Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 27. Sept. 2012 - 8 B 434/12 As

bei uns veröffentlicht am27.09.2012

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Antrag des Antragstellers,

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der Antragsgegnerin zu untersagen, die mit Bescheid vom 6. September 2012 angeordnete Abschiebung nach Italien durchzuführen,

3

ist bei Berücksichtigung des tatsächlichen Begehrens des Antragstellers gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin zu verstehen, dass der Antragsteller beantragt,

4

die aufschiebende Wirkung seiner Klage 8 A 1518/12 As anzuordnen und die Antragsgegnerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, gegenüber dem Landesamt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern zu erklären, dass er - der Antragsteller - vorläufig nicht nach Italien zurückgeführt werden darf.

II.

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Dieser Antrag hat keinen Erfolg, da er nach § 34a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) unstatthaft ist. Nach dieser Vorschrift dürfen Abschiebungen in sichere Drittstaaten (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1, § 26a AsylVfG) nicht nach §§ 80 oder 123 VwGO ausgesetzt werden. Diese im Zusammenhang mit Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 3 GG stehende Regelung ist u. a. nicht anwendbar, wenn der Ausländer - in einem seltenen Ausnahmefall - eine individuelle Gefährdung bei Abschiebung in den sicheren Drittstaat geltend machen kann und diese Umstände nicht bereits schon im Kontakt zwischen den deutschen Behörden und den Behörden des Drittstaats ausgeräumt werden können.

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Dazu BVerfG, Urt. vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 234 i. V. m. 189 f.

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1. Eine solche Ausnahme liegt bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung im vorliegenden Fall hinsichtlich der Republik Italien aber nicht vor.

8

a) Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Rückführung von Asylbewerbern aufgrund des Dublin II-Übereinkommens in Italien die Mindestanforderungen an ein Asylverfahren nach den Richtlinien 2005/85/EG vom 01. Dezember 2005 und 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 sowie nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Europäischen Grundrechtscharta und der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht eingehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Italien willens und in der Lage ist, Asylsuchenden entsprechend dem Dubliner Übereinkommen Schutz zu gewähren.

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Der Antragsteller ist nach eigenem Vortrag am 13. 01.1391 (= 1. April 2012) auf dem Luftwege aus dem Iran geflohen und in Italien gelandet. Dort habe er Kontakt zu Flüchtlingen aufgenommen, von denen er über die katastrophale Lage der Flüchtlinge in Italien erfahren habe. Daraufhin sei er am 2. April 2012 auf dem Luftwege in die Bundesrepublik (Berlin) weiter gereist. Er legt im vorliegenden Verfahren ausführlich unter Hinweis auf Rechtsprechung und Erkenntnisquellen dar, nach den allgemeinen bekannten Informationen zur tatsächlichen Ausgestaltung des Asyl- und Flüchtlingsschutzes in Italien bestünden insbesondere bezogen auf die humanitäre, wirtschaftliche, gesundheitliche und Wohnungssituation der in Italien schutzsuchenden Drittstaatsangehörigen, berechtigte Zweifel, ob Italien hinreichende Gewähr dafür biete, dass Ausländer, die dort einen Asyl- oder Schutzantrag gestellt haben, nicht von individueller Gefährdung bedroht seien.

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b) Diesem Vorbringen vermag das Gericht nicht zu folgen. Die dokumentierten Defizite des italienischen Asylverfahrens sind nicht von solchem Gewicht, dass sich daraus eine individuelle Gefährdung jedes einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Falle der Abschiebung nach Italien ableiten ließe. Insofern ist kein Ausnahmefall gegeben, nach dem einstweiliger Rechtsschutz entgegen § 34 a Abs. 2 AsylVfG zulässig wäre.

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Vgl. etwa VG Schwerin, Beschlüsse vom 9. Januar 2012 – 5 B 738/11 As - und vom 30. Januar 2012 – 8 B 88/12 As - (die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschl. v. 13. Februar 2012 – 2 BvR 285/12) sowie VG Schwerin, Beschl. vom 4. Juni 2012 – 5 B 219/12 As – m. w. N.

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An dieser Auffassung hält auch der Einzelrichter der 8. Kammer des erkennenden Gerichts auch bei Berücksichtigung der seitdem bekannt gewordenen neuen Erkenntnisse zur italienischen Asylpraxis und der dazu ergangenen – unübersehbar zahlreichen und zum Teil vollkommen divergierenden – aktuellen Rechtsprechung fest.

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c) Diesen Erkenntnissen zufolge sind insbesondere die Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber in Italien kritisch zu bewerten.

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Dazu insbesondere Bethke/Bender, Zur Situation von Flüchtlingen in Italien vom 28. Februar 2011 (Bericht über die Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010); Schweizer Flüchtlingshilfe/jussbuss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien (Mai 2011); Bender, Asylmagazin 2011, 11 ff.; ferner schweizer beobachtungsstelle für asyl- und ausländerrecht, Rückschaffung in den 'sicheren Drittstaat' Italien (November 2009).

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Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Italien dort keinen Schutz entsprechend den europaweit vereinbarten Mindestanforderungen an ein Asylverfahren erlangen kann, und deshalb einstweiliger Rechtsschutz entgegen § 34a Abs. 2 AsylVfG ausnahmsweise zulässig wäre.

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d) Nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (C-411/10) ist Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 – (Dublin II) zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

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Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Asylantrag des Antragstellers selbst zu prüfen. Es ist auf der Grundlage vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Italien nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen dort grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta nahelegen. Abgesehen davon, dass der zitierte Bericht von Bethke/Bender sich nicht flächendeckend mit der Situation von Asylbewerbern in Italien befasst, sondern nur die Situation in den Ballungszentren Rom und Turin beschreibt, vermag das Gericht insgesamt nicht zu erkennen, dass die Behandlung der nach Italien überstellten Asylbewerber aufs Ganze gesehen nicht mehr die EU-Standards erfüllt.

18

Dies ergibt sich insbesondere aus der neueren Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 24. April 2012 an das Verwaltungsgericht Braunschweig. Sie enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte für die ernsthafte Befürchtung, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien grundlegende Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufweisen. Nach den Angaben von UNHCR (S. 3) wurden in Italien die regionalen Regierungen im Jahr 2011 nach Ankunft einer erheblichen Zahl von Personen aus Nordafrika und der darauffolgenden Erklärung des „humanitären Zustands“ gebeten, zusätzliche Aufnahmeeinrichtungen zu bestimmen. Zwischen den Regierungen und den örtlich zuständigen Behörden sei eine Vereinbarung getroffen, in der die Kriterien für die landesweite Verteilung von bis zu 50.000 Personen festgehalten worden seien. Der UNHCR erkenne vor diesem Hintergrund an, dass in den letzten Jahren Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden haben und die CARA, CDAs und SPRAR-Projekte insgesamt in der Lage sind, dem Aufnahmebedarf einer signifikanten Anzahl an Asylsuchenden nachzukommen. Danach sind Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien sichergestellt ist, wenn ein formaler Antrag gestellt worden ist, solange der Zeitraum von 6 Monaten Verfahrensdauer (ab formaler Antragstellung) nicht überschritten wird und soweit die aktuellen Zahlen der Asylbewerber die Kapazitäten nicht überschreiten (aaO, Seite 5).

19

Vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 2. August 2012 – 4 MC 133/12, juris Rn. 21 mwN.

20

Ob eine angemessene Versorgung für Asylsuchende mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 sichergestellt ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da der Antragsteller zu keiner solchen Gruppe gehört. Jedenfalls lassen sich der UNHCR-Stellungnahme keine grundlegenden Mängel entnehmen, die auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung einer beachtlichen Anzahl an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta hindeuten könnten. Dieses gilt auch, soweit nach Einschätzung des UNHCR in der gegenwärtigen Situation davon auszugehen sei, dass derzeit die überwiegende Anzahl aller Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden könne, zumal konkrete Zahlen zur Verfahrensdauer nach Auskunft des UNHCR nicht vorliegen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts endet die soziale Unterstützung der Asylbewerber entgegen den genannten Quellen nicht bereits nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist über Asylanträge, selbst wenn das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. Juli 2012 (S. 2) an das Verwaltungsgericht Freiburg und einer Auskunft an das VG Braunschweig vom 9. Dezember 2011 (S. 2) wird die Unterstützung des Asylbewerbers für die Dauer des gesamten Verfahrens gewährt.

21

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG Asylbewerber nur solange Anspruch auf die in Art. 5 ff. der genannten Richtlinie genannten humanitären Leistungen haben, solange sie „als Asylbewerber im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen“. Danach stehen den Drittstaatsangehörigen jedenfalls nach der genannten Richtlinie keine Leistungen mehr zu, wenn ggf. nach Inanspruchnahme von gerichtlicher Hilfe, das Asylverfahren abschließend entschieden ist. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 3 der genannten Richtlinie im Falle des Massenzustroms von Vertriebenen, wie dies in Italien der Fall gewesen ist, ggf. Sonderregelungen greifen.

22

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass Italien regelmäßig oder durch die Ausgestaltung des Asylverfahrens den Grundsatz des non-refoulement oder das Folterverbot des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 15 b) der Richtlinie 2004/83/EG verletzt.

23

Dazu VG Schwerin, Urt. v. 19. Januar 2012 – 8 A 288/10 As, juris Rn. 30 ff. mwN.

24

Zudem liegt anders als im Falle Griechenlands keine Empfehlung des UNHCR vor, Asylsuchende nicht an den Aufnahmestaat Italien zu überstellen. Auch andere weltweit tätige Flüchtlingsorganisationen wie zum Beispiel amnesty international oder die Schweizerische Flüchtlingshilfe warnen bisher nicht vor Rücküberstellungen nach Italien warnen.

25

Auch aus der unterschiedlichen Beurteilung der Situation der Flüchtlinge in Italien durch die - von den Beteiligten jeweils auch zitierten - Verwaltungsgerichte lässt sich nicht schließen, dass die Behandlung der Asylbewerber in Italien nicht in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht.

26

Der zitierte Bericht der SHF/jussbuss beschreibt im Einzelnen erhebliche Probleme bei der Registrierung, Unterbringung und Gesundheitsversorgung der Asylbewerber. Kernpunkt der Kritik an der italienischen Asylpraxis ist die unzureichende Aufnahmekapazität, mit den daraus resultierenden Folgeproblemen wie Obdachlosigkeit und fehlender Zugang zum Gesundheitssystem. Im dem Bericht heißt es unter anderem, viele Asylsuchende überlebten nur Dank der Hilfe karitativer Organisationen und übernachteten in Parks und leerstehenden Häusern. Auch in Anbetracht dieser Erkenntnisse ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass trotz gewisser Mängel in Italien grundsätzlich Asylverfahren durchgeführt werden, die den genannten Mindestanforderungen entsprechen. Dem Bericht kann nicht entnommen werden, dass generell alle nach Italien zurückgeschobenen Asylbewerber in einer Art und Weise behandelt würden, die den Vorgaben der einschlägigen Regelungen widersprechen, insbesondere dass sich Italien weigern würde, bei wiederaufgenommenen Asylbewerbern ein Asylverfahren durchzuführen, oder sie ohne Prüfung des Asylbegehrens in ihre Heimatländer zurückschiebt. Darüber hinaus geht der genannte Bericht davon aus, dass die Situation in den wohlhabenderen Regionen Norditaliens im Allgemeinen besser ist als in anderen Landesteilen. Hinsichtlich der „Dublin-Rückkehrer“ führt die SFH/jussbuss zudem ausdrücklich aus (S. 17):

27

„Asylsuchende, die Italien verlassen haben, ohne dort zuvor ein Asylgesuch gestellt zu haben, können dies bei der Flughafen-Polizei tun. Am Flughafen erhalten sie außerdem Informationen und Beratung durch eine unabhängige, von den Behörden berufene Organisation. Diese wird von den Behörden finanziert und arbeitet eng mit dieser zusammen. In Rom wird diese Dienstleistung von Arciconfraternità, in Mailand von Caritas angeboten.“

28

f) Daraus folgt für den Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, dass er im Falle seiner Überstellung nach Italien einen Antrag bei der Flughafen-Polizei stellen kann und somit als Asylsuchender nach den italienischen Vorschriften auch Ernährung, Wohnraum und medizinische Leistungen erhält. Dublin-Rückkehrern in Italien droht daher nicht generell eine Behandlung, die den genannten EU-Vorschriften sowie der GFK und der EMRK widerspricht.

29

Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 (Aktenzeichen 64208/11) eine geplante Dublin-Überstellung nach Italien vorläufig untersagt (vgl. Asylmagazin 2011, Seite 357). Aus dieser Entscheidung lässt sich jedoch zu Gunsten des Antragstellers nichts herleiten, da der Gerichtshof jedenfalls nach der Wiedergabe im Asylmagazin die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs nicht geprüft hat.

30

2. Aus dem Umstand, dass iranische Sicherheitsbehörden den Aufenthalt des Antragstellers in Rom ermittelt haben, lässt sich nicht herleiten, dass das Asylverfahren nicht in Italien durchgeführt werden kann. Aus der Tatsache, dass der Antragsteller als herausragender Sportler möglicherweise für die Bundesrepublik ein Gewinn sein könnte, lässt sich ebenfalls in diesem Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dazu bedarf es eines Antrags nach § 8 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Zuständig für Einbürgerungen wäre nicht die Antragsgegnerin, sondern die Einbürgerungsbehörden; in Mecklenburg-Vorpommern die örtlich zuständigen Landkreise und kreisfreie Städte.

III.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Referenzen

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.