrift eingeschränkt. Dieses Tatbestandsmerkmal ermächtigt den Mitgliedstaat nicht, aufgrund einer Ermessensentscheidung darüber zu befinden, welche Vorteile der Mitgliedstaat den türkischen Kindern im Bereich der schulischen und beruflichen Bildung zukommen lassen will. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften führte dazu in seinem Urteil „Gürol“ (Rdnr. 41) aus, dass Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 keine praktische Wirksamkeit hätte, wenn mit ihm lediglich der Aufnahmemitgliedstaat berechtigt werden sollte, in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Vorteile auch türkischen Kindern zu gewähren. Denn einer solchen Ermächtigung bedürfe dieser Staat nicht.
22 
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil „Gürol“ für den Bereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entschieden, dass Art. 9 ARB 1/80 im Regelungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Anwendung findet. Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht auch zu den in Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 angesprochenen Vorteilen gehören sollten. Sie haben die gleiche Funktion wie die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Sie ergänzen dieses im Bereich der beruflichen Bildung außerhalb des Besuchs von Hochschulen für die im Aufstiegsfortbildungsgesetz geregelten Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Art. 9 ARB 1/80 verleiht einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Es ist daher nicht möglich, den von den Eltern abgeleiteten Anspruch, wie dies vom Beklagten vorgetragen wird, auf solche Vorteile zu beschränken, deren Bewilligung vom Einkommen der Eltern abhängig sind (elternabhängige Förderung), wie dies bei Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzt regelmäßig, bei Leistungen nach dem AFGB aber nie der Fall ist.
23 
Die Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme der Klägerin nach § 2 AFBG sind erfüllt. Dies wird auch durch die Bescheinigung des Landesamtes für Ausbildungsförderung an das Landratsamt B. in der Förderungsakte des Landratsamtes A. bestätigt.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
25 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache hat wegen der Anwendung des Art. 9 ARB 1/80 auf den durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geregelten Bereich grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Förderung des Lehrgangs zur geprüften Handelsfachwirtin-online nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
17 
Die Klägerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem AFBG. Sie gehört zwar nicht zu den in § 8 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 und Abs. 2 AFBG anspruchsberechtigten Ausländern und Staatenlosen. Sie hat aber aus Art. 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AFBG anspruchsberechtigten deutschen Staatsangehörigen (vgl. zur Anwendung des Art. 9 ARB 1/80 auf das AFBG: VG Sigmaringen, Urteil vom 24.11.2005 - 2 K 2303/03 - InfAuslR 2006, 315 und VG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2008 - 11 K 2080/07 - juris).
18 
Nach Art. 9 ARB 1/80 werden türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, unter Zugrundelegung derselben Qualifikation wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen (Satz 1) und sie können in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind (Satz 2).
19 
Diese Vorschrift regelt ein Gleichbehandlungsgebot für türkische Kinder in den in dieser Vorschrift angesprochenen Bereichen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 07.07.2005 - C-374/03 - juris <„Gürol“>, Leitsatz 1). Der Mitgliedstaat darf den Bezug von Vorteilen in dem Bereich, der von Art. 9 ARB 1/80 erfasst wird, nicht von Voraussetzungen abhängig machen, die für Staatsangehörige des Mitgliedsstaats nicht gelten.
20 
Die Eltern der Klägerin erfüllen die in Art. 9 Satz 1 Halbsatz 1 ARB 1/80 genannten Voraussetzungen. Dies wurde vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unbestritten vorgetragen. Anlass für Zweifel besteht nicht. Die Klägerin ist ein „türkisches Kind“ i.S. dieser Vorschrift. Dieses Tatbestandsmerkmal kennzeichnet vorrangig ein Verwandtschaftsverhältnis. Es ist nicht erforderlich, dass die „Kinder“ noch minderjährig sind, wenn sie die Vorteile des Art. 9 ARB 1/80 in Anspruch nehmen wollen. Die Voraussetzungen des „Wohnens bei den Eltern“ liegen hier jedenfalls schon deshalb vor, weil die Klägerin zumindest während eines Teils der Ausbildungsmaßnahme noch bei ihren Eltern wohnte. Das „Wohnen bei den Eltern“ findet auch ordnungsgemäß statt, da die Klägerin im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.
21 
Die Klägerin kann die Rechte und Vorteile, die den in Art. 9 ARB 1/80 bezeichneten türkischen Kindern zustehen, unmittelbar in Anspruch nehmen. Der Erlass ergänzender nationaler Durchführungsvorschriften ist nicht erforderlich (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil „Gürol“, Leitsatz 1). Das Recht auf die Inanspruchnahme der Vorteile nach Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 wird auch nicht durch das Tatbestandsmerkmal „können“ in dieser Vorschrift eingeschränkt. Dieses Tatbestandsmerkmal ermächtigt den Mitgliedstaat nicht, aufgrund einer Ermessensentscheidung darüber zu befinden, welche Vorteile der Mitgliedstaat den türkischen Kindern im Bereich der schulischen und beruflichen Bildung zukommen lassen will. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften führte dazu in seinem Urteil „Gürol“ (Rdnr. 41) aus, dass Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 keine praktische Wirksamkeit hätte, wenn mit ihm lediglich der Aufnahmemitgliedstaat berechtigt werden sollte, in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Vorteile auch türkischen Kindern zu gewähren. Denn einer solchen Ermächtigung bedürfe dieser Staat nicht.
22 
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil „Gürol“ für den Bereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entschieden, dass Art. 9 ARB 1/80 im Regelungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Anwendung findet. Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht auch zu den in Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 angesprochenen Vorteilen gehören sollten. Sie haben die gleiche Funktion wie die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Sie ergänzen dieses im Bereich der beruflichen Bildung außerhalb des Besuchs von Hochschulen für die im Aufstiegsfortbildungsgesetz geregelten Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Art. 9 ARB 1/80 verleiht einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Es ist daher nicht möglich, den von den Eltern abgeleiteten Anspruch, wie dies vom Beklagten vorgetragen wird, auf solche Vorteile zu beschränken, deren Bewilligung vom Einkommen der Eltern abhängig sind (elternabhängige Förderung), wie dies bei Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzt regelmäßig, bei Leistungen nach dem AFGB aber nie der Fall ist.
23 
Die Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme der Klägerin nach § 2 AFBG sind erfüllt. Dies wird auch durch die Bescheinigung des Landesamtes für Ausbildungsförderung an das Landratsamt B. in der Förderungsakte des Landratsamtes A. bestätigt.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
25 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache hat wegen der Anwendung des Art. 9 ARB 1/80 auf den durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geregelten Bereich grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.

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bei uns veröffentlicht am 06.03.2008

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 12.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.1.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Aufstiegsfortbildungsförde

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(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Deutschen oder einer Deutschen sind, unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind und ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben,
5.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Fortbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Fortbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
6.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 5,
7.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
8.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Förderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Förderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Förderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland

1.
aufgehalten haben und
2.
rechtmäßig erwerbstätig waren.
Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einem vergleichbaren Berufsausbildungsverhältnis.

(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Förderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Förderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 12.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.1.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Aufstiegsfortbildungsförderung für den Meisterlehrgang im Friseurhandwerk zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am ... 1982 in Böblingen geborene türkische Klägerin, deren türkische Eltern Aufenthaltsberechtigungen besitzen, erhielt im Jahr 1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nach Abschluss der Hauptschule und des Berufsvorbereitungsjahrs absolvierte sie die Ausbildung als Friseurin gemäß Gesellenbrief vom 12.7.2004 mit Erfolg.
Am 30.6.2006 reichte sie beim Landratsamt Böblingen einen Antrag auf Förderung der für den Meisterlehrgang in Vollzeitform von September 2006 bis Januar 2007 beim ... ein. Hierzu legte sie eine Bescheinigung über den Besuch dieser Fortbildungsstätte sowie eine Bestätigung der Handwerkskammer Ulm über die Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung vor und gab an, seit Juni 2004 rechtmäßig zu arbeiten sowie während der Lehrgangszeit über kein Einkommen und bei Antragstellung über kein Vermögen zu verfügen.
Mit Bescheid vom 12.7.2006 lehnte das Landratsamt den Antrag ab und führte aus, die Klägerin falle nicht unter den Personenkreis des § 8 Abs. 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) und erfülle nicht die Voraussetzung des § 8 Abs. 2 AFBG, vor Beginn der Maßnahme drei Jahre im Inland rechtmäßig erwerbstätig gewesen zu sein. Die Klägerin legte am 31.7.2006 durch ihre Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein und machte geltend, sie sei während der Zahlung von Ausbildungsvergütung erwerbstätig gewesen und müsse wie Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union behandelt werden. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Bescheid vom 11.1.2007 zurück und verneinte auch einen Anspruch der Klägerin aus Art. 9 Satz 2 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80).
Die Klägerin hat am 29.1.2007 Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 19.3.2007 noch ausgeführt, nach Gemeinschaftsrecht sei sie auch während ihrer Ausbildung zur Friseurin Arbeitnehmerin und somit erwerbstätig i.S.v. § 8 Abs. 2 AFBG gewesen. Sie beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 12.7.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.1.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Förderung zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat mit Schriftsatz vom 24.1.2008 erwidert, ein Anspruch aus Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 unterliege behördlichem Ermessen und könne nicht von den Voraussetzungen absehen, die Unionsbürger nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 AFBG erfüllen müssten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid und die Schriftsätze vom 19.3.2007 und 24.1.2008 verwiesen.
10 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Förderungsakten sowie die Klägerin und ihre Eltern betreffenden Ausländerakten vor

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat den begehrten Förderungsanspruch, weshalb die entgegenstehenden Bescheide rechtswidrig sind und sie in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
12 
Unstreitig ist, dass die Klägerin einen Abschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG (Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002, BGBl. I S. 402, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2006, BGBl I S. 2407) aufweist und ein Fortbildungsziel auf dem Niveau des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG anstrebt sowie dass nach der Bescheinigung des Maßnahmeträgers vom 13.6.2006 die Anforderungen des 2 Abs. 3 AFBG an eine Maßnahme in Vollzeitform erfüllt werden. Für die Staatsangehörigkeit der Teilnehmer gilt nach § 8 AFGB:
13 
(1) Förderung wird geleistet
14 
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
...
15 
3. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,
16 
4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
...
17 
6. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher oder die Ehegattin Deutsche im Sinne des Grundgesetzes ist,
18 
7. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Maßnahme in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Fortbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen,
19 
8. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen.
20 
(2) Anderen Ausländern oder Ausländerinnen wird Förderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland
21 
1. aufgehalten haben
22 
2. rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind.
23 
(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern oder Ausländerinnen Förderung zu leisten ist, bleiben unberührt.
24 
Ein Fall des Abs. 1, insbes. Nr. 4 liegt nicht vor, auch wenn diese Änderung durch Art. 11 Nr. 11 des Zuwanderungsgesetzes (BGBl. I 2004 S. 1950) wie bei den anderen Nummern der Aufzählung auf Ausländerinnen zu erstrecken ist. Denn die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin gilt nicht als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG fort (vgl. § 101 Abs. 1 AufenthG).
25 
Die Voraussetzungen des unverändert gebliebenen Abs. 2 sind jedoch erfüllt, weil Zeiten der Ausbildung als Friseurin einzurechnen sind. Insoweit wäre für Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2002 - C-188/00 - InfAuslR 2003, 41 = DVBl 2003, 451) und das deutsche Ausländerrecht (§ 2 Abs. 2 AufenthG, § 7 Abs. 2 SGB IV) von Arbeitnehmereigenschaft bzw. Erwerbstätigkeit der Klägerin auszugehen, nicht aber für elternunabhängige Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 3 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.1980, BVerwGE 60, 231, bestätigt durch Urt. v. 16.3.1994, BVerwGE 95, 252). Der für elternunabhängige Ausbildungsförderung maßgebende Gesetzeszweck, der sich am Wegfall der elterlichen Pflicht zur Übernahme von Ausbildungskosten orientiert, gilt allerdings nicht für die in § 8 AFBG geregelte Einbeziehung von Ausländern in die Aufstiegsfortbildungsförderung, die sich ersichtlich am Grad der erwarteten (Abs. 1) oder erlangten (Abs. 2) Integration orientiert. Hier ist wiederum die aufenthaltsrechtliche Sicht maßgebend, und auch anderweitige Definitionen von Arbeitnehmern und Erwerbstätigen schließen die zur Berufsausbildung Beschäftigten nicht aus, sondern ein (vgl. außer § 7 Abs. 2 SGB IV für die Sozialversicherung etwa § 5 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz). Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung im gerichtlichen Schreiben vom 29.11.2007 letztlich nicht durchschlagend, dass die einer Aufstiegsfortbildungsförderung typischerweise vorausgehende Ausbildungsvergütung nicht ausreichen dürfte, weil sonst das besondere Erfordernis der Erwerbstätigkeit ohnehin meist erfüllt wäre. Insbesondere hat dieses Erfordernis der dreijährigen rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Inland gerade für im Ausland erlangte Ausgangsqualifikationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFGB selbständige Bedeutung, und ein anderer Grund als die dadurch fortgeschrittene Integration ist nicht erkennbar. Überhaupt nicht begründet ist die gegenteilige Auffassung von Trebes/Reifers (AFBG, August 2006, Erl. 3.2 zu § 8), eine Berufsausbildung gelte auch im Falle einer Ausbildungsvergütung nicht als Erwerbstätigkeit.
26 
Unabhängig von § 8 Abs. 2 AFBG folgt der Anspruch der Klägerin auch aus Art. 9 ARB 1/80, dessen deutsche Fassung lautet:
27 
Türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, werden unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen. Sie können in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind.
28 
Das Gericht folgt der mit seinem Schreiben vom 29.11.2007 wiedergegebenen Auffassung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urt. v. 24.11.2005, InfAuslR 2006, 315, entsprechend EuGH, Urt. v. 7.7.2005 - C-374/03 - Gaye Gürol), dass es sich bei der beantragten Förderung um einen solchen Vorteil im Bereich der beruflichen Bildung handelt, woraus unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 9 ARB 1/80 der gleiche Anspruch folgt wie für Deutsche. Die im Widerspruchsbescheid und im Schriftsatz vom 24.1.2008 ausgeführten Einwände greifen nicht durch:
29 
Zunächst ist es grundsätzlich verfehlt, die Herleitung eines - vorrangigen - Anspruchs aus Gemeinschaftsrecht wiederum am deutschen Recht zu messen und etwa aus der elternunabhängigen Förderung nach § 8 AFBG ein Gegenargument abzuleiten. Auch stellen die für Unionsbürger normierten zusätzlichen Voraussetzungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 und 8 AFBG) nicht die Gleichstellung der von Art. 9 ARB 1/80 erfassten Personen mit Deutschen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AFBG) in Frage, sondern allenfalls sich selbst.
30 
Dass die türkischen Kinder nach Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 einen Anspruch haben können , lässt nicht auf behördliches, sondern allenfalls auf gesetzgeberisches Ermessen der Mitgliedstaaten schließen. Hierzu finden sich aber im genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (v. 7.7.2005 - C-374/03 - Gaye Gürol) folgende - von der damaligen Auffassung des Generalanwalts (v. 2.12.2004 - C-374/03 -) abweichende - Ausführungen:
31 
37. Artikel 9 Satz 2 stellt klar, dass die türkischen Kinder im Aufnahmemitgliedstaat „Anspruch auf die Vorteile haben [können], die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind“.
32 
38. Diese Klarstellung ist dahin zu verstehen, dass die türkischen Staatsangehörigen, wenn die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats Vorteile im Bereich der Ausbildung wie die streitige Förderung vorsehen, die die Kosten für den Zugang zur Ausbildung und den Lebensunterhalt des Auszubildenden decken sollen, diese ebenso wie die Angehörigen dieses Mitgliedstaats beanspruchen können.
33 
42. Diese Bestimmung enthält somit ebenso wie Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ein Gebot der Gleichbehandlung in Bezug auf die Vorteile, die im Bereich der schulischen und der beruflichen Ausbildung gewährt werden, das seinem Wesen nach geeignet ist, von Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, diskriminierende Vorschriften einer Regelung eines Mitgliedstaats unangewendet zu lassen, die die Gewährung eines Anspruchs von einer Voraussetzung abhängig macht, die für Inländer nicht gilt; des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedarf es insoweit nicht.
34 
Hiernach gelten die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AFBG, der kein behördliches Ermessen einräumt, ohne weiteres auch für den Personenkreis nach Art. 9 ARB 1/80. Zu diesem gehört die Klägerin, die ihre Eigenschaft als Kind im Sinne des Art. 9 wie auch Art. 7 ARB 1/80 nicht verloren hat (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 - Inan Cetinkaya, DVBl. 2005, 103) und unter der gleichen Adresse wohnt wie ihr ordnungsgemäß beschäftigter Vater (vgl. „Kurzauskunft“ über die Familie vom 31.5.2000 in dessen Ausländerakte).
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 VwGO.

Gründe

 
11 
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat den begehrten Förderungsanspruch, weshalb die entgegenstehenden Bescheide rechtswidrig sind und sie in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
12 
Unstreitig ist, dass die Klägerin einen Abschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG (Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002, BGBl. I S. 402, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2006, BGBl I S. 2407) aufweist und ein Fortbildungsziel auf dem Niveau des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG anstrebt sowie dass nach der Bescheinigung des Maßnahmeträgers vom 13.6.2006 die Anforderungen des 2 Abs. 3 AFBG an eine Maßnahme in Vollzeitform erfüllt werden. Für die Staatsangehörigkeit der Teilnehmer gilt nach § 8 AFGB:
13 
(1) Förderung wird geleistet
14 
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
...
15 
3. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,
16 
4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
...
17 
6. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher oder die Ehegattin Deutsche im Sinne des Grundgesetzes ist,
18 
7. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Maßnahme in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Fortbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen,
19 
8. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen.
20 
(2) Anderen Ausländern oder Ausländerinnen wird Förderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland
21 
1. aufgehalten haben
22 
2. rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind.
23 
(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern oder Ausländerinnen Förderung zu leisten ist, bleiben unberührt.
24 
Ein Fall des Abs. 1, insbes. Nr. 4 liegt nicht vor, auch wenn diese Änderung durch Art. 11 Nr. 11 des Zuwanderungsgesetzes (BGBl. I 2004 S. 1950) wie bei den anderen Nummern der Aufzählung auf Ausländerinnen zu erstrecken ist. Denn die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin gilt nicht als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG fort (vgl. § 101 Abs. 1 AufenthG).
25 
Die Voraussetzungen des unverändert gebliebenen Abs. 2 sind jedoch erfüllt, weil Zeiten der Ausbildung als Friseurin einzurechnen sind. Insoweit wäre für Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2002 - C-188/00 - InfAuslR 2003, 41 = DVBl 2003, 451) und das deutsche Ausländerrecht (§ 2 Abs. 2 AufenthG, § 7 Abs. 2 SGB IV) von Arbeitnehmereigenschaft bzw. Erwerbstätigkeit der Klägerin auszugehen, nicht aber für elternunabhängige Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 3 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.1980, BVerwGE 60, 231, bestätigt durch Urt. v. 16.3.1994, BVerwGE 95, 252). Der für elternunabhängige Ausbildungsförderung maßgebende Gesetzeszweck, der sich am Wegfall der elterlichen Pflicht zur Übernahme von Ausbildungskosten orientiert, gilt allerdings nicht für die in § 8 AFBG geregelte Einbeziehung von Ausländern in die Aufstiegsfortbildungsförderung, die sich ersichtlich am Grad der erwarteten (Abs. 1) oder erlangten (Abs. 2) Integration orientiert. Hier ist wiederum die aufenthaltsrechtliche Sicht maßgebend, und auch anderweitige Definitionen von Arbeitnehmern und Erwerbstätigen schließen die zur Berufsausbildung Beschäftigten nicht aus, sondern ein (vgl. außer § 7 Abs. 2 SGB IV für die Sozialversicherung etwa § 5 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz). Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung im gerichtlichen Schreiben vom 29.11.2007 letztlich nicht durchschlagend, dass die einer Aufstiegsfortbildungsförderung typischerweise vorausgehende Ausbildungsvergütung nicht ausreichen dürfte, weil sonst das besondere Erfordernis der Erwerbstätigkeit ohnehin meist erfüllt wäre. Insbesondere hat dieses Erfordernis der dreijährigen rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Inland gerade für im Ausland erlangte Ausgangsqualifikationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFGB selbständige Bedeutung, und ein anderer Grund als die dadurch fortgeschrittene Integration ist nicht erkennbar. Überhaupt nicht begründet ist die gegenteilige Auffassung von Trebes/Reifers (AFBG, August 2006, Erl. 3.2 zu § 8), eine Berufsausbildung gelte auch im Falle einer Ausbildungsvergütung nicht als Erwerbstätigkeit.
26 
Unabhängig von § 8 Abs. 2 AFBG folgt der Anspruch der Klägerin auch aus Art. 9 ARB 1/80, dessen deutsche Fassung lautet:
27 
Türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, werden unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen. Sie können in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind.
28 
Das Gericht folgt der mit seinem Schreiben vom 29.11.2007 wiedergegebenen Auffassung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urt. v. 24.11.2005, InfAuslR 2006, 315, entsprechend EuGH, Urt. v. 7.7.2005 - C-374/03 - Gaye Gürol), dass es sich bei der beantragten Förderung um einen solchen Vorteil im Bereich der beruflichen Bildung handelt, woraus unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 9 ARB 1/80 der gleiche Anspruch folgt wie für Deutsche. Die im Widerspruchsbescheid und im Schriftsatz vom 24.1.2008 ausgeführten Einwände greifen nicht durch:
29 
Zunächst ist es grundsätzlich verfehlt, die Herleitung eines - vorrangigen - Anspruchs aus Gemeinschaftsrecht wiederum am deutschen Recht zu messen und etwa aus der elternunabhängigen Förderung nach § 8 AFBG ein Gegenargument abzuleiten. Auch stellen die für Unionsbürger normierten zusätzlichen Voraussetzungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 und 8 AFBG) nicht die Gleichstellung der von Art. 9 ARB 1/80 erfassten Personen mit Deutschen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AFBG) in Frage, sondern allenfalls sich selbst.
30 
Dass die türkischen Kinder nach Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 einen Anspruch haben können , lässt nicht auf behördliches, sondern allenfalls auf gesetzgeberisches Ermessen der Mitgliedstaaten schließen. Hierzu finden sich aber im genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (v. 7.7.2005 - C-374/03 - Gaye Gürol) folgende - von der damaligen Auffassung des Generalanwalts (v. 2.12.2004 - C-374/03 -) abweichende - Ausführungen:
31 
37. Artikel 9 Satz 2 stellt klar, dass die türkischen Kinder im Aufnahmemitgliedstaat „Anspruch auf die Vorteile haben [können], die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind“.
32 
38. Diese Klarstellung ist dahin zu verstehen, dass die türkischen Staatsangehörigen, wenn die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats Vorteile im Bereich der Ausbildung wie die streitige Förderung vorsehen, die die Kosten für den Zugang zur Ausbildung und den Lebensunterhalt des Auszubildenden decken sollen, diese ebenso wie die Angehörigen dieses Mitgliedstaats beanspruchen können.
33 
42. Diese Bestimmung enthält somit ebenso wie Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ein Gebot der Gleichbehandlung in Bezug auf die Vorteile, die im Bereich der schulischen und der beruflichen Ausbildung gewährt werden, das seinem Wesen nach geeignet ist, von Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, diskriminierende Vorschriften einer Regelung eines Mitgliedstaats unangewendet zu lassen, die die Gewährung eines Anspruchs von einer Voraussetzung abhängig macht, die für Inländer nicht gilt; des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedarf es insoweit nicht.
34 
Hiernach gelten die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AFBG, der kein behördliches Ermessen einräumt, ohne weiteres auch für den Personenkreis nach Art. 9 ARB 1/80. Zu diesem gehört die Klägerin, die ihre Eigenschaft als Kind im Sinne des Art. 9 wie auch Art. 7 ARB 1/80 nicht verloren hat (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 - Inan Cetinkaya, DVBl. 2005, 103) und unter der gleichen Adresse wohnt wie ihr ordnungsgemäß beschäftigter Vater (vgl. „Kurzauskunft“ über die Familie vom 31.5.2000 in dessen Ausländerakte).
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 VwGO.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Förderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Deutschen oder einer Deutschen sind, unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind und ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben,
5.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Fortbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Fortbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
6.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 5,
7.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
8.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Förderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Förderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Förderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland

1.
aufgehalten haben und
2.
rechtmäßig erwerbstätig waren.
Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einem vergleichbaren Berufsausbildungsverhältnis.

(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Förderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Förderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 12.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.1.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Aufstiegsfortbildungsförderung für den Meisterlehrgang im Friseurhandwerk zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am ... 1982 in Böblingen geborene türkische Klägerin, deren türkische Eltern Aufenthaltsberechtigungen besitzen, erhielt im Jahr 1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nach Abschluss der Hauptschule und des Berufsvorbereitungsjahrs absolvierte sie die Ausbildung als Friseurin gemäß Gesellenbrief vom 12.7.2004 mit Erfolg.
Am 30.6.2006 reichte sie beim Landratsamt Böblingen einen Antrag auf Förderung der für den Meisterlehrgang in Vollzeitform von September 2006 bis Januar 2007 beim ... ein. Hierzu legte sie eine Bescheinigung über den Besuch dieser Fortbildungsstätte sowie eine Bestätigung der Handwerkskammer Ulm über die Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung vor und gab an, seit Juni 2004 rechtmäßig zu arbeiten sowie während der Lehrgangszeit über kein Einkommen und bei Antragstellung über kein Vermögen zu verfügen.
Mit Bescheid vom 12.7.2006 lehnte das Landratsamt den Antrag ab und führte aus, die Klägerin falle nicht unter den Personenkreis des § 8 Abs. 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) und erfülle nicht die Voraussetzung des § 8 Abs. 2 AFBG, vor Beginn der Maßnahme drei Jahre im Inland rechtmäßig erwerbstätig gewesen zu sein. Die Klägerin legte am 31.7.2006 durch ihre Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein und machte geltend, sie sei während der Zahlung von Ausbildungsvergütung erwerbstätig gewesen und müsse wie Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union behandelt werden. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Bescheid vom 11.1.2007 zurück und verneinte auch einen Anspruch der Klägerin aus Art. 9 Satz 2 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80).
Die Klägerin hat am 29.1.2007 Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 19.3.2007 noch ausgeführt, nach Gemeinschaftsrecht sei sie auch während ihrer Ausbildung zur Friseurin Arbeitnehmerin und somit erwerbstätig i.S.v. § 8 Abs. 2 AFBG gewesen. Sie beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 12.7.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.1.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Förderung zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat mit Schriftsatz vom 24.1.2008 erwidert, ein Anspruch aus Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 unterliege behördlichem Ermessen und könne nicht von den Voraussetzungen absehen, die Unionsbürger nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 AFBG erfüllen müssten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid und die Schriftsätze vom 19.3.2007 und 24.1.2008 verwiesen.
10 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Förderungsakten sowie die Klägerin und ihre Eltern betreffenden Ausländerakten vor

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat den begehrten Förderungsanspruch, weshalb die entgegenstehenden Bescheide rechtswidrig sind und sie in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
12 
Unstreitig ist, dass die Klägerin einen Abschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG (Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002, BGBl. I S. 402, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2006, BGBl I S. 2407) aufweist und ein Fortbildungsziel auf dem Niveau des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG anstrebt sowie dass nach der Bescheinigung des Maßnahmeträgers vom 13.6.2006 die Anforderungen des 2 Abs. 3 AFBG an eine Maßnahme in Vollzeitform erfüllt werden. Für die Staatsangehörigkeit der Teilnehmer gilt nach § 8 AFGB:
13 
(1) Förderung wird geleistet
14 
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
...
15 
3. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,
16 
4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
...
17 
6. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher oder die Ehegattin Deutsche im Sinne des Grundgesetzes ist,
18 
7. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Maßnahme in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Fortbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen,
19 
8. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen.
20 
(2) Anderen Ausländern oder Ausländerinnen wird Förderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland
21 
1. aufgehalten haben
22 
2. rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind.
23 
(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern oder Ausländerinnen Förderung zu leisten ist, bleiben unberührt.
24 
Ein Fall des Abs. 1, insbes. Nr. 4 liegt nicht vor, auch wenn diese Änderung durch Art. 11 Nr. 11 des Zuwanderungsgesetzes (BGBl. I 2004 S. 1950) wie bei den anderen Nummern der Aufzählung auf Ausländerinnen zu erstrecken ist. Denn die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin gilt nicht als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG fort (vgl. § 101 Abs. 1 AufenthG).
25 
Die Voraussetzungen des unverändert gebliebenen Abs. 2 sind jedoch erfüllt, weil Zeiten der Ausbildung als Friseurin einzurechnen sind. Insoweit wäre für Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2002 - C-188/00 - InfAuslR 2003, 41 = DVBl 2003, 451) und das deutsche Ausländerrecht (§ 2 Abs. 2 AufenthG, § 7 Abs. 2 SGB IV) von Arbeitnehmereigenschaft bzw. Erwerbstätigkeit der Klägerin auszugehen, nicht aber für elternunabhängige Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 3 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.1980, BVerwGE 60, 231, bestätigt durch Urt. v. 16.3.1994, BVerwGE 95, 252). Der für elternunabhängige Ausbildungsförderung maßgebende Gesetzeszweck, der sich am Wegfall der elterlichen Pflicht zur Übernahme von Ausbildungskosten orientiert, gilt allerdings nicht für die in § 8 AFBG geregelte Einbeziehung von Ausländern in die Aufstiegsfortbildungsförderung, die sich ersichtlich am Grad der erwarteten (Abs. 1) oder erlangten (Abs. 2) Integration orientiert. Hier ist wiederum die aufenthaltsrechtliche Sicht maßgebend, und auch anderweitige Definitionen von Arbeitnehmern und Erwerbstätigen schließen die zur Berufsausbildung Beschäftigten nicht aus, sondern ein (vgl. außer § 7 Abs. 2 SGB IV für die Sozialversicherung etwa § 5 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz). Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung im gerichtlichen Schreiben vom 29.11.2007 letztlich nicht durchschlagend, dass die einer Aufstiegsfortbildungsförderung typischerweise vorausgehende Ausbildungsvergütung nicht ausreichen dürfte, weil sonst das besondere Erfordernis der Erwerbstätigkeit ohnehin meist erfüllt wäre. Insbesondere hat dieses Erfordernis der dreijährigen rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Inland gerade für im Ausland erlangte Ausgangsqualifikationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFGB selbständige Bedeutung, und ein anderer Grund als die dadurch fortgeschrittene Integration ist nicht erkennbar. Überhaupt nicht begründet ist die gegenteilige Auffassung von Trebes/Reifers (AFBG, August 2006, Erl. 3.2 zu § 8), eine Berufsausbildung gelte auch im Falle einer Ausbildungsvergütung nicht als Erwerbstätigkeit.
26 
Unabhängig von § 8 Abs. 2 AFBG folgt der Anspruch der Klägerin auch aus Art. 9 ARB 1/80, dessen deutsche Fassung lautet:
27 
Türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, werden unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen. Sie können in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind.
28 
Das Gericht folgt der mit seinem Schreiben vom 29.11.2007 wiedergegebenen Auffassung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urt. v. 24.11.2005, InfAuslR 2006, 315, entsprechend EuGH, Urt. v. 7.7.2005 - C-374/03 - Gaye Gürol), dass es sich bei der beantragten Förderung um einen solchen Vorteil im Bereich der beruflichen Bildung handelt, woraus unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 9 ARB 1/80 der gleiche Anspruch folgt wie für Deutsche. Die im Widerspruchsbescheid und im Schriftsatz vom 24.1.2008 ausgeführten Einwände greifen nicht durch:
29 
Zunächst ist es grundsätzlich verfehlt, die Herleitung eines - vorrangigen - Anspruchs aus Gemeinschaftsrecht wiederum am deutschen Recht zu messen und etwa aus der elternunabhängigen Förderung nach § 8 AFBG ein Gegenargument abzuleiten. Auch stellen die für Unionsbürger normierten zusätzlichen Voraussetzungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 und 8 AFBG) nicht die Gleichstellung der von Art. 9 ARB 1/80 erfassten Personen mit Deutschen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AFBG) in Frage, sondern allenfalls sich selbst.
30 
Dass die türkischen Kinder nach Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 einen Anspruch haben können , lässt nicht auf behördliches, sondern allenfalls auf gesetzgeberisches Ermessen der Mitgliedstaaten schließen. Hierzu finden sich aber im genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (v. 7.7.2005 - C-374/03 - Gaye Gürol) folgende - von der damaligen Auffassung des Generalanwalts (v. 2.12.2004 - C-374/03 -) abweichende - Ausführungen:
31 
37. Artikel 9 Satz 2 stellt klar, dass die türkischen Kinder im Aufnahmemitgliedstaat „Anspruch auf die Vorteile haben [können], die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind“.
32 
38. Diese Klarstellung ist dahin zu verstehen, dass die türkischen Staatsangehörigen, wenn die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats Vorteile im Bereich der Ausbildung wie die streitige Förderung vorsehen, die die Kosten für den Zugang zur Ausbildung und den Lebensunterhalt des Auszubildenden decken sollen, diese ebenso wie die Angehörigen dieses Mitgliedstaats beanspruchen können.
33 
42. Diese Bestimmung enthält somit ebenso wie Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ein Gebot der Gleichbehandlung in Bezug auf die Vorteile, die im Bereich der schulischen und der beruflichen Ausbildung gewährt werden, das seinem Wesen nach geeignet ist, von Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, diskriminierende Vorschriften einer Regelung eines Mitgliedstaats unangewendet zu lassen, die die Gewährung eines Anspruchs von einer Voraussetzung abhängig macht, die für Inländer nicht gilt; des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedarf es insoweit nicht.
34 
Hiernach gelten die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AFBG, der kein behördliches Ermessen einräumt, ohne weiteres auch für den Personenkreis nach Art. 9 ARB 1/80. Zu diesem gehört die Klägerin, die ihre Eigenschaft als Kind im Sinne des Art. 9 wie auch Art. 7 ARB 1/80 nicht verloren hat (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 - Inan Cetinkaya, DVBl. 2005, 103) und unter der gleichen Adresse wohnt wie ihr ordnungsgemäß beschäftigter Vater (vgl. „Kurzauskunft“ über die Familie vom 31.5.2000 in dessen Ausländerakte).
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 VwGO.

Gründe

 
11 
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat den begehrten Förderungsanspruch, weshalb die entgegenstehenden Bescheide rechtswidrig sind und sie in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
12 
Unstreitig ist, dass die Klägerin einen Abschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG (Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002, BGBl. I S. 402, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2006, BGBl I S. 2407) aufweist und ein Fortbildungsziel auf dem Niveau des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG anstrebt sowie dass nach der Bescheinigung des Maßnahmeträgers vom 13.6.2006 die Anforderungen des 2 Abs. 3 AFBG an eine Maßnahme in Vollzeitform erfüllt werden. Für die Staatsangehörigkeit der Teilnehmer gilt nach § 8 AFGB:
13 
(1) Förderung wird geleistet
14 
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
...
15 
3. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,
16 
4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
...
17 
6. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher oder die Ehegattin Deutsche im Sinne des Grundgesetzes ist,
18 
7. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Maßnahme in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Fortbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen,
19 
8. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen.
20 
(2) Anderen Ausländern oder Ausländerinnen wird Förderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland
21 
1. aufgehalten haben
22 
2. rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind.
23 
(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern oder Ausländerinnen Förderung zu leisten ist, bleiben unberührt.
24 
Ein Fall des Abs. 1, insbes. Nr. 4 liegt nicht vor, auch wenn diese Änderung durch Art. 11 Nr. 11 des Zuwanderungsgesetzes (BGBl. I 2004 S. 1950) wie bei den anderen Nummern der Aufzählung auf Ausländerinnen zu erstrecken ist. Denn die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin gilt nicht als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG fort (vgl. § 101 Abs. 1 AufenthG).
25 
Die Voraussetzungen des unverändert gebliebenen Abs. 2 sind jedoch erfüllt, weil Zeiten der Ausbildung als Friseurin einzurechnen sind. Insoweit wäre für Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2002 - C-188/00 - InfAuslR 2003, 41 = DVBl 2003, 451) und das deutsche Ausländerrecht (§ 2 Abs. 2 AufenthG, § 7 Abs. 2 SGB IV) von Arbeitnehmereigenschaft bzw. Erwerbstätigkeit der Klägerin auszugehen, nicht aber für elternunabhängige Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 3 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.1980, BVerwGE 60, 231, bestätigt durch Urt. v. 16.3.1994, BVerwGE 95, 252). Der für elternunabhängige Ausbildungsförderung maßgebende Gesetzeszweck, der sich am Wegfall der elterlichen Pflicht zur Übernahme von Ausbildungskosten orientiert, gilt allerdings nicht für die in § 8 AFBG geregelte Einbeziehung von Ausländern in die Aufstiegsfortbildungsförderung, die sich ersichtlich am Grad der erwarteten (Abs. 1) oder erlangten (Abs. 2) Integration orientiert. Hier ist wiederum die aufenthaltsrechtliche Sicht maßgebend, und auch anderweitige Definitionen von Arbeitnehmern und Erwerbstätigen schließen die zur Berufsausbildung Beschäftigten nicht aus, sondern ein (vgl. außer § 7 Abs. 2 SGB IV für die Sozialversicherung etwa § 5 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz). Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung im gerichtlichen Schreiben vom 29.11.2007 letztlich nicht durchschlagend, dass die einer Aufstiegsfortbildungsförderung typischerweise vorausgehende Ausbildungsvergütung nicht ausreichen dürfte, weil sonst das besondere Erfordernis der Erwerbstätigkeit ohnehin meist erfüllt wäre. Insbesondere hat dieses Erfordernis der dreijährigen rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Inland gerade für im Ausland erlangte Ausgangsqualifikationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFGB selbständige Bedeutung, und ein anderer Grund als die dadurch fortgeschrittene Integration ist nicht erkennbar. Überhaupt nicht begründet ist die gegenteilige Auffassung von Trebes/Reifers (AFBG, August 2006, Erl. 3.2 zu § 8), eine Berufsausbildung gelte auch im Falle einer Ausbildungsvergütung nicht als Erwerbstätigkeit.
26 
Unabhängig von § 8 Abs. 2 AFBG folgt der Anspruch der Klägerin auch aus Art. 9 ARB 1/80, dessen deutsche Fassung lautet:
27 
Türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, werden unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen. Sie können in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind.
28 
Das Gericht folgt der mit seinem Schreiben vom 29.11.2007 wiedergegebenen Auffassung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urt. v. 24.11.2005, InfAuslR 2006, 315, entsprechend EuGH, Urt. v. 7.7.2005 - C-374/03 - Gaye Gürol), dass es sich bei der beantragten Förderung um einen solchen Vorteil im Bereich der beruflichen Bildung handelt, woraus unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 9 ARB 1/80 der gleiche Anspruch folgt wie für Deutsche. Die im Widerspruchsbescheid und im Schriftsatz vom 24.1.2008 ausgeführten Einwände greifen nicht durch:
29 
Zunächst ist es grundsätzlich verfehlt, die Herleitung eines - vorrangigen - Anspruchs aus Gemeinschaftsrecht wiederum am deutschen Recht zu messen und etwa aus der elternunabhängigen Förderung nach § 8 AFBG ein Gegenargument abzuleiten. Auch stellen die für Unionsbürger normierten zusätzlichen Voraussetzungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 und 8 AFBG) nicht die Gleichstellung der von Art. 9 ARB 1/80 erfassten Personen mit Deutschen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AFBG) in Frage, sondern allenfalls sich selbst.
30 
Dass die türkischen Kinder nach Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 einen Anspruch haben können , lässt nicht auf behördliches, sondern allenfalls auf gesetzgeberisches Ermessen der Mitgliedstaaten schließen. Hierzu finden sich aber im genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (v. 7.7.2005 - C-374/03 - Gaye Gürol) folgende - von der damaligen Auffassung des Generalanwalts (v. 2.12.2004 - C-374/03 -) abweichende - Ausführungen:
31 
37. Artikel 9 Satz 2 stellt klar, dass die türkischen Kinder im Aufnahmemitgliedstaat „Anspruch auf die Vorteile haben [können], die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind“.
32 
38. Diese Klarstellung ist dahin zu verstehen, dass die türkischen Staatsangehörigen, wenn die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats Vorteile im Bereich der Ausbildung wie die streitige Förderung vorsehen, die die Kosten für den Zugang zur Ausbildung und den Lebensunterhalt des Auszubildenden decken sollen, diese ebenso wie die Angehörigen dieses Mitgliedstaats beanspruchen können.
33 
42. Diese Bestimmung enthält somit ebenso wie Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ein Gebot der Gleichbehandlung in Bezug auf die Vorteile, die im Bereich der schulischen und der beruflichen Ausbildung gewährt werden, das seinem Wesen nach geeignet ist, von Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, diskriminierende Vorschriften einer Regelung eines Mitgliedstaats unangewendet zu lassen, die die Gewährung eines Anspruchs von einer Voraussetzung abhängig macht, die für Inländer nicht gilt; des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedarf es insoweit nicht.
34 
Hiernach gelten die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AFBG, der kein behördliches Ermessen einräumt, ohne weiteres auch für den Personenkreis nach Art. 9 ARB 1/80. Zu diesem gehört die Klägerin, die ihre Eigenschaft als Kind im Sinne des Art. 9 wie auch Art. 7 ARB 1/80 nicht verloren hat (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 - Inan Cetinkaya, DVBl. 2005, 103) und unter der gleichen Adresse wohnt wie ihr ordnungsgemäß beschäftigter Vater (vgl. „Kurzauskunft“ über die Familie vom 31.5.2000 in dessen Ausländerakte).
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 VwGO.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.